FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13...

100
FACHREPORT / INFORMATIONEN RAHMENBEDINGUNGEN FÜR ÖSTERREICHISCHE ONLINE-HÄNDLER AUF DEM DEUTSCHEN MARKT MANUELA FALLMANN, AC BERLIN

Transcript of FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13...

Page 1: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

FACHREPORT / INFORMATIONEN RAHMENBEDINGUNGEN FÜR ÖSTERREICHISCHE ONLINE-HÄNDLER AUF DEM DEUTSCHEN MARKT MANUELA FALLMANN, AC BERLIN

Page 2: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

86 Seiten

Page 3: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

Der Fachreport wurde vom

AußenwirtschaftsCenter BerlinE [email protected]

in Zusammenarbeit mit

Henning von Zanthier, LL. M., RechtsanwaltVON ZANTHIER & SCHULZ

Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer SteuerberaterPartnerschaftsgesellschaft

Kurfürstendamm 217, D-10719 BerlinT +49 30 88 03 59 – 0, F +49 30 88 03 59 - 99

E [email protected] http://www.vonzanthier.com/

erstellt.

Page 4: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

INHALTSVERZEICHNIS

1 VORWORT

2 ALLGEMEINER ÜBERBLICK 2.1 Anwendbarkeit von ausländischem, insbesondere deutschem Recht 2.2 Ausschluss von ausländischem Recht 2.3 Risiko bei der Anwendung von ausländischem Recht

3 GRUNDLAGEN DER GESTALTUNG EINES WEBSHOPS 3.1 Anbieterkennzeichnung / Impressumpflicht (§ 5 TMG / deutsches Telemediengesetz) 3.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 3.2.1 Allgemeine Hinweise

3.2.2 Besondere Hinweise für Geschäfte mit Verbrauchern

3.2.3 Muster-AGB (gültig seit dem 13. Juni 2014)

3.3 Datenschutz3.3.1 Gesetzliche Grundlagen und sich daraus ergebende Pflichten

3.3.2 Datenschutzerklärung

3.4 Urheberrecht3.5 Wettbewerbsrecht und Werbung im Internet 3.6 Online-Rechnungen

Page 5: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

INHALTSVERZEICHNIS

4 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN – WEBSHOP 4.1 Fernabsatzvertrag und Vertragsschluss im Internet 4.2 Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C) 4.2.1 Vertragsrecht

4.2.2 Gerichtsstand

4.2.3 Informationspflichten vor Vertragsschluss

4.2.4 Weitergehende Informationspflichten – gültig seit dem 13. Juni 2014

4.2.5 Button-Lösung - Ausdrückliche Bestellbestätigung durch den Endkunden

4.2.6 Besondere Kennzeichnungspflichten

4.2.7 Preisangaben

4.2.8 Das Widerrufsrecht – gültig seit dem 13. Juni 2014

4.2.9 Gesetzliches Muster einer Widerrufsbelehrung/eines Widerrufsformulars – gültig seit dem 13. Juni 2014

4.2.10 Muster einer Widerrufsbelehrung beim Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen

4.2.11 Zahlungsinformation

4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften

4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops

4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen und Umsatzsteuer

4.3 Verkauf von Waren an Unternehmer (B2B)

Page 6: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

INHALTSVERZEICHNIS

5 WEITERE RECHTLICHE ASPEKTE BEI LIEFERUNGEN ÜBER EINEN ONLINESHOP 5.1 Verpackungsverordnung (VerpackV) 5.1.1 Verpackungsverordnung – Lizenzierungspflicht

5.1.2 Einweggetränkeverpackungen – Pfandpflicht

5.2 Produkthaftung und Produktsicherheit 5.2.1 Produkthaftungsgesetz / Produzentenhaftung

5.2.2 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

5.3 Gewährleistung5.3.1 B2C-Geschäfte

5.3.2 B2B-Geschäfte

6 SPEZIFISCHE PRODUKTBEZOGENE INFORMATIONS- UND KENNZEICHNUNGSPFLICHTEN 6.1 Überblick6.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)6.3. Batteriegesetz (BattG)

Page 7: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

INHALTSVERZEICHNIS

7 ABMAHNUNG

7.1 Definition

7.2 Gründe und Rechtsgrundlage für eine Abmahnung

7.3 Verhalten bei einer Abmahnung

7.4 Reaktionsmöglichkeiten

7.5 Die Unterlassungserklärung

7.6 Kosten

8 HINWEISE

Page 8: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

DEUTSCHES RECHT

2 ALLGEMEINER ÜBERBLICK

2.1 Anwendbarkeit von ausländischem, insbesondere deutschem Recht

2.2 Ausschluss von ausländischem Recht

2.3 Risiko bei Anwendung von ausländischem Recht

Page 9: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

DEUTSCHES RECHT

ANWENDBARKEIT VON DEUTSCHEM RECHT

� Grundsatz des anwendbaren Rechts: Herkunftslandprinzipd.h. österr. Recht, da Verkauf aus Österreich erfolgt

� ACHTUNG: zahlreiche Ausnahmen� Deutsches Recht findet Anwendung, z.B. durch Vereinbarung � Bestimmungslandprinzip

- Verbraucherschutzrecht- Urheberrecht- Gewerbliche Schutzrechte (Markenrecht, Musterschutz, Patentrecht etc.) - Wettbewerbsrecht- Rechtsvorschriften über Waren (Normen, besondere Kennzeichnungspflichten etc.) - Jugendschutzgesetz- Gewinn- und Glücksspiele

Voraussetzung der Ausnahme: Ausrichten der Tätigkeit auf den deutschen Markt

Page 10: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

DEUTSCHES RECHT

Ausrichten der Tätigkeit auf den deutschen Markt

Entscheidung des EuGH: Ein Ausrichten der Tätigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten herzustellen.

Auf ein fremdes Land ist eine Tätigkeit dann „ausgerichtet“, wenn die Website beispielsweise folgendes enthält:� Anfahrtsskizze, die bis an die Grenzen zum Nachbarland führt� Telefon-/Faxnummer mit internationaler Vorwahl� neutrale, also nicht nationale Top-Level-Domain (wie .com, .info, .net, .eu)� Möglichkeit des Verbrauchers, im Bestellprozess verschiedene Länder als Lieferländer

auszuwählen � Produktbeschreibungen auch in Fremdsprachen � Preisangaben in Fremdwährungen� Kundenbewertungen von ausländischen Verbrauchern

Hinsichtlich der Ausrichtung existiert aber keine klare Trennlinie. Die o.g. Kriterien sind nicht abschließend, sodass auch andere Merkmale im Einzelfall eine Rolle spielen können. Man wird immer den Gesamtkontext beachten müssen.

Page 11: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

DEUTSCHES RECHT

Ausschluss von deutschem Recht

� Möchte ein Anbieter seine Tätigkeit nicht auf Deutschland ausrichten, so muss die gesamte Website deutlich zum Ausdruck bringen, dass nur an österreichische Kunden verkauft wird.

z.B. „Wir verkaufen und liefern nur innerhalb Österreichs“

ACHTUNG: Wirksam ist ein solcher Ausschluss aber nur, wenn Sie dafür Sorge tragen, dass es auch tatsächlich nicht zu Verträgen mit Verbrauchern aus diesen Staaten kommt.

Risiko bei der Anwendung von ausländischem Recht

� Bei Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, des Wettbewerbsrechts und des Urheberrechts ist mit sogenannten Abmahnungen zu rechnen, die weitreichende und vor allem auch kostenintensive Konsequenzen haben können.

Page 12: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

DEUTSCHES RECHT

Erstellung eines rechtssicheren Onlineshops

Zahlreiche gesetzliche Anforderungen an ShopbetreiberRegelmäßige Aktualisierung des Webshops erforderlich Permanentes Abmahnrisiko bei Nichtbeachtung von gesetzlichen Vorschriften

Wichtigste Punkte für rechtssichere Onlineshops: � Überprüfen der Anbieterkennzeichnung (Impressumspflicht)� Erstellung rechtssicherer AGB � Erstellung/ordnungsgemäßes Einbinden einer abmahnsicheren Widerrufsbelehrung � Erstellung einer rechtssicheren Datenschutzerklärung � Prüfung aller vor- und nachvertraglichen Informations- und Belehrungspflichten � Richtige Umsetzung und Kennzeichnung des Bestell-Buttons � Überprüfung der Preisangaben, Versandkosten und Steuern bzw. der Registrierungs- und

Bestellprozesse � Überprüfung spezifischer Kennzeichnungspflichten � Beachtung von Marken- und Urheberrechten � Einhaltung der Regelungen der Verpackungsverordnung etc.

