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AUSSEN WIRTSCHAFT FACHREPORT FRANKREICH RAHMENBEDINGUNGEN FÜR ÖSTERREICHISCHE ONLINEHÄNDLER BRANCHEN UND MARKTSITUATION GRUNDLAGEN DER GESTALTUNG EINES ONLINESHOPS RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR ONLINESHOPS WEITERE RECHTLICHE ASPEKTE WEITERFÜHRENDEN INFORMATIONEN, ADRESSEN UND LINKS AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER STRASSBURG NOVEMBER 2017 / 32624

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AUSSEN WIRTSCHAFT FACHREPORT FRANKREICH

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BRANCHEN UND MARKTSITUATION

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1 VORWORT ................................................................................................................................................. 5

2 BRANCHE UND MARKTSITUATION ............................................................................................................ 6

2.1 Allgemeine Informationen ................................................................................................................................... 6 2.2 Trends und Vergleich ........................................................................................................................................... 7 2.3 Begriffe des Onlinehandels ................................................................................................................................. 8 2.4 Anwendbarkeit von ausländischem, insbesondere französischem Recht........................................................ 8 2.5 Ausschluss von ausländischem Recht ................................................................................................................ 8 2.6 Risiko bei Anwendung von ausländischem Recht .............................................................................................. 8

3 GRUNDLAGEN DER GESTALTUNG EINES ONLINESHOPS ........................................................................ 10

3.1 Impressumspflicht ............................................................................................................................................. 10 3.1.1 Österreichischer Onlineshop-Betreiber mit Niederlassung in Frankreich ............................................. 10 3.1.2 Österreichischer Onlineshop-Betreiber mit Niederlassung in Österreich ............................................. 10

3.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Conditions générales de vente (CGV)........................................ 11 3.2.1 Hinweise für die Beziehungen zwischen Unternehmen (B2B) ................................................................. 11 3.2.2 Hinweise für Geschäfte mit Verbrauchern (B2C-Bereich)........................................................................ 11

3.3 Datenschutz ........................................................................................................................................................ 12 3.3.1 Gesetzliche Grundlagen und die sich daraus ergebende Pflichten ......................................................... 12 3.3.2 Datenschutzerklärung ................................................................................................................................ 13

3.4 Urheberrecht ...................................................................................................................................................... 13 3.5 Unlautere Geschäftspraktiken, Werbung im Internet und Wettbewerbsrecht............................................... 14

3.5.1 Unlautere Geschäftspraktiken ................................................................................................................... 14 3.5.2 Irreführende Geschäftspraktiken ............................................................................................................... 15 3.5.3 Aggressive Geschäftspraktiken .................................................................................................................. 15 3.5.4 Werbung ....................................................................................................................................................... 15 3.5.5 Wettbewerbsrecht ....................................................................................................................................... 16

3.6 Rechnungsanforderungen ................................................................................................................................. 16

4 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN - ONLINESHOP ........................................................................... 18

4.1 Fernabsatzvertrag und Vertragsabschluss im Internet ................................................................................... 18 4.2 Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C) ........................................................................................................ 18

4.2.1 Vertragsrecht............................................................................................................................................... 19 4.2.2 Gerichtsstand .............................................................................................................................................. 19 4.2.3 Informationspflichten vor Vertragsschluss ............................................................................................... 20 4.2.4 Doppelklick („double-clic“) für den Abschluss eines Vertrages mit einem Onlinehändler .................... 21 4.2.5 Bestätigung des Erhalts der Bestellung .................................................................................................... 21 4.2.6 Besondere Kennzeichnungspflichten ........................................................................................................ 22 4.2.7 Preisangaben ............................................................................................................................................... 22 4.2.8 Schluss- oder Ausverkauf – („les soldes“) – 2 bis 4 Mal pro Jahr ........................................................... 22 4.2.9 Preisrabatte („la réduction de prix“) – während des ganzen Jahres ....................................................... 23 4.2.10 Zahlungsinformation ................................................................................................................................. 23 4.2.11 Das Widerrufs- und Rückgaberecht ......................................................................................................... 24 4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops ............................................................................................ 26 4.2.14 Versandhandelsregelung – Umsatzsteuer und Rechnungen ................................................................. 26

4.3 Verkauf von Waren an Unternehmer (B2B) ...................................................................................................... 27

5 WEITERE RECHTLICHE ASPEKTE BEI LIEFERUNGEN ÜBER EINEN ONLINESHOP .................................. 28

5.1 Verpackungsentsorgung - Frankreich .............................................................................................................. 28 5.2 Produkthaftung und Produktsicherheit ............................................................................................................ 28

5.2.1 Produkthaftung ........................................................................................................................................... 28 5.2.2 Produktsicherheit ........................................................................................................................................ 29

5.3 Gewährleistung................................................................................................................................................... 29 5.3.1 B2C-Geschäfte............................................................................................................................................. 29

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5.3.2 B2B-Geschäfte ............................................................................................................................................ 30 5.4 Ersatzteilpflicht .................................................................................................................................................. 30

6 SPEZIFISCHE PRODUKTBEZOGENE INFORMATIONS- UND KENNZEICHNUNGSPFLICHTEN.................... 31

6.1 Überblick ............................................................................................................................................................. 31 6.2 Lebensmittel ....................................................................................................................................................... 31 6.3 Alkoholische Getränke und Tabak ..................................................................................................................... 32 6.4 Medikamente und Kosmetika ............................................................................................................................ 32 6.5 Textilien/Bekleidung .......................................................................................................................................... 33 6.6 Bücher ................................................................................................................................................................. 34 6.7 Elektro- und Elektronikgeräte ........................................................................................................................... 34 6.8 Einrichtungsgegenstände .................................................................................................................................. 36

7 HINWEIS ................................................................................................................................................. 38

8 ADRESSEN .............................................................................................................................................. 39

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1 VORWORT

Weltweit gewinnt der Onlinehandel zunehmend an wirtschaftlicher Bedeutung. In Frankreich wurde bereits in

den 1980er Jahren der Onlinedienst Minitel entwickelt, weshalb das Konzept der Nutzung und Bereitstellung

elektronischer Angebote für die Franzosen nichts Neues darstellt. Somit waren die Voraussetzungen für die

schnelle Verbreitung des Onlinehandels von Beginn an gegeben. Heute nutzen bereits 86,4 % der französischen

Bevölkerung das Internet1. Die überwiegende Mehrheit davon, nämlich 82,7 % der Internetnutzer, tätigt ihre

Einkäufe im Online-Geschäft2.

Die Nutzung des Internets als Vertriebskanal bietet erleichterte Möglichkeiten, Handel zu betreiben. Die ver-

mehrte Verwendung dieses Mediums in Privathaushalten, eine höhere Kosteneffizienz und ein höherer Grad der

Verbreitung sind dabei nur einige wenige Vorzüge, die der Internethandel aufweisen kann. Weitere Vorteile wer-

den darin gesehen, dass Kunden sieben Tage die Woche zu jeder beliebigen Zeit die Angebote der Onlinehänd-

ler abrufen sowie Produkte und Preise mit anderen Webshop-Betreibern vergleichen können.

Mit dem Onlinehandel eröffnen sich durch den europäischen Binnenmarkt auch für österreichische Firmen auf

dem zweitgrößten Markt innerhalb der EU große Chancen. Bedeutend ist in diesem Zusammenhang, dass die

französische Bevölkerung gerne grenzüberschreitend einkauft. Der Onlinehandel nach Frankreich bietet für

österreichische Unternehmer daher durchaus großes Potenzial. Dabei muss allerdings beachtet werden, dass

nicht alle anzuwendenden Rechtsbereiche EU-weit voll harmonisiert sind.

Im Onlinehandel sind somit landestypische Bestimmungen und Besonderheiten, sowohl rechtlich als auch wirt-

schaftlich gesehen, zu berücksichtigen. Dieser Report soll österreichischen Firmen diese Besonderheiten auf-

zeigen und somit helfen, ihre Aktivitäten in Frankreich erfolgreich und ohne Rechtsverletzungen aufzunehmen

bzw. auszuweiten.

1 http://www.internetlivestats.com/internet-users/france/ (abgerufen am 12.07.2017) 2 http://www.fevad.com/chiffres-cles-cartographie-e-commerce-2017/ (abgerufen am 12.07.2017)

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2 BRANCHE UND MARKTSITUATION

2.1 Allgemeine Informationen

Der Onlinehandel ist in Frankreich von großer wirtschaftlicher Bedeutung. 2016 setzte sich der Wachstum-

strend im E-Commerce, insbesondere im Bereich B2C, fort. In Frankreich wurde ein Umsatz von EUR 72 Mrd.

aus dem Onlinehandel erzielt, was eine Steigerung von beinahe 15 % im Vergleich zum Vorjahr bedeutet. Eine

beachtliche Anzahl von mehr als 1,029 Mrd. Transaktionen (+23 % gegenüber 2015) wurden 2016 über das Inter-

net vollzogen.

Folgende Graphik zeigt die Entwicklung des Umsatzes des Bereiches E-Commerce von 2010 bis 2016 für Frank-

reich (3).

Im letzten Jahr nutzten bereits 36,6 Millionen Franzosen das Internet um Einkäufe zu tätigen. Dies entspricht

82,7 % der französischen Internet User und setzt sich, wie die folgende Grafik zeigt, aus jungen sowie älteren

Internetnutzern zusammen. (³)

3 http://www.fevad.com/chiffres-cles-cartographie-e-commerce-2017/ (abgerufen am 12.07.2017)

0

20

40

60

80

2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016

3036,5

43,6 49,555

62,972

Umsätze in Mrd. €

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Dies eröffnet für österreichische Unternehmen die Möglichkeit, Zielgruppen aus verschiedenen Altersgruppen

über einen Online Shop anzusprechen. Welche rechtlichen Vorschriften dabei zu beachten sind, was zum Bei-

spiel den Verbraucherschutz in Frankreich betrifft, wird in den folgenden Kapiteln behandelt.

Der Marktanteil des Onlinehandels am gesamten Einzelhandel steigert sich nach wie vor pro Jahr um einen

Prozentpunkt und macht 2016 bereits eine Summe von 8% aus. Dies bedeutet, dass bei gleichbleibendem An-

stieg 2018 bereits jeder 10. Einzelhandelseinkauf auf E-commerce zurückzuführen ist.

Am beliebtesten ist unter den Online-Käufern der Einkauf von Kleidung und Modeartikel, gefolgt von kulturellen

Produkten und Schuhen. (³)

Der Marktanteil der Dienstleistungen und Produkte über den Onlinehandel wird in folgender Grafik dargestellt.

Im Tourismusbereich werden 44 % der Geschäfte dieser Sparte über das Internet getätigt. Kulturelle Produkte

wie Bücher, E-Books, Bild- und Tonträger, Video und Musikdownloads werden zu 43 % online gekauft. Einkäufe

von Haushaltstextilien folgen zu 27% über das Internet. (³)

2.2 Trends und Vergleich

Gemeinsam mit Deutschland und Großbritannien zählt Frankreich zu den größten Online-Märkten in Europa.

Der Umsatz aus E-commerce liegt weiterhin in einem ständigen Wachstumstrend und wird für 2017 auf 80 Mil-

liarden Euro und 2020 auf über 100 Milliarden prognostiziert. Dieses stetige Wachstum wird auf Verhaltens-

änderungen in Bezug auf Lieferungen, eine bessere Nutzung von sozialen Medien, eine bessere Vernetzung und

eine Steigerung der Häufigkeit von Internetkäufen zurückgeführt. Eine Zunahme wird auch weiterhin der Be-

reich „M-Commerce“ verzeichnen, der Einkauf im Internet via Mobiltelefon oder Tablet.

Im Vergleich zu anderen Nationen gibt der Franzose eine geringere Summe pro Einkauf aus. So liegt der durch-

schnittliche Bestellwert bei 70 Euro, während dieser in Deutschland bei 137 Euro liegt. Frankreich liegt dabei

klar unter dem weltweiten Trend, welcher knapp 117 Euro ausmacht. Dennoch konnte Frankreich einer Steige-

rung der Kauffrequenz um 21 % erzielen.

Laut einer Studie geben Dreiviertel der befragten Franzosen an, mindestens genau so viel wie im Jahre davor

im Internet auszugeben. 19 % der Befragten geben an, zukünftig mehr als die im Vorjahr aufgewendete Summe

auszugeben, während lediglich 7 % vorhaben, diese Summe zu schmälern.4

Ein Trend, der vor allem den E-commerce in Zukunft betreffen wird, ist die Auslieferung mit Drohnen. So

schreibt ein renommiertes französisches Handelsblatt, „Les Echos“: Drones de livraison : bientôt une réalité ?

Auslieferdrohnen, bald eine Realität? Tests sollten laut Artikel im Süden Frankreichs bereits im Gange sein,

und bald eine wichtige Komponente des E-commerce darstellen. Österreichische Unternehmen könnten in die-

sem Falle von schnelleren Auslieferungen profitieren. 5

4 https://www.csa.eu/fr/survey/quelles-perspectives-pour-le-e-commerce-en-2017 (abgerufen am 25.07.2017) 5 https://www.lesechos.fr/thema/0211720089083-la-logistique-nouveau-cheval-de-bataille-du-e-commerce-2059331.php

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An zunehmender Bedeutung gewinnt Social Media im Bereich Onlinehandel; eine ebensolche Präsenz wird On-

linehändlern empfohlen.

Die französische Bevölkerung legt ein besonderes Augenmerk auf hochwertige Produkte. Ein Trend, den öster-

reichische Unternehmen beachten sollten, ist die Präferenz der Franzosen für französischsprachige Onlinesei-

ten. Dabei sollte vor allem auf eine hochwertige und fehlerfreie französische Übersetzung geachtet werden.

Dies ist für die französische Bevölkerung Kriterium eines vertrauenserweckenden Eindruckes.

2.3 Begriffe des Onlinehandels

Der Oberbegriff „E-Commerce“ umfasst grundsätzlich den gesamten elektronischen Handel im Bereich B2B

(business to business) sowie im Bereich B2C (business to consumer). In Art. 14 des französischen Gesetzes

über das Vertrauen in den digitalen Wirtschaftsverkehr (Loi n° 2004-575 du 21 juin 2004 pour la confiance dans

l'économie numérique) findet sich folgende Definition: „Le commerce électronique est l'activité économique par

laquelle une personne propose ou assure à distance et par voie électronique la fourniture de biens ou de ser-

vices.“ Demnach versteht man unter „E-Commerce“ die elektronische Vermarktung sowie den Kauf und Ver-

kauf von Waren und Dienstleistungen auf elektronischem Wege wie z.B. dem Internet.

Waren können neben einem eigenen Onlineshop beispielsweise auch über eine Auktions- oder Verkaufsplatt-

form (wie z.B. eBay, Amazon) angeboten werden.

Im nachfolgenden Text dieses Fachprofils wird häufig auf Gesetzestexte und Verordnungen verwiesen. Sofern

dabei nicht auf die Quelle hingewiesen wird (z.B. Österreich, EU), sind immer französische Rechtsbestimmun-

gen gemeint.

2.4 Anwendbarkeit von ausländischem, insbesondere französischem Recht

Ein Händler, der seine Waren oder Dienste (auch) im Internet anbietet, hat zahlreiche, zum Teil komplexe,

rechtliche Bestimmungen zu befolgen. Für die Frage der Anwendbarkeit von inländischem bzw. ausländischem

Recht ist das österreichische E-Commerce-Gesetz (ECG) heranzuziehen, welches das Herkunftslandprinzip als

Grundsatz festlegt. Das Herkunftslandprinzip besagt, dass Onlineshop-Betreiber die rechtlichen Vorgaben ihres

Sitzstaates zu beachten haben. Demnach kommt für sie in der Regel das Recht des Staates zur Anwendung, wo

sie ihren Unternehmenssitz haben. Für österreichische Onlinehändler sind also österreichische Bestimmungen

relevant.

In diesem Zusammenhang müssen jedoch die zahlreichen Ausnahmen, vor allem das Verbraucherschutzrecht,

beachtet werden, die das Bestimmungslandprinzip festlegt. Dem Bestimmungslandprinzip zufolge kommt das

Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Dienst empfangen bzw. in Anspruch genommen wird. Entschei-

det sich ein österreichischer Händler seine Waren bzw. Dienste im Internet auch französischen Kunden (Ver-

brauchern) anzubieten, so gelten zusätzlich die rechtlichen Bestimmungen von Frankreich. Einfach gesagt un-

terliegen alle Verträge (B2C-Geschäfte), die zwischen einem österreichischen Onlineshop-Betreiber und einem

französischen Verbraucher abgeschlossen wurden, auch dem französischen Recht.

2.5 Ausschluss von ausländischem Recht

Beabsichtigt ein österreichischer Onlineshop-Betreiber seine Waren bzw. Dienste ausschließlich an österrei-

chische Kunden zu liefern bzw. zu erbringen, so hat er dies klar und verständlich auf seiner Website bekannt zu

geben. Der Händler mit Sitz in Österreich hat die Möglichkeit, seinen Kundenkreis von Vornherein ausnahmslos

auf einheimische Käufer einzuschränken.

Steht jedoch auch ausländischen Klienten die Kaufoption offen, so müssen die dort in Kraft stehenden Verbrau-

cherschutzbestimmungen beachtet werden.

2.6 Risiko bei Anwendung von ausländischem Recht

Mit diesem Fachprofil soll österreichischen Unternehmern vor Augen geführt werden, welche rechtlichen Rah-

menbedingungen beim Verkauf über das Internet einzuhalten sind, um der Gefahr von Geld- und Freiheitsstra-

fen sowie weiteren Sanktionen zu entgehen.

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Wir möchten Sie auch auf die unionsweit in Geltung stehenden einheitlichen Bestimmungen zwischen Öster-

reich und den übrigen EU-Mitgliedstaaten aufmerksam machen, die im bilateralen Warenverkehr grundsätzlich

zur Anwendung kommen. Im Detail können die österreichischen und französischen Regelungen aufgrund der

länderspezifischen Richtlinienumsetzung und Rechtsprechung jedoch erheblich voneinander abweichen.

