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Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Beweisverwertung

> Wiederholung: Beweismittel > Einzig zulässige Beweismittel im Strafverfahren: Sachverständige

(§ 72 StPO - § 85 StPO), Augenschein (§ 86 StPO - § 93 StPO), Beschuldigteneinlassung (§ 133 StPO - § 136 a StPO), Urkunden (§ 249 StPO - § 256 StPO) und Zeugenvernehmung (§ 48 StPO - § 71 StPO)

> Häufig Gegenstand der strafprozessualen Zusatzfrage: Verwertbarkeit eines Beweismittels

> In diesen Fällen zu prüfen: Ob Verwertbarkeit des Beweismittels ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht

> Insoweit zu unterscheiden: Selbständige und unselbständige Beweisverwertungsverbote

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Beweismittel > Besonderheit der - seltenen - selbständigen

Beweisverwertungsverbote „von Verfassung wegen“: Dass sich Unverwertbarkeit trotz Rechtmäßigkeit der Beweiserhebung ergeben kann

> Demgegenüber sehr viel häufiger und überaus klausurrelevant: Unselbstständige Beweisverwertungsverbote

> Dafür - anders als bei selbständigen Beweisverwertungsverboten - verlangt und zunächst klärungsbedürftig: Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung, die sich aus Verletzung von Vorschriften über die Beweiserhebung ergeben kann

> In diesen Fällen gelegentlich zu finden: Gesetzlich angeordnete Beweisverwertungsverbote

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Beweisverwertung > Hauptanwendungsfälle: Beweisverwertungsverbote für Erkenntnisse

aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gemäß § 100 d II 1 StPO, Beweisverwertungsverbot bei unzulässigen Vernehmungsmethoden gemäß § 136 a III 2 StPO sowie Verlesungsverbot für Vernehmungsprotokolle gemäß § 252 StPO

> Demgegenüber von eher untergeordneter Bedeutung: Beschränkte Verwertbarkeit von Blutproben gemäß § 81 a III StPO, Beweisverwertungsverbot bei Zeugenuntersuchung gemäß § 81 c III 5 StPO, Beweisverwertungverbot bei personenbezogenen Daten gemäß § 477 II 2 / 3 StPO oder sonstige gesetzlich angeordnete Beweisverwertungsverbote

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Beweisverwertung > Hingegen bei - zumeist - fehlender gesetzlicher Regelung für

unselbständige, aus der Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung folgende Verwertungsverbote geltend: „Abwägungslehre“ (BGH)

> Nach „Abwägungslehre“ notwendig: Abwägung zwischen staatlichem Strafverfolgungsinteresse und Individualinteresse des Bürgers an Bewahrung seiner Rechtsgüter

> Für diese Abwägung zunächst unbedingt notwendig: Abwägungsmaßstab

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Beweisverwertung > Dazu BGH (NJW 2013, 2769): „Zwar zieht nach ständiger

Rechtsprechung nicht jedes Verbot, einen Beweis zu erheben, ohne Weiteres auch ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Vielmehr ist je nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Bedeutsam sind dabei insbesondere die Art und der Schutzzweck des etwaigen Beweiserhebungsverbots sowie das Gewicht des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes, das seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird. Ein Verwertungsverbot liegt jedoch stets dann nahe, wenn die verletzte Verfahrensvorschrift dazu bestimmt ist, die Grundlagen der verfahrensrechtlichen Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren zu sichern.“

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Beweisverwertung > Nach diesen Maßstäben insbesondere klärungsbedürftig: Ob „die

verletzte Verfahrensvorschrift dazu bestimmt ist, die Grundlagen der verfahrensrechtlichen Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren zu sichern“ (BGH)

> Demnach bei Verstoß gegen Schutznormen zu Gunsten anderer Beteiligter im Verfahren gegen den Beschuldigten zu verneinen: Beweisverwertungsverbot („Rechtskreistheorie“)

