Fachreport -WKO Firmengr Und Steuern

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AWO-FACHREPORT UNGARN FIRMENGRÜNDUNG UND STEUERN UNTERNEHMENSFORMEN STEUERRECHT, RECHNUNGSWESEN INVESTITIONSFÖRDERUNG ARBEITS- UND AUFENTHALTSRECHT ANSCHRIFTENANHANG AUSSENHANDELSSTELLE BUDAPEST H 164 / SEPTEMBER 2007 / 19592

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AWO-FACHREPORT

UNGARN FIRMENGRÜNDUNG UND STEUERN

UNTERNEHMENSFORMEN

STEUERRECHT, RECHNUNGSWESEN

INVESTITIONSFÖRDERUNG

ARBEITS- UND AUFENTHALTSRECHT

ANSCHRIFTENANHANG AUSSENHANDELSSTELLE BUDAPEST H 164 / SEPTEMBER 2007 / 19592

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Trotz sorgfältiger Prüfung aller in der vorliegenden Publikation enthaltenen Informationen sind Fehler nicht auszuschließen. Die Richtigkeit des Inhaltes ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung der Außenhandelsstelle, der

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1 ALLGEMEINER ÜBERBLICK .......................................................................... 6

2 GESELLSCHAFTSRECHT.............................................................................. 8

2.1 Die Offene Gesellschaft ........................................................................8 2.2 Kommanditgesellschaft ...................................................................... 12 2.3 Gemeinschaftsunternehmen................................................................. 16 2.4 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ............................................... 16 2.5 Die Aktiengesellschaft........................................................................ 22 2.6 Vereinigung..................................................................................... 26 2.7 Handelsvertretung ............................................................................ 26 2.8 Zweigniederlassung ........................................................................... 27 2.9 Elektronische Einreichung der Anmeldung zur Eintragung der Firma / Eintragung einer Änderung.................................................................. 29

3 GEWERBERECHT .....................................................................................30

3.1 Allgemeine Bemerkungen .................................................................... 30 3.2 Grundlegende Arten von Gewerbebewilligungen ........................................ 31 3.3 Gewerbeeinteilung............................................................................ 31

4 STEUERLICHE RAHMENBEDINGUNGEN / RECHNUNGSWESEN................................32

4.1 Körperschafts- und Dividendensteuer...................................................... 32 4.2 Einkommensteuer ............................................................................. 32 4.3 Vereinfachte Unternehmersteuer .......................................................... 33 4.4 Umsatzsteuer .................................................................................. 33 4.5 Monopolverbrauchssteuer.................................................................... 34 4.6 Luxussteuer .................................................................................... 34 4.7 Registrationssteuer ........................................................................... 34 4.8 Kfz-Steuer ...................................................................................... 34 4.9 Grunderwerbssteuer .......................................................................... 34 4.10 Lokale Steuern................................................................................. 34 4.11 Doppelbesteuerungsabkommen ............................................................. 35

5 RECHNUNGSWESEN - ALLGEMEIN ................................................................36

5.1 Erklärungs- und Buchführungspflicht....................................................... 36 5.2 Jahresabschlussprüfung ...................................................................... 37

6 ARBEITSRECHT, SOZIALVERSICHERUNG.........................................................38

6.1 Lohn- und Lohnnebenkosten................................................................. 38 6.2 Arbeitszeit...................................................................................... 39 6.3 Außerordentliche Arbeitsverrichtung ...................................................... 39 6.4 Urlaub ........................................................................................... 39 6.5 Kündigung ...................................................................................... 40 6.6 Abfertigung..................................................................................... 41 6.7 Gewerkschaften und Betriebsräte .......................................................... 41

7 EINREISE UND AUFENTHALT ......................................................................42

7.1 Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung ....................................................... 42 7.2 Arbeitsbewilligung ............................................................................ 42 7.3 Dokumente für die Arbeitsgenehmigung .................................................. 44 7.4 Selbständige Unternehmung................................................................. 44

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8 IMMOBILIENWERB IN UNGARN.....................................................................45

8.1 Erwerb .......................................................................................... 45 8.2 Grundbuch...................................................................................... 46 8.3 Steuer und Gebühren beim Immobilienerwerb ........................................... 47 8.4 Erwerb in Form von Share Deal ............................................................. 48 8.5 Miete von Immobilien......................................................................... 48

9 ANSCHRIFTENANHANG .............................................................................50

9.1 Rechtsanwälte ................................................................................. 50 9.2 Steuerberater / Auditoren................................................................... 51 9.3 Personalberatung.............................................................................. 52 9.4 Personalbereitstellung ....................................................................... 53 9.5 Bürodienstleistungen ......................................................................... 54 9.6 Dolmetscher und Übersetzungsbüros....................................................... 55 9.7 Geschäftsbanken .............................................................................. 57

10 WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN, INTERNETLINKS .......................................58

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1 ALLGEMEINER ÜBERBLICK Ausländer brauchen zunächst grundsätzlich keine besondere Genehmigung oder Anmeldung für Geschäfte in Ungarn, wenn diese Tätigkeit nicht auf Dauer ausgelegt ist. Reist der Ausländer also als Vertreter seines Unternehmens von Zeit zu Zeit nach Ungarn, um hier Verhandlungen zu führen und Geschäfte abzuschließen, dann besteht keine Genehmigungspflicht. EU-Bürger haben auch die Möglichkeit, sich in Ungarn als Einzelunternehmer (Gewerbe-treibender) anzumelden und in dieser Form unternehmerische Tätigkeiten auszuüben (dies gilt nur für natürliche Personen). Nach Erhalt des so genannten „Unternehmerausweises“ („Vállalkozói Igazolvány“) ist der Ausländer berechtigt, Erwerbstätigkeiten zu denselben Bedingungen wie ungarische Staatsbürger auszuüben, d.h. aber auch, dass für Berufe, für die besondere fachliche oder sonstige Anforderungen oder Befähigungen vorgeschrieben sind, auch Ausländer diese Bedingungen erfüllen müssen. Weitere Voraussetzung für die legale Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländer ist das Vorliegen einer Aufenthaltsgenehmigung (dies gilt grundsätzlich während der mindestens zweijährigen Übergangsphase nach dem EU-Beitritt vorläufig auch für EU-Bürger). Der Einzelunternehmer haftet unbeschränkt für die sich aus seiner Tätigkeit ergebenden Verpflichtungen mit seinem ganzen Vermögen. Hinsichtlich des Eigentumserwerbs an Liegenschaften gelten diese ausländischen Unternehmer als ausländische natürliche Personen und haben die für den Liegenschaftserwerb geltenden Beschränkungen zu beachten (dies gilt grundsätzlich auch für EU-Bürger während einer fünf- bzw. – bei landwirtschaftliche Flächen – siebenjährigen Übergangsphase). Ausländische natürliche Personen können eine Einmanngesellschaft in Form einer GmbH oder AG gründen. Für die Errichtung anderer Gesellschaftsformen sind grundsätzlich mindestens zwei Gesellschafter (natürliche oder juristische Person) notwendig. Ausländischen Unternehmen steht ein weites Spektrum von Möglichkeiten und Formen einer Unternehmensgründung oder –beteiligung zur Verfügung, welche von einfachen Handels-repräsentanzen über Zweigniederlassungen bis hin zu eigenständigen Handelsgesellschaften nach ungarischem Recht (so genannte „Wirtschaftsgesellschaften“) reichen. Letztere können sich im alleinigen Eigentum des ausländischen Investors befinden, oder aber auch die Beteiligung eines inländischen Partners aufweisen (im praktischen Sprachgebrauch hat sich dafür die Bezeichnung „Joint Venture“ herausgebildet).

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Die wichtigsten Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit einer Unternehmensgründung in Ungarn sind: • Gesetz Nr. IV/2006 über die Wirtschaftsgesellschaften (in der Folge als WG bezeichnet)

enthält das Gesellschaftsrecht in kodifizierter Form,

• Gesetz Nr. CXXXII/1997 über Zweigniederlassungen und Handelsrepräsentanzen von im Ausland ansässigen Unternehmen in Ungarn (in der Folge als ZWN bezeichnet),

• Gesetz Nr. V/2006 über die Firmenregistratur,

• Gesetz Nr. LXXIV/1992 über die Allgem. Umsatzsteuer, • Gesetz Nr. LXXXI/1996 über die Körperschafts- u. Dividendensteuer, • Gesetz Nr. XLIX/1991 über das Konkurs- und das Liquidationsverfahren, • Gesetz Nr. XXI/1992, über das Arbeitsgesetzbuch, • Gesetz Nr. XCIII über die Gebühren • Verordnung des Justizministerium Nr. 22/2006 (V.18.) über die Veröffentlichungsgebühren im

Firmenamtsblatt

• Verordnung des Justizministerium Nr. 24/2006 (V:18.) über das elektronische Firmen-registrierungsverfahren

• Verordnung des Justizministerium Nr. 25/2006 (V.18.) über die Entrichtung der Gebühren im Zusammenhang mit dem elektronischen Registrierungsverfahren

• Abkommen der Republik Österreich und der Republik Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommens-, Ertrag- und Vermögenssteuer (Februar 1975),

• Abkommen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Juni 1989),

• Abkommen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Sozialversicherung (Jänner 2001)

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2 GESELLSCHAFTSRECHT 2.1 Die Offene Gesellschaft Ungarisch: „Közkereseti Társaság (Kkt.)“, WG §§ 88 - 107 Diese Gesellschaftsform entspricht grundsätzlich der österreichischen "Offenen Gesellschaft" (vor Inkrafttreten des österreichischen Unternehmensgesetzbuches waren die Rechtsbegriffe "Offene Handelsgesellschaft" bzw. "Offene Erwerbsgesellschaft" gebräuchlich). Es handelt sich um eine Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die unter ihrer Firma Rechte erwerben und Pflichten übernehmen (z.B. Verträge schließen, grundbücherliches Eigentum erwerben), Prozesse anstrengen und geklagt werden kann. Die Gesellschafter haften unmittelbar, unbeschränkt und solidarisch mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Offenen Gesellschaft. Dies bedeutet, dass ein Gläubiger der "Kkt." die Zahlung seiner überfälliger Forderung gegen die Gesellschaft sowohl von der Gesellschaft als auch von allen Gesellschaftern mittels gerichtlicher Hilfe geltend machen kann und in weiterer Folge sowohl auf das Gesellschaftsvermögen auch auf das (in der EU befindliche) Privatvermögen der Gesellschafter Exekution führen kann. 2.1.1 Gesellschaftsgründung Zur Gründung ist die Errichtung eines Gesellschaftsvertrages erforderlich. Der Vertrag muss von einem Notar oder von einem Rechtsanwalt verfasst, von allen Gesellschaftern unterzeichnet und von dem vertragsverfassenden Notar bzw. Rechtsanwalt zum Zeichen der Übernahme der Haftung für die Rechtmäßigkeit des Inhalts gegengezeichnet werden. Falls die Unterfertigung des Gesellschaftsvertrages im Vollmachtswege erfolgen soll, muss der Bevollmächtigte seine Vollmacht mit einer beglaubigten öffentlichen Urkunde nachweisen. Im Gesellschaftsvertrag muss insbesondere geregelt werden:

- Firma und Sitz der Gesellschaft; - Daten der Gesellschafter; - Unternehmensgegenstand der Gesellschaft; - Höhe des Gesellschaftsvermögens sowie Art und Weise und Zeitpunkt der Einbringung; - Art und Weise der Firmenzeichnung; - Daten der Vertretungsberechtigten; - Regelungen über die Willensbildung in der Gesellschafterversammlung.

2.1.2 Kapital und Vermögen Aufgrund der unbeschränkten Haftung der Gesellschafter gibt es keine gesetzlichen Mindestkapitalvorschriften, die dem Schutz der Gläubiger dienen. Sofern es im Gesellschaftsvertrag nicht anders vorgeschrieben ist, sind die Vermögenseinlagen zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft zu leisten.

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2.1.3 Registrierung Die Gründung der Gesellschaft ist innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages beim Firmengericht durch einen ungarischen Rechtsanwalt zur Registrierung anzumelden. Im Rahmen des gerichtlichen Registrierungsverfahrens wird überprüft, ob die Verfahrensgebühr entrichtet wurde, alle erforderlichen Dokumente und Urkunden eingereicht wurden und den gesetzlichen Inhalts- und Formerfordernissen entsprechen. Fehlen gesetzlich vorgeschriebene Unterlagen, ist der Antrag innerhalb von acht Arbeitstagen ab Einreichen zurückzuweisen. Wird der Registrierungsantrag innerhalb von acht Tagen erneut eingereicht, können die ursprünglichen Dokumente und Urkunden, welche dem ursprünglichen Antrag angeschlossen waren, noch einmal verwendet werden. Unmittelbar nach der Einreichung des Antrages hat das Firmengericht die beantragten Daten der Gesellschaft in das EDV-System zu erfassen. Das Firmengericht ist verpflichtet, innerhalb von acht Arbeitstagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden und die Gesellschaft innerhalb von 20 Arbeitstagen darüber zu informieren. Reicht der Antragsteller die Firmenregistereingabe unter Verwendung von gesetzlich vordefinierten Mustern ein, wird dem Gericht die Bearbeitung erleichtert, weshalb in diesen Fällen eine verkürzte Erledigungsfrist von zwei Tagen vorgesehen ist. Erfolgt innerhalb von 30 Arbeitstagen keine Entscheidung, so entscheidet der Vorsitzende des Firmengerichts innerhalb von weiteren acht Arbeitstagen. Bleibt auch der Leiter des Firmengerichts untätig, so erfolgt die Eintragung kraft Gesetzes am neunten Arbeitstag nach dem Ablauf der 30-tägigen Frist ab dem Einreichdatum. Die Gesellschaft kommt mit dem Zeitpunkt der Eintragung rechtswirksam zustande. Das Firmenregistergericht vergibt unmittelbar bei Überreichung der Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft in das Firmenregister die Firmenregisternummer, holt im elektronischen Wege die Steuernummer und die statistische Nummer der neuen Gesellschaft ein und hält diese im Firmenregister fest. Über diese Daten wird dem Anmelder eine amtliche Bescheinigung ausgestellt. Mit der Anmeldung zur Registrierung kann die Gesellschaft als „Vorgesellschaft“ ihre operative Tätigkeit aufnehmen. In der Vorgesellschaftsphase dürfen jedoch genehmigungspflichtige Tätigkeiten nicht ausgeübt werden, ferner ist ein Wechsel der Gesellschafter, die Umgründung des Unternehmens, eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder eine Klage zum Ausschluss eines Gesellschafters nicht möglich. Die Gesellschaft kann auch unter Verwendung von gesetzlich vordefinierten Musterverträgen errichtet werden, was den Firmengerichten die inhaltliche Prüfung des Vertrages erleichtert, wodurch sich die genannte Eintragungsfrist auf 15 Arbeitstage (Eintragung) verkürzt. Die gesetzlichen Musterverträge regeln jedoch das Rechtsverhältnis zwischen den Gesellschaftern nur unzureichend, wodurch deren Verwendung im Einzelfall zu Konflikten zwischen den Gesellschaftern und zu nicht absehbaren Schwierigkeiten führen kann.

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Zur Eintragung sind insbesondere nachstehende Dokumente notwendig:

- Gesellschaftsvertrag; - Liste der Gesellschafter und ihre Vermögenseinlagen - beglaubigte Musterzeichnungen und Annahmeerklärungen der zeichnungsberechtigten

Organe; - sofern die Gesellschaft von ausländischen Gesellschaftern errichtet wird: Zustellbevoll-

mächtigung der ausländischen Gesellschafter, mit der ein Inländer zum Zustellungs-bevollmächtigten ernannt wird (als Zustellungsbevollmächtigte fungieren in der Praxis meist ungarische Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder);

- sofern die Gründung durch eine ("Mutter"-)Gesellschaft erfolgt: beglaubigter Firmenregisterauszug und - bei ausländischen Gesellschaften - beglaubigte ungarische Übersetzung des ausländischen Firmenregisterauszuges;

- Bei Einlage einer Liegenschaft: Grundbuchauszug, in dem eine grundbücherliche Anmerkung (Plombe) über die Einbringung in die Gesellschaft ersichtlich ist;

- Rechtsanwaltsvollmacht (es besteht absolute Anwaltspflicht); - Nachweis über die Berechtigung der Gesellschaft zur Benutzung des angemeldeten

Firmensitzes (z.B. Mietvertrag) - Steueranmeldung für die Vergabe einer ungarischen Steuernummer, Umsatzsteuer-

identifikationsnummer sowie - Nachweise über die ordnungsgemäße Entrichtung der Gerichts- und Veröffentlichungs-

gebühren. 2.1.4 Gebühren Die Gerichtsgebühr beträgt HUF 50.000,- (rund EUR 200,-). Hinzu kommen noch die Gebühren für die Veröffentlichung in Höhe von HUF 14.000,- (rund EUR 56,-), die Kosten für die notarielle Beglaubigung der Unterschriftenproben auf je ca. HUF 2.500,- (rund EUR 10,-). Reicht der Antragsteller die Firmenregistereingabe im elektronischen Weg und/oder unter Verwendung von gesetzlich vordefinierten Mustern ein, wird dem Gericht die Bearbeitung erleichtert, weshalb in diesen Fällen ermäßigte Gebühren vorgesehen sind. Weiters fallen die Kosten für die beglaubigte Übersetzung allfälliger ausländischer Dokumente an. Die Anwaltskosten unterliegen der freien Vereinbarung (es gibt keinen offiziellen Rechtsanwaltstarif in Ungarn) und können mit (grob) EUR 1.500,- angesetzt werden. 2.1.5 Geschäftsführung und Vertretung Im Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter aus ihrer Mitte einen oder mehrere Gesellschafter mit der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft betrauen. Wird keine besondere Regelung getroffen, sind alle Gesellschafter einzelvertretungsbefugt. Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass ein geschäftsführender Gesellschafter im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses angestellt wird. 2.1.6 Prokura und Handlungsvollmacht Die Gesellschafter können einem Arbeitnehmer die Prokura als umfassendes Vertretungsrecht verleihen. Die geschäftsführenden Gesellschafter können Arbeitnehmer als Handlungsbevollmächtigte mit einer Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten (Gattungsvollmacht) ausstatten. Sofern der Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmt, sind die geschäftsführenden Gesellschafter und Prokuristen einzelzeichnungsberechtigt, Handlungsbevoll-mächtigte hingegen sind grundsätzlich kollektivvertretungsberechtigt.

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2.1.7 Ausschluss eines Gesellschafters Den Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft kann das Gericht aufgrund einer Klage durch die Gesellschaft verfügen, wenn der weitere Verbleib des Gesellschafters in der Gesellschaft das Erreichen der Gesellschaftsziele erheblich gefährden würde. Über die Klagseinbringung entscheidet die Gesellschafterversammlung mit Dreiviertelmehrheit, wobei betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt sind (es kann daher auch ein Mehrheitsgesellschafter von der Minderheit ausgeschlossen werden). Aus einer aus nur zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft gibt es keinen Ausschluss, wodurch bei Zweipersonengesellschaften in Missbrauchsfällen ein Rechtsschutzdefizit besteht. Im Einzelfall kann es daher ratsam sein, vorsichtshalber einen dritten Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen. Ferner kann ein Gesellschafter nicht ausgeschlossen werden, wenn er wenigstens über drei Viertel der Stimmen verfügt. 2.1.8 Buchprüfer Eine gesellschaftsrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines Buchprüfers besteht nicht. Zu der Buchprüferpflicht nach dem Rechnungslegungsgesetz siehe unten („Jahresabschlussprüfung“). 2.1.9 Haftung Die Haftung eines der Gesellschaft beitretenden Gesellschafters erstreckt sich auch auf jene Verbindlichkeiten, die bereits vor seinem Beitritt gegenüber der Gesellschaft bestanden haben, es sei denn, dass dies im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen wird. Der aus der Gesellschaft ausscheidende Gesellschafter haftet bis fünf Jahre nach seinem Ausscheiden persönlich für jene Schulden, die bei aufrechtem Gesellschafterverhältnis bestanden haben. 2.1.10 Auflösung der Gesellschaft Die Gesellschaft wird beendet, wenn ein Auflösungsgrund eintritt. Ein Auflösungsgrund liegt vor, wenn:

a) die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Zeit abgelaufen oder eine andere Form der Beendigung oder Auflösung eingetreten ist;

b) sie den Beschluss auf Auflösung fasst (Liquidation); c) bei Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform sowie in bestimmten Fällen der

Spaltung oder Verschmelzung; d) sich die Anzahl ihrer Gesellschafter auf eine Person aus welchen Grund auch immer

reduziert (ausgenommen wenn dem Firmengericht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters der Eintritt eines neuen Gesellschafters gemeldet wird);

e) sie vom Firmengericht wegen Gesetzwidrigkeiten als aufgelöst erklärt wird; f) sie vom Gericht von Amts wegen gelöscht wird; g) sie vom Gericht im Zuge eines Konkursverfahrens aufgelöst wird; h) die Auflösung von besonderen gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben wird.