Besondere Regelungen gelten z.B. auch beim innergemeinschaftlichen Handel mit Waren, die der Verbrauchs-

teuer unterliegen (Kaffee, Wein, Schaumwein, Spirituosen/Branntwein, Alkopops, Bier, Tabak, Energieerzeug-

nisse – Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas und Strom). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass trotz der weitge-

henden Eliminierung von Handelsbarrieren im EU-Binnenmarkt, in einzelnen Branchen und bei einzelnen Teil-

bereichen doch Schnittstellen mit nationalen Vorschriften entstehen, die zu beachten sind. Beispiele dafür

findet man bei Verpackungen, Elektro- und Elektronikgeräten, Arzneimitteln, gefährlichen Abfällen, bei den

rechtlichen Regelungen in Bezug auf den Verkauf über Onlineshops usw. Für bestimmte Waren (z.B. Kosme-

tika, Arzneimittel) gelten weiters produktbezogene Informations-/ Kennzeichnungspflichten bzw. sonstige

Vorschriften und Regelungen (z.B. Energieverbrauchskennzeichnung bei Haushaltsgeräten oder Lampen). Da-

neben gibt es in einzelnen Bereichen umsatzsteuerrechtliche Besonderheiten.

In den folgenden Punkten finden Sie einige Hinweise bezüglich dessen, was zu beachten ist, sofern Waren und

Dienstleistungen über das Internet an Kunden in Frankreich vertrieben werden.

Beachtet wird dabei ebenso die Verbraucherrechterichtlinie, die europaweit weitgehend einheitliche Regelun-

gen im Onlinehandel schafft und seit 14.Juni 2014 durch die Bestimmung des Loi du 17 mars 2014 relative à la

consommation („Loi Hamon“) in französisches Recht umgesetzt wurde.

Die Verordnung Nr. 2016-301 vom 14.3.2016 führt eine Neuordnung des französischen Verbrauchergesetzes

durch. Die Gesetzesmaterie ist jetzt auf 8 Bücher statt wie bisher auf 5 Bücher verteilt. Wichtig sind für den On-

linehändler die ersten beiden Bücher des neuen Code de la Consommation. Auf die Neuerungen des Code de la

consommation im Jahr 2016 wird im Folgenden achtgegeben. Aufzupassen seien dennoch auf die fortlaufenden

gesetzlichen Änderungen und Anpassungen, die im Code de la consommation bis 2018 vollzogen werden.

Achtung: AGBs österreichischer Händler gegenüber französischen Kunden sind im Zuge dieser Neuordnung an

die neuen gesetzlichen Verweise im Verbrauchergesetz anzupassen. Im Übrigen müssen die AGB-Texte für

Frankreich in der Sache nicht angepasst w erden.

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3 GRUNDLAGEN DER GESTALTUNG EINES ONLINESHOPS

Jedem Onlineanbieter erwachsen bei der Erstellung eines Onlineshops allgemeine Pflichten, die unabhängig,

ob ein Verkauf an einen Verbraucher oder Unternehmer erfolgt, zu beachten sind.

3.1 Impressumspflicht

Ob für einen österreichischen Onlineshop-Betreiber, der Verträge mit Kunden in Frankreich abschließt, die de-

taillierten und umfangreichen französischen Informationspflichten relevant sind oder nicht, ist vom Vorhanden-

sein einer Niederlassung in Frankreich abhängig.

3.1.1 Österreichischer Onlineshop-Betreiber mit Niederlassung in Frankreich

Österreichische Onlineshop-Betreiber, die online abgeschlossene Verträge über eine Niederlassung in Frank-

reich abwickeln, müssen für ein rechtmäßiges Verhalten die französischen Bestimmungen betreffend die Im-

pressumspflicht befolgen. Die auf der Website anzugebenden Informationen müssen für die breite Öffentlich-

keit leicht auffindbar und permanent zur Verfügung gestellt werden (siehe Art. 6, Art. 19 LCEN).

Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Websites bedarf einer Anmeldung bei der Datenschutzbehörde

CNIL („commission nationale de l’informatique et des libertés“). Es handelt sich dabei in der Regel um eine nor-

male Anmeldung („déclaration normale“), sofern nicht eine Anmeldebefreiung vorliegt bzw. eine einfache An-

meldung („déclaration simplifiée“) ausreicht.

3.1.2 Österreichischer Onlineshop-Betreiber mit Niederlassung in Österreich

Österreichische Onlineshop-Betreiber, die mit französischen Kunden abgeschlossene Verträge direkt über Ihre

Niederlassung in Österreich abwickeln, haben bezüglich der Impressumspflicht österreichische Vorschriften

einzuhalten (Herkunftslandprinzip). Eine Anmeldung an die französische Datenschutzbehörde CNIL kann in die-

sem Fall unterbleiben.

Nach österreichischem Recht (§ 5 Abs. 1 ECG) hat ein Diensteanbieter den Nutzern ständig zumindest folgende

Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1. Namen oder Firma;

2. Anschrift der Niederlassung;

3. Kontaktdaten;

4. sofern vorhanden, Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;

5. soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;

6. etwaige gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften;

7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Ein Verstoß gegen diese allgemeinen Informationspflichten stellt gem. § 26 Abs.1 Z.1 ECG eine Verwaltungs-

übertretung dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 EUR zu ahnden.

Diese Informationspflicht gilt nicht nur für Websites mit Onlineverkauf, sondern auch für jene, die nur der Wer-

bung von Produkten dienen.

Des Weiteren empfehlen wir Ihnen, für Ihre Domainregistrierung /fr/ anstatt .fr zu verwenden, um in einer für

den Kunden nicht irreführenden Weise klarzustellen, dass es sich hierbei lediglich um eine in französischer

Sprache angebotenen Version Ihrer Website handelt.

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3.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Conditions générales de vente (CGV)

3.2.1 Hinweise für die Beziehungen zwischen Unternehmen (B2B)

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. Conditions générales de vente (CGV) bilden gemäß Art. L

441-6 des französischen Handelsgesetzbuches (Code de commerce) die Grundlage der kommerziellen Ge-

schäftsbeziehungen. Ihre Verwendung ist zwar nicht verpflichtend, aber auf jeden Fall empfehlenswert.

Beabsichtigt ein Unternehmer die mit einem anderen Unternehmer (B2B) abzuschließenden Verträge über die

Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu

unterwerfen, so müssen die AGB bestimmte Angaben gemäß Art. L 441-6 du Code de commerce enthalten

(Pflichtangaben):

Verkaufsbedingungen

Preisangaben (Stückpreise): z.B. anwendbare Tarife, Art und Weise ihrer Berechnung etc.

(gegebenenfalls) Preisreduktionen und bejahendenfalls auch die Art und Weise ihrer Berechnung

Zahlungsbedingungen: z.B. Verzugszinsen bei nicht rechtzeitiger Bezahlung, Betrag der pauschalen

Entschädigung (€ 40.00) für die Betreibungskosten im Falle der Nichtzahlung innerhalb der vereinbar-

ten Frist, Vertragsstrafe ab dem Folgetag des auf der Rechnung festgesetzten Fälligkeitsdatums, Skon-

tobedingungen etc.

Seit 1. Jänner 2013 ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB, CGV) und auf Rechnungen eine Klausel

aufzunehmen, welche eine pauschale Entschädigung für die Betreibungskosten in Höhe von € 40.00 im Falle

des Zahlungsverzuges vorsieht. Des Weiteren müssen die Verzugszinsen und die Höhe des Zinssatzes ange-

führt sowie eine Angabe zur Einforderbarkeit der Vertragsstrafe ab dem auf der Rechnung genannten folgenden

Tag der Fälligkeit gemacht werden.

Daneben müssen auch die obig angeführten Pflichtangaben jedenfalls in den AGB enthalten sein.

Die Nichtbeachtung kann zu hohen Geldstrafen nach zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen führen.

Es ist selbstverständlich auch möglich und sogar empfehlenswert, eine Vielzahl weiterer Kriterien festzulegen,

sodass sich der Verkäufer bei einem etwaigen Rechtsstreit auf seine AGB berufen kann. Darin können z.B. die

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie, Liefermodalitäten etc. präzisiert werden.

Im B2B-Bereich können die AGB auf jede -für die Berufsbranche übliche- Weise dem Kunden übermittelt wer-

den.

Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern werden grundsätzlich die AGB des Verkäufers Bestandteil des Vertra-

ges, wenn der Geschäftspartner diesen nicht ausdrücklich widerspricht und auf seine AGB verweist.

Im Falle eines Widerspruches seitens des Käufers kommen die gesetzlichen Bestimmungen des französischen

Kaufrechtes zur Anwendung, da sich die gegensätzlichen AGB der Vertragsparteien aufheben.

Es besteht des Weiteren die Möglichkeit, den Verkauf der Waren bzw. die Erbringung der Dienstleistungen spe-

ziellen Bedingungen zu unterwerfen. Diese AGB können auch z.B. per E-Mail an den Kunden übermittelt wer-

den. Auf Anfrage müssen die AGB dem Vertragspartner nachweislich übermittelt werden, andernfalls könnte

dieser Schadensersatzansprüche geltend machen. Am besten ist es, die AGB dem Vertragspartner bereits vor

Vertragsschluss zu übermitteln.

3.2.2 Hinweise für Geschäfte mit Verbrauchern (B2C-Bereich)

Der Schutz der Konsumenten nimmt heutzutage einen hohen Stellenwert ein und gibt immer wieder Anlass

zum Beschluss neuer Regelungen in diesem Bereich. Bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(AGB, CGV) sind jedenfalls die Bestimmungen des französischen Verbrauchergesetzbuches (Code de la

consommation) zu berücksichtigen.

Auch im B2C-Bereich ist die Zurverfügungstellung von AGB freiwillig, aber empfehlenswert, da nur dadurch

Klarheit über Fragen wie z.B. Lieferart, Lieferort, Gewährleistung, Garantie etc. zwischen dem Käufer und Ver-

käufer hergestellt werden kann. Wichtig ist auch die Angabe der Dauer (ab 14. Juni 2014: 14 Tage) sowie die

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Ausübungsvoraussetzungen des Rücktrittsrechtes vom Vertrag, die Bedingungen für eine etwaige Rückerstat-

tung einer bereits geleisteten Zahlung usw.

Gemäß Art. 111-1 des französischen Verbrauchergesetzbuches trifft jeden Unternehmer die Pflicht, dem Kon-

sumenten die Möglichkeit einzuräumen, sich mit allen wesentlichen Angaben zum Produkt vor Vertragsab-

schluss vertraut zu machen.

Wir raten Ihnen deshalb, alle notwendigen Angaben in die AGB aufzunehmen. Im Geschäftsverkehr mit Ver-

brauchern ist der Art und Weise der Einbeziehung von AGB große Bedeutung beizumessen. Technisch erfolgt

die Einbeziehung der AGB meist über ein Häkchen bzw. einen Button, das bzw. der bereits vor oder während

des Bestellvorganges (spätestens vor Vertragsabschluss) angeklickt werden muss. Eine zwingende Bestätigung

der Kenntnisnahme der AGB durch den Kunden bietet für den Onlineshop-Betreiber Rechtssicherheit.

Der Verkäufer muss auch sicherstellen, dass die AGB im Internet leicht abrufbar sind. Des Weiteren muss dem

Konsumenten die Möglichkeit eingeräumt werden, sie vor der Bestellung zur Kenntnis zu nehmen, herunterzu-

laden, zu speichern und auszudrucken. AGB müssen klar und verständlich formuliert und auf dem Bildschirm

gut lesbar sein.

Missbräuchliche Klauseln („clauses abusives“) zugunsten des Unternehmers halten einer richterlichen Über-

prüfung in Frankreich nicht Stand und dürfen deshalb keinesfalls in die AGB aufgenommen werden.

In der Verordnung vom 18. März 2009 (Décret n° 2009-302) finden Sie eine Liste mit Beispielen von Bestimmun-

gen, die jedenfalls als missbräuchlich eingestuft werden. Es ist danach u.a. nicht erlaubt, dass dem Unterneh-

mer das Recht zusteht, Klauseln betreffend die Vertragsdauer, die wesentlichen Produktmerkmale oder den

Preis der Ware bzw. der zu erbringenden Dienstleistung einseitig zu ändern.

Achtung: Falsch formulierte, unzulässige bzw. fehlende Klauseln, Verletzungen von Marken- und Urheberrech-

ten in den AGB etc. können hohe Geldstrafen nach sich ziehen.

Stellt der Unternehmer keine ABG zur Verfügung, so richtet sich die Vertragsabwicklung nach den Bestimmun-

gen des französischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Code civil) und des französischen Verbrauchergesetzbuches

(Code de la consommation).

Wir empfehlen Ihnen, einerseits AGB für den Geschäftsverkehr mit anderen Unternehmern und andererseits

AGB für jenen mit Verbrauchern auszuarbeiten.

3.3 Datenschutz

Im Zusammenhang mit einem Internetauftritt werden personenbezogene Daten erhoben, d.h. festgehalten und

gespeichert. Dies geschieht schon dann, wenn der Nutzer ein Onlineangebot aufruft. In diesem Fall werden die

IP-Adresse des vom Nutzer verwendeten Rechners und weitere technische Angaben an den Websitebetreiber

weitergeleitet. Eine Erhebung personenbezogener Daten findet auch dann statt, wenn z.B. eine Onlineregistrie-

rung verlangt bzw. ermöglicht wird, wenn sonstige Formulare ausgefüllt werden oder wenn mittels E-Mail mit

dem Nutzer kommuniziert wird. Falls sog. Cookies oder Protokollierungen verwendet werden, müssen die In-

ternetnutzer vorab über das Sammeln ihrer Daten informiert werden und diesem zustimmen.

3.3.1 Gesetzliche Grundlagen und die sich daraus ergebende Pflichten

Der Umgang mit personenbezogenen Daten von Kunden und Geschäftspartnern unterliegt in Frankreich

strengen Regeln. Insbesondere ist zu beachten, in welchem Umfang und von wem sie verarbeitet werden dür-

fen. Fehler können hier schnell zu u.a. Geld- und Freiheitsstrafen führen. Auf europäischer Ebene sind eine

Reihe von Richtlinien verabschiedet worden, auf nationaler Ebene gelten in Frankreich u.a. folgenden Gesetze

und Verordnungen:

Gesetz vom 6. Jänner 1978 über Datenverarbeitung, Dateien und Freiheiten, ergänzt und modifiziert

per Gesetz vom 6. August 2004 (Loi n° 78-17 du 6 janvier 1978 relative à l'informatique, aux fichiers

et aux libertés modifiée par la Loi n°2004-801 du 6 août 2004) (www.legifrance.gouv.fr/af-

fichTexte.do?cidTexte=LEGITEXT000006068624)

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Durchführungsverordnung vom 20. Oktober 2005 zum Gesetz vom 6. Jänner 1978 über Datenverar-

beitung, Dateien und Freiheiten (Décret n°2005-1309 du 20 octobre 2005 pris pour l'application de la

loi n° 78-17 du 6 janvier 1978 relative à l'informatique, aux fichiers et aux libertés) (www.le-

gifrance.gouv.fr/affichTexte.do;jsessio-

nid=F9CAE323977AB46A257E6D7BE09AB4CC.tpdjo03v_2?cidTexte=LEGITEXT000006052581&date-

Texte=20091106)

Strafgesetzbuch (Code pénal - Art. 226-16 ff.) (www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do?cidTexte=LE-

GITEXT000006070719)

Aus diesen Bestimmungen ergeben sich die unterschiedlichsten Pflichten für Onlineshops, Websitebetreiber

oder Blogger.

Beispiele:

die schon erwähnte Impressumspflicht

ggf. die schon erwähnte Pflicht zur Anmeldung der Website bei der Datenschutzbehörde CNIL

die Pflicht zur Unterrichtung der Nutzer bezüglich der Datenspeicherung (Datenschutzerklärung)

die Pflicht zur Einholung der Einwilligung des Nutzers für die Verarbeitung und Übertragung seiner Daten

die Auskunftspflicht gegenüber Betroffenen bezüglich der gespeicherten Daten

die Informationspflicht gegenüber Kunden bzw. Geschäftspartnern bezüglich ihres Zugriffs-, Abände-

rungs- und Löschungsrechts

die Pflicht zur Sicherstellung der Vertraulichkeit der erhobenen Daten

die Pflicht zur Anzeige der voraussichtlichen Dauer der Datenspeicherung

die Pflicht für Unternehmen zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ab einer be-

stimmten Unternehmensgröße

Die Pflicht für Unternehmen, das Sammeln von personenbezogenen Daten über Cookies dem Internet-

nutzer anzuzeigen und seine vorherige Genehmigung einzuholen

3.3.2 Datenschutzerklärung

Wie bereits oben ausgeführt, trifft einen österreichischen Onlineshop-Betreiber mit einer Niederlassung in

Frankreich die Pflicht, eine Datenschutzerklärung online oder per E-Mail an die französische Datenschutzbe-

hörde CNIL abzugeben.

Sofern ein österreichischer Onlineshop-Betreiber seine mit französischen Kunden abgeschlossenen Verträge

direkt über seine Niederlassung in Österreich abwickelt, kann eine Anmeldung bei CNIL unterbleiben. In die-

sem Fall hat der Onlinehändler die Bestimmungen des österreichischen Datenschutzrechtes anzuwenden. Nä-

here Informationen dazu finden Sie in unseren Merkblättern.

3.4 Urheberrecht

Voraussetzung für die Eröffnung eines Onlineshops ist u.a. die Errichtung einer Website im Internet. Dafür sind

viele technische Schritte notwendig, weshalb diese Aufgabe oft darauf spezialisierten Unternehmen übertragen

wird. Websites müssen nicht nur für jedermann leicht abrufbar, sondern auch ohne größeren Aufwand aktuali-

sierbar sein (z.B. Preissenkungen bzw. -erhöhungen). Nehmen Sie sich vor Vertragsabschluss mit Websiteer-

stellern ausreichend Zeit für die eingehende Prüfung aller Bestimmungen, um etwaige Nachteile bzw. zusätzli-

che Kosten im Nachhinein zu vermeiden.

