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Der VPRT bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme auch im Rahmen der Arbeitsgruppe Intermediäre. Die über die Mitgliedsunternehmen aus den Bereichen Radio, Fernsehen und Online verbreiteten, meinungsrelevanten Inhal- te werden in steigendem Maße auch über die hier behandelten Intermediäre zugänglich gemacht. Hinzu kommt, dass die Unternehmen des VPRT zunehmend in Geschäftsfeldern aktiv sind, die nicht in den (rundfunkrechtlich) besonders regulierten Bereich der öffentlichen Kommunikation fallen (Online-Portale, z.B. für Shopping, Reisen, Preisvergleiche, Wetter etc.), für die Intermediäre spezi- ell Suchmaschinen eine noch bedeutendere Rolle spielen. Der VPRT begrüßt, dass die Rolle der Intermediäre verstärkt in ihren Auswirkun- gen auf die öffentliche Kommunikation und den Wettbewerb untersucht wird (siehe u. a. DLM-Medienkonvergenzmonitor, Fünfter Konzentrationsbericht der KEK, Sondergutachten der Monopolkommission „Wettbewerbsentwicklung auf digitalen Märkten 1 , HBI-Forschungsprojekte). Durch Intermediäre können Bottlenecks entstehen, die im Falle einer dominanten Marktposition wie etwa bei der Suche oder bei Sozialen Netzwerken erheblichen Einfluss auf den Zugang und die Auswahl der Inhalte haben. Der VPRT fordert nicht, Intermediäre auto- matisch der Rundfunkregulierung zu unterziehen. Jedoch sollten sie unter dem Aspekt der medienrechtlichen Vielfaltssicherung, der Diskriminierungsfreiheit insbesondere bei vertikaler Integration und ihrem graduellen Gefährdungspo- tenzial für die Meinungs- und Medienvielfalt berücksichtigt werden. Bei einem gestuften Vorgehen sollte in Ansatz gebracht werden, welche Rolle Intermediäre konkret bei der Auffindbarmachung audiovisueller Inhalte spielen und welche Marktposition sie einnehmen. A. Vorbemerkung (Definitionen, Abgrenzung) Der VPRT unterstützt die zwischen den Arbeitsgruppen Intermediäre und Platt- formregulierung vorgenommene Abgrenzung. Beide Bereiche müssen grund- sätzlich getrennt betrachtet werden, auch wenn sie Schnittmengen aufweisen können. Während in der Plattformregulierung wie in der Einladung zum Work- 1 s. VPRT-Antworten aus Dezember 2014 zum Fragenkatalog der Monopolkommission bzgl. Sondergutachten „Wettbewerbsentwicklung auf digitalen Märkten“. Experten-Workshop der Bund-Länder-AG „Intermediäre (Suchmaschinen u.a.)“ September 2015 H:\WORD\USER14\Entwicklungsbereiche\Medienrecht\Position_AG Intermediäre_FINAL.docx

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Der VPRT bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme auch im Rahmen der Arbeitsgruppe Intermediäre. Die über die Mitgliedsunternehmen aus den Bereichen Radio, Fernsehen und Online verbreiteten, meinungsrelevanten Inhal-te werden in steigendem Maße auch über die hier behandelten Intermediäre zugänglich gemacht. Hinzu kommt, dass die Unternehmen des VPRT zunehmend in Geschäftsfeldern aktiv sind, die nicht in den (rundfunkrechtlich) besonders regulierten Bereich der öffentlichen Kommunikation fallen (Online-Portale, z.B. für Shopping, Reisen, Preisvergleiche, Wetter etc.), für die Intermediäre – spezi-ell Suchmaschinen – eine noch bedeutendere Rolle spielen.

Der VPRT begrüßt, dass die Rolle der Intermediäre verstärkt in ihren Auswirkun-gen auf die öffentliche Kommunikation und den Wettbewerb untersucht wird (siehe u. a. DLM-Medienkonvergenzmonitor, Fünfter Konzentrationsbericht der KEK, Sondergutachten der Monopolkommission „Wettbewerbsentwicklung auf digitalen Märkten 1 , HBI-Forschungsprojekte). Durch Intermediäre können Bottlenecks entstehen, die im Falle einer dominanten Marktposition wie etwa bei der Suche oder bei Sozialen Netzwerken erheblichen Einfluss auf den Zugang und die Auswahl der Inhalte haben. Der VPRT fordert nicht, Intermediäre auto-matisch der Rundfunkregulierung zu unterziehen. Jedoch sollten sie unter dem Aspekt der medienrechtlichen Vielfaltssicherung, der Diskriminierungsfreiheit – insbesondere bei vertikaler Integration – und ihrem graduellen Gefährdungspo-tenzial für die Meinungs- und Medienvielfalt berücksichtigt werden. Bei einem gestuften Vorgehen sollte in Ansatz gebracht werden, welche Rolle Intermediäre konkret bei der Auffindbarmachung audiovisueller Inhalte spielen und welche Marktposition sie einnehmen.

