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Außenhandel Geschäftsabwicklung Markterschließung Zoll Recht Geschäftsreisen Exportbericht Sudan Januar 2016

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Außenhandel Geschäftsabwicklung Markterschließung Zoll Recht Geschäftsreisen

Exportbericht Sudan Januar 2016

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ALLGEMEINE INFORMATIONEN .................................................................................... 4 Sanktionen ........................................................................................................................ 6 Wirtschaftsdaten ............................................................................................................... 7 Empfohlene Vertriebswege ............................................................................................... 17 Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen .................................................................. 17 Zahlungskonditionen ......................................................................................................... 18 Bank- und Finanzwesen.................................................................................................... 18

KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL ............................ 20

STEUERN UND ZOLL ...................................................................................................... 20

ZOLL UND AUSSENHANDELSREGIME .......................................................................... 21 Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen ................................................................. 27 Firmengründung ............................................................................................................... 28 Unternehmensgründung, Finanzierung und Beteiligungen ................................................ 28 Patent-, Marken- und Musterrecht ..................................................................................... 30 Lizenzvergabe .................................................................................................................. 31

EIGENTUM UND FORDERUNGEN .................................................................................. 31 Vertretungsvergabe .......................................................................................................... 32

ARBEITS- & SOZIALRECHT ............................................................................................ 32 Aufenthaltserlaubnis ......................................................................................................... 32 Schiedsgerichtsbarkeit ...................................................................................................... 33

BAYERISCHES AUSSENWIRTSCHAFTSANGEBOT ...................................................... 35

INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISENDE ........................................................... 35 Einreisebestimmungen...................................................................................................... 35 Ergänzende Auskünfte ...................................................................................................... 39

WICHTIGE ADRESSEN ................................................................................................... 39

LINKS ............................................................................................................................... 42

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ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Staatsform Islamische Republik seit 1986 Fläche

1 861.484 km² (ehemals 2,506,000 km² als größter Staat Afrikas)

Bevölkerung

27,6 Mio. Einwohner (etwa 39,6 Mio. vor der Teilung)

Städte

Khartum (Hauptstadt, ca. 5 Mio. Einwohner), Port Sudan (ca. 490.000 Einwohner), Kassala (ca. 420.000 Einwohner), Wad Medani (ca. 345.000 Einwohner)

Klima

Größtenteils trockenes Wüstenklima im Norden, feucht-heißes Tropenklima im Süden an der Grenze zum Südsudan. In den Monaten April bis Juli muss mit Sandstürmen gerechnet werden. In den Monaten April bis Mai bzw. September bis Oktober kommt es auch im Nordsudan zu Regenfällen. In Khartum werden im Januar mit Temperaturen von 18° bis 32°C die niedrigsten und im Juni mit 40°bis 46°C die höchsten Werte verzeichnet.

Währung Sudanese Pound (SDG) = 100 Piaster 1 EUR = 6,81807 SDG 1 SDG = 0,14447 EUR (Stand: 12.12.2016)

Historischer Überblick

Von 1899 bis 1955 untersteht der Sudan - ähnlich einer Kolonie - Großbritannien in Form des anglo-ägyptischen Kondominiums. Am 1. Januar 1956 wurde der Sudan unabhängig. Abgesehen von der Regierungszeit Numeiris (1969 - 1985) gelang es nicht, das Land politisch zu stabilisieren. Spannungen und Konflikte zwischen dem islamischen Norden und den Provinzen halten an.

Durch einen Staatsstreich im Jahre 1989 (unter Führung von General Omar Al Bashir in enger Verbindung mit Hassan Al Turabi (radikaler Islamist) gegen die letzte demokratisch gewählte Regierung von Sadiq el Mahdi) kam eine islamistische Regierung an die Macht, die 1995 international isoliert wurde. 1993 wurde der Sudan von den USA auf die Liste der Terroristen unterstützenden Staaten gesetzt. 1999 wurde das Parlament aufgelöst und sowohl eine wirtschaftliche als auch politische Kursänderung durch Präsident Al Bashir fand statt. Es ließ sich eine Öffnung den Nachbarländern gegenüber, sowie zaghafte innere Reformen beobachten.

Die ab Mitte 2002 stattfindenden Friedensgespräche zwischen südsudanesischen Rebellengruppen und der Zentralregierung in Khartum führten Anfang 2005 zu dem lang ersehnten Friedensschluss. Der Bürgerkrieg mit dem Südsudan endet mit dem „Comprehensive Peace Agreement“ (CPA; 09.01.2005). Am 9. Juli 2005 wurde die neue Regierung, die ebenfalls aus Mitgliedern der ehemaligen Südrebellen bestand, eingeschworen. Misstrauen auf beiden Seiten und fehlende personelle Kapazitäten und Probleme der Infrastruktur erschwerten den Aufbauprozess im Südsudan nach Beendigung des Bürgerkriegs. Auch mit den östlichen Provinzen konnte 2006 Frieden geschlossen werden, mit der Vereinbarung in dieser Region massiv in den nächsten Jahren zu investieren. Der Bürgerkrieg mit dem Ostsudan endete mit dem Eastern-Sudan-Peace-Agreement (ESPA; 14.10.2006).

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Im Januar 2011 fand ein Referendum über die Abspaltung des Südsudans statt. Nach dem überwältigenden - von der Southern Sudan Referendum Commission bestätigten und von der Zentralregierung und anderen politischen Kräften akzeptierten - offiziellem Ergebnis von 98,8% des zu Jahresbeginn abgehaltenen Referendums über eine Unabhängigkeit des Südens des Sudans, wurde der Südsudan am 9.7.2011 ein eigener Staat.

Im April 2015 fanden die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Sudan statt, die die Dominanz der regierenden National Congress Party und des seit über 25 Jahren im Amt befindlichen Präsidenten Omar Al Bashir bestätigten, der 94,5% der Stimmen erhielt.

Weiter relevant bleiben die mit dem Südsudan ungelösten Fragen, wie die der Grenzziehung, insbesondere der Zugehörigkeit der ölreichen Region Abyei. Über deren Verbleib beim Norden oder Zutritt zum Süden wurde 2013 ein inoffizielles Referendum abgehalten. 99,9% entschieden sich für einen Zutritt zum Süden, jedoch wird das Referendum nicht anerkannt. Der finale Status der Region soll von der afrikanischen Union bestimmt werden, bis dahin wird die Region gemeinsam verwaltet.

Auch die Nationalitätenfrage und nicht zuletzt der Aufteilung der Schulden, von der schließlich auch ein seitens des Sudan seit langem erhoffter Schuldenschnitt mitabhängig gemacht wird, sind offene Punkte.

Trotz Unterzeichnung eines Friedensvertrags zwischen den Konfliktparteien im August 2015 besteht weiterhin Gefahr von militärischen Auseinandersetzungen.

Bevölkerung / Landes- und Geschäftssprachen

Volksgruppen: Im Norden: arabisch-islamische Bevölkerungsgruppe und nubische Stämme; im Osten: Rasheida- und Beja-Stämme; im Westen: nomadischen Beggara-Stämme, Fur, Zaghawa u. a.; im Südwesten des Landes die Nuba; im Süden des Landes auch nilotische Stämme.

Religion: Islam ist Staatsreligion, etwa 97% Muslime (Sunniten); koptisch- und griechisch-orthodoxe Christen

Amtssprache: Hocharabisch, Geschäftssprachen: Arabisch, Englisch

Politisches System

Staatsform: Präsidialrepublik wichtigste Parteien: National Congress Party (Regierungspartei, Parteivorsitz:

Omar Al Bashir), Democratic Unionist Party (DUP, Parteivorsitz: Muhammad Osman Al-Mirghani), Democratic Unionist Party-Original (DUPO), Popular Congress Party ( PCP, Parteivorsitz: Hassan al-Turabi), Umma Federal Party (UFP); Umma Renewal and Reform Party (URRP)

Die Sudan People's Liberation Movement (SPLM) wurde nach der Abspaltung des Südens aufgelöst.

Mitgliedschaft in internationalen Organisationen

U.a. Vereinte Nationen (12.11.1956), Afrikanische Union, Arabische Liga (19.01.1956), Organisation der Islamischen Konferenz (1969), Intergovernmental Authority on Development – IGAD (1986) Weltbank, IWF, Afrikanische Entwicklungsbank

Wichtigste Verträge mit EU

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Der Sudan gehört zu den AKP-Staaten und ist als solcher Vertragspartei des Cotonou-Übereinkommens. Mitte 2009 teilte der Sudan formell mit, dass das Cotonou-Änderungsabkommen (10. Europäischer Entwicklungsfonds) nicht ratifiziert werden wird; es gibt keine bilateralen Verträge mit der Gemeinschaft. Sanktionen

Restriktive EU-Maßnahmen gegen den Sudan Im ABl. der EU L 188 v. 19.07.2011 wurde der Beschluss 2011/423/GASP des Rates vom 18.07.2011 über restriktive Maßnahmen gegen den Sudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP veröffentlicht. Gegen die im Anhang des Beschlusses genannten Personen werden folgende Maßnahmen verhängt:

Militärgüterembargo: Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen etc., samt dazugehöriger technischer Hilfe und Finanzierung (Ausnahmen zum Waffenembargo finden sich in Art. 2 des Beschlusses 2014/450/GASP)

Finanzsanktionen: Einfrieren sämtlicher Gelder, finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlicher Ressourcen; Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlicher Ressourcen; Die Feststellung eines mittelbaren Bereitstellungsverbotes ist unter Umständen schwierig. Seitens der EU gibt es dazu eine Interpretationshilfe.

Ein- und Durchreiseverbot

Liste der Personen nach den Artikeln 1 und 3

ELHASSAN Gaffar Mohamed: Generalmajor und Kommandant („Major-General and Commader“) der westlichen Militärregion für die sudanesischen Streitkräfte

ALNSIEM Musa Hilal Abdalla: oberster Führer des Jalul-Stamms in Nord-Darfur

SHARIF Adam Yacub; Kommandant der Befreiungsarmee Sudans (SLA)

MAYU Jibril Abdulkarim Ibrahim: Feldkommandeur der Nationalen Bewegung für Reform und Entwicklung (NMRD)

Präsident Omar Al Bashir

Vizepräsident Bakri Hassan Salih Auf Verordnungsebene gibt es eine im November 2011 erschienene VO 1215/2011, die aktuell die Präzisierungen und Ausnahmen zum Waffenembargo enthält. Die BasisVO ist 131/2004, mit Änderungen VO 970/2007. Weitere Informationen finden Sie hier.

Auf Grund des Ratsbeschluss zur Ernennung eines „EU Special Representative for Sudan“ war bis 2013 Rosalind Marsden Sonderbeauftragter der EU.

Ratsbeschluss zur Trennung der restriktiven Maßnahmen: Die restriktiven Maßnahmen den Sudan und Südsudan betreffend waren bisher in gemeinsamen Vorschriften geregelt. Auch die mit dem Beschluss 2011/423/GASP angenommenen restriktiven Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan wurden der Klarheit halber, soweit sie den Sudan

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betreffen, durch den Beschluss 2014/450/GASP abgetrennt und in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst.

Die gegenüber dem Sudan seitens der EU verhängten Sanktionen finden Sie im BESCHLUSS 2014/450/GASP DES RATES vom 10. Juli 2014.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 des Rates wurde der Beschluss 2014/449/GASP des Rates (2) umgesetzt. Im März 2015 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2206 (2015), die Beschränkungen hinsichtlich der Einreise sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen von ausgewählten Personen vorsieht.

Mit dem Beschluss (GASP) 2015/740 wurde die restriktiven Maßnahmen gemäß der Resolution 2206 (2015) und gemäß Beschluss 2014/449/GASP in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufasst. Die Beschränkungen finden Sie im BESCHLUSS (GASP) 2015/740 DES RATES vom 7. Mai 2015.

WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN Wirtschaftsdaten

Trotz der massiven Ölabhängigkeit des Landes, ist der Sudan als Agrarstaat zu bezeichnen, da etwa ein Drittel des BIP (29,2% Stand 2014) nach wie vor im Agrarbereich erwirtschaftet wird und zwei Drittel der Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dem Wegfall der Erdölreserven des Südsudans im Juli 2011, welche etwa 75-80% der Ölreserven des Gesamtsudan ausmachten, sowie einer Aussetzung von Erdöllieferungen südsudanesischer Förderung durch die Infrastruktur des Nordens, mussten beide Länder erhebliche Budgetausfälle verzeichnen.

Obwohl man sich im Herbst 2012 offiziell auf einen Transitpreis einigen konnte, gilt die Umsetzung weiterhin als problematisch, da nach wie vor ausstehende Konflikte über die genauen Ländergrenzen und eine Aufteilung der Schuldenlast des Gesamtsudans für gespannte Beziehungen sorgen.

Industrie und Gewerbe leiden unter Rohstoffknappheit, mangelnder Ausbildung der Arbeitskräfte und Infrastrukturdefiziten.

Einen traditionell hohen Anteil am gesamtwirtschaftlichen Aufkommen trägt zudem der informelle Sektor.

Es besteht allgemein großer Nachholbedarf im infrastrukturellen Ausbau, besonders im Süden und Westen des Landes. Die beste Transport- und Elektrizitätsversorgung ist vor allem auf Khartum und das Landeszentrum beschränkt.

Ging der Südsudan davon aus, den Sudan durch einseitige Einstellung der Erdölproduktion bei den Transit-Verhandlungen zum Einlenken zu bringen, muss man nunmehr zur Kenntnis nehmen, dass der praktisch ausschließlich von Erdöleinnahmen abhängige Südsudan von den Ausfällen stärker betroffen ist als der Sudan. Die verlängerte Unterbrechung der Erdölförderung zwingt die Regierung zu Kürzungen der Ausgaben bei den im Entstehen befindlichen staatlichen Institutionen, Steuererhöhungen (Alkohol, Tabak) und zu intensivierten Versuchen Kredite und Grants hereinzunehmen. Man versucht dem Vernehmen nach auch, zukünftige Erdölkonzessionen zu verkaufen.

Bei konstruktiver und stabiler Kooperation mit dem Südsudan in nach wie vor offenen Angelegenheiten, ist im Norden von angemessenen staatlichen Investitionen in strategisch

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bedeutenden Bereichen, etwa Infrastruktur, speziell in der Energiegewinnung, Verteilung aber auch im Wasserbereich auszugehen.

Der Internationale Währungsfonds (IWF), mit dem seit 1997 in enger Zusammenarbeit Strategiemaßnahmen erarbeitet werden, zeigte sich in den letzten Jahren in weiten Teilen mit Reformen in der Wirtschafts- und Fiskalpolitik des Landes, wie etwa Bestrebungen die Steuerbasis zu erhöhen zufrieden. Der Fonds drängt insbesondere auf Zurückhaltung bei den Staatsausgaben, auf Reduzierung der Inlands- und Auslandsverbindlichkeiten sowie auf die Stärkung des Bankensektors. Bei Stabilisierung der politischen Situation und nachhaltiger Steigerung der Ölexporte wäre von höheren Ausgaben im Infrastrukturbereich, der Landwirtschaft und im Sicherheitsbereich auszugehen. Im gegenteiligen Fall erwarten Beobachter eine Fortsetzung der Steuererhöhungen auf Alkohol und Tabak und – sofern möglich - den (auch künftigen) Verkauf von Bergbaurechten. Die Zusammenarbeit mit dem IMF ist in letzter Zeit etwas zurückgegangen. Angesichts der Höhe unerfüllter Rückzahlungsverpflichtungen werden allerdings westliche Gläubigerstaaten bis auf weiteres nicht bereit sein Finanzhilfe in nennenswertem Umfang zu leisten. Kreditversicherungen und Exportgarantien bleiben aufgrund der ungelösten Altschuldenfrage weiterhin ein Problem.