Bei der Präsentation Ihres Unternehmens, Ihrer Produkte bzw. Dienstleistungen auf einer Website ist auf ur-

heberrechtliche Bestimmungen zu achten (Code de la propriété intellectuelle). Urheber einer Präsentation ist

grundsätzlich derjenige, der diese erstellt hat. Das bedeutet, dass nicht automatisch der Unternehmer die ur-

heberrechtlichen Nutzungsrechte besitzt, selbst wenn die Website nur für diesen erstellt wurde. Daher ist da-

rauf zu achten, dass ein beauftragtes Unternehmen dem Onlineshop-Betreiber vertraglich die urheberrechtli-

chen Nutzungsrechte überträgt, um die Website verändern oder gegebenenfalls auch veräußern zu können.

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Beschließen Sie nachträglich die Geschäftsbeziehungen zu dem von Ihnen beauftragten Unternehmen zu been-

den, und haben Sie sich nicht bereits bei Vertragsabschluss alle Nutzungsrechte einräumen lassen, so muss

Ihnen bewusst sein, dass der Websiteersteller seine Rechte über die für Sie geschaffenen Werke behält und

wiederverwenden darf. Eine rechtswidrige (nicht vereinbarte) Änderung, Verwendung oder Nachbildung seiner

urheberrechtlich geschützten Erzeugnisse (z.B. Fotos, Bücher, Musik, SW-Programme, Landkarten, Stadt-

pläne) ist eine Fälschung nach Art. L 335-2 ff. des Code de la propriété intellectuelle. Bei einer Verurteilung

drohen hohe Geldstrafen und eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.

Zur Vermeidung solcher schwerwiegenden Konsequenzen vereinbaren Sie mit dem beauftragten Unternehmen

die Übertragung seiner Rechte von allen von ihm geschaffenen Elementen auf Ihrer Website (Lizenzvertrag).

Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Übertragung von urheberrechtlich geschützten Rechten finden Sie

in Art. L. 131-3 des Code de la propriété intellectuelle.

Es kann sich hierbei um die Übertragung einiger oder aller Nutzungsrechte handeln. Um jegliche Unannehm-

lichkeiten im Nachhinein zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen eine Übertragung aller Rechte für die gesamte

Website auf unbestimmte Zeit zu vereinbaren.

Wenn Sie mit einem österreichischen Websiteersteller zusammenarbeiten, dann sind die österreichischen ur-

heberrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Achtung: Auch die Nutzung von Bildern vom Hersteller oder Großhändler, bei dem das Produkt eingekauft

wurde, muss der Nutzer genehmigen lassen. Im Zweifelsfall sollte man sich eine Erlaubnis zur Nutzung ertei-

len lassen.

Achtung: In der Regel kommt bei Produktbeschreibungen kein Urheberrecht zur Anwendung; bei kreativen

Texten kann dies aber durchaus der Fall sein (deshalb Vorsicht bei der Übernahme von besonders kreativ ge-

stalteten Produktbeschreibungen von Wettbewerbern etc.).

Weiterführende Informationen (in französischer Sprache) finden Sie auf der Website des französischen Patent-

und Markenamtes unter www.inpi.fr.

3.5 Unlautere Geschäftspraktiken, Werbung im Internet und Wettbewerbsrecht

3.5.1 Unlautere Geschäftspraktiken

Unlautere Geschäftspraktiken, die ein Onlineshop-Betreiber im Rahmen seines Onlineshops durchführt, sind

strengstens untersagt. Geschäftspraktiken sind unlauter, wenn sie gegen den Grundsatz der beruflichen Sorg-

faltspflicht verstoßen und zumindest dazu geeignet sind, die geschäftliche Entscheidung in Bezug auf das jewei-

lige Produkt bzw. die Dienstleistung zu beeinflussen. Anders ausgedrückt ist eine Geschäftspraktik eines On-

lineshop-Betreibers unlauter, wenn sie das Ziel verfolgt, die Wahl des potenziellen Käufers auf missbräuchliche

Weise zu beeinflussen, um ihn zu einem Vertragsabschluss auf der Website des Onlinehändlers anzuspornen,

was der Käufer sonst nicht gemacht hätte.

Unter unlauteren Geschäftspraktiken versteht man

irreführende Geschäftspraktiken und

aggressive Geschäftspraktiken

Im Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG findet sich die sogenannte „Schwarze Liste“ (Auszug davon siehe unter

Punkt 3.5.2.) mit verbotenen Geschäftspraktiken, die in der gesamten EU (und auch einigen weiteren europäi-

schen Ländern) umgesetzt wurde.

In Frankreich wurden die dafür relevanten Bestimmungen gegenüber Verbrauchern in das Verbrauchergesetz-

buch (Art. L121-1 ff. du Code de la consommation) integriert.

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3.5.2 Irreführende Geschäftspraktiken

Irreführend ist eine Geschäftspraktik dann, wenn sie entweder falsche Angaben aufweist und somit nicht der

Wahrheit entspricht oder wenn sie zwar sachlich richtige Angaben enthält, die jedoch zumindest dazu geeignet

sind, den Durchschnittsverbraucher zu täuschen.

In Art L121-4 des französischen Verbrauchergesetzbuches findet sich eine Liste mit 22 Geschäftspraktiken, bei

welchen die gesetzliche Vermutung einer Irreführung besteht.

Auf einige dürfen wir Sie im Folgenden aufmerksam machen, die für Sie interessant sein könnten:

Anbringung eines Gütezeichens, Qualitätskennzeichens oder Ähnlichem ohne die dafür notwendige Ge-

nehmigung

Aufforderung zum Kauf von Waren und die anschließende Weigerung diesbezügliche Bestellungen ent-

gegenzunehmen oder diese innerhalb angemessener Zeit zu liefern

Unwahre Behauptung, dass eine Ware nur für einen sehr begrenzten Zeitraum oder nur für sehr kurze

Zeit zu diesen bestimmten Bedingungen verfügbar sein wird, um den Konsumenten zu einer sofortigen

Entscheidung zu bewegen und ihm somit die Möglichkeit und die Zeit zu nehmen, die für eine infor-

mierte Entscheidung erforderlich wäre

Anpreisung einer Ware als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder Ähnlichem, obwohl dem Konsumen-

ten weitere Kosten als jene entstehen, die unvermeidbar für eine Antwort auf dieses Angebot (telefo-

nisch oder per Post) oder für die Abholung oder Lieferung des Produktes sind

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese irreführenden Geschäftspraktiken nicht nur im B2C-Bereich,

sondern auch im B2B-Bereich verboten sind.

Es obliegt den Agenten der französischen Wettbewerbsbehörde (Generaldirektion des Wettbewerbs, des Ver-

brauches und der Bekämpfung betrügerischer Praktiken - La direction générale de la concurrence, de la

consommation et de la répression des fraudes (DGCCRF)) Geschäftspraktiken zu kontrollieren und gegebenen-

falls irreführende Handlungen festzustellen.

Bei Anwendung von irreführenden Geschäftspraktiken drohen hohe Geldstrafen und eine Freiheitsstrafe bis zu

2 Jahren nach strafrechtlichen Bestimmungen. Zusätzlich können - bei Vorliegen der notwendigen Vorausset-

zungen - Schadenersatzansprüche nach zivilrechtlichen Bestimmungen geltend gemacht werden.

3.5.3 Aggressive Geschäftspraktiken

Da aggressive Geschäftspraktiken kaum im Bereich des Onlinehandels anzutreffen sind, verzichten wir hier auf

eine nähere Ausführung.

Hinweisen möchten wir Sie lediglich auf die Tatsache, dass wiederholte und unerwünschte Telefonanrufe, Faxe

oder E-Mails eine aggressive Geschäftspraktik darstellen.

3.5.4 Werbung

Im französischen Recht ist die Definition von „Werbung“ der EU-Richtlinie Nr. 2006/114/EG zu entnehmen.

Demnach bedeutet „Werbung“ jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder

freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich un-

beweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern.

Jede Werbung, die auch nur zur Irreführung geeignet ist (siehe Art. L121-2 bis Art. L121-7 du Code de la

consommation), stellt eine unlautere Geschäftspraktik dar und ist – wie oben ausgeführt – verboten.

Werbung unterliegt demnach der Wahrheitspflicht und verlangt als weitere Voraussetzung die eindeutige Er-

kennbarkeit als solche.

Obwohl vergleichende Werbung lange Zeit in Frankreich untersagt war, ist diese nunmehr erlaubt, wenn sie in

objektiver Weise nachvollziehbar und nicht geeignet ist, den angesprochenen Personenkreis zu täuschen.

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Kommerzielle Werbung per Mail, SMS, MMS, Fax und Telefon (automatische Anrufmaschinen) an Verbraucher

bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des damit angesprochenen Personenkreises. Mit der Über-

mittlung von Werbung ohne die dafür erforderliche Einwilligung wird der Tatbestand des Art. L34-5 des Gesetz-

buches über das Postwesen und elektronische Medien (Code des postes et des communications électroniques)

erfüllt.

Eine vorherige Zustimmung ist ausnahmsweise dann nicht nötig, wenn ein Onlineshop-Betreiber dem Kunden

Werbung per Mail über ähnliche Produkte wie das bei ihm gekaufte zukommen lässt.

Es muss – wie in allen Fällen von Werbemaßnahmen - sichergestellt sein, dass dem Kunden jederzeit die Mög-

lichkeit des Widerspruches eingeräumt ist.

Hinweisen dürfen wir Sie darauf, dass die Werbung für Tabakwaren, Waffen, Alkohol und Pharmazieprodukte

bestimmten Beschränkungen unterliegt.

Aufmerksam machen wollen wir Sie auch auf die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Gebrauch der

französischen Sprache – das sogenannte „Loi Toubon“. Aus Gründen des Verbraucherschutzes wird darin fest-

gelegt, dass Werbungen – wie auch z.B. Produkt- bzw. Dienstleistungsinformationen etc.- in französischer

Sprache verfasst sein müssen.

3.5.5 Wettbewerbsrecht

Wie bereits oben erörtert, wurde innerhalb der Europäischen Union mit der Richtlinie über den elektronischen

Geschäftsverkehr (2000/31/EG) das Herkunftslandprinzip im Internet eingeführt. Danach findet dieses auch im

Bereich des Wettbewerbsrechtes Anwendung. Ein Onlinehändler mit Niederlassung in Österreich hat demnach

v.a. die österreichischen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten.

Nähere Ausführungen dazu entnehmen Sie bitte unseren Merkblättern.

3.6 Rechnungsanforderungen

Unternehmer trifft im Geschäftsverkehr mit anderen Unternehmern die Pflicht, über jede Aktivität eine Rech-

nung auszustellen. Dies gilt sowohl für den Verkauf von Waren als auch die Erbringung von Dienstleistungen.

Onlineshop-Betreiber müssen die dafür relevanten Vorschriften auch bei Onlinegeschäften mit Verbrauchern

beachten.

Der Verkäufer hat die Rechnung auszustellen, sobald die Gegenstände verkauft oder eine Dienstleistung er-

bracht wurde (spätestens im Zeitpunkt der Übergabe). Der Käufer hat im Gegenzug auch die Pflicht, eine derar-

tige Ausfertigung zu verlangen. Die französischen Bestimmungen sehen vor, dass die Rechnung in französi-

scher Sprache verfasst sein muss und dass jede Vertragspartei ein Exemplar aufzubewahren hat.

Im Folgenden finden Sie eine Auflistung der Pflichtangaben für Rechnungen nach dem französischen Recht:

Vollständiger Name und vollständige Adresse des leistenden Unternehmens (Grundkapital, Unterneh-

mensform und Nummer der Handelsregistereintragung) und des Leistungs-empfängers

Die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

(UID-Nummer)

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. der Anwendung des Reverse-Charge-Systems ist so-

wohl die UID-Nummer des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers (Entgelt = Net-

tobetrag) anzugeben. Französische Unternehmer haben bei innergemeinschaftlichen Lieferungen eine

Klausel aufzunehmen, die auf ihre Steuerbefreiung hindeutet: „Exonération TVA, article 262 ter I du

CGI".

Lieferadresse

Datum des Verkaufes bzw. der Erbringung der Dienstleistung

Ausstellungsdatum der Rechnung/Lieferdatum

Fälligkeitsdatum

Eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen aus Ziffern oder Buchstaben, die zur

Identifizierung der Rechnung einmal vergeben wird (Rechnungsnummer)

Genaue Aufstellung über Menge und Art (genaue Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. Um-

fang und Art der sonstigen Leistung

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Stückpreis der verkauften Waren bzw. erbrachten Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer

Das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung

oder sonstige Leistung

Den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Falle ei-

ner Steuerbefreiung den Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbe-

freiung vorliegt („TVA non applicable – article 293 B du CGI“).

Gegebenenfalls Zusatzkosten (Transport-, Verpackungskosten etc.)

Netto- und Brutto-Gesamtpreis

Skontobedingungen im Falle einer Bezahlung vor dem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen an-

geführten Datum

Betrag der pauschalen Entschädigung (€ 40.00) für die Betreibungskosten im Falle der Nichtzahlung

innerhalb der vereinbarten Frist (nähere Informationen dazu siehe gleich unten) (nur bei B2B-Geschäf-

ten)

Verzugszinsen bei nicht rechtzeitiger Zahlung (zu beachten bei B2B-Geschäften: Mindestzinssatz = 3

mal der gesetzliche Zinssatz, mangels Angabe: automatische Anwendung des gesetzliche Zinssatz + 10

Punkte)

Gegebenenfalls Preisreduktionen im Zeitpunkt des Verkaufes bzw. der Dienstleistungserbringung

Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern (B2B-Bereich) ist seit 1. Jänner 2013 in den Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen (AGB, CGV) und auf Rechnungen eine Klausel aufzunehmen, welche eine pauschale Ent-

schädigung für die Betreibungskosten in Höhe von € 40.00 im Falle des Zahlungsverzuges vorsieht. Dieser Be-

trag ist gegebenenfalls dem Gläubiger zu leisten. Des Weiteren müssen die Verzugszinsen und die Höhe des

Zinssatzes angeführt werden.

Auch Kleinunternehmer trifft die Verpflichtung, alle obig aufgelisteten Punkte in die von ihnen ausgestellte

Rechnung aufnehmen. Da sie jedoch aufgrund ihres Kleinunternehmerstatus in der Regel keine Umsatzsteuer

erheben und somit auch nicht ausweisen, müssen sie dies auf der Rechnung mit folgendem Hinweis zum Aus-

druck bringen: „Petite entreprise soumise au régime de la franchise de taxe. – TVA non applicable“.

Bei Kleinbetragsrechnungen bis 150 € netto kann auf gewisse Angaben (z.B. UID-Nummer) verzichtet werden.

Dies gilt jedoch u.a. nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen.

Es besteht auch die Möglichkeit der Ausstellung von Onlinerechnungen (v.a. per E-Mail), sofern der Rech-

nungsempfänger dazu seine Zustimmung erklärt. Der Empfänger ist hierbei verpflichtet, die Echtheit und Un-

versehrtheit der elektronisch versandten Rechnung zu überprüfen und aufzubewahren. Die obig angeführten

Pflichtangaben müssen auch auf online versandten Rechnungen zu finden sein.

Werden diese Angaben für Rechnungen nicht eingehalten, so droht eine Strafe bis zu € 75.000. Diese Geldbußen

können sich bei juristischen Personen bis zur Hälfte des Rechnungsbetrags oder des Betrags, für den die Rech-

nung hätte ausgestellt werden müssen, erhöhen.

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4 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN - ONLINESHOP

Wie bereits im Rahmen des allgemeinen Überblicks (Punkt 2) erläutert, haben sich österreichische Onlineshop-

Betreiber, deren Tätigkeit auch auf Frankreich ausgerichtet ist, in bestimmten Bereichen zusätzlich an franzö-

sisches Recht zu halten. Dies betrifft unter anderem einige Bestimmungen des französischen Verbraucher-

schutzgesetzbuches (Code de la consommation).

4.1 Fernabsatzvertrag und Vertragsabschluss im Internet

Bei einem über das Internet abgeschlossenen Vertrag handelt es sich in der Regel um einen sog. Fernabsatz-

vertrag, der besonderen Regeln unterworfen ist. Dieser liegt vor, wenn es zu einem Vertragsabschluss ohne

gleichzeitige Anwesenheit der Vertragsparteien kommt. Voraussetzung dafür ist die Verwendung eines für den

Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems unter ausschließlicher Inanspruchnahme zu-

mindest eines Fernkommunikationsmittels (Internet, Kataloge, Fax, E-Mail, TV usw.) bis (einschließlich) zum

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (siehe § 5a des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes). Ein Ver-

tragsabschluss mit einem Onlineshop-Betreiber fällt unter diesen Vertragstypus.

Auf die wesentlichsten Besonderheiten nehmen die folgenden Punkte Bezug.

In Frankreich unterliegt ein Vertragsabschluss im Internet einem Sondervertragsrecht (Art. 1127-1 des Bürger-

lichen Gesetzbuches – Code Civil). Im Gegensatz zum Vertragsabschluss in der realen Welt und zur österreichi-

schen Rechtslage stellt bereits die Präsentation der Waren und Dienstleistungen in einem Onlineshop - und

nicht erst die Bestellung - ein verbindliches Angebot für den Kunden dar.

Nach österreichischem Recht ist eine Darbietung von Waren und Dienstleistungen im Onlineshop noch kein ver-

bindliches Angebot im Rechtssinn, sondern eine bloße Aufforderung an potentielle Kunden, selbst ein Angebot

abzugeben („Bestellung“). Der interessierte Käufer ist mit der Bestellung an seine Erklärung gebunden und es

liegt in weiterer Folge am Verkäufer, das an ihn gerichtete Angebot (innerhalb angemessener Überlegungsfrist)

anzunehmen oder abzulehnen. Der Vertrag kommt also erst mit einer ausdrücklichen oder konkludenten An-

nahme des Verkäufers zustande und ist dann für beide Parteien verpflichtend.

