Folie 1 KOMMUNALER ENTSCHULDUNGSFONDS RHEINLAND-PFALZ (KEF-RP) - PRÄSENTATION ANLÄSSLICH DER...
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KOMMUNALER ENTSCHULDUNGSFONDS RHEINLAND-PFALZ (KEF-RP)
- PRÄSENTATION ANLÄSSLICH DER INFORMATIONSVERANSTALTUNGEN DES MINISTERIUMS DES INNERN, FÜR SPORT UND INFRASTRUKTUR (ISIM) IN SIMMERN AM 16. AUGUST 2011 UND LANDSTUHL AM 18. AUGUST 2011 –
REFERENTEN: - UWE GÖHRING - ANDREAS WAGENFÜHRER - RAINER GRINGS
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Programm der Veranstaltung
1. Vortragsteil 1.1 Begrüßung, aktueller Entwicklungsstand beim KEF-RP (Göhring) 1.2 Vorstellung der Grundstruktur des KEF-RP (Wagenführer)
1.3 Vorstellung Leitfaden
1.3.1 Verfahren für Beitritt und Vollzug (Grings)
1.3.2 Kommunale Konsolidierungsverpflichtungen (Grings)
1.3.3 Spezielle Einzelfragen (Göhring)
2. Diskussionsteil
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1.1.1 Standort des KEF-RP im Rahmen der Reformagenda der Landesregierung
Inhalt der am 8. Juni 2010 verkündeten Reformagenda 1. Sofortmaßnahmen- Beratung bei Kreditmanagement- Zinsgarantie- Verlängerung Laufzeit von Liquiditätskrediten
2. Kurzfristig umzusetzende Maßnahmen- Änderung LFAG zum 1.01.2011 (progressive Finanzausgleichsumlage, Stärkung der Schlüsselzuweisungen B2, Stärkung des Soziallastenansatzes)- Erhöhung der allgemeinen Zuweisungen im LHH 2011
3. Mittel- bis langfristige Maßnahmen- Kommunal- und Verwaltungsreform- Große Reform des kommunalen Finanzausgleichs- Entschuldungsprogramm
(Hinweis: die Grundlagen des KEF-RP wie Reformagenda, Gemeinsame Erklärung sowie Leitfaden mit Mustern stehen auf der Website des ISIM unter dem Pfad „Städte und Gemeinden / Entschuldungsfonds“ zum Download bereit.)
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1.1.2 Standort des KEF-RP im Rahmen der Reformagenda der Landesregierung
KEF-RP(Gemeinsame Erklärung vom 22. Sept. 2010, Leitfaden vom 21. Juni 2011)
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1.1.3 Entwicklung des KEF-RP auf der Zeitachse
2011, 1. Halbjahr 2011, 2. Halbjahr 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026
Vorbereitungsphase
Umsetzungsphase
Beitritts-phase
Folie 6
1.2 GRUNDSTRUKTUR DES KEF-RP
26.04.23
1.2.1 Fünf Fragen (1 Folie)
1.2.2 Gesamtleistung (1 Folie)
1.2.3 Konsolidierungsergebnis (1 Folie)
1.2.4 Zusammenfassung (1 Folie)
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1.2.1 FÜNF FRAGEN
26.04.23
1. Mit welchem Betrag kann eine Kommune am KEF-RP über 15 Jahre (Gesamtleistung) bzw. pro Jahr (Jahresleistung) teilnehmen?
2. Wie hoch sind die Zuweisungen aus dem KEF-RP an die Kommune pro Jahr?
3. Wie hoch ist der Betrag der Kommune (Konsolidierungsbeitrag) pro Jahr?
4. Welchen Betrag hat die Kommune jährlich für die Tilgung von Krediten zur Liquiditätssicherung zu verwenden (Konsolidierungsergebnis, Mindest-Nettotilgung)?
