FÜ 1: DER UNWILLIGE VERKÄUFER · FÜ SaR WS 12/13 Böglmüller/Fischer/Dr. Fröhlich/Dr....

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FÜ SaR WS 12/13 Böglmüller/Fischer/Dr. Fröhlich/Dr. Huber/Dr. Kreutz/Menges FÜ 1: DER UNWILLIGE VERKÄUFER Konrad (K) möchte sich ein Gemälde in der Galerie des Eugen (E) kaufen. Er betritt dessen Geschäft, in dem zurzeit nur der Lehrling Ludwig (L) anwesend ist. K sucht sich das Gemälde aus, mit dem er schon lange geliebäugelt hat, bezahlt dieses bei L und möchte gerade den Laden verlassen, als E von seinen Besorgungen zurückkehrt. Er sieht K mit dem Bild unter dem Arm und entreißt dem verdutzten K das Bild. K bringt das Bild sogleich wieder in seine Gewalt, woraufhin ihm E erklärt, er habe das Bild schon gestern verkauft, aber noch nicht übereignet, und der Käufer wolle es morgen abholen. K ist nicht bereit das Bild wieder herauszugeben und meint das sei nicht sein Problem. Bearbeitervermerk: E fragt, ob er Ansprüche auf Herausgabe gegen K geltend machen könne. § 56 HGB: Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt, zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich ge- schehen.

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FÜ 1: DER UNWILLIGE VERKÄUFER

Konrad (K) möchte sich ein Gemälde in der Galerie des Eugen (E) kaufen. Er betritt dessen Geschäft,

in dem zurzeit nur der Lehrling Ludwig (L) anwesend ist. K sucht sich das Gemälde aus, mit dem er

schon lange geliebäugelt hat, bezahlt dieses bei L und möchte gerade den Laden verlassen, als E von

seinen Besorgungen zurückkehrt. Er sieht K mit dem Bild unter dem Arm und entreißt dem verdutzten

K das Bild. K bringt das Bild sogleich wieder in seine Gewalt, woraufhin ihm E erklärt, er habe das

Bild schon gestern verkauft, aber noch nicht übereignet, und der Käufer wolle es morgen abholen. K

ist nicht bereit das Bild wieder herauszugeben und meint das sei nicht sein Problem.

Bearbeitervermerk: E fragt, ob er Ansprüche auf Herausgabe gegen K geltend machen könne.

§ 56 HGB: Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt,

zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich ge-

schehen.

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AG 2.1: „Das Ruderboot“

Emil Eigner (E) ist Eigentümer eines Ruderbootes, das am Starnberger See liegt. Nachdem der letzte

Sommer gänzlich verregnet war, beschloss E, sich von seinem Boot zu trennen. Er beauftragte und

bevollmächtigte den ortsansässigen Bootshändler Hermann (H), sich nach einem Käufer umzusehen

und das Boot in seinem Namen zu verkaufen. Das Ruderboot blieb an seinem Anlegeplatz am

Starnberger See, der weder abgesperrt noch bewacht und für jedermann frei zugänglich war.

Einige Wochen später beklagte sich E im Bekanntenkreis, u.a. gegenüber Siegfried Schnell (S), dass

der H immer noch keinen Käufer an der Hand habe, obwohl er nur 300.- € für das Boot verlange. Am

nächsten Tag, dem 20.09., fand S zufällig einen Interessenten aus Österreich, den Ignaz (I), der bereit

war 450.- € für das Boot zu bezahlen. Weil S den E telefonisch nicht erreichen konnte, verkaufte S das

Boot kurzerhand im Namen des E für 450.- € an I. Weiter erklärte S dem I, er könne das Boot jederzeit

am Anlageplatz abholen, es sei nicht gesichert. I erklärte sich einverstanden und zahlte die 450.- € an

S. Am Abend des 20.09. erzählte S dem E von seinem „Deal“. E war hellauf begeistert und meinte, S

könne vom Erlös 50.- € selbst behalten.

Am 21.09. gelang es schließlich auch dem H, einen Käufer – Konrad (K) – für das Ruderboot zu

finden. Beide fuhren zum Anlegeplatz und luden das Boot auf den Anhänger des K, der seinerseits

300.- € bezahlte. Als I das Boot am 22.09. abholen wollte, fand er es nicht mehr vor.

Bearbeitervermerk:

1. Welche Ansprüche stehen dem I zu?

2. Wie wäre die Eigentumslage hinsichtlich des Ruderbootes zu beurteilen, wenn S den E erst am

22.09.2001 von seinem „Deal“ benachrichtigt hätte?

AG 2.2: „Das Aktionskunstgemälde“

Antiquitätenhändler A in München beauftragt seinen Bekannten B in Berlin, für ihn ein Bild eines

Berliner Künstlers zu erwerben. B erwirbt bei K ein Aktionskunstgemälde, 7 x 4 Meter für 2.000.- €

und bringt es zu sich nach Hause. Als er das Gemälde am nächsten Tag in seinen Transporter laden

will, um zu A nach München zu fahren, erscheint der Gerichtsvollzieher und versieht das Gemälde mit

einem Pfandsiegel.

Bearbeitervermerk: Kann A gegen die Pfändung des Gemäldes vorgehen?

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FÜ 3.1: „Bonifatiusverein“

Der Pfarrer Paulus (P) lag im Sterben. Kurz vor seinem Tod übergab er dem Mönch Martin (M) seine

Inhaberwertpapiere und wies diesen an, die Inhaberwertpapiere dem Weihbischof Franz (F) (dem von

der Diözese bestellten Vertreter des Bonifatiusvereins e.V.) für den Bonifatiusverein (B) zu

überbringen. P erklärte, er wolle die Inhaberwertpapiere dem Bonifatiusverein schenken. M

überbrachte die Wertpapiere jedoch erst vier Tage nach dem Tod des P. Die gesetzliche Alleinerbin

des P, seine Schwester Sabrina (S), verlangt die Wertpapiere vom Bonifatiusverein heraus.

Bearbeitervermerk: Wie ist die Rechtslage?

FÜ 3.2: „Das Surfbrett“

Für seinen Urlaub leiht sich Schlampig (S) ein Surfbrett, das dem Eigen (E) gehört. Als er am

Urlaubsort in Geldschwierigkeiten gerät, entleiht er sich von seinem Hotelier Herb (H) einen

Geldbetrag. Zur Sicherung dieses Betrages übereignet er das Surfbrett an H. Am nächsten Tag nimmt

H das Surfbrett in Besitz, ohne bei S Rückfrage zu halten.

Bearbeitervermerk: Wer ist Eigentümer des Surfbretts?

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FÜ 4: Der unglückliche Fußballprofi

Peter Teschel (T) ist Fußballprofi beim VfL Castrop-Rauxel und seit dem Jahr 2009 mit der

ehemaligen Kunstturnerin Ilonka Meschka liiert. Da das Paar Nachwuchs erwartete, schaute sich T im

Herbst 2009 im Autoanzeigenteil des Revier-Marktes nach einer geeigneten "Familienkutsche" um.

Nach einigem Suchen wurde er schließlich am 1. November 2009 bei dem Gebrauchtwagenhändler

Victor Vogel (V) in Bochum fündig. T und V einigten sich über den Kauf eines Audi A 6 Kombi zum

Preis von 45.000.- € (Preis laut Schwacke-Liste). Da der Verein des T kürzlich in die Regional-Liga

abgestiegen und sein erfolgsbezogenes Gehalt aus diesem Grunde stark rückläufig war, konnte er den

Kaufpreis nicht sofort vollständig aufbringen. T vereinbarte daher mit V, dass er den Kaufpreis in drei

gleichen Raten zu 15.000.- € zahlen würde, wobei die einzelnen Raten jeweils am 1. der

nachfolgenden Monate fällig werden sollten; die erste Rate leistet T sofort. Ferner wurde vereinbart,

daß T erst bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises Eigentümer des Fahrzeugs werden und deshalb

der Kfz-Brief bis zu diesem Zeitpunkt bei V bleiben sollte. T nahm den Audi mit.

Da sein Verein auch in der Regional-Liga keinen Erfolg hatte, konnte T bereits die zweite Rate nicht

fristgerecht bezahlen. Am 10. Dezember 2009 erklärte V daher nach erfolgloser Nachfristsetzung den

Rücktritt vom Vertrag. T wollte den Wagen aber behalten. Er hatte vor, am 15. Dezember 2009 die

zweite Rate zu zahlen; darüber hinaus war er der Meinung, V werde es mit seinen "Drohungen" nicht

so genau nehmen.

Am 12. Dezember 2009 erlitt T einen Unfall, bei dem der Audi beschädigt wurde (Schaden 2.000.- €,

merkantiler Minderwert 500.- €). Am 13. Dezember 2009 gab er das Fahrzeug zur Reparatur in die

Audi-Vertragswerkstatt des Albert Xaver (X) in Castrop-Rauxel. Nach der ordnungsgemäß

durchgeführten Reparatur stellte X den Wagen verschlossen auf dem Werksgelände ab. Dort wurde

dieser am späten Abend des gleichen Tages vom dem einschlägig "als Autoschieber" vorbestraften

Kasimir Yaguar (Y) aufgebrochen und gestohlen. T meldete den Diebstahl der Polizei.

Nachdem Y die Einbruchschäden beseitigt und den Wagen umgespritzt hatte, bot er den Wagen am 7.

Januar 2010 dem Gebrauchtwagenhändler Ulrich Umtrieb (U) zum Kauf an. Der Kaufpreis sollte

30.000.- € betragen. Mit dem Ankauf von Gebrauchtwagen hatte U seinen Angestellten Edelbert Eilig

(E) beauftragt und bevollmächtigt. E war wegen des günstigen Preises sehr an dem Audi interessiert.

Er forderte Y auf, den Kfz-Brief zwecks Prüfung zu übergeben. Y sagte, das werde er in den nächsten

zwei Tagen tun. Er habe beim Straßenverkehrsamt einen neuen Brief beantragt, da der alte bei einem

Wohnungsbrand vernichtet worden sei. E und Y wurden sich aber trotzdem handelseinig, da sich E

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das günstige Geschäft nicht entgehen lassen wollte. Bei einer anschließenden Probefahrt kam E

infolge seines halsbrecherischen Fahrstils von der Fahrbahn ab und fuhr gegen einen

Begrenzungspfahl. Dabei entsteht an dem Fahrzeug ein Schaden von 3.500.- €. Nach der

Unfallaufnahme durch die Polizei kam der ganze Sachverhalt ans Licht.

V wandte sich an Rechtsanwalt Rudi Emsig und fragte nach den ihm zustehenden Ansprüchen gegen

die Beteiligten.

Bearbeitungsvermerk: Welche Ansprüche stehen Victor Vogel zu?

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FÜ 5: Vorsicht in der Rio Bar!

Bei einem Kneipenbesuch in der frisch renovierten Rio Bar wird dem E seine neue

Lederjacke (Wert 250,- €) von der Garderobe gestohlen. Nach längeren

Nachforschungen gelingt es E, den D als Täter ausfindig zu machen. Dieser erklärt

jedoch wahrheitsgemäß, dass er die Jacke nicht mehr habe, da er sie an den

Second-Hand-Laden des B für 120,- € veräußert habe. B, der von der zweifelhaften

Herkunft der Jacke nichts wusste, veräußerte diese kurze Zeit später an den

sechzehnjährigen S für 270,- €.

Als sich E an S wendet, gibt dieser an, er habe die Jacke von seinem gesparten

Taschengeld gekauft, sie aber vor einer Woche bei einer auswärtigen

Sportveranstaltung versehentlich in der Umkleidekabine liegenlassen. Seine

Versuche, sie wiederzubeschaffen seien vergeblich gewesen.

Aufgabe 1: Welche Ansprüche hat E gegen S, B und D?

Aufgabe 2: Wie gestaltet sich das Verhältnis der Ansprüche zueinander?

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nach Prof. Dr. Dr. Röver, Examinatorium Sachenrecht WS 09/10

FB 6: „Pfand oder Nichtpfand?“(BGH NJW 2007, 2912)

Die A-GmbH (A) vertreibt auf dem deutschen Markt stilles Mineralwasser in 1,5 Liter Kunststoffflaschen, die sie selbst herstellt. Die A füllt ihr Wasser in bis zu fünfzehn Mal wieder verwendbare Mehrwegflaschen ab, die sie mit einem Pfand von 0,15 € belegt. Die Flaschen sind mit der Einstanzung “A-GmbH“ versehen. Das Pfand wird von den Großhändlern bei Abnahme der Flaschen der A entrichtet, entlang der Vertriebskette weitergegeben und wird in den Rechnungen der A gesondert ausgewiesen. In einer üblichen Vertriebskette veräußern die Großhändler das Mineralwasser an Einzelhändler, die dieses dann an Endkunden veräußern. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich die A das Eigentum an den von ihr verwendeten Flaschen ausdrücklich „vorbehalten“; dort heißt es außerdem, dass der Abnehmer verpflichtet ist, das - ihm nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassene - Leergut unverzüglich an die A zurückzugeben (Nr. 8 u. 9 der AGB).

Auch die B-GmbH (B) vertreibt Mineralwasser auf dem deutschen Markt. Im Gegensatz zu A befüllt sie die von ihr verwendeten Flaschen, für die sie ein Pfand von 0,25 € erhebt, nur einmal.

Die Rückgabe der Flaschen erfolgt entsprechend der Vertriebskette, indem die Endkunden die Flaschen an die Einzelhändler, diese die Flaschen an die Großhändler zurückgeben und diese schließlich beim Hersteller landen. Bei Rückgabe des Leerguts geraten die Flaschen der verschiedenen Hersteller jedoch oft durcheinander. Der A werden in ihren Pfandkästen auch Flaschen anderer Vertreiber, u.a. solche der B überlassen, während umgekehrt mit dem Leergut der B auch Flaschen der A angeliefert werden. Während die A im Rahmen der Wiederbefüllung die Fremdflaschen aussortiert, lässt die B sämtliche aus dem Handel zurücklaufenden Flaschen nach Auszahlung des Pfandes durch Drittfirmen zerkleinern und verwendet das Rohmaterial erneut. Die Kosten der Verarbeitung sind im Vergleich zum Wert des Rohmaterials gering.

1. Die A verlangt nun von B die Herausgabe der noch in ihrem Besitz befindlichen 100.000 Flaschen der A.

2. Außerdem verlangt A von B, dass sie in Zukunft keine ihrer Flaschen mehr vernichtet.

3. Zusätzlich macht A Ansprüche in Höhe von 70.000 € für die Vernichtung von 700.000 – in das Vertriebssystem der B gelangten – Mehrwegpfandflaschen (der Zeitwert je Flasche beträgt 0,10 €) geltend.

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FÜ 6: MÜLLERS MÜHLE

Max Müller betreibt im Hafen von B. eine Mühle. Diese ist durch einen Kanal, über den Schiffe das

Mahlgut anliefern, mit dem Hafenbecken verbunden. An den Kanal grenzt das Betriebsgelände der R-

AG an, auf dem sich ein Rollkran zum Be- und Entladen von Frachtschiffen befand.

Am 11.09. stürzte der Rollkran in den Kanal, der Müllers Mühle mit dem Hafenbecken verbindet, weil

der Kranführer Friedrich – durch mehrere Pausenbierchen ermüdet – mit voller Geschwindigkeit ge-

gen die Schienenbegrenzung gefahren war. Friedrich konnte sich noch durch einen beherzten Sprung

ins Wasser retten. Durch den umgestürzten Rollkran wurde jedoch der Kanal für Schiffe unpassierbar.

Ein Schiff der Reederei Redlich befand sich zur Zeit des Unfalls gerade an der Ladestelle bei Müllers

Mühle und konnte den Kanal nicht mehr verlassen. Zwei weitere Schiffe des Redlich lagen im Hafen-

becken und warteten voll beladen darauf, ebenfalls die Mühle anlaufen zu können.

