für das Bistum Trier

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Kirchliches 417 für das Bistum Trier Amtsblatt 165. Jahrgang, Ausgabe 11 15. Oktober 2021 ERLASSE DES BISCHOFS Visitationsbezirk Koblenz 422-481 Nr. 207 Dekret über die Aufhebung der Pfarreien- gemeinschaft Andernach im Dekanat Ander- nach-Bassenheim und des Kirchengemeindever- bandes Andernach sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Andernach Maria Himmelfahrt, Andernach St. Albert, Andernach St. Peter, Andernach St. Stephan, Andernach (Eich) Maria Geburt, Andernach (Kell) St. Lubentius und Andernach (Namedy) St. Bartholomäus und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Andernach St. Marien 423 Nr. 208 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Bad Kreuznach im Dekanat Bad Kreuznach und des Kirchengemeindeverbandes Bad Kreuznach sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Bad Kreuznach Hl. Kreuz und Norheim Kreuzerhöhung – Maria Himmelfahrt und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Bad Kreuz- nach Hl. Kreuz 428 Nr. 209 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Bad Sobernheim im Dekanat Bad Kreuznach und des Kirchengemeindeverbandes Bad Sobernheim sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Bad Sobern- heim St. Matthäus, Daubach St. Maria v. Siege, Lauschied St. Georg, Martinstein St. Martin, Meisenheim St. Antonius v. Padua, Merxheim St. Karl Borromäus, Seesbach St. Laurentius und Staudernheim St. Johannes der Täufer und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kir- chengemeinde St. Willigis Nahe-Glan-Soon 433 Nr. 210 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Kirn im Dekanat Bad Kreuznach und des Kirchengemeindeverbandes Kirn sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchenge- meinden Becherbach Maria Himmelfahrt, Bru- schied St. Franz Xaver, Kirn St. Pankratius und Oberhausen Maria Himmelfahrt und über die Inhalt Seite Seite Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchen- gemeinde Kirner Land St. Hildegard 438 Nr. 211 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Sponheimer Land im Dekanat Bad Kreuznach und des Kirchengemeindeverbandes Sponheimer Land sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Roxheim St. Sebastian, Sponheim St. Martin, Waldböckel- heim St. Bartholomäus und Weinsheim/Nahe (V) Herz Jesu und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Sponheimer Land 443 Nr. 212 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Koblenz (Neuendorf) im Dekanat Koblenz und des Kirchengemeindeverbandes Koblenz (Neuendorf) sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Koblenz (Kesselheim) St. Martin, Koblenz (Lützel) Maria Hilf, Koblenz (Lützel) St. Antonius v. Padua und Koblenz (Neuendorf) St. Peter und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Koblenz St. Petrus und St. Martinus 448 Nr. 213 Dekret über die Aufhebung der Pfarreien- gemeinschaft Langenfeld im Dekanat Mayen- Mendig und des Kirchengemeindeverbandes Langenfeld sowie der Pfarreien und der Katho- lischen Kirchengemeinden Baar-Wanderath St. Valerius, Kirchwald St. Dionysius und Langen- feld St. Quirinus und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Langenfeld St. Jodokus 453 Nr. 214 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Brohltal im Dekanat Remagen- Brohltal und des Kirchengemeindeverbandes Brohltal sowie der Pfarreien und der Katholi- schen Kirchengemeinden Burgbrohl St. Johannes d. T., Königsfeld St. Nikolaus, Niederzissen St. Germanus, Oberzissen St. Antonius Abt, Wasse- nach St. Remigius und Wehr St. Potentinus und über die Errichtung der Pfarrei und Katholi- schen Kirchengemeinde Brohltal 458

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für das Bistum TrierAmtsblatt

165. Jahrgang, Ausgabe 1115. Oktober 2021

ERLASSE DES BISCHOFS

Visitationsbezirk Koblenz 422-481Nr. 207 Dekret über die Aufhebung der Pfarreien- gemeinschaft Andernach im Dekanat Ander- nach-Bassenheim und des Kirchengemeindever- bandes Andernach sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Andernach Maria Himmelfahrt, Andernach St. Albert, Andernach St. Peter, Andernach St. Stephan, Andernach (Eich) Maria Geburt, Andernach (Kell) St. Lubentius und Andernach (Namedy) St. Bartholomäus und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Andernach St. Marien 423Nr. 208 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Bad Kreuznach im Dekanat Bad Kreuznach und des Kirchengemeindeverbandes Bad Kreuznach sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Bad Kreuznach Hl. Kreuz und Norheim Kreuzerhöhung – Maria Himmelfahrt und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Bad Kreuz- nach Hl. Kreuz 428Nr. 209 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Bad Sobernheim im Dekanat Bad Kreuznach und des Kirchengemeindeverbandes Bad Sobernheim sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Bad Sobern- heim St. Matthäus, Daubach St. Maria v. Siege, Lauschied St. Georg, Martinstein St. Martin, Meisenheim St. Antonius v. Padua, Merxheim St. Karl Borromäus, Seesbach St. Laurentius und Staudernheim St. Johannes der Täufer und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kir- chengemeinde St. Willigis Nahe-Glan-Soon 433Nr. 210 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Kirn im Dekanat Bad Kreuznach und des Kirchengemeindeverbandes Kirn sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchenge- meinden Becherbach Maria Himmelfahrt, Bru- schied St. Franz Xaver, Kirn St. Pankratius und Oberhausen Maria Himmelfahrt und über die

Inhalt Seite Seite Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchen- gemeinde Kirner Land St. Hildegard 438Nr. 211 Dekret über die Aufhebung der Pfarreien ge- meinschaft Sponheimer Land im Dekanat Bad Kreuznach und des Kirchengemeindeverbandes Sponheimer Land sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Roxheim St. Sebastian, Sponheim St. Martin, Waldböckel- heim St. Bartholomäus und Weinsheim/Nahe (V) Herz Jesu und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Sponheimer Land 443Nr. 212 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Koblenz (Neuendorf) im Dekanat Koblenz und des Kirchengemeindeverbandes Koblenz (Neuendorf) sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Koblenz (Kesselheim) St. Martin, Koblenz (Lützel) Maria Hilf, Koblenz (Lützel) St. Antonius v. Padua und Koblenz (Neuendorf) St. Peter und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Koblenz St. Petrus und St. Martinus 448Nr. 213 Dekret über die Aufhebung der Pfarreien- gemeinschaft Langenfeld im Dekanat Mayen- Mendig und des Kirchengemeindeverbandes Langenfeld sowie der Pfarreien und der Katho- lischen Kirchengemeinden Baar-Wanderath St. Valerius, Kirchwald St. Dionysius und Langen- feld St. Quirinus und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Langenfeld St. Jodokus 453Nr. 214 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Brohltal im Dekanat Remagen- Brohltal und des Kirchengemeindeverbandes Brohltal sowie der Pfarreien und der Katholi- schen Kirchengemeinden Burgbrohl St. Johannes d. T., Königsfeld St. Nikolaus, Niederzissen St. Germanus, Oberzissen St. Antonius Abt, Wasse- nach St. Remigius und Wehr St. Potentinus und über die Errichtung der Pfarrei und Katholi- schen Kirchengemeinde Brohltal 458

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Nr. 215 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Großmaischeid-Isenburg im Deka- nat Rhein-Wied und des Kirchengemeindever- bandes Großmaischeid-Isenburg sowie der Pfar- reien und der Katholischen Kirchengemeinden Großmaischeid St. Bonifatius und Isenburg St. Katharina und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. M. Mag- dalena Großmaischeid-Isenburg 463Nr. 216 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Linz im Dekanat Rhein-Wied und des Kirchengemeindeverbandes Linz sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemein- den Dattenberg Hl. Schutzengel, Linz St. Martin, Ohlenberg St. Nikolaus und Vettelschoß St. Katharina und St. Michael und über die Errich- tung der Pfarrei und Katholischen Kirchenge- meinde St. Marien Linz an Rhein und Höhe 468Nr. 217 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Neuwied St. Matthias im Dekanat Rhein-Wied und des Kirchengemeindeverban- des Neuwied St. Matthias sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Neu- wied St. Matthias, Neuwied (Feldkirchen) St. Michael, Neuwied (Irlich) St. Peter u. Paul und Neuwied (Niederbieber) St. Bonifatius und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Neuwied St. Matthias 473Nr. 218 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Boppard im Dekanat St. Goar und des Kirchengemeindeverbandes Boppard sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchenge- meinden Boppard St. Severus, Boppard (Bad Salzig) St. Ägidius, Boppard (Buchholz) St. Se- bastian, Boppard (Herschwiesen) St. Pankratius und Boppard (Hirzenach) St. Bartholomäus und über die Errichtung der Pfarrei und Katholi- schen Kirchengemeinde Mittelrhein St. Josef 478

Visitationsbezirk Saarbrücken 482-531Nr. 219 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Nalbach im Dekanat Dillingen und des Kirchengemeindeverbandes Nalbach sowie der Pfarreien und der Katholischen Kir- chengemeinden Nalbach St. Peter u. Paul, Nal- bach (Bilsdorf) Herz Jesu, Nalbach (Körprich) St. Michael und Nalbach (Piesbach) St. Johannes d. Täufer und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Nalbach Heilig Geist 483Nr. 220 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Losheim am See im Dekanat Los- heim-Wadern und des Kirchengemeindever- bandes Losheim am See sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Los- heim am See St. Peter u. Paul, Losheim am See (Bachem) St. Willibrord, Losheim am See (Britten) St. Wendalinus, Losheim am See (Nie-

Inhalt Seite Seite derlosheim) (PV) St. Hubertus, Losheim am See (Rimlingen) (PV) Heilig Kreuz, Losheim am See (Rissenthal) (PV) St. Blasius, Losheim am See (Wahlen) St. Helena und Losheim am See (Wald- hölzbach) St. Medardus und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Losheim am See Heilig Geist 488Nr. 221 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Weiskirchen im Dekanat Losheim- Wadern und des Kirchengemeindeverbandes Weiskirchen sowie der Pfarreien und der Katho- lischen Kirchengemeinden Weiskirchen St. Jako- bus d. Ältere, Weiskirchen (Konfeld) St. Johan- nes d. Täufer, Weiskirchen (Rappweiler) Maria Himmelfahrt und Weiskirchen (Thailen) St. Martin und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Weiskirchen Don Bosco 493Nr. 222 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Merzig (Hilbringen) im Dekanat Merzig und des Kirchengemeindeverbandes Merzig (Hilbringen) sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Merzig (Büdingen) Maria Heimsuchung, Merzig (Hil- bringen) St. Petrus, Merzig (Mondorf) St. Johannes d. Täufer und Merzig (Schwem- lingen) St. Laurentius und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Merzig (Hilbringen) St. Maria 498Nr. 223 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Schiffweiler im Dekanat Neunkir- chen und des Kirchengemeindeverbandes Schiffweiler sowie der Pfarreien und der Katho- lischen Kirchengemeinden Schiffweiler St. Mar- tin, Schiffweiler (Heiligenwald) St. Laurentius, Schiffweiler (Landsweiler) Herz Jesu und Schiff- weiler (Stennweiler) St. Barbara und über die Er- richtung der Pfarrei und Katholischen Kirchen- gemeinde Schiffweiler St. Martin 503Nr. 224 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Saarbrücken (Scheidter Tal) im De- kanat Saarbrücken und des Kirchengemeinde- verbandes Saarbrücken (Scheidter Tal) sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemein- den Saarbrücken (Schafbrücke) St. Theresia u. St. Remigius, Saarbrücken (Scheidt) St. Ursula und St. Ingbert (Rentrisch) Hl. Familie und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Scheidter Tal St. Remigius 508Nr. 225 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Saarbrücken St. Johann im Dekanat Saarbrücken und des Kirchengemeindeverban- des Saarbrücken St. Johann sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Saar- brücken Maria Königin – St. Augustinus und Saarbrücken St. Johann und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Saarbrücken St. Johann 513

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Nr. 226 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Sulzbach im Dekanat Saarbrücken und des Kirchengemeindeverbandes Sulzbach sowie der Pfarreien und der Katholischen Kir- chengemeinden Sulzbach Allerheiligen, Sulzbach (Neuweiler) St. Hildegard, Sulzbach (Hühnerfeld) St. Marien und Sulzbach (Altenwald) Herz Jesu und über die Errichtung der Pfarrei und Katho- lischen Kirchengemeinde Sulzbach Allerheili- gen 518Nr. 227 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Völklingen St. Eligius im Dekanat Völklingen und des Kirchengemeindeverbandes Völklingen St. Eligius sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Völklingen St. Eligius, Völklingen St. Michael, Völklingen (Fenne) St. Antonius v. Padua, Völklingen (Fürs- tenhausen) Schmerzhafte Mutter, Völklingen (Heidstock) St. Paulus, Völklingen (Hermann- Röchling-Höhe) St. Konrad, Völklingen (Luisen- thal) Christkönig und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Völklingen St. Eligius 523Nr. 228 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Wadgassen im Dekanat Wadgassen und des Kirchengemeindeverbandes Wadgassen sowie der Pfarreien und der Katholischen Kir- chengemeinden Wadgassen Maria Heimsuchung, Wadgassen (Differten) St. Gangolf, Wadgassen (Hostenbach) Herz Jesu, Wadgassen (Schaffhau- sen) Hl. Schutzengel und Wadgassen (Werbeln) (PV) St. Antonius v. Padua und über die Errich- tung der Pfarrei und Katholischen Kirchenge- meinde Wadgassen St. Wolfram 528Visitationsbezirk Trier 532-591Nr. 229 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Monzelfeld im Dekanat Bernkastel und des Kirchengemeindeverbandes Monzelfeld sowie der Pfarreien und der Katholischen Kir- chengemeinden Longkamp St. Andreas, Monzel- feld St. Stephanus, Morbach (Gonzerath) St. An- tonius d. Einsiedler, Morbach (Haag) St. Kuni- bert, Morbach (Merscheid) St. Georg, Morbach (Rapperath) St. Wendalinus und Horath St. Bartholomäus und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Am Haardtkopf St. Christophorus 533Nr. 230 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Morbach im Dekanat Bernkastel und des Kirchengemeindeverbandes Morbach sowie der Pfarreien und der Katholischen Kir- chengemeinden Morbach St. Anna, Morbach (Bischofsdhron) St. Paulinus und Morbach (Morscheid) St. Laurentius und über die Er- richtung der Pfarrei und Katholischen Kirchen- gemeinde Vierzehnheilige Morbach 538

Inhalt Seite SeiteNr. 231 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Rechts und Links der Mosel im De- kanat Bernkastel und des Kirchengemeinde- verbandes Rechts und Links der Mosel sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchenge- meinden Brauneberg St. Remigius, Brauneberg (Filzen) St. Josef, Kesten St. Georg, Maring-No- viand St. Lambertus, Osann-Monzel (Monzel) St. Nikolaus, Osann-Monzel (Osann) St. Peter, Veldenz St. Marien und Wintrich St. Stephanus und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Matthias Rechts und Links der Mosel 543Nr. 232 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Rittersdorf im Dekanat Bitburg und des Kirchengemeindeverbandes Rittersdorf sowie der Pfarreien und der Katholischen Kir- chengemeinden Baustert St. Maximin, Bettingen St. Maximin, Bickendorf St. Martin, Biersdorf am See St. Martin, Ehlenz St. Pankratius, Ober- weis St. Remigius, Rittersdorf St. Martin, Seffern St. Laurentius und Wißmannsdorf St. Martin und St. Rosa und über die Errichtung der Pfar- rei und Katholischen Kirchengemeinde St. Matthias Südliche Eifel 548Nr. 233 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Konz St. Nikolaus im Dekanat Konz-Saarburg und des Kirchengemeinde- verbandes Konz St. Nikolaus sowie der Pfar- reien und der Katholischen Kirchengemeinden Konz (Karthaus) St. Johann, Konz St. Nikolaus und Konz (Hamm) Maria Heimsuchung und über die Errichtung der Pfarrei und Katholi- schen Kirchengemeinde Konz St. Johann-St. Nikolaus-St. Marien 553Nr. 234 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Saar-Mosel im Dekanat Konz- Saarburg und des Kirchengemeindeverbandes Saar-Mosel sowie der Pfarreien und der Katho- lischen Kirchengemeinden Konz (Könen) St. Amandus, Nittel St. Martin, Oberbillig St. Bar- bara, Tawern St. Peter u. Paul, Temmels St. Peter und Wasserliesch St. Aper und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kir- chengemeinde Saar-Mosel St. Jakobus 558Nr. 235 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Welschbillig im Dekanat Schweich- Welschbillig und des Kirchengemeindever- bandes Welschbillig sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Aach St. Hubertus, Kordel St. Amandus, Newel- Butzweiler St. Remigius, Welschbillig St. Petrus und Welschbillig (Ittel) St. Dionysius und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Sankt Hilde- gard Trierer Land 563

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Nr. 236 Dekret über die Aufhebung der Pfarreien ge- meinschaft Trier St. Paulin im Dekanat Trier und des Kirchengemeindeverbandes Trier St. Paulin sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Trier St. Ambrosius, Trier St. Martin, Trier St. Paulin und Trier (Kürenz) St. Bonifatius und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Trier St. Paulin 568Nr. 237 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Gerolsteiner Land im Dekanat Vulkaneifel und des Kirchengemeindeverbandes Gerolsteiner Land sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Birresborn St. Nikolaus, Densborn St. Maria Magdalena, Dup- pach St. Hubertus, Gerolstein St. Anna, Gerol- stein (Roth) St. Antonius Abt, Mürlenbach St. Luzia und Rockeskyll St. Bartholomäus und über die Errichtung der Pfarrei und Katholi- schen Kirchengemeinde Gerolsteiner Land 573Nr. 238 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Gillenfeld im Dekanat Vulkaneifel und des Kirchengemeindeverbandes Gillenfeld sowie der Pfarreien und der Katholischen Kir- chengemeinden Brockscheid St. Ursula, Dar- scheid Kreuzerhöhung, Demerath St. Peter u. Paul, Gillenfeld St. Andreas, Mehren St. Matthias, Schalkenmehren St. Martin, Strohn St. Johannes

Inhalt Seite Seite d. Täufer und Strotzbüsch St. Vincentius und über die Errichtung der Pfarrei und Katholi- schen Kirchengemeinde Gillenfeld 578Nr. 239 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Alftal im Dekanat Wittlich und des Kirchengemeindeverbandes Alftal sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchenge- meinden Bausendorf St. Servatius, Bengel St. Quirinus, Hontheim St. Margarita und Kin- derbeuern Hl. Drei Könige und über die Errich- tung der Pfarrei und Katholischen Kirchen- gemeinde Alftal, Maria vom Berge Karmel 583Nr. 240 Dekret über die Aufhebung der Pfarreienge- meinschaft Mittlere Mosel im Dekanat Wittlich und des Kirchengemeindeverbandes Mittlere Mosel sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Burg St. Briktius, Enkirch St. Franz v. Assisi, Kinheim St. Martin, Kröv St. Remigius, Reil Maria Heimsuchung und Traben-Trarbach St. Nikolaus und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Mittlere Mosel 588Nr. 241 Dekret über das Ausscheiden der Pfarrei Horath St. Bartholomäus aus der Pfarreienge- meinschaft Thalfang im Dekanat Bernkastel und der Kirchengemeinde Horath St. Bartho- lomäus aus dem Kirchengemeindeverband Thalfang 592

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Nr. 207Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Andernach imDekanat Andernach-Bassenheim und des KirchengemeindeverbandesAndernach sowie der Pfarreien und der Katholischen KirchengemeindenAndernach Maria Himmelfahrt, Andernach St. Albert, Andernach St. Peter, Andernach St. Stephan, Andernach (Eich) Maria Geburt, Andernach (Kell)St. Lubentius und Andernach (Namedy) St. Bartholomäus und über dieErrichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Andernach St. Marien

Dekret

über die Aufhebungder Pfarreiengemeinschaft Andernach im Dekanat Andernach-Bassenheim und des Kirchengemeindeverbandes

Andernach sowie der Pfarreien und derKatholischen Kirchengemeinden

Andernach Maria Himmelfahrt, Andernach St. Albert, Andernach St. Peter, Andernach

St. Stephan, Andernach (Eich) Maria Geburt, Andernach (Kell) St. Lubentius und Andernach

(Namedy) St. Bartholomäus und über dieErrichtung der Pfarrei und KatholischenKirchengemeinde Andernach St. Marien

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarrstrukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuftrag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaften ge -mäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Bei be -haltung der historisch gewachsenen Strukturen dieGrenzen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Mit einan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischen Pfarr -struktur richtet den Blick vieler Gläubigen immerwie der auf die eigene Pfarrei und bestärkt deren Er -wartung, dass dort alles geleistet wird, was nach can.528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfassendenpfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist aber mit dengeringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen so nicht zu leisten.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichen

Lebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Andernach, bestehend ausden sieben Pfarreien Andernach Maria Himmelfahrt,Andernach St. Albert, Andernach St. Peter, An der -nach St. Stephan, Andernach (Eich) Maria Geburt,Andernach (Kell) St. Lubentius und Andernach(Namedy) St. Bartholomäus machen dies deutlich:Betrug die Zahl der Katholiken in dieser Pfar rei en -gemeinschaft im Jahr 2000 noch 14.993, so sind 2020nur noch 11.529 Katholiken erfasst. Nahmen im Jahr2000 noch 2.126 Gläubige an den Sonntags gottes -diensten teil, so 2019 nur noch 504. Die Zahl derTaufen ging in den letzten zwanzig Jahren von 101auf 43 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situa -tion aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemein schaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Be -stehenden die für einen Aufbruch erforderlichenKräfte und Mittel aufzehrt und zum anderen Seel -sorge sich nicht auf die Sakramentenspendungbeschränkt, sondern auch andere Formen der Evan -gelisierung möglich werden (vgl. ApostolischesSchrei ben Evangelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmendeZusammenschluss (Fusion) der sieben oben ge-nannten Pfarreien und Kirchengemeinden zur neuenPfarrei bzw. Kirchengemeinde Andernach St. Marien

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erfolgt auf der Ebene der bisherigen Pfarreien ge -meinschaft Andernach. Damit kann auf das in denzurückliegenden zehn Jahren bereits eingeübteMiteinander aufgebaut werden (vgl. Schreiben desBischofs zur Reform der Pfarreien, Nr. 16). Trotzder größeren räumlichen Ausdehnung der einenneuen Pfarrei ist hier doch auch ein bereits gewach-senes Vertrautsein miteinander gegeben, was für dieGläubigen auch Nähe bedeutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft derGläubigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl.can. 515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt derCharismen entwickeln kann, die den missionari-schen und diakonischen Aufbruch tragen und gestal-ten sollen. Die Fusion konzentriert die Gremien -arbeit, sichert zugleich aber auch die rechtlichenVertretungsaufgaben der Kirchengemeinde. Viel fäl -tige Möglichkeiten der Beteiligung am pfarrlichenLeben bleiben erhalten oder werden neu eröffnet.Lokale Teams stärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Andernach St. Marien, dassder zuständige Pfarrer nur noch Sorge trägt für einePfarrei (vgl. can. 526 § 1 CIC). Die dauerhafte gleich-zeitige Zuständigkeit des Pfarrers für mehrerePfarreien, die im Hinblick auf die einzelne Pfarreinur unter Einschränkungen des Gesamtauftragesmöglich und daher im Letzten oft genug auch mitdiesem unvereinbar ist (vgl. Instr. Die pastoraleUmkehr, n. 70; vgl. auch can. 152 CIC), wird so ver-mieden. In dieser einen Pfarrei kann er seine Hir -tensorge für die Gläubigen in der Ausübung derDienste des Heiligens, Lehrens und Leitens (vgl. can.528 und can. 529 CIC) verantwortlich wahrnehmen,unterstützt – soweit möglich und vorhanden – vonanderen Priestern und Diakonen sowie von engagier-ten und beauftragten Laien (vgl. can. 519 CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kirchen -gemeinden in Andernach Maria Himmelfahrt, An -der nach St. Albert, Andernach St. Peter, AndernachSt. Stephan, Andernach (Eich) Maria Geburt, An -dernach (Kell) St. Lubentius und Andernach (Na -medy) St. Bartholomäus, des Pfarreienrates derPfarreiengemeinschaft Andernach, der Ver bands -vertretung des Kirchengemeindeverbandes Ander -nach, des jeweiligen Pfarrers sowie des Dechantendes Dekanates Andernach-Bassenheim und desPriesterrates des Bistums wird gemäß can. 515 § 2CIC, § 4 Diözesanbestimmungen über die Glie -

derung des Bistums vom 15. Januar 2000 (KA 2000Nr. 32) i. d. Fassung vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr.122), § 2 der Diözesanbestimmungen über die Kir -chengemeinden und die Verwaltung ihres Ver mö -gens vom 15. September 2000 (KA 2000 Nr. 209)i. d. Fassung vom 19. September 2001 (KA 2001 Nr.186) und § 1 Absatz 3 der Ordnung für die gemäßStrukturplan 2020 gebildeten Kirchengemeinde ver -bände im Bistum Trier vom 29. Juni 2011 (KA 2011Nr. 124) i. d. Fassung vom 27. November 2019 (KA2019 Nr. 210) i. V. m. § 24 Abs. 2 des Gesetzes überdie Verwaltung und Vertretung des Kirchenver mö -gens im Bistum Trier vom 1. Dezember 1978 (KA1978 Nr. 271) i. d. Fassung vom 27. November 2019(KA 2019 Nr. 210) hiermit wie folgt verordnet:

I.Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreiengemein -schaft Andernach im Dekanat Andernach-Bassen -heim wird mit Wirkung zum 1. Januar 2022 aufgeho-ben.

II.Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände imBistum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemein de -verband Andernach wird mit Wirkung zum 1. Januar2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesAndernach gehen das zum Zeitpunkt der Aufhebungdes Kirchengemeindeverbandes vorhandene beweg-liche und unbewegliche Vermögen, die Rechte,Pflichten, Verbindlichkeiten und Forderungen aufdie dem Kirchengemeindeverband angeschlossenenKirchengemeinden zur Gesamthand über. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäfti gungs -verhältnisse des Kirchengemeindeverbandes Ander -nach auf die ihm angeschlossenen Kirchenge mein -den über. Die Gemeinschaft der dem Kirchenge -mein de verband angeschlossenen Kirchengemeindentritt somit in die Rechte und Pflichten der auf sieübergehenden Beschäftigungsverhältnisse ein. Dieweiteren Einzelheiten zum Übergang der Be -schäftigungsverhältnisse bestimmen sich nach Ab -schnitt III Ziffer 9.

III.Die Pfarreien und Kirchengemeinden AndernachMaria Himmelfahrt, Andernach St. Albert, Ander-nach St. Peter, Andernach St. Stephan, Andernach

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(Eich) Maria Geburt, Andernach (Kell) St. Luben-tius und Andernach (Namedy) St. Bartholomäuswerden hiermit mit Wirkung zum 1. Januar 2022,nachgängig zur Aufhebung des Kirchengemeinde -verbandes Andernach gemäß Abschnitt II, aufgeho-ben und zusammengefasst als eine neue Pfarrei undgleichzeitig als eine neue Kirchengemeinde errichtet. Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: PfarreiAndernach St. Marien.2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde Andernach St. Ma -rien.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Andernach. Er istzugleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mit -glieder von nun an Mitglieder der neu errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Andernach St. Marienihren Rang als Pfarrkirche. Sie werden unter Bei -behaltung ihres Kirchentitels (can. 1218 CIC)Kirchen in der Pfarrei Andernach St. Marien. DieKirchen der errichteten Pfarrei behalten ihren Patro -natsnamen und ihr Kircheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKirchen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rücksichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfarrei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Andernach St.Marien legt nach Beratung mit den pfarrlichen Gre -mien für die Gemeinschaft ihrer Gläubigen fest, anwelchen Orten und zu welchen Zeiten die Sakra -mente gefeiert werden. Dabei legt er fest, in welchenKirchen besondere Amtshandlungen (vgl. can. 530CIC) vorgenommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbind lich -keiten und Forderungen sowie die sonstigen Ver -mögensgegenstände im Wege der Ge samt rechts -nach folge auf die neue Kirchengemeinde über (can.121 CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnach -

folge der nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweilserworbenen Rechte und Pflichten ein und wird somitauch zur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß Ab -schnitt II aufgehobenen Kirchengemeinde ver ban -des.9. Der Übergang der Beschäftigungs verhältnisseerfolgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Be -sitzstände dürfen wegen des Übergangs der Be schäf -tigungsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKündigung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKirchengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäfti gungs -zeiten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchenge meinde ver -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über:• den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBestimmungen der Ordnung für Mitarbeitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungs ord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß dieses De -krets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin sichtals Zusammenlegung im Sinne des § 13d MAVO zuverstehen. Auf Beschluss aller von einer Zu sam men -legung betroffenen Mitarbeitervertre tun gen kanndas Übergangsmandat gemäß § 13d MAVO ge mein -sam ausgeübt werden.

10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenblei ben unabhängig von einer eigenen Rechts fähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.

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Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKirchengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVermögensarten nach § 1a Gesetz über die Ver -waltung und Vertretung des Kirchenvermögens imBistum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz– KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchen ge -meinden, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-gemeindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwal tungs -rates bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrerder neu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde ge -mäß § 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung undVertretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-

nen Zeit durchgeführt werden. V.

Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.VI.

Die Kirchenbücher und Registraturen der bisher be -stehenden Pfarreien und Kirchengemeinden werdengeschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirch liches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchen gemeinde -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfarrei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmtssiegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII.Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stim mungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Nr. 208Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Bad Kreuznachim Dekanat Bad Kreuznach und des Kirchengemeindeverbandes BadKreuznach sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Bad Kreuznach Hl. Kreuz und Norheim Kreuzerhöhung – Maria Himmelfahrt und über die Errichtung der Pfarrei und KatholischenKirchengemeinde Bad Kreuznach Hl. Kreuz

Dekret

über die Aufhebungder Pfarreiengemeinschaft Bad Kreuznach

im Dekanat Bad Kreuznach und desKirchengemeindeverbandes Bad Kreuznach

sowie der Pfarreien und der KatholischenKirchengemeinden Bad Kreuznach Hl. Kreuz

und Norheim Kreuzerhöhung – MariaHimmelfahrt und über die Errichtung

der Pfarrei und Katholischen Kirchenge-meinde Bad Kreuznach Hl. Kreuz

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die historischen Pfarr -strukturen nicht mehr in der Lage sind, den Auftragder Kirche in der heutigen Zeit zu verwirklichen. Anfangs wurden teilweise Seelsorgeeinheiten gemäßcan. 526 § 1 gebildet. Im Bereich der Stadt BadKreuz nach wurde zum 29. Februar 1996 ein Seel -sorge bezirk geschaffen, indem die Seelsorge für diePfarreien Bad Kreuznach Heilig Kreuz und BadKreuznach St. Nikolaus sowie für die Pfarreien derSeelsorgeeinheit Bad Kreuznach St. Franziskus undBad Kreuznach St. Wolfgang mehreren Priestern ge -mäß can. 517 § 1 CIC solidarisch übertragen wurde.Zum 1. Januar 2008 wurden diese vier Pfarreien zurneuen Pfarrei Bad Kreuznach Heilig Kreuz fusio-niert.Die Pfarreien der anderen Seelsorgeeinheit NorheimKreuzerhöhung und Bad Münster am Stein-Ebern -burg Maria Himmelfahrt wurden zum 1. Januar 2010zur neuen Pfarrei Norheim Kreuzerhöhung-MariaHimmelfahrt fusioniert. Ab dem 1. September 2011bilden diese beiden neuen Pfarreien eine Pfarreien -ge meinschaft gemäß can. 374 § 2 CIC.So wurden mehr und mehr die Grenzen der histo-risch gewachsenen Strukturenüberschritten, um neueMöglichkeiten für ein pastorales Miteinander ineinem größeren Raum zu eröffnen. Doch bei allemPositiven, das dadurch bereits möglich wurde, wur-den auch die Grenzen dieser Ansätze immer wiederdeutlich. Gerade im Bereich einer größeren Stadt

und ihres Umlandes kann sich die Pastoral nichtmehr an den Grenzen früherer Pfarreien orientieren.Vielfach suchen sich die Gläubigen ihre Bezugs -punkte kirchlichen Lebens jenseits bisheriger oderfrü herer Pfarrgrenzen. Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Bad Kreuznach, bestehendaus den zwei Pfarreien Bad Kreuznach Hl. Kreuzund Norheim Kreuzerhöhung–Maria Himmelfahrt,machen dies deutlich: Betrug die Zahl der Katho li -ken in dieser Pfarreiengemeinschaft im Jahr 2000noch 15.047, so sind 2020 nur noch 12.697Katholiken erfasst. Nahmen im Jahr 2000 noch2.409 Gläubige an den Sonntagsgottesdiensten teil,so 2019 nur noch 962. Die Zahl der Taufen ging inden letzten zwanzig Jahren von 127 auf 42 zurück.Das alles macht deutlich, dass das Festhalten am Bis -herigen weder sinnvoll noch möglich ist. Auch diegeringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen verlangen ein Umdenken.Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situa -tion aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Be -stehenden die für einen Aufbruch erforderlichenKräfte und Mittel aufzehrt und zum anderen Seel -sorge sich nicht auf die Sakramentenspendung be -

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schränkt, sondern auch andere Formen der Evan ge -lisierung möglich werden (vgl. Apostolisches Schrei -ben Evangelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmende Zu -sammenschluss (Fusion) der zwei oben genanntenPfarreien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde Bad Kreuznach Hl. Kreuzerfolgt auf der Ebene der bisherigen Pfarreienge -mein schaft Bad Kreuznach. Damit kann auf das inden zurückliegenden zehn Jahren bereits eingeübteMiteinander aufgebaut werden (vgl. Schreiben desBischofs zur Reform der Pfarreien, Nr. 16). Trotzder größeren räumlichen Ausdehnung der einenneuen Pfarrei ist hier doch auch ein bereits gewach-senes Vertrautsein miteinander gegeben, was für dieGläubigen auch Nähe bedeutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Charis -men entwickeln kann, die den missionarischen unddiakonischen Aufbruch tragen und gestalten sollen.Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit, sichertzugleich aber auch die rechtlichen Vertretungsaufga -ben der Kirchengemeinde. Vielfältige Möglichkeitender Beteiligung am pfarrlichen Leben bleiben erhal-ten oder werden neu eröffnet. Lokale Teams stärkendie örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Bad Kreuznach Hl. Kreuz,dass der zuständige Pfarrer nur noch Sorge trägt füreine Pfarrei (vgl. can. 526 § 1 CIC). In dieser einenPfarrei kann er seine Hirtensorge für die Gläubigenin der Ausübung der Dienste des Heiligens, Lehrensund Leitens (vgl. can. 528 und can. 529 CIC) verant-wortlich wahrnehmen, unterstützt – soweit möglichund vorhanden – von anderen Priestern und Dia -konen sowie von engagierten und beauftragten Laien(vgl. can. 519 CIC). Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kir chen -gemeinden in Bad Kreuznach Hl. Kreuz und Nor -heim Kreuzerhöhung–Maria Himmelfahrt, des Pfar -reienrates der Pfarreiengemeinschaft Bad Kreuz -nach, der Verbandsvertretung des Kirchenge mein -deverbandes Bad Kreuznach, des jeweiligen Pfarrerssowie des geschäftsführenden Dechanten des De -kanates Bad Kreuznach und des Priesterrates desBistums wird gemäß can. 515 § 2 CIC, § 4 Diöze -sanbestimmungen über die Gliederung des Bistumsvom 15. Januar 2000 (KA 2000 Nr. 32) i. d. Fassung

vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr. 122), § 2 der Diö -ze sanbestimmungen über die Kirchengemeindenund die Verwaltung ihres Vermögens vom 15. Sep -tem ber 2000 (KA 2000 Nr. 209) i. d. Fassung vom19. September 2001 (KA 2001 Nr. 186) und § 1Absatz 3 der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr. 124) i. d.Fassung vom 27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210)i. V. m. § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungund Vertretung des Kirchenvermögens im BistumTrier vom 1. Dezember 1978 (KA 1978 Nr. 271) i. d.Fassung vom 27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210)hiermit wie folgt verordnet:

I.Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreiengemein -schaft Bad Kreuznach im Dekanat Bad Kreuznachwird mit Wirkung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.

II.Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeinde ver -band Bad Kreuznach wird mit Wirkung zum 1. Ja nu -ar 2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des Kirchengemeindever bandesBad Kreuznach gehen das zum Zeitpunkt der Auf he -bung des Kirchengemeindeverbandes vorhandenebe wegliche und unbewegliche Vermögen, die Rechte,Pflichten, Verbindlichkeiten und Forderungen aufdie dem Kirchengemeindeverband angeschlossenenKirchengemeinden zur Gesamthand über. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäftigungs -verhältnisse des Kirchengemeindeverbandes BadKreuz nach auf die ihm angeschlossenen Kirchenge -meinden über. Die Gemeinschaft der dem Kirchen -gemeindeverband angeschlossenen Kirchengemein -den tritt somit in die Rechte und Pflichten der auf sieübergehenden Beschäftigungsverhältnisse ein. Diewei teren Einzelheiten zum Übergang der Beschäfti -gungsverhältnisse bestimmen sich nach Abschnitt IIIZiffer 9.

III.Die Pfarreien und Kirchengemeinden Bad Kreuz -nach Hl. Kreuz und Norheim Kreuzerhöhung –Ma -ria Himmelfahrt werden hiermit mit Wirkung zum 1.Januar 2022, nachgängig zur Aufhebung des Kir-chengemeindeverbandes Bad Kreuznach gemäß Ab -schnitt II, aufgehoben und zusammengefasst als eine

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neue Pfarrei und gleichzeitig als eine neue Kirchen -ge meinde errichtet. Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei BadKreuznach Hl. Kreuz. 2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde Bad Kreuznach Hl.Kreuz.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Bad Kreuznach. Er istzugleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mit glie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarreiund Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Bad Kreuznach Hl.Kreuz ihren Rang als Pfarrkirche. Sie werden unterBeibehaltung ihres Kirchentitels (can. 1218 CIC)Kirchen in der Pfarrei Bad Kreuznach Hl. Kreuz.Die Kirchen der errichteten Pfarrei behalten ihrenPatronatsnamen und ihr Kircheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKir chen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rücksichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfar rei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Bad Kreuznach Hl.Kreuz legt nach Beratung mit den pfarrlichen Gre -mien für die Gemeinschaft ihrer Gläubigen fest, anwelchen Orten und zu welchen Zeiten die Sakra -mente gefeiert werden. Dabei legt er fest, in welchenKirchen besondere Amtshandlungen (vgl. can. 530CIC) vorgenommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Vermö -gensgegenstände im Wege der Gesamtrechts nach -folge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -

folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß dieses De -krets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin sichtals Zusammenlegung im Sinne des § 13d MAVO zuver stehen. Auf Beschluss aller von einer Zusam men -le gung betroffenen Mitarbeitervertre tun gen kanndas Übergangsmandat gemäß § 13d MAVO gemein-sam ausgeübt werden.

10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt. Glei -ches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in den Sät -zen 1 und 2 genannten Vermögen sind unterscheid-bar von den Vermögen der neu errichteten Kir chen -gemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -

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tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Nr. 209Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Bad Sobernheimim Dekanat Bad Kreuznach und des Kirchengemeindeverbandes BadSobernheim sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Bad Sobernheim St. Matthäus, Daubach St. Maria v. Siege, Lauschied St. Georg, Martinstein St. Martin, Meisenheim St. Antonius v. Padua, Merxheim St. Karl Borromäus, Seesbach St. Laurentius und Staudern-heim St. Johannes der Täufer und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Willigis Nahe-Glan-Soon

Dekretüber die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftBad Sobernheim im Dekanat Bad Kreuznach

und des Kirchengemeindeverbandes BadSobernheim sowie der Pfarreien und der

Katholischen Kirchengemeinden BadSobernheim St. Matthäus, Daubach St.

Maria v. Siege, Lauschied St. Georg, Martinstein St. Martin, Meisenheim St.Antonius v. Padua, Merxheim St. Karl

Borromäus, Seesbach St. Laurentius undStaudernheim St. Johannes der Täufer

und über die Errichtung der Pfarrei undKatholischen Kirchengemeinde

St. Willigis Nahe-Glan-Soon In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarr strukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuf trag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526 §1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaften ge -mäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Beibehal -tung der historisch gewachsenen Strukturen dieGren zen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Miteinan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischen Pfarr -struktur richtet den Blick vieler Gläubigen immerwieder auf die eigene Pfarrei und bestärkt derenErwartung, dass dort alles geleistet wird, was nachcan. 528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfassendenpfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist aber mit dengeringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen so nicht zu leisten.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beiden

Jahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Bad Sobernheim, bestehendaus den acht Pfarreien Bad Sobernheim St. Matthäus,Daubach St. Maria v. Siege, Lauschied St. Georg,Mar tinstein St. Martin, Meisenheim St. Antonius v.Padua, Merxheim St. Karl Borromäus, Seesbach St.Laurentius und Staudernheim St. Johannes der Täu -fer, machen dies deutlich: Betrug die Zahl derKatho liken in dieser Pfarreiengemeinschaft im Jahr2000 noch 6.538, so sind 2020 nur noch 5.689Katho liken erfasst. Nahmen im Jahr 2000 noch 950Gläubige an den Sonntagsgottesdiensten teil, so2019 nur noch 369. Die Zahl der Taufen ging in denletzten zwanzig Jahren von 52 auf 23 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situa ti -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Be -stehenden die für einen Aufbruch erforderlichenKräfte und Mittel aufzehrt und zum anderen Seel -sorge sich nicht auf die Sakramentenspendung be -schränkt, sondern auch andere Formen der Evan ge -li sierung möglich werden (vgl. Apostolisches Schrei -ben Evangelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmende Zu -sammenschluss (Fusion) der acht oben genanntenPfar reien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde St. Willigis Nahe-Glan-Soon

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erfolgt auf der Ebene der bisherigen Pfarreienge -meinschaft Bad Sobernheim. Damit kann auf das inden zurückliegenden zehn Jahren bereits eingeübteMiteinander aufgebaut werden (vgl. Schreiben desBischofs zur Reform der Pfarreien, Nr. 16). Trotzder größeren räumlichen Ausdehnung der einen neu -en Pfarrei ist hier doch auch ein bereits gewachsenesVertrautsein miteinander gegeben, was für die Gläu -bi gen auch Nähe bedeutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit,sichert zugleich aber auch die rechtlichen Vertre -tungs aufgaben der Kirchengemeinde. VielfältigeMög lichkeiten der Beteiligung am pfarrlichen Lebenbleiben erhalten oder werden neu eröffnet. LokaleTeams stärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde St. Willigis Nahe-Glan-Soon,dass der zuständige Pfarrer nur noch Sorge trägt füreine Pfarrei (vgl. can. 526 § 1 CIC). Die dauerhaftegleichzeitige Zuständigkeit des Pfarrers für mehrerePfarreien, die im Hinblick auf die einzelne Pfarreinur unter Einschränkungen des Gesamtauftragesmöglich und daher im Letzten oft genug auch mitdie sem unvereinbar ist (vgl. Instr. Die pastorale Um -kehr, n. 70; vgl. auch can. 152 CIC), wird so vermie-den. In dieser einen Pfarrei kann er seine Hirten -sorge für die Gläu bigen in der Ausübung der Dienstedes Heiligens, Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 undcan. 529 CIC) verantwortlich wahrnehmen, unter-stützt – soweit mög lich und vorhanden – von ande-ren Priestern und Diakonen sowie von engagiertenund beauftragten Laien (vgl. can. 519 CIC).

