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Fixkostenzuschuss II für Gastronomie und Hotellerie 26.01.2021

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Fixkostenzuschuss II für Gastronomie und

Hotellerie26.01.2021

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Die Expertin

Mag. Christiane Holzinger

Steuerberaterin

Unternehmensberaterin

Exportberaterin

Expertin für alternative

Finanzierung und

Förderungen

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Betrachtungszeitraum max. 3 Monate

Im Wesentlichen für das Frühjahr 2020

Antragstellung bis 31.8.2021 möglich

Antrag kann nur noch über Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftstreuhänder eingebracht werden

Jetzt anhand vorliegender Buchhaltungs-IST-Daten berechnen

Rückblick FKZ 1

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Umsatzausfall von mind. 30 % gegenüber Vergleichszeitraum 2019

Der Prozentsatz des Fixkostenzuschusses ist gleich wie der prozentuelle Umsatzausfall

Für max. 10 Betrachtungszeiträume zwischen 16.9.2020 und Ende Juni 2021

zusätzliche Fixkostenarten wurden aufgenommen

Max. EUR 800.000,- unter Einbeziehung bestimmter anderer Covid-Hilfen

Keine Auszahlung, wenn Zuschuss unter EUR 500,-

Eckdaten FKZ 800.000

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Pauschalzuschuss für Unternehmen mit weniger als EUR 120.000,- Jahresumsatz möglich

Die erste Tranche umfasst 80 % des Zuschusses

Antragstellung über FinanzOnline ab sofort

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter müssen involviert werden (außer bei Pauschallösung)

Antragstellung bis spätestens 31.12.2021

Auszahlung in zwei Tranchen; 2. Tranche ab Juli

Eckdaten 2

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Im Wesentlichen gleich wie bei FKZ 1

Auch Unternehmen können einen Antrag stellen, für die ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde

Es müssen schadensmindernde Maßnahmen gesetzt werden

Unternehmen ohne Umsätze vor dem 16.9.2020 sind ausgeschlossen

Antragsteller/Nicht-Antragsteller

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Absetzung für Abnutzung (AfA)

Fiktive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter

Geschäftsführerbezug bei Kapitalgesellschaften, aber max. EUR 2.666,67 pro Monat

„Endgültig frustrierte Aufwendungen“

Personalaufwendungen, die für den Erhalt eines Mindestbetriebs notwendig sind (abzüglich Kurzarbeitsbeihilfe)

Steuerberatungskosten jetzt bis EUR 1.000,- (bei Zuschuss von weniger als EUR 36.000,-)

Neue Fixkostenarten

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16.9.2020 bis 30.6.2021 und

Kalendermonate Oktober 2020 bis Juni 2021

Es sind auch zwei Blöcke möglich

November unzulässig, wenn für das ganze Monat Umsatzersatz bezogen wird

Ein allfälliger Umsatzersatz kürzt den Fixkostenzuschuss

Umsatzersatz muss zeitlich vor FKZ 800.000 beantragt werden

Betrachtungszeitraum

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Für Unternehmen mit weniger als EUR 120.000,-Jahresumsatz

Wenn das Unternehmen die überwiegende Einnahmequelle ist

Der Zuschuss beträgt 30 % des Umsatzausfalls

Kein Steuerberater notwendig

Pauschallösung

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Umsätze 2019 erheben, am besten mittels einer Saldenliste auf Monatsbasis.

Vergleich 2019 und 4. Quartal 2020 vornehmen

Zeitraum festlegen – es können bspw bei Inanspruchnahme des Umsatzersatzes die Monate Jänner bis Juni 2021 festgelegt werden.

Planrechnung für den Einreichzeitraum erstellen

Umsatzrückgang berechnen

Fixkosten prüfen – Verträge 2021, geänderte Kosten berücksichtigen, Vorschau Abschreibung errechnen

Abgrenzungen nicht vergessen

Unternehmerlohn prüfen (Steuerbescheid!)

Höhe des FKZ berechnen, ev Umsatzersatz rückzahlen bevor der Antrag gestellt wird.

Vorgehensweise FKZ

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Umsatzausfälle von mindestens 30%

Die Verluste müssen im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und längstens bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein.

Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen. (Ausgenommen ist allenfalls eine Lücke im Nov/Dez durch Beantragung eines Lockdown-Umsatzersatzes)

Verlustersatz

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Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70% der Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90% der Bemessungsgrundlage.

Der Verlustersatz ist pro Unternehmen mit höchstens EUR 3 Millionen begrenzt.

Die Auszahlung erfolgt in 2 Tranchen, die separat beantragt werden.

Der Antrag muss durch einen Vertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter) eingebracht werden.