Redlich fordert Schadensersatz gegen die R-AG, weil er jeden Tag, an dem er seine drei Schiffe nicht

nutzen konnte, einen Gewinnausfall von 1.000,-- € je Schiff erlitten habe. Auch Müller macht Ansprü-

che gegen die R-AG geltend. Er möchte zum einen die Kosten i.H.v. 15.000,-- € ersetzt haben, die ihm

durch die Beseitigung des Rollkrans entstanden sind. Die Bergung des Rollkrans dauerte 8 Tage und

wurde von einem Spezialunternehmen durchgeführt, das von Müller sofort beauftragt wurde. Ferner

verlangt er Schadensersatz für die zerstörte Ufermauer (Reparaturkosten 10.000,-- €) und macht weiter

geltend, dass der Betrieb der Mühle zwei Tage nach dem Unfall eingestellt werden musste, weil kein

Getreide mehr angeliefert werden konnte. Dadurch habe er jeden Tag einen Betriebsausfallschaden

i.H.v. 4.000,-- € erlitten.

Bearbeitervermerk: Wie ist die Rechtslage?

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FÜ 7 : Die Fräsmaschine

V veräußerte der H-KG eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt. Die Maschine wurde

der H-KG übergeben und es wurde vereinbart, dass das Eigentum erst bei vollständiger Zah-

lung des Kaufpreises auf die H-KG übergehen soll.

Noch vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises übereignete die H-KG die Fräsmaschine zur

Sicherung eines Darlehens an den Kaufmann C, der davon ausging, die H-KG sei Eigentüme-

rin der Maschine. Nach der Sicherungsvereinbarung sollte die H-KG die Maschine weiter be-

nutzen dürfen, diese blieb daher in den Produktionsräumen der H-KG.

Später trat C seine Rechte aus dem Sicherungsvertrag mit der H-KG an die L-GmbH zur Si-

cherung bestehender Verbindlichkeiten ab. Die L-GmbH und C einigten sich darüber, dass

das Eigentum an der Fräsmaschine auf die L-GmbH übergehen soll. Zugleich trat C sämtliche

Rechte gegen die H-KG in Ansehung der Fräsmaschine an die L-GmbH ab. Dies teilte C der

H-KG auch mit und wies diese an, ab sofort den Besitz der L-GmbH zu vermitteln.

Als V von den Vorgängen erfährt, verlangt er die Fräsmaschine von der H-KG heraus.

Bearbeitungsvermerk: Wie ist die Rechtslage?

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FÜ 8.1: „Der nachlässige Notar“

V ist Eigentümerin dreier benachbarter Grundstücke, welche mit den Flurstücksnummern 30, 31 und

32 bezeichnet sind. Sie will ihren Grundbesitz verkaufen und einigt sich mit K über einen Gesamtpreis

für alle drei Grundstücke. Bei der anschließenden notariellen Beurkundung werden sowohl in der

Kaufvertragsurkunde als auch in der Auflassungsurkunde versehentlich nur die Flurstücke 31 und 32

aufgenommen, was zunächst niemand bemerkt. Unter Vorlage der Auflassungsurkunde beantragt K

beim Grundbuchamt seine Eintragung als Eigentümer der Flurstücke 30, 31 und 32. Kurz darauf stirbt

V. Das Grundbuchamt gibt dem Eintragungsantrag des K für die Flurstücke 31 und 32 statt und lehnt

ihn für Flurstück 30 ab, weil insoweit keine Auflassung nachgewiesen sei. Daraufhin verlangt K von

E, dem unbeschränkt haftenden Alleinerben der V, die Auflassung des Flurstücks 30. E erwidert, er

wisse nicht, welche Grundstücke V verkaufen wollte; in keinem Fall müsse er noch etwas tun:

Entweder gelte das Flurstück 30 als nicht mitverkauft, dann sei er auch nicht zu dessen Auflassung

verpflichtet; oder es gelte als mitverkauft, dann aber müsse es auch bereits als aufgelassen gelten.

Was kann K von E verlangen?

FÜ 8.2: „Was lange währt …“

Die B-GmbH war im Grundbuch als Eigentümerin eines gewerblich genutzten Grundstücks

eingetragen. Eigentümer des Grundstücks war E. Am 03.09. verkaufte die B-GmbH, für die ihr

Geschäftsführer G auftrat, dieses Grundstück durch notariellen Vertrag an K. Bei dem Notartermin

wurde von den Parteien außerdem die Auflassung erklärt. Am 12.09. stellte K beim Grundbuchamt

den Antrag auf Eintragung als Eigentümer, wobei er alle erforderlichen Unterlagen einreichte. Am

14.11. wurde (im Zuge eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der

B-GmbH) durch Beschluss des Amtsgerichts F gegenüber der B-GmbH ein allgemeines

Verfügungsverbot angeordnet. K wurde davon am 16.11. vom vorläufigen Insolvenzverwalter der B-

GmbH in Kenntnis gesetzt. Dabei teilte dieser ihm auch mit, dass sich mittlerweile herausgestellt

habe, dass die B-GmbH entgegen dem Grundbuchstand nicht Eigentümerin des Grundstücks gewesen

sei. Am 04.12. erwirkte X, der gegenüber der B-GmbH Ansprüche auf das Grundstück erhoben hatte,

dass zu seinen Gunsten ein Widerspruch gegen die Eintragung der B-GmbH als Eigentümerin im

Grundbuch eingetragen wurde. Am 15.02. des Folgejahres wurde K als Eigentümer im Grundbuch

eingetragen.

E fragt, welche Schritte er unternehmen könne, um seine Eintragung als Eigentümer zu erreichen, und

ob diese Aussicht auf Erfolg hätten.