5. Welcher Betrag dient der Kommune jährlich zur Deckung der Zinsbelastungen?
Im Zusammenhang mit dem KEF-RP stellen sich fünf Fragen:
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1.2.2 GESAMTLEISTUNG
26.04.23
1. Gesamtleistungalle
Kommunenzusammen
LandkreisKaiserslautern
82,43 82,43
4.640.228.000 122.700.0003.825.000.000 101.143.198
255.000.000 6.742.880170.000.000 4.495.253
- 1/3 vom Land 85.000.000 2.247.627- 1/3 aus dem kommunalen Finanzausgleich 85.000.000 2.247.627
85.000.000 2.247.627
Stand der Kredite zur Liquiditätssicherung zum 31.12.2009Teilnahmebetrag über 15 Jahre (= 82,43 v. H. des Standes zum 31.12.2009)jährlicher Teilnahmebetrag = jährliche Leistung aus dem KEF-RP
- 1/3 Konsolidierungsbeitrag des Teilnehmers
- 2/3 Zuweisung aus dem KEF-RP
Bezogen auf den Stand der Kredite zur Liquiditätssicherung zum 31.12.2009 in Höhe von landesweit 4.640.228.000 Euro ergibt sich für die Summe der Teilnahmebeträge folgender Anteil (in v. H.): 3825.000.000 / 4.640.228.000 x 100 =
Der Teilnahmebetrag kann eindeutig berechnet werden.Dem KEF-RP fließen 15 Jahre lang jährlich 85 Mio. € jeweils vom Land, aus dem kommunalen Finanzausgleich und von den KEF-Teilnehmern zu.Pro Jahr ergeben sich 255 Mio. €; über 15 Jahre ergeben sich 3.825.000.000 Euro.
Bei der landesweiten Summe wird es durch Berücksichtigung der Verbindlichkleiten der Ortsgemeinden gegenüber ihren Verbandsgemeinden noch Veränderungen geben. Die Veränderungen schlagen auf die zu berechnende Quote durch.
Für den Konsolidierungsvertrag muss nur die Zahl
im grünen Feld eingeben werden.
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1.2.3 KONSOLIDIERUNGS- ERGEBNIS
26.04.23
2. Konsolidierungsergebnisalle
Kommunenzusammen
LandkreisKaiserslautern
Aus der jährlichen Annuität von 255.000.000 Euro ergibt sich bei einer Laufzeit von 15 Jahrenund einem Zinssatz von 3 v. H. eine durchschnittliche Aufteilung in Zins und Tilgung. Der durch-schnittliche Tilgungsanteil beträgt 79,59 v. H. und wird aus Gründen der Vereinfachung auf80 v. H. vom Teilnahmebetrag aufgrundet.
3.060.000.000 80.914.559
Konsolidierungsergebnis (Mindest-Nettotilgung) = 80 v. H. der Jahresleistung122.700.000 x 0,8243 / 15 x 0,8
204.000.000 5.394.304
3. Betrag zur Deckung der Zinsbelastungen
Aus der jährlichen Annuität von 255.000.000 Euro ergibt sich bei einer Laufzeit von 15 Jahrenund einem Zinssatz von 3 v. H. eine durchschnittliche Aufteilung in Zins und Tilgung. Der durch-schnittliche Zinsanteil beträgt 20,41 v. H. und wird aus Gründen der Vereinfachung auf20 v. H. vom Teilnahmebetrtag abgrundet.
765.000.000 20.228.640
jährlicher Zinsbetrag = 20 v. H. der Jahresleistung122.700.000 x 0,8243 / 15 x 0,2 51.000.000 1.348.576
4. Zusammenfassung4.640.228.000 122.700.0003.060.000.000 80.914.559
nachrichtlich: Tilgungsanteil in v. H. 65,95 65,951.580.228.000 41.785.441
Konsolidierungsergebnisse über 15 Jahre
rechnerische Restschuld am 31.12.2026
Stand der Kredite zum 31.12.2009
Alle weiteren Beträge errechnen sich automatisch.
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1.2.4 ZUSAMMENFASSUNG
26.04.23
1. Gesamtleistung LandkreisKaiserslautern
Stand der Kredite zur Liquiditätssicherung zum 31.12.2009 122.700.000Teilnahmebetrag über 15 Jahre (= 82,43 v. H. des Standes zum 31.12.2009) 101.143.198jährlicher Teilnahmebetrag = jährliche Leistung aus dem KEF-RP 6.742.880- 1/3 vom Land 2.247.627- 1/3 aus dem kommunalen Finanzausgleich 2.247.627- 1/3 Konsolidierungsbeitrag des Teilnehmers 2.247.627
2. Konsolidierungsergebnis"Gesamt-Konsolidierungsergebnis" 80.914.559Konsolidierungsergebnis (Mindest-Nettotilgung) = 80 v. H. der Jahresleistung122.700.000 x 0,8243 / 15 x 0,8
5.394.304
3. Betrag zur Deckung der Zinsbelastungen
Aus der jährlichen Annuität von 255.000.000 Euro ergibt sich bei einer Laufzeit von 15 Jahrenund einem Zinssatz von 3 v. H. eine durchschnittliche Aufteilung in Zins und Tilgung. Der durch-schnittliche Zinsanteil beträgt 20,41 v. H. und wird aus Gründen der Vereinfachung auf20 v. H. vom Teilnahmebetrtag abgrundet.
