Finn Mengler - jura-rep.de1).pdf · Nichtvermögensdelikte Einheit 1 Systematik der Tötungsdelikte...

23
Nichtvermögensdelikte Einheit 1 1 Finn Mengler [email protected]

Transcript of Finn Mengler - jura-rep.de1).pdf · Nichtvermögensdelikte Einheit 1 Systematik der Tötungsdelikte...

Page 1: Finn Mengler - jura-rep.de1).pdf · Nichtvermögensdelikte Einheit 1 Systematik der Tötungsdelikte > Insoweit Schutz gegen vorsätzliche Verletzung des Rechtsguts Leben bietende

Nichtvermögensdelikte Einheit 1

1

Finn Mengler [email protected]

Page 2: Finn Mengler - jura-rep.de1).pdf · Nichtvermögensdelikte Einheit 1 Systematik der Tötungsdelikte > Insoweit Schutz gegen vorsätzliche Verletzung des Rechtsguts Leben bietende

NichtvermögensdelikteEinheit 1

Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Tötungsdelikte

> Nach Maßgabe der PrüfungsgegenständeVO aus dem 16. Abschnitt („Straftaten gegen das Leben“) zum Pflichtfachstoff zählend: Mord, Totschlag, Minder schwerer Fall des Totschlags, Tötung auf Verlangen, Aussetzung und Fahrlässige Tötung

> Demnach innerhalb der § 211 bis § 222 - einzig - examensrelevant: § 211, § 212, § 213, § 216, § 221 und § 222

2

Page 3: Finn Mengler - jura-rep.de1).pdf · Nichtvermögensdelikte Einheit 1 Systematik der Tötungsdelikte > Insoweit Schutz gegen vorsätzliche Verletzung des Rechtsguts Leben bietende

NichtvermögensdelikteEinheit 1

Systematik der Tötungsdelikte > Insoweit Schutz gegen vorsätzliche Verletzung des Rechtsguts

Leben bietende Vorschriften: Mord gemäß § 211, Totschlag gemäß § 212, Tötung auf Verlangen gemäß § 216, geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung gemäß § 217 sowie Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218 - § 219 b

> Hingegen - auch - bereits bei vorsätzlicher Gefährdung des Rechtsguts Leben greifend, da gemäß § 221 I aE bereits die „Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung“ die Strafbarkeit begründen kann: Aussetzung gemäß § 221

> Demgegenüber - iSv § 15 „ausdrücklich mit Strafe bedrohte“ - fahrlässige Straftat gegen das Rechtsgut Leben: Fahrlässige Tötung gemäß § 222

3

Page 4: Finn Mengler - jura-rep.de1).pdf · Nichtvermögensdelikte Einheit 1 Systematik der Tötungsdelikte > Insoweit Schutz gegen vorsätzliche Verletzung des Rechtsguts Leben bietende

NichtvermögensdelikteEinheit 1

Deliktsaufbau > Grundsätzlich geboten: Dreigliedriger Deliktsaufbau (samt

zusätzlicher Erwägungen, sofern erwähnenswert) > Demnach zu unterscheiden: Tatbestand, wobei bei vorsätzlich

begangenen Straftaten ferner im Regelfall Unterscheidung zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand sinnvoll ist, Rechtswidrigkeit und Schuld

> Bei Bedarf ferner erwähnenswert: Tatbestandsannex, Strafe und Verfolgbarkeit

4

Page 5: Finn Mengler - jura-rep.de1).pdf · Nichtvermögensdelikte Einheit 1 Systematik der Tötungsdelikte > Insoweit Schutz gegen vorsätzliche Verletzung des Rechtsguts Leben bietende

NichtvermögensdelikteEinheit 1

Deliktsaufbau: Totschlag gemäß § 212 I) Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand

> Im - zunächst darzustellenden - objektiven Tatbestand des § 212 I vorausgesetzt: „… einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein“

