Eugh urteil

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Urteil des EuGH stellt klar: Zusätzliche nationale Anforderungen für harmonisierte Bauprodukte sind nicht erlaubt Am 16. Oktober 2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ein Grundsatzurteil zum Bauproduktenrecht gefällt und damit das langjährige Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland abgeschlossen ( Rechtssache C-100/13). Das Deutsche Institut für vorbeugenden Brandschutz e.V. (DlvB) beschäftigt sich seit seiner Gründung im Jahr 2012 intensiv mit diesem Thema. Das Urteil bringt in wichtigen Punkten Klarheit und verpflichtet Deutschland dazu, das nationale System der Bauregellisten grundlegend zu ändern. Bund und Länder streiten seit fast zehn Jahren mit der Europäischen Kommission darüber, ob Bauprodukte, die nach europäisch harmonisierten Normen und mit CE- Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, in Deutschland verwendet werden dürfen, ohne zusätzliche Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Seit dem ersten Mahnschreiben der Kommission aus dem Oktober 2005 verteidigt Deutschland die in der Bauregelliste Teil B angeführten Zusatzanforderungen im Kern mit zwei Argumenten: Erstens regele das Europäische Bauproduktenrecht nur des lnverkehrbringen von Produkten auf dem Binnenmarkt. Die Verwendung von Bauprodukten sei hiervon nicht erfasst. Diese der Sicherheit von Bauwerken zuzuordnende Materie obliege der ausschließlichen Zuständigkeit der Bundesländer. Zweitens seien ergänzende nationale Anforderungen jedenfalls in Fällen zulässig, in denen die europäische Harmonisierung von Produkteigenschaften oder Bewertungs- und Prüfverfahren aus Sicht der Mitgliedstaaten „lückenhaft" und ungenügend sei. Behinderungsverbot betrifft auch Verwendung von Bauprodukten Der EuGH hat nun beiden Argumenten den Boden entzogen. Das Gericht stellte am Beispiel von drei Produktgruppen (Elastomer-Dichtungen nach EN 681-2; Wärmedammstoffe nach EN 13162 sowie Tore nach EN 13241- 1) fest, dass die in Bauregelliste B enthaltenen zusätzlichen Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von harmonisierten Bauprodukten in Deutschland gegen Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Bauproduktenrichtlinie (BauPRL) verstoßen. Das in diesen Vorschriften enthaltene sog. Behinderungsverbot untersagt den Mitgliedstaaten, den "freien Verkehr, das lnverkehrbringen und die Verwendung "von richtlinienkonformen Produkten zu behindern. Wenn ein Mitgliedstaat "Lücken" in einer harmonisierten Norm findet, darf er diese nicht im Alleingang durch nationale Anforderungen schließen, sondern muss die für diesen Fall im Unionsrecht vorgesehenen besonderen Verfahren nutzen und seine Bedenken auf europäischer Ebene zur Diskussion stellen. Ergänzende nationale Regelungen sind unzulässig Formal hat der EuGH noch am Maßstab der alten BauPRL entschieden, da es aus prozessualen Gründen nicht möglich war, die zum 1. Juli 2013 wirksam gewordenen Regelungen der neuen Bauproduktenverordnung (BauPVO) in das Verfahren einzubeziehen. Die Entscheidung des EuGH gilt aber uneingeschränkt auch unter der BauPVO und damit für alle unter ihr in Verkehr gebrachten Produkte. Das bislang in Art. 6 der alten BauPRL enthaltene Behinderungsverbot ist nun in Art. 8 BauPVO enthalten. Es wurde durch die unmittelbare Geltung der neuen Verordnung in allen Mitgliedstaaten verstärkt. In Art. 8 Abs. 3 BauPVO ist zudem ausdrücklich geregelt, dass ergänzende nationale Kennzeichnungspflichten für CE-gekennzeichnete Produkte im Bereich harmonisierter Produkteigenschaften unzulässig sind. Auch sieht die neue Verordnung besondere Verfahren vor, die ein Mitgliedstaat bei "Lücken" in

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Urteil des EuGH stellt klar: Zusätzliche nationale Anforderungen für harmonisierte Bauprodukte sind nicht erlaubt