20.228.640
jährlicher Zinsbetrag = 20 v. H. der Jahresleistung122.700.000 x 0,8243 / 15 x 0,2
1.348.576
4. Zusammenfassung122.700.00080.914.559
nachrichtlich: Tilgungsanteil in v. H. 65,9541.785.441
Tilgungsbetrag über 15 Jahre
rechnerische Restschuld am 31.12.2026
Stand der Kredite zum 31.12.2009
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GLIEDERUNG
1.3 Vorstellung Leitfaden
1.3.1 Verfahren für Beitritt und Vollzug
1.3.2 Kommunale Konsolidierungsverpflichtungen
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2. Quartal 2011: Entwurf von Leitfaden und Mustern Entsprechende Beschlussfassung im Ministerrat am
21. Juni 2011 Informationsveranstaltungen für Aufsichtsbehörden und
Kommunen Beginn Gespräche zwischen Kommunen und der
Kommunalaufsicht zur Vorbereitung der individuellen Konsolidierungsverträge
1.3.1 Verfahren für Beitritt und Vollzug;Zeitplan
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1.3.1 Verfahren für Beitritt und Vollzug;Zeitplan
Ab dem 3. Quartal 2011: Erörterung und Beschlussfassung innerhalb der
Kommunen auf der Grundlage der ausgehandelten Vertragsentwürfe
Vertragsunterzeichnungen unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens der gesetzlichen Grundlagen des Entschuldungsfonds (notwendige Regelungen in LFAGund LHG)
Beratung und Verabschiedung der gesetzlichen Grundlagen in Ministerrat und Parlament
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1.3.1 Verfahren für Beitritt und Vollzug;Zeitplan
Am 1. Januar 2012:Inkrafttreten bereits unterzeichneter Konsolidierungsverträge. Auch für Verträge, die erst später unterzeichnet werden, kann ggf. ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 1. Januar 2012 in Betracht kommen, wenn die erforderlichen Konsolidierungs-beiträge nachgeholt werden
Am 31. Dezember 2013:Letzter Termin für eine Vertragsunterzeichnung
Am 31. Dezember 2026:Ende des Entschuldungsprogramms
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1.3.1 Verfahren für Beitritt und Vollzug;Beitritt
Die Kommunen entscheiden im Rahmen der kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen eigenverantwortlich über eine Teilnahme am KEF-RP
Im Falle einer Beteiligung wird zwischen der Kommuneund dem Land (vertreten durch die Aufsichtsbehörde)ein Konsolidierungsvertrag geschlossen, der die Konsolidierungsmaßnahmen beschreibt und der Zu-stimmung des Rates/Kreistages bedarf
Sofern Jahresleistung des KEF-RP > 2 Mio. EUR, vorher Einvernehmen mit ISIM und FM
Den teilnehmenden Kommunen werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt
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1.3.1 Verfahren für Beitritt und Vollzug;laufender Vollzug
Prüfung Haushaltssatzung mit Anlagen soll synchron zur Prüfung des Zuweisungsantrages der Kommune erfolgen
Von dem Verfahren für den laufenden Vollzug des KEF-RP bleiben die Haushaltsprüfung und haushaltsrechtlichen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde unberührt
Die Teilnahme der Kommune am KEF-RP ist von der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Prüfung und Genehmigung des Haushaltes zu berücksichtigen, ebenso die positive und negative finanzwirtschaftliche Entwicklung der Kommune
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1.3.1 Verfahren für Beitritt und Vollzug;laufender Vollzug
Bei Erfüllung der Konsolidierungsverpflichtungen bewilligt die Aufsichtsbehörde für das neue Haushaltsjahr die Gewährung einer Entschuldungshilfe in Höhe von zwei Dritteln der auf die Kommune entfallenden Jahresleistung des KEF-RP