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Auf folgende Regelungen wird hingewiesen:

Gemäß § 21 Abs. 2 InsO kann das Insolvenzgericht vor Entscheidung über den Eröffnungsantrag insbesondere „… 2. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen …“. Gemäß § 24 Abs. 1 InsO gelten bei einem bei einem Verstoß gegen ein solches Verfügungsverbot die §§ 81, 82 InsO entsprechend.

§ 81 Abs. 1 InsO lautet:„Hat der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs […].“

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Auflassungsvormerkung[Nach Examinatorium Zivilrecht Universität Augsburg 2009/10: Sachenrecht (Prof. Dr. Röver)]

Der unverheiratete und kinderlose R ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks in Augsburg. Als er im Herbst 2006 stirbt, findet sich kein Testament. Deshalb wird er von seiner einzigen Schwester B beerbt, welche auch als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen wird. Weil K, der Sohn der B, ein Haus bauen will und daher ein Grundstück sucht, schließt B mit ihm im Juni 2007 einen notariellen Vorvertrag, in dem sie sich zum Abschluss eines Kaufvertrages über das Grundstück verpflichtet. Zur Sicherung des Anspruchs aus dem noch abzuschließenden Kaufvertrag bestellt B zu Gunsten von K eine Vormerkung, die auf Ks Antrag hin im September 2007 im Grundbuch eingetragen wird.

Im November 2007 tritt völlig überraschend C auf. Sie ist die Tochter und Alleinerbin der am 22.9.2007 verstorbenen N, die jahrzehntelang Rs Nachbarin war und mit der ihn ein besonders herzliches Verhältnis verband. C hat im Nachlass ihrer Mutter das Testament des R gefunden in dem dieser N als Alleinerbin eingesetzt hatte. K meint, das alles gehe ihn nichts an, schließt mit B am 5.12.2007 den geplanten notariellen Kaufvertrag, und die Parteien erklären die Auflassung. K stellt den Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch, nimmt diesen aber, bevor über ihn entschieden wird, Anfang Februar 2008 zurück.

Als im Juni 2008 C als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wird, ist K sehr erbost. Er könne sich nicht vorstellen, dass seine Mutter sich wirklich von C habe „einlullen“ lassen und mit deren Eintragung einverstanden gewesen sei. Aber darauf komme es gar nicht an. Jedenfalls müsse C das Grundstück an ihn „herausrücken“ oder doch zumindest den Weg frei machen, damit nun er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werde. Seinen Eigentumsumschreibungsantrag habe er seinerzeit nur zurückgenommen, weil seine Mutter B am 15.1.2008 ebenfalls verstorben und er ihr Alleinerbe sei.

C meint, Ks Ansinnen sei „aberwitzig“. Es stehe doch nun fest, dass ihre Mutter N und nicht etwa B das Grundstück von R geerbt habe. Und dies sei K doch auch längst klar gewesen, als er mit B den Grundstückkaufvertrag geschlossen und anschießend den Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt habe.

Welcher Anspruch oder welche Ansprüche stehen K gegen C zu?

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FÜ SaR WS 11/12Huber/Lepiarczyk/Menges/Schellhase/Steuer

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FÜ 9: Grundstückskauf mit Hindernissen

Adelheid Anselm (A) war seit 1966 im Grundbuch des Amtsgerichts Augsburg als Eigentümerin des Grundstücks, Flur-Nr. 4701, eingetragen. Nach ihrem Tode am 11. Juli 1985 wurde sie von ihrem Sohn Robert Anselm (R) kraft Gesetzes beerbt, der am 2. September 1985 auch als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde.

Anfang 1995 entschloß sich R, das Grundstück zu verkaufen. Schon bald fand er in Konrad Kühl (K) einen möglichen Käufer. Da K sich zu diesem Zeitpunkt in finanziellen Schwierigkeiten befand, räumte R ihm am 13. März 1995 nur ein Ankaufsrecht ein, das auch notariell beurkundet wurde. Für K war der damals vereinbarte Kaufpreis von 500.000.- € ein finanziell vorteilhaftes Geschäft gewesen, da die Grundstückspreise in Augsburg in den folgenden Jahren erheblich in die Höhe stiegen.

Im August 2002 reute es R, dem K das Ankaufsrecht eingeräumt zu haben. Als sein Nachbar Siegfried Sorglos (S) ihm 650.000.- € für das Grundstück bot, verkaufte er das Grundstück am 25. September 2002 durch notarielle beurkundeten Kaufvertrag an S. Um K vor vollendete Tatsachen zu stellen, wurde am selben Tag die Auflassung erklärt; zugleich bewilligte R die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des S. Den Antrag auf Einräumung der Vormerkung brachte R noch am gleichen Tag beim Grundbuchamt vorbei, wo ihm der zuständige Rechtspfleger eine schnellstmögliche Bearbeitung zusicherte.

K war zwischenzeitlich gegenüber R mißtrauisch geworden. Am 30. September 2002 erwirkte er – nachdem er sich zuvor durch Einsicht in das Grundbuch überzeugt hatte, daß R noch als Eigentümer eingetragen war – beim zuständigen Amtsgericht Augsburg eine einstweilige Verfügung, die auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Übertragung des Grundstücks gerichtet war.

Am 10. Oktober 2002 wurde zugunsten des S die beantragte Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen; des Weiteren erfolgte am 12. Oktober 2002 die Eintragung der Vormerkung zugunsten des K. Als S Anfang Dezember 2002 vom Ankaufsrecht des K und den Grundbucheintragungen erfuhr, war er empört und verlangte von K die Zustimmung zur Löschung der Eintragung vom 12. Oktober 2002.

