Finn Mengler - jura-rep.de · Schuldrecht Fall 1 Frage I > Zu prüfen: Anspruch des R gegen F auf...

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Schuldrecht Einheit 1 1 Finn Mengler [email protected]

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Schuldrecht Einheit 1

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Finn Mengler [email protected]

Schuldrecht

Einheit 1

Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Vertrag zu Gunsten Dritter

> Gegenstand des Schuldrechts gemäß § 241 - § 853: Regelung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs zwischen Personen

> Maßgeblich für Schuldverhältnis: Sonderbeziehung zwischen zwei Personen mit Forderungsrecht für Gläubiger iSv § 241 I 1

> Demnach zentraler Inhalt des Schuldverhältnisses: Leistungsanspruch

> Legaldefinition für Anspruch gemäß § 194 I: „Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen“

> Schwerpunkt dieser Kursabschnitts: Gläubigermehrheiten / Schuldnermehrheiten

> Besonderheit bei Gläubigermehrheiten wie Schuldnermehrheiten: Mehrere Beteiligte auf Gläubigerseite und / oder Schuldnerseite

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Schuldrecht

Einheit 1

Gläubigermehrheiten > Nebeneinander von Gläubigern > Wesen des VzD iSv § 328 I: Eigenes Forderungsrecht für Dritten > Teilgläubiger > Besonderheit gemäß § 420: Anspruch auf nur einen Teil einer

teilbaren Leistung > Beispiel: Umsatzsteueranteile von Bund und Ländern > Gesamtgläubiger > Kennzeichen gemäß § 428 S. 1: Einmaliger Anspruch

mehrerer zugleich forderungsberechtigter Gläubiger > Beispiel: Gemeinschaftskonten von Ehegatten > Gemeinschaftsgläubiger > Gemäß § 432 I 1 bei einer unteilbaren Leistung notwendig:

Erbringung der Leistung an Gläubigergemeinschaft > Beispiel: Erbengemeinschaft 3

Schuldrecht

Einheit 1

> Nacheinander von Gläubigern > (Häufig vorkommende) rechtsgeschäftliche Rechtsnachfolge:

Abtretung, die gemäß § 398 S. 2 zum Gläubigerwechsel führt > Examensrelevante Anwendungsfälle der Rechtsnachfolge kraft

Gesetzes: „Cessio legis“ oder Gesamtrechtsnachfolge > Eher selten: Rechtsnachfolge kraft Hoheitsakts (insbesondere

durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß § 835 I ZPO)

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Schuldrecht

Einheit 1

Schuldnermehrheiten > Nebeneinander von Schuldnern > Teilschuldner > Kennzeichen für Teilschuld gemäß § 420: Schuld nur eines

Teils einer teilbaren Leistung > Beispiel: Unterhaltspflicht der Eltern gemäß § 1606 III 1 > Gesamtschuldner > Voraussetzung für Gesamtschuld gemäß § 421 S. 1:

Einmalige Schuld mehrerer leistungsverpflichteter Schuldner > Beispiel: Deliktische Haftung mehrerer Schädiger nach § 840 I > Schuldnergemeinschaft > Wesen der (gesetzlich nicht geregelten)

Schuldnergemeinschaft: Erbringung einer unteilbaren Leistung nur durch Schuldnergemeinschaft

> Beispiel: Verpflichtung mehrerer Musiker zu Konzert 5

Schuldrecht

Einheit 1

> Nacheinander von Schuldnern > (Eher seltener) Anwendungsfall der rechtsgeschäftlichen

Rechtsnachfolge: Befreiende Schuldübernahme gemäß § 414 und § 415 I 1

> Hingegen häufig: Rechtsnachfolge kraft Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (insbesondere durch Erbschaft gemäß § 1922 I)

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Schuldrecht

Einheit 1

Vertrag zu Gunsten Dritter > Einschlägige Vorschriften für Vertrag zu Gunsten Dritter („VzD“):

§ 328 - § 335 > Dabei in diesen Vorschriften einzig geregelt: „Echter“ VzD, der ein

eigenes Forderungsrecht des Dritten begründet > Demnach kennzeichnend für echten VzD: „Richtungswechsel“ der

Leistungspflicht iRe beliebigen Schuldverhältnisses

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Schuldrecht

Einheit 1

> Übersicht: Rechtsverhältnisse beim echten VzD

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Schuldrecht

Einheit 1

> Prüfungsaufbau: Voraussetzungen beim Anspruch aus echtem VzD (... iVm § 328 I)