Nach Anhörung der Räte der Pfarreien undKirchengemeinden in Bad Sobernheim St. Matthäus,Daubach St. Maria v. Siege, Lauschied St. Georg,Martinstein St. Martin, Meisenheim St. Antonius v.Padua, Merxheim St. Karl Borromäus, Seesbach St.Laurentius und Staudernheim St. Johannes derTäufer, des Pfarreienrates der PfarreiengemeinschaftBad Sobernheim, der Verbandsvertretung des Kir -chengemeindeverbandes Bad Sobernheim, des je wei -ligen Pfarrers sowie des geschäftsführenden Leitersdes Dekanates Bad Kreuznach und des Priesterratesdes Bistums wird gemäß can. 515 § 2 CIC, § 4 Diöze -

sanbestimmungen über die Gliederung des Bistumsvom 15. Januar 2000 (KA 2000 Nr. 32) i. d. Fassungvom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr. 122), § 2 der Diöze -sanbestimmungen über die Kirchengemeinden unddie Verwaltung ihres Vermögens vom 15. September2000 (KA 2000 Nr. 209) i. d. Fassung vom 19. Sep -tember 2001 (KA 2001 Nr. 186) und § 1 Absatz 3 derOrdnung für die gemäß Strukturplan 2020 gebilde-ten Kirchengemeindeverbände im Bistum Trier vom29. Juni 2011 (KA 2011 Nr.124) i. d. Fassung vom27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210) i. V. m. § 24Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier vom1. Dezember 1978 (KA 1978 Nr. 271) i. d. Fassungvom 27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210) hiermitwie folgt verordnet:

I.Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreiengemein -schaft Bad Sobernheim im Dekanat Bad Kreuznachwird mit Wirkung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.

II.Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeinde ver -band Bad Sobernheim wird mit Wirkung zum 1. Ja -nu ar 2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesBad Sobernheim gehen das zum Zeitpunkt der Auf -hebung des Kirchengemeindeverbandes vorhandenebewegliche und unbewegliche Vermögen, die Rechte,Pflichten, Verbindlichkeiten und Forderungen aufdie dem Kirchengemeindeverband angeschlossenenKir chengemeinden zur Gesamthand über. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäftigungs -verhältnisse des Kirchengemeindeverbandes BadSobernheim auf die ihm angeschlossenen Kirchen -ge meinden über. Die Gemeinschaft der dem Kir -chen gemeindeverband angeschlossenen Kirchenge -mein den tritt somit in die Rechte und Pflichten derauf sie übergehenden Beschäftigungsverhältnisseein. Die weiteren Einzelheiten zum Übergang derBe schäftigungsverhältnisse bestimmen sich nachAbschnitt III Ziffer 9.

III.Die Pfarreien und Kirchengemeinden Bad Sobern -heim St. Matthäus, Daubach St. Maria v. Siege, Lau -schied St. Georg, Martinstein St. Martin, MeisenheimSt. Antonius v. Padua, Merxheim St. Karl Borro -

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mäus, Seesbach St. Laurentius und Staudernheim St.Johannes der Täufer werden hiermit mit Wirkungzum 1. Januar 2022, nachgängig zur Aufhebung desKirchengemeindeverbandes Bad Sobernheim gemäßAbschnitt II, aufgehoben und zusammengefasst alseine neue Pfarrei und gleichzeitig als eine neue Kir -chengemeinde errichtet. Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei St.Willigis Nahe-Glan-Soon.2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde St. Willigis Nahe-Glan-Soon.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Bad Sobernheim. Er istzugleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mit -glieder von nun an Mitglieder der neu errichtetenPfar rei und Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei St. Willigis Nahe-Glan-Soon ihren Rang als Pfarrkirche. Sie werdenun ter Beibehaltung ihres Kirchentitels (can. 1218CIC) Kirchen in der Pfarrei St. Willigis Nahe-Glan-Soon. Die Kirchen der errichteten Pfarrei behaltenihren Patronatsnamen und ihr Kircheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKir chen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rücksichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfarrei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei St. Willigis Nahe-Glan-Soon legt nach Beratung mit den pfarrlichenGremien für die Gemeinschaft ihrer Gläubigen fest,an welchen Orten und zu welchen Zeiten die Sakra -mente gefeiert werden. Dabei legt er fest, in welchenKirchen besondere Amtshandlungen (vgl. can. 530CIC) vorgenommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbind lich -kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Vermö -gensgegenstände im Wege der Gesamtrechts nach -folge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolge

der nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß dieses De -krets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin sichtals Zusammenlegung im Sinne des § 13d MAVO zuver stehen. Auf Beschluss aller von einer Zusam men -legung betroffenen Mitarbeitervertre tun gen kanndas Übergangsmandat gemäß § 13d MAVO gemein-sam ausgeübt werden.

10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenblei ben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in den

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Sätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Kirchliches Amtsblatt 15. Oktober 2021, Nr. 210

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Kirchliches Amtsblatt 15. Oktober 2021, Nr. 210

Nr. 210Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Kirn im DekanatBad Kreuznach und des Kirchengemeindeverbandes Kirn sowie derPfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Becherbach MariaHimmelfahrt, Bruschied St. Franz Xaver, Kirn St. Pankratius undOberhausen Maria Himmelfahrt und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Kirner Land St. Hildegard

Dekretüber die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft

Kirn im Dekanat Bad Kreuznach und desKirchengemeindeverbandes Kirn sowie derPfarreien und der Katholischen Kirchen-

gemeinden Becherbach Maria Himmelfahrt,Bruschied St. Franz Xaver, Kirn St. Pankratiusund Oberhausen Maria Himmelfahrt und über

die Errichtung der Pfarrei und KatholischenKirchengemeinde Kirner Land St. Hildegard

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die historischen Pfarr -strukturen nicht mehr in der Lage sind, den Auftragder Kirche in der heutigen Zeit zu verwirklichen.Anfangs wurden Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC (später auch bereits Pfarreiengemeinschaf -ten genannt) gebildet. Die eine Seelsorgeeinheit, be -stehend aus den Pfarreien Kirn St. Pankratius, Kirn(Kirnsulzbach) St. Josef Calasanza und BecherbachMaria Himmelfahrt, wurde 2002 mit der Nach bar -seel sorgeeinheit, bestehend aus den Pfarreien Bru -schied St. Franz Xaver und Oberhausen Maria Him -melfahrt, zu einer neuen Seelsorgeeinheit zusam-mengefasst, ab 2006 auch Pfarreiengemeinschaft ge -nannt. Vier Jahre später, zum 1. Januar 2010, wurdendie beiden Pfarreien Kirn St. Pankratius und Kirn(Kirnsulzbach) St. Josef Calasanza zur neuen PfarreiKirn St. Pankratius fusioniert. Ab dem 1. September 2011 bildet diese neue Pfarreidann mit den Pfarreien Becherbach Maria Himmel -fahrt, Bruschied St. Franz Xaver und OberhausenMa ria Himmelfahrt eine Pfarreiengemeinschaft ge -mäß can. 374 § 2 CIC. So wurden mehr und mehr dieGrenzen der historisch gewachsenen Strukturenüber schritten, um neue Möglichkeiten für ein pasto-rales Miteinander in einem größeren Raum zu eröff-nen. Doch bei allem Positiven, das dadurch bereitsmöglich wurde, wurden auch die Grenzen dieserAnsätze immer wieder deutlich. Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beiden

Jahr zehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Kirn, bestehend aus den vierPfarreien Becherbach Maria Himmelfahrt, Bru schiedSt. Franz Xaver, Kirn St. Pankratius und Ober hausenMaria Himmelfahrt, machen dies deutlich: Betrug dieZahl der Katholiken in dieser Pfarreiengemeinschaftim Jahr 2000 noch 4.982, so sind 2020 nur noch3.649 Katholiken erfasst. Nah men im Jahr 2000noch 670 Gläubige an den Sonn tagsgottesdienstenteil, so 2019 nur noch 206. Die Zahl der Taufen gingin den letzten zwanzig Jahren von 38 auf 5 zurück. Das alles macht deutlich, dass das Festhalten am Bis -herigen weder sinnvoll noch möglich ist. Auch diege ringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen verlangen ein Umdenken.Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemein schaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Be -stehenden die für einen Aufbruch erforderlichenKräfte und Mittel aufzehrt und zum anderen Seel sor -ge sich nicht auf die Sakramentenspendungbeschränkt, sondern auch andere Formen der Evan -ge lisierung möglich werden (vgl. ApostolischesSchreiben Evangelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmendeZusammenschluss (Fusion) der vier oben genanntenPfarreien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde Kirner Land St. Hildegard er -

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folgt auf der Ebene der bisherigen Pfarreiengemein -schaft Kirn. Damit kann auf das in den zurücklie-genden zehn Jahren bereits eingeübte Miteinanderaufgebaut werden (vgl. Schreiben des Bischofs zurReform der Pfarreien, Nr. 16). Trotz der größerenräumlichen Ausdehnung der einen neuen Pfarrei isthier doch auch ein bereits gewachsenes Vertrautseinmiteinander gegeben, was für die Gläubigen auchNähe bedeutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit,sichert zugleich aber auch die rechtlichen Vertre -tungsaufgaben der Kirchengemeinde. VielfältigeMög lichkeiten der Beteiligung am pfarrlichen Lebenbleiben erhalten oder werden neu eröffnet. LokaleTeams stärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Kirner Land St. Hildegard,dass der zuständige Pfarrer nur noch Sorge trägt füreine Pfarrei (vgl. can. 526 § 1 CIC). Die dauerhaftegleichzeitige Zuständigkeit des Pfarrers für mehrerePfarreien, die im Hinblick auf die einzelne Pfarreinur unter Einschränkungen des Gesamtauftragesmög lich und daher im Letzten oft genug auch mitdiesem unvereinbar ist (vgl. Instr. Die pastorale Um -kehr, n. 70; vgl. auch can. 152 CIC), wird so vermie-den. In dieser einen Pfarrei kann er seine Hirten sor -ge für die Gläubigen in der Ausübung der Dienstedes Heiligens, Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 undcan. 529 CIC) verantwortlich wahrnehmen, unter-stützt – soweit möglich und vorhanden – von ande-ren Priestern und Diakonen sowie von engagiertenund beauftragten Laien (vgl. can. 519 CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kirchen -gemeinden in Becherbach Maria Himmelfahrt, Bru -schied St. Franz Xaver, Kirn St. Pankratius undOber hausen Maria Himmelfahrt, des Pfarreienratesder Pfarreiengemeinschaft Kirn, der Verbandsvertre -tung des Kirchengemeindeverbandes Kirn, des je -wei ligen Pfarrers bzw. Pfarrverwalters sowie des ge -schäftsführenden Leiters des Dekanates Bad Kreuz -nach und des Priesterrates des Bistums wird gemäßcan. 515 § 2 CIC, § 4 Diözesanbestimmungen überdie Gliederung des Bistums vom 15. Januar 2000(KA 2000 Nr. 32) i. d. Fassung vom 29. Juni 2011

(KA 2011 Nr. 122), § 2 der Diözesanbestimmungenüber die Kirchengemeinden und die Verwaltung ih -res Vermögens vom 15. September 2000 (KA 2000Nr. 209) i. d. Fassung vom 19. September 2001 (KA2001 Nr. 186) und § 1 Absatz 3 der Ordnung für diegemäß Strukturplan 2020 gebildeten Kirchenge -mein deverbände im Bistum Trier vom 29. Juni 2011(KA 2011 Nr.124) i. d. Fassung vom 27. November2019 (KA 2019 Nr. 210) i. V. m. § 24 Abs. 2 des Ge -setzes über die Verwaltung und Vertretung des Kir -chenvermögens im Bistum Trier vom 1. Dezember1978 (KA 1978 Nr. 271) i. d. Fassung vom 27.November 2019 (KA 2019 Nr. 210) hiermit wie folgtverordnet:

I.Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreiengemein -schaft Kirn im Dekanat Bad Kreuznach wird mitWirkung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.

II.Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeinde ver -band Kirn wird mit Wirkung zum 1. Januar 2022 auf-gehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesKirn gehen das zum Zeitpunkt der Aufhebung desKirchengemeindeverbandes vorhandene beweglicheund unbewegliche Vermögen, die Rechte, Pflichten,Verbindlichkeiten und Forderungen auf die demKirchengemeindeverband angeschlossenen Kirchen -gemein den zur Gesamthand über. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäftigungs -ver hältnisse des Kirchengemeindeverbandes Kirnauf die ihm angeschlossenen Kirchengemeindenüber. Die Gemeinschaft der dem Kirchenge mein de -verband angeschlossenen Kirchengemeinden trittso mit in die Rechte und Pflichten der auf sie überge-henden Beschäftigungsverhältnisse ein. Die weiterenEinzelheiten zum Übergang der Beschäftigungs ver -hältnisse bestimmen sich nach Abschnitt III Ziffer 9.

III.Die Pfarreien und Kirchengemeinden BecherbachMaria Himmelfahrt, Bruschied St. Franz Xaver, KirnSt. Pankratius und Oberhausen Maria Himmelfahrtwerden hiermit mit Wirkung zum 1. Januar 2022,nachgängig zur Aufhebung des Kirchen gemein de -ver bandes Kirn gemäß Abschnitt II, aufgehoben und

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zusammengefasst als eine neue Pfarrei und gleichzei-tig als eine neue Kirchengemeinde errichtet. Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei KirnerLand St. Hildegard.2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde Kirner Land St. Hil -de gard.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Kirn. Er ist zugleichSitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mit -glieder von nun an Mitglieder der neu errichtetenPfar rei und Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Kirner Land St. Hil -degard ihren Rang als Pfarrkirche. Sie werden unterBeibehaltung ihres Kirchentitels (can. 1218 CIC)Kirchen in der Pfarrei Kirner Land St. Hildegard.Die Kirchen der errichteten Pfarrei behalten ihrenPatronatsnamen und ihr Kircheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKirchen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rücksichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfarrei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Kirner Land St.Hildegard legt nach Beratung mit den pfarrlichenGre mien für die Gemeinschaft ihrer Gläubigen fest,an welchen Orten und zu welchen Zeiten die Sakra -mente gefeiert werden. Dabei legt er fest, in welchenKirchen besondere Amtshandlungen (vgl. can. 530CIC) vorgenommen werden.

8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchenge mein dengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Ver mö -gensgegenstände im Wege der Gesamtrechts nach -folge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -

folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß dieses De -krets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin sichtals Zusammenlegung im Sinne des § 13d MAVO zuver stehen. Auf Beschluss aller von einer Zusam men -legung betroffenen Mitarbeitervertre tun gen kanndas Übergangsmandat gemäß § 13d MAVO gemein-sam ausgeübt werden.10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -

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tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021

(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Nr. 211Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Sponheimer Land im Dekanat Bad Kreuznach und des KirchengemeindeverbandesSponheimer Land sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchen-gemeinden Roxheim St. Sebastian, Sponheim St. Martin, Waldböckel-heim St. Bartholomäus und Weinsheim/Nahe (V) Herz Jesu und überdie Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Spon-heimer Land

Dekret

über die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftSponheimer Land im Dekanat Bad Kreuznach

und des KirchengemeindeverbandesSponheimer Land sowie der Pfarreien und derKatholischen Kirchengemeinden Roxheim St.Sebastian, Sponheim St. Martin, Waldböckel-

heim St. Bartholomäus und Weinsheim/Nahe (V) Herz Jesu und über die Errichtung

der Pfarrei und Katholischen Kirchen-gemeinde Sponheimer Land

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarrstrukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuftrag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaften ge -mäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Bei be -haltung der historisch gewachsenen Strukturen dieGrenzen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Miteinan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischenPfarrstruktur richtet den Blick vieler Gläubigen im -mer wieder auf die eigene Pfarrei und bestärkt derenErwartung, dass dort alles geleistet wird, was nachcan. 528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfassendenpfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist aber mit dengeringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen so nicht zu leisten.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Sponheimer Land, bestehendaus den vier Pfarreien Roxheim St. Sebastian, Spon -heim St. Martin, Waldböckelheim St. Bartholomäus

und Weinsheim/Nahe (V) Herz Jesu, machen diesdeutlich: Betrug die Zahl der Katholiken in dieserPfarreiengemeinschaft im Jahr 2000 noch 6.477, sosind 2020 nur noch 5.602 Katholiken erfasst. Nah -men im Jahr 2000 noch 941 Gläubige an den Sonn -tagsgottesdiensten teil, so 2019 nur noch 399. DieZahl der Taufen ging in den letzten zwanzig Jahrenvon 39 auf 20 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Be ste -henden die für einen Aufbruch erforderlichen Kräfteund Mittel aufzehrt und zum anderen Seelsorge sichnicht auf die Sakramentenspendung beschränkt,son dern auch andere Formen der Evangelisierungmög lich werden (vgl. Apostolisches Schreiben Evan -gelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmendeZusammenschluss (Fusion) der vier oben genanntenPfarreien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde Sponheimer Land erfolgt aufder Ebene der bisherigen PfarreiengemeinschaftSponheimer Land. Damit kann auf das in den zu -rück liegenden zehn Jahren bereits eingeübte Mit -einan der aufgebaut werden (vgl. Schreiben desBischofs zur Reform der Pfarreien, Nr. 16). Trotzder größeren räumlichen Ausdehnung der einen neu -en Pfarrei ist hier doch auch ein bereits gewachsenes

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Vertrautsein miteinander gegeben, was für die Gläu -bigen auch Nähe bedeutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit,sichert zugleich aber auch die rechtlichen Vertre -tungs aufgaben der Kirchengemeinde. VielfältigeMöglichkeiten der Beteiligung am pfarrlichen Lebenbleiben erhalten oder werden neu eröffnet. LokaleTeams stärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Sponheimer Land, dass derzu ständige Pfarrer nur noch Sorge trägt für einePfar rei (vgl. can. 526 § 1 CIC). Die dauerhafte gleich-zeitige Zuständigkeit des Pfarrers für mehrere Pfar -reien, die im Hinblick auf die einzelne Pfarrei nurunter Einschränkungen des Gesamtauftrages mög-lich und daher im Letzten oft genug auch mit diesemunvereinbar ist (vgl. Instr. Die pastorale Umkehr, n.70; vgl. auch can. 152 CIC), wird so vermieden. Indieser einen Pfarrei kann er seine Hirtensorge für dieGläubigen in der Ausübung der Dienste des Hei li -gens, Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 und can. 529CIC) verantwortlich wahrnehmen, unterstützt – so -weit möglich und vorhanden – von anderen Pries -tern und Diakonen sowie von engagierten und be -auftragten Laien (vgl. can. 519 CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kirchen -gemeinden in Roxheim St. Sebastian, Sponheim St.Martin, Waldböckelheim St. Bartholomäus undWeins heim/Nahe (V) Herz Jesu, des Pfarreienratesder Pfarreiengemeinschaft Sponheimer Land, derVer bandsvertretung des KirchengemeindeverbandesSponheimer Land, des jeweiligen Pfarrers sowie desDechanten des Dekanates Bad Kreuznach und desPriesterrates des Bistums wird gemäß can. 515 § 2CIC, § 4 Diözesanbestimmungen über die Gliede -rung des Bistums vom 15. Januar 2000 (KA 2000 Nr.32) i. d. Fassung vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr.122), § 2 der Diözesanbestimmungen über dieKirchengemeinden und die Verwaltung ihres Ver -mögens vom 15. September 2000 (KA 2000 Nr. 209)i. d. Fassung vom 19. September 2001 (KA 2001 Nr.186) und § 1 Absatz 3 der Ordnung für die gemäßStrukturplan 2020 gebildeten Kirchengemeinde ver -bände im Bistum Trier vom 29. Juni 2011 (KA 2011

Nr. 124) i. d. Fassung vom 27. November 2019 (KA2019 Nr. 210) i. V. m. § 24 Abs. 2 des Gesetzes überdie Verwaltung und Vertretung des Kirchenver mö -gens im Bistum Trier vom 1. Dezember 1978 (KA1978 Nr. 271) i. d. Fassung vom 27. November 2019(KA 2019 Nr. 210) hiermit wie folgt verordnet:

I.Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreiengemein -schaft Sponheimer Land im Dekanat Bad Kreuznachwird mit Wirkung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.

II.Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände imBistum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeinde -ver band Sponheimer Land wird mit Wirkung zum 1.Januar 2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesSponheimer Land gehen das zum Zeitpunkt derAufhebung des Kirchengemeindeverbandes vorhan-dene bewegliche und unbewegliche Vermögen, dieRechte, Pflichten, Verbindlichkeiten und Forderun -gen auf die dem Kirchengemeindeverband ange-schlossenen Kirchengemeinden zur Gesamthandüber. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäftigungs -ver hältnisse des Kirchengemeindeverbandes Spon -hei mer Land auf die ihm angeschlossenen Kirchen -gemeinden über. Die Gemeinschaft der dem Kir -chen ge meindeverband angeschlossenen Kirchenge -mein den tritt somit in die Rechte und Pflichten derauf sie übergehenden Beschäftigungsverhältnisseein. Die weiteren Einzelheiten zum Übergang derBe schäftigungsverhältnisse bestimmen sich nach Ab -schnitt III Ziffer 9.

III.Die Pfarreien und Kirchengemeinden Roxheim St.Sebastian, Sponheim St. Martin, Waldböckelheim St.Bartholomäus und Weinsheim/Nahe (V) Herz Jesuwerden hiermit mit Wirkung zum 1. Januar 2022,nach gängig zur Aufhebung des Kirchenge meinde -verbandes Sponheimer Land gemäß Abschnitt II,auf gehoben und zusammengefasst als eine neuePfar rei und gleichzeitig als eine neue Kirchenge -meinde errichtet. Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei Spon -heimer Land.

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2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde Sponheimer Land.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Roxheim. Er ist zu -gleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mit glie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarreiund Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Sponheimer Land ih -ren Rang als Pfarrkirche. Sie werden unter Beibe -haltung ihres Kirchentitels (can. 1218 CIC) Kirchenin der Pfarrei Sponheimer Land. Die Kirchen der er -richteten Pfarrei behalten ihren Patronatsnamen undihr Kircheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfar rer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKirchen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rück sichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfar rei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Sponheimer Landlegt nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien fürdie Gemeinschaft ihrer Gläubigen fest, an welchenOrten und zu welchen Zeiten die Sakramente gefei-ert werden. Dabei legt er fest, in welchen Kirchenbesondere Amtshandlungen (vgl. can. 530 CIC) vor-genommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Vermö -gensgegenstände im Wege der Gesamtrechtsnach -folge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -

mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß dieses De -krets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin sichtals Zusammenlegung im Sinne des § 13d MAVO zuver stehen. Auf Beschluss aller von einer Zusam men -legung betroffenen Mitarbeitervertre tun gen kanndas Übergangsmandat gemäß § 13d MAVO gemein-sam ausgeübt werden.10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -

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be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-

den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021

(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Nr. 212Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Koblenz (Neuendorf) im Dekanat Koblenz und des KirchengemeindeverbandesKoblenz (Neuendorf) sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchen-gemeinden Koblenz (Kesselheim) St. Martin, Koblenz (Lützel) Maria Hilf,Koblenz (Lützel) St. Antonius v. Padua und Koblenz (Neuendorf) St. Peterund über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen KirchengemeindeKoblenz St. Petrus und St. Martinus

Dekret

über die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftKoblenz (Neuendorf) im Dekanat Koblenz

und des Kirchengemeindeverbandes Koblenz(Neuendorf) sowie der Pfarreien und derKatholischen Kirchengemeinden Koblenz(Kesselheim) St. Martin, Koblenz (Lützel)Maria Hilf, Koblenz (Lützel) St. Antonius

v. Padua und Koblenz (Neuendorf) St. Peterund über die Errichtung der Pfarrei undKatholischen Kirchengemeinde Koblenz

St. Petrus und St. Martinus

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarr strukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuftrag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaften ge -mäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Beibe hal -tung der historisch gewachsenen Strukturen dieGren zen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Miteinan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischen Pfarr -struktur richtet den Blick vieler Gläubigen immerwieder auf die eigene Pfarrei und bestärkt deren Er -wartung, dass dort alles geleistet wird, was nach can.528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfassendenpfarr lichen Seelsorge sein soll. Dies ist aber mit dengeringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen so nicht zu leisten.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Koblenz (Neuendorf), beste-hend aus den vier Pfarreien Koblenz (Kesselheim)

St. Martin, Koblenz (Lützel) Maria Hilf, Koblenz(Lüt zel) St. Antonius v. Padua und Koblenz (Neu -endorf) St. Peter, machen dies deutlich: Betrug dieZahl der Katholiken in dieser Pfarreiengemeinschaftim Jahr 2000 noch 11.151, so sind 2020 nur noch7.709 Katholiken erfasst. Nahmen im Jahr 2000noch 1.038 Gläubige an den Sonntagsgottesdienstenteil, so 2019 nur noch 657. Die Zahl der Taufen gingin den letzten zwanzig Jahren von 75 auf 22 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Be ste -henden die für einen Aufbruch erforderlichen Kräfteund Mittel aufzehrt und zum anderen Seelsorge sichnicht auf die Sakramentenspendung beschränkt,son dern auch andere Formen der Evangelisierungmöglich werden (vgl. Apostolisches Schreiben Evan -gelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmende Zu -sammenschluss (Fusion) der vier oben genanntenPfar reien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde Koblenz St. Petrus und St.Mar tinus erfolgt auf der Ebene der bisherigen Pfar -reiengemeinschaft Koblenz (Neuendorf). Damitkann auf das in den zurückliegenden zehn Jahren be -reits eingeübte Miteinander aufgebaut werden (vgl.Schreiben des Bischofs zur Reform der Pfarreien,Nr. 16). Trotz der größeren räumlichen Ausdehnung

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der einen neuen Pfarrei ist hier doch auch ein bereitsgewachsenes Vertrautsein miteinander gegeben, wasfür die Gläubigen auch Nähe bedeutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bi gen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit,sichert zugleich aber auch die rechtlichen Vertre -tungs aufgaben der Kirchengemeinde. VielfältigeMög lichkeiten der Beteiligung am pfarrlichen Lebenbleiben erhalten oder werden neu eröffnet. LokaleTeams stärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Koblenz St. Petrus und St.Mar tinus, dass der zuständige Pfarrer nur noch Sorgeträgt für eine Pfarrei (vgl. can. 526 § 1 CIC). Die dau-erhafte gleichzeitige Zuständigkeit des Pfarrers fürmehrere Pfarreien, die im Hinblick auf die einzelnePfarrei nur unter Einschränkungen des Gesamtauf -trages möglich und daher im Letzten oft genug auchmit diesem unvereinbar ist (vgl. Instr. Die pastoraleUmkehr, n. 70; vgl. auch can. 152 CIC), wird so ver-mieden. In dieser einen Pfarrei kann er seine Hir -tensorge für die Gläubigen in der Ausübung derDienste des Heiligens, Lehrens und Leitens (vgl. can.528 und can. 529 CIC) verantwortlich wahrnehmen,unterstützt – soweit möglich und vorhanden – vonanderen Priestern und Diakonen sowie von engagier-ten und beauftragten Laien (vgl. can. 519 CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kir -chengemeinden in Koblenz (Kesselheim) St. Martin,Koblenz (Lützel) Maria Hilf, Koblenz (Lützel) St.An tonius v. Padua und Koblenz (Neuendorf) St. Pe -ter, des Pfarreienrates der PfarreiengemeinschaftKob lenz (Neuendorf), der Verbandsvertretung desKir chengemeindeverbandes Koblenz (Neuendorf),des jeweiligen Pfarrers sowie des geschäftsführendenDechanten des Dekanates Koblenz und des Pries ter -rates des Bistums wird gemäß can. 515 § 2 CIC, § 4Diözesanbestimmungen über die Gliederung desBis tums vom 15. Januar 2000 (KA 2000 Nr. 32) i. d.Fassung vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr. 122), § 2der Diözesanbestimmungen über die Kirchenge -mein den und die Verwaltung ihres Vermögens vom15. September 2000 (KA 2000 Nr. 209) i. d. Fassungvom 19. September 2001 (KA 2001 Nr. 186) und § 1Absatz 3 der Ordnung für die gemäß Strukturplan

2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr.124) i. d.Fassung vom 27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210)i. V. m. § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungund Vertretung des Kirchenvermögens im BistumTrier vom 1. Dezember 1978 (KA 1978 Nr. 271) i. d.Fassung vom 27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210)hiermit wie folgt verordnet:

I.Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreiengemein -schaft Koblenz (Neuendorf) im Dekanat Koblenzwird mit Wirkung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.

II.Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände imBistum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeinde -verband Koblenz (Neuendorf) wird mit Wirkungzum 1. Januar 2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesKoblenz (Neuendorf) gehen das zum Zeitpunkt derAufhebung des Kirchengemeindeverbandes vorhan-dene bewegliche und unbewegliche Vermögen, dieRech te, Pflichten, Verbindlichkeiten und Forde run -gen auf die dem Kirchengemeindeverband ange -schlos senen Kirchengemeinden zur Gesamthandüber. 2. In diesem Sinne gehen auch die Be schäfti gungs -verhältnisse des Kirchengemeinde ver bandes Kob -lenz (Neuendorf) auf die ihm angeschlossenen Kir -chen gemeinden über. Die Gemeinschaft der demKirchengemeindeverband angeschlossenen Kirchen -ge meinden tritt somit in die Rechte und Pflichten derauf sie übergehenden Beschäftigungsverhältnisseein. Die weiteren Einzelheiten zum Übergang derBe schäftigungsverhältnisse bestimmen sich nach Ab -schnitt III Ziffer 9.

III.Die Pfarreien und Kirchengemeinden Koblenz(Kesselheim) St. Martin, Koblenz (Lützel) MariaHilf, Koblenz (Lützel) St. Antonius v. Padua undKob lenz (Neuendorf) St. Peter werden hiermit mitWir kung zum 1. Januar 2022, nachgängig zur Aufhe -bung des Kirchengemeindeverbandes Koblenz (Neu -endorf) gemäß Abschnitt II, aufgehoben und zusam-mengefasst als eine neue Pfarrei und gleichzeitig alseine neue Kirchengemeinde errichtet. Im Einzelnen gilt:

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1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei Kob -lenz St. Petrus und St. Martinus. 2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde Koblenz St. Petrusund St. Martinus.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Koblenz-Neuendorf.Er ist zugleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mit glie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarreiund Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Koblenz St. Petrusund St. Martinus ihren Rang als Pfarrkirche. Sie wer-den unter Beibehaltung ihres Kirchentitels (can. 1218CIC) Kirchen in der Pfarrei Koblenz St. Petrus undSt. Martinus. Die Kirchen der errichteten Pfarrei be -halten ihren Patronatsnamen und ihr Kircheninven -tar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfar rer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKirchen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rücksichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfar rei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Koblenz St. Petrusund St. Martinus legt nach Beratung mit den pfarrli-chen Gremien für die Gemeinschaft ihrer Gläubigenfest, an welchen Orten und zu welchen Zeiten dieSakra mente gefeiert werden. Dabei legt er fest, inwel chen Kirchen besondere Amtshandlungen (vgl.can. 530 CIC) vorgenommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Vermö -gens ge genstände im Wege der Gesamtrechtsnach -folge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -

gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß dieses De -krets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin sichtals Zusammenlegung im Sinne des § 13d MAVO zuver stehen. Auf Beschluss aller von einer Zusam men -legung betroffenen Mitarbeitervertre tun gen kanndas Übergangsmandat gemäß § 13d MAVO gemein-sam ausgeübt werden.

10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –

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KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Nr. 213Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Langenfeld imDekanat Mayen-Mendig und des Kirchengemeindeverbandes Langenfeldsowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Baar-Wanderath St. Valerius, Kirchwald St. Dionysius und Langenfeld St.Quirinus und über die Errichtung der Pfarrei und KatholischenKirchengemeinde Langenfeld St. Jodokus

Dekret

über die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftLangenfeld im Dekanat Mayen-Mendig

und des KirchengemeindeverbandesLangenfeld sowie der Pfarreien und derKatholischen Kirchengemeinden Baar-

Wanderath St. Valerius, Kirchwald St. Dionysiusund Langenfeld St. Quirinus und über dieErrichtung der Pfarrei und KatholischenKirchengemeinde Langenfeld St. Jodokus

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarr strukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuf trag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaften ge -mäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Beibehal -tung der historisch gewachsenen Strukturen dieGren zen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Miteinan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischenPfarrstruktur richtet den Blick vieler Gläubigen im -mer wieder auf die eigene Pfarrei und bestärkt derenErwartung, dass dort alles geleistet wird, was nachcan. 528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfassendenpfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist aber mit dengeringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen so nicht zu leisten.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Langenfeld, bestehend ausden drei Pfarreien Baar-Wanderath St. Valerius,Kirch wald St. Dionysius und Langenfeld St. Quiri -nus, machen dies deutlich: Betrug die Zahl derKatholiken in dieser Pfarreiengemeinschaft im Jahr

2000 noch 3.355, so sind 2020 nur noch 2.572Katho liken erfasst. Nahmen im Jahr 2000 noch 892Gläubige an den Sonntagsgottesdiensten teil, so2019 nur noch 303. Die Zahl der Taufen ging in denletzten zwanzig Jahren von 35 auf 9 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Be -stehenden die für einen Aufbruch erforderlichenKräfte und Mittel aufzehrt und zum anderen Seel -sorge sich nicht auf die Sakramentenspendungbeschränkt, sondern auch andere Formen der Evan -ge lisierung möglich werden (vgl. ApostolischesSchreiben Evangelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmendeZusammenschluss (Fusion) der drei oben genanntenPfarreien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde Langenfeld St. Jodokus er -folgt auf der Ebene der bisherigen Pfarreiengemein -schaft Langenfeld. Damit kann auf das in den zu -rück liegenden zehn Jahren bereits eingeübte Mit -einan der aufgebaut werden (vgl. Schreiben desBischofs zur Reform der Pfarreien, Nr. 16). Trotzder größeren räumlichen Ausdehnung der einen neu -en Pfarrei ist hier doch auch ein bereits gewachsenesVertrautsein miteinander gegeben, was für die Gläu -bigen auch Nähe bedeutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.

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515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit, si -chert zugleich aber auch die rechtlichen Ver tre -tungsaufgaben der Kirchengemeinde. VielfältigeMög lichkeiten der Beteiligung am pfarrlichen Lebenbleiben erhalten oder werden neu eröffnet. LokaleTeams stärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Langenfeld St. Jodokus, dassder zuständige Pfarrer nur noch Sorge trägt für einePfarrei (vgl. can. 526 § 1 CIC). Die dauerhafte gleich-zeitige Zuständigkeit des Pfarrers für mehrerePfarreien, die im Hinblick auf die einzelne Pfarreinur unter Einschränkungen des Gesamtauftragesmög lich und daher im Letzten oft genug auch mitdiesem unvereinbar ist (vgl. Instr. Die pastorale Um -kehr, n. 70; vgl. auch can. 152 CIC), wird so vermie-den. In dieser einen Pfarrei kann er seine Hirten -sorge für die Gläubigen in der Ausübung der Dienstedes Heiligens, Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 undcan. 529 CIC) verantwortlich wahrnehmen, unter-stützt – soweit möglich und vorhanden – von ande-ren Priestern und Diakonen sowie von engagiertenund beauftragten Laien (vgl. can. 519 CIC).

Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kir chen -gemeinden in Baar-Wanderath St. Valerius, Kirch -wald St. Dionysius und Langenfeld St. Quirinus, desPfarreienrates der Pfarreiengemeinschaft Langen -feld, der Verbandsvertretung des Kirchengemeinde -verbandes Langenfeld, des jeweiligen Pfarrverwalterssowie des geschäftsführenden Leiters des DekanatesMayen-Mendig und des Priesterrates des Bistumswird gemäß can. 515 § 2 CIC, § 4 Diözesan bestim -mungen über die Gliederung des Bistums vom 15.Ja nuar 2000 (KA 2000 Nr. 32) i. d. Fassung vom 29.Juni 2011 (KA 2011 Nr. 122), § 2 der Diözesanbe -stimmungen über die Kirchengemeinden und dieVer waltung ihres Vermögens vom 15. September2000 (KA 2000 Nr. 209) i. d. Fassung vom 19.September 2001 (KA 2001 Nr. 186) und § 1 Absatz3 der Ordnung für die gemäß Strukturplan 2020gebildeten Kirchengemeindeverbände im BistumTrier vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr.124) i. d.Fassung vom 27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210)i. V. m. § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungund Vertretung des Kirchenvermögens im BistumTrier vom 1. Dezember 1978 (KA 1978 Nr. 271) i. d.

Fassung vom 27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210)hiermit wie folgt verordnet:

I.Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreienge mein -schaft Langenfeld im Dekanat Mayen-Mendig wirdmit Wirkung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.

II.Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände imBistum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemein de -verband Langenfeld wird mit Wirkung zum 1. Januar2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesLangenfeld gehen das zum Zeitpunkt der Aufhe -bung des Kirchengemeindeverbandes vorhandenebewegliche und unbewegliche Vermögen, die Rechte,Pflichten, Verbindlichkeiten und Forderungen aufdie dem Kirchengemeindeverband angeschlossenenKirchengemeinden zur Gesamthand über. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäftigungs -verhältnisse des Kirchengemeindeverbandes Lan -gen feld auf die ihm angeschlossenen Kirchenge -mein den über. Die Gemeinschaft der dem Kir chen -gemeindeverband angeschlossenen Kirchengemein -den tritt somit in die Rechte und Pflichten der auf sieübergehenden Beschäftigungsverhältnisse ein. Dieweiteren Einzelheiten zum Übergang der Be schäf -tigungsverhältnisse bestimmen sich nach AbschnittIII Ziffer 9.

III.Die Pfarreien und Kirchengemeinden Baar-Wande -rath St. Valerius, Kirchwald St. Dionysius und Lan -genfeld St. Quirinus werden hiermit mit Wirkungzum 1. Januar 2022, nachgängig zur Aufhebung desKirchengemeindeverbandes Langenfeld gemäß Ab -schnitt II, aufgehoben und zusammengefasst als eineneue Pfarrei und gleichzeitig als eine neue Kirchen -gemeinde errichtet. Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei Lan -gen feld St. Jodokus.2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde Langenfeld St. Jodo -kus.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Langenfeld. Er ist zu -gleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichteten

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Pfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mit glie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarreiund Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Langenfeld St. Jodo -kus ihren Rang als Pfarrkirche. Sie werden unter Bei -behaltung ihres Kirchentitels (can. 1218 CIC) Kir -chen in der Pfarrei Langenfeld St. Jodokus. Die Kir -chen der errichteten Pfarrei behalten ihren Patro -nats namen und ihr Kircheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKir chen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rücksichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfar rei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Langenfeld St. Jodo -kus legt nach Beratung mit den pfarrlichen Gre mienfür die Gemeinschaft ihrer Gläubigen fest, an wel-chen Orten und zu welchen Zeiten die Sakramentegefeiert werden. Dabei legt er fest, in welchen Kir -chen besondere Amtshandlungen (vgl. can. 530 CIC)vorgenommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Ver mö -gensgegenstände im Wege der Gesamtrechtsnach -folge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-

hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß dieses De -krets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin sichtals Zusammenlegung im Sinne des § 13d MAVO zuver stehen. Auf Beschluss aller von einer Zusam men -legung betroffenen Mitarbeitervertre tun gen kanndas Übergangsmandat gemäß § 13d MAVO gemein-sam ausgeübt werden.10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen.