Page 13: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

UMSETZUNGEU-VERBRAUCHERRECHTE-RL

Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) per 13. Juni 2014

� In Österreich: Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG)am 26. Mai 2014 im Bundesgesetzblatt 33/2004 veröffentlicht

� In Deutschland: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung am 27. September 2013 im Bundesgesetzblatt Nr. 58 veröffentlicht

Ziel: Weitgehende Harmonisierung in Bezug auf die Verbraucherrechte Bietet aber auch Erleichterungen für den europaweit aktiven Onlinehändler

ACHTUNG: Trotz einer weitgehenden Harmonisierung sind jedoch – sofern Sie Ihre Tätigkeit auf Deutschland ausrichten/Geschäftsbeziehungen zu deutschen Verbrauchern herstellen, noch eine Reihe von deutschen rechtlichen Regelungen etc. zu beachten.

Page 14: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

UMSETZUNGEU-VERBRAUCHERRECHTE-RL

Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) Wesentlichste Änderungen in Deutschland, gültig seit dem 13. Juni 2014

� Einheitliche europäische Widerrufsfrist - 14 Tage (Kalendertage) Beginn der Widerrufsfrist: - Verträge über Warenlieferungen: 14 Tage ab Erhalt der Ware - Verträge über Dienstleistungen: 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses

� Höchstfrist für die Ausübung des Widerrufsrechts - 12 Monate und 14 Tage

� Einheitliche europäische Muster-Widerrufsbelehrung (Unternehmen müssen Verbraucher belehren)

� Einheitliche europäische Muster-Widerrufserklärung (Verbraucher müssen Widerruf erklären)

� Erweiterung der Ausnahmen vom Widerrufsrecht

� Hinsendekosten trägt beim Widerruf der Unternehmer (ausg. etwaiger Expresszuschläge)

� Kosten der Rücksendung können dem Verbraucher auferlegt werden

� Ausdrückliche Regelung zur Rückabwicklung widerrufener Verträge

Page 15: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

GRUNDLAGEN WEBSHOP

3 GRUNDLAGEN DER GESTALTUNG EINES WEBSHOPS

3.1 Anbieterkennzeichnung / Impressumspflicht (§ 5 TMG / deutsches Telemediengesetz)

3.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

3.3 Datenschutz

3.4 Urheberrecht

3.5 Wettbewerbsrecht und Werbung im Internet

3.6 Online-Rechnungen

Page 16: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

IMPRESSUM

Anbieterkennzeichnung / Impressumspflicht

Sofern ein Angebot zielgerichtet auf deutsche Verbraucher ausgerichtet wird, sollten die deutschen rechtlichen Regelungen zur Impressumspflicht beachtet werden.

Angaben zur Anbieterkennzeichnung müssen sein

� leicht erkennbarKennzeichnung durch “Impressum” oder “Kontakt” (nicht Info oder ähnliche Begriffe verwenden)

� unmittelbar erreichbar“Zwei-Klick-Regel”

� ständig verfügbarImpressum sollte von jeder Seite des Webhops aus erreichbar sein

Page 17: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

IMPRESSUMMusterimpressum gemäß § 5 TMG

� Vollständiger Name (Firmenname bzw. bei natürlichen Personen Vor- und Familienname) und Niederlassungsanschrift des Anbieters

� Vollständige/ladungsfähige Anschrift notwendig (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer), Postfachadresse reicht nicht aus. Bei Personengesellschaften/juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) zusätzlich die Angaben zur Rechtsform bzw. zu den Vertretungsberechtigten (z. B. Geschäftsführer der GmbH)

� Kontakt (E-Mail-Adresse, Telefon, Fax)

� Registerangaben - Registergericht und Registernummer (soweit vorhanden; z.B. Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister); angegeben werden müssen auch ausländische Registereintragungen und Registernummern (soweit vorhanden)

� Information über die Aufsichts-/Zulassungsbehörde, sofern eine behördliche Zulassung für diese Tätigkeit vorgeschrieben ist (z. B. Gastronomiebetriebe, Bauträger, Makler, Spielhallenbetreiber, Versicherungsunternehmen); fallen Aufsichts- und Zulassungsbehörde auseinander, ist die Aufsichtsbehörde zu nennen (Angabe der Postanschrift wird empfohlen)

� Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit vorhanden)

� Wirtschafts-Identifikationsnummer (soweit vorhanden; diese muss nicht vom Anbieter beantragt werden, sondern wird von der Steuerbehörde bei besonderen Anforderungen vergeben)

� Zusätzliche Angaben für bestimmte Unternehmen: � Berufsrechtliche Angaben (bei reglementierten Berufen wie Apotheker, Ingenieuren, Rechtsanwälten,

Therapeuten, Steuerberatern, Ärzten, Wirtschaftsprüfern, Architekten)� Zusätzliche Angaben bei erlaubnispflichtigen Gewerben: z. B. Hinweis: Gewerbeerlaubnis nach § ….

Gewerbeordnung (für die Tätigkeit) als …… erteilt, zuständige Aufsichtsbehörde …… (komplette Adresse) � Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten sind Name und Anschrift des Verantwortlichen zu nennen

Page 18: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Allgemeines

� Verwendung von AGB ist nicht verpflichtend aber sinnvoll

� Vorteile von AGB

Durch AGB kann der Webshop-Betreiber vieles zu seinen Gunsten regeln. Allerdings dürfen Verbraucher dadurch nicht „unangemessen benachteiligt“ werden.

� Bitte beachten Sie:

Gegenüber deutschen Endkunden - wenn Onlineshop nach Deutschland ausgerichtet ist - müssen die AGB mit den deutschen Rechtsvorschriften übereinstimmen. Ansonsten können AGB unwirksam sein.

Falsch formulierte Klauseln, unzulässige Klauseln etc. können zu Abmahnungen von Wettbewerbern führen.

Page 19: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Einbeziehung in den Vertrag

� AGB werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie in den Kaufvertrag einbezogen werden

� Voraussetzungen der Einbeziehung in den Vertrag

� AGB müssen deutlich hervorgehoben werden� Möglichkeit der Kenntnisnahme vor der Bestellung (ausdrücklicher Hinweis) � Einverständnis des Kunden mit den AGB (z.B. durch Häkchen oder Button)

Link zu AGB sollte in räumlicher Nähe zum Bestellbutton bereitgestellt werden

� Kunde muss Möglichkeit haben, AGB-Inhalt vor Abgabe seines Angebotes zu lesen � Ein versteckter Hinweis auf die AGB auf der Website reicht nicht aus

Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern (B2B) reicht es aus, dass der Kunde die Einbeziehungsabsicht der AGB seitens des Vertragspartners erkennen kann. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB ist jedoch, auch aus Gründen der Rechtssicherheit, immer empfehlenswert.

Page 20: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Formulierung

� Transparenzgebot

AGB müssen klar und verständlich sein

� Keine Verwendung unzulässiger Klauseln

Bei AGB gegenüber Verbrauchern muss berücksichtigt werden, dass diese keineunzulässigen Klauseln enthalten dürfen (z.B. Versand erfolgt auf Risiko des Käufers).

� Mühlelose Lesbarkeit / Speicher- und Ausdruckfähigkeit

AGB müssen auf dem Bildschirm gut lesbar sein. Zudem muss Möglichkeit gebotenwerden, die AGB herunterzuladen, zu speichern und auszudrucken.

Der Link zu den AGB sollte in räumlicher Nähe zum Bestellbutton bereitgestellt werden.

HINWEIS: Muster-AGB im Fachreport

Page 21: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

AGB–MUSTER

Page 22: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

AGB–MUSTER

Page 23: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

AGB–MUSTER

Page 24: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

AGB–MUSTER

Page 25: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

AGB–MUSTER

Page 26: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

DATENSCHUTZ

Datenschutz - Allgemeines

� Im Zusammenhang mit einem Internetauftritt werden “personenbezogene Daten” erhoben, d.h. festgehalten und gespeichert.

� Unternehmen, die in Deutschland personenbezogene Daten erheben, müssen sich an deutsches Datenschutzrecht halten.

� Der Umgang mit personenbezogenen Daten von Kunden und Geschäftspartnernunterliegt in Deutschland strengen Regeln.

Daraus ergeben sich die unterschiedlichsten Pflichten für Onlineshops, Websitebetreiber oder Blogger.Beispiele:� Impressumspflicht� Pflicht zur Unterrichtung der Nutzer bezüglich der Datenspeicherung - Pflicht zur

Verwendung einer Datenschutzerklärung� Pflicht zur Einholung der Einwilligung des Nutzers in die Verarbeitung und Übertragung

seiner Daten� Auskunftspflicht gegenüber Betroffenen bezüglich der gespeicherten Daten� Pflicht für bestimmte Unternehmen zur Bestellung eines betrieblichen

Datenschutzbeauftragten

Page 27: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

DATENSCHUTZ

Datenschutz - Pflicht zur Verwendung einer Datenschutzerklärung

Inhalt einer Datenschutzerklärung

� Der Dienstanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über die folgenden Punkte zu unterrichten:

� dass Daten gespeichert werden� Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung/Verwendung

personenbezogener Daten� über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der

Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 � Identität der verantwortlichen Stelle, die die Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt � ggf. von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten (z.B. Name,

Adresse) � ggf. über die Kategorien von Empfängern (z.B. Kreditinstitute, Inkassounternehmen)

� Datenschutzerklärung muss von jeder Seite des Internetauftritts verlinkt sein.

� Eine Einbindung der Datenschutzerklärung in die AGB ist nicht zulässig!

HINWEIS: Muster-Datenschutzerklärung im Fachreport

Page 28: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

MUSTER-DATENSCHUTZERKLÄRUNG

Page 29: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

MUSTER-DATENSCHUTZERKLÄRUNG

Page 30: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

MUSTER-DATENSCHUTZERKLÄRUNG

Page 31: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

URHEBERRECHT

Urheberrecht – Allgemeines

� Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.

Dazu zählen z.B.� Fotos� Bücher� Musik� SW-Programme� Landkarten� Stadtpläne� besonders kreativ gestaltete Texte (z.B. Produktbeschreibungen von

Wettbewerbern)

Im Regelfall muss mit dem Urheber ein Lizenzvertrag (Lizenzgebühr, Nutzungsrechte) abgeschlossen werden.

� Achtung: Auch die Nutzung von Bildern vom Hersteller oder Großhändler, bei dem das Produkt eingekauft wurde, muss sich der Nutzer genehmigen lassen.

Page 32: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

URHEBERRECHT

Urheberrecht – Allgemeines

� ACHTUNG: Fremde Websites sind ebenfalls urheberrechtlich geschützt.

� Derjenige, der sie erstellt hat, ist Urheber.� Er muss dem Onlineshop-Betreiber die urheberrechtlichen Nutzungsrechte

vertraglich übertragen.

� Bei Verletzung des Urheberrechts muss man mit einer Abmahnung, verbundenmit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, rechnen.

Page 33: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

WETTBEWERBSRECHT

Wettbewerbsrecht – Allgemeines

� Beim Wettbewerbsrecht gilt das „Marktortprinzip“

Gegenüber deutschen Kunden gilt deutsches Wettbewerbsrecht (z.B. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb/UWG)

� Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht

Abmahnung von deutschen Wettbewerbern (durch einen Anwalt) bzw. durch deutsche Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbände

Page 34: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

WERBUNG

Werbung – Allgemeines

� Grundsatz: Innerhalb der EU gilt „Herkunftslandprinzip“für österr. Unternehmen gilt also österr. Recht

� Ausnahmenin denen das „Bestimmungslandprinzip“ zur Anwendung kommt

Für den Bereich der Werbung sind folgende Ausnahmen von Bedeutung: � die rechtlichen Regelungen in Bezug auf Verbraucherverträge� die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung per E-Mail (Spam-Mail)� Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen,

einschließlich Lotterien und Wetten� Urheberrechte und verwandte Schutzrechte sowie � Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen

Das Bestimmungslandprinzip führt dazu, dass die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen grundsätzlich anhand des Rechtes des Marktortes zu ermitteln ist.

� Werberechtliche Beschränkungen für einzelne Produkte Die Werbung für bestimmte Produkte (Tabak, Alkohol, Heilmittel, Arzneimittel etc.) unterliegt besonderen rechtlichen Anforderungen.

Page 35: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

WERBUNG

Werbung – Restriktionen

� Unverlangte Werbung – sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich - lediglich per Briefpost uneingeschränkt möglich

� Für Werbung per E-Mail, Fax und Telefon (automatische Anrufmaschinen) oder SMS gibt es Restriktionen.

� Einwilligung erforderlich bzw. � dauernde Geschäftsbeziehung erforderlich

� Ansonsten zuvor eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers einholen � gesondert und vor dem Versand der Werbung am besten per Brief für jede

Kommunikationsart getrennt

� Sonderregelegung für E-MailsDiese dürfen Sie zur Direktwerbung ausnahmsweise dann nutzen, wenn� Sie die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder

Dienstleistung erhalten haben und � Sie für ähnliche Waren oder Dienstleistungen werben und

der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und � der Kunde bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich

darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.

Page 36: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

WERBUNG

Werbung - Restriktionen

� Bei jeder Werbemail muss auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen werden.

� Telefonwerbung ist nur dann zulässig, wenn der Angerufene zuvorausdrücklich sein Einverständnis zu einem solchen Anruf erklärt hat.

� Achtung: Robinsonlisten Listen, in die man sich einträgt und damit bekannt gibt, dass man keine unverlangte Werbung bekommen möchte.

� Achtung: Produktbezogene Werbebeschränkungen z.B. Tabakwerbung, Arzneimittelwerbung, Heilmittelwerbung, Alkoholwerbung, Werbung für Glücksspiele und Sportwetten

Page 37: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

WERBUNG

Werbung – Weitere Hinweise

� Werbung muss klar als solche zu erkennen sein

� Es muss klar identifizierbar sein, durch welche natürliche oder juristische Person die kommerzielle Kommunikation erfolgt

� Achtung: Beim Versand von Werbung an personalisierte/personenbezogeneAdressen ist ein Hinweis auf die Datenquelle unbedingt erforderlich

Bei der Datenquelle ist immer der Name der Datenquelle/Firma inkl. der Anschrift anzugeben.

Formulierungsbeispiel:Ihre Daten stammen von der Firma Muster, Musterstraße 1, 00000 Musterstadt.

Daneben muss darauf hingewiesen werden, dass der Werbung auch widersprochen werden kann.

Formulierungsbeispiel: Die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt, sofern Sie Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen.

Page 38: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

WERBUNG

Werbung – Hinweise

� Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke müssen klar als solche zu erkennen sein,die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden

� Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar sein, die Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden

� In der kommerziellen Kommunikation per elektronischer Post, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden

Werbung - Konsequenzen unerlaubter Werbesendungen

� Abmahnung von Wettbewerbern etc.

� Unerlaubte Werbung gegenüber Verbrauchern kann (z.B. was die Telefonwerbungangeht) mit Geldbußen bis zu EUR 50.000 geahndet werden.

Page 39: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

THEMENÜBERSICHT

4 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN – WEBSHOP 4.1 Fernabsatzvertrag und Vertragsschluss im Internet 4.2 Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C) 4.2.1 Vertragsrecht

4.2.2 Gerichtsstand

4.2.3 Informationspflichten vor Vertragsschluss - gültig seit dem 13. Juni 2014

4.2.4 Weitergehende Informationspflichten – gültig seit dem 13. Juni 2014

4.2.5 Button-Lösung - Ausdrückliche Bestellbestätigung durch den Endkunden

4.2.6 Besondere Kennzeichnungspflichten

4.2.7 Preisangaben

4.2.8 Das Widerrufsrecht – gültig seit dem 13. Juni 2014

4.2.9 Gesetzliches Muster einer Widerrufsbelehrung/eines Widerrufsformulars – gültig seit dem 13. Juni 2014

4.2.10 Muster einer Widerrufsbelehrung beim Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen

4.2.11 Zahlungsinformation

4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften

4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops

4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen und Umsatzsteuer

4.3 Verkauf von Waren an Unternehmer (B2B)

Page 40: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

Fernabsatzvertrag – Definition

Alle Verträge (Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen), bei denen der Unternehmer (oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person) und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen sowie den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (Post, Telefon, mobiles Telefon, E-Mail, Skype, Fax usw.) verwenden. Die Parteien haben somit keinen persönlichen Kontakt.

Fernabsatzverträge umfassen u.a. folgende Verträge: � Lieferung von körperlichen Waren

(Bücher, CDs, DVDs, Kleidung, Sportartikel usw.)

� Lieferung von nicht körperlichen Waren (Strom, Gas, Fernwärme, Download von digitalen Inhalten)

� Erbringung von Dienstleistungen (Reparaturarbeiten, Herstellung von Artikeln, Unterricht usw.)