I) Wirksamer Vertrag zwischen Versprechensempfänger (= Gläubiger) und Versprechendem (= Schuldner) im Deckungsverhältnis

II) Drittbegünstigungsabrede zu Gunsten des Begünstigten (= Dritter) iSv § 328

> In diesem Zusammenhang erforderlich: Abgrenzung zwischen echtem und unechtem VzD

> Dabei zunächst zu klären iRv § 328 I („bedungen“): Ausdrückliche vertragliche Regelung

> In Ermangelung einer besonderen Bestimmung gemäß § 328 II sodann erforderlich: Auslegung des Vertrags

III) Keine Zurückweisung durch Dritten gemäß § 333 9

Schuldrecht Fall 1

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Schuldrecht

Fall 1

Frage I

> Zu prüfen: Anspruch des R gegen F auf Mitnahme nach Hause > Übersicht: Anspruchsgrundlagen > § 631 I > § 631 I iVm § 328 I

A) § 631 I: Werkvertraglicher Beförderungsanspruch des R gegen F > Jedenfalls Anspruchsvoraussetzung für Beförderungsanspruch

(aus eigenem Werkvertrag) gemäß § 631 I: Wirksamer Beförderungsvertrag zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner

> Indes weder dargetan noch sonst ersichtlich: Vertragliche Beziehungen zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner

> § 631 I: (-) 11

Schuldrecht

Fall 1

B) § 631 I iVm § 328 I: Werkvertraglicher Beförderungsanspruch des R aus zwischen F und S geschlossenem Beförderungsvertrag

I) Anspruch entstanden > Insoweit zu prüfen: Ob Anspruchsvoraussetzungen für

Anspruch aus echtem VzD vorliegen > Dafür notwendig: Wirksamer Werkvertrag zwischen F und S

Drittbegünstigungsabrede zu Gunsten des Dritten iSv § 328 sowie keine Zurückweisung iSv § 333

1) Wirksamer Werkvertrag > Rechtsnatur des - unproblematisch geschlossenen -

Beförderungsvertrages wegen Erfolgsbezogenheit der vertraglichen Schuld: Werkvertrag iSv § 631 I

> Weder dargetan noch sonst ersichtlich: Wirksamkeitshindernisse

> Wirksamer Werkvertrag: (+) 12

Schuldrecht

Fall 1

2) Drittbegünstigungsabrede zu Gunsten des Dritten iSv § 328 > Nunmehr erforderlich: Abgrenzung zwischen echtem und

unechtem VzD > Dabei zunächst zu klären iRv § 328 I: Ausdrückliche

vertragliche Regelung > In Ermangelung einer besonderen Bestimmung gemäß

§ 328 II sodann erforderlich: Auslegung des Vertrags a) Drittbegünstigungsabrede iSv § 328 I

> Vorausgesetzt in § 328 I („bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern“): Ausdrückliche Drittbegünstigungsabrede

> Weder dargetan noch sonst ersichtlich: Ausdrückliche Vereinbarung eines eigenständigen Leistungsanspruchs des Dritten

> Drittbegünstigungsabrede iSv § 328 I: (-) 13

Schuldrecht

Fall 1

b) Drittbegünstigungsabrede iSv § 328 II > In Ermangelung einer besonderen Bestimmung gemäß

§ 328 II erforderlich: Auslegung des Vertrags > Zu berücksichtigen nach Auslegungsregel des § 328 II:

Zweck des Vertrages und sonstige Umstände aa) Auslegung nach Vertragszweck > Zweck eines Beförderungsvertrages zwischen

Reiseveranstalter und Fluggesellschaft: Beförderung von noch zu benennenden Fluggästen

> Damit wesentlicher Vertragszweck: Leistungserbringung vorwiegend im Interesse der Fluggäste (als „Dritte“ iSv § 328 I)

> Daher naheliegend nach Vertragszweck: Eigenständiger Anspruch der Fluggäste gegen Fluggesellschaft auf Beförderung 14

Schuldrecht

Fall 1

bb) Auslegung nach sonstigen Umständen > Zunächst bei Berücksichtigung sonstiger Umstände

denkbar: Ausschluss eines eigenen Leistungsanspruchs des Dritten durch Bestehen abschließender anderweitige Regelungen („lex specialis derogat legi generali“)

> Geregelt in § 651 a - § 651 m: Ansprüche des Reisenden aus Reisevertrag iSv § 651 a I 1