Die Gesellschaft gilt erst mit der Löschung im Firmenregister als beendet.

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2.2 Kommanditgesellschaft Ungarisch: „Betéti Társaság (Bt.)“ WG §§ 108 - 110 Diese Gesellschaftsform entspricht im Wesentlichen der österreichischen Kommanditgesellschaft. Die KG ist eine Sonderform der Offenen Gesellschaft (siehe oben), bei der zumindest ein Gesellschafter nicht persönlich, sondern nur bis zu der Höhe seiner vertraglichen Einlage haftet (Kommanditist). Die Bt. besitzt keine Rechtspersönlichkeit, kann jedoch unter ihrer Firma Rechte erwerben und ist prozessfähig. Ein Gläubiger der "Bt." kann die Zahlung seiner überfälliger Forderung sowohl von der Gesellschaft als auch von den persönlich haftenden Gesellschaftern mittels gerichtlicher Hilfe geltend machen und in weiterer Folge sowohl auf das Gesellschaftsvermögen als auch auf das (in der EU befindliche) Privatvermögen der persönlich haftenden Gesellschafter Exekution führen. Die Kommanditisten haften hingegen nur bis zur Höhe ihrer Einlage. 2.2.1 Gesellschaftsgründung Zur Gründung ist die Errichtung eines Gesellschaftsvertrages erforderlich. Der Vertrag muss von einem Notar oder von einem Rechtsanwalt verfasst, von allen Gesellschaftern unterzeichnet und von dem vertragsverfassenden Notar bzw. Rechtsanwalt zum Zeichen der Übernahme der Haftung für die Rechtmäßigkeit des Inhalts gegengezeichnet werden. Falls die Unterfertigung des Gesellschaftsvertrages im Vollmachtswege erfolgen soll, muss der Bevollmächtigte seine Vollmacht mit einer beglaubigten öffentlichen Urkunde nachweisen. Im Gesellschaftsvertrag muss zumindest geregelt werden:

- Firma und Sitz der Gesellschaft; - Daten der Gesellschafter; - Unternehmensgegenstand der Gesellschaft; - Höhe des Gesellschaftsvermögens sowie Art und Weise und Zeitpunkt der Einbringung; - Art und Weise der Firmenzeichnung; - Daten der Vertretungsberechtigten; - Regelungen über die Willensbildung in der Gesellschafterversammlung.

Mindestens ein Gesellschafter (Komplementär) muss unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen und solidarisch (mit ev. anderen Komplementären) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, während die Haftung mindestens eines anderen Gesellschafters (Kommanditist) mit der Höhe seiner Vermögenseinlage beschränkt ist. Bei einer KG kann sowohl der Komplementär als auch der Kommanditist eine inländische oder ausländische, natürliche oder juristische Person sein. 2.2.2 Kapital und Vermögen Aufgrund der unbeschränkten Haftung der Komplementäre gibt es keine gesetzlichen Mindestkapitalvorschriften, die dem Schutz der Gläubiger dienen. Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anders vorgeschrieben ist, sind die Vermögenseinlagen zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen.

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2.2.3 Registrierung Die Gründung der Gesellschaft ist innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages beim Firmengericht durch einen ungarischen Rechtsanwalt zur Registrierung anzumelden. Im Rahmen des gerichtlichen Registrierungsverfahrens wird überprüft, ob die Verfahrensgebühr entrichtet wurde, alle erforderlichen Dokumente und Urkunden eingereicht wurden und den gesetzlichen Inhalts- und Formerfordernissen entsprechen. Fehlen gesetzlich vorgeschriebene Unterlagen, ist der Antrag innerhalb von acht Arbeitstagen ab Einreichen zurückzuweisen. Wird der Registrierungsantrag innerhalb von acht Tagen erneut eingereicht, können die ursprünglichen Dokumente und Urkunden, welche dem ursprünglichen Antrag angeschlossen waren noch einmal verwendet werden. Unmittelbar nach der Einreichung des Antrages hat das Firmengericht die beantragten Daten der Gesellschaft in das EDV-System zu erfassen. Das Firmengericht ist verpflichtet, innerhalb von acht Arbeitstagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden und die Gesellschaft innerhalb von 20 Arbeitstagen darüber zu informieren. Reicht der Antragsteller die Firmenregistereingabe unter Verwendung von gesetzlich vordefinierten Mustern ein, wird dem Gericht die Bearbeitung erleichtert, weshalb in diesen Fällen eine verkürzte Erledigungsfrist von zwei Tagen vorgesehen ist. Erfolgt innerhalb von 30 Arbeitstagen keine Entscheidung, so entscheidet der Vorsitzende des Firmengerichts innerhalb von weiteren acht Arbeitstagen. Bleibt auch der Leiter des Firmengerichts untätig, so erfolgt die Eintragung kraft Gesetzes am neunten Arbeitstag nach dem Ablauf der 30-tägigen Frist ab dem Einreichdatum. Die Gesellschaft kommt mit dem Zeitpunkt der Eintragung rechtswirksam zustande. Das Firmenregistergericht vergibt unmittelbar bei Überreichung der Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft in das Firmenregister die Firmenregisternummer, holt im elektronischen Wege die Steuernummer und die statistische Nummer der neuen Gesellschaft ein und hält diese im Firmenregister fest. Über diese Daten wird dem Anmelder eine amtliche Bescheinigung ausgestellt. Mit der Anmeldung zur Registrierung kann die Gesellschaft als „Vorgesellschaft“ ihre operative Tätigkeit aufnehmen. In der Vorgesellschaftsphase dürfen jedoch genehmigungspflichtige Tätigkeiten nicht ausgeübt werden, ferner ist ein Wechsel der Gesellschafter, die Umgründung des Unternehmens, eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder eine Klage zum Ausschluss eines Gesellschafters nicht möglich. Die Gesellschaft kann auch unter Verwendung von gesetzlich vordefinierten Musterverträgen errichtet werden, was den Firmengerichten die inhaltliche Prüfung des Vertrages erleichtert, wodurch sich die genannte Eintragungsfrist auf 15 Arbeitstage (Eintragung) verkürzt. Die gesetzlichen Musterverträge regeln jedoch das Rechtsverhältnis zwischen den Gesellschaftern nur unzureichend, wodurch deren Verwendung im Einzelfall zu Konflikten zwischen den Gesellschaftern und zu nicht absehbaren Schwierigkeiten führen kann.

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Zur Eintragung sind insbesondere nachstehende Dokumente notwendig:

- Gesellschaftsvertrag; - Liste der Gesellschafter und ihre Vermögenseinlagen - beglaubigte Musterzeichnungen und Annahmeerklärungen der zeichnungsberechtigten

Organe; - sofern die Gesellschaft von ausländischen Gesellschaftern errichtet wird: Zustellbevoll-

mächtigung der ausländischen Gesellschafter, mit der ein Inländer zum Zustellungs-bevollmächtigten ernannt wird (als Zustellungsbevollmächtigte fungieren in der Praxis meist ungarische Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder);

- sofern die Gründung durch eine ("Mutter"-)Gesellschaft erfolgt: beglaubigter Firmenregisterauszug und - bei ausländischen Gesellschaften - beglaubigte ungarische Übersetzung des ausländischen Firmenregisterauszuges;

- Bei Einlage einer Liegenschaft: Grundbuchauszug, in dem eine grundbücherliche Anmerkung (Plombe) über die Einbringung in die Gesellschaft ersichtlich ist;

- Rechtsanwaltsvollmacht (es besteht absolute Anwaltspflicht); - Nachweis über die Berechtigung der Gesellschaft zur Benutzung des angemeldeten

Firmensitzes (z.B. Mietvertrag) - Steueranmeldung für die Vergabe einer ungarischen Steuernummer Umsatzsteuer-

identifikationsnummer sowie - Nachweise über die ordnungsgemäße Entrichtung der Gerichts- und Veröffentlichungs-

gebühren. 2.2.4 Gebühren Die Gerichtsgebühr beträgt HUF 50.000,- (rund EUR 200,-). Hinzu kommen noch die Gebühren für die Veröffentlichung in Höhe von HUF 14.000,- (rund EUR 56,-), die Kosten für die notarielle Beglaubigung der Unterschriftenproben auf je ca. HUF 2.500,- (rund EUR 10,-). Reicht der Antragsteller die Firmenregistereingabe im elektronischen Weg und/oder unter Verwendung von gesetzlich vordefinierten Mustern ein, wird dem Gericht die Bearbeitung erleichtert, weshalb in diesen Fällen ermäßigte Gebühren vorgesehen sind. Weiters fallen die Kosten für die beglaubigte Übersetzung allfälliger ausländischer Dokumente an. Die Anwaltskosten unterliegen der freien Vereinbarung (es gibt keinen offiziellen Rechtsanwaltstarif in Ungarn) und können mit (grob) EUR 1.500,- angesetzt werden. 2.2.5 Geschäftsführung und Vertretung Im Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter aus ihrer Mitte einen oder mehrere Komplementäre mit der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft betrauen („leitende Repräsentanten“). Wird keine besondere Regelung getroffen, ist jeder Komplementär einzelvertretungsbefugt. Kommanditisten sind zur Geschäftsführung und Vertretung grundsätzlich nicht berechtigt. Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass ein geschäftsführender Komplementär im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses angestellt wird. 2.2.6 Prokura Die Gesellschafter können einem Arbeitnehmer die Prokura als umfassendes Vertretungsrecht verleihen. Die geschäftsführenden Gesellschafter können Arbeitnehmer als Handlungsbevollmächtigte mit einer Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten (Gattungsvollmacht) ausstatten. Sofern der Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmt, sind die geschäftsführenden Gesellschafter und Prokuristen einzelzeichnungsberechtigt, Handlungsbevoll-mächtigte hingegen sind grundsätzlich kollektivvertretungsberechtigt.

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2.2.7 Ausschluss eines Gesellschafters Den Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft kann das Gericht aufgrund einer Klage durch die Gesellschaft verfügen, wenn der weitere Verbleib des Gesellschafters in der Gesellschaft das Erreichen der Gesellschaftsziele erheblich gefährden würde. Über die Klagseinbringung entscheidet die Gesellschafterversammlung mit Dreiviertelmehrheit, wobei betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt sind (es kann daher auch ein Mehrheitsgesellschafter von der Minderheit ausgeschlossen werden). Aus einer aus nur zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft gibt es keinen Ausschluss, wodurch bei Zweipersonengesellschaften in Missbrauchsfällen ein Rechtsschutzdefizit besteht. Im Einzelfall kann es daher ratsam sein, vorsichtshalber einen dritten Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen. Ferner kann ein Gesellschafter nicht ausgeschlossen werden, wenn er wenigstens über drei Viertel der Stimmen verfügt. 2.2.8 Buchprüfer Eine gesellschaftsrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines Buchprüfers besteht nicht. Zu der Buchprüferpflicht nach dem Rechnungslegungsgesetz siehe unten („Jahresabschlussprüfung“). 2.2.9 Haftung Die Haftung eines der Gesellschaft beitretenden Komplementärs erstreckt sich auch auf jene Verbindlichkeiten, die bereits vor seinem Beitritt gegenüber der Gesellschaft bestanden haben. Der aus der Gesellschaft ausscheidende Komplementär haftet bis fünf Jahre nach seinem Ausscheiden persönlich für jene Schulden, die bei aufrechtem Gesellschafterverhältnis bestanden haben. Die Haftung des Kommanditisten ist mit der Höhe seiner Vermögenseinlage beschränkt. 2.2.10 Auflösung der Gesellschaft Die Gesellschaft hört auf zu bestehen, wenn:

a) die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Zeit abgelaufen oder eine andere Form der Beendigung oder Auflösung eingetreten ist;

b) sie den Beschluss auf Auflösung (ohne Bestimmung eines Rechtsnachfolgers) fasst; c) sie mit einer anderen Gesellschaft verschmolzen wird, gespalten wird oder in eine andere

Gesellschaftsform umgegründet wird; d) sich die Anzahl ihrer Gesellschafter auf eine Person verringert; e) sie vom Firmengericht als aufgelöst erklärt wird; f) sie vom Gericht von Amts wegen gelöscht wird; g) sie vom Gericht im Zuge eines Liquidationsverfahrens aufgelöst wird; h) dies von gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben wird; i) wenn sämtliche Komplementäre oder Kommanditisten ausscheiden, erlischt die Bt.,

ausgenommen wenn dem Firmengericht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Komplementärs oder Kommanditisten der Eintritt eines neuen Komplementärs bzw. Kommanditisten gemeldet wird.

Die Gesellschaft gilt mit der Löschung im Firmenregister als beendet.

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2.3 Gemeinschaftsunternehmen Ungarisch: „Közös Vállalat (KV)“, altes WG §§ 106 - 120 Gesellschaften dieser Form können nach dem 1. Juli 2006 nicht mehr gegründet werden. Die schon am 1. Juli 2006 eingetragenen Gemeinschaftsunternehmen können nach den Vorschriften des alten WG weiter tätig sein. 2.4 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Ungarisch „Korlátolt Felelősségű Társaság (Kft.)“, WG §§ 111 - 170 2.4.1 Gesellschaftsgründung Zur Gründung ist die Errichtung eines Gesellschaftsvertrages erforderlich. Der Vertrag muss von einem Notar oder von einem Rechtsanwalt verfasst, von allen Gesellschaftern unterzeichnet und von dem vertragsverfassenden Notar bzw. Rechtsanwalt zum Zeichen der Übernahme der Haftung für die Rechtmäßigkeit des Inhalts gegengezeichnet werden. Falls die Unterfertigung des Gesellschaftsvertrages im Vollmachtswege erfolgen soll, muss der Bevollmächtigte seine Vollmacht mit einer beglaubigten öffentlichen Urkunde nachweisen. Im Gesellschaftsvertrag (Gründungsurkunde) muss geregelt werden (Mindestinhalt):

- Firma und Sitz der Gesellschaft; - Daten der Gesellschafter; - Unternehmensgegenstand der Gesellschaft; - Höhe des Gesellschaftsvermögens (bestehend aus den Stammeinlagen der

Gesellschafter), der einzelnen Stammeinlagen, sowie Art und Weise und Zeitpunkt der Einbringung;

- Art und Weise der Firmenzeichnung (Prokura); - Daten Name, Name der Mutter und Wohnort der Vertretungsberechtigten; - gegebenenfalls die Art ihres persönlichen Mitwirkens; - die Regelungen über die Willensbildung in für den Ablauf in der

Gesellschafterversammlung. 2.4.2 Mindestkapitalausstattung Das Vermögen der Gesellschaft besteht bei der Gründung aus den Vermögenseinlagen der Gesellschafter, welche auch als Sacheinlage (Apport) zur Verfügung gestellt werden kann. Das Stammkapital der Gesellschaft setzt sich aus der Summe der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter zusammen und muss seit 01.09.2007 mindestens HUF 500.000,-Ft (rund EUR 2.000,-) betragen. Das Stammkapital kann auch in fremder Währung (z.B. in Euro) festgelegt und aufgebracht werden. Die Höhe der einzelnen Stammeinlagen darf sich nicht auf weniger als HUF 100.000,- (rund EUR 400,-) belaufen, ein Geschäftsanteil kann allerdings von mehreren Eigentümern gehalten werden. Die Bareinlagen müssen zumindest zur Hälfte bei Gründung (vor der Anmeldung beim Firmengericht) geleistet werden. Der Restbetrag ist innerhalb eines Jahres nach Registrierung einzubringen. Bei Einpersonengesellschaften ist sofort bei der Gründung die Leistung des gesamten Stammkapitals vorgeschrieben. Sacheinlagen müssen sogleich bei Gründung der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden, wenn sie mehr als die Hälfte des Stammkapitals bilden. In anderen Fällen sind sie in der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Art und zu dem Zeitpunkt, spätestens jedoch drei Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft, eingebracht werden.

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Eine Sacheinlage ist jede einen Vermögenswert darstellende, verkehrsfähige Sache, geistige Schöpfung und jegliches Recht mit Vermögenswert, über welche die Gesellschaft frei verfügen kann (z.B. Maschinen, Produktionsgegenstände, Lizenzen, Markenrechte, Immobilien und Immobilienrechte; und auch Forderungen, die vom Schuldner anerkannt worden sind oder sich auf einen rechtskräftigen Gerichtsbeschluss gründen). Derjenige Gesellschafter, der seine Einlageverpflichtung in Form einer Sacheinlage erfüllt, haftet fünf Jahre für die Richtigkeit der Bewertung. Sacheinlagen sind in einer so genannten „Apportliste“ zu verzeichnen. Bei Nichtleistung der Stammeinlage bis zu dem im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt hat der Geschäftsführer den säumigen Gesellschafter schriftlich mit Setzung einer Nachfrist von 30 Tagen zur Leistung aufzufordern. Gleichzeitig hat er darauf hinzuweisen, dass das Fristversäumnis kraft Gesetz das Erlöschen der Gesellschafterstellung zur Folge hat. Während des Bestehens der Gesellschaft können die Gesellschafter die Stammeinlagen nicht zurückfordern (man kann also aus der Gesellschaft nicht einfach „austreten“). Sie haben nur Anspruch auf den verhältnismäßigen Anteil am Bilanzgewinn. Der Geschäftsanteil kann auf andere Gesellschafter grundsätzlich frei übertragen werden. Auf eine Person, die noch keine Anteile hält, kann der Geschäftsanteil nur übertragen werden, wenn der ausscheidende Gesellschafter seine Stammeinlage zur Gänze einbezahlt hat und die anderen Gesellschafter (oder die Gesellschaft oder eine von den Gesellschaftern bestimmte Drittperson) ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht ausüben, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag weicht von dieser Regelung ab. 2.4.3 Registrierung Die Gründung der Gesellschaft ist innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages beim Firmengericht durch einen ungarischen Rechtsanwalt zur Registrierung anzumelden. Im Rahmen des gerichtlichen Registrierungsverfahrens wird überprüft, ob die Verfahrensgebühr entrichtet wurde, alle erforderlichen Dokumente und Urkunden eingereicht wurden und den gesetzlichen Inhalts- und Formerfordernissen entsprechen. Fehlen gesetzlich vorgeschriebene Unterlagen, ist der Antrag innerhalb von acht Arbeitstagen ab Einreichen zurückzuweisen. Wird der Registrierungsantrag innerhalb von acht Tagen erneut eingereicht, können die ursprünglichen Dokumente und Urkunden, welche dem ursprünglichen Antrag angeschlossen waren, noch einmal verwendet werden. Unmittelbar nach der Einreichung des Antrages hat das Firmengericht die beantragten Daten der Gesellschaft in das EDV-System zu erfassen. Das Firmengericht ist verpflichtet, innerhalb von acht Arbeitstagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden und die Gesellschaft innerhalb von 20 Arbeitstagen darüber zu informieren. Reicht der Antragsteller die Firmenregistereingabe unter Verwendung von gesetzlich vordefinierten Mustern ein, wird dem Gericht die Bearbeitung erleichtert, weshalb in diesen Fällen eine verkürzte Erledigungsfrist von zwei Tagen vorgesehen ist. Erfolgt innerhalb von 30 Arbeitstagen keine Entscheidung, so entscheidet der Vorsitzende des Firmengerichts innerhalb von weiteren acht Arbeitstagen. Bleibt auch der Leiter des Firmengerichts untätig, so erfolgt die Eintragung kraft Gesetzes am neunten Arbeitstag nach dem Ablauf der 30-tägigen Frist ab dem Einreichdatum. Die Gesellschaft kommt mit dem Zeitpunkt der Eintragung rechtswirksam zustande. Das Firmenregistergericht vergibt unmittelbar bei Überreichung der Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft in das Firmenregister die Firmenregisternummer, holt im elektronischen Wege die Steuernummer und die statistische Nummer der neuen Gesellschaft ein und hält diese im Firmenregister fest. Über diese Daten wird dem Anmelder eine amtliche Bescheinigung ausgestellt. Mit der Anmeldung zur Registrierung kann die Gesellschaft als „Vorgesellschaft“ ihre operative Tätigkeit aufnehmen. In der Vorgesellschaftsphase dürfen jedoch genehmigungspflichtige Tätigkeiten nicht ausgeübt werden, ferner ist ein Wechsel der Gesellschafter, die Umgründung des Unternehmens, eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder eine Klage zum Ausschluss eines Gesellschafters nicht möglich.

