FELLA FRICKE WAGNER - ffwkanzlei.de · 2017-07-27 · von einem Realteiler auf einen anderen...

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FELLA FRICKE WAGNER Rechtsanwälte Steuerberater Notar Mandanteninformationen Mai 2016 Steuern 2 Geplante Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen in Ballungs- gebieten 2 Keine Grunderwerbsteuerbefreiung für Anteilsvereinigung durch Erwerb von Ge- sellschaftsanteilen im Rahmen einer Erb- auseinandersetzung 3 Update der BMF-Arbeitshilfe zur Kauf- preisaufteilung für ein bebautes Grund- stück 3 Berücksichtigung von Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten 4 Steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder ab 2012 5 Geänderte Rechtsauffassung zur gewinn- neutralen Realteilung 5 Steuerneutrale Realteilung trotz vor- geschalteter Anteilseinbringung in eine an- dere Personengesellschaft 6 Untergang von Verlustvorträgen bei vor- weggenommener Erbfolge 7 Personengesellschaft kann umsatzsteuer- lich Organgesellschaft sein 8 Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer begrenzt 8 Rechtmäßigkeit von Umsatzsteuerbe- scheiden in Bauträgerfällen ernstlich zwei- felhaft 9 Nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräu- ßerung im Ganzen bei Grundstücksüber- tragung 9 Abzug von Kinderbetreuungskosten für eine geringfügig beschäftigte Betreuungs- person nur bei Zahlung auf ein Empfän- gerkonto 10 Teilwertabschreibung und Einzelbewertung bei Umlaufvermögen 10 Anrechnung der Bemessungsgrundlage für vorangegangenen Grundstückserwerb vom Gesellschafter auf Grunderwerbsteuer wegen Gesellschafterwechsels trotz Nicht- erhebung der Grunderwerbsteuer 11 Umsatzsteuerfreie Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts 11 Definition des Schuldners der Einfuhrum- satzsteuer 13 Termine Juni 2016

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FELLA ∙ FRICKE ∙ WAGNER R e c h t s a n w ä l t e ∙ S t e u e r b e r a t e r ∙ N o t a r

Mandanteninformationen

Mai 2016

Steuern

2 Geplante Sonderabschreibung für den

Neubau von Mietwohnungen in Ballungs-

gebieten

2 Keine Grunderwerbsteuerbefreiung für

Anteilsvereinigung durch Erwerb von Ge-

sellschaftsanteilen im Rahmen einer Erb-

auseinandersetzung

3 Update der BMF-Arbeitshilfe zur Kauf-

preisaufteilung für ein bebautes Grund-

stück

3 Berücksichtigung von Steuerschulden des

Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten

4 Steuerliche Berücksichtigung volljähriger

Kinder ab 2012

5 Geänderte Rechtsauffassung zur gewinn-

neutralen Realteilung

5 Steuerneutrale Realteilung trotz vor-

geschalteter Anteilseinbringung in eine an-

dere Personengesellschaft

6 Untergang von Verlustvorträgen bei vor-

weggenommener Erbfolge

7 Personengesellschaft kann umsatzsteuer-

lich Organgesellschaft sein

8 Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer

begrenzt

8 Rechtmäßigkeit von Umsatzsteuerbe-

scheiden in Bauträgerfällen ernstlich zwei-

felhaft

9 Nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräu-

ßerung im Ganzen bei Grundstücksüber-

tragung

9 Abzug von Kinderbetreuungskosten für

eine geringfügig beschäftigte Betreuungs-

person nur bei Zahlung auf ein Empfän-

gerkonto

10 Teilwertabschreibung und Einzelbewertung

bei Umlaufvermögen

10 Anrechnung der Bemessungsgrundlage für

vorangegangenen Grundstückserwerb

vom Gesellschafter auf Grunderwerbsteuer

wegen Gesellschafterwechsels trotz Nicht-

erhebung der Grunderwerbsteuer

11 Umsatzsteuerfreie Lieferung im Rahmen

eines Reihengeschäfts

11 Definition des Schuldners der Einfuhrum-

satzsteuer

13 Termine Juni 2016

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Steuern Geplante Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen in Ballungsgebie-ten

