FAQ des VDB zum 3. WaffRÄndG & NWR-II · Verschluss und Magazin? Es handelt sich hier weiterhin...

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FAQ des VDB zum 3. WaffRÄndG & NWR-II Version 1.6 Seite 1 von 70 Hinweis Die vorliegenden Fragen wurden im NWR-II-Webinar des VDB im März/April 2020 gesammelt und nach bestem Wissen und Gewissen vom VDB beantwortet (Fragen in Weiß). Seitens BMI, FL (Fachlicher Leitstelle) und BVA wurden Fragen mit Bezug zum NWR und zum 3. WaffRÄndG beantwortet. Diese Antworten sind gelb markiert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einigen Antworten seitens der für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Länder eine andere Rechtsauffassung und eine dementsprechend andere Verwaltungspraxis der Waffenbehörden gibt. Alle Angaben daher ohne Gewähr. Stand August 2020. Inhaltsverzeichnis Hinweis .................................................................................................................................................... 1 3. WaffRÄndG................................................................................................................................. 3 Waffenverbotszonen .................................................................................................................... 4 Austauschlauf vs. Wechsellauf ................................................................................................ 5 Einsteckläufe............................................................................................................................... 7 Wechseltrommel........................................................................................................................ 8 Reduzierpartone ........................................................................................................................ 8 Magazine .......................................................................................................................................... 8 Neue verbotene und erlaubnispflichtige Waffen ............................................................. 16 Kategorien der EU-Feuerwaffenrichtlinie (Matrix) ......................................................... 17 Matrix .......................................................................................................................................... 19 Verbringung .................................................................................................................................. 20 Schalldämpfer .............................................................................................................................. 20 Nachtsichttechnik ....................................................................................................................... 22 Salutwaffen ................................................................................................................................... 24 Dekowaffen ................................................................................................................................... 24 Wesentliche Waffenteile ........................................................................................................... 27 Laufrohlinge/Reststücke....................................................................................................... 30 BKA-Leitfaden .......................................................................................................................... 31 Kennzeichnungspflicht .............................................................................................................. 31 Waffenhandelsbücher ................................................................................................................ 33 WBK-Eintrag beim Kunden...................................................................................................... 34 Sportschützen .............................................................................................................................. 34

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FAQ des VDB zum 3. WaffRÄndG & NWR-II

Version 1.6 Seite 1 von 70

Hinweis Die vorliegenden Fragen wurden im NWR-II-Webinar des VDB im

März/April 2020 gesammelt und nach bestem Wissen und Gewissen vom VDB beantwortet (Fragen in Weiß). Seitens BMI, FL (Fachlicher

Leitstelle) und BVA wurden Fragen mit Bezug zum NWR und zum 3. WaffRÄndG beantwortet. Diese Antworten sind gelb markiert. Es kann

nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einigen Antworten seitens der für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Länder eine andere

Rechtsauffassung und eine dementsprechend andere Verwaltungspraxis der Waffenbehörden gibt.

Alle Angaben daher ohne Gewähr. Stand August 2020.

Inhaltsverzeichnis Hinweis .................................................................................................................................................... 1

3. WaffRÄndG ................................................................................................................................. 3

Waffenverbotszonen .................................................................................................................... 4

Austauschlauf vs. Wechsellauf ................................................................................................ 5

Einsteckläufe............................................................................................................................... 7

Wechseltrommel........................................................................................................................ 8

Reduzierpartone ........................................................................................................................ 8

Magazine .......................................................................................................................................... 8

Neue verbotene und erlaubnispflichtige Waffen ............................................................. 16

Kategorien der EU-Feuerwaffenrichtlinie (Matrix) ......................................................... 17

Matrix .......................................................................................................................................... 19

Verbringung .................................................................................................................................. 20

Schalldämpfer .............................................................................................................................. 20

Nachtsichttechnik ....................................................................................................................... 22

Salutwaffen ................................................................................................................................... 24

Dekowaffen ................................................................................................................................... 24

Wesentliche Waffenteile ........................................................................................................... 27

Laufrohlinge/Reststücke ....................................................................................................... 30

BKA-Leitfaden .......................................................................................................................... 31

Kennzeichnungspflicht .............................................................................................................. 31

Waffenhandelsbücher ................................................................................................................ 33

WBK-Eintrag beim Kunden...................................................................................................... 34

Sportschützen .............................................................................................................................. 34

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Bedürfnisnachweis .................................................................................................................. 34

Begrenzung gelbe WBK ........................................................................................................ 37

Stellvertretererlaubnis .............................................................................................................. 38

Das NWR-II ................................................................................................................................... 38

Meldepflicht ................................................................................................................................... 38

Korrekturen ............................................................................................................................... 41

Meldeanlässe ................................................................................................................................ 41

Herstellung ................................................................................................................................ 41

Bestandsmeldung ................................................................................................................... 43

Erwerb und Überlassung (An- und Verkauf von Waffen) ........................................ 48

Überlassensabsicht prüfen .................................................................................................. 54

Import ......................................................................................................................................... 54

Export .......................................................................................................................................... 54

Kommission ............................................................................................................................... 55

Einlagerung ............................................................................................................................... 56

Reparatur/Bearbeitung/Umbau ......................................................................................... 56

Instandsetzung ........................................................................................................................ 60

Leihe ............................................................................................................................................ 60

Blockierung................................................................................................................................ 60

Zerlegung ................................................................................................................................... 61

Unbrauchbarmachung ........................................................................................................... 61

Verwahrung ............................................................................................................................... 61

Vernichtung ............................................................................................................................... 62

Abhandenkommen ................................................................................................................. 62

Kostenloses Meldeportal .......................................................................................................... 62

Fehlermeldungen .................................................................................................................... 63

Schnittstelle zu Softwarelösungen ....................................................................................... 63

HQS .............................................................................................................................................. 63

NWR-IDs......................................................................................................................................... 64

Transaktions-ID ....................................................................................................................... 69

Hilfsmittel zur Kategorisierung .............................................................................................. 69

XWaffe-Dolmetscher .............................................................................................................. 69

XWaffe-Cockpit ........................................................................................................................ 70

Kontakt bei Problemen ............................................................................................................. 70

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3. WaffRÄndG Kann man das neue Waffengesetz schon im Netz herunterladen? Nicht nur das Bundesgesetzblatt mit den Änderungen, sondern den neuen Gesetzestext? Eine Gesamtfassung des neuen Waffengesetzes gibt es leider noch nicht. Einige Verbände (z.B. der DJV) haben bereits Synopsen erstellt, aus denen die Änderungen ersichtlich werden. Bei der Definition einer Langwaffe: Welche Längenangaben sind hier zugrunde gelegt? Das Waffengesetz definiert Langwaffen als: „Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet.“ Das bayrische Innenministerium hat unlängst ein Schriftstück herausgegeben, welches explizit den Umgang mit Taschenlampen an Waffen erlaubt. Ist das rechtlich haltbar? Der umgekehrte Fall liegt doch gerade bei den Schalldämpfern vor, wo das Landesrecht durch das WaffG aufgehoben wird? Siehe hierzu Information des BJV: https://www.jagd-bayern.de/informationen-zum-dritten-waffenrechtsaenderungsgesetz-kein-generalverdacht-gegen-legale-waffenbesitzer/ Ein Kunde transportiert Munition vom Händler nach Hause oder von zu Hause zum Schießstand. Muss der Behälter VERschlossen oder GEschlossen sein? Ist hier eine Verschärfung eingetreten? Früher war die Umverpackung für den Transport genug? Der Behälter muss hier geschlossen sein, denn für Kunden gibt es keine gesonderten Regelungen hinsichtlich des Gefahrguttransports. Der DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2019/69 ist zu entnehmen, dass eine Abnahme durch die PTB für den Verkauf von Gas- und Signalwaffen nicht mehr erforderlich ist. Damit müsste eine behördliche Abnahme (Beschussamt) und die Bestätigung des Herstellers über die Einhaltung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 für den rechtssicheren Verkauf und Erwerb ausreichen. Ja. In der Richtlinie wird nicht davon gesprochen, dass Gas- und Signalwaffen keine Dauerfeuer-Funktion haben dürfen. Bedeutet dies, dass man in Deutschland nun auch Gas- und Signalwaffen mit Dauerfeuer-Modus anbieten darf? Nein, denn nach der neuen Fassung des Waffengesetzes sind nun auch diese vollautomatischen Waffen verboten. In der Richtlinie werden keine Kaliber vorgeschrieben. Könnten nun auch Gas- und Signalwaffen in anderen Kalibern angeboten werden als in den bisher üblichen? Nur wenn diese Kartuschenmunition der einheitlichen technischen Richtlinie entspricht.

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Waffenverbotszonen Anm. des BMI: Kein Bezug zur Tätigkeit von Händlern, Herstellern oder Büchsenmachern erkennbar. Die Länder können Waffenverbotszonen an bestimmten öffentlichen Orten festlegen. Hier kann das Mitführen von Waffen und ggf. auch Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über 4 cm verboten werden. Es gelten verschiedene Ausnahmen für Fälle, in denen ein „berechtigtes Interesse“ nachgewiesen werden kann, z.B. als Inhaber einer waffenrechtlichen Genehmigung (Sportschütze, Jäger, Sammler, Hersteller, Händler, BüMa, kleiner Waffenschein, …). Als gewerblicher Erlaubnisinhaber sind Sie nicht direkt betroffen jedoch werden Sie im täglichen Geschäft mit entsprechenden Fragen seitens Ihrer Kundschaft konfrontiert. Gibt es in Zukunft verschiedene Waffenverbotszonen, in denen unterschiedliche Regelungen gelten? Es gibt einerseits die bereits vor dem 3. WaffRÄndG bestehenden Waffenverbotszonen an Gefahrenpunkte (z.B. Reeperbahn) nach § 42 Abs. 5 WaffG. Soweit die Länder entsprechende Verordnungen erlassen, kann es ab dem 01.09.2020 auch „neue“ Waffenverbotszonen an öffentlichen Plätzen (z.B. Bahnhöfen, Schulen) nach § 42 Abs. 6 WaffG geben. Wie können die „alten“ von den „neuen“ Waffenverbotszonen unterschieden werden? Jede Waffenverbotszone muss mit einer entsprechenden Beschilderung versehen sein, auf der ersichtlich wird, um welche Art Verbotszone es sich handelt, was verboten ist und was nicht. Ist der kleine Waffenschein eine waffenrechtliche Erlaubnis, die als Grundlage für ein berechtigtes Interesse zum Führen von Waffen in neuen Waffenverbotszonen dienen kann? Der kleine Waffenschein ist eine waffenrechtliche Erlaubnis. Damit ist man von den Verboten der neuen Waffenverbotszonen nicht betroffen. Dies gilt jedoch nicht für die alten Waffenverbotszonen. Wie soll ein Laie das mit seinem kleinen Waffenschein erkennen? Hier muss aktive Aufklärungsarbeit geleistet werden. Der VDB ist bereits aktiv. Wichtig ist, dass der Fachhandel die Endverbraucher informiert und den kleinen Waffenschein empfiehlt – ob beim Kauf von Taschenmessen oder Tierabwehrsprays. Gilt die Ausnahme (z.B. zum Führen eines Jagdtaschenmessers > 4cm) auch für einen Jäger unabhängig der momentanen Jagdausübung, wenn er einen gültigen Jagdschein mitführt? Keine Antwort des BMI erhalten Einschätzung des VDB: ja, durch die waffenrechtliche Erlaubnis des Jägers, unterliegt er der Ausnahmeregelung Was gilt für Berufswaffenträger? Auch diese sind Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis.

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Gilt somit der Kleine Waffenschein auch für andere Gegenstände als Schreckschusswaffen? In Waffenverbotszonen wird der Kleine Waffenschein natürlich nicht ausgeweitet. In einer neuen Waffenverbotszone kann er jedoch auch das berechtigte Interesse zum Mitführen eines Messers glaubhaft machen, da er als waffenrechtliche Erlaubnis zählt. Brauche ich für ein Tierabwehrspray einen Kleinen Waffenschein? Generell nein. In einer neuen Waffenverbotszone kann ein Kleiner Waffenschein jedoch auch das berechtigte Interesse zum Mitführen eines Tierabwehrsprays glaubhaft machen, da er als waffenrechtliche Erlaubnis zählt. Dann müsste ich also meine waffenrechtliche Erlaubnis in einer neuen Waffenverbotszone immer mit mir führen, wenn ich ein Taschenmesser dort trage? Das sollten Sie tun, um sich im Falle einer Kontrolle als Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ausweisen zu können und damit ein berechtigtes Interesse nachzuweisen. Ein Waffenhandelsgeschäft liegt in einer neuen Waffenverbotszone. Wie muss ein Kunde nun sein gekauftes Messer transportieren bzw. wie kann er das „berechtigte Interesse“ nachweisen? . Der § 42 Abs. 6 WaffG gibt vor, dass ein berechtigtes Interesse gegeben ist für „Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zu anderen befördern.“ Im Falle eines Kaufes läge eine Beförderung vom Ladengeschäft nach Hause vor (Beweis ist hier der Kaufbeleg/Quittung). Austauschlauf vs. Wechsellauf Seit mindestens 1980 gilt und ist seit 2003 waffenrechtlich in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3 WaffG geregelt: Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können. Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen. Für den Erwerb von Austausch- und Wechselläufen bedarf es einer Erlaubnis und eine Privilegierung erfolgt nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2 WaffG:

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g): 2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

Beschussrechtlich ist zu beachten, dass Händler nur bereits beschossene Austauschläufe verkaufen dürfen. Hersteller können auch neue Wechselläufe einbauen und dann die Waffe beschießen lassen. Unterliegen Austauschläufe keiner Beschusspflicht? Der Austauschlauf an sich unterliegt der Beschusspflicht. Jedoch muss eine Waffe nach Montage eines Austauschlaufes nicht erneut beschossen werden. Ist ein „Kaliber-Wechsellauf“ ein Wechsellauf oder ein Austauschlauf? Der Begriff „Kaliber-Wechsellauf“ ist unbekannt.

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Anmerkung VDB: Ist dieser Lauf vom Endverbraucher ohne Werkzeug auszutauschen, handelt es sich augenscheinlich um einen Austauschlauf. Besteht eine Beschusspflicht, wenn ein gebrauchter Einstecklaufe, der als solcher also bereits beschossen wurden, verkauft und in eine andere Waffe eingebaut wird? Kein Bezug zum 3. WaffRÄndG erkennbar. Bei FinnClassic gibt es Bockflintenläufe, die bereits beschossen sind, aber im Zirkelbereich für die jeweilige Waffe nachgepasst werden müssen. Sind das Austausch- oder Wechselläufe? Wechselläufe. Denn auch Wechselläufe sind als solche bereits beschossen. Nach Einpassung in die jeweilige Waffe entsteht jedoch eine erneute Beschusspflicht. Dies ist bei Austauschläufen (die als solche auch beschossen sind) nicht der Fall. Ist der Lauf einer Blaser R8 oder einer Strasser grundsätzlich ein Austauschlauf? Ja. Wie sind Wechselsysteme und Einstecksysteme zu behandeln? Ein Wechselsystem ist definiert als: Wechselsysteme sind Austauschläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses sowie der für sie bestimmten Gehäuseteile, sofern diese Gehäuseteile technisch erforderlich sind und Austauschlauf, Verschluss und Gehäuseteile in ihrer Gesamtheit keine bestimmungsgemäß verwendbare Waffe ergeben. Damit sind Wechselsysteme theoretisch Austauschsysteme, da zu ihrem Einpassen kein Werkzeug nötig ist. Für Einstecksysteme gilt das gleiche. Ein Hersteller stellt Präzisionsgewehre mit modularem Aufbau her, d.h. die Mehrzahl der Kunden kauft neben der Waffe auch ein „Wechselsystem“ in einem anderen Kaliber bestehend aus Austauschlauf, Verschluss und Magazin. Wie ist die korrekte Begrifflichkeit für den Austauschlauf inkl. Verschluss und Magazin? Es handelt sich hier weiterhin ein Wechselsystem, denn dieses wird nach 3. WaffRÄndG Anlage 1 3.5 wie folgt definiert: „Wechselsysteme sind Austauschläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses sowie der für sie bestimmten Gehäuseteile, sofern diese Gehäuseteile technisch erforderlich sind und Austauschlauf, Verschluss und Gehäuseteile in ihrer Gesamtheit keine bestimmungsgemäß verwendbare Waffe ergeben.“ Dann dürfte ein Wechsellauf nicht an einen Endverbraucher abgegeben werden? [Hinweis an VDB: Es wird empfohlen, die Frage eindeutiger zu formulieren. Falls es um die Erlaubnispflicht geht, gilt Folgendes:] Inhaber einer Waffenbesitzkarte dürfen nach Anlage 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1. WaffG Wechsel- und Austauschläufe erlaubnisfrei, d.h. ohne Voreintrag, erwerben, wenn diese kleineren oder gleichen Kalibers als/wie die von ihnen schon besessenen Waffen sind. Für Wechselläufe mit größerem Kaliber benötigen sie einen Voreintrag. Wie sieht es z.B. bei einer Doppelbüchse mit zusätzlichen Lauf DB aus, der bereits vom Werk eingepasst wurde? Von Krieghoff wurde dieser auch Austauschlauf genannt, obwohl er nicht ohne weitere Nacharbeit in eine andere Mutterwaffe eingebaut werden kann/darf. Bleibt das nicht ein Wechsellauf? Nein, es handelt sich um einen Austauschlauf zu der vorliegenden Waffe.

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Wenn der Wechsellauf eingepasst ist, wird er dann zum Austauschlauf? Ja. Muss ein auf der Rechnung und in der WBK als Wechsellauf eingetragener Austauschlauf als Austauschlauf an das NWR-II gemeldet werden? Melden Sie immer die korrekte Bezeichnung, auch wenn diese bereits falsch angegeben wurde. Widerspricht sich das Waffengesetz – trotz redaktioneller Änderungen – nicht in den Begrifflichkeiten „Wechsellauf“ und „Austauschlauf“? So sind „Wechselsysteme“ und „Wechseltrommeln“ weiterhin Teile, die OHNE Nacharbeit und Beschusspflicht gewechselt werden können. Das entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch: Beim Auto werden z.B. die Räder gewechselt und nicht ausgetauscht (vom Anwender selbst ohne Fachkenntnis machbar). Der Motor hingegen wird ausgetauscht gegen einen Austauschmotor (Werkstattarbeit). So wird der Lauf der R8 vom Jäger selbst gewechselt, es müsste also Wechsellauf heißen. Der Lauf beim 98er hingegen wird vom Büchsenmacher gegen einen neuen Lauf ausgetauscht. Maßgeblich für die Definition der wesentlichen Waffenteile ist das Gesetz. Das gilt auch für die Definition von Austauschlauf und Wechsellauf (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.1 und 3.2 des Waffengesetzes). Einsteckläufe Müssen Einstecklaufläufe beschossen sein? Einsteckläufe ohne PTB-Zulassung müssen beschossen sein. Müssen Einsteckläufe in die WBK eingetragen werden? Sie sind eintragungspflichtig wenn keine Grundwaffe bzw. speziell eine Munitionserwerbserlaubnis erteilt werden soll (z.B. Jäger, Einstecklauf ist in Kaliber für Kurzwaffenmunition). Anmerkung VDB: Wenn ein Fachhändler eine Waffe mit Einstecklauf ankauft und dem Kunden diesen zurückgibt, sollte er den Endverbraucher darauf hinweisen, dass dieser den Einstecklauf auf der WBK von der Waffenbehörde einzutragen hat. Schwieriger wird der Sachverhalt, wenn der Büchsenmachermeisterbetrieb die Waffe auseinandernimmt oder die einzelnen wesentlichen Waffenteile im NWR hinzufügt. Hier gibt es noch kein Verfahren, wie dies im NWR bzw. meldetechnisch umgesetzt werden soll. Sind Einsteckläufe für Hersteller und Händler buchführungs-/meldepflichtig? Waffenfachhändler muss diese Einsteckläufe/-systeme und Reduzierhülsen in ihrem Waffenhandelsbuch führen, d.h., dass sie bis zum 01.09.2020 den Verkauf der Waffenbehörde des Käufers anzeigen und ab 01.09.2020 den Verkauf (die Überlassung) an das NWR melden. Ist ein Einstecklauf für eine Kipplaufwaffe ein Wechsellauf? Nein, ein Einstecklauf wird in den Lauf der Waffe eingesteckt und kann daher kein Wechsellauf sein, sondern bleibt ein Einstecklauf.

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Wie ist ein Einstecklauf zu kennzeichnen? Kann ein Teil der Waffennummer, die komplette Waffennummer bzw. eine fortlaufende Nummer angebracht werden? Die Kennzeichnungspflicht auf einem Einstecklauf ergibt sich aus § 21 Absatz 2 Satz 2 AWaffV-neu (in der ab September 2020 geltenden Fassung) in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1 WaffG-neu. Danach sind auf dem Lauf Name oder Firma oder eingetragene Marke des Herstellers, Landeskürzel des Herstellungslands, Bezeichnung der Munition bzw. Laufkaliber sowie Seriennummer anzubringen. Wechseltrommel Was ist mit Wechseltrommel/Austauschtrommel? Ist die Bezeichnung hier identisch oder genau anders herum wie beim Austausch-/Wechsellauf? Das Waffengesetz (Anlage 1, Abs. 3.4) definiert Wechseltrommeln als „Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die ohne Nacharbeit gewechselt werden können.“ Austauschtrommeln sind waffenrechtlich nicht definiert. Die Bezeichnung ist hier demzufolge genau anders herum wie bei den Läufen. Reduzierpartone Wie müssen zukünftig eine Reduzierpatrone (Fangschussgeber) behandelt werden? Unterliegen sie einer EWB, sind sie meldepflichtig, eintragungspflichtig? Sie ist analog den Einsteckläufen zu behandeln, vgl. Anlage 2 Abschnitt 2 WaffG. Sind Fangschussgeber/ Reduzierpatronen dem Begriff Einsätze zuzuordnen? Ja, im XWaffe-Katalog „wesentliche Waffenteile“ ist der Wert „Einsatz“ auszuwählen (analog zu Einsteckläufen).

Muss eine Reduzierpatrone für die Treibladung eines Heißgas-Narkosegewehrs komplett gekennzeichnet und in das WHB/die WBK eingetragen werde? Es handelt sich um ein wesentliches Teil bzw. einen den wesentlichen Teilen gleichgestellten Gegenstand und ist entsprechend einzutragen und zu kennzeichnen. Magazine Wie lange sind die Übergangsfristen? Die Erlaubnis ist spätestens am 01.09.2021 zu beantragen. Welche Magazine müssen bei der Behörde angezeigt werden und für welche muss eine BKA-Ausnahmegenehmigung beantragt werden? Kurzwaffen mit integriertem Magazin > 20 Patronen, Langwaffen mit integriertem Magazin > 10 Patronen, Kurzwaffenwechselmagazine für Zentralfeuermunition > 20 Patronen, Langwaffenwechselmagazine für Zentralfeuermunition > 10 Patronen Dürfen Magazine über der gesetzlich vorgeschriebenen Kapazität noch verkauft werden? Dürfen bis 01. September 2020 noch große Magazine verkauft werden? Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes theoretisch schon, allerdings fallen diese Magazine für den Kunden nicht unter den Bestandsschutz, sodass der Kunde nach Ablauf der Übergangsfrist eine BKA-Ausnahmegenehmigung bedarf oder das Magazin bei der

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Behörde abgeben muss. Als „verbotene Gegenstände“ unterliegen sie dann nach § 13 AWaffV zudem einer erhöhten Aufbewahrungsanforderung. Nach Inkrafttreten des Gesetzes ist der Verkauf nur noch bei Vorlage einer Ausnahmegenehmigung möglich. Was passiert mit Waffen, die standardmäßig mit 21 Schuss ausgeliefert werden (P320 X-five)? Dürften Händler diese ab Inkrafttreten des Gesetzes nur ohne Magazine verkaufen? Und was machen die Kunden, die diese Waffe gekauft haben? Die gibt es erst seit 2018 und somit fallen die Magazine nicht unter Altbestand. Neue verbotene Waffen: halbautomatische Zentralfeuerwaffen:

• Kurz-Feuerwaffen mit eingebautem Magazin > 20 Patronen • Kurz-Feuerwaffen mit Wechselmagazin > 20 Patronen • Lang-Feuerwaffen mit eingebautem Magazin > 10 Patronen • Lang-Feuerwaffen mit Wechselmagazin > 10 Patronen

Diese Magazine fallen damit unter die verbotenen Waffen und die Kunden, die diese erst kürzlich erworben haben, müssen spätestens am 01.09.2021 eine Ausnahmegenehmigung beantragen oder die Waffen der zuständigen Behörde überlassen. Gelten die Verbote für Schreckschusswaffenmagazine 10 Schuss Langwaffen (Z.B. MP 40) und Kurzwaffenmagazine 20 Schuss (z.B. Zoraki Magazine) auch? Wenn ja ab wann. Nein, da nur Magazine für Zentralfeuerwaffen betroffen sind und Kartuschenmunition nicht hierunter fällt. Gilt die Beschränkung auch fest eingebaute Magazine? Nicht für alle, sondern nur für „halbautomatische Zentralfeuerwaffen“. Repetierer (auch Unterhebel- und Vorderschaftrepetierer) sind also nicht betroffen. Wir haben am 18.02.2020 eine SL-Flinte mit 11-Schuss Magazin an einen Jäger online verkauft. Die Waffe steht noch bei uns, dürfen wir diese verschicken oder nach neuer Gesetzeslage nicht mehr? Das Magazin ist an der Flinte fest verbaut. Eine SL-Flinte ist eine halbautomatsche Waffe. Die betreffende Norm tritt am 01.09.2020 in Kraft. Der Jäger wird sich dann um eine Ausnahmegenehmigung des BKA bemühen müssen oder eine technische Kürzung (sofern möglich) am Magazin vornehmen lassen müssen. Bleiben Selbstladeflinten mit Röhrenmagazin, gekennzeichnet mit 12/76 und Magazinkapazität von 10 Schuss in 12/76, legal? Ist es auch noch legal, wenn auf eben solcher Flinte beide Größen angegeben sind, also 12/70 bis 12/76? Selbstladeflinten sind halbautomatische Waffen. Verboten sind halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen; 12/70 ist in diesem Fall die Kleinste. Der Schweizer Geradezugrepetierer Schmidt-Rubin Modell 1889 hat standardmäßig ein 12-Schuss Magazin. Wie verhalte ich mich hier als Sportschütze/Händler richtig, wenn ich solch eine Waffe im Bestand habe? Durch die Kapazität von 12-Patronen wird das wechselbare Magazin zum Verbotsgegenstand, auch wenn die Bezugswaffe eine Repetierbüchse ist.

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Entweder ist eine Ausnahmegenehmigung des BKA erforderlich oder das Magazin wird dauerhaft mit der Repetierbüchse verbunden (verschweißen/hartlöten), sodass es keinen Verbotsgegenstand mehr darstellt. Die Waffe ist ohnehin dafür bestimmt, mit 6er-Ladestreifen geladen zu werden, ohne dass das Magazin entnommen werden muss. Dies wäre bei einer dauerhaften Verbindung von Waffe und Magazin weiterhin möglich. Was ist mit Magazinen, die sowohl bei Lang- als auch bei Kurzwaffen passen und mehr als 10 Patronen haben? Hierzu sagt das Waffengesetz eindeutig: „Ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann.“ Hiervon sind insbesondere Glock-Magazine betroffen. Überprüfen Sie Ihre Bestände und beantragen ggf. beim BKA eine entsprechende Ausnahmegenehmigung für Erwerb, Besitz & Handel Wie muss in Zukunft die Nutzung von hochkapazitiven Magazinen für den Herstellungsprozess sowie der Kauf von neuen Magazinen und die Lagerung/Umgang gehandhabt werden? Große Magazine dürfen nach dem 01.09.2020 nur mit einer Ausnahmegenehmigung des BKA für den Umgang mit verbotenen Magazinen erworben werden. Sind nun auch 20-Schuss-Magazine verboten, die auf 10 Schuss blockiert werden? Magazinkörper ist in Anlage 1 WaffG aufgenommen und daher verboten.

Fallen auch halbautomatische Waffen mit Gurtzuführung unter diese Regelung? Nein, Magazingurte sind keine Magazine. Wem soll ein Händler derzeit schon im Besitz befindliche Magazine melden? Der zuständigen Behörde oder gleich dem BKA? Nach Ablauf der Übergangsfrist zur Anzeige der neuen verbotenen Magazine kauft ein Händler einen Nachlass auf. Darin befindet sich ein verbotenes Magazin. Wie muss der Händler vorgehen? Entscheidend ist stets, ob der Besitz vor oder nach dem 13. Juni 2017 begründet wurde. Erfolgte der Erwerb vor diesem Stichtag, so erfolgt die Anzeige bei der Waffenbehörde, anderenfalls ist eine Ausnahme nach § 40 Abs. 4 WaffG beim BKA zu beantragen. Wie soll der Händler überprüfen, welche Waffen der Kunde alles hat? Wie können sich Händler davor schützen, einem Kunden ein verbotenes Magazin zu verkaufen (Beispiel Glock)? Denn der Händler müsste alle WBKs einsehen, um zu überprüfen, ob der Kunde eine Langwaffe hat, wo ein solches Magazin reinpasst. Der Kunde muss diese WBKs jedoch nicht vorlegen und der Händler hat keine Möglichkeit, die Anzahl der WBKs in Erfahrung zu bringen. Da erlaubte Magazine weiterhin frei gehandelt werden dürfen, gibt es für den Händler keine Möglichkeit und auch keine Notwendigkeit zur Überprüfung. Einen Hinweis auf die neue Rechtslage sollte der Händler jedoch geben, da er meist informierter ist als sein Kunde. Der Kunde muss dann selbst bewerten, ob er das betreffende Magazin erwerben darf oder nicht.

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Gibt es Altbesitzregelung für Magazine mit mehr als 20 Schuss? Die Regelungen zu den Magazinen sind wie folgt Wechselmagazin/verbotenes Magazin/ Magazingehäuse (Kurzwaffe > 20 Schuss, Langwaffe > 10 Schuss)

• Besitz vor 13. Juni 2017 → Anzeige bei zuständiger Behörde erforderlich oder Überlassung an Behörde bis 01.09.2021

• Besitz am/nach 13. Juni 2017 → Ausnahmegenehmigung beim BKA oder Überlassung an Behörde bis 01.09.2021

verbotene Schusswaffe (fest verbautes Magazin Kurzwaffe > 20 Schuss, Langwaffe > 10 Schuss)

• Besitz vor 13. Juni 2017 → Keine Handlung nötig • Besitz am/nach 13. Juni 2017 → Ausnahmegenehmigung oder Überlassung

bis 01.09.2021

Inwiefern ist man verpflichtet, den Besitz zeitlich nachzuweisen? Die wenigsten Kunden werden Rechnungen mehr als 2 Jahre aufbewahren. Sollte kein Kaufbeleg vorhanden sein, kann eine Überprüfung anhand möglicher Angaben auf dem Magazin eine Einschätzung geben, wann das Magazin erworben wurde. Ist dort als Herstellungsjahr 2018 eingraviert, kann das Magazin nicht bereits 2017 erworben worden sein. Im Besitz eines Händlers befindet sich ein Maschinenkarabiner 42 (H) mit einem 30-Schuss-Magazin. Darf diese Waffe mit diesem Magazin weiterhin auf dem Schießstand zum Probe- oder Testschießen verwenden werden oder muss hier ein 10-Schuss-Magazin angefertigt werden? Genügt hier eine Ausnahmegenehmigung des BKA? Befand sich das Magazin bereits vor dem 13.06.2017 im Besitz des Händlers, so genügt die Anzeige bei der Behörde, um das Magazin weiterhin besitzen und verwenden zu dürfen. Wurde das Magazin erst am oder nach dem 13.06.2017 erworben, so ist eine BKA-Ausnahmegenehmigung nötig. Können 20er-Magazine für Selbstlade-Büchsen mit Zentralfeuer weiter im Schießbetrieb verwendet werden, wenn nur 10 Schuss geladen werden, wenn diese angemeldet wurden? Befand sich das Magazin bereits vor dem 13.06.2017 im Besitz des Händlers, so genügt die Anzeige bei der Behörde, um das Magazin weiterhin besitzen und verwenden zu dürfen, die Anzahl der geladenen Schüsse ist dabei irrelevant. Wurde das Magazin erst am oder nach dem 13.06.2017 erworben, so ist eine BKA-Ausnahmegenehmigung nötig, damit das Umgangsverbot nicht wirksam wird. Wie werden die Ausnahmegenehmigungen erwirkt? Welche Angaben müssen gemacht werden? Unter www.vdb-waffen.de/nwr haben wir Antragsformulare verlinkt, über die Sie die Magazine anzeigen bzw. sich eine Ausnahmegenehmigung einholen können. Hier finden Sie unter anderem auch einen Link zu allen wichtigen Informationen des BKA, wie Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen können. Für Anträge zum Altbesitz verbotener Waffen i. S. d. Verbotsnormen Nr. 1.2.6, 1.2.7 und 1.2.8 und für Anträge zum Altbesitz verbotener Magazine oder Magazingehäuse juristischer Personen (Firmen, Vereinen o. ä.) existiert kein Vordruck des BKA. Der Antrag ist formlos aber dennoch schriftlich zu stellen. In diesen Fällen sollten Ihrem schriftlichen Antrag folgende Angaben zu entnehmen sein:

• Vor- und Zuname bzw. Firmenname

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FAQ des VDB zum 3. WaffRÄndG & NWR-II

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• Wohn- oder Firmenanschrift • Angaben zu den Gegenständen, für die Sie eine Ausnahmegenehmigung

beantragen (insbesondere die Verbotsnorm und Stückzahl) • Nennung von mindestens einer verantwortlichen Person • Begründung für den Antrag

Grundsätzlich sollten Sie dem Antrag, sofern vorhanden, die folgenden Dokumente in Kopie beizufügen:

• Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug • Waffensachkundenachweis (z. B. Waffenhandelserlaubnis, WBK, Jagdschein) • Personalausweis der verantwortlichen Person • Aufbewahrungsnachweis (z. B. Rechnungskopie und Fotos vom

Tresor/Waffenraum etc. und dessen Typenschild)

Benötigen Händler nun automatisch eine BKA-Ausnahmegenehmigung bezüglich der Magazine? Müssen Händler sich für Langwaffenmagazine mit mehr als 10 Schuss auch eine Ausnahmegenehmigung beim BKA holen? Beispiel: Händler verkauft Glock-Kurzwaffen und Schmeisser-Langwaffen, die ebenfalls Glock-Magazine fassen. Damit besitzt er automatisch Magazine, die für Langwaffen nicht mehr erlaubt sind. Ja, denn das Umgangsverbot umfasst alle Umgangsarten und unterscheidet nicht zwischen gewerblichem und nicht-gewerblichem Umgang. In dem genannten Beispielsfall dürfte folgende Regelung der neuen Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.4. greifen: „Ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann.“ Müssen Magazine, für die eine Ausnahmegenehmigung vorliegt, im Waffenhandelsbuch geführt werden? Nein. Wie werden Magazine bei der zuständigen Behörde angezeigt, die vor dem 13. Juni 2017 erworben wurden? Gibt es hierzu ein Formular? Die Anträge können formlos bei der jeweils zuständigen Waffenbehörde gestellt werden. Unter www.vdb-waffen.de/nwr haben wir Ihnen das Formular „Anzeige über den Besitz eines oder mehrerer Magazine oder Magazingehäuse“ zur Verfügung gestellt. Auf der ebenfalls dort zu findenden "Anlage zur Anzeige für Magazine für Zentralfeuermunition (PDF)“ können die Magazine aufgelistet werden. Eine Vorderschaftrepetierbüche Remington 7615 Police .223 Rem wird mit AR15-Wechselmagazinen betrieben. Ist in diesem Fall ein Magazin über 10 Patronen erlaubt, wenn der Waffenbesitzer keine Halbautomatische Büchse (AR 15) besitzt? Ein Wechselmagazin wäre verboten für Langwaffen mit Zentralfeuermunition, wenn mehr als 10 Schuss. Bei .223 Rem handelt es sich um Zentralfeuermunition. Das Wechselmagazin fällt damit unter die neuen verbotenen Gegenstände unabhängig davon, ob eine halbautomatische Büchse besessen wird. Anders wäre es, wenn das Magazin fest in der Waffe verbaut wäre, denn fest verbaute Langwaffenmagazine mit mehr als 10 Schuss fallen nur bei halbautomatischen Langwaffen unter die Regelung.

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Können größere Magazine exportiert werden? Das hängt von den Regelungen des Empfängerlandes ab. Ggf. muss der Kunde im Ausland ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Was muss ein Händler beachten, der Langwaffen-Magazine über 10 Schuss und Kurzwaffen-Magazine über 20 Schuss z.B. nach Dubai exportieren will? Das hängt von den Regelungen des Empfängerlandes ab. Ggf. muss der Kunde im Ausland ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Wie sieht es bei Unterhebelrepetieren mit einer Magazinkapazität über 10 Patronen aus? Ist das Magazin fest verbaut, so fallen Unterhebelrepetierer nicht unter die Beschränkung, die nur für halbautomatische Waffen gilt. Wie zeigt man mehrere Magazine gleichen Typs an? Müssen diese hinterher einzeln bestimmen können, auch wenn keine Kennzeichnung vorhanden ist. Geben Sie in einer Liste als Angaben zu den Magazinen die Art, die Verbotsnorm und eine Stückzahl an. Es muss nicht jedes Magazin einzeln beantragt und somit auch nicht einzeln auseinandergehalten werden. Muss ich für das Magazin, das ich anmelden will, eine dazugehörige Waffe besitzen? Die Magazine können einzeln unabhängig einer Schusswaffe angemeldet werden bzw. kann eine Ausnahmegenehmigung für einzelne Magazine eingeholt werden. Wenn für ein bestimmtes verbotenes Magazin eine Ausnahmegenehmigung vorliegt, gibt es dadurch dann Beschränkungen beim Kauf einer Waffe, für die das Magazin verwendet werden könnte? Nein. Muss der Magazinkörper bei einem 10-Schuss-Magazin gekürzt sein? Nein. Darf der Handel entsprechende Magazine (Lang 10/Kurz 20) nach dem 01.09.2021 noch besitzen? Müssen die Magazine im Handelsbuch aufgenommen werden? Händler können diese Magazine mit Ausnahmegenehmigung besitzen. Begründung: Das Umgangsverbot umfasst alle Umgangsarten und unterscheidet nicht zwischen gewerblichem und nicht-gewerblichem Umgang. In dem genannten Beispielsfall dürfte folgende Regelung der neuen Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.4. greifen: „Ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann.“ Welcher erhöhten Aufbewahrungsanforderung unterliegen die großen Magazine? Als verbotene Gegenstände unterliegen große Magazine den Aufbewahrungsvorschriften nach § 13 AWaffV. Die Mindestanforderung für verbotene Gegenstände ist ein

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Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0. Das Gewicht darf unter Voraussetzungen 200 kg unterschreiten. D.h., dass ein Kunde, der nach der letzten Rechtsänderung Bestandsschutz auf seinen A- oder B-Schrank hat, nun doch einen Schrank mit Widerstandsgrad 0 oder 1 erwerben muss, um seine Bestandsmagazine zu verwahren? Richtig. Mit Ausnahmegenehmigung darf man die Magazine besitzen. Darf man sie damit auch benutzen? Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste, Abschnitt 1 besagt, dass der „Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition“ verboten ist. Hierzu zählen die neuen Magazine. Umgang bedeutet: erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, unbrauchbar macht. Die Ausnahmeregelung zu den großen Magazinen lautet, dass die die Magazine betreffenden Verbote „in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam“ werden, wenn die entsprechenden Anzeigen gemacht bzw. Ausnahmegenehmigungen eingeholt werden. Demzufolge ist nach Anzeige/mit Ausnahmegenehmigung der Umgang möglich. Ist die Herstellerangabe zum kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kaliber die Angabe auf der Waffe? Wenn nicht, wo finde ich die Herstellerangabe? Die Kennzeichnung auf der Waffe ist die vom Hersteller vorgesehene kleinste bestimmungsgemäße Munition. Wenn CIP oder amtl. Anzeiger Abweichungen zulassen, geht dies nicht zu Lasten des Besitzers. Was ist mit Sammlern, die solche Magazine besitzen, aber keine waffenrechtliche Erlaubnis haben? Auch diese müssen entsprechend des Erwerbsdatums den Besitz entweder bei der Behörde anzeigen oder eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Können hochkapazitive Magazine blockiert oder verkürzt werden? Grundsätzlich ja, aber waffenrechtlich tritt nur eine andere Rechtslage bei einer Verkürzung ein. Der Magazinkörper steht gem. Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG dem Magazin gleich.

Woher kommt der Stichtag 13.06.2017? Der Stichtag geht auf die EU-Feuerwaffenrichtlinie zurück. Ein Kunde bietet einem Händler zum Ankauf eine AR15 mit dann schon registriertem 20-Schuss-Magazin an. Wie wird mit den Magazinen verfahren? Ab dem 01.09.2020 ist dafür eine BKA-Ausnahmegenehmigung erforderlich.

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Ein Kunde hat eine halbautomatische Langwaffe, Kal. 9mm Luger (mit Glockmagazinen). Er möchte sich nun eine Glockpistole kaufen? Kann ein Händler eine solche Pistole (Voreintrag vorausgesetzt) nun einfach verkaufen? Nein, da die Glock-Magazine über 10 Schuss für den Kunden aufgrund der von ihm ebenfalls besessenen dazu passenden Langwaffe dann verbotene Gegenstände darstellen würden. Ist ein 30-Schuss-Magazin in einer Alt-Deko-Waffe nun ebenfalls ein verbotener Gegenstand? Genügt hier eine Ausnahmegenehmigung oder muss die Waffe vernichtet werden? Es gilt als Teil der Alt-Dekowaffe, sodass sich der Besitzstand darauf erstreckt. Ist das Grabenmagazin für das Gewehr 98 aus dem 1. WK nun verboten? Nein, das Gewehr 98 ist eine Repetierlangwaffe und das Grabenmagazin wird fest eingebaut. Es ist kein Wechselmagazin. Müssen hochkapazitäre Magazine in der Erfassung als Stück erfasst werden ohne Nummer oder müssen Bezeichnungen wie „Susie ist schön“ – soweit vorhanden – angegeben werden? Geben Sie bei der Anzeige der Magazine alles an, was auf den Magazinen vermerkt ist. Müssen z.B. bei einem Glock-Magazin die Zahlen 1-19 erfassen? Geben Sie bei der Anzeige der Magazine alles an, was auf den Magazinen vermerkt ist. Was tue ich, wenn Angaben auf Magazinen fehlen? Dann lassen Sie im Antragsformular die entsprechende Spalte leer. Betrifft das auch Schreckschusswaffenmagazine? Es betrifft nur Magazine für Zentralfeuermunition, keine Kartuschenmunition. Ist es ebenso verboten zwei 10-Schuss-Magazine miteinander zu koppeln? (Beispiel: Langwaffen-Magazin mit 10 Schuss, die sich zusammenstecken lassen). Magazinkoppler sind erlaubt. Fällt ein Magazin für Munition im Kaliber .22 lfB unter das Verbot? Verboten ist nur Zentralfeuermunition. Da .22 lfb (deren korrekte Bezeichnung .22lr ist) eine Randfeuerpatrone ist, fällt sie nicht unter das Verbot. Sind UHR .38 - .357 Mag. nun auch verboten? Nein, sofern sie keine speziellen Verbotsmerkmale erfüllen (A2 A1). Was ist mit Dual-use-Magazinen? Angenommen, man hat ein 10-schüssiges 300AAC-Blackout-Magazin. Hier würden aber 12 Schuss .223 Rem passen. Es gilt jeweils das das kleinste nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbare Kaliber als Referenz.

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Sind MG-Gurte, MG- und Langwaffen-Laderahmen, Gurttrommeln und Gurtkästen von der Restriktion ebenfalls betroffen? Nein. Ist schon bekannt, ob es auch für Magazine und Gurte eine Besitzkarte geben soll? Nein, es gibt nur die Bestandsanzeige für Magazine. Gurte fallen nicht unter die Magazin-Definition. Große Magazine dürfen nach dem 01.09.2020 nur mit einer Ausnahmegenehmigung des BKA für den Umgang mit verbotenen Magazinen erworben werden. Wird eine Munitionskiste (Metall) als Magazin mit mehr als 20 Schuss behandelt? Nein Neue verbotene und erlaubnispflichtige Waffen Unter die Kategorie A fallen nun auch zu halbautomatischen Kurzwaffen abgeänderte Langwaffe (halbautomatische Büchse) und zu halbautomatischen Kurzwaffen abgeänderte Langwaffe (kurze halbautomatische Flinte). Wie sieht es mit Waffen aus, die von Voll- auf Halbautomat umgebaut wurden. Die Liste ist lang, MP40, MP44, PPSH, Thompson M1, Suomi, Maxim MG, MG34, UZI, G3, FN FAL, M14, M16, Stechkin Pistole, 9mm AR-15 oder AK-47 Derivate?

• Ist der Umgang jetzt verboten? • Was müssen Händler und Besitzer beachten? • Ist der Ankauf durch Händler nach dem 01.09.2020 legal oder illegal? • Sind diese ohne Magazin oder umgebauten 10 Schuss Magazin legal? • Was passiert mit Erwerbern, die sich aktuell noch solche Waffen

kaufen und bei denen diese in die WBK eingetragen werden? • Was muss ein Fachhändler beachten, bei dem solche Waffen im

Waffenhandelsbuch eingetragen sind? • Gilt das Verbot entsprechend, wenn eine halbautomatische Pistole in

den Geltungsbereich des Gesetzes verbrach oder von Grund auf neu gebaut wird und somit immer schon Kurzwaffe war?

• Darf man die PPSh nun nur noch ohne Magazin verkaufen? Grundsätzlich sind zu Halbautomaten umgebaute ehemalige Vollautomaten nach der EU-Feuerwaffenrichtlinie sowie dem neuen Waffengesetz in die Kategorie der Ursprungswaffe einzuordnen, d.h. es handelt sich künftig um verbotene Waffen. Fragen zu konkreten technischen Einzelfällen können hier nicht beantwortet werden, insofern wird auf die gesetzliche Zuständigkeit des BKA nach § 2 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 3 WaffG verwiesen.

Was ist der Unterschied zwischen einem Pfeilabschussgerät und einer Armbrust? Bei einem Pfeilabschussgerät wird der Pfeil mittels eines Gasdrucks angetrieben, bei einer Armbrust mittels gespeicherter Energie durch das Spannen. Pfeilabschussgerät & Armbrust: Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, 1.2.3 WaffG – jedoch wird nur das Pfeilabschussgerät in § 58 Abs. 20 WaffG bedürfnispflichtig.

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Thema Pfeilabschussgeräte/Armbrust: Auf der Internetseite des BKA liest es sich so, als würden die Armbrüste sowie die Pfeilabschussgeräte mit Co2 den Waffen gleichgestellt. Tatsächlich unterfallen Armbrust und Pfeilabschussgeräte gem. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3 (neu) den den Schusswaffen gleichgestellten Gegenständen. Damit unterliegen sie der Erlaubnispflicht nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1. Hier ist dann auf die Übergangsregelung in § 58 Abs. 20 WaffG hinzuweisen, wonach für Besitzer von Pfeilabschussgeräten (Erwerb vor dem 20.02.2020!) die Verpflichtung gilt, bis spätestens zum 01.September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG (WBK) zu beantragen. Ist ein Bogen ein Pfeilabschussgerät? Nein. Was ist jetzt mit Druckluftwaffen vor 1970 ohne F-im-Fünfeck? Beispiel: Alte HW35 Luftgewehre. Müssen diese gemeldet werden? Erlaubnisfrei gem. Anlage 2 Abschnitt 2 WaffG. Wie ist das mit den Bump Stocks? Bump-Stocks sind Schäfte mit beweglichem Mechanismus, um mit halbautom. Waffen eine sehr schnelle Schussfolge, wie vollautom. Waffen zu erzielen. Nach dem WaffG sind es keine wesentlichen Teile.

Was ist mit einem weißfertigen Meisterstück, das nie fertiggestellt bzw. beschossen wurde? Antwort BMI: Kein Bezug zum 3. WaffRÄndG erkennbar. Gibt es eine Definition für „allgemeingebräuchliche Werkzeuge“? Antwort BMI: Kein Bezug zum 3. WaffRÄndG erkennbar. Kategorien der EU-Feuerwaffenrichtlinie (Matrix) Einzellader für Zentralfeuermunition – sind Kipplaufbüchsen damit Kat. B? Wenn diese Kurzwaffen sind ja, sonst sind sie Kategorie C. Welcher Kategorie werden SRS mit PTB im Kreis/Rechteck zugeordnet? Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe mit "PTB im Kreis" Schreckschusswaffe fallen als Waffen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 WaffG in keine EU-Kategorie und werden damit der Kategorie „Keiner Kategorie der EU-Feuerwaffenrechtsrichtlinie“ zugeordnet (Nicht-Waffe). Es besteht keine Meldepflicht an das NWR-II. In welche Kategorie bzw. Waffentypfeingliedernung fällt ein Bergstutzen? Ein Bergstutzen ist eine Kat.C Bockdoppelbüchse (lange Einzellader-Schusswaffe mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen - Bockdoppelbüchse). Es müssen zwei unterschiedliche Kaliber angegeben werden.

Page 18: FAQ des VDB zum 3. WaffRÄndG & NWR-II · Verschluss und Magazin? Es handelt sich hier weiterhin ein Wechselsystem, denn dieses wird nach 3. WaffRÄndG Anlage 1 3.5 wie folgt definiert:

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Wie sind doppelläufige Derringer-Pistolen zu kategorisieren? Auch bei mehreren Läufen bleibt es eine Einzelladerwaffe, da jeder Lauf einzeln zu laden ist. So auch Anlage 1 WaffG. Welche Waffen werden der Kategorie A 1.8 zugeordnet? Beispiele? Ziviler MP5-Klon/AK-Klon mit Festschaft, der einen Teleskopschaft oder nur einen Pistolengriff erhält und so zur Kurzwaffe wird. In Deutschland sollen alle Kat.-C-Waffen erlaubnispflichtig sein … also auch alle Perkussionswaffen? Nein, maßgeblich sind die Ausnahmen nach Anlage 2 Abschnitt 2. Woran wird die Kategorie bei einem Schalldämpfer festgemacht? Wie wird ein Schalldämpfer im NWR eingetragen? Die Fachliche Leitstelle hat mit BKA und BMI abgestimmt, dass Schalldämpfer für Jäger generell als Kat B für halbautomatische Büchsen mit Wechselmagazin eingetragen werden. Dies erleichtert auch der Industrie die Standardisierung, zumal bei der Fertigung noch unklar ist, bei welcher Waffe der Dämpfer verwendet werden soll. Warum fielen Schalldämpfer im NWR-I in die Kategorie C, im NWR-II aber plötzlich unter Kategorie B? Die Änderung erfolgte, da Schalldämpfer, welche mit Kat C im NWR-I waren, auch auf Kat-B-Waffen passen und waffenrechtlich auch in Verbindung mit solchen eingesetzt werden dürfen. Der Schalldämpfer ist im NWR-I als Kat. C gemeldet, soll aber jetzt Kat. B sein. Kann ich das noch ändern? In einem elektronischen Waffenbuch können Sie die Änderungen bis zum 01.09.2020 vornehmen und bei der Bestandsmeldung direkt richtig erfassen. Kaufen Sie nach dem 01.09.2020 einen Schalldämpfer von Privat an, so können Sie bei der Erwerbsmeldung die Daten korrigieren. Dokumentieren Sie die Korrektur, falls die Waffenbehörde mit Rückfragen auf Sie zukommt. In welche Kategorie fällt ein Schalldämpfer, wenn noch nicht klar ist, ob er für eine halbautomatische Waffe oder eine Repetierbüchse verwendet werden wird? Weil diese Frage häufig nicht klar beantwortet werden kann, werden Schalldämpfer immer in die höchstmöglich zu verwendende Kategorie (B) klassifiziert. Worunter fallen Schusswaffen mit binären Abzügen (Abzug ziehen, Schussauslösung, Abzug loslassen, erneute Schussauslösung)? Kein Bezug zum 3. WaffRÄndG erkennbar. Warum wird nicht zwischen Perkussion- oder Steinschlosswaffen unterschieden? Bei erlaubnisfreien Waffen ist dies nicht erforderlich.

Page 19: FAQ des VDB zum 3. WaffRÄndG & NWR-II · Verschluss und Magazin? Es handelt sich hier weiterhin ein Wechselsystem, denn dieses wird nach 3. WaffRÄndG Anlage 1 3.5 wie folgt definiert:

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Warum gibt es Daten/ eine Kategorisierung für EWB-freie Waffen, die nicht vom NWR erfasst werden? XWaffe ist der amtliche Standard und Waffenbehörden müssen erlaubnispflichtige Vorgänge abbilden können, so z.B. Schießerlaubnis mit erlaubnisfreien Waffen. Wie muss ein Bockdrilling mit einem Bockbüchs-Austauschlauf XWaffe-konform erfasst werden? Der Bockdrilling als Drilling, der Austauschlauf als weiteres (nicht verbautes) wesentliches Waffenteil als Austauschlauf Bockbüchsflinte. Warum ist im NWR-II plötzlich eine Granatmaschinenwaffe enthalten? Hier wurde einfach der komplette Teil Nr. 30 der KWL übernommen haben, obwohl laut EU-Regularien nur MGs und MPs, neben den normalen Pistolen und Gewehre erfasst sind. Der Satz in Nr. 30 der KWL lautet, „Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre und Granatpistolen“. Letztere werden richtigerweise auch dem Waffenrecht (als Deko) unterworfen, da sie namentlich in beiden Grundvorschriften EU-Dekorecht und auch Waffenrecht auftauchen. Matrix Kann man das Matrix-Poster irgendwo ordern, um es in jedem Büro aufhängen zu können? Wenden Sie sich hierzu bitte an die Fachliche Leitstelle NWR in Hamburg. www.nwr-fl.de oder via SPOC an [email protected] Wie werden folgende Waffen in der Waffentypfeingliederung eingeordnet? Pistole PSM 5 – 45x18 = B - 6 - 12 Revolver S&W Mod. 53 – .22 JetMag = B – 7 - 15 Revolver Taurus – .22 Hornet = B – 7- 15 Hinweis: Nach nationalem Recht verbotene Waffe, sind aber Kat. B (EU) Anmerkung VDB: die obigen „Kürzel“ sind Katalogwerte aus dem jeweiligen XWaffe-Katalog. Alle Kataloge und Kürzel finden Sie im XWaffe-Cockpit V2.2 Ist diese Matrix für das NWR-II identisch zu der vom NWR-I? Ab dem 01.09.2020 wird eine neue Version (V2.2) gültig sein. Fehlen in der Matrix die Vorderlader mit Patent nach 1873? Ja. 1871 ist hier das einzige waffenrechtlich relevante Jahr und hat daher ein Alleinstellungsmerkmal. Warum wird die Flinte mit gezogenem Lauf jetzt als Büchse eingestuft, trotz desselben Kalibers? Das Gesetz unterscheidet hier nicht zwischen Büchsen und Flinten, sondern zwischen glatten und gezogenen Läufen. Hierzu siehe u.a. WaffR Steindorf 10. Auflage.

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Verbringung Für eine Verbringung ist die Zustimmung des jeweiligen Landes nötig. Muss also beim Verkauf in die USA erst auf eine positive Rückmeldung der Behörde gewartet werden? Es handelt sich um rein waffenrechtliche Fragen. Verbringungen von Herstellern und Händlern werden nach Vorgaben des NWR II – Projektes nur als Erwerb bzw. Überlassung aus dem bzw. ins Ausland gespeichert.

Anmerkung VDB: neben der Meldung über das NWR (ab 01.09.20) bleiben die weiteren Regelungen (Verbringungserlaubnisse oder Im-/Exporterlaubnisse) unverändert bestehen.

Sind die bisherigen BVA-Meldungen bei einer Verbringung in die EU noch vonnöten oder reicht hier die Meldung an das NWR-II? Da bei einer Verbringung das jeweilige Land zustimmen muss, bleibt die BVA-Meldung weiterhin nötig. Wichtig: BVA-Anzeigen nur bei vorhandener Dauerverbringungserlaubnis und nur bei Geschäften mit ausländischen, gewerblichen Erlaubnisinhabern. Verbringungserlaubnisse mit Endverbrauchern im EU-Ausland (oder Schengen) sind grundsätzlich via Einzelverbringungserlaubnis über die eigene Waffenbehörde zu beantragen. TIPP: Nutzen Sie das Formularsystem im VDB-Mitgliederbereich, um entsprechende Ausdrucke perfekt zu bedrucken. Wer stellt ab dem 01.09.2020 die Ein- und Ausfuhrgenehmigungen aus? Hier gibt es keine Veränderung. Verbringungen innerhalb der EU (und Schengen) via Verbringungserlaubnis (i.d.R. Waffenbehörde). Import/Export aus Drittländern via BAFA-Erlaubnis. Kann ein Händler mit einer allgemeinen Ausfuhrerlaubnis, die per Gesetz auf maximal drei Jahre beschränkt ist und nur für Händler gilt, auch an Privatpersonen exportieren oder benötigt er hierfür eine Einzelerlaubnis für jede einzelne Ausfuhr? Es handelt sich um rein waffenrechtliche Fragen. Verbringungen von Herstellern und Händlern werden nach Vorgaben des NWR II – Projektes nur als Erwerb bzw. Überlassung aus dem bzw. ins Ausland gespeichert.

Aus Dänemark werden Langwaffen im Modulsystem importiert. Die Systemhülse hat eine dänische Nr., der Lauf hat eine andere dänische Nr., alles ist ohne CIP-Beschuss! Wann müssen diese Waffen bzw. Waffenteile ans das NWR-II gemeldet werden? Vgl. Definition von fertiggestellten Waffen i.S.d. § 37 WaffG in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.1a. Schalldämpfer Fachhändler dürfen Inhabern eines gültigen Jahresjagscheins seit dem 20.02.2020 Schalldämpfer ohne Voreintrag nur bei Vorlage des Jagdscheins verkaufen. Jäger dürfen diese mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Zentralfeuermunition ausschließlich im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwenden. Bitte weisen Sie Ihre Kunden darauf hin, dass die Frist der Eintragungspflicht des Schalldämpfers in die WBK zwei Wochen beträgt. Ab dem 01.09.2020 müssen Händler auch erlaubnispflichtige Schalldämpfer (analog zu Schusswaffen) an das NWR melden.

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Wie ist das mit Randfeuer und Schalldämpfer? Da Schalldämpfer für Kalibergruppen erhältlich sind, wird beim Schalldämpferkauf nicht zwischen Zentral- und Randfeuermunition unterschieden. Der jagdliche Einsatz eines Schalldämpfers auf einer Waffe für Randfeuerpatronen bedarf jedoch einer gesonderten Ausnahmegenehmigung. Wo ist der Schalldämpfer für Randfeuerpatronen für Jagdwaffen zu beantragen? Es ist ein Voreintrag der jeweils zuständigen Waffenbehörde nötig. Gilt das für alle Bundesländer einheitlich oder sind Anpassungen durch Ländergesetze zu berücksichtigen? Die Regelung gilt für alle Länder einheitlich, da das Waffengesetz ein Bundesgesetz ist. Einschränkungen könnten lediglich über das Landesjagdrecht getroffen werden. Schalldämpfer und das Sonderkaliber .17 Hornet (Zentralfeuer) – sind Schalldämpfer für diese Munition zulässig? Die Patrone .17Hornet ist eine von der C.I.P. zugelassene Zentralfeuerpatrone für Langwaffen. Einer jagdlichen Verwendung steht nichts entgegen, die Regelungen für Schalldämpfer gelten auch für diese Patrone ebenso. 17Hornet ist kein Sonderkaliber. Sind Schalldämpfer jetzt ausschließlich wesentliches Teile und damit nicht mehr ein gleichgestellter Gegenstand? Als wesentliches Teil ist ein Schalldämpfer ein den Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand und damit auch eintragungs- und meldepflichtig. Gibt es für Schalldämpfer eine Mengenbegrenzung? Gesetzlich vorgeschriebene Mengenbegrenzung gibt es hier nicht. Gilt die Erlaubnis für Verkauf von Schalldämpfern auf den Jagdschein ab sofort oder mit Übergangsfrist? Seit dem 20.02.2020 können Schalldämpfer für Zentralfeuermunition ohne Voreintrag auf den Jagdschein verkauft werden. Welche Aufbewahrungsregeln gelten für Schalldämpfer? Als den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände unterliegen Schalldämpfer den gleichen Aufbewahrungsanforderungen wie Schusswaffen. Wieso wird bei Schalldämpfern als Kaliberangabe immer „ohne“ eingetragen? Schalldämpfer sind nicht für ein einzelnes Kaliber, sondern für Kalibergruppen erhältlich. Deshalb wird nicht ein Kaliber angegeben, sondern „ohne“ gewählt. Ein Schalldämpfer wird immer in Kat. B eingetragen. Kann der Käufer es trotzdem für Waffen Kat. C benutzen? Ja.

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Wie ist das mit Schalldämpfern für Luftdruckwaffen? Der Schalldämpfer unterliegt keiner Energieprüfung, wie die Waffe. Daher ist auch keine Kennzeichnung mit F zu vergeben. Oft steht auf den Schalldämpfern, dass sie nur für „F-Waffen“ bestimmt sind, hierbei wird das Kennzeichen verwendet. Ist dies der Fall, greift die Regelung, dass Schalldämpfer laut Waffengesetz der Waffe gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind. Ein Schalldämpfer für ein nicht erlaubnispflichtiges, mit F-im-Fünfeck gekennzeichnetes Luftgewehr ist also erlaubnisfrei ab 18 Jahren, wenn er ebenfalls das F-im-Fünfeck trägt. Wie sieht es mit Schalldämpfern für Jäger beim Kaliber .17 Hornet aus? Da .17 Hornet eine Zentralfeuerpatrone ist, gibt es hier keine Probleme. Darf man einen Schalldämpfer für Randfeuerpatronen, der legal erworben wurde, ohne Einschränkungen behalten? Die Neuregelung bezieht sich hier nur auf den Verkauf an Jäger ab dem 20.02.2020. Bereits erfolgte Verkäufe bleiben hiervon unberührt. Müssen die einzelnen Teile eines Schalldämpfers nach deren Herstellung (z.B. Rohr, Lamellen) an das NWR-II gemeldet werden, wenn diese auf Vorrat produziert werden? Nur ein fertig produzierter Schalldämpfer ist ein wesentliches Waffenteil. Fertiggestellt und damit meldepflichtig ist ein Schalldämpfer in der Herstellung, wenn er zum Inverkehrbringen bereit ist. Nachtsichttechnik Der Gesetzestext lautet, dass Inhaber einer jagdlichen Erlaubnis und gewerbliche Erlaubnisinhaber „abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben.“ Was bedeutet das? Umgang mit einer Waffe oder Munition im Sinne des Waffengesetzes hat, „wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.“ Als Händler dürfen Sie also Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte verkaufen und diese auch an der Waffe montieren. Jäger dürfen diese – soweit es durch Bundes- und Landesjagdgesetz gestattet ist/wird – für jagdliche Zwecke nutzen. Ausgenommen sind Nachtzielgeräte (Geräte mit integriertem Absehen). Müssen Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte an das NWR gemeldet oder in die WBK eingetragen werden? Bereits vorher frei verkäufliche Geräte, die beispielsweise auch an Spektiven oder Kameras, d.h. nicht nur an Zielfernrohren, montiert werden können, bleiben erlaubnisfrei und müssen damit weder an das NWR gemeldet noch in die WBK eingetragen werden. Das Leupold LTO Wärmebildgerät hat die Funktion eines eingeblendeten Absehens (welches allerdings nicht justierbar ist). Wie ist dieses nach § 40 zu behandeln? Es wird in Deutschland frei gehandelt. Wie ist das mit der Verbindung von Waffe mit Vorsatzgerät? Danke der Änderung des 3. WaffRÄndG dürfen Nachtsichtaufsatz- und -vorsatzgeräte nun auch auf den Waffen montiert werden. Beschränkungen bestehen allerdings noch bei

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der jagdlichen Verwendung, da in vielen Bundesländern die Jagd mit Nachtsichtaufsatz- und -vorsatzgeräten (noch) verboten ist. Wie ist es mit Nachtsichtgeräte, die eine eingebaute künstliche Lichtquelle haben (siehe Pard NV007)? Sogenannte IR-Aufheller bleiben weiterhin verboten. Kann ein Vorsatzgerät Merlin 42 über eine Weaverschiene mit der Waffe verbunden werden? Zu dieser Frage wird auf das BKA-Merkblatt zu Nachtsichttechnik verwiesen. Dieses ist unter https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/MerkblattNachtsichtvor_aufsatzgeraete.html abrufbar. Betrifft die neue Erlaubnis auch Wärmebildaufsatz- und vorsatzgeräte? Auch diese können als Vorsatz-/Aufsatzgerät nun montiert werden. Dürfen Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis Nachtsichtvorsatz- und -aufsatzgeräte auf dem Schießstand einschießen? Erlaubt ist der Umgang. Umgang beinhaltet waffenrechtlich auch das Schießen. Jedoch müssen im jagdlichen Einsatz jagdrechtliche Verbote beachtet werden. Ein Dualuse-Nachtsichtgerät mit Röhren darf vorgesetzt werden. Dürfen auch digitale Nachtsichtgerät oder eine Wärmebildkamera vorgesetzt werden? Zu dieser Frage wird auf das BKA-Merkblatt zu Nachtsichttechnik verwiesen. Dieses ist unter https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/MerkblattNachtsichtvor_aufsatzgeraete.html abrufbar. Was ist mit Infrarotaufhellern? Ist hier der bloße Besitz bereits verboten? Zu dieser Frage wird auf das BKA-Merkblatt zu Nachtsichttechnik verwiesen. Dieses ist unter https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/MerkblattNachtsichtvor_aufsatzgeraete.html abrufbar. Dürfen auch Nachtzielgeräte verkauft werden? An wen dürfen wir diese Geräte überhaupt verkaufen? Gibt es hier Sonderregelungen im Landesrecht zu beachten? Nein, Nachtzielgeräte bleiben verboten. Der Verkauf von Dual-Use-Vorsatz-/Aufsatzgeräten ist grundsätzlich an jedermann möglich, jedoch dürfen einzig Jäger und gewerbliche Erlaubnisinhaber damit Umgang haben, also das Gerät an eine Waffe verbauen (lassen). Bei Single-Use-Vorsatz/Aufsatzgeräten ist eine Erlaubnis (Voreintrag) erforderlich. Beim Einsatz muss das Jagdrecht beachtet werden. Darf ein Büchsenmacher die Waffe eines Kunden zum Schießstand transportieren, ein DUAL-USE Gerät vorsetzen und die Waffe für den Kunden einschießen? Ja

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Salutwaffen Reicht die „kleine“ Waffenhandelserlaubnis für den Handel mit Salutwaffen noch aus? Salutwaffen fallen künftig waffenrechtlich in die Kategorie der Ursprungswaffe, daher ist diejenige Waffenhandelserlaubnis erforderlich, die vor dem Umbau – zum Verkauf der scharfen Waffe – erforderlich gewesen wäre. Muss sich ein Händler, der mit Salutwaffen handelt, beim NWR registrieren? Ja. Die neuen Anzeigepflichten betreffen den Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf (vgl. § 37 WaffG n.F.), sodass auch der Handel mit Salutwaffen erlaubnispflichtig ist. Wie lange sind die Übergangsfristen für Altbesitz im Bereich Salutwaffen? Die Erlaubnis ist spätestens am 01.09.2021 zu beantragen. Dürfen während der Übergangsfristen Salutwaffen noch ohne WBK-Eintrag verkauft werden? Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes dürfen Salutwaffen weiterhin ohne Voreintrag verkauft werden, allerdings sollten Sie die Kunden darauf hinweisen, dass diese ihre Waffen zum Ablauf der Übergangsfristen bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen und in eine WBK eintragen lassen müssen. Es gibt keine „Altbesitzregelung“? Eine Altbesitzregelung besteht nicht, lediglich die Übergangsregelung zur Beantragen einer WBK inkl. Bedürfnisnachweis, jedoch ohne Sachkundenachweis. Gibt es schon ein Antragsformular für Salutwaffen? Unter www.vdb-waffen.de/nwr finden Sie das Formular „Anzeige für erlaubnispflichtige Schusswaffen“. Wie könnte ein Bedürfnisnachweis aussehen? Bedürfnisgründe sind z.B. Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege. Wie können Salutwaffen nach Ende der behördlichen Frist rechtlich korrekt übernommen werden (Beispiel Erbfall)? Ein Händler mit einer entsprechenden Handelslizenz für die Waffenkategorie kann diese Waffen jederzeit ankaufen. Ein Endkunde müsste entsprechend einer scharfen Waffe ein Bedürfnis zum Besitz nachweisen (keine Fachkunde erforderlich). Dekowaffen Müssen vom Händler Alt-Deko-Waffen der Kat. B/C ins Waffenhandelsbuch eingetragen und gemeldet werden (Beispiel: Repetierbüchse, Doppelflinte, Revolver)? Diese Waffen werden vom Händler mit der waffentechnischen Besonderheit „Dekorationswaffe/-waffenteil“ an das NWR gemeldet. Bereits jetzt im Firmenbesitz

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befindliche Waffen werden per Bestandsmeldung erfasst, nach dem 01.09.2020 wird der Ankauf einer solchen Waffe als Erwerbsmeldung abgesetzt. Bis zum 31.12.2021 müssen sie ins Waffenhandelsbuch eingetragen werden, anschließend entfällt diese Pflicht. Alt-Dekowaffen in Privatbesitz sind nicht anzumelden Müssen vom Händler Alt-Deko-Waffen der Kat A ins Waffenhandelsbuch eingetragen und gemeldet werden (Beispiel: Maschinenpistole, Maschinengewehr)? Diese Waffen werden vom Händler mit der Waffentechnischen Besonderheit „Dekorationswaffe/-waffenteil“ an das NWR gemeldet. Bereits jetzt im Besitz befindliche Waffen werden per Bestandsmeldung erfasst, nach dem 01.09.2020 wird der Ankauf einer solchen Waffe als Erwerbsmeldung abgesetzt. Bis zum 31.12.2021 müssen sie ins Waffenhandelsbuch eingetragen werden, anschließend entfällt diese Pflicht. Muss ein Händler hierzu eine Erlaubnis zum Handel mit A-Waffen haben??? Reicht die „kleine“ Waffenhandelserlaubnis für den Handel mit Dekowaffen noch aus? Bei Dekowaffen, die die Anforderungen der EU-Deaktivierungsdurchführungsrichtlinie erfüllen, genügt eine ggf. auf Kategorie C beschränkte Handelserlaubnis. Muss sich ein Händler, der mit Dekowaffen handelt, beim NWR registrieren? Ja. Die neuen Anzeigepflichten betreffen den Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf (vgl. § 37 WaffG n.F.), sodass auch der Handel mit Dekowaffen erlaubnispflichtig ist. Dies gilt nach § 37d Abs. 4 WaffG n.F. auch für Umgangsarten mit Dekowaffen. Wie lange sind die Übergangsfristen für Altbesitz im Bereich Dekowaffen? Müssen Altdeko-Waffen alle abgegeben werden? Solange ein Endkunde seine Deko-Waffe nicht bewegt, hat er Bestandsschutz. Der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis kann diese Waffen jederzeit ankaufen, muss den Erwerb dann an das NWR-II melden. Will er die Waffe jedoch weiterverkaufen, so ist eine Änderung in Neu-Deko nötig. Was passiert mit Alt-Deko-Waffen, die noch vor 01.09.2020 angekauft und verkauft werden? Hier gelten die alten Regelungen zum Erwerb/Besitz von Deko-Waffen. Diese Dekowaffen können von Privat ohne Anzeige nach dem 01.09.2020 besessen werden. Händler melden diese Dekowaffen zwischen dem 01.09.2020 und dem 28.02.2020 als Bestandsmeldung an das NWR-II. Dürfen Händler Alt-Dekowaffen ankaufen? Händler dürfen Alt-Deko ankaufen, ein Verkauf von Privat an Privat ist nur noch dann möglich, wenn die Waffe auf Neu-Deko umgebaut wird. Für WHL-Inhaber sind Alt-Deko-Waffen nun jedoch waffenbuchpflichtig und werden behandelt, als wäre sie eine scharfe Waffe. Der Weiterverkauf an nicht § 21 gewerbliche Erlaubnisinhaber kann nur erfolgen, wenn die Alt-Deko in NEU-Deko umgebaut wurden.

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Kann ein gewerblicher Erlaubnisinhaber Dekowaffen, die er vor bzw. nach dem 01.09.2020 ankauft, einfach in sein WHB eintragen bzw. an das NWR-II melden? Alt-Deko-Waffen, die ein gewerblicher Erlaubnisinhaber vor dem 01.09.2020 im Bestand hat, meldet er einfach als Bestandsmeldung (Waffenrechtliche Besonderheit beachten) an das NWR-II. Auch beim Ankauf nach dem 01.09.2020 reicht eine NWR-Erwerbsmeldung. Gibt es ein Antragsformular für Altdeko-Waffen? Unter www.vdb-waffen.de/nwr finden Sie das Antragsformular „Anzeige für deaktivierte Schusswaffen“. Müssen die Neu-Dekowaffen noch zum Beschuss? Wer bestätigt den ordnungsgemäßen Umbau einer „Alt-Deko“ auf eine „Neu-Deko"? Schusswaffen sind unbrauchbar gemacht (Deko-Waffen), wenn die zuständige Behörde – dies ist in Deutschland das Beschussamt – eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für diese Schusswaffen eine Bescheinigung gemäß der gemeinsamen Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken ausgestellt hat, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden. Die zuständige Behörde hat die Schusswaffen gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zu kennzeichnen. Wie können Dekowaffen nach Ende der behördlichen Frist rechtlich korrekt übernommen werden (Beispiel Erbfall)? Es ist eine Erlaubnis zu beantragen, die nach § 25c Abs. 3 AWaffV-neu unter vereinfachten Bedingungen (kein Sachkunde- und kein Bedürfnisnachweis) erteilt wird. Wo kann man die neuen Umbaurichtlinien für Dekowaffen nachlesen? Die Richtlinien entsprechend der EU-Dekowaffenverordnung finden Sie unter: https://www.nwr-fl.de/eu-verordnung-zu-dekowaffen.html zum Download. Müssen Ihre Kunden ihre Dekowaffen bei der Behörde anzeigen? Es besteht ein Bestandsschutz für Alt-Deko-Waffen. Solange diese nicht bewegt werden, muss nichts unternommen werden. Sobald sie jedoch verkauft werden sollen (Privat an Privat), wäre ein Umbau in Neu-Deko nötig. Ein Altdeko-Stumgewehr Colt M16 A2 darf ja besessen werden, wenn es nicht bewegt wird. Was aber ist mit dem eingesetzten 30-Schuss-Magazin und dem FA-Verschlussträger? Diese zählen mit zum Altbesitz, wenn das Gewehr nach den damals geltenden Vorschriften ordnungsgemäß unbrauchbar gemacht worden ist. Zwei Dekowaffen befinden sich in Privatbesitz. Die werden jedoch einmal im Jahr für eine Brauchtumsveranstaltung bzw. Gedenkfeier für 2,5 Std ausgeliehen. Geht das dann weiterhin? Muss der Besitz diese Dekowaffen bei der Behörde angezeigt werden. Vgl. Vorschriften zum Überlassen. Der Erwerber bedarf einer Erlaubnis nach § 25c Abs. 3 AWaffV-neu.

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Was ist mit Deko-Teilesätzen ohne Lauf und Verschluss? Wenn dabei ein unverändertes wesentliches Teil enthalten ist, ist dieses künftig erlaubnispflichtig und an das NWR II zu melden. Was ist mit Deko-Einzelteilen, z.B. Deko-Läufe, Deko-Verschlüsse, Deko-Verschlussköpfe, Deko-Griffstücke, Deko-Gehäuse? Die sind noch alle frei. Müssen diese angemeldet werden? Diese gelten als wesentliche Teile und müssen demzufolge als Waffenteil an das NWR-II gemeldet werden. Wesentliche Waffenteile Es wird auf den BKA-Leitfaden zu den neuen wesentlichen Teilen, der unter https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/leitfadenWaffenteile.html abrufbar ist und der den Waffenherstellern und -händlern die Handhabung der geänderten Bestimmungen erleichtern soll, hingewiesen. Im Übrigen liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung der Frage, wie Schusswaffen, ihre wesentliche Teile und andere Gegenstände nach dem Waffengesetz einzuordnen sind, beim Bundeskriminalamt (§ 2 Absatz 5 Satz 1 i.V.m. § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes). Aus Kulanz wurden nachfolgend die Fragen, die von hier aus beurteilt werden können, dennoch beantwortet.

Muss ein gewerblicher Erlaubnisinhaber nach § 21 für ein Wechselsystem, das ab dem 01.09.2020 ein wesentliches Waffenteil ist und in seinem WHB eingetragen ist, zusätzlich zur Bestandsmeldung ab dem 1.9.20 noch einen Erlaubnisantrag stellen? Die Erlaubnis nach § 21, die Eintragung in das WHB und die Meldung an das NWR sind ausreichend, wenn die Waffenhandelserlaubnis den Handel mit dem entsprechenden wesentlichen Waffenteil einschließt. Können aktuell noch Griffstücks – konkret Griffstück Glock 17 ohne Lauf und ohne Verschluss – frei verkauft werden, also ohne dass eine Erwerbsberechtigung dafür benötigt wird? Bis zum 31.08.2020 handelt es sich hierbei nicht um wesentliche Teile und sie können nach wie vor ohne Erwerbsberechtigung verkauft werden. Das ändert sich erst am 01.09.2020. Beim Verkauf sollte jedoch jetzt bereits darauf hingewiesen werden, dass der Kunde für diese Gegenstände nach dem 01.09.2020 einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis bedarf, die er spätestens bis zum 1. September 2021 beantragen muss. Alternativ kann er dieses Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen. Was ist ein Gaslauf? Waffenrechtlich ist ein Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient. Ist der AR-Gas-Tube ein Gaslauf und damit ein wesentliches Teil? Nein, siehe Anlage 1 Abschnitt 1.

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Was ist bei der Blaser R93 und Blaser R8 das führende wesentliche Waffenteil? Das Gehäuse bzw. die Systemhülse, die waffenrechtliche das Gehäuse (das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt) darstellt. Ist ein Verschlusskopf ein führendes wesentliches Teil? Der Verschlusskopf ist als Teil eines teilbaren Verschlusses nur das führende wesentliche Teil, wenn kein Gehäuse vorhanden ist. Ist der Verschlussträger einer Blaser R8 in Zukunft ein wesentliches Waffenteil? Nein, siehe BKA-Leitfaden. Der Blaser R8 besteht aus Gehäuse (derzeit unnummeriert da nicht wesentlich), Verschlusskopf (nummeriert), Verschluss ohne Verriegelungskammer (derzeit nicht nummeriert, da nicht wesentlich) und Austauschlauf (nummeriert). Derzeit wird die Waffennummer wie folgt übergeben: Nummer LAUF R/195747, Nummer Verriegelungskopf RB062979 = R/195747 RB062979. Muss in Zukunft das führende wesentliche Waffenteil zuerst genannt werden? Gehäusenummer (bisher nicht vorhanden), Verschluss ohne Verriegelungskammer, Verschlusskopf und Austauschlauf. Die Nummerierung wäre in der Reihenfolge also genau anders herum, als es nun gängige Praxis ist? Keine Antwort des BMI erhalten Bezieht sich die Sachlage der Verschlussträger auf halbautomatische Waffen und sind Repetierer davon ausgenommen? Die waffenrechtlichen Definitionen beziehen sich auf alle Arten von Schusswaffen. Ist es richtig, dass bei der Eintragung ins Waffenbuch ein Verschlusskopf mit „Verschluss“ bezeichnet wird? Ja D.h. Upper und Lower sind demnächst beide wesentliche Teile. Welches Teil wird danach führend? Setzt sich das Gehäuse aus Gehäuseober- und Gehäuseunterteil zusammen, ist das Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen) das führende wesentliche Waffenteil. Das AR15 Upper mit „Auto Sear Cut“ ist laut BKA-Leitfaden demnächst ein verbotenes Waffenteil. Reicht hier das bloße Vorhandensein, um dieses Teil zu einem verbotenen Gegenstand zu machen, oder gibt es Möglichkeiten, durch Verschließen o.ä. das Verbot aufzuheben? Keine Antwort des BMI erhalten Zählt der Magazinkasten beim K 98 zu den wesentlichen Teilen? Der Magazinkasten eines K98 ist kein wesentliches Teil, da die Abzugsmechanik am Gehäuseoberteil aufgenommen wird. Ist ein Wechselmagazin ein wesentliches Teil? Magazine zählen nicht zu den wesentlichen Teilen.

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Ist die Abzugsmechanik immer ein wesentliches Teil? Nein. Wie muss mit wesentlichen Teilen, die bisher nirgends geführt wurden (z.B. Lower/Upper), verfahren werden? Die Regelungen für die neuen wesentlichen Teile treten am 01.09.2020 in Kraft. Erfassen Sie diese Teile bereits jetzt in Ihren elektronischen Handelsbüchern und melden Sie zwischen dem 01.09.2020 und dem 28.02.2020 an das NWR-II. Diese Teile müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Ab wann ist das untere Gehäuse (bei einem AR-15) nicht mehr frei verkäuflich? Ab dem 01.09.2020 mit Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG. Ist eine Basküle (Blitzschloss) ein führendes Teil und zusammen mit dem Schlossblech dann ein oberes und unteres Gehäuseteil? Nein, da Basküle nicht in oberes und unteres Gehäuse unterteilt wird. Ist ersichtlich, welches Teil das führende wesentliche Waffenteil ist? Die können Sie sich wie folgt herleiten indem Sie sich nacheinander folgende Fragen stellen.

1. Ist ein einteiliges Gehäuse vorhanden? = Führendes wesentliches Waffenteil ist Gehäuse

2. Teilt sich das Gehäuse in Ober- und Unterteil? = Führendes wesentliches Waffenteil ist Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen)

3. Ist kein Gehäuse vorhanden? = Führendes wesentliches Waffenteil ist der Verschluss

4. Ist kein Verschluss vorhanden = Führendes wesentliches Waffenteil ist der Lauf Aber Achtung: Das NWR-II kennt nur wesentliche Teile. Hier wird das führende wesentliche Waffenteil nicht gesondert gekennzeichnet. Darf ein Händler fortan mit nicht beschossenen wesentlichen Teilen überhaupt noch Handel treiben, wenn keine Herstellungsgenehmigung vorliegt? Keine Antwort des BMI erhalten Laut Waffengesetz muss ein Hersteller „auf den wesentlichen Teilen deutlich sichtbar und dauerhaft anzubringen: den Namen ODER die Firma ODER eine eingetragene Marke des Herstellers der Schusswaffe, ein zweistelliges Landeskürzel des Herstellungslandes nach ISO-Norm 3166-1, bei Schusswaffen aus Drittstaat zusätzlich das Landeskürzel für den Drittstaat UND das Verbringungsjahr, die Bezeichnung der Munition ODER des Laufkalibers, wenn keine Munition verwendet wird, eine fortlaufende Nummer (Seriennummer). Wie sollen all diese Daten lesbar auf einem AR15 oder ähnlichen Verschlusskopf angebracht werden? Keine Antwort des BMI erhalten Wir haben eine riesen Berg „Alteisen“, der ab dem 01.09.2020 zu wesentlichen Teilen wird. Wie und wo können wir diesen vorher entsorgen? Wenden Sie sich hier an ein Waffenverwertungsunternehmen. Kontaktdaten erhalten Sie einfach per Mail an [email protected]. Bitte beachten Sie, dass ab dem

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01.09.2020 solche Teile vor der Vernichtung erst als Bestand im Waffenbuch geführt und an das NWR gemeldet werden muss! Müssen alle „alten“ wesentlichen Teile an das NWR-II gemeldet werden? Sofern diese Teile nicht in einer Waffe verbaut sind, müssen die als Waffenteile an das NWR-II gemeldet werden. In Waffen verbaute wesentliche Waffenteile (sofern die Waffen nicht nach dem 01.09.2020 fertiggestellt ist) müssen nicht an das NWR-II gemeldet werden bzw. nur dann, wenn ein Austausch dieses Waffenteils durchgeführt werden muss. Wann ist bei der Herstellung ein Verschluss im NWR zu melden? Wie geht das mit geteilten (z.B. AR15) Verschlüssen? Sind (auch jetzt schon in der Bestandsmeldung) Verschlussträger und -Köpfe je einzeln zu melden, wenn diese noch keine Bestimmung haben? Wir haben z.B. Köpfe, die kommen entweder in ein Stoner-System (Gasröhrchen) oder in ein Piston-System. Das sind völlig unterschiedlich Verschlussträger mit gleichen Köpfen und werden erst bei Bedarf komplettiert. Meldung nach Fertigstellung. Wann ist bei der Herstellung eines Gehäuses dieses als wesentliches Teil im NWR zu melden? Meldung nach Fertigstellung. Laufrohlinge/Reststücke Nach Gesetz gelten wesentliche Teile erst dann als fertiggestellt und damit meldepflichtig, wenn diese beschossen wurden. Bedeutet dies, dass alle noch in Herstellung befindlichen Laufrohlinge und weißfertigen Läufe (vor Einbau in einer Waffe) nicht unter das NWR-II als „wesentliches Teil“ mit einer T-Nummer fallen? Müssen diese ins Waffenhandelsbuch? Sie sind erst ab Fertigstellung (Vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.1a WaffG) NWR-relevant. Im Übrigen ist dies eine Frage der Verwaltungspraxis der Waffenbehörden. Was muss ein Hersteller im Umgang mit Händlern beachten, die bisher Laufrohlinge bezogen haben, aber nur an Büchsenmacher weiterverkaufen (zur Bearbeitung etc.)? Da der Hersteller keinen Beschuss durchführt (keine Fertigstellung von Waffen), ändert sich etwas oder bleibt es beim "normalen" verkauf im B2B-Bereich? Vgl. § 60a WaffG. Wie lange bleibt der Lauf ein Rohling (z.B. wenn wir einen 98er Lauf von Heym bezogen haben). Gilt das so lange, bis dieser eingebaut und die Waffe beschossen ist? Wenn der Lauf mit Patronenlager und Gewinde versehen ist, ist er ein Wechsellauf.

Ein der Lauf eines Repetierers wird um 5 cm gekürzt. Das übrig gebliebene 5cm lange Laufstück wird zu einem wesentlichen Teil, da es die doppelte Kaliberlänge hat. Muss dieses Teil nun gekennzeichnet, an das NWR-II gemeldet und anschließend dokumentiert vernichtet werden? Nein, in diesem Fall kann es unmittelbar vernichtet werden.

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Müssen Reststücke von Läufen und Laufrohlinge mit Innenprofil an das NWR-II gemeldet werden? Nein Unterliegen Laufrohlinge einer Kennzeichnungspflicht? Die Kennzeichnungspflicht ist unverzüglich nach Herstellung zu erfüllen. Eine Waffe oder ein wesentliches Teil ist hergestellt, wenn sie oder es weißfertig ist. Importierte Laufrohlinge haben eine Seriennummer vom Importeur. Muss diese Nummer weitergeführt werden oder können vom Importeur fortlaufende Laufnummern vergeben werden? Die Fragestellung ist unverständlich. Wann ist bei der Herstellung ein (bestandsgemeldeter) Rohling in einen (Austausch-) Lauf im NWR von „Rohling“ zu „Austauschlauf“ umzuqualifizieren? Zusatzfrage: a) Wenn diese auf Vorrat produziert werden und b) wenn diese gleich auf eine Waffe zugeordnet produziert werden ? Ein Beschuss erfolgt meist viel später bzw erst, wenn der Lauf nicht in eine aktuell produzierte Waffe eingebaut, sondern als Reparatur in eine bestehende Waffe eingebaut wird. Die Fragestellung ist verworren. Der Austauschlauf ist in Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG definiert. Wenn er beschossen ist, liegt die Fertigstellung vor und er ist zu speichern. BKA-Leitfaden Ist die Aufweichung bzw. Missachtung der vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten scharfen Trennung zwischen WaffG und KWKG im BKA-Leitfaden so gewollt? Der Leitfaden beinhaltet eine scharfe Trennung. Da nicht alle wesentlichen Teile einer Kriegswaffe als Einzelteile unter das Kriegswaffenrecht fallen, kommt bei diesen das WaffG zum Tragen. Es gibt eine schon lange praktizierte und vom Gesetzgeber gewollte strikte juristische Trennung zwischen Kriegswaffen (KWKG) und "zivilen" Waffen (WaffG). Was eine Kriegswaffe ist und dem KWKG unterliegt ist in der Kriegswaffenliste festgelegt. Was Waffen sind, ist im WaffG definiert. Kriegswaffen sind vom WaffG explizit ausgenommen (§57 WaffG). Wieso sind laut BKA-Leitfaden plötzlich Teile von Kriegswaffen waffenrechtlich relevant? Z.B. werden im BKA-Leitfaden z.B. Griffstücke und Gehäuse von Maschinengewehren MG3 oder MG42 als verbotene Gegenstände nach dem WaffG bezeichnet? Weil z.B. ein Griffstück eines MG nicht unter das Kriegswaffenrecht fällt, sondern nur ein wesentliches Teil einer vollautomatischen Schusswaffe ist. Kennzeichnungspflicht Ab wann gilt die Kennzeichnungspflicht bei wesentlichen Teilen? Ab dem 01.09.2020 müssen alle neu hergestellten und fertiggestellten wesentlichen Teile entsprechend gekennzeichnet werden. Altbestände müssen nicht nachgekennzeichnet werden.

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Müssten Gehäuse, die noch über keine Seriennummer verfügen, zukünftig ohne Nummer an das NWR-II gemeldet werden oder muss eine Seriennummer nachträglich eingebracht werden? Kein Nachkennzeichnen alter Waffenteile ist nicht nötig. Das melden kann ohne Seriennummer erfolgen. Könnten in Zukunft die T-IDs als Seriennummer auf den wesentlichen Teilen angebracht werden? Da sich die T-ID eines Waffenteils nicht ändern kann, könnten diese zukünftig auf die wesentlichen Waffenteile gelasert werden. Hierzu empfehlen wir auch einen grafischen Code anzubringen (DataMatrixCode = DMC), damit man die Waffenteil-Daten bequem einscannen kann. Infos zu DMC einfach per Mail an [email protected] Müssen alle Markierungen auf allen wesentlichen Teilen sein? Nein, siehe § 24WaffG i.V.m. AWaffV Müssen Waffen, die importiert werden und die nicht waffenrechtskonform gestempelt/gelasert sind, nachgekennzeichnet werden? Entsprechend 3. WaffRÄndG müssen auch importierte (in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte) Schusswaffen unverzüglich auf den in einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 2 festgelegten wesentlichen Teilen der Schusswaffe deutlich sichtbar und dauerhaft die Angaben nach §24 3. WaffRÄndG anbringen. Muss die Kennzeichnung beim Repetiere auf Verschluss, System und Lauf sein, wenn diese als Wechselsystem auch einzeln erwerbbar sind? Es gibt einige Repetierbüchsen, die tatsächlich seitens der Hersteller ein Wechselsystem haben, z.B. Heym SR21. Hier stellt das Wechselsystem aber künftig eine unvollständige Waffe dar, da es aus Gehäuse (führendes Waffenteil) und Lauf besteht. Lediglich der Zylinderverschluss wird als wesentliches Waffenteil weiterverwendet. Müssen Verschlusskopf und Verschlussträger jeweils mit einer Nummer gekennzeichnet werden? Ja. Müssen Marken eingetragen werden oder reicht der Firmenname ohne Eintragung beim Patentamt? Markennamen nach WaffG müssen bei der PTB angemeldet werden. Tipp: Überprüfen Sie im NWR-Katalog „Hersteller“, ob Sie dort eingetragen sind. Wenn nicht: Info an SPOC ([email protected]). Eine Waffe wird nach Deutschland importiert. Besteht hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht ein Unterschied, ob die Waffe in den Handel gebracht wird oder nicht? Nein.

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Müssen Gebrauchtwaffen und alle wesentlichen Teile gebrauchter Waffen nachgelasert werden? Aktuell müssen alte wesentliche Teile (Gebrauchtmarkt) nicht nachgekennzeichnet werden. Die Länder haben hier jedoch die Möglichkeit, entsprechende Verordnungen zu erlassen. Das gilt für alle Waffen mit Herstellung vor dem 01.09.2020. Gilt die Kennzeichnungspflicht – abgesehen vom Herstellerstempel – auch für Randfeuermunition, bei der bisher ja nur der Stempel nötig war? Die Regeln zur Munitionskennzeichnung wurden im Rahmen des 3. WaffRÄndG nicht verändert. Warum lasern wir nicht einfach die W-ID auf das Gewehr? Weil die W-ID sich – anders als T-IDs – sich ändern kann, wenn das führende wesentliche Waffenteil ausgetauscht wird. Auch beim Zerlegen einer Waffe erlischt die W-ID. Aufgelaserte W-IDs würde folglich eine Fehlerquelle darstellen. T-IDs dagegen könnten auf die wesentlichen Waffenteile gelasert werden. Waffenhandelsbücher Wie lange müssen klassisches Handelsbuch und zukünftiges digitales parallel zueinander geführt werden? Bzw. reicht es, nur digital zu führen, oder muss parallel das handschriftliche Waffenbuch geführt werden? Führen Sie ein klassisches Handelsbuch und möchten in Zukunft das kostenlose Meldeportal nutzen, so müssen Sie beide bis zum 31.12.2021 parallel führen. Nutzen Sie jetzt noch ein klassisches Handelsbuch und möchten auf ein elektronisches Waffenbuch, das an das NWR-II angeschlossen ist, umstellen, so können Sie das klassische Handelsbuch dann abschließen, wenn Sie mit der Umstellung fertig sind. Mit einem elektronischen Handelsbuch erfüllen Sie mittels Ausdrucken bis zum 31.12.2021 die Waffenbuchführungspflicht. Ab 2022 entfallen diese Ausdrucke mit dem Erlöschen der Waffenbuchführungspflicht. Informieren Sie Ihre Waffenbehörde, wenn Sie von einem papiergebundenen Waffenbuch auf eine elektronische Variante umsteigen. Darf ich ab 2022 auch keine elektronischen Waffenbücher mehr führen, sondern nur noch über das NWR-II melden? Dass die Pflicht zur Führung eines Waffenbuches entfällt, heißt nicht, dass Sie kein Waffenbuch mehr führen dürfen! Mit einem elektronischen Waffenbuch, das an das NWR-II angeschlossen ist, haben Sie sogar den Vorteil, dass Sie alle Meldungen direkt absetzen können und gleichzeitig einen Überblick über Ihren Bestand haben, was Sie beim Nutzen des kostenfreien Meldeportals nicht hätten. Fällt das Waffenreparaturbuch nun ebenfalls weg? Auch die Pflicht zum Führen eines Waffenreparaturbuches entfällt nach dem 31.12.2021. Davon unabhängig bleibt die Dokumentationspflicht im Falle einer Reparatur natürlich bestehen. Ist die Waffe weniger als 14 Tage beim Waffenfachhändler oder Büchsenmacher und werden keine wesentlichen Teile ausgetauscht oder Änderungen vorgenommen, die eine Beschusspflicht auslösen, besteht keine Meldepflicht. Ist die Waffe länger als 14 Tage beim Waffenfachhändler oder Büchsenmacher, muss dies als Erwerbsmeldung an das NWR-II gemeldet werden.

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Was passiert mit Waffenbüchern, die jetzt schon älter 10 Jahre sind? Diese können Sie an die Waffenbehörde übergeben, wenn Sie die Bücher nicht länger im Betrieb lagern wollen. Waffenbücher dürfen nicht vernichtet werden (§ 17 Abs. 6 AWaffV). Dort werden sie weitere 30 Jahre verwahrt. Sollte Ihre Behörde Ihre Waffenbücher nicht verwahren wollen, lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen. Was kann ein Waffenhändler tun, wenn die Behörde das abgeschlossene Waffenhandelsbuch nicht verwahren möchte? Ist sie verpflichtet dazu oder entscheiden Sie aus eigenem Ermessen? Entsprechend 3. WaffRÄndG § 60a Abs. 2 hat „die Person, die das Waffenbuch führen muss, das Waffenbuch mit den Belegen im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen hergestellt oder vertrieben werden, bis zum Ablauf von zehn Jahren ab dem Tage der letzten Eintragung an aufzubewahren. Will sie das Waffenbuch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht weiter aufbewahren, so hat sie es der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung zu übergeben.“ Abs. 4 lautet weiter: „Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben die nach Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 übernommenen Waffenbücher bis zum Ablauf von 30 Jahren nach dem Tage der Übernahme aufzubewahren. Anschließend haben sie die Waffenbücher zu vernichten.“ Sollte Ihre Waffenbehörde das Waffenbuch nicht verwahren wollen, so lassen Sie sich dies und ggf. die Aufforderung zur Vernichtung vor Ablauf der 30 Jahre schriftlich bestätigen! In welchen Fällen sollte eine Ersatzdokumentation vorgenommen werden? Im Falle einer Reparatur, die ggf. länger als 4 Wochen dauern könnte. WBK-Eintrag beim Kunden Entfällt der Eintrag durch den Händler in die WBK? Der Eintrag in WBK wird durch den Händler nur noch bis 31.08.2020 durchgeführt. Anschließend erfolgt die Meldung an das NWR-II und die Eintragung in die WBK wird von der Waffenbehörde vorgenommen. Wer macht ab 01.09.2020 die Eintragung in die WBK? Die Eintragung in die WBK des Kunden wird ab 01.09.2020 von der jeweils zuständigen Waffenbehörde vorgenommen. Wie wird verhindert, dass ein Kunde an einem Tag mit einem Voreintrag zwei Waffen erwirbt, wenn keine Eintragung in die WBK mehr erfolgt? Ein solcher Fall ist bereits jetzt möglich, wenn eine Waffe von Privat gekauft wird. Denn Privatpersonen dürfen gar nicht in die WBK schreiben. Sportschützen Ist die MPU für Sportschützen unter 25 Jahren herausgefallen? Hier hat es keine gesetzliche Änderung gegeben. Bedürfnisnachweis Anm. BMI: Kein Bezug zur Tätigkeit von Händlern, Herstellern oder Büchsenmachern erkennbar. Anmerkung VDB: Der Fachhandel wird jedoch im täglichen Betrieb mit genau diesen Fragen konfrontiert. Des Weiteren ist das gesamte Waffengesetz im Rahmen der

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Fachkundeprüfung relevant. Daher haben wir die Antwort nach bestem Wissen und Gewissen für den Handel formuliert. Welcher Bedürfnisnachweis ist für den Erwerb einer Schusswaffe durch einen Sportschützen nötig? Das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen. Daraus muss ersichtlich werden, dass der Sportschütze seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt, den Schießsport in einem Verein entweder innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens einmal in jedem ganzen Monat oder 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat. Natürlich muss die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich sein. Welcher Bedürfnisnachweis ist für den Besitz einer Schusswaffe durch einen Sportschützen nötig? Das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen. Daraus muss ersichtlich werden, dass der Sportschütze in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe entweder mindestens einmal alle drei Monate oder mindestens sechs Mal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverein, die durch eine Bescheinigung nachzuweisen ist. Muss der Schießnachweis pro Waffe im Besitz oder pro Kategorie erbracht werden? Der Schießnachweis muss jeweils für die Kategorie LANGwaffe und KURZwaffe erbracht werden, nicht für jede einzelne Waffe oder jede schießsportliche Disziplin, vorausgesetzt der Sportschütze hat sowohl Lang- als auch Kurzwaffen im Besitz. Wird aus der WBK ersichtlich, ob eine Waffe als Kurz- oder als Langwaffe eingetragen ist (z.B. über die Lauflänge)? Dies wird in Zukunft über die Waffentypfeingliederung eindeutig ersichtlich sein. Gelten auch Wettbewerbe als Trainingseinheit? Keine Antwort vom BMI erhalten Wenn Sportschütze im 11. Jahr eine neue Waffe erwirbt, zählt die Vereinszugehörigkeit dann auch als Bedürfnis? Hier gilt der waffenrechtliche Bedürfnisnachweis zum Erwerb gemäß §14 Abs. 3 3. WaffRÄndG. Hierin wird als Bedürfnis zum Erwerb gefordert, dass der Sportschütze

• seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,

• den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens a) einmal in jedem ganzen Monat ausgeübt hat, oder b) insgesamt 18 Mal innerhalb ausgeübt hat

Zudem muss natürlich die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich sein und der

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Sportschütze darf innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben. Reicht für Sportschützen, die bereits zum 01.09.2020 20 Jahre Mitglied im Schützenverein sind, die Mitgliedsbescheinigung des Vereins aus oder muss das Trainingspensum mindestens 1x alle drei Monate oder mindestens 6x innerhalb von jeweils zwölf Monaten nachgewiesen werden? Als Erlaubnis zum Besitz genügt die Mitgliedschaft im Verein. Beim Neukauf einer Waffe kann ein Nachweis über Trainingseinheiten jedoch trotzdem nötig werden. Anm. BMI: Kein Bezug zur Tätigkeit von Händlern, Herstellern oder Büchsenmachern erkennbar. Wie sieht es denn mit einer Ausnahmegenehmigung bzgl. der Schießtermine für Sportschützen aus? Generell gibt es hierzu bislang keine Ausnahmeregelungen. Ab wann werden die ersten Bedürfnisprüfungen nach den neuen Richtlinien durchgeführt? Die Paragrafen zur Bedürfnisprüfung treten am 01.09.2020 in Kraft. Ab dann sind Bedürfnisprüfungen möglich und müssen beim Waffenneukauf durchgeführt werden. Wie die nötigen Schießnachweise für die zurückliegenden beiden Referenzjahre erbracht werden müssen, dazu gibt es bisher keinen Erlass. Gibt es zwecks Bedürfnisnachweis schon eine Idee o.ä. für das Jahr 2020, in dem ja kaum und gar keine Veranstaltungen in Landesebene oder höher geben wird? Gibt es bzgl. der Corona-Zwangspause schon eine Regelung, denn im April 2020 war ja kein Schießbetrieb im Verein möglich? Muss jetzt automatisch 18 Mal im Jahr geschossen werden? Die Schießsportverbände kommunizieren derzeit mit dem Innenministerium, um dahingehend eine Lösung zu finden. Müssen Schießstätten das Schießen auch dokumentieren? Keine Antwort vom BMI erhalten Gelten die nachzuweisenden Trainingseinheiten erst in Zukunft oder gelten bei einer Prüfung im September 2020 bereits rückwirkend die Jahre 2019 und 2018 als Referenzzeitraum? Was ist bei längerer Erkrankung über 3 Monaten? Keine Antwort vom BMI erhalten Wer erstellt den Bedürfnisnachweis §14 für Sportschützen nach 2025? Die Bescheinigung wird durch den Schießsportverband oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ausgestellt.

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Welche Kosten entstehen für den Sportschützen für die wiederkehrende Zuverlässigkeitsprüfung? Keine Antwort vom BMI erhalten Begrenzung gelbe WBK Die Gelbe WBK wird auf 10 Waffen begrenzt, d.h. Sportschützen erhalten ohne besonderen Bedürfnisnachweis nur noch die Erlaubnis für insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen (Flinte/Büchse) Repetierbüchsen, Kurzwaffen mit Patronenmunition, mehrschüssigen Perkussionswaffen. Was muss ein Händler tun, wenn ein Schütze zwei gelbe WBKs hat? Die Nachweispflicht und Verantwortung liegt hier beim Schützen, nicht beim Händler. Hat ein Schütze zwei Gelbe WBKs und legt dem Händler nur eine vor, so ist der Händler nicht verpflichtet, nach einer zweiten WBK zu fragen. Allerdings ist es bzgl. Reklamationen und Rücknahmeabwicklungen hier sinnvoll, den Sportschützen nach einer zweiten Gelben WBK zu fragen und ihn auf das Problem mit der Begrenzung hinzuweisen. Im besten Fall lässt man sich eine formlose Bestätigung unterschreiben, in der der gelbe-WBK-Inhaber versichert, dass er < 9 Waffen auf gelber WBK besitzt. Wird im Falle des Vorhandenseins einer Gelben und einer Grünen WBK der Gesamtbesitz zusammengezählt und für die Beschränkung berücksichtig? Beschränkt ist nur der Neuerwerb auf die Gelbe WBK. Muss ein Sportschütze, der bereits mehr als zehn Waffen besitzt, nun Waffen verkaufen? Nein. Wer bereits mehr als 10 Waffen auf der gelben WBK eingetragen hat, kann diesen Altbestand weiterhin nutzen. Der Neukauf einer weiteren, über das Kontingent hinausgehenden Waffe bedarf dann eines Bedürfnisnachweises. Für diese Waffe ist dann ein Voreintrag in eine grüne WBK erforderlich. Der Altbestand kann ganz normal verkauft werden. Allerdings kann nicht automatisch beim Verkauf einer Waffe auch ohne Bedürfnisnachweis eine neue gekauft werden, es sei denn, der Besitz sinkt unter 10 Waffen. Was passiert beim Rückerwerb nach Umbau bzw. Reparatur, wenn ein Sportschütze 12 Waffen auf der gelben WBK hat? Besteht hier Bestandsschutz? Wichtig ist hier immer, dass die W-ID erhalten bleibt. Der Austausch eines führenden wesentlichen Waffenteils kann also ggf. zu Problemen führen, wenn die Waffe hierdurch eine neue W-ID erhält und damit zu einer neuen Waffe wird. Wie dies in der Praxis gehandhabt wird – Rücksprache mit der Waffenbehörde – wird sich erst in Zukunft zeigen. Muss der Händler bei dem Erwerb auf eine gelbe WBK sich dann Bescheinigungen über das Bedürfnis des Kunden vorlegen lassen? Oder reicht die Vorlage der gelben WBK? Die Vorlage der gelben WBK genügt für den Händler, da die darin enthaltenen Voreinträge das Bedürfnis belegen. Die Bedürfnisprüfung erfolgt durch die Behörden. Sie sollten lediglich prüfen, ob der Kunde bereits mehr als 10 Waffen auf eine gelbe WBK eingetragen hat und ihn ggf. darauf hinweisen, dass der Kunde auf die gelbe WBK nur 10 Waffen erwerben darf.

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Stellvertretererlaubnis Muss ein Inhaber einer Stellvertretererlaubnis dieselbe Fachkunde wie der Erlaubnisinhaber, also Fachkunde nach §22, nachweisen? Kein Bezug zur Tätigkeit von Händlern, Herstellern oder Büchsenmachern erkennbar. Dem BMI vom VDB zugesandter Antwortvorschlag, der hier der Vollständigkeit halber wiedergegeben wird, aber keine Garantie auf Richtigkeit hat!!!!! Für eine Stellvertretererlaubnis gelten die Vorschriften des § 21 gelten entsprechend. Demzufolge ist eine nachgewiesene Fachkunde, die eine Prüfung vor der jeweiligen IHK bedingt, Voraussetzung. Das NWR-II Wer kann im NWR die Verkäufe/Ankäufe und die Waffenbestände eines Waffenfachhändlers einsehen? Alle Institutionen, die Leserechte haben. Dazu zählen vor allem die Waffenbehörden, aber auch Polizei. Meldepflicht Was heißt unverzüglich? Unverzüglich bedeutet: Ohne schuldhaftes (absichtliches) Verzögern. Sie sollten also nicht eine Waffe verkaufen, dann in den Urlaub fahren und die Meldung anschließend vornehmen. Sollte jedoch beim Verkauf der Waffe durch Bauarbeiten Ihre Internetleitung defekt sein, so können Sie dieses nicht-schuldhafte Verzögern nachweisen, müssen Ihrer Pflicht jedoch unverzüglich nachkommen, sobald der Schaden behoben ist oder Sie anderweitig Zugriff auf das Internet haben. Ein schuldhaftes Verzögern läge jedoch vor, wenn eine Waffe per Post geliefert wird und Sie das Paket erst einmal ungeöffnet ins Lager legen. Wäre „unverzüglich“ auch noch am nächsten Werktag, wenn es am selben Tag nicht machbar ist? Unverzüglich heißt, ohne schuldhaftes Zögern. Ist es unverschuldet am selben Tag nicht möglich, so wäre es auch am nächsten Tag machbar. Wir raten Ihnen jedoch dazu, alle Meldungen möglichst sofort abzusetzen. Ansonsten achten Sie darauf, dass Sie wirklich alle zur Meldung nötigen Daten (z.B. NWR-IDs etc.) vermerkt haben. Händler 1 kauft bei Händler 2 eine Waffe. Händler 1 meldet die Überlassung am Tag des Postversands. Das Paket braucht bis zu Händler 2 mehrere Tage. Dieser meldet mit Erwerb des Paketes ebenfalls unverzüglich den Erwerb. Wird die Differenz zwischen dem Tag der Meldung „Überlassung“ und dem Tag der Meldung „Erwerb“ beim NWR irgendwie kontrolliert/registriert? Nein. Fachhändler melden den Erwerbszeitpunkt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung eingegangen ist. Auf die Paketlaufzeit hat man keinen Einfluss. Gilt nicht mehr zum Melden die 14-Tage-Regel? Bis zum 31.08.2020 gilt diese Regel noch, mit Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG und der Meldepflicht an das NWR muss unverzüglich elektronisch angezeigt werden. Einzig private Erlaubnisinhaber haben weiterhin 14 Tage Zeit, um Waffen bei der Waffenbehörde ein- bzw. austragen zu lassen.

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Unverzüglich heißt das nach Versand/Übergabe (Versand heute mit Overnite, Zustellung morgen)? Bei Übergabe: Sie melden die Überlassung unverzüglich, wenn Sie dem Kunden die Waffe überlassen (Überlassungsmeldung). Bei Versand: Sie melden die Überlassung unverzüglich, wenn Sie die Waffe an den Kunden versenden – sprich an OVERNITE übergeben (Überlassungsmeldung). Warum? Sobald Sie die Waffe einem Kunden überlassen, ist sie nicht mehr in Ihrem Besitz. Würden Sie die Überlassung erst später melden, so wäre die Waffe laut NWR immer noch bei Ihnen und nicht an den Kunden überlassen worden. Wie kann ein Hersteller oder Händler nachweisen, dass er eine Meldung an das NWR abgegeben hat? Hierzu gibt es für jede Meldung eine Transaktions-ID. Kommt diese nach Abgabe der Meldung zurück, so ist die Meldepflicht erfüllt. Sowohl im kostenlosen Meldeportal als auch in angeschlossenen elektronischen Lösungen werden diese Daten gespeichert. Am 01.09.2020 scheitert die Bestandsmeldung wegen einer Überlastung des Systems. Kann ich diese Waffe trotzdem am 02.09.2020 überlassen? Soweit Sie die Bestandsmeldung am 01.09.2020 abgesetzt haben, sind Sie Ihrer Meldepflicht nachgekommen und können die Waffe am 02.09.2020 verkaufen. Zur Sicherheit werden bis zum 31.12.2021 ohnehin die Waffenbücher parallel geführt. Die Herausforderung ist in diesem Fall, dass Sie nur eine „Transaktions-ID“ und keine NWR-ID haben – die Weitergabe und nachträgliche Dokumentation der NWR-IDs das größere Problem. Müssen bei der Meldung an das NWR beide ID-Nr. E/F eingetragen werden? Ja, denn diese unterscheiden, ob Sie eine Waffe an eine Firma (F-ID) mit einer Handelslizenz (E-ID) oder eine Privatperson (P-ID) mit einer WBK (E-ID) überlassen haben. Müssen bei der Meldung an das NWR sowohl die Herstellungs-E-ID als auch die Handels-E-ID angegeben werden? Ein Büchsenmachermeister muss jeweils nur die Herstellungs-E-ID als höherwertige ID angegeben, da bei einem in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachermeister die Herstellungslizenz die Lizenz zum Waffenhandel miteinschließt. Hat ein industrieller Hersteller auch eine Handels-E-ID, weil er eben nicht nur herstellt, sondern auch B2C-handelt, so wird jeweils die E-ID angegeben, für die er in Falle der Transaktion agiert: Herstellung und Handel B2B meldet er mit der Herstellungslizenz, Handel mit B2C mit der Handelslizenz. Wie laufen denn ab September Verkäufe von Privat an Privat? Hier werden die Meldungen an das NWR-II von der Waffenbehörde übernommen. Auf Privatpersonen hat das NWR-II keinen Einfluss. Wer darf die Meldung an das NWR-II absetzen? Ist hier eine Fachkunde Voraussetzung? Jeder, der im Rahmen der Registrierung im Meldeportal als Meldender (Anzeigepflichtiger selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter) zugelassen wurde. Siehe dazu: Registrierungsleitfaden. (www.vdb-waffen.de/nwr)

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Ist die Freischaltung für die Kopfstelle schon möglich? Die Freischaltung ist seit dem 15. Juni unter https://nwr-meldeportal.de/registrieren/ möglich. Meldungen an das NWR können erst ab dem 01.09.2020 abgesetzt werden. Unternehmen die eine Software (z.B. www.nwr-waffenbuch.de oder www.hqs.de) einsetzen, müssen bei der Registrierung dies jedoch explizit angeben. Hier helfen die Softwareanbieter gerne weiter. Wenn ich mich beim NWR-II registriert habe, muss ich diese Meldung an meine Behörde übermitteln? Ja! Gehen Sie mit dem Antrag auf Freischaltung im NWR-II zu Ihrer Waffenbehörde. Diese zeichnet den Antrag gegen und leitet ihn an die Kopfstelle weiter. Von dort erhalten Sie Ihre Zugangsdaten. Nutzer eines elektronischen Waffenhandelsbuches bzw. einer Warenwirtschaft werden in der Regel benachrichtigt, wenn die Registrierung möglich ist. Ein Händler hat eine Handelserlaubnis für Kategorie-A-Waffen (z.B. Vollautomaten, verbotene Waffen). Muss er Bewegungen dieser Waffen ebenfalls an das NWR-II melden. Ja. Alle NWR-relevanten Überlassungen und Veränderungen. Gibt es freie Waffen, die meldepflichtig sind? Beispielsweise Druckluft-/ Federdruck-/ CO2-Kurzwaffe mit "F im Fünfeck" (erlaubnisfrei) sind weder waffenbuch- noch NWR-meldepflichtig. Ist beim Kauf oder Verkauf einer Luftdruckwaffe das NWR mit einzubeziehen? Nur wenn diese nicht den Anforderungen an freie Waffen entsprechen (F-im-Fünfeck). Ist beim Kauf oder Verkauf patronierter Munition das NWR mit einzubeziehen? Munition wird nicht im NWR-II abgebildet. Bekommt man nach der Abgabe einer Meldung eine Rückmeldung über eine erfolgreiche Bearbeitung? Zuerst erhalten Sie nach der Abgabe der Meldung eine Transaktions-ID. Damit haben Sie Ihre Meldepflicht erfüllt. Im kostenlosen Meldeportal wie in den meisten angeschlossenen Warenwirtschaftssystemen können Sie im Anschluss einen Statur Ihrer Meldung aufrufen. Welche Hardware sollte man anschaffen? Einen Computer (Laptop, Tablet) benötigen Sie auf jeden Fall. Sollten Sie über das kostenlose Meldeportal melden wollen, sollten Sie noch mind. ein externes Speichermedium für die Ausdrucke anschaffen, um eine Sicherungskopie zu haben. Wenn Sie das NWR-Waffenbuch des VDB nutzen, sollten Sie sich die App „xeSecure Scanner“ herunterladen oder ggf. einen DMC-Scanner anschaffen. Damit können Sie dann sogenannte DataMatrixCodes (DMC) bequem scannen und haben die Daten vollautomatisch auf dem Bildschirm!

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Wenn etwas falsch gemeldet wird, bekommt dann der Hersteller/Händler eine Strafe/Bußgeld? Falsche Meldungen stellen keine Straftat, sondern eine Ordenungswidrigkeit dar. Hier müssen jedoch die Waffenbehörden in Aktion treten und ggf. Korrekturen vornehmen. Wir raten allen Mitgliedsunternemen dazu, darauf zu achten, das eigene Waffenbuch möglichst sauber zu halten und auch Fehler durch bereits erfolgte falsche Eingaben zu korrigieren (Achtung: Korrekturen sind ab dem 01.09. nur noch in Rücksprache mit der Waffenbehörde möglich!) Auch eine aus eigenem Verschulden nicht unverzüglich vorgenommene Meldung an das NWR stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Korrekturen Nach einer Meldung an die Kopfstelle wird später festgestellt, dass bei der Seriennummer ein Zahlendreher passiert ist. Wie kann das Problem gelöst werden? Es gibt die Möglichkeit, Meldungen bis 7 Tage nach der Abgabe zu stornieren. Voraussetzung ist, dass die Meldung noch nicht weiterverarbeitet worden ist. Meldeanlässe Braucht man den jeweiligen Code, z.B. für Hersteller oder Kaliber, für die Meldung? Hierbei handelt es sich um einen reinen Datenbankcode. Sie wählen einfach den Texteintrag aus. Herstellung Ab wann ist eine Herstellung industriell? Industrielle Herstellung ist nicht wirklich eindeutig definiert. Hier werden in aller Regel seitens der Waffenbehörden auch immer die Büchsenmacherinnungen befragt. Was ist mit Waffen, die unbeschossen verkauft werden? Ob und wann müssen sie gemeldet werden? Spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem sie für den Verkauf/in Verkehr bringen bereitgehalten werden. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr.8.1.aWaffG. Bei einer modularen Waffe wählt der Kunde zuerst Systemhülse und Wunschkalieber bzw. Lauf aus, die entsprechende Waffe wird zusammengebaut und geht dann zum Beschuss. Die Waffe wäre auch ohne Beschuss einsatzbereit bzw. fertig. Wie ist hier die Meldepflicht? Die einzelnen wesentlichen Teile, die hier verbaut werden, müssen bereits vor dem Verbau als wesentliche Waffenteile an das NWR-II gemeldet werden. Die Waffe an sich ist erst nach dem Beschuss (Herstellung nach Fertigstellung, Fertigstellung setzt Beschusszeichen voraus) gemeldet werden. Ist „hergestellt“ bzw. „fertiggestellt“ immer an den Beschuss gebunden? Bei wesentlichen Teilen, z.B. einem Schalldämpfer, bei denen kein Beschuss nötig ist, sieht das Waffengesetz vor, dass Waffen/Waffenteile, die „nicht der amtlichen Beschussprüfung“ unterliegen, dann fertiggestellt sind, „sobald sie zum Inverkehrbringen bereitgehalten“ werden. Hier zählt als Herstellungsdatum also am ehesten das Verpackungsdatum.

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Wer künftig als Einzel-/Großhändler im Rahmen eines Umbaus ein führendes, wesentliches Waffenteil austauscht, „stellt her“. Wäre diese Art von „Herstellung“ für einen Händler ohne eigene Waffenherstellungserlaubnis durch die Beschäftigung eines Büchsenmachermeisters in Festanstellung und dessen Eintragung in der Handwerksrolle abgedeckt – oder bedarf es künftig dafür einer eignen Waffenherstellungserlaubnis? Herstellung wäre es hier nur, wenn das führende, wesentliche Waffenteil, das ausgetauscht wird, noch nie in einer Waffe verbaut war. Ist dies jedoch der Fall, so genügt die Anstellung eines Büchsenmachermeisters, der mit seiner Erstellungslizenz solche Arbeiten auch in Anstellung vornehmen kann. Welche Meldungen sind bei Produktionsplanung nötig? Die Produktionsplanung dient dazu, bereits jetzt die IDs für in Planung befindende Waffen zu erhalten. So könnten z.B. die Teile-IDs auf die wesentlichen Waffenteile gelasert werden. Brauchen Wiederlader nun eine Munitionsherstellungserlaubnis? Eine Munitionsherstellungserlaubnis benötigen Wiederlader nur, wenn Sie gewerblich Munition wiederladen (§27 WaffG = Ausnahme für Privat). Bei einer Zielfernrohrmontage auf einem 98er müssen vier Bohrungen im System angebracht werden: Darf der Händler dies tun? Bohrungen sind mechanische Veränderungen der Waffe. Daher darf eine solche Veränderung nur von einem Büchsenmachermeister durchgeführt werden. Was heißt „in der Schussfolge verändert“? Sie verändern die Schussfolge einer Waffe dann, wenn Sie z.B. einen Einzellader zum Repetierer umbauen. Kann man Waffen auch nicht-handwerklich herstellen, sodass keine Herstellungserlaubnis erforderlich ist? Beispielsweise der Zusammenbau einer AR-15? Wie kann man T-IDs zu einer Waffe zusammenfügen? Sie melden nach der Fertigstellung der Waffe die vollständige Waffe inkl. aller verbauten Teile mit den jeweiligen T-IDs. Welchen Meldeanlass nutze ich, wenn ich eine Waffen für ein Gutachten an einen Sachverständigen überlasse? In dem XWaffe-Katalog „Überlassungsart“ ist die Überlassungsart „Überlassen an WBK-Inhaber“ auszuwählen. Ein Büchsenmachermeister ist verstorben. Der Partner ist Waffenfachhändler und hat noch offene Aufträge vorliegen. Darf er wesentliche Waffenteile „verbinden“ oder nicht? Solange die wesentlichen Waffenteile alle bereits in einer Waffe verbaut waren, liegt keine Herstellung vor und der Waffenfachhändler darf diese Arbeiten durchführen.

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Eine im Bestand befindliche Bockflinte hat auf Lauf und Basküle unterschiedliche Seriennummern. Wie wird diese zusammengebaut? Über zwei wesentliche Teile? Befindet sich die Bockflinte bereits im Bestand, so sollte sie zusammengebaut sein. Dann kann sie über eine Bestandsmeldung im NWR-II ohne die beiden wesentlichen Teile erfasst werden. Werden die Teile direkt mit erfasst, so können beide Seriennummern angegeben werden. Befinden sich die wesentlichen Teile im Bestand und werden erst nach dem 01.09.2020 zu einer Waffe zusammengefügt, so müssen die wesentlichen Teile als solche per Bestandmeldung erfasst werden. Nach dem Zusammenfügen der einzelnen wesentlichen Teile zur Waffe, wird die Herstellung nach Fertigstellung der Waffe inkl. den bereits gemeldeten Teilen (T-IDs) gemeldet. Als Bestand gemeldet wurden ein Wechselsystem und ein Lower. Dies soll nun als Komplettwaffe verkauft werden? Besteht die Möglichkeit, den Eintrag im Nachhinein noch zu ändern? Sprich, aus einem Lower und einem Wechselsystem wird ein komplettes Gewehr. Verbauen Sie beide Teile zu einer Waffe, so stellen Sie eine Waffe her. Nach Fertigstellung (Beschuss) melden Sie also die Herstellung der Waffe und erfassen beide verbauten wesentlichen Teile. Ein industrieller Waffenhersteller hat eine Herstellungs- und eine Handelserlaubnis – somit eine Handels-NWR-ID und eine Herstellungs-NWR-ID. Er stellt Waffen her und verkauft diese auch an Endkunden. Wie muss hier gemeldet werden? Die Herstellung meldet der Hersteller mittels einer Fertigstellungsmeldung dem NWR über seine Herstellungs-ID. Die Waffe ist nun im Waffenherstellungsbuch eingetragen. Um sie an Endkunden zu überlassen, muss diese Waffe nun nicht erst vom Herstellungs- ins Handelsbuch übertragen werden und folglich auch nicht an das NWR gemeldet werden. Denn beide E-IDs hängen an der F-ID. Die Überlassensmeldung kann folglich einfach mit der Handels-E-ID erfolgen. Intern im NWR wird geprüft, ob die in der Meldung angegebene Erlaubnis-ID (E-ID) und Waffen-ID (W-ID oder T-ID) dieser Firma (F-ID) zugeordnet ist. Es wird bei der Meldung nicht geprüft, ob genau diese Waffe/Waffenteil auch genau dieser Erlaubnis zugeordnet ist. Bestandsmeldung Wird der Händler vor der Meldung an das NWR darüber informiert, welche Waffen bereits bei ihm im Bestand vermerkt sind? Um Doppelungen zu vermeiden, werden alle Waffen, die jetzt als „Im Bestand beim Händler“ im NWR-II vermerkt sind, archiviert. Der IST-Bestand der Hersteller und Händler wird über die Bestandsmeldung erfasst, die zwischen dem 01.09.2020 und dem 28.02.2021 erfolgen muss. Wie sieht die Bestandsmeldung in der Praxis aus. Werden ab einem Stichtag alle Neuzugänge aufgenommen und bis 01.09. um den Altbestand? Oder wird mit einem Stichtag der komplette Bestand übernommen? Einerseits wird ab dem 01.09.2020 der komplette Bestand übernommen. Andererseits müssen Sie diesen Bestand bereits jetzt erfassen. Insofern wird es – insbesondere, wenn Sie von einem papiergebundenen Waffenhandelsbuch auf ein elektronisches Waffenbuch umsteigen – praktikabel sein, wenn Sie ab einem Stichtag alle Neuwaffen eintragen und

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FAQ des VDB zum 3. WaffRÄndG & NWR-II

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nach und nach um den Altbestand ergänzen, um alles zusammen ab dem 01.09.2020 als Bestand zu melden. Kann die Bestandsmeldung auch schon vor dem 01.09.2020 erfolgen? Nein. Denn der Startschuss für das NWR-II fällt erst am 01.09.2020. Vorher sind keine Meldungen an das NWR möglich. Die Erfassung in digitalen Waffenbüchern dagegen ist möglich und empfehlenswert. Wie werden Fundwaffen erfasst, wenn im Erbfall keine WBK/kein Stammdatenblatt vorliegt? Da diese Waffen bereits im NWR-I erfasst sind, kann hier ein Kontakt zur Waffenbehörde – der in diesem Fall ohnehin nötig ist – Abhilfe schaffen. Welche ID’s werden vom Überlasser benötigt, wenn ein Händler vom Erbberechtigten Waffen erwirbt. Wer ist der Überlasser, wenn der Erben noch keine Erben-WBK beantragt hat? Wird evtl. Die P-ID und E-ID des Erblassers verwendet? Die Entscheidung liegt bei der WaffB. Diese muss entscheiden, ob sie eine Überlassung von dem verstorbenen Erblasser an den Hersteller und Händler zulässt oder ob sie zuvor auf die Erteilung einer Erben-WBK besteht.

Muss der Bestand genau am 01.09.2020 gemeldet? Sie müssen nicht genau am 01.09.2020 Ihren gesamten Bestand melden, sondern Sie haben für die Meldung Ihres gesamten Bestandes 6 Monate Zeit (bis zum 28.02.2021). Allerdings können Sie nach dem 01.09.2020 nur noch Waffen bzw. Waffenteile verkaufen, die Sie vorher als Bestand an das NWR-II gemeldet haben. Ein Händler hat ein großes Lager an identischen Blaser-/Mauser-/Sauer-Waffen? Müssen diese alle einzeln erfasst werden. Ja, denn im NWR-II wird der Lebenszyklus einer jeden Waffe abgebildet. Was für ein Datum muss bei „Datum der Bestandsmeldung“ eingetragen werden? Hier tragen Sie immer das Datum ein, an dem Sie die Waffe erworben haben, also es in Ihr Waffenhandelsbuch eingetragen haben. Dieses muss – auch bei Ladenhütern – aus Ihrem bisher geführten Waffenhandelsbuch ersichtlich werden. Welche Angabe ist zu machen, wenn das Fabrikat nicht bekannt ist? Es kann vorübergehend der Wert „unbekannt“ gesetzt werden, falls noch Ermittlungen zur Identifizierung des Herstellers/der Modellbezeichnung laufen. Sind die Ermittlungen bereits ergebnislos abgeschlossen, kann der Wert „ohne“ gesetzt werden. Siehe hierzu auch den Leitfaden zur Bestandsdatenerfassung.

Das Geburtsdatum beim Erwerb war bisher nicht nötig zu erfassen! Woher sollen die Daten solcher Gebrauchtwaffen für die Bestandsmeldung genommen werden? Das Geburtsdatum des Überlassers ist nur bei zukünftigem Erwerb nötig, nicht bei der Bestandsmeldung. Kaufen Sie in Zukunft eine Gebrauchtwaffe an, können Sie den Kunden im direkten Kontakt nach allen Daten fragen.

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Wie muss vorgegangen werden, wenn auf einer Waffe zwei verschiedene Seriennummern zu finden sind? Im NWR können bis zu vier Seriennummern gespeichert werden. Es sind generell alle vorhandenen Seriennummern zu Waffen im NWR zu speichern.

Auf einer Waffe ist keine Herstellerkennzeichnung zu finden ... wie trage ich dies ein? Ist kein Hersteller auf einer Waffe ersichtlich, so kann als Herstellerangabe „ohne“ eingegeben werden. Ist der Herstellername nicht lesbar, so wählen Sie „unbekannt“. Finden Sie den Hersteller im Herstellerkatalog nicht, so geben Sie „nicht im Katalog aufgeführter Hersteller“ an. Was ist mit Herstellercodierungen aus Wehrmachtszeiten, z.B. byf oder dot? Sowohl byf (*5011) als auch dot (*5035) sind im Herstellerkatalog zu finden und können als Hersteller angegeben werden. Wie wird ein Wechselsystem für eine Kurzwaffe (Verschluss und Lauf) im NWR-II eingegeben? Als 2 Teile mit entsprechend 2 T-IDs? Es handelt sich hier um ein Waffenteil mit verbauten Teilen. Kann eine Bestandsmeldung auch erfolgen, wenn der Datensatz einer Waffe unvollständig ist (unbekannter Hersteller, keine Seriennummer, unbekanntes korrektes Kaliber, wenn dieses nicht auf der Waffe vermerkt ist, zum Beispiel bei sehr alten Sammlerwaffen)? Bei vielen anzugebenen Parametern haben Sie die Möglichkeit, „unbekannt“ oder „ohne“ auszuwählen. Wie meldet man Abschnitte von Waffenläufen, die keine Kennzeichnung haben, an das NWR? Wenn diese ebenfalls die rechtlichen Anforderungen von Läufen erfüllen, analog zu diesen. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1 Wie wird eine Waffe eingetragen, die zusammengebaut erworben wurde (so auch im Waffenhandelsbuch eingetragen ist) und bei der danach wesentliche Teile gewechselt wurden? Wird bei einer Bestandwaffe ein wesentliches Waffenteil ausgetauscht, so muss das zu entnehmende Teil in der Waffe vorhanden sein. Hierzu ist diese nötigenfalls mit einer Bestandsmeldung noch nachzumelden. Das neu einzubauende Waffenteil muss ebenfalls als Datensatz vorliegen. Anschließend ist die Meldung Austausch wesentliches Waffenteil zu verwenden. Wie müssen komplette Systeme Typ M98 bestehend aus Verschlusshülse und Verschlusskammer ohne Lauf im NWR angelegt werden? Bisher wurden diese im WHB unter System komplett geführt. Das Waffenrecht kennt auch seit 1978 den Begriff System nicht und aus diesem Grund ist eine derartige Eintragung auch nicht zulässig gewesen. Es handelt sich bis zum 01.09.2020 um einen Verschluss, danach kommt noch das Gehäuse hinzu.

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Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis baut aus alten Ordonanzwaffen, die teilweise von Privat, aber auch von Händlern erworben werden, neue Jagdgewehre. Erhalten bleibt nur das System der alten Waffen und diese bekommt einen neuen Hersteller und ein anderes Kaliber. Wie müssen hier Altbestände erfasst werden? Da am 01.09.2020 alle Daten zu Waffen, die im Augenblick im NWR-II auf Händler verweisen, gelöscht werden, kann eine solche Waffe im aktuellen Ist-Stand eingetragen und gemeldet werden. Ihre Historie wird ohnehin archiviert, ihre Geschichte im NWR-II beginnt mit der Bestandsmeldung neu. Häufig weiß man das Jahr der Fertigstellung nicht. Wie ist hier zu verfahren? Ist es sinnvoll, beim Fertigstellungsjahr das Beschussjahr anzugeben? Sollten Sie keine andere Angabe vorliegen haben, können Sie das Beschussjahr als Herstellungsjahr angeben, denn laut Waffengesetz wird der Meldeanlass „Herstellung“ definiert, dass die Herstellung erst nach Fertigstellung erfolgen muss. Eine Fertigstellung setzt bei beschusspflichtigen Waffen einen Beschuss voraus. Auf der Waffe ist keine Seriennummer zu finden? Was kann ich angeben? Finden Sie keine Seriennummer der Waffe, so können Sie den Wert „ohne“ angeben. Eine Strasser RS 14 Rep Büchse Modular soll als ganze Waffe mit verbauten wesentlichen Teilen erfasst werden. Der Lauf hat eine Seriennummer, der Verschluss hat eine Seriennummer und das Gehäuse auch. Welche Seriennummer soll als Hauptnummer für die komplette Waffe genutzt werden? Die des führenden Teils, alle weiteren Nummern können zusätzlich ebenfalls erfasst werden. Muss ich Schrottwaffen, die ich noch in meinem Waffenhandelsbuch habe, noch an das NWR-II melden oder kann ich sie vorher vernichten und nicht eintragen? Sie müssen zwischen dem 01.09.2020 und dem 28.02.2021 alle Waffen melden, die dann in Ihrem Waffenhandelsbuch eingetragen sind. Geben Sie Waffen oder Waffenteile vorher zur Vernichtung, so müssen diese nicht nachgemeldet werden. Sollten Sie eine Waffe nach dem 01.09.2020 vernichten wollen, so muss eine Bestandsmeldung und anschließend eine Vernichtungsmeldung erfolgen. Welche Waffenteile müssen erfasst werden? Erfasst werden müssen als Bestand alle wesentlichen Waffenteile, die nicht in Waffen verbaut sind. Wesentliche Waffenteile sind (soweit vorhanden): der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss (bei teilbaren Verschlüssen Verschlusskopf und Verschlussträger), das Patronen- oder Kartuschenlager, die Verbrennungskammer, die Antriebsvorrichtung, das Gehäuse (bei teilbarem Gehäuse das Gehäuseober- und das Gehäuseunterteil, vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können). Wie werden wesentliche Teile für eine Bestandsmeldung im NWR-II eingetragen? Legen Sie das Waffenteil in Ihrem elektronischen Waffenbuch, Ihrer Warenwirtschaft oder im kostenlosen Meldeportal an und geben Sie anstatt „komplette Waffe“ „Waffenteil“ an.

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Müssen auch separate wesentliche Teile gemeldet werden, die nicht einzeln gehandelt werden? Alle wesentlichen Teile – egal, ob Sie damit handeln oder nicht – müssen als Bestand an das NWR-II gemeldet werden. Sie erhalten dann T-IDs. Nutzen Sie diese Teile zur Reparatur, tauschen Sie Teile mit T-IDs bei einer Waffe mit einer W-ID aus. Achtung: Wird bei einer Waffe ein führendes wesentliches Waffenteil getauscht, so ändert sich die W-ID. Wie melde ich ein Wechselsystem an das NWR-II? Muss jeder Lauf separat gemeldet werden? (Beispiel: 9mm Basislauf, Wechselsystem in .22lfb. Alle dieselbe Seriennummer). Bei einem Wechselsystem ist die Pistole als komplette Waffe mit allen ihren wesentlichen Teilen (i.d.R. Griffstück, Lauf, Verschluss) zu erfassen. Das Wechselsystem kann entweder als solches separat mit allen wesentlichen Teilen (Lauf, Verschluss, ggf. sofern als bewegliches Patronenlager zur Rückstoßverstärkung -wie bspw. bei Colt ACE- das Patronenlager) gemeldet werden oder alternativ können alle wesentlichen Waffenteile des Wechselsystems einzeln unmittelbar zur Waffe erfasst werden. Wie ist mit Klassikern wie folgendem Fall zu verfahren: Eine Flinte wurde in den 70er-Jahren bei Neckermann EWB-frei bestellt und nie gemeldet oder in WBK eingetragen? Anm. BMI: Keine Frage zum 3. WaffRÄndG. Muss ich beim Drilling 3 Kaliber angeben? Beim Drilling geben Sie alle drei Kaliber an. Was muss eingegeben werden, wenn die Angaben auf der Waffe in Arabisch, Farsi oder mit kyrillischen Buchstaben aufgebracht sind? Das NWR kann alle möglichen Alphabete verarbeiten, da es ein UTF-8-Format ist. Versuchen Sie also möglichst, die Angaben der Waffe zu übernehmen. Sind Laufrohlinge nach der neuen Gesetzeslage meldepflichtig? Meldepflichtig ist nur, was beschossen ist. Aber Achtung: Eine Buchführungspflicht kann u.U. nötig sein. Wie werden blockierte Waffen erfasst? Erfassen Sie die Waffe als ganze Waffe und geben Sie bei der waffentechnischen Ausführung „Blockierte Waffe/Waffenteil“ an. Wie werden Narkosewaffen erfasst? Erfassen Sie die Waffe als ganze Waffe und geben Sie bei der waffentechnischen Ausführung „Narkosewaffe“ an.

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Darf ein Händler eine Waffe aus seinem Firmenbestand jagdlich kurzeitig führen? Anm. BMI: Keine Frage zum 3. WaffRÄndG. Empfehlung VDB: Stellen Sie sich selbst einen Leihschein aus, dann sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Wie stellen die Waffenbehörden den gewerblichen Erlaubnisinhabern ½-jährlich die NWR-Bestandsdaten elektronisch zur Verfügung? Bedingt durch den Föderalismus kann hierzu keine eindeutige Auskunft gegeben werden. Wenn die Daten elektronisch übermittelt werden, könnte dies z.B. per USB-Stick oder mittels verschlüsselter E-Mails geschehen. Ein Ausdruck der Bestandsdaten ist nur in Ausnahmefällen sinnvoll, da damit kein automatisierter Abgleich mit den eingesetzten Softwarelösungen des Handels möglich ist. Erwerb und Überlassung (An- und Verkauf von Waffen) Muss ein Händler den Kauf einer Neuwaffe vom Hersteller melden? Hierbei handelt es sich um einen „Erwerb von Hersteller, Händler, WBK-Inhaber oder Inhaber einer Anzeigebescheinigung“. Gleichzeitig bzw. vorher muss der Hersteller zudem ein „Überlassen an Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 WaffG“ melden. Wie ist es Vorgehen bei Überlassen an Privatpersonen, die keine NWR-ID für den Besitzer oder die WBK vorlegen können? Ein Überlassen ist ab dem 01.09.2020 nur bei Vorlage der NWR-IDs (hier P-ID und E-ID) möglich. Die einzige Ausnahme besteht bei Jägern, wenn der zu erwerbende Gegenstand auf den Jagdschein erworben werden kann. Ansonsten müssen Sie Ihre Kunden leider zur Waffenbehörde schicken, um die entsprechenden Daten abzufragen. Kann ich die Kundendaten, die ich z.B. in meinem elektronischen Waffenhandelsbuch oder meinem Warenwirtschaftssystem erfasse, dann einfach für Werbezwecke nutzen? Nein, denn diese Daten haben Sie nicht zum Zweck von Werbung erhalten. Fragen Sie hier Ihren Kunden und lassen Sie sich von ihm bestätigen, dass er von Ihnen (z.B. via Newsletter) informiert werden will. Hierzu müssen die Vorschriften der DSGVO berücksichtigt werden. Haben Sie hierzu Beratungsbedarf, so finden Sie HIER den Kooperationspartner des VDB zum Thema. Eine Gebrauchtwaffe wird angekauft, der Kunde bringt ein Stammdatenblatt mit einer W-ID, aber ohne T-IDs mit. Muss der Händler die einzelnen wesentlichen Waffenteile nacherfassen? Das Erfassen alle wesentlichen Waffenteile ist nur bei Fertigstellung nach dem 01.09.2020 Pflicht. Bei Gebrauchtwaffen müssen Teile nur dann nacherfasst werden, wenn ein Austausch vorgenommen werden soll. Bleibt die Verpflichtung des Kunden bestehen, innerhalb von 14 Tagen den Erwerb einer Waffe bei seiner Behörde anzuzeigen? Was muss ihm dafür ausgehändigt werden? Diese Frist bleibt bestehen. Der Kunde benötigt hierfür ein Stammdatenblatt der Waffe, auf dem die W-ID und ggf. die T-IDs sowie die Daten zur Kategorisierung, den Kaliber etc. vermerkt ist. Dies können Sie in einem Warenwirtschaftssystem bequem ausdrucken. Wenn Sie das kostenlose Meldeportal nutzen, können Sie dem Kunden

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entweder die Daten der Bestandsmeldung oder aber die der Überlassungsmeldung mitgeben. Können Kunden ohne Beleg zur Behörde gehen und dort angeben, sie hätten eine Waffe an den Händler übergeben, und die Behörde trägt mir eine Waffe ein, die ich unter Umständen nicht erworben habe? Rechtlich ist vorgesehen, dass eine solche Eintragung erst erfolgt, wenn der Händler eine der Überlassungsmeldung entsprechende elektronische Anzeige vornimmt. Der konkrete Vollzug in der Praxis obliegt im Übrigen den Waffenbehörden. Was ist zu tun, wenn eine Blaser R8 nur mit dem regulären Austauschlauf verkaufen wird? Muss der „Lauf“ dann neu als Austauschlauf gemeldet werden? Der Austauschlauf und der Waffenlauf sind über die Buchung „Austausch wesentliches Waffenteil“ aus/in die Waffe zu buchen. Dafür müssen sie als Datensatz vorliegen. Notfalls muss vorab eine Bestandsmeldung erfolgen. Können Händler Erwerbserlaubnisse im NWR-II nachschlagen? Für den Händler ist das NWR-II eine Einbahnstraße. Er muss zwar hineinmelden, bekommt aber nur sehr wenige Informationen (z.B. W-IDs, halbjährliche Auszüge) heraus. Eine Erwerbsberechtigung kann er folglich auch nicht nachschlagen. Händler können lediglich die „Überlassensabsicht prüfen“, jedoch sagt ihnen das Ergebnis nur, ob die Erwerbserlaubnis des Kunden zum angegebenen Überlassungsdatum abgelaufen oder nicht abgelaufen ist. Für das Nachschlagen von NWR-IDs der gewerblichen Erlaubnisinhaber (Hersteller, Großhändler, Fachhandel & Handwerk) hat der VDB die www.NWRid-DB.de ins Leben gerufen – diese ist für jeden kostenfrei nutzbar. Ist nach dem 01.09.2020 der Ankauf einer Gebrauchtwaffe ohne W-ID möglich? Nein. Sie benötigen zum Ankauf einer Gebrauchtwaffe (für die Erwerbsmeldung) die W-ID der Waffe, die Ihr Kunde mithilfe eines Stammdatenblattes, das er bei seiner Waffenbehörde abholen kann, mitbringen muss. Was wird unter dem „vorübergehenden Überlassen zum Schießen auf einer Schießstätte“ verstanden? Lassen Sie einen Kunden auf einem Schießstand eine Waffe probeschießen, so Überlassen Sie ihm die Waffe kurzzeitig. Ein solches Überlassen muss nicht an das NWR-II gemeldet werden. Welche Meldeanlässe sind nötig, wenn ich eine Waffe vom Hersteller bekomme und später zur Gutschrift wieder zurückschicke? Übernahme der Waffe:

1. Überlassungsmeldung des Herstellers an Sie (Waffe vom Hersteller in Ihren Besitz über)

2. Erwerbsmeldung durch Sie (Waffe ist in Ihrem Besitz) Rückübergabe der Waffe an Hersteller

1. Überlassungsmeldung durch Sie an den Herstellers (Waffe geht von Ihren in den Besitz des Hersteller über)

2. Erwerbsmeldung des Herstellers (Waffe ist im Besitz des Herstellers)

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Wenn ein Händler Waffen ankauft, die schon im NWR-II gelistet sind, muss er dann alle Daten von Hand eintragen oder kann diese aus dem NWR „ziehen“? Das NWR-II ist für Händler eine Einbahnstraße, Daten können also nicht einfach aus dem NWR-II in das eigene Handelsbuch übertragen werden. Die einzige Möglichkeit, Daten einlesen zu können, wäre ein Data-Matrix-Code auf dem Lieferscheinen/Stammdatenblättern, über den Daten per Scanner eingelesen werden können. Smartphone-Besitzer laden sich hierzu einfach die „xeSecure Scanner“ App herunter(für Android und IOS). Dürfen nicht beschossene Waffen, wie z.B. Derringer-Prototypen, an Sammler mit roter WBK verkauft werden? Keine Frage zum 3. WaffRÄndG. Welches Datum der Überlassung muss bei Fernabnahmeverträgen gemeldet werden? Im NWR wird stets das Datum gespeichert, an dem die Überlassungsmeldung abgegeben wird. Ist eine Überlassung an einen Endkunden möglich, wenn ein Hersteller nur eine Herstellungs-, aber keine Handelslizenz hat? Nein. In diesem Fall kann der Hersteller nur an gewerbliche Erlaubnisinhaber überlassen. Für das Überlassen an Endkunden ist eine separate Handelserlaubnis nötig. Wie verfahre ich, wenn man eine Waffe zum Beschussamt schicke? Überlassen an sonstige Berechtigte. Was muss gemeldet werden, wenn Waffen an Behörden verkauft werden? Für die Überlassung an Behörden gibt es den Meldeanlass „Überlassen an vom Geltungsbereich des Waffengesetzes ausgenommene Behörden und Institutionen“. Welche Erwerbsart ist zu wählen, wenn ein Waffenfachhändler (leihweise) eine Waffe von einer Behörde (Polizei) bekommt!? Sie wählen hier den Meldeanlass: „Erwerb von sonstigem Überlasser“. Beim Erwerb von einem sonstigen Überlasser ist der inländische Überlasser nicht im NWR registriert. Unter sonstige Überlasser fallen insbesondere: Deutsche Behörden, Inhaber einer Ersatzbescheinigung. Ein Händler soll im Auftrag einer beliebigen Behörde deren ausgediente Waffen verkaufen, die Waffen haben keine NWR-ID. Die Verkäufe erfolgen als reine Kommissionsgeschäfte und ausschließlich an Berechtigte nach §21 WaffG (Händler).

• Vorgehen A: Der Händler übernimmt die Waffen von der Behörde und lagert sie in seiner Betriebsstätte ein. Welche Meldeanlässe sind hier nötig? Erwerbsmeldung „Erwerb von sonstigem Überlasser“ -> Waffen bekommen NWR-IDs Nach Verkauf: Überlassen an Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1

WaffG

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• Vorgehen B: Die Waffen lagern und verbleiben bis zur Abholung bei der Behörde. Welche Meldeanlässe sind hier nötig? Für den Waffenfachhändler entsteht kein Meldeanlass, denn die Waffen waren nie in seinem Besitz. Der Kunde muss den Erwerb binnen 14 Tagen bei seiner Waffenbehörde anzeigen. Dann erhalten die Waffen NWR-IDs.

Muss ein Waffenfachhändler beim Verkauf an einen Sammler auf ein Rote WBK überprüfen, ob diese Waffe in sein Sammelgebiet passt, oder ist der Sammler dafür verantwortlich? Ja, der Händler ist für die Prüfung der Erwerbsberechtigung vollumfänglich verantwortlich, was bei der roten WBK auch die Prüfung des Sammelgebiets umfasst. Ab wann gilt Munition als Sammlermunition? Was muss beim Verkauf beachtet werden? Dies ergibt sich aus dem Text der Erwerbserlaubnis. Bei einer Überlassung zwischen Herstellern nach §21 gelten 14 Tage ohne Meldung. Heißt dies konkret, dass eine Waffe oder wesentliche Teile davon mit W- und T-Nummern ohne Meldung vom Hersteller zum Händler und zurück geschickt werden können, solange eben diese 14 Tage nicht überschritten werden? Solange die 14 Tage nicht überschritten sind, ist keine Meldung nötig. Es muss jedoch jederzeit gewährleistet werden können, dass die Frist auch eingehalten werden kann. Stammdatenblätter Ab dem 01.09.2020 müssen Hersteller und Händler Ihre Meldungen gemäß § 37 WaffG der Behörde elektronisch anzeigen. Hierzu benötigen sie vom WBK-Inhaber nicht nur die WBK, sondern auch alle notwendigen NWR-IDs (Person, Erlaubnis, Waffe, ggf. Waffenteile) wie auch weitere im NWR zu speichernde Daten (Kategorie, Feingliederung, Seriennummer, etc.). Bedingt durch den Föderalismus setzen die Waffenbehörden unterschiedliche Software ein. Wie wird sichergestellt, dass die Waffenbehörden den WBK-Inhabern Ausdrucke mitgeben, auf denen alle notwendigen Daten enthalten sind? Wann werden solche Datenblätter verfügbar sein, damit der Fachhandel seine Kunden frühzeitig – vor dem 01.01.2020 – zur Waffenbehörde schicken kann? Verweis auf Informationsblatt zur NWR-ID (https://www.nwr-fl.de/was-ist-die-nwr-id.html). Die Bekanntgabe der NWR-IDs an private Waffenbesitzer soll beim nächsten Besuch bei der Waffenbehörde erfolgen. Die Personen- und Erlaubnis-NWR-IDs werden entweder eingedruckt in die Erlaubnisdokumente (WBK) und / oder es erfolgt ein Ausdruck im Stammdatenblatt. Die Waffen-/Waffenteil-NWR-IDs werden im Ausdruck Stammdatenblatt eingesetzt. Die Druckfunktion wird von den Herstellern der örtlichen Waffenverwaltungssysteme bereitgestellt.

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In alten WBK sind keine IDs eingetragen. Kann man dann ab 01.09. eine Waffe, die in dieser WBK eingetragen ist, überhaupt noch ankaufen? Ab dem 01.09.2020 müssen Ihre Kunden jeweils ein Stammdatenblatt von der jeweiligen Waffenbehörde mitbringen, auf dem alle nötigen IDs vermerkt sind. Wir vom VDB werden im Sommer in der Presse darüber informieren. Informieren Sie Ihre Kunden am besten ebenfalls rechtzeitig vorher mittels Aushängen oder Newslettern, dass ab dem 01.09.2020 ein An- oder Verkauf bzw. eine Reparatur nur möglich ist, wenn die Kunde seine eigenen IDs und die ID(s) der entsprechenden Waffe mitbringt. Braucht der Jagdscheininhaber zuerst eine ID, bevor er zum Erwerb kommt? Ein Jagdscheininhaber kann Schalldämpfer und Langwaffen auch auf den Jagdschein erwerben. Auch Jungjäger, die noch keine Waffe erworben haben, haben noch keine WBK. Hierzu gibt es im NWR-II den Meldeanlass „Überlassen an Jagdscheininhaber“. Sie müssen dann jeweils alle Personendaten erfassen. Heißt das, dass der Kunde vor jedem Verkauf das Stammdatenblatt zur entsprechenden Waffe holen muss, ehe er zum Händler geht? Ohne die Daten der Privatwaffe auf dem Stammdatenblatt ist ab dem 01.09.2020 kein Ankauf (auch keine Reparatur, wenn wesentliche Teile ausgetauscht werden oder diese länger als 1 Monat dauert) möglich. Sie benötigen zwar nicht unbedingt das Stammdatenblatt, jedoch die NWR-IDs und die Grunddaten (Waffentypfeingliederung etc.) der Waffe. Kann man die Datenblätter für Waffen, die auf uns als Händler gespeichert sind, vor dem 01.09 bekommen, um es einfacher bei der Registrierung zu haben? Alle Waffen, die im NWR-I jetzt auf einen Händler zeigen, werden archiviert, um doppelte Meldungen zu vermeiden. Für Ihre Waffen im Bestand gibt es folglich leider keine Stammdatenblätter. Sie müssen Ihren gesamten Bestand zwischen dem 01.09.2020 und dem 28.02.2021 erfassen. Gibt es für jede Waffe ein eigenes Waffendatenblatt? Dies wird sich erst im Laufe des Jahres 2020 zeigen. Es gibt 7 Systemhäuser, die die Softwaren für die Waffenbehörden erstellen, darunter eben auch die Stammdatenblätter. Da es hier keine gesetzlichen Vorgaben gibt, kann jedes Systemhaus sein eigenes Datenblatt entwerfen. Der VDB arbeitet mit Hochdruck daran, damit die Stammdatenblätter möglichst einheitlich, vollständig und praktikabel gestaltet werden. Dabei geht es unter anderem auch um die Integration eines DataMatrix-Codes, den man mit einem Scanner oder einem Smartphone („xeSecure Scanner“ App installieren) bequem in die Software (z.B. www.nwr-waffenbuch.de) einlesen kann. Kann ein Händler die Stammdatenblätter seiner Kunden bei der Behörde anfordern? Hierzu gibt es bislang keine Erkenntnisse. Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfte dieses Vorgehen jedoch schwierig sein. Was ist, wenn in der WBK/auf dem Stammdatenblatt Waffendaten nicht korrekt sind? Welche Daten sind dann wichtiger, die in der WBK oder auf der Waffe? Prüfen Sie alle Daten immer genau! Referenz für die Richtigkeit der Daten ist immer die physische Waffe. Ist die Waffennummer in der WBK falsch eingetragen, so erfassen Sie die korrekte Nummer. Setzen Sie sich ggf. mit der Waffenbehörde in Verbindung.

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Sind diese Korrekturen seitens der Waffenbehörden überhaupt erwünscht? Da jeder Fehler aufgrund natürlichen menschlichen Versagen entsteht, sind alle Korrekturen erwünscht, um über lang eine korrekte Datengrundlage zu erhalten. Ob die Korrekturen übernommen werden, liegt jedoch im Ermessen der Waffenbehörde. Hier wird es ggf. zu Rückfragen kommen, dokumentieren Sie die Richtigkeit Ihrer Angaben also am besten. Welche Daten müssen auf den Ausdrucken für den Erwerber angegeben werden? Nutzen Sie das kostenlose Meldeportal, können Sie dem Kunden das entsprechende Waffendatenblatt mitgeben, das Sie nach der Bestandsmeldung erhalten (Achtung, dieses müssen Sie direkt nach der Bestandsmeldung herunterladen und abspeichern oder ausdrucken, Sie können es nur bis 14 Tage nach der Meldung über das Portal aufrufen). Nutzen Sie eine Software, so sind die Datenblätter in der Regel zum Ausdrucken vorhanden. Wichtig hierauf sind die W-ID (ggf. auch die T-IDs, wenn einzelne wesentliche Teile separat erfasst wurden) sowie die Waffentyp-Feingliederung, das Kaliber etc. Wozu dienen die (hoffentlich vorhandenen) Barcodes (DataMatrix-Codes) auf den Ausdrucken? In diesen DataMatrix-Codes sind die gesamten Waffendaten verschlüsselt integriert, sodass Sie die Daten über einen Handscanner oder eine entsprechende App (xeSecure Scanner) direkt in Ihr elektronisches Waffenbuch bzw. Ihr Warenwirtschaftssystem einlesen könnten – vorausgesetzt dieses unterstützt den Service. Verkauf an Jäger auf Jagdschein Beim ersten Waffenverkauf an einen Jungjägers, hat er doch noch gar keine WBK. Wie kann ich hier – aber auch an einen Jäger, der bereits eine WBK hat – eine Waffe „auf den Jagdschein“ verkaufen? Hier wählen Sie in beiden Fällen als Überlassungsart „Überlassen an Jagdscheininhaber“. Sie müssen jeweils die vollständigen Personendaten erfassen. Brauche ich dann vom Jäger immer die WBK? Soweit ein Verkauf auf den Jagdschein möglich ist, genügt der Jagdschein als Bedürfnisnachweis und Sie können weiterhin „auf den Jagdschein“ verkaufen (z.B. Langwaffen, Schalldämpfer). Als Überlassungsart wählen Sie „Überlassen an Jagdscheininhaber“. Sie müssen jeweils die vollständigen Personendaten erfassen. Einfache für Sie ist es also, wenn Sie auf die WBK verkaufen. Ist es richtig, dass nach dem 01.09.2020 für den Erwerb einer Langwaffe die Vorlage des Jagdscheins alleine nicht mehr ausreicht, sondern die WBK zwingend vorgelegt werden muss? Langwaffen können Sie weiterhin bei Vorlage eines Jagdscheins verkaufen. Als Überlassungsart wählen Sie „Überlassen an Jagdscheininhaber“. Sie müssen jeweils die vollständigen Personendaten erfassen, da Ihnen keine P-ID und E-ID vorliegt. Einfache für Sie ist es also, wenn Sie auf die WBK verkaufen.

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Ersatzbescheinigung Was ist im Zusammenhang mit den Meldungen an das NWR-II eine Ersatzbescheinigung? Ersatzbescheinigungen (§55 Abs. 2 WaffG) bekommen bedrohte Personen, z.B. Staatsanwälte, Richter, Polizisten, die privat eine Waffe beantragen, etc. Inhaber einer Ersatzbescheinigung sind nicht im NWR-II registriert und haben folglich auch keine NWR-IDs. Sie müssen hier den Meldeanlass entsprechend auswählen und alle persönlichen Daten des Kunden erfassen. Überlassungsabsicht prüfen Klappt das mit der Überlassungsabsicht? Das Portal ist doch eine Einbahnstraße. Im Meldeanlass „Überlassungsabsicht prüfen“ können Händler prüfen, ob die Erwerbserlaubnis eines Kunden zum angegebenen Überlassungsdatum abgelaufen oder nicht abgelaufen ist. Weitere Informationen werden hier nicht zurückgemeldet. D.h. ein Händler kann die Daten eines Kunden, die dieser nur als Scan sendet, weiterhin nicht über das NWR überprüfen? Für Händler ist das NWR-II eine Einbahnstraße und Leserechte sind aus Datenschutzgründen nicht vorgesehen. Der VDB arbeitet hier an einer praxisorientierten Lösung und hofft diese noch im Herbst präsentieren zu können. Falls Sie nicht Mitglied im VDB sein sollten: Mitglied werden, mitsprechen, Mehrwerte sichern und immer up-to-date sein! www.vdb-waffen.de Wie soll die elektronische Prüfung der Erlaubnisse genau vonstattengehen? Muss die Behörde hier aktiv antworten? Die Behörde muss hier nicht aktiv antworten. Hersteller und Händler können über den Meldeanlass „Überlassungsabsicht prüfen“, ob die Erwerbserlaubnis eines Kunden zum angegebenen Überlassungsdatum abgelaufen oder nicht abgelaufen ist. Import/Verbringung Wie sieht der Meldeanlass bei erstmaligem Import aus einem Drittland aus? Diese Waffen unterliegen zuerst einmal einer Beschusspflicht. Im NWR-II müssen Sie hier eine „Erwerb von Überlasser aus Drittstaat“ absetzen. Die Waffe erhält nach dieser Meldung erstmalig Ihre W-ID und T-IDs. Wie sieht der Meldeanlass aus, wenn eine Waffe aus dem EU-Raum von Privat oder Gewerblich angekauft wird? Gemeldet werden muss ein „Erwerb von Überlasser aus Mitgliedstaat“. NWR-IDs des Überlassers sind nicht vorhanden. Mit dieser Meldung erhalt die Waffe eine NWR-W-ID. Eine EU-Verbringungserlaubnisse ist weiterhin nötig. Export/Verbringung Ist der Verkauf/ Export ins EU-Ausland ein meldepflichtiger Vorgang? Ja. Es handelt sich hier um eine Überlassungsmeldung an Erwerber im Ausland. Mit dem Export erlischt die W-ID der Waffe im Nationalen Waffenregister.

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FAQ des VDB zum 3. WaffRÄndG & NWR-II

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Muss ich Export-Waffen, die nach dem 01.09.2020 exportiert werden sollen, als Bestand erfassen? Es muss jeglicher Waffenhandel in Deutschland erfasst werden. Das NWR-II muss demzufolge auch wissen, dass sich diese Export-Waffe am 01.09.2020 in Ihrem Besitz befindet und anschließend exportiert wird (Überlassungsmeldung an Erwerber im Ausland). Wie trage ich eine Export-Waffe aus? Wie erfolgt die NRW-II-Meldung bei Verbringung aus der BRD in die EU? Eine Exportwaffe wird an einen Empfänger im Ausland überlassen, der dementsprechend mit einer ID im NWR (National) gespeichert ist. Hier wird im NWR-II zwischen Überlassen an Erwerber in Mitgliedstaat (EU oder einem Vertragsstaat des Schengener Übereinkommens (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein)) und Überlassen an Erwerber in Drittstaat (Nicht-EU) unterschieden. In beiden Fällen gibt keine zur Überlassungsmeldung korrespondierende Erwerbsmeldung an das NWR, sodass mit Ihrer Meldung die Waffe aus dem NWR-II ausgetragen wird und damit auch die W-ID und die T-IDs erlöschen. Kommission Der Großhandel stellt dem Einzelhandel in nicht unerheblichem Umfang Waffen zur Ansicht zur Verfügung („Kommissionswaffen“). Zu Beginn der Meldepflicht am 01.09.2020 würden sich diese Waffen im Eigentum des Großhändlers, aber im Ladengeschäft des Einzelhändlers befinden. Wer macht die Bestandsmeldung für diese Waffen? Es kommt nicht auf die Eigentumsverhältnisse an, sondern auf die tatsächliche Sachherrschaft. Entsprechend stellen auch die waffenrechtlichen Definitionen von Erwerb, Besitz und Überlassung in Anlage 1 Abschnitt 2 WaffG immer auf die tatsächliche Gewalt über eine Waffe ab. Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, dass in dem Fallbeispiel der Einzelhändler die Bestandsmeldung an das NWR abgibt und bei Rücksendung an den Großhändler eine Überlassungsmeldung, die mit einer Erwerbsmeldung des Großhändlers korrespondiert.

Müssen Kommissionswaffen gemeldet werden? S.o.

Wie werden Kommissionen im NWR abgebildet? S.o.

Sie erhalten als Händler von einem Kunden eine Waffe zur Kommission mit dem Ziel des Verkaufs. Daraus stellen sich folgende Fragen: a) Wie muss ich als Händler jetzt damit umgehen? 1. Möglichkeit: Sie haben die Möglichkeit für die Kommissionswaffe eine Ersatzdokumentation innerhalb des ersten Monats nach Inbesitznahme durchzuführen. Überschreitet Ihre Inbesitznahme diesen ersten Monat, so müssen Sie unverzüglich den Erwerb der Waffe mit dem Meldeprozess „Erwerb von WBK-Inhaber; die Überlassung unterfällt keiner Anzeigepflicht“ an das Register melden. 2. Möglichkeit: Sie melden sofort nach Inbesitznahme der Kommissionswaffe den Erwerb der Waffe an das Register mit dem Meldeprozess „Erwerb von WBK-Inhaber; die Überlassung unterfällt

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keiner Anzeigepflicht“. Für Sie entfällt somit die Pflicht zur Führung einer Ersatzdokumentation. Was muss ich als Händler tun, wenn ich die Waffen verkaufe /verkaufen kann? Sie können nun die Waffe mit dem Prozess „Überlassen an WBK-Inhaber oder Inhaber einer Anzeigebescheinigung“ überlassen. Sollten Sie sich noch in der Rahmenzeit der Ersatzdokumentation befinden, führen Sie zuerst den Prozess „Erwerb von WBK-Inhaber oder Inhaber einer Anzeigebescheinigung“ durch. Die Überlassung an den Käufer führen Sie mit dem entsprechenden Überlassungsprozess durch. Der Käufer der Waffe kann nun seiner zuständigen Waffenbehörde den Erwerb der Waffe anzeigen. Daraufhin erhält die Waffenbehörde des Verkäufers automatisch einen Hinweis über den Besitzwechsel. Gleichzeitig können Sie Kontakt mit dem Verkäufer aufnehmen und die vertraglichen Modalitäten klären. Bitte weisen Sie den Verkäufer auf die nun entstanden Anzeigepflicht über den Verkauf der Waffe bei seiner Waffenbehörde hin (Austragung aus der WBK). Was ich muss ich als Händler tun, wenn ich die Waffe nicht verkaufen kann und diese dem Besitzer zurückgeben möchte? Wenn Sie die Waffe, trotz mehrfacher Bemühungen, nicht verkaufen konnten und Sie die Waffe dem Besitzer zurückgeben möchten, so können Sie dies ganz einfach mit dem Prozess „Überlassen an WBK-Inhaber; der Erwerb unterliegt keiner Anzeigepflicht“. Somit wird die Waffe wieder von ihrem „Bestand“ an den des Besitzers gehängt. Einlagerung (Verwahrung) Wie wird die Einlagerung einer Waffe im NWR-II erfasst? Eine Einlagerung ist eine Erwerbsmeldung auf Seiten des Händlers ohne Anzeigepflicht durch den Überlasser. Reparatur/Bearbeitung/Umbau Ein Waffenfachhändler hat eine Firmen-ID (F-ID) und eine Erlaubnis-ID (E-ID) für den Handel. Darf er mit der Erlaubnis-ID auch Werkstattmeldungen (Herstellung, Reparatur, Austausch) absetzen? Falls ja, mit welchen Folgen? Je nach Art der Werkstatttätigkeit können sich Sachverhalte ergeben, die unter die waffenrechtliche Herstellungsdefinition fallen (insbesondere bei Verwendung neuer führender Waffenteile). Ist dies der Fall, gilt die Antwort zu 2b). Einer Herstellungserlaubnis bedarf es ferner zwingend, wenn eine Schusswaffe verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können. Ferner generell dann, wenn Arbeiten durchgeführt werden, die eine (erneute) Beschusspflicht auslösen. Keine Herstellungserlaubnis ist erforderlich, wenn lediglich geringfügige Änderungen z.B. am Schaft oder an der Zieleinrichtung vorgenommen werden. Wenn eine Waffe z.B. zur Reinigung gebracht und ein paar Tage später wieder abgeholt wird, muss dann eine Meldung ans NWR gemacht werden? Wenn die Waffe eines Kunden weniger als 1 Monat bei Ihnen ist und nur eine Reinigung erfolgt, ist keine Meldung nötig. Wir raten Ihnen aber trotzdem dazu, alle nötigen Daten zu erfassen, falls der Kunde die Waffe z.B. nicht zum vereinbarten Termin abgeholt wird und damit dann doch länger bei Ihnen steht als 1 Monat. Der Meldeanlass wäre hier „Erwerb von WBK-Inhaber; die Überlassung unterfällt keiner Anzeigepflicht“, da der Kunde keine Meldung bei der Waffenbehörde abgeben muss. Bei Rückübergabe müsste

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folglich ein „Überlassen an WBK-Inhaber; der Erwerb unterliegt keiner Anzeigepflicht“ gemeldet werden. Ein der Lauf eines Repetierers wird um 5 cm gekürzt. Muss ein solcher Umbau gemeldet werden? Wenn die Waffe dadurch eine Kurzwaffe wird und vorher eine Langwaffe war: Ja, vgl. Anlage 1 WaffG. Ist der Einbau eines Wechsellaufes (wurde vom Büchsenmachermeister an die Waffe angepasst) im NWR-meldepflichtig, auch wenn der Wechsellauf das gleiche Kaliber und die gleiche Seriennummer hat? Ja, dies ist grundsätzlich schon immer meldepflichtig, da ein wesentliches Waffenteil vom Kunden erworben wird und ein anderes wesentliches Waffenteil überlassen wird. Im NWR ist wie folgt vorzugehen: Sobald der neue Lauf eingepasst ist und die Waffe vom Beschussamt erfolgreich zurückkommt, ist der neue Lauf der bestehenden Waffe zuzuordnen (hierzu muss der neue Lauf ist im NWR bereits erfasst sein). Zudem ist der ausgebaute Lauf zu erfassen und der Waffe zuzuordnen („verbaut in“). Wenn beide Läufe als Datensatz vorhanden sind, erfolgt die NWR-Meldung „Austausch eines wesentlichen Waffenteils“ und der bisher verbaute Lauf wird gegen den neuen Wechsellauf getauscht. Muss ein Kunde, der eine Waffe zur Reparatur bringt, dies nun auch bei der Behörde anzeigen? In der Regel nicht. Aber Achtung bei Austausch eines führenden wesentlichen Teils (neue W-ID), Mindestanzahl bei Sportschützen bzw. Kurzwaffen bei Jägern. Muss eine Waffe, die länger als 4 Wochen zur Reparatur beim Büchsenmacher bleibt, aus der WBK des Kunden ausgetragen werden, wenn der Büchsenmacher eine Erwerbsmeldung der Waffe an das NWR-II abgibt? Ist also beim Rückerwerb der Waffe ggf. ein Neueintrag in die WBK mit den verbundenen Kosten nötig? Die Reparatur einer Waffe löst für den Kunden keine Anzeigepflicht aus. Hierzu gibt es für den Büchsenmacher den Meldeanlass „Erwerb von WBK-Inhaber; die Überlassung unterfällt keiner Anzeigepflicht“ (Waffe im Bestand des Büchsenmachers, aber auf WBK des Kunden). Bei Rückübergabe müsste folglich ein „Überlassen an WBK-Inhaber; der Erwerb unterliegt keiner Anzeigepflicht“ gemeldet werden, damit die Waffe wieder aus dem Waffenhandelsbuch/Reparaturbuch des Büchsenmachers ausgetragen wird. Aber aufgepasst, wird das führende wesentliche Teil während der Reparatur ausgetauscht, so erhält die Waffe eine neue W-ID und es ist eine Anzeige bei der Behörde nötig. Was bedeutet der „Tannennadel-Fall“? „Tannennadel“ meint Reparaturen ohne Austausch von wesentlichen Teilen, die in weniger als 1 Monat erledigt werden können. Z.B. das Herausziehen einer Tannennadel aus dem Lauf. Ist das Anbringen eines Gewindes am Lauf ein meldepflichtiger Umbau? Wird ein Gewinde in den Lauf geschnitten, ist ein Neubeschuss erforderlich. Eine Meldung an das NWR-II muss jedoch nicht abgesetzt werden.

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Besteht bei Arbeiten an wesentlichen Teilen eine sofortige Meldepflicht oder gilt hier auch die 1 Monat/14 Tage-Regel? Eine sofortige Meldepflicht besteht nur dann, wenn wesentliche Teile ausgetauscht werden. Hier ist der Meldeanlass „Austausch eines Waffenteils“. Wird ein Lauf nur gereinigt, so besteht keine Meldepflicht, nur weil dies eine Arbeit an einem wesentlichen Teil ist. Wenn ich die Waffe gar nicht ankaufe, sondern nur ca. 3 Wochen im Hause habe, muss ich sie auch an- und abmelden? Die Frist beträgt hier 1 Monat zwischen Händler und Endverbraucher (z.B. Reparatur) und 14 Tage zwischen gewerblichen Erlaubnisinhabern. Haben Sie die Waffe eines Endkunden länger als 1 Monat zwecks Reparatur im Haus, muss eine entsprechende Erwerbsmeldung an das NWR-II erfolgen. Innerhalb welchen Zeitraumes müssen Reparaturen dem NWR-II gemeldet werden? Benötigt der Kunde hierfür auch IDs ...? Ist die Waffe eines Endkunden länger als 1 Monat zur Reparatur bei Ihnen, so muss eine Erwerbsmeldung (und nach Rückgabe eine Überlassungsmeldung) vorgenommen werden. Tauschen Sie im Falle einer Reparatur ein wesentliches Teil aus, so hat die Austauschmeldung (Achtung, vorher muss der Erwerb gemeldet werden) unverzüglich erfolgen. Um Erwerbs- und Überlassungsmeldungen absetzen zu können, benötigen Sie die IDs des Kunden (P-ID und E-ID) sowie die ID der Waffe (W-ID). Ein Büchsenmacher erhält einen Reparaturauftrag vom Händler. Wie muss er dies melden? Für eine Reparatur im Bereich B2B gilt eine Frist von 14 Tage, innerhalb dessen keine Meldung nötig ist. Ansonsten liegt hier aus der Sicht des Büchsenmachers ein „Erwerb von Hersteller, Händler, WBK-Inhaber oder Inhaber einer Anzeigebescheinigung“ vor. Ist die vorgenommene Reparaturarbeit meldepflichtig, so muss die entsprechende Meldung (z.B. Austausch eines Waffenteils, Umbau) ebenfalls gemeldet werden, bevor die Waffe wieder an den Händler überlassen „Überlassen an Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 WaffG“ wird. Wenn der Händler die Waffe dem Büchsenmacher zur Reparatur überlässt, muss hier nur einer von beiden eine NWR-Meldung abgeben oder beide? Beide. Der Händler meldet das „Überlassen an Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 WaffG“, der Büchsenmacher den „Erwerb von Hersteller, Händler, WBK-Inhaber oder Inhaber einer Anzeigebescheinigung“. Eine Meldung ist jedoch für beide nicht nötig, wenn die Waffe in weniger als 14 Tage wieder vom Büchsenmacher an den Händler zurückgegeben wird. Muss eine Meldung abgesetzt werden, wenn eine Bearbeitung ohne Austausch eines wesentlichen Teils, z.B. Einschießen, ZF-Montage, Schaftrestauration, Montage einer Schaftkappe etc., erfolgt? Eine Bearbeitung muss nicht gemeldet werden bei „Instandsetzung oder Vornahme geringfügiger Änderungen“. Hierzu zählen das Einschießen, eine ZF-Montage (vorausgesetzt die Montage löst keine Beschusspflicht aus) oder eine Schaftrestauration. Aber Achtung: Ist die Waffe eines Endkunden länger als 1 Monat bei Ihnen, um eine solche Bearbeitung vorzunehmen, so ist eine Erwerbs- und bei Übergabe an den Kunden eine Überlassungsmeldung nötig.

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Beispielfall R8: Ein Fachhändler mit einer Handelslizenz hat zwei R8 auf Lager. Ein Kunde möchte die Waffe A mit dem Lauf B. Darf der Händler die Läufe tauschen oder wäre hierfür eine Herstellungslizenz nötig? Der Händler kann den Austausch vornehmen, da beide Läufe bereits in einer Waffe verbaut waren und keine führenden wesentlichen Teile sind. Fällt es bereits unter Bearbeitung, wenn bei einem M98 Montagebohrungen im Hülsenkopf und Brück angebracht werden? Grundsätzlich sind alle mechanischen Bearbeitungen an wesentlichen Teilen als Meisterarbeiten einzustufen und fallen damit unter eine Bearbeitung. Ein Kunde bringt seine Waffe zum Montieren einer Gummikappe und holt sie drei Wochen später wieder ab. Muss eine Meldung gemacht werden? Da es sich hier um eine Bearbeitung ohne Anzeigepflicht handelt und die Waffe nicht länger als 1 Monat beim Büchsenmacher/Händler ist keine Meldung nötig. Wir empfehlen jedoch, trotzdem alle Daten zu erfassen, um die Meldung ggf. absetzen zu können, falls der Kunde am vereinbarten Abholtermin verhindert ist und die Waffe damit länger als 4 Wochen bei Ihnen ist. Wie melde ich einen Laufwechsel (Wechsellauf!) im NWR-II? Ein Lauf ist ein wesentliches Waffenteil, sodass Sie in diesem Fall ein wesentliches Waffenteil austauschen. Dazu müssen sowohl der alte Lauf als auch der neue Lauf mit einer T-ID dem NWR-II bekannt sein. Tauschen Sie nun den Lauf, können Sie mittels des Meldeanlasses „Austausch eines sonstigen wesentlichen Waffenteils“ den alten Lauf (T-ID 1) gegen den neuen Lauf (T-ID 2) tauschen. Wie wird „verkürzt“ waffenrechtlich definiert? Wie ist die Verkürzung einer Waffe an das NWR-II zu melden? Siehe hierzu Anlage 1 WaffG. Anm. des VDB: In der Anlage 1 des Waffengesetz kommt „verkürzt“ als Begriff genau einmal vor …: Anlage 1, Abschnitt 2, 8.2: wird eine Schusswaffe […] bearbeitet […], wenn 8.2.1 sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können (Umbau). Wir suchen weiter nach der Antwort … Wer darf eine Einzellader-Repetierbüchse zur Mehrlader-Repetierbüchse umbauen? Dürfen Selbstladelangwaffen noch zu Repetierern umgebaut werden? Zu 1: Personen mit einer Waffenherstellungserlaubnis. Zu 2: Ja, mit entsprechender Erlaubnis. Wie ist die Meldepflicht zum Reparieren im B2B Bereich? Händler an Hersteller: Meldung spätestens nach 14 Tagen.

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Instandsetzung Wie ist der Meldeablauf, wenn ich eine Waffe zur Instandsetzung an den Hersteller schicken muss?

1. Erwerbsmeldung durch Sie (Waffe geht vom Kunden auf Sie über) 2. Überlassungsmeldung durch Sie an den Hersteller (Waffe geht vom Ihnen auf den

Hersteller über) 3. Erwerbsmeldung durch den Hersteller (Waffe ist beim Hersteller) 4. Ggf. Bearbeitungsmeldung (Austauschmeldung) durch Hersteller 5. Überlassungsmeldung durch Hersteller an Sie (Waffe geht vom Hersteller auf Sie

über) 6. Erwerbsmeldung durch Sie (Waffe ist bei Ihnen) 7. Überlassungsmeldung durch Sie an den Kunden (Waffe geht von Ihnen auf den

Kunden über) 8. Je nach Sachverhalt ggf. Anzeige binnen 14 Tagen durch Kunden bei Behörde

(z.B. Austausch führendes wesentliches Waffenteil).

Wie melde ich eine Instandsetzung? Bei Annahme oder bei Rückgabe an den Kunden? Den Meldeanlass Instandsetzung gibt es nicht. Unterschieden wird hier nach „Austausch eines Waffenteils“ und „Umbau“. Demzufolge müssen Sie jeweils entscheiden, was Sie an der Waffe getan haben. Überarbeiten Sie die Waffe lediglich, ohne sie umzubauen oder ein Waffenteil auszutauschen, so melden Sie lediglich „Erwerb“ bei Übernahme der Waffe und „Überlassung“ bei Übergabe an den Kunden. Leihe Müssen Leihscheine bis zu einem Monat gemeldet werden? Die Leihe (§12 WaffG) bis zu 1 Monat an einen WBK-Inhaber ist von der Meldepflicht ausgenommen. Allerdings besteht eine Dokumentationspflicht durch eine Ersatzdokumentation (Leihschein). Blockierung Brauch der Erwerber einer blockierten Waffe einen Voreintrag zum "Zurückerwerb"? Nicht, wenn die Waffe nicht dauerhaft überlassen war. Es sei denn, das Sperrsystem wurde entfernt. Wie wird die Blockierung einer Waffe gemeldet? Zum Melden einer Blockierung gibt es den Meldeanlass „Blockierung“. Benötigt ein Blockiersystem eine T-ID? Ein Blockiersystem ist kein wesentliches Waffenteil, folglich nicht im NWR-II und hat keine T-ID. Ist für eine Blockierung eine Herstellungserlaubnis nötig? Um Waffen blockieren zu dürfen, müssen Sie sich beim Blockiersystemanbieter „zertifizieren“ lassen. Hierzu ist keine Herstellungserlaubnis notwendig.

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Muss eine Blockierung trotzdem wie bisher auch noch z.B an ARMATIX gemeldet werden? Wenn Armatix/GunBlock dies verlangen – ja, denn dies hat nichts mit dem NWR zu tun. Zerlegung Wer vergibt die T-IDs, wenn eine Waffe zum Verkauf als Einzelteile zerlegt wird? Zerlegen Sie eine Waffe in ihre wesentlichen Teile, so melden Sie die Zerlegung der Waffe und anschließend die einzelnen wesentlichen Teile per Bestandsmeldung als Bestand. Danach erhalten Sie aus dem NWR-II die T-IDs. Sind bereits T-IDs hinterlegt, können Sie diese einfach übernehmen. Muss ich eine Zerlegung melden, wenn ich eine Waffe vollständig für eine Grundreinigung auseinander- und hinterher wieder zusammenbaue, ohne sie zu verändern? Nein! Sollten eine Grundreinigung vornehmen und die Waffe in weniger als 1 Monat wieder an den Kunden zurückgeben, ist in diesem Falle keine Meldung an das NWR-II nötig. Würden Sie hier eine Zerlegung melden, würde die W-ID platzen und der Kunde bräuchte im schlimmsten Fall zum Neuerwerb der Waffe, die dann eine neue W-ID hat, einen neuen Voreintrag. Ist er ein Sportschütze, der bereits 11 Waffen auf seiner Gelben WBK hat, so müsste er sogar noch eine Grüne WBK beantragen, um die Waffe zurückzuerwerben. Melden Sie eine Zerlegung immer nur dann, wenn die vollständige Waffe nicht mehr existieren soll und Sie die einzelnen wesentlichen Waffenteile weiterverwenden wollen. Ein Waffenfachhändler erwirbt eine Glock 17 vom Hersteller. Er zerlegt diese und verkauft Verschluss und Griffstück separat. Darf er das? Wird die Glock 17 in ihre wesentlichen Teile zerlegt, so stirbt die W-ID. Die wesentlichen Teile müssen inkl. ihrer T-IDs als Bestand gemeldet werden. VERKAUF gestattet? Ja, aber nur an Berechtigte und nur nach Durchführung ggf. erforderlicher Nachkennzeichnung. Kann man die Teile einer Waffe (T-IDs) nach der Zerlegung wieder zu derselben Waffe (W-ID) zusammensetzen? Wird eine Waffe zerlegt, stirbt die W-ID. Beim Zusammensetzen wird aus den identischen Teilen eine neue Waffe mit einer neuen W-ID. Die Waffen-Historie bleibt lediglich in den T-IDs erhalten. Unbrauchbarmachung Wer darf Waffen unbrauchbar machen? Grundsätzlich jeder, der zum Umgang mit der jeweiligen Waffe berechtigt ist. Einer Waffenherstellungserlaubnis bedarf es nicht. Vgl. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 10 WaffG-neu. Verwahrung Wie melde ich Waffen, die ich nach einer Reparatur seit Jahren im Geschäft stehen habe und wo die Eigentümer nicht kooperativ sind und sie bewusst nicht abholen? Hier sind BGB und WaffR zu trennen. Wenn eine Waffe vom Eigentümer an den Handel abgegeben wurde oder nicht zurückgenommen wird, liegt ein Erwerb durch den Handel vor. Dieser war bislang nicht meldepflichtig, die Waffe dürfte aber noch in der Kunden WBK sein. In diesem Fällen empfiehlt sich die Rücksprache mit der WaffB. Ist die Waffe

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noch bei dem Kunden eingetragen, so muss der Erwerb gemeldet werden, hat der Kunde die Waffe inzwischen abgemeldet, so ist eine Bestandsmeldung erforderlich. Der HuH informiert sich über die Waffen hinsichtlich des Status der Waffe und der NWR-ID. Er soll prüfen, ob die WaffB die Waffe ihm zugeordnet hat. Wenn ja, meldet er Erwerb spätestens nach 4 Wochen. Wenn nicht, bittet er die WaffB um die Durchführung einer Rückabwicklung. Vernichtung Ab wann müssen Hersteller und Händler das Vernichten von Waffen melden? Keine Änderungen. Das Vernichten von Waffen muss immer der Behörde angezeigt/nachgewiesen werden. Die Meldung an das Nationale Waffenregister muss ab dem 01.09.2020 erfolgen. Wenn eine Waffe zur Vernichtung zum Amt geht, hat die Behörde dann eine Behörden-ID? Behörden sind nicht mit NWR-IDs im NWR-II gespeichert. Es gibt hierzu den Meldeanlass „Überlassen an zuständige Waffenbehörde“. Diese muss dann nach der Vernichtung selbst die Meldung „Vernichtung/Zerstörung“ vornehmen. Wer darf Waffen vernichten? Bedarf das Vernichten einer Waffe einer Erlaubnis? Vernichtung ist auch nach dem neuen WaffG keine Umgangsart. Allerdings bedarf es zur Durchführung der Vernichtung einer entsprechenden Besitzerlaubnis. Löst das Vernichten einer Waffe eine Meldung an das NWR-II aus? Mit dem Vernichten der Waffe endet deren Lebenszyklus im Nationalen Waffenregistern. Sie wählen hier den Meldeanlass „Vernichtung / Zerstörung“. Abhandenkommen Was meint Abhandenkommen? Abhandenkommen meint Verlust. Kostenloses Meldeportal Kann ich auch ohne Software Waffen vorher erfassen und dann am 01.09.2020 melden? Sie können Ihren Bestand mithilfe der csv-Datei erfassen, die Sie im kostenlosen Meldeportal herunterladen können. Diese Datei können Sie am 01.09.2020 hochladen und als Bestand melden. Die Erfassung muss dabei XWaffe-konform erfolgen. Wo ist die CSV-Datei für die Meldung zu finden? Eine Beispieldatei können Sie im kostenlosen NWR-Meldeportal herunterladen. Wenn eine Waffe als Bestand erfasst wurde, reicht es dann, bei späteren Meldungen nur noch die W-ID anzugeben, da die Daten ja bereits gespeichert sind? Aus Zuordnungs- und Überprüfungsgründe sind weitere Angaben zur Waffe nötig.

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Wenn im kostenlosen Meldeportal etwas Falsches eingegeben wird, gibt es dann eine Fehlermeldung? Falsche Eingaben wie ein Zahlendreher in den NWR-IDs oder falsch zusammengesetzte Waffenkategorien werden als Fehlermeldung angezeigt. Wenn eine Meldung über das elektronische Meldeportal abgesetzt hat, kann man diese dann noch korrigieren? Sie können 7 Tage lang Ihren Eintrag stornieren. Voraussetzung ist jedoch, dass die Daten noch in keiner weiteren Meldung verarbeitet worden sind. Gibt es die Möglichkeit, im kostenlosen Meldeportal zu üben? Es ist bereits möglich, sich für einen Testzugang anzumelden. Gelten die NWR-Zugangsdaten auch für mehrere Firmen, z.B. Waffenhandel und gleichzeitige Tätigkeit als Waffenhändler für ein Auktionshaus? Verkaufen Sie Waffen für z.B. ein Aktionshaus, so muss dieses über einen eigenen NWR-II-Zugang verfügen. Fehlermeldungen Wenn ein Fehler von der Kopfstelle erkannt wird, bekommt der Händler dann Bescheid? Grundsätzlich gilt, dass der Anzeigende verpflichtet ist, seine Anzeige richtig, vollständig, in der vorgeschriebenen Weise und rechtzeitig vorzunehmen und bei entsprechenden Fehlermeldungen seine Anzeige zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. In Konstellationen, in denen der HuH seine Angaben von sich aus fehlerfrei gemacht hat und es dennoch zu einer Fehlermeldung kommt, erhält auch die zuständige Waffenbehörde einen Hinweis und überprüft den Sachverhalt. Idealerweise erfolgt hier ein direkter Austausch zwischen dem betroffenen HuH und seiner Waffenbehörde, der zur Klärung und Behebung fehlerhafter Meldungen führt. Wenn es sich um technische Probleme oder um Meldungen handelt, bei denen auch die zuständige Waffenbehörde dem HuH nicht Abhilfe verschaffen kann, muss eine Anfrage an den SPOC ([email protected]) gesendet werden, welche von der zuständigen Teileinheit des NWR schnellstmöglich beantwortet wird.

Schnittstelle zu Softwarelösungen Besteht die Möglichkeit, eine Schnittstelle für das NWR in eine Software einzubinden? Die Möglichkeit besteht. Viele Warenwirtschaftssysteme (NWR-Waffenbuch, Profisoft von HQS, Shotline etc.) haben solche Schnittstellen bereits. Sollte Ihr Warenwirtschaftssystem noch keine Schnittstelle haben, setzen Sie sich mit der Kopfstelle in Verbindung. Wichtig ist hierbei auch, dass Ihre Warenwirtschaft XWaffe sprechen kann. Aber Achtung: Die Programmierung muss bis zum 31.08.2020 abgeschlossen sein! HQS Was kostet die Warenwirtschaft „ProfiSoft“ von HQS? Zum Einrichten von HQS wird eine einmalige Gebühr von ca. 1.000,- EUR (inkl. Einrichtung, Schulung) fällig. Anschließend kostet jeder Arbeitsplatz 85,- EUR/Monat.

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Wenn ich HQS nutze, muss ich mich dann zusätzlich bei der Kopfstelle registrieren? Nutzer der ProfiSoft von HQS haben fast keine Arbeit mit der Registrierung bei der Kopfstelle des Nationalen Waffenregister (NWR-II). Statt herunterladen und komplizierten Ausfüllens eines Formulars, müssen Nutzer der ProfiSoft diesen Antrag per Mausklick aufrufen und ausdrucken. Anschließend muss der Antrag nur noch unterschrieben und bei der eigenen Waffenbehörde abgegeben werden. Diese zeichnet den Antrag gegen und leitet ihn an die Kopfstelle-NWR weiter. Nach Bearbeitung des Antrages wird der Nutzer freigeschaltet. NWR-IDs Seit wann gibt es IDs? NWR-IDs gibt es seit 2012. Allerdings wurden zwischendrin immer noch mal Bereinigungen vorgenommen, sodass es sinnvoll sein kann, die eigenen NWR-IDs vor dem Start des NRW-II mit der Behörde abzugleichen, wenn diese schon eine längere Zeit vorliegen. Wie setzt sich denn die IDs zusammen? Was bedeuten die Zahlen und Buchstaben genau? Der erste Buchstabe steht jeweils für die Art der ID. E für Erlaubnis, P für Person, S für Stamm, F für Firma, W für Waffe und T für Waffenteil. Das folgende Datum ist das Datum des Eintrags in das NWR. Melden Sie also eine Waffe als Bestand, so wird hier das Datum stehen, an dem Sie die Waffe gemeldet haben. Es folgen 7 Ziffern, die die Anzahl der an diesem Tag gemachten Meldungen für die entsprechende ID zeigen. I.d.R. werden hier ziemlich viele Nullen vorhanden sein. Die letzte Stelle ist eine sogenannte Prüfziffer, die einem Computer sagt, ob in der ID ev. ein Zahlendreher vorhanden ist. Haben Privatpersonen auch eine E-ID? Die E-ID einer Privatperson steht für eine waffenrechtliche Erlaubnis (WBK). Benötigt der Kunde ab 01.09.2020 auch für den Munitionskauf die NWR-ID? Der Handel mit Munition wird nicht an das NWR-II gemeldet, insofern werden keine IDs benötigt. Hat ein Jagdschein auch eine ID? Der Jagdschein begründet lediglich ein Bedürfnis. Die E-ID zu einem Jagdschein wäre die Erlaubnis-ID der grünen WBK. Welche NWR-IDs hat ein Büchsenmachermeisterbetrieb, der in die Handwerksrolle eingetragen ist?

1. F-ID für die Firma 2. E-ID für die Herstellungserlaubnis (höherwertige Erlaubnis, da hierin die Erlaubnis

zum Handel eingeschlossen ist) 3. E-ID für die Handelserlaubnis

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Ein Büchsenmachermeisterbetrieb hat eine Firmen-NWRID (F-ID) und zwei Erlaubnis-NWRID (E-ID) jeweils für den Handel und für die Herstellung. Darf/soll/muss mit der Herstellungs-ID auch Handelsgeschäfte gemeldet werden? Waffenrechtlich ist geregelt, dass die Herstellungserlaubnis bei Büchsenmachern die Handelserlaubnis (sowohl zum Handel an gewerbliche sowie private Kunden) beinhaltet. Waffenrechtlich soll mit der Herstellungserlaubnis somit auch ein Handelsgeschäft gemeldet werden. Darf mit der Handels-ID auch Herstellung gemeldet werden? Waffenrechtlich beinhaltet eine Handelserlaubnis keine Herstellungserlaubnis, sodass ein solches Vorgehen unzulässig wäre und eine entsprechende Meldung von der Zentralen Komponente abgewiesen würde. Alle Meldungen haben unter der Herstellungs-ID zu erfolgen. Wie beantrage ich meine NRW-IDs (E-ID und F-ID)? Wenden Sie sich hierzu einfach formlos an Ihre Waffenbehörde. Was ist, wenn meine Behörde keine F-ID und E-ID liefern kann? Ihre Behörde muss in der Lage sein, Ihnen Ihre IDs zu nennen. Sind Handels-ID und Hersteller-ID eine ID oder bekommt man zwei? Es gibt jeweils eine E-ID für die Handelserlaubnis und eine E-ID für die Herstellungserlaubnis. Im Falle eines Büchsenmachermeisters (in die Handwerksrolle eingetragen) ist die Herstellungserlaubnis-ID die höherwertige ID, da sie die Erlaubnis zum Handel einschließt. Was ist mit E-IDs von Firmen, die nicht als Büchsenmachermeister in der Handwerksrolle eingetragen sind, aber trotzdem eine E-ID für die Herstellungserlaubnis und eine E-ID für die Handelserlaubnis haben und an Endkunden verkaufen dürfen? Steht da die Herstellungs-ID ebenfalls über der Handels-ID? Oder muss ggf. eine Überlassung von der Herstellungserlaubnis auf die Handelserlaubnis erfolgen? Hier werden die Herstellung und der Handel B2B mit der Herstellungserlaubnis gemeldet, der Handel mit Endkunden mit der Handelserlaubnis. Ein Unternehmen hat eine Herstellungs- und eine Handelserlaubnis und liefert nur an den Fachhandel. Wie wird hier gemeldet? Schließt hier die Herstellungserlaubnis auch die B2B-Handelserlaubnis ein? Die Herstellungserlaubnis schließt hier den Handel B2B ein, sodass die Lieferung an den Fachhandel mit der Herstellungserlaubnis erfolgt. Eine OHG hat zwei Gesellschafter. Diese hat eine Firmen-NWRID (F-ID) und zwei Erlaubnis-NWRID (E-ID) für jeden Gesellschafter. Welche E-ID ist ab 01.09.2020 zu verwenden? An der Kopfstelle registriert werden muss der Händler mit einer gültigen F-ID und den beiden zugeordneten E-IDs. Welche der beiden E-IDS für die Meldungen der HuH ab 1.9.20 verwendet wird, ist aus Sicht der Registerbehörde unerheblich. Wichtig ist, dass beide E-IDs auch immer der F-ID des Unternehmens zugeordnet sind.

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FAQ des VDB zum 3. WaffRÄndG & NWR-II

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Benötigt bzw. bekommt eine Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft) für den Waffenverkauf eine F-ID oder reicht die P-ID des Inhabers? Im Nationalen Waffenregister bekommen alle natürlichen Personen eine P-ID und alle juristischen Personen, Personenvereinigungen, Kaufleute und Vereine eine F-ID. Dementsprechend bekommt die Personengesellschaft eine F-ID zugewiesen. Benötigt bzw. bekommt ein Einzelunternehmer für den Waffenverkauf eine F-ID oder reicht die P-ID des Inhabers? Im Nationalen Waffenregister bekommen alle natürlichen Personen eine P-ID und alle juristischen Personen, Personenvereinigungen, Kaufleute und Vereine eine F-ID. Dementsprechend bekommt der Einzelunternehmer eine F-ID zugewiesen. Hat eine Stellvertretererlaubnis eine eigene ID? Ja, ebenfalls eine E-ID. Wie sieht es mit einer privaten Herstellungserlaubnis (nur Bearbeiten) aus? Hierbei handelt es sich um eine Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung. Diese Erlaubnis wird einer natürlichen Person (P-ID) zugeordnet. Bleiben einmal vergebene IDs immer gültig/gleich? Bei jeder Aktion, bei der ein neues Datenobjekt erstellt wird, wird eine neue NWR-ID erzeugt. Wenn Waffenbehörden Datensätze bereinigen, kann es unter Umständen sein, dass ein bereits existierender Datensatz nicht so bereinigt werden kann wie gewünscht. Dann kann es notwendig sein, ein neues Datenobjekt zu erstellen und man erhält eine neue NWR-ID. Grundsätzlich sollten vergebene NWR-ID ihre Gültigkeit behalten. Anm. des VDB: Achtung bei W-IDs. Wird eine Waffe zerlegt, platzt die W-ID und kann nicht zur erneuten Zusammenbau wieder erzeugt werden. Ab welchem Stichtag benötigen in Deutschland hergestellte Waffen eine W-ID? Ab dem 01.09.2020. Sind Waffen von Waffenbesitzkarten und Sammlerkarte schon im NWR erfasst? Waffen in Privatbesitz sind im NWR-I bereits erfasst. Wo bekomme ich die W-IDs der Waffen und die T-IDs der Waffenteile her, die ich bereits im Bestand habe? Sobald Sie am oder nach dem 01.09.2020 eine Bestandsmeldung oder nach dem 01.09.2020 eine Herstellungsmeldung an das NWR-II abgeben, erhalten Sie als Rückmeldung die W-ID (ggf. auch die T-IDs der gemeldeten Waffenteile) aus dem NWR zurück. Diese sollte Sie physisch (z.B. mittels eines Etiketts) mit der Waffe verbinden, damit eine eindeutige Zuordnung jederzeit möglich ist.

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Ist eine Zuordnung der W-IDs und T-IDs nach der Bestandsmeldung möglich? Nutzen Sie ein elektronisches Waffenbuch oder ein Warenwirtschaftssystem, das an das NWR-II angebunden ist, so wird das System die IDs automatisch den gemeldeten Waffen zuordnen. Mithilfe des Etikettendrucks sollten Sie diese Daten auch noch physisch mit der Waffe verbinden, um eine Zuordnung zu erreichen. Melden Sie über das kostenlose Meldeportal, so erhalten Sie nach der Meldung einen Ausdruck, auf dem alle Daten inkl. IDs eingetragen sind. Diesen sollten Sie abspeichern und ggf. ausdrucken, um ihn mit der Waffe zu verbinden. Gibt es auch Waffen, die nur eine W-ID haben? Oder sind automatisch Teile mit T-IDs erfasst? Alle ganzen Waffen aus Privatbesitz, die im NWR-I erfasst wurden, sind nur mit einer W-ID erfasst. Die wesentlichen Teile sind nicht einzeln zur Waffe erfasst worden. Insofern gibt es viele Waffen, die nur eine W-ID haben. Eine Waffe ist nur mit einer W-ID im NWR-II erfasst. Muss ich die wesentlichen Teile nachmelden? Die Pflicht zum Melden aller wesentlichen Teile besteht nur bei Herstellung von Waffen nach dem 01.09.2020. Gebrauchtwaffen müssen nicht nacherfasst werden. Wollen Sie an dieser Waffe jedoch ein wesentliches Teil austauschen, so müssen sie dieses erst erfassen, bevor sie es durch ein neues ersetzen können. Woher bekommen Privatleute die W-IDs zu ihren Waffen? Bei der Waffenbehörde können Sie einen Stammdatenausdruck abholen, auf dem u.a. alle IDs und die Waffentypfeingliederung ersichtlich wird. Braucht ein Schäfter auch eine NWR-ID, wenn er kein Büchsenmacher ist? Ein Schäfter benötigt keine waffenrechtliche Erlaubnis. Das Überlassen einer Waffe an einen Schäfter/Graveur muss nicht an das NWR-II gemeldet werden. Nehmen Sie jedoch eine Ersatzdokumentation vor. Wird ein Wechselsystem als W oder T erfasst? Ein Wechselsystem ist ein Waffenteil und hat damit eine T-ID. Nur Komplettwaffen-IDs beginnen mit einem W. Setzt eine T-ID immer eine Seriennummer voraus, um das Teil zuordnen zu können? Nein. Sie könnten das gemeldete wesentliche Waffenteil auch mithilfe eines Etiketts mit der T-ID physisch verbinden. Wie lange wird es dauern, bis die ID (W-ID und T-ID) uns nach der Meldung zur Verfügung stehen? Das wird leider erst am bzw. nach dem 01.09.2020 ersichtlich. In der Regel sollte es aber wenige Sekunden dauern.

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Wäre es nicht sinnvoll die W-ID vom Hersteller direkt auf den Lauf etc. zu lasern? Achtung: Für die T-IDs kann dies funktionieren und es gibt bereits Überlegungen hierzu. Die W-ID sollte jedoch nicht auf die Waffe/die Waffenteile gelasert werden, da eine W-ID sich – anders als die T-IDs – andern kann. Müssen T-IDs auf die Waffenteile gelasert/graviert werden? Eine Pflicht hierzu besteht (noch) nicht. Es wäre jedoch als Möglichkeit anzusehen, die Teile eindeutig zuzuordnen. Werden W-IDs (T-IDs) in die WBK eingetragen? Einige Waffenbehörden haben dies zwar bereits getan, jedoch wird sich diese Praxis vermutlich nicht bewähren. Die W-ID (T-IDs) wird über ein Stammdatenblatt zur Verfügung gestellt. Gibt es auch eine eigene E-ID für die Verbringung ins Ausland? Jegliche Erlaubnisse, die nach dem deutschen Waffenrecht erteilt werden, müssen in das Nationale Waffenregister gemeldet werden. Dementsprechend bekommt auch eine Verbringungserlaubnis ins Ausland eine eigene E-ID. Wir führen noch ein WHB in Papierform. Wie und wo können wir die NWR-IDs dort am besten eintragen? Sollten Sie nicht auf ein elektronisches Waffenbuch umstellen wollen, sondern weiterhin ein Papierwaffenbuch führen, raten wir Ihnen, einen zusätzlichen Ordner anzulegen und hierin die Ausdrucke aus dem kostenlosen Meldeportal mit allen nötigen Daten abzuheften. Durch eine fortlaufende Nummerierung der gemeldeten Waffen könnten Sie diese in Ihrem Waffenhandelsbuch zuordnen. Ebenso ist es ratsam, ein entsprechendes Etikett mit der Waffe zu verbinden. Was ist mit der Stamm-ID (S-ID)? Eine Stamm-ID (S-ID) verknüpft eine Person zwischen zwei Behörden. Hat ein Büchsenmacher sein Ladengeschäft beispielsweise in Landkreis A, so ist er hier mit einer P-ID, einer F-ID und einer E-ID für seine Handelserlaubnis registriert. Wohnt er aber in Landkreis B und ist gleichzeitig Jäger oder Sportschützer, so ist er in Landkreis B mit einer P-ID und einer E-ID für seine WBK registriert. Damit für die Behörden ersichtlich wird, dass es sich bei den zwei P-IDs um ein und dieselbe Person handelt, verknüpft die S-ID die beiden P-IDs. Was für IDs hat eine Vereins-WBK? Ein Verein ist eine Nicht-Natürliche-Person und hat damit eine F-ID. Die WBK hat wie alle Erlaubnisse eine E-ID. Müssen die dafür Berechtigten auf einer Vereins-WBK mit Ihren P-IDs eingetragen sein? Die Berechtigten sind mit Ihren P-IDs über die F-ID mit der Vereins-WBK verknüpft. Wie kann man die E-IDs für Herstellung und Handel unterscheiden? Bei bloßer Vorlage der E-IDs ist keine Unterscheidung möglich. Jedoch sind beide IDs entweder direkt auf Ihrer Waffenhandels- und Waffenherstellungserlaubnis vermerkt oder

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Sie erhalten von Ihrer Waffenbehörde einen Ausdruck, auf dem die IDs eindeutig zugeordnet sind. Wird eine Erlaubnis-ID bei Entzug gelöscht? Die ID wird dann lediglich mit einem nur für die Waffenbehörden etc. einsehbaren Vermerk (z.B. Widerrufen, Zurückgenommen, Versagt) versehen. Wie viele NWR-IDs hat eine R8? Das kommt darauf an, wie die Waffe gemeldet wurde. Wurde nur die Komplettwaffe gemeldet, so hat sie nur eine W-ID. Wurden alle oder einige wesentliche Teile erfasst, so haben diese Teile jeweils eine T-ID. Was passiert mit der W-ID einer Waffe, die ins Ausland verkauft und irgendwann wieder zurückkaufen wird? Mit dem Verkauf der Waffe ins Ausland endet der Lebenszsyklus der Waffe im NWR-II und damit auch die W-ID. Wird die Waffe später wieder importiert, so erhält Sie eine neue W-ID und es beginnt ein neuer Lebenszyklus dieser Waffe im NWR-II. Transaktions-ID Muss die Transaktions-ID auch ins manuelle Waffenbuch eingetragen werden? Die Transaktions-ID müssen Sie nicht eintragen oder speichern. Wann bekommt man eine Transaktions-ID? Eine Transaktions-ID erhalten Sie nach jeder abgesetzten Meldung an das NWR-II sozusagen als Quittung zurück. Mit Erhalt dieser Transaktion-ID haben Sie Ihre Meldepflicht erfüllt. Hilfsmittel zur Kategorisierung Ein Herstellername ist falsch im Herstellerkatalog eingetragen. Wo kann eine Korrektur beantragt werden? Wenden Sie sich an Ihre zuständige Waffenbehörde oder an den Single Point of Contact (SPOC) des NWR: [email protected] Wo finde ich die Herstellerbezeichnung (Code)? Die Herstellerbezeichnung inkl. Herstellercode – den Sie jedoch nur benötigen, wenn Sie Ihre Waffendaten via. Csv-Liste XWaffe-konform erfassen wollen – finden Sie im XWaffe-Dolmetscher oder im XWaffe-Cockpit. In vielen an das NWR-II angeschlossenen elektronischen Waffenhandelsbüchern oder Warenwirtschaftssystemen sind die Herstellerbezeichnungen hinterlegt. XWaffe-Dolmetscher Den Xwaffe Dolmetscher finden Sie unter www.XWaffe.de

Sind Platzpatronen für alle Kaliber erfasst? Bei sog. „Platzpatronen“ handelt es sich um Kartuschenmunition. Auch hierfür sind alle gängigen Kaliber im XWaffe-Katalog erfasst, der im Übrigen ständig weiterentwickelt

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wird. Falls Sie der Meinung sind, dass ein Wert fehlt, richten Sie bitte einen entsprechenden Aufnahmeantrag an den NWR-Benutzerservice ([email protected]).

Wer aktualisiert denn die Modelle im XWaffe Dolmetscher? Der XWaffe-Dolmetscher wird von der Fachlichen Leitstelle NWR gepflegt und aktualisiert. Sind auch Hersteller im XWaffe-Dolmetscher hinterlegt? Im XWaffe-Dolmetscher ist der gesamte Herstellerkatalog hinterlegt. Sollten Sie einen Hersteller nicht finden, haben Sie die Möglichkeit, als Angabe „Unbekannt“ zu setzen oder sich zwecks Eintragung an SPOC zu wenden. Der XWaffe-Dolmetscher erkennt bei mir nur wenige Modelle. Ist das korrekt? Im XWaffe-Dolmetscher sind noch nicht alle Waffenmodelle erfasst. Vollständig erfasst ist jedoch die Waffentypfeingliederung. Kal.4 Leuchtpistole – das Kaliber ist nicht im Dolmetscher zu finden. Wieso? Weil es kein Kaliber „Leuchtpistole“ gibt. Es heißt 4(Signal). XWaffe-Cockpit Ist das Cockpit jetzt eine Demoversion zum Üben? Das Cockpit ist eine Serviceleistung der Fachlichen Leitstelle. Hier sind alle XWaffe-Kataloge vermerkt. Das Cockpit wird ständig erweitert und angepasst. Achten Sie immer auf den Versionscode. Kontakt bei Problemen Wer ist der Ansprechpartner bei technischen und inhaltlichen Problemen beim NWR? Wenden Sie sich hier an den Single Point of Contact (SPOC): [email protected]