Fall 10 :
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Fall 10:
E ist geschieden. Ohne eine letztwillige Verfügung gemacht zu haben, stirbt er und hinterlässt neben seiner Mutter und seinem Bruder seinen Sohn S 1 mit dessen Kindern E 1 und E 2, außerdem die Enkelin E 3, die eine Tochter des S 2, eines schon gestorbenen Sohnes des E, ist, ferner die Enkel E 4 und E 5, die Kinder der T 1 sind. T 1 ist eine noch lebende Tochter des E, hat die Erbschaft jedoch wie die kinderlose Tochter T 2 ausgeschlagen.
Wie ist die Erbfolge?
E
T1 S1
M
B
T2 S2
E1 E2 E3E4 E51/3
1/3
1/3
• 1. Schritt: gesetzliche Erbfolge, weil keine Erbeinsetzung durch Verfügung von Todes wegen nach § 1937
• 2. Schritt: Entscheidung über maßgebliche Ordnung: hier 1. und 2. Ordnung, S 1, S 2, T 1 und T 2 sowie die Enkel
gehören zur 1., Mutter und Bruder zur 2., scheiden nach § 1930 aus, wenn Erben in 1. vorhanden sind
• 3. Schritt: Bildung von Stämmen in der 1. Ordnung: vier Stämme nach den drei Kindern des E: S 1, S 2, T 1 und
T 2 • 4. Schritt: Frage, ob ein Stamm ausscheidet, weil er verendet: T 2
hat ausgeschlagen, fällt selbst weg nach § 1953, hat auch keine Enkel, die an ihre Stelle treten könnten;
daher nur noch drei Stämme, § 1924 Abs. 4: Dreiteilung der Erbschaft
• 5. Schritt: in Stamm des S 1 nach Repräsentationsprinzip (§ 1924 Abs. 2) nur dieser Erbe: E 1 und E 2 sind nicht
Erbe, S 1 erhält 1/3;in Stamm des S 2 tritt E 3 kraft Eintrittsrechts (§ 1924 Abs.
3) an Stelle des S 2, erhält ebenfalls 1/3;in Stamm der T 1 fällt diese nach § 1953 weg, E 4 und E 5
haben Eintrittsrecht, teilen sich in 1/3 der T 1, erhalten also je 1/6
• Ergebnis: Miterbengemeinschaft aus S 1 (1/3), E 3 (1/3), E 4 (1/6), E 5 (1/6)