Zuweisungsauszahlung erfolgt durch Aufsichtsbehörden
Hinweis:Überprüfung des Verfahrens nach den ersten Jahren auf mögliche Verfahrensvereinfachungen
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1.3.1 Verfahren für Beitritt und Vollzug;Vollzug am Beispiel 2012
Weitestgehend standardisiertes Verfahren:
Kommune beantragt zusammen mit der Vorlage der Haushaltssatzung Zuweisungen aus dem KEF-RP
Gleichzeitige Etatisierung aller zu erbringender Konsolidierungsmaßnahmen und deren Auswirkungen auf die Einzahlungen und Auszahlungen im neuen Haushalt 2012 und Folgejahre (separate Anlage zum HH-Plan)
Prüfung Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Veranschlagung der KEF-RP-Maßnahmen
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1.3.1 Verfahren für Beitritt und Vollzug;Vollzug am Beispiel 2012
Besonderheit: Zuweisungsauszahlung für die Jahre 2012 und 2013 erfolgt jeweils zum 15. August 2012/2013, auch ohne Vorliegen des Konsolidierungsnachweises
Vorlage des Konsolidierungsnachweises bis zum 30. November 2013 - Nachweis über die erreichte Umsetzung des Konsolidierungsvertrages im Haushaltsvorjahr (Anlage, Muster 5, Konsolidierungspfad)
Prüfung des vorgelegten Konsolidierungsnachweises durch die Aufsichtsbehörde, ggf. Vereinbarung von Verbesserungen, sofern kein Konsolidierungserfolg erzielt wurde
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1.3.1 Verfahren für Beitritt und Vollzug;
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Konsolidierungsbeitrag, KonsolidierungsergebnisKommunen, die am KEF-RP teilnehmen, müssen ihre eigenen
Konsolidierungsmöglichkeiten in dem Umfang ausschöpfen, dass jährlich mindestens ein Drittel der individuellen Jahresleistung des KEF-RP durch eigene Konsolidierungs-maßnahmen aufgebracht wird (Konsolidierungsbeitrag).
Als Konsolidierungsmaßnahmen kommen in Betracht: Einsparungen bei freiwilliger Aufgaben Einsparungen bei Pflichtaufgaben durch eine
wirtschaftlichere Aufgabenerledigung Einnahmeverbesserungen (z.B. Veräußerungserlöse,
Hebesätze).
Eine schematische Reihenfolge existiert nicht.
1.3.2 Kommunale Konsolidierungs-verpflichtungen
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Konsolidierungsbeitrag, Konsolidierungsergebnis Die teilnehmende Kommune hat im Regelfall den
Nachweis zu führen, dass sie Ihren Bestand an Liquiditätskrediten um jährlich mindestens 80 v. H. der auf sie entfallenden Jahresleistung vermindert (Konsolidierungsergebnis).
Nur in besonderen Einzelfällen kann von dieser Mindest-Netto-Tilgung abgesehen (vgl. § 2 Abs. 3 Vertrag) werden.
1.3.2 Kommunale Konsolidierungs-verpflichtungen
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Die Kommune entscheidet im Rahmen ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung eigenständig, durch welche Maßnahmen sie ihren Drittelanteil verwirklicht.
Daher sind Vorgaben (bspw. hinsichtlich der Realsteuer-hebe- und/oder Umlagesätze) mit den Intentionen des KEF-RP nicht vereinbar
Aber: Beschränkung auf besonders wirksame Maßnahmen.
Effizientes und transparentes Verfahren für Vertragspartner Keine Anhäufung von betragsmäßig geringen Maßnahmen,
Vermeidung von Stückwerk.
1.3.2 Kommunale Konsolidierungs-verpflichtungen, Konsolidierungsbeitrag
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Daher gilt Folgendes: Grundsätzlich ist es der Kommune überlassen, ob und in welchem Umfang sie weiterhin an ihren freiwilligen
Leistungen festhält, ob sie sich bspw. zu Vermögensveräußerungen oder zu einer Steigerung der gemeindlichen Einnahmen
entschließt.