Mit der Einführung einer zeitlich befristeten

Sonderabschreibung will die Bundesregie-

rung die Schaffung neuer Mietwohnungen

in ausgewiesenen Fördergebieten begüns-

tigen. Gefördert wird die Anschaf-

fung/Herstellung neuer Gebäude oder Ei-

gentumswohnungen. Diese müssen min-

destens zehn Jahre nach der Anschaf-

fung/Herstellung zu Wohnzwecken ent-

geltlich überlassen werden. Bei Unter-

schreitung des Zehnjahreszeitraums wird

die Sonderabschreibung rückwirkend ver-

sagt. Zusätzlich zur „regulären“ AfA kön-

nen im Jahr der Anschaffung/Herstellung

und im darauf folgenden Jahr jeweils bis

zu 10 % sowie im dritten Jahr bis zu 9 %

der Anschaffungs- oder Herstellungskos-

ten steuermindernd geltend gemacht wer-

den. Weitere Voraussetzungen sind zu

beachten:

· Die Förderung ist beschränkt auf Neu-

bauten, deren Baukosten max. 3.000 €

je Quadratmeter Wohnfläche betragen,

wovon max. 2.000 € je Quadratmeter

Wohnfläche gefördert werden.

· Die Förderung ist zeitlich befristet. Die

Stellung des Bauantrags bzw. die Bau-

anzeige müssen zwischen dem

1. Januar 2016 und dem 31. Dezem-

ber 2018 erfolgen. Letztmalig kann die

Sonderabschreibung im Jahr 2022 in

Anspruch genommen werden.

· Die neuen Wohnungen müssen in ei-

nem ausgewiesenen Fördergebiet lie-

gen. Ein solches wird definiert in An-

lehnung an die Mietenstufen des

Wohngelds (Mietenstufen IV bis VI).

Umfasst sind auch Gebiete mit Miet-

preisbremse und abgesenkter Kap-

pungsgrenze.

Nach Verabschiedung des Gesetzes

durch Bundestag/Bundesrat können die

Maßnahmen erst in Kraft treten, wenn

aufgrund beihilferechtlicher Erwägungen

die Genehmigung der Europäischen

Kommission vorliegt.

Keine Grunderwerbsteuerbefreiung für Anteilsvereinigung durch Erwerb von Gesell-

schaftsanteilen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung

Einerseits unterliegt der Erwerb von min-

destens 95 % der Anteile an einer Kapital-

gesellschaft, zu deren Vermögen inländi-

sche Grundstücke gehören, der Grunder-

werbsteuer. Das Gesetz behandelt den

Fall so, als habe der Anteilserwerber das

Grundstück von der Gesellschaft erwor-

ben. Andererseits ist der Erwerb eines

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Grundstücks, das zum Nachlass gehört,

durch einen Miterben im Rahmen der Erb-

auseinandersetzung von der Grunder-

werbsteuer befreit.

Der Bundesfinanzhof lehnt es ab, die vor-

genannte Befreiung auf den Fall auszu-

dehnen, dass der Miterbe im Rahmen der

Erbauseinandersetzung einen Anteil an

einer Kapitalgesellschaft erhält und sich

dadurch mindestens 95 % der Gesell-

schaftsanteile in seiner Hand vereinigen.

Es gebe keinen Grund, in diesem Fall die

im Gesetz nicht vorgesehene Befreiung zu

gewähren.

Update der BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück

Anfang 2016 wurde ein aktualisiertes Tool

vom Bundesministerium der Finanzen

(BMF) zur Kaufpreisaufteilung veröffent-

licht. Die Arbeitshilfe dient der Ermittlung

der Abschreibungsbemessungsgrundlage

bei bebauten Grundstücken. Die neue

Version verfügt zusätzlich über ein Tabel-

lenblatt zur Berechnung eines fiktiven

Baujahrs unter Berücksichtigung von Mo-

dernisierungen, was zu teilweisen Erleich-

terungen führt.

Es handelt sich um ein „Serviceangebot“

an die Steuerbürger. Da es sich hierbei

nicht um eine Verwaltungsanweisung

handelt, sind die Finanzbeamten daran

nicht gebunden.

Steuerpflichtige und ihre Berater können

die Kaufpreisaufteilung abweichend ermit-

teln und somit die Berechnungen des

Tools widerlegen. Dafür bedarf es einer

sachverständigen Begründung. „Sachver-

ständig begründet“ bedeutet jedoch nicht,

dass zwingend ein Sachverständigengut-

achten erforderlich wird.

Für spezielle Immobilien kann sich das

Tool unter Umständen als nicht geeignet

erweisen.

In Einzelfällen kann die Beauftragung ei-

nes Immobiliensachverständigen oder die

Anwendung bestimmter kommerziell ver-

triebener Tools zur Kaufpreisaufteilung

ratsam sein. Die Kaufpreisaufteilung spielt

neben der Ermittlung der ertragsteuerli-

chen Absetzung auch eine Rolle für erb-

schaft- und schenkungsteuerliche Zwecke.

Nähere Informationen finden sich auch auf

der Homepage des Deutschen Steuerbe-

raterverbandes e.V.

Berücksichtigung von Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten

Die Berücksichtigung von Steuerschulden

des Erblassers als Nachlassverbindlichkei-

ten setzt nicht nur voraus, dass sie im

Zeitpunkt seines Todes bereits entstanden

waren. Hinzukommen muss, dass sie zu

seinem Todeszeitpunkt bereits eine wirt-

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schaftliche Belastung darstellten. Es

kommt nicht darauf an, ob die entstandene

Steuer später tatsächlich und in welcher

Höhe beim Erben festgesetzt wird. Für die

Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Ent-

stehung der Steuer maßgebend.

Unterrichtet erst der Erbe das zuständige

Finanzamt über Steuerhinterziehungen

des Verstorbenen, können die danach

festgesetzten Beträge nicht als Nachlass-

verbindlichkeiten berücksichtigt werden.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs

handelt es sich um ein nach dem Bewer-

tungsstichtag (Tod des Erblassers) einge-

tretenes Ereignis, das nach dem

stichtagsbezogenen Bereicherungsprinzip

keine Berücksichtigung finden kann. Das

trifft insbesondere auf dem Finanzamt ge-

genüber verschwiegene Einkünfte zu. Es

ergab sich dann für das Finanzamt nicht

einmal die theoretische Möglichkeit, die

auf diesem Sachverhalt beruhenden Steu-

eransprüche in Erfahrung zu bringen.

Dass der die Steuerhinterziehung aufde-

ckende Erbe die Finanzbehörde pflicht-

gemäß informiert, wirkt nicht auf den Zeit-

punkt der Bereicherung (Todeszeitpunkt

des Erblassers) zurück. Eine berücksichti-

gungsfähige Ausnahme ergibt sich ledig-

lich dann, wenn dem Finanzamt aufgrund

der zeitnahen Information durch den Er-

ben noch eine Rückbeziehung auf den

Zeitpunkt der Entstehung der Steuer mög-

lich ist.

Steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder ab 2012

Seit dem Jahr 2012 spielen die Einkünfte

und Bezüge volljähriger Kinder für deren

steuerliche Berücksichtigung keine Rolle

mehr. Es besteht grundsätzlich Anspruch

auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bis

zum Abschluss einer erstmaligen Berufs-

ausbildung oder eines Erststudiums des

Kindes bis zur Vollendung des 25. Le-

bensjahres. Kinder bis zur Vollendung des

21. Lebensjahres werden unabhängig da-

von berücksichtigt, wenn sie als arbeitsu-

chend gemeldet sind und keiner Erwerbs-

tätigkeit nachgehen.

Bei volljährigen Kindern wird nach Ab-

schluss einer erstmaligen Berufsausbil-

dung oder nach Abschluss eines Erststu-

diums davon ausgegangen, dass das Kind

in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.

Darüber hinaus findet ein Kind nur in be-

stimmten sonstigen Fällen Berücksichti-

gung.

(Quelle: Schreiben des Bundesministeri-

ums der Finanzen )

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Geänderte Rechtsauffassung zur gewinnneutralen Realteilung

Nach bisheriger Rechts- und Verwal-

tungsauffassung setzte eine gewinnneu-

trale Realteilung die Aufgabe des Betriebs

der bisherigen Mitunternehmerschaft vo-

raus. Dies hatte eine Aufteilung des Ge-

sellschaftsvermögens unter den Mitunter-

nehmern zur Folge. Mindestens einer von

ihnen musste seine ihm bei der Aufteilung

zugewiesenen Wirtschaftsgüter in ein an-

deres Betriebsvermögen überführen.

An dieser Auffassung hält der Bundesfi-

nanzhof nicht mehr fest. Nach der neuen

Rechtsprechung liegt eine gewinnneutrale

Realteilung auch dann vor, wenn ein

Mitunternehmer unter Übernahme eines

Teilbetriebs aus einer Mitunternehmer-

schaft ausscheidet und sie unter den ver-

bliebenen Mitunternehmern fortgeführt

wird.

Ein steuerpflichtiger Veräußerungstatbe-

stand liegt allerdings dann vor, wenn dem

Ausscheidenden neben der Übertragung

des Teilbetriebs eine Rente zugesagt wird,

die sich nicht als betriebliche Versor-

gungsrente darstellt. Der Veräußerungs-

gewinn errechnet sich aus dem Kapital-

wert der Rente zuzüglich dem Buchwert

des übernommenen Teilbetriebs abzüglich

etwaiger Veräußerungskosten und dem

Wert des Kapitalkontos.

Steuerneutrale Realteilung trotz vorgeschalteter Anteilseinbringung in eine andere

Personengesellschaft

A und B waren zu je 50 % Kommanditisten

einer Kommanditgesellschaft (A und B

KG). Komplementärin war eine am Ver-

mögen der Gesellschaft nicht beteiligte C

GmbH. Deren Anteile wurden ebenfalls je

zur Hälfte von A und B gehalten.

Zwecks Realteilung wurden von A und B

zwei neue Kommanditgesellschaften ge-

gründet, die A KG und die B KG. Beide

Personen waren jeweils alleinige Kom-

manditisten dieser Gesellschaften, die

wiederum zu jeweils 50 % an der A und B

KG beteiligt waren. Komplementärin für

alle KGs blieb die C GmbH. Wenige Tage

nach den Neugründungen beschlossen A

und B, ihre Anteile an der A und B KG

gegen Gewährung von Gesellschaftsrech-

ten in die A KG bzw. B KG einzubringen.

Im Zuge der anschließenden Liquidation

der A und B KG wurden deren sämtliche

Wirtschaftsgüter aufgrund eines vorher

festgelegten Aufteilungsplans im Wege

der Realteilung zu Buchwerten auf die A

KG bzw. die B KG übertragen.

Nach Auffassung des Finanzamts lagen

die Voraussetzungen für eine Realteilung

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nicht vor. Das Gesamtvermögen der A und

B KG sei auf vorher nicht beteiligte Ge-

sellschaften (A KG und B KG) übertragen

worden.

Dieser Beurteilung folgte der Bundesfi-

nanzhof nicht. Zum Zeitpunkt der Realtei-

lung waren nicht mehr A und B, sondern

die A KG und die B KG als Mitunterneh-

mer an der A und B KG beteiligt. Die Wirt-

schaftsgüter ihres Gesamthands-

vermögens wurden in das jeweilige Be-

triebsvermögen der einzelnen Mitunter-

nehmer übertragen.

Es ist unschädlich, wenn stille Reserven

von einem Realteiler auf einen anderen

Realteiler verlagert werden. Die Realtei-

lung setzt lediglich eine Personenidentität,

nicht aber eine Beteiligungsidentität der

Realteiler an den stillen Reserven vor und

nach der Realteilung voraus. Bei dieser

Vorgehensweise bleibt die Besteuerung

der in den übertragenen Wirtschaftsgütern

enthaltenen stillen Reserven sicherge-

stellt. Die zunächst erfolgte Einbringung

der Beteiligungen an der A und B KG in

die A KG und die B KG als Zwischenschritt

ist für die rechtliche Beurteilung unerheb-

lich.

Trotz einer einheitlichen Planung von

Rechtsgeschäften, die in einem engen

zeitlichen und sachlichen Zusammenhang

stehen, verbietet es sich, sie für die steu-

erliche Beurteilung zu einem einheitlichen

wirtschaftlichen Vorgang zusammenzufas-

sen, um daraus einen Steuertatbestand zu

konstruieren. Außerdem liegt in dem

Wunsch, die bisherige Tätigkeit zukünftig

getrennt voneinander fortzuführen, ein

erheblicher zu beachtender Grund vor, der

eine Steuerumgehung ausschließt.

Untergang von Verlustvorträgen bei vorweggenommener Erbfolge

Körperschaftsteuerliche Verlustvorträge

entfallen auch dann, wenn Anteile im We-

ge einer vorweggenommenen Erbfolge

übergehen. Nach dem Wortlaut der ge-

setzlichen Vorschrift ist der Verlustabzug

vollständig ausgeschlossen, wenn inner-

halb von fünf Jahren mehr als 50 % des

gezeichneten Kapitals auf einen Erwerber

übergehen. Das gilt auch für eine Übertra-

gung im Wege einer vorweggenommenen

Erbfolge. Die Vorschrift ist so auszulegen,

dass nur Erwerbe durch Erbfall oder Erb-

auseinandersetzungen begünstigt sind.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend

entscheiden.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Müns-

ter)

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Personengesellschaft kann umsatzsteuerlich Organgesellschaft sein

Ist eine juristische Person (z. B. GmbH)

finanziell, organisatorisch und wirtschaft-

lich in ein anderes Unternehmen einge-

gliedert, ist sie selber nicht Unternehmerin

(sog. Organgesellschaft); ihre Umsätze

werden dem Unternehmen, in das sie ein-

gegliedert ist (sog. Organträger), zuge-

rechnet. Umsätze zwischen Organträger

und Organgesellschaft unterliegen als sog.

Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer.

Der Bundesfinanzhof erweitert aufgrund

unionsrechtlicher Vorgaben den Kreis

möglicher Organgesellschaften in be-

stimmten Fällen auf Personengesellschaf-

ten. Wann eine Personengesellschaft Or-

gangesellschaft sein kann, ist zwar noch

nicht endgültig geklärt. Sie ist aber jeden-

falls dann finanziell in ein anderes Unter-

nehmen eingegliedert mit der möglichen

Folge einer umsatzsteuerlichen Organ-

schaft, wenn an der Personengesellschaft

neben dem Organträger nur Personen

beteiligt sind, die ebenfalls in das Unter-

nehmen des Organträgers finanziell ein-

gegliedert sind.

Die Änderung der Rechtsprechung hat

erhebliche Auswirkungen insbesondere

auf die sog. typische Ein Personen GmbH

& Co. KG.

Beispiel: A ist alleiniger Kommanditist der

A GmbH & Co. KG. Außerdem ist er allei-

niger Gesellschafter und Geschäftsführer

der Komplementär-GmbH, die nicht am

Vermögen der KG beteiligt ist. A vermietet

an die KG das Grundstück, auf dem diese

ihren Betrieb unterhält.

A ist als Vermieter Unternehmer. Die KG

ist in das Vermietungsunternehmen des A

finanziell eingegliedert, da dieser zu 100%

an der KG und der A GmbH beteiligt ist.

Die KG ist organisatorisch eingegliedert,

da A sowohl im Vermietungsunternehmen

als auch als Geschäftsführer der Komple-

mentär-GmbH in der KG das tägliche Ge-

schäft beherrscht. Die wirtschaftliche Ein-

gliederung ergibt sich daraus, dass A der

KG das Grundstück überlässt. A hat als

Organträger die Umsätze der KG als Or-

gangesellschaft zu versteuern, ihm steht

allerdings auch die Vorsteuer der KG zu.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzver-

waltung auf die Rechtsprechungsände-

rung reagiert, insbesondere in welchem

Umfang sie Übergangsregelungen schafft.

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Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer begrenzt

Der Gesellschafter einer noch nicht ge-

gründeten GmbH ist hinsichtlich einer be-

absichtigten Unternehmenstätigkeit der

GmbH nicht zum Vorsteuerabzug berech-

tigt. Der Bundesfinanzhof hat wegen der

rechtlichen Eigenständigkeit der GmbH

den Vorsteuerabzug abgelehnt.

Der Kläger war Arbeitnehmer, der über

eine noch zu gründende GmbH eine un-

ternehmerische Tätigkeit aufnehmen woll-

te. Der Kläger ließ sich durch eine Unter-

nehmensberatung und einen Rechtsan-

walt beraten. Die GmbH-Gründung blieb

aber aus.

Zwar hätte selbst für den Fall einer erfolg-

losen Unternehmensgründung eine Be-

rechtigung zum Vorsteuerabzug vorgele-

gen, wenn er die Absicht gehabt hätte, ein

Unternehmen zu erwerben, um es als Ein-

zelunternehmer zu betreiben.

Ein Vorsteuerabzug wäre auch möglich,

wenn ein Gesellschafter Vermögensge-

genstände erwirbt, um diese auf die

GmbH zu übertragen. Es läge ein Investi-

tionsumsatz vor, wenn der Gesellschafter

z. B. ein Grundstück erwirbt, um es dann

in die GmbH einzulegen.

Die bezogenen Beratungsleistungen des

Klägers waren aber nicht übertragungsfä-

hig. Somit kam ein Vorsteuerabzug nicht

in Betracht.

Rechtmäßigkeit von Umsatzsteuerbescheiden in Bauträgerfällen ernstlich zweifelhaft

Grundsätzlich ist der leistende Unterneh-

mer Schuldner der Umsatzsteuer. Erbringt

der Unternehmer Bauleistungen an andere

Unternehmer, verlagert sich in bestimmten

Fällen die Schuldnerschaft auf den Leis-

tungsempfänger (Umkehrung der Steuer-

schuldnerschaft, sog. Reverse-Charge-

Verfahren). Nachdem der Bundesfinanz-

hof entgegen der Auffassung der Finanz-

verwaltung die Anwendung des Reverse-

Charge-Verfahrens in den sog. Bauträger-

fällen (ein Bauträger lässt ein eigenes

Grundstück bebauen, das er anschließend

veräußert) abgelehnt hat, verlangen einer-

seits die Bauträger die Umsatzsteuer von

den Finanzämtern zurück; andererseits

sind die Umsatzsteuerbescheide der leis-

tenden Unternehmer in aller Regel bereits

bestandskräftig. Der Gesetzgeber hat

deshalb eine Regelung geschaffen, wo-

nach in diesen Fällen auch bestandskräfti-

ge Umsatzsteuerbescheide zulasten der

Unternehmer geändert werden können.

Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zwei-

fel, ob aufgrund der Gesetzesänderung

geänderte Umsatzsteuerbescheide recht-

mäßig sind. Die Zweifel ergeben sich ins-

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besondere daraus, dass der Änderung der

aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete

Vertrauensschutz entgegenstehen könnte.

Auf Antrag sind deshalb entsprechende

Nachzahlungen von der Vollziehung aus-

zusetzen. Über die „endgültige“ Rechtmä-

ßigkeit der Bescheide kann nur und muss

im Hauptsacheverfahren entschieden

werden.

Nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Grundstücksübertra-gung

Umsätze im Rahmen einer Geschäftsver-

äußerung im Ganzen an einen anderen

Unternehmer für dessen Unternehmen

unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Dies

gilt auch, wenn ein in der Gliederung eines

Unternehmens gesondert geführter Be-

trieb im Ganzen übereignet wird. Hierzu

gehören auch Grundstücke mit Gebäuden,

die an einen Erwerber übertragen werden,

der mit dem Eintritt in die bestehenden

Mietverhältnisse ein Vermietungsunter-

nehmen übernimmt und es auch fortführen

will. Ist aber der bisherige Eigentümer

nicht nachhaltig, also über einen längeren

Zeitraum, als Vermieter tätig gewesen,

übernimmt der Erwerber kein Vermie-

tungsunternehmen, so dass es sich nicht

um eine Geschäftsveräußerung im Gan-

zen handelt.

Dass die Frage, ob ein nachhaltig tätiges

Vermietungsunternehmen vorliegt, mitun-

ter schwer zu beantworten ist, ergibt sich

aus einem vom Bundesfinanzhof ent-

schiedenen Fall. Hier hatte der Grund-

stücksverkäufer zwar über 17 Monate

Vermietungsumsätze gehabt, aber bereits

wenige Monate nach Beginn der Vermie-

tung versucht, das Grundstück zu veräu-

ßern. Während das Finanzamt meinte, der

Verkäufer habe wegen der frühzeitigen

Verkaufsabsicht kein nachhaltiges Vermie-

tungsunternehmen betrieben, sah das

Gericht das anders. Ihm reichte die tat-

sächliche Vermietung über 17 Monate als

nachhaltige Tätigkeit und wertete die

Grundstücksveräußerung als nicht steuer-

baren Umsatz.

Abzug von Kinderbetreuungskosten für eine geringfügig beschäftigte Betreuungsper-

son nur bei Zahlung auf ein Empfängerkonto

Für den Abzug von Kinderbetreuungskos-

ten ist Voraussetzung, dass die Aufwen-

dungen durch Vorlage einer Rechnung

nachgewiesen werden können und die

Zahlungen auf das Konto des Erbringers

der Leistung erfolgt sind. Diese Nachwei-

se muss der Steuerzahler aber nur vorle-

gen, wenn das Finanzamt ihn hierzu aus-

drücklich auffordert.

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Die verheirateten Kläger waren in den

Streitjahren 2009 und 2010 beide berufs-

tätig. Zur Betreuung ihres dreijährigen

Sohnes beschäftigte ein Ehepaar (beide

Ehegatten waren berufstätig) eine Teilzeit-

kraft für ein monatliches Gehalt von 300 €.

Das Gehalt wurde ausschließlich in bar

gezahlt. Das Ehepaar machte den Abzug

von 2/3 der Kinderbetreuungskosten in der

Einkommensteuererklärung geltend.

Der Bundesfinanzhof hat klar gestellt,

dass solche Aufwendungen nur dann

steuerlich berücksichtigt werden können,

wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern

auf ein Konto der Betreuungsperson erb-

racht worden sind. Dies galt auch schon

für Aufwendungen vor 2012.

Hinweis: Die gesetzlich vorgeschriebene

Rechnung kann durch andere Dokumente

ersetzt werden. An der Art der Zahlung

durch Überweisung ändert dies aber

nichts. Bei anderen Gutschriften auf das

Betreuerkonto (Lastschriftverfahren, Onli-

nebanking, Verrechnungsschecks oder

Electronic-Cash-Verfahren) gelten beson-

dere Nachweisanforderungen.

Teilwertabschreibung und Einzelbewertung bei Umlaufvermögen

Ein niedrigerer Teilwert vom Umlaufver-

mögen kann nach der progressiven oder

der retrograden Methode ermittelt werden.

Auf dieser Grundlage errechnet sich die

Höhe einer möglichen Teilwertabschrei-

bung. Bei der progressiven Methode sind

die Verhältnisse am Beschaffungsmarkt,

bei der retrograden Methode die am Ab-

satzmarkt maßgebend.

Ob zu Bewertungszwecken eine Zusam-

menfassung von Wirtschaftsgütern und

damit im Ergebnis ein Pauschalabschlag

zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Für

die Voraussetzungen einer Teilwertab-

schreibung ist in jedem Fall der Unter-

nehmer nachweispflichtig.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs )

Anrechnung der Bemessungsgrundlage für vorangegangenen Grundstückserwerb

vom Gesellschafter auf Grunderwerbsteuer wegen Gesellschafterwechsels trotz Nichterhebung der Grunderwerbsteuer

Ändert sich innerhalb von fünf Jahren der

Gesellschafterbestand einer grundstücks-

besitzenden Personengesellschaft zu

mindestens 95 %, löst der Gesellschafter-

wechsel Grunderwerbsteuer aus. Hat die

Personengesellschaft vor dem Gesell-

schafterwechsel ein Grundstück von ei-

nem ihrer Gesellschafter erworben, so

wird auf die Bemessungsgrundlage für die

durch den Gesellschafterwechsel ausge-

löste Grunderwerbsteuer die Bemes-

sungsgrundlage für den vorangegangenen

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Grundstückserwerb angerechnet, falls für

diesen Erwerb Grunderwerbsteuer anfällt.

Damit soll eine Doppelerhebung von

Grunderwerbsteuer vermieden werden.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden,

dass die Anrechnung auch dann erfolgt,

wenn Grunderwerbsteuer für den Grund-

stückserwerb durch die Personengesell-

schaft nicht festgesetzt und erhoben wur-

de. Entscheidend und ausreichend für die

Anrechnung ist, dass bei zutreffender Be-

urteilung Grunderwerbsteuer festzusetzen

gewesen wäre.

Umsatzsteuerfreie Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts

Bei einem Reihengeschäft schließen meh-

rere Unternehmer über denselben Gegen-

stand Umsatzgeschäfte ab (A verkauft an

B. B weiter an C). Wird der Gegenstand

dabei vom ersten Verkäufer direkt zum

letzten Erwerber transportiert (also von A

zu C), liegen diesem Transportvorgang

zwei Umsatzgeschäfte (Lieferungen) zu

Grunde. Die Warenbewegung muss einem

dieser Geschäfte zugeordnet werden.

Denn nur eine bewegte Lieferung kann

gegebenenfalls als innergemeinschaftliche

Lieferung oder Ausfuhrlieferung steuerfrei

sein.

Für die Zuordnung kommt es nicht auf die

Erteilung des Transportauftrags an.

Grundsätzlich ist die erste Lieferung (von

A an B) steuerfrei. Anders ist es jedoch,

wenn B dem C bereits Verfügungsmacht

an der Ware verschafft hat, bevor die Wa-

re das Inland verlassen hat. Das ist auf-

grund der objektiven Umstände des Ein-

zelfalls und nicht lediglich anhand der Er-

klärungen der Beteiligten zu prüfen.

Hinweis: Ein inländischer Unternehmer

sollte sich von seinem ausländischen Ab-

nehmer versichern lassen, dass dieser die

Verfügungsmacht nicht auf einen Dritten

überträgt, bevor der Gegenstand der Lie-

ferung das Inland verlassen hat. Verstößt

der ausländische Abnehmer gegen diese

Versicherung, kommt die Gewährung von

Vertrauensschutz für den inländischen

Unternehmer in Betracht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs )

Definition des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof hatte zu entschei-

den, ob die Lieferung von Waren (Bücher,

CDs) mit einem Warenwert unter 22 € aus

einem in der Schweiz gelegenen Ausliefe-

rungslager an in Deutschland ansässige

Kunden in Deutschland umsatzsteuerbar

ist.

Für den Händler holte die Post die Ware

aus einem Auslieferungslager in der

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Schweiz ab und erledigte die Zollformalitä-

ten, indem sie dem deutschen Zoll einen

„Antrag auf Freischreibung der Sendun-

gen“ des Händlers vorlegte, in dem es

auch hieß, dass die Sendungen an diverse

Empfänger in Deutschland gehen und die

Einfuhr im Namen der Empfänger erfolgte.

Der Wert pro Sendung lag unter 22 €. Da-

nach brachte die Post die Waren in ihr

Zentrallager in Deutschland. Von dort aus

belieferte sie die Kunden.

Wird der Gegenstand der Lieferung ver-

sendet, gilt die Lieferung dort als ausge-

führt, wo die Versendung beginnt . Ge-

langt der Gegenstand bei der Versendung

aus dem Drittland nach Deutschland und

ist der Lieferer oder sein Beauftragter

Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, gilt

der Ort der Lieferung als in Deutschland

gelegen. Schuldner der Einfuhrumsatz-

steuer ist nur derjenige, der im eigenen

Namen eine Zollanmeldung abgibt oder in

dessen Namen eine Zollanmeldung abge-

geben wird. Darauf, dass tatsächlich Ein-

fuhrumsatzsteuer angefallen ist, kommt es

nicht an. Als Vertreter „für Rechnung“ ei-

nes anderen handelt nicht, wer in eigener

Person alle etwaig anfallenden Steuern

und sonstige Kosten trägt und sein Han-

deln sich für den anderen unter keinem

denkbaren Gesichtspunkt wirtschaftlich

auswirkt.

Der Umweg über die Post und deren An-

trag half dem Händler nicht. Die Empfän-

ger wurden nicht zu Schuldnern der Ein-

fuhrumsatzsteuer, sondern das blieb der

Händler. Damit galt die Lieferung als in

Deutschland ausgeführt und unterlag hier

der Umsatzsteuer.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs )

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Page 13: FELLA FRICKE WAGNER - ffwkanzlei.de · 2017-07-27 · von einem Realteiler auf einen anderen Realteiler verlagert werden. Die Realtei-lung setzt lediglich eine Personenidentität,

Termine Juni 2016 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1 Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteu-er, Solidaritätszuschlag3

10.06.2016 13.06.2016 07.06.2016

Kapitalertragsteuer, Soli-daritätszuschlag

Ab dem 01.01.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf

entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Ge-

winnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanz-

amt abzuführen.

Einkommensteuer, Kir-chensteuer, Solidaritäts-zuschlag

10.06.2016 13.06.2016 07.06.2016

Körperschaftsteuer, Soli-daritätszuschlag

10.06.2016 13.06.2016 07.06.2016

Umsatzsteuer4 10.06.2016 13.06.2016 07.06.2016

Sozialversicherung5 28.06.2016 entfällt entfällt

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10.

des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden.

Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei

einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine

Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts

am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des

Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt

werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten

Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden,

empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin

für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h.

am 24.06.2016) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl.

der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erle-

digt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftrag-

ten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen

Tag nach Feiertagen fällt.

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