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Die Gesellschaft kann auch unter Verwendung von gesetzlich vordefinierten Musterverträgen errichtet werden, was den Firmengerichten die inhaltliche Prüfung des Vertrages erleichtert, wodurch sich die genannte Eintragungsfrist auf 15 Arbeitstage (Eintragung) verkürzt. Die gesetzlichen Musterverträge regeln jedoch das Rechtsverhältnis zwischen den Gesellschaftern nur unzureichend, wodurch deren Verwendung im Einzelfall zu Konflikten zwischen den Gesellschaftern und zu nicht absehbaren Schwierigkeiten führen kann. Zur Eintragung sind insbesondere nachstehende Dokumente notwendig:

- Gesellschaftsvertrag; - Liste der Gesellschafter und ihre Vermögenseinlagen - Bankbestätigung über die Einzahlung der Bareinlagen - Erklärung des Geschäftsführers über die Bereitstellung der Sacheinlagen sowie - Bewertung über den Wert der Sacheinlage - beglaubigte Musterzeichnungen und Annahmeerklärungen der zeichnungsberechtigten

Organe; - sofern die Gesellschaft von ausländischen Gesellschaftern errichtet wird: Zustellbevoll-

mächtigung der ausländischen Gesellschafter, mit der ein Inländer zum Zustellungs-bevollmächtigten ernannt wird (als Zustellungsbevollmächtigte fungieren in der Praxis meist ungarische Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder);

- sofern die Gründung durch eine ("Mutter"-)Gesellschaft erfolgt: beglaubigter Firmenregisterauszug und - bei ausländischen Gesellschaften - beglaubigte ungarische Übersetzung des ausländischen Firmenregisterauszuges;

- Bei Einlage einer Liegenschaft: Grundbuchauszug, in dem eine grundbücherliche Anmerkung (Plombe) über die Einbringung in die Gesellschaft ersichtlich ist;

- Rechtsanwaltsvollmacht (es besteht absolute Anwaltspflicht); - Nachweis über die Berechtigung der Gesellschaft zur Benutzung des angemeldeten

Firmensitzes (z.B. Mietvertrag) - Steueranmeldung für die Vergabe einer ungarischen Steuernummer, Umsatzsteuer-

identifikationsnummer sowie - Nachweise über die ordnungsgemäße Entrichtung der Gerichts- und Veröffentlichungs-

gebühren.

2.4.4 Gebühren Die Firmengerichtsgebühr beträgt HUF 100.000,- (rund EUR 400,-). Hinzu kommen noch die Gebühren für die Veröffentlichung in Höhe von HUF 25.000,-(rund EUR 100,-), die Kosten für die notarielle Beglaubigung der Unterschriftenproben auf je ca. HUF 2.500,- (rund EUR 10,-). Reicht der Antragsteller die Firmenregistereingabe im elektronischen Weg und/oder unter Verwendung von gesetzlich vordefinierten Mustern ein, wird dem Gericht die Bearbeitung erleichtert, weshalb in diesen Fällen ermäßigte Gebühren vorgesehen sind. Weiters fallen die Kosten für die beglaubigte Übersetzung allfälliger ausländischer Dokumente an. Die Anwaltskosten unterliegen der freien Vereinbarung (es gibt keinen offiziellen Rechtsanwaltstarif in Ungarn) und können mit (grob) EUR 2.500,- bis 3.000,- angesetzt werden.

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2.4.5 Organe der Gesellschaft Gesellschafterversammlung Es handelt sich hierbei um das oberste Organ der Gesellschaft. Sie ist mindestens einmal pro Jahr einzuberufen. Die Einmanngesellschaft hat keine Gesellschafterversammlung, hier entscheidet der Alleingesellschafter schriftlich. In den ausschließlichen Kompetenzbereich der Gesellschafterversammlung fallen:

a) Annahme des Jahresabschlusses, einschließlich der Entscheidung über die Verwendung des versteuerten Ergebnisses;

b) Anordnung der Auszahlung eines Dividendenvorschusses; c) Anordnung und Rückerstattung von Nachschüssen; d) Ausübung des Vorkaufsrechtes von der Gesellschaft; e) Festlegung der Person, die zur Vorkaufsrechtsausübung berechtigt ist; f) Zustimmung zu der Übertragung eines Geschäftsanteils an einen außenstehende Person; g) Zustimmung zur Aufteilung eines Geschäftsanteils und Anordnung der Einziehung eines

Geschäftsanteils; h) Beschluss zur Einbringung einer Ausschlussklage gegen einen Gesellschafter; i) Bestellung, Abberufung und Festsetzung der Vergütung der Geschäftsführer; j) Bestellung, Abberufung und Festsetzung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder; k) Bestätigung der Abschlüsse von Verträgen, welche die Gesellschaft mit ihren eigenen

Gesellschaftern, Geschäftsführern oder deren nahen Angehörigen oder Lebensgefährten abschließt;

l) Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den Gesellschaftern, Geschäftsführern, Aufsichtsratsmitgliedern und Buchprüfern;

m) Beschluss der Prüfung des Jahresbeschlusses, der Geschäftsführung und der Wirtschaftsführung der Gesellschaft;

n) Zustimmung zum Abschluss eines Unternehmensvertrages; o) Beschluss über die Umgründung oder Auflösung der Gesellschaft; p) Änderung des Gesellschaftsvertrages; q) Kapitalmaßnahmen.

Einberufung Die Gesellschafterversammlung wird - falls der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht - von den Geschäftsführern am Sitz der Gesellschaft einberufen. Eine Einberufung ist zwingend vorgesehen, wenn sich das Stammkapital infolge von Verlusten auf die Hälfte vermindert hat. Die Gesellschafter können auch unter Verzicht auf die Einberufung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung auch im schriftlichen Weg Beschlüsse fassen (mit der Ausnahme der Annahme des Jahresabschlusses bzw. Entscheidung über die Verwendung des Ergebnisses). Beschlussfassung Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Gesellschafter. Für bedeutende Entscheidungen ist im Gesetz eine qualifizierte Mehrheit von drei Viertel der Stimmen vorgesehen. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, entspricht das Stimmgewicht dem Geschäftsanteil des Gesellschafters.

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Beschlussbuch Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung haben die Geschäftsführer ein laufendes Verzeichnis zu führen. Die Geschäftsführer Die Erledigung der Angelegenheiten der Gesellschaft und die Vertretung der Gesellschaft versehen ein oder mehrere Geschäftsführer, die aus den Reihen der Gesellschafter („Geschäftsführer-Gesellschafter“) oder von außenstehenden Personen („Fremdgeschäftsführer“) auf bestimmte Zeit (max. fünf Jahre) oder auf unbestimmte Zeit (wenn es der Gesellschaftsvertrag vorsieht) bestellt werden. Der Gesellschaftsvertrag kann auch vorsehen, dass sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind; in diesem Fall sind sie als Geschäftsführer zu betrachten. Die Tätigkeit des Geschäftsführers darf nur persönlich versehen werden, eine Vertretung ist nicht zulässig. In Ermangelung einer abweichenden Regelung des Gesellschaftsvertrages sind grundsätzlich alle Geschäftsführer bzw. Prokuristen einzelzeichnungsberechtigt. Die Gesellschaft kann sich prinzipiell auf ausländische Geschäftsführer beschränken, bisweilen ist es jedoch ratsam, auch ungarische Geschäftsführer zu bestellen (z.B.: Personalbereich; Behördenkontakte u.ä.). Der Geschäftsführer kann seine Geschäftsführungstätigkeit entweder im Rahmen eines Arbeits- oder eines Auftragsvertrages (freies Dienstverhältnis) ausüben. Dies ist bereits bei Errichtung des Gesellschaftervertrages zu berücksichtigen. Sofern der Geschäftsführer über keine ungarische Zustelladresse verfügt, hat er einen ungarischen Zustellungsbevollmächtigten gegenüber dem Firmengericht namhaft zu machen. Der Aufsichtsrat Die Gesellschaft kann einen Aufsichtsrat, bestehend aus mindestens drei und maximal 15 Mitgliedern, errichten. Die Aufsichtsratsmitglieder können sich nicht vertreten lassen. Die Einrichtung eines Aufsichtsrates ist zwingend, wenn die Anzahl der vollbeschäftigten Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt zweihundert Personen übersteigt (in diesem Fall ist ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder von Belegschaftsvertretern zu nominieren; die ermittelte Zahl wird zugunsten der Arbeitnehmer aufgerundet). Der AR hat die Geschäftsführung zu kontrollieren und den Jahresabschluss sowie geschäftspolitische Anträge vor dem Beschluss durch die Gesellschafterversammlung zu prüfen. Ohne den schriftlichen Bericht des AR darf die Gesellschafterversammlung über den Jahresabschluss nicht entscheiden. Verweigert der AR seine Zustimmung zu einem zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäft, welches die Geschäftsführung abzuschließen beabsichtigt, kann die Geschäftsführung die Gesellschafterversammlung einberufen. Diese kann die fehlende Zustimmung des AR ersetzen. Dem AR kann im Gesellschaftsvertrag die Bestellung, Abbestellung und Festlegung der Vergütung der Geschäftsführer sowie die Genehmigung bestimmter Rechtsgeschäfte übertragen werden. 2.4.6 Prokura Die Gesellschafter können einem Arbeitnehmer die Prokura als umfassendes Vertretungsrecht verleihen. Die geschäftsführenden Gesellschafter können Arbeitnehmer als Handlungs-bevollmächtigte mit einer Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten (Gattungsvollmacht) ausstatten. Sofern der Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmt, sind die geschäftsführenden Gesellschafter und Prokuristen einzelzeichnungsberechtigt, Handlungsbevoll-mächtigte hingegen sind grundsätzlich kollektivvertretungsberechtigt.

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2.4.7 Ausschluss eines Gesellschafters Den Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft kann das Gericht aufgrund einer Klage durch die Gesellschaft verfügen, wenn der weitere Verbleib des Gesellschafters in der Gesellschaft das Erreichen der Gesellschaftsziele erheblich gefährden würde. Über die Klagseinbringung entscheidet die Gesellschafterversammlung mit Dreiviertelmehrheit, wobei betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt sind (es kann daher auch ein Mehrheitsgesellschafter von der Minderheit ausgeschlossen werden). Aus einer aus nur zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft gibt es keinen Ausschluss, wodurch bei Zweipersonengesellschaften in Missbrauchsfällen ein Rechtsschutzdefizit besteht. Im Einzelfall kann es daher ratsam sein, vorsichtshalber einen dritten Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen. Ferner kann ein Gesellschafter nicht ausgeschlossen werden, wenn er wenigstens über drei Viertel der Stimmen verfügt. 2.4.8 Minderheitsrechte Im Gesellschaftsvertrag kann Vorsorge im Interesse der Minderheitsgesellschafter getroffen werden. So kann etwa der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass für gewisse Entscheidungen ein höheres Konsensquorum oder die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Im ungarischen Gesellschaftsrecht sind Minderheitsrechte nur in geringem Umfang definiert und wären daher bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages nötigenfalls entsprechend vorzusehen. 2.4.9 Gesellschaftsauflösung Die Auflösung einer Gesellschaft bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Gesellschafterversammlung. Wenn sich die Zahl der Gesellschafter auf eine einzige Person vermindert hat, so erlischt die GmbH nicht, sondern besteht als Einmanngesellschaft weiter. In diesem Fall soll der Gesellschaftsvertrag in einem Jahr zur Gründungsurkunde umgewandelt werden, es sei denn, dass sich in dieser Periode ein neuer Gesellschafter der Gesellschaft anschließt. Die Gesellschaft hört auf zu bestehen, wenn:

a) die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Zeit abgelaufen oder eine andere Form der Beendigung oder Auflösung eingetreten ist;

b) sie den Beschluss auf Auflösung fasst; c) sie mit einer anderen Gesellschaft verschmolzen wird, gespalten wird oder in eine andere

Gesellschaftsform umgewandelt wird; d) sie vom Firmengericht als aufgelöst erklärt wird; e) sie vom Gericht von Amts wegen gelöscht wird; f) sie vom Gericht im Zuge eines Konkursverfahrens aufgelöst wird; g) dies von gesetzlichen Bestimmungen sonst vorgeschrieben wird.

Die Gesellschafter haften nach Auflösung in der Regel bis zur Höhe der noch nicht geleisteten Einlage - d.h., bei nicht vollständig eingezahltem Kapital ist im Bedarfsfall der entsprechende Betrag umgehend zur Verfügung zu stellen. Ist das Unternehmen an seinem beim Firmengericht gemeldeten Firmensitz bzw. ihrer Niederlassung nicht auffindbar oder ist der Aufenthaltsort des Vertretungsberechtigten unbekannt, hat das Firmengericht von Amts wegen ein Löschungsverfahren einzuleiten. Der Aufenthaltsort des Vertretungsberechtigten gilt auch als unbekannt, wenn dieser im Ausland ist und der Vertretungsberechtigte keinen Zustellungsbevollmächtigten hat. Die Gesellschaft gilt mit der Löschung aus dem Firmenregister als aufgelöst. (Dies gilt auch für die anderen Gesellschaftsformen).

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2.5 Die Aktiengesellschaft Ungarisch: „zártkörűen működő részvénytársaság" ("Zrt", geschlossen wirkende AG), nyilvánosan működő részvénytársaság ("Nyrt.", öffentlich wirkende AG)“, WG §§ 171 - 315 Wie in Österreich sind die Aktionäre mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Im Gegensatz zum österreichischen Recht wird der Vorstand (sofern die Satzung nichts anders bestimmt) nicht vom Aufsichtsrat, sondern von der Hauptversammlung gewählt. 2.5.1 Gründung Zur Gründung ist eine Satzung erforderlich. Die Satzung kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen frei gestaltet werden. Die Satzung einer geschlossen wirkenden AG muss von den Aktionären unterzeichnet und von einem Notar abgefasst oder von einem Rechtsanwalt gegengezeichnet werden. Auch ein bevollmächtigter Vertreter des Aktionärs ist zur Unterzeichnung des Vertrages berechtigt. Er muss in diesem Fall seine Vollmacht durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Privaturkunde mit voller Beweiskraft nachweisen. Die Satzung einer öffentlich wirkenden AG muss auch von einem Notar abgefasst oder von einem Rechtsanwalt gegengezeichnet werden, sie wird jedoch nicht von den Aktionären unterzeichnet, sondern durch die Hauptversammlung genehmigt. 2.5.2 Kapital und Vermögen Das Grundkapital der geschlossen wirkenden AG muss mindestens HUF 5 Mio. Forint (rund EUR 20.000,-), der öffentlich wirkenden AG mindestens HUF 20 Mio. Forint (rund EUR 80.000,-) betragen. Das Gründungsvermögen der AG besteht aus den Bareinlagen der Aktionäre und allfällig zur Verfügung gestellten Sacheinlagen (Apport). Die geschlossen wirkende Aktiengesellschaft kann auch zur Gänze mittels Sacheinlagen errichtet werden. Bei einer Bargründung müssen mindestens 25% der Bareinlagen bei der Gründung einbezahlt werden, der Restbetrag innerhalb eines Jahres nach der Gründung. Das Vermögen der AG besteht bei der Gründung aus den Bareinlagen der Aktionäre und allfällig zur Verfügung gestellten Sacheinlagen (Apport). Für die Höhe des Anteils einer ausländischen Beteiligung gibt es keine gesetzlichen Beschränkungen; es kann auch eine AG gegründet werden, die ausschließlich ausländisches Kapitalvermögen aufweist. Eine Sacheinlage ist jegliche einen Vermögenswert darstellende, verkehrsfähige Sache, geistige Schöpfung und jegliches Recht mit Vermögenswert, über welche die AG frei verfügen kann (z.B. Maschinen, Produktionsgegenstände, Lizenzen und Markenrechte, Immobilien und Immobilienrechte; und auch Forderungen, die von dem Schuldner anerkannt worden sind oder sich auf einen rechtskräftigen Gerichtsbeschluss gründen). Sacheinlagen sind der AG bei der Gründung zur Gänze zur Verfügung zu stellen, es sei denn, sie erreichen 25% des Stammkapitals nicht. In diesem Fall sollten sie binnen der im Gesellschaftsvertrag bestimmten, aber jedenfalls in fünf Jahren nach der Gründung zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt aber für die öffentlich wirkende AG nicht, bei der die Sacheinlagen bei der Gründung zur Gänze zur Verfügung zu stellen sind. Es ist zur Verhinderung zukünftiger Streitigkeiten erforderlich, dass die Parteien eindeutig klarstellen, welche Anlagen (z.B. Maschinen) zu welchen Bedingungen und zu welchem Zeitpunkt geliefert werden. Derjenige Aktionär, der seine Einlage in Form einer Sacheinlage erbringt, haftet fünf Jahre für die Richtigkeit der Bewertung. Sacheinlagen sind einer „Apportliste“ zu verzeichnen, welche von einem Buchprüfer gegengezeichnet werden muss. Bei Nichtleistung der Vermögenseinlage bis zum vorgesehenen Zeitpunkt hat der Vorstand den Aktionär schriftlich unter Setzung einer Nachfrist von 30 Tagen dazu aufzufordern. Gleichzeitig hat er darauf hinzuweisen, dass das Fristversäumnis kraft Gesetz das Erlöschen der Aktionärsstellung zur Folge hat.

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2.5.3 Satzung In der Satzung sind insbesondere zu bestimmen:

a) Firma und Sitz der AG; b) Haupttätigkeit der AG; c) Höhe des Grundkapitals und die Bedingungen der Einzahlung der Aktien; d) Art und Weise der Firmenzeichnung; e) Höhe des Grundkapitals, der Betrag der bei Gründung zu zahlenden Geldeinlage und

sonstige Bedingungen der Einzahlung des Nennwertes bzw. Emissionswertes der Aktie; f) die Erklärung der Gründer über ihre Verpflichtungsübernahme und über die Aufteilung

unter den Gründern; g) die Anzahl und Nennwert bzw. Emissionswert der emittierten Aktien, Typ der Aktien; h) Anzahl und Daten der Vorstandsmitglieder; i) Anzahl und Daten der Aufsichtsratmitglieder (ausgenommen jene Fälle, wo es keinen

Aufsichtsrat bei der öffentlich wirkenden AG gibt); j) Name, Wohnort/Sitz des Buchprüfers; k) Art und Weise der Einberufung der Hauptversammlung und die Art und Weise der

Stimmrechtsausübung; l) Art und Weise der Veröffentlichung der Bekanntmachung der AG; m) Daten der Aktionäre (nur bei geschlossen wirkenden Aktiengesellschaften).