> Andernfalls zentrales Argument pro Beweisverwertungsverbot, da „Beweise nicht unter bewusstem Rechtsbruch oder gleichgewichtiger Rechtsmissachtung erlangt werden dürfen“ (BGH): Verletzung von rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien, insbesondere von (bedeutsamen) Grundrechten, oder willkürliches bzw. bewusst rechtswidriges Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden 7

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Beweisverwertung > Demgegenüber in allen anderen Fällen zentrales Argument contra

Beweisverwertungsverbot: Dass Beweisgewinnung auch auf legalem Wege möglich gewesen wäre, also ein „hypothetisch rechtmäßiger Ermittlungsverlauf“ dasselbe Ermittlungsergebnis zur Folge gehabt hätte

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Möglichkeiten zur Verwertung früherer Angaben bei späterer Berufung auf Schweigerechte > Wenn Beschuldigter oder Zeuge sich zunächst zur Sache

eingelassen hat, sich aber später auf - bestehendes - Schweigerecht beruft, als Verwertungsmöglichkeiten für frühere Angaben in der Hauptverhandlung grundsätzlich in Betracht kommend: Verlesung des Vernehmungsprotokolls, formloser Vorhalt der früheren Aussage und Zeugnis der Verhörsperson

> Für Zulässigkeit derartiger Beweisverwertung zu unterscheiden: Frühere Angaben des Beschuldigten, frühere Angaben eines Zeugen mit Zeugnisverweigerungsrecht und frühere Angaben eines Zeugen mit Auskunftsverweigerungsrecht

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Verwertbarkeit früherer Angaben von Beschuldigten > Zu Gunsten des Beschuldigten allgemein anerkannt: Grundsatz der

Selbstbelastungsfreiheit („nemo tenetur se ipsum accusare“) > Gleichwohl in der StPO nicht zu finden: Ausdrückliche gesetzliche

Regelung des Schweigerechts zu Gunsten des Beschuldigten > Allerdings durch § 114 b II 1 Nr. 2 StPO, § 136 I 2 StPO („darauf

hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen“) sowie § 243 V 1 StPO begründet: Belehrungspflichten über - gesetzgeberisch offenbar vorausgesetztes - umfassendes Schweigerecht des Beschuldigten

> Darüber hinaus in Art. 6 III lit. c EMRK vorausgesetzt: Dass jede angeklagte Person sich selbst verteidigen darf

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Verwertbarkeit früherer Angaben von Beschuldigten > Deshalb - auch als Ausdruck der gemäß Art. 1 I 1 GG unantastbarer

Menschenwürde und dem Rechtstaatsprinzip gemäß Art. 20 III GG - unstreitig bestehend: Schweigerecht des Beschuldigten

> Soweit Verwertbarkeit von früheren Angaben des Beschuldigten in Rede steht, zunächst zu erwägen: Verlesung des Vernehmungsprotokolls

> Insoweit enthalten in § 250 S. 2 StPO: Grundsätzliches Verbot der Ersetzung von Vernehmungen durch Protokollverlesung („Unmittelbarkeitsgrundsatz“)

> Demgegenüber - ausnahmsweise - zulässig gemäß § 254 I StPO bei Erklärungen des Angeklagten: Verlesung von richterlichen Vernehmungsprotokollen oder Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung

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Verwertbarkeit früherer Angaben von Beschuldigten > Gleichwohl wegen § 250 S. 2 StPO unzulässig: Verlesung von

Vernehmungsprotokollen der StA oder der Polizei > Ferner grundsätzlich zulässig: Formloser - gesetzlich nicht

geregelter - Vorhalt der früheren Aussage (hM) > Im Falle des Vorhalts jedoch zu beachten: Eingeschränkte

Beweiskraft dieses Beweismittels, bei dem als Beweisgrundlage lediglich die Erklärung der Auskunftsperson auf den Vorhalt durch StA oder Gericht verwertet werden kann (hM)

> Gleichfalls im Regelfall zulässig: Zeugnis der Verhörsperson (hM) > Insoweit nicht drohend, da Gegenstand der Aussage des „Zeuge

vom Hörensagen“ die eigene Wahrnehmung während der Vernehmung des Beschuldigten ist: Verstoß gegen Grundsatz der Mündlichkeit gemäß § 261 StPO, der Rückgriff auf das sachnächste Beweismittel verlangt 12

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Verwertbarkeit früherer Angaben von Beschuldigten > Gleichwohl grundsätzlich verlangt bei Vernehmung des

Beschuldigten: Ordnungsgemäße Belehrung über Beschuldigtenrechte gemäß § 136 I 2 StPO (iVm § 163 a IV 2 StPO)

> In § 163 a IV 2 StPO iVm § 136 I 2 StPO enthalten: Belehrungspflicht bei - noch zu prüfender - „Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes“

> Definition für derartige Vernehmung: Wenn der Vernehmende der Auskunftsperson in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft verlangt

> Daher mangels amtlichen Auskunftsverlangens bei Spontanäußerungen „aus freien Stücken“ gar nicht erst ausgelöst: Nur bei „Vernehmung“ eingreifende Belehrungspflicht gegenüber Beschuldigtem gemäß § 163 a IV 2 StPO iVm § 136 I 2 StPO

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Verwertbarkeit früherer Angaben von Beschuldigten > Ferner verlangt von § 163 a IV 2 StPO: Dass der Befragte als

„Beschuldigter“ einzustufen ist > Dafür nach Rechtsgedanke des § 397 I AO vorausgesetzt: Dass die

Strafverfolgungsbehörden Maßnahmen gegen den Betroffenen ergreifen, die erkennbar darauf abzielen, gegen ihn wegen einer Straftat vorzugehen

> Vor diesem Hintergrund in jedem Fall ausreichend für Beschuldigteneigenschaft: Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens oder Einleitung von nur gegenüber Beschuldigtem zulässigen strafprozessualen Maßnahmen

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Verwertbarkeit früherer Angaben von Beschuldigten > In diesen Fällen einer „Vernehmung“ des „Beschuldigten“ gemäß

§ 136 I 2 StPO (iVm § 163 a IV 2 StPO) insbesondere verlangt: Beschuldigten „darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen“

> In Anwendung der - in der Klausur in diesem Falle darzustellenden - „Abwägungslehre“ bei Verstoß gegen aus (§ 163 a IV 2 StPO iVm) § 136 I 2 StPO folgende Belehrungspflicht gegenüber Beschuldigtem regelmäßig eingreifend: Unselbständiges Beweisverwertungsverbot für belastende Angaben des Beschuldigten (BGH)

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Verwertbarkeit früherer Angaben von Beschuldigten > Dazu BGH (NJW 2013, 2769): „Die von § 136 I 2 StPO geschützten

Beschuldigtenrechte gehören zu den wichtigsten verfahrensrechtlichen Prinzipien. Durch sie wird sichergestellt, dass der Beschuldigte nicht nur Objekt des Strafverfahrens ist, sondern zur Wahrung seiner Rechte auf dessen Gang und Ergebnis Einfluss nehmen kann. Der Beschuldigte ist bei seiner ersten Vernehmung in besonderem Maße der Gefahr ausgesetzt, sich unbedacht selbst zu belasten. In dieser Situation ist er oft unvorbereitet, ohne Ratgeber und auch sonst von der vertrauten Umgebung abgeschnitten. Nicht selten ist er durch die Ereignisse verwirrt und durch die ungewohnte Umgebung bedrückt oder verängstigt. Seine ersten Angaben entfalten zudem selbst bei einer späteren Änderung des Aussageverhaltens eine faktische Wirkung, die für den weiteren Verlauf des Verfahrens von erheblicher Bedeutung ist.“ 16

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Verwertbarkeit früherer Angaben von Beschuldigten > Indes einschränkende Voraussetzung für Beweisverwertungsverbot:

Widerspruch des Verteidigers gegen Verwertbarkeit des rechtswidrig erlangten Beweismittels in der Hauptverhandlung („Widerspruchslösung“)

