Flechsig: Der Schutz des Urheberrechts in Deutschland

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B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht 46 Kultur & Recht Juli 2009 B 1.1 S. 1 Der Schutz des Urheberrechts in Deutschland Eine Einführung zur Darstellung der umfassenden kommerziellen und persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Urhebers Professor Dr. Norbert P. Flechsig Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht (Of-Counsel Wesch & Buchenroth, Stuttgart), Honorarprofessor an der Filmakademie Baden- Württemberg, Lehrbeauftragter an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Eberhard-Karls-Universität Tübingen Inhalt Seite 1. Einführung in das Urheberrecht 2 2. Vom Urheberrechtsgesetz geschützte Werke 10 3. Einheitliches Verwertungs- und Persönlichkeitsrecht (§ 11 UrhG) 18 4. Veräußerung von und Rechtseinräumung an Urheberrechten 30 Checkliste: Zitatvoraussetzungen 54

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B1 Urheberrecht

46 Kultur & Recht Juli 2009

B1.1 S. 1

Der Schutz des Urheberrechts in Deutschland Eine Einführung zur Darstellung der umfassenden kommerziellen und persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Urhebers

Professor Dr. Norbert P. Flechsig Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht (Of-Counsel Wesch & Buchenroth, Stuttgart), Honorarprofessor an der Filmakademie Baden-Württemberg, Lehrbeauftragter an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Eberhard-Karls-Universität Tübingen

Inhalt Seite

1. Einführung in das Urheberrecht 2 2. Vom Urheberrechtsgesetz geschützte Werke 10 3. Einheitliches Verwertungs- und Persönlichkeitsrecht

(§ 11 UrhG) 18 4. Veräußerung von und Rechtseinräumung an Urheberrechten 30

Checkliste: Zitatvoraussetzungen 54

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1. Einführung in das Urheberrecht

1.1 Der Begriff des Urheberrechts

Das Urheberrecht schützt den Schöpfer von Werken der Sprache, der Musik, der Bildenden Kunst, der Fotografie, die Schöpfer von filmischen Werken wie auch solchen der Wissenschaft gegen ungenehmigte wirtschaftliche Nutzungen ebenso, wie es die künstlerischen Belange des Werkschöpfers verteidigt. Zu unterschei-den sind das subjektive und das objektive Urheberrecht: Für den geistig Schaf-fenden begründet es kein Recht zum Besitz. Für ihn ist es das subjektive Recht, ausschließlich unter Ausschluss jedes Dritten über sein Werk verfügen zu können. Die objektivrechtlichen Gesetzesbestimmungen und damit die Summe aller Rege-lungen dieses subjektiven Rechts im Urheberrechtsgesetz (UrhG) wird aus dem naturrechtlichen Postulat des geistigen Eigentums des Urhebers an seinem Werk abgeleitet: Nicht der Gesetzgeber schöpft dieses Recht, vielmehr steht dem Urhe-ber diese Befugnis aus der Natur der Sache her zu (Idee und Lehre vom geistigen Eigentum). Zum Urheberrecht im objektiven Sinn, also zur Urheberrechtsord-nung, gehören neben dem UrhG alle Gesetze, Ordnungen und völkerrechtlichen Verträge, die die Rechtsverhältnisse zwischen dem Urheber und seinem Werk national wie international regeln.

Das Urheberrecht ist zeitlich begrenzt. Beim Sacheigentum wäre eine solche zeitliche Befristung nicht ohne Neuverteilung der Güter möglich. Beim Urheber-recht ist dagegen die Folge der zeitlichen Begrenzung, dass das Werk gemeinfrei wird und damit von jedermann genutzt werden kann.

Das Urheberrecht ist Eigentum im Sinne des Art. 14 GG – auch, wenn dies dort nicht explizit zum Ausdruck kommt und es, abgesehen von der Kompetenzzuwei-sung der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes in Art. 73 Nr. 9 GG, im Grundgesetz nicht erwähnt ist. Da der Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts durch Art. 1 und 2 GG geboten ist, steht das Urheberrecht als Ganzes unter der Garantie der Verfassung, wobei es aber gleichzeitig den allgemeinen Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung unterliegt.

Zum Urheberrechtsgesetz treten ergänzend die Vorschriften des Wahrnehmungsge-setzes (Urheberwahrnehmungsgesetz vom 9.9.1965 [BGBI. 1965/I, 1294]) und die Verordnung über die Urheberrolle sowie die Verordnung über die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (vom 20.12.1985 [BGBI. 1985/I, 2543]).