11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen mitei gener Rechtspersönlichkeit, insbesondere der

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rechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweils

geltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021

(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Nr. 214Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Brohltal imDekanat Remagen-Brohltal und des Kirchengemeindeverbandes Brohltalsowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Burgbrohl St. Johannes d. T., Königsfeld St. Nikolaus, Niederzissen St. Germanus,Oberzissen St. Antonius Abt, Wassenach St. Remigius und Wehr St.Potentinus und über die Errichtung der Pfarrei und KatholischenKirchengemeinde Brohltal

Dekret

über die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftBrohltal im Dekanat Remagen-Brohltal

und des Kirchengemeindeverbandes Brohltalsowie der Pfarreien und der Katholischen

Kirchengemeinden Burgbrohl St. Johannes d. T., Königsfeld St. Nikolaus, Niederzissen St. Germanus, Oberzissen St. Antonius Abt,

Wassenach St. Remigius und Wehr St.Potentinus und über die Errichtung der Pfarrei

und Katholischen Kirchengemeinde Brohltal

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarrstrukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuf trag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaften ge -mäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Beibehal -tung der historisch gewachsenen Strukturen dieGrenzen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Mit einan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischenPfarrstruktur richtet den Blick vieler Gläubigen im -mer wieder auf die eigene Pfarrei und bestärkt derenErwartung, dass dort alles geleistet wird, was nachcan. 528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfassendenpfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist aber mit dengeringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen so nicht zu leisten.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Brohltal, bestehend aus densechs Pfarreien Burgbrohl St. Johannes d. T., Kö -nigs feld St. Nikolaus, Niederzissen St. Germanus,

Ober zissen St. Antonius Abt, Wassenach St. Remi gi -us und Wehr St. Potentinus, machen dies deutlich:Betrug die Zahl der Katholiken in dieser Pfarreien -gemein schaft im Jahr 2000 noch 10.429, so sind 2020nur noch 8.331 Katholiken erfasst. Nahmen im Jahr2000 noch 2.042 Gläubige an den Sonntags got tes -diensten teil, so 2019 nur noch 1.115. Die Zahl derTaufen ging in den letzten zwanzig Jahren von 102auf 48 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Be ste -hen den die für einen Aufbruch erforderlichen Kräfteund Mittel aufzehrt und zum anderen Seelsorge sichnicht auf die Sakramentenspendung beschränkt,sondern auch andere Formen der Evangelisierungmög lich werden (vgl. Apostolisches Schreiben Evan -gelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmende Zu -sammenschluss (Fusion) der sechs oben genanntenPfarreien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde Brohltal erfolgt auf der Ebe -ne der bisherigen Pfarreiengemeinschaft Brohltal.Damit kann auf das in den zurückliegenden zehnJahren bereits eingeübte Miteinander aufgebaut wer-den (vgl. Schreiben des Bischofs zur Reform derPfarreien, Nr. 16). Trotz der größeren räumlichenAus dehnung der einen neuen Pfarrei ist hier doch

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auch ein bereits gewachsenes Vertrautsein miteinan-der gegeben, was für die Gläubigen auch Nähe be -deutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Ch a -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit, si -chert zugleich aber auch die rechtlichen Vertre tungs -aufgaben der Kirchengemeinde. Vielfältige Möglich -keiten der Beteiligung am pfarrlichen Leben bleibenerhalten oder werden neu eröffnet. Lokale Teamsstärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Brohltal, dass der zuständigePfarrer nur noch Sorge trägt für eine Pfarrei (vgl.can. 526 § 1 CIC). Die dauerhafte gleichzeitige Zu -ständigkeit des Pfarrers für mehrere Pfarreien, die imHinblick auf die einzelne Pfarrei nur unter Ein -schrän kungen des Gesamtauftrages möglich und da -her im Letzten oft genug auch mit diesem unverein-bar ist (vgl. Instr. Die pastorale Umkehr, n. 70; vgl.auch can. 152 CIC), wird so vermieden. In diesereinen Pfarrei kann er seine Hirtensorge für die Gläu -bigen in der Ausübung der Dienste des Heiligens,Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 und can. 529 CIC)verantwortlich wahrnehmen, unterstützt – soweitmöglich und vorhanden – von anderen Priestern undDiakonen sowie von engagierten und beauftragtenLaien (vgl. can. 519 CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kirchen -ge meinden in Burgbrohl St. Johannes d. T., Königs -feld St. Nikolaus, Niederzissen St. Germanus, Ober -zissen St. Antonius Abt, Wassenach St. Remigius undWehr St. Potentinus, des Pfarreienrates der Pfarrei -en gemeinschaft Brohltal, der Verbandsvertretungdes Kirchengemeindeverbandes Brohltal, des jeweili-gen Pfarrverwalters sowie des stellvertretenden De -chanten des Dekanates Remagen-Brohltal und desPriesterrates des Bistums wird gemäß can. 515 § 2CIC, § 4 Diözesanbestimmungen über die Gliede -rung des Bistums vom 15. Januar 2000 (KA 2000 Nr.32) i. d. Fassung vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr.122), § 2 der Diözesanbestimmungen über die Kir -chengemeinden und die Verwaltung ihres Ver mö -gens vom 15. September 2000 (KA 2000 Nr. 209) i.d. Fassung vom 19. September 2001 (KA 2001 Nr.186) und § 1 Absatz 3 der Ordnung für die gemäß

Strukturplan 2020 gebildeten Kirchengemeinde ver -bände im Bistum Trier vom 29. Juni 2011 (KA 2011Nr.124) i. d. Fassung vom 27. November 2019 (KA2019 Nr. 210) i. V. m. § 24 Abs. 2 des Gesetzes überdie Verwaltung und Vertretung des Kirchenver mö -gens im Bistum Trier vom 1. Dezember 1978 (KA1978 Nr. 271) i. d. Fassung vom 27. November 2019(KA 2019 Nr. 210) hiermit wie folgt verordnet:

I.Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreienge mein -schaft Brohltal im Dekanat Remagen-Brohltal wirdmit Wirkung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.

II.Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände imBistum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeinde -verband Brohltal wird mit Wirkung zum 1. Januar2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesBrohltal gehen das zum Zeitpunkt der Aufhebungdes Kirchengemeindeverbandes vorhandene beweg-liche und unbewegliche Vermögen, die Rechte,Pflichten, Verbindlichkeiten und Forderungen aufdie dem Kirchengemeindeverband angeschlossenenKirchengemeinden zur Gesamthand über. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäftigungs -verhältnisse des Kirchengemeindeverbandes Brohltalauf die ihm angeschlossenen Kirchengemeindenüber. Die Gemeinschaft der dem Kirchengemeinde -verband angeschlossenen Kirchengemeinden trittsomit in die Rechte und Pflichten der auf sie überge-henden Beschäftigungsverhältnisse ein. Die weiterenEinzelheiten zum Übergang der Beschäfti gungs ver -hältnisse bestimmen sich nach Abschnitt III Ziffer 9.

III.Die Pfarreien und Kirchengemeinden Burgbrohl St.Johannes d. T., Königsfeld St. Nikolaus, Nieder zis -sen St. Germanus, Oberzissen St. Antonius Abt,Was senach St. Remigius und Wehr St. Potentinuswerden hiermit mit Wirkung zum 1. Januar 2022,nachgängig zur Aufhebung des Kirchengemeinde -ver bandes Brohl tal gemäß Abschnitt II, aufgehobenund zu sam mengefasst als eine neue Pfarrei undgleich zeitig als eine neue Kirchengemeinde errichtet. Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei Brohl -tal.

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2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katho lische Kirchengemeinde Brohltal.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Niederzissen. Er ist zu -gleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mit glie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfar -rei und Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Brohltal ihren Rangals Pfarrkirche. Sie werden unter Beibehaltung ihresKirchentitels (can. 1218 CIC) Kirchen in der PfarreiBrohltal. Die Kirchen der errichteten Pfarrei behal-ten ihren Patronatsnamen und ihr Kircheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKir chen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rücksichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfar rei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Brohltal legt nachBeratung mit den pfarrlichen Gremien für die Ge -meinschaft ihrer Gläubigen fest, an welchen Ortenund zu welchen Zeiten die Sakramente gefeiert wer-den. Dabei legt er fest, in welchen Kirchen besonde-re Amtshandlungen (vgl. can. 530 CIC) vorgenom-men werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Vermö -gensgegenstände im Wege der Gesamtrechts nach -folge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neue

Kir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß dieses De -krets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin sichtals Zusammenlegung im Sinne des § 13d MAVO zuver stehen. Auf Beschluss aller von einer Zusam men -legung betroffenen Mitarbeitervertre tun gen kanndas Übergangsmandat gemäß § 13d MAVO gemein-sam ausgeübt werden.10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und die

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Verwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-

den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021

(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Kirchliches Amtsblatt 15. Oktober 2021, Nr. 215

Nr. 215Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Großmaischeid-Isenburg im Dekanat Rhein-Wied und des KirchengemeindeverbandesGroßmaischeid-Isenburg sowie der Pfarreien und der KatholischenKirchengemeinden Großmaischeid St. Bonifatius und Isenburg St.Katharina und über die Errichtung der Pfarrei und KatholischenKirchengemeinde St. M. Magdalena Großmaischeid-Isenburg

Dekret

über die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftGroßmaischeid-Isenburg im Dekanat Rhein-

Wied und des KirchengemeindeverbandesGroßmaischeid-Isenburg sowie der Pfarreien

und der Katholischen Kirchengemeinden Großmaischeid St. Bonifatius und Isenburg St.Katharina und über die Errichtung der Pfarrei

und Katholischen Kirchengemeinde St. M. Magdalena Großmaischeid-Isenburg

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarr strukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuf trag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaften ge -mäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Beibehal -tung der historisch gewachsenen Strukturen dieGrenzen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Miteinan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischen Pfarr -struktur richtet den Blick vieler Gläubigen immerwieder auf die eigene Pfarrei und bestärkt deren Er -wartung, dass dort alles geleistet wird, was nach can.528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfassendenpfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist aber mit dengeringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen so nicht zu leisten.

Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Großmaischeid-Isenburg, be -stehend aus den zwei Pfarreien Großmaischeid St.Boni fatius und Isenburg St. Katharina, machen diesdeutlich: Betrug die Zahl der Katholiken in dieserPfar reiengemeinschaft im Jahr 2000 noch 3.943, so

sind 2020 nur noch 3.187 Katholiken erfasst. Nah -men im Jahr 2000 noch 574 Gläubige an den Sonn -tags gottesdiensten teil, so 2019 nur noch 118. DieZahl der Taufen ging in den letzten zwanzig Jahrenvon 41 auf 19 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Beste -henden die für einen Aufbruch erforderlichen Kräfteund Mittel aufzehrt und zum anderen Seelsorge sichnicht auf die Sakramentenspendung beschränkt,sondern auch andere Formen der Evangelisierungmöglich werden (vgl. Apostolisches Schreiben Evan -gelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmende Zu -sammenschluss (Fusion) der zwei oben genanntenPfarreien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde St. M. Magdalena Großmai -scheid-Isenburg erfolgt auf der Ebene der bisherigenPfarreiengemeinschaft Großmaischeid-Isenburg.Da mit kann auf das in den zurückliegenden zehnJahren bereits eingeübte Miteinander aufgebaut wer-den (vgl. Schreiben des Bischofs zur Reform derPfarreien, Nr. 16). Trotz der größeren räumlichenAusdehnung der einen neuen Pfarrei ist hier dochauch ein bereits gewachsenes Vertrautsein miteinan-der gegeben, was für die Gläubigen auch Nähe be -deutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -

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bi gen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit,sichert zugleich aber auch die rechtlichen Vertre -tungsaufgaben der Kirchengemeinde. VielfältigeMög lichkeiten der Beteiligung am pfarrlichen Lebenbleiben erhalten oder werden neu eröffnet. LokaleTeams stärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde St. M. Magdalena Großmai -scheid-Isenburg, dass der zuständige Pfarrer nurnoch Sorge trägt für eine Pfarrei (vgl. can. 526 § 1CIC). In dieser einen Pfarrei kann er seine Hirten -sorge für die Gläubigen in der Ausübung der Dienstedes Heiligens, Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 undcan. 529 CIC) verantwortlich wahrnehmen, unter-stützt – soweit möglich und vorhanden – von ande-ren Priestern und Diakonen sowie von engagiertenund beauftragten Laien (vgl. can. 519 CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kir chen -gemeinden in Großmaischeid St. Bonifatius undIsen burg St. Katharina, des Pfarreienrates der Pfar -rei engemeinschaft Großmaischeid-Isenburg, derVer bandsvertretung des KirchengemeindeverbandesGroßmaischeid-Isenburg, des jeweiligen Pfarrver -wal ters sowie des geschäftsführenden Leiters desDekanates Rhein-Wied und des Priesterrates des Bis -tums wird gemäß can. 515 § 2 CIC, § 4Diözesanbestimmungen über die Gliederung desBistums vom 15. Januar 2000 (KA 2000 Nr. 32) i. d.Fassung vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr. 122), § 2der Diözesanbestimmungen über die Kirchenge -mein den und die Verwaltung ihres Vermögens vom15. September 2000 (KA 2000 Nr. 209) i. d. Fassungvom 19. September 2001 (KA 2001 Nr. 186) und § 1Absatz 3 der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr.124) i. d.Fassung vom 27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210)i. V. m. § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungund Vertretung des Kirchenvermögens im BistumTrier vom 1. Dezember 1978 (KA 1978 Nr. 271) i. d.Fassung vom 27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210)hiermit wie folgt verordnet:

I.Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGlie derung des Bistums gebildete Pfarrei en ge -

meinschaft Großmaischeid-Isenburg im DekanatRhein-Wied wird mit Wirkung zum 1. Januar 2022auf gehoben.

II.Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeinde ver -band Großmaischeid-Isenburg wird mit Wirkungzum 1. Januar 2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesGroßmaischeid-Isenburg gehen das zum Zeitpunktder Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes vor-handene bewegliche und unbewegliche Vermögen,die Rechte, Pflichten, Verbindlichkeiten und Forde -rungen auf die dem Kirchengemeindeverband ange-schlossenen Kirchengemeinden zur Gesamthandüber. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäftigungs -ver hältnisse des Kirchengemeindeverbandes Groß -maischeid-Isenburg auf die ihm angeschlossenenKir chengemeinden über. Die Gemeinschaft der demKirchengemeindeverband angeschlossenen Kirchen -gemeinden tritt somit in die Rechte und Pflichten derauf sie übergehenden Beschäftigungsverhältnisseein. Die weiteren Einzelheiten zum Übergang derBe schäftigungsverhältnisse bestimmen sich nachAbschnitt III Ziffer 9.

III.Die Pfarreien und Kirchengemeinden Großmai -scheid St. Bonifatius und Isenburg St. Katharina wer-den hiermit mit Wirkung zum 1. Januar 2022, nach-gängig zur Aufhebung des Kirchengemeindever ban -des Großmaischeid-Isenburg gemäß Abschnitt II,auf gehoben und zusammengefasst als eine neuePfar rei und gleichzeitig als eine neue Kirchenge mein -de errichtet. Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei St. M.Magdalena Großmaischeid-Isenburg.2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde St. M. MagdalenaGroß maischeid-Isenburg.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Großmaischeid. Er istzugleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mit glie -

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der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarreiund Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei St. M. MagdalenaGroßmaischeid-Isenburg ihren Rang als Pfarrkirche.Sie werden unter Beibehaltung ihres Kirchentitels(can. 1218 CIC) Kirchen in der Pfarrei St. M. Mag -da lena Großmaischeid-Isenburg. Die Kirchen der er -richteten Pfarrei behalten ihren Patronatsnamen undihr Kircheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKir chen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rücksichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfarrei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei St. M. MagdalenaGroßmaischeid-Isenburg legt nach Beratung mit denpfarrlichen Gremien für die Gemeinschaft ihrerGläu bigen fest, an welchen Orten und zu welchenZei ten die Sakramente gefeiert werden. Dabei legt erfest, in welchen Kirchen besondere Amtshandlungen(vgl. can. 530 CIC) vorgenommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbind lich -kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Vermö -gensgegenstände im Wege der Gesamtrechts nach -folge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für das

Bistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß dieses De -krets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin sichtals Zusammenlegung im Sinne des § 13d MAVO zuver stehen. Auf Beschluss aller von einer Zusam men -le gung betroffenen Mitarbeitervertre tun gen kanndas Übergangsmandat gemäß § 13d MAVO gemein-sam ausgeübt werden.10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

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IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemals

selbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021

(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Nr. 216Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Linz im DekanatRhein-Wied und des Kirchengemeindeverbandes Linz sowie der Pfarreienund der Katholischen Kirchengemeinden Dattenberg Hl. Schutzengel, LinzSt. Martin, Ohlenberg St. Nikolaus und Vettelschoß St. Katharina und St.Michael und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchen-gemeinde St. Marien Linz an Rhein und Höhe

Dekret

über die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftLinz im Dekanat Rhein-Wied und des

Kirchengemeindeverbandes Linz sowie derPfarreien und der Katholischen Kirchen-

gemeinden Dattenberg Hl. Schutzengel, LinzSt. Martin, Ohlenberg St. Nikolaus und

Vettelschoß St. Katharina und St. Michaelund über die Errichtung der Pfarrei und

Katholischen Kirchengemeinde St. Marien Linz an Rhein und Höhe

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die historischen Pfarr -strukturen nicht mehr in der Lage sind, den Auf tragder Kirche in der heutigen Zeit zu verwirklichen.Anfangs wurden Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC (später auch bereits Pfarreiengemeinschaf -ten genannt) gebildet. Doch bereits zum 1. Januar2008 erfolgte die Fusion der Pfarreien der einenSeelsorgeeinheit St. Katharinen St. Katharina undVettelschoß St. Michael zur neuen Pfarrei Vettel -schoß St. Katharina und St. Michael. In einem nächs-ten Entwicklungsschritt bilden ab dem 1. Septem ber2011 die fusionierte Pfarrei Vettelschoß St. Katha -rina und St. Michael und die Nachbarseel sor -geeinheit, bestehend aus den Pfarreien DattenbergHl. Schutzengel, Linz St. Martin und Ohlenberg St.Nikolaus, eine Pfarreiengemeinschaft gemäß can.374 § 2 CIC. Mehr und mehr wurden so die Grenzender historisch gewachsenen Strukturen überschrit-ten, um neue Möglichkeiten für ein pastorales Mit -einander in einem größeren Raum zu eröffnen. Dochbei allem Positiven, das dadurch bereits möglichwurde, wurden auch die Grenzen dieser Ansätzeimmer wieder deutlich. Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Linz, bestehend aus den vierPfar reien Dattenberg Hl. Schutzengel, Linz St. Mar -

tin, Ohlenberg St. Nikolaus und Vettelschoß St.Katharina und St. Michael, machen dies deutlich: Be -trug die Zahl der Katholiken in dieser Pfarreienge -mein schaft im Jahr 2000 noch 11.282, so sind 2020nur noch 8.809 Katholiken erfasst. Nahmen im Jahr2000 noch 2.123 Gläubige an den Sonntags gottes -diensten teil, so 2019 nur noch 544. Die Zahl derTaufen ging in den letzten zwanzig Jahren von 90 auf40 zurück. Das alles macht deutlich, dass das Festhalten am Bis -herigen weder sinnvoll noch möglich ist. Auch diege ringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen verlangen ein Umdenken.Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Beste -henden die für einen Aufbruch erforderlichen Kräfteund Mittel aufzehrt und zum anderen Seelsorge sichnicht auf die Sakramentenspendung beschränkt,son dern auch andere Formen der Evangelisierungmöglich werden (vgl. Apostolisches Schreiben Evan -gelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmende Zu -sammenschluss (Fusion) der vier oben genanntenPfar reien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde St. Marien Linz an Rhein undHöhe erfolgt auf der Ebene der bisherigen Pfar rei -engemeinschaft Linz. Damit kann auf das in den zu -rückliegenden zehn Jahren bereits eingeübte Mit -

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einan der aufgebaut werden (vgl. Schreiben desBischofs zur Reform der Pfarreien, Nr. 16). Trotzder größeren räumlichen Ausdehnung der einenneuen Pfarrei ist hier doch auch ein bereits gewach-senes Vertrautsein miteinander gegeben, was für dieGläubigen auch Nähe bedeutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit,sichert zugleich aber auch die rechtlichen Vertre -tungs aufgaben der Kirchengemeinde. VielfältigeMög lichkeiten der Beteiligung am pfarrlichen Lebenbleiben erhalten oder werden neu eröffnet. LokaleTeams stärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde St. Marien Linz an Rhein undHöhe, dass der zuständige Pfarrer nur noch Sorgeträgt für eine Pfarrei (vgl. can. 526 § 1 CIC). Die dau-erhafte gleichzeitige Zuständigkeit des Pfarrers fürmehrere Pfarreien, die im Hinblick auf die einzelnePfarrei nur unter Einschränkungen des Gesamtauf -trages möglich und daher im Letzten oft genug auchmit diesem unvereinbar ist (vgl. Instr. Die pastoraleUmkehr, n. 70; vgl. auch can. 152 CIC), wird so ver-mieden. In dieser einen Pfarrei kann er seine Hirten -sorge für die Gläubigen in der Ausübung der Dienstedes Heiligens, Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 undcan. 529 CIC) verantwortlich wahrnehmen, unter-stützt – soweit möglich und vorhanden – von ande-ren Priestern und Diakonen sowie von engagiertenund beauftragten Laien (vgl. can. 519 CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kirchen -gemeinden in Dattenberg Hl. Schutzengel, Linz St.Martin, Ohlenberg St. Nikolaus und Vettelschoß St.Katharina und St. Michael, des Pfarreienrates derPfar reiengemeinschaft Linz, der Verbandsvertretungdes Kirchengemeindeverbandes Linz, des jeweiligenPfarrers sowie des geschäftsführenden Leiters desDe kanates Rhein-Wied und des Priesterrates des Bis -tums wird gemäß can. 515 § 2 CIC, § 4 Diözesan be -stimmungen über die Gliederung des Bistums vom15. Januar 2000 (KA 2000 Nr. 32) i. d. Fassung vom29. Juni 2011 (KA 2011 Nr. 122), § 2 der Diöze san -bestimmungen über die Kirchengemeinden und dieVer waltung ihres Vermögens vom 15. September2000 (KA 2000 Nr. 209) i. d. Fassung vom 19. Sep -

tem ber 2001 (KA 2001 Nr. 186) und § 1 Absatz 3 derOrdnung für die gemäß Strukturplan 2020 gebilde-ten Kirchengemeindeverbände im Bistum Trier vom29. Juni 2011 (KA 2011 Nr.124) i. d. Fassung vom27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210) i. V. m. § 24Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung und Ver tre -tung des Kirchenvermögens im Bistum Trier vom 1.Dezember 1978 (KA 1978 Nr. 271) i. d. Fassungvom 27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210) hiermitwie folgt verordnet:

I.Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreiengemein -schaft Linz im Dekanat Rhein-Wied wird mit Wir -kung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.

II.Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeinde ver -band Linz wird mit Wirkung zum 1. Januar 2022 auf-gehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesLinz gehen das zum Zeitpunkt der Aufhebung desKirchengemeindeverbandes vorhandene beweglicheund unbewegliche Vermögen, die Rechte, Pflichten,Verbindlichkeiten und Forderungen auf die demKir chengemeindeverband angeschlossenen Kirchen -ge meinden zur Gesamthand über. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäftigungs -ver hältnisse des Kirchengemeindeverbandes Linzauf die ihm angeschlossenen Kirchengemeindenüber. Die Gemeinschaft der dem Kirchenge mein -deverband angeschlossenen Kirchengemeinden trittsomit in die Rechte und Pflichten der auf sie überge-henden Beschäftigungsverhältnisse ein. Die weiterenEinzelheiten zum Übergang der Beschäftigungs ver -hältnisse bestimmen sich nach Abschnitt III Ziffer 9.

III.Die Pfarreien und Kirchengemeinden DattenbergHl. Schutzengel, Linz St. Martin, Ohlenberg St. Ni -ko laus und Vettelschoß St. Katharina und St. Michaelwerden hiermit mit Wirkung zum 1. Januar 2022,nachgängig zur Aufhebung des Kirchengemeinde -ver bandes Linz gemäß Abschnitt II, aufgehoben undzusammengefasst als eine neue Pfarrei und gleichzei-tig als eine neue Kirchengemeinde errichtet. Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei St. Ma -

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rien Linz an Rhein und Höhe.2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katho lische Kirchengemeinde St. Marien Linz anRhein und Höhe.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Linz am Rhein. Er istzu gleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mit glie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarreiund Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei St. Marien Linz anRhein und Höhe ihren Rang als Pfarrkirche. Sie wer-den unter Beibehaltung ihres Kirchentitels (can. 1218CIC) Kirchen in der Pfarrei St. Marien Linz an Rheinund Höhe. Die Kirchen der errichteten Pfarrei be -halten ihren Patronatsnamen und ihr Kircheninven -tar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKirchen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rücksichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfar rei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei St. Marien Linz anRhein und Höhe legt nach Beratung mit den pfarrli-chen Gremien für die Gemeinschaft ihrer Gläubigenfest, an welchen Orten und zu welchen Zeiten dieSakra mente gefeiert werden. Dabei legt er fest, inwelchen Kirchen besondere Amtshandlungen (vgl.can. 530 CIC) vorgenommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Vermö -gensgegenstände im Wege der Gesamtrechts nach -folge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. Die

Kün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß dieses De -krets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin sichtals Zusammenlegung im Sinne des § 13d MAVO zuver stehen. Auf Beschluss aller von einer Zusam men -legung betroffenen Mitarbeitervertre tun gen kanndas Übergangsmandat gemäß § 13d MAVO gemein-sam ausgeübt werden.

10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögen

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ist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021(Siegel)

Bischof von Trier(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Nr. 217Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Neuwied St.Matthias im Dekanat Rhein-Wied und des KirchengemeindeverbandesNeuwied St. Matthias sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchen-gemeinden Neuwied St. Matthias, Neuwied (Feldkirchen) St. Michael,Neuwied (Irlich) St. Peter u. Paul und Neuwied (Niederbieber) St.Bonifatius und über die Errichtung der Pfarrei und KatholischenKirchengemeinde Neuwied St. Matthias

Dekret

über die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftNeuwied St. Matthias im Dekanat Rhein-Wiedund des Kirchengemeindeverbandes Neuwied

St. Matthias sowie der Pfarreien und derKatholischen Kirchengemeinden Neuwied St.Matthias, Neuwied (Feldkirchen) St. Michael,

Neuwied (Irlich) St. Peter u. Paul und Neuwied(Niederbieber) St. Bonifatius und über dieErrichtung der Pfarrei und KatholischenKirchengemeinde Neuwied St. Matthias

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die historischen Pfarr -strukturen nicht mehr in der Lage sind, den Auf tragder Kirche in der heutigen Zeit zu verwirklichen.Anfangs wurden Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC (später auch bereits Pfarreiengemeinschaf -ten genannt) gebildet. Die eine Seelsorgeeinheit, be -ste hend aus den Pfarreien Neuwied Heilig Kreuzund Neuwied St. Matthias, bildete 2002 mit der Pfar -rei Neuwied Liebfrauen eine gemeinsame Seelsorge -einheit, aus der 2006 eine Pfarreiengemeinschaftwurde. Fünf Jahre später, zum 1. September 2007,wurden diese drei Pfarreien zur neuen Pfarrei Neu -wied St. Matthias fusioniert. Die andere Seelsorge -ein heit, bestehend aus den Pfarreien Neuwied (Feld -kirchen) St. Michael und Neuwied (Irlich) St. Peter u.Paul, wurde ebenfalls 2006 zur Pfarreienge mein -schaft. Zwei Jahre später vergrößerte sich diese Pfar -rei engemeinschaft um die Pfarrei Neuwied (Nieder -bieber) St. Bonifatius. Ab dem 1. September 2011bilden die fusionierte Pfarrei Neuwied St. Matthiasso wie die Pfarreien Neuwied (Feldkirchen) St. Mi -cha el, Neuwied (Irlich) St. Peter u. Paul und Neu wied(Niederbieber) St. Bonifatius dann eine Pfar rei en ge -meinschaft gemäß can. 374 § 2 CIC. So wurden mehr und mehr die Grenzen der histo-risch ge wachsenen Strukturen überschritten, umneue Mög lich keiten für ein pastorales Miteinander ineinem größeren Raum zu eröffnen. Doch bei allem

Positiven, das dadurch bereits möglich wurde, wur-den auch die Grenzen dieser Ansätze immer wiederdeutlich. Gerade im Bereich einer Stadt kann sich diePastoral nicht mehr an den Grenzen früherer Pfar -reien orientieren. Vielfach suchen sich die Gläubigenihre Bezugspunkte kirchlichen Lebens jenseits bishe-riger oder früherer Pfarrgrenzen.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Neuwied St. Matthias, beste-hend aus den vier Pfarreien Neuwied St. Matthias,Neuwied (Feldkirchen) St. Michael, Neuwied (Irlich)St. Peter u. Paul und Neuwied (Niederbieber) St. Bo -ni fatius, machen dies deutlich: Betrug die Zahl derKatholiken in dieser Pfarreiengemeinschaft im Jahr2000 noch 18.596, so sind 2020 nur noch 13.837Katholiken erfasst. Nahmen im Jahr 2000 noch2.106 Gläubige an den Sonntagsgottesdiensten teil,so 2019 nur noch 548. Die Zahl der Taufen ging inden letzten zwanzig Jahren von 131 auf 18 zurück.Das alles macht deutlich, dass das Festhalten am Bis -herigen weder sinnvoll noch möglich ist. Auch diege ringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen verlangen ein Umdenken.Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-

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sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Be -stehenden die für einen Aufbruch erforderlichenKräf te und Mittel aufzehrt und zum anderen Seel -sorge sich nicht auf die Sakramentenspendungbeschränkt, sondern auch andere Formen der Evan -ge lisierung möglich werden (vgl. ApostolischesSchreiben Evangelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmende Zu -sammenschluss (Fusion) der vier oben genanntenPfarreien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde Neuwied St. Matthias erfolgtauf der Ebene der bisherigen PfarreiengemeinschaftNeuwied St. Matthias. Damit kann auf das in den zu -rückliegenden zehn Jahren bereits eingeübte Mit -einan der aufgebaut werden (vgl. Schreiben desBischofs zur Reform der Pfarreien, Nr. 16). Trotzder größeren räumlichen Ausdehnung der einen neu -en Pfarrei ist hier doch auch ein bereits gewachsenesVertrautsein miteinander gegeben, was für die Gläu -bigen auch Nähe bedeutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit,sichert zugleich aber auch die rechtlichen Vertre -tungsaufgaben der Kirchengemeinde. VielfältigeMög lichkeiten der Beteiligung am pfarrlichen Lebenbleiben erhalten oder werden neu eröffnet. LokaleTeams stärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Neuwied St. Matthias, dassder zuständige Pfarrer nur noch Sorge trägt für einePfarrei (vgl. can. 526 § 1 CIC). Die dauerhafte gleich-zeitige Zuständigkeit des Pfarrers für mehrerePfarreien, die im Hinblick auf die einzelne Pfarreinur unter Einschränkungen des Gesamtauftragesmög lich und daher im Letzten oft genug auch mitdiesem unvereinbar ist (vgl. Instr. Die pastoraleUmkehr, n. 70; vgl. auch can. 152 CIC), wird so ver-mieden. In dieser einen Pfarrei kann er seine Hirten -sorge für die Gläubigen in der Ausübung der Dienstedes Heiligens, Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 undcan. 529 CIC) verantwortlich wahrnehmen, unter-stützt – soweit möglich und vorhanden – von ande-ren Priestern und Diakonen sowie von engagiertenund beauftragten Laien (vgl. can. 519 CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kir chen -

ge meinden in Neuwied St. Matthias, Neuwied (Feld -kirchen) St. Michael, Neuwied (Irlich) St. Peter u.Paul und Neuwied (Niederbieber) St. Bonifatius, desPfarreienrates der Pfarreiengemeinschaft NeuwiedSt. Matthias, der Verbandsvertretung des Kirchenge -meindeverbandes Neuwied St. Matthias, des jeweili-gen Pfarrverwalters sowie des geschäftsführendenLei ters des Dekanates Rhein-Wied und des Pries ter -rates des Bistums wird gemäß can. 515 § 2 CIC, § 4Diö zesanbestimmungen über die Gliederung desBistums vom 15. Januar 2000 (KA 2000 Nr. 32) i. d.Fassung vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr. 122), § 2der Diözesanbestimmungen über die Kirchenge -mein den und die Verwaltung ihres Vermögens vom15. September 2000 (KA 2000 Nr. 209) i. d. Fassungvom 19. September 2001 (KA 2001 Nr. 186) und § 1Absatz 3 der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr.124) i. d.Fassung vom 27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210)i. V. m. § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungund Vertretung des Kirchenvermögens im BistumTrier vom 1. Dezember 1978 (KA 1978 Nr. 271) i. d.Fassung vom 27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210)hiermit wie folgt verordnet:

I.Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreienge mein -schaft Neuwied St. Matthias im Dekanat Rhein-Wiedwird mit Wirkung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.

II.Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeinde ver -band Neuwied St. Matthias wird mit Wirkung zum 1.Januar 2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesNeuwied St. Matthias gehen das zum Zeitpunkt derAufhebung des Kirchengemeindeverbandes vorhan-dene bewegliche und unbewegliche Vermögen, dieRechte, Pflichten, Verbindlichkeiten und Forderun -gen auf die dem Kirchengemeindeverband ange-schlossenen Kirchengemeinden zur Gesamthandüber. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäfti gungs -verhältnisse des Kirchengemeindeverbandes Neu -wied St. Matthias auf die ihm angeschlossenen Kir -chen gemeinden über. Die Gemeinschaft der demKirchengemeindeverband angeschlossenen Kirchen -

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ge mein den tritt somit in die Rechte und Pflichten derauf sie übergehenden Beschäftigungsverhältnisseein. Die weiteren Einzelheiten zum Übergang derBe schäftigungsverhältnisse bestimmen sich nach Ab -schnitt III Ziffer 9.

III.Die Pfarreien und Kirchengemeinden Neuwied St.Matthias, Neuwied (Feldkirchen) St. Michael, Neu -wied (Irlich) St. Peter u. Paul und Neuwied (Nieder -bieber) St. Bonifatius werden hiermit mit Wirkungzum 1. Januar 2022, nachgängig zur Aufhebung desKirchengemeindeverbandes Neuwied St. Matthiasge mäß Abschnitt II, aufgehoben und zusammenge-fasst als eine neue Pfarrei und gleichzeitig als eineneue Kirchengemeinde errichtet. Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei Neu -wied St. Matthias.2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde Neuwied St. Matthias.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Neuwied. Er ist zu -gleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mitglie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarreiund Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Neuwied St. Matthiasihren Rang als Pfarrkirche. Sie werden unter Beibe -hal tung ihres Kirchentitels (can. 1218 CIC) Kirchenin der Pfarrei Neuwied St. Matthias. Die Kirchen dererrichteten Pfarrei behalten ihren Patronatsnamenund ihr Kircheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKirchen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rück sichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfar rei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Neuwied St. Mat -thias legt nach Beratung mit den pfarrlichen Gre -mien für die Gemeinschaft ihrer Gläubigen fest, anwelchen Orten und zu welchen Zeiten die Sakra -mente gefeiert werden. Dabei legt er fest, in welchenKirchen besondere Amtshandlungen (vgl. can. 530CIC) vorgenommen werden.

8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Ver mö -gensgegenstände im Wege der Gesamtrechts nach -folge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.

9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß dieses De -krets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin sichtals Zusammenlegung im Sinne des § 13d MAVO zuver stehen. Auf Beschluss aller von einer Zusam men -legung betroffenen Mitarbeitervertre tun gen kann

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das Übergangsmandat gemäß § 13d MAVO gemein-sam ausgeübt werden.10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -

chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Nr. 218Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Boppard imDekanat St. Goar und des Kirchengemeindeverbandes Boppard sowieder Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Boppard St. Severus, Boppard (Bad Salzig) St. Ägidius, Boppard (Buchholz) St.Sebastian, Boppard (Herschwiesen) St. Pankratius und Boppard(Hirzenach) St. Bartholomäus und über die Errichtung der Pfarreiund Katholischen Kirchengemeinde Mittelrhein St. Josef

Dekret

über die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftBoppard im Dekanat St. Goar und desKirchengemeindeverbandes Boppard

sowie der Pfarreien und der KatholischenKirchengemeinden Boppard St. Severus,

Boppard (Bad Salzig) St. Ägidius, Boppard(Buchholz) St. Sebastian, Boppard (Hersch-

wiesen) St. Pankratius und Boppard(Hirzenach) St. Bartholomäus und über die

Errichtung der Pfarrei und KatholischenKirchengemeinde Mittelrhein St. Josef

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarrstrukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuftrag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaftengemäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Beibe -hal tung der historisch gewachsenen Strukturen dieGrenzen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Miteinan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischen Pfarr -struktur richtet den Blick vieler Gläubigen immerwieder auf die eigene Pfarrei und bestärkt deren Er -wartung, dass dort alles geleistet wird, was nach can.528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfassendenpfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist aber mit dengeringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen so nicht zu leisten.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Boppard, bestehend aus denfünf Pfarreien Boppard St. Severus, Boppard (Bad

Sal zig) St. Ägidius, Boppard (Buchholz) St. Sebas -tian, Boppard (Herschwiesen) St. Pankratius undBop pard (Hirzenach) St. Bartholomäus, machen diesdeutlich: Betrug die Zahl der Katholiken in dieserPfarreiengemeinschaft im Jahr 2000 noch 10.136, sosind 2020 nur noch 7.676 Katholiken erfasst. Nah -men im Jahr 2000 noch 1.745 Gläubige an den Sonn -tagsgottesdiensten teil, so 2019 nur noch 641. DieZahl der Taufen ging in den letzten zwanzig Jahrenvon 85 auf 26 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Be ste -henden die für einen Aufbruch erforderlichen Kräfteund Mittel aufzehrt und zum anderen Seelsorge sichnicht auf die Sakramentenspendung beschränkt,sondern auch andere Formen der Evangelisierungmöglich werden (vgl. Apostolisches Schreiben Evan -gelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmende Zu -sammenschluss (Fusion) der fünf oben genanntenPfarreien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde Mittelrhein St. Josef erfolgtauf der Ebene der bisherigen PfarreiengemeinschaftBop pard. Damit kann auf das in den zurückliegen-den zehn Jahren bereits eingeübte Miteinander auf -ge baut werden (vgl. Schreiben des Bischofs zur Re -form der Pfarreien, Nr. 16). Trotz der größeren

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räum lichen Ausdehnung der einen neuen Pfarrei isthier doch auch ein bereits gewachsenes Vertrautseinmiteinander gegeben, was für die Gläubigen auchNä he bedeutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit, si -chert zugleich aber auch die rechtlichen Vertre tungs -aufgaben der Kirchengemeinde. Vielfältige Mög lich -keiten der Beteiligung am pfarrlichen Leben bleibenerhalten oder werden neu eröffnet. Lokale Teamsstärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Mittelrhein St. Josef, dass derzuständige Pfarrer nur noch Sorge trägt für einePfarrei (vgl. can. 526 § 1 CIC). Die dauerhafte gleich-zeitige Zuständigkeit des Pfarrers für mehrerePfarreien, die im Hinblick auf die einzelne Pfarreinur unter Einschränkungen des Gesamtauftragesmöglich und daher im Letzten oft genug auch mitdiesem unvereinbar ist (vgl. Instr. Die pastoraleUmkehr, n. 70; vgl. auch can. 152 CIC), wird so ver-mieden. In dieser einen Pfarrei kann er seine Hirten -sorge für die Gläubigen in der Ausübung der Dienstedes Heiligens, Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 undcan. 529 CIC) verantwortlich wahrnehmen, unter-stützt – soweit möglich und vorhanden – von ande-ren Priestern und Diakonen sowie von engagiertenund beauftragten Laien (vgl. can. 519 CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kirchen -gemeinden in Boppard St. Severus, Boppard (BadSal zig) St. Ägidius, Boppard (Buchholz) St. Sebas -tian, Boppard (Herschwiesen) St. Pankratius undBop pard (Hirzenach) St. Bartholomäus, des Pfarrei -en rates der Pfarreiengemeinschaft Boppard, der Ver -bandsvertretung des KirchengemeindeverbandesBoppard, der jeweiligen Pfarrer im Priesterteam insolidum sowie des stellvertretenden Dechanten desDekanates St. Goar und des Priesterrates des Bis -tums wird gemäß can. 515 § 2 CIC, § 4 Diözesan -bestimmungen über die Gliederung des Bistumsvom 15. Januar 2000 (KA 2000 Nr. 32) i. d. Fassungvom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr. 122), § 2 der Diö -ze sanbestimmungen über die Kirchengemeindenund die Verwaltung ihres Vermögens vom 15. Sep -tember 2000 (KA 2000 Nr. 209) i. d. Fassung vom

19. September 2001 (KA 2001 Nr. 186) und § 1Absatz 3 der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr.124) i. d.Fassung vom 27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210)i. V. m. § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungund Vertretung des Kirchenvermögens im BistumTrier vom 1. Dezember 1978 (KA 1978 Nr. 271) i. d.Fassung vom 27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210)hiermit wie folgt verordnet:

I.Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreiengemein -schaft Boppard im Dekanat St. Goar wird mitWirkung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.

II.Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeindever -band Boppard wird mit Wirkung zum 1. Januar 2022aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesBoppard gehen das zum Zeitpunkt der Aufhebungdes Kirchengemeindeverbandes vorhandene beweg-liche und unbewegliche Vermögen, die Rechte,Pflich ten, Verbindlichkeiten und Forderungen aufdie dem Kirchengemeindeverband angeschlossenenKirchengemeinden zur Gesamthand über. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäf ti -gungsverhältnisse des Kirchengemeinde ver bandesBoppard auf die ihm angeschlossenen Kir chen ge -meinden über. Die Gemeinschaft der dem Kirchen -gemeindeverband angeschlossenen Kirchen ge mein -den tritt somit in die Rechte und Pflichten der auf sieübergehenden Beschäftigungsverhältnisse ein. Diewei teren Einzelheiten zum Übergang der Beschäfti -gungsverhältnisse bestimmen sich nach Abschnitt IIIZiffer 9.