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Verwertbarkeit früherer Angaben von Zeugen mit Zeugnisverweigerungsrecht > Grundsätzlich in § 48 I 2 StPO verankert: Aussagepflicht für Zeugen > Für „im Gesetz zugelassene Ausnahme“ iSv § 48 I 2 aE StPO

demnach notwendig: Gesetzliches Schweigerecht für Zeugen > Als - umfassend ausgestaltetes - Schweigerecht von besonderer

Bedeutung: Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten gemäß § 52 I StPO

> Demgegenüber eher von untergeordneter Bedeutung: Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger gemäß § 53 StPO und der mitwirkenden Personen gemäß § 53 a StPO sowie Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes gemäß § 54 StPO

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Verwertbarkeit früherer Angaben von Zeugen mit Zeugnisverweigerungsrecht > Auch im Falle der Verwertbarkeit früherer Angaben von Zeugen mit

Zeugnisverweigerungsrecht fraglich: Ob Verlesung des Vernehmungsprotokolls zulässig ist

> Womöglich der Verwertung entgegenstehend: Beweisverwertungsverbot gemäß § 252 StPO, wonach Protokollverlesung bei Zeugnisverweigerung durch vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen unzulässig ist

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Verwertbarkeit früherer Angaben von Zeugen mit Zeugnisverweigerungsrecht > Für § 252 StPO nach dessen Sinn und Zweck, der „Zeugen vor

Konflikten schützen“ soll, „die aus den Besonderheiten der Vernehmungssituation entstehen, insbesondere einerseits durch die Wahrheitspflicht bei der Zeugenvernehmung und andererseits durch die sozialen Pflichten, die aus der persönlichen Bindung gegenüber dem Beschuldigten bzw. Angeklagten erwachsen“ (BGH), unerheblich: Ob Angehörigenverhältnis vor oder nach der früheren Vernehmung entsteht (hM)

> Damit bereits nach eindeutigem Wortlaut der Vorschrift („darf nicht verlesen werden“) untersagt: Verlesung des Vernehmungsprotokolls

> Demgegenüber denkbar nach Wortlaut („darf nicht verlesen werden“) des § 252 StPO nicht erfasst: Vorhalt gegenüber Zeugen oder Zeugnis der Verhörsperson 20

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Verwertbarkeit früherer Angaben von Zeugen mit Zeugnisverweigerungsrecht > Indes einer großzügigen Auslegung des § 252 StPO zu entnehmen:

Umfassendes Beweismittelverbot für jede Verwertung der früheren Aussage (BGH)

> Andernfalls gesetzessystematisch wegen des generellen Verlesungsverbots gemäß § 250 S. 2 StPO drohend: Dass § 252 StPO überflüssig ist

> Ferner hilfreich: Teleologische Auslegung des § 252 StPO, der eine grundsätzliche - in allen Fällen der Verwertung früherer Angaben Geltung beanspruchender - Wertung zu Gunsten des Zurücktreten des öffentlichen Aufklärungsinteresses hinter Rücksicht auf familiäre Bindungen des Zeugen enthält

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Verwertbarkeit früherer Angaben von Zeugen mit Zeugnisverweigerungsrecht > Deshalb - ungeachtet des Wortlauts - von § 252 StPO

gleichermaßen unzulässig: Vorhalt und Vernehmung des Zeugen vom „Hörensagen“ (hM)

> Gleichwohl - richterrechtliche - Ausnahme vom umfassenden Beweismittelverbot des § 252 StPO: Richterliche Vernehmung mit ordnungsgemäßer Belehrung über - zu dieser Zeit bereits bestehendes - Zeugnisverweigerungsrecht (BGH)

> Dafür nicht erforderlich: „Qualifizierte Belehrung“ des Zeugen über spätere Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren (BGH)

> In diesem Zusammenhang - abermals - nachdrücklich zur Lektüre empfohlen: BGH, NJW 2017, 94