A. Vorbemerkung (Definitionen, Abgrenzung)

Der VPRT unterstützt die zwischen den Arbeitsgruppen Intermediäre und Platt-formregulierung vorgenommene Abgrenzung. Beide Bereiche müssen grund-sätzlich getrennt betrachtet werden, auch wenn sie Schnittmengen aufweisen können. Während in der Plattformregulierung – wie in der Einladung zum Work-

1 s. VPRT-Antworten aus Dezember 2014 zum Fragenkatalog der Monopolkommission bzgl. Sondergutachten

„Wettbewerbsentwicklung auf digitalen Märkten“.

Experten-Workshop der Bund-Länder-AG „Intermediäre (Suchmaschinen u.a.)“

September 2015

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shop unterstrichen – auf den Schwerpunkt der Verbreitung von besonders regu-lierten Inhalten abgestellt wird (derzeit Rundfunk und vergleichbare Telemedi-en), sind vorliegend auch reine Telemedien umfasst.

Der VPRT versteht die Einladung zur Arbeitsgruppe dahingehend, dass in einem ersten Schritt zunächst kein Fokus auf die Frage der Meinungsbildungsrelevanz von Intermediären gelegt werden soll, sondern Fragen der Diskriminierungsfrei-heit und Transparenz im Mittelpunkt stehen – zunächst also medienrechtliche Regelungen diskutiert werden sollen, die zusätzlich zum bestehenden Recht für jede Form von Telemedien erforderlich sein könnten, um den wirtschaftlichen Wettbewerb und die kommunikative Chancengerechtigkeit abzusichern.

Zu dieser Vorgehensweise muss berücksichtigt werden, dass

a) die Inhalte der VPRT-Mitgliedsunternehmen im Schwerpunkt mei-nungsbildungsrelevant sind, sodass ein Ausklammern der Frage der Mei-nungsbildung schon aus diesem Grund im Rahmen einer Verbandsstel-lungnahme schwierig erscheint, sowie dass

b) die Bedeutung der Intermediäre für die öffentliche Kommunikation ein entscheidender Faktor bzw. eine Vorfrage für die Regelungszuständig-keit in Abgrenzung zwischen Bund und Ländern darstellt und insofern unseres Erachtens stets mitbetrachtet werden muss. Soweit Meinungs-freiheit tangiert ist, kommt den Ländern auch eine positive Gestaltungs-pflicht zu.

Die nachfolgende Stellungnahme wird daher trotz der eigentlich von der Bund-Länder-AG für den ersten Schritt intendierten Ausklammerung der Meinungsbil-dungsrelevanz hierauf Bezug nehmen, zumal einige Fragen den Begriff auch explizit enthalten.

Intermediäre sind nach unserem Verständnis in Abgrenzung zu einer Vielzahl an Plattformen regelmäßig nicht von (technischen) Kapazitätsengpässen geprägt, sondern entscheiden über die Auffindbarkeit in unbegrenzten Angeboten (wie z.B. im offenen Internet).

Nach der zugrunde gelegten Systematik sehen wir die Abgrenzung in der Kate-gorie der „App-Plattformen“ darin, ob diese auf Dienstetypen mit dem Schwer-punkt der Verbreitung regulierter Inhalte (Bsp. Smart TV) angeboten werden oder über Dienstetypen, die diesen Schwerpunkt nicht aufweisen. Da die Ab-grenzung perspektivisch schwierig sein kann und einer gewissen Marktdynamik unterliegt, sollte die Regulierungsbedürftigkeit im Rahmen des Anwendungsbe-reichs der Plattformregulierung bestimmt werden, um den Schwerpunkt festzu-legen. Die dortigen Regulierungsbehörden – die Landesmedienanstalten – füh-ren bereits heute regelmäßig empirische Untersuchungen zur Entwicklung des digitalen Medienmarktes (Digitalisierungsbericht) durch, der diese Aufgabe in-kludieren könnte.

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Die Verortung des Themas Empfehlungssysteme, die sowohl in der Logik einer Plattform als auch eines Intermediärs eingesetzt werden können, sollte je nach Ausgestaltung des Dienstetyps erfolgen. Anbieter von Empfehlungssystemen sollten daher nicht grundsätzlich ausgeklammert, sondern in der vorliegenden Aufzählung der Intermediäre ergänzt werden.

Die Behandlung des Themas Mediaagenturen, denen bei einem weiten Ver-ständnis auch eine Intermediärfunktion zwischen Werbungtreibendem (Kunden) und Werbungschaltendem (Sender) zukommt, hatte der VPRT in der AG Kartell-recht und Vielfaltssicherung verortet.

Das Rundfunkkommissions-Gutachten der Länder wirft im Weiteren das Thema „Adblocker“ als Problemfeld auf, da sie in ihrer Wirkung den o. g. „klassischen“ Intermediären vergleichbar sind2. Siehe dazu unter B I 2.

