Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna...

490
BMVIT - IV/SCH2 (Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im Bereich der Eisenbahnen)) Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift : Radetzkystraße 2, 1030 Wien E-Mail : [email protected] GZ. BMVIT-820.284/0008-IV/SCH2/2009 DVR:0000175 Koralmbahn Graz – Klagenfurt; UVP-Abschnitt Aich – Althofen/Drau Einreichabschnitt Mittlern – Althofen/Drau; km 92,970 – km 111,979 Bestandsstrecke Bleiburg – Innichen; km 90,670 – km 111,200 VERHANDLUNGSSCHRIFT aufgenommen am Dienstag, den 27. und Mittwoch, den 28. Jänner 2009 im Veranstaltungszent- rum K3, Klopeiner Straße 5, 9122 St. Kanzian am Klopeiner See. Der Verhandlungsleiter eröffnet die Verhandlung am 27. Jänner 2009 um 13.15 Uhr, im Veranstal- tungszentrum K3, Klopeiner Straße 5, 9122 St. Kanzian am Klopeiner See, und begrüßt die Teil- nehmer und insbesondere auch die Vertreter der Gemeinden, der Bürgerinitiativen, die Behörden- vertreter, die Sachverständigen sowie die Vertreter der Bauwerberin. Einleitend legt der Verhandlungsleiter zunächst kurz den Gegenstand der Ortsverhandlung dar und erfolgt eine Vorstellung der Vertreter der Eisenbahnbehörde einschließlich der beigezogenen Sachverständigen bzw. Sachverständigen gemäß § 31a EisbG. Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass der das gegenständliche Verfahren einleitende An- trag im Großverfahren gemäß §§ 44a und 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mittels Edikt vom 7. Oktober 2008 kundgemacht wurde. In diesem Edikt wurde auf das Aufliegen der gegenständlichen Antragsunterlagen bei der Behörde und den Standortgemeinden sowie darauf hingewiesen, dass gegen dieses Vorhaben vom 13. Oktober 2008 bis einschließlich 24. November 2008 bei der Behörde schriftlich Einwendungen eingebracht werden können.

Transcript of Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna...

Page 1: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

BMVIT - IV/SCH2 (Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im Bereich der Eisenbahnen))

Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien

Büroanschrift : Radetzkystraße 2, 1030 Wien

E-Mail : [email protected]

GZ. BMVIT-820.284/0008-IV/SCH2/2009 DVR:0000175

Koralmbahn Graz – Klagenfurt; UVP-Abschnitt Aich – Althofen/Drau Einreichabschnitt Mittlern – Althofen/Drau; km 92,970 – km 111,979 Bestandsstrecke Bleiburg – Innichen; km 90,670 – km 111,200

VERHANDLUNGSSCHRIFT

aufgenommen am Dienstag, den 27. und Mittwoch, den 28. Jänner 2009 im Veranstaltungszent-rum K3, Klopeiner Straße 5, 9122 St. Kanzian am Klopeiner See. Der Verhandlungsleiter eröffnet die Verhandlung am 27. Jänner 2009 um 13.15 Uhr, im Veranstal-tungszentrum K3, Klopeiner Straße 5, 9122 St. Kanzian am Klopeiner See, und begrüßt die Teil-nehmer und insbesondere auch die Vertreter der Gemeinden, der Bürgerinitiativen, die Behörden-vertreter, die Sachverständigen sowie die Vertreter der Bauwerberin. Einleitend legt der Verhandlungsleiter zunächst kurz den Gegenstand der Ortsverhandlung dar und erfolgt eine Vorstellung der Vertreter der Eisenbahnbehörde einschließlich der beigezogenen Sachverständigen bzw. Sachverständigen gemäß § 31a EisbG. Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass der das gegenständliche Verfahren einleitende An-trag im Großverfahren gemäß §§ 44a und 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mittels Edikt vom 7. Oktober 2008 kundgemacht wurde. In diesem Edikt wurde auf das Aufliegen der gegenständlichen Antragsunterlagen bei der Behörde und den Standortgemeinden sowie darauf hingewiesen, dass gegen dieses Vorhaben vom 13. Oktober 2008 bis einschließlich 24. November 2008 bei der Behörde schriftlich Einwendungen eingebracht werden können.

Page 2: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

2

Des Weiteren sind bereits im Edikt die wesentlichen Rechtsbelehrungen erfolgt, wonach Beteiligte, wenn sie nicht rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben erheben, insoweit ihre Parteistel-lung verlieren. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustel-lungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können. Der Verhandlungsleiter weist weiters darauf hin, dass die Anberaumung der öffentlichen Erörte-rung und mündlichen Verhandlung im Großverfahren gemäß §§ 44a, 44c und 44d des Allgemei-nen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mittels Edikt vom 9. Dezember 2008 kundge-macht wurde. In diesem Edikt wurde als Termin für die öffentliche Erörterung der 27. Jänner 2009, Dauer von 10:00 Uhr bis ca. 13:00 Uhr und als Termin für die mündliche Verhandlung Dienstag, der 27. Jän-ner 2009, Beginn 13:00 Uhr, mit Fortsetzung am Mittwoch, den 28. Jänner 2009, Beginn 9:00 Uhr, festgelegt. Diese Edikte wurden jeweils im redaktionellen Teil der „Kleine Zeitung, Kärnten“, der „Kärntner Krone“ und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart. Ergänzend wurden die Standortgemeinden ersucht, das Edikt betreffend die Auflage der Antrags-unterlagen und Einräumung einer Einwendungsfrist an der jeweiligen Amtstafel anzuschlagen und die Unterlagen bis zum Ende der Einsichtsfrist aufzulegen beziehungsweise das Edikt betreffend Anberaumung einer öffentlichen Erörterung und mündlichen Verhandlung an der jeweiligen Amts-tafel anzuschlagen und im Anschluss daran ein mit Anschlag- und Abnahmevermerk versehenes Edikt an die Behörde zu retournieren. Festgehalten wird, dass somit der verfahrenseinleitende Antrag samt Antragsunterlagen sowohl bei den Standortgemeinden als auch beim BMVIT zur allgemeinen Einsicht aufgelegen ist. Der Verhandlungsleiter stellt fest, dass alle Behörden, Parteien und Beteiligten ordnungsgemäß geladen wurden. Er hält fest, dass die gegenständliche mündliche Verhandlung gemäß § 44e Abs 1 AVG öffentlich ist und weist ausdrücklich darauf hin, dass allen Verhandlungsteilnehmern das Recht eingeräumt wird, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung Fragen zum gegenständlichen Vorha-ben zu stellen bzw. die schriftlich erhobenen Einwendungen zu ergänzen. Im Rahmen der Einwendungsfrist vom 13. Oktober 2008 bis einschließlich 24. November 2008 wurden beim BMVITzahlreiche schriftliche Stellungnahmen eingebracht. Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass eine Auflistung der eingebrachten schriftlichen Stel-lungnahmen während der Verhandlung zur Einsichtnahme aufliegt sowie darauf hin, das eine Ein-sichtnahme auch im Wege der Akteneinsicht möglich ist.

Page 3: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

3

Er überzeugt sich von der Persönlichkeit der Erschienenen. Zur Prüfung deren Stellung als Partei sowie deren etwaiger Vertretungsbefugnis verweist er neuerlich darauf, dass Beteiligte im gegen-ständlichen Ediktalverfahren, wenn sie nicht rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben erho-ben haben, insoweit ihre Parteistellung verlieren. Verhandlungsteilnehmer: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie: Mag. Erich Simetzberger als Verhandlungsleiter Mag. Gabriele Fiedler Gutachter gemäß § 31a EisbG: DI Hans Kordina UVP-Koordination Univ.-Prof. Dr. Rainer Flesch Erschütterungen (am 27.1.2009) Univ.-Prof. Dr. Leopold Weber Geologie und Hydrogeologie Dr. Robert Holnsteiner Grundwasserschutz DI Erwin Huter Deponietechnik Ing. Wilhelm Lampel Elektrotechnik Prof. Dr.-Ing. habil. med. Jiri Silny elektromagnetische Felder DI Rudolf Hörhan Tunnelbau, Tunnelsicherheit, Brandschutz Mag. Michael Schatz Bodenmechanik und Hohlraumbau DI Richard Resch Fremdenverkehr, Landschaftsbild DI Werner Stella Eisenbahnbautechnik (Oberbau, Hochbau) DI Edgar John Eisenbahnbautechnik (offene Bauweise, Tragwerke, Stützmauern) DI Dr. Pius Wörle Eisenbahnbautechnik (konstr. Ingenieurbau) (am 27.1.2009) Raimund Valo Eisenbahnbetrieb Ing. Gerhard Leder Straßenverkehrswesen DI Stephan Gerhard Sicherungstechnik DI Franz König Wasserbautechnik Dr. Hugo Kofler Fischereiwesen, Gewässer- u. Wildökologie, Jagd Ing. Erich Lassnig Lärmschutz Univ.-Prof. Dr. Georg Grabherr Ökologie Univ.-Prof. DDr. Egon Marth Umwelthygiene Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10F – Landesforstdirektion: DI Franz Pikl als Amtssachverständiger für Forstwesen/Rodung Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt: Mag. Tatjana Zablatnig Marktgemeinde Eberndorf:

Page 4: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

4

Ing. Karl Liesnig Mag. Peter Fejan Gemeinde St. Kanzian BGM Thomas Krainz Österreichische Bundesbahnen – Infrastruktur Bau AG: Dr. Hans Wehr (GBL Neu-/Ausbau Planung) DI Klaus Berger (Projektleiter) DI Georg Krainer DI (FH) Eva Friedrich Mag. Andreas Netzer (Stab Verwaltungsrecht) Mag. Reinhard Kasebacher (Stab Verwaltungsrecht) Mag. Ute Joham (Stab Verwaltungsrecht) RA Dr. Walch Tobias Schachinger (ÖBB-ES-TB Wien) Gerhard Oberlerchner (ÖBB/ES-BB Wien) Brigitte Jakomini Mag. W. Lutz-Ressler (Stab GE) Projektanten: Thomas Theuer ( DSK, Depisch ZT) Gerhard Prem (DSK, Depisch ZT) Philp Haring (DSK, Depisch ZT) Werner Mittl (DSK, Depisch ZT) Pellar (DSK Klagenfurt) Jürgen Petutschnig (Umweltbüro Klagenfurt) Beranek (FCP/BK) Markus Moser (eb&p) Andrea Hassler (Revital) Brantner (BGG Consult) Artner (iC consulenten/DSK) weitere Verhandlungsteilnehmer am 27.1.2009: RA Mag. Christian Ragger, Dr. Peter Kammerlander, Dkfm. Friederike Leitgeb, Georg Rieger, Dr. Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald Sertschnigg, Bettina Riedmann (Koordination § 31a-Gutachter, Lukas Andrej, Va-lentin Andrej (BI Pribelsdorf), Egon Flora sen., Egon Flora jun., Walter Skoff (Obmann Agrarge-meinschaft Kühnsdorf und IG Lebensraum Kühnsdorf), Ing. Herbert Kügler (BG Dobrowa-Lindenwald), Siegfried Marktl (LK-Kärnten), Dipl.-HTL-Ing. A. Moser (Verbund AHP), Dr. Andreas Tschernitz (Verbund AHP), Karl Matzan, Otto Wedenig, Hildegard Wedenig, Brigitte Schüssler, Anna Krenn, Matthäus Preinig, Dr. F. Schneider, Leopold Kocmut, Horst Miklautz, Eleonore Lach, Karl Peteln, Edith Peteln, Brunhilde Urank, Ingrid Flora, Albin Urank, R. Flora, Oskar Preinig, Diet-

Page 5: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

5

mar Petritsch, Gottfried Orasch, U. Puinbroek, Nadja Piwater, Hans-Jürgen Piwater, Silvia Kitz, Karin Unterberger, Dr. Maximilian Nachtigall, Gabriele Brill-Edwards (BI Peratschitzen), Ilse Czeti-na (BI Peratschitzen – St. Lorenzen), Josef Kitz (BI Admont-Lassein-Althofen), Robert Unglaub, Mag. Heinz Piskernik, Martin Waschnig, Hans Ramusch, Stefan Waschnig, Gertraud Grabherr, Johanna Bohrn (arsenal GmbH), Erika Fischer, Manuela Sorian, Rene Braunstein (TU Graz) weitere Verhandlungsteilnehmer am 28.1.2009: Robert Unglaub, Ilse Czetina (BI Klopeiner See – Turner See), Georg Fieger, Dr. Peter Kammer-lander, Dkfm. Friederike Leitgeb, RA Mag. Christian Ragger, Mag. Peter Feja, Friedrich Katz, DI Gerald Sertschnigg, DI Karl Zikulnig, Walter Skoff (BI und Agrargemeinschaft), Erika Fischer, Sieg-fried Marktl (LK-Kärnten), Stefanie Toplitsch, DI Johann Gelbmann, Hans Ramusch, Stefan Nastrom, Josef Kitz, Sivia Kitz, Nadja Piwater, Hans-Jürgen Piwater, Dr. Franz Schneider, Gott-fried Orasch, Dr. Maximilian Nachtigall, Mag. Heinz Piskernik, Ing. Hubert Kügler, Preinig, Thomas Krainz, Hildegard Wedenig, Otto Wedenig, Anna Krenn, Maria Plank, Karl Plank, Dietmar Petritsch Danach fasst der Verhandlungsleiter die bisher erfolgten Verfahrensschritte zusammen und führt zum Gegenstand der Ortsverhandlung nachstehendes aus: Mit Verordnung der Bundesregierung vom 5.2.1994, BGBl. Nr. 83/1994, wurde die Strecke Wien – Eisenstadt – Oberwart – Graz – Klagenfurt – Villach – Staatsgrenze Österreich/Italien zur Hoch-leistungsstrecke erklärt. Mit der 597. Verordnung, ausgegeben am 31.8.1995 sowie mit der 306. Verordnung, ausgegeben am 24.8.2001, wurde der damaligen Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG (HL-AG) die Koralm-bahn Graz – Klagenfurt zur Planung übertragen. Aufgrund der Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetzes war für das gegen-ständliche Vorhaben im Zuge des Trassenverordnungsverfahrens auch eine Umweltverträglich-keitsprüfung durchzuführen, wobei hier anzumerken ist, dass der gegenständliche eisenbahnrecht-liche Einreichabschnitt „Mittlern - Althofen“ Teil des UVP-Abschnittes „Aich – Althofen/Drau“ ist. Nach Abschluss des über Antrag der HL-AG durchzuführenden Vorverfahrens hat die HL-AG mit Schreiben vom 11.1.2002 beim BMVIT um Einleitung des Trassenverordnungsverfahrens und un-ter gleichzeitiger Vorlage einer Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) samt Projektunterlagen um die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens für das gegenständliche Vorha-ben ersucht. Im Trassenverordnungsverfahren erfolgte die Befassung des Landes Kärnten sowie der gesetzli-chen Interessenvertretungen im Sinne des Anhörungsverfahrens nach dem Hochleistungsstre-cken-Gesetz. Die Anhörung der berührten Gemeinden erfolgte direkt im UVP-Verfahren.

Page 6: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

6

Im UVP-Verfahren wurden ein UVP-Koordinator zur Unterstützung der Behörde sowie insgesamt 24 Sachverständige für die einzelnen betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung der notwendigen Teilgutachten und des Umweltverträglichkeitsgutachtens (Gesamtgutachten) beauftragt. Auf Basis der UVE und der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung erstellten Teilgutachten einschließlich der dort angeführten Unterlagen haben die Sachverständigen das in vier Fragenbe-reiche gegliederte Umweltverträglichkeitsgutachten im Jänner 2004 abgeschlossen und der UVP-Behörde vorgelegt. Das Umweltverträglichkeitsgutachten kam im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamt-schau und unter der Voraussetzung, dass die in der UVE bereits enthaltenen und die von den Sachverständigen zur Erreichung der Schutzziele zusätzlich als zwingend erforderlich erachteten Maßnahmen bei der Detailplanung und den der Umweltverträglichkeitsprüfung nachfolgenden Be-willigungsverfahren berücksichtigt werden, zu einem positiven Begutachtungsergebnis. Im Sinne der im UVP-Gesetz vorgesehenen mehrmaligen Einbindung der Öffentlichkeit, die u.a. auch die Bildung von zehn Bürgerinitiativen zur Folge hatte (BI Oberseidendorf, DG Piskertschach – Schreckendorf, Sprecherin: Hildegard Wedenig (Bekanntgabe Rücktritt mit Email vom 9.9.2008) bzw. RA Dr. Prader; BI Dellach – Drauhofen – Tainach, Sprecher: Mag. Michael Sablatschan; BI DG Srejach, Sprecher: Ing. Gottfried Orasch bzw. RA Dr. Prader; BI Koralmbahn Mittlern, Spre-cher: Gerhard Paulitsch; BI Peratschitzen – St. Lorenzen, Sprecher: Ilse Czetina bzw. RA Dr. Pra-der; BI Koralmbahn Schilterndorf – Cirkovec, Wiederndorf – Vidra ves, Aich – Dob, Sprecher: Erich Rudolf; BI Stein – Drauquerung, Sprecher: Oskar Preinig/Mag. Jan Puinbroek bzw. RA Dr. Prader; BI Bleiburg/Pliberk AKTIV, Sprecher: Silvo Kumer; BI Admont – Lassein – Althofen – Lind, Spre-cher: Dr. Maximilian Nachtigall bzw. RA Dr. Prader; IG Lebensraum Kühnsdorf, Sprecher: Walter Skott), fand in der Zeit vom 16. bis 18. März 2004 die öffentliche Erörterung des gegenständlichen Vorhabens und seiner Auswirkungen sowie des Umweltverträglichkeitsgutachtens statt. Das über die öffentliche Erörterung zu erstellende Protokoll wurde ab Anfang Dezember 2005 in den Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt, wozu einige Stellungnahmen einlang-ten. Aufgrund des Ergebnisses des Trassenverordnungsverfahrens sowie des positiven Begutach-tungsergebnisses im UVP-Verfahren erfolgte sodann mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4.4.2006, BGBl. II Nr. 140/2006, die Bestimmung des Trassenverlaufs des Teilabschnitts Aich – Althofen/Drau der Koralmbahn Graz – Klagenfurt. Einer Anfechtung der ggst. Trassenverordnung durch die Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See beim Verfassungsgerichtshof wurde durch diesen nicht stattgegeben. Die ÖBB Infrastruktur Bau AG hat beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technolo-gie nunmehr mit Schreiben vom 8.4.2008, GZ.: NA-PLK4-8760-6-08-kr, folgende Anträge betref-fend den Einreichabschnitt Mittlern – Althofen/Drau (km 92,970 – km 111,979) bzw. die Bestands-

Page 7: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

7

strecke Bleiburg - Innichen (km 90,670 – km 111,200) der Koralmbahn Graz – Klagenfurt (UVP-Abschnitt Aich – Althofen/Drau) gestellt: Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ge-mäß §§ 31 ff Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 127 Abs 1 lit b in Verbindung mit §§ 10, 32, 38, 41 und 56 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) und der Ro-dungsbewilligung gemäß § 185 Abs 6 in Verbindung mit §§ 17 ff Forstgesetz 1975 (ForstG). Beim gegenständlichen Abschnitt der Koralmbahn handelt es sich um ein durchgehendes Neu-bauprojekt mit einer Länge von ca. 19 km, das im Osten an den Abschnitt „Aich – Mittlern“ der Ko-ralmbahn anschließt. Die Eisenbahnstrecke verläuft in Lage leicht versetzt parallel und kreuzend der bestehenden Eisenbahnstrecke Bleiburg – Innichen und umfasst insbesondere die Errichtung der Eisenbahnbrücken über die Jaunfeld-Straße L128a und den Globasnitzbach, die Errichtung der Haltestelle Mittlern und des Überholbahnhofs Mittlern, im Bereich dessen Ostkopfs die Anbin-dung an die Bestandsstrecke Bleiburg – Innichen mit der Haltestelle Mittlern erfolgt, weiters die Errichtung der Eisenbahnbrücken über zwei Gemeindestraßen, Mittlerner Straße L128 bei Pribels-dorf, Pribelsdorfer Straße, Trkiengraben, Roschitzgraben und Gösselsdorfer Seebach. Im An-schluss daran folgen die Errichtung der Grünbrücke Kühnsdorf, des Bahnhofs Kühnsdorf, der Ei-senbahnbrücke Peratschitzen und der Grünbrücke Peratschitzen. Darauf folgt die Errichtung des Eisenbahntunnels Srejach, der Eisenbahnbrücke über den Klopeiner Bach sowie der Eisenbahn-tunnel Untersammelsdorf und Stein. Nach Querung der Drau mit einer weiteren Eisenbahnbrücke folgt der Eisenbahntunnel Lind und bindet der gegenständliche Abschnitt in weiterer Folge in den bestehenden, eingleisig in Betrieb befindlichen Abschnitt „Althofen/Drau – Klagenfurt“ ein. Das Projekt sieht insbesondere auch umfangreiche Lärmschutz- und Erschütterungsschutzmaßnahmen sowie eine Anpassung des Straßen- und Wegenetzes vor. Es wird darauf hingewiesen, dass eine eingehende Projektsvorstellung bereits im Rahmen der am heutigen Tag in der Zeit von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr durchgeführten öffentlichen Erörterung durch die Vertreter der Bauwerberin erfolgt ist. Nach Umfrage durch den Verhandlungsleiter wird im all-seitigen Einvernehmen auf eine Wiederholung dieser Projektsvorstellung verzichtet. Mit dem gegenständlichen Bauentwurf wurde auch ein Sachverständigengutachten gemäß § 31a EisbG 1957 zum Beweis dafür vorgelegt, dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik un-ter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Für dieses Gutachten gilt die gesetzliche widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit. Die Sachverständigen, die das oben genannte Gutachten gemäß § 31a EisbG 1957 erstellt haben, sind zum überwiegenden Teil bei der heutigen Verhandlung anwesend. Diese haben das Gutachten gemäß § 31a EisbG 1957 gegebenenfalls zu erläutern oder zu ergän-zen.

Page 8: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

8

Sodann erfolgt eine Vorstellung der Sachverständigen gemäß § 31a EisbG durch den Koordinator der Sachverständigen gemäß § 31a EisbG: - Koordination und Zusammenfassung (Kordina ZT GmbH; DI Hans Kordina) - Eisenbahnbautechnik, Oberbau und Hochbau (STELLA GesmbH; DI Werner Stella) - Eisenbahnbautechnik, offene Bauweise, Eisenbahntragwerke, Stützmauern John GmbH; DI Edgar John) - Eisenbahnbautechnik, konstruktiver Ingenieurbau (Wörle Sparowitz Ingenieure ZT GmbH; DI Dr. techn. Pius Wörle) - Tunnelbau, Tunnelsicherheit, Brandschutz (DI Rudolf Hörhan) - Eisenbahnbetrieb Raimund Valo - Elektrotechnik (Ing. Wilhelm Lampel) - Sicherungstechnik Luxcontrol Nederland B.V.; DI Stephan Gerhard) - Wasserbautechnik (T&F König KEG; MR DI Franz König) - Geologie und Hydrogeologie (MR Univ.Prof. Dr. Leopold Weber) - Grundwasserschutz (Dr. Robert Holnsteiner) - Bodenmechanik und Hohlraumbau (Mag. Michael Schatz) - Lärmschutz (Ing. Erich Lassnig) - Erschütterungsschutz und Sekundärschallschutz (arsenal research; Univ.Prof. Dr. Rainer Flesch) - elektromagnetische Felder (Prof. Dr.-Ing. habil. med. Jiri Silny) - Hygiene, Umweltmedizin (Medizinische Universität Graz, Institut für Hygiene, Mikrobiologie und Umweltmedizin; Univ.Prof. DDr. Egon Marth) - Ökologie (Univ.Prof. Mag. Dr. Georg Grabherr) - Fischereiwesen/Gewässerökologie, Jagd, Wildökologie (ZT-Kanzlei Dr. Hugo Kofler; Dr. Hugo Kofler) - Deponietechnik (DI Erwin Huter) - Straßenverkehrswesen

Page 9: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

9

(Diplomingenieure Poltnigg & Klammer ZT GesmbH; Ing. Gerhard Leder) - Fremdenverkehr, Landschaftsbild (DI Richard Resch) Der Sachverständige gemäß § 31a EisbG für Denkmalschutz (Dr. Gerald Fuchs) ist krankheitsbe-dingt entschuldigt. Eine entsprechende schriftliche gutachterliche Stellungnahme des Sachver-ständigen zu den schriftlichen Einwendungen liegt zur Einsichtnahme vor und wird zum Bestandteil der Niederschrift erklärt. Festgehalten wird, dass der Sachverständige für Erschütterungsschutz (Prof. Flesch) und der Sachverständige für Eisenbahnbautechnik, konstruktiver Ingenieurbau (DI Woerle) nur am 27.1.2009 zur Verfügung stehen können. Vom Verhandlungsleiter wird weiters auf die Anwesenheit des Amtssachverständigen für Forstwe-sen (DI Franz Pikl) an den beiden Verhandlungstagen hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die vom Vertreter des Verkehrs-Arbeitsinspektorats im Zu-ge der Einwendungsfrist erstattete schriftliche Stellungnahme vom 5.11.2008, EB zu GZ BMVIT-820.284/0011-IV/SCH2/2008, zu verweisen. Parteien im eisenbahnrechtlichen Verfahren im Sinne des § 8 AVG iVm § 31e EisbG sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbots-bereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefähr-dungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen. Bei der Erfüllung der nachstehenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 31 f EisbG ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung durch die Behörde zu erteilen: 1. wenn das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfah-renseinleitenden Antrages unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Ver-kehrs auf der Eisenbahn entspricht. Eine Abweichung vom Stand der Technik ist in Ausnahmefällen zulässig, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn, des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann. 2. wenn vom Bund, den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen durch das Bauvorhaben nicht verletzt werden oder im Falle des Vorliegens einer Verletzung solcher Inte-ressen durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens der entstehende Vorteil für

Page 10: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

10

die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung dieser Interessen für die Öf-fentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme entsteht. Hier ist auf das Anhörungsrecht der Dienststellen der Gebietskörperschaften gemäß § 31d EisbG und die entsprechende Möglichkeit zur Äußerung im Zuge der heutigen Ortsverhandlung hinzu-weisen. 3. wenn eingewendete subjektiv-öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung eingewendeter subjektiv-öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht. Gegenstand des Verfahrens und der heutigen Verhandlung ist somit die Erteilung der eisen-bahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß § 31f EisbG 1957 unter Vorschreibung einer ange-messenen Bauausführungsfrist gemäß § 31g EisbG 1957. Gegenstand des Verfahrens sind weiters die von der Eisenbahnbaubehörde gemäß § 127 Abs 1 lit b Wasserrechtsgesetz 1959 mit einzubeziehenden wasserrechtlichen Belange, welche nicht mit einer Einleitung, Entnahme oder Ausnutzung der motorischen Kraft von öffentlichen Gewäs-sern und obertägigen Privatgewässern verbunden sind. Hiezu wird insbesondere auf die Teilnah-me des Sachverständigen für Wasserbautechnik gemäß § 31a EisbG sowie die Vertreter der Was-serrechtsbehörden (Bezirkshauptmannschaften Völkermarkt und Klagenfurt) verwiesen. Dazu ist festzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt mit Schreiben vom 20.1.2009, Zl. KL5-AWA-352/1999, mitgeteilt hat, dass die Wasserrechtsbehörde dem Bauvorhaben unter der Voraussetzung der Einhaltung der Auflagen der fachlich in Betracht kommenden Amtssach-verständigen zustimmend gegenüber steht. Gegenstand des Verfahrens ist weiters auch das gemäß § 185 Abs 6 Forstgesetz im Einverneh-men mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft abzuwickelnde forstrechtliche Verfahren zur Erteilung der für Eisenbahnzwecke beantragten Rodung von Waldflächen. Hiezu wird insbesondere auf die Teilnahme des Amtssachverständigen für Forsttechnik verwiesen. Dazu ist auch auf das Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaf, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30.10.288, GZ. BMLFUW-LE.4.1.6/0176-I/3/2008, zu verweisen, in dem dieses sein Einvernehmen unter der Voraussetzung erklärt hat, dass die vom forstfachlichen Amtssachverständigen für die Erteilung der Rodungsbewilligung vorgeschlagenen und – insbe-sondere im Hinblick auf § 18 ForstG - gesetzmäßigen Vorschreibungen in den Spruch des Be-scheides aufgenommen werden und eine Ergänzung der Rodungsunterlagen im Sinne dieses Schreibens erfolgt. Mit den gegenständlichen Projektsunterlagen wurde auch ein Grundeinlösungsverzeichnis vor-gelegt, wobei jedoch eine einvernehmliche Einigung mit den betroffenen Grundeigentümern ange-

Page 11: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

11

strebt wird. Im Sinne einer verfahrensökonomischen Abwicklung wurde kein Enteignungsantrag gestellt. Hiezu erfolgt der Hinweis des Verhandlungsleiters auf eine auch vom Verfassungsdienst als recht-lich zulässig angesehene Trennung des Enteignungsverfahrens vom Bauverfahren im Sinne einer verfahrensökonomischen Abwicklung, wonach eine Verfahrenskonzentration nur dann in Betracht kommt, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Gerade bei Großprojekten, die in einem Großverfahren gemäß den Bestimmungen der §§ 44a ff AVG 1991 durchgeführt werden, mit einer Vielzahl von Parteien im Baugenehmigungs-verfahren, von welchen jedoch erfahrungsgemäß nur ein Teil von Enteignungen betroffen ist, er-scheint daher eine getrennte Durchführung der betreffenden Verfahren als empfehlenswert bzw. zweckmäßig. Hiezu erfolgt seitens des Verhandlungsleiters eine ergänzende Rechtsbelehrung, wonach seitens der direkt berührten Grundeigentümer - unabhängig vom erforderlichen Erwerb von Grund-stücksteilen bzw. Einräumung eines Servituts - sämtliche Vorbringen zu dem Projekt im ggstl. Ediktalverfahren betreffend die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung schriftlich vorzubringen waren beziehungsweise im Rahmen dieser Verhandlung weiter auszuführen oder zu ergänzen sind. Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt ist auf die Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes hinzuweisen, wonach Einwendungen, mit denen Immissionen (z.B. Lärm, Erschüt-terungen, elektromagnetische Felder) geltend gemacht werden, keine Verletzung der den Parteien nach dem Eisenbahngesetz gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte zum Inhalt haben, son-dern als zivilrechtliche Ansprüche zu behandeln sind, d.h. gemäß § 35 Abs 2 EisbG auf den Zivil-rechtsweg zu verweisen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber ausgesprochen, dass Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit bereits von der Behörde, d.h. von Amts wegen vorzusehen sind; dies ge-schieht durch Erteilung entsprechender Vorschreibungen und Auflagen im Baugenehmigungsver-fahren. In diesem Zusammenhang ist weiters auf § 24h UVP-G 2000 hinzuweisen, wonach insbesondere zu prüfen ist, ob Immissionsbelastungen zu schützender Güter möglichst gering gehalten werden und jedenfalls Immissionen vermieden werden, die - das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche

Rechte der Nachbarn /Nachbarinnen gefährden oder - erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jeden-

falls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

- zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung führen oder (abgesehen von Schienenverkehrslärmimmissio-nen) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen führen, wobei die Zumutbarkeit anhand der Immissionsauswirkungen auf ein gesundes, normal empfinden-des Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen darzustellen wäre.

Page 12: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

12

Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass eine Teilnehmerliste für jeden der beiden Verhand-lungstage aufgelegt wird. Für die Erfassung der Verhandlungsteilnehmer wird um eine vollständige Angabe von Vor- und Zuname, eventuell Titel und je nach Erfordernis Anführung der Anschrift, der Dienststelle, Firma oder um Bekanntgabe der Grundstücksnummer ersucht. Zum Verfahrensablauf der heute beginnenden und am folgenden Werktag fortgesetzten Orts-verhandlung erläutert der Verhandlungsleiter die im Sinne einer ökonomischen und zweckmäßigen Abwicklung weiteren beabsichtigten einzelnen Verfahrensabschnitte. Zunächst wird die Beantwortung der aus der am 27.1.2009 von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr durchge-führten öffentlichen Erörterung offen gebliebenen Fragestellungen im Rahmen der Erörterung der zum Projekt aufgetretenen und im Rahmen der Verhandlung auftretenden Fragen fortgeführt. Für die Beantwortung der allgemeinen Fragen zum Projekt werden im Anschluss daran die jeweiligen Bearbeiter der Bauwerberin sowie die anwesenden Sachverständigen gemäß § 31a EisbG bzw. der Amtssachverständige für Forstwesen/Rodung zur Verfügung stehen. Als Abschluss des allgemeinen, einführenden Teiles des Verhandlungstages erfolgt seitens des Verhandlungsleiters eine Belehrung hinsichtlich der Säumnisfolgen im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und die Erinnerung an die Verhandlungsteilnehmer, insbe-sondere der direkt berührten Grundeigentümer, dass sie sämtliches (ergänzendes) Vorbringen zum gegenständlichen Projekt im Rahmen dieser Ortsverhandlung vorzubringen haben. Im Zuge dieser Niederschrift werden im Abschnitt I. die gutachterlichen Stellungnahmen der Sach-verständigen gemäß § 31a EisbG zu den schriftlichen Einwendungen und zu den im Rahmen der Ortsverhandlung mündlich ergänzten Einwendungen sowie das Gutachten des Amtssachverstän-digen für Forstwesen/Rodung aufgenommen. Im Abschnitt II. erfolgt sodann die Zusammenstel-lung der im Laufe der beiden Verhandlungstage, nach jeweiliger mündlicher Erörterung mit der Bauwerberin, zu Protokoll gegebenen Stellungnahmen. ABSCHNITT I. gutachterliche Stellungnahmen der Sachverständigen gemäß § 31a EisbG zu den schriftli-chen Einwendungen und zu den im Rahmen der Ortsverhandlung mündlich ergänzten Ein-wendungen gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für Eisenbahnbe-trieb, Raimund Valo: Vorbemerkungen

Page 13: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

13

Auftragserteilung Lt. E-Mail vom 18.12.2008 war auf Wunsch der Projektleitung der ÖBB eine schriftliche Stellung-nahme zu den vorliegenden Einwendungen gegen das Projekt „Koralmbahn Einreichabschnitt Mitt-lern - Althofen“ zu erarbeiten und an das Büro Kordina ZT zu übermitteln. Unterlagen für die Erstellung dieser Stellungnahme Zur Erstattung dieser Stellungnahme wurden nachstehend angeführte Unterlagen verwendet: - das am 18.12.2008 erhaltene E-Mail samt Übersichtsliste der eingegangenen Einwendungen,

erstellt vom Büro Kordina ZT, - das am 22.12.2008 erhaltene E-Mail, erstellt vom Büro Kordina ZT, mit dem Hinweis, daß auf

Wunsch der Projektleitung der ÖBB nicht nur jene Einwendungen, die das Fachgebiet „Eisen-bahnbetrieb“ betreffen, auf dem Postweg übermittelt werden, sondern ALLE Einwendungen,

- die am 29.12.2008 übermittelten Einwendungen zum Abschnitt Mittlern – Althofen der Koralm-bahn von 1 bis 371

- das am 08.01.2009 erhaltene E-Mail weiterer Einwendungen zum Abschnitt Mittlern – Althofen der Koralmbahn von 372 bis 378 samt Übersichtsliste, erstellt vom Büro Kordina ZT,

In der nachfolgenden Stellungnahme zu den Einwendungen / Forderungen sind diese in Kurzform kursiv dargestellt und mit den jeweiligen Einlagennummern versehen. 2. Stellungnahmen aus eisenbahnbetrieblicher Sicht Zu Nr. 13.02 49.02 63 64 89.05 113 132.02 141

143 161.01 162 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 244 245 246 247 248 250 251 252 253 254 255 257 261 262 263 264 265 266 267 268 269 270 271 272 273 274 275 276 277 278 279 280 281 282 283 298 329 345 346 361

Lückenschluss freie Strecke zwischen Grüntunnel Peratschitzen und Srejacher Tunnel ge-fordert: Zwischen der Grünbrücke Peratschitzen (Länge ca. 230 m) und dem Tunnel Srejach (Länge ca. 620 m) befindet sich eine ca. 280 m tunnelfreie Strecke. Das so eingereichte Projekt wurde einer betrieblichen Beurteilung unterzogen und positiv bewertet. Aus ho Sicht wären bei einem Lücken-schluss die Inhalte des Tunnelsicherheitskonzeptes neu zu betrachten und zu bewerten.

Page 14: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

14

Zu Nr. 13.02 49.02 63 64 113 132.02 141 143 161.01 162 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 244 246 247 248 250 251 252 253 254 255 257 261 262 263 264 265 267 268 269 270 271 272 273 274 275 276 278 280 281 282 283 298 329 345 346 361

Lage Verladebahnhof Kühnsdorf im Bereich des geplanten Bf. Mittlern zur Vermeidung von Lärmemissionen: Aufgrund der Änderungen gegenüber der UVE ist die Anschlussbahn der Firma Funder nicht mehr berücksichtigt. Es finden daher gemäß ggst. Projekt weder im Bf. Kühnsdorf noch im Bereich der Hst. Mittlern Gütermanipulationen statt. Es wird jedoch aus eisenbahnbetrieblicher Sicht angemerkt, dass die technische und betriebliche Möglichkeit für die Errichtung einer Anschlussbahn im Bereich des Bf. Kühnsdorf gegeben ist. Zu Nr. 75.01 Betriebsprogramm (Zeithorizont ungeeignet) und –geschwindigkeit: Der betrieblichen Beurteilung wurden die Zugzahlen der Basisvariante sowie der Sensitivitätsvari-ante zugrunde gelegt. Es kann festgestellt werden, daß die zu erwartenden Verkehre betrieblich bewältigbar sind. Da es sich bei diesen Zahlen um Prognosen handelt, besteht daher keine Ge-währ, dass das prognostizierte Verkehrsaufkommen auch tatsächlich eintritt. Es handelt sich auch dabei um der Beurteilung zugrunde gelegte Richtwerte und keine maximalen Höchstwerte. Es wurde für das ggst. Projekt eine vmax von 200 km/h beantragt. Diese beantragte Betriebsge-schwindigkeit war Grundlage für die eisenbahnbetriebliche Beurteilung und entspricht den Be-stimmungen der HL-Richtlinien. Zu Nr. 75.01 Instandhaltung, Wartung, Pflege, Betriebsdauer: Die Instandhaltung, Wartung und Pflege erfolgt entweder über Bedienwege oder in den Tunnelbe-reichen mittels Wartungsfahrzeugen im gesperrten Gleis. Für die Tunnelbereiche im ggst. Projekt-abschnitt sind Wartungsarbeiten Donnerstag und Freitag zwischen 13:00 und 15:00 Uhr vorgese-hen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen kann dem Instandhaltungskonzept aus eisenbahnbe-trieblicher Sicht zugestimmt werden.

Page 15: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

15

Zukünftige technische Veränderungen (z.B. verbesserte Wartungsgerätschaften) und daraus resul-tierende Verminderungen der Wartungsfenster können zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abge-sehen werden. Zu Nr. 75.01 Betriebssimulation: Zu dieser Einwendung kann aus eisenbahnbetrieblicher Sicht nicht Stellung genommen werden. Zu Nr. 87.01 88 Nachvollziehbarkeit der Verschiebung Bahntrasse: Die ggst. Trassenführung wurde aus eisenbahnbetrieblicher Sicht hinsichtlich den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes und Verkehrs sowie des Standes der Technik geprüft und für die Ausführung geeignet befunden. Zu Nr. 89.03 Betriebsprogramm – Prognosezeitraum: Prognosezeitraum zu kurz bemessen – Berücksichtigung mind. bis 2030: Der betrieblichen Beurteilung wurden die Zugzahlen der Basisvariante sowie der Sensitivitätsvari-ante zugrunde gelegt. Es kann festgestellt werden, daß die zu erwartenden Verkehre betrieblich bewältigbar sind. Da es sich bei diesen Zahlen um Prognosen handelt, besteht daher keine Ge-währ, dass das prognostizierte Verkehrsaufkommen auch tatsächlich eintritt. Es handelt sich auch dabei um der Beurteilung zugrunde gelegte Richtwerte und keine maximalen Höchstwerte. In der ggst. Einreichplanung ist die Errichtung einer Anschlussbahn im Bf. Kühnsdorf nicht mehr vorgesehen. Zu Nr. 103 104 105 106 Im Gegensatz zum UVP-Verfahren gibt es im ggst. Einreichprojekt keinen Gleisanschluss zum ehemaligen Funder-Areal und somit keine Verlademöglichkeit vom LKW auf die Bahn: Aufgrund der Änderungen gegenüber der UVE ist die Anschlussbahn der Firma Funder nicht mehr berücksichtigt. Der ggst. Bauentwurf begründet sich mit den betrieblichen Erfordernissen des be-triebsführenden Unternehmens. Es wurden daher aus eisenbahnbetrieblicher Sicht die Verkehrs-anlagen des vorliegenden Einreichprojektes beurteilt. Es wird jedoch aus eisenbahnbetrieblicher Sicht angemerkt, dass die technische und betriebliche Möglichkeit für die Errichtung einer Anschlussbahn im Bereich des Bf. Kühnsdorf gegeben ist. Zu Nr. 136 Erhaltung der Haltestelle im Bereich Tainach-Stein:

Page 16: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

16

Der bestehende Bahnhof Tainach-Stein ist Unterwegsbahnhof der bestehenden eingleisigen die-selbetriebenen Hauptbahn St. Paul – Klagenfurt Hbf (Strecke 410). Mit der Errichtung des ggst. Projektes erfolgt die Auflassung und der Rückbau der bestehenden Anlagen auch im Bereich des Bf. Tainach-Stein. Die Errichtung von Anlagen für den Reisendenverkehr in diesem Bereich ist nicht mehr vorgesehen. Der ggst. Bauentwurf begründet sich mit den betrieblichen Erfordernissen des betriebsführenden Unternehmens. Es wurden daher aus eisenbahnbetrieblicher Sicht die Verkehrsanlagen des vor-liegenden Einreichprojektes beurteilt. Zu Nr. 147.02 148 (inkl. sämtlicher Beilagen) Derzeit kein Güterzugsverkehr nachts, künftig 36 v.a. Güterzüge, deren Lärmemissionen weitgehend unbekannt sind, Kontrollmessungen sind in der Betriebsphase vorgesehen, ohne Aussage welche Maßnahmen bei Überschreitungen durchzuführen sind. Spitzenlärm wird Prognose deutlich übersteigen: Gemäß Betriebsprogramm werden sowohl in den Tag- als auch in den Nachtstunden Züge auf den Anlagen des ggst. Projektes geführt. Es kann festgestellt werden, dass die zu erwartenden Ver-kehre betrieblich bewältigbar sind. Da es sich bei diesen Zahlen um Prognosen handelt, besteht daher keine Gewähr, dass das prognostizierte Verkehrsaufkommen auch tatsächlich eintritt. Es handelt sich auch dabei um der Beurteilung zugrunde gelegte Richtwerte und keine maximalen Höchstwerte. Der ggst. Bauentwurf begründet sich mit den betrieblichen Erfordernissen des betriebsführenden Unternehmens. Es wurden daher aus eisenbahnbetrieblicher Sicht die Verkehrsanlagen des vor-liegenden Einreichprojektes beurteilt. Zu Nr. 147.02 148 (inkl. sämtlicher Beilagen) Einhausung der freien Strecke zwischen Grüntunnel Peratschitzen westseitig und Srejacher Tunnel Ostseite (Länge 280 m). Einhausung der freien Strecke zwischen Srejacher Tunnel Westseite und Tunnel Unter-sammelsdorf Ostseite (Länge 325 m): Zwischen der Grünbrücke Peratschitzen (Länge ca. 230 m) und dem Tunnel Srejach (Länge ca. 620 m) befindet sich eine ca. 280 m tunnelfreie Strecke. Zwischen dem Tunnel Srejach (Länge ca. 620 m) und dem Tunnel Untersammelsdorf (Länge ca. 665 m) befindet sich eine ca. 442 m tunnelfreie Strecke. Das so eingereichte Projekt wurde einer betrieblichen Beurteilung unterzogen und positiv bewertet. Aus ho Sicht wären bei einem Lückenschluss die Inhalte des Tunnelsicherheitskonzeptes neu zu betrachten und zu bewerten. Raimund Valo eh.

Page 17: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

17

ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für Eisenbahnbetrieb, Raimund Valo, zur Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Peter Kammer-lander für Dkfm. Friederike Leitgeb und Fiamma Gabelli: Derzeit werden auf dem Schienennetz der ÖBB Reisezugwagen mit und ohne geschlossenen WC-Anlagen verwendet. Sämtliche Fahrzeuge sind zum Verkehr zugelassen. Es läßt sich aus heutiger eisenbahnbetrieblicher Sicht noch nicht vorhersagen, wann der Umbau bzw. der Austausch von Fahrzeugen ohne geschlossener WC-Anlage abgeschlossen sein wird. Es ist jedoch davon aus-zugehen, dass bis zur Inbetriebnahme des ggst. Projektes zum überwiegenden Teil Fahrzeuge mit geschlossenen WC-Anlagen verkehren. Raimund Valo eh. ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für Eisenbahnbetrieb, Raimund Valo, zur Stellungnahme von Mag. Piskernik Heinz, Schloßweg 1, 9125 Wasserhofen: Hinsichtlich des Einwands zu „Instandhaltung, Wartung, Pflege, Betriebsdauer“ wird auf meine Stellungnahme vom 17.01.2009 verwiesen. Ergänzend dazu wird festgestellt, dass sämtliche Wartungsarbeiten gemäß Instandhaltungskon-zept im Einklang mit gesetzlichen Bestimmungen sowie Normen und den Regelwerken des Infra-strukturbetreibers durchgeführt werden. Raimund Valo eh. ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für Eisenbahnbetrieb, Raimund Valo, zur Stellungnahme der Bürgerinitiative Oberseidendorf, Piskertschach – Schreckendorf, vertreten durch den Sprecher Gemeindevorstand Dietmar Petritsch, Sternweg 20, 9122 St. Kanzian: Hinsichtlich des Einwands zu „Verkehrsprognose“ wird auf meine Stellungnahme vom 17.01.2009 verwiesen. Raimund Valo eh. gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für Eisenbahnbau-technik, Fachgebiet Oberbau und Hochbau, DI Werner Stella:

Page 18: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

18

Einleitung Erfüllung der §31a-Voraussetzungen Ich bestätige, dass die Voraussetzungen gemäß §31a Abs. 2 EisbG 1957 erfüllt sind, ich mit der Planung nicht betraut war und auch keine sonstigen Umstände vorliegen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde in Zweifel ziehen würden. Tabelle 1 Voraussetzung gemäß §31a (2) Z 1-5 Fachbereich §31a Gutachter Voraussetzung gem. §31a (2)

Eisenbahnbautechnik (Oberbau, Hochbau)

DI Werner STELLA Ziffer 4, technisches Büro – Inge-nieurbüro Fachgebiet Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft

Legende: Voraussetzungen gemäß § 31a (2): 1. Anstalt des Bundes oder eines Bundeslandes, 2. akkreditierte Stelle oder benannte Stelle im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkre-ditierung, 3. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis 4. Technische Büros – Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete 5. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allge-meinen beeidet sind Aufgabenstellung Im Zuge der öffentlichen Auflage der Einreichunterlagen des Einreichabschnittes Mittlern - Althofen sind zahlreiche Einwendungen gegen das ho. Projekt beim BMVIT eingelangt. Die in den Einwendungen enthaltenen Forderungen / Empfehlungen sind von den §31a-Sachverständigen hinsichtlich §31a EisbG zu beurteilen, d.h. insbesondere hinsichtlich des Stan-des der Technik unter Berücksichtigung

• der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, • des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und • des Verkehrs auf der Eisenbahn • einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes.

Abgrenzung des Fachgebietes Die Begutachtung bezieht sich auf die Trassierung der Gleisanlagen, den Oberbau einschließlich der Ausführung der Festen Fahrbahn, den Unterbau, der Querschnittsgestaltung der Trasse sowie den hochbaulichen Anlagen und den Bahnsteigen.

Page 19: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

19

Das Gutachten bezieht sich nicht auf die Entwässerungsmaßnahmen der Gleistrasse, auf die Sta-bilität der Dämme und Einschnitte sowie auf die Beurteilung des Erschütterungsschutzes im Be-reich der Festen Fahrbahn (Masse-Feder-Systeme). Weiters bezieht sich dieses Gutachten nicht auf den brückenartigen Baukörper über den Gleisan-lagen des Bahnhofes Kühnsdorf. Grundlagen für die Stellungnahme

Einreichprojekt 2007 Die Mappen des Verkehrsprojektes „Bahnbau“ Mappe 1/1, Mappe 1/2 und Mappe 1/3, die Mappe 7 „Feste Fahrbahn, Masse-Feder-System“, die Mappe 8 „Hochbau“ und die Mappe 10 „Baukon-zept“ sowie die Unterlagen mit der Projektevaluierung, den Unterlagen für spätere Arbeiten und dem Instandhaltungskonzept. Das Einzelgutachten nach § 31a EisbG für den Fachbereich Eisenbahnbautechnik, Fachgebiete Oberbau und Hochbau, vom 31. März 2008.

Rechtliche Grundlagen, Normen, Richtlinien Projektbezogen - GZ. BMVIT-820.103/0001-II/ SCH2/2005, DVR:0000175, Protokoll der öffentlichen Erörterung

Koralmbahn Graz – Klagenfurt, Teilabschnitt Aich – Althofen an der Drau, St. Kanzian am Klo-peiner See, 16.3.2004 – 18.3.2004

Eisenbahnwesen - Eisenbahngesetz 1957 idF BGBl. I Nr. 125/2006 (EisbG), in Kraft getreten mit 27. Juli 2006 - Eisenbahnverordnung 2003 (EisbVO 2003) über den Bau, den Betrieb und die Organisation von

Eisenbahnen, BGBl. II Nr. 209/2003 idgF BGBl. II Nr. 104/2005 - Richtlinien für das Entwerfen von Bahnanlagen, Hochleistungsstrecken, HL-AG, ÖBB und BEG,

Wien, Mai 2002 (HL-RL) - RVE Bauentwurfsunterlagen, Arbeitspapier, Stand 1.2.07, FSV, Wien - TSI Infrastruktur, Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems „Infra-

struktur“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, Europäische Gemein-schaft, Richtlinie 96/48/EG, 2002

- Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Betrieb“ des transeuropäi-schen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, Europäische Gemeinschaft, Richtlinie 96/48/EG, 2002

- Richtlinie 2001/16/EG des europäischen Parlaments und Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, März 2001

Arbeitnehmerschutz - Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr (AVO-Verkehr) vom 13. November 2006, BGBl. II Nr.

422/2006 - Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999 idgF 536/ 2006- Arbeitsstättenverordnung (AstV), BGBI. Nr. 368/1998 - ArbeitnehmerInnensschutzgesetz (AschG), BGBl. I Nr. 450/1994, idgF 13/2007 - Schwerpunktkonzept aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes für Eisenbahnanlagen, Versiche-

Page 20: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

20

rungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Stand 1.6.2007 (R 10) - Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004 idgF 140/2005 - Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) hinsichtlich der Unterlage für spätere Arbeiten, BGBl. I

Nr. 37/1999, idgF 154/2006 - Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBI. Nr. 218/1983 idgF 77/2007 - Kennzeichnungsverordnung (KennV) BGBI. II Nr. 101/1997 - Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. II Nr.

478/1996 idgF 53/1997 - Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000 idgF 309/2004

Sonstige Grundlagen Fachgebiet Eisenbahnbautechnik (Oberbau, Hochbau): Folgende Grundlagen sind erwähnenswert: - Umweltverträglichkeitsprüfung Teilgutachten Eisenbahnbautechnik (E2/1) Dezember 2003 - Darr / Fiebig; Feste Fahrbahn; VDEI Schriftenreihe, Eurailpress, 2006 - die Oberbauvorschrift DV B 50 Stand Februar 2006 sowie die Zusatzbestimmung zur DV B 51

Oberbauvorschrift – ZOV 7 Umgrenzung des lichten Raumes und Gleisabstand Stand August 2006

- DV B 52 Oberbau, technische Grundsätze; DV B 53 Vorschrift für die Gestaltung von Oberbau-anlagen; DV B 54 Anzuwendende Oberbauformen

- „Strategie Oberbaukonstruktion für Gleise und Weichen“ der ÖBB Stand August 2006 - Dienstbehelf für den Bau von Festen Fahrbahnen Stand März 2002 - Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung (EBEV), BGBl II Nr 128/2008 - 5. Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen 2004 –VgB 2004 ausgegeben am 12. Jänner

2005 - Entwurf der Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben 2008 – VgB 2008 vom 27. Feb-

ruar 2008 Einwendungen Einwendung 13.02 / Teil 1 Freie Strecke zwischen Grüntunnel Peratschitzen und Srejacher Tunnel (Länge 280 m): - Lückenschluss wird gefordert

GRUNDLAGEN Mappe 1/1, Verkehrsprojekt Bahnbau (Berichte, Allgemeines, Lagepläne,

Längenschnitte, Regelprofile) Mappe 1/2, Verkehrsprojekt Bahnbau (Querprofile) Mappe 1/3, Verkehrsprojekt Bahnbau (Querprofile)

BEFUND

Page 21: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

21

Die Grünbrücke Peratschitzen (Objekt MA 16) erstreckt sich von Projekt-km 103,590 bis Projekt-km 103,820 und ist somit 230 m lang. Bei Projekt-km 104,100 beginnt der Tunnel Srejach (Objekt MA 17) der sich bis Projekt-km 104,720 erstreckt und 620 m lang ist. Zwischen der Grünbrücke Peratschitzen und dem Tunnel Srejach verläuft die Trasse in einem 280 m langen offenen Ein-schnitt.

GUTACHTEN Es entspricht dem Stand der Technik Eisenbahntrassen nur dort in Tunnel zu führen wo dies aus topographischen Gegebenheiten erforderlich ist. Jeder Tunnel stellt für den Eisenbahnbetrieb eine Erschwernis in Hinblick auf Rettungsmaßnahmen im Störfall dar. Es sind daher aus eisenbahnbau-technischer Sicht Tunnellösungen möglichst hintanzuhalten.

Hinweis Befund und Gutachten gelten für die Stellungnahme 13.02 und alle gleich lautenden Einwendun-gen. Einwendung 13.02 / Teil 2 Verladebahnhof Kühnsdorf: - Der Verladebahnhof ist in der Dobrowa im Bereich des Geplanten Bahnhofs Mittlern zu situie-

ren um die Ortschaften Kühnsdorf, Wasserhofen, St. Marxen, Duell und Seebach nicht zusätz-lich zum Bahnlärm mit erhöhtem Verkehrslärm und Lärm durch das Verladen zu belasten. Die Entfernung von Kühnsdorf nach Mittlern ist den Gewerbebetrieben zumutbar. Die für die Bauphase entlang der neuen Bahntrasse zu errichtende Baustraße könnte für die Zufahrt zum Verladebahnhof bestehen bleiben.

GRUNDLAGEN

Mappe 1/1, Verkehrsprojekt Bahnbau (Berichte, Allgemeines, Lagepläne,

Längenschnitte, Regelprofile) Mappe 1/2, Verkehrsprojekt Bahnbau (Querprofile) Mappe 1/3, Verkehrsprojekt Bahnbau (Querprofile)

BEFUND Der neue Bf. Kühnsdorf erstreckt sich von Projekt-km 102,332 (WA Weiche 5) bis Projekt-km 102,923 (WA Weiche 52) und besteht aus zwei Durchgangsgleisen (Gleise 1 und 2) und den außen liegenden Bahnsteiggleisen 3 und 4 an welchen die Randbahnsteige situiert sind. Festzuhalten ist, daß im neuen Bf. Kühnsdorf keine Verlademöglichkeiten für den Güterverkehr vorgesehen sind.

GUTACHTEN Die Anordnung von Betriebsstellen sind vom Sachverständigen für Eisenbahnbetrieb zu beurteilen.

Page 22: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

22

Hinweis Befund und Gutachten gelten für die Stellungnahme 13.02 und alle gleich lautenden Einwendun-gen. Einwendung 87/11 Liegenschaft EZ 39 GB 76108 Kühnsdorf: - …… Jedenfalls ist seitens des Eisenbahnunternehmens die Verlegung von entsprechend di-

mensionierten Rohrdurchlässen unter dem Bahnbauwerk im gegenständlichen Bereiche vor-zusehen damit jederzeit bei einer industriellen oder gewerblichen Erschließung der durch-schnittenen Flächen erforderliche Leitungen und Kabel, ohne Beeinträchtigung des Eisen-bahnbaues – von einem Teil der Restfläche zum andere Teil – verlegt werden können. ……….

GRUNDLAGEN

Mappe 1/1, Verkehrsprojekt Bahnbau (Berichte, Allgemeines, Lagepläne,

Längenschnitte, Regelprofile) Mappe 1/2, Verkehrsprojekt Bahnbau (Querprofile) Mappe 1/3, Verkehrsprojekt Bahnbau (Querprofile)

BEFUND Die neue Bahntrasse durchschneided bei Kühnsdorf unter anderem die Grundstücke 608/1, 617, 621, 317/2 und 279/3 wodurch links und rechts der Bahntrasse Teilstücke verbleiben.

GUTACHTEN Die geforderten Rohrdurchlässe für Leitungen und Kabel stellen keine Eisenbahnanlagen dar und sind daher nicht Gegenstand eines eisenbahnrechtlichen Verfahrens. Grundsätzlich besteht aus eisenbahnbautechnischer Sicht kein Einwand gegen die Errichtung von den Bahnkörper querenden Rohrdurchlässen für Fremdeinbauten wenn die entsprechenden ei-senbahnbautechnischen Vorschriften eingehalten werden. Einwendung 103 / TEIL 1 Interessengemeinschaft Kühnsdorf: - Obwohl in der Stellungnahme zum abgehandelten UVP-Verfahren die Beseitigung des beste-

henden Bahndammes geplant war, ist dies im vorliegenden Bauprojekt nicht mehr vorgesehen. Die Trennung des Ortes und seines Umfeldes wird also nicht beseitigt, sondern vielmehr ver-doppelt.

GRUNDLAGEN

Mappe 1/1, Verkehrsprojekt Bahnbau (Berichte, Allgemeines, Lagepläne,

Längenschnitte, Regelprofile)

Page 23: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

23

Mappe 1/2, Verkehrsprojekt Bahnbau (Querprofile) Mappe 1/3, Verkehrsprojekt Bahnbau (Querprofile)

BEFUND Die bestehende eingleisige Regionalstrecke Bleiburg – Innichen wird nach Fertigstellung der Neu-baustrecke in diesem Abschnitt aufgelassen (siehe auch Einzelgutachten nach §31a EisbG, Ei-senbahnbautechnik Fachgebiet Oberbau und Hochbau).

GUTACHTEN Der Rückbau der bestehenden Bahntrasse nach Auflassung der Strecke Bleiburg – Innichen ist nicht Gegenstand des ho. eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren. Auflagen und Vorschreibungen aus dem UVP-Verfahren den Rückbau betreffend sind einzuhalten. Einwendung 103 / TEIL 2 Interessengemeinschaft Kühnsdorf: - Im Gegensatz zu den im UVP-Verfahren abgehandelten Planungsunterlagen gibt es im vorlie-

genden Einreich-Projekt keinen Gleisanschluss zum ehem. Funder-Areal und somit keine Ver-lademöglichkeit für Industrie und Forstwirtschaft vom LKW auf die Bahn.

GRUNDLAGEN

Mappe 1/1, Verkehrsprojekt Bahnbau (Berichte, Allgemeines, Lagepläne,

Längenschnitte, Regelprofile) Mappe 1/2, Verkehrsprojekt Bahnbau (Querprofile) Mappe 1/3, Verkehrsprojekt Bahnbau (Querprofile)

BEFUND Die in der UVP dargestellte Anschlussbahn der Firma Funder im Bf. Kühnsdorf wird mangels Betreiber derzeit nicht ausgeführt und wird auch in den Einreichunterlagen nicht mehr dargestellt.

GUTACHTEN Gemäß Technischer Bericht Verkehrsprojekt Bahnbau, Kapitel 2.3.2, kann bei Bedarf das An-schlussgleis im neuen Bf. Kühnsdorf an das Gleis 3 angebunden und technisch realisiert werden. Einwendung 104 / TEIL 1 Interessengemeinschaft Kühnsdorf: - Es sind keinerlei Rückbaumaßnahmen der bestehenden Bahnstrecke ersichtlich (Die Trennung

des Ortes wird nicht beseitigt, sondern verdoppelt).

Page 24: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

24

GRUNDLAGEN Mappe 1/1, Verkehrsprojekt Bahnbau (Berichte, Allgemeines, Lagepläne,

Längenschnitte, Regelprofile) Mappe 1/2, Verkehrsprojekt Bahnbau (Querprofile) Mappe 1/3, Verkehrsprojekt Bahnbau (Querprofile)

BEFUND Die bestehende eingleisige Regionalstrecke Bleiburg – Innichen wird nach Fertigstellung der Neu-baustrecke in diesem Abschnitt aufgelassen (siehe auch Einzelgutachten nach §31a EisbG, Ei-senbahnbautechnik Fachgebiet Oberbau und Hochbau).

GUTACHTEN Der Rückbau der bestehenden Bahntrasse nach Auflassung der Strecke Bleiburg – Innichen ist nicht Gegenstand des ho. eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren. Auflagen und Vorschreibungen aus dem UVP-Verfahren den Rückbau betreffend sind einzuhalten. Einwendung 104 / TEIL 2 Interessengemeinschaft Kühnsdorf: - Im Gegensatz zu den im UVP-Verfahren abgehandelten Planungsunterlagen gibt es im vorlie-

genden Einreichprojekt keinen Gleisanschluss zum ehem. Funderareal und somit keine Verla-demöglichkeit für Industrie, Gewerbe und Forstwirtschaft vom LKW auf die Bahn.

GRUNDLAGEN

Mappe 1/1, Verkehrsprojekt Bahnbau (Berichte, Allgemeines, Lagepläne,

Längenschnitte, Regelprofile) Mappe 1/2, Verkehrsprojekt Bahnbau (Querprofile) Mappe 1/3, Verkehrsprojekt Bahnbau (Querprofile)

BEFUND Die in der UVP dargestellte Anschlussbahn der Firma Funder im Bf. Kühnsdorf wird mangels Betreiber derzeit nicht ausgeführt und wird auch in den Einreichunterlagen nicht mehr dargestellt.

GUTACHTEN Gemäß Technischer Bericht Verkehrsprojekt Bahnbau, Kapitel 2.3.2, kann bei Bedarf das An-schlussgleis im neuen Bf. Kühnsdorf an das Gleis 3 angebunden und technisch realisiert werden. Einwendung 104 / TEIL 3

Page 25: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

25

Interessengemeinschaft Kühnsdorf: Schienenoberkante im Bereich des jetzigen Kreisverkehres ist auf ca. 431 m abzusenken. Die rest-lichen Höhenlagen im Bereich Kühnsdorf ergeben sich durch die intern festgelegten maximalen Steigungen automatisch.

GRUNDLAGEN Mappe 1/1, Verkehrsprojekt Bahnbau (Berichte, Allgemeines, Lagepläne,

Längenschnitte, Regelprofile) Mappe 1/2, Verkehrsprojekt Bahnbau (Querprofile) Mappe 1/3, Verkehrsprojekt Bahnbau (Querprofile)

BEFUND Im Bereich der Grünbrücke Kühnsdorf von km 101,552 bis km 102,047 liegt die Höhe der Schie-nenoberkante im Bereich des bestehenden Kreisverkehrs bei ca. 435 m und die Seeberg Bundes-straße unterfährt bei km 101,442 die Eisenbahntrasse, die in diesem Bereich mittels Eisenbahn-tragwerk neben der B82 auch den Seebach und einen Wirtschaftsweg überbrückt. Im Streckenabschnitt Mittlern – Althofen/Drau gibt es neben den Zwangspunkten im Grundriss auch Zwangspunkte im Aufriss, z.B Grundwasser, die die Linienführung bzw. die Gradienten der Trasse der Neubaustrecke entscheidend beeinflussen. Da die Trassenführung bzw. die Gradienten der Trasse bei dem vorgesehenen Betriebsprogramm ein betriebswirtschaftlich günstiges Verhältnis zwischen dem fahrdynamischen Verhalten der Züge und dem Streckenwiderstand zufolge der Neigung sowie der Instandhaltungsmaßnahmen gewähr-leisten muß, ergeben sich maximale Längsneigungen von 8,8‰.

GUTACHTEN Aus eisenbahnbautechnischer Sicht entspricht die Trassenführung bzw. die Gradiente der Trasse im Abschnitt Kühnsdorf den Anforderungen der Eisenbahnbautechnik. Einwendung 136 Bürgerinitiative Dullach – Drauhofen - Tainach: - ……. Da uns die jetzige Finanzkrise und die Energieknappheit sehr hohe Treibstoff- und damit

auch Fahrtkosten beschert haben und viele daher auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind, fordern wir noch einmal nachdrücklich die Erhaltung der Haltestelle im Bereich Tainach-Stein. ………

GRUNDLAGEN

Mappe 1/1, Verkehrsprojekt Bahnbau (Berichte, Allgemeines, Lagepläne,

Längenschnitte, Regelprofile) Mappe 1/2, Verkehrsprojekt Bahnbau (Querprofile) Mappe 1/3, Verkehrsprojekt Bahnbau (Querprofile)

Page 26: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

26

BEFUND Durch die Errichtung der Neubaustrecke wird im Bereich St. Kanzian die Bestandsstrecke aufge-lassen. Dadurch entfällt auch ein Personenhalt, der sich auf der Bestandsstrecke in Höhe des Tunnels Stein befindet.

GUTACHTEN Die Anordnung von Betriebsstellen sind vom Sachverständigen für Eisenbahnbetrieb zu beurteilen. Einwendung 192 Rückbau Bestandsbahnhof / Bestandsstrecke: - Seitens der Projektwerberin werden im bestehenden Einreichplan keinerlei Aussagen bezüg-

lich des Rückbaues der Bestandsstrecke bzw. des Bestandsbahnhofes, insbesondere im Be-reich Kühnsdorf getroffen, obwohl die Projektwerberin im Rahmen des Gesamtprojektes und gemäß den Ergebnissen des UVP-Prüfungsverfahrens diesbezüglich eine Verpflichtung trifft. Im Rahmen der eisenbahnrechtlichen Bewilligung wird die Behörde auch diesbezüglich eine Aussage treffen müssen, um für die Marktgemeinde Eberndorf und deren Gemeindebürger Rechtssicherheit zu gewährleisten.

GRUNDLAGEN

Mappe 1/1, Verkehrsprojekt Bahnbau (Berichte, Allgemeines, Lagepläne,

Längenschnitte, Regelprofile) Mappe 1/2, Verkehrsprojekt Bahnbau (Querprofile) Mappe 1/3, Verkehrsprojekt Bahnbau (Querprofile)

BEFUND Die bestehende eingleisige Regionalstrecke Bleiburg – Innichen wird nach Fertigstellung der Neu-baustrecke in diesem Abschnitt aufgelassen (siehe auch Einzelgutachten nach §31a EisbG, Ei-senbahnbautechnik Fachgebiet Oberbau und Hochbau).

GUTACHTEN Der Rückbau der bestehenden Bahntrasse nach Auflassung der Strecke Bleiburg – Innichen ist nicht Gegenstand des ho. eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren. Auflagen und Vorschreibungen aus dem UVP-Verfahren den Rückbau betreffend sind einzuhalten. DI Werner Stella eh. gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für Eisenbahnbau-technik, Fachgebiet offene Bauweise, Eisenbahntragwerke, Stützmauern, DI Edgar John:

Page 27: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

27

1 EINLEITUNG 1.1 Erfüllung der § 31a Voraussetzungen Ich bestätige, dass die Voraussetzungen gemäß § 31 a Abs. 2 EisbG 1957 erfüllt sind, ich mit der Planung nicht betraut war und auch keine sonstigen Umstände vorliegen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde in Zweifel ziehen würden. Fachgebiet, Gutachter und Erfüllung der Voraussetzungen gem. §31a (2) Z1 bis 5

Fachbereich §31a Gutachter Voraussetzung gem. §31a (2)

Eisenbahnbautechnik, (offene Bauweise, Eisen-bahntragwerke, Stützmau-ern)

John GmbH, DI E-dgar John

Ziffer 4, Technisches Büro – Ingeni-eurbüro Fachgebiet Infrastrukturplanung und Infrastrukturmanagement

Tabelle: Voraussetzungen gemäß § 31a (2) Z 1-5 1.2 Aufgabenstellung

Die in den Einwendungen enthaltenen Forderungen / Empfehlungen sind von den §31a-Sachverständigen hinsichtlich §31a EisbG zu beurteilen, d.h. insbesondere hinsichtlich des Standes der Technik unter Berücksichtigung • der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, • des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und • des Verkehrs auf der Eisenbahn • einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes. Dieser Beurteilung sind jedenfalls die entsprechenden, im Gutachten gemäß § 31a EisbG enthaltenen Aussagen zugrunde zu legen bzw. ist nach Möglichkeit auf diese zu verweisen.

1.3 Grundlagen

Einwendungen Seitens des ZT Büro Kordina wurden die Einwendungen in dem Technischen Bericht „EB-Verfahren – Übersicht über die Einwendungen“, verfasst im Dezember 2008 zusammenge-fasst. Einreichprojekt Für Einwendungen im Zusammenhang mit begutachteten Eisenbahnanlagen wurden die Projektmappen im jeweils erforderlichem Umfang (Technischer Bericht Verkehrsprojekt mit den Lageplänen, Technischer Bericht Tunnelbauwerke – offene Bauweisen, Regelquer-schnitte und Lagepläne der offenen Bauweisen, Technische Berichte und Einreichpläne der angeführten Eisenbahntragwerke und Stützmauern) herangezogen.

Page 28: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

28

Rechtliche Grundlagen

- Novelle des Eisenbahngesetzes 1957 idF BGBl. I Nr. 125/2006 , in Kraft getreten mit 27. Juli 2006

- Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV BGBl. II Nr. 384/1999 idgF BGBl. II 536/2006

- Eisenbahnverordnung 2003 – EisbVO 2003 des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Bau, den Betrieb und die Organisation von Eisenbahnen, BGBl. II Nr. 209/2003 idgF BGBl. II Nr. 104/2005

- Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr – AVO Verkehr vom 13. November 2006; BGBl. II Nr. 422/2006

Sonstige Grundlagen

- die vom BMVIT genehmigten Richtlinien für das Entwerfen von Bahnanlagen, Hochleis-

tungsstrecken, sowie die Fortschreibungen Stand Mai 2002 - RVE 06.00.01 Technische Richtlinie für Eisenbahnbrücken - ÖN B 4003 Eisenbahn- und Straßenbrücken, Stand 1. April 1994 - Regelplanungen der Österreichischen Bundesbahnen, bzw. Planungsmappe der Eisen-

bahn-Hochleistungsstrecken AG, Teil 1, 2 und 3 - Regelzeichnungen Planung & Engineering, Tiefbau / Geotechnik, März 2003 - Schreiben des fachlich zuständigen, bzw. verantwortlichen Betriebsleiters der Österrei-

chischen Bundesbahnen Infrastruktur Betrieb AG, als Beilage zum an die oberste Eisen-bahnbehörde gerichteten Ansuchen für die Erlangung der eisenbahnrechtlichen Bauge-nehmigung, wonach gegen das gegenständliche Projekt kein Einwand des fachlich zu-ständigen, bzw. verantwortlichen Betriebsleiters im Sinne von § 6 Abs. 4 der Eisenbahn-verordnung 2003 besteht,

- Stellungnahme der Sicherheitsfachkraft der ÖBB Infrastruktur Betrieb AG Hr. Christian Jaritz vom 25.7.2007, wonach gegen das Einreichprojekt aus der Sicht des Arbeitneh-merschutzes keine Einwände gegen das Projekt bestehen,

- Arbeitsmedizinische Stellungnahme des Arbeitsmediziners Fr. Dr. Brigitte Pagitz vom 5.9.2007, wonach kein Einwand besteht,

- Schriftverkehr im Rahmen der durchgeführten Vorbegutachtung hinsichtlich durchzufüh-render Änderungen und Ergänzungen

- Umweltverträglichkeitsprüfung, Band Nr. 5, Teilgutachten Eisenbahnbautechnik (E2/2) aus dem Jahr 2003

2. EINWENDUNGEN

2.1 Einwendung Nr. 13.02

Name: R. Kern Datum: 9.11.2008 Einwendung gegen EB-Genehmigung, da Forderungen der Anrainer unberücksichtigt geblieben sind:

o Einhausung Eisenbahnbrücke Peratschitzen gefordert.

Page 29: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

29

Grundsätzlich wird betreffend des Objektes MA15, Eisenbahnbrücke Peratschitzen auf die Ausführungen im Befund und Gutachten des Sachverständigen für Eisenbahnbautechnik (Of-fene Bauweisen, Eisenbahntragwerke, Stützmauern) verwiesen. Im Befund des Gutachtens des Sachverständigen für Eisenbahnbautechnik (Offene Bauwei-sen, Eisenbahntragwerke, Stützmauern) wurde zu dem Objekt MA15, Eisenbahnbrücke Pe-ratschitzen ausgeführt: Objekt MA15 Planer: ZT Ertl, Horn & Partner Eisenbahnbrücke Peratschitzen Gl1 km 103,340 ALLGEMEINES Im Zuge der Errichtung der Koralmbahn im Abschnitt Mittlern – Althofen a. d. Drau wird im Bereich der Ortschaft Peratschitzen das gegenständliche Objekt errichtet. Dabei wird von dem Eisenbahntragwerk ein Ortschaftsweg mit einer lichten Höhe von ca. 10,10 m und der Peratschitzner Bach gequert. Die lichte Höhe zwischen Gelände und der Tragwerksunterkan-te weist ein Maß von ca. 5,30 m bis 11,0 m auf. Anlageverhältnisse Bahn Die HL Strecke befindet sich im Objektsbereich im Bogen mit einem Radius R = 2854,7 m (Gleis 1). Für die Gleisüberhöhungen wird für die beiden Gleise ü = 129 mm angegeben. Die Betriebsgeschwindigkeit der Bahn beträgt V = 200 km/h. Die Trassierung des Längegefälles der Bahn befindet sich teilweise in einem Ausrundungsradius und teilweise in einem konstan-ten Gefälle von 0,904 %. Die Bahnstrecke befindet sich im Anschluss an die Brückenwiderla-ger in Dammlage. Für den Oberbau wird eine Feste Fahrbahn vorgesehen. Bahntragwerk Für die beiden Gleise wird ein Spannbetontragwerk mit sieben Feldern vorgesehen. Die Stützweiten betragen 27,5 m + 34,0 m + 34,0 m + 34,0 m + 34,0 m + 34,0 m + 27,5 m wor-aus sich eine Gesamtstützweite von 225,0 m ergibt. Der Brückenquerschnitt wird als Hohl-kastentragwerk ausgebildet auf dem die Feste Fahrbahn situiert wird. Die außen liegenden Randbalken mit einer Breite von 2,1 m weisen jeweils Abstände von 2,20 m zu der Gleisach-se auf und werden in Anlehnung an die Regelplanung (HL 3.0) ausgeführt. Als Absturzsiche-rung werden die beidseitig über das Tragwerk führenden Lärmschutzwände herangezogen. Die Lärmschutzwände weisen variable Höhen von 3,0 m bis 6,0 m über SOK auf. Da Lärm-schutzwände mit Höhen über 3,5 m in der Regelplanung nicht mehr vorgesehen sind, ist eine durchgängige Konstruktion und Bemessung aller Bauteile (Konsole, Randbalken, Steher, Paneele), Anschlüsse (Fußplatten), Verankerungen (Dübel, etc.) im Zuge der Detailplanung durchzuführen. Die innerhalb der Lärmschutzwände situierten Fahrleitungsmaste werden auf den Randbalken verankert. Im Anschluss an das Bahntragwerk werden jeweils Schleppplat-ten vorgesehen. Die erforderliche dynamische Untersuchung des Brückenobjektes wird im Zuge der Ausführungsplanung durchgeführt. Da gemäß dem Technischen Bericht die lichte Höhe unter dem Eisenbahntragwerk größer als 6 m ist, ist kein Anprall von Straßenfahrzeu-gen auf das Eisenbahntragwerk anzusetzen. Unterbau Die Widerlagerachsen und Pfeilerachsen werden senkrecht zu der Tragwerksachse ange-ordnet. Die beiden Widerlager werden mit Kammermauern und Hängeflügeln ausgebildet.

Page 30: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

30

Die scheibenförmigen Pfeiler sind auf den Pfahlrosten situiert. Für die Fundierung wurde sei-tens des planenden Zivilingenieurbüros in Abstimmung mit dem Bodengutachter eine Tief-gründung mit Bohrpfählen vorgesehen. Belastungsklasse entsprechend ÖN B 4003 Für die Verkehrslasten der Bahn wird die Belastungsklasse +2/SW der ÖNORM B 4003 be-rücksichtigt. Baustoffe Die Betongüten werden entsprechend der ÖN B 4710-1 gewählt (Tragwerk C30/37/B5, Schleppplatten C25/30/B5, Widerlager C25/30/B5, Pfeiler C30/37/B5, Pfahlrostplatten C30/37/B3, Bohrpfähle C25/30/B12). Als Baustahl wird Bst 550 und als Spannstahl St 1570/1770 vorgesehen. Instandhaltungskonzept Gemäß dem Technischen Bericht erfolgt die Zufahrt zu dem Tragwerk bei dem Widerlager der Achse 0 vom Ortschaftsweg Peratschitzen aus. Unter dem Tragwerk wird eine Wartungs-fläche angeordnet. Von dieser gelangt man über Stufen zu einer versperrbaren Türe in die Widerlagerkammer. Über eine versperrbare Türe im Endquerträger gelangt man in den Tragwerkshohlkasten. Die Inspektion der Übergangskonstruktionen und der Lagerkörper der Widerlager erfolgt über die Widerlagerkammern. Der Zugang zu den Lagern im Bereich der Pfeiler erfolgt über Aussparungen 80/80 cm in der Bodenplatte des Hohlkastens mittels Leitern zu den rund um die Pfeilerköpfe angeordneten begehbaren Bedienungsstegen aus Stahl mit Gitterrostabdeckungen. Im Inneren des Hohl-kastens wird eine Beleuchtung mit einem Stromaggregat vorgesehen. Gemäß dem Techni-schen Bericht erfolgen die Tragwerksrevisionen mit schienengebundenen Brückenuntersu-chungsfahrzeugen, bzw. auch mit schienenungebundenen Inspektionsfahrzeugen (Brücken-revisionswagen, Personenkorb an LKW-Kran, Hebebühne). Alle Zugänge zu den Inspektionsstandorten im Bereich der Pfeiler und Widerlager werden gemäß dem Technischen Bericht unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerschutzbestim-mungen hergestellt. Stellungnahme zur Einwendung: Im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren ist entsprechend dem § 31a EisbG 1957 idF BGBl. I Nr. 125/2006 für die projektrelevanten Fachgebiete ein umfassendes Gutachten beizugeben. Das zu erstellende Gutachten dient zum Beweis, ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Ei-senbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Die vorliegenden Einreichunterlagen des Objektes MA15, Eisenbahnbrücke Peratschitzen, Gl1 km 103,340 wurden daher für das Fachgebiet Eisenbahnbautechnik einer Begutachtung mit positivem Ergebnis unterzogen. Die seitens der Projektwerberin an die Eisenbahnbehörde vorgelegten Einreichunterlagen sehen derzeit keine Einhausung der Eisenbahnbrücke Peratschitzen vor. Ein Gutachten im Sinne des § 31a EisbG für eine Einhausung der Eisenbahnbrücke kann daher erst nach Ausarbeitung von diesbezüglichen Einreichunterlagen erstellt werden.

Page 31: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

31

Die zur Bearbeitung übergebenen Einwendungen fordern häufig eine Verlängerung der Ein-hausung im Bereich der Eisenbahnbrücke Peratschitzen zur Herstellung einer durchgehen-den geschlossenen Bauweise. Dazu ist aus Sicht des Fachgebietes Eisenbahnbautechnik auszuführen, dass das Bauvorhaben in der eingereichten Form, also ohne die geforderte weitergehende Einhausung genehmigungsfähig ist. Alle in Auseinandersetzung mit den dies-bezüglichen Einwendungen hier gegebenen weiteren Ausführungen beziehen sich also aus-drücklich auf den Planungsfall und gelten damit nur, wenn die Projektwerberin tatsächlich ihr Vorhaben ändern und die beantragte weitere Einhausung einreichen sollte. Allgemein wird festgestellt, dass bei einer Einhausung der Eisenbahnbrücke und gegebenen-falls anschließender Bereiche alleine aufgrund der Gesamtlänge des Eisenbahntragwerkes von 225 m für die Betrachtung der sicherheitstechnischen Aspekte eine mit einem Eisen-bahntunnel vergleichbare Situation gegeben ist und somit verschiedenste bei einem Eisen-bahntunnel heranzuziehende Richtlinien und Vorschriften zu berücksichtigen sind. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit werden nachstehend auszugsweise einige dieser Richtli-nien und Vorschriften angeführt:

o Richtlinien für das Entwerfen von Bahnanlagen Hochleistungsstrecken, Anlage 4, Baulicher Brandschutz in unterirdischen Verkehrsbauten von Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, Entwurf Stand Mai 2004

o Richtlinie "Bau und Betrieb von neuen Eisenbahntunnels bei Haupt- und Nebenbah-nen, Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes" Österreichischer Bundes-feuerwehrverband, 1. Ausgabe 2000

o TRVB F 134 Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz – Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken

o Richtlinie 2001/16/EG des europäischen Parlaments und Rates über die Interoperabi-lität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, März 2001

o Technical Specifications for Interoperability (TSI), Safety in Railway Tunnels (SRT), Draft 5.7.2006

o UIC-Kodex 779-9E, Sicherheit in Eisenbahntunnels, 1.Ausgabe August 2003 o Brandbeständigkeit von Faser-, Stahl- und Spannbeton, Straßenforschung des

BMVIT gemeinsam mit Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG, Dezember 2005 o Erhöhter Brandschutz mit Beton für unterirdische Bauwerke, Österreichische Vereini-

gung für Beton- und Bautechnik, Juli 2005 o UIC Kodex 779-11, Bemessung des Tunnelquerschnittes unter Berücksichtigung der

aerodynamischen Effekte o Fortschreibung HL-Richtlinien, Tunnel- und Wannenquerschnitte, Stand 20.7.2001 o Die Fluchtwegkennzeichnung und Beschilderung der Ausrüstungsteile auf Basis der

Kennzeichenverordnung, (KennV) BGBI. II Nr. 101/1997 , der Richtlinie für Eisen-bahntunnel, der ÖNORM Z 1000, der ISO 3864-1 sowie der ÖNORM F2030

o Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBI. Nr. 218/1983 idgF 77/2007 o Richtlinie Faserbeton

Die Zugrundelegung dieser Richtlinien erfordert im Zusammenhang mit den sicherheitstech-nischen Betrachtungen zahlreiche bauliche und organisatorische Maßnahmen im Zusam-menhang mit den Anforderungen des Brandschutzes und des Sicherheitskonzeptes. Dies kann beispielsweise unter anderem die Situierung von Zufahrten und Rettungsplätzen in den Bereichen der Portale der Einhausungen, die Ausführung von Sicherheitsausgängen und Fluchtwegen je nach Länge der Einhausung, etc. erfordern.

Page 32: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

32

2.2 Einwendung Nr. 13.02

Name: R. Kern Datum: 9.11.2008 Einwendung gegen EB-Genehmigung, da Forderungen der Anrainer unberücksichtigt geblieben sind:

o Ausführung der Stützmauer als Betonmauer / Steinschlichtung im oben ange-führten Hang (Hang nördlich der Bahntrasse in der Siedlung Peratschitzen)

Stellungnahme zur Einwendung: Im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren ist entsprechend dem § 31a EisbG 1957 idF BGBl. I Nr. 125/2006 für die projektrelevanten Fachgebiete ein umfassendes Gutachten beizugeben. Das zu erstellende Gutachten dient zum Beweis, ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Ei-senbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Die Einreichunterlagen für Eisenbahnanlagen (u.a. Stützmauern) wurden daher für das Fachgebiet Eisenbahnbautechnik einer Begutachtung mit positivem Ergebnis unterzogen. Nach Rücksprache mit dem Planungsbüro DSK ist die in der Einwendung angeführte Stütz-mauer im Bereich des Hanges nördlich der Bahntrasse in der Siedlung Peratschitzen abseits der Bahntrasse neben der Straße situiert. Diese neben der Straße situierte Stützmauer war nicht Bestandteil des Gutachtens des Sachverständigen für Eisenbahnbautechnik, womit auf den fachlich zuständigen Sachver-ständigen verwiesen wird.

2.3 Einwendung Nr. 75.09 Name: Mag. H. Piskernik Datum: 20.11.2008 Änderungen gegenüber UVP die zu einer Verschlechterung gegenüber der UVE füh-ren:

o Bau einer Stützmauer – Verschlechterung Landschaftsbild und Lärmschutz. Stellungnahme zur Einwendung: Im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren ist entsprechend dem § 31a EisbG 1957 idF BGBl. I Nr. 125/2006 für die projektrelevanten Fachgebiete ein umfassendes Gutachten beizugeben. Das zu erstellende Gutachten dient zum Beweis, ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Ei-senbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Die vorliegenden Einreichunterlagen für Stützmauern wurden daher für das Fachgebiet Ei-senbahnbautechnik einer Begutachtung mit positivem Ergebnis unterzogen. Betreffend der in der Einwendung angeführten Verschlechterung im Zusammenhang mit dem Landschaftsbild und dem Lärmschutz muss auf die jeweils fachlich zuständigen Sachver-ständigen verwiesen werden.

Page 33: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

33

2.4 Einwendung Nr. 87.02 Name: Dr. P. Kammerlander (Vertr. F. Leitgeb, F. Gabelli) Datum: 20.11.2008 Dammböschungen sind als steilböschige Steinschlichtungen auszuführen (geringerer Flächenverbrauch, möglicherweise schalltechnisch günstiger, landschaftliche Gestal-tung und möglichst zu Beginn auszuführen) Stellungnahme zur Einwendung: Im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren ist entsprechend dem § 31a EisbG 1957 idF BGBl. I Nr. 125/2006 für die projektrelevanten Fachgebiete ein umfassendes Gutachten beizugeben. Das zu erstellende Gutachten dient zum Beweis, ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Ei-senbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Die Einreichunterlagen für Dammböschungen wurden daher seitens der fachlich zuständigen Sachverständigen einer diesbezüglichen Begutachtung unterzogen. Allgemein wird festgestellt, dass bei Ausführung von Stützmauern oder Steinsätzen, wie be-reits festgestellt, grundsätzlich einen geringerer Flächenverbrauch gegeben ist, wobei jedoch zu beachten ist, dass ein entsprechender Zugang für Wartung und Instandhaltung vorzuse-hen ist. Betreffend Lärmschutz, Landschaftsbild und Raumordnung wird auf den fachlich zu-ständigen Sachverständigen verwiesen.

2.5 Einwendung Nr. 89.07 Name: BI Peratschitzen – St. Lorenzen Datum: 20.11.2008 Brücke Peratschitzen Einwendung der BI Peratschitzen-St. Lorenzen lt. der Gutachterlichen Stellungnahme ARCHI NOAH DI R. Unglaub i.A. Gem. St. Kanzian Forderung der Einhausung der Brücke, Lärmprognosen liegen weit über den Werten der WHO Stellungnahme zur Einwendung: Im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren ist entsprechend dem § 31a EisbG 1957 idF BGBl. I Nr. 125/2006 für die projektrelevanten Fachgebiete ein umfassendes Gutachten beizugeben. Das zu erstellende Gutachten dient zum Beweis, ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Ei-senbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Die Einreichunterlagen für den Lärmschutz wurden daher seitens des fachlich zuständigen Sachverständigen einer diesbezüglichen Begutachtung unterzogen. Die seitens der Projektwerberin an die Eisenbahnbehörde vorgelegten Einreichunterlagen sehen derzeit keine Einhausung der Eisenbahnbrücke Peratschitzen vor.

Page 34: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

34

Ein Gutachten im Sinne des § 31a EisbG für eine Einhausung der Eisenbahnbrücke kann daher erst nach Ausarbeitung von diesbezüglichen Einreichunterlagen erstellt werden. Die zur Bearbeitung übergebenen Einwendungen fordern häufig eine Verlängerung der Ein-hausung im Bereich der Eisenbahnbrücke Peratschitzen zur Herstellung einer durchgehen-den geschlossenen Bauweise. Dazu ist aus Sicht des Fachgebietes Eisenbahnbautechnik auszuführen, dass das Bauvorhaben in der eingereichten Form, also ohne die geforderte weitergehende Einhausung genehmigungsfähig ist. Alle in Auseinandersetzung mit den dies-bezüglichen Einwendungen hier gegebenen weiteren Ausführungen beziehen sich also aus-drücklich auf den Planungsfall und gelten damit nur, wenn die Projektwerberin tatsächlich ihr Vorhaben ändern und die beantragte weitere Einhausung einreichen sollte. Allgemein wird festgestellt, dass bei einer Einhausung der Eisenbahnbrücke und gegebenen-falls anschließender Bereiche alleine aufgrund der Gesamtlänge des Eisenbahntragwerkes von 225 m für die Betrachtung der sicherheitstechnischen Aspekte eine mit einem Eisen-bahntunnel vergleichbare Situation gegeben ist und somit verschiedenste bei einem Eisen-bahntunnel heranzuziehende Richtlinien und Vorschriften zu berücksichtigen sind. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit werden nachstehend auszugsweise einige dieser Richtli-nien und Vorschriften angeführt:

o Richtlinien für das Entwerfen von Bahnanlagen Hochleistungsstrecken, Anlage 4, Baulicher Brandschutz in unterirdischen Verkehrsbauten von Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, Entwurf Stand Mai 2004

o Richtlinie "Bau und Betrieb von neuen Eisenbahntunnels bei Haupt- und Nebenbah-nen, Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes" Österreichischer Bundes-feuerwehrverband, 1. Ausgabe 2000

o TRVB F 134 Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz – Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken

o Richtlinie 2001/16/EG des europäischen Parlaments und Rates über die Interoperabi-lität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, März 2001

o Technical Specifications for Interoperability (TSI), Safety in Railway Tunnels (SRT), Draft 5.7.2006

o UIC-Kodex 779-9E, Sicherheit in Eisenbahntunnels, 1.Ausgabe August 2003 o Brandbeständigkeit von Faser-, Stahl- und Spannbeton, Straßenforschung des

BMVIT gemeinsam mit Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG, Dezember 2005 o Erhöhter Brandschutz mit Beton für unterirdische Bauwerke, Österreichische Vereini-

gung für Beton- und Bautechnik, Juli 2005 o UIC Kodex 779-11, Bemessung des Tunnelquerschnittes unter Berücksichtigung der

aerodynamischen Effekte o Fortschreibung HL-Richtlinien, Tunnel- und Wannenquerschnitte, Stand 20.7.2001 o Die Fluchtwegkennzeichnung und Beschilderung der Ausrüstungsteile auf Basis der

Kennzeichenverordnung, (KennV) BGBI. II Nr. 101/1997 , der Richtlinie für Eisen-bahntunnel, der ÖNORM Z 1000, der ISO 3864-1 sowie der ÖNORM F2030

o Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBI. Nr. 218/1983 idgF 77/2007 o Richtlinie Faserbeton

Die Zugrundelegung dieser Richtlinien erfordert im Zusammenhang mit den sicherheitstech-nischen Betrachtungen zahlreiche bauliche und organisatorische Maßnahmen im Zusam-menhang mit den Anforderungen des Brandschutzes und des Sicherheitskonzeptes. Dies kann beispielsweise unter anderem die Situierung von Zufahrten und Rettungsplätzen in den

Page 35: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

35

Bereichen der Portale der Einhausungen, die Ausführung von Sicherheitsausgängen und Fluchtwegen je nach Länge der Einhausung, etc. erfordern. Betreffend des Lärmschutzes muss auf den fachlich zuständigen Sachverständigen verwie-sen werden.

2.6 Einwendung Nr. 103 Name: IG Lebensraum Kühnsdorf Datum: 21.11.2008 Forderung nach Verlängerung und Tieferlegung des Grüntunnels in Richtung Osten wird nicht berücksichtigt. Stellungnahme zur Einwendung: Im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren ist entsprechend dem § 31a EisbG 1957 idF BGBl. I Nr. 125/2006 für die projektrelevanten Fachgebiete ein umfassendes Gutachten beizugeben. Das zu erstellende Gutachten dient zum Beweis, ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Ei-senbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Die vorliegenden Einreichunterlagen der Grünbrücke Kühnsdorf und der Grünbrücke Perat-schitzen wurden daher für das Fachgebiet Eisenbahnbautechnik einer Begutachtung mit po-sitivem Ergebnis unterzogen. Die seitens der Projektwerberin an die Eisenbahnbehörde vorgelegten Einreichunterlagen sehen derzeit keine Verlängerung und Tieferlegung vor. Ein Gutachten im Sinne des § 31a EisbG betreffend einer Verlängerung und Tieferlegung der Grünbrücke kann daher erst nach Ausarbeitung von diesbezüglichen Einreichunterlagen er-stellt werden. Allgemein wird jedoch festgestellt, dass für die Prüfung einer Tieferlegung der Bahntrasse verschiedenste Anforderungen betreffend die Trassierung der Bahnstrecke im Zusammen-hang mit Zwangspunkten, betreffend Wasserbautechnik im Zusammenhang mit dem Grund-wasser, betreffend Grundbau und Bodenmechanik im Zusammenhang mit dem Baugrund, betreffend Infrastrukturquerungen, etc. zu beachten sind. Diesbezüglich muss auf die fachlich zuständigen Sachverständigen verwiesen werden.

DI Edgar John eh.

Ergänzung zum Punkt 5.4.1 des Gesamtgutachtens des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für Eisenbahnbautechnik, Fachgebiet konstruktiver Ingenieurbau, DI Dr. techn. Pius Wörle, betreffend den Neubau des Bahnhofes Kühnsdorf:

Ergänzung zum Punkt 5.4.1 des Gesamtgutachtens:

Page 36: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

36

Fachspezifische Beurteilung Brandschutz Das im technischen Bericht dargelegte Konzept veranschaulicht das grundlegende Brandschutz-system, welches zum aktuellen Zeitpunkt der Planungsphase als sinnvoll erachtet werden kann. Im Zuge der Ausführungs- und Detailplanung muss der Detaillierungsgrad des Brandschutzkon-zeptes angepasst werden, wobei die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, die in-terne akustische Alarmsignale, die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten (Ausbildung gemäß TRVB O 117), etc. zu berücksichtigen sind. Das Konzept muss von einem Fachmann (Sachverständige für Explosions- und Brandursachen-ermittlung und Brandschutzwesen) erstellt werden und aus einem schriftlichen Brandschutzkon-zept inkl. Brandschutzkonzeptplänen bestehen, wobei als Mindeststandard für die Tragkonstrukti-on eine brandhemmende Ausführung vorgegeben wird. DI Dr. techn. Pius Wörle eh. gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für Tunnelbau, Tunnelsicherheit und baulichen Brandschutz, DI Rudolf Hörhan: Stellungnahmen zu den Einwendungen: Einwand Nr. 29, Freiwillige Feuerwehr Peratschitzen: Das Thema des Straßentunnels wurde in der öffentlichen Verhandlung behandelt. Aus geologi-schen bzw. hydrogeologischen Gründen wurde die Errichtung des Straßentunnels abgelehnt. Einwand Nr. 51, Elbe Helga und Siegfried: Ergänzend zur Stellungnahme des SV für Bodenmechanik (Mag. Schatz) wird für das Fachgebiet Tunnelbau ausgeführt, dass die Herstellung des Tunnels bei projektsgemäßer Ausführung gemäß der Neuen Österreichischen Tunnelbaumethode ein geotechnisches Messprogramm beinhaltet. Dabei werden die Verformungen im Tunnel und an der Oberfläche des Tunnels gemessen und die Ausbaumaßnahmen im Tunnel danach ausgerichtet, sodass die Verformungen/Setzungen in be-grenzten Rahmen bleiben. Einwand Nr. 57, Katz Friedrich: Zur Feststellung, dass noch offen ist, ob der Tunnel Untersammelsdorf in bergmännischer oder offener Bauweise hergestellt wird kann festgestellt werden, dass in den Projektsunterlagen bzw.

Page 37: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

37

Gesamtgutachten ausgeführt wird, dass der Tunnel Untersammelsdorf nach der bergmännischen Bauweise im Schutze von Bohrpfählen hergestellt wird. Außerdem sind vorauseilende Maßnah-men zur Baugrundverbesserung vorgesehen. Sowohl beim West- als auch dem Ostportal befinden sich weiters je 24 m lange sogenannte Deckelbauweisen. Einwand Nr. 99, Dr. Gerhard Brandl: Auf Seite 4 der Einwendungen wird die Abstandnahme vom Straßentunnel bemängelt. Dieses Thema wurde im Rahmen der öffentlichen Verhandlung behandelt, Aus geologischen bzw. hydrogeologischen Gründen wurde die Errichtung des Straßentunnels abgelehnt. Einwand Nr.149, Bürgerinitiative Admont-Lassein-Althofen-Lind: Der Tunnel Lind weist eine Länge von 495 m auf und hat zu beiden Portalen eine eigene Zufahrt mit Wartungsplatz beim Ostportal bzw. Vorplatz mit Wendmöglichkeit beim Westportal. Die ver-hältnismäßig geringe Länge des Tunnels erfordert sicherheitstechnisch keine eigene Verbindungs-straße zwischen den beiden Portalen. Außerdem wurde das Einsatzkonzept für alle Tunnels des gegenständlichen Einreichprojektes mit der Feuerwehr vereinbart. Einwand Nr. 156, Oskar Preinig: Die Forderung, dass alle frei geführten Strecken zwischen den Tunnelportalen unter 500 m ge-schlossen werden sollen, ist sicherheitstechnisch nicht notwendig. Zur Forderung hinsichtlich der kürzeren Verbindung mit dem Straßentunnel siehe Stellungnahme zu Einwand Nr. 29 der Freiwilligen Feuerwehr Peratschitzen. Einwand Nr. 176, Marktgemeinde Grafenstein: Der Tunnel Lind weist eine Länge von 495 m auf und hat zu beiden Portalen eine eigene Zufahrt mit Wartungsplatz beim Ostportal bzw. Vorplatz mit Wendmöglichkeit beim Westportal. Die ver-hältnismäßig geringe Länge des Tunnels erfordert sicherheitstechnisch keine eigene Verbindungs-straße zwischen den beiden Portalen. Außerdem wurde das Einsatzkonzept für alle Tunnels des gegenständlichen Einreichprojektes mit der Feuerwehr vereinbart. DI Rudolf Hörhan eh. gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für Elektrotechnik, Ing. Wilhelm Lampel:

Page 38: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

38

Aus den übermittelten Einwendungen sind aus meiner Sicht vom Fachgebiet Elektrotechnik (wie bereits zugeteilt) nachstehende Einwendungen zu beantworten. Die Beantwortung zur Nr. 147.06 wurde mit der ÖBB Bau AG Bereich KW (Ing. Rauscher, DI(FH) Wurmitzer) abgesprochen. Die Beantwortung zur Nr. 147.07 ist aus meiner Sicht allgemein gültig und gilt sinngemäß auch bei ähnlichen Anfragen die überwiegend (da gesundheitliche Einwendungen) Prof. Silny zugeteilt wur-den (Beispielsweise Einwendungen Nr. 75.02, Nr. 87.09). Einwendung Nr. 147.06 BI Srejach vom 22.11.08: Energieversorgung der Koralmbahn (Fahrbetrieb) Keine Aussagen vorhanden. Projekt unkomplett. Frage wurde bereits öfter gestellt, wobei die Aus-sage, dass Einspeisungen im Bereich KW Annabrücke und die nächste im Bereich Bahnhof La-vanttal, die durch keine 110 kV-Freileitung verbunden werden, nicht schriftlich bestätigt wurde. Gefordert wird eine klare Aussage zur Energieversorgung der Koralmbahn in unserem Bereich. Ablehnung einer begleitenden 110kV-Trasse. Beantwortung: Der Ausbau und die Modernisierung von Bahnanlagen der ÖBB erfordern auch Ausbaumaßnah-men der Traktionsstromversorgung. Diese Baumaßnahmen sind neben der Oberleitungsanlage auch Bahnunterwerke an den Strecken und Bahnstromleitungsverbindungen zum bestehenden Zentralen Bahnstromverbundnetz in Österreich (110kV, 16,7 Hz). Im Bereich des verhandlungsgegenständlichen Abschnittes Mittlern – Althofen der Koralmbahn sind keine Bahnunterwerksstandorte vorgesehen. Gemäß dem Versorgungskonzept der ÖBB wird im Abschnitt Althofen – Klagenfurt das Unterwerk Oberfischern (km 117.270 r.d.B) im Bereich der bestehenden Bahnstromleitung KW Annabrücke – Unterwerk St. Veit errichtet. Weitere Bahnunterwerksstandorte entlang der Koralmbahnstrecke sind im Bereich der Tunnelpor-tale des Koralmtunnels im Bereich des Bf. Weststeiermark sowie im Bereich des Bf. Lavanttal be-absichtigt. Im Rahmen der jeweiligen eisenbahnrechtlichen Verfahren erfolgte die Ausweisung des erforderlichen Flächenbedarfs für diese Einspeisestandorte. Die Versorgung der Einspeisestandor-te als Zusammenschluss mit dem bestehenden Zentralen Bahnstromnetzes in Österreich (110kV, 16,7 Hz) stellt eine technische Möglichkeit für Leitungskorridore dar. Die Erhebung, Abstimmung und Analyse dieser möglichen Leitungskorridore wird im heurigen Jahr 2009 durch die ÖBB Bau AG / Bereich Kraftwerke durchgeführt und danach wird ein entsprechen-des eisenbahnrechtliches Projekt ausgearbeitet werden. Einwendung Nr. 147.07 BI Srejach vom 22.11.08: Trassennähe: Auswirkung der EMF für die nahe der Trasse liegenden Objekte wird hinterfragt.

Page 39: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

39

Beantwortung: Aus elektrotechnischer Sicht wird hiezu festgestellt, dass im vorliegenden wissenschaftlichen Gut-achten über die Berechnung niederfrequenter magnetischer Ersatzflussdichten und elektrischer Ersatzfeldstärken (16,7 Hz) verursacht durch die Koralmbahn: Graz – Klagenfurt im Abschnitt: Mitt-lern – Althofen a. d. Drau (km 92.970 – km 111.979) vom Institut für elektrische Anlagen der TU Graz alle Objekte in Trassennähe in einem 75 m Streifen aufgenommen wurden. Beurteilungsprofi-le der zur Trasse nächstgelegenen Objekte wurden berechnet und ausgewertet. Für die Beurteilung gemäß Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabe: 2006-02-01 wurden dabei die Werte in einer Höhe von 1 m über Schienenoberkante (SOK) bzw. über Grund herangezogen, Beurteilungsgrundlage sind die Referenzwerte für die Allgemeinbevölkerung für einen zeitlich un-begrenzten Aufenthalt. • Hinsichtlich der magnetischen Ersatzflussdichte ergibt sich unter Annahme der maximal zu erwartenden Ströme (zulässiger Strom, Anlagengrenzströme) keine Überschreitung des zulässigen Referenzwerts. • Hinsichtlich der elektrischen Ersatzfeldstärke ergibt sich keine Überschreitung des zulässigen Referenzwerts. • Die zulässige Referenzwertausschöpfung der magnetischen Ersatzflussdichte (RWAB) wird in allgemein zugänglichen Bereichen für niederfrequente magnetische Felder nicht überschritten. • Die zulässige Referenzwertausschöpfung der elektrischen Ersatzfeldstärke (RWAE) wird in allgemein zugänglichen Bereichen für niederfrequente elektrische Felder nicht überschritten. Da diese Aussagen für die nächstgelegenen Objekte zutrifft, sind diese Werte bei weiter entfernten Objekten zur Trasse entsprechend geringer. Ing. Wilhelm Lampel eh. gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für Sicherungs-technik, DI Stephan Gerhard und DI Ulrich Haspel (Luxcontrol Nederland B.V.):

Page 40: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

40

Koralmbahn Graz - Klagenfurt UVP-Abschnitt Aich - Althofen a. d. Drau Stellungnahme zu den vorliegenden Einwendungen zum Einreichabschnitt Mitt-

lern - Althofen km 92,970 - 111,979 Länge = 19,009 km Bericht Nr.: LC/B 09/104 Datum des Berichtes: 16.01.2009 Anzahl der Seiten: 7 Begutachtungsgegenstand: Einwendungen zum Abschnitt Mittlern - Althofen Auftraggeber: ÖBB-Infrastruktur Bau AG

Projektleitung Koralmbahn 4 Ing. Georg Krainer Fromillerstraße 29 A-9020 Klagenfurt Österreich

Auftragsnummer des Auftraggebers / Datum:

Bestellnr. 4300523853 08.05.2007

Auftragnehmer: Luxcontrol Nederland B.V.

Graadt van Roggenweg 328 -334 NL-3531 AH Utrecht, Niederlande

Auftragsnummer des Auftrag-nehmers:

007106 - 13100773

verantwortliche Sachverständige:

Dipl.-Ing. Stephan Gerhard (Sicherungstechnik) Dipl.-Ing. Ulrich Haspel (Arbeitnehmerschutz)

Reviewer: Dipl.-Ing. Dirk Peuschel Die beschriebenen Ergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die genannten Begutachtungsge-genstände. Dieser Bericht darf ohne schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers nicht auszugsweise ver-vielfältigt oder auszugsweise weitergegeben werden. Inhaltsverzeichnis 1 Aufgabenstellung 2 Bewertungsgrundlagen 2.1 Rechtliche Grundlagen, Normen, Richtlinien 2.2 Definitionen und Abkürzungen 3 Bewertungsunterlagen 3.1 Einwendungen bzw. Stellungnahmen 4 Bewertung der Einwendungen

Page 41: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

41

Page 42: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

42

1 Aufgabenstellung

Gemäß § 31a Eisenbahngesetz 1957 idF BGBl I Nr 125/2006 (Kurzbezeichnung EisbG) sind dem Antrag auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für den Koralmbahnabschnitt Mitt-lern - Althofen auch projektrelevante Fachgebiete umfassende Gutachten beizugeben. Die Gutachten sind zum Beweis beizugeben, ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Im Falle beantragter Abweichungen vom Stand der Technik, die gemäß § 31f in Ausnahmefällen zulässig sind, sind die Vorkehrungen darzustellen, die sicherstellen sollen, dass trotz Abweichung vom Stand der Technik die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz gewährleistet sind. Darüber hinaus war von den Gutachtern zu prüfen, ob die Genehmigungskriterien der anzuwen-denden Verwaltungsverfahren aus fachlicher Sicht eingehalten sind und ob die in ihren Fachbe-reich fallenden zwingenden Auflagen des Umweltverträglichkeitsgutachtens vom Januar 2004 in der Einreichplanung berücksichtigt wurden. Gemäß Edikt, GZ.BMVIT-820.284/0021-IV/SCH2/2008 vom 09.12.08 findet eine öffentliche Erörte-rung statt in der jedermann Stellung nehmen kann. Im Vorfeld der geplanten öffentliche Erörterung vom 27. bis 29. Jänner 2009, im Veranstaltungszentrum K3, Klopeiner Strasse 5, 9122 St. Kanzian am Klopeiner See, sind die Einwendungen bezüglich der erstellten Gutachten bzw. des geplanten Projektes bewertet worden.

Page 43: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

43

2 Bewertungsgrundlagen

2.1 Rechtliche Grundlagen, Normen, Richtlinien

Als Arbeitsgrundlagen gelten die folgenden Normen und Vorschriften:

/EisbG/ Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisen-bahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 - EisbG), zuletzt geändert durch BGBl. 125/2006 Teil I vom 26. Juli 2006

/EisbVO/ Verordnung über den Bau, den Betrieb und die Organisation von Eisenbahnen, BGBl. II Nr. 209/2003

/RVE-Entwurf/ RVE Bau-Entwurfsunterlagen, Entwurf, Ausgabe 01.02.2007 /AVO-Verkehr/ Verordnung über die Berücksichtigung der Erfordernisse des

Arbeitnehmerschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (Arbeitnehmer-schutzverordnung Verkehr – AVO Verkehr), BGBl. II Nr. 422/2006 vom 14. November 2006, i.d.F. Februar 2008

/AschG/ ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. 450/1994 vom 17. Juni 1994 — AschG i.d.F. 2001

/AM-VO/ Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 vom 16. Juni 2000 - AM-VO i.d.F. 2002

/EisbAV/ Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung), BGBl. II Nr. 384/1999, zuletzt geändert durch BGBL. II Nr. 281/2007

/DOK-VO/ Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdoku-mente (DOK-VO), BGBl. Nr. 468/1996 vom 11. September 1996 - DOK-VO i.d.F. BGBL II Nr. 53/1997

/R 10/ Eisenbahnanlagen, Schwerpunktkonzept aus der Sicht des Ar-beitnehmerschutzes für das eisenbahnrechtliche Genehmi-gungsverfahren sowie für Gutachten zu Anträgen gemäß §§ 31a und 33a Eisenbahngesetz, Herausgeber: BMVIT-VAI, Stand: 01.09.2007,

/BauKG/ Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BGBl. Nr. 37/1999 - BauKG i.d.F. BGBL I Nr. 42/2007

/EN 50126/ EN 50126 Bahnanwendungen – Spezifikation und Nachweis der Zuverläs-sigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltbarkeit und Sicherheit (RAMS)

/ISO 9001/ ISO 9001:2000, Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen

Als weitere Arbeitsgrundlagen gelten folgende Vereinbarungen zum Umfang der Einreichunterla-gen und zum Umfang der Prüfung:

Page 44: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

44

/Prot BMVIT/ Protokoll der vom 16.01.2008 „Abwicklung von eisenbahnrechtli-chen Verfahren von eisenbahnsicherungstechnischen Einrich-tungen, BMVIT SCH 4

/§31a_Gutach/ Koralmbahn Graz – Klagenfurt UVP-Abschnitt Aich - Althofen a. d. Drau Einreichabschnitt: Mittlern – Althofen km 92,970 - 111,979 Länge = 19,009 km Einzelgutachten nach § 31a EisbG >Sicherungstechnik<

2.2 Definitionen und Abkürzungen RVE Richtlinien und Vorschriften für das Eisenbahnwesen

BMVIT Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

3 Bewertungsunterlagen

Folgende Unterlagen dienen als Grundlage für die Bewertung der Einwendungen bezüglich des Fachgebietes „Sicherungstechnik“ für den Einreichabschnitt Mittlern – Althofen/Drau; km 92,970 – km 111,979. 3.1 Einwendungen bzw. Stellungnahmen /Einwend_Übers/ K O R D I N A Z T G m b H

Koralmbahn UVP-Abschnitt Aich – Althofen/Drau; Einreichabschnitt Mittlern – Althofen/Drau; km 92,970 – km 111,979 – EB - Verfahren – Übersicht über die Einwendungen Wien, Dezember 2008

/Einwend/ Einwendungen nummeriert mit 1- 371

/Einwend_Übers_erg/ K O R D I N A Z T G m b H Ergänzung der Übersichtsliste der Stellungnahmen vom 18.12.08 zur Koralmbahn Mittlern-Althofen vom 07.01.09

/Einwend_erg/ Einwendungen nummeriert mit 372- 378

4 Bewertung der Einwendungen

Die vorliegenden Einwendungen bzw. Stellungnahmen /Einwend_Übers/,/Einwend/, /Einwend_Übers_erg/ und /Einwend_erg/ sind formal sowie inhaltlich geprüft worden. Dabei wurde festgestellt, dass die vorliegenden Einwendungen bzw. Stellungnahmen nicht das Fachgebiet „Signaltechnik“ und zugehörige Belange des „Arbeitnehmerschutzes“ betreffen.

Page 45: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

45

DI Stephan Gerhard eh. (Signaltechnik) DI Ulrich Haspel eh. (Arbeitnehmerschutz) gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für Straßenver-kehrswesen, Ing. Gerhard Leder: Einwendung 13.02 Zufahrtsstraße Peratschitzen: Die neue Zufahrtsstraße Peratschitzen (S50G) wird aufgrund der Errichtung der HL-Strecke erfor-derlich, da die bestehende Straßenverbindung unterbrochen wird. Die im Zuge des eisenbahn-rechtlichen Genehmigungsverfahrens eingereichte Straße weicht von jener in der UVE ab. Diese deklarierte Änderung zur UVE wird seitens des Projektwerbers begründet (Einlage 2101 – Techni-scher Bericht, Kapitel 1.2.8.6). Bei der Zufahrtsstraße S50G handelt es sich um keine Eisenbahnanlage. Für diese ist eine stra-ßenrechtliche Genehmigung gemäß Kärntner Straßengesetz erforderlich. Die eisenbahnrechtlich eingereichte Straße entspricht den geltenden Richtlinien (RVS 03.03.81 – Ländliche Straßen und Wege). Der Stand der Technik ist erfüllt. Zu dieser Straße gibt es keine zwingenden Auflagen aus dem UVP-Verfahren. Empfohlene Auflagen beziehen sich auf die ur-sprüngliche Variante (empfohlene Auflage aus dem UVP-Verfahren Nr. 529). Die Situierung der Zufahrtsstraße ist nicht Gegenstand der Begutachtung. Einwendung 23 Das Grundstück (Parzelle 1561) wird durch die Anbindung der Bleiburger Schleife zerschnitten. Beide entstehenden Grundstücksteile sind zukünftig erreichbar, wobei jener Teil zwischen der HL-Strecke und der Bleiburger Schleife durch eine neue Wegverbindung aufgeschlossen wird. Die Situierung der Zufahrtsstraße ist nicht Gegenstand der Begutachtung. Allfällige Trassenänderungen und Ansprüche sind in den folgenden straßenrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Einwendung 29 Zufahrtsstraße Peratschitzen: Sh. Stellungnahme zu Einwendung 13.02 Einwendung 31.01 eigene Abbiegespur bzw. Kreisverkehr auf Mittlerner Landesstraße (L128) zur Ortschaft Pri-

belsdorf: eigener Radweg auf neuer Zufahrtsstraße nach Pribelsdorf Radwegquerung auf L128 bei Km 98,1 sh. Stellungnahme zu Einwendung 120.3

Page 46: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

46

Einwendung 36 Das Grundstück (Parzelle 1568) wird durch die Anbindung der Bleiburger Schleife zerschnitten. Beide entstehenden Grundstücksteile sind zukünftig erreichbar, wobei jener Teil zwischen der HL-Strecke und der Bleiburger Schleife durch eine neue Wegverbindung aufgeschlossen wird. Die Situierung der Zufahrtsstraße ist nicht Gegenstand der Begutachtung. Einwendung 37 Das Grundstück (Parzelle 1571) befindet sich bereits im Nachbarabschnitt Aich – Mittlern. Allfällige Einwendungen sind im eisenbahnrechtlichen Einreichverfahren des betreffenden Projektes einzu-bringen. Einwendung 43.03 Das Baukonzept zeigt eine mögliche Baustellenabwicklung nach dem derzeitigen Stand des Pro-jektes auf. Das Baukonzept ist im Zuge der Detailplanung mitzuführen und zu verfeinern. Alle, die HL-Strecke querenden bestehenden Verkehrsverbindungen dürfen erst dann unterbro-chen werden, wenn die auf Dauer der Bauphase vorgesehenen Ersatzverbindungen verkehrswirk-sam sind. (Zwingende Auflage aus UVP-Verfahren). Einwendung 54.01 Die Lage der Zufahrtsstraße ist nicht Gegenstand der Begutachtung. Das Baukonzept zeigt eine mögliche Baustellenabwicklung nach dem derzeitigen Stand des Pro-jektes auf. Das Baukonzept ist im Zuge der Detailplanung mitzuführen und zu verfeinern. Einwendung 57.01 (siehe 54.01) Einwendung 74 Sofern der Wirtschaftsweg S56G eine öffentliche Straße ist sind die Einwendungen im Straßen-rechtlichen Verfahren vorzubringen. Beim Weg handelt es sich um keinen Bestandteil einer Eisen-bahnanlage. Sie ist daher nicht Gegenstand der Eisenbahnrechtlichen Bewilligung und der §31a Begutachtung. Einwendung 75.01 Die Verkehrszählung ist im Zusammenhang mit einer Lärmuntersuchung zu sehen. Die Prüfung der Verkehrszählung fällt nicht in das Aufgabengebiet des Sachbereiches Straßenverkehrswesen, auch nicht von Verkehrsmodellen. Einwendung 75.03 „Belieferung Hackgut – verkehrstechnische Lösung erforderlich“ Der Weg S44G Zufahrt Schloß Wasserhofen folgt in seinen Anlageverhältnissen weitgehend dem Bestand. Die Anlageverhältnisse sind für das gewählte Bemessungsfahrzeug ausreichend dimen-sioniert. Erhöhte Anforderungen sind im Zuge des straßenrechtlichen Verfahrens einzufordern da es sich bei der gegenständlichen Zufahrt um eine öffentliche Straße handelt. Beim Weg handelt es sich um keinen Bestandteil einer Eisenbahnanlage. Sie ist daher nicht Ge-genstand der Eisenbahnrechtlichen Bewilligung und der §31a Begutachtung. „Weg zum Grundstück am Teich südlich des Hauses“ Der südlich liegende Teich ist über die Straße S47G Anbindung Peratschitzen Ost erreichbar.

Page 47: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

47

Der geforderte Fußweg ist im zu beurteilenden Projekt nicht enthalten und daher nicht zu begut-achten. Allfällige Ansprüche sind in den folgenden Verfahren (Straßenrecht, Grundeinlöse, etc.) geltend zu machen. Einwendung 75.05 Bauverkehr Die Bauverkehrsstraße von der Bahntrasse zum Weg S44G ist keine öffentliche Straße. Der Weg S44G wird durch die Neuerrichtung in einem eigenen Verfahren straßenrechtlich behan-delt. Für im Zuge der Bauarbeiten auf oder neben der Straße eintretenden Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs sind ebenfalls eigene Bewilligungen einzuholen (§90 StVO). Die Dimensionierung der Trasse (Breite) hat auf die maßgeblichen Fahrzeuge Rücksicht zu neh-men. Zudem sind Ausweichen für den Begegnungsfall zu schaffen oder eine Baustraße für den Gegenverkehr herzustellen. Details können aber erst im weiteren Planungsverlauf (später auch in Abstimmung mit der Baufirma) festgelegt werden. Die Baustraße stellt – sofern es nicht zu Berührungspunkten mit eisenbahntechnischen Anlagen kommt – keinen Bestandteil einer Eisenbahnanlage dar. Einwendung 75.07 Es werden im Baukonzept einzuhaltende Maßnahmen aufgelistet, die unter anderem zu einer Mi-nimierung der Staubbelastung, der Lärmbelastung und zur Minimierung des Bauverkehrs beitragen sollen. Die Maßnahmen werden im Zuge der weiteren Projektsbearbeitung verfeinert und in die Ausschreibung des Projektes eingearbeitet. Zwingende Auflagen aus dem UVP-Verfahren wie z.B. Nr. 123 (Staubbindung durch Besprühen der Straßen, Reifenwaschanlagen, etc.) sind zu berück-sichtigen. Einwendung 81.02 Die Erreichbarkeit der angeführten Grundstücke ist durch den Wirtschaftsweg S67G gewährleistet. Allfällige Ansprüche sind in den folgenden straßenrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Einwendung 85 „Grundstück 317/1: keine Zufahrt“ Grundsätzlich sind sämtliche an Wirtschaftswege angrenzende Grundstücke über diese Wege erreichbar. Das Grundstück ist grundsätzlich über den Weg S40G erreichbar. Durch die Anlage-verhältnisse der Zufahrt Bhf. Kühnsdorf ist eine Zufahrtsrampe auf das Grundstück im Detailpro-jekt zu errichten. Allfällige Ansprüche sind in den folgenden straßenrechtlichen Verfahren geltend zu machen. „Grundstück 622/2: Abtrennung des Grundstücks vom öffentlichen Verkehr, insbesondere

auch keine Erreichbarkeit mit landw. Maschinen gegeben, Schaffung einer Nord-Süd-Verbindung über die Bahntrasse“

Das Grundstück 622/2 ist über die Straße S39G erreichbar. Auf das Grundstück gelangt man über eine Rampe welche im Zuge des Detailprojektes im Einvernehmen mit dem Eigentümer unter Be-rücksichtigung der Verkehrstechnischen Richtlinien und Vorschriften zu errichten ist. Allfällige Ansprüche sind in den folgenden Verfahren (Straßenrecht, Grundeinlöse, etc.) geltend zu machen. Einwendung 87.01 Grundstücke Nr. 608/1, 617, 621, 317/2, 279/3:

Page 48: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

48

Die Erreichbarkeit von Grundstücken muss auch während der Bauphase gewährleistet bleiben. Die Aufschließung der landwirtschaftlich genutzten Flächen erfolgt während der Bauphase über die Wege S37G und S35G. Diese werden im Endzustand als Geh- und Radweg genutzt. Die Aufschließung im Endzustand erfolgt über die Wege S38G und S39G. Einwendung 87.05 Grundstücke Nr. 782, 795, 794, 783 KG 76112: Das Grundstück 782 ist über den Wirtschaftsweg S22G erreichbar. Die restlichen Grundstücke werden über den Weg S23G aufgeschlossen. Das Grundstück 795 wird über den Bestand erschlossen Einwendung 87.06 Grundstücke Nr. 693/16, 701/1 KG 76112: Die Grundstücke sind über den Wirtschaftsweg S20G erreichbar. Einwendung 87.11 „Radweg als Fahrweg für landwirtschaftliche Fahrzeuge nutzbar machen“ Den geplanten Radweg S36G als Verbindungsweg für landwirtschaftliche Fahrzeuge zu nutzen ist derzeit nicht vorgesehen. Allfällige Ansprüche sind in den folgenden Verfahren (Straßenrecht, Grundeinlöse, etc.) geltend zu machen. Einwendung 89.06 Zufahrtsstraße Peratschitzen: Die neue Zufahrtsstraße Peratschitzen (S50G) wird aufgrund der Errichtung der HL-Strecke erfor-derlich, da die bestehende Straßenverbindung unterbrochen wird. Die im Zuge des eisenbahn-rechtlichen Genehmigungsverfahrens eingereichte Straße weicht von jener in der UVE ab. Diese deklarierte Änderung zur UVE wird seitens des Projektwerbers begründet (Einlage 2101 – Techni-scher Bericht, Kapitel 1.2.8.6). Bei der Zufahrtsstraße S50G handelt es sich um keine Eisenbahnanlage. Für diese ist eine stra-ßenrechtliche Genehmigung gemäß Kärntner Straßengesetz erforderlich. Die eisenbahnrechtlich eingereichte Straße entspricht den geltenden Richtlinien (RVS 03.03.81 – Ländliche Straßen und Wege). Der Stand der Technik ist erfüllt. Zu dieser Straße gibt es keine zwingenden Auflagen aus dem UVP-Verfahren. Empfohlene Auflagen beziehen sich auf die ur-sprüngliche Variante (empfohlene Auflage aus dem UVP-Verfahren Nr. 529). Baustraße zur BE3B: Baustraße verläuft einerseits auf der zukünftigen Trasse, andererseits von der L116 zur BE3B (be-stehende Straße). Maßnahmen gegen Belastungen sind vorgesehen. Anzahl Fahrzeuge von der L116 zu BE3B mit 8 Fahrten pro Tag in den Baujahren 3 und 4 angegeben. Das Baukonzept wird im Zuge der weiteren Projektsbearbeitung verfeinert und weiter optimiert. Aufrechterhaltung Wege und Straßen sowie Schaffung geeigneter Wege für Radfahrer wäh-

rend der Bauphase: Das Baukonzept zeigt eine mögliche Baustellenabwicklung nach dem derzeitigen Stand des Pro-jektes auf. Das Baukonzept ist im Zuge der Detailplanung mitzuführen und zu verfeinern. Einwen-dungen betreffend die Bauphase sind – sofern öffentliche Straßen betroffen – im straßenrechtli-chen Einreichprojekt einzubringen. Alle, die HL-Strecke querenden bestehenden Verkehrsverbindungen dürfen erst dann unterbro-chen werden, wenn die auf Dauer der Bauphase vorgesehenen Ersatzverbindungen verkehrswirk-

Page 49: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

49

sam sind. Die Baustraße stellt – sofern es nicht zu Berührungspunkten mit eisenbahntechnischen Anlagen kommt – keinen Bestandteil einer Eisenbahnanlage dar. Einwendung 92 Verlegung geplante Baustraße: Das Baukonzept zeigt eine mögliche Baustellenabwicklung nach dem derzeitigen Stand des Pro-jektes auf. Das Baukonzept ist im Zuge der Detailplanung mitzuführen und zu verfeinern. Einwen-dungen betreffend die Bauphase sind – sofern öffentliche Straßen betroffen – im straßenrechtli-chen Einreichprojekt einzubringen. Die der Situierung der Baustraße ist nicht Inhalt der Begutach-tung. Erreichbarkeit Grundstücke: nicht erreichbar, kürzeste Wegverbindungen Grundstücke sind nicht angeführt. Einwendung 95b Erreichbarkeit Bushaltestelle St.Kanzianer Straße zu Fuß nicht möglich Die Bushaltestelle ist über die Straße S50G erreichbar. Einwendungen sind im straßenrechtlichen Verfahren einzubringen. Einwendung 101.01 Alle, die HL-Strecke querenden bestehenden Verkehrsverbindungen dürfen erst dann unterbro-chen werden, wenn die auf Dauer der Bauphase vorgesehenen Ersatzverbindungen verkehrswirk-sam sind. Die Baustraße stellt – sofern es nicht zu Berührungspunkten mit eisenbahntechnischen Anlagen kommt – keinen Bestandteil einer Eisenbahnanlage dar. Einwendung 103 Sh. Stellungnahme zu Einwendung 101.01 Einwendung 104 Situierung Kreisverkehr bzw. der Kreuzungsbereich mit L116 bzw. L128 nördlich der Bahnli-

nie: Einwendungen sind im straßenrechtlichen Verfahren einzubringen. Einwendung 120.3 eigene Abbiegespur bzw. Kreisverkehr auf Mittlerner Landesstraße (L128) zur Ortschaft

Priebelsdorf: Durch die Errichtung der HL-Strecke wird eine niveaufreie Querung der L128 Mittlerner Straße sowie der Ortszufahrt nach Pribelsdorf erforderlich. Aus diesem Grund wird die L128 Mittlerner Straße (S16L) sowie die Ortszufahrt nach Priebelsdorf (S17G, S18G) umtrassiert. Diese Straßen sind nicht Teil einer Eisenbahnanlage. Da es sich um öffentliche Straßen handelt ist für dieses eine eigene straßenrechtliche Bewilligung erforderlich (nach dem Kärntner Straßengesetz). Im Zuge des Genehmigungsverfahrens sind die gegenständlichen Einwendungen einzubringen. Anhand der für das eisenbahnrechtliche Genehmigungsverfahren vorliegenden Unterlagen kann festgehalten werden, dass aus rein verkehrlicher Sicht aufgrund der zu erwartenden Verkehre kein Kreisverkehr erforderlich ist. Die Verkehrszahlen auf der L128 entsprechen den Vorgaben des Landes Kärnten. Für die Ortszufahrt S17G liegen keine Verkehrszahlen vor. Aufgrund des Ein-zugsgebietes sind keine nennenswerten Verkehre zu erwarten. Die Trassierung entspricht den Vorschriften und Richtlinien.

Page 50: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

50

Die Beurteilung der Lage der Straßen sowie die Wahl der Knotenform war nicht Gegenstand der §31a-Begutachtung für den Sachbereich Straßenwesen. eigener Radweg, Radspur auf neuer Zufahrtsstraße nach Priebelsdorf: Für die Ortszufahrt S17G liegen keine Verkehrszahlen vor. Aufgrund des Einzugsgebietes sind keine nennenswerten Verkehre zu erwarten. Bei der Zufahrtsstraße handelt es sich um einen Gü-terweg mit einer zu erwartenden Geschwindigkeit (v85)von maximal 50 km/h (aufgrund der kurzen Strecke zwischen den beiden Knoten). Bei diesem Straßentyp ist das anzustrebende Organisati-onsprinzip des Radverkehrs im Freilandbereich (gemäß RVS 03.02.13) ein Mischprinzip Fußgän-ger, Rad und KFZ mit einer niveaugleichen Verkehrsfläche. Dieses anzustrebende Organisations-prinzip ist beim gegenständlichen Weg eingehalten. Radwegquerung auf L128 bei km 98,1: Die Radwegquerung ist im Zuge des Straßenrechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Umle-gung der L 128 mitzubehandeln. Einwendung 124 Ersatzaufschließung für Forstgeräte und Traktoren für die Parzellen 798, 799 und 803/6, je-

weils KG Priebelsdorf: Der Weg mit der Grundstücksnummer 1280, KG Priebelsdorf, wird durch die HL-Strecke durch-trennt und ist nicht Bestandteil einer Eisenbahnanlage. Das Grundstück 798 wird zur Gänze von der HL-Strecke inklusive der Damm-/ Einschnittsbö-schungen sowie durch ökologische Ausgleichsmaßnahmen beansprucht. Das Grundstück 799 wird zum Teil durch ökologische Ausgleichmaßnahmen beansprucht. Das Grundstück 803/6 wird durch die HL-Strecke sowie durch ökologische Ausgleichsmaßnahmen beansprucht. Die Erreichbarkeit von Grundstücken muss gewährleistet bleiben. Der an diese Grundstücke an-grenzende Weg (Grundstücksnummer 1280, KG Priebelsdorf) bleibt gemäß dem Bestand beste-hen. Eine direkte Verbindung zwischen den nördlich und südlich der Bahn gelegenen Grundstücke ist nicht mehr gegeben. Allfällige betriebswirtschaftliche Verschlechterungen der Situation sind gegebenenfalls über die nachfolgenden Verfahren (Straßenrecht, Grundeinlöse) zu steuern. Errichtung einer Umkehre am Weg mit der Grundstücksnummer 1280, KG Priebelsdorf, für

Wirtschaftsfuhren im Bereich südlich der Bahn für die dort gelegenen Parzellen: Der Weg mit der Grundstücksnummer 1280, KG Priebelsdorf, stellt keine Eisenbahnanlage dar. Er wird durch die HL-Strecke durchtrennt und endet an beiden Seiten der Bahn bzw. der Dammbö-schungen als Sackgasse. Ansonsten bleibt der Weg im Bestand unverändert. Die Erreichbarkeit der Grundstücke bleibt bestehen. Aufgrund der ungünstigen topografischen Lage ist das umkehren mit Fahrzeugen erschwert bzw. nahezu unmöglich. Anhand der vorliegenden Unterlagen ist auch keine nahe gelegene Umkehrmöglichkeit erkennbar. Die Herstellung der Umkehrmöglichkeit ist in den folgenden Verfahren (Straßenrecht, Grundeinlöse, etc.) geltend zu machen. Einwendung 125 Durchschneidung Parzelle 316/2, KG St.Marxen – Versetzung an östliche Grundstücksgren-

ze Die gegenständliche Parzelle wird durch die Zufahrt zum Bahnhof Kühnsdorf (S40G) sowie durch ökologische Ausgleichsmaßnahmen beansprucht. Beiderseits der Zufahrt verbleiben Flächen die-ses Grundstückes. Bei dieser Straße handelt es sich um keine Eisenbahnanlage, sondern einer Eisenbahnzufahrts-straße, die einer straßenrechtlichen Genehmigung nach dem Kärntner Straßengesetz bedarf. In diesem Verfahren ist die gegenständliche Einwendung vorzubringen.

Page 51: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

51

Allfällige betriebswirtschaftliche Verschlechterungen der Situation sind gegebenenfalls über die nachfolgenden Verfahren (Straßenrecht, Grundeinlöse) zu steuern. Die anhand der eisenbahnrechtlichen Einreichunterlagen (kein straßenrechtliches Einreichoperat) begutachtete Straße entspricht dem Stand der Technik, die relevanten straßenbautechnischen Richtlinien wurden eingehalten. Die Beurteilung der Lage der Straße ist nicht Gegenstand des §31a-Gutachters für Straßenwesen. Aus dem UVP-Verfahren resultieren folgende zwingende Auflagen. - Alle Änderungen von straßenbaulichen Anlagen sind in Abstimmung auf das zukünftige Ver-kehrsaufkommen, unter Einhaltung der geltenden Richtlinien und Vorschriften, zu planen (Nr. 365). Dieser Punkt ist – soweit aus den vorgelegenen Unterlagen beurteilbar – eingehalten. Eine Analy-se und Hinterfragung der Verkehrszahlen bzw. der Prognosen im Hinblick auf zukünftige Projekte und Entwicklungen, vor allem im Hinblick auf den Gewerbepark Jauntal, war jedoch nicht Gegens-tand des §31a-Gutachters. - Sämtliche straßenbauliche Anlagen im Bereich Kühnsdorf sind auf Grundlage eines zu erstellen-den Verkehrskonzeptes zu planen (Nr. 366). Die gegenständliche Begutachtung erfolgte auf Basis der Unterlagen für das eisenbahnrechtliche Genehmigungsverfahren, wobei eine Beurteilung der Konzeption der Straßen nicht Gegenstand des §31a-Gutachters war. Änderungen gegenüber der UVE sind nur durch die Ergänzung eines Radweges entlang der L116 vom KV Wasserhofen bis nördlich des Objektes MA14 gegeben. Für das straßenrechtliche Genehmigungsverfahren sind für die in diesem Zusammenhang genannten Straßen wesentlich umfangreichere Unterlagen zu erstellen. Inwieweit für die straßenrechtliche Einreichplanung ein Verkehrskonzept zugrunde gelegt wurde (laut Stellungnahme der ÖBB bzw. Planergruppe zu dieser zwingenden Auflage wird dies im Zuge der straßenrechtlichen Einreichung berücksichtigt), kann seitens des §31a-Gutachters man-gels Zuständigkeit und aufgrund zum Prüfzeitpunkt nicht vorliegender straßenrechtlicher Einreich-unterlagen nicht beantwortet werden. - Für Maßnahmen betreffend Verkehrseinrichtungen sind die notwendigen Bewilligungen nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen einzuholen (Nr. 384). Um eine straßenrechtliche Bewilligung wird in einem eigenen Verfahren angesucht (nach Kärntner Straßengesetz). Für im Zuge der Bau-arbeiten auf oder neben der Straße eintretenden Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs sind ebenfalls eigene Bewilligungen einzuholen (§90 StVO). Einwendung 132.02 Variante Peratschitzen Ost: Siehe Einwendung 132.02 Sichere Ein- und Ausfahrt zu den Häusern Nr. 42 und 44: Dieser Punkt der Einwendung betrifft keine Eisenbahnanlage. Sie ist im Zuge des straßenrechtli-chen Genehmigungsverfahrens vorzubringen. Abwicklung des Baustellenschwerlastverkehrs nicht durch das Ortsgebiet von Peratschitzen,

sondern primär über die Landesstraße: Das Baukonzept zeigt eine mögliche Baustellenabwicklung nach dem derzeitigen Stand des Pro-jektes auf. Das Baukonzept ist im Zuge der Detailplanung mitzuführen und zu verfeinern. Gemäß dem derzeitigen Stand des Baukonzeptes sind Baustraßen auf der zukünftigen Trasse der HL-Strecke vorgesehen. Zubringerstraßen sind von der L116 St.Kanzianer Straße auf der beste-henden Zufahrtsstraße nach Peratschitzen, auf der Zufahrtsstraße nach Peratschitzen beim Schloss Wasserhofen sowie über einen bestehenden Weg zur Deponie Peratschitzen vorgesehen. Verschmutzungen der Ortsstraße Peratschitzen sind unverzüglich zu beseitigen: Vorgeschriebene Maßnahmen im Hinblick auf Staubbelastung ( ASV Luft, Hygiene) Schäden an der Ortsstraße von Peratschitzen sind unverzüglich zu beseitigen. Aufbringung

eines neuen vollflächigen Asphaltbelages nach Abschluss der Bahnbaustelle:

Page 52: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

52

Im Abstand von 100m links und rechts der Hauptbaumaßnahme sind Beweissicherungen vorgese-hen. Angefallene Schäden sind zu beheben. Einwendung 133.01 Ablehnung der geplanten Baustraße über die Parzellen 355/1 und 269/1 (KG Stein), da un-

mittelbare Nähe zu Hofstelle, Problematik Urlaub am Bauernhof – unmöglich während Be-nützung dieser Straße:

Das Baukonzept zeigt eine mögliche Baustellenabwicklung nach dem derzeitigen Stand des Pro-jektes auf. Das Baukonzept ist im Zuge der Detailplanung mitzuführen und zu verfeinern. Einwendung 146 Parkflächen vor Grundstück 549/1 in Kühnsdorf: Diese Einwendung betrifft keine Eisenbahnanlage, sondern eine Straßenanlage (Landesstraße B82 Seeberg Straße). Für diese ist ein straßenrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen (nach dem Kärntner Straßengesetz), in dem diese Einwendungen vorgebracht werden können. Neuverlegung Grundstückszufahrt S30G: Beim Weg S30G handelt es sich um eine neue Anbindung eines bestehenden Weges, wodurch Grundstücke wieder erreicht werden können. Die Neuanbindung resultiert aus der geänderten Trassenführung der B82 Seeberg Straße. Es handelt sich um keine Eisenbahnanlage. Die Anbin-dung dieses Weges ist Bestandteil des straßenrechtlichen Verfahrens für die Umlegung der B82 Seeberg Straße. Die Beurteilung der Lage des Weges bzw. der Anbindung sowie die Beurteilung des Konzeptes für die Erschließung der Grundstücke war nicht Gegenstand des §31a-Gutachtens. Einwendung 149.03 Weg bei km 110,8 bis km 110,95: Durch den Weg S66G kann die ursprünglich vorhandene Wegverbindung, welche durch die Hoch-leistungsstrecke unterbrochen wird, wieder hergestellt werden. Dieser Weg stellt die Erreichbarkeit von Grundstücken sicher. Das betreffende Grundstück wird in geringem Ausmaß durch den Weg (durch die Einschnittsböschung) beansprucht. Eine geringfügige Änderung des Weges, sodass das betreffende Grundstück nicht mehr berührt wird, erscheint trassierungstechnisch machbar. Die Beurteilung der Lage des Weges ist nicht Gegenstand des §31a-Gutachters für Straßenwesen. Verbindungsstrecke zwischen den beiden Portalen des Tunnels Lind über die Bestandsstre-

cke (südlich des Tunnels): Die Erreichbarkeit von Grundstücken muss bei Errichtung der HL-Strecke gewährleistet bleiben. Dies ist mit den vorliegenden Wegen der Fall. Ein derartiger vorgeschlagener Weg würde eine Verbindung zwischen den beiden Tunnelportalen des Tunnels Lind darstellen. Eine Beurteilung der Notwendigkeit dieses Weges obliegt dem SV für Tunnelsicherheit. Das Tunnelkonzept ist mit verschiedenen Stellen und Vertretern der Feuerwehr abgestimmt. Zu-dem erfolgt auf Basis des umgesetzten Detailprojektes eine Detaillierung des Tunnelsicherheits-konzeptes. Einwendung 156.03 Zufahrtsstraße Peratschitzen: Die neue Zufahrtsstraße Peratschitzen (S50G) wird aufgrund der Errichtung der HL-Strecke erfor-derlich, da die bestehende Straßenverbindung unterbrochen wird. Die im Zuge des eisenbahn-rechtlichen Genehmigungsverfahrens eingereichte Straße weicht von jener in der UVE ab. Diese

Page 53: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

53

deklarierte Änderung zur UVE wird seitens des Projektwerbers begründet (Einlage 2101 – Techni-scher Bericht, Kapitel 1.2.8.6). Bei der Zufahrtsstraße S50G handelt es sich um keine Eisenbahnanlage. Für diese ist eine stra-ßenrechtliche Genehmigung gemäß Kärntner Straßengesetz erforderlich. Die eisenbahnrechtlich eingereichte Straße entspricht den geltenden Richtlinien (RVS 03.03.81 – Ländliche Straßen und Wege). Der Stand der Technik ist erfüllt. Zu dieser Straße gibt es keine zwingenden Auflagen aus dem UVP-Verfahren. Empfohlene Auflagen beziehen sich auf die ur-sprüngliche Variante (empfohlene Auflage aus dem UVP-Verfahren Nr. 529). Durch die gewählte Trasse ergibt sich ein Mehrweg gegenüber dem Bestand. Darüber hinaus ist durch die Trassenführung über den Grüntunnel beidseitig des Tunnels ein Höhenunterschied zu überwinden. Die Anlageverhältnisse der Straße sind auf Grund nicht vorhandener Fußgeher- und Radfahrerfrequenzen für den Kfz-Verkehr ausgelegt. Einmündung Ortszufahrt Peratschitzen in die Kreuzung zwischen St.Kanzianer Straße und

Klopeinersee Straße: Die Einmündung der Ortszufahrt Peratschitzen in die L116 St.Kanzianer Straße entspricht dem Bestand. Hier gibt es keine projektsbedingten Änderungen. Die Verkehrszahlen werden durch die geänderte Anbindung der Ortszufahrt Peratschitzen nicht geändert. Bei diesem Knoten handelt es sich um keine Eisenbahnanlage. Einwendung 156.04 Zufahrt zur Deponie Peratschitzen ausschließlich über die Straße aus Richtung Kühnsdorf

kommend Gemäß dem Baustellenkonzept erfolgt die Zufahrt zur Deponie Peratschitzen einerseits von der L116 St.Kanzianer Straße über eine bestehende Straße, andererseits über eine Zufahrt von der Baustrasse auf der zukünftigen Bahntrasse. Generell ist vorgesehen, den Baustellenverkehr vor-wiegend auf der Trasse der zukünftigen Bahnstrecke verlaufen zu lassen. Zum Baukonzept ist anzumerken, dass dieses mögliche Baustellenabwicklungen nach dem derzei-tigen Stand des Projektes aufzeigt. Das Baukonzept ist im Zuge der Detailplanung mitzuführen und zu verfeinern. Sind öffentliche Straßen von Baustraßen betroffen, sind straßenrechtliche Genehmi-gungen einzuholen. Bei der Einbindung der Zufahrt zur Deponie Peratschitzen in die L116 St.Kanzianer Straße ist im Hinblick auf die hohen Transportfrequenzen Zuge des straßenrechtlichen Verfahrens besonders Rücksicht zu nehmen (gemäß zwingender Auflage aus dem UVP-Verfahren Nr. 369). Gewährleistung der Befahrbarkeit der in der Bauphase errichteten Straßen und Querungen

für alle möglichen Arten von Fahrzeugen: Die Befahrbarkeit von öffentlichen Straßen, provisorischen Straßen und Querungen ist während der Bauphase grundsätzlich sicherzustellen (Querschnittsbreite, Oberbau, lichte Weiten und Hö-hen gemäß dem Bestand). Allfällige Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs müssen behördlich bewilligt werden (§90 StVO). In der UVP wurden zudem einige zwingende Auflagen bezüglich der Aufrechterhaltung von Ver-kehrsverbindungen erteilt (zwingenden Auflagen aus dem UVP-Verfahren mit den Nummern Nr. 346, Nr. 358, Nr. 359, Nr. 364, Nr. 368, Nr. 370, Nr. 373, Nr. 374, Nr. 386, Nr. 387, Nr. 389, Nr. 390). Alle, die HL-Strecke querenden bestehenden Verkehrsverbindungen dürfen erst dann unterbrochen werden, wenn die auf Dauer der Bauphase vorgesehenen Ersatzverbindungen ver-kehrswirksam sind. Zusätzlich werden gewisse Straßenzüge explizit angeführt, für die die Verbin-dung während der Bauphase aufrecht zu erhalten ist.

Page 54: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

54

Einwendung 156.06 Die Festlegung der letztlich umzusetzenden straßenbautechnischen Entwurfselemente (Breiten, Oberbau, etc.) hat bei öffentlichen Straßen im Zuge des straßenrechtlichen Genehmigungsverfah-rens zu erfolgen bzw. in Abstimmungen mit den jeweiligen Straßenverwaltungen im Zuge des Pla-nungsverlaufs für das straßenrechtliche Einreichprojekt. Für den Fall, dass es sich bei Dritten um Private handelt (nicht öffentliche Straßen), werden die Ausbauparameter mit den Betroffenen bzw. mit vertretenden Institutionen (z.B. Landwirtschafts-kammer) nach dem Stand der Technik und nach maßgeblichen Fahrzeugen festgelegt. Einwendung 158 Ablehnung Einbindung eines Weges und der damit geplanten Grundeinlöse auf Parzelle 847,

KG Wölfnitz: Bei dem Weg handelt es sich um eine Bedienzufahrt zur HL-Strecke. Diese wird in Verlängerung eines bestehenden Weges errichtet. Die Bedienzufahrt wurde entsprechend der HL-Richtlinie aus-geführt und durch den bestehenden Weg kann die Grundbeanspruchung gering gehalten werden. Bei der Bedienzufahrt handelt es sich um eine Eisenbahnanlage. Die Lage der Bedienzufahrt ist nicht Gegenstand des SV für Straßenwesen. Verlegung geplante Ausweiche im Bereich der Parzelle 851 an die Grundstücksgrenze: Bei dem Wirtschaftsweg S67G handelt es sich um keine Eisenbahnanlage, wird aber aufgrund der Errichtung der HL-Strecke erforderlich (Erreichbarkeit Grundstücke, bahnbetriebliche Zwecke). Auf einstreifig ausgebauten Straßen (wie beim vorliegenden Wirtschaftsweg) sind gemäß RVS 03.03.81 „Ländliche Straßen und Wege“ im Bedarfsfall Ausweichmöglichkeiten vorzusehen. Dieser Bedarf wird von der Fahrbahnbreite und dem maßgebenden Begegnungsfall bestimmt. Im gegenständlichen Fall sind aufgrund der Fahrbahnbreite und des maßgeblichen Begegnungsfalls (Bemessungsfahrzeug 3-Achs-LKW) Ausweichmöglichkeiten vorzusehen, die jeweils in Sichtweite, jedenfalls aber alle 200 m zur Verfügung stehen sollen. Hierfür können auch vorhandene Einmün-dungen und Kreuzungen herangezogen werden. In den vorliegenden Planunterlagen sind Ausweichen derzeit etwa bei Weg-km 0,49, bei Weg-km 0,74 und bei Weg-km 0,92 vorhanden (lediglich Betrachtung des gegenständlichen Bereichs). Die Abstände zwischen den Ausweichen betragen 250 m und 180 m. Zwischen Weg-km 0,20 und Weg-km 0,92 liegt eine gerade Linienführung ohne eine Kuppe vor, womit eine Verschiebung der Ausweiche möglich wäre. Einwendung 176.01 Bei dem Wirtschaftsweg S67G handelt es sich um keine Eisenbahnanlage, wird aber aufgrund der Errichtung der HL-Strecke erforderlich (Erreichbarkeit Grundstücke, bahnbetriebliche Zwecke). Die Einmündung des Weges S67G in die L116 St.Kanzianer Straße bei Wölfnitz befindet sich im Nachbarabschnitt Althofen – Klagenfurt. Die Umlegung der L116 befindet sich ebenfalls in diesem Abschnitt. Die betreffende Einwendung ist im Zuge des straßenrechtlichen Genehmigungsverfah-rens für die Umlegung der L116 St.Kanzianer Straße vorzubringen. Einwendung 176.02 Die Erreichbarkeit von Grundstücken muss bei Errichtung der HL-Strecke gewährleistet bleiben. Dies ist der Fall. Ein derartiger Weg würde eine Verbindung zwischen den beiden Tunnelportalen darstellen. Eine Beurteilung der Notwendigkeit des Weges im Hinblick auf Tunnelsicherheit ist nicht Gegenstand des Gutachters für Straßenwesen.

Page 55: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

55

Das Tunnelkonzept ist mit verschiedenen Stellen und Vertretern der Feuerwehr abgestimmt. Zu-dem erfolgt auf Basis des umgesetzten Detailprojektes eine Detaillierung des Tunnelsicherheits-konzeptes. Die Dimensionierung eines allfälligen Weges (Oberbau, Breite, Trassierung) hat entsprechend den Abstimmungen mit den Vertretern der Feuerwehr zu erfolgen (maßgebendes Fahrzeug, Vorgaben für Feuerwehrzufahrten gemäß TRVB F134). Diese Festlegungen sind im Zusammenhang mit dem Tunnelsicherheitskonzept für andere Feuerwehrzufahrten bereits geschehen sein (Tunnelsi-cherheitskonzept, Kapitel 4.3.7). Stellungnahmen 191 und 192 Die Inhalte der eingebrachten Einwendungen betreffen keine Eisenbahnanlage. Die Prüfung des Sachverständigen umfasste lediglich die Wiederherstellung der durch die Bahnanlage unterbro-chenen Straßenverbindungen, nicht aber raumplanerische Aspekte, Nutzungskonflikte, überregio-nale Verkehrszusammenhänge, zukünftige Entwicklungen. Die bestehenden Wegverbindungen sowie die Erreichbarkeit von Grundstücken sind durch die neuen Straßen und Wege in diesem Bereich wieder hergestellt. Die straßenverkehrstechnischen Richtlinien wurden dabei eingehalten. Eine Leistungsfähigkeitsabschätzung gemäß RVS 03.05.14 für den Kreisverkehr Wasserhofen wurde durchgeführt (Technischer Bericht Kapitel 1.6.2.2). Auch wurde eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit der L116 St.Kanzianer Straße gemäß RVS 03.01.11 durchgeführt (für beide Äste) (Technischer Bericht Kapitel 1.3.1.4). Die Verkehrs-zahlen entsprechen jenen, welche vom Land Kärnten zur Verfügung gestellt wurden (Technischer Bericht Kapitel 1.7.6). Eine Analyse und Hinterfragung der Verkehrszahlen bzw. der Prognosen im Hinblick auf zukünftige Projekte und Entwicklungen, vor allem im Hinblick auf den Gewerbepark Jauntal, war jedoch nicht Gegenstand des §31a-Gutachters. Auch war eine Beurteilung der Kon-zeption der Straßen nicht Gegenstand des §31a-Gutachters. Die Begutachtung erfolgte auf Basis der Unterlagen für das eisenbahnrechtliche Genehmigungs-verfahren. Änderungen gegenüber der UVE sind nur durch die Ergänzung eines Radweges ent-lang der L116 vom KV Wasserhofen bis nördlich des Objektes MA14 gegeben. Für das straßenrechtliche Genehmigungsverfahren sind für die in diesem Zusammenhang genann-ten Straßen wesentlich umfangreichere Unterlagen zu erstellen. Inwieweit für die straßenrechtliche Einreichplanung ein Verkehrskonzept gemäß zwingender Auflage Nr. 366 aus dem UVP-Verfahren zugrunde gelegt wurde (laut Stellungnahme der ÖBB bzw. Planergruppe zu dieser zwingenden Auflage wird dies im Zuge der straßenrechtlichen Einreichung berücksichtigt), kann seitens des §31a-Gutachters mangels Zuständigkeit und aufgrund zum Prüfzeitpunkt nicht vorliegender stra-ßenrechtlicher Einreichunterlagen nicht beantwortet werden. Stellungnahme 193 Dieser Teil der eingebrachten Einwendung (Gst.-Nr. 355/1 und 360, jeweils KG Mittlern) betrifft keine Eisenbahnanlage, sondern eine Eisenbahnzufahrtsstraße (Zufahrt zu einer P&R-Anlage). Für Eisenbahnzufahrtsstraßen ist ein straßenrechtliches Genehmigungsverfahren nach dem Kärntner Straßengesetz erforderlich. Die Lage und die Konzeption dieser Wege ist nicht Gegenstand der §31a-Begutachtung. Prinzipiell ist jedoch festzuhalten, dass eine möglichst kurze und direkte Anbindung der Haltestelle Mittlern speziell für Fußgeher und Radfahrer aus verkehrsplanerischer Sicht zu begrüßen ist. Aufgrund des laut Technischen Berichts zu erwartenden geringen Verkehrsaufkommens ist der Querschnitt aus-reichend. Das Grundstück 355/1 wird durch den Weg S72G und durch ökologische Ausgleichsmaßnahmen beansprucht. Der Weg S72G ist eine Eisenbahnzufahrtsstraße, die auch durch Fußgeher und Rad-

Page 56: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

56

fahrer benützt werden soll (Anbindung an die Haltestelle Mittlern). Zudem dient sie der Erreichbar-keit von Grundstücken, wodurch die Notwendigkeit des Weges gegeben ist. Das Grundstück 360 wird nicht beansprucht. Stellungnahme 196 Durchschneidung Flächen – nicht zumutbarer wirtschaftlicher Mehrweg: Die erwähnten Grundstücke werden folgendermaßen beansprucht: - Grundstück 303:HL-Strecke, Wege S07G und S09G, ökologische Ausgleichsmaßnahmen; - Grundstück 309: Weg S07G, ökologische Ausgleichsmaßnahmen; - Grundstück 352/2: ökologische Ausgleichsmaßnahmen; - Grundstück 354: HL-Strecke, Entwässerungsanlagen, mehrere Wege, ökologische Aus-

gleichsmaßnahmen; - Grundstück 386: Zufahrt zur Haltestelle Mittlern (S04G), Busumkehrplatz für den Schienener-

satzverkehr, ökologische Ausgleichsmaßnahmen; - Grundstück 387: ökologische Ausgleichsmaßnahmen. Durch die Errichtung der HL-Strecke liegen ein Teil der angeführten Grundstücke südlich, ein Teil nördlich der Bahn. Die beiden Grundstücke 303 und 354 werden durch die Bahn sowie der parallel verlaufenden Wege durchschnitten. Die Erreichbarkeit von Grundstücken muss gewährleistet bleiben. Dies ist der Fall. Mehrwege sind gegeben. Die Konzeption und Lage von Wegen (keine Eisenbahnanlage) ist nicht Gegenstand der §31a-Begutachtung. Betriebswirtschaftliche Verschlechterungen beispielsweise durch Mehrwege sind gegebenenfalls über die Grundeinlöse zu steuern. Rad- und Gehweg nicht Bestandteil der Koralmbahn Dieser Teil der eingebrachten Einwendung (Gst.-Nr. 352/2 und 354, jeweils KG Mittlern) betrifft keine Eisenbahnanlage, sondern eine Eisenbahnzufahrtsstraße (Zufahrt zu einer P&R-Anlage). Für Eisenbahnzufahrtsstraßen ist ein straßenrechtliches Genehmigungsverfahren nach dem Kärntner Straßengesetz erforderlich. Die Lage und die Konzeption dieser Wege ist nicht Gegenstand der §31a-Begutachtung. Prinzipiell ist jedoch festzuhalten, dass eine möglichst kurze und direkte Anbindung der Haltestelle Mittlern speziell für Fußgeher und Radfahrer aus verkehrsplanerischer Sicht zu begrüßen ist. Aufgrund des laut Technischen Berichts zu erwartenden geringen Verkehrsaufkommens ist der Querschnitt aus-reichend. Das Grundstück 352/2 wird durch keinen Weg berührt, sondern nur aufgrund ökologischer Aus-gleichsmaßnahmen in geringem Ausmaß beansprucht. Das Grundstück 354 wird unter anderem durch die Wege S06G, S07G und S72G beansprucht. Der Weg S07G dient der notwendigen Erreichbarkeit von Grundstücken, deren Anbindung durch die HL-Strecke unterbrochen wurde. Der Weg S72G ist eine Eisenbahnzufahrtsstraße, die auch durch Fußgeher und Radfahrer benützt werden soll (Anbindung an die Haltestelle Mittlern). Zudem dient sie der notwendigen Erreichbarkeit von Grundstücken (Weg S07G ist an diese Straße ange-bunden). Der Weg S06G dient der niveaufreien Erreichbarkeit des Bahnsteiges (für Fußgeher und Radfahrer), welcher aufgrund der Anbindung der Haltestelle durch den Weg S72G sowie die nörd-liche P&R-Anlage erforderlich ist. Stellungnahme 308 keine Neuplanungen von LKW-tauglichen Zufahrten zu Baustellen vorliegend: Bei den Baustraßen handelt es sich um keine Eisenbahnanlage, sofern nicht bestehende Eisen-bahnanlagen berührt werden (z.B. im Falle von Eisenbahnkreuzungen, Unterführungen, etc.). Sie waren in der Regel somit nicht Gegenstand der §31a-Begutachtung.

Page 57: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

57

Das Baukonzept zeigt eine mögliche Baustellenabwicklung nach dem derzeitigen Stand des Pro-jektes auf. Das Baukonzept ist im Zuge der Detailplanung mitzuführen und zu verfeinern. Dement-sprechend lagen als Grundlage des §31a-Gutachtens nur ein Übersichtsplan zum Baukonzept (Darstellung von Baustraßen, Baustelleinrichtungen, Deponien, Materialzwischenlagerflächen) sowie ein Technischer Bericht vor. Bezüglich Einmündungen von Baustraßen in Landesstraßen sind Leistungsfähigkeitsnachweise gemäß RVS 03.01.11 beigelegt, die die prinzipielle verkehrs-technische Machbarkeit belegen. Bezüglich Zufahrten zu Baustellen vom öffentlichen Straßennetz sind vom Projektwerber straßen-rechtliche Genehmigungsverfahren nach dem Kärntner Straßengesetz durchzuführen. Für diese Genehmigungsverfahren sind detaillierte Planungen vorzulegen, die eine exakte Darstellung der Zufahrten zu Baustraßen samt Beschilderungen und technischem Bericht enthalten (zwingende Auflagen im UVP-Verfahren). Diese sind zum Zeitpunkt der Prüfung nicht vorgelegen, waren aber auch nicht Gegenstand der §31a-Begutachtung (siehe oben). Ing. Gerhard Leder eh. ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für Straßenverkehrswesen, Ing. Gerhard Leder: Einwendung von Herrn DI Gelbmann „Grundstück wird durchschnitten“ Das Grundstück 672 wird im nord- östlichen Teil vom Wirtschaftsweg S66G beansprucht. Es blei-ben östlich keine Restflächen übrig und es ist daher keine Durchschneidung gegeben. Die eisenbahnrechtlich eingereichte Straße entspricht den geltenden Richtlinien (RVS 03.03.81 – Ländliche Straßen und Wege). Der Stand der Technik ist erfüllt. Zu dieser Straße gibt es keine zwingenden Auflagen aus dem UVP-Verfahren. Allfällige Trassenänderungen und Ansprüche sind in den folgenden Verfahren (Straßenrecht, Grundeinlöse) geltend zu machen.

Einwendung von Herrn Hans Ramusch „Zufahrtsmöglichkeit zur Quelle“ Die Quelle ist über den Wirtschaftsweg S47G nach dessen Querung des Peratschitzenbaches über eine in der Natur erkennbare Fahrrinne erreichbar. Einwendung von Marktgemeinde Eberndorf, vertreten durch Mag. Ragger „zu KV Kühnsdorf“ Die gegenständliche Begutachtung erfolgte auf Basis der Unterlagen für das eisenbahnrechtliche Genehmigungsverfahren, wobei eine Beurteilung der Konzeption der Straßen nicht Gegenstand des §31a-Gutachters war. Die angegebenen Verkehrszahlen sowie der damit verbundenen Nachweis der Leistungsfähigkeit der KV-Anlage ist im Technischen Bericht des Einreichprojektes – Seite 111 – dargestellt. Die Prüfung des Sachverständigen umfasste lediglich die Wiederherstellung der durch die Bahnan-lage unterbrochenen Straßenverbindungen, nicht aber raumplanerische Aspekte, Nutzungskonflik-te, überregionale Verkehrszusammenhänge und zukünftige andere Entwicklungen.

Page 58: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

58

„zu KV Wasserhofen“ Es wird auf die Stellungnahme zu den Einwendungen 191 und 192 verwiesen. Einwendung des Herrn Horst Miklautz „Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50km/h“ Diese Einwendung ist in den nachfolgenden Verfahren (Straßenrecht, StVO) einzubringen. Einwendung Marktgemeinde Eberndorf, vertreten durch Ing. Liesnig und Mag. Ragger zu Stellungnahme Leder Die Gemeindestraßen werden durch die Eisenbahnanlage unterbrochen. Die nördlich liegenden Grundstücke sind künftig über die L116 erreichbar. In der Bauphase werden nach Auskunft der ÖBB provisorische Wegverbindungen zur Erreichung sämtlicher Grundstücke hergestellt. Einwendungen der BI Mittlern – Pribelsdorf, vertreten durch Valentin Andrej Dazu darf auf die Stellungnahme 1.127 der Einwendung 120.3 verwiesen werden. DI Poltnigg & Klammer ZTGesmbH Ing. Gerhard Leder eh. 2. ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für Straßenverkehrswesen, DI Poltnigg & Klammer ZTGesmbH, Ing. Gerhard Leder: 3.3.1 Einwendung von Herrn Dr. Schneider „derzeitige Straße ist eine Sackgasse“ Die bestehende Hauszufahrt wird durch die Eisenbahnanlage unterbrochen. Die geplanten Ge-meindestraße S58G, S56G und S57G dienen zukünftig der Aufschließung. In weiterer Folge wird die S58G vom WH Dr. Schneider in Richtung Westen bis zur L116 geführt. Die Einwendung zur Beibehaltung der Funktion als Sackgasse ( Vorsehung von Maßnahmen z.B. Absperrung für öf-fentl. Verkehr) ist in den nachfolgenden Verfahren (Straßenrecht, Grundeinlöse) vorzubringen. 3.3.2 Einwendung des Herrn Oskar Preinig „..ein Kreisverkehr ist nicht gewünscht“ Der reklamierte Kreisverkehr befindet sich außerhalb des Projektsgebietes und ist daher nicht Ge-genstand der Begutachtung. „Stützpunkt 3 Feuerwehr“ sh Stellungnahme 1.1.1 zu Einwendung 13.02 3.3.3 Einwendung von RA Dr. Kammerlander für Dkfm.Leitgeb und Fr. Gabelli Sh. Stellungnahme 1.1.20 zu Einwendung 87.11

Page 59: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

59

3.3.4 Einwendung von Fr. Dr. Puinbroek, Hr. Mag. Puinbroek und Alexander Puinbroek „Verlegung der L116“ Im angesprochenen Bereich wird die L116 nicht verlegt, sondern lediglich die Gemeindestraße S58G in die bestehende L116 eingebunden. Eine Straßenverlegung ist nicht im Projekt nicht vor-gesehen und daher nicht Gegenstand der Begutachtung. Ing. Gerhard Leder eh. gemeinsame gutachterliche Stellungnahme der Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für Geologie und Hydrogeologie, MR Univ.Prof. Dr. Leopold Weber, und für Grundwasser-schutz, Dr. Robert Holnsteiner: Vorbemerkung: Die gutachterliche Stellungnahme zu den auf Vordrucken vorgebrachten gleichlautenden Einwen-dungen erwies sich als äußerst arbeitsaufwändig. Einerseits wird befürchtet, dass durch das Bau-vorhaben das Grundwasser absinkt, gleichzeitig wird befürchtet, dass es zu einem Einstau mit negativen Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz bzw. die Geländeoberfläche kommt. Zudem bestehen auf einer Reihe der angeführten Liegenschaften keine Grundwassernutzungen. Auch erwiesen sich bisweilen die Grundstücksangaben fehlerhaft bzw. fehlten überhaupt. Dennoch wur-de jedes Vorbringen auf die potentielle Gefährdung durch das Bauwerk untersucht und eine dies-bezügliche individuelle gutachterliche Stellungnahme abgegeben. Auf Grund der sensiblen hydrogeologischen Gegebenheiten im Bereich Peratschitzen wird dringend empfohlen, den IST-Zustand der Bauwerke (Vernässungen der Kellergeschoße) und der Grundstücke (Vernässungen) im Siedlungsbereich nördlich des Tunnelbauwerkes flächendeckend zu dokumentieren.

Zu den einzelnen Vorbringen wird aus geologisch – hydrogeologischer Sicht sowie aus der Sicht des Grundwasserschutzes wie folgt festgestellt:

(2) Hannes KÖNIG; Schnepfenweg 16; 9121 Tainach (EZ 50, KG 76301, GSt. 168/37: Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert.

Page 60: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

60

Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen und Forderungen des Einschreiters sind völlig unbegründet. Das gg. Grund-stück befindet sich weit über 500 m nördlich der Drauquerung im Freilandbereich. Aus diesem Grund können jedwede quantitativen und/oder qualitativen Beeinträchtigungen des Grundwassers und/oder Auswirkungen auf Gebäude und/oder die Geländeoberfläche ausgeschlossen werden. (3) Gabriele EICHNER; Admont 14; 9121 Tainach (EZ 73 , GSt. 16/4: Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen und Forderungen der Einschreiterin sind völlig unbegründet. Das gg. Grund-stück befindet sich weit über 500 m nördlich der Drauquerung im Freilandbereich. Aus diesem Grund können jedwede quantitativen und/oder qualitativen Beeinträchtigungen des Grundwassers und/oder Auswirkungen auf Gebäude und/oder die Geländeoberfläche ausgeschlossen werden. (4) Ernestine SCHATZER; Seidendorf 23; 9122 St. Kanzian (EZ 73 , GSt. 16330 Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiterin hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung des Grundwassers sind auf Grund der der Entfernung des Grundstückes von ca. 200 m grundwasserstromabwärts des Tunnelbauwerks unbegründet. Eine Grundwassernutzung auf dem Grundstück ist nicht bekannt.

Page 61: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

61

Ebenso können Veränderungen des Grundwasserkörpers mit Auswirkungen auf die Gebäudesub-stanz und/oder die Geländeoberfläche ausgeschlossen werden. (5) Sonja GFATTER; Nord 66; 9125; Kühnsdorf (EZ 73, GSt ??) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Auf Grund der Nähe des Grundstückes zur geplanten Trasse ist die Sorge der Einschreiterin ver-ständlich. Auf dem gg. Grundstück 549/1 (Kühnsdorf Nord 66) ist allerdings keine Grundwasser-nutzung bekannt. Durch die baulichen Maßnahmen wird jedenfalls verhindert, dass es zu Staueffekten mit negativen Auswirkungen auf die Geländeoberfläche und/oder Gebäude kommen kann. Das hydrogeologische Beweissicherungsprogramm umfasst auch die in unmittelbarer Nähe gele-genen Pegel bzw. Brunnen (BR-KD42). Dieser Brunnen liegt ca. 120 m oberströmig des Tunnel-bauwerks. Aus diesem Grunde wurde der Brunnen nur in das quantitative Beweissicherungspro-gramm aufgenommen, zumal qualitative Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können (sie-he geol. – hydrogeol. Gutachten). (6) Max und Erna Maria DIXER; Seidendorf 28; 9122 St. Kanzian (GSt. 196/5): Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Sorge der Einschreiter um die Quelle QU-ST2 (Nutzungsberechtigter Max Dixer; Eigentümerin: Melanie Mischitz) ist verständlich. Die Quelle befindet sich direkt über dem Tunnel Stein. Wegen der Lage der Austrittsstelle zum Bauwerk ist eine qualitative Beeinträchtigung auszuschließen. Auf

Page 62: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

62

Grund der Nähe des Brunnens zum Bauwerk wird die Quelle QU-ST2 sowohl quantitativ als auch qualitativ beweisgesichert (siehe geologisch – hydrogeologisches Gutachten). (7) Anton MESSNER; Mitte 22; 9125 Kühnsdorf Nord (GSt. 548/2) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Auf Grund der Nähe des Grundstückes zur geplanten Trasse ist die Sorge des Einschreiters ver-ständlich. Auf dem gg. Grundstück 548/2 (Kühnsdorf Mitte22) ist allerdings keine Grundwassernut-zung bekannt. Durch die baulichen Maßnahmen wird jedenfalls verhindert, dass es zu Staueffekten mit negativen Auswirkungen auf die Geländeoberfläche und/oder Gebäude kommen kann. Das hydrogeologische Beweissicherungsprogramm umfasst auch die in unmittelbarer Nähe gele-genen Pegel bzw. Brunnen (BR-KD42). Dieser Brunnen liegt ca. 120 m oberströmig des Tunnel-bauwerks. Aus diesem Grunde wurde der Brunnen nur in das quantitative Beweissicherungspro-gramm aufgenommen, zumal qualitative Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können (sie-he geol. – hydrogeol. Gutachten). (8) Ernst SERTSCHNIGG; Admont 6; 9121 Tainach (GSt. 68; 62/1; 63/1; 64; 65; 66/1) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen und Forderungen des Einschreiters sind unbegründet. Das gg. Grundstück be-findet sich ca. 200 m südlich der Drauquerung im Freilandbereich, im Einzugsbereich des Völker-markter Stausees. Aus diesem Grund können jedwede quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigungen des Grundwassers und/oder Auswirkungen auf Gebäude und/oder die Geländeober-fläche ausgeschlossen werden.

Page 63: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

63

Der Brunnen BR-AL1 liegt ca. 250 m südlich des Ostportals des Tunnels Lind. Art und Ausmaß der Reichweite einer möglichen Beeinträchtigung werden im geologisch – hydrogeologischen Gutach-ten beschrieben. Eine qualitative Beeinträchtigung kann nicht zuletzt auf Grund der Entfernung ausgeschlossen werden. Der Brunnen wird jedoch quantitativ beweisgesichert (siehe geologisch – hydrogeologisches Gutachten). (9) Walter THURNER; Seidendorfer Straße 17; 9122 St. Kanzian (GSt. 173): Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Auf Grund der Nähe des Grundstückes zur geplanten Trasse ist die Sorge des Einschreiters ver-ständlich. Das Grundstück liegt ca. 70 m nördlich (grundwasserstromabwärts) des Tunnels Stein. Wassernutzungen sind auf dem Grundstück allerdings nicht bekannt. Der in unmittelbarer Nähe gelegene Brunnen BR-ST31 wurde der gg. Brunnen sowohl im quantita-tiven als auch qualitativen Beweissicherungsprogramm berücksichtigt (siehe geol.- hydrogeol. Gutachten). Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Ausführung des Vorhabens allerdings unbegründet. (12) Edeltraud und Helmut TANZER; Seidendorf 25 ; 9122 St. Kanzian (EZ 104) Auf Grund der Befürchtung

Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiter sind auf Grund der Entfernung des Bauwerkes unbegründet. Das gg. Grundstück liegt rd. 350 m nördlich (grundwasserstromabwärts) des Tunnels Stein. Eine Veränderung der Grundwasserverhältnisse durch das Bauwerk mit Auswirkungen auf die Gebäu-desubstanz und/oder die Geländeoberfläche können ausgeschlossen werden.

Page 64: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

64

(13) Rudolf KERN; Peratschitzen 36 + 9 9125 Kühnsdorf (GSt. 24; 163/1; 140/2; 168/12; 515/5, 514/2; 1272, 304; 152; 153; 175/2; 168/26)

Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Darüberhinaus wird die Vermeidung jeder Störung oder Beeinträchtigung der Peratschitzener Quelle in der Bau- und Betriebsphase gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Sorge des Einschreiters um den Brunnen (BR-SJ11) ist verständlich und die Forderung ge-rechtfertigt. Der Brunnen liegt ca. 150 m abströmig des Tunnelbauwerks. Art und Ausmaß einer möglichen Beeinträchtigung werden im geologisch – hydrogeologischen Gutachten beschrieben. Der Brunnen wird quantitativ beweisgesichert (siehe geologisch – hydrogeologisches Gutachten). Da die dem Tunnelbauwerk näher gelegenen Brunnen ohnehin auch qualitativ beweisgesichert werden, kann beim gg. Brunnen auf eine solche verzichtet werden, zumal etwaige baubedingte Verunreinigungen bereits in den südlich gelegenen Brunnen verlässlich detektiert werden können. Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen. Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten. (14) Dr. Franziskus SCHNEIDER; Schreckendorf 29; 9122 St. Kanzian (GSt. 608/3) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Sorge des Einschreiters um den Brunnen (BR-SK39), die Quelle (QU-SK4) und den Teich (TE-SK1) ist verständlich und die Forderung gerechtfertigt. Die Wassernutzung, die Quelle und der Teich liegen ca. 80 – 140 m nördlich (grundwasserstromabwärts) einer Freilandstrecke, die in ei-nem flachen Einschnitt zu liegen kommt. Art und Ausmaß einer möglichen Beeinträchtigung wer-

Page 65: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

65

den im geologisch – hydrogeologischen Gutachten beschrieben. Zur Feststellung einer möglichen quantitativen und/oder qualitativen Beeinflussung wurde die der Trasse nächst gelegene Quelle QU-SK4 in das Beweissicherungsprogramm bereits berücksichtigt. Eine allfällige Beeinträchtigung des Teiches bzw. des abströmig gelegenen Brunnens kann dadurch ebenfalls verlässlich erkannt werden. (15) Harald HENKE; Admont 4; 9121 Tainach (GSt. 21/4) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen und Forderungen des Einschreiters sind unbegründet. Das gg. Grundstück be-findet sich ca. 350 m nördlich der Drauquerung im Freilandbereich, unmittelbar neben dem Völ-kermarkter Stausee. Aus diesem Grund können jedwede quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigungen des Grundwassers und/oder Auswirkungen auf Gebäude und/oder die Geländeober-fläche ausgeschlossen werden. (16) Erika und Karl MATZAN; Seidendorf 32; 9121 Tainach (GSt. 13/2) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiter sind unbegründet. Das gg. Grundstück liegt rd. 350 m nördlich (grundwasserstromabwärts) des Tunnels Stein. Eine Veränderung der Grundwasserverhältnisse durch das Bauwerk mit Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz und/oder die Geländeoberfläche können ausgeschlossen werden. Der südlich der Grundstücke und näher dem Bauwerk gelegene Quellkomplex wird quantitativ und qualitativ beweisgesichert. (17) Gerhard PEKEC; Horzach I/16 9122 St. Kanzian (GSt. 1016/7 EZ 286) Auf Grund der Befürchtung

Page 66: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

66

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen des Einschreiters sind unbegründet. Auf Grund der Entfernung des Grundstü-ckes von mehrerer Hundert Metern südlich (grundwasserstromaufwärts) können quantitative und qualitative Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers ausgeschlossen werden. (18) Doris SCHÖNBACHER; Schreckendorf 42; 9122 St. Kanzian (GSt. 593/5) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiterin hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung des Brunnens BR-SK45 sind auf Grund der Lage und der Entfernung der Wassernut-zung vom Tunnelbauwerk unbegründet. Es ist davon auszugehen, dass der Brunnen primär durch den Grundwasserbegleitstrom der Drau alimentiert wird. Ebenso können baubedingte Grundwas-serspiegelschwankungen, die zu Vernässungen am gg. Grundstück einschl. Auswirkungen auf das Gebäude führen können, ausgeschlossen werden. (19) Stefan KORB; Admont 3; 9121 Tainach (GSt. 26; EZ 130) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die gg. Quelle liegt ca. 600 m von der Trasse entfernt. In diesem Fall können sowohl quantitative als auch qualitative Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden Aus diesem Grund können jed-wede quantitativen und/oder qualitativen Beeinträchtigungen des Grundwassers und/oder Auswir-kungen auf Gebäude und/oder die Geländeoberfläche ausgeschlossen werden.

Page 67: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

67

(21) Johannes und Michaela SABITZER; Admont 9; 9121 Tainach (GSt. 21/5) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen und Forderungen der Einschreiter sind unbegründet. Das gg. Grundstück be-findet sich ca. 350 m nördlich der Drauquerung im Freilandbereich, unmittelbar neben dem Völ-kermarkter Stausee. Aus diesem Grund können jedwede quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigungen des Grundwassers und/oder Auswirkungen auf Gebäude und/oder die Geländeober-fläche ausgeschlossen werden. (22) Martin WEPATSCHNIG (?); Admont 33; 9121 Tainach (GSt. 21/9) Auf Grund der Befürchtung

Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Die Befürchtungen und Forderungen des Einschreiters sind unbegründet. Das gg. Grundstück be-findet sich ca. 350 m nördlich der Drauquerung im Freilandbereich, unmittelbar neben dem Völ-kermarkter Stausee. Aus diesem Grund können jedwede quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigungen des Grundwassers und/oder Auswirkungen auf Gebäude und/oder die Geländeober-fläche ausgeschlossen werden. (24) Clemens GRATL; Althofen 8; 9131 Grafenstein (Admont Lassein; GSt. 112/1; 112/2) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen und Forderungen des Einschreiters sind unbegründet. Das gg. Grundstück be-findet sich ca. 250 m nördlich der Drauquerung im Freilandbereich. Aus diesem Grund können

Page 68: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

68

jedwede quantitativen und/oder qualitativen Beeinträchtigungen des Grundwassers und/oder Aus-wirkungen auf Gebäude und/oder die Geländeoberfläche ausgeschlossen werden. (25) Romano Gerhard AITA; Auenweg 3; 9122 St. Kanzian (??) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen des Einschreiters sind nachvollziehbar und begründet. Das Grundstück liegt rd. 100 m nördlich (grundwasserstromaufwärts) des Tunnels Stein. Auf dem Grundstück sind aller-dings keine Wassernutzungen bekannt. Sollte sich tatsächlich eine (nicht erhobene) Wassernut-zung auf dem Grundstück befinden, wird empfohlen, diese quantitativ und qualitativ beweiszusi-chern. Veränderungen der Grundwasserverhältnisse mit Auswirkungen auf die Bausubstanz und/oder die Geländeoberfläche können aber ausgeschlossen werden. (26) Margarete und Felix WALESER; Auenweg14 (12?); Stein; 9122 St. Kanzian (GSt. 183/2) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der beiden Einschreiter hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beeinträchtigung des Brunnens BR-ST12 sind auf Grund der Lage und der Entfernung der Was-sernutzung vom Tunnelbauwerk unbegründet. Es ist davon auszugehen, dass der Brunnen primär durch den Grundwasserbegleitstrom der Drau alimentiert wird. Dessen ungeachtet wird der in ca. 30 m entfernte Brunnen BR-ST22 quantitativ beweisgesichert. (27) Stefan JERNEJ; Piskertschach 14, 9122 St. Kanzian; (GSt. 318 KG Stein) Um Beweissicherung der auf dem gg. Grundstück befindlichen Brunnenanlage für Brauchwasser wird ersucht. Gutachterliche Stellungnahme:

Page 69: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

69

Auf Grund der Entfernung des Brunnens BR-SK40 ca. 230 m grundwasserstromaufwärts ist so-wohl eine quantitative als auch eine qualitative Beeinträchtigung des Brunnens BR-SK40 auszu-schließen. Als vertrauensbildende Maßnahme und zur Streitvermeidung wird jedoch eine Einbe-ziehung in das quantitative Beweissicherungsprogramm empfohlen. Demgegenüber ist die in unmittelbarer Nähe zur Tunnelachse gelegene Quelle QU-ST14 quantita-tiv gefährdet. Aus diesem Grunde wurde sie bereits auch im quantitativen Beweissicherungspro-gramm berücksichtigt. (30) Dr. Mario und Magdalena NACHTIGALL; Admont 20; 9121 Tainach (EZ 67. 21/4) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen und Forderungen der Einschreiter sind völlig unbegründet. Das gg. Grundstück befindet sich mehr als 500 m nördlich der Drauquerung im Freilandbereich neben dem Völker-markter Stausee. Aus diesem Grund können jedwede quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigungen des Grundwassers und/oder Auswirkungen auf Gebäude und/oder die Geländeober-fläche ausgeschlossen werden. (32) Rosalinde und Franz DULLER; Auenweg 3; 9122 St. Kanzian (GSt. 95; 172/2; 164/9) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Das Grundstück 164/9 liegt ca. 50 m, Grundstück 172/2 ca. 80 m, .95 ca. 90 m nördlich (grund-wasserstromabwärts) des Tunnels Stein. Grundwassernutzungen sind auf den gg. Grundstücken nicht bekannt. Das Abflussgeschehen des Oberflächengerinnes im Bereich der gg. Grundstücke wird quantitativ und qualitativ beweisgesichert. Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind unbegründet.

Page 70: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

70

(32) Rosalinde und Franz DULLER; Guldenweg 6; 9122 St. Kanzian (GSt. 20/5) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Das Grundstück liegt ca. 200 m südlich (grundwasserstromaufwärts) des Tunnels. Auf dem gg. Grundstück sind keine Wassernutzungen bekannt. Das hydrogeologische Beweissicherungsprogramm umfasst auch die in unmittelbarer Nähe gele-gene Quellgruppe QU-ST5, die sowohl im quantitativen als auch qualitativen Beweissicherungs-programm berücksichtigt wurde (siehe geol.- hydrogeol. Gutachten). Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Ausführung des Vorhabens allerdings unbegründet. (33) Mag. Armin USLER; Nord 27 und 28; 9125 Kühnsdorf (GSt. 550/2; 91/2; 91/1; 553/6;

553/1; 553/5) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Auf Grund der Entfernung des Grundstückes zur geplanten Trasse von ca. 200 m grundwas-serstromaufwärts der Trasse ist die Sorge des Einschreiters unbegründet. Auf dem gg. Grundstü-cken sind keine Wassernutzungen bekannt, Durch die baulichen Maßnahmen wird jedenfalls verhindert, dass es zu Staueffekten mit negativen Auswirkungen auf die Geländeoberfläche und/oder Gebäude kommen kann. (34) Alexander WIUNIG; Peratschitzen 33; 9125 Kühnsdorf (GSt. 168/22; 168/20) Auf Grund der Befürchtung

Page 71: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

71

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen des Einschreiters hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung des Brunnens BR-SJ52 sind auf Grund der der Entfernung der Wassernutzung ca. 270 m grundwasserstromabwärts vom Tunnelbauwerk unbegründet. Dessen ungeachtet werden die tunnelnäheren Brunnenanlagen quantitativ, teilweise auch qualitativ beweisgesichert, sodass im unwahrscheinlichen Fall allfällige baubedingte Auswirkungen auch auf die gg. Nutzung zuverlässig erfasst werden können. Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Umsetzung des Vorhabens allerdings unbegründet. (35) Hildegard MARTINSCHITZ; Piskertschach 11 ; 9122 St. Kanzian (GSt. 1215/1 1242 EZ

279) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiterin hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung des Brunnens BR-SK7 sind auf Grund der der Entfernung der Wassernutzung ca. 200 m grundwasserstromaufwärts des Tunnelbauwerks nicht unbegründet. Wenngleich sowohl eine quantitative als auch eine qualitative Beeinträchtigung des Brunnens BR-SK7 auszuschließen ist, wird jedoch als vertrauensbildende Maßnahme und zur Streitvermeidung eine Einbeziehung in das quantitative Beweissicherungsprogramm empfohlen. Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Umsetzung des Vorhabens allerdings unbegründet. (38) Wassergenossenschaft Peratschitzen – St. Lorenzen:

Page 72: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

72

Es bestehen Bedenken betreffen die mögliche Beeinträchtigung der Peratschitzener Quelle. Eine quantitative und qualitative Beweissicherung wird gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Peratschitzener Quelle (QU-SX1) wird sowohl quantitativ als auch qualitativ beweisgesichert (siehe geol.-hydrogeologisches Gutachten). (39) Herbert und Margit MIKLAUTZ; Oberseidendorf 20; 9122 St. Kanzian (GSt. 306/2) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiter hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung der Quelle (QU-ST4) sind auf Grund der der geringen Entfernung der Wassernutzung ca. 25 m grundwasserstromaufwärts des Tunnelbauwerks begründet. Wenngleich eine qualitative Beeinträchtigung der Quelle auf Grund der oberströmigen Lage auszuschließen ist, wurde die Quelle sowohl im quantitativen als auch qualitativen Beweissicherungsprogramm berücksichtigt (siehe geol.- hydrogeologisches Gutachten). Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Ausführung des Vorhabens allerdings unbegründet. (40) Mathias und Maria UNTERBERGER; Oberseidendorf 15; 9122 St. Kanzian (GSt. 307/3) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme:

Siehe Antwort zu Frage (39)

Page 73: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

73

Auf gegenständlichem Grundstück ist keine Wassernutzung bekannt. (41) Horst MIKLAUTZ; Oberseidendorf 20 + 19; 9122 St. Kanzian (GSt. 306/1; 298/1) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Insbesondere wird darauf hingewie-sen, dass die Quelle für das 20-Betten Hotel genutzt wird. Gutachterliche Stellungnahme: Betreffend die Quelle QU-ST4 wird auf die Antwort zu Frage (39) verwiesen. Die Befürchtungen des Einschreiters hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung des Brunnens BR-ST7 sind auf Grund der der Entfernung der Wassernutzung ca. 240 m grundwasserstromaufwärts des Tunnelbauwerks nicht unbegründet. Wenngleich sowohl eine quantitative als auch eine qualitative Beeinträchtigung des Brunnens BR-ST7 auszuschließen ist, wird jedoch als vertrauensbildende Maßnahme und zur Streitvermeidung eine Einbeziehung in das quantitative Beweissicherungsprogramm empfohlen. Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind allerdings unbegründet. (42) Hugo und Cäcilia SCHATZ; Habernigweg 2; 9400 Wolfsberg; Betroffenes Grundstück:

9122 St. Kanzian, Schreckendorf 26 (GSt. 591/3) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Darüber hinaus bestehe ein Bezugsrecht für die Quelle QU-SK3 Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiter hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung der Quelle QU-SK3, an der ein Nutzungsrecht besteht, sind begründet. Die Quelle liegt direkt im künftigen Einschnittbereich einer Freilandstrecke und muss neu gefasst werden. Aus

Page 74: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

74

diesem Grunde wurde die Quelle bereits im quantitativen und qualitativen Beweissicherungspro-gramm berücksichtigt (siehe geol.- hydrogeologisches Gutachten). Bei ordnungsgemäßer Ausführung des Projektes können Schäden durch Eindringen von Grund-wasser in das Gebäude / Kellergeschoß und/oder Schäden durch Vernässung von Wegen / Wie-sen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte ausgeschlossen werden. Auf Grund der unmittelbaren Nähe des Grundstückes zum Bauwerk wird eine diesbezügliche Beweissicherung vor Beginn der Bauarbeiten jedoch empfohlen. (43) Heinz KATSCHNIG; Srejach – Ort 19; Um Beweissicherung des Brunnens wird ersucht. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen des Einschreiters hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung des Brunnens (BR-SJ5) sind auf Grund der der Entfernung der Wassernutzung ca. 50 m grundwasserstromaufwärts des Tunnelbauwerks begründet. Auf Grund der Lage des Brunnens grundwasserstromaufwärts des Bauwerkes kann allerdings eine qualitative Beeinträchtigung aus-geschlossen werden. Die quantitative Beweissicherung des Brunnens ist vorgesehen (siehe geol. – hydrogeologisches Gutachten). Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei projektgemäßer Durchführung des Bauvorhabens aller-dings unbegründet. (44) Ignaz LACH; Seebach 16 9125 Kühnsdorf: Auf den Anwesen Kohldorf 3 und Kohldorf 29 (Gemeinde Eberndorf) befinden sich 6 Brunnen zur Trinkwasserversorgung. Eine Beweissicherung wird gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen des Einschreiters sind unbegründet. Die gg. Grundstücke befinden sich ca. 1,4 km nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Auf Grund der Entfernung können quantitative und/oder qualitative Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers ausgeschlossen werden. Eben-so können Veränderungen des Grundwasserkörpers mit Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz (Einstau) und/oder die Geländeoberfläche (Vernässungen) ausgeschlossen werden. (45) Erika FISCHER; Nord 87; 9125 Kühnsdorf: Es wird das Versiegen des Brunnens und die Verunreinigung des Wassers befürchtet. Gutachterliche Stellungnahme:

Page 75: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

75

Die Befürchtungen der Einschreiterin hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung des Brunnens (BR-KD30) sind auf Grund der Entfernung der Wassernutzung unmittel-bar südlich (grundwasserstromaufwärts) der geplanten Grünbrücke begründet. Auf Grund der Lage des Brunnens grundwasserstromaufwärts des Bauwerkes kann allerdings eine qualitative Beein-trächtigung ausgeschlossen werden. Die quantitative Beweissicherung des Brunnens ist vorgese-hen (siehe geol. – hydrogeologisches Gutachten). Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei projektgemäßer Durchführung des Bauvorhabens aller-dings unbegründet. Auf Grund der unmittelbaren Nähe des Grundstückes zum Bauwerk wird eine diesbezügliche Beweissicherung vor Beginn der Bauarbeiten jedoch empfohlen. (46) Klaudia SLAMANIG; Sertschach Nord 5 und 10; 9125 Kühnsdorf (GSt. .32, .82, 529,

530/2, 379, 380, 375/2) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiterin hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung des Brunnens (BR-SJ44) sind auf Grund der der Entfernung der Wassernutzung ca. 200 m grundwasserstromaufwärts des Tunnelbauwerkes unbegründet. Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei projektgemäßer Durchführung des Bauvorhabens eben-falls unbegründet. (47) Dr. Karina KRIEGL; Jauntaler Straße 16; 9122 St. Kanzian (GSt. 165; 166/1; 166/2; 167;

119/13): Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert.

Page 76: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

76

Gutachterliche Stellungnahme: Die Grundstücke liegen nahezu direkt über dem Tunnel Stein. Das Grundstück 119/13 ca. 60 m südlich (grundwasserstromaufwärts) des Tunnelbauwerkes. Grundwassernutzungen sind auf den gg. Grundstücken nicht bekannt. Allfällige quantitative Beeinträchtigungen durch das Baugesche-hen werden durch den Pegel 76-B21-05 erfasst. Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf den gg. GSt. sind unbegründet. (48) Johann ONITSCH; Jauntaler Straße 13 (Stein) ; 9122 St. Kanzian (KG 76118, GSt.

213/1; 213/2): Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen des Einschreiters sind berechtigt. Die beiden Grundstücke befinden sich unmit-telbar südlich bzw. Oberhalb des Tunnels Stein. Die beiden Grundstücke kommen auf dem Quell-schutzgebiet der Quelle QU-ST1 zu liegen. Auf Grund der Entfernung dieser Wassernutzung ca. 40 m grundwasserstromaufwärts des wurde diese bereits im quantitativen und qualitativen hydro-geologischen Beweissicherungsprogramm berücksichtigt. Vernässungen des Grundstückes durch Veränderungen des Grundwasserhaushaltes können je-doch ausgeschlossen werden. (49) Franz VAUTI; Peratschitzen 31; 9125 Kühnsdorf (KG Srejach, GSt. 515/4: 176/2 (=167/2

?); 157; 176/16 (=167/16?) KG St. Marxen) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Darüberhinaus wird gefordert, dass es zu keinen Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushaltes kommen dürfe.

Page 77: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

77

Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen des Einschreiters hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung des Brunnens BR-SJ50 sind auf Grund der der Entfernung der Wassernutzung ca. 150 m grundwasserstromabwärts vom Tunnelbauwerk unbegründet. Dessen ungeachtet wird der Brunnen BR-SJ50 quantitativ, tunnelnäheren Brunnenanlagen teilweise auch qualitativ beweisge-sichert, sodass im unwahrscheinlichen Fall allfällige baubedingte Auswirkungen auch auf die gg. Nutzung zuverlässig erfasst werden können. Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. Grundstücken. sind bei ordnungsgemäßer Umsetzung des Vorhabens allerdings unbegründet. Auf Grund der unmittelbaren Nähe des Grundstückes zum Bauwerk wird eine diesbezügliche Beweissicherung vor Beginn der Bauarbeiten jedoch empfohlen. Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen. Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten. (50) Otto und Hildegard WEDENIG; Oberseidendorf 1; 9122 St. Kanzian (KG Stein GSt. Nr.

271; 272; 269; 305) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens (Parz. 303/1), des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle (Parz. 306, Anteile an

Quelle Miklautz) Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Insbesondere wird auf den Brunnen auf GSt. 301/1 (303/1 ??)und die Quelle auf GSt. 306 verwie-sen. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiter hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung des Brunnens BR-ST15 sind auf Grund der der Entfernung der Wassernutzung ca. 160 m grundwasserstromaufwärts des Tunnelbauwerks nicht unbegründet. Wenngleich sowohl eine quantitative als auch eine qualitative Beeinträchtigung des Brunnens BR-ST15 auszuschließen ist, wird jedoch als vertrauensbildende Maßnahme und zur Streitvermeidung eine Einbeziehung in das quantitative Beweissicherungsprogramm empfohlen.

Page 78: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

78

Die Befürchtungen der Einschreiter hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung der Quelle (QU-ST4) sind auf Grund der der geringen Entfernung der Wassernutzung ca. 25 m grundwasserstromaufwärts des Tunnelbauwerks begründet. Wenngleich sowohl eine qualitative Beeinträchtigung der Quelle auf Grund der oberströmigen Lage auszuschließen ist, wurde die Quelle bereits im quantitativen als auch qualitativen Beweissicherungsprogramm be-rücksichtigt (siehe geol.- hydrogeologisches Gutachten). Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Ausführung des Vorhabens allerdings unbegründet. (51) Helga und Siegfried ELBE; Tulpenweg 6; 9122 St. Kanzian (KG Stein, GSt. Albuinweg

9122 Stein / Jauntal) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Darüberhinaus wird befürchtet, dass es zu Tagbrüchen über dem alten Bergbau kommen könne. Gutachterliche Stellungnahme: Die Sorgen der Einschreiter sind angesichts der Lage des Grundstückes zum Tunnelbauwerk ver-ständlich. Das Grundstück liegt rd. 170 m südlich (grundwasserstromaufwärts) des Tunnelportals Stein West. Auf dem Grundstück sind allerdings keine Wassernutzungen bekannt. Auf Grund der Entfernung des Grundstückes können Veränderungen der Grundwasserverhältnisse mit Auswir-kungen auf die Bausubstanz und/oder die Geländeoberfläche ausgeschlossen werden. Wenngleich eine Beeinträchtigung nicht erwartet wird, wurde der unmittelbar nördlich gelegene Brunnen BR-ST9 im quantitativen Beweissicherungsprogramm berücksichtigt (siehe geol.- hydro-geol. Gutachten). (54, 55) Agrargemeinschaft Untersammelsdorf: Im Bereich der GSt. 278/1; 254/1 und 273 gebe es derzeit jahreszeitlich unterschiedlich starke Austritte von Grundwasser. Mit der Errichtung des Tunnels sei mit einem Versiegen dieser Was-serquellen zu rechnen. Es wird gefordert, dass auch nach Fertigstellung dieser Quellen dieses Wasser in ausreichender Menge und Güte zur Verfügung stehe. Gutachterliche Stellungnahme:

Page 79: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

79

Die Sorge der Einschreiterin ist nachvollziehbar. Auf den gg. Grundstücken sind auf den Planunter-lagen zwar Vernässungen, jedoch keine Nutzungen eingetragen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch das Bauvorhaben eine quantitative Beeinträchtigung erfolgt. Eine qualitative Beeinträchtigung durch den Wegbau östlich der Feuchtflächen kann während der Bauzeit eben-falls nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde wird eine qualitative / quantitative Beweissicherung der Quellaustritte auf GSt. 254/1 für zweckmäßig erachtet. (57) Friedrich KATZ, Untersammelsdorf 3 9122 St. Kanzian: ident mit (54) Gutachterliche Stellungnahme: siehe Antwort zu (54, 55) (58) Martina und Helmut NERZ; Albuinweg 17; 9122 St. Kanzian (KG St. Kanzian, GSt. 132/5) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiter hinsichtlich einer quantitativen Beeinträchtigung des Brunnens BR-ST9 sind auf Grund der der Entfernung der Wassernutzung ca. 130 m grundwasserstromauf-wärts des Tunnelbauwerks (Portalbereich) nicht unbegründet. Wenngleich sowohl eine quantitati-ve, jedenfalls aber eine qualitative Beeinträchtigung des Brunnens BR-ST9 auszuschließen ist, wurde der gg. Brunnen im quantitativen Beweissicherungsprogramm berücksichtigt (siehe geol.- hydrogeol. Gutachten). Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Ausführung des Vorhabens allerdings unbegründet. (60) Fam. PUINBROEK; Seidendorf 13; 9122 St. Kanzian (KG St. Kanzian, GSt. 180/2) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß

Page 80: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

80

Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiter hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung der Quellen QU-ST5 (insbesondere auf GSt. 180/2) sind auf Grund der geringen Ent-fernung der Wassernutzung ca. 70 m grundwasserstromaufwärts des Tunnelbauwerks begründet. Aus diesem Grunde wurde die Quellgruppe sowohl im quantitativen als auch qualitativen Beweis-sicherungsprogramm berücksichtigt (siehe geol.- hydrogeol. Gutachten). Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Ausführung des Vorhabens allerdings unbegründet. (61; 62, 63, 64) Aloisia und Josef KERN; Peratschitzen 46; 9125 Kühnsdorf GSt. 167/16) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Darüberhinaus sei eine Störung oder Beeinträchtigung der Hausbrunnen, der hauseigenen Quel-len und der Peratschitzener Quelle in der Bau- und Betriebsphase zu vermeiden. Gutachterliche Stellungnahme: Das Grundstück der Einschreiter liegt ca. 160 m nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Eine Wassernutzung auf dem Grundstück ist nicht bekannt. Zur Feststellung einer quantitativen und/oder qualitativen Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers wird der in unmittelbarer Nähe gelegene Brunnen BR-SJ50 beweisgesichert. Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. Grundstücken. sind bei ordnungsgemäßer Umsetzung des Vorhabens allerdings unbegründet. Auf Grund der unmittelbaren Nähe des Grundstückes zum Bauwerk wird eine diesbezügliche Beweissicherung vor Beginn der Bauarbeiten jedoch empfohlen. Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen. Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten.

Page 81: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

81

(65) Sabine-Gabriele THURNER; Seidendorferstr. 12; 9122 St. Kanzian (KG St. Kanzian, GSt. 175/2; 4/2)

Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiterin hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung des Brunnens BR-ST20 sind auf Grund der geringen Entfernung der Wassernutzung nahezu direkt über den Tunnelbauwerk begründet. Aus diesem Grunde wurde der gg. Brunnen sowohl im quantitativen als auch qualitativen Beweissicherungsprogramm berücksichtigt (siehe geol.- hydrogeol. Gutachten). Ebenso begründet sind die Befürchtungen der Einschreiterin hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beeinträchtigung des Brunnens BR-ST31. Dieser befindet sich ca. 50 m grundwasserstromabwärts des Tunnelbauwerkes. Aus diesem Grunde wurde der gg. Brunnen sowohl im quantitativen als auch qualitativen Beweissicherungsprogramm berücksichtigt (siehe geol.- hydrogeol. Gutachten). Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Ausführung des Vorhabens allerdings unbegründet. (66) Angela PÖCHEIM; Seidendorferstr. 7; 9122 St. Kanzian (KG Stein, GSt. 116/1, KG 76118

Stein, EZ 295 Auf Grund der Befürchtung

Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme:

Das Grundstück 116/1 der KG 76118 Stein liegt ca. 100 m südlich und somit im Anstrombereich des Grundwassers zum Tunnel Stein. Aufgrund der Lage zum Bauwerk sind die Befürchtungen der Einschreiterin von Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude, bzw. von Schä-den durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte unbegründet.

Page 82: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

82

(67) Robert und Ilse ISOP: Admont 34; 9121 Tainach: Befürchtet werden Schäden durch Eindringen von Grundwasser in Gebäudeteile, Hangrutschun-gen durch Vernässungen, Austrocknen, Versiegen oder Verunreinigungen des dem Grundstück vorgelagerten Weihers. Gefordert wird eine Beweissicherung. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen und Forderungen der Einschreiter sind unbegründet. Das gg. Grundstück be-findet sich nördlich der Drauquerung im Freilandbereich ca. 450 m grundwasserstromabwärts der Freilandstrecke, unmittelbar neben dem Völkermarkter Stausee. Aus diesem Grund können jed-wede quantitativen und/oder qualitativen Beeinträchtigungen des Grundwassers und/oder Auswir-kungen auf Gebäude und/oder die Geländeoberfläche ausgeschlossen werden. Ebenso unbe-gründet sind Befürchtungen betreffend Hangbewegungen, Austrocknen der Weiher oder eine Funktionseinschränkung der Versickerungsanlage. (68) Josef DIEXER; Seidendorf 6; 9122 St. Kanzian (KG St. Kanzian, GSt. 1271/3, 1271/2,

158/2, 161/2, 143, 15/3) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Grundstücke 1271/3 und 1271/2 liegen nördlich und grundwasserabstromig des Bauwerkes. Auf den Grundstücken sind keine Wassernutzungen bekannt. Auf Grund der Lage der Grundstü-cke können Veränderungen der Grundwasserverhältnisse mit Auswirkungen auf die Bausubstanz und/oder die Geländeoberfläche ausgeschlossen werden. Die Grundstücke 158/2 und 161/2 liegen rd. 100 m nördlich (grundwasserstromabwärts) des Tun-nels Stein, werden liegen aber im Einflussbereich des Völkermarkter Stausees. Auf dem Grund-stück sind keine Wassernutzungen bekannt. Auf Grund der Lage der Grundstücke können Verän-derungen der Grundwasserverhältnisse mit Auswirkungen auf die Bausubstanz und/oder die Ge-ländeoberfläche ausgeschlossen werden. Die Grundstücke 143 und 15/3 der KG 76113 sind über das GIS System KAGIS des Amtes der Kärntner Landesregierung nicht identifizierbar. Daher kann auch aus gutachterlicher Sicht dazu keine Stellungnahme abgegeben werden.

Page 83: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

83

(74): Anna KRENN: Schreckendorf 24: (GSt. Nr. 593/6; 593/3; 593/9, .308/Z) Es werden ein Versiegen oder eine Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, ein Versiegen oder eine Verunreinigung der hauseigenen Quelle, Schäden durch Eindringen von Grundwasser / Bachwasser in das Gebäude, Schäden durch Vernässung von Wegen, Wiesen, Bäumen und Sträuchern durch Wasseraustritte befürchtet. Gutachterliche Stellungnahme: Die Sorge der Einschreiterin um den Brunnen (BR-SK12) ist verständlich und die Forderung ge-rechtfertigt. Die Wassernutzung liegt ca. 100 m nördlich (grundwasserstromabwärts) einer Frei-landstrecke, die in einem flachen Einschnitt zu liegen kommt. Art und Ausmaß einer möglichen Beeinträchtigung werden im geologisch – hydrogeologischen Gutachten beschrieben. Wenngleich eine quantitative Beeinträchtigung des Brunnens BR-SK12 auszuschließen ist, wird jedoch als vertrauensbildende Maßnahme und zur Streitvermeidung eine Einbeziehung in das quantitative und qualitative Beweissicherungsprogramm (Errichtung einer Straße neben der Brunnenanlage!) empfohlen. Eine geringfügige temporäre qualitative Beeinträchtigung während der Bauphase ist nicht völlig auszuschließen. Auch daher wird eine Einbeziehung in das qualitative Beweissiche-rungsprogramm empfohlen. Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Ausführung des Vorhabens allerdings unbegründet. (78) Ernst REBERNIK; Nord 65; 9125 Kühnsdorf (KG St. Kanzian, GSt. ??) Auf Grund der Befürchtung

Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Auf Grund der Nähe des Grundstückes zur geplanten Trasse ist die Sorge des Einschreiters ver-ständlich. Auf dem gg. Grundstück 548/5 (Kühnsdorf Nord 65) ist allerdings keine Grundwasser-nutzung bekannt. Durch die baulichen Maßnahmen wird jedenfalls verhindert, dass es zu Staueffekten mit negativen Auswirkungen auf die Geländeoberfläche und/oder Gebäude kommen kann. Das hydrogeologische Beweissicherungsprogramm umfasst auch die in unmittelbarer Nähe gele-genen Pegel bzw. Brunnen (BR-KD42). Dieser Brunnen liegt ca. 120 m oberströmig des Tunnel-bauwerks. Aus diesem Grunde wurde der Brunnen nur in das quantitative Beweissicherungspro-

Page 84: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

84

gramm aufgenommen, zumal qualitative Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können (sie-he geol. – hydrogeol. Gutachten). (84) Margot LIPUSCH; Südweg 1/4; 9125 Sertschach (KG St. Marxen, GSt. 388/7) Auf Grund der Befürchtung

Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen und Forderungen der Einschreiterin sind auf Grund der Lage und der Entfer-nung des Grundstücks zum Bauwerk völlig unbegründet. Das gg. Grundstück befindet sich ca. 450 m südlich der Trasse. Wassernutzungen sind auf dem gg. Grundstück nicht bekannt. Aus diesem Grund können jedwede quantitativen und/oder qualitativen Beeinträchtigungen des Grundwassers und/oder Auswirkungen auf Gebäude und/oder die Geländeoberfläche ausgeschlossen werden. (85a) Agrargemeinschaft Untersammelsdorf (Sophie RIEPL): ident mit (54). (87, 88): Dkfm Friederike Leitgeb; Fiamma GABELLI (9113 Ruden 1) vertreten durch RA Dr. Kammerlander: Befürchtet werden Grundwasserspiegelschwankungen durch die Tiefführung der Bahntrasse im gg. Bereich. Weiters wird gefordert, Vorsorge zu treffen, um zu verhindern, dass verunreinigte Nie-derschlagswässer aus dem Bahndammbereich (z. B. Verunreinigung aufgrund der Entkrautung) vertragen werden. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiterinnen hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Be-einträchtigung des Brunnens BR-KD51 und BR-KD54 sind auf Grund der Lage (anströmig der Trasse) und der Entfernung der Wassernutzung ca. 550 m von der Trasse unbegründet. Ebenso können baubedingte Grundwasserspiegelschwankungen, die zu Vernässungen am gg. Grund-stück einschl. Auswirkungen auf das Gebäude führen können, ausgeschlossen werden. Infolge von Instandsetzungsarbeiten an der Bahnstrecke ist vermutlich nach einigen Jahren nach Errichtung ein Einsatz von Herbiziden zur Unkrautbekämpfung wahrscheinlich. Dafür sind biolo-gisch abbaubare Produkte zu verwenden. Verunreinigungen durch Fäkalkeime und Abwässer aus den Zugtoiletten verlieren aufgrund des vermehrten Einsatzes von geschlossenen Systemen an Bedeutung. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass Bahnwässer gemäß der Spruchpraxis der

Page 85: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

85

Wasserrechtsbehörde als vernachlässigbar gering belastet gelten und prinzipiell versickerbar sind. Projektgemäß ist bei der Oberflächenentwässerung eine Trennung von Bahnwässern und sonsti-gen Oberflächenwässern vorgesehen. Die Bahnwässer werden über störfalltaugliche Systeme zur Verhinderung einer Verunreinigung von Oberflächen- bzw. Grundwassern der Vorflut zugeführt. (89): Bürgerinitiative Peratschitzen – St. Lorenzen: Es wird darauf hingewiesen, dass es durch den Bau und Betrieb der HL-Strecke zu keinen Störun-gen / Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushaltes kommen dürfe. Wasseraustritte, die zur Vernässung von Feldern, Wäldern, Wiesen und Wege führen, seien auszuschließen. Auch dürfe es zu keiner Beeinträchtigung der Quelle Peratschitzen und der hauseigenen Quellen kommen. Eine Verunreinigung des Grundwassers im Bereich der Deponie Peratschitzen bzw. Sadjak Schot-tergrube ist unzulässig. Gutachterliche Stellungnahme: Die Forderung der Bürgerinitiative ist verständlich und gerechtfertigt. Durch die im UVG und im Gutachten nach §31a vorgeschriebenen zwingenden und empfohlenen Maßnahmen wird ein opti-maler Schutz des Grundwassers in quantitativer und qualitativer Sicht erreicht. Die Quelle Perat-schitzen ist auf Grund der Lage im Bezug zum Bauwerk nicht gefährdet. Dennoch ist eine quantita-tive sowie qualitative Beweissicherung der Quelle, wie auch eine umfangreiche Beweissicherung anderer Nutzungen vorgesehen. Im Bereich der Deponien sind umfangreiche Maßnahmen vorge-sehen, um einen Austrag von Schadstoffen in das Grundwasser wirksam zu verhindern. Eine ver-dichtete Beweissicherung von Nutzungen und auch Beobachtungspegel ist ebenso vorgesehen. Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen. Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten. (90) Bürgerinitiative Klopeiner See – Turner See: ident mit 89 (92): Peter HANZMANN jun. und Clauda HANZMANN-CZETINA; Horzach 1/8 Im Bereich des GSt. 1391 seien Drainagen verlegt, die entsprechend beweiszusichern und bei Schäden zu reparieren wären. Der Brunnen (GSt. 1391) sei beweiszusichern.

Page 86: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

86

Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiter hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung des Brunnens BR-BR-SJ41 sind auf Grund der Lage und der Entfernung der Wasser-nutzung ca. 450 m von der Trasse (Tunnel) unbegründet. Da auch das GSt. 1391 von den Bau-maßnahmen weder direkt noch indirekt berührt wird, sind Auswirkungen auf die Drainagen nicht zu befürchten. (93) Bettina STEIN - SMOLA; Kozennweg; 8010 Graz (betr. Grundstücke: Peratschitzen 52,

9125 Kühnsdorf; KG Srejach GSt. 167/7) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Darüberhinaus sei eine Störung oder Beeinträchtigung der Hausbrunnen, der hauseigenen Quel-len und der Peratschitzener Quelle in der Bau- und Betriebsphase zu vermeiden. Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen. Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten. Gutachterliche Stellungnahme:

Das Grundstück liegt ca. 200 m nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Auf dem gg. Grundstück sind keine Wassernutzungen bekannt. Das hydrogeologische quantitative Beweissicherungsprogramm umfasst auch die in unmittelbarer Nähe Wassernutzungen (siehe geol.- hydrogeol. Gutachten). Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Ausführung des Vorhabens allerdings unbegründet. (95, 96, 97, 98 ) Rudolf und Angela KRAUTBERGER; Peratschitzen 30; 9125 Kühnsdorf GSt.

EZ 179 KG Srejach) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß

Page 87: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

87

Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Darüberhinaus sei eine Störung oder Beeinträchtigung der Hausbrunnen, der hauseigenen Quel-len und der Peratschitzener Quelle in der Bau- und Betriebsphase zu vermeiden. Gutachterliche Stellungnahme: Die Sorge der Einschreiter um den Brunnen (BR-SJ25) ist verständlich und die Forderung gerecht-fertigt. Die Wassernutzung liegt ca. 20 m nördlich (grundwasserstromabwärts) der Tunnelachse. Art und Ausmaß einer möglichen Beeinträchtigung werden im geologisch – hydrogeologischen Gutachten beschrieben. Die quantitative und qualitative Beweissicherung des Brunnens ist vorge-sehen (siehe geol- hydrogeol. Gutachten). Durch die zwingenden Vorschreibungen im UVG, die in den Einreichunterlagen umgesetzt wurden, ist ein max. Schutz des Grundwassers in qualitativer und quantitativer Art gegeben. Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Ausführung des Vorhabens allerdings unbegründet. Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen. Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten. (99, 100): Gemeinde St. Kanzian, Basis Gutachten DI R. UNGLAUB: Aus den gutachterlichen Äußerungen zur hydrogeologischen Verträglichkeit bzw. Machbarkeit er-gebe sich kein klares Bild. Vielmehr seien widersprüchliche Aussagen festzustellen. Die Einschät-zung des hydrogeologischen Gutachtens des EB Verfahrens, dass der Bau der Eisenbahnunter-führung bezüglich des Grundwasserhaushaltes praktisch technisch nicht machbar sei, erscheine wenig plausibel. In Anbetracht einer Vielzahl von Straßen und Eisenbahnprojekten in Österreich, aber auch in anderen europäischen Ländern, die ebenfalls immer wieder auch geolo-gisch/hydrogeologisch schwierige Abschnitte durchqueren, zeige die Praxis, dass das Problem von Stau- und Sunkeffekten auch in größeren Dimensionen als im gegenständlichen Fall technisch beherrscht werden könne. Eine nähere Begründung, warum technische Maßnahmen nicht greifen würden, werde nicht gegeben. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der SV des Teilgutachtens Geologie und Hydrogeologie der UVP – auch wenn ihm zum damaligen Zeitpunkt wenige Grundlagendaten zur Verfügung standen – einer krassen Fehleinschätzung unterlegen sei, indem er quantitative Beein-

Page 88: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

88

trächtigungen des Grundwassers praktisch ausgeschlossen habe. Wesentlich realistischer und plausibler erscheinen die Aussagen im TB Straßenbau. Dieser führe wirtschaftliche Gründe an. Die Überführung sei wesentlich kostengünstiger. Resümierend bedeute dies, dass die Straßenüberführung nicht etwa zwingend zu einer Umwelt-verträglichkeit im Hinblick auf das Schutzgut Grundwasser bzw. evtl. gegebener Folgewirkungen (z.B. Vernässungen des Siedlungsgebietes von Peratschitzen) führe, sondern dass der Projekt-werber aus wirtschaftlichen Gründen die „Ostvariante“ (mit Überführung der Bahngleise auf der Grünbrücke) vorziehe. Der Einschreiter kommt zum Schluss, dass die gegebenen hydrogeologischen Verhältnisse die Tunnelvariante verteuern, aber nicht zur Nicht-Machbarkeit führen. Die Variante Ost stelle hinsicht-lich der Erreichbarkeit und verkehrlichen Funktionen keinen gleichwertigen Ersatz für die Be-standsstraße dar. Es sei mit gravierenden Verschlechterungen gerade auch hinsichtlich der nicht-motorisierten Verkehrsteilnehmer insbesondere durch die schlechtere Erreichbarkeit des ÖV (Bus-haltestelle) und die gegenüber der Tunnelvariante größere zu überwindende Steigung zu rechnen. Es werde daher empfohlen, eine Tunnelvariante zu bauen. Es wäre zu prüfen, ob auch andere Varianten als die in der UVP geplanten möglich seien, die auf Grund der Stellung und der Lage des Baukörpers den Grundwasserabstrom weniger beeinflussen und ggf. die Streckenlänge der L116 noch verkürzen (z.B. Trasse weiter östlich mit Hinführung auf bestehender Fahrbahn). Gutachterliche Stellungnahme: Ohne die raumplanerischen und verkehrstechnischen Aspekte einer Tunnelvariante durch den Sachverständigen Dipl. UNGLAUB in Frage stellen zu wollen, werden die geologisch – hydrogeo-logischen Verhältnisse, die zur nunmehrigen Einreichvariante geführt haben, offensichtlich nicht fachlich berücksichtigt: Im UVG wurde wie folgt festgestellt: „Bauphase: Im Falle der Straßenunterführung im Bereich des Tunnels Peratschitzen können Aus-wirkungen auf den Grundwasserkörper sowohl während der Bauphase als auch nach Fertigstel-lung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Da jedoch offensichtlich lediglich die Fundamentun-terkante der Unterführung nahe an den Grundwasserkörper heranreicht, ist das tatsächliche Aus-maß als „gering“ einzustufen….. Betriebsphase: Weder für die Straßenunterführung noch den Grüntunnel sind nach deren Fertig-stellung quantitative Beeinträchtigungen zu erwarten. Es ist von „keiner“ Restbelastung auszuge-hen….“ Hiezu wird festgestellt, dass diese Aussagen auf Basis der Unterlagen der UVE erfolgten. Unterla-gen für eine UVE haben keinesfalls jene Aussagekraft, wie sie für eine Detailplanung eines Bau-

Page 89: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

89

werkes erforderlich sind. Aus diesem Grunde waren für derartige Einreichunterlagen noch detail-lierte Untersuchungen erforderlich. Durch die Untergrunderkundungen zur Planung der Straßenunterführung wurde festgestellt, dass offensichtlich höhere Grundwasserspiegellagen vorliegen, somit die Fundamentunterkante nicht oberhalb des Grundwasserkörpers, sondern unterhalb des Druckniveaus des Grundwassers zu liegen kommt. Im gg. Bereich liegen zudem ungünstige Baugrundverhältnisse vor, die aufwendige Fundierungs-maßnahmen für ein derartiges Bauwerk erfordern. Der Einbau eines Bauwerkes oberhalb des Grundwasserkörpers hätte, wie auch im UVG be-schrieben wurde, während der Bauphase nur geringe Auswirkungen nach sich gezogen. Auf Grund der jüngsten Untersuchungsergebnisse musste aber davon ausgegangen werden, dass das Bauwerk nicht nur in einen schwierig zu beherrschenden Baugrund, sondern auch innerhalb des Grundwasserkörpers zu liegen kommt. Zur Vermeidung eines Grundwasseranstaues oberhalb des Bauwerkes bzw. eines Sunkeffektes grundwasserstromabwärts des Bauwerkes wären daher Kommunikationsmaßnahmen erforderlich. Auf Grund der Orientierung des Bauwerkes nahezu parallel zur Grundwasserströmungsrichtung würden derartige Kommunikationseinrichtungen (z.B. Filterkieslagen) zu einer ungewollten Einen-gung des Grundwasserabstroms innerhalb der Baugrube (Bauphase) bzw. unterhalb des Bauwer-kes (Regelbetrieb) führen, die auf Grund des lokal eingeschränkten Durchflussquerschnittes mit einer Kanalwirkung gleichzusetzen ist. Dabei können Materialverfrachtungen aus den Seetonse-dimenten (Suffosionseffekte) nicht ausgeschlossen werden, die ein Setzungsrisiko für das Gelände beiderseits des Bauwerkes mit Auswirkungen auf technische Infrastruktur, Gebäude usw. nach sich ziehen können. Zudem ist der tatsächliche Erfolg dieser Kommunikationsmaßnahme keines-wegs mit ausreichender Sicherheit prognostizierbar. Ein Verzicht auf Kommunikationsmaßnahmen unterhalb des Bauwerkes zugunsten seitlich gele-gener Kommunikationssysteme wäre ebenfalls problembehaftet, zumal dies zu einer Teilung des Grundwasserabstromes und zusätzlich beidseitiger Kanalwirkung mit möglicherweise noch gravie-renderen Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt abströmig des Bauwerkes geführt hätte. Der geänderte Grundwasserabstrom hätte zwangläufig auch Auswirkungen auf die nördlich des Bauwerkes gelegenen Wasserversorgungsanlagen BR-SJ25, BR-SJ47, BR-SJ48, BR-SJ28, BR-SJ49, BR-SJ33, BR-SJ11, BR-SJ34, BR-SJ50, BR-SJ27, möglicherweise auch noch auf die weiter nördlich gelegenen Nutzungen. Vom geänderten Strömungsverlauf wäre auch die grundwasserstromaufwärts gelegene Nutzung BR-SJ24 betroffen.

Page 90: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

90

Der verstärkte, kanalisierte Grundwasserabstrom bewirkt dabei eine ungewollte Hochlage des Druckniveaus, wodurch Vernässungen der Gebäude, möglicherweise sogar Eindringen von Was-ser in die Keller nicht ausgeschlossen werden können. Aus diesem Grunde wurde vom Gefertigten im Gutachten nach §31 EisbG die von den Projektan-ten auf Grund der aktuellen Baugrunduntersuchungen geplante Brückenvariante anstelle der ur-sprünglichen Tunnelvariante gutgeheißen. Ein Widerspruch wäre dann vorgelegen, wenn bei glei-chen geologisch bzw. hydrogeologischen Baugrundverhältnissen nunmehr anstelle der Tunnelva-riante die Brückenvariante bevorzugt worden wäre. Aus geologisch – hydrogeologischer Sicht hätte die Beibehaltung der ursprünglich geplanten Stra-ßenunterführung auf Grund der durchgeführten Detailstudien und der vorgefundenen hydrogeolo-gischen Verhältnissen eine Verschlechterung der Grundwassersituation nördlich des Bauwerkes nach sich gezogen. Dem Vorwurf einer Widersprüchlichkeit der gutachterlichen Aussagen wird daher entschieden ent-gegengetreten. (112): SEIFRITZ, P.: Peratschitzen 44; (GSt. Nr. ??) Gefordert wird die Vermeidung jeder Störung oder Beeinträchtigung der Hausbrunnen, der hausei-genen Quellen und der Peratschitzener Quelle in der Bau- und Betriebsphase. Gutachterliche Stellungnahme: Das Grundstück liegt ca. 120 m nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Auf dem gg. Grundstück sind keine Wassernutzungen bekannt. Das hydrogeologische quantitative Beweissicherungsprogramm umfasst auch die in unmittelbarer Nähe Wassernutzungen (siehe geol.- hydrogeol. Gutachten). Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Ausführung des Vorhabens allerdings unbegründet. Durch die im UVG zwingend geforderten und im Einreichprojekt entsprechend projektierten Maß-nahmen wird der Grundwasserhaushalt so wenig wie möglich quantitativ als auch qualitativ beein-trächtigt. Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen. Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten.

Page 91: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

91

(113): Maria PLANK: Peratschitzen 11; (GSt. Nr. ??) Gefordert wird die Vermeidung jeder Störung oder Beeinträchtigung der Hausbrunnen, der hausei-genen Quellen und der Peratschitzener Quelle in der Bau- und Betriebsphase (ident mit 112). Gutachterliche Stellungnahme: Das Grundstück liegt ca. 350 m nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Auf dem gg. Grundstück sind keine Wassernutzungen bekannt. Das hydrogeologische quantitative Beweissicherungsprogramm umfasst auch die in unmittelbarer Nähe gelegene Teichanlage TE-KD2 (siehe geol.- hydrogeol. Gutachten). Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Ausführung des Vorhabens allerdings unbegründet. Siehe auch Antwort zu (112). Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen. Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten. (114, 115): Edith Dietlinde PETELN: Brenndorf 1; 9122 St. Kanzian: Es wird befürchtet, dass durch Rückbau des betonierten Kanals auf GSt. 102/1, 102/4, 103/1, 1205/1 und 1094/1) in ein natürliches Gerinne der Grundwasserspiegel im näheren Umkreis ange-hoben werde und damit auch die in der Nähe gelegene Hofstelle beeinträchtigt werde. Gutachterliche Stellungnahme: Planungsgemäß ist eine HDPE-Folienabdichtung des natürlichen Gerinnes vorgesehen, wodurch eine Infiltration von Oberflächenwässern in das Grundwasser verhindert und somit ein Anheben des Grundwasserspiegels unterbunden wird. (117) Reinhold JERNEJ; Vogelgasse 33; 9020 Klagenfurt (betr. GSt. Jauntalerstr. 22; 9122 St.

Kanzian, o. GST. Nr.) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß

Page 92: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

92

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Das Grundstück liegt rd. 300 m südlich (grundwasserstromaufwärts) im Freilandbereich westlich des Tunnels Stein. Auf dem Grundstück sind keine Wassernutzungen bekannt. Auf Grund der Ent-fernung des Grundstückes können jedwede Veränderungen der Grundwasserverhältnisse mit Auswirkungen auf die Bausubstanz und/oder die Geländeoberfläche ausgeschlossen werden. (119) Johann POVODEN; Seestraße 5 9141 Gösselsdorf, (betr. GSt. Fischerweg 8, 9122 St.

Kanzian; GSt. Nr. 189/2; 185/1; 194/1; 183/1; 188). Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen des Einschreiters hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung der Quelle QU-ST7 sind auf Grund der der Entfernung der Wassernutzung ca. 240 m grundwasserstromabwärts des Tunnelbauwerks unbegründet. Ebenso können Veränderungen des Grundwasserkörpers mit Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz und/oder die Geländeoberfläche ausgeschlossen werden. (127) Alfons EGGER; Am Forstgarten 4; 9020 Klagenfurt (betr. GSt. Schreckendorf 15, 9122 St.

Kanzian; GSt. Nr. 598/1; 553/1; 553/2; 553/3, 553/4). Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen des Einschreiters hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung der Quelle QU-SK2, an der ein Nutzungsrecht besteht, sind auf Grund der der Entfer-nung ca. 190 m grundwasserstromabwärts der Trasse bzw. ca. 70 m grundwasserstromabwärts einer zu errichtenden Straße nicht unbegründet. Wenngleich sowohl eine nachhaltige quantitative

Page 93: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

93

Beeinträchtigung der Quelle auszuschließen ist, können qualitative Verunreinigungen während der Bauphase nicht ausgeschlossen werden. Daher wird eine Einbeziehung in das quantitative und qualitative Beweissicherungsprogramm empfohlen. Der guten Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass der ca. 60 m südlich der Quelle situierte Brunnen BR-SK29 sowohl quantitativ als auch qualitativ beweisgesichert wird. Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf den gg. Grundstücken sind allerdings unbegründet. (131) Mag. Karin WANK; Piskertschach 9; 9122 St. Kanzian, (betr. GSt. Nr. 1215/3). Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiterin hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung des Brunnens BR-SK6 sind auf Grund der der Entfernung der Wassernutzung ca. 230 m grundwasserstromaufwärts des Tunnelbauwerks nicht unbegründet. Wenngleich sowohl eine quantitative als auch eine qualitative Beeinträchtigung des Brunnens BR-SK6 auszuschließen ist, wird jedoch als vertrauensbildende Maßnahme und zur Streitvermeidung eine Einbeziehung in das quantitative Beweissicherungsprogramm empfohlen. Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Umsetzung des Vorhabens allerdings unbegründet. (132) Fam. Hans KERN; Peratschitzen 42; 9125 Kühnsdorf, (GSt. 167/1). Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Darüberhinaus sei eine Störung oder Beeinträchtigung der Hausbrunnen, der hauseigenen Quel-len und der Peratschitzener Quelle in der Bau- und Betriebsphase zu vermeiden.

Page 94: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

94

Gutachterliche Stellungnahme: Die Sorge de Einschreiter um den Brunnen (BR-SJ27) ist verständlich und die Forderung gerecht-fertigt. Der Brunnen liegt ca. 200 m abströmig des Tunnelbauwerks. Art und Ausmaß einer mögli-chen Beeinträchtigung werden im geologisch – hydrogeologischen Gutachten beschrieben. Der Brunnen wird quantitativ beweisgesichert (siehe geologisch – hydrogeologisches Gutachten). Da die dem Tunnelbauwerk näher gelegenen Brunnen ohnehin auch qualitativ beweisgesichert wer-den, kann beim gg. Brunnen auf eine solche verzichtet werden, zumal etwaige baubedingte Verun-reinigungen bereits in den südlich gelegenen Brunnen verlässlich detektiert werden können. Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Umsetzung des Vorhabens allerdings unbegründet. Durch die im UVG zwingend geforderten und im Einreichprojekt entsprechend projektierten Maß-nahmen wird der Grundwasserhaushalt so wenig wie möglich quantitativ als auch qualitativ beein-trächtigt. Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen. Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten. (133) Stefan WASCHNIG; Oberseidendorf 4. 12; 9122 St. Kanzian (KG St. Kanzian, EZ 14 und

17 KG Stein) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen des Einschreiters hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung des Brunnens BR-ST18 sind auf Grund der der Entfernung der Wassernutzung ca. 110 m grundwasserstromaufwärts des Tunnelbauwerks nicht unbegründet. Wenngleich sowohl eine quantitative als auch eine qualitative Beeinträchtigung des Brunnens BR-ST10 auszuschließen ist, wird jedoch als vertrauensbildende Maßnahme und zur Streitvermeidung eine Einbeziehung in das quantitative Beweissicherungsprogramm empfohlen.

Page 95: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

95

Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Umsetzung des Vorhabens allerdings unbegründet. (135) Gerhard GREGORITSCH; Seidendorf 24. 9122 St. Kanzian (KG Stein, EZ 65; GSt.

205/1. Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen des Einschreiters hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung des Brunnens BR-ST21 sind auf Grund der Lage und der Entfernung der Wassernut-zung vom Tunnelbauwerk (> 350 m!) unbegründet. Es ist davon auszugehen, dass der Brunnen primär durch den Grundwasserbegleitstrom der Drau alimentiert wird. Ebenso können baubedingte Grundwasserspiegelschwankungen, die zu Vernässungen am gg. Grundstück einschl. Auswirkun-gen auf das Gebäude führen können, ausgeschlossen werden. (138) Franz und Maria ZIPPUSCH; Schreckendorf 12; 9122 St. Kanzian (KG St. Kanzian, EZ

71; GSt. .90) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiter sind nachvollziehbar. Das Grundstück liegt rd. 120 m südlich der Trasse, die in diesem Bereich als Freilandstrecke geführt wird. Grundwassernutzungen sind auf dem gg. Grundstück nicht bekannt. Im Nahbereich des Grundstückes befinden sich bereits jetzt natürliche Vernässungen. Allfällige quantitative Beeinträchtigungen durch das Vorhaben können über den bauwerksnäher gelegenen Brunnen BR-SK44 registriert werden. Diese Wassernutzung ist bereits im quantitativen und qualitativen hydrogeologischen Beweissicherungsprogramm berücksichtigt.

Page 96: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

96

Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Umsetzung des Vorhabens allerdings unbegründet. (139) Ulrike ZIPPUSCH; Schreckendorf 12; 9122 St. Kanzian (KG St. Kanzian, EZ 71; GSt. .90) ident mit 138. (140) Ingrid RAMUSCH ; Rosenhain 14; 9125 Kühnsdorf Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiterin hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung des Brunnens BR-KD16 sind auf Grund der Lage und der Entfernung der Wassernut-zung ca. 750 m von der Trasse unbegründet. Ebenso können baubedingte Grundwasserspiegel-schwankungen, die zu Vernässungen am gg. Grundstück einschl. Auswirkungen auf das Gebäude führen können, ausgeschlossen werden. (142) Wolfgang PISCHOUNIG ; Rosenhain 14; 9125 Kühnsdorf ident mit 140; darüber hinaus wird jede Vermeidung einer Störung oder Beeinträchtigung der Peratschitzener Quelle, der Hausbrunnen und hauseigenen Quellen in der Bau- und Betriebsphase gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Siehe Antwort zu Frage (140). Durch die im UVG zwingend geforderten und im Einreichprojekt entsprechend projektierten Maßnahmen wird der Grundwasserhaushalt so wenig wie möglich quantitativ als auch qualitativ beeinträchtigt. Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen. Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten.

Page 97: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

97

(143) Ingrid RAMUSCH ; Rosenhain 14; 9125 Kühnsdorf ident mit 142; Gutachterliche Stellungnahme: Siehe Antwort zu Frage (140). Durch die im UVG zwingend geforderten und im Einreichprojekt entsprechend projektierten Maßnahmen wird der Grundwasserhaushalt so wenig wie möglich quantitativ als auch qualitativ beeinträchtigt. Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen. Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten. (147) Bürgerinitiative Srejach: Es wird befürchtet, dass durch den Bau des Tunnels Srejach eine Absenkung des Grundwasser-körpers erfolge und dadurch nicht ausgeschlossen werden könne, dass es zu Senkungen an der Geländeoberfläche kommen könne. Eine hydrogeologische Beweissicherung werde daher gefor-dert. Diesbezügliche Anträge um Beweissicherung wurden eingebracht von: 1. Silan Johanna; Dorfstr. 21 9122 St. Kanzian BR-SJ22 2. Fister Johann; Srejach – Ort 8; 9122 St. Kanzian BR-SJ30 3. Silan Johann; Srejach – Ort 4; 9122 St. Kanzian BR SJ54 4. Kuschnig G. und I.; Am Sonnenhang 44; 9122 St. Kanzian 5. Hardank Monika Heckenweg 11 9122 St. Kanzian 6.Petek B. und L- Dorfstraße 9122 St. Kanzian 7. Silan F. und A. Am Sonnenhang 38 9122 St. Kanzian 8. Schauer I. und J. Heckenweg 9 9122 St. Kanzian 9. Messner Friedrich Dorfstr. 4 9122 St. Kanzian 10 Fister Karl Srejach Ort 6 9122 St. Kanzian 11. Steiner J. & K. Am Sonnenhang 9122 St. Kanzian BR-SJ63 ? 12. Singerl Robert Landhausweg 6 9122 St. Kanzian BR-SJ32 13. Kuschnig W. und L. Am Sonnenhang 9122 St. Kanzian 14. Strutz Alexandra Dorfstraße 24 9122 St. Kanzian 15. Vrbinz Sofie Am Sonnenhang 40 9122 St. Kanzian BR-SJ35; QU-SJ3 16. Wurm A. und W. Am Sonnenhang 28 9122 St. Kanzian BR-SJ36 17. Wukounig Karin Sertschach 44 9125 Kühnsdorf BR-SJ64 18. Katschnig Valentin Am Sonnenhang 43 9122 St. Kanzian BR-SJ8 19 Cas Elfriede Dorfstr. 17 9122 St. Kanzian

Page 98: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

98

20. Kness E. und A. Hainbuchenweg 10 9122 St. Kanzian 21. Singerl Johann Srejach Ort 5 9122 St. Kanzian BR-SJ9; BR-SJ32 22. Katschnig J. und S. Srejach Ort 5 9122 St. Kanzian 23. Katschnig Heinz. Srejach Ort 17 9122 St. Kanzian BR SJ5 24. Silan J. und U.. Srejach Ort 4 9122 St. Kanzian BR-SJ4 25. Ing. G. & I. ORASCH Landhausweg 2 9122 St. Kanzian 26. Ing. G. & I. ORASCH Dorfstr. 23,24 ,25 9122 St. Kanzian 27. Ing. G. ORASCH Sertschach Südweg VI 9122 St. Kanzian Gutachterliche Stellungnahme: Die Frage, ob bzw. in welchem Ausmaß tunnelbaubedingte Setzungen eintreten, ist vom SV für Tunnelbau zu beantworten. Um die Auswirkungen des Tunnels auf das hydrogeologische Umfeld feststellen zu können, wurde ein repräsentatives quantitatives und qualitatives hydrogeologisches Beweissicherungsprogramm erstellt. Der Vorschlag des hydrogeologischen Beweissicherungsprogrammes gemäß §31a Gut-achten ist im Anschluss an die gg. gutachterliche Abhandlung der Einwendungen angeführt. (150) Edmund MALY; Peratschitzen 20; 9125 Kühnsdorf (GSt. 1681/23 KG Srejach) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Darüberhinaus sei eine Störung oder Beeinträchtigung der Hausbrunnen, der hauseigenen Quel-len und der Peratschitzener Quelle in der Bau- und Betriebsphase zu vermeiden. Gutachterliche Stellungnahme: Die Sorge des Einschreiters um die Quelle QU-SJ7 ist verständlich und die Forderung gerechtfer-tigt. Die Quelle liegt ca. 30 m abströmig des Tunnelbauwerks. Art und Ausmaß einer möglichen Beeinträchtigung werden im geologisch – hydrogeologischen Gutachten beschrieben. Die Quelle wird quantitativ und qualitativ beweisgesichert (siehe geologisch – hydrogeologisches Gutachten). Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Umsetzung des Vorhabens allerdings unbegründet.

Page 99: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

99

Durch die im UVG zwingend geforderten und im Einreichprojekt entsprechend projektierten Maß-nahmen wird der Grundwasserhaushalt so wenig wie möglich quantitativ als auch qualitativ beein-trächtigt. Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen. Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten. (151) Kerstin KOGELNIK ; Peratschitzen 20; 9125 Kühnsdorf (GSt. 1681/23 KG Srejach ident mit 150; (152) Katrin KOGELNIK ; Peratschitzen 20; 9125 Kühnsdorf (GSt. 1681/23 KG Srejach ident mit 150; (153) Herta KOGELNIK ; Peratschitzen 20; 9125 Kühnsdorf (GSt. 1681/23 KG Srejach ident mit 150; (154) Natascha KOGELNIK ; Peratschitzen 20; 9125 Kühnsdorf (GSt. 1681/23 KG Srejach ident mit 150; (156) Oskar PREINIG; (Gemeindevorstand) Peratschitzen 54; 9125 Kühnsdorf: Die Variante Ost wird abgelehnt. Seitens der betroffenen Bevölkerung bestehe ein eindeutiges Votum für die „Variante Tunnel“. Gutachterliche Stellungnahme: Siehe Antwort zu Fragen (99) und (100). (161) Christine und Dr. Hartwig VELKAVERH ; Teichhofweg 2, 8020 Graz; 9125 (betr. GSt.

Peratschitzen 18, GSt. 156/1-4; 185/2-5) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert.

Page 100: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

100

Darüberhinaus sei eine Störung oder Beeinträchtigung der Hausbrunnen, der hauseigenen Quel-len und der Peratschitzener Quelle in der Bau- und Betriebsphase zu vermeiden. Gutachterliche Stellungnahme: Das Grundstück liegt ca. 350 m nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Auf dem gg. Grundstück sind keine Wassernutzungen bekannt. Das hydrogeologische quantitative Beweissicherungsprogramm umfasst auch die in unmittelbarer Nähe gelegene Teichanlage TE-KD2 (siehe geol.- hydrogeol. Gutachten). Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Ausführung des Vorhabens allerdings unbegründet. Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen. Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten. (162, 163) Waltraud STEIN ; Peratschitzen 12; 9125 Kühnsdorf (GSt. 167/3-5 KG Srejach GSt. 167/7 KG Srejach GSt. 25 KG St. Marxen GSt. 367 St. Marxen GSt. 1269/2 KG Kühnsdorf GSt. 515/2 und 517 KG 76117) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Darüberhinaus sei eine Störung oder Beeinträchtigung der Hausbrunnen, der hauseigenen Quel-len und der Peratschitzener Quelle in der Bau- und Betriebsphase zu vermeiden. Gutachterliche Stellungnahme: Auf Grund der unterschiedlichen Lagen der Grundstücke ist eine differenzierte Beantwortung er-forderlich:

Page 101: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

101

Das Grundstück .25 KG St. Marxen liegt ca. 350 m nördlich (grundwasserstromabwärts) der Tras-se. Eine Grundwassernutzung ist auf diesem Grundstück allerdings nicht bekannt. Auf Grund der Entfernung des Grundstückes zum Bauwerk sind quantitative und/oder qualitative Beeinträchti-gungen des Grundwassers bzw. Veränderungen des Grundwasserkörpers mit Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz (Einstau) oder die Geländeoberfläche (Vernässungen) auszuschließen. Das nicht bebaute Grundstück 367 KG St. Marxen wird von der Trasse gequert. In diesem Bereich sind bereits jetzt Vernässungen vorhanden. Eine Grundwassernutzung ist auf diesem Grundstück allerdings nicht bekannt. Durch das Bauvorhaben können im gg. Bereich insbesondere qualitative Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers in Form von Trübungen nicht ausgeschlossen wer-den. Nachhaltige quantitative bzw. qualitative Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers kön-nen jedoch ausgeschlossen werden. Die GSt. 167/3-5 und 167/7 KG Srejach liegen rd. 200 m nördlich (abströmig) der Trasse. Wasser-nutzungen sind auf den Grundstücken offensichtlich nicht vorhanden. Die Grundstücke 167/4 und 5 sind als vernässt ausgewiesen. Die westlich und südlich der Grundstücke gelegenen Wassernut-zungen werden quantitativ, z.T. auch qualitativ beweisgesichert (siehe geologisch – hydrogeologi-sches Gutachten). Die Befürchtungen des Hochspiegels und dadurch bewirkte Vernässungen auf dem gg. Grundstü-cken sind bei ordnungsgemäßer Umsetzung des Vorhabens allerdings unbegründet. Das GSt. 515/2 befindet sich ca. 100 m nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Quantita-tive und qualitative Beeinträchtigungen während der Bauphase können nicht ausgeschlossen wer-den. Art und Ausmaß werden im geologisch – hydrogeologischen Gutachten beschrieben. Glei-ches gilt für das Grundstück 517. Auf diesem sind allerdings bereits Vernässungen gegeben. Die Befürchtungen des zusätzlichen Hochspiegels und dadurch bewirkte weitere Vernässungen auf dem gg. Grundstücken sind bei ordnungsgemäßer Umsetzung des Vorhabens allerdings un-begründet. Das GSt. 1269/2 KG Kühnsdorf kommt im Westteil des geplanten Bahnhofbereichs zu liegen. Grundwassernutzungen sind auf diesem Grundstück nicht bekannt. Quantitative Beeinträchtigun-gen des Grundwasserkörpers können sowohl während der Bauphase als auch nach Fertigstellung des Bauwerkes ausgeschlossen werden. Qualitative Beeinträchtigungen des Grundwassers in Form von Trübungen können während der Bauphase nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Durch die bauliche Ausgestaltung können Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers mit Aus-wirkungen auf Gebäude (Einstau) und/oder die Geländeoberfläche (Vernässungen) jedoch ausge-schlossen werden. Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen.

Page 102: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

102

Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten. (166) Josef JERNEJ und Waltraud STEIN ; Nibelungenstr. 26; 91200 Völkermarkt (betr. GSt.

St. Marxen 424/2, 368/3; 368/4; 52/1; 438/8) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Darüberhinaus sei eine Störung oder Beeinträchtigung der Hausbrunnen, der hauseigenen Quel-len und der Peratschitzener Quelle in der Bau- und Betriebsphase zu vermeiden. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiter sind begründet, zumal sich das GSt 424/2 direkt von der Tras-se gequert wird. Wassernutzungen sind auf dem gg. Grundstück jedoch nicht bekannt. Grundstücke 368/3, 368/4 und 438(7 liegen unmittelbar südlich (grundwasserstromaufwärts) der Trasse. Wassernutzungen sind nicht bekannt. Die Grundstücke sind teilweise vernässt bzw. führen Teichanlagen. Quantitative sowie qualitative Beeinträchtigungen während der Bauarbeiten (Trübungen) können nicht ausgeschlossen werden. Nach Fertigstellung werden keine Beeinträchtigungen mehr erwar-tet. Bei ordnungsgemäßer Bauausführung ist mit keinem Einstau von Gebäuden durch Veränderungen des Grundwasserhaushaltes und/oder zusätzlichen Vernässungen der Geländeoberfläche zu rechnen. (167): Herbert KRAMER Admont 1; 9121 Tainach Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung der Quelle der Wasserversorgungsanlage Admont wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die gg. Quelle liegt ca. 600 m von der Trasse entfernt. In diesem Fall können sowohl quantitative als auch qualitative Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden Aus diesem Grund können jed-

Page 103: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

103

wede quantitativen und/oder qualitativen Beeinträchtigungen des Grundwassers und/oder Auswir-kungen auf Gebäude und/oder die Geländeoberfläche ausgeschlossen werden. (177) Sonja SANDRAVEC ; St. Lorenzen 20; 9125 Kühnsdorf (betr. GSt. St. 209/2) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Darüberhinaus sei eine Störung oder Beeinträchtigung der Hausbrunnen, der hauseigenen Quel-len und der Peratschitzener Quelle in der Bau- und Betriebsphase zu vermeiden. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiterin hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung des Grundwassers sind auf Grund der Lage und der Entfernung der Wassernutzung von mehreren Hundert Metern von der Trasse unbegründet. Ebenso können baubedingte Grund-wasserspiegelschwankungen, die zu Vernässungen am gg. Grundstück einschl. Auswirkungen auf das Gebäude führen können, ausgeschlossen werden. Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen. Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten. (178) Anna SANDRAWETZ ; St. Lorenzen 20; 9125 Kühnsdorf ( ident mit 177; (> 650 m von Trasse entfernt!) (182) Martin TRIBUTSCH ; Schreckendorf 10; 9122 St. Kanzian (betr. GSt. St. 620/6) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Darüberhinaus sei eine Störung oder Beeinträchtigung der Hausbrunnen, der hauseigenen Quel-len und der Peratschitzener Quelle in der Bau- und Betriebsphase zu vermeiden. Gutachterliche Stellungnahme:

Page 104: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

104

Die Befürchtungen des Einschreiters hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung des Brunnens BR-SK44 sind auf Grund der der Entfernung der Wassernutzung ca. 80 m grundwasserstromaufwärts des östlichen Voreinschnittes zum Tunnelbauwerks begründet. Die gg. Wassernutzung ist bereits im quantitativen und qualitativen hydrogeologischen Beweissiche-rungsprogramm berücksichtigt. Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Umsetzung des Vorhabens allerdings unbegründet. Durch die im UVG zwingend geforderten und im Einreichprojekt entsprechend projektierten Maß-nahmen wird der Grundwasserhaushalt so wenig wie möglich quantitativ als auch qualitativ beein-trächtigt. (184) Wassergenossenschaft Seidendorf ; Seidendorf 11; 9122 St. Kanzian (betr.: Quellfas-

sung und Hochbehälter Nähe Bf Tainach – Stein) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der Quelle

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme:

Die Befürchtungen der Einschreiterin hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung der Quelle QU-ST1 sind auf Grund der der Entfernung der Wassernutzung ca. 40 m grundwasserstromaufwärts des Tunnelbauwerks begründet. Die gg. Wassernutzung ist bereits im quantitativen und qualitativen hydrogeologischen Beweissicherungsprogramm berücksichtigt. (186) Siegfried GUETZ ; Sertschach Nord 11; 9125 Kühnsdorf (betr. GSt. St. 543, 544, 540, 545

KG Srejach) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Darüberhinaus sei eine Störung oder Beeinträchtigung der Hausbrunnen, der hauseigenen Quel-len und der Peratschitzener Quelle in der Bau- und Betriebsphase zu vermeiden.