Nach französischem Recht ist ein Onlineshop-Betreiber jedoch bereits mit der Darbietung seiner Waren bzw.

Dienstleistungen an das von ihm gestellte Angebot gebunden (Art. 1127-1 du Code Civil). Nimmt ein Käufer die-

ses Angebot durch Bestellung an, so entsteht in diesem Zeitpunkt ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft.

Eine davon abweichende Regelung zugunsten des Onlineshop-Betreibers kann zumindest im Wege von AGB

(CGV) nicht getroffen werden. Der Händler muss eine Regelung treffen für den Fall, dass die Ware nicht mehr

auf Lager ist (beispielsweise durch Angabe „Unter Vorbehalt der Verfügbarkeit“ o. Ä.).

Nun stellt sich die Frage, ob diese Regelung in den AGB zumindest für Verträge zwischen Unternehmern (B2B-

Bereich) abbedungen werden kann. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern kann grundsätzlich in den AGB die

Anwendung von österreichischem Recht sowie die Zuständigkeit österreichischer Gerichte festgelegt werden.

Beschließen die Parteien ihren Vertrag dem französischen Recht zu unterwerfen, so kann jedoch die Regelung

über das Zustandekommen des Vertragsabschlusses über das Internet bereits mit der Präsentation der Waren

bzw. Dienstleistungen auf der Website in den AGB nicht abbedungen werden. Mangels anderweitiger Regelung

ist der Händler solange an sein Angebot gebunden, wie dieses online abrufbar ist. Von den Bestimmungen hin-

sichtlich des Inhalts des Angebotes (Artikel 1127-1, Absatz 1, Informationspflichten vor Vertragsabschluss,

siehe unten Punkt 4.2.3) kann im B2B-Bereich abgewichen werden.

Will der Onlineshopanbieter seine AGB zum Vertragsinhalt machen, so müssen diese wirksam einbezogen wer-

den (siehe Punkt 3.2.).

4.2 Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C)

In Frankreich ist beim Verkauf über den Onlineshop grundsätzlich zwischen Verbrauchern und gewerblichen

Kunden zu unterscheiden. Beim Verkauf von Waren an Konsumenten müssen insbesondere französische Ver-

braucherschutzvorschriften beachtet werden.

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4.2.1 Vertragsrecht

Für die Frage des anzuwendenden Rechts ist die ROM I EU-Verordnung heranzuziehen, die in den Mitgliedstaa-

ten der Europäischen Union unmittelbar gilt.

Diese legt fest, dass die Parteien grundsätzlich frei wählen können, welches Recht angewendet wird. Online-

shop-Betreiber können demnach in ihren AGB festlegen, dass sie ihren Verträgen das Recht ihres Sitzstaates

zugrunde legen. Die Rechtswahl unterliegt allerdings bei Verbraucherverträgen (B2C-Bereich) einigen Ein-

schränkungen.

Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, so unterliegt der Verbrauchervertrag grundsätzlich dem Recht

des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Unternehmer

seine Geschäftstätigkeit auf diesen Staat ausrichtet. Haben sich die Parteien auf das Recht des Onlinehändlers

geeinigt, so ist grundsätzlich dieses anzuwenden. Die Rechtswahl darf aber nicht dazu führen, dass zwingende

nationale Verbraucherschutzgesetze umgangen werden (Art. 6 Abs. 2 der Rom I Verordnung). In diesem Fall ist

ein sogenannter Günstigkeitsvergleich durchzuführen. Falls österreichisches Recht gewählt wurde, die franzö-

sische Bestimmung aber für den Verbraucher günstiger ist, so tritt diese an seine Stelle. Bei Onlineshops sind

daher immer die Verbraucherschutzrechte (Informationspflichten, Widerrufs- und Rückgaberecht, Preisanga-

ben etc.) des jeweiligen Verbraucherstaates zu beachten.

Im französischen Gesetz über das Vertrauen in den digitalen Wirtschaftsverkehr (Loi pour la confiance dans

l'économie numérique) sowie im Verbraucherschutzgesetzbuch (Code de la consommation) wurden diese – be-

reits durch die ROM I EU-Verordnung festgelegten - Grundsätze nochmals innerstaatlich klargestellt.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die soeben beschriebenen Rechtswahlregeln für einige Verbraucher-

verträge (bestimmte Arten von Dienstverträgen, Beförderungsverträge, Verträge betreffend Grundstücke etc.)

nicht gelten.

4.2.2 Gerichtsstand

Nach der EuGVVO (= Brüssel I a-Verordnung) können österreichische Onlineshop-Betreiber in Verbraucher-

sachen in Frankreich verklagt werden, wenn sie ihre Tätigkeit auf Frankreich "ausrichten" (Voraussetzungen

hierbei sind, dass der Vertragspartner Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in Frankreich hat). Dem französi-

schen Verbraucher kommt in diesem Fall bei Rechtsstreitigkeiten ein Wahlrecht zu. Er kann gegen den öster-

reichischen Onlinehändler in Österreich oder an seinem Wohnsitz in Frankreich vorgehen.

Der Europäische Gerichtshof hat sich mit der Frage, was unter dem Begriff „ausrichten“ zu verstehen ist, aus-

einandergesetzt. In der Entscheidung C-585/08 vom 7. Dezember 2010 hat der europäische Gerichtshof festge-

stellt, dass die bloße Abrufbarkeit einer Internetseite im Wohnsitzstaat zur Begründung eines Verbraucherge-

richtsstandes noch nicht ausreicht. Es muss eine Willensäußerung des Händlers gegeben sein, seine Tätigkeit

in Richtung des betroffenen Staates auszurichten. Das nationale Gericht hat unter Bedachtnahme auf alle Um-

stände des vorliegenden Sachverhaltes eine Einzelfallentscheidung zu treffen, ob das Kriterium „ausrichten“

erfüllt ist oder nicht. Bei seiner Beurteilung ist v.a. der Inhalt der Website, die in der Vergangenheit ausgeübte

Geschäftstätigkeit des Unternehmers, die Inanspruchnahme bzw. der Umfang der zulässigen Werbemaßnah-

men etc. zu berücksichtigen. In dem oben genannten Urteil werden konkret folgende Beispiele gegeben: touris-

tische Tätigkeiten, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Möglichkeit die Sprache zu

ändern, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als dem des Mitgliedstaats, in dem der

Gewerbetreibende niedergelassen ist, z. B. „.fr“, oder die Verwendung von neutralen Domänennamen oberster

Stufe wie „.com“ oder „.eu“, Anfahrtsbeschreibungen von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten aus

zum Ort der Dienstleistung oder die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen

Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt, insbesondere durch die Wiedergabe von Kundenbewer-

tungen.

Umgekehrt kann der Verbraucher nur vor den Gerichten des Staates verklagt werden, in dessen Hoheitsgebiet

er seinen Wohnsitz hat (französische Verbraucher daher nur vor französischen Gerichten).

Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist zwar zulässig, jedoch können die Parteien von den oben beschriebenen

Regeln grundsätzlich nur nach Entstehen einer Streitigkeit abweichen, oder um dem Verbraucher zu ermögli-

chen, ein weiteres als die gemäss der oben gennannten Regelungen zuständigen Gerichte anzurufen.

Eine Gerichtsstandsklausel mit einem Verbraucher, die vor Entstehen der Streitigkeit vereinbart wurde, ist nur

dann wirksam, wenn der Verbraucher und sein Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren

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Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, und wenn die Gerichtsstandsklausel

die Zuständigkeit der Gerichte ebendieses Mitgliedstaats begründet. Diese Fallkonstellation ist zum Beispiel

einschlägig, wenn der Verbraucher nach Vertragsschluss in einen anderen Mitgliedstaat umzieht.

4.2.3 Informationspflichten vor Vertragsschluss

Gemäß Art. 1127-1 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Code civil) ist der Onlineshop-Betreiber ver-

pflichtet, dem Verbraucher bei der Darbietung seiner Waren (= verbindliches Vertragsangebot) – neben den an-

wendbaren Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB (wenn vorhanden) - folgende Informationen zur

Verfügung zu stellen:

die einzelnen Schritte, die zum Abschluss des Fernabsatzvertrages führen

die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abschluss des Vertra-

ges (also Angaben, wie der Kunde seine Bestellung ändern/korrigieren kann)

die Sprachen, darunter ab 2016 Französisch verpflichtend, in denen der Vertrag abgeschlossen werden

kann

im Falle der Vertragsarchivierung: Angaben bezüglich der Archivierungsmodalitäten sowie der Zugangs-

bedingungen für den Verbraucher

leichte Zugänglichkeit zu den angewandten gewerbe- und berufsrechtlichen Vorschriften

Die soeben aufgelisteten Informationspflichten (Art. 1127-1 du Code civil) können im Geschäftsverkehr zwi-

schen Unternehmern (B2B-Bereich) durch eine entsprechende Klausel in den AGB ausgeschlossen werden.

Weiters hat der Onlineshop-Betreiber den Verbraucher auf seiner Website - in einer dem eingesetzten Fern-

kommunikationsmittel entsprechenden Weise leicht und unmittelbar zugänglich sowie klar und verständlich

– über folgende Punkte zu informieren:

Identität des Unternehmers (vollständiger Name, Firma, Rechtsform)

Vollständige Kontaktdaten des Unternehmers (Straße, PLZ, Ort, Telefon, E-Mail - eine Postanschrift ist

nicht ausreichend)

Handels- bzw. Berufsregisternummer, Grundkapital und Adresse des Geschäftssitzes, wenn sie von

der geographischen Adresse abweicht

Steuernummer

Angabe der wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung

Details zur Mindestlaufzeit des Vertrages (wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkeh-

rende Leistung zum Inhalt hat)

Gegebenenfalls einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienst-

leistung) im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit zu erbringen

Wenn für die Tätigkeit des Unternehmers eine Zulassung erforderlich ist: Name und Adresse der aus-

stellenden Behörde

Bei Ausübung eines reglementierten Berufes: Angabe der Berufsregeln, Berufsverband bzw. –organi-

sation, Berufsbezeichnung, Mitgliedsstaat, in dem die Bezeichnung erteilt wurde

Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung und Angabe, ob zusätzliche Abgaben oder Kosten gezahlt

werden müssen

Lieferkosten

Rücksendekosten

Einzelheiten bezüglich der Zahlung, Lieferung bzw. Erfüllung

Angabe des Lieferdatums oder der Lieferzeit bzw. des Datums der Erbringung der Dienstleistung.

Mangels Angabe muss die Lieferung innerhalb von 30 Tagen nach der Bestellung stattfinden.

Informationen zu Gewährleistungsansprüchen bzw. Garantien oder sonstigen Serviceleistungen (z.B.

Kundendienst, Bestehen und Bedingungen zur Ausübung von gesetzlichen und vertraglichen Garan-

tien)

Details zum Bestehen oder Nichtbestehen sowie zur Ausübung eines Widerrufsrechts (siehe Punkt

4.3.11)

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Bekanntgabe aller spezifischen bzw. zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des

Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in

Rechnung gestellt werden (z.B. bei Download von Software oder Beratungen über Sondernummern)

Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises. Mangels Angabe ist das

Angebot gültig, solange es auf der Internetseite abrufbar ist.

Eventuelle Lieferbeschränkungen (bezüglich geographischer Gebiete, Lieferarten, Produktarten)

Informationen, hinsichtlich der Möglichkeit sich an einen Verbraucher-Mediator zu wenden

Unterliegt eine Website Beschränkungen hinsichtlich zur Verfügung stehendem Raum oder Zeit (z.B. bei einer

Smartphone-Applikation), genügt es, Informationen bezüglich der wesentlichen Merkmale und des Preises der

Ware oder der Dienstleistung, der Identität des Unternehmers, der Vertragsdauer und des Widerrufsrechtes

anzugeben.

4.2.4 Doppelklick („double-clic“) für den Abschluss eines Vertrages mit einem Onlinehändler

Grundsätzlich kommt ein Vertrag im Zeitpunkt der Angebotsannahme durch den Verbraucher zustande. Für den

Fernabsatzvertrag ist jedoch ein besonderes Verfahren (Art. 1127-2 Abs. 1 du Code civil) einzuhalten, da sich die

Vertragsparteien (zumindest bis zur Lieferung) physisch nicht gegenüberstehen:

1. Schritt: Bestellung („erster Klick“) – Annahme des vom Onlinehändler gestellten Angebotes

2. Schritt: Zusammenfassung der Bestellung - Überprüfung der Bestelldetails und des Gesamtpreises

sowie eine Korrekturmöglichkeit bei allfälligen Fehlern bzw. Änderung der Entscheidung zum Kauf

3. Schritt : Bestellbestätigung („zweiter Klick“) – tatsächliche Annahme des Angebotes und somit der

Abschluss des Vertrages

Dieses Verfahren stellt eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen eines rechtswirksamen Fern-

absatzvertrages dar und ist deshalb verpflichtend einzuhalten.

Die Voraussetzung der zweifachen Zustimmung entfällt allerdings dann, wenn der Vertrag ausschließlich per

Emailaustausch zustande kommt.

Zudem kann im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern (B2B-Bereich) von der Regel der zweifachen Zu-

stimmung abgewichen werden.

Achtung: In Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie verbietet das Verbraucherrecht Voreinstellungen

für Zusatzleistungen bei Onlinebestellungen. Voreinstellungen wie im Vorhinein gesetzte Häkchen für Zusatz-

leistungen sind bei Internetbuchungen nicht mehr erlaubt. Außerdem sieht eine Button-Lösung gegen Abo-Fal-

len vor, dass der Unternehmer klar und deutlich auf den Preis hinweisen muss, bevor der Verbraucher eine

verbindliche Bestellung über eine Internetseite abgeben kann. Der Verbraucher muss dafür ausdrücklich be-

stätigen, dass er den Preishinweis gesehen hat, und zwar grundsätzlich durch einen Klick auf eine Schaltfläche.

4.2.5 Bestätigung des Erhalts der Bestellung

Der Onlinehändler hat dem Käufer unverzüglich den Eingang der bei ihm eingelangten Bestellung elektronisch

zu bestätigen. Diese Empfangsbetätigung bildet jedoch keine Bedingung für das gültige Zustandekommen des

Fernabsatzvertrages.

Diese Bestätigung muss folgende Angaben enthalten:

Die anwendbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB/CGV) bzw. gegebenenfalls die gültig verein-

barten speziellen Bedingungen

Informationen zu den wesentlichen Merkmalen der Ware bzw. Dienstleistung

Gesamtpreis der Bestellung (ohne sowie mit Angabe der Steuern)

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Das Verbraucherrecht sieht vor, dass spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware bzw. vor Beginn der

Dienstleistungsdurchführung dem Verbraucher auf einem dauerhaften Träger (Papier, E-Mail, etc.) die Ver-

tragsbestätigung mit allen verpflichtenden Informationen übergeben werden muss. Begleitend zum Vertrag

muss ein Musterformular zum Widerruf ausgehändigt werden.

4.2.6 Besondere Kennzeichnungspflichten

Für bestimmte Produkte (wie z.B. Medikamente, Elektro- und Elektronikgeräte, Alkohol, Lebensmittel, Texti-

lien, etc.) gelten gesonderte Kennzeichnungspflichten. Details dazu im Punkt 6.

4.2.7 Preisangaben

In Frankreich erfolgte die Umsetzung der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe

der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse im Verbrauchergesetzbuch (siehe Art. L112-1 ff., Art. L221-8 L-

du Code de la consommation), im Gesetz über das Vertrauen in den digitalen Wirtschaftsverkehr (Art. 19 de la

Loi n° 2004-575 du 21 juin 2004 pour la confiance dans l'économie numérique):

Demnach müssen Unternehmer die anzugebenen Preise gegenüber Verbrauchern in ihrem Onlineshop so aus-

zeichnen, dass sie nicht missverständlich, leicht erkennbar und gut lesbar sind. Des Weiteren besteht gegen-

über Verbrauchern die Pflicht, den Preis (als Endpreis) in Euro anzugeben, welcher die Mehrwertsteuer sowie

sonstige Steuern einschließt. Darüber hinaus ist anzugeben, ob und in welcher Höhe zusätzliche Kosten (z.B.

Liefer-, Versandkosten etc.) anfallen, für welche der Verbraucher vor Vertragsabschluss seine Zustimmung er-

klären muss.

Achtung: Nach französischem Steuerrecht dürfen Kleinunternehmer in der Regel keine Umsatzsteuer in Rech-

nung stellen. Diese müssen darauf hinweisen, dass aufgrund des Kleinunternehmerstatus keine Steuer erho-

ben und daher auch nicht ausgewiesen wird (« TVA non applicable - article 293 B du CGI »). Die Freistellung

hängt von Umsatz des Unternehmens ab.

Daneben muss für bestimmte Waren in Fertigverpackungen (v.a. Lebensmittel, Hygieneartikel, Waschmittel,

Produkte für den Haushaltsbedarf – siehe hierzu die Liste im Anhang des Erlasses vom 16.11.1999 (Arrêté du 16

novembre 1999 relatif à la publicité, à l'égard du consommateur, des prix de vente à l'unité de mesure de

certains produits préemballés)), die Letztverbrauchern nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten

werden, neben dem Endpreis auch der Grundpreis (Preis je Mengeneinheit – z.B. Grundpreis in Kilogramm,

Liter, Meter oder Quadratmeter) angegeben werden.

Im B2B-Bereich (Geschäfte zwischen Unternehmern) ist die Angabe von Nettopreisen ausreichend. In diesem

Fall muss jedoch sichergestellt sein, dass das Angebot nur für Unternehmer zugänglich ist.

4.2.8 Schluss- oder Ausverkauf – („les soldes“) – 2 bis 4 Mal pro Jahr

Der Schluss- oder Ausverkauf (Winter- bzw. Sommerschlussverkauf) unterliegt in Frankreich strengen Rege-

lungen gemäß Art. 310-3 des französischen Handelsgesetzbuches (Code de commerce). Dieser darf lediglich

zweimal im Jahr für je 6 Wochen stattfinden – das jeweilige Anfangsdatum wird mittels Verordnung festgelegt.