Wirtschaftslage und Perspektiven

Obgleich der Sudan weiter unter dem Ausfall des Südsudanesischen Erdöls (ehemals ca. 75% der gesamtsudanesischen Reserven und bis zur Aufteilung des Sudan wichtigste Einnahmequelle) und dem Verlust von etwa 20% seiner Bevölkerung leidet, gelingt der sudanesischen Regierung eine bemerkenswerte Gratwanderung zum Halten relativer wirtschaftlicher Stabilität.

Der Sudan reagierte auf den Rückgang des BIP in den Jahren 2011 und 2012 mit einem mehrjährigen Sparprogramm und hat weitere Budgetkürzungen sowie Steuererhöhungen in Aussicht gestellt. Die sudanesische Wirtschaftsleistung ist 2015 lt. EIU um 2,5% gewachsen und soll im Folgejahr 1,4% zulegen. Damit zeichnet sich nach den Rückgängen ein langsamer Aufwärtstrend ab.

Umfassende, von der Regierung des Sudan in Aussicht gestellte, Sparmaßnahmen zielen etwa auf einen effizienteren Verwaltungs- und Regierungsapparat, Verbesserung und Ausweitung der Steuerkollektion und Reduktion der staatlichen Subventionen. So wurde im Januar 2016 die Aufhebung von Subventionen auf diverse Ölprodukte bekannt gegeben, was z.B. einen Preisanstieg von Kochgas um 200% verursachte.

Bereits im Jahr 2011 entschied die (nord-)sudanesische Regierung im Zusammenhang mit erwarteten Ausfällen bei Öl-Einnahmen nach der Sezession des Südens, Preissubventionen auf Treib- und Brennstoffe zur allfälligen Abfederung zurückzunehmen, wodurch sich die Verbraucherpreise bis zu 40% erhöhten. Dem Vernehmen nach wurden die Gehälter der Regierungsmitglieder und deren Gehaltsnebenleistungen ebenfalls gekürzt.

Förderte der Sudan 2011 noch 295.000 Fass/Tag, so reduzierte sich die Ölproduktion in den folgenden Jahren sehr stark. 2015 betrug die Ölproduktion des Sudan unter anderem aufgrund der anhaltenden Kämpfe laut Ölministerium nur 140.000 Fass/Tag und liegt damit erheblich unterhalb der geplanten Fördermenge von 195.000 Fass.

Im Hinblick auf die weiter bestehende Abhängigkeit von Erdöleinnahmen (Zentralregierung: 63% der Budgeteinnahmen, Regierung des Südsudans: 98%) versucht die Regierung weiter, die Wirtschaft zu diversifizieren.

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21,3%

46,0%

34,2%

25,7%

12,6%

23,8%

25,2%

-2,0% -2,2%

3,3% 3,1%

2,5% 1,4%

3,6%

2011 2012 2013 2014 2015 2016* 2017*

Inflation BIP Wachstum

67,3 62,7

66,5

73,8 77,6

40,3 43,2

45,6 48,1 49,7

2011 2012 2013 2014 2015

BIP nominal (Mrd. USD) Auslandsverschuldung (Mrd. USD)

Makroökonomische Daten

2015 2016 2017

BIP Mrd. USD 81,4* 94,3* 112,5*

BIP pro Kopf USD 2.119,0* 2.381,3* 2.759,0*

Wachstumsrate BIP, real

% 4,9* 3,1* 3,5*

Inflationsrate % 16,9 13,5* 16,1*

Arbeitslosenquote % 21,6 20,6* 19,6*

Quelle: gtai, Wirtschaftsdaten kompakt Stand November 2016, *= Schätzungen

Markt (BIP, Stabilität, makroökonomische Daten)

Machten sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Abspaltung des Südsudans (damit 75% der produzierenden Erdölfelder, etwa 25% des Territoriums und 20% der Bevölkerung) im Jahr 2011 bemerkbar, sorgten sie 2012 erneut für eine erhebliche Kontraktion der Wirtschaftsleistung um 2,2%. In den darauffolgenden Jahren konnte sich die Wirtschaft wieder leicht erholen, allerdings auf niedrigem Niveau. Nach bereits sehr hohen Inflationsraten in den Jahren 2012 bis 2014 wurde im Jahr 2015 ein relativ moderater Wert von 12,6% erreicht. 2016 soll es erneut zu einem Anstieg auf 23,8% kommen. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, verfolgt die Regierung eine restriktivere Geldpolitik, kontrolliert Goldankäufe sowie Lebensmittelpreise.

Quelle: EIU (* Prognose)

Quelle: EIU

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Preise für Lebensmittel haben sich – verstärkt durch die Rücknahme von Preissubventionen - teilweise verdoppelt. Die Kosten für Benzin stiegen von SDG 8 auf SDG 13,5 im Jahr 2012 und sanken 2015 wieder auf SDG 7,7 pro Gallone (4,5 l). 2014 betrug das Außenhandelsdefizit laut EIU USD 3,65 Mrd. 2015 ging der sudanesische Außenhandel erneut zurück, wobei die Exporte im Zuge stark fallender Ölpreise erheblich fielen. So reduzierten sich die Exporte seit 2011 um 76% auf USD 3,2 Mrd. im Jahr 2015. Das Handelsbilanzdefizit stieg auf USD 6,32 Mrd. Aufgrund der prekären Wirtschaftslage im Sudan sowie dem Südsudan kamen beide Länder nach prinzipieller Einigung über den Erdöltransit auch zur Übereinstimmung in Sicherheitsfragen (sofortige Umsetzung einer demilitarisierten Zone), dem Prinzip einer „Soft Border“ (insbesondere für Nomaden beider Seiten und deren Viehtrieb von essentieller Bedeutung), Bewegungsfreiheit und Wiederaufnahme wirtschaftlicher Aktivitäten zwischen Angehörigen beider Staaten. Die Zugehörigkeit der ölreichen Region Abyei bleibt nach wie vor ungeregelt. Der finale Status der Region soll von der afrikanischen Union bestimmt werden, bis dahin wird die Region gemeinsam verwaltet. Der Sudan hat substantielle, weit zurück reichende Außenstände bei internationalen Gläubigern. Die internationale Verschuldung Sudans beträgt 2015 laut EIU Besorgnis erregende USD 49,7 Mrd. Seit der Abspaltung des Süd-Sudans im Jahr 2011 haben sich die Schulden um ca. 24% erhöht. Einzelne Länder (Frankreich, Niederlande) deuteten dem Vernehmen nach ihre Bereitschaft zu bilateralen Schulderlässen an. Diese hängen jedoch weiter von Zusagen des Pariser Club ab. Der Sudan erfüllt die Kriterien für Schuldendiensterleichterungen im Rahmen der Initiative für hochverschuldete arme Länder (HIPC-Initiative). Es ist geplant, dem Sudan im Rahmen dieser Initiative alle Schulden zu erlassen.

Die Länder des arabischen Golfes (Saudi Arabien, Abu Dhabi, Katar) und asiatische Länder (China, Malaysia, zunehmend Indien) gehören zu den größten Investoren des Landes. Erstere haben auch erhebliche politische Interessen, während die asiatischen Länder vor allem rohstoff- und energiepolitische Ziele verfolgen. Besonders China hat sich in den letzten Jahren als Partner des Sudan bei der Errichtung von Infrastrukturprojekten (insbesondere im Energiebereich – Dammprojekte) und als Investor im Energiebereich (vor allem Ölexploration) mit Investitionen, Finanzierungen und Technologiekooperation etabliert.

Es ist daher von weiteren finanziellen Engagements mit Finanzierungen, Investitionen und Zuschüssen und politscher Unterstützung dieser Länder gegenüber dem Sudan auszugehen.

Hoffnungen der sudanesischen Führung auf ein Ende der US-Wirtschafts- und Finanzsanktionen im Zuge der Unabhängigkeit des Südsudans am 9. Juli 2011 erfüllten sich nicht. Trotz fortgesetzter bilateraler US-Kontakte mit dem Sudan ist vorerst von einem weiteren Bestehen auszugehen. Als Beweggründe gelten die weiter bestehenden, innersudanesischen Konflikte. Eine Lockerung der Sanktionen wird abgelehnt. Obwohl die Sanktionen rechtlich nur für US-Unternehmen gelten, werden diese zunehmend und insbesondere auf Seiten großer, europäischer US-Handelspartner zum bedeutenden Hindernis im Handel mit dem Sudan. So betreffen die Sanktionen indirekt vor allem multinationale Unternehmen, die sich auf Druck der USA aus dem Sudan zurückziehen (Beispiele: Rolls Royce Pumps/Erdölindustrie-Pumpen und Land Rover). Im Zusammenhang mit den US-Sanktionen bestehen auch europäische Firmen betreffende Transferprobleme. Da europäische Banken aufgrund befürchteter Strafzahlungen seitens der US-Behörden auf ihre US- Niederlassungen von Transfers nach und aus dem Sudan zunehmend Abstand nehmen, belasten die US-Sanktionen den Zahlungsverkehr mit europäischen Banken erheblich. So haben sich dem Vernehmen nach die meisten britischen Banken aufgrund ihrer US-Verbindungen im Zuge einer gemeinsamen Politik der britischen Bankvorstände aus dem Sudan-Geschäft zurückgezogen. Der Sudan gehört weiterhin zu den Ländern, in welchen ausländische Kreditkarten (auch zur Bezahlung von Hotelrechnungen) nicht verwendet werden können.

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Bedeutende Wirtschaftssektoren

Industrie Die Industrie trägt in etwa 20% zum BIP bei. Dieser Sektor hat in vergangenen Jahren von Wirtschaftsreformen profitiert und wuchs jährlich um etwa 10%. Die bedeutendsten Unternehmen finden sich in der Nahrungsmittelindustrie einschließlich der Zucker- und Speiseölverarbeitung, gefolgt von der Textilindustrie. Auch die petrochemische und Kunststoff verarbeitende Industrie gewinnen an Bedeutung. Entscheidend für die nächsten Jahre ist, dass die Regierung abseits der Ölindustrie neue Geschäftsfelder erschließt und somit die Wirtschaft stärker diversifiziert.

Erdöl Die Förderung von Erdöl als wichtigem Exportgut wird ausgebaut. Mittels modernster Kontrollsysteme ist vorgesehen, die Förderung zentral von Khartum aus zu verfolgen. Die Fortune Company for Engineering and Energy aus den Vereinigten Arabischen Emiraten hegt laut einem Pressebericht umfangreiche Investitionspläne für die Erkundung und Förderung von Erdölreserven in Sudan. Im Gebiet al-Souki im Osten des Staates Sennar steht der Beginn der Erdgasförderung kurz bevor. Das Erdölministerium plant den Bau von großen Erdgasspeichern in Port Sudan. Dort sollen Vorräte für sechs Monate statt wie bisher für lediglich einen Monat gelagert werden können.

Trotz teilweiser Zerstörung einzelner Anlagen im Jahr 2012 (Heglig) verbindet weiterhin ein weit verzweigtes Netz an Pipelines mit einer Kapazität von 350.000 Barrel pro Tag die Ölfelder im Süden mit Khartum und Port Sudan. Die beiden Raffinerien in Khartum und El Obaid laufen mit beschränkter Auslastung. Momentan werden laut Schätzungen lediglich 160.000 Barrel gefördert. Im Juli 2015 äußerte China den Wunsch, seine Ölinvestitionen im Sudan zu erhöhen. Die Exportindustrie leidet allerdings schwer unter dem Wegfall der südsudanesischen Reserven. So exportierte man 2015 laut sudanesischer Zentralbank lediglich Öl im Wert von knapp USD 630 Mio. im Vergleich zu USD 7,9 Mrd. im Jahr 2011. Anfang 2016 konnte man sich mit den Südsudan auf tägliche Lieferungen im Umfang von 28.000 Barrel Crude Oil einigen. Ebenso wurde im Januar 2016 eine Anpassung der Transportgebühren für Öl, die den Süd-Sudan betreffen beschlossen. Demnach ist die Gebühr nun vom Ölpreis abhängig, anstatt wie zuvor ein fixer Betrag.

Gold Der Sudan ist bereits hinter Ghana und Südafrika der drittgrößte Goldproduzent auf dem afrikanischen Kontinent. Bis 2018 strebt der sudanesische Bergbauminister den ersten Platz für sein Land an. Die Goldproduktion stieg 2014 deutlich auf 70 Tonnen. Angesichts vielversprechender Reserven wird 2015 mit einer Förderung von etwa 80 t gerechnet und 2016 sollen sogar 100 t erreicht werden. Im Februar 2015 erhielten die Dossa Company for Multiple Activities und ein indisches Unternehmen Lizenzen für den Abbau von Gold. Bereits im November 2014 hatte der River Nile State der Arcadia Mining Company eine Konzession erteilt. Sudanesischen Angaben zufolge habe der offizielle Export sudanesischen Goldes im Jahr 2014 etwa 30,4 Tonnen im Wert von USD 977 Mio. erreicht. 2015 hingegen konnten nur 19,4 Tonnen exportiert werden im Wert von USD 726 Mio. Der Sudan hat auch Vorkommen von Magnesium und Chrom und hofft Investoren anzuziehen.

Landwirtschaft, Viehzucht und Fischfang Die Haupteinnahmequelle des Landes ist vor allem die Landwirtschaft.

Die Landwirtschaft trägt zu etwa 29% zum BIP bei und beschäftigt 2/3 Drittel der Erwerbstätigen. Vor der umfassenden Erschließung und Förderung der Erdölvorkommen, bildeten landwirtschaftliche Erzeugnisse die wichtigsten Exportgüter des Sudan.

Die kultivierbare Fläche beläuft sich auf 84 Mio. Hektar, wovon laut Schätzung der FAO nur 15% (rd. 12,6 Mio. ha) genutzt werden. Ein Fünftel der bewirtschafteten Fläche wird aktiv bewässert. Gezira, das zwischen dem Weißen und dem Blauen Nil liegt, ist mit einer Fläche von 8.800 km² weltweit eines der größten geschlossenen Bewässerungsgebiete. Im Zuge der Erdölförderung seit

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Ende der 90er Jahre wurde das Gezira-Projekt vernachlässigt. Nunmehr will die Regierung das bedeutende Projekt wieder aktivieren.

2015 kam es zu einem Anstieg der Einnahmen des Landwirtschaftssektors um 1,4%. Auf Grund volatiler Exportpreise soll es 2016 einen Rückgang von 2,2% geben. Das Land ist mit weitem Abstand der weltgrößte Produzent von Gummi arabicum. Baumwolle, Weizen, Zuckerrohr und dessen Weiterverarbeitung. Fischerei sowie die ausbaufähige Viehzucht bieten zusätzliches Potenzial, ebenso eine stärkere Mechanisierung und Elektrifizierung der Landwirtschaft. Starkes Interesse an Investitionen in Flächen zur Produktion von Feldfrüchten und für die Viehzucht besteht in Saudi-Arabien, Ägypten, Bahrain und Jemen. Im Februar 2015 wurde ein National Agriculture Investment Plan verkündet, in den neben der FAO auch bilaterale Partner eingebunden sind. 2015 kam zu größeren Einbüßen in der Getreideernte von ca. 25% auf Grund von Dürreperioden.

Die Viehzucht gewinnt wegen verbesserter tierärztlicher Versorgung und des erleichterten Zugangs zu Krediten wieder an Bedeutung. Die mangelnde Infrastruktur für den Transport vom viehreichen Zentralsudan zum Verladehafen Port Sudan ist einer jener Gründe, weshalb Vieh nur in kleinerem Umfang exportiert wird. Die sudanesische Regierung bemüht sich um die Ausweitung der Viehexporte in die Nachbarländer, wird aber durch ausbrechende Seuchen immer wieder zurückgeworfen (Rift Valley Fever).

Der Fischfang spielt weiterhin eine untergeordnete Rolle, obgleich der Sudan mit seiner 800 km langen Küste und seinen Fluss- und Sumpfgebieten über reiche Fanggründe verfügt. Die Fangmenge beträgt ca. 68.000 Tonnen pro Jahr und setzt sich zum überwiegenden Teil aus Süßwasserfischen aus dem Nil zusammen.

Energie Die Stromproduktion im Sudan und die Versorgung des Landes mit Elektrizität werden stetig ausgebaut. So stieg die Erzeugung 2013 gegenüber dem Vorjahr um 11,5% auf rund 10,6 Mrd. kWh. In den vergangenen Jahren nahm die Bedeutung der Wasserkraft als Energiequelle immer weiter zu. Diese kam 2013 auf einen Anteil von mehr als 78% an der Stromerzeugung. Ende April 2015 verkündete der zuständige Minister, dass die Sanierung von Wärmekraftwerken in Port Sudan abgeschlossen sei. Rund 50% der elektrischen Energie wird durch kalorische und der Rest durch Wasserkraftwerke gewonnen. Dem Vernehmen nach konsumiert die Hauptstadt Khartum allein etwa 80% des gesamten Aufkommens. Bei Wasserkraftwerken wirft der schwankende Wasserstand des Nils Probleme auf. Der Ausbau des Wasserkraftwerks Roseires, sowie die Errichtung der 2009 fertiggestellten Dämme und Wasserkraftwerke Kadschbar und Merowe (1,2 GW bei USD 1,7 Mrd.) sowie die Erweiterung des Jebel Awlia Projekts konnten die Kapazität beträchtlich erweitern. Das Dammprojekt Setit und Über Arbara (USD 90 Mio.) soll mithilfe des Abu Dhabi Development Funds bis Frühjahr 2016 umgesetzt werden. Außerdem kam es zur Eröffnung des größten Wärmekraftwerks des Landes mit einer Kapazität von 500 MW in Um Dabakir – die Finanzierung erfolgte durch Kredite Indiens. Eine Erweiterung auf 750 MW ist geplant.

Nach jahrelangen Spannungen zwischen Ägypten und Äthiopien um die Errichtung des Grand Ethiopian Renaissance Dam und den seitens Ägypten befürchteten Auswirkungen auf die Ägypten zukommende Wassermenge aus dem – für die Wasserspeisung bedeutenderen - Blauen Nil, kam es zuletzt zu einer Annäherung der Standpunkte. Am 23.3.2015 wurde in Khartum eine Prinzipienvereinbarung zwischen Ägypten, Äthiopien und dem Sudan zur Kooperation der drei am Blauen Nil befindlichen Länder unterzeichnet. Der Damm befindet 40 Km östlich der sudanesischen Grenze in Äthiopien und soll vor allem die Energieversorgung der sudanesischen Hauptstadt verbessern.

Drei weitere Staudämme sind durch Kooperation mit Saudi Arabien in Planung, jedoch würden mehrere Tausend Menschen umgesiedelt werden müssen, sodass NGOs bereits dagegen mobilisieren.

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Der Sudan soll außerdem von einem neu eingerichteten afrikanischen Fond für erneuerbare Energie profitieren, der für Länder von Sub-Sahara Afrika zuständig ist. Dem Fond werden EUR 180 Mio. von der Europäischen Investitionsbank, Deutschen Entwicklungsbank und anderen internationalen Finanzinstitutionen die Finanzierungsmittel bereitgestellt.

Transport und Kommunikation Das Land verfügt über nur unzulängliche Verkehrseinrichtungen. Das Straßennetz umfasst ca. 11.9000 km. Asphaltiert sind nur die Straßen zwischen Khartoum und Port Sudan, Atbara, Dongola und Gedarif. Landstraßen sind in schlechtem Zustand, im Norden sind diese während der Regenzeit (Juli - September) oft nicht befahrbar. Für längere Fahrten sollte man ausreichend Ersatzteile mitnehmen und nur absolut fahrtüchtige Fahrzeuge benutzen. Die Unfallgefahr bei Fahrten über Land ist wegen der schlechten Straßen, fehlender Markierungen und der landesüblichen Fahrweise groß. Nachtfahrten sollten daher ganz vermieden werden.

Der sogenannte „Peace Highway“, soll den Nordsudan mit dem Krisengebiet des Südsudans verbinden. Die Straßenverbindung mit Äthiopien wurde erneuert und 2002 wieder eröffnet (El Gadarif – Doqa Town – Galabad). Straßenverbindungen insbesondere mit dem Süden müssten dringend erneuert werden.

Die sudanesische Eisenbahn verfügt über ein historisch bis in die Kolonialzeit zurückgehendes Schienennetz, das jedoch zum allergrößten Teil dringend renovierungsbedürftig ist. Das Bahnnetz ist umfassend (ca. 5.500 km), die Züge sind jedoch sehr langsam und nur einfach ausgestattet. Es gibt drei Klassen und außerdem eine Luxusklasse (Mumtaza). Die 2. und 3. Klasse ist oft überfüllt. Einige Wagen sind klimatisiert, hierfür wird ein Zuschlag verlangt. Der Schienentransport kommt in erster Linie als Frachttransportmittel zum Einsatz, wobei gemäß Berichten eine Bahnfahrt von Khartum nach Nyala (etwa 900 km) bis zu einem Monat dauern kann. Die sudanesische Regierung setzt wieder vermehrt auf den Ausbau des Schienenverkehrs, unter anderem eine Eisenbahnverbindung zwischen Port Sudan und Addis Abeba in Äthiopien, wofür rund USD 1,5 Mrd. benötigt werden. Derzeit wird mit chinesischer Unterstützung die 762 km Strecke zwischen Port of Sudan und Khartum zweispurig ausgebaut. Der Sudan bezog zuletzt Lokomotiven aus China. Der Schiffsverkehr konzentriert sich auf Port Sudan mit einem Jahresumschlag von ca. 1,5 Mio. Tonnen. 1999 wurde ein neuer Raffineriehafen in Basha’ir in der Nähe von Port Sudan eröffnet. Der schiffbare Teil des Nils ist nach Beendigung des Bürgerkriegs wieder teilweise benutzbar, jedoch ist das Verkehrsaufkommen sowohl Passagierzahlen als auch Frachtvolumen betreffend sehr gering. Insgesamt stehen etwa 4.100 km schiffbare Wasserwege zur Verfügung. Die staatliche Fluglinie Sudan Airways verfügt über eine kleine Flotte von sieben Flugzeugen (Stand April 2015). Von den insgesamt 85 Flugplätzen haben lediglich 15 asphaltierte Landebahnen. Zwischenzeitlich wird Khartum von einigen internationalen Fluglinien wie beispielsweise KLM und Etihad angeflogen. Sudan Airways befindet sich, wie alle sudanesischen Fluggesellschaften, auf der Liste der Betriebsuntersagungen für den Luftraum der Europäischen Union. Die Regierung hofft, durch den geplanten Bau eines neuen internationalen Flughafens nördlich von Khartum die regionale Bedeutung Khartums als Bindeglied zwischen Nord- und Südafrika zu stärken. 2014 wurde ein Vertrag mit einem chinesischen Bauunternehmen unterzeichnet, um das USD 1.38 Mrd.-Projekt umzusetzen.

Im Jahr 2004 gab es nur ca. 1 Mio. Festnetztelefonanschlüsse, davon rund zwei Drittel in Khartum. Die im Jahr 1995 teilprivatisierte Telefongesellschaft Sudatel treibt den Ausbau und die Modernisierung des Telefonnetzes voran und bekam 2005 mit einem zweiten privaten Anbieter, die Firma KarnaTel, einen Mitbewerber. Viel schneller wächst jedoch der Mobiltelefonmarkt, wo Zain (ehemals Mobitel) mit einem Marktanteil von über 70% klar dominiert. Weitere Anbieter sind Sudani und Areeba.

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Der Anteil an Internetusern beträgt etwa 23% der Bevölkerung.

Die Regierung des Sudan verfügt durch die zentrale Rundfunkanstalt Sudan Radio and Television Corporation (SRTC) über 18 regionale Radiostationen und jeweils 2 nationale Radio und TV Sender. Der staatliche Rundfunk gilt als Propagandawerkzeug der Regierung und wird auch in der Bevölkerung mit entsprechendem Vorbehalt rezipiert. Die Medienmacht des Staates wird auch durch den National Press Council sowie durch verschiedene Zweige der Sicherheitsdienste repräsentiert, die über die Einhaltung der Zensur wachen. Neben den beiden staatlichen Kanälen Sudan TV und Blue Nile Channel gibt es im Sudan keine privaten Fernsehsender. Die Verbreitung privaten Rundfunks beschränkt sich auf das Radio: es gibt 6 private Radiostationen in Khartoum sowie weitere 8 private Stationen im Land.

Von 17 arabisch-sprachigen Tageszeitungen, die als relevant einzustufen sind, werden 6 von Parteien heraus gegeben oder stehen bestimmten Parteien nahe; 4 gelten als staatsnah und die verbleibenden 7 als politisch unabhängig. Weitere 5 Tageszeitungen werden in englischer Sprache herausgegeben.

Bauwesen, Infrastruktur Das Bauwesen trägt zu ca. 7-10% zum BIP bei. Aufgrund der Industrialisierungsvorhaben und der Verstädterung ist mit weiterem Wachstum zu rechnen. Büro- und Hotelbau belebt die Baukonjunktur in Khartum, aber auch in den Provinzen. Auch im Infrastrukturbereich besteht ein großer Nachholbedarf. Im ländlichen Bereich werden für den Hausbau traditionelle Materialien wie Ton, Stroh und Holz verwendet, nur im städtischen Bereich und für industrielle Zwecke kommt die Betonbauweise zum Einsatz.

Dienstleistung Der Dienstleistungssektor trug im Jahr 2014 mehr als 50% zum BIP-Aufkommen bei. Banken- und Finanzsektor Auch wenn der sudanesische Banken- und Finanzsektor in der ersten Dekade stark gewachsen ist, ist dieser Bereich im Vergleich mit anderen, vergleichbaren Volkswirtschaften der Region nach wie vor unterentwickelt. Der Bankensektor ist zusammengesetzt aus über 30 Banken. Die staatlichen Banken sind mit einem Anteil von etwa 50% an den gesamten Einlagen dominierend, was den Wettbewerb auf niedrigem Niveau hält. Der Einfluss des Finanzsektors auf die Gesamtwirtschaft ist niedriger als in vergleichbaren Ländern. Der sudanesische Bankensektor leidet weiter unter der großen Zahl nicht einbringlicher Kredite. Obgleich diese nach Angaben der Central Bank of Sudan zuletzt von etwa 12% (2012) auf etwa 8% (2014) aller Kredite zurückgegangen seien, liegen diese immer noch über dem von der Zentralbank vorgegebenem Niveau von 6%. IMF Schätzungen gehen von einem über 20% Anteil von notleidenden Krediten (non-performing loans (NPL)) am Gesamtkreditaufkommen (hauptsächlich konzentriert in der „Omdurman Bank“) aus. Zusammen mit geringen Sicherheitsanlagen führ dies zu einer finanzwirtschaftlich suboptimalen Situation.

2015 unterstütze die Zentralbank die größten 13 Banken mit USD 113 Mio. Der Nichtbanken-Finanzsektor ist von geringer Bedeutung, eine Modernisierung des Versicherungssektors und die Etablierung von Mikrofinanzierungsinstitutionen wird jedoch von internationalen Analysten empfohlen.

Tourismus Der Tourismus nimmt eine untergeordnete Rolle im Sudan ein. Dennoch kamen noch 2015 nach Angaben des World Travel Tourism Council ca. 900.000 Personen im Sudan an. Die Tourismuseinnahmen lagen 2014 bei USD 773 Mio.

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Investitionen (allgemeine, öffentliche etc.)

Staatliche Investitionen in Infrastruktur, speziell in der Energiegewinnung, Verteilung aber auch im Wasserbereich sind geplant. So wurde mit Saudi-Arabien Verträge zum Bau von drei Staudämmen unterzeichnet.

Angesichts der zunehmend komplexen Aufteilungsproblematik bleibt abzuwarten, ob sich aus dem Sudan und Südsudan eine wirtschaftliche Partnerschaft entwickeln kann, aus der beide Länder Vorteile gewinnen und wirtschaftliche Projekte in ihren Bereichen oder gemeinsam umsetzen können.

Ein gemeinsamer Ausschuss der Zentralbanken des Sudans und des Süd-Sudans wurde beschlossen, um gemeinsame und gegenseitige Investitionen zu besprechen. Ebenso wurde ein Ausschuss zur Förderung von Saudi-Arabischen Investitionen beschlossen.

Arbeitsmarkt (Arbeitskräfte, Arbeitslosigkeit, Ausbildung etc.)

Der Anteil des informellen Sektors ist hoch. Der Arbeitsmarkt gilt als unterentwickelt. Die Arbeitslosigkeit betrug laut Weltbank 2014 14,8%.

Das sudanesische Bildungssystem leidet unter akuter Unterfinanzierung. Die Zahl der Universitäten und Hochschulen hat gleichwohl in den letzten Jahren zugenommen. Defizite bestehen hinsichtlich ausreichend qualifizierter Lehrkräfte. Das Bildungsniveau in den Schulen ist ebenfalls zurückgegangen und liefert zumeist nicht den Standard, der für die Aufnahme eines Studiums wünschenswert wäre. Diese Lage betrifft auch den Fremdsprachenunterricht. Das Niveau des Unterrichts ist niedrig. Es fehlt an pädagogischer Ausbildung des Lehrpersonals. Genaue Statistiken zur Zahl der Analphabeten sind nicht erhältlich. Schätzungen gehen jedoch davon aus, dass die Analphabetenrate des Sudan die zweithöchste der Welt ist. Der Alphabetisierungsgrad wird offiziell mit etwa 80% angegeben, wobei laut UN-Statistiken die Alphabetisierung der jüngeren Generation (15 bis 24) mit 83% beachtlich gestiegen ist. Frauen gelten hierbei als strukturell benachteiligt, die Alphabetisierungsrate liegt bei Frauen zwischen 15 bis 24 bei etwa 82%. Fast 40% der Bevölkerung ist jünger als 15 Jahre. Ca. drei Viertel aller Kinder im Schulalter besuchen die Grundschule in der Hauptstadt Khartoum, während es in der Provinz Darfur nur etwas über ein Viertel sind (26 %). Statistiken zur Mittel- und Hochschulausbildung sind kaum erhältlich, es wird von einem geringen Bevölkerungsanteil mit Mittel- und Hochschulausbildung ausgegangen. Im Jahr 2000 zählte der Sudan etwa 200.000 Studierende, wovon 47% weiblich waren. Es gibt erheblichen Mangel an ausgebildeten Fach- und Arbeitskräften. Außerdem verlässt eine große Zahl an Fachkräften und Akademikern das Land, so haben in den letzten 4 Jahren seit 2011 ca. 2000 Universitätsmitarbeiter das Land verlassen, wie auch 4000 Physiker und 8000 Ingenieure.