Page 105: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

105

Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen und Forderungen des Einschreiters sind auf Grund der Lage und der Entfer-nung des Grundstücks zum Bauwerk unbegründet. Das gg. Grundstück befindet sich ca. 250 m südlich (grundwasserstromaufwärts) der Trasse. Wassernutzungen sind auf dem gg. Grundstück nicht bekannt. Aus diesem Grund können jedwede quantitativen und/oder qualitativen Beeinträch-tigungen des Grundwassers und/oder Auswirkungen auf Gebäude und/oder die Geländeoberflä-che ausgeschlossen werden. (188) Günther TRAMPITSCH ; Peratschitzen 51; 9125 Kühnsdorf (betr. GSt. St. 167/11) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme:

Die Sorge des Einschreiters um den Brunnen BR-SJ47 ist verständlich und die Forderung gerecht-fertigt. Der Brunnen liegt ca. 90 m abströmig des Tunnelbauwerks. Art und Ausmaß einer mögli-chen Beeinträchtigung werden im geologisch – hydrogeologischen Gutachten beschrieben. Die Quelle wird quantitativ und qualitativ beweisgesichert (siehe geologisch – hydrogeologisches Gut-achten). (189) Sabine Gabriele THURNER ; Seidendorferstr. 12; 9125 Kühnsdorf (betr. GSt. St. 175/2;

4/2) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. (ident mit 65) Es wird festgestellt, dass das Haus auf einem Granitfels stehe und durch Erschütterungen massiv bedroht sei. Gutachterliche Stellungnahme: Siehe Antwort zu Frage 65. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung, wonach sich das Haus auf einem Granitfelsen befinde. Der Tunnel verläuft im gg. Abschnitt tertiäre Rosenbacher Schichten (Sedimentgesteine), die von quartären Lockergesteinen überlagert werden. Im Liegenden (unter-

Page 106: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

106

halb der Rosenbacher Schichten) liegen Phyllite (Festgesteine). Inwieweit vom Tunnelbauwerk Erschütterungen ausgehen, sind vom zuständigen SV zu beantworten. (190) Anna-Maria und Franz HÖRTNAGEL; Dr. Ude Weg 8; St. Kanzian (betr. GSt. St 386/2) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Darüberhinaus sei eine Störung oder Beeinträchtigung der Hausbrunnen, der hauseigenen Quel-len und der Peratschitzener Quelle in der Bau- und Betriebsphase zu vermeiden. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen und Forderungen der Einschreiter sind auf Grund der Lage und der Entfernung des Grundstücks zum Bauwerk unbegründet. Das gg. Grundstück befindet sich ca. 600 m südlich (grundwasserstromaufwärts) der Trasse, allerdings ca. 200 m südlich (grundwasserstromaufwärts) der neu zu errichtenden Straße. Auf dem Grundstück liegt die Wassernutzung BR-SX47. Eine quantitative und/oder qualitative Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers kann auf Grund der entfernten Lage ausgeschlossen werden. Ebenso können jedwede quantitativen und/oder qualita-tiven Beeinträchtigungen des Grundwassers mit Auswirkungen auf Gebäude (Einstau) und/oder die Geländeoberfläche (Vernässungen) ausgeschlossen werden. Berechtigt und nachvollziehbar ist allerdings die Forderung, Störungen oder Beeinträchtigungen der Hausbrunnen, der hauseigenen Quellen und der Peratschitzener Quelle in der Bau- und Be-triebsphase zu vermeiden. Durch die zwingenden Vorschreibungen wird dem Grundwasser ein optimaler Schutz zuteil. (194) Ernst REBERNIK; Nord 65; 9125 Kühnsdorf (KG St. Kanzian, GSt. ??) ident mit (78) (197) Peter KUESS; Peratschitzen 15; 9125 Kühnsdorf Eine Störung oder Beeinträchtigung der Hausbrunnen, der hauseigenen Quellen und der Perat-schitzener Quelle in der Bau- und Betriebsphase ist zu vermeiden. Gutachterliche Stellungnahme: Das Grundstück liegt ca. 450 m nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Auf dem gg. Grundstück sind keine Wassernutzungen bekannt.

Page 107: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

107

Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Ausführung des Vorhabens unbe-gründet. Durch die im UVG zwingend geforderten und im Einreichprojekt entsprechend projektierten Maß-nahmen wird der Grundwasserhaushalt so wenig wie möglich quantitativ als auch qualitativ beein-trächtigt. Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen. Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten. (198) Claudia RAMUSCH; St. Primus 7; 9123 St. Primus Eine Störung oder Beeinträchtigung der Hausbrunnen, der hauseigenen Quellen und der Perat-schitzener Quelle in der Bau- und Betriebsphase ist zu vermeiden. Gutachterliche Stellungnahme: Durch die im UVG zwingend geforderten und im Einreichprojekt entsprechend projektierten Maß-nahmen wird der Grundwasserhaushalt so wenig wie möglich quantitativ als auch qualitativ beein-trächtigt. Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen. Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten. (199) Thomas ABRAHAM; Peratschitzen 60; 9125 Kühnsdorf Eine Störung oder Beeinträchtigung der Hausbrunnen, der hauseigenen Quellen und der Perat-schitzener Quelle in der Bau- und Betriebsphase ist zu vermeiden. Verlangt wird die Straßenunter-führung, die Variante Ost wird abgelehnt. Gutachterliche Stellungnahme: Durch die im UVG zwingend geforderten und im Einreichprojekt entsprechend projektierten Maß-nahmen wird der Grundwasserhaushalt so wenig wie möglich quantitativ als auch qualitativ beein-trächtigt. Zur Frage der Tunnelvariante wird auf die gutachterliche Stellungnahme zu Fragen (99) und (100) verwiesen.

Page 108: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

108

Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen. Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten. (200) Friedrich KÜNSTL; Peratschitzen 2; 9125 Kühnsdorf Eine Störung oder Beeinträchtigung der Hausbrunnen, der hauseigenen Quellen und der Perat-schitzener Quelle in der Bau- und Betriebsphase ist zu vermeiden. Verlangt wird die Straßenunter-führung, die Variante Ost wird abgelehnt. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen des Einschreiters hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung des Brunnens BR-SX11 sind auf Grund der Lage und der Entfernung der Wassernut-zung ca. 450 m von der Trasse unbegründet. Ebenso können baubedingte Grundwasserspiegel-schwankungen, die zu Vernässungen am gg. Grundstück einschl. Auswirkungen auf das Gebäude führen können, ausgeschlossen werden. Zur Frage der Tunnelvariante wird auf die gutachterliche Stellungnahme zu Fragen (99) und (100) verwiesen Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen. Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten. (201) Roland KÜNSTL; Peratschitzen 2; 9125 Kühnsdorf Eine Störung oder Beeinträchtigung der Hausbrunnen, der hauseigenen Quellen und der Perat-schitzener Quelle in der Bau- und Betriebsphase ist zu vermeiden. Verlangt wird die Straßenunter-führung, die Variante Ost wird abgelehnt gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100). (202) Norbert SLAMANIG; Peratschitzen 58; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (203) Elisabeth LADINIG; Peratschitzen 5; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (204) Engelbert LACH; 9123 St. Primus 7 gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (205) Edith KULTERER; Möchling 6 9132 Gallitzien (Peratschitzen 9);

Page 109: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

109

gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (206) Rosalia HANSCHUR; Peratschitzen 38 9125 Kühnsdorf; gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (207) Markus KLATZER; Höhenweg 1 9122 St. Kanzian; gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (208) Josef TOPLITSCH; Peratschitzen 39; 9125 Kühnsdorf; gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (209) Daniela STEINER; 9125 Duell 1 (GSt. Nr. 199, 200, 202, 204/2; 221/1; 222/1; 223/2; 224; 225/1; 227; 228/1; 228/2; 229; 230/1; 232/1; 234/1; 235; 236; 237; 238/1; 246/3; .33 Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Die hauseigene Quelle diene zur Trinkwasserversorgung der Liegenschaft Duell 1: Ein Anschluss an das Wasserversorgungsnetz sei nicht gegeben. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiterin hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung des Brunnens BR-SX30 sind auf Grund der Lage und der Entfernung der Wassernut-zung ca. 400 m von der Trasse (Bf Kühnsdorf) unbegründet. Gleiches gilt für die Quelle SX5 und den Teich TE-SX1. Auswirkungen durch die Grundwasserhaltungsmaßnahmen im Bahnhofsbereich Kühnsdorf werden sich nicht bis in den o.a. Bereich erstrecken. Ebenso können baubedingte Grundwasserspiegelschwankungen, die zu Vernässungen am gg. Grundstück einschl. Auswirkungen auf das Gebäude führen können, ausgeschlossen werden. (210) Herta VAUTI; Peratschitzen 47; 9125 Kühnsdorf; gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (211) Johann GUTTENBERGER; Südweg VII/2 Sertschach; 9125 Kühnsdorf; gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (212) Antonia PERNJAK; Peratschitzen 39; 9125 Kühnsdorf;

Page 110: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

110

gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (213) Ingrid SILAN; Peratschitzen 60; 9125 Kühnsdorf; gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (214) Mag. Gerlinde SUPPANZ; West 34; 9125 Kühnsdorf; gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (215) Waltraud LADINIG; Peratschitzen 58; 9125 Kühnsdorf; gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (216) Florian KORDESCH sen.; Terrassenweg 66; 9122 St. Kanzian ident mit (200) (217) Peter SCHNEIDER.; Peratschitzen 15; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (218) Thomas SUPANZ.; Peratschitzen 4; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (219) Susanne SUPANZ; Peratschitzen 4; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (220) Katrin GITSCHTALER; Werner Werzgasse ; 9100 Völkermarkt gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (221) Anna LACH.; 9123 St. Primus 3 gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (222) Heidi GITSCHTALER.; Werner Werzgasse ; 9100 Völkermarkt gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (223) Aloisia WONK; Peratschitzen 56; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (224) Walpurga HOBEL.; Peratschitzen (o.Nr.) 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (225) Elisabeth KÜNSTL; Peratschitzen 2; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (226) Natalia KÜNSTL; Peratschitzen 2; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100)

Page 111: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

111

(227) Markus HOBEL; Seebach 23 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (228) Maria WERSCHNIG; Peratschitzen 19; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (229) Gottfried SCHRATTEL; St. Lorenzen 4; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (230) Dr. S. OLDENBURG; West 34; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (231) H. HRIBERNIK;; 8123 St. Primus 40 gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (232) Anna HRIBERNIK;; 8123 St. Primus 40 ident mit (200) (233) Brigitte PINTER; Peratschitzen 15; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (234) Rene´ PINTER; Peratschitzen 15; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (235) Matthias PINTER; Peratschitzen 15; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (236) Johann BESSER; Duell 3; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) Die Befürchtungen des Einschreiters hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung der Quellen QU-SX2, QU-SX3, QU-SX4 sowie des Teiches TE-SX2 sind auf Grund der Lage und der Entfernung der Wassernutzung ca. 400 m von der Trasse (Bf Kühnsdorf) unbegrün-det. Ebenso können baubedingte Grundwasserspiegelschwankungen, die zu Vernässungen am gg. Grundstück einschl. Auswirkungen auf das Gebäude führen können, ausgeschlossen werden. Auswirkungen durch die Grundwasserhaltungsmaßnahmen im Bahnhofsbereich Kühnsdorf werden sich nicht bis in den o.a. Bereich erstrecken. (237) Irmgard SLAMANIG; Sertschach Nord 5 ; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100)

Page 112: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

112

(238) Michael SCHWARZBAUER; Ferlacher Zeile 17; 9020 Klagenfurt gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (239) Stefanie TOPLITSCH; Peratschitzen 39; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (240) Peter HUSS; Brenndorf 17; 9122 St. Kanzian gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (241) Giseltraud WEBER; St. Lorenzen 4; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (242) Rosalia KÜNSTL; Peratschitzen 59; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (243) Hans RAMUSCH; Peratschitzen 55; 9125 Kühnsdorf ident mit (200) (244) PERC Damian; Peratschitzen 28; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (245) Walter MÜLLNER; St. Lorenzen 6; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) Auf Grund der Entfernung von mehreren Hundert Metern nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse können quantitative und/oder qualitative Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde können auch Auswirkungen des Grundwassers mit Auswirkungen auf Gebäude (Einstau) und/oder die Geländeoberfläche (Vernässungen) ausge-schlossen werden. (246) Robert PLANTZ; Hart 16; 9141 Eberndorf; gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (247) Peter RAMUSCH; Seenstraße 42B/7; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (248) Siegfried BESSES; Sertschach Nord 36; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (249) Robert WERTSCHNIG; Peratschitzen 19; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (250) Klaudia SLAMANIG; Sertschach Nord 5; 9125 Kühnsdorf

Page 113: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

113

gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (251) Harald HUSS & Tanja KRAUTBERGER; F.G. Waldmüllergasse 10; 9010 Klagenfurt gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99, 100 sowie 363) (252) Mario CZETINA; Peratschitzen 57; 9125 Kühnsdorf Gutachterliche Stellungnahme: Das Grundstück liegt ca. 130 m nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Auf dem gg. Grundstück sind keine Wassernutzungen bekannt. Das hydrogeologische quantitative Beweissicherungsprogramm umfasst auch die in unmittelbarer Nähe Wassernutzungen (siehe geol.- hydrogeol. Gutachten). Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Ausführung des Vorhabens allerdings unbegründet. Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen. Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten. (253) Maria und Anna GUTTENBERGER; Südweg VIII/2 Sertschach ; 9125 Kühnsdorf Gutachterliche Stellungnahme: siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (254) Andreas SILAN; Peratschitzen 60; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (255) Engelbert LACH sen; 9123 St. Primus 3; gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (256) Theresia RACK; Peratschitzen 40; 9125 Kühnsdorf Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens auf Grundstück der Fam. Dohr (vertraglich gemeinsame Nutzung)

des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte Schäden durch Rutschen der Schottergrubenabbruchkante

Page 114: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

114

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert Gutachterliche Stellungnahme Die Sorge der Einschreiterin um den Brunnen (BR-SJ34) ist verständlich und die Forderung ge-rechtfertigt. Der Brunnen liegt ca. 150 m abströmig des Tunnelbauwerks. Art und Ausmaß einer möglichen Beeinträchtigung werden im geologisch – hydrogeologischen Gutachten beschrieben. Da die dem Tunnelbauwerk näher gelegenen Brunnen sowohl quantitativ auch qualitativ beweis-gesichert werden, kann beim gg. Brunnen auf eine Beweissicherung verzichtet werden, zumal et-waige baubedingte Beeinträchtigungen bereits in den südlich gelegenen Brunnen verlässlich de-tektiert werden können. Hangbewegungen, die durch das Bauvorhaben ausgelöst werden, sind unwahrscheinlich. Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen. Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten. (257) Daniela STEINER; 9125 Duell 1 ident mit (200) (258) Ingomar und Daniela STEINER; Duell 1; 9125 Kühnsdorf ident mit (209) (259) Richard TOPLITSCH; Horzach I/7; 9122 St. Kanzian (GSt. Nr. 267/1; 264) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Vernässung von Wegen / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Darüberhinaus wird darauf hingewie-sen, dass der Weg GSt. 1019 zur Vermeidung von Einnässung drainagiert wurde. (260) Peter HANZMANN jun. & Claudia HANZMANN-CZETINA; Horzach I/8; 9122 St. Kanzian (ident mit 92) (261) Oliver HUTTER; St. Marxen; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (262) Stefan WERTSCHNIG; Peratschitzen 19; 9125 Kühnsdorf

Page 115: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

115

gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (263) Roland u. Roswitha KÖCHL; Brenndorf 24; 9122 St. Kanzian ident mit (200). Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass durch den Bau des Tunnels Untersammelsdorf die Grundwassersituation keineswegs verschlechtert werden dürfe. Gutachterliche Stellungnahme: Auf Grund der Entfernung von mehreren Hundert Metern nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse können Auswirkungen auf den Grundwasserkörper, somit auch auf die Funktion der Wär-mepumpe ausgeschlossen werden. Zur Streitvermeidung wird die quantitative Beweissicherung des Brunnens BR-SK60 empfohlen. Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen. Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten. (264) Berta POLASCHEK; Peratschitzen 14; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (265) Erich KORK (?); St. Marxen 59; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (266) Melanie MÜLLNER; St. Lorenzen 6; 9125 Kühnsdorf ident mit (200) Auf Grund der Entfernung von ca. 600 m nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse können quantitative und/oder qualitative Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde können auch Auswirkungen des Grundwassers mit Auswirkungen auf Gebäude (Einstau) und/oder die Geländeoberfläche (Vernässungen) ausgeschlossen werden. Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen. Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten. (267) Charlotte MATEJKA; Peratschitzen 30; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (268) Matthias PINTER; Peratschitzen 14; 9125 Kühnsdorf

Page 116: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

116

gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (269) Georg JESSE; St. Lorenzen 8; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (270) Anna URSEJ; Seenstraße 3; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (271) Gerhard STARC; Waldhofweg 12; Srejach 912 St. Kanzian ident mit (200) (272) Harald RAMUSCH; Peratschitzen 55; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) Auf den besonderen Schutz der Peratschitzener Quelle wurde hingewiesen. (273) H.M. SCHWARZBAUER; Ferlacher Zeile 17 9020 Klagenfurt gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (274) Walter KÜNSTL; Peratschitzen 59; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (275) Andreas SILAN; Peratschitzen 60; 9125 Kühnsdorf ident mit (200) und (254) (276) Thomas DOBNIK; Peratschitzen 57; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (277) Erika MÜLLNER; St. Lorenzen 6; 9125 Kühnsdorf ident mit (200) Gutachterliche Stellungnahme: Auf Grund der Entfernung von mehreren Hundert Metern nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse können quantitative und/oder qualitative Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers (BR-SX62) ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde können auch Auswirkungen des Grundwas-sers mit Auswirkungen auf Gebäude (Einstau) und/oder die Geländeoberfläche (Vernässungen) ausgeschlossen werden. Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen.

Page 117: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

117

Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten. (278) Margarete RAMUSCH; Peratschitzen 55; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (279) Josef MÜLLNER; St. Lorenzen 6; 9125 Kühnsdorf ident mit (200) Gutachterliche Stellungnahme: Auf Grund der Entfernung von mehreren Hundert Metern nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse können quantitative und/oder qualitative Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers (BR-SX62) ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde können auch Auswirkungen des Grundwas-sers mit Auswirkungen auf Gebäude (Einstau) und/oder die Geländeoberfläche (Vernässungen) ausgeschlossen werden. Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen. Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten. (280) Gabriel KRAUTBERGER; Peratschitzen 30; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (281) Johann und Siegrid RIEPL; Brenndorf 13; 9122 St. Kanzian gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (282) Susann RAMUSCH; Seenstraße 42B/7; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (283) Irene BESSER; Sertschach Nord 36; 9125 Kühnsdorf gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (284) Christian PRUNTSCH; Schreckendorf 19; 9122 St. Kanzian (GSt. 664) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert Gutachterliche Stellungnahme:

Page 118: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

118

Auf dem ca. 300 m südlich (grundwasserstromaufwärts) der Trasse gelegenen Grundstück befin-det sich der Brunnen BR-SK1. Auf Grund der Lage der Wassernutzung zum Bauwerk ist weder eine quantitative noch eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers zu befürchten. (285) Josef und Barbara PRUNTSCH; Schreckendorf 6; 9122 St. Kanzian (GSt. 663) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert Gutachterliche Stellungnahme: Auf dem ca. 280 m südlich (grundwasserstromaufwärts) der Trasse gelegenen Grundstück befin-det sich der Brunnen BR-SK2. Auf Grund der Lage der Wassernutzung zum Bauwerk ist weder eine quantitative noch eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers zu befürchten. (286) Stefan JERNEJ; Piskertschach 14; 9122 St. Kanzian (GSt. GSt. 1261/2; 1234/1 KG St. Kan-

zian; GSt. 322; 323; 316; 319 KG Stein) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Das Grundstück 1234/1 befindet sich ca. 230 m südlich (grundwasserstromaufwärts) des Tunnels Stein. Auf dem Grundstück befindet sich der Brunnen BR-SK40. Auf Grund der Entfernung des Brunnens BR-SK40 ca. 230 m grundwasserstromaufwärts ist sowohl eine quantitative als auch eine qualitative Beeinträchtigung des Brunnens BR-SK40 auszuschließen. Als vertrauensbildende Maßnahme und zur Streitvermeidung wird jedoch eine Einbeziehung in das quantitative Beweissi-cherungsprogramm empfohlen. Demgegenüber ist die in unmittelbarer Nähe zur Tunnelachse auf GSt. 318 gelegene Quelle QU-ST14 quantitativ gefährdet. Aus diesem Grunde wurde sie bereits auch im quantitativen Beweissi-cherungsprogramm berücksichtigt. Auf den Grundstücken 316, 319 kann eine Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers mit Auswir-kungen auf die Geländeoberfläche (Vernässungen) ausgeschlossen werden. (287) Annemarie BEGUSCH; Oberseidendorf 30; 9122 St. Kanzian (GSt. 255/2)

Page 119: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

119

Auf Grund der Befürchtung des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Das Grundstück liegt ca. 250 m südlich (grundwasserstromaufwärts) der Trasse. Auf dem gg. Grundstück sind keine Wassernutzungen bekannt. Da Wassernutzungen zwischen dem Tunnel-bauwerk und dem gg. Grundstück vom Beweissicherungsprogramm erfasst sind, können allfällige Beeinträchtigungen erfasst werden. Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Ausführung des Vorhabens allerdings unbegründet. (288) Albin und Anna Maria JERNEJ; Schreckendorf 5; 9122 St. Kanzian (GSt. 629/2) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiter sind nur zum Teil berechtigt. Das gg. Grundstück liegt ca. 200 m südlich (grundwasserstromaufwärts) des Ostportals des Tunnels Stein. Grundwassernutzungen auf dem Grundstück sind allerdings nicht bekannt. Auf Grund der Lage des Grundstücks zur Tras-se können qualitative Beeinträchtigungen grundsätzlich ausgeschlossen werden. Quantitative Be-einträchtigungen des Grundwasserkörpers sind demgegenüber zumindest während der Bauphase nicht gänzlich auszuschließen, wenngleich das Grundstück bereits außerhalb der von den Projekt-anten prognostizierten Beeinträchtigungsbereiches liegt. Eine Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers mit Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz (Ein-stau) und/oder der Geländeoberfläche (Vernässungen) können grundsätzlich ausgeschlossen werden. (289) Ing. Mario CIESCIUTTI; Ingeborg CIESCIUTTI; Piskertschach 2; 9122 St. Kanzian (GSt.

1215/6)

Page 120: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

120

Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Das Grundstück liegt ca. 220 m südlich (grundwasserstromaufwärts) der Trasse. Auf dem gg. Grundstück befindet sich der Brunnen BR-SK35. Auf Grund der Entfernung der Wassernutzung zum Bauwerk können qualitative Beeinträchtigung jedenfalls, quantitative Beeinträchtigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die wenige Meter weiter nördlich situierte Grundwassernutzung BR-SK36 wurde daher in das Beweissicherungsprogramm aufgenommen. Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind allerdings unbegründet. (290) KOLETTNIG; Schreckendorf 40; 9122 St. Kanzian (GSt. 657/3) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiter sind unbegründet. Das gg. Grundstück liegt ca. 350 m südlich (grundwasserstromaufwärts) der in diesem Bereich als Freilandstrecke geführten Trasse. Grund-wassernutzungen auf dem Grundstück sind allerdings nicht bekannt. Auf Grund der Lage des Grundstücks zur Trasse können quantitative und qualitative Beeinträchtigungen grundsätzlich aus-geschlossen werden. Eine Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers mit Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz (Ein-stau) und/oder der Geländeoberfläche (Vernässungen) können ebenso grundsätzlich ausge-schlossen werden. (291) Robert und Edeltraud OSOU; Schreckendorf 1; 9122 St. Kanzian (GSt. EZ 671 und 748) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle

Page 121: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

121

Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiter sind unbegründet. Das gg. Grundstück liegt ca. 300 m südlich (grundwasserstromaufwärts) des in diesem Bereich als Freilandstrecke geführten Trasse. Grund-wassernutzungen auf dem Grundstück sind allerdings nicht bekannt. Auf Grund der Lage des Grundstücks zur Trasse können quantitative und qualitative Beeinträchtigungen grundsätzlich aus-geschlossen werden. Eine Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers mit Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz (Ein-stau) und/oder der Geländeoberfläche (Vernässungen) können ebenso grundsätzlich ausge-schlossen werden. (292) Vinzenz PRUNTSCH; Schreckendorf 7; 9122 St. Kanzian (GSt. 674; 675; 586/2) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Das GSt. 674 liegt ca. 250 m südlich (grundwasserstromaufwärts) der Trasse. Auf dem gg. Grund-stück befindet sich der Brunnen BR-SK49. Auf Grund der Entfernung der Wassernutzung zum Bauwerk können qualitative Beeinträchtigung jedenfalls, quantitative Beeinträchtigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Auf GSt. 675 und 586/2 befinden sich bereits derzeit Feuchtflächen. Die Befürchtungen eines Ein-dringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder zusätzliche Vernässungen auf den gg. GSt. sind allerdings unbegründet. (293) Elvira und Robert MILBRANDT; Piskertschach 16; 9122 St. Kanzian, z.Z. Aachen (GSt.

??) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß

Page 122: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

122

Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiter sind nur zum Teil berechtigt. Das gg. Grundstück liegt ca. 340 m südlich (grundwasserstromaufwärts) des Tunnels Stein. Grundwassernutzungen auf dem Grundstück sind allerdings nicht bekannt. Auf Grund der Lage des Grundstücks zur Trasse können quantitative und qualitative Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Eine Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers mit Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz (Ein-stau) und/oder der Geländeoberfläche (Vernässungen) können ebenso grundsätzlich ausge-schlossen werden. (294) Andrea WOLF; Piskertschach 5; 9122 St. Kanzian (GSt??) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Das GSt. 1215/5 liegt rd. 180 m südlich (grundwasserstromaufwärts) des Tunnels Stein. Eine Grundwassernutzung am gg. GSt. besteht nicht, wohl aber eine Nutzungsberechtigung am südlich situierten Brunnen BR-SK35. Auf Grund der Entfernung der Wassernutzung zum Bauwerk können qualitative Beeinträchtigung jedenfalls, quantitative Beeinträchtigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit am Brunnen BR-SK35 ausgeschlossen werden. Die wenige Meter weiter nördlich situierte Grundwassernutzung BR-SK36 wurde jedoch in das Beweissicherungsprogramm aufgenommen. Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind allerdings unbegründet. (295) Thomas und Veronika LACH; Piskertschach 15; 9122 St. Kanzian (GSt. 1221/2; 1222;

1223) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle

Page 123: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

123

Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Grundstücke liegen rd. 350 m südlich (grundwasserstromaufwärts) des Tunnels Stein. Grund-wassernutzungen an gg. GSt. bestehen nicht, offenbar aber eine Nutzungsberechtigung am süd-lich situierten Brunnen BR-SK36. Diese weiter nördlich situierte Grundwassernutzung BR-SK36 wurde in das Beweissicherungsprogramm aufgenommen. Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind allerdings unbegründet. (296) Veronika LACH; Piskertschach 12; 9122 St. Kanzian (GSt. 1215/4) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Das Grundstück liegt rd. 350 m südlich (grundwasserstromaufwärts) des Tunnels Stein. Grund-wassernutzungen an gg. GSt. bestehen nicht, offenbar aber eine Nutzungsberechtigung am süd-lich situierten Brunnen BR-SK36. Diese weiter nördlich situierte Grundwassernutzung BR-SK36 wurde in das Beweissicherungsprogramm aufgenommen. Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind allerdings unbegründet. (296) Elisabeth PRUNTSCH; Schreckendorf 39; 9122 St. Kanzian (GSt. 657/7); Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme:

Page 124: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

124

Die Befürchtungen der Einschreiterin sind unbegründet. Das gg. Grundstück liegt ca. 400 m süd-lich (grundwasserstromaufwärts) des in diesem Bereich als Freilandstrecke geführten Trasse. Grundwassernutzungen auf dem Grundstück sind allerdings nicht bekannt. Auf Grund der Lage des Grundstücks zur Trasse können quantitative und qualitative Beeinträchtigungen grundsätzlich ausgeschlossen werden. Eine Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers mit Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz (Ein-stau) und/oder der Geländeoberfläche (Vernässungen) können ebenso grundsätzlich ausge-schlossen werden. (297) Erwin VAUTI; Peratschitzen 47; 9125 Kühnsdorf (GSt. 1221/2; 1222; 1223) gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (300) Thomas ABRAHAM; Peratschitzen 60; 9125 Kühnsdorf (GSt. 127/1) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Das Grundstück liegt bereits ca. 430 m nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Auf dem gg. Grundstück sind keine Wassernutzungen bekannt. Das hydrogeologische quantitative Beweissicherungsprogramm umfasst auch die in unmittelbarer Nähe Wassernutzungen (siehe geol.- hydrogeol. Gutachten). Quantitative und/oder qualitative Beeinträchtigungen können auf Grund der Entfernung ausge-schlossen werden. Ebenso sind die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. bei ordnungsgemäßer Ausfüh-rung des Vorhabens unbegründet. (301) HANSCHUR Rosalia; Peratschitzen 38; 9122 St. Kanzian (GSt. 167/13;) Auf Grund der Befürchtung

Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme:

Page 125: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

125

Die Befürchtungen der Einschreiterin sind nachvollziehbar. Das Grundstück liegt bereits ca. 100 m nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Auf dem gg. Grundstück liegt die Wassernutzun-gen BR-SJ33. Diese wird im hydrogeologischen Beweissicherungsprogramm quantitativ und quali-tativ beobachtet. Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Ver-nässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Ausführung des Vorhabens aber unbe-gründet. (302) Edith KULTERER; Möchling 6; (Peratschitzen 38); 9132 Gallizien (GSt. 167/13) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Am der Wassernutzung besteht offensichtlich ein Nutzungsrecht. Siehe gutachterliche Beantwor-tung der Frage 301 (303) Andreas und Ingrid SILAN; Peratschitzen 60; 9125 Kühnsdorf (GSt. ??) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Vorbemerkung: Die Eingabe 300 bezieht sich auf das gleiche Grundstück!) Dieses Grundstück liegt bereits ca. 430 m nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Auf dem gg. Grundstück sind keine Wassernutzungen bekannt. Das hydrogeologische quantitative Beweissicherungsprogramm umfasst auch die in unmittelbarer Nähe Wassernutzungen (siehe geol.- hydrogeol. Gutachten).

Page 126: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

126

Quantitative und/oder qualitative Beeinträchtigungen können auf Grund der Entfernung ausge-schlossen werden. Ebenso sind die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. bei ordnungsgemäßer Ausfüh-rung des Vorhabens unbegründet. (304) J. und St. TOPLITSCH: Peratschitzen 39; 9125 Kühnsdorf (GSt. 515/1) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiter sind nachvollziehbar. Das Grundstück liegt ca. 120 m nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Auf dem gg. Grundstück liegt die Wassernutzungen BR-SJ28. Diese wird im hydrogeologischen Beweissicherungsprogramm quantitativ beobachtet. Durch die Miteinbeziehung der umliegenden Brunnen, die tws. auch qualitativ untersucht werden, sind auch Aussagen über Verunreinigung des Grundwassers in diesem Brunnen möglich. Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Ver-nässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Ausführung des Vorhabens aber unbe-gründet. (305) Ilse CZETINA; Peratschitzen 57; 9125 Kühnsdorf (GSt. 168/14) Auf Grund der Befürchtung

Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiterin sind nachvollziehbar. Das Grundstück liegt ca. 140 m nörd-lich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Auf dem gg. Grundstück sind aber keine Wassernut-zungen bekannt. Da die umliegenden Wassernutzungen im Beweissicherungsprogramm enthalten sind, sind Aus-sagen über allfällige quantitative und/oder qualitative Beeinträchtigungen des Grundwassers mög-lich.

Page 127: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

127

Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Ver-nässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Ausführung des Vorhabens aber unbe-gründet. (306) G. BRILL-EDWARDS; Peratschitzen 35; 9125 Kühnsdorf (GSt. 514/1) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen des Einschreiters sind nachvollziehbar. Das Grundstück liegt lediglich ca. 50 m nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Auf dem gg. Grundstück befindet sich die Quelle QU-SJ6. Durch das Bauvorhaben sind während der Bauphase sowohl quantitative als auch quali-tative Beeinträchtigungen zu erwarten. Mengeneinbußen können auch nach Fertigstellung des Bauwerkes nicht ausgeschlossen werden. Die Quelle ist im quantitativen Beweissicherungspro-gramm enthalten. Die Aufnahme in die qualitative Beweissicherung wird empfohlen. Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Ver-nässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Ausführung des Vorhabens aber unbe-gründet. (307) Beate KRASSNIG; Peratschitzen 49; 9125 Kühnsdorf (GSt. ??) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Das Grundstück liegt ca. 220 m nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Auf dem gg. Grundstück sind keine Wassernutzungen bekannt. Das hydrogeologische quantitative Beweissicherungsprogramm umfasst auch die in unmittelbarer Nähe Wassernutzungen (siehe geol.- hydrogeol. Gutachten).

Page 128: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

128

Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Ausführung des Vorhabens allerdings unbegründet. (308) Bürgerinitiative Stein / Seidendorf / Drauquerung (Dr. PUINBROEK K.; Mag. PU-INBROEK J.): Es wird befürchtet, dass die Bauvorhaben einen starken Einfluss auf die Wasserversorgung der Bevölkerung in Seidendorf und Stein habe. Dies führe zu einer Entwässerung der Hänge und der hauseigenen Brunnen usw. Darüberhinaus seien die Gefahren des alten Bergbaus Stein nicht berücksichtigt worden. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiter sind begründet. Art und Ausmaß der quantitativen und(oder der qualitativen Beeinträchtigung des Grundwassers während der Bauphase sowie nach Fertigstel-lung der Tunnelbauwerke (Regelbetrieb) werden im zugrunde liegenden Umweltverträglichkeits-gutachten sowie im Gutachten gem. § 31a ausführlich beschrieben. Tatsächlich bestehen über den ehemaligen Braunkohlenbergbau Stein / Drau nur wenige konkrete Informationen (vgl. WEBER, L. & WEISS, A. 1984: Bergbaugeschichte und Geologie der österrei-chischen Braunkohlenvorkommen.- Arch. Lagerstättenfschg. G.-B.A., 4; Wien). Der ehemalige Braunkohlenbergbau kommt im Wesentlichen unter der Dammschüttung am Ost-ufer des Völkermarkter Stausees zu liegen. Die Kohlenflöze verliefen vor dem Einstau durch den Völkermarkter Stausee im Wesentlichen knapp über der Wasseroberfläche der Drau bzw. unter dem ehem. Drauniveau und wurden durch Schächte erschlossen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich um keinen ausgedehnten Untertagebergbau ge-handelt hat und sämtliche Einbaue durch den Einstau des Völkermarkter Stausees geflutet sind. Darüberhinaus ist davon auszugehen, dass diese Einbaue bereits nach wenigen Jahren auf Grund der lithologischen Verhältnisse des Nebengesteines, der Abbauführung sowie des Versagens der Holzzimmerung zu Bruche gegangen sind. Bergbauinduzierte Setzungen oder sogar Tagbrüche sind somit nicht mehr zu erwarten. (309) Gerhard STARC; Waldhofweg 12; Srejach ; 9122 St. Kanzian (GSt. 227/2) Auf Grund der Befürchtung

Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert.

Page 129: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

129

Gutachterliche Stellungnahme: Das gg. Grundstück befindet sich ca. 200 m nördlich (grundwasserstromabwärts) des Tunnels Sre-jach. Auf Grund der Lage des Grundstückes zum Bauwerk und der Entfernung können Beeinträch-tigungen des Grundwasserkörpers mit Auswirkungen auf die Gebäudesubstand bzw. die Gelände-oberfläche ausgeschlossen werden. (310) Michael SCHWARZBAUER; Ferlacher Zeile 17 9020 Klagenfurt; für GSt Peratschitzen 37

(GSt. 167/10) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Sorge des Einschreiters um den Brunnen (BR-SJ34) ist verständlich und die Forderung ge-rechtfertigt. Der Brunnen liegt ca. 150 m abströmig des Tunnelbauwerks. Art und Ausmaß einer möglichen Beeinträchtigung werden im geologisch – hydrogeologischen Gutachten beschrieben. Da die dem Tunnelbauwerk näher gelegenen Brunnen sowohl quantitativ auch qualitativ beweis-gesichert werden, kann beim gg. Brunnen auf eine Beweissicherung verzichtet werden, zumal et-waige baubedingte Beeinträchtigungen bereits in den südlich gelegenen Brunnen verlässlich de-tektiert werden können. (311) H.M. SCHWARZBAUER; Ferlacher Zeile 17 9020 Klagenfurt; für GSt Peratschitzen 37

(GSt-Nr. 167/10) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Sorge der Einschreiterin um den Brunnen (BR-SJ34) ist verständlich und die Forderung ge-rechtfertigt. Der Brunnen liegt ca. 150 m abströmig des Tunnelbauwerks. Art und Ausmaß einer möglichen Beeinträchtigung werden im geologisch – hydrogeologischen Gutachten beschrieben. Da die dem Tunnelbauwerk näher gelegenen Brunnen sowohl quantitativ auch qualitativ beweis-

Page 130: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

130

gesichert werden, kann beim gg. Brunnen auf eine Beweissicherung verzichtet werden, zumal et-waige baubedingte Beeinträchtigungen bereits in den südlich gelegenen Brunnen verlässlich de-tektiert werden können. (312) Heinz KRASSNIK; Peratschitzen 49; 9125 Kühnsdorf (GST-Nr. 168/35) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen des Einschreiters sind nachvollziehbar. Das Grundstück liegt ca. 200 m nörd-lich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Auf dem gg. Grundstück sind aber keine Wassernut-zungen bekannt. Da die umliegenden Wassernutzungen im Beweissicherungsprogramm enthalten sind, sind Aus-sagen über allfällige quantitative und/oder qualitative Beeinträchtigungen des Grundwassers mög-lich. Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Ver-nässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Ausführung des Vorhabens aber unbe-gründet. (313) Heinz KRASSNIK; Peratschitzen 49; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 168/35) ident mit (312) (314) Adelheid KRASSNIK; Peratschitzen 49; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 168/24) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Sorge des Einschreiters um die Quelle QU-SJ7, an der die Einschreiterin offenbar ein Nut-zungsrecht hat, ist verständlich und die Forderung gerechtfertigt. Die Quelle liegt ca. 30 m abströ-

Page 131: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

131

mig des Tunnelbauwerks. Art und Ausmaß einer möglichen Beeinträchtigung werden im geolo-gisch – hydrogeologischen Gutachten beschrieben. Die Quelle wird quantitativ und qualitativ be-weisgesichert (siehe geologisch – hydrogeologisches Gutachten). Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Umsetzung des Vorhabens allerdings unbegründet. Durch die im UVG zwingend geforderten und im Einreichprojekt entsprechend projektierten Maß-nahmen wird der Grundwasserhaushalt so wenig wie möglich quantitativ als auch qualitativ beein-trächtigt. (315) Gerlinde IMREH; Peratschitzen 48; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. ??) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Das gg. Grundstück liegt rd. 200 m nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Auf dem gg. Grundstück sind keine Wassernutzungen bekannt. Die im unmittelbaren Umfeld gelegenen Was-sernutzungen werden quantitativ, tws. auch qualitativ beweisgesichert, sodass im unwahrscheinli-chen Fall allfällige baubedingte Auswirkungen auch auf die gg. Nutzung zuverlässig erfasst werden können. Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. Grundstücken. sind bei ordnungsgemäßer Umsetzung des Vorhabens allerdings unbegründet. Auf Grund der Nahelage des Grundstückes zum Bauwerk wird eine dies-bezügliche Beweissicherung vor Beginn der Bauarbeiten jedoch empfohlen. (316) P. BRILL-EDWARDS; Peratschitzen 35; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 514/1) Lokalität ident mit (306) (317) Brigitte KRASSNIG; Peratschitzen 49; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 168/35) Lokalität ident mit (307) (318) Marcus KREUSEL; Holunderweg 6 Sertschach; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 387/4; .173 KG

St. Marxen)

Page 132: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

132

Auf Grund der Befürchtung des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen des Einschreiters hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung des Brunnens BR-SX52 sind auf Grund der Lage und der Entfernung der Wassernut-zung ca. 400 m oberstromig von der Trasse unbegründet. Ebenso können baubedingte Grund-wasserspiegelschwankungen, die zu Vernässungen am gg. Grundstück einschl. Auswirkungen auf das Gebäude führen können, ausgeschlossen werden. (319) Anna KREUSEL; Südweg III/7 Sertschach; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 387/1; . KG St. Mar-

xen) Auf Grund der Befürchtung

Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen und Forderungen der Einschreiterin sind auf Grund der Lage und der Entfer-nung des Grundstücks zum Bauwerk völlig unbegründet. Das gg. Grundstück befindet sich ca. 500 m südlich (grundwasserstromaufwärts) der Trasse. Wassernutzungen sind auf dem gg. Grund-stück nicht bekannt. Aus diesem Grund können jedwede quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigungen des Grundwassers und/oder Auswirkungen auf Gebäude und/oder die Geländeober-fläche ausgeschlossen werden. (320) Marcus Franz TRIBUTSCH; Schreckendorf 13; 9122 St. Kanzian (GSt-Nr. 617/1; 619) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen des Einschreiters sind begründet. Das Grundstück befindet sich ca. 100 m süd-lich (grundwasserstromaufwärts) des Ostportals des Tunnels Stein. Auf dem Grundstück befindet

Page 133: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

133

sich der Brunnen BR-SK32. Auf Grund der möglichen Beeinträchtigung der Wassernutzung wäh-rend der Bauarbeiten wurde der Brunnen auch in das hydrogeologische Beweissicherungspro-gramm aufgenommen. Da nach Angaben der Projektanten aber aus technischen Gründen eine quantitative Beweissicherung nicht möglich ist, besteht nur die Möglichkeit der qualitativen Beo-bachtung. Eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers durch das Bauvorhaben ist aller-dings auf Grund der Lage der Wassernutzung auszuschließen. Ebenfalls auszuschließen sind Veränderungen des Grundwasserkörpers mit Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz (Einstau) und/oder die Geländeoberfläche (Vernässungen). (321) Helmut GRISCHNIG (grundbücherl. Eigentümerin: Edith KUCHER); Jauntaler Str. 28;

Stein im Jauntal; (GSt-Nr. 131/2 . KG Stein) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen des Einschreiters hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung des Brunnens BR-ST29 sind auf Grund der Lage und der Entfernung der Wassernut-zung ca. 350 m oberstromig von der Trasse unbegründet. Ebenso können baubedingte Grund-wasserspiegelschwankungen, die zu Vernässungen am gg. Grundstück einschl. Auswirkungen auf das Gebäude führen können, ausgeschlossen werden. (326) Carmen BREZLAN; Peratschitzen 34 ; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 129/5) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Sorge der Einschreiterin um die Quelle QU-SX6 ist verständlich. Die Quelle liegt jedoch bereits ca. 350 m abströmig des Tunnelbauwerks. Gleiches gilt für den Brunnen BR-SX50 und den Teich TE SX3. In dieser Entfernung können Auswirkungen auf das Grundwasser ausgeschlossen wer-den. . Da die dem Tunnelbauwerk näher gelegenen Brunnen sowohl quantitativ auch qualitativ beweisgesichert werden, kann beim gg. Brunnen auf eine Beweissicherung verzichtet werden, zumal etwaige baubedingte Beeinträchtigungen bereits in den südlich gelegenen Brunnen verläss-lich detektiert werden können.

Page 134: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

134

Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Umsetzung des Vorhabens allerdings unbegründet. (328) Armin BREZLAN; Peratschitzen 34 ; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 129/3) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Siehe Antwort zu Frage (326). (329) Irmgard BREZLAN; Peratschitzen 34 ; 9125 Kühnsdorf ident mit (200) Besonders wird auf das Vorhandensein einer Wärmepumpe hingewiesen, weswe-gen es zu keiner Verschlechterung der Grundwassersituation kommen dürfe. Gutachterliche Stellungnahme: Siehe Antwort zu Frage (326). Dies trifft auch auf die Wärmepumpenanlage zu. (331) Roland BREZLAN; Kühnsdorf West 9 ; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 705/12) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen des Einschreiters sind auf Grund der Entfernung des Grundstückes zur geplan-ten Trasse (Bahnhofsbereich) von > 1km (grundwasserstromaufwärts) völlig unbegründet. Quanti-tative oder qualitative Beeinträchtigungen können ebenso ausgeschlossen werden wie allfällige Beeinträchtigungen der Gebäudesubstanz durch Einstau und/oder der Geländeoberfläche durch Vernässungen.

Page 135: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

135

(332) Silke KRISTAUTSCHNIG; Brenndorf 8 ; 9122 St. Kanzian (GSt-Nr. 151/9) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiterin sind unbegründet. Das gg. Grundstück befindet sich ca. 700 m nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Quantitative oder qualitative Auswirkungen des Bauwerkes auf den Grundwasserhaushalt können ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde können auch Veränderungen des Grundwasserhaushaltes mit Auswirkungen auf Gebäude (Ein-stau) und/oder die Geländeoberfläche (Vernässungen) ausgeschlossen werden. (333) Mag. Wolfgang SORGER; Hildegardweg 5; Stein i.J. ; 9122 St. Kanzian (GSt-Nr. ??) Auf Grund der Befürchtung

Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Das Grundstück liegt rd. 200 m südlich (grundwasserstromaufwärts) des Tunnels Stein. Auf dem Grundstück sind keine Wassernutzungen bekannt. Auf Grund der Entfernung des Grundstückes können Veränderungen der Grundwasserverhältnisse mit Auswirkungen auf die Bausubstanz und/oder die Geländeoberfläche ausgeschlossen werden. (334) Georg JESSE; St. Lorenzen 8 ; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 16/1; 16/2, 75, 77, 80/1, 81,

104/1 Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens auf GSt. 16/2 St. Mar-xen

des Versiegens oder der Verunreinigung der Ortschaftsquelle Peratschitzen Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

auf GSt. 104/1 wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme:

Page 136: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

136

Die Befürchtungen des Einschreiters sind unbegründet. Das gg. Grundstück befindet sich über 1 km nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Quantitative oder qualitative Auswirkungen des Bauwerkes auf den Grundwasserhaushalt können ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde können auch Veränderungen des Grundwasserhaushaltes mit Auswirkungen auf Gebäude (Einstau) und/oder die Geländeoberfläche (Vernässungen) ausgeschlossen werden. (335) Pfarramt Stein; Albuinweg 14 ; 9122 St. Kanzian (GSt-Nr. 132/2) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Der Brunnen BR-ST36 liegt ca. 100 m südlich und somit anstromig der Baumaßnahme (Vorein-schnitt West Tunnel Stein). Aufgrund der Lage zum Bauwerk in Bezug zu den hydrogeologischen Rahmenbedingungen ist eine quantitative Beeinträchtigung sehr unwahrscheinlich und eine quali-tative Beeinträchtigung jedenfalls auszuschließen. Eine Einbeziehung des Brunnens in das quanti-tative Beweissicherungsprogramm wird als vertrauensbildende Maßnahme empfohlen. (337) Johann GUTTENBERGER; Südweg VIII/2 Sertschach ; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 558/5 KG

Srejach)) Auf Grund der Befürchtung

Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen und Forderungen des Einschreiters sind auf Grund der Lage und der Entfer-nung des Grundstücks zum Bauwerk völlig unbegründet. Das gg. Grundstück befindet sich mehr als. 500 m südlich (grundwasserstromaufwärts) der Trasse. Wassernutzungen sind auf dem gg. Grundstück nicht bekannt. Aus diesem Grund können jedwede quantitativen und/oder qualitativen Beeinträchtigungen des Grundwassers und/oder Auswirkungen auf Gebäude und/oder die Gelän-deoberfläche ausgeschlossen werden. (338) Matthäus PREINIG; Peratschitzen 10 ; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 1271 KG Kühnsdorf; 371,

373 KG St. Marxen; 509, und 168/3-9 KG Srejach)) Auf Grund der Befürchtung

Page 137: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

137

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle auf Pz. 375, 377 Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

auf Pz 509, 168/3-9 wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Das Grundstück 1271 KG Kühnsdorf liegt zwischen ca. 100 und ca. 300 m nördlich (grundwas-serstromabwärts) der Trasse. Auf dem gg. Grundstück sind keine Wassernutzungen bekannt. Die Befürchtungen von Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Ausführung des Vorhabens unbegründet. Die Grundstücke 373 und 372 liegen ca. 50 m nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Auf dem gg. Grundstück sind keine Wassernutzungen bekannt. Durch die Errichtung der Straße können allerdings qualitative Beeinträchtigungen des Grundwassers in Form von Trübungen nicht ausgeschlossen werden. Allfällige Auswirkungen auf den Grundwasserkörper in quantitativer und qualitativer Sicht können durch den Brunnen BR-SJ33, der im Beweissicherungsprogramm enthal-ten ist, verlässlich festgestellt werden. Die Befürchtungen von Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Ausführung des Vorhabens unbegründet. Die Quelle QU-SX1 auf Pz. 375 und 377 liegt ca. 100 m südlich (grundwasserstromaufwärts) der in diesem Bereich als Freilandstrecke geführten Trasse und wird durch das Bauvorhaben weder quantitativ noch qualitativ gefährdet. Die Grundstücke 509, 168/3-9 liegen mindestens 200 m nördlich (grundwasserstromabwärts) in einer bereits derzeit ausgedehnten Vernässungszone. Wassernutzungen sind auf den gg. Grundstücken nicht bekannt. (339) Elisabeth KÜNSTL; Peratschitzen 2 ; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 175/1) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiterin hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung des Brunnens BR-SX11 sind auf Grund der Lage und der Entfernung der Wassernut-

Page 138: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

138

zung ca. 450 m von der Trasse unbegründet. Ebenso können baubedingte Grundwasserspiegel-schwankungen, die zu Vernässungen am gg. Grundstück einschl. Auswirkungen auf das Gebäude führen können, ausgeschlossen werden. (340) Anna URSEJ; Seenstraße 3 ; 9125 Kühnsdorf (GST-Nr. Wasserhofen 362) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Sorge der Einschreiterin um den Brunnen BR-SX6 ist verständlich. Der Brunnen liegt zwar ca. 370 m oberströmig des Tunnelbauwerks, allerdings in unmittelbarer Nähe zum geplanten Kreisver-kehr. Aus diesem Grunde wurde der Brunnen in das quantitative und qualitative Beweissiche-rungsprogramm aufgenommen (siehe geol. – hydrogeol. Gutachten). (341) Johann BESSER; Duell 3 ; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. ??) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Siehe auch (236) Die Befürchtungen des Einschreiters hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung der Quellen QU-SX2, QU-SX3, QU-SX4 sowie des Teiches TE-SX2 sind auf Grund der Lage und der Entfernung der Wassernutzung ca. 400 m von der Trasse (Bf Kühnsdorf) unbegrün-det. Ebenso können baubedingte Grundwasserspiegelschwankungen, die zu Vernässungen am gg. Grundstück einschl. Auswirkungen auf das Gebäude führen können, ausgeschlossen werden. Auswirkungen durch die Grundwasserhaltungsmaßnahmen im Bahnhofsbereich Kühnsdorf werden sich nicht bis in den o.a. Bereich erstrecken. (342) Hildegard KÜGLER; Nord 63 ; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 321 KG Kühnsdorf 549/3) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle

Page 139: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

139

Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Sorge der Einschreiterin um den Brunnen BR-KD42 ist verständlich. Der Brunnen liegt ca. 120 m oberströmig des Tunnelbauwerks. Aus diesem Grunde wurde der Brunnen nur in das quantitati-ve Beweissicherungsprogramm aufgenommen, zumal qualitative Beeinträchtigungen ausge-schlossen werden können (siehe geol. – hydrogeol. Gutachten). Durch die baulichen Maßnahmen wird verhindert, dass es zu Staueffekten mit negativen Auswir-kungen auf die Geländeoberfläche und/oder Gebäude kommen kann. (343) Erwin VAUTI; Peratschitzen 47 ; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 167/8 KG Srejach) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen des Einschreiters hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung des Brunnens BR-SJ49 sind auf Grund der der Entfernung der Wassernutzung ca. 120 m grundwasserstromabwärts vom Tunnelbauwerk nicht unbegründet. Aus diesem Grunde wurde der Brunnen auch im quantitativen Beweissicherungsprogramm berücksichtigt. Durch die tunnel-näheren Nutzungen, die teilweise auch qualitativ beweisgesichert werden, können für den unwahr-scheinlichen Fall auch allfällige baubedingte qualitative Auswirkungen auf die gg. Nutzung zuver-lässig erfasst werden. Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Umsetzung des Vorhabens allerdings unbegründet. Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen. Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten. (344) Herta VAUTI; Peratschitzen 47 ; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 167/8 KG Srejach)

Page 140: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

140

Lokalität ident mit (343) (345) Carmen BREZLAN; Peratschitzen 34 ; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 129/5) gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (346) Armin BREZLAN; Peratschitzen 34 ; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 129/5) gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (348) Irmgard BREZLAN; Peratschitzen 34 ; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 129/3) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Sorge der Einschreiterin um den Brunnen BR-SX50 ist verständlich. Der Brunnen liegt jedoch bereits ca. 350 m abströmig des Tunnelbauwerks. In dieser Entfernung können Auswirkungen auf das Grundwasser ausgeschlossen werden. Da die dem Tunnelbauwerk näher gelegenen Brunnen sowohl quantitativ auch qualitativ beweisgesichert werden, kann beim gg. Brunnen auf eine Be-weissicherung verzichtet werden, zumal etwaige baubedingte Beeinträchtigungen bereits in den südlich gelegenen Brunnen verlässlich detektiert werden können. Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Umsetzung des Vorhabens allerdings unbegründet. Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen. Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten. (349) Harald, Grete, Hans RAMUSCH; Peratschitzen 55; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 425/9 KG St.

Marxen) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der Peratschitzen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

Page 141: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

141

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Das gg. Grundstück liegt rd. 500 m nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Nicht zuletzt auf Grund der Entfernung können quantitative und qualitative Beeinträchtigungen auf den Grund-wasserkörper bzw. Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz ausgeschlossen werden. (350) Roland und Roswitha KÖCHL; Seenstraße 20 Wasserhofen; 9125 Kühnsdorf (Grund-

stück Brenndorf 24; GSt-Nr. 1/7 St. Kanzian)) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Haus mit einer Wärmepumpe beheizt werde und Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt befürchtet werden. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiter sind unbegründet. Das gg. Grundstück befindet sich über 1 km nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Quantitative oder qualitative Auswirkungen des Bauwerkes auf den Grundwasserhaushalt können ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde können auch Veränderungen des Grundwasserhaushaltes mit Auswirkungen auf Gebäude (Ein-stau) und/oder die Geländeoberfläche (Vernässungen) ausgeschlossen werden. (351) Josef JALLEN; Waldhofweg 14 ; 9122 St. Kanzian (GSt-Nr. 228 ?) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Das gg. Grundstück befindet sich ca. 200 m nördlich (grundwasserstromabwärts) des Tunnels Sre-jach. Auf dem Grundstück befindet sich der Brunnen BR-SK52. Auf Grund der Lage des Grundstü-ckes zum Bauwerk und der Entfernung können Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers mit

Page 142: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

142

Auswirkungen auf die Gebäudesubstand bzw. die Geländeoberfläche ausgeschlossen werden. Die quantitative Beweissicherung des Brunnens BR-SK52 wird jedoch empfohlen. (352) Elfriede REHAK; Nord 20 ; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. ??) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Auf Grund der Entfernung des Grundstückes zur geplanten Trasse von ca. 300 m grundwas-serstromaufwärts der Trasse ist die Sorge der Einschreiterin unbegründet. Auf dem gg. Grundstü-cken sind keine Wassernutzungen bekannt, Durch die baulichen Maßnahmen wird jedenfalls verhindert, dass es zu Staueffekten mit negativen Auswirkungen auf die Geländeoberfläche und/oder Gebäude kommen kann. (353) Siegfried BESSER; Sertschach Nord 36 ; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 531/3; 532/2; 532/4 KG

Srejach) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die angegebenen Grundstücke befinden sich ca. 300 m südlich (grundwasserstromaufwärts) der Trasse. Auf den Grundstücken befindet sich allerdings keine Grundwassernutzung. Auf Grund der Lage und Entfernung der Grundstücke können Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers durch das Bauvorhaben ausgeschlossen werden. Ebenso können Veränderungen des Grundwasserkör-pers mit Auswirkungen auf die Bausubstanz (Einstau) und/oder die Geländeoberfläche (Vernäs-sungen) ausgeschlossen werden. (354) Irene BESSER; Sertschach Nord 36 ; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 537; 538 KG Srejach) Auf Grund der Befürchtung

Page 143: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

143

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die angegebenen Grundstücke befinden sich ca. 300 m südlich (grundwasserstromaufwärts) der Trasse. Auf den Grundstücken befindet sich allerdings keine Grundwassernutzung. Auf Grund der Lage und Entfernung der Grundstücke können Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers durch das Bauvorhaben ausgeschlossen werden. Ebenso können Veränderungen des Grundwasserkör-pers mit Auswirkungen auf die Bausubstanz (Einstau) und/oder die Geländeoberfläche (Vernäs-sungen) ausgeschlossen werden. (355) Matthias PINTER; Peratschitzen 15 ; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. EZ 55 KG St. Marxen) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der Peratschitzen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Das Grundstück des Einschreiters liegt ca. 500 m nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Wassernutzungen auf dem Grundstück sind nicht bekannt. Auf Grund der Entfernung des Grund-stücks von der geplanten Trasse können sowohl quantitative als auch qualitative Auswirkungen auf den Grundwasserkörper in diesem Bereich ausgeschlossen werden. Eine im Vergleich zum Bestand zusätzliche Ableitung von Oberflächen- bzw. Bahnwässern in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportales der Grünbrücke Peratschitzen ist nicht vorgesehen. Somit sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen auf den hier oberflächennahen Grundwasser-körper zu erwarten. (356) Peter HUSS; Brenndorf 17 ; 9122 St. Kanzian (GSt-Nr. 148/6) Auf Grund der Befürchtung

Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert.

Page 144: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

144

Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen des Einschreiters sind unbegründet. Das gg. Grundstück befindet sich über 1 km nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Quantitative oder qualitative Auswirkungen des Bauwerkes auf den Grundwasserhaushalt können ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde können auch Veränderungen des Grundwasserhaushaltes mit Auswirkungen auf Gebäude (Einstau) und/oder die Geländeoberfläche (Vernässungen) ausgeschlossen werden. (357) Stefan WERTSCHNIG; Peratschitzen 19 ; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 134/3 KG St. Marxen Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Das gg. Grundstück liegt rd. 400 m nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Nicht zuletzt auf Grund der Entfernung können quantitative und qualitative Beeinträchtigungen auf den Grund-wasserkörper bzw. Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz ausgeschlossen werden. (358) Robert WERTSCHNIG; Peratschitzen 19 ; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 134/3 KG St. Marxen ident mit 357 (359) Manfred STARC; Waldhofweg 4 ; 9122 St. Kanzian (GSt-Nr. 270, 269) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Sorge des Nutzungsberechtigten um den Brunnen BR-SJ43 ist verständlich. Der Brunnen liegt jedoch bereits ca. 250 m abströmig des Tunnelbauwerks. In dieser Entfernung können Auswirkun-gen auf das Grundwasser ausgeschlossen werden. Eine quantitative Beweissicherung wird jedoch als vertrauensbildende Maßnahme und zur Streitvermeidung empfohlen.

Page 145: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

145

Die ebenfalls ca. 230 m abströmig des Tunnel gelegene Quelle QU-SJ5 wurde bereits in das quan-titative und qualitative Beweissicherungsprogramm aufgenommen (siehe geol. – hydrogeol. Gut-achten). Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Umsetzung des Vorhabens allerdings unbegründet. (360) Anna PUSCHNIG; St. Lorenzen 16 ; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 152 ?. KG Srejach) Auf Grund der Befürchtung

Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiterin sind unbegründet. Das gg. Grundstück befindet sich mehr als 500 m nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Quantitative oder qualitative Auswirkungen des Bauwerkes auf den Grundwasserhaushalt können ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde können auch Veränderungen des Grundwasserhaushaltes mit Auswirkungen auf Gebäude (Einstau) und/oder die Geländeoberfläche (Vernässungen) ausgeschlossen werden. (361) Roland BREZLAN; West 9 ; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. ??) gutachterliche Stellungnahme siehe Antwort zu Frage (99 und 100) (363) Harald HUSS und Tanja KRAUTBERGER; F.G. Waldmüllerg. 10 ; 9020 Klagenfurt betref-

fend Brenndorf 23, 9122 St. Kanzian (GSt-Nr. EZ 741; KG St. Kanzian) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiter sind unbegründet. Das gg. Grundstück befindet sich ca. 600 m nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Quantitative oder qualitative Auswirkungen des Bauwerkes auf den Grundwasserhaushalt können ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde können auch Veränderungen des Grundwasserhaushaltes mit Auswirkungen auf Gebäude (Ein-stau) und/oder die Geländeoberfläche (Vernässungen) ausgeschlossen werden.

Page 146: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

146

(365) Wilhelm ZERGOJ; Nord 13 ; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 500/5) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen des Einschreiters hinsichtlich einer quantitativen und/oder qualitativen Beein-trächtigung des Brunnens BR-KD191 sind auf Grund der Lage und der Entfernung der Wassernut-zung ca. 350 m von der Trasse unbegründet. Ebenso können baubedingte Grundwasserspiegel-schwankungen, die zu Vernässungen am gg. Grundstück einschl. Auswirkungen auf das Gebäude führen können, ausgeschlossen werden. (366) Anna PUSCHNIG; St. Lorenzen 26 ; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 152 EZ KG Srejach) ident mit

360 (?) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen der Einschreiterin sind unbegründet. Das gg. Grundstück befindet sich über 1 km nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Quantitative oder qualitative Auswirkungen des Bauwerkes auf den Grundwasserhaushalt können ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde können auch Veränderungen des Grundwasserhaushaltes mit Auswirkungen auf Gebäude (Einstau) und/oder die Geländeoberfläche (Vernässungen) ausgeschlossen werden. (367) Karin UNTERBERGER; Nord 64 ; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 54984) Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

Page 147: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

147

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Auf Grund der Nähe des Grundstückes zur geplanten Trasse ist die Sorge der Einschreiterin ver-ständlich. Auf dem gg. Grundstück 548/4 (Kühnsdorf Nord 64) ist allerdings keine Grundwasser-nutzung bekannt. Durch die baulichen Maßnahmen wird jedenfalls verhindert, dass es zu Staueffekten mit negativen Auswirkungen auf die Geländeoberfläche und/oder Gebäude kommen kann. Das hydrogeologische Beweissicherungsprogramm umfasst auch die in unmittelbarer Nähe gele-genen Pegel bzw. Brunnen (BR-KD42). Dieser Brunnen liegt ca. 120 m oberströmig des Tunnel-bauwerks. Aus diesem Grunde wurde der Brunnen nur in das quantitative Beweissicherungspro-gramm aufgenommen, zumal qualitative Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können (sie-he geol. – hydrogeol. Gutachten). (369) Angela PÖCHEIM; Seidendorferstr. 7 ; 9122 St. Kanzian (GSt-Nr. 116/1 KG Stein) Auf Grund der Befürchtung

Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung (der Wassernutzung ?) gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Das gg. Grundstück befindet sich rd. 100 m südlich des Tunnels Stein. Wenngleich eine quantitati-ve Beeinträchtigung des Grundwassers auszuschließen ist, wird zur Streitvermeidung eine Be-weissicherung an der Gebäudesubstanz empfohlen. (370) Mario CZETINA; Peratschitzen 57; 9125 Kühnsdorf (GSt-Nr. 168/14 KG St. Marxen Auf Grund der Befürchtung

Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Das Grundstück liegt ca. 130 m nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Auf dem gg. Grundstück sind keine Wassernutzungen bekannt.

Page 148: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

148

Das hydrogeologische quantitative Beweissicherungsprogramm umfasst auch die in unmittelbarer Nähe Wassernutzungen (siehe geol.- hydrogeol. Gutachten). Die Befürchtungen eines Eindringens von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß, oder Vernässungen auf dem gg. GSt. sind bei ordnungsgemäßer Ausführung des Vorhabens allerdings unbegründet. (376) Martin WASCHNIG; Waldrainweg 2; 9122 St, Kanzian, (GSt-Nr. 211/2, 211/3, 210/2, 8/2,

8/4, 17 KG Stein Im Falle des Versiegens des auf GSt. 17 befindlichen Teiches wäre Ersatzwasser zur Verfügung zu stellen. Darüberhinaus wurde um Beweissicherung des Nutzwasserbrunnens sowie der hausei-genen Quelle ersucht. Gutachterliche Stellungnahme: Die Befürchtungen des Einschreiters sind gerechtfertigt und begründet. Der Tunnel Stein unterfährt das GSt. 8/2. GSt. 8/4 liegt knapp nördlich (grundwasserstromabwärts) des Tunnelbauwerkes. Da in diesem Bereich ein sensibler hydrogeologischer Bereich vorliegt, sind Sondermaßnahmen er-forderlich, um den Grundwasserhaushalt und von diesem abhängige Ökosystem möglichst wenig zu beeinflussen. Auf diese Maßnahmen wird im UVG bzw. im §31a Gutachten ausführlich einge-gangen. Der Teich auf GSt. 17 liegt knapp südlich (grundwasserstromaufwärts) des Tunnels Stein. Auf Grund der Nahelage zum Tunnelbauwerk können quantitative Beeinträchtigungen des Teiches TE-ST3 nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde wird der Teich quantitativ be-weisgesichert. Qualitative Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden. Die GSt-Nr. 211/2, 211/3, 210/2 liegen direkt bzw. knapp südlich des Tunnels Stein. Auf den Grundstücken sind keine Wassernutzungen bekannt. Auf dem Grundstück des Einschreiters befinden sich die Brunnen BR-ST34 und BR-ST35. Beide Brunnen liegen ca. 240 m südlich (grundwasserstromaufwärts) des Tunnels Stein. Obwohl eine mengenmäßige Beeinträchtigung nicht erwartet wird, wird empfohlen, den tunnelnäheren Brunnen BR-ST35 quantitativ zu beobachten. Allfällige quantitative Beeinträchtigungen des Brunnens BR-ST34 können aus dem Ganglinienverlauf des Brunnens BR-ST35 erkannt werden. Qualitative Be-einträchtigungen können allerdings grundsätzlich ausgeschlossen werden. (378) Ing. Bernhard RENNER; Seidendorf 7; 9122 St. Kanzian (GSt-Nr. 297 KG Stein Auf Grund der Befürchtung

des Versiegens oder der Verunreinigung des Nutzwasserbrunnens, des Versiegens oder der Verunreinigung der hauseigenen Quelle

Page 149: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

149

Schäden durch Eindringen von Grundwasser in das Gebäude / Kellergeschoß Schäden durch Vernässung von Wegen / Wiesen / Felder / Wälder durch Wasseraustritte

wird eine Beweissicherung gefordert. Gutachterliche Stellungnahme: Das Grundstück liegt ca. 200 m nördlich (grundwasserstromabwärts) der Trasse. Wassernutzun-gen sind auf dem Grundstück nicht bekannt. Quantitative und/oder qualitative Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers mit Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz können ausgeschlossen werden. Zur Streitvermeidung wird allerdings eine Beweissicherung an der Gebäudesubstanz empfohlen. Hydrogeologisches Beweissicherungsprogramm:

Bemerkung: Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Einbeziehung der angeführten Wassernutzungen nicht zwingend bedeutet, dass für diese die Gefahr einer nachhaltigen quantitativen bzw. qualitativen Beeinträchtigung besteht. Die Einbeziehung in das Beweis-sicherungsprogramm dient lediglich der Sammlung von Fakten im Sinne einer Streitvermei-dung.

Das gg. hydrogeologische Beweissicherungsprogramm entspricht dem Vorschlag gemäß §31a Gutachten. Jene Nutzungen, die in der gegenständlichen Behandlung der Einwendungen zusätz-lich zur Aufnahme in das hydrogeologische Beweissicherungsprogramm empfohlen wurden, sind in der u. a Auflistung nicht enthalten.

Quantitative Untersuchungen:

Zum Zweck der quantitativen Beweissicherung seien bei den nachstehend angeführten zu Pegeln ausgebauten Bohrungen bzw. Brunnen Abstichmessungen durchzuführen: 1) Sämtliche zu Pegel ausgebaute Bohrungen in allen Teilbereichen: 2) nachstehend angeführte Brunnen, Pegel, Gerinnemessstellen

Bereich Jaunfeld:

BR-PD3 Bereich Kühnsdorf - Peratschitzen:

BR-KD61, BR-KD20, BR-KD80, BR-KD25, BR-KD29, BR-KD30, BR-KD31, BR-KD42, BR-KD72, BR-KD76, BR-KD94, BR-KD10, GWP8, GWP5 (soferne der Pegel nicht der Baumaßnahme zum Opfer fällt, ansonsten Ersatzpegel), GWSJ5, QU-SX1,BR-SX10, BR-SX12,

QU-SX4, BR-SJ24, QU-SJ6, QU-SJ7, QU-SJ8,

Page 150: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

150

BR-SJ45,BR-SJ47, BR-SJ25, BR-SJ48, BR-SJ33, BR-SJ49, BR-SJ28, BR-SJ11, BR-SJ50, BR-SJ27, BR-SX20 (Referenz Kreisverkehr), BR-SX24, Gerinne unterhalb der Quelle

QU-KD3; GE-SJ3b, GE-SJ3a

neuer Pegel bei ca. Bahn-km 102,45 (ca. 25 m südlich des südlichen Dammfußes), Ersatzpegel für GWP4 (rund 25 m südlich des südlichen Dammfußes), neue Gerinnemessstelle oberhalb (südlich) der Verlegung des Seebaches, Ersatz für GE-KD2 (muss vermutlich verlegt werden),

Bereich Srejach, Klopeiner Seebach, Untersammelsdorf:

BR-SJ5, BR-SJ30, BR-SJ42, BR-SJ55, BR-SJ8, QU-SJ4, QU-SJ5, BR-SJ31, BR-SJ58, BR-SK53, QU-SK6, GE-SJ2;

neue Gerinnemessstelle nördlich Trasse bei ca. Bahn- km 103,85 nördlich Querung Weg

Gerinne, Ersatzpegel neben Bestandstrasse bei ca. Bahn-km 103,95, neue Gerinnemessstelle bei ca. Bahn-km 103,84 südlich der Trasse, vor Rohrdurchlass, neuer Pegel bei ca. Bahn-km 104,20 nördlich Trasse rund 25 m nördlich der Trasse neuer Pegel bei ca. Bahn-km 104,9, rund. 25 m nördlich der Trasse Gerinnemessstellen bei Bestandsstrecke nördlich der Trasse: Nr.1 bei ca. Bahn-km 105,55

nördlicher Rohrdurchlass; Nr. 2 bei ca. Bahn-km 105,7 nördlicher Rohrdurchlass neuer Pegel bei ca. Bahn-km 105,85 nördlich der Trasse

Bereich Schreckendorf:

BR-SK29, BR-SK46, QU-SK3 (Messung im Bereich der neuen Ausleitung) Bereich Tunnel Stein:

BR-SK27 falls der Baumaßnahme zum Opfer fallend ist Ersatzpegel vorzusehen) BR-SK28, QU-SK4, BR-SK44, BR-SK34, BR-SK31,

BR-SK36, BR-SK38, QU-ST14, QU-ST4, BR-ST15, BR-ST16, BR-ST18, QU-ST1, QU-ST5 (Messung an den Überläufen der nördlichsten Quellen diese Quellgruppe [a, b,

c] + 1 Quelle oberstromig der Trasse [d]) BR-ST20, BR-ST22, BR-ST31, QU-ST2, BR-ST9, QU-ST15

GE-ST2, TE-ST3, BR-ST32

neue Gerinnemessstelle bei ca. Bahn-km 107,3 nördlich der Trasse bei Rohrdurchlass neue Gerinnemessstelle bei ca. Bahn- km 107,5 nördlich der Trasse neue Gerinnemessstelle bei ca. Bahn-km 107,65 nördlich der Trasse neue Gerinnemessstelle bei ca. Bahn-km 107,95 nördlich der Trasse unmittelbar südlich

der Bestandsstrecke bei Rohrdurchlass

Page 151: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

151

neue Gerinnemessstelle bei ca. Bahn-km 108,5 nördlich der Trasse bei Rohrdurchlass Be-standsstrecke

neue Gerinnemessstelle bei ca. Bahn-km 108,8 nördlich der Trasse im Graben östlich des Hochbehälters (quant.)

neue Gerinnemessstelle bei ca. Bahn-km 109,05 nördlich der Trasse neuer Pegel bei ca. Bahn-km 109,20 nördlich der Trasse im Bereich der Bestandsstrecke

Drauquerung:

keine Relevanz Tunnel Lind:

QU-AL4, BR-WZ2, BR-AL1, BR-WZ4

neuer Pegel sowohl nördlich und südlich der Trasse auf Höhe QU-AL6 rund 25 m östlich der Einschnittskante, bei ca. Bahn-km 110,32; bis in den Phyllit hinein

neuer Pegel sowohl nördlich und südlich der Trasse, bei ca. Bahn-km 110,5 rund 50 m nördlich und südlich der Trasse; bis in den Phyllit hinein

neuer Pegel sowohl nördlich und südlich der Trasse, bei ca. Bahn-km 110,7 rund 50 m nördlich und südlich der Trasse; bis in den Phyllit hinein

Bereich Althofen:

keine

Messintervalle: Im gesamten Einreichabschnitt seien die Messungen des Druckniveaus bei den oben ange-führten Messstellen mindestens 1 Jahr vor Baubeginn jeweils in Abständen von zwei Mo-naten durchzuführen. Bei Baubeginn sei das Messintervall zu den

Brunnen auf wöchentliche Abstände, Quellen und Quellaustritten, Teichen und Gerinnemessstellen auf monatliche Ab-

stände zu verkürzen. Nach Fertigstellung der entsprechenden Bauarbeiten können die Messintervalle wieder auf das ursprüngliche Ausmaß reduziert werden. Beobachtungsdauer: Die Messungen seien 2 Jahre nach Fertigstellung der Erdbauarbeiten (Freilandstrecke) bzw. der Vortriebsarbeiten fortzusetzen. Die ermittelten Wasserspiegelganglinien sind mit

Page 152: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

152

den Daten der nächstgelegenen amtlichen Niederschlagsmessstelle zu vergleichen und grafisch darzustellen.

Qualitative Untersuchungen:

In Anbetracht der Nähe der Objekte bzw. der Trasse von den Wassernutzungen seien die nachstehend angeführten Wassernutzungen / Quellen / Gerinnemessstellen / Teiche sowie zu Pegeln ausgebaute Bohrungen in Abhängigkeit von der Probenahmemöglichkeit qualita-tiv beweiszusichern.

Bereich Jaunfeld:

BR-PD3 Bereich Kühnsdorf/Peratschitzen:

BR-KD20, BR-KD80, BR-KD25, BR-KD29, GWP8, GWP5 (wenn der Pegel der Baumaßnahme zum Opfer fällt, Ersatzpegel)

GWSJ5, BR-SX10, BR-SX12, QU-SX1,QU-SX4, BR-SJ24, QU-SJ7, BR-SJ45, BR-SJ47, BR-SJ25, BR-SJ48, BR-SJ33, TE-KD2,

BR-SX20 (Referenz Kreisverkehr), BR-SX24, Gerinne unterhalb der Quelle QU-KD3, TE-SX5,

76-B25-00,

neuer Pegel bei ca. Bahn-km 102,45 (ca. 25 m südlich des südlichen Dammfußes), Ersatzpegel für GWP4 (rund 25 m südlich des südlichen Dammfußes)

Bereich Srejach, Klopeiner Seebach, Untersammelsdorf:

Brunnen, Quellen, Pegel, Gerinnemessstellen:

BR-SJ30, QU-SJ4, QU-SJ5, BR-SJ58, BR-SK53, QU-SK6, GE-SJ2,

76-B69A-05, 76-B21-00, 76-B63-05, 76-B20-05, 76-B58-05, 76-B56-05 (oberer Horizont), 76-B19-00, 76-B18-00, 76-B17-00

Gerinnemessstellen bei Bestandsstrecke nördlich der Trasse: Nr.1 bei ca. Bahn-km 105,55

nördlicher Rohrdurchlass; Nr. 2 bei ca. Bahn-km 105,7 nördlicher Rohrdurchlass

neue Gerinnemessstelle nördlich Trasse bei ca. Bahn-km 103,85 nördlich Querung Weg Gerinne

Ersatzpegel neben Bestandstrasse bei ca. Bahn-km 103,95 neue Gerinnemessstelle bei ca. Bahn-km 103,84 südlich der Trasse, vor Rohrdurchlass

Page 153: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

153

neuer Pegel bei ca. Bahn-km 104,20 nördlich Trasse rund 25 m nördlich der Trasse neue Gerinnemessstelle bei ca. Bahn-km 104,6 nördlich der Trasse südlich Querung der

Straße neuer Pegel bei ca. Bahn-km 104,9, rund. 25 m nördlich der Trasse neuer Pegel bei ca. Bahn-km 105,85 nördlich der Trasse

Bereich Schreckendorf:

Brunnen, Quellen:

BR-SK29, BR-SK46, QU-SK3 (Messung im Bereich der neuen Ausleitung)

Bereich Tunnel Stein:

Brunnen, Quellen, Gerinnemessstellen:

BR-SK27 (falls der Baumaßnahme zum Opfer fallend ist Ersatzpegel vorzusehen) QU-SK4, BR-SK44, BR-SK32 (Probenahme aus Leitung), QU-ST14, QU-ST4,

QU-ST1, GE-ST2 QU-ST5 (Messung an den Überläufen der nördlichsten Quellen diese Quellgruppe

[a, b, c] + 1 Quelle oberstromig der Trasse [d]) BR-ST20, BR-ST31, QU-ST2,

Pegel:

76-B11-00, 76-B31-05, 76-B24-05, 76-B07-00

neuer Pegel bei ca. Bahn-km 109,20 nördlich der Trasse im Bereich der Bestandsstrecke neue Gerinnemessstelle bei ca. Bahn-km 107,3 nördlich der Trasse bei Rohrdurchlass neue Gerinnemessstelle bei ca. Bahn-km 107,5 nördlich der Trasse neue Gerinnemessstelle bei ca. Bahn-km 107,65 nördlich der Trasse neue Gerinnemessstelle bei ca. Bahn-km 107,95 nördlich der Trasse unmittelbar südlich

der Bestandsstrecke bei Rohrdurchlass neue Gerinnemessstelle bei ca. Bahn-km 108,5 nördlich der Trasse bei Rohrdurchlass Be-

standsstrecke neue Gerinnemessstelle bei ca. Bahn-km 109,05 nördlich der Trasse

Drauquerung:

keine Relevanz Tunnel Lind:

Brunnen, Quellen:

Page 154: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

154

QU-AL4

Pegel:

76-B07-05

Bereich Althofen:

neue Gerinnemessstelle bei ca. Bahn-km 111,25 südlich der Trasse

Untersuchungsumfang und Messintervalle: Die angeführten Proben seien nach dem derzeit gültigen Regelwerk BGBl. Nr. 304/2001, Anhang II, (Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch) zu analysieren. Dabei sei ein Untersuchungsumfang in Form der „laufenden Kontrolle“ (Z.2, lit. a bis lit. l) inkl. des Zusatzparameters Nitrat vorzusehen.

Während der Bauphase habe die qualitative Beweissicherung der o.a. Wassernutzungen vierteljährlich zu erfolgen.

Vor Baubeginn sei ein einmaliger Beprobungsdurchgang mit vollem Untersuchungsumfang (im Fall der Pestizide sind lediglich Atrazin und Desethylatrazin sowie aliphatische Kohlen-wasserstoffe zu untersuchen) durchzuführen.

Wird im Zuge der Untersuchungen eine qualitative Beeinträchtigung (negative Veränderung des Ist-Zustandes durch die Baumaßnahme) durch Überschreitung eines oder mehrerer Parameter festgestellt, seien die qualitativen Untersuchungen des entsprechenden Brun-nens auf zumindest monatliche Messintervalle (soferne nicht bereits kürzere Messintervalle vorgesehen sind) zu verkürzen und so lange intensiviert fortzuführen, bis an zwei aufeinan-der folgenden Untersuchungen keine Überschreitungen der entsprechenden Parameter mehr nachgewiesen werden können.

Beobachtungsdauer: Die qualitative Beweissicherung der Wassernutzungen sei nach Fertigstellung der Erdbau-arbeiten bzw. der Vortriebsarbeiten mindestens zwei Jahre lang fortzuführen. Die ermittelten Wasserspiegelganglinien seien mit den Daten der nächstgelegenen amtli-chen Niederschlagsmessstelle zu vergleichen und grafisch darzustellen.

Univ.Prof. Dr. Leopold Weber eh.

Page 155: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

155

Mag. Dr. Robert Holnsteiner eh. ergänzende gemeinsame gutachterliche Stellungnahme der Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für Geologie und Hydrogeologie, MR Univ.Prof. Dr. Leopold Weber, und für Grund-wasserschutz, Dr. Robert Holnsteiner: Stellungnahme von Herrn Mathäus Preinig, Peratschitzen 10, 9125 Kühnsdorf (Eigentümer EZ 10 KG St. Marxen): Das südlich der Bahntrasse bei km 103,825 ausfließende Grund- und Quellwasser soll wie bisher unter der Bahntrasse nach Norden abgeleitet werden. Es speist einen Teich und dient als Trink-wasser für Weisetiere auf den Parzellen 509, 168/3-9, KG Srejach. Bahnwässer dürfen diesem Gewässer nicht zugeleitet oder eingeleitet werden. Neue und geänderte Grundwasseraustritte durch Baumaßnahmen in diesem Bereich sind in einem gesonderten Konzept abzuleiten. Gutachterliche Stellungnahme der SV für Geologie und Hydrogeologie sowie Grundwasser-schutz: Die Ableitung der südlich der Trasse bei km 103,825 ausfließenden Wässer wird bereits jetzt unter der Bestandstrasse nach Norden ausgeführt. Diese Ausleitung wird gemäß der Plangrundlagen unter der künftigen Bahntrasse durchgeführt und wie bisher in die nördlich der Trasse gelegenen Bereiche ausgeleitet. Eine zusätzliche Einleitung von Bahnwässern ist nicht vorgesehen. Eine Alimentierung der Feuchtflächen mit zusätzlichen Grundwassermengen würde zu einer weite-ren Ausdehnung der ohnehin großflächigen Vernässungszonen führen. Aufgrund der Lage der Bahntrasse oberhalb des Grundwasserspiegels ist mit allerdings keinen neuen, durch Verände-rungen der Geländemorphologie im Zuge des Baus, bedingten Grundwasserzutritten zu rechnen. Stellungnahme von Kruschitz Werner Immobilienverwaltung GmbH und Co KG vertreten durch RA Mag. Christian Ragger: Forderung der hydrogeologischen Beweissicherung Gutachterliche Stellungnahme der SV für Geologie und Hydrogeologie sowie Grundwasser-schutz: Das angesprochene Areal befindet sich ca. 400 m südlich des Bf. Kühnsdorf. In unmittelbarer Nä-he befinden sich die Grundwasserpegel GWP 14, GWP 13, GWP 9 bzw. BL-KD2 (=BR-KD1). Nach derzeitigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass eine mengenmäßige Beeinträchti-gung nicht erfolgen wird. Die qualitative und quantitative Beweissicherung des Brunnens BL-KD2 (=BR-KD1) wird aus gutachterlicher Sicht als sinnvoll erachtet.

Page 156: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

156

Stellungnahme von Herrn Tributsch Josef, 9122 St. Kanzian, Schreckendorf 27: Befürchtungen bezüglich einer Anhebung des Grundwasserniveaus Gutachterliche Stellungnahme der SV für Geologie und Hydrogeologie sowie Grundwasser-schutz: Das Grundstück des Einschreiters liegt ca. 80 m südlich des Tunnels Stein auf Höhe des Ostpor-tals, innerhalb des von den Projektanten prognostizierten quantitativen Beeinträchtigungsberei-ches. Auf dem gg. Grundstück befindet sich kein Brunnen. Ca. 60 m südlich des Grundstückes befindet sich der Brunnen BR-SK34. Dieser Brunnen ist bereits im quantitativen Beweissiche-rungsprogramm berücksichtigt. Aufgrund der örtlichen Lage kann eine Änderung des Grundwas-serkörpers verbunden mit Auswirkungen auf die Bausubstanz ausgeschlossen werden. Vielmehr wird eine geringfügige Absenkung des Grundwasserdruckniveaus nicht ausgeschlossen. Stellungnahme der BI Stein-Seidendorf-Drauquerung, vertreten durch Dr. K. Puinbroek: Es wurden nicht alle hauseigenen Brunnen erfasst. Befürchtet werden hydrogeologische Auswir-kungen auch außerhalb eines 100 m Beeinträchtigungsbereiches. Gutachterliche Stellungnahme der SV für Geologie und Hydrogeologie sowie Grundwasser-schutz: Durch das bereits im §31a Gutachten formulierte quantitative und qualitative Beweissicherungs-programm ist eine repräsentative Auswahl von Brunnen, Quellen, Teichen sowie Pegel gegeben. Durch dieses Beweissicherungsprogramm ist gewährleistet, dass baubedingte Veränderungen rechtzeitig und verlässlich erkannt werden können. Die flächenmäßige Erstreckung dieses Be-weissicherungsprogramm orientiert sich nach den geologisch-hydrogeologischen Verhältnissen und geht zum Teil über 100 m vom Bauvorhaben hinaus. Stellungnahme der BI Peratschitzen - St. Lorenzen vertreten durch Ilse Czetina: Beweissicherung der hauseigenen Quelle Daniele Wagner, Duell Erhaltung der Trinkwasserversorgung, WG Peratschitzen-St. Lorenzen Gutachterliche Stellungnahme der SV für Geologie und Hydrogeologie sowie Grundwasser-schutz: Die Befürchtung von Fr. Daniele Wagner (Duell) ist nicht unbegründet. Aufgrund der Aussage der Vertreterin der BI Peratschitzen - St. Lorenzen befindet sich das Grundstück ca. 500 m nördlich der Trasse, im Bereich einer ausgedehnten Vernässungszone. In unmittelbarer Nähe befindet sich der Brunnen BR-SX10. Der Brunnen ist im quantitativen und qualitativen Beweissicherungspro-gramm das im §31a Gutachten formuliert wurde bereits enthalten. Die Feststellung der WG Peratschitzen-St. Lorenzen ist nachvollziehbar und gerechtfertigt. Durch das im §31a Gutachten formulierte Beweissicherungsprogramm können die Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Grundwasserkörper mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden.

Page 157: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

157

Auf die Problematik einer Wannenlösung der Zufahrtsstraße Peratschitzen wurde unter Beantwor-tung der Frage 99 und 100 ausführlich eingegangen. Das Argument, dass dies aufgrund von hyd-rogeologischen Problemen nicht machbar sei, nicht akzeptiert werden könne, weil bekannt sei, dass technisch auch Grundwasserprobleme lösbar sind, ist aus gutachterlicher Sicht nicht nach-vollziehbar, zumal von den Einschreitern auch kein Vergleich mit einem gleichartigen Vorhaben angeführt wurde. Stellungnahme der Gmd. St. Kanzian, vertreten durch RA Dr. Gerhard Brandl (Substitut RA Mag. Stefan Kathollnig): Bekanntlich betreibt die Projektwerberin diverse Nebenbaustellen insbesondere für geologische Forschungen. Die Nebenbaustellen sind in den Projektunterlagen nicht enthalten. Gutachterliche Stellungnahme der SV für Geologie und Hydrogeologie sowie Grundwasser-schutz: Der Stellungnahme ist nicht zu entnehmen um welche "geologische Forschungen" es sich handelt. Es kann nur vermutet werden, dass es sich um Erkundungsarbeiten im Zuge der Detailplanung handelt, die nicht verfahrensgegenständlich sind. Stellungnahme von RA Dr. Peter Kammerlander für Dkfm Friederike Leitgeb und Fiamma Gabelli: Grundwasserabsenkung im Bahnhofsbereich Kühnsdorf Verunreinigung des Grundwassers durch Altstandort "Holzimprägnierung Leitgeb" Verunreinigung des Grundwassers ausgehend vom Zugsverkehr und sonstigen beeinträchtigun-gen im Bahnhofsverkehr Grundwasserdrainage im Bereich von km 102,05 bis 102,32; größere Ausdehnung dieses Draina-gebereiches Gutachterliche Stellungnahme der SV für Geologie und Hydrogeologie sowie Grundwasser-schutz: Grundwasserabsenkung im Bahnhofsbereich Kühnsdorf: Die gutachterliche Stellungnahme zu den Einwendungen 87 und 88 der Einschreiterin vom 27.11.2008 bezog sich lediglich auf den Bereich der Brunnen BR-KD51 und BR-KD54, die im Ortsbereich von Kühnsdorf gelegen sind. Für den Bahnhofsbereich bzw. westlich davon ist von nachfolgend angeführter Situation auszuge-hen. Bauphase:

Page 158: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

158

Im Abschnitt ab ca. km 102,05 bis ca. km 102,65 im Bereich des Bahnhofes Kühnsdorf werden für die Herstellung der Flächendrainage Grundwasserabsenkungen in der Bauphase bis zu ca. 1,0 m erforderlich. Dafür wurde von den Projektanten ein quantitativer Einflussbereich ausgewiesen, der aufgrund der quantitativen Auswirkungen der Errichtung der Grünbrücke Kühnsdorf gegen Osten ausgreift. Die Angaben zur Ausdehnung des Einflussbereiches sind nachvollziehbar und plausibel. Betriebsphase: Bei niedrigen bis mittleren Grundwasserständen ist mit einer Reichweite von wenigen Zehnerme-tern, bei extremen Grundwasserständen und Wirksamwerden der Flächendrainage auf die gesam-te Länge mit Auswirkungen quer zur Trassenachse bis eine Entfernung von maximal ca. 150 m zu rechnen. Grundwassernutzungen werden durch diesen Einflussbereich in Übereinstimmung mit den Projektanten nicht erfasst. Verunreinigung des Grundwassers durch Altstandort "Holzimprägnierung Leitgeb": In qualitativer Hinsicht ist in Übereinstimmung mit den Projektanten eine Belastung der Wässer aus der Wasserhaltung für die Errichtung der Flächendrainage im Bereich der Kontaminationsfah-ne im Abstrombereich der "Holzimprägnierung Leitgeb" möglich. Dies gilt auch für die Errichtung der Beckenanlagen bzw. des Ab-leitungskanals für die Entwässerungsanlage EG 11. Die tatsächli-che Belastung hängt dabei sowohl vom aktuellen Grundwasserstand als auch von den verbleiben-den Kon-taminationen zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen sowie von der Wirkung allfälliger zwi-schenzeitlicher Sanierungsmaßnahmen ab. Ungeachtet dessen ist in Überein-stimmung mit den Projektanten eine erhebliche Belastung der geförderten Wässer mit Teerinhaltsstoffen bzw. Koh-lenwasserstoffen und diversen Schwermetallen zum gegenwärtigen Zeitpunkt als möglich zu er-achten. Als Maßnahme zur Vermeidung der vorgenannten Belastung wird grundsätzlich von einer zeitge-rechten qualitativen Sanierung des Grundwasserköpers im Abstrombe-reich des Altstandortes ausgegangen. Bei einer verbleibenden Kontamination zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen müssen Belastungen der geförderten Wässer durch die Beweissicherungsmaßnahmen erkannt und die kontaminierten Wässer gesondert entsorgt werden. Gemäß den Ausführungen des SV für Deponietechnik laufen nach Informationen des Umweltbun-desamtes im Jahr 2008 noch weitergehende Untersuchungen des Altlas-tenstandortes. Zur weite-ren Abklärung, ob es zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung kommen kann wird in Übereinstim-mund mit dem SV für Deponietechnik und den Pro-jektanten folgende Vorgangsweise vorgeschla-gen: Die Grundwassermessstellen GWP8, 76-B25-00, GWP1 werden zumindest in halb-jährlichen Ab-ständen zumindest auf die Parameter PAK, Naphtalin, KW-Index und Summe BTEX untersucht.

Page 159: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

159

Im Zuge der Bauarbeiten wird von den Projektanten vorgeschlagen für die Bahnhofs-zufahrt West orientierende Voruntersuchungen des Untergrundes getrennt nach O-berboden und Untergrund auf die Parameter PAK, KW-Index nach der ÖNORM S2121 durchzuführen und nach Ausstufung bei Grenzwertüberschreitung einer ent-sprechenden Entsorgung zuzuführen. Die vorgeschlagene Vorgangsweise entspricht dem Stand der Technik. Bei Feststellen einer Belastung der Wässer aus der Bauwasserhaltung wird daher allenfalls der Betrieb von Sperrbrunnen zwischen Altstandort und Flächendrainage erforderlich. Eine ordnungs-gemäße Versorgung dieser allfällig kontaminierten Wäs-ser wird vorausgesetzt. Verunreinigung des Grundwassers ausgehend vom Zugsverkehr und sonstigen Beeinträch-tigungen im Bahnhofsverkehr: Bahnwässer sind gemäß der Spruchpraxis der Wasserrechtsbehörde als vernachlässigbar gering anzusehen und gelten daher als versickerbar. Eine geordnete Bahnentwässerung in Verbindung mit den vorgesehenen Regelquerschnitten sorgt überdies für eine fachgerechte Versorgung der anfallenden Wässer. Bezüglich des Herbizideinsatzes wurde bereits im UVP Verfahren der Einsatz von umweltverträglichen, biologisch abbaubaren Entkrautungsmittel gefordert. Grundwasserdrainage im Bereich von km 102,05 bis 102,32; größere Ausdehnung dieses Drainagebereiches Die Länge der Grundwasserdrainage ist im §31a Gutachten der Gefertigten mit km 102,05 bis km 102,65 angegeben. Im Entwässerungslageplan Blatt 8 (K_MA_EB_EW_00_xxx_0213_V_01 ist die Länge nicht korrekt dargestellt und ist entsprechend zu korrigieren. Stellungnahme der BI Admont-Lassein vertreten durch DI Unglaub: Zufahrt Peratschitzen (Variante Ost) Gutachterliche Stellungnahme der SV für Geologie und Hydrogeologie sowie Grundwasser-schutz: Auf die ungünstigen geologisch-hydrogeologischen Baugrundverhältnisse im gg. Bereich wurde ausführlich in Beantwortung der Fragen 99,100 eingegangen. Die Auswirkungen auf die Grund-wassersituation sind angesichts der Raumlage des Grundwasserdruckniveaus, der Abflussmen-gen, der Orientierung des Grundwasserstroms technisch nicht zuverlässig realisierbar. Ver-schwenkungen oder Parallellegen eines Wannenbauwerkes würden die Problematik lediglich ver-lagern, jedoch nicht lösen. Stellungnahme von Dr. K. Puinbroek, Mag. J. Puinbroek, Alexander Puinbroek: Beweissicherung des Gebäudes und des Grundstückes bezüglich Vernässungen etc.

Page 160: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

160

Gutachterliche Stellungnahme der SV für Geologie und Hydrogeologie sowie Grundwasser-schutz: Die Sorgen der Einschreiter sind verständlich. Das in Frage kommende Grundstück liegt ca. 200 m nördlich (grundwasserstromabwärts) des Tunnels Stein. Eine Beweissicherung der Bausubstanz bzw. des Grundstückes im Hinblick auf Vernässungen wird als vertrauensbildende Maßnahme gutachterlicherseits empfohlen. Die im Umfeld gelegenen Wasserversorgungen sind im Beweissi-cherungsprogramm in ausreichender, repräsentativer Anzahl integriert. Stellungnahme BI Oberseidendorf, Piskertschach - Schreckendorf, vertreten durch Dietmar Petritsch: Befürchtung von Grundwasserabsenkungen; Ersatzmaßnahmen Gutachterliche Stellungnahme der SV für Geologie und Hydrogeologie sowie Grundwasser-schutz: Gutachterlicherseits wird darauf hingewiesen, dass durch das Bauvorhaben ausgelöste quantitati-ve und/oder qualitative Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers durch das hydrogeologische Beweissicherungsprogramm erkannt werden können. Auf Basis der Ergebnisse können allfällige Abgeltungen oder Kompensationsmaßnahmen vorgenommen werden. Stellungnahme Bgm. Thomas Krainz, Gmd. St. Kanzian: Variante Ost Gutachterliche Stellungnahme der SV für Geologie und Hydrogeologie sowie Grundwasser-schutz: Auf die ungünstigen geologisch-hydrogeologischen Baugrundverhältnisse im gg. Bereich wurde ausführlich in Beantwortung der Fragen 99,100 eingegangen. Die Auswirkungen auf die Grund-wassersituation sind angesichts der Raumlage des Grundwasserdruckniveaus, der Abflussmen-gen, der Orientierung des Grundwasserstroms technisch nicht zuverlässig realisierbar. Ver-schwenkungen oder Parallellegen eines Wannenbauwerkes würden die Problematik lediglich ver-lagern, jedoch nicht lösen. Eine Verdichtung der Untergrundaufschlüsse im gg. Bereich wird mit hoher Wahrscheinlichkeit zu keinen signifikanten Änderungen der geologisch-hydrogeologischen Prognose führen. Dies wird dadurch erhärtet, dass nach Angaben der Projektanten im Jahr 2008 bereits eine weitere Bohrung in diesem Bereich niedergebracht wurde, die den ungünstigen Untergrundaufbau und den Verlauf des Grundwasserdruckniveaus bestätigte.

Page 161: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

161

Räumliche Verlagerungen einer Wanne werden nach derzeitigem Kenntnisstand zu keiner geolo-gisch-hydrogeologischen zufriedenstellenden Lösung führen. Es wird allerdings vorgeschlagen, dass diese Frage von den Projektanten auf Umsetzbarkeit geprüft wird. Univ.Prof. Dr. Leopold Weber eh. Mag. Dr. Robert Holnsteiner eh. gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für Wasserbau-technik, MR DI Franz König: 13.02 KERN Rudolf

Peratschitzen 36 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 13.02 KERN Margarethe

Peratschitzen 36 9125 Kühnsdorf

Grst. Nr.: 515/ und 514/2

Page 162: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

162

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 31 Bürgerinitiative Mittlern

Sprecher: VALENTIN Andrej Pribelsdorf 76 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Auf der Ackerfläche des Grundeigentümers Lukas Andrej ist das Rückhaltebe-cken/Versickerungsbecken bei Bahn-km 98,130 geplant. Der Grundeigentümer begehrt die Verle-gung dieser Becken auf die Westseite der neuen Zufahrtstrasse (km 98,2), da die verbleibende Restfläche für eine landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr geeignet ist. STELLUNGNAHME: Das Rückhaltebecken RHB 8 bzw. Versickerbecken VSB 7 bei Bahn-km 98,130 mit einem Volu-men von 100 m³ bzw., 700 m³ wurde entsprechend den hydrologischen Vorgaben geplant und richtig bemessen. Gegen eine Verlegung der beiden Becken an die Westseite der neuen Zufahrt-straße bei Bahn-km 98,158 besteht aus wasserbautechnischer Sicht kein Einwand, wenn die Grö-ße der Becken beibehalten wird. 49 VANTI Franz und Paula

Peratschitzen 31

Page 163: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

163

9125 Kühnsdorf Grst. Nr.: 515/4 KG Srejach, 176/2 und 157 KG Srejach, 176/14 KG St. Marxen EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 63 KERN Alosia

Peratschitzen 46 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000

Page 164: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

164

bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 64 KERN Josef

Peratschitzen 46 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 67 ISOP Robert u. Ilse

Admont 34 9121 Tainach

Grst. Nr.:21/10 u. 21.12, EZ 98 GB 76301 EINWENDUNG: Austrocknung, Versiegen oder Verunreinigung unseres dem Grundstück unmittelbar vorgelagerten Weihers und/oder dessen Zuflussbaches und eine Geruchsbelästigung sowie der Untergang von Fischen und Wasserpflanzen, Schilf usw. als Folgewirkung der Schadenseinwirkungen.

Page 165: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

165

Vereitelung der unmittelbaren Nutzung des Wasservorrates des genannten Weihers als wichtige natürliche Löschwasserreserve (siehe letzte Brände 2008). STELLUNGNAHME: Der Lindnerbach mündet in ein linksufriges Stillgewässer der Drau. Das bestehende Gerinne weist einen relativ gestreckten Verlauf auf, vor der Ausmündung in das Stillgewässer besteht eine Ver-rohrung als Wegdurchlass. Gemäß UVE –Projekt ist für diesen Abschnitt des Linderbaches eine ökologische Ausgleichsmaß-nahme für eine naturnahe Gewässergestaltung vorgesehen. Das Altgerinne soll abschnittweise bestehen bleiben. Das Neugerinne soll strukturiert und pendelnd neu trassiert und im Umfeld mit Biotopen und Landschaftsgestaltungselementen ausgestaltet werden. Es ist vorgesehen, den Durchlass durch den Weg mit größerem Querschnitt amphibiengängig auszuführen. Da keinerlei Einleitung von Wässern aus der Bahntrasse in den Lindner Bach vorgesehen ist, ist auch eine Verunreinigung des angesprochenen Weihers auszuschließen. Auch eine Verringerung des Wasservorrates des Weihers, bedingt durch die Errichtung und den Betrieb der HL –Strecke kann nicht gesehen werden. 74 KRENN Anna

Schreckendorf 24 9122 St. Kanzian a.K.

Grst. Nr.: 593/6, 593/3, 593/9 und 308/Z EINWENDUNG: Die Grundstücke liegen im unmittelbaren Bereich des Streckenabschnittes der geplanten Koralm-bahn und des Wirtschaftsweges S56G sowie des HWR –Gerinnes 7.0 -7.1. Es werden Schäden durch Eindringen von Grundwasser/Bachwasser in das Gebäude sowie Schäden durch Vernässung von Wegen/Wiesen/Bäumen und Sträuchern durch Wasseraustritte befürchtet. Zum HW –Gerinne Schreckendorferbach, der direkt auf die angeführten Liegenschaften zugeführt werden soll, bestehen folgende Bedenken: Die geplanten Rückhaltebe-cken/Entwässerungsanlagen/Rückhalteanlagen weisen einen Notüberlauf in das HW –Gerinne Schreckendorferbach auf, der wiederum in einem Rohr HWR 7,0 unter dem S56G Wirtschaftsweg geführt werden soll. Dieses Rohr wird unter dem Wirtschaftsweg in einem Winkel weitergeführt. Bei stärkeren und sintflutartigen Regenfällen (die uns die Meteorologen durch den Klimawandel für die nähere Zukunft prophezeien und welche auch schon auftreten) sowie durch Vermurungen die-ses HW –Gerinnes und dadurch auftretender Verstopfung des Rohres wird meine Liegenschaft überflutet und mein Haus sowie Hab und Gut zerstört. Des Weiteren besteht die akute Gefahr, dass durch auftretende Überschwemmungen und Bauarbeiten (Bagger, Rüttelmaschinen, Boden-verdichter usw.) an diesem Kreuzungspunkt meine Trinkwasserquelle zerstört wird.

Page 166: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

166

STELLUNGNAHME: Der Schreckendorfer Bach stellt keinen Bachlauf im eigentlichen Sinn dar, sondern ist als „Wie-sengerinne“ zu bezeichnen. Das Rinnsal ist kaum tiefer als 50 cm, auch die Breite übersteigt die-sen Wert kaum. Das Gerinne läuft mit geringem Sohlgefälle durch Feuchtwiesen bis zur Hangstufe der Drau, dort unterquert das Gerinne mittels Rohrdurchlass DN 200 einen bestehenden Gemeindeweg und ver-läuft anschließend in Steilstrecken Richtung Drau bzw. Völkermarkter Stausee, wo es in einem rechtsufrigen Stillgewässer desselben ausmündet. Wie die Ergebnisse der Abflussuntersuchung zeigen, führt die geringe derzeitige Hochwasserab-flussmenge von ca. 1,5 m³/s beim HQ100 aufgrund des äußerst geringen Querschnittes zu Über-flutungen im Bereich der Wiesenflächen, des anschließenden Weges und der nachfolgenden Flä-chen sowie Gebäuden. Für die Ermittlung der Abflusssituation wurde eine 2D-Abflußmodellierung sowohl für den Ist-Zustand als auch für den Projekt-Zustand durchgeführt. Die Hochwasserabflussmenge erhöht sich im Projektfall von 1,5 m³/s auf 5,15 m³/s, da durch die Errichtung der Bahnanlage das Einzugsgebiet des Baches vergrößert wird und vorgesehen ist, die Starkregenabflüsse aus den beiden Bahnentwässerungsbecken ohne Retentionsmaßnahmen in den Bach einzuleiten. Um diese Abflusserhöhung zu retendieren und die Wässer schadlos in die Drau abzuleiten ist vorgesehen, im Bereich nördlich der HL-Strecke das Hochwasserrückhaltebe-cken HWR 7 zu errichten. Dieses Becken HWR 7 ist als Durchlaufbeckens konzipiert. Das Hochwasserrückhaltebecken soll von einem im Bogen verlaufenden ca. 120 m langen Homo-gendamm begrenzt werden, welcher teilweise mit dem Wirtschaftsweg identisch ist. Zwischen dem HW100-Wasserspiegel im Becken und der Oberkante des Dammes ist ein Freibord von mindes-tens 1 m vorgesehen. Die Bemessung der Rückhalteanlage erfolgte auf ein 1000-jährliches Hochwasserereignis, womit die Sicherheit der bisher durch Hochwässer gefährdeten Liegenschaften und Gebäuden wesent-lich erhöht wurde. Die Rückhalteanlage hat folgende Anforderungen zu erfüllen: Schutz der in der Nähe befindlichen Wohnobjekte Begrenzung der Dimension der nach der Rückhalteanlage weiterführenden Verrohrung auf

einen wirtschaftlichen Querschnitt. Drosselung des erhöhten HQ100-Abflusses von ca. 5,15 m³/s wieder auf den Wert des Ist-

Zustandes von ca. 1,5 m³/s. Die Ableitung aus dem Hochwasserrückhaltebecken HWR 7 soll über eine Drossel (60/69 cm) in ein Ableitungsrohr DN 800 in die Drau (Völkermarkter Stausee) erfolgen. Das Auslaufbauwerk ist mit einem Grobrechen (Stababstand 10cm) versehen und besitzt einen Notüberlauf über die Gitter-rostabdeckung zur Verhinderung einer Verstopfung des Ableitungsrohres. Zusammenfassen wird festgestellt, dass durch das geplante Hochwasserrückhaltebecken HWR 7, welches auf ein 1000 –jährliches Hochwasserereignis ausgelegt wurde, die Hochwassersituation wesentlich verbessert wird. Die angeführte Trinkwasserquelle, deren Lage in Beilage 14107 enthalten ist, wird beweisgesi-chert. 75, 76, 77 Mag. Pharm. PISTERNIK Heinz

Schlossweg 1 9125 Wasserhofen

Page 167: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

167

EINWENDUNG: Wasserleitungen: Die Wasserleitung verläuft im Süden des Schlosses und wird von der Trasse gequert. Es ist si-cherzustellen, dass in der Bauphase keine Störung der Wasserversorgung erfolgt. Ist eine kurzzei-tige Abstellung nötig, darf dies nur in Absprache mit den Besitzern und Bewohnern des Schlosses geschehen. STELLUNGNAHME: Laut Projekt ist vorgesehen, alle Leitungssysteme aufzunehmen und die Leitungsumlegungen im Einvernehmen mit den Leitungsbetreibern vorzunehmen. Die Leitungsverlegungen sollen laut Pro-jekt im Zuge der Baufeldfreimachung erfolgen. 79,80 STEFFAN Margot

Südpromenade 48, Unterburg 9122 St. Kanzian a.K.

Vertreten durch Dr. Martin Eisenberger (Umweltrechtconsulting) Grst. Nr.: 1141, 1129/10; 1145, 1142 KG 76118 EINWENDUNG: Pkt.4: Einwände gegen die Beantragung der Festlegung und Aufschüttung eines Bahndammes und von Ersatzflächen Pkt. 5: Einwände gegen die Öffnung des Dammes zwischen Drau und Draufluss STELLUNGNAHME: Zu Pkt. 4: In der UVE war vorgesehen, die Drau mittels eines rechtsufrigen Bahndammes mit einer Länge von ca. 320m (ab Uferlinie), mit einer Brücke von einer Länge von ca. 520m und mit einem link-sufrigen Bahndamm von einer Länge von ca. 110 m zu überbrücken. In einer hydraulischen Nach-rechnung wurden die Auswirkungen des Querungsbauwerkes auf die Wasserspiegellagen ermit-telt. Als Ergebnis dieser Nachrechnung kann festgehalten werden, dass das HL –Projekt eine Er-höhung der Wasserspiegellagen beim HQ 100 im Bereich der Drauquerung von 15 cm und ober-halb der ÖBB-Brücke (Bestand) von 6 cm bewirkt. Da diese Wasserspiegelerhöhungen nicht zu-lässig sind, wurde der rechte Bahndamm im Zuge der EB –Planung um ca. 100 m verkürzt, wo-durch sich die Brückenlänge auf 600 m verlängert hat. Die Aufschüttungen von Ersatzflächen wurden nach den Vorgaben der Ökologie hydraulisch un-tersucht und aus wasserbautechnischer Sicht als ausführbar erachtet. Zu Pkt. 5: In Anlehnung an das UVE-Projekt und die dort vorgegebene Schaffung von ökologischen Aus-gleichsmaßnahmen in Form von Strukturierungen, Kleininseln, etc. im Bereich des rechten Neben-gerinnes der Drau in diesem Abschnitt sowie die rechtsufrig anschließenden Stillgewässer wurden

Page 168: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

168

die entsprechenden Maßnahmen in Abstimmung mit der landschaftspflegerischen Begleitplanung projektiert und hydraulisch untersucht. Dabei waren folgende UVP Auflagen zu berücksichtigen:

UVP -Auflage 55 lautet: Aufgrund des Bauwerkes der Draubrücke darf es keiner Erhöhung der

Hochwasserspiegellage kommen. UVP –Auflage 56 lautet: Um die Auswirkungen der im Bereich der Drauquerung vorgesehenen

Maßnahmen (Bauablauf, ökologische Ausgleichsmaßnahmen usw.) auf die Wasserspiegella-gen im Detail beurteilen zu können, ist eine instationäre Berechnung bis oberhalb der ÖBB –Brücke durchzuführen, wobei hinsichtlich der Wellenform das Einvernehmen mit der AHP her-zustellen ist.

UVP –Auflage 57 lautet: Sollten die Ergebnisse dieser Nachrechnung zeigen, dass eine unzu-lässige Erhöhung der Wasserspiegellagen gegeben sind, so sind zusätzliche Maßnahmen zu setzen.

Als Ergebnis der Umsetzung dieser UVP –Auflagen ist festzuhalten:

Das laut UVE vorgesehene Verschließen der oberen Verbindung zwischen Hauptfluss der Drau zum rechten Nebengerinne ist, wie die Berechnungsergebnisse zeigen, aus Gründen der Beeinflussung der Wasserspiegellage nicht machbar (Erhöhung der Wasserspiegella-gen im Bereich oberhalb der best. ÖBB –Brücke um mehrere Zentimeter bei HQ30 und HQ100) und wegen der zu erwartenden verstärkten Sedimentation abzulehnen ist. Auf die-ses Verschließen wurde daher verzichtet.

Die Planung der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen im unteren Abschnitt flussab der neuen Draubrücke erfolgte derart, dass neben der Schaffung von zusätzlichen Strukturen künftig auch eine verbesserte hydraulische Wirksamkeit des rechten Nebengerinnes durch eine zügigere Querschnittsausbildung gegeben ist.

Plötzliche Richtungsänderungen wurden vermieden und Verbindungen zu dahinter liegen-den Stillgewässerstrukturen durch strömungstechnisch günstige, leitende Strukturen erzielt.

Das Projekt sieht somit entsprechend der Erfüllung der UVP –Auflagen 55 bis 57 kein Verschlie-ßen der bestehenden Dammöffnung zwischen Drau und Draufluss vor. Um eine Durchströmung des Nebengerinnes zu erhalten und damit einer verstärkten Verschlammung und Verlandung ent-gegen zu wirken, wurde im Rahmen der Einreichplanung – auch in Abstimmung mit der AHP – festgelegt, dass das Verschließen dieser Verbindung nicht erfolgen soll. Hinsichtlich des Einwandes, dass es zu einer massiven Absenkung des Wasserspiegels des Drauflusses bei Hochwasser kommt wird folgendes festgestellt: Für größere Hochwasserfälle ist es unwesentlich, ob die Verbindung zwischen Drau und dem Ne-bengerinne offen bleibt oder geschlossen wird. Die Dämme werden bei größeren Hochwasserfäl-len ohnehin überströmt; sodass der Einwand, dass der Draufluss ausrinnt und dadurch Wasser-mangel – Fischsterben auftritt, nicht gegeben ist. Auch eine massive Entwässerung kann nicht eintreten, da die Drau bei Hochwasser beim Kraftwerk Edling laut Wehrbetriebsordnung nur soweit abgesenkt werden darf, als der natürliche Zufluss beim Pegel an der Gurkmündung steigt. Eine zusätzliche Absenkung ist nicht vorgesehen.

Page 169: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

169

Hinweis: Untersucht wurde nicht ein 500-jährliches Hochwasserereignis, sondern das der wasser-rechtlichen Bewilligung für das Kraftwerk Edling zugrunde gelegt 5000-jährliche Hochwassere-reingnis. Zum Einwand, dass gegen den Bescheid 1959 durch Öffnung des Dammes verstoßen wird ist festzustellen, dass der Bescheid 1959 kein „Öffnen oder Verschließen“ des Dammes zum Inhalt hat. Durch das gegenständliche Projekt bleibt der Ist-Zustand erhalten und es kommt zu keinem Verschließen des Dammes zwischen Drau und rechtem Nebengerinne. 87 Dkfm. LEITGEB Friederike

Fiamma Gabelli Beide 9113 Ruden 1 Vertreten durch RA Dr. Peter Kammerlander

EINWENDUNG: 1. Es wird Vorsorge zu treffen sein, dass die Niederschlagswässer aus dem Bereich des Bahndammes, welche einerseits verunreinigt durch den Bahnbetrieb und andererseits aus der Unkrautfreihaltung belastet sind, nicht auf die Nachbarflächen vertragen werden. Sämtliche schäd-liche Immissionen und insbesondere Vertragungen durch abfließende Wässer sind zu vermeiden, da für derartige Ableitungen oder Belastungen kein Anspruch auf Zwangsrechte besteht. Insoweit Ableitungsgräben bestehen, die mit abgesenktem Niveau gegenüber dem Ursprungsge-lände errichtet werden, muss vorgesorgt werden, dass sich darin sammelndes Wasser unschädlich abgeleitet wird und es zu keinen Ausuferungen kommt. Dies betrifft insbesondere den Bereich im unmittelbaren Anschluss an das Bahnbauwerk. Da hier verunreinigte, durch die Sonneneinstrah-lung aufgewärmte Wässer abfließen werden, wobei gerade im Bahnhofsbereich aufgrund des Ein-satzes alten Waggonmaterials eine besonders hohe Verschmutzung gegeben sein wird. 2. Einspruch wird erhoben gegen die in der Planung dargestellt Beckenausbildung. Durch das über derartige Becken austretende, in das Grundwasser gelangende Wasser wird zu erheblichen Verunreinigungen der wasserführenden Bodenschichten führen und wird dadurch die Bodenquali-tät nachhaltig geschädigt. STELLUNGNAHME: Zu 1.: Durch Instandhaltungsarbeiten ist abhängig vom Einsatz von Chemikalien zur Unkrautbekämpfung eine qualitative Beeinträchtigung in geringem Umfange möglich. Im Normalbetrieb ist nach Angabe der Projektwerberin bei Instandhaltungsarbeiten der Einsatz von Herbiziden erforderlich. In den ersten Jahren ist bei Neubaustrecken kein Herbizideinsatz erforderlich, später bleibt er auf ein Mi-nimum beschränkt. Verunreinigungen durch Fäkalien und Abwässer aus den Zugtoiletten verlieren durch den vermehr-ten Einsatz von geschlossenem WC - System in Zukunft immer mehr an Bedeutung.

Page 170: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

170

Die Entwässerung der Bahnanlagen erfolgt nach Angaben im Projekt nach dem Prinzip der strikten Trennung der Bahnwässer von den sonstigen Oberflächen- oder Hangwässern. Diese Bahnwäs-ser, welche im Bereich des Bahnkörpers bzw. auf den schienenzugewandten Böschungen von Einschnitten oder Lärmschutzdämmen anfallen, werden in jenen Bereichen, wo geeignete Vorfluter in der Nähe vorhanden sind, über vorgeschaltete Rückhaltebecken geleitet, durch welche die Mög-lichkeit besteht, den Spülstoß bzw. die darin enthaltenen Schwebstoffe abzufangen. Störfall Im Falle eines Gefahrengutaustrittes ist in jenen Bereichen, wo die direkte Einleitung in einen Vor-fluter ohne Rückhaltevorrichtungen erfolgt, mit beträchtlichen Auswirkungen zu rechnen. Es sind daher Rückhaltebecken bzw. Rückhaltekammern mit einem Mindestinhalt von 100m³ auf das Vo-lumen eines Kesselwaggons vorgesehen. Die Rückhaltebecken sind mit einem Auslaufschieber ausgestattet, um bei einem Störfall das Abfließen in den Vorfluter bzw. in das Grundwasser hin-tanzuhalten. Im ‚Falle eines Gefahrengutaustrittes ist in jenem Bereich, wo die direkte Einleitung in einen Vorflu-ter ohne Rückhaltevorrichtung erfolgt, mit beträchtlichen Auswirkungen zu rechnen. Es werden daher im Projekt überall dort, wo Einleitungen in Oberflächengewässer erfolgen, entsprechend dimensionierte Rückhaltevorrichtungen (Absperrschieber) vorgesehen. Für den Störfall sind damit entsprechende Entwässerungsmaßnahmen vorgesehen, welche die Zielsetzung haben, eine ausreichende Verzögerungswirkung zu erzielen, um Zeit für organisatori-sche Gegenmaßnahmen zu gewinnen. Sämtliche im Einreichabschnitt anfallenden Wässer im Trassenbereich der HL –Strecke sollen über gedichtete Gräben und Rohrleitungen in dicht ausgebildete Rückhaltebecken bzw. Rückhal-tekammern abgeleitet werden. Die Größe der Rückhaltebecken wurde für ein 1 –jährliches Stark-regenereignis in Abhängigkeit der Fließzeit, jedoch mindestens für 10 Minuten Dauer ausgelegt. Dieses Regenereignis soll als erster Spülstoß den größten Anteil an Verschmutzungen von der Bahntrasse aufnehmen und im Rückhaltebecken aufgehalten werden. Die Behandlung der anfal-lenden Bahnwässer ist über einen Bodenfilter vorgesehen. Mit diesem Bahnentwässerungssystem ist gewährleistet, dass keine verunreinigten Bahnwässer auf Nachbarflächen gelangen. Sämtliche im Trassenbereich anfallenden Oberflächenwässer werden über Bahngräben bzw. Fang –oder Hanggräben erfasst, welche auf ein 100 –jährliches Starkregenereignis ausgelegt sind. Da-mit ist sichergestellt, dass alle Wässer schadlos abgeleitet werden und es zu keinen Ausuferungen kommt. Zu 2.: Sämtliche im Einreichabschnitt anfallenden Wässer im Trassenbereich der HL-Strecke sollen über dichte Gräben und Rohrleitungen bei ausreichenden Platzverhältnissen in dicht ausgebildete Rückhaltebecken abgeleitet werden. Die Größe der Rückhaltebecken wurde für ein 1-jährliches Starkregenereignis in Abhängigkeit der Fließzeit, jedoch mind. für einen 10 Minuten Dauer ausge-legt. Dieses Regenereignis soll als Spülstoß den größten Anteil an Verschmutzungen von der Bahntrasse aufnehmen und im Rückhaltebecken aufgefangen werden.

Page 171: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

171

Bei Regenereignissen, die das Fassungsvermögen des Rückhaltebeckens überschreiten, soll eine Hochwasserentlastung, welche vor dem Rückhaltebecken situiert ist, anspringen und das Nieder-schlagswasser in eine nachfolgende Versickeranlage, in ein Hochwasserrückhaltebecken oder in eine vorhandene Vorflut ableiten. Der Beckenboden des Rückhaltebeckens soll mit einem 30 – 50 cm dicken Bodensubstrat ausges-tattet werden. Unter diesem Substrat ist eine HD -PE -Dichtungsfolie, Stärke 2,0 mm, mit beidseiti-gem Schutzvlies vorgesehen, welche in den Beckenböschungen bis 30 cm über dem höchsten Bemessungswasserstand hochgezogen werden soll. Die Überprüfung der Schweißnähte der HDPE -Folie der Rückhaltebecken soll mittels Druckluftprüfung bei Doppelnähten und mittels In-duktionsprüfung bei den Extrusionsnähten durchgeführt werden. Die Überprüfung wird dokumen-tier werden. Der Anschluss der Folie an die Betonbauwerke ist mittels NIROSTA –Klemmleiste mit NIROSTA –Schrauben vorgesehen. Die Durchführung der oberhalb der Folie gelegenen Drainage-rohre durch die Folie soll mittels PE -Rohre mit angeschweißtem Anschluss an die Folie erfolgen. Die Neigung der Beckenböschungen soll 2:3 hergestellt und mit einer Bodenschicht als Bodenfilter mit einer Stärke von 40 cm und einem kf -Wert = 1,0 x 10-5 m/s bedeckt werden. Für den Halt der Bodenfilterschicht ist unter diesem die Verlegung eines Raumgitterelementes auf Sechseckge-flecht und Befestigung mit Erdnägeln geplant. Unter dem Bodenfilter ist die Verlegung eines weiteren Schutzvlieses vorgesehen und danach eine 60 – 80 cm dicke Drainagekiesschicht 16/32, in welchem eine Drainageleitung (MZR DN 250) ver-legt werden soll. Die Drainageleitung soll die durch den Bodenfilter versickerten Wässer aufneh-men, welche über ein Verbindungsbauwerk in die Vorflut bzw. in eine nachfolgende Versickeranla-ge abgeleitet werden. Für den Störfall ist im Verbindungsbauwerk zwischen Rückhaltebecken und Vorflut bzw. Versickeranlage ein Absperrschieber mit hochgezogener Spindel angeordnet. Am jeweiligen Ende der Drainageleitungen sollen Putzschächte hergestellt werden, über welche Spü-lungen der Leitungen durchgeführt werden können. Aufgrund der Konzeption des Rückhaltebeckens – Durchlaufbecken mit Bodenfilter – besteht im Störfall ausreichend Zeit zur Absperrung des Beckens. Zur Reinigung der Drainageleitung sind Schächte vorgesehen. Das Rückhaltebecken ist für einen Störfall mit einem Mindestfassungsver-mögen von 100 m³ geplant, womit das Volumen von zwei Kesselwagons à 50 m³ abgedeckt ist. Um alle Beckenanlagen soll eine Umzäunung als Maschendrahtzaun hergestellt. Die Zufahrten zu den Becken sollen durch eine Abschrankungen gesichert werden. Der Ausführung der Beckenzuläufe soll über Einlaufbauwerke mit einer Sohlbefestigung im Ein-laufbereich mit Natursteinpflaster Klasse II – III, rau in Beton verlegt, erfolgen. Die Ermittlung der abflusswirksamen Fläche Ared und des Gesamtabflusses von der Fläche erfolg-te für einen hundertjährlichen Starkregen. Die Dimensionierung der Rückhaltebecken erfolgte in Anlehnung an die Studie „Straße und Ge-wässerschutz“ auf die Abspeicherung des ersten Spülstoßes für ein Niederschlagsereignis mit einer einjährlichen Häufigkeit. (Regenspenden der Regenreihe Völkermarkt). Die Festlegung der maßgeblichen Regenspende erfolgte unter Berücksichtigung des Fließweges bis zum Standort der geplanten Beckenanlage. Die Becken wurden als Fangbecken im Nebenschluss konzipiert. Die gewählten Bemessungsverfahren und baulichen Ausführungen entsprechen dem Stand der Technik und werden anerkannt.