Verlustersatz

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Dem Verlustersatz wird der Verlust der Betrachtungszeiträume zu Grunde gelegt. Verlust: Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar & mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens (jeweils bezogen auf die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume):

Erträge sind:

Umsätze gemäß den für die Einkommens- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse

Bestandsveränderungen

Aktivierte Eigenleistungen

Sonstige betriebliche Erträge, ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen

Aufwendungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG und § 7 Abs. 2 KStG, ausgenommen

Außerplanmäßige Abschreibungen (einmalige Verluste durch Wertminderungen)

Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen

Verlustersatz

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Der so ermittelte Verlust ist um folgende Beträge zu kürzen, soweit diese nicht bereits bei berücksichtigt werden:

Beteiligungserträge (Ausschüttungen, Dividenden), wenn diese mehr als die Hälfte der oben genannten Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen betragen.

Versicherungsleistungen

Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise geleistet werden

Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit

Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz

Verlustersatz

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Verlustersatz vs Fixkostenzuschuss

Zeiträume prüfen: Umsatzrückgang und/oder Verlust

Vergleichsrechnung über den gesamten Zeitraum erstellen

Schwierigkeit – Bilanzstichtag

Achtung – Abschreibung mitberücksichtigen (Afa Vorschau erstellen)

Bspw: September/Oktober – Fixkostenzuschuss; November/Dezember – Umsatzersatz

Planung 2021? Verlust im 1. Halbjahr?

Wurde bereits ein Antrag auf FKZ 800.000 gestellt – zuerst zurückzahlen

Alternativ – Auszahlung der Tranche 1 auf den Verlustersatz anrechnen

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Der Ausfallsbonus kommt allen Unternehmen ab einem Umsatzausfall von 40% zugute.

Dieser umfasst einen direkten Zuschuss und auch einen Vorschuss zur Liquiditätssicherung.

Die Maximalhöhe dieser Förderung beträgt pro Monat 60.000 Euro. Die Beantragung erfolgt über FinanzOnlineund ist jeweils ab 16. des folgenden Monats möglich, erstmals mit 16. Februar 2021

Voraussetzung: Umsatzeinbruch von min. 40%. Dieser wird im Vergleich Monatsumsatz 2019 zu Monatsumsatz 2021 ermittelt.

Ausfallsbonus

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Die Ersatzrate beträgt 30% des Umsatzrückganges

Der Antrag kann ohne Steuerberater via Finanzonline erfolgen

Die Überprüfung des Umsatzeinbruches erfolgt im Nachhinein durch einen Steuerberater bei Abgabe des Fixkostenzuschuss II-Antrages

Verpflichtung: Unternehmen, die den Ausfallsbonus beantragen, müssen auch einen Antrag auf den Fixkostenzuschuss II stellen. Es soll auch die Möglichkeit geben, ohne Vorschuss nur den Zuschuss zu beantragen (ohne FKZ II-Antrag)

Ausfallsbonus

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Der Vorschuss wird bei Beantragung des Fixkostenzuschuss II auf den vorläufig auszuzahlenden Betrag von 80% der ersten Tranche angerechnet werden. Wurde die erste Tranche bereits ausbezahlt, erhalten Unternehmen keinen Vorschuss

Für große Unternehmen steht alternativ das Modell des Verlustersatzes mit bis zu 3 Mio. Euro zur Verfügung

Ausfallsbonus

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Ein mittelständisches Hotel verzeichnet durch den Lockdown einen Umsatzausfall von -94 %.

Der Vorjahresmonatsumsatz betrug 202.964,70 Euro.

Hotelbetrieb

Umsatz 202.964,70

Umsatzausfall: 94% 190.786,82

Anrechenbare Fixkosten 52.770,82

- davon Zuschuss 49.604,57

Ersatz 30% vom Umsatzrückgang 57.236,05

- Vorschuss 15% 28.618,02

- Bonus 15% 28.618,02

Fixkostenzuschuss + Bonus 78.222,60

Soforthilfe: Ausfallsbonus + Vorschuss: 3.890,7 Euro pro Monat (30% des Vorjahresmonatsumsatzes)

Gesamtabdeckung (Fixkostenzuschuss II + Bonus): 6.095,43 Euro (47% des Vorjahresmonatsumsatzes)*

*zzgl. Kurzarbeitshilfe

Ausfallsbonus

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Die Zuschüsse werden auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt

In der Fördervereinbarung wird eine Vertragsstrafe vereinbart

Nachträgliche Prüfung durch das Finanzamt, z.B. im Rahmen einer abgabenrechtlichen Prüfung

www.fixkostenzuschuss.at

Sonstiges

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Mag. Christiane Holzinger

Start-up Stars GmbH 360°Business Planner GmbH

Förderberatung Steuerberatung

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