Flüchtlinge

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Flüchtlinge Der Weg nach Deutschland Referat von Marc Agyemang und Katharina Siconolfi Modul 22 - Zwischen Partizipation und Diskriminierung

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Flüchtlinge. Der Weg nach Deutschland Referat von Marc Agyemang und Katharina Siconolfi Modul 22 - Zwischen Partizipation und Diskriminierung. Gliederung. Definition „Flüchtling“ vs. „Migrant“ Geschichte der Flüchtlingsbewegung Rechtliche Grundlagen Grundgesetz - PowerPoint PPT Presentation

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FlüchtlingeDer Weg nach Deutschland

Referat von Marc Agyemang und Katharina Siconolfi

Modul 22 - Zwischen Partizipation und Diskriminierung

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Definition „Flüchtling“ vs. „Migrant“ Geschichte der Flüchtlingsbewegung Rechtliche Grundlagen• Grundgesetz• Genfer Flüchtlingskonvention• Drittstaatenverordnung• Asylverfahren & Flughafenverfahren Zahlen Diskussion

Gliederung

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Flüchtling:

„Ein Flüchtling ist laut Definition eine Person, die sich außerhalb ihres Heimatstaates aufhält, da ihr dort aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung droht.“

Definition

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Wann ist ein Flüchtling bedroht ?

Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. (Er/Sie muss nicht verfolgt werden um verfolgt zu sein)

Definition

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Von wem kann diese Verfolgung ausgehen ?• Staat• Parteien• Organisationen• Nichtstaatliche Akteure, sofern staatliche oder staatähnliche Akteure einschließlich internationale Organisationen

erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind Schutz vor landesweit drohender Verfolgung zu bieten

Definition

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Als Verfolgung gelten :• Handlungen( Def. folgt), die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, z.B. (Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung)• unterschiedliche Maßnahmen, die für sich genommen noch keine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, zusammengenommen jedoch so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.

Definition

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Beispiele für Handlungen:

• Anwendung physischer und psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt• Gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden• Unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung• Verweigerung gerichtlichen Rechtschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung

Definition

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Wer ist ein Migrant?

Migranten sind Menschen, die aus wirtschaftlichen Gründen ihr Heimatland verlassen oder vor Umweltkatastrophen, Kriegen oder Hunger fliehen.

Die Aufnahme von Migranten regelt jedes Land individuell, es gibt keine verbindlichen Richtlinien wie bei Flüchtlingen, obwohl beide Gruppen oft die gleichen Wege gehen

Definition

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Flucht und Vertreibung gibt es seit es Menschen gibt - die Gründe dafür sind vielfältig: Kriege, Missernten, Verfolgung oder wirtschaftliche Not, Umweltkatastrophen oder fehlende Lebensperspektiven.

Seit den Weltkriegen gibt es Flüchtlingshilfe auf vielen Ebenen doch lange nicht genug.

Geschichte der Flüchtlingsbewegung

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Bronze- und Eisenzeit• Konflikte und Kämpfe um Jagdreviere,

Siedlungsorte und Frauen

Bibel• Moses

Antike und Römerzeit• "Völkerwanderung“• Grundstein für das heutige Europa

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Globalisierte Fluchtbewegung im 20. Jahrhundert

• Territorialinteressen, Missernten• Europa und die USA

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Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (UN – 1948)

Europäische Menschrechtskonvention (Europarat – 1950)

Genfer Flüchtlingskonvention und Zusatzabkommen (UN – 1951 und 1966)

Grundgesetz (BRD – 1949) Asylverfahrensgesetz,

Bundesvertriebenengesetz Dubliner Übereinkommen

Rechtliche Grundlagen

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Art. 1 [Schutz der Menschenwürde]

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Grundgesetz

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Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. […].(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. […]

Grundgesetz

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Art. 16 a [Asylrecht]

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. […] In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

Grundgesetz

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In Kraft treten 1954 Ziel: möglichst einheitlicher Rechtsstatus für

Menschen, die keinen diplomatischen Schutz ihres Heimatlandes mehr genießen

enthält zeitliche Einschränkung: betrifft nur Menschen, die vor 1.1.1951 zu Flüchtlingen wurden

Schutz vor Diskriminierung (Art.3) Religionsfreiheit (Art.4) Freier Zugang zu Gerichten (Art. 16) Schutz vor Ausweisung (Art.33)

Genfer Flüchtlingskonvention

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Ergänzt Hauptkritikpunkte der GFK Hebt jegliche zeitliche Einschränkungen auf GFK gilt nun uneingeschränkt gegenüber

allen Flüchtlingen, sofern beides vom Staat unterzeichnet wurde

Protokoll von 1967

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Asylbewerber bereits an der Grenze zurückzuweisen, wenn dieser aus einem sicheren Drittstaat einreist

-> Flüchtling kann sich nicht mehr auf Asylrecht Art. 16a Abs. 1 GG berufen Sichere Drittstaaten: EU-Staaten, Norwegen,

Schweiz EU-Staat für das Asylverfahren zuständig, in

das der Flüchtling zuerst eingereist ist. Möglichkeit: Selbsteintrittsrecht

Drittstaatenregelung / ‚Dublin-II-Verordnung‘

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Art. 16a GG politisch Verfolgte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte

wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss sich Anerkennungsverfahren unterziehen -> im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) geregelt

Asylverfahren

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Asylverfahren

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Asylverfahren vor Gestattung der Einreise,wenn keine oder gefälschte Ausweispapiere Bei Ablehnung als ‚offensichtlich unbegründet‘

innerhalb von 2 Tagen wird Einreise verweigert Dauert Entscheidung mehr als 14 Tage, ist Einreise

zu gestatten Antragsteller bleibt im Transitbereich des Flughafens

bis zur gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren -> bei Ablehnung direkt wieder abgeschoben Voraussetzung ist, dass Unterbringung auf

Flughafengelände möglich ist

Flughafenverfahren

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Erstanträge auf Asyl 2000: 78.564 2010: 41.332 2011: 45.741

-> Unterbringungsprobleme, folge durch Unterbringungsabbau

Zahlen

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Zahlen und Statistiken

Gesamtschutzquote 2011: 22,3%

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Deutschland umgeben von Dublin-Staaten, jedes 5. Asylverfahren Dublinverfahren Meiste Übernahmeersuchen in D. an Italien,

Schweden und Polen Hauptbetroffene waren aus Afghanistan,

Russ. Föderation, Irak Deutschland unter weltweiten Durchschnitt 2011: meiste Asylsuchende aus Afghanistan,

Irak, Serbien (davon 93% Roma)

Zahlen

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Roma-Flüchtlinge in Deutschland

http://www.youtube.com/watch?v=-I3FyagSUhg

Oder

Flüchtlingssituation in Ostdeutschland

http://www.youtube.com/watch?v=DAs4tmvZF_I&feature=related

Aktuell: