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FELLA FRICKE WAGNER Rechtsanwälte Steuerberater Notar Mandanteninformationen Januar 2016 Steuern 2 Keine rückwirkende Änderung der Til- gungsbestimmung von Einkommensteuer- vorauszahlungen bei mittlerweile getrennt lebenden Ehegatten 2 Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsver- pflichtungen sind in voller Höhe als Nach- lassverbindlichkeiten abzugsfähig 3 Prüfung der Einkunftsgrenze bei Ehegat- tensplitting und fiktiver unbeschränkter Ein- kommensteuerpflicht 3 Verdeckte Gewinnausschüttung bei Wohn- raumüberlassung an Alleingesellschafter einer GmbH 4 Unangemessen hoher Gewinnanteil des atypisch still beteiligten GmbH-Gesell- schafters ist keine verdeckte Gewinnaus- schüttung 4 Vorweggenommene Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpach- tung 5 Aufwendungen für Schornsteinfeger- leistungen 5 Voraussetzung für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen gegenüber volljährigen gesetzlich unterhaltsberechtig- ten Personen ist deren Bedürftigkeit 6 Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2016 6 Beitragszuschuss für nicht krankenversi- cherungspflichtige und für in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäf- tigte im Jahr 2016 7 Umsatzsteuerfreiheit für private Arbeits- vermittler auch für Zeiträume vor dem 1.1.2015 Steueränderungsgesetz 2015 8 Einkommensteuerliche Änderungen für Gewerbetreibende 9 Einkommensteuerliche Änderungen 10 Einkommensteuerliche Änderungen für Kapitalanleger 10 Änderungen für Kapitalgesellschaften 12 Änderungen bei Einbringungen 13 Grunderwerbsteuerliche Änderungen 14 Umsatzsteuerliche Änderungen 16 Termine Februar 2016

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FELLA ∙ FRICKE ∙ WAGNER R e c h t s a n w ä l t e ∙ S t e u e r b e r a t e r ∙ N o t a r

Mandanteninformationen

Januar 2016

Steuern

2 Keine rückwirkende Änderung der Til-

gungsbestimmung von Einkommensteuer-

vorauszahlungen bei mittlerweile getrennt

lebenden Ehegatten

2 Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsver-

pflichtungen sind in voller Höhe als Nach-

lassverbindlichkeiten abzugsfähig

3 Prüfung der Einkunftsgrenze bei Ehegat-

tensplitting und fiktiver unbeschränkter Ein-

kommensteuerpflicht

3 Verdeckte Gewinnausschüttung bei Wohn-

raumüberlassung an Alleingesellschafter

einer GmbH

4 Unangemessen hoher Gewinnanteil des

atypisch still beteiligten GmbH-Gesell-

schafters ist keine verdeckte Gewinnaus-

schüttung

4 Vorweggenommene Werbungskosten bei

Einkünften aus Vermietung und Verpach-

tung

5 Aufwendungen für Schornsteinfeger-

leistungen

5 Voraussetzung für die Berücksichtigung

von Unterhaltsaufwendungen gegenüber

volljährigen gesetzlich unterhaltsberechtig-

ten Personen ist deren Bedürftigkeit

6 Freie Verpflegung als Sachbezug ab

1.1.2016

6 Beitragszuschuss für nicht krankenversi-

cherungspflichtige und für in der privaten

Krankenversicherung versicherte Beschäf-

tigte im Jahr 2016

7 Umsatzsteuerfreiheit für private Arbeits-

vermittler auch für Zeiträume vor dem

1.1.2015

Steueränderungsgesetz 2015

8 Einkommensteuerliche Änderungen für

Gewerbetreibende

9 Einkommensteuerliche Änderungen

10 Einkommensteuerliche Änderungen für

Kapitalanleger

10 Änderungen für Kapitalgesellschaften

12 Änderungen bei Einbringungen

13 Grunderwerbsteuerliche Änderungen

14 Umsatzsteuerliche Änderungen

16 Termine Februar 2016

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Steuern Keine rückwirkende Änderung der Tilgungsbestimmung von Einkommensteuervo-rauszahlungen bei mittlerweile getrennt lebenden Ehegatten

Solange Eheleute nicht dauernd getrennt

leben, besteht zwischen ihnen eine Le-

bens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Zahlt

ein Ehepartner mit seinen Mitteln auf die

gemeinsame Steuerschuld – auch im We-

ge von Vorauszahlungen –, darf das Fi-

nanzamt davon ausgehen, dass der Zah-

lende auch die Steuerschuld des anderen

mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten

begleichen will. Maßgeblich ist, wie sich

dem Finanzamt als Zahlungsempfänger

die Umstände zum Zeitpunkt der Zahlung

darstellen. Diese Tilgungsbestimmung

kann nicht rückwirkend geändert werden.

Die vom zahlenden Ehegatten nach erfolg-

ter Trennung abgegebene Erklärung, er

habe die Einkommensteuervorauszahlun-

gen ausschließlich auf eigene Rechnung

geleistet, kann damit keine Wirkung entfal-

ten.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsverpflichtungen sind in voller Höhe als Nachlass-

verbindlichkeiten abzugsfähig

Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Er-

werbs als Bemessungsgrundlage für die

Festsetzung der Erbschaftsteuer sind vom

Gesamtwert der Nachlassgegenstände die

Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Bei

der Bewertung der Nachlassgegenstände

sind Betriebsvermögen, land- und forst-

wirtschaftliches Vermögen oder Anteile an

Kapitalgesellschaften besonders steuerlich

privilegiert. Schulden und Lasten, die mit

diesen Vermögenswerten in einem wirt-

schaftlichen Zusammenhang stehen, sind

nur mit dem prozentualen Anteil berück-

sichtigungsfähig, der dem Verhältnis des

begünstigten zum nicht begünstigten

Wertansatz entspricht. Es handelt sich um

wirtschaftliche, das heißt ursächlich und

unmittelbar Betriebsvermögen betreffende

Schulden. Diese Voraussetzungen liegen

nur bei Verbindlichkeiten vor, die zum Er-

werb, der Sicherung oder der Erhaltung

des jeweiligen Betriebsvermögens einge-

gangen wurden.