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Verwertbarkeit früherer Angaben von Zeugen mit Zeugnisverweigerungsrecht > In diesen Fällen zulässig: Vernehmung des vernehmenden Richters

als „Zeuge vom Hörensagen“ (BGH) > Demgegenüber wegen § 252 StPO stets unzulässig: Vernehmung

von Ermittlungsbeamten der Polizei oder StA

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Verwertbarkeit früherer Angaben von Zeugen mit Auskunftsverweigerungsrecht > Abschließend denkbar: Verwertbarkeit früherer Angaben von

Zeugen mit Auskunftsverweigerungsrecht > Insoweit zunächst verlangt: Auskunftsverweigerungsrecht gemäß

§ 55 I StPO als beschränktes Schweigerecht, kraft dessen Beantwortung solcher Fragen verweigert werden darf, deren Beantwortung Beschuldigten oder Angehörigen der Gefahr der Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzt

> Einer Verlesung des Vernehmungsprotokolls bei auskunftsverweigerungsberechtigten Zeugen nach dessen eindeutigem Wortlaut („Recht, das Zeugnis zu verweigern“) nicht entgegenstehend: Beweisverwertungsverbot gemäß § 252 StPO

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Verwertbarkeit früherer Angaben von Zeugen mit Auskunftsverweigerungsrecht > Gleichwohl in § 250 S. 2 StPO normiert: Grundsätzliches Verbot der

Ersetzung von Vernehmungen durch Protokollverlesung („Unmittelbarkeitsgrundsatz“)

> Demgegenüber vorgesehen in § 251 I StPO: Ausnahme vom „Unmittelbarkeitsgrundsatz“ bei nichtrichterlichen Vernehmungsprotokollen

> Ferner normiert in § 251 II StPO („Protokolls über seine frühere richterliche Vernehmung“): Ausnahmen vom Verlesungsverbot bei richterlichen Vernehmungsprotokollen

> Hingegen auch gegenüber auskunftsverweigerungsberechtigtem Zeugen - wie gegenüber Beschuldigtem - grundsätzlich zulässig: Formloser - gesetzlich nicht geregelter - Vorhalt der früheren Aussage (hM) 25

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Verwertbarkeit früherer Angaben von Zeugen mit Auskunftsverweigerungsrecht > Im Falle des Vorhalts jedoch erneut zu beachten: Eingeschränkte

Beweiskraft dieses Beweismittels, bei dem als Beweisgrundlage lediglich die Erklärung der Zeugen auf den Vorhalt durch StA oder Gericht verwertet werden kann (hM)

> Gleichfalls im Regelfall zulässig: Zeugnis der Verhörsperson (hM) > Insoweit erneut nicht drohend, da Gegenstand der Aussage des

„Zeuge vom Hörensagen“ die eigene Wahrnehmung während der Vernehmung des Beschuldigten ist: Verstoß gegen Grundsatz der Mündlichkeit gemäß § 261 StPO, der Rückgriff auf das sachnächste Beweismittel verlangt

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Verwertbarkeit früherer Angaben von Zeugen mit Auskunftsverweigerungsrecht > Für derartige Zeugenvernehmung indes regelmäßig verlangt:

Vorherige ordnungsgemäße Belehrung des Zeugen über Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 II StPO

> Demgegenüber bei fehlender Belehrung in Betracht kommend: „Unselbständiges“ Beweisverwertungsverbot wegen rechtswidriger Beweiserhebung

> Notwendig nach „Abwägungslehre“ mangels gesetzlicher Regelung: Abwägung zwischen staatlichem Strafverfolgungsinteresse und Individualinteresse des Bürgers an Bewahrung seiner Rechtsgüter

> Dafür als Abwägungsmaßstab hilfreich: „Ein Verwertungsverbot liegt nahe, wenn die verletzte Verfahrensvorschrift dazu bestimmt ist, die Grundlagen der verfahrensrechtlichen Stellung des Beschuldigten zu sichern“ (BGH) 27

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Verwertbarkeit früherer Angaben von Zeugen mit Auskunftsverweigerungsrecht > Demnach bei Verstoß gegen Schutznormen zu Gunsten anderer