Am 16. Oktober 2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ein Grundsatzurteil zum Bauproduktenrecht gefällt und damit das langjährige Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland abgeschlossen (Rechtssache C-100/13). Das Deutsche Institut für vorbeugenden Brandschutz e.V. (DlvB) beschäftigt sich seit seiner Gründung im Jahr 2012 intensiv mit diesem Thema. Das Urteil bringt in wichtigen Punkten Klarheit und verpflichtet Deutschland dazu, das nationale System der Bauregellisten grundlegend zu ändern.Bund und Länder streiten seit fast zehn Jahren mit der Europäischen Kommission darüber, ob Bauprodukte, die nach europäisch harmonisierten Normen und mit CE- Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, in Deutschland verwendet werden dürfen, ohne zusätzliche Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Seit dem ersten Mahnschreiben der Kommission aus dem Oktober 2005 verteidigt Deutschland die in der Bauregelliste Teil B angeführten Zusatzanforderungen im Kern mit zwei Argumenten: Erstens regele das Europäische Bauproduktenrecht nur des lnverkehrbringen von Produkten auf dem Binnenmarkt. Die Verwendung von Bauprodukten sei hiervon nicht erfasst. Diese der Sicherheit von Bauwerken zuzuordnende Materie obliege der ausschließlichen Zuständigkeit der Bundesländer. Zweitens seien ergänzende nationale Anforderungen jedenfalls in Fällen zulässig, in denen die europäische Harmonisierung von Produkteigenschaften oder Bewertungs- und Prüfverfahren aus Sicht der Mitgliedstaaten „lückenhaft" und ungenügend sei.

Behinderungsverbot betrifft auch Verwendung von Bauprodukten

Der EuGH hat nun beiden Argumenten den Boden entzogen. Das Gericht stellte am Beispiel von drei Produktgruppen (Elastomer-Dichtungen nach EN 681-2; Wärmedammstoffe nach EN 13162 sowie Tore nach EN 13241- 1) fest, dass die in Bauregelliste B enthaltenen zusätzlichen Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von harmonisierten Bauprodukten in Deutschland gegen Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Bauproduktenrichtlinie (BauPRL) verstoßen. Das in diesen Vorschriften enthaltene sog. Behinderungsverbot untersagt den Mitgliedstaaten, den "freien Verkehr, das lnverkehrbringen und die Verwendung "von richtlinienkonformen Produkten zu behindern. Wenn ein Mitgliedstaat "Lücken" in einer harmonisierten Norm findet, darf er diese nicht im Alleingang durch nationale Anforderungen schließen, sondern muss die für diesen Fall im Unionsrecht vorgesehenen besonderen Verfahren nutzen und seine Bedenken auf europäischer Ebene zur Diskussion stellen.

Ergänzende nationale Regelungen sind unzulässig

Formal hat der EuGH noch am Maßstab der alten BauPRL entschieden, da es aus prozessualen Gründen nicht möglich war, die zum 1. Juli 2013 wirksam gewordenen Regelungen der neuen Bauproduktenverordnung (BauPVO) in das Verfahren einzubeziehen. Die Entscheidung des EuGH gilt aber uneingeschränkt auch unter der BauPVO und damit für alle unter ihr in Verkehr gebrachten Produkte. Das bislang in Art. 6 der alten BauPRL enthaltene Behinderungsverbot ist nun in Art. 8 BauPVO enthalten. Es wurde durch die unmittelbare Geltung der neuen Verordnung in allen Mitgliedstaaten verstärkt. In Art. 8 Abs. 3 BauPVO ist zudem ausdrücklich geregelt, dass ergänzende nationale Kennzeichnungspflichten für CE-gekennzeichnete Produkte im Bereich harmonisierter Produkteigenschaften unzulässig sind. Auch sieht die neue Verordnung besondere Verfahren vor, die ein Mitgliedstaat bei "Lücken" in harmonisierten Normen nutzen muss. Sie belässt keinen Raum dafür, die Verwendung harmonisierter Produkte in Deutschland von einer ergänzenden allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder anderen zusätzlichen Anforderungen abhängig zu machen.

Grundlegende Überarbeitung der Bauregelliste erforderlich

Um die Vorgaben des Urteils umzusetzen, wird das DIBt die Bauregelliste B grundlegend überarbeiten und in weiten Teilen streichen müssen. Es darf nur noch festgelegt werden, welche Leistungen (Klassen, Leistungsstufen oder Beschreibungen) ein harmonisiertes Produkt für eine bestimmte Verwendung erfüllen muss. Alle weiteren Vorgaben — wie ergänzende Anforderungen, Prüf-, Nachweis- und Kennzeichnungs-pflichten, die insbesondere in den Anlagen zu Bauregelliste B Teil 1 vorgesehen sind — sind nicht mehr anwendbar und müssen aufgehoben werden.

Die Entscheidung des EuGH gibt wichtige Impulse dafür, die Reform des Bauproduktenrechts auch in Deutschland zu einem Abschluss zu bringen. Bund und Länder sollten das Angebot der Kommission, "nun eng mit den deutschen Behörden zusammen[zu]arbeiten, um das Urteil umzusetzen" annehmen und endlich Rechtssicherheit für Verwender, Händler und Hersteller schaffen.

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Das Fiasko der konvektiven Dämmung 02.12.2014

Der EU-Rechnungshof schreibt in den Deutschen Wirtschaftsnachrichten vom 16.1.2014: „Die Fassadendämmung ist zu teuer und nutzlos“

Die OECD bemängelt: „Energiewende besonders teuer – aber wenig effektiv“

Die Prognos- und Gewosstudien zeigen „Unwirtschaftlichkeit und Folgeschäden“ auf, z.B. Investitionen von 838 Mrd. € ergeben aber nur 370 Mrd. € weniger Energiekosten. (KfW-Auftrag)

Internationale Presseberichte:Capital schreibt: DIE DÄMM-FALLEDie Welt schreibt: Die große Lüge von der WärmedämmungDie FAZ fordert: Stoppt den DämmwahnHandelsblatt zitiert: Energieverbrauch und CO2-Emissionen sind kaum verbessert

Empirica fordert: Massentaugliche, einfache und billige SanierungslösungenARD-Panorama vom 16.10.2014. Hausdämmung unbezahlbar: Politik hat kein Einsehen

WDR-Könnes kämpft vom 17.11.2014: Wem Fassadendämmung wirklich nützt!http://www1.wdr.de/fernsehen/ratgeber/koenneskaempft/indexkoenneskaempft100.html 

Ursache: In der praktizierten und von der KfW geförderten EnEV wird nur die Wärmeleitung und Konvektion, nicht aber die mit >90% dominante WÄRMESTRAHLUNG berücksichtigt.

Energiesparen am Gebäude, Fehler und Mythen von Prof. Dr.-Ing. Claus Meier, ISBN 978-3-8169-3242-0

EU – Ziele, für die ``ENERGIEWENDE IM WÄRMEMARKT ``Die NZEB Gebäuderichtlinie 2020 = Nearly Zero Energy Building und die EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012 / 27 / EU.

EnEV 2014: Eine ``nachhaltige und wirtschaftliche Energieeffizienz`` ist nur durch die konsequente INFRAROT- NUTZUNG zu erreichen!

Ohne Mehrkosten können sofort wirksam, thermische Sanierungen im Gebäudebestand und ökoeffiziente Neubaulösungen - durch Wärme-Strahlung und Wärme-Strahlungs-Reflexion - realisiert werden.

Bei der Dämmung / thermischen Gebäudeisolation gehen die technischen Möglichkei-ten und die Erwartungen der Baubranche weit über die existierenden Normen hinaus!

Laut BGH-Urteil Az:VII ZR275/12 vom 21.11.13 besteht für Planer und Bauherren ein Rechtsanspruch auf ungeschriebene anerkannte Regeln der Technik. Dies schließt Naturgesetzte, Logik, Mathematik und Infrarot bzw. die IR-Reflexion mit ein.

Am 16.10.2014 wurde Deutschland vom EU-Gerichtshof mit C-100/13 verurteilt : Vom DIBt-Berlin wurden zusätzliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, Ü-Zeichen und Beschränkungen nach Bauregellisten A, B + C verlangt. Dies ist für Produkte mit CE-Kennzeichnung und / oder Europäischer technischer Zulassung rechtswidrig. Der ``freie Verkehr, das Inverkehrbringen und die Verwendung`` derart gekennzeichneter Produkte darf in Deutschland nicht mehr behindert werden!

Für den ökoeffizienten Wärmemarkt leisten wir einen rentablen Beitrag mit der Infrarot-

Reflektierenden- Gebäudeisolation Lu..po.Therm B2+8 (mit CE + ETA-12/0080)und präsentieren ihnen dazu reale Einsparpotentiale aus der 14-jährigen Praxis.

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Fazit: Wärme die reflektiert wird, muss nicht gedämmt werden!Wilfried Johann Jung