Page 41: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

Vertragabschluss im Internet

� Fernabsatzvertrag � Produktpräsentation ist kein Angebot im Rechtssinne

(unverbindliche Warenpräsentation) � Angebot ist die Bestellung des Kunden

(Anklicken des Bestellbuttons „zahlungspflichtig bestellen“) � Annahme erfolgt entweder ausdrücklich per E-Mail (Bestätigung)

oder konkludent durch Versendung der Ware � Bestätigung der Bestellung durch Bestätigungs-E-Mail nötig

Der Verkäufer ist verpflichtet, den Erhalt einer Bestellung umgehend zu bestätigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Verkäufer diese Bestellung annehmen muss (er kann die Annahme noch ablehnen).

Der Vertrag kommt daher entweder zustande,

� wenn der Verkäufer die Bestellung positiv bestätigt oder auf andere Weise erklärt, dass er sich vertraglich binden möchte (z.B. durch die Aufforderung zur Zahlung) oder

� durch die Lieferung der Ware

Achtung: Will der Anbieter bei dem online geschlossenen Kaufvertrag seine AGB zumVertragsinhalt machen, so müssen diese wirksam in das Angebot des Kunden einbezogenwerden.

Page 42: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

FERNABSATZVERTRAG

Verkauf von Waren / Erbringung von Dienstleistungen

Unterscheidung zwischen Verträgen mit

� Verbrauchern (B2C) oder

� gewerblichen Kunden (B2B)

Für Verträge mit Verbrauchern gelten einige Besonderheiten

z.B. in Bezug auf das Vertragsrecht, den Gerichtsstand, die besonderen Informationspflichten, die Button-Lösung, das Widerrufsrecht, die Preisangaben usw.

Page 43: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C – VERBRAUCHER

Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C)

Klarstellung zum Verbraucherbegriff Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Bei Verträgen, die sowohl zu gewerblichen als auch zu nichtgewerblichen Zwecken geschlossen werden, ist für die Einordnung als Verbrauchergeschäft der Schwerpunkt des Vertrags (überwiegend gewerblich ja/nein) entscheidend.

Schließt eine natürliche Person einen Vertrag nicht überwiegend zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken, tritt sie als Verbraucher auf.

Page 44: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C – VERTRAGSRECHT

Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C)

Vertragsrecht

� Grundsatz: freie Rechtswahl (ROM I Verordnung)

� Jedoch Einschränkungen bei Verbraucherverträgen

� Haben die Vertragsparteien keine Rechtswahl getroffen: � Vertrag unterliegt Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat � Voraussetzung: Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmers auf diesen

Staat

� Wurde Rechtswahl getroffen:

� Ist grundsätzlich gewähltes Recht anzuwenden� Rechtswahl darf aber nicht dazu führen, dass zwingende nationale

Verbraucherschutzgesetze umgangen werden� Günstigkeitsvergleich: falls österreichisches Recht gewählt wurde, die deutsche

Bestimmung aber für den Verbraucher günstiger ist, dann tritt sie an ihre Stelle

Bei Webshops sind immer die Verbraucherschutzrechte des jeweiligen Verbraucherstaates zu beachten!

Page 45: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C - GERICHTSSTAND

Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C)

Gerichtsstand

� Grundsatz: Wohnsitz des Schuldners

� Klage des deutschen Verbrauchers

Wahlrecht des Verbrauchers

� Klage bei Gericht in Österreich

� Klage bei deutschem Gericht

� Klage des österreichischen Unternehmers

Verbraucher kann nur in Deutschland verklagt werden

� Gerichtsstandsvereinbarung

ist zwar zulässig, doch können die Parteien von den oben beschriebenen Regeln nur nach Entstehen der Streitigkeit abweichen.

Page 46: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C - INFORMATIONSPFLICHTEN

Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C)

Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

� Informationspflichten vor Vertragsabschluss

� Informationspflichten vor bzw. während des Bestellprozesses

� Informationspflichten nach Vertragsabschluss

Page 47: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C - INFORMATIONSPFLICHTEN

Informationspflichten vor Vertragsabschluss (vor der Bestellung)

Beim Verkauf von Waren über Webshops ist der Verbraucher klar, verständlich und eindeutig zu informieren über:� die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB (wenn vorhanden) � die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss führen� den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss gespeichert wird und für den

Kunden zugänglich ist� Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterworfen hat (z.B. Gütesiegel) � die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe

der Vertragsabklärung (also Angaben, wie der Kunde seine Bestellung ändern/korrigieren kann, z.B. mittels einer sog. „zurück“-Funktion);

� die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann � die Lieferbeschränkungen bzw. welche Zahlungsmittel akzeptiert werden

(spätestens bei Beginn des Bestellvorganges)

Diese Informationen sollten auf den ersten Seiten des Bestellprozesses (in Nähe zum Bestellbutton) zu finden sein.

Page 48: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C - INFORMATIONSPFLICHTEN

Weitergehende Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

Sofern eine Bestellmöglichkeit für den Verbraucher gegeben ist, müssen dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung leicht und unmittelbar zugänglich sowie klar und verständlich folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

Pflichtangaben

� Wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung

� Angaben zur Identität des Unternehmers inkl. Geschäftsanschrift � Handelsname sowie komplette Anschrift inkl. Telefonnummer

(ggf. Faxnummer und E-Mail-Adresse bzw. Anschrift und Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt) Mitteilung einer Telefonnummer ist Pflicht!

� Geschäftsanschrift einer Beschwerdestelle muss genannt werden

� Gesamtpreis der Waren / Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, Versand- und Zusatzkosten � oder Art der Preisberechnung sowie

ggf. alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten � bzw. Hinweis dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können

Page 49: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C - INFORMATIONSPFLICHTENWeitergehende Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

Pflichtangaben

� Gesamtpreis im Falle eines unbefristeten Vertrages oder eines Abonnement-Vertrages

� Kosten des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels� sofern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des

Fernkommunikationsmittels hinausgehen

� Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen

� Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss � Die Bedeutung dieser Vorschrift ist noch nicht klargestellt.

Überwiegend wird vertreten, dass die Angabe über eine Lieferzeit (z.B. 5 Werktage ab Bestelleingang) zu machen ist, welche auch vom Unternehmer eingehalten werden muss.

� Ratsam ist es, dass der in der Online-Präsenz (AGB oder Artikelbeschreibung) angegebene Liefertermin mit dem tatsächlichen Termin übereinstimmt, dass also der angegebene Termin nicht günstiger bemessen ist, als die regelmäßige Lieferzeit.

� Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden

� Hinweis auf Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren

Page 50: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C - INFORMATIONSPFLICHTEN

Weitergehende Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

Optionale Angaben

Die folgenden Informationen müssen nur dann angegeben werden, wenn die entsprechenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen vorliegen:

� Bestehen/Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien� Sofern Garantie übernommen wird, sollten Garantiebedingungen direkt in der

Artikelbeschreibung angegeben werden. � Alternativ kann der Begriff „Garantiebestimmungen“ in der Artikelbeschreibung verwendet

werden mit einem Link zu einer Unterseite, die über den Umfang der Garantie aufklärt.

� Bestehende einschlägige Verhaltenskodizes

� Laufzeit des Vertrags oder Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge

� Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht

� Hinweis, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann sowie deren Bedingungen

Page 51: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C - INFORMATIONSPFLICHTEN

Zusätzliche Informationspflichten auf der Website vor Vertragsabschluss

Optionale Angaben

� Funktionsweise digitaler Inhalte (einschl. anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte)

� Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software

(sowie diese Beschränkungen bekannt sind oder bekannt sein müssen)

� Hinweis, dass Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfs-verfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann und dessen Zugangsvoraussetzungen

Diese Informationen müssen dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise leicht und unmittelbar zugänglich sowie klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden.

Sie werden automatisch Inhalt des Vertrags mit dem Verbraucher. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer AGB benutzt oder die Angaben in anderer Form macht.

Page 52: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C - INFORMATIONSPFLICHTEN

Informationspflichten vor der Bestellung / im Bestellprozess

� Sämtliche Pflichtinformationen (Vertragsinformationen) sollten unmittelbar vor dem Bestellbutton angeordnet sein. � Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung kommt kein wirksamer Vertrag zustande.

� Achtung: Keine voreingestellten Schaltflächen einsetzen � Zusätzliche Vereinbarungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer

diese nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.

� Erlaubt ist der Einsatz von Schaltflächen, die der Verbraucher selbst aktiv (z.B. durch Setzen eines Häkchens etc.) betätigen muss.

Page 53: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C – BUTTON-LÖSUNG

Button-Lösung - Ausdrückliche Bestellbestätigung durch den Endkunden

Onlineshops müssen so gestaltet sein, dass sich der Verbraucher mit einerausdrücklichen Bestätigung zur Zahlung verpflichtet.