Art. D310-15-2 bestimmt den Beginn des Winterschlussverkaufes als den zweiten Mittwoch im Jänner, außer

wenn dieser erst nach dem 12. des Monats liegt. In diesem Fall wird der Beginn auf den ersten Mittwoch des

Monats vorverlegt. Der Beginn des Sommerschlussverkaufes ist der letzte Mittwoch im Juni. Fällt dieser auf ein

Datum nach dem 28. des Monats, wird der Beginn auf den vorletzten Mittwoch des Monats vorverlegt. Diese Da-

ten gelten auch für den Fernabsatz, vor allem für den Verkauf via Internet, unabhängig davon wo das Unterneh-

men seinen Firmensitz hat. Sind abweichende Bestimmungen (anderes Anfangsdatum) für einzelne Verwal-

tungsbezirke in Frankreich vorgesehen, so finden diese keine Anwendung bei Fernabsatzgeschäften.

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Besonderheiten der preisreduzierten Produkte („produits soldés“):

Nur vorausbezahlte und mindestens 1 Monat vor Beginn des Abverkaufes ausgestellte Produkte dürfen zu den

Schlussverkäufen angeboten werden. Weiters müssen diese Waren im Onlineshop deutlich als „produits

soldés“ erkennbar sein, um den Kunden in keiner Weise zu täuschen.

Grundsätzlich stehen einem Kunden die gleichen Gewährleistungsansprüche wie außerhalb der Abverkaufs-

wochen zu. Liegt ein Mangel bereits bei Übergabe an den Käufer vor und ist dieser für die Parteien nicht er-

kennbar („vice caché“ - versteckter Mangel), so kann der Kunde bei dessen Auftreten innerhalb der Gewähr-

leistungsfrist die diesbezüglichen Rechte geltend machen. Der Händler ist verpflichtet, die fehlerhafte Ware

umzutauschen oder den bereits geleisteten Kaufpreis zurückzuerstatten.

War hingegen der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe sichtbar, so stehen dem Käufer keine Gewährleistungsan-

sprüche zu.

4.2.9 Preisrabatte („la réduction de prix“) – während des ganzen Jahres

Im Erlass vom 11.03.2015 (Arrêté du 11 mars 2015 relatif aux annonces de réduction de prix à l'égard du

consommateur) finden sich die Regelungen betreffend die Preisrabatte, die im Geschäftsverkehr mit Verbrau-

chern streng einzuhalten sind.

Auf Websites von Onlinehändlern müssen folgende Informationen zu finden sein:

Angabe des reduzierten Preises

Angabe des Vergleichspreises

Der Händler muss die Wirklichkeit des Vergleichspreises nachweisen können.

Die vergleichende Werbung darf jedenfalls nicht eine unlautere Geschäftspraktik gemäß L. 121-1 des französi-

schen Verbrauchergesetzbuches darstellen. Insofern sind die Ausführungen unter Punkt 3.5 zu beachten.

4.2.10 Zahlungsinformation

Die Hauptpflicht des Verbrauchers bei Fernabsatzgeschäften besteht in der Bezahlung für die bestellte Ware

bzw. Dienstleistung. In der Praxis verlangt der Onlinehändler fast immer die Bezahlung im Zeitpunkt des Ver-

tragsabschlusses, d.h. mit der Bestellung. Der Zahlungsvorgang findet also grundsätzlich vor Lieferung der be-

stellten Produkte bzw. vor Erbringung der Dienstleistung statt.

Der Onlineshop-Betreiber muss den Verbraucher schon vor Einleitung des Bestellvor-ganges/Vertragsab-

schlusses über die Einzelheiten bezüglich der Bezahlung informieren (v.a. über die zur Auswahl stehenden

Zahlungsmethoden). Es sind alle Zahlungswege aufzuzeigen, die akzeptiert werden.

Onlineshop-Betreiber sollten grundsätzlich nicht nur ein Zahlungsverfahren anbieten. Umfragen bzw. Studien

haben ergeben, dass in der Regel etwa drei bis fünf verschiedene Zahlungsmethoden ausreichen, um die meis-

ten Kunden zufriedenzustellen. Neben den klassischen Zahlungssystemen (Zahlung per Rechnung nach Waren-

eingang, Scheck, Lastschrift, Vorauskasse, Kreditkarte oder Nachnahme) nutzen Kunden immer häufiger auch

E-Payment-Zahlungsverfahren/Onlineüberweisungen (wie z.B. PayPal, Amazon Payments, Sofortüber-weisung)

bzw. die sog. Mobile Payment Zahlungssysteme (Einbeziehung des Mobiltelefons in den Zahlungsvorgang).

Die Zahlung per Vorauskasse wird von vielen Kunden abgelehnt (aus Furcht, die Ware nicht oder mangelhaft

geliefert zu bekommen), bei der Zahlung per Nachnahme entstehen gerade bei Sendungen mit niedrigen Be-

stellwerten verhältnismäßig hohe Kosten (Nachnahmegebühr). Die Angabe keiner geeigneten Bezahlmethode

gilt als Barriere für den Kauf im Internet. Sofern Zahlungsverfahren nur unter bestimmten Bedingungen ange-

boten werden (bspw. beim ersten Einkauf oder einem sehr hohen Bestellwert), sollte dies dem Kunden gegen-

über plausibel begründet werden.

Die Kreditkarte ist nach wie vor eines der meist genutzten Zahlungssysteme im Internet und im Ausland. Dies

liegt vor allem an der internationalen Einsetzbarkeit und der weltweiten Akzeptanz. In europäischen Onlines-

hops spielen MasterCard, Visa und American Express eine nennenswerte Rolle.

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Das Onlinezahlungssystem „Sofortüberweisung“ wird von Käufern immer häufiger genützt. Hierbei erfolgt die

Bezahlung durch eine direkte Überweisung vom Käuferbankkonto- auf das Händlerkonto - und das bereits im

Bestellvorgang. Ein Käufer muss sich nicht registrieren lassen oder ein drittes Konto aufladen, er benötigt nur

seine Bankverbindung und E-Banking Daten (PIN und TAN).

Amazon Payments ist eine Zahlungslösung der Firma Amazon für Onlineshop-Betreiber. Amazon-Kunden kön-

nen mit den in ihrem Amazon-Kundenkonto hinterlegten Informationen auch sicher auf anderen Websites ein-

kaufen, ohne die Website des jeweiligen Anbieters während des gesamten Zahlungsvorganges verlassen zu

müssen.

Achtung: Seit August 2014 ist europaweit SEPA (Single Euro Payments Area) in Kraft, das in Europa eine Ver-

einheitlichung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs schafft. Die Nutzung der bestehenden nationalen Überwei-

sungs- und Lastschriftverfahren ist seither nicht mehr möglich, die SEPA-Kartenzahlung soll nationale durch

internationale Kartensysteme ablösen. Alle zahlungsrelevanten Systeme müssen IBAN und BIC verarbeiten

können (IBAN und BIC sollten auf den Geschäftsbriefen bzw. der Website usw. angegeben werden).

Eine Information der Wirtschaftskammer Österreich zum Thema „SEPA“ finden Sie unter www.wko.at/Con-

tent.Node/branchen/oe/Zahlungsverkehr-E-M-Commerce/SEPA.html.

4.2.11 Das Widerrufs- und Rückgaberecht

Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag (z.B. bei Warenbestellungen über das Internet) ein Wider-

rufsrecht nach Artikel L221-18 des französischen Verbrauchergesetzbuches (Code de la consommation) zu.

Diese Regelung dient dem Schutz des Verbrauchers, der im Gegensatz zu einem üblichen Ladenkauf nicht die

Möglichkeit hat, die Ware vor Ort zu prüfen oder die online bestellte Dienstleistung zu testen.

Achtung: Auf europäischer Ebene wurde zur weiteren Vereinheitlichung des Verbraucherschutzes die Richtlinie

2011/83/EU erlassen. Die Richtlinie enthält vor allem für den Bereich der Haustür- und Fernabsatzgeschäfte

Vorgaben u.a. ein europaweit einheitliches Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen. Daneben können die Kosten

der Rücksendung dem Verbraucher auferlegt werden. Die entsprechenden Änderungen für Onlinehändler sind

seit dem 14. Juni 2014 anzuwenden.

● Überblick

Durch das Widerrufsrecht wird dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von 14 Ta-

gen ohne die Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Die EU-Richtlinie verlangt eine eindeutige Wi-

derrufserklärung des Verbrauchers, welche z.B. mittels eines vom Verkäufer zur Verfügung zu stellenden For-

mulars erfolgen kann. Im Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/83/EU findet sich ein Muster-Widerrufsformular.

Der Widerruf kann dem Händler per E-Mail, Fax oder Brief mitgeteilt werden. Die Frist beginnt erst ab dem Tag,

an dem der Verbraucher die Ware erhalten hat, zu laufen. Bei Dienstleistungsverträgen endet die Frist hinge-

gen schon 14 Tage nach Abschluss des Vertrages.

Erfolgt die Belehrung nicht bei der Darbietung der Waren bzw. Dienstleistungen in Textform (E-Mail, Fax), ver-

längert sich die Widerrufsfrist um 12 Monate. Erteilt der Unternehmer dem Verbraucher binnen 12 Monaten ab

dem Erhalt der Ware bzw. dem Vertragsabschluss zur Erbringung einer Dienstleistung die notwendigen Infor-

mationen bezüglich des Widerrufsrechts, so endet die Widerrufsfrist 14 Tage nach dem Tag, an dem der Ver-

braucher diese Informationen erhalten hat.

Das Widerrufsrecht besteht - soweit nicht ein anderes bestimmt ist - gem. Art. L221-28 Code de la consomma-

tion nicht bei folgenden Fernabsatzverträgen:

- wenn die Dienstleistung vollständig vor Ende der Widerrufsfrist erbracht worden ist und wenn die Erbrin-

gung mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers und dessen ausdrücklichen Ver-

zicht auf sein Widerrufsrecht erfolgt ist;

- wenn Waren oder Dienstleistungen geliefert werden, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanz-

markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftre-

ten können;

- wenn Waren geliefert werden, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die

persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind;

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- wenn Waren geliefert werden, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell über-

schritten würde;

- wenn Waren geliefert werden, deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde und die aus Grün-

den des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind;

- wenn Waren geliefert werden, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit an-

deren Gütern vermischt wurden;

- wenn alkoholische Getränke geliefert werden, deren Preis beim Abschluss des Kaufvertrags vereinbart

wurde, deren Lieferung aber erst nach 30 Tagen erfolgen kann und deren aktueller Wert von Schwankun-

gen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat;

- wenn es sich um Verträge handelt, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu einem

Besuch aufgefordert hat, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen, aber nur

bzgl. der Ersatzteile und Arbeiten die für die dringende Erledigung unbedingt notwendig waren;

- wenn Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung geliefert wurden

und die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde;

- wenn Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte geliefert werden, mit Ausnahme von Abonnement-Verträ-

gen über die Lieferung solcher Publikationen;

- bei Verträgen, die auf einer öffentlichen Versteigerung geschlossen werden;

- bei Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförde-

rung von Waren, Mietwagen, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Dienstleistungen im Zusam-

menhang mit Freizeitbetätigungen, wenn für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum

vorsieht;

- wenn digitale Inhalte geliefert werden, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden,

wenn die Ausführung mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers und seinem aus-

drücklichen Verzicht auf sein Widerrufsrecht erfolgt ist;

Des Weiteren hat der Anbieter auch bei Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, gemäß Art. L221-28 und VRUG

§4 Abs. 1 Ziffer 11, den potentiellen Kunden vor dem Kauf eben darüber zu informieren.

● Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts

Den Onlineshop-Betreiber trifft die Pflicht, alle Zahlungen, die er vom Verbraucher erhalten hat, gegebenen-

falls einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich (spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem er über den

Entschluss des Verbrauchers informiert wird, den Vertrag zu widerrufen6) zurückzuzahlen. Der Unternehmer

nimmt die Rückzahlung, soweit nichts Anderes vereinbart wurde, unter Verwendung desselben Zahlungsmittels

vor, das vom Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde. Vorteilhaft für den Onlinehänd-

ler ist die Möglichkeit der Rückzahlungsverweigerung bis zum Erhalt der Waren bzw. des Nachweises, dass die

Waren zurückgeschickt wurden.

Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist aus, so hat er die Waren un-

verzüglich (spätestens nach 14 Tagen ab dem Tag, an dem er dem Unternehmer seinen Entschluss zum Wider-

ruf mitgeteilt hat) grundsätzlich an den Unternehmer zurückzusenden. Die Frist ist gewahrt, wenn der Verbrau-

cher die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absendet. Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung hat -

unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher darüber informiert wurde - der Verbraucher zu tragen. Selbst-

verständlich kann sich der Onlinehändler auch bereit erklären, die Kosten dafür zu übernehmen.

Grundsätzlich ist bei der Belehrung zu empfehlen, aktuelle gesetzliche Muster zu verwenden und diese nur

dort zu verändern, wo Gestaltungshinweise vorgesehen sind. Die Entwicklungen des Widerrufsrechts sind zu

beobachten, um so den aktuellen Stand der Rechtslage zu kennen bzw. die Belehrungen entsprechend anzu-

passen.

6 Im Rahmen eines Warenkaufvertrages kann die Rückerstattung auch erst nach Erhalt der Ware bzw. nach Vorlage eines

Beweises über den Versand der Ware erfolgen.

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4.2.12 Lieferung

Das seit 14. Juni 2014 geltende „Loi Hamon“, das die EU-Verbraucherrechterichtlinie umsetzt, verpflichtet den

Verkäufer, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, die im Internet bestellte Ware innerhalb von 30

Tagen ab dem Tage der Bestellung zu liefern (bzw. die Dienstleistung zu erbringen).

4.2.13 Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops

Die Zertifizierung eines Onlineshops (Prüfsiegel, Gütesiegel) ist nicht verpflichtend, die Verwendung eines Gü-

tesiegels stellt vielmehr eine optionale Investition dar (Vertrauensplus beim Kunden). Dieser hat durch die

Zertifizierung des Onlineshops ein Stück mehr Gewissheit, dass seine Bestellungen ordnungsgemäß ausgeführt

werden und seine Daten sicher sind. Laut einer Umfrage im Auftrag der Europäischen Kommission gewinnen

Gütesiegel (u.a. aufgrund der Bedenken der Verbraucher in Bezug auf die Zahlungssicherheit und den Daten-

schutz) beim Einkauf im Internet zunehmend an Bedeutung.

In Frankreich gibt es verschiedene Prüfstellen, die sich auf die Zertifizierung von Onlineshops spezialisiert ha-

ben (Fédération des entreprises de vente à distance (Fevad), Fédération des entreprises du commerce et de la

distribution (FCD), Chambre de Commerce et d'Industrie (CCI), Association française pour l'assurance de la

qualité (AFAQ) avec l'Association Française de Normalisation (AFNOR) (=Afaq/Afnor) etc.). Die Kosten für ein

Prüfsiegel/Gütesiegel (Labelsite (Fevad, FCD), Chambertrust France (CCI), Webcert (Afaq / Afnor) etc.) können

abhängig vom Zertifikatsanbieter einmalig oder monatlich anfallen. Hinzu kommen interne Kosten, denn um ein

Zertifikat zu erhalten, müssen alle Anforderungen des Zertifikatsanbieters erfüllt werden.

Bei der Vergabe von Gütesiegeln werden Onlineshops auf folgende Kriterien geprüft: anwendbares Recht, All-

gemeine Geschäftsbedingungen, Widerrufsrecht, Produktdarstellung, Preisangaben, Zahlungsbedingungen,

Datenschutz usw.

Sofern der Onlineshop-Betreiber die Qualitätskriterien der Prüfstellen erfüllt, erhält dieser ein Zertifikat/Prüf-

siegel und kann damit auch werben. Die Verwendung eines Gütesiegels ohne erfolgreich bestandene Über-

prüfung verstößt gegen Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht und wird straf- und zivilrechtlich verfolgt.

Neben den oben erwähnten Gütesiegeln für Internetseiten gibt es für zahlreiche Produkte noch verpflichtende

bzw. freiwillige Prüfzeichen, Gütezeichen, Umweltzeichen usw. Erwähnenswert erscheinen hier z.B. das CE-

Kennzeichen, das EU-Label für Haushaltsgroßgeräte und Umweltzeichen wie z.B. chlorfrei gebleicht („blanchi

sans chlore”), FCKW-frei („sans CFC“).

Informationen für Konsumenten zu Waren bzw. Dienstleistungen werden in Frankreich von Institutionen wie

„UFC-Que Choisir“ und „60 Millions de consommateurs“ (ähnlich wie STIFTUNG WARENTEST) zur Verfügung

gestellt. Sie weisen Verbraucher auf Testergebnisse zu einer bestimmten Produktreihe oder Dienstleistung hin.

4.2.14 Versandhandelsregelung – Umsatzsteuer und Rechnungen

Bei der Lieferung von Waren aus Österreich an Privatpersonen bzw. Endverbraucher in Frankreich sind um-

satzsteuerrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Versandhandelsregelung/Schwellenwert:

Bei der Lieferung von Waren aus Österreich an Privatpersonen in Frankreich (diese verfügen über keine UID –

Nummer) gilt – sofern Waren um insgesamt weniger als EUR 35.000 (Lieferschwelle) pro Jahr an solche Ab-

nehmer in Frankreich geliefert werden – grundsätzlich die österreichische Umsatzsteuer (Ursprungslandprin-

zip). Die Lieferung ist also dort zu versteuern, wo die Beförderung oder Versendung beginnt (also in Österreich).

Der österreichische Lieferant legt seine Rechnung mit 20 % österreichischer Umsatzsteuer.

Überschreitet der Verkäufer im jeweiligen Bestimmungsland (Frankreich) die Lieferschwelle (EUR 35.000), so

kommt die Versandhandelsregelung zur Anwendung. Der Lieferort verlagert sich an jenen Ort, wo die Beförde-

rung oder Versendung endet (also in den Bestimmungsmitgliedstaat, vorliegend Frankreich).

