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Europäisches und internationales Umweltrecht

Stefan Lorenzmeier

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Einführung - Gliederung

• Völkerrechtliches UmweltrechtEinführung, Rechtsquellen, Verträge,

Gewohnheitsrecht, einzelne Rechtsgebiete (insbes. Klimaschutz)

• Europäisches UmweltrechtEinführung, Primär- und Sekundärrecht,

einzelne Rechtsgebiete (insbes. Klimaschutz)

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Einführung - Literatur

• Beyerlin, Umweltvölkerrecht, 2000• Beyerlin/Marauhn, International

Environmental Law, 2011• Epiney, Umweltrecht der europäischen

Union, 3. Aufl. 2013• Meßerschmidt, Europäisches

Unweltrecht, 2011

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Einführung - Grundbegriffe

• Definition Umwelt• Gesamtheit der äußeren

Lebensbedingungen, die auf eine bestimmte Lebenseinheit (Mensch, Tier etc.) einwirken.

• Gesamte belebte und unbelebte Umgebung • Uferlos und für Juristen unpraktikabel• Natürliche Umwelt

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Natürliche Umwelt

• Elementaren Lebensgrundlagen des Menschen

• Umweltmedien Boden, Luft, Wasser, Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen, Bodenschätze, klimatische Bedingungen oder die Ozonschicht untereinander und in ihrer Beziehung zum Menschen

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Umweltschutz

• Umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen bereits eingetretene Umweltschäden zu beseitigen – reparativ-wiederherstellende Funktion

• Gegenwärtige Umweltbelastungen zu begrenzen und zu vermindern – repressiv-zurückdrängende Funktion

• Künftigen Umweltbelastungen vorzubeugen – präventiv-vorsorgende Funktion

• Querschnittsaufgabe

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Umweltschutz

• Schicksalsaufgabe des modernen Staates• Ökonomisches Dilemma:• Knappheit der Umweltressourcen lässt kein

unbeschwertes Wachstum zu• Sicherung der Zivilisation ist ohne

Technikeinsatz, industrielle Produktionsformen und stabile volkswirtschaftliche Entwicklung kaum denkbar

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Nachhaltigkeitsprinzip

• Leitprinzip des Umweltrechts im 21. Jhdt.• Gedanke der Begrenztheit• Verhältnis der Komponenten Ökologie,

Ökonomie und Soziales• Elemente stehen in einem unauflösbaren

Zusammenhang und müssen in ausbalancierter Perspektive gesichert werden

• Wirtschaftliche Entwicklung darf nicht zu Lasten der anderen und künftiger Generationen gehen

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Verhältnis Ökologie - Ökonomie

• Komplex, kein notwendiger Gegensatz• Umweltschutzmaßnahmen müssen im

Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtung Beachtung finden

• Vorsorgeprinzip• Umweltschutzinitiativen können sich

belebend auf die Konjunktur auswirken

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Schutzzweck des Umweltschutzes

• Welche ethischen Grundlagen verfolgt der Umweltschutz?

• Anthropozentrischer Umweltschutz• Ökozentrischer Umweltschutz• Ressourcen-ökonomischer

Umweltschutz

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Umweltschutz

• Aufgabe des Staates:• Abwendung einer ökologischen

Existenzkrise, um eine dauerhaft tragfähige Entwicklung menschlicher Gesellschaften zu gewährleisten

• Erforderlich erscheint ein langfristiger Wandel der Lebens- und Arbeitsweise der Industriestaaten

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Umweltvölkerrecht

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Völkerrecht

• Problemstellungen des modernen Umweltvölkerrechts

• Klimaschutz, Umweltverschmutzung• Historische Entwicklung des

Umweltvölkerrechts

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Umweltvölkerrecht

• Umweltprobleme sind häufig grenzüberschreitender Natur

• Bsp.: Treibhauseffekt, Ozonloch, Vergiftung von Meeren und Flüssen, Waldsterben, Abfalltourismus

• Bedürfnis nach internationalen Regelungen aus ökologischen und ökonomischen Gründen

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Entwicklung

• Drei Phasen:• Punktueller Artenschutz: Schutz bestimmter

Tierarten (Robben, Vögel, Wale etc.) und Aufteilung der Nutzungsrechte (Fischerei, Schifffahrt etc.); vorrangig ökonomische Interessen

• Völkerrechtliches Nachbarrecht: Koexistenzrecht, Prinzip der Staatensouveränität und der territorialen Integrität („Trail Smelter“)

• Internationales Kooperationsrecht (Bsp.: Klimaschutz)

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Entwicklung: Konferenzen

• Stockholmer Konferenz 1972, Verabschiedung von 26 Prinzipien, wichtig Prinzip 21:

• Die Staaten haben nach Maßgabe der Charta der Vereinten Nationen und der Grundsätze des Völkerrechts das souveräne Recht zur Ausbeutung ihrer eigenen Hilfsquellen nach Maßgabe ihrer eigenen Umweltpolitik sowie die Pflicht dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten innerhalb ihres Hoheits- und Kontrollbereichs der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb ihres nationalen Hoheitsbereichs kein Schaden zugefügt wird.

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Entwicklung: Konferenzen

• Rio de Janeiro Konferenz 1992• Rio-Deklaration: 27 Prinzipien, Weiterentwicklung der

Stockholmer Prinzipien• Einführung des Begriffs der „nachhaltigen Entwicklung“,

Verbindung von Ökologie und Ökonomie, Verzahnung Umweltschutz und Entwicklungspolitik

• Begriff der „intergenerationellen Gerechtigkeit“• Agenda 21: Politisches Programm zur Umsetzung der

Prinzipien• Vereinbarung mehrerer völkerrechtlicher Verträge

(Biodiversitäts-Übereinkommen, Klimarahmenkonvention)

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Entwicklung: Konferenzen

• Kyoto-Konferenz 1996• Johannesburg-Konferenz 2002 […]• Paris 2015: Weltklimakonferenz

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Völkerrecht - Rechtsgrundlagen

• Art. 38 I lit. a) – c) IGH-St• Völkerrechtliche Verträge• Gewohnheitsrecht2 Elemente: (dauerhafte) einheitliche

Praxis & Rechtsüberzeugung (opinio iuris)

• Allgemeine Rechtsgrundsätze

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Völkervertragsrecht, Art. 38 I lit. a) IGH-St

• Bi- oder multilateral• Wichtigste Rechtsquelle des

Umweltvölkerrechts• Genauere Regelung einer Rechtsfrage• Müssen in das deutsche Recht transformiert

werden, Art. 59 II GG• Häufig fehlende Effektivität, sehr vage• Verträge sind nur für die Staaten rechtlich

verbindlich, die den Vertrag auch ratifiziert haben

• Erwartung der Gegenseitigkeit (Reziprozität)

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Völkergewohnheitsrecht, Art. 38 I lit. b) IGH-St

• Einheitliche und dauerhafte Übung (consuetudo)

• Rechtsüberzeugung (opinio iuris)• Sind nur sehr allgemeine Regeln• Völkergewohnheitsrecht ist eine

„allgemeine Regel des Völkerrechts“ gemäß Art. 25 GG und es gilt in Deutschland

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Prinzipien des Völkergewohnheitsrechts

• Verbot erheblicher grenzüberschreitender Umweltbeeinträchtigungen

• Widerstreit von absoluter Souveränität und absoluter Integrität – kein Staat darf auf seinem Territorium Aktivitäten vornehmen, fördern oder dulden, die auf dem Gebiet eines Nachbarstaates erhebliche Schäden verursachen

• Trail Smelter• Ultra-hazardous activities: nicht untersagt

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Prinzipien des Völkergewohnheitsrechts

• Verbot erheblicher grenzüberschreitender Umweltbeeinträchtigungen

• Widerstreit von absoluter Souveränität und absoluter Integrität – kein Staat darf auf seinem Territorium Aktivitäten vornehmen, fördern oder dulden, die auf dem Gebiet eines Nachbarstaates erhebliche Schäden verursachen

• Trail Smelter• Ultra-hazardous activities: nicht untersagt

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Prinzipien des Völkergewohnheitsrechts

• Verfahrenspflichten• Information über umweltbelastende Vorhaben• Einschätzung von Umweltauswirkungen• Warnung über umweltbelastende Vorhaben• Konsultationspflicht? Umstritten• Vetorecht: nicht anerkannt• Kein Recht zur ökologischen Intervention

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Allgemeine Rechtsgrundsätze, Art. 38 I lit. c) IGH-St

• Rechtssätze, die sich übereinstimmend in den innerstaatlichen Rechtsordnungen nahezu sämtlicher Staaten finden, ohne dass sie eine völkervertragliche oder –gewohnheitsrechtliche Geltung erlangt haben

• Treu und Glauben• Verbot des Rechtsmissbrauchs• Treuhand („concern of humankind“)

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Hilfsquellen

• Entscheidungen nationaler und internationaler Gerichte

• Soft law • Empfehlungen, Beschlüsse,

Deklarationen etc.• Z. B. Resolutionen der

Generalversammlung der Vereinten Nationen

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Umweltschutz und WTO-Recht

• Welthandel und Umweltschutz stehen nicht unverbunden nebeneinander

• Bsp.: Importverbot der EU von Robbenprodukten

• Problem: Importbeschränkung nach Art. XI GATT: mengenmäßige Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr sind grundsätzlich verboten

• Rechtfertigung: Art. XX GATT

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Umwelteuroparecht

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Grundlagen

• Primärrecht: EUV; AEUV, Grundrechte-Charta• Völkerrechtliche Verträge• Sekundärrecht: Verordnungen, Richtlinien, Art.

288 AEUV• (Anwendungs-)Vorrang • Unmittelbare Wirkung• Umweltpolitische Aktionsprogramme, Art. 192 III

AEUV• Unverbindliche Handlungen

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Überblick Primärrecht

• Art. 3 III, V 2 EUV: Ziel der Union• Art. 4 II lit. e) AEUV: Geteilte

Zuständigkeit, beachte Subsidiarität• Art. 11 AEUV, Art 37 GrCh:

Querschnittsklausel• Art. 114 AEUV: Harmonisierung; beachte

IV-VI • Art. 191-193 AEUV

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Bedeutung der Vorschriften

• Umweltschutz ist eine Aufgabe der EU• Kompetenzzuweisung• Qualitative Anforderungen an das

Handeln der EU• Abweichungsmöglichkeit für die MS nach

oben• Gesetzgebungsverfahren, Art. 289 ff.

AEUV

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Aktionsprogramme, Art. 192 III AEUV

• Keine Rechtsverbindlichkeit im Außenverhältnis

• Festlegung von Zielen und Prioritäten der EU-Umweltpolitik

• Pflicht zum Erlass?• Zweistufiges Verfahren, Art. 192 III UAbs. 1,

2 AEUV: Erlass eines Aktionsprogramms und der Durchführungsmaßnahmen

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Unverbindliche Handlungen

• Mitteilung(en)• Grün- oder Weißbuch• Umweltvereinbarungen, Absprachen der

EU-Institutionen

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Völkerrechtliche Verträge

• Kompetenz?• Stellung im Unionsrecht, Art. 216 II

AEUV• Unmittelbare Wirkung?• Hinreichend genau und unbedingt• Anwendung von Art. 193 AEUV?