Fehlt es an einem direkten Zusammen-

hang, kann allenfalls ein rechtlicher Zu-

sammenhang zu dem steuerlich privile-

gierten Vermögensgegenstand hergestellt

werden. Es besteht dann, wie bei anderen

allgemeinen Nachlassverbindlichkeiten,

kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit

einzelnen erworbenen Vermögensgegen-

ständen. Aus diesem Grund sind derartige

Schulden und Lasten in voller Höhe ab-

zugsfähig. Das gilt auch, wenn es sich

dabei um erbschaftsteuerlich privilegiertes

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Betriebsvermögen handelt, das zur Befrie-

digung von Pflichtteils- oder Zugewinn-

ausgleichsansprüchen eingesetzt wird.

Diese Ausführungen des Bundesfinanz-

hofs ergeben sich aus dem nachfolgend

geschilderten Urteilsfall: Zwei Kinder wur-

den nach dem Tod ihres Vaters jeweils zur

Hälfte Miterben des Nachlasses, nachdem

ihre Mutter die Erbschaft ausgeschlagen

hatte. Sie machte allerdings Zugewinn-

ausgleichs- und Pflichtteilsansprüche gel-

tend. Zur Erfüllung der Ansprüche über-

trugen die Kinder auf sie u. a. GmbH An-

teile und 40 % der Anteile an einer KG.

Erbschaftsteuerlich machten sie die Antei-

le mit dem vollen Wertansatz als Teil ihrer

Nachlassverbindlichkeiten geltend. Dies

wurde vom Bundesfinanzhof anerkannt.

Prüfung der Einkunftsgrenze bei Ehegattensplitting und fiktiver unbeschränkter Ein-

kommensteuerpflicht

Für das Wahlrecht zur Zusammenveranla-

gung von Ehegatten im Rahmen der so

genannten fiktiven unbeschränkten Ein-

kommensteuerpflicht kommt es auf die

Höhe der Einkünfte an. Voraussetzung ist,

dass entweder die Einkünfte im Kalender-

jahr zu mindestens 90 % der deutschen

Einkommensteuer unterliegen oder die

nicht der deutschen Einkommensteuer

unterliegenden Einkünfte den Grundfreibe-

trag nicht übersteigen. Für Angehörige

eines Mitgliedstaates der Europäischen

Union ist bei dieser Berechnung auf die

Einkünfte beider Ehegatten abzustellen

und der Grundfreibetrag zu verdoppeln.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs )

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Wohnraumüberlassung an Alleingesellschafter

einer GmbH

Unter dem Begriff der verdeckten Gewinn-

ausschüttung (vGA) versteht man Vor-

teilsgewährungen der GmbH an ihre Ge-

sellschafter, die nicht auf der Grundlage

eines Gewinnverteilungsbeschlusses

durch die Gesellschafterversammlung er-

folgen, sondern in verdeckter Form (meist

in Form eines anderen Rechtsgeschäfts)

dem Gesellschafter oder einer ihm nahe-

stehenden Person zugute kommen.

Das Finanzgericht Köln hatte über folgen-

den Fall zu entscheiden: Eine GmbH ver-

mietete an ihren Alleingesellschafter und

Geschäftsführer ein Einfamilienhaus für

einen monatlichen Mietzins von 900 €. Die

Nebenkosten musste der Mieter zusätzlich

tragen. Die vereinbarte Kaltmiete war un-

streitig ortsüblich. Die im Zusammenhang

mit der Vermietung angefallenen Betriebs-

ausgaben bei der GmbH waren deutlich

höher als die vereinbarte Miete. Die Be-

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triebsprüfung kam deshalb zu dem Ergeb-

nis, dass nicht die ortsübliche Miete, son-

dern die Kostenmiete zzgl. eines ange-

messenen Gewinnaufschlags für die Fra-

ge maßgeblich sei, ob und in welcher

Höhe eine vGA vorliege.

Das Finanzgericht entschied, dass für die

Frage, ob und in welcher Höhe eine vGA

vorliegt, nicht auf die ortsübliche Miete,

sondern auf die Kostenmiete abzustellen

ist. Die Kostenmiete muss nach der Ver-

ordnung über wohnungswirtschaftliche

Berechnungen nach dem Zweiten Woh-

nungsbaugesetz berechnet werden. Eine

Unterscheidung zwischen „aufwendig ge-

stalteten“ und „normalen“ Einfamilienhäu-

sern ist nicht vorzunehmen. Eine Kapital-

verzinsung und ein angemessener Ge-

winnaufschlag sind ebenfalls zu berück-

sichtigen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend

entscheiden.

Unangemessen hoher Gewinnanteil des atypisch still beteiligten GmbH-Gesellschaf-

ters ist keine verdeckte Gewinnausschüttung

Ein GmbH-Gesellschafter kann sich an der

GmbH auch als atypisch stiller Gesell-

schafter beteiligen. Für eine angemessene

Gewinnverteilung ergeben sich Kriterien

aus der gefestigten Rechtsprechung der

Finanzgerichtsbarkeit. Erhält der stille Ge-

sellschafter danach einen unangemessen

hohen Gewinnanteil, liegt keine verdeckte

Gewinnausschüttung der GmbH an den

GmbH-Gesellschafter vor. Der Gewinn ist

vielmehr auf Ebene der Mitunternehmer-

schaft nach den steuerlichen Angemes-

senheitskriterien zu verteilen, sodass sich

das steuerliche Einkommen der GmbH

entsprechend erhöht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs )

Vorweggenommene Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpach-

tung

Aufwendungen können als vorwegge-

nommene Werbungskosten abgezogen

werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusam-

menhang zwischen den Aufwendungen

und der angestrebten Einkunftsart besteht.