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Zu beachten ist, dass die Schwelle von EUR 35.000 nicht pro Kunde, sondern auf Ebene der gesamten französi-

schen Kundschaft des Verkäufers heranzuziehen ist.

Sofern der österreichische Lieferant

größere Umsätze mit französischen Privatpersonen tätigt (ab einem Jahresumsatz von EUR 35.000) ist

obligatorisch die französische Umsatzsteuer (normaler Steuersatz: 20 %) anzuwenden

den Verzicht der Lieferschwelle erklärt, hat er die französische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen

(d.h. Umsatz unter EUR35.000, aber Anwendung der Versandhandelsregelung: Der österreichische Un-

ternehmer hat die französische Umsatzsteuer zu verrechnen und diese auch in Frankreich abzuführen).

In diesem Fall ist eine französische Steuernummer zu beantragen und diese beim österreichischen Fir-

mensitzfinanzamt anzuzeigen. Da jedoch seit 1.1.2014 der Steuersatz (20 %) in Österreich und Frankreich

gleich ist, wird der österreichische Lieferant keine Verzichtserklärung abgeben.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass Pflichtangaben für Rechnungen in Frankreich gelten (siehe Punkt 3.6.).

4.3 Verkauf von Waren an Unternehmer (B2B)

Welches Vertragsrecht auf vertragliche Schuldverhältnisse mit Auslandsbezug anzuwenden ist, kann zwischen

Unternehmern grundsätzlich frei vereinbart werden (Grundsatz der Vertragsfreiheit). Sofern keine Rechts-

wahl getroffen wurde, gilt für B2B (Unternehmer-Unternehmer)-Geschäfte das Herkunftslandprinzip, wonach

das Recht des Sitzstaates des Dienstanbieters Anwendung findet.

Bei Fehlen einer ausdrücklichen oder sich aus anderen Umständen des Vertrages ergebenden Rechtswahl

sieht die Rom I EU-Verordnung grundsätzlich Folgendes vor: Kaufverträge über bewegliche Sachen unterlie-

gen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf Dienstleistungsver-

träge ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im

Zweifel gilt also österreichisches Recht beim Empfang von Dienstleistungen, die österreichische Unternehmen

für französische Unternehmer erbringen.

Ergibt sich allerdings aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbin-

dung zu einem anderen Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Den Geschäftspartnern steht es frei, abweichende Vereinbarungen zu treffen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist

u.a. Art 3 Abs. 1 ROM I Verordnung und die E-Commerce-Richtlinie.

Achtung: Sofern der Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende erfolgt, muss der Onlinehändler einen

deutlich hervorgehobenen und klar verständlichen Hinweis geben, dass er ausschließlich an Gewerbetrei-

bende verkauft und Kontrollen durchführen, indem er sich z.B. eine Kopie der Gewerbeanmeldung schicken

lässt. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Verbraucher, da gegenüber diesen wesentlich umfangreichere

Informationspflichten etc. gelten.

Bei Verträgen zwischen Unternehmern bestehen keine speziellen Informationspflichten und das gesetzliche

Widerrufsrecht findet keine Anwendung.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die rechtlichen Vorgaben, die beim Verkauf an Verbraucher über

einen Onlineshop Anwendung finden, deutlich umfangreicher als jene bei reinen B2B-Geschäften sind.

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5 WEITERE RECHTLICHE ASPEKTE BEI LIEFERUNGEN ÜBER EINEN ONLINESHOP

5.1 Verpackungsentsorgung - Frankreich

Die rechtliche Grundlage für die Entsorgung und Verwertung von Haushaltsverpackungen, basierend auf der

europäischen Richtlinie 94/62/EG, ist im Code de L’Environnement (Articles R. 543-42 bis R. 543-74) geregelt.

Diese Verordnung findet auf alle Verpackungen Anwendung, welche durch den Ge- und Verbrauch in privaten

Haushalten entstehen. Demnach besteht für Hersteller, Vertreiber und Importeure für ihre in Verkehr gebrach-

ten Haushaltsverpackungen eine Rücknahme- und Verwertungspflicht. Es bleibt ihnen dabei überlassen, ob sie

sich an einem von der Regierung bestätigten zentralen System beteiligen, oder ob sie der Verpflichtung selbst

nachkommen, indem sie ein eigenes Pfand- oder ähnliches Sammelsystem betreiben. Auch dieses muss von

der Regierung bestätigt werden. (Für Verpackungen, die im gewerblichen oder industriellen Bereich anfallen,

gelten andere Bestimmungen. Hier ist nicht der Vertreiber, sondern die letzte gewerbliche Anfallstelle für die

Wiederverwertung verantwortlich.)

Mit dem Beitritt zu einem französischen Entsorgungssystem gehen die soeben genannten Verpflichtungen auf

dieses über. Dies erfolgt durch Beitritt zu einem der mittlerweile drei staatlich zugelassenen Herstellerzusam-

menschlüsse: Eco-Emballages S.A., dessen Tochtergesellschaft Adelphe sowie (ab Jänner 2018) LÉKO.

Seit dem 1. Jänner 2017 entfällt in Frankreich die bis dahin bestehende Pflicht einer Kennzeichnung mit dem

Grünen Punkt. Unternehmen, die einen Mitgliedsvertrag mit den derzeit zugelassenen Herstellerzusammen-

schlüssen geschlossen haben, können das in anderen Ländern weiterhin genutzte Symbol ohne Veränderung in

Frankreich verwenden.

5.2 Produkthaftung und Produktsicherheit

5.2.1 Produkthaftung

Frankreich hat die Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG mit erheblicher Verspätung (fast 10 Jahre) in nationa-

les Recht umgesetzt und die diesbezüglichen Bestimmungen in das französische Bürgerliche Gesetzbuch (Code

civil) eingearbeitet. Die diesbezüglichen Bestimmungen (Art. 1245 bis Art. 1245-17 du Code civil) finden sich im

III. Buch des Code civil unter dem Titel „De la responsabilité du fait des produits défectueux“ („Über die Haftung

für fehlerhafte Produkte“).

Bei der Produkthaftung handelt sich um eine sogenannte verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Der

Hersteller haftet - selbst wenn ihm kein Verschulden nachgewiesen werden kann - gem. Art. 1245-1 du Code

civil für Folgeschäden an Personen und Sachen, die durch Fehler seines Produktes verursacht werden.

Der Verbraucher kann sich demnach unmittelbar an den Hersteller zur Befriedigung seiner Ansprüche wenden.

Neben den Ansprüchen gegen den Hersteller können vielfach auch Ansprüche gegen den Verkäufer aus der

Gewährleistung (wegen Sachmängel) geltend gemacht werden.

Unter „Produkt“ versteht man jede bewegliche Sache, die dazu bestimmt ist, verbraucht oder benützt zu wer-

den (selbst wenn sie Teil einer unbeweglichen Sache ist). Es werden darunter auch landwirtschaftliche Erzeug-

nisse des Bodens, der Viehzucht, der Jagd und der Fischerei subsumiert. In Art. 1245-2 du Code civil ist weiters

festgelegt, dass auch die Elektrizität ein Produkt im Sinne des französischen Produkthaftungsrechtes darstellt.

„Hersteller“ ist in Art. 1245-5 f. du Code civil definiert. Demnach haften für Produktfehler nicht nur jene, die ein

Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt haben, sondern auch der Quasi-Hersteller (der

seinen Namen, sein Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen am Produkt anbringt). Weiters gilt jede

Person, die ein Produkt in die EU zum Zwecke des Verkaufs, der Vermietung, mit oder ohne Verkaufsverspre-

chen, oder einer anderen Form des Vertriebs einführt, als Hersteller dieses Produkts und kann zur Haftung

herangezogen werden.

Kann der Hersteller des Produkts jedoch nicht festgestellt werden, so haftet der Verkäufer, der Vermieter oder

jeder andere Lieferant für Produktfehler (unter den gleichen Bedingungen wie der Hersteller), wenn er nicht

innerhalb von 3 Monaten den Hersteller oder diejenige Person nennt, die ihm das Produkt geliefert hat.

Ein Produkt ist gem. Art. 1245-3 du Code civil fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man zu erwar-

ten berechtigt ist.

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Der Anspruch aus der Produkthaftung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberech-

tigte vom Schaden, Fehler und der Identität des Herstellers Kenntnis erlangt hat bzw. hätte erlangen müssen.

Sind seit dem Inverkehrbringen des Produkts mehr als 10 Jahre vergangen, so können keine Produkthaftungs-

ansprüche mehr geltend gemacht werden.

Die Produkthaftung kommt u.a. für die folgenden Rechtsgüterverletzungen zum Tragen:

Personenschäden: Tod bzw. Verletzung der Gesundheit einer Person

Sachschäden von mehr als 500 €, wenn die beschädigte Sache nicht das fehlerhafte Produkt selbst ist

Das französische Produkthaftungsrecht sieht Ersatz für Schäden von Produkten, die zum privaten Verbrauch

bzw. zur privaten Benützung eingesetzt werden sowie für Sachschäden an gewerblich genutzten Rechtsgütern,

vor. In Frankreich wird sowohl der materielle als auch der immaterielle Schaden (z.B. Schmerzensgeld) ersetzt.

Hervorzuheben ist, dass der Haftungsumfang nicht begrenzt ist.

Der Geschädigte hat das Vorliegen des Schadens, des Produktfehlers sowie den kausalen Zusammenhang zwi-

schen Fehler und Schaden zu beweisen.

5.2.2 Produktsicherheit

Frankreich hat im Jahr 2004 die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.

Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit in nationales Recht umgesetzt: Die Verordnung vom 9.

Juli 2004 (Ordonnance n°2004-670 du 9 juillet 2004) legt hierzu fest, dass einige Bestimmungen im französi-

schen Verbrauchergesetzbuch (Code de la consommation), im französischen Gesetz über das öffentliche Ge-

sundheitswesen (Code de la santé) und im französischen Arbeitsgesetzbuch (Code du travail) geändert werden.

Die Bestimmungen, die sich im Code de la consommation auf die Produktsicherheit beziehen (siehe Art. L 111-1

f.; Art. L 211-1 ff., Art. L 221-1 ff. etc.) betreffen v.a. die Anforderungen an das Bereitstellen von Produkten auf

dem Markt. Zu berücksichtigen sind hierbei die allgemeinen Informationspflichten des Verkäufers (z.B. Angabe

der wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung), die Hersteller- sowie Produktkennzeichnungs-

pflicht, Gewährleistungsansprüche des Käufers bei verborgenen Mängel, die allgemeine Verpflichtung zur

Übereinstimmung mit Vorschriften betreffend die Sicherheit und Gesundheit bei der erstmaligen Vermarktung

von Produkten, Informationspflichten zur Einschätzung der vom Produkt ausgehenden Risiken usw.

In diesem Zusammenhang muss des Weiteren die Verordnung Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen-

hang mit der Vermarktung von Produkten (in Geltung ab 1. Jänner 2010) sowie der Beschluss Nr. 768/2008/EG

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die

Vermarktung von Produkten beachtet werden.

5.3 Gewährleistung

5.3.1 B2C-Geschäfte

Grundsätzlich kann der Verbraucher auch beim Kauf über einen Onlineshop Rechte aus Gewährleistung gel-

tend machen (siehe Art. 1641 bis Art. 1649 du Code civil; Art. 217-4 ff. du Code de la consommation).

Art. 1641 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Code civil) legt hierzu Folgendes fest: „Der Verkäufer

ist zur Gewährleistung für verborgene Mängel der Kaufsache verpflichtet, die diese zum bestimmungsgemäßen

Verbrauch untauglich machen oder die Gebrauchstauglichkeit dermaßen vermindern, dass der Käufer sie nicht,

oder nur zu einem minderen Preis gekauft hätte, wenn er die Mängel gekannt hätte.“

Nach dieser Bestimmung liegt ein Mangel vor, wenn die Sache für den bestimmungsgemäßen Gebrauch un-

tauglich ist oder diese eine nicht nur unerheblich verminderte Gebrauchstauglichkeit aufweist. Für die Beurtei-

lung des Vorhandenseins eines Mangels ist auf den gewöhnlichen bzw. von den Parteien vereinbarten Gebrauch

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der Sache abzustellen. Des Weiteren wird gefordert, dass der Mangel der Sache bereits im Zeitpunkt des Kauf-

vertragsabschlusses unmittelbar anhaftet.

Aus Art. 1641 du Code civil geht hervor, dass der Verkäufer nur für verborgene Mängel („vices cachés“) und

nicht auch für offensichtliche Mängel einzustehen hat (da der Verbraucher jedoch die Ware beim Onlinehandel

nicht vor Ort prüfen kann, steht ihm auf jeden Fall das 14-tägige Widerrufsrecht zu - siehe Punkt 4.2.11.).

Ob es sich um einen versteckten Mangel handelt oder nicht, hängt von der Eigenschaft des Käufers ab.

Bei Laien geht man grundsätzlich immer vom Vorliegen eines versteckten Mangels aus. Dies wird selbst in je-

nem Fall bejaht, in welchem der Käufer zwar den Mangel bemerkt, diesem aber nicht die gebührende Aufmerk-

samkeit geschenkt hat (hinsichtlich seiner Ursache und seines Ausmaßes).

Im Gegensatz dazu besteht bei Fachleuten die widerlegbare Vermutung, dass sie den Mangel gekannt haben.

Ist die Kaufsache mit einem Mangel behaftet, so hat der Käufer gemäß Art. 1644 du Code civil ein Wahlrecht

zwischen Minderung des Kaufpreises und Wandlung (d.h. Rückerstattung des bereits geleisteten Kaufpreises

an den Käufer sowie die Rückgabe der Ware an den Verkäufer).

Bei Kenntnis des Verkäufers vom Mangel stehen dem Käufer zusätzlich Ansprüche auf Ersatz aller Schäden, die

durch diesen verursacht wurden, zu. Im französischen Recht wird unwiderlegbar vermutet, dass ein berufs-

oder gewerbsmäßiger Verkäufer den Mangel kannte (verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers)

Die Frist zur Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche beträgt 2 Jahre ab dem Zeitpunkt der Entde-

ckung des Mangels (siehe Art. 1648 du Code civil).

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist kann gegenüber Verbrauchern (B2C-Geschäfte) vertraglich nicht aus-

geschlossen bzw. verkürzt werden. Wenn es um die Gewährleistung geht, ist immer der Händler der An-

sprechpartner des Kunden.

Achtung: Bei der Garantie („garantie commerciale“) handelt es sich um ein vom Verkäufer oder Hersteller frei-

willig gegebenes Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen, das typischerweise über die ge-

setzliche Gewährleistung hinausgeht.

5.3.2 B2B-Geschäfte

Bei reinen B2B-Geschäften (beim beiderseitigen Handelskauf) ist es möglich, die Gewährleistung zu beschrän-

ken bzw. auszuschließen. Eine Haftungsbeschränkung bzw. Ausschluss on Schäden, die durch verborgene Män-

gel verursacht wurden, ist nur möglich, soweit die Fachleute in derselben Branche tätig sind.

5.4 Ersatzteilpflicht

Nach französischem Recht gelten für ab dem 1.März 2015 auf den französischen Markt gebrachte Produkte

neue Informationspflichten bezüglich der Ersatzteilversorgung. Gemäß Artikel L.111-4 des französischen Ver-

brauchergesetzbuchs müssen Hersteller und Importeure von Waren ihre gewerblichen Abnehmer in Frank-

reich über die Verfügbarkeitsdauer von der für die Nutzung der Waren unverzichtbaren Ersatzteile informieren

und diese Ersatzteile entsprechend liefern. Es kann entweder eine bestimmte Frist (z.B. „1 Jahr ab Lieferung“)

oder ein Enddatum (z.B. „bis zum 30.05.2016“) angegeben werden. Der Händler ist verpflichtet, diese Informati-

onen dem Kunden vor Vertragsabschluss zu übermitteln. Die Nichterfüllung dieser Informationspflicht kann mit

einem Bußgeld von bis zu 15.000 EUR geahndet werden.

Sofern Angaben über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen gemacht wurden, ist der Händler auch verpflichtet,

diese im Falle einer Anforderung binnen zweier Monate zu liefern.

Des Weiteren gilt zu beachten, dass die Informationen in einer für den Konsumenten verständlichen Form prä-

sentiert werden müssen. Folglich scheint eine französische Übersetzung unumgänglich. Der Verkäufer ist auch

verpflichtet, diese Information auf einem geeigneten Medium sowohl vor dem Verkauf zu präsentieren, als auch

danach auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen. Es wird daher empfohlen, dem Kunden mit

dem Versand des Produktes ein entsprechendes Dokument mit den Informationen zuzustellen.

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6 SPEZIFISCHE PRODUKTBEZOGENE INFORMATIONS- UND

KENNZEICHNUNGSPFLICHTEN

6.1 Überblick

Je nach Art der vertriebenen Ware sind weitere besondere nationale Vorschriften zu beachten (z.B. bei Medi-

kamenten, Elektro- und Elektronikgeräten, Alkohol, Lebensmitteln, Textilien, Spielzeug, Haushaltsgeräten,

Batterien, Fahrzeugen, Gewinn- und Glücksspielen, Waffen, etc.). Dabei handelt es sich vor allem um produkt-

bezogene Informationspflichten, Kennzeichnungspflichten, Registrierungspflichten sowie sonstige Vorschriften

und Regelungen.

Es gibt eine Fülle solcher Spezialgesetze/Vorschriften, sodass im Rahmen dieser Publikation nur einige ange-

sprochen werden können.

Hierzu gehören beispielsweise folgende Gesetze/Vorordnungen:

Verordnung über Elektro- und Elektronikgeräte (Décret n°2013-988 du 6 novembre 2013 und Décret

n°2014-928 du 19 août 2014)

Verordnung über Batterien und Akkumulatoren (Décret n°2009-1139 du 22 septembre 2009)

Gesetz über das nationale Engagement für den Umweltschutz (Loi n°2010-788 du 12 juillet 2010 portant

engagement national pour l'environnement)

Verordnung über die Abfallwirtschaft der Einrichtungsgegenstände (Décret n°2012-22 du 6 janvier 2012

relatif à la gestion des déchets d’éléments d‘ameublement)

Verordnungen über pharmazeutische Produkte (Code de la Santé Publique, Art. L. 5111-1 ff. und

R51112-1ff.)