> Indes geboten nach Wertung des § 651 m S. 1: Umfassender Schutz des Reisenden

> Daher abzulehnen: Abschließende Regelung der Ansprüche des Reisenden im Reisevertragsrecht

> Vielmehr maßgeblich iRv § 328 II: Ob zusätzlicher Schutz des Reisenden iFe eigenen Anspruchs gegen Fluggesellschaft erforderlich erscheint 15

Schuldrecht

Fall 1

> Der Wertung des § 651 f II zu entnehmen: Berechtigtes Interesse des Reisenden an ungestörter Reise

> Insoweit Voraussetzung für effektive Rechtsdurchsetzung am Reiseort: Eigenständiger Leistungsanspruch des Reisenden gegen tatsächliche Leistungsträger

> Daher auch nach sonstigen Umständen geboten: Eigenständiger Anspruch der Fluggäste gegen Fluggesellschaft auf Beförderung

> Ergebnis der Auslegung des Vertrags gemäß § 328 II: Echter VzD mit eigenem Forderungsrecht des Dritten

> Damit anzunehmen: Drittbegünstigungsabrede 3) Keine Zurückweisung (§ 333): (+) > Anspruch entstanden: (+) 16

Schuldrecht

Fall 1

II) Anspruch erloschen: (-) III) Anspruch durchsetzbar > Insoweit zu prüfen: Rechtshemmende Einreden des

Schuldners > Bereits fraglich wegen „Relativität“ der - grundsätzlich nur

„inter partes“ geltenden - Schuldverhältnisse: Rechtswirksamkeit etwaiger Einreden gegenüber Drittem

> Indes in § 334 geregelt: Einwendungsdurchgriff des Versprechenden gegenüber Begünstigtem

> In diesem Zusammenhang geboten: Großzügige Auslegung der „Einwendungen“ iSv § 334 zu Gunsten von Einwendungen und Einreden

> Nunmehr denkbar: Leistungsverweigerungsrecht des Versprechenden gegenüber Versprechensempfänger wegen fehlender Werklohnzahlung gemäß § 320 I 1 17

Schuldrecht

Fall 1

> Vorausgesetzt in § 320 I 1: Fälliger Anspruch aus gegenseitigem Vertrag

> Zu berücksichtigen: § 641 II 1 Nr. 1, wonach Fälligkeit bereits eintritt, „soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat“

> Damit vorhanden: Rechtshemmende Einrede des Schuldners > Gleichwohl zu erwägen: Ausschluss des - dispositiven - § 334

> Insoweit möglich: Abbedingung des Einwendungsdurchgriffs zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger (hM)

> Weder dargetan noch sonst ersichtlich: Ausdrücklicher oder konkludenter Ausschluss des § 334

> Demgegenüber zu berücksichtigen: Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 242 iVm §§ 133, 157 18

Schuldrecht

Fall 1

> Voraussetzung für ergänzende Auslegung des Vertrages iSe Einwendungsausschlusses: Dass Geltendmachung von Einwendungen sich iSv § 242 als treuwidrig darstellt, weil sich der Schuldner redlicher Weise einem an ihn herangetragenen Einwendungsausschluss nicht hätte verweigern können

> Dazu BGH (NJW 1985, 1457): „Die Beklagte schloß den Chartervertrag mit der Firma T. - einem Reiseveranstalter -, die wiederum die gecharterten Flug-Plätze der Firma O. - ebenfalls einem Reiseveranstalter - überließ. Sie mußte deshalb damit rechnen, daß über diese Plätze aufgrund von Reiseverträgen verfügt wird, die von den Reiseveranstaltern mit Reisenden abgeschlossen worden sind, und die Reisenden den im Reisepreis eingeschlossenen Flugpreis bereits vor Antritt der Reise bezahlen würden, gleichviel, ob sie dazu verpflichtet sind oder nicht.“ 19

Schuldrecht

Fall 1

> Ferner BGH (aaO): „Die Beklagte war auch damit einverstanden, daß für die von ihr vercharterten Plätze Flugscheine von der Firma T. ausgegeben werden. Dann aber mußte ihr - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - auch bewußt gewesen sein, daß die eine Flugpauschalreise buchenden Reisenden, die die besondere rechtliche Gestaltung des Beförderungsvertrags nicht kennen, von einem einredefreien Beförderungsanspruch gegen die Beklagte ausgingen und ausgehen durften. Als Vercharterer konnte die Beklagte daher die Einrede des nicht erfüllten Chartervertrags nicht Frau H. entgegenhalten. Es fällt vielmehr in ihren Risikobereich, dafür zu sorgen, daß Zahlungen, die die Reisenden für den Flug leisten, rechtzeitig an sie gelangen.“

