Umweltrecht und Genehmigungsverfahren

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UMWELTRECHT UND GENEHMIGUNGSVERFAHREN UMWELTRECHT Prof. Dr. Eike Albrecht Lehrstuhl für Zivil- und Öffentliches Recht mit Bezügen zum Umwelt- und Europarecht •Sommersemester 2013 •Modul Nr. 41-3-06 •mittwochs, 09:15 bis 10:45 Uhr

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Umweltrecht und Genehmigungsverfahren. Prof. Dr. Eike Albrecht Lehrstuhl für Zivil- und Öffentliches Recht mit Bezügen zum Umwelt- und Europarecht Sommersemester 2013 Modul Nr. 41-3-06 mittwochs, 09:15 bis 10:45 Uhr. UMWELTRECHT. Prof. Dr. Eike Albrecht LG 10, Zi . 334 - PowerPoint PPT Presentation

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UMWELTRECHT UND GENEHMIGUNGSVERFAHREN

UMWELTRECHT

Prof. Dr. Eike AlbrechtLehrstuhl für Zivil- und Öffentliches Recht mit Bezügen zum Umwelt- und Europarecht

•Sommersemester 2013•Modul Nr. 41-3-06•mittwochs, 09:15 bis 10:45 Uhr

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LG 10, Zi. 334

Sprechzeiten: Mittwoch, 14.00-15.00 Uhr, außer wenn Fakultätsratssitzung istTelefon: 0355 – 69 3428 (Sekretariat)E-Mail: [email protected]

Materialen: http://www.tu-cottbus.de/recht

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UMGANG MIT DEM GESETZ, ZITIERWEISE

Umgang mit dem Gesetz-Gesetzessammlung enthält verschiedene umweltrechtliche Gesetze und Rechtsverordnungen-Abkürzung des Gesetzes/ der RVO oben rechts, z.B. WHG = Wasserhaushaltsgesetz-jedem Gesetz/ jeder RVO ist eine Nummer zugewiesen -zu Beginn: Schnellregister und Inhaltsverzeichnis-am Ende: Sachverzeichnis, Stichworte werden den Gesetzen/ RVO zugeordnet (erste Ziffer fett formatiert) und dann dem/ den jeweiligen Paragrafen (nachfolgende Ziffer(n))

Zitierweise -Immer so genau wie möglich zitieren! -Artikel bzw. Paragraf = Art. bzw. § -Absatz: gekennzeichnet durch arabische Ziffern in runden Klammern (1) – Darstellung: Abs. 1 oder I -Satz: gekennzeichnet durch hochgestellte arabische Ziffern, Darstellung: S. 1 oder 1-Aufzählung: fortlaufende Nummerierung durch arabische Ziffern, Darstellung: Nr. 1 -Am Ende immer die Abkürzung des Gesetzes bzw. der RVO-Bsp.: § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 WHG oder § 6 I 1 Nr. 7 WHG – nicht vermischen!

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A. STRUKTUR UND AUFBAU DES UMWELTRECHTS

I. Begriff „Umwelt“ -weites und enges Begriffsverständnis je nach umweltrechtlicher Norm -Weiter Umweltbegriff: Umwelt ist der gesamte Lebensraum des Menschen einschließlich der Mitmenschen und allen sozialen, kulturellen und politischen Einrichtungen; z.B. § 2 Abs. 1 S. 2 UVPG-Enger Umweltbegriff: Umwelt sind die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen. Dazu gehören die Umweltmedien Boden, Wasser, Luft, Klima, Natur- und Landschaft mit ihren Lebensräumen für Pflanzen, Tiere und sonstige Organismen; z.B. § 6 BNatSchG

II. Begriff „Umweltrecht“ -Zum Umweltrecht gehören alle staatlichen Normen, die dem Schutz der Umwelt dienen.-Umweltrecht ist ein Querschnittsrecht, d.h. umweltrechtliche Normen finden sich in allen Rechtsgebieten und auf allen Stufen der Normenhierarchie.

- Im Fokus der Vorlesung steht das Öffentliche Umweltrecht und dort insbes. das Umweltverwaltungsrecht, welches die Beziehungen zwischen dem Staat/Behörden und Privaten (natürliche und juristische Personen des Privatrechts) regelt.

- Normen finden sich insbes. in formellen Gesetzen, Rechtsverordnungen u. Satzungen..