Page 172: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

172

Mit der beschriebenen Ausbildung der Rückhaltebecken wird gewährleistet, dass die über ein nachgeschaltetes Versickerbecken abfließenden Wässer im Grundwasser keine Verunreinigungen verursachen. 89, 90 Bürgerinitiative Peratschitzen –St. Lorenzen Bürgerinitiative Klopeiner See –Thurner See EINWENDUNG: Eine eventuelle Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. Ableitung der Oberflächenwässer aus dem Bereich Brücke Peratschitzen in den Peratschitzen Bach. Bei der KELAG –Verrohrung ist zu kontrollieren, dass die Verrohrung keine Schäden aufweist, die Wasseraustritte oder Rohrbrüche verursachen. Forderung nach regelmäßige Kontrolle und Füh-rung von Aufzeichnungen über die Kontrollen. In den Peratschitzen Bach darf kein verunreinigtes Wasser eingeleitet werden. Wasseraustritte, die zur Vernässung von Feldern, Wäldern, Wiesen und Wegen führen, sind aus-zuschließen. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. Die anfallenden Wässer aus dem Bereich Brücke Peratschitzen werden über die Rückhaltekam-mer RHK 1 mit 100 m³ Inhalt in das HWR 4 mit 165 m³ Inhalt abgeleitet. Von dort erfolgt die Einlei-tung in ein Seitengerinne des Peratschitzenbaches. Der HW-Abfluss wird im Projektfall nicht erhöht, da den beiden Bahnentwässerungsbecken die beiden Hochwasserrückhaltebecken HWR4 bzw. HWR3 nachgeschaltet werden, welche den Spit-

Page 173: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

173

zenzufluss aus den Bahnentwässerungs-Einzugsgebieten auf den Wert des Ist-Zustandes dros-seln. Damit ist gewährleistet, dass keine zusätzlichen Wässer in den Peratschitzenbach eingeleitet wer-den. Hinsichtlich der Ausführungen zur KELAG –Leitung ist der Betreiber dieser Leitung auf etwaige Mängel anzusprechen. 92 HANZMANN jun. und Claudia NAHNZMANN –CZETINA

Horzach 1/8 9122 St. Kanzian a.K.

Parz. 364/3 KG 76117 Srejach EINWENDUNG: Im Bereich dieser Parzelle ist ein Rückhaltebecken für die Reinigung der anfallenden Oberflä-chenwässer geplant. Die Erschließung dieses Rückhaltebeckens ist über den öffentlichen Weg (Parz. 1026, KG 76117 Srejach geplant. Diese Wegparzelle ist in der Natur nicht mehr vorhanden und müsste neu errichtet werden. Dazu müsste auf Grund der Geringen Breite der Wegparzelle zusätzliche Fläche von mir beansprucht werden. Es gibt bereits einen privaten Aufschließungsweg über die Parzellen 328 und 327, beide KG 76117 Srejach, welche von mir errichtet worden ist. Sinnvollerweise sollte die Aufschließung des Rückhaltebeckens über diesen Weg erfolgen und keine parallele Aufschließung und eine doppelte Durchschneidung meiner Waldfläche bewirken. STELLUNGNAHME: Das Rückhaltebecken HWR 6 mit einem Volumen von 290 m³ wurde entsprechend den hydrologi-schen Vorgaben geplant und richtig bemessen. Hinsichtlich des Wunsches nach Änderung der Lage und des Verlaufes des Aufschließungsweges kann aus wasserbautechnischer Sicht keine Aussage getroffen werden. 93 STEIN –SMOLA Bettina

Kozennweg 2 8010 Graz

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-

Page 174: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

174

längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 94, 98 KRAUTBERGER Rudolf und Angela

Peratschitzen 30 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 112 SEIFRITZ Ing. Peter

Peratschitzen 44 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG:

Page 175: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

175

Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 113 PLANK Maria

Peratschitzen 11 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt.

Page 176: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

176

Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 114 PETELN Edith Dietlinde

Brenndorf 1 9122 St. Kanzian

EINWENDUNG: Ich bin Eigentümer der Parzellen 102/1, 102/4, 103/1, 105/1 und 104/1. In diesem Bereich wird ein natürliches Gewässer über einen betonierten Kanal in die Drau eingeleitet. Im Zuge der ökologi-schen Ausgleichsmaßnahmen ist es vorgesehen, dass auf den oben angeführten Parzellen dieses Gewässers wieder in einem naturnahen Bachbett mit entsprechenden natürlichen Begleituferstrei-fen rückgebaut wird. Dieser künstliche Kanal wurde 1962 errichtet um die angrenzenden Flächen vor Vernässung zu schützen. Es ist für mich unverständlich, dass in 1,5km Entfernung zur eigentlichen Koralmbahn Flächen zur Errichtung dieser unter Androhung der Enteignung beansprucht werden. Die betroffenen Parzellen sind derzeit mit landwirtschaftlichen baulichen Anlagen – 2 x 300 m³ Fahrsiloanlagen -bebaut. Angrenzend an den Fahrsiloanlagen befindet sich meine im Rahmen der bäuerlichen Nebentätig-keit genutzte Schottergrube. Die Errichtung der Fahrsilos erfolgte aufgrund der beengten Hofstelle in Brenndorf 1. Sollte dieser Rückbau dieses Gerinnes trotzdem erfolgen, so ist aufgrund der vorliegenden Plan-unterlagen damit zu rechnen, dass der Grundwasserspiegel im näheren Umkreis angehoben wird und damit auch meine in der Nähe gelegene Hofstelle beeinträchtigt wird. Diese Baumaßnahme wird strikt abgelehnt, da diese für mich eine existentielle Bedrohung dar-stellt. STELLUNGNAHME: Gemäß UVE/UVP soll im Unterlauf des Klopeiner Seebaches von Profil 3 bis Profil 11 laut EB-Planung der betonierte Kanal teilweise abgebaut und ein neues Gerinne mit pendelndem Nieder-wasserprofil errichtet werden. Unterhalb der Gemeindestraße soll, da in diesem Bereich das Altlauf –Kastengerinne über dem Gelände liegt, die Sohle des Neugerinnes nur knapp unter dem beste-henden Gelände verlaufen und rechtsufrig mit einem Begleitdamm begrenzt werden. Der gesamte Neu –Verlauf des Baches soll zur Vermeidung von Versickerungen, welche die weiter östlich gelegene Entwässerung –und Hebeanlage beaufschlagen könnten, gegen den Untergrund mittels PE –Folie (2mm) auf einer Breite von 20 bis 40 m (gemäß UVE) abgedichtet werden. Durch die Abdichtung des neuen Gerinnes ist eine negative Beeinflussung der Grundwassersitua-tion nicht zu erwarten. 116 SCHUMNIK Johann Edling 11

Page 177: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

177

9125 Kühnsdorf EINWENDUNG: Ich bin Eigentümer der Parzellen 960, 959 und 958, alle KG 76110 Mittlern. Eine Teilfläche der Parzelle 958 wird für die Errichtung eines Rückhaltebeckens zur Klärung der Oberflächenwässer des Bahndammes beansprucht. Ich bin mit der geplanten Grundablöse in diesem Bereich nicht einverstanden. Die Errichtung des Rückhaltebeckens sollte in der Art erfolgen, dass für mich eine Restfläche verbleibt, welche auch sinnvoll bewirtschaftbar ist. STELLUNGNAHME: Das Rückhaltebecken RHB 5 bzw. Versickerbecken VSB 4 bei Bahn-km 95,825 mit einem Volu-men von 170 m³ bzw., 1.500 m³ wurde entsprechend den hydrologischen Vorgaben geplant und richtig bemessen. Gegen eine geringfügige Anpassung der Becken besteht aus wasserbautechni-scher Sicht kein Einwand, wenn die Größe der Becken beibehalten wird. 120 LUKAS Andrej

Priebelsdorf 3 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Im Bereich der Prz. 453 KG 76112 Priebelsdorf in der Höhe von Bahn-km 98,1 ist die Errichtung eines Rückhaltebeckens zur Aufbereitung der Oberflächenwässer aus der Bahnanlage vorgese-hen. Mit dieser Baumaßnahme wird die mir verbleibende Restfläche sehr verkleinert und verformt. Gleichzeitig besteht gegenüber dem geplanten Becken in der Höhe vo0n Bahn-km 98,2 eine kleine Restfläche bestehend aus Parz. 454. Diese Fläche ist für sich nicht mehr bewirtschaftbar, kann aber sehr wohl das geplante Rückhaltebecken umfassen. Dieser Tausch des Rückhaltebeckens würde meine Flächenform der verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzfläche 453 und 450/1 we-sentlich verbessern. STELLUNGNAHME: Das Rückhaltebecken RHB 8 bzw. Versickerbecken VSB 7 bei Bahn-km 98,130 mit einem Volu-men von 100 m³ bzw., 700 m³ wurde entsprechend den hydrologischen Vorgaben geplant und richtig bemessen. Gegen eine Verlegung der beiden Becken an die Westseite der neuen Zufahrt-straße bei Bahn-km 98,158 besteht aus wasserbautechnischer Sicht kein Einwand, wenn die Grö-ße der Becken beibehalten wird. 126 PETELN Karl

Brenndorf 1 9122 St. Kanzian

Wie 114.

Page 178: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

178

132 Fam. KERN Hans Peratschitzen 42 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 137 PREINIG Matthäus

Peratschitzen 10 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Ablehnung der Ableitung der Bahnwässer im Brückenbereich in den Peratschitzen Bach wegen des Bewässerungsrechtes für 165/1 und 154 und wegen des aufgelassenen Bachbettes und der defekten Rohrleitung durch das Ortsgebiet. STELLUNGNAHME: Die anfallenden Wässer aus dem Bereich Brücke Peratschitzen werden über die Rückhaltekam-mer RHK 1 mit 100 m³ Inhalt in das HWR 4 mit 165 m³ Inhalt abgeleitet. Von dort erfolgt die Einlei-tung in ein Seitengerinne des Peratschitzenbaches.

Page 179: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

179

Der HW-Abfluss wird im Projektfall nicht erhöht, da den beiden Bahnentwässerungsbecken die beiden Hochwasserrückhaltebecken HWR4 bzw. HWR3 nachgeschaltet werden, welche den Spit-zenzufluss aus den Bahnentwässerungs-Einzugsgebieten auf den Wert des Ist-Zustandes dros-seln. Damit ist gewährleistet, dass keine zusätzlichen Wässer in den Peratschitzenbach eingeleitet wer-den. Hinsichtlich der Ausführungen zur KELAG –Leitung ist der Betereiber dieser Leitung auf etwaige Mängel anzusprechen. 141 PISCHOUNIG Wolfgang

Rosenhain 14 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 143 RAMUSCH Ingrid

Rosenhain 14 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt.

Page 180: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

180

STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 144 VERBUND Austrian Hydro Power EINWENDUNG: Lichtwellenleiterkabel und Kupferkabel in den errichteten Dammstrukturen müssen von der Pro-jektwerberin, soweit das Vorhaben in den Bestand eingreift, umgelegt bzw. zumindest gesichert werden. Es darf jedenfalls durch das Vorhaben zu keiner Unterbrechung der Kabel kommen. STELLUNGNAHME: Die Lichtwellenleiterkabel und Kupferkabel in den errichteten Dammstrukturen werden, soweit das Vorhaben in den Bestand eingreift, umgelegt bzw. zumindest gesichert. 150 MALY Edmund

Peratschitzen 20 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-

Page 181: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

181

längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 151, 152, 153, 154 KOGELNIK Kerstin

Peratschitzen 20 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 161 VELKAVERT Christine u. Dr. Hartwig

Teichhofweg 2 8044 Graz

EINWENDUNG:

Page 182: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

182

Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 162 STEIN Waltraud

Peratschitzen 12 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt.

Page 183: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

183

Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 177 SADRAWETZ Sonja

St. Lorenzen 20 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 178 SADRAWETZ Anna

St. Lorenzen 20 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet.

Page 184: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

184

Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 196 KRÖPL Paul

Hauptstraße 21 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Im Bereich von Bahn-km 94,3 – 94,7 ist die Errichtung von Rückhaltebecken zur Aufbereitung der Oberflächenwässer aus der Bahnanlage vorgesehen. Mit dieser Baumaßnahme wird mir die verbleibende Restfläche sehr verkleinert und verformt. Diese Restfläche ist für sich nicht mehr be-wirtschaftbar. Die Rückhaltebecken sind daher so zu planen, dass die verbleibenden Flächen sinnvoll bewirtschaftbar sind. STELLUNGNAHME: Das Rückhaltebecken RHB 4 bzw. Versickerbecken VSB 3 bei Bahn-km 94,6 mit einem Volumen von 300 m³ bzw., 2.700 m³ wurde entsprechend den hydrologischen Vorgaben geplant und richtig bemessen. Gegen eine geringfügige Anpassung der Becken besteht aus wasserbautechnischer Sicht kein Einwand, wenn die Größe der Becken beibehalten wird. 197 KUESS Peter

Peratschitzen 15 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet.

Page 185: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

185

Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 198 RAMUSCH Claudia

St. Primus 7 9123

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 199 ABRAHAM Thomas

Peratschitzen 60

Page 186: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

186

9125 Kühnsdorf EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 200 KÜNSTL Friedrich

Peratschitzen 2 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-

Page 187: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

187

sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 201 KÜNSTL Roland

Peratschitzen 2 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 202 SLAMANIG Norbert

Peratschitzen 58 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME:

Page 188: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

188

Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 203 LADINIG Elisabeth

Peratschitzen 5 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt.

Page 189: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

189

Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 204 LACH Engelbert

St. Primus 7 9123

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 205 KULTERER Edith

Höchling 6 9132 Gallizien

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-

Page 190: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

190

längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 206 HANSCHUR Rosalia

Peratschitzen 38 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 207 KLATZER Markus

Höhenweg 1 9122 St. Kanzian

EINWENDUNG:

Page 191: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

191

Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 208 TOPLITSCH Josef

Peratschitzen 39 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt.

Page 192: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

192

Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 210 VANTI Herta

Peratschitzen 47 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 211 GUTTENBERGER Johann

Südweg VIII/2 Sertschach 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet.

Page 193: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

193

Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 212 PERNJAK Antonia

Südweg VIII/2 Sertschach 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 213 SILAN Ingrid

Peratschitzen 60 9125 Kühnsdorf

Page 194: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

194

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 214 Mag. SUPANZ Gerlinde

West 34 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet.

Page 195: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

195

Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 215 LADINIG Waltraud

Peratschitzen 58 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 216 KORDESCH Florian jun.

Terrassenweg 66 9122 St. Kanzian

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet.

Page 196: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

196

Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 217 SCHNEIDER Peter

Peratschitzen 15 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 218 SUPANZ Thomas

Peratschitzen 4 9125 Kühnsdorf

Page 197: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

197

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 219 SUPANZ Susanne

Peratschitzen 4 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-

Page 198: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

198

sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 220 GITSCHTALER Katrin

Werner –Berggasse 20/??? 9100 Völkermarkt

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 221 LACH Anna

St. Primus 3 9123

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME:

Page 199: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

199

Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 222 GITSCHTALER Heidi

Werner –Berggasse 20/??? 9100 Völkermarkt

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen.

Page 200: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

200

223 WONK Alosia Peratschitzen 56 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 224 HOBEL Walburga

Peratschitzen 60 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-

Page 201: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

201

schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 225 KÜNSTL Elisabeth

Peratschitzen 2 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 226 KÜNSTL Natalia

Peratschitzen 2 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt.

Page 202: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

202

STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 227 HOBEL Markus

Seebach 23 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen.

Page 203: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

203

228 WERTSCHNIG Maria

Peratschitzen 19 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 229 SCHRATTE Gottfried

St. Lorenzen 4 9125

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-

Page 204: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

204

ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 230 Dr. Dr. S. OLDENSBURG

West 34 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 231 HRIBERNIK Heinen

9123 St. Primus 40 EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt.

Page 205: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

205

STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 232 HRIBERNIK Anna

9123 St. Primus 40 EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen.

Page 206: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

206

233 PINTER Brigitte Peratschitzen 15 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 234 PINTER Rene

Peratschitzen 1`5 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-

Page 207: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

207

schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 235 PINTER Matthias

Peratschitzen 15 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 236 BESSER Johann

Duell 3 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt.

Page 208: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

208

STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 237 SLAMANIG Irmgard

Sertschach Nord 5 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen.

Page 209: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

209

238 SCHWARZBAUER Michael

Ferlacherzeile 17 9020 Klagenfurt

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 239 TOPLITSCH Stefanie

Peratschitzen 39 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-

Page 210: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

210

ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 240 HUSS Peter

Brenndorf 17 9122 St. Kanzian

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 241 WEBER Giseltraud

St. Lorenzen 4 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt.

Page 211: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

211

STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 242 KÜNSTL Rosalia

Peratschitzen 59 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt.

Page 212: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

212

Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 243 RAMUSCH Hans

Peratschitzen 55 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 244 PERC Damian

Peratschitzen 28 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-

Page 213: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

213

längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 245 MÜLLNER Walter

St. Lorenzen 6 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 246 PLANTZ Robert

Hart 60 9141 Eberndorf

EINWENDUNG:

Page 214: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

214

Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 247 RAMUSCH Peter

Seenstr. 42B/7 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt.

Page 215: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

215

Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 248 BESSER Siegfried

Sertschach Nord 36 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 251 HUSS Harald und KRAUTBERGER Tanja

F.G. Waldmüllergasse 10 9020 Klagenfurt

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet.

Page 216: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

216

Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 252 CZETINA Maria

Peratschitzen 57 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 253 GUTTENBERGER Maria und Anna

Südweg VIII/2 Sertschach 9125 Kühnsdorf

Page 217: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

217

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 254 SILAN Andreas

Peratschitzen 60 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-

Page 218: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

218

sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 255 LAACH Engelbert sen.

9123 St. Primus 3 EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 257 STEINER Daniela

9125 Duell 1 EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet.

Page 219: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

219

Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 260 HANZMANN Peter jun. Und HANZMANN-CZETINA Claudia

Horzach 1/8 9122 St. Kanzian a.K.

EINWENDUNG: Im Bereich der Parzelle 364/3 KG 76117 Srejach ist ein Rückhaltebecken für die Reinigung der anfallenden Oberflächenwässer geplant. Die Erschließung dieses Rückhaltebeckens ist über den öffentlichen Weg (Parz. 1026, KG 76117 Srejach geplant. Diese Wegparzelle ist in der Natur nicht mehr vorhanden und müsste neu errichtet werden. Dazu müsste auf Grund der Geringen Breite der Wegparzelle zusätzliche Fläche von mir beansprucht werden. Es gibt bereits einen privaten Aufschließungsweg über die Parzellen 328 und 327, beide KG 76117 Srejach, welche von mir errichtet worden ist. Sinnvollerweise sollte die Aufschließung des Rückhaltebeckens über diesen Weg erfolgen und keine parallele Aufschließung und eine doppelte Durchschneidung meiner Waldfläche bewirken. STELLUNGNAHME: Wie Stellungnahme zu Einwendung 92. 262 WERTSCHNIG Stefan

Peratschitzen 19 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet.

Page 220: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

220

Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 263 KÖCHL Roswitha und Roland

Brenndorf 24 9122 St. Kanzian

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 264 POLASCHEK Berta

Peratschitzen 14

Page 221: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

221

9125 Kühnsdorf EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 265 VARK Erich

St. Marxen 59 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-

Page 222: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

222

sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 266 MÜLLNER Melanie

St. Lorenzen 6 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 267 MATEJKA Charlotte

Peratschitzen 30 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME:

Page 223: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

223

Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 268 PINTER Matthias

Peratschitzen 14 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen.

Page 224: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

224

269 JESSE Georg St. Lorenzen 34 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 270 URSEJ Anna

Seenstr. 3 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-

Page 225: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

225

schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 272 RAMUSCH Harald

Peratschitzen 55 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 273 SCHWARZBAUER H.M.

Ferlacher Zeile 17 9020 Klagenfurt

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt.

Page 226: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

226

STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 274 KÜRSTL Walter

Peratschitzen 59 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen.

Page 227: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

227

275 SILAN Andreas

Peratschitzen 60 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 276 DOBNIK Thomas

Peratschitzen 57 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-

Page 228: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

228

ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 277 MÜLLNER Erika

St. Lorenzen 6 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 278 RAMUSCH Margarethe

Peratschitzen 55 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt.

Page 229: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

229

STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 279 MÜLLNER Josef

St. Lorenzen 6 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt.

Page 230: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

230

Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 280 KRAUTBERGER Gabriel

Peratschitzen 30 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 281 RIEPL Johann und Sigrid

Brenndorf 13 9122 St. Kanzian

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-

Page 231: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

231

längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 282 RAMUSCH Susanne

Seenstr. 427 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 283 BESSER Irene

Sertschach Nord 36 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG:

Page 232: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

232

Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 298 VANTI Erwin

Peratschitzen 47 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt.

Page 233: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

233

Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 345 BREZLAN Carmen

Peratschitzen 34 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 346 BREZLAN Armin

Peratschitzen 34 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet.

Page 234: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

234

Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 355 PINTER Matthias

Peratschitzen 15 9125 Kühnsdorf

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. 361 BREZLAN Roland

West 9 9125 Kühnsdorf

Page 235: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

235

EINWENDUNG: Die Ableitung von Oberflächen-, Bahn- und sonstigen Wässer in die Feuchtflächen nordwestlich des Westportals der Grünbrücke Peratschitzen wird abgelehnt. STELLUNGNAHME: Im derzeitigen Bestand besteht eine Entwässerungsleitung aus dem südlich des bestehenden Bahndammes gelegenem Feuchtgebiet in das nördlich der Trasse befindliche Feuchtgebiet. Bereits in der UVE war vorgesehen, die im Einzugsgebiet EZ 11 (5,9 ha) südlich der bestehenden Bahntrasse (Villach-Bleiburg) anfallenden Hangwässer über einen neuen Rohrdurchlass RD3 (Ver-längerung des alten Rohrdurchlasses) in die nördlich gelegenen Feuchtflächen abzuleiten. In kon-sequenter Fortführung der Planung wurde das tatsächliche Ausmaß der Außeneinzugsgebietsgrö-ße mit 3,84 ha ermittelt. Die anfallenden Hangwässer werden über Fanggräben entlang der Bö-schung gesammelt und über den Rohrdurchlass (Durchlass für Außeneinzugsgebiet A2) DN1000 bei Bahn-km 103,840 in das Feuchtgebiet nördlich der Grünbrücke geleitet, welches in einen Wie-sengraben entwässert, der in den Peratschitzenbach bzw. Klopeiner Seebach und schlussendlich in den Völkermarkter Stausee einmündet. Damit wurde die EB-Planung entsprechend dem UVP-Verfahren durchgeführt. Eine zusätzlich Ableitung von Oberflächen- und Bahnwässer in diese Feuchtflächen ist nicht vor-gesehen. MR DI Franz König eh. ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für Wasserbautechnik, MR DI Franz König: 1. Verbund Austrian Hydro Power (AHP)

vertreten durch Dipl.-HTL-Ing. Andreas Moser und Dr. Andreas Tschernitz Zu Punkt1: Die näheren Details zum Schutz der Anlageteile und der Kraftwerkseinrichtungen im Stauraum des KW Edling sind auch aus wasserbautechnischer Sicht mit der Betriebsleitung der Kraftwerksgrup-pe Drau, p.A. KW Feistritz -Ludmannsdorf zu klären. Weiters dürfen der AHP aus dem gegen-ständlichen Projekt keine Erschwernisse in der Betriebsführung erwachsen. Eine Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes durch das Projekt ist aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten hyd-raulischen Berechnungen nicht gegeben.

Page 236: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

236

Zu Punkt 2: Gemäß UVE/UVP soll im Unterlauf des Klopeiner Seebaches von Profil 3 bis Profil 11 laut EB-Planung der betonierte Kanal teilweise abgebaut und ein neues Gerinne mit pendelndem Nieder-wasserprofil errichtet werden. Unterhalb der Gemeindestraße soll, da in diesem Bereich das Altlauf –Kastengerinne über dem Gelände liegt, die Sohle des Neugerinnes nur knapp unter dem beste-henden Gelände verlaufen und rechtsufrig mit einem Begleitdamm begrenzt werden. Der gesamte Neu –Verlauf des Baches soll zur Vermeidung von Versickerungen, welche die weiter östlich gelegene Entwässerung –und Hebeanlage beaufschlagen könnten, gegen den Untergrund mittels PE –Folie (2mm) auf einer Breite von 20 bis 40 m (gemäß UVE) abgedichtet werden. Durch die Abdichtung des neuen Gerinnes ist eine negative Beeinflussung der Grundwassersitua-tion nicht zu erwarten. Zu Punkt 3: Die Lichtwellenleiterkabel und Kupferkabel in den errichteten Dammstrukturen werden, soweit das Vorhaben in den Bestand eingreift, umgelegt bzw. zumindest gesichert. 2. Herrn SCHUMNIK JOHANN

Edling 11 9125 Kühnsdorf

Die Beantwortung dieser Einwendung erfolgte bereits in der Stellungnahme zur Einwendung Nr. 116 vom 16.01.09., wonach gegen eine geringfügige Anpassung der Becken aus wasserbautech-nischer Sicht kein Einwand besteht, wenn die Größe der Becken beibehalten wird. Die genaue Örtlichkeit ist mit der ÖBB Infrastruktur Bau AG abzuklären. 3. PREINIG MATHÄUS

Peratschitzen 10 9125 Kühnsdorf

Die anfallenden Wässer aus dem Bereich Brücke Peratschitzen werden über abgedichteten Bahn-gräben in die Rückhaltekammer RHK 1 mit 100 m³ Inhalt und weiter in das HWR 4 mit 165 m³ In-halt abgeleitet. Von dort erfolgt die Einleitung in ein Seitengerinne des Peratschitzenbaches. Bei beengten Platzverhältnissen sollen dichten Rückhaltekammern in überschütteter Ortbeton-bauweise zur Aufnahme der Bahn –und Störfallwässer errichtet werden. Die Absetz- und Reini-gungsfunktion soll durch eine Kiesauffüllung mit Dränagerohren erfüllt werden. Durch diese Kies-schicht sollen im Störfall einfließende belastete Wässer verzögert zum Abfluss kommen, so dass eine rechtzeitige Absperrung des Rückhalteraumes ermöglicht wird.

Page 237: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

237

Im Falle eines Gefahrengutaustrittes ist in jenen Bereichen, wo die direkte Einleitung in einen Vor-fluter ohne Rückhaltevorrichtungen erfolgt, mit beträchtlichen Auswirkungen zu rechnen. Es sind daher Rückhaltekammern mit einem Mindestinhalt von 100m³ auf das Volumen eines Kesselwag-gons vorgesehen. Für den Störfall sind damit entsprechende Entwässerungsmaßnahmen vorgesehen, welche die Zielsetzung haben, eine ausreichende Verzögerungswirkung zu erzielen, um Zeit für organisatori-sche Gegenmaßnahmen zu gewinnen. Mit der Vorschaltung einer Rückhaltekammer mit Absperrschieber für den Störfall ist bei ord-nungsgemäßem Betrieb eine Verunreinigung im Bach auszuschließen. Hinsichtlich der Ausführung zu dem defekten Ableitungskanals ist offensichtlich der in der ersten Stellungnahme angeführte Ableitungskanal der KELAG gemeint. Bei etwaigen Schäden ist der Betreiber dieser Leitung anzusprechen, da diese Leitung in keinem Zusammenhang mit dem ge-genständlichen Projekt steht. 4. KRUSCHITZ WERNER

Immobilienverwaltung GmbH und Co vertreten durch Mag. Christian Ragger

Laut Projekt werden Leitungsverlegungen im Zuge der Baufeldfreimachung durchgeführt. In Abstimmung mit den Leitungsbetreibern werden die Planungen für die Leitungsumlegungen vorgenommen. Die notwendigen Beweissicherungen für die Umlegungen werden im Einvernehmen mit den Be-troffenen durchgeführt. 5. KRENN Anna

Schreckendorf 24 9122 St. Kanzian a.K.

Bei der Errichtung des Wirtschaftsweges S 56G wird darauf zu achten sein, dass Regen und Ab-wässer nicht auf das Grundstück der Frau Krenn zulaufen. 6. Dkfm. LEITGEB Friederike

Fiamma Gabelli beide 9113 Ruden 1 vertreten durch RA Dr. Peter Kammerlander

Grundlage der Bemessungen waren Niederschlagsauswertungen vom Amt der Kärntner Landes-regierung, Abt. 18 Wasserwirtschaft / Hydrographie vom 31.06.2006. Als Bemessungsregen für den vorliegenden Planungsabschnitt wurde eine Regenreihe aus den Ergebnissen der Starkniederschlagsmodellrechnung (Lorenz-Skoda-Modell) für den Raum Völ-kermarkt verwendet. Regenreihe (Lorenz-Skoda-Modell) für den Raum Völkermarkt

Page 238: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

238

Wiederholungszeitraum /Häufigkeit T 1 2 5 10 20 30 50 75 100 1,00 0,5 0,2 0,1 0,05 0,0333 0,02 0,013 0,01

5 min 190,00 286,67 416,67 513,33 610,00 663,33 736,67 793,33 833,3310 min 168,33 266,67 398,33 496,67 596,67 653,33 726,67 785,00 825,0015 min 143,33 231,11 346,67 434,44 522,22 573,33 638,89 690,00 726,6720 min 122,50 198,33 298,33 374,17 450,00 495,00 550,83 595,00 626,6730 min 96,11 156,67 237,22 297,78 358,33 393,89 438,89 474,44 499,4445 min 73,70 120,74 182,96 230,00 277,04 304,44 339,26 366,67 386,301 h 60,28 98,89 150,28 189,17 227,78 250,56 279,17 301,94 318,061,5 h 44,81 74,07 112,59 141,67 170,93 187,96 209,44 226,48 238,522 h 36,39 59,86 90,97 114,58 138,06 151,81 169,17 182,92 192,643 h 27,41 45,00 68,15 85,74 103,24 113,52 126,48 136,76 143,984 h 22,22 36,39 55,14 69,24 83,40 91,74 102,15 110,42 116,325 h 19,67 31,39 46,83 58,56 70,28 77,11 85,72 92,61 97,44 6 h 17,64 27,69 40,93 50,93 60,93 66,81 74,17 80,05 84,21 7 h 16,03 24,84 36,43 45,20 53,97 59,09 65,56 70,71 74,33 8 h 14,76 22,57 32,92 40,73 48,54 53,13 58,89 63,44 66,70 9 h 13,64 20,71 30,06 37,13 44,17 48,30 53,52 57,65 60,59 10 h 12,72 19,17 27,69 34,14 40,58 44,36 49,11 52,89 55,56 12 h 11,25 16,74 24,03 29,51 35,02 38,24 42,29 45,51 47,80

Die vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 18 Wasserwirtschaft / Hydrographie bekanntge-gebenen Bemessungsregen wurden mit Schreiben vom 31.06.2006 bekanntgegeben und sind somit aktuell. Die aus der Tabelle ermittelten Regenspenden betragen: Jahre Dauer Regenspende (min) (l/s.ha) 100 15 726,67 10 15 434,44 1 15 143,33 Entsprechend der UVE wurden die Versickerbecken (VSB) auf das maßgebliche 100-jährliche Regenereignis bemessen. Diese Becken sind nach einen Rückhaltebecken (RHB) geplant, aus dem die Wässer über Drainageleitungen eingeleitet werden und dann in den anstehenden Boden versickern sollen. Als Bemessungsgrundlage für die Versickerbecken wurde das DWA-Arbeitsblatt A 138 verwendet. Die Ermittlung der erforderlichen Rückhaltegröße der Beckenanlage erfolgte für ein maßgebliches

Page 239: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

239

hundertjährliches Regenereignis unter Berücksichtigung eines mittleren kf-Wertes von 1x10-4 m/s für die versickerungswirksamen Böschungsflächen. In den Versickerbecken wurde ein Freibord von mindestens 0,5 Meter gegenüber dem höchsten Wasserspiegel vorgesehen. Weiterhin wurde die Sohle des Beckens so gewählt, dass der höchste Wasserspiegel nicht in die Bahnanlage zurückstaut. In den Versickerbecken sollen die Beckensohle und die Böschungen mit einem Bodensubstrat mit einer Schichtdicke von ca. 30 cm bis 50 cm, sandig, kiesig mit Feinteilen, GK 70 mm und mit ei-nem kf -Wert von 1x10-4 m/s überdecket werden. Um die Beckenanlagen ist eine Umzäunung als Maschendrahtzaun vorgesehen. Die Rückhaltebecken wurden für ein einjährliches Regenereignis bemessen. Die Dauer hängt von der Fließzeit im System ab, beträgt aber mind. 10 Minuten. In den Becken soll der erste Spülstoß aufgefangen werden. Dem Störfall entsprechend müssen die Becken jedoch ein Mindestvolumen 100m³ aufweisen. Die gewählten Bemessungsverfahren und baulichen Ausführungen entsprechen dem Stand der Technik und werden anerkannt. MR DI Franz König eh. gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für Bodenmecha-nik und Hohlraumbau, Mag. Michael Schatz: Anmerkungen: die in Klammer gesetzten Zahlen geben die Nummerierung, welche auf dem Pa-pierausdruck der vorgelegten Einwendungen vermerkt wurden, dar. Einwendung/Forderung nach Ausführung der im Hang nördlich der Bahntrasse in der Sied-lung Peratschitzen erforderlichen Stützmauern in Form einer Betonmauer bzw. Stein-schlichtung. (13) Rudolf KERN und Margarethe KERN; Peratschitzen 36 + 9 9125 Kühnsdorf (GSt. 24;

163/1; 140/2; 168/12; 515/5, 514/2; 1272, 304; 152; 153; 175/2; 168/26) keine Angabe (49) Franz und Paula VAUTI; Peratschitzen 31; 9125 Kühnsdorf (KG Srejach, GSt. 515/4:

176/2 (=167/2 ?); 157; 176/16 (=167/16?) KG St. Marxen) keine Angabe (62) Josef KERN; Peratschitzen 46; 9125 Kühnsdorf GSt. 167/16) beides (63) Aloisia KERN; Peratschitzen 46; 9125 Kühnsdorf GSt. 167/16) beides (93) Bettina STEIN - SMOLA; Kozennweg; 8010 Graz (betr. Grundstücke: Peratschitzen 52,

9125 Kühnsdorf; KG Srejach GSt. 167/7)

Page 240: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

240

Betonmauer (95c03 und 98) Rudolf und Angela KRAUTBERGER; Peratschitzen 30; 9125 Kühnsdorf GSt. EZ

179 KG Srejach) Steinschlichtung (112): Ing. Peter SEIFRITZ; Peratschitzen 44; 9125 Kühnsdorf keine Angabe (113): Maria PLANK; Peratschitzen 11; 9125 Kühnsdorf) Steinschlichtung (132) Hans KERN; Peratschitzen 42; 9125 Kühnsdorf, (GSt. 167/1). Betonmauer (141) Wolfgang PISCHOUNIG; Rosenhain 14 42; 9125 Kühnsdorf Steinschlichtung (143) Ingrid RAMUSCH; Rosenhain 14; 9125 Kühnsdorf Steinschlichtung (150) Edmund MALY; Peratschitzen 20; 9125 Kühnsdorf (GSt. 1681/23 KG Srejach) keine Angabe (151) Kerstin KOGELNIK; Peratschitzen 20; 9125 Kühnsdorf (GSt. 1681/23 KG Srejach keine Angabe (152) Katrin KOGELNIK; Peratschitzen 20; 9125 Kühnsdorf (GSt. 1681/23 KG Srejach keine Angabe (153) Herta KOGELNIK; Peratschitzen 20; 9125 Kühnsdorf (GSt. 1681/23 KG Srejach keine Angabe (154) Natascha KOGELNIK; Peratschitzen 20; 9125 Kühnsdorf (GSt. 1681/23 KG Srejach keine Angabe (161) Christine und Dr. Hartwig VELKAVERH; Teichhofweg 2, 8020 Graz; 9125 (betr. GSt.

Peratschitzen 18, GSt. 156/1-4; 185/2-5) Betonmauer (162) Waltraud STEIN; Peratschitzen 12; 9125 Kühnsdorf Betonmauer (177) Sonja SADRAVEC; St. Lorenzen 20; 9125 Kühnsdorf (GSt. St. 209/2) Steinschlichtung (199) Thomas ABRAHAM; Peratschitzen 60; 9125 Kühnsdorf Steinschlichtung (200) Friedrich KÜNSTL; Peratschitzen 2; 9125 Kühnsdorf Steinschlichtung (201) Roland KÜNSTL; Peratschitzen 2; 9125 Kühnsdorf Betonmauer (202) Norbert SLAMANIG; Peratschitzen 58; 9125 Kühnsdorf Steinschlichtung (203) Elisabeth LADINIG; Peratschitzen 5; 9125 Kühnsdorf Steinschlichtung (204) Engelbert LACH; 9123 St. Primus 7 Betonmauer

Page 241: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

241

(205) Edith KULTERER; Möchling 6 9132 Gallitzien (Peratschitzen 9); Steinschlichtung (206) Rosalia HANSCHUR; Peratschitzen 38 9125 Kühnsdorf; Steinschlichtung (207) Markus KLATZER; Höhenweg 1 9122 St. Kanzian; keine Angabe (208) Josef TOPLITSCH; Peratschitzen 39; 9125 Kühnsdorf; Steinschlichtung (210) Herta VAUTI; Peratschitzen 47; 9125 Kühnsdorf; Betonmauer (211) Johann GUTTENBERGER; Südweg VII/2 Sertschach; 9125 Kühnsdorf; Steinschlichtung (212) Antonia PERNJAK; Peratschitzen 39; 9125 Kühnsdorf; Steinschlichtung (213) Ingrid SILAN; Peratschitzen 60; 9125 Kühnsdorf; Steinschlichtung (214) Mag. Gerlinde SUPPANZ; West 34; 9125 Kühnsdorf; Steinschlichtung (215) Waltraud LADINIG; Peratschitzen 58; 9125 Kühnsdorf; Steinschlichtung (216) Florian KORDESCH sen.; Terrassenweg 66; 9122 St. Kanzian Betonmauer (217) Peter SCHNEIDER; Peratschitzen 15; 9125 Kühnsdorf Betonmauer (218) Thomas SUPANZ; Peratschitzen 4; 9125 Kühnsdorf Betonmauer (219) Susanne SUPANZ; Peratschitzen 4; 9125 Kühnsdorf Betonmauer (220) Katrin GITSCHTALER; Werner Werzgasse ; 9100 Völkermarkt Betonmauer (221) Anna LACH.; 9123 St. Primus 3 Betonmauer (222) Heidi GITSCHTALER.; Werner Werzgasse ; 9100 Völkermarkt Steinschlichtung (223) Aloisia WONK; Peratschitzen 56; 9125 Kühnsdorf Betonmauer (224) Walpurga HOBEL.; Peratschitzen (o.Nr.) 9125 Kühnsdorf Betonmauer (225) Elisabeth KÜNSTL; Peratschitzen 2; 9125 Kühnsdorf Steinschlichtung (226) Natalia KÜNSTL; Peratschitzen 2; 9125 Kühnsdorf Steinschlichtung (227) Markus HOBEL; Seebach 23 9125 Kühnsdorf

Page 242: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

242

keine Angabe (228) Maria WERSCHNIG; Peratschitzen 19; 9125 Kühnsdorf Steinschlichtung (229) Gottfried SCHRATTEL; St. Lorenzen 4; 9125 Kühnsdorf Betonmauer (230) Dr. S. OLDENBURG; West 34; 9125 Kühnsdorf Steinschlichtung (231) H. HRIBERNIK;; 8123 St. Primus 40 Betonmauer (232) Anna HRIBERNIK;; 8123 St. Primus 40 Betonmauer (233) Brigitte PINTER; Peratschitzen 15; 9125 Kühnsdorf Betonmauer (234) Rene´ PINTER; Peratschitzen 15; 9125 Kühnsdorf Betonmauer (235) Matthias PINTER; Peratschitzen 15; 9125 Kühnsdorf Betonmauer (236) Johann BESSER; Duell 3; 9125 Kühnsdorf Steinschlichtung (237) Irmgard SLAMANIG; Sertschach Nord 5 ; 9125 Kühnsdorf Betonmauer (238) Michael SCHWARZBAUER; Ferlacher Zeile 17; 9020 Klagenfurt keine Angabe (239) Stefanie TOPLITSCH; Peratschitzen 39; 9125 Kühnsdorf Steinschlichtung (240) Peter HUSS; Brenndorf 17; 9122 St. Kanzian keine Angabe (241) Giseltraud WEBER; St. Lorenzen 4; 9125 Kühnsdorf Steinschlichtung (242) Rosalia KÜNSTL; Peratschitzen 59; 9125 Kühnsdorf Steinschlichtung (243) Hans RAMUSCH; Peratschitzen 55; 9125 Kühnsdorf keine Angabe (244) PERC Damian; Peratschitzen 28; 9125 Kühnsdorf keine Angabe (245) Walter MÜLLNER; St. Lorenzen 6; 9125 Kühnsdorf Betonmauer (246) Robert PLANTZ; Hart 16; 9141 Eberndorf; keine Angabe (247) Peter RAMUSCH; Seenstraße 42B/7; 9125 Kühnsdorf Steinschlichtung (248) Siegfried BESSES; Sertschach Nord 36; 9125 Kühnsdorf Steinschlichtung

Page 243: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

243

(249) Robert WERTSCHNIG; Peratschitzen 19; 9125 Kühnsdorf keine Angabe (250) Klaudia SLAMANIG; Sertschach Nord 5; 9125 Kühnsdorf keine Angabe (251) Harald HUSS & Tanja KRAUTBERGER; F.G. Waldmüllergasse 10; 9010 Klagenfurt Steinschlichtung (252) Mario CZETINA; Peratschitzen 57; 9125 Kühnsdorf keine Angabe (253) Maria und Anna GUTTENBERGER; Südweg VIII/2 Sertschach ; 9125 Kühnsdorf Steinschlichtung (254) Andreas SILAN; Peratschitzen 60; 9125 Kühnsdorf Steinschlichtung (255) Engelbert LACH sen; 9123 St. Primus 3; Betonmauer (257) Daniela STEINER; 9125 Duell 1 Steinschlichtung (261) Oliver HUTTER; St. Marxen; 9125 Kühnsdorf keine Angabe (262) Stefan WERTSCHNIG; Peratschitzen 19; 9125 Kühnsdorf keine Angabe (263) Roland u. Roswitha KÖCHL; Brenndorf 24; 9122 St. Kanzian Steinschlichtung (264) Berta POLASCHEK; Peratschitzen 14; 9125 Kühnsdorf Steinschlichtung (265) Erich KARK (?); St. Marxen 59; 9125 Kühnsdorf keine Angabe (266) Melanie MÜLLNER; St. Lorenzen 6; 9125 Kühnsdorf Betonmauer (267) Charlotte MATEJKA; Peratschitzen 30; 9125 Kühnsdorf Steinschlichtung (268) Matthias PINTER; Peratschitzen 14; 9125 Kühnsdorf Steinschlichtung (269) Georg JESSE; St. Lorenzen 8; 9125 Kühnsdorf Betonmauer (270) Anna URSEJ; Seenstraße 3; 9125 Kühnsdorf beides (271) Gerhard STARC; Waldhofweg 12; Srejach 912 St. Kanzian Steinschlichtung (272) Harald RAMUSCH; Peratschitzen 55; 9125 Kühnsdorf Betonmauer (273) H.M. SCHWARZBAUER; Ferlacher Zeile 17 9020 Klagenfurt Steinschlichtung (274) Walter KÜNSTL; Peratschitzen 59; 9125 Kühnsdorf

Page 244: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

244

Steinschlichtung (275) Andreas SILAN; Peratschitzen 60; 9125 Kühnsdorf keine Angabe (276) Thomas DOBNIK; Peratschitzen 57; 9125 Kühnsdorf keine Angabe (277) Erika MÜLLNER; St. Lorenzen 6; 9125 Kühnsdorf Betonmauer (278) Margarete RAMUSCH; Peratschitzen 55; 9125 Kühnsdorf keine Angabe (279) Josef MÜLLNER; St. Lorenzen 6; 9125 Kühnsdorf Betonmauer (280) Gabriel KRAUTBERGER; Peratschitzen 30; 9125 Kühnsdorf Steinschlichtung (281) Johann und Siegrid RIEPL; Brenndorf 13; 9122 St. Kanzian keine Angabe (282) Susann RAMUSCH; Seenstraße 42B/7; 9125 Kühnsdorf Steinschlichtung (283) Irene BESSER; Sertschach Nord 36; 9125 Kühnsdorf Steinschlichtung (297) Erwin VAUTI; Peratschitzen 47; 9125 Kühnsdorf (GSt. 1221/2; 1222; 1223) (Steinschlichtung (329) Irmgard BREZLAN; Peratschitzen 34 ; 9125 Kühnsdorf Betonmauer (334) Georg JESSE; St. Lorenzen 8 ; 9125 Kühnsdorf (GSt. 16/1; 16/2, 75, 77, 80/1, 81, 104/1 Betonmauer (345) Carmen BREZLAN; Peratschitzen 34 ; 9125 Kühnsdorf (GSt. 129/5) Betonmauer (346) Armin BREZLAN; Peratschitzen 34 ; 9125 Kühnsdorf (GSt. 129/5) Betonmauer (361) Roland BREZLAN; West 9 ; 9125 Kühnsdorf Betonmauer Stellungnahme Aus Sicht des Fachbereiches Bodenmechanik und Hohlraumbau wird festgestellt, dass zu Hangsi-cherungszecken aus technischer Sicht sowohl die Ausführung einer Betonmauer als auch einer Steinschlichtung möglich ist. Die konkrete Ausführung (v.a. hinsichtlich der Dimensionierung) ist Gegenstand der noch durchzuführenden Detailplanung, zumal in dieser die den statischen Be-rechnungen zugrunde zu legenden Bodenparameter auf die tatsächlich in der Natur vorgefunde-nen Gegebenheiten abgestimmt werden. Diese Vorgehensweise entspricht der Baupraxis. (14) Dr. Franz SCHNEIDER; Schreckendorf 29 ; 9122 St. Kanzian

Page 245: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

245

Einwendung/Forderung hinsichtlich Beschädigung des unterirdisch zum Haus führenden Telefon- und Internetkabels und E- Kabels (betrifft Telekom und Kelag). Stellungnahme Im Zuge der Baumaßnahmen werden Umlegungen von verschiedenen Infrastruktureinrichtungen erforderlich. Die Lage derselben wurde bereits bzw. wird im Vorlauf der Baumaßnahmen erhoben, dokumentiert und erforderliche Umlegungen/Sicherungsmaßnahmen bzw. Ersatzversorgungen im Detailprojekt festgelegt und vor Inangriffnahme der konkreten Baumaßnahmen umgesetzt. Die im Projekt vorgesehene Vorgangsweise der vorlaufenden Erhebung und Dokumentation be-stehender Infrastruktureinrichtungen und Umsetzung erforderlicher Umlegun-gen/Sicherungsmaßnahmen bzw. Ersatzversorgungen vor Inangriffnahme von konkreten Bau-maßnahmen entspricht der gängigen Praxis. (42) Hugo und Cäcilia SCHATZ; Habernigweg 2 ; 9400 Wolfsberg ( Schreckendorf 26; 9122 St.

Kanzian) Einwendung/Forderung hinsichtlich des Verlustes des Stromanschlusses sowie des Tele-fonkabels Stellungnahme Im Zuge der Baumaßnahmen werden Umlegungen von verschiedenen Infrastruktureinrichtungen erforderlich. Die Lage derselben wurde bereits bzw. wird im Vorlauf der Baumaßnahmen erhoben, dokumentiert und erforderliche Umlegungen/Sicherungsmaßnahmen bzw. Ersatzversorgungen im Detailprojekt festgelegt und vor Inangriffnahme der konkreten Baumaßnahmen umgesetzt. Die im Projekt vorgesehene Vorgangsweise der vorlaufenden Erhebung und Dokumentation be-stehender Infrastruktureinrichtungen und Umsetzung erforderlicher Umlegun-gen/Sicherungsmaßnahmen bzw. Ersatzversorgungen vor Inangriffnahme von konkreten Bau-maßnahmen entspricht der gängigen Praxis. (51) Helga und Siegfried ELBE; Tulpenweg 6; 9122 St. Kanzian (Albuinweg 9, 9122 Stein am

Jauntal) Einwendung/Forderung um Beweissicherung hinsichtlich Senkungen und Einbrüchen auf-grund des früheren Bergbaues. Stellungnahme: Die Befürchtungen vor durch Baumaßnahmen induzierten Senkungen und Ein-brüchen aufgrund des früheren Bergbaues sind unbegründet, da davon auszugehen ist, dass die ehemals offenen Grubenhohlräume durch das zwischenzeitliche Vermorschen und in weiterer Folge Verlustes des Ausbauwiderstandes des Holzausbaues bereits verbrochen und großflächige Stetzungen abgeklungen sind (Einstellung der Abbautätigkeiten vor ca. 100 Jahren). Zudem befin-det sich das Grubengebäude unterhalb des Grundwasserniveaus, die ehemals abgebauten Berei-che wurden daher geflutet („abgesoffen“) und offene Hohlräume demnach nicht mehr vorhanden.

Page 246: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

246

(67) Robert und Ilse ISOP; Admont 34; 9121 Tainach EZ 98, KG 76301, GSt. 21/10 und 21/12 Einwendung/Forderung um Beweissicherung hinsichtlich Schäden und Folgeschäden von Hangrutschungen durch Vernässungen, Erschütterungen usw. Stellungnahme: Im Zuge der Umsetzung von Baumaßnahmen, welche Hangrutschungen verur-sachen könnten (z.B. Anschnitt von natürlichen Hängen) werden neben vorangehenden Detailun-tersuchungen und Festlegen von eventuell erforderlichen Sicherungsmaßnahmen auch Beweissi-cherungsmaßnahmen hinsichtlich möglicher Böschungsversagen festgelegt und durchgeführt. Der konkrete Umfang (z.B. zeitliche Dauer, Anzahl der zu beobachtenden Messstellen) und die konkre-te Art (z.B. geodätische Beobachtung) derartiger Beweissicherungsmaßnahmen werden, dem Stand der Technik entsprechend, vor Inangriffnahme der tatsächlichen Baumaßnahmen in der Detailplanung festgelegt. Im konkreten Fall können die Befürchtungen derartiger Hangrutschungen nicht nachvollzogen werden, zumal nach Angabe des SV für Hydrogeologie „jedwede quantitativen und/oder qualitativen Beeinträchtigungen des Grundwassers und/oder Auswirkungen auf Gebäude und/oder die Geländeoberfläche ausgeschlossen werden.“. (95c02 und 97) Rudolf und Angelika KRAUTBERGER; Peratschitzen 30,9125 Kühnsdorf ; GSt.

EZ 179 KG Srejach Einwendung/Forderung bzw. Befürchtung, dass der Hang hinter dem Nebengebäude, der durch eine Stützmauer gestützt wird, schon in der Bauphase bricht. Stellungnahme Im Zuge der Detailplanung wird , dem Stand der Technik folgend, die auszuführende Stützkon-struktion auf die tatsächlich vor Ort angetroffenen Untergrundverhältnissen abgestimmt und basie-rend auf die ermittelten Bodenparameter hin bemessen. Zudem werden bei der Ausführung von Baugruben entsprechende Baugrubensicherungsmaßnahmen durchgeführt, um ein Versagen der Stützmaßnahmen hintan zu halten. Begleitend hiezu werden die gesetzten Sicherungsmaßnahmen messtechnisch überwacht, um eventuelle Veränderungen frühzeitig erkennen und darauf reagieren zu können. Diese Vorgangs-weise ist Stand der Technik und deren Umsetzung im Projekt vorgesehen. (132) Hans KERN; Peratschitzen 42, 9125 Kühnsdorf; GSt. 167/1, KG Srejach Einwendung/Forderung bzw. Befürchtung Schäden durch Baustellenverkehr wie z.B. Hang-rutschungen. Stellungnahme: Im Zuge der Umsetzung von Baumaßnahmen, welche Hangrutschungen verur-sachen könnten (z.B. Anschnitt von natürlichen Hängen) werden neben vorangehenden Detailun-tersuchungen und Festlegen von eventuell erforderlichen Sicherungsmaßnahmen auch Beweissi-cherungsmaßnahmen (z.B. messtechnisch) hinsichtlich möglicher Böschungsversagen festgelegt

Page 247: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

247

und durchgeführt. Der konkrete Umfang (z.B. zeitliche Dauer, Anzahl der zu beobachtenden Messpunkte bzw. -querschnitte) und die konkrete Art (z.B. geodätische Beobachtung) derartiger Beweissicherungsmaßnahmen werden, dem Stand der Technik entsprechend, vor Inangriffnahme der tatsächlichen Baumaßnahmen in der Detailplanung festgelegt. Die Gefährdung von durch Baustellenverkehr induzierten Hangrutschungen kann aus fachlicher Sicht nicht nachvollzogen werden. (256) Theresia RACK; Peratschitzen 40; 9125 Kühnsdorf Einwendung/Forderung bzw. Befürchtung der Gefahr der Schädigung durch Rutschen der Schotterabbruchkante. Stellungnahme: Im Zuge der Umsetzung von Baumaßnahmen, welche Hangrutschungen verur-sachen könnten (z.B. Anschnitt von natürlichen Hängen) werden neben vorangehenden Detailun-tersuchungen und Festlegen von eventuell erforderlichen Sicherungsmaßnahmen auch Beweissi-cherungsmaßnahmen (z.B. messtechnisch) hinsichtlich möglicher Böschungsversagen festgelegt und durchgeführt. Der konkrete Umfang (z.B. zeitliche Dauer, Anzahl der zu beobachtenden Messstellen) und die konkrete Art (z.B. geodätische Beobachtung) derartiger Beweissicherungs-maßnahmen werden, dem Stand der Technik entsprechend, vor Inangriffnahme der tatsächlichen Baumaßnahmen in der Detailplanung festgelegt. Die Gefährdung von durch Baustellenverkehr induzierten Hangrutschungen kann aus fachlicher Sicht nicht nachvollzogen werden. Im konkreten Fall sind Hangbewegungen, die durch das Bauvorhaben ausgelöst werden, unwahr-scheinlich. (308) Bürgerinitiative Stein / Seidendorf / Drauquerung (Dr. PUINBROEK K.; Mag. PU-INBROEK J.): Einwendung/Forderung um Berücksichtigung der Stollenpläne des alten Kohlebergbaues Stein und Befürchtung von Senkungen und Einbrüchen aufgrund des früheren Bergbaues. Stellungnahme: Die Befürchtungen vor durch Baumaßnahmen induzierten Senkungen und Ein-brüchen aufgrund des früheren Bergbaues sind unbegründet, da davon auszugehen ist, dass die ehemals offenen Grubenhohlräume durch das zwischenzeitliche Vermorschen und in weiterer Folge Verlustes des Ausbauwiderstandes des Holzausbaues bereits verbrochen und großflächige Stetzungen abgeklungen sind (Einstellung der Abbautätigkeiten vor ca. 100 Jahren). Zudem befin-det sich das Grubengebäude unterhalb des Grundwasserniveaus, die ehemals abgebauten Berei-che wurden daher geflutet („abgesoffen“) und offene Hohlräume nicht mehr vorhanden. Mag. Michael Schatz eh.

Page 248: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

248

Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für Lärmschutz, Ing. Erich Lass-nig: Die bis vor der Verhandlung am 27. Jänner 2009 schriftlich vorgebrachten Einwendungen enthal-ten in vielfacher Ausführung inhaltlich gleiche Vorbringen. Zu diesen Einwendungen wird nachste-hend allgemein themenbezogen Stellung genommen. Darüber hinaus werden für spezielle einzelne Einwendungen konkrete Stellungnahmen abgege-ben. Weiters werden Stellungnahmen zu den im Zuge der eisenbahnrechtlichen Verhandlung am 27.01. und am 28.01. abgegebenen Einwendungen abgegeben: a) Allgemeine Stellungnahme zu Themen: Themen zur Lärmbeurteilung:

die Grenzwerte des Schienenlärms nach SchIV sollten für Fremdenverkehrsgebiete bzw. sowie auch wegen der leisen Umgebungsgeräuschsituation (deutliche Überschreitungen des niedrigen Bestandslärms) herabgesetzt werden

als Nachweis der leisen Bestandssituation werden zusätzliche Messungen verlangt der Schienenbonus ist nicht aktuell und sollte nicht angewendet werden Spitzenpegel sind deutlich höher

Die Beurteilung des Schienenlärms in der Nachbarschaft ist in Österreich mit der Schienenver-kehrslärm-Immissionsschutzverordnung, SchIV, BGBl. Nr. 415 vom 25. Juni 1993 gesetzlich gere-gelt und wurde als gesetzlicher Standard bereits in der lärmtechnischen Begutachtung der UVP berücksichtigt. In § 2 Abs. 4 der SchIV ist der für die Beurteilung des Schienenverkehrslärms maßgebliche Beur-teilungspegel als der um 5 dB (Schienenbonus) verminderte A-bewertete energieäquivalente Dau-erschallpegel festgelegt. Die Beurteilung der Spitzenpegel von Schallereignissen ist nach SchIV nicht vorgesehen. Die Wir-kung der Schallpegelereignisse mit maßgeblichem Anteil der Spitzen ist im energieäquivalenten Dauerschallpegel berücksichtigt. In der lärmtechnischen Begutachtung in der UVP wurden die mögliche Höhe der Spitzenpegel zur zusätzlichen Information dargelegt. Die Immissionsgrenzen für den Beurteilungspegel des Schienenverkehrslärms werden in § 4 der SchIV abhängig vom jeweiligen Beurteilungspegel vor Realisierung der baulichen Maßnahmen (Bestandssituation) für Tagzeit zwischen 60 dB und 65 dB und für die Nachtzeit zwischen 50 dB und 55 dB festgelegt. Der niedrigste Grenzwert von 50 dB für die Nachtzeit ist anzuwenden, wenn der bisherige Bestandslärm mit kleiner oder gleich 40 dB vorliegt. Im gegenständlichen Einreichabschnitt Mittlern-Althofen wurden aufgrund des in der UVE festge-stellten niedrigen Bestandslärms generell der strengste Immissionsgrenzwert der SchIV von 50 dB nachts angewendet. Dieser Grenzwert wurde bereits in der lärmtechnischen Begutachtung im Zu-ge der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie auch im vorliegenden Einreichprojekt der ÖBB und der

Page 249: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

249

lärmtechnischen Begutachtung nach §31a EisbG berücksichtigt. Zusätzliche Lärmerhebungen des Bestandslärms lassen keine neueren Erkenntnisse oder strengere Beurteilungen erwarten. Themen zur Forderung von zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen:

Lärmschutzwirkung durch Wände ist nach oben schlechter, daher sollten Einhausungen vorgenommen werden

Einhausung der Draubrücke, der Brücke Peratschitzen, sowie Einhausung der Freistrecke zwischen Grüntunnel Peratschitzen und Tunnel Srejach und der Freistrecke zwischen Tun-nel Srejach und Tunnel Untersammelsdorf werden gefordert

Verlegung des Verladebahnhofes Kühnsdorf in die Dobrowa Allgemeine Forderung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen

Im vorliegenden Einreichprojekt sind neben der Ausführung von Grüntunnels umfangreiche zusätz-liche Lärmschutzmaßnahmen, vor allem die Ausführung von Lärmschutzwänden und Lärmschutz-wällen, die schallabsorbierende Ausführung von Tunnelportalen, enthalten. Die lärmschutztechnischen Untersuchungen im Einreichprojekt weisen nach, dass durch die vor-gesehenen Lärmschutzmaßnahmen die Einhaltung des strengsten Immissionsgrenzwertes nach SchIV im Freiraum vor Wohnobjekten erreicht wird bzw. der Immissionsgrenzwert vielfach deutlich unterschritten wird. Die Anforderungen des lärmtechnischen Gutachtens der UVP werden generell erfüllt. Die geforderte Verlegung des Verladebahnhofes Kühnsdorf ist nicht zutreffend, da im vorliegenden Einreichprojekt der ehemals geplante Verladebahnhof nicht enthalten ist. Die vorliegenden Forderungen zur Ausführung von zusätzlichen umfangreichen Lärmschutzmaß-nahmen ist anhand der vorliegenden Untersuchungsergebnisse aus lärmschutztechnischer Sicht nicht zu begründen. Themen zur Forderung von zusätzlichen Maßnahmen bei der Bauausführung:

Einschränkung der Bautätigkeit von Montag bis Freitag 0700-1900 (1800) Uhr, an Samsta-gen, Sonn- und Feiertagen und in den Nachtstunden keine Bautätigkeit

Einsatz leiser Baumaschinen, Ausführung von Lärmschutzmaßnahmen beim Bau Kontrolle des Baulärms

Im vorliegenden Einreichprojekt sind für die Bauabwicklung konkrete Festlegungen über die Be-triebszeiten, die Art und den Einsatz von Maschinen für einen lärmarmen Baubetrieb, die Ausfüh-rung von temporären Lärmschutzmaßnahmen und die Vornahme von Kontrollmessungen des Bau-lärms enthalten. Mit Ausnahme des Tunnelvortriebs und den damit verbundenen durchgehenden Tätigkeiten wie Bewetterung und Schutterung sind Bauarbeiten nur an Werktagen bei Tagzeit (0600-2200 Uhr) vorgesehen. Im lärmtechnischen UVP-Gutachten wurden für den Baubetrieb Immissionsgrenzen für Tag- und Nachtzeit zur Einhaltung verlangt. Die Einhaltung dieser Grenzwerte durch den Baubetrieb wurde im vorliegenden Einreichprojekt untersucht und es wurden zusätzliche spezielle Lärmschutzmaß-nahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist die Kontrolle des Baubetriebes und die messtechnische Kontrolle der Baulärmimmissionen vorgesehen. Im Überschreitungsfall werden zusätzliche Maß-nahmen vorgesehen.

Page 250: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

250

Die vorliegenden lärmschutztechnischen Untersuchungsergebnisse zeigen, dass mit den vorgese-henen Maßnahmen mit wenigen Ausnahmen an allen untersuchten Immissionspunkten die Bau-lärmgrenzen sowohl bei Tagzeit, als auch bei Nachtzeit, eingehalten werden. Eine Überschreitung des Baulärmgrenzwertes von 55 dB im Ausmaß von 2 dB ergibt sich im Be-reich des Wohnobjektes der Familie Silan (MP Nr. 042) in Srejach nur für die Bauphase 2, wäh-rend bei den übrigen Bauphasen die Grenzwerte eingehalten werden. Beim Wohnobjekt der Fami-lie Brill-Edwards in Peratschitzen (MP Nr. 051) ergibt sich während der Bauphase 4 eine Über-schreitung um 2 dB, während bei den übrigen Bauphasen die Grenzwerte eingehalten werden. Zum ausreichenden Schutz dieser Objekte werden abhängig von der tatsächlichen Höhe der Bau-lärmimmissionen (durch Kontrollmessungen festgestellt) zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen ge-troffen und festgelegt. Darüber hinaus allgemein geforderte zusätzliche Maßnahmen, vor allem die wesentliche Ein-schränkung der möglichen Bauzeit ist anhand der Untersuchungsergebnisse aus lärmschutz-technischer Sicht nicht zu begründen. b) Stellungnahme zu speziellen Einwendungen: Spezielle Einwendungen des Herrn Mag. Pharm. Heinz Piskernik:

Messung der Bestandswerte, Wahl der Messpunkte Die Messungen der Umgebungsgeräusche im Jahre 1999 dienten zur Bestandslärmerhebung in lärmtechnischer Hinsicht vor allem zur Festlegung der Immissionsgrenzen des zukünftigen Schie-nenverkehrslärms nach den Bestimmungen der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutz-verordnung SchIV. Die Wahl der Messorte erfolgte im Rahmen der UVE allgemein unter Berück-sichtigung verschiedener Projektsvarianten und nicht speziell für ein Projekt. Zweck der Messun-gen im Jahr 2006 war die Verifizierung der ehemaligen Ergebnisse. Dazu wurden im Bereich Schloss die gleichen Messorte der Voruntersuchung verwendet. Aufgrund der Ergebnisse der niedrigen Umgebungsgeräusche wurde im gesamten Projektsab-schnitt der strengste Immissionsgrenzwert von 50 dB im Freien, nachts, zur Anwendung gebracht und bei der Dimensionierung der Lärmschutzmaßnahmen berücksichtigt. Zusätzliche Lärmerhebungen des Bestandslärms an anderen Messorten oder bei anderen Witte-rungsverhältnissen lassen keine neueren Erkenntnisse oder strengere Beurteilungen erwarten und sind daher aus lärmschutztechnischer Sicht nicht begründen.

Betriebsprogramm der ÖBB für die Zukunft? Das den schalltechnischen Berechnungen zugrunde liegende Betriebsprogramm entspricht der Basis- und Sensitivitätsvariante der ÖBB. Dabei werden für verschiedene Zugsgattungen und Zugarten die Anzahl der bei Tag, Nacht und gesamt prognostizierten Züge, deren Geschwindigkei-ten und Zuglängen festgelegt. Anhand der Angaben werden nach den einschlägigen Regeln der ONRegel 305011 zur Berechnung der Schallemission der projektierten Schienenstrecke herange-zogen. Die Schallemission wird als längenbezogener äquivalenter Schallleistungspegel definiert.

Page 251: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

251

Ausgehend von der Schallemission werden die in der Umgebung zu erwartenden Schienenver-kehrslärmimmissionen unter Berücksichtigung des bestehenden Geländemodells und der zusätzli-chen bahnseitigen Lärmschutzmaßnahmen berechnet. Als Ergebnisse werden die Beurteilungspe-gel des Schienenverkehrslärms bei Tagzeit und bei Nachtzeit ausgewiesen. Zur Kontrolle des projektsmäßigen Zustandes wurde im UVP-Gutachten Lärm periodische Kontrol-len (5-jährlich) der Schallemission der Schienenstrecke und zusätzlich zur Überprüfung der Einhal-tung des Immissionsgrenzwertes die messtechnische Schallpegelüberprüfungen der Lärmimmissi-onen an repräsentativen, lärmexponierten Punkten in der Nachbarschaft vorgeschrieben und in gleicher Weise im vorliegenden Einreichprojekt berücksichtigt. Mit der Vorgangsweise wird in lärmtechnischer Hinsicht eine ausreichende Kontrolle der dem vor-liegenden Einreichprojekt zugrunde gelegten betrieblichen lärmtechnischen Situation erreicht. Soll-ten sich in Zukunft Änderungen des Betriebsprogramms im Umfang und der maßgeblichern Ge-schwindigkeit ergeben, ist zunächst der Einfluss auf die Schallemission zu kontrollieren. Bei Erhö-hung der Schallemission, welche eine Überschreitung der Immissionsgrenzen erwarten ließe sind zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzunehmen. Damit ist nach den geltenden Lärmschutzbestim-mungen der ausreichende Schutz der Nachbarschaft auch in Zukunft erreicht.

Schienengeräusch durch Gleisbeschaffenheit und Geschwindigkeit Bei der Berechnung der Schallemission nach ONRegel 305011 ist, wie oben ausgeführt, auch die Geschwindigkeit der Zugtypen maßgeblich. Insgesamt sind bei der Berechnung der Schallemissi-on, welche im Abrollgeräusch zwischen Rädern und Schiene entsteht, Erfahrungswerte aus Mes-sungen berücksichtigt. Übliche Streubreiten der Schallentwicklung sind mit den Höchstwerten be-rücksichtigt. Bei der Nachkontrolle der Schienenverkehrslärmimmissionen werden jeweils die tatsächlich durch das eingesetzte Wagenmaterial und durch die tatsächliche Beschaffenheit der Schienen mitbe-rücksichtigt. Zur Feststellung der Beschaffenheit der Schienen erfolgen bahnseitig laufend Kontrol-len mit Messwagen, im Fall der Erreichung von Toleranzgrenzen ist ein Abschleifen vorgesehen. Damit ist grundsätzlich die Erhaltung der Qualität der Schienen und damit auch die Beibehaltung der Schallemissionen gegeben.

Schalldämmaß der vorhandenen Fenster Die Berechnung der Lärmimmissionen erfolgt für den Freiraum vor Wohnobjekten bzw. im Freien, vor Fenstern von Objekten. Für diese Bereiche erfolgt auch die Beurteilung mit Immissionsgrenz-werten der SchIV. Falls in Einzelfällen nach Prüfung der Wirtschaftlichkeit von bahnseitigen Maß-nahmen nach § 5 Abs. 3 der SchIV in höheren Lagen von Objektfenstern der Immissionsgrenzwert überschritten wird, sind objektseitige Maßnahmen (Lärmschutzfenster) auszuführen. Objektseitige Maßnahmen sind nach § 5 Abs. 5 der SchIV so zu dimensionieren, dass im Rauminneren ein Richtwert des Beurteilungspegels von 30 dB erreicht wird. Für vorhandene Fenster werden in SchIV keine Angaben getroffen. Üblich werden durch Fenster ohne spezielle schalltechnische Anforderung je nach Bauart Schalldämmaße in folgender Größen-ordnung erreicht: Einfachfenster, öffenbar 15-20 dB Verbundfenster, öffenbar 25-30 dB

Page 252: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

252

Isolierglasfenster, öffenbar mind. 35 dB Lärmschutzfenster, öffenbar 38-41 dB. Die Höhe des im Innenraum zu erwartenden Beurteilungspegels lässt sich abhängig von der im Freien vor dem Fenster auftretenden Höhe des Lärmimmission durch Abzug des Schalldämmaßes und zusätzlichem Abzug von 5 dB überschlägig abschätzen.

Besonderheiten des Schlosses / Veranstaltungen Der Schutz vor Schienenlärm nach SchIV zielt auf den Schutz von Menschen in Aufenthaltsberei-chen im Freien oder in Wohnräumen ab. Für das Schloss Wasserhofen werden, da das Objekt grundsätzlich dem Aufenthalt von Menschen dienen kann, die gleichen Bedingungen angewendet. Spezielle Nutzungen des Schlosses mit möglichen erhöhten Ruheansprüchen werden durch eige-ne passive Schutzmaßnahmen zu realisieren sein.

Einbeziehung weiterer Lärmemittenten Die aufgezeigten Bedenken erübrigen sich, da die Verladestation Kühnsdorf im vorliegenden Ein-reichprojekt nicht mehr enthalten ist.

Instandhaltung, Wartung, Pflege, Betriebsdauer Dauer des Betriebs der Anlage Betriebssimulation

Die Themen Instandhaltung wurden in lärmschutztechnischer Hinsicht bereits zu Thema Gleisbe-schaffenheit, Geschwindigkeit sinngemäß behandelt und es wird auf diese Ausführungen hinge-wiesen. Die Fragen zu den Themen Dauer des Betriebs der Anlage und Betriebssimulation wurden in lärm-technischer Hinsicht sinngemäß bei den Themen Betriebsprogramm und Schienengeräusch be-handelt und es wird auf diese Ausführungen hingewiesen. c) Stellungnahme zu Einwendungen im Zuge der Verhandlung am 27. und 28.01.2009: Einwendungen BI Peratschitzen – St. Lorenzen:

Lärm durch Bau der Zufahrtsstraße Peratschitzen (Ost) Im Einreichprojekt sind für Baulärmimmissionen gleich wie im UVP Gutachten Lärm die Einhaltung von eigenen Immissionsgrenzen vorgesehen. Aufgrund der vorliegenden lärmtechnischen Unter-suchungsergebnisse ist zum ausreichenden Schutz die Herstellung einer temporären Lärmschutz-wand und die Durchführung messtechnischer Kontrollen vorgesehen. Im Überschreitungsfall wer-den zusätzliche Maßnahmen getroffen. Damit wird der nach dem UVP-Gutachten Lärm vorgese-hene Schutz ausreichend erfüllt.

Beweissicherung Die Beweissicherung dient zur Erhebung des Bauzustandes von Objekten vor Baubeginn als Grundlage zur Beurteilung von später möglichen Schäden durch Erschütterungen. Sie ist lärm-schutztechnisch ohne Relevanz.

Page 253: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

253

Lückenschluss Grünbrücke Peratschitzen – Tunnel Srejach

Durch einen Lückenschluss wären im betroffenen Bereich gegenüber dem Projekt weitere Lärm-minderungen erreichbar, anhand der vorliegenden Untersuchungsergebnisse, welche die Einhal-tung der gesetzlichen Immissionsgrenzwerte nachweist, ist die Ausführung zusätzlicher Lärm-schutzmaßnahmen nicht zu begründen. Die Beweissicherung dient zur Erhebung des Bauzustan-des von Objekten vor Baubeginn als Grundlage zur Beurteilung von später möglichen Schäden durch Erschütterungen. Sie ist lärmschutztechnisch ohne Relevanz. Es wird auch auf die Ausfüh-rungen der Stellungnahme im Abschnitt a) zu den allgemeinen Themen und Forderungen zusätzli-cher Lärmschutzmaßnahmen hingewiesen.

Einschränkung der Bauzeit Es wird auch auf die Ausführungen der Stellungnahme im Abschnitt a) zu den allgemeinen The-men und Forderungen von zusätzlichen Maßnahmen bei der Bauausführung hingewiesen.

Berücksichtigung anderer Projekte Die möglichen lärmtechnischen Auswirkungen anderer Projekte werden bei der Genehmigung sol-cher Vorhaben zu berücksichtigen sein. Einwendungen Kruschitz Werner Immobilienverwaltung:

Beweissicherung Die Beweissicherung dient zur Erhebung des Bauzustandes von Objekten vor Baubeginn als Grundlage zur Beurteilung von später möglichen Schäden durch Erschütterungen. Sie ist lärm-schutztechnisch ohne Relevanz. Messtechnische Kontrollen des Baulärms sind im Projekt vorgesehen. Einwendungen BI Stein-Seidendorf-Drauquerung:

Schallschutzmaterialien Für die Ausführung von bahnseitigen Lärmschutzmaßnahmen sind Festlegungen in der DB-SchIV getroffen. Diese sind unbedingt einzuhalten.

Lärm bei Errichtung des Rettungsstollens SA1 Im Einreichprojekt sind für Baulärmimmissionen gleich wie im UVP Gutachten Lärm die Einhaltung von eigenen Immissionsgrenzen vorgesehen. Aufgrund der vorliegenden lärmtechnischen Unter-suchungsergebnisse ist die Einhaltung der Baulärmgrenzen ausgewiesen. Die Durchführung messtechnischer Kontrollen ist vorgesehen. Im Überschreitungsfall werden zusätzliche Maßnah-men getroffen. Damit wird der nach dem UVP-Gutachten Lärm vorgesehene Schutz ausreichend erfüllt. Einwendungen der Frau Czetina Ilse für Frau Rack Theresa, Kühnsdorf:

Page 254: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

254

Beweissicherung Die Beweissicherung dient zur Erhebung des Bauzustandes von Objekten vor Baubeginn als Grundlage zur Beurteilung von später möglichen Schäden durch Erschütterungen. Sie ist lärm-schutztechnisch ohne Relevanz. Messtechnische Kontrollen des Baulärms sind im Projekt vorgesehen. Einwendungen der Frau Gabriele Brill-Edwards, Peratschitzen:

Baulärm - Ablösewunsch Unter Hinweis auf die Ausführungen der Stellungnahme im Abschnitt a) zu den allgemeinen The-men und Forderungen zur Bauabwicklung hingewiesen. Im lärmtechnischen UVP-Gutachten wurden für den Baubetrieb Immissionsgrenzen für Tag- und Nachtzeit zur Einhaltung verlangt. Die Einhaltung dieser Grenzwerte durch den Baubetrieb wurde im vorliegenden Einreichprojekt untersucht und es wurden zusätzliche spezielle Lärmschutzmaß-nahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist die Kontrolle des Baubetriebes und die messtechnische Kontrolle der Baulärmimmissionen vorgesehen. Im Überschreitungsfall werden zusätzliche Maß-nahmen vorgesehen. Die vorliegenden lärmschutztechnischen Untersuchungsergebnisse zeigen, dass mit den vorgese-henen Maßnahmen mit wenigen Ausnahmen an allen untersuchten Immissionspunkten die Bau-lärmgrenzen sowohl bei Tagzeit, als auch bei Nachtzeit, eingehalten werden. Beim Wohnobjekt der Familie Brill-Edwards in Peratschitzen (MP Nr. 051) ergibt sich während der Bauphase 4 eine Überschreitung um 2 dB, während bei den übrigen Bauphasen die Grenzwerte eingehalten werden. Zum ausreichenden Schutz werden abhängig von der tatsächlichen Höhe der Baulärmimmissionen (durch Kontrollmessungen festgestellt) zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen getroffen und festgelegt werden. Eine Ablöse des Objekts ist aus lärmschutztechnischer Sicht nicht zu begründen. Einwendungen der BI Admont-Lassein usw., vertreten durch DI Unglaub:

Niedrigere Lärmgrenzwerte und Maßnahmenverbesserung Die lärmtechnischen Einwendungen sind inhaltlich im Abschnitt a) Allgemeine Stellungnahme zu Themen berücksichtigt. Es wird auf die Ausführungen in Stellungnahme im Abschnitt a) zu den allgemeinen Themen hingewiesen. Einwendungen der BI Oberseidendorf, Piskertschach-Schreckendorf, vertreten durch Herrn Dietmar Petritsch:

Erhöhter Lärm durch zukünftig erhöhte Verkehrsbelastung befürchtet Das den schalltechnischen Berechnungen zugrunde liegende Betriebsprogramm entspricht der Basis- und Sensitivitätsvariante der ÖBB. Dabei werden für verschiedene Zugsgattungen und Zugarten die Anzahl der bei Tag, Nacht und gesamt prognostizierten Züge, deren Geschwindigkei-ten und Zuglängen festgelegt. Anhand der Angaben werden nach den einschlägigen Regeln der ONRegel 305011 zur Berechnung der Schallemission der projektierten Schienenstrecke herange-

Page 255: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

255

zogen. Die Schallemission wird als längenbezogener äquivalenter Schallleistungspegel definiert. Ausgehend von der Schallemission werden die in der Umgebung zu erwartenden Schienenver-kehrslärmimmissionen unter Berücksichtigung des bestehenden Geländemodells und der zusätzli-chen bahnseitigen Lärmschutzmaßnahmen berechnet. Als Ergebnisse werden die Beurteilungspe-gel des Schienenverkehrslärms bei Tagzeit und bei Nachtzeit ausgewiesen. Zur Kontrolle des projektsmäßigen Zustandes wurde im UVP-Gutachten Lärm periodische Kontrol-len (5-jährlich) der Schallemission der Schienenstrecke und zusätzlich zur Überprüfung der Einhal-tung des Immissionsgrenzwertes die messtechnische Schallpegelüberprüfungen der Lärmimmissi-onen an repräsentativen, lärmexponierten Punkten in der Nachbarschaft vorgeschrieben und in gleicher Weise im vorliegenden Einreichprojekt berücksichtigt. Mit der Vorgangsweise wird in lärmtechnischer Hinsicht eine ausreichende Kontrolle der dem vor-liegenden Einreichprojekt zugrunde gelegten betrieblichen lärmtechnischen Situation erreicht. Soll-ten sich in Zukunft Änderungen des Betriebsprogramms im Umfang und der maßgeblichern Ge-schwindigkeit ergeben, ist zunächst der Einfluss auf die Schallemission zu kontrollieren. Bei Erhö-hung der Schallemission, welche eine Überschreitung der Immissionsgrenzen erwarten ließe sind zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzunehmen. Damit ist nach den geltenden Lärmschutzbestim-mungen der ausreichende Schutz der Nachbarschaft auch in Zukunft erreicht. Einwendungen der Frau Dr. Katharina Puinbroek und andere, Seidendorf:

Zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen für Bau und Betrieb Die lärmtechnischen Einwendungen sind inhaltlich im Abschnitt a) Allgemeine Stellungnahme zu Themen berücksichtigt. Es wird auf die Ausführungen in Stellungnahme im Abschnitt a) zu den allgemeinen Themen hingewiesen. Einwendungen der Marktgemeinde Eberndorf:

Berücksichtigung anderer Projekte Die möglichen lärmtechnischen Auswirkungen anderer Projekte werden bei der Genehmigung sol-cher Vorhaben zu berücksichtigen sein.

Zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen bei Kreisverkehr Die Lärmauswirkungen durch den Kreisverkehr Kühnsdorf sind im Einreichprojekt berücksichtigt und es zeigt sich die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte. Es wird auf die Ausführungen in Stel-lungnahme im Abschnitt a) zu den allgemeinen Themen hinsichtlich zusätzlicher Maßnahmen hin-gewiesen. Einwendungen des Herrn Dr. Franz Schneider, Schreckendorf:

Lärm durch Bau und bei Betrieb, Ablöse gefordert Im vorliegenden Einreichprojekt wurden die Lärmauswirkungen sowohl für den Baubetrieb als auch für den Betrieb der Koralmbahn untersucht. Die Ergebnisse zeigen jeweils die Einhaltung der je-

Page 256: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

256

weils anzuwendenden Immissionsgrenzwerte. Für den Baubetrieb ist temporär die Errichtung einer Lärmschutzwand vorgesehen. Aus lärmtechnischer Sicht ist anhand der Immissionsergebnisse eine Ablöse nicht begründbar. Einwendungen des Herrn Josef Kitz, BI Admont-Lassein u. Althofen-Lind:

Ablöse der Liegenschaft Krawagner, Althofen gefordert Allein aus lärmschutztechnischer Sicht ist bei der vorliegenden Einhaltung der schalltechnischen Immissionsgrenzwerte eine Ablöse nicht begründbar. Einwendungen des Herrn Johann Gelbmann, Lind 6:

Zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen bei Tunnel Lind, Westportal Im vorliegenden Einreichprojekt wurden die Lärmauswirkungen sowohl für den Baubetrieb als auch für den Betrieb der Koralmbahn untersucht. Die Ergebnisse zeigen jeweils die deutliche Einhaltung der jeweils anzuwendenden Immissionsgrenzwerte. Zusätzliche Maßnahmen sind aus lärmtechni-scher Sicht nicht begründbar. Es wird auf die Ausführungen in Stellungnahme im Abschnitt a) zu den allgemeinen Themen hinsichtlich zusätzlicher Maßnahmen hingewiesen. Einwendungen der Frau Karin Unterberger, Kühnsdorf:

Zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen Im vorliegenden Einreichprojekt wurden die Lärmauswirkungen sowohl für den Baubetrieb als auch für den Betrieb der Koralmbahn untersucht. Die Ergebnisse zeigen jeweils die deutliche Einhaltung der jeweils anzuwendenden Immissionsgrenzwerte. Zusätzliche Maßnahmen sind aus lärmtechni-scher Sicht nicht begründbar. Es wird auf die Ausführungen in Stellungnahme im Abschnitt a) zu den allgemeinen Themen hinsichtlich zusätzlicher Maßnahmen hingewiesen. Kontrollmessungen der tatsächlichen Lärmimmissionen sind vorgesehen. Einwendungen von RA Dr. Kammerlander für F. Leitgeb und Fiamma Gabelli:

Ausführung von Lärmschutzmaßnahmen Die im vorliegenden Einreichprojekt enthaltenen Lärmschutzeinrichtungen (Wälle und Wände) wurden zur gesicherten Einhaltung der Immissionsgrenzen dimensioniert. Die unterschiedliche Wirksamkeit der Wände oder Wälle wurde entsprechend berücksichtigt. Einwendungen von Herrn Mag. Piskernik, Schloss Wasserhofen:

Erhöhte Lärmsituation, Ausführung von Lärmschutzmaßnahmen Die Einwendungen geben in Kurzform Teile der bereits schriftlich vorgebrachten umfangreichen Einwendungen wieder. Es wird daher auf die speziellen Ausführungen im Abschnitt b) der Stel-lungnahme verwiesen.

Page 257: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

257

Einwendungen von Frau Hildegard Martinschitz und Frau Mag. Karin Wank, Piskertschach:

Lärmschutzmaßnahmen für den Betrieb Im Einreichprojekt sind ausreichende Lärmschutzmaßnahmen für den Betrieb der Strecke vorge-sehen. Die vorliegenden Untersuchungen weisen Lärmimmissionen in der Höhe von deutlich unter 40 dB nachts auf, womit der Immissionsgrenzwert von 50 dB deutlich unterschritten wird.

Einschränkung der Arbeitszeiten beim Bau Es wird auf die Ausführungen in Stellungnahme im Abschnitt a) zu den allgemeinen Themen hin-sichtlich Bauabwicklung hingewiesen. Einwendungen von Dr. Maximilian Nachtigall, Admont:

Einschränkung der Arbeitszeiten beim Bau Es wird auf die Ausführungen in Stellungnahme im Abschnitt a) zu den allgemeinen Themen hin-sichtlich Bauabwicklung hingewiesen. Einwendungen von RA Dr. Brandl für Thomas Lach, Rudolf Kern und andere, Kühnsdorf:

Schallschutz ist unzureichend Die im vorliegenden Einreichprojekt enthaltenen lärmtechnischen Untersuchungen weisen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen die gesicherte Einhaltung der Immis-sionsgrenzen nach SchIV aus. Messtechnische Kontrollen nach Inbetriebnahme sind vorgesehen. Im übrigen wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme im Abschnitt a) zu den allgemeinen Themen hingewiesen. Ing. Erich Lassnig eh. gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für Erschütte-rungsschutz und Sekundärschallschutz, Univ.Prof. Dr. Rainer Flesch: 02 bis 07, 13.1, 13.03, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 22, 24, 26, 32, 33, 34, 35, 39, 41, 47, 48, 50, 51, 58, 59, 61, 66, 68, 74, 89.06, 93.01, 95a, 117, 127, 128, 129, 133.01, 133.02, 138, 139, 140, 142, 148.24, 148.29 bis 148.54, 149.06, 150.01, 151.01, 155.01, 161.02, 163, 165, 166, 167, 177.01, 180, 182, 185, 190, 284- 297, 300-307, 309-321, 326, 328, 331-344, 348-350, 352-360, 362, 363, 365-367, 369, 370, 375, 376, 378: Die Beweissicherungsmaßnahmen für die Bauphase sind im Absatz 4.13.2.1 und für die Betriebs-phase in 4.13.2.2 dargestellt. 13.02, 20.01, 148.04, 148.13, 158, 238, 373: Die Beweissicherungsmaßnahmen für die Bauphase sind im Absatz 4.13.2.1 dargestellt.

Page 258: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

258

42: Die hier zu erwartenden Erschütterungen alleine sind sicherlich kein Argument für eine Ablöse. Die Beweissicherungsmaßnahmen für die Bauphase sind im Absatz 4.13.2.1 und für die Betriebspha-se in 4.13.2.2 dargestellt. 43.01, 45, 60, 65, 75.06, 75.10, : Die Beweissicherungsmaßnahmen für die Bauphase sind im Absatz 4.13.2.1 und für die Betriebs-phase in 4.13.2.2 dargestellt. Die Prognosen für die Betriebsphase sind aus Absatz 4.16.3 ersichtlich. In Absatz 4.16.5 werden jene Maßnahmen beschrieben, die in den Bereichen 2: Grüntunnel Kühnsdorf, 4 bis 8: Tunnelkette Peraschitzen, Srejach, Untersammelsdorf und 10 – 14: Tunnel Stein erforderlich sind. Zur endgültigen Festlegung der Maßnahmen werden baubegleitende Messungen sowie Untersu-chungen mittels Schwingungsgeneratoren in den kritischen Bereichen durchgeführt (siehe Absatz 4.16.5). Die aus derzeitiger Sicht geplanten Untersuchungen sind in Tab. 50 dargestellt. 87.09: Die Rechtlichen Grundlagen, Normen und Richtlinien sind im Absatz 2.2.2 dargestellt. Die relevanten Grenzwerte werden im Absatz 2.5 angegeben. In Absatz 4.16.5 werden jene Maßnahmen beschrieben, die in den Bereichen 2: Grüntunnel Kühnsdorf, 4 bis 8: Tunnelkette Peraschitzen, Srejach, Untersammelsdorf und 10 – 14: Tunnel Stein erforderlich sind. Zur endgültigen Festlegung der Maßnahmen werden baubegleitende Messungen sowie Untersu-chungen mittels Schwingungsgeneratoren in den kritischen Bereichen durchgeführt (siehe Absatz 4.16.5). Die aus derzeitiger Sicht geplanten Untersuchungen sind in Tab. 50 dargestellt. Gemäß dem Stand der Technik ist in bebauten Gebieten ein guter Erschütterungs- und Sekundär-schallschutz erforderlich. Werden unbebaute Gebiete nach Erteilung der Baugenehmigung umge-widmet, so hat der Bauwerber der neuen Objekte selbst für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (bauwerksseitig oder auf dem Übertragungsweg) zu sorgen. Maßnahmen sind in der Regel jedoch nur bei Wohnbauten, nicht aber bei gewerblicher und industrieller Nutzung (Ausnahme: Betriebe mit schwingungsempfindlichen Geräten, z.B. Präzisionswaagen, Elektronenmikroskopen, Präzisi-onswerkzeugmaschinen, etc.) erforderlich. Erschütterungsmindernde Maßnahmen werden in Ab-satz 2.6 beschrieben. 89.02: Die Beweissicherungsmaßnahmen (Kontrollmessungen) sind im Absatz 4.13.2.1 und für die Be-triebsphase in 4.13.2.2 dargestellt. Die Prognosen für die Betriebsphase sind aus Absatz 4.16.3 ersichtlich. In Absatz 4.16.5 werden jene Maßnahmen beschrieben, die in den Bereichen 2: Grüntunnel Kühnsdorf, 4 bis 8: Tunnelkette Peraschitzen, Srejach, Untersammelsdorf und 10 – 14: Tunnel Stein erforderlich sind.

Page 259: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

259

Zur endgültigen Festlegung der Maßnahmen werden baubegleitende Messungen sowie Untersu-chungen mittels Schwingungsgeneratoren in den kritischen Bereichen durchgeführt (siehe Absatz 4.16.5). Die aus derzeitiger Sicht geplanten Untersuchungen sind in Tab. 50 dargestellt. Die angegebenen Maßnahmen sind sehr wohl ausreichend. 89.08: Die Beweissicherungsmaßnahmen für die Bauphase sind im Absatz 4.13.2.1 und für die Betriebs-phase in 4.13.2.2 dargestellt. Die Prognosen für die Betriebsphase sind aus Absatz 4.16.3 ersichtlich. In Absatz 4.16.5 werden jene Maßnahmen beschrieben, die in den Bereichen 2: Grüntunnel Kühnsdorf, 4 bis 8: Tunnelkette Peraschitzen, Srejach, Untersammelsdorf und 10 – 14: Tunnel Stein erforderlich sind. Zur endgültigen Festlegung der Maßnahmen werden baubegleitende Messungen sowie Untersu-chungen mittels Schwingungsgeneratoren in den kritischen Bereichen durchgeführt (siehe Absatz 4.16.5). Die aus derzeitiger Sicht geplanten Untersuchungen sind in Tab. 50 dargestellt 89.15: Die Beweissicherungsmaßnahmen für die Bauphase sind im Absatz 4.13.2.1 und für die Betriebs-phase in 4.13.2.2 dargestellt. Die Prognosen für die Betriebsphase sind aus Absatz 4.16.3 ersichtlich. In Absatz 4.16.5 werden jene Maßnahmen beschrieben, die in den Bereichen 2: Grüntunnel Kühnsdorf, 4 bis 8: Tunnelkette Peraschitzen, Srejach, Untersammelsdorf und 10 – 14: Tunnel Stein erforderlich sind. Zur endgültigen Festlegung der Maßnahmen werden baubegleitende Messungen sowie Untersu-chungen mittels Schwingungsgeneratoren in den kritischen Bereichen durchgeführt (siehe Absatz 4.16.5). Die aus derzeitiger Sicht geplanten Untersuchungen sind in Tab. 50 dargestellt 92, 95b, 95c02: Die Rechtlichen Grundlagen, Normen und Richtlinien sind im Absatz 2.2.2 dargestellt. Die relevanten Grenzwerte werden im Absatz 2.5 angegeben. Die Beweissicherungsmaßnahmen für die Bauphase sind im Absatz 4.13.2.1 und für die Betriebs-phase in 4.13.2.2 dargestellt. 99.02: Die Rechtlichen Grundlagen, Normen und Richtlinien sind im Absatz 2.2.2 dargestellt. Die relevanten Grenzwerte werden im Absatz 2.5 angegeben. Die Beweissicherungsmaßnahmen für die Bauphase sind im Absatz 4.13.2.1 und für die Betriebs-phase in 4.13.2.2 dargestellt. Die Prognosen für die Betriebsphase sind aus Absatz 4.16.3 ersichtlich.

Page 260: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

260

In Absatz 4.16.5 werden jene Maßnahmen beschrieben, die in den Bereichen 2: Grüntunnel Kühnsdorf, 4 bis 8: Tunnelkette Peraschitzen, Srejach, Untersammelsdorf und 10 – 14: Tunnel Stein erforderlich sind. Zur endgültigen Festlegung der Maßnahmen werden baubegleitende Messungen sowie Untersu-chungen mittels Schwingungsgeneratoren in den kritischen Bereichen durchgeführt (siehe Absatz 4.16.5). Die aus derzeitiger Sicht geplanten Untersuchungen sind in Tab. 50 dargestellt 104: Die Rechtlichen Grundlagen, Normen und Richtlinien sind im Absatz 2.2.2 dargestellt. Die relevanten Grenzwerte werden im Absatz 2.5 angegeben. Die Beweissicherungsmaßnahmen für die Bauphase sind im Absatz 4.13.2.1 und für die Betriebs-phase in 4.13.2.2 dargestellt. Die Prognosen für die Betriebsphase sind aus Absatz 4.16.3 ersichtlich. In Absatz 4.16.5 werden jene Maßnahmen beschrieben, die in den Bereichen 2: Grüntunnel Kühnsdorf, 4 bis 8: Tunnelkette Peraschitzen, Srejach, Untersammelsdorf und 10 – 14: Tunnel Stein erforderlich sind. Zur endgültigen Festlegung der Maßnahmen werden baubegleitende Messungen sowie Untersu-chungen mittels Schwingungsgeneratoren in den kritischen Bereichen durchgeführt (siehe Absatz 4.16.5). Die aus derzeitiger Sicht geplanten Untersuchungen sind in Tab. 50 dargestellt 147.03: Die Rechtlichen Grundlagen, Normen und Richtlinien sind im Absatz 2.2.2 dargestellt. Die relevanten Grenzwerte werden im Absatz 2.5 angegeben. Die Beweissicherungsmaßnahmen für die Bauphase sind im Absatz 4.13.2.1 und für die Betriebs-phase in 4.13.2.2 dargestellt. Die Prognosen für die Betriebsphase sind aus Absatz 4.16.3 ersichtlich. In Absatz 4.16.5 werden jene Maßnahmen beschrieben, die in den Bereichen 2: Grüntunnel Kühnsdorf, 4 bis 8: Tunnelkette Peraschitzen, Srejach, Untersammelsdorf und 10 – 14: Tunnel Stein erforderlich sind. Zur endgültigen Festlegung der Maßnahmen werden baubegleitende Messungen sowie Untersu-chungen mittels Schwingungsgeneratoren in den kritischen Bereichen durchgeführt (siehe Absatz 4.16.5). Die aus derzeitiger Sicht geplanten Untersuchungen sind in Tab. 50 dargestellt 148.18: Die Beweissicherungsmaßnahmen für die Bauphase sind im Absatz 4.13.2.1 und für die Betriebs-phase in 4.13.2.2 dargestellt. Die Prognosen für die Betriebsphase sind aus Absatz 4.16.3 ersichtlich. In Absatz 4.16.5 werden jene Maßnahmen beschrieben, die in den Bereichen 2: Grüntunnel Kühnsdorf, 4 bis 8: Tunnelkette Peraschitzen, Srejach, Untersammelsdorf und 10 – 14: Tunnel Stein erforderlich sind. Zur endgültigen Festlegung der Maßnahmen werden baubegleitende Messungen sowie Untersu-chungen mittels Schwingungsgeneratoren in den kritischen Bereichen durchgeführt (siehe Absatz 4.16.5). Die aus derzeitiger Sicht geplanten Untersuchungen sind in Tab. 50 dargestellt

Page 261: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

261

213: Die Beweissicherungsmaßnahmen für die Bauphase sind im Absatz 4.13.2.1 und für die Betriebs-phase in 4.13.2.2 dargestellt. Die Prognosen für die Betriebsphase sind aus Absatz 4.16.3 ersichtlich. In Absatz 4.16.5 werden jene Maßnahmen beschrieben, die in den Bereichen 2: Grüntunnel Kühnsdorf, 4 bis 8: Tunnelkette Peraschitzen, Srejach, Untersammelsdorf und 10 – 14: Tunnel Stein erforderlich sind. Zur endgültigen Festlegung der Maßnahmen werden baubegleitende Messungen sowie Untersu-chungen mittels Schwingungsgeneratoren in den kritischen Bereichen durchgeführt (siehe Absatz 4.16.5). Die aus derzeitiger Sicht geplanten Untersuchungen sind in Tab. 50 dargestellt. 237: Die Beweissicherungsmaßnahmen für die Bauphase sind im Absatz 4.13.2.1 und für die Betriebs-phase in 4.13.2.2 dargestellt. Die Prognosen für die Betriebsphase sind aus Absatz 4.16.3 ersichtlich. In Absatz 4.16.5 werden jene Maßnahmen beschrieben, die in den Bereichen 2: Grüntunnel Kühnsdorf, 4 bis 8: Tunnelkette Peraschitzen, Srejach, Untersammelsdorf und 10 – 14: Tunnel Stein erforderlich sind. Zur endgültigen Festlegung der Maßnahmen werden baubegleitende Messungen sowie Untersu-chungen mittels Schwingungsgeneratoren in den kritischen Bereichen durchgeführt (siehe Absatz 4.16.5). Die aus derzeitiger Sicht geplanten Untersuchungen sind in Tab. 50 dargestellt. 242: Die Rechtlichen Grundlagen, Normen und Richtlinien sind im Absatz 2.2.2 dargestellt. Die relevanten Grenzwerte werden im Absatz 2.5 angegeben. Die Beweissicherungsmaßnahmen für die Bauphase sind im Absatz 4.13.2.1 und für die Betriebs-phase in 4.13.2.2 dargestellt. 248, 250: Die relevanten Grenzwerte werden im Absatz 2.5 angegeben. Die Beweissicherungsmaßnahmen für die Bauphase sind im Absatz 4.13.2.1 und für die Betriebs-phase in 4.13.2.2 dargestellt. Zur endgültigen Festlegung der Maßnahmen werden baubegleitende Messungen sowie Untersu-chungen mittels Schwingungsgeneratoren in den kritischen Bereichen durchgeführt (siehe Absatz 4.16.5). Die aus derzeitiger Sicht geplanten Untersuchungen sind in Tab. 50 dargestellt. 251, 283: Die relevanten Grenzwerte werden im Absatz 2.5 angegeben. Die Beweissicherungsmaßnahmen für die Bauphase sind im Absatz 4.13.2.1 und für die Betriebs-phase in 4.13.2.2 dargestellt.

Page 262: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

262

Zur endgültigen Festlegung der Maßnahmen werden baubegleitende Messungen sowie Untersu-chungen mittels Schwingungsgeneratoren in den kritischen Bereichen durchgeführt (siehe Absatz 4.16.5). Die aus derzeitiger Sicht geplanten Untersuchungen sind in Tab. 50 dargestellt. 270: Die Rechtlichen Grundlagen, Normen und Richtlinien sind im Absatz 2.2.2 dargestellt. Die relevanten Grenzwerte werden im Absatz 2.5 angegeben. Die Beweissicherungsmaßnahmen für die Bauphase sind im Absatz 4.13.2.1 und für die Betriebs-phase in 4.13.2.2 dargestellt. Die Prognosen für die Betriebsphase sind aus Absatz 4.16.3 ersichtlich. In Absatz 4.16.5 werden jene Maßnahmen beschrieben, die in den Bereichen 2: Grüntunnel Kühnsdorf, 4 bis 8: Tunnelkette Peraschitzen, Srejach, Untersammelsdorf und 10 – 14: Tunnel Stein erforderlich sind. Zur endgültigen Festlegung der Maßnahmen werden baubegleitende Messungen sowie Untersu-chungen mittels Schwingungsgeneratoren in den kritischen Bereichen durchgeführt (siehe Absatz 4.16.5). Die aus derzeitiger Sicht geplanten Untersuchungen sind in Tab. 50 dargestellt. 274: Die Rechtlichen Grundlagen, Normen und Richtlinien sind im Absatz 2.2.2 dargestellt. Die relevanten Grenzwerte werden im Absatz 2.5 angegeben. Für das gegenständliche Projekt gelten sogar strengere Grenzwerte als diejenigen, die in der ÖNorm S 9012 vorgesehen sind. Die Beweissicherungsmaßnahmen für die Bauphase sind im Absatz 4.13.2.1 und für die Betriebs-phase in 4.13.2.2 dargestellt. Die Prognosen für die Betriebsphase sind aus Absatz 4.16.3 ersichtlich. In Absatz 4.16.5 werden jene Maßnahmen beschrieben, die in den Bereichen 2: Grüntunnel Kühnsdorf, 4 bis 8: Tunnelkette Peraschitzen, Srejach, Untersammelsdorf und 10 – 14: Tunnel Stein erforderlich sind. Zur endgültigen Festlegung der Maßnahmen werden baubegleitende Messungen sowie Untersu-chungen mittels Schwingungsgeneratoren in den kritischen Bereichen durchgeführt (siehe Absatz 4.16.5). Die aus derzeitiger Sicht geplanten Untersuchungen sind in Tab. 50 dargestellt. 308: Die Beweissicherungsmaßnahmen für die Bauphase sind im Absatz 4.13.2.1 und für die Betriebs-phase in 4.13.2.2 dargestellt. Die Prognosen für die Betriebsphase sind aus Absatz 4.16.3 ersichtlich. In Absatz 4.16.5 werden jene Maßnahmen beschrieben, die in den Bereichen 2: Grüntunnel Kühnsdorf, 4 bis 8: Tunnelkette Peraschitzen, Srejach, Untersammelsdorf und 10 – 14: Tunnel Stein erforderlich sind. Zur endgültigen Festlegung der Maßnahmen werden baubegleitende Messungen sowie Untersu-chungen mittels Schwingungsgeneratoren in den kritischen Bereichen durchgeführt (siehe Absatz 4.16.5). Die aus derzeitiger Sicht geplanten Untersuchungen sind in Tab. 50 dargestellt. 329:

Page 263: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

263

Die Rechtlichen Grundlagen, Normen und Richtlinien sind im Absatz 2.2.2 dargestellt. Die relevanten Grenzwerte werden im Absatz 2.5 angegeben. Die Beweissicherungsmaßnahmen für die Bauphase sind im Absatz 4.13.2.1 und für die Betriebs-phase in 4.13.2.2 dargestellt. Die Prognosen für die Betriebsphase sind aus Absatz 4.16.3 ersichtlich. In Absatz 4.16.5 werden jene Maßnahmen beschrieben, die in den Bereichen 2: Grüntunnel Kühnsdorf, 4 bis 8: Tunnelkette Peraschitzen, Srejach, Untersammelsdorf und 10 – 14: Tunnel Stein erforderlich sind. Zur endgültigen Festlegung der Maßnahmen werden baubegleitende Messungen sowie Untersu-chungen mittels Schwingungsgeneratoren in den kritischen Bereichen durchgeführt (siehe Absatz 4.16.5). Die aus derzeitiger Sicht geplanten Untersuchungen sind in Tab. 50 dargestellt. 351: Die Prognosen für die Betriebsphase sind aus Absatz 4.16.3 ersichtlich. In Absatz 4.16.5 werden jene Maßnahmen beschrieben, die in den Bereichen 2: Grüntunnel Kühnsdorf, 4 bis 8: Tunnelkette Peraschitzen, Srejach, Untersammelsdorf und 10 – 14: Tunnel Stein erforderlich sind. Zur endgültigen Festlegung der Maßnahmen werden baubegleitende Messungen sowie Untersu-chungen mittels Schwingungsgeneratoren in den kritischen Bereichen durchgeführt (siehe Absatz 4.16.5). Die aus derzeitiger Sicht geplanten Untersuchungen sind in Tab. 50 dargestellt. 364: Die Beweissicherungsmaßnahmen für die Bauphase sind im Absatz 4.13.2.1 und für die Betriebs-phase in 4.13.2.2 dargestellt. Die Prognosen für die Betriebsphase sind aus Absatz 4.16.3 ersichtlich. Zur endgültigen Festlegung der Maßnahmen werden baubegleitende Messungen sowie Untersu-chungen mittels Schwingungsgeneratoren in den kritischen Bereichen durchgeführt (siehe Absatz 4.16.5). Die aus derzeitiger Sicht geplanten Untersuchungen sind in Tab. 50 dargestellt. Univ. Prof. DI Dr. Rainer Flesch eh. ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für Erschütterungsschutz und Sekundärschallschutz, Univ.Prof. Dr. Rainer Flesch: Bezüglich der Stellungnahme von Frau Dr. Puinbroek in der Verhandlung wird angeregt, ihr Haus in das Messprogramm für die endgültige Festlegung der Masse-Federsysteme und Prüfung von Verdachtsgebäuden im Abschnitt Tunnel Stein 3 (km 108,812) (siehe Tabelle des Gemeinschafts-gutachtens) einzubeziehen.

Page 264: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

264

Univ.Prof. Dr. Rainer Flesch eh. gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für elektromagne-tische Felder, Prof. Dr.-Ing. habil. Med. Jiri Silny: Entgegnung zur Stellungnahme von Heinz Piskernik Zu Punkt 1. Die Bewertung der gesundheitlichen Konsequenz einer Exposition des Menschen durch elektro-magnetische Felder stellt eine relativ neue multidisziplinäre Problematik dar, für deren Beurteilung umfassende Fachkenntnisse nicht nur der allgemeinen Medizin, sondern auch der experimentellen Medizin, der Physik und der Elektrotechnik erforderlich sind. Darüber hinaus müssen bei dem Gut-achter weit reichende Kenntnisse und Erfahrungen mit dem streng festgelegten wissenschaftlichen Vorgehen bei der Einschätzung der Wirkungen physikalischer Noxen vorausgesetzt werden. Die inzwischen mehrere Tausend Publikationen zählende wissenschaftliche Literatur aus experi-mentellen Untersuchungen mit Ergebnissen über die Effekte niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder im Organismus erlaubt heute eine gut fundierte Aussage über die zu erwar-tenden Wirkungen charakterisierter Quellen elektromagnetischer Felder nach aktuellstem Wis-senstand. Zugleich ist wegen des hohen Umfangs und der Komplexität der Literatur der Ar-beitsaufwand für die geforderte Analyse dieser Literatur enorm hoch. Dieser hohe Arbeitsaufwand, eine offensichtliche Voreingenommenheit und eine individuelle Über-zeugung von der Gefährlichkeit schwacher niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder waren scheinbar bei Herrn Dr. Ch. König die wesentlichen Gründe für die Halbherzigkeit seiner Auseinandersetzung mit der Fülle der vorliegenden wissenschaftlichen Informationen. Seine Stel-lungnahme thematisiert stattdessen eher eigenwillige Argumente und unvollständig wiedergege-bene Zusammenhänge. Das vorliegende Gutachten des Herrn Dr. Ch. König ist geeignet, bei jedem Laien Unsicherheiten oder sogar Ängste hinsichtlich der gesundheitlichen Konsequenzen der im Alltag fast überall vor-handenen schwachen elektrischen und magnetischen Felder zu wecken — so auch bei Herrn Piskernik. Das genannte Gutachten behauptet, dass es wissenschaftliche Belege für gesundheitliche Lang-zeitwirkungen schwacher magnetischer 16 2/3 Hz-Felder auf das Krebsgeschehen gebe. Begrün-det wird dies mit der Einstufung niederfrequenter Felder als mögliches Karzinogen durch die inter-nationale Krebsforschungsagentur IARC. Unerwähnt bleibt dabei jedoch, dass die IARC die Ein-stufung aller denkbaren Wirkstoffe und Agenten, heute bereits mehr als 200 an der Zahl, nach der Häufigkeit ihrer Thematisierung in wissenschaftlichen Publikationen vornimmt und sie in ganz un-terschiedliche Klassen einteilt. Dabei werden in die Klasse 2B, in der auch die Magnetfelder zu finden sind, solche Stoffe eingeordnet, für deren mutmaßliche Wirksamkeit nur begrenzte epide-miologische und unzureichende tierexperimentelle Evidenz gegeben ist. In derselben Klasse sind

Page 265: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

265

beispielsweise auch tagtäglich konsumierte Lebensmittel wie Kaffee oder eingelegtes Gemüse angesiedelt. Das europaweit geltende ICNIRP-Grenzwertkonzept und die davon abgeleiteten nationalen Grenzwerte werden durch Herrn Dr. König diskreditiert, indem er behauptet, dass diese Empfeh-lungen nur kurzzeitige gesundheitliche Auswirkungen berücksichtigen würden. Tatsache ist aber, dass im Rahmen dieses Grenzwertkonzeptes auch eventuelle Langzeitwirkungen geprüft wurden. Bei fehlendem wissenschaftlichem Nachweis für derartige Wirkungen können aber keine fiktiven Wirkungsschwellen oder eine Wirkdosis festgelegt werden. Bei der Aufstellung verantwortbarer und nachvollziehbarer Grenzwerte bleibt daher nur die Möglichkeit, sich auf tatsächlich existieren-de Effekte und ihre Schwellen zu beziehen und, dem Vorsorgegedanken verpflichtet, die Grenz-werte um einen deutlichen Sicherheitsfaktor niedriger anzusetzen. Ein weiterer Sicherheitsabstand kommt zustande, in dem jeweils die niedrigsten Schwellen für harmlose Effekte ohne jede ge-sundheitliche Konsequenz herangezogen werden. Diese Beurteilungsmethode wird heute von al-len kompetent zusammengesetzten nationalen und internationalen Gremien anerkannt und ver-wendet. Die sog. ALARA- und ALATA-Prinzipien fordern, bei angemessenem Aufwand die Exposition so weit wie technisch möglich herab zu setzen. Diese Forderung ist durchaus vernünftig und wird be-reits auf breiter Basis praktiziert, zumal auf diese Weise Energie eingespart werden kann. Tech-nisch lassen sich sogar noch weiter reichende Maßnahmen treffen, die allerdings sehr kostspielig wären. Jedoch brächten auch sie im Grunde keine nennenswerte Minderung der Gesamtexpositi-on, da die Felder der vielen häuslichen elektrischen Verbraucher bei weitem dominieren. Wegen der Heranziehung weniger ausgesuchter Publikationen, falscher Interpretation, unvollstän-diger Auszüge aus anderen Stellungnahmen, Zitierens nicht autorisierter und nicht kompetenter Gruppen (z.B. Catania 2002), aber auch wegen seiner Argumentation mit alten, aber niemals be-legten Effekte und nicht zuletzt wegen seiner unbegründeten Forderungen wird das vorliegende Gutachten des Herrn Dr. Ch. König der geforderten Wissenschaftlichkeit bei der Beurteilung des aktuellen Wissensstandes nicht gerecht. Darüber hinaus steht es in krassem Widerspruch auch zu den jüngsten Beurteilungen nationaler und internationaler Fachgremien. Technische Gesichtspunkte in Punkt 2 und 3 Zur Abschätzung der Stärken der elektrischen und magnetischen Felder unter der Bahnoberlei-tung und in ihrem Umfeld wurden vom Institut für Elektrische Anlagen der Universität Graz zahlrei-che Messungen und Simulationen vorgenommen. Danach können im Gebäude Schlossweg 1, 9575 Wasserhofen, maximale magnetische Flussdichten von ca. 2 µT, an der Grundstückgrenze in 40 m Entfernung von Gleisachse 3,7 µT und an der Bahngrundgrenze in einem Abstand von 16 m zu Gleisachse 11,5 µT auftreten. Bei der Simulation wurden mehrere Sicherheitsfaktoren einge-baut, wodurch sich im ungünstigsten Fall für einzelne Profile höhere Feldstärken als in der Praxis ergeben haben. So resultieren die aufgeführten maximalen Flussdichten aus dem sog. Anlagen-grenzstrom, einem bahnbetriebstechnischen Ausnahmezustand, der statistisch gesehen nur weni-ge Minuten pro Jahr überhaupt auftritt. Damit sind die schwachen Variationen der Feldstärken

Page 266: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

266

während der Brems- und Beschleunigungsvorgänge der Züge und die minimalen Einflüsse der AWP-Pipeline oder der Konstruktion der Fahrbahn mehr als abgedeckt. Eine Stützmauer würde die elektrischen und zu einem geringen Anteil auch die magnetischen Felder allenfalls verringern. Darüber hinaus wurden für die Beurteilung eventueller Wirkungen auf die Gesundheit der Anwoh-ner die höchsten Feldstärken der am nächsten gelegenen Häuser aus allen Profilen herangezo-gen. Damit sind auch alle anderen Situationen abgedeckt, in denen niedrigere Feldstärken auftre-ten. In den Häusern der Anrainer werden von der Oberleitung keine nennenswerten elektrischen Felder und im Normalbetrieb auch nur vernachlässigbar schwache magnetische Felder aufgebaut, deren Flussdichten in den meisten Fällen sogar deutlich unter denen der elektrischen 50 Hz-Spannungsversorgung liegen. Medizinische Aussage zu Punkt 2 und 3 In einzelnen, wenig aussagekräftigen epidemiologischen Publikationen werden statistische Ver-gleiche zwischen unterschiedlichen, zum Teil befürchteten Erkrankungen wie Krebs oder der Alz-heimerschen Krankheit und den technischen elektromagnetischen Feldern des Alltags angestellt. Die aus diesen Vergleichen resultierenden, vorläufigen und im wissenschaftlichen Sinne unreifen Ergebnisse werden fälschlicherweise von einigen Autoren als Beweis für eine gesundheitliche Ge-fährdung durch die Felder des Alltags bewertet. Nicht berücksichtigt werden jedoch die vielen, da-gegen sprechende Argumente wie z.B.

- das Fehlen jeglicher nachvollziehbarer Wirkungsmechanismen - die Existenz von endogenen (körpereigenen) elektrischen Feldern, die um einige Zehner-

potenzen stärker sind als die exogenen (durch die äußeren Felder) im Körper hervorgeru-fenen Anteile

- Exposition des Menschen mit magnetischen Erdfeldern, die wesentlich stärker sind als die magnetischen Felder der Bahnoberleitung

- Widersprechende Ergebnisse anderer Untersuchungen - das Ausbleiben der notwendigen Bestätigung von berichteten Wirkungen durch unabhängi-

ge Forschergruppen - das Fehlen der Bestätigung eines ursächlichen Zusammenhangs weder durch Tierexperi-

mente noch durch Reagenzglasuntersuchungen für die einzelnen aus epidemiologischen Studien abgeleiteten Effekte,.

Die Fachliteratur insgesamt betrachtet vermittelt große Sicherheitsabstände zwischen den Wir-kungsschwellen belegter gesundheitsrelevanter Effekte in starken technischen elektromagneti-schen Feldern und den üblichen relativ schwachen Feldstärken der elektrischen und magnetischen Felder der Bahnoberleitungen, wie sie in frei zugänglichen Bereichen auf die Allgemeinbevölke-rung einwirken können. Nach aktuellem Wissensstand sind diese Felder nicht imstande, die Ge-sundheit von Menschen zu beeinträchtigen, seien es nun Kinder oder Erwachsene, Gesunde oder Kranke. Diese Feststellung gilt selbst für die Gruppe der Träger aktiver elektronischer Implantate wie Herzschrittmacher oder Kardioverter-Defibrillatoren.

Page 267: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

267

Prof. Dr. J. Silny eh. gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für Ökologie, Univ.Prof. Mag. Dr. Georg Grabherr: Anmerkung: Beantwortung durch den Sachverständigen: kursiv 13.02 Rudolf Kern „Der Hang nördlich der Bahntrasse in der Siedlung Peratschitzen, der Grüntunnel sowie die ein-gehauste Strecke zwischen Westportal Grünbrücke Peratschitzen und Ostportal Tunnel Srejach sind landschaftsplanerisch so zu gestalten, dass zusätzliche Schattenbildung und Laubverwehun-gen vermieden werden.“ Mit der Ausgleichsfläche öMi-g 040 wird diese Forderung weitgehend erfüllt. Gemäß der Beschrei-bung dieses Maßnahmentyps handelt es sich dabei „um Flächen mit niederwüchsiger Gehölzstruk-tur und einzelnen Überhältern mit relativ großen Anteilen an offenen, unbestockten Flächen dazwi-schen“. Die übrigen als Wald projektierten Ausgleichsflächen wurden lediglich dem vorhandenen Waldbe-stand angepasst (gesamter Bereich von Wald umgeben). 20 O. und R. Wedenig Ökologische Begleitmaßnahmen auf Parz. 271 und 272 können nicht zur Verfügung gestellt wer-den: „Wir sind ein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb und können daher keinerlei Nutzfläche für diese Maßnahmen zur Verfügung stellen.“ Bei den erwähnten Flächen handelt es sich nicht um ökologische Ausgleichsflächen sondern um Tunnelservitute. 27 Stefan Jernej Keine ökologischen Begleitmaßnahmen auf der genannten Liegenschaft. Parz. 1343 KG St.Kanzian: Wiederherstellung der gesamten Fläche als Ackerfläche Die im Bauentwurf vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen sind projektgemäß auszu-führen. Sofern das Flächenausmaß und die ökologische Funktionsfähigkeit gleichwertig bleiben, können vom Projektwerber bei der endgültigen Festlegung der Flächen und Maßnahmen in be-gründeten Fällen Änderungen vorgenommen werden. Eventuelle Änderungen, die diesen Vorga-

Page 268: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

268

ben entsprechen müssen, erfolgen dabei vor Ort im Zuge der Grundeinlöseverhandlungen durch die Planer des Einreichprojektes im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundeigentümern. Dabei ist verfügbaren Flächen im Nahbereich des Vorhabens der Vorzug zu geben. Diesfalls hat die Projektwerberin der Behörde ein Gutachten vorzulegen, in dem aus der Sicht des ökologischen Sachverständigen die Gleichwertigkeit der geänderten ökologischen Ausgleichs-maßnahmen bestätigt wird. 43. H. Katschnig Keine ökologischen Begleitmaßnahmen auf der genannten Liegenschaft Die im Bauentwurf vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen sind projektgemäß auszu-führen. Sofern das Flächenausmaß und die ökologische Funktionsfähigkeit gleichwertig bleiben, können vom Projektwerber bei der endgültigen Festlegung der Flächen und Maßnahmen in be-gründeten Fällen Änderungen vorgenommen werden. Eventuelle Änderungen, die diesen Vorga-ben entsprechen müssen, erfolgen dabei vor Ort im Zuge der Grundeinlöseverhandlungen durch die Planer des Einreichprojektes im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundeigentümern. Dabei ist verfügbaren Flächen im Nahbereich des Vorhabens der Vorzug zu geben. Diesfalls hat die Projektwerberin der Behörde ein Gutachten vorzulegen, in dem aus der Sicht des ökologischen Sachverständigen die Gleichwertigkeit der geänderten ökologischen Ausgleichs-maßnahmen bestätigt wird. 46 K. Slamanig Betriebsgefährdung durch Flächenabtretung als Servitut Die im Bauentwurf vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen sind projektgemäß auszu-führen. Sofern das Flächenausmaß und die ökologische Funktionsfähigkeit gleichwertig bleiben, können vom Projektwerber bei der endgültigen Festlegung der Flächen und Maßnahmen in be-gründeten Fällen Änderungen vorgenommen werden. Eventuelle Änderungen, die diesen Vorga-ben entsprechen müssen, erfolgen dabei vor Ort im Zuge der Grundeinlöseverhandlungen durch die Planer des Einreichprojektes im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundeigentümern. Dabei ist verfügbaren Flächen im Nahbereich des Vorhabens der Vorzug zu geben. Diesfalls hat die Projektwerberin der Behörde ein Gutachten vorzulegen, in dem aus der Sicht des ökologischen Sachverständigen die Gleichwertigkeit der geänderten ökologischen Ausgleichs-maßnahmen bestätigt wird. 48 J. Onitsch Verluste durch Nichtaufforstung von Bau- und Brennholz, da ich jährlich 40 cbm zur Beheizung meiner Häuser entnehme Die Abgeltung wirtschaftlicher Verluste ist Sache von Verhandlungen der OEBB mit den Betroffe-nen und nicht vom SV Ökologie zu beurteilen. 52 J. Jernej

Page 269: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

269

„Im Gemeindegebiet verfügt die Projektwerberin im Bereich der alten Eisenbahntrasse bereits über erhebliche Grundflächen die aus Naturschutzgesichtspunkten als Ersatzflächen… genutzt werden können. …“ Auf den Grundeinlöseplänen, die den Grundbesitzern vorliegen, sind auf Flächen, die sich bereits im Besitz der ÖBB befinden, keine ökologischen Ausgleichsmaßnahmen eingezeichnet, da diese ja nicht mehr eingelöst werden müssen. So entstand fälschlich der Eindruck, dass die ÖBB ledig-lich Flächen anderer Besitzer für Ausgleichsmaßnahmen heranzieht und eigene Flächen aus-klammert. Tatsächlich werden selbstverständlich erhebliche Grundflächen aus dem Besitz der Pro-jektwerberin –v.a. im Bereich der stillgelegten Trasse- als ökologische Ausgleichsflächen geplant. Allerdings genügen die Flächen der ÖBB nicht zur vollständigen Abdeckung des Bedarfs an Aus-gleichsflächen. „… eine weit über dem Durchschnitt liegende Anzahl von Feuchtgebieten und Naturschutzflächen … sodass eine weitere … Schaffung von Feuchtgebieten jeglicher Grundlage entbehrt.“ Das Flächenausmaß von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen hat sich gesetzesgemäß nach der Flächeninanspruchnahme des Bauprojektes zu richten. Eine überdurchschnittliche Ausstattung eines Gebietes mit ökologisch besonders wertvollen Flächen kann daher keinesfalls als Argument für eine verringerte Bemessung von Ausgleichsflächen dienen. „… Auswahl … völlig einseitig und ohne fachliche Grundlage…“ Der SV für Ökologie teilt nicht die Kritik an der fachlichen Grundlage für die Planung der Aus-gleichsflächen. 54 und 55 Agrargemeinschaft Untersammelsdorf „… in den vergangenenen Jahren … bereits … Verbesserung der Situation… weit entfernt von katastrophalen ökologischen Verhältnissen…“ Das Flächenausmaß von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen hat sich gesetzesgemäß nach der Flächeninanspruchnahme des Bauprojektes zu richten. Eine überdurchschnittliche Ausstattung eines Gebietes mit ökologisch besonders wertvollen Flächen kann daher nicht als Argument für eine verringerte Bemessung von Ausgleichsflächen dienen. „… Anlage von ökologischen Ausgleichsflächen kann ausschließlich mit uns Grundeigentümern … geplant … werden….“ Die Anlage der ökologischen Ausgleichsflächen (landschaftspflegerische Begleitplanung) ist grundsätzlich durch die Ergebnisse der UVE vorgegeben. Im Rahmen der Grundeinlöseverhand-lungen wird seitens der Projektwerberin das Einvernehmen mit den Grundeigentümern bzw. Be-wirtschaftern gesucht.