2.5.4 Registrierung Unter der Voraussetzung, dass die Aktionäre das gesamte Aktienkapital gezeichnet haben und mindestens 25% der Bareinlagen eingezahlt worden sind, kann die Registrierung beim Firmengericht erfolgen. Sacheinlagen müssen grundsätzlich zu 100% zur Verfügung stehen. Der Aktionär muss innerhalb eines Jahres nach Eintragung ins Firmenregister den vorgeschriebenen Gegenwert (Nennwert plus Agio) einzahlen. Die Gründung der AG ist innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der Satzung beim Firmengericht durch einen ungarischen Rechtsanwalt zur Registrierung anzumelden. Die AG kommt mit dem Zeitpunkt der Eintragung zustande. Das Firmenregistergericht vergibt sogleich eine Firmenregisternummer und holt direkt bei der Anmeldung die Steuernummer und die statistische Nummer der neuen AG ein und hält diese im Firmenregister fest. Mit der Anmeldung zur Registrierung kann die Gesellschaft als so genannte „Vorgesellschaft“ ihren Betrieb aufnehmen, doch sind in dieser Phase genehmigungspflichtige Tätigkeiten (z. B. der Betrieb von Banken), ein Wechsel der Aktionäre, eine Auflösung oder Umwandlung des Unternehmens oder eine Satzungsänderung ausgeschlossen. Die in der Satzung angegebenen Organträger können während des Bestehens der Vorgesellschaft im Namen der AG handeln, wobei sie aber zum Firmennamen den Zusatz „b.a.“ (bejegyzés alatt / in Gründung) hinzufügen müssen. 2.5.5 Gebühren Die Gerichtsgebühr beträgt bei „geschlossen wirkenden“ AG HUF 100.000,- (rund EUR 400,-) und bei „öffentlich wirkenden“ AG HUF 600.000,- (rund EUR 2.400,-), hierzu kommen noch die Gebühren für die Veröffentlichung von HUF 25.000,-( rund EUR 100,-), die Kosten für die notarielle Beglaubigung der Unterschriftenproben auf je ca. HUF 2.500,- (rund EUR 10,-).

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Reicht der Antragsteller die Firmenregistereingabe im elektronischen Weg und/oder unter Verwendung von gesetzlich vordefinierten Mustern ein, wird dem Gericht die Bearbeitung erleichtert, weshalb in diesen Fällen ermäßigte Gebühren vorgesehen sind. Weiter fallen die Kosten für die beglaubigte Übersetzung allfälliger ausländischer Dokumente an. Die Anwaltskosten unterliegen der freien Vereinbarung (es gibt keinen offiziellen Rechtsanwaltstarif in Ungarn) und können mit (grob) EUR 3.000,- bis 5.000,- angesetzt werden. 2.5.6 Organe der Aktiengesellschaft Das oberste Organ der AG ist die Hauptversammlung, sie besteht aus der Gesamtheit der Aktionäre. Vorstand Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der AG. Er besteht aus mindestens drei und höchstens elf Mitgliedern, welche von der Hauptversammlung bestellt werden. Der Vorstand hat die Hauptversammlung über die Geschäftsführung bzw. die Vermögenslage und die Geschäftspolitik der Gesellschaft mindestens einmal pro Jahr, den Aufsichtsrat (AR) vierteljährlich über den Geschäftsgang zu unterrichten. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von acht Tagen die Hauptversammlung einzuberufen, um notwendige Maßnahmen zu beschließen, wenn

a) sich das Eigenkapital der AG durch Verluste auf 2/3 des Grundkapitals verringert hat, b) das Eigenkapital unter das gesetzliche Mindestgrundkapital gesunken ist oder c) die AG ihre Zahlungen eingestellt hat und ihr Gesellschaftsvermögen die

Verbindlichkeiten nicht deckt. Das ungarische Recht gestattet die Organisation des Vorstandes und des Aufsichtsrates als monistisches Führungsgremium ("Board"-System nach angloamerikanischen Vorbild). Aufsichtsrat Alle öffentlich wirkenden AG (bis auf die AG mit einheitlichem Leitungssystem) und die geschlossen wirkenden AG mit mehr als 200 Angestellten bzw. wenn mehr als 5% der Stimmrechte vertretenden Aktionäre dies beansprucht haben, sind verpflichtet, einen AR, bestehend aus mindestens drei und maximal 15 Mitgliedern, zu errichten. Die Mitglieder des AR werden von der Hauptversammlung gewählt. Zum Mitglied des AR können auch außenstehende Personen gewählt werden. Aufsichtsratsmitglieder dürfen sich nicht vertreten lassen. Wenn die Zahl der hauptberuflich Beschäftigten 200 übersteigt, ist ein Drittel der Aufsichtsratsposten vom Betriebsrat zu nominieren. Nur diese Personen können in der Folge von der Hauptversammlung als Arbeitnehmervertreter ernannt werden. Der AR hat den Vorstand zu kontrollieren und seine geschäftspolitischen Vorschläge vor dem Beschluss durch die Hauptversammlung zu überprüfen. Ohne schriftlichen Bericht des AR darf die Hauptversammlung nicht über den Jahresabschluss entscheiden. Verweigert der AR seine Zustimmung zu einem zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäft, das der Vorstand abzuschließen beabsichtigt, kann der Vorstand die Hauptversammlung einberufen. Diese kann den AR mit einer Dreiviertelmehrheit überstimmen. Dem AR kann in der Satzung der geschlossen wirkenden AG die Bestellung, Abberufung und Festlegung der Vergütung der Vorstandsmitglieder sowie die Genehmigung bestimmter Rechtsgeschäfte übertragen werden.

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2.5.7 Prokura Die Aktionäre können einem Arbeitnehmer ein umfassendes Vertretungsrecht (Prokura) verleihen. Hat die Gesellschaft mehrere Niederlassungen, können auch mehrere Prokuristen ernannt werden. Der Vorstand kann Arbeitnehmer als Bevollmächtigte mit einer Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten ausstatten. Wird im Gesellschaftsvertrag nicht anders verfügt, so dürfen leitende Organträger und Prokuristen der Firma selbständig zeichnen, andere vertretungsberechtigte Arbeitnehmer dürfen dies nur gemeinsam mit einem zweiten Vertretungsberechtigten. 2.5.8 Aktionärsrechte

a) Anteil am Gewinn (Dividende); b) Anteil am Liquidationserlös; c) Stimmrecht in der Hauptversammlung; d) 5% des Aktienkapitals kann jederzeit die Einberufung einer Hauptversammlung fordern

und beim Vorstand die Ergänzung des Tagesordnungspunkte der Generalversammlung beantragen (im Fall einer öffentlich wirkenden AG beträgt diese Rate 1%);

e) jeder Aktionär kann (in begründeten Fällen) die gerichtliche Überprüfung eines Beschlusses der Hauptversammlung beantragen.

2.5.9 Minderheitsrechte In der Satzung kann Vorsorge im Interesse der Minderheitsaktionäre getroffen werden. So kann etwa die Satzung vorsehen, dass für gewisse Entscheidungen ein höheres Konsensquorum oder die Zustimmung aller Aktionäre oder des Aufsichtsrates erforderlich ist. Im ungarischen Gesellschaftsrecht selbst sind Minderheitsrechte nur in geringem Umfang definiert und sind daher bei Errichtung der Satzung nötigenfalls entsprechend vorzusehen. 2.5.10 Gesellschaftsauflösung Die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Aktionäre in der Hauptversammlung. Wenn sich die Zahl der Aktionäre auf eine einzige Person vermindert hat, so erlischt die Gesellschaft nicht, sondern besteht als Einmanngesellschaft in Form einer geschlossen wirkenden AG weiter. Die Gesellschaft hört auf zu bestehen, wenn

a) die in der Satzung festgelegte Zeit abgelaufen oder eine andere Form der Beendigung oder Auflösung eingetreten ist;

b) sie den Beschluss auf Auflösung (ohne Bestimmung eines Rechtsnachfolgers) fasst; c) sie mit einer anderen Gesellschaft verschmolzen, gespalten oder in eine andere

Gesellschaftsform umgewandelt wird; d) sie vom Firmengericht als aufgelöst erklärt wird; e) sie vom Gericht von Amts wegen gelöscht wird; f) sie vom Gericht im Zuge eines Konkursverfahrens aufgelöst wird; g) dies von gesetzlichen Bestimmungen sonst vorgeschrieben wird.

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2.6 Vereinigung Ungarisch: „Egyesülés (ES)“, WG §§ 316 - 331 Die Vereinigung ist eine Kooperationsorganisation mit Rechtspersönlichkeit, die „der Koordination von Personen“ dient. Ähnlich einer Genossenschaft bezweckt die Vereinigung die Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder und darf nicht gewinnorientiert ausgerichtet sein. Die Gesellschafter haften für die Schulden der Vereinigung nur sekundär, jedoch unbeschränkt und solidarisch. Die Vereinigung hat in der Praxis kaum Bedeutung. 2.7 Handelsvertretung Ungarisch: „Kereskedelmi Képviselet (KK)“, ZWN §§ 25 - 31 2.7.1 Allgemeines Die Tätigkeit einer permanenten ausländischen Repräsentanz ist in Ungarn in Form einer Handelsvertretung möglich. Im Unterschied zu Österreich muss die Handelsvertretung als solche in das Firmenregister eingetragen werden, unterliegt allerdings nicht den Bestimmungen des ungarischen Rechnungslegungsgesetzes und kann im eigenen Namen keine Geschäfte abschließen. Sie kann nur Vermittlungs- bzw. Akquisitionstätigkeiten ausüben und im Namen und zugunsten des ausländischen „Mutterunternehmens“ Verträge abschließen. Handelsvertretungen können von ausländischen Unternehmen gegründet werden, die entsprechend der Rechtslage des Heimatstaates über eine Firma verfügen oder in einem Handelsregister (oder anderem Wirtschaftsverzeichnis) eingetragen sind. 2.7.2 Definition Die Definition der Handelsvertretung ist im „Zweigniederlassungsgesetz“ (ZWN) festgelegt. Die Handelsvertretung ist eine Organisationseinheit des ausländischen Unternehmens, die über keine Rechtspersönlichkeit verfügt. Sie kommt mit der Eintragung in das Firmenregister zustande. 2.7.3 Registrierung Zur Eintragung in das Firmenregister sind insbesondere folgende Unterlagen notwendig:

- Gründungsdokument (Satzung) des ausländischen „Mutterunternehmens“ (Gründer) sowie dessen beglaubigte Übersetzung in ungarischer Sprache;

- Beschluss des „Mutterunternehmens“ über die Gründung der Handelsvertretung; - beglaubigte Musterzeichnungserklärung der geschäftsführenden Vertreter nach außen; - Annahmeerklärung der ernannten Vertreter; - Zustellbevollmächtigung des ausländischen Mutterunternehmens und/oder geschäfts-

führenden Vertreters und Annahmeerklärung des Bevollmächtigten; - Beglaubigter Firmenregisterauszug samt beglaubigter Übersetzung des ausländischen

"Mutterunternehmens"; - Rechtsanwaltsvollmacht (es besteht absolute Anwaltspflicht) sowie - Nachweise über die Zahlung der Gerichts- und Veröffentlichungsgebühren.

Die Vertretung kann sowohl durch ungarische als auch durch ausländische Arbeitnehmer übernommen werden, das Dienstverhältnis besteht direkt zwischen den Angestellten und dem ausländischen Unternehmen. Die Vertretung muss Einkommensteuer und Sozialabgaben für die Angestellten abführen und ist demzufolge beim Finanzamt und bei der Sozialversicherung registriert.

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2.7.4 Kosten Die Gerichtsgebühren für die Antragstellung (einschließlich der Eintragung in das Firmenregister) belaufen sich z.Z. auf HUF 150.000,- (rund EUR 600,-), hierzu kommen noch die Gebühren für die Veröffentlichung von HUF 14.000,-( rund EUR 56,-), die Kosten für die notarielle Beglaubigung der Unterschriftenproben auf je ca. HUF 2.500,- (rund EUR 10,-). Weiters ist mit den Kosten für die beglaubigte Übersetzung der ausländischen Dokumente zu rechnen. Die Anwaltskosten unterliegen der freien Vereinbarung (es gibt keinen offiziellen Rechtsanwaltstarif in Ungarn) und können mit (grob) EUR 2.000,- angesetzt werden. 2.8 Zweigniederlassung Ungarisch: „Fióktelep“, ZWN §§ 3 - 24 2.8.1 Allgemeines Im Ausland registrierte Unternehmen können in Ungarn unternehmerische Tätigkeiten als Zweigniederlassung im Sinne des „Zweigniederlassungsgesetzes“ (ZWN) ausüben. Sie können eine oder mehrere ungarische Zweigniederlassungen gründen und diese mit Eigen- oder Fremdkapital finanzieren. Eine Zweigniederlassung ist beim Firmengericht zur Eintragung in das Firmenregister anzumelden. Ab diesem Zeitpunkt kann sie ihre geschäftliche Tätigkeit aufnehmen, sofern diese nicht bewilligungspflichtig ist. Eine Zweigniederlassung unterliegt den Bestimmungen des ungarischen Rechnungslegungsgesetzes. In bestimmten Konstellationen kann die Errichtung einer Zweigniederlassung für das ausländische „Mutterunternehmen“ steuerlich vorteilhafter als eine ungarische Tochtergesellschaft sein. Sie können dieselben Tätigkeiten wie ungarische Gesellschaften ausführen, Immobilien erwerben und ungarische und ausländische Arbeitnehmer anstellen, die im Arbeitsverhältnis zur ausländischen Mutterfirma stehen. Nach Auffassung der ungarischen Judikatur darf jedoch eine Zweigniederlassung keine Beteiligung (Geschäftsanteile, Aktien) an einer ungarischen Wirtschaftsgesellschaft haben. Zur Eintragung der Zweigniederlassung beim Firmengericht sind insbesondere nachstehende Unterlagen notwendig:

- Gründungsdokument (Satzung) des ausländischen „Mutterunternehmens“ (Gründer) sowie dessen beglaubigte Übersetzung in ungarischer Sprache;

- Beschluss des „Mutterunternehmens“ über die Gründung der Zweigniederlassung; - beglaubigte Musterzeichnungserklärung der geschäftsführenden Vertreter nach außen; - Annahmeerklärung der ernannten Vertreter; - Zustellbevollmächtigung des ausländischen Mutterunternehmens und/oder Geschäfts-

führenden Vertreters und Annahmeerklärung des Bevollmächtigten; - Beglaubigter Firmenregisterauszug samt beglaubigter Übersetzung des ausländischen

Mutterunternehmen; - Rechtsanwaltsvollmacht (es besteht absolute Anwaltspflicht); - Steuererklärung zur Zuweisung der Steuernummer (einschließlich UID) sowie - Nachweise über die Zahlung der Gerichts- und Veröffentlichungsgebühren.

2.8.2 Buchführung und Rechnungslegung Die Zweigniederlassung unterliegt der Buchführungspflicht nach den Bestimmungen des ungarischen Rechnungslegungsgesetzes, z.B. hinsichtlich der Rechnungslegungspolitik, Verpflichtung zur doppelten Buchhaltung.

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2.8.3 Kosten Die Gerichtsgebühren für die Antragstellung (einschließlich Eintragung ins Firmenregister) belaufen sich z.Z. auf HUF 250.000,- (rund EUR 1.000,-), hierzu kommen noch die Gebühren für die Veröffentlichung von HUF 14.000,-( rund EUR 56,-) die Kosten für die notarielle Beglaubigung einer Unterschriftenprobe auf ca. HUF 2.500,- (rund EUR 10,-). Weiters ist mit Kosten für die beglaubigte Übersetzung der ausländischen Dokumente zu rechnen. Die Anwaltskosten unterliegen der freien Vereinbarung und können mit ca. EUR 2.500,- angesetzt werden. 2.8.4 Zahlungsunfähigkeit des ausländischen Unternehmens Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkursverfahrens oder eines diesen gleichgestellten Verfahrens) über das ausländische Unternehmen im Ausland muss von der Zweigniederlassung innerhalb von zehn Tagen nach der Eröffnung des ausländischen Verfahrens beim Firmengericht angemeldet und gleichzeitig im Firmenamtsblatt veröffentlicht werden. In dieser Bekanntmachung ist mitzuteilen, auf welche Weise die Gläubiger ihre Forderungen im Ausland – im Rahmen des dort angestrengten Verfahrens – geltend machen können. Ein im Ausland gegen das ausländische Unternehmen angestrengtes Insolvenzverfahren erstreckt sich auf die Zweigniederlassung nur im Falle eines entsprechenden internationalen Abkommens oder bei Gegenseitigkeit oder aufgrund der Verordnung des Rates Nr. 1346/2000/EG. 2.8.5 Auflösung Die Zweigniederlassung erlischt mit ihrer Löschung aus dem Firmenregister. Der Antrag zur Auflösung der Niederlassung muss in Form eines Änderungsgesuches eingebracht werden; die Löschung erfolgt - außer bei Zahlungsunfähigkeit - ohne Durchführung eines Liquidationsverfahrens. Die freiwillige Auflösung setzt voraus, dass

a) das ausländische Unternehmen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Zweigniederlassung in Ungarn keine öffentlich-rechtlichen Schulden hat,

b) die Zweigniederlassung im Firmenamtsblatt eine Bekanntmachung veröffentlicht hat, wonach die Gläubiger ihre Ansprüche innerhalb von 30 Tagen bei ihr anmelden sollen, jedoch keine Anmeldung solchen Inhalts eingegangen ist oder die angemeldeten Gläubigerforderungen beglichen bzw. eine Sicherstellung dafür geleistet wurde,

c) gegen das ausländische Unternehmen im Zusammenhang mit der durch die Zweigniederlassung ausgeübten Tätigkeit in Ungarn kein behördliches oder gerichtliches Verfahren (einschließlich eines Schiedsgerichtsverfahrens) anhängig ist (sofern nicht die Zweigniederlassung bzw. das ausländische Unternehmen in den anhängigen Verfahren eine Sicherheit zur Befriedigung allfälliger Vermögensansprüche geleistet hat),

d) gegen das ausländische Unternehmen bzw. ihre Zweigniederlassung kein Insolvenzverfahren anhängig ist.

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2.9 Elektronische Einreichung der Anmeldung zur Eintragung der Firma / Eintragung einer Änderung Die Anmeldung zur Eintragung der Firma / Eintragung einer Änderung kann – nach Wahl der Firma – auch elektronisch eingereicht werden. Bei einem elektronisch durchgeführten Registrierungsverfahren sind die elektronisch übermittelten Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur und einem Zeitstempel zu versehen, und zwar so, dass auf Grund des Zeitstempels das Bestehen der Berechtigung zur Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur festgestellt werden kann. Bei einem elektronischen Verfahren registriert das Firmengericht die auf die Firma bezogenen Dokumente in Form einer elektronischen Urkunde. Bei elektronischer Einreichung und Registrierung entfallen die Veröffentlichungskosten im Firmenblatt und die Verfahrenskosten sind – mit Ausnahme der KG – auch wesentlich günstiger. Ab 01.07.2008 müssen Anträge auf Registrierung von neuen Firmen / Novellierung von Eintragungen generell elektronisch eingebracht werden.

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3 GEWERBERECHT 3.1 Allgemeine Bemerkungen Das ungarische Recht definiert den Begriff „Gewerbe“ nicht einheitlich, es existiert weder ein gesondertes Gewerbegesetz noch eine Gewerbeordnung, daher sind mehrere Rechtsnormen abhängig von den verschiedenen Wirtschaftsbereichen zu beachten. Eine Tätigkeit wird als gewerbsmäßig angesehen, wenn sie regelmäßig und zum Erwerb eines wirtschaftlichen Vorteiles ausgeübt wird. Gewerbsmäßige Tätigkeiten können von Wirtschaftsgesellschaften (OHG, KG, GmbH oder AG), anderen Firmen (z.B. Zweigniederlassungen) oder Organisationen (z.B. Genossenschaft) sowie von natürlichen Personen ausgeübt werden. Mit dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union stehen zusätzlich drei weitere Rechtsformen zur Auswahl: die europäische Gesellschaft, die europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, sowie die europäische Genossenschaft. Von diesen neuen, durch den gemeinsamen Markt der EU ins Leben gerufenen, supranationalen Körperschaftsformen besteht der Vorteil der europäischen Gesellschaft darin, dass nachdem sie gleichzeitig in mehreren Mitgliedsländern vertreten ist, eine hochgradige Kapitalzusammenführung zwischen Unternehmen innerhalb der Gemeinschaft möglich ist, während die beiden anderen Rechtsnormen einen rechtlich geregelten Rahmen für die lose Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern bieten. Über die europäische Gesellschaft wurde in Ungarn ein eigenes Gesetz verabschiedet, die mit den Bestimmungen der Verordnung der Gemeinschaft über die Regelung dieser Rechtsform steht. Eine europäische Gesellschaft (lateinisch: Societas Europaea: SE) kann nur von bereits bestehenden, in unterschiedlichen Mitgliedsländern vertretenen Wirtschaftsgesellschaften errichtet werden. Ein wichtiger Vorteil einer SE besteht darin, dass sämtliche ihrer Erlöse in einem einzigen Mitgliedsstaat besteuert werden, sowie dass sie ihren Sitz frei in das Staatsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates verlegen kann und dadurch die freie Bewegung des Unternehmens auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft verwirklicht wird. Eine SE kann mit einem Grundkapital von EUR 120.000,- errichtet werden. Die europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung: EWIV soll zur Zusammenarbeit der kleinen und mittelständischen Unternehmen beitragen. Ihre Gesellschafter müssen jeweils über einen Sitz innerhalb der EU verfügen, beziehungsweise innerhalb der EU tätig sein, jedoch können sie ihre Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedsstaaten ausüben, und haftet uneingeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Schuldverbindlichkeiten der Interessenvereinigung. Die Gründung kann mit einem Stammkapital in beliebiger Höhe erfolgen. Die europäische Genossenschaft (lateinisch: Societas Cooperativa Europaea: SCE) ist eine Wirtschaftsgesellschaft, die von mindestens fünf natürlichen Personen gegründet werden kann, von denen mindestens zwei Staatsbürger unterschiedlicher Staaten sind. Die Mitglieder einer europäischen Genossenschaft streben unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit durch verschiedene interne Vereinbarungen die Weiterentwicklung ihrer Wirtschaftstätigkeit (in erster Linie im Bereich des Transportwesens und der Dienstleistungen) an. Natürliche Personen können ein Gewerbe mit der Ausnahme der Wohnungsvermietung und des geistig freien Berufes ausschließlich als Selbstständige ausüben. Wirtschaftsgesellschaften sind grundsätzlich berechtigt, alle Geschäftstätigkeiten auszuüben, jedoch können zahlreiche Geschäftstätigkeiten nur im Besitz einer Genehmigung ausgeübt werden. Sofern eine Gesellschaft eine sich auf mehrere Mitgliedsstaaten erstreckende Wirtschaftstätigkeit ausübt, so kann sie von der zuständigen Steuerbehörde eine EU-Steuernummer beantragen.

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Im Zusammenhang mit der Firmengründung ist zu bemerken, dass einige Wirtschaftsgesellschaften nur nach Erteilung einer diesbezüglichen Genehmigung (Gründungsgenehmigung) gegründet werden können, z.B. die Gründung von Banken und Kreditinstituten sowie von Versicherungsgesellschaften setzt die Genehmigung der Staatlichen Aufsicht der Finanzorganisationen voraus. Eine gesetzmäßig gegründete Gesellschaft (Vorgesellschaft) ist nach der Einreichung ihres Registrierungsantrages beim Firmengericht berechtigt, gewerbsmäßige Geschäftstätigkeit auszuüben, jedoch nicht solche, die an eine behördliche Genehmigung gebunden sind. Eine an behördliche Genehmigung gebundene Geschäftstätigkeit kann von einer ins Firmenregister eingetragenen Gesellschaft nur nach dem Erhalt der diesbezüglichen Genehmigung ausgeübt werden. 3.2 Grundlegende Arten von Gewerbebewilligungen Im ungarischen Recht existiert keine einheitliche „Gewerbebewilligung“. Vor der Ausübung einer genehmigungspflichtigen Geschäftstätigkeit, ist bei der zuständigen Behörde (z.B. Gemeindenotar) um die erforderliche Genehmigung anzusuchen. (Die Behördenbewilligung ist beim Firmengericht einzureichen.) Als verschiedene Arten der Behördebewilligungen können (i) die Betriebsbewilligungen (z.B. für die Ausübung einiger Binnenhandelstätigkeiten), (ii) die Standortgenehmigungen (für die Ausübung einiger Dienstleistungs- und Industrietätigkeiten), (iii) die Genehmigungen bezüglich der ökologischen Auswirkung (für die Umwelt belastende Tätigkeiten) erwähnt werden. Eine Geschäftstätigkeit, die mit einer gewissen Qualifizierung verbunden ist, kann nur von solchen Gesellschaften ausgeübt werden, deren Arbeitnehmer oder persönlich zusammenwirkende Gesellschafter über diese Qualifizierung verfügen, oder welche mit einer über diese Qualifizierung verfügenden Privatperson einen dauerhaften Vertag abgeschlossen haben. Einige Tätigkeiten fallen unter Konzessionspflicht und sind auch Tätigkeiten, die ausschließlich von staatlichen Organen oder staatlichen Gesellschaften ausgeübt werden können. Außer der genehmigungspflichtigen Tätigkeiten gibt es einige Tätigkeiten, deren Ausübung an eine Anmeldung oder Registrierung (z.B. Registrierung durch eine Fachkammer) gebunden sind. 3.3 Gewerbeeinteilung Aufgrund des mit der Europäischen Statistischen Nomenklatur im Einklang stehenden Branchengliederungssystems (ungarische Abkürzung: „TEÁOR”) können die Wirtschaftstätigkeiten, wie folgt eingeteilt werden:

- Landwirtschaft, - Teichwirtschaft, - Industrie (Bergbau; Verarbeitung; Energie-, Gas-, Dampf- und Wasserversorgung), - Baugewerbe, - Handel, Instandhaltung und Reparatur, - Unterkunftsgewerbe, Gaststättengewerbe, - Verkehr- und Transport, Lagerhaltung, Post und Fernmeldewesen, - Finanzvermittlung, - Grundstücks- und Wohnungswesen, Erbringung wirtschaftlicher Dienstleistungen, - öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung, - Unterricht, - Gesundheitswesen, - sonstige Dienstleitungen (z.B. Interessensvertretung), etc.

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4 STEUERLICHE RAHMENBEDINGUNGEN / RECHNUNGSWESEN Ungarns Steuersystem beruht auf der Besteuerung von Ertrag, Umsatz sowie Verbrauch und wurde bereits im Wesentlichen an die Vorschriften des EU-Steuerrechts angeglichen. Das ungarische Steuerrecht verfolgt den Grundsatz der möglichst weitgehenden steuerlichen Gleichbehandlung aller unternehmerischen Tätigkeitsformen. 4.1 Körperschafts- und Dividendensteuer Ungarisch: „társasági és osztalék adó“ Die Besteuerung von Gesellschaften und Gesellschaftern wird im Gesetz Nr. LXXXI aus dem Jahre 1996 über Körperschafts- und Dividendensteuer geregelt. Der Körperschaftsteuer unterliegen inländische Körperschaften, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer Unternehmen. Ungarische Personengesellschaften (Bt. oder Kkt.) sind ebenfalls Subjekte der Körperschaftsteuer. Neues Steuersubjekt in 2006 ist die Europäische Assoziation. Die steuerliche Bemessungsgrundlage bildet das Ergebnis vor Steuer (Bilanzergebnis), welches durch eine sog. Mehr-Weniger-Rechnung modifiziert wird. Der allgemeine Körperschaftssteuersatz beträgt 16%. Seit 2005 vermindern 50% der Gewerbesteuer die Bemessungsgrundlage, wenn keine öffentlichen Schulden bestehen. Ab 1. Jänner 2006 vermindert 100% der Gewerbesteuer die Bemessungsgrundlage; praktisch 200% der Gewerbesteuer wird steuerlich anerkannt. Steuersatz 10% - bis zu einem Betrag der Steuerbemessungsgrundlage, der HUF 5 Mio. nicht übersteigt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

- keine Steuervergünstigung aus der KÖSt wird geltend gemacht - Zahlung von Renten- und Gesundheitsbeitrag durchschnittlich mindestens nach 150% des

Mindestlohnes pro Person - Die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten beträgt mindestens 1 Person

Ab dem 1. Januar 2006 werden die von ausländischen Gesellschaftern bezogenen Gewinn-ausschüttungen durch keine Quellensteuer belastet, mit Ausnahme der Ausschüttungen an Privatpersonen, welche im Rahmen der Einkommensteuer besteuert werden. Ausländische Gesellschaften und andere Organisationen werden ab 01.01.06 in Ungarn mit ihrem sog. „Welteinkommen“ steuerpflichtig, wenn der Ort der Geschäftsleitung (place of management) in Ungarn liegt. Bereits seit 1. September 2006 sind außerdem sämtliche Körperschaftssteuersubjekte, einen Gewinn erwirtschaftenden Unternehmen und Einzelunternehmer zur Zahlung einer Solidaritätssteuer verpflichtet. Bemessungsgrundlage ist der um einige Kürzungs- und Hinzurechnungsposten modifizierte Gewinn vor Steuer. Der Steuersatz beträgt 4% der Bemessungsgrundlage. 4.2 Einkommensteuer Ungarisch: „személyi jövedelemadó“ Der Einkommensteuer unterliegen natürliche Personen (Privatpersonen). Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte unterliegen einem progressiven Steuertarif (von 18% bis 36%). Bis zu HUF 1.700.000,-: Steuersatz von 18%, darüber hinaus bis zur RV-Beitragsbemessungsgrundlage (beträgt in 2007 HUF 6.748.850,-) 36%, ab RV-Beitragsbemessungsgrundlage 40%. Steuervergünstigungen können nur bis zu einem Jahreseinkommen von HUF 6.000.000,- in Anspruch genommen werden.

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Einzelunternehmer haben grundsätzlich die Sonderregelungen über die „unternehmerische Einkommensteuer“ (16% nach dem Gewinn und 25-35 % nach Dividenden) anzuwenden. Für andere Einkünfte - Vermögensübertragungen, Kapitaleinkünfte (z.B. Zinsen, Dividenden), diverse Einkünfte wie Immobilienvermietung - sieht das ungarische Einkommensteuerrecht feste Steuersätze vor. Dividenden unterliegen i. d. R. einer Besteuerung in Höhe von 25-35 %. Dividenden dagegen, die durch Gesellschaften ausbezahlt werden, die an einer akzeptierten Börse innerhalb der EU notiert sind, werden ab 2007 mit 10% versteuert. Es werden parallel andere Arten der Besteuerung für Kapitaleinkünfte eingeführt; z.B. Zinssteuer und Steuer auf Börsengewinne ab 2007 in Höhe von 10% (erhaltene Zinsen und Börsengewinne sind bis dahin steuerfrei), ab 2010: 18%. Freibetrag für Zinseinkünfte und Veräußerungsgewinne aus Börsengeschäften HUF 50.000,-. 4.3 Vereinfachte Unternehmersteuer Ungarisch: egyszerüsitett vállalkozói adó (Eva) Die vereinfachte Unternehmersteuer stellt eine in einem Sondergesetz geregelte Pauschal-besteuerung von bestimmten, im Eigentum von Privatpersonen stehenden Kleinunternehmen dar, deren jährlichen Einnahmen maximal HUF 25 Mio. (rund EUR 100.000,-) brutto (d.h. mit Umsatzsteuer) betragen dürfen. Die Bruttoeinnahmen, welche noch um Abzugs- und Hinzurechnungsposten modifiziert werden, unterliegen einem festen Steuersatz von 25%. Die vereinfachte Unternehmersteuer ersetzt nicht nur die Einkommensteuer des Einzelunternehmers (unternehmerische Einkommensteuer), sondern auch die Körperschaftsteuer (z.B. einer GmbH), die Dividendensteuer, die Umsatzsteuer und die Firmenwagensteuer. 4.4 Umsatzsteuer Ungarisch: „általános forgalmi adó (áfa)“ Der allgemeine ungarische Umsatzsteuersatz beträgt ab 01.01.06 20%, der ermäßigte Steuersatz von 5% gilt vor allem bei Medikamenten, medizinischen Hilfsmitteln und Büchern. Eine echte Umsatzsteuerbefreiung (Steuersatz von 0% mit Vorsteuerabzug) ist im Wesentlichen nur für innergemeinschaftliche Lieferungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen sowie Exporte unter bestimmten Bedingungen vorgesehen. Die unechten Steuerbefreiungen (Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug) sind die sog. „subjektiven“ und „sachlichen“ Steuerbefreiungen. Die subjektive Steuerbefreiung entspricht einer Kleinunternehmerregelung. Sachlich umsatzsteuerbefreit ist ein Katalog von Leistungen, wie z.B. Verkauf und Vermietung von Grund und Boden (mit Ausnahme von Baugrund), Post- und Finanzdienstleistungen, unterrichtende Tätigkeit, medizinische Versorgung, Glücksspiele etc. Seit 1.1.2004 ist die Vermietung von zahlreichen Immobilien sachlich umsatzsteuerbefreit, jedoch mit einer Option zur Regelbesteuerung. Das Recht zum Vorsteuerabzug steht grundsätzlich nur den bei der Finanzbehörde gemeldeten Steuerpflichtigen zu, die über eine Steuernummer verfügen. Nicht abzugsfähig sind unter anderem Vorsteuern aus Leistungen, die nicht für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit bezogen wurden, Vorsteuern im Zusammenhang mit sachlich befreiten Umsätzen sowie Vorsteuern im Zusammenhang mit PKW-s, etc. Im Hinblick auf die Vorsteuererstattung siehe den AWO-Bereichsfachreport „Vorsteuererstattung in der EU, im EWR und in der Schweiz“, erhältlich unter http://wko.at/awo/hu -> Publikationen.

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4.5 Monopolverbrauchssteuer Ungarisch: „jövedéki adó“ Die Monopolverbrauchssteuer belastet nur Produkte, über die der Staat eine verschärfte Finanzkontrolle ausüben will. Alkohol, Tabak und Mineralöle und wird nur von wenigen Unternehmen, vom Hersteller, Vertriebsunternehmen, Ex- und Importeur der monopolverbrauchssteuerpflichtigen Waren geschuldet. Bemessungsgrundlage ist die Menge und/oder der Wert der Güter. 4.6 Luxussteuer Ungarisch: „luxusadó“ Mit 1. Jänner 2006 wurde die Luxussteuer auf das Eigentum von Immobilien (Haus, Ferienhaus) mit einem Wert über HUF 100 Mio. eingeführt. Sie Steuer beträgt 0,5% p.a. und wird von dem HUF 100 Mio. übersteigenden Wert bemessen. 4.7 Registrationssteuer Für die erste Zulassung von PKW, Wohnwagen und Motorräder wird eine sog. Registrationssteuer eingehoben, die von der die Zulassung beantragenden Person, im Falle eines Imports vom Importeur, beim innergemeinschaftlichen Erwerb von der zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichteten Person und im Falle eines Umbaus vom Eigentümer zu entrichten ist. Die Steuer ist im Falle des Importes oder der Lieferung aus einem anderen EU-Staat zu zahlen. 4.8 Kfz-Steuer Ungarisch: „gépjármüadó“ Die Kfz-Steuer wird für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ungarischem Kennzeichen sowie für ausländische Kraftfahrzeuge, die im Territorium der ungarischen Republik gebraucht werden, eingehoben. 4.9 Grunderwerbssteuer Auf Ungarisch: „vagyonátruházási illeték“ Die Grunderwerbssteuer ist eine Gebühr und beträgt generell 10% des Verkehrswertes, wobei die Umsatzsteuer zur Berechnungsbasis zählt. Bei der Übertragung von Wohnimmobilien gelten Sätze von 2% (bis zu einem Verkehrswert von HUF 4.000.000,-) bis 6% des HUF 4.000.000,- übersteigenden Kaufpreises. 4.10 Lokale Steuern Die lokalen Steuern werden von den Finanzbehörden der Gemeinden eingehoben. Die wichtigste lokale Steuer ist die Gewerbesteuer, die höchstens 2% betragen darf. Sie errechnet sich aus den Umsatzerlösen vermindert um Subunternehmerleistungen, Wareneinstandskosten und die Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Weitere lokale Steuern sind entweder Vermögenssteuern (Gebäudesteuer, Grundsteuer) oder Kommunalsteuern (Kommunalsteuer von Privatpersonen, Kommunalsteuer von Unternehmen, Fremdenverkehrssteuer).

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4.11 Doppelbesteuerungsabkommen Das derzeit gültige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf den Gebieten der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen zwischen Österreich und Ungarn stammt vom 25. Februar 1975 und ist in nachfolgendem Gesetz bzw. in nachfolgender Verordnung geregelt: - Abkommen vom 25. Febr. 1975, BGBl. Nr. 52/1976, AÖFV Nr. 55/1976 - Verordnung vom 24. Jan. 1978, BGBl. Nr. 101/1978, AÖFV Nr. 89/1978. Das Abkommen ist nach dem OECD-Musterabkommen aufgebaut und demnach werden dem Quellenstaat folgende Einkünfte zur Besteuerung zugewiesen: - Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6.) - Unternehmenseinkünfte aus Betriebsstätten im Quellenstaat (Art. 7.) - Quellensteuer - In einer festen Einrichtung im Quellenstaat erzielte Einkünfte aus freien Berufen (Art. 14.) - Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, soweit

Die Vergütungen durch einen oder im Namen von einem Arbeitgeber bezahlt wird, der im Quellenstaat ansässig oder

Die Vergütung auf die im Quellenstaat befindlichen Niederlassung oder ständige Anlage des Arbeitgebers weiterbelastet wird oder

Die Person sich im Quellenstaat im einschlägigen Steuerjahr insgesamt länger als 183 Tage aufhält (Art. 15.)

- Aufsichtsrats- und Verwaltungsvergütungen von Gesellschaften im Quellenstaat (Art. 16) - Im Quellenstaat erzielte Einkünfte von Künstlern und Sportlern (Art. 14.) Eine detaillierte Beschreibung der wichtigsten Steuern und Abgaben in Ungarn sowie des Doppelbesteuerungsabkommens finden Sie im AWO-Fachreport „Steuern in Ungarn“, erhältlich unter http://wko.at/awo/hu -> Publikationen.