Arbeitskosten, Lohnniveau

Der Sudan ist ein Niedriglohnland. Laut Schätzungen und Umfragen einer Studie der United Nations University aus dem Jahr 2009, betrugen Durchschnittsgehälter im öffentlichen Dienst SDG 1.000 bis 1.500 (etwa EUR 260 bis 400) und etwa SDG 1.500-2.500 im privatwirtschaftlichen Bereich (etwa EUR 400 bis 650). Die Produktivität entspricht zumeist dem Lohnniveau. Ausgebildete Techniker und Ingenieure verdienen etwa SDG 2.500 – 3.000 (etwa EUR 600 bis 800).

Besonderer Hinweis: Privatisierung von staatlichen Unternehmen

Im Zuge wirtschaftlicher Reformmaßnahmen und Liberalisierungsprozesse für mehr privatwirtschaftlichen Wettbewerb soll es zur Auflösung folgender staatlicher sudanesischer Betriebe kommen (ohne Obligo):

1- Gezira Trade & Services Co. Importeur von Baumaterialien, Nutzfahrzeugen, landwirtschaftlichen Maschinen und Gerät,

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2- Computer Systems & communication Co. Importeur von Hard- und Software, Büromaterial, Kopiermaschinen, 3- Awab Investment Co. Importeur von Sicherheitssystemen und Uniformen. 4- Lulu Palace for Architecture Co. Importeur von Baumaterial (Holz, Beton- und Bewehrungsstahl), Fenster, Inneneinrichtung und Sanitäreinrichtungen 5- Shawahig engineering Co. Importeur von Baumaterial (Holz, Beton- und Bewehrungsstahl), Aufzügen, Straßenbaumaschinen, Betreiber einer Stahlhütte 6- Alnasr Building and Construction Co. Importeur von Baumaterial Innen- und Sanitäreinrichtungen 7- Minen for Printing & Publishing Co. Importeur von Papier, Tinte und Druckmaschinen 8- Martyr Osman Omer printing Co. Importeur von Druck- und Kopierpapier 9- Kordofan for Trade & Commerce Co. Importeur von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte, Dieselnutzmotoren, elektrische Ausrüstung, Kompressoren, Motorräder, Marinemotoren, Kühlgeräten, Telekommunikation- und IT-Artikel 10- Coptrade Housing Co. Importeur von Baumaterial und Haushaltsgeräten 11- Bashair for Roads & bridges Eng.Co. Importeur von Maschinen für Erdarbeite, Planiergeräten, Beton- und Bewehrungsstahl, Asphalt 12- United Company for Communications. Importeur von Kommunikations- und IT-Artikel und Zubehör 14- Pow-Tech Medical Co. Importeur von Pharmazeutika, medizinisches und laboratorisches Gerät 15- Canary Plastics Co. Importeur von PVC-Granulat und Kunststoffformteile,

16- GBG Food Security Co. Importeur von Getreide, Speiseöl und Saaten 17- International Company for Printing Materials Co. Importeur von Druck- und Kopierpapier 18- Alhajras Transportation Co. Importeur von Nutzfahrzeugen und Ersatzteilen 19- Highvest International Co. Importeur von allgemeinen Handelswaren 20- Almusheer Consulting Co. Industrie- und Bauberatung 21- Almusowarat for Engineering Investments co. Importeur von Baumaterial 22- Mungash for Import & Export Co. Importeuer von Haushaltswaren, Auktionshaus 23- Almanhal for Plastic Packing factory Importeur von PVC-Granulat und Kunststoffformteile 24- Sindian Hotel Importeur von Gastronomie-Artikel

AUSSENHANDEL Alles über den Außenhandel finden Sie unter GTAI: Wirtschaftsdaten kompakt – Sudan. INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG

Wirtschaftspolitik

Seit 1997 arbeitet der Sudan mit dem Internationalen Währungsfonds (IMF) zusammen.

Zentrale Aspekte und Ziele sind dabei die Erhöhung der Steuerbasis bei gleichzeitiger Verringerung (zahlreicher) Steuerbefreiungen, eine Diversifizierung der Wirtschaft um die Ölabhängigkeit einzudämmen, das Wiederaufbauen erschöpfter internationaler Reserven, sowie eine Stärkung des Bankensektors.

Durch verbesserte Steuerkollektion und höhere Erdölpreise stehen zwar mehr Mittel für lokale Kosten sowie Sezessionskosten zur Verfügung, gleichzeitig müssen aber die Budgets für Verteidigung und Sicherheit befriedigt werden – es gibt keine genauen Angaben, allerdings schätzt man, dass zwischen 25% und 70% dafür aufgewendet werden.

Weitere Herausforderungen sind die Verringerung des Defizits, sowie Abbau der hohen internationalen Schuldenrückstände und ausstehenden Forderungen.

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Empfohlene Vertriebswege

Die Einschaltung eines Handelsvertreters ist nicht generell verpflichtend, in der praktischen Geschäftsausübung vor Ort jedoch praktisch unverzichtbar.

Werbung

Der Werbung kommt (bis dato) keine besondere Bedeutung zu. Werbemöglichkeiten: Fernsehen, Radio, Zeitung, Plakate.

E-Business

E-Business und E-Commerce ist im Sudan unterentwickelt. Laut Statistiken der Weltbank Gruppe aus dem Jahr 2013, beträgt der Anteil an Internetusern 23% der Bevölkerung.

Telekommunikation: Es gibt ca. 1 Mio. Festnetztelefonanschlüsse (davon rund zwei Drittel in Khartum), der Durchdringungsgrad bei Handys, etwa 30% der Gesamtbevölkerung verfügt über Mobilfunkverträge, ist aber bereits relativ etabliert. Im Jahr 2016 stand die Einführung des 4G-Mobilfunknetzes in Sudan an. Der Staat setzt darauf, eine Grundversorgung der Bewohner auch in entlegenen Gebieten des Landes zu schaffen.

Wichtigste Zeitungen

Al-Sudani-daily , Al Rai Alam-daily, Al Akhbar Al Youm, Al-Sahafa-daily ,Sudan Vision Daily, Khartoum Monitor Daily

Zu den bedeutendsten Medien zählen das staatliche Fernsehen, Radio Omdurman, die Sudan News Agency (Suna) sowie die arabischen Zeitungen Al Rai Alam-daily und Akbar Alyom-daily. Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen

CFR Port Sudan beziehungsweise FOB europäischer Hafen, vorzugsweise in US Dollar oder Euro, aber auch in anderen konvertiblen Währungen. Angesichts der aktuellen Devisenknappheit ist empfohlen, nur gegen Vorauszahlung oder gegen ein bestätigtes, unwiderrufliches Akkreditiv zu liefern.

Anmerkung: im Zuge der US-Sanktionen gegenüber dem Sudan bestätigen auch viele deutsche Banken in Verfolgung ihrer Geschäftspolitik unter Bezugnahme auf ein Embargo keine sudanesischen Akkreditive mehr. Es ist auch vorgekommen, dass Vorauszahlungen seitens sudanesischer Kunden durch die Bank wieder in den Sudan retourniert wurden.

Es empfiehlt sich daher dringend, den Zahlungsweg mit der deutschen Hausbank vor Geschäftsabschluss und Versendung der Ware abzustimmen.

Incoterms® sind Auslegungsregeln für die elf am häufigsten verwendeten, mit drei Buchstaben abgekürzten, Handelsklauseln. Sie sind weltweit einheitlich verwendbar und helfen dem Anwender die Errichtung internationaler Kaufverträge zu vereinfachen. Sie regeln die Pflichten für Käufer und Verkäufer im Hinblick auf Transportorganisation, Beladung, Entladung, Kosten, Versicherung und Zollabwicklung. Der wohl wichtigste Regelungsinhalt ist jedoch Risikoübergang, der regelt welche Vertragspartei zu welchem Zeitpunkt das Risiko des zufälligen Verlustes, der zufälligen Beschädigung oder einer sonstigen Verschlechterung der Ware zu tragen hat. Die Wahl des richtigen Incoterms® hängt u.a. von der Wahl des Transportmittels, der Zahlungskondition, dem optimalen Risikomanagement und dem tatsächlichen Umfeld eines Geschäftes ab. Verwenden Sie niemals EXW, wenn der Käufer nicht in der Lage ist, zu verladen oder die Lieferung steuerfrei in ein Drittland erfolgen soll. Sehen Sie als Verkäufer von FOB ab, wenn hinter dem Vertrag ein Akkreditiv steht und verwenden Sie DDP höchstens im b2c Bereich. CPT gibt dem Verkäufer ein hohes Maß an Kontrolle über den

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Transport, bedeutet aber auch hohes Risiko für den Käufer, welches jedoch durch entsprechende Transportversicherungen abgefangen werden kann.

Zahlungskonditionen

Akkreditiv Ein unwiderrufliches und bestätigtes Dokumentenakkreditiv, auch auf Ziel bietet dem deutschen Exporteur die beste Zahlungsabsicherung. Für die Akkreditiveröffnung müssen in der Regel lokale Firmen ein 100%-iges Bardepot oder auch andere Sicherheiten bei der eröffnenden Bank hinterlegen.

Siehe Anmerkung oben im Zusammenhang mit dem US-Embargo / Akkreditive.

Kreditversicherungen und Exportgarantien bleiben aufgrund der ungelösten Altschuldenfrage weiterhin ein Problem.

Zu beachten ist auch die Möglichkeit einer Exportkreditversicherung. Dafür steht Ihnen in Bayern der private Versicherungsmarkt (Atradius, AKA, Coface) sowie die LfA Förderbank Bayern und das staatliche Exportgarantiesystem Euler Hermes oder KfW zur Verfügung. Während der private Versicherungsmarkt schwerpunktmäßig im Bereich der sog. „marktfähigen“ Risiken tätig ist, können bei Euler Hermes „nicht marktfähige“ Risiken unter Deckung genommen werden.Als „nicht marktfähig“ gelten Risiken außerhalb der EU und OECD mit Ausnahme von Südkorea, Mexiko und Türkei bzw. wenn die Risikodauer (Produktionszeitraum + Kreditlaufzeit) mehr als zwei Jahre beträgt. Für kurz-, mittel- und langfristige Geschäfte bestehen derzeit keine Deckungsmöglichkeiten. Bonitätsauskünfte

Handelsauskünfte sind aufgrund der Gesetzeslage offiziell nicht erhältlich. Lokale Banken erteilen dennoch gelegentlich Auskünfte. Forderungseintreibung

Die Eintreibung von Außenständen unter Beschreitung des Rechtsweges gestaltet sich in der Regel langwierig, kostspielig und garantiert nicht den erwarteten Erfolg. Meist empfiehlt es sich, eine außergerichtliche Einigung anzustreben. Anwaltskosten (im Voraus zu bezahlen) belaufen sich im Allgemeinen auf ca. 10% des Streitwerts – ein Obsiegen im Rechtstreit und Exekution vor Ort ist keineswegs garantiert. Preiserstellung

Angebote in US-Dollar oder Euro sind üblich. Bank- und Finanzwesen

Auch wenn der sudanesische Banken- und Finanzsektor in den Jahren 2005-2009 starkes Wachstum erfahren hat, ist dieser im Vergleich mit anderen, vergleichbaren Volkswirtschaften aus der Region als nach wie vor teilweise unterentwickelt und insgesamt bescheiden zu bezeichnen.

Der Bankensektor ist zusammengesetzt aus über 30 Banken, wobei fünf in ausländischer und vier in staatlicher Hand sind. Die staatlichen Banken sind mit einem Anteil von etwa 50% an den gesamten Einlagen dominierend, was den Wettbewerb auf niedrigem Niveau hält.

Der Einfluss des Finanzsektors auf die Gesamtwirtschaft ist niedriger als in vergleichbaren Ländern, dennoch ist aufgrund der hohen Anteile von notleidenden Krediten (non-performing loans (NPL)) am Gesamtkreditaufkommen (Schätzungen des IMF zufolge über 20%, hauptsächlich konzentriert in der „Omdurman Bank“) und geringer Sicherheitsanlagen von einer finanzwirtschaftlich suboptimalen Situation auszugehen.

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Der Nichtbanken-Finanzsektor ist von geringer Bedeutung, eine Modernisierung des Versicherungssektors und die Etablierung von Mikrofinanzierungsinstitutionen wird jedoch von internationalen Analysten empfohlen.

Geschäftsbanken

Wichtigste Handelsbanken: Bank of Khartoum (staatlich) und Sudanese Saving and Social Development Bank (staatlich), sowie eine Reihe branchenbezogener Banken wie die Agricultural Bank, die El Nilein Bank, Animal Resources Bank und die Farmer’s Commercial Bank. Renommiertere private Banken sind die Sudanese French Bank, Byblos Bank, El Baraka Bank und die Tadamon Islamic Bank. Empfängt ein sudanesisches Unternehmen Devisen, kann dieses nur eingeschränkt über das Geld verfügen. Sofern es sich um eine Gegenleistung für ein Exportgeschäft handelt, kann der Betrag für Importzwecke genutzt werden, oder an ein anderes Unternehmen bzw. an eine Bank verkauft werden. Seit 1989 gelten die Grundsätze des islamischen Bankenwesens. Offizielle Arbeitszeiten der Banken sind von 9:00h - 14:30 Uhr. Verkehr, Transport, Logistik

Das Land verfügt über nur unzulängliche Verkehrseinrichtungen. Asphaltierte Hauptverkehrsstraßen stehen lediglich in einer Gesamtlänge von etwa 4.000 km zur Verfügung. Die wichtigste Straßenverbindung ist die 1.190 km lange Strecke zwischen Khartum und Port Sudan.

Der sogenannte „Peace Highway“, soll den Nordsudan mit dem Krisengebiet des Südsudans verbinden. Die Straßenverbindung mit Äthiopien wurde erneuert und 2002 wieder eröffnet (El Gadarif – Doqa Town – Galabad). Straßenverbindungen insbesondere mit dem Süden müssten dringend erneuert werden.