III.Die Pfarreien und Kirchengemeinden Boppard St.Severus, Boppard (Bad Salzig) St. Ägidius, Boppard(Buchholz) St. Sebastian, Boppard (Herschwiesen)St. Pankratius und Boppard (Hirzenach) St. Bartho -lo mäus werden hiermit mit Wirkung zum 1. Januar2022, nachgängig zur Aufhebung des Kirchenge -mein deverbandes Boppard gemäß Abschnitt II, auf-gehoben und zusammengefasst als eine neue Pfarreiund gleichzeitig als eine neue Kirchengemeinde er -richtet. Im Einzelnen gilt:

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1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei Mittel -rhein St. Josef.2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde Mittelrhein St. Josef.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Boppard. Er ist zu -gleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mit -glieder von nun an Mitglieder der neu errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Mittelrhein St. Josefihren Rang als Pfarrkirche. Sie werden unter Bei be -hal tung ihres Kirchentitels (can. 1218 CIC) Kirchenin der Pfarrei Mittelrhein St. Josef. Die Kirchen dererrichteten Pfarrei behalten ihren Patronatsnamenund ihr Kircheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKirchen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rücksichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfar rei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Mittelrhein St. Joseflegt nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien fürdie Gemeinschaft ihrer Gläubigen fest, an welchenOrten und zu welchen Zeiten die Sakramente gefei-ert werden. Dabei legt er fest, in welchen Kirchenbesondere Amtshandlungen (vgl. can. 530 CIC) vor-genommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbind lich -kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Ver mö -gensgegenstände im Wege der Gesamtrechtsnach fol -ge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einer

Mit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß dieses De -krets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin sichtals Zusammenlegung im Sinne des § 13d MAVO zuver stehen. Auf Beschluss aller von einer Zusam men -le gung betroffenen Mitarbeitervertre tun gen kanndas Übergangsmandat gemäß § 13d MAVO gemein-sam ausgeübt werden.10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen.

11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.

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Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisher

bestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021

(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

Kirchliches Amtsblatt 15. Oktober 2021, Nr. 218

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Kirchliches Amtsblatt 15. Oktober 2021, Nr. 219

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Kirchliches Amtsblatt 15. Oktober 2021, Nr. 219

Nr. 219Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Nalbach imDekanat Dillingen und des Kirchengemeindeverbandes Nalbach sowieder Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Nalbach St. Peteru. Paul, Nalbach (Bilsdorf) Herz Jesu, Nalbach (Körprich) St. Michaelund Nalbach (Piesbach) St. Johannes d. Täufer und über die Errichtungder Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Nalbach Heilig Geist

Dekretüber die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft

Nalbach im Dekanat Dillingen und desKirchengemeindeverbandes Nalbach

sowie der Pfarreien und der KatholischenKirchengemeinden Nalbach St. Peter u. Paul,

Nalbach (Bilsdorf) Herz Jesu, Nalbach(Körprich) St. Michael und Nalbach (Piesbach)St. Johannes d. Täufer und über die Errichtungder Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde

Nalbach Heilig Geist

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarr strukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuftrag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaftengemäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Bei be -haltung der historisch gewachsenen Strukturen dieGrenzen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Miteinan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischen Pfarr -struktur richtet den Blick vieler Gläubigen immerwieder auf die eigene Pfarrei und bestärkt derenErwartung, dass dort alles geleistet wird, was nachcan. 528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfassendenpfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist aber mit dengeringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen so nicht zu leisten.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Nalbach, bestehend aus denvier Pfarreien Nalbach St. Peter u. Paul, Nalbach(Bils dorf) Herz Jesu, Nalbach (Körprich) St. Michaelund Nalbach (Piesbach) St. Johannes d. Täufer, ma -

chen dies deutlich: Betrug die Zahl der Katholiken indieser Pfarreiengemeinschaft im Jahr 2000 noch8.352, so sind 2020 nur noch 6.822 Katholikenerfasst. Nahmen im Jahr 2000 noch 1.652 Gläubigean den Sonntagsgottesdiensten teil, so 2019 nur noch618. Die Zahl der Taufen ging in den letzten zwanzigJahren von 60 auf 31 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Be -stehenden die für einen Aufbruch erforderlichenKräfte und Mittel aufzehrt und zum anderen Seel -sorge sich nicht auf die Sakramentenspendungbeschränkt, sondern auch andere Formen der Evan -gelisierung möglich werden (vgl. ApostolischesSchreiben Evangelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmende Zu -sammenschluss (Fusion) der vier oben genanntenPfarreien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde Nalbach Heilig Geist erfolgtauf der Ebene der bisherigen PfarreiengemeinschaftNalbach. Damit kann auf das in den zurückliegen-den zehn Jahren bereits eingeübte Miteinander auf-gebaut werden (vgl. Schreiben des Bischofs zur Re -form der Pfarreien, Nr. 16). Trotz der größerenräum lichen Ausdehnung der einen neuen Pfarrei isthier doch auch ein bereits gewachsenes Vertrautseinmiteinander gegeben, was für die Gläubigen auchNä he bedeutet.

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15. Oktober 2021, Nr. 219Kirchliches Amtsblatt

Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bi gen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit, si -chert zugleich aber auch die rechtlichen Vertre tungs -aufgaben der Kirchengemeinde. Vielfältige Möglich -kei ten der Beteiligung am pfarrlichen Leben bleibenerhalten oder werden neu eröffnet. Lokale Teamsstär ken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Nalbach Heilig Geist, dassder zuständige Pfarrer nur noch Sorge trägt für einePfarrei (vgl. can. 526 § 1 CIC). Die dauerhafte gleich-zeitige Zuständigkeit des Pfarrers für mehrerePfarreien, die im Hinblick auf die einzelne Pfarreinur unter Einschränkungen des Gesamtauftragesmög lich und daher im Letzten oft genug auch mitdiesem unvereinbar ist (vgl. Instr. Die pastorale Um -kehr, n. 70; vgl. auch can. 152 CIC), wird so vermie-den. In dieser einen Pfarrei kann er seine Hirten -sorge für die Gläubigen in der Ausübung der Dienstedes Heiligens, Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 undcan. 529 CIC) verantwortlich wahrnehmen, unter-stützt – soweit möglich und vorhanden – von ande-ren Priestern und Diakonen sowie von engagiertenund beauftragten Laien (vgl. can. 519 CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kir chen -gemeinden in Nalbach St. Peter u. Paul, Nalbach(Bils dorf) Herz Jesu, Nalbach (Körprich) St. Michaelund Nalbach (Piesbach) St. Johannes d. Täufer, desPfarreienrates der Pfarreiengemeinschaft Nalbach,der Verbandsvertretung des Kirchengemeindever -ban des Nalbach, des jeweiligen Pfarrers sowie desDe chanten des Dekanates Dillingen und desPriesterrates des Bistums wird gemäß can. 515 § 2CIC, § 4 Diözesanbestimmungen über die Gliede -rung des Bistums vom 15. Januar 2000 (KA 2000 Nr.32) i. d. Fassung vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr.122), § 2 der Diözesanbestimmungen über die Kir -chen gemeinden und die Verwaltung ihres Vermö -gens vom 15. September 2000 (KA 2000 Nr. 209) i.d. Fassung vom 19. September 2001 (KA 2001 Nr.186) und § 1 Absatz 3 der Ordnung für die gemäßStrukturplan 2020 gebildeten Kirchengemeindever -bände im Bistum Trier vom 29. Juni 2011 (KA 2011Nr.124) i. d. Fassung vom 27. November 2019 (KA2019 Nr. 210) i. V. m. § 24 Abs. 2 des Gesetzes über

die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermö -gens im Bistum Trier vom 1. Dezember 1978 (KA1978 Nr. 271) i. d. Fassung vom 27. November 2019(KA 2019 Nr. 210) hiermit wie folgt verordnet:

I.Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGlie derung des Bistums gebildete Pfarreienge mein -schaft Nalbach im Dekanat Dillingen wird mit Wir -kung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.

II.Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände imBistum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeinde -verband Nalbach wird mit Wirkung zum 1. Januar2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesNalbach gehen das zum Zeitpunkt der Aufhebungdes Kirchengemeindeverbandes vorhandene beweg-liche und unbewegliche Vermögen, die Rechte,Pflichten, Verbindlichkeiten und Forderungen aufdie dem Kirchengemeindeverband angeschlossenenKir chengemeinden zur Gesamthand über. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäfti gungs -verhältnisse des Kirchengemeindeverbandes Nal -bach auf die ihm angeschlossenen Kirchengemein -den über. Die Gemeinschaft der dem Kirchenge -mein deverband angeschlossenen Kirchengemeindentritt somit in die Rechte und Pflichten der auf sieüber gehenden Beschäftigungsverhältnisse ein. Diewei teren Einzelheiten zum Übergang der Be schäf ti -gungsverhältnisse bestimmen sich nach Abschnitt IIIZiffer 9.

III.Die Pfarreien und Kirchengemeinden Nalbach St.Peter u. Paul, Nalbach (Bilsdorf) Herz Jesu, Nalbach(Körprich) St. Michael und Nalbach (Piesbach) St.Johannes d. Täufer werden hiermit mit Wirkung zum1. Januar 2022, nachgängig zur Aufhebung desKirchengemeindeverbandes Nalbach gemäß Ab -schnitt II, aufgehoben und zusammengefasst als eineneue Pfarrei und gleichzeitig als eine neue Kir chen -gemeinde errichtet. Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei Nal -bach Heilig Geist.2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde Nalbach Heilig Geist.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Nalbach. Er ist zu -

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gleich Sitz der Kirchengemeinde.4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mit -glieder von nun an Mitglieder der neu errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Nalbach Heilig Geistihren Rang als Pfarrkirche. Sie werden unter Bei be -haltung ihres Kirchentitels (can. 1218 CIC) Kirchenin der Pfarrei Nalbach Heilig Geist. Die Kirchen dererrichteten Pfarrei behalten ihren Patronatsnamenund ihr Kircheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKir chen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rücksichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfar rei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Nalbach HeiligGeist legt nach Beratung mit den pfarrlichen Gre -mien für die Gemeinschaft ihrer Gläubigen fest, anwelchen Orten und zu welchen Zeiten die Sakra -mente gefeiert werden. Dabei legt er fest, in welchenKirchen besondere Amtshandlungen (vgl. can. 530CIC) vorgenommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Vermö -gensgegenstände im Wege der Gesamtrechtsnach -folge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -

verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß dieses De -krets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin sichtals Zusammenlegung im Sinne des § 13d MAVO zuver stehen. Auf Beschluss aller von einer Zusam men -legung betroffenen Mitarbeitervertre tun gen kanndas Übergangsmandat gemäß § 13d MAVO gemein-sam ausgeübt werden.10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sind

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weiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen über

kirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Nr. 220Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Losheim am Seeim Dekanat Losheim-Wadern und des Kirchengemeindeverbandes Los-heim am See sowie der Pfarreien und der Katholischen KirchengemeindenLosheim am See St. Peter u. Paul, Losheim am See (Bachem) St. Willibrord, Losheim am See (Britten) St. Wendalinus, Losheim am See (Niederlosheim)(PV) St. Hubertus, Losheim am See (Rimlingen) (PV) Heilig Kreuz,Losheim am See (Rissenthal) (PV) St. Blasius, Losheim am See (Wahlen) St. Helena und Losheim am See (Waldhölzbach) St. Medardus und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Losheim am See Heilig Geist

Dekret

über die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftLosheim am See im Dekanat Losheim-Wadern und des Kirchengemeindeverbandes Losheim

am See sowie der Pfarreien und derKatholischen Kirchengemeinden Losheim am See St. Peter u. Paul, Losheim am See(Bachem) St. Willibrord, Losheim am See(Britten) St. Wendalinus, Losheim am See

(Niederlosheim) (PV) St. Hubertus, Losheimam See (Rimlingen) (PV) Heilig Kreuz,

Losheim am See (Rissenthal) (PV) St. Blasius,Losheim am See (Wahlen) St. Helena und

Losheim am See (Waldhölzbach) St. Medardusund über die Errichtung der Pfarrei undKatholischen Kirchengemeinde Losheim

am See Heilig Geist

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarr strukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuftrag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaften ge -mäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Bei be -haltung der historisch gewachsenen Strukturen dieGrenzen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Mit einan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischenPfarrstruktur richtet den Blick vieler Gläubigen im -mer wieder auf die eigene Pfarrei und bestärkt derenErwartung, dass dort alles geleistet wird, was nachcan. 528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfassendenpfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist aber mit den

geringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen so nicht zu leisten.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Losheim am See, bestehendaus den acht Pfarreien Losheim am See St. Peter u.Paul, Losheim am See (Bachem) St. Willibrord, Los -heim am See (Britten) St. Wendalinus, Losheim amSee (Niederlosheim) (PV) St. Hubertus, Losheim amSee (Rimlingen) (PV) Heilig Kreuz, Losheim am See(Rissenthal) (PV) St. Blasius, Losheim am See (Wah -len) St. Helena und Losheim am See (Waldhölzbach)St. Medardus machen dies deutlich: Betrug die Zahlder Katholiken in dieser Pfarreiengemeinschaft imJahr 2000 noch 13.575, so sind 2020 nur noch 12.032Katholiken erfasst. Nahmen im Jahr 2000 noch2.813 Gläubige an den Sonntagsgottesdiensten teil,so 2019 nur noch 964. Die Zahl der Taufen ging inden letzten zwanzig Jahren von 129 auf 65 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Beste -henden die für einen Aufbruch erforderlichen Kräfte

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und Mittel aufzehrt und zum anderen Seelsorge sichnicht auf die Sakramentenspendung beschränkt,sondern auch andere Formen der Evangelisierungmöglich werden (vgl. Apostolisches Schreiben Evan -gelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmendeZusammenschluss (Fusion) der acht oben genanntenPfarreien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde Losheim am See Heilig Geisterfolgt auf der Ebene der bisherigen Pfarreienge -mein schaft Losheim am See. Damit kann auf das inden zurückliegenden zehn Jahren bereits eingeübteMiteinander aufgebaut werden (vgl. Schreiben desBischofs zur Reform der Pfarreien, Nr. 16). Trotzder größeren räumlichen Ausdehnung der einen neu -en Pfarrei ist hier doch auch ein bereits gewachsenesVertrautsein miteinander gegeben, was für die Gläu -bigen auch Nähe bedeutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit, si -chert zugleich aber auch die rechtlichen Vertretungs -auf gaben der Kirchengemeinde. Vielfältige Mög lich -keiten der Beteiligung am pfarrlichen Leben bleibenerhalten oder werden neu eröffnet. Lokale Teamsstärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Losheim am See Heilig Geist,dass der zuständige Pfarrer nur noch Sorge trägt füreine Pfarrei (vgl. can. 526 § 1 CIC). Die dauerhaftegleichzeitige Zuständigkeit des Pfarrers für mehrerePfarreien, die im Hinblick auf die einzelne Pfarreinur unter Einschränkungen des Gesamtauftragesmöglich und daher im Letzten oft genug auch mitdiesem unvereinbar ist (vgl. Instr. Die pastorale Um -kehr, n. 70; vgl. auch can. 152 CIC), wird so vermie-den. In dieser einen Pfarrei kann er seine Hirten -sorge für die Gläubigen in der Ausübung der Dienstedes Heiligens, Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 undcan. 529 CIC) verantwortlich wahrnehmen, unter-stützt – soweit möglich und vorhanden – von ande-ren Priestern und Diakonen sowie von engagiertenund beauftragten Laien (vgl. can. 519 CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kirchen -gemeinden in Losheim am See St. Peter u. Paul,Losheim am See (Bachem) St. Willibrord, Losheim

am See (Britten) St. Wendalinus, Losheim am See(Niederlosheim) (PV) St. Hubertus, Losheim am See(Rimlingen) (PV) Heilig Kreuz, Losheim am See(Ris senthal) (PV) St. Blasius, Losheim am See (Wah -len) St. Helena und Losheim am See (Waldhölzbach)St. Medardus, des Pfarreienrates der Pfarreienge -meinschaft Losheim am See, der Verbandsvertretungdes Kirchengemeindeverbandes Losheim am See,der beiden Pfarrer sowie des stellvertretendenDechanten des Dekanates Losheim-Wadern und desPriesterrates des Bistums wird gemäß can. 515 § 2CIC, § 4 Diözesanbestimmungen über die Glie de -rung des Bistums vom 15. Januar 2000 (KA 2000 Nr.32) i. d. Fassung vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr.122), § 2 der Diözesanbestimmungen über die Kir -chengemeinden und die Verwaltung ihres Ver mö -gens vom 15. September 2000 (KA 2000 Nr. 209) i.d. Fassung vom 19. September 2001 (KA 2001 Nr.186) und § 1 Absatz 3 der Ordnung für die gemäßStrukturplan 2020 gebildeten Kirchengemein dever -bände im Bistum Trier vom 29. Juni 2011 (KA 2011Nr.124) i. d. Fassung vom 27. November 2019 (KA2019 Nr. 210) i. V. m. § 24 Abs. 2 des Gesetzes überdie Verwaltung und Vertretung des Kirchenver mö -gens im Bistum Trier vom 1. Dezember 1978 (KA1978 Nr. 271) i. d. Fassung vom 27. November 2019(KA 2019 Nr. 210) hiermit wie folgt verordnet:

I.Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreiengemein -schaft Losheim am See im Dekanat Losheim-Wa -dern wird mit Wirkung zum 1. Januar 2022 aufgeho-ben.

II.Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeinde ver -band Losheim am See wird mit Wirkung zum 1. Ja -nuar 2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesLosheim am See gehen das zum Zeitpunkt der Auf -hebung des Kirchengemeindeverbandes vorhandenebewegliche und unbewegliche Vermögen, die Rechte,Pflichten, Verbindlichkeiten und Forderungen aufdie dem Kirchengemeindeverband angeschlossenenKirchengemeinden zur Gesamthand über. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäfti gungs -verhältnisse des Kirchengemeindeverbandes Los -heim am See auf die ihm angeschlossenen Kir chen -

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gemeinden über. Die Gemeinschaft der dem Kir -chen gemeindeverband angeschlossenen Kirchenge -mein den tritt somit in die Rechte und Pflichten derauf sie übergehenden Beschäftigungsverhältnisseein. Die weiteren Einzelheiten zum Übergang derBe schäftigungsverhältnisse bestimmen sich nachAbschnitt III Ziffer 9.

III.Die Pfarreien und Kirchengemeinden Losheim amSee St. Peter u. Paul, Losheim am See (Bachem) St.Willibrord, Losheim am See (Britten) St. Wendalinus,Losheim am See (Niederlosheim) (PV) St. Hubertus,Losheim am See (Rimlingen) (PV) Heilig Kreuz,Losheim am See (Rissenthal) (PV) St. Blasius,Losheim am See (Wahlen) St. Helena und Losheimam See (Waldhölzbach) St. Medardus werden hiermitmit Wirkung zum 1. Januar 2022, nachgängig zurAuf hebung des Kirchengemeindeverbandes Los -heim am See gemäß Abschnitt II, aufgehoben undzusammengefasst als eine neue Pfarrei und gleichzei-tig als eine neue Kirchengemeinde errichtet. Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei Los -heim am See Heilig Geist.2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde Losheim am See Hei -lig Geist.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Losheim am See. Er istzugleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mit glie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarreiund Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Losheim am SeeHeilig Geist ihren Rang als Pfarrkirche. Sie werdenunter Beibehaltung ihres Kirchentitels (can. 1218CIC) Kirchen in der Pfarrei Losheim am See HeiligGeist. Die Kirchen der errichteten Pfarrei behaltenihren Patronatsnamen und ihr Kircheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKirchen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unterBerücksichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfarrei als Pfarrkirche auszuweisen.

7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Losheim am SeeHeilige Geist legt nach Beratung mit den pfarrlichenGremien für die Gemeinschaft ihrer Gläubigen fest,an welchen Orten und zu welchen Zeiten die Sakra -mente gefeiert werden. Dabei legt er fest, in welchenKirchen besondere Amtshandlungen (vgl. can. 530CIC) vorgenommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Ver mö -gensgegenstände im Wege der Gesamtrechts nach -folge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -

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tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß dieses De -krets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin sichtals Zusammenlegung im Sinne des § 13d MAVO zuver stehen. Auf Beschluss aller von einer Zusam men -legung betroffenen Mitarbeitervertre tun gen kanndas Übergangsmandat gemäß § 13d MAVO gemein-sam ausgeübt werden.10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.

Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021

(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Nr. 221Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Weiskirchen imDekanat Losheim-Wadern und des Kirchengemeindeverbandes Weis-kirchen sowie der Pfarreien und der Katholischen KirchengemeindenWeiskirchen St. Jakobus d. Ältere, Weiskirchen (Konfeld) St. Johannes d.Täufer, Weiskirchen (Rappweiler) Maria Himmelfahrt und Weiskirchen(Thailen) St. Martin und über die Errichtung der Pfarrei und KatholischenKirchengemeinde Weiskirchen Don Bosco

Dekret

über die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftWeiskirchen im Dekanat Losheim-Wadern

und des KirchengemeindeverbandesWeiskirchen sowie der Pfarreien und der

Katholischen Kirchengemeinden Weiskirchen St. Jakobus d. Ältere, Weiskirchen(Konfeld) St. Johannes d. Täufer, Weiskirchen

(Rappweiler) Maria Himmelfahrt undWeiskirchen (Thailen) St. Martin und über die

Errichtung der Pfarrei und KatholischenKirchengemeinde Weiskirchen Don Bosco

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarrstrukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuftrag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaftengemäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Beibe -haltung der historisch gewachsenen Strukturen dieGrenzen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Mit einan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischen Pfarr -struktur richtet den Blick vieler Gläubigen immerwieder auf die eigene Pfarrei und bestärkt derenErwartung, dass dort alles geleistet wird, was nachcan. 528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfassendenpfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist aber mit dengeringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen so nicht zu leisten.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Weiskirchen, bestehend ausden vier Pfarreien Weiskirchen St. Jakobus d. Ältere,

Weiskirchen (Konfeld) St. Johannes d. Täufer, Weis -kirchen (Rappweiler) Maria Himmelfahrt und Weis -kirchen (Thailen) St. Martin, machen dies deutlich:Be trug die Zahl der Katholiken in dieser Pfarreien -ge meinschaft im Jahr 2000 noch 6.712, so sind 2020nur noch 4.799 Katholiken erfasst. Nahmen im Jahr2000 noch 1.396 Gläubige an den Sonntagsgot tes -diensten teil, so 2019 nur noch 518. Die Zahl derTau fen ging in den letzten zwanzig Jahren von 48 auf19 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Beste -henden die für einen Aufbruch erforderlichen Kräfteund Mittel aufzehrt und zum anderen Seelsorge sichnicht auf die Sakramentenspendung beschränkt,son dern auch andere Formen der Evangelisierungmöglich werden (vgl. Apostolisches Schreiben Evan -gelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmendeZusammenschluss (Fusion) der vier oben genanntenPfarreien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde Weiskirchen Don Bosco er -folgt auf der Ebene der bisherigen Pfarreienge mein -schaft Weiskirchen. Damit kann auf das in den zu -rückliegenden zehn Jahren bereits eingeübte Mit -einan der aufgebaut werden (vgl. Schreiben desBischofs zur Reform der Pfarreien, Nr. 16). Trotz

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der größeren räumlichen Ausdehnung der einen neu -en Pfarrei ist hier doch auch ein bereits gewachsenesVertrautsein miteinander gegeben, was für die Gläu -bigen auch Nähe bedeutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit,sichert zugleich aber auch die rechtlichen Vertre -tungs aufgaben der Kirchengemeinde. VielfältigeMög lichkeiten der Beteiligung am pfarrlichen Lebenbleiben erhalten oder werden neu eröffnet. LokaleTeams stärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Weiskirchen Don Bosco, dassder zuständige Pfarrer nur noch Sorge trägt für einePfarrei (vgl. can. 526 § 1 CIC). Die dauerhafte gleich-zeitige Zuständigkeit des Pfarrers für mehrerePfarreien, die im Hinblick auf die einzelne Pfarreinur unter Einschränkungen des Gesamtauftragesmög lich und daher im Letzten oft genug auch mitdiesem unvereinbar ist (vgl. Instr. Die pastoraleUmkehr, n. 70; vgl. auch can. 152 CIC), wird so ver-mieden. In dieser einen Pfarrei kann er seine Hirten -sorge für die Gläubigen in der Ausübung der Dienstedes Heiligens, Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 undcan. 529 CIC) verantwortlich wahrnehmen, unter-stützt – soweit möglich und vorhanden – von ande-ren Priestern und Diakonen sowie von engagiertenund beauftragten Laien (vgl. can. 519 CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kirchen -ge meinden in Weiskirchen St. Jakobus d. Ältere,Weis kirchen (Konfeld) St. Johannes d. Täufer, Weis -kirchen (Rappweiler) Maria Himmelfahrt undWeiskirchen (Thailen) St. Martin, des Pfarreienratesder Pfarreiengemeinschaft Weiskirchen, der Ver -bands vertretung des KirchengemeindeverbandesWeis kirchen, des jeweiligen Pfarrers sowie des De -chanten des Dekanates Losheim-Wadern und desPries terrates des Bistums wird gemäß can. 515 § 2CIC, § 4 Diözesanbestimmungen über die Gliede -rung des Bistums vom 15. Januar 2000 (KA 2000 Nr.32) i. d. Fassung vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr.122), § 2 der Diözesanbestimmungen über die Kir -chen gemeinden und die Verwaltung ihres Vermö -gens vom 15. September 2000 (KA 2000 Nr. 209) i.d. Fassung vom 19. September 2001 (KA 2001 Nr.

186) und § 1 Absatz 3 der Ordnung für die gemäßStrukturplan 2020 gebildeten Kirchengemeinde ver -bände im Bistum Trier vom 29. Juni 2011 (KA 2011Nr.124) i. d. Fassung vom 27. November 2019 (KA2019 Nr. 210) i. V. m. § 24 Abs. 2 des Gesetzes überdie Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermö -gens im Bistum Trier vom 1. Dezember 1978 (KA1978 Nr. 271) i. d. Fassung vom 27. November 2019(KA 2019 Nr. 210) hiermit wie folgt verordnet:

I.Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGlie derung des Bistums gebildete Pfarreiengemein -schaft Weiskirchen im Dekanat Losheim-Wadernwird mit Wirkung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.

II.Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeinde ver -band Weiskirchen wird mit Wirkung zum 1. Januar2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesWeiskirchen gehen das zum Zeitpunkt der Aufhe -bung des Kirchengemeindeverbandes vorhandenebewegliche und unbewegliche Vermögen, die Rechte,Pflichten, Verbindlichkeiten und Forderungen aufdie dem Kirchengemeindeverband angeschlossenenKirchengemeinden zur Gesamthand über. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäftigungs -ver hältnisse des Kirchengemeindeverbandes Weis -kir chen auf die ihm angeschlossenen Kirchenge -mein den über. Die Gemeinschaft der dem Kirchen -gemeindeverband angeschlossenen Kirchengemein -den tritt somit in die Rechte und Pflichten der auf sieübergehenden Beschäftigungsverhältnisse ein. Diewei teren Einzelheiten zum Übergang der Beschäfti -gungsverhältnisse bestimmen sich nach Abschnitt IIIZiffer 9.

III.Die Pfarreien und Kirchengemeinden WeiskirchenSt. Jakobus d. Ältere, Weiskirchen (Konfeld) St. Jo -hannes d. Täufer, Weiskirchen (Rappweiler) MariaHimmelfahrt und Weiskirchen (Thailen) St. Martinwerden hiermit mit Wirkung zum 1. Januar 2022,nachgängig zur Aufhebung des Kirchengemeinde -ver bandes Weiskirchen gemäß Abschnitt II, aufge-hoben und zusammengefasst als eine neue Pfarreiund gleichzeitig als eine neue Kirchengemeinde er -richtet. Im Einzelnen gilt:

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1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei Weis -kirchen Don Bosco.2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde Weiskirchen DonBos co.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Weiskirchen. Er ist zu -gleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mit glie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarreiund Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Weiskirchen DonBosco ihren Rang als Pfarrkirche. Sie werden unterBei behaltung ihres Kirchentitels (can. 1218 CIC)Kirchen in der Pfarrei Weiskirchen Don Bosco. DieKirchen der errichteten Pfarrei behalten ihren Patro -natsnamen und ihr Kircheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKirchen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rück sichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfar rei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Weiskirchen DonBosco legt nach Beratung mit den pfarrlichen Gre -mien für die Gemeinschaft ihrer Gläubigen fest, anwelchen Orten und zu welchen Zeiten die Sakra -mente gefeiert werden. Dabei legt er fest, in welchenKirchen besondere Amtshandlungen (vgl. can. 530CIC) vorgenommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbind lich -keiten und Forderungen sowie die sonstigen Ver mö -gensgegenstände im Wege der Gesamtrechtsnach -folge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. Die

Kün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß dieses De -krets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin sichtals Zusammenlegung im Sinne des § 13d MAVO zuver stehen. Auf Beschluss aller von einer Zusam men -legung betroffenen Mitarbeitervertre tun gen kanndas Übergangsmandat gemäß § 13d MAVO gemein-sam ausgeübt werden.10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögen

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ist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisher

bestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021

(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Nr. 222Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Merzig (Hilbrin-bringen) im Dekanat Merzig und des Kirchengemeindeverbandes Merzig(Hilbringen) sowie der Pfarreien und der Katholischen KirchengemeindenMerzig (Büdingen) Maria Heimsuchung, Merzig (Hilbringen) St. Petrus,Merzig (Mondorf) St. Johannes d. Täufer und Merzig (Schwemlingen) St. Laurentius und über die Errichtung der Pfarrei und KatholischenKirchengemeinde Merzig (Hilbringen) St. Maria

Dekret

über die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftMerzig (Hilbringen) im Dekanat Merzig

und des Kirchengemeindeverbandes Merzig(Hilbringen) sowie der Pfarreien und derKatholischen Kirchengemeinden Merzig(Büdingen) Maria Heimsuchung, Merzig(Hilbringen) St. Petrus, Merzig (Mondorf)

St. Johannes d. Täufer und Merzig (Schwem-lingen) St. Laurentius und über die Errichtungder Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde

Merzig (Hilbringen) St. Maria

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarrstrukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuftrag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaften ge -mäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Beibe hal -tung der historisch gewachsenen Strukturen dieGren zen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Miteinan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischenPfarrstruktur richtet den Blick vieler Gläubigenimmer wieder auf die eigene Pfarrei und bestärktderen Erwartung, dass dort alles geleistet wird, wasnach can. 528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfas-senden pfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist abermit den geringer werdenden personellen wie auchfinanziellen Ressourcen so nicht zu leisten.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Merzig (Hilbringen), beste-hend aus den vier Pfarreien Merzig (Büdingen) Maria

Heim suchung, Merzig (Hilbringen) St. Petrus, Mer -zig (Mondorf) St. Johannes d. Täufer und Merzig(Schwem lingen) St. Laurentius, machen dies deutlich:Betrug die Zahl der Katholiken in dieser Pfarreien -ge meinschaft im Jahr 2000 noch 8.375, so sind 2020nur noch 6.577 Katholiken erfasst. Nahmen im Jahr2000 noch 1.174 Gläubige an den Sonntagsgot tes -diensten teil, so 2019 nur noch 600. Die Zahl derTau fen ging in den letzten zwanzig Jahren von 67 auf23 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Beste -henden die für einen Aufbruch erforderlichen Kräfteund Mittel aufzehrt und zum anderen Seelsorge sichnicht auf die Sakramentenspendung beschränkt,sondern auch andere Formen der Evangelisierungmöglich werden (vgl. Apostolisches Schreiben Evan -gelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmende Zu -sammenschluss (Fusion) der vier oben genanntenPfar reien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde Merzig (Hilbringen) St. Mariaerfolgt auf der Ebene der bisherigen Pfarreienge -mein schaft Merzig (Hilbringen). Damit kann auf dasin den zurückliegenden zehn Jahren bereits eingeüb-te Miteinander aufgebaut werden (vgl. Schreiben desBischofs zur Reform der Pfarreien, Nr. 16). Trotz

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der größeren räumlichen Ausdehnung der einen neu -en Pfarrei ist hier doch auch ein bereits gewachsenesVertrautsein miteinander gegeben, was für die Gläu -bigen auch Nähe bedeutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit, si -chert zugleich aber auch die rechtlichen Vertretungs -aufgaben der Kirchengemeinde. Vielfältige Möglich -keiten der Beteiligung am pfarrlichen Leben bleibenerhalten oder werden neu eröffnet. Lokale Teamsstärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Merzig (Hilbringen) St. Ma -ria, dass der zuständige Pfarrer nur noch Sorge trägtfür eine Pfarrei (vgl. can. 526 § 1 CIC). Die dauerhaf-te gleichzeitige Zuständigkeit des Pfarrers für mehre-re Pfarreien, die im Hinblick auf die einzelne Pfarreinur unter Einschränkungen des Gesamtauftragesmöglich und daher im Letzten oft genug auch mitdie sem unvereinbar ist (vgl. Instr. Die pastoraleUmkehr, n. 70; vgl. auch can. 152 CIC), wird so ver-mieden. In dieser einen Pfarrei kann er seine Hirten -sorge für die Gläubigen in der Ausübung der Dienstedes Heiligens, Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 undcan. 529 CIC) verantwortlich wahrnehmen, unter-stützt – soweit möglich und vorhanden – von ande-ren Priestern und Diakonen sowie von engagiertenund beauftragten Laien (vgl. can. 519 CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kirchen -gemeinden in Merzig (Büdingen) Maria Heimsu -chung, Merzig (Hilbringen) St. Petrus, Merzig (Mon -dorf) St. Johannes d. Täufer und Merzig (Schwem -lingen) St. Laurentius, des Pfarreienrates der Pfar rei -en gemeinschaft Merzig (Hilbringen), der Verbands -ver tretung des Kirchengemeindeverbandes Merzig(Hilbringen), des jeweiligen Pfarrers sowie des De -chan ten des Dekanates Merzig und des Priesterratesdes Bistums wird gemäß can. 515 § 2 CIC, § 4Diözesanbestimmungen über die Gliederung desBistums vom 15. Januar 2000 (KA 2000 Nr. 32) i. d.Fassung vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr. 122), § 2der Diözesanbestimmungen über die Kirchenge -mei n den und die Verwaltung ihres Vermögens vom15. September 2000 (KA 2000 Nr. 209) i. d. Fassungvom 19. September 2001 (KA 2001 Nr. 186) und § 1

Ab satz 3 der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr.124) i. d.Fassung vom 27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210)i. V. m. § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungund Vertretung des Kirchenvermögens im BistumTrier vom 1. Dezember 1978 (KA 1978 Nr. 271) i. d.Fassung vom 27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210)hiermit wie folgt verordnet:

I. Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreienge -meinschaft Merzig (Hilbringen) im Dekanat Merzigwird mit Wirkung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.

II. Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeindever -band Merzig (Hilbringen) wird mit Wirkung zum 1.Januar 2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesMerzig (Hilbringen) gehen das zum Zeitpunkt derAufhebung des Kirchengemeindeverbandes vorhan-dene bewegliche und unbewegliche Vermögen, dieRechte, Pflichten, Verbindlichkeiten und Forderun -gen auf die dem Kirchengemeindeverband ange-schlossenen Kirchengemeinden zur Gesamthandüber. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäfti gungs -verhältnisse des Kirchengemeindeverbandes Merzig(Hilbringen) auf die ihm angeschlossenen Kirchen -ge meinden über. Die Gemeinschaft der dem Kir -chengemeindeverband angeschlossenen Kirchen ge -meinden tritt somit in die Rechte und Pflichten derauf sie übergehenden Beschäftigungsverhältnisseein. Die weiteren Einzelheiten zum Übergang derBe schäftigungsverhältnisse bestimmen sich nach Ab -schnitt III Ziffer 9.

III. Die Pfarreien und Kirchengemeinden Merzig (Bü -dingen) Maria Heimsuchung, Merzig (Hilbringen) St.Petrus, Merzig (Mondorf) St. Johannes d. Täufer undMerzig (Schwemlingen) St. Laurentius werden hier-mit mit Wirkung zum 1. Januar 2022, nachgängig zurAufhebung des Kirchengemeindeverbandes Merzig(Hilbringen) gemäß Abschnitt II, aufgehoben undzu sammengefasst als eine neue Pfarrei und gleichzei-tig als eine neue Kirchengemeinde errichtet. Im Einzelnen gilt:

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1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei Merzig(Hilbringen) St. Maria. 2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde Merzig (Hilbringen)St. Maria.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Merzig-Hilbringen. Erist zugleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mitglie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarreiund Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Merzig (Hilbringen)St. Maria ihren Rang als Pfarrkirche. Sie werdenunter Beibehaltung ihres Kirchentitels (can. 1218CIC) Kirchen in der Pfarrei Merzig (Hilbringen) St.Maria. Die Kirchen der errichteten Pfarrei behaltenihren Patronatsnamen und ihr Kircheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKir chen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unterBerücksichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfarrei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Merzig (Hilbringen)St. Maria legt nach Beratung mit den pfarrlichenGre mien für die Gemeinschaft ihrer Gläubigen fest,an welchen Orten und zu welchen Zeiten die Sakra -mente gefeiert werden. Dabei legt er fest, in welchenKirchen besondere Amtshandlungen (vgl. can. 530CIC) vorgenommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Vermö -gensgegenstände im Wege der Gesamtrechts -nachfolge auf die neue Kirchengemeinde über (can.121 CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechts nach -folge der nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweilserworbenen Rechte und Pflichten ein und wird somitauch zur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß Ab -schnitt II aufgehobenen Kirchengemeinde ver ban -des.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -

gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß dieses De -krets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin sichtals Zusammenlegung im Sinne des § 13d MAVO zuver stehen. Auf Beschluss aller von einer Zusam men -legung betroffenen Mitarbeitervertre tun gen kanndas Übergangsmandat gemäß § 13d MAVO gemein-sam ausgeübt werden.10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –

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KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021

(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Kirchliches Amtsblatt 15. Oktober 2021, Nr. 223

Nr. 223Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Schiffweiler imDekanat Neunkirchen und des Kirchengemeindeverbandes Schiffweilersowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Schiff-weiler St. Martin, Schiffweiler (Heiligenwald) St. Laurentius, Schiff-weiler (Landsweiler) Herz Jesu und Schiffweiler (Stennweiler) St. Barbara und über die Errichtung der Pfarrei und KatholischenKirchengemeinde Schiffweiler St. Martin

Dekret

über die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftSchiffweiler im Dekanat Neunkirchen und des

Kirchengemeindeverbandes Schiffweilersowie der Pfarreien und der KatholischenKirchengemeinden Schiffweiler St. Martin,Schiffweiler (Heiligenwald) St. Laurentius, Schiffweiler (Landsweiler) Herz Jesu undSchiffweiler (Stennweiler) St. Barbara und

über die Errichtung der Pfarrei undKatholischen Kirchengemeinde

Schiffweiler St. Martin

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarrstrukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuftrag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaften ge -mäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Beibe hal -tung der historisch gewachsenen Strukturen dieGren zen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Miteinan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischen Pfarr -struktur richtet den Blick vieler Gläubigen immerwieder auf die eigene Pfarrei und bestärkt derenErwartung, dass dort alles geleistet wird, was nachcan. 528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfassendenpfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist aber mit dengeringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen so nicht zu leisten.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Schiffweiler, bestehend ausden vier Pfarreien Schiffweiler St. Martin, Schiff wei -

ler (Heiligenwald) St. Laurentius, Schiffweiler(Lands weiler) Herz Jesu und Schiffweiler (Stenn -weiler) St. Barbara, machen dies deutlich: Betrug dieZahl der Katholiken in dieser Pfarreiengemeinschaftim Jahr 2000 noch 12.151, so sind 2020 nur noch8.794 Katholiken erfasst. Nahmen im Jahr 2000noch 1.086 Gläubige an den Sonntagsgottesdienstenteil, so 2019 nur noch 557. Die Zahl der Taufen gingin den letzten zwanzig Jahren von 90 auf 17 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Be -stehenden die für einen Aufbruch erforderlichenKräf te und Mittel aufzehrt und zum anderen Seel -sorge sich nicht auf die Sakramentenspendungbeschränkt, sondern auch andere Formen der Evan -gelisierung möglich werden (vgl. ApostolischesSchrei ben Evangelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmende Zu -sammenschluss (Fusion) der vier oben genanntenPfarreien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde Schiffweiler St. Martin erfolgtauf der Ebene der bisherigen PfarreiengemeinschaftSchiffweiler. Damit kann auf das in den zurücklie-genden zehn Jahren bereits eingeübte Miteinanderaufgebaut werden (vgl. Schreiben des Bischofs zurReform der Pfarreien, Nr. 16). Trotz der größerenräumlichen Ausdehnung der einen neuen Pfarrei ist

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15. Oktober 2021, Nr. 223Kirchliches Amtsblatt

hier doch auch ein bereits gewachsenes Vertrautseinmiteinander gegeben, was für die Gläubigen auchNähe bedeutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit, si -chert zugleich aber auch die rechtlichen Vertretungs -aufgaben der Kirchengemeinde. Vielfältige Mög lich -keiten der Beteiligung am pfarrlichen Leben bleibenerhalten oder werden neu eröffnet. Lokale Teamsstärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Schiffweiler St. Martin, dassder zuständige Pfarrer nur noch Sorge trägt für einePfarrei (vgl. can. 526 § 1 CIC). Die dauerhafte gleich-zeitige Zuständigkeit des Pfarrers für mehrerePfarreien, die im Hinblick auf die einzelne Pfarreinur unter Einschränkungen des Gesamtauftragesmög lich und daher im Letzten oft genug auch mitdiesem unvereinbar ist (vgl. Instr. Die pastoraleUmkehr, n. 70; vgl. auch can. 152 CIC), wird so ver-mieden. In dieser einen Pfarrei kann er seine Hirten -sorge für die Gläubigen in der Ausübung der Dienstedes Heiligens, Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 undcan. 529 CIC) verantwortlich wahrnehmen, unter-stützt – soweit möglich und vorhanden – von ande-ren Priestern und Diakonen sowie von engagiertenund beauftragten Laien (vgl. can. 519 CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kirchen -gemeinden in Schiffweiler St. Martin, Schiffweiler(Hei ligenwald) St. Laurentius, Schiffweiler (Lands -wei ler) Herz Jesu und Schiffweiler (Stennweiler) St.Barbara, des Pfarreienrates der Pfarreiengemein -schaft Schiffweiler, der Verbandsvertretung desKirchengemeindeverbandes Schiffweiler, des jeweili-gen Pfarrers sowie des Dechanten des DekanatesNeunkirchen und des Priesterrates des Bistums wirdgemäß can. 515 § 2 CIC, § 4 Diözesanbestimmungenüber die Gliederung des Bistums vom 15. Januar2000 (KA 2000 Nr. 32) i. d. Fassung vom 29. Juni2011 (KA 2011 Nr. 122), § 2 der Diözesanbestim -mungen über die Kirchengemeinden und die Ver -waltung ihres Vermögens vom 15. September 2000(KA 2000 Nr. 209) i. d. Fassung vom 19. September2001 (KA 2001 Nr. 186) und § 1 Absatz 3 der Ord -nung für die gemäß Strukturplan 2020 gebildeten

Kirchengemeindeverbände im Bistum Trier vom 29.Juni 2011 (KA 2011 Nr.124) i. d. Fassung vom 27.November 2019 (KA 2019 Nr. 210) i. V. m. § 24 Abs.2 des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretungdes Kirchenvermögens im Bistum Trier vom 1.Dezember 1978 (KA 1978 Nr. 271) i. d. Fassungvom 27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210) hiermitwie folgt verordnet:

I. Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreiengemein -schaft Schiffweiler im Dekanat Neunkirchen wirdmit Wirkung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.

II. Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeinde ver -band Schiffweiler wird mit Wirkung zum 1. Januar2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesSchiffweiler gehen das zum Zeitpunkt der Auf he -bung des Kirchengemeindeverbandes vorhandenebe wegliche und unbewegliche Vermögen, die Rechte,Pflichten, Verbindlichkeiten und Forderungen aufdie dem Kirchengemeindeverband angeschlossenenKirchengemeinden zur Gesamthand über. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäfti gungs -verhältnisse des Kirchengemeindeverbandes Schiff -weiler auf die ihm angeschlossenen Kirchengemein -den über. Die Gemeinschaft der dem Kirchenge -mein deverband angeschlossenen Kirchengemeindentritt somit in die Rechte und Pflichten der auf sieübergehenden Beschäftigungsverhältnisse ein. Diewei teren Einzelheiten zum Übergang der Beschäfti -gungsverhältnisse bestimmen sich nach Abschnitt IIIZiffer 9.

III. Die Pfarreien und Kirchengemeinden SchiffweilerSt. Martin, Schiffweiler (Heiligenwald) St. Laurentius,Schiffweiler (Landsweiler) Herz Jesu und Schiffwei -ler (Stennweiler) St. Barbara werden hiermit mit Wir -kung zum 1. Januar 2022 nachgängig zur Aufhebungdes Kirchengemeindeverbandes Schiffweiler gemäßAbschnitt II, aufgehoben und zusammengefasst alseine neue Pfarrei und gleichzeitig als eine neue Kir -chengemeinde errichtet. Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei Schiff -weiler St. Martin.

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2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde Schiffweiler St. Mar -tin.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Schiffweiler. Er ist zu -gleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mit glie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarreiund Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Schiffweiler St. Martinihren Rang als Pfarrkirche. Sie werden unter Beibe -haltung ihres Kirchentitels (can. 1218 CIC) Kirchenin der Pfarrei Schiffweiler St. Martin. Die Kirchender errichteten Pfarrei behalten ihren Patronats na -men und ihr Kircheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKirchen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rücksichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfar rei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Schiffweiler St.Martin legt nach Beratung mit den pfarrlichen Gre -mien für die Gemeinschaft ihrer Gläubigen fest, anwelchen Orten und zu welchen Zeiten die Sakra -mente gefeiert werden. Dabei legt er fest, in welchenKirchen besondere Amtshandlungen (vgl. can. 530CIC) vorgenommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Ver -mögensgegenstände im Wege der Gesamtrechts -nach folge auf die neue Kirchengemeinde über (can.121 CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechts nach -folge der nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweilserworbenen Rechte und Pflichten ein und wird somitauch zur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß Ab -schnitt II aufgehobenen Kirchengemeindeverban -des.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einer

Mit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß dieses De -krets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin sichtals Zusammenlegung im Sinne des § 13d MAVO zuver stehen. Auf Beschluss aller von einer Zusam men -legung betroffenen Mitarbeitervertre tun gen kanndas Übergangsmandat gemäß § 13d MAVO gemein-sam ausgeübt werden.10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.

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Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisher

bestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021

(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Kirchliches Amtsblatt 15. Oktober 2021, Nr. 224

Nr. 224Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Saarbrücken(Scheidter Tal) im Dekanat Saarbrücken und des Kirchengemeindever-bandes Saarbrücken (Scheidter Tal) sowie der Pfarreien und der Katho-lischen Kirchengemeinden Saarbrücken (Schafbrücke) St. Theresia u.St. Remigius, Saarbrücken (Scheidt) St. Ursula und St. Ingbert (Rentrisch)Hl. Familie und über die Errichtung der Pfarrei und KatholischenKirchengemeinde Scheidter Tal St. Remigius

Dekret

über die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftSaarbrücken (Scheidter Tal) im Dekanat

Saarbrücken und des Kirchengemeindever-bandes Saarbrücken (Scheidter Tal)

sowie der Pfarreien und der KatholischenKirchengemeinden Saarbrücken (Schafbrücke)

St. Theresia u. St. Remigius, Saarbrücken(Scheidt) St. Ursula und St. Ingbert (Rentrisch)

Hl. Familie und über die Errichtung derPfarrei und Katholischen Kirchengemeinde

Scheidter Tal St. Remigius

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarrstrukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuftrag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaften ge -mäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Beibehal -tung der historisch gewachsenen Strukturen dieGren zen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Miteinan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischen Pfarr -struktur richtet den Blick vieler Gläubigen immerwieder auf die eigene Pfarrei und bestärkt derenErwartung, dass dort alles geleistet wird, was nachcan. 528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfassendenpfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist aber mit dengeringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen so nicht zu leisten.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Saarbrücken (Scheidter Tal),be stehend aus den drei Pfarreien Saarbrücken

(Schaf brücke) St. Theresia u. St. Remigius, Saar brü -cken (Scheidt) St. Ursula und St. Ingbert (Rentrisch)Hl. Familie, machen dies deutlich: Betrug die Zahlder Katholiken in dieser Pfarreiengemeinschaft imJahr 2000 noch 5.763, so sind 2020 nur noch 4.192Katholiken erfasst. Nahmen im Jahr 2000 noch 347Gläubige an den Sonntagsgottesdiensten teil, so2019 nur noch 189. Die Zahl der Taufen ging in denletzten zwanzig Jahren von 24 auf 13 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Beste -henden die für einen Aufbruch erforderlichen Kräfteund Mittel aufzehrt und zum anderen Seelsorge sichnicht auf die Sakramentenspendung beschränkt,sondern auch andere Formen der Evangelisierungmöglich werden (vgl. Apostolisches Schreiben Evan -gelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmende Zu -sammenschluss (Fusion) der drei oben genanntenPfarreien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde Scheidter Tal St. Remigius er -folgt auf der Ebene der bisherigen Pfarreiengemein -schaft Saarbrücken (Scheidter Tal). Damit kann aufdas in den zurückliegenden zehn Jahren bereits ein -ge übte Miteinander aufgebaut werden (vgl. Schrei -ben des Bischofs zur Reform der Pfarreien, Nr. 16).Trotz der größeren räumlichen Ausdehnung der ei -

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nen neuen Pfarrei ist hier doch auch ein bereits ge -wach senes Vertrautsein miteinander gegeben, wasfür die Gläubigen auch Nähe bedeutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit, si -chert zugleich aber auch die rechtlichen Vertretungs -aufgaben der Kirchengemeinde. Vielfältige Möglich -keiten der Beteiligung am pfarrlichen Leben bleibenerhalten oder werden neu eröffnet. Lokale Teamsstärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Scheidter Tal St. Remigius,dass der zuständige Pfarrer nur noch Sorge trägt füreine Pfarrei (vgl. can. 526 § 1 CIC). Die dauerhaftegleichzeitige Zuständigkeit des Pfarrers für mehrerePfarreien, die im Hinblick auf die einzelne Pfarreinur unter Einschränkungen des Gesamtauftragesmög lich und daher im Letzten oft genug auch mitdie sem unvereinbar ist (vgl. Instr. Die pastoraleUmkehr, n. 70; vgl. auch can. 152 CIC), wird so ver-mieden. In dieser einen Pfarrei kann er seine Hirten -sorge für die Gläubigen in der Ausübung der Dienstedes Heiligens, Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 undcan. 529 CIC) verantwortlich wahrnehmen, unter-stützt – soweit möglich und vorhanden – von ande-ren Priestern und Diakonen sowie von engagiertenund beauftragten Laien (vgl. can. 519 CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kirchen -ge meinden in Saarbrücken (Schafbrücke) St. There -sia u. St. Remigius, Saarbrücken (Scheidt) St. Ursulaund St. Ingbert (Rentrisch) Hl. Familie, des Pfarrei -enrates der Pfarreiengemeinschaft Saarbrücken(Scheid ter Tal), der Verbandsvertretung des Kirchen -ge meindeverbandes Saarbrücken (Scheidter Tal), desjeweiligen Pfarrers sowie des Dechanten des De ka -na tes Saarbrücken und des Priesterrates des Bistumswird gemäß can. 515 § 2 CIC, § 4 Diözesan bestim -mungen über die Gliederung des Bistums vom 15.Januar 2000 (KA 2000 Nr. 32) i. d. Fassung vom 29.Juni 2011 (KA 2011 Nr. 122), § 2 der Diözesan be -stimmungen über die Kirchengemeinden und dieVer waltung ihres Vermögens vom 15. September2000 (KA 2000 Nr. 209) i. d. Fassung vom 19. Sep -tember 2001 (KA 2001 Nr. 186) und § 1 Absatz 3 derOrdnung für die gemäß Strukturplan 2020 gebilde-

ten Kirchengemeindeverbände im Bistum Trier vom29. Juni 2011 (KA 2011 Nr.124) i. d. Fassung vom27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210) i. V. m. § 24Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung und Vertre -tung des Kirchenvermögens im Bistum Trier vom 1.Dezember 1978 (KA 1978 Nr. 271) i. d. Fassungvom 27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210) hiermitwie folgt verordnet:

I. Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreiengemein -schaft Saarbrücken (Scheidter Tal) im Dekanat Saar -brücken wird mit Wirkung zum 1. Januar 2022 auf-gehoben.

II. Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeinde ver -band Saarbrücken (Scheidter Tal) wird mit Wirkungzum 1. Januar 2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesSaar brücken (Scheidter Tal) gehen das zum Zeit -punkt der Aufhebung des Kirchengemeinde verban -des vorhandene bewegliche und unbewegliche Ver -mö gen, die Rechte, Pflichten, Verbindlichkeiten undForderungen auf die dem Kirchengemeindeverbandan geschlossenen Kirchengemeinden zur Gesamt -hand über. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäftigungs -ver hältnisse des Kirchengemeindeverbandes Saar -brü cken (Scheidter Tal) auf die ihm angeschlossenenKirchengemeinden über. Die Gemeinschaft der demKirchengemeindeverband angeschlossenen Kirchen -ge meinden tritt somit in die Rechte und Pflichten derauf sie übergehenden Beschäftigungsverhältnisseein. Die weiteren Einzelheiten zum Übergang derBe schäftigungsverhältnisse bestimmen sich nach Ab -schnitt III Ziffer 9.

III. Die Pfarreien und Kirchengemeinden Saarbrücken(Schafbrücke) St. Theresia u. St. Remigius, Saar brü -cken (Scheidt) St. Ursula und St. Ingbert (Rentrisch)Hl. Familie werden hiermit mit Wirkung zum 1. Ja -nu ar 2022, nachgängig zur Aufhebung des Kirchen -ge meindeverbandes Saarbrücken (Scheidter Tal)gemäß Abschnitt II, aufgehoben und zusammenge-fasst als eine neue Pfarrei und gleichzeitig als eineneue Kirchengemeinde errichtet. Im Einzelnen gilt:

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1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei Scheid -ter Tal St. Remigius.2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde Scheidter Tal St. Re -mi gius.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Saarbrücken-Scheidt.Er ist zugleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mitglie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarreiund Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Scheidter Tal St. Re -mi gius ihren Rang als Pfarrkirche. Sie werden unterBei behaltung ihres Kirchentitels (can. 1218 CIC)Kirchen in der Pfarrei Scheidter Tal St. Remigius.Die Kirchen der errichteten Pfarrei behalten ihrenPatronatsnamen und ihr Kircheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKir chen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rück sichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfar rei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Scheidter Tal St.Remigius legt nach Beratung mit den pfarrlichenGre mien für die Gemeinschaft ihrer Gläubigen fest,an welchen Orten und zu welchen Zeiten die Sakra -mente gefeiert werden. Dabei legt er fest, in welchenKirchen besondere Amtshandlungen (vgl. can. 530CIC) vorgenommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Vermö -gens gegenstände im Wege der Gesamtrechts nach -folge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. Die

Kün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß dieses De -krets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin sichtals Zusammenlegung im Sinne des § 13d MAVO zuver stehen. Auf Beschluss aller von einer Zusam men -legung betroffenen Mitarbeitervertre tun gen kanndas Übergangsmandat gemäß § 13d MAVO gemein-sam ausgeübt werden.

10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen.

11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögen

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ist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021

(Siegel)

Bischof von Trier(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Nr. 225Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Saarbrücken St. Johann im Dekanat Saarbrücken und des KirchengemeindeverbandesSaarbrücken St. Johann sowie der Pfarreien und der Katholischen Kir-chengemeinden Saarbrücken Maria Königin – St. Augustinus und Saar-brücken St. Johann und über die Errichtung der Pfarrei und KatholischenKirchengemeinde Saarbrücken St. Johann

Dekretüber die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft

Saarbrücken St. Johann im DekanatSaarbrücken und des Kirchengemeindever-bandes Saarbrücken St. Johann sowie der

Pfarreien und der Katholischen Kirchenge-meinden Saarbrücken Maria Königin –

St. Augustinus und Saarbrücken St. Johannund über die Errichtung der Pfarrei und

Katholischen KirchengemeindeSaarbrücken St. Johann

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die historischen Pfarr -strukturen nicht mehr in der Lage sind, den Auftragder Kirche in der heutigen Zeit zu verwirklichen.Anfangs wurden Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC (später auch bereits Pfarreiengemeinschaf -ten genannt) gebildet. Die eine Seelsorgeeinheit, zu -nächst bestehend aus den Pfarreien Saarbrücken St.Michael und Saarbrücken St. Thomas Morus, vergrö-ßerte sich bis zum 1. Januar 2005 noch um die beidenPfarreien Saarbrücken St. Elisabeth und SaarbrückenSt. Johann. Zum 1. Januar 2005 wurden diese vierPfarreien fusioniert zu einer neuen Pfarrei Saar brü -cken St. Johann. Fünf Jahre später, zum 1. Januar2010, wurden auch die beiden Pfarreien der Nach -bar seelsorgeeinheit – Saarbrücken (Eschberg) St.Au gus tinus und Saarbrücken (Rotenbühl) Maria Kö -nigin – zu einer neuen Pfarrei Saarbrücken MariaKönigin – St. Augustinus fusioniert. Ab dem 1. Sep -tember 2011 bilden diese beiden neuen Pfarreiendann eine Pfarreiengemeinschaft gemäß can. 374 § 2CIC.So wurden mehr und mehr die Grenzen der histo-risch gewachsenen Strukturen überschritten, umneue Möglichkeiten für ein pastorales Miteinander ineinem größeren Raum zu eröffnen.Doch bei allem Positiven, das dadurch bereits mög-lich wurde, wurden auch die Grenzen dieser Ansätzeimmer wieder deutlich. Gerade im Bereich einerGroßstadt kann sich die Pastoral nicht mehr an den

Grenzen früherer Pfarreien orientieren. Vielfachsuchen sich die Gläubigen ihre Bezugspunkte kirch-lichen Lebens jenseits bisheriger oder früherer Pfarr -grenzen. Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Saarbrücken St. Johann, be -ste hend aus den zwei Pfarreien Saarbrücken MariaKö nigin – St. Augustinus und Saarbrücken St. Jo -hann, machen dies deutlich: Betrug die Zahl derKatho liken in dieser Pfarreiengemeinschaft im Jahr2000 noch 16.887, so sind 2020 nur noch 12.314Katholiken erfasst. Nahmen im Jahr 2000 noch1.888 Gläubige an den Sonntagsgottesdiensten teil,so 2019 nur noch 1.019. Die Zahl der Taufen ging inden letzten zwanzig Jahren von 104 auf 61 zurück.Das alles macht deutlich, dass das Festhalten amBisherigen weder sinnvoll noch möglich ist. Auch diegeringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen verlangen ein Umdenken.Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Beste -henden die für einen Aufbruch erforderlichen Kräfteund Mittel aufzehrt und zum anderen Seelsorge sichnicht auf die Sakramentenspendung beschränkt,son dern auch andere Formen der Evangelisierung

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möglich werden (vgl. Apostolisches Schreiben Evan -gelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmende Zu -sammenschluss (Fusion) der zwei oben genanntenPfarreien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde Saarbrücken St. Johann er -folgt auf der Ebene der bisherigen Pfarreiengemein -schaft Saarbrücken St. Johann. Damit kann auf dasin den zurückliegenden zehn Jahren bereits eingeüb-te Miteinander aufgebaut werden (vgl. Schreiben desBischofs zur Reform der Pfarreien, Nr. 16). Trotzder größeren räumlichen Ausdehnung der einen neu -en Pfarrei ist hier doch auch ein bereits gewachsenesVertrautsein miteinander gegeben, was für die Gläu -bigen auch Nähe bedeutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit, si -chert zugleich aber auch die rechtlichen Vertretungs -auf gaben der Kirchengemeinde. Vielfältige Möglich -keiten der Beteiligung am pfarrlichen Leben bleibenerhalten oder werden neu eröffnet. Lokale Teamsstärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Saarbrücken St. Johann, dassder zuständige Pfarrer nur noch Sorge trägt für einePfarrei (vgl. can. 526 § 1 CIC). In dieser einen Pfarreikann er seine Hirtensorge für die Gläubigen in derAusübung der Dienste des Heiligens, Lehrens undLei tens (vgl. can. 528 und can. 529 CIC) verantwort-lich wahrnehmen, unterstützt – soweit möglich undvorhanden – von anderen Priestern und Diakonensowie von engagierten und beauftragten Laien (vgl.can. 519 CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kirchen -gemeinden in Saarbrücken Maria Königin – St. Au -gus tinus und Saarbrücken St. Johann, des Pfarreien -rates der Pfarreiengemeinschaft Saarbrücken St. Jo -hann, der Verbandsvertretung des Kirchenge mein -de verbandes Saarbrücken St. Johann, des jeweiligenPfarrers sowie des Dechanten des Dekanates Saar -brücken und des Priesterrates des Bistums wird ge -mäß can. 515 § 2 CIC, § 4 Diözesanbestimmungenüber die Gliederung des Bistums vom 15. Januar2000 (KA 2000 Nr. 32) i. d. Fassung vom 29. Juni2011 (KA 2011 Nr. 122), § 2 der Diözesanbestim -

mun gen über die Kirchengemeinden und die Verwal -tung ihres Vermögens vom 15. September 2000 (KA2000 Nr. 209) i. d. Fassung vom 19. September 2001(KA 2001 Nr. 186) und § 1 Absatz 3 der Ordnungfür die gemäß Strukturplan 2020 gebildeten Kirchen -gemeindeverbände im Bistum Trier vom 29. Juni2011 (KA 2011 Nr.124) i. d. Fassung vom 27. No -vember 2019 (KA 2019 Nr. 210) i. V. m. § 24 Abs. 2des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretungdes Kirchenvermögens im Bistum Trier vom 1. De -zem ber 1978 (KA 1978 Nr. 271) i. d. Fassung vom27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210) hiermit wiefolgt verordnet:

I.Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreiengemein -schaft Saarbrücken St. Johann im Dekanat Saar -brücken wird mit Wirkung zum 1. Januar 2022 auf-gehoben.

II.Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeindever -band Saarbrücken St. Johann wird mit Wirkung zum1. Januar 2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesSaarbrücken St. Johann gehen das zum Zeitpunktder Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes vor-handene bewegliche und unbewegliche Vermögen,die Rechte, Pflichten, Verbindlichkeiten und Forde -run gen auf die dem Kirchengemeindeverband ange-schlossenen Kirchengemeinden zur Gesamthandüber. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäfti gungs -verhältnisse des Kirchengemeindeverbandes Saar -brü cken St. Johann auf die ihm angeschlossenenKirchengemeinden über. Die Gemeinschaft der demKirchengemeindeverband angeschlossenen Kirchen -gemein den tritt somit in die Rechte und Pflichten derauf sie übergehenden Beschäftigungsverhältnisseein. Die weiteren Einzelheiten zum Übergang derBe schäftigungsverhältnisse bestimmen sich nach Ab -schnitt III Ziffer 9.

III.Die Pfarreien und Kirchengemeinden SaarbrückenMaria Königin – St. Augustinus und Saarbrücken St.Jo hann werden hiermit mit Wirkung zum 1. Januar2022, nachgängig zur Aufhebung des Kirchenge -mein de verbandes Saarbrücken St. Johann gemäß

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Ab schnitt II, aufgehoben und zusammengefasst alseine neue Pfarrei und gleichzeitig als eine neue Kir -chengemeinde errichtet. Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei Saar -brücken St. Johann.2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde Saarbrücken St. Jo -hann.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Saarbrücken. Er ist zu -gleich Sitz der Kirchengemeinde.4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mit glie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarreiund Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Saarbrücken St. Jo -hann ihren Rang als Pfarrkirche. Sie werden unterBei behaltung ihres Kirchentitels (can. 1218 CIC)Kirchen in der Pfarrei Saarbrücken St. Johann. DieKir chen der errichteten Pfarrei behalten ihren Patro -natsnamen und ihr Kircheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKir chen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rücksichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfar rei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Saarbrücken St.Johann legt nach Beratung mit den pfarrlichen Gre -mien für die Gemeinschaft ihrer Gläubigen fest, anwelchen Orten und zu welchen Zeiten die Sakr a -mente gefeiert werden. Dabei legt er fest, in welchenKirchen besondere Amtshandlungen (vgl. can. 530CIC) vorgenommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemein dengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Vermö -gens gegenstände im Wege der Gesamtrechtsnach -folge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.

9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß dieses De-krets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin sichtals Zusammenlegung im Sinne des § 13d MAVO zuver stehen. Auf Beschluss aller von einer Zusam men -legung betroffenen Mitarbeitervertre tun gen kanndas Übergangsmandat gemäß § 13d MAVO gemein-sam ausgeübt werden.10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden den

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Ver mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021

(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Nr. 226Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Sulzbach imDekanat Saarbrücken und des Kirchengemeindeverbandes Sulzbachsowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden SulzbachAllerheiligen, Sulzbach (Neuweiler) St. Hildegard, Sulzbach (Hühnerfeld)St. Marien und Sulzbach (Altenwald) Herz Jesu und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Sulzbach Allerheiligen

Dekret

über die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftSulzbach im Dekanat Saarbrücken und desKirchengemeindeverbandes Sulzbach sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchen-gemeinden Sulzbach Allerheiligen, Sulzbach

(Neuweiler) St. Hildegard, Sulzbach (Hühner-feld) St. Marien und Sulzbach (Altenwald)

Herz Jesu und über die Errichtung derPfarrei und Katholischen Kirchengemeinde

Sulzbach Allerheiligen

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarrstrukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuftrag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaften ge -mäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Beibe hal -tung der historisch gewachsenen Strukturen dieGren zen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Mit einan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischen Pfarr -struktur richtet den Blick vieler Gläubigen immerwieder auf die eigene Pfarrei und bestärkt derenErwartung, dass dort alles geleistet wird, was nachcan. 528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfassendenpfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist aber mit dengeringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen so nicht zu leisten.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Sulzbach, bestehend aus denvier Pfarreien Sulzbach Allerheiligen, Sulzbach (Neu - weiler) St. Hildegard, Sulzbach (Hühnerfeld) St. Ma -rien und Sulzbach (Altenwald) Herz Jesu machen

dies deutlich: Betrug die Zahl der Katholiken in die-ser Pfarreiengemeinschaft im Jahr 2000 noch 10.226,so sind 2020 nur noch 7.095 Katholiken erfasst.Nah men im Jahr 2000 noch 973 Gläubige an denSonn tagsgottesdiensten teil, so 2019 nur noch 246.Die Zahl der Taufen ging in den letzten zwanzig Jah -ren von 48 auf 19 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Beste -henden die für einen Aufbruch erforderlichen Kräfteund Mittel aufzehrt und zum anderen Seelsorge sichnicht auf die Sakramentenspendung beschränkt,sondern auch andere Formen der Evangelisierungmög lich werden (vgl. Apostolisches Schreiben Evan -gelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmende Zu -sammenschluss (Fusion) der vier oben genanntenPfarreien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde Sulzbach Allerheiligen erfolgtauf der Ebene der bisherigen PfarreiengemeinschaftSulzbach. Damit kann auf das in den zurückliegen-den zehn Jahren bereits eingeübte Miteinander auf-gebaut werden (vgl. Schreiben des Bischofs zur Re -form der Pfarreien, Nr. 16). Trotz der größerenräum lichen Ausdehnung der einen neuen Pfarrei isthier doch auch ein bereits gewachsenes Vertrautseinmiteinander gegeben, was für die Gläubigen auchNähe bedeutet.

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Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft derGläubigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl.can. 515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt derCharismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit,sichert zugleich aber auch die rechtlichen Vertre -tungs aufgaben der Kirchengemeinde. VielfältigeMög lichkeiten der Beteiligung am pfarrlichen Lebenbleiben erhalten oder werden neu eröffnet. LokaleTeams stärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Sulzbach Allerheiligen, dassder zuständige Pfarrer nur noch Sorge trägt für einePfarrei (vgl. can. 526 § 1 CIC). Die dauerhafte gleich-zeitige Zuständigkeit des Pfarrers für mehrere Pfar -reien, die im Hinblick auf die einzelne Pfarrei nurunter Einschränkungen des Gesamtauftrages mög-lich und daher im Letzten oft genug auch mit diesemunvereinbar ist (vgl. Instr. Die pastorale Umkehr, n.70; vgl. auch can. 152 CIC), wird so vermieden. Indieser einen Pfarrei kann er seine Hirtensorge für dieGläubigen in der Ausübung der Dienste des Heili -gens, Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 und can. 529CIC) verantwortlich wahrnehmen, unterstützt – so -weit möglich und vorhanden – von anderen Pries -tern und Diakonen sowie von engagierten und be -auftragten Laien (vgl. can. 519 CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kir chen -gemeinden in Sulzbach Allerheiligen, Sulzbach (Neu -weiler) St. Hildegard, Sulzbach (Hühnerfeld) St. Ma -rien und Sulzbach (Altenwald) Herz Jesu, des Pfar -reienrates der Pfarreiengemeinschaft Sulzbach, derVerbandsvertretung des KirchengemeindeverbandesSulzbach, des jeweiligen Pfarrverwalters sowie desDe chanten des Dekanates Saarbrücken und desPriesterrates des Bistums wird gemäß can. 515 § 2CIC, § 4 Diözesanbestimmungen über die Glie de -rung des Bistums vom 15. Januar 2000 (KA 2000 Nr.32) i. d. Fassung vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr.122), § 2 der Diözesanbestimmungen über die Kir -chengemeinden und die Verwaltung ihres Vermö -gens vom 15. September 2000 (KA 2000 Nr. 209) i.d. Fassung vom 19. September 2001 (KA 2001 Nr.186) und § 1 Absatz 3 der Ordnung für die gemäßStrukturplan 2020 gebildeten Kirchengemeinde ver -bände im Bistum Trier vom 29. Juni 2011 (KA 2011Nr.124) i. d. Fassung vom 27. November 2019 (KA2019 Nr. 210) i. V. m. § 24 Abs. 2 des Gesetzes über

die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermö -gens im Bistum Trier vom 1. Dezember 1978 (KA1978 Nr. 271) i. d. Fassung vom 27. November 2019(KA 2019 Nr. 210) hiermit wie folgt verordnet:

I. Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGlie derung des Bistums gebildete Pfarreiengemein -schaft Sulzbach im Dekanat Saarbrücken wird mitWirkung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.

II. Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeinde ver -band Sulzbach wird mit Wirkung zum 1. Januar 2022aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesSulzbach gehen das zum Zeitpunkt der Aufhebungdes Kirchengemeindeverbandes vorhandene beweg-liche und unbewegliche Vermögen, die Rechte,Pflich ten, Verbindlichkeiten und Forderungen aufdie dem Kirchengemeindeverband angeschlossenenKir chengemeinden zur Gesamthand über. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäftigungs-v er hältnisse des Kirchengemeindeverbandes Sulz -bach auf die ihm angeschlossenen Kirchenge mein -den über. Die Gemeinschaft der dem Kirchenge -meindeverband angeschlossenen Kirchengemeindentritt somit in die Rechte und Pflichten der auf sieüber gehenden Beschäftigungsverhältnisse ein. Diewei teren Einzelheiten zum Übergang der Beschäf ti -gungsverhältnisse bestimmen sich nach Abschnitt IIIZiffer 9.

III. Die Pfarreien und Kirchengemeinden SulzbachAller heiligen, Sulzbach (Neuweiler) St. Hildegard,Sulz bach (Hühnerfeld) St. Marien und Sulzbach (Al -tenwald) Herz Jesu werden hiermit mit Wirkung zum1. Januar 2022, nachgängig zur Aufhebung des Kir -chen gemeindeverbandes Sulzbach gemäß Ab schnittII, aufgehoben und zusammengefasst als eine neuePfarrei und gleichzeitig als eine neue Kir chen ge mein -de errichtet. Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei Sulz -bach Allerheiligen.2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde Sulzbach Aller heili -gen.

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3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Sulzbach. Er ist zu -gleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mit glie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarreiund Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Sulzbach Allerheiligenihren Rang als Pfarrkirche. Sie werden unter Beibe -haltung ihres Kirchentitels (can. 1218 CIC) Kirchenin der Pfarrei Sulzbach Allerheiligen. Die Kirchender errichteten Pfarrei behalten ihren Patronats na -men und ihr Kircheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKirchen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rücksichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfar rei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Sulzbach Allerhei li -gen legt nach Beratung mit den pfarrlichen Gremienfür die Gemeinschaft ihrer Gläubigen fest, an wel-chen Orten und zu welchen Zeiten die Sakramentegefeiert werden. Dabei legt er fest, in welchen Kir -chen besondere Amtshandlungen (vgl. can. 530 CIC)vorgenommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Vermö -gensgegenstände im Wege der Gesamtrechts nachfol -ge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-

sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß dieses De-krets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin sichtals Zusammenlegung im Sinne des § 13d MAVO zuver stehen. Auf Beschluss aller von einer Zusam men -legung betroffenen Mitarbeitervertre tun gen kanndas Übergangsmandat gemäß § 13d MAVO gemein-sam ausgeübt werden.10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt.

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12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen über

kirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021

(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Nr. 227Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Völklingen St.Eligius im Dekanat Völklingen und des KirchengemeindeverbandesVölklingen St. Eligius sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchen-gemeinden Völklingen St. Eligius, Völklingen St. Michael, Völklingen(Fenne) St. Antonius v. Padua, Völklingen (Fürstenhausen) SchmerzhafteMutter, Völklingen (Heidstock) St. Paulus, Völklingen (Hermann-Röch-ling-Höhe) St. Konrad und Völklingen (Luisenthal) Christkönig und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Völklingen St. Eligius

Dekret

über die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftVölklingen St. Eligius im Dekanat Völklingen

und des Kirchengemeindeverbandes VölklingenSt. Eligius sowie der Pfarreien und der

Katholischen Kirchengemeinden Völklingen St. Eligius, Völklingen St. Michael, Völklingen

(Fenne) St. Antonius v. Padua, Völklingen(Fürstenhausen) Schmerzhafte Mutter,

Völklingen (Heidstock) St. Paulus, Völklingen(Hermann-Röchling-Höhe) St. Konrad und

Völklingen (Luisenthal) Christkönig und überdie Errichtung der Pfarrei und Katholischen

Kirchengemeinde Völklingen St. Eligius

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarrstrukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuftrag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaften ge -mäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Beibehal -tung der historisch gewachsenen Strukturen dieGren zen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Miteinan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischen Pfarr -struktur richtet den Blick vieler Gläubigen immerwieder auf die eigene Pfarrei und bestärkt derenErwartung, dass dort alles geleistet wird, was nachcan. 528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfassendenpfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist aber mit dengeringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen so nicht zu leisten.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beiden

Jahr zehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Völklingen St. Eligius, beste-hend aus den sieben Pfarreien Völklingen St. Eligius,Völklingen St. Michael, Völklingen (Fenne) St. Anto -nius v. Padua, Völklingen (Fürstenhausen) Schmerz -hafte Mutter, Völklingen (Heidstock) St. Paulus,Völklingen (Hermann-Röchling-Höhe) St. Konradund Völklingen (Luisenthal) Christkönig, machendies deutlich: Betrug die Zahl der Katholiken in die-ser Pfarreiengemeinschaft im Jahr 2000 noch 14.691,so sind 2020 nur noch 9.997 Katholiken erfasst.Nah men im Jahr 2000 noch 1.286 Gläubige an denSonn tags gottesdiensten teil, so 2019 nur noch 227.Die Zahl der Taufen ging in den letzten zwanzig Jah -ren von 110 auf 31 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Beste -henden die für einen Aufbruch erforderlichen Kräfteund Mittel aufzehrt und zum anderen Seelsorge sichnicht auf die Sakramentenspendung beschränkt,sondern auch andere Formen der Evangelisierungmöglich werden (vgl. Apostolisches Schreiben Evan -gelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmende Zu -

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sam menschluss (Fusion) der sieben oben genanntenPfarreien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde Völklingen St. Eligius erfolgtauf der Ebene der bisherigen PfarreiengemeinschaftVölklingen St. Eligius. Damit kann auf das in denzurückliegenden zehn Jahren bereits eingeübte Mit -einander aufgebaut werden (vgl. Schreiben desBischofs zur Reform der Pfarreien, Nr. 16). Trotzder größeren räumlichen Ausdehnung der einen neu -en Pfarrei ist hier doch auch ein bereits gewachsenesVertrautsein miteinander gegeben, was für die Gläu -bigen auch Nähe bedeutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit, si -chert zugleich aber auch die rechtlichen Vertretungs -aufgaben der Kirchengemeinde. Vielfältige Mög lich -keiten der Beteiligung am pfarrlichen Leben bleibenerhalten oder werden neu eröffnet. Lokale Teamsstärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Völklingen St. Eligius, dassder zuständige Pfarrer nur noch Sorge trägt für einePfarrei (vgl. can. 526 § 1 CIC). Die dauerhafte gleich-zeitige Zuständigkeit des Pfarrers für mehrere Pfar -reien, die im Hinblick auf die einzelne Pfarrei nurunter Einschränkungen des Gesamtauftrages mög-lich und daher im Letzten oft genug auch mit diesemunvereinbar ist (vgl. Instr. Die pastorale Umkehr, n.70; vgl. auch can. 152 CIC), wird so vermieden. Indieser einen Pfarrei kann er seine Hirtensorge für dieGläubigen in der Ausübung der Dienste des Heili -gens, Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 und can. 529CIC) verantwortlich wahrnehmen, unterstützt – so -weit möglich und vorhanden – von anderen Pries -tern und Diakonen sowie von engagierten und be -auf tragten Laien (vgl. can. 519 CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kirchen -gemeinden in Völklingen St. Eligius, Völklingen St.Michael, Völklingen (Fenne) St. Antonius v. Padua,Völk lingen (Fürstenhausen) Schmerzhafte Mutter,Völk lingen (Heidstock) St. Paulus, Völklingen (Her -mann-Röchling-Höhe) St. Konrad und Völklingen(Lui sen thal) Christkönig, des Pfarreienrates der Pfa -r rei engemeinschaft Völklingen St. Eligius, der Ver -bands vertretung des Kirchengemeindeverbandes

Völk lingen St. Eligius, des jeweiligen Pfarrers sowiedes Dechanten des Dekanates Völklingen und desPriesterrates des Bistums wird gemäß can. 515 § 2CIC, § 4 Diözesanbestimmungen über die Gliede -rung des Bistums vom 15. Januar 2000 (KA 2000 Nr.32) i. d. Fassung vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr.122), § 2 der Diözesanbestimmungen über die Kir -chen gemeinden und die Verwaltung ihres Ver mö -gens vom 15. September 2000 (KA 2000 Nr. 209) i.d. Fassung vom 19. September 2001 (KA 2001 Nr.186) und § 1 Absatz 3 der Ordnung für die gemäßStrukturplan 2020 gebildeten Kirchengemeinde ver -bände im Bistum Trier vom 29. Juni 2011 (KA 2011Nr.124) i. d. Fassung vom 27. November 2019 (KA2019 Nr. 210) i. V. m. § 24 Abs. 2 des Gesetzes überdie Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermö -gens im Bistum Trier vom 1. Dezember 1978 (KA1978 Nr. 271) i. d. Fassung vom 27. November 2019(KA 2019 Nr. 210) hiermit wie folgt verordnet:

I. Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreiengemein -schaft Völklingen St. Eligius im Dekanat Völklingenwird mit Wirkung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.

II. Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeinde ver -band Völklingen St. Eligius wird mit Wirkung zum 1.Januar 2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des Kirchengemeinde verbandesVölklingen St. Eligius gehen das zum Zeitpunkt derAufhebung des Kirchengemeindeverbandes vorhan-dene bewegliche und unbewegliche Vermögen, dieRechte, Pflichten, Verbindlichkeiten und Forderun -gen auf die dem Kirchengemeindeverband ange-schlossenen Kirchengemeinden zur Gesamthandüber. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäftigungs -ver hältnisse des Kirchengemeindeverbandes Völk -lin gen St. Eligius auf die ihm angeschlossenen Kir -chengemeinden über. Die Gemeinschaft der demKirchengemeindeverband angeschlossenen Kirchen -ge meinden tritt somit in die Rechte und Pflichten derauf sie übergehenden Beschäftigungsverhältnisseein. Die weiteren Einzelheiten zum Übergang derBe schäftigungsverhältnisse bestimmen sich nach Ab -schnitt III Ziffer 9.

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III. Die Pfarreien und Kirchengemeinden Völklingen St.Eligius, Völklingen St. Michael, Völklingen (Fenne)St. Antonius v. Padua, Völklingen (Fürstenhausen)Schmerzhafte Mutter, Völklingen (Heidstock) St.Paulus, Völklingen (Hermann-Röchling-Höhe) St.Konrad und Völklingen (Luisenthal) Christkönigwerden hiermit mit Wirkung zum 1. Januar 2022,nachgängig zur Aufhebung des Kirchengemeinde -verbandes Völklingen St. Eligius gemäß Abschnitt II,aufgehoben und zusammengefasst als eine neuePfar rei und gleichzeitig als eine neue Kirchenge mein -de errichtet. Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei Völk -lingen St. Eligius.2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde Völklingen St. Eli gi -us.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Völklingen. Er ist zu -gleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mit glie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarreiund Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Völklingen St. Eligiusihren Rang als Pfarrkirche. Sie werden unter Beibe -hal tung ihres Kirchentitels (can. 1218 CIC) Kirchenin der Pfarrei Völklingen St. Eligius. Die Kirchen dererrichteten Pfarrei behalten ihren Patronatsnamenund ihr Kircheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfar rer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKir chen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rücksichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfar rei als Pfarrkirche auszuweisen.

7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Völklingen St. Eli -gius legt nach Beratung mit den pfarrlichen Gremienfür die Gemeinschaft ihrer Gläubigen fest, an wel-chen Orten und zu welchen Zeiten die Sakramentege feiert werden. Dabei legt er fest, in welchen Kir -chen besondere Amtshandlungen (vgl. can. 530 CIC)vorgenommen werden.

8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeinden

gehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Vermö -gensgegenstände im Wege der Gesamtrechts nach -folge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß dieses De-krets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin sichtals Zusammenlegung im Sinne des § 13d MAVO zuver stehen. Auf Beschluss aller von einer Zusam men -legung betroffenen Mitarbeitervertre tun gen kanndas Übergangsmandat gemäß § 13d MAVO gemein-sam ausgeübt werden.