Fallen solche Aufwendungen mit der be-

absichtigten Vermietung einer leer ste-

henden Immobilie an, müssen bestimmte

Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört,

dass der Eigentümer erkennbar beabsich-

tigt, aus dem Objekt durch Vermietung

Einkünfte zu erzielen. Auch jahrelange

erfolglose Umbauarbeiten ändern an die-

ser Beurteilung nichts, wenn sich der Bau-

herr nach Kräften bemüht hat, die Arbeiten

voranzutreiben.

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Ist bei einem solchen Objekt mit mehreren

Wohnungen beabsichtigt, eine der Woh-

nungen selbst zu nutzen, sind die vorab

entstandenen Werbungskosten um die

entsprechende Quote zu kürzen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs )

Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2014

entschieden, dass die Dichtheitsprüfung

der Abwasserleitung der Überprüfung der

Funktionsfähigkeit einer Hausanlage dient

und somit als vorbeugende Erhaltungs-

maßnahme zu beurteilen ist. Die regelmä-

ßige Überprüfung von Geräten und Anla-

gen auf deren Funktionsfähigkeit sichert

die nachhaltige Nutzbarkeit, dient der Vor-

beugung von Schäden und gehört damit

zu den Instandhaltungen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat

sich dem angeschlossen und in allen noch

offenen Fällen keine Bedenken, bei

Schornsteinfegerleistungen die Inan-

spruchnahme einer Steuerermäßigung zu

gewähren. Dies gilt sowohl für Aufwen-

dungen für Mess- oder Überprüfarbeiten

einschließlich der Feuerstättenschau als

auch für Aufwendungen für Reinigungs-

und Kehrarbeiten sowie sonstige Hand-

werkerleistungen.

Voraussetzung für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen gegenüber

volljährigen gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen ist deren Bedürftigkeit

Aufwendungen für den Unterhalt von ge-

setzlich unterhaltsberechtigten Personen

können unter bestimmten Voraussetzun-

gen in beschränkter Höhe als außerge-

wöhnliche Belastungen anerkannt werden.

Für volljährige gesetzlich unterhaltsbe-

rechtigte Personen ist nach einem Urteil

des Bundesfinanzhofs deren Bedürftigkeit

eine der zu erfüllenden Voraussetzungen.

Sie liegt vor, wenn die Person außerstan-

de ist, sich selbst zu unterhalten. Dies ist

nachzuweisen und bei volljährigen Perso-

nen nur anzuerkennen, wenn sie weder

über Einkünfte noch über Vermögen ver-

fügen. Wird eine Erwerbstätigkeit trotz

Zumutbarkeit nicht ausgeübt, steht dies

der Anerkennung einer Bedürftigkeit ent-

gegen.

Dem Urteilsfall liegt der Antrag einer Ar-

beitnehmerin zu Grunde, die ihre in Russ-

land lebende Mutter unterstützte. Diese

war 55 Jahre alt, verfügte über kein Ver-

mögen und bezog eine geringe Altersren-

te. Einer Erwerbstätigkeit ging sie nicht

nach, weil sie in einer ständigen Bereit-

schaft für einen Pflegeeinsatz bei ihrer

wiederum 82 jährigen Mutter, der Groß-

mutter der Antragstellerin, stand.

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Dies reichte dem Bundesfinanzhof nicht

aus, die Unterhaltsbedürftigkeit der Mutter

anzuerkennen. Eine Person im arbeitsfä-

higen Alter, die ihre Arbeitskraft zur Be-

streitung des eigenen Lebensunterhalts

nicht ausschöpft, ist nicht unterstützungs-

bedürftig.

Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2016

Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt

Sachbezüge in Form von Verpflegung,

richtet sich der Wert nach der Sachbe-

zugsverordnung.

Die sich aus der Sachbezugsverordnung

ergebenden Werte werden in die Berech-

nung der Lohnsteuer und der Sozialversi-

cherungsbeiträge einbezogen.

Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzei-

ten Frühstück, Mittagessen und Abendes-

sen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahl-

zeiten zur Verfügung, ist der anteilige

Sachbezugswert nur für die gewährte

Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und

Auszubildende gibt es keinen Abschlag

mehr. Für Familienangehörige sind gerin-

gere Werte anzusetzen.

Ab dem 1.1.2016 gelten folgende Werte: Monat

€ Kalendertag

€ Werte für freie Verpflegung alle Mahlzeiten 236,00 7,87 Werte für teilweise Gewährung freier Verpfle-gung Frühstück 50,00 1,67 Mittag- u. Abendessen je 93,00 3,10

Bei der Gewährung von unentgeltlichen

oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb

sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich

anzusetzen:

1,67 € für das Frühstück

3,10 € für Mittag-/Abendessen.

Beitragszuschuss für nicht krankenversicherungspflichtige und für in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte im Jahr 2016

Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzli-

chen Krankenversicherung oder in einer

privaten Krankenversicherung (PKV) ver-

sichert sind, haben Anspruch auf einen

Zuschuss des Arbeitgebers. Der Arbeitge-

ber hat dem freiwillig in der gesetzlichen

Krankenversicherung versicherten Arbeit-

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nehmer einen Zuschuss in Höhe der Hälf-

te des Gesamtbeitrags zu zahlen.

Der Zuschuss für einen in einer privaten

Krankenversicherung versicherten Arbeit-

nehmer ist abhängig vom durchschnittli-

chen allgemeinen Beitragssatz der Kran-

kenkassen, der weiterhin 14,6 % beträgt.

Daraus errechnet sich für 2016 ein monat-

licher Zuschuss von maximal 309,34 €

(14,6 % von 4.237,50 € Beitragsbemes-

sungsgrenze = 618,68 €; davon die Hälfte

= 309,34 €).

Sind die Bezüge niedriger, ist der Zu-

schuss entsprechend der obigen Berech-

nung zu ermitteln. Grundsätzlich darf aber

nur die Hälfte des tatsächlich vom Arbeit-

nehmer gezahlten Beitrags als Zuschuss

gewährt werden.

Hinweis: Der maximale Zuschuss des Ar-

beitgebers zur Pflegeversicherung in der

PKV beträgt monatlich 49,79 €, in Sach-

sen 28,60 €.

Umsatzsteuerfreiheit für private Arbeitsvermittler auch für Zeiträume vor dem 1.1.2015

Der Bundesfinanzhof hat entschieden,

dass Leistungen privater Arbeitsvermittler,

die in den Jahren 2004 bis 2006 Vermitt-

lungsleistungen an Arbeitsuchende mit

einem Vermittlungsgutschein erbracht und

ihr Honorar unmittelbar von der Bundes-

agentur für Arbeit erhalten haben, von der

Umsatzsteuer befreit waren. Die Befreiung

ergibt sich aus dem Unionsrecht, auf das

sich der Unternehmer berufen kann. Der

deutsche Gesetzgeber hat das Unions-

recht insoweit erst zum 1.1.2015 in natio-

nales Recht umgesetzt.

Der Bundesfinanzhof hat offen gelassen,

ob sich für private Arbeitsvermittler die

Rechtslage dadurch geändert hat, dass

diese ab 1.4.2012 einer vorherigen Zulas-

sung bedürfen. Ab diesem Zeitpunkt dürfte

die Umsatzsteuerbefreiung die Zulassung

als privater Arbeitsvermittler voraussetzen.

Ab 1.1.2015 reicht an Stelle der Zulassung

auch der Abschluss von entsprechenden

Verträgen mit den gesetzlichen Trägern

der Grundsicherung oder juristischen Per-

sonen des öffentlichen Rechts (z. B.

Kommunen) aus, die diese Leistungen mit

dem Ziel der Eingliederung in den Ar-

beitsmarkt durchführen.

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Steueränderungsgesetz 2015: Einkommensteuerliche Änderungen für Gewerbetrei-bende

Der Bundesrat hat am 16.10.2015 dem

Steueränderungsgesetz 2015 zuge-

stimmt. Die darin enthaltenen Änderungen

im Einkommensteuergesetz gelten ab dem

1.1.2016. Hiervon abweichende Zeitpunk-

te sind nachfolgend ausdrücklich erwähnt.

Die wichtigsten Änderungen für Gewerbe-

treibende im Überblick:

· Klarstellung der Besteuerung der priva-

ten Nutzung betrieblicher Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge: Erfolgt die Er-

mittlung des Entnahmewerts nach der

Fahrtenbuchmethode, sind die Gesamt-

kosten hinsichtlich der Absetzung für Ab-

nutzung insoweit zu mindern, als das Bat-

teriesystem die Anschaffungskosten/ Her-

stellungskosten erhöht hat.

· Rücklagenübertragung nach § 6b

EStG: Bislang konnten Gewinne aus der

Veräußerung eines Wirtschaftsguts des

Anlagevermögens nur auf neu angeschaff-

te oder hergestellte Wirtschaftsgüter im

Anlagevermögen einer inländischen Be-

triebsstätte übertragen werden. Das

schloss Reinvestitionen in ausländischen

Betriebsstätten aus, so dass Veräuße-

rungsgewinne sofort voll zu versteuern

waren. Weil dies nach Ansicht des Ge-

richtshofs der Europäischen Union gegen

die europäische Niederlassungsfreiheit

verstößt, musste die Vorschrift geändert

werden. Daher können zukünftig Gewinne

aus der Veräußerung eines Wirtschafts-

guts des Anlagevermögens auch in aus-

ländischen Betriebsstätten reinvestiert

werden. Die Reinvestition beinhaltet das

Wahlrecht, den Gewinn sofort zu versteu-

ern, ihn im gleichen Jahr auf ein neues

Wirtschaftsgut zu übertragen oder eine

Rücklage für eine spätere Investition zu

bilden. Außerdem kann auf Antrag bei

einer beabsichtigten Reinvestition des

Veräußerungsgewinns im EU-/EWR-Raum

die darauf entfallende Steuer über einen

Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden.

Diese Änderung gilt rückwirkend in allen

offenen Fällen.

· Investitionsabzugsbetrag: Für Investi-

tionsabzugsbeträge, die in einem nach

dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahr

in Anspruch genommen werden, muss das

Wirtschaftsgut nicht mehr seiner Funktion

nach benannt und der Nachweis für eine

Investitionsabsicht nicht mehr geführt wer-

den. Voraussetzung ist stattdessen zu-

künftig, dass der Unternehmer die Sum-

men der Abzugsbeträge bzw. der hinzuge-

rechneten oder rückgängig gemachten

Beträge nach amtlichen vorgeschriebenen

Datensätzen durch Datenfernübertragung

übermittelt.

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Steueränderungsgesetz 2015: Einkommensteuerliche Änderungen

Der Bundesrat hat am 16.10.2015 dem

Steueränderungsgesetz 2015 zuge-

stimmt. Die darin enthaltenen Änderungen

im Einkommensteuergesetz gelten ab dem

1.1.2016. Hiervon abweichende Zeitpunk-

te sind nachfolgend ausdrücklich erwähnt.

Die wichtigsten Änderungen für alle Steu-

erpflichtigen im Überblick:

· Der ertragsteuerliche erweiterte In-landsbegriff wird ausgedehnt, wodurch

alle aus dem UN-Seerechtsüber-

einkommen ableitbaren Besteuerungs-

rechte für Deutschland nutzbar werden.

Hiermit werden bisher mögliche steuerli-

che Vorteile ausländischer gegenüber in-

ländischen Steuerzahlern nicht mehr nur

für die Winderzeugung aus Offshore-

Anlagen, sondern auch für andere wirt-

schaftliche Tätigkeiten, die im Bereich des

Festlandssockels und der ausschließli-

chen Wirtschaftszone erfolgen (z. B. die

gewerbliche Fischzucht), verhindert.

· Unterhaltszahlungen an den geschie-

denen oder dauernd getrennt lebenden

Ehegatten können mit bis zu 13.805 € pro

Jahr plus der gezahlten Beiträge für die

Basiskranken- und Pflegepflichtversiche-

rung des Unterhaltsempfängers als Son-

derausgaben geltend gemacht werden.

Der Unterhaltsempfänger muss die Beträ-

ge entsprechend als sonstige Einkünfte

angeben. Da das nicht immer erfolgt, gibt

es eine neue Voraussetzung für den Ab-

zug von Unterhaltszahlungen an ge-

schiedene oder dauernd getrennt lebende

Ehegatten: Der Unterhaltsempfänger

muss dem Unterhaltsleistenden seine

Identifikationsnummer mitteilen, damit sie

in der Einkommensteuererklärung des

Unterhaltsleistenden angegeben werden

kann. Durch diese Änderung soll eine Ver-

steuerung der Zahlungen beim Unter-

haltsempfänger als sonstige Einkünfte

abgesichert werden. Verweigert der Un-

terhaltsempfänger die Herausgabe dieser

Identifikationsnummer, kann der Unter-

haltsleistende diese beim Bundeszentral-

amt für Steuern in Erfahrung bringen.

· Für Gewinnanteile aus Unterstüt-zungskassen wird das Teilein-

künfteverfahren ausgeschlossen. Da für

Zuwendungen des Trägerunternehmens

an eine Unterstützungskasse grundsätz-

lich ein voller Betriebsausgabenabzug

möglich ist, kann eine Betriebsvermö-

gensmehrung aus der Beteiligung an der

Unterstützungskasse auch nicht nur zu

60 % besteuert werden.

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Steueränderungsgesetz 2015: Einkommensteuerliche Änderungen für Kapitalanleger

Der Bundesrat hat am 16.10.2015 dem

Steueränderungsgesetz 2015 zuge-

stimmt. Die darin enthaltenen Änderun-

gen im Einkommensteuergesetz gelten ab

dem 1.1.2016. Hiervon abweichende

Zeitpunkte sind nachfolgend ausdrücklich

erwähnt.

Die wichtigsten Änderungen für Kapital-

anleger im Überblick:

· Der Steuerabzug bei Kapitalerträgen

hat zukünftig unter Beachtung der im

Bundessteuerblatt veröffentlichten Ausle-

gungsvorschriften der Finanzverwaltung

zu erfolgen. Dementsprechend haben

Kreditinstitute beim Steuerabzug zukünf-

tig die Rechtsauffassung der Finanzver-

waltung anzuwenden. Mit dieser Ände-

rung entzieht der Gesetzgeber einem

Urteil des Bundesfinanzhofs die Grundla-

ge, nach dem eine Bank bei einem Wi-

derspruch eines Kunden unter bestimm-

ten Umständen vom Steuerabzug Ab-

stand nehmen muss.

· Der Anspruch auf Dividendenzahlung

wird nach einer Änderung des Aktienge-

setzes zukünftig frühestens am dritten auf

den Hauptversammlungsbeschluss über

die Gewinnverwendung folgenden Ge-

schäftstag fällig. Auch eine noch spätere

Fälligkeit kann durch Beschluss oder Sat-

zung festgelegt werden. Dementspre-

chend wurde auch das Einkommensteu-

ergesetz geändert, wonach der Tag der

Fälligkeit als Zeitpunkt des steuerlich re-

levanten Zuflusses bestimmt wird. Damit

soll verhindert werden, dass die Dividen-

denzahlungen als vor Fälligkeit zugeflos-

sen gelten und die Kapitalertragsteuer

bereits vor dem Zufluss der Dividenden

erhoben wird.

· Durch eine Gesetzesänderung wird

klargestellt, dass ein Freistellungsauf-trag nur bei unbeschränkt steuerpflichti-

gen Gläubigern von Kapitalerträgen zu-

lässig ist. Beschränkt Steuerpflichtigen

kann die Einkommensteuer ganz oder

teilweise erlassen werden, wenn dies im

besonderen öffentlichen Interesse liegt.

Die hierfür maßgeblichen möglichen

Gründe sind im Gesetz nunmehr ab-

schließend aufgezählt. Die Klarstellung

gilt in allen offenen Fällen.

Steueränderungsgesetz 2015: Änderungen für Kapitalgesellschaften

Der Bundesrat hat am 16.10.2015 dem

Steueränderungsgesetz 2015 zuge-

stimmt. Die darin enthaltenen Änderungen

im Einkommen- und im Körperschaftsteu-

ergesetz gelten ab dem 1.1.2016. Hiervon

abweichende Zeitpunkte sind nachfolgend

ausdrücklich erwähnt.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

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· Analog zur Änderung bei der Einkom-

mensteuer wird auch für die Körperschaft-

steuer der ertragsteuerliche Inlandsbe-griff erweitert. Dadurch werden die Be-

steuerungsrechte Deutschlands auf alle

nach dem UN-Seerechtsübereinkommen

zustehende Hoheitsbereiche ausgedehnt.

Dies betrifft neben der Energieerzeugung

auch alle anderen wirtschaftlichen Tätig-

keiten im Bereich des Festlandsockels und

der ausschließlichen Wirtschaftszone.

· Seit 2010 liegt kein schädlicher Beteili-

gungserwerb vor, wenn an dem übertra-

genden und an dem übernehmenden

Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils

100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt

ist. Das bedeutet, dass Verlustvorträge bei

bestimmten konzerninternen Umstrukturie-

rungsmaßnahmen erhalten bleiben (Kon-zernklausel). Übertragungen durch die

Konzernspitze selbst sind aber bisher von

der Konzernklausel ausgeschlossen. Des

Weiteren gelten Personengesellschaften

nicht als „dieselbe Person“. Das ändert

sich durch das Steueränderungsgesetz

2015. Die Konzernklausel wird auf Fall-

konstellationen erweitert, in denen die

Konzernspitze Erwerber oder Veräußerer

ist. Es werden zudem generell neben einer

natürlichen oder juristischen Person auch

Personenhandelsgesellschaften, also

OHG, KG oder vergleichbare ausländische

Personenhandelsgesellschaften, als Kon-

zernspitze zugelassen. Dabei müssen sich

die Anteile am Veräußerer oder am Er-

werber oder am übertragenden und über-

nehmenden Rechtsträger jeweils zu

100 % im Gesamthandsvermögen der

Personenhandelsgesellschaft befinden.

Diese Änderung gilt rückwirkend für alle

Beteiligungserwerbe nach dem

31.12.2009.

· Mutter-Tochter-Richtlinie: Grundsätz-

lich sind Dividenden, die eine inländische

Tochter an ihre EU-Muttergesellschaft

zahlt, an der Quelle vom Kapitaler-

tragsteuerabzug zu befreien. Vorausset-

zung ist eine Mindestbeteiligungsquote der

Muttergesellschaft an der deutschen Toch-

ter in Höhe von 10 %. Die Kapitalertrag-

steuerbefreiung gilt auch für Gewinnaus-

schüttungen, die einer in einem anderen

EU-Land belegenen Betriebsstätte der

ausländischen Muttergesellschaft zuflie-

ßen. Sowie für solche, die einer in einem

EU-Staat belegenen Betriebsstätte einer

deutschen Muttergesellschaft zufließen.

Der Freistellungsantrag ist durch die Mut-

tergesellschaft zu stellen. Die ausschüt-

tende Tochtergesellschaft muss eine un-

beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesell-

schaft sein, die in Anlage 2 zu § 43b EStG

aufgeführt ist. Ebenso muss die ausländi-

sche Muttergesellschaft die in Anlage 2

aufgeführte Rechtsform aufweisen, im EU-

Ausland ansässig sein und dort einer der

in Anlage 2 Nr. 3 aufgeführten vergleich-

baren Körperschaftsteuer unterliegen. In

dieser Anlage wurden nun durch das

Steueränderungsgesetz 2015 weitere pol-

nische und rumänische Gesellschaften

aufgenommen.

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Steueränderungsgesetz 2015: Änderungen bei Einbringungen

Der Bundesrat hat am 16.10.2015 dem

Steueränderungsgesetz 2015 zuge-

stimmt. Die darin enthaltenen Änderungen

sind grundsätzlich am 6.11.2015 (dem Tag

nach der Verkündung des Gesetzes im

Bundesgesetzblatt) in Kraft getreten. Hier-

von abweichende Zeitpunkte sind nachfol-

gend ausdrücklich erwähnt.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Die Länder hatten gefordert, Lücken im

Umwandlungssteuerrecht zu schließen,

auf Grund derer Anteilstausch und Um-

wandlungen mit finanziellen Gegenleis-

tungen steuerfrei gestaltet werden können.

Zukünftig soll auch bei Einbringungen si-

chergestellt werden, dass die Zahlung von

Gegenleistungen neben der Gewährung

von Gesellschaftsrechten zur Realisierung

stiller Reserven führt.

Zukünftig können die Buchwerte bei Er-

bringung sonstiger Gegenleistungen nur

noch fortgeführt werden, soweit der ge-

meine Wert der sonstigen Gegenleistun-

gen 25 % des Buchwerts des eingebrach-

ten Betriebsvermögens oder 500.000 €

(maximal den Buchwert des eingebrachten

Betriebsvermögens) nicht übersteigt.

Werden diese Werte überschritten, sind

die stillen Reserven insoweit anteilig auf-

zudecken.

Dieselben Wertgrenzen gelten auch für

den qualifizierten Anteilstausch , für die

Einbringung von im Privatvermögen gehal-

tenen Anteilen und für die Einbringung

von Wirtschaftsgütern in eine Personen-

gesellschaft .

Außerdem kommt es zur rückwirkenden

Einbringungsgewinnbesteuerung, wenn im

Rahmen einer Weitereinbringung oder

Ketteneinbringung sperrfristbehafteter An-

teile Gegenleistungen erbracht werden,

die die o. g. Grenzen überschreiten.

Um im Einzelfall denkbare Besserstellun-

gen gegenüber der bisherigen Rechtslage

durch den sog. Freibetragseffekt zu ver-

meiden, wird geregelt, dass das einge-

brachte Betriebsvermögen mindestens mit

dem gemeinen Wert der sonstigen Gegen-

leistungen anzusetzen ist, wenn der Ein-

bringende neben den neuen Gesell-

schaftsanteilen auch sonstige Gegenleis-

tungen erhält.

Alle vorgenannten Änderungen gelten

rückwirkend. Sie sind erstmals anzuwen-

den auf Einbringungen mit einem erfolgten

Umwandlungsbeschluss oder einem ab-

geschlossenen Einbringungsvertrag nach

dem 31.12.2014. Da die Protokollerklä-

rung der Bundesregierung vom

19.12.2014 bekannt war, bestehe kein

schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbe-

stand der bisherigen Rechtslage.

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Steueränderungsgesetz 2015: Grunderwerbsteuerliche Änderungen

Der Bundesrat hat am 16.10.2015 dem

Steueränderungsgesetz 2015 zuge-

stimmt. Die darin enthaltenen Änderungen

sind grundsätzlich am 6.11.2015 (dem Tag

nach der Verkündung des Gesetzes im

Bundesgesetzblatt) in Kraft getreten. Hier-

von abweichende Zeitpunkte sind nachfol-

gend ausdrücklich erwähnt.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

· Die bisherige Verwaltungspraxis der

Beurteilung einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands wird gesetz-

lich verankert. Bislang bestand keine aus-

drückliche gesetzliche Regelung hinsicht-

lich des für die Tatbestandserfüllung not-

wendigen Umfangs einer mittelbaren Än-

derung der Beteiligungsverhältnisse. Künf-

tig wird die Höhe der mittelbaren Ände-

rung im Gesellschafterbestand einer Per-

sonengesellschaft abhängig von der

Rechtsform der die Beteiligung vermitteln-

den Gesellschaften ermittelt. Bei mittelba-

ren Beteiligungen über eine Personenge-

sellschaft ist daher auf die jeweilige Betei-

ligung am Gesellschaftsvermögen abzu-

stellen und dementsprechend durchzu-

rechnen. Bei der Beteiligung einer Kapital-

gesellschaft liegt eine mittelbare Änderung

des Gesellschafterbestands der grund-

stücksbesitzenden Personengesellschaft

dann vor, wenn sich die Beteiligungsver-

hältnisse an der Kapitalgesellschaft unmit-

telbar oder mittelbar um mindestens 95 %

ändern. Gehen also bei einer Kapitalge-

sellschaft mindestens 95 % der Anteile auf

neue Anteilseigner über, ist die Beteiligung

der Kapitalgesellschaft an der grund-

stücksbesitzenden Personengesellschaft

in voller Höhe bei der Ermittlung des Pro-

zentsatzes zu berücksichtigen. Bei mehr-

stufigen Beteiligungen von Kapitalgesell-

schaften ist für jede Beteiligungsstufe ge-

sondert zu prüfen, ob die 95 %-Grenze

erreicht ist. Ist die Grenze erreicht, ist die

mittelbare Beteiligung in voller Höhe zu

berücksichtigen.

In der Regel wird die Grunderwerbsteuer

nach der Gegenleistung, z. B. dem Kauf-

preis bemessen. Ist keine Gegenleistung

vorhanden, wird eine Ersatzbemes-sungsgrundlage herangezogen. Deren

Wertansätze lagen meist gravierend unter

dem gemeinen Wert eines Grundstücks.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese

grunderwerbsteuerliche Ersatzbemes-

sungsgrundlage als verfassungswidrig

eingestuft. Deshalb wird sie künftig nach

den Vorschriften über die Grundbesitzbe-

wertung ermittelt. Entsprechend der Vor-

gabe des BVerfG ist diese Änderung

rückwirkend für alle Erwerbsvorgänge

nach dem 31.12.2008 anzuwenden. Hier-

von ausgenommen sind die Fälle, in de-

nen durch die Neuregelung eine unzuläs-

sige Änderung zu Ungunsten des Steuer-

zahlers eintreten würde. Daher dürfte die

rückwirkende Anwendung nur möglich

sein, wenn:

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· noch überhaupt keine Steuer festge-

setzt wurde,

· gegen eine Steuerfestsetzung Ein-

spruch eingelegt wurde; dann kann der

Einspruch aber zur Verhinderung einer

Verböserung zurückgenommen wer-

den, oder

· gegen eine Steuerfestsetzung bereits

geklagt wurde. Auch dann ist eine Ver-

böserung nicht möglich, es sei denn,

weitere Änderungen würden zu einer

niedrigeren Steuer führen. Dann kann

saldiert werden.

Steueränderungsgesetz 2015: Umsatzsteuerliche Änderungen

Der Bundesrat hat am 16.10.2015 dem

Steueränderungsgesetz 2015 zuge-

stimmt. Die darin enthaltenen Änderungen

sind grundsätzlich am 6.11.2015 (dem Tag

nach der Verkündung des Gesetzes im

Bundesgesetzblatt) in Kraft getreten. Hier-

von abweichende Zeitpunkte sind nachfol-

gend ausdrücklich erwähnt.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

· Der Bundesfinanzhof hatte entschie-

den, dass eine wegen unrichtigen Steuer-

ausweises geschuldete Steuer nicht vor

Ablauf des Voranmeldungszeitraums ent-

stehen kann, in dem die Rechnung mit

dem unrichtigen Steuerausweis erteilt

worden ist. Hat der Unternehmer in einer

Rechnung einen höheren Steuerbetrag

gesondert ausgewiesen, als er für den

Umsatz schuldet, schuldet er auch den

Mehrbetrag. Nach derzeitiger Rechtslage

entsteht die Steuer in diesen Fällen mit

Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in

dem die Steuer für die Lieferung oder

sonstige Leistung entsteht, spätestens

jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der

Rechnung. Dies führt in Fällen späterer

Rechnungserteilung (z. B. Nachberech-

nungsfälle) dazu, dass der Unternehmer

die Steuer rückwirkend schuldet. Durch

die nun vorgesehene Anpassung werden

solche Rückwirkungsfälle vermieden: Die

Steuer entsteht im Zeitpunkt der Ausgabe

der Rechnung. Das gilt auch für den unbe-

rechtigten Steuerausweis.

· Auch wenn nach einem Urteil des Bun-

desfinanzhofs Betriebsvorrichtungen keine

Bauwerke sind, soll es bei der Verlage-rung der Steuerschuld auf den Leis-tungsempfänger bleiben. Damit soll eine

Vielzahl von in der Praxis nicht handhab-

baren Abgrenzungsproblemen zwischen

Bauwerk und Betriebsvorrichtung vermie-

den werden. Die Finanzverwaltung hatte

bestimmte Leistungsbezüge für den ho-

heitlichen Bereich vom Reverse-Charge-

Verfahren ausgenommen, allerdings nur in

einer Verwaltungsanweisung. Um unver-

steuerte Umsätze zu verhindern, werden

diese Ausnahmen von der Steuerschuld-

nerschaft des Leistungsempfängers nun in

das UStG aufgenommen. Betroffen sind

neben Bauleistungen, Strom- und Gaslie-

ferungen, Gebäudereinigungsleistungen,

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Goldlieferungen, Lieferungen von Gegen-

ständen der Anlage 3 zum UStG (Altmetal-

le, Schrott), Lieferungen von Mobilfunkge-

räten, Tablet-Computern, Spielekon-solen,

integrierten Schaltkreisen und Metallen

der Anlage 4 zum UStG.

· Ferner wird die Unternehmereigen-schaft juristischer Personen des öffent-lichen Rechts (jPdöR) weitgehend neu

geregelt. Tätigkeiten einer jPdöR, die im

Rahmen der öffentlichen Gewalt erfolgen,

werden nicht unternehmerisch ausgeübt,

so dass sie nicht der Umsatzsteuer unter-

liegen. Wird eine jPdöR wie eine Privat-

person tätig, ist sie mit dieser Tätigkeit

umsatzsteuerpflichtig. Um hoheitliche,

nicht umsatzsteuerbare Leistungen zu

erbringen, muss die jPdöR im Rahmen

einer öffentlich-rechtlichen Sonderrege-

lung tätig werden. Solche öffentlich-

rechtlichen Sonderregelungen sind bei-

spielsweise Gesetze, Staatsverträge oder

besondere kirchenrechtliche Regelungen.

Die Nichtbesteuerung endet zudem dort,

wo es zu größeren Wettbewerbsverzer-

rungen kommen würde. Wettbewerbsver-

zerrungen werden verneint, wenn der vo-

raussichtliche Jahresumsatz der jPdöR

aus gleichartigen Tätigkeiten 17.500 €

nicht übersteigt. Oder, wenn vergleichbare

Leistungen privater Anbieter umsatzsteu-

erfrei sind. Nicht unter die Umsatzsteuer

fällt zudem die interkommunale Zusam-

menarbeit öffentlicher Einrichtungen bei

hoheitlichen Tätigkeiten. Angesichts der

teils erheblichen Auswirkungen wird eine

5-jährige Übergangsregelung geschaffen,

innerhalb der sich die jPdöR entsprechend

aufstellen und erklären können.

· Eine weitere Umsatzsteuerfreiheit be-

trifft eine sozialrechtliche Ergänzung: Ne-

ben niedrigschwelligen Betreuungsleis-

tungen (stundenweise Betreuung und Be-

aufsichtigung durch Ehrenamtliche) sind

künftig auch niedrigschwellige Entlas-tungsleistungen umsatzsteuerfrei. Die

Entlastungsleistungen treten neben die

Betreuungsleistungen und betreffen ins-

besondere die

· hauswirtschaftliche Versorgung,

· Unterstützung bei der Bewältigung all-

gemeiner oder pflegebedingter Anforde-

rungen des Alltags oder

· Unterstützung bei der eigenverantwort-

lichen Organisation individuell benötigter

Hilfeleistungen.

Sie dienen der Deckung des Bedarfs hilfs-

bedürftiger Personen an Unterstützung im

Alltag und tragen auch dazu bei, Angehö-

rige und vergleichbar Nahestehende in

ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlas-

ten. Die Entlastungsleistungen müssen

von Einrichtungen erbracht werden, die

landesrechtlich anerkannt sind.

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Termine Februar 2016 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungs-

beiträge fällig werden:

Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1 Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.2.2016 15.2.2016 5.2.2016

Kapitalertragsteuer, Solidari-tätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf

entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Ge-

winnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanz-

amt abzuführen.

Umsatzsteuer4 10.2.2016 15.2.2016 5.2.2016

Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung5

10.2.2016 15.2.2016 5.2.2016

Gewerbesteuer 15.2.2016 18.2.2016 12.2.2016

Grundsteuer 15.2.2016 18.2.2016 12.2.2016

Sozialversicherung6 25.2.2016 entfällt entfällt

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des

dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der

10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer

Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überwei-

sung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der

Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des

Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt wer-

den. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahres-

zahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 5 Vgl. Information „Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen“. 6 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bank-

arbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, emp-

fiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für

die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am

23.2.2016) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der

Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, soll-

ten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten über-

mittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach

Feiertagen fällt.

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