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Primärrecht

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Art. 191 I AEUV – Ziele und Aufgaben

• Konkretisierung von Art. 3 III EUV, Art. 4 II lit. e) AEUV

• Beitragen: Gleichrangigkeit der Ziele betont

• Abschließende Aufzählung des Tätigkeitsfeldes

• Weit und offen formulierte Ziele

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Art. 191 I AEUV – Ziele und Aufgaben

• Pflicht der EU zum Erlass der unerlässlichen Maßnahmen

• Keine Rechte Einzelner, Vorschrift ist nicht unmittelbar anwendbar

• Weiter Gestaltungsspielraum der EU-Organe

• Rechtsverbindlich (str.)

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Art. 191 II 1 AEUV - Handlungsprinzipien

• Statuiert Anforderungen an die Ausgestaltung der Umweltpolitik

• Hohes Schutzniveau?• Rechtliche Verpflichtung, die zur

Nichtigkeit eines Sekundärakts führen kann

• Nicht „höchstes Schutzniveau“

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Art. 191 II 1 AEUV - Handlungsprinzipien

• Unterschiedliche Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der EU sind zu berücksichtigen

• Nur relativer Charakter des hohen Schutzniveaus

• Ergebnisverpflichtung für jeden einzelnen Rechtsakt, nicht für eine Politik insgesamt

• Sukzessive Verwirklichung möglich

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Art. 191 II 2 AEUV - Handlungsprinzipien

• Vorsorgeprinzip• Temporär/zeitliche Dimension• Präventionsgedanke (vorausschauend-

präventiv; Bsp.: Abfallvermeidung Vorrang vor Abfallverwertung)

• Maßnahmen können bereits bei Bestehen von Risiken/wiss. Unsicherheiten ergriffen werden

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Art. 191 II 2 AEUV - Handlungsprinzipien

• Verhältnismäßigkeit ist zu beachten• Keine ressourcenschonende Dimension• Umfasst auch das Vorbeugeprinzip

(h.M.; a.A.: temporär, weniger anspruchsvoll, nur Gefahrenabwehr erfasst)

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Art. 191 II 2 AEUV - Handlungsprinzipien

• Ursprungsprinzip• Wann und wo Umweltbelastungen

primär zu bekämpfen sind, lokale Dimension

• Quelle (in zeitlicher und örtlicher Hinsicht)

• Verhältnismäßgkeitsprinzip

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Art. 191 II 2 AEUV - Handlungsprinzipien

• Vorrang der Emissionsverhinderung vor der Emissionsreduzierung und vor dem Immissionsschutz

• Bsp.: Abfallvermeidung

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Art. 191 II 2 AEUV - Handlungsprinzipien

• Verursacherprinzip• Personale Dimension• Verursacher: direkt oder indirekt• Kostentragungs- und

Zurechnungsprinzipprinzip für eingetretene Umweltschäden und Vermeidung von Umweltbelastungen

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Art. 191 II 2 AEUV - Handlungsprinzipien

• Enger Zusammenhang mit dem Vorsorgeprinzip

• Internalisierung externer Kosten

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Handlungsprinzipien, Art. 3 III 2, V 2 EUV, Art. 11 AEUV

• Nachhaltige Entwicklung• Nachhaltigkeitsgrundsatz:

angemessener und dauerhafter Ausgleich von Wirtschaft, Sozialem und Umweltschutz unter Berücksichtigung der rechte künftiger Generationen („Drei-Säulen-Modell“)

• Ergänzende Zielsetzung

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Handlungsprinzipien, Art. 3 III 2, V 2 EUV, Art. 11 AEUV

• Integrationsprinzip: Querschnittsaufgabe der EU, andere Politiken werden ökologisch flankiert; externe Integration von Umweltschutzbelangen

• Ressourcenschutz: Nachhaltigkeit im engen Sinne; Regenerationsprinzip, Substitutionsprinzip, Anpassungsfähigkeit (der Ökosysteme)

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Umweltkompetenz; Art. 192 AEUV

• Grundlage: Art. 192 I AEUV, als Annexkompetenz auch strafrechtliche Sanktionen zur vollen Wirksamkeit des EU-Rechts (str.); RL 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

• Art. 192 II AEUV: eng auszulegende Ausnahme