� Bestellung erfolgt über eine besonders gekennzeichnete Schaltfläche „Bestellbutton“

Zulässige Kennzeichnung: „zahlungspflichtig bestellen““kostenpflichtig bestellen“ “kaufen“ “Gebot abgeben” bzw. “Gebot bestätigen” (bei Versteigerungen)

� Andere Kennzeichnungen sind nicht zulässig.

Die Beschriftung des Buttons muss gut lesbar sein.

Page 54: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C - BESTELLVORGANG

Schritte des Bestellvorgangs

� Erklärung der technischen Schritte des Bestellprozesses

� Hinweis auf Möglichkeit, Eingabefehler zu erkennen und zu korrigieren

� Vertragsbestimmungen und AGB abruf-, speicher- und ausdruckbar zur Verfügung stellen

� Bestellübersicht

� Bestellung des Kunden durch Betätigung eines „Bestell-Buttons“

� Bestätigung der erfolgreichen Bestellung durch Bestätigungs-Mail

� Vertrag und Vertragsinhalt muss der Unternehmer dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber bei der Lieferung der Ware auf einem sog. „dauerhaften Datenträger“ bestätigen

Page 55: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C - PREISANGABEN

Preisangaben

� Preise müssen leicht erkennbar und deutlich lesbar sein

� Gegenüber Verbrauchern ist die Gesamtpreisangabe Pflicht� inkl. Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile

� Hinweis, dass die Umsatzsteuer in den Preisen enthalten ist � in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Preis oder als hervorgehobener Sternchenhinweis

auf derselben Website

� Hinweis, ob und in welcher Höhe zusätzliche Liefer- oder Versandkosten anfallen� z.B. Porto, Kosten für Verpackung, Lieferkosten, Nachnahmegebühr

� Soweit Angabe der Liefer- oder Versandkosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist � muss der Unternehmer lediglich darauf hinweisen, dass solche Kosten entstehen

können.

Formulierungsvorschlag:„Alle angegebenen Preise sind Gesamtpreise inkl. MwSt. zzgl. Liefer-/Versandkosten“ (idealerweise mit Link auf eine Versandkostentabelle)

Page 56: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C - PREISANGABEN

Preisangaben

� Bei Waren, die Letztverbrauchern nach Gewicht, Volumen, Länge oder Flächeangeboten werden, � muss neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis (Preis je Mengeneinheit einschl.

Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile) angegeben werden,

� die Angabe muss in unmittelbarer Nähe des Endpreises erfolgen, darf jedoch nichtgegenüber dem Endpreis hervorgehoben sein.

Bei B2B-Geschäften (Geschäften zwischen Unternehmen) ist die Angabe von Nettopreisen ausreichend. In diesem Fall muss jedoch sichergestellt sein, dass das Angebot nur für Unternehmer zugänglich ist (z.B. Registrierung nach Vorlage einer Gewerbeanmeldung). Eine Klausel „Verkauf erfolgt ausschließlich an Gewerbetreibende“ reicht nicht aus!

Page 57: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C – WIDERRUFSRECHT

Widerrufsrecht

bei einem Fernabsatzvertrag

� Widerrufsrecht in Deutschland = Rücktrittsrecht des Verbrauchers in ÖsterreichEinheitliches europäisches Musterformular für die Belehrung

� Zweck des Widerrufsrechts

Kunde kann Ware vor dem Kauf nicht anfassen, in echt sehen oder probieren

� Widerrufsrecht = Recht, sich innerhalb von 14 Tagen ohne Grund vom Vertrag zu lösen

Verbraucher müssen Widerruf erklären (Erklärung in Textform, Musterformular)

Die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass er die Ware zurückgibt - wohl aber kann die Erstattung des Preises durch den Unternehmer von der Erbringung eines Nachweises über das Versenden der Ware abhängig gemacht werden.

Page 58: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C – WIDERRUFSRECHT

Widerrufsrecht – Frist � Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher

� Grundsatz: 14 Tage (europaweit einheitlich geregelt)Die 14 Tage sind als Kalendertage zu verstehen

� Lieferung von Waren 14 Tage ab Erhalt der Ware

� Dienstleistungsverträge 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses

� Voraussetzung:

� Verbraucher wurde ordnungsgemäß über Widerrufsrecht informiert � Bei Vertragsschluss wurde Widerrufsbelehrung mitgeteilt/übermittelt

Belehrung muss hervorgehoben und deutlich gestaltet sein� Es ist auch ausreichend, wenn Widerrufsbelehrung unverzüglich nach

Vertragsabschluss übermittelt wird (z.B. anlässlich Internetauktion bei eBay)

� Höchstfrist 12 Monate und 14 Tage (Kalendertage)Bei fehlender bzw. falscher Widerrufsbelehrung

Der Käufer trägt die Beweislast für den Fristbeginn.

� Zur Fristwahrung des Widerrufs genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Page 59: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C – WIDERRUFSRECHTErlöschen des Widerrufsrechts - Besonderheiten:

� Dienstleistungsverträge

� wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und

� mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und

� gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert

� Lieferung von digitalen Inhalten (Download von Musik, Büchern, Filmen und Software)

� wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und

� seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert

Über Nichtbestehen/Erlöschen des Widerrufsrechts muss der Verbraucher belehrt werden

Page 60: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C – WIDERRUFSRECHT

Widerrufsrecht – ergänzende Hinweise

� Unternehmer hat Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen, das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular vor dem Vertragsschluss zuinformieren

� Widerrufsbelehrung muss Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger (Papier, E-Mail etc.) zur Verfügung gestellt werden

� Verwendung einer Widerrufsbelehrung sowie eines Widerrufsformulars ist Pflicht, ansonsten beginnt die Widerrufspflicht nicht zu laufen

� Unternehmer muss im Streitfall nachweisen können, dass er die Unterrichtungspflichtengegenüber dem Verbraucher ordnungsgemäß erfüllt hat

� Darüber, dass kein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht oder ein bestehendes Widerrufsrecht erlischt, hat der Unternehmer den Verbraucher zu belehren

� Ist Belehrung über den Wegfall des Widerrufsrechts unterblieben, kann Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalt im Falle eines Widerrufs vom Verbraucher keinen Wertersatz verlangen.

Bei Verträgen zwischen Unternehmen besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.

Page 61: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C – WIDERRUFSRECHT

Widerrufsrecht

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

� Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde

� Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind

� Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat

� Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat

� Verträge, die in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden

� Verträge, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten

Page 62: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C – WIDERRUFSRECHT

Widerrufsrecht

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

� Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt

� Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde

� Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, wie z.B. Kohle

� Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, wie z.B. Wein

� Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht

Page 63: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C – WIDERRUFSRECHT

Widerrufsrecht

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

� Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat oder hinsichtlich solcher, bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden

� Verträge, sofern sie notariell beurkundet sind

Darüber, dass kein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht oder ein bestehendes Widerrufsrecht erlischt, hat der Unternehmer den Verbraucher zu belehren!

Muster einer Widerrufsbelehrung im Fachreport

Ist die Belehrung über den Wegfall des Widerrufsrechts unterblieben, kann ein Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalt im Falle eines Widerrufs vom Verbraucher keinen Wertersatz verlangen.

Bei Verträgen zwischen Unternehmen besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.

Page 64: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C – WIDERRUFSRECHT

Widerrufsrecht

Rechtsfolgen bei Ausübung des Widerrufsrechts

� Grundsatz: Parteien sind – spätestens nach 14 Tagen (Kalendertagen) -zur Rückgewähr des Geleisteten verpflichtet

Unternehmer kann im Streitfall die Rückerstattung des Kaufpreises verweigern, solange er die Ware nicht erhalten oder der Verbraucher die Rücksendung der Ware nicht nachgewiesen hat.

� 14-Tages-Frist beginnt

� für den Unternehmer mit dem Erhalt der Widerrufserklärung

� Für den Verbraucher mit deren Abgabe

Verbraucher wahrt diese Frist durch rechtzeitige Absendung von Waren.