Über Ihre starke Position im Datenmarkt haben die große globalen Internet-player (Google, Facebook, Amazon, Apple, etc.) wie auch die großen Mediaagen-tur-Netzwerke (z.B. Group M, WPP, Omnicom) zunehmend Einfluss auf den Zu-gang zum Werbemarkt und damit auf die Refinanzierbarkeit von Telemedien. Dieser Aspekt ist aus unserer Sicht ebenfalls in der AG Kartellrecht und Vielfaltssicherung zu verorten.

B. Zu den Fragen im Einzelnen:

I. Bedeutung von Intermediären für die Nutzung von Online-Inhalten

1. Welchen Einfluss haben die genannten Intermediäre – auch unter Berück-sichtigung alternativer Wege zu den Inhalten und der Funktion des jeweili-gen Intermediärs – darauf, auf welche Inhalte die Nutzer aufmerksam wer-den?

Hierzu liegen uns keine übergreifenden empirischen Daten vor, der Einfluss lässt sich aber exemplarisch ableiten. Beim Zugang zu Audio- und Video-Inhalten nimmt die Bedeutung von Intermediären vor allem bei Suchmaschinen, Sozialen Netzwerken, Blogging-Plattformen und News-Aggregatoren zu. Video-Suchmaschinen, App- und UGC-Plattformen haben traditionell eine hohe Bedeu-tung für AV-Inhalte.

Meist sind die fraglichen Inhalte der VPRT-Mitglieder auch über eine eigene Webseite oder ein weiteres, aggregiertes Angebot (Fallkonstellationen siehe Stellungnahme des VPRT zur AG Plattformregulierung) verfügbar.

Im Einzelnen:

Suchmaschinen: Ein Großteil der Besucher redaktionell geprägter Inter-netangebote kommt über Suchmaschinen auf die Seiten. In einer

2 s. auch Gutachten im Auftrag der Rundfunkkommission der Länder „Konvergenz und regulatorische Folgen“.

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exemplarischen Auswertung von Radio- und TV-Websites liegt der Anteil des Search-Traffics bei bis zu 60 Prozent (vgl. Anlage 1); etwas anderes mag allenfalls für vereinzelte Angebote gelten, die eine exorbitant hohe Bekanntheit besitzen sowie eine kurze prägnante URL-Adresse, die der Nutzer unmittelbar ansteuert, was jedoch mehr die Ausnahme, denn die Regel ist. Gerade kleinere Anbieter, deren Angebote und Inhalte noch keine vergleichbar starke Marktdurchdringung erfahren haben, sind auf die Gunst der Suchmaschinen, „optimal gefunden“ zu werden, angewie-sen. Gleichzeitig versucht Google, Anbieter dazu zu bringen, ihre Inhalte direkt auf Google-eigenen Portalen (Google News, Google Videosuche, YouTube, Google Play) einzustellen und hat dabei als wichtige Traffic-Quelle eine starke Verhandlungsposition. Damit entstehen weitere Einflussnahmemöglichkeiten, auch auf die Aufmerksamkeitsgewinnung. Zunehmende Einflussnahme entsteht auch durch den Anstieg der mobi-len Nutzung, die Suchfunktion ist die meistgenutzte Anwendung auf in-ternetfähigen mobilen Endgeräten (vgl. Anlagen 3 und 4). Künftig ist au-ßerdem mit einer starken Einflussnahme von Search in den Bereichen Smart Radio und Smart TV (vgl. Anlage 2) zu rechnen. Auf den zuletzt genannten Endgeräten ist zu beobachten, dass durch die Vorinstallation von Produkten aus der Unternehmensfamilie des Intermediärs (User In-terface, Browser, App-Store, Datengenerierung etc.) weitere Steue-rungsmöglichkeiten von erheblichem Umfang entstehen.

Soziale Netzwerke: Auch von den sozialen Netzwerken kommt ein gro-ßer Teil der Nutzer auf die redaktionell geprägten Websites. In einer exemplarischen Auswertung von Radio- und TV-Websites liegt der Anteil des Search-Traffics mitunter bei über 60 Prozent (vgl. Anlage 1). Gleich-zeitig versucht Facebook die Inhalteanbieter verstärkt dazu zu bringen, ihre Inhalte direkt bei Facebook einzustellen (statt in ihren Facebook-Posts auf die eigenen Portale zu verweisen) und hat dabei als wichtige Traffic-Quelle eine starke Verhandlungsposition. Zudem kann diese Stra-tegie durch die bevorzugte Behandlung von direkt bei Facebook einge-stellten Inhalten noch gestärkt werden (Bsp. Postings mit Bewegtbild-Inhalt prioritär). Damit entstehen weitere Einflussnahmemöglichkeiten auch auf die Aufmerksamkeitsgewinnung. Soziale Netzwerke gehören auch zu den meistgenutzten Anwendungen auf mobilen Geräten (vgl. Anlage 3 und 4), so dass die Einflussnahmemöglichkeiten weiter steigen. Künftig ist zudem mit einer wachsenden Bedeutung von Social Media auch in den Bereichen Smart Radio und Smart TV (vgl. Anlage 2) zu rech-nen.