Bearbeitungsvermerk:

Kann S von K Zustimmung zur Löschung der Eintragung vom 12. Oktober 2002 verlangen?

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Abwandlung 1:Anläßlich einer amtlichen Überprüfung der in amtlicher Verwahrung befindlichen Testamente wurde beim Amtsgericht Augsburg am 19. April 1995 ein ordnungsgemäß errichtetes Testament der A gefunden, in dem es hieß:

„Ich setze meine Schwester Berta Bunsenbrenner (B) als alleinige Erbin ein.“

Bereits am 13. März 1995 hatte R, der am 2. September 1985 nach dem Tode der A als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden war, aufgrund eines notariellen Kaufvertrages sowie Bewilligung einer Auflassungsvormerkung das Grundstück mit der Flur-Nr. 4701 an K, der von dem Testament der A keine Kenntnis hatte, verkauft. Die Vormerkung zugunsten des K war am 30. März 1995 in das Grundbuch eingetragen worden.

Am 2. Mai 1995 war B als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden. Sie verlangte von K die Zustimmung zur Löschung der Vormerkung.

Bearbeitungsvermerk:

Kann B von K Zustimmung zur Löschung der Vormerkung verlangen?

Abwandlung 2:Fall wie Abwandlung 1, aber K hatte am 13. März 1995 Kenntnis von dem Testament der A. Nach Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des K am 30. März 1995 trat dieser den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks am 21. April 1995 an den gutgläubigen S ab.

Im Mai 1995 verlangte B von S die Zustimmung zur Löschung der Vormerkung.

Bearbeitungsvermerk:

Kann B von S Zustimmung zur Löschung der Vormerkung verlangen?

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FÜ 11: „Der Gutgläubige“

1.: Um seiner Rennwagenleidenschaft weiterhin frönen zu können, benötigt Siegfried Schumacher (S)

ein Darlehen über 500.000.- €. Die Guldenberg-Bank (G) wäre bereit, ein Darlehen in dieser Höhe zu

gewähren, verlangt aber, dass seine Bekannte, Elly Eidel (E), zur Sicherung der Darlehensforderung

eine Buchhypothek an dem ihr gehörenden Grundstück in Kerpen bestellt.

Im Folgenden zahlt die Bank das Darlehen allerdings nicht aus. Da jedoch andere Forderungen des

Schumacher ebenfalls fällig sind, will die Bank das Grundstück trotzdem verwerten.

Frage 1: Darf die Bank das Grundstück für andere Forderungen verwerten?

2.: Die Bank entschließt sich, alle im Rahmen der Bankverbindung bestehenden Forderungen gegen

Schumacher samt Sicherheiten an Dietrich Derwisch (D) zu verkaufen.

Frage 2: Wie erfüllt die Bank ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag?

3.: Derwisch will nun gegen Schumacher und Eidel vorgehen. Er kündigt Darlehen und Hypothek.

Dabei stellt sich folgendes heraus (Anmerkung: die Unterfälle a) bis d) sind unabhängig voneinander

zu sehen!):

a) Der Darlehensbetrag wurde an Schumacher ausbezahlt. Allerdings war Frau Eidel zur Zeit

der Hypothekenbestellung ein Betreuer mit Einwilligungsvorbehalt beigeordnet. Auf

nachträgliche Vorlage hin lehnt der Betreuer das Geschäft ab.

b) Der Darlehensbetrag wurde an Schumacher ausbezahlt. Der vereinbarte Zinssatz betrug

36 % p.a..

c) Ein Abschlussvermittler der Bank erklärte dem Schumacher bei Vertragsschluss bewusst

wahrheitswidrig, der Zinssatz von 11 % p.a. sei derzeit der günstigste aller Banken. Daraufhin

schloss Schumacher den Darlehensvertrag ab. Die Darlehenssumme wurde ausgezahlt.

Frau Eidel erhielt vor der Stellung der Sicherheit seitens des Abschlussvermittlers die

Information, dass Herrn Schumachers finanzielle Verhältnisse blendend seien. Sie bewilligte

daraufhin die Hypothek zu Gunsten der Bank.

Aus den Unterlagen der Bank ergab sich allerdings, dass Schumacher zu diesem Zeitpunkt

bereits „pleite“ war.

Schumacher und Eidel erklären nunmehr gegenüber der Bank die Anfechtung.

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d) Darlehensvertrag und Hypothekenbestellung sind in Ordnung. Zwischen Schumacher und

der Bank wurde jedoch vereinbart, dass die Bank vor Ablauf von drei Jahren nicht berechtigt

sei, die Forderung geltend zu machen. Frau Eidel leidet bedauerlicherweise unter phasenweise

auftretenden Bewusstseinsstörungen. In einem dieser Zustände hatte sie die Sicherungsabrede

mit der Bank geschlossen.

Frage 3: Wie ist die Rechtslage in Bezug auf die Fallvarianten a) bis d)?

4.: Fall wie oben zu Frage 3). Es wurde aber eine Briefhypothek bestellt. Diese wurde unter Wahrung

der Form des § 1155 BGB von der Guldenberg-Bank an D, von diesem an X und von X, diesmal ohne

Wahrung der Form des § 1155 BGB, an Z abgetreten.

Z möchte nun gegen Schumacher und Eidel unter den Voraussetzungen der Ziff. 3.a) bis d) vorgehen.

Frage 4: Ergeben sich hierdurch Änderungen im Vergleich zu den Lösungen der Frage 3?

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FB 12: „Eine Grundschuld auf Reisen“

Petra Eigner (E) benötigt Geld und hat daher bei der Bank B ein Darlehen in Höhe von 15.000,- € aufgenommen. Zur Sicherung des Darlehens bestellt E zugunsten der B formgemäß eine Grundschuld an ihrem Grundstück.Kurze Zeit später tritt die B in einem formlosen Abtretungsvertrag die Darlehensforderung an die X-Bank ab, welcher die B 15.000,- € aus einem Kaufvertrag schuldet. Dabei vergisst der Angestellte der B dem X mitzuteilen, dass zur Sicherung dieser Forderung eine Grundschuld bestellt worden ist.Am nächsten Tag tritt die B formgemäß die Grundschuld an Y ab, die zwar wusste, dass die Grundschuld zur Sicherung einer Darlehensforderung bestellt wurde, aber nicht wusste, dass die Forderung bereits an X abgetreten wurde.

Forderung und Grundschuld sind in beiden Fällen bereits vor Abtretung fällig.

Wie ist die Rechtslage:

1. wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?

2. E vor Abtretung der Forderung und der Grundschuld an B gezahlt hat?

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FÜ 13: Teil 1: „Von indisponierten Notaren und Rechtspflegern“(aus Jörg Neuner, Sachenrecht, 3. Auflage2008)

Der Monat Mai brachte für Ernst (E) scheinbar doppeltes Glück: Zunächst erbte er ein unbebautes Grundstück im Schwarzwald und sodann stellte ihm seine Victoria (V) die Heirat in Aussicht. E war über den Vorschlag von V hocherfreut und beschloss, das Grundstück der V zur geplanten Hochzeit zu schenken. Noch Ende Mai 2010 begaben sich E und V deshalb zum Notar, ließen die Grundsstücksschenkung beurkunden und erklärten die Auflassung. E war freilich vorsichtig genug, um gegenüber dem Notar und der V klarzustellen, dass Schenkung und Auflassung natürlich erst zum Zeitpunkt der standesamtlichen Trauung wirksam werden sollen. Anfang Juni wurde V als Eigentümerin des Grundstücks ins Grundbuch eingetragen.

Nachdem V noch im Juni unerwartet in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, fasste sie den Entschluss, das Grundstück das sie infolge Auflassung und Eintragung für ihr Eigentum hielt, bereits jetzt zu Geld zu machen. Sie verpachtete das Grundstück daher zunächst für die Dauer des Monats Juli an L zum verkehrsüblichen Pachtzins von € 500,-. Ende Juli gelang es der V, das Grundstück zum Preis von € 250.000,- an B zu verkaufen. Nachdem sich B am 1.8.2010 durch einen Blick ins Grundbuch von der Berechtigung der V überzeugt hatte, erklärten sie am 6.8.2010 vor einem Notar die Auflassung. Noch am selben Tag beantragte B daraufhin beim zuständigen Grundbuchamt die Eintragung. Zwischenzeitlich war E indes nach einer heftigen Beziehungskrise sowie Einholung juristischen Rats unsicher geworden und erwirkte schließlich eine einstweilige Verfügung, aufgrund derer am 3.8.2010 ein Widerspruch gegen die Eintragung der V ins Grundbuch aufgenommen wurde. Ungeachtet dieses Widerspruchs kam es am 15.8.2010 infolge eines Versehens des GBA zur Eintragung des B.

Im Oktober 2010 ließ B auf dem Grundstück einen Tennisplatz errichten. Anfang November wurde E durch Zufall auf die Bebauung aufmerksam und stellt nunmehr fest, dass B als Grundstückseigentümer eingetragen ist. Empört verlangt er von B die sofortige Richtigstellung des Grundbuchs. B erklärt, das komme überhaupt nicht in Frage, wenn überhaupt, dann nur gegen Erstattung der Kosten für die Tennisanlage iHv. € 50.000 sowie des an V gezahlten Kaufpreises. E erwidert, die Tennisanlage interessiere ihn nicht, er wolle deren Beseitigung durch B.

1. Hat das Berichtigungsbegehren des E mit Rücksicht auf die Einwände des B Erfolg?

2. Kann E den Pachtzins von €500,- von V herausverlangen?

Teil 2: Vorlesungsabschlussklausur BGB III WS 2008/09

E verkauft sein schön gelegenes Hausgrundstück an K1 und lässt es formgerecht an diesen auf. K1 stellt beim GBA den Antrag auf seine Eintragung als neuer Eigentümer in das Grundbuch, wobei er die Auflassung und die Bewilligung der Eintragung durch E in der geforderten Form nachweist. Anschließend bietet K2 dem E einen besseren Preis. E lässt das Grundstück nun nochmals an K2 auf, der dann ebenfalls einen Antrag auf seine Eintragung als neuer Eigentümer ins Grundbuch stellt und die Auflassung sowie die Bewilligung der Eintragung durch E formgerecht nachweist.

1. Wie wird das GBA verfahren?

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Variante:Angenommen, das GBA trägt den K2 als neuen Eigentümer ein.

2. Erwirbt K2 dann das Eigentum am Grundstück?

3. Liegen die Voraussetzungen für einen Amtswiderspruch vor?

Auszug aus der Grundbuchordnung (GBO):

§ 13(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.(2) …

§ 17Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.

§ 19Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

§ 20Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

§ 29(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.(2) …

§ 39(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

§ 53(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

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FB 13: Fall 1 „Bürgschaft“

Konrad (K) möchte ein Haus bauen und dafür von der V-Bank (V) ein Bau-Grundstück erwerben. Der Grundstückspreis beträgt 50.000 €. Es wird vereinbart, dass K zunächst 20.000 € an V zahlt und den weiteren Betrag in drei Monats-Raten leistet. Zudem verlangt V für die Kaufpreissumme einen Bürgen. Der gute alte Freund Bernd (B) des K erklärt sich daraufhin gegenüber der V schriftlich bereit, eine selbstschuldnerische Bürgschaft iHv. 50.000 € zu übernehmen.

Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages, aber noch vor Erklärung der Auflassung, leistet K die Anzahlung von 20.000 € am nächsten Tag. Als er das Grundstück einige Zeit später mit einem Architekten zur Bauplanung besichtigt, weist dieser ihn darauf hin, dass der Boden völlig versumpft und damit nicht bebaubar sei. Weitere Nachforschungen bringen ans Licht, dass das Grundstück deshalb auch nicht im Bebauungsplan als Baugebiet ausgewiesen ist, was die V auch wusste.

Aufgrund unglücklicher Börsenspekulationen verliert K zu allem Überfluss auch noch sein ganzes Vermögen und wird zahlungsunfähig. Er ist nicht mehr in der Lage, die fälligen Raten zu tilgen.

Nun wendet sich die V an B. B ist empört. Die V müsse sich ja wohl zuerst an K wenden und nicht gleich an ihn. Zudem sei es offensichtlich, dass die V den K getäuscht habe. Für diese „linke Nummer“ werde er ganz sicher nicht gerade stehen. Außerdem hätte er nie eine Bürgschaft übernommen, wenn er von der Spekulationsfreudigkeit des K gewusst hätte. B setzt sich sofort mit K in Verbindung und verlangt von ihm eine Erklärung. Dabei macht er ihm auch klar, dass er seiner Meinung nach getäuscht worden sei und der Vertrag aus seiner Sicht null und nichtig sei.

Bearbeitervermerk: Kann die V von B Zahlung verlangen?

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FB 13: Fall 2 „Wettlauf der Sicherungsgeber“

Fritz Schorlemmer hat bei der Guldenberg-Bank ein Darlehen über 200.000.- € aufgenommen. Für die

Rückzahlung des Darlehens hat Günter Bürgi eine Bürgschaft übernommen. Zudem wurde zu Lasten

des Grundstücks des Walter Eidenmaier eine Buchhypothek bestellt.

Schorlemmer kommt mit der Rückzahlung der Darlehensraten in Verzug, woraufhin die Guldenberg-

Bank Darlehen und Hypothek gegenüber Schorlemmer kündigt.

Um die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu vermeiden, zahlt Eidenmaier 200.000 € an die

Bank.

Bearbeitervermerk: Welche Ansprüche stehen Eidenmaier nach der Zahlung zu?

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Fall 1:

Eine Flimmerkiste auf Reisen“ (Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht)

Student S hat für die Einrichtung seiner Studentenbude von seinem Onkel O dessen

Fernseher für unbestimmte Zeit ausgeliehen bekommen. Da S in ständiger Geldnot ist,

entschließt er sich, den Fernseher zu Geld zu machen. Er verkauft den Fernseher für 400 €

an Karl (K), dem er auf Nachfrage bestätigt, dass er der Eigentümer des Fernsehers ist. Da

K den Kaufpreis jedoch nicht sofort aufbringen kann, vereinbaren die beiden, dass K den

Fernseher in 8 Raten zu je 50 € abzahlen kann. S behält sich allerdings das Eigentum bis

zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. Nach Zahlung der ersten Rate an Ort und Stelle

übergibt S dem K den Fernseher. K bezahlt in der Folgezeit die nächsten 6 Raten pünktlich.

Da der Fernseher ständig Bildaussetzer hat, gibt K ihn in die Werkstatt des R zur Reparatur.

Während der Fernseher bei der Reparatur ist, veräußert K, der froh ist, den Fernseher los zu

bekommen, diesen unter Abtretung seiner Ansprüche gegen R und S an seinen Freund F.

Im Gegenzug verspricht F, die Rechnung für die Reparatur des Fernsehers an R und die

noch ausstehenden Kaupreisraten an S zu bezahlen.

Da F allerdings ebenfalls in Geldnot ist, versäumt er, die nächste Kaufpreisrate pünktlich an

S zu bezahlen. Dies kommt S gelegen, da O, der von den Geschehnissen um seinen

Fernseher keine Kenntnis hat, von ihm inzwischen den Fernseher wieder zurückhaben will. S

erklärt daher gegenüber K, dass er wegen des Zahlungsverzugs mit sofortiger Wirkung vom

Kaufvertrag zurücktrete. Anschließend holt er den mittlerweile reparierten Fernseher in der

Werkstatt des R ab, dem er erklärt, für K zu handeln, und übergibt ihm seinem Onkel.

F, der anschließend die letzte Rate an S bezahlt hat, verlangt von O die Herausgabe des

Fernsehers. Zu Recht?

Fall 2:

Anwartschaftsrecht und gutgläubiger Erwerb

V veräußert seine Gitarre unter Eigentumsvorbehalt an W. Er gerät allerdings kurz darauf in

finanzielle Schwierigkeiten und veräußert dieselbe Gitarre mittels Abtretung des

Herausgabeanspruchs an C, wobei C über die vorhergegangene Veräußerung von V an W

bescheid weiß. Anschließend zahlt W die ausstehenden Raten an V.

Wie ist die Eigentumslage an der Gitarre?