Unternehmer trägt die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Page 65: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C – WIDERRUFSRECHT

Widerrufsrecht

Besonderheiten im Zusammenhang mit den Versandkosten

� Hinsendekosten� trägt grundsätzlich der Verbraucher

� macht er vom Widerrufsrecht Gebrauch, hat ihm der Unternehmer diese Kosten zu erstatten (nur Kosten für die Standardlieferung)

� Für die Rückzahlung muss Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat

� Unternehmer kann die Rückzahlung verweigern, bis er die Warenzurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

� Rücksendekosten

� Rücksendekosten dürfen Verbraucher vertraglich auferlegt werden, sofern dieser ordnungsgemäß unterrichtet worden ist

� Ist Belehrung fehlerhaft, muss Unternehmer Kosten der Rücksendung tragen

� Für Rücksendung muss Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein anderes Zahlungsmittel vereinbart, für das dem Verbraucher keine Zusatzkosten entstehen

Page 66: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C – WIDERRUFSRECHT

Widerrufsrecht

� Wertersatz

Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

� Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war und

� der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat

� Darüber hinaus bestehen keine Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs.

Im Sinne der Rechtssicherheit gesetzliche Muster verwenden!

�Muster Widerrufsbelehrung

�Muster Widerrufsformular

Page 67: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C – WIDERRUFSRECHT

Muster – Widerrufsbelehrung

Page 68: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C – WIDERRUFSRECHT

Muster – Widerrufsformular

Page 69: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

WEITERE VERBRAUCHERRECHTE

Begrenzung und Schutz vor versteckten Zusatzkosten

� Verbraucher sollen vor versteckten und unangemessenen Zusatzkosten geschützt werden

� Zusatzkosten, wie Bearbeitungsgebühren und Stornoversicherungen, müssen ausdrücklich vereinbart werden

� Gebühren von Kundendiensthotlines werden auf die Kosten für die bloße Nutzung des Telekommunikationsmittels beschränkt

� Zusatzgebühren bei der Verwendung bestimmter Zahlungsmittel werden begrenzt

� Zusatzvereinbarungen über Kosten durch Voreinstellungen (bereits gesetzte „Häkchen“ oder Kreuze auf Formularen) sind unzulässig

Page 70: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C – INFORMATIONSPFLICHTEN

Informationspflichten nach Vertragsabschluss – gegenüber Verbrauchern

Übermittlung

� der Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bzw. der Widerrufsbelehrung AGB und Widerrufsbelehrung am besten in die Bestätigungs-E-Mail integrieren

� aller wesentlichen Informationen

� Beachte: diese Informationen sind in Textform zu übermitteln (per Post , Fax oder E-Mail)

� Bei Waren sind sie dem Verbraucher spätestens bis zur Lieferung mitzuteilen

Page 71: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C - ZAHLUNGSINFORMATION

Zahlungsinformation

� Verbraucher muss vor Einleitung des Bestellvorganges/Vertragsabschlusses über die zur Auswahl stehenden Zahlungsmethoden bzw. den Zeitpunkt des Zahlungsvorgangsinformiert werden

� Sofern eine Zahlung per Bankeinzug oder Kreditkarte vorgenommen wird, muss der Kunde auch über den Zahlungszeitpunkt informiert werden

In der Regel sollte nicht nur ein Zahlungsverfahren angeboten werden. Etwa drei bis fünf mögliche Zahlungsverfahren reichen (gem. Studien) aus, um die meisten Kunden zufrieden zu stellen.

ACHTUNG: Unternehmer kann nur die eigenen Zusatzkosten, die bei der Wahl von bestimmten Zahlungsmitteln entstehen, auf den Verbraucher abwälzen. Dem Verbraucher muss zumindest eine unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit eingeräumt werden.

ACHTUNG: Ab 1. August 2014 nur mehr SEPA-Zahlung möglich!

Page 72: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

GÜTESIEGEL

Gütesiegel für Onlineshops - keine Verpflichtung

Die Zertifizierung eines Onlineshops (Prüfsiegel, Gütesiegel) ist nicht verpflichtend, diese/die Verwendung eines Gütesiegels stellt vielmehr eine optionale Investition dar.

Zu den bekanntesten Gütesiegeln (Initiative D21) zählen:

Trusted Shops internet privacy standards EHI Geprüfter Safer Shoppingdatenschutz cert GmbH Online-Shop TÜV Süd

Quelle: Initiative D21

Page 73: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

GÜTESIEGEL

Gütesiegel – Allgemeiner Hinweis

� Ob bzw. welche Zertifizierung Sinn macht, hängt von den damit verbundene Kosten und dem Nutzen ab

Einerseits treten direkte Kosten auf, die je nach Zertifikats-Anbieter sowohl einmalig als auch monatlich anfallen können. Hinzu kommen interne Kosten.

� Auf der Nutzenseite kann man interne und externe Effekte verbuchen � Firmen-Interne Effekte: im Rahmen der Prüfung wird Rechtssicherheit hergestellt, interne

Prozesse bei der Bestellabwicklung werden optimiert

� Externer Effekt ist ein Vertrauensplus beim Kunden: Dieser hat durch die Zertifizierung eines Online-Shops ein Stück mehr Gewissheit, dass seine Bestellung ordnungsgemäß ausgeführt wird und seine Daten sicher sind

Neben den Gütesiegeln für Internetseiten gibt es für zahlreiche Produkte noch verpflichtende bzw. freiwillige Prüfzeichen, Gütezeichen, Umweltzeichen usw. (wie z.B. das CE-Kennzeichen, das GS-Siegel geprüfte Sicherheit, das EU-Label für Haushaltsgroßgeräte, Umweltzeichen wie z.B. chlorfrei gebleicht, FCKW-frei).

Page 74: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2B – GESCHÄFTE

Verkauf von Waren an Unternehmer (B2B)

� Vertragsrecht: freie Rechtswahl möglich also österreichisches Recht kann grundsätzlich vereinbart werden

� Sofern keine Rechtswahl erfolgt ist, gilt Herkunftslandprinzipd.h. österreichisches Recht

� Bei ausschließlichem Verkauf an Gewerbetreibende� deutlich hervorgehobener und klar verständlicher Hinweis auf Website nötig

z.B. „Verkauf nur an Händler“

� nicht ausreichend ist z.B. AGB-Klausel „Verkauf erfolgt ausschließlich an Gewerbetreibende“

� Kontrollen (Verkäufer muss sich Gewerbeanmeldung zuschicken lassen)

� Widerrufsrecht gilt nicht

� Keine speziellen Informationspflichten

� Button-Lösung gilt nicht

� Angabe von Nettopreisen ausreichend

� Achtung: Impressumspflicht und Datenschutzbestimmungen gelten aber auch hier!

Page 75: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2B – GESCHÄFTE

Verkauf von Waren an Unternehmer (B2B)

� Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern ist grundsätzlich ausreichend, dass der Kunde die Einbeziehungsabsicht der AGB seitens des Vertragspartners erkennen kann.

Ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB ist jedoch, auch aus Gründen der Rechtssicherheit, immer empfehlenswert.

� In laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern müsste den AGB ausdrücklich widersprochen werden, damit diese nicht in den Vertrag einbezogen werden.

Stehen sich die AGB zweier Unternehmer gegenüber, so gelten nur die übereinstimmenden Klauseln.

Page 76: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

INHALTSVERZEICHNIS

5 WEITERE RECHTLICHE ASPEKTE BEI LIEFERUNGEN ÜBER EINEN ONLINESHOP 5.1 Verpackungsverordnung5.1.1 Verpackungsverordnung – Lizenzierungspflicht

5.1.2 Einweggetränkeverpackungen – Pfandpflicht

5.2 Produkthaftung und Produktsicherheit 5.3 Gewährleistung5.3.1 b2c-Geschäfte

5.3.2 b2b-Geschäfte

6 SPEZIFISCHE PRODUKTBEZOGENE INFORMATIONS- UND KENNZEICHNUNGSPFLICHTEN

6.1 Überblick6.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz 6.3. Batteriegesetz

Page 77: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

VERPACKUNGSVERORDNUNG

Verpackungsverordnung – Lizenzierungspflicht

� Unternehmer, die mit Ware befüllte Verpackungen erstmals in Deutschland in den Verkehr bringen, haben Regelungen der deutschen Verpackungsverordnung (VerpackV) zu beachten.

� Verkaufsverpackungen: Für alle Verpackungen, die - über welchen Vertriebsweg auch immer - zu privaten Endverbrauchern bzw. den Haushaltungen vergleichbaren Anfallstellen gelangen, besteht eine LIZENZIERUNGSPFLICHT bei einem dualen System in Deutschland. Es gibt 9 anerkannte duale Systeme (Liste AC Berlin).

� Keine Kennzeichnungspflicht

� Bei Überschreitung bestimmter Mengenschwellen - Vollständigkeitserklärung bei der deutschen IHK für München und Oberbayern

Nichteinhaltung stellt Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

Endverbraucher ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Private Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen verfügen (mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1.100-Liter-Umleerbehälter, der im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden kann).

