Faire Netzgebühren: «Best Practice» im Umgang mit Solarstrom · Leistungstarife verletzen die...

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Faire Netzgebühren: «Best Practice» im Umgang mit Solarstrom Dr. Rudolf Rechsteiner 27. Mai 2016, 7 th St. Gallen Forum for Management of Renewable Energies

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Faire Netzgebühren: «Best Practice» im Umgang mit Solarstrom

Dr. Rudolf Rechsteiner

27. Mai 2016, 7th St. Gallen Forum for Management of Renewable Energies

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Entwicklung der Höhe der Einspeisevergütung („KEV“) für PV und durchschnittliche Vergütungen im KEV-Anlagenbestand

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Strompreisvergleich der ELCom 2016, Kundenkategorie H4, nach Kantonen

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KEV Projekte auf der Warteliste könnten über 50 % des Atomstroms ersetzen

Swissgrid/ Stiftung KEV

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Wie der VSE die dezentrale Photovoltaik verhindern möchte (Zitat)

«…Netznutzungstarife sollten überwiegend auf der bezogenen oder bestellten Leistung

beruhen…»

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Was der Gesetzgeber wollte (Zitat):

[Mit der Neuregelung] … «wird explizit klargestellt, dass die Eigenverbrauchsregelung in der Abrechnung zwischen Netzbetreibern und Produzenten möglich ist. Dies bedeutet gleichzeitig für die Produzenten, dass sie weniger Energie vom Verteilnetzbetreiber beziehen und so Strombezugskosten (Netznutzung und Energie) sparen, umgekehrt jedoch auch keine KEV für den selbst verbrauchten Strom erhalten.»

Parlamentarische Initiative 12.400:

Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher, Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 8. Januar 2013,

Seite 6

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Weshalb sind Leistungsgebühren für Kleinverbraucher juristisch unzulässig?

• Hohe fixe Kosten für Bezüger mit Eigenproduktion sind diskriminierend. Das ist verboten.

• Was hinter dem Zähler geschieht, geht den Netzbetreiber nichts an.

• Wer die Prosumer mit Extragebühren für Bezugsreduktion belasten will, müsste auch andere Bezüger bestrafen,

– Energieintensive Betriebe, die Strom sparen

– Unternehmen, die den Betrieb schliessen

– Elektroheizungsbesitzer, die auf Wärmepumpen umstellen.

• Es gilt das Ausspeiseprinzip:

– Netzkosten und Netzausbauten für neue Kraftwerke werden immer auf die Konsumenten gewälzt. (Art.14.2 StrVG)

– Netzverstärkungen = Systemdienstleistungen von Swissgrid finanziert (StrVV 15. 2 b.)

• Atomkraftwerke und Wasserkraft haben für den Netzausbau nie bezahlt. Die Belastung der PV ist ein diskriminierender Akt.

• Energieeffizienz und erneuerbare Energien sollen gemäss Verfassung und Gesetz gefördert und nicht bestraft werden.

• Leistungstarife führen zum Ausbaustopp der besonders billigen PV-Anlagen mittlerer Grösse (>10 kW). Kleinere Anlagen sind gesetzlich geschützt.

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Leistungstarife verletzen die Grundsätze der StromVG

Die Leistungstarifierung* auf Netzebene 7 (kleine Verbraucher mit Anschlüssen bis 400 V) widerspricht vier Prinzipien, die gesetzlich verankert sind: • Sie widerspricht dem Ausspeiseprinzip, wenn der Leistungstarifierung die bestellte

oder installierte Leistung der PV-Anlage zugrunde gelegt wird. (Art. 14.2) • Sie widerspricht dem Gebot der Nichtdiskriminierung, das im Stromversorgungsgesetz

verankert ist. (Art. 5 Absatz 5) • Sie widerspricht dem Verursacherprinzip (Artikel 14. 3), weil sie dem Zeitpunkt des

Leistungsmaximums und der Belastung während der Spitzenlast keine Beachtung schenkt

• Sie widerspricht dem Effizienzgebot (Art. 14,Absatz 3c), wonach die Konsumentinnen und Konsumenten nicht bestraft werden sollen, die ihre Strombezüge tief halten.

Eigenverbrauch von PV-Anlagen ist netzentlastend, weil er das Lastmaximum am Mittag entlastet. Nichtbeanspruchung einer Infrastruktur darf nicht zu Kosten führen!

* Unter Leistungstarifierung versteht man die Überwälzung von Netzkosten auf Basis der installierten, bestellten oder gemessenen Höchstleistung eines Anschlusses.

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Gesetzestexte im Wortlaut Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie

5 Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von

Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für

Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen.

Art. 13 Netzzugang

1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren.

Art. 14 Netznutzungsentgelt

2 Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten.

3 Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt:

a. Sie müssen einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten

widerspiegeln.

b. Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein.

c. Sie müssen im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein.

e. Sie müssen den Zielen einer effizienten Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen.

Art. 15 Anrechenbare Netzkosten

4 Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:

a. Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;

b. einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und

Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren

Spannungsebenen Rechnung zu tragen.

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Wie macht man PV unrentabel? Beispiel WWZ Zug (2015- April 2016)

Folgendes Preismodell wurde im April 2016 wegen eingestandener Diskriminierung wieder rückgängig gemacht:

Neue Grundpreise und Leistungspreise:

• Fixkosten pro Bezüger werden stark erhöht • von 7 Prozent ohne PV-Anlage (62 CHF) • auf 76 Prozent mit Solaranlage (759 CHF)

(mehr als verzehnfacht). Hochtarif wird abgesenkt

• Aber nur für Eigenverbraucher: von 20.3 Rp. auf 13.7 Rp/kWh • so kann man mit selbst verbrauchter Eigenproduktion 30 Prozent weniger Geld

einsparen.

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Beispiel Tarife Stadt Zürich: Leistungstarife oder flat rate machen PV sofort unwirtschaftlich

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Weshalb sind Leistungsgebühren für Kleinverbraucher ökonomisch unsinnig?

• Die installierte Leistung ist im Verteilnetz punkto Kosten irrelevant.

– Es gibt keine Spitzenverbräuche von Haushalten, welche die Spannungsqualität beeinflussen.

– Spitzenlasten heben sich gegenseitig auf: Ungleichzeitigkeitseffekt.

• Für die Netzkosten entscheidend ist der Energiebezug während der Spitzenlast:

– In der Spitzenlastzeit sind auch kleine Lasten (zB. Wärmepumpen in grosser Zahl) kostentreibend.

– Sinnvoll sind deshalb Netzgebühren auf Spitzenlastbezügen und nicht auf Leistung.

– Das bestellte, gemessene oder installierte Bezugsmaximum eines Haushalts ist kein Indikator für

verursachte Kosten, weil Zeitpunkt und Dauer der Spitzenlast unberücksichtigt bleibt.

– Leistungsorientierte Tarife verunmöglichen die Beeinflussung des Verbraucherverhaltens.

– Verrechnung einer einmalig beanspruchten Höchstleistung zu einer beliebigen, unbekannten

Tageszeit schafft falsche Anreize.

– Steuerung der Verbräuche während der Spitzenlastzeit ist nicht gegeben.

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Wie funktioniert das Verursacherprinzip in einem Verteilnetz?

Verursachergerecht ist eine Tarifstruktur dann,

• Wenn Leistungsbezüge während der Zeit starker Netzbelastung erhöht tarifiert

werden.

• So entstehen Anreize für alle, den knappen Verfügbarkeiten eines Stromnetzes

Rechnung zu tragen.

• Das bedeutet, dass nicht kW (Leistung), sondern Energiebezüge (kWh) den

Netzgebühren zugrunde gelegt werden, mit einem erhöhten Tarif während den

Spitzenlastzeiten.

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Wie lösen wir das Problem? Beispiel für Veränderungen in einem städtischen Kontext

heute: - PV senkt Maximalbezüge aus dem oberliegenden Netz - PV spart zur Zeit Netzgebühren von ca. 100’000 CHF/Jahr (Grafik links) Vollausbau 2030-2050: - PV spart Netzgebühren von ca. 1’000’000 CHF/Jahr (Grafik rechts) - Ertragsausfall des Netzbetreibers im Sommer:

- Nur ein kleiner Teil der PV-Erzeugung (hellblaue Fläche) führt für den Netzbetreiber zur Reduktion von Einnahmen,

- Eigenverbrauch maximal ca. 3-5% vom Gesamtverbrauch - Wenn der Gesamtverbrauch weiter ansteigt, spart der Eigenverbrauch

Netzausbaukosten und entlastet alle Konsumenten

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Lastmaxima in der Schweiz liegen am Mittag und am Abend

Gemessener Lastverlauf in der Schweiz (Elektrizitätsstatistik 2014)

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Vorschlag neues Tarifierungssystem Netzebene Endverbrauch

1. Keine separaten Kundengruppen für Prosumer

2. «Versicherungsprämie für alle»: Wer einen Anschluss hat, aber fast nichts konsumiert, bezahlt eine minimum fee

• maximal 120 CHF/Jahr

• «minimum fee» wird Netzgebühr angerechnet.

3. Tarife werden je nach saisonaler oder tageszeitlicher Netzauslastung gespreizt:

– Wintertarif höher als Sommertarif, Netzknappheit wird stärker bepreist

– Mittagstarif über dem Nachttarif • Konsumenten ohne Eigenerzeugung fahren im Sommer günstiger, (Lastenausgleich)

4. Es werden keine gesonderten Messkosten für Prosumer erhoben

– für alle Konsumenten gelten dieselben Messkosten. Der Aufwand ist immer der gleiche.

– Messkosten werden in die Netzgebühren eingerechnet

5. Netzgebühren werden verstärkt pro kWh erhoben, LT/AT besser 10/90 statt 30/70 • Effektive Inanspruchnahme der Netze soll Netzgebühr bestimmen

• Grundpreise müssen tief bleiben oder besser ganz abgeschafft werden

6. Grundpreise können als Leistungsgebühr strukturiert werden:

– Entweder auf Basis bestellte Leistung oder

– Als monatlich gemessene Höchstleistung

7. PV-Anlagen erhalten im Verteilnetz eine Abgeltung für bereitgestellte Leistung und für Entlastung der oberliegenden Netze.

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Weshalb Grundgebühren als Leistungsgebühr?

Grundgebühren – verringern die Anreize für effizientes Verhalten

und fördern die Verschwendung

– Verhindern Anreize zur Netzkostenersparnis (zB. durch load shifting)

– verringern die Rentabilität der sauberen Energien

– belasten Kleinverbraucher stärker, sind unsozial.

• Deshalb Grundgebühren gesetzlich tief halten und ggf. als Leistungsgebühr.

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Proportionen wahren: Eigenverbrauch liegt bei Vollausbau P?V im tiefen Prozentbereich des Gesamtverbrauchs

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Netzausbaukosten werden von Swissgrid finanziert

StromVV

Art. 15 Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes

2 [Die nationale Netzgesellschaft] stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher

folgende Kosten in Rechnung:

a.(…)

b. die Kosten für notwendige Netzverstärkungen zur Einspeisung nach Artikel

7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 199819; und

(…)

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Prosumer bezahlen Netzgebühren: Nachtstrom, Winterstrom usw.. Stromeinspeisungen für Dritte unterliegen ebefalls der Netzgebühr

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Drei Tarifstrukturen im Vergleich 1)Stromtarife mit Grundpreis - 2)Stromtarife ohne Grundpreis -

3) Stromtarife ohne Grundpreis, mit Sockeltarif

Beispiel: meistverwendet Sparen und Eigenproduktion

werden bestraft

Beispiel: Lausanne Sparen führt nicht

zu Mehrkosten pro kWh

Beispiel: Basel-Stadt Sparen und >Eigenproduktion

werden belohnt Minimum fee für Kostendeckung

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Die geschürten Ressentiments gegen Solarstrom und Eigenverbrauch sind sachlich falsch

• Verbräuche werden weiter zunehmen

• Prosumer reduzieren die Netzausbaukosten, wenn man die anstehenden Zusatzverbräuche in betracht zieht:

• 1-2 Mio. Elektrofahrzeuge

• 1-2 Mio. Wärmepumpen

– PV senkt die Energiepreise am Mittag

– Solarstrom verbilligt die Spitzenenergie am Mittag

– PV-Nutzer sollte man nicht bestrafen, sondern belohnen. Denn sie verbilligen das Gesamtsystem.

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Nicht abgegoltene Solidaritäten im Stromnetz

• Kernkraftwerke verursachen wegen ihrer Anlagengrösse Vorhaltekosten (Netzreservekosten) von mehreren Hundert Millionen Franken pro Jahr zulasten der Allgemeinheit.

• Für CO2-Emissionen, radioaktive Risiken und Abfälle gibt es keine angemessene Kostenanlastung.

• Stromtransite durch die Schweiz und Pumpspeicherwerke bezahlen keine Netznutzungsgebühren.

• Die fehlende Marktöffnung für Kleinverbraucher führt zu einer Bevorzugung der Grossverbraucher, die 3 bis 10 Rp/kWh weniger für Energie bezahlen

• Atomkraftwerke in der Hand von Verteilnetzbetreibern erhalten höhere Vergütungen (Gestehungskosten!) als dezentrale Produzenten von Solarstrom.

Die Kampfansage an die Photovoltaik ist fehl am Platz. Unrentable Atomkraftwerke rettet man nicht, indem man Solarstrom verhindert.

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„Death Spiral“ der Netzbetreiber und „Entsolidarisierung “ sind unbewiesen

• In der Schweiz kann der Stromverbrauch im Spätherbst und Frühwinter (November-Januar) nur zu einem kleinen Teil mit Eigenverbrauch von Dachanlagen gedeckt werden. – In der kalten Jahreszeit dominieren die Bezüge aus dem Netz.

• Unternehmen und Mehrfamilienhäuser haben zu kleine Dächer und Fassaden, um einen hohen Autarkiegrad zu realisieren.

• Speicher – zum Beispiel für Einfamilienhäuser – sind noch teuer (und werden es voraussichtlich noch einige Zeit bleiben), aber sie können netzdienlich eingesetzt werden (Spannungshaltung, load shifting usw.) .

• Selbst wenn der zeitgleiche Eigenverbrauchsanteil der Haushalte von heute ca. 2 Promille auf 2-5 Prozent (2025) anstiege, würde dies die Netznutzungsgebühren der übrigen Bezüger bloss um ca. 0,2-0,5 Rp/kWh verteuern.

• Nicht eingerechnet sind dabei die Netzkostenentlastungen und Preissenkungen durch PV, wenn der Verbrauch weiter steigt. – Reduzierter Netzausbau oberliegender Netze

– Ersparnis von Fördermitteln für neue Kraftwerke im Vergleich zu einer Situation ohne dezentrale PV