App-Plattformen: Nutzer, die sich einmal für eine Geräte-Plattform ent-schieden haben, können nur auf dieser Plattform einen App-Store nut-zen (in aller Regel Android oder iTunes, vgl. Anlage 4). Apps, die im Store nachrangig oder gar nicht aufgeführt werden, haben wenig oder keine

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Chance auf Aufmerksamkeit, zumal eine Installation oft nur durch ma-nuelle Eingriffe am System (z.B. Android „unbekannte Quellen“ zulassen) möglich ist. Da Apps längst nicht mehr nur auf mobilen Geräten nutzbar sind, sondern zunehmend auch in der stationären und Smart-TV-Nutzung relevant sind, werden die Einflussmöglichkeiten weiter steigen.

UGC-Plattformen: Innerhalb der UGC-Plattform werden die Aufmerk-samkeitschancen vollständig vom Plattform-Anbieter kontrolliert. Dies kann automatisiert über Algorithmen und/oder durch redaktionelle Auswahl erfolgen. Im Falle von marktdominanten Anbietern führt das insgesamt zu signifikanter Einflussnahme. Bei vertikal integrierten Be-treibern, die daneben z.B. auch im Bereich Search und/oder Social aktiv sind, führt das in der Gesamtschau zu einer sehr hohen Einflussnahme.

Blogging-Plattformen / News-Aggregatoren / Verkaufsplattformen: vgl. UGC-Plattformen

Hinzu kommen Sonderfälle, falls Verkaufsplattformen eCommerce mit A/V-Inhalten koppeln. Bei dieser Art von Plattformen besteht außerdem ein beson-derer Lock-In-Effekt wegen der regelmäßigen Registrierung (Kunden- und Be-zahldaten).

2. Welche weiteren Intermediäre haben Einfluss auf die Aufmerksamkeit der Nutzer?

Wie bereits in der Vorbemerkung angeführt, kommen Empfehlungssysteme hinzu, die in der Ausgestaltung auch eine Kombination der Funktionalitäten von anderen Intermediären aufweisen können (vor allem: Suchmaschinen in Kombi-nation mit Elementen von „künstlicher Intelligenz“). Empfehlungssysteme ge-winnen für die Nutzung von Online und Mobile und insbesondere von A/V-Inhalten an Bedeutung. Aktuell wird das vor allem auch im Bereich Smart TV deutlich (vgl. Anlage 2).

Eine etwas andere Konstellation, aber sehr maßgeblich für das auf der Werbefi-nanzierung beruhende Geschäftsmodell elektronischer Medien, sind die sog. Adblocker. Einige Adblocker-Betreiber blenden unter dem Vorwand, für den Nutzer störende Werbung auszuschalten, letztlich nur die Werbung von Anbie-tern aus, die keine Zahlungen an den AdBlocker-Betreiber leisten. Dies stellt große Anbieter wie Google besser, die – anders als kleinere oder mittlere Un-ternehmen – Zahlungen an die Adblocker aufwenden können. Adblocker führen im Ergebnis zu einer Reduzierung der kostenlosen Angebote für den Verbrau-cher und in letzter Konsequenz auch zu einer Bedrohung der Medien- und Mei-nungsvielfalt. Der VPRT fordert daher eine wirksame regulatorische Lösung z.B. über das Urheber- oder Wettbewerbsrecht, um diesen „Freikaufmechanismus“ zu unterbinden.

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3. Welche (von den oben aufgeführten sowie weitere) Funktionen der Inter-mediäre sind besonders relevant für die Erzeugung von Aufmerksamkeit der Nutzer für bestimmte Inhalte?

Die Funktionen wurden bereits unter 2. beschrieben. Besonders relevant sind die besondere Herausstellung bzw. Hervorhebung einzelner Angebote, vor allem eigener Angebote des Intermediärs – vor allem bei Selektion und Präsentation.

Aufgrund der Art der Darstellung ist zudem die Wahrnehmung des Nutzers fak-tisch auf eine beschränkte Auswahl (Bsp. erste Seiten der Trefferlisten in Such-maschinen) reduziert.

4. Wie wirkt sich dieser Einfluss auf den wirtschaftlichen Wettbewerb aus?

Die Aufmerksamkeit des Nutzers ist die neue Knappheit und ersetzt in vielen Fällen die – aus dem Rundfunk bekannte – Knappheit der Kapazitäten. Der wirt-schaftliche Erfolg der Angebote richtet sich nach Reichweite und Höhe der Nut-zung.