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10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022

bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021

(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

Kirchliches Amtsblatt 15. Oktober 2021, Nr. 227

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Kirchliches Amtsblatt 15. Oktober 2021, Nr. 228

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Nr. 228Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Wadgassen imDekanat Wadgassen und des Kirchengemeindeverbandes Wadgassen so-wie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden WadgassenMaria Heimsuchung, Wadgassen (Differten) St. Gangolf, Wadgassen(Hostenbach) Herz Jesu, Wadgassen (Schaffhausen) Hl. Schutzengel und Wadgassen (Werbeln) (PV) St. Antonius v. Padua und über die Er-richtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde WadgassenSt. Wolfram

Dekret

über die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftWadgassen im Dekanat Wadgassen und des

Kirchengemeindeverbandes Wadgassensowie der Pfarreien und der Katholischen

Kirchengemeinden Wadgassen Maria Heim-suchung, Wadgassen (Differten) St. Gangolf,

Wadgassen (Hostenbach) Herz Jesu,Wadgassen (Schaffhausen) Hl. Schutzengelund Wadgassen (Werbeln) (PV) St. Antonius

v. Padua und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde

Wadgassen St. Wolfram

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarrstrukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuftrag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaften ge -mäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Beibehal -tung der historisch gewachsenen Strukturen dieGrenzen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Miteinan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischenPfarrstruktur richtet den Blick vieler Gläubigenimmer wieder auf die eigene Pfarrei und bestärktderen Erwartung, dass dort alles geleistet wird, wasnach can. 528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfas-senden pfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist abermit den geringer werdenden personellen wie auchfinanziellen Ressourcen so nicht zu leisten.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für die

Pfar reiengemeinschaft Wadgassen, bestehend ausden fünf Pfarreien Wadgassen Maria Heimsuchung,Wad gassen (Differten) St. Gangolf, Wadgassen(Hos tenbach) Herz Jesu, Wadgassen (Schaffhausen)Hl. Schutzengel und Wadgassen (Werbeln) (PV) St.An tonius v. Padua, machen dies deutlich: Betrug dieZahl der Katholiken in dieser Pfarreiengemeinschaftim Jahr 2000 noch 15.089, so sind 2020 nur noch11.273 Katholiken erfasst. Nahmen im Jahr 2000noch 1.609 Gläubige an den Sonntagsgottesdienstenteil, so 2019 nur noch 545. Die Zahl der Taufen gingin den letzten zwanzig Jahren von 105 auf 50 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Beste -henden die für einen Aufbruch erforderlichen Kräfteund Mittel aufzehrt und zum anderen Seelsorge sichnicht auf die Sakramentenspendung beschränkt,son dern auch andere Formen der Evangelisierungmöglich werden (vgl. Apostolisches Schreiben Evan -gelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmende Zu -sammenschluss (Fusion) der fünf oben genanntenPfarreien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde Wadgassen St. Wolfram er -folgt auf der Ebene der bisherigen Pfarreienge mein -schaft Wadgassen. Damit kann auf das in den zu -

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15. Oktober 2021, Nr. 228Kirchliches Amtsblatt

rück liegenden zehn Jahren bereits eingeübte Mit -einander aufgebaut werden (vgl. Schreiben desBischofs zur Reform der Pfarreien, Nr. 16). Trotzder größeren räumlichen Ausdehnung der einen neu -en Pfarrei ist hier doch auch ein bereits gewachsenesVertrautsein miteinander gegeben, was für die Gläu -bigen auch Nähe bedeutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit, si -chert zugleich aber auch die rechtlichen Vertretungs -aufgaben der Kirchengemeinde. Vielfältige Möglich -keiten der Beteiligung am pfarrlichen Leben bleibenerhalten oder werden neu eröffnet. Lokale Teamsstärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Wadgassen St. Wolfram, dassder zuständige Pfarrer nur noch Sorge trägt für einePfarrei (vgl. can. 526 § 1 CIC). Die dauerhafte gleich-zeitige Zuständigkeit des Pfarrers für mehrere Pfar -reien, die im Hinblick auf die einzelne Pfarrei nurunter Einschränkungen des Gesamtauftrages mög-lich und daher im Letzten oft genug auch mit diesemunvereinbar ist (vgl. Instr. Die pastorale Umkehr, n.70; vgl. auch can. 152 CIC), wird so vermieden. Indieser einen Pfarrei kann er seine Hirtensorge für dieGläubigen in der Ausübung der Dienste des Hei li -gens, Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 und can. 529CIC) verantwortlich wahrnehmen, unterstützt – so -weit möglich und vorhanden – von anderen Pries -tern und Diakonen sowie von engagierten und be -auftragten Laien (vgl. can. 519 CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kir chen -gemeinden in Wadgassen Maria Heimsuchung, Wad -gassen (Differten) St. Gangolf, Wadgassen (Hosten -bach) Herz Jesu, Wadgassen (Schaffhausen) Hl.Schutzengel und Wadgassen (Werbeln) (PV) St. An -to nius v. Padua, des Pfarreienrates der Pfarreien ge -meinschaft Wadgassen, der Verbandsvertretung desKirchengemeindeverbandes Wadgassen, des jeweili-gen Pfarrers sowie des Dechanten des DekanatesWadgassen und des Priesterrates des Bistums wirdge mäß can. 515 § 2 CIC, § 4 Diözesanbestimmungenüber die Gliederung des Bistums vom 15. Januar2000 (KA 2000 Nr. 32) i. d. Fassung vom 29. Juni2011 (KA 2011 Nr. 122), § 2 der Diözesan be stim -

mun gen über die Kirchengemeinden und die Verwal -tung ihres Vermögens vom 15. September 2000 (KA2000 Nr. 209) i. d. Fassung vom 19. September 2001(KA 2001 Nr. 186) und § 1 Absatz 3 der Ordnungfür die gemäß Strukturplan 2020 gebildeten Kir chen -gemeindeverbände im Bistum Trier vom 29. Juni2011 (KA 2011 Nr.124) i. d. Fassung vom 27. No -vem ber 2019 (KA 2019 Nr. 210) i. V. m. § 24 Abs. 2des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretungdes Kirchenvermögens im Bistum Trier vom 1. De -zem ber 1978 (KA 1978 Nr. 271) i. d. Fassung vom27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210) hiermit wiefolgt verordnet:

I. Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreienge mein -schaft Wadgassen im Dekanat Wadgassen wird mitWirkung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.

II. Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeinde ver -band Wadgassen wird mit Wirkung zum 1. Januar2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des Kirchengemeindever bandesWadgassen gehen das zum Zeitpunkt der Aufhebungdes Kirchengemeindeverbandes vorhandene beweg-liche und unbewegliche Vermögen, die Rechte,Pflichten, Verbindlichkeiten und Forderungen aufdie dem Kirchengemeindeverband angeschlossenenKir chengemeinden zur Gesamthand über. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäfti gungs -ver hältnisse des Kirchengemeindeverbandes Wad -gas sen auf die ihm angeschlossenen Kirchenge mein -den über. Die Gemeinschaft der dem Kirchenge -mein deverband angeschlossenen Kirchengemeindentritt somit in die Rechte und Pflichten der auf sieübergehenden Beschäftigungsverhältnisse ein. Diewei teren Einzelheiten zum Übergang der Beschäfti -gungsverhältnisse bestimmen sich nach Abschnitt IIIZiffer 9.

III. Die Pfarreien und Kirchengemeinden WadgassenMa ria Heimsuchung, Wadgassen (Differten) St. Gan -golf, Wadgassen (Hostenbach) Herz Jesu, Wadgassen(Schaffhausen) Hl. Schutzengel und Wadgassen(Wer beln) (PV) St. Antonius v. Padua werden hiermitmit Wirkung zum 1. Januar 2022, nachgängig zurAuf hebung des Kirchengemeindeverbandes Wad gas -

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sen gemäß Abschnitt II, aufgehoben und zusam-mengefasst als eine neue Pfarrei und gleichzeitig alseine neue Kirchengemeinde errichtet. Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei Wad -gassen St. Wolfram.2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katho lische Kirchengemeinde Wadgassen St. Wolf -ram.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Wadgassen. Er ist zu -gleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mitglie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarreiund Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Wadgassen St. Wolf -ram ihren Rang als Pfarrkirche. Sie werden unter Bei -behaltung ihres Kirchentitels (can. 1218 CIC) Kir -chen in der Pfarrei Wadgassen St. Wolfram. Die Kir -chen der errichteten Pfarrei behalten ihren Patro -nats namen und ihr Kircheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKir chen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rücksichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfar rei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Wadgassen St. Wolf -ram legt nach Beratung mit den pfarrlichen Gremienfür die Gemeinschaft ihrer Gläubigen fest, an wel-chen Orten und zu welchen Zeiten die Sakramentegefeiert werden. Dabei legt er fest, in welchen Kir -chen besondere Amtshandlungen (vgl. can. 530 CIC)vorgenommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Vermö -gensgegenstände im Wege der Gesamtrechtsnach -folge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.

9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß dieses De-krets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin sichtals Zusammenlegung im Sinne des § 13d MAVO zuver stehen. Auf Beschluss aller von einer Zusam men -legung betroffenen Mitarbeitervertre tun gen kanndas Übergangsmandat gemäß § 13d MAVO gemein-sam ausgeübt werden.10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden den

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Ver mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021

(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Nr. 229Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Monzelfeld imDekanat Bernkastel und des Kirchengemeindeverbandes Monzelfeld so-wie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Longkamp St. Andreas, Monzelfeld St. Stephanus, Morbach (Gonzerath) St. Antonius d. Einsiedler, Morbach (Haag) St. Kunibert, Morbach (Merscheid) St.Georg, Morbach (Rapperath) St. Wendalinus und Horath St. Bartholomäusund über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Am Haardtkopf St. Christophorus

Dekret

über die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftMonzelfeld im Dekanat Bernkastel und des

Kirchengemeindeverbandes Monzelfeld sowieder Pfarreien und der Katholischen Kirchenge-meinden Longkamp St. Andreas, MonzelfeldSt. Stephanus, Morbach (Gonzerath) St. Anto-nius d. Einsiedler, Morbach (Haag) St. Kuni-

bert, Morbach (Merscheid) St. Georg, Morbach(Rapperath) St. Wendalinus und Horath St.

Bartholomäus und über die Errichtungder Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde

Am Haardtkopf St. Christophorus

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarrstrukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuftrag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaften ge -mäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Beibehal -tung der historisch gewachsenen Strukturen dieGrenzen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Miteinan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischenPfarrstruktur richtet den Blick vieler Gläubigen im -mer wieder auf die eigene Pfarrei und bestärkt derenErwartung, dass dort alles geleistet wird, was nachcan. 528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfassendenpfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist aber mit dengeringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen so nicht zu leisten.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für die

Pfar reiengemeinschaft Monzelfeld, seit 2009 beste-hend aus den sechs Pfarreien Longkamp St. Andreas,Monzelfeld St. Stephanus, Morbach (Gonzerath) St.Antonius d. Einsiedler, Morbach (Haag) St. Kuni -bert, Morbach (Merscheid) St. Georg und Morbach(Rap perath) St. Wendalinus, machen dies deutlich:Betrug die Zahl der Katholiken in dieser Pfar rei en -gemeinschaft im Jahr 2000 noch 4.725, so sind 2020nur noch 3.952 Katholiken erfasst. Nahmen im Jahr2000 noch 1.029 Gläubige an den Sonntagsgot tes -diensten teil, so 2019 nur noch 827. Die Zahl derTaufen ging in den letzten zwanzig Jahren von 33 auf16 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Beste -henden die für einen Aufbruch erforderlichen Kräfteund Mittel aufzehrt und zum anderen Seelsorge sichnicht auf die Sakramentenspendung beschränkt,sondern auch andere Formen der Evangelisierungmöglich werden (vgl. Apostolisches Schreiben Evan -gelii gaudium, n. 63).Auf diesem Hintergrund wurde auch in der PfarreiHorath St. Bartholomäus, die bislang zur Pfarreien -ge meinschaft Thalfang gehört hat, in den letzten Jah -ren intensiv beraten, mit welchen anderen Pfarreiensie zusammengehen könnte bzw. sollte. Dabei spiel-

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15. Oktober 2021, Nr. 229Kirchliches Amtsblatt

ten geografische Gründe, aber auch Überlegungenhin sichtlich des Fortbestandes bzw. der Auflösungder Kommune Verbandsgemeinde Thalfang, zu derdie zivile Ortsgemeinde Horath gehört, eine wichtigeRolle. Die Gremien der Pfarrei und der verantwortli-che Pfarrverwalter haben sich schließlich dafür aus-gesprochen, den Zusammenschluss mit der bisheri-gen Pfarreiengemeinschaft Monzelfeld, an derenPfar rei Morbach (Haag) St. Kunibert sie angrenzt, zubeantragen und von Anfang an zusammen mit denbisherigen Pfarreien dieser Pfarreiengemeinschaftdie neue Pfarrei Am Haardtkopf St. Christophoruszu bilden.Der in diesem Sinne nun vorzunehmende Zu sam -menschluss (Fusion) umfasst daher insgesamt siebenPfarreien und Kirchengemeinden, nämlich die bishe-rigen sechs Pfarreien und Kirchengemeinden derPfar reiengemeinschaft Monzelfeld – Longkamp St.Andreas, Monzelfeld St. Stephanus, Morbach (Gon -zerath) St. Antonius d. Einsiedler, Morbach (Haag)St. Kunibert, Morbach (Merscheid) St. Georg undMor bach (Rapperath) St. Wendalinus – und die Pfar -rei und Kirchengemeinde Horath St. Bartholomäus,die aus der Pfarreiengemeinschaft Thalfang ausschei-det.Trotz der größeren räumlichen Ausdehnung dereinen neuen Pfarrei ist hier dennoch für die meistenGläubigen ein bereits in den zurückliegenden Jahrengewachsenes Vertrautsein miteinander spürbar. DieNachbarschaft und die geografische Lage der bishe-rigen Pfarrei Horath St. Bartholomäus lässt aberauch die begründete Hoffnung zu, dass auch derenGläubige mit den anderen zu einer neuen Gemein -schaft zusammenwachsen können.So soll also durch diese Fusion die Gemeinschaft derGläubigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl.can. 515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt derCharismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit, si -chert zugleich aber auch die rechtlichen Vertre tungs -aufgaben der Kirchengemeinde. Vielfältige Möglich -keiten der Beteiligung am pfarrlichen Leben bleibenerhalten oder werden neu eröffnet. Lokale Teamsstärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Am Haardtkopf St. Christo -phorus, dass der zuständige Pfarrer nur noch Sorgeträgt für eine Pfarrei (vgl. can. 526 § 1 CIC). Die dau-

erhafte gleichzeitige Zuständigkeit des Pfarrers fürmehrere Pfarreien, die im Hinblick auf die einzelnePfar rei nur unter Einschränkungen des Gesamt auf -trages möglich und daher im Letzten oft genug auchmit diesem unvereinbar ist (vgl. Instr. Die pastoraleUmkehr, n. 70; vgl. auch can. 152 CIC), wird so ver-mieden. In dieser einen Pfarrei kann er seine Hirten -sorge für die Gläubigen in der Ausübung der Dienstedes Heiligens, Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 undcan. 529 CIC) verantwortlich wahrnehmen, unter-stützt – soweit möglich und vorhanden – von ande-ren Priestern und Diakonen sowie von engagiertenund beauftragten Laien (vgl. can. 519 CIC). Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kirchen -ge meinden in Longkamp St. Andreas, Monzelfeld St.Stephanus, Morbach (Gonzerath) St. Antonius d.Ein siedler, Morbach (Haag) St. Kunibert, Morbach(Mer scheid) St. Georg und Morbach (Rapperath) St.Wendalinus (Pfarreiengemeinschaft und Kirchenge -mein deverband Monzelfeld), der Räte der Pfarreiund Kirchengemeinde Horath St. Bartholomäus desje weiligen Pfarrers bzw. Pfarrverwalters sowie desDe chanten des Dekanates Bernkastel und des Pries -ter rates des Bistums wird gemäß can. 515 § 2 CIC, §4 Diözesanbestimmungen über die Gliederung desBis tums vom 15. Januar 2000 (KA 2000 Nr. 32) i. d.Fassung vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr. 122), § 2der Diözesanbestimmungen über die Kirchenge -mein den und die Verwaltung ihres Vermögens vom15. September 2000 (KA 2000 Nr. 209) i. d. Fassungvom 19. September 2001 (KA 2001 Nr. 186) und § 1Absatz 3 der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr.124) i. d.Fassung vom 27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210)i. V. m. § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungund Vertretung des Kirchenvermögens im BistumTrier vom 1. Dezember 1978 (KA 1978 Nr. 271) i. d.Fassung vom 27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210)hiermit wie folgt verordnet:

I.Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGlie derung des Bistums gebildete Pfarreiengemein -schaft Monzelfeld im Dekanat Bernkastel wird mitWirkung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.

II.Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeindever -band Monzelfeld wird mit Wirkung zum 1. Januar

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2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesMonzelfeld gehen das zum Zeitpunkt der Aufhe -bung des Kirchengemeindeverbandes vorhandenebewegliche und unbewegliche Vermögen, die Rechte,Pflichten, Verbindlichkeiten und Forderungen aufdie dem Kirchengemeindeverband angeschlossenenKir chengemeinden zur Gesamthand über.2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäfti gungs -verhältnisse des Kirchengemeindeverbandes Mon -zel feld auf die ihm angeschlossenen Kirchenge mein -den über. Die Gemeinschaft der dem Kirchen ge -meindeverband angeschlossenen Kirchengemeindentritt somit in die Rechte und Pflichten der auf sieübergehenden Beschäftigungsverhältnisse ein. Diewei teren Einzelheiten zum Übergang der Beschäfti -gungsverhältnisse bestimmen sich nach Abschnitt IIIZiffer 9.

III.Die Pfarreien und Kirchengemeinden Longkamp St.Andreas, Monzelfeld St. Stephanus, Morbach (Gon -zerath) St. Antonius d. Einsiedler, Morbach (Haag)St. Kunibert, Morbach (Merscheid) St. Georg, Mor -bach (Rapperath) St. Wendalinus und Horath St.Bartholomäus werden hiermit mit Wirkung zum 1.Januar 2022, nachgängig zur Aufhebung des Kir -chen gemeindeverbandes Monzelfeld gemäß Ab -schnitt II, aufgehoben und zusammengefasst als eineneue Pfarrei und gleichzeitig als eine neue Kir chen-gemeinde errichtet. Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei AmHaardtkopf St. Christophorus.2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde Am Haardtkopf St.Christophorus.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Monzelfeld. Er ist zu-gleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mit glie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfar -rei und Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Am Haardtkopf St.Christophorus ihren Rang als Pfarrkirche. Sie wer-den unter Beibehaltung ihres Kirchentitels (can. 1218

CIC) Kirchen in der Pfarrei Am Haardtkopf St.Christophorus. Die Kirchen der errichteten Pfarreibe halten ihren Patronatsnamen und ihr Kirchenin -ven tar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKir chen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rücksichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfar rei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Am Haardtkopf St.Christophorus legt nach Beratung mit den pfarrli-chen Gremien für die Gemeinschaft ihrer Gläubigenfest, an welchen Orten und zu welchen Zeiten dieSakr a mente gefeiert werden. Dabei legt er fest, inwel chen Kirchen besondere Amtshandlungen (vgl.can. 530 CIC) vorgenommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Vermö -gensgegenstände im Wege der Gesamtrechtsnach -folge auf die neue Kirchenge mein de über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zu

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unterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß dieses De -krets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin sichtals Zusammenlegung im Sinne des § 13d MAVO zuver stehen. Auf Beschluss aller von einer Zusam men -legung betroffenen Mitarbeitervertre tun gen kanndas Übergangsmandat gemäß § 13d MAVO gemein-sam ausgeübt werden.10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -

tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021

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(Siegel)

Bischof von Trier(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Nr. 230Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Morbach imDekanat Bernkastel und des Kirchengemeindeverbandes Morbach so-wie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden MorbachSt. Anna, Morbach (Bischofsdhron) St. Paulinus und Morbach (Mor-scheid) St. Laurentius und über die Errichtung der Pfarrei und Katho-lischen Kirchengemeinde Vierzehnheilige Morbach

Dekret

über die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftMorbach im Dekanat Bernkastel und des

Kirchengemeindeverbandes Morbach sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchen-

gemeinden Morbach St. Anna, Morbach(Bischofsdhron) St. Paulinus und Morbach

(Morscheid) St. Laurentius und über dieErrichtung der Pfarrei und Katholischen

Kirchengemeinde Vierzehnheilige Morbach

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die historischen Pfarr -strukturen nicht mehr in der Lage sind, den Auf tragder Kirche in der heutigen Zeit zu verwirklichen. Anfangs wurden Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC (später auch bereits Pfarreiengemeinschaf -ten genannt) gebildet. Zunächst bestand die Seel sor -geeinheit aus den fünf Pfarreien Morbach St. Anna,Mor bach (Bischofsdhron) St. Paulinus, Morbach(Hunol stein) St. Johannes der Täufer, Morbach(Mor scheid) St. Laurentius und Morbach (Wederath-Hinzerath) Kreuzauffindung. Zum 15. Mai 2005wurden die beiden Pfarreien Morbach (Bischofs -dhron) St. Paulinus und Morbach (Wederath-Hin ze -rath) Kreuzauffindung zur neuen Pfarrei Morbach(Bischofsdhron) St. Paulinus fusioniert.Die bisherige Seelsorgeeinheit wurde mit der nun-mehr fusionierten Pfarrei entsprechend fortgeführt.Zum 1. Januar 2010, wurden die beiden PfarreienMorbach (Hunolstein) St. Johannes der Täufer undMorbach (Morscheid-Riedenburg) St. Laurentius zurneuen Pfarrei Morbach (Morscheid) St. Laurentiusfusioniert. Ab dem 1. September 2011 bilden danndiese beiden fusionierten Pfarreien mit der PfarreiMorbach St. Anna eine Pfarreiengemeinschaft ge -mäß can. 374 § 2 CIC.So wurden mehr und mehr die Grenzen der histo-risch gewachsenen Strukturen überschritten, umneue Möglichkeiten für ein pastorales Miteinander ineinem größeren Raum zu eröffnen. Doch bei allemPositiven, das dadurch bereits möglich wurde, wur-

den auch die Grenzen dieser Ansätze immer wiederdeutlich. Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Morbach, bestehend aus dendrei Pfarreien Morbach St. Anna, Morbach (Bischofs -dhron) St. Paulinus und Morbach (Morscheid) St.Lau rentius, machen dies deutlich: Betrug die Zahlder Katholiken in dieser Pfarreiengemeinschaft imJahr 2000 noch 6.328, so sind 2020 nur noch 5.014Katholiken erfasst. Nahmen im Jahr 2000 noch1.361 Gläubige an den Sonntagsgottesdiensten teil,so 2019 nur noch 543. Die Zahl der Taufen ging inden letzten zwanzig Jahren von 93 auf 20 zurück.Das alles macht deutlich, dass das Festhalten am Bis -herigen weder sinnvoll noch möglich ist. Auch diege ringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen verlangen ein Umdenken.Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Beste -henden die für einen Aufbruch erforderlichen Kräfteund Mittel aufzehrt und zum anderen Seelsorge sichnicht auf die Sakramentenspendung beschränkt,sondern auch andere Formen der Evangelisierungmöglich werden (vgl. Apostolisches Schreiben Evan -gelii gaudium, n. 63).

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Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmende Zu -sammenschluss (Fusion) der drei oben genanntenPfarreien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde Vierzehnheilige Morbach er -folgt auf der Ebene der bisherigen Pfarreienge mein -schaft Morbach. Damit kann auf das in den zurück-liegenden zehn Jahren bereits eingeübte Miteinanderaufgebaut werden (vgl. Schreiben des Bischofs zurReform der Pfarreien, Nr. 16). Trotz der größerenräumlichen Ausdehnung der einen neuen Pfarrei isthier doch auch ein bereits gewachsenes Vertrautseinmiteinander gegeben, was für die Gläubigen auchNähe bedeutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bi gen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit, si -chert zugleich aber auch die rechtlichen Vertretungs -aufgaben der Kirchengemeinde. Vielfältige Möglich -keiten der Beteiligung am pfarrlichen Leben bleibenerhalten oder werden neu eröffnet. Lokale Teamsstärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Vierzehnheilige Morbach,dass der zuständige Pfarrer nur noch Sorge trägt füreine Pfarrei (vgl. can. 526 § 1 CIC). Die dauerhaftegleichzeitige Zuständigkeit des Pfarrers für mehrerePfarreien, die im Hinblick auf die einzelne Pfarreinur unter Einschränkungen des Gesamtauftragesmöglich und daher im Letzten oft genug auch mitdiesem unvereinbar ist (vgl. Instr. Die pastoraleUmkehr, n. 70; vgl. auch can. 152 CIC), wird so ver-mieden. In dieser einen Pfarrei kann er seine Hirten -sorge für die Gläubigen in der Ausübung der Dienstedes Heiligens, Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 undcan. 529 CIC) verantwortlich wahrnehmen, unter-stützt – soweit möglich und vorhanden – von ande-ren Priestern und Diakonen sowie von engagiertenund beauftragten Laien (vgl. can. 519 CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kir chen -gemeinden in Morbach St. Anna, Morbach (Bischofs -dhron) St. Paulinus und Morbach (Morscheid) St.Lau rentius, des Pfarreienrates der Pfarreiengemein -schaft Morbach, der Verbandsvertretung des Kir -chen gemeindeverbandes Morbach, des jeweiligenPfar rers sowie des Dechanten des Dekanates Bern -kastel und des Priesterrates des Bistums wird gemäß

can. 515 § 2 CIC, § 4 Diözesanbestimmungen überdie Gliederung des Bistums vom 15. Januar 2000(KA 2000 Nr. 32) i. d. Fassung vom 29. Juni 2011(KA 2011 Nr. 122), § 2 der Diözesanbestimmungenüber die Kirchengemeinden und die Verwaltung ih -res Vermögens vom 15. September 2000 (KA 2000Nr. 209) i. d. Fassung vom 19. September 2001 (KA2001 Nr. 186) und § 1 Absatz 3 der Ordnung für diegemäß Strukturplan 2020 gebildeten Kirchenge -mein de verbände im Bistum Trier vom 29. Juni 2011(KA 2011 Nr.124) i. d. Fassung vom 27. November2019 (KA 2019 Nr. 210) i. V. m. § 24 Abs. 2 des Ge -setzes über die Verwaltung und Vertretung des Kir -chen vermögens im Bistum Trier vom 1. Dezember1978 (KA 1978 Nr. 271) i. d. Fassung vom 27. No -vember 2019 (KA 2019 Nr. 210) hiermit wie folgtver ordnet:

I. Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreienge mein -schaft Morbach im Dekanat Bernkastel wird mitWirkung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.

II. Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeinde ver -band Morbach wird mit Wirkung zum 1. Januar 2022aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesMorbach gehen das zum Zeitpunkt der Aufhebungdes Kirchengemeindeverbandes vorhandene beweg-liche und unbewegliche Vermögen, die Rechte,Pflich ten, Verbindlichkeiten und Forderungen aufdie dem Kirchengemeindeverband angeschlossenenKir chengemeinden zur Gesamthand über. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäftigungs -ver hältnisse des Kirchengemeindeverbandes Mor -bach auf die ihm angeschlossenen Kirchenge mein -den über. Die Gemeinschaft der dem Kirchenge -meindeverband angeschlossenen Kirchengemeindentritt somit in die Rechte und Pflichten der auf sieüber gehenden Beschäftigungsverhältnisse ein. Dieweiteren Einzelheiten zum Übergang der Beschäfti -gungsverhältnisse bestimmen sich nach Abschnitt IIIZiffer 9.

III. Die Pfarreien und Kirchengemeinden Morbach St.Anna, Morbach (Bischofsdhron) St. Paulinus undMorbach (Morscheid) St. Laurentius werden hiermit

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mit Wirkung zum 1. Januar 2022, nachgängig zurAuf he bung des Kirchengemeindeverbandes Mor -bach gemäß Abschnitt II, aufgehoben und zusam-mengefasst als eine neue Pfarrei und gleichzeitig alseine neue Kirchengemeinde errichtet. Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei Vier -zehnheilige Morbach.2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde Vierzehnheilige Mor -bach. 3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Morbach. Er ist zu -gleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mit glie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarreiund Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Vierzehnheilige Mor -bach ihren Rang als Pfarrkirche. Sie werden unterBeibehaltung ihres Kirchentitels (can. 1218 CIC)Kirchen in der Pfarrei Vierzehnheilige Morbach. DieKirchen der errichteten Pfarrei behalten ihren Patro -natsnamen und ihr Kircheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKir chen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rücksichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfarrei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei VierzehnheiligeMor bach legt nach Beratung mit den pfarrlichenGre mien für die Gemeinschaft ihrer Gläubigen fest,an welchen Orten und zu welchen Zeiten die Sakra -mente gefeiert werden. Dabei legt er fest, in welchenKirchen besondere Amtshandlungen (vgl. can. 530CIC) vorgenommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -keiten und Forderungen sowie die sonstigen Vermö -gensgegenstände im Wege der Gesamtrechtsnach -folge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auch

zur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß diesesDekrets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin -sicht als Zusammenlegung im Sinne des § 13dMAVO zu ver stehen. Auf Beschluss aller von einerZusam men legung betroffenen Mitarbeitervertre tun -gen kann das Übergangsmandat gemäß § 13d MAVOgemeinsam ausgeübt werden.

10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichteten

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Kir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021

Kirchliches Amtsblatt 15. Oktober 2021, Nr. 230

(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Nr. 231Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Rechts und Links der Mosel im Dekanat Bernkastel und des KirchengemeindeverbandesRechts und Links der Mosel sowie der Pfarreien und der KatholischenKirchengemeinden Brauneberg St. Remigius, Brauneberg (Filzen) St. Josef, Kesten St. Georg, Maring-Noviand St. Lambertus, Osann-Monzel(Monzel) St. Nikolaus, Osann-Monzel (Osann) St. Peter, Veldenz St. Marien und Wintrich St. Stephanus und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Matthias Rechts und Links der Mosel

Dekretüber die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft

Rechts und Links der Mosel im DekanatBernkastel und des Kirchengemeindeverbandes

Rechts und Links der Mosel sowie derPfarreien und der Katholischen Kirchen-

gemeinden Brauneberg St. Remigius,Brauneberg (Filzen) St. Josef, Kesten St. Georg, Maring-Noviand St. Lambertus, Osann-Monzel(Monzel) St. Nikolaus, Osann-Monzel (Osann)

St. Peter, Veldenz St. Marien und Wintrich St. Stephanus und über die Errichtung

der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Matthias Rechts und Links der Mosel

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarrstrukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuftrag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526 §1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaftengemäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Beibe -haltung der historisch gewachsenen Strukturen dieGrenzen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Miteinan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischenPfarrstruktur richtet den Blick vieler Gläubigen im -mer wieder auf die eigene Pfarrei und bestärkt derenErwartung, dass dort alles geleistet wird, was nachcan. 528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfassendenpfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist aber mit dengeringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen so nicht zu leisten.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichen

Lebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Rechts und Links der Mosel,bestehend aus den acht Pfarreien Brauneberg St.Remigius, Brauneberg (Filzen) St. Josef, Kesten St.Georg, Maring-Noviand St. Lambertus, Osann-Mon -zel (Monzel) St. Nikolaus, Osann-Monzel (Osann)St. Peter, Veldenz St. Marien und Wintrich St. Ste-p ha nus, machen dies deutlich: Betrug die Zahl derKatholiken in dieser Pfarreiengemeinschaft im Jahr2000 noch 5.851, so sind 2020 nur noch 4.885Katholiken erfasst. Nahmen im Jahr 2000 noch 869Gläubige an den Sonntagsgottesdiensten teil, so 2019nur noch 324. Die Zahl der Taufen ging in den letz-ten zwanzig Jahren von 52 auf 20 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Beste -henden die für einen Aufbruch erforderlichen Kräfteund Mittel aufzehrt und zum anderen Seelsorge sichnicht auf die Sakramentenspendung beschränkt,sondern auch andere Formen der Evangelisierungmöglich werden (vgl. Apostolisches SchreibenEvangelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmendeZusammenschluss (Fusion) der acht oben genanntenPfarreien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde St. Matthias Rechts und

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15. Oktober 2021, Nr. 231Kirchliches Amtsblatt

Links der Mosel erfolgt auf der Ebene der bisherigenPfarreiengemeinschaft Rechts und Links der Mosel.Damit kann auf das in den zurückliegenden zehnJahren bereits eingeübte Miteinander aufgebaut wer-den (vgl. Schreiben des Bischofs zur Reform derPfarreien, Nr. 16). Trotz der größeren räumlichenAusdehnung der einen neuen Pfarrei ist hier dochauch ein bereits gewachsenes Vertrautsein miteinan-der gegeben, was für die Gläubigen auch Nähe be -deutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt derCharismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit, si -chert zugleich aber auch die rechtlichen Vertretungs -auf gaben der Kirchengemeinde. Vielfältige Möglich -kei ten der Beteiligung am pfarrlichen Leben bleibenerhalten oder werden neu eröffnet. Lokale Teamsstärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde St. Matthias Rechts undLinks der Mosel, dass der zuständige Pfarrer nurnoch Sorge trägt für eine Pfarrei (vgl. can. 526 § 1CIC). Die dauerhafte gleichzeitige Zuständigkeit desPfarrers für mehrere Pfarreien, die im Hinblick aufdie einzelne Pfarrei nur unter Einschränkungen desGesamtauftrages möglich und daher im Letzten oftgenug auch mit diesem unvereinbar ist (vgl. Instr.Die pastorale Umkehr, n. 70; vgl. auch can. 152 CIC),wird so vermieden. In dieser einen Pfarrei kann erseine Hirtensorge für die Gläubigen in der Ausübungder Dienste des Heiligens, Lehrens und Leitens (vgl.can. 528 und can. 529 CIC) verantwortlich wahrneh-men, unterstützt – soweit möglich und vorhanden –von anderen Priestern und Diakonen sowie von en -gagierten und beauftragten Laien (vgl. can. 519 CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kirchen -gemeinden in Brauneberg St. Remigius, Brauneberg(Filzen) St. Josef, Kesten St. Georg, Maring-NoviandSt. Lambertus, Osann-Monzel (Monzel) St. Niko -laus, Osann-Monzel (Osann) St. Peter, Veldenz St.Ma rien und Wintrich St. Stephanus, des Pfarreien ra -tes der Pfarreiengemeinschaft Rechts und Links derMosel, der Verbandsvertretung des Kirchengemein -de verbandes Rechts und Links der Mosel, des jewei-ligen Pfarrverwalters sowie des Dechanten des De -kanates Bernkastel und des Priesterrates des Bistums

wird gemäß can. 515 § 2 CIC, § 4 Diözesanbestim -mungen über die Gliederung des Bistums vom 15.Ja nuar 2000 (KA 2000 Nr. 32) i. d. Fassung vom 29.Juni 2011 (KA 2011 Nr. 122), § 2 der Diözesanbe -stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens vom 15. September2000 (KA 2000 Nr. 209) i. d. Fassung vom 19. Sep -tember 2001 (KA 2001 Nr. 186) und § 1 Absatz 3 derOrdnung für die gemäß Strukturplan 2020 gebilde-ten Kirchengemeindeverbände im Bistum Trier vom29. Juni 2011 (KA 2011 Nr. 124) i. d. Fassung vom27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210) i. V. m. § 24Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier vom1. Dezember 1978 (KA 1978 Nr. 271) i. d. Fassungvom 27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210) hiermitwie folgt verordnet:

I.Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGlie derung des Bistums gebildete Pfarreiengemein -schaft Rechts und Links der Mosel im DekanatBernkastel wird mit Wirkung zum 1. Januar 2022auf gehoben.

II.Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände imBistum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemein de -ver band Rechts und Links der Mosel wird mit Wir -kung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesRechts und Links der Mosel gehen das zum Zeit -punkt der Aufhebung des Kirchengemeinde ver -bandes vorhandene bewegliche und unbeweglicheVer mögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlichkeitenund Forderungen auf die dem Kirchengemeinde -verband angeschlossenen Kirchengemeinden zurGe samthand über. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäfti gungs -verhältnisse des Kirchengemeindeverbandes Rechtsund Links der Mosel auf die ihm angeschlossenenKirchengemeinden über. Die Gemeinschaft der demKirchengemeindeverband angeschlossenen Kirchen -gemeinden tritt somit in die Rechte und Pflichten derauf sie übergehenden Beschäftigungsverhältnisseein. Die weiteren Einzelheiten zum Übergang derBeschäftigungsverhältnisse bestimmen sich nach Ab -schnitt III Ziffer 9.

III.Die Pfarreien und Kirchengemeinden Brauneberg

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St. Remigius, Brauneberg (Filzen) St. Josef, KestenSt. Georg, Maring-Noviand St. Lambertus, Osann-Monzel (Monzel) St. Nikolaus, Osann-Monzel(Osann) St. Peter, Veldenz St. Marien und WintrichSt. Stephanus werden hiermit mit Wirkung zum 1.Ja nuar 2022, nachgängig zur Aufhebung desKirchengemeindeverbandes Rechts und Links derMosel gemäß Abschnitt II, aufgehoben und zusam-mengefasst als eine neue Pfarrei und gleichzeitig alseine neue Kirchengemeinde errichtet. Im Einzelnen gilt: 1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei St.Matthias Rechts und Links der Mosel.2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde St. Matthias Rechtsund Links der Mosel.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Osann-Monzel. Er istzugleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mit glie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarreiund Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei St. Matthias Rechtsund Links der Mosel ihren Rang als Pfarrkirche. Siewerden unter Beibehaltung ihres Kirchentitels (can.1218 CIC) Kirchen in der Pfarrei St. Matthias Rechtsund Links der Mosel. Die Kirchen der errichtetenPfarrei behalten ihren Patronatsnamen und ihr Kir -cheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKir chen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rücksichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfarrei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei St. Matthias Rechtsund Links der Mosel legt nach Beratung mit denpfarrlichen Gremien für die Gemeinschaft ihrerGläu bigen fest, an welchen Orten und zu welchenZeiten die Sakramente gefeiert werden. Dabei legt erfest, in welchen Kirchen besondere Amtshandlungen(vgl. can. 530 CIC) vorgenommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -

kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Vermö -gensgegenstände im Wege der Gesamtrechts nach -folge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.

9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß diesesDekrets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin -sicht als Zusammenlegung im Sinne des § 13dMAVO zu ver stehen. Auf Beschluss aller von einerZusam men legung betroffenen Mitarbeitervertre tun -gen kann das Übergangsmandat gemäß § 13d MAVOgemeinsam ausgeübt werden.10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-

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handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend in

der nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021

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(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Nr. 232Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Rittersdorf imDekanat Bitburg und des Kirchengemeindeverbandes Rittersdorf sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Baustert St. Ma-ximin, Bettingen St. Maximin, Bickendorf St. Martin, Biersdorf am SeeSt. Martin, Ehlenz St. Pankratius, Oberweis St. Remigius, Rittersdorf St. Martin, Seffern St. Laurentius und Wißmannsdorf St. Martin und St. Rosa und über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchen-gemeinde St. Matthias Südliche Eifel

Dekret

über die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftRittersdorf im Dekanat Bitburg und desKirchengemeindeverbandes Rittersdorf

sowie der Pfarreien und der KatholischenKirchengemeinden Baustert St. Maximin,

Bettingen St. Maximin, Bickendorf St. Martin, Biersdorf am See St. Martin, Ehlenz St.

Pankratius, Oberweis St. Remigius, RittersdorfSt. Martin, Seffern St. Laurentius und

Wißmannsdorf St. Martin und St. Rosaund über die Errichtung der Pfarrei und

Katholischen Kirchengemeinde St. Matthias Südliche Eifel

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarrstrukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuftrag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaften ge -mäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Beibe -haltung der historisch gewachsenen Strukturen dieGrenzen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Miteinan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischenPfarrstruktur richtet den Blick vieler Gläubigenimmer wieder auf die eigene Pfarrei und bestärktderen Erwartung, dass dort alles geleistet wird, wasnach can. 528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfas-senden pfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist abermit den geringer werdenden personellen wie auchfinanziellen Ressourcen so nicht zu leisten.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichen

Lebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Rittersdorf, bestehend ausden neun Pfarreien Baustert St. Maximin, BettingenSt. Maximin, Bickendorf St. Martin, Biersdorf amSee St. Martin, Ehlenz St. Pankratius, Oberweis St.Remigius, Rittersdorf St. Martin, Seffern St. Lau -rentius und Wißmannsdorf St. Martin und St. Rosa,machen dies deutlich: Betrug die Zahl der Katho -liken in dieser Pfarreiengemeinschaft im Jahr 2000noch 8.092, so sind 2020 nur noch 7.233 Katholikenerfasst. Nahmen im Jahr 2000 noch 1.607 Gläubigean den Sonntagsgottesdiensten teil, so 2019 nur noch479. Die Zahl der Taufen ging in den letzten zwanzigJahren von 91 auf 38 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Beste -henden die für einen Aufbruch erforderlichen Kräfteund Mittel aufzehrt und zum anderen Seelsorge sichnicht auf die Sakramentenspendung beschränkt,sondern auch andere Formen der Evangelisierungmöglich werden (vgl. Apostolisches Schreiben Evan -gelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmende Zu -sammenschluss (Fusion) der neun oben genanntenPfarreien und Kirchengemeinden zur neuen Pfar reibzw. Kirchengemeinde St. Matthias Südliche Eifel er -

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folgt auf der Ebene der bisherigen Pfarreiengemein -schaft Rittersdorf. Damit kann auf das in den zu -rück liegenden zehn Jahren bereits eingeübte Mit ein -an der aufgebaut werden (vgl. Schreiben des Bischofszur Reform der Pfarreien, Nr. 16). Trotz der größe-ren räumlichen Ausdehnung der einen neuen Pfarreiist hier doch auch ein bereits gewachsenes Ver traut -sein miteinander gegeben, was für die Gläubigenauch Nähe bedeutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit, si -chert zugleich aber auch die rechtlichen Vertretungs -aufgaben der Kirchengemeinde. Vielfältige Möglich -keiten der Beteiligung am pfarrlichen Leben bleibenerhalten oder werden neu eröffnet. Lokale Teamsstärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde St. Matthias Südliche Eifel,dass der zuständige Pfarrer nur noch Sorge trägt füreine Pfarrei (vgl. can. 526 § 1 CIC). Die dauerhaftegleichzeitige Zuständigkeit des Pfarrers für mehrerePfarreien, die im Hinblick auf die einzelne Pfarreinur unter Einschränkungen des Gesamtauftragesmög lich und daher im Letzten oft genug auch mitdiesem unvereinbar ist (vgl. Instr. Die pastorale Um -kehr, n. 70; vgl. auch can. 152 CIC), wird so vermie-den. In dieser einen Pfarrei kann er seine Hirten -sorge für die Gläubigen in der Ausübung der Dienstedes Heiligens, Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 undcan. 529 CIC) verantwortlich wahrnehmen, unter-stützt – soweit möglich und vorhanden – von ande-ren Priestern und Diakonen sowie von engagiertenund beauftragten Laien (vgl. can. 519 CIC).

Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kirchen -gemeinden in Baustert St. Maximin, Bettingen St.Maximin, Bickendorf St. Martin, Biersdorf am SeeSt. Martin, Ehlenz St. Pankratius, Oberweis St. Remi -gius, Rittersdorf St. Martin, Seffern St. Laurentiusund Wißmannsdorf St. Martin und St. Rosa, desPfar reienrates der Pfarreiengemeinschaft Rittersdorf,der Verbandsvertretung des Kirchengemeindever -ban des Rittersdorf, des jeweiligen Pfarrers sowie desDechanten des Dekanates Bitburg und des Priester -rates des Bistums wird gemäß can. 515 § 2 CIC, § 4Diözesanbestimmungen über die Gliederung des

Bis tums vom 15. Januar 2000 (KA 2000 Nr. 32) i. d.Fassung vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr. 122), § 2der Diözesanbestimmungen über die Kirchenge -mein den und die Verwaltung ihres Vermögens vom15. September 2000 (KA 2000 Nr. 209) i. d. Fassungvom 19. September 2001 (KA 2001 Nr. 186) und § 1Absatz 3 der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr.124) i. d.Fassung vom 27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210)i. V. m. § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungund Vertretung des Kirchenvermögens im BistumTrier vom 1. Dezember 1978 (KA 1978 Nr. 271) i. d.Fassung vom 27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210)hiermit wie folgt verordnet:

I. Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreienge mein -schaft Rittersdorf im Dekanat Bitburg wird mit Wir -kung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.

II. Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeindever -band Rittersdorf wird mit Wirkung zum 1. Januar2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesRittersdorf gehen das zum Zeitpunkt der Aufhe -bung des Kirchengemeindeverbandes vorhandenebe wegliche und unbewegliche Vermögen, die Rechte,Pflichten, Verbindlichkeiten und Forderungen aufdie dem Kirchengemeindeverband angeschlossenenKirchengemeinden zur Gesamthand über. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäftigungs -ver hältnisse des Kirchengemeindeverbandes Ritters -dorf auf die ihm angeschlossenen Kirchengemein -den über. Die Gemeinschaft der dem Kirchenge -mein de verband angeschlossenen Kirchengemeindentritt somit in die Rechte und Pflichten der auf sieübergehenden Beschäftigungsverhältnisse ein. Dieweiteren Einzelheiten zum Übergang der Beschäfti -gungsverhältnisse bestimmen sich nach Abschnitt IIIZiffer 9.

III. Die Pfarreien und Kirchengemeinden Baustert St.Maximin, Bettingen St. Maximin, Bickendorf St.Martin, Biersdorf am See St. Martin, Ehlenz St.Pankratius, Oberweis St. Remigius, Rittersdorf St.Mar tin, Seffern St. Laurentius und Wißmannsdorf

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St. Martin und St. Rosa werden hiermit mit Wirkungzum 1. Januar 2022, nachgängig zur Aufhebung desKirchengemeindeverbandes Rittersdorf gemäß Ab -schnitt II, aufgehoben und zusammengefasst als eineneue Pfarrei und gleichzeitig als eine neue Kirchen -gemeinde errichtet. Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei St.Matthias Südliche Eifel.2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde St. Matthias SüdlicheEifel.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Rittersdorf. Er ist zu -gleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mit glie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarreiund Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei St. Matthias SüdlicheEifel ihren Rang als Pfarrkirche. Sie werden unterBei behaltung ihres Kirchentitels (can. 1218 CIC)Kir chen in der Pfarrei St. Matthias Südliche Eifel.Die Kirchen der errichteten Pfarrei behalten ihrenPatronatsnamen und ihr Kircheninventar.

6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKir chen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rück sichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfar rei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei St. Matthias Süd -liche Eifel legt nach Beratung mit den pfarrlichenGre mien für die Gemeinschaft ihrer Gläubigen fest,an welchen Orten und zu welchen Zeiten die Sakra -mente gefeiert werden. Dabei legt er fest, in welchenKirchen besondere Amtshandlungen (vgl. can. 530CIC) vorgenommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Vermö -gens gegenstände im Wege der Gesamtrechts nach -folge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-

benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß diesesDekrets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin -sicht als Zusammenlegung im Sinne des § 13dMAVO zu ver stehen. Auf Beschluss aller von einerZusam men legung betroffenen Mitarbeitervertre tun -gen kann das Übergangsmandat gemäß § 13d MAVOgemeinsam ausgeübt werden.10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichteten

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Kir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021

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(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Nr. 233Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Konz St. Nikolausim Dekanat Konz-Saarburg und des Kirchengemeindeverbandes Konz St.Nikolaus sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Konz (Karthaus) St. Johann, Konz St. Nikolaus und Konz (Hamm) MariaHeimsuchung und über die Errichtung der Pfarrei und KatholischenKirchengemeinde Konz St. Johann-St. Nikolaus-St. Marien

Dekret

über die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftKonz St. Nikolaus im Dekanat Konz-Saarburg und des Kirchengemeindeverbandes Konz St. Nikolaus sowie der Pfarreien und der Katholi-schen Kirchengemeinden Konz (Karthaus) St.Johann, Konz St. Nikolaus und Konz (Hamm)Maria Heimsuchung und über die Errichtung

der Pfarrei und Katholischen KirchengemeindeKonz St. Johann-St. Nikolaus-St. Marien

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarrstrukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuftrag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaften ge -mäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Beibe -haltung der historisch gewachsenen Strukturen dieGrenzen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Miteinan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischenPfarrstruktur richtet den Blick vieler Gläubigen im -mer wieder auf die eigene Pfarrei und bestärkt derenErwartung, dass dort alles geleistet wird, was nachcan. 528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfassendenpfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist aber mit dengeringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen so nicht zu leisten.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Konz St. Nikolaus, bestehendaus den drei Pfarreien Konz (Karthaus) St. Johann,Konz St. Nikolaus und Konz (Hamm) Maria Heim -su chung, machen dies deutlich: Betrug die Zahl derKatholiken in dieser Pfarreiengemeinschaft im Jahr

2000 noch 8.210, so sind 2020 nur noch 6.375Katholiken erfasst. Nahmen im Jahr 2000 noch 988Gläubige an den Sonntagsgottesdiensten teil, so 2019nur noch 212. Die Zahl der Taufen ging in den letz-ten zwanzig Jahren von 72 auf 20 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Beste -henden die für einen Aufbruch erforderlichen Kräfteund Mittel aufzehrt und zum anderen Seelsorge sichnicht auf die Sakramentenspendung beschränkt,son dern auch andere Formen der Evangelisierungmöglich werden (vgl. Apostolisches Schreiben Evan -gelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmende Zu -sammenschluss (Fusion) der drei oben genanntenPfarreien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde Konz St. Johann-St. Niko -laus-St. Marien erfolgt auf der Ebene der bisherigenPfarreiengemeinschaft Konz St. Nikolaus. Damitkann auf das in den zurückliegenden zehn Jahrenbereits eingeübte Miteinander aufgebaut werden (vgl.Schreiben des Bischofs zur Reform der Pfarreien,Nr. 16). Trotz der größeren räumlichen Ausdehnungder einen neuen Pfarrei ist hier doch auch ein bereitsgewachsenes Vertrautsein miteinander gegeben, wasfür die Gläubigen auch Nähe bedeutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.

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15. Oktober 2021, Nr. 233Kirchliches Amtsblatt

515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit, si -chert zugleich aber auch die rechtlichen Vertretungs -aufgaben der Kirchengemeinde. Vielfältige Möglich -keiten der Beteiligung am pfarrlichen Leben bleibenerhalten oder werden neu eröffnet. Lokale Teamsstärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Konz St. Johann-St. Niko -laus-St. Marien, dass der zuständige Pfarrer nur nochSorge trägt für eine Pfarrei (vgl. can. 526 § 1 CIC).Die dauerhafte gleichzeitige Zuständigkeit des Pfar -rers für mehrere Pfarreien, die im Hinblick auf dieein zelne Pfarrei nur unter Einschränkungen des Ge -samtauftrages möglich und daher im Letzten oft ge -nug auch mit diesem unvereinbar ist (vgl. Instr. Diepastorale Umkehr, n. 70; vgl. auch can. 152 CIC),wird so vermieden. In dieser einen Pfarrei kann erseine Hirtensorge für die Gläubigen in der Ausübungder Dienste des Heiligens, Lehrens und Leitens (vgl.can. 528 und can. 529 CIC) verantwortlich wahrneh-men, unterstützt – soweit möglich und vorhanden –von anderen Priestern und Diakonen sowie vonengagierten und beauftragten Laien (vgl. can. 519CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kir chen -gemeinden in Konz (Karthaus) St. Johann, Konz St.Nikolaus und Konz (Hamm) Maria Heimsuchung,des Pfarreienrates der Pfarreiengemeinschaft KonzSt. Nikolaus, der Verbandsvertretung des Kirchenge -meindeverbandes Konz St. Nikolaus, des jeweiligenPfarrers sowie des Dechanten des Dekanates Konz-Saarburg und des Priesterrates des Bistums wirdgemäß can. 515 § 2 CIC, § 4 Diözesanbestimmungenüber die Gliederung des Bistums vom 15. Januar2000 (KA 2000 Nr. 32) i. d. Fassung vom 29. Juni2011 (KA 2011 Nr. 122), § 2 der Diözesanbestim -mun gen über die Kirchengemeinden und die Ver wal -tung ihres Vermögens vom 15. September 2000 (KA2000 Nr. 209) i. d. Fassung vom 19. September 2001(KA 2001 Nr. 186) und § 1 Absatz 3 der Ordnungfür die gemäß Strukturplan 2020 gebildeten Kirchen -gemeindeverbände im Bistum Trier vom 29. Juni2011 (KA 2011 Nr.124) i. d. Fassung vom 27. No -vember 2019 (KA 2019 Nr. 210) i. V. m. § 24 Abs. 2des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretungdes Kirchenvermögens im Bistum Trier vom 1. De -

zem ber 1978 (KA 1978 Nr. 271) i. d. Fassung vom27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210) hiermit wiefolgt verordnet:

I. Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreienge mein -schaft Konz St. Nikolaus im Dekanat Konz-Saarburgwird mit Wirkung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.

II. Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeindever -band Konz St. Nikolaus wird mit Wirkung zum 1. Ja -nuar 2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesKonz St. Nikolaus gehen das zum Zeitpunkt derAuf hebung des Kirchengemeindeverbandes vorhan-dene bewegliche und unbewegliche Vermögen, dieRech te, Pflichten, Verbindlichkeiten und Forde run -gen auf die dem Kirchengemeindeverband ange -schlos senen Kirchengemeinden zur Gesamthandüber. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäfti -gungsverhältnisse des KirchengemeindeverbandesKonz St. Nikolaus auf die ihm angeschlossenen Kir -chengemeinden über. Die Gemeinschaft der demKir chengemeindeverband angeschlossenen Kirchen -gemeinden tritt somit in die Rechte und Pflichten derauf sie übergehenden Beschäftigungsverhältnisse ein.Die weiteren Einzelheiten zum Übergang der Be -schäf tigungsverhältnisse bestimmen sich nach Ab -schnitt III Ziffer 9.

III. Die Pfarreien und Kirchengemeinden Konz (Kart -haus) St. Johann, Konz St. Nikolaus und Konz(Hamm) Maria Heimsuchung werden hiermit mitWir kung zum 1. Januar 2022, nachgängig zur Auf he -bung des Kirchengemeindeverbandes Konz St.Niko laus gemäß Abschnitt II, aufgehoben und zu -sammengefasst als eine neue Pfarrei und gleichzeitigals eine neue Kirchengemeinde errichtet. Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei KonzSt. Johann-St. Nikolaus-St. Marien.2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde Konz St. Johann-St.Nikolaus-St. Marien.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Konz. Er ist zugleich

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Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mit glie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarreiund Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Konz St. Johann-St.Nikolaus-St. Marien ihren Rang als Pfarrkirche. Siewerden unter Beibehaltung ihres Kirchentitels (can.1218 CIC) Kirchen in der Pfarrei Konz St. Johann-St. Nikolaus-St. Marien. Die Kirchen der errichtetenPfarrei behalten ihren Patronatsnamen und ihr Kir -cheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKirchen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rücksichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfar rei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Konz St. Johann-St.Nikolaus-St. Marien legt nach Beratung mit denpfarrlichen Gremien für die Gemeinschaft ihrerGläu bigen fest, an welchen Orten und zu welchenZeiten die Sakramente gefeiert werden. Dabei legt erfest, in welchen Kirchen besondere Amtshandlungen(vgl. can. 530 CIC) vorgenommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengeht deren gesamtes unbewegliches und beweglichesVermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlichkeitenund Forderungen sowie die sonstigen Vermö gens -gegenstände im Wege der Gesamtrechtsnachfolgeauf die neue Kirchengemeinde über (can. 121 CIC).Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolge dernach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erworbe-nen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-

sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß diesesDekrets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin -sicht als Zusammenlegung im Sinne des § 13dMAVO zu ver stehen. Auf Beschluss aller von einerZusam men legung betroffenen Mitarbeitervertre tun -gen kann das Übergangsmandat gemäß § 13d MAVOgemeinsam ausgeübt werden.10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt.

Kirchliches Amtsblatt 15. Oktober 2021, Nr. 233

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12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen über

kirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021

Kirchliches Amtsblatt 15. Oktober 2021, Nr. 233

(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Nr. 234Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Saar-Mosel imDekanat Konz-Saarburg und des Kirchengemeindeverbandes Saar-Moselsowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Konz (Könen)St. Amandus, Nittel St. Martin, Oberbillig St. Barbara, Tawern St. Peter u.Paul, Temmels St. Peter und Wasserliesch St. Aper und über die Errichtungder Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Saar-Mosel St. Jakobus

Dekret

über die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftSaar-Mosel im Dekanat Konz-Saarburg

und des Kirchengemeindeverbandes Saar-Mosel sowie der Pfarreien und der Katholi-

schen Kirchengemeinden Konz (Könen) St. Amandus, Nittel St. Martin, Oberbillig

St. Barbara, Tawern St. Peter u. Paul, TemmelsSt. Peter und Wasserliesch St. Aper und überdie Errichtung der Pfarrei und Katholischen

Kirchengemeinde Saar-Mosel St. Jakobus

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarrstrukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuftrag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaften ge -mäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Beibe -haltung der historisch gewachsenen Strukturen dieGrenzen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Miteinan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischenPfarrstruktur richtet den Blick vieler Gläubigen im -mer wieder auf die eigene Pfarrei und bestärkt derenErwartung, dass dort alles geleistet wird, was nachcan. 528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfassendenpfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist aber mit dengeringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen so nicht zu leisten.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Saar-Mosel, bestehend ausden sechs Pfarreien Konz (Könen) St. Amandus,Nit tel St. Martin, Oberbillig St. Barbara, Tawern St.Peter u. Paul, Temmels St. Peter und Wasserliesch St.

Aper, machen dies deutlich: Betrug die Zahl derKatholiken in dieser Pfarreiengemeinschaft im Jahr2000 noch 9.210, so sind 2020 nur noch 8.744 Katho -liken erfasst. Nahmen im Jahr 2000 noch 1.136 Gläu -bige an den Sonntagsgottesdiensten teil, so 2019 nurnoch 538. Die Zahl der Taufen ging in den letztenzwanzig Jahren von 82 auf 29 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemein schaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Beste -henden die für einen Aufbruch erforderlichen Kräfteund Mittel aufzehrt und zum anderen Seelsorge sichnicht auf die Sakramentenspendung beschränkt,son dern auch andere Formen der Evangelisierungmöglich werden (vgl. Apostolisches Schreiben Evan -gelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmende Zu -sammenschluss (Fusion) der sechs oben genanntenPfarreien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde Saar-Mosel St. Jakobuserfolgt auf der Ebene der bisherigen Pfarreienge -mein schaft Saar-Mosel. Damit kann auf das in denzurückliegenden zehn Jahren bereits eingeübte Mit -einander gebaut werden (vgl. Schreiben des Bischofszur Reform der Pfarreien, Nr. 16). Trotz der größe-ren räumlichen Ausdehnung der einen neuen Pfarreiist hier doch auch ein bereits gewachsenes Ver traut -sein miteinander gegeben, was für die Gläubigenauch Nähe bedeutet.

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Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bi gen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit, si -chert zugleich aber auch die rechtlichen Vertretungs -aufgaben der Kirchengemeinde. Vielfältige Möglich -keiten der Beteiligung am pfarrlichen Leben bleibenerhalten oder werden neu eröffnet. Lokale Teamsstärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Saar-Mosel St. Jakobus, dassder zuständige Pfarrer nur noch Sorge trägt für einePfarrei (vgl. can. 526 § 1 CIC). Die dauerhafte gleich-zeitige Zuständigkeit des Pfarrers für mehrere Pfar -reien, die im Hinblick auf die einzelne Pfarrei nurunter Einschränkungen des Gesamtauftrages mög-lich und daher im Letzten oft genug auch mit diesemunvereinbar ist (vgl. Instr. Die pastorale Umkehr, n.70; vgl. auch can. 152 CIC), wird so vermieden. Indieser einen Pfarrei kann er seine Hirtensorge für dieGläubigen in der Ausübung der Dienste des Heili -gens, Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 und can. 529CIC) verantwortlich wahrnehmen, unterstützt – so -weit möglich und vorhanden – von anderen Pries -tern und Diakonen sowie von engagierten und be -auf tragten Laien (vgl. can. 519 CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kirchen -gemeinden in Konz (Könen) St. Amandus, Nittel St.Martin, Oberbillig St. Barbara, Tawern St. Peter u.Paul, Temmels St. Peter und Wasserliesch St. Aper,des Pfarreienrates der Pfarreiengemeinschaft Saar-Mosel, der Verbandsvertretung des Kirchengemein -de verbandes Saar-Mosel, des jeweiligen Pfarrerssowie des Dechanten des Dekanates Konz-Saarburgund des Priesterrates des Bistums wird gemäß can.515 § 2 CIC, § 4 Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums vom 15. Januar 2000 (KA2000 Nr. 32) i. d. Fassung vom 29. Juni 2011 (KA2011 Nr. 122), § 2 der Diözesanbestimmungen überdie Kirchengemeinden und die Verwaltung ihresVermögens vom 15. September 2000 (KA 2000 Nr.209) i. d. Fassung vom 19. September 2001 (KA2001 Nr. 186) und § 1 Absatz 3 der Ordnung für diegemäß Strukturplan 2020 gebildeten Kirchenge -mein deverbände im Bistum Trier vom 29. Juni 2011(KA 2011 Nr.124) i. d. Fassung vom 27. November2019 (KA 2019 Nr. 210) i. V. m. § 24 Abs. 2 des Ge -

set zes über die Verwaltung und Vertretung des Kir -chenvermögens im Bistum Trier vom 1. Dezember1978 (KA 1978 Nr. 271) i. d. Fassung vom 27. No -vember 2019 (KA 2019 Nr. 210) hiermit wie folgtverordnet:

I. Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreienge mein -schaft Saar-Mosel im Dekanat Konz-Saarburg wirdmit Wirkung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.

II. Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemein de ver -band Saar-Mosel wird mit Wirkung zum 1. Januar2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesSaar-Mosel gehen das zum Zeitpunkt der Aufhebungdes Kirchengemeindeverbandes vorhandene beweg-liche und unbewegliche Vermögen, die Rechte,Pflich ten, Verbindlichkeiten und Forderungen aufdie dem Kirchengemeindeverband angeschlossenenKirchengemeinden zur Gesamthand über. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäfti gungs -verhältnisse des Kirchengemeindeverbandes Saar-Mo sel auf die ihm angeschlossenen Kirchenge mein -den über. Die Gemeinschaft der dem Kirchenge -mein deverband angeschlossenen Kirchengemeindentritt somit in die Rechte und Pflichten der auf sieübergehenden Beschäftigungsverhältnisse ein. Diewei teren Einzelheiten zum Übergang der Beschäfti -gungsverhältnisse bestimmen sich nach Abschnitt IIIZiffer 9. III. Die Pfarreien und Kirchengemeinden Konz (Könen)St. Amandus, Nittel St. Martin, Oberbillig St. Barba -ra, Tawern St. Peter u. Paul, Temmels St. Peter undWasserliesch St. Aper werden hiermit mit Wirkungzum 1. Januar 2022, nachgängig zur Aufhebung desKirchengemeindeverbandes Saar-Mosel gemäß Ab -schnitt II, aufgehoben und zusammengefasst als eineneue Pfarrei und gleichzeitig als eine neue Kirchen -gemeinde errichtet. Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei Saar-Mosel St. Jakobus.2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde Saar-Mosel St. Jako -bus.

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3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Tawern. Er ist zugleichSitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mit glie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarreiund Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Saar-Mosel St. Jako -bus ihren Rang als Pfarrkirche. Sie werden unter Bei -behaltung ihres Kirchentitels (can. 1218 CIC) Kir -chen in der Pfarrei Saar-Mosel St. Jakobus. Die Kir -chen der errichteten Pfarrei behalten ihren Patro -nats namen und ihr Kircheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKir chen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rücksichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfar rei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Saar-Mosel St. Jako -bus legt nach Beratung mit den pfarrlichen Gremienfür die Gemeinschaft ihrer Gläubigen fest, an wel-chen Orten und zu welchen Zeiten die Sakramentegefeiert werden. Dabei legt er fest, in welchen Kir -chen besondere Amtshandlungen (vgl. can. 530 CIC)vorgenommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -keiten und Forderungen sowie die sonstigen Vermö -gensgegenstände im Wege der Gesamtrechtsnach -folge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-

sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß diesesDekrets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin -sicht als Zusammenlegung im Sinne des § 13dMAVO zu ver stehen. Auf Beschluss aller von einerZusam men legung betroffenen Mitarbeitervertre tun -gen kann das Übergangsmandat gemäß § 13d MAVOgemeinsam ausgeübt werden.10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt.

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12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen über

kirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021

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Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Kirchliches Amtsblatt 15. Oktober 2021, Nr. 235

Nr. 235Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Welschbillig imDekanat Schweich-Welschbillig und des Kirchengemeindeverbandes Welschbillig sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Aach St. Hubertus, Kordel St. Amandus, Newel-Butzweiler St. Remigius, Welschbillig St. Petrus und Welschbillig (Ittel) St. Dionysius und über dieErrichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Sankt Hilde-gard Trierer Land

Dekret

über die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftWelschbillig im Dekanat Schweich-Welschbillig

und des Kirchengemeindeverbandes Welsch-billig sowie der Pfarreien und der KatholischenKirchengemeinden Aach St. Hubertus, KordelSt. Amandus, Newel-Butzweiler St. Remigius, Welschbillig St. Petrus und Welschbillig (Ittel)

St. Dionysius und über die Errichtung derPfarrei und Katholischen Kirchengemeinde

Sankt Hildegard Trierer Land

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarrstrukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuftrag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaftengemäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Beibe -haltung der historisch gewachsenen Strukturen dieGrenzen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Miteinan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischenPfarrstruktur richtet den Blick vieler Gläubigen im -mer wieder auf die eigene Pfarrei und bestärkt derenErwartung, dass dort alles geleistet wird, was nachcan. 528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfassendenpfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist aber mit dengeringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen so nicht zu leisten.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Welschbillig, bestehend ausden fünf Pfarreien Aach St. Hubertus, Kordel St.Aman dus, Newel-Butzweiler St. Remigius, Welsch -

billig St. Petrus und Welschbillig (Ittel) St. Dionysius,machen dies deutlich: Betrug die Zahl der Katho li -ken in dieser Pfarreiengemeinschaft im Jahr 2000noch 8.431, so sind 2020 nur noch 6.961 Katholikenerfasst. Nahmen im Jahr 2000 noch 1.387 Gläubigean den Sonntagsgottesdiensten teil, so 2019 nur noch555. Die Zahl der Taufen ging in den letzten zwanzigJahren von 94 auf 23 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemein schaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Be gegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Um kehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Beste -henden die für einen Aufbruch erforderlichen Kräfteund Mittel aufzehrt und zum anderen Seelsorge sichnicht auf die Sakramentenspendung beschränkt,sondern auch andere Formen der Evangelisierungmöglich werden (vgl. Apostolisches Schreiben Evan -gelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmende Zu -sammenschluss (Fusion) der fünf oben genanntenPfarreien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde Sankt Hildegard Trierer Landerfolgt auf der Ebene der bisherigen Pfarreienge -meinschaft Welschbillig. Damit kann auf das in denzu rückliegenden zehn Jahren bereits eingeübte Mit -ein ander aufgebaut werden (vgl. Schreiben desBischofs zur Reform der Pfarreien, Nr. 16). Trotzder größeren räumlichen Ausdehnung der einen neu -en Pfarrei ist hier doch auch ein bereits gewachsenes

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Vertrautsein miteinander gegeben, was für die Gläu -bigen auch Nähe bedeutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.515 §1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit, si -chert zugleich aber auch die rechtlichen Vertretungs -aufgaben der Kirchengemeinde. Vielfältige Möglich -keiten der Beteiligung am pfarrlichen Leben bleibenerhalten oder werden neu eröffnet. Lokale Teamsstärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Sankt Hildegard TriererLand, dass der zuständige Pfarrer nur noch Sorgeträgt für eine Pfarrei (vgl. can. 526 § 1 CIC). Die dau-erhafte gleichzeitige Zuständigkeit des Pfarrers fürmehrere Pfarreien, die im Hinblick auf die einzelnePfarrei nur unter Einschränkungen des Gesamtauf -trages möglich und daher im Letzten oft genug auchmit diesem unvereinbar ist (vgl. Instr. Die pastoraleUmkehr, n. 70; vgl. auch can. 152 CIC), wird so ver-mieden. In dieser einen Pfarrei kann er seine Hirten -sorge für die Gläubigen in der Ausübung der Dienstedes Heiligens, Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 undcan. 529 CIC) verantwortlich wahrnehmen, unter-stützt – soweit möglich und vorhanden – von ande-ren Priestern und Diakonen sowie von engagiertenund beauftragten Laien (vgl. can. 519 CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kirchen -gemeinden in Aach St. Hubertus, Kordel St. Aman -dus, Newel-Butzweiler St. Remigius, Welschbillig St.Petrus und Welschbillig (Ittel) St. Dionysius, desPfar reienrates der Pfarreiengemeinschaft Welschbil -lig, der Verbandsvertretung des Kirchengemeinde -ver bandes Welschbillig, des jeweiligen Pfarrver wal -ters sowie des Dechanten des Dekanates Schweich-Welschbillig und des Priesterrates des Bistums wirdgemäß can. 515 § 2 CIC, § 4 Diözesanbestimmungenüber die Gliederung des Bistums vom 15. Januar2000 (KA 2000 Nr. 32) i. d. Fassung vom 29. Juni2011 (KA 2011 Nr. 122), § 2 der Diözesan bestim -mun gen über die Kirchengemeinden und die Ver wal -tung ihres Vermögens vom 15. September 2000 (KA2000 Nr. 209) i. d. Fassung vom 19. September 2001(KA 2001 Nr. 186) und § 1 Absatz 3 der Ordnungfür die gemäß Strukturplan 2020 gebildeten Kirchen -gemeindeverbände im Bistum Trier vom 29. Juni

2011 (KA 2011 Nr.124) i. d. Fassung vom 27. No -vember 2019 (KA 2019 Nr. 210) i. V. m. § 24 Abs. 2des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretungdes Kirchenvermögens im Bistum Trier vom 1. De -zember 1978 (KA 1978 Nr. 271) i. d. Fassung vom27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210) hiermit wiefolgt verordnet:

I. Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreienge mein -schaft Welschbillig im Dekanat Schweich-Welsch -billig wird mit Wirkung zum 1. Januar 2022 aufgeho-ben.

II. Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeinde ver -band Welschbillig wird mit Wirkung zum 1. Januar2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesWelschbillig gehen das zum Zeitpunkt der Aufhe -bung des Kirchengemeindeverbandes vorhandenebe wegliche und unbewegliche Vermögen, die Rechte,Pflichten, Verbindlichkeiten und Forderungen aufdie dem Kirchengemeindeverband angeschlossenenKirchengemeinden zur Gesamthand über. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäftigungs -ver hältnisse des Kirchengemeindeverbandes Welsch -billig auf die ihm angeschlossenen Kirchengemein -den über. Die Gemeinschaft der dem Kirchenge -meindeverband angeschlossenen Kirchengemeindentritt somit in die Rechte und Pflichten der auf sieübergehenden Beschäftigungsverhältnisse ein. Diewei teren Einzelheiten zum Übergang der Beschäfti -gungsverhältnisse bestimmen sich nach Abschnitt IIIZiffer 9.

III. Die Pfarreien und Kirchengemeinden Aach St. Hu -ber tus, Kordel St. Amandus, Newel-Butzweiler St.Remigius, Welschbillig St. Petrus und Welschbillig(Ittel) St. Dionysius werden hiermit mit Wirkungzum 1. Januar 2022, nachgängig zur Aufhebung desKirchengemeindeverbandes Welschbillig gemäß Ab -schnitt II, aufgehoben und zusammengefasst als eineneue Pfarrei und gleichzeitig als eine neue Kirchen -gemeinde errichtet. Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei SanktHildegard Trierer Land.

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2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde Sankt Hildegard Trie -rer Land.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Welschbillig. Er ist zu -gleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mit glie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarreiund Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Sankt Hildegard Trie -rer Land ihren Rang als Pfarrkirche. Sie werden unterBeibehaltung ihres Kirchentitels (can. 1218 CIC)Kirchen in der Pfarrei Sankt Hildegard Trierer Land.Die Kirchen der errichteten Pfarrei behalten ihrenPatronatsnamen und ihr Kircheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfar rer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKir chen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rück sichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfar rei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Sankt HildegardTrierer Land legt nach Beratung mit den pfarrlichenGre mien für die Gemeinschaft ihrer Gläubigen fest,an welchen Orten und zu welchen Zeiten die Sakra -mente gefeiert werden. Dabei legt er fest, in welchenKirchen besondere Amtshandlungen (vgl. can. 530CIC) vorgenommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Vermö -gensgegenstände im Wege der Gesamtrechts nach -folge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-

herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß diesesDekrets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin -sicht als Zusammenlegung im Sinne des § 13dMAVO zu ver stehen. Auf Beschluss aller von einerZusam men legung betroffenen Mitarbeitervertre tun -gen kann das Übergangsmandat gemäß § 13d MAVOgemeinsam ausgeübt werden.10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-

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heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisher

bestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021

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(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Kirchliches Amtsblatt 15. Oktober 2021, Nr. 236

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Kirchliches Amtsblatt 15. Oktober 2021, Nr. 236

Nr. 236Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Trier St. Paulin imDekanat Trier und des Kirchengemeindeverbandes Trier St. Paulin sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Trier St. Ambrosius,Trier St. Martin, Trier St. Paulin und Trier (Kürenz) St. Bonifatius und überdie Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Trier St. Paulin

Dekret

über die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftTrier St. Paulin im Dekanat Trier und des

Kirchengemeindeverbandes Trier St. Paulinsowie der Pfarreien und der Katholischen

Kirchengemeinden Trier St. Ambrosius, TrierSt. Martin, Trier St. Paulin und Trier (Kürenz)

St. Bonifatius und über die Errichtung derPfarrei und Katholischen Kirchengemeinde

Trier St. Paulin

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarrstrukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuftrag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaften ge -mäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Beibe -haltung der historisch gewachsenen Strukturen dieGrenzen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Miteinan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischenPfarrstruktur richtet den Blick vieler Gläubigen im -mer wieder auf die eigene Pfarrei und bestärkt derenErwartung, dass dort alles geleistet wird, was nachcan. 528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfassendenpfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist aber mit dengeringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen so nicht zu leisten.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Trier St. Paulin, bestehendaus den vier Pfarreien Trier St. Ambrosius, Trier St.Mar tin, Trier St. Paulin und Trier (Kürenz) St. Boni -fatius, machen dies deutlich: Betrug die Zahl derKatho liken in dieser Pfarreiengemeinschaft im Jahr

2000 noch 10.883, so sind 2020 nur noch 9.177Katholiken erfasst. Nahmen im Jahr 2000 noch2.056 Gläubige an den Sonntagsgottesdiensten teil,so 2019 nur noch 372. Die Zahl der Taufen ging inden letzten zwanzig Jahren von 96 auf 29 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Beste -henden die für einen Aufbruch erforderlichen Kräfteund Mittel aufzehrt und zum anderen Seelsorge sichnicht auf die Sakramentenspendung beschränkt,sondern auch andere Formen der Evangelisierungmöglich werden (vgl. Apostolisches Schreiben Evan -gelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmendeZusammenschluss (Fusion) der vier oben genanntenPfarreien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde Trier St. Paulin erfolgt aufder Ebene der bisherigen PfarreiengemeinschaftTrier St. Paulin. Damit kann auf das in den zurück-liegenden zehn Jahren bereits eingeübte Miteinanderaufgebaut werden (vgl. Schreiben des Bischofs zurReform der Pfarreien, Nr. 16). Trotz der größerenräumlichen Ausdehnung der einen neuen Pfarrei isthier doch auch ein bereits gewachsenes Vertrautseinmiteinander gegeben, was für die Gläubigen auchNähe bedeutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.

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515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit, si -chert zugleich aber auch die rechtlichen Vertretungs -aufgaben der Kirchengemeinde. Vielfältige Möglich -keiten der Beteiligung am pfarrlichen Leben bleibenerhalten oder werden neu eröffnet. Lokale Teamsstärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Trier St. Paulin, dass der zu -ständige Pfarrer nur noch Sorge trägt für eine Pfarrei(vgl. can. 526 § 1 CIC). Die dauerhafte gleichzeitigeZuständigkeit des Pfarrers für mehrere Pfarreien, dieim Hinblick auf die einzelne Pfarrei nur unter Ein -schränkungen des Gesamtauftrages möglich und da -her im Letzten oft genug auch mit diesem unverein-bar ist (vgl. Instr. Die pastorale Umkehr, n. 70; vgl.auch can. 152 CIC), wird so vermieden. In dieser ei -nen Pfarrei kann er seine Hirtensorge für die Gläubi -gen in der Ausübung der Dienste des Heiligens,Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 und can. 529 CIC)verantwortlich wahrnehmen, unterstützt – soweitmög lich und vorhanden – von anderen Priestern undDiakonen sowie von engagierten und beauftragtenLaien (vgl. can. 519 CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kirchen -gemeinden in Trier St. Ambrosius, Trier St. Martin,Trier St. Paulin und Trier (Kürenz) St. Bonifatius, desPfarreienrates der Pfarreiengemeinschaft Trier St.Paulin, der Verbandsvertretung des Kirchenge mein -de verbandes Trier St. Paulin, des jeweiligen Pfarrerssowie des Dechanten des Dekanates Trier und desPries terrates des Bistums wird gemäß can. 515 § 2CIC, § 4 Diözesanbestimmungen über die Gliede -rung des Bistums vom 15. Januar 2000 (KA 2000 Nr.32) i. d. Fassung vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr.122), § 2 der Diözesanbestimmungen über dieKirchengemeinden und die Verwaltung ihres Ver -mögens vom 15. September 2000 (KA 2000 Nr. 209)i. d. Fassung vom 19. September 2001 (KA 2001 Nr.186) und § 1 Absatz 3 der Ordnung für die gemäßStrukturplan 2020 gebildeten Kirchengemeinde ver -bände im Bistum Trier vom 29. Juni 2011 (KA 2011Nr. 124) i. d. Fassung vom 27. November 2019 (KA2019 Nr. 210) i. V. m. § 24 Abs. 2 des Gesetzes überdie Verwaltung und Vertretung des Kirchen vermö -gens im Bistum Trier vom 1. Dezember 1978 (KA1978 Nr. 271) i. d. Fassung vom 27. November 2019

(KA 2019 Nr. 210) hiermit wie folgt verordnet: I.

Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreienge mein -schaft Trier St. Paulin im Dekanat Trier wird mitWirkung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.

II.Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeinde -verband Trier St. Paulin wird mit Wirkung zum 1. Ja -nuar 2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesTrier St. Paulin gehen das zum Zeitpunkt der Auf he -bung des Kirchengemeindeverbandes vorhandenebe wegliche und unbewegliche Vermögen, die Rechte,Pflichten, Verbindlichkeiten und Forderungen aufdie dem Kirchengemeindeverband angeschlossenenKirchengemeinden zur Gesamthand über. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäftigungs -verhältnisse des Kirchengemeindeverbandes Trier St.Paulin auf die ihm angeschlossenen Kirchenge mein -den über. Die Gemeinschaft der dem Kirchenge -meindeverband angeschlossenen Kirchengemeindentritt somit in die Rechte und Pflichten der auf sieübergehenden Beschäftigungsverhältnisse ein. Diewei teren Einzelheiten zum Übergang der Beschäfti -gungsverhältnisse bestimmen sich nach Abschnitt IIIZiffer 9.

III.Die Pfarreien und Kirchengemeinden Trier St. Am -brosius, Trier St. Martin, Trier St. Paulin und Trier(Kürenz) St. Bonifatius werden hiermit mit Wirkungzum 1. Januar 2022, nachgängig zur Aufhebung desKirchengemeindeverbandes Trier St. Paulin gemäßAbschnitt II, aufgehoben und zusammengefasst alseine neue Pfarrei und gleichzeitig als eine neue Kir -chengemeinde errichtet. Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei TrierSt. Paulin.2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde Trier St. Paulin.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Trier. Er ist zugleichSitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-

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nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mitglie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarreiund Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Trier St. Paulin ihrenRang als Pfarrkirche. Sie werden unter Beibehaltungihres Kirchentitels (can. 1218 CIC) Kirchen in derPfarrei Trier St. Paulin. Die Kirchen der errichtetenPfarrei behalten ihren Patronatsnamen und ihr Kir -cheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKir chen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rück sichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfar rei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Trier St. Paulin legtnach Beratung mit den pfarrlichen Gremien für dieGemeinschaft ihrer Gläubigen fest, an welchen Or -ten und zu welchen Zeiten die Sakramente gefeiertwerden. Dabei legt er fest, in welchen Kirchen be -sondere Amtshandlungen (vgl. can. 530 CIC) vorge-nommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -keiten und Forderungen sowie die sonstigen Vermö -gensgegenstände im Wege der Gesamtrechts nach -folge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen der

Kirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß diesesDekrets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin -sicht als Zusammenlegung im Sinne des § 13dMAVO zu ver stehen. Auf Beschluss aller von einerZusam men legung betroffenen Mitarbeitervertre tun -gen kann das Übergangsmandat gemäß § 13d MAVOgemeinsam ausgeübt werden.10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere der

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rechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweils

geltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021

Kirchliches Amtsblatt 15. Oktober 2021, Nr. 236

(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Nr. 237Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Gerolsteiner Landim Dekanat Vulkaneifel und des Kirchengemeindeverbandes GerolsteinerLand sowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Bir-resborn St. Nikolaus, Densborn St. Maria Magdalena, Duppach St. Hu-bertus, Gerolstein St. Anna, Gerolstein (Roth) St. Antonius Abt, Mürlen-bach St. Luzia und Rockeskyll St. Bartholomäus und über die Errich-tung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Gerolsteiner Land

Dekret

über die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftGerolsteiner Land im Dekanat Vulkaneifel

und des KirchengemeindeverbandesGerolsteiner Land sowie der Pfarreien und derKatholischen Kirchengemeinden Birresborn St.

Nikolaus, Densborn St. Maria Magdalena,Duppach St. Hubertus, Gerolstein St. Anna, Gerolstein (Roth) St. Antonius Abt, Mürlen-bach St. Luzia und Rockeskyll St. Bartholo-mäus und über die Errichtung der Pfarrei

und Katholischen KirchengemeindeGerolsteiner Land

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarrstrukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuftrag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaften ge -mäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Beibe -haltung der historisch gewachsenen Strukturen dieGrenzen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Miteinan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischenPfarrstruktur richtet den Blick vieler Gläubigen im -mer wieder auf die eigene Pfarrei und bestärkt derenErwartung, dass dort alles geleistet wird, was nachcan. 528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfassendenpfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist aber mit dengeringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen so nicht zu leisten.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Gerolsteiner Land, bestehend

aus den sieben Pfarreien Birresborn St. Nikolaus,Densborn St. Maria Magdalena, Duppach St. Huber -tus, Gerolstein St. Anna, Gerolstein (Roth) St. Anto -nius Abt, Mürlenbach St. Luzia und Rockeskyll St.Bartholomäus, machen dies deutlich: Betrug die Zahlder Katholiken in dieser Pfarreiengemeinschaft imJahr 2000 noch 10.002, so sind 2020 nur noch 7.319Katholiken erfasst. Nahmen im Jahr 2000 noch1.498 Gläubige an den Sonntagsgottesdiensten teil,so 2019 nur noch 535. Die Zahl der Taufen ging inden letzten zwanzig Jahren von 85 auf 23 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Beste -henden die für einen Aufbruch erforderlichen Kräfteund Mittel aufzehrt und zum anderen Seelsorge sichnicht auf die Sakramentenspendung beschränkt,sondern auch andere Formen der Evangelisierungmöglich werden (vgl. Apostolisches Schreiben Evan -gelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmende Zu -sammenschluss (Fusion) der sieben oben genanntenPfarreien und Kirchengemeinden zur neuen Pfar reibzw. Kirchengemeinde Gerolsteiner Land er folgt aufder Ebene der bisherigen PfarreiengemeinschaftGerol steiner Land. Damit kann auf das in den zu -rück liegenden zehn Jahren bereits eingeübte Mit ein -ander aufgebaut werden (vgl. Schreiben des Bischofs

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zur Reform der Pfarreien, Nr. 16). Trotz der größe-ren räumlichen Ausdehnung der einen neuen Pfarreiist hier doch auch ein bereits gewachsenes Ver traut -sein miteinander gegeben, was für die Gläubigenauch Nähe bedeutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit, si -chert zugleich aber auch die rechtlichen Vertretungs -aufgaben der Kirchengemeinde. Vielfältige Möglich -keiten der Beteiligung am pfarrlichen Leben bleibenerhalten oder werden neu eröffnet. Lokale Teamsstärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Gerolsteiner Land, dass derzu ständige Pfarrer nur noch Sorge trägt für einePfarrei (vgl. can. 526 §1 CIC). Die dauerhafte gleich-zeitige Zuständigkeit des Pfarrers für mehrere Pfar -reien, die im Hinblick auf die einzelne Pfarrei nurunter Einschränkungen des Gesamtauftrages mög-lich und daher im Letzten oft genug auch mit diesemunvereinbar ist (vgl. Instr. Die pastorale Um kehr, n.70; vgl. auch can. 152 CIC), wird so vermieden. Indieser einen Pfarrei kann er seine Hirtensorge für dieGläubigen in der Ausübung der Dienste des Heili -gens, Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 und can. 529CIC) verantwortlich wahrnehmen, unterstützt – so -weit möglich und vorhanden – von anderen Pries -tern und Diakonen sowie von engagierten und be -auftragten Laien (vgl. can. 519 CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kirchen -gemeinden in Birresborn St. Nikolaus, Densborn St.Maria Magdalena, Duppach St. Hubertus, GerolsteinSt. Anna, Gerolstein (Roth) St. Antonius Abt, Mür -len bach St. Luzia und Rockeskyll St. Bartholomäus,des Pfarreienrates der Pfarreiengemeinschaft Gerol -steiner Land, der Verbandsvertretung des Kirchenge -mein deverbandes Gerolsteiner Land, des jeweiligenPfarrers sowie des Dechanten des Dekanates Vul -kan eifel und des Priesterrates des Bistums wird ge -mäß can. 515 § 2 CIC, § 4 Diözesanbestimmungenüber die Gliederung des Bistums vom 15. Januar2000 (KA 2000 Nr. 32) i. d. Fassung vom 29. Juni2011 (KA 2011 Nr. 122), § 2 der Diözesanbe stim -mungen über die Kirchengemeinden und die Verwal -tung ihres Vermögens vom 15. September 2000 (KA

2000 Nr. 209) i. d. Fassung vom 19. September 2001(KA 2001 Nr. 186) und § 1 Absatz 3 der Ordnungfür die gemäß Strukturplan 2020 gebildeten Kirchen -gemeindeverbände im Bistum Trier vom 29. Juni2011 (KA 2011 Nr. 124) i. d. Fassung vom 27. No -vem ber 2019 (KA 2019 Nr. 210) i. V. m. § 24 Abs. 2des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretungdes Kirchenvermögens im Bistum Trier vom 1. De -zember 1978 (KA 1978 Nr. 271) i. d. Fassung vom27. November 2019 (KA 2019 Nr. 210) hiermit wiefolgt verordnet:

I. Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreienge mein -schaft Gerolsteiner Land im Dekanat Vulkaneifelwird mit Wirkung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.

II. Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeindever -band Gerolsteiner Land wird mit Wirkung zum 1. Ja -nuar 2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesGerolsteiner Land gehen das zum Zeitpunkt derAuf hebung des Kirchengemeindeverbandes vorhan-dene bewegliche und unbewegliche Vermögen, dieRechte, Pflichten, Verbindlichkeiten und Forderun -gen auf die dem Kirchengemeindeverband ange-schlossenen Kirchengemeinden zur Gesamthandüber. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäfti gungs -verhältnisse des Kirchengemeindeverbandes Gerol -stei ner Land auf die ihm angeschlossenen Kirchen -ge meinden über. Die Gemeinschaft der dem Kir -chen gemeindeverband angeschlossenen Kirchenge -mein den tritt somit in die Rechte und Pflichten derauf sie übergehenden Beschäftigungsverhältnisseein. Die weiteren Einzelheiten zum Übergang derBe schäftigungsverhältnisse bestimmen sich nach Ab -schnitt III Ziffer 9.

III. Die Pfarreien und Kirchengemeinden Birresborn St.Nikolaus, Densborn St. Maria Magdalena, DuppachSt. Hubertus, Gerolstein St. Anna, Gerolstein (Roth)St. Antonius Abt, Mürlenbach St. Luzia und Rockes -kyll St. Bartholomäus werden hiermit mit Wirkungzum 1. Januar 2022, nachgängig zur Aufhebung desKirchengemeindeverbandes Gerolsteiner Land ge -mäß Abschnitt II, aufgehoben und zusammengefasst

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als eine neue Pfarrei und gleichzeitig als eine neueKirchengemeinde errichtet. Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei Gerol -steiner Land.2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde Gerolsteiner Land.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Gerolstein. Er ist zu -gleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mitglie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarreiund Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Gerolsteiner Land ih -ren Rang als Pfarrkirche. Sie werden unter Beibe hal -tung ihres Kirchentitels (can. 1218 CIC) Kirchen inder Pfarrei Gerolsteiner Land. Die Kirchen der er -richteten Pfarrei behalten ihren Patronatsnamen undihr Kircheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKir chen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rück sichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfar rei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Gerolsteiner Landlegt nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien fürdie Gemeinschaft ihrer Gläubigen fest, an welchenOrten und zu welchen Zeiten die Sakramente gefei-ert werden. Dabei legt er fest, in welchen Kirchenbe sondere Amtshandlungen (vgl. can. 530 CIC) vor-genommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Vermö -gensgegenstände im Wege der Gesamtrechtsnach -folge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -

stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß diesesDekrets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin -sicht als Zusammenlegung im Sinne des § 13dMAVO zu ver stehen. Auf Beschluss aller von einerZusam men legung betroffenen Mitarbeitervertre tun -gen kann das Übergangsmandat gemäß § 13d MAVOgemeinsam ausgeübt werden.10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –

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KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat.

2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021

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Bischof von Trier

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Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Nr. 238Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Gillenfeld imDekanat Vulkaneifel und des Kirchengemeindeverbandes Gillenfeld sowieder Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Brockscheid St.Ursula, Darscheid Kreuzerhöhung, Demerath St. Peter u. Paul, Gillenfeld St. Andreas, Mehren St. Matthias, Schalkenmehren St. Martin, Strohn St. Johannes d. Täufer und Strotzbüsch St. Vincentius und über dieErrichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Gillenfeld

Dekret

über die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftGillenfeld im Dekanat Vulkaneifel und des

Kirchengemeindeverbandes Gillenfeld sowieder Pfarreien und der Katholischen Kirchen-

gemeinden Brockscheid St. Ursula, DarscheidKreuzerhöhung, Demerath St. Peter u. Paul,Gillenfeld St. Andreas, Mehren St. Matthias,

Schalkenmehren St. Martin, Strohn St. Johan -nes d. Täufer und Strotzbüsch St. Vincentius

und über die Errichtung der Pfarrei undKatholischen Kirchengemeinde Gillenfeld

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarrstrukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuftrag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaften ge -mäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Beibe hal -tung der historisch gewachsenen Strukturen dieGrenzen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Miteinan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischenPfarrstruktur richtet den Blick vieler Gläubigen im -mer wieder auf die eigene Pfarrei und bestärkt derenErwartung, dass dort alles geleistet wird, was nachcan. 528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfassendenpfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist aber mit dengeringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen so nicht zu leisten.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Gillenfeld, bestehend aus denacht Pfarreien Brockscheid St. Ursula, Darscheid

Kreuzerhöhung, Demerath St. Peter u. Paul, Gillen -feld St. Andreas, Mehren St. Matthias, Schalken meh -ren St. Martin, Strohn St. Johannes d. Täufer undStrotz büsch St. Vincentius, machen dies deutlich:Be trug die Zahl der Katholiken in dieser Pfarreien -gemeinschaft im Jahr 2000 noch 6.968, so sind 2020nur noch 5.697 Katholiken erfasst. Nahmen im Jahr2000 noch 1.249 Gläubige an den Sonntags gottes -diensten teil, so 2019 nur noch 544. Die Zahl derTaufen ging in den letzten zwanzig Jahren von 71 auf43 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Beste -henden die für einen Aufbruch erforderlichen Kräfteund Mittel aufzehrt und zum anderen Seelsorge sichnicht auf die Sakramentenspendung beschränkt,sondern auch andere Formen der Evangelisierungmöglich werden (vgl. Apostolisches Schreiben Evan -gelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmende Zu -sammenschluss (Fusion) der acht oben genanntenPfar reien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde Gillenfeld erfolgt auf derEbe ne der bisherigen Pfarreiengemeinschaft Gillen -feld. Damit kann auf das in den zurückliegendenzehn Jahren bereits eingeübte Miteinander aufgebautwerden (vgl. Schreiben des Bischofs zur Reform der

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Pfar reien, Nr. 16). Trotz der größeren räumlichenAusdehnung der einen neuen Pfarrei ist hier dochauch ein bereits gewachsenes Vertrautsein miteinan-der gegeben, was für die Gläubigen auch Nähe be -deutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit, si -chert zugleich aber auch die rechtlichen Vertretungs -aufgaben der Kirchengemeinde. Vielfältige Möglich -keiten der Beteiligung am pfarrlichen Leben bleibenerhalten oder werden neu eröffnet. Lokale Teamsstärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Gillenfeld, dass der zuständi-ge Pfarrer nur noch Sorge trägt für eine Pfarrei (vgl.can. 526 § 1 CIC). Die dauerhafte gleichzeitige Zu -ständigkeit des Pfarrers für mehrere Pfarreien, die imHin blick auf die einzelne Pfarrei nur unter Ein -schrän kungen des Gesamtauftrages möglich und da -her im Letzten oft genug auch mit diesem unverein-bar ist (vgl. Instr. Die pastorale Umkehr, n. 70; vgl.auch can. 152 CIC), wird so vermieden. In dieser ei -nen Pfarrei kann er seine Hirtensorge für die Gläu -bi gen in der Ausübung der Dienste des Heiligens,Leh rens und Leitens (vgl. can. 528 und can. 529 CIC)verantwortlich wahrnehmen, unterstützt – soweitmöglich und vorhanden – von anderen Priestern undDiakonen sowie von engagierten und beauftragtenLaien (vgl. can. 519 CIC).

Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kirchen -ge meinden in Brockscheid St. Ursula, DarscheidKreuz erhöhung, Demerath St. Peter u. Paul, Gillen -feld St. Andreas, Mehren St. Matthias, Schalken meh -ren St. Martin, Strohn St. Johannes d. Täufer undStrotzbüsch St. Vincentius, des Pfarreienrates derPfar reiengemeinschaft Gillenfeld, der Verbandsver -tre tung des Kirchengemeindeverbandes Gillenfeld,des jeweiligen Pfarrverwalters sowie des stellvertre-tenden Dechanten des Dekanates Vulkaneifel unddes Priesterrates des Bistums wird gemäß can. 515 §2 CIC, § 4 Diözesanbestimmungen über die Glie -derung des Bistums vom 15. Januar 2000 (KA 2000Nr. 32) i. d. Fassung vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr.122), § 2 der Diözesanbestimmungen über die Kir -chengemeinden und die Verwaltung ihres Ver mö -

gens vom 15. September 2000 (KA 2000 Nr. 209) i.d. Fassung vom 19. September 2001 (KA 2001 Nr.186) und § 1 Absatz 3 der Ordnung für die gemäßStrukturplan 2020 gebildeten Kirchengemeinde ver -bände im Bistum Trier vom 29. Juni 2011 (KA 2011Nr. 124) i. d. Fassung vom 27. November 2019 (KA2019 Nr. 210) i. V. m. § 24 Abs. 2 des Gesetzes überdie Verwaltung und Vertretung des Kirchenver mö -gens im Bistum Trier vom 1. Dezember 1978 (KA1978 Nr. 271) i. d. Fassung vom 27. November 2019(KA 2019 Nr. 210) hiermit wie folgt verordnet:

I. Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreienge mein -schaft Gillenfeld im Dekanat Vulkaneifel wird mitWirkung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.

II. Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeindever -band Gillenfeld wird mit Wirkung zum 1. Januar2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesGil lenfeld gehen das zum Zeitpunkt der Aufhebungdes Kirchengemeindeverbandes vorhandene beweg-liche und unbewegliche Vermögen, die Rechte,Pflich ten, Verbindlichkeiten und Forderungen aufdie dem Kirchengemeindeverband angeschlossenenKirchengemeinden zur Gesamthand über. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäftigungs -ver hältnisse des Kirchengemeindeverbandes Gillen -feld auf die ihm angeschlossenen Kirchengemeindenüber. Die Gemeinschaft der dem Kirchengemeinde -verband angeschlossenen Kirchengemeinden trittsomit in die Rechte und Pflichten der auf sie überge-henden Beschäftigungsverhältnisse ein. Die weiterenEinzelheiten zum Übergang der Beschäfti gungs ver -hältnisse bestimmen sich nach Abschnitt III Ziffer 9.

III. Die Pfarreien und Kirchengemeinden BrockscheidSt. Ursula, Darscheid Kreuzerhöhung, Demerath St.Peter u. Paul, Gillenfeld St. Andreas, Mehren St.Mat thias, Schalkenmehren St. Martin, Strohn St. Jo -han nes d. Täufer und Strotzbüsch St. Vincentiuswerden hiermit mit Wirkung zum 1. Januar 2022,nachgängig zur Aufhebung des Kirchenge meinde -verbandes Gillenfeld gemäß Abschnitt II, aufgeho-ben und zusammengefasst als eine neue Pfarrei undgleichzeitig als eine neue Kirchengemeinde errichtet.

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Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei Gillen -feld. 2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde Gillenfeld.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Gillenfeld. Er ist zu -gleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mitglie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarreiund Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Gillenfeld ihren Rangals Pfarrkirche. Sie werden unter Beibehaltung ihresKirchentitels (can. 1218 CIC) Kirchen in der PfarreiGillenfeld. Die Kirchen der errichteten Pfarrei behal-ten ihren Patronatsnamen und ihr Kircheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfar rer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKir chen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rück sichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfar rei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Gillenfeld legt nachBe ratung mit den pfarrlichen Gremien für die Ge -mein schaft ihrer Gläubigen fest, an welchen Ortenund zu welchen Zeiten die Sakramente gefeiert wer-den. Dabei legt er fest, in welchen Kirchen besonde-re Amtshandlungen (vgl. can. 530 CIC) vorgenom-men werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemein dengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Vermö -gensgegenstände im Wege der Gesamtrechtsnach -folge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einer

Mit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß diesesDekrets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin -sicht als Zusammenlegung im Sinne des § 13dMAVO zu ver stehen. Auf Beschluss aller von einerZusam men legung betroffenen Mitarbeitervertre tun -gen kann das Übergangsmandat gemäß § 13d MAVOgemeinsam ausgeübt werden.10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-

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heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisher

bestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021

Kirchliches Amtsblatt 15. Oktober 2021, Nr. 238

(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Nr. 239Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Alftal im DekanatWittlich und des Kirchengemeindeverbandes Alftal sowie der Pfarreien undder Katholischen Kirchengemeinden Bausendorf St. Servatius, Bengel St.Quirinus, Hontheim St. Margarita und Kinderbeuern Hl. Drei Königeund über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchenge-meinde Alftal, Maria vom Berge Karmel

Dekret

über die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftAlftal im Dekanat Wittlich und des Kirchen-

gemeindeverbandes Alftal sowie der Pfarreienund der Katholischen Kirchengemeinden

Bausendorf St. Servatius, Bengel St. Quirinus,Hontheim St. Margarita und Kinderbeuern Hl. Drei Könige und über die Errichtung

der Pfarrei und Katholischen KirchengemeindeAlftal, Maria vom Berge Karmel

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarrstrukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuftrag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaften ge -mäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Beibehal -tung der historisch gewachsenen Strukturen dieGrenzen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Miteinan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischenPfarrstruktur richtet den Blick vieler Gläubigen im -mer wieder auf die eigene Pfarrei und bestärkt derenErwartung, dass dort alles geleistet wird, was nachcan. 528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfassendenpfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist aber mit dengeringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen so nicht zu leisten.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Alftal, bestehend aus den vierPfarreien Bausendorf St. Servatius, Bengel St. Qui ri -nus, Hontheim St. Margarita und Kinderbeuern Hl.Drei Könige, machen dies deutlich: Betrug die Zahlder Katholiken in dieser Pfarreiengemeinschaft im

Jahr 2000 noch 3.593, so sind 2020 nur noch 2.969Katholiken erfasst. Nahmen im Jahr 2000 noch 841Gläubige an den Sonntagsgottesdiensten teil, so 2019nur noch 430. Die Zahl der Taufen ging in den letz-ten zwanzig Jahren von 29 auf 24 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Beste -henden die für einen Aufbruch erforderlichen Kräfteund Mittel aufzehrt und zum anderen Seelsorge sichnicht auf die Sakramentenspendung beschränkt,sondern auch andere Formen der Evangelisierungmöglich werden (vgl. Apostolisches Schreiben Evan -gelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmende Zu -sammenschluss (Fusion) der vier oben genanntenPfar reien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde Alftal, Maria vom Berge Kar -mel erfolgt auf der Ebene der bisherigen Pfar rei -engemeinschaft Alftal. Damit kann auf das in denzu rückliegenden zehn Jahren bereits eingeübte Mit -einander gebaut werden (vgl. Schreiben des Bischofszur Reform der Pfarreien, Nr. 16). Trotz der größe-ren räumlichen Ausdehnung der einen neuen Pfarreiist hier doch auch ein bereits gewachsenes Vertraut -sein miteinander gegeben, was für die Gläubigenauch Nähe bedeutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.

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515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit, si -chert zugleich aber auch die rechtlichen Vertretungs -aufgaben der Kirchengemeinde. Vielfältige Möglich -keiten der Beteiligung am pfarrlichen Leben bleibenerhalten oder werden neu eröffnet. Lokale Teamsstärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Alftal, Maria vom Berge Kar -mel, dass der zuständige Pfarrer nur noch Sorge trägtfür eine Pfarrei (vgl. can. 526 § 1 CIC). Die dauerhaf-te gleichzeitige Zuständigkeit des Pfarrers für mehre-re Pfarreien, die im Hinblick auf die einzelne Pfarreinur unter Einschränkungen des Gesamtauftragesmög lich und daher im Letzten oft genug auch mitdiesem unvereinbar ist (vgl. Instr. Die pastorale Um -kehr, n. 70; vgl. auch can. 152 CIC), wird so vermie-den. In dieser einen Pfarrei kann er seine Hirten -sorge für die Gläubigen in der Ausübung der Dienstedes Heiligens, Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 undcan. 529 CIC) verantwortlich wahrnehmen, unter-stützt – soweit möglich und vorhanden – von ande-ren Priestern und Diakonen sowie von engagiertenund beauftragten Laien (vgl. can. 519 CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kirchen -gemeinden in Bausendorf St. Servatius, Bengel St.Qui rinus, Hontheim St. Margarita und KinderbeuernHl. Drei Könige, des Pfarreienrates der Pfarreien ge -meinschaft Alftal, der Verbandsvertretung des Kir -chengemeindeverbandes Alftal, des jeweiligen Pfar -rers sowie des Dechanten des Dekanates Wittlichund des Priesterrates des Bistums wird gemäß can.515 § 2 CIC, § 4 Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums vom 15. Januar 2000 (KA2000 Nr. 32) i. d. Fassung vom 29. Juni 2011 (KA2011 Nr. 122), § 2 der Diözesanbestimmungen überdie Kirchengemeinden und die Verwaltung ihresVer mögens vom 15. September 2000 (KA 2000 Nr.209) i. d. Fassung vom 19. September 2001 (KA2001 Nr. 186) und § 1 Absatz 3 der Ordnung für diegemäß Strukturplan 2020 gebildeten Kirchenge -meindeverbände im Bistum Trier vom 29. Juni 2011(KA 2011 Nr. 124) i. d. Fassung vom 27. November2019 (KA 2019 Nr. 210) i. V. m. § 24 Abs. 2 des Ge -setzes über die Verwaltung und Vertretung des Kir -chenvermögens im Bistum Trier vom 1. Dezember1978 (KA 1978 Nr. 271) i. d. Fassung vom 27. No -

vem ber 2019 (KA 2019 Nr. 210) hiermit wie folgtverordnet:

I. Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreienge mein -schaft Alftal im Dekanat Wittlich wird mit Wirkungzum 1. Januar 2022 aufgehoben.

II. Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände imBistum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemein -dever band Alftal wird mit Wirkung zum 1. Januar2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des KirchengemeindeverbandesAlftal gehen das zum Zeitpunkt der Aufhebung desKir chengemeindeverbandes vorhandene beweglicheund unbewegliche Vermögen, die Rechte, Pflichten,Verbindlichkeiten und Forderungen auf die demKir chengemeindeverband angeschlossenen Kirchen -gemeinden zur Gesamthand über. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäftigungs -ver hältnisse des Kirchengemeindeverbandes Alftalauf die ihm angeschlossenen Kirchengemeindenüber. Die Gemeinschaft der dem Kirchengemein de -verband angeschlossenen Kirchengemeinden trittsomit in die Rechte und Pflichten der auf sie überge-henden Beschäftigungsverhältnisse ein. Die weiterenEinzelheiten zum Übergang der Beschäftigungs ver -hältnisse bestimmen sich nach Abschnitt III Ziffer 9.

III. Die Pfarreien und Kirchengemeinden BausendorfSt. Servatius, Bengel St. Quirinus, Hontheim St. Mar -garita und Kinderbeuern Hl. Drei Könige werdenhiermit mit Wirkung zum 1. Januar 2022, nachgängigzur Aufhebung des KirchengemeindeverbandesAlftal gemäß Abschnitt II, aufgehoben und zusam-mengefasst als eine neue Pfarrei und gleichzeitig alseine neue Kirchengemeinde errichtet. Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei Alftal,Maria vom Berge Karmel.2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde Alftal, Maria vomBer ge Karmel.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Kinderbeuern. Er istzu gleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mit

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dem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mitglie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarreiund Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Alftal, Maria vomBerge Karmel ihren Rang als Pfarrkirche. Sie werdenunter Beibehaltung ihres Kirchentitels (can. 1218CIC) Kirchen in der Pfarrei Alftal, Maria vom BergeKarmel. Die Kirchen der errichteten Pfarrei behaltenihren Patronatsnamen und ihr Kircheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKir chen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rück sichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfar rei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Alftal, Maria vomBerge Karmel legt nach Beratung mit den pfarrli-chen Gremien für die Gemeinschaft ihrer Gläubigenfest, an welchen Orten und zu welchen Zeiten dieSakramente gefeiert werden. Dabei legt er fest, inwelchen Kirchen besondere Amtshandlungen (vgl.can. 530 CIC) vorgenommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Vermö -gensgegenstände im Wege der Gesamtrechts nach -folge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-

hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß diesesDekrets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin -sicht als Zusammenlegung im Sinne des § 13dMAVO zu ver stehen. Auf Beschluss aller von einerZusam men legung betroffenen Mitarbeitervertre tun -gen kann das Übergangsmandat gemäß § 13d MAVOgemeinsam ausgeübt werden.10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vor-handenen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähig -keit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt.Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in denSätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unter-scheidbar von den Vermögen der neu errichtetenKir chengemeinde auszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen mit

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eigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigen

Seelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021

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Bischof von Trier

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Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Nr. 240Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Mittlere Moselim Dekanat Wittlich und des Kirchengemeindeverbandes Mittlere Moselsowie der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Burg St.Briktius, Enkirch St. Franz v. Assisi, Kinheim St. Martin, Kröv St. Remi-gius, Reil Maria Heimsuchung und Traben-Trarbach St. Nikolaus undüber die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Mittlere Mosel

Dekret

über die Aufhebung der PfarreiengemeinschaftMittlere Mosel im Dekanat Wittlich und desKirchengemeindeverbandes Mittlere Moselsowie der Pfarreien und der Katholischen

Kirchengemeinden Burg St. Briktius, EnkirchSt. Franz v. Assisi, Kinheim St. Martin, Kröv St. Remigius, Reil Maria Heimsuchung undTraben-Trarbach St. Nikolaus und über die

Errichtung der Pfarrei und KatholischenKirchengemeinde Mittlere Mosel

In den zurückliegenden zwanzig Jahren ist mehr undmehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigenPfarrstrukturen nicht mehr in der Lage sind, denAuftrag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirkli-chen. Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst dieSchaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526§ 1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaften ge -mäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Beibe hal -tung der historisch gewachsenen Strukturen dieGren zen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten,um neue Möglichkeiten für ein pastorales Miteinan -der in einem größeren Raum zu eröffnen. Doch beiallem Positiven, das dadurch auch möglich wurde,wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wie-der deutlich. Das Beibehalten der historischenPfarrstruktur richtet den Blick vieler Gläubigen im -mer wieder auf die eigene Pfarrei und bestärkt derenErwartung, dass dort alles geleistet wird, was nachcan. 528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfassendenpfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist aber mit dengeringer werdenden personellen wie auch finanziel-len Ressourcen so nicht zu leisten.Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesell-schaftlicher Veränderungen – in den letzten beidenJahrzehnten ein deutlicher Rückgang des kirchlichenLebens zu verzeichnen. Ein paar Kennzahlen für diePfarreiengemeinschaft Mittlere Mosel, bestehend ausden sechs Pfarreien Burg St. Briktius, Enkirch St.Franz v. Assisi, Kinheim St. Martin, Kröv St. Re mi -

gius, Reil Maria Heimsuchung und Traben-TrarbachSt. Nikolaus, machen dies deutlich: Betrug die Zahlder Katholiken in dieser Pfarreiengemeinschaft imJahr 2000 noch 6.936, so sind 2020 nur noch 5.420Katholiken erfasst. Nahmen im Jahr 2000 noch 877Gläubige an den Sonntagsgottesdiensten teil, so 2019nur noch 408. Die Zahl der Taufen ging in den letz-ten zwanzig Jahren von 67 auf 11 zurück. Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situati -on aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Auf -bruchs bedarf. Es gilt, „uns grundlegend neu auszu-richten und in allen kirchlichen Vollzügen missiona-risch-diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab -schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1). Die jüngsteInstruktion der Kleruskongregation spricht in die-sem Zusammenhang von einer notwendigen pasto-ralen Umkehr, „damit die christlichen Gemeinschaf -ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnungmit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.3; vgl. Nr. 41).Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupas-sen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Beste -henden die für einen Aufbruch erforderlichen Kräfteund Mittel aufzehrt und zum anderen Seelsorge sichnicht auf die Sakramentenspendung beschränkt,sondern auch andere Formen der Evangelisierungmöglich werden (vgl. Apostolisches Schreiben Evan -gelii gaudium, n. 63).Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmende Zu -sammenschluss (Fusion) der sechs oben genanntenPfarreien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarreibzw. Kirchengemeinde Mittlere Mosel erfolgt aufder Ebene der bisherigen PfarreiengemeinschaftMitt lere Mosel. Damit kann auf das in den zurück-liegenden zehn Jahren bereits eingeübte Miteinandergebaut werden (vgl. Schreiben des Bischofs zur Re -form der Pfarreien, Nr. 16). Trotz der größerenräumlichen Ausdehnung der einen neuen Pfarrei isthier doch auch ein bereits gewachsenes Ver trautsein

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miteinander gegeben, was für die Gläubigen auchNä he bedeutet.Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläu -bigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can.515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Cha -rismen entwickeln kann, die den missionarischenund diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sol-len. Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit, si -chert zugleich aber auch die rechtlichen Vertretungs -aufgaben der Kirchengemeinde. Vielfältige Möglich -keiten der Beteiligung am pfarrlichen Leben bleibenerhalten oder werden neu eröffnet. Lokale Teamsstärken die örtlichen Gemeinschaften.Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genann-ten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarreibzw. Kirchengemeinde Mittlere Mosel, dass der zu -ständige Pfarrer nur noch Sorge trägt für eine Pfarrei(vgl. can. 526 § 1 CIC). Die dauerhafte gleichzeitigeZuständigkeit des Pfarrers für mehrere Pfarreien, dieim Hinblick auf die einzelne Pfarrei nur unter Ein -schränkungen des Gesamtauftrages möglich und da -her im Letzten oft genug auch mit diesem unverein-bar ist (vgl. Instr. Die pastorale Umkehr, n. 70; vgl.auch can. 152 CIC), wird so vermieden. In dieser ei -nen Pfarrei kann er seine Hirtensorge für die Gläu -bigen in der Ausübung der Dienste des Heiligens,Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 und can. 529 CIC)verantwortlich wahrnehmen, unterstützt – soweitmöglich und vorhanden – von anderen Priestern undDiakonen sowie von engagierten und beauftragtenLaien (vgl. can. 519 CIC).Nach Anhörung der Räte der Pfarreien und Kirchen -gemeinden in Burg St. Briktius, Enkirch St. Franz v.Assisi, Kinheim St. Martin, Kröv St. Remigius, ReilMaria Heimsuchung und Traben-Trarbach St. Niko -laus, des Pfarreienrates der PfarreiengemeinschaftMitt lere Mosel, der Verbandsvertretung des Kirchen -gemeindeverbandes Mittlere Mosel, des jeweiligenPfar rers sowie des Dechanten des Dekanates Witt -lich und des Priesterrates des Bistums wird gemäßcan. 515 § 2 CIC, § 4 Diözesanbestimmungen überdie Gliederung des Bistums vom 15. Januar 2000(KA 2000 Nr. 32) i. d. Fassung vom 29. Juni 2011(KA 2011 Nr. 122), § 2 der Diözesanbestimmungenüber die Kirchengemeinden und die Verwaltung ih -res Vermögens vom 15. September 2000 (KA 2000Nr. 209) i. d. Fassung vom 19. September 2001 (KA2001 Nr. 186) und § 1 Absatz 3 der Ordnung für diege mäß Strukturplan 2020 gebildeten Kirchenge -mein deverbände im Bistum Trier vom 29. Juni 2011

(KA 2011 Nr. 124) i. d. Fassung vom 27. November2019 (KA 2019 Nr. 210) i. V. m. § 24 Abs. 2 des Ge -set zes über die Verwaltung und Vertretung des Kir -chenvermögens im Bistum Trier vom 1. Dezember1978 (KA 1978 Nr. 271) i. d. Fassung vom 27. No -vember 2019 (KA 2019 Nr. 210) hiermit wie folgtverordnet:

I. Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über dieGliederung des Bistums gebildete Pfarreiengemein -schaft Mittlere Mosel im Dekanat Wittlich wird mitWirkung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.

II. Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände imBistum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeinde -verband Mittlere Mosel wird mit Wirkung zum 1. Ja -nuar 2022 aufgehoben.Im Einzelnen gilt:1. Mit Aufhebung des Kirchengemeinde verbandesMitt lere Mosel gehen das zum Zeitpunkt der Aufhe -bung des Kirchengemeindeverbandes vorhandenebewegliche und unbewegliche Vermögen, die Rechte,Pflichten, Verbindlichkeiten und Forderungen aufdie dem Kirchengemeindeverband angeschlossenenKirchengemeinden zur Gesamthand über. 2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäftigungs -ver hältnisse des Kirchengemeindeverbandes MittlereMosel auf die ihm angeschlossenen Kirchenge mein -den über. Die Gemeinschaft der dem Kirchenge -mein deverband angeschlossenen Kirchengemeindentritt somit in die Rechte und Pflichten der auf sieübergehenden Beschäftigungsverhältnisse ein. Dieweiteren Einzelheiten zum Übergang der Beschäfti -gungsverhältnisse bestimmen sich nach Abschnitt IIIZiffer 9.

III. Die Pfarreien und Kirchengemeinden Burg St.Briktius, Enkirch St. Franz v. Assisi, Kinheim St.Martin, Kröv St. Remigius, Reil Maria Heimsuchungund Traben-Trarbach St. Nikolaus werden hiermitmit Wirkung zum 1. Januar 2022, nachgängig zurAufhebung des Kirchengemeindeverbandes MittlereMosel gemäß Abschnitt II, aufgehoben und zusam-mengefasst als eine neue Pfarrei und gleichzeitig alseine neue Kirchengemeinde errichtet. Im Einzelnen gilt:1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei Mitt -lere Mosel.

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2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:Katholische Kirchengemeinde Mittlere Mosel.3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Traben-Trarbach. Erist zugleich Sitz der Kirchengemeinde. 4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichtetenPfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mitdem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobe-nen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mit glie -der von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarreiund Kirchengemeinde sind.5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlierenmit der Errichtung der Pfarrei Mittlere Mosel ihrenRang als Pfarrkirche. Sie werden unter Beibehaltungihres Kirchentitels (can. 1218 CIC) Kirchen in derPfarrei Mittlere Mosel. Die Kirchen der errichtetenPfarrei behalten ihren Patronatsnamen und ihr Kir -cheninventar. 6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien undunter Beifügung von deren Voten unterbreitet derPfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche derKir chen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gel-ten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Be -rücksichtigung des Vorschlags eine Kirche in derPfarrei als Pfarrkirche auszuweisen.7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei Mittlere Mosel legtnach Beratung mit den pfarrlichen Gremien für dieGe meinschaft ihrer Gläubigen fest, an welchen Or -ten und zu welchen Zeiten die Sakramente gefeiertwerden. Dabei legt er fest, in welchen Kirchen be -sondere Amtshandlungen (vgl. can. 530 CIC) vorge-nommen werden. 8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemeindengehen deren gesamtes unbewegliches und bewegli-ches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlich -kei ten und Forderungen sowie die sonstigen Ver mö -gensgegenstände im Wege der Gesamtrechtsnach -folge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolgeder nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erwor-benen Rechte und Pflichten ein und wird somit auchzur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß AbschnittII aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse er -folgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz -stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäfti -gungs verhältnisse nicht eingeschränkt werden. DieKün digung des Beschäftigungsverhältnisses einerMit arbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bis-herigen Kirchengemeindeverband, durch die Ge -

mein schaft der Kirchengemeinden oder die neueKir chengemeinde wegen des Übergangs ist unwirk-sam. Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs -verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver-hältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeindever -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜbergang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht ge -nommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach denBe stimmungen der Ordnung für Mitar beitervertre -tung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsord -nung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang derAufhebung und Neuerrichtung gemäß diesesDekrets ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hin -sicht als Zusammenlegung im Sinne des § 13dMAVO zu ver stehen. Auf Beschluss aller von einerZusam men legung betroffenen Mitarbeitervertre tun -gen kann das Übergangsmandat gemäß § 13d MAVOgemeinsam ausgeübt werden.10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vorhan-denen Fabrikvermögen und Stellenvermögen bleibenunabhängig von einer eigenen Rechtsfähig keit inihrer bisherigen Bestimmung unberührt. Gleichesgilt für das Stiftungsvermögen. Die in den Sätzen 1und 2 genannten Vermögen sind unterscheidbar vonden Vermögen der neu errichteten Kir chengemeindeauszuweisen. 11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden denVer mögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwal -tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bis -tum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz –KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögenist diesen Vermögensarten nachträglich zuzuordnen.Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bis-heriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesan -

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be stim mungen über die Kirchengemeinden und dieVerwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt. 12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sindweiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen miteigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere derrechts fähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögenbleiben gewahrt.

IV.Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchenge -mein den, Pfarreiengemeinschaft und des Kirchen-ge meindeverbandes werden aufgelöst. Im Einzelnen gilt:1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsra -tes bzw. Kirchengemeinderates wird der Pfarrer derneu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäߧ 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Ver -tretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(KVVG) zum Verwalter bestellt (Bestellung durchden Bischöflichen Generalvikar). Das Amt des Ver -walters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat bzw.Kirchengemeinderat gewählt ist und seine Tätigkeitaufgenommen hat. 2. Die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat oder Kir -chen gemeinderat soll am 29. und 30. Januar 2022bzw. diejenige zum Verwaltungsrat anschließend inder nach den einschlägigen Ordnungen vorgesehe-nen Zeit durchgeführt werden.

V.Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.

VI. Die Kirchenbücher und Registraturen der bisherbestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden wer-

den geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen überkirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigenSeelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweilsgeltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemalsselbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, derPfar reiengemeinschaft und des Kirchengemein de -ver bandes sind außer Gebrauch zu nehmen und demBistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtetePfar rei und Kirchengemeinde führt das jeweiligeAmts siegel gemäß der Ordnung für das kirchlicheSiegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA2013 Nr. 85).

VII. Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Be -stimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Infor-mationspflichten sowie die Bestimmungen zum Be -standsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab -schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 8. Oktober 2021

(Siegel)

Bischof von Trier

(Siegel)

Kanzlerin der Bischöflichen Kurie

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Nr. 241Dekret über das Ausscheiden der Pfarrei Horath St. Bartholomäus aus der Pfarreiengemeinschaft Thalfang im Dekanat Bernkastel undder Kirchengemeinde Horath St. Bartholomäus aus dem Kirchenge-meindeverband Thalfang

Dekret

über das Ausscheiden der Pfarrei Horath St. Bartholomäus aus der Pfarreiengemein-schaft Thalfang im Dekanat Bernkastel und

der Kirchengemeinde Horath St. Bartholomäus aus dem Kirchengemeindeverband Thalfang

Nach Anhörung der Räte der Kirchengemeinden inBerglicht Maria Geburt, Heidenburg St. Michael, Ho -rath St. Bartholomäus, Malborn St. Briktius, Schön -berg St. Vitus und Thalfang St. Matthäus, des Ver -mö gensverwalters der Kirchengemeinde Büdlich St.Agatha, des Pfarrgemeinderates der Pfarrei Ho rathSt. Bartholomäus, der Verbandsvertretung des Kir -chen gemeindeverbandes Thalfang, des Pfarrverwal -ters sowie des Dechanten des Dekanates Bernkastelund des Priesterrates des Bistums wird gemäß § 3 derDiözesanbestimmungen über die Gliederung desBis tums vom 15. Januar 2000 (KA 2000 Nr. 32) i. d.Fassung vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr. 122) sowie§ 1 Absatz 3 der Ordnung für die gemäß Struktur -plan 2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände imBistum Trier (KGV-O) vom 29. Juni 2011 (KA 2011Nr. 124) i. d. Fassung vom 27. November 2019 (KA2019 Nr. 210) i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1des Gesetzesüber die Verwaltung und Vertretung des Kirchen ver -mögens im Bistum Trier (Kirchenvermö gensver wal -tungsgesetzt-KVVG) vom 1. Dezember 1978 (KA1978 Nr. 271) i. d. Fassung vom 27. November 2019(KA 2019 Nr. 210) hiermit wie folgt verordnet:

I.Aus der gemäß can. 374 § 2 CIC in Verbindung mit§ 3 Absatz 3 der Diözesanbestimmungen über dieGlie derung des Bistums gebildeten Pfarreienge mein -schaft Thalfang im Dekanat Bernkastel scheidet mitAblauf des 31. Dezember 2021 die Pfarrei HorathSt. Bartholomäus aus.

II.Aus dem nach § 1 KGV-O in Verbindung mit § 23Ab satz 3 KVVG errichteten Kirchengemeinde ver -band Thalfang scheidet mit Ablauf des 31. Dezem -ber 2021 die Kirchengemeinde Horath St. Bartholo -mäus aus.

Im Einzelnen gilt:1. Eine abschließende Vermögensklärung beimKirchengemeindeverband Thalfang im Hinblick aufdas Ausscheiden der Kirchengemeinde Horath St.Bartholomäus aus dem Kirchengemeindeverbandwird eigens bestimmt. 2. Im Hinblick auf den Wegfall der Aufgaben desKGV Thalfang gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 KGV-O inBezug auf die Kirchengemeinde Horath St. Bartho -lomäus gehen ungeteilte Beschäftigungsverhältnissemit Ablauf des 31. Dezember 2021 auf die Kirchen -gemeinde Horath St. Bartholomäus über. UngeteilteBeschäftigungsverhältnisse im Sinne des Satzes 1 die-ser Ziffer sind solche, deren Betätigungsfeld aus-schließlich in der Kirchengemeinde und Pfarrei Ho -rath St. Bartholomäus liegt. Der Übergang der unge-teilten Beschäftigungsverhältnisse erfolgt nach fol-genden Maßgaben: Erworbene Besitzstände dürfenwegen des Übergangs der Beschäftigungsverhältnissenicht eingeschränkt werden. Die Kündigung des Be -schäftigungsverhältnisses einer Mitarbeiterin oder ei -nes Mitarbeiters durch den Kirchengemeinde ver -band Thalfang oder die Kirchengemeinde Horath St.Bartholomäus wegen des Übergangs ist unwirksam.Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungs ver -häl t nisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten wer-den die vor dem Übergang der Beschäftigungsver -hält nisse nach Maßgabe der Bestimmungen derKirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für dasBistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungs zei -ten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3KAVO berücksichtigt. Der Kirchengemeinde ver -band hat als bisheriger Arbeitgeber die von demÜber gang betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar -beiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zuunterrichten über:• den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt desÜbergangs,• den Grund für den Übergang,• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fol -gen des Übergangs für die Beschäftigten,• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht

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genommenen Maßnahmen,• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde bzw.zu deren Rechtsnachfolger.Beschäftigungsverhältnisse mit geteilten Betä ti gungs -feldern, also solche die im Rahmen ihres Arbeits ver -hältnisses neben einer Tätigkeit in der Pfarrei undKirchengemeinde Horath St. BartholomäusTätigkei ten in einer anderen Kirchengemeinde desKGV Thalfang ausüben, verbleiben im KGV Thal -fang. Insoweit ist mit der Kirchengemeinde HorathSt. Bartholomäus bzw. deren Rechtsnachfolger (KA2021 Nr. 229) eine Gestellungsvereinbarung anzu-streben.

III.Da beabsichtigt ist, die Pfarrei bzw. die Kirchenge -mein de Horath St. Bartholomäus mit Wirkung zum1. Januar 2022 mit den Pfarreien der Pfarreien ge -mein schaft bzw. den Kirchengemeinden desKirchen ge meinde ver bands Monzelfeld zu fusionie-ren, werden keine weitergehenden Anordnungengetroffen.

IV.Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigenBestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2021in Kraft.

Trier, den 8. Oktober 2021

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Bischof von Trier

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RedaktionAndreas JagerKanzlei der Bischöflichen Kurie Mustorstraße 2, 54290 TrierPostfach 13 40, 54203 TrierTelefon (06 51) 71 05-3 00Telefax (06 51) 71 05-4 55E-Mail: [email protected]

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