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5 RECHNUNGSWESEN - ALLGEMEIN Das ungarische Rechnungslegungsrecht wurde mit dem Gesetz C aus dem Jahre 2000 neu geregelt. Das Gesetz berücksichtigt die vierte und siebte EU-Richtlinie über die Rechnungslegung sowie einzelne Prinzipien internationaler Standards. Dem Rechnungslegungsgesetz unterliegen insbesondere Unternehmen einschließlich der Zweigniederlassungen, nicht allerdings Einzelunternehmer oder Handelsrepräsentanzen. Das ungarische Rechnungslegungsrecht befolgt folgende Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung: Unternehmensfortführung (Going concern), Vollständigkeit, Wahrheit, Klarheit, Vorsicht, Identität, Bilanzstetigkeit, Vergleichbarkeit, Bruttoabrechnung, Einzelbewertung, Periodenabgrenzung, Vorrang des Inhalts gegenüber der Form (substance over form), Wesentlichkeit und Kosten-Nutzen-Vergleich. Die Prinzipien der individuellen, unternehmensinternen Rechnungslegung (Bewertung, etc.) haben ungarische Unternehmen in einer so genannten Rechnungslegungspolitik darzustellen. In Ungarn ausgestellte Rechnungen müssen laut gültigem Gesetz in ungarischer Sprache ausgestellt sein (Waren- oder Leistungsbezeichnung!), es ist jedoch nicht verboten, die für die Parteien des Geschäfts wichtige Bezeichnungen in weiteren Sprachen auch anzugeben. 5.1 Erklärungs- und Buchführungspflicht Die Jahresabschlusspflicht umfasst die ungarischsprachige Berichterstattung über die Tätigkeit sowie Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Besondere Formen des Jahresabschlusses sind der vereinfachte Jahresabschluss, der konsolidierte Jahresabschluss oder der vereinfachte Abschluss. Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechung und aus dem Anhang. Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss haben Unternehmen einen sog. „Geschäftsbericht“ (Lagebericht) zu erstellen. Einen vereinfachter Jahresabschluss (ohne Geschäftsbericht) können Unternehmen mit doppelter Buchführung erstellen, deren Bilanzsumme HUF 500 Mio. (rund EUR 2.000.000,-), jährliche Umsatzerlöse HUF 1.000 Mio. (rund EUR 4 Mio.) bzw. die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten 50 Personen nicht übersteigen, wobei zwei von diesen Voraussetzungen in zwei aufeinander folgenden Jahren erfüllt werden müssen. Diese Erleichterung gilt nicht für Aktiengesellschaften, Zweigniederlassungen und konsolidierte Unternehmen, bzw. solche Untenehmen, deren Wertpapiere (z.B. Anleihen, Aktien) auf der Börse sind, oder hinsichtlich der Einführung auf die Börse einen Antrag gestellt haben. Mutterunternehmen, das sind Unternehmen, die an einer anderen Gesellschaft direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt sind oder einen beherrschenden Einfluss auf eine andere Gesellschaft ausüben, müssen einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht erstellen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren mindestens zwei der folgenden drei Merkmale erfüllt sind:

- Bilanzsumme über HUF 2700 Millionen, - Umsatzerlöse über HUF 4 Milliarden, - Arbeitnehmerzahl übersteigt im Jahresdurchschnitt 250.

Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr, ein abweichendes Wirtschaftsjahr kann in Sonderfällen (z.B. durch konsolidierte Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen) gewählt werden. Die Belegaufbewahrungsfrist dauert zehn Jahre.

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Die Buchführung und Berichterstattung in Fremdwährung ist nicht nur für devisenausländische Gesellschaften möglich, wenn mindestens 75 % der

- Einnahmen, Kosten und Aufwendungen, sowie - finanzielle Aktiva und Verpflichtungen im letzten und Gegenstands-Geschäftsjahr in der

angegebenen Devise aufgetreten sind. 5.2 Jahresabschlussprüfung Die Jahresabschlussprüfung ist in Ungarn im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes für alle Gesellschaften verpflichtend, die ihre Bücher nach einer doppelten Buchführung führen. Eine Ausnahme bilden Unternehmen, deren Netto-Umsatzerlöse in den vergangenen zwei Jahren HUF 50 Mio. (rund EUR 200.000,-) nicht überstiegen haben. Das Gesellschaftsrecht sieht für Aktiengesellschaften (Rt.), GmbH-s (Kft.) mit einem Stammkapital von über HUF 50 Mio. und Einmann-GmbHs eine verpflichtende Jahresabschlussprüfung vor.

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6 ARBEITSRECHT, SOZIALVERSICHERUNG Das Arbeitsgesetzbuch (ArbGB), welches mit dem Gesetz Nr. XXII aus dem Jahre 1992 am 01. 07. 1992 in Kraft getreten ist, regelt alle wesentlichen Bereiche des individuellen und kollektiven Arbeitsrechtes. Die Gültigkeit des Gesetzes erstreckt sich auf all jene Arbeitsverhältnisse, auf Grund dessen Arbeit auf ungarischem Territorium ausgeführt wird, bzw. Arbeitnehmer eines ungarischen Arbeitgebers, Arbeit vorläufig im Ausland durchführen. Arbeitnehmer ausländischer Arbeitgeber, die Ihre Arbeit auf Basis eines Auftrages vorläufig im Ungarn ausüben, fallen unter das jeweilige ausländische Arbeitsrecht. Weitere Rechtsvorschriften regeln die Arbeitslosenvorsorge, den Arbeitsschutz und den Minimallohn. Das ArbGB regelt auch das Verhältnis zwischen Gesetz, Tarifverträgen und Arbeitsverträgen zueinander. Grundlage für das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist der Arbeitsvertrag. Je nach Organisation der Arbeitnehmer werden neben den Einzelverträgen auch Tarifverträge abgeschlossen. Tarif- und Arbeitsverträge können von den gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Arbeitsverhältnisse nur dann abweichen, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. 6.1 Lohn- und Lohnnebenkosten Die Entlohnung von Arbeitnehmern kann in Form eines festen Arbeitslohnes als Zeit- oder Leistungslohn oder einer Kombination aus beidem erfolgen. Jährlich legt die Regierung den Mindestlohn fest. Der obligatorische Mindestlohn für den in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer beträgt bei Ableistung der vollen Arbeitszeit auf monatlicher Basis HUF 62.500,- für das Jahr 2006. Löhne und Gehälter sind mit folgenden Abgaben (für Sozialversicherung) belastet: Krankenversicherung: 11% Dienstgeberbeitrag 7% Dienstnehmerbeitrag Gesundheitsbeitrag: HUF 1.950,- (ca. EUR 7,80,-) ab dem 1. November 2005 monatlich Pensionsversicherung: 18% Dienstgeberbeitrag 8,5% Dienstnehmerbeitrag ausschließlich bei Arbeitnehmern, die unter die Sozialversicherungsrente fallen 0,5% Dienstnehmerbeitrag für Mitglieder privater Rentenkassen Arbeitslosenversicherungsbeitrag: 3% Dienstgeberbeitrag 1,5% Dienstnehmerbeitrag Facharbeiterausbildungsbeitrag: 1,5% Dienstgeberbeitrag Bemessungsgrundlage ist jeweils die gesamte Vergütung, einschließlich Tantiemen, Jahresbonus, Gewinnbeteiligungen und ähnlichem, sowie die meisten Sachbezüge ohne Höchstgrenzen. Im Unterschied zu Österreich gibt es keine allgemeine Höchstbemessungsgrundlage, mit der Ausnahme von der 8,5 %-igen (bzw. 0,5 %-igen) Pensionsversicherung: in diesem Fall beträgt die tägliche Höchstbemessungsgrundlage HUF 18.490,-! Der Arbeitgeber hat diese Abgaben vom Lohn in Abzug zu bringen und abzuführen. Die Vertretungsberechtigten von juristischen Personen (GmbH-Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder einer AG) haften persönlich für die rechtzeitige Abfuhr dieser Abgaben.

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6.2 Arbeitszeit Die tägliche Arbeitszeit beträgt für Vollzeitbeschäftigte grundsätzlich acht Stunden, Abweichungen sind in Einzelfällen bis maximal 12 Stunden möglich. Die Wochenarbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Stunden. Unter Zugrundelegung der Dauer der Tagesarbeitszeit kann die Arbeitszeit auch in einem Rahmen von höchstens zwei Monaten bzw. höchstens acht Wochen festgelegt werden. Die Arbeitszeit kann - bei der Anwendung eines Arbeitszeitrahmens - auch ungleichmäßig auf die Arbeitstage verteilt werden. In diesem Falle darf die Tagesarbeitszeit nicht kürzer als vier Stunden sein. Die Vereinbarung der Parteien kann die Länge der Tagesarbeitszeit bei einer Teilarbeitszeit auch auf eine kürzere Dauer festlegen. Übersteigt die Tagesarbeitszeit sechs Stunden, muss dem Arbeitnehmer eine Pause von mindestens 20 Minuten gewährt werden, welche nicht in die Arbeitszeit mit einberechnet wird. Zwischen Arbeitsende und erneutem Arbeitsbeginn steht dem Arbeitnehmer eine Ruhepause von mindestens elf Stunden zu. Dem Arbeitnehmer stehen wöchentlich zwei Ruhetage zu, von denen einer grundsätzlich auf einen Sonntag fallen muss. Abweichend von Obenerwähntem kann dem Arbeitnehmer bei der Anwendung eines Arbeitszeitrahmens auf Grund der Arbeitszeiteinteilung an Stelle der Ruhetage pro Woche auch eine wenigstens achtundvierzig Stunden dauernde, ununterbrochene Ruhezeit gewährt werden, in die ein Sonntag fallen muss. Gesetzliche Feiertage sind in Ungarn: 1. Jänner, 15. März, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, 20. August, 23. Oktober, 1. November sowie der 25. und 26. Dezember. 6.3 Außerordentliche Arbeitsverrichtung Als außerordentliche Arbeitsverrichtung wird die von der Arbeitszeiteinteilung abweichende, über den Arbeitszeitrahmen hinausgehende bzw. während der Bereitschaft angeordnete Arbeitsverrichtung angesehen. Bei einer außerordentlichen Arbeitsverrichtung steht dem Arbeitnehmer über seinen ordentlichen Arbeitslohn hinaus eine Vergütung wie folgt zu: - Bei einer über die Tagesarbeitszeit gemäß Arbeitszeiteinteilung bzw. über den

Arbeitszeitrahmen hinaus verrichteten Arbeit beträgt die Höhe des Zuschlages 50%. Eine auf das Arbeitsverhältnis bezogene Regelung oder die Vereinbarung der Parteien kann vorschreiben, dass als Vergütung - an Stelle des Zuschlages - Freizeit gewährt wird, die nicht unter dem Zeitraum der verrichteten Arbeit liegen darf.

- Bei einer an einem Ruhetag (in der Ruhezeit) gemäß Arbeitszeiteinteilung verrichteten Arbeit

beträgt die Höhe des Zuschlag 100%. Die Höhe des Zuschlags beträgt 50%, wenn der Arbeitnehmer einen anderen Ruhetag (eine andere Ruhezeit) erhält.

Anstelle der obigen Vergütungen kann auch eine Monatspauschale festgelegt werden. Obige Regelung bezieht sich jedoch nicht auf Arbeitnehmer in leitender Stellung gemäß § 188 ArbGB (z.B. Geschäftsführer einer GmbH). Ihnen steht für geleistete Überstunden keine Überstundenvergütung zu. 6.4 Urlaub Der ordentliche Urlaub besteht aus dem Grund- und Zusatzurlaub und ist vom Alter des Arbeitnehmers abhängig. Der jährliche Grundurlaub beträgt bei einem Lebensalter bis 25 Jahre 20 Tage und steigert sich bis zum Alter von 45 Jahren auf 30 Tage. Der Zusatzurlaub steht unter anderem den Jugendlichen unter 18 Jahren zu (fünf Tage pro Jahr). Sonstige Urlaubsmöglichkeiten sind der Krankheits- und Schwangerschaftsurlaub sowie Urlaub zur Kinderbetreuung und –pflege.

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Den Zeitpunkt der Erteilung des Urlaubs legt der Arbeitgeber - nach vorheriger Anhörung des Arbeitnehmers - fest. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer ein Viertel des Grundurlaubs - mit Ausnahme der ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses - zu einem Zeitpunkt gewähren, der dem Wunsch des Arbeitnehmers entspricht. Seinen diesbezüglichen Anspruch muss der Arbeitnehmer spätestens fünfzehn Tage vor Beginn des Urlaubs anmelden. Der Urlaub muss im Jahr seiner Fälligkeit gewährt werden. Die Übertragung des Urlaubs bis zum 30. Juni des nächsten Kalenderjahres ist nur ausnahmsweise bei wichtigem wirtschaftlichem Interesse des Arbeitgebers zulässig. Tarifvertraglich kann eine Übertragung in obigem Fall auch bis zum 31. Dezember des nächsten Kalenderjahres vereinbart werden. Der Urlaub darf grundsätzlich nicht durch Geld abgegolten werden, es sei denn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers endet, bevor ihm der ihm zustehende Resturlaub gewährt wurde. 6.5 Kündigung 6.5.1 Ordentliche Kündigung Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber durch ordentliche Kündigung aufgelöst werden, eine Abweichung hiervon ist nicht möglich. Der Arbeitgeber ist - mit Ausnahme wenn der Arbeitnehmer als Rentner im Sinne des ArbGB anzusehen ist - verpflichtet, seine Kündigung zu begründen. Aus der Begründung muss der Grund der Kündigung klar hervorgehen. Im Streitfalle muss der Arbeitgeber die Echtheit und die Kausalität des Kündigungsgrundes beweisen. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 30 Tage, darf jedoch ein Jahr nicht übersteigen. Die 30 Tage Mindestfrist verlängert sich entsprechend der Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses auf maximal 90 Tage. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung in dem nachfolgend festgelegten Zeitraum nicht kündigen (Kündigungsschutz):

a) bei Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit, höchstens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Genesungsurlaubs und ferner während Erwerbsunfähigkeit infolge eines Betriebsunfalls oder einer Berufskrankheit über die gesamte Zeit der Krankengeldberechtigung,

b) bei einer Krankschreibung mit Krankengeld zur Pflege eines kranken Kindes, c) bei einem zur häuslichen Pflege oder Betreuung naher Verwandter erhaltenen

unbezahlten Urlaub, d) bei Behandlung im Zusammenhang mit einem menschlichen Reproduktionsverfahren,

während der Schwangerschaft, bis drei Monate nach der Geburt bzw. im Mutter-schaftsurlaub,

e) während eines zur Pflege bzw. Betreuung von Kindern erhaltenen unbezahlten Urlaubs, bzw. bei Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes bis zum dritten Lebensjahr des Kindes – auch ohne Inanspruchnahme des unbezahlten Urlaubs,

f) im Zeitraum des militärischen Grund- und Reservedienstes beginnend mit der Zustellung des Einberufungsbefehls bzw. im Zeitraum des Zivildienstes beginnend mit der Zustellung des Aufrufs zur Ableistung.

Der Arbeitgeber ist bei einer ordentlichen Kündigung verpflichtet, den Arbeitnehmer von der Arbeitsverrichtung zu befreien. Der Umfang der Befreiung beträgt die Hälfte der Kündigungsfrist. Ein „Bruchtag“ ist als ganzer Tag zu berücksichtigen.

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6.5.2 Außerordentliche Kündigung Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beenden, wenn die andere Partei

a) ihre sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden wesentlichen Pflichten in bedeutendem Maße vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder

b) ansonsten ein solches Verhalten an den Tag legt, das die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unmöglich macht.

Bei einer außerordentlichen Kündigung dürfen - abgesehen von den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Ausnahmen - die Regeln der ordentlichen Kündigung nicht angewendet werden. 6.6 Abfertigung Nach einer Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses von drei Jahren beginnt der Anspruch auf Abfertigung. Sie beträgt mindestens ein Bruttomonatsdurchschnittsgehalt und erhöht sich stufenweise auf maximal sechs Bruttogehälter. Eine Abfertigung steht dem Arbeitnehmer ausschließlich bei ordentlicher Kündigung des Arbeitgebers, bei Auflösung des Arbeitgebers ohne Rechtsnachfolger und bei außerordentlicher Kündigung des Arbeitnehmers zu. Eine Abfertigung steht dem Arbeitnehmer trotz der entsprechenden Dienstjahre nicht zu, wenn dieser als Rentner im Sinne des ArbGB gilt. 6.7 Gewerkschaften und Betriebsräte Gewerkschaften dienen der Förderung und dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen und sind zum Abschluss von Tarifverträgen, zur gerichtlichen Vertretung ihrer Mitglieder, zur Kontrolle der vertraglichen oder gesetzlichen Bedingungen sowie zur Organisation von Streiks berechtigt. Bei jedem Unternehmen, dessen Arbeitnehmeranzahl 50 Personen übersteigt, muss durch die Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten ein Betriebsrat gegründet werden, dessen Stärke sich nach der Größe des Betriebes (maximal 13 Mitglieder) richtet. Bei einem neu errichteten Arbeitgeber muss bei Vorliegen dieser Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten ein Betriebsrat bzw. ein Betriebsbeauftragter gewählt werden. Wird diesem gesetzlichen Anliegen durch die Arbeitnehmer nicht nachgekommen, stellt das ArbGB paradoxerweise keine Sanktionen in Aussicht. Weiterhin wäre an dieser Stelle zu betonen, dass eine Gründungspflicht seitens der Arbeitnehmer und nicht seitens des Arbeitgebers besteht. Letzterer ist lediglich verpflichtet die Gründung eines Betriebsrates durch die Arbeitnehmer zu dulden, falls die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

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7 EINREISE UND AUFENTHALT 7.1 Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung Jeder Arbeitgeber, der in Ungarn einen ausländischen Arbeitnehmer beschäftigen will, muss in Ungarn um eine Arbeitserlaubnis ansuchen, es sei denn, es handelt sich um eine Befreiung laut Pkt. 6.2. Eine Arbeitserlaubnis ist beim örtlich zuständigen Arbeitsamt zu beantragen. Aufgrund von Übergangsbestimmungen gilt dies vorläufig (maximal sieben Jahre ab EU Beitritt) auch für EU-Ausländer (Ausnahme hiervon z.B. Großbritannien, Schweden). Der Visumzwang wurde für österreichische Staatsbürger durch ein zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn im Jahre 1978 in Kraft getretenes Abkommen aufgehoben. Seitdem dürfen Österreicher ohne Visum nach Ungarn einreisen und sich dort nicht länger als 90 Tage aufhalten, jedoch nicht zum Zweck einer Beschäftigung. Seit 1997 können österreichische Staatsbürger auch mit einem Personalausweis (nicht jedoch Führerschein) nach Ungarn einreisen. Außerdem wurde die Aufenthaltsdauer ohne Visum (oder eine gesonderte Bewilligung) ab dem 1. Mai 2004. für alle EU-Staatsbürger auf 90 Tage erhöht. Im Falle eines Aufenthaltes von mehr als 90 Tagen ist eine Aufenthaltsbewilligung einzuholen. 7.2 Arbeitsbewilligung Ein ungarischer Arbeitgeber kann nur mit jenen ausländischen Personen ein Arbeitsverhältnis eingehen, welche über eine Arbeitsbewilligung sowie über ein "Arbeitsvisum" (ausgenommen EWR Bürger und ihre Familienangehörigen) und eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen. Keine Bewilligung ist notwendig:

a) bei einer Bestimmung eines internationalen Vertrages solchen Inhalts (die EU-Vorschriften über die Arbeitnehmerfreizügigkeit treten erst nach einer Übergangsperiode von höchstens sieben Jahren in Kraft),

b) zur Arbeitsverrichtung als Leiter der - durch einen internationalen Vertrag festgelegten - Zweigniederlassung und Vertretung einer über einen ausländischen Sitz verfügenden Wirtschaftsgesellschaft,

c) im Rahmen des Personalbestandes der diplomatischen (konsularischen) Vertretung oder eines anderen Organs eines ausländischen Staates zur Arbeitsverrichtung ihrer durch den Entsendestaat delegierten Mitglieder bei der Vertretung oder einem anderen Organ,

d) bei einer internationalen Organisation oder einem durch einen internationalen Vertrag zustande gekommenen gemeinsamen Organ für die bei diesen Organen erfolgende Arbeitsverrichtung der durch die teilnehmenden Parteien delegierten Ausländer,

e) zur Durchführung einer - von Fall zu Fall zusammenhängend fünfzehn Arbeitstage nicht übersteigenden - Inbetriebnahme-, Haftungs-, Service- und Garantietätigkeit, die auf Grund eines mit einem ausländischen Unternehmen abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrages erfolgt,

f) zur Arbeitsverrichtung als leitender Repräsentant (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) sowie als Aufsichtsratsmitglied einer über eine ausländische Beteiligung verfügenden Wirtschaftsgesellschaft,

g) für die auf Grund einer Ausschreibung für eine postgraduale Beschäftigung sowie eines János-Bolyai-Forschungsstipendiums - im Rahmen der Ausschreibung bzw. des Stipendiums - erfolgende Arbeitsverrichtung,

h) für die im Rahmen des durch eine internationale Studentenorganisation organisierten Fachpraktikums erfolgende Beschäftigung eines Ausländers, der mit einer ausländischen Hochschulbildungseinrichtung in einem Studienrechtsverhältnis steht,