Die sudanesische Eisenbahn verfügt über ein etwa 5.500 km langes – historisch bis in die Kolonialzeit zurückgehendes - Schienennetz, das jedoch zum allergrößten Teil dringend renovierungsbedürftig ist. Gleiches gilt für das Rollende Material, welches zum einen wegen jahrzehntelanger schlechter Wartung aber auch wegen mangelnder Ersatzteilversorgung im Zuge der seit 1997 bestehenden US-Sanktionen. Der Sudan bezog zuletzt Lokomotiven aus China.

Der Schienentransport kommt in erster Linie als Frachttransportmittel zum Einsatz, wobei gemäß Berichten eine Bahnfahrt von Khartum nach Nyala (etwa 900 km) bis zu einem Monat dauern kann.

Die sudanesische Regierung setzt wieder vermehrt auf den Ausbau des Schienenverkehrs, unter anderem eine Eisenbahnverbindung zwischen Port Sudan und Addis Abeba in Äthiopien, wofür rund USD 1,5 Mrd. benötigt werden.

Der Schiffsverkehr konzentriert sich auf Port Sudan. 1999 wurde ein neuer Raffineriehafen in Basha’ir in der Nähe von Port Sudan eröffnet. Der schiffbare Teil des Nils ist nach Beendigung des Bürgerkriegs wieder teilweise benutzbar, jedoch ist das Verkehrsaufkommen sowohl Passagierzahlen als auch Frachtvolumen betreffend sehr gering. Insgesamt stehen etwa 4.100 km schiffbare Wasserwege zur Verfügung (Stand 2008).

Die staatliche Fluglinie Sudan Airways verfügt über eine kleine Flotte von Flugzeugen. Von den insgesamt 85 Flugplätzen haben lediglich 15 asphaltierte Landebahnen. Die Regierung hofft, durch den geplanten Bau eines neuen internationalen Flughafens nördlich von Khartum die regionale Bedeutung Khartums als Bindeglied zwischen Nord- und Südafrika zu stärken.

Die Beschränktheit finanzieller Mittel und Wirtschaftssanktionen behindern jedoch die Umsetzung von Projekten massiv.

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KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL

Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deutlich verschärft.

Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EU-Bestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie im Ausland begangen wurde.

Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen. Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam.

Deshalb sollten Sie Folgendes beachten:

Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin.

Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik. Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten

sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet werden.

Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten. STEUERN UND ZOLL

Steuern und Abgaben

Im Rahmen wirtschafts- und strukturpolitischer Bestrebungen der letzten Jahre die Steuerbasis und –einnahmen sukzessive zu erhöhen, wurden diverse Steuersätze neu festgelegt.

Rechtlich geregelt sind die meisten Steuerarten und -bestimmungen im Income Tax Act, Value Added Tax Act, Social Securities Act und Investment Encouragement Act.

Unternehmensbesteuerung

Der Körperschaftsteuersatz (Corporate Income Tax) richtet sich im Sudan nach der Geschäftstätigkeit des Unternehmens. So beträgt die Körperschaftsteuer für landwirtschaftliche Betriebe 0%, 10% für Industriebetriebe, sowie 15% für Gewerbe-, Handels und Dienstleistungsbetriebe, Versicherungen und Immobilienverwalter. Sonderregelungen existieren für Banken, Zigaretten- und Tabakerzeuger (30 %) sowie für Erdöl- und Gasunternehmen (35%). Die Steuer wird auf Basis der steuerpflichtigen Unternehmenseinkünfte berechnet.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer (VAT, Salestax, Verkaufssteuer) beträgt im Sudan üblicherweise 17% (seit 2012), bei Telekommunikationsdienstleistungen kommt ein erhöhter Satz von 20% zur Anwendung, einige Waren und Dienstleistungen sind von der Umsatzsteuer ausgenommen. Die folgenden importierten Güter sind von der USt ausgenommen: Landwirtschaftliche Produkte,

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Papier für den Zeitungsdruck sowie Druckvorrichtungen. Exporte sind von der Steuer ausgenommen. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer - wie auch die Steuernummer für Entrichtung der Körperschaftssteuer - wird bei einer Unternehmensgründung bei der Steuerbehörde beantragt.

Verbrauchssteuer

Zur Anwendung kommen verschiedene Sätze, abhängig von den jeweilig betroffenen Waren oder Dienstleistungen.

Vorsteuerabzug

Vorsteuerabzugsberechtigt sind nur steuerrechtlich registrierte Unternehmen. Die Registrierung ist zwingend ab einem Jahresumsatz von SDG 600.000 (ca. 87.000 Euro); freiwillig nach Wunsch. Die Umsatzsteuerperiode beträgt ein Kalendermonat.

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer beträgt nach Überschreiten eines Freibetrages von SDG 909 pro Monat progressiv zwischen 5%-15% auf alle Einkünfte privater oder beruflicher Natur.

Steuerklassen der Einkommensteuer mit jeweiligem Steuersatz (ohne Obligo):

SDG 0-909: 0% SDG 909-921: 5% SDG 921-945: 10% SDG 945 < x :15%

Wichtig: auch wenn bis vor einigen Jahren die Einkommenssteuer nur bei im Sudan ansässigen Personen zur Anwendung kam (als ansässig gilt automatisch wer sich mehr als 183 Tages eines Jahres im Sudan aufhält) und ausländische Bürger einkommenssteuerbefreit waren, gelten nun uneingeschränkt dieselben Einkommenssteuersätze! Üblicherweise liegt es in der Verantwortung des Arbeitsgebers die Einkommenssteuer abzuführen.

ZOLL UND AUSSENHANDELSREGIME

Der Sudan hat in letzten Jahren grundsätzlich Anstrengungen unternommen die Handelspolitik zu liberalisieren. Der Sudan ist Mitglied von Zollpräferenz- und Freihandelsabkommen, wie COMESA und GAFTA (Greater Arab Free Trade Area), letzteres verfolgt als Freihandelsabkommen der Staaten der arabischen Liga eine kontinuierliche Senkung der Zölle (jährlich um ca. 10%).

Nach mehr als fünf Jahren Verhandlungen haben die Staats- und Regierungschefs aus 26 Ländern Afrikas am 10.6.2015 die Schaffung einer gemeinsamen Freihandelszone vereinbart. Die neue Freihandelszone soll die bereits bestehenden drei Freihandelsblöcke COMESA, EAC und SADC integrieren und den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern. Nach dem derzeitigen Zeitplan soll das Freihandelsabkommen 2017 in Kraft treten. Der Sudan ist eines dieser 26 Länder.

Als vollwertiges Mitglied beider Abkommen kommen in deren Zusammenhang regionale Präferenzzölle zwischen 0-20% zur Anwendung.

Zur Abfederung erwarteter Rückgänge bei Budgeteinnahmen im Zuge der Sezession des Südsudans bestehen Importrestriktionen für bestimmte Waren (näheres siehe unten) erlassen.

Importbestimmungen

Die Importbestimmungen des Sudan unterliegen den wirtschaftspolitischen Vorgaben der jeweiligen Regierung (Importverbote, Zollbefreiungen etc.), es gibt kein Importlizenz-System oder

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explizites Einfuhrecht. Voraussetzung für einen Import sind namentliche Registrierung des Importeurs und Akkreditiveröffnung für die Importwaren. Eine spezielle Genehmigung für importierte Waren ist nicht nötig.

Im Zuge des IWF-Programms wurden die Zollsätze erheblich gesenkt. Der Spitzensatz beläuft sich jetzt auf 48%, der Durchschnittssatz auf 20%.

In der Praxis müssen private Importeure ihre eigenen Devisenguthaben zur Verfügung stellen. Staatliche Importeure bedürfen einer Devisenzuteilung durch ihre Bank.

Folgende Dokumente sind notwendig:

Ursprungszeugnis (Das Ursprungsland muss nicht auf der Ware angegeben sein. Sollte es auf der Ware angegeben sein, wird es als Ursprungserklärung gewertet. Sollte das Ursprungsland nicht auf der Ware angegeben sein, muss es auf einem der Einfuhrdokumente aufgelistet sein.)

Exportrechnung

entsprechenden Frachtdokumente ( z.B. Luftfrachtbrief)

Packliste , falls vorhanden Versicherungszertifikat

Entsprechenden produktspezifische Genehmigungen, Zulassungen oder Lizenzen

Es ist sowohl Englisch, als auch Arabisch für die Etiketten, sowie für sonstige Produktspezifikationen zulässig. Für Produktspezifikationen ist allerdings Englisch zu empfehlen Der sudanesische Importeur darf mit Ausnahme der verbotenen oder beschränkt zugelassenen Güter sämtliche Güter ohne weitere Lizenz importieren. Der Importeur sollte entsprechende Zahlungsmodalitäten vereinbaren in Absprache mit dem ausländischen Exporteur, und die oben genannten Dokumente vor Ankunft der Waren am Zielhafen dem Zoll zukommen lassen.

Bitte beachten sie die Liste der verbotenen Güter:

Betäubungsmittel

Pornographie (angewendet auf den islamischen Rechtsbegriff)

Alkohol

Kosmetika (sofern nicht beim Ministerium für Gesundheit registriert)

Gefälschte Artikel

Kaliumbromide

Lokale Währung

Sowie die Liste der beschränkt zugelassenen Güter:

Pflanzen , Nahrungsmittel und Samen (Gesundheitszeugnis erforderlich)

Waffen und Munition (Erlaubnis des Innenministeriums notwendig)

Lebende Tiere (Gesundheitszeugnis zusammen mit vollständigen und gültigen Impfungen erforderlich -> Kontakt nächsten Botschaft um Erlaubnis zu erhalten)

Medikation

Fotoausrüstung (es bedarf einer Genehmigung)

Informationsträgerwie Kassetten , CD, Bücher etc. (eine Kontrolle ist Notwendig, ob anstößiges Material unterliegen)

Kopiergeräte und Drucker (mit Genehmigung)

Fremdwährungsbeträge (müssen deklariert werden) Neben Zollsätzen verschiedener Höhe können Sonderabgaben (z.B.: Verbrauchsteuern) zur Anwendung kommen, für ein Beispiel siehe unten.

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Inspektion vor dem Versand

Fast alle Konsumgüter müssen vor dem Versand auf Konformität geprüft werden, mit der Außnahme von Arzneimittel und ähnliche Produkte sowie Militärausrüstungen.

Die verantwortliche Behörde ist die Sudanese Standards and Metrology Organization (SSMO).n Nach erfolgreicher Inspektion wird ein Zertifikat ausgestellt, die der Zollbehörde vorgelegt wird um die Zollabfertigung der Waren zu erledigen. Die Inspektion wird entweder von einem Beauftragten der SSMO beim Zollamt des Eingangs oder von einer anerkannten Inspektionsstelle im Exportland vor dem Versand der Waren nach dem Sudan. SSMO hat den Dienstanbieter Cotecna nominiert. Der Exporteuer informiert Cotecna über die Details der Lieferung um die Inspektion vor dem Versand durchzuführen. Sollte der Exporteur die Inspektion durchführen, ist ein Auskunftsersuchen nötig. Das von der Cotecna erstellte Inspektionszertifikat wird dann von der SSMO anerkannt, und die Waren dürfen auf den sudanesischen Markt. Sollte die erste Inspektion unbefriedigend sein, kann der Exporteur ein zweites Inspektionszertifikat direkt erhalten, sofern die Waren den Normen und Standards entsprechen. Im Falle der Verweigerung der Ausstellung des Inspektionszertifikats werden die Waren reexportiert.

Zollbestimmungen

Es gilt die Brüsseler Nomenklatur. Ländern, mit denen Handelsprotokolle bestehen werden präferiert.

Zollverfahren für die Einfuhr von Waren Laut sudanesischem Zollgesetz gibt es folgende Arten von Wareneinfuhr:

für den lokalen Verbrauch

Transit

Zolllager

vorübergehende Einfuhr

Wiederausfuhr

Rückzug

Die Garantien werden bei den Behörden der Eingangszollstelle bezahlt, während Zoll und Steuern erst nachdem der Zweck der Waren bestimmt wird, bezahlt. Der Betrag der Garantie ist normalerweise der zu zahlenden Zollgebühren und Steuern bei der Deklaration der Waren gleich.

Elektronische Einreichung: Die sudanesische General Customs Administration, welches dem Finanz- und Nationalwirtschaftsministerium unterstellt ist, benutzt das Automated System for Customs Data (ASYCUDA).

Die Deklaration, die durch dieses System eingereicht wird, muss den Zollbeamten mindestens 24 Stunden nach Ankunft der Waren per Schiff, oder gleich nach Ankunft der Waren per Flugzeug oder Wegtransport, vorgelegt werden. Für eine elektronische Einreichung muss die Firma bei der General Customs Administration registriert sein.

Grundlage für die Berechnung des Zolls ist der Wert der Ware inklusive Fracht und Versicherung. Höhe des Zollsatzes richtet sich nach der Produktgruppe.

Muster

Es gelangen die allgemeinen Importbestimmungen zur Anwendung. Das Carnet ATA ist im Sudan nicht anerkannt.

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Geschenke

Geschenke sind ebenfalls zollpflichtig.

Vorschriften für Versand per Post

Das erlaubte Höchstgewicht beträgt 30 kg. Es sind eine internationale Paketkarte und zwei Zollinhaltserklärungen (englisch und arabisch) erforderlich.

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung

Eine klare Markierung der Packstücke mit Hinweis auf den Ursprung ist empfehlenswert, besondere Vorschriften bestehen jedoch nicht. Da mangels geeigneter Lagerhäuser in Port Sudan und Khartum die Sendungen oft nicht sachgemäß gelagert werden, ist eine wasser- und staubdichte Verpackung zweckmäßig. Die Kisten sollen mit dem Namen des Bestimmungshafens bzw. dem Bestimmungsort gekennzeichnet werden. Aufforderungen zur besonders sorgfältigen Behandlung der Packstücke sollten in arabischer Sprache abgefasst werden.

Verpackungs- und Beschriftungsvorschriften Warenverpackungen müssen für Konformität überprüft werden und in Englisch und /oder arabisch beschriftet sein. Alle Waren mit Ablaufdatum müssen mindesten 75% der Gesamthaltbarkeit, Arzneimittel müssen mehr als 50% der erlaubten Gesamtlagerzeit aufweisen.

Beschriftungsvorschriften für Kosmetika (in Englisch und /oder arabisch)

Name des Produktes

Name und Adresse des Produzenten

Ursprungsland

Produktionsdatum, Haltbarkeitsdatum

Liste der Inhaltsstoffe und deren Konzentrationen

Produktidentifikationshinweis

Inhalt (z.B. ml, mg)

Funktion des Produktes

Nutzungsbedingungen Beschriftungsvorschriften für Pflanzenschutzmittel:

Hinweis darauf, dass das Pestizid "sehr gefährlich" oder "gefährlich" ist

Nummer und Datum des Registriernachweises

Handelsmarke

Alle Inhaltsstoffe

Land oder Namen des Produzenten

Produktionsdatum, Haltbarkeitsdatum

Gebrauchszweck und Verwendungsrate

Nettogewicht

Vorsichtsmaßnahmen und Angabe über Erste-Hilfe Maßnahmen

Begleitpapiere

Sämtliche importierte Waren sollten mit folgenden Begleitpapieren versehen sein:

Frachtbrief im Original + 3 Kopien

Ursprungszeugnis im Original + 3 Kopien

Handelsrechnung im Original + 3 Kopien

Packliste im Original + 3 Kopien

Versicherungszertifikat

entsprechende Genehmigungen, Zulassungen und Lizenzen, falls zutreffend

Ein Ursprungszeugnis ist vor allem nötig, wenn Zollvergünstigungen vorhanden sind. Es wird von der Sudan Chamber of Commerce ausgestellt und von der Customs Authorities geprüft.

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In jedem Fall empfehlen wir Abstimmung der notwendigen Begleitpapiere mit dem lokalen Importeur.

Grundlage für die Berechnung des Zolls ist der Wert der Ware inklusive Fracht und Versicherung. Höhe des Zollsatzes richtet sich nach der Produktgruppe.

Zusätzliche Informationen Handelsrechnung – Original und 3 Kopien, in englischer oder arabischer Sprache, genaue Angaben über Marke, Nummern und Zahl der Packstücke, Brutto- und Nettogewicht der Kolli, Zahlungsbedingungen und Ablaufdatum der Einfuhrlizenz bzw. der "Registration Form". Rabatte sollten möglichst nicht auf der Rechnung aufscheinen, weil der Zoll ausschließlich vom Bruttorechnungsbetrag berechnet wird.

Auf allen Fakturen sind sowohl Name als auch Adresse des Kunden sowie gegebenenfalls auch der Name und die Anschrift des Vertreters anzuführen. Die Handelsrechnung muss alle Angaben zur Errechnung des CIF-Wertes enthalten. Bei CFR -Fakturen werden 2% von den Zollbehörden als fiktive Versicherungskosten für die Berechnung des Einfuhrzolles angenommen. Bei Lieferungen im Zuge von Projekten wird empfohlen, die Transportversicherung bei einem europäischen Unternehmen bis zum Bestimmungsort (und nicht bloß bis Port Sudan) abzuschließen.

Es ist ratsam, Rechnungen zusammen mit dem Airwaybill oder Bill of Lading nicht per Post sondern per Kurier (z.B. DHL, TNT) zu übermitteln, was insbesondere dann wichtig ist, wenn das Importprodukt zu den so genannten "Advanced Delivery Items" zählt. "Advanced Delivery Items" sind Waren, die wegen ihrer Gefährlichkeit, Giftigkeit oder ihres Volumens noch vor Anlaufen des Schiffes zollabgefertigt werden.

Konnossemente werden bis dato auch unbeglaubigt anerkannt. Order-Konnossemente bei Angabe einer Notify-Adresse sind ebenso zugelassen.

Restriktionen

Ursprungszeugnisse und die so genannte Israelklausel sind vorgeschrieben. Außerdem ist der Inhalt der Rechnung vom Exporteur mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: "We (I) hereby certify that the particulars in this invoice are true to the best of our (my) knowledge and belief and that the goods are of (......) origin". Eine Beglaubigung durch die sudanesische Botschaft in Berlin ist erforderlich.

Die sudanesische Regierung hat Anfang des Jahres 2011 ein Importverbot für unter anderem folgende Waren erlassen: Lebendtiere (Ausnahme für agrarische Zwecke), Möbel aus Holz und Stahl, Fleisch und Fisch, Backwaren und Süßigkeiten, Getränke (es gelten Sonderregeln), Farben, Molkerei- und Plastikwaren.

Besondere Bestimmungen

Die Vorschrift, nach der für sämtliche Einfuhren vom Kunden bei sudanesischen Versicherungsgesellschaften Transportversicherungen abgeschlossen werden müssen, gilt nicht mehr. Es kann nun auch bei ausländischen Versicherungen versichert werden.

Bei Antragstellung zur Eröffnung eines Akkreditivs kann der Kunde das von der Reederei ausgestellte Weight Certificate anfordern. Eine so genannte "Weight Note" ist auch bei Sendungen, die aus mehreren Packstücken bestehen, erforderlich.

Gesundheitszeugnisse sind beim Import bestimmter Lebens- und Futtermittel oder Pflanzen vorgeschrieben. Bei Lebensmitteln müssen das Produktions- und Verfalldatum angegeben sein. Im Bedarfsfall sind ein beglaubigtes deutsches und ein sudanesisches, vom Sudan Food Research Institute in Khartum ausgestelltes Gesundheitszeugnis erforderlich.

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Der Sudan plant gesetzliche Bestimmungen betreffend Anti-Dumping und Wettbewerb zu erlassen.

Registrierungsnachweis

Pharmazeutika, Kindernährmittel und Agrochemikalien müssen beim Ministry of Health bzw. beim Ministry of Agriculture vor der Einfuhr vom Importeur registriert werden, es sei denn, die Lieferung erfolgt nach Zuschlag im Rahmen einer staatlichen Ausschreibung.

Bei Parfümeriewaren und Kosmetika, die Alkohol enthalten, sind der genaue prozentuelle Alkoholgehalt sowie die in der Gesamtsendung enthaltene Alkoholmenge anzugeben.

Behandlung nicht abgenommener Waren

Sendungen, die nicht innerhalb von sechs Monaten (bei Einfuhr über Port Sudan) bzw. einem Monat (bei Einfuhr über Flughafen Khartum), gerechnet vom Tag der Einfuhr, verzollt werden, gelangen zur Versteigerung. Aus dem Verkaufserlös werden die Einfuhrabgaben und Lagerkosten gedeckt. Artenschutz

Der Sudan hat 1982 ist das Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES, Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) ratifiziert, welches seit 1983 in Kraft ist.

Deutschland ist 1976 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten. Die Ein- oder Ausfuhr, der im Übereinkommen gelisteten bedrohten Tier- (2.000) und Pflanzenarten (30.000) in die bzw. aus der Europäischen Union, unterliegt strengen Zollkontrollen. Viele Arten oder ihre Produkte daraus, erfordern Aus- und/oder Einfuhrdokumente. Nicht nur lebende Tiere und Pflanzen sind davon betroffen, sondern auch Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schmuck und Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Krokodil, Waran), Krallen, Zähne, Felle, Schildkrötenpanzer, Schlangenhäute, etc. Aufgrund der für Laien teils schwierigen Zuordnung, ob eine Art oder ein Produkt dokumentenpflichtig ist, ist es sicherlich das Beste – zum Schutz der gefährdeten Arten und der Vermeidung einer Beschlagnahme und möglicherweise hohen Geldstrafen bei der Einfuhr –, vom Kauf solcher Souvenirs abzusehen.

Ansonsten sollten schon vor der Abreise genaue Informationen über die erforderlichen Begleitpapiere (CITES-Papiere) eingeholt werden. Auf die Informationen der dortigen Händler, dass das angebotene Exemplar entweder nicht dem Artenschutzübereinkommen unterliegt oder die vom Händler vorgelegten Begleitpapiere genügen, sollte man sich – auch gutgläubig – nie verlassen.

RECHTSINFORMATIONEN

Kurze Charakteristik

Das sudanesische Rechtssystem basiert auf dem „English Common Law“ und seit 1983 auf dem Scharia-Recht. Es ist eine fortschreitende Islamisierung des Rechtssystems zu erkennen. Die Urteilsfindung durch Gerichte gestaltet sich meist zeitaufwendig und kostspielig. Die Vollstreckung von Urteilen kann sich – auch bei gültigem Urteilsspruch - mitunter als schwierig erweisen.

Devisenrecht

Noch bis vor wenigen Jahren konnten Devisen von Devisenkonten - soweit erhältlich - in unlimitierter Höhe behoben und ins Ausland verbracht werden. Im Zuge fortschreitender Devisenengpässe wurden jedoch strikte Transferregeln implementiert. Gleicht die Zentralbank den Wechselkurs des sudanesischen Pfundes durch Währungskäufe zum

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Ausgleich der Erdölexporterlöse und relevanter Kapitalabflüsse aus, musste diese den offiziellen Wechselkurs seit Jahresmitte 2010 mit einem zunehmend unrealistischen Aufschlag (der Unterschied betrug bis zu 30%) gegenüber dem Parallelkurs verteidigen und entschied im November – nach offenbarem Aufbrauchen der Minimalreserven – zur Abwertung der Währung. Angesichts der knappen Devisenlage sind weiterhin Auslandstransfers für Privatzwecke nicht möglich und die Devisenbeträge für Import-Akkreditive sind in Bar und im Vorhinein bei der Hausbank zu hinterlegen. Fremdwährungen werden (trotz Transfers in ausländischer Währung) nicht ausbezahlt, sondern können nur in lokaler Währung behoben werden.

Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen

Das sudanesische Vertreterrecht ist liberal gestaltet und erlaubt auch Ausländern die Ausübung des Vertretergewerbes. Will das deutsche Unternehmen einen Vertreter im Sudan ernennen, muss derselbe im Sudan registriert sein. Gemäß Auskünften einer lokalen Rechtsvertretung sind drei Schritte erforderlich

ein von der sudanesischen Botschaft in Deutschland beglaubigter/legalisierter Nachweis des deutschen Unternehmens (Firmenbuchauszug, etc…).

ein Vertretungsvertrag zwischen dem deutschen Prinzipal und sudanesischem Agenten, Vertreter oder Vertriebspartner, welcher Rechte und Pflichten beider Parteien regelt.

Beide Dokumente sollten an das „Companies General Registry“, einer dem „Ministry of Justice“ unterstehenden Behörde zwecks Genehmigung weitergleitet werden.

Gesellschaftsrecht

Das Gesellschaftsrecht ist begründet im Companies Act 1925, beziehungsweise kommt im Falle von Investitionen und Zweigniederlassungen auch der Investment Encouragement Act aus dem Jahr 1999, zuletzt novelliert im Jahr 2003, zur Anwendung. Gewerblicher Rechtsschutz

Es existieren verschiedene rechtliche Grundlagen zum Schutze gewerblichen und geistigen Eigentums, Erfindungen und Urheberrechte.

Patentrechte sind geregelt durch Patent Law No.58, 1971

Marken- und Dienstleistungsmarkenrechte, sowie Details im Zusammenhang mit Markenregistrierung, Schutzdauer, Erneuerung, Strafen bei Markenrechtsverletzung, etc… im Trademarks Act of 1969

Urheberrechte, damit verbundene Rechte, sowie die Grundlagen zum Schutz geistigen Eigentums: Copyright and Neighbouring Rights Protection Act 1996

Angelegenheiten betreffend die Registrierung und den rechtlichen Schutz von gewerblichem Eigentum, Marken, Patenten, Urheberrechten und geistigen Eigentums fallen unter die Zuständigkeit des „Industrial Property Office“, sowie „Registrar General of Intellectual Property” die dem Justizministerium unterstehen.

Als Mitglied der multilateralen Investitionsschutzagentur MIGA (Multilateral Investment Guarantee Agency) können ausländische Direktinvestitionen im Sudan durch Garantien gegen nichtkommerzielle Risiken (Transferbeschränkungen, Krieg, zivile Unruhen, Enteignung, etc…) geschützt werden.

Schutz von gewerblichem und geistigem Eigentum: der Sudan hat folgende von WIPO (World Intellectual Property Organization) verwaltete Verträge und Abkommen ratifiziert:

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WIPO-Übereinkommen (seit 1974)

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (seit 1984)

Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, kurz Zusammenarbeitsvertrag (PCT, Patent Cooperations Treaty), seit 1984

Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (seit 1984)

Patentrechtsvertrag (Patent Law Treaty), unterzeichnet 2000

Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, unterzeichnet 2000

Rechtsschutz und Rechtsmittel

Es bestehen vier Instanzen (District Court, Province Court, Court of Appeal, High Court). Auch bei gleichlautenden Entscheidungen der ersten beiden Instanzen können die dritte Instanz und in der Folge der Oberste Gerichtshof angerufen werden. Daneben gibt es Sonderbestimmungen und -gerichte für bestimmte Gegenden, Volksgruppen und Berufe (z.B.: popular‘, ‚tribal‘ oder ‚security court‘, etc…). Firmengründung

Unternehmensgründung, Finanzierung und Beteiligungen

Firmengründung durch Ausländer Auch ausländische Staatsbürger können prinzipiell laut dem „Registration of Business Names Act of 1970“ ein Gewerbe anmelden.

Der „National Investment Encouragement Act 2013“ erlaubt Ausländern auch die Gründung von Unternehmen. Es werden unter Umständen Steuer- und Zollbefreiungen gewährt. Für die Abwicklung von Projekten ist oft die Gründung einer Zweigniederlassung (Branch Office) zweckmäßig. Für die Registrierung einer solchen sind folgende Unterlagen notwendig:

Kopie eines Assoziationsmemorandums der Mutterfirma (Gesellschaftsvertrag)

Zertifikat welches die Vorstandsmitglieder der Mutterfirma benennt (Firmenbuchauszug).

Generalvollmacht des Zweigstellenleiters Alle genannten Dokumente müssen vom deutschen Außenministerium und der sudanesischen Botschaft in Berlin beglaubigt werden. Der Antrag auf Registrierung muss beim zentralen Firmenregister in Khartum gestellt werden und bei Genehmigung innerhalb von Monaten vollzogen werden. Für die Eröffnung/Führung eines Fremdwährungskontos ist die Genehmigung durch die sudanesische Zentralbank nötig. Generell wird im Sudan zwischen den folgenden Gesellschaftsformen unterschieden, deren Gesellschaftsrecht sich aus dem sudanesischen „The Companies Act, 1925“ in der aktuell gültigen Fassung ergeben: Private Limited Liability Company Die beliebteste Gesellschaftsform, entspricht in etwa einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es gibt keine Mindestkapitaleinlage. Folgende Schritte sind für die Gründung einer Private Limited Liability Company im Sudan nötig (ohne Obligo):

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1. Antrag für die Reservierung eines Firmennamens 2. Notarielle Beurkundung des Memorandums und Gesellschaftsvertrages 3. Notifizierung an die Steuerbehörde 4. Eintragung im Handelsregister 5. Betriebsbegehung 6. Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 7. Registrierung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 8. Meldung bei Arbeitsbehörde 9. Anmeldung von Arbeitern und Angestellten bei der Sozialversicherung 10. Erstellung Firmenstempel

Wird eine Zweigniederlassung einer ausländischen Mutterfirma gegründet, sind wie oben unter „Branch Office“ erwähnt zusätzliche Genehmigungen erforderlich (Beglaubigung in Deutschland, Antrag auf Genehmigung durch sudanesisches Ministry of Investment).

Private Unlimited Company Diese Gesellschaftsform findet in der Praxis kaum Anwendung. Public Limited Company Entspricht in etwa dem Typ Aktiengesellschaft. Es gelten in vielen Belangen ähnliche Bestimmungen wie bei der Gründung einer Private Limited Company. Konkret ist eine Private Limited Liability Company von gewissen Geschäftstätigkeiten ausgeschlossen, zum Beispiel auf dem Bank- und Versicherungssektor. Eine Public Limited Company kann, muss aber nicht, im Gegensatz zu einer Private Limited Company ihre Anteile auf dem Khartoum Stock Exchange handeln. Anzahl und Besitz der Geschäftsanteile müssen bei der Gründung der Public Limited Company im Gesellschaftsvertrag angeführt werden. Im Zuge der Privatisierungsverfahren von öffentlichen Unternehmen gehen Analysten von einem Anstieg bei der Gründung von Public Limited Companies aus. Durch die Möglichkeit Unternehmensanteile an der Börse Khartoum zu handeln ergibt sich zusätzliche eine alternative Möglichkeit der Kapitalbeschaffung. Investitionen und Joint Ventures

Gesetzliche Grundlage ist der „Investment Encouragement Act“ aus dem Jahr 1999, zuletzt novelliert im Jahr 2013. Die Investitionsbehörde genehmigt Projekte nach Erfüllung bestimmter Formerfordernisse und informiert die Steuer- bzw. Zollbehörde von etwaigen Abgabenbefreiungen. Grund und Boden kann bei Bedarf seitens der Regierung zur Verfügung gestellt werden. Ausländische Unternehmen mit einer Niederlassung im Sudan sind lokalen Firmen gleichgestellt. Einzig im Außenhandel werden ausländische Unternehmen auf den Import bzw. Export der von Ihnen erzeugten Produkte beschränkt.