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III. Weitere Systematisierungsansätze

-Umweltrecht im engeren Sinne: Normen sind primär auf den Umweltschutz ausgerichtet, stellen das Hauptziel der Norm/des Gesetzes dar-Umweltrecht im weiteren Sinne: Vorschrift ist für den Umweltschutz relevant, ist aber nicht primäres Ziel der Regelung; z.B. § 1 Abs. 5 BauGB

-Medialer Umweltschutz: Regelwerke dienen dem Schutz eines bestimmten Umweltmediums; z.B. Schutz des Bodens durch das BBodSchG-Kausaler Umweltschutz: Vorschriften reglementieren den Umgang mit bestimmten gefährlichen Stoffen, um Umweltgefährdungen durch Emissionen dieser Stoffe zu vermeiden; z.B. Düngemittelgesetz -Vitaler Umweltschutz: Regelwerke dienen dem unmittelbaren Schutz von Tieren und Pflanzen; z.B. BNatSchG

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IV. Umweltrecht als Technikrecht-Umweltrecht enthält verschiedene Technikstandards, die das vom Gesetzgeber für notwendig erachtete Maß an Vorsorge wiederspiegeln -ausgestaltet als unbestimmte Rechtsbegriffe, die weitere Konkretisierung bedürfen

1. „Allgemein anerkannte Regeln der Technik“-schwächste Stufe-Techniken, die sich in der Praxis bewährt haben, wobei neuere oder aktuelle Entwicklungen in Wissenschaft und Technik keine oder erst später Berücksichtigung finden-dient der Verwirklichung des Vorsorgeprinzips; z.B. § 62 Abs. 2 WHG

2. „Stand der Technik“-stärkere Ausprägung-Legaldefinition z. B. in § 3 Abs. 6 S.1 BImSchG und § 3 Nr. 11 WHG-Hierbei werden technische Fortentwicklungen früher berücksichtigt, weil sie sich nicht bereits allgemein durchgesetzt haben, sondern nur in ihrer praktischen Eignung gesichert erscheinen müssen

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3. „Stand von Wissenschaft und Technik“-höchstes technisches Anforderungsniveau-Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach anerkannten Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung (der jeweils h.M.) zum Schutz von Gefahren und zur Vorsorge gegen Risiken für die Umwelt und den Menschen erforderlich sind. Bsp.: § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG

Konkretisiert werden diese unbestimmten Rechtsbegriffe durch zahlreiche Umweltstandards in privaten Regelwerken, wie z.B. DIN-Normen oder VDI-Regeln.

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B. RECHTSQUELLEN IM UMWELTRECHT

I. Völkerrecht -regelt die Beziehungen zwischen Staaten bzw. zwischen Staaten und internat. Organisationen oder internat. Organisationen untereinander -Einzelpersonen werden grds. weder verpflichtet noch berechtigt

1. Völkervertragsrecht-werden zw. mind. 2 Staaten abgeschlossen, binden nur die beteiligten Staaten-z.B. Klimarahmenkonvention v. 09.05.1992 mit Zusatzprotokoll (Kyoto-Protokoll) v. 11.12.1997-Kritik: selten ausr. konkret, Geltungsbereich beschränkt, keine zwangsweise Durchsetzung

2. Völkergewohnheitsrecht-entsteht durch langjährige allgemeine Übung, Staatenpraxis-Staaten sehen sich als verpflichtet an, obwohl sie es formal nicht sind-z.B. Gebot der fairen und natürlichen Aufteilung natürlicher Ressourcen -Kritik: nicht bei schnell lösungsbedürftigen Problemen

3. „soft law“-Entschließungen, Deklarationen, Empfehlungen, Beschlüsse der internat. Organisationen-nicht rechtsverbindlich, Vorbereitungs- und Appellfunktion

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II. Europäisches Umweltrecht (Recht der Europäischen Union)

1. Primäres Unionsrecht -Vorschriften in den Gründungsverträgen der EU und den Änderungsverträgen -Vertrag über die Europäische Union (EUV): Art. 6 EUV i.V.m. Art. 37 GR-Charta: hohes Umweltschutzniveau und Verbesserung der Umweltqualität als Bestandteil der Unionspolitik-Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV): Art. 191 ff. AEUV enthalten umweltpolitische Ziele und Grundprinzipien ähnlich dem deutschen Recht

2. Sekundäres Unionsrecht-von Organen der EU erlassene Rechtsakte, Art. 288 AEUV

a)Verordnungen: verbindlich für jeden Mitgliedstaat (MS) und jeden Unionsbürger; z.B. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 v. 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen

b)Richtlinien: verbindlich für MS und Unionsbürger erst nach Umsetzung ins nationale Recht, verbindlich sind nur die vorgegebenen Ziele, über Form und Mittel zu deren Erreichung entscheidet jeder MS selbst; z.B. Umwelthaftungsrechtlinie v. 21.04.2004

c)Beschlüsse: auf den Einzelfall bezogen, verbindlich für MS und Unionsbürger

d)Empfehlungen und Stellungnahmen: unverbindlich

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III. Deutsches Verfassungsrecht