> Demnach zu prüfen: Anderer Mensch sowie Tötung > Demgegenüber für klausurmäßige Darstellung insoweit ohne

Bedeutung: Abgrenzung zum Mordtatbestand („ohne Mörder zu sein“)

5

Page 6: Finn Mengler - jura-rep.de1).pdf · Nichtvermögensdelikte Einheit 1 Systematik der Tötungsdelikte > Insoweit Schutz gegen vorsätzliche Verletzung des Rechtsguts Leben bietende

NichtvermögensdelikteEinheit 1

a) Anderer Mensch > Zunächst verlangt von § 212 I: „Einen Menschen“ > Demnach Tatobjekt des § 212 I: (Von der Person des

Täters unterscheidbarer) Anderer Mensch > Insoweit zunächst gemäß § 218 I 2 den Beginn der

Schwangerschaft kennzeichnend: „Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter“

> Hingegen Voraussetzung für menschliche Qualität: Einsetzen der die Fruchtausstoßung einleitenden Eröffnungswehen (BGH)

> Somit ab Einsetzen derartiger Eröffnungswehen vorhanden: „Mensch“ iSv § 212 I

6

Page 7: Finn Mengler - jura-rep.de1).pdf · Nichtvermögensdelikte Einheit 1 Systematik der Tötungsdelikte > Insoweit Schutz gegen vorsätzliche Verletzung des Rechtsguts Leben bietende

NichtvermögensdelikteEinheit 1

b) Tötung > Sodann vorausgesetzt von § 212 I: „tötet, ohne Mörder zu

sein“ > Demnach Tathandlung des § 212 I: Tötung dieses anderen

Menschen > Insoweit nach Vorbild des § 3 II Nr. 2 TPG das Ende des

menschlichen Lebens kennzeichnend: Hirntod (hM) > Nach dem Maßstab des § 3 II Nr. 2 TPG somit erforderlich

für Todeseintritt: Endgültiger, nicht behebbarer Ausfall der Gesamtfunktion des Gehirns

> Demnach für Tötungshandlung vorausgesetzt: (Kausale und objektiv zurechenbare) Herbeiführung des Hirntods des Opfers

7

Page 8: Finn Mengler - jura-rep.de1).pdf · Nichtvermögensdelikte Einheit 1 Systematik der Tötungsdelikte > Insoweit Schutz gegen vorsätzliche Verletzung des Rechtsguts Leben bietende

NichtvermögensdelikteEinheit 1

2) Subjektiver Tatbestand > Im - anschließend darzustellenden - subjektiven Tatbestand

des § 212 I gemäß § 15 notwendig, weil grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar ist: Vorsatz

> (An § 16 I 1 orientierte) Definition für Vorsatz: Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatumstände

8

Page 9: Finn Mengler - jura-rep.de1).pdf · Nichtvermögensdelikte Einheit 1 Systematik der Tötungsdelikte > Insoweit Schutz gegen vorsätzliche Verletzung des Rechtsguts Leben bietende

NichtvermögensdelikteEinheit 1

II) Rechtswidrigkeit > Nach dem Tatbestand zu begutachten: Rechtswidrigkeit > Mit Blick auf § 11 I Nr. 5, wonach „rechtswidrige Tat“ solche ist,

die - einzig - „den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht“, regelmäßig anzunehmen: Dass Rechtswidrigkeit indiziert ist

> Indes möglich bei Eingreifen von Rechtfertigungsgründen: Widerlegung der Indizwirkung

III) Schuld > Nach der Rechtswidrigkeit zu prüfen: Schuld > Für schuldhafte Begehung von Straftaten vorausgesetzt:

Persönliche Vorwerfbarkeit der Tat > Dafür wiederum notwendig nach Vorbild des § 20 („unfähig ist,

das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“): Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Täters

9

Page 10: Finn Mengler - jura-rep.de1).pdf · Nichtvermögensdelikte Einheit 1 Systematik der Tötungsdelikte > Insoweit Schutz gegen vorsätzliche Verletzung des Rechtsguts Leben bietende

NichtvermögensdelikteEinheit 1

IV) Strafe > Nur ausnahmsweise erwähnenswert, weil insoweit - lediglich -

Rechtsfolge des Schuldspruchs betroffen ist: Strafe > Insoweit zu erörtern: Ob Strafzumessungsvorschriften greifen > Als unbenannter besonders schwerer Fall für die Klausur

lediglich von untergeordneter Bedeutung: § 212 II > Hingegen ausdrücklich examensrelevant, weil benannte

Strafzumessungsvorschrift: Minder schwerer Fall des Totschlags gemäß § 213, der Affekttaten erfassen soll

> Für minder schweren Fall des Totschlags gemäß § 213 insbesondere vorausgesetzt: Dass „der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden" ist 10

Page 11: Finn Mengler - jura-rep.de1).pdf · Nichtvermögensdelikte Einheit 1 Systematik der Tötungsdelikte > Insoweit Schutz gegen vorsätzliche Verletzung des Rechtsguts Leben bietende

NichtvermögensdelikteEinheit 1

Tötung auf Verlangen gemäß § 216 > Der Wertung des § 216 I, wonach selbst derjenige - milder - bestraft

wird, der „durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden“ ist, zu entnehmen: Das menschliches Leben absolut geschützt ist, also der Rechtsgutsinhaber nicht mit strafbefreiender Wirkung über das Rechtsgut Leben zu disponieren in der Lage ist

> Somit nach Wertung des § 216 I von vornherein ausgeschlossen: Dispositionsbefugnis des Opfers über eigenes Leben

> Mit Blick auf den gegenüber § 212 I („Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren“) deutlich geringeren Strafrahmen des § 216 I („Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“) indes offenbar gleichwohl zumindest für die Strafzumessung von Belang: Autonome Entscheidung des Rechtsgutsinhabers

11

Page 12: Finn Mengler - jura-rep.de1).pdf · Nichtvermögensdelikte Einheit 1 Systematik der Tötungsdelikte > Insoweit Schutz gegen vorsätzliche Verletzung des Rechtsguts Leben bietende

NichtvermögensdelikteEinheit 1

Tötung auf Verlangen gemäß § 216 > Hintergrund dieser in § 216 I gegenüber § 212 I enthaltenen

Strafrahmenprivilegierung: Schuldmindernde Konfliktlage wegen Tötungsverlangens des Opfers (hM)

> Demnach Rechtsnatur des § 216: Privilegierungstatbestand gegenüber anderen vorsätzlichen Tötungsdelikten (hM)

> Daraus folgend: Anwendungsvorrang des § 216 gegenüber anderen vorsätzlichen Tötungsdelikten („lex specialis derogat legi generali“)

> Soweit Anwendungsbereich der Tötung auf Verlangen gemäß § 216 I eröffnet ist, also der Täter durch ausdrückliches und ernstliches Tötungsverlangen des Opfers zur Tötung bestimmt worden ist, daher aus § 216 I folgend: Sperrwirkung gegenüber anderen vorsätzliche Tötungsdelikte (hM)

> Vor diesem Hintergrund für Klausur zu empfehlen: Vorrangige Prüfung des § 216 12

Page 13: Finn Mengler - jura-rep.de1).pdf · Nichtvermögensdelikte Einheit 1 Systematik der Tötungsdelikte > Insoweit Schutz gegen vorsätzliche Verletzung des Rechtsguts Leben bietende

NichtvermögensdelikteEinheit 1

Deliktsaufbau: Tötung auf Verlangen gemäß § 216 I) Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand

> Im - zunächst darzustellenden - objektiven Tatbestand des § 216 I vorausgesetzt: „… jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden“

> Demnach zu prüfen: Anderer Mensch, Tötung, ausdrückliches und ernstliches Tötungsverlangen des Getöteten sowie Bestimmen zur Tötung

13

Page 14: Finn Mengler - jura-rep.de1).pdf · Nichtvermögensdelikte Einheit 1 Systematik der Tötungsdelikte > Insoweit Schutz gegen vorsätzliche Verletzung des Rechtsguts Leben bietende

NichtvermögensdelikteEinheit 1

a) Anderer Mensch > Zunächst verlangt von § 216 I: „des Getöteten“ > Demnach Tatobjekt des § 216 I: (Von der Person des

Täters unterscheidbarer) Anderer Mensch > Abermals Voraussetzung für derartige menschliche

Qualität: Einsetzen der die Fruchtausstoßung einleitenden Eröffnungswehen (BGH)

> Somit ab Einsetzen derartiger Eröffnungswehen vorhanden: „Getöteten“ iSv § 216 I

14

Page 15: Finn Mengler - jura-rep.de1).pdf · Nichtvermögensdelikte Einheit 1 Systematik der Tötungsdelikte > Insoweit Schutz gegen vorsätzliche Verletzung des Rechtsguts Leben bietende

NichtvermögensdelikteEinheit 1

b) Tötung > Sodann vorausgesetzt von § 216 I: „Tötung“ > Demnach Tathandlung des § 216 I: Tötung dieses anderen

Menschen > Insoweit nach Vorbild des § 3 II Nr. 2 TPG das Ende des

menschlichen Lebens kennzeichnend: Hirntod (hM) > Nach dem Maßstab des § 3 II Nr. 2 TPG somit erforderlich

für Todeseintritt: Endgültiger, nicht behebbarer Ausfall der Gesamtfunktion des Gehirns

> Demnach für Tötungshandlung vorausgesetzt: (Kausale und objektiv zurechenbare) Herbeiführung des Hirntods des Opfers

15

Page 16: Finn Mengler - jura-rep.de1).pdf · Nichtvermögensdelikte Einheit 1 Systematik der Tötungsdelikte > Insoweit Schutz gegen vorsätzliche Verletzung des Rechtsguts Leben bietende

NichtvermögensdelikteEinheit 1

c) Ausdrückliches und ernstliches Tötungsverlangen des Getöteten > Ferner im objektiven Tatbestand des § 216 I verlangt:

„ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten“ > Damit - als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des

Opfers gemäß Art. 2 I GG iVm Art. 1 I GG - möglich und den zentralen Unterschied gegenüber § 212 I bildend: Ausdrückliches und ernstliches Tötungsverlangen des Getöteten

> Vorausgesetzt für derartiges ausdrückliches Verlangen des Getöteten: Nach außen zweifelsfrei erkennbares und nachdrückliches Tötungsbegehren, das auf die Tötungsmotivation des Täters gerichtet ist (hM)

16

Page 17: Finn Mengler - jura-rep.de1).pdf · Nichtvermögensdelikte Einheit 1 Systematik der Tötungsdelikte > Insoweit Schutz gegen vorsätzliche Verletzung des Rechtsguts Leben bietende

NichtvermögensdelikteEinheit 1

> Für ferner erforderliche Ernstlichkeit des Verlangens des Getöteten insbesondere verlangt: Fehlerfreie - also willensmängelfreie - Willensbildung des Getöteten

> Insoweit maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung aller strafbarkeitsbegründender Voraussetzungen und damit auch des Tötungsverlangens des Getöteten: Zeitpunkt der Tatbegehung, also Vornahme der Tathandlung iSv § 8 S. 1

> Aus Selbstbestimmungsrecht des Opfers gemäß Art. 2 I GG iVm Art. 1 I GG gleichermaßen folgend: Möglichkeit des Opfers, zuvor geäußertes Tötungsverlangen anschließend zu widerrufen

> Demnach für ausdrückliches und ernstliches Tötungsverlangen des Getöteten herauszuarbeiten: Ob Tötungsverlangen im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits geäußert wurde und weiter fortbesteht 17

Page 18: Finn Mengler - jura-rep.de1).pdf · Nichtvermögensdelikte Einheit 1 Systematik der Tötungsdelikte > Insoweit Schutz gegen vorsätzliche Verletzung des Rechtsguts Leben bietende

NichtvermögensdelikteEinheit 1

d) Bestimmen zur Tötung > Abschließend im objektiven Tatbestand des § 216 I zu

prüfen: Ob Täter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten „zur Tötung bestimmt worden“ ist

> Für derartiges Bestimmen zur Tötung erforderlich: (Über bloße Kausalität hinausgehende) „Motivationskausalität“

> Demnach vorausgesetzt für „Bestimmen zur Tötung“: Dass Tötungsentschluss gerade auf des vom Opfer geäußerten Tötungsverlangens entsteht

> Indes ausreichend bei „Motivbündel“: Dass Todeswunsch zumindest handlungsleitenden Tatantrieb bildet

> Demgegenüber von vornherein ausgeschlossen, weil dieser ohnehin - auf Grund des Tötungsverlangens - zur

Tötung fest entschlossen ist: Bestimmen eines „omnimodo facturus“ 18

Page 19: Finn Mengler - jura-rep.de1).pdf · Nichtvermögensdelikte Einheit 1 Systematik der Tötungsdelikte > Insoweit Schutz gegen vorsätzliche Verletzung des Rechtsguts Leben bietende

NichtvermögensdelikteEinheit 1

2) Subjektiver Tatbestand > Im - anschließend darzustellenden - subjektiven Tatbestand

des § 216 I gemäß § 15 notwendig, weil grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar ist: Vorsatz

> (An § 16 I 1 orientierte) Definition für Vorsatz: Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatumstände

19

Page 20: Finn Mengler - jura-rep.de1).pdf · Nichtvermögensdelikte Einheit 1 Systematik der Tötungsdelikte > Insoweit Schutz gegen vorsätzliche Verletzung des Rechtsguts Leben bietende

NichtvermögensdelikteEinheit 1

II) Rechtswidrigkeit > Nach dem Tatbestand zu begutachten: Rechtswidrigkeit > Mit Blick auf § 11 I Nr. 5, wonach „rechtswidrige Tat“ solche ist,

die - einzig - „den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht“, regelmäßig anzunehmen: Dass Rechtswidrigkeit indiziert ist

> Indes möglich bei Eingreifen von Rechtfertigungsgründen: Widerlegung der Indizwirkung

III) Schuld > Nach der Rechtswidrigkeit zu prüfen: Schuld > Für schuldhafte Begehung von Straftaten vorausgesetzt:

Persönliche Vorwerfbarkeit der Tat > Dafür wiederum notwendig nach Vorbild des § 20 („unfähig ist,

das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“): Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Täters

20

Page 21: Finn Mengler - jura-rep.de1).pdf · Nichtvermögensdelikte Einheit 1 Systematik der Tötungsdelikte > Insoweit Schutz gegen vorsätzliche Verletzung des Rechtsguts Leben bietende

NichtvermögensdelikteEinheit 1

Deliktsaufbau: Tötung auf Verlangen gemäß § 216 I) Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand a) Anderer Mensch b) (Kausale und objektiv zurechenbare) Tötung c) Ausdrückliches und ernstliches Tötungsverlangen des

Getöteten d) Bestimmen zur Tötung 2) Subjektiver Tatbestand II) Rechtswidrigkeit III) Schuld

21

Page 22: Finn Mengler - jura-rep.de1).pdf · Nichtvermögensdelikte Einheit 1 Systematik der Tötungsdelikte > Insoweit Schutz gegen vorsätzliche Verletzung des Rechtsguts Leben bietende

Nichtvermögensdelikte Fall 1

22

Page 23: Finn Mengler - jura-rep.de1).pdf · Nichtvermögensdelikte Einheit 1 Systematik der Tötungsdelikte > Insoweit Schutz gegen vorsätzliche Verletzung des Rechtsguts Leben bietende

Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit!

23

Finn Mengler [email protected]