Page 78: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

VERPACKUNGSVERORDNUNG

Verpackungsverordnung – Lizenzierungspflicht

Gesonderte Regelungen gelten für

� Verpackungen, die in der Handelskette hängen bleiben bzw. in der Industrie oder bei gewerblichen Abnehmern anfallen

� Transportverpackungen

� Getränkeverpackungen/Einweggetränkeverpackungen

� Wein in Fässern

� Serviceverpackungen/ServiceverkaufsverpackungenVerpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen – z.B. Verpackungen von Bäckereien, Fleischereien oder Imbissbetrieben

� Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

Page 79: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

VERPACKUNGSVERORDNUNGPFANDPFLICHT

Einweggetränkeverpackungen – Pfandpflicht

� Für bestimmte ökologisch nicht vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen gilt seit Jänner 2003 eine Pfandpflicht.

� Bier oder Biermischgetränke � Wässer (Mineralwasser, Quellwasser, Heilwasser etc.)� Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure � Alkoholische Mischgetränke

� Nicht von der Pfandpflicht erfasst werden:

� Verpackungen, die ein Füllvolumen von unter 0,1 l bzw. über 3,0 l aufweisen

� Ökologisch vorteilhafte Verpackungen wie z.B. - Getränkekartonverpackungen (Blockpackungen, Giebelpackungen, Zylinderpackungen)- Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen- Folien-Standbeutel, Mehrweg-Verpackungen

� Mehrweg-Verpackungen

Page 80: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

VERPACKUNGSVERORDNUNGPFANDPFLICHT

Einweggetränkeverpackungen – Pfandpflicht

Zu den Pflichten des Herstellers/Vertreibers/Inverkehrbringers zählen im Wesentlichen:

� Registrierungspflicht – bei der Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG)

� PfanderhebungspflichtFür jede Einweggetränkeverpackung muss ein Pfand in Höhe von mindestens 25 Cent (einschließlich Umsatzsteuer) erhoben werden.

� Kennzeichnungspflicht Verpackungen müssen als pfandpflichtig gekennzeichnet werden (DPG-Aufdruck/Markierung)

� SystembeteiligungspflichtVertreiber haben sich an einem bundesweit tätigen Pfand-Clearing-System zu beteiligen, das Systemteilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht.

Grundsätzlich muss jeder Händler alle pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen gleicher Materialart zurücknehmen, die er selbst im Sortiment führt.

DPG bietet Unternehmen, die diese Anforderungen als Vertreiber pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen erfüllen müssen, eine Teilnahme in der Funktion des Erstinverkehrbringers/Pfandkontoführers an.

Page 81: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEGESETZ

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Hersteller/Inverkehrbringer von Elektro- und Elektronikgeräten (Gerätezuordnungsübersicht) werden Pflichten zur abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung übertragen.

Pflichten aus dem ElektroG

� Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR)

� Produktkennzeichnung mit dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne

� Hinterlegung einer insolvenzsicheren Garantie bei B2C-Geräten

� Berichtspflicht, monatliche/jährliche Mengenmeldungen

� Erfüllung der Abholanordnungen / Schaffung der Rückgabe von Altgeräten

� WEEE-Registrierungsnummer in der Korrespondenz

Bei Waren, die aus dem Ausland unmittelbar an den privaten Endverbraucher in Deutschland geliefert werden, ist der Erstinverkehrbringer (der für die Registrierung Verantwortliche) regelmäßig der Absender/der österr. Lieferant.

Page 82: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEGESETZ

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Unterscheidung in B2C- bzw. B2B-Geräte ist entscheidend für den Umfang der Pflichten:

� B2C-Geräte (Business-to-Consumer-Geräte) – Nutzung in privaten Haushalten

- Insolvenzsichere Garantie- Entsorgungsvertrag

� B2B-Geräte (Business-to-Business-Geräte)

Hersteller muss glaubhaft machen, dass diese ausschließlich in anderen als privaten Haushalten (also nur gewerblich) genutzt werden oder gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden

- Keine insolvenzsichere Garantie erforderlich - Schaffung zumutbarer Möglichkeiten zur Rückgabe von Altgeräten

Folgen der Missachtung � Geldbußen bis zu EUR 100.000� Wettbewerbsrechtliche Abmahnung � Verkaufsverbot und Abschöpfung der Gewinne

Page 83: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEGESETZ

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Dienstleistungsunternehmen, die für ausländische (österreichische) Exportunternehmen, die keinen Sitz in Deutschland haben, die aus dem ElektroG resultierenden Herstellerverpflichtungen (insolvenzsichere Garantie, Entsorgung/Abholanordnung) so weit wie möglich übernehmen:

Derzeit gibt es elf anerkannte Herstellergarantiesysteme:� http://www.1st-e-guarantee.de� http://www.aon-altgeraete-garantie.de� http://www.baehr-entsorgung.de� http://www.deutsche-recycling.de� http://www.garantiesystem-altgeraete.de� http://www.garantiegesellschaft-lampen.de� http://www.gee-services.de� http://www.take-e-way.de� http://www.weee-all-garantie.de� http://www.weee-full-service.de/mengen-unter-1t� http://www.zmart24.de

Liste Entsorgungsunternehmen: AC Berlin

Page 84: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

BATTERIEGESETZ

Batteriegesetz

� Regelt Inverkehrbringen, Rücknahme und Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren

� Differenzierung

� Gerätebatterien

� Industrie- und Fahrzeugbatterien

� Pflichten

� Anzeigepflicht im Batteriegesetz-Melderegister

� Rücknahmepflicht � Gerätebatterien: Beteiligung an einem genehmigten Rücknahmesystem

� Industrie- u.

Fahrzeugbatterien: Anbieten eines zumutbaren und kostenfreien Rücknahmesystems

� Kennzeichnungspflicht (durchgestrichene Mülltonne)

� Hinweispflicht (für den Endnutzer)

Page 85: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

PRODUKTHAFTUNG/-SICHERHEIT

Produkthaftung und Produktsicherheit

� Produkthaftung

� Eintreten einer Rechtsgutverletzung durch fehlerhafte Ware

� Haftung für Folgeschäden an Personen oder Sachen (privat genutzte Sachen)

� verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, begrenzter Haftungsumfang

� Geschädigter muss Verschulden des Schädigers nachweisen

� Verjährung: 3 Jahre (ab Kenntnis des Schadens, Fehlers, Schädigers)spätestens 10 Jahre ab Inverkehrbringen des Produktes

� Produzentenhaftung� Eintreten einer Rechtsgutverletzung durch fehlerhafte Ware� Verschulden wird vorausgesetzt � Hersteller muss nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (Beweislastumkehr) � Hersteller/Quasi-Hersteller haftet für Körper-, Gesundheits- und Sachschäden an

gewerblich und privat genutzten Sachen� Haftungsumfang nicht begrenzt � Verjährung: 3 Jahre (mit Schluss des Jahres, ab dem vom Schaden/Schädiger

Kenntnis erlangt wurde)ohne Kenntnis: 30 Jahre ab dem Tag der schädigenden Handlung

Produkthaftung und Produzentenhaftung sind nebeneinander anwendbar.

Page 86: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C - GEWÄHRLEISTUNG

Daneben: Gewährleistung - B2C–Geschäfte Ansprüche des Käufers bei Mängeln am Produkt

Wenn deutsches Recht anwendbar (basiert auf EU-Richtlinie)

� Gewährleistungsfrist: 2 Jahre ab Lieferung

� Voraussetzungen der Gewährleistungsrechte� Mangel an der Ware

� Gewährleistungsrechte� Vorrangige Nacherfüllung� Rücktritt� Minderung� Schadensersatz

� Beweislastumkehr bei Verbrauchsgüterkauf

� Kein Ausschluss bzw. Verkürzung der Gewährleistungsfrist gegenüber Verbrauchern

ACHTUNG: Bei der Garantie handelt es sich um ein vom Verkäufer oder Hersteller freiwillig gegebenes Beschaffenheits-/Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen, das typischerweise über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht

Page 87: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2C-GESCHÄFTE – GARANTIE

Präzisierung der Garantie

� Freiwillige Verpflichtung (Erklärung oder Werbung) des Garantiegebers (Herstellers, Händlers)

� Vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar

� Gilt zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung

Es muss explizit darauf hingewiesen werden, dass neben der eingeräumten Garantie noch die

gesetzlichen Gewährleistungsrechte gelten.

Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

Page 88: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

B2B - GEWÄHRLEISTUNG

Gewährleistung - B2B–Geschäfte

� Bei reinen B2B-Geschäften (Handelskauf) - Rügeobliegenheit des Käufers

� Im Handelskauf ist es auch möglich, die Gewährleistung zu beschränken bzw. auszuschließen.