Der Einfluss von Intermediären kann sich für Inhalteanbieter wettbewerbsmin-dernd auswirken, da ihre Marktzutritts- und Markterfolgschancen unmittelbar von Zugang und Auffindbarkeit abhängen. Ein Online-Portal, das bei Google nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand auffindbar ist, dürfte schnell in Refinanzierungsnöte geraten, vergleichbares gilt für Facebook. Außerdem kann sich der Einfluss wettbewerbsverzerrend auswirken, da bestimmte, bei-spielsweise die eigenen oder die finanzstärksten Angebote bevorzugt werden könnten. Für den Verbraucher könnten damit Angebots- und Anbietervielfalt reduziert und Kosten (inkl. Suchkosten) erhöht werden. Intermediäre folgen bei der Darstellung häufig einer Massen- und Referenzlogik, was dazu führen kann, dass immer wieder dieselben, aufmerksamkeitsstark dargestellten Inhalte ge-nutzt werden.

Im wirtschaftlichen Wettbewerb kann dies Gefahren für die Anbieter- und An-gebotsvielfalt bedingen.

5. Wie wirkt sich dieser Einfluss auf die Meinungsbildung aus?

Siehe zu Frage 4 – Der Fokus auf eine Massennutzungslogik sowie Intransparenz bei der Art der Darstellung können erhebliche Auswirkungen auf die Meinungs-bildung haben.

Insbesondere bei Sozialen Netzwerken kommt eine „Filter Bubble“-Logik dazu, die im schlimmsten Fall dazu führt, dass außerhalb der „Bubble“ keine weiteren Angebote (mehr) wahrgenommen werden.

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II. Gewährleistung der Diskriminierungsfreiheit

1. Besteht bei den unter I. genannten Intermediären die Gefahr von Diskrimi-nierungen durch den Intermediär-Anbieter?

Diese Gefahr kann in allen genannten Konstellationen bestehen, insbesondere wenn die Systematik der vom Intermediär zugrunde gelegten Zugangs- und Dar-stellungslogik nicht erkennbar wird.

Im Falle von Suchmaschinen hat sich diese Gefahr auch schon realisiert, wie das bei der EU-Kommission betriebene Wettbewerbsverfahren gegen Google zeigt. Hier sind auch Dienste von VPRT-Mitgliedern betroffen (Video-Suche, Wetter-dienste etc.).

Eine Diskriminierung kann besonders in den folgenden Fallgestaltungen auftre-ten:

Vertikale Integration

Dieser Fall kann eintreten, wenn ein Intermediär unmittelbar oder mittelbar über eigene Inhalte verfügt und diese privilegiert zugänglich oder auffindbar macht.

Beispiel: Der Anbieter einer Suchmaschine bietet auch ein UGC-Portal an und stellt die Suchergebnisse des eigenen Portals herausgehoben dar, in dem ent-weder andere UGC-Portale weiter hinten gelistet werden oder das Suchergebnis des eigenen Portals durch ein Preview direkt als Bewegtbildergebnis erkennbar wird, was bei der Abbildung fremder UGC-Portalen nicht vergleichbar umgesetzt wird.

Vertragliche Vereinbarungen / Kommerzielle Kooperationen

Hier werden kommerzielle Kooperationen mit Vertragspartnern hervorgehoben gelistet oder dargestellt. Entscheidend ist, ob dies z.B. bei Suchmaschinen bei der Anzeige des Suchergebnisses transparent gemacht wird.

Sonstige Kriterien

Eine Diskriminierung kann auch auf Basis von sonstigen inhaltlichen Listungs- oder Darstellungskriterien erfolgen, die der Intermediär jenseits rechtlich zwin-gend einzuhaltender Vorschriften für sein Angebot festlegt und die dazu führen, dass bestimmte Inhalte schwieriger oder gar nicht angezeigt werden.

2. Falls dies bejaht wird: Wie sind solche Diskriminierungen von zulässigen und notwendigen Differenzierungen – etwa bei der Selektion und Gewich-tung – abzugrenzen?

Zunächst besteht das Problem darin, dass solche Differenzierungen überhaupt feststellbar sein müssen. Insofern lassen sich „notwendige“ Differenzierungen konkret oft gar nicht oder nur mit größtem Aufwand nachvollziehen.

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Eine Differenzierung wird sicherlich dort vorgenommen werden können und müssen, wo es um die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen geht (Jugend-schutz, Menschenwürde etc.). Jenseits von rechtlichen Grenzen enden notwen-dige Differenzierungen im Falle von Willkür, aber jedenfalls auch dort, wo eige-ne Dienste des Intermediärs sowie Dienste Dritter (positiv) diskriminiert werden, ohne dass dies transparent gemacht wird.

Eine nicht notwendige Differenzierung wirkt umso stärker, je größer die Markt-macht des Intermediärs ist.

3. Falls die Gefahr von Diskriminierungen bejaht wird: Genügen, soweit Intermediäre den Zugang zu Plattformen (u.a. Plattformen für nutzergene-rierte Inhalte, App-Plattformen) beeinflussen (etwa in Form von Richtlinien, denen die Inhalte entsprechen müssen), die geltenden Vorschriften zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien und chancengerechten Zu-gangs?

Wir verstehen den in der Frage verwendeten Begriff der Plattform hier nicht im Sinne des RStV, sondern weiter. Das die Medienvielfalt (präventiv) sichernde Medienrecht, das schon die Gefahr einer Vielfaltsgefährdung ausschließen soll, ist insoweit derzeit nicht anwendbar. Bislang gelten hier nur die Vorgaben aus dem Wettbewerbs- und Kartellrecht.

Im Bereich der Suche liegt eine aktuelle Kasuistik aus dem EU-Wettbewerbsverfahren noch nicht vor. Bisherige Zwischenergebnisse des Ver-fahrens waren unzureichend, insbesondere was mögliche Zusagen zur Art der Darstellung eigener Inhalte sowie die Einräumung von Darstellungsmöglichkei-ten Dritter anbelangt.

Mitte April 2015 stellte die EU-KOM in ihren vorläufigen Schlussfolgerungen u. a. fest, dass Google auf dem Markt allgemeiner Suchdienste seine eigenen Preis-vergleichsdienste systematisch bevorzugt. Sie äußerte den Verdacht, dass dies auch bei seinen anderen Spezialsuchdiensten der Fall sein könnte. Im Übrigen ermittelt die EU-KOM das Verhalten von Google beim Kopieren von Webinhal-ten konkurrierender Unternehmen, bei Exklusivwerbung und übermäßige Be-schränkungen für werbende Unternehmen. Zusätzlich hat die EU-KOM eine förmliche Untersuchung zum mobilen Betriebssystem Android eingeleitet. Der VPRT hatte die vorherigen Verpflichtungszusagen von Google als nicht ausrei-chend beurteilt und in seinen beiden Stellungnahmen an die GD Wettbewerb u. a. angeregt, ein tatsächlich unabhängiges Monitoring und eine unabhängige Beschwerdestelle zu etablieren.

Intermediäre entscheiden bereits heute maßgeblich darüber, welche Inhalte mit welcher Prominenz und Häufigkeit angezeigt, gelistet und empfohlen werden. Damit können sie einen direkten oder indirekten Einfluss auf die Meinungsbil-dung haben. Suchmaschinen sind nicht lediglich Informationsvermittler, wenn

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sie bei der Erfüllung von Suchanfragen eine dominierende Stellung haben oder die Nutzer z. B. über Suchergänzungsvorschläge („Auto-Complete“) auf andere Themen hinführen als eigentlich gesucht. Soziale Netzwerke bzw. Log-In-Medien können zu einer nutzerseitigen Verengung der Informationsvielfalt führen („Bubble“, Echo Chambers“).

Soweit Intermediäre also den Zugang zu meinungsbildenden Inhalten vermit-teln, besteht im Grundsatz kein Unterschied zur Gewährleistung der Angebots- und Anbieter- und damit der Meinungsvielfalt – auch hier muss die zunächst abstrakte Gefahr der Vielfaltsbeeinträchtigung durch den Rechtsrahmen im Be-darfsfall regulierbar sein. Eingriffe in die Meinungsvielfalt können – einmal ein-getreten – ggf. nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden und rechtfer-tigen daher einen präventiven Ordnungsrahmen. Dieser Rahmen ist im Medien-recht auch so angelegt, dass er nicht auf die Meinungsbildungsrelevanz des kon-kreten Inhalts ausgerichtet ist, sondern unabhängig von diesem Inhalt gilt, wenn – wie z.B. beim Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien – dem Medium eine besondere Demokratiebedeutung zugemessen wird. Das bedeutet, dass für Intermediäre, über die auch mediale Inhalte zugänglich gemacht werden, im Grundsatz auch der medienrechtliche Ordnungsrahmen eröffnet sein sollte, was z.B. die Einbeziehung in die Prinzipien des Medienkonzentrationsrechts ein-schließt.

Gleichwohl sollte die Art einer Regulierung abgestuft ausgestaltet sein und je-denfalls eine Geltung und Überprüfung der Diskriminierungsfreiheit auch nach medienrechtlichen Maßstäben in Form einer ex post-Kontrolle (durch die Medi-enanstalten) ermöglichen. Als weitere Differenzierungskriterien kommen der Umfang der Zugänglichmachung audiovisueller Inhalte im Gesamtangebot sowie der Umfang der Marktbeherrschung des Intermediärs in Betracht.

Bei Intermediären, die durch Vernetzung unterschiedlicher Angebote verstärkt auf die Darstellung der Inhalte im Rahmen ihrer Angebote Einfluss nehmen, kommt als Korrektiv noch die funktionale Trennung einzelner Geschäftsbestand-teile in Betracht. Hiervon sollte allerdings sehr restriktiv Gebrauch gemacht werden.