Page 270: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

270

Die im Bauentwurf vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen sind projektgemäß auszu-führen. Sofern das Flächenausmaß und die ökologische Funktionsfähigkeit gleichwertig bleiben, können vom Projektwerber bei der endgültigen Festlegung der Flächen und Maßnahmen in be-gründeten Fällen Änderungen vorgenommen werden. Eventuelle Änderungen, die diesen Vorga-ben entsprechen müssen, erfolgen dabei vor Ort im Zuge der Grundeinlöseverhandlungen durch die Planer des Einreichprojektes im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundeigentümern. Dabei ist verfügbaren Flächen im Nahbereich des Vorhabens der Vorzug zu geben. Diesfalls hat die Projektwerberin der Behörde ein Gutachten vorzulegen, in dem aus der Sicht des ökologischen Sachverständigen die Gleichwertigkeit der geänderten ökologischen Ausgleichs-maßnahmen bestätigt wird. Der SV für Ökologie teilt nicht die Kritik an der fachlichen Grundlage für die Planung der Aus-gleichsflächen. Kommassierung wird verhindert Eventuelle Kommassierungen nach Abschluß des Baues sind nicht Gegenstand dieses Verfah-rens. Die Planung der Ausgleichsflächen erfolgte keineswegs „planlos“, sondern im Bemühen, den flächenmäßigen und funktionalen Vorgaben der UVE zu entsprechen Gebüschreihen entlang von Straßen als Ökofallen Siehe dazu die Stellungnahme des SV für Fischereiwesen, Gewässerökologie, Jagd und Wildöko-logie. „…Ausgleichsflächen … im Bereich von … Restflächen“ Nach Möglichkeit haben die Planer versucht, Ausgleichsflächen auf Restflächen zu verlegen (siehe z.B. Einlage 11103, Landschaftspflegerische Begleitplanung S.19 zur Verortung des Maßnahmen-typs „Wald-Gehölz“: „Diese Maßnahme wird im Bereich von Restflächen zwischen Trasse und Waldrand umgesetzt (Traufaufbau).“ Allerdings ist dies aus Gründen der ökologischen Funktions-fähigkeit und zur Erreichung des in der UVE zwingend vorgeschrieben Flächenausmasses nicht immer möglich Was bedeuten Maßnahmenkodierungen? Die Kodierung der Maßnahmenflächen ist im Detail der Einlage 11103: Einreichprojekt 2007, Landschaftspflegerische Begleitplanung, Kap. 4: Festlegung der Maßnahmenkategorien zu ent-nehmen. In der Maßnahmenkategorie Vegetation werden dort die Maßnahmenklassen Wald, Mischfläche, Wiese und Brache unterschieden. Diese untergliedern sich in die folgenden Maßnahmen mit ihren Kürzeln:

Page 271: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

271

Wald: Wald – Gehölz (öWd-g), Waldstrukturverbesserung - Forst (öWds-f), Waldstrukturverbesserung Wild (öWds-w) Mischfläche: Mischfläche – Gebüschflur (öMi-g), Mischfläche – Hecke (öMi-h), Mischfläche – Allee und Baum-reihe (öMi-a) Wiese: Wiese – Trockenwiese (öWi-t), Wiese – Halbtrockenrasen (öWi-h), Wiese – Feuchtwiese (öWi-f) Brache: Brache – Initialentwicklung (öBr-i), Für die jeweiligen Maßnahmen werden in der zitierten Einlage Verortung, Beschreibung, Entwick-lung, Pflegemaßnahmen, Duldung und Unterlassungen im Rahmen der Servitutsverträge sowie Artenlisten angeführt. Weitere Maßnahmenkategorien sind: Gewässer (ökologische Ausgleichsmaßnahme dabei: Neuanlage und Neugestaltung von Gewäs-sern (A-Gn), Zoologie (Wildquerungsmöglichkeiten WQM, Wildleitstrukturen, Amphibien- und Kleintierquerun-gen sowie Amphibien- und Kleintierleitstrukturen) und Landschaftsgestaltung. Kosten durch eingeschleppte Neophyten ? Da Humus im Zuge des Baus nach Möglichkeit vor Ort gewonnen und lediglich nach Zwischenla-gerung wieder verwendet wird ist mit einer nennenswerten Einschleppung von Neophyten nicht zu rechnen. Die ökologische Bauaufsicht wird angehalten, die Humusdeponien zu überprüfen und in eventuellen Problemfällen entsprechend einzuschreiten. 56 M. Katschnig Keine ökologischen Begleitmaßnahmen auf der genannten Liegenschaft Parz. 330 und 328 St.Kanzian unzumutbare Beeinträchtigung Die im Bauentwurf vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen sind projektgemäß auszu-führen. Sofern das Flächenausmaß und die ökologische Funktionsfähigkeit gleichwertig bleiben, können vom Projektwerber bei der endgültigen Festlegung der Flächen und Maßnahmen in be-gründeten Fällen Änderungen vorgenommen werden. Eventuelle Änderungen, die diesen Vorga-ben entsprechen müssen, erfolgen dabei vor Ort im Zuge der Grundeinlöseverhandlungen durch die Planer des Einreichprojektes im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundeigentümern. Dabei ist verfügbaren Flächen im Nahbereich des Vorhabens der Vorzug zu geben.

Page 272: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

272

Diesfalls hat die Projektwerberin der Behörde ein Gutachten vorzulegen, in dem aus der Sicht des ökologischen Sachverständigen die Gleichwertigkeit der geänderten ökologischen Ausgleichs-maßnahmen bestätigt wird. 57 F. Katz „… in den vergangenenen Jahren … bereits … Verbesserung der Situation… weit entfernt von katastrophalen ökologischen Verhältnissen…“ Das Flächenausmaß von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen hat sich gesetzesgemäß nach der Flächeninanspruchnahme des Bauprojektes zu richten. Eine überdurchschnittliche Ausstattung eines Gebietes mit ökologisch besonders wertvollen Flächen kann daher keinesfalls als Argument für eine verringerte Bemessung von Ausgleichsflächen dienen. „… Anlage von ökologischen Ausgleichsflächen kann ausschließlich mit uns Grundeigentümern … geplant … werden….“ Die Anlage der ökologischen Ausgleichsflächen (landschaftspflegerische Begleitplanung) ist grundsätzlich durch die Ergebnisse der UVE vorgegeben. Im Rahmen der Grundeinlöseverhand-lungen wird seitens der Projektwerberin das Einvernehmen mit den Grundeigentümern bzw. Be-wirtschaftern gesucht. Die im Bauentwurf vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen sind projektgemäß auszu-führen. Sofern das Flächenausmaß und die ökologische Funktionsfähigkeit gleichwertig bleiben, können vom Projektwerber bei der endgültigen Festlegung der Flächen und Maßnahmen in be-gründeten Fällen Änderungen vorgenommen werden. Eventuelle Änderungen, die diesen Vorga-ben entsprechen müssen, erfolgen dabei vor Ort im Zuge der Grundeinlöseverhandlungen durch die Planer des Einreichprojektes im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundeigentümern. Dabei ist verfügbaren Flächen im Nahbereich des Vorhabens der Vorzug zu geben. Diesfalls hat die Projektwerberin der Behörde ein Gutachten vorzulegen, in dem aus der Sicht des ökologischen Sachverständigen die Gleichwertigkeit der geänderten ökologischen Ausgleichs-maßnahmen bestätigt wird. Der SV für Ökologie teilt nicht die Kritik an der fachlichen Grundlage für die Planung der Aus-gleichsflächen. Kommassierung wird verhindert Eventuelle Kommassierungen nach Abschluß des Baues sind nicht Gegenstand dieses Verfah-rens. Die Planung der Ausgleichsflächen erfolgte keineswegs „planlos“, sondern im Bemühen, den flächenmäßigen und funktionalen Vorgaben der UVE zu entsprechen Gebüschreihen entlang von Straßen als Ökofallen

Page 273: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

273

Siehe dazu die Stellungnahme des SV für Fischereiwesen, Gewässerökologie, Jagd und Wildöko-logie. „…Ausgleichsflächen … im Bereich von … Restflächen“ Nach Möglichkeit haben die Planer versucht, Ausgleichsflächen auf Restflächen zu verlegen (siehe z.B. Einlage 11103, Landschaftspflegerische Begleitplanung S.19 zur Verortung des Maßnahmen-typs „Wald-Gehölz“: „Diese Maßnahme wird im Bereich von Restflächen zwischen Trasse und Waldrand umgesetzt (Traufaufbau).“ Allerdings ist dies aus Gründen der ökologischen Funktions-fähigkeit und zur Erreichung des in der UVE zwingend vorgeschrieben Flächenausmasses nicht immer möglich Was bedeuten Maßnahmenkodierungen? Die Kodierung der Maßnahmenflächen ist im Detail der Einlage 11103: Einreichprojekt 2007, Landschaftspflegerische Begleitplanung, Kap. 4: Festlegung der Maßnahmenkategorien zu ent-nehmen. In der Maßnahmenkategorie Vegetation werden dort die Maßnahmenklassen Wald, Mischfläche, Wiese und Brache unterschieden. Diese untergliedern sich in die folgenden Maßnahmen mit ihren Kürzeln: Wald: Wald – Gehölz (öWd-g), Waldstrukturverbesserung - Forst (öWds-f), Waldstrukturverbesserung Wild (öWds-w) Mischfläche: Mischfläche – Gebüschflur (öMi-g), Mischfläche – Hecke (öMi-h), Mischfläche – Allee und Baum-reihe (öMi-a) Wiese: Wiese – Trockenwiese (öWi-t), Wiese – Halbtrockenrasen (öWi-h), Wiese – Feuchtwiese (öWi-f) Brache: Brache – Initialentwicklung (öBr-i), Für die jeweiligen Maßnahmen werden in der zitierten Einlage Verortung, Beschreibung, Entwick-lung, Pflegemaßnahmen, Duldung und Unterlassungen im Rahmen der Servitutsverträge sowie Artenlisten angeführt. Weitere Maßnahmenkategorien sind: Gewässer (ökologische Ausgleichsmaßnahme dabei: Neuanlage und Neugestaltung von Gewäs-sern (A-Gn),

Page 274: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

274

Zoologie (Wildquerungsmöglichkeiten WQM, Wildleitstrukturen, Amphibien- und Kleintierquerun-gen sowie Amphibien- und Kleintierleitstrukturen) und Landschaftsgestaltung. Kosten durch eingeschleppte Neophyten ? Da Humus im Zuge des Baus nach Möglichkeit vor Ort gewonnen und lediglich nach Zwischenla-gerung wieder verwendet wird ist mit einer nennenswerten Einschleppung von Neophyten nicht zu rechnen. Die ökologische Bauaufsicht wird angehalten, die Humusdeponien zu überprüfen und in eventuellen Problemfällen entsprechend einzuschreiten. 79 Umweltconsulting Eisenberger in Vertretung M. Steffan Ausführliche Einwendung gegen die Planung der Drauquerung

1) Allgemeines 2) Eingriff in Rechte 3) Einwände gegen das Gesamtprojekt 4) Einwände gegen die Beantragung der Festlegung und Aufschüttung eines Bahndammes

und Ersatzflächen 5) Einwände gegen die Öffnung des Dammes zwischen Drau und Draufluss

Die Einwendungen beziehen sich außer auf ökologische Belange ausführlich auf wasserbauliche und wasserrechtliche Fragen (siehe dazu die detaillierten Stellungnahmen des SV für Wasserbau und des Planungsbüros DSK) sowie auf die Thematik von Fischerei und Jagd (siehe dazu die Stel-lungnahme des SV für Fischereiwesen, Gewässerökologie, Jagd und Wildökologie und Jagd). Zur grundsätzlichen Enteignungsproblematik siehe Stellungnahme der Behörde. „…willkürliche Verlandungen… stehen… im Widerspruch zum Kärntner Naturschutzgesetz… und zerstören den Charakter dieser Aulandschaft“ „… Anschüttungen des bestehenden Feuchtgebietes widersprechen ebenfalls §8 Kärntner Natur-schutzgesetz…“ Es handelt sich keineswegs um „willkürliche Verlandungen“, sondern um die Erfüllung zwingender Auflagen aus der Umweltverträglichkeitserklärung. Sinn der Anschüttungen ist einerseits die Ver-längerung der Uferlinie, andererseits eine reichere Strukturierung des Gewässers. Beides vermehrt das Lebensraumangebot für Pflanzen und Tiere und widerspricht somit nicht dem Kärntner Natur-schutzgesetz. Zum „Charakter der Aulandschaft“ ist festzustellen, dass es sich beim Istzustand bereits um ein sekundäres Stillgewässer handelt und auch der Nebenrinner keineswegs mehr na-türlichen Verhältnissen entspricht. Die vorliegende Planung stört daher nicht etwa den Eindruck der Naturbelassenheit im Sinne des Kärntner Naturschutzgesetzes, sondern wird langfristig diesen im Gegenteil sogar verstärken. „…kann es nicht sein, dass ein Projekt… von Ökologen dazu herangezogen wird, … eine ge-samtheitliche Verbesserung der Naturgegebenheiten durchführen zu wollen….“

Page 275: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

275

„Der Wunsch eines Ökologen auf Schaffung eines Naturreservates für Fische und andere Tiere möge ein hehrer sein…“ Da das Einreichprojekt unbestreitbar einen bedeutenden Eingriff in Natur und Landschaft des Ge-bietes darstellt, ist ein Ausgleich keine Liebhaberei von Ökologen sondern gesetzliche Verpflich-tung. „…welche Auswirkungen verunreinigte Böden auf Fauna und Flora haben … Wasserqualität“ In der UVE wurde durch zwingende Auflagen bereits gesichert, dass verunreinigte Böden nicht für Anschüttungen verwendet werden dürfen und dass durch die Vorgangsweise bei den Arbeiten die Wasserqualität möglichst wenig beeinträchtigt wird. 80 ident mit 79 ohne Nr. (zwischen 85b und 85) T. Krainz Parz.270, 266, 273, 271 Parzelle Nr. 266 und 270 hat Herr Krainz als Pächter beeinsprucht. Die im Bauentwurf vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen sind projektgemäß auszu-führen. Sofern das Flächenausmaß und die ökologische Funktionsfähigkeit gleichwertig bleiben, können vom Projektwerber bei der endgültigen Festlegung der Flächen und Maßnahmen in be-gründeten Fällen Änderungen vorgenommen werden. Eventuelle Änderungen, die diesen Vorga-ben entsprechen müssen, erfolgen dabei vor Ort im Zuge der Grundeinlöseverhandlungen durch die Planer des Einreichprojektes im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundeigentümern. Dabei ist verfügbaren Flächen im Nahbereich des Vorhabens der Vorzug zu geben. Diesfalls hat die Projektwerberin der Behörde ein Gutachten vorzulegen, in dem aus der Sicht des ökologischen Sachverständigen die Gleichwertigkeit der geänderten ökologischen Ausgleichs-maßnahmen bestätigt wird. „Im Gemeindegebiet verfügt die Projektwerberin im Bereich der alten Eisenbahntrasse bereits über erhebliche Grundflächen die aus Naturschutzgesichtspunkten als Ersatzflächen… genutzt werden können. …“ Auf den Grundeinlöseplänen, die den Grundbesitzern vorliegen, sind auf Flächen, die sich bereits im Besitz der ÖBB befinden, keine ökologischen Ausgleichsmaßnahmen eingezeichnet, da diese ja nicht mehr eingelöst werden müssen. So entstand fälschlich der Eindruck, dass die ÖBB ledig-lich Flächen anderer Besitzer für Ausgleichsmaßnahmen heranzieht und eigene Flächen aus-klammert. Tatsächlich werden selbstverständlich erhebliche Grundflächen aus dem Besitz der Pro-jektwerberin –v.a. im Bereich der stillgelegten Trasse- als ökologische Ausgleichsflächen geplant. Allerdings genügen die Flächen der ÖBB nicht zur vollständigen Abdeckung des Bedarfs an Aus-gleichsflächen.

Page 276: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

276

„… eine weit über dem Durchschnitt liegende Anzahl von Feuchtgebieten und Naturschutzflächen … sodass eine weitere … Schaffung von Feuchtgebieten jeglicher Grundlage entbehrt.“ Das Flächenausmaß von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen hat sich gesetzesgemäß nach der Flächeninanspruchnahme des Bauprojektes zu richten. Eine überdurchschnittliche Ausstattung eines Gebietes mit ökologisch besonders wertvollen Flächen kann daher keinesfalls als Argument für eine verringerte Bemessung von Ausgleichsflächen dienen. „… Auswahl … völlig einseitig und ohne fachliche Grundlage…“ Der SV für Ökologie teilt nicht die Kritik an der fachlichen Grundlage für die Planung der Aus-gleichsflächen. 85 P.Ouschan für K.Opetnik-Rieken Schattenwurf Alleen bei Parz. 317/1, 622/2, 1261/2, 2980/4 bzw. Hecke 606 Die im Bauentwurf vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen sind projektgemäß auszu-führen. Sofern das Flächenausmaß und die ökologische Funktionsfähigkeit gleichwertig bleiben, können vom Projektwerber bei der endgültigen Festlegung der Flächen und Maßnahmen in be-gründeten Fällen Änderungen vorgenommen werden. Eventuelle Änderungen, die diesen Vorga-ben entsprechen müssen, erfolgen dabei vor Ort im Zuge der Grundeinlöseverhandlungen durch die Planer des Einreichprojektes im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundeigentümern. Dabei ist verfügbaren Flächen im Nahbereich des Vorhabens der Vorzug zu geben. Diesfalls hat die Projektwerberin der Behörde ein Gutachten vorzulegen, in dem aus der Sicht des ökologischen Sachverständigen die Gleichwertigkeit der geänderten ökologischen Ausgleichs-maßnahmen bestätigt wird. Eventuelle wirtschaftliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf o.ä. sind Gegenstand der Ent-schädigungsverhandlungen und nicht vom SV für Ökologie zu bewerten. 87 Kammerlander für F.Leitgeb u. F. Gabelli Einwendungen betreffend „Grünbewuchs vor und innerhalb der Waldgrenze“: Diese ökologischen Maßnahmen dienen einerseits dazu, die Lebensraumtauglichkeit für Pflanzen und Tiere am Waldrand zu verbessern, andererseits aber auch dazu, einen mikroklimatischen Schutz des Waldes vor Austrocknungswirkungen zu gewährleisten. Siehe dazu Gutachten des SV für Forstwesen. Einwendungen betreffend Linearstrukturen Durch die Bahntrasse entsteht ein Zerschneidungseffekt, der nach ökologischen Gesichtspunkten zwangsläufig eine Barriere für Aktivbewegungen der regionalen Tier- und Pflanzenwelt darstellt. Die Einplanung von Linearstrukturen soll geeignete Migrationsstrukturen bereitstellen und nicht

Page 277: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

277

„Verschönerungsmaßnahmen“. In diesem Sinne entspricht die Planung der heute üblichen ökolo-gischen Praxis bei großen Bauvorhaben. Es ist vielfach nachgewiesen und theoretisch verankert, dass die Zerschneidungswirkung von Straßen und/oder Bahntrassen in Kombination mit der „Aus-räumung“ der Kulturlandschaft zur allgemeinen Verringerung vieler Populationen auch früher häu-figer Arten geführt hat. Eventuelle wirtschaftliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf, Wurzelkonkurrenz o.ä. sind Ge-genstand der Entschädigungsverhandlungen und nicht vom SV für Ökologie zu bewerten. 89 BI Peratschitzen „Die Grünbrücke Peratschitzen, die Schottergrubenabbruchkante östlich und der Hang westlich der Grundstücke sind so zu bepflanzen, dass es weder zu vermehrter Schattenbildung noch zu star-ken Laubverwehungen kommt. Es muss sich ein einheitliches landschaftliches Bild ergeben. Es ist darauf zu verzichten, hoch wachsende Bäume zu pflanzen.“ Mit der Ausgleichsfläche öMi-g 040 wird diese Forderung weitgehend erfüllt. Gemäß der Beschrei-bung dieses Maßnahmentyps handelt es sich dabei „um Flächen mit niederwüchsiger Gehölzstruk-tur und einzelnen Überhältern mit relativ großen Anteilen an offenen, unbestockten Flächen dazwi-schen“. Die übrigen als Wald projektierten Ausgleichsflächen wurden lediglich dem vorhandenen Waldbe-stand angepasst (gesamter Bereich von Wald umgeben). 92 P.Hanzmann u. C.Hanzmann-Czetina Entschädigung bei Einschleppung von Unkraut Da Humus im Zuge des Baus nach Möglichkeit vor Ort gewonnen und lediglich nach Zwischenla-gerung wieder verwendet wird ist mit einer nennenswerten Einschleppung von Unkräutern nicht zu rechnen. Die ökologische Bauaufsicht wird angehalten, die Humusdeponien zu überprüfen und in eventuellen Problemfällen entsprechend einzuschreiten. Vorübergehende Massenvorkommen von Ruderal- und Segetalpflanzen können nicht als ernsthaftes Problem betrachtet werden. Entschä-digungen sind in jedem Fall Thema einschlägiger Verhandlungen mit der ÖBB und nicht Gegens-tand der Beurteilung durch den SV Ökologie. 95 R.u. A. Krautberger „Bepflanzung des gesamten Hanges und des Grüntunnels hat so zu erfolgen, dass es nicht zu noch mehr Schattenbildung und Laubverwehungen kommt.“ Bereits berücksichtigt, siehe Antwort BI Peratschitzen (89): Der Einwendung wurde durch die Aus-weisung der Fläche öMig-040a bereits entsprochen. 98 G.Brandl für Gemeinde St. Kanzian Langer Text gegen ökologische Ausgleichsflächen, es gäbe sowieso genug Feuchtflächen und Grundflächen der ÖBB

Page 278: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

278

Das Flächenausmaß von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen hat sich gesetzesgemäß nach der Flächeninanspruchnahme des Bauprojektes zu richten. Eine überdurchschnittliche Ausstattung eines Gebietes mit ökologisch besonders wertvollen Flächen kann daher keinesfalls als Argument für eine verringerte Bemessung von Ausgleichsflächen dienen. Auf den Grundeinlöseplänen, die den Grundbesitzern vorliegen, sind auf Flächen, die sich bereits im Besitz der ÖBB befinden, keine ökologischen Ausgleichsmaßnahmen eingezeichnet, da diese ja nicht mehr eingelöst werden müssen. So entstand fälschlich der Eindruck, dass die ÖBB ledig-lich Flächen anderer Besitzer für Ausgleichsmaßnahmen heranzieht und eigene Flächen aus-klammert. Tatsächlich werden selbstverständlich erhebliche Grundflächen aus dem Besitz der Pro-jektwerberin –v.a. im Bereich der stillgelegten Trasse- als ökologische Ausgleichsflächen geplant. Allerdings genügen die Flächen der ÖBB nicht zur vollständigen Abdeckung des Bedarfs an Aus-gleichsflächen. 114 E.D. Peteln und 115 Rückbau Gewässer Parz. 102/1, 102/4, 103/1, 105/1, 104/1 „existenzielle Bedrohung“ Siehe dazu auch Stellungnahme des SV für Fischereiwesen, Gewässerökologie, Jagd und Wild-ökologie. Die im Bauentwurf vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen sind projektgemäß auszu-führen. Sofern das Flächenausmaß und die ökologische Funktionsfähigkeit gleichwertig bleiben, können vom Projektwerber bei der endgültigen Festlegung der Flächen und Maßnahmen in be-gründeten Fällen Änderungen vorgenommen werden. Eventuelle Änderungen, die diesen Vorga-ben entsprechen müssen, erfolgen dabei vor Ort im Zuge der Grundeinlöseverhandlungen durch die Planer des Einreichprojektes im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundeigentümern. Dabei ist verfügbaren Flächen im Nahbereich des Vorhabens der Vorzug zu geben. Diesfalls hat die Projektwerberin der Behörde ein Gutachten vorzulegen, in dem aus der Sicht des ökologischen Sachverständigen die Gleichwertigkeit der geänderten ökologischen Ausgleichs-maßnahmen bestätigt wird. 116 J. Schumnik Ablehnung ökolog. Ausgleichsfläche bei Parz 958 (Rückhaltebecken und Umrahmung) „hat … für mich keinen Nutzen mehr“ Die Ausgleichsflächen sollen einen ökologischen Übergang schaffen. Eventuelle Entschädigungen des Nutzungsentganges sind Sache des Projektwerbers. 120 L.Andrej Ablehnung ökol. Ausgleichsmaßnahmen Parz. 448, 447, 450/1, 409, 441, 454 Priebelsdorf und 426 Priebelsdorf

Page 279: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

279

Die im Bauentwurf vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen sind projektgemäß auszu-führen. Sofern das Flächenausmaß und die ökologische Funktionsfähigkeit gleichwertig bleiben, können vom Projektwerber bei der endgültigen Festlegung der Flächen und Maßnahmen in be-gründeten Fällen Änderungen vorgenommen werden. Eventuelle Änderungen, die diesen Vorga-ben entsprechen müssen, erfolgen dabei vor Ort im Zuge der Grundeinlöseverhandlungen durch die Planer des Einreichprojektes im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundeigentümern. Dabei ist verfügbaren Flächen im Nahbereich des Vorhabens der Vorzug zu geben. Diesfalls hat die Projektwerberin der Behörde ein Gutachten vorzulegen, in dem aus der Sicht des ökologischen Sachverständigen die Gleichwertigkeit der geänderten ökologischen Ausgleichs-maßnahmen bestätigt wird. Im vorliegenden Fall erfolgte die Umwandlung der kritisierten Flächen in Wald nicht aus forstlichen Gründen, sondern mit Rücksicht auf die Lebensraumvernetzung und das Landschaftsbild um die Trasse zu verstecken. Die Ablehnung durch den forstlichen Gutachter in der UVE war eine gu-tachterliche Äußerung, aber keine zwingende Vorschreibung. 122 F. Andrej Ablehnung ökol. Ausgleichsmaßnahmen, „benötige… jeden qm“ Parz. 2539/1, 2538,2537/2 KG Gablern Die im Bauentwurf vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen sind projektgemäß auszu-führen. Sofern das Flächenausmaß und die ökologische Funktionsfähigkeit gleichwertig bleiben, können vom Projektwerber bei der endgültigen Festlegung der Flächen und Maßnahmen in be-gründeten Fällen Änderungen vorgenommen werden. Eventuelle Änderungen, die diesen Vorga-ben entsprechen müssen, erfolgen dabei vor Ort im Zuge der Grundeinlöseverhandlungen durch die Planer des Einreichprojektes im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundeigentümern. Dabei ist verfügbaren Flächen im Nahbereich des Vorhabens der Vorzug zu geben. Diesfalls hat die Projektwerberin der Behörde ein Gutachten vorzulegen, in dem aus der Sicht des ökologischen Sachverständigen die Gleichwertigkeit der geänderten ökologischen Ausgleichs-maßnahmen bestätigt wird. 123 S. Riepl Ablehnung ökol. Ausgleichsmaßnahmen wegen dadurch verursachter unwirtschaftlicher Flächen-form Parz. 310, 353/3 St. Kanzian Die im Bauentwurf vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen sind projektgemäß auszu-führen. Sofern das Flächenausmaß und die ökologische Funktionsfähigkeit gleichwertig bleiben, können vom Projektwerber bei der endgültigen Festlegung der Flächen und Maßnahmen in be-gründeten Fällen Änderungen vorgenommen werden. Eventuelle Änderungen, die diesen Vorga-ben entsprechen müssen, erfolgen dabei vor Ort im Zuge der Grundeinlöseverhandlungen durch die Planer des Einreichprojektes im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundeigentümern. Dabei ist verfügbaren Flächen im Nahbereich des Vorhabens der Vorzug zu geben.

Page 280: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

280

Diesfalls hat die Projektwerberin der Behörde ein Gutachten vorzulegen, in dem aus der Sicht des ökologischen Sachverständigen die Gleichwertigkeit der geänderten ökologischen Ausgleichs-maßnahmen bestätigt wird. Dass ökologische Ausgleichsflächen nicht primär zur Nutzung bestimmt sind liegt in der Natur der Sache. Eventuelle Entschädigungen des Nutzungsentganges sind Sache des Projektwerbers. 126 K.Peteln Rückbau Klopeiner Seebach, Parz. 134/1, 125/9. 128/5 Srejach Siehe dazu auch Stellungnahme des SV für Fischereiwesen, Gewässerökologie, Jagd und Wild-ökologie. Die im Bauentwurf vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen sind projektgemäß auszu-führen. Sofern das Flächenausmaß und die ökologische Funktionsfähigkeit gleichwertig bleiben, können vom Projektwerber bei der endgültigen Festlegung der Flächen und Maßnahmen in be-gründeten Fällen Änderungen vorgenommen werden. Eventuelle Änderungen, die diesen Vorga-ben entsprechen müssen, erfolgen dabei vor Ort im Zuge der Grundeinlöseverhandlungen durch die Planer des Einreichprojektes im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundeigentümern. Dabei ist verfügbaren Flächen im Nahbereich des Vorhabens der Vorzug zu geben. Diesfalls hat die Projektwerberin der Behörde ein Gutachten vorzulegen, in dem aus der Sicht des ökologischen Sachverständigen die Gleichwertigkeit der geänderten ökologischen Ausgleichs-maßnahmen bestätigt wird. 129 E. Flora Ablehnung ökol. Ausgleichsmaßnahmen als existenzgefährdend Parz 135, 20, 154m 156, KG Wölfnitz Die im Bauentwurf vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen sind projektgemäß auszu-führen. Sofern das Flächenausmaß und die ökologische Funktionsfähigkeit gleichwertig bleiben, können vom Projektwerber bei der endgültigen Festlegung der Flächen und Maßnahmen in be-gründeten Fällen Änderungen vorgenommen werden. Eventuelle Änderungen, die diesen Vorga-ben entsprechen müssen, erfolgen dabei vor Ort im Zuge der Grundeinlöseverhandlungen durch die Planer des Einreichprojektes im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundeigentümern. Dabei ist verfügbaren Flächen im Nahbereich des Vorhabens der Vorzug zu geben. Diesfalls hat die Projektwerberin der Behörde ein Gutachten vorzulegen, in dem aus der Sicht des ökologischen Sachverständigen die Gleichwertigkeit der geänderten ökologischen Ausgleichs-maßnahmen bestätigt wird. Soweit es sich bei den kritisierten Ausgleichsmaßnahmen um Hecken handelt, die als Wildleit-strukturen über den Tunnel Lind dienen, sind diese vom SV für Fischereiwesen, Gewässerökolo-gie, Jagd und Wildökologie zu beurteilen.

Page 281: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

281

148 BI Srejach 148/22 J.u.S. Katschnig Ablehnung ökol. Ausgleichsmaßnahmen auf Parz 188 Srejach Die im Bauentwurf vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen sind projektgemäß auszu-führen. Sofern das Flächenausmaß und die ökologische Funktionsfähigkeit gleichwertig bleiben, können vom Projektwerber bei der endgültigen Festlegung der Flächen und Maßnahmen in be-gründeten Fällen Änderungen vorgenommen werden. Eventuelle Änderungen, die diesen Vorga-ben entsprechen müssen, erfolgen dabei vor Ort im Zuge der Grundeinlöseverhandlungen durch die Planer des Einreichprojektes im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundeigentümern. Dabei ist verfügbaren Flächen im Nahbereich des Vorhabens der Vorzug zu geben. Diesfalls hat die Projektwerberin der Behörde ein Gutachten vorzulegen, in dem aus der Sicht des ökologischen Sachverständigen die Gleichwertigkeit der geänderten ökologischen Ausgleichs-maßnahmen bestätigt wird. 179 L. Jager Ablehnung ökol. Ausgleichsmaßnahmen auf 666 Priebelsdorf als unverzichtbar für den Betrieb Die im Bauentwurf vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen sind projektgemäß auszu-führen. Sofern das Flächenausmaß und die ökologische Funktionsfähigkeit gleichwertig bleiben, können vom Projektwerber bei der endgültigen Festlegung der Flächen und Maßnahmen in be-gründeten Fällen Änderungen vorgenommen werden. Eventuelle Änderungen, die diesen Vorga-ben entsprechen müssen, erfolgen dabei vor Ort im Zuge der Grundeinlöseverhandlungen durch die Planer des Einreichprojektes im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundeigentümern. Dabei ist verfügbaren Flächen im Nahbereich des Vorhabens der Vorzug zu geben. Diesfalls hat die Projektwerberin der Behörde ein Gutachten vorzulegen, in dem aus der Sicht des ökologischen Sachverständigen die Gleichwertigkeit der geänderten ökologischen Ausgleichs-maßnahmen bestätigt wird. 187 B.Jager wie 179 für Parz 906/1 Priebelsdorf Die im Bauentwurf vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen sind projektgemäß auszu-führen. Sofern das Flächenausmaß und die ökologische Funktionsfähigkeit gleichwertig bleiben, können vom Projektwerber bei der endgültigen Festlegung der Flächen und Maßnahmen in be-gründeten Fällen Änderungen vorgenommen werden. Eventuelle Änderungen, die diesen Vorga-ben entsprechen müssen, erfolgen dabei vor Ort im Zuge der Grundeinlöseverhandlungen durch die Planer des Einreichprojektes im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundeigentümern. Dabei ist verfügbaren Flächen im Nahbereich des Vorhabens der Vorzug zu geben. Diesfalls hat die Projektwerberin der Behörde ein Gutachten vorzulegen, in dem aus der Sicht des ökologischen Sachverständigen die Gleichwertigkeit der geänderten ökologischen Ausgleichs-maßnahmen bestätigt wird.

Page 282: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

282

368 K. Slamanig Ablehnung ökol. Ausgleichsmaßnahmen Parz 375/2 Kühnsdorf als Servitut (30% Betriebsfläche verloren), ÖBB besitzt genug Grund für Ersatzflächen, schon über-durchschnittliche Naturausstattung, freiwillige Flächen nicht geprüft Die im Bauentwurf vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen sind projektgemäß auszu-führen. Sofern das Flächenausmaß und die ökologische Funktionsfähigkeit gleichwertig bleiben, können vom Projektwerber bei der endgültigen Festlegung der Flächen und Maßnahmen in be-gründeten Fällen Änderungen vorgenommen werden. Eventuelle Änderungen, die diesen Vorga-ben entsprechen müssen, erfolgen dabei vor Ort im Zuge der Grundeinlöseverhandlungen durch die Planer des Einreichprojektes im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundeigentümern. Dabei ist verfügbaren Flächen im Nahbereich des Vorhabens der Vorzug zu geben. Diesfalls hat die Projektwerberin der Behörde ein Gutachten vorzulegen, in dem aus der Sicht des ökologischen Sachverständigen die Gleichwertigkeit der geänderten ökologischen Ausgleichs-maßnahmen bestätigt wird. Auf den Grundeinlöseplänen, die den Grundbesitzern vorliegen, sind auf Flächen, die sich bereits im Besitz der ÖBB befinden, keine ökologischen Ausgleichsmaßnahmen eingezeichnet, da diese ja nicht mehr eingelöst werden müssen. So entstand fälschlich der Eindruck, dass die ÖBB ledig-lich Flächen anderer Besitzer für Ausgleichsmaßnahmen heranzieht und eigene Flächen aus-klammert. Tatsächlich werden selbstverständlich erhebliche Grundflächen aus dem Besitz der Pro-jektwerberin –v.a. im Bereich der stillgelegten Trasse- als ökologische Ausgleichsflächen geplant. Allerdings genügen die Flächen der ÖBB nicht zur vollständigen Abdeckung des Bedarfs an Aus-gleichsflächen. Das Flächenausmaß von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen hat sich gesetzesgemäß nach der Flächeninanspruchnahme des Bauprojektes zu richten. Eine überdurchschnittliche Ausstattung eines Gebietes mit ökologisch besonders wertvollen Flächen kann daher keinesfalls als Argument für eine verringerte Bemessung von Ausgleichsflächen dienen. 370 M. Czetina Bepflanzung mit niedrigem Buschwerk gefordert Mit der Ausgleichsfläche öMi-g 040 wird diese Forderung weitgehend erfüllt. Gemäß der Beschrei-bung dieses Maßnahmentyps handelt es sich dabei „um Flächen mit niederwüchsiger Gehölzstruk-tur und einzelnen Überhältern mit relativ großen Anteilen an offenen, unbestockten Flächen dazwi-schen“. Die übrigen als Wald projektierten Ausgleichsflächen wurden lediglich dem vorhandenen Waldbe-stand angepasst (gesamter Bereich von Wald umgeben). Johann Besser, Duell 3, 9125 Kühnsdorf Während der Verhandlung: Bedenken Unkraut und Humus

Page 283: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

283

Die Verschleppung von Unkräutern im zitierten Ausmaß ist nicht zu befürchten, da im Gegensatz zur Gasleitung mit regionalen Bauunternehmen gearbeitet wird. Die Ackerflächen werden nach Abschluss der Arbeiten wieder im ursprünglichen Zustand zurückgegeben. Pflege Servitutsflächen Die Pflege der Servitutsflächen ist in Einlage 11103 für jeden Maßnahmentyp einzeln festgelegt. Grundsätzlich obliegt sie der ÖBB. Stellungnahme Agrargemeinschaft Priebelsdorf, vertreten durch Obmann L.Andrej Ökologische Ausgleichsmaßnahmen auf Parz.466, 465, 315 und 426: Beschattung wird abgelehnt Gemäß UVE ist die Ausformung der vorgesehenen streifenförmigen Ausgleichsfläche entlang der Straße nicht spezifiziert. Es wird vorgeschlagen, die Ausgleichsfläche nach dem Modell öMi-h (He-cke) auszubilden. Dabei können einige Lücken im Verlauf der Hecke vorgesehen werden. Ignaz Lach, Seebach 16, Kühnsdorf Parz.1432, 1454, 1455 Rekultivierung nicht mit hoch wachsenden Sträuchern oder Bäumen, Pfle-ge durch ÖBB In den Servitutsvereinbarungen ist die Pflege durch die ÖBB vorgesehen. Stellungnahme von Bürgerinitiative Peratschitzen – St. Lorenzen Lückenschluss Westportal Grünbrücke Peratschitzen – Ostportal Tunnel Srejach Aus Sicht der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Ökosysteme ist die vorgeschlagene Wall-Lösung nicht sinnvoll, da einerseits durch die Schüttung der Wälle mit großer Wahrscheinlichkeit die unterlie-gende Schutzfläche beeinträchtigt würde, andererseits die Funktion der Amphibienleitstruktur so nicht aufrecht zu erhalten wäre. Ökologische Ausgleichsflächen Die im Bauentwurf vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen sind projektgemäß auszu-führen. Sofern das Flächenausmaß und die ökologische Funktionsfähigkeit gleichwertig bleiben, können vom Projektwerber bei der endgültigen Festlegung der Flächen und Maßnahmen in be-gründeten Fällen Änderungen vorgenommen werden. Eventuelle Änderungen, die diesen Vorga-ben entsprechen müssen, erfolgen dabei vor Ort im Zuge der Grundeinlöseverhandlungen durch die Planer des Einreichprojektes im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundeigentümern. Dabei ist verfügbaren Flächen im Nahbereich des Vorhabens der Vorzug zu geben. Diesfalls hat die Projektwerberin der Behörde ein Gutachten vorzulegen, in dem aus der Sicht des ökologischen Sachverständigen die Gleichwertigkeit der geänderten ökologischen Ausgleichs-maßnahmen bestätigt wird.

Page 284: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

284

Bei der genannten Vorgangsweise ist sichergestellt, dass es sich keinesfalls um massive Verände-rungen des Bauentwurfs handeln kann. Da von ökologischen Ausgleichsflächen keine humanöko-logisch negativen Auswirkungen zu erwarten sind, erscheint das Anliegen der Bürgerinitiative durch die vorgestellte Vorgehensweise erfüllt. Univ.Prof. Mag. Dr. Georg Grabherr eh. gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für Fischereiwe-sen/Gewässerökologie, Jagd, Wildökologie, Dr. Hugo Kofler: 52.03 J. Jernej / o.D Verweis auf Gutachten Grabherr 79.01 Dr. M. Eisenberger (Vertr. M. Steffan) / 20.11.08 79.03 Dr. M. Eisenberger (Vertr. M. Steffan) / 20.11.08 79.04 Dr. M. Eisenberger (Vertr. M. Steffan) / 20.11.08 Einreichprojekt entspricht den ökologischen Gesichtspunkten. Im Einreichprojekt werden die Aus-wirkungen der Baumaßnahmen und ökologischen Begleitmaßnahmen ausreichend dargestellt. Die derzeitige Planung stellt eine Verbesserung des derzeitigen ökologischen Zustandes dar (Schaf-fung von Ruhezone, Reproduktionrefugium) Im Zuge der Bauumsetzung werden lt. Einreichprojekt Schutz- und Beweissicherungsnahmen ge-troffen. Aus gutachterlicher Sicht sind diese ausreichend. Die Genehmigung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz ist ein eigenes Verfahren. Entschädigungen sind nicht Teil des Gutachtens. 87.05 Dr. P. Kammerlander (Vertr. F. Leitgeb, F. Gabelli) / 20.11.08 Eine Zäunung der Bahnstrecke ist im Bereich der Brücken Trikiengraben und Roschitzgraben vor-gesehen. Forstliche Auswirkungen werden vom Gutachter Forst beurteilt. 149.04 BI Admont -Lassein –Althofen – Lind / 23.11.08 Gemäß den Vorgaben der RVS 04.03.12 – Wildschutz und RVS 04.03.14 (Version 23/30.August 2007) wurden der Planungsabschnitt anhand der vorhandenen Daten (UVE) vom Planer neu beur-teilt. Da sich im Nahbereich eine Wildquerungsmöglichkeit der Kategorie A befindet (Tunnel Lind) ist kein weiteres technisches Bauwerk notwendig. 159 F. Westritschnig / 23.11.08 Gemäß den Vorgaben der RVS 04.03.12 – Wildschutz und RVS 04.03.14 (Version 23/30.August 2007) wurden der Planungsabschnitt anhand der vorhandenen Daten (UVE) vom Planer neu beur-teilt.

Page 285: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

285

Da sich im Nahbereich eine Wildquerungsmöglichkeit der Kategorie A befindet (Tunnel Lind) ist kein weiteres technisches Bauwerk notwendig. Eine Wegquerung befindet sich im Nahbereich. 183 Kärntner Jägerschaft / 24.11.08 Gemäß den Vorgaben der RVS 04.03.12 – Wildschutz und RVS 04.03.14 (Version 23/30.August 2007) wurden der Planungsabschnitt anhand der vorhandenen Daten (UVE) vom Planer neu beur-teilt. Gemäß den RVS´en handelt es sich im genannten Abschnitt um einen „lokal bedeutenden“ Wildwechsel. Die geplanten wildökologischen Begleitmaßnahmen sind deshalb ausreichend. Es verbleiben weiterhin Wegunterführungen, an denen potentiell ein Wildwechsel möglich ist. 192 Marktgemeinde Eberndorf (vertreten durch Pognitsch & Ragger) 26.11.08 Gemäß den Vorgaben der RVS 04.03.12 – Wildschutz und RVS 04.03.14 (Version 23/30.August 2007) wurden der Planungsabschnitt anhand der vorhandenen Daten (UVE) vom Planer neu beur-teilt. Gemäß den RVS´en handelt es sich in genannten Abschnitt um einen lokal bedeutenden Wildwechsel. Die geplanten wildökologischen Begleitmaßnahmen sind deshalb ausreichend. Es verbleiben weiterhin Wegunterführungen, an denen potentiell ein Wildwechsel möglich ist. 195 Jager Ewald / 20.11.08 Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Wildquerungen sind Leitstrukturen notwendig. 308 Bürgerinitiative Stein / Seidendorf / Drauquerung / 11.11.08 Die geplanten Maßnahmen wurden bereits in der UVP geprüft und als umweltverträglich beurteilt. Dr. Hugo Kofler eh. gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für Deponietech-nik, DI Erwin Huter: Einwendung 13.02 Rudolf Kern Kühnsdorf Deponietechnik Rudolf Kern wendet gegen das vorliegende Projekt Koralmbahn Einreichabschnitt Mittlern-Athofen den Fachbereich Deponietechnik betreffend Folgendes ein: Deponie Peratschitzen: Vor dem Auffüllen der Deponie Sadjak-Schottergrube ist in dieser eine Sanierung von Altlasten durchzuführen. Der deponietechnische Sachverständige hat im Rahmen des UVP-Verfahrens Koralmbahn, UVP-Abschnitt Aich-Althofen/Drau in der Auflage Nummer 417 konkretisiert, dass für den Bereich der Verdachtsfläche Sadjak II in Abstimmung mit dem Sachverständigen für Deponietechnik orientie-rende Untersuchungen und Beweissicherungen für die nachfolgende Planungs- und Errichtungs-

Page 286: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

286

phase zwingend erforderlich sind. Im Falle auftretender Altlasten im Bereich des Trassenkörpers sind diese zwingend ordnungsgemäß zu entsorgen. Die angesprochene Sadjak-Schottergrube befindet sich laut Projektbeilage 1101 „Umsetzung der Auflagen/Maßnahmen aus dem UVP-Verfahren“ nicht im eingereichten Abschnitt Mittlern-Athofen, sondern im Abschnitt Aich-Mittlern und ist somit nicht Projektsgegenstand. Auf Seite 781 des §31a-Gutachtens, letzte Zeile steht:“ betrifft den Abschnitt Aich-Althofen, daher in diesem Abschnitt nicht relevant“. Dies ist zu korrigieren, da dies den Abschnitt Aich-Mittlern be-trifft. Sollte mit dieser Einwendung die vorgesehene Deponie Peratschitzen gemeint sein, wird vom Sachverständigen wie folgt Stellung genommen: Vor Errichtung einer Deponie ist jedenfalls die Herstellung eines ausreichend tragfähigen Planums herzustellen. Im Zuge dieser Arbeiten sind die zu entfernenden Massen und die teilweise noch vorhandenen Fördereinrichtungen auf Verunreinigungen hin zu untersuchen. Dies entspricht dem Stand der Technik. Auf Seite 28 des §31a-Gutachtens werden die Baumaßnahmen des Projektes angeführt und die entsprechenden Verfahrensgesetze. Hier findet sich keine Erwähnung der Realisierung der Depo-nie Peratschitzen. Eine entsprechende Bewilligung für die vorgesehene Deponie hat nach den Vorgaben des AWG 2000 i.g.F. beim Landeshauptmann von Kärnten zu erfolgen. Auf der Seite 449 des § 31a-Gutachtens wird vom deponietechnischen Sachverständigen festgehalten, dass das Bewilligungsverfahren für diese Deponie nicht Gegenstand des Eisenbahnrechtlichen Verfah-rens ist. In der Beilage 1102 Verfahrensbestandsliste der Einreichunterlagen wird dies von der Projektwerberin gleichlautend festgehalten. Diese Fragestellungen können nur im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Deponie be-handelt werden. Diese Fragestellung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Einwendung 49.02 Franz Vauti Kühnsdorf Deponietechnik Ident mit Einwendung 13.02 Einwendung 75.07 Mag. Heinz Piskernik Wasserhofen Deponietechnik Der Einwender Mag. Piskernik geht auf den Seiten 38 und folgende auf die Staubbelastung im Bereich des denkmalgeschützten Schlosses Wasserhofen infolge der Bauphase ein. Insbesondere wird die Staubentwicklung schluffig-toniger Sedimente beim Einbau in der Deponie Peratschitzen genannt, die die offene Struktur der Wände beeinflussen können. Weiters wird eine möglichst staubarme Art der Entleerung der fast 700.000 m³ Bauschutt, Betonabfälle, kontaminierten Materi-als aus der Aschedeponie und Erdmaterial minderer Gesteinsklassen gefordert.

Page 287: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

287

Auf Seite 28 des §31a-Gutachtens werden die Baumaßnahmen des Projektes angeführt und die entsprechenden Verfahrensgesetze. Hier findet sich keine Erwähnung der Realisierung der Depo-nie Peratschitzen. Eine entsprechende Bewilligung für die vorgesehene Deponie hat nach den Vorgaben des AWG 2000 i.g.F. beim Landeshauptmann von Kärnten zu erfolgen. Auf der Seite 449 des § 31a-Gutachtens wird vom deponietechnischen Sachverständigen festgehalten, dass das Bewilligungsverfahren für diese Deponie nicht Gegenstand des Eisenbahnrechtlichen Verfah-rens ist. In der Beilage 1102 Verfahrensbestandsliste der Einreichunterlagen wird dies von der Projektwerberin gleichlautend festgehalten. Diese Fragestellungen können nur im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Deponie be-handelt werden. Diese Fragestellung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Für den Bereich der Bodenauswechslung im Streckenabschnitt km 103,120 bis km 103,590 wird während der Setzungsphase für die Bodenauswechslung und die etwaige Überlastschüttung ein Staubschutz gefordert. Bei der Querung der Aschedeponie Funder bei km 103,100 bis 103,200 ist besondere Vorsicht bezüglich einer etwaigen Staubbelastung mit dem schwarzen Deponiestaub sowohl beim Abbau, Transport wie auch beim Einbau gegeben. Auf Seite 442 des §31a-Gutachtens werden die geplanten Maßnahmen bei der Teilräumung der Aschedeponie Funder dargelegt. Zur Minimierung der möglichen Auswaschung in den Untergrund und das Grundwasser werden nur maximal 1500 m² gleichzeitig offen gehalten. Für die offenen Bereiche ist für Niederschläge eine Abdeckmöglichkeit vorgesehen. In der Einlage 14201 wird de-tailliert dargelegt, dass aufgrund der nur kleinräumig möglichen Arbeitsweise pro Arbeitstag ca. 200 m³ ausgeräumt und verführt werden können. Die Dauer der Arbeiten wird mit etwa 3 Wochen abgeschätzt. Die oben erwähnte maximale offene Fläche von 1500 m² trägt wesentlich zur Mini-mierung der möglichen Staubbelastung bei. Die bei Arbeitsunterbrechungen erforderliche Abde-ckung samt starkwindsicherer Beschwerung als Schutz vor Auswaschungen nach unten dient ebenfalls als Staubschutz. Zur Minimierung der Staubverfrachtungen für die direkt betroffenen Bauarbeiter bei der Räumung wird bei Bedarf eine Befeuchtung des Räumgutes durchgeführt. Er-fahrungen aus anderen derartigen Räumungsverfahren zeigen meist eine ausreichende natürliche Feuchte des Materials, sodass keine technische Befeuchtung erforderlich ist. Jedenfalls sind ent-sprechende Befeuchtungsgeräte (Saugfasswagen mit Sprühlanze) für den Bedarfsfall vorzuhalten. Für die Räumung der Aschedeponie wird von den Projektanten ein den einschlägigen Richtlinien und Gesetzen entsprechendes Räumungskonzept mit Angaben zum „Schwarz-Weissbereich“, den Sicherheitsanforderungen und Schutzeinrichtungen für Personen und Sachgüter sowie eine Fest-legung des Transportweges erarbeitet und der abfallwirtschaftlichen Genehmigung zugeführt. Diese Fragestellung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auf Seite 28 des §31a-Gutachtens werden die Baumaßnahmen des Projektes angeführt und die entsprechenden Verfahrensgesetze. Hier findet sich keine Erwähnung der Realisierung der Ände-rung der Schlackedeponie Funder Teilausräumung. Eine entsprechende Bewilligung für die vorge-sehene Deponie hat nach den Vorgaben des AWG 2000 i.g.F. beim Landeshauptmann von Kärn-

Page 288: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

288

ten zu erfolgen. In der Beilage 1102 Verfahrensbestandsliste der Einreichunterlagen wird dies von der Projektwerberin festgehalten. Somit sind diese Fragestellungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Deponie vor-zubringen. Einwendung 75.09 Mag. Heinz Piskernik Wasserhofen Deponietechnik Änderungen gegenüber der UVP: Nach Meinung des Einwenders Mag. Piskernik ist eine Verschlechterung der Situation gegenüber der UVE gegeben durch die Deponie Peratschitzen und die Änderung der Massenverteilung und des Bauverkehrsaufkommens. Deponie Peratschitzen: Im Rahmen des UVP-Verfahrens ist vom deponietechnischen Sachverständigen zu prüfen, ob die Abfälle nach dem Stand der Technik vermieden oder verwertet oder soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Prüfung der vorgeschlagenen Deponiestand-orte hat nur soweit zu erfolgen, ob diese nach § 12 AWG an dieser Stelle im Rahmen der Aus-schlusskriterien grundsätzlich realisiert werden können. Dadurch werden die gemachten Angaben auf Plausibilität und Richtigkeit überprüft. Die Deponie Peratschitzen ist wie im UVP-Verfahren mit gleichen Massen und gleicher Lage nun im eisenbahnrechtlichen Verfahren den Massenbilanzen zu Grunde gelegt. Durch den Entfall der Errichtung des Projektes Galasee in der Völkermarkter Bucht kommt es zu einer Umlagerung der Überschussmassen entlang der Trasse. Das angespro-chene Volumen von 700.000 m³, des Bauabschnittes bis zum Schloss Wasserhofen soll nunmehr in der Deponie Peratschitzen abgelagert werden. Die anfallenden Überschussmassen der Bauab-schnitte östlich von Schloss Wasserhofen sollen in der Schottergrube Pribelsdorf mit 730.000 m³ abgelagert werden. Aus fachlicher Sicht sind daher im Bereich des Schlosses Wasserhofen, wen überhaupt nur unwesentliche Änderungen der Massenverteilung gegeben. Lediglich die vorgese-hene Qualität der Ablagerungsmassen hat sich unbedeutend verändert. Dies ist jedoch im Rah-men des Bewilligungsverfahrens der Deponie abzuhandeln und nicht Gegenstand des eisenbahn-rechtlichen Bewilligungsverfahrens. Einwendung 89.14 BI Peratschitzen-St. Lorenzen Deponietechnik Die BI Peratschitzen-St.Lorenzen wendet gegen das vorliegende Projekt Koralmbahn Einreichab-schnitt Mittlern-Athofen den Fachbereich Deponietechnik betreffend Folgendes ein: Deponie Peratschitzen – Sadjak Schottergrube: Die in der Sadjak Schottergrube befindlichen Altlasten sind vor dem Auffüllen mit überschüssigem Material aus dem Trassenbereich zu entsorgen. Wir verwehren uns entschieden dagegen, dass in der Deponie Peratschitzen Material der schlech-testen Güteklasse und das aus der Aschedeponie Leitgeb zu entsorgende Material endgelagert werden. Baurestmassen und vielleicht gesundheits- und umweltgefährdende Stoffe müssen anderweitig entsorgt werden! Eine Verunreinigung des Grundwassers ist nicht zulässig!

Page 289: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

289

Ausschwemmungen der Deponie und Verunreinigung der umliegenden Gründe durch Unwetter sind von vornherein zu verhindern. Das Abschütten des Materials und der Verführen innerhalb der Grube hat so erfolgen, dass die gesamte Umgebung staubfrei gehalten wird! Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen sind die Materialien der Aschedeponie auf einer Bau-restmassendeponie nach Deponieverordnung ordnungsgemäß endzulagern. Bei einer Ausstattung der vorgesehenen Deponie entsprechend den Vorgaben der Deponieverordnung entspricht dies dem Stand der Technik. Vor Errichtung einer Deponie ist jedenfalls die Herstellung eines ausreichend tragfähigen Planums herzustellen. Im Zuge dieser Arbeiten sind die zu entfernenden Massen und die teilweise noch vorhandenen Fördereinrichtungen auf Verunreinigungen hin zu untersuchen. Dies entspricht dem Stand der Technik. Auf Seite 28 des §31a-Gutachtens werden die Baumaßnahmen des Projektes angeführt und die entsprechenden Verfahrensgesetze. Hier findet sich keine Erwähnung der Realisierung der Depo-nie Peratschitzen. Eine entsprechende Bewilligung für die vorgesehene Deponie hat nach den Vorgaben des AWG 2000 i.g.F. beim Landeshauptmann von Kärnten zu erfolgen. Auf der Seite 449 des § 31a-Gutachtens wird vom deponietechnischen Sachverständigen festgehalten, dass das Bewilligungsverfahren für diese Deponie nicht Gegenstand des Eisenbahnrechtlichen Verfah-rens ist. In der Beilage 1102 Verfahrensbestandsliste der Einreichunterlagen wird dies von der Projektwerberin gleichlautend festgehalten. Somit sind diese Fragestellungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Deponie vor-zubringen. Einwendung 155 BI der Fremdenverkehrsegion Klopeiner See – Turner See Deponietechnik Die Einwendung ist gleichlautend der Einwendung 89.14 der BI Peratschitzen – St.Lorenzen. Einwendung 137 Mattäus Preinig Kühnsdorf Deponietechnik Herr Mattäus Preinig wendet gegen das vorliegende Projekt Koralmbahn Einreichabschnitt Mitt-lern-Athofen den Fachbereich Deponietechnik betreffend Folgendes ein: 5. Die Deponie von 700.000 m³ - davon 300.000 m³ Abbruch- u. kontamiertes Material aus der Aschedeponie Funder auf den Parzellen 1273-1277 (Sadjak) wird wegen schädlicher Deponie-wässer für mein tiefer liegendes Grundstück Pz 154, KG St. Marxen abgelehnt. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen sind die Materialien der Aschedeponie auf einer Bau-restmassendeponie nach Deponieverordnung ordnungsgemäß endzulagern. Bei einer Ausstattung der vorgesehenen Deponie entsprechend den Vorgaben der Deponieverordnung ist eine Dicht-

Page 290: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

290

schichte gegen den Unterrund und somit gegen das Grundwasser herzustellen um dem Stand der Technik zu entsprechen. Auf Seite 28 des §31a-Gutachtens werden die Baumaßnahmen des Projektes angeführt und die entsprechenden Verfahrensgesetze. Hier findet sich keine Erwähnung der Realisierung der Depo-nie Peratschitzen. Eine entsprechende Bewilligung für die vorgesehene Deponie hat nach den Vorgaben des AWG 2000 i.g.F. beim Landeshauptmann von Kärnten zu erfolgen. Auf der Seite 449 des § 31a-Gutachtens wird vom deponietechnischen Sachverständigen festgehalten, dass das Bewilligungsverfahren für diese Deponie nicht Gegenstand des Eisenbahnrechtlichen Verfah-rens ist. In der Beilage 1102 Verfahrensbestandsliste der Einreichunterlagen wird dies von der Projektwerberin gleichlautend festgehalten. Somit ist diese Fragestellung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Deponie vorzu-bringen. Einwendung 156.04 Oskar Preinig Kühnsdorf Deponietechnik Herr Oskar Preinig wendet gegen das vorliegende Projekt Koralmbahn Einreichabschnitt Mittlern-Athofen den Fachbereich Deponietechnik betreffend Folgendes ein: Deponien: Zufahrt zur Deponie Peratschitzen ausschließlich über die Straße aus Richtung Kühnsdorf kom-mend. Altlast „Aschedeponie Funder“ ist so zu sanieren, dass das Aushubmaterial auf eine Deponie lt. Aktueller Deponieverordnung entsorgt wird, ohne dass dadurch Beeinträchtigungen für die Bevöl-kerung entstehen. Vor dem Auffüllen der Deponie Sadjak-Schottergrube ist eine Sanierung von Altlasten durchzufüh-ren. Die Zufahrt zur Deponie Peratschitzen ist im Projekt vorgesehen nur durch eine Zufahrtsstraße direkt von der L116 aus Richtung Kühnsdorf kommend im Bereich vor der derzeit bestehenden Brücke über die Bahnlinie beim Schloss Wasserhofen. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen sind die Materialien der Aschedeponie auf einer Bau-restmassendeponie nach Deponieverordnung ordnungsgemäß endzulagern. Bei einer Ausstattung der vorgesehenen Deponie entsprechend den Vorgaben der Deponieverordnung entspricht dies dem Stand der Technik. Vor Errichtung einer Deponie ist jedenfalls die Herstellung eines ausreichend tragfähigen Planums herzustellen. Im Zuge dieser Arbeiten sind die zu entfernenden Massen und die teilweise noch vorhandenen Fördereinrichtungen auf Verunreinigungen hin zu untersuchen. Dies entspricht dem Stand der Technik. Diese Fragestellungen können nur im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Deponie be-handelt werden. Diese Fragestellung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Page 291: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

291

Auf Seite 28 des §31a-Gutachtens werden die Baumaßnahmen des Projektes angeführt und die entsprechenden Verfahrensgesetze. Hier findet sich keine Erwähnung der Realisierung der Depo-nie Peratschitzen. Eine entsprechende Bewilligung für die vorgesehene Deponie hat nach den Vorgaben des AWG 2000 i.g.F. beim Landeshauptmann von Kärnten zu erfolgen. Auf der Seite 449 des § 31a-Gutachtens wird vom deponietechnischen Sachverständigen festgehalten, dass das Bewilligungsverfahren für diese Deponie nicht Gegenstand des Eisenbahnrechtlichen Verfah-rens ist. In der Beilage 1102 Verfahrensbestandsliste der Einreichunterlagen wird dies von der Projektwerberin gleichlautend festgehalten. Einwendung 79.06 Margot Steffan Unterburg Deponietechnik Frau Margot Stefan, Unterburg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Eisenberger, wendet ge-gen das vorliegende Projekt Koralmbahn Einreichabschnitt Mittlern-Althofen den Fachbereich De-ponietechnik betreffend Folgendes ein: In Ergänzung zur Stellungnahme vom 20. 11. 2008 wird vorgebracht, dass es sich im Bereich der Drauquerung auf den Grundstücken 1141, 1129/10, 1145 und 1142, sämtliche KG 76118, bei dem projektierten Bahndamm, nicht wie im Projekt ausgeführt handle, sondern in jenen Bereichen in denen Material über eine Böschungsneigung von flacher als 2:3 ausgeführt wird, eine Bodenaus-hubdeponie darstelle. Dieses Bauwerk wäre somit nicht genehmigungsfähig, da dies den Stand-ortvoraussetzungen der Deponieverordnung 2008 hinsichtlich Hochwasserfreiheit HQ100 nicht entspreche. Für jene Bereiche, in denen angedacht sei das Tunnelausbruchmaterial für die Herstellung von Inseln und Furten zu verwenden handle es sich ebenfalls um eine Bodenaushubdeponie im Sinne des AWG 2002 und der DVO 2008 handle. Hier gelten die gleichen Standortvoraussetzungen der DVO 2008 hinsichtlich der Hochwasserfreiheit HQ100 und an diesem Standort nicht genehmi-gungsfähig. Weder im UVP-Verfahren noch im Projekt wäre jedoch diese Tatsache berücksichtigt und daher nicht bewilligungsfähig. Es fehlen sowohl Angaben über die Beurteilung der Qualität des zur Verwendung der Schüttung beabsichtigten Materials als auch Angaben zu den erwarteten Auswirkungen des zur Schüttung vorgesehenen Materials auf das Grundwasser. Da dieses Material direkt in ein Feuchtgebiet ein-gebracht werden soll seien jedenfalls Untersuchungen zum Eluatverhalten vorzusehen. Die angesprochene Dammschüttung Draubrücke war Projektsgegenstand im UVP-Verfahren als auch im nunmehrigen EB-Verfahren und wird vom Sachverständigen für Deponietechnik auf Seite 778 oberster Absatz behandelt. Die angesprochene Herstellung von Inseln und Furten im Flach-wasserbereich war eine zwingende Auflage im UVP-Verfahren des Sachverständigen für Ökologie. Im EB-Verfahren wurde daher eine entsprechende Umsetzung als Projektsbestandteil von der Pro-jektwerberin vorgesehen (Teilbereich Landschaftspflegerische Begleitplanung). Aufgrund der Aussage des Sachverständigen für Landschaftsbild wäre die geplante Dammschüt-tung Draubrücke mit einer Böschungsneigung 2:3 als sehr störend einzustufen. Aufgrund dieser Aussage wurde die Böschung im Projekt flacher vorgesehen. Somit ist die über das geotechnisch

Page 292: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

292

erforderlich Ausmaß hinausgehende flachere Teil der Dammschüttung für das Projekt fachlich er-forderlich. Entsprechen die Verfüllungsmaßnahmen den Vorgaben des Bundesabfallwirtschafts-planes 2006 so sind diese Verfüllmaßnahmen oder Geländeanpassungen im Zusammenhang mit konkreten Bauvorhaben eine Verwertungsmaßnahme und keine Deponierung im Sinne des AWG bzw. der DVO. Als Nachweis der Einhaltung der Vorgaben des BAWPL 2006 ist eine Dokumenta-tion zu erstellen, die ausreichende Informationen über die Nützlichkeit der Maßnahme sowie über die Art und Qualität des verwendeten Materials enthält. Dies ist in den Projektsunterlagen 10102 und 10103 dargestellt und somit Projektsbestandteil. Für die Schüttungen im Grundwasser-schwankungsbereich sind aus qualitativer Hinsicht nur Materialien der Klasse A2-G des BAWPL 2006 zulässig. Sollte Tunnelausbruchmaterial eingebracht werden, so ist für diesen Bereich über die Anforderungen der DVO hinausgehend eine Untersuchung je 7.500 t oder 5.000 m³ entspre-chend den Vorgaben des BAWPL 2006 erforderlich. Einwendung 87 bzw. 88 Dkfm. Friederike Leitgeb und Fiamma Gabelli, vertreten durch RA Dr. Kammerlander Deponietechnik Frau Dkfm Friederike Leitgeb und Fiamma Gabelli, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kam-merlander, wendet gegen das vorliegende Projekt Koralmbahn Einreichabschnitt Mittlern-Althofen den Fachbereich Deponietechnik betreffend Folgendes ein: In Ergänzung zur schriftlich eingebrachten Stellungnahme wird vorgebracht, dass aufgrund der auf den früheren Flächen der Teerimprägnierungsanlage für Masten bekannten tiefreichenden Verun-reinigungen zu Verfrachtungen infolge Grundwasserentnahme kommen könne. Es wären zu dieser Problematik von den SV keine Stellungnahme abgegeben worden. Der Sachverständige für Deponietechnik hat im § 31 a Gutachten auf Seite 782 folgende zusätzli-che Auflage vorgeschlagen, die nicht in der eisenbahnrechtlichen Planung enthalten war.

Altlaststandort „Holzimprägnierung Leitgeb“ Zur weiteren Abklärung, ob es am Altlaststandort „Holzimprägnierung Leitgeb“ zu einer tat-sächlichen Beeinträchtigung des für die Realisierung der neuen Bahnhofszufahrt Kühnsdorf West erforderlichen Teilbereiches des Altlaststandortes kommen kann wird folgende Vor-gangsweise vorgeschlagen: Die Grundwassermessstellen GWP8, 76-B25-00, GWP1 sind 1 Jahr vor Beginn der Bauarbeiten in diesem Bereich in zumindest halbjährlichen Abstän-den zu untersuchen auf die Parameter: PAK Naphtalin KW-Index Summe BTEX

Durch diese Auflage ist eine mögliche Verlagerung von Kontaminationen der im Rahmen der er-gänzenden Untersuchungen nach §13 ALSAG auf dem Altstandort „Holzimprägnierung Leitgeb“

Page 293: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

293

festgestellten Schadstoffen im Bereich zwischen dem Altlaststandort und der geplanten Bahntras-se. DI Erwin Huter eh. gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für Hygiene, Um-weltmedizin, Univ.Prof. DDr Egon Marth:

Einlage 9: Walter Thurner, Seidendorfstraße 17, 9122 St.Kanzian

Die prognostizierten Lärmimmissionen liegen bei den Anrainern im unmittelbaren Bereich der Drauüberquerung während der Nacht unter dem bzw. am oder knapp oberhalb dem Widmungs-maß und somit deutlich unter jenen Werten, die in der Lage sind die Gesundheit der Menschen zu gefährden. Die prognostizierten Lärmimmissionen durch die Koralmbahn entsprechen den gesetz-lichen Anforderungen, ein gesundheitliches Risiko durch Lärm ist in diesem Bereich durch den Betrieb der Koralmbahn nicht ableitbar. Die WHO war gerade in der letzten Zeit besonders bestrebt dem Lärm als Schadstoff einen hohen Stellenwert beizumessen. Aufgrund unterschiedlicher Studien kam die WHO zur Erkenntnis, dass ein LA,eq45 dB während der Nacht unbedenklich und ein Wert LA,eq55 dB während der Nacht ge-sundheitliche Reaktionen erwarten lässt. Es handelt sich somit beim LA,eq45 dB um einen hygieni-schen Grenzwert, dessen Überschreitung noch nicht gesundheitliche Folgen bedingt. Der toxikolo-gische Grenzwert liegt hingegen bei LA,eq55 dB, dessen Überschreitung gesundheitliche Folgen nach sich zieht.

Einlage 10: Stadtgemeinde Völkermarkt, Hauptplatz 1, 9100 Völkermarkt.

Sowohl in der UVP, als auch im Gutachten für das Eisenbahnrechtliche Verfahren wurden die ein-zelnen Gemeinde einzeln angeführt und untersucht. Insbesondere werden die prognostizierten Lärmimmissionen der Gemeinden Admont [Median= 42 (38-45)dB(A)] , Lassein [Median=38 (37-40) dB(A)], Dullach [Median=37 (34-39) dB(A)] während der Nacht das Widmungsmaß nicht und nur an einzelnen Immissionspunkten dieses Maß erreichen. Der gesundheitsrelevante Wert (prä-ventiver Wert) der WHO liegt beim LA,eq45 dB und jener Wert, bei dem Gesundheitsschäden auf-treten liegt bei einem LA,eq55 dB. Somit liegen die prognostizierten Lärmimmissionen deutlich un-ter dem WHO-Risiko-Wert.

Page 294: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

294

Einlage 11: Dr. Maximilian Nachtigall, Admont 18, 9121 Tainach

Das Objekt Admont 18 liegt am Drauufer gegenüber dem Tunnelportale von Stein. Erfahrungsge-mäß lässt sich in dieser Situation immissionsseitig kaum Maßnahmen anbringen um eine Minde-rung der Lärmbelastung zu erwirken. Der Beurteilungspegel in oben angeführten Bereich liegt bei einem LA,eq≤46 dB während der Nacht. Die WHO war gerade in der letzten Zeit besonders bestrebt dem Lärm als Schadstoff einen hohen Stellenwert beizumessen. Aufgrund unterschiedlicher Stu-dien kam die WHO zur Erkenntnis, dass ein LA,eq45 dB während der Nacht unbedenklich und ein Wert LA,eq55 dB während der Nacht gesundheitliche Reaktionen erwarten lässt. Bei einem Beur-teilungspegel von LA,eq45 dB handelt es sich um einen hygienischen Grenzwert, dessen Über-schreitung noch nicht gesundheitliche Folgen bedingt. Der toxikologische Grenzwert liegt hingegen bei LA,eq55 dB, dessen Überschreitung gesundheitliche Folgen nach sich zieht. Das Widmungs-maß liegt ebenso bei LA,eq=45 dB. Die Differenz von 1dB(A) liegt in der Rechenungenauigkeit. Eine Überschreitung des hygienischen Grenzwertes um 1 dB(A) impliziert keine zwingenden Maß-nahmen.

Einlage 13.02: Rudolf Kern, Peratschitzen 36, 9125 Kühnsdorf

Betroffene Bürger sind beängstigt sind, dass ihr Wohlbefinden während der Nacht durch Bauarbei-ten gestört werden könnte, ein Empfinden, das durchaus nachvollziehbar ist. Das UVP-Verfahren dient dazu einmal zu sorgen, dass die Befürchtungen nicht eintreten und die Bürger durch die Maßnahmen beruhigt werden können. Im Folgenden wird der Punkt 4.6.9 des Umweltmedizini-schen Gutachtens wiedergegeben, in dem die oben angeführten Punkte behandelt werden.

Die durch die zwingenden Maßnahmen festgelegten Grenzwerte für Baulärm wurden der schalltechnischen Beurteilung des Bauablaufes zugrunde gelegt. Die durch die geplante Bautätigkeiten zu erwartenden Immissionen bei den Anrainern entsprechen unter Hinweis auf die zwingenden Maßnahmen 116, und 117 (nachfolgend) diesen Forderungen. Wenn Arbeiten während des Tages ein LA,eq von 60 dB kontinuierlich über-schreiten, ist die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens streng einzuhalten. Die WHO hat einen neuen Bereich der regenerierenden Ruhe mit dem Abend bezeichnet, der in der Zeit von 20 bis 22 Uhr reicht. Dort wo es ökonomisch machbar ist, sollte diese zusätzliche Ruhezeit berücksichtigt werden. Es ist jeden falls die Zeit, in der Kinder zum Einschlafen besonderer Ruhe bedürfen. In dieser Zeit sind Lärmpegel von maximal LA,eq < 45 dB zumutbar.[zwingende Maßnahme UVP Nr. 114] Abweichungen <1dB liegen im Rahmen der Prognoseungenauigkeit und sind zu tolerieren. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 116] Abweichungen >1 dB müssen durch Schutzmaßnahmen kompensiert werden. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 117]

Page 295: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

295

Für exponierte Objekte wurden temporäre schalltechnische Schutzmaßnahmen (siehe 6.7.2) für den Freiraumschutz vorgeschlagen. Diese Maßnahmen sind den betroffenen An-rainern anzubieten und im Falle einer Zustimmung zu errichten. Ergeben die Prognoseberechnungen trotzdem einen höheren Wert, so ist in diesem Bereich eine regelmäßige schaltechnische Kontrolle nötig. Bei längerfristigen (ab vier Wochen) Über-schreitungen des o.a. Grenzwertes um bis zu 5 dB soll zum Schutz der Bevölkerung mindes-tens das Wochenende keine Lärm-produzierenden Arbeiten getätigt werden. Die Schalpegel sollten für diese Zeit (Wochenende) LA,eq < 50 dB für den Tag und LA,eq < 45 dB für die Nacht betragen. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 118] Dies ist enstprechend den errechneten Überschreitungen (siehe Tabelle 6-24) einzuhalten. Es sind regelmäßig Kontrollmessungen durchzuführen und zu protokolieren. Gewählte Vertre-ter der Bürgerinitiativen der betroffenen Gemeinden oder anderer Vereinigungen betroffener Bürger sollen die Möglichkeit haben das Protokoll einzusehen.[ zwingende Maßnahme UVP Nr. 119] Dies wird während des Baus umgesetzt. Es wird empfohlen in jedem Bauabschnitt an zu-mindest einem kritischen Punkt im maßgeblichen Bauphasenabschnitt Dauermessungen, sinnvollerweise mit Fernabfrage, durchzuführen. Darüber hinaus sollte je Bauabschnitt zu-mindest ein Schallmessgerät vorgehalten werden, um im Falle von Anrainerbeschwerden die Lärmbelastung umgehend untersuchen zu können.

Einlage 30: Dr. Mario und Magdalena Nachtigall, Admont 20, 9121 Tainach

Das Objekt Admont 20 liegt am Drauufer gegenüber dem Tunnelportale von Stein. Erfahrungsge-mäß lässt sich in dieser Situation immissionsseitig kaum Maßnahmen anbringen um eine Minde-rung der Lärmbelastung zu erwirken. Der Beurteilungspegel in oben angeführten Bereich liegt bei einem LA,eq≤46 dB während der Nacht. Die WHO war gerade in der letzten Zeit besonders bestrebt dem Lärm als Schadstoff einen hohen Stellenwert beizumessen. Aufgrund unterschiedlicher Stu-dien kam die WHO zur Erkenntnis, dass ein LA,eq45 dB während der Nacht unbedenklich und ein Wert LA,eq55 dB während der Nacht gesundheitliche Reaktionen erwarten lässt. Bei einem Beur-teilungspegel von LA,eq45 dB handelt es sich um einen hygienischen Grenzwert, dessen Über-schreitung noch nicht gesundheitliche Folgen bedingt. Der toxikologische Grenzwert liegt hingegen bei LA,eq55 dB, dessen Überschreitung gesundheitliche Folgen nach sich zieht. Das Widmungs-maß liegt ebenso bei LA,eq=45 dB. Die Differenz von 1dB(A) liegt in der Rechenungenauigkeit. Eine Überschreitung des hygienischen Grenzwertes um 1 dB(A) impliziert keine zwingenden Maß-nahmen.

Einlage 41: Horst Miklautz, Oberseidendorf 20, 9122 St.Kanzian

Die Lärmbelastung des Objektes KGNr 76118 306/1 liegt während der Nacht bei einem LA,eq < 45dB während der Beurteilungspegel beim Objekt KGNr 76118 298/1 LA,eq < 40dB beträgt. In bei-

Page 296: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

296

den Fällen liegen die Beurteilungspegel unter dem präventiven Wert der WHO, so dass ein gesund-heitliches Risiko durch die neue Situation nicht ableitbar ist. Die WHO ist gerade in der letzten Zeit besonders bestrebt dem Lärm als Schadstoff einen hohen Stellenwert beizumessen. Aufgrund unterschiedlicher Studien kam die WHO zur Erkenntnis, dass ein LA,eq45 dB während der Nacht unbedenklich und ein Wert LA,eq55 dB während der Nacht ge-sundheitliche Reaktionen erwarten lässt. Nach der oben geführten Diskussion handelt es sich so-mit beim LA,eq45 dB um einen hygienischen Grenzwert, dessen Überschreitung noch nicht ge-sundheitliche Folgen bedingt. Der toxikologische Grenzwert liegt hingegen bei LA,eq55 dB, dessen Überschreitung gesundheitliche Folgen nach sich zieht.

Einlage 42: Hugo Schatz, Habernigweg 2, 9400 Wolfsberg

Die Lärmbelastung des Objektes KGNr 76118 591/3 liegt während der Nacht bei einem LA,eq ≤ 48dB. Die WHO ist gerade in der letzten Zeit besonders bestrebt dem Lärm als Schadstoff einen hohen Stellenwert beizumessen. Aufgrund unterschiedlicher Studien kam die WHO zur Erkenntnis, dass ein LA,eq45 dB während der Nacht unbedenklich und ein Wert LA,eq55 dB während der Nacht gesundheitliche Reaktionen erwarten lässt. Nach der oben geführten Diskussion handelt es sich somit beim LA,eq45 dB um einen hygienischen Grenzwert, dessen Überschreitung noch nicht gesundheitliche Folgen bedingt. Der toxikologische Grenzwert liegt hingegen bei LA,eq55 dB, des-sen Überschreitung gesundheitliche Folgen nach sich zieht. Es ist somit in diesem Bereich ein gesundheitliches Risiko durch Lärm nicht ableitbar.

Einlage 45: Erika Fischer, Nord 87, 9125 Kühnsdorf

Betroffene Bürger sind beängstigt sind, dass ihr Wohlbefinden während der Nacht durch Bauarbei-ten durch Lärm, Staubbelastung und Erschütterungen gestört werden könnte, ein Empfinden, das durchaus nachvollziehbar ist. Das UVP-Verfahren dient dazu einmal zu sorgen, dass die Befürch-tungen nicht eintreten und die Bürger durch die Maßnahmen beruhigt werden können. Im Folgen-den wird der Punkt 4.6.9 des Umweltmedizinischen Gutachtens wiedergegeben, in dem die oben angeführten Punkte behandelt werden.

Die durch die zwingenden Maßnahmen festgelegten Grenzwerte für Baulärm wurden der schalltechnischen Beurteilung des Bauablaufes zugrunde gelegt. Die durch die geplante Bautätigkeiten zu erwartenden Immissionen bei den Anrainern entsprechen unter Hinweis auf die zwingenden Maßnahmen 116, und 117 (nachfolgend) diesen Forderungen. Wenn Arbeiten während des Tages ein LA,eq von 60 dB kontinuierlich über-schreiten, ist die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens streng einzuhalten. Die WHO hat einen neuen Bereich der regenerierenden Ruhe mit dem Abend bezeichnet, der in der Zeit von 20 bis 22 Uhr reicht. Dort wo es ökonomisch machbar ist, sollte diese zusätzliche Ruhezeit berücksichtigt werden. Es ist jeden falls die Zeit, in der Kinder zum Einschlafen besonderer Ruhe bedürfen. In dieser Zeit sind Lärmpegel von maximal LA,eq < 45 dB zumutbar.[zwingende Maßnahme UVP Nr. 114]

Page 297: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

297

Abweichungen <1dB liegen im Rahmen der Prognoseungenauigkeit und sind zu tolerieren. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 116] Abweichungen >1 dB müssen durch Schutzmaßnahmen kompensiert werden. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 117] Für exponierte Objekte wurden temporäre schalltechnische Schutzmaßnahmen (siehe 6.7.2) für den Freiraumschutz vorgeschlagen. Diese Maßnahmen sind den betroffenen An-rainern anzubieten und im Falle einer Zustimmung zu errichten. Ergeben die Prognoseberechnungen trotzdem einen höheren Wert, so ist in diesem Bereich eine regelmäßige schaltechnische Kontrolle nötig. Bei längerfristigen (ab vier Wochen) Über-schreitungen des o.a. Grenzwertes um bis zu 5 dB soll zum Schutz der Bevölkerung mindes-tens das Wochenende keine Lärm-produzierenden Arbeiten getätigt werden. Die Schalpegel sollten für diese Zeit (Wochenende) LA,eq < 50 dB für den Tag und LA,eq < 45 dB für die Nacht betragen. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 118] Dies ist enstprechend den errechneten Überschreitungen (siehe Tabelle 6-24) einzuhalten. Es sind regelmäßig Kontrollmessungen durchzuführen und zu protokolieren. Gewählte Vertre-ter der Bürgerinitiativen der betroffenen Gemeinden oder anderer Vereinigungen betroffener Bürger sollen die Möglichkeit haben das Protokoll einzusehen.[ zwingende Maßnahme UVP Nr. 119] Dies wird während des Baus umgesetzt. Es wird empfohlen in jedem Bauabschnitt an zu-mindest einem kritischen Punkt im maßgeblichen Bauphasenabschnitt Dauermessungen, sinnvollerweise mit Fernabfrage, durchzuführen. Darüber hinaus sollte je Bauabschnitt zu-mindest ein Schallmessgerät vorgehalten werden, um im Falle von Anrainerbeschwerden die Lärmbelastung umgehend untersuchen zu können.

Es werden jene Maßnahmen durchgeführt, um eine Staubbelastung zu minimieren. Zudem wurde im UVP-Verfahren von den Sachverständigen auch zwingende Maßnahmen gefordert, die die Kon-trolle der Bauphase zum Ziel hat.

Einlage 52: Justine Jernej, Untersammelsdorf 6, 9122 St.Kanzian

In Untersammelsdorf werden Lärmimmissionen prognostiziert, die kaum höher als die Ist-Situation sind und somit deutlich unter LA,eq≤40 dB liegen und damit deutlich unter dem Widmungsmaß von LA,eq≤45 dB erwartet werden. Ein gesundheitliches Risiko durch Lärm ist in diesem Bereich durch den Betrieb der Koralmbahn nicht ableitbar.

Einlage 67: Robert und Ilse Isop, Admont 34, 9121 Tainach

Die Liegenschaft KGNr 76301 21/10 und 21/12 liegen am Drauufer gegenüber dem Tunnelportale von Stein. Erfahrungsgemäß lässt sich in dieser Situation immissionsseitig kaum Maßnahmen an-bringen um eine Minderung der Lärmbelastung zu erwirken. Der Beurteilungspegel in oben ange-führten Bereich liegt bei einem LA,eq≤47 dB während der Nacht. Die WHO war gerade in der letzten Zeit besonders bestrebt dem Lärm als Schadstoff einen hohen Stellenwert beizumessen. Aufgrund

Page 298: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

298

unterschiedlicher Studien kam die WHO zur Erkenntnis, dass ein LA,eq45 dB während der Nacht unbedenklich und ein Wert LA,eq55 dB während der Nacht gesundheitliche Reaktionen erwarten lässt. Bei einem Beurteilungspegel von LA,eq45 dB handelt es sich um einen hygienischen Grenz-wert, dessen Überschreitung noch nicht gesundheitliche Folgen bedingt. Der toxikologische Grenz-wert liegt hingegen bei LA,eq55 dB, dessen Überschreitung gesundheitliche Folgen nach sich zieht. Das Widmungsmaß liegt ebenso bei LA,eq=45 dB. Aufgrund eines niedrig zu erwartenden Bestandlärms während der Nacht, sollte entsprechend den Empfehlungen des Umweltmediziners Schallschutzfenster bewilligt werden. Hinsichtlich Staubbelastung ist weder in der Bauphase noch in der Betriebsphase mit Belastungen zu rechnen.

Einlage 69: Nadja und Hans-Jürgen Piwater, Wasserhofen-Stauseeweg 1, 9125 Kühnsdorf

Die Belastung durch Lärm während der Bauphase liegt am Stauseeweg an der absoluten gesetzli-chen Grenze. Es ist davon auszugehen, dass diese Belastung einige Jahre anhalten wird. Die ständige Beschallung durch Baulärm sowohl während des Tages als während der Nacht ist für eine natürliche psychische Entwicklung von Kindern nicht in Einklang zu bringen. Der Zusammen-hang zwischen geistiger Entwicklung der Kinder und Lärmbelastung wurde in einigen wissen-schaftlichen Untersuchungen bearbeitet. Das Gehör ist neben den Augen unser wichtigstes Sinnesorgan. Hören und Sehen sind die Grund-lage für zwischenmenschliche Kommunikation. Für die Entwicklung des Hörens ist eine Bahnung zum Gehirn notwendig. Dieser Prozess ist mit dem vierten bis fünften Lebensjahr weitestgehend abgeschlossen, weshalb gerade im Kleinkindesalter auf eine optimale Hörfähigkeit zu achten ist. Kinder sind in ihrer Entwicklungsphase sehr empfindlich für äußere Beeinflussung. Ihre Hörfähig-keit kann durch vielfältige Irritationen aus dem Umfeld gestört werden. Wichtig ist es daher, sorg-fältig Lärmbeeinflussungen zu beobachten, rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen, denn mit Lärm kann sich das reifende Gehör und auch das heranwachsende Kind nicht ungestört entwi-ckeln. Die im Kindesalter erworbenen Hörstörungen sind prägend für die persönliche Entwicklung, privat und beruflich: mit Hördefiziten kommen manche Berufswünsche nicht mehr in Frage. Chronische Lärmbelastungen haben in den letzten Jahren erheblich zugenommen und werden aller Voraussicht nach weiter steigen. Aufgrund des aktuellen Forschungsstands zum Thema Lärm und Leistung muss davon ausgegangen werden, dass sich dieser nicht aufzuhaltende Trend vor allem für Kinder und deren kognitive Entwicklung negativ auswirkt. In verschiedenen Untersuchun-gen konnte gezeigt werden, dass Kinder einen größeren Lautstärkenunterschied zwischen rele-vanten und irrelevanten akustischen Informationen benötigen, um eine Diskriminationsleistung zu erzielen, die der Erwachsener gleich kommt. Beispielsweise benötigen Neunjährige einen um etwa 5 Dezibel (dB) besseren Signal-Rauschabstand und Vierjährige einen bis zu 10 dB höheren. Bei Grundschülern ist folglich neben der Sprachentwicklung auch die Entwicklung der auditiven Wahr-nehmung noch nicht vollständig abgeschlossen. Zudem konnte in verschiedenen Studien nachge-wiesen werden, dass ungünstige akustische Bedingungen auch die Leselernleistungen behindern. Diese empirischen Befunde führen zu der theoretisch begründeten Vermutung, dass sich Lärm

Page 299: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

299

negativ auf die Entwicklung der Sprachkompetenz auswirkt und die Ausbildung von Teilleistungs-störungen, wie beispielsweise Lese-Rechtschreibschwächen begünstigen kann. Wird der ge-wünschte auditive Reiz (beispielsweise die Stimme der Lehrerin oder der Erzieherin) durch Stör-lärm maskiert, behindert das die akustische Kommunikation. Es kommt zu Beeinträchtigungen der Lautdiskrimination und der korrekten Lautbildung. Vor diesem Hintergrund ist das Forschungsprojekt mit dem Titel „Lärm in der schulischen Umwelt und kognitive Leistungen bei Grundschulkindern“ zu sehen, welches an der KU von der Professur für Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitspsychologie der KU (Professor Jürgen Hellbrück) zusammen mit dem Lehrstuhl für Entwicklungs- und Pädagogische Psychologie (Professor Ruth Schumann-Hengsteler) sowie dem Lehrstuhl für Allgemeine Psychologie (Professor Arthur Jacobs) der Freien Universität Berlin und der Abteilung für Umwelt und Kultur (Professor August Schick) der Universi-tät Oldenburg untersucht wird. Die Projektarbeit wird von den Diplom-Psychologinnen Marlis Wegner (KU) und Dr. Maria Klatte (Oldenburg) geleistet. In verschiedenen Feldstudien konnten Wissenschaftler bereits einen Zusammenhang zwischen Lärm, Aufmerksamkeit und Motivation aufzeigen. Kinder, die in einer lauten Umwelt leben, können einerseits Strategien entwickeln, akustische Reize häufig auszublenden, womit sie jedoch Gefahr laufen, wichtige Informationen nicht adäquat aufzunehmen, und andererseits Aufmerksamkeitsde-fizite entwickeln. In diesen Untersuchungen schneiden lärmbelastete Kinder in standardisierten Aufmerksamkeitstests schlechter ab und sind leichter ablenkbar, als Schüler aus ruhig gelegenen Schulen. Es hat sich auch gezeigt, dass Kinder aus lärmbelasteten Schulen Motivationsprobleme aufweisen. Bei schwierigen Aufgaben geben sie schneller auf und sind nach einem Misserfolg we-niger bereit, weitere Lösungsversuche zu unternehmen. Inwieweit die kognitive Entwicklung von Grundschülern durch diese Lärmwirkungen beeinträchtigt wird, beschäftigt auch die Wissenschaft-ler, die an der hier vorgestellten Untersuchung beteiligt sind. Folgende theoretisch fundierte Vor-überlegungen stellen den Ausgangspunkt der Hypothese dar, dass Lärm neuropsychologische Störungsbilder, wie insbesondere das Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom (ADHD) verstärken bzw. deutlicher zu Tage treten lassen kann: Da der Mensch ständig auditiven Reizen ausgesetzt sind, muss er Strategien entwickeln, um die akustische Signal- und Informati-onsflut zu bewältigen. Dieses adaptive Verhalten kann bei chronischer Lärmexposition Fehlanpas-sungen zur Folge haben und beispielsweise Beeinträchtigungen des aufmerksamen Zu- und Hin-hörens sowie Fehlregulationen des Aufmerksamkeitsverhaltens und des Aktivierungssystems be-wirken. Da Kinder in der Schule mehr als die Hälfte ihrer Zeit mit Zuhören verbringen, ist Konzent-rationsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Zuhören können, unverzichtbar für die Bewältigung des Schulalltags. In Studien konnte gezeigt werden, dass Kinder aus chronisch lärmexponierten Regionen häufiger Beeinträchtigungen kognitiver Grundfunktionen aufweisen als solche, die ohne Lärmbelastung aufwachsen. Hinweise auf die beeinträchtigende Wirkung von chronischem Lärm auf Kinder liefern beispielsweise die Münchner Fluglärmstudie und die Tiroler Lärmstudie. Untersucht wurde in die-sen Studien unter anderem die Gedächtnisleistung beim Textlernen und Abruf aus dem Langzeit-gedächtnis – Fähigkeiten die vor allem in der Schule tagtäglich gefordert werden. Kinder, die in lauten Regionen wohnten, erbrachten in den experimentellen Ruhe-Bedingungen eine Leistung, die vergleichbar war mit der von Kindern unter experimentellen Lärm-Bedingungen, die jedoch aus ruhigen Regionen stammten. Das heißt es kam bei den lärmexponierten Kindern trotz der ruhigen Arbeitsbedingungen zu Leistungseinbußen. In der Münchner Fluglärmstudie konnte des Weiteren aufgezeigt werden, dass lärmbelastete Kin-der mehr Fehler bei schwierigen Leseaufgaben machten als ihre Altersgenossen aus ruhigen Wohngebieten. Interpretiert werden diese Ergebnisse im Sinne der Gewöhnung bzw. Habituation an die jeweilige Wohnumwelt. Die Habituation an die chronische Lärmexposition und die Reaktion

Page 300: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

300

auf akute Lärmbelastungen sind somit im Zusammenhang zu sehen. Auch wir (Institut für Hygiene, Mikrobiologie und Umweltmedizin der Medizinischen Universität Graz) konnten einen Zusammen-hang zwischen Lärmbelastung und Auftreten von Fehlern beim Lösen von kognitiven Aufgaben feststellen. Dabei ist ein wellenförmiger Lärm, wie es der Straßenlärm darstellt, deutlich weniger belastend als der eher „impulsartige“ Lärm der Schiene. Literatur Überblicksartikel: Klatte, M.; Meis, M.; Nocke, C. & Schick, A. (2004). Lernumwelt = Lärmumwelt?! Akustische Be-dingungen in Schulen und ihre Auswirkungen auf das Lernen. Grundschule Heft 2, 38-40. Schick, A.; Klatte, M. & Meis, M (1999). Die Lärmbelastung von Lehrern und Schülern - ein Forschungs-standbericht. Zeitschrift für Lärmbekämpfung 46, 77-87. Bücher zum Thema Schick, A.; Klatte, M.; Meis, M. & Nocke, C. (Hrsg.) (2003). Hören in Schulen. Ergebnisse des 9. Oldenburger Symposiums zur psychologischen Akustik. Oldenburg: BIS. Huber, L.; Kahlert, J. & Klatte, M. (Hrsg.). (2002). Die akustisch gestaltete Schule. Auf der Suche nach dem guten Ton. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht. Neben der Belastung durch Lärm entsteht auch durch den teilweisen Abbau der Aschendeponie ein Risiko, das passager bei entsprechender Windlage zu einer Belastung durch Aschenstaub füh-ren wird. Nachdem die Asche aus der Verbrennung zum Teil von Abfällen der Firma Funder stammt, toxikologisch nicht untersucht wurde und somit als unbedenklich eingestuft werden kann. Die Straße, die unmittelbar am Wohnhaus der Fam.Piwater führt, soll erhöht werden, was in der Folge zu deutlichen Einschränkungen der Wohnqualität führen wird. Es ist aus oben angeführten Gründen das Ansuchen von Nadja und Hans-Jürgen Piwater sehr ernsthaft zu behandeln und es sollten aus medizinischen Gründen Lösungen gefunden werden, um den Kindern die Chance auf eine adäquate Entwicklung zu gewähren. Es kann hier von medi-zinischer Seite klar angebracht werden, dass die betroffenen Kinder hinsichtlich ihrer Entwicklung Einschränkungen erleiden werden. Dies kann aus ethischen Gründen nicht akzeptiert werden. Ei-ne Ablöse des Objektes wird aus oben angeführten Gründen vom medizinischen Standpunkt als dringlich angesehen.

Einlage 74: Anna Krenn, Schreckendorf 24, 9122 St.Kanzian

Eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch Lärm bei einem Beurteilungspegel von LA,eq30 dB während der Nacht kann keinesfalls abgeleitet werden.

Einlage 75: Mag.pharm. Heinz Piskernik, Schlossweg 1, 9125 Wasserhofen

An einer Lärmstudie von Dr.Babisch des Umweltbundesamtes Berlin nahmen 1718 Personen aus Berlin teil. Sie füllten einen Lärm-Fragebogen zur Störung durch Lärm in ihrem Wohnumfeld aus und machten Angeben zur Ausrichtung ihrer Wohn- und Schlafräume. Mit Hilfe der Lärmkarte der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde der mittlere Straßenverkehrslärmpegel tags und nachts außen vor den Wohnungen der Studienteilnehmer bestimmt (Immissionspegel 6-22 Uhr und 22-6 Uhr). In ärztlichen Interviews wurden die Studienteilnehmer nach ärztlichen Behand-

Page 301: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

301

lungen seit der letzten RKI-Untersuchung sowie im Laufe ihres gesamten Lebens befragt (Präva-lenz). Zu den betrachteten Krankheiten oder Symptomen gehörten u.a. Bluthochdruck (Hyperto-nie), Herzinfarkt, Migräne, erhöhter Blutzucker, erhöhte Blutfettwerte, chronische Bronchitis, Asth-ma, Krebserkrankungen und psychische Störungen. Statistisch gesicherte Zusammenhänge zwischen dem Lärm und der Prävalenz von Krankheiten wurden hauptsächlich hinsichtlich Bluthochdrucks gefunden. Andere Faktoren, die den Bluthoch-druck beeinflussen, wie z.B. Lebensalter und Körpergewicht, wurden dabei berücksichtigt. Die ob-jektive Exposition (Schallpegel) zeigte stärkere statistische Zusammenhänge mit dem Blut-hochdruck als die subjektive Exposition (Belästigung). Und gerade auf der subjektiven Exposi-tion beruht die Etablierung des Schienenbonus. Den Ergebnissen zufolge hatten Personen, die nachts vor ihrem Schlafraumfenster einen mittleren Schallpegel von 55 dB(A) oder mehr hatten, ein fast doppelt so hohes Risiko (relatives Risiko = 1,9) wegen Bluthochdruck in Behandlung zu sein, wie diejenigen, bei denen der Mittelungspegel unter 50 dB(A) lag. Das relative Risiko war größer, wenn nur Personen betrachtet wurden, die mit offenem Fenster schliefen, was eine kausale Interpretation des Zusammenhangs unterstützt. Darüber hinaus zeig-ten sich eindeutige Dosis-Wirkungs-Beziehungen. Es deuteten sich auch Zusammenhänge mit anderen Krankheiten an, die statistisch jedoch nicht abgesichert werden konnten. Andeutungsweise waren stärker lärmbelastete Personen häufiger wegen erhöhter Blutfette, Migrä-ne, Krebserkrankungen und psychischer Störungen in ärztlicher Behandlung als weniger lärmbe-lastete. Der Zusammenhang zwischen der subjektiven Störung durch Lärm und der Behandlungs-Prävalenz von psychischen Störungen war signifikant. Wegen des Querschnitts-Charakters der Studie ist dabei allerdings die Ursache-Wirkungs-Beziehung nicht eindeutig. Bei der Untersuchungs-Stichprobe handelte es sich im ein (selbst-)selektiertes Probandenkollektiv, in dem sich aufgrund des Ziehungsschlüssels überwiegend älte-re, gesundheitsbewusste Personen befanden. Es ist nicht auszuschließen, dass überproportional viele Personen mit Gesundheitsproblemen an dem Gesundheits-Survey teilnahmen, der den Pro-banden eine regelmäßige, umfangreiche und kostenlose Kontrolle ihres Gesundheitszustandes bot. Insofern wäre es möglich, dass gewissermaßen eine Risikogruppe untersucht wurde, in der Lärmeffekte sich stärker manifestieren könnten als in der Allgemeinbevölkerung. Schlussfolgerung Aufgrund der Vielzahl der getesteten Wirkungs-Zusammenhänge und des Querschnitts-Charakters der Studie sind kausale Interpretationen der einzelnen Befunde nur bedingt möglich. Die Ergebnisse zum Bluthochdruck stehen im Einklang mit den Ergebnissen früherer Untersu-chungen, in denen sich ein höheres Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen bei stärker lärmbelas-teten Personen zeigte. Sie stellen einen weiteren Baustein in der Beurteilung des Risikos für Herz-Kreislauf-Erkrankungen durch Umweltlärm dar, das nach wie vor kontrovers diskutiert wird. Der Befund, wonach insbesondere die nächtliche Lärmbelastung in diesem Zusammenhang eine Rolle spielt, unterstreicht im Hinblick auf lärmmindernde Maßnahmen die besondere Bedeutung einer ungestörten Nachtruhe. Aus dieser und anderer Studien kann belegt werden, dass der „toxikologische Grenzwert“ von Lärm, also jener Grenzwert dessen Überschreitung gesundheitliche Veränderungen zur Folge ha-ben LA,eq55 dB während der Nacht beträgt. Bei dem von mir postulierten Grenzwert LA,eq≤45 dB während der Nachtphase handelt es sich um einen präventiven „hygienischen Grenzwert“. Eine Überschreitung dieses Grenzwertes ist nicht zwingend mit Veränderungen der Gesundheit ver-bunden. Nun handelt es bei der Beurteilung des Schienenlärms um Werte, wo der Schienenbonus

Page 302: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

302

eingerechnet wird. Effektiv, also physikalisch handelt es sich beim Schienenlärm um einen Schall, der um 5 dB(A) vermindert wurde. Wenn also der Lärm während der Nacht am Fenster LA,eq=50 dB beträgt, liegt er physikalisch bei 55 dB(A), also jenem Wert, ab dem in Studien Bluthochdruck als kausaler Zusammenhang mit Lärm nachgewiesen wurde. Nachdem eine Lärmschutzwand wegen eines einzigen Objektes nicht wirtschaftlich sein mag, so sollten Lärmschutzfenster eine deutliche Besserung bringen. Grundsätzlich verstehe ich die Haltung des Landeskonservatoriums nicht, das eher das Risiko eingeht, dass das Schloss dem Verfall preisgegeben wird, - da der Besitzer auf-grund von Umweltbedingungen dieses Objekt nicht mehr weiter betreiben will und somit dieses dem Verfall preisgegeben ist-als dass man dem Betreiber des Schlosses gestattet Lärmschutz-fenster einzubauen um damit den kulturellen Fortbestand (Abhaltung von Konzerten, Theaterauf-führungen etc.) gewährleistet. Ich glaube hier sollte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Ad Gesundheitsgefährdung durch Fäkal-Aerosole Durch die WC´s der Zuggarnituren werden keine Fäkalien nach außen emittiert, so dass eine Ge-sundheitsgefährdung durch Fäkal-Aerosole ausgeschlossen werden kann.

Einlage 79: Margot Steffan, Südpromenade 48, 9122 St.Kanzian

Die Liegenschaft KGNr 76118 1141, 1142, 1145 und 1129/10 liegen am Drauufer, die Trasse ver-läuft in einem Tunnel, so dass keine unmittelbare Nachbarschaft zur offenen Trasse besteht. Der Beurteilungspegel in oben angeführten Bereich liegt bei einem LA,eq≤45 dB während der Nacht. Die WHO war gerade in der letzten Zeit besonders bestrebt dem Lärm als Schadstoff einen hohen Stellenwert beizumessen. Aufgrund unterschiedlicher Studien kam die WHO zur Erkenntnis, dass ein LA,eq45 dB während der Nacht unbedenklich und ein Wert LA,eq55 dB während der Nacht ge-sundheitliche Reaktionen erwarten lässt. Bei einem Beurteilungspegel von LA,eq45 dB handelt es sich um einen hygienischen Grenzwert, dessen Überschreitung noch nicht gesundheitliche Folgen bedingt. Der toxikologische Grenzwert liegt hingegen bei LA,eq55 dB, dessen Überschreitung sehr wohl gesundheitliche Folgen nach sich zieht. Auch das Widmungsmaß liegt ebenso bei LA,eq=45 dB. Aufgrund der vorliegenden Prognoseberechnungen ist ein gesundheitliches Risiko durch den Betrieb der Koralmbahn nicht ableitbar.

Einlage 89: BI Peratschitzen-St.Lorenzen; Sprecherein Ilse Czetina, Peratschitzen 57, 9125 Kühnsdorf

Die Umwelt-Hygiene ist ein Teilgebiet der medizinischen Wissenschaft und beschäftigt sich mit der Erhaltung der Gesundheit und mit der Verhütung von Krankheiten. Die Gesundheit des Men-schen, die nach einer Definition der WHO (Weltgesundheitsorganisation) nicht nur Freisein von Krankheit bedeutet, sondern ebenso einen Zustand völligen körperlichen, psychischen und sozialen Wohlbefindens darstellen soll, diese Gesundheit wird nicht alleine mehr von Krank-heiten im Sinne der Seuchenlehre eingeschränkt, sondern die Beeinträchtigung kommt vielmehr von verschiedenen Umweltschadstoffen, die als Folge eines mehr oder weniger erarbeiteten

Page 303: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

303

Wohlstandes an die Umwelt abgegeben werden. Der Mensch als das Maß aller Dinge hat um den körperlichen, materiellen Wohlstand zu erreichen sich der Technik verschrieben. Er erlag der Faszination des enormen Erfolges und hat über Jahre bis Jahrzehnte ungeachtet der Schadstof-fe, die einem unsichtbaren Nebel gleich das Zauberwerk der Technik umgab, die Produktion stets auf ein Maximum getrieben. Der Mensch hat zum Erlangen des materiellen Wohlstandes sich der Technik bedient. Durch eine reale Einstellung des Menschen zu den Problemen der Umwelt und durch die Technik soll es möglich sein, den Gehalt der Schadstoffe in unserer Umwelt soweit zu erniedrigen, dass viele Menschen ihr Leben in einem Zustand des Wohlbefindens verbringen können, wie er der Definiti-on der WHO entspricht. Grundsätzlich unterscheidet der Arzt zwischen akuten und chronischen Erkrankungen. Die akuten Gesundheitsschäden ergeben sich aus den Verletzungen bei den Verkehrsunfällen und akuten Vergiftungen wie durch Blei und Kohlenmonoxid. Die chronische Beeinträchtigung der Gesundheit des Menschen durch die verschiedenen Schad-stoffe, die sich aus dem motorisierten Verkehr ergeben, stellt für die betroffenen Menschen eine ernst zu nehmende Gefahr dar. Vorerst wird die Beeinträchtigung, die sich oft nur in geringen Ab-weichungen der Organfunktionen von der physiologischen Norm äußern, nicht beobachtet. Schwer lassen sich direkte Zusammenhänge zwischen den Einwirkungen von Schadstoffen und der Ge-sundheitsgefährdung herstellen. Wer würde schon annehmen, dass eine chronische Lärmeinwir-kung zu einer Blutdruckerhöhung führt, oder dass Abgase in der Lage sind auch das Immunsystem negativ zu beeinflussen? Schon eher kennt man die Zusammenhänge zwischen dem Auftreten von bestimmten Krebsarten und der Exposition verschiedener Schadstoffe. Hat eine Erkrankung einmal das chronische Stadium erreicht, ist die Therapie derselben sehr langwierig. Oft kann der ursprüngliche Zustand der Gesundheit nicht mehr hergestellt werden. Deshalb liegt in der Verhütung der Erkrankungen eine ganz entscheidende Bedeutung. Gerade darin liegt der besondere Schwerpunkt der vorliegenden Umweltverträglichkeitsprüfung. Die drei wichtigsten Parameter des motorisierten Verkehrs, die in komplexen Vorgängen die Ge-sundheit der Menschen beeinträchtigen können, sind: 1. die ABGASE 2. der LÄRM 3. die BELÄSTIGUNG Umwelt Für den Einbezug der Umweltveränderungen in der Methodik der Auswirkungen ist es zunächst erforderlich, den entsprechenden Begriff und die wichtigsten Inhalte zu rekapitulieren. Sprechen wir in der Folge von Umweltveränderungen, so sei stets die natürliche bzw. ökologische Umwelt davon betroffen. Umwelt und natürliche Umwelt werden als Synonym verwendet, die wich-tigsten Bestandteile dieser sind die Medien

Luft Wasser Boden

Für Zwecke der Produktion oder des Konsums werden dieser Umwelt von Menschen Güter ent-nommen sowie zurückgegeben. Der Inhalt dieser Rückgabe ist aber meistens nicht identisch mit

Page 304: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

304

der jeweiligen Entnahme, es fallen Schadstoffe an. Die Menge dieser Schadstoffe determiniert den Grad der Verschmutzung des Mediums, welche wir diesem abgeben. Vier Phasen der Umweltverschmutzung und ihrer Effekte lassen sich unterscheiden: 1. Emission (Schadstoffausstoß in die Umwelt) 2. Transmission (Schadstoffverfrachtung) 3. Diffusion (Schadstoffverdünnung) 4. Immission (Schadstoffabgabe aus der Umwelt) 5. Schaden und Kosten aus Immissionen Ein wichtiges, wenn nicht sogar das wichtigste Ziel verkehrslenkender Maßnahmen besteht nun in der Verbesserung der gegenwärtigen Umweltqualität. Damit müssen sie, um politisch überhaupt durchsetzbar zu sein, nach strengen Effizienz- und Effektivitätskriterien beurteilt werden, wobei als primärer Maßstab die quantitativ messbare Emissionsreduktion und als sekundärer Maßstab die quantitativ und qualitativ mess- und spürbare Immissionsreduktion angewendet werden kann. Messbar in diesem System der Umweltbelastungen und Umweltbelastungsfolgen sind letztlich nur Emissionen und Immissionen, wobei lediglich bei Ersterer eine klare Kausalität nachgewiesen werden kann. Bereits der indirekte Effekt von Immissionen ist sehr oft nicht mehr klar auf eine be-stimmte Ursache zurückzuführen, womit auch die Umkehrung der Effekte und Mechanismen bei der Verbesserung der Qualität der natürlichen Umwelt sich auf emissions- und immissionsbezoge-ne Aspekte beschränken muss. Es sind dies gegenwärtig auch einzig klar messbare Größen. Auf nationaler Ebene sind zahlreiche, nach naturwissenschaftlichen Kriterien determinierte Um-weltstandards über die Festlegung von Emissions- und Immissionsgrenzwerte vorhanden. Dabei werden sogenannte zulässige Höchstwerte definiert. Diese betreffen vor allem die Ursachen der zwei wichtigsten Beeinträchtigungen durch den Verkehr: Luftverschmutzung und Lärm. Risikobegriff Das Wort RISIKO mag eines jener Worte sein, das für vieles benützt wird, was aus naturwissen-schaftlicher Sicht gar nicht in den Risikobegriff gehört. Medien neigen dazu damit Verunsicherung und Verängstigung der Öffentlichkeit zu betreiben, Politiker folgen entweder ihrem Bemühen, Ver-minderung in Aussicht zu stellen, oder, je nach dem parteipolitischen Trend, durch Hervorheben des Gesundheitsrisikos, das häufig einer wissenschaftlichen Kritik nicht standhalten kann, Behör-den zu beeinflussen. RISIKO: Die Toxikologie im speziellen und die medizinisch-biologischen Wissenschaften im allgemeinen sind seit ca. 2 Jahrzehnten bestrebt, den Begriff Risiko genau zu definieren. Dabei wird streng zwi-schen Gefährdung (hazard) und Risiko (risk) unterschieden. Unter Gefährdung versteht man die Beschreibung von Schadmöglichkeiten, die in einem Schadstoff potentiell enthalten sein können. Gefährdung ist somit ein qualitativer Begriff, der nur theoretisch über die toxische Natur eines Schadstoffes Auskunft gibt, und keine Informationen über tatsächlich auftretende Schadeffekte beinhalten kann. Dagegen ist Risiko ein quantitativer Begriff, der sicher auftretende Schäden in kausalem Zusam-menhang mit dem Schadstoff bringt. Er beschreibt die ableitbaren Schäden, bringt sie in Bezie-

Page 305: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

305

hung zur Schadintensität (Dosis) oder ermittelt die Schadenseintrittswahrscheinlichkeit. Es besteht eine dringende Notwendigkeit zwischen den beiden Begriffen eine scharfe Trennung zu vollziehen, damit bei den Nichtexperten sich klare Vorstellungen entfalten können. Besagtes mag an einem Beispiel erläutert werden. Die menschliche Gesundheit ist das höchste Schutzgut der zu schützenden Umweltgüter und stellt eine absolute Größe dar, die keine Verhandlung in der Interpretation zulässt. Während man bei anderen Gütern (Tier- und Pflanzenreich, Landschaft, Bauwerke, etc.) durchaus geneigt ist, Abstri-che von der Idealforderung hinzunehmen, wurden für den Schutz der menschlichen Gesundheit „Grenzwerte“ geschaffen, die es ermöglichen sollen alle Menschen (Fetus bis Greis) in einer Um-gebung leben zu lassen, die der Gesundheitsdefinition der WHO entspricht. Hier gibt es durchaus noch erhebliche Unterschiede von Grundauffassungen und praktischem Vollzug in verschiedenen Ländern und Gesellschaften. Grenzwerte Die Toxikologie hatte vor etwa 100 Jahren erstmals Grenzwerte geschaffen, um die menschliche Gesundheit zu schützen. Die ältesten Grenzwerte sind maximale Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK). Ende der fünfziger Jahre wurden die maximalen Immissionskonzentrationen (MIK) geprägt, die zum Schutz der Allgemeinbevölkerung vor Schadstoffwirkungen in der Umgebungsluft geschaf-fen wurden. Seit etwa 2 Jahrzehnten wird man in der Literatur von einer Fülle von unterschiedlichen Begriffen konfrontiert, die alle die Reglementierung der Schadstoffkonzentration zum Ziele haben. Es wer-den in der Folge eine Reihe ohne Interpretation und Bewertung aufgezählt: Grenzwert, Richtwert, Vorsorgewert, technischer Richtwert, Schädigungsschwelle, Nutzungsschwelle, Duldungsschwelle, subjektive Akzeptanz und soziale Akzeptanz. Grundsätzlich muss man zwischen zwei Arten von Grenzwerten unterscheiden: a) dem hygieni-schen Grenzwert und b) dem toxikologischen Grenzwert. Die Gesellschaft ist geneigt alle den Menschen umgebenden Areale (Wasser, Luft und Boden) frei von Schadstoffen zu halten. Auf der einen Seite wird man mit der technischen und auf der anderen Seite mit der ökonomischen Machbarkeit konfrontiert. Dieser Wert, der als Konzentration angege-ben wird, ist oft weit von einer gesundheitlichen Relevanz entfernt. Das heißt, ein Überschreiten eines hygienischen Grenzwertes ist nicht gleichzeitig mit einer Einschränkung der Gesundheit ver-bunden. Anders ist der toxikologische Grenzwert aufzufassen. Dieser wird häufig als Stoffkonzentration angesehen, die von einer unbelasteten von einer unmittelbar gesundheitsgefährdenden Umwelt unterscheiden. Ein Überschreiten eines toxikologischen Grenzwertes kann unmittelbar in einen Gesundheitsschaden übergehen. Zwischen hygienischen und toxikologischen Grenzwert liegt je-ner Bereich, der dem Arzt einen Spielraum für die Zumutbarkeit lässt. Die rechtliche Festlegung von Grenzwerten in Rechtsnormen setzt einen gesellschaftlichen Kon-sens über die Nützlichkeit und die Unvermeidbarkeit der durch die Grenzwertbestimmungen er-laubten Belastungen voraus. Nutzen und Vermeidbarkeit von Belastungen können nur unter Be-achtung wissenschaftlich beschriebener und damit plausibler Schädigungsschwellen im Konsens bewertet werden. Erscheint eine Schädigung zur Erzielung eines Nutzens unvermeidbar, so muss

Page 306: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

306

eine Güterabwägung (siehe Abbildung 1) stattfinden, sowie die Nutzung streng überwacht und gegebenenfalls ein dichtes Sicherheitskonzept entwickelt werden.

Abb.1: Grenzkonzentrationen in den Umweltmedien als Ereignis einer gesellschaftlichen Übereinkunft zwischen Politik, Ökonomie und Wissenschaft. Die Schädigungsschwelle stellt in der Regel den höchsten Wert für einen möglichen Grenzwert dar. Demgegenüber ist die Nutzungsschwelle, soweit sie auf dem Stand des Wissens beruht und nicht nur auf den allgemein anerkannten Regeln der Technik, der tiefste akzeptable Grenzwert. Für die prospektive Ermittlung bzw. Definition humantoxikologischer Schädigungsschwellen haben sich Bewertungsvorgänge geeignet, die durch wissenschaftliche Daten gestützt sind. Die Vorge-hensweise ist in Abb.2 dargestellt. Sie beginnt bei der wissenschaftlichen Beurteilung einer Wir-kungsschwelle (NOEL [No Observed Effect Level]), der Bewertung dieses Potentials für den Men-schen, einem Vergleich von tatsächlicher und gesundheitlich duldbarer Exposition und schließlich einer Entscheidung darüber, ob Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nötig sind oder nicht. Diese Vorgehensweise bietet aber keine grundsätzliche Lösung für die Probleme, die mit der Ab-schätzung einer beim Menschen unwirksamen oder unschädlichen Körperdosis aus Tierversuchen verbunden sind. Den Einwänden gegen die Übertragbarkeit von Tierversuchsdaten auf den Men-schen wird zwar mit einem Sicherheitsfaktor begegnet. Zahlreiche Schädigungsschwellen wurden jedoch unter Bewertung offenen Nichtwissens abgeschätzt, da adäquat bewertbare Daten nicht zur Verfügung standen. Falls also die darauf gestützten Grenzwerte geändert werden sollten, weil sich die Wissensbasis verbessert hat, so macht dieses Verfahren nur dann Sinn, wenn die nötigen Bewertungs- und Handlungsspielräume bis zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich freigehalten wor-

NÜTZLICHKEIT

VERMEIDBARKEIT

VERTRÄGLICHKEIT

NUTZUNGSSCHWELLEN

DULDUNGSSCHWELLEN

SCHÄDIGUNGSSCHWELLEN

SYNTHESE

GRENZKONZENTRATION

Benennen von

Benennen von Benennen von

Verantwortlichkeit:Politik, Wissenschaft

Verantwortlichkeit: Wissenschaft

Verantwortlichkeit:Ökonomie u.Technik

Page 307: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

307

den sind.

Abb.2: Einzelschritte der gesundheitlichen Gefährdungsabschätzung Die unschädliche Körperdosis (ADI, TDI) ist nicht unbedingt um das Vielfache des Sicherheitsfak-tors kleiner als die nicht mehr wirksame Dosis im Tierversuch. Die Humantoxikologie hat sich erst mit den unvermeidbaren Belastungen, auf der Basis wissen-schaftlicher Erkenntnis, auseinander zusetzen. Sie benennt die Obergrenze der je nach Bezugsys-tem ökologischen oder humantoxikologischen Verträglichkeit solcher Belastung während die tech-nischen Maßnahmenspielräume weit darunter angesiedelt sein sollten. Am Beginn jeder Diskussi-on um einen Grenzwert sollte die kritische Hinterfragung nach dem Nutzen und der Minimierbarkeit vermeidbarer, also nutzloser Belastungen stehen, nicht aber die Frage nach der Risikohöhe oder die Risikoschwelle. Viele Grenzwerte können aufgrund des bisher Gesagten, nicht nur aufgrund toxikologischer Krite-rien bewertet werden. Im Spannungsfeld aus Politik, Ökonomie und Wissenschaft, stellen Grenz-werte praktisch-anwendbare Wahrheiten dar, die nur in diesem Spannungsfeld zu finden sind. Auch die Transparenz der Ableitung und der Einsatz von Grenzwerten und die Begründung für die Vermeidung von Belastungen ist eng mit der Erkenntnis verknüpft, dass weder Politik noch Wirt-schaft noch Wissenschaft alleine in der Lage sind dauerhafte Lösungen zu entwickeln.

Wissenschaftliche Beschreibung von Wirkungsschwellen (NOEL)im Tierversuch bzw. durch Humandaten

Bewertung einer bestimmten Wirkungsschwelle als mögliche

Schädigungsschwelle(NOEL => NOAEL)

Sicherheitsfaktor (3...3000)Bewertung und Abwehr des Schädigungspotentials (Mensch)

gesundheitlich unschädliche tägliche Zufuhr(ADI oder TDI)

SCHÄDIGUNGS-SCHWELLE

Page 308: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

308

Die WHO ist gerade in der letzten Zeit besonders bestrebt dem Lärm als Schadstoff einen hohen Stellenwert beizumessen. Aufgrund unterschiedlicher Studien kam die WHO zur Erkenntnis, dass ein LA,eq 45 dB während der Nacht unbedenklich und ein Wert LA,eq55 dB während der Nacht gesundheitliche Reaktionen erwarten lässt. Nach der oben geführten Diskussion handelt es sich somit beim LA,eq 45 dB um einen hygienischen Grenzwert, dessen Überschreitung noch nicht ge-sundheitliche Folgen bedingt. Der toxikologische Grenzwert liegt hingegen bei LA,eq 55 dB, dessen Überschreitung gesundheitliche Folgen nach sich zieht. Die Forderungen des Umwelthygienikers sind zwar wissenschaftlich fundiert und untersucht, was noch nicht heißt, dass sie gesetzlich fixiert sind. Auch was den Schienenbonus betrifft klafft die Meinung der Wissenschaftler von der Meinung des Gesetzgebers deutlich auseinander. Der Schienenbonus ist auf subjektiven Erfahrungen aufgebaut und es gibt bis heute keine einzige wis-senschaftliche Untersuchung, die die Auswirkungen des Schienenlärms am menschlichen Orga-nismus untersucht hat um über physiologische Parameter die Richtigkeit des Schienenbonus zu evaluieren. Dennoch ist der Schienenbonus ein fixer Bestandteil der SchIV und somit des Geset-zes, nach dem beurteilt wird. Wir sind nun die ersten, die auf die wissenschaftliche Bearbeitung des Schienenbonus eingegangen sind. Es werden nun erste Arbeiten publiziert, doch bis dieses Wissen auch den Stand des Wissens nach dem Gesetze darstellt, wird noch viel Zeit verstreichen. Bis dahin gilt der Schienenbonus.