Allerdings ist nachzuweisen, wie der kommunale Drittelbeitrag erbracht werden soll bzw. erbracht wird.
1.3.2 Kommunale Konsolidierungs-verpflichtungen, Konsolidierungsbeitrag
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Erhöhung Grundsteuer B als Referenzmaßnahme:breite Verteilungswirkung auf alle Einwohner und BetriebeAnpassungserfordernis ohnehin gegeben: lt. Kommunal-bericht 2011 liegen - Hebesatzniveau GrSt B um 41 %-Punkte und - Pro-Kopf-Einnahmen aus Realsteuern um 25 %-Punkte unter dem Vergleichswert der Gemeinden westlicher Flächenländer .[Und das trotz eines 2. Ranges in der Pro-Kopf-Verschuldung. Ist diese Situation weiter vertretbar?]geringer Verwaltungsaufwand für alle Beteiligtenerhöhte Planungssicherheit für die Kommunen
1.3.2 Kommunale Konsolidierungs-verpflichtungen, Konsolidierungsbeitrag
Folie 26
Beispiel 1
Eine Stadt muss jährlich 1 Mio. EUR konsolidieren und bekommt zusätzlich 2 Mio. EUR aus dem KEF-RP, mithin 3 Mio. EUR/Jahr.
Grundsätzlich muss sie 80 v. H. vom 3 Mio. EUR= 2,4 Mio. EUR zur Tilgung verwenden; die verbleibenden 0,6 Mio. EUR sollen die Zinsbelastungen decken.
1.3.2 Kommunale Konsolidierungs-verpflichtungen, Konsolidierungsbeitrag
Folie 27
Beispiel 2
Eine Stadt muss 15 Jahre lang jährlich 1 Mio. EUR konsolidieren, insgesamt mithin 15 Mio. EUR.
Es spricht bspw. nichts dagegen, wenn die Stadt im Jahr 2012 Erlöse aus Beteiligungsveräußerungen in Höhe von 15 Mio. EUR erzielt und ihre Liquiditätskredite zeitnah um 15 Mio. EUR verringert.
Auf die Erwirtschaftung von zusätzlichen Konsolidierungsbeiträgen im Rahmen des KEF-RP kann dann verzichtet werden, die Zuweisungen werden „automatisch“ ausgezahlt.
1.3.2 Kommunale Konsolidierungs-verpflichtungen, Konsolidierungsbeitrag
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Beispiel 3
Teilweise Erwirtschaftung des Konsolidierungsbeitrages durch Gebührenerhöhung. Berechnung?
Lösung:Bildung Durchschnittswert der letzten Jahre. Anerkennung in Höhe der erwarteten Mehrerlöse aus der Gebührenanhebung.
1.3.2 Kommunale Konsolidierungs-verpflichtungen, Konsolidierungsbeitrag
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Beispiel 4
…und so gerade nicht:
Vorschlag:Produkt Verwaltungssteuerung,Reduzierung der Ausgaben für Bewirtungjährlicher Konsolidierungsbetrag: 50 EUR
1.3.2 Kommunale Konsolidierungs-verpflichtungen, Konsolidierungsbeitrag
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Für alle Konsolidierungsmaßnahmen gilt:
Ausgebliebene Konsolidierungserfolge können nur durch höher erzielte Konsolidierungserfolge bei anderen im Konsolidierungsvertrag festgelegten Maßnahmen erzielt werden.
Es obliegt der Aufsichtsbehörde im Einzelfall zu entscheiden, ob und unter welchen Maßgaben sie eine Einigung über einen "nachträglichen Ausgleich" mit der teilnehmenden Kommune herbeiführt.
1.3.2 Kommunale Konsolidierungs-verpflichtungen, Allgemeines
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Folgen Vertragsverletzung durch Kommune: Einigung über nachträglichen Ausgleich der
unterbliebenen Konsolidierungsleistungen Einmalige Aussetzung des Vertrages Fristlose Kündigung (Vorbehalt der Rückforderung)
1.3.2 Kommunale Konsolidierungs-verpflichtungen, Allgemeines
Folie 32
Es gilt…
Keine vollständige Haushaltssanierung durch den KEF-RP,
der KEF-RP ist nur Hilfe zur Sanierung.