4. Falls die Gefahr von Diskriminierungen bejaht wird: Genügen, soweit Intermediäre die Aufmerksamkeit der Nutzer durch Selektion und Präsenta-tion – etwa über Algorithmen – beeinflussen, die bestehenden gesetzlichen Grundlagen des Wettbewerbs- und Kartellrechts, um dieser Gefahr zu be-gegnen?

Der VPRT sieht hier keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Zugang zu Plattformen gemäß Frage 3 (UGC- und App-Plattformen) – mit Ausnahme der Tatsache, dass die in Frage 3 genannten Konstellationen heute bereits stärker den Zugang zu AV-Inhalten vermitteln.

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5. Falls zu 3. und 4. ein Bedarf nach ergänzenden Vorschriften bejaht wird:

a) Sind gesetzliche Regeln auf europäischer Ebene, Bundesebene und/oder Landesebene erforderlich?

Hier wären konsistente Regelungen auf allen Ebenen zu bevorzugen. Da es im Bereich der Intermediärregulierung – anders als bei der Medienregulierung von AV-Medien – (noch) keine europäische Rahmenregelung gibt, wäre dies im Zuge der von der EU-Kommission über die Digitale Agenda angekündigte und sich für Ende September abzeichnende Konsultation zur „Plattformregulierung“ zu prü-fen. Soweit Angebots- und Anbieter- sowie die Medienvielfalt (Informationsfrei-heit) betroffen sind, besteht schon heute die Möglichkeit einer Gesetzgebung auf nationaler Ebene im Verantwortungsbereich der Länder.

b) Für welche Intermediäre und unter welchen Voraussetzungen (u.a. Markt-stellung des Intermediärs, Erwartungen der Nutzer) sollten diese Regeln gelten?

Wie bereits unter 3. ausgeführt, sollte jedenfalls für Intermediäre ab einer do-minanten Marktmacht eine Rahmenregelung zur Diskriminierungsfreiheit vorge-sehen werden, die bei Bedarf und ex post ein Einschreiten z. B. durch die Medi-enanstalten ermöglicht.

c) Inwieweit können – ggf. anbieterübergreifende – Selbstverpflichtungen zur Gewährleistung der Diskriminierungsfreiheit beitragen?

Gestützt durch einen gesetzlichen Rahmen zur Diskriminierungsfreiheit, Trans-parenz (dazu unter III.) und nachträglicher Aufsicht wären solche (freiwilligen) Regelungen denkbar. Demnach wäre der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit und eine potenzielle ex post-Kontrolle gesetzlich zu verankern und auf diesem Rahmen eine Selbstverpflichtung aufzusetzen.

d) Wie entsteht Aufmerksamkeit für mögliche Diskriminierungen (Kontrollen, Beschwerden etc.)?

Hier kann es ein gestuftes System mit Ansprechpartnern bei den Intermediären selbst und bei den nachträglichen Aufsichtsinstanzen (wie z.B. Medienanstalten) geben, an die Dritte sich wenden können. Für diese Fälle sollte es auch eine anonyme Beschwerdemöglichkeit geben.

e) Durch wen sollte überprüft werden, ob eine Diskriminierung vorliegt (Regu-lierungsinstanz, Gericht, Selbstregulierungsinstanz, Anbieter selbst etc.)?

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Im Falle der Selbstregulierung sollte die Überprüfung zunächst durch den Anbie-ter oder einer Selbstregulierungsinstanz erfolgen, eingebettet in ein nachträgli-ches Aufsichtssystem.

f) Wie kann festgestellt werden, ob eine Diskriminierung vorliegt?

Die Anbieter könnten hierzu ein Verfahren vorschlagen, zu dem dann die Betrof-fenen konsultiert werden, bevor es festgelegt wird. Wichtig ist, dass das Verfah-ren nicht den Diskriminierten Feststellungspflichten auferlegt, die ohne Einblicke in die Gestaltung des Angebots nicht erfüllt werden können. Das Verfahren muss einer rechtlichen Überprüfung zugänglich sein.

g) Welche Informationen müssen der Stelle, die für die Überprüfung zuständig ist, zur Verfügung stehen?

Im Falle von Suchmaschinen, aber auch für andere Fallkonstellationen mit Intermediären von einer bestimmten Marktmacht sollten vor allem nachvoll-ziehbare Informationen über die Systematik des Anzeigemechanismus gegen-über der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt werden. Die betrifft nicht vorranging die Offenlegung eines Algorithmus an sich, sondern systematischer Kriterien.

III. Gewährleistung von Transparenz

1. Bedarf es zur Gewährleistung der Erkennbarkeit für den Nutzer, ob ein Kommunikat einer kommerziellen Logik folgt, über die geltenden gesetzli-chen Vorschriften hinausgehende Pflichten zur

a) Kennzeichnung kommerziell beeinflusster Aggregation, Selektion und Prä-sentation,

b) Kennzeichnung eigener Inhalte/Dienste des Intermediärs in den jeweiligen Präsentationen (etwa Ergebnislisten oder Empfehlungen)?

Dieser Ansatz ist zu befürworten. Allerdings ist darauf zu achten, dass dies ohne besondere werbliche Herausstellung bei der Präsentation des betroffenen An-gebots/Inhalts erfolgt, wie z.B. im Rahmen des EU-Wettbewerbsverfahrens durch Google (unzureichend) vorgeschlagen.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass allein die Kennzeichnung nicht eine Diskri-minierung beheben kann. Je nachdem, in welchem Umfang kommerzielle Ko-operationen eingegangen werden, kann selbst bei Kennzeichnung der Fall ein-treten, dass Inhalte ohne kommerzielle Kooperation nicht mehr (zumutbar) auf-findbar sind und damit eine „Sogwirkung“ erzeugt wird, die die über die Inter-

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mediäre verbreiteten Inhalteanbieter faktisch in eine Kooperation zwingt, um weiterhin wahrgenommen werden zu können.

2. Bedarf es – etwa zur Verfolgung des unter II. genannten Ziels einer Diskri-minierungsfreiheit – weitergehender Transparenzvorgaben für die unter I. genannten Intermediäre? Falls ja:

a) Inwieweit sollten die Kriterien der Aggregation, Selektion und Präsentation und die Gewichtung der Kriterien transparent gemacht werden?

Siehe oben – dies sollte anhand der zugrundeliegenden Systematik, nicht vor-rangig des Algorithmus im Einzelnen erfolgen.

b) Auf welcher Grundlage sollten Kriterien transparent gemacht werden? (ge-setzliche Grundlage, Selbstverpflichtungen etc.)?

Siehe oben – etwa durch Selbstverpflichtung, gestützt durch einen gesetzlichen Rahmen.

c) Für welche Intermediäre und unter welchen Voraussetzungen (u.a. Markt-stellung des Intermediärs, Erwartungen der Nutzer) sollten diese Regeln gelten?

Dies sollte jedenfalls bei Intermediären ab einer bestimmten Marktdominanz gelten.

d) Wie und durch wen kann gewährleistet werden, dass die Transpa-renz(selbst)verpflichtungen eingehalten werden?

Dies sollte durch ein nachträgliches Aufsichtssystem gewährleistet werden.

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Anlage 1 – Traffic-Quellen von Radio- und TV-Websites

Nachfolgend sind die Anteile der Zugriffsquellen für ausgewählte TV- und Radio-Websites dargestellt. Die Auswertungen basieren auf Daten von simliarweb.com (VPRT-Auswertungen am 23.8.2015) und dienen als Indikator für Abhängigkeiten Search (Google), Social (Facebook) und anderen Referrals.

TV-Sender – Beispiel A:

TV-Sender – Beispiel B:

TV-Sender – Beispiel C:

TV-Sender – Beispiel D:

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TV-Sender – Beispiel E:

TV-Sender – Beispiel F:

TV-Sender – Beispiel G:

TV-Sender – Beispiel H:

TV-Sender – Beispiel I:

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Radiosender – Beispiel A:

Radiosender – Beispiel B:

Radiosender – Beispiel C:

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Anlage 2 – Smart TV und Empfehlungssysteme

Auszüge aus der Präsentation „Smarte Geräte - Smarte Nutzung?“von Alexander Dehmel, GfK gehalten am 25. Juni 2015 im Rahmen der gemeinsamen Veranstal-tung „Suchen-Finden-Navigieren II“ von VPRT, Medienanstalten und TV-Plattform

Quelle: http://www.vprt.de/sites/default/files/documents/Suchen-Finden-Navigieren_GfK%20Alexander%20Dehmel.pdf

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Anlage 3 – Meistgenutzte Anwendungen auf internetfähigen Mobilgeräten

Quelle: http://www.vprt.de/thema/marktentwicklung/marktdaten/mediennutzung/mobile-nutzung/content/mobile-internetnutzung-deut-5

Suchmaschinen sind die meistgenutzten Anwendungen auf Smartphones – noch vor dem Telefonieren. Soziale Netzwerke zählen ebenfalls zu den meistgenutz-ten Diensten. Im Bereich der redaktionellen Angebote gewinnen Audio und Vi-deo zunehmend an Bedeutung.

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Anlage 4 – Marktanteile mobiler App-Plattformen in Deutschland

Diese Statistik von Statista bildet einen Vergleich der Marktanteile von Googles Betriebssystem Android und Apples iPhone an den Smartphone-Verkäufen in Deutschland von Januar 2012 bis Juni 2015 ab. Googles Betriebssystem Android kommt auf einen Marktanteil von fast 80 Prozent. Gemeinsam erreichen beide Systeme über 90 Prozent. Diese Daten zeigen die hohe Relevanz beider Platt-formen und können auch als Indikator für Abhängigkeiten der App-Anbieter dienen.

Quelle: Statista

(http://de.statista.com/statistik/daten/studie/256790/umfrage/marktanteile-von-android-und-ios-am-smartphone-absatz-in-deutschland/)