1. Art. 20a GG-„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere […].“-Staatszielbestimmung, d.h. die Staatsgewalten sind verpflichtet ihr Handeln an den Zielvorgaben auszurichten, aber ohne Rechtsschutzmöglichkeiten des Einzelnen

2. Gesetzgebungskompetenzen im Umweltrecht-grds. sind die Länder gesetzgebungsbefugt, es sei denn das GG verleiht dem Bund die Kompetenz, Art. 70 Abs. 1 GG-Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz Art. 71 GG: grds. ist allein der Bund befugt, Gesetze zu erlassen, Katalog des Art. 73 GG, z.B. Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG Atomrecht-Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz Art. 72 GG: Der Bund kann für die in Art. 74 GG genannten Materien Gesetze erlassen; bleibt der Bund untätig, können die Länder eigene Regelungen schaffen, z.B. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 Abfallwirtschaft, Luftreinhaltung, Lärmbekämpfung, Nr. 29 Naturschutz- und Landschaftspflege, Nr. 32 Wasserhaushalt-Abweichungsgesetzgebung nach Art. 72 Abs. 3 GG als Ausnahme zur konk. Kompetenz. Bund und Länder können Regelungen erlassen, es gilt das zeitlich jüngere Gesetz

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C. STEUERUNG UMWELTRELEVANTEN VERHALTENS

I. Grundprinzipien im Umweltrecht-prägen das gesamte Umweltrecht -Rechtsverbindlichkeit erst nach einfachgesetzlicher Fixierung

1. Vorsorgeprinzip-bereits das Entstehen von Umweltgefahren und Umweltschäden soll soweit wie möglich vermieden werden, z.B. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WHG -Primäres Ziel: Emissionsvermeidung

2. Verursacherprinzip-Derjenige, dem eine Umweltbeeinträchtigung/ -gefahr zuzurechnen ist/wäre, soll für deren Beseitigung, Verminderung, Ausgleich, Verhinderung herangezogen werden, z.B. § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG -Gegenstück: Gemeinlastprinzip (Allgemeinheit trägt die Kosten für die Vermeidung von Umweltgefahren bzw. Beseitigung von Umweltschäden)

3. Kooperationsprinzip-Umweltschutz ist nicht nur Aufgabe des Staates, sondern soll durch ein Zusammenwirken aller gesellschaftlicher Kräfte realisiert werden-z.B. Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Genehmigungsverfahren § 10 BImSchG

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II. Umweltpolitische Instrumente

1. Planungen-Vorbeugendes/ vorsorgendes Instrument, unmittelbar Ausdruck des Vorsorgeprinzips

a)Umweltprogramme: Allgemeinste Form der Planung, künftige Umweltpolitik der jeweiligen Bundesregierung wird dargestellt

b)Gesamtplanungen: auf best. räumliches Gebiet bezogen, Umweltschutz nicht primäres Ziel findet aber Berücksichtigung, z.B. Raumordnungsplan, Bebauungsplan

c)Umweltspezifische Fachplanungen: Umweltschutz ist vorrangiges Planungsziel, z.B. Abfallwirtschaftsplanung, Landschaftsplanung nach BNatSchG

d)Schutzgebiets- und Schutzobjektsausweisungen: Planung im weiteren Sinne, zusätzliche Verhaltensanforderungen für bes. schutzwürdige/ schutzbedürftige Bereiche

2. Instrumente direkter Verhaltenssteuerung -Rechtsnorm oder behördliche Maßnahmen verlangen zwingend Tun, Dulden oder Unterlassen-Gesetzliche Gebote und Verbote, z.B. § 23 Abs. 2 BNatSchG-Anzeige- und Anmeldepflichten, z.B. § 15 Abs.1 S. 1 BImSchG

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- Auskunftspflichten, z.B. § 27 BImSchG- Erlaubnisvorbehalte - Pflichten zur Pflege, Erhaltung, Bewirtschaftung result. aus Eigentum oder Besitz, z.B. § 6 WHG- Naturalleistungspflichten oder Geldleistungspflichten für die Verursacher von Beeinträchtigungen, z.B.

§ 15 Abs. 2 BNatSchG- Behördliche Anordnungen, z.B. § 17 BImSchG

3. Instrumente indirekter Verhaltenssteuerung- Lassen dem Beteiligten die Wahl, versuchen aber diese zugunsten der umweltschonenderen

Maßnahme zu beeinflussen - Informationen, Warnungen, Appelle, Empfehlungen von Behörden- Subventionen - Umweltabgaben- Umweltzertifikate- Umweltabsprachen

4. Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung

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