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Schuldrecht

Fall 1

> Nach diesen Maßstäben naheliegend: Dass Geltendmachung von Einwendungen durch Fluggesellschaft gegenüber Reisendem sich iSv § 242 als treuwidrig darstellt, weil sich der Schuldner redlicher Weise einem an ihn herangetragenen Einwendungsausschluss nicht hätte verweigern können (BGH)

> Daher anzunehmen: (Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu „konstruierender“) Verzicht auf Einrede gemäß § 320 I 1

> Demnach zu verneinen: Rechtshemmende Einreden > Anspruch durchsetzbar: (+) IV) Ergebnis > § 631 I iVm § 328 I: (+)

C) Gesamtergebnis > Anspruch des R gegen F auf Mitnahme nach Hause: (+) 21

Schuldrecht

Fall 1

Frage II

> Zu prüfen: Anspruch des R gegen F auf Ersatz der für die Inanspruchnahme einer anderen Fluglinie entstandenen Kosten

> Übersicht: Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz > §§ 280 I 1, III, 283 S. 1 iVm § 328 I > §§ 280 I 1, III, 281 I 1 iVm § 328 I

A) §§ 280 I 1, III, 283 S. 1 iVm § 328 I: Vertraglicher Schadensersatzanspruch statt der Leistung bei Unmöglichkeit > Vorausgesetzte Pflichtverletzung iRv §§ 280 I 1, III, 283 S. 1:

Unmöglichkeit der Leistung iSv § 275 I > Mangels inhaltlicher Veränderung der Leistungspflicht mit

Zeitablauf bei Rückflug nicht gegeben: Absolutes Fixgeschäft > §§ 280 I 1, III, 283 S. 1 iVm § 328 I: (-) 22

Schuldrecht

Fall 1

B) §§ 280 I 1, III, 281 I 1 iVm § 328 I: Vertraglicher Schadensersatzanspruch statt der Leistung wegen nicht erbrachter Leistung

I) Anspruch entstanden 1) Wirksames Schuldverhältnis

> Rechtsnatur des Werkvertrages zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger: Echter VzD zu Gunsten des Dritten gemäß § 328 II

> Bei echtem VzD gemäß § 328 I begründet: Eigenständiges Forderungsrecht des Dritten bezüglich Primärleistung

> Indes zweifelhaft: Recht des Begünstigten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen statt der Leistung

> Demnach fraglich: Ob Schadensersatz statt der Leistung als „Leistung“ iSv § 328 I einzustufen ist 23

Schuldrecht

Fall 1

> Insoweit erforderlich: Auslegung der Norm > Zwar nicht erfasst von eindeutigem Wortlaut des § 328 I

(„Leistung“): Schadensersatz statt der Leistung > Dem jedoch nach Wortlaut entgegenhalten: Rechtsfolge

des § 328 I („Richtungswechsel“), demzufolge Dritter „Gläubiger“ der nicht erbrachten Leistung iSv § 280 I 1 ist

> In systematischer Hinsicht indes zu befürchten, wenn Begünstigtem Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zugebilligt werden: Vertragliche Umgestaltungsbefugnis des Dritten iSv § 281 IV

> Gleichwohl nach Telos erforderlich: Sicherung des Primärleistungsanspruchs durch Schadensersatzanspruch

> Somit insbesondere nach Zweck des § 328 I erfasst als „Leistung“: Schadensersatz statt der Leistung (hM)

> Wirksames Schuldverhältnis: (+) 24

Schuldrecht

Fall 1

2) Pflichtverletzung > Unproblematisch: Pflichtverletzung iSd §§ 280 I 1, III,

281 I 1 durch Nichterbringung der fälligen Leistung > Pflichtverletzung: (+)

3) Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung > Regelmäßige Voraussetzung des § 281 I 1: Erfolglose

Fristsetzung gegenüber Schuldner > Indes gemäß § 281 II 1. Alt. bei ernsthafter und endgültiger

Verweigerung der Leistung entbehrlich: Fristsetzung 4) Vertretenmüssen

> Anzunehmen wegen der doppelten Verneinung in § 280 I 2 („nicht, wenn … nicht“): Beweislastumkehr für Vertretenmüssen