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i) zur Arbeitsverrichtung des mit einer in Ungarn tätigen Fachschule, Mittelschule, Grundeinrichtung für künstlerische Ausbildung bzw. einer Hochschulbildungseinrichtung in einem Rechtsverhältnis als Lehrling bzw. Direktstudent stehenden Ausländers während des Bestehens des Rechtsverhältnisses,

j) zu einer in der Fremdsprache erfolgenden Bildungstätigkeit eines Ausländers in Grund-, Mittel- und Hochschuleinrichtungen, die - der Bescheinigung des Bildungsministeriums zufolge - im Rahmen eines durch die zuständigen Minister der betroffenen Staaten unterzeichneten internationalen Bildungsprogramms erfolgt,

k) zur Tätigkeit des in einer in Ungarn eingetragenen Kirche oder deren Einrichtung eine Arbeit verrichtenden, den Kirchendienst als Berufung ausübenden Ausländers,

l) für die in der Aufnahmestation erfolgende Arbeitsverrichtung einer auf dem Territorium Ungarns die Anerkennung als Flüchtling bzw. Asylant beantragenden Person und ferner der aufgenommenen Person,

m) für die pro Kalenderjahr nicht mehr als fünf Arbeitstage dauernde Bildungs-, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit eines Ausländers,

n) zur Arbeitsverrichtung eines ausländischen Forschers in Ungarn, wenn der Forscher eine Tätigkeit versieht, die - der durch die Ungarische Akademie der Wissenschaften zufolge ausgestellten Bescheinigung zufolge - in den Geltungsbereich einer zwischen der Republik Ungarn und einem anderen Staat zustande gekommenen Vereinbarung fällt,

o) zur Beschäftigung eines Ausländers, der im Rahmen des Leonardo da Vinci-Programms an einem Berufspraktikum teilnimmt,

p) zur Arbeitsverrichtung des mit einem ungarischen Staatsbürger in Ungarn zusammen lebenden Ehepartners, sowie zur Arbeitsverrichtung der Witwe (des Witwers) der besagten Person, der/die mit dem verstorbenen Ehepartner vor dessen Tod wenigstens ein Jahr lang in Ungarn zusammen gelebt hat,

q) zur Arbeitsverrichtung des Arbeitnehmers im Rahmen von landwirtschaftlicher Saisonarbeit,

r) zur Arbeitsverrichtung des Arbeitnehmers eines ausländischen Arbeitgebers (außer Arbeitgeber aus Deutschland und Österreich), der in einem Staat registriert ist, der Partei des EWR Übereinkommens bzw. des Übereinkommens über den freien Dienstleistungsverkehr mit der EG und ihre Mitgliedstaaten ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Rahmen von Dienstleistungserbringung

• zu einem ungarischen Beschäftiger entsendet, wobei der Arbeitnehmer die Arbeit gemäß der Anweisung und auf Anleitung des ausländischen Arbeitgebers verrichtet („Entsendung”),

• zu einem ungarischen Beschäftiger delegiert, der auf Grund seiner Eigentums-verhältnisse zu dem ausländischen Arbeitgeber oder einer dritten Organisation mit dem Arbeitgeber verknüpft ist („Delegierung”), oder

• zu einem Beschäftiger in Ungarn vermittelt („Vermittlung”). Der Antrag auf Arbeitsbewilligung wird von jenem ungarischen Unternehmen, welches den Ausländer anstellen will, beim zuständigen Arbeitsamt (in Budapest oder in den Komitaten) mittels eines vorgegebenen Formulars eingereicht.

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7.3 Dokumente für die Arbeitsgenehmigung Für die Arbeitsgenehmigung müssen folgende Dokumente bei der Arbeitsbehörde eingereicht werden:

a) die beglaubigten Kopien der Diplome des ausländischen Arbeitnehmers, die von der offiziellen Übersetzungsagentur in Ungarn ("OFFI") in die ungarische Sprache übersetzt werden müssen;

b) eine ärztliche Bestätigung, dass der Arbeitnehmer gesundheitlich für die Erfüllung der im Arbeitsvertrag beschriebenen Position geeignet ist;

c) im Zusammenhang mit dem ungarischen Arbeitgeber: - beglaubigte Kopie der Firmenregisterurkunde über die Eintragung der Gesellschaft, - wenn die Gesellschaft im Handelsregister noch nicht eingetragen ist, der vom

Registergericht abgestempelte Antrag auf Eintragung, - beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages oder der Gründungsurkunde;

d) im Falle der Ausübung einer Sporttätigkeit durch einen Berufssportler die Erklärung des Fachverbandes darüber, dass in der Sportart die Möglichkeit zur Beschäftigung von Berufssportlern besteht.

Diese Dokumente müssen nur beim ersten Antrag bei der Arbeitsbehörde eingereicht werden. Wenn die Anstellung von mehreren ausländischen Personen in Ungarn angestrebt wird, kann der Arbeitgeber einen begründeten Antrag auf eine Rahmenbewilligung einreichen. Wirtschafts-gesellschaften mit ausländischer Mehrheitsbeteiligung erhalten für ihre ausländischen Mitarbeiter in der Regel Arbeitsbewilligungen ohne weitere Prüfung, wenn die Anzahl dieser Arbeitnehmer 5% des Personalstandes vom 31.12. des Vorjahres nicht übersteigt. In weiteren Einzelfällen, die hier nicht dargestellt werden, ist eine Erteilung der Genehmigung ohne weitere Prüfung des Arbeitsamtes vorgesehen. Eine Arbeitsbewilligung kann höchstens für die Dauer eines Jahres ausgestellt und muss danach verlängert werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem ausländischen Arbeitnehmer binnen fünf Tagen bei der Arbeitsbehörde zu melden. Im Interesse der Einhaltung der Regelungen bezüglich der Arbeitsverrichtung von Ausländern in Ungarn führt das Arbeitsamt Kontrollen durch. Bei Verletzung der geltenden Bestimmungen werden Sanktionen verhängt. 7.4 Selbständige Unternehmung Ausländische natürliche Personen können in Ungarn unter folgenden Bedingungen als selbständige Unternehmer oder Selbstbeschäftiger geschäftsmäßige Wirtschaftstätigkeit ausüben:

- sie entsprechen den Voraussetzungen, die bei Ausübung der fraglichen Tätigkeit für ungarische Staatsbürger gelten

- sie verfügen über eine Aufenthaltsbewilligung.

EWR-Staatsbürger dürfen sich in Ungarn über drei Monate hinaus für unbestimmte Zeit aufhalten, wenn der Zweck ihres Aufenthalts eine gewerbsmäßige Tätigkeit ist, sie über die zum Selbsterhalt erforderlichen Mitteln (z.B. aus der unternehmerischen Tätigkeit) verfügen und für ihre Krankenversicherung gesorgt ist (in Ungarn oder im Ausland).

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8 IMMOBILIENWERB IN UNGARN Ein Beitrag der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Simonfay Géza, [email protected]. 8.1 Erwerb In Ungarn können alle nicht als Ackerland qualifizierten Immobilien von natürlichen und juristischen Personen sowohl aus dem Inland als auch aus dem Ausland erworben werden. Das Eigentumsrecht von ausländischen juristischen und oder Privatpersonen an einer nicht als Ackerland angesehenen Immobilie kann mit einer Genehmigung des zuständigen Verwaltungsamtes erworben werden. Bei dem Erwerb von Immobilien durch Staatsbürger eines Mitgliedstaates besteht ein Unterschied darin, ob die ausländische Person die Immobilie als primärer oder sekundärer Wohnsitz erwerben möchte. Als primärer Wohnsitz dient die Wohnung bzw. das Gebäude, Gebäudeteil, die/das zu Wohnzwecken dient und aus einem oder mehreren Wohnräumen besteht und wo sich der Staatsbürger eines Mitgliedsstaates zwecks Lebensführung aufhalten möchte. Als sekundärer Wohnsitz dient die Wohnung bzw. das Gebäude, Gebäudeteil die/das zu Wohnzwecken dient und aus einem oder mehreren Wohnräumen besteht und nicht als primärer Wohnsitz angesehen wird. Zu dem Erwerb von als primärer Wohnsitz dienenden Immobilie ist keine Genehmigung des Verwaltungsamtes erforderlich. Zum Erwerb von als sekundärer Wohnsitz dienenden Immobilie ist im Übergangszeitraum (d.h. 2004-2009) jedoch die Genehmigung des zuständigen Verwaltungsamtes erforderlich. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der Immobilienerwerb (lt. freiem Ermessen des Amtes) nicht gegen das öffentliche Interesse oder die Interessen der Selbstverwaltung verstößt. Nach dem Übergangszeitraum werden für die Staatsbürger der Mitgliedstaaten die gleichen Regeln anwendbar sein wie für die Inländer. Wenn sich der Staatsbürger eines Mitgliedsstaates seit wenigstens vier Jahren dauerhaft und regelmäßig in Ungarn aufhält, kann er das Eigentumsrecht der als sekundärer Wohnsitz dienenden Immobilie ohne Genehmigung erwerben. Dies weist der Staatsbürger eines Mitgliedsstaates mit einer von der fremdenpolizeilichen Behörde ausgestellten behördlichen Bescheinigung nach. Die behördliche Bescheinigung ist dem Antrag auf Eintragung des Eigentumsrechts der Immobilie ins Grundbuch beizulegen. Der Vertrag über den Kauf einer Immobilie muss schriftlich abgeschlossen werden und zur Eintragung ins Grundbuch von einem Rechtsanwalt gegengezeichnet oder in notarieller Urkunde gefasst sein. Sämtlichen Bestandteile des Vertrages dürfen von den Parteien frei vereinbart werden. Die Bestimmung der Parteien, des Gegenstandes des Kaufvertrages, der Absicht zur Eigentumsübertragung und des Kaufpreises sind aber zwingend. Dem Vertrag muss ungarisches Recht zugrunde gelegt werden. Hinsichtlich Ackerland muss erwähnt werden, dass in Ungarn ausschließlich ungarische Privatpersonen Ackerland käuflich erwerben dürfen – also keine ausländischen privaten oder juristischen Personen. Inländische Privatpersonen können das Eigentumsrecht an Ackerland nur in einem solchen Umfang erwerben, dass sich in ihrem Eigentum Ackerland mit einer Größe von höchstens 300 Hektar oder einem Wert von höchstens 6.000 Goldkronen (im Weiteren: GK) befindet.

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Für den Staatsbürger eines Mitgliedsstaates, der sich als selbständiger Unternehmer und landwirtschaftlicher Produzent in Ungarn niederlassen möchte und seit wenigstens drei Jahren dauerhaft und regelmäßig in Ungarn wohnt und eine landwirtschaftliche Tätigkeit betreibt, sind die gleichen Regeln maßgebend wie für die inländische Privatpersonen. Ausländer können das Eigentumsrecht eines Gehöftes mit einer Fläche von höchstens 6.000 m² erwerben. (Gehöft: das im Außenbereich der Siedlung liegende und zu Zwecken der landwirtschaftlichen Produktion errichtete Wohn- und Wirtschaftsgebäude und die dazu gehörenden Bodenfläche von höchstens 6.000 m². Das Ackerland darf jedoch an alle, also an ungarische und auch ausländische juristische Personen, verpachtet werden. Hier gilt eine zeitliche Einschränkung: der Pachtvertrag darf auf maximal 20 Jahre abgeschlossen werden. Für Pachtverträge für Wald, Wein- und Obstplantage oder anderen Pflanzungen sind was die Höchstdauer anbelangt besondere Bestimmungen zu beachten. Ausländische und inländische Personen dürfen Ackerland mit einer Flächengröße von höchstens 300 Hektar oder einem Wert von höchstens 6.000 GK in Pacht nehmen. 8.2 Grundbuch Gemäß ungarischen Rechtsnormen muss der Immobilienerwerb ins Grundbuch eingetragen werden. Das Grundbuch ist das offizielle Register aller Immobilien in Ungarn, das glaubhaft die wichtigsten, gesetzmäßig vorgegebenen Angaben der Immobilien enthält. Das Grundbuch beinhaltet mindestens folgende Angaben hinsichtlich einer Immobilie:

- Daten der Immobilie – Adresse, Parzellennummer, Größe, Nutzungsart, die Bezeichnung, ob das Grundstück unter Anbau steht;

- Daten des Eigentümers (Personaldaten) Eigentumsanteil, Rechtstitel des Eigentumserwerbs;

- Daten eventueller Lasten wie z.B. Servitutsrecht, Optionsrecht, Hypotheken mit Bezeichnung des/der Berechtigten und dem Ausmaß der Lasten.

- Daten zum Eigentumsrecht, Nutzungsrecht, Servitutsrecht, Nutzungsrecht in einer Wohnungsgenossenschaft, Bodennutzungsrecht, Nutzungsrechte und Servitutsrechte von öffentlichem Interesse, Kaufs- und Vorkaufsrecht, Leibrenten- und Unterhaltsrecht, Hypothekrecht, Vollstreckungsrecht, Nießbrauch.

Darüber hinaus können ins Grundbuch weitere aus rechtlicher Sicht relevante Tatsachen eingetragen werden, wie z.B.:

- Eigentumseinschränkung, die auf einem Gerichtsurteil beruht, - die auf einem gerichtlichen oder behördlichen Beschluss beruhende Anordnung eines

Grundstücksgestaltungs- und Bauverbotes sowie sonstige bauliche Einschränkungen, - das auf einem Vertrag oder Testament beruhende Veräußerungs- und Belastungsverbot, - die Einleitung der in dem Gesetz festgelegten Prozesse und Strafverfahren, - die Ansetzung einer Versteigerung bzw. öffentlichen Ausschreibung, - die Sperre, die Beschlagnahme bzw. die Sicherungsmaßnahme vor der Beschlagnahme, - der unter Vorbehalt des Eigentumsrechts erfolgende Verkauf, - die Wahrung des Ranges eines gelöschten Pfandrechts bzw. der Verzicht auf das Recht

zur Verfügung über den Rang, - die vorherige Sicherung des Ranges der Hypothek, die Änderung des Ranges, - der Vermögenscharakter des Grundstücks zu Zwecken des Gesundheitswesens.

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Die Eintragung dieser Rechte und Tatsachen ist Voraussetzung für ihre Rechtswirksamkeit. Ohne diese Eintragung(en) ins Grundbuch kann sich der Berechtigte auf seine Berechtigung gegenüber einer dritten Person nicht berufen. Die Eintragung erfolgt aufgrund des Antrags des Berechtigten. Die Rechtsvertretung in dem Eintragungsverfahren ist obligatorisch, so dass eine von einem Notar erstellte Urkunde oder durch einen Rechtsanwalt gegengezeichnete Privaturkunde für die Eintragung erforderlich ist. Die Urkunde hinsichtlich Entstehung, Änderung oder Auflösung des Eigentumsrechtes, Nutzungsrechtes, Nießbrauchs, Servitutsrechtes, Kaufrechtes, und Hypothekenrechtes muss von einem Anwalt gegenzeichnet oder in eine notarielle Urkunde gefasst werden. Der Antrag ist innerhalb von 30 Tagen nach der Unterzeichnung des als Grundlage der Eintragung dienenden Vertrags bei der Grundbuchbehörde einzureichen. Der Antrag über die Übertragung des Eigentumsrechts an der Immobilie muss innerhalb von 30 Tagen nach dessen Unterfertigung beim zuständigen Grundbuchamt eingereicht werden. Falls die Vertragspartei eine juristische Person ist, ist dem Vertrag ein Firmenbuchauszug und Firmenzeichnungsmuster beizulegen. Wenn die Vertragspartei eine ausländische Person ist, muss ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz in Ungarn bestellt werden. Gleichzeitig mit dem Einlangen des Antrags auf Eintragung des Erwerbers beim Grundbuchamt wird der Antrag in Form eines Randvermerkes am Grundbuchblatt der Immobilie eingetragen. Die Kosten des Verfahrens müssen entweder mit dem Einreichen des Antrags oder per Überweisung bezahlt werden. (Obwohl das Grundbuch schon auf elektronischen Weg geführt wird, dauert es immer noch sehr lange, bis ein Antrag erledigt und das Recht eingetragen wird. Deshalb ist es für den Erwerber vorteilhaft, dass sein Antrag in Form eines Randvermerkes zum Zeitpunkt der Antragstellung im Grundbuchauszug aufscheint.) 8.3 Steuer und Gebühren beim Immobilienerwerb In Ungarn ist die Vermögensübertragung (durch Beerbung, Schenkung und entgeltlichem Geschäft) gebührenpflichtig. Im Fall des Kaufes einer Immobilie ist in der Regel eine Gebühr in Höhe von 10% (Grunderwerbssteuer) zu zahlen. Die Grunderwerbssteuer wird nach dem Verkehrswert der erworbenen Immobilie berechnet, ist gleich beim Abschluss des Vertrages fällig und wird vom Gebührenamt auferlegt; es sei denn, der Vertrag wurde mit einer Bedingung abgeschlossen, wodurch sein Inkrafttreten an einen späteren Zeitpunkt gebunden ist. Beim Erwerb einer Wohnung beträgt diese Gebühr bis zu einem Wert von 4 Mio. HUF ( ca. EUR 16.000,-) 2%, und für den darüber liegenden Betrag des Wertes 6%. Wenn die Liegenschaft zum Zweck der Weiterverwertung von einem Unternehmer erworben wird, dessen Haupttätigkeit der Immobilienvertrieb ist, oder die Liegenschaft zum Zweck von Finanzleasing von einem Unternehmer erworben wird, dessen Haupttätigkeit das Finanzleasing ist, oder wenn die Liegenschaft von einem Immobilienfonds erworben wird, beträgt die Gebühr insgesamt nur 2%. Der Immobilienerwerb ist gebührenfrei, wenn der Eigentümer auf dem erworbenen, zum Bau einer Wohnung geeigneten Grundstück innerhalb von vier Jahren nach Vertragsabschluss ein Wohnhaus baut. Bei Erwerb einer durch einen Unternehmer zum Verkauf neu gebauten Wohnung mit einem Verkehrswert unter 15 Millionen Forint ist keine Gebühr zu zahlen.

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Bei der Immobilienübertragung beträgt die Umsatzsteuer 20%. Die Übertragung ist jedoch im Fall von nicht bebaubaren Grundstücken und im Fall von Wohnimmobilien (ausgenommen der ersten Verwertung als Wohnimmobilie) umsatzsteuerfrei. An sonstigen Kosten beim Immobilienerwerb (außer den Anwaltskosten) ist mit der Gebühr des Verfahrens beim Grundbuchamt zu rechnen, die zur Zeit HUF 6.000,- (ca. EUR 24,-) pro Grundstück beträgt. Bei einer Hypothekenlöschung beträgt dies HUF 12.000,-. Bei der Erbschaft eines Eigentumsrechts bzw. verkehrsfähigen Rechts an Ackerland ist die Hälfte der ansonsten zustehenden Erbschaftsteuer zu entrichten, und wenn der Erbe ein Landwirt im Familienbetrieb laut dem Gesetz über das Ackerland ist, so ist ein Viertel davon zu zahlen. Über die Berechtigung zur letzteren Vergünstigung muss der Vermögenserwerber bis zur Rechtskrafterlangung des Zahlungsbefehls eine Erklärung abgeben. Die Höhe der Steuer auf das Einkommen aus der Übertragung von Immobilien beträgt 25%. Die Privatperson muss diese Steuer nicht bezahlen, wenn das Einkommen aus der Übertragung der Immobilien 12 Monate vor dem Verkauf oder 60 Monaten nach dem Verkauf für sich selbst oder ihren nahen Angehörigen bzw. ehemaligen Ehepartner für Wohnzwecke verwendet wird. 8.4 Erwerb in Form von Share Deal Wegen der hohen Grunderwerbssteuer und der Genehmigungspflicht kaufen ausländische Firmen Immobilien in Ungarn häufig in Form eines „Share Deals“. Es wird also nicht die Immobilie selbst, sondern der Geschäftsanteil der Gesellschaft, die die Eigentümerin der Immobilie ist (meistens eine Projektgesellschaft), gekauft. In diesem Fall wird statt eines Immobilienkaufvertrags ein Geschäftsanteilsübertragungsvertrag abgeschlossen, der beim Firmengericht anzumelden ist. Bei Übertragung eines Geschäftsanteils sind keine Grunderwerbssteuer und keine Umsatzsteuer zu zahlen. 8.5 Miete von Immobilien Die Gültigkeit des ungarischen Mietgesetzes umfasst die Vermietung von Wohnungen und der Vermietung von nicht Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten (z.B. Büros, Geschäfte). Das Gesetz konzentriert sich auf die Regelung der Wohnungsmiete. Dessen Bestimmungen wurden viel detaillierter ausgearbeitet, als die Vorschriften hinsichtlich Vermietung sonstiger Räumlichkeiten. Grundsätzlich können die Vertragsparteien in einem Mietvertrag in allen Fragen frei vereinbaren. Es gibt jedoch einige obligatorische Vorschriften im Gesetz, die den Mieter schützen und seine Lage bekräftigen. Einer der wichtigsten Punkte ist die Regelung der Kündigung. Ein unbefristeter Mietvertrag kann sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter gekündigt werden, der Vermieter kann jedoch – wenn die Parteien nicht anders vereinbaren – den Vertrag nur mit außerordentlicher Kündigung auflösen oder nur dann kündigen, wenn er gleichzeitig eine andere, ähnliche Wohnung dem Mieter anbietet. Es ist also darauf zu achten, dass die Parteien unbedingt im Vertrag bestimmen müssen, dass auch der Vermieter den Vertrag frei kündigen darf. Im Falle eines befristeten Mietvertrages steht beiden Parteien nur ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Kündigungsgründe sind im Mietgesetz sehr präzise beschrieben, davon können die Parteien nicht abweichen. Hinsichtlich der Kündigung bestimmt das Gesetz auch sehr strenge Fristen, die eingehalten werden sollen. Bei einem Mietvertrag hinsichtlich nicht Wohnungszwecken dienender Räumlichkeiten können die Parteien in allen Fragen frei vereinbaren, die Bestimmungen hinsichtlich Kündigung sind jedoch auch in diesem Fall einzuhalten.

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Es ist weiterhin zu erwähnen, dass das ungarische Mietgesetz viele Fragen nicht regelt, die in Mietverträgen hinsichtlich gewerblicher Immobilien üblich sind, wie z.B. die Wertsicherung, Sicherheiten, etc. Deswegen können die Parteien in diesen Fragen ziemlich frei vereinbaren, die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches müssen jedoch in Betracht gezogen werden. Bei der Miete von Immobilien ist keine Gebühr zu zahlen, die Zahlungspflicht der Umsatzsteuer hängt davon ab, ob der Vermieter die Vermietung mit Umsatzsteuer gewählt und seine diesbezügliche Option an das Steueramt gemeldet hat oder nicht.

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9 ANSCHRIFTENANHANG 9.1 Rechtsanwälte Dr. Péter BÁRDOS H-1012 Budapest, Logodi u. 3. Iii/7. Tel.: +36 1 212 8731-32, Fax: +36 1 212 8733 E-Mail: [email protected] Dr. Tibor GÁLFFY H-1051 Budapest, Hercegprimás utca 3. Gálffy & Kovács Tel.: +36 1 411 0275, Fax: +36-1-411 0276 E-Mail: [email protected] Internet: www.galffy.com Dr. Attila JÀNY H-1024 Budapest, Margit krt. 15-17. III.Stock Tel.: +36 1 3380481, Fax: +36 1 3360482 E-Mail: [email protected] Internet: www.jany.hu Dr. Péter KÁLLAY H-1124 Budapest, Dobsinai u. 19. KÁLLAY és TÁRSA ügyvédi iroda Tel.: +36 1 395 6033, Fax: + 36 1 395 5055 E-Mail: [email protected] Dr. Géza SIMONFAY H-1061 Budapest, Andrássy út 36. Simonfay & Partner Tel.: +36 1 301 8080, Fax: +36 1 269 5392 E-Mail: [email protected] Dr. Mónika HORVÁTH H-1123 Budapest, Alkotás u. 50. C/4. Horváth & Partner Rechtsanwalts- Tel.: +36 1 325 30 20, Fax: +36 1 325 3021 Kanzlei DLA Weiss-Tessbach E-Mail: [email protected] Internet: www.dlapiper.com/hungary Dr. László SZÉCSÉNYI H-1024 Budapest, Buday László u. 12. I/111. Szécsényi ügyvédi iroda Tel.: +36 1 345 4535; Fax: +36 1 345 4543 CERHA, HEMPEL, SPIEGELFELD, HLAWATI E-Mail: [email protected] Internet: www.szecsenyi.com Dr. Ulrike Rein H-1053 Budapest, Károly Mihály u. 12 FRESHFIELDS BRUCKHAUS DERINGER Tel.: +36 1 486 2200, Fax: +36 1 486 2201 E-Mail: [email protected] Dr. Géza Kajtár H-1062 Budapest, Andrássy út 102. MARTONYI & KAJTÁR - BAKER & MCKENZIE Tel.: +36 1 302 3330, Fax: +36 1 302 3331 E-Mail: [email protected]

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9.2 Steuerberater / Auditoren NOVA-AUDIT Könyvvizsgáló Kft. H-1126 Budapest, Tóth Lőrinc u. 31. Fr. Vajas Jenőné Tel.: +36 1 489 5800, Fax: +36 1 489 5801 E-Mail: [email protected] Leitner + Leitner H-1027 Budapest, Kapás u. 6-12. B ép. IV. em. Könyvvizsgáló és Tanácsadó Kft. Tel.: +36 1 279 2930, Fax: +36-1- 209 4874 Fr. Márta Siklós E-Mail: [email protected] Internet: www.leitner-leitner.com RÖDL & PARTNER Könyvviszgáló és Tanácsadó Kft. H-1061 Budapest, Andrássy út 121. Dr. Roland Felkai Tel.: +36 1 8149800, Fax: +36 1 8149899 E-Mail: [email protected], [email protected] Internet: www.roedl.hu Interauditor Neuner+Henzl Tanácsadó Kft. H-1125 Budapest, Szilágyi Erzsébet fasor 22/a. Hr. Péter Honti Tel.: +36 1 392 0910, Fax: +36 1 392 0579 Fr. Julianna Tóth E-Mail: [email protected], [email protected] Fr. Móri Ferencné Internet: www.inh.hu, www.interauditor.hu CONSULTATIO KFT. H-1121 Budapest, Zugligeti út 6. Dr. József Knapp Tel.: +36 1 391 4130, Fax: +36 1 391 0055 E-Mail: [email protected] Internet: www.consultatiobp.hu IB GRANT THORNTON CONSULTING KFT. H-1093 Budapest, Vámház krt. 13. Fr. Waltraud Körbler Tel.: +36 1 455 2000, Fax: +36 1 455 2040 E-Mail: [email protected] Internet: www.ib-grantthornton.com FAL-CON AUDIT Kft. H-1114 Budapest, Ulászló u. 27. Hr. Barnabás Bödecs Tel.: +36 1 225 3838, Fax: +36 1225 3839 E-Mail: [email protected] SOT Süd-Ost Treuhand Ungarn GmbH H-1062 Budapest, Andrássy út 100. Herr László HÖFLE Tel.: +36 1 887 3711, Fax: +36 1 887 3799 SOT Süd-Ost Treuhand Szombathely Kft. H-9700 Szombathely, Szent Flórián krt. 2. Herr Mag. Hans Karl Roth Tel.: +36 94 512 760, Fax: +36 94 512 761 E-Mail: [email protected] Internet: www.sot.co.hu FERBAL BT. Dr. András Ferenczi H-1012 Budapest, Kuny Domokos u. 13-15. Tel.: +36 1 375 4921, Fax +36 1 375 5858 E-Mail: [email protected]

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9.3 Personalberatung Arthur Hunt Kft. H-1075 Budapest, Madách Imre u. 13-14.B/7. Fr. Éva Gombás Tel.: +36 1 361 3612, Fax: +36 1 372 6106 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.arthur-hunt.com IVENTA Hungary Management Consulting Kft. H-1037 Budapest, Montevideo u. 7. Fr. Agnes Börcsök Tel.: +36-1- 430 2352, Fax: +36-1-430 2355 E-Mail: [email protected] Internet: www.iventa.hu CATRO Vezetöi Tanácsadó Kft. H-1061 Budapest, Andrássy út. 35. Fr. Krisztina Pulay Tel.: +36 1 344 5516, Fax: +36 1 344 5518 E-Mail: [email protected] Internet: www.catro.hu Dr. Pendl & Dr. Piswanger International Kft. H-1012 Budapest, Logodi u. 44. Hr. Vilmos Kozáry Tel.: +36 1 487 0241, Fax: +36 1 487 0248 E-Mail: [email protected] Internet: www.pendl.hu TARGET Hungária Kft. H-1051 Budapest, Vörösmarty tér 2. Dr. Klemens Wersonig Tel.: +36 1 429 1020, Fax: +36 1 429 1029 E-Mail: [email protected] Internet: www.target.hu BINDER & PARTNERS Vezetői Tanácsadó Kft. H-1075 Budapest, Wesselényi u. 16. (Büro) Dr. Paul Binder H-1138 Budapest Szekszárdi u. 13. V.52. (Standort) Tel.: +36 1 413 6038, Fax: +36 1 413 6037 E-Mail: [email protected] Internet: www.binder-partners.eu Trenkwalder - Multiman Személyzeti H-1067 Budapest, Eötvös u. 20. Szolgáltató Kft. Tel.: +36 1 302 75 87, Fax: +36 1 302 75 89 Fr. Ágnes Repka E-Mail: [email protected] Internet: www.trenkwalder-multiman.hu Neumann International Kft. H-1026 Budapest, Házmán u. 11. Tel.: +36 1 200 8800, Fax: +36 1 200 8366 E-Mail: [email protected] Internet: www.neumann-inter.com HILL International H-1027 Budapest, Szász Károly u. 2 Tel.: +36 1 201 2570, Fax: +36 1 201 2252 E-Mail: [email protected] Internet: www.hill.hu

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9.4 Personalbereitstellung Manpower Munkaerő-SzervezésiKft. H-1072 Budapest, Rákóczi út 42. Tel.: +36 1 328 0788, Fax: +36 1 411 1585 E-Mail: [email protected] Internet: www.manpower.hu P&P Personnel Leasing Kft. H-1056 Budapest, Március 15. tér 1. IV. 713. Tel.: +36 1 214 0162, Fax: +36 1 214 0188 E-Mail: [email protected] Internet: www.personnel.hu STAFF-TO-GO Kft. H-1143 Budapest, Hungária krt. 53-55 Tel.: +36 1 468 3595, Fax: +36 1 468 3599 E-Mail: [email protected] Internet: www.stafftogo.hu Trenkwalder-Multiman H-1067 Budapest, Eötvös u. 20. Személyzeti Szolgáltató Kft. Tel.: +36-1- 302 7587, Fax: +36-1- 3027589 Internet: www.trenkwalder-multiman.hu TopSec Kft. H-1088 Budapest, Múzeum u. 5. Tel./Fax: +36-1-266 6856; -266 6857 E-Mail: [email protected] Internet: www.topsec.hu Workplus Kft. H-1083 Budapest, József Krt. 53. Tel.: +36 1 411 0055, Fax: +36 1 267 0942 E-Mail: [email protected] Internet: www.workplus.hu

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9.5 Bürodienstleistungen 9.5.1 Inkubator Häuser in Ungarn Vállalkozói Inkubátorok Szövetsége – Verband von Unternehmer Inkubator (NGO) 8000 Székesfehérvár, Seregélyesi út 113. Tel.: +36 22 514 126, Fax: +36 22 314 387 E-Mail: [email protected], [email protected] Internet: www.visz.hu/ Adressen einzelner Inkubatorhäuser finden Sie auf der Homepage des Verbandes. 9.5.2 Instant Büros www.irodahaz.info/ Hungarian Trade Center 1132 Budapest Borbély u. 5-7. Internet: www.irodahaz.info/htc, www.htcoffice.hu Eigentümer: HTC Irodaház Kft. Tel.: +36 1 349 2717, Fax: +36 1 349 3223 Ansprechpartner: Frau Éva Szekeres REGUS - Bank Center - Citibank Torony 1054 Budapest; Szabadság tér 7. Tel.: +36 1 474 8200 E-Mail: [email protected] Internet: www.regus.com REGUS - Emke Building 1072 Budapest, Rákóczi út 42. Tel.: +36 1 267 9111 E-Mail: [email protected] Internet: www.reb.irodahaz.info REGUS - Kálmán Center 1054 Budapest, Kálmán Imre u. 1. Tel.: +36 1 475 1100 E-Mail: [email protected] Internet: www.regus.com Eigentümer: Regus Tel.: +36 1 474 8200, Fax: +36 1 475 1111 Ansprechpartner: Herr Szabolcs Kovács Handy: +36 30 251 5603 E-Mail: [email protected]

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9.6 Dolmetscher und Übersetzungsbüros ILS International Language H-1114 Budapest, Móricz Zsigmond körtér 3/a Services Kft. Tel.: +36 1 209 6386, Fax: +36 1 372 0136 E-Mail: [email protected] Internet: www.ils.hu Multi Data Translations Kft. H-1123 Budapest, Kékgolyó u. 10. Tel.: +36 1 201 8575, Fax: +36 1 489 3958 E-Mail: [email protected] www.multidata.hu Multi-Lingua Kft. H-1011 Budapest, Bem rkp. 26. Tel.: +36 1 202 0202, Fax: +36 1 212 2329 E-Mail: [email protected] www.lingua.hu Ungarische Amtsstelle für Übersetzungen H-1062 Budapest, Bajza u. 52. und Beglaubigungen = OFFI : Országos Tel.: +36 1 428 9600 DW 1 Forditó- és Forditáshitelesitö Iroda Fax: +36 1 269 5184, +36 1 4289611 Generaldirektor: Hr. Géza Szappanos E-Mail: [email protected] ; [email protected] www.offi.hu LC Bt. Übersetzer- u. Dolmetscherdienste H-1026 Budapest, Rügy u. 12. Tel.: +36 1 394 4758; Fax: +36 1 200 5740 E-Mail: [email protected] www.lcbt.hu All Language Szakfordító Iroda Kft. H-1022 Budapest, Magyar Jakobinusok tere 6. Tel.: +36 1 201 3721, +36 70 321 9177; Fax: +36 1 201 0197 E-Mail: [email protected] [email protected] [email protected] www.alllanguage.hu Herr Prof. Dr. László BARABÁS H-4401 Nyiregyháza, Sóstói út 31/b. (Lehrstuhl f.Germanistik Bessenyei Tanárképzö) Tel.: +36 30 908 29 44 Fax: +36 (42) 402 485

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E-Mail: [email protected] Frau Dipl.–Oec. Éva PILSITZ H-1029 Budapest, Dutka Ákos u. 90. (Dolmetscher, Übersetzer) Tel./Fax: +36 1 2758422 Mobil: +36 20 9788478 E-Mail: [email protected] Frau Timea TÓTH Mobil: +36 20 3311 425 (Fachübersetzerin v.a. in den Bereichen E-Mail: [email protected] Marketing, Wirtschaft, Recht, Software, Homepage und Dolmetscherin)

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9.7 Geschäftsbanken Unicredit Bank Hungary Zrt. H-1054 Budapest, Szabadság tér 5-6. Tel.: +36 1 301 1271-72, Fax: +36 1 353 4959 Telefonbank: +36 1 325 3200 E-Mail: [email protected] Internet: www.unicreditbank.hu Budapest Bank Rt. H-1138 Budapest, Váci út 188. Tel.: +36 1 450 6000, Fax: +36 1 450 6001 E-Mail: [email protected] Internet: www.budapestbank.hu CIB Bank ZRt. H-1027 Budapest, Medve u. 4-14. Tel.: +36 1 423 1000; Fax: +36 1 489 6500 E-Mail: [email protected] Internet: www.cib.hu Citibank ZRt. H-1051 Budapest, Szabadság tér 7. Tel.: +36 1 374 5000, Fax: +36 1 374 5100 Internet: www.citibank.hu Erste Bank Hungary NyRt. H-1138 Budapest, Népfürdő u. 24-26. Tel.: +36 1 450 2000, Fax: +36 1 373 2772 E-Mail: [email protected] Internet: www.erstebank.hu Kereskedelmi És Hitelbank NyRt. – H-1051 Budapest, Vigadó tér 1. K & H Bank Tel.: +36 1 328 9000, Fax: +36 1 328 9696 E-Mail: [email protected] Internet: www.khb.hu MKB Bank ZRt – H-1056 Budapest, Váci u. 38. (Ungarische Außenhandelsbank) Tel.: +36 1 327 8600, Fax: +36 1 269 0959 E-Mail: [email protected] Internet: www.mkb.hu Magyarországi Volksbank ZRT. H-1088 Budapest, Rákóczi út 7. Tel.: +36 1 328 6666, Fax: +36 1 328 6600 E-Mail: [email protected] Internet: www.volksbank.hu OTP - ORSZÁGOS TAKARÉKPÉNZTÁR ÉS H-1051 Budapest, Nádor u. 16. KERESKEDELMI BANK RT. (Nationale Tel.: +36 1 473 5000, Fax: +36 1 311 8281 Sparkasse und Handelsbank AG) E-Mail: [email protected]; [email protected] Internet: www.otpbank.hu RAIFFEISEN-BANK ZRT. H-1054 Budapest, Akadémia u. 6 Tel.: +36 1 484 4225, Fax: +36 1 484 4444 E-Mail: [email protected] Internet: www.raiffeisen.hu

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10 WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN, INTERNETLINKS Außenhandelsstelle Budapest www.advantageaustria.org/hu Branchenverzeichnis ung., engl., dt. http://www.yellowpages.hu/Yellow/default_n.asp Hotels www.hungarypages.com/nemet.htm http://budapestihotel.lap.hu/ Tourismus www.iranymagyarorszag.hu Firmeninformationen www.corporateinformation.com, Industrieparks www.ipe.hu (Menüpunkt „Parkok listája”) http://en.gkm.gov.hu Joint-Venture-Vereinigung JVA www.jointventure.hu/?lang=de Printmedien, Englisch www.budapestsun.com

www.bbj.hu www.centraleurope.com/hungarytoday www.einnews.com/hungary

Printmedien, Deutsch www.pesterlloyd.net www.budapester.hu Statistisches Zentralamt www.ksh.hu Suchmaschinen www.google.co.hu Ungarninformation www.hungary.com

www.ungarn.hu www.euroinfocenter.hu/ www.hungary.org/hungary www.gksoft.com/govt/en/hu.html http://www.tourinform.hu/main.php?folderID=880&lang=deu www.meh.hu/english

Autobahninformationen www.autopalya.hu/de/startseite/ Wirtschafts-/Investitionsförderung www.itdh.hu Wirtschaftsforschungsinstitut www.gki.hu/?lang=en Wirtschaftsministerium http://en.gkm.gov.hu/ Messen und Ausstellungen www.mkvsz.hu Telefonauskunft www.t-com.hu/english/residential/main.vm Ungarische Nachrichtenagentur www.english.mti.hu/

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