� Beim Verkauf an einen Unternehmer – egal ob durch einen Unternehmer oder einen Verbraucher - kann die Verjährung bei neuen Sachen auf ein Jahr beschränkt und bei gebrauchten Sachen gänzlich ausgeschlossen werden.

Dies gilt jedoch nicht für Mängel, die auf grober Fahrlässigkeit beruhen.

� Wurde nichts Abweichendes vereinbart, gelten auch bei B2B-Geschäften die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

Page 89: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

PRODUKTSICHERHEIT

Produktsicherheitsgesetz

� Gesetzliche Anforderungen an das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt

� Produktsicherheitsgesetz gilt für alle Produkte(Haartrockner, Wasserkocher, Textilien, Möbel und Spielzeug, Heimwerker- und Haushaltsgeräte, Werkzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Atemschutzgeräte, komplexe Anlagen und Maschinen; es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um Serienartikel, Sondermaschinen oder Einzelanfertigungen handelt)

� Gelten für ein Produkt spezielle Regelungen, so haben diese Vorrang

� Sonderregelungen für Verbraucherprodukte

� Informationspflicht(Gebrauchsanweisung, Sicherheitshinweise etc.)

� Herstellerkennzeichnungspflicht(Name und komplette Anschrift des Herstellers/Verantwortlichen)

� Produktkennzeichnungspflicht

(eindeutige Kennzeichnung zur Identifikation des Verbraucherprodukts – CE-Kennzeichnung)

Eine fehlende Kennzeichnung kann zu einer Abmahnung führen

Page 90: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

PRODUKTSPEZIFISCHE BESONDERHEITEN

Je nach Art der vertriebenen Ware sind

besondere nationale Vorschriften zu beachten

� Arzneimittel � Batterien

� Medizinprodukte � Fahrzeuge

� Heilmittel � Textilien

� Kosmetika � Bücher

� Spielzeug � Gewinn- und Glücksspiele

� Elektro- und Elektronikgeräte� Haushaltsgeräte

� pyrotechnische Produkte /Feuerwerkskörper

� Lebensmittel � Waffen

� Alkohol � Altöl

� Tabakwaren � Filme, Musik, Computerspiele usw.

Page 91: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

PRODUKTSPEZIFISCHE BESONDERHEITEN

Dabei handelt es sich vor allem um

� produktbezogene Informationspflichten

� Kennzeichnungspflichten

� Registrierungspflichten

� sonstige Vorschriften und Regelungen

Page 92: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

PRODUKTSPEZIFISCHE BESONDERHEITEN

� Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)� Batteriegesetz (BattG)� Energiekennzeichnungsverordnung (EnKV) � Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV)� Buchpreisbindungsgesetz (BPrBG)� Heilmittelwerbegesetz (HWG)� Kosmetikverordnung (KosmetikV)� Medizinproduktegesetz (MPG)� Arzneimittelgesetz (AMG)� Konfitürenverordnung (KonfV) � Glücksspiel-Staatsvertrag� Waffengesetz (WaffG)� Tabakgesetz (TabG)� Altölverordnung (AltölV)� Jugendschutzgesetz (JuSchG)� Verpackungsverordnung (VerpackV) � Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Page 93: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

Produkt-beschreibung u. -kennzeichnung

CE-Kennzeichnung

Verpackungs-verordnung(Vertrag mit Recyclingunternehmen/Duale Systeme)

Rechtliche RahmenbedingungenImpressum, AGB, Gewährleistung, Informationspflichten, Widerrufs-/Datenschutzerklärung etc.

Urheberrecht (Fotos, Texte)

Markenrecht

Sonstiges:

Versand,Verwendung d. Kundendaten, Auswahl der Zahlungssysteme

Umsatzsteuer (Privatpersonen:

Versandhandelsregelung)

Elektro- und Elektronikgeräte-gesetz (stiftung ear)

Page 94: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

INHALTSVERZEICHNIS

7 ABMAHNUNG

7.1 Definition

7.2 Gründe und Rechtsgrundlage für eine Abmahnung

7.3 Verhalten bei einer Abmahnung

7.4 Reaktionsmöglichkeiten

7.5 Die Unterlassungserklärung

7.6 Kosten

8 HINWEIS

Page 95: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

ABMAHNUNG

Abmahnung – Allgemeine Hinweise

Unter einer Abmahnung versteht man die außergerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs.

Abmahnung = österreichische Unterlassungsaufforderung� Kosten

� Vertragsstrafen in der Höhe von mehreren Tausend Euro möglich

� Ersatz der Abmahnkosten:

���� Wettbewerbsverbände: EUR 150-250

���� Anwaltsgebühren: EUR 600-1000

� Gerichtsstand

� „fliegender Gerichtsstand“ - überall in Deutschland (weil Internetseiten überall abrufbar sind)

Rechtsgrundlage: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Page 96: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

ABMAHNUNG

Gründe für eine Abmahnung

Zahlreiche Gründe können zu einer Abmahnung führen. Dazu zählen u. a.:� Falsch formulierte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) � Fehlerhafte Widerrufsklauseln � Falsch formulierte Garantie- und Gewährleistungsklauseln bzw. Hinweise zu den

Hin- und Rücksendekosten � Fehlerhafte Angaben zu den Versandkosten � Falsch formulierte bzw. fehlende Datenschutzerklärungen � Fehlende oder fehlerhafte Produktkennzeichnungen (z.B. Rohstoffgehaltsangaben

bei Textilien oder Kennzeichnung einer Konfitüre als Marmelade) � Verstöße bei der Darstellung des Preises � Fehlerhafte Impressumsangaben � Irreführende Werbeaussagen � Verletzungen von Marken- und Urheberrechten bzw. sonstigen

Wettbewerbsrechten� Unzulässige AGB-Klauseln

Page 97: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

ABMAHNUNG

Merkmale einer Abmahnung

� Wesentliche Merkmale einer Abmahnung:

� Beschreibung des wettbewerbswidrigen Verhaltens

� Aufforderung, dieses Verhalten zu unterlassen, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben und ein Versprechen die Vertragsstrafe anzunehmen

� Frist, bis zu welcher eine Rückäußerung erfolgen muss und die Androhung gerichtlicher Schritte

� Zahlungsaufforderung, für die durch die Abmahnung entstandenen Kosten

� Formloses Schreiben eines Rechtsanwalts bzw. eines Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverbandes

� Theoretisch auch eine telefonische Abmahnung möglich

� Üblich ist eine Zusendung per Fax oder per E-Mail

Page 98: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

ABMAHNUNG

Verhalten bei einer Abmahnung

Prüfung, ob � der Abmahner zur Abmahnung berechtigt ist

� Mitbewerber (durch Anwalt) � Wettbewerbsverbände (z.B. Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs)� Einrichtungen zum Schutz von Verbraucherinteressen (Verbraucherverbände)� Industrie-, Handels- sowie Handwerkskammern � Rechteinhaber (bei Marken- und Urheberrechtsverletzungen)

� das in der Abmahnung vorgeworfene Verhalten tatsächlich vom Abgemahnten ausging� der angebliche Rechtsverstoß des Abgemahnten tatsächlich vorliegt� der Vorwurf gerechtfertigt und beweisbar ist � die Frist angemessen ist

Verbraucher dürfen generell nicht abmahnen!

Bei Rechtsverstoß: � Überprüfung der Abmahnung (bevor strafbewehrte Unterlassungserklärung

unterschrieben wird) � Reaktion innerhalb der Frist erforderlich

Page 99: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

ABMAHNUNG

Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung

� Abgabe einer Unterlassungserklärung inkl. Kostenübernahme

� Verstoß ist eindeutig - Abmahnung wurde zu Recht vorgenommen

� beanstandetes Verhalten muss beseitigt werden

� neuerlicher Verstoß führt zur Vertragsstrafe

� Kosten sind dem Abmahnenden zu erstatten

� Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Kostentragung

� Verstoß liegt vor

� allerdings ist geltend gemachter Kostenerstattungsanspruch zu hoch

� (Verhandlung mit dem Abmahner/Rechtsanwalt empfehlenswert)

� Zurückweisen der Abmahnung ohne Kostenübernahme

� Abmahnung ist unbegründet bzw. der Abmahnende ist nicht berechtigt

Page 100: FACHREPORT / INFORMATIONEN...4.2.12 Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops 4.2.14 Versandhandelsregelung über Rechnungen

Vielen Dank!Manuela Fallmann

Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Berlin