Einlage 92: Peter Hanzmann und Claudia Hanzmann-Czetina, Horzach 1/8, 9122 St.Kanzian

Betroffene Bürger sind beängstigt sind, dass ihr Wohlbefinden während der Nacht durch Bauarbei-ten gestört werden könnte, ein Empfinden, das durchaus nachvollziehbar ist. Das UVP-Verfahren dient dazu einmal zu sorgen, dass die Befürchtungen nicht eintreten und die Bürger durch die Maßnahmen beruhigt werden können. Im Folgenden wird der Punkt 4.6.9 des Umweltmedizini-schen Gutachtens wiedergegeben, in dem die oben angeführten Punkte behandelt werden.

Die durch die zwingenden Maßnahmen festgelegten Grenzwerte für Baulärm wurden der schalltechnischen Beurteilung des Bauablaufes zugrunde gelegt. Die durch die geplante Bautätigkeiten zu erwartenden Immissionen bei den Anrainern entsprechen unter Hinweis auf die zwingenden Maßnahmen 116, und 117 (nachfolgend) diesen Forderungen. Wenn Arbeiten während des Tages ein LA,eq von 60 dB kontinuierlich über-schreiten, ist die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens streng einzuhalten. Die WHO hat einen neuen Bereich der regenerierenden Ruhe mit dem Abend bezeichnet, der in der Zeit von 20 bis 22 Uhr reicht. Dort wo es ökonomisch machbar ist, sollte diese zusätzliche Ruhezeit berücksichtigt werden. Es ist jeden falls die Zeit, in der Kinder zum Einschlafen besonderer Ruhe bedürfen. In dieser Zeit sind Lärmpegel von maximal LA,eq < 45 dB zumutbar.[zwingende Maßnahme UVP Nr. 114] Abweichungen <1dB liegen im Rahmen der Prognoseungenauigkeit und sind zu tolerieren. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 116] Abweichungen >1 dB müssen durch Schutzmaßnahmen kompensiert werden. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 117]

Page 309: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

309

Für exponierte Objekte wurden temporäre schalltechnische Schutzmaßnahmen (siehe 6.7.2) für den Freiraumschutz vorgeschlagen. Diese Maßnahmen sind den betroffenen An-rainern anzubieten und im Falle einer Zustimmung zu errichten. Ergeben die Prognoseberechnungen trotzdem einen höheren Wert, so ist in diesem Bereich eine regelmäßige schaltechnische Kontrolle nötig. Bei längerfristigen (ab vier Wochen) Über-schreitungen des o.a. Grenzwertes um bis zu 5 dB soll zum Schutz der Bevölkerung mindes-tens das Wochenende keine Lärm-produzierenden Arbeiten getätigt werden. Die Schalpegel sollten für diese Zeit (Wochenende) LA,eq < 50 dB für den Tag und LA,eq < 45 dB für die Nacht betragen. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 118] Dies ist enstprechend den errechneten Überschreitungen (siehe Tabelle 6-24) einzuhalten. Es sind regelmäßig Kontrollmessungen durchzuführen und zu protokolieren. Gewählte Vertre-ter der Bürgerinitiativen der betroffenen Gemeinden oder anderer Vereinigungen betroffener Bürger sollen die Möglichkeit haben das Protokoll einzusehen.[ zwingende Maßnahme UVP Nr. 119] Dies wird während des Baus umgesetzt. Es wird empfohlen in jedem Bauabschnitt an zu-mindest einem kritischen Punkt im maßgeblichen Bauphasenabschnitt Dauermessungen, sinnvollerweise mit Fernabfrage, durchzuführen. Darüber hinaus sollte je Bauabschnitt zu-mindest ein Schallmessgerät vorgehalten werden, um im Falle von Anrainerbeschwerden die Lärmbelastung umgehend untersuchen zu können.

Im Kapitel „Luft“ des UVP-Verfahrens „Aich-Althofen“ wurden die Auflagen definiert, unter denen davon ausgegangen werden kann, dass die Belastung sehr gering und somit als zumutbar einzu-stufen sein wird. Auflagen Wie in Kapitel 4 dargestellt, ist im Nahbereich der Koralmbahn-Trasse während der Errichtungs-phase zeitweise mit erhöhten Staubbelastungen zu rechnen. Wie auch der SV KL in seinem Gut-achten angeführt hat, ist eine Befeuchtung der Erdarbeiten und der nicht befestigten Baustraßen unerlässlich. Die auch für den Arbeitnehmerschutz zwingend erforderliche konsequente Kontrolle der Befeuch-tung während der kritischen Erdarbeiten erfordert die Errichtung einer Bauaufsicht. Diese Bauauf-sicht sollte mindestens einen sachkundigen Ansprechpartner für die Anrainergemeinden nominie-ren, der für die Anrainerbeschwerden während der Bautätigkeit jederzeit erreichbar ist und bei un-zumutbarer Belastung sofort Maßnahmen anordnen kann. Bei trockener Witterung sind unbefestigte Baustraßen nach Bedarf (entsprechend der Ergebnisse der Immissionsmessungen) gleichmäßig zu befeuchten. Die zwingend geforderten Maßnahmen werden nochmals im folgenden angeführt: Optimierung des Bauablaufes im Zuge der Detailplanung zur Minimierung der Transportbe-

lastungen; Staubbindung durch Besprühen der Baustraßen und der Deponieflächen, da Staubkonzentrati-

onen stark von der Feuchte der Oberfläche abhängig sind; Erdfeuchter Einbau von Material; Reifenwaschen (Durchfahren von Befeuchtungswannen); Bedüsungsvorhänge;

Page 310: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

310

Anpassung der LKW-Fahrgeschwindigkeit; Bauliche Abschirmungen in Form von Lärmschutzwänden bzw. -wällen, Bauzäunen etc., die in

Abstimmung mit den von anderen Themenbereichen vorgesehenen Schutzmaßnahmen (z. B. Lärm, Landschaftsbild, Erholung) errichtet werden;

Etappenweise Fertigstellung der Anschüttungsflächen und frühzeitige Begrünung und Rekulti-vierung.

Die Maßnahmen sind so zu dimensionieren bzw. auszuführen, dass eine Reduktion der Staubkon-zentrationen auf Werte unter den geltenden Grenzwerten erreicht wird und auch kurzfristige Spit-zenkonzentrationen vermieden werden. Im Zeitraum der Bauphase sind Kontrollmessungen durchzuführen und entsprechend zu dokumen-tieren, sowie der Behörde vorzulegen. Im umweltmedizinischen Gutachten werden stets eine Kontrollorganisation sowie eine Verbin-dungsstruktur zu den betroffenen Bürgern gefordert.

Einlage 95c01: Rudolf und Angela Krautberger, Peratschitzen 30, 9125 Kühnsdorf

Die Liegenschaft Peratschitzen 30 befindet sich im unmittelbaren Einflussbereich der Trasse. Durch Schallschutzmaßnahmen ist es gelungen den Prognosewert für die Nacht entsprechend dem Widmungswert auf ein LA,eq ≤ 45 dB zu senken. Betroffene Bürger sind beängstigt sind, dass ihr Wohlbefinden während der Nacht durch Bauarbei-ten gestört werden könnte, ein Empfinden, das durchaus nachvollziehbar ist. Das UVP-Verfahren dient dazu einmal zu sorgen, dass die Befürchtungen nicht eintreten und die Bürger durch die Maßnahmen beruhigt werden können. Im Folgenden wird der Punkt 4.6.9 des Umweltmedizini-schen Gutachtens wiedergegeben, in dem die oben angeführten Punkte behandelt werden.

Die durch die zwingenden Maßnahmen festgelegten Grenzwerte für Baulärm wurden der schalltechnischen Beurteilung des Bauablaufes zugrunde gelegt. Die durch die geplante Bautätigkeiten zu erwartenden Immissionen bei den Anrainern entsprechen unter Hinweis auf die zwingenden Maßnahmen 116, und 117 (nachfolgend) diesen Forderungen. Wenn Arbeiten während des Tages ein LA,eq von 60 dB kontinuierlich über-schreiten, ist die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens streng einzuhalten. Die WHO hat einen neuen Bereich der regenerierenden Ruhe mit dem Abend bezeichnet, der in der Zeit von 20 bis 22 Uhr reicht. Dort wo es ökonomisch machbar ist, sollte diese zusätzliche Ruhezeit berücksichtigt werden. Es ist jeden falls die Zeit, in der Kinder zum Einschlafen besonderer Ruhe bedürfen. In dieser Zeit sind Lärmpegel von maximal LA,eq < 45 dB zumutbar.[zwingende Maßnahme UVP Nr. 114] Abweichungen <1dB liegen im Rahmen der Prognoseungenauigkeit und sind zu tolerieren. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 116] Abweichungen >1 dB müssen durch Schutzmaßnahmen kompensiert werden. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 117]

Page 311: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

311

Für exponierte Objekte wurden temporäre schalltechnische Schutzmaßnahmen (siehe 6.7.2) für den Freiraumschutz vorgeschlagen. Diese Maßnahmen sind den betroffenen An-rainern anzubieten und im Falle einer Zustimmung zu errichten. Ergeben die Prognoseberechnungen trotzdem einen höheren Wert, so ist in diesem Bereich eine regelmäßige schaltechnische Kontrolle nötig. Bei längerfristigen (ab vier Wochen) Über-schreitungen des o.a. Grenzwertes um bis zu 5 dB soll zum Schutz der Bevölkerung mindes-tens das Wochenende keine Lärm-produzierenden Arbeiten getätigt werden. Die Schalpegel sollten für diese Zeit (Wochenende) LA,eq < 50 dB für den Tag und LA,eq < 45 dB für die Nacht betragen. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 118] Dies ist entsprechend den errechneten Überschreitungen (siehe Tabelle 6-24) einzuhalten. Es sind regelmäßig Kontrollmessungen durchzuführen und zu protokolieren. Gewählte Vertre-ter der Bürgerinitiativen der betroffenen Gemeinden oder anderer Vereinigungen betroffener Bürger sollen die Möglichkeit haben das Protokoll einzusehen.[ zwingende Maßnahme UVP Nr. 119] Dies wird während des Baus umgesetzt. Es wird empfohlen in jedem Bauabschnitt an zu-mindest einem kritischen Punkt im maßgeblichen Bauphasenabschnitt Dauermessungen, sinnvollerweise mit Fernabfrage, durchzuführen. Darüber hinaus sollte je Bauabschnitt zu-mindest ein Schallmessgerät vorgehalten werden, um im Falle von Anrainerbeschwerden die Lärmbelastung umgehend untersuchen zu können.

Einlage 95c02: Rudolf und Angela Krautberger, Peratschitzen 30, 9125 Kühnsdorf

Betroffene Bürger sind beängstigt sind, dass ihr Wohlbefinden während der Nacht durch Bauarbei-ten gestört werden könnte, ein Empfinden, das durchaus nachvollziehbar ist. Das UVP-Verfahren dient dazu einmal zu sorgen, dass die Befürchtungen nicht eintreten und die Bürger durch die Maßnahmen beruhigt werden können. Im Folgenden wird der Punkt 4.6.9 des Umweltmedizini-schen Gutachtens wiedergegeben, in dem die oben angeführten Punkte behandelt werden.

Die durch die zwingenden Maßnahmen festgelegten Grenzwerte für Baulärm wurden der schalltechnischen Beurteilung des Bauablaufes zugrunde gelegt. Die durch die geplante Bautätigkeiten zu erwartenden Immissionen bei den Anrainern entsprechen unter Hinweis auf die zwingenden Maßnahmen 116, und 117 (nachfolgend) diesen Forderungen. Wenn Arbeiten während des Tages ein LA,eq von 60 dB kontinuierlich über-schreiten, ist die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens streng einzuhalten. Die WHO hat einen neuen Bereich der regenerierenden Ruhe mit dem Abend bezeichnet, der in der Zeit von 20 bis 22 Uhr reicht. Dort wo es ökonomisch machbar ist, sollte diese zusätzliche Ruhezeit berücksichtigt werden. Es ist jeden falls die Zeit, in der Kinder zum Einschlafen besonderer Ruhe bedürfen. In dieser Zeit sind Lärmpegel von maximal LA,eq < 45 dB zumutbar.[zwingende Maßnahme UVP Nr. 114] Abweichungen <1dB liegen im Rahmen der Prognoseungenauigkeit und sind zu tolerieren. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 116]

Page 312: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

312

Abweichungen >1 dB müssen durch Schutzmaßnahmen kompensiert werden. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 117] Für exponierte Objekte wurden temporäre schalltechnische Schutzmaßnahmen (siehe 6.7.2) für den Freiraumschutz vorgeschlagen. Diese Maßnahmen sind den betroffenen An-rainern anzubieten und im Falle einer Zustimmung zu errichten. Ergeben die Prognoseberechnungen trotzdem einen höheren Wert, so ist in diesem Bereich eine regelmäßige schaltechnische Kontrolle nötig. Bei längerfristigen (ab vier Wochen) Über-schreitungen des o.a. Grenzwertes um bis zu 5 dB soll zum Schutz der Bevölkerung mindes-tens das Wochenende keine Lärm-produzierenden Arbeiten getätigt werden. Die Schalpegel sollten für diese Zeit (Wochenende) LA,eq < 50 dB für den Tag und LA,eq < 45 dB für die Nacht betragen. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 118] Dies ist entsprechend den errechneten Überschreitungen (siehe Tabelle 6-24) einzuhalten. Es sind regelmäßig Kontrollmessungen durchzuführen und zu protokolieren. Gewählte Vertre-ter der Bürgerinitiativen der betroffenen Gemeinden oder anderer Vereinigungen betroffener Bürger sollen die Möglichkeit haben das Protokoll einzusehen.[ zwingende Maßnahme UVP Nr. 119] Dies wird während des Baus umgesetzt. Es wird empfohlen in jedem Bauabschnitt an zu-mindest einem kritischen Punkt im maßgeblichen Bauphasenabschnitt Dauermessungen, sinnvollerweise mit Fernabfrage, durchzuführen. Darüber hinaus sollte je Bauabschnitt zu-mindest ein Schallmessgerät vorgehalten werden, um im Falle von Anrainerbeschwerden die Lärmbelastung umgehend untersuchen zu können.

Im Kapitel „Luft“ des UVP-Verfahrens „Aich-Althofen“ wurden die Auflagen definiert, unter denen davon ausgegangen werden kann, dass die Belastung sehr gering und somit als zumutbar einzu-stufen sein wird. Auflagen Wie in Kapitel 4 dargestellt, ist im Nahbereich der Koralmbahn-Trasse während der Errichtungs-phase zeitweise mit erhöhten Staubbelastungen zu rechnen. Wie auch der SV KL in seinem Gut-achten angeführt hat, ist eine Befeuchtung der Erdarbeiten und der nicht befestigten Baustraßen unerlässlich. Die auch für den Arbeitnehmerschutz zwingend erforderliche konsequente Kontrolle der Befeuch-tung während der kritischen Erdarbeiten erfordert die Errichtung einer Bauaufsicht. Diese Bauauf-sicht sollte mindestens einen sachkundigen Ansprechpartner für die Anrainergemeinden nominie-ren, der für die Anrainerbeschwerden während der Bautätigkeit jederzeit erreichbar ist und bei un-zumutbarer Belastung sofort Maßnahmen anordnen kann. Bei trockener Witterung sind unbefestigte Baustraßen nach Bedarf (entsprechend der Ergebnisse der Immissionsmessungen) gleichmäßig zu befeuchten. Die zwingend geforderten Maßnahmen werden nochmals im folgenden angeführt: Optimierung des Bauablaufes im Zuge der Detailplanung zur Minimierung der Transportbe-

lastungen; Staubbindung durch Besprühen der Baustraßen und der Deponieflächen, da Staubkonzentrati-

onen stark von der Feuchte der Oberfläche abhängig sind; Erdfeuchter Einbau von Material;

Page 313: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

313

Reifenwaschen (Durchfahren von Befeuchtungswannen); Bedüsungsvorhänge; Anpassung der LKW-Fahrgeschwindigkeit; Bauliche Abschirmungen in Form von Lärmschutzwänden bzw. -wällen, Bauzäunen etc., die in

Abstimmung mit den von anderen Themenbereichen vorgesehenen Schutzmaßnahmen (z. B. Lärm, Landschaftsbild, Erholung) errichtet werden;

Etappenweise Fertigstellung der Anschüttungsflächen und frühzeitige Begrünung und Rekulti-vierung.

Die Maßnahmen sind so zu dimensionieren bzw. auszuführen, dass eine Reduktion der Staubkon-zentrationen auf Werte unter den geltenden Grenzwerten erreicht wird und auch kurzfristige Spit-zenkonzentrationen vermieden werden. Im Zeitraum der Bauphase sind Kontrollmessungen durchzuführen und entsprechend zu dokumen-tieren, sowie der Behörde vorzulegen. Im umweltmedizinischen Gutachten werden stets eine Kontrollorganisation sowie eine Verbin-dungsstruktur zu den betroffenen Bürgern gefordert. Wie oben bereits erwähnt sollte während der Nacht auf die betroffenen Bürger Rücksicht genom-men werden. Wenn die Bürger schon während des Tages einige Unanehmlichkeiten aufgrund des Baugeschehens auf sich nehmen müssen, so sollte jedoch während der Nacht die Möglichkeit der Regeneration bestehen. Wenn allerdings während der Nacht nur ein beschränkter Betrieb möglich ist, muss man zur Kenntnis nehmen, dass sich die Bauarbeiten um die entsprechende Zeit verzö-gern wird.

Einlage 98/99: Gemeinde St.Kanzian, Klopeiner Straße 5, 9122 St.Kanzian

An einer Lärmstudie von Dr.Babisch des Umweltbundesamtes Berlin nahmen 1718 Personen aus Berlin teil. Sie füllten einen Lärm-Fragebogen zur Störung durch Lärm in ihrem Wohnumfeld aus und machten Angeben zur Ausrichtung ihrer Wohn- und Schlafräume. Mit Hilfe der Lärmkarte der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde der mittlere Straßenverkehrslärmpegel tags und nachts außen vor den Wohnungen der Studienteilnehmer bestimmt (Immissionspegel 6-22 Uhr und 22-6 Uhr). In ärztlichen Interviews wurden die Studienteilnehmer nach ärztlichen Behand-lungen seit der letzten RKI-Untersuchung sowie im Laufe ihres gesamten Lebens befragt (Präva-lenz). Zu den betrachteten Krankheiten oder Symptomen gehörten u.a. Bluthochdruck (Hyperto-nie), Herzinfarkt, Migräne, erhöhter Blutzucker, erhöhte Blutfettwerte, chronische Bronchitis, Asth-ma, Krebserkrankungen und psychische Störungen. Statistisch gesicherte Zusammenhänge zwischen dem Lärm und der Prävalenz von Krankheiten wurden hauptsächlich bezüglich Bluthochdrucks gefunden. Andere Faktoren, die den Bluthoch-druck beeinflussen, wie z.B. Lebensalter und Körpergewicht, wurden dabei berücksichtigt. Die ob-jektive Exposition (Schallpegel) zeigte stärkere statistische Zusammenhänge mit dem Blut-hochdruck als die subjektive Exposition (Belästigung). Und gerade auf der subjektiven Exposi-tion beruht die Eablierung des Schienenbonus. Den Ergebnissen zufolge hatten Personen, die nachts vor ihrem Schlafraumfenster einen mittleren Schallpegel von 55 dB (A) oder mehr hatten,

Page 314: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

314

ein fast doppelt so hohes Risiko (relatives Risiko = 1,9) wegen Bluthochdruck in Behandlung zu sein, wie diejenigen, bei denen der Mittelungspegel unter 50 dB (A) lag. Das relative Risiko war größer, wenn nur Personen betrachtet wurden, die mit offenem Fenster schliefen, was eine kausale Interpretation des Zusammenhangs unterstützt. Darüber hinaus zeig-ten sich eindeutige Dosis-Wirkungs-Beziehungen. Es deuteten sich auch Zusammenhänge mit anderen Krankheiten an, die statistisch jedoch nicht abgesichert werden konnten. Andeutungsweise waren stärker lärmbelastete Personen häufiger wegen erhöhter Blutfette, Migrä-ne, Krebserkrankungen und psychischer Störungen in ärztlicher Behandlung als weniger lärmbe-lastete. Der Zusammenhang zwischen der subjektiven Störung durch Lärm und der Behandlungs-Prävalenz von psychischen Störungen war signifikant. Wegen des Querschnitts-Charakters der Studie ist dabei allerdings die Ursache-Wirkungs-Beziehung nicht eindeutig. Bei der Untersuchungs-Stichprobe handelte es sich im ein (selbst-)selektiertes Probandenkollektiv, in dem sich aufgrund des Ziehungsschlüssels überwiegend älte-re, gesundheitsbewusste Personen befanden. Es ist nicht auszuschließen, dass überproportional viele Personen mit Gesundheitsproblemen an dem Gesundheits-Survey teilnahmen, der den Pro-banden eine regelmäßige, umfangreiche und kostenlose Kontrolle ihres Gesundheitszustandes bot. Insofern wäre es möglich, dass gewissermaßen eine Risikogruppe untersucht wurde, in der Lärmeffekte sich stärker manifestieren könnten als in der Allgemeinbevölkerung. Schlussfolgerung Aufgrund der Vielzahl der getesteten Wirkungs-Zusammenhänge und des Querschnitts-Charakters der Studie sind kausale Interpretationen der einzelnen Befunde nur bedingt möglich. Die Ergebnisse zum Bluthochdruck stehen im Einklang mit den Ergebnissen früherer Untersu-chungen, in denen sich ein höheres Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen bei stärker lärmbelas-teten Personen zeigte. Sie stellen einen weiteren Baustein in der Beurteilung des Risikos für Herz-Kreislauf-Erkrankungen durch Umweltlärm dar, das nach wie vor kontrovers diskutiert wird. Der Befund, wonach insbesondere die nächtliche Lärmbelastung in diesem Zusammenhang eine Rolle spielt, unterstreicht im Hinblick auf lärmmindernde Maßnahmen die besondere Bedeutung einer ungestörten Nachtruhe. Die WHO ist gerade in der letzten Zeit besonders bestrebt dem Lärm als Schadstoff einen hohen Stellenwert beizumessen. Aufgrund unterschiedlicher Studien kam die WHO zur Erkenntnis, dass ein LA,eq45 dB während der Nacht unbedenklich und ein Wert LA,eq55 dB während der Nacht ge-sundheitliche Reaktionen erwarten lässt. Nach der oben geführten Diskussion handelt es sich so-mit beim LA,eq45 dB um einen hygienischen Grenzwert, dessen Überschreitung noch nicht ge-sundheitliche Folgen bedingt. Der toxikologische Grenzwert liegt hingegen bei LA,eq55 dB, dessen Überschreitung gesundheitliche Folgen nach sich zieht. Die Forderungen des Umwelthygienikers sind zwar wissenschaftlich fundiert und untersucht, was noch nicht heißt, dass sie gesetzlich fixiert sind. Auch was den Schienenbonus betrifft klafft die Meinung der Wissenschaftler von der Meinung des Gesetzgebers deutlich auseinander. Der Schienenbonus ist auf subjektiven Erfahrungen aufgebaut und es gibt bis heute keine einzige wis-senschaftliche Untersuchung, die die Auswirkungen des Schienenlärms am menschlichen Orga-nismus untersucht hat um über physiologische Parameter die Richtigkeit des Schienenbonus zu evaluieren. Dennoch ist der Schienenbonus ein fixer Bestandteil der SchIV und somit des Geset-zes, nach dem beurteilt wird. Wir sind nun die ersten, die auf die wissenschaftliche Bearbeitung des Schienenbonus eingegangen sind. Es werden nun erste Arbeiten publiziert, doch bis dieses

Page 315: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

315

Wissen auch den Stand des Wissens nach dem Gesetze bedeutet wird noch viel Zeit verstreichen. Bis dahin gilt der Schienenbonus.

Einlage 104: Interessensgemeinschaft Lebensraum Kühnsdorf

Die SchIV ist die gesetzliche Grundlage, nach der die Lärmimmission zu beurteilen ist. Dennoch hat der Umweltmediziner versucht einen Kompromiss zu erarbeiten, indem er eine Limitierung des Lärm auf LA,eq45 dB bei Objekten postuliert hat, bei denen die derzeitige Grundbelastung bei LA,eq35 dB liegt. Überall, wo oben angeführten Bedingungen vorlagen, wurden entweder projekt-seitig die Lärmschutzmaßnahmen verbessert, oder es wurden objektseitig Lärmschutzfenster ge-nehmigt. Dadurch ist dem vorsorgenden Gesundheitsschutz Genüge getan und den Empfehlun-gen der WHO entsprochen. Ein gesundheitliches Risiko durch den Betrieb der Koralmbahn ist da-mit in diesem Bereich nicht mehr ableitbar.

Einlage 134: Karl und Waltraud Orasch, Seebach 4, 9125 Kühnsdorf

Betroffene Bürger sind beängstigt sind, dass ihr Wohlbefinden während der Nacht durch Bauarbei-ten gestört werden könnte, ein Empfinden, das durchaus nachvollziehbar ist. Das UVP-Verfahren dient dazu einmal zu sorgen, dass die Befürchtungen nicht eintreten und die Bürger durch die Maßnahmen beruhigt werden können. Im Folgenden wird der Punkt 4.6.9 des Umweltmedizini-schen Gutachtens wiedergegeben, in dem die oben angeführten Punkte behandelt werden.

Die durch die zwingenden Maßnahmen festgelegten Grenzwerte für Baulärm wurden der schalltechnischen Beurteilung des Bauablaufes zugrunde gelegt. Die durch die geplante Bautätigkeiten zu erwartenden Immissionen bei den Anrainern entsprechen unter Hinweis auf die zwingenden Maßnahmen 116, und 117 (nachfolgend) diesen Forderungen. Wenn Arbeiten während des Tages ein LA,eq von 60 dB kontinuierlich über-schreiten, ist die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens streng einzuhalten. Die WHO hat einen neuen Bereich der regenerierenden Ruhe mit dem Abend bezeichnet, der in der Zeit von 20 bis 22 Uhr reicht. Dort wo es ökonomisch machbar ist, sollte diese zusätzliche Ruhezeit berücksichtigt werden. Es ist jeden falls die Zeit, in der Kinder zum Einschlafen besonderer Ruhe bedürfen. In dieser Zeit sind Lärmpegel von maximal LA,eq < 45 dB zumutbar.[zwingende Maßnahme UVP Nr. 114] Abweichungen <1dB liegen im Rahmen der Prognoseungenauigkeit und sind zu tolerieren. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 116] Abweichungen >1 dB müssen durch Schutzmaßnahmen kompensiert werden. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 117] Für exponierte Objekte wurden temporäre schalltechnische Schutzmaßnahmen (siehe 6.7.2) für den Freiraumschutz vorgeschlagen. Diese Maßnahmen sind den betroffenen An-rainern anzubieten und im Falle einer Zustimmung zu errichten.

Page 316: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

316

Ergeben die Prognoseberechnungen trotzdem einen höheren Wert, so ist in diesem Bereich eine regelmäßige schaltechnische Kontrolle nötig. Bei längerfristigen (ab vier Wochen) Über-schreitungen des o.a. Grenzwertes um bis zu 5 dB soll zum Schutz der Bevölkerung mindes-tens das Wochenende keine Lärm-produzierenden Arbeiten getätigt werden. Die Schalpegel sollten für diese Zeit (Wochenende) LA,eq < 50 dB für den Tag und LA,eq < 45 dB für die Nacht betragen. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 118] Dies ist enstprechend den errechneten Überschreitungen (siehe Tabelle 6-24) einzuhalten. Es sind regelmäßig Kontrollmessungen durchzuführen und zu protokolieren. Gewählte Vertre-ter der Bürgerinitiativen der betroffenen Gemeinden oder anderer Vereinigungen betroffener Bürger sollen die Möglichkeit haben das Protokoll einzusehen.[ zwingende Maßnahme UVP Nr. 119] Dies wird während des Baus umgesetzt. Es wird empfohlen in jedem Bauabschnitt an zu-mindest einem kritischen Punkt im maßgeblichen Bauphasenabschnitt Dauermessungen, sinnvollerweise mit Fernabfrage, durchzuführen. Darüber hinaus sollte je Bauabschnitt zu-mindest ein Schallmessgerät vorgehalten werden, um im Falle von Anrainerbeschwerden die Lärmbelastung umgehend untersuchen zu können.

Einlage 147: BI Srejach, Sprecher Ing.Gottfried Orasch, Landhausweg, 9122 St.Kanzian

Die WHO ist gerade in der letzten Zeit besonders bestrebt dem Lärm als Schadstoff einen hohen Stellenwert beizumessen. Aufgrund unterschiedlicher Studien kam die WHO zur Erkenntnis, dass ein LA,eq45 dB während der Nacht unbedenklich und ein Wert LA,eq55 dB während der Nacht ge-sundheitliche Reaktionen erwarten lässt. Nach der oben geführten Diskussion handelt es sich so-mit beim LA,eq45 dB um einen hygienischen Grenzwert, dessen Überschreitung noch nicht ge-sundheitliche Folgen bedingt. Der toxikologische Grenzwert liegt hingegen bei LA,eq55 dB, dessen Überschreitung gesundheitliche Folgen nach sich zieht. Die Forderungen des Umwelthygienikers sind zwar wissenschaftlich fundiert und untersucht, was noch nicht heißt, dass sie gesetzlich fixiert sind. Auch was den Schienenbonus betrifft klafft die Meinung der Wissenschaftler von der Meinung des Gesetzgebers deutlich auseinander. Der Schienenbonus ist auf subjektiven Erfahrungen aufgebaut und es gibt bis heute keine einzige wis-senschaftliche Untersuchung, die die Auswirkungen des Schienenlärms am menschlichen Orga-nismus untersucht hat um über physiologische Parameter die Richtigkeit des Schienenbonus zu evaluieren. Dennoch ist der Schienenbonus ein fixer Bestandteil der SchIV und somit des Geset-zes, nach dem beurteilt wird. Wir sind nun die ersten, die auf die wissenschaftliche Bearbeitung des Schienenbonus eingegangen sind. Es werden nun erste Arbeiten publiziert, doch bis dieses Wissen auch den Stand des Wissens nach dem Gesetze bedeutet wird noch viel Zeit verstreichen. Bis dahin gilt der Schienenbonus. Betroffene Bürger sind beängstigt sind, dass ihr Wohlbefinden während der Nacht durch Bauarbei-ten gestört werden könnte, ein Empfinden, das durchaus nachvollziehbar ist. Das UVP-Verfahren dient dazu einmal zu sorgen, dass die Befürchtungen nicht eintreten und die Bürger durch die

Page 317: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

317

Maßnahmen beruhigt werden können. Im Folgenden wird der Punkt 4.6.9 des Umweltmedizini-schen Gutachtens wiedergegeben, in dem die oben angeführten Punkte behandelt werden.

Die durch die zwingenden Maßnahmen festgelegten Grenzwerte für Baulärm wurden der schalltechnischen Beurteilung des Bauablaufes zugrunde gelegt. Die durch die geplante Bautätigkeiten zu erwartenden Immissionen bei den Anrainern entsprechen unter Hinweis auf die zwingenden Maßnahmen 116, und 117 (nachfolgend) diesen Forderungen. Wenn Arbeiten während des Tages ein LA,eq von 60 dB kontinuierlich über-schreiten, ist die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens streng einzuhalten. Die WHO hat einen neuen Bereich der regenerierenden Ruhe mit dem Abend bezeichnet, der in der Zeit von 20 bis 22 Uhr reicht. Dort wo es ökonomisch machbar ist, sollte diese zusätzliche Ruhezeit berücksichtigt werden. Es ist jeden falls die Zeit, in der Kinder zum Einschlafen besonderer Ruhe bedürfen. In dieser Zeit sind Lärmpegel von maximal LA,eq < 45 dB zumutbar.[zwingende Maßnahme UVP Nr. 114] Abweichungen <1dB liegen im Rahmen der Prognoseungenauigkeit und sind zu tolerieren. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 116] Abweichungen >1 dB müssen durch Schutzmaßnahmen kompensiert werden. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 117] Für exponierte Objekte wurden temporäre schalltechnische Schutzmaßnahmen (siehe 6.7.2) für den Freiraumschutz vorgeschlagen. Diese Maßnahmen sind den betroffenen An-rainern anzubieten und im Falle einer Zustimmung zu errichten. Ergeben die Prognoseberechnungen trotzdem einen höheren Wert, so ist in diesem Bereich eine regelmäßige schaltechnische Kontrolle nötig. Bei längerfristigen (ab vier Wochen) Über-schreitungen des o.a. Grenzwertes um bis zu 5 dB soll zum Schutz der Bevölkerung mindes-tens das Wochenende keine Lärm-produzierenden Arbeiten getätigt werden. Die Schalpegel sollten für diese Zeit (Wochenende) LA,eq < 50 dB für den Tag und LA,eq < 45 dB für die Nacht betragen. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 118] Dies ist entsprechend den errechneten Überschreitungen (siehe Tabelle 6-24) einzuhalten. Es sind regelmäßig Kontrollmessungen durchzuführen und zu protokolieren. Gewählte Vertre-ter der Bürgerinitiativen der betroffenen Gemeinden oder anderer Vereinigungen betroffener Bürger sollen die Möglichkeit haben das Protokoll einzusehen.[ zwingende Maßnahme UVP Nr. 119] Dies wird während des Baus umgesetzt. Es wird empfohlen in jedem Bauabschnitt an zu-mindest einem kritischen Punkt im maßgeblichen Bauphasenabschnitt Dauermessungen, sinnvollerweise mit Fernabfrage, durchzuführen. Darüber hinaus sollte je Bauabschnitt zu-mindest ein Schallmessgerät vorgehalten werden, um im Falle von Anrainerbeschwerden die Lärmbelastung umgehend untersuchen zu können.

Im Kapitel „Luft“ des UVP-Verfahrens „Aich-Althofen“ wurden die Auflagen definiert, unter denen davon ausgegangen werden kann, dass die Belastung sehr gering und somit als zumutbar einzu-stufen sein wird. Auflagen Wie in Kapitel 4 dargestellt, ist im Nahbereich der Koralmbahn-Trasse während der Errichtungs-phase zeitweise mit erhöhten Staubbelastungen zu rechnen. Wie auch der SV KL in seinem Gut-

Page 318: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

318

achten angeführt hat, ist eine Befeuchtung der Erdarbeiten und der nicht befestigten Baustraßen unerlässlich. Die auch für den Arbeitnehmerschutz zwingend erforderliche konsequente Kontrolle der Befeuch-tung während der kritischen Erdarbeiten erfordert die Errichtung einer Bauaufsicht. Diese Bauauf-sicht sollte mindestens einen sachkundigen Ansprechpartner für die Anrainergemeinden nominie-ren, der für die Anrainerbeschwerden während der Bautätigkeit jederzeit erreichbar ist und bei un-zumutbarer Belastung sofort Maßnahmen anordnen kann. Bei trockener Witterung sind unbefestigte Baustraßen nach Bedarf (entsprechend der Ergebnisse der Immissionsmessungen) gleichmäßig zu befeuchten. Die zwingend geforderten Maßnahmen werden nochmals im folgenden angeführt: Optimierung des Bauablaufes im Zuge der Detailplanung zur Minimierung der Transportbe-

lastungen; Staubbindung durch Besprühen der Baustraßen und der Deponieflächen, da Staubkonzentrati-

onen stark von der Feuchte der Oberfläche abhängig sind; Erdfeuchter Einbau von Material; Reifenwaschen (Durchfahren von Befeuchtungswannen); Bedüsungsvorhänge; Anpassung der LKW-Fahrgeschwindigkeit; Bauliche Abschirmungen in Form von Lärmschutzwänden bzw. -wällen, Bauzäunen etc., die in

Abstimmung mit den von anderen Themenbereichen vorgesehenen Schutzmaßnahmen (z. B. Lärm, Landschaftsbild, Erholung) errichtet werden;

Etappenweise Fertigstellung der Anschüttungsflächen und frühzeitige Begrünung und Rekulti-vierung.

Die Maßnahmen sind so zu dimensionieren bzw. auszuführen, dass eine Reduktion der Staubkon-zentrationen auf Werte unter den geltenden Grenzwerten erreicht wird und auch kurzfristige Spit-zenkonzentrationen vermieden werden. Im Zeitraum der Bauphase sind Kontrollmessungen durchzuführen und entsprechend zu dokumen-tieren, sowie der Behörde vorzulegen. Im umweltmedizinischen Gutachten werden stets eine Kontrollorganisation sowie eine Verbin-dungsstruktur zu den betroffenen Bürgern gefordert.

Einlage 149: BI Admont-Lassein-Althofen-Lind; Sprecher Maximilian Nachtigall, Lind 18, 9131 Grafenstein

Die WHO ist gerade in der letzten Zeit besonders bestrebt dem Lärm als Schadstoff einen hohen Stellenwert beizumessen. Aufgrund unterschiedlicher Studien kam die WHO zur Erkenntnis, dass ein LA,eq45 dB während der Nacht unbedenklich und ein Wert LA,eq55 dB während der Nacht ge-sundheitliche Reaktionen erwarten lässt. Nach der oben geführten Diskussion handelt es sich so-mit beim LA,eq45 dB um einen hygienischen Grenzwert, dessen Überschreitung noch nicht ge-sundheitliche Folgen bedingt. Der toxikologische Grenzwert liegt hingegen bei LA,eq55 dB, dessen Überschreitung gesundheitliche Folgen nach sich zieht.

Page 319: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

319

Die Forderungen des Umwelthygienikers sind zwar wissenschaftlich fundiert und untersucht, was noch nicht heißt, dass sie gesetzlich fixiert sind. Auch was den Schienenbonus betrifft klafft die Meinung der Wissenschaftler von der Meinung des Gesetzgebers deutlich auseinander. Der Schienenbonus ist auf subjektiven Erfahrungen aufgebaut und es gibt bis heute keine einzige wis-senschaftliche Untersuchung, die die Auswirkungen des Schienenlärms am menschlichen Orga-nismus untersucht hat um über physiologische Parameter die Richtigkeit des Schienenbonus zu evaluieren. Dennoch ist der Schienenbonus ein fixer Bestandteil der SchIV und somit des Geset-zes, nach dem beurteilt wird. Wir sind nun die ersten, die auf die wissenschaftliche Bearbeitung des Schienenbonus eingegangen sind. Es werden nun erste Arbeiten publiziert, doch bis dieses Wissen auch den Stand des Wissens nach dem Gesetze bedeutet wird noch viel Zeit verstreichen. Bis dahin gilt der Schienenbonus.

Einlage 156: Oskar Preinig; Peratschitzen 54, 9125 Kühnsdorf

Die WHO ist gerade in der letzten Zeit besonders bestrebt dem Lärm als Schadstoff einen hohen Stellenwert beizumessen. Aufgrund unterschiedlicher Studien kam die WHO zur Erkenntnis, dass ein LA,eq45 dB während der Nacht unbedenklich und ein Wert LA,eq55 dB während der Nacht ge-sundheitliche Reaktionen erwarten lässt. Nach der oben geführten Diskussion handelt es sich so-mit beim LA,eq45 dB um einen hygienischen Grenzwert, dessen Überschreitung noch nicht ge-sundheitliche Folgen bedingt. Der toxikologische Grenzwert liegt hingegen bei LA,eq55 dB, dessen Überschreitung gesundheitliche Folgen nach sich zieht. Die Forderungen des Umwelthygienikers sind zwar wissenschaftlich fundiert und untersucht, was noch nicht heißt, dass sie gesetzlich fixiert sind. Auch was den Schienenbonus betrifft klafft die Meinung der Wissenschaftler von der Meinung des Gesetzgebers deutlich auseinander. Der Schienenbonus ist auf subjektiven Erfahrungen aufgebaut und es gibt bis heute keine einzige wis-senschaftliche Untersuchung, die die Auswirkungen des Schienenlärms am menschlichen Orga-nismus untersucht hat um über physiologische Parameter die Richtigkeit des Schienenbonus zu evaluieren. Dennoch ist der Schienenbonus ein fixer Bestandteil der SchIV und somit des Geset-zes, nach dem beurteilt wird. Wir sind nun die ersten, die auf die wissenschaftliche Bearbeitung des Schienenbonus eingegangen sind. Es werden nun erste Arbeiten publiziert, doch bis dieses Wissen auch den Stand des Wissens nach dem Gesetze bedeutet wird noch viel Zeit verstreichen. Bis dahin gilt der Schienenbonus. Betroffene Bürger sind beängstigt sind, dass ihr Wohlbefinden während der Nacht durch Bauarbei-ten gestört werden könnte, ein Empfinden, das durchaus nachvollziehbar ist. Das UVP-Verfahren dient dazu einmal zu sorgen, dass die Befürchtungen nicht eintreten und die Bürger durch die Maßnahmen beruhigt werden können. Im Folgenden wird der Punkt 4.6.9 des Umweltmedizini-schen Gutachtens wiedergegeben, in dem die oben angeführten Punkte behandelt werden.

Die durch die zwingenden Maßnahmen festgelegten Grenzwerte für Baulärm wurden der schalltechnischen Beurteilung des Bauablaufes zugrunde gelegt. Die durch die geplante Bautätigkeiten zu erwartenden Immissionen bei den Anrainern entsprechen unter Hinweis auf die zwingenden Maßnahmen 116, und 117 (nachfolgend) diesen Forderungen.

Page 320: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

320

Wenn Arbeiten während des Tages ein LA,eq von 60 dB kontinuierlich über-schreiten, ist die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens streng einzuhalten. Die WHO hat einen neuen Bereich der regenerierenden Ruhe mit dem Abend bezeichnet, der in der Zeit von 20 bis 22 Uhr reicht. Dort wo es ökonomisch machbar ist, sollte diese zusätzliche Ruhezeit berücksichtigt werden. Es ist jeden falls die Zeit, in der Kinder zum Einschlafen besonderer Ruhe bedürfen. In dieser Zeit sind Lärmpegel von maximal LA,eq < 45 dB zumutbar.[zwingende Maßnahme UVP Nr. 114] Abweichungen <1dB liegen im Rahmen der Prognoseungenauigkeit und sind zu tolerieren. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 116] Abweichungen >1 dB müssen durch Schutzmaßnahmen kompensiert werden. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 117] Für exponierte Objekte wurden temporäre schalltechnische Schutzmaßnahmen (siehe 6.7.2) für den Freiraumschutz vorgeschlagen. Diese Maßnahmen sind den betroffenen An-rainern anzubieten und im Falle einer Zustimmung zu errichten. Ergeben die Prognoseberechnungen trotzdem einen höheren Wert, so ist in diesem Bereich eine regelmäßige schaltechnische Kontrolle nötig. Bei längerfristigen (ab vier Wochen) Über-schreitungen des o.a. Grenzwertes um bis zu 5 dB soll zum Schutz der Bevölkerung mindes-tens das Wochenende keine Lärm-produzierenden Arbeiten getätigt werden. Die Schalpegel sollten für diese Zeit (Wochenende) LA,eq < 50 dB für den Tag und LA,eq < 45 dB für die Nacht betragen. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 118] Dies ist enstprechend den errechneten Überschreitungen (siehe Tabelle 6-24) einzuhalten. Es sind regelmäßig Kontrollmessungen durchzuführen und zu protokolieren. Gewählte Vertre-ter der Bürgerinitiativen der betroffenen Gemeinden oder anderer Vereinigungen betroffener Bürger sollen die Möglichkeit haben das Protokoll einzusehen.[ zwingende Maßnahme UVP Nr. 119] Dies wird während des Baus umgesetzt. Es wird empfohlen in jedem Bauabschnitt an zu-mindest einem kritischen Punkt im maßgeblichen Bauphasenabschnitt Dauermessungen, sinnvollerweise mit Fernabfrage, durchzuführen. Darüber hinaus sollte je Bauabschnitt zu-mindest ein Schallmessgerät vorgehalten werden, um im Falle von Anrainerbeschwerden die Lärmbelastung umgehend untersuchen zu können.

Im Kapitel „Luft“ des UVP-Verfahrens „Aich-Althofen“ wurden die Auflagen definiert, unter denen davon ausgegangen werden kann, dass die Belastung sehr gering und somit als zumutbar einzu-stufen sein wird. Auflagen Wie in Kapitel 4 dargestellt, ist im Nahbereich der Koralmbahn-Trasse während der Errichtungs-phase zeitweise mit erhöhten Staubbelastungen zu rechnen. Wie auch der SV KL in seinem Gut-achten angeführt hat, ist eine Befeuchtung der Erdarbeiten und der nicht befestigten Baustraßen unerlässlich. Die auch für den Arbeitnehmerschutz zwingend erforderliche konsequente Kontrolle der Befeuch-tung während der kritischen Erdarbeiten erfordert die Errichtung einer Bauaufsicht. Diese Bauauf-sicht sollte mindestens einen sachkundigen Ansprechpartner für die Anrainergemeinden nominie-

Page 321: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

321

ren, der für die Anrainerbeschwerden während der Bautätigkeit jederzeit erreichbar ist und bei un-zumutbarer Belastung sofort Maßnahmen anordnen kann. Bei trockener Witterung sind unbefestigte Baustraßen nach Bedarf (entsprechend der Ergebnisse der Immissionsmessungen) gleichmäßig zu befeuchten. Die zwingend geforderten Maßnahmen werden nochmals im Folgenden angeführt: Optimierung des Bauablaufes im Zuge der Detailplanung zur Minimierung der Transportbe-

lastungen; Staubbindung durch Besprühen der Baustraßen und der Deponieflächen, da Staubkonzentrati-

onen stark von der Feuchte der Oberfläche abhängig sind; Erdfeuchter Einbau von Material; Reifenwaschen (Durchfahren von Befeuchtungswannen); Bedüsungsvorhänge; Anpassung der LKW-Fahrgeschwindigkeit; Bauliche Abschirmungen in Form von Lärmschutzwänden bzw. -wällen, Bauzäunen etc., die in

Abstimmung mit den von anderen Themenbereichen vorgesehenen Schutzmaßnahmen (z. B. Lärm, Landschaftsbild, Erholung) errichtet werden;

Etappenweise Fertigstellung der Anschüttungsflächen und frühzeitige Begrünung und Rekulti-vierung.

Die Maßnahmen sind so zu dimensionieren bzw. auszuführen, dass eine Reduktion der Staubkon-zentrationen auf Werte unter den geltenden Grenzwerten erreicht wird und auch kurzfristige Spit-zenkonzentrationen vermieden werden. Im Zeitraum der Bauphase sind Kontrollmessungen durchzuführen und entsprechend zu dokumen-tieren, sowie der Behörde vorzulegen. Im umweltmedizinischen Gutachten werden stets eine Kontrollorganisation sowie eine Verbin-dungsstruktur zu den betroffenen Bürgern gefordert.

Einlage 157: Mariella Preinig, Dorfstraße 21, 9122 St.Kanzian

Die WHO ist gerade in der letzten Zeit besonders bestrebt dem Lärm als Schadstoff einen hohen Stellenwert beizumessen. Aufgrund unterschiedlicher Studien kam die WHO zur Erkenntnis, dass ein LA,eq45 dB während der Nacht unbedenklich und ein Wert LA,eq55 dB während der Nacht ge-sundheitliche Reaktionen erwarten lässt. Nach der oben geführten Diskussion handelt es sich so-mit beim LA,eq45 dB um einen hygienischen Grenzwert, dessen Überschreitung noch nicht ge-sundheitliche Folgen bedingt. Der toxikologische Grenzwert liegt hingegen bei LA,eq55 dB, dessen Überschreitung gesundheitliche Folgen nach sich zieht.

Einlage 158: Stefan Nastran, Althofen 3, 9131 Grafenstein

Die WHO ist gerade in der letzten Zeit besonders bestrebt dem Lärm als Schadstoff einen hohen Stellenwert beizumessen. Aufgrund unterschiedlicher Studien kam die WHO zur Erkenntnis, dass

Page 322: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

322

ein LA,eq45 dB während der Nacht unbedenklich und ein Wert LA,eq55 dB während der Nacht ge-sundheitliche Reaktionen erwarten lässt. Nach der oben geführten Diskussion handelt es sich so-mit beim LA,eq45 dB um einen hygienischen Grenzwert, dessen Überschreitung noch nicht ge-sundheitliche Folgen bedingt. Der toxikologische Grenzwert liegt hingegen bei LA,eq55 dB, dessen Überschreitung gesundheitliche Folgen nach sich zieht. „Ernsthafte gesundheitliche Schäden“ sind bei den prognostizierten Werten keinesfalls zu erwar-ten. Wie oben angeführt, wird die Gesundheit bei einem LA,eq45 dB nicht negativ beeinflusst. Für die Betriebsphase wird der Beurteilungspegel der Schiene nicht höher sein als der bereits vorhan-dene Umgebungslärm.

Einlage 169: Sieglinde Ruprechter, Seebach 19, 9125 Kühnsdorf

Betroffene Bürger sind beängstigt sind, dass ihr Wohlbefinden während der Nacht durch Bauarbei-ten gestört werden könnte, ein Empfinden, das durchaus nachvollziehbar ist. Das UVP-Verfahren dient dazu einmal zu sorgen, dass die Befürchtungen nicht eintreten und die Bürger durch die Maßnahmen beruhigt werden können. Im Folgenden wird der Punkt 4.6.9 des Umweltmedizini-schen Gutachtens wiedergegeben, in dem die oben angeführten Punkte behandelt werden.

Die durch die zwingenden Maßnahmen festgelegten Grenzwerte für Baulärm wurden der schalltechnischen Beurteilung des Bauablaufes zugrunde gelegt. Die durch die geplante Bautätigkeiten zu erwartenden Immissionen bei den Anrainern entsprechen unter Hinweis auf die zwingenden Maßnahmen 116, und 117 (nachfolgend) diesen Forderungen. Wenn Arbeiten während des Tages ein LA,eq von 60 dB kontinuierlich über-schreiten, ist die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens streng einzuhalten. Die WHO hat einen neuen Bereich der regenerierenden Ruhe mit dem Abend bezeichnet, der in der Zeit von 20 bis 22 Uhr reicht. Dort wo es ökonomisch machbar ist, sollte diese zusätzliche Ruhezeit berücksichtigt werden. Es ist jeden falls die Zeit, in der Kinder zum Einschlafen besonderer Ruhe bedürfen. In dieser Zeit sind Lärmpegel von maximal LA,eq < 45 dB zumutbar.[zwingende Maßnahme UVP Nr. 114] Abweichungen <1dB liegen im Rahmen der Prognoseungenauigkeit und sind zu tolerieren. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 116] Abweichungen >1 dB müssen durch Schutzmaßnahmen kompensiert werden. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 117] Für exponierte Objekte wurden temporäre schalltechnische Schutzmaßnahmen (siehe 6.7.2) für den Freiraumschutz vorgeschlagen. Diese Maßnahmen sind den betroffenen An-rainern anzubieten und im Falle einer Zustimmung zu errichten. Ergeben die Prognoseberechnungen trotzdem einen höheren Wert, so ist in diesem Bereich eine regelmäßige schaltechnische Kontrolle nötig. Bei längerfristigen (ab vier Wochen) Über-schreitungen des o.a. Grenzwertes um bis zu 5 dB soll zum Schutz der Bevölkerung mindes-tens das Wochenende keine Lärm-produzierenden Arbeiten getätigt werden. Die Schalpegel sollten für diese Zeit (Wochenende) LA,eq < 50 dB für den Tag und LA,eq < 45 dB für die Nacht betragen. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 118]

Page 323: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

323

Dies ist enstprechend den errechneten Überschreitungen (siehe Tabelle 6-24) einzuhalten. Es sind regelmäßig Kontrollmessungen durchzuführen und zu protokolieren. Gewählte Vertre-ter der Bürgerinitiativen der betroffenen Gemeinden oder anderer Vereinigungen betroffener Bürger sollen die Möglichkeit haben das Protokoll einzusehen.[ zwingende Maßnahme UVP Nr. 119] Dies wird während des Baus umgesetzt. Es wird empfohlen in jedem Bauabschnitt an zu-mindest einem kritischen Punkt im maßgeblichen Bauphasenabschnitt Dauermessungen, sinnvollerweise mit Fernabfrage, durchzuführen. Darüber hinaus sollte je Bauabschnitt zu-mindest ein Schallmessgerät vorgehalten werden, um im Falle von Anrainerbeschwerden die Lärmbelastung umgehend untersuchen zu können.

Im Kapitel „Luft“ des UVP-Verfahrens „Aich-Althofen“ wurden die Auflagen definiert, unter denen davon ausgegangen werden kann, dass die Belastung sehr gering und somit als zumutbar einzu-stufen sein wird. Auflagen Wie in Kapitel 4 dargestellt, ist im Nahbereich der Koralmbahn-Trasse während der Errichtungs-phase zeitweise mit erhöhten Staubbelastungen zu rechnen. Wie auch der SV KL in seinem Gut-achten angeführt hat, ist eine Befeuchtung der Erdarbeiten und der nicht befestigten Baustraßen unerlässlich. Die auch für den Arbeitnehmerschutz zwingend erforderliche konsequente Kontrolle der Befeuch-tung während der kritischen Erdarbeiten erfordert die Errichtung einer Bauaufsicht. Diese Bauauf-sicht sollte mindestens einen sachkundigen Ansprechpartner für die Anrainergemeinden nominie-ren, der für die Anrainerbeschwerden während der Bautätigkeit jederzeit erreichbar ist und bei un-zumutbarer Belastung sofort Maßnahmen anordnen kann. Bei trockener Witterung sind unbefestigte Baustraßen nach Bedarf (entsprechend der Ergebnisse der Immissionsmessungen) gleichmäßig zu befeuchten. Die zwingend geforderten Maßnahmen werden nochmals im folgenden angeführt: Optimierung des Bauablaufes im Zuge der Detailplanung zur Minimierung der Transportbe-

lastungen; Staubbindung durch Besprühen der Baustraßen und der Deponieflächen, da Staubkonzentrati-

onen stark von der Feuchte der Oberfläche abhängig sind; Erdfeuchter Einbau von Material; Reifenwaschen (Durchfahren von Befeuchtungswannen); Bedüsungsvorhänge; Anpassung der LKW-Fahrgeschwindigkeit; Bauliche Abschirmungen in Form von Lärmschutzwänden bzw. -wällen, Bauzäunen etc., die in

Abstimmung mit den von anderen Themenbereichen vorgesehenen Schutzmaßnahmen (z. B. Lärm, Landschaftsbild, Erholung) errichtet werden;

Etappenweise Fertigstellung der Anschüttungsflächen und frühzeitige Begrünung und Rekulti-vierung.

Die Maßnahmen sind so zu dimensionieren bzw. auszuführen, dass eine Reduktion der Staubkon-zentrationen auf Werte unter den geltenden Grenzwerten erreicht wird und auch kurzfristige Spit-zenkonzentrationen vermieden werden.

Page 324: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

324

Im Zeitraum der Bauphase sind Kontrollmessungen durchzuführen und entsprechend zu dokumen-tieren, sowie der Behörde vorzulegen. Im umweltmedizinischen Gutachten werden stets eine Kontrollorganisation sowie eine Verbin-dungsstruktur zu den betroffenen Bürgern gefordert.

Einlage 260 = Einlage 92 (Nr.10): Peter Hanzmann jun. Und Claudia Hanzmann-Cedina, Ho-zach 1/8, 9122 St.Kanzian

Einlage 308: BI Stein/Seidendorf/Drauquerung, Sprecher Dr.Katharina Puinbroeck, Seiden-dorf 13, 9121 Tainach

Bei genauem Studium des UVP-Gutachtens sowie des Gutachtens für das eisenbahnrechtliche Verfahren wird man erkennen, dass der Sachverständige für Umweltmedizin genau die Empfeh-lungen der WHO für die Beurteilung der Lärmbelastung als Basis herangezogen hat. Diese Werte konnten nahezu über die gesamte Strecke eingehalten werden mit Ausnahmen, wo die Lärmbelas-tung mittels Schallschutzfenster minimiert werden konnte. In Seidendorf liegen alle Immissions-prognosen deutlich unter einem LA,eq < 45 dB während in Stein einige wenige Immissionspunkte sich außerhalb dem LA,eq ≤ 45 dB befinden. Bei der hohen Frequenz an vorbeifahrenden Zügen, kann der maximale Schallpegel keinesfalls 75 dB(A) betragen, da ansonsten der äquivalente Dauerschallpe-gel LA,eq nie 45 dB(A) ergeben kann. Die WHO ist gerade in der letzten Zeit besonders bestrebt dem Lärm als Schadstoff einen hohen Stellenwert beizumessen. Aufgrund unterschiedlicher Studien kam die WHO zur Erkenntnis, dass ein LA,eq45 dB während der Nacht unbedenklich und ein Wert LA,eq55 dB während der Nacht ge-sundheitliche Reaktionen erwarten lässt. Nach der oben geführten Diskussion handelt es sich so-mit beim LA,eq45 dB um einen hygienischen Grenzwert, dessen Überschreitung noch nicht ge-sundheitliche Folgen bedingt. Der toxikologische Grenzwert liegt hingegen bei LA,eq55 dB, dessen Überschreitung gesundheitliche Folgen nach sich zieht. Betroffene Bürger sind beängstigt sind, dass ihr Wohlbefinden während der Nacht durch Bauarbei-ten gestört werden könnte, ein Empfinden, das durchaus nachvollziehbar ist. Das UVP-Verfahren dient dazu einmal zu sorgen, dass die Befürchtungen nicht eintreten und die Bürger durch die Maßnahmen beruhigt werden können. Im Folgenden wird der Punkt 4.6.9 des Umweltmedizini-schen Gutachtens wiedergegeben, in dem die oben angeführten Punkte behandelt werden.

Die durch die zwingenden Maßnahmen festgelegten Grenzwerte für Baulärm wurden der schalltechnischen Beurteilung des Bauablaufes zugrunde gelegt. Die durch die geplante Bautätigkeiten zu erwartenden Immissionen bei den Anrainern entsprechen unter Hinweis auf die zwingenden Maßnahmen 116, und 117 (nachfolgend) diesen Forderungen. Wenn Arbeiten während des Tages ein LA,eq von 60 dB kontinuierlich über-schreiten, ist die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens streng einzuhalten. Die WHO hat einen neuen Bereich der regenerierenden Ruhe mit dem Abend bezeichnet, der in der Zeit von 20 bis 22 Uhr reicht. Dort wo es ökonomisch machbar ist, sollte diese zusätzliche Ruhezeit berücksichtigt

Page 325: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

325

werden. Es ist jeden falls die Zeit, in der Kinder zum Einschlafen besonderer Ruhe bedürfen. In dieser Zeit sind Lärmpegel von maximal LA,eq < 45 dB zumutbar.[zwingende Maßnahme UVP Nr. 114] Abweichungen <1dB liegen im Rahmen der Prognoseungenauigkeit und sind zu tolerieren. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 116] Abweichungen >1 dB müssen durch Schutzmaßnahmen kompensiert werden. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 117] Für exponierte Objekte wurden temporäre schalltechnische Schutzmaßnahmen (siehe 6.7.2) für den Freiraumschutz vorgeschlagen. Diese Maßnahmen sind den betroffenen An-rainern anzubieten und im Falle einer Zustimmung zu errichten. Ergeben die Prognoseberechnungen trotzdem einen höheren Wert, so ist in diesem Bereich eine regelmäßige schaltechnische Kontrolle nötig. Bei längerfristigen (ab vier Wochen) Über-schreitungen des o.a. Grenzwertes um bis zu 5 dB soll zum Schutz der Bevölkerung mindes-tens das Wochenende keine Lärm-produzierenden Arbeiten getätigt werden. Die Schalpegel sollten für diese Zeit (Wochenende) LA,eq < 50 dB für den Tag und LA,eq < 45 dB für die Nacht betragen. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 118] Dies ist enstprechend den errechneten Überschreitungen (siehe Tabelle 6-24) einzuhalten. Es sind regelmäßig Kontrollmessungen durchzuführen und zu protokolieren. Gewählte Vertre-ter der Bürgerinitiativen der betroffenen Gemeinden oder anderer Vereinigungen betroffener Bürger sollen die Möglichkeit haben das Protokoll einzusehen.[ zwingende Maßnahme UVP Nr. 119] Dies wird während des Baus umgesetzt. Es wird empfohlen in jedem Bauabschnitt an zu-mindest einem kritischen Punkt im maßgeblichen Bauphasenabschnitt Dauermessungen, sinnvollerweise mit Fernabfrage, durchzuführen. Darüber hinaus sollte je Bauabschnitt zu-mindest ein Schallmessgerät vorgehalten werden, um im Falle von Anrainerbeschwerden die Lärmbelastung umgehend untersuchen zu können.

Im Kapitel „Luft“ des UVP-Verfahrens „Aich-Althofen“ wurden die Auflagen definiert, unter denen davon ausgegangen werden kann, dass die Belastung sehr gering und somit als zumutbar einzu-stufen sein wird. Auflagen Wie in Kapitel 4 dargestellt, ist im Nahbereich der Koralmbahn-Trasse während der Errichtungs-phase zeitweise mit erhöhten Staubbelastungen zu rechnen. Wie auch der SV KL in seinem Gut-achten angeführt hat, ist eine Befeuchtung der Erdarbeiten und der nicht befestigten Baustraßen unerlässlich. Die auch für den Arbeitnehmerschutz zwingend erforderliche konsequente Kontrolle der Befeuch-tung während der kritischen Erdarbeiten erfordert die Errichtung einer Bauaufsicht. Diese Bauauf-sicht sollte mindestens einen sachkundigen Ansprechpartner für die Anrainergemeinden nominie-ren, der für die Anrainerbeschwerden während der Bautätigkeit jederzeit erreichbar ist und bei un-zumutbarer Belastung sofort Maßnahmen anordnen kann. Bei trockener Witterung sind unbefestigte Baustraßen nach Bedarf (entsprechend der Ergebnisse der Immissionsmessungen) gleichmäßig zu befeuchten. Die zwingend geforderten Maßnahmen werden nochmals im folgenden angeführt:

Page 326: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

326

Optimierung des Bauablaufes im Zuge der Detailplanung zur Minimierung der Transportbe-lastungen;

Staubbindung durch Besprühen der Baustraßen und der Deponieflächen, da Staubkonzentrati-onen stark von der Feuchte der Oberfläche abhängig sind;

Erdfeuchter Einbau von Material; Reifenwaschen (Durchfahren von Befeuchtungswannen); Bedüsungsvorhänge; Anpassung der LKW-Fahrgeschwindigkeit; Bauliche Abschirmungen in Form von Lärmschutzwänden bzw. -wällen, Bauzäunen etc., die in

Abstimmung mit den von anderen Themenbereichen vorgesehenen Schutzmaßnahmen (z. B. Lärm, Landschaftsbild, Erholung) errichtet werden;

Etappenweise Fertigstellung der Anschüttungsflächen und frühzeitige Begrünung und Rekulti-vierung.

Die Maßnahmen sind so zu dimensionieren bzw. auszuführen, dass eine Reduktion der Staubkon-zentrationen auf Werte unter den geltenden Grenzwerten erreicht wird und auch kurzfristige Spit-zenkonzentrationen vermieden werden. Im Zeitraum der Bauphase sind Kontrollmessungen durchzuführen und entsprechend zu dokumen-tieren, sowie der Behörde vorzulegen. Im umweltmedizinischen Gutachten werden stets eine Kontrollorganisation sowie eine Verbin-dungsstruktur zu den betroffenen Bürgern gefordert.

Einlage 367: Karin Unterberger, Nord 64, 9125 Kühnsdorf

Das Objekt Kühnsdorf Nord 64 liegt während der Nacht in einem Bereich von LA,eq < 45 dB, womit ein gesundheitliches Risiko durch Lärm nicht ableitbar ist. Die WHO ist gerade in der letzten Zeit besonders bestrebt dem Lärm als Schadstoff einen hohen Stellenwert beizumessen. Aufgrund unterschiedlicher Studien kam die WHO zur Erkenntnis, dass ein LA,eq45 dB während der Nacht unbedenklich und ein Wert LA,eq55 dB während der Nacht gesundheitliche Reaktionen erwarten lässt. Nach der oben geführten Diskussion handelt es sich somit beim LA,eq45 dB um einen hygie-nischen Grenzwert, dessen Überschreitung noch nicht gesundheitliche Folgen bedingt. Der toxiko-logische Grenzwert liegt hingegen bei LA,eq55 dB, dessen Überschreitung gesundheitliche Folgen nach sich zieht.

Einlage 373: Marktgemeinde Grafenstein, ÖR. Valentin Deutschmann Platz 1, 9131 Grafen-stein

Objekt liegt außerhalb der zu begutachtenden Trasse.

Einwand Schneider: Dr.Franz Schneider, Schreckendorf 29, 9122 St.Kanzian

Page 327: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

327

Betroffene Bürger sind beängstigt sind, dass ihr Wohlbefinden während der Nacht durch Bauarbei-ten gestört werden könnte, ein Empfinden, das durchaus nachvollziehbar ist. Das UVP-Verfahren dient dazu einmal zu sorgen, dass die Befürchtungen nicht eintreten und die Bürger durch die Maßnahmen beruhigt werden können. Im Folgenden wird der Punkt 4.6.9 des Umweltmedizini-schen Gutachtens wiedergegeben, in dem die oben angeführten Punkte behandelt werden.

Die durch die zwingenden Maßnahmen festgelegten Grenzwerte für Baulärm wurden der schalltechnischen Beurteilung des Bauablaufes zugrunde gelegt. Die durch die geplante Bautätigkeiten zu erwartenden Immissionen bei den Anrainern entsprechen unter Hinweis auf die zwingenden Maßnahmen 116, und 117 (nachfolgend) diesen Forderungen. Wenn Arbeiten während des Tages ein LA,eq von 60 dB kontinuierlich über-schreiten, ist die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens streng einzuhalten. Die WHO hat einen neuen Bereich der regenerierenden Ruhe mit dem Abend bezeichnet, der in der Zeit von 20 bis 22 Uhr reicht. Dort wo es ökonomisch machbar ist, sollte diese zusätzliche Ruhezeit berücksichtigt werden. Es ist jeden falls die Zeit, in der Kinder zum Einschlafen besonderer Ruhe bedürfen. In dieser Zeit sind Lärmpegel von maximal LA,eq < 45 dB zumutbar.[zwingende Maßnahme UVP Nr. 114] Abweichungen <1dB liegen im Rahmen der Prognoseungenauigkeit und sind zu tolerieren. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 116] Abweichungen >1 dB müssen durch Schutzmaßnahmen kompensiert werden. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 117] Für exponierte Objekte wurden temporäre schalltechnische Schutzmaßnahmen (siehe 6.7.2) für den Freiraumschutz vorgeschlagen. Diese Maßnahmen sind den betroffenen An-rainern anzubieten und im Falle einer Zustimmung zu errichten. Ergeben die Prognoseberechnungen trotzdem einen höheren Wert, so ist in diesem Bereich eine regelmäßige schaltechnische Kontrolle nötig. Bei längerfristigen (ab vier Wochen) Über-schreitungen des o.a. Grenzwertes um bis zu 5 dB soll zum Schutz der Bevölkerung mindes-tens das Wochenende keine Lärm-produzierenden Arbeiten getätigt werden. Die Schalpegel sollten für diese Zeit (Wochenende) LA,eq < 50 dB für den Tag und LA,eq < 45 dB für die Nacht betragen. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 118] Dies ist enstprechend den errechneten Überschreitungen (siehe Tabelle 6-24) einzuhalten. Es sind regelmäßig Kontrollmessungen durchzuführen und zu protokolieren. Gewählte Vertre-ter der Bürgerinitiativen der betroffenen Gemeinden oder anderer Vereinigungen betroffener Bürger sollen die Möglichkeit haben das Protokoll einzusehen.[ zwingende Maßnahme UVP Nr. 119] Dies wird während des Baus umgesetzt. Es wird empfohlen in jedem Bauabschnitt an zu-mindest einem kritischen Punkt im maßgeblichen Bauphasenabschnitt Dauermessungen, sinnvollerweise mit Fernabfrage, durchzuführen. Darüber hinaus sollte je Bauabschnitt zu-mindest ein Schallmessgerät vorgehalten werden, um im Falle von Anrainerbeschwerden die Lärmbelastung umgehend untersuchen zu können.

Im Kapitel „Luft“ des UVP-Verfahrens „Aich-Althofen“ wurden die Auflagen definiert, unter denen davon ausgegangen werden kann, dass die Belastung sehr gering und somit als zumutbar einzu-stufen sein wird.

Page 328: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

328

Auflagen Wie in Kapitel 4 dargestellt, ist im Nahbereich der Koralmbahn-Trasse während der Errichtungs-phase zeitweise mit erhöhten Staubbelastungen zu rechnen. Wie auch der SV KL in seinem Gut-achten angeführt hat, ist eine Befeuchtung der Erdarbeiten und der nicht befestigten Baustraßen unerlässlich. Die auch für den Arbeitnehmerschutz zwingend erforderliche konsequente Kontrolle der Befeuch-tung während der kritischen Erdarbeiten erfordert die Errichtung einer Bauaufsicht. Diese Bauauf-sicht sollte mindestens einen sachkundigen Ansprechpartner für die Anrainergemeinden nominie-ren, der für die Anrainerbeschwerden während der Bautätigkeit jederzeit erreichbar ist und bei un-zumutbarer Belastung sofort Maßnahmen anordnen kann. Bei trockener Witterung sind unbefestigte Baustraßen nach Bedarf (entsprechend der Ergebnisse der Immissionsmessungen) gleichmäßig zu befeuchten. Die zwingend geforderten Maßnahmen werden nochmals im folgenden angeführt: Optimierung des Bauablaufes im Zuge der Detailplanung zur Minimierung der Transportbe-

lastungen; Staubbindung durch Besprühen der Baustraßen und der Deponieflächen, da Staubkonzentrati-

onen stark von der Feuchte der Oberfläche abhängig sind; Erdfeuchter Einbau von Material; Reifenwaschen (Durchfahren von Befeuchtungswannen); Bedüsungsvorhänge; Anpassung der LKW-Fahrgeschwindigkeit; Bauliche Abschirmungen in Form von Lärmschutzwänden bzw. -wällen, Bauzäunen etc., die in

Abstimmung mit den von anderen Themenbereichen vorgesehenen Schutzmaßnahmen (z. B. Lärm, Landschaftsbild, Erholung) errichtet werden;

Etappenweise Fertigstellung der Anschüttungsflächen und frühzeitige Begrünung und Rekulti-vierung.

Die Maßnahmen sind so zu dimensionieren bzw. auszuführen, dass eine Reduktion der Staubkon-zentrationen auf Werte unter den geltenden Grenzwerten erreicht wird und auch kurzfristige Spit-zenkonzentrationen vermieden werden. Im Zeitraum der Bauphase sind Kontrollmessungen durchzuführen und entsprechend zu dokumen-tieren, sowie der Behörde vorzulegen. Im umweltmedizinischen Gutachten werden stets eine Kontrollorganisation sowie eine Verbin-dungsstruktur zu den betroffenen Bürgern gefordert. Grundsätzlich ist anzuführen, dass die Bauzeit nur bei Tunnelarbeiten die lange Tageszeit bean-sprucht, nicht aber im Freien. Die Parzelle 608/3 KG 76113 liegt im unmittelbaren Bereich des Tunnelportals. Grundsätzlich sind aber Arbeiten im Tunnel dann, wenn sie die Anrainer während der Nacht unzumutbar belasten, zu unterlassen. Es liegt somit in der Natur der Dinge, dass durch dieses Vorgehen die Dauer der Tunnelarbeiten sich verlängern werden. Es war und ist nach wie vor eine Forderung des Umweltmediziners, während der Bauzeit Kontrollmessungen durchzufüh-ren und mit den Betroffenen ein Einvernehmen herzustellen.

Page 329: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

329

Einwand Toplitsch: Stefanie und Josef Toplitsch, Peratschitzen 39, 9125 Kühnsdorf

Der derzeitige Verkehrsweg, der aktuell unmittelbar am Objekt Toplitsch durch die Ortschaft führt, soll im Projekt über die ehemalige Bahntrasse um die Ortschaft gelenkt werden, so dass es in der Folge zu einer deutlichen Lärm-Entlastung des angesprochenen Objektes kommen wird. Eine Ge-sundheitsgefährdung kann aus diesem Grunde nicht abgeleitet werden.

Einwand BI Peratschitzen-St.Lorenzen: Ilse Czetina, Peratschitzen 57, 9125 Kühnsdorf

Das Trassenauswahlverfahren war Gegenstand der UVP. Die Anliegen der betroffenen Bevölke-rung ist von den Sachverständigen und im Besonderen vom Sachverständigen für Human-/Umweltmedizin mit großer Sorgfalt behandelt worden. Es wurden die Forderungen der Betroffe-nen, soweit sie fachlich zu rechtfertigen waren, berücksichtigt.

Einwand Mag.Piskernik: Mag.Heinz Piskernik, Schlossweg 1, 9125 Wasserhofen

Im UVP-Gutachten und im Gutachten für das eisenbahnrechtliche Verfahren wurde festgehalten, dass die Lärmbelastung am Schloss Wasserhofen an jene Grenze gelangt, diese aber nicht über-schreitet, wo nach jahrelanger Beschallung ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann. Es kann damit nicht behauptet werden, dass bei einem Lärmpegel von LA,eq≤50 dB Gesund-heitsschäden auftreten. Dies entspricht nicht den wissenschaftlichen Erkenntnissen. Es ist sehr wohl das Maß der Zumutbarkeit erreicht. Relevant für die Lärmbelastung ist die Dauer der Exposi-tion. Dies muss deshalb angeführt werden, da zum Schutze der Gesundheit in Innenräumen Maß-nahmen möglich sind. Die Lärmbelastung von oben angeführter Größe wird in der Nacht tragend, da in diesem Zeitraum die lauteren Lastenzüge verkehren. Die Nachtzeit beginnt mit 22:00 Uhr und endet mit 6:00 Uhr morgens. In der Regel hält man sich in dieser Zeit nicht ständig im Freien auf, so dass in dieser Zeit eine Gesundheitsgefährdung durch das Aufhalten im Freien nicht abge-leitet werden kann. Als Mediziner beurteile ich jene Tatbestände für die ich die Kompetenz besitze. Für mich ist ent-scheidend, dass der Lärm vermindert wird, um das Wohlbefinden des Betroffenen zu erhöhen. Wie dies erreicht wird, liegt nicht in meinem Kompetenzbereich. Ob dies durch Lärmschutzfenster, Lärmwand oder Lärmdämme oder andere Maßnahmen erreicht wird ist für mich nicht entschei-dend, sondern nur ob die geforderte Immission erreicht wird. Ich habe aus den Gutachten der an-deren SV entnommen, dass der Lärmschutz eines einzelnen Objektes durch die Errichtung einer Lärmschutzwand nicht erfolgen kann, da er nicht wirtschaftlich wäre und dies zur Kenntnis ge-nommen und somit andere Möglichkeiten, wie den Einbau von Schallschutzfenster erwogen. Ent-scheidend wiederum ist, dass der Lärm, gemessen am Ohr des Schlafenden ein LA,eq=35 dB nicht überschreitet, um Aufweckreaktionen zu vermeiden. Wie dieser Wert erreicht wird ist dem Um-weltmediziner nicht von Belang, dafür gibt es die Fachkompetenz anderer SV. Die Belastung durch Lärm während der Bauphase liegt am Schloß Wasserhofen an der absoluten gesetzlichen Grenze. Es werden über alle Phasen der Bauzeit Immissionswerte von 50-58 dB(A)

Page 330: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

330

prognostiziert. Es ist davon auszugehen, dass diese Belastung über die gesamte Bauphase anhal-ten wird. Die ständige Beschallung durch Baulärm sowohl während des Tages als auch während der Nacht ist für eine natürliche psychische Entwicklung von Kindern nicht in Einklang zu bringen. Der Zusammenhang zwischen geistiger Entwicklung der Kinder und Lärmbelastung wurde in eini-gen wissenschaftlichen Untersuchungen bearbeitet. Das Gehör ist neben den Augen unser wichtigstes Sinnesorgan. Hören und Sehen sind die Grund-lage für zwischenmenschliche Kommunikation. Für die Entwicklung des Hörens ist eine Bahnung zum Gehirn notwendig. Dieser Prozess ist mit dem vierten bis fünften Lebensjahr weitestgehend abgeschlossen, weshalb gerade im Kleinkindesalter auf eine optimale Hörfähigkeit zu achten ist. Kinder sind in ihrer Entwicklungsphase sehr empfindlich für äußere Beeinflussung. Ihre Hörfähig-keit kann durch vielfältige Irritationen aus dem Umfeld gestört werden. Wichtig ist es daher, sorg-fältig Lärmbeeinflussungen zu beobachten, rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen, denn mit Lärm kann sich das reifende Gehör und auch das heranwachsende Kind nicht ungestört entwi-ckeln. Die im Kindesalter erworbenen Hörstörungen sind prägend für die persönliche Entwicklung, privat und beruflich: mit Hördefiziten kommen manche Berufswünsche nicht mehr in Frage. Chronische Lärmbelastungen haben in den letzten Jahren erheblich zugenommen und werden aller Voraussicht nach weiter steigen. Aufgrund des aktuellen Forschungsstands zum Thema Lärm und Leistung muss davon ausgegangen werden, dass sich dieser nicht aufzuhaltende Trend vor allem für Kinder und deren kognitive Entwicklung negativ auswirkt. In verschiedenen Untersuchun-gen konnte gezeigt werden, dass Kinder einen größeren Lautstärkenunterschied zwischen rele-vanten und irrelevanten akustischen Informationen benötigen, um eine Diskriminationsleistung zu erzielen, die der Erwachsener gleich kommt. Beispielsweise benötigen Neunjährige einen um etwa 5 Dezibel (dB) besseren Signal-Rauschabstand und Vierjährige einen bis zu 10 dB höheren. Bei Grundschülern ist folglich neben der Sprachentwicklung auch die Entwicklung der auditiven Wahr-nehmung noch nicht vollständig abgeschlossen. Zudem konnte in verschiedenen Studien nachge-wiesen werden, dass ungünstige akustische Bedingungen auch die Leselernleistungen behindern. Diese empirischen Befunde führen zu der theoretisch begründeten Vermutung, dass sich Lärm negativ auf die Entwicklung der Sprachkompetenz auswirkt und die Ausbildung von Teilleistungs-störungen, wie beispielsweise Lese-Rechtschreibschwächen begünstigen kann. Wird der ge-wünschte auditive Reiz (beispielsweise die Stimme der Lehrerin oder der Erzieherin) durch Stör-lärm maskiert, behindert das die akustische Kommunikation. Es kommt zu Beeinträchtigungen der Lautdiskrimination und der korrekten Lautbildung. Vor diesem Hintergrund ist das Forschungsprojekt mit dem Titel „Lärm in der schulischen Umwelt und kognitive Leistungen bei Grundschulkindern“ zu sehen, welches an der KU von der Professur für Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitspsychologie der KU (Professor Jürgen Hellbrück) zusammen mit dem Lehrstuhl für Entwicklungs- und Pädagogische Psychologie (Professor Ruth Schumann-Hengsteler) sowie dem Lehrstuhl für Allgemeine Psychologie (Professor Arthur Jacobs) der Freien Universität Berlin und der Abteilung für Umwelt und Kultur (Professor August Schick) der Universi-tät Oldenburg untersucht wird. Die Projektarbeit wird von den Diplom-Psychologinnen Marlis Wegner (KU) und Dr. Maria Klatte (Oldenburg) geleistet. In verschiedenen Feldstudien konnten Wissenschaftler bereits einen Zusammenhang zwischen Lärm, Aufmerksamkeit und Motivation aufzeigen. Kinder, die in einer lauten Umwelt leben, können einerseits Strategien entwickeln, akustische Reize häufig auszublenden, womit sie jedoch Gefahr

Page 331: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

331

laufen, wichtige Informationen nicht adäquat aufzunehmen, und andererseits Aufmerksamkeitsde-fizite entwickeln. In diesen Untersuchungen schneiden lärmbelastete Kinder in standardisierten Aufmerksamkeitstests schlechter ab und sind leichter ab lenkbar, als Schüler aus ruhig gelegenen Schulen. Es hat sich auch gezeigt, dass Kinder aus lärmbelasteten Schulen Motivationsprobleme aufweisen. Bei schwierigen Aufgaben geben sie schneller auf und sind nach einem Misserfolg we-niger bereit, weitere Lösungsversuche zu unternehmen. Inwieweit die kognitive Entwicklung von Grundschülern durch diese Lärmwirkungen beeinträchtigt wird, beschäftigt auch die Wissenschaft-ler, die an der hier vorgestellten Untersuchung beteiligt sind. Folgende theoretisch fundierte Vor-überlegungen stellen den Ausgangspunkt der Hypothese dar, dass Lärm neuropsychologische Störungsbilder, wie insbesondere das Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom (ADHD) verstärken bzw. deutlicher zu Tage treten lassen kann: Da der Mensch ständig auditiven Reizen ausgesetzt sind, muss er Strategien entwickeln, um die akustische Signal- und Informati-onsflut zu bewältigen. Dieses adaptive Verhalten kann bei chronischer Lärmexposition Fehlanpas-sungen zur Folge haben und beispielsweise Beeinträchtigungen des aufmerksamen Zu- und Hin-hörens sowie Fehlregulationen des Aufmerksamkeitsverhaltens und des Aktivierungssystems be-wirken. Da Kinder in der Schule mehr als die Hälfte ihrer Zeit mit Zuhören verbringen, ist Konzent-rationsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Zuhören können, unverzichtbar für die Bewältigung des Schulalltags. In Studien konnte gezeigt werden, dass Kinder aus chronisch lärmexponierten Regionen häufiger Beeinträchtigungen kognitiver Grundfunktionen aufweisen als solche, die ohne Lärmbelastung aufwachsen. Hinweise auf die beeinträchtigende Wirkung von chronischem Lärm auf Kinder liefern beispielsweise die Münchner Fluglärmstudie und die Tiroler Lärmstudie. Untersucht wurde in die-sen Studien unter anderem die Gedächtnisleistung beim Textlernen und Abruf aus dem Langzeit-gedächtnis – Fähigkeiten die vor allem in der Schule tagtäglich gefordert werden. Kinder, die in lauten Regionen wohnten, erbrachten in den experimentellen Ruhe-Bedingungen eine Leistung, die vergleichbar war mit der von Kindern unter experimentellen Lärm-Bedingungen, die jedoch aus ruhigen Regionen stammten. Das heißt es kam bei den lärmexponierten Kindern trotz der ruhigen Arbeitsbedingungen zu Leistungseinbußen. In der Münchner Fluglärmstudie konnte des Weiteren aufgezeigt werden, dass lärmbelastete Kin-der mehr Fehler bei schwierigen Leseaufgaben machten als ihre Altersgenossen aus ruhigen Wohngebieten. Interpretiert werden diese Ergebnisse im Sinne der Gewöhnung bzw. Habituation an die jeweilige Wohnumwelt. Die Habituation an die chronische Lärmexposition und die Reaktion auf akute Lärmbelastungen sind somit im Zusammenhang zu sehen. Auch wir (Institut für Hygiene, Mikrobiologie und Umweltmedizin der Medizinischen Universität Graz) konnten einen Zusammen-hang zwischen Lärmbelastung und Auftreten von Fehlern beim Lösen von kognitiven Aufgaben feststellen. Dabei ist ein wellenförmiger Lärm, wie es der Straßenlärm darstellt, deutlich weniger belastend als der eher „impulsartige“ Lärm der Schiene. Literatur Überblicksartikel: Klatte, M.; Meis, M.; Nocke, C. & Schick, A. (2004). Lernumwelt = Lärmumwelt?! Akustische Be-dingungen in Schulen und ihre Auswirkungen auf das Lernen. Grundschule Heft 2, 38-40. Schick, A.; Klatte, M. & Meis, M (1999). Die Lärmbelastung von Lehrern und Schülern - ein Forschungs-standbericht. Zeitschrift für Lärmbekämpfung 46, 77-87. Bücher zum Thema Schick, A.; Klatte, M.; Meis, M. & Nocke, C. (Hrsg.) (2003). Hören in Schulen. Ergebnisse des 9. Oldenburger Symposiums zur psychologischen Akustik. Oldenburg: BIS. Huber, L.; Kahlert, J. & Klatte, M. (Hrsg.). (2002). Die akustisch gestaltete Schule. Auf der Suche nach dem guten Ton. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht.

Page 332: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

332

Um das Risiko zu minimieren und die Situation zu entlasten wird, in Ermangelung anderer von der ÖBB bewilligter Maßnahmen, der Einbau von Schallschutzfenstern an der dem Verkehr zugewand-ten Seite gefordert. Die Belastung von Schloss Wasserhofen liegt auch während der Betriebspha-se, wie oben diskutiert, an der Zumutbarkeitsgrenze, so dass in diesem Falle der Einbau dieser Schallschutzmaßnahme gerechtfertigt ist. Hinsichtlich der Fäkalkeim-Aerosole ist ein Risiko nicht ableitbar. Harn ist in der Regel steril, Aus-nahme sind Harnwegsinfekte. Für die Induktion einer Infektion bedarf es einer bestimmten infektiö-sen Einheit, das heißt es bedarf dafür vieler Bakterien um einen Menschen zu infizieren. Bakterien und vor allem Viren sterben als bald ab, wenn sie im Trockenen, sehr warmen oder sehr kalten Milieu ausgesetzt sind. Als Vergleich möchte ich das Ausbringen von Gülle auf die Felder erwäh-nen, wo Aberbillionen von Keimen auf kleinem Raume aufgebracht werden. Es gibt keine Studien, die durch diese Maßnahme ein Risiko für die Gesundheit des Menschen ableiten. Auch das Endo-toxin, ein Teil der Gram negativen Bakterien (E.coli) liegt in einer Konzentration vor, die im Freien nicht messbar ist und auch dadurch kein Risiko für die Gesundheit darstellt. Grundsätzlich wird man die Fäkalaerosole im Nahbereich der Schiene nicht nachweisen können.

Einwand Martinschitz/Wank: Hildegard Martinschitz und Mag.Karin Wank, Piskertschach 11 und 9, 9122 St.Kanzian

Betroffene Bürger sind beängstigt sind, dass ihr Wohlbefinden während der Nacht durch Bauarbei-ten gestört werden könnte, ein Empfinden, das durchaus nachvollziehbar ist. Das UVP-Verfahren dient dazu einmal zu sorgen, dass die Befürchtungen nicht eintreten und die Bürger durch die Maßnahmen beruhigt werden können. Im Folgenden wird der Punkt 4.6.9 des Umweltmedizini-schen Gutachtens wiedergegeben, in dem die oben angeführten Punkte behandelt werden.

Die durch die zwingenden Maßnahmen festgelegten Grenzwerte für Baulärm wurden der schalltechnischen Beurteilung des Bauablaufes zugrunde gelegt. Die durch die geplante Bautätigkeiten zu erwartenden Immissionen bei den Anrainern entsprechen unter Hinweis auf die zwingenden Maßnahmen 116, und 117 (nachfolgend) diesen Forderungen. Wenn Arbeiten während des Tages ein LA,eq von 60 dB kontinuierlich über-schreiten, ist die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens streng einzuhalten. Die WHO hat einen neuen Bereich der regenerierenden Ruhe mit dem Abend bezeichnet, der in der Zeit von 20 bis 22 Uhr reicht. Dort wo es ökonomisch machbar ist, sollte diese zusätzliche Ruhezeit berücksichtigt werden. Es ist jeden falls die Zeit, in der Kinder zum Einschlafen besonderer Ruhe bedürfen. In dieser Zeit sind Lärmpegel von maximal LA,eq < 45 dB zumutbar.[zwingende Maßnahme UVP Nr. 114] Abweichungen <1dB liegen im Rahmen der Prognoseungenauigkeit und sind zu tolerieren. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 116] Abweichungen >1 dB müssen durch Schutzmaßnahmen kompensiert werden. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 117] Für exponierte Objekte wurden temporäre schalltechnische Schutzmaßnahmen (siehe 6.7.2) für den Freiraumschutz vorgeschlagen. Diese Maßnahmen sind den betroffenen An-rainern anzubieten und im Falle einer Zustimmung zu errichten.

Page 333: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

333

Ergeben die Prognoseberechnungen trotzdem einen höheren Wert, so ist in diesem Bereich eine regelmäßige schaltechnische Kontrolle nötig. Bei längerfristigen (ab vier Wochen) Über-schreitungen des o.a. Grenzwertes um bis zu 5 dB soll zum Schutz der Bevölkerung mindes-tens das Wochenende keine Lärm-produzierenden Arbeiten getätigt werden. Die Schalpegel sollten für diese Zeit (Wochenende) LA,eq < 50 dB für den Tag und LA,eq < 45 dB für die Nacht betragen. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 118] Dies ist enstprechend den errechneten Überschreitungen (siehe Tabelle 6-24) einzuhalten. Es sind regelmäßig Kontrollmessungen durchzuführen und zu protokolieren. Gewählte Vertre-ter der Bürgerinitiativen der betroffenen Gemeinden oder anderer Vereinigungen betroffener Bürger sollen die Möglichkeit haben das Protokoll einzusehen.[ zwingende Maßnahme UVP Nr. 119] Dies wird während des Baus umgesetzt. Es wird empfohlen in jedem Bauabschnitt an zu-mindest einem kritischen Punkt im maßgeblichen Bauphasenabschnitt Dauermessungen, sinnvollerweise mit Fernabfrage, durchzuführen. Darüber hinaus sollte je Bauabschnitt zu-mindest ein Schallmessgerät vorgehalten werden, um im Falle von Anrainerbeschwerden die Lärmbelastung umgehend untersuchen zu können.

Einwand Brill-Edwards: Gabriele Brill-Edwards, Peratschitzen 35, 9125 Kühnsdorf

In der Betriebsphase wird der Lärmimmissionswert von LA,eq≤45 dB liegen, wodurch der Forderung des Umweltmediziners Rechnung getragen wurde. In der Bauphase versucht die ÖBB sowohl den Freiraum als auch das Objekt zu schützen. Die Bau-phase ist von begrenzter Dauer (lt.Auskunft etwa 1 Jahr), wobei die Bauphase nur während des Ta-ges erfolgt. Zudem wurde zugesichert, dass auf die Bedürfnisse der Betroffenen weitestgehends eingegangen werden soll. Eine Dringlichkeit zur Ablöse des Objektes kann aus medizinischen Grün-den nicht abgeleitet werden. Betroffene Bürger sind beängstigt sind, dass ihr Wohlbefinden während der Nacht durch Bauarbei-ten gestört werden könnte, ein Empfinden, das durchaus nachvollziehbar ist. Das UVP-Verfahren dient dazu einmal zu sorgen, dass die Befürchtungen nicht eintreten und die Bürger durch die Maßnahmen beruhigt werden können. Im Folgenden wird der Punkt 4.6.9 des Umweltmedizini-schen Gutachtens wiedergegeben, in dem die oben angeführten Punkte behandelt werden.

Die durch die zwingenden Maßnahmen festgelegten Grenzwerte für Baulärm wurden der schalltechnischen Beurteilung des Bauablaufes zugrunde gelegt. Die durch die geplante Bautätigkeiten zu erwartenden Immissionen bei den Anrainern entsprechen unter Hinweis auf die zwingenden Maßnahmen 116, und 117 (nachfolgend) diesen Forderungen. Wenn Arbeiten während des Tages ein LA,eq von 60 dB kontinuierlich über-schreiten, ist die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens streng einzuhalten. Die WHO hat einen neuen Bereich der regenerierenden Ruhe mit dem Abend bezeichnet, der in der Zeit von 20 bis 22 Uhr reicht. Dort wo es ökonomisch machbar ist, sollte diese zusätzliche Ruhezeit berücksichtigt werden. Es ist jeden falls die Zeit, in der Kinder zum Einschlafen besonderer Ruhe bedürfen. In

Page 334: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

334

dieser Zeit sind Lärmpegel von maximal LA,eq < 45 dB zumutbar.[zwingende Maßnahme UVP Nr. 114] Abweichungen <1dB liegen im Rahmen der Prognoseungenauigkeit und sind zu tolerieren. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 116] Abweichungen >1 dB müssen durch Schutzmaßnahmen kompensiert werden. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 117] Für exponierte Objekte wurden temporäre schalltechnische Schutzmaßnahmen (siehe 6.7.2) für den Freiraumschutz vorgeschlagen. Diese Maßnahmen sind den betroffenen An-rainern anzubieten und im Falle einer Zustimmung zu errichten. Ergeben die Prognoseberechnungen trotzdem einen höheren Wert, so ist in diesem Bereich eine regelmäßige schaltechnische Kontrolle nötig. Bei längerfristigen (ab vier Wochen) Über-schreitungen des o.a. Grenzwertes um bis zu 5 dB soll zum Schutz der Bevölkerung mindes-tens das Wochenende keine Lärm-produzierenden Arbeiten getätigt werden. Die Schalpegel sollten für diese Zeit (Wochenende) LA,eq < 50 dB für den Tag und LA,eq < 45 dB für die Nacht betragen. [zwingende Maßnahme UVP Nr. 118] Dies ist enstprechend den errechneten Überschreitungen (siehe Tabelle 6-24) einzuhalten. Es sind regelmäßig Kontrollmessungen durchzuführen und zu protokolieren. Gewählte Vertre-ter der Bürgerinitiativen der betroffenen Gemeinden oder anderer Vereinigungen betroffener Bürger sollen die Möglichkeit haben das Protokoll einzusehen.[ zwingende Maßnahme UVP Nr. 119] Dies wird während des Baus umgesetzt. Es wird empfohlen in jedem Bauabschnitt an zu-mindest einem kritischen Punkt im maßgeblichen Bauphasenabschnitt Dauermessungen, sinnvollerweise mit Fernabfrage, durchzuführen. Darüber hinaus sollte je Bauabschnitt zu-mindest ein Schallmessgerät vorgehalten werden, um im Falle von Anrainerbeschwerden die Lärmbelastung umgehend untersuchen zu können.

Im Kapitel „Luft“ des UVP-Verfahrens „Aich-Althofen“ wurden die Auflagen definiert, unter denen davon ausgegangen werden kann, dass die Belastung sehr gering und somit als zumutbar einzu-stufen sein wird. Auflagen Wie in Kapitel 4 dargestellt, ist im Nahbereich der Koralmbahn-Trasse während der Errichtungs-phase zeitweise mit erhöhten Staubbelastungen zu rechnen. Wie auch der SV KL in seinem Gut-achten angeführt hat, ist eine Befeuchtung der Erdarbeiten und der nicht befestigten Baustraßen unerlässlich. Die auch für den Arbeitnehmerschutz zwingend erforderliche konsequente Kontrolle der Befeuch-tung während der kritischen Erdarbeiten erfordert die Errichtung einer Bauaufsicht. Diese Bauauf-sicht sollte mindestens einen sachkundigen Ansprechpartner für die Anrainergemeinden nominie-ren, der für die Anrainerbeschwerden während der Bautätigkeit jederzeit erreichbar ist und bei un-zumutbarer Belastung sofort Maßnahmen anordnen kann. Bei trockener Witterung sind unbefestigte Baustraßen nach Bedarf (entsprechend der Ergebnisse der Immissionsmessungen) gleichmäßig zu befeuchten. Die zwingend geforderten Maßnahmen werden nochmals im folgenden angeführt:

Page 335: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

335

Optimierung des Bauablaufes im Zuge der Detailplanung zur Minimierung der Transportbe-lastungen;

Staubbindung durch Besprühen der Baustraßen und der Deponieflächen, da Staubkonzentrati-onen stark von der Feuchte der Oberfläche abhängig sind;

Erdfeuchter Einbau von Material; Reifenwaschen (Durchfahren von Befeuchtungswannen); Bedüsungsvorhänge; Anpassung der LKW-Fahrgeschwindigkeit; Bauliche Abschirmungen in Form von Lärmschutzwänden bzw. -wällen, Bauzäunen etc., die in

Abstimmung mit den von anderen Themenbereichen vorgesehenen Schutzmaßnahmen (z. B. Lärm, Landschaftsbild, Erholung) errichtet werden;

Etappenweise Fertigstellung der Anschüttungsflächen und frühzeitige Begrünung und Rekulti-vierung.

Die Maßnahmen sind so zu dimensionieren bzw. auszuführen, dass eine Reduktion der Staubkon-zentrationen auf Werte unter den geltenden Grenzwerten erreicht wird und auch kurzfristige Spit-zenkonzentrationen vermieden werden. Im Zeitraum der Bauphase sind Kontrollmessungen durchzuführen und entsprechend zu dokumen-tieren, sowie der Behörde vorzulegen. Im umweltmedizinischen Gutachten werden stets eine Kontrollorganisation sowie eine Verbin-dungsstruktur zu den betroffenen Bürgern gefordert.

Einwand BI Admont-Lassein, Althofen-Lind, Stein, Seidendorf, Drauquerung, Oberseiden-dorf, Piskertschach, Dorfgemeinschaft Srejach und Peratschitzen-St.Lorenzen: DI Robert Unglaub, Proboj 2, 9133 Miklautzhof

Die Einwände von Mag.Pisternik sind eingehend behandelt worden. Zudem möchte ich die zwin-genden Maßnahmen des Umweltmediziners wörtlich zitieren:“ An allen Immissionsbereichen bzw.-punkten, an denen die bestehende Lärmimmission < 35 dB(A) beträgt Zunahme der Lärmimmis-sion um > 10 dB(A) errechnet, sollte im Freiraum (1,5m) die Lärmimmission 45 dB(A) nicht über-steigen.“ Wohl wissend, dass für das eisenbahnrechtliche Verfahren die Beurteilung nach SchIV zu erfolgen hat, habe ich als Mediziner versucht, um die Belastung der Menschen in Grenzen zu hal-ten oben angeführtes Vorgehen empfohlen (sollte!!). Eine Gesundheitsgefährdung ist jedenfalls durch eine Immission von LA,eq≤50 dB nicht ableitbar. Nach dem Gesetze ist zu beurteilen, ob die Menschen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belastet sind. Der hygienische Grenzwert stellt eine Größe dar, die Schadstoffe reglementiert noch lange bevor sie in der Lage sind die Gesundheit negativ zu beeinflussen. LA,eq≤45dB zählt zu dieser Größen-ordnung. Von seiten der Hygiene sollte das technisch und ökonomisch Mögliche geschaffen wer-den um für das Wohlbefinden der Menschen beizutragen. Eine Überschreitung dieses Grenzwer-tes hat nichts mit einer Gesundheitsgefährdung zu tun. Aus der Sicht des Umweltmediziners kann somit gesagt werden, dass kein Objekt, bei Einhaltung der empfohlenen Maßnahmen, im Bereich liegt, wo eine Gesundheitsgefährdung ableitbar ist.

Page 336: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

336

Univ.Prof. DDr Egon Marth eh. gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für Fremdenver-kehr, Landschaftsbild, DI Richard Resch: Einleitung Aufgabenstellung Mit Edikt vom 7.10.2008 hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie den verfahrenseinleitenden Antrag der ÖBB-Infrastruktur Bau AG vom 8.4.2008 betreffend der eisen-bahnrechtlichen Baugenehmigung und weiterer erforderlicher Bewilligungen kundgemacht und die erforderlichen Unterlagen unter Feststellung einer Einwendungsfrist bis 24. 11. 2008 zur öffentli-chen Einsicht aufgelegt. Aufgrund dieser Auflage sind entsprechende Einwendungen eingebracht worden. Die für das Fachgebiet Fremdenverkehr und Landschaftsbild relevanten Einwendungen wurden in den folgen-den Ausführungen behandelt und jeweilige Stellungnahmen zu einzelnen Einwendungen vorge-legt. Grundlagen für die Gutachtenserstellung Einreichprojekt 2007 Sämtliche Unterlagen des Einreichprojektes (Gesamteinlageverzeichnis) mit Schwerpunktsetzung auf Mappe 11 Landschaftspflegerische Begleitplanung sowie Verkehrsprojekt Bahnbau incl. Stras-senbau – Teil 1: Mappe 11 LANDSCHAFTSPFLEGERISCHE BEGLEITPLANUNG Einlage Inhalt Maßstab

11100 Berichte

11101 Änderungen gegenüber der UVE/UVP

ohne Maßstab

K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0101 _V_ 01

11102 Vegetation Zoologie Landschaft UVE/UVP/EP

ohne Maßstab

K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0102 _V_ 02

11103 Landschaftspflegerische Be-gleitplanung

ohne Maßstab

K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0103 _V_ 03

11200 Lagepläne

11201 Vegetation Ist-Zustand und Aus-wirkungen, Blatt 1

1:5.000 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0201 _V_ 01

11202 Vegetation Ist-Zustand und Aus-wirkungen, Blatt 2

1:5.000 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0202 _V_ 01

Page 337: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

337

11203 Vegetation Ist-Zustand und Aus-wirkungen, Blatt 3

1:5.000 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0203 _V_ 01

11204 Vegetation Ist-Zustand und Aus-wirkungen, Blatt 4

1:5.000 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0204 _V_ 01

11205 Vegetation Ist-Zustand und Aus-wirkungen, Blatt 5

1:5.000 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0205 _V_ 01

11206 Zoologie Ist-Zustand und Aus-wirkungen, Blatt 1

1:5.000 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0206 _V_ 01

11207 Zoologie Ist-Zustand und Aus-wirkungen, Blatt 2

1:5.000 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0207 _V_ 01

11208 Zoologie Ist-Zustand und Aus-wirkungen, Blatt 3

1:5.000 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0208 _V_ 01

11209 Zoologie Ist-Zustand und Aus-wirkungen, Blatt 4

1:5.000 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0209 _V_ 01

11210 Zoologie Ist-Zustand und Aus-wirkungen, Blatt 5

1:5.000 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0210 _V_ 01

11211 Landschaft Ist-Zustand und Auswirkungen, Blatt 1

1:5.000 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0211 _V_ 01

11212 Landschaft Ist-Zustand und Auswirkungen, Blatt 2

1:5.000 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0212 _V_ 01

11213 Landschaft Ist-Zustand und Auswirkungen, Blatt 3

1:5.000 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0213 _V_ 01

11214 Landschaft Ist-Zustand und Auswirkungen, Blatt 4

1:5.000 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0214 _V_ 01

11215 Landschaft Ist-Zustand und Auswirkungen, Blatt 5

1:5.000 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0215 _V_ 01

11216 Landschaftspflegerischer Be-gleitplan, Blatt 1

1:2.500 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0216 _V_ 04

11217 Landschaftspflegerischer Be-gleitplan, Blatt 2

1:2.500 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0217 _V_ 04

11218 Landschaftspflegerischer Be-gleitplan, Blatt 3

1:2.500 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0218 _V_ 04

11219 Landschaftspflegerischer Be-gleitplan, Blatt 4

1:2.500 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0219 _V_ 04

11220 Landschaftspflegerischer Be-gleitplan, Blatt 5

1:2.500 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0220 _V_ 04

11221 Landschaftspflegerischer Be-gleitplan, Blatt 6

1:2.500 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0221 _V_ 04

11222 Landschaftspflegerischer Be-gleitplan, Blatt 7

1:2.500 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0222 _V_ 04

11223 Lageplan Draugestaltung 1:2.000 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0223 _V_ 02

Page 338: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

338

11300 Regelprofile 11301 Regelprofil freie Strecke km 93,8 1:250 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0301 _V_ 0111302 Regelprofil freie Strecke km 95,0 1:250 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0302 _V_ 0111303 Regelprofil freie Strecke km 97,5 1:250 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0303 _V_ 01

11304 Regelprofil freie Strecke km 100,5

1:250 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0304 _V_ 01

11305 Regelprofil freie Strecke km 101,1

1:250 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0305 _V_ 01

11306 Regelprofil freie Strecke km 109,4

1:250 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0306 _V_ 01

11307 Regelprofil freie Strecke km 111,4

1:250 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0307 _V_ 01

11308 Regelprofil Geländemodellierung Grünbrücke Kühnsdorf

1:250 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0308 _V_ 02

11309 Regelprofil Geländemodellierung Schloss Wasserhofen

1:250 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0309 _V_ 02

11310 Regelprofil Geländemodellierung Grünbrücke Peratschitzen

1:250 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0310 _V_ 02

11311 Regelprofil Geländemodellierung Schreckendorf

1:250 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0311 _V_ 02

11312 Regelprofil Geländemodellierung Tunnel Stein Ost

1:250 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0312 _V_ 02

11313 Regelprofil Draugestaltung 1:250 K_ MA_ EB_ LP_ 00_ xxx_ 0313 _V_ 02

MAPPE 1/1 VERKEHRSPROJEKT BAHNBAU incl. Strassenbau - TEIL 1

Einlage Inhalt Maßstab Plan Nr. xxx_ 0100 _V_ 00

1100 Berichte xxx_ 0101 _V_ 00

1101

Umsetzung der Aufla-gen/Maßnahmen aus dem UVP-Verfahren Einreichabschnitt Mittlern - Althofen

ohne Maßstab

K_ xxx_ 0102 _V_ 00 0100 _V_ 04

1102 Verfahrenstatbestandsliste Ein-reichabschnitt Mittlern - Altho-fen

ohne Maßstab

K_ MA_ EB_ AL_ 00_ xxx_ 0101 _V_ 00

Page 339: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

339

1103 Änderungen zur UVE/UVP ohne

MaßstabK_ MA_ EB_ AL_ 00_ xxx_ 0102 _V_ 00

Rechtliche Grundlagen, Normen, Richtlinien Neben den generellen, projektbezogenen Grundlagen aus den technischen Bereichen werden für das vorliegende Gutachten insbesondere folgende relevante rechtlichen Grundlagen, Normen und Richtlinien herangezogen: Projektbezogen - GZ. BMVIT-820.103/0001-II/ SCH2/2005, DVR:0000175, Protokoll der öffentlichen Erörterung

Koralmbahn Graz – Klagenfurt, Teilabschnitt Aich – Althofen an der Drau, St. Kanzian am Klo-beiner See, 16.3.2004 – 18.3.2004

- Einzelgutachten nach §31a EisbG Fachgebiet Fremdenverkehr, Landschaftsbild

Eisenbahnwesen - Eisenbahngesetz 1957 idF BGBl. I Nr. 125/2006 (EisbG), in Kraft getreten mit 27. Juli 2006 Erschütterungs- und Sekundärschallschutz - ÖNorm ISO 2631-1: Mechanische Schwingungen und Stöße – Bewertung der Auswirkungen

von Ganzkörperschwingungen auf den Menschen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen - ÖNorm ISO 2631-2: Mechanische Schwingungen und Stöße – Bewertung der Auswirkungen

von Ganzkörperschwingungen auf den Menschen – Teil 2: Schwingungen in Gebäuden - Ö-Normen 9001, 9010, 9012, 9020; Erschütterungsschutz nach Widmungskategorien

Lärmschutz - Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung – SchIV, BGBl. Nr. 415/1993 - RVS Nr. 04.02.11, Umweltschutz – Lärm und Luftschadstoffe, Lärmschutz v. 01. März 2006 - ÖNORM S 5021, Teil 1, Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumpla-

nung und Raumordnung, Ausg. 01.08.1990 - Kärntner Baulärmgesetz 1972, LGBl. 26/1973

Luftschadstoffe - Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, idgF BGBl. I Nr. 34/2006

Landschaftsbild / Tourismus - Kärntner Naturschutzgesetz LGBl Nr 79/2002 - Kärntner Raumordnungsgesetz LGBl Nr 76/1969 - Regionales Entwicklungsleitbild Völkermarkt, Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 20

2007 - Örtliches Entwicklungskonzept Gemeinde St. Kanzian - Flächenwidmungsplan Gemeinde St. Kanzian Sonstige Grundlagen - Umweltverträglichkeitserklärung November 2001 (inkl. ergänzende, weiterführende Unterla-

gen) - Umweltverträglichkeitsgutachten Januar 2004 - Teilgutachten Fremdenverkehr Dezember 2003 - Teilgutachten Landschaftsbild / -schutz Dezember 2003 - Festlegungen und Protokolle der Koordinationsbesprechungen und Kleingruppengespräche

Page 340: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

340

Begriffsbestimmungen, Definitionen Fremdenverkehr Unter dem Begriff Fremdenverkehr werden sowohl angebotsseitige Rahmenbedingungen und Ein-richtungen als auch nachfrageseitige Entwicklungen regionsfremder Tagesbesucher und Aufent-haltsgäste in der Region verstanden. Erholungsgebiete Als Erholungsgebiete werden Gebiete mit bestehender Erholungsnutzung und potenzieller Erho-lungseignung aus klimatischer, landschaftlicher und infrastruktureller Sicht bezeichnet. Diese kön-nen sowohl von der einheimischen, anrainenden Bevölkerung, als auch von auswärtigen Touristen und Naherholungssuchenden benutzt werden. Im Rahmen der Begutachtung werden vor allem Erholungsgebiete als bestehende und potenzielle Infrastruktur für das regionale Tourismusangebot betrachtet. Freizeitanlagen Diese dienen vorwiegend der Sport- und Freizeitbeschäftigung der einheimischen Bevölkerung. Entsprechende räumliche Festlegungen und Ausweisungen im Sinne ihrer prioritären Behandlung erfolgen nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz als Kurgebiete, Sondergebiete Apartment-haus oder sonstiger Freizeitsitz, sowie Sonderflächen im Grünland für Erholungszwecke und Sportanlagen. Touristische Betriebe Als touristische Betriebe werden jene Beherbergungs- Verpflegungsbetriebe im Trassenkorridor angesprochen, die in den offiziellen Statistiken und Werbeunterlagen der Gemeinden und Touris-musverbände geführt werden und als Suprastruktur für die regionale Tourismuswirtschaft anzuse-hen sind. Lokale Versorgungsstrukturen, die ausschließlich auf die Nahversorgung der Einheimi-schen ausgerichtet sind, werden dabei nicht berücksichtigt. Landschaftsbild Entsprechend UVE wird das Landschaftsbild als Mosaik von Einzelbildelementen beschrieben, die im wesentlichen die Kategorien Naturelemente, Kulturelemente und im negativen Sinne eingela-gerte Störelemente umfassen. Als Maße für die Eigenart und Schönheit bzw. den Erlebniswert als Bewertungskriterien werden die Eigenart, Geschlossenheit, Vielfalt, Ursprünglichkeit und der Er-lebnis- (Erholungs-) wert herangezogen. Diesem Ansatz kann entsprechend dem Stand der Wis-senschaft durchaus gefolgt werden. Ortsbild Entsprechend UVE/UVP werden darunter Siedlungsbereiche mit erhaltenswerten Orts- und Stra-ßenbildern und/oder einer – auch im Sinne des Denkmalschutzgesetzes – Bausubstanz von histo-rischer, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung subsumiert, die als Maß für die Eigen-

Page 341: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

341

art und Qualität der Einzeldenkmale und der Ensembles heranzuziehen ist. Diesem Ansatz ist ent-sprechend dem Stand der Wissenschaft durchaus zu folgen. Ästhetische Beeinflussung des Landschaftsbildes Als Eingriffsindikatoren werden der Verlust von Strukturelementen, Veränderungen der Gelände-oberfläche, optische Barrierewirkungen, Zerschneidungs- und Abgrenzungseffekte sowie die Sichtbarkeit des Eingriffes definiert und daraus eine Gesamtbeurteilung nach Teilabschnitten ab-geleitet. Ästhetische Beeinflussung des Ortsbildes Als Eingriffsindikatoren werden – aufgrund der beim gegenständlichen Vorhaben nicht gegebenen Eingriffe in die bauliche Substanz – zu Recht vor allem die Sichtbeziehungen (optische Barriere-wirkungen, Abgrenzungseffekte gegenüber der gewachsenen Kulturlandschaft sowie die bleibende Sichtbarkeit des Eingriffes) definiert und daraus eine Gesamtbeurteilung nach Teilabschnitten ab-geleitet. Stellungnahmen Nr. 2 UND FOLGENDE Nr. 3, 4, 5, 7, 13, 13.02, 14,15, 17, 19, 21, 30, 33, 34, 35, 40, 46,

47, 48, 50, 51, 60, 78, 84, 117, 118, 119, 127, 131, 132, 135, 138, 139, 165, 166, 177, 180, 184, 185, 186, 190, 194, 259, 284, 285, 286, 287, 288, 289, 290, 291, 292, 293, 294, 295, 296, 297, 300 BIS 307, 309 BIS 321, 326, 327, 331, 332, 333, 335, 338, 339, 342, 343, 344, 347, 349 BIS 354, 357, 358, 359, 360, 363, 365, 366, 367, 370, 375, 378

EINWENDUNG SV INHALT HANNES KÖNIG TAINACH 30.10.08

FV Vielzahl an Privatzimmervermietern und Tourismusbe-trieben in unmittelbarer Nähe zum Trassenbereich. Koralmbahn bringt Lärmbelastungen, die kein Gast hin-nehmen wird, damit zusammenhängender Rückgang der Nächtigungszahlen und wirtschaftlicher Niedergang der Zimmervermieter. Schädigung nachstehender Güter: Wirtschaftliche Ver-luste für Tourismusbetriebe und Privatzimmervermieter. Vergütung der erheblichen Einbußen und Belastungen durch das Ausbleiben der Urlaubsgäste.

Stellungnahme: Wie im Einzelgutachten nach § 31a EisbG Fachgebiet Fremdenverkehr, Landschaftsbild dargestellt, weist der Anteil der touristischen Betriebe im näheren und weiteren Umfeld der Trasse eine eher untergeordnete Bedeutung am touristischen Gesamtaufkommen auf. In den Ortschaften entlang des ausgewiesenen Trassenumfeldes dominieren Privatbetten und vermietbare Ferienhäuser; damit nahm die touristische Bedeutung in diesen Gemein-deteilen – auch im Zusammenhang mit dem Österreich-weiten Trend überdurchschnittlich

Page 342: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

342

ab. Die gesamte touristische Relevanz im Hinblick auf die Bettenentwicklung dürfte sich in den letzten 15-20 Jahren fast halbiert haben. Die touristische Bedeutung nach einzelnen, im Nahbereich der HL-Trasse liegenden Ort-schaften wird lt. Örtlichem Entwicklungskonzept weitgehend gering eingeschätzt. Dem entsprechen auch die im Örtlichen Entwicklungskonzept enthaltenen Zielsetzungen für die Zukunft. Laut Siedlungsleitbild sollen Ausweisungen als Kurgebiet ausschließlich auf die Tourismusschwerpunkte rund um Klopeiner See und Turnersee beschränkt werden. Der mittlere Einzugsbereich der Trasse umfasst einen Bettenbestand von maximal 1.000 Betten, das sind knapp 9% der Betten in der Gesamtgemeinde. Von den 15 betroffenen, im engeren Wirkungsbereich liegenden Standorten/Betrieben (siehe Einzelgutachten Tab. 3 Seite 18) vermieten aktuell nur mehr 5 Betriebe, die übrigen 10 Betriebe haben die Zimmervermietung schon seit Jahren aufgegeben Die Gesamtsumme der im unmittelbar angrenzenden Bereich vermieteten Betten beläuft sich auf eine Größenordnung von 70 bis 80 Betten; davon weisen etwa 50 Betten einen entsprechenden Komfort mit Beheizung und DU/WC auf. Die übrigen Betten sind nicht mehr marktfähig. In den angesprochenen Betrieben werden zusätzlich etwa 7 Ferienwohnungen mit einer Gesamtbettenanzahl von etwa 30 Betten angeboten. Die Gesamtzahl an vermietbaren Betten (Privatzimmer und Ferienwohnungen) im betrof-fenen Trassenbereich beläuft sich auf eine Größenordnung von ca. 80 Betten. Das sind etwa 0,6% des Bettenangebotes der Gemeinde St. Kanzian. Die Anzahl der von dem Projekt Koralmbahn unmittelbar betroffenen Betriebe / Betten be-läuft sich daher auf eine verschwindend geringe Anzahl von etwa 80 Betten. Entspre-chende Maßnahmen gegen zu erwartende Lärmbeeinträchtigungen werden im Einzelfall behandelt. Diesen zu erwartenden Beeinträchtigungen stehen beachtliche zukünftig zu erwartende Effekte bei Erreichbarkeit und damit zusammenhängenden Gästepotenzialen gegenüber. Details dazu werden ebenfalls im Einzelgutachten nach § 31a EisbG Fachgebiet Frem-denverkehr, Landschaftsbild dargestellt. Insgesamt könnte mit einer wesentlichen Verbesserung der Erreichbarkeit die Angebots-qualität und -breite besonders hinsichtlich weniger mobiler Bevölkerungsgruppen sowie das Angebot umweltfreundlicher Alternativen zum PKW-Verkehr verstärkt und erweitert werden und damit auch das Image des Koralmbahn – Korridors im Sinne des natur- und umweltfreundlichen Tourismus verstärkt werden. Der gesamte steirische und Kärntner Ko-ralmbahn - Korridor könnte zum verkehrlichen Rückgrat einer attraktiver Freizeit- und Er-holungsregion werden, dessen Einzugsbereich auch angrenzende Bundesländer sowie die Nachbarstaaten Slowenien, Ungarn und Italien erfasst.

Page 343: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

343

Nr. 13.02 UND FOLGENDE Nr. 49, 63, 64, 112, 113, 132, 141, 143, 150, 151, 152, 153, 154, 161, 162, 177, 178, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221 BIS 257, 261 BIS 268, 269, 270 BIS 283, 298, 329, 345, 346, 361

EINWENDUNG SV INHALT Rudolf Kern Peratschitzen 36 9.11.08

LB Landschaftsplanerische Gestaltung des Hanges nördlich der Bahntrasse in der Siedlung Peratschitzen, des Grün-tunnels sowie der eingehausten Strecke zwischen Westportal Grünbrücke Peratschitzen und Ostportal oh-ne zusätzliche Schattenbildung und Laubverwehungen (Steinschlichtung, Betonmauer)

Stellungnahme: Für die angesprochenen Flächen sind im bahnnahen Bereich Wald/Gehölzstreifen in einer Tiefe von 30 m ausgehend von der Mittelachse der Trassenführung sowie ein darüber hinaus gehender zusätzlicher Gehölzflurstreifen mit einer Tiefe von 12 m vorgesehen. Das südlichste und am nächsten zur Unterflurtrasse gelegene Wohnobjekt liegt in einem Abstand von 12 bis 15 m zur geplanten Gehölzflur und einem Abstand von 30 m zum Waldsaum. Das Wohnobjekt Kern, Peratschitzen liegt mitten im Siedlungsgebiet in einem Abstand von 120 m zum Waldsaum. Der geplante Waldstreifen stellt eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Verbund mit dem angrenzenden Wald und damit eine wesentliche und sinnvolle Maß-nahmen zur Rekultivierung und Gestaltung des Landschaftsbildes dar. Entsprechend landschaftspflegerischem Begleitplan ist am nördlichen Waldrand ein Waldmantel aus niedrigen Gehölzen (5 – 10m Breite) und damit auch ein Übergang zur angrenzenden Gebüschflur mit niederwüchsiger Gehölzstruktur vorgesehen. Der Abstand des südlichst gelegenen Wohnobjektes zum Wald liegt damit in einer Grö-ßenordnung von 35 – 40 m, eine Beeinträchtigung durch Schattenbildung und maßgebli-chen Laubverwehungen ist damit nicht gegeben. Dementsprechend wird die Stellung-nahme zurückgewiesen.

Nr. 27.04

EINWENDUNG SV INHALT JERNEJ STEFAN PISKERTSCHACH 14 13.11.08

LB Parz. 1343 KG St. Kanzian: Wiederherstellung der ge-samten Fläche als Ackerfläche.

Stellungnahme: Die Parzelle 1243 (nicht 1343, diese ist nicht existent) wird bisher als landwirtschaftliche Fläche genutzt. Ein etwa 25 m breiter Streifen entlang der zukünftigen Trasse ist als öko-logische Ausgleichsfläche / Waldgehölz geplant. Damit gehen etwa 5.000 m² für die land-wirtschaftliche Nutzung verloren.

Page 344: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

344

Die geplante Nutzungsänderung ist im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages und ei-ner Abgeltung von Nutzenentgängen zwischen Grundstückeigentümer und Projektwerber zu klären. Falls es die Flächenbilanz im Hinblick auf die gesamte Flächenbilanz des Projektwerbers zu erforderlichen Ausgleichsflächen zulässt, wäre ein Abtausch denkbar. Eine unmittelba-re Priorität für die Neuaufforstung dieses Streifens besteht aus landschaftsplanerischer Sicht nicht, da im nördlichen Anschluss ohnehin ein breiter Waldbestand vorherrscht und eine Kulissenwirkung oder Schutzwirkung in diesem Bereich nicht zusätzlich erforderlich ist.

Nr. 41

EINWENDUNG SV INHALT HORST MIKLAUTZ OBERSEIDENDORF 17.11.08

FV Bestehendes Hotel und 4 Privathäuser, Beeinträchti-gungen durch Staub, Lärm und Erschütterungen. Gefor-dert wird eine Verlegung der Zufahrtsstrasse zur Bau-stelle in Richtung Stein.

Stellungnahme: Der Pensionsbetrieb liegt in einem Abstand von 40 m zur Landesstrasse L 118 und in er-höhter Lage 350m vom Ostportal des Tunnels Stein (Einschnitt). Die Wirkungsintensität des Projektes Koralmbahn und damit zusammenhängende negative Auswirkungen wer-den generell als gering eingeschätzt. Detaillierte Einschätzungen zu möglichen Beeinträchtigungen durch Staub, Lärm und Er-schütterungen erfolgen durch die übrigen Fachgutachter.

Nr. 75

EINWENDUNG SV INHALT HEINZ PISKERNIK WASSERHOFEN 20.11.08

FV Nutzung des Schlosses Wasserhofen und des Schloss-hofes für Veranstaltungen und damit zusammenhän-gende kulturelle und touristische Aspekte auch im öffent-lichen Interesse wurden nicht berücksichtigt. Verschlechterung der Situation (Landschaftsbild) ge-genüber UVP durch Verlegung.