Für den kommerziellen und persönlichkeitsrechtlichen Schutzanspruch des Urhe-bers und der Leistungsschutzberechtigten sind ferner die Bestimmungen der ver-bindlichen multinationalen und bilateralen Verträge Deutschlands, hier insbesonde-re die Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und das Welturheberrechtsabkommen, sowie die von der EU verfassten und verabschiedeten Rechtsregeln von Bedeutung. Das geltende Urheberrechts-

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gesetz vom 9.9.1965 in der Fassung des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) ist deshalb seit Verkündung mehrfach, insbesondere durch europäische Richtlinien zur Harmonisierung und damit zur Anpassung des nationalstaatlichen Urheberrechtsschutzes, geändert worden.

Gemäß der präambelartigen Einleitung in § 1 UrhG genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maß-gabe dieses Gesetzes. Damit wird der spezielle und vorrangige Charakter des UrhG gegenüber dem Wettbewerbsrecht und dem bürgerlichen Recht betont.

1.2 Urheberrecht einerseits – Patentrecht, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht andererseits

Patentrecht

Das Erfinderrecht regelt das technische, das Urheberrecht das geistige Schaffen des Menschen. Ersteres gewährt einen Schutz für technische Regeln, die in der Natur zwar vorgegeben, bisher aber nicht bekannt und von dem (Er-)Finder in eine ver-wertbare, gewerbliche Anwendbarkeit gegossen wurde. Urheberrecht schützt dem-gegenüber die durch den individuellen Geist geschaffene Ausdrucksform.

Gebrauchsmuster

Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt,

- die neu sind, - auf einem erfinderischen Schritt beruhen und - gewerblich anwendbar sind.

Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Gesetzes werden jedoch insbesondere nicht angesehen:

- Entdeckung - wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden - ästhetische Formschöpfungen - Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für

geschäftliche Tätigkeiten - Programme für Datenverarbeitungsanlagen - die Wiedergabe von Informationen

Keinen Gebrauchsmusterschutz erlangen ferner Erfindungen, deren Veröffentli-chung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, sowie u. a. Pflanzensorten und Tierarten. Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im

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Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet – einschließlich der Landwirtschaft – hergestellt oder benutzt werden kann (§§ 1 bis 3 GebrauchsMG). Der Unterschied zwischen Patent und Gebrauchsmuster liegt im Grad der erfinderi-schen Leistung, nämlich in der unterschiedlichen Erfindungshöhe.

Geschmacksmuster

Definition Das Geschmacksmusterrecht, als nur ein urheberrechtsähnliches gewerbliches Schutzrecht, gewährt einen Schutz vor Nachbildung eines geschützten Musters oder Modells durch Dritte während einer bestimmten Schutzdauer. Geschmacksmuster- und Urheberrecht stehen sich nahe. Die Verwandtschaft zum Urheberrecht besteht darin, dass Muster (zweidimensional) und Modelle (dreidi-mensional) geschützt sind, die den Formen- und Farbensinn nicht mehr in beson-derem Maße anregen müssen, von denen aber gleichwohl eine ästhetische Wir-kung ausgeht, und die sich im rechtlichen Sinne als neu und eigenartig erweisen. Anders als der Urheberrechtsschutz zielt der Geschmacksmusterschutz also nicht darauf ab, dem Urheber das Ergebnis seines Schaffens als Ausdruck seiner schöp-ferischen Persönlichkeit zuzuordnen, sondern es soll die in der attraktiven Pro-duktgestaltung liegende gewerbliche Leistung schützen. Zwischen beiden besteht also nur ein gradueller Unterschied. Der Begriff der Schutzuntergrenze – wie beim Urheberrechtsschutz – ist im Geschmacksmusterschutz heute allerdings nicht mehr dienlich. Während für den Urheberrechtsschutz ein schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad gefordert ist, wird bei geschmacksmusterfähigen Gegen-ständen verlangt, dass ein Muster lediglich neu oder eigenartig ist (§§ 1, 2 GeschmMG). Die Rechtsprechung des BGH zum alten GeschmMG ist insoweit also überholt. Sind das Muster oder Modell eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG, dann kann gleichwohl Urheberrechtsschutz ohne Anmeldungs- und ohne Eintragungspflicht zusätzlich entstehen, wie sie nach dem GeschmMG erforderlich ist. Ein solcher Schutz hindert aber nicht die Anmeldung des Musters oder Modells als Geschmacksmuster. Der Doppelschutz ist deshalb nicht nur möglich, sondern angesichts der Unsicherheiten bei der Beurteilung von Urheberrechtsschutz im Bereich der angewandten Kunst auch zu empfehlen. Dieser Doppelschutz bleibt auch weiterhin europaweit möglich.

Geschmacksmusterschutz steht dem Entwerfer zu (§ 7 GeschmMG), also dem, der als Rechtsinhaber in das Register als Inhaber des Geschmacksmusters einge-tragen ist (§ 1 Abs. 5, §§ 11 ff. GeschmMG). Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Identität ist gege-ben, wenn sich die Merkmale der Muster nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Keine Neuheit, sondern Offenbarung (§ 5 GeschmMG) liegt vor, wenn das Muster bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Eigenart wird