Beteiligter im Verfahren gegen den Beschuldigten zu verneinen: Beweisverwertungsverbot („Rechtskreistheorie“)

> Zentraler Zweck des § 55 II StPO: Schutz des Zeugen (und seiner Angehörigen) vor belastenden Angaben

> Deshalb nicht berührt durch Verstoß gegen Belehrungspflicht gemäß § 55 II StPO: „Rechtskreis“ des Beschuldigten (hM)

> Daher auch bei fehlender Belehrung gemäß - nicht den Beschuldigten schützender Vorschrift des - § 55 II StPO nicht einschlägig: Beweisverwertungsverbot für Verfahren gegen Beschuldigten (hM)

> Somit - in jedem Fall - zulässig: Zeugnis der Verhörsperson 28

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Übersicht: Verwertbarkeit früherer Aussagen (vereinfachte Darstellung)

Protokoll- Vorhalt Zeugnis der verlesung Verhörsperson

Beschuldigter § 250 S. 2: (-) (+) Mit Belehrung: (+) § 254 I: (+) Ohne Belehrung:

(-) Zeuge mit ZVR § 252: (-) § 252: § 252: (-) (-)

Zeuge mit AVR § 250 S. 2: (-) (+) Mit Belehrung: (+) § 251 I / II: (+) Ohne Belehrung:

(+) 29

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Strafprozessrecht Fall 5

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Rechtsbehelfe im Strafverfahren > Definition für Rechtsbehelfe: Jede rechtlich anerkannte Möglichkeit

mit dem Ziel der Anfechtung von Hoheitsakten > Insoweit zu unterscheiden: Rechtsmittel (als Rechtsbehelfe im

weiteren Sinne) und förmliche sowie formlose Rechtsbehelfe (als Rechtsbehelfe im engeren Sinne)

> Strafprozessuale Rechtsmittel: Berufung gemäß § 312 StPO, Revision gemäß § 333 StPO und Beschwerde gemäß § 304 I StPO

> Hauptanwendungsfälle förmlicher Rechtsbehelfe: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 S. 1 StPO, Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 359 StPO, Einspruch gegen Strafbefehl gemäß § 410 I 1 StPO, Vorschaltbeschwerde gemäß § 172 I 1 StPO sowie Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 II 1 StPO

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Beweiserhebung durch Private > Bei eklatant rechtsstaatswidriger Beweiserhebung in Betracht

kommend: Gesetzlich normiertes Beweisverwertungsverbot wegen verbotener Vernehmungsmethoden gemäß § 163 a IV 2 StPO iVm § 136 a III 2 StPO

> Dafür verlangt von § 163 a IV 2 StPO: Dass „Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes“ erfolgte

> Definition für derartige Vernehmung: Wenn der Vernehmende der Auskunftsperson in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft verlangt

> Nach diesen Maßstäben bei Beweiserhebung durch Private bereits mangels „Vernehmung“ iSv § 163 a IV 2 StPO nicht einschlägig: Beweisverwertungsverbot gemäß § 136 a III 2 StPO

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Beweiserhebung durch Private > Vor diesem Hintergrund grundsätzlich ausgeschlossen:

Anwendung der Vorschriften der StPO auf Beweiserhebung durch Privatpersonen

> Indes in Ausnahmefällen auch bei Beweiserhebung durch nicht staatliche Stellen zu erwägen: Analoge Anwendung des § 136 a III 2 StPO

> Für derartige Analogie vorausgesetzt: Planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage

> Dieser - täterfreundlichen - Analogie keinesfalls entgegenstehend: Strafrechtliches Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 103 II GG, das nur für das - materielle - „Strafrecht“ gilt

> Die planwidrige Regelungslücke begründend: Dass der Gesetzgeber bei Schaffung der StPO die Beweiserhebung durch private Dritte - offenbar - nicht vorhergesehen hat 33

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Beweiserhebung durch Private > Hauptanwendungsfall der ferner notwendigen vergleichbaren

Interessenlage, weil so das Verbot der Umgehung - an Strafverfolgungsbehörden gerichteter - strafprozessualer Vorgaben durch Einschaltung privater Dritter sichergestellt werden soll („keine Fluch ins Privatrecht“): Staatlich veranlasste Beweiserhebung durch Private

> Insbesondere ein Beweisverwertungsverbot in Analogie zu § 136 a III 2 StPO begründend: Rechtsstaatswidriger Einsatz von Privatpersonen zum Zwecke der verdeckten Beweiserhebung unter gezielter Umgehung des vom Beschuldigten ausgeübten Schweigerechts gemäß (§ 163 a IV 2 StPO iVm) § 136 I 2 StPO (hM)

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Beweiserhebung durch Private > Im Übrigen grundsätzlich ausgeschlossen: (Aus der

Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt gemäß Art. 1 III GG herzuleitende) Drittwirkung der Vorschrift des § 136 a III 2 StPO gegenüber privaten Dritten (hM)

> Gleichwohl ferner seltene Ausnahme, weil insoweit gemäß Art. 1 I 2 GG staatliche Schutzpflichten bestehen: Besonders krasse Verstöße gegen die gemäß Art. 1 I 1 GG „unantastbare“ Menschenwürde (hM)

> Beispiele für derart grob rechtsstaatswidriges Verhaltens nicht staatlicher Dritter: „Einkerkerung“ durch Privatpersonen oder Foltermaßnahmen durch US-Behörden („Motassadeq“)

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Instanzenzug im Strafverfahren

Eingangsinstanz Berufungsinstanz Revisionsinstanz

Amtsgericht Landgericht Oberlandesgericht (§ 74 III GVG) (§ 121 I Nr. 1 GVG)

Landgericht – Bundesgerichtshof (§ 135 I GVG)

Oberlandesgericht – Bundesgerichtshof (§ 135 I GVG) > Ferner möglich gemäß § 335 I StPO iVm § 312 StPO bei Revision

gegen amtsgerichtliche Urteile: Sprungrevision 36

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Strafprozessrecht

Einheit 4

Besetzung der Strafgerichte > Zur Entscheidung im Strafverfahren berufen: Amtsgericht,

Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof > Dabei am Amtsgericht gemäß § 28 GVG als Spruchkörper zu finden:

Strafrichter und Schöffengericht > Als Strafrichter iSv § 25 GVG agierend: Einzelrichter > Hingegen Regelfall beim Schöffengericht gemäß § 29 II 1 GVG:

Besetzung mit einem Richter und zwei Schöffen > Von diesem Grundsatz indes Ausnahme nach § 29 II 1 GVG, „wenn

dessen Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint.“: Besetzung mit zwei Richtern und zwei Schöffen

> Als Spruchkörper beim Landgericht angesiedelt: Kleine Strafkammer iSv § 74 III GVG, große Strafkammer iSv § 76 I 1 GVG und Schwurgerichtskammer iSv § 76 II 3 Nr. 1 GVG

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Strafprozessrecht

Einheit 4

Besetzung der Strafgerichte > Stets die Besetzung der kleinen Strafkammer gemäß

§ 76 I 1 2. Alt. GVG ausmachend: Ein Richter und zwei Schöffen > Nur ausnahmsweise bei der großen Strafkammer gemäß

§ 76 I 1 1. Alt. GVG zu finden: Besetzung mit drei Richtern und zwei Schöffen

> Vielmehr Regelfall bei großer Strafkammer gemäß § 76 II 4 GVG („im Übrigen“): Besetzung mit zwei Richtern und zwei Schöffen

> Für Schwurgerichtskammer in § 76 II 3 Nr. 1 GVG vorausgesetzt Besetzung mit drei Richtern und zwei Schöffen

> Beim Oberlandesgericht gemäß § 122 I GVG angesiedelt: Senate aus drei Richtern

> Schließlich gemäß § 139 I GVG beim Bundesgerichtshof zu bilden: Senate aus fünf Richtern

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Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit!

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