Für die Eröffnung/Führung eines Fremdwährungskontos ist die Genehmigung durch die sudanesische Zentralbank nötig. Steuerbestimmungen

Rechtliche Grundlagen zur Besteuerung von Unternehmen und Körperschaften ergeben sich aus u.a. The Companies Act, 1925, Investment Encouragement Act, Income Tax Act, Value Added Tax Act und Social Securities Act. Der Körperschaftsteuersatz (Corporate Income Tax) richtet sich im Sudan nach der Geschäftstätigkeit des Unternehmens.

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So beträgt die Körperschaftsteuer für landwirtschaftliche Betriebe 0%, 10% für Industriebetriebe, sowie 15% für Gewerbe-, Handels und Dienstleistungsbetriebe, Versicherungen und Immobilienverwalter. Sonderregelungen existieren für Zigaretten- und Tabakerzeuger (30 %) sowie für Erdöl- und Gasunternehmen (35%). Die Steuer wird auf Basis der steuerpflichtigen Unternehmenseinkünfte berechnet. Die Umsatzsteuer (VAT, Salestax, Verkaufssteuer) beträgt im Sudan üblicherweise 17% (seit 2012), bei Telekommunikationsdienstleistungen kommt ein erhöhter Satz von 30% zur Anwendung, einige Waren und Dienstleistungen sind von der Umsatzsteuer ausgenommen. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer - wie auch die Steuernummer für Entrichtung der Körperschaftssteuer - wird bei einer Unternehmensgründung bei der Steuerbehörde beantragt. Patent-, Marken- und Musterrecht

Es können ausländische Patente registriert werden. Der Antrag soll möglichst über einen Patentanwalt gestellt werden. Das Muster- und Markenrecht ist gesetzlich geregelt. Die Eintragung eines Warenzeichens erfolgt über Antrag und ist 20 Jahre rechtswirksam.

Betreffend den Schutz von gewerblichem und geistigem Eigentum: der Sudan hat folgende von WIPO (World Intellectual Property Organization) verwaltete Verträge und Abkommen ratifiziert:

WIPO-Konvention (seit 1974)

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (seit 1984)

Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (seit 1984)

Der Sudan ist außerdem Mitglied der ARIPO (African Regional Intellectual Property Organization).

Patent- und Markenrecht

Es existieren verschiedene rechtliche Grundlagen zum Schutze geistigen Eigentums, Erfindungen und Urheberrechte.

Patentrechte sind geregelt durch Patent Law No.58, 1971

Marken- und Dienstleistungsmarkenrechte, sowie Details im Zusammenhang mit Markenregistrierung, Schutzdauer, Erneuerung, Strafen bei Markenrechtsverletzung, etc… im Trademarks Act of 1969

Urheberrechte, damit verbundene Rechte, sowie die Grundlagen zum Schutz geistigen Eigentums: Copyright and Neighbouring Rights Protection Act 1996

Angelegenheiten betreffend die Registrierung und den rechtlichen Schutz von gewerblichem Eigentum, Marken, Patenten, Urheberrechten und geistigen Eigentums fallen unter die Zuständigkeit des „Industrial Property Office“, sowie „Registrar General of Intellectual Property” die dem Justizministerium unterstehen.

Urheberrecht

Urheberrechte, sowie die Grundlagen zum Schutz geistigen Eigentums, sind im Copyright and Neighbouring Rights Protection Act 1996 begründet.

Für Urheberrechtsanliegen ist das sudanesische „Office for the Protection of the Intellectual Property” zuständig. Unbeschadet entsprechender rechtlicher Bestimmungen und vorhandener juristischer Grundlagen, verweisen wir darauf, dass sich die Urteilsfindung durch Gerichte und Rechtsdurchsetzung als meist zeitaufwendig und kostspielig erweisen.

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Die Vollstreckung von Urteilen kann sich – trotz rechtskräftigen Urteilsspruchs - mitunter als schwierig erweisen. Meist empfiehlt es sich, eine außergerichtliche Einigung anzustreben. Die Anwaltskosten (im Voraus zu bezahlen) belaufen sich im Allgemeinen auf ca. 10% des Streitwerts. Lizenzvergabe

Lizenzverträge sind genehmigungspflichtig. Lizenzgebern wird dringend empfohlen, vor Vergabe der Lizenz die Zahlungsart der Lizenzgebühren in Fremdwährung zu klären. Lizenzverträge fallen unter den Encouragement of Investment Act.

EIGENTUM UND FORDERUNGEN

Geschäfts- und Bonitätsauskünfte

Handelsauskünfte sind aufgrund der Gesetzeslage offiziell nicht erhältlich. Lokale Banken erteilen dennoch gelegentlich direkt Auskünfte.

Eigentumssicherung

Als Mitglied der multilateralen Investitionsschutzagentur MIGA (Multilateral Investment Guarantee Agency) können ausländische Direktinvestitionen im Sudan durch Garantien gegen nichtkommerzielle Risiken (Transferbeschränkungen, Krieg, zivile Unruhen, Enteignung, etc…) geschützt werden.

Schutz von gewerblichem und geistigem Eigentum: der Sudan hat folgende von WIPO (World Intellectual Property Organization) verwaltete Verträge und Abkommen ratifiziert:

WIPO-Konvention (seit 1974)

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (seit 1984)

Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, kurz Zusammenarbeitsvertrag (PCT, Patent Cooperations Treaty), seit 1984

Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (seit 1984)

Patentrechtsvertrag (Patent Law Treaty), unterzeichnet 2000

Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, unterzeichnet 2000

Der Sudan ist außerdem Mitglied der ARIPO (African Regional Intellectual Property Organization).

Eigentumsvorbehalt

Mit dem Besitz der Ware geht auch das Eigentum an den Käufer über, womit ein allenfalls ausbedungener Eigentumsvorbehalt praktisch nur mehr theoretisch pfändbar ist.

Forderungseintreibung

Die Eintreibung von Außenständen unter Beschreitung des Rechtsweges gestaltet sich in der Regel langwierig, kostspielig und garantiert nicht den erwarteten Erfolg. Meist empfiehlt es sich, eine außergerichtliche Einigung anzustreben. Die Anwaltskosten (im Voraus zu bezahlen) belaufen sich im Allgemeinen auf ca. 10% des Streitwerts.

Wechsel- und Scheckrecht

Das sudanesische Wechsel- und Scheckrecht ist in den Grundzügen dem europäischen ähnlich, in der praktischen Handhabung kommt den besonderen Rechtswirkungen der Verpflichtungserklärungen nur bedingte Bedeutung zu.

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Insolvenzrecht

Eine Konkursordnung ist nur in Ansätzen vorhanden. Vertretungsvergabe

Das sudanesische Vertreterrecht ist liberal gestaltet und erlaubt prinzipiell auch Ausländern die Ausübung des Vertretergewerbes. Will das deutsche Unternehmen einen Vertreter im Sudan ernennen, muss derselbe im Sudan registriert sein.

Dieser Vertreter und der Vertrag zwischen beiden Parteien muss von der sudanesischen Botschaft in Deutschland legalisiert werden. Danach kann die Tätigkeit ohne Eintragung in das Handelsregister aufgenommen werden.

ARBEITS- & SOZIALRECHT

Gewerkschaften: De facto herrscht mit dem Gewerkschaftsgesetz von 1992 ein Gewerkschaftsmonopol, nur der von der Regierung kontrollierte Dachverband Sudan Workers Trade Union Federation (SWTUF). Die Gewerkschaftsfinanzen werden vom Präsidenten des Rechnungshofes kontrolliert.

Im Arbeitsgesetz sind als Ziele der Gewerkschaften festgehalten mit den Organen der Regierung und den Kräften der Gesellschaft zusammenzuarbeiten, um die Unabhängigkeit und die Sicherheit der Nation zu schützen und ihre internationalen Beziehungen weiterzuentwickeln.

Arbeitskonflikte werden von den Arbeitsgerichten behandelt.

Tarifverhandlungen finden selten statt, ein dreigliedriger Ausschuss, bestehend aus Vertretern der Regierung, der Arbeitgeber und des SWTUF, legen Löhne und Gehälter fest. Aufenthaltserlaubnis

Bei Geschäftsreisen ist es üblich, dass die einladende/ auftragsgebende Firma ein Visum beantragt. Dies kann entweder im Schriftverkehr über das sudanesische Außenministerium und die sudanesische Botschaft in Berlin ergehen, ferner besteht jedoch auch die Möglichkeit ein sogenanntes ‚Counter-Visa‘ (Schalter-Visum) für den Gast zu beantragen, welches am Flughafen hinterlegt wird (eine Kopie wird im Voraus an den Visaempfänger für die spätere Auslöse am Flughafen geschickt) und vor Ort bei der Einreise mit vier Passfotos gegen eine Visagebühr entrichtet wird.

Es empfiehlt sich innerhalb von drei Tagen eine Aufenthaltsmeldung bei der Polizeibehörde (zwei Passfotos und eine Kopie des Passes) vorzunehmen. Arbeitserlaubnis

Grundsätzlich muss zum Erlangen einer Arbeitserlaubnis bereits vor Ankunft des Arbeitnehmers im Sudan eine vertragliche Übereinkunft zwischen dem Arbeitgeber (egal ob lokale, ausländische Firma- oder Firmenvertretung, regionale oder internationale Organisation, NGO, etc.) und dem Arbeitnehmer bestehen.

Zur Beantragung eines Aufenthaltstitel im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis muss der Dienstvertrag sowohl beim Arbeitsministerium (Ministry of Labour) als auch bei Innenministerium (Ministry of Interior) vorgelegt und bestätigt werden. Auf Grundlage dieser Bestätigung kann durch den Arbeitgeber für die Dauer des Arbeits-/Angestelltenverhältnisses des ausländischen Arbeitsnehmers im Sudan eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, die bei Fortführung oder dienstlich bedingtem längeren Aufenthalt auf Antrag verlängert werden kann.

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Einreise- und Aufenthaltserlaubnis werden der Familie des Arbeitsnehmers ebenfalls in gleichem Umfang gestattet. Bei vorübergehenden Beratungs- und Consultingtätigkeiten/-aufträgen war laut lokalen Auskünften (ohne Obligo) im Sudan in der Vergangenheit keine Arbeitserlaubnis erforderlich (so lange der Aufenthalt innerhalb des Zeitraums der Aufenthaltserlaubnis weniger als drei bzw. sechs Monate währte). Sofern es die Natur der Tätigkeit zulässt wird empfohlen im Wege des lokalen Partners oder der lokalen Firma (aber erst nach der Ankunft) falls nötig eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder eine vorübergehende Arbeitserlaubnis zu beantragen. Sozialversicherung, Sozialversicherungsabkommen

Es besteht kein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland. Der Abschluss einer Zusatzversicherung für den Krankheitsfall und Krankentransport wird nahe gelegt. Dies gilt vor allem auch für Krankentransportflüge, die von mehreren deutschen Gesellschaften angeboten werden.

Sozialversicherungsabgaben müssen nur bei Festangestellten entrichtet werden und betragen 17% der der Bruttolohnsummen. Bestimmungen für Montagearbeiten

Ausländische Firmen benötigen eine vom „Registrar General for Commerce“ ausgestellte temporäre Firmenlizenz. Dazu sind folgende Unterlagen notwendig:

Ein bestätigter und ins arabische übersetzter Auszug aus dem Firmenbuch

Bekanntgabe des Vorstands bzw. Eigentümers

Name und Anschrift des Projektleiters im Sudan

Bestätigte Vollmacht der Geschäftsleitung an den Projektleiter. Prozessrecht

Es bestehen vier Instanzen: District Court, Province Court, Court of Appeal, High Court. Auch bei gleichlautenden Entscheidungen der ersten beiden Instanzen können die dritte Instanz und in der Folge der Oberste Gerichtshof angerufen werden.

Besondere rechtliche Bestimmungen: Homosexualität und außereheliche Beziehungen gelten als illegal und stehen unter strengen Strafen. Die Toleranz in der Bevölkerung ist gering. Besonders im islamischen Norden des Landes wird die Sharia zunehmend in der Rechtsprechung umgesetzt. Schiedsgerichtsbarkeit

Der Sudan hat kein Übereinkommen, das die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen zum Gegenstand hat, ratifiziert. Vor Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung empfiehlt sich daher eine anwaltliche Beratung.

Es kann im Vertrag mit Ihrem ausländischen Vertragspartner natürlich trotz der o.a. Fakten die Zuständigkeit der Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines anderen Schiedsgerichts vereinbart werden. Die Internationale Handelskammer ist eine weltweit vertretene Organisation und hat aus historischem Zufall heraus ihren Sitz in Paris.

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Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet: "All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled

under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules."

Die Schiedsklausel ist auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar. Zweckmäßige zusätzliche Vereinbarungen der Schiedsklausel: die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei); es ist............................materielles Recht anzuwenden; (applicable law) die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist...................................... Detaillierte Auskünfte: ICC Deutschland, Internationale Handelskammer

Wilhelmstraße 43 G, 10117 Berlin, Tel: +49(0) 30 – 200 73 63 00, Fax: +49(0) 30 – 200 73 63 69, E-Mail: [email protected], Web: www.iccgermany.de

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BAYERISCHES AUSSENWIRTSCHAFTSANGEBOT

Die bayerische Staatsregierung unterstützt in enger Zusammenarbeit mit ihren Partnern aus der Wirtschaft insbesondere den Kammern und Verbänden und Bayern International, die in Bayern ansässigen Unternehmen dabei, die Chancen der Globalisierung zu nutzen. Gerade dem Mittelstand, dem Rückgrat der bayerischen Wirtschaft, gilt das besondere Augenmerk. Auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Förderprogramme und Aktivitäten helfen, neue Märkte im Ausland zu erschließen, Kontakte zu internationalen Partnern aufzubauen und Geschäfte abzuwickeln: Messebeteiligungen

Delegationsreisen

Unternehmerreisen

Auslandsrepräsentanzen

Kooperations- und Markterschließungsprojekte

Exportinitiative des Bundes

Einstieg in den Export

Veranstaltungen

Go International

Bayern - Fit for Partnership

Delegationsbesuche

Finanzierungshilfen

INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISENDE

Einreisebestimmungen

Gültiger Reisepass mit Visum erforderlich. Bei verlängertem Aufenthalt im Sudan ist noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums um Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung im Ministry of Interior, Department of Immigration & Passports, anzusuchen. Der Reisepass darf

Tipp!

Das Förderprojekt „Export Bavaria 3.0. – Go International“ unterstützt

mittelständische bayerische Unternehmen beim Auslandsgeschäft mit seinem Drei-

Stufen-Konzept:

1. Untersuchung der Internationalisierungsfähigkeit des

Unternehmens 2. Erstellung eines individuellen

Internationalisierungsplans 3. Finanzielle Unterstützung bei der

Umsetzung des Plans. Weitere Infos unter

www.go-international.de

Alle Informationen über aktuelle und länder-

und branchenspezifische Förderprojekte finden Sie unter

www.auwi-bayern.de/foerderung

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keinen israelischen Sichtvermerk enthalten. Die Visaerteilung kann einige Wochen in Anspruch nehmen. Man benötigt für Geschäftsreisen eine Einladung einer sudanesischen Firma.

Die Einfuhr der Landeswährung ist verboten, die Mitnahme von Fremdwährung ist unbegrenzt erlaubt, allerdings deklarationspflichtig. Ausführen darf man nur den bei der Einreise deklarierten Betrag. Es empfiehlt sich die Mitnahme von US-Dollar in bar.

Auf Grund der US-Sanktionen können ausländische Kreditkarten im Sudan nicht verwendet werden.

Gegenstände für den persönlichen Bedarf können zollfrei eingeführt werden (dazu gehören auch wahlweise 200 Zigaretten, 50 Zigarren, 1 Pfund Tabak). Die Einfuhr von Alkohol, Waren aus Israel, sowie von Obst und Gemüse ist verboten.

Visumspflicht: Ja, für Gewöhnliche Reisepässe, Dienst- u. Diplomatenpässe. Visum erhältlich: Botschaft der Republik Sudan in Berlin Reisedokumente: Reisepass Passgültigkeit: Der Reisepass muss bei der Einreise noch mindestens sechs

Monate gültig sein. Cremefarbiger Notpass: Wird nicht akzeptiert Miteintragung von Kindern: Verwendung separater Pässe ist empfohlen Sonstiges: Der Reisepassdarf darf keine israelischen Stempel enthalten

Dos & Don’ts

Die Sudanesen treten Fremden gegenüber ausgesprochen freundlich und zuvorkommend auf. Bei Geschäftsbesuchen empfiehlt es sich, den angebotenen Kaffee bzw. Tee (sehr süß) oder auch kalte Getränke jedenfalls anzunehmen. Auf kulturelle und religiöse Unterschiede ist zu achten. Eine besondere Rücksichtnahme auf islamische Sitten und Gebräuche ist zu empfehlen (Alkoholverbot, freizügige Kleidung,…). Kleine Gastgeschenke sind von beiden Seiten, Gast wie Gastgeber üblich. Vom Fotografieren und Filmen ohne Einholung einer Bewilligung wird abgeraten. Die sogenannte „photographic licence“ erhalten Sie bei der Sudan Tourist Corporation. Anreise

Khartum wird zurzeit ausschließlich von afrikanischen und arabischen Airlines angeflogen, darunter z.B. Emirates, Quatar Airways, Fly Dubai und Ethiopien Airlines Für Reisen innerhalb des Landes ist eine Reisebewilligung notwendig, deren Ausstellung mindestens einen Arbeitstag beansprucht. Ausstellende Behörde ist das Aliens Department des Ministry of Interior. Geschäftszeiten

Behörden: 7:30 – 16:30 Uhr Banken: 9:00 - 14:30 Uhr Shops: 8:00 – 23:00 Uhr Postämter: So bis Do 8:30-13, 17:30-18:30 Uhr Feiertage (einschließlich regionale Feiertage)

Feststehende Feiertage sind:

1. Januar (Unabhängigkeitstag) 7. Januar (Koptisches Weihnachtsfest) 3. bis 5 April (Westliche Osterfeiertage) 12. April (Koptisches Osterfest) 1. Mai (Tag der Arbeit) 30. Juni (Revolutionstag)

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25. bis 27. Dezember (Weihnachten)

Islamische (bewegliche) Feiertage sind:

06.–08. Juli Eid El Fitr (Ramadanfest, Ende des Monats Ramadan) 10.-13. September Eid El Adha (Opferfest) 02. Oktober Islamisches Neujahr 12. Dezember Geburtsfest des Propheten Mohamed

Der Ramadan beginnt 2017 am 27. Mai (+/-1 Tag). Die islamischen Feiertage werden nach dem Hidjra (Mondkalender) festgelegt, und können sich im Einzelfall gegenüber dem Gregorianischen Kalender jährlich um ein bis zwei Tage nach vorne oder hinten verschieben (Sichtung des Mondes) und somit von den angegebenen Daten abweichen. Freitag ist der wöchentliche Ruhetag. Die Hauptferienmonate sind Juli und August. Während des Ramadan, des islamischen Fastenmonats, kann das Geschäftsleben eingeschränkt sein. Notrufe

Polizei 999 Feuerwehr: 998 Rettung: 998

Krankenhäuser

1) Shahiroon Hospital - 0183-265315/16 2) Sudan Heart Centre - 0183-232133/37 3) Doctor’s Clinic - 0183-475374 4) Academy Medical Centre – 0183-237804/05

Polizeistationen

1) Khartoum Centre - 766780 2) Riyadh/ Manshia - 227812 3) Burrie/ Garden City - 276492 4) Nassir Extension - 664062 5) Amarat/ Khartoum 2 - 471770

Maße und Gewichte

Es bestehen sudanesische und englische Einheiten; in vielen Bereichen hat sich in der Zwischenzeit auch das metrische System durchgesetzt.

1 feddan = 0,42 ha 1 canter = 44,93 kg 1 dircla = 58 cm

Normen sind zum größten Teil britisch. Strom

220-240V/50Hz; zweipolige aber auch dreipolige englische Stecker in Verwendung. Es empfiehlt sich die Mitnahme von Adaptern.

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Es bestehen starke Stromschwankungen und gelegentliche Stromausfälle. In den Provinzen bestehen große Probleme mit der Stromversorgung, wobei man dort fast ausschließlich auf Dieselgeneratoren angewiesen ist. Post- und Telefongebühren

Brief Inland: 100 SDG (20g); Brief Deutschland: 200 SDG (20g). Ortsgespräch: drei Minuten: ca. 45 SDG; nach Deutschland: 1 Minute: 300 SDG.

GSM: Es bestehen mit den österr. GSM- Anbietern Mobilkom-A1 und T-Mobile Austria Roamingabkommen.

Postlauf von und nach Deutschland ca. vier bis 14 Tage (keine Garantie) Zeitverschiebung

Mitteleuropäische Zeit (MEZ) +1 Std. (während der europäischen Sommerzeit kein Zeitunterschied). Lokale Verkehrsmittel

Öffentliche Verkehrsverbindungen: Inlandsflugnetz, Eisenbahnen, Busverbindungen. Die innersudanesischen Verkehrsmittel sind allerdings mit den europäischen nicht vergleichbar, es muss mit teils erheblichen Verspätungen und anderen Schwierigkeiten gerechnet werden. Der Sudan kann am besten mit dem Flugzeug, allenfalls mit dem Schiff über Port Sudan, erreicht werden. Schon vor der Einreise müssen allenfalls erforderliche Sichtvermerke für die Weiterreise eingeholt werden. Taxis sind in der Regel in schlechtem Zustand und nicht immer verfügbar. Es empfiehlt sich, einen Leihwagen mit Chauffeur zu mieten. Flughafen – Stadtzentrum: Taxi, Fahrzeit ca. 20 Minuten, Fahrpreis zwischen 5 und 25 SDG; Innerhalb der Stadt ist mit Fahrpreisen zwischen 1,0 und 1,5 SDG zu rechnen. Verlässlichere Hoteltaxis kosten weitaus mehr. Es empfiehlt sich die Abholung bei der Buchung zu konfirmieren. Kfz-Bestimmungen

Bei Autofahrten sind der zwischenstaatliche Führerschein und die Zulassung mitzuführen. Die Einreise mit dem Fahrzeug gestaltet sich allerdings schwierig, geeignet sind prinzipiell praktisch nur geländegängige Fahrzeuge. Devisenvorschriften

Die Einfuhr der Landeswährung ist verboten, die Mitnahme von Fremdwährung ist im Prinzip, unter Maßgabe üblicher Geldmengen, unbegrenzt erlaubt, allerdings deklarationspflichtig. Ausführen darf man nur den bei der Einreise deklarierten Betrag. Es empfiehlt sich die Mitnahme von US-Dollar oder Euro in bar. Eingeführte US-Dollar-Scheine müssen nach 2003 gedruckt worden sein, ältere Scheine werden nicht akzeptiert. Übersteigen die eingeführten Devisen einen Gegenwert von USD 50.000 muss allerdings Zweck und Bestimmung der Geldmittel erklärt werden (Reisedevisen dürfen in jeder beliebigen Menge in Form von Valuten oder Reiseschecks ein- bzw. ausgeführt werden, müssen jedoch anlässlich der Einreise deklariert werden.

Zur Vermeidung etwaiger Probleme bei der späteren Ausreise sind als Nachweis, dass die Devisen bei autorisierten Wechselstuben eingetauscht worden sind, die Wechselbestätigungen unbedingt aufzubewahren. Zum Wechsel vor Ort eignen sich US Dollar oder Euro. Geldwechselmöglichkeiten außerhalb der Bankzeiten bieten sich in den internationalen Hotels. Auf Grund der Sanktionen kann nicht mit Kreditkarten bezahlt werden.

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Um sicher zu gehen, dass die lokalen Pfund auch bei der Bezahlung der Hotelrechnung akzeptiert werden, ist es im Einzelfall empfehlenswert, im Hotel - wenngleich auch zum schlechteren Hotelkurs - zu wechseln. Zollvorschriften (Reisegepäck, Musterkollektion)

Für das Reisegepäck gelten die allgemein üblichen Zollvorschriften. Absolutes Einfuhrverbot von Alkohol!

Gegenstände für den persönlichen Bedarf können zollfrei eingeführt werden (dazu gehören auch wahlweise 200 Zigaretten, 50 Zigarren, 1 Pfund Tabak). Die Einfuhr von Alkohol, Waren aus Israel, sowie von Obst und Gemüse ist verboten. Impfungen

Abgesehen von einem Basisschutzprogramm für alle Reisenden (Diphtherie/Tetanus/Polio, Hepatitis A und Typhus), empfiehlt sich für Rundreisende und Individualtouristen sowie Camper eine vorbeugende Impfung gegen Cholera und eitrige Gehirnhautentzündung, für Individualreisende und Camper zusätzlich gegen Hepatitis B und Tollwut. Malariaprophylaxe wird angeraten. Vor Abreise in den Sudan empfiehlt es sich, tropenmedizinischen Rat einzuholen.

Bei der Einreise sind keine Impfungen vorgeschrieben, außer bei der Einreise über ein Infektionsgebiet bei Gelbfieber (ansonsten allen Reisenden zu empfehlen). Sonstiges Wissenswertes

Arzneimittel sind außerhalb Khartums nur sehr beschränkt und unregelmäßig zu erhalten. Derzeit sind alle gängigen (d.h. v.a. auf Reisen am häufigsten benötigten) Medikamente erhältlich.

Die Mitnahme einer Reiseapotheke, die nicht nur regelmäßig benötigte Arzneimittel, sondern auch Medikamente für gängige Reiseerkrankungen beinhaltet, wird dringend empfohlen.

Es besteht kein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland. Der Abschluss einer Zusatzversicherung für den Krankheitsfall und Krankentransport wird nahe gelegt. Dies gilt vor allem auch für Krankentransportflüge, die von mehreren deutschen Gesellschaften angeboten werden.

Ergänzende Auskünfte

Ergänzende Auskünfte zum Sudan sind im Außenwirtschaftsportal Bayern unter www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder" abrufbar. WICHTIGE ADRESSEN

Botschaft Der Bundesrepublik Deutschland 53 Baladia Street, Block No. 8 DE, Plot No. 2 Khartoum, Sudan (P.O. Box 970) T (+249) 0185 3496 22 oder (+249) 0185 3496 23 E [email protected] W http://www.khartum.diplo.de Erreichbarkeit in Notfällen T +249 - 9123 - 01115 aus Deutschland T 09123 - 01115 innerhalb Sudan

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Botschaft der Republik Sudan Kurfürstendamm 151 D-10709 Berlin T +49 30 890 698 0 F +49 30 890 698 23 E [email protected] W http://www.sudanembassy.de/ Österreichische Botschaft Ägypten FÜR DEN SUDAN ZUSTÄNDIGE BOTSCHAFT 5, Corner El Nil Street/Wissa Wassef Street, 5th floor Riyadh Tower, Giza T +20-2 3570 2975 F +20-2 3570 2979 M +20-122-218 3061 (Bereitschaftshandy außerhalb der Bürozeiten, in Notfällen) E [email protected] W www.bmeia.gv.at/botschaft/kairo

Schweizer Botschaft Swiss Coperation Office Sdc Mateevici Str. 23B, MD 2009 Chisinau T +373 22 731833 F +373 22 725073 E [email protected] W www.swiss-cooperation.admin.ch/moldova

Europäische Delegation Delegation of the Commission of the European Union Block 1B, Plot 10, Gamhouria Street P.O.B. 236 Khartoum, Sudan T +249-183 799393, 775148 F +249-183 799391 E [email protected]

Sudan Businessmen & Employers Federation Sudan Businessmen & Employers Federation Gamhoria Street P.O.Box 1758 Khartoum, Sudan T + 249 (11) 431 276/7/9/80 F + 249 (11) 431 281/3 E [email protected] W www.sudabiz.org/en

Banken Byblos Bank P.O. Box 8121 – Khartoum T +249 1 56 552 222 F +249 1 56 552 220

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E [email protected] W www.byblosbank.com Bank of Khartoum P.O.Box. 1008 - Khartoum T +249 183-779924 F +249 183-779987 E [email protected] Sudanese French Bank P.O.Box. 2775 Khartoum T +249 183-787 868 F +249 183-774 832 E [email protected] W www.sfbank.net Omdurman National Bank P.O.Box. 11522 - Khartoum T +249 183-770 400 F +249 183-778 263 E [email protected]

Lokale Reisebüros Olympia Travel Agency P.O. Box 2068 T +249 183 780092 F +249 183 781241 E [email protected] Intercontinental Travel Agency P.O.Box 862 Khartoum T +249 912300332 F +249 1 83464237 E [email protected] Victoria Travel Agency P.O.Box 273 Khartoum T +249-183-772 842, 779 083 F +249-183-774 601 E [email protected]

Hotels Corinthia Hotel T +249/187 15 5555 F +249/187 555 666 E [email protected] W www.corinthia.com Rotana El Salam Hotel T +249/187 007 777 F +249/187 007 788 E [email protected] W www.rotana.com Le Meridien Hotel

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T +249/775 970 F +249/779 087 E [email protected] Palace Hotel T +249/11 336 222 F +249/11 336 230 E [email protected]

LINKS

Thema Link

Ministry of Investment Ministry of Industry

www.industry.gov.sd/ennn/index.htm

Bank of Sudan www.cbos.gov.sd