> Nicht erfolgt: Exkulpation iSv § 292 S. 1 ZPO > Vertretenmüssen: (+) 25

Schuldrecht

Fall 1

5) Zurechenbarer und ersatzfähiger Schaden statt der Leistung > Definition für Schaden: Jede unfreiwillige Einbuße an

Rechten oder Rechtsgütern > Anspruchsinhalt bei Unmöglichkeit der Naturalrestitution

gemäß § 251 I: Entschädigung in Geld > Zurechenbarer und ersatzfähiger Schaden: (+)

> Anspruch entstanden: (+) II) Anspruch erloschen: (-) III) Anspruch durchsetzbar: (+) IV) Ergebnis

> §§ 280 I 1, III, 281 I 1 iVm § 328 I: (+)

C) Ergebnis > Anspruch des R gegen F auf Ersatz der für die Inanspruchnahme

einer anderen Fluglinie entstandenen Kosten: (+) 26

Schuldrecht

Fall 1

Frage III

> Zu prüfen: Aufrechnungsmöglichkeit der F mit Zahlungsanspruch aus Beförderungsvertrag mit S gegenüber Schadensersatzanspruch des R

> Damit klärungsbedürftig: Ob Voraussetzungen der Aufrechnung als Gestaltungsrecht vorliegen

> Dafür notwendig: Aufrechnungserklärung, Aufrechnungslage und kein Ausschluss

A) Aufrechnungserklärung > Insoweit maßgeblich: Bereitschaft des Schuldners zur Abgabe

etwaiger Erklärungen > Damit jedenfalls zu erwarten: Aufrechnungserklärung iSv

§ 388 S. 1 27

Schuldrecht

Fall 1

B) Aufrechnungslage > In § 387 normiert: Voraussetzungen der Aufrechnungslage > Insoweit zu prüfen: Erfüllbare Hauptforderung, durchsetzbare und

fällige Gegenforderung sowie Wechselseitigkeit und Gleichartigkeit beider Forderungen

I) Erfüllbare Hauptforderung > Hauptforderung: Forderung, gegen die aufgerechnet wird > Somit Hauptforderung: Schadensersatzanspruch des R > Möglich gemäß § 271 I: Sofortige Leistungsbewirkung > Erfüllbare Hauptforderung: (+) II) Durchsetzbare und fällige Gegenforderung > Gegenforderung: Forderung, mit der aufgerechnet wird > Demnach Gegenforderung: Entgeltforderung der F gegen S > Wenig zweifelhaft: Durchsetzbarkeit und Fälligkeit iSv § 271 I > Durchsetzbare und fällige Gegenforderung: (+) 28

Schuldrecht

Fall 1

III) Wechselseitigkeit und Gleichartigkeit beider Forderungen > Voraussetzung für Wechselseitigkeit: Identität der Parteien

bezüglich Hauptforderung und Gegenforderung > Indes abzulehnen: Wechselseitigkeit der Forderungen > Mögliche Ausnahme vom Erfordernis der Wechselseitigkeit

„Aufrechnungsdurchgriff“ > Insoweit normiert in § 334: Einwendungsdurchgriff des

Versprechenden gegenüber Begünstigtem > Gleichwohl fraglich: Ob Aufrechnung als „Einwendung“ iSv

§ 334 erfasst ist > Insbesondere nach gesetzessystematischer Auslegung nicht

erfasst von § 334: Erfüllung und Erfüllungssurrogate (hM) > Andernfalls drohend: Gefahr ungerechtfertigter

Vermögensminderung beim Begünstigten und unbilliger Befreiung von Verbindlichkeit für Versprechenden 29

Schuldrecht

Fall 1

> Ferner zu beachten bei gesetzessystematischer Auslegung: Umkehrschluss zu § 404 und § 406, worin gesetzgeberische Unterscheidung zwischen „Aufrechnung“ und „Einwendungen“ zum Ausdruck kommt

> Vor diesem Hintergrund nicht erfasst als „Einwendung“ iSv § 334: Aufrechnung (hM)

> Nach diesen Maßstäben nicht möglich iRv § 334: „Aufrechnungsdurchgriff“

> Somit zu verneinen: Wechselseitigkeit > Aufrechnungslage: (-) > Mangels Aufrechnungszulage keinesfalls möglich: Aufrechnung der

F mit Zahlungsanspruch aus Beförderungsvertrag mit S gegenüber Schadensersatzanspruch des R

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Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit!

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