Stellungnahme: Touristische Aspekte Das Schloss Wasserhofen stellt eine ausgedehnte, rechteckige Bauanlage aus der Re-naissancezeit dar und steht unter Denkmalschutz. Die Gebäudeanlage besitzt einen In-nenhof mit Arkadengang und ist in privatem Besitz. Die Nutzung des Schlosses Was-

Page 345: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

345

serhofen beschränkt sich auf gelegentliche Ausstellungen sowie einzelne Konzerte im Hof. Eine relevante touristische Nutzung des Schlosses ist nicht gegeben, die Zugäng-lichkeit für die Besichtigung des Schlosses beschränkt sich auf punktuelle Veranstaltungs-termine, eine generelle Besichtigung ist nicht möglich. Eine touristische Bewerbung des Schlosses ist im Zusammenhang mit den beschränkten Nutzungsmöglichkeiten nicht gegeben, bestehende Informationen und Angaben be-schränken sich auf die baukulturelle Bedeutung. In der Nachbargemeinde St. Kanzian wird das Schloss nicht einmal als Attraktion erwähnt. Das Stift Eberndorf im Nahbereich der Standortgemeinde mit umfassenden infrastrukturellen Voraussetzungen und einem Gesamtjahresprogramm stellt das dominierende regional bedeutsame Kulturzentrum dar. Dem gegenüber ist das Schloss Wasserhofen nur von punktueller lokaler Bedeutung. Die mögliche Realisierung von Schallschutzfenstern als Voraussetzung für die „Indoor-Nutzung“ im öffentlichen und privaten Interesse unter Berücksichtigung der baukulturellen Bedeutung ist im Rahmen eines Gutachtens von Seiten des Denkmalschutzes in Verbin-dung mit dem Lärmschutz zu klären. Weitere ergänzende Einschätzungen zu möglichen Beeinträchtigungen erfolgen durch die übrigen Fachgutachter. Landschaftsbild Im Zusammenhang mit geringfügigen Trassenverschiebungen und erweiterten Lärm-schutzmaßnahmen im Bereich Schloss Wasserhofen erfolgte die Errichtung einer Stütz-mauer, eine damit zusammenhängende Verebnungsfläche sowie eine Lärmschutzwand entlang der Gleisanlage der Koralmtrasse (Abstand ca. 50 m vom Schloss), die Lärm-schutzwände wurden erhöht. Insgesamt ergibt sich dadurch eine Erweiterung der Fläche zwischen Schloss und Bahn-trasse und eine stärkere optische Trennung zwischen Bahnanlagen und Schloss. Durch diese Änderungen wird vom Einwender eine Verschlechterung aus der Sicht des Land-schaftsbildes konstatiert. Eine Verschlechterung kann aus des Sicht des Gutachters nicht nachvollzogen werden. Auch durch die Stützmauer, die Lärmschutzwand und ergänzende Bepflanzung ergibt sich eine optische Freistellung und Trennung von Schlossbestand und Baulichkeiten der Koralmbahn. Die Sichtbeziehungen von der Strassenüberführung (L116) zum Schloss, die im Projekt durch einen Lärmschutzwall unterbrochen werden, könnten in Absprache mit dem Lärm-gutachter auch als sichtdurchlässige Lärmschutzwand entlang der Straße ersetzt werden.

Nr. 79

EINWENDUNG SV INHALT

Page 346: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

346

MARGOT STEFFAN UNTERBURG 20.11.08

FV Generelle Beeinträchtigung der Grundstücke 1141, 1129/10, 1145 sowie 1142 KG 76118. Wertverlust der für die Fischerei genutzten Wasserflä-chen, Verhinderung der Befahrbarkeit der Wasserflä-chen mit Booten, Beeinträchtigung der Erholungstätig-keit im örtlichen Umfeld der Drauquerung. Einwendung gegen Anschüttung Bahndamm im Bereich des Feuchtgebiets. Negative Beeinflussung des beste-henden Landschaftsbildes und des Charakters des be-troffenen Landschaftsraumes.

Stellungnahme: Der Bereich der Drauquerung weist derzeit keine touristisch relevante Infrastruktur auf, das großräumige Areal entlang der Drau stellt jedoch eine überörtlich bedeutsame poten-zielle Erholungszone mit randlich ausgewiesener Grünraumsicherung mit aktuell aber nur geringer tatsächlicher Nutzung dar. Der von der Errichtung beeinträchtigte Bereich wird von mehreren örtlichen Wanderwegen und dem Drau- Radweg gequert, ein Schwerpunkt der Erholungsnutzung ist die ange-sprochene Sportfischerei und ein örtlicher Bootsbetrieb entlang der Uferbereiche. Beher-bergungs- oder Verpflegungsbetriebe sind nicht betroffen. Gegenüber den Hauptfre-quenzbereichen am Klopeiner See nimmt der Drauuferbereich nur eine zweitrangige, ver-gleichsweise unbedeutende Rolle ein. Im Zusammenhang mit der Drauquerung und dem großflächigen Baufeld am östlichen Drauufer ergeben sich beträchtliche Auswirkungen in der Bauphase mit teilweise hohen Eingriffserheblichkeiten. Im Bereich der neuen Eisenbahnbrücke über die Drau bei Stein im Jauntal, km 109,3 bis km 110,3 sind neben den eigentlichen technischen Baumaßnahmen (Brücke, Widerlager Ost und West, Dammschüttung in den Stillgewässern der Seidendorfer Teiche) umfang-reiche ökologische Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen geplant. Neben der Gestaltung selbst war in der UVE auch eine Nutzungsentflechtung hinsichtlich der verschiedensten Nutzungsansprüche (Naturschutz, Erholung- und Freizeit, Tourismus) an die Wasserflä-chen und das Umland formuliert. Ziel ist eine Erhöhung der Lebensraumstruktur für Was-serlebewesen, Vögel, Amphibien sowie die Erhöhung der Attraktivität des Landschafts-raumes zur Freizeitnutzung gegenüber seinem Ist-Zustand. Durch die Gesamtmaßnahme (Eisenbahn)Dammschüttung und Draugestaltung verringert sich zwar die offene Wasser-fläche von 33,57 ha (IST) um 5,50 ha auf 28,07 ha. Die Uferlinie hingegen verlängert sich von 6,3 km (IST) um 4.800 lfm auf 11,1 km. Für die Erholungs- und Freizeitnutzung wird die Attraktivität der Flächen im Bereich der Dammbauwerks sowie nördlich der Draubrücke erhöht. Gestaltungsmaßnahmen sind im Bereich des Dammfußes des neu geschütteten Eisenbahndammes, entlang der Uferzone des Leitdammes im Nebenrinner und der Seidendorfer Bucht sowie in der Wasserzone der Seidendorfer Teiche geplant. Die südlich des Dammbauwerks verbleibenden Flächen werden einer extensiven Nutzung zugeführt. Ausgehend vom Damm wird die Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt bis unter-

Page 347: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

347

bunden. Dieser, als Naturzone bezeichnete Teilbereich, soll als Rückzugsgebiet und Laichraum für Fische, Amphibien und Wasservögel dienen. Die südliche Teilfläche wird zudem als Fischerruhezone ausgewiesen. Für Radfahrer, Spaziergänger und Erholungssuchende sowie Fischer ist die Erschließung des Gebiets über den Drauradweg, der in seiner Lage erhalten bleibt, gegeben. Zu den Angelplätzen werden für die Fischer neue Fußwege (Treppelweg) auf den geschütteten Flächen angelegt. Der von Wanderern und Spaziergängern genutzte Bestandsweg süd-lich und östlich der Seidendorfer Teiche bleibt durchgängig erhalten. Im Uferbereich des Eisenbahndammes sowie der nördlichen Stillwasserfläche und in der Seidendorfer Bucht ist die Einrichtung von Angelplätzen auf den kapförmigen Verlängerungen in die Gewäs-ser geplant. In unmittelbaren Angelplatzbereich wird auf eine Bepflanzung mit Gehölzen verzichtet, um das Auswerfen der Angel nicht zu erschweren. Eine Flachwasserzone wird nicht ausgebildet. Die Anzahl der Angelplätze wird im Einvernehmen mit dem Besitzer bzw. den Besitzern des Fischereigewässers festgelegt. Darüber hinaus werden zwei Fi-schereiruhezonen mit einem Gesamtausmaß von 7,6 ha ausgewiesen. Eine Nutzung als schiffbares Gewässer, wie in der UVE dargestellt ist nicht möglich. Es besteht für die Steiner Au (Seidendorfer Teiche und Nebenrinner inkl. Seidendorfer Bucht) ein generelles Fahrverbot für die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörper jeglicher Art (Kärntner Landesgesetzblatt 2002, LGBL. 28/2002, §1 – Absatz 6). Durch Materialanschüttungen in der bestehenden Wasserfläche des Nebenrinners sowie in den Stillwasserflächen wird die Lebensraumvielfalt und Lebensraumsstruktur in dem bestehenden, monoton ausgebildeten Gewässerabschnitt gegenüber dem Ist-Zustand verbessert sowie die Uferlinie (Vernetzung Wasser-Land) deutlich erhöht werden. Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass die Erholungsmöglichkeiten auf den angesprochenen Parzellen 1141, 1129/10, 1145 sowie 1142 KG 76118 durch die geplanten Maßnahmen nicht beschränkt, sondern einerseits geordnet, den gesetzlichen Bestimmungen angepasst und in vieler Hinsicht erweitert werden. Erforderliche kleinräu-mige Abstimmungen auf Grundbesitzebene sind zwischen ProjektwerberIn und Einwen-derIn – auch im Rahmen privatrechtlicher Vereinbarungen zu klären. Auch die Beeinträchtigung des Natur- und Landschaftsbildes kann – zumindest aus mittel- und langfristiger Sicht zurückgewiesen werden. Durch die geplanten umfassenden gestal-terischen Maßnahmen im Sinne einer Attraktivierung und Diversifizierung des Land-schaftsraumes ergeben sich zwar beachtliche Veränderungen aber auch nachhaltige län-gerfristige Verbesserungen.

Nr. 85

EINWENDUNG SV INHALT KARIN OPETNIK-RIEKEN ST. MARXEN 15 21.11.08

FV Grundstück 317/1, 622/2, 1261/2, 280/4: Schattenwurf geplante Allen, unzumutbare Auswirkungen auf Quali-tätsproduktion am Getreidesektor und damit inakzepta-bel.

Page 348: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

348

Stellungnahme: Wie in der Einwendung angeführt, sind entlang der L 116 und entlang der Trassenführung sowie im geringen Umfang auch quer dazu Alleepflanzungen vorgesehen, die – auch im Sinne erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen – zu einer besseren Einbettung des Projektes in das Landschaftsbild beitragen sollen. Die EinwenderIn ist diesbezüglich insgesamt in einer Länge von 100m entlang der Süd-grenze der Parzelle 317/1 (Koralmtrasse) betroffen. Eine Betroffenheit durch Schattenwurf entlang der L 116 ist nicht gegeben, da die Allee hier nordseitig zur L 116 hin angelegt ist und die Schattenwirkung nur die Straßenfläche trifft. Die zu erwartenden Mindererträge entlang der Parzelle 317/1 sind aus landwirtschaftlicher Sicht zu bewerten und im Rahmen privatrechtlicher Vereinbarungen abzugelten. Insbesondere die Alleepflanzungen südlich entlang der L116 sind aus der Sicht des Land-schaftsbildes – wie im Vorhaben ausgeführt – zu realisieren.

Nr. 87

EINWENDUNG SV INHALT FRIEDERIKE LEITGEB RUDEN 1 20.11.08

FV Dammböschungen sind als steilböschige Steinschlich-tungen auszuführen (geringerer Flächenverbrauch, mög-licherweise schalltechnisch günstiger, landschaftliche Gestaltung und möglichst zu Beginn auszuführen, Schutzbauten gegen Staubvertriftung

Stellungnahme: Die EinwenderIn fordert unter anderem auch eine Ausführung der geplanten Dammschüt-tungen als steilböschige Steinschlichtungen; damit soll insbesondere der Grundflächen-verbrauch reduziert werden. Die Projektierung und landschaftspflegerische Detailplanung sieht im Abschnitt entlang der angeführten Parzellen eine fast durchgehende Dammschüttung in der Länge von 380 m mit Heckenbepflanzung vor. Die Heckenbepflanzung wird im Osten noch ca. 100 m fortgesetzt. Aus landschaftlicher Sicht würde eine Verschmälerung des Dammes von 20 m auf eine Steinschlichtung mit geringerem Querschnitt zu einer deutlichen Verschlechterung im Hinblick auf das Landschaftsbild führen und ist daher abzulehnen. Die erforderlichen Grundstücke sind ohnedies abzulösen und ist eine darüber hinausge-hende Beeinträchtigung der Bewirtschaftung nicht abzuleiten.

Nr. 89

EINWENDUNG SV INHALT

Page 349: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

349

BÜRGERINITIATIVE PERATSCHITZEN-ST.LORENZEN 20.11.08

FV Keine Erkennbarkeit von zukünftigen touristischen Po-tenzialen, Einnahmen durch Baustellentourismus wer-den in Frage gestellt. Nur minimaler Eingang der zwingenden Auflagen des UVP-GA in die Planung, erforderliche Ausdehnung Mo-nitoring Tourismusbetriebe und schriftliche Information Nur wenige Betriebe in das Monitoring aufgenommen, zusätzliche Betriebe sind aufzunehmen, Nutzen und Kommunikation des Monitoring Nachhaltige Schäden durch die Koralmbahn in der Bau- und Betriebsphase ist auch im Teilgutachten 22 – Frem-denverkehr begründet.

Stellungnahme: Touristische Potenziale Im Teilgutachten 22 Fremdenverkehr zur UVP und im Einzelgutachten nach § 31a EisbG werden die touristischen Potenziale ausführlich beschrieben. Zusammenfassend können folgende, weitgehend positive Effekte für die Erreichbarkeit und Gästepotenziale der Re-gion Klopeiner See abgeleitet werden: Verbesserung der überregionalen Erreichbarkeit und Attraktivität in Österreich, Ver-

besserung der gewichteten Erreichbarkeit Kärntens zu den für Österreich maßgebli-chen 55 höherrangigen Zentren um durchschnittlich 15,9 Minuten

Bahnhofsnähe und optimierte Anbindungsmöglichkeit der maßgeblichen Beherber-gungsbetriebe am Klopeiner See in einer Entfernung von etwa 3 km.

Erschließung des Grazer Zentralraumes für den Tagesausflugsverkehr, Erreichbar-keit innerhalb einer Stunde gegenüber einer aktuell nicht zumutbaren Fahrzeit von 3,5 Std., geschätztes zusätzliches Marktpotenzial von 186 %

Halbierung der Fahrzeit aus dem Ballungsraum Wien durch eine verbesserte, direkte Bahnanbindung mit einer Fahrzeit unter 3 Stunden (Wien – Klagenfurt: 3 Std.) ge-genüber derzeit 5.17 Std., geschätztes zusätzliches Marktpotenzial von 41 %

Die Wassersportregion Klopeiner See – Südkärnten genießt durch die direkte Verbin-dung die „Pole-Position“ gegenüber den übrigen bahnnahen Badeorten entlang des Wörther Sees.

Erschließung zusätzlicher Marktpotenziale auf nationaler und internationaler Ebene insbesondere Westungarn, Ungarn – Nord, Mähren, Slowakei aber auch im oberita-lienischen Raum

Zusätzliche positive Effekte sind aus möglichen Vernetzungen und Synergien von Tou-rismusdestinationen im Süden Österreichs zu erwarten: International bedeutende Synergien durch das Zusammenrücken der Kärntner Seen-

landschaft und des Thermen- und Weinlandes Steiermark Ansatzpunkte und Profilierungsmöglichkeiten im regionalen Bereich z.B. Semmering,

Kulturstadt Graz, Steirisches Weinland, Koralm - Lavanttal, Unterkärntner Seen Verknüpfung umfassender radtouristischer Angebote entlang des Mur - Drau - Rad-

weges sowie im Raum Südweststeiermark mit Shuttleverbindungen und An/Abreise-möglichkeiten im Öffentlichen Verkehr

Kombinierte Tourismus/Verkehrsangebote (bzgl. Information, Leistung, Tarif), einschl. Tür zu Tür Transport, Gebäck/Rad/Schi-Transportlogistik, Rückholdienste, Bring- und Holangebote, Verleih- und Aufbewahrungssysteme für Sportgeräte

Page 350: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

350

Einbinden von Gemeinden/Regionen in internationale Netzwerke und Initiativen zur Förderung autoarmer Freizeit- und Erholung

Verknüpfungsmöglichkeiten und Synergien zwischen den einzelnen Angebotsträgern im Zusammenhang mit einer international tätigen Destination Südösterreich / EU-Tourismusraum Südost

In diesem Gutachten werden auch die mögliche Beherbergung und Verpflegung von Be-schäftigten während der Bauzeit, Besuchertourismus und Spezialpackages während der Bauphase insbesondere im Tunnelbereich angesprochen: Die innerösterreichische Wertschöpfung der angenommenen Investitionskosten für

den Vollausbau wird auf eine Größenordnung von knapp 3 Mrd. € geschätzt. Bis zu 41 % der Wertschöpfung davon verbleiben in der betroffenen Region. Die Errichtung der Koralmbahn bewirkt in ihrem Betrieb eine zusätzliche Wirtschaftsleistung von jährlich 167 Mio. €

Bei einer insgesamt bedeutenden Wertschöpfung über die gesamten 5 Jahre wäre die Unterbringung und Verpflegung der Bauarbeiter eine beachtliche Chance für die Gesamtjahresauslastung der Betriebe. Mit der angesprochenen Auslastung und Wertschöpfung könnten Reserven für zukünftige Perspektiven und Qualitätsverbes-serungen angespart und im Zusammenhang mit der Fertigstellung und Neupositionie-rung der Tourismusregion eingesetzt werden

In Kooperation mit der Tourismusregion Klopeiner See hat die ÖBB-Projektleitung Anfang 2008 eine Anfrage an alle Tourismusbetriebe betreffend möglicher Nächti-gungskapazitäten für Baustellenpersonal zwischen 2010 und 2018 durchgeführt. Ent-sprechendes Interesse liegt vor.

Im Zusammenhang mit dem Variantenreichtum an bautechnischen Lösungen entlang eines sehr kurzen Abschnittes mit Brückenlösungen, offenem und bergmännischem Vortrieb bei den Unterflurtrassen sowie verschiedenen offenen Trassenführungen sind auch beachtliche Wertschöpfungen für Gastronomie, aber auch Beherbergung möglich. Voraussetzung ist eine offensive Angebots- und Marketingstrategie in die-sem spezifischen ganzjährig anzubietenden Spezialsegment.

Eingang der zwingenden Auflagen des UVP-GA in die Planung Im UVP-Gutachten wurden eine Reihe von zwingenden Maßnahmen im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit des Projektes vorgeschrieben. Im Einzelgutachten nach § 31a EisbG Fachgebiet Fremdenverkehr, Landschaftsbild wurden die zwingenden Maßnahmen mit der tatsächlichen Umsetzung im Rahmen der Eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung verglichen und abschließend beurteilt (Seiten 33 – 36). Aus der Sicht des Fachgebietes verpflichtende Maßnahmen werden zielorientiert, teilwei-se im Bereich diesbezüglicher Schutzgüter, teilweise bei verwandten Schutzgütern – zu-mindest im erforderlichen gesetzlichen Rahmen – teilweise aber auch darüber hinaus umgesetzt. Im Hinblick auf die Themenbereiche Tourismus / Landschaftsbild kann nachgewiesen werden, dass durch die in die EB-Planung integrierten Maßnahmen der UVP und sonstige darüber hinausgehende Änderungen eine weitgehende Nachbesserung des EB-Projektes erzielt wird. In Teilbereichen werden zumindest die vorgesehenen Grenzwerte – wie zum Beispiel die SchIF – eingehalten, in wenigen Fällen werden empfohlene Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Begrenzung des Projektes auf relevante Planungsbereiche und

Page 351: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

351

die Abgrenzung des Planungsgebietes ausgenommen. Generell ist zu bemerken, dass einzelne zwingende Maßnahmen außerhalb des gegenständlichen Projektbereiches lie-gen und als ergänzende Maßnahmen der Anrainergemeinden und sonstiger verantwortli-cher Dienststellen auf Landesebene umzusetzen sind. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die geforderten zwingenden Maß-nahmen lt. UVP in der EP-Planung weitgehend eingehalten werden und vom Ergebnis her zu keiner nennenswerten Verschlechterung gegenüber der UVE-Planung führen. Ausdehnung Monitoring Tourismusbetriebe Im Rahmen des angelaufenen Tourismusmonitoring wurden die touristischen Betriebe im engeren Einflussbereich der Trasse mit zu erwartenden möglichen negativen Auswirkun-gen erhoben und analysiert. In der Summe der Betrachtung nach einzelnen Betrieben ergibt sich eine gegenüber der UVE und der UVP deutlich geringere touristische Relevanz entlang des engeren, sowohl in der Bauphase als auch im Normalbetrieb beeinflussten Trassenkorridors (siehe Seite 19 des Gutachtens), darüber hinaus gehende existenzbedrohende Beeinträchtigungen aus dem Baustellenbetrieb und aus dem späteren laufenden Betrieb sind nicht zu erwar-ten. Eine Erweiterung des Tourismusmonitorings ist daher nicht – bzw. nur in wenigen Einzelfällen zu begründen. Die Auswahl der Betriebe (lt. Aufstellung Seite 18) und die Erhebungen vor Ort erfolgten in Absprache und mit Beteiligung der Gemeinde St. Kanzian. Das Interesse möglicher touristischer Betriebe an der Unterbringung von Baustellenpersonal wurde ebenso in Ab-sprache mit der Gemeinde und dem Tourismusverband erhoben. Nachhaltige Schäden durch die Koralmbahn im Teilgutachten 22 Fremdenverkehr begründet Eine nachhaltige Schädigung des Tourismus durch das Projekt kann aus dem o.a. Gut-achten nicht begründet werden. Dazu wird im Detail auf das Teilgutachten 22 Fremden-verkehr, auf das Einzelgutachten nach § 31a EisbG Fachgebiet Fremdenverkehr Seite 87 verwiesen: Im Zusammenhang mit den geplanten Ausgleichsmaßnahmen laut UVE und zusätzlichen Empfehlungen einzelner Detailgutachten sowie – insbesondere der Verlagerung des Ma-terialtransports auf die Schiene und weiterer, unten angeführter zwingender Maßnahmen zum Schutzgut Fremdenverkehr - können die möglichen Beeinträchtigungen auf ein er-trägliches Maß mit weitgehend geringer und in Teilabschnitten mittlerer Restbelastung eingeschränkt werden. Die mit dem Projekt verbundenen negativen Beeinflussungen der touristischen Attraktivität des Standortes Klopeiner See – St. Kanzian werden insgesamt als gering eingeschätzt. Möglichen negativen Beeinträchtigungen entlang des touristisch wenig bedeutsamen Trassenkorridors stehen beachtliche zukünftige Potenziale für die Gesamtregion auf der Grundlage von beachtlichen Fahrzeitverkürzungen und qualitativen Verbesserungen der Erreichbarkeit entlang der Koralmbahn gegenüber. Im Zusammenhang mit dem Projekt Koralmbahn und ohnedies erforderlichen Maßnahmen zur Verkehrsorganisation im Raum

Page 352: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

352

Klopeiner See könnte eine Gesamtpositionierung im Bereich einer umweltfreundlichen Tourismusregion angepeilt und auch umgesetzt werden. Darauf aufbauend sollten auch durchaus beachtliche Nächtigungsimpulse abgeleitet werden können. Unter Einhaltung der in der UVE festgelegten Ausgleichs- und Kontrollmaßnahmen sowie der zusätzlich vorgeschriebenen zwingenden Maßnahmen kann das Vorhaben sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase als umweltverträglich beurteilt werden. Darüber hinaus wird auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. 12. 2007 verwiesen, nach dem der Verfassungsgerichtshof die im Umweltverträglichkeitsgut-achten abgegebene Bewertung in Bezug auf die Auswirkungen des Projektes auf den Fremdenverkehr für schlüssig und nachvollziehbar hält (siehe Seite 13) und das Vorbrin-gen der antragstellenden Gemeinde in Bezug auf Fehler oder Unschlüssigkeiten für den Bereich Fremdenverkehr als nicht stichhaltig zurückweist.

Nr. 133

EINWENDUNG SV INHALT STEFAN WASCHNIG OBERSEIDENDORF 4 20.11.08

FV Tourismusbetrieb Urlaub am Bauernhof mit 30 Betten im Nahbereich, keine Vermietung mehr möglich.

Stellungnahme: Der Betrieb liegt in einem Abstand von 150 m zur Landesstrasse L 118 und in erhöhter Lage 450m vom Ostportal des Tunnels Stein (Einschnitt). Das Ortportal wird zusätzlich von einem Waldbestand mit einer Tiefe von 100 – 150m abgeschirmt. Die Wirkungsinten-sität des Projektes Koralmbahn und damit zusammenhängende negative Auswirkungen werden daher als gering eingeschätzt. Eine Beeinträchtigung der Vermietungsmöglichkei-ten durch das Projekt ist daher nicht zu erwarten. Detaillierte Einschätzungen zu möglichen Beeinträchtigungen durch Staub, Lärm und Er-schütterungen erfolgen durch die übrigen Fachgutachter.

Nr. 147 / 148

EINWENDUNG SV INHALT BÜRGERINITIATIVE SREJACH 15.11.08

FV In UVE/UVP wurde dem Tourismus keine wesentliche Bedeutung beigemessen. Ausrichtung der Region Rich-tung Nordic Walking, Radfahren, Wandern, Bedarf Erho-lung mit Hunden entlang Drau. Künftige Einschränkung aller Tourismusaktivitäten in diesem Raum und der freien Entfaltung. Entwertung der Investitionen noch nicht bekannt. Beweissicherung ge-fordert. Verlust der Gäste, Vermietung beinahe unmöglich (Bei-lagen 1, 17, 19, 24, 27 Orasch)

Page 353: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

353

Stellungnahme: Die möglichen Auswirkungen auf den Tourismus werden sowohl im Teilgutachten 22 Fremdenverkehr zur UVP, als auch im Einzelgutachten nach § 31a EisbG Fachgebiet Fremdenverkehr ausführlich behandelt. Eine nachhaltige Schädigung des Tourismus durch das Projekt kann aus den o.a. Gutachten nicht begründet werden. Im Zusammenhang mit den geplanten Ausgleichsmaßnahmen laut UVE und zusätzlichen Empfehlungen einzelner Detailgutachten sowie – insbesondere der Verlagerung des Ma-terialtransports auf die Schiene und weiterer, unten angeführter zwingender Maßnahmen zum Schutzgut Fremdenverkehr - können die möglichen Beeinträchtigungen auf ein er-trägliches Maß mit weitgehend geringer und in Teilabschnitten mittlerer Restbelastung eingeschränkt werden. Die mit dem Projekt verbundenen negativen Beeinflussungen der touristischen Attraktivität des Standortes Klopeiner See – St. Kanzian werden insgesamt als gering eingeschätzt. Möglichen negativen Beeinträchtigungen entlang des touristisch wenig bedeutsamen Trassenkorridors stehen beachtliche zukünftige Potenziale für die Gesamtregion auf der Grundlage von beachtlichen Fahrzeitverkürzungen und qualitativen Verbesserungen der Erreichbarkeit entlang der Koralmbahn gegenüber. Im Zusammenhang mit dem Projekt Koralmbahn und ohnedies erforderlichen Maßnahmen zur Verkehrsorganisation im Raum Klopeiner See könnte eine Gesamtpositionierung im Bereich einer umweltfreundlichen Tourismusregion angepeilt und auch umgesetzt werden. Darauf aufbauend sollten auch durchaus beachtliche Nächtigungsimpulse abgeleitet werden können. Unter Einhaltung der in der UVE festgelegten Ausgleichs- und Kontrollmaßnahmen sowie der zusätzlich vorgeschriebenen zwingenden Maßnahmen kann das Vorhaben sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase als umweltverträglich beurteilt werden. Darüber hinaus wird auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. 12. 2007 verwiesen, nach dem der Verfassungsgerichtshof die im Umweltverträglichkeitsgut-achten abgegebene Bewertung in Bezug auf die Auswirkungen des Projektes auf den Fremdenverkehr für schlüssig und nachvollziehbar hält (siehe Seite 13) und das Vorbrin-gen der antragstellenden Gemeinde in Bezug auf Fehler oder Unschlüssigkeiten für den Bereich Fremdenverkehr als nicht stichhaltig zurückweist. Einer Erhebung der touristischen Infrastruktur und Frequenzen im Gemeindegebiet von St. Kanzian entsprechend, weist der Anteil der touristischen Betriebe im näheren und wei-teren Umfeld der Trasse eine eher untergeordnete Bedeutung am touristischen Gesamt-aufkommen auf. In den Ortschaften entlang des ausgewiesenen Trassenumfeldes domi-nieren Privatbetten und vermietbare Ferienhäuser; damit nahm die touristische Bedeutung in diesen Gemeindeteilen – auch im Zusammenhang mit dem Österreich-weiten Trend überdurchschnittlich ab. Die gesamte touristische Relevanz im Hinblick auf die Bettenent-wicklung dürfte sich in den letzten 15-20 Jahren fast halbiert haben. Die touristische Bedeutung nach einzelnen, im Nahbereich der HL-Trasse liegenden Ort-schaften wird lt. Örtlichem Entwicklungskonzept weitgehend gering eingeschätzt. Dem entsprechen auch die im Örtlichen Entwicklungskonzept enthaltenen Zielsetzungen für die Zukunft. Laut Siedlungsleitbild sollen Ausweisungen als Kurgebiet ausschließlich auf die Tourismusschwerpunkte rund um Klopeiner See und Turnersee beschränkt werden.

Page 354: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

354

Im Zusammenhang mit der bescheidenen infrastrukturellen Ausstattung der Ortsteile ent-lang der geplanten Koralmbahn ergibt sich auch eine vergleichsweise geringe Gesamtfre-quenz bei der Nutzung des Gebietes: Geringe Frequenz entlang der Radwege und vernachlässigbare Frequenz entlang der

Wanderwege Die Nutzung des Völkermarkter Stausees beschränkt sich weitgehend auf private An-

rainer, Ansätze eines Bootsbetriebes sowie einer dominierenden Fischereinutzung, die aber auch von geringer touristischer Relevanz ist.

Die touristische Nutzung zwischen den zentralen Tourismusgebieten der Gemeinde und den betroffenen Gebieten im nördlichen Randgebiet liegt damit in einem Verhält-nis von etwa 10.000 zu maximal 200 (2%).

Trotz einer aktuell unbedeutenden Rolle des Korridors hinsichtlich der touristischen Ent-wicklung der Standortgemeinde und der Region Südkärnten kann zumindest abschnitt-weise von einem gewissen naturräumlichen Potenzial des Gebietes ausgegangen wer-den, das im Rahmen der UVE durchaus gewürdigt wurde. Eine großflächige Entwertung von touristischen Betrieben kann nicht abgeleitet werden. Die Gesamtzahl an vermietbaren Betten (Privatzimmer und Ferienwohnungen) im betrof-fenen Trassenbereich beläuft sich laut Vorerhebung des Tourismusmonitors auf eine Größenordnung von ca. 80 Betten. Das sind etwa 0,6% des Bettenangebotes der Ge-meinde St. Kanzian. Allfällige Entwertungen werden im Rahmen des Tourismusmonitors analysiert und bewertet. Beilagen 1, 17, 19, 24, 27 Beilage 1 Silan Johan-

na/Franz St. Pri-mus 37

Ferienwoh-nungen Brezjak

Standort weit außerhalb Trassenkorri-dor, keine Beeinträchtigung gegeben

Beilage 17

Wukounig Karin Sertschach 44

Kein Tou-rismus-betrieb

Ca. 400m Entfernung von der Bahn-trasse, keine Beeinträchtigung gege-ben

Beilage 19

Cas Elfriede Sre-jach Dorfstrasse 17

Kein Tou-rismus-betrieb

500 m Entfernung von Tunnelportal Srejach Ost, keine Beeinträchtigung im Betrieb

Beilage 24

Rupitz Paula Pächterin Pension Silan Srejach 4

Pension 250 m Entfernung von Tunnelportal Srejach Ost, 400 m vom Portal West, keine Beeinträchtigung im Betrieb

Beilage 27

Orasch Gottfried, Inge Srejach Dorfstrasse 25

Ferienanlage Die Liegenschaft befindet sich in einer Entfernung von etwa 450 m zur Trasse der geplanten Koralmbahn. Eine Nut-zung der angrenzenden Gemeinde-strasse zur Liegenschaft des Einwen-ders als Baustraße ist in der Bauphase nicht vorgesehen. Die Entfernung zur Baustelle (offene Bauweise) beträgt

Page 355: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

355

etwa 400 m, eine maßgebliche Beein-trächtigung ist dadurch nicht zu erwar-ten. In der Betriebsphase ist durch die Tun-nellösung und angrenzendem Verlauf im Einschnitt ein entsprechender Lärmschutz gewährleistet, mögliche andere nennenswerte Beeinträchtigun-gen sind aufgrund des Abstandes nicht zu erwarten.

Quelle: Beherbergungsliste der Gemeinde St. Kanzian, eigene Beurteilung

Nr. 149

EINWENDUNG SV INHALT BÜRGERINITIATIVE ADMONT-LASSEIN - ALTHOFEN-LIND 23.11.08

FV Verweis, dass Region Klopeiner See und der Naherho-lungsraum entlang der Drau und im Bereich Gurkmün-dung äußerst sensibel ist und nachhaltige Schäden durch Bau- und Betriebsphase zu erwarten sind.

Stellungnahme: Die möglichen Auswirkungen auf den Tourismus werden sowohl im Teilgutachten 22 Fremdenverkehr zur UVP, als auch im Einzelgutachten nach § 31a EisbG Fachgebiet Fremdenverkehr ausführlich behandelt. Eine nachhaltige Schädigung des Tourismus durch das Projekt kann aus den o.a. Gutachten nicht begründet werden. Im Zusammenhang mit den geplanten Ausgleichsmaßnahmen laut UVE und zusätzlichen Empfehlungen einzelner Detailgutachten sowie – insbesondere der Verlagerung des Ma-terialtransports auf die Schiene und weiterer, unten angeführter zwingender Maßnahmen zum Schutzgut Fremdenverkehr - können die möglichen Beeinträchtigungen auf ein er-trägliches Maß mit weitgehend geringer und in Teilabschnitten mittlerer Restbelastung eingeschränkt werden. Die mit dem Projekt verbundenen negativen Beeinflussungen der touristischen Attraktivität des Standortes Klopeiner See – St. Kanzian werden insgesamt als gering eingeschätzt. Möglichen negativen Beeinträchtigungen entlang des touristisch wenig bedeutsamen Trassenkorridors stehen beachtliche zukünftige Potenziale für die Gesamtregion auf der Grundlage von beachtlichen Fahrzeitverkürzungen und qualitativen Verbesserungen der Erreichbarkeit entlang der Koralmbahn gegenüber. Im Zusammenhang mit dem Projekt Koralmbahn und ohnedies erforderlichen Maßnahmen zur Verkehrsorganisation im Raum Klopeiner See könnte eine Gesamtpositionierung im Bereich einer umweltfreundlichen Tourismusregion angepeilt und auch umgesetzt werden. Darauf aufbauend sollten auch durchaus beachtliche Nächtigungsimpulse abgeleitet werden können.

Page 356: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

356

Unter Einhaltung der in der UVE festgelegten Ausgleichs- und Kontrollmaßnahmen sowie der zusätzlich vorgeschriebenen zwingenden Maßnahmen kann das Vorhaben sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase als umweltverträglich beurteilt werden. Darüber hinaus wird auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. 12. 2007 verwiesen, nach dem der Verfassungsgerichtshof die im Umweltverträglichkeitsgut-achten abgegebene Bewertung in Bezug auf die Auswirkungen des Projektes auf den Fremdenverkehr für schlüssig und nachvollziehbar hält (siehe Seite 13) und das Vorbrin-gen der antragstellenden Gemeinde in Bezug auf Fehler oder Unschlüssigkeiten für den Bereich Fremdenverkehr als nicht stichhaltig zurückweist. Einer Erhebung der touristischen Infrastruktur und Frequenzen im Gemeindegebiet von St. Kanzian entsprechend, weist der Anteil der touristischen Betriebe im näheren und wei-teren Umfeld der Trasse eine eher untergeordnete Bedeutung am touristischen Gesamt-aufkommen auf. In den Ortschaften entlang des ausgewiesenen Trassenumfeldes domi-nieren Privatbetten und vermietbare Ferienhäuser; damit nahm die touristische Bedeutung in diesen Gemeindeteilen – auch im Zusammenhang mit dem Österreich-weiten Trend überdurchschnittlich ab. Die gesamte touristische Relevanz im Hinblick auf die Bettenent-wicklung dürfte sich in den letzten 15-20 Jahren fast halbiert haben. Die touristische Bedeutung nach einzelnen, im Nahbereich der HL-Trasse liegenden Ort-schaften wird lt. Örtlichem Entwicklungskonzept weitgehend gering eingeschätzt. Dem entsprechen auch die im Örtlichen Entwicklungskonzept enthaltenen Zielsetzungen für die Zukunft. Laut Siedlungsleitbild sollen Ausweisungen als Kurgebiet ausschließlich auf die Tourismusschwerpunkte rund um Klopeiner See und Turnersee beschränkt werden. Im Zusammenhang mit der bescheidenen infrastrukturellen Ausstattung der Ortsteile ent-lang der geplanten Koralmbahn ergibt sich auch eine vergleichsweise geringe Gesamtfre-quenz bei der Nutzung des Gebietes: Geringe Frequenz entlang der Radwege und vernachlässigbare Frequenz entlang der

Wanderwege Die Nutzung des Völkermarkter Stausees beschränkt sich weitgehend auf private An-

rainer, Ansätze eines Bootsbetriebes sowie einer dominierenden Fischereinutzung, die aber auch von geringer touristischer Relevanz ist.

Die touristische Nutzung zwischen den zentralen Tourismusgebieten der Gemeinde und den betroffenen Gebieten im nördlichen Randgebiet liegt damit in einem Verhält-nis von etwa 10.000 zu maximal 200 (2%).

Trotz einer aktuell unbedeutenden Rolle des Korridors hinsichtlich der touristischen Ent-wicklung der Standortgemeinde und der Region Südkärnten kann zumindest abschnitt-weise von einem gewissen naturräumlichen Potenzial des Gebietes ausgegangen wer-den, das im Rahmen der UVE durchaus gewürdigt wurde. Eine großflächige Entwertung von touristischen Betrieben kann nicht abgeleitet werden. Die Gesamtzahl an vermietbaren Betten (Privatzimmer und Ferienwohnungen) im betrof-fenen Trassenbereich beläuft sich laut Vorerhebung des Tourismusmonitors auf eine Größenordnung von ca. 80 Betten. Das sind etwa 0,6% des Bettenangebotes der Ge-meinde St. Kanzian. Allfällige Entwertungen werden im Rahmen des Tourismusmonitors analysiert und bewertet.

Page 357: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

357

Nr. 156

EINWENDUNG SV INHALT OSKAR PREINIG PERATSCHITZEN 23.11.08

FV Ausweitung des Tourismusmonitor St. Kanzian und Er-weiterung mit einem verpflichtenden Aufgabenkatalog für finanzielle Ausgleichsmaßnahmen für den zukünfti-gen Betreiber. Verweis auf die zwingend vorgeschriebe-ne Maßnahme im Bereich „Fremdenverkehr“. Die Erhebung müsste im ganzen Nahbereich der Stre-cke durchgeführt werden (im Abstand von bis zu 1 km). Aussage „allfällige finanzielle Ausgleichsmaßnahmen sind nicht Aufgabe des Projektwerbers“ nicht zufrieden stellend.

Stellungnahme: Im Rahmen der zwingenden Maßnahmen lt. Teilgutachten 22 Fremdenverkehr (Siehe Seite 88) wurde unter anderem „eine Grunderhebung und begleitende Evaluierung (Tou-rismusmonitor St. Kanzian) entlang des Trassenkorridors als zwingende Maßnahme vor-geschrieben. Im Rahmen dieser Maßnahme sollen aktuelle Ausgangslage und mögliche Beeinträchtigungen der Vermieter während der Bauphase und im Normalbetrieb detaillier-ter erhoben und bewertet werden. Die Ergebnisse bilden die Grundlage für notwendige Beratungsleistungen, Sofortmaßnahmen, allfällige finanzielle Ausgleichsmodelle und sonstige gegensteuernde Maßnahmen. Auf jeden Fall zu berücksichtigen sind dabei die im Fragenbereich 4 angegebenen ca. 16 Tourismusbetriebe, bei denen entsprechende Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Im laufenden Planungsverfahren wurde diese Grunderhebung und eine begleitende Eva-luierung bzgl. zu erwartender individueller Situationen und Eingriffserheblichkeiten von touristischen Betrieben im engeren Bereich des Trassenkorridors in Absprache zwischen ÖBB Bau AG, Planern, Gutachter und Gemeinde durchgeführt. Die Zusammenfassung der Situation ist in das Gutachten eingeflossen (siehe Seite 18 Einzelgutachten nach § 31a EisbG Fachgebiet Fremdenverkehr, Landwirtschaft. In der Summe der Betrachtung nach einzelnen Betrieben ergibt sich eine gegenüber der UVE und der UVP deutlich geringere touristische Relevanz entlang des engeren, sowohl in der Bauphase als auch im Normalbetrieb beeinflussten Trassenkorridors: Der im engeren Trassenbereich gelegene Märchenpark wurde in der Zwischenzeit

geschlossen, die Folgenutzung Paintball stellt selber eine gewisse Lärmbelastung für das Umfeld dar

Die Frequenz der im Nahbereich gelegenen linearen Erholungseinrichtungen (Rad- Wanderwege) konnte im Jahre 2007 nicht erhoben/aktualisiert werden. Im Zusam-menhang mit den stark sinkenden Nächtigungszahlen in St. Kanzian (- 22 %) dürfte auch die Frequenz entlang der Radwege zurückgegangen sein. Eine Modernisierung der Infrastruktur hat nicht stattgefunden.

Die wenigen Verpflegungsbetriebe im Trassenkorridor haben weiterhin nur örtliche Versorgungsfunktionen, ein touristischer Leitbetrieb hat sich auch in der Zwischenzeit nicht entwickelt. Der Waldwirt liegt in einer Entfernung von 250m zur geplanten Bahn-

Page 358: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

358

trasse. Im Zusammenhang mit den geplanten Lärmschutzmaßnahmen und der Im-missionswirkung des Waldes sind keine nennenswerten Immissionen zu erwarten

Die touristische Infrastruktur entlang des südlichen Drauufers wurde in der Zwischen-zeit nicht weiterentwickelt. Ein etwas konkreterer Projektansatz eines Fischerdorfes wurde bei der Detailplanung berücksichtigt, steht aber im Widerspruch zur Regelung der Drauschifffahrt lt. LGBL.28/2002, §1 – Absatz (6)

Von den 15 betroffenen, im engeren Wirkungsbereich liegenden Standorten vermie-ten aktuell nur mehr 5 Betriebe, die übrigen 10 Betriebe haben die Zimmervermietung schon seit Jahren aufgegeben

Die Gesamtsumme der im unmittelbar angrenzenden Bereich vermieteten Betten be-läuft sich auf eine Größenordnung von 70 bis 80 Betten; davon weisen etwa 50 Bet-ten einen entsprechenden Komfort mit Beheizung und DU/WC auf. Die übrigen Bet-ten sind nicht mehr marktfähig.

In den angesprochenen Betrieben werden zusätzlich etwa 7 Ferienwohnungen mit einer Gesamtbettenanzahl von etwa 30 Betten angeboten.

Die Gesamtzahl an vermietbaren Betten (Privatzimmer und Ferienwohnungen) im be-troffenen Trassenbereich beläuft sich auf eine Größenordnung von ca. 80 Betten. Das sind etwa 0,6% des Bettenangebotes der Gemeinde St. Kanzian.

Ein Großteil der angesprochenen Bettenbetreiber ist daran interessiert, diese für die Bauphase an durchführende Firmen und Beschäftigte zu vermieten. Gegenüber einer derzeitigen Auslastung von angegebenen 40 bis 50 Tagen pro Jahr könnte damit eine Ganzjahresauslastung für die gesamte geplante Bauzeit von 3 Jahren erzielt werden.

Gleichzeitig mit den Erhebungen wurden auch verschiedentliche Beratungsleistungen im Sinne von Erklärungen der geplanten Maßnahmen und die Durchführung von im Zuge des Projektablaufes durchführbaren Sofortmaßnahmen besprochen. Eine erweiterte Erhebung bis zu einem Abstand von 1 km zur Trasse ist nicht Gegenstand des Verfahrens, da die möglichen Beeinträchtigungen im Bereich erhöhter Wirkungsinten-sitäten durchaus analysiert und bewertet wurden und darüber hinaus gehende Schädi-gungen – auch im Zusammenhang mit den in den Gutachten angesprochenen möglichen Potenzialen – nicht zu erwarten sind. Allfällige direkte finanzielle Ausgleichsmaßnahmen werden nicht als Aufgabe des Pro-jektwerbers angesehen und sind jedenfalls nur im privatrechtlichen Verfahren zu klären.

Nr. 158

EINWENDUNG SV INHALT STEFAN NASTRAN ALTHOFEN 3 19.11.08

FV Beeinträchtigung des Urlaub am Bauernhof Betriebes durch den zu erwartenden Lärm in der Bau- und Be-triebsphase

Stellungnahme: Der Urlaub am Bauernhof Betrieb befindet sich in einem Abstand von 250 m zur Bahn-trasse am leicht erhöhten südlichen Siedlungsrand von Althofen. Die Lärmbelastung lt. Stellungnahme / Lärmkarte wird mit 38dB bei Tag und 42 dB bei Nacht ausgewiesen. Die Planungsrichtwerte entsprechend ÖAL Richtlinie Nr. 36/1997 und Ergänzungen 2001 für

Page 359: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

359

Erholungsgebiete sind mit 50 dB während des Tages und 40 während der Nacht festge-legt. Damit liegen die Tagwerte etwa bei der Hälfte der normierten Belastung, die Nachtwerte überschreiten den Richtwert für Erholungsgebiete geringfügig. Der Richtwert für Dorfge-biete (relevante Ausweisung) von 45 dB wird auch in der Nacht eingehalten.

Nr. 161

EINWENDUNG SV INHALT CHRISTINE VELKA-VERH GRAZ, PERATSCHIT-ZEN 18 20.11.08

FV Bau- und Betriebslärm: der Gesamte Bereich ist ein „Fremdenverkehrsbereich“ jeder zusätzl. Lärm ist eine Zumutung.

Stellungnahme: Die Einwenderin scheint nicht in der Vermieterliste der Gemeinde St. Kanzian auf. Die Liegenschaft Peratschitzen 18 befindet sich in einem Abstand von je 400 m zu den Einfahrtbereichen der Grünbrücke Peratschitzen. Zusätzlich wird die Liegenschaft durch einen mindestens 350 m tiefen Waldstreifen zur Trasse hin geschützt. Eine Beeinträchti-gung ist daher in keinem Falle zu erwarten.

Nr. 269, 334

EINWENDUNG SV INHALT GEORG JESSE ST. LORENZEN 20.11.08

FV Tourismusbetrieb von zwei Lärmquellen betroffen (Brü-cke Peratschitzen, Srejacher Tunnel) Tourismusmonitoring im Betrieb nicht durchgeführt, Be-denken der Stammgäste vor allem in der Bauphase, Nächtigungsrückgänge

Stellungnahme: Die o.a. Liegenschaft des Einwenders befindet sich im Ortsgebiet von St. Lorenzen in ei-ner Entfernung von 850 m zur Trasse, welche in diesem Bereich teilweise eingehaust ist, teilweise im Einschnitt verläuft. Zusätzlicher Schutz ergibt sich durch Waldareale zwi-schen der HL-Trasse und der Liegenschaft. Im Zusammenhang mit der Schutzfunktion des Waldes sowie ausreichender Abstände der Liegenschaft zur HL-Trasse wird der angesprochene Standortbereich in der UVE als nicht vom Projekt der HL-AG beeinflusst dargestellt. Diese Einschätzung wird vom Gut-achter vollinhaltlich geteilt. Aus touristischer Sicht kann daraus eine mögliche Beeinträch-tigung oder Existenzgefährdung weder in der Bau- noch in der Betriebsphase abgeleitet werden (siehe auch UVP-Teilgutachten 22 Fremdenverkehr). Im Zusammenhang mit dieser eindeutigen Beurteilung im Hinblick auf mögliche Beein-trächtigungen ist der Betrieb auch nicht in das vorgeschriebene Tourismusmonitoring auf-zunehmen.

Page 360: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

360

Nr. 299

EINWENDUNG SV INHALT TOURISMUSVERBAND KLOPEINERSEE - TURNERSEE 21.11.08

FV Unterstreichung der Erholungspotenziale und ergänzen-den Funktionalität des Trassenbereiches entlang der Drau im Sinne einer Diversifizierung und Komplettierung des touristischen Angebotes der Gemeinde. Unzureichende Umsetzung der „zwingenden Maßnah-men“ lt. UVP

Stellungnahme: Erholungspotenziale und Funktionalität des Trassenbereiches Im Rahmen der weiterführenden Planungen und den Vorarbeiten zum Tourismusmonitor wurde der Trassenkorridor einer neuerlichen Analyse und Bewertung im Hinblick auf sei-ne Relevanz für die touristische Entwicklung der Gesamtgemeinde unterzogen. Dabei wurden auch mögliche Potenziale für die zukünftige Nutzung untersucht. Der im engeren Trassenbereich gelegene Märchenpark wurde in der Zwischenzeit

geschlossen, die Folgenutzung Paintball stellt selber eine gewisse Lärmbelastung für das Umfeld dar

Die Frequenz der im Nahbereich gelegenen linearen Erholungseinrichtungen (Rad- Wanderwege) konnte im Jahre 2007 nicht erhoben/aktualisiert werden. Im Zusam-menhang mit den sinkenden Nächtigungszahlen in St. Kanzian dürfte auch die Fre-quenz entlang der Radwege zurückgegangen sein. Eine Modernisierung der Infra-struktur hat nicht stattgefunden.

Die wenigen Verpflegungsbetriebe im Trassenkorridor haben weiterhin nur örtliche Versorgungsfunktionen, ein touristischer Leitbetrieb hat sich auch in der Zwischenzeit nicht entwickelt. Der Waldwirt liegt in einer Entfernung von 250m zur geplanten Bahn-trasse. Im Zusammenhang mit den geplanten Lärmschutzmaßnahmen und der Im-missionswirkung des Waldes sind keine nennenswerten Immissionen zu erwarten

Die touristische Infrastruktur entlang des südlichen Drauufers wurde in der Zwischen-zeit nicht weiterentwickelt. Ein etwas konkreterer Projektansatz eines Fischerdorfes wurde bei der Detailplanung berücksichtigt, steht aber im Widerspruch zur Regelung der Drauschifffahrt lt. LGBL.28/2002, §1 – Absatz (6)

Von den 15 betroffenen, im engeren Wirkungsbereich liegenden Standorten vermie-ten aktuell nur mehr 5 Betriebe, die übrigen 10 Betriebe haben die Zimmervermietung schon seit Jahren aufgegeben

Die Gesamtsumme der im unmittelbar angrenzenden Bereich vermieteten Betten be-läuft sich auf eine Größenordnung von 70 bis 80 Betten; davon weisen etwa 50 Bet-ten einen entsprechenden Komfort mit Beheizung und DU/WC auf. Die übrigen Bet-ten sind nicht mehr marktfähig.

In den angesprochenen Betrieben werden zusätzlich etwa 7 Ferienwohnungen mit einer Gesamtbettenanzahl von etwa 30 Betten angeboten.

Die Gesamtzahl an vermietbaren Betten (Privatzimmer und Ferienwohnungen) im be-troffenen Trassenbereich beläuft sich auf eine Größenordnung von ca. 80 Betten. Das sind etwa 0,6% des Bettenangebotes der Gemeinde St. Kanzian.

Page 361: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

361

Zusammenfassend ergibt sich eine gegenüber der UVE und der UVP schon heute deut-lich geringere touristische Relevanz entlang des engeren, sowohl in der Bauphase als auch im Normalbetrieb beeinflussten Trassenkorridors. Das deutet insgesamt auf einen weiterhin zu erwartenden Trend zur Konzentration der Nächtigungen und Aktivitäten am Brennpunkt Klopeiner See und Turner See hin. Umsetzung der zwingenden Maßnahmen lt. UVP Zwingende Maßnahme Umsetzung und ergänzende Stellungnahme Abwicklung der Massen-transporte über die Bahnli-nie

Der Massentransport ist lt. Baukonzept weitgehend auf der Fläche der zukünftigen Bahnanlage, aber nicht mit gleisgebundenen Transporten vorgesehen. Detailbeantwortung erfolgt durch die ÖBB bzw. entspre-chenden Gutachter.

Einrichtung einer neutralen, unabhängigen Kontakt- und Ombudsstelle

Die Abstimmungen während der Planungsphase erfolgen direkt mit der PL der ÖBB Bau AG bzw. den beauftragten Planern und Gutachtern. Die Gemeinden wurden schon in der Planungsphase intensiv eingebunden, die bisheri-gen Abstimmungen zu Planungsdetails und Tourismus-monitor wurden jeweils konsensual gelöst. Die ÖBA und das Baumanagement dienen auch als Ansprechstelle während der Baudurchführung und üben auch die Funk-tion der Kontakt- und Ombudsstelle während der Bau-ausführung aus. Die vorgesehene Einrichtung einer neutralen, unabhän-gigen Ombudsstelle ist konsensual zu lösen.

Tourismusmonitoring und erforderliche Ausgleichs-maßnahmen

Das Tourismusmonitoring hat die Aufgabe, allfällige Be-einträchtigungen touristischer Betriebe zu erheben und zu dokumentieren. Auf dieser Grundlage sollen mögliche Anpassungen und Nachbesserungen bei der konkreten Projektumsetzung in Absprache zwischen Betroffenen und ProjektwerberIn erreicht und eine bestmögliche Verringerung möglicher Beeinträchtigungen erreicht werden. Mögliche, daraus abzuleitende finanzielle Ausgleichs-maßnahmen sind nicht Inhalt des verwaltungsrechtlichen Verfahrens, sondern im Rahmen zivilrechtlicher Scha-densregulierungen zu lösen.

Touristische Ausgestaltung des Bahnhofs Kühnsdorf

Die Planung des Bahnhofes sieht eine attraktive architek-tonische Gestaltung und die Möglichkeiten zur Hervorhe-bung der touristischen Bedeutung der Region und der Funktion als Eingangstor in die Region vor. Die Planung und Ausgestaltung von darüber hinaus ge-

Page 362: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

362

hender Infrastruktur (Fahrradverleih, Mobilitätszentrum, etc. ) kann nur in einem darüber hinausgehenden Infra-struktur- und Betriebskonzept und auch in Abstimmung mit den geplanten Maßnahmen im Umfeld (Bsp. Gewer-bepark) vorbereitet und geplant werden. Die Schaffung dieser möglichen optionalen Einrichtungen und Ausbaustufen wird grundsätzlich berücksichtigt.

Sanftes Erschließungskon-zept entlang des Trassen-nahbereiches

Die durch das Projekt berührten touristischen Einrichtun-gen werden im Projekt berücksichtigt bzw. werden die möglichen touristischen Nutzungen flächenmäßig aus-gewiesen. Aktuelle und mögliche zukünftige touristische Projektansätze z.B. im Bereich des Drauufers wurden in der Detailplanung ebenfalls soweit möglich berücksich-tigt. Diese Ansätze und die in der landschaftspflegeri-schen Begleitplanung vorgeschlagenen Maßnahmen stellen wichtige Angelpunkte für darauf aufbauende Inf-rastrukturmaßnahmen der touristischen Anrainer, der Gemeinde und des Tourismusverbandes dar. Die Erstellung dieser darüber hinaus gehenden zu-kunftsweisenden Konzepte liegt grundsätzlich nicht im Verantwortungsbereich des Projektwerbers, sondern müsste von den lokal Verantwortlichen initiiert und ge-meinsam mit dem Projektwerber umgesetzt werden.

Attraktivierung des Naher-holungsangebotes Völker-markter Stausee

Im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung wurden maßgebliche Voraussetzungen und Rahmenbe-dingungen für die Attraktivierung des Naherholungsan-gebotes geschaffen. Die Präzisierung und touristische Umsetzung auf einzel-betrieblicher und lokaler Ebene liegt im Verantwortungs-bereich der Anrainer, der Gemeinde und des Tourismus-verbandes. Voraussetzung dafür wäre die Erstellung eines örtlichen Infrastrukturkonzeptes durch die ange-führten Verantwortlichen, die weitere Abstimmung mit der ProjektwerberIn ist sicherzustellen. Teilweise erforderliche örtliche Anpassungserfordernisse bei der Umsetzung des HL-Projektes und der Erholungs-infrastruktur sind im jeweiligen Einvernehmen zwischen diesen und der ProjektwerberIIn zu realisieren.

Baustellentourismus Im Rahmen der Baustellenorganisation der ÖBB Bau AG wird auch auf die Möglichkeit von Baustellenbesuchen Bedacht genommen. Eine aktive Angebotsentwicklung, Konzeption und Be-

Page 363: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

363

werbung kann nur in Kooperation mit den Standortge-meinden realisiert werden.

Unterbringung, Verkösti-gung Baustellenpersonal

Diese Maßnahme wurde im laufenden Planungsverfah-ren und im Rahmen des Monitorings vorbereitet. Eine direkte Umsetzung dieser Maßnahme mit einer unmittel-bare Vertragsabwicklung zwischen interessierten Betrie-ben und Firmen ist nicht Verfahrensgegenstand. Sehr wohl wurden aber diesbezügliche Vorarbeiten im Sinne der Erhebung von interessierten Betrieben geleis-tet und werden diese im Sinne einer Informationsweiter-gabe an durchführende Firmen weiterempfohlen. Die konkrete Abwicklung ist in Kooperation zwischen Tou-rismusverband und Projektwerber zu präzisieren und umzusetzen.

Erhaltung und Ausbau der Rad- und Wanderwegever-bindung Bereich Drauque-rung

Das bestehende Rad- und Wanderwegenetz wird nach Fertigstellung der Baumaßnahmen wieder hergestellt. Die Frage dieser Folgenutzung des aufgelassenen Dammkörpers soll im Rahmen eines eigenen Verfahrens nach § 29 geklärt werden.

Erhaltung einer ufernahen Verbindung des Draurad-weges in der Bauphase

Die Führung des Drauradweges während der Bauphase erfolgt durch das Gemeindegebiet Stein. Eine ufernahe Führung wie in der UVE angedacht, ist aufgrund des Bauablaufs nicht möglich. Eine deutliche Verschlechterung ist mit dieser Umlegung nicht verbunden.

Nr. 371

EINWENDUNG SV INHALT JOHANN SILAN SREJACH ORT 4 21.11.08

FV Frühstückspension unmittelbar neben der Trasse (Parz. 423/2), Ausbleiben der Gäste und in Bau- und Betriebs-phase wird befürchtet. Gefährdung der Existenz.

Stellungnahme: Die o.a. Liegenschaft befindet sich in Srejach in einem Abstand von 120 m zur HL-Trasse, die nächstliegende Teilstrecke der Bahntrasse verläuft im Tunnel. Das Ostportal des Tun-nel Srejach liegt in einer Entfernung von 300m zum Objekt. Die Entfernung zum Westpor-tal weist mehr als 400 m auf und ist darüber hinaus mit einem Waldstreifen mit einer Tiefe von 150 m geschützt. Im Zusammenhang mit der offenen Bauweise sind Beeinträchtigungen in der Bauphase zu erwarten. Eine Existenzgefährdung kann aus diesen Gegebenheiten nicht abgeleitet werden.

Page 364: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

364

Im Zusammenhang mit der unmittelbaren Nähe und Belastung in der Bauphase wurde der Betrieb in die Liste der Betriebe lt. Monitoring aufgenommen.

Stellungnahmen Öffentliche Erörterung/ Verhandlung 27./28. 01. 2009

Nr. 1 BI Admont-Lassein und Althofen-Lind, Stein/Seidendorf/Drauquerung, Ober-

seidendorf, Schreckendorf, Piskertschach, Dorfgemeinschaft Srejach und Perat-schitzen-St. Lorenzen vertreten durch DI Robert Unglaub

EINWENDUNG SV INHALT TOURISMUS – BAULI-CHE AUSWIRKUNGEN 28.01.09

FV Abweichung von zwingender Maßnahme, den Baustel-lenverkehr über LKW-Transporte entlang der Trasse abzuwickeln. Beantwortung durch den zuständigen Sachverständigen

NEUTRALE OM-BUDSSTELLE 28.01.09

Geforderte konsensuale Besetzung der Ombudsstelle. Aufnahme in den eisenbahnrechtlichen Baubescheid

TOURISMUSMONITO-RING UND ABGEL-TUNG MÖGLICHER AUFTRETENDER VERLUSTE

Aufnahme in den eisenbahnrechtlichen Baubescheid

TOURISTISCHE GES-TALTUNG BAHNHOF KÜHNSDORF

Aufnahme in den eisenbahnrechtlichen Baubescheid

BAUSTELLENTOU-RISMUS

Aufnahme in den eisenbahnrechtlichen Baubescheid

Stellungnahme: Neutrale, unabhängige Kon-takt- und Ombudsstelle

Die Abstimmungen während der Planungsphase erfolgen direkt mit der Projektleitung der ÖBB Bau AG bzw. den beauftragten Planern und Gutachtern. Die Gemeinden wurden schon in der Planungsphase intensiv eingebun-den, die bisherigen Abstimmungen zu Planungsdetails und Tourismusmonitor wurden jeweils konsensual gelöst. Die ÖBA und das Baumanagement dienen auch weiter-hin als Ansprechstelle während der Baudurchführung. Darüber hinaus ist – wie in der zwingenden Maßnahme vorgesehen – die Einrichtung einer neutralen, unabhän-gigen Ombudsstelle im Einvernehmen zwischen Ge-meinde, Tourismusverein, Bürgerinitiativen und ÖBB vorgesehen. Der Stellungnahme wird damit grundsätzlich stattgegeben.

Page 365: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

365

Tourismusmonitoring und erforderliche Ausgleichs-maßnahmen

Das verpflichtende Tourismusmonitoring hat die Aufga-be, allfällige Beeinträchtigungen touristischer Betriebe zu erheben und zu dokumentieren. Auf dieser Grundlage sollen mögliche Anpassungen und Nachbesserungen bei der konkreten Projektumsetzung in Absprache zwischen Betroffenen und ProjektwerberIn erreicht und eine bestmögliche Verringerung möglicher Beeinträchtigungen erreicht werden. Mögliche, daraus abzuleitende finanzielle Ausgleichs-maßnahmen sind nicht Inhalt des verwaltungsrechtlichen Verfahrens, sondern im Rahmen zivilrechtlicher Scha-densregulierungen zu lösen.

Touristische Gestaltung Bahnhof Kühnsdorf

Die Planung des Bahnhofes sieht eine attraktive architek-tonische Gestaltung und die Möglichkeiten zur Hervorhe-bung der touristischen Bedeutung der Region und der Funktion als Eingangstor in die Region vor. Die Planung und Ausgestaltung von darüber hinaus ge-hender Infrastruktur (Fahrradverleih, Mobilitätszentrum, etc. ) kann nur in einem darüber hinausgehenden Infra-struktur- und Betriebskonzept und auch in Abstimmung mit den geplanten Maßnahmen im Umfeld (Bsp. Gewer-bepark) vorbereitet und geplant werden. Die Schaffung dieser möglichen optionalen Einrichtungen und Ausbaustufen wird im Projekt grundsätzlich berück-sichtigt.

Baustellentourismus Im Rahmen der Baustellenorganisation der ÖBB Bau AG wird auch auf die Möglichkeit von Baustellenbesuchen Bedacht genommen. Eine aktive Angebotsentwicklung, Konzeption und Be-werbung kann nur in Kooperation mit den Standortge-meinden realisiert werden.

Nr. 2

EINWENDUNG SV INHALT GEMEINDEN EBERN-DORF UND ST. KAN-ZIAN 28.01.09

FV Geringschätzung der Bedeutung des Schlosses Was-serhofen

Stellungnahme: Wie in der Behandlung der Stellungnahme Nr. 75 Heinz Piskernik Wasserhofen vom 20.11.08 ausgeführt, beschränkt sich die Nutzung des Schlosses Wasserhofen auf gele-

Page 366: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

366

gentliche Ausstellungen sowie einzelne Konzerte im Hof. Eine relevante touristische Nut-zung des Schlosses ist nicht gegeben, die Zugänglichkeit für die Besichtigung des Schlosses beschränkt sich auf punktuelle Veranstaltungstermine, eine generelle Besichti-gung ist nicht möglich. Eine touristische Bewerbung des Schlosses ist im Zusammenhang mit den beschränkten Nutzungsmöglichkeiten nicht gegeben, bestehende Informationen und Angaben be-schränken sich auf die baukulturelle Bedeutung. In der Nachbargemeinde St. Kanzian wird das Schloss nicht einmal als Attraktion erwähnt. Das Stift Eberndorf im Nahbereich der Standortgemeinde mit umfassenden infrastrukturellen Voraussetzungen und einem Gesamtjahresprogramm stellt das dominierende regional bedeutsame Kulturzentrum dar. Dem gegenüber ist das Schloss Wasserhofen nur von punktueller lokaler Bedeutung. In der ergänzenden Stellungnahme der Gemeinden Eberndorf und St. Kanzian wird die kulturelle und touristische Bedeutung des Schlosses neuerlich betont. Dazu ist noch einmal und ergänzend festzuhalten, dass es sich bei dem Objekt sicher um ein Objekt hoher baukultureller Bedeutung handelt, das auch ein Potenzial für eine zu-künftig erweiterte kulturelle Nutzung darstellt. Derzeit ist die kultur-touristische Nutzung eher gering und auf örtliche Veranstaltungen beschränkt und wird damit die aktuelle punktuelle, lokale Bedeutung noch einmal unter-strichen. Dies auch im Zusammenhang mit den beiden zentralen örtlichen Kulturzentren in Eberndorf und St. Kanzian mit einer umfassenden Infrastruktur und entsprechendem Jah-resbetrieb.

Nr. 3 Friederike Leitgeb und Fiamma Gabelli

EINWENDUNG SV INHALT FRIEDERIKE LEITGEB UND FIAMMA GABELLI (DR. PETER KAMMER-LANDER) 28.01.09

FV Ausführung der Dammböschung entlang der Bahnhofs-anlage und Wirkung Alleepflanzungen Umsetzung Ausgleichsmaßnahmen

Stellungnahme: In der o.a. Stellungnahme werden die positiven Auswirkungen der geplanten Land-schaftspflegerischen Begleitplanung, insbesondere der Dammgestaltung und der Allee-pflanzungen im Bereich der EinwenderInnen in Frage gestellt. Darüber hinaus wird eine ausreichende Begründung für diese Maßnahmen aus der Perspektive möglicher Nutze-rInnen eingefordert. Wie in der Behandlung der Stellungnahme Nr. 87 Friederike Leitgeb und Fiamma Gabelli vom 20.11.08 ausgeführt, sieht die Projektierung und landschaftspflegerische Detailpla-nung im Abschnitt entlang der angeführten Parzellen eine fast durchgehende Damm-schüttung in der Länge von 380 m mit Heckenbepflanzung vor. Die Heckenbepflanzung wird im Osten noch ca. 100 m fortgesetzt.

Page 367: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

367

Aus landschaftlicher Sicht würde die geforderte Verschmälerung des Dammes von 20 m auf eine Steinschlichtung mit geringerem Querschnitt zu einer deutlichen Verschlechte-rung im Hinblick auf das Landschaftsbild führen und wird daher abgelehnt. Auch die geforderte Streichung der Alleepflanzungen vor dem Hintergrund einer darge-stellten geringen Relevanz und Sichtbarkeit wird abgewiesen. Als wesentliche Gründe für die Ablehnung dieser Forderung können angeführt werden: Die geforderte Steinschlichtung in der erforderlichen Länge von 380m würde einen

erheblichen, negativen Eingriff in das Landschaftsbild darstellen und müsste in der Folge wiederum mit einer begleitenden Kulissenbepflanzung ergänzt werden. Da-durch könnte auch insgesamt keine relevante Flächeneinsparung im Sinne der EinwenderInnen erreicht werden.

Die Alleepflanzung entlang der Bahnhofszufahrt stellt eine markante, auch land-schaftsästhetisch rlevante Verknüpfung und Attraktivierung dieser Straßenverbin-dung zwischen dem Ortsgebiet Kühnsdorf und dem Bahnhofsbauwerk dar.

Die geplanten Maßnahmen würden auch ein zukünftig denkbares Entwicklungs-szenario eines ergänzenden Gewerbeparks nicht konterkarieren, sondern insbe-sondere auch die mögliche Qualität dieses Gewerbeparks unterstützen.

Die Bedeutung und Wertigkeit dieser geplanten landschaftspflegerischen Maßnahmen ist insbesondere aus folgenden relevanten Sichtbeziehungen zu begründen: Zufahrtsstrasse Siedlungszentrum Kühnsdorf Richtung Bahnhof und umgekehrt in

Ost – West Richtung Zufahrtsstrasse vom bestehenden Bahnhofsgelände / Funder Areal Richtung Zu-

fahrtsstrasse nach Norden Generell ist zu bemerken, dass die geplanten Ausgleichsmaßnahmen und die dafür erfor-derlichen Grundflächen nur im Rahmen privatrechtlicher Verträge und entsprechender Abgeltungen von möglichen Nutzenentgängen zwischen GrundstückeigentümerInnen und Projektwerber zu klären sind. Allfällige – der Gesamtplanung nicht grundsätzlich wider-sprechende Änderungen – sind ebenfalls im Rahmen dieser angesprochenen privatrecht-lichen Verträge zu klären.

Nr. 4 Bürgerinitiative Peratschitzen – St. Lorenzen

EINWENDUNG SV INHALT BI PERATSCHITZEN – ST. LORENZEN 28.01.09

FV Landschaftsplanerische Gestaltung Ostportal Srejach-Tunnel

Stellungnahme: In der Stellungnahme zu Einwendung 13.02 wird auf die Gestaltung des Ostportals Sre-jach und die befürchteten Schattenbildungen und Laubverwehungen im Detail eingegan-gen und wird dazu ausgeführt: Für die angesprochenen Flächen sind im bahnnahen Bereich Wald/Gehölzstreifen in einer Tiefe von 30 m ausgehend von der Mittelachse der Trassenführung sowie ein darüber hinaus gehender zusätzlicher Gehölzflurstreifen mit einer Tiefe von 12 m vorgesehen. Das südlichste und am nächsten zur Unterflurtrasse gelegene Wohnobjekt liegt in einem

Page 368: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

368

Abstand von 12 bis 15 m zur geplanten Gehölzflur und einem Abstand von 30 m zum Waldsaum. Das Wohnobjekt Kern, Peratschitzen liegt mitten im Siedlungsgebiet in einem Abstand von 120 m zum Waldsaum. Der geplante Waldstreifen stellt eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Verbund mit dem angrenzenden Wald und damit eine wesentliche und sinnvolle Maß-nahmen zur Rekultivierung und Gestaltung des Landschaftsbildes dar. Entsprechend landschaftspflegerischem Begleitplan ist am nördlichen Waldrand ein Waldmantel aus niedrigen Gehölzen (5 – 10m Breite) und damit auch ein Übergang zur angrenzenden Gebüschflur mit niederwüchsiger Gehölzstruktur vorgesehen. Der Abstand des südlichst gelegenen Wohnobjektes zum Wald liegt damit in einer Grö-ßenordnung von 35 – 40 m, eine Beeinträchtigung durch Schattenbildung und maßgebli-chen Laubverwehungen ist damit nicht gegeben. Dementsprechend wird die Stellungnahme grundsätzlich zurückgewiesen. In der Phase der Detailplanung und Umsetzung sowie erforderlicher Grundablöseverhandlungen kann auf die Befürchtungen der Bürgerinitiative noch eingegangen werden.

Nr. 5 Gabriele Brill-Edwards

EINWENDUNG SV INHALT GABRIELE BRILL-EDWARDS PERATSCHITZEN 35 28.01.09

FV

Landschaftsplanerische Gestaltung Grüntunnel

Stellungnahme: In der o.a. Stellungnahme wird eine zukünftige verstärkte Beschattung des Objekts durch den Aufbau und die Begrünung des Grüntunnels Peratschitzen befürchtet. Das Einfamilienhaus der EinwenderIn wird schon derzeit durch den angrenzenden Wald im Südwesten stark beschattet. Durch das Projekt Koralmbahn ist eine geringfügige Er-höhung des natürlichen Geländes um 1 bis 2 m und eine Wiederaufforstung mit Wald und im Nahbereich mit niedrigwüchsiger Gehölzflur geplant. Der zukünftige Abstand von Gehölzflur und Wald Richtung Süden ändert sich nicht, auch durch die Umlegung der Straße im Südosten sind keine wesentlichen Verschlechterungen zu erwarten.

Nr. 6 Ilse Czetina

EINWENDUNG SV INHALT ILSE CZETINA 28.01.09

FV Mitberücksichtigung touristische Forderungen

Page 369: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

369

Stellungnahme: In der o.a. Stellungnahme wird beantragt, alle Forderungen der Bürgerinitiativen der Fremdenverkehrsregion Klopeinersee, Turnersee auch in die privaten Interessen einflie-ßen zu lassen. Die möglichen negativen Auswirkungen auf den Tourismus und dementsprechende Aus-sagen wurden in verschiedenen Stellungnahmen behandelt und wird hier insbesondere auf die Stellungnahmen Nr. 2, 89, 147, 148, 149 und 156 verwiesen. DI Richard Resch eh.

schriftliche gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für Denkmalschutz, Dr. Gerald Fuchs, vom 13.1.2009: Stellungnahme zur Einwendung Nr. 75: Mag. Heinz Piskernik, Schloss Wasserhofen 1. Allgemeines Rechtliche Grundlage für die Beurteilung ist das Denkmalschutzgesetz (DMSG) in der geltenden Fassung. Dieses Gesetz bezieht sich ausschließlich auf Denkmale, im konkreten Fall auf den Schutz der historischen Bausubstanz des Schlosses Wasserhofen. Der Schutz schließt nicht die Umgebung oder das Ambiente mit ein (Ensembleschutz ist in der geltenden Fassung des Geset-zes nicht vorgesehen), auch nicht die Bewohner oder eine Nutzung, die erst eine langfristige Erhal-tung des Denkmals ermöglicht. Der Denkmalschutz endet mit der Oberfläche der Fassade und der Ausdehnung des Baukörpers im Grundriss. Überlegungen zur Ästhetik des Kulturdenkmals in seinem Umfeld, der Erhaltung des Ambientes in einem weit gehend unveränderten Zustand, den Erlebniswert, die Nutzung der gesamten Anlage für kulturelle Veranstaltungen, die Bedeutung der Kulturveranstaltungen für die Gemeinde und die Region etc. finden keinen Rückhalt im Denkmalschutzgesetz und müssen hier daher unberück-sichtigt bleiben. Diese Zusammenhänge mit dem Objekt stehen in einem weit gehend gesetzes-freien Raum – hier geht es um die Wertschätzung von Kulturgut im weiteren Sinn bzw. darum, wie die Gesellschaft mit Kultur und Umwelt umgeht. 2. Trassenverschiebung gegenüber der Situation im UVP-Verfahren Bezug: Stellungnahme Mag. Piskernik, Seite 31

Page 370: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

370

Mag. Piskernik weist darauf hin, dass dem UVP-Gutachten von Dr. Hebert eine andere Situation zugrunde liegt als – nach erfolgter Trassenverschiebung - dem §31a-Gutachten Fuchs und dass diese Änderung im Gutachten Fuchs nicht erwähnt wird. Beantwortung: Für das §31a-Gutachten wurde selbstverständlich der aktuelle Planungsstand (also mit der dem Schloss näher gerückten Trasse) berücksichtigt. Die Auswirkungen auf die Bausubstanz werden auf dieser Grundlage beurteilt. Die Trassenverschiebung selbst innerhalb des Trassenverord-nungsstreifens ist nicht Gegenstand der Beurteilung für den Fachbereich Denkmalschutz. Ein Ver-gleich der alten Situation mit der neuen erübrigt sich, weil für die Bausubstanz mit Hilfe der vorge-sehenen Maßnahmen in jedem Fall nachteilige Auswirkungen vermieden werden. 3. Verweis auf Maßnahmen Bezug: Stellungnahme Mag. Piskernik, Seite 31-32 Mag. Piskernik zitiert aus dem Einzelgutachten nach § 31a EisbG Denkmalschutz (G. Fuchs), Ab-schnitt 4.4.1.3 / Unterabschnitt „Anwendung“ einige Zeilen über Erschütterungs- und Lärmmes-sungen, lässt dann drei Zeilen aus [betrifft die Filialkirche St. Magdalena] und zitiert dann – aus dem Zusammenhang gerissen „Die Maßnahmen sind im Technischen Bericht unter Pt. 17“ enthal-ten. - Er stellt die Frage, was diese Maßnahmen mit Erschütterungen zu tun haben. Beantwortung: Diese Maßnahmen haben mit Erschütterungen nichts zu tun. - Es handelt sich um archäologische Maßnahmen und Beweissicherung an historischen Gebäuden, die in der aktuellen Version des Technischen Berichts, Verkehrsprojekt Bahnbau, April 2008, in Abschnitt 19 [Nummerierung geän-dert]„Denkmalschutz / Archäologie“, Seite 129 – 130, zur Umsetzung vorgesehen sind. Zu Erschütterungen und Beweissicherung wird auf das Gesamtgutachten, insbesondere Abschnitt 2.7.15, Seite 85, Abschnitt 4.13.2., Seite 438-439, Abschnitt 4.16, Seite 474-479, 490, Abschnitt 5.15, Seite 785ff, Abschnitt 6.5.15, Seite 861ff verwiesen. 4. Maßnahmen: Klarstellung Bezug: Stellungnahme Mag. Piskernik, Seite 39-40. Mag. Piskernik zitiert aus dem Einzelgutachten nach § 31a EisbG Denkmalschutz (G. Fuchs) den Abschnitt „MA4 Gebäude – Beweissicherung und Monitoring“ und interpretiert aus dem Absatz „Anwendung“, dass sich die Maßnahmen auf „Erschütterungen, nicht hingegen auf die Gefährdung durch ‚Emissionen, Staub etc’“ beziehen. Beantwortung: Alle Gefährdungspotentiale, die aus der Sicht der jeweils zuständigen Fachleute die denkmalge-schützte Bausubstanz einschließlich ihrer Oberflächen, Putze etc. beeinträchtigen oder schädigen

Page 371: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

371

könnten sind zu berücksichtigen und im Bedarfsfall sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen umzusetzen – dazu zählen auch die Dokumentation des Ist-Zustandes vor Baubeginn und das Monitoring während der Bau- und Betriebsphase, wobei zweckmäßige Intervalle bei wiederholten Messungen und Erhebungen durch die jeweils zuständi-gen Fachleute festzulegen sind. Stellungnahme zur Einwendung Nr. 89: Bürgerinitiative Peratschitzen – St. Lorenzen, Spre-cherin Ilse Czetina Bezug: Abschnitt „Denkmalschutz“, Seite 21-22 – für die aufgelisteten Objekte werden Maßnah-men gefordert. 1. Schutz der unter Denkmalschutz stehenden Objekte vor Erschütterungen und Staubbe-lastung Beantwortung: Für alle denkmalgeschützten Objekte in Trassennähe werden entsprechende Maß-nahmen umgesetzt. 2. Schloss Wasserhofen: Belastung durch Lärm, Baumaßnahmen, Möglichkeit der Abhal-tung kultureller Veranstaltungen auch in Zukunft Beantwortung: siehe Stellungnahme zur Einwendung Nr. 75 (Mag. Piskernik). 3. Kirche St. Magdalena in Wasserhofen Gefordert werden Maßnahmen zum Schutz vor Staub; kein Hinweis auf Angaben zu Erschütte-rungsmessungen in den EB-Unterlagen. Beantwortung: Eine allfällige Beeinträchtigung oder Gefährdung der Bausubstanz und Ausstattung könnte sich durch die Bauarbeiten für die Anbindung der Zufahrtsstraße an den Kreisverkehr ergeben. – Es ist vor Baubeginn zu prüfen welche Arbeiten konkret geplant sind, wie sie ausgeführt werden und ob sich dadurch Beeinträchtigungen ergeben könnten. Wenn dies der Fall ist, so sind geeignete Maß-nahmen zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen umzusetzen. 4. Kirche hl. Markus und Friedhof in St. Marxen Es sei nicht bekannt, ob erschütterungstechnische Untersuchungen gemacht wurden. Beantwortung: Die Denkmale liegen relativ weit abseits der Trasse und daher ist keine unmittelbare Gefährdung absehbar. 5. Ortskapelle Peratschitzen Erschütterungsschutz? Beantwortung: Die Kapelle liegt relativ weit abseits der Trasse und daher ist keine unmittelbare Gefährdung ab-sehbar.

Page 372: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

372

6. Zuckerfabrik Wasserhofen Die Empfehlung des UVP-Gutachters Hebert [Dokumentation vor dem Abbruch] sei umzusetzen, auch wenn das von Seiten der ÖBB nicht vorgesehen ist. Beantwortung: Die Maßnahme ist im Einzelgutachten nach § 31a EisbG Denkmalschutz (G. Fuchs) im Abschnitt 4.4.1.2 „MA3 Bauaufnahme und Bauanalyse“ sowie im Technischen Bericht, Verkehrsprojekt Bahnbau, April 2008, in Abschnitt 19 „Denkmalschutz / Archäologie“, Seite 130, zur Umsetzung vorgesehen (= Km 103,370 bis km 103,390 Historischer Profanbau mit bisher undatierten Baupha-sen). Stellungnahme zur Einwendung Nr. 147: Bürgerinitiative Srejach, Sprecher Ing. Gottfried Orasch Bezug: Abschnitt „Denkmalschutz“, Seite 4. 1. Forderung einer Beweissicherung für die denkmalgeschützte Kirche Srejach Beantwortung: Der Abstand zum Tunnel Srejach ist so groß, dass eine Gefährdung durch Erschütterungen nicht absehbar ist. Eine Beeinträchtigung durch Staub von der Tunnelbaustelle ist grundsätzlich nicht auszuschließen. Da die Bauarbeiten in unmittelbarer Siedlungsnähe durchgeführt werden, muss die Staubbelastung jedenfalls zum Schutz der Anrainer und Bewohner in unmittelbarer Nähe mi-nimiert werden – dies kommt auch der Kirche Srejach zu Gute. Eine Beweissicherung müsste je-denfalls durchgeführt werden, falls das untergeordnete Straßennetz im Nahbereich der Kirche für den Baustellenverkehr benutzt wird. 2. Forderung nach einer Dokumentation der im Baufeld gefundenen Reste einer Römersied-lung an geeigneter Stelle. Beantwortung: Die Präsentation der Grabungsergebnisse an geeigneter Stelle wird nachdrücklich empfohlen, kann jedoch mangels gesetzlicher Grundlage nicht als obligatorische Maßnahme verlangt werden. Stellungnahme zur Einwendung Nr. 149: Bürgerinitiative Admont-Lassein – Althofen-Lind, Sprecher Dr. Maximilian Nachtigall Bezug: Abschnitt Archäologie, Seite 6. 1. Es sei nicht nachvollziehbar, wie es zur Einschätzung der unterschiedlichen Sensibili-tätsstufen gekommen ist Beantwortung:

Page 373: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

373

Eine Erläuterung findet sich im Gesamtgutachten, Abschnitt 2.7.21 auf Seite 90: Der Trassenbereich wurde auf (Boden)Denkmale überprüft und in Flächen mit einer unterschiedli-chen Sensibilität des Ist-Zustandes differenziert (siehe unten) – auf dieser Grundlage kann in wei-terer Folge die Umsetzung der Maßnahmen kostengünstig und effizient erfolgen. Bereiche mit Bodenfunden (überwiegend Ackerflächen) wurden systematisch erfasst und die ent-sprechenden Daten (u.a. Lage, Ausdehnung, Beobachtungsbedingungen, Art der Funde, Fund-dichte, Zeitstellung etc.) protokolliert. Das Fundmaterial wurde pro Grundstück bzw. Teilen davon aufgesammelt und beurteilt, auch Leermeldungen wurden erfasst. In Zonen mit unzureichenden Beobachtungsbedingungen (Brache, Bewuchs, junge Saat, Wiese, Wald) war es fallweise notwen-dig, Testflächen im Randbereich der Trasse bzw. in Trassennähe zu prüfen. Auf der Grundlage dieser Daten sind unter Berücksichtigung weiterer Parameter, wie z.B. der Mor-phologie, der verkehrsgeographischen Situation, der Nähe zu Gewässern, Quellen, Ressourcen bzw. anderen Fundstellen Flächen definiert worden, denen eine Sensibilitätsstufe zugewiesen ist:

Sensibilitätsstufen Anmerkung Farbe (Kartierung) Rot Sehr hoch Denkmale (Bau-, Bodendenkmale) und

archäologische Verdachtsflächen Magenta

Hoch Hohe Wahrscheinlichkeit des Vorkom-mens von Bodendenkmalen

Orange

Mäßig Mittlere Wahrscheinlichkeit des Vor-kommens von Bodendenkmalen

Altrosa

Gering Geringe Wahrscheinlichkeit des Vor-kommens von Bodendenkmalen

Cyan

Keine bis sehr gering Zerstörte Flächen, Gewässer Grün Nicht bewertbar Keine Bewertung möglich (leer / weiß)

2. Mangelnde Intensität der Untersuchung auf den hoch sensiblen Flächen Beantwortung: Ergänzend zu den Begehungen von Mag. Heymans / Dr. Hebert im Jahr 2002 ist im gesamten Trassenbereich einschließlich der Nebenanlagen im Februar 2007 ein systematischer Survey durchgeführt worden. Die Ergebnisse der Begehungen und Fundaufsammlungen bilden die Grund-lage der Kartierung von Fundstellen, Verdachtsflächen und Zonen mit unterschiedlicher Sensibilität (siehe oben) sowie für die archäologische Beurteilung und Maßnahmenplanung. Die Flächen mit hoher bis sehr hoher Sensibilität werden vor Baubeginn archäologisch untersucht. Die Ergebnisse sind dargelegt im Einzelgutachten nach § 31a EisbG Denkmalschutz (G. Fuchs), Pläne in Mappe 17, Nr.- 17300 bis 17305, sowie im Gesamtgutachten, Seite 90, 526ff, 837ff, 865. 3. Fehlende einer Maßnahmenplanung Beantwortung:

Page 374: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

374

Die archäologische Maßnahmenplanung findet sich im Gesamtbericht, Abschnitt 5.21.4.1. auf Sei-te 843-849. Dr. Gerald Fuchs eh. gemeinsame gutachterliche Stellungnahme der Sachverständigen zur Trassenführung: Die im Rahmen des § 31a-Verfahrens tätigen Gutachter halten fest, dass aufgrund der geringfügig verschobenen Trassenachse – innerhalb des Trassenkorridors – keine gegenüber den Ergebnis-sen der Umweltverträglichkeitsprüfung/UVP-Projekt nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein können. Raimund Valo eh. DI Werner Stella eh. DI Edgar John eh. DI Rudolf Hörhan eh. Ing. Wilhelm Lampel eh. Stephan Gerhard eh. Ing. Gehard Lederer eh. MR Univ.Prof. Dr. Leopold Weber eh. MR DI Franz König eh. Dr. Robert Holnsteiner eh. Mag. Michael Schatz eh. Ing. Erich Lassnig eh. Univ.Prof. DI Dr. Rainer Flesch eh. Prof. Dr.-Ing. Jiri Silny eh. Univ.Prof. Dr. Georg Grabherr eh. Dr. Hugo Kofler eh. DI Franz Pikl eh. DI Erwin Huter eh. Univ.Prof. DDr. Egon Marth eh. DI Richard Resch eh. Dr. Gerald Fuchs eh. Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Forstwesen/Rodung, DI Franz Pikl:

Page 375: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

375

Die Österrreichischen Bundesbahnen – Infrastruktur Bau AG hat mit Antrag vom 08. April 2008 beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie um Erteilung der eisenbahn-rechtlichen Baugenehmigung für das im Betreff genannte Bauvorhaben angesucht. Neben der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist die wasserrechtliche Bewilligung und die Rodungsbe-willigung Gegenstand des ausgeschriebenen Verfahrens durch das Bundesministerium für Ver-kehr, Innovation und Technologie als Oberste Eisenbahnbehörde. Dazu wurde seitens des Bun-desministeriums für den 27. und 28. Jänner 2008 eine öffentliche Erörterung und mündliche Ver-handlung ausgeschrieben. Mit Schreiben, Zahl: BMVIT-820.284/0003-IV/SCH2/2009 vom 13. Jänner 2009 erging an die Ab-teilung 10 F, namentlich an DI Franz Pikl, die Einladung als Amtssachverständiger für Forsttechnik an der örtlichen Verhandlung am 27. und 28. Jänner 2009 in St. Kanzian am Klopennersee. Unter der Grundlage der eingereichten Rodungsunterlagen führten mehrere örtliche Erhebungen zu fol-gendem Ergebnis:

1. Befund Lage, Geologie, Klima, Waldgesellschaften Die geplante Errichtung der Koralmbahn im EB- Abschnitt Mittlern – Mittlern liegt im Bereich des Jaunfeldes bzw. des Klagenfurter Beckens. Ausgehend von Mittlern, führt die Bahntrasse bis Künsdorf auf ausgehnten Schotterterrassen des Jaunfeldes, die eben ausgeformt sind. Der Ab-schnitt zwischen Kühnsdorf und der Drauquerung liegt an der Terrassenkante zum südlichen Ufer der Drau. Gekennzeichnet ist das Gebiet durch zahlreiche Quellhorizonte und zum Teil feuchte Standorte. Dabei sind die Bestände großteils naturnah als Laubmischwälder ausgebildet, wobei meist die Esche und Erle dominiert. Nach der Drauquerung liegt die Trasse, ausgenommen dem Nahbereich der Drau, auf intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Waldbestände sind in diesem Abschnitt inselhaft aufgelöst oder als schmale Streifen ausgebildet. Im linksufrigem Be-reich der Drau befindet sich ein rund 50 Meter breiter Auwaldbereich. Die bereits erwähnten Schotterterrassen des Jaunfeldes, die sich von Kühnsdorf bis Neuhaus und von den Vorbergen der Karawanken bis zur Hügelkette Langer Berg ausstrecken, bilden einen Großteil des Jaunfeldes, welches selbst Bestandteil der größten inneralpinen Beckenlandschaft, des Klagenfurter Beckens, ist. Neben intensiver agrarischer Nutzung, die auch zu einem gewissen Rodungsdruck an den Randzonen der bewaldeten, als Dobrowa bezeichneten Teile führt, ist das Gebiet insbesondere auf seichtgründigen Standorten durch den geschlossenen Waldbereich der Dobrowa gekennzeichnet. Dominiert wird dieser Landschaftsraum durch weitläufige, aus fluviogla-zialem Material aufgebauten Sedimentfluren. Auf mächtigen, vorwiegend kalkigen Schotterkörpern befindet sich eine dünne Feinmaterialdecke, auf der sich Lockersediment-Braunerden entwickelt haben. Charakteristisch für die Waldnutzung in der Dobrowa sind die zahlreichen, oft als Riemenparzellen ausgebildeten Waldparzellen, die auf die Teilung von Gemeinschaftswaldungen im Zuge der Bau-ernbefreiung zurückgehen. Durch die Nutzung der Bodenstreu bis in die Zwischenkriegszeit des vergangenen Jahrhunderts kam es zu einer deutlichen Degradierung der Standortsbedingungen

Page 376: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

376

und der Bildung einer Rohhumusauflage. Dadurch setzte eine sekundäre Waldentwicklung ein, die nach Abhieb des ursprünglichen Eichenwaldes durch die Naturverjüngung von Rotkiefer geprägt wurde. Besonders gefördert wurde die Verbreitung der Kiefer durch das winterkalte Klima der Dobrowa. Unter dem lichten Kiefernschirm und begünstigt durch das bodensaure Anwuchsmilieu verjüngte sich die noch standortsfernere Baumart Fichte von Natur aus. So sind im gesamten Be-reich der Dobrowa, bis auf einige Reliktbestände der ursprünglichen Baumarten besonders an Be-standesrändern, Kiefer und Fichte die dominierenden Baumarten. Besonders typisch ist der meist zweistufige Aufbau mit Kiefer im Altholz- und Fichte im Verjüngungsbestand. Daneben treten auch reine Fichtenbestände auf, die aus Kunstverjüngungen hervorgegangen sind und, insbesondere bei fehlenden Durchforstungseingriffen, ab dem Stangenholzalter äußerst instabil aufgebaut sind. Das Klagenfurter Becken selbst weist bezüglich der Windverhältnisse eine besonders geschützte Lage auf, die sich in einer Windarmut im Winterhalbjahr mit einem überdurchschnittlichen Kaltluft-stau äußert. Entsprechende, lang andauernde und oft mit Nebel begleitete Inversionswetterlagen sind typisch. Starkwinde beschränken sich im Wesentlichen auf westliche Richtungen, meist als Folge von Nordföhn an der Rückseite von Störungen aus West bis Nord. Zum Teil machen sich auch Fallwinde aus Südwesten, „Jauk“ genannt, bemerkbar. Lagebedingt, als Teil des Klagenfurter Beckens, tritt auf Grund der Abschirmung gegenüber Stö-rungseinflüssen aus Westen und Norden auf dem gesamten Streckenabschnitt ein kontinental ge-töntes Klima auf, wobei der Waldteil der Dobrowa ein eigenes Lokalklima ausbildet, das sich in der Senkung der Tagestemperaturspitzen äußert. Die natürliche Waldgesellschaft im Bereich der frostgefährdeten Inversionslagen bilden in der submotanen Stufe (bis 700 m Seehöhe) je nach Substrat über silikatischen Untergrund bodensau-re Eichenwälder mit beigemischter Rotföhre (Deschampsio flexuosae-Quercetum) und über karbo-nathältigen Substraten Eichen-Hainbuchenwälder (Helleboro nigri-Carpinetum). Dementsprechend war überwiegend der Eichen-Hainbuchenwald jene Waldgesellschaft, die den natürlichen und ur-sprünglichen Bestand der Dobrowa, aber auch den Bereich Admont- Lassein bildete. Die Abhänge der Drau sind auf Grund der frischen bis feuchten Lagen als Sonderstandorte ausgebildet, die ins-besondere bei Grundwasserbeeinflussung durch Eschen- Erlen- Auwaldbestände charakterisiert sind Das betroffene Waldgebiet wird in der Gliederung der forstlichen Wuchsgebiete Österreichs (KILI-AN et al., 1994) dem Wuchsgebiet 6.2 - Klagenfurter Becken zugeordnet. Rodungsfläche Die gegenständliche Rodung setzt sich aus mehreren Teilbereichen zusammen, wobei folgende Parzellen mit den nachstehend angeführten Rodungsflächen betroffen sind:

KG WÖLFNITZ Rodungsfläche m² Eigentümer

Gst.Nr.

Kulturart dau-ernd

be-fristet

ge-samt

EZ Name Anschrift

428/1 Wald 71 71 82 Orsini-Rosenberg 9121 Gut Höhenbergen

Page 377: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

377

1 Huberta u. Mathias Ing.

580/2 Wald 782 433 1.215 3 Nastran Stefan 9131 Althofen 3 581 Wald 303 106 409 20 Flora Egon 9121 Lind 4 582 Wald 609 105 714 20 Flora Egon 9121 Lind 4

660/4 Wald 88 88 154 Flora Egon 9121 Lind 4 660/5 Wald 1.678 866 2.544 154 Flora Egon 9121 Lind 4 667 Wald 1.278 1.278 156 Flora Egon 9121 Lind 4 679 Wald 386 386 20 Flora Egon 9121 Lind 4

812/1 Bahnan-lage

10.798 274 11.072

7213

ÖBB-Infrastruktur Bau AG

9500 10. Oktoberstr. 20

812/2 Wald 3.913 3.913 44 Kogler Herwig 9210 Töschling 32 812/4 Bahnan-

lage 1.889 1.889 721

3 ÖBB-Infrastruktur Bau AG

9500 10. Oktoberstr. 20

877 LN 536 536 20 Flora Egon 9121 Lind 4 878 LN 103 103 20 Flora Egon 9121 Lind 4

SUMME KG: 22.434 1.784 24.218

KG St. MICHAEL Rodungsfläche m² Eigentümer

Gst.Nr.

Kulturart dau-ernd

befris-tet

ge-samt

EZ Name Anschrift

578/1 Wald 118 118 49 Komar Franz 9143 Tscherberg 1 578/2 Wald 45 370 415 49 Komar Franz 9143 Tscherberg 1 579/1 Wald 230 230 53 Sumnik Valentin 9143 Tscherberg 5 579/2 Wald 12 323 335 53 Sumnik Valentin 9143 Tscherberg 5

Wald Sumnik Zitta 9143 Tscherberg 5 580/2 Wald 16 270 286 51 Flödl Friedrich 9143 Tscherberg 3 581/1 Wald 350 350 51 Flödl Friedrich 9143 Tscherberg 3 1282 Wald 34 34 317 Verhnjak Paul 9143 Hof 23 1283 Wald 2.199 2.199 317 Verhnjak Paul 9143 Hof 23 1404/

1 Wald 181 181 269 Krewalder Peter 9143 Traundorf 2

1405 Wald 686 686 2 Lach Manfred 9125 Seebach 16 1406 Wald 8 8 2 Lach Manfred 9125 Seebach 16 1407 Wald 436 436 278 Lamprecht Erhard 9143 Traundorf 11 1408/

1 Wald 548 548 278 Lamprecht Erhard 9143 Traundorf 11

1408/2

Wald 204 204 278 Lamprecht Erhard 9143 Traundorf 11

Page 378: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

378

1409 Wald 883 45 928 283 Weitzer Franz 9143 Traundorf 16 1410 Wald 77 292 369 283 Weitzer Franz 9143 Traundorf 16 1411 Wald 226 7 233 283 Weitzer Franz 9143 Traundorf 16 1412 Wald 1.026 127 1.153 283 Weitzer Franz 9143 Traundorf 16 1413 Wald 1.104 1.104 283 Weitzer Franz 9143 Traundorf 16 1414 Wald 346 346 283 Weitzer Franz 9143 Traundorf 16 1415 Wald 512 512 235 David Silvia 9150 Rinkolach 11 1416 Wald 962 962 235 David Silvia 9150 Rinkolach 11 1417 Wald 1.034 1.034 284 Pollanz Johann 9143 Traundorf 17 1418 Wald 469 469 284 Pollanz Johann 9143 Traundorf 17 1419 Wald 256 256 96 Petjak Alfred 9143 Gonowetz 1 1421 Wald 5.018 3.493 8.511 289 Krajger Peter 9143 Traundorf 22 1422 Wald 3.207 3.207 276 Golavcnik Michael u.

Elisabeth 9142 Jaunstein 9

1423 Wald 4.386 4.386 276 Golavcnik Michael u. Elisabeth

9142 Jaunstein 9

1424 Wald 8.536 1.648 10.184

271 Lamprecht Stefan 9143 Traundorf 7

1425 Wald 12.293 101 12.394

285 Frutig Hilde 9143 Traundorf 18

1433 Wald 192 192 284 Pollanz Johann 9143 Traundorf 17 1434 Wald 1.950 1.950 284 Pollanz Johann 9143 Traundorf 17 1435 Wald 5.891 121 6.012 284 Pollanz Johann 9143 Traundorf 17 1478 Wald 375 375 96 Petjak Alfred 9143 Gonowetz 1 1479 Wald 0 243 243 96 Petjak Alfred 9143 Gonowetz 1 1480 Wald 391 391 274 Tomaschej Franz 9143 Traundorf 8 1481 Wald 677 677 274 Tomaschej Franz 9143 Traundorf 8 1482 Wald 557 557 286 Werkl Siegfried 9143 Traundorf 19 1483 Wald 264 264 286 Werkl Siegfried 9143 Traundorf 19 1484 Wald 630 630 288 Konetschnig Rosemarie 9143 Traundorf 21 1485 Wald 202 202 288 Konetschnig Rosemarie 9143 Traundorf 21 1491 Wald 5.291 5.291 278 Lamprecht Erhard 9143 Traundorf 11 1492 Wald 824 824 283 Weitzer Franz 9143 Traundorf 16 1493 Wald 1.241 1.241 283 Weitzer Franz 9143 Traundorf 16 1494 Wald 2.798 2.798 283 Weitzer Franz 9143 Traundorf 16 1495 Wald 2.458 2.458 283 Weitzer Franz 9143 Traundorf 16 1502 Wald 4.082 4.082 271 Lamprecht Stefan 9143 Traundorf 7 1503 Wald 6.447 6.447 271 Lamprecht Stefan 9143 Traundorf 7 1505 Wald 166 166 271 Lamprecht Stefan 9143 Traundorf 7 1509 Wald 3.262 3.262 285 Frutig Hilde 9143 Traundorf 18 1516 Wald 3.853 3.853 273 Lamprecht Stefan 9143 Traundorf 7

Page 379: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

379

1517 Wald 3.663 3.663 288 Konetschnig Rosemarie 9143 Traundorf 21 1524 Wald 2.607 2.607 279 Obrietan Katharina 9143 Traundorf 12 1525 Wald 2.878 2.878 288 Konetschnig Rosemarie 9143 Traundorf 21 1533 Wald 3.311 3.311 280 Obrietan Katharina 9143 Traundorf 12 1535 Wald 2.410 2.410 271 Lamprecht Stefan 9143 Traundorf 7 1542 Wald 2.565 2.565 270 Bricman Peter 9143 Traundorf 3 1543 Wald 2.833 2.833 269 Krewalder Peter 9143 Traundorf 2 1551 Wald 2.917 2.917 289 Krajger Peter 9143 Traundorf 22 1553 Wald 2.751 2.751 282 Tomaschej Wilhelm 9143 Traundorf 15 1560 Wald 2.258 2.258 286 Werkl Siegfried 9143 Traundorf 19 1561 Wald 1.883 2 1.885 2 Lach Manfred 9125 Seebach 16 1568 Wald 923 5 928 6 Ramus Hilda 9143 Traunsdorf 66 1570 Wald 501 501 275 Tomaschej Wilhelm 9143 Traundorf 15 1573 Wald 513 166 679 275 Tomaschej Wilhelm 9143 Traundorf 15 1581 Wald 891 292 1.183 231 Riepl Herbert Josef 9142 St. Stefan 2 1583 Wald 981 301 1.282 232 Jammer Franz Johann 9142 Wackendorf 18 1590 Wald 488 150 638 224 Sadjak Josefa 9143 St. Michael 37 1593 Wald 1 44 45 96 Petjak Alfred 9143 Gonowetz 1 1595 Wald 451 516 967 286 Werkl Siegfried 9143 Traundorf 19 1596 Wald 818 220 1.038 288 Konetschnig Rosemarie 9143 Traundorf 21

SUMME KG: 122.596

8.736 131.332

KG GABLERN Rodungsfläche m² Eigentümer

Gst.Nr.

Kulturart dau-ernd

befris-tet

ge-samt

EZ Name Anschrift

332 Wald 9.412 796 10.208

34 Kolier Johann 9141 Gablern 67

333 Wald 15 15 22 Jessernig Jutta 9141 Gablern 23 2451 Wald 24 24 472 Jauntaler Kies

Ges.m.b.H. 9100 Münzgasse 21-23

2452 Wald 326 326 12 Miklau Franz 9125 Priebelsdorf 23 Wald Miklau Paula 9125 Priebelsdorf 23

2453 Wald 5.456 5.456 21 Jager Ewald 9125 Priebelsdorf 8 2454 Wald 5.350 5.350 29 Lipnik Maria 9125 Priebelsdorf 5 2455 Wald 129 129 34 Policar Mario 9125 Priebelsdorf 47 2469 Wald 1.271 1.271 12 Miklau Franz und Paula 9125 Priebelsdorf 23 2473 Wald 940 131 1.071 92 Kusej Johann 9143 St. Michael 1 2482 Wald 174 467 641 92 Kusej Johann 9143 St. Michael 1

Page 380: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

380

2483 Wald 2.473 2.473 92 Kusej Johann 9143 St. Michael 1 2484 Wald 6.534 295 6.829 92 Kusej Johann 9143 St. Michael 1 2485 Wald 3.294 172 3.466 92 Kusej Johann 9143 St. Michael 1 2486 Wald 46 46 29 Lipnik Maria 9125 Priebelsdorf 5 2487 Wald 8.000 1.419 9.419 29 Lipnik Maria 9125 Priebelsdorf 5 2488 Wald 6.905 935 7.840 21 Jager Ewald 9125 Priebelsdorf 8 2491 Wald 1.789 735 2.524 577 Jauntaler Kies

Ges.m.b.H. 9100 Münzgasse 21-23

2512/8

Wald 1 49 50 34 Kolier Johann 9141 Gablern 67

2512/9

Wald 783 486 1.269 263 Rohrmeister Gerald 9141 Bahnstraße 23

2512/10

Wald 363 363 31 Logar Michael 9125 Priebelsdorf 15

2512/11

Wald 475 475 30 Andrej Franz 9125 Priebelsdorf 14

2512/12

Wald 1.105 1.105 185 Butej Carmen 9125 Kühnsdorf-Mitte 76/5

2518 Wald 14.863 14.863

25 Guetz Siegfried 9125 Sertschach 4

2519 Wald 487 487 45 Plautz Leopold 9141 Köcking 5 2520 Wald 3.428 3.428 45 Plautz Leopold 9141 Köcking 5 2523 Wald 3.639 160 3.799 448 Hanscho Michael u. Ka-

tharina 9142 Köcking 2

2525 Wald 2.151 183 2.334 425 Siencnik Mario 9141 Gablern 55 2526 Wald 4.218 390 4.608 18 Andrej Lukas 9125 Priebelsdorf 3 2527 Wald 3.841 493 4.334 17 Stein Waltraud 8044 Teichhofweg 4 2531 Wald 4.401 4.401 52 Gojer Adolf 9125 Kohldorf 34-36 2533 Wald 1.109 1.109 501 Gojer Adolf 9141 Kreuzberglw. 3 2534/

1 Wald 6.606 621 7.227 25 Gomernik Josef 9141 Gablern 26

2537/3

Wald 280 280 434 Kostmann Verwaltungs GesmbH

9433 Burgstall 44

SUMME KG: 99.888 7.332 107.220

KG Kühnsdorf Rodungsfläche m² Eigentümer Gst.N

r. Kulturart

dau- befris- ge- EZ Name Anschrift

Page 381: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

381

ernd tet samt497 Wald 40 40 28 Colazzo Fernando u.

Liselotte 9125 Seebach 27

1238 Wald 47 47 70 Funder Industrie Ges.m.b.H

9300 Klagenfurter Straße 87

1242 Baufl. Begr.

70 70 71 Funder Industrie Ges.m.b.H.

9300 Klagenfurter Straße 87

1278 Weg 733 733 889 Marktgemeinde Ebern-dorf

9141 Kirchplatz 1

1297 Wald 1.274 1.274 70 Funder Industrie Ges.m.b.H.

9300 Klagenfurter Straße 87

1304 Wald 724 724 73 Funder Industrie Ges.m.b.H.

9300 Klagenfurter Straße 87

1306 Wald 365 47 412 73 Funder Industrie Ges.m.b.H.

9300 Klagenfurter 9300 Klage87

SUMME KG: 2.480 820 3.300

KG MITTLERN Rodungsfläche m² Eigentümer

Gst.Nr.

Kulturart dau-ernd

befris-tet

ge-samt

EZ Name Anschrift

255 Wald 512 512 24 Nachbar Albine und Rudolf

9125 Mittlern 14

258 Wald 1.320 1.320 33 Komar Klaudia 9143 Tscherberg 1 260/1 Wald 1.830 1.830 33 Komar Klaudia 9143 Tscherberg 1 260/2 Wald 4.857 4.857 95 Ambrosch Franz 9143 Traundorf 14 261 Wald 35 35 95 Ambrosch Franz 9143 Traundorf 14 262 Wald 2.504 2.504 21 Schuschou Hubert 9125 Humtschach 3 273 Wald 1.907 1.907 82 Jahn Inge 9020 Pfarrplatz 15 274 Wald 1.347 1.347 82 Jahn Inge 9020 Pfarrplatz 15 286 Wald 9 9 21 Schuschou Hubert 9125 Humtschach 3 287 Wald 419 419 44 Knas Angela 9142 Globasnitz 68 288 Wald 769 769 44 Knas Angela 9142 Globasnitz 68 291 Wald 1.899 1 1.900 68 Neubersch Heinrich 9142 St. Stefan 35 292 Wald 212 60 272 68 Neubersch Heinrich 9142 St. Stefan 35 293 Wald 12 12 188 Riepl Ferdinand 9112 Griffen 106 295 Wald 570 64 634 188 Riepl Ferdinand 9112 Griffen 106 296 Wald 2.535 2.535 188 Riepl Ferdinand 9112 Griffen 106 300 Wald 3.789 3.789 16 Duller Josef 9125 Priebelsdorf 1 303 Wald 3.774 3.774 8 Kröpl Paul 9125 Hauptstr. 21

Page 382: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

382

305 Wald 4.296 4.296 495 Gojer Adolf 9125 Kühnsdorf-Mitte 5 308 Wald 1.767 1.767 20 Schumnik Johann 9125 Pribelsdorf 38 309 Wald 27 27 8 Kröpl Paul 9125 Hauptstr. 21 350 Wald 472 472 8 Kröpl Paul 9125 Hauptstr. 21 354 Wald 12.851 12.85

18 Kröpl Paul 9125 Hauptstr. 21

355/1 Wald 934 934 9 Kröpl Roswita 9125 Hauptstr. 21 363 Wald 1.612 1.612 24 Nachbar Albine und

Rudolf 9125 Mittlern 14

364 Wald 6.613 6.613 24 Nachbar Albine und Rudolf

9125 Mittlern 14

368/1 Wald 1.383 1.383 24 Nachbar Albine und Rudolf

9125 Mittlern 14

369 Wald 6.102 6.102 205 Hobel Michael 9150 Rinkenberg 8 370 Wald 12 12 495 Gojer Adolf 9125 Kühnsdorf-Mitte 5 371 Wald 4.756 4.756 495 Gojer Adolf 9125 Kühnsdorf-Mitte 5 373 Wald 660 660 14 Andrej Alfred 9125 Kirchenweg 10

374/1 Wald 8.796 8.796 14 Andrej Alfred 9125 Kirchenweg 10 382/1 Wald 1.196 1.196 30 Wastl Jakob 9125 Mittlern 19 382/2 Wald 69 69 3 Merkac Franc Dr. 9020 Brateläckerstraße 8 386 Wald 680 680 8 Kröpl Paul 9125 Hauptstr. 21 387 Wald 87 87 8 Kröpl Paul 9125 Hauptstr. 21 388 Wald 2.388 2.388 157 Opietnik Helene 9125 Mittlern 41 389 Wald 730 730 157 Opietnik Helene 9125 Mittlern 41 390 Wald 133 133 495 Gojer Adolf 9125 Kühnsdorf-Mitte 5 391 Wald 1.240 1.240 495 Gojer Adolf 9125 Kühnsdorf-Mitte 5 393 Wald 3.664 183 3.847 116 Rosenzopf Johann 9143 Pirkdorf 2 394 Wald 3.651 618 4.269 217 Hobel Michael 9150 Rinkenberg 8 395 Wald 3.392 716 4.108 2 Lach Manfred 9125 Seebach 16 397 Wald 4.125 2.114 6.239 337 Weitzer Franz 9143 Traundorf 16 399 Wald 1.301 1.301 17 Butej Josef 9143 St. Michael ob Bleiburg

400/2 Wald 24 24 286 Werhnjak Maria 9150 Hof 23 401 Wald 192 192 40 Agrargemeinschaft Mitt-

lern 9125 Kühnsdorf

402/2 Wald 1.354 1.354 40 Agrargemeinschaft Mitt-lern

9125 Kühnsdorf

403/2 Wald 196 196 569 Hober Erich 9125 St. Michaeler Straße 4 949 Wald 3.428 742 4.170 45 Lipnik Günther 9125 Edling 12 950 Wald 1.230 33 1.263 489 Podretschnig Valentin 9125 Edling 14 951 Wald 5.926 18.862 24.78

8489 Podretschnig Valentin 9125 Edling 14

Page 383: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

383

953 Wald 6.442 4.661 11.103

21 Gregoric Alois 9142 Kleindorf 1

954 Wald 8 8 60 Boschitz Lorenz 9125 Edling 10 957 Wald 16 16 46 Schumnik Johann 9125 Edling 11 958 Wald 10.108 9.202 19.31

046 Schumnik Johann 9125 Edling 11

959 Wald 4.435 4.435 46 Schumnik Johann 9125 Edling 11 960 Wald 165 165 46 Schumnik Johann 9125 Edling 11 963 Wald 494 494 92 Kusej Johann 9143 St. Michael 1 964 Wald 1.740 9 1.749 92 Kusej Johann 9143 St. Michael 1 965 Wald 166 166 92 Kusej Johann 9143 St. Michael 1

981/2 Wald 12 12 54 Falej Siegfried 9125 Edling 4 982 Wald 557 557 41 Fister Erhard 9125 Edling 5

983/3 Wald 88 88 41 Fister Erhard 9125 Edling 5 SUMME KG: 132.05

543.028 175.0

83

KG Priebelsdorf Rodungsfläche m² Eigentümer

Gst.Nr.

Kulturart dau-ernd

befris-tet

ge-samt

EZ Name Anschrift

408 Wald 80 80 11 Zikulnig Gerald Dipl.-Ing. 9125 Waldebene 24 450/2 Wald 263 263 18 Andrej Lukas 9125 Priebelsdorf 3 451 Wald 23 40 63 18 Andrej Lukas 9125 Priebelsdorf 3 465 Wald 832 1.005 1.837 37 Agrargemeinschaft Prie-

belsdorf 9141 Priebelsdorf

663 Wald 8.671 850 9.521 11 Zikulnig Gerald Dipl.-Ing. 9125 Waldebene 24 664 Wald 119 196 315 43 Ferlin Egon I-35100 Via G Furlanetto 666 Wald 10.459 588 11.04

7200 Jager Ludmilla 9125 Priebelsdorf 8

675 Wald 7 7 20 Stefanz Matthäus 9125 Priebelsdorf 4 676 Wald 67 67 20 Stefanz Matthäus 9125 Priebelsdorf 4

677/1 Wald 5.354 720 6.074 62 Katschnig Franz 9141 Bleiburgerstraße 35 677/2 Wald 2.347 460 2.807 129 Zechne Thomas 9125 Waldhöhe 17 678 Wald 6.297 667 6.964 17 Sadnek Gottfried 9125 Priebelsdorf 2 680 Wald 3.666 3.666 35 Grilz Annemarie 9125 Priebelsdorf 19 683 Wald 280 280 35 Grilz Annemarie 9125 Priebelsdorf 19 684 Wald 4.911 269 5.180 23 Orasch Karl u. Waltraud 9125 Seebach 4

693/12

Wald 130 130 10 Cajcman Annemarie 9125 Pribelsdorf 25

Page 384: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

384

693/13

Wald 241 241 35 Grilz Annemarie 9125 Priebelsdorf 19

693/14

Wald 2.355 2.355 18 Andrej Lukas 9125 Priebelsdorf 3

693/15

Wald 620 620 73 Funder Industrie Ges.m.b.H.

9300 Klagenfurter Straße 87

693/16

Wald 1.048 1.048 60 Leitgeb Friederike Dkfm. 9113 Ruden 1

719/1 Wald 118 118 36 Messner Anton 9125 Kühnsdorf-Mitte 22 733 Wald 1.321 1.321 56 Skoff Walter 9125 Kühnsdorf-Mitte 62 734 Wald 3.340 88 3.428 48 Cesar Robert 9125 Kühnsdorf-Mitte 13 736 Wald 3.183 224 3.407 49 Kügler Felix 9125 Kühnsdorf-Mitte 10 737 Wald 3.065 244 3.309 50 Pressl Maria u. Günter 9125 Kühnsdorf-Mitte 12 744 Wald 3.352 278 3.630 44 Sumnitsch Franz u. Ka-

tharina 9125 Kühnsdorf-Mitte 39

745 Wald 3.261 333 3.594 56 Skoff Walter 9125 Kühnsdorf-Mitte 62 756 Wald 2.674 270 2.944 45 Cesar Robert 9125 Kühnsdorf-Mitte 13 757 Wald 3.489 340 3.829 34 Funder Industrie

Ges.m.b.H. 9300 Klagenfurter Straße 87

758 Wald 73 73 34 Funder Industrie Ges.m.b.H.

9300 Klagenfurter Straße 87

761 Wald 1.453 1.453 73 Funder Industrie Ges.m.b.H.

9300 Klagenfurter Straße 87

762 Wald 1.505 284 1.789 73 Funder Industrie Ges.m.b.H.

9300 Klagenfurter Straße 87

763 Wald 150 116 266 32 Zveza Bank* 9020 Paulitschgasse 5-7 764 Wald 3.406 3.406 32 Zveza Bank* 9020 Paulitschgasse 5-7 770 Wald 8 8 40 Popodi Martha 9141 Buchalm 3 771 Wald 3.390 3.390 40 Popodi Martha 9141 Buchalm 3 774 Wald 2.456 2.456 41 Guetz Florian 9125 Kühnsdorf-Mitte 40 775 Wald 2.413 2.413 41 Guetz Florian 9125 Kühnsdorf-Mitte 40

782 Wald 5.452 5.452 39 Gabelli Fiamma Leitgeb Friederike Dkfm.

9113 Ruden 1 9113 Ruden 1

787 Wald 1.003 1.003 51 Kurnig Ernst 9125 Kühnsdorf-Mitte 11 791 Wald 205 205 49 Kügler Felix 9125 Kühnsdorf-Mitte 10

794 Wald 4.188 4.188 39 Gabelli Fiamma Leitgeb Friederike Dkfm.

9113 Ruden 1 9113 Ruden 1

795 Wald 841 841 39 Gabelli Fiamma Leitgeb Friederike Dkfm.

9113 Ruden 1 9113 Ruden 1

796 Wald 2.608 2.608 47 Skoff Horst 9125 St. Lorenzen 21 797 Wald 2.532 2.532 73 Funder Industrie 9300 Klagenfurter Straße 87

Page 385: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

385

Ges.m.b.H. 798 Wald 1.649 1.649 56 Skoff Walter 9125 Kühnsdorf-Mitte 62 799 Wald 7 7 51 Kurnig Ernst 9125 Kühnsdorf-Mitte 11

803/1 Wald 935 70 1.005 820 Koreschnig Rolanda 9141 Buchbrunn 14 803/2 Wald 866 60 926 820 Koreschnig Rolanda 9141 Buchbrunn 14 803/3 Wald 1.092 1.092 43 Ferlin Egon I-35100 Via G 803/4 Wald 877 877 30 Colazzo Lieselotte 9125 Seebach 27 803/5 Wald 535 535 36 Messner Anton 9125 Kühnsdorf-Mitte 22 803/6 Wald 108 108 32 Zveza Bank* 9020 Paulitschgasse 5-7 803/7 LN 36 36 30 Colazzo Lieselotte 9125 Seebach 27 803/9 LN 49 49 43 Ferlin Egon I-35100 Via G Furlanetto 1a 804/1 Wald 801 576 1.377 42 Skoff Walter 9125 Kühnsdorf-Mitte 62 804/2 Wald 1.115 1.115 861 Fasching Hubert 6850 Heinzenbeer- 804/3 Wald 694 100 794 34 Funder Industrie

Ges.m.b.H. 9300 Klagenfurter Straße 87

804/4 Wald 231 389 620 45 Cesar Robert 9125 Kühnsdorf-Mitte 13 804/5 Wald 241 241 35 Leschnig Erika 9125 Kühnsdorf-Mitte 24 804/6 Wald 112 112 49 Kügler Felix 9125 Kühnsdorf-Mitte 10 805 Wald 4.115 16.525 20.64

035 Leschnig Erika 9125 Kühnsdorf-Mitte 24

813 Wald 5.884 16.230 22.114

47 Skoff Horst 9125 St. Lorenzen 21

814 Wald 6.276 20.584 26.860

40 Funder Industrie Ges.m.b.H.

9300 Klagenfurter Straße 87

815 Wald 0 97 97 40 Funder Industrie Ges.m.b.H.

9300 Klagenfurter Straße 87

819 Wald 0 159 159 634 Drobesch Lorenz 9125 Kühnsdorf-Mitte 25 820 Wald 48 48 634 Drobesch Lorenz 9125 Kühnsdorf-Mitte 25 821 Wald 3.028 73 3.101 634 Drobesch Lorenz 9125 Kühnsdorf-Mitte 25 822 Wald 1.192 869 2.061 820 Koreschnig Rolanda 9141 Buchbrunn 14

827/1 Wald 132 132 40 Funder Industrie Ges.m.b.H.

9300 Klagenfurter Straße 87

906/1 Wald 3.565 2.519 6.084 157 Jager Blasius 9125 Pribelsdorf 8 913 Wald 3.748 25 3.773 44 Sumnitsch Franz u. Ka-

tharina 9125 Kühnsdorf-Mitte 39

914 Wald 123 123 48 Cesar Robert 9125 Kühnsdorf-Mitte 13 1128 Wald 185 185 104 Boschitz Lukas 9125 Seebach 11 1129 Wald 963 963 27 Maierhofer Fridrun 9100 Obersielach 11 1142 Wald 2.465 2.465 104 Boschitz Lukas 9125 Seebach 11 1144 Wald 15.759 19.842 35.60

173 Funder Industrie

Ges.m.b.H: 9300 Klagenfurter Straße 87

Page 386: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

386

1147 Wald 17.299 8.617 25.916

167 Kügler Eduard und Anna 9125 Seebach 2

1150 Wald 734 75 809 22 Serno Christine 9125 Seebach 3 1151 Wald 1.951 1.951 23 Orasch Karl und Wal-

traud 9125 Seebach 4

1152 Wald 188 188 23 Orasch Karl und Wal-traud

9125 Seebach 4

1153 Wald 14 93 107 20 Wintschnig Friedrich 9125 Seebach 1 1155 Wald 2.637 1.009 3.646 23 Orasch Karl und Wal-

traud 9125 Seebach 4

1138/2

Wald 32 32 25 Rogatsch Hermann 9125 St. Marxen 19

1140/2

Wald 172 172 22 Serno Christine 9125 Seebach 3

1141/1

Wald 11.272 618 11.890

22 Serno Christine 9125 Seebach 3

1141/2

Wald 21.220 2.117 23.337

156 Jahn Inge 9020 Pfarrplatz 15

1149/1

Wald 13.746 253 13.999

22 Serno Christine 9125 Seebach 3

SUMME KG: 228.299

98.925 327.224

KG ST. KANZIAN Rodungsfläche m² Eigentümer

Gst.Nr.

Kulturart dau-ernd

befris-tet

ge-samt

EZ Name Anschrift

172/1 Bahnan-lage

1.517 1.517 7210

ÖBB-Infrastruktur Bau AG

9500 10. Oktoberstr. 20

234 Wald 34 34 20 Katz Friedrich 9122 Untersammelsdorf 3 235 Wald 363 363 20 Katz Friedrich 9122 Untersammelsdorf 3 237 Wald 162 162 772 Jernej Blasius 9123 St. Veit im Jauntal 44 261 Wald 242 242 20 Katz Friedrich 9122 Untersammelsdorf 3 263 Wald 20 20 4 Toplitsch Richard 9122 Horzach I/5 264 Wald 149 149 4 Toplitsch Richard 9122 Horzach I/5 265 Wald 212 212 18 Krainz Thomas 9122 Untersammelsdorf 13 270 Wald 36 1.103 1.139 18 Krainz Thomas 9122 Untersammelsdorf 13- 273 Wald 1.533 3.356 4.889 18 Krainz Thomas 9122 Untersammelsdorf 13

278/1 Wald 46 702 748 20 Katz Friedrich 9122 Untersammelsdorf 3 278/2 Wald 74 108 182 20 Katz Friedrich 9122 Untersammelsdorf 3 279/1 Wald 7 7 20 Katz Friedrich 9122 Untersammelsdorf 3

Page 387: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

387

325/1 Wald 4.373 4.373 17 Jernej Justine 9122 Untersammelsdorf 6 335/1 Wald 78 430 508 16 Katschnig Michael 9122 Untersammelsdorf 2 335/4 Wald 2.059 1.847 3.906 16 Katschnig Michael 9122 Untersammelsdorf 2 520/2 Wald 3.700 3.700 23 Richler Thomas 9122 Schulstr. 3 529 LN 32 267 299 23 Richler Thomas 9122 Schulstr. 3

531/2 Wald 443 443 22 Adamek Andrea 1020 Novaragasse 21/1/2 561 Wald 200 200 44 Diexer Siegfried 9122 Piskertschach 4

564/2 Wald 29 29 13 Povoden Johann 9122 Schreckendorf 4 565 LN 383 569 952 2 Müller Willibald und So-

phie 9122 Brenndorf 4

567 Wald 236 236 1 Müller Willibald und So-phie

9122 Brenndorf 4

568 Wald 118 118 1 Müller Willibald und So-phie

9122 Brenndorf 4

575 Wald 2.219 3.203 5.422 24 Drobesch Helene 9122 Kleindorf I 3 591/4 Wald 347 347 548 Petek Friedrich 8052 Jakob Gschiel- Allee 12/591/5 Wald 228 228 485 Gemeinde St. Kanzian 9122 Gemeindeamt 592/1 Wald 1.793 1.793 1 Müller Willibald und So-

phie 9122 Brenndorf 4

592/3 Wald 396 396 549 Prantner Elmar 8010 Waltendorfer Hauptstraß593/1 Wald 85 85 171 Egger Alfons 9020 Waidmannsdorferstr. 13594/1 Wald 211 211 718 Schöffauer Manfred 9020 Wurmbstraße 21/I 595/1 Wald 2.074 914 2.988 1 Müller Willibald und So-

phie 9122 Brenndorf 4

596/1 Wald 790 790 666 Krainz Ingeborg 9122 Weitendorf 11 596/2 Wald 171 171 10 Pruntsch Vinzenz 9122 Schrekendorf 7 605 Wald 62 1.406 1.468 10 Pruntsch Vinzenz 9122 Schrekendorf 7 607 Wald 92 3 95 12 Pruntsch Vinzenz 9122 Schrekendorf 7 613 LN 72 232 304 12 Pruntsch Vinzenz 9122 Schrekendorf 7 615 Wald 2.690 277 2.967 12 Pruntsch Vinzenz 9122 Schrekendorf 7

617/1 Wald 158 120 278 15 Tributsch Franz 9122 Schreckendorf 13 631/1 Wald 2.046 2.046 10 Pruntsch Vinzenz 9122 Schrekendorf 7 634/1 Wald 1.706 1.706 299 Janesch Elisabeth 9121 Dullach 1 634/2 Wald 43 43 299 Janesch Elisabeth 9121 Dullach 1 640 Wald 2.703 2.703 13 Povoden Johann 9122 Schreckendorf 4

1271/2

Wald 54 54 16 Diexer Josef 9121 Seidendorf 6

1391 Wald 67 67 3 Hanzmann Peter 9122 Horzach I/8 1468 Wald 367 367 2 Schweitzer Margarete

Dr. 9122 Horzach I/3

1469 Wald 272 272 22 Adamek Andrea 1020 Novaragasse 21/1/2

Page 388: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

388

SUMME KG: 17.329 31.900 49.229

KG ST. MARXEN Rodungsfläche m² Eigentümer

Gst.Nr.

Kulturart dau-ernd

befris-tet

ge-samt

EZ Name Anschrift

141/1 Wald 13 13 320 Balodis Ilse 8044 Wagnesweg 14 347/3 Wald 162 162 71 Funder Industrie

Ges.m.b.H. 9300 Klagenfurter Straße 87

367 Wald 1.949 186 2.135 17 Stein Waltraud 8044 Teichhofweg 4 368/1 Wald 13 13 71 Funder Industrie

Ges.m.b.H. 9300 Klagenfurter Straße 87

368/2 LN 144 144 71 Funder Industrie Ges.m.b.H.

9300 Klagenfurter Straße 87

368/3 LN 379 379 69 Jernej Josef 9125 Peratschitzen 371 Wald 2.736 41 2.777 350 Stein-Smola Bettina 8010 Heinrichstr. 64 a 372 Wald 109 3 112 10 Preinig Matthäus 9125 Peratschitzen 10 373 Schotter-

grube 1.651 1.651 10 Preinig Matthäus 9125 Peratschitzen 10

374 Wald 63 32 95 326 Kostmann Verwaltungs GesmbH

9433 Burgstall 44

375/1 Wald 1.964 1.065 3.029 326 Kostmann Verwaltungs GesmbH

9433 Burgstall 44

375/3 Wald 117 31 148 99 Hoisl Josef 9100 Hauptplatz 32 376 Wald 10 4 14 79 Hoisl Josef 9100 Kreuzberglsiedlung 66 377 Wald 1.302 191 1.493 79 Hoisl Josef 9100 Kreuzberglsiedlung 66 378 Wald 251 41 292 79 Hoisl Josef 9100 Kreuzberglsiedlung 66

421/3 Wald 225 225 343 Gemeinde St. Kanzian 9122 Klopeiner Str. 5 438/5 Wald 378 253 631 71 Funder Industrie

Ges.m.b.H. 9300 Klagenfurter Straße 87

SUMME KG: 11.241 2.072 13.313

KG SREJACH Rodungsfläche m² Eigentümer

Gst.Nr.

Kulturart dau-ernd

befris-tet

ge-samt

EZ Name Anschrift

167/3 Wald 867 867 863 Stein Waltraud 9125 Peratschitzen 12 167/4 Wald 24 24 350 Stein-Smola Bettina 8010 Heinrichstr. 64 a

Page 389: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

389

174 Wald 567 567 15 Silan Johann 9122 Srejach 12 177 Wald 471 471 11 Fister Johann 9122 Srejach Ort 8 178 Wald 676 307 983 11 Fister Johann 9122 Srejach Ort 8 179 Wald 954 7 961 11 Fister Johann 9122 Srejach Ort 8

192/2 Wald 390 390 21 Mohor Franz 9122 Srejach 1 195/2 Wald 150 148 298 13 Hoisl Josef 9100 Hauptplatz 32 197 Wald 380 380 469 Orasch Herbert 9122 Srejach 56

199/2 Wald 354 354 469 Orasch Herbert 9122 Srejach 56 234/1 Wald 1.043 1.043 13 Hoisl Josef 9100 Hauptplatz 32 258 Wald 1.973 1.973 6 Starc Manfred 9122 Srejach 14 260 Wald 405 405 3 Hanzmann Peter 9122 Horzach I/8 261 Wald 2.928 2.928 70 Schweitzer Margarete

Dr. 9122 Horzach I/3

264/1 Wald 2.518 0 2.518 2 Schweitzer Margarete Dr.

9122 Horzach I/3

264/2 Wald 56 56 70 Schweitzer Margarete Dr.

9122 Horzach I/3

264/3 Wald 4.824 653 5.477 3 Hanzmann Peter 9122 Horzach I/8 264/4 Wald 82 201 283 3 Hanzmann Peter 9122 Horzach I/8 267/1 Wald 1.630 18 1.648 4 Toplitsch Richard 9122 Horzach I/5 269 Wald 1.153 1.153 6 Starc Manfred 9122 Srejach 14 270 Wald 494 2.128 2.622 6 Starc Manfred 9122 Srejach 14

324/2 Wald 67 67 3 Hanzmann Peter 9122 Horzach I/8 327 Wald 267 267 3 Hanzmann Peter 9122 Horzach I/8 328 Wald 3 3 3 Hanzmann Peter 9122 Horzach I/8 330 Wald 56 56 3 Hanzmann Peter 9122 Horzach I/8 332 Wald 2.192 2.192 70 Schweitzer Margarete

Dr. 9122 Horzach I/3

361/1 Wald 5.722 4.728 10.450

13 Hoisl Josef 9100 Hauptplatz 32

361/2 Wald 478 478 9 Vrbinc Sofie 9122 Srejach 64 363 Wald 2.048 2.048 15 Silan Johann 9122 Srejach 12 364 Wald 1.064 1.064 12 Katschnig Heinz 9122 Srejach 9 365 Wald 421 421 11 Fister Johann 9122 Srejach Ort 8 366 Wald 98 98 21 Mohor Franz 9122 Srejach 1 368 Wald 3 3 15 Silan Johann 9122 Srejach 12 369 Wald 11 11 12 Katschnig Heinz 9122 Srejach 9 373 Wald 215 215 12 Katschnig Heinz 9122 Srejach 9

394/1 Wald 1.178 1.178 13 Hoisl Josef 9100 Hauptplatz 32 395/1 Wald 2.454 2.454 13 Hoisl Josef 9100 Hauptplatz 32 395/2 Wald 664 664 13 Hoisl Josef 9100 Hauptplatz 32

Page 390: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

390

396 Wald 115 115 13 Hoisl Josef 9100 Hauptplatz 32 507/3 Wald 1.148 1.148 28 Agrargemeinschaft Sert-

schach 9125 Kühnsdorf

512 Wald 1.218 1.218 25 Guetz Siegfried 9122 Sertschach 4 513/1 Wald 1.671 1.671 222 Schicher Irmtraud 9125 Kohldorf 31 513/2 Wald 1.077 1.077 222 Schicher Irmtraud 9125 Kohldorf 31 517 Wald 1.055 1.055 17 Stein Waltraud 8044 Teichhofweg 4 518 LN 391 391 222 Schicher Irmtraud 9125 Kohldorf 31

519/2 Wald 2.680 107 2.787 369 Krassnig Heinrich 9125 Peratschitzen 49 519/4 Wald 388 132 520 369 Krassnig Heinrich 9125 Peratschitzen 49 519/5 Wald 497 497 368 Krautberger Gabriel 9125 Peratschitzen 30 522/1 Wald 2.611 2.611 222 Schicher Irmtraud 9125 Kohldorf 31 522/2 Wald 118 118 222 Schicher Irmtraud 9125 Kohldorf 31 523/1 Wald 5.022 5.022 222 Schicher Irmtraud 9125 Kohldorf 31 523/2 Wald 1.159 1.159 28 Agrargemeinschaft 9125 Kühnsdorf SUMME KG: 52.196 14.263 66.45

9

KG STEIN Rodungsfläche m² Eigentümer

Gst.Nr.

Kulturart dau-ernd

befris-tet

ge-samt

EZ Name Anschrift

15/2 Wald 120 120 7211

ÖBB-Infrastruktur Bau AG

9500 10. Oktoberstr. 20

126/1 Wald 1.678 1.678 10 Pfarrpfründe Stein 9122 St. Kanzian 158/1 Wald 1.520 264 1.784 7 Mischitz Melanie 9122 Alt-Stein 8 180/1 Wald 516 516 13 Povoden Johann 9121 Stein im Jauntal 17 265 Wald 695 695 17 Waschnig Stefan 9122 Oberseidendorf 4 268 Wald 1.010 1.010 18 Haubitz Josef 9122 Oberseidendorf 3 269 Wald 389 0 389 19 Otto Josef 9122 Oberseidendorf 1

1129/10

Gewässer 126 429 555 166 Steffan Margot 9100 Hans-Wiegele- Straße 9

1142 Wald 412 274 686 166 Steffan Margot 9100 Hans-Wiegele- Straße 9SUMME KG: 6.466 967 7.433

KG ADMONT - LASSEIN Rodungsfläche m² Eigentümer

Gst.Nr.

Kulturart dau-ernd

befris-tet

ge-samt

EZ Name Anschrift

49 Wald 590 590 120 Dencker Monika 9121 Lasseinerbucht 7

Page 391: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

391

50 Wald 226 143 369 10 Schrott Gottfried 9121 Lassein 4 51 Wald 2.230 2.230 3 Kramer Herbert 9431 St. Stefan im Lav. 316 52 Wald 5.448 5.448 6 Kulterer Karl und

Gottfrieda 9121 Lassein 19

53 Wald 861 861 1 Buxbaum Franz und Irmgard

9131 Sandgasse 4

56 Wald 171 171 9 Schludermann Rudolf 9121 Lassein 5 57 Wald 812 812 8 Rebernig Erich 9121 Lassein 6 60 Wald 107 107 3 Kramer Herbert 9431 St. Stefan imLav. 316

103 Wald 5 5 1 Buxbaum Franz und Irmgard

9131 Sandgasse 4

104 LN 291 291 1 Buxbaum Franz 9131 Sandgasse 4 108 ln 253 253 1 Buxbaum Franz und

Irmgard 9131 Sandgasse 4

109 Wald 16 16 3 Kramer Herbert 9431 St. Stefan im Lav. 316 112/1 LN 95 95 1 Buxbaum Franz und

Irmgard 9131 Sandgasse 4

117 LN 126 126 1 Buxbaum Franz und Irmgard

9131 Sandgasse 4

308/24

LN, Öd-land

60 199 259 15 Republik Österreich - LH von Kärnten

9021 Amt der Ktn. Landesreg. Abt 8 Mießtalerstr

317/2 Wald 451 1.194 1.645 9 Schludermann Rudolf 9121 Lassein 5 SUMME KG: 10.366 2.912 13.27

8

GESAMT: 705.350

212.739

918.089

Angemerkt wird, dass die in der eingereichten Rodungstabelle angeführten Parzellen 1145 KG Stein, 1241/3, 1265/1, 527, 327/1 und 327/3 KG St. Kanzian und die Parzelle 2537/2 KG Gablern auf Grund fehlender Waldeigenschaft nicht mehr in der Rodungsliste aufscheinen. Weiters wurde die Rodungsfläche auf der Parzelle 1142 KG Stein von 836 m² auf 686 m² reduziert, da der restli-che Bereich keine Waldeigenschaft aufweist. Somit reduziert sich die beantragte Rodungsfläche (befristet und dauernd) von 921.752 m² um 3.663 m² auf 918.089 m². Auf diese Flächen wird in den Schlussfolgerungen/Gutachten unter Punkt 2.5 noch gesondert ein-gegangen. Beschreibung der Rodungsfläche Auf Grund des Zweckes der Rodung ergibt sich die Form der Rodungsfläche als langer, im Durch-schnitt rund 30 bis 50 Meter breiter Rodungsstreifen, der im westlichen Teil der KG Priebelsdorf

Page 392: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

392

eine Breite von über 80 Meter erreicht. Der Rodungsstreifen wird insbesondere in den Katastral-gemeinden Wölfnitz und Kühnsdorf, aber auch in anderen Katastralgemeinden immer wieder durch landwirtschaftlich genutzte Grundflächen unterbrochen. Neben dem Rodungsstreifen für die ei-gentliche Bahntrasse sind weitere Rodungsflächen, u.a. für die Errichtung von Straßenüberführun-gen und Deponie- und Manipulationsflächen erforderlich, wobei einige Bereiche nur befristet gero-det werden sollen. Dobrowa (KG St. Michael, KG Gablern, KG Mittlern und KG Priebelsdorf) Wie bereits in Punkt 1.1. erwähnt, werden die Bestände der Dobrowa durch meist sekundäre, anthropogen beeinflusste Kiefernbestände gebildet, die im Neben- und Unterbestand, bedingt durch den sauren Oberboden, mit Fichte verjüngt sind. Lediglich an Bestandesrändern befinden sich Relikte des seinerzeitigen, ursprünglichen Eichen- Hainbuchenwaldes. Trotz der umfangrei-chen Rodungsfläche, die sich zudem über mehrere Katastralgemeinden über eine Länge von fast 7 Kilometern zieht, kann auf Grund der relativ monotonen Baumartenverteilung und dem sehr ähn-lichen Bestandesaufbau auf eine weitere Unterteilung in einzelne Teilabschnitte in der Bestandes-beschreibung verzichtet werden. Der überwiegende Teil der von der Rodung betroffenen Waldteile ist durch ein meist eher locker aufgebautes Kiefernbaum- bis Kiefernaltholz geprägt, dem im Ne-benbestand meist horstförmige, aber auch flächige Fichtenbestockungen beigemischt sind. Diese Beimischungen, deren Intensität von der vorhandenen Zwergstrauchvegetation und der Degrada-tion des Bodens beeinflusst wird, sind meist stufig aufgebaut, wobei vom Kultur- bis zum angehen-den Baumholzalter alle Stadien vorkommen. Insgesamt weisen diese Bestände durch den meist lockeren Kronenschluss bei der Kiefer und die vertikale Struktur des Fichtennebenbestandes einen stabilen Bestandesaufbau auf, lediglich sporadisch sind hallenförmige Kiefernbestände mit einge-klemmten Kronen und einem hohen Höhen-/Durchmesserverhältnis anzutreffen. Neben dieser typischen Dobrowabestockung liegen auf einzelnen Parzellen auch reine Fichtenbe-stände vor, die meist durch Kunstverjüngung, aber auch durch das Belassen und Durchwachsen des aus Naturverjüngung bestehenden Fichtennebenbestandes hervorgegangen sind. Diese Be-stände sind aus den standörtlichen Gegebenheiten als zumindest „standortsferne“ anzusehen. Insbesondere jene Bestände, die aus Kunstverjüngungen hervorgegangen sind, sind durch die damit verbundene Gleichaltrigkeit und meist fehlender Durchforstung ab dem Stangenholzstadium als äußerst instabil gegenüber abiotischen, aber auch biotischen Schäden anzusehen. Drauabhang (KG Kühnsdorf, KG St. Marxen, KG Srejach, KG St. Kanzian und KG Stein) Im Wesentlichen werden in den oben angeführten Katastralgemeinden die Bestände der recht-sufrigen Drauabhänge berührt. Dabei werden nordwestlich der Ortschaft Stein die Bestände durch naturnahe Laubmischwälder mit Altholzanteilen von Hainbuche und Winterlinde gebildet, wobei im Nahbereich der Drau hin das Stangenholz mit Erle und Esche und sonstigen, für Auwaldbereiche typischen Laubhölzern dominiert. Weiter östlich von Stein wird der anthropogene Einfluss stärker, der sich durch einen höheren Fichtenanteil äußert. In diesem Bereich ist die Oberflächenform durch kleinere Gräben stark strukturiert und wird durch den Tunnel Stein unterfahren. Im Bereich Piskertschach werden die Bestände von Grauerle und Hainbuche dominiert, wobei örtliche Fich-tendickungen künstlich eingebracht wurden. Im Bereich von Untersammelsdorf sind naturnahe

Page 393: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

393

Grauerlen- und Eschenbestände dominierend, wobei, gegen Süden, der Bestand bis in den Be-reich des Westportals des Tunnels Untersammelsdorf in einen Laubmischwald mit inselartig einge-lagerten Fichten übergeht. Nordwestlich von Srejach herrschen geschlossene Hochwaldbestände vor, die von Fichte dominiert werden. Inmitten dieser Fichtenwälder befindet sich im Bereich der geplanten Querung des Klopeinerseebaches ein naturnaher, uferbegleitender Auwald, der von Erle und Esche dominiert wird. Die Waldteile im Bereich der Ortschaft Peratschitzen die bis zum Schloss Wasserhofen, werden durch Fichte, Kiefer und verschiedenen Laubhölzern geprägt, die im Wesentlichen der 1. bis 2. Altersklasse zuzuordnen sind. Auf diesem Bereich befinden sich auch ehemalige Schotterabbauflächen. Admont- Lassein bis Althofen (KG Admont-Lassein und Wölfnitz) Südlich von Admont, unmittelbar im Bereich des westlichen Tunnelportals Stein und östlich davon liegt ein gut entwickelter Eichen- Buchen- Mischwald mit größeren Fichtenanteilen, der mäßig steil gegen Osten geneigt ist. Dieser Bestand unterteilt zwei größere, landwirtschaftliche Nutzflächen. Unmittelbar vor dem Erreichen des westlichen Drauufers stockt ein grundwasserbeeinflusster Au-wald, der durch Grauerle im Stangenholzalter und Birkenbestände gebildet wird. Gefährdungen Auf allen Abschnitten sind insbesondere jene Bestände, die aus Fichtenkunstverjüngungen her-vorgegangen sind, meist gleichaltrig aufgebaut sind und fehlende Durchforstungen aufweisen, als äußerst instabil gegenüber abiotischen, aber auch biotischen Schäden anzusehen. Im Bereich des Rodungsstreifens liegen besonders schadenanfällige, reine Fichtenbestände im ausgehenden Di-ckungs- oder Stangenholzalter auf folgenden Parzellen vor: KG Wölfnitz: Parz. 660/5 KG Admont-Lassein: Parz. 51 KG St. Kanzian: Parz. 596/1, 567, 270, 273, 279/1 KG Srejach: Parz. 361/1 KG Priebelsdorf Parz. 1149/1, 663, 677/1, 677/2, 684 KG Gablern Parz. 2512/9, 2491 KG Mittlern Parz. 374/1 KG St. Michael Parz. 1435, 1509, 1516, 1517, 1543, 1553 Waldausstattung, Waldfunktionen Nach dem Waldentwicklungsplan liegt der unter Punkt 1.3.1 beschriebene Abschnitt, der den Be-reich der Dobrowa umfasst, auf einer Funktionsfläche mit der Kennziffer 122, dementsprechend bildet bei mittlerer Wohlfahrts- und Erholungswirkung die Nutzfunktion die Leitfunktion. Begründet ist die mittlere Wohlfahrtswirkung durch den Ausgleich des Klima- und Wasserhaushaltes in der ausgedehnten Ebene des Jauntales. Die mittlere Erholungsfunktion basiert auf dem ausgedehnten Wandergebiet Dobrowa. Die Grabenbereiche des Roschitz- und Trikiengrabens liegen auf einer Funktionsfläche mit der gleichen Kennziffer 122, wobei die mittlere Wohlfahrtsfunktion durch den

Page 394: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

394

Ausgleich des Klima- und Wasserhaushaltes, die mittlere Erholungsfunktion durch die Stadtnähe bzw. der Lage im Bereich der Draueinhänge begründet ist. Der unter Punkt 1.3.2 beschriebene Abschnitt liegt nach dem Waldentwicklungsplan im westlichen Bereich auf einer Funktionsfläche mit der Kennziffer 122, dementsprechend bildet bei mittlerer Wohlfahrts- und Erholungswirkung die Nutzfunktion die Leitfunktion. Begründet ist die mittlere Wohlfahrswirkung durch den Ausgleich von Klima- und Wasserhaushalt, die mittlere Erholungswir-kung durch den Nahbereich der Seenregion. Im Bereich der Drauquerung liegt die gleiche Funkti-onsfläche wie bei den oben erwähnten Roschitz- und Trikiengraben mit der Kennziffer 122 auf. Im östlichen Bereich, ab der Ortschaft Srejach bildet die Wohlfahrtsfunktion die Leitfunktion, wobei diese in der Sicherung von Wasservorkommen sowie in der Reinigung von Luft und Wasser be-gründet ist. Der unter Punkt 1.3.3 beschriebene Abschnitt liegt im unmittelbaren Bereich der Drau auf der be-reits beschriebenen Funktionsfläche mit der Kennziffer 122. Der restliche Teil dieses Abschnittes, der auf der KG Admont-Lassein gelegen ist, liegt auf zwei Funktionsflächen mit jeweils der Kenn-ziffer 121, wobei beide mit dem Ausgleich von Klima- und Wasserhaushalt begründet sind. Die Waldausstattung des Streckenabschnittes 1.3.1 liegt nach dem Kataster in den Katastralge-meinden KG St. Michael, KG Gablern, KG Mittlern und KG Priebelsdorf bei 45,9%, 67,7%, 56,5% und 62,6%. Die Waldausstattung des Streckenabschnittes 1.3.2 liegt nach dem Kataster in den Katastralgemeinden KG Kühnsdorf, KG St. Marxen, KG Srejach, KG St. Kanzian und KG Stein bei 11,3%, 17,8%, 15,8%, 20,3% und 24,1%. Die Waldausstattung des Streckenabschnittes 1.3.3 liegt nach dem Kataster in den Katastralgemeinden KG Admont-Lassein und Wölfnitz bei 15,3% bzw. 30,5%. Die Waldflächenbilanz im Zeitraum 1997 bis 2002 ist zumeist leicht zunehmend. Im Ver-gleich dazu liegt die Waldausstattung in der in der Gemeinde Feistritz ob Bleiburg (KG St. Michael) bei 62,2%, der Gemeinde Eberndorf (KG Mittlern, KG Gablern, KG Priebelsdorf, KG Kühnsdorf) 39,3%, der Gemeinde St. Kanzian (KG St. Marxen, KG Srejach, KG St. Kanzian, KG Stein) 35,2%, der Gemeinde Völkermarkt (KG Admont-Lassein) 42,8% und der Gemeinde Grafenstein (KG Wölfnitz) 38,7%. Somit liegt die katastrale Waldausstattung der betroffenen Katastralgemeinden in den Gemeinden St. Michael, St. Kanzian, Völkermarkt und Grafenstein zum Teil weit unter dem Schnitt der jeweiligen Gemeinde Berücksichtigung der UVP In der UVP- Koralmbahn, Einreichabschnitt Aich – Althofen wurde der nun zu behandelnde EB- Einreichabschnitt Mittlern – Althofen/Drau in den Streckenabschnitten 1 – 12 der UVP Koralmbahn, Abschnitt Aich- Althofen behandelt. Als wesentliche Punkte für diese Abschnitte wurden einige zwingende Maßnahmen vorgesehen. Dies sind:

Abschnitt 1 und 2:

Für die Rodungsflächen in den Katastralgemeinden Wölfnitz und Admont- Lassein sind Ersatzaufforstungsflächen in Natur zur Wiederherstellung der Waldfunktionen im Verhält-nis von 1:1 bereitzustellen.

Page 395: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

395

Abschnitt 11 bis 14: Um die langfristigen Waldwirkungen im Bereich der Abschnitte 11 bis 14 wieder herzu-stellen, ist es notwendig, zusätzliche Strukturverbesserungsmaßnahmen in Beständen der Dobrowa, die im Nahbereich der geplanten Bahntrasse liegen, durchzuführen. Dafür ist jener Betrag vorzusehen, der dem Ersatzaufforstungsgeld des Netto-Waldflächenverlustes entspricht. Es erscheint zweckmäßig, die Abwicklung über die Be-zirksforstinspektion Völkermarkt durchzuführen.

Abschnitt 4 bis 11: Um geomorphologische Raumveränderungen auf den vorübergehend beanspruchten Waldflächen hintan zu halten, ist vor Rekultivierung der befristeten Rodungsflächen ein naturnaher Bodenaufbau herzustellen, dieser aufzulockern und mit standortsgerechten, tiefwurzelnden Baumarten wie Eiche, Linde, Aspe und Esche zu rekultivieren.

Abschnitt 6: Die Erschließung der über den Tunnelportalen des Tunnels Untersammelsdorf verblei-benden Waldbestände muss gewährleistet werden.

Abschnitt 7: Die Erschließung der im Bereich des Klopeiner Seebaches verbleibenden Waldbestände ist durch die Anlage von Ersatzwegen wieder herzustellen.

Abschnitt 9 und 10: Die Erschließung der im Bereich von Peratschitzen verbleibenden Waldbestände ist durch die Anlage von Ersatzwegen wieder herzustellen.

Abschnitt 11 und 12: Die derzeitige Bestandstrasse ist in jenen Bereichen, in denen sie beidseitig von Waldflä-chen begrenzt wird bis zur Westeinbindung der Bleiburger Schleife der natürlichen Sukk-zession zu überlassen und somit langfristig in Wald überzuführen. Entsprechend den nachgereichten Unterlagen ist die forstliche Erschließung der Waldflä-chen durch Begleitwege und die Einbindung bestehender Weganlagen sicherzustellen. Jedenfalls muss die Erschließung im bisherigen Umfang gewährleistet bleiben.

Abschnitte 1, und 3: Zur Minimierung der Beeinflussung der verbleibenden Randbestände durch veränderte Bodenfeuchte ist der Aufbau eines stabilen und schnellwüchsigen Traufbestandes mit standortsgerechten, tiefwurzelnden Baumarten notwendig.

Abschnitte 4 bis 10: Zur Minimierung der Beeinflussung der verbleibenden Randbestände durch geänderte Bodenfeuchte ist der Aufbau eines stabilen und schnellwüchsigen Traufbestandes mit standortsgerechten, tiefwurzelnden Baumarten notwendig. Dies gilt insbesondere auch für die an vorübergehend beanspruchte Waldflächen angrenzenden, verbleibenden Be-stände.

Abschnitte 11 bis 14: Zur Minimierung der Beeinflussung der verbleibenden Randbestände durch geänderte Bodenfeuchte ist der Aufbau eines stabilen und schnellwüchsigen Traufbestandes mit standortsgerechten, tiefwurzelnden Baumarten notwendig. Dies gilt insbesondere auch für die an vorübergehend beanspruchte Waldflächen angrenzenden, verbleibenden Be-stände.

Page 396: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

396

Schlussfolgerungen/Gutachten

Allgemein, Waldfunktionen Einleitend wird festgestellt, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf das Forstwesen insgesamt bereits in der positiv abgeschlossenen Umweltverträglichkeitsprüfung analysiert und beurteilt wur-den. Neben der Überprüfung der in der UVP festgelegten zwingenden Maßnahmen sind im eisen-bahnrechtlichen Verfahren jene Auswirkungen zu beurteilen, die im Forstgesetz normiert sind. Die-se sind einerseits die Auswirkungen der Rodungen auf angrenzende Bestände und andererseits die Auswirkungen auf die öffentlichen Wirkungen des Waldes. Dazu wird festgehalten, dass die Waldinanspruchnahme der Koralmbahn eine der größten Rodun-gen im Bundesland Kärnten darstellt. Allein im Einreichabschnitt Aich- Mittlern beträgt die dauern-de Rodungsfläche rund 70,53 Hektar. Schon auf Grund des Flächenausmaßes ist zu erkennen, dass die Rodung direkte und indirekte Auswirkungen auf die verbleibenden Bestände und deren Waldfunktionen haben muss. Wie aus dem Waldentwicklungsplan ersichtlich, liegt die Rodungsfläche auf Funktionsflächen mit zumindest einer mittleren Wohlfahrtswirkung. Daneben wird auf dem Großteil der Rodungsfläche eine mittlere Erholungswirkung ausgewiesen. Im unter Punkt 1.3.1 beschriebenen Teilabschnitt, der das Waldgebiet der Dobrowa umfasst, ist nach dem Waldentwicklungsplan die Kennziffer 122 nach dem Waldentwicklungsplan ausgewie-sen. Auf Grund der Tatsache, dass das Waldgebiet der Dobrowa einen großen, geschlossenen Waldbereich im Jaunfeld darstellt, das ansonsten als Siedlungs- und landwirtschaftlich genutztes Gebiet genützt wird, ist der Wald jenes Ökosystem, das in der Lage ist, den Ausgleich des Klima- und Wasserhaushaltes, der die Begründung für die mittlere Wohlfahrtswirkung ist, auch zu ge-währleisten. Nachdem dieser Ausgleich nur auf entsprechend großen Flächen möglich ist, liegt die ausgewiesene Wohlfahrtswirkung jedenfalls auch auf den beantragten Rodungsflächen vor. Eben-so weist der Rodungsbereich auch eindeutig auch eine mittlere Erholungswirkung auf, denn die Rodungsfläche ist Teil eines ausgedehnten Wandergebietes, das vor allem durch Pilzsucher auf-gesucht wird. Durch das Durchschneiden dieser Funktionsfläche kommt es zu einer Beeinträchti-gung der im öffentlichen Interesse stehenden Waldfunktionen. Die unter den Punkten 1.3.2 und 1.3.3. beschrieben Teilanschnitte weisen zumindest eine mittlere Wohlfahrtswirkung auf, wobei der Abschnitt 1.3.2 auf Grund des Naherholungsgebietes und der Ferienregion Klopeiner See auch eine mittlere Erholungswirkung aufweist. Begründet wird die mitt-lere bzw. hohe Wohlfahrtswirkung im Bereich Peratschitzen durch die Fähigkeit des Waldes, den Luft- und Wasserhaushalt zu verbessern und auszugleichen bzw. Wasservorkommen zu schützen. Diese Waldfunktionen können nicht nur in der Natur bestätigt werden, sondern werden auch da-durch verstärkt, da die Waldausstattung in den betroffenen Katastralgemeinden zum Teil extrem niedrig (unter 20%) ist. Der Wald stellt in diesen Abschnitten jenes Ökosystem dar, das als wichti-ger Ausgleich zur ansonsten landwirtschaftlich geprägten Landschaft zu sehen ist und können da-her die im Waldentwicklungsplan im öffentlichen Interesse stehenden Waldfunktionen auch in Na-tur bestätigt werden.

Page 397: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

397

Durch das Vorhandensein dieser Wirkungen des Waldes ist aus der Sicht des forstlichen Sachver-ständigen ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung gegeben. Dementsprechend ist ent-sprechend den forstgesetzlichen Bestimmungen ein anderes, öffentliches Interesse nachzuweisen, um eine Interessensabwägung nach § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 durch die Behörde durchführen zu können. Für den Verlust der Wohlfahrtswirkung auf den unbefristeten Rodungsflächen ist aus forstfachlicher Sicht eine Ersatzleistung erforderlich. Eine entsprechende Maßnahme ist im Aufla-genkatalog enthalten. Angemerkt wird, dass im Einreichprojekt bereits Ersatzmaßnahmen im Ausmaß von 622.381 m² fixiert sind. Davon entfallen auf die Maßnahme öWd-g (flächige Maßnahme Wald/Gehölz) 582.447 m², auf die Maßnahme Bwd-g (Begleitmaßnahme Laubmischwald mit ab-gestuftem Waldsaum) 28.349 m² und auf die Maßnahme öWds-f (Waldstrukturverbesserung) 11.585 m². Dies ergibt eine Gesamtsumme von 62,24 Hektar, die einer unbefristeten Rodungsflä-che von 70,54 Hektar gegenüberstehen. Nicht anerkannt kann in diesem Zusammenhang die Maßnahme öWds-w, Waldstrukturverbesserung-Wild, werden, da diese zwar die ökologische Viel-falt erhöht, allerdings viele Maßnahmen bei dieser Strukturverbesserung den forstgesetzlichen Bestimmungen nicht gerecht werden (z.B. Anlage von Wiesenflächen, das Stocksetzen von Ge-hölzen). Stellt man die bereits vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen mit der dauernden Rodungs-fläche von 70,53 Hektar gegenüber, so ergibt sich eine noch vorzusehende Fläche von 8,29 Hek-tar. Dementsprechend bezieht sich die im Auflagenkatalog enthaltene Auflage auf diese Differenz-fläche. Ergänzend wird festgehalten, dass es aus forsttechnischer Sicht Änderungen der bereits örtlich fixierten Ersatzmaßnahmen (z.B. Ersatzaufforstung im Bereich Priebelsdorf) geben kann und für diese ersatzweise auch Strukturverbesserungen durchgeführt werden können. Jedenfalls ist in Summe eine Fläche von 70,53 Hektar vorzusehen. Auswirkungen auf angrenzende Bestände Durch die Rodungen können Auswirkungen auf angrenzende Bestände nicht ausgeschlossen werden. Allgemein sind folgende Auswirkungen möglich:

Abiotische Randschäden durch Wind, Schneebruch und Sonnenbrand sowie Aushagerung von nach Süden offenen Bestandesrändern. Diese sind stark von der Struktur der betroffe-nen Waldbestände abhängig

Biotische Schäden (meist als Sekundärbefall) durch erhöhte Stresssituation Dazu wird festgehalten, dass die unter Punkt 1.3.2 und 1.3.3. beschriebenen Teilabschnitte im Wesentlichen naturnah aufgebaut sind und bis auf wenige Ausnahmen einen hohen Laubholzan-teil aufweisen. Diese sind als stabil gegenüber den oben genannten Auswirkungen anzusehen, da Laubhölzer auf plötzlichen Freistand weniger empfindlich reagieren und zudem ein rascher Traufschluss durch die Ausbildung von Sekundärästen erwartet werden kann. Ausnahmen dazu bilden anthropogen eingebrachte Fichtenaufforstungen, die wesentlich anfälliger gegen Rinden-brand- und Aushagerungseffekte sind. Im Gegensatz dazu umfasst der Teilabschnitt 1.3.1 Bestockungen der Dobrowa, die fast aus-schließlich durch einen Kiefern- Fichtenbestand mit unterschiedlicher Mischung gebildet werden.

Page 398: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

398

Somit sind an den südlich exponierten Bestandesrändern durch die intensive Sonneneinstrahlung sowohl Rindenbrandschäden an den Nadelbäumen, als auch Aushagerungseffeke zu erwarten, die sich negativ auf die Bestandesstabilität auswirken werden. Dabei werden sich die Rinden-brandschäden in erster Linie auf südlich exponierte, kurzkronige und feinrindige Fichtenindividuen beschränken, die durch die Rodung einem Freistellungsschock ausgesetzt sind. Der überwiegende Bereich jedoch wird durch Kiefernbestockungen in der Oberschicht geprägt, die gegenüber Rin-denbrand- und Aushagerungsschäden wesentlich robuster sind. In Summe sind durch die Windarmut des Jauntales einerseits und andererseits durch die relativ hohen Stabilität der durchfahrenen Bestände, die meist vertikal strukturiert sind, davon auszuge-hen, dass, bis auf wenige Bestände, eine offenbare Windgefährdung nicht vorliegt. Dabei ist zu bemerken, dass eine erhöhte Windwurfgefährdung auf Grund der vorherrschenden Windrichtung (West- bis Nordwestwinde) insbesondere auf Bestandesrändern vorliegt, die südlich und östlich an der geplanten Rodung verbleiben. Eine offensichtliche Windgefährdung liegt jedenfalls auf so ex-ponierten und verbleibenden Bestandesrändern der Parzellen 660/5 KG Wölfnitz (verbleibender, rund 20 Meter breiter, isolierter Bestand), 270, 273 und 279/1 KG St. Kanzian, 684 KG Priebels-dorf, sowie auf den Parzellen 1516, 1517 (schmaler, verbleibender Bestand zwischen Haupttrasse und Abzweigung Bleiburger Schleife), 1509, 1543 und 1553 KG St. Michael vor. Jene Bestände, die gegenüber biotischen und abiotischen Schadfaktoren als besonders anfällig anzusehen sind, sind unter Punkt 1.4 angeführt. Umsetzung der zwingenden Maßnahmen der UVP Entsprechend der im Befundteil angeführten zwingenden Maßnahmen für diesen Einreichabschnitt ist die Umsetzung folgender Maßnahmen erforderlich:

Abschnitt 1 und 2: Für die Rodungsflächen in den Katastralgemeinden Wölfnitz und Admont- Lassein sind Ersatzaufforstungsflächen in Natur zur Wiederherstellung der Waldfunktionen im Verhält-nis von 1:1 bereitzustellen.

Die Umsetzung scheint in der Landschaftspflegerischen Begleitplanung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Blatt 7 auf. Die Rodungsfläche beträgt auf den betroffenen Katastralgemeinden Ad-mont-Lassein und Wölfnitz rund 3,7 Hektar. Wie aus dem Band 11103, Landschaftspflegerische Begleitplanung hervorgeht, ist für den Abschnitt Lind und Althofen eine Fläche von 5,1 Hektar der Ersatzmaßnahme Wald (öWd-g) vorgesehen und damit die obenstehende Maßnahme bei Umset-zung jedenfalls erfüllt. Angemerkt wird, dass es sich dabei um eine zwingende Maßnahme im Zuge des UVP- Verfahrens handelt und daher eine alternative Ersatzgeldleistung nach § 18 ForstG 75 als nicht möglich angesehen wird.

Abschnitt 11 bis 14:

Um die langfristigen Waldwirkungen im Bereich der Abschnitte 11 bis 14 wieder herzu-stellen, ist es notwendig, zusätzliche Strukturverbesserungsmaßnahmen in Beständen der Dobrowa, die im Nahbereich der geplanten Bahntrasse liegen, durchzuführen. Dafür ist jener Betrag vorzusehen, der dem Ersatzaufforstungsgeld des Netto-Waldflächenverlustes entspricht. Es erscheint zweckmäßig, die Abwicklung über die Be-zirksforstinspektion Völkermarkt durchzuführen.

Page 399: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

399

Nach den Rodungsunterlagen wurden die vorgeschriebenen Strukturverbesserungen im Bereich der Dobrowa berücksichtigt. Allerdings wird festgehalten, dass ein Teil noch nicht verortet ist. Nachdem die Strukturverbesserung eine zwingende Maßnahme aus der UVP ist, ist diese sowohl qualitativ als auch quantitativ umzusetzen. Auf dem gesamten Abschnitt wurden bisher, wie in Punkt 2.1 beschrieben, 62,24 Hektar umgesetzt, wobei es auf den Abschnitten Mittlern und Pri-belsdorf/Dobrowa deutliche Defizite gibt. Daher ist die noch offene Fläche von 8,29 Hektar im Be-reich der Dobrowa umzusetzen. Vorgeschlagen wird, dass seitens der Projektswerberin die Auf-forstungskosten als Erfolgsprämie an die Waldbesitzer ausgezahlt wird, die eine Aufforstung nach den Kriterien der Bezirksforstinspektion Völkermarkt durchführen. Der Betrag würde zur Auszah-lung kommen, wenn die Bezirksforstinspektion Völkermarkt die durchgeführte Aufforstung als fach-lich sachgemäß qualifiziert. Mit der Verpflichtung des Grundeigentümers, die Aufforstung mindes-tens 10 Jahre zu pflegen, fallen nach dieser positiven Beurteilung durch die Bezirksforstinspektion und der Auszahlung des Betrages für die Projektswerberin keine weiteren Verpflichtungen an. Eine Auflage, die diesen Punkt abdeckt, ist im Auflagenkatalog enthalten. Sollte sich ergeben, dass be-reits örtlich fixierte Ersatzmaßnahmen (z.B. Ersatzaufforstung im Bereich Priebelsdorf) nicht durchgeführt werden können, so können für diese ersatzweise auch Strukturverbesserungen durchgeführt werden. Jedenfalls ist in Summe eine Fläche von 70,53 Hektar vorzusehen.

Abschnitt 4 bis 11: Um geomorphologische Raumveränderungen auf den vorübergehend beanspruchten Waldflächen hintan zu halten, ist vor Rekultivierung der befristeten Rodungsflächen ein naturnaher Bodenaufbau herzustellen, dieser aufzulockern und mit standortsgerechten, tiefwurzelnden Baumarten wie Eiche, Linde, Aspe und Esche zu rekultivieren.

Die Wiederaufforstung von befristeten Rodungsflächen ist in den Einreichunterlagen enthalten. Die in der UVP vorgesehene Bodenauflockerung ist im Auflagenkatalog vorgesehen.

Abschnitt 6: Die Erschließung der über den Tunnelportalen des Tunnels Untersammelsdorf verblei-benden Waldbestände muss gewährleistet werden.

und Abschnitt 7: Die Erschließung der im Bereich des Klopeiner Seebaches verbleibenden Waldbestände ist durch die Anlage von Ersatzwegen wieder herzustellen.

und Abschnitt 9 und 10: Die Erschließung der im Bereich von Peratschitzen verbleibenden Waldbestände ist durch die Anlage von Ersatzwegen wieder herzustellen.

Durch mehrere Ersatzwege ist die forstliche Erschließung im Bereich Tunnel Untersammelsdorf, Klopeiner Seebach und Peratschitzen auch zukünftig gewährleistet.

Abschnitt 11 und 12: Die derzeitige Bestandstrasse ist in jenen Bereichen, in denen sie beidseitig von Waldflä-chen begrenzt wird bis zur Westeinbindung der Bleiburger Schleife der natürlichen Sukk-zession zu überlassen und somit langfristig in Wald überzuführen.

Page 400: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

400

Entsprechend den nachgereichten Unterlagen ist die forstliche Erschließung der Waldflä-chen durch Begleitwege und die Einbindung bestehender Weganlagen sicherzustellen. Jedenfalls muss die Erschließung im bisherigen Umfang gewährleistet bleiben.

In der Landschaftspflegerischen Begleitplanung ist die derzeitige Bestandstrasse, die nach Errich-tung der Koralmbahn auf den UVP- Abschnitten 11 und 12 nicht mehr in Verwendung stehen wird, als ökologische Brachfläche ausgewiesen. Gleichzeitig sind für die zukünftige Erschließung Er-satzwege vorgesehen. Diese Wege wurden dort angelegt, wo Waldparzellen oder verbliebene Tei-le von durch die Bahntrasse durchfahrenen Waldparzellen zukünftig vom öffentlichen Wegenetz abgeschnitten werden. Angemerkt wird, dass durchgehende Begleitwege auf beiden Seiten der Bahntrasse nicht vorgesehen sind, da auf vielen Abschnitten das bestehende, öffentliche Wege-netz auch der zukünftigen Erschließung dient. Die entspricht der in der UVP gestellten Minimalfor-derung, wonach die Erschließung im bisherigen Umfang gewährleistet werden muss.

Abschnitte 1, und 3:

Zur Minimierung der Beeinflussung der verbleibenden Randbestände durch veränderte Bodenfeuchte ist der Aufbau eines stabilen und schnellwüchsigen Traufbestandes mit standortsgerechten, tiefwurzelnden Baumarten notwendig.

und Abschnitte 4 bis 10: Zur Minimierung der Beeinflussung der verbleibenden Randbestände durch geänderte Bodenfeuchte ist der Aufbau eines stabilen und schnellwüchsigen Traufbestandes mit standortsgerechten, tiefwurzelnden Baumarten notwendig. Dies gilt insbesondere auch für die an vorübergehend beanspruchte Waldflächen angrenzenden, verbleibenden Be-stände.

und Abschnitte 11 bis 14: Zur Minimierung der Beeinflussung der verbleibenden Randbestände durch geänderte Bodenfeuchte ist der Aufbau eines stabilen und schnellwüchsigen Traufbestandes mit standortsgerechten, tiefwurzelnden Baumarten notwendig. Dies gilt insbesondere auch für die an vorübergehend beanspruchte Waldflächen angrenzenden, verbleibenden Be-stände.

Diese zwingende Maßnahme ist für die eisenbahnrechtlich relevanten Abschnitte 1 bis 12 umge-setzt und in der Landschaftspflegerischen Begleitplanung enthalten. Soweit bekannt, soll diese Vorschreibung durch einen Servitutsstreifen umgesetzt werden. Dabei ist jedenfalls zu beachten, dass die Erschließung und Holzlagerung zwischen den geplanten Begleitwegen und den angren-zenden Waldparzellen durch diesen Servitutsstreifen nicht behindert wird. Sonstige, in der UVE enthaltene Maßnahmen wurden umgesetzt. Deckungsschutz In den eingereichten Rodungsunterlagen wurden in der entsprechenden Rodungsliste alle Parzel-len bzw. deren Grundeigentümer angeführt, die sich im forstrechtlich normierten Deckungsschutz-bereich von 40 Meter befinden. Dazu wird festgehalten, dass der Großteil der angeführten Grund-eigentümer mit den gleichen oder anderen Parzellen direkt von der Rodung betroffen ist. Daher sind in diesem Zusammenhang die Parzellen jener Grundeigentümer von Bedeutung, die nicht direkt durch die Rodung betroffen sind, sich aber mit den Parzellen im forstgesetzlich normierten Deckungsschutzbereich von 40 Metern befinden. Nach Durchsicht der eingereichten Rodungsplä-ne fallen folgende Parzellen dritter Eigentümer in diese Kategorie:

Page 401: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

401

Parz.-Nr.

Katastralgemeinde Grundeigentümer Anschrift

582/1 St. Michael Kuchar Michael 9143 Tscherberg 7 1373 St Michael Wollte Herbert, Ing. 9020, Anzengruberstr. 28 1490 St. Michael Pitschek Alois 9112 Unterrain 12 224 Mittlern Neubersch Heinrich 9142 St. Stefan 35 254 Mittlern Andrej Alfred 9125 Mittlern, Kirchenweg 10 281 Mittlern Smrecnik Rosina 9142 Globasnitz 43 282 Mittlern Smrecnik Rosina 9142 Globasnitz 43 945 Mittlern Hafner Michael 9125 Edling 13

986/2 Mittlern Kowatsch Gertrude 9125 Edling 26 962 Mittlern Kusej Maria 9150 Heimstraße 7/11

1048 Mittlern Kowatsch Gertrude 9125 Edling 26 1051 Mittlern Kowatsch Gertrude 9125 Edling 26 2457 Gablern Duller Josef 9125 Priebelsdorf 1 330 Gablern Wutte Johann Franz 9141 Buchbrunn 2 334 Gablern Schein Albert 9141 Gablern 30

2512/6 Gablern Lippitz David 9100 Dullach 12 2450 Gablern Falej Siegfried 9125 Edling 4 2448 Gablern Logar Michael 9125 Priebelsdorf 15 2478 Gablern Pototschnig Anna 9142 St. Stefan 30 2479 Gablern Pototschnig Anna 9142 St. Stefan 30 2480 Gablern Schumnik Johann u. Roswi-

tha 9125 Priebelsdorf 28

2481 Gablern Schumnik Johann u. Roswi-tha

9125 Priebelsdorf 28

2534/2 Gablern Andrej Valentin 9125 Priebelsdorf 76 2545/2 Gablern Mathia Valentin 9141 Buchbrunn 8

452 Priebelsdorf Mathia Valentin 9141 Buchbrunn 8 407 Priebelsdorf Stein Waltraud 8044 Mariatrost, Teichhofweg 4

693/11 Priebelsdorf Lipnik Maria 9125 Priebelsdorf 5 686 Priebelsdorf Paul Rudolf Ges.m.b.H. 9100 Klagenfurter Str. 44 920 Priebelsdorf Kristof Hannelore und Wer-

ner 9125 Kühnsdorf Mitte 9

793 Priebelsdorf Leschnig Erika 9125 Kühnsdorf Mitte 24 823 Priebelsdorf Leitgeb Ewald 9125 Seenstraße37

1120 Priebelsdorf Opetnik-Rieken Karin 9125 St. Marxen 15 1121 Priebelsdorf Opetnik-Rieken Karin 9125 St. Marxen 15 1122 Priebelsdorf Opetnik-Rieken Karin 9125 St. Marxen 15 1123 Priebelsdorf Opetnik-Rieken Karin 9125 St. Marxen 15 141/1 St. Marxen Balodis Ilse 8044 Mariatrost, Wagnesweg 14

Page 402: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

402

142 St. Marxen Balodis Ilse 8044 Mariatrost, Wagnesweg 14 167/19 Srejach Balodis Ilse 8044 Mariatrost, Wagnesweg 14 168/20 Srejach Wiunig Heidrun und Ale-

xandra 9125 Peratschitzen 33

382 Srejach Slugoutz-Sternad Daniela 9122 Lanzendorf 6 367 Srejach Slugoutz-Sternad Daniela 9122 Lanzendorf 6

236/1 Srejach Wutte Franz 9122 Srejach 10 236/2 Srejach Wutte Franz 9122 Srejach 10 265/1 Srejach Abdul Latif Ute 9020 Sonnengasse 38 371 Srejach Kert Barbara 9125 Waldrandweg 1

514/1 Srejach Brill-Edwards Gabriele 9125 Peratschitzen 30 507/1 Srejach Mocnik Valentin 9125 Sertschach 3 325/4 St. Kanzian Urank Johann 9122 Klopein 8 520/3 St. Kanzian Richler Thomas 9122 Schulstraße 3 512 St. Kanzian Cik Alois und Elisabeth 9122 Kleindorf 1/4

1481 St. Kanzian Verbund- AHP AG 1010 Wien Am Hof 6a 593/4 St. Kanzian Nusser Robert Dipl.-Ing. Dr. 9020 Kanaltaler Str. 58 .308 St. Kanzian Krenn Evelyn Dr. 1180 Gymnasiumstr. 27/16

593/3 St. Kanzian Krenn Evelyn Dr. 1180 Gymnasiumstr. 27/16 593/7 St. Kanzian Nusser Robert Dipl.-Ing. Dr. 9020 Kanaltaler Str. 58 593/6 St. Kanzian Krenn Anna Theresia 9111 Haimburg 65 591/5 St. Kanzian Gemeinde St. Kanzian 9122 Gemeindeamt St. Kanzian 594/3 St. Kanzian Scherr Elly und Gabriele 1130 Wien, Zeifgasse 4 608/3 St. Kanzian Schneider Franziskus Anton

Dr. 1220, Colerusgasse 34/2/14

608/1 St. Kanzian Puschmann Waltraud 8704 Leoben, Kerpelystr. 69 604/1 St. Kanzian Sitter Maria 8010, Sackstraße 22 604/1 St. Kanzian Sitter Maria 8010, Sackstraße 22 164/2 Stein Serajnik Hildegard 9122 Stein 8 269 Stein Wedenig Otto Josef u. Hil-

degard 9122 Oberseidendorf 1

Aus forstfachlicher Sicht wird dazu angemerkt, dass die Waldbestände dieser Parzellen stabil auf-gebaut sind und zudem nicht direkt an Rodungsflächen angrenzen. Dementsprechend sind keine negativen Auswirkungen auf diese Parzellen zu erwarten. Wald- und Nichtwaldfeststellung Im Zuge der örtlichen Begehung wurde festgestellt, dass mehrere Parzellen, bzw. Teilfächen von Parzellen keine Waldeigenschaft aufweisen. Diese Flächen wurden bereits aus der Rodungsliste entfernt bzw. die Fläche reduziert. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Flächen: Parz.- Katastral- Beantragte Reduzierte Begründung

Page 403: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

403

nr. gemeinde Rodungsfläche Rodungsfläche1145 Stein 1256 0 Breite unter 10 Meter 1142 Stein 836 686 150 m² (Ostteil) Breite unter 10

Meter 1241/3 St. Kanzi-

an 340 0

1265/1 St. Kanzi-an

283 0

Beide Parzellen bilden eine iso-lierte, bestockte Fläche unter 1000 m²

527 St. Kanzi-an

502 0 Saumbestand unter 10 m, abge-trennt

327/1 St. Kanzi-an

560 0 Breite unter 10 Meter

327/3 St. Kanzi-an

147 0 Breite unter 10 Meter, Restfläche wird länger als 10 Jahre landwirt-schaftlich genutzt

2537/2 Gablern 425 0 Breite unter 10 m. isoliert unter 1000 m²

SUMME 4349 686 Somit reduziert sich die beantragte Rodungsfläche in Summe um 3.663 m² auf 918.089 m² Gleichzeitig wird festgehalten, dass einige Parzellen im Kataster eine andere Nutzungsart aufwei-sen. Diese weisen zumindest auf der Rodungsfläche in der Natur eine Bestockung auf, die nach den forstgesetzlichen Bestimmungen als Wald anzusehen ist. Zusammenfassung Die geplante Rodung zum Zwecke der Errichtung der Koralmbahn hat ein Gesamtausmaß von rund 91,81 Hektar, dabei entfallen auf dauernde Rodungsflächen rund 70,53 Hektar. Auf Grund der Größenordnung, dem Eingriff in Katastralgemeinden mit sehr geringer Waldausstattung, dem Durchfahren von geschlossenen Waldteilen sowie durch die Tatsache, dass die betroffenen Wald-flächen eine zumindest mittlere Wohlfahrswirkung aufweisen, ist eine Ersatzleistung in Form von Strukturverbesserungen erforderlich. Bei Einhaltung der im Auflagenkatalog angeführten Auflagen kann der geplanten Rodung aus forstfachlicher Sicht zugestimmt werden.

Auflagen

Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn die Rodungsflächen nicht bis zum 31. 12. 2020 für den

beantragten Zweck beansprucht wurden. Auf den befristeten Rodungsflächen ist die vorhandene Humusschicht abzuziehen, seitlich zu

deponieren und nach erfolgter Abbauarbeit als oberste Schicht wieder aufzutragen. Vor Rekul-

Page 404: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

404

tivierungen ist der Boden aufzulockern. Anschließend sind diese Flächen bis zum 31. 5. 2021 zu rekultivieren. Für die Rekultivierung ist der Behörde ein Rekultivierungsplan vorzulegen, wobei sich die Aufforstung an der natürlichen Waldgesellschaft zu orientieren hat. Aufgeforste-te Kulturen sind bis zu ihrer Sicherung zu pflegen.

Die Rodungspläne, bezeichnet als Einlage 15201 bis 15210, Stand: 15.04.2008, werden zum

integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt. Vor Beginn der Rodungsarbeiten sind die Rodungsgrenzen dauerhaft durch Baummarken an

den verbleibenden Randbäumen zu markieren. Durch die Rodungsarbeiten stark beschädigte Randbäume sind nach erfolgter Durchführung

der Arbeiten zu entfernen. Anfallendes Trassenholz ist entsprechend der Forstschutzverordnung, BGBL. II/2003,

19. Verordnung, aufzuarbeiten und bekämpfungstechnisch zu behandeln. Bei den Schlägerungsarbeiten sind Warnschilder entsprechend der forstlichen Kennzeichen-

verordnung BGBl. Nr. 179/1976, 226/1989 und 67/1997 aufzustellen und die Baustellen ent-sprechend abzusichern, damit Dritte nicht zu Schaden kommen.

Eine über die Rodefläche hinausgehende Verwendung von Waldboden ist auch für das Lagern

von Baustoffen und Abstellen von Baumaschinen nicht gestattet. Für den Verlust der Waldfläche durch die dauernde Rodung von 70,53 Hektar und dem damit

verbundenen Verlust der im öffentlichen Interesse liegenden Waldfunktionen sind Ersatzmaß-nahmen erforderlich. Neben den bereits im Einreichprojekt vorgesehenen Ersatzaufforstungen und Strukturverbesserungen im Ausmaß von 62,24 Hektar sind in Absprache mit der Bezirks-forstinspektion Völkermarkt weitere Strukturverbesserungsflächen im Ausmaß von 8,29 Hektar festzulegen. Als Strukturverbesserung anerkannt wird eine Aufforstung mit einem standortsan-gepassten Laub- Nadelholzmischwald. Eine Ersatzzahlung dürfte auf Grund der Tatsache, dass es sich dabei um eine zwingende Maßnahme des UVP- Verfahrens handelt, nicht möglich sein.

DI Franz Pikl eh. ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Forstwesen, DI Franz Pikl, zur Stellungnahme von RA Dr. Peter Kammerlander für Dkfm. Friederike Leitgeb und Fiamma Gabelli: Zur Frage der erhöhten Sonneneinstrahlung auf den Böschungsflächen und den damit verbunde-nen Aushagerungseffekten wurde sowohl im seinerzeitigen UVP- Gutachten als auch im gegen-ständlichen Sachverständigengutachten Fachbereich Forstwesen/Rodung vom 28.01.2009 unter

Page 405: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

405

Punkt 2.2 „Auswirkungen auf angrenzende Bestände“ behandelt. Dabei deckt sich die Meinung der eingebrachten Stellungnahme mit der des Amtssachverständigen für Forstwesen insoweit, dass Aushagerungseffekte zu erwarten sind. Nicht geteilt wird die Meinung, dass sich diese Randeffekte weit in den Bestand reichen, da eine Austrocknung der Bodenfeuchte auf vegetationslosen Berei-chen geringer ist als auf bestockten Bereichen, da durch die Baumtranspiration wesentlich mehr Wasser verdunstet wird als über die nackte Bodenoberfläche selbst. Nicht gefolgt kann der abge-gebenen Meinung, dass der vorgesehene Traufbestand (beschrieben als „Anlage von Grünbe-wuchs vor und innerhalb der Waldgrenze“) als unbegründet abgetan wird. Die Errichtung dieses Traufbestandes ist als zwingende Maßnahme des Fachbereiches Forstwesen aus dem UVP- Verfahren übernommen und dient genau dazu, jene Auswirkungen, die vorher beschrieben wurden (Aushagerungseffekte, Rindenbrandschäden etc.) zu minimieren. Diese ökologische Maßnahme bietet somit einen Schutz für die im Norden der Rodungsgrenze verbleibenden Bestände und liegt im Interesse der betroffenen Grundeigentümer. DI Franz Pikl eh. ABSCHNITT II. Stellungnahmen II. ABSCHNITT (Stellungnahmen) Stellungnahme der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See, vertreten durch den Herrn Bgm. Thomas Krainz: Die Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See ersucht im Namen aller BürgerInnen von Peratschit-zen und Nachbarortschaften um weitere hydrogeologische Untersuchungen, die eine Zufahrt über einen Straßentunnel künftig ermöglichen. Wir wollen in Zuge dieses Jahrhundertprojektes die Chance einer optimalen Zufahrt keinesfalls auslassen. Durch die Tatsache, dass in Peratschitzen die Stützpunktfeuerwehr unserer Gemeinde ansässig ist, soll die Ausfahrt bei dringenden Einsät-zen (Feuer, Unfall un derglm.) jederzeit möglich sein. Die Witterungslage, spezifisch im Winter, würde über die zurzeit geplante Überführung in Frage stellen. Glatteis, Schneefall u.ä. wären ein möglicher Störfaktor welcher in Katastrophenfällen Menschenleben, durch solche unnotwendigen Planungsfehler, fordern könnten. Daher sind wir aufgefordert, im Sinne einer bisherigen guten Zu-sammenarbeit, gemeinsam die bestmöglichste Lösung herbeizuführen. In der UVP war dies ur-sprünglich auch so vorgesehen und von uns allen wohlwollend aufgenommen. Daher ist der Un-mut in der Ortsbevölkerung gegenüber den Gemeindevertretern und den Vertretern der ÖBB deut-lich spürbar und fehlt die Akzeptanz zum gesamten Projekt der ÖBB HL-Strecke.

Page 406: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

406

Der Bürgermeister der Gemeinde St. Kanzian Thomas Krainz eh. Stellungnahme der Gemeinde St. Kanzian, vertreten durch Dr. Gerhard Brandl, dieser ver-treten durch Substitut RA Mag. Stefan Kathollnig: Die Standortgemeinde St. Kanzian hält ihre schriftlichen Einwendungen vom 21.11.2008 voll in-haltlich aufrecht und wendet noch ergänzend ein: Bekanntlich betreibt die Projektwerberin diverse Nebenbaustellen insbesondere für geologische Forschungen. Diese Nebenbaustellen sind aber in den Projektunterlagen nicht enthalten, obwohl diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Errichtung der Bahnstrecke stehen. Rechtsrichtig hätten diese Nebenbaustellen in die verfahrensgegenständliche Projektplanung mit aufgenommen werden müssen, sodass das eingereichte Vorhaben ohne entsprechende Ergän-zung im Hinblick auf die Nebenbaustellen nicht genehmigungsfähig ist. Mag. Stefan Kathollnig eh. Stellungnahme der Marktgemeinde Eberndorf, vertreten durch Mag. Ragger: Vorab wird die Stellungnahme bzw. Einwendung vom 26.11.2008 voll inhaltlich aufrecht erhalten und ergänzend ausgeführt, dass nunmehr auf Grund der Vorlage einer Verkehrsuntersuchung im Hinblick auf die Verkehrsfrequenz des interkommunalen Gewerbeparks davon auszugehen ist, dass durch die Betriebsansiedlung der Firma Kruschitz GmbH die Kreisverkehrsanbindungen Kühnsdorf und Wasserhofen laut Einreichplanung des Konsenswerbers unzureichend sind und Probleme im Bereich der Geometrie, Sicherheit und Lärmbelästigung der Anrainer besteht. Dies-bezüglich wird von Seiten der MG Eberndorf ein Gutachten von Ass. Prof. DI Dr. Kurt Fallast in Vorlage gebracht. Zur Kreisverkehrsanlage Kühnsdorf: Im Falle der Realisierung des nunmehr bereits von Seiten der Entwicklungsagentur Kärnten und der MG Eberndorf geführten Projektes zur Errichtung eines interkommunalen Gewerbeparks ist die von der Konsenswerberin vorgelegte Einreichplanung für die Kreisverkehrsanlage Kühnsdorf im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit als zu gering dimensoniert und wäre die Einbindung über die-

Page 407: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

407

sen Kreisverkehr zur Erreichung des Gewerbeparks sowohl in raumplanerischer als auch in ver-kehrstechnischer Hinsicht mit Nutzungskonflikten verbunden. Dies würde zu einem wachsenden Rückstau in der Zufahrt L 166 St. Kanzianer Straße führen. Weiters führt die Einbindung über den KVA Kühnsdorf zu einer Durchschneidung des Siedlungsgebietes und wäre damit ebenfalls ein Nutzungskonflikt mit dem Siedlungsgebiet einhergehend. Zur KVA Wasserhofen: Unter Berücksichtigung der vorgelegten Einreichunterlagen der Konsenswerberin ist der KVA Wasserhofen nur über eine zusätzliche Rampe im Hinblick auf die Verbindung mit dem Gewerbe-park erreichbar. Unter Berücksichtigung sowohl statischer als auch verkehrstechnischer Maßnah-men würde ein Platzbedarf von zumindestens 170 – 190 m notwendig sein. Durch diese Ausdeh-nung kommt es zu einem Konflikt mit der, folgt man dem Radius der Anschlussbahn laut Kon-senswerber, Firma Kruschitz GmbH und der BABEG (KG Kühnsdorf, Grundstück Nr. 1237), wel-che ebenfalls Eigentümer und Anrainer der Konsenswerberin sind. Unter Berücksichtigung der Errichtung einer zusätzlichen Rampe ergibt sich eine höhere Lärmbe-lastung, welche zumindestens über den von den Sachverständigen geforderten Mindestlärmpegel liegt. Eine zusätzliche Festlegung der Maßnahmen zum Schutz der Anrainer, ohne Verlegung des Kreisverkehrs, wäre daher notwendig. Selbiges kann diesbezüglich auch zur Sicherheit der KVA ausgeführt werden. Diesbezüglich wird auf das Gutachten DI Dr. Kurt Fallast verwiesen. Weiters wendet die Gemeinde ein, dass ergänzend zu den begleitenden Maßnahmen während der Bautätigkeit entlang des Streckenabschnittes Kühnsdorf bis Priebelsdorf Beweissicherungsmaß-nahmen, sowohl in bautechnischer als auch lärmtechnischer Hinsicht, wie von den Sachverständi-gen heute angesprochen, begleitend vorgenommen werden, wobei von einer Beweissicherung auch über der angeregten Entfernungsstrecke von 100 m vorgenommen werden sollte. Die MG Eberndorf möchte ergänzend zu bereits eingebrachten schriftlichen Stellungnahme fest-halten, dass wesentliche Abweichungen zwischen dem ursprünglichen UVP-Verfahren bestehen, welche insbesondere

- den Rückbau - und das Abtragen der alten Eisenbahnanlagen betreffend einschließlich Bahndämme im

Ortsbereich Kühnsdorf - Einhausung des Ostportals von der Seeberg-Bundesstraße bis zur Dobrowa - Einbiegespur von der Mittlern Landesstraße in die Priebelsdorfer Gemeindestraße, ein-

schließlich der Einbindung des Radweges bei der geplanten Unterführung - Herstellung der Verkehrswege entlang der Bahntrasse ist im Verhandlungswege mit der

Gemeinde sicherzustellen

Page 408: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

408

Festhalten möchte die MG Eberndorf, dass wie normalerweise vom Konsenswerber zu erbrin-genden Planungsleistungen von Seiten der MG vorgenommen worden sind (laut UVP Auflage) diese im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung eingefordert werden. Beilage: Verkehrsuntersuchung interkommunaler Gewerbepark Eberndorf

Mag. Ragger eh. ergänzende Stellungnahme der Marktgemeinde Eberndorf, vertreten durch Ing. Karl Liesnig und Mag. Christian Ragger: Zur Stellungnahme des Verkehrs-SV, Ing. Leder ist zu entgegnen, dass die neue Bahntrasse im Bahnhofsbereich Kühnsdorf 2 leistungsfähige Gemeindestraßen abschneidet und somit künftig keine adäquate Zufahrt zu den nördlich der Bahntrasse gelegenen Grundstücken und Bauflächen mehr vorhanden sein wird. Die Ersatzzufahrt ist über den Kreisverkehr Wasserhofen der L116 di-rekt auf die alte Bahntrasse vorgesehen! Dies bedeutet, dass bis zur Auflassung und zum Umbau der alten Bahn (voraussichtlich 2018) faktisch keine Zufahrt zu diesem Areal vorhanden sein wird. Für die, beiden Gemeindestraßen (Grundstücke 1258/2 und 1157/5, beide KG Kühnsdorf) wären somit keine, den örtlichen und bebauungsplanrechtlichen Vorschriften entsprechende Ersatzwege mehr vorhanden. Dies stellt einen unzulässigen und unverhältnismäßigen Eingriff in die Eigen-tumsrechte dar. Unter Zugrundelegung der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen insbesondere der Novelle 2006 hat ein Abwiegungsprozess stattzufinden, sodass alternativ eine Projektvariante mit einer nördlichen Einbindung eines KVA für das neue Gewerbegebiet Kühnsdorf festgelegt werden muss. Diesbezüglich wird auf die Stellungnahme vom 26.11.2008 verwiesen, in welcher das Alter-nativprojekt planerisch mit vorgelegt wurde. für die MG Eberndorf Mag. Christian Ragger eh. Stellungnahme von der Marktgemeinde Eberndorf, vertreten durch Herrn Mag Christian Ragger, Am Weiher11/3/4, 9400 Wolfsberg: Die Gemeinde Eberndorf beantragt sämtliche im Rahmen der gegenständlichen Verhandlung ein-gebrachten Einwendungen zum Verhandlungsakt zu nehmen, eine schriftliche Protokollausferti-gung der stattgefundenen mündlichen Verhandlung zuzustellen und die Einräumung einer Frist von 4 Wochen zur Stellungnahme einzuräumen.

Page 409: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

409

Mag. Christian Ragger eh. Stellungnahme der Gemeinde Eberndorf, vertreten durch Herrn Mag. Christian Ragger, Am Weiher 9/3/4, 9400 Wolfsberg und der Gemeinde St. Kanzian, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Thomas Krainz: Bezüglich des Schlosses Wasserhofen, das direkt an die geplante Bahntrasse angrenzt und somit im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren unter mehreren Aspekten insbesondere sämtli-cher Beeinflussungen aus lärmtechnischer Sicht Berücksichtigung zu finden hat, geben die Ge-meinden Eberndorf und St. Kanzian folgende Stellungnahme ab: Das Schloss Wasserhofen ist für die Gemeinden Eberndorf und St. Kanzian ein wichtiges Zentrum für kulturelle Veranstaltungen. Die dort durchgeführten Konzerte, Lesungen und Vernissagen sind und werden ein unverzichtbarer Teil unseres kulturellen wie auch touristischen Konzeptes sein. Wie auch bisher werden wir in Zusammenarbeit mit den Besitzern Fam. Piskernik die Räumlichkei-ten, den Garten und den Innenhof gerne für Veranstaltungen nützen. Das Schloss Wasserhofen ist für die Gemeinden St. Kanzian und Eberndorf somit von erheblicher touristischer und kultureller Bedeutung, und geht diese weit über die in der Stellungnahme des § 31a-Gutachtens von Dipl.-Ing. Resch unter Pkt. 2.5 Nr. 75 festgestellte punktuelle lokale Bedeu-tung hinaus. Die Lärmbelästung durch die neu zu errichtende Eisenbahnstrecke muss in jedem Fall so gering sein, dass Konzerte, Theateraufführungen und Lesungen in den repräsentativen Räumen des Hauses, dem Innenhof und dem Garten weiterhin möglich sind. Mag. Christian Ragger eh. Bgm. Thomas Krainz eh. Stellungnahme von Frau Margot Steffan, Südpromenade 48, Unterburg, 9122 St. Kanzian, vertreten durch Herrn Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt, Bahnhofgürtel 59, 8020 Graz: In Ergänzung zur Stellungnahme vom 20.11.2008, GZ BMVIT-820.284/0004-IV/Sch2/2008, bringt Frau Margot Steffan vor, dass der bei der Drauquerung auf den Grundstücken 1141, 1129/10, 1145 sowie 1142, sämtlíche KG 76118, projektierte Bahndamm kein, wie im Projekt aus-geführt, Bahndamm ist, sondern es sich zumindest in jenen Bereichen, in denen Material über eine Böschungsneigung von 2 / 3 geschüttet wird, um eine Bodenaushubdeponie handelt. Dieses Bau-

Page 410: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

410

werk ist in der projektierten Form nicht genehmigungsfähig, weil jener Teil, der eine Bodenaushub-deponie darstellt, im Bereich des HQ100 liegt. In diesem Bereich ist nach den Standortvorausset-zungen der Deponieverordnung 2008 eine Bodenaushubdeponie jedoch nicht möglich. Jene Bereiche, in denen angedacht ist, das Tunnelausbruchmaterial für die Herstellung von Inseln und Furten zu verwenden, handelt es sich ebenfalls um eine Bodenaushubdeponie im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und der DepVO 2008, die ebenfalls innerhalb des HQ 100 liegt und daher an diesem Standort nicht genehmigungsfähig ist. Weder im UVP-Verfahren noch im Projekt ist jedoch diese Tatsache berücksichtigt und es ist da-her nicht bewilligungsfähig. Es fehlen sowohl Angaben über die Beurteilung der Qualität des zur Verwendung der Schüttung beabsichtigten Materials als auch Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen des zur Schüt-tung vorgesehenen Materials auf das Grundwasser. Da dieses Material direkt in ein Feuchtgebiet eingebracht werden soll, sind jedenfalls Untersuchungen zum Eluat verhalten, vorzusehen. Als Beweis: SV aus dem Bereich Deponiebau und Abfalltechnik Dr. Martin Eisenberger eh. Stellungnahme von Frau Unterberger Karin, Nord 64, 9125 Kühnsdorf: Vertreterin Anrainern von Kühnsdorf-Nord: Es wird eine komplette Untertunnelung gefordert von Bahnhof bis zum Wald (Dobrowa) oder dass die Bahntrasse mit einer leichten Schräge (immer tiefer unter die Erde) geführt wird. Somit wäre dann das geplante Ende des Tunnels – sowie wie jetzt am Plan zu sehen – nicht beim Kreisver-kehr sondern vor dem Wald (Dobrowa). Wenn das ganze unter der Erde wäre, könnte die Straße oben geführt werden. Was ist von den Erschütterungen / Lärmschutz her besser? Es wird eine nachträgliche Überprüfung der Dezibel-Werte und Erschütterungen gefordert sowie Information über die Ergebnisse. Wäre in diesem Bereich grundsätzlich der Einbau einer Schottermatte möglich? Eine große Unruhe herrscht bezüglich der Nachtruhe.

Page 411: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

411

Karin Unterberger eh. ergänzende Stellungnahme von Frau Unterberger Karin, Nord 64, 9125 Kühnsdorf: Seit Anfang des Jahres 2009 habe ich eine Praxis als Alternativmedizinerin eröffnet und befürchte während der Bau- und Betriebsphase durch Erschütterung und Lärm Einbußen an Patienten. Ich sehe dadurch meine Existenz extrem gefährdet. Karin Unterberger eh. Stellungnahme von Frau Krenn Anna, Schreckendorf 24/25, 9120 St. Kanzian: Es wird verlangt, dass heuer noch ein neuer Trinkwasserbrunnen (oder sonstige Trinkwassermög-lichkeiten) zur Verfügung gestellt wird – da es bei Versiegung zu spät ist. Es soll nicht nur teilweise abgegolten werden – sondern voll abgegolten werden. Anna Krenn eh. Stellungnahme von Frau Anna Krenn Schreckendorf 24, 9122 St. Kanzian: Ich, Anna Krenn, halte meine Stellungnahme vom 18.11.2008 voll inhaltlich aufrecht und ergänze diese wie folgt: Hinsichtlich meines eigenen Trinkwasserbrunnens besteht bei einer Realisierung des Projektes die Gefahr des Versickerns und einer Verunreinigung meines Trinkwassers. Ich fordern, dass ein entsprechender Trinkwasserersatz kostenfrei auf 100 Jahre von der Projekt-werberin hergestellt wird. Weiters beabsichtigt die Projektwerberin, den Wirtschaftsweg S 56G zu errichten, welcher direkt von oben kommend auf mein Grundstück zuläuft. Die Projektwerberin hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Regen und Abwässer vom Weg nicht auf mein Grundstück laufen.

Page 412: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

412

Ich fordere die Einlösung meiner Grundstücke, zumal aus den in meiner schriftlichen Eingabe vom 18.11.2008 dargelegten Gründen ein Verbleib auf unseren Grundstücken in dieser Situation un-zumutbar ist. Anna Krenn eh. Stellungnahmen von Thomas und Veronika LACH, Piskertschach 15, 9122 St. Kanzian Rudolf Kern, Peratschitzen 36, 9125 Kühnsdorf Paula Kern, Peratschitzen 9, 9125 Kühnsdorf Franz Vauti, Peratschitzen 31, 9125 Kühnsdorf Johann Kern, Peratschitzen 42, 9125 Kühnsdorf Annemarie Kern, Peratschitzen 42, 9125 Kühnsdorf Otto und Hildegard Wedenig, Oberseidendorf 1, 9122 St. Kanzian Georg Jesse, St. Lorenzen 8, 9125 Kühnsdorf Josef Kern, Peratschitzen 46, 9125 Kühnsdorf vertreten durch Herrn Dr. Gerhard Brandl, dieser vertreten durch Substitut RA Mag. Stefan Kathollnig: Alle angeführten Verfahrensbeteiligten schließen sich den schriftlichen Einwendungen der Stand-ortgemeinde St. Kanzian voll inhaltlich an und erheben den Inhalt dieser Einwendungen zu ihrer Stellungnahme. Die Verfahrensbeteiligten erachten das eingereichte Projekt ohne entsprechende Verbesserungen vor allem im Bereich des Schallschutzes für nicht umweltverträglich und nicht genehmigungsfähig. Im übrigen erhalten die Verfahrensbeteiligten ihre eigenen schriftlichen Stellungnahmen voll inhalt-lich aufrecht. Mag. Stefan Kathollnig eh. Stellungnahme von Herrn Ferdinand Krenn, Sertschach, Südweg III/6, 9125 Kühnsdorf: Betr.: Studie TU Wien In dieser Studie wird die Unwirtschaftlichkeit der Koralmbahn dargestellt.

Page 413: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

413

1. Gibt es neue wirtschaftliche Argumente, die den Bau rechtfertigen? 2. Warum wird bei der Streckenführung nicht Maribor eingebunden, ein Wirtschaftraum mit rd. 600.000 Menschen ? 3. ÖBB-Generaldirektor Draxler hat die Koralmbahn als Strecke mit hohem Investitionsbedarf und geringer Achsenwirkung eingestuft. Womit kann diese Einschätzung widerlegt werden? 4. Warum werden in Zeiten knapper Steuergelder nicht der Bestand optimiert sondern durch eine Fehlplanung an den Bedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft vorbei, Steuergelder sinnlos verschwendet? Ich fordere eine klare Gegenstellungnahme zu den Alternativvorschlägen der TU Wien . Ferdinand Krenn eh. Stellungnahme von Herrn Dr. Franz Schneider, Schreckendorf 29, 9122 St. Kanzian Parzelle 608/3 KG St. Kanzian: Ergänzung zur schriftlich eingebrachten Stellungnahme vom November 2008 Ich stelle folgende Forderungen: Ad 1) Die gesundheitliche Gefährdung durch Baulärm und Staubbelästigung. Die jetzt bestehende entlang des Gartenzaun bestehende Straße darf nicht als Baustraße benützt werden. Neben dem Gartenzaun zu errichtenden Schutzwände würden den derzeit bestehenden lebenden Gartenzaun völlig vernichten, daher sind Schutzwände entfernt vom Gartenhaus zu er-richten. Die auf der Süd und Westseite des Hauses geplanten Erdmaterialdeponie ist in dieser Nähe des Hauses unzumutbar. Es würde die Einkesselung des Hauses bedeuten. Die 4 bis 5 Jah-re und 18 Stunden tägliche Baulärm und Staubbelastung in der Nähe des Hauses bedeutet, dass das Haus und Garten während der Bauphase unbenützbar wäre. Derzeit ist dieses Gebiet ein ab-solutes Ruhegebiet. Ad 2) Versiegen oder Verunreinigen der hauseigenen Quelle Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird das sensible System der Hausquelle durch Erschütterung und Grabarbeiten zu Schaden kommen. Um die Versorgung des Hauses mit Trink-wasser jederzeit sicherzustellen ist zu fordern, dass bereits vor Baubeginn eine Wasserleitung zum Haus zu legen ist und an das Trinkwassersystem der Gemeinde anzuschließen ist. Die Bedrohung der Trinkwasserversorgung durch die hauseigene Quelle ist ab Baubeginn gegeben.

Page 414: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

414

Ad 3) Die derzeitige zum Haus führende Straße ist eine Sackgasse und bedeutet daher vollkom-mene Ruhe und als solche ist sie nach der Bauperiode wieder herzustellen. Ad 4) Zum Angebot der schalldichten Fenster Dies ist zwar gut gemeint und sinnvoll, würde ich mein Dasein im Haus allein verbringen. Mindes-tens so viel Zeit verbringe ich im Garten. Dr. Franz Schneider ergänzende Stellungnahme von Herrn Miklautz Horst, Oberseidendorf 20 + 21, schriftlich eingebracht am 17.11.2008: Ich besitze ein Hotel an der Möchlinger Landesstraße in Oberseidendorf und es besteht die Be-fürchtung, dass in der Bauphase starker LKW-Verkehr nicht zu vermeiden sein wird und daher fordere ich im Bereich Oberseidendorf eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf die Dauer der Sommersaisonen als Maßnahme zum Lärmschutz. Vorgesehen wären 50 km/h während der Sommersaison. Zeitbeschränkung wenn möglich von 8 Uhr bis 22 Uhr. Weiters besteht die Befürchtung des Versiegens der Hausquelle, welche das Hotels und 4 Privat-häuser versorgt. Die Quelle wird bereits Beweisgesichert, ich gebe aber zu bedenken, wenn die Quelle während der Bauphase in der Hauptsaison versiegen sollte, müssten wir den Betrieb ein-stellen. Bitte daher um sorgfaltigste Behandlung der Quelle in der Bauphase. Horst Miklautz eh. Stellungnahme der Bürgerinitiative Srejach, Sprecher Ing. Gottfried Orasch: Hiermit wird zu Protokoll gegeben, dass die eingeschriebene Stellungnahme der Dorfgemeinschaft vom 15. November 2008 in vollem Umfang aufrecht ist. Ing. Gottfried Orasch eh. Stellungnahme von Herrn Oskar Preinig, Gemeindevorstand Peratschitzen 54, 9125 Kühnsdorf:

Page 415: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

415

Hiermit gebe ich zu Protokoll, dass die schriftliche Stellungnahme vom 23. November 2008 in vol-lem Umfang aufrecht ist. Oskar Preinig eh. Beilage Stellungnahme vom 23.11.2008 Stellungnahme von Herrn Peter Hanzmann jun. und Claudia Hanzmann, Horzach 1/8, 9122 St. Kanzian a. Klopeiner See; Wir halten unsere Stellungnahme vom 12.11.2008 voll inhaltlich aufrecht und wenden ergänzend ein: Ich Peter Hanzmann bin Eigentümer des Grundstückes 264/1 KG 76117 Srejach. Auf meinem Grundstück ist laut Projektunterlagen die Errichtung eines Auffangbeckens durch die Projektwerbe-rin geplant. Unberücksichtigt blieb der Umstand, dass das Becken für mich und meine Familie in-sofern eine Gefährdung darstellt, als dass ohne Abzäunung vor allem meine Kinder in das Becken fallen können. Die Errichtung einer Umzäunung ist sohin unbedingt erforderlich und erachte ich ohne dieser Maßnahme das Projekt für nicht genehmigungsfähig. Peter Hanzmann jun. eh. Stellungnahme von Herrn Dr. Maximilian Nachtigall, Admont 18, 9121 Tainach: Zur Ergänzung der Einwendung vom 11.11.2008, in der ich Einwände betreffend der Schallbelas-tung meiner Liegenschaft zum Ausdruck brachte, wäre folgendes zu ergänzen: Bekanntlich wurde das Gebiet an der Lasseinerbucht von der Gemeinde Völkermarkt bis vor kur-zen als Kurgebiet behandelt (Kurtaxe). Die nun durch die Bauphase auftretende massive Belas-tung durch Lärm und Staub sollte für die Anrainer in erträglichem Maß gehalten werden. Dies be-dingt, dass die Feldwege auf denen der Lastverkehr geführt wird, eine entsprechende Oberflä-

Page 416: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

416

chenbehandlung bekommen, um eine Staubbelastung zu reduzieren. Weiters sollten die Arbeits-zeiten so geregelt werden, dass die jetzt vorgesehene Ruhezeit – wie in der Gemeindeordnung beschlossen – eingehalten wird. Das betrifft besonders die Einhaltung der Wochenendruhe sowie der Nachtruhe. Es kann nicht sein, dass unter dem Vorwand Kurgebiet Menschen zur Ansieldung in das Gemeindegebiet gelockt werden und dann ohne Rücksicht auf die bestehende Situation die betroffenen Anrainer einer extremen Lärm- und Schmutzbelastung ausgesetzt werden. Dr. Maximilian Nachtigall eh. Stellungnahme von Frau Nadja undHerrn Hans-Jürgen Piwater, Waserhofen-Stauseeweg 1, 9125 Kühnsdorf: Unsere Stellungnahme vom 19.11.2008 halten wir voll inhaltlich aufrecht und führen ergänzt an, dass ohne Ablösung unserer Liegenschaft mit einer massiven Gesundheitsgefährdung für uns und unsere Kinder gerechnet werden muss. In der vorliegenden Form bzw. ohne Grundablöse erachten wir das Projekt für nicht genehmi-gungsfähig. Nadja Piwater eh. ergänzende Stellungnahme von Piwater Nadja und Hans-Jürgen Piwater: Die Aschendeponie Wasserhofen wird im Zuge der Bauarbeiten an der HL-Strecke abgetragen. Wir befürchten das durch die entstehende Staubbelastung die Gesundheit unserer Familie sehr gefährden wird und fordern auch aus diesem Grunde die Ablöse der Gesamtliegenschaft Piwater. Nadja Piwater eh. Stellungnahme von Piwater Nadja und Hans-Jürgen, Wasserhofen-Stauseeweg 1, 9125 Kühnsdorf: Ergänzung zur Stellungnahme von Frau Piwater zur EB-Verhandlung am 27.01.2009:

Page 417: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

417

Es wird ausdrücklich festgehalten, dass wir auf die Ablöse unseres Objektes bestehen, da wir der Meinung sind, dass wir mit unseren Kindern nicht jahrelang mitten im Baugeschehen leben können und unsere Kinder gesundheitliche Schäden erleiden, da sie den zu Liegenschaft gehörenden Garten in der Bauphase nicht nutzen können (durch Staub- und Lärmbelastung). Piwater Nadja eh. Stellungnahme von Herrn Besser Johann, Landwirt, Duell 3, 9125 Kühnsdorf: Bedenken: Die beanspruchten Flächen sollten in der Bauphase unkrautfrei gehalten werden. Bei der Rückga-be sollten die Steine entfernt werden. Weiters sollte eine Rückkalkung erfolgen. Der Humus darf nicht entfernt werden. Servitutsfläche müssen auch gepflegt werden (mindestens 3 x im Jahr gemäht werden). Die Baumaschinen sollten in gereinigtem Zustand angeliefert werden, damit kein Unkraut und kei-ne Schädlinge übertragen werden (Beispiel: bei der Gasleitung wurden durch italienische Bauma-schinen das „erdmandl-gras“ eingeschleppt – dafür gibt es kein Spritzmittel – keine Bekämpfung). Heutige Problem: Maiswurzelbohrer Johann Besser eh. Stellungnahme von Nerz Helmut und Martina, Albuinweg 17, 9122 Stein im Jauntal: Der Einwand vom 17.11.2008 bleibt voll aufrecht. Helmut Nerz eh. ergänzende Stellungnahme von Herrn Nerz Helmut und Martina vom 27.01.2009:

Page 418: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

418

Während der Betriebs- und Bauphase Einbeziehen des Gebäudes im Messprogramm (Erschütte-rungen) für endgültige Festlegung eventuell auftretender Gebäudeschäden, die durch den Betrieb und Bau hervorgerufen werden können. Helmut Nerz eh. Stellungnahme von Sophie Riepl, 9122 St. Kanzian, Untersammelsdorf 4, vertreten durch den Ehemann Jakob Riepl: Frau Sophie Riepl verweist nochmals ausdrücklich auf Ihre Eingabe vom 20. November 2008 und hält diese voll inhaltlich aufrecht. Jakob Riepl eh. Stellungnahme von Herrn DI Johann Gelbmann, 9131 Grafenstein; Lind 6: Ich bin Eigentümer des Grundstückes 672 KG 72200 Wölfnitz. Den Planunterlagen der ÖBB ist zu entnehmen, dass ein Zubringerweg geplant ist, der mein Grundstück im südlichen Bereich durch-schneidet. Es wäre problemlos möglich, diesen Weg weiter Richtung Süden zu verlegen, wodurch eine Be-einträchtigung meines Grundstückes vermieden wird. Der Weg, wie derzeit geplant, ist nicht im öffentlichen Interesse und erachte ich das Projekt ohne entsprechender Änderung für nicht ge-nehmigungsfähig. DI Johann Gelbmann eh. Stellungnahme von Herrn Johann Gelbmann, Lind 6, 9131 Grafenstein: Betr.: Tunneleinfahrt Lind von Klagenfurt kommend Die Tunneleinfahrt sollte um ca. 15 m nach vorne gezogen werden und die Einfahrt schräg verlau-fen, sodass sich der Schall in Richtung Rückstau reflektiert.

Page 419: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

419

Johann Gelbmann eh. Stellungnahme der Freiwilligen Feuerwehr Peratschitzen, vertreten durch Herrn Dr. Gerhard Brandl, dieser vertreten durch RA Mag. Stefan Kathollnig: Wir halten unsere schriftliche, bei der Eisenbahnbehörde eingebrachte Stellungnahme voll inhalt-lich aufrecht. Mag. Stefan Kathollnig eh. Stellungnahme von der Wassergenossenschaft Peratschitzen - St. Lorenzen, vertreten durch Herrn Hans Ramusch, Peratschitzen 55, 9125 Kühnsdorf: Die Wassergenossenschaft hält ihre schriftliche Stellungnahme vom 15.11.2008 voll inhaltlich auf-recht und wendet zu dem noch Folgendes ein: Die Zufahrtsmöglichkeit zur Quelle muss ebenfalls gewährleistet sein. Derzeit besteht eine solche Zufahrtsmöglichkeit und ist die Projektwerberin nach § 20 Eisenbahn-gesetz verpflichtet, diesen durch die Bauführung entstehenden Nachteil auszugleichen. Hans Ramusch eh. Beilage Stellungnahme vom 15.11.2008 Stellungnahme von Herrn Dr. Franz Schneider, Schreckendorf 29, 9122 St. Kanzian Parzelle 608/3 KG St. Kanzian: Änderung der Ergänzung vom 27.01.2009 zur schriftlich eingebrachten Stellungnahme vom 11. November 2008 Ich stelle folgende Forderungen:

Page 420: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

420

Ad 1) Die gesundheitliche Gefährdung durch Baulärm und Staubbelästigung. Die Baustraße wird nach neuem Plan entlang der Bahntrasse geführt. Die Gemeindestraße, die zum Haus führt, wird daher von der ÖBB lt. Mündlicher Aussage nicht genützt. Ich ersuche die ÖBB, diese Tatsache schriftlich zu bestätigen. Jedoch Baulärm und Staub werden trotzdem unzumutbaren Ausmaßes sein. Süd- und westseitig des Hauses und Gartens wird lt. Plan eine ausgedehnte Zwischenlagerung entstehen. Das be-deutet eine teilweise Einkesselung des Hauses. Ich fordere die Zwischendeponien so fern wie möglich von Haus und Garten zu halten und durch entsprechende Schutzwände abzugrenzen. Der 4 – 5 Jahre lange und bis zu 18 Stunden tägliche Baulärm und die Staubbelastung, die durch die Zwischendeponie noch größer als anderswo ist, wird das Haus und den Garten während der Bau-phase unbenützbar machen. Ich fordere daher Alternativen. In der Betriebsphase besteht ein spezielles Problem, nämlich die Nähe des Tunnelportals (Stein-tunnel). Das bedeutet bei etwa 200 Zügen pro Tag alle 6 Minuten einen Knall. Derzeit ist dieses Gebiet ein absoluter Ruheort. Ad 2) Versiegen oder Verunreinigen der hauseigenen Quelle Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird das sensible System der Hausquelle durch Erschütterung und Grabarbeiten zu Schaden kommen. Diese Quelle ist hoch gefährdet. Um die Versorgung des Hauses mit Trinkwasser jederzeit sicherzustellen ist zu fordern, dass bereits vor Baubeginn eine Wasserleitung zum Haus zu legen ist und an das Trinkwassersystem der Gemein-de anzuschließen ist. Die Bedrohung der Trinkwasserversorgung durch die hauseigene Quelle ist ab Baubeginn gegeben. Das Wasser aus der hauseigenen Quelle ist gratis. Wasser geliefert durch die Gemeinde ist aber kostenpflichtig. Diese Kosten müssen von der ÖBB getragen werden. Der Nutzwasserbrunnen ist unbeschadet zu lassen, sodass er jederzeit benützt werden kann. Ad 3) Die derzeitige zum Haus führende Straße ist eine Sackgasse und bedeutet daher vollkom-mene Ruhe und als solche ist sie nach der Bauperiode wieder herzustellen. Ad 4) Zum Angebot der schalldichten Fenster Dies ist zwar gut gemeint und sinnvoll, würde ich mein Dasein im Haus allein verbringen. Mindes-tens so viel Zeit verbringe ich im Garten. Ad 5) Alle Aspekte zusammen genommen, wird ab Baubeginn das Leben hier in meinem Garten und Haus unerträglich werden. Daher fordere ich das Ablöseverfahren aufzunehmen. Franz Schneider eh. Stellungnahme von Frau Fischer Erika, Nord 87, 9125 Kühnsdorf:

Page 421: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

421

Frau Fischer wendet ein, dass ergänzend zu den begleitenden Maßnahmen während der Bautä-tigkeit entlang des Streckenabschnittes Kühnsdorf bis Priebelsdorf Beweissicherungsmaßnahmen, sowohl in bautechnischer als auch lärmtechnischer Hinsicht, wie von den Sachverständigen heute angesprochen, begleitend vorgenommen werden, wobei eine Beweissicherung auch über der an-geregten Entfernungsstrecke von 100 m vorgenommen werden sollte. Weiters fordere ich bei sämtlichen Schäden eine Entschädigung und bei gravierenden Schäden eine Ablöse. Durch den Bau der Koralmbahn entsteht eine Wertminderung des Hauses und der Liegenschaft – daher fordere ich eine Entschädigung. Erika Fischer eh. Stellungnahme von Herrn Josef Kitz, Lind 18, 9131 Grafenstein als Sprecher der Bürgerini-tiative Admont-Lassein – Althofen-Lind: Ergänzend zur Einwendung der Marktgemeinde Grafenstein betreffend die Ablöse der Liegen-schaft Felix Krawagner in Althofen wird eingefordert, dass neben der zu erwartenden Lärmbelas-tung auch die zu erwartenden hohen Erschütterungen und die größtenteils nicht untersuchten bzw. nicht prognostizierten Beeinflussungen durch elektromagnetische Felder in die Bewertung der Fra-ge, ob das Anwesen abgelöst werden soll oder nicht, einbezogen werden. Josef Kitz eh. Stellungnahme von Dkfm. Friederike Leitgeb und Fiamma Gabelli, vertreten durch RA Dr. Peter Kammerlander: Die bisherigen Einwendungen werden aufrecht gehalten und wird ergänzend vorgebracht: Im Bereiche der Flächen der EZ 39, Grundbuch Kühnsdorf (Bahnhofsbereich) bedarf es einer Her-stellung eines Verbindungsweges zw. den beiden Restflächen über die Grünbrücke Kühnsdorf. Die allfällige Benützung des Fahrradweges ist nicht ausreichend. Es bedarf der Befahrbarkeit mit allen erforderlichen landwirtschaftlichen Maschinen, wobei insbesondere auf deren Überbreite Bedacht zu nehmen ist. Der von den ÖBB vorgeplante Begleitweg stellt einen unnötig weiten Umweg dar. Er ist auch nicht für eine Verbindung im angemessenen Ausmaß ausreichend, da infolge der Öf-

Page 422: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

422

fentlichkeit des Weges dauernd eine Säuberung der Reifen, insbesondere nach Ackerarbeiten, erforderlich wäre. Die geplante Breite mit 3,5m ist auch nicht für Gegenverkehr geeignet und man-gelt es an den erforderlichen Kurvenradien für mehrachsige und längere Fahrzeuge. Mit größeren Fahrzeugen wäre derzeit ein Umweg über den Kreisverkehr Wasserhofen erforderlich und würde dies eine übermäßige Fahrbelastung bewirken. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, dass eine künf-tige Straßenführung über die alte Bahntrasse nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet ist, da über diesen Bereich ein Bahngleis-Anschluss der geplanten Gewerbeflächen vorgesehen ist. Bei der Beurteilung des Gewerbeparks der Gemeinde ist von dem Flächenwidmungsplan 1961 auszugehen. Diese Verordnung liegt vor der Erlassung der gegenständlichen Trassenverordnung aus 2006. Auch die gesamte Planung der Eisenbahnanlage ist aus diesem Gesichtspunkt zu beur-teilen. Im Bereiche der Flächen im Bahnhofsbereich erfolgt eine markante Absenkung gegenüber dem derzeitigen Gelände sowohl im Tunnelbereich als auch im weiterfolgenden Gleis- und Bahnhofsbe-reich. Dies einerseits durch Bodenauswechslung für den Bahnkörper als andererseits durch Eintie-fung unter GOK. Derzeit erfolgt nach der Planung zw. den Profilen 102,05 – 102,32 eine Grund-wasserdrainage die jeweils 2m unter Gleisniveau erfolgt. Durch diese Absenkung bzw. Höhenkon-trolle des Grundwassers wird es zu einer großflächig in die Grundflächen reichende Absenkung des Grundwasserkörpers kommen. Bereits im UVP-Verfahren und in der ersten gutachterlichen Stellungnahme im Verfahrensrahmen wurde auf diese Gefahr der Absenkung und der Austrock-nung der Grundflächen verwiesen. Es ist daher nicht nachvollziehbar weshalb nunmehr durch gut-achtliche Stellungnahme zu den erhobenen Einwendungen ausgeführt wird, dass eine Absenkung des Grundwasserspiegels und eine Austrocknung der landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht zu erwarten sei. Hiebei ist zu berücksichtigen, dass den Grundeigentümern zur landwirtschaftli-chen Flächenbewirtschaftung das Recht zusteht Grundwasser zur künstlichen Bewässerung zu entnehmen. Es ist abzusichern, dass dieses Recht nicht beeinträchtigt wird und insbesondere eine künstliche Bewässerung der Flächen nicht erforderlich sein wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass aus dem höheren Betriebsgelände keine Verunreinigungen in den Grund-wasserkörper der nun durch die Eisenbahnanlage berührten Flächen gelangt. Auf den früheren Flächen der Teerimprägnierungsanlage für Masten bestehen umfangreiche und tiefreichende Ver-unreinigungen aus den Imprägnierstoffen insbesondere des Teeröles. Zu dieser Problematik wur-de durch die SV´s keine Stellungnahme abgegeben. Es ist hiebei eben nicht allein auf die Absen-kung durch die Bahnanlage Bedacht zu nehmen, sondern auch auf die Folgewirkung einer not-wendigen Grundwasserentnahme zum Ausgleich einer möglichen Austrocknung der Flächen. Insbesondere im Zusammenhang mit den Drainagier- und Entwässerungsmaßnahmen im Bahn-hofsbereich besteht die Gefahr, dass Verunreinigungen aus dem Zugverkehr und sonstigen Beein-trächtigungen im Bahnhofsverkehr in den Grundwasserkörper eindringen und sich auch in den Bereich der angrenzenden Grundflächen ausbreiten. Auf die Gefahr aus den Grundwasserspiegel-schwankungen wurde durch die SV´s im UVP-Verfahren und in den ersten Gutachten verwiesen. Es ist nicht nachvollziehbar weshalb nunmehr durch die SV-Begutachtung das Eindringen von Fä-kalverunreinigungen und sonstige Verunreinigungen im Bahnhofsbereich sowie von Herbiziden ausgeschlossen wird. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Darstellung. Es kann nicht davon aus-

Page 423: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

423

gegangen werden, dass die Verunreinigung im Bahnhofsbereich durch den Einsatz geschlossenen Wagenmaterials ausgeschlossen wird. Es wird in den nächsten Jahren jedenfalls noch eine Viel-zahl von Waggons mit offener WC-Anlage eingesetzt werden und muss auf diese Verunreinigung Bedacht genommen werden. Diese Düngung des Bahnkörpers wird auch zu einem erhöhten Ein-satz von Herbiziden führen. Derzeit ist eine Grundwasserdrainage unter dem Bahnkörper nur von Profil 102,05 bis Profil 102,32 vorgesehen. Im Rahmen der erfolgten Erörterungen konnte seitens der ÖBB nicht ausge-schlossen werden, dass Entwässerungsmaßnahmen über diesen Bahnhofsbereich hinaus vorge-nommen werden müssen. Da das Projekt derartige Maßnahmen derzeit nicht vorsieht würden er-weiternde Drainagen gesondert verfahrensmäßig zu behandeln sein. Die Beurteilung des Einflusses von Niederschlagswässern hinsichtlich der Einspülung und Einsi-ckerung von Wasserverunreinigungen erfolgt unter Zugrundelegung des „100jährigen Hochwas-sers“. Es fehlen hiezu Mengenbenennungen. Es muss in Hinkunft mit höheren Werten als den der-zeitigen Normwerten gerechnet werden, da erfahrungsgemäß die Menge und Dauer, sowie die Zahl der Niederschlagsereignisse zunimmt. Die Auslegung eines Starkregens auf ein 10minütiges Ereignis entspricht nicht mehr dem derzeitigen Wissensstand. Es muss in der Dimensionierung der Anlagen zur Kontrolle der Niederschlagswässer jedenfalls von Regenereignissen ausgegangen werden, die im Bereich von mehr als 300l/sek. je ha und eine längere bzw. häufigere Dauer liegen. Wenn sohin auf ein 10minütiges Ereignis mit einer Entsorgung durch Versickerung über 12 Std. ausgegangen wird, so ist dies nicht ausreichend. Es muss auch auf das kurzzeitige Aufeinander-folgen von Starkregenereignissen abgestellt werden. Im Bereiche der Walddurchschneidungen (Grundstücke 782, 795, 794, 783 KG 76112) werden sich durch Sonneneinstrahlung auf die Böschungsflächen und sonstige Austrocknungswirkungen des Einschnittes erhebliche Wirkungen der Aushagerung und zusätzlich des Sonnenbrandes etc. ergeben. Es fehlt hiezu jeglicher Darstellung seitens der Gutachter. Wenn auch in diesem Bereich kein Grundwasserkörper angeschnitten wird, so erfolgt über den Eintiefungseinschnitt ein wesent-licher Einfluss auf die Bodenfeuchtigkeit. Diese Austrocknung wird weit in die Waldbereiche rei-chen und hier insbesondere in Trockenzeiten eine Schädigung des Feinwurzelwerkes und damit des Baumwuchses bewirken. Die Gefährdung ist insbesondere aufgrund der geringen Humus-überdeckung und des anstehenden Schotterkörpers von wesentlicher Bedeutung. Auch eine Be-pflanzung der Böschungen oberhalb der Wegperme im Einschnittsbereich wird hier keine grundle-gende Verbesserung bewirken. Durch die vorgesehene Anlage von Grünbewuchs vor und innerhalb der Waldgrenze wird eine nicht zumutbare Erschwernis der Bewirtschaftung bewirkt. Dass dieser Bewuchs für die Wild- und Waldökologie von Vorteil sei ist nicht begründet. Die Grundeigentümer sprechen sich ausdrücklich gegen derartige ökologische Maßnahmen aus und sehen keine Grundlage für die Notwendigkeit einer Duldung. Es handelt sich um nicht mit der Eisenbahnanlage zwingend verbundene Pflege-maßnahmen nach ökologischen Denkansätzen. Diese Denkansätze und ökologischen Vorstellun-gen können keinesfalls Grundlage für Eigentumseingriffe nach eisenbahnrechtlichen Rechtsvor-schriften sein. Insbesondere hätte eine eingehende gutachtliche Stellungnahme zu erfolgen, da ein

Page 424: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

424

Berufen auf Wunschvorstellungen im UVP-Verfahren noch keine rechtliche Grundlage für Zwangsmaßnahmen sein kann. Es wäre die Zwangsfolge aus den Bau- und Betriebserfordernis der Eisenbahnanlage darzustellen und kann erst dann von den Grundeigentümern eine Stellung-nahme abgegeben werden. Nach derzeitiger Planung liegt der Beginn des Bahnhofsbereiches bei Bahn-km 101,843. Ab der offenen Strecke nach der Grünbrücke Kühnsdorf sind Lärmschutzmaßnahmen einerseits durch Lärmschutzwände und andererseits durch Dammschüttungen vorgesehen. Im Süden des Bahn-hofsbereiches ist anschließend an die Lärmschutzwand ein Damm mit flachen Böschungsneigun-gen vorgesehen. In dessen nördlichen, bahnhofsseitigen Böschungsbereich verläuft die Grenzlinie des Bauverbotsbereiches. Dieser Damm hat in der gegebenen Ausformung keine Notwendigkeit aus dem Bau- und dem Betriebserfordernis der Eisenbahnanlage. Es besteht kein Erfordernis von einer Lärmschutzwand abzugehen. Sofern ein zwingendes Erfordernis hinsichtlich eines Damm-bauwerkes gutachtlich ableitbar sein sollte, so könnte aufgrund der Bodenverhältnisse auch ein Bauwerk aus Steinschlichtung mit Bepflanzungsmöglichkeit und schmalem Aufstandsbereich in Erwägung zu ziehen sein. Dieses Bauwerk könnte ausschließlich in dem Bereich der Bauverbots-zone der Eisenbahnanlage angelegt werden. Es bedarf jedoch hiezu einer nachvollziehbaren Dar-stellung des Erfordernisses nach eisenbahnrechtlichen Vorschriften. Gleiches gilt hinsichtlich ähn-licher Ausführung von Lärmschutzmaßnahmen an der nördlichen Bahnhofsseite. Gefordert wird jedenfalls eine Einzäunung des Bahnhofsbereiches, da die Liegenschaftsbereiche Leitgeb/Gabelli landwirtschaftliche bewirtschaftet werden und ein Viehtrieb auf den Flächen zu beachten ist. Nach den Planungsvorgaben werden im Bereiche der Liegenschaften Leitgeb/Gabelli umfangrei-che ökologische Ausgleichsmaßnahmen geplant und vorgesehen. Diese Maßnahmen lassen sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorgaben des Eisenbahnbauwerkes nicht ableiten und sind aus dieser Sicht auch nicht betriebserforderlich. Es handelt sich nach den Verfahrensgrundlagen offen-kundig um Schönungsmaßnahmen aus touristischer und landschaftspflegerischer Sicht und Inte-resse. Wie auch im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens dargelegt, ist die Ausführung dieser Maßnahmen gesonderter Verhandlungsgegenstand zw. der Konsenswerberin und den zu belastenden Grundeigentümern. Von keinem der Gutachter kann dargestellt werden, dass eine eisenbahnrechtliche, zwangsweise Eigentumseinschränkung unumgänglich betriebserforderlich ist. Durch die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen erfolgt eine unzulässige Belastung der Grundei-gentümer und wird eine solche abgelehnt insoweit nicht eine vertragliche Rechtseinräumung auf freiwilliger Basis erzielt werden kann. Die Einräumung einer Dienstbarkeit kann nur in Erwägung gezogen werden, wenn eine vermessungstechnische Begrenzungsfestlegung erfolgt, die es jedem Grundbuchsführer ermöglicht auch ohne Freilassungserklärung des Servitutsberechtigen lasten-freie Grundabschreibungen zu genehmigen. Hinsichtlich der Beeinflussungsbereiche der für Aus-gleichsmaßnahmen erforderlichen Grundflächen liegt keine ausreichende Darstellung und Beurtei-lung durch SV-Gutachter vor. Das Wurzelwachstum und das Wachstum der Kronenbereiche von Bäumen und Büschen sind nicht willkürlich durch behördliche Grenzfestlegung einzuschränken. Nach Darstellung der derzeitigen Bepflanzungsvorstellungen würde sich ein größerer Beeinträchti-

Page 425: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

425

gungsbereich ergeben, als planlich dargestellt ist. Der Servitutsbelastete kann hier nicht darauf verwiesen werden, dass er Maßnahmen gegen ein derartiges Überschreiten der Servitutsflächen zu setzen habe. Es ist jeweils vom Servitutsverpflichteten darauf zu achten, dass nur allenfalls durch Vereinbarung festzulegende Grenzen eingehalten und Abwehrmaßnahmen zur Verhinde-rung des Überscheitens gesetzt werden. Dies in Analogie zu §14 ForstG. Hinsichtlich Alleepflan-zungen wird eingewendet, dass die zu erwartenden Bewirtschaftungseinschränkungen festgestellt und deren Erfordernis aus eisenbahntechnischer Sicht dargelegt werden. Es ist klarzustellen durch gutachtliche Beurteilung welche Restnutzungsmöglichkeiten aus eisenbahntechnischer Sicht ge-geben sind. Sofern Ableitungen aus anderen Interessensbereichen zu beachten sind, sind diese gutachtlich zu bestimmen und deren verfahrensmäßiges Erfordernis behördlich zu beurteilen. Der SV Dipl. Ing. Resch führt aus, dass zB eine steilere Böschung des Dammes entlang der Bahnhofsanlage eine Verschlechterung des Landschaftsbildes darstelle und auch die Alleepflan-zungen zur Förderung des Landschaftsbildes erforderlich seien. Es wird hiebei nicht darauf Be-dacht genommen aus welchen Bereichen die Sichtmöglichkeiten zu beurteilen sind bzw. aus wel-chen Bereichen die zu gewinnende landschaftliche Schönheit nicht mehr für die Allgemeinheit zu beobachten ist. Das heißt die vorgesehenen Verschönerungsmaßnahmen haben nur eine sehr örtlich begrenzte Verschönerungswirkung und sind nicht als weitreichende Verbesserungsmaß-nahme für einen größeren Bereich der Bevölkerung beurteilbar. So besteht von der Kanzianer Landstraße keine Sicht über die Bahnhofsanlage, da jegliche Lärmschutzmaßnahme die Sicht ab-grenzt. Im Süden ist eine Sichtbarriere zum Bahnhof gegeben, sodass Landschaftsmaßnahmen im Flächenbereich Leitgeb/Gabelli in dieser Sichtrichtung keine umfassend sichtbaren Verschöne-rungswirkung haben. Darauf wurde in der Begutachtung bisher keine Rücksicht genommen. Es ist auch die Äußerung des SV DI Resch rechtlich nicht zu begründen, wenn er meint, dass Grundstücke für Ausgleichsmaßnahmen abzulösen sind und damit das Erfordernis einer Beurtei-lung und Abwägung der Auswirkungen der Bewirtschaftung kein weiteres wirtschaftliches Erfor-dernis habe. Es wir hier die Behörde dem SV den tatsächlichen Beurteilungsrahmen aus den rechtlichen Grundlagen darzulegen haben und muss der SV auch aus den bisherigen Verfahrens-vorgaben beachten, dass durch die Gutachter von der Freiwilligkeit der Zulassung solcher Maß-nahmen ausgegangen sind. Die Maßnahmen zur Herstellung von Einschnitten des Bahnbauwerkes in den Boden erfolgen je-weils in einem Bereich mit marktmäßig gut verwertbaren Schotterkörpern. Es ist daher in der Beur-teilung der Wertigkeit dieser Eingriffe von dem Wert der möglichen Schottergewinnung auszuge-hen und bedarf es hier einer gutachtlichen Beurteilung als Grundlage für später zu beurteilende Rahmen von Zwangseingriffen in das Eigentum. Es wird daher für diese Bereiche jedenfalls eine Abgeltung von € 2,--/m³ Schotter gefordert. Festzuhalten ist, dass eine Verfolgbarkeit der Gutachtensvorlagen und deren Ergänzung im Rah-men der bisherigen mündlichen Verhandlung nicht möglich war und auch ein Überblick über den gesamten Verhandlungsverlauf nicht möglich gewesen ist. Von einer Verlesung der Gutachten und des Verhandlungsprotokolls vor Schluss der Verhandlung kann nur Abstand genommen werden,

Page 426: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

426

wenn die Zusage der Zumittlung der vollständigen Äußerungen der Gutachter und der gegen-ständlichen mündlichen Verhandlung mit Einräumung einer vierwöchigen Frist ab Zustellung an den Rechtvertreter zugesichert wird. Es wird hiezu festgehalten, dass grundsätzlich diesbezüglich bereits eine positive Stellungnahme seitens der ÖBB und des Verhandlungsleiters abgegeben worden ist. Dr. Peter Kammerlander eh. Stellungnahme der BI Stein-Seidendorf-Drauquerung, vertreten durch Dr. Katharina Pu-inbroek: Wir behalten unsere schriftlichen Einwendungen vom 11.11.2008 vollinhaltlich aufrecht. Zusatz: Es wurden laut unserer Information nicht alle hauseigenen Brunnen erfasst. Es besteht dahin ge-hend ein Nachholbedarf. Zu befürchten sind ebenfalls in diesem Bereich Neuaustritte von Quellen, Vernässung, Trockenle-gung, diese können auch Gebiete außerhalb von 100 m betreffen. Wir fordern ebenfalls hier eine Wertsicherung und genaue Kontrollen. Der Notausgang-Tunnel SA1 befindet sich in einem ökologisch beschützenswerten Gebiet, dieses ist zu erhalten. Zusatz Schallschutz: Wir müssen dahin gehend hinzufügen, dass wir als BI fordern, dass das beste Material als Schall-schutz verwendet werden sollte, welches die meiste Nützlichkeit auf Schallminderung aufweist. Es sollte hier die Effektivität und Nützlichkeit gegenüber der Ästhetik Vorzug gegeben werden. Wir beantragen eine Sanierung und Abtragung der Bestandsstrecke auf Kosten der ÖBB, weiters sind die dadurch frei werdenden Flächen, die evt. zum Verkauf angeboten werden, den jeweiligen direkten Anrainern zuerst anzubieten. Während der Bauphase des Rettungsstollens SA1 entsteht eine neuerliche Lärmquelle. Wir for-dern hier ebenfalls einen zusätzlichen Lärmschutz und Staubschutz für die Anrainer. Dr. Katharina Puinbroek eh.

Page 427: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

427

Stellungnahme von Frau Christine Serno, Seebach 3, 9125 Kühnsdorf: 28.01.2009, 14:14 Uhr Im Zuge der Grundablöse wird eine Schottergewinnung anfallen und im Zuge dessen erwarten wir eine Ablöse (in Höhe von ca. € 2 / m³). Christine Serno eh. ergänzende Stellungnahme von Dr. Katharina Puinbroek, Mag. Johannes Puinbroek, Ale-xander Puinbroek zur schriftlichen Einwendung vom 11.11.2008: Wir beantragen eine Beweissicherung (Gebäudeschäden) Bezug nehmend auf Erschütterungen während der Bauphase, beim Bau des Rettungsfluchtstollens und des Tunnel Steins und während der Betriebsphase. Wir beantragen eine Einbeziehung des Gebäudes im Messprogramm für die endgültige Festlegung des Masse-Federungsystems (es sollte um 50m ausgeweitet werden) (mit SV und ÖBB abgesprochen). Weiters beantragen wir eine Beweissicherung des Gebäudes und Grundstückes Bezug nehmend auf Vernässung, Neuaustritten von Quellen, Trockenlegung, Wassereinbrüche im Kellergeschoss, Unterspülungen, Überschwemmungen während der Bauphase des Tunnel Stein und des Ret-tungsstollens und Betriebes. Zusätzlich geht eine Gefährdung von der Quellenfassung der ÖBB in nächster Nachbarschaft die durch Sprengungen, Erschütterungen beschädigt werden könnten aus. Im schlimmsten Falle könnten Überschwemmungen, Unterspülungen, Erdrutschungen, Ein-bruch im Kellergeschoss, Zerstörung der Bausubstanz daraus resultieren. Wir beantragen zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen während Bau- und Betrieb der HL-Strecke. Wir beantragen eine Sanierung und Abtragung der Bestandsstrecke auf Kosten der ÖBB, weiters sind die dadurch frei werdenden Flächen, die evt. zum Verkauf angeboten werden, den jeweiligen direkten Anrainern zuerst anzubieten. Außerdem beantragen wir die Verlegung der L116 Kanzianer Landesstraße in Richtung Drau. Dies würde zu einer Begradigung der Straße bzw. zur Entschärfung der derzeit bestehenden scharfen Kurve beitragen. Dies wäre auch, so glauben wir, im Sinne der ÖBB, da dadurch die Ausfahrt des Rettungsplatzes leichter möglich wäre. Wir beantragen noch zum Schluss eine Wertsicherung des Wohnhauses Seidendorf 13 und dazu-gehörigem Grundstück.

Page 428: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

428

Wir halten die schriftlichen Einwendungen vom 11.11.2008 vollständig aufrecht. Dr. Katharina Puinbroek eh. Stellungnahme von Frau Czetina Ilse, Peratschitzen 57, 9125 Kühnsdorf, auch für Rack The-resia (Mutter): 28.01.2009, 13:13 Uhr Im Rahmen der eisenbahnrechtlichen Verhandlung beantrage ich eine außergerichtliche, kosten-lose Beweissicherung meiner Liegenschaft in Peratschitzen 57, 9125 Kühnsdorf. Diese Beweissicherung muss beinhalten: Lärm, Staub, Erschütterungen. Weiters wird beantragt alle Forderungen der Bürgerinitativen der Fremdenverkehrsregion Klopei-nersee, Turnersee auch in meine privaten Interessen einfließen zu lassen. Der oben angeführte Antrag wird zugleich für meine Mutter, Frau Rack Theresia, Peratschitzten 40, 9125 Kühnsdorf, gestellt. Ilse Czetina eh. Stellungnahme der vereinigten Bürgerinitiativen der Fremdenverkehrsregion Klopeiner-see/Turnersee, vertreten durch Josef Kitz, Lind 18, 9131 Grafenstein: Die Bürgerinitiativen der Fremdenverkehrsregion Klopeiner See – Turnersee (BI) führen Be-schwerde gegen die Art und Weise der Abhandlung des gegenständlichen Verfahrens einer öffent-lichen Erörterung und einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen: Am 27. Jänner war nach 13:00 Uhr nicht klar, ob die öffentliche Erörterung weiter geführt wurde oder ob bereits die mündliche Verhandlung abgehalten wurde. Es wurde weiters nicht bzw. nicht allgemein verständlich erklärt, in welcher Art und Weise die mündliche Verhandlung ablaufen soll. Im Edikt vom 9. Dezember 2008 steht auszugsweise folgendes: „Zu diesem Vorhaben findet nun-mehr eine öffentliche Erörterung und mündliche Verhandlung …. statt.“ und weiters: „Über die öf-fentliche Erörterung ist eine Niederschrift nicht zu erstellen.“ Der letzte Satz lässt darauf schließen, dass über die mündliche Verhandlung sehr wohl eine Nie-derschrift verfasst wird. Es musste jedoch festgestellt werden, dass die Niederschrift offensichtlich derart verfasst wird, dass weitere Eingaben der Beteiligten schriftlich eingegeben werden müssen, die gutachterlichen Stellungnahmen ebenfalls schriftlich erfolgen und die Niederschrift im wesentli-chen eine Zusammenfassung dieser Schriftstücke ist.

Page 429: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

429

Diese Vorgangsweise sieht nicht vor, dass die mündlich vorgetragenen Einwendungen und vor allem auch nicht die mündlich abgegebenen Stellungnahmen der Gutachter und jene der Bauwer-berin in einer Niederschrift erfasst werden. Ohne Protokollierung der mündlich abgegebenen Ein-wendungen und vor allem ohne Protokollierung der mündlich abgegebenen gutachterlichen Stel-lungnahmen gerät die mündliche Verhandlung zur Farce. Diese Vorgangsweise lässt jede mündliche Einwendung zur Makulatur verkommen und lässt vor allem rechtlich nicht Versierte in dem Glauben, dass die Antworten der Gutachter und die Stel-lungnahme der Bauwerberin im weiteren Verfahren Berücksichtigung finden und in der Bescheid-erstellung ihren Niederschlag finden. Auf die bis 28. Nov. 2008 schriftlich eingebrachten Einwendungen wurde seitens der Gutachter auch schriftlich reagiert. Es wird hier fest gehalten, dass laut Aussage des Verhandlungsleiters, Mag. Siemezsberger, alle gutachterlichen Stellungnahmen um 12:00 Uhr des heutigen Tages vor-liegen sollten. Tatsächlich ist das um 13:00 Uhr noch nicht der Fall. Auch wenn einzelne gutachterliche Stellungnahmen früher vorgelegen sind ist es unmöglich, das gesamte Konvolut in der zur Verfügung stehenden Zeit zu studieren und allfällige daraus resultie-rende weitere Einwendungen zu verfassen. Die BI hält fest, dass die bisher eingebrachten Einwendungen keinesfalls als beantwortet gelten können. Die fachliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen folgt, soweit sie bisher eingesehen wer-den konnten, alten Rastern und ist für die Anrainer und die BI keinesfalls zufrieden stellend. Hier fehlt auch die Einbringung der mündlichen Einwendungen und in hohem Maße die Protokollierung der während der Verhandlung mündlich abgegebenen gutachterlichen Stellungnahmen, und jenen der Bauwerberin. Die BI fordert die uneingeschränkte Berücksichtigung aller Eingaben im weiteren Verfahren. Die BI fordert weiter eine Stellungnahme zu jenen Eingaben, die während oder nach Fertigstellung der gutachterlichen Stellungnahmen eingebracht wurden. Diese sollte zeitnah den BI übermittelt werden. Die BI fordert auch die Einräumung einer angemessenen Frist um allfällige weitere Einwendungen zu allen gutachterlichen Stellungnahmen abgeben zu können. Für die Vereinigten Bürