Financial Services Newsticker - EY · Ausgabe 4 - 2013 Financial Services ... BCBS:...
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Ausgabe 4 - 2013
Financial Services
Aktuelle Informationen
für Finanzdienstleistungs-
unternehmen
Auszug aus dem Inhalt
2 Welcome
6 Bankenaufsicht
19 Versicherungsaufsicht
23 Wertpapieraufsicht/
Asset Management
28 Aufsichtsrecht –
sonstige Themen
33 Nationale
Rechnungslegung
34 Internationale
Rechnungslegung
38 In eigener Sache
Financial Services Newsticker
Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen Überblick über ausgewählte aktuelle Themen aus den
Bereichen Aufsichtsrecht, nationale und internationale Rechnungslegung, Prüfung, Steuern und Ge-
setzgebung/Rechtsprechung geben. Der Fokus der Darstellungen liegt dabei auf den Fragestellungen,
die insbesondere Institute, Versicherungsunternehmen und Kapitalanlagegesellschaften betreffen. Für
Fragen und weitere Informationen zu den einzelnen Themen stehen Ihnen die auf der letzten Seite ge-
nannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 2
Welcome
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 20. Juni 2013 hat das IASB einen neuen Standardentwurf zur Bilan-zierung von Versicherungsverträgen (ED/2013/7: Insurance Contracts) veröffentlicht, der die Überarbeitung des ersten Standardentwurfs vom Juli 2010 darstellt. Dieser bringt damit die zweite Phase des IASB-Projekts zur Schaffung eines einheitlichen Bilanzierungskonzepts und ei-nes konsistenten Bewertungsmodells für Versicherungsverträge zum vor-läufigen Abschluss. Die Kommentierungsfrist zu vom IASB ausgewählten Kernbereichen endet am 25. Oktober 2013.
Das IASB hält grundsätzlich an den bereits vor drei Jahren vorgeschlage-nen Prinzipien fest, wenngleich sich einige wesentliche Änderungen ge-genüber dem ersten Entwurf ergeben. Der überarbeitete Standardent-wurf sieht weiterhin für sämtliche Versicherungsverträge eine Bewertung zum unternehmensspezifischen Erfüllungsbarwert nach dem sogenannten „Building Block Approach“ vor. Für bestimmte Arten von Versicherungs-verträgen ist ein vereinfachtes Bewertungsmodell vorgesehen.
Weitere Änderungen betreffen insbesondere die Einführung des Other Comprehensive Income zur Erfassung von Zinsänderungen sowie die Be-handlung von Verträgen mit Überschussbeteiligung. Das IASB beabsich-tigt mit diesen Vorschlägen, einen Gleichlauf mit den geplanten Regelun-gen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 und damit die Eliminierung von Rechnungslegungsanomalien für Versicherer zu errei-chen.
Zusammen mit der Einführung von IFRS 9 wird dieser Standard wesentli-che Auswirkungen auf die IFRS-Abschlüsse sowie die Unternehmenssteu-erung von Versicherungsunternehmen haben.
Unsere Experten stehen Ihnen für Diskussionen und Fragen gerne zur Verfügung.
Herzlichst,
Claus-Peter Wagner
Inhaltsverzeichnis
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 3
• Bankenaufsicht Update: CRD IV/CRR im Amtsblatt der EU veröffentlicht 6
Update: CRD IV-Umsetzungsgesetz - Zustimmung des
Vermittlungsausschusses 6
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerstraftaten im
Bankenbereich 7
Update: Richtlinie zur Abwicklung und Sanierung von
Finanzinstituten 7
EBA: Entwurf technischer Durchführungsstandards zu Indizes
und Fremdwährungen 8
EBA: Technische Aspekte zur Steuerung von Zinsrisiken aus
Nichthandelsaktivitäten 9
EBA: Finale Entwürfe technischer Standards zu Eigenmitteln und
Kreditrisikoanpassungen 10
EBA: Technische Regulierungsstandards zu
Eigenmittelanforderungen für Wertpapierfirmen 10
EBA: Finaler Entwurf für ITS zu aufsichtlichen
Meldeanforderungen 11
EBA: Anforderungen an Instrumentenklassen als variable
Vergütungsbestandteile 12
EBA: Abflüsse von Privatkundeneinlagen im Rahmen der
Liquiditätsmeldung 12
EBA: RTS zur engen Übereinstimmung des Werts der
Schuldverschreibungen und der Aktiva 13
EBA: Technische Standards zum CVA-Risiko 13
EBA: Entwurf für RTS zur vorsichtigen Bewertung von
Handelsbuchpositionen 14
EBA: Draft RTS zu spezifischen Risiken von Schuldinstrumenten
im Handelsbuch 15
EBA: Diskussionspapier zum Umgang mit unrealisierten
Gewinnen zum Fair Value 15
BCBS: Vorschlag für ein überarbeitetes Rahmenwerk zur
Leverage Ratio 16
BCBS: Konsultation zur Behandlung von Derivatetransaktionen 17
Inhaltsverzeichnis
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 4
BCBS: G-SIBs – Bewertungsmethodik und Anforderungen an die
Verlustabsorptionsfähigkeit 17
BCBS: Kapitalanforderungen für das in Fonds investierte Kapital 18
BCBS: Offenlegungsanforderungen zur LCR 18
• Versicherungsaufsicht BaFin: Entwurf eines Rundschreibens und einer
Sammelverfügung zur Beschwerdebearbeitung 19
BaFin: Hinweise zu Anlagen im High-Yield-Bereich 19
BaFin: Hinweise zur Behandlung europäischer Staatsanleihen im
gebundenen Vermögen 20
FSB: Veröffentlichung global systemrelevanter
Versicherungsunternehmen 21
IAIS: Konsultation zur Beaufsichtigung von Niederlassungen im
Ausland 21
EIOPA: Aktuelle Veröffentlichungen 22
• Wertpapieraufsicht/Asset Management Update: AIFM-Umsetzungsgesetz – geänderte Verordnungen 23
Update: Honoraranlageberatungsgesetz verkündet 23
BaFin: Merkblatt zu den Anforderungen an Treuhänder als
Verwahrstelle nach § 80 Abs. 3 KAGB 24
BaFin: Merkblatt – Hinweise zum Tatbestand des
eingeschränkten Verwahrgeschäfts 24
BaFin: Anwendungsbereich des KAGB und Begriff des
Investmentvermögens 25
BaFin: Häufige Fragen zum Vertrieb und Erwerb von
Investmentvermögen nach dem KAGB 25
BaFin: Häufige Fragen zum Thema Auslagerung gemäß § 36
KAGB 26
BaFin: Häufige Fragen zu den Übergangsvorschriften nach den
§§ 343 ff. des KAGB 26
BaFin: „Leitlinien für solide Vergütungspolitiken unter
Berücksichtigung der AIFMD“ von ESMA 26
BaFin: Aktualisierte Merkblätter zum Market-Making/zur
Primärhändlertätigkeit 27
Inhaltsverzeichnis
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 5
• Aufsichtsrecht – sonstige Themen Update: Gesetz zur Umsetzung der FiCoD I-Richtlinie 28
Joint Committee: RTS-Entwurf zur Anwendung von
Berechnungsmethoden unter FiCoD 28
Veröffentlichung der geänderten Verordnung über
Ratingagenturen 29
BCBS: Sound management of risks related to money laundering
and financing of terrorism 29
IOSCO: Grundsätze für die Regulierung von Exchange Traded
Funds 30
ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen 31
• Nationale Rechnungslegung EU: Neue Bilanzrichtlinie (RL 2013/34/EU) 33
IDW: Handelsrechtliche Bilanzierung von Verpflichtungen aus
Altersteilzeitregelungen 33
• Internationale Rechnungslegung Insurance Contracts: Veröffentlichung eines überarbeiteten
Standardentwurfs 34
IASB Novation von Derivaten 36
EFRAG Endorsement Status Update Report 36
IASB Update 37
• In eigener Sache Publikationen 38
Wichtige Termine 39
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 6
Bankenaufsicht
Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus der Bankenaufsicht
dargestellt. Grundlage hierfür bilden im Wesentlichen die Veröffent-
lichungen der BaFin, der Deutschen Bundesbank sowie europäi-
scher und internationaler Aufsichtsgremien.
Update: CRD IV/CRR im Amtsblatt der EU veröffentlicht
Das aus einer Verordnung (Capital Requirements Regulation, CRR)
und einer Richtlinie (Capital Requirements Directive, CRD IV) beste-
hende CRR/CRD-IV-Legislativpaket wurde mit den finalen Text-
fassungen am 27. Juni 2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht
und ist damit ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.
Ziel der EU ist es, eine einheitliche Anwendung der Richtlinie und
der Verordnung in den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die CRR be-
darf als direkt anwendbare Verordnung keiner Umsetzung in natio-
nales Recht, jedoch müssen die Bestimmungen der CRD IV noch in
nationales Recht übertragen werden, was mit dem CRD-IV-Umset-
zungsgesetz erfolgt. Die europäischen Vorgaben in der CRD IV und
CRR sollen durch mehr als 100 technische Regulierungs- und
Durchführungsstandards sowie Leitlinien ergänzt werden. Hierfür
wird die EU-Kommission ermächtigt, verbindliche Regulierungs-
oder Durchführungsstandards zu erlassen, deren Entwicklung
durch die europäische Bankenaufsichtsbehörde erfolgt. In weiteren
nicht verbindlichen Leitlinien (Guidelines) hat die EBA die Möglich-
keit, Regelungen, insbesondere für die Umsetzung und Präzisierung
der Richtlinie, zu treffen.
Am 2. August 2013 wurden im Amtsblatt der Europäischen Union
Berichtigungen sowohl für die Verordnung als auch für die Richtli-
nie veröffentlicht.
In der Richtlinie wurde das Anwendungsdatum von 31. Dezember
2013 auf 1. Januar 2014 geändert.
Die Verordnung enthält Korrekturen in Bezug auf verschiedene Da-
tumsangaben. U.a. wurden Anpassungen bei der Übermittlungsfrist
für eine Vielzahl von Entwürfen technischer Regulierungsstandards
vorgenommen, die die EBA nunmehr nicht mehr wie ursprünglich
vorgesehen im Januar 2015 sondern bereits Ende Juli 2013 an die
EU-Kommission zu übermitteln hat.
Die finalen Textfassungen inklusive des Links zu den Be-
richtigungen sind verfügbar unter:
www.eur-lex.europa.eu
www.eur-lex.europa.eu/Berichtigungen
Update: CRD IV-Umsetzungsgesetz - Zustimmung des Vermittlungsausschusses
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am
26. Juni 2013 das CRD IV-Umsetzungsgesetz beschlossen. Das Ge-
setz zur Umsetzung des CRD IV-Legislativpakets schafft wichtige
Regelungen für einen besseren Ordnungsrahmen für die Finanz-
märkte. Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz bereits frakti-
onsübergreifend beschlossen. Der Bundesrat hatte allerdings in
seiner Sitzung vom 7. Juni 2013 auf Initiative des Landes NRW be-
schlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen.
Die Einigung im Vermittlungsausschuss sieht eine Ergänzung des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vor. Die Ergänzung be-
trifft den Fall, dass ein Land allein oder gemeinsam mit dem Fi-
nanzmarktstabilisierungsfonds unbegrenzt für den Ausgleich von
Verlusten einer Abwicklungsanstalt haftet.
Der Bundesrat hat in der weiteren Folge in seiner Sitzung am 5. Juli
2013 beschlossen, gegen das vom Deutschen Bundestag am
16. Mai 2013 und am 27. Juni 2013 verabschiedete Gesetz keinen
Einspruch gemäß Artikel 77 Abs. 3 des Grundgesetzes einzulegen.
Weitere Informationen sind unter folgendem Link verfüg-
bar:
www.dipbt.bundestag.de
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 7
Bankenaufsicht
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerstraftaten im Bankenbereich
Aufgrund der weitreichenden Wirkungen von Steuerstraftaten ist
eine Rechtsfolgenregelung allein im Steuerrecht nicht ausreichend.
Die BaFin soll daher in die Lage versetzt werden, gegen Banken
einzuschreiten, in denen Steuerstraftaten gehäuft auftreten. Es ist
daher erforderlich, auch das Kreditwesengesetz entsprechend zu
ergänzen.
Die vorgeschlagenen Änderungen der §§ 8, 35 und 36 KWG sollen
es der BaFin ermöglichen, gegen Institute einzuschreiten, in denen
durch vertretungsberechtigte Organe oder sonstige Personen, die
für das Institut verantwortlich handeln, nachhaltig Steuerstraftaten
begangen wurden oder zu Steuerstraftaten Dritter Beihilfe geleistet
wurde. Zu diesem Zweck soll der BaFin ein Katalog von Maßnahmen
bis hin zur Aufhebung der Erlaubnis an die Hand gegeben werden.
Der Bundesrat hat am 7. Juni 2013 beschlossen, hierzu einen ent-
sprechenden Gesetzentwurf (BR-Drs. 462/13) gemäß Artikel 76
Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubrin-
gen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.dipbt.bundestag.de
Update: Richtlinie zur Abwicklung und Sanierung von Finanzinstituten
Mit der Richtlinie zur Abwicklung und Sanierung von Finanzinstitu-
ten (RDD) werden europaweit einheitliche Regeln bei der Abwick-
lung von Finanzinstituten geschaffen. Die Richtlinie beinhaltet eine
klare Abfolge derjenigen Gläubiger/Eigentümer, die herangezogen
werden können, wenn es zur Abwicklung eines Finanzinstituts
kommt (sogenannte Haftungskaskade). Die Eigentümer, die nach-
rangigen Anleihegläubiger, die vorrangigen Anleihegläubiger und
die ungesicherten Einleger über 100.000 Euro sollen sukzessive
haften.
Die Richtlinie sieht vor, dass im Fall einer erforderlichen Banken-
restrukturierung zuerst ein Bail-in durchgeführt werden muss, d.h.
eine Beteiligung der bei der Bank engagierten Eigentümer und
Gläubiger in der Reihenfolge der Haftungskaskade. Die Flexibilität
ist vorgesehen, Verbindlichkeiten auszuschließen und den Abwick-
lungsfonds für die Absorption von Verlusten oder die Rekapital-
isierung eines Instituts zu nutzen, allerdings nur in Ausnahmefällen
und verbunden mit strengen Kriterien. Diese Flexibilität soll nur ver-
fügbar sein, nachdem Verluste in Höhe von mindestens 8 % der ge-
samten Verbindlichkeiten einschließlich der Eigenmittel auf die An-
teilsinhaber und Gläubiger eines Instituts übertragen worden sind
oder – unter besonderen Umständen – 20 % der risikogewichteten
Vermögenswerte eines Instituts, wenn der Abwicklungsfinanzie-
rungsmechanismus über Ex-ante-Beiträge in Höhe von mindestens
3 % der gedeckten Einlagen verfügt. Für den Beitrag des Abwick-
lungsfonds ist eine Obergrenze von 5 % der gesamten Verbindlich-
keiten eines Instituts vorgesehen. Einlagen bis 100.000 Euro sollen
vom Bail-in ausgenommen sein, dies schützt besonders kleine und
mittlere Unternehmen sowie Sparer (natürliche Personen). Bei Ein-
lagen von über 100.000 Euro besteht unter bestimmten Umstän-
den die Möglichkeit, diese vom Bail-in auszunehmen. Nur zum
Schutz solcher Einlagen wäre der Einsatz von Steuergeldern aus-
nahmsweise und im Einzelfall nach Zustimmung durch die Kommis-
sion zulässig.
Der EU-Rat hat am 27. Juni 2013 seinen Standpunkt zu dem Ent-
wurf der Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung
und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen festge-
legt. Die Trilog-Verhandlungen zwischen Rat, Europäischem Parla-
ment und Kommission werden voraussichtlich Anfang September
2013 aufgenommen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bundesfinanzministerium.de
www.consilium.europa.eu
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 8
Bankenaufsicht
EBA: Entwurf technischer Durchführungs-standards zu Indizes und Fremdwährungen
Entwurf technischer Durchführungsstandards zu verbundenen
Währungen sowie angemessen diversifizierten Indizes
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat am 25. Juni 2013
zwei Entwürfe für technische Durchführungsstandards (Implement-
ing Technical Standards - ITS) veröffentlicht (draft technical stand-
ards on closely correlated currencies and on appropriately diversi-
fied indices). Ein Standard gibt einen Überblick zur Identifizierung
wesentlicher, eng korrelierter Währungen im Zusammenhang mit
der Berechnung von Eigenkapitalanforderungen für Fremdwäh-
rungsrisiken. Ein weiterer Standard enthält eine Auflistung über
angemessen diversifizierte Indizes .
Die Konsultationsfrist läuft bis 8. September 2013. Die finalen Ent-
würfe sollen bis 1. Januar 2014 an die EU-Kommission weitergelei-
tet werden.
Entwurf technischer Durchführungsstandards zu eng korrelier-
ten Fremdwährungen (EBA/2013/21)
Der Entwurf dieser ITS listet wesentliche, eng verbundene Währun-
gen auf. Währungen gelten als eng korreliert, wenn sie die speziel-
len Kriterien nach Artikel 354 CRR erfüllen. Positionen in Fremd-
währungen, die in einer engen Korrelation stehen, unterliegen nied-
rigeren Kapitalanforderungen.
Jedes von der EBA festgesetzte Währungspaar resultiert aus einer
Kombination von 11 EU- sowie 37 Nicht-EU-Währungen. Die EBA
beabsichtigt, diese Liste jährlich mit zusätzlichen relevanten Wäh-
rungen sowie Marktdaten zu aktualisieren.
Darüber hinaus behält sich die EBA vor, eine Überprüfung und Ak-
tualisierung bei entsprechenden Marktentwicklungen vorzuneh-
men.
Entwurf von technischen Durchführungsstandards zu angemes-
sen diversifizierten Indizes (EBA/2013/22)
Der Entwurf dieser technischen Durchführungsstandards listet re-
levante börsengehandelte und angemessen diversifizierte Indizes
auf, für die das in einem Aktienindex enthaltene spezifische Risiko
vernachlässigt werden kann. Die Liste basiert auf folgenden Kriteri-
en:
• Anzahl: Der Index muss eine Mindestanzahl an Aktien umfassen.
• Konzentration: Keine der Aktien bzw. Aktienkonzentrationen hat
einen signifikanten Einfluss auf die Volatilität der Indizes.
• Diversifikation: Der Index hat Aktientitel zu enthalten, die sowohl
geographisch als auch ökonomisch diversifiziert sind.
Die EBA beabsichtigt, die Liste jährlich zu aktualisieren und zusätz-
liche relevante Indizes zum 30. September jeden Jahres festzule-
gen.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 9
Bankenaufsicht
EBA: Technische Aspekte zur Steuerung von Zinsrisiken aus Nichthandelsaktivitäten
Das Konsultationspapier (EBA/CP/2013/23) empfiehlt sowohl Än-
derungen als auch Ergänzungen zu den bisherigen CEBS-Leitlinien
„Technical aspects of the management of interest rate risk arising
from non-trading activities under the supervisory review process“.
Die Überarbeitung der ursprünglichen Leitlinien hat bereits unter
dem Ausschuss der europäischen Bankenaufsichtsbehörde (CEBS)
begonnen und wurde nun nach dem Übergang auf die EBA fertigge-
stellt. Die Behandlung von Zinsrisiken im Bankbuch wird zu weite-
ren Aktivitäten auf internationaler Ebene führen.
Die Überarbeitung der ursprünglichen Leitlinien zielt auf Folgendes
ab:
• Verbesserung der allgemeinen Leitlinien (insbesondere der Prin-
zipien der ursprünglichen Leitlinien/interest rate risk in the ban-
king book - IRRBB 1 bis 9);
• Bereitstellung von zusätzlichen technischen Leitlinien für Institu-
te und Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Aspekte zur Steuerung
und Bewertung von Zinsrisiken im Bankbuch.
Die Änderungen zu den ursprünglichen Leitlinien (IRRBB 1 bis 9 mit
dem dazugehörigen Text) konzentrieren sich auf zwei Bereiche:
• Ergänzung einer zusätzlichen Anforderung für Institute in Form
von internen soliden Governance-Regelungen - IRRBB (4.1); so-
wie
• Klarstellungen zur Berechnung des aufsichtlichen Standard-
Schocks in Bezug auf dessen Ausmaß und die vorgeschlagene
Berechnungsmethode (Veränderte Fassung zu IRRBB 1 und
IRRBB 5 sowie zum ergänzenden Anhang).
Die zusätzlichen technischen Leitlinien sollen die entscheidenden
Faktoren zur Berücksichtigung der Risiken im Rahmen des IRRBB
hervorheben und einen Überblick vermitteln, wie dies Institute und
die Aufsichtsbehörden bei der Festsetzung des IRRBB im Rahmen
des ICAAP bzw. des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungs-
prozesses (SREP) berücksichtigen können. Die zusätzlichen Leitli-
nien konzentrieren sich auf folgende fünf Gebiete zur Bewertung
und Steuerung von Zinsrisiken:
• Die Festlegung und Anwendung von Szenarien zum Zwecke von
Stresstests,
• Bewertungsannahmen,
• Methoden zur Bewertung von Zinsrisiken,
• Steuerung von Zinsrisiken sowie
• Identifikation, Berechnung und Allokation des Kapitals zum
IRRBB.
Die zusätzlichen technischen Leitlinien enthalten Querverweise zu
den relevanten allgemeinen Leitlinien. Der finale Text der überar-
beiteten Leitlinien wird in einer konsolidierten Version zusammen
mit den Überarbeitungen und Ergänzungen zur Verfügung gestellt.
Es ist vorgesehen, die Bearbeitung bis Ende 2013 fertigzustellen,
mit dem Ziel, die überarbeiteten Leitlinien Anfang 2014 verab-
schieden zu können.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 10
Bankenaufsicht
EBA: Finale Entwürfe technischer Standards zu Eigenmitteln und Kreditrisikoanpassungen
Die finalen Entwurfe für technische Standards zu Eigenmitteln (so-
wohl technische Regulierungsstandards RTS als auch technische
Durchführungsstandards ITS) decken folgende Bereiche ab:
• Die RTS on Own Funds Part I (EBA/RTS/2013/01) konkretisieren
verschiedene Elemente an Eigenmitteln, u.a. Kernkapital, zusätz-
liches Kernkapital, Ergänzungskapital und Kapitalabzüge sowie
Übergangsvorschriften für Eigenmittel in Bezug auf das
Grandfathering bzw. Bestandsschutzregeln.
• Der finale Entwurf der RTS zu Veräußerungsgewinnen
(EBA/RTS/2013/03) spezifiziert das Konzept und die Behand-
lung von Verkaufsgewinnen, die sich als Anstieg bzw. teilweisen
Anstieg des Eigenkapitals aus verbrieften Aktiva im Zusammen-
hang mit künftigen Margenerträgen nach dem geltenden Rech-
nungslegungsrahmen ergeben.
• Die RTS on Own Funds Part II (EBA/RTS/2013/02) konkretisieren
die Voraussetzungen und Bedingungen für die aufsichtliche An-
erkennung von Eigenkapitalbestandteilen von Genossenschaften,
Sparkassen und ähnlichen Einrichtungen als hartes Kernkapital.
• Um die erforderliche Transparenz in Bezug auf die Eigenmittel
europäischer Institute sicherzustellen, befassen sich schließlich
die ITS on disclosure for own funds (EBA/ITS/2013/01) mit den
Offenlegungsanforderungen und den Formvorgaben zur Offenle-
gung von Informationen über die Eigenmittel.
• RTS zu Kreditrisikoanpassungen (EBA/RTS/2013/04):
Diese technischen Regulierungsstandards legen fest, dass jede
wesentliche Kreditrisikoanpassung entweder als allgemeine Kre-
ditrisikoanpassung (General Credit Risk Adjustment) oder spezifi-
sche Kreditrisikoanpassung (Specific Credit Risk Adjustment) be-
rechnet werden muss. Die RTS enthalten wesentliche Grundlagen
für deren Berechnung. Um die Arbeit der Institute bei der An-
wendung der Kriterien für die Unterscheidung allgemeiner Kre-
ditrisikoanpassungen und spezifischer Kreditrisikoanpassungen
zu erleichtern, enthalten die finalen Standards hierzu weitere
Ausführungen für spezifische Fälle.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EBA: Technische Regulierungsstandards zu Eigenmittelanforderungen für Wertpapierfirmen
Wertpapierfirmen i.S.d. Artikels 95 und 96 CRR sind verpflichtet,
anrechenbare Eigenmittel von mindestens einem Viertel der im vo-
rausgegangen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten vorzuhalten.
Der Entwurf für die vorliegenden RTS (EBA/CP/2013/30) basiert
auf Artikel 97 Abs. 4 CRR. Ziel ist es, die Berechnung der Eigenmit-
telanforderungen für Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung
für die Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie die Berech-
nung der Eigenmittelanforderungen für Wertpapierfirmen i.S.d. Ar-
tikels 96 CRR einheitlich auszugestalten. Darüber hinaus sollen die
Bedingungen harmonisiert werden, nach denen Aufsichtsbehörden
Anpassungen für diese Anforderungen vornehmen dürfen. Die
Konsultation befasst sich außerdem mit der Definition der fixen
Gemeinkosten. Das Konsultationspapier richtet sich auch an soge-
nannte Undertakings for Collective Investment in Transferable Se-
curities (UCITS) und Alternative Investment Fund Managers (AIFMs)
und zwar sowohl interne als auch externe Manager von AIFs.
Für die Berechnung der fixen Gemeinkosten sehen die RTS den so-
genannten „substractive approach“ vor, bei dem die Gesamtausga-
ben (total expenses), die gemäß den jeweils zugrunde liegenden
Rechnungslegungsvorschriften berechnet werden, um die variablen
Kosten reduziert werden. Vertraglich gebundene Vermittler sollen
dabei ebenfalls mit einbezogen werden, da sie auch entsprechende
Risiken verursachen können.
Die Konsultation läuft bis 30. September 2013.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 11
Bankenaufsicht
EBA: Finaler Entwurf für ITS zu aufsichtlichen Meldeanforderungen
Die EBA hat einen finalen Entwurf der technischen Durchführungs-
standards (Final Draft Implementing Technical Standards on
supervisory reporting under Capital Requirements Regulation) ver-
öffentlicht (EBA-ITS-2013-02). Der finale Standardentwurf enthält
folgende bankaufsichtlichen Meldeanforderungen:
• Solvenz- und Finanzdatenmeldewesen (COREP und FINREP),
• Verluste aus grundpfandrechtlich besicherten Krediten,
• Großkreditmeldewesen,
• Leverage Ratio,
• Liquiditätsmeldewesen.
Die ITS legen Meldestichtage und Übermittlungszeitpunkte zu den
einzelnen Meldeanforderungen fest. Die Meldungen haben entwe-
der monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich zu erfolgen.
• Monatliche Meldungen: Meldestichtag ist der letzte Tag des Mo-
nats, die Meldungen sind bis zum 15. des Folgemonats zu über-
mitteln.
• Quartalsweise Meldungen: Meldestichtage sind 31. März,
30. Juni, 30. September und 31. Dezember, die Meldungen sind
bis zum 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar zu
übermitteln.
• Halbjährliche Meldungen: Meldestichtage sind der 30. Juni und
der 31. Dezember, die Meldungen haben bis zum 11. August und
zum 11. Februar zu erfolgen.
• Jährliche Meldungen: Meldestichtag ist der 31. Dezember, die
Meldung hat zum bis zum 11. Februar zu erfolgen.
In den Anhängen des finalen ITS-Entwurfs sind Meldeanforderun-
gen sowie die Datenmodelle inklusive der Befüllungshinweise ent-
halten.
Inkrafttreten der ITS und der Meldeanforderungen
Die ITS sollen zum 1. Januar 2014 in Kraft treten. Die ersten Mel-
destichtage wären der 31. März 2014 bzw. der 30. Juni 2014 oder
der 31. Dezember 2014. Hiervon abweichend sollen die Meldean-
forderungen zu den Finanzdaten zum 1. Juli 2014 in Kraft treten,
der erste Meldestichtag wäre dann der 30. September 2014. Das
Inkrafttreten der Meldeanforderungen zur Liquidity Coverage Ratio
(LCR) ist ab 31. März 2014 (mit monatlichem Meldeturnus) vorge-
sehen.
Für die erstmals zum Stichtag 31. März 2014 auf Einzelinstituts-
ebene und konsolidierter Basis abzugebenden Quartalsmeldungen
ist eine verlängerte Übermittlungsfrist bis zum 30. Juni 2014 vor-
gesehen. Im Zeitraum vom 31. März 2014 bis 31. Dezember 2014
dürfen monatlich einzureichende Meldungen bis zum 30. Kalender-
tag nach dem Meldestichtag abgegeben werden.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 12
Bankenaufsicht
EBA: Anforderungen an Instrumentenklassen als variable Vergütungsbestandteile
Die EBA hat am 29. Juli 2013 einen Entwurf für technische Regu-
lierungsstandards (RTS) zu Klassen von Instrumenten nach Artikel
94 Abs. 2 CRD veröffentlicht (EBA/CP/2013/32), die die Anforde-
rungen an variable Vergütungsbestandteile zu erfüllen haben. Diese
müssen etwa adäquat an Verlusten teilnehmen und dadurch die
Kreditqualität des Instituts widerspiegeln. Hierzu hat die EBA nun
Vorschläge vorgestellt, die die Anforderungen an die Instrumente
entsprechend konkretisieren.
Demnach muss zusätzliches Kernkapital etwa die Vorgaben erfül-
len, dass der Auslöser für eine Abschreibung (Verlustteilnahme) in
einem Absinken des harten Kernkapitals unter 7% liegt. Ergän-
zungskapitalinstrumente erfüllen die Anforderungen u.a., sofern
die Restlaufzeit der Instrumente mindestens der Summe aus Einbe-
haltungs- und Zurückbehaltungsfrist entspricht, die Abschreibung
im Falle eines Absinkens der Kernkapitalquote auf unter 8,5 % auf
mindestens 50 % des Nominalwerts sowie im Falle eines Absinkens
auf unter 8 % eine volle Abschreibung vorgenommen werden muss.
Zudem dürfen die Instrumente nur zum Zweck der variablen Vergü-
tung begeben worden sein und Ausschüttungen nur 6 % über der
durchschnittlichen jährlichen Veränderung der Verbraucherpreise
liegen. Alternativ wurden mindestens 60 % der Emission öffentlich
oder privat platziert und sind nicht an Mitarbeiter oder als Entloh-
nungsbestandteil begeben worden.
Zudem werden Anforderungen an Instrumentenklassen ausgeführt,
die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals gewandelt
werden können sowie die Abschreibungs- und Umwandlungsvo-
raussetzungen beschreiben.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EBA: Abflüsse von Privatkundeneinlagen im Rahmen der Liquiditätsmeldung
Nach Artikel 421 Abs. 3 der CRR hat die EBA bis zum 1. Januar
2014 Leitlinien (EBA/CP/2013/34) für Kriterien zu erarbeiten,
nach denen die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 421
Abs. 1 und 2 CRR im Zusammenhang mit der Ermittlung von Pri-
vatkundeneinlagen, die anderen Abflüssen unterliegen, festgelegt
werden. Dabei ist das Verhalten lokaler Einleger entsprechend den
Erfahrungen und der Beurteilung der Aufsicht zu berücksichtigen.
Ferner sind darin entsprechende Begriffsbestimmungen für die da-
runter fallenden Produkte vorzunehmen. Die Leitlinien sollen dabei
die Wahrscheinlichkeit von Liquiditätsabflüssen bei solchen Einla-
gen innerhalb der nächsten 30 Tage berücksichtigen. Die Abflüsse
werden hierfür unter der Annahme eines kombinierten spezifischen
und marktweiten Stressszenarios bewertet.
Im Vorfeld des Leitlinienentwurfs führte die EBA eine Erhebung bei
den Aufsichtsbehörden durch. Ferner war die Konsultation eines
Diskussionspapiers vorgelagert. Die Ergebnisse sind entsprechend
in den Leitlinienentwurf eingeflossen.
Es werden drei Kategorien für die Zuordnung der Abflüsse in Ab-
hängigkeit der damit verbundenen Risiken vorgeschlagen. Der Leit-
linienentwurf benennt hierfür Merkmale zur Identifikation von Pro-
dukten mit höheren Abflüssen. Dabei soll in Abhängigkeit des Risi-
kogehalts in die Kategorien „hohes Risiko“ und „sehr hohes Risiko“
unterschieden werden. Die Kombination der Faktoren für ein be-
stimmtes Produkt unter Berücksichtigung von Risikogehalt sowie
der Anzahl der zutreffenden Risikofaktoren bildet eine weitere Ka-
tegorie.
Der Leitlinienentwurf sieht vor, dass Institute ihre Privatkundenein-
lagen einer der Kategorien zuordnen und mit entsprechenden
Schätzungen bzw. Volatilitätsberechnungen (historisch und erwar-
tet) unterlegen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 13
Bankenaufsicht
EBA: RTS zur engen Übereinstimmung des Werts der Schuldverschreibungen und der Aktiva
Das Konsultationspapier zum Entwurf technischer Regulierungs-
standards (EBA/CP/2013/31) bezieht sich auf aufsichtliche Korrek-
turposten (prudential filters) der Eigenmittel nach Artikel 33 Abs. 4
bzw. Artikel 33 Abs. 1 der CRR. Danach werden durch Veränderun-
gen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste des Insti-
tuts aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbind-
lichkeiten von den Bestandteilen der Eigenmittel ausgeschlossen.
Insbesondere geht es um die Präzisierung, was eine enge Überein-
stimmung zwischen dem Wert der Schuldverschreibungen und dem
Wert der Aktiva im Sinne des Artikels 33 Abs. 3c der CRR darstellt.
Danach kann ein Institut (unbeschadet des Artikels 33 Abs. 1b CRR)
den Betrag an Gewinnen und Verlusten bei ihren Eigenmitteln be-
rücksichtigen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Verbindlichkeiten sind Schuldverschreibungen im Sin-
ne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG,
b) die Wertänderungen der Aktiva und Passiva des Instituts
sind Folge derselben Änderung der Bonität des Instituts,
c) zwischen dem Wert der Schuldverschreibungen nach
Buchstabe a und dem Wert der Aktiva des Instituts be-
steht enge Übereinstimmung,
d) die Hypothekenkredite können durch Rückkauf der diese
Kredite finanzierenden Hypothekenanleihen zum Nenn-
oder Marktwert abgelöst werden.
Veränderungen in Gewinn und Verlust bei Verbindlichkeiten, die auf
Veränderungen des eigenen Kreditrisikos zurückzuführen sind, soll-
ten nicht zu Veränderungen in der Kapitalausstattung führen. Es
erscheint nicht sinnvoll, das Eigenkapital zu stärken, wenn der
Zeitwert der Verbindlichkeit aufgrund des Anstiegs des eigenen
Kreditrisikos sinkt.
In den besonderen Fällen, wenn der Zeitwert der emittierten ge-
deckten Schuldverschreibungen (d.h. die Verbindlichkeiten eines
Instituts) den Zeitwert der Aktiva bestimmt, wird dies als eine enge
Übereinstimmung zwischen dem Wert der Verbindlichkeiten und
dem Wert der Aktiva eines Instituts betrachtet. Dies rechtfertigt,
dass Gewinne und Verluste von Verbindlichkeiten bedingt durch
Veränderung des Kreditrisikos berücksichtigt werden können. Da-
bei ist zu beachten, dass in diesem Fall eine Aufrechnung der Ver-
änderung des Werts der Aktiva mit der Veränderung der Verbind-
lichkeiten erfolgt und die Kapitalausstattung so unverändert bleibt.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
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EBA: Technische Standards zum CVA-Risiko
Aufgrund der geänderten Fassung des Artikels 383 Abs. 7 CRR und
des ergänzten Artikels 383 Abs. 6 CRR veröffentlichte die EBA am
5. Juli 2013 eine zweite Konsultation (EBA/CP/2013/24) zu tech-
nischen Regulierungsstandards für das CVA-Risiko (Credit
Valuation Adjustment), die genauer konkretisieren sollen, wie der
Näherungswert für die Risikoprämie im Rahmen der Berechnung
der Eigenmittelanforderungen bestimmt werden soll. Die Standards
sollen zudem zusätzliche Hinweise zur Verwendung einer begrenz-
ten Anzahl kleinerer Portfolios geben. Die vorgeschlagenen RTS
behandeln dabei nicht direkt den Value-at-Risk-Ansatz, bestimmen
aber die erforderlichen Kriterien, um Näherungswerte für die Be-
rechnung des CVA-Risikos (CVA charge) verwenden zu können.
Insbesondere gehen die RTS darauf ein, wie beispielsweise das Ra-
ting sowie die Merkmale Branche und Region als Kriterien in den
Näherungswert einbezogen werden sollen.
Die Konsultationsfrist endet am 25. September 2013.
Die RTS sind verfügbar unter:
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EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 14
Bankenaufsicht
EBA: Entwurf für RTS zur vorsichtigen Bewer-tung von Handelsbuchpositionen
Am 10. Juli 2013 hat die EBA einen Entwurf für technische Regu-
lierungsstandards (RTS) zur vorsichtigen Bewertung nach Artikel
105 CRR veröffentlicht (EBA/CP/2013/28). Die RTS legen die Mo-
dalitäten für die Berechnung der zusätzlichen Bewertungsanpas-
sungen (Additional Valuation Adjustments – AVA) im Rahmen der
vorsichtigen Bewertung von zum Fair Value bewerteten Positionen
fest. Der Entwurf schlägt zwei Vorgehensweisen vor:
Vereinfachter Ansatz (Simplified Approach)
Diese Methode darf von Instituten angewendet werden, sofern die
Summe aller bilanziellen und außerbilanziellen zum Fair Value be-
werteten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten weniger als
15 Mrd. Euro beträgt. Die Berechnung der AVA erfolgt dann als
Summe aus 25 % des unrealisierten Gewinns aus den zum Fair Va-
lue bewerteten Positionen sowie 0,1 % der betragsmäßig aggregier-
ten zum Fair Value bewerteten vom Institut gehaltenen Positionen.
Kernansatz (Core Approach)
Zentraler Kernpunkt dieses Ansatzes ist es, einen klaren Hinweis
zum Grad an Sicherheit zu treffen, den Institute bei der Schätzung
ihrer AVA erzielen sollten. Dieser enthält folgende Elemente:
• Die AVA sollten als Überschuss der Bewertungsanpassung be-
rechnet werden, um den identifizierten vorsichtig ermittelten
Wert (prudent value) zusätzlich zu allen anderen Fair Value -
Anpassungen zu erreichen, die aufgrund der gleichen Bewer-
tungsunsicherheit wie die AVA vorgenommen werden (Fair Value
Adjustment – FVA).
Soweit möglich, ist der vorsichtige Wert einer Position mit einer
Reihe nachvollziehbarer Werte und einem bestimmten Grad an
Sicherheit verbunden (90 %). Für die AVA Marktpreisunsicherhei-
ten, Close-out-Kosten (close-out costs) und nicht vereinnahmte
Credit Spreads (unearned credit spreads) sollten Institute den
vorsichtig ermittelten Wert anhand von Marktdaten und dem
festgelegten Grad an Sicherheit (level of certainty) berechnen.
In allen anderen Fällen wird ein expertenbasierter Ansatz festge-
legt. In diesen Fällen wird der gleiche Grad an Sicherheit (90 %) für
die Kalibrierung der AVA festgesetzt.
Im Core Approach basieren AVA entweder auf der Differenz zwi-
schen vorsichtig ermitteltem Wert und dem Fair Value oder dem
Unterschied zwischen dem Mittelwert der geschätzten plausiblen
Bandbreite an Werten und dem vorsichtig ermittelten Wert.
Aggregation der AVAs
Im Rahmen des Core Approach ist die Aggregation einzelner mit
Marktpreisunsicherheiten und Close-out-Kosten verbundener AVA
wie folgt für jede Kategorie festgelegt:
• Wenn sich die AVA auf einzelne Bewertungskriterien (valuation
input) beziehen, werden AVA als einfache Summe berechnet.
• Wenn sich die AVA auf mehr als ein Bewertungskriterium bezie-
hen, betragen die aggregierten AVA 50 % der Summe der einzel-
nen AVA.
Für alle anderen AVA-Kategorien im Core Approach werden die auf
aggregierter Kategorienebene ermittelten AVA als einfache Summe
der einzelnen AVA ermittelt. Im Rahmen dieses Ansatzes setzt sich
die Summe der AVA auf Kategorienebene aus den gesamten zu-
sätzlichen Bewertungsanpassungen (total aggregate AVA) zusam-
men.
Seitens der EBA ist noch eine Auswirkungsstudie (Quantitative Im-
pact Study - QIS) in Bezug auf die Auswirkungen des Konsultations-
papiers auf das Eigenkapital geplant. Diese wird auch Grundlage der
Diskussion für die finale Fassung und die Kalibrierung der Schwel-
lenwerte und Annahmen sein.
Der RTS soll im zweiten Quartal 2014 finalisiert werden.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
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EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 15
Bankenaufsicht
EBA: Draft RTS zu spezifischen Risiken von Schuldinstrumenten im Handelsbuch
Die europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) stellte am 30. Juli
2013 einen Vorschlag für technische Regulierungsstandards (RTS)
zur Konsultation (EBA/CP/2013/33), die Anforderungen zur Ein-
führung bzw. Anwendung interner Ansätze bei der Eigenmittelbe-
rechnung für das spezifische Risiko aus Schuldinstrumenten im
Handelsbuch enthalten.
Die RTS führen Kriterien ein, wann das spezifische Risiko von
Schuldtiteln des Handelsbuchs hinreichend wesentlich ist, um damit
eine Beurteilung durch die zuständige Aufsichtsbehörde auszulö-
sen. Nach Abschluss der Beurteilung sollte die Aufsichtsbehörde
festlegen, ob das jeweilige Institut dazu angehalten werden sollte,
interne Kapazitäten für die Risikobewertung vorzuhalten und ob für
die Eigenmittelberechnung verstärkt interne Modelle verwendet
werden sollten.
Die RTS definieren „Exposures mit spezifischem Risiko, die absolut
gesehen bedeutend sind“ als solche, deren Summe aller Netto-
Long- und Shortpositionen (net long and net short positions) größer
als EUR 1 Mrd. ist. Darüber hinaus werden weitere Schwellenwerte.
eingeführt, um festzulegen, ab wann eine große Zahl bedeutender
Gegenparteien oder Positionen in Schuldinstrumenten verschiede-
ner Emittenten gegeben ist. Diese gelten dann als überschritten,
wenn das Portfolio über hundert Positionen enthält, von denen jede
EUR 250.000 übersteigt.
Gemäß der Zielsetzung der CRD IV bezieht sich der Anwendungs-
bereich dieser RTS ausschließlich auf die spezifischen Risiken von
Schuldtiteln im Handelsbuch. Kreditrisikopositionen des Bankbuchs
fallen nicht in den Anwendungsbereich.
Gemäß der CRD IV sind die in diesen RTS vorgesehenen Schwellen-
werte nur für Institute relevant, die den Standardansatz für das
spezifische Risiko anwenden.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
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EBA: Diskussionspapier zum Umgang mit unrealisierten Gewinnen zum Fair Value
Basierend auf Artikel 80 Abs. 4 der CRR stellt die EBA in einem Pa-
pier vom 2. August 2013 Möglichkeiten zur Behandlung unreali-
sierter Gewinne von zum Fair Value bewerteten Aktiva und Passiva
zur Diskussion (EBA/DP/2013/03). Die im Rahmen der Diskussion
gewonnenen Erkenntnisse sollen dazu beitragen, dass die EBA der
Europäischen Kommission Empfehlungen, u.a. unter Berücksichti-
gung bedeutender Entwicklungen in internationalen Rechnungsle-
gungsstandards, zu diesem Themenkomplex, übermitteln kann. Das
Diskussionspapier zeigt erste Vorschläge und Ansichten der EBA
zur möglichen Behandlung unrealisierter Gewinne zum Fair Value
auf und will nun die Anwender in den weiteren Konsultationspro-
zess mit einbeziehen.
Die Konsultation endet am 27. September 2013. Die EBA wird der
Europäischen Kommission ihre Empfehlungen zum 1. Januar 2014
übermitteln.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
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Bankenaufsicht
BCBS: Vorschlag für ein überarbeitetes Rahmenwerk zur Leverage Ratio
Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat am 26. Juni 2013 ei-
nen Vorschlag für ein überarbeitetes Rahmenwerk zur Leverage
Ratio und den damit verbundenen Offenlegungspflichten veröffent-
licht (Consultative Document „Revised Basel III leverage ratio
framework and disclosure requirements“). Die Konsultationsfrist
läuft bis zum 20. September 2013.
Mit der Leverage Ratio soll eine einfache, transparente und interna-
tional vergleichbare Kennzahl für die Verschuldung der Institute
eingeführt werden. Bis zur finalen Einführung am 1. Januar 2018
wird die Höhe und die Zusammensetzung der Komponenten der
Leverage Ratio laufend durch den Basler Ausschuss begutachtet.
Während die Vorgaben für die Kapitalgröße im Zähler unstrittig er-
scheinen, dürfte die Kalibrierung der Exposure-Größe (Gesamtrisi-
kopositionsmessgröße) im Nenner – speziell vor dem Hintergrund
unterschiedlicher Rechnungslegungsstandards – eine Herausforde-
rung für die nächsten Jahre darstellen.
Parallel zu den Arbeiten auf internationaler Ebene hat die EBA den
Auftrag erhalten, die Auswirkungen und die Wirksamkeit der
Leverage Ratio auf europäischer Ebene zu analysieren und der EU-
Kommission bis zum 31. Oktober 2016 einen entsprechenden Be-
richt vorzulegen.
Die vorgeschlagene Überarbeitung des Rahmenwerks kann in die-
sem Zusammenhang als erste offizielle Rekalibrierung der
Leverage Ratio betrachtet werden. Das Konsultationspapier ist
primär als Reaktion auf die bislang bestehenden Inkonsistenzen bei
der Ermittlung der Leverage Ratio aufgrund divergierender Rech-
nungslegungsstandards zu sehen.
Die Umsetzung der Anforderungen an die Leverage Ratio hat mit
der Übermittlung dieser Größen und ihrer Bestandteile durch die
Banken an die Aufsicht am 1. Januar 2013 begonnen.
Ab dem 1. Januar 2015 soll eine Offenlegung der Leverage Ratio
erfolgen. Jegliche finalen Anpassungen hinsichtlich der Definition
und Kalibrierung der Leverage Ratio erfolgen bis 2017, damit die
Verschuldungsquote per 1. Januar 2018 nach angemessener
Überprüfung und Kalibrierung in die Säule 1-Anforderungen inte-
griert werden kann.
Das Konsultationspapier des Basler Ausschusses „The revised Basel
III Leverage Ratio framework“ wird im übrigen Teil des Dokuments
dargelegt und geht einher mit den Offenlegungsanforderungen ab
dem 1. Januar 2015.
Die Überarbeitung der Rahmenbedingungen bezieht sich primär auf
den Nenner der Verschuldungsquote, die Gesamtengagementmess-
größe (Exposure-Größe). Die hauptsächlichen Änderungen der
Messgröße beinhalten:
• Spezifizierung des Konsolidierungskreis;
• Klärung der allgemeinen Behandlung von Derivaten sowie ver-
gleichbarer Sicherheiten;
• Verbesserte Behandlung von Sicherungsgeber-Kreditderivaten
und
• Behandlung von Securities Financing Transactions (SFT), z.B.
Repo-Geschäfte.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
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Bankenaufsicht
BCBS: Konsultation zur Behandlung von Derivatetransaktionen
Vom Basler Ausschuss wurden am 28. Juni 2013 zwei Konsultati-
onspapiere veröffentlicht, die den Umgang mit Derivate-
Transaktionen im Rahmen des Eigenkapital-Regelwerks aufzeigen.
Der nicht auf interne Modelle basierende Ansatz zur Berechnung
des Gegenparteiausfallrisikos stellt einen Vorschlag dar, mit dem
die Berechnungsmethodik verbessert werden soll. Der Vorschlag
soll, sobald er final ist, die Current Exposure Method (CEM) und die
Standardmethode im Eigenkapital-Regelwerk ersetzen. Die Weiter-
entwicklung würde sich vor allem bei den Sensitivitäten der CEM
ergeben, die dann zwischen Abschlüssen mit und ohne Einschuss-
zahlungen unterscheiden würde. Die vorgeschlagene Methode
überarbeitet die aufsichtlichen Faktoren, um die Volatilitäts-Level
wiederzugeben, die in vergangenen Stress-Phasen beobachtet
wurden. Darüber hinaus ergibt sich dadurch eine größere Aussage-
kraft über Effekte aus Nettingvereinbarungen.
Ein weiterer Vorschlag enthält Regelungen für die Berechnung der
Eigenkapitalunterlegung für zentrale Kontrahenten (CCP). Der Vor-
schlag wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Committee on
Payment and Settlement Systems (CPSS) und der International
Organization of Securities Commissions (IOSCO) erarbeitet. Er soll
die Zwischenlösung des Basler Ausschusses vom Juli 2012 erset-
zen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
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BCBS: G-SIBs – Bewertungsmethodik und Anfor-derungen an die Verlustabsorptionsfähigkeit
Die Rahmenregelung zur Bewertungsmethodik und zu den Anforde-
rungen an die zusätzliche Verlustabsorptionsfähigkeit für G-SIBs
(global systemically important banks) wurde im Juli 2013 überar-
beitet. Die vorliegende Version ersetzt das Dokument vom Novem-
ber 2011. Änderungen finden sich unter anderem in folgenden Be-
reichen:
• Definition der Indikatoren
• Obergrenze bei der Kategorie Ersetzbarkeit/
Finanzmarktinfrastruktur
• Veröffentlichung von Formularen und Anleitungen für die Be-
richterstattung
• Auswirkungen auf die unbelegten Relevanzstufen
• Festlegung des Grenzscores und der Schwellenwerte
Die Anforderungen an die zusätzliche Verlustabsorptionsfähigkeit
sollen gleichzeitig mit den Basel III-Anforderungen für Kapitalerhal-
tungspuffer bzw. antizyklische Kapitalerhaltungspuffer zwischen 1.
Januar 2016 bis Ende 2018 eingeführt und zum 1. Januar 2019
voll wirksam werden.
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Bankenaufsicht
BCBS: Kapitalanforderungen für das in Fonds investierte Kapital
Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichte im Juli ei-
ne Reihe von Vorschlägen, die zu einer Änderung der aufsichts-
rechtlichen Behandlung der Anlagen von Banken in Fonds führen
würde. Das Basel II-Regelwerk legt deren Behandlung unter dem
Standardansatz und dem Internal Ratings-Based (IRB)-Ansatz für
Kreditrisiken dar. Nach Ansicht des Basler Ausschusses würden die
existierenden Standards in manchen Bereichen von zusätzlicher
Regulierung profitieren. Aufgabe des Komitees war es, ein geeigne-
tes risikoempfindliches und vollständig risikobasiertes Regelwerk
für Kapitalanforderungen zu entwickeln. Der geänderte Standard
soll nun das Risiko eines Fonds und seine Verschuldung (Leverage)
exakter widerspiegeln.
Der geänderte Standard soll darüber hinaus dabei helfen, die Risi-
ken zu berücksichtigen, die für Banken und deren Wechselbezie-
hungen zu Schattenbanken entstehen.
Der Vorschlag stützt sich auf das grundlegende Prinzip, dass Ban-
ken den Look-Through-Ansatz umsetzen sollen, um die zugrunde
liegenden Vermögensgegenstände zu identifizieren, sobald in Kon-
strukte mit zugrunde liegenden Vermögenswerten investiert wird –
wie beispielsweise Investmentfonds. Der Basler Ausschuss erkennt
aber auch, dass ein vollständiger Look-Through-Ansatz nicht immer
umsetzbar ist, und dass ein abgeschwächter Ansatz, der sich auf
verschiedene Grade der Granularität des Look-Through-Ansatzes
bezieht, ermöglicht werden soll.
Das Rahmenwerk besteht aus drei Ansätzen mit verschiedenen
Graden an Risikosensitivität. Dem Look-Through-Ansatz (LTA), dem
Mandate-Based-Ansatz (MBA) und dem Fall-Back-Ansatz (FBA).
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
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BCBS: Offenlegungsanforderungen zur LCR
Am 19. Juli 2013 veröffentlichte der Basler Ausschuss ein Konsul-
tationspapier zu den Offenlegungsanforderungen hinsichtlich der
LCR.
Die Offenlegung soll zu einer verbesserten Transparenz bei, verrin-
gert Unsicherheiten auf den Märkten und stärkt die Marktdisziplin
beitragen.
Um die Offenlegung und die damit verbundenen Vorteile zu för-
dern, ist es entscheidend, dass Banken ein Offenlegungsregelwerk
übernehmen, das Marktteilnehmern eine konsistente Bewertung
der Liquiditätsrisikopositionen von Banken ermöglicht. Darüber
hinaus wurde Einigung darüber erzielt, die Konsistenz und die An-
wenderfreundlichkeit von Offenlegungen in Verbindung mit der LCR
zu fördern, indem von international tätigen (Mitglieds)- Banken er-
wartet wird, dass sie ihre LCR-Angaben gemäß einer allgemeinen
Vorlage (Template) veröffentlichen.
Bei den Offenlegungsstandards hat der Basler Ausschuss die Vor-
teile zur Förderung der Marktdisziplin gegen die Herausforderun-
gen abgewogen, die mit der Offenlegung der Liquiditätspositionen
in Stressphasen verbunden sind.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
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EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 19
Versicherungsaufsicht
Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus der Versicherungs-
aufsicht dargestellt. Grundlage hierfür bilden im Wesentlichen die
Veröffentlichungen der BaFin, der Aufsichtsbehörden der Länder
sowie europäischer und internationaler Aufsichtsgremien.
BaFin: Entwurf eines Rundschreibens und einer Sammelverfügung zur Beschwerdebearbeitung
Die BaFin hat am 11. Juli 2013 ein Rundschreiben sowie eine
Sammelverfügung betreffend die Beschwerdebearbeitung durch
Versicherungsunternehmen zur öffentlichen Konsultation gestellt.
Ausgangspunkt sind die am 14. Juni 2012 von der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorge (EIOPA) veröffentlichten Leitlinien zur Beschwerde-
bearbeitung, die nun in nationales Recht umgesetzt werden sollen.
Die Entwürfe umfassen die Mindestanforderungen an die Be-
schwerdebearbeitung durch Versicherungsunternehmen sowie An-
ordnungen betreffend die Einrichtung einer Beschwerdemanage-
mentfunktion und aufsichtsrechtliche Informationspflichten der
Versicherungsunternehmen im Bereich der Beschwerdebearbei-
tung.
Pensionskassen im Sinne von § 118a VAG sowie Pensionsfonds
und Rückversicherer sind vom Anwendungsbereich der Regelungen
ausgeschlossen.
Die Konsultationsfrist endet am 9. August 2013.
Die Konsultation ist verfügbar unter:
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BaFin: Hinweise zu Anlagen im High-Yield-Bereich
Vor dem Hintergrund vermehrter Anfragen über die Zulässigkeit
von High-Yield-Anlagen im gebundenen Vermögen im Rahmen der
Öffnungsklausel hat die BaFin am 24. Juni 2013 darauf hingewie-
sen, dass sie die Anrechnung entsprechender Investitionen auf die
Öffnungsklausel grundsätzlich für vertretbar hält. Voraussetzung
ist jedoch, dass die 5 %-High-Yield-Quote bereits ausgeschöpft ist
und die High-Yield-Anleihen mindestens über ein Speculative-
Grade-Rating bzw. eine dieser Ratingkategorie entsprechende ei-
gene Beurteilung aufweisen.
Die Konsultation ist verfügbar unter:
www.bafin.de
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 20
Versicherungsaufsicht
BaFin: Hinweise zur Behandlung europäischer Staatsanleihen im gebundenen Vermögen
Die BaFin hat am 9. Juli 2013 auf ihrer Homepage darauf hinge-
wiesen, dass die in den BaFin-Journalen 5/2010 und 6/2010 sowie
die im März 2012 veröffentlichten Verlautbarungen zu Staatsanlei-
hen mit Wirkung ab 1. Januar 2014 nicht mehr einschlägig sind.
Grundsätzlich gelten für die Einstufung der Sicherheit von europäi-
schen Anleihen sowie Darlehen an Staaten der Europäischen Union
und deren Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaf-
ten wieder die im Rundschreiben 4/2011 (VA) genannten Voraus-
setzungen. Bei Verlust der Investment-Grade-Bonität ist unter der
Voraussetzung, dass es sich nicht um ein Speculative-Grade han-
delt, eine Einschätzung durch das Versicherungsunternehmen vor-
zunehmen, ob eine Einstufung als High-Yield-Anleihe oder über die
Öffnungsklausel erfolgen kann.
Sofern es aufgrund eines Bonitätsverlustes zu einer Überschreitung
der 5 %-High-Yield-Quote kommt, wird die BaFin keine Notverkäufe
zur Reduktion dieser Quote fordern. Dabei soll die Voraussetzung
gelten, dass die europäischen Anleihen von der Europäischen Zen-
tralbank (EZB) zur Refinanzierung als Sicherheit akzeptiert werden.
Andernfalls ist die Zulässigkeit solcher Anleihen im gebundenen
Vermögen nicht gegeben.
Des Weiteren fordert die BaFin im Falle eines Bonitätsverlustes die
kontinuierliche Überprüfung der Risikotragfähigkeit unter Berück-
sichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität des Versiche-
rungsunternehmens gemäß der in den MaRisk (VA) genannten An-
forderungen.
Eine Überschreitung der High-Yield-Quote wird nur geduldet, wenn
die Bedeckung der versicherungstechnischen Passiva durch das Si-
cherungsvermögen und das sonstige gebundene Vermögen nach
Zeitwerten auch nach einem Ausfall der europäischen Anleihen ge-
währleistet ist. Andernfalls sind die entsprechenden Anleihen aus
dem gebundenen Vermögen zu entfernen. Dies gilt ebenso für auf
„default“ eingestufte Anleihen.
In Bezug auf griechische Anleihen ist grundsätzlich zwischen nicht
zum Tausch angebotenen und zum Tausch angebotenen Papieren
zu unterscheiden. Bei den zum Tausch angebotenen Papieren kann
wiederum in getauschte und nicht getauschte Papiere unterschie-
den werden. Nicht zum Tausch angebotene und tatsächlich ge-
tauschte Papiere können nach Ansicht der BaFin im gebundenen
Vermögen geführt werden. Dabei wird eine hierdurch verursachte
Überschreitung der High-Yield-Quote nicht beanstandet.
Sind die Papiere zum Tausch angeboten, aber nicht umgetauscht
worden, gelten für diese die üblichen Mischungsquoten im Rahmen
des gebundenen Vermögens. Sofern dabei nicht umgetauschte An-
leihen ein Non-Investment-Grade-Rating aufweisen, können diese
grundsätzlich nur im Rahmen der High-Yield-Quote oder der Öff-
nungsklausel dem gebundenen Vermögen zugeordnet werden.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
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EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 21
Versicherungsaufsicht
FSB: Veröffentlichung global systemrelevanter Versicherungsunternehmen
Das Financial Stability Board (FSB) hat am 18. Juli 2013 in Zusam-
menarbeit mit der International Association of Insurance Supervi-
sors (IAIS) eine Liste mit insgesamt neun weltweit systemrelevan-
ten Versicherungsunternehmen (G-SIIs) veröffentlicht.
Die G-SIIs wurden auf Basis der von der IAIS im Mai 2012 konsul-
tierten Vorschläge zur Identifikation systemrelevanter Versiche-
rungsunternehmen bestimmt. Ergänzend wurden – ausgerichtet an
den Besonderheiten von Versicherungsunternehmen – die folgen-
den Handlungsmaßnahmen für die Beaufsichtigung entwickelt, die
ebenfalls vom FSB übernommen und veröffentlicht wurden:
Anforderungen an Notfallpläne
Alle G-SIIs haben bis Ende 2014 einen Sanierungsplan (recovery
plan) zu erstellen, in dem sie ihre Liquiditätsrisiken und deren Ma-
nagement einschätzen. Dieser Plan soll der Aufsicht eine bessere
Überwachung ermöglichen.
Erweiterte gruppenweite Aufsicht
Für die Beaufsichtigung der G-SIIs ist ein Versicherungsgruppen-
aufseher vorgesehen, der einen Krisenmanagementausschuss
(Crisis Management Group - CMG) einzurichten hat. Neben der Ent-
wicklung von Abwicklungsplänen (resolution plans) hat er zudem
die Umsetzung des Systemic Risk Management Plans (SRMP) zu
überwachen, der von den Versicherungsunternehmern zu erstellen
ist.
Höhere Kapitalaufschläge
Zur Stärkung der Verlusttragfähigkeit werden an die G-SIIs Anfor-
derungen an höhere Kapitalaufschläge (Higher Loss Absorbency –
HLA) gestellt, die auch für Tochterunternehmen gelten, die keine
Versicherungsunternehmen sind. Hierzu wird die IAIS bis 2015 De-
tails und Umsetzungsvorschläge entwickeln. Die Kapitalaufschläge
sollen unter der Voraussetzung global einheitlicher Kapitalanforde-
rungen bis 2019 implementiert werden.
Die BaFin prüft derzeit, ob im Zuge der Umsetzung der IAIS-
Vorgaben Anpassungen der einschlägigen aufsichtsrechtlichen
Vorschriften vorzunehmen sind.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.financialstabilityboard.org
www.iaisweb.org
www.bafin.de
www.ey.com
IAIS: Konsultation zur Beaufsichtigung von Niederlassungen im Ausland
Die International Association of Insurance Supervisors (IAIS) hat am
21. Juni 2013 ein Maßnahmenpapier zur Beaufsichtigung von Nie-
derlassungen im Ausland zur Konsultation gestellt.
Das Papier beinhaltet eine Analyse der gegenwärtig vorzufindenden
Beaufsichtigungssysteme. Die IAIS verfolgt damit das Ziel, auf iden-
tifizierte Ähnlichkeiten und Unterschiede in der Beaufsichtigungs-
praxis sowie mögliche Herausforderungen hinzuweisen, um Lücken
in der Regulierung zu schließen.
Die Kommentierungsfrist endet am 15. August 2013
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.iaisweb.org
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 22
Versicherungsaufsicht
EIOPA: Aktuelle Veröffentlichungen
Consultation Paper on Draft Report on Good Practices on Com-
parison Websites
Die europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) hat am 27. Juni 2013 ei-
nen Berichtsentwurf über Ergebnisse einer Analyse von Internet-
Vergleichsportalen für Versicherungsprodukte zur Diskussion ge-
stellt. EIOPA stellt in dem Bericht bewährte Praktiken vor und beab-
sichtigt damit eine Erhöhung der Transparenz und Verbraucher-
freundlichkeit für Nutzer entsprechender Websites.
Die Kommentierungsfrist endet am 23. September 2013.
Die Konsultation ist verfügbar unter:
www.eiopa.europa.eu
Final Report on the Peer Review on Occupational Pensions
Die europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) hat am 4. Juli 2013 den
finalen Bericht über die quantitative Auswirkungsstudie (Qualitative
Impact Study) für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
(EbAVs) veröffentlicht.
Die Studie brachte zutage, dass das Konzept der ganzheitlichen Bi-
lanz („holistic balance sheet“) bei mehreren Mitgliedstaaten zu
praktischen Problemen bei der Umsetzung führt. EIOPA hält jedoch
weiterhin an ihren Vorschlägen fest und räumt gleichzeitig ein, dass
vor Einführung etwaiger Solvabilitätsregelungen zunächst inhaltli-
che Fragen zu klären sind und das Konzept weiterzuentwickeln ist.
Die Europäische Kommission, die EIOPA zur Durchführung der Stu-
die beauftragt hat, plant im Herbst dieses Jahres die Veröffentli-
chung eines Entwurfs der überarbeiteten Richtlinie 2003/41/EG
über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Der Ent-
wurf wird jedoch keine Vorschriften zur Solvabilität enthalten.
Der Bericht ist verfügbar unter:
www.eiopa.europa.eu
Consultation Paper on Sponsor Support Technical Specifica-
tions
Die europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) hat am 4. Juli 2013 ein
Diskussionspapier veröffentlicht, welches die Methode zur Bewer-
tung von finanziellen Unterstützungshilfen behandelt. Anwender
haben im Rahmen der Kommentierung zu den technischen Spezifi-
kationen die praktischen Schwierigkeiten der Umsetzung kritisiert,
weshalb EIOPA die Vorschläge weiterentwickelt hat.
Die Kommentierungsfrist endet am 31. Oktober 2013.
Die Konsultation ist verfügbar unter:
www.eiopa.europa.eu
Results on Peer Reviews on Internal Models
Die europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) hat am 18. Juli 2013 ei-
nen finalen Bericht über den Peer Review veröffentlicht, den sie bei
den nationalen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit dem Ab-
nahmeprozess interner Modelle bei vorzeitiger Anwendung durch-
geführt hat.
EIOPA beabsichtigte mit dem Review eine Beurteilung der Beauf-
sichtigungspraktiken und damit eine Identifikation unterschiedlicher
Vorgehensweisen in den Mitgliedstaaten.
Der Bericht fasst die bewährten Praktiken in Bereichen wie Kom-
munikation sowie Planung und Durchführung zusammen und zeigt
festgestellte Unterschiede u.a. bei der Auslegung der Anforderun-
gen und der Anwendung des Proportionalitätsgrundsatzes auf. Des
Weiteren werden Empfehlungen an die nationalen Aufsichtsbehör-
den ausgesprochen.
Der Bericht ist verfügbar unter:
www.eiopa.europa.eu
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 23
Wertpapieraufsicht/Asset Management
Ziel der Wertpapieraufsicht ist es, die Transparenz und Integrität
des Finanzmarktes sowie den Anlegerschutz zu gewährleisten. Im
Bereich Asset-Management werden Finanzdienstleistungsinstitute
und Kapitalanlagegesellschaften beaufsichtigt. Nachfolgend werden
ausgewählte Themen aus beiden Bereichen dargestellt. Grundlage
hierfür bilden vor allem die Verlautbarungen der BaFin.
Update: AIFM-Umsetzungsgesetz – geänderte Verordnungen
Am 22. Juli 2013 trat das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie
über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umset-
zungsgesetz) in Kraft, wodurch das Investmentgesetz aufgehoben
und durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ersetzt wurde.
Dies hat zur Folge, dass verschiedene Verordnungen angepasst
werden müssen. Die BaFin hat zwischenzeitlich fünf Verordnungen,
die zuvor konsultiert wurden, am 22. Juli 2013 auf ihrer Internet-
seite veröffentlicht. Die Kapitalanlage-Prüfberichte-Verordnung
(KAPrüfbV) wurde am 31. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt verkün-
det.
Folgende neuen Verordnungen lösen bisher bestehende Verord-
nungen ab:
• Die Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV) wird er-
setzt durch die Kapitalanlage-Prüfberichtsverordnung
(KAPrüfbV).
• Die Investmentschlichtungsstellen-Verordnung (InvSchlichtV)
wird ersetzt durch die Kapitalanlageschlichtungsstellenverord-
nung (KASchlichtV).
• Die Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -
Bewertungsverordnung (KARBV) ersetzt die Investment-
Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV).
• Die Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für richtli-
nienkonforme inländische Investmentvermögen nach dem In-
vestmentgesetz (EAInvV) wird ersetzt durch die Verordnung zum
elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentver-
mögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagege-
setzbuch (EAKAV).
• Die Kapitalanlage-Verhaltens- und Organisationsverordnung
(KAVerOV) ersetzt die Investment-Verhaltens- und Organisati-
onsverordnung (InvVerOV).
• Die Derivateverordnung (DerivateV) vom 16. Juli 2013 ersetzt
die Derivateverordnung (DerivateV) vom 6. Februar 2004.
Ferner veröffentlichte die BaFin die überarbeitete Fondskategorien-
Richtlinie und einen aktualisierten Frage-Antwort-Katalog zu
erwerbbaren Vermögensgegenständen (Eligible Assets). Die nach-
folgend noch ausführlicher dargestellten Merkblätter wurden eben-
falls in diesem Zusammenhang neu veröffentlicht.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
Update: Honoraranlageberatungsgesetz verkündet
Das Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung
über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) wurde
am 18. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt (Teil I S. 2390) verkündet.
Wesentliche Teile des Gesetzes (Artikel 1 – Änderung des Wertpa-
pierhandelsgesetzes und Artikel 3 – Änderung der Gewerbeord-
nung) treten zum 1. August 2014 in Kraft. Im Übrigen (z.B. Ände-
rung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung) tritt das Gesetz am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.bgbl.de
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 24
Wertpapieraufsicht/Asset Management
BaFin: Merkblatt zu den Anforderungen an Treu-händer als Verwahrstelle nach § 80 Abs. 3 KAGB
Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen für jedes Investment-
vermögen eine Verwahrstelle mit der Verwahrung der Vermögens-
gegenstände und bestimmten Kontrollfunktionen beauftragen.
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 KAGB haben geschlossene AIF die Mög-
lichkeit, anstelle eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder
sonstigen beaufsichtigten Einrichtung einen Treuhänder als Ver-
wahrstelle zu nutzen.
Die damit verbundenen Voraussetzungen sowie die Aufgaben,
Rechte und Pflichten eines Treuhänders sind in den §§ 80 bis 90
KAGB geregelt sowie über die unmittelbar geltenden Art. 83 bis
102 der Level 2-Verordnung zur AIFM-Richtlinie. Das Merkblatt gibt
klarstellende Hinweise in Bezug auf damit verbundene Auslegungs-
fragen.
Die BaFin weist darauf hin, dass sich „eine genauere Verwaltungs-
praxis erst im Rahmen der praktischen Anwendung über längere
Zeit herausbilden können wird, sodass das Merkblatt zunächst nur
den ersten Schritt darstellen kann, der durch spätere Überarbei-
tungen vervollständigt werden wird“.
Das Merkblatt ist verfügbar unter:
www.bafin.de
BaFin: Merkblatt – Hinweise zum Tatbestand des eingeschränkten Verwahrgeschäfts
Die BaFin veröffentlichte am 17. Juli 2013 ein Merkblatt mit Hin-
weisen zum Tatbestand des eingeschränkten Verwahrgeschäfts. Im
Zuge des AIFM-Umsetzungsgesetzes wurde der Katalog der Finanz-
dienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 des KWG um den Tatbe-
stand des eingeschränkten Verwahrgeschäfts ergänzt. Diese Ände-
rung trat zum 22. Juli 2013 in Kraft.
Das Merkblatt enthält Hinweise zu der Erlaubnispflicht für das Be-
treiben des eingeschränkten Verwahrgeschäfts und deren Aus-
nahmen.
Gemäß der Richtlinie 2004/39/EG wird das eingeschränkte Ver-
wahrgeschäft als Nebendienstleistung qualifiziert.
Die Erlaubnispflicht des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG muss für den Tat-
bestand demnach in Verbindung mit der Erbringung von mindes-
tens einer anderen Finanzdienstleistung aus dem Katalog des § 1
Abs. 1a KWG bzw. mit Betreiben eines Bankgeschäfts eingeholt
werden. Ausgenommen von der Pflicht sind Unternehmen, die das
eingeschränkte Verwahrgeschäft ausschließlich für AIF und dem-
nach nicht als Kreditinstitut erbringen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 25
Wertpapieraufsicht/Asset Management
BaFin: Anwendungsbereich des KAGB und Be-griff des Investmentvermögens
§ 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB definiert den Begriff Investmentvermögen
und legt damit auch den Anwendungsbereich des KAGB fest. Das
vorliegende Auslegungsschreiben konkretisiert den Begriff des In-
vestmentvermögens im Sinne des KAGB. Hierfür werden die Begrif-
fe
• Organismus für gemeinsame Anlagen,
• Einsammlung von Kapital,
• von einer Anzahl von Anlegern,
• festgelegte Anlagestrategie,
• Investition zum Nutzen der Anleger,
• kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors
näher erläutert.
Darüber hinaus enthält das Auslegungsschreiben einen Fragen-/
AntwortenkataIog mit häufig gestellten Fragen zum Anwendungs-
bereich des KAGB. Der Fragenkatalog soll fortlaufend aktualisiert
werden.
Das Auslegungsschreiben ist verfügbar unter:
www.bafin.de
BaFin: Häufige Fragen zum Vertrieb und Erwerb von Investmentvermögen nach dem KAGB
Die BaFin hat ein Schreiben mit häufig gestellten Fragen und Ant-
worten (FAQ) zum Vertrieb und Erwerb von Investmentvermögen
nach den Vorschriften des KAGB veröffentlicht (Fassung des Geset-
zesbeschlusses vom 16. Mai 2013 zum AIFM-Umsetzungsgesetz).
Der FAQ-Katalog geht auf folgende Themenbereiche ein:
• Begriff des Vertriebs: Anbieten und Platzieren vom Vermögen;
Besonderheiten bei der Veräußerung, Vertrieb an Anleger ver-
schiedener Erfahrungsstufen, Relevanz für § 34f GeWO;
• AIF-Vertriebsanzeigen: Anzeigen nach §§ 316, 317 bis 320,
321, 329, 330 und 331 KAGB, Pflichten beim Vertrieb und Er-
werb von Fonds sowie registrierte AIF-Verwaltungsgesell-
schaften.
Seitens der BaFin ist eine fortlaufende Aktualisierung und ggf. Er-
weiterung um weitere Fragen vorgesehen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 26
Wertpapieraufsicht/Asset Management
BaFin: Häufige Fragen zum Thema Auslagerung gemäß § 36 KAGB
In dem Schreiben beantwortet die BaFin häufig gestellte Fragen
zum Thema Auslagerung gemäß § 36 KAGB (FAQ). Der Fragen-/
Antwortenkatalog geht u.a. ein auf:
• Tätigkeiten nach Anhang I Nr. 2 der AIFM-Richtlinie, Wesentlich-
keit, Auslagerung des Risikomanagements
• Genehmigungsantrag, Auslagerungsanzeige, Anzeige von Ände-
rungen
• Auslagerungen vor dem 22. Juli 2013, Weitergeltung InvMaRisk
• Advisory-Modelle, Abgrenzung Auslagerung – externe Verwal-
tung
• Vollauslagerung des Portfoliomanagements bei Sachwerten
Der FAQ-Katalog soll fortlaufend aktualisiert und ggf. um weitere
Fragen ergänzt werden.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
BaFin: Häufige Fragen zu den Übergangsvor-schriften nach den §§ 343 ff. des KAGB
Das Schreiben enthält häufig gestellte Fragen zu den Übergangs-
vorschriften nach den §§ 343 ff. des KAGB in der Fassung des Ge-
setzesbeschlusses des Deutschen Bundestags vom 16. Mai 2013
zum AIFM-Umsetzungsgesetz. Der Fragenkatalog ist untergliedert
in Fragen zu allgemeinen Übergangsvorschriften (§ 343 KAGB), zu
offenen Investmentvermögen (§§ 345 bis 350 KAGB) und zu ge-
schlossenen Investmentvermögen (§ 353 KAGB).
Der FAQ-Katalog soll fortlaufend aktualisiert und ggf. um weitere
Fragen ergänzt werden.
Der Fragenkatalog ist verfügbar unter:
www.bafin.de
BaFin: „Leitlinien für solide Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der AIFMD“ von ESMA
Am 3. Juli 2013 veröffentlichte die ESMA auf ihrer Webseite die
deutsche Übersetzung der ESMA-Guidelines für solide Vergütungs-
politiken unter Berücksichtigung der AIFMD. § 37 Abs. 3 KAGB ent-
hält eine Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung zur näheren
Ausgestaltung der Vergütungssysteme einer AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft. Die BaFin weist darauf hin, dass sie im Rahmen
ihrer Verwaltungspraxis bis zum Erlass einer Rechtsverordnung auf
der Grundlage des § 37 KAGB die ESMA-Guidelines zur Konkretisie-
rung der in § 37 KAGB vorgesehenen Pflichten heranziehen wird.
Damit gelten die in den ESMA-Guidelines vorgesehenen Anforde-
rungen für die Vergütungssysteme von AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaften. Dies gilt vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen
des KAGB.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 27
Wertpapieraufsicht/Asset Management
BaFin: Aktualisierte Merkblätter zum Market-Making/zur Primärhändlertätigkeit
Hinweise zum aktualisierten Merkblatt der BaFin vom 15. Juli
2013 zur Ausgestaltung der Absichtsanzeige für Market-Maker
und Primärhändler
Die aktualisierte Fassung des Merkblatts berücksichtigt die Leitli-
nien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
(ESMA) zu den Ausnahmen für Market-Making- und Primärmarkt-
Tätigkeiten (ESMA-Leitlinien). Die BaFin hat gegenüber der ESMA
erklärt, dass sie beabsichtigt, den Vorgaben der ESMA-Leitlinien
mit Ausnahme der Anforderung der Mitgliedschaft an einem Han-
delsplatz für jedes Finanzinstrument sowie den Anforderungen an
die anzeigefähigen Finanzinstrumente, bei denen es sich nicht um
Aktien, öffentliche Schuldtitel und CDS auf öffentliche Schuldtitel
handelt, nachzukommen.
Bis zum 14. August 2013, 24:00 Uhr, müssen Market-Maker und
Primärhändler die Anzeigen nach den bisherigen Regeln des Merk-
blatts in der Fassung vom 31. August 2012 unter Verwendung der
dort angefügten Formulare vornehmen.
Ab dem 15. August 2013, 00:00 Uhr, müssen Market-Maker und
Primärhändler die Anzeigen nach den Regeln des aktualisierten
Merkblatts unter Verwendung der dort angefügten neuen Formula-
re vornehmen.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.bafin.de/Merkblatt
Absichtsanzeige zur Nutzung der Ausnahme nach Artikel 17
Abs. 3 EU-LeerverkaufsVO (Primärhändlertätigkeit); neue Fas-
sung ab 15. August 2013
Die Anzeige von Primärhändlertätigkeiten im Sinne der EU-
LeerverkaufsVO hat ab 15. August 2013 auf einem neuen Formu-
lar zu erfolgen.
Das Formular ist verfügbar unter:
www.bafin.de/Absichtsanzeige Primärhändlertätigkeit
Absichtsanzeige zur Nutzung der Ausnahme nach Artikel 17
Abs. 1 EU-LeerverkaufsVO (Market-Making) - neue Fassung ab
15. August 2013
Ab 15. August 2013 ist das neue Formular zur Anzeige von Market-
Making-Tätigkeiten im Sinne der EU-LeerverkaufsVO zu nutzen.
Das Formular ist verfügbar unter:
www.bafin.de/Absichtsanzeige Market-Making
Anhang zum Formular zur Nutzung der Ausnahme nach Artikel
17 Abs. 1 EU-LeerverkaufsVO (Market-Making und Primärhänd-
ler) - neue Fassung ab 15. August 2013
Ergänzend wurde der Anhang zum neuen, ab 15. August 2013 zu
nutzenden Formular zur Anzeige von Market-Making- und Primär-
händlertätigkeiten im Sinne der EU-LeerverkaufsVO überarbeitet.
Der Anhang ist verfügbar unter:
www.bafin.de/Anhang
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 28
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus dem Aufsichtsrecht
und der Aufsichtspraxis der BaFin bzw. sonstiger Aufsichtsgremien
dargestellt, die sektorübergreifend mehrere oder alle Aufsichtsbe-
reiche betreffen.
Update: Gesetz zur Umsetzung der FiCoD I-Richtlinie
Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (Gesetz zur Umsetzung
der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien
98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsicht-
lich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines
Finanzkonglomerats (FiCoD I-Richtlinie)) wurde am 3. Juli 2013 im
Bundesgesetzblatt Teil 1, S. 1833 ff. veröffentlicht und trat am 4.
Juli 2013 in Kraft.
Das Gesetz fasst die Regelungen zur zusätzlichen Beaufsichtigung
der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, die bislang im
Kreditwesengesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz enthalten
waren, zusammen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bgbl.de
Joint Committee: RTS-Entwurf zur Anwendung von Berechnungsmethoden unter FiCoD
Das Joint Committee, das sich aus den Aufsichtsbehörden EBA,
EIOPA sowie ESMA zusammensetzt, hat am 29. Juli 2013 einen
Entwurf für technische Standards zur konsistenten Anwendung von
Berechnungsmethoden veröffentlicht, die die FiCoD zur Beurteilung
der wirtschaftlichen Situation von Kreditinstituten, Versicherungs-
unternehmen sowie Investment-Firmen zugrunde legt.
Der Entwurf definiert Grundprinzipien und konkretisiert die mögli-
chen Berechnungsmethoden der FiCoD zur Ermittlung der Eigenka-
pitalbasis eines Finanzkonglomerats:
Methode 1 basiert auf den konsolidierten Eigenmitteln, die unter
Verwendung der einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften für
den Konzernabschluss ermittelt werden.
Methode 2 aggregiert die Eigenmittel der einzelnen Gesellschaften
des Konglomerats unter Abzug des jeweiligen Beteiligungsbuch-
werts und regelt die anteilsmäßige Anrechnung auf die Eigenmittel-
und Solvenzanforderungen.
Methode 3 stellt eine Verknüpfung von Methode 1 und 2 dar. Diese
Methode ist auf Fälle beschränkt, bei denen eine alleinige Anwen-
dung von Methode 1 oder 2 nicht sachgerecht wäre und die durch
die zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen sind.
Die technischen Standards erläutern die hierbei verwendeten Be-
griffe und technischen Details bei den Ermittlungsmethoden.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 29
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
Veröffentlichung der geänderten Verordnung über Ratingagenturen
Am 31. Mai 2013 wurde die Verordnung zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen im Amtsblatt der
EU veröffentlicht (EU Nr. 462/2013).
Durch die Verordnung wurden die bestehenden Regelungen über
Ratingagenturen erweitert, mit dem Ziel, einen verantwortungsvol-
le Umgang mit Ratings sicherzustellen und die Vielfalt und strikte
Unabhängigkeit der Ratingagenturen zu erhöhen, um potenzielle
Interessenkonflikte in Zukunft zu vermeiden. Durch die Verordnung
sollen beispielsweise der übermäßige Rückgriff auf Ratings verrin-
gert und alle durch Ratings ausgelösten Automatismen nach und
nach abgebaut werden. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen
und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sowie Wert-
papierfirmen sollten dazu angehalten werden, interne Verfahren
einzurichten, die es ihnen ermöglichen, Kreditrisiken selbst zu be-
werten. Ratingagenturen und bewertete Unternehmen haben um-
fassendere und bessere Basisinformationen zu den Ratings vorzu-
legen, um Anleger besser in die Lage zu versetzen, sich ein eigenes
Urteil zu bilden. Darüber hinaus wird eine Mitteilungspflicht der Ra-
tingagenturen gegenüber der Europäischen Wertpapieraufsichts-
behörde eingeführt.
Alle auf dem Markt verfügbaren Ratings sollen in einem für die An-
leger frei zugänglichen europäischen Ratingindex (EURIX) verfüg-
bar sein. Weiteres Ziel ist es, die Kreditwürdigkeit der Mitgliedstaa-
ten häufiger zu bewerten (alle sechs Monate anstatt bisher alle
zwölf Monate) und über die den Ratings zugrunde liegenden Fakten
zu informieren.
Darüber hinaus sollen Ratingagenturen künftig umfassender für die
erstellten Ratings haften.
Die BaFin weist auf ihrer Internetseite darauf hin, dass mit dem In-
krafttreten der Verordnung die im März 2012 veröffentlichten Hin-
weise zur Verwendung von Ratings im Versicherungssektor (BaFin-
Journal, Ausgabe März, S. 3) nunmehr aufgehoben werden.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eur-lex.europa.eu
www.bafin.de
BCBS: Sound management of risks related to money laundering and financing of terrorism
Ziel des Basler Ausschusses ist es, solide Verfahren zur Umsetzung
von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terroris-
musfinanzierung zu etablieren und weiter voranzubringen. Ein vor-
sichtiger Umgang mit Risiken, die durch Geldwäsche oder Terroris-
musfinanzierung entstehen können, sowie eine effektive Aufsicht
sind entscheidend für die Sicherheit und Zuverlässigkeit von Ban-
ken und deren Integrität im internationalen Finanzsystem. Ein Miss-
verhältnis oder gar fehlende Vorkehrungen können zu einem An-
stieg solcher Risiken bei Banken führen. Dies findet insbesondere
seinen Niederschlag im Bereich des Reputationsrisikos, des opera-
tionellen Risikos, der rechtlichen Risiken und des Konzentrationsri-
sikos.
Im Februar 2012 veröffentlichte die FATF unter Mitwirkung des
Basler Ausschusses eine geänderte Version der Internationalen
Standards für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinan-
zierung und sonstigen strafbaren Handlungen (FATF-Standards).
Mit dem nun vorliegenden Konsultationspapier will der Basler Aus-
schuss die Einführung der FATF-Standards in den jeweiligen Län-
dern unterstützen, indem in Zusammenarbeit mit den betroffenen
Instituten und Gruppen sich ergänzende Bereiche identifiziert wer-
den und die bereits vorhandene Expertise genutzt wird. Der Basler
Ausschuss hat in diesem Dokument einen Querverweis zu den
FATF-Standards hinzugefügt, um Banken bei der Einhaltung der na-
tionalen Anforderungen zu unterstützen.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.bis.org
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 30
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
IOSCO: Grundsätze für die Regulierung von Exchange Traded Funds
Die IOSCO (Board of the International Organization of Securities
Commissions) veröffentlichte einen finalen Bericht zu den Grund-
sätzen für die Regulierung von Exchange Traded Funds (börsenge-
handelte Investmentfonds, ETFs), der neun bedeutende Grundsätze
enthält, die für ETFs als best practices von der Industrie angewen-
det werden sollen.
Grundsätze für die Klassifizierung und Offenlegung
Grundsatz 1:
Die Aufsicht sollte in Bezug auf die Offenlegung dazu beitragen,
dass Investoren ETFs von anderen börsengehandelten Produkten
(ETPs) eindeutig unterscheiden können.
Grundsatz 2:
Die Aufsicht sollte ETFs von anderen Collective Investment
Schemes (CIS) unterscheiden können und auf eine angemessene
Offenlegung für index-basierte und nicht-index-basierte ETFs hin-
wirken.
Grundsatz 3:
Die Aufsichtsbehörden sollten eine angemessene Offenlegung ver-
langen, unter Berücksichtigung der Art und Weise, mit der ein in-
dex-basierter ETF den Index verfolgt, auf den er sich bezieht.
Grundsatz 4
Aufsichtsbehörden sollten steigende Anforderungen in Bezug auf
die Transparenz eines ETF-Portfolios und/oder geeignete Maßnah-
men zur Bereitstellung angemessener Informationen berücksichti-
gen. Dazu gehören:
• der jeweilige Index und seine Zusammensetzung und
• der Prozess der Performancemessung
Grundsatz 5:
Die Aufsicht sollte die Offenlegung von Gebühren und Ausgaben für
Investments in ETFs unterstützen, die es Investoren ermöglicht, auf
die Entscheidung zu treffen, ob sie in einen bestimmten ETF inves-
tieren wollen und dafür bestimmte Kostenstrukturen in Kauf neh-
men.
Grundsatz 6:
Aufsichtsbehörden sollten auf Offenlegungsanforderungen hinwir-
ken, die die Transparenz aufgrund verfügbarer Informationen ver-
bessern, bspw. unter Berücksichtigung wesentlicher Wertpapierlei-
hegeschäfte und damit verbundenen Kosten.
Grundsatz 7:
Die Aufsicht sollte insbesondere diejenigen ETFs unterstützen, die
komplexere Investmentstrategien anwenden oder anwenden wol-
len, um eine genauere Bewertung für ihre Offenlegung zu erzielen,
sowohl was die Verständlichkeit der Offenlegung angeht als auch
die Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken.
Grundsätze mit Bezug zur Strukturierung
Grundsatz 8:
Die Aufsicht sollte bewerten, ob die gesetzlichen Rahmenbedingun-
gen und anzuwendenden Regeln für ETFs Interessenskonflikte her-
vorrufen.
Umgang mit dem Kontrahentenausfallrisiko
Grundsatz 9:
Es sollten Anforderungen gelten, die sicherstellen, dass ETFs
Kontrahentenausfallrisiken angemessen berücksichtigen und über
ein geeignetes Sicherheitenmanagement verfügen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.iosco.org
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 31
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen
Draft Regulatory Technical Standards on information
requirements for assessment of aquisitions and increases in
holdings in investment firms
Die vorgeschlagenen technischen Regulierungsstandards (RTS) ba-
sieren auf den CEBS-, CESR- und CEIOPS-Richtlinien über die auf-
sichtsrechtliche Beurteilung für den Erwerb und den Anstieg von
Aktienbesitz im Finanzsektor.
Abschnitt 2 erläutert den Hintergrund des Vorschlags, Abschnitt 3
beschreibt die Vorschläge über die umfangreiche Liste an Informa-
tionen, die in der Mitteilung von möglichen Käufern enthalten sein
müssen.
Die Kommentierungsfrist läuft bis 9. September 2013. Die Stan-
dards sollen zum 1. Januar 2014 an die EU-Kommission übermittelt
werden.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
ESMA consults on non-EU counterparties OTC derivatives Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) hat ein Kon-
sultationspapier mit technischen Regulierungsstandard (RTS) zur
Umsetzung der Vorschriften der European Markets Infrastructure
Regulation (EMIR) veröffentlicht, die in Verbindung mit Transaktio-
nen von OTC-Derivaten stehen, die von Gegenparteien außerhalb
der Europäischen Union durchgeführt werden. Außerdem sollen
Möglichkeiten zur Umgehung der EMIR-Vorschriften durch nicht eu-
ropäische Gegenparteien, verhindert werden.
Das Konsultationspapier nennt die Bedingungen, wann die Rege-
lungen von EMIR in Bezug auf zentrales Clearing oder auf Risiko-
minderungstechniken für OTC-Derivate von zwei nicht europäi-
schen Gegenparteien anzuwenden sind, die einen unmittelbaren,
erheblichen und vorhersehbaren Einfluss auf die EU haben. Der vor-
liegende Entwurf für technische Regulierungsstandard (RTS) findet
nur Anwendung für zwei nicht der EU zugehörige Gegenparteien
einer Transaktion, deren Vorschriften nicht den EMIR-Regularien
entsprechen und bei denen eine der folgenden Bedingungen zutref-
fen: Für eine der beiden nicht europäischen Gegenparteien ver-
bürgt sich eine europäische Gegenpartei für mindestens EUR 8 Mrd.
des Bruttonominalbetrags der eingegangenen OTC-Derivate und für
mindestens 5 % der Forderungen der OTC-Derivate der finanziellen
europäischen Gegenpartei (EU financial counterparty) oder die bei-
den nicht europäischen Gegenparteien führen ihre Transaktionen
über ihre Niederlassungen in der EU durch.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
Consultation on implementation of new CRA Regulation
Die ESMA hat am 10. Juli 2013 ein Diskussionspapier veröffent-
licht, welches sich mit der Einführung der Ratingverordnung (CRA3
Regulation) beschäftigt, die am 20. Juni 2013 in Kraft getreten ist.
Die Regulierung ergänzt den bereits bestehenden Rechtsrahmen
für Ratingagenturen (CRAs) und bedingt Entwürfe der ESMA zu
technischen Regulierungsstandards zu den drei folgenden Themen:
Offenlegungspflichten von strukturierten Finanzinstrumenten
(SFIs)
Der Entwurf dieser RTS soll die Bereitstellung von geeigneten In-
formationen über SFIs und die zugrunde liegenden Vermögenswer-
te für Investoren vereinfachen, um ihre Fähigkeit für fundierte Ein-
schätzungen über die Kreditwürdigkeit zu verbessern, die Abhän-
gigkeit von externen Ratings zu mindern, den Wettbewerb zwischen
den Ratingagenturen zu stärken und um die Vergabe von unaufge-
forderten Ratings zu erleichtern.
Europäische Ratingplattform/Bewertungsebene (ERP)
Ratingagenturen sollen auf dieser Plattform aktuelle Ratings und
Ausblicke zusammen mit Daten über die vergangene Leistung be-
kannt geben. Diese Daten werden öffentlich zugänglich sein und es
Investoren ermöglichen, alle Ratings in Bezug auf ein Instrument
oder einen Emittenten vergleichen zu können. Dies trägt zur Ver-
besserung des Anlegerschutzes und Erhöhung der Transparenz
kleinerer Ratingagenturen bei.
Regelmäßige Berichterstattung über die von den Ratingagentu-
ren erhobenen Gebühren
Um ferner Interessenkonflikte zu vermeiden und einen fairen Wett-
bewerb auf dem Ratingmarkt zu erleichtern, soll u.a. sichergestellt
werden, dass die Honorare der Ratingagenturen kostenorientiert
und nicht ergebnisabhängig sind.
Nächste Schritte
Kommentare zu dem Diskussionspapier können bis zum 10. Okto-
ber 2013 eingereicht werden.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 32
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
ESMA begins detailing central clearing of OTC derivates
Die europäische Markt- und Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA)
hat am 12. Juli 2013 zur Vorbereitung von technischen Regulie-
rungsstandards ein Diskussionspapier veröffentlicht, das die Vor-
schriften zum zentralen Clearing gemäß der EMIR-Verordnung kon-
kretisieren soll.
Die Konsultation soll ESMA bei der Entwicklung des Ansatzes unter-
stützen und bestimmen, für welche Klassen von OTC-Derivaten
zentrales Clearing notwendig ist, und die Dauer einer Einführungs-
periode für die betreffenden Gegenparteien festlegen.
Verfahren zur Klassifizierung von Vermögenswerten für das
zentrale Clearing
Das Diskussionspapier stellt detaillierte Informationen über das Ver-
fahren der ESMA bereit und legt dabei fest:
• Die Eigenschaften von OTC-Derivate-Klassen, die von der Clea-
ringpflicht betroffen sind,
• das Datum, ab wann die Clearingpflicht inklusive Einführungspha-
se in Kraft treten soll sowie die Kategorien von Gegenparteien,
für die die Pflicht Anwendung findet,
• Die minimale Restlaufzeit der Verträge über OTC-Derivate im
Rahmen von EMIR.
Das Diskussionspapier liefert auch umfassende Analysen über die
momentane Bereitschaft (readiness) zur Clearingpflicht derivativer
Asset Klassen auf der Grundlage einiger der Kriterien, die ESMA bei
der Klassifizierung von Vermögenswerten für das zentrale Clearing
berücksichtigen wird.
Momentan bieten in der Europäischen Union 13 zentrale Gegenpar-
teien OTC-Clearing für 5 verschiedene Anlageklassen (Zinsderivate,
Kreditderivate, Aktienderivate, Devisen- und Warenderivate) an.
Mit der Definition der Klassen für ein zentrales Clearing wird erst
begonnen, wenn eine zentrale Gegenpartei nach den EMIR-
Regularien zugelassen wird, oder wenn sie aus dem europäischen
Ausland stammt und von ESMA anerkannt wird. Bisher wurde noch
keine zentrale Gegenpartei nach den EMIR-Vorschriften zugelassen.
Die Anträge werden noch geprüft.
Nächste Schritte
Bis zum 12. September 2013 können Anmerkungen zum Diskussi-
onspapier eingereicht werden. Anschließend will die ESMA unter
Berücksichtigung der Rückmeldungen einen Entwurf für einen
technischen Regulierungsstandard zur Clearing-Verpflichtung erar-
beiten.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
Meldepflichten von börsengehandelten Derivaten an Transakti-
onsregister
In einem Schreiben der ESMA vom 8. August 2013 an die EU-
Kommission wurde darum gebeten, die Durchführungsverordnung
Nr. 1247/2012 der EU zu ändern und unter Artikel 5 der Verord-
nung einen 6. Absatz anzufügen. Hiermit soll der Beginn der Mel-
depflicht von börsengehandelten Derivaten (ETDs) an ein Transak-
tionsregister vom 1. Januar 2014 auf den 1. Januar 2015 ver-
schoben werden.
Artikel 5 betrifft den Beginn der Meldepflicht für Derivate an Trans-
aktionsregister. Derzeit enthält Artikel 5 keine näheren Erläuterun-
gen zu ETDs. Dies ist jedoch notwendig, da die Meldung von ETDs
umfangreicher ist als bisher angenommen und sich von der Mel-
dung der OTC-Derivate unterscheidet. Zukünftig soll der Artikel 5
Absatz 6 der EU-Verordnung eine Definition von ETDs enthalten.
Eine entsprechende Verzögerung des Startdatums liefert den Be-
hörden die notwendige Zeit, um Leitlinien und Empfehlungen zu
entwickeln und ihre Umsetzung von Gegenparteien, Transaktions-
registern und Aufsichtsbehörden sicherzustellen. Die Leitlinien und
Empfehlungen sollen u.a. Aufschluss über die Identifikation von Ge-
genparteien bei ETDs geben.
Die europäische Kommission muss bis Oktober 2013 entscheiden,
ob sie die vorgeschlagene Änderung annimmt.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 33
Nationale Rechnungslegung
Nachfolgend werden banken- und versicherungsrelevante aktuelle
Themen aus dem Bereich der nationalen Rechnungslegung darge-
stellt. Grundlage hierfür bilden im Wesentlichen laufende Gesetzge-
bungsprozesse, die Rechtsprechung sowie die Verlautbarungen des
Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) und sonstiger Standardsetter.
EU: Neue Bilanzrichtlinie (RL 2013/34/EU)
Am 29. Juni 2013 wurde die neue Bilanzrichtlinie (Richtlinie
2013/34/EU) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Richtlinie trat
am 19. Juli 2013 in Kraft. Die Umsetzung in nationales Recht hat
durch die Mitgliedstaaten bis zum 20. Juli 2015 zu erfolgen. Mit In-
krafttreten der neuen Bilanzrichtlinie werden die 4. und 7. EU-
Richtlinie (78/660/EWG und 83/349/EWG) aufgehoben. Außerdem
wird die Abschlussprüferrichtlinie (2006/43/EG) hinsichtlich des
Inhalts des Bestätigungsvermerks geändert.
Die bisherigen Regelungen der Bilanzrichtlinie und der Konzernbi-
lanzrichtlinie wurden um die Angabe nichtfinanzieller Aspekte im
Lagebericht ergänzt. Soweit dies angebracht ist, soll die Analyse
des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage des
Unternehmens neben den wichtigsten finanziellen Leistungs-
indikatoren auch nichtfinanzielle Leistungsindikatoren umfassen,
die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.
Hierzu zählen auch Informationen in Bezug auf Umwelt- und Ar-
beitnehmerbelange. Nach Artikel 19 Abs. 4 der Richtlinie können
die Mitgliedstaaten kleine und mittlere Unternehmen von der Ver-
pflichtung zur Angabe nichtfinanzieller Informationen ausnehmen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eur-lex.europa.eu
IDW: Handelsrechtliche Bilanzierung von Ver-pflichtungen aus Altersteilzeitregelungen
Die IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung befasst sich mit der
Bilanzierung von Verpflichtungen aus Altersteilzeitregelungen im
handelsrechtlichen Jahresabschluss und ersetzt die Stellungnahme
zur Rechnungslegung: Bilanzierung von Verpflichtungen aus Alters-
teilzeitregelungen nach IAS und nach handelsrechtlichen Vorschrif-
ten i.d.F. vom 18. November 1998.
Die überarbeitete IDW Stellungnahme weist gegenüber dem Ent-
wurf vom 10. Juli 2012 einige klarstellende redaktionelle
Änderungen auf. Außerdem gibt es Ergänzungen bei den Ausfüh-
rungen zur Verrechnung von Altersteilzeitrückstellungen mit sal-
dierungsfähigem Deckungsvermögen.
IDW RS HFA 3 wurde in den IDW Fachnachrichten 7/2013
sowie im WPg Supplement 3 veröffentlicht.
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 34
Internationale Rechnungslegung
Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus der Rechnungsle-
gung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS)
dargestellt. Dabei sind insbesondere die Rechnungslegung von Fi-
nancial Instruments sowie die Rechnungslegung von Versiche-
rungsverträgen Schwerpunkt der Darstellungen. Grundlage hierfür
bilden vor allem die Verlautbarungen des IASB, des IFRIC und des
DSR.
Insurance Contracts: Veröffentlichung eines überarbeiteten Standardentwurfs
Das IASB arbeitet bereits seit 1997 an einem Projekt zur Bilanzie-
rung von Versicherungsverträgen mit dem Ziel, einen Standard für
die Behandlung von Versicherungsverträgen zu entwickeln. Der
vorläufige Höhepunkt des Projekts wurde im März 2004 mit der
Veröffentlichung des derzeit gültigen IFRS 4 und damit der Beendi-
gung der ersten Phase erreicht.
Im Rahmen der zweiten Phase publizierte das IASB im Juli 2010 ei-
nen Standardentwurf (ED/2010/8), dessen Kernelement das Be-
wertungsmodell für aus Versicherungsverträgen resultierende Zah-
lungsströme darstellt. Der nun vorliegende Standardentwurf
(ED/2013/7), der am 20. Juni 2013 veröffentlicht wurde, stellt ei-
ne Weiterentwicklung der ursprünglichen Vorschläge dar.
Das IASB hat die Grundsätze des Bewertungsmodells im Wesentli-
chen beibehalten. Wie bereits im Jahr 2010 vorgeschlagen, sind für
den Erstansatz grundsätzlich sämtliche Versicherungsverträge
nach dem Bausteinansatz (building block approach) zu bewerten.
Der Bausteinansatz besteht aus zwei Komponenten, dem (unter-
nehmensspezifischen) Erfüllungsbetrag (present value of the ful-
fillment cash flows) sowie der vertraglichen Servicemarge (siehe
Abbildung unten).
Ausgangspunkt für die Ermittlung des Erfüllungsbetrags ist die
Schätzung der im Rahmen der Vertragserfüllung anfallenden zu-
künftigen Zahlungsströme, die – um den Zeitwerts des Geldes zu re-
flektieren – mittels eines laufzeit-, währungs- und liquiditätskongru-
enten Diskontierungszinses abgezinst werden. Des Weiteren wird
die Unsicherheit aus der Schätzung der zukünftigen Zahlungsströ-
me in einer Risikomarge berücksichtigt.
Ergibt sich ein negativer Erfüllungsbetrag, ist in dieser Höhe eine
vertragliche Servicemarge anzusetzen, um den Ausweis eines an-
fänglichen Gewinns zu verhindern (nil gain at inception). Die ver-
tragliche Servicemarge, die im ersten Entwurf noch als Residual-
marge bezeichnet wurde, repräsentiert den aus der Vertragserfül-
lung erwarteten künftigen Gewinn des Versicherers, der nicht bei
Erstansatz, sondern erst im Verlauf der Vertragserfüllung realisiert
werden soll. Im umgekehrten Fall ist ein anfänglicher Verlust sofort
erfolgswirksam zu erfassen.
Im Rahmen der Folgebewertung sind sämtliche Bewertungsparame-
ter an die aktuellen Verhältnisse am Bilanzstichtag anzupassen,
wodurch konzeptionell eine Zeitwertbilanzierung vorgesehen ist.
Für kurzfristige Verträge sieht das IASB weiterhin die Anwendung
eines vereinfachten Bewertungsmodells (premium allocation
approach) vor. Für eingetretene Schäden aus diesen Verträgen ist
der Erfüllungsbetrag nach dem Bausteinansatz (ohne vertragliche
Servicemarge) zu bilanzieren.
Das IASB hat viele Kritikpunkte am Standardentwurf aus dem Jahr
2010 aufgegriffen und entsprechende Änderungen vorgenommen.
Die wesentlichen Neuregelungen, die im Folgenden vorgestellt wer-
den, betreffen die die Reduktion der Ergebnisvolatilität, die Verbes-
serung der Darstellung in der GuV sowie die Übergangsvorschrif-
ten.
Verrechnung von Schätzungsänderungen aus Zahlungsströmen
mit der vertraglichen Servicemarge
Der erste Standardentwurf sah vor, dass die im Zeitpunkt der Erst-
bewertung ermittelte vertragliche Servicemarge eingefroren und
systematisch entsprechend der Vertragserfüllung über die De-
ckungsperiode aufgelöst werden sollte. Jegliche Anpassungen in
den übrigen Bewertungskomponenten an die aktuellen Stichtags-
verhältnisse wären dabei sofort erfolgswirksam zu erfassen. Die
vertragliche Servicemarge wird nun im Gegensatz zu den ursprüng-
lichen Vorschlägen für die prospektive Rekalibrierung geöffnet
(unlocking). Schätzungsänderungen der Zahlungsströme, die die
zukünftige Deckung betreffen, werden somit erfolgsneutral mit der
vertraglichen Servicemarge verrechnet. Unterschiede zwischen der
ursprünglichen Schätzung in den tatsächlich eingetretenen Schä-
den bzw. Leistungen (Erfahrungsabweichungen) sind hingegen so-
fort erfolgswirksam zu erfassen.
Darstellung der aus Zinsänderungen resultierenden Bewer-
tungseffekte im Sonstigen Ergebnis (Other Comprehensive In-
come – OCI)
Eine weitere Maßnahme zur Reduktion der Ergebnisvolatilität ist die
Nutzung des OCI für die ergebnisneutrale Erfassung von aus Zins-
satzänderungen resultierenden Bewertungseffekten. Diese sind
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 35
Internationale Rechnungslegung
analog zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 9 Phase I
„Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten“, die die
Erfassung von Wertschwankungen bestimmter Schuldinstrumente
im OCI vorsehen, künftig erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen
und bei Ausbuchung der Verbindlichkeit entsprechend erfolgswirk-
sam aufzulösen. Die Zinsaufwendungen der Berichtsperiode in der
GuV werden weiterhin auf Basis des Diskontierungszinses bei Erst-
ansatz erfasst, sodass die im OCI erfassten Beträge die kumulierte
Differenz zwischen historischem und aktuellem Diskontsatz darstel-
len.
Abbildung von überschussberechtigten Verträgen entsprechend
der Bilanzierung der zugrunde liegenden Sachverhalte (Spiegel-
ansatz)
Bei der Bilanzierung überschussberechtigter Verträge ist künftig
zunächst zu prüfen, ob die Verträge die Voraussetzungen für die
Spiegelbilanzierung (mirroring) erfüllen. Eine Anwendungsvoraus-
setzung für diesen Bilanzierungsansatz ist, dass der Versicherer die
zugrunde liegenden Vermögenswerte und/oder Verbindlichkeiten
halten muss, während gleichzeitig eine festgelegte Abhängigkeit
zwischen der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Werte und
den Zahlungen an den Versicherungsnehmer besteht. In einem
zweiten Schritt ist eine Unterscheidung der Vertragsarten danach
vorzunehmen, ob deren Zahlungsströme einen direkten, indirekten
oder keinen Zusammenhang zu den zugrunde liegenden Werten
haben. Bei Zahlungsströmen (beispielsweise aus Überschussbeteili-
gung), die direkt mit den zugrunde liegenden Werten schwanken,
richten sich die Bewertung sowie der Ausweis der Veränderung der
Verbindlichkeit in der Ergebnisrechnung nach den zugrunde liegen-
den Werten. Damit wird sichergestellt, dass in den Fällen, in denen
ein ökonomischer Mismatch ausgeschlossen ist, kein Accounting
Mismatch entsteht. Indirekt abhängige Zahlungsströme werden mit
dem aktuellen Diskontierungszins bewertet, wobei alle zinsinduzier-
ten Wertänderungen erfolgswirksam in der GuV zu erfassen sind.
Zahlungsströme ohne Zusammenhang mit den zugrunde liegenden
Werten sind gemäß der oben dargestellten Vorschriften für die Be-
wertung und Darstellung nach dem Bausteinansatz zu bilanzieren.
Darstellung des Periodenerfolgs auf Basis realisierter Versiche-
rungserträge bei separatem Ausweis von eingetretenen Schä-
den und Kosten
Um der Kritik an den ursprünglichen Vorschlägen zum Ausweis des
Periodenerfolgs Rechnung zu tragen, hat das IASB eine neue Defi-
nition des Versicherungsertrags (insurance contract revenue) ein-
geführt. Im Gegensatz zum Standardentwurf aus dem Jahr 2010,
der in der Erfolgsrechnung ausschließlich die Darstellung der
von der Erwartung abweichenden Beträge zuließ (summarized
margin approach), ist der Periodenerfolg zukünftig auf Basis von
Umsatzgrößen darzustellen (earned premium approach). Der Versi-
cherungsertrag der aktuellen Periode setzt sich zusammen aus der
Summe der Schätzung der erwarteten Schäden und Aufwendun-
gen, der Veränderung der Risikomarge sowie der Auflösung der
vertraglichen Servicemarge. Mit diesem Ansatz wird der Fortschritt
der Vertragserfüllung in den erbrachten Dienstleistungen zum Aus-
druck gebracht.
Erstanwendungszeitpunkt und Übergangsbestimmungen
Der Standardentwurf sieht keinen konkreten Zeitpunkt für das In-
krafttreten der Regelungen vor. Es sollen drei Jahre zwischen der
Veröffentlichung des finalen Standards und der verpflichtenden
erstmaligen Anwendung liegen. Nach dem aktuellen Zeitplan des
IASB ist eine Veröffentlichung des finalen Standards Anfang 2015
geplant, sodass die erstmalige Anwendung ab dem 1. Januar 2018
zu erwarten ist. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Bei Erstan-
wendung der neuen Vorschriften sind entsprechende Übergangsre-
gelungen zu beachten. Grundsätzlich sind sämtliche, bereits beste-
hende Versicherungsverträge zum Erfüllungsbetrag anzusetzen.
Außerdem ist eine vertragliche Servicemarge anzusetzen, die sich
aus der retrospektiven Anwendung der Neuregelungen ergibt. Auf-
tretende Bewertungsdifferenzen zur vorherigen Bilanzierung sind
in den Gewinnrücklagen zu erfassen. Beim Übergang auf die neuen
Regelungen können jedoch einige Erleichterungen in Anspruch ge-
nommen werden, die die Schätzung der Zahlungsströme, die Fest-
legung des Diskontsatzes sowie die Risikomarge und die vertragli-
che Servicemarge betreffen. Entgegen den ursprünglichen Vor-
schlägen zu Übergangsbestimmungen aus dem Standardentwurf
des Jahres 2010 ist es den Versicherern damit grundsätzlich mög-
lich, die Gewinne aus den Verträgen des Bestands zum Umset-
zungszeitpunkt über die verbleibende Deckungsperiode dieser Ver-
träge verteilt zu vereinnahmen.
Wenngleich der Standardentwurf insgesamt umfassend überarbei-
tet wurde, werden im Rahmen der Kommentierung ausschließlich
die dargestellten Themen zur Diskussion gestellt. Die Kommentie-
rungsfrist zu den Vorschlägen endet am 25. Oktober 2013.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.ifrs.org
www.ey.com
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 36
Internationale Rechnungslegung
IASB Novation von Derivaten
Im Juni 2013 wurden vom IASB Änderungen an IAS 39 „Novation
of Derivatives and Continuation of Hedge Accounting” veröffent-
licht. Hintergrund der Neuregelung waren die im Nachgang zur Fi-
nanzkrise beschlossenen gesetzlichen Änderungen zur Übertra-
gung bestimmter standardisierter OTC-Derivate auf zentrale Ge-
genparteien. Grundsätzlich ist eine als fair value hedge oder cash
flow hedge ausgestaltete Sicherungsbeziehung nach IAS 39 pros-
pektiv zu beenden, falls das Sicherungsinstrument ausläuft, veräu-
ßert, beendet oder ausgeübt wird.
Als Ausnahme hierzu wurde nun beschlossen, dass es sich nicht um
ein Auslaufen oder die Beendigung des Sicherungsinstruments
handelt, sofern die an einem Sicherungsinstrument beteiligten Par-
teien aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Vorgaben oder
Änderungen beschließen, dass die alten Gegenparteien direkt oder
indirekt durch eine zentrale Gegenpartei (CCP) ersetzt werden. Zu-
dem haben sich Änderungen der Bedingungen auf solche zu be-
schränken, die bei Austausch der Gegenpartei notwendig werden
und mit den Bedingungen übereinstimmen, die bereits zu erwarten
gewesen wären, wenn die Sicherungsinstrumente schon von An-
fang an mit der zentralen Gegenpartei kontrahiert worden wären.
Wie bisher schon bleibt die Ausnahme für den Fall bestehen, dass
der Ersatz oder die Fortsetzung eines Sicherungsinstruments durch
ein anderes Sicherungsinstrument Teil der dokumentierten Siche-
rungsstrategie des Unternehmens darstellt.
Ein rechtzeitiges Endorsement vorausgesetzt, sind die Regelungen
für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.ifrs.org
www.ey.com
EFRAG Endorsement Status Update Report
Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) hat in
einer Übersicht die Informationen zum aktuellen Umsetzungsstatus
der IFRS in europäisches Recht aktualisiert (Stand: 22. Juli 2013).
Bei den nachfolgenden Standards und Änderungen an bestehenden
Standards wurde der EU-Endorsement-Prozess noch nicht abge-
schlossen:
• IFRS 9 Financial Instruments (Übernahme bis auf Weiteres ver-
schoben).
• Amendments to IAS 36 – Recoverable Amount Disclosures for
Non-Financial Assets (Q4/2013).
• Amendments to IFRS 10, IFRS 12 and IAS 27 – Investment Enti-
ties (Q4/2013).
• Amendments to IAS 39 – Notation of Derivatives and Continua-
tion of Hedge Accounting (Q4/2013).
• IFRIC Interpretation 21 – Levies (Q1/2014).
Weitere Unterlagen sind verfügbar unter:
www.efrag.org
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 37
Internationale Rechnungslegung
IASB Update
Auf den Sitzungen von IASB und FASB wurden im Juni und Juli
2013 unter anderem folgende Themen besprochen:
Auf Basis der erhaltenen Rückmeldungen zu den Annual
Improvements 2011-2013 wurde der Abschluss des Projekts be-
schlossen. Es ist geplant, dass die Änderungen ab dem 1. Juli 2014
verpflichtend anzuwenden sind. Bei den Annual Improvements
2010-2012 wurde vorläufig festgelegt, dass die vorgeschlagenen
Verbesserungen an IFRS 2 im Zusammenhang mit den Ausübungs-
bedingungen geändert werden sollen. Demnach soll es zulässig
sein, dass die Beurteilungsperiode für Erfolgsziele zeitlich der
Dienstzeit vorgelagert sein kann, sofern die Beurteilungsperiode im
Wesentlichen deckungsgleich mit der Dienstzeit ist und die Beurtei-
lungsperiode für das Erfolgsziel nicht über das Ende der Dienstzeit
hinausgeht. Hinsichtlich des Anwendungszeitpunkts der durch die
Annual Improvements 2010-2012 geplanten Änderungen wurde
der 1. Juli 2014 vorgeschlagen.
Zur verpflichtenden Anwendung von IFRS 9 wurde vorläufig be-
schlossen, das Erstanwendungsdatum offen zu lassen, bis die Rege-
lungen zur Klassifizierung und Bewertung und die Wertminderungs-
regelungen final beschlossen werden. Eine freiwillige Anwendung
soll weiterhin möglich sein. Zu den Anforderungen bezüglich der
Behandlung des eigenen Kreditrisikos in IFRS 9 ist geplant, dass
diese unabhängig von den anderen Regelungen in IFRS 9 freiwillig
frühzeitig angewendet werden können.
Zum Projekt Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden wurden von
IASB und FASB u.a. Begriffe der Einbringlichkeit (collectability) dis-
kutiert. Hierzu wurden Kriterien entwickelt, um hinsichtlich der Be-
urteilung der Einbringlichkeit danach zu unterscheiden, ob es sich
um ein variables Entgelt (variable consideration), wie etwa ein
Preisnachlass oder Rabatt, oder um eine Wertminderung handelt.
Zudem wurden zu erfüllende Voraussetzungen der ersten Stufe des
diskutierten Umsatz-Modells besprochen. Des Weiteren wurde die
Möglichkeit zur Erfassung von Schätzungen eines variablen Ent-
gelts im Transaktionspreis für den Spezialfall erörtert, falls lediglich
ein Teil des geschätzten variablen Entgelts berücksichtigt werden
soll.
Zum Projekt Macro Hedging wurden die Implikationen eines alter-
nativen Ansatzes diskutiert, wonach der Bewertungseffekt aus der
Portfolioneubewertung erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis und
nicht erfolgswirksam erfasst werden soll. Zudem wurden Offenle-
gungsaspekte im Zusammenhang mit Macro Hedging besprochen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.ey.com/IFRS 9
www.ey.com/revenue recognition
www.ifrs.org
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 38
In eigener Sache
Nachfolgend möchten wir Sie auf wichtige Termine und Publikatio-
nen hinweisen, die für Sie interessant sein könnten.
Publikationen
Banken
CRD IV/CRR – Meilensteine der Finanzmarktregulierung
Die Broschüre stellt die wichtigsten Themen aus Basel III und CRD-
IV/CRR und die daraus resultierenden neuen Anforderungen dar.
Die Broschüre ist verfügbar unter:
www.ey.com
Versicherungen
Compliance-Management für Versicherungen
Die Veröffentlichung gibt einen Überblick über verschiedene Berei-
che des Compliance-Managements für Versicherungen. Behandelt
werden u.a. Compliance-Management-Systeme, Anti-Fraud-
Management und Geldwäschebekämpfung.
Die Veröffentlichung ist verfügbar unter:
www.ey.com
Business Pulse – Exploring dual perspectives on the top 10
risks and opportunities in 2013 and beyond
Vor dem Hintergrund einer aktuellen Umfrage beschäftigt sich die
Publikation mit aktuellen Chancen und Risiken der Versicherungs-
branche.
Die Publikation ist verfügbar unter:
www.ey.com
Banken und Versicherungen
Remarking financial services: risk management five years after
the crisis
Die Publikation beschreibt basierend auf einer weltweiten Umfrage
aktuelle Themen des Risikomanagements. Im Vordergrund steht
dabei die Entwicklung seit der Finanzkrise.
Die Publikation ist verfügbar unter:
www.ey.com
Internationale Rechnungslegung
IASB Projects – A pocketbook guide
Die Broschüre stellt den Stand der laufenden IASB-Projekte zum
30. Juni 2013 dar.
Die Broschüre ist verfügbar unter:
www.ey.com
IFRS Outlook
Die Ausgabe des IFRS Outlook befasst sich u.a. mit den Offenle-
gungsvorgaben im Zusammenhang mit IAS 36 sowie dem Frame-
work-Projekt.
Die Publikation ist verfügbar unter:
www.ey.com
EY Financial Services Newsletter | 4 - 2013 39
In eigener Sache
Wichtige Termine
Asset Management
Am 14. Februar 2013 hat die Europäische Kommission einen Vor-
schlag für eine Richtlinie angenommen, um die Harmonisierung der
Rechtsvorschriften für die indirekte Besteuerung von Finanztrans-
aktionen zu ermöglichen. Investment-Sondervermögen sind laut
dieser Richtlinie als Finanzinstitutionen klassifiziert und unterliegen
der Finanztransaktionssteuer. Sowohl der Handel mit Fondsanteilen
als auch mit Investmentprodukten im Rahmen des Fonds Asset Ma-
nagements werden somit von der europäischen Finanztransakti-
onssteuer betroffen sein.
Vor diesem Hintergrund werden im Rahmen der Asset Management
Freitagsrunde in Eschborn die folgenden Themen behandelt:
• Der aktuelle Stand der Richtlinie und die Umsetzung in nationales
Recht
• Erfahrungen mit bereits existierenden Finanztransaktionssteuern
• Die von der europäischen Finanztransaktionssteuer betroffenen
Unternehmen
• Relevanz und Herausforderungen für die Asset Management-
Industrie
Asset Management Freitagsrunde - Eschborn
„Europäische Finanztransaktionssteuer - Wie wird diese ausgestal-
tet sein und warum Sie sich bereits heute mit diesem Thema ausei-
nandersetzen sollten“
• 30. August, 15:00 – 17:00 Uhr, Ernst & Young Eschborn
„CRD IV im Asset Management – aktuelle regulatorische Änderun-
gen und die Auswirkungen im Asset Management“
• 27. September, 15:00 – 17:00 Uhr, Ernst & Young Eschborn
Asset Management Breakfast – München
„CRD IV im Asset Management – aktuelle regulatorische Änderun-
gen und die Auswirkungen im Asset Management“
• 30. September, 9:00 – 11:00 Uhr, Ernst & Young München
Regulatorik
The Science of Compliance – Compliance im Blickpunkt der neuen
MaRisk
Im Rahmen dieser Veranstaltungsreihe wollen wir die Ausgestal-
tung einer modernen, MaRisk-konformen Complianceorganisation,
deren strategische Ausrichtung im Unternehmen und in Gruppen-
strukturen sowie das Zusammenspiel mit anderen Organisations-
einheiten, bei denen sich häufig zentrale Abgrenzungs- und
Synchronisationsfragen stellen, diskutieren.
Die Termine:
• 19. September 2013 - EY Düsseldorf
• 26. September 2013 - EY Hamburg
• 7. Oktober 2013 - EY Eschborn
• 15. Oktober 2013 - EY München
jeweils in der Zeit von 9:30 - 13:00 Uhr mit anschließendem Lunch
Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist kostenfrei.
Anmeldung und weitere Informationen über Bettina Röder
unter der Telefonnummer 06196 996 26285 per E-Mail:
Ihre Ansprechpartner
Deutschland
Claus-Peter Wagner
Managing Partner Financial Services
Germany
+49 6196 996 26512
Martina Dombek
Quality and Risk Management/
Professional Practice FSO
+49 6196 996 26446
Christoph Hultsch
Financial Accounting Advisory
Services
+49 6196 996 26833
Dr. Andreas Freiling
Insurance
+49 6196 996 12587
Thomas H. Griess
Transaction Advisory
+49 6196 996 26258
Oliver Heist
Asset Management
+49 6196 996 27505
Dr. Felix Klinger
Tax
+49 6196 996 27458
Dirk Mueller-Tronnier
Banking & Capital Markets
+49 6196 996 27429
Dr. Max Weber
Advisory
+49 711 9881 15494
Österreich
Friedrich O. Hief
Country Coordinating Partner
+43 1 21170 1352
Redaktionelle Gesamtverantwortung
Nicole Rüdenauer
+49 711 9881 14775
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ters notwendigen Speicherung und
Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten
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EY Assurance | Tax | Transactions | Advisory
Die globale EY-Organisation im Überblick
Die globale EY-Organisation ist einer der Markt-
führer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerbera-
tung, Transaktionsberatung und Management-
beratung. Mit unserer Erfahrung, unserem
Wissen und unseren Leistungen stärken wir
weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und
die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens ge-
rüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitar-
beitern, starken Teams, exzellenten Leistungen
und einem sprichwörtlichen Kundenservice.
Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und
entscheidend besser zu machen – für unsere
Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesell-
schaft, in der wir leben. Dafür steht unser
weltweiter Anspruch „Building a better working
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