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Zitat…
„Mehr als die Vergangenheit interessiert mich die Zukunft,
denn in ihr gedenke ich zu leben.“
- Albert Einstein -
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1.3.3 LEITFADEN ZUM KEF-RP: AUSGEWÄHLTE EINZELFRAGEN, TEIL 1
Das ISIM wird auf seiner Website unter dem Pfad „Städte und Gemeinden / Entschuldungsfonds“ kurzfristig eine Rubrik „Fragen und Antworten“ zum KEF-RP einrichten. Das Informationsangebot wird allen Interessierten zur Einsichtnahme offen stehen.
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1.3.3 LEITFADEN ZUM KEF-RP: AUSGEWÄHLTE EINZELFRAGEN, TEIL 2
■ Anerkennung von bereits in der Vergangenheit umgesetzten Konsolidierungs- maßnahmen:
In dem vom Ministerrat am 21. Juni 2011 verabschiedeten Leitfaden ist hierzu folgende Regelung vorgesehen:
„Ausnahmsweise können von der Aufsichtsbehörde für die Aufbringung des Konsolidierungsbeitrags auch bereits vor der Teilnahme am KEF-RP, aber nach der gemeinsamen Erklärung vom 22. September 2010 begonnene Maßnahmen zugelassen werden, wenn dadurch eine frühere Konsolidierung gefördert wird.“
■ Bonus-Malus-System:
-Es spricht nichts dagegen, kassenwirksam bereits eingetretene Konsolidierungs-“Übererfolge“ durch die Realisierung der vereinbarten Konsolidierungsmaßnahmen eines Jahres auf zukünftige Jahre vorzutragen. (Bonus-Regelung)
-Ausgeschlossen ist ein planmäßiges „Vortragen“ und zukünftiges „Nachholen“ von geschuldeten Konsolidierungsbeiträgen. In Betracht kommt dagegen eine (teilweise) Nachholung von Konsolidierungsleistungen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der geschuldete Konsolidierungsbeitrag durch die vereinbarten Konsolidierungs- maßnahmen wider Erwarten nicht realisiert werden konnte. (Malus-Regelung)
:
Folie 36
1.3.3 LEITFADEN ZUM KEF-RP: AUSGEWÄHLTE EINZELFRAGEN, TEIL 3
■ Beendigung des Konsolidierungsvertrages:
-Die Konsolidierungsverträge enden automatisch zum 31. Dezember 2026 bzw. bei Erreichen des Konsolidierungsziels.
-Eine vorzeitige Kündigung innerhalb der Laufzeit der Verträge kommt grds. nicht in Betracht. Ausnahmsweise ist eine Kündigung durch die Aufsichtsbehörde möglich, wenn der geschuldete Konsolidierungsbeitrag nicht erbracht und keine Einigung über einen nachträglichen Ausgleich erzielt wird. Entsprechendes gilt, wenn die teilneh- mende Kommune ihre Pflichten zur jährlichen Beantragung der Entschuldungshilfe bzw. zum Konsolidierungsnachweis verletzt. Anstelle einer Kündigung ist einmalig auch eine Aussetzung des Vertrages für ein Jahr zulässig.
■ Maßgeblicher Stand der Liquiditätskredite, Zu- und Abrechnungen:
Maßgeblich für die Bestimmung des kommunalen Konsolidierungsbeitrags sind die der Bilanz zum 31. Dezember 2009 bzw. dem Rechnungswesen zu entnehmenden Kredite zur Liquiditätssicherung des Kernhaushalts. Hinzurechnungen und Absetzungen erfol- gen nicht. Für Ortsgemeinden sind die Verbindlichkeiten gegenüber ihrer Verbandsge- meinde zum 31. Dezember 2009 maßgebend.
Folie 37
1.3.3 LEITFADEN ZUM KEF-RP: AUSGEWÄHLTE EINZELFRAGEN, TEIL 4
■ Verpflichtung zur Teilnahme am KEF-RP:
-Ausübung des gemeindlichen Ermessens
Bei einem unausgeglichenen Haushalt gebietet § 93 Abs. 4 GemO, alle in Betracht kommenden Maßnahmen zu ergreifen, um den Haushaltsausgleich baldmöglichst zu erreichen. Die Teilnahme am KEF-RP und die damit verbundenen hohen Entschuldungshilfen stellen hierzu ein wirkungs- volles Instrument dar, dessen Effekte durch alternative, ausschließlich eigene Konsolidierungs- anstrengungen der betroffenen Kommunen nur schwer erzielbar sein werden. Dies ist bei der Ausübung des gemeindlichen Ermessens im Rahmen der Teilnahmeentscheidung zu beachten.