Erlass über die Verkaufspraktiken von Medikamenten im Internet (Arrêté du 28 novembre 2016 relatif

aux règles techniques applicables aux sites internet de commerce électronique de médicaments prévus

à l’article L. 5125-39 du Code de la santé publique)

Erlass über die Kennzeichnungspflichten bei Zigaretten (l'Arrêté du 22 août 2016 relatif aux produits du

tabac, du vapotage, et à fumer à base de plantes autres que le tabac ainsi qu'au papier à rouler les ci-

garettes, l'Arrêté du 19 mai 2016 relatif aux produits du vapotage contenant de la nicotine)

Einer Produktbeschreibung ist somit nicht nur aus marketingtechnischer Sicht Aufmerksamkeit zu schenken,

sondern auch der rechtlichen Seite (Kennzeichnungspflicht von Produkten) kommt bei der Produktbeschrei-

bung besondere Bedeutung zu.

Aufgrund der Vielzahl der produktspezifischen Regelungen ist im konkreten Einzelfall zu klären, welche Vor-

schriften für die angebotenen Produkte zur Anwendung kommen.

Im Folgenden sollen jedoch einige Beispiele angeführt werden:

6.2 Lebensmittel

Seit 13. Dezember 2014 gilt die neue EU-Verordnung Nr. 1169/2011 über die Information der Verbraucher

über Lebensmittel (EU-InformationsVO) und löst zu diesem Zeitpunkt alle nationalen Verordnungen, in Frank-

reich vormals im Code de la Consommation, ab. Damit wird das EU-Kennzeichnungsrecht neu gefasst. Diese

Verordnung betrifft die allgemeine Kennzeichnung und die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln.

Bei der Neuregelung handelt es sich um eine EU-Verordnung, die unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gültig ist.

Mit der Verordnung sind einige Neuerungen verbunden. Diese betreffen unter anderem

die Verwendung einer Mindestschriftgröße

eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung für Fleisch

eine verpflichtende Kennzeichnung von Kalorien- und Nährwertangaben

eine Allergenkennzeichnung auch bei unverpackten Waren

eine in der Zutatenliste hervorgehobene Allergenkennzeichnung bei abgepackten Waren

die Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten und Klebefleisch

Warnhinweise auf koffeinhaltigen Lebensmitteln

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eine Kennzeichnung aller Zutaten, die in Form von technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden

sind

die Angabe des Einfrierdatums bei gefrorenem Fleisch, Fleischerzeugnissen und unverarbeiteten

Fischprodukten

Die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen müssen spätestens mit 13. Dezember 2014 angewendet wer-

den, die Bestimmungen über die Nährwertkennzeichnung mit 13. Dezember 2016.

Gemäß Art. 14 der EU-Verordnung müssen für vorverpackte Lebensmittel, die über Versandhandel verkauft

werden, alle verpflichtenden Informationen gem. Art. 9 Absatz 1 mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums

bzw. des Verbrauchsdatums vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein. Zum Zeitpunkt der Lieferung

müssen alle verpflichtenden Angaben verfügbar sein.

Weitere Informationen zur neuen EU-Verordnung finden Sie unter http://bmg.gv.at/, den gesamten Gesetzes-

text unter http://eur-lex.europa.eu/.

Achtung: Seit Anfang 2017 besteht in Frankreich eine Verpflichtung der Herkunftskennzeichnung für Fleisch

(sofern der Fleischanteil mehr als 8 % des Produktgewichtes ausmacht) in verarbeiteten Produkten. Auf dem

Etikett muss das Land der Geburt, der Aufzucht und der Schlachtung der Tiere genannt werden.

Im April 2017 wurde in Frankreich die Farbskala „Nutri-Score“ eingeführt, wobei es sich dabei lediglich um

eine Empfehlung des französischen Gesundheitsministeriums handelt. Es handelt sich dabei um eine Nähr-

wertkennzeichnung in fünf Farbstufen. Nach Auffassung der französischen Regierung verschafft die neue

Farbkennzeichnung dem Verbraucher bessere und übersichtlichere Information über die Qualität der Lebens-

mittel. Dadurch sollen Produkte, die weniger Fett, Salz und Zucker enthalten gefördert werden.

6.3 Alkoholische Getränke und Tabak

Beim Verkauf von alkoholischen Getränken im Onlinehandel sind besonders strenge Kennzeichnungspflichten

sowie Jugendschutzbestimmungen zu beachten. Gemäß Art. L3331-4 al.3 des Code de la Santé Publique (zu-

rückzuführen auf die Loi Bachelot von 2009) wird der Versandverkauf als Handkauf (vente à emporter) klassifi-

ziert. Websites, die Alkohol über das Internet verkaufen, unterliegen somit den dort geltenden Regelungen.

Wie im Code de la santé publique festgelegt, ist es verboten Alkohol an Minderjährige zu verkaufen. Dies gilt

auch für den Onlinehandel.

Um die Bestimmungen zu erfüllen, muss der Käufer auf der Website sein Geburtsdatum angeben oder eine eh-

renwörtliche Erklärung über seine Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Bestellung machen. Außerdem muss auf

der Homepage das Verbot des Verkaufs von Alkohol an Minderjährige klar ausgewiesen sein.

Die Website muss zudem eine Belehrung über den Missbrauch von Alkohol enthalten.

Es ist verboten Tabak im Internet (und über jede Form von Fernabsatz) zu verkaufen.

6.4 Medikamente und Kosmetika

Die Kennzeichnungspflichten für Medikamente, die durch die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parla-

ments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel

entstehen, wurden in Frankreich durch die Art. R5121-138 ff. im Code de la santé publique umgesetzt.

Art. R5121-138 legt die Informationen fest, die die Außenverpackung eines Medikamentes aufweisen muss.

Dazu gehört u.a. der Name des Medikamentes, die Dosierung, die qualitative und quantitative Zusammenset-

zung der Substanzen pro Dosierungseinheit, die Darreichungsform und der Inhalt nach Gewicht, Volumen oder

Dosierungseinheit sowie das Verfallsdatum.

Die Informationen müssen auf Französisch angeführt werden. Werden auch andere Sprachen verwendet, müs-

sen in allen Sprachen die gleichen Informationen angegeben werden (Art. R5121-140).

Außerdem ist ein Beipackzettel in der Verpackung jedes Medikamentes verpflichtend (Art. R5121-148). Dieser

muss ebenfalls auf Französisch verfasst sein. Die Informationen, die dieser enthalten muss, sind in Art. R5121-

149 angeführt.

Ab 1. Juli 2014 wird die pharmazeutische Plakette („vignette pharmaceutique“), die den Preis und die Übernah-

merate auf den Verpackungen erstattungsfähiger Medikamente anzeigt, nicht mehr verwendet. Dies war eine

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französische Besonderheit, die durch die Verwendung neuer Rückverfolgbarkeits-Codes und den Zugriff auf

digitale Datenbanken hinfällig geworden ist.

Der Erlass vom 28. November 2016 über die bewährten Praktiken von Arzneimitteln (Arrêté du 28 novembre

2016 relatif aux bonnes pratiques de dispensation des médicaments dans les pharmacies d'officine, les phar-

macies mutualistes et les pharmacies de secours minières, mentionnées à l'article L. 5121-5 du code de la

santé publique) regelt die Verkaufspraktiken von Medikamenten unter anderem auch über den Onlinehandel.

Demnach können alle rezeptfreien Medikamente über das Internet verkauft werden, sofern die Apotheke von

der regional zuständigen Gesundheitsbehörde (ARS, Agence Régionale de Santé) eine Genehmigung dazu erhal-

ten hat. Alle befugten Websites müssen das von der EU-Kommission herausgegebene offizielle Logo aufweisen.

Der Erlass regelt u.a. die zu beachtenden Vorschriften bezüglich der auf der Website anzugebenden Informatio-

nen, der Produktpräsentation, dem Datenschutz, der Lieferung, etc. Außerdem muss der Inhalt der Website in

französischer Sprache verfasst sein.

Anbieter aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, die in ihrem Niederlassungsland befugt sind, Medikamente via In-

ternet zu verkaufen, können diese auch in Frankreich zum Kauf anbieten. Dies gilt allerdings nur für jene Medi-

kamente, die auch in Frankreich rezeptfrei und zum Inverkehrbringen genehmigt sind (Achtung: es ist möglich,

dass ein Medikament zwar in Österreich zugelassen ist, nicht aber in Frankreich!).

Für Kosmetika gelten besondere Kennzeichnungsvorschriften gem. der neuen EU-Verordnung Nr. 1223/2009

über kosmetische Mittel (seit dem 11. Juli 2013 gilt sie vollständig und unmittelbar ohne nationale Umsetzung).

Den Gesetzestext finden Sie unter http://eur-lex.europa.eu/.

6.5 Textilien/Bekleidung

Für Textilien/Bekleidung bestehen in Frankreich, wie in der gesamten EU, bestimmte Kennzeichnungs-vor-

schriften.

Seit 08.05.2012 gilt die EU Textilkennzeichnungsverordnung (EU-TextilKennzVO) Nr. 1007/2011 EU-weit und

unmittelbar ohne Umsetzung. Bei Textilerzeugnissen, welche ab dem 09.05.2012 in Verkehr gebracht, d.h. erst-

mals in der EU auf dem Markt bereitgestellt wurden, sind die Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung zu

beachten.

Gemäß Art. 3 der EU-Verordnung sind Textilerzeugnisse Waren, die zu mindestens 80 % ihres Gewichts aus tex-

tilem Rohstoff hergestellt sind. Textilerzeugnisse dürfen gemäß Art. 4 nur auf den Markt gebracht werden,

wenn sie etikettiert oder gekennzeichnet sind.

Hierbei handelt es sich primär um eine Herstellerpflicht (Art. 15). Der Händler sollte jedoch bevor er die Tex-

tilerzeugnisse auf dem Markt bereitstellt, kontrollieren, ob der Hersteller seine Pflichten aus der Textilkenn-

zeichnungsverordnung ordnungsgemäß erfüllt hat.

Gemäß Art. 5 der EU-Verordnung dürfen hierbei für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf den

Etiketten und Kennzeichnungen der Textilerzeugnisse ausschließlich die Textilfaserbezeichnungen nach An-

hang I der Verordnung verwendet werden.

Die Rohstoffgehaltsangaben sind in Gewichtsprozenten, bezogen auf das Gewicht des textilen Teils des Produk-

tes, anzugeben. Besteht das Produkt aus mehreren verschiedenen Fasern, sind diese in absteigender Reihen-

folge ihres Gewichtsanteils aufzuführen. Wird nur eine einzige Faserart verwendet, kann statt der Angabe „100

%“ der Zusatz „rein“ oder „ganz“ verwendet werden.

Die Textilkennzeichnung muss gem. Artikel 16 der EU-Verordnung in derjenigen Amtssprache abgefasst sein,

die in dem Mitgliedsstaat, in dem die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, gilt. Wenn Sie

nach Frankreich liefern wollen, müssen Sie somit zusätzlich die französischen Bezeichnungen anführen. Dies

gilt nicht nur für das Etikett, sondern auch für die Produktbeschreibung im Onlineshop.

Anhang VI erläutert Ausnahmen, die Produkte betreffen, welche nur im Onlineshop gekennzeichnet werden

müssen, aber nicht zusätzlich an der Ware. Hierzu zählen unter anderem Gürtel, Haarnetze, Lätzchen und Ho-

senträger. Außerdem gibt es Produkte, die von der Kennzeichnungspflicht vollständig ausgenommen sind. Dazu

gehören z.B. Hüllen für Mobiltelefone (bis zu einer Oberfläche der Hülle von 160 cm²), Stoffblumen, gebrauchte

Kleidung, Etuis (für Brillen, Zigaretten und Feuerzeuge), Uhrenarmbänder und Spielzeug. Einzelheiten hierzu

sind in Anhang V der EU-Verordnung zu finden.

Eine Herkunfts- bzw. Pflegekennzeichnung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.

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Artikel 16 regelt, dass die geforderten Textilkennzeichnungsangaben vor dem Kauf des Textilproduktes er-

kenntlich sein müssen. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt. Die Anga-

ben sollten daher in die jeweiligen Artikelbeschreibungen im Onlineshop aufgenommen werden (dies kann

auch per feststehendem Link zu den Angaben erfolgen, z.B. indem beim Produkt die Angabe erfolgt: „Informati-onen zur Textilkennzeichnung finden Sie hier“).

Um die Kennzeichnungspflicht zu erfüllen, müssen die erforderlichen Informationen sowohl in der Produktbe-

schreibung im Onlineshop enthalten sein als auch direkt im oder am Produkt selbst (z.B. als Etikett oder Auf-

druck).

Die weiteren Regelungen zur Kennzeichnung etc. finden Sie in der EU-Verordnung Nr. 1007/2011, den komplet-

ten Gesetzestext finden Sie unter http://eur-lex.europa.eu/.

6.6 Bücher

Bezüglich des Verkaufs von Büchern über einen Onlineshop wurde am 8. Juli 2014 ein Gesetz verabschiedet,

welches die Anwendung der „Loi Lang“ von 1981 über den Einheitspreis eines Buches (Loi n° 81-766 du 10

août 1981 relative au prix du livre) auf den Onlinehandel ausgeweitet hat (Loi n° 2014-779 du 8 juillet 2014 en-

cadrant les conditions de la vente à distance des livres). Damit soll zum Schutz der traditionellen Buchläden

gegen die Praktiken der Onlinehändler vorgegangen werden, die derzeit neben dem erlaubten Rabatt von 5 %

des Verkaufspreises des Buches zusätzlich oft keine Versandkosten verrechnen.

Der Gesetzestext verbietet zukünftig eine versandkostenfreie Lieferung. Das Gesetz sieht zudem vor, dass der

Verkaufspreis eines online verkauften Buches der vom Verlag festgesetzte Preis ist, d.h. ein Rabatt von 5 % ist

zukünftig nicht mehr erlaubt. Der Onlinehändler kann jedoch von den Lieferkosten einen Betrag, der 5 % des

Verkaufspreises entspricht, abziehen.

Bücher, die über einen Onlineshop bestellt, aber in einem Geschäft abgeholt werden, sind von dieser Regelung

nicht betroffen.

6.7 Elektro- und Elektronikgeräte

Die Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und

Elektronikgeräten wurde durch die RoHS-Richtlinie 2011/65/EU überarbeitet. Die Umsetzung erfolgte in Frank-

reich durch die Verordnung Nr. 2013-988 du 6 novembre 2013 (Décret n°2013-988 du 6 novembre 2013).

Die Vorschriften der ursprünglichen EU-Richtlinie zum Verbot des Einsatzes bestimmter chemischer Stoffe

(Blei, Cadmium, Quecksilber, Chrom VI, PBB, PBDE) sowie deren Grenzwerte bleiben unverändert. Eine we-

sentliche Neuerung ist die Einführung der CE-Kennzeichnung und der Konformitätsbewertung. Zudem wird bis

zum 22. Juli 2019 der Anwendungsbereich schrittweise auf nahezu alle Elektroprodukte erweitert. Darüber hin-

aus werden jetzt auch Ersatzteile, Kabel und Zubehör miteingeschlossen. Das Europäisches Parlament und der

Rat bereiten derzeit eine weitere Änderungsrichtlinie vor, um die Richtlinie 2011/65/EU zu verbessern.

Die Richtlinie 2002/96/EG über die Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) wurde durch die Richtlinie

2012/19/EU überarbeitet und in Frankreich durch die Verordnung Nr. 2014-928 du 19 août 2014 (Décret n°2014-

928 du 19 août 2014) und die Novellierung des Umweltgesetzes (Artikel R. 543-172 ff) umgesetzt.

Die gesetzlichen Bestimmungen kommen für Elektro- und Elektronikgeräte und die daraus resultierenden Ab-

fälle, inklusive aller Bestandteile, Untergruppen und Verbrauchsmaterialien zur Anwendung. Sie beinhalten un-

ter anderem die genauen Definitionen der betroffenen Geräte, die Kennzeichnungs- und Entsorgungspflichten

des Herstellers sowie die Rücknahmepflichten und die gesetzlichen Regelungen im Falle eines Verstoßes.

Unter Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne des Gesetzes versteht man gemäß Art. 1 Geräte, die zu ihrem

Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen sowie Geräte zur Erzeugung, Übertra-

gung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000

Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und unter eine der angeführten Kategorien

des Anhangs 1 dieser Verordnung subsumiert werden können.

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Folgende Geräte werden angeführt:

1. Haushaltsgroßgeräte

2. Haushaltskleingeräte

3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik

4. Geräte der Unterhaltungselektronik

5. Beleuchtungskörper (mit Ausnahme von häuslichen Beleuchtungen und Glühbirnen)

6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (ausgenommen sind ortsfeste industrielle Großwerkzeuge)

7. Spielzeug, Freizeit- und Sportgeräte

8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte)

9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente

10. Automatische Ausgabegeräte

11. Sonnenkollektoren

Achtung: Ab 15. August 2018 fallen alle Elektro- und Elektronikgeräte in den Anwendungsbereich, außer jene

Geräte, die gesetzlich ausdrücklich ausgenommen werden.

Gemäß den gesetzlichen Regelungen muss jedes Elektro- und Elektronikgerät, das nach dem 13. August 2005

auf den Markt gebracht wurde, mit einer Kennzeichnung versehen sein, die es erlaubt den Hersteller zu identi-

fizieren. Die Hersteller müssen des Weiteren auf jedem Elektro- und Elektronikgerät das in Anhang 2 ange-

führte Piktogramm anbringen.

Dieses Symbol, das kennzeichnet, dass die Elektro- und Elektronikgeräte Gegenstand einer getrennten Samm-

lung sind, stellt einen Abfallbehälter auf Rollen dar, der mit einem Kreuz durchgestrichen ist. Dieses Symbol

muss sichtbar, leserlich und dauerhaft am Gerät angebracht werden.

Die Verordnung regelt außerdem im Wesentlichen die Verantwortung der Hersteller für die Rücknahme und

Entsorgung von Elektro-Altgeräten.

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten werden Pflichten zur abfallwirtschaftlichen Produktverant-

wortung für die in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikaltgeräte übertragen.

Von den Pflichten der Verordnung können auch im Ausland ansässige Unternehmen betroffen sein, sofern

diese "Hersteller" im Sinne der Verordnung sind.

Hersteller ist gem. Artikel R543-174 des Umweltgesetzbuches jeder, der Elektro- und Elektronikgeräte ge-

werblich herstellt, importiert oder auf den nationalen Markt einführt, außer die Geräte werden unter der aus-

schließlichen Marke des Weiterverkäufers verkauft. In diesem Fall wird der Weiterverkäufer als Hersteller an-

gesehen.

Ein Onlinehändler mit Sitz in Österreich, der Elektro- und Elektronikgeräte in Frankreich vertreibt, ist somit

nach dem Umweltgesetzbuch als Hersteller anzusehen.

Vertreiber ist jeder, der - unabhängig von der verwendeten Vertriebstechnik, einschließlich unter Verwendung

von Fernkommunikationsmitteln - Elektro- und Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet.

Schon nach bisher geltendem Recht wurde der Onlinehändler in Frankreich als Hersteller angesehen. Nach

Novellierung des Gesetzes trägt der Hersteller die Pflicht, einen Bevollmächtigten mit Sitz in Frankreich zu be-

auftragen, der für die Erfüllung seiner Herstellerpflichten in Frankreich verantwortlich ist.

Dem Onlinehändler stehen somit zwei Möglichkeiten offen: einerseits die Erfüllung seiner Entsorgungspflich-

ten als Hersteller nach französischem Recht oder andererseits die Erfüllung seiner Entsorgungspflichten durch

Benennung eines Beauftragten in Frankreich.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wird ein nationales Register aller Hersteller von Elektro- und Elektro-

nikgeräten erstellt. Unternehmen, die Elektro- bzw. Elektronikgeräte in Frankreich in Verkehr bringen, sind

somit verpflichtet, sich bei der verantwortlichen nationalen Stelle – der ADEME (Agence de l’environnement et

de la maîtrise de l’énergie www.syderep.ademe.fr) registrieren zu lassen sowie die mit der Registrierung ver-

bundenen Voraussetzungen zu erfüllen (Kennzeichnung der Geräte, Angaben zur Menge der in Verkehr ge-

brachten Geräte, Informationen zu den Entsorgungsmodalitäten – Schaffung von Möglichkeiten zur Rückgabe

von Altgeräten bzw. Abschluss eines Vertrages mit einem Entsorgungsunternehmen).

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Die Registrierung gilt sowohl für private („B2C“) als auch für gewerbliche („B2B") Geräte. Entsprechend der

Einteilung in B2C- oder B2B-Geräte bestimmt die Verordnung den Umfang der jeweiligen Herstellerpflichten.

Informationen dazu finden Sie unter www2.ademe.fr (nur auf Französisch).

Hierbei gilt, dass Hersteller von Haushalts-Elektro- und Elektronikgeräten zur (Organisation der) Abholung und

Behandlung der Altgeräte verpflichtet sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Geräte.

Bei gewerblichen Altgeräten müssen Hersteller lediglich die (Organisation der) Abholung und Behandlung der

gewerblichen Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 auf den Markt gebracht wurden,

sicherstellen. Dies gilt nicht, wenn im Kaufvertrag mit dem Nutzer eine andere Abmachung getroffen wurde. In

diesem Fall muss der Kaufvertrag die Bedingungen beinhalten, unter jenen der Nutzer die Beseitigung sicher-

stellt.

Von der Registrierungspflicht bei der ADEME können auch im Ausland ansässige Unternehmen betroffen sein,

sofern diese Hersteller („Inverkehrbringer“) im Sinne der Verordnung sind (die Registrierung in Österreich ist in

diesem Fall nicht ausreichend). Als Grundregel gilt:

Bei Lieferungen an französische Vertreiber ist lediglich der Vertreiber von den Pflichten zur Rück-

nahme und Entsorgung der gebrauchten Elektro- und Elektronikaltgeräte, und somit auch der Regist-

rierungspflicht, betroffen.

Bei Waren, die aus dem Ausland unmittelbar an den privaten Endverbraucher in Frankreich geliefert

werden, ist der Erstinverkehrbringer (der für die Registrierung Verantwortliche) regelmäßig der Absen-

der (der österr. Lieferant). Bei Direktlieferungen aus dem Ausland an den französischen Endkunden ob-

liegt die Rücknahme- und Entsorgungspflicht dem ausländischen Hersteller. Die Beauftragung eines in

Frankreich ansässigen Bevollmächtigten (z. Bsp. AHK Frankreich) ist Pflicht.

Zwischen gewerblichen Unternehmen liegt es in der Regel weitgehend im Verfügungsbereich der ver-

tragschließenden Unternehmen, ob der Lieferant oder der Empfänger zum Zeitpunkt des Grenzwechsels

für die Waren verantwortlich und damit registrierungspflichtiger Importeur ist. Hier ist den Betroffenen

also ein Gestaltungsspielraum eröffnet.

Hersteller müssen bereits im Rahmen der Registrierung angeben, wie sie die Entsorgung der zur Abholung an-

geordneten Behälter handhaben wollen. Vielfach gehen sie Vertragsbeziehungen mit Entsorgern ein, die eine

flächendeckende Entsorgung anbieten. Die Hersteller sind für die durch die Entsorgung entstehenden Kosten

zuständig. Oftmals bieten die Entsorger ebenso die bereits genannte Verpflichtung der Nennung eines Bevoll-

mächtigten an.

6.8 Einrichtungsgegenstände

Seit 1. Mai 2013 gilt in Frankreich eine erweiterte Herstellerverantwortung in Bezug auf Einrichtungsgegen-

stände. Gem. Artikel 200 des Gesetzes über das nationale Engagement für den Umweltschutz (Loi n°2010-788

du 12 juillet 2010 portant engagement national pour l'environnement) muss der Hersteller, Importeur oder

Inverkehrbringer die Übernahme der Sammlung und Behandlung der Abfälle, die besagte Produkte am Ende

ihres Lebenszyklus verursachen, sicherstellen. Die Verpflichtungen, die sich für die Unternehmen konkret er-

geben, sind in Artikel R. 543-240 des Umweltgesetzbuches aufgelistet. Hierbei handelt es sich um die Anwen-

dung des Prinzips der „erweiterten Verantwortung der Hersteller“ (Responsabilité élargie du producteur, REP),

das auf die Möbelindustrie angewendet wird.

Diese Verpflichtungen treffen insbesondere den sog „Inverkehrbringer“, der gem. Artikel R. 543-242 des Um-

weltgesetzbuches wie folgt definiert ist: Jedwede Person, die Einrichtungsgegenstände herstellt, zusammen-

fügt, und zum ersten Mal gewerbsmäßig in den französischen Markt importiert bzw. einführt, entweder um

diese an einen Endverbraucher zu übereignen oder selbst zu verwenden, es sei denn, es handelt sich um einen

Verkauf an einen Weiterverkäufer oder an einen Auftraggeber, der den Artikel unter seiner Marke verkauft. In

letzterem Fall treffen die gesetzlichen Verpflichtungen den Weiterverkäufer.

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Um dieser Verpflichtung nachzukommen, wurde die Umwelteinrichtung Eco-mobilier von den Vertreibern und

Herstellern gegründet. Sie dient allen in Frankreich tätigen Unternehmen zur Organisation eines Sammel-, Re-

cycling- und Verwertungsverfahrens für Haushaltsmöbel. Alle Unternehmen, die am französischen Markt tätig

sind, müssen Eco-mobilier beitreten. Wenn sie Inverkehrbringer sind, insbesondere, wenn sie ausländische

Produkte importieren, müssen sie jedem Produkt eine Umweltabgabe zuweisen.

Laut Art. R543-240 des Umweltgesetzbuches sind sämtliche für die Haushalte, Gewerbe oder den Empfang der

Öffentlichkeit bestimmte Einrichtungsgegenstände, die zu einer der zehn nachstehenden Kategorien gehören,

betroffen:

1. Wohn- und Esszimmermöbel

2. Beistellmöbel

3. Schlafzimmermöbel

4. Lattenroste und Matratzen

5. Büromöbel

6. Küchenmöbel

7. Badezimmermöbel

8. Gartenmöbel

9. Sitzmöbel

10. Technische Möbel, Möbel für Geschäftseinrichtungen und Objektmöbel

In Anlehnung an das Verfahren für Elektro- und Elektronikaltgeräte muss eine Umweltabgabe auf die Einrich-

tungsgegenstände gemäß einer nationalen Tarifstaffelung entrichtet werden. Die Umweltabgabe wird vom Im-

porteur berechnet und dann zum Preis addiert und zusätzlich zum Produktpreis in Rechnung gestellt. Selbiges

gilt für die gesamte Vertriebskette, vom Hersteller bzw. Importeur bis zum Endkunden. Die Eco-mobilier-Ge-

bühr ist unabhängig vom Verkaufspreis gesondert auszuweisen.

Der Importeur überträgt die Umweltabgabe anschließend an Eco-mobilier, um die Sammlung und das Recyceln

der Altmöbel zu finanzieren und zu organisieren. Damit die Hersteller, Importeure und Vertreiber ihren Ver-

pflichtungen nachkommen können, müssen in der Praxis die ausländischen Hersteller für die Hersteller-, Im-

porteur- und Vertreiberkunden in Frankreich eine Tabelle mit folgenden Informationen ausfüllen:

Referenz des Produkts

Bezeichnung des Produkts

Hauptmaterial (in Gewicht)

Eigenschaften (Maße, Anzahl der Sitzplätze, Gewicht)

Gewicht (für Bettzeug und Sitzmöbel)

Die Abgrenzung zu Elektro- und Elektronikgeräten wird folgendermaßen vorgenommen: Ist die Hauptfunktion

eines Produktes eindeutig einem Möbelstück zuzuordnen und wird die elektrische Komponente im Regelfall

nicht durch den Verbraucher selbst ersetzt, so fällt ausschließlich die Eco-mobilier-Gebühr an (Beispiel: ein

elektrisches Bett, ein elektrischer Massagesessel).

Kann die elektrische Komponente im Laufe der Lebensdauer des Produktes vom Verbraucher im Regelfall

selbst ersetzt werden, so muss für das Produkt die Eco-mobilier-Gebühr und eine WEEE-Entsorgungsgebühr

entrichtet werden (Beispiel: Küchenschrank mit elektrischem Backofen).

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7 HINWEIS

Nachstehend noch Links zu Branchenverbänden, über deren Websites Sie interessante Informationen zum In-

ternethandel/Versandhandel abrufen können:

FEVAD – Fédération E-Commerce et Vente à Distance (Verband für Online- und Versandhandel)

www.fevad.com

Die FEVAD hat zum Ziel, alle Akteure des E-Commerce und Versandhandels zusammenzubringen. Heute um-

fasst der Verband 580 Unternehmen und 800 Websites in den Bereichen B2C, B2B und C2C. Als Gewerkschaft

setzt sich die FEVAD für die Interessen ihrer Mitglieder ein. Außerdem werden Informationen über den Online-

handel und dessen technischem, ökonomischem und rechtlichem Umfeld sowie quartalsweise statistische Da-

ten über die Marktentwicklungen publiziert.

ACSEL – Association pour le Commerce et les Services en Ligne (Verband für Onlinehandel und –dienstleis-

tungen)

www.acsel.asso.fr (nur auf Französisch)

ACSEL vereinigt derzeit rund 200 Unternehmen und öffentliche Organisationen. Die Organisation fördert den

Meinungs- und Ideenaustausch über die Herausforderungen der digitalisierten Wirtschaft. Die Arbeit des Ver-

bands umfasst fünf Bereiche: Handel/Vertrieb, internationaler Onlinehandel, B2B, Internet Identity und Zah-

lungsmodalitäten.

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8 ADRESSEN

AußenwirtschaftsCenter Strassburg

Wirtschaftsdelegierter Dr. Wolfram Moritz

A Consulat Général d’Autriche Section Commerciale

14, Quai Kléber

F-67000 Strasbourg

T +33 3 88 52 29 60

F +33 3 88 52 29 61

E [email protected]

W wko.at/aussenwirtschaft/fr

AußenwirtschaftsCenter Paris

Wirtschaftsdelegierter Mag. Christian Schierer

A Ambassade d’Autriche Section Commerciale

6, Avenue Pierre 1er de Serbie

F-75116 Paris

T +33 1 53 23 05 05

F +33 1 47 20 64 42

E [email protected]

W wko.at/aussenwirtschaft/fr

Verbände, Organisationen, Behörden

ACSEL – Association pour le Commerce et les Services en Ligne

Verband für Onlinehandel und –dienstleistungen

A 6, Place du Colonel Bourgoin

F-75012 Paris

T +33 1 70 37 76 17

E [email protected]

W www.acsel.asso.fr

ADEME - Agence de l’Environnement et de la Maîtrise de l’Énergie

Agentur für Umwelt und den Umgang mit Energie

A 20, Avenue du Grésillé - BP 90406

F-49004 Angers Cédex 01

T +33 2 41 20 41 20

E via www2.ademe.fr/servlet/getDoc?cid=96&m=3&id=29676&ref=16525

W www.ademe.fr

AFNOR – Association Française de Normalisation

Französische Organisation für Normung

A 11, Rue Francis de Pressensé

F-93571 La Plaine Saint-Denis Cedex

T +33 1 41 62 80 00

E [email protected]

W www.afnor.org

CCI – Chambre de Commerce et d’Industrie

Handels- und Industriekammer

A 46-48, Avenue de la Grande Armée – CS 50071

F-75858 Paris Cédex 17

T +33 1 40 69 37 00

E [email protected]

W www.cci.fr

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CNIL – Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés

Französische Datenschutzbehörde

A 8, Rue Vivienne – CS 30223

F-75083 Paris Cédex 02

T +33 1 53 73 22 22

W www.cnil.fr

DGCCRF - Direction Générale de la Concurrence, de la Consommation et de la Répression des Fraudes

Französische Wettbewerbsbehörde

A 59, Boulevard Vincent Auriol Télédoc 042

F-75013 Paris Cédex 13

T +33 1 44 87 17 17

E [email protected]

W www.economie.gouv.fr/dgccrf

Eco-Emballages

Organisation zur Verpackungsentsorgung

A 50, Boulevard Haussmann

F- 75009 Paris

T +33 1 81 69 06 00

E via www.ecoemballages.fr/contact

W www.ecoemballages.fr

Eco-Mobilier

Organisation zum Recycling von Möbeln

A 50, avenue Daumesnil

F- 75012 Paris

T +33 8 11 69 68 70

E via www.eco-mobilier.fr/contact

W www.eco-mobilier.fr

FCD – Fédération des Entreprises du Commerce et de la Distribution

Verband der Handels- und Vertriebsunternehmen

A 12, Rue Euler

F-75008 Paris

T +33 1 44 43 99 00

E [email protected]

W www.fcd.asso.fr

FEVAD - Fédération E-Commerce et Vente à Distance

Verband für Online- und Versandhandel

A 60, Rue La Boétie

F-75008 Paris

T +33 1 42 56 38 86

E via www.fevad.com/contact

W www.fevad.com

Inpi – Institut National de la Propriété Industrielle

Französisches Patent- und Markenamt

A 15, Rue des Minimes – CS50001

F-92677 Courbevoie Cédex

T +33 1 71 08 71 63

E via www.inpi.fr/fr/outils/contacter-l-inpi.html

W www.inpi.fr

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UFC – Que Choisir

Konsumentenschutzverband

A 233, Boulevard Voltaire

F-75011 Paris

T +33 1 43 48 55 48

W www.quechoisir.org

Unternehmen

Carrefour

A 103, Avenue de Paris

F-91300 Massy

BP 60075 – 91002 Evry Cédex

T +33 1 60 91 37 37

E via www.carrefour.fr/contact

W www.carrefour.fr

Cdiscount

A 120-126, Quai de Bacalan

F-33000 Bordeaux

T +33 5 57 14 45 00

E [email protected]

W www.cdiscount.com

Darty

A 129, Avenue Galliéni

F-93140 Bondy

T +33 1 48 02 32 32

E [email protected]

W www.darty.com

E.Leclerc (Galec)

A 26, Quai Marcel Boyer

F-94200 Ivry-sur-Seine

T +33 9 69 32 42 52

E via www.e-leclerc.com/espace+client_deconnecte/FAQ

W www.e-leclerc.fr

Fnac

A 9, Rue des Bateaux Lavoirs

F-94200 Ivry-sur-Seine

T +33 1 55 21 57 93

E via www4.fnac.com/ServiceClient/

W www.fnac.com

La Redoute

A 57, Rue Blanchemaille

F-59100 Roubaix

T +33 3 20 69 60 00

E via www.laredoute.fr/Contact_us/

W www.laredoute.fr

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Leroy Merlin

A Rue Chanzy - Lezennes

F-59712 Lille Cédex 9

T +33 3 28 80 80 80

E [email protected]

W www.leroymerlin.fr

PriceMinister

A 92, Rue Réaumur

F-75002 Paris

T +33 1 53 01 41 25

E via www.priceminister.com/help/c_contact

W www.priceminister.com

Rue du Commerce

A 44-50, Avenue du Capitaine Glarner

CS 60003

F-93400 St. Ouen

T +33 1 41 66 18 00

E [email protected]

W www.rueducommerce.fr

SNCF

A 2, Place aux Etoiles

F-93200 Saint Denis

T +33 1 53 25 60 00

E via http://aide.voyages-sncf.com/contactez-nous/email

W www.sncf.com

Vente-privée.com

A 249, Avenue du Président Wilson

F-93210 St. Denis

T +33 8 10 52 01 87

E [email protected]

W www.vente-privee.com

Trotz gewissenhafter Recherche können wir für die oben dargestellten Informationen keine Gewähr übernehmen.

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