Kommunale Gebietskörperschaften, mit signifikanter Liquiditätskreditverschuldung, die ohne ausreichende sachliche Begründung auf die Inanspruchnahme von Entschuldungshilfen im Rahmen des KEF-RP verzichten, verstoßen gegen das Haushaltsausgleichsgebot gemäß § 93 Abs. 4 GemO.
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1.3.3 LEITFADEN ZUM KEF-RP: AUSGEWÄHLTE EINZELFRAGEN, TEIL 5
■ Einsparungen bei Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen im kommunalen Straßenbau:
Einsparungen bei Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen im kommunalen Straßenbau können als Konsolidierungsmaßnahme zur Erbringung des kommunalen Konsolidierungsbeitrags im Rahmen des KEF-RP nur anerkannt werden, wenn damit für den Kommunalhaushalt eine dauerhafte Entlastung verbunden ist:
Eine dauerhafte Entlastung ist dann gegeben, wenn im Zusammenhang mit den Einsparungs- maßnahmen Teile des Straßennetzes endgültig eingezogen werden, so dass diese Straßen in Zukunft keinen weiteren Investitions- und Unterhaltungsbedarf mehr verursachen können. Im Übrigen wird eine Anerkennung von Einsparungen bei Investitions- und Unterhaltungsmaß- nahmen im kommunalen Straßenbau regelmäßig nicht in Betracht kommen, weil
- bei Neubaumaßnahmen die Einsparung nicht zu einer Senkung der Auszahlungen, sondern nur zu einem Verzicht auf eine Zunahme der Auszahlungen führt,
-bei Maßnahmen an vorhandenen Straßen, die weiterhin zum Verkehr benötigt werden, ein Verzicht auf eine notwendige Erneuerung oder Unterhaltung lediglich eine zeitweise Verlagerung der Belastungen auf die Zukunft darstellt.
(Die vorstehenden Überlegungen gelten für Einsparungen bei Investitions- und Unterhaltungsmaß- nahmen in sonstigen Aufgabenbereichen entsprechend.)
Folie 39
1.3.3 LEITFADEN ZUM KEF-RP: AUSGEWÄHLTE EINZELFRAGEN, TEIL 5
■ Teilnahme am KEF-RP mit einem geringeren Anteil als einem Drittel:
Von kommunaler Seite wurde z. T. eine Teilnahme am KEF-RP in Frage gestellt wegen der Befürchtung, man könne den eigenen Konsolidierungsbeitrag in Höhe von einem Drittel der Jahresleistung nicht aufbringen. Dies war Anlass für Forderungen, eine Teilnahme auch mit einem geringeren Anteil zu ermöglichen.
- Für den Dauerbetrieb des KEF-RP wird an der Anforderung, dass jede teilnehmende Kommune einen jährlichen Konsolidierungsbeitrag von einem Drittel erbringen muss, festgehalten. Der Umfang der aufgelaufenen Liquiditätskreditverschuldung macht hohe Konsolidierungsanstrengungen unverzichtbar.
- Um zumindest den Programmeinstieg zu erleichtern, prüft die Landesregierung gegenwärtig, ob befristet auf die Jahre 2012 und 2013 ausnahmsweise auch eine Teilnahme mit einem auf bis zu einem Sechstel reduzierten kommunalen Konsolidierungsbeitrag zugelassen werden kann, wenn die Verschuldung eine bestimmte „Dringlichkeitsgrenze“ je Einwohner überschritten hat. In einem solchen Ausnahmefall würden auch die Anteile des Landes und des kommunalen Finanz- ausgleichs entsprechend reduziert werden und der Landesanteil zusätzlich nur als zinsloses Darlehen und nicht als Zuwendung gewährt. Die kommunalen Spitzenverbände wurden bereits über die Überlegungen informiert. Mit einer abschließenden Entscheidung zu der Fragestellung ist kurzfristig zu rechnen. Die kommunalen Spitzenverbände werden dann informiert und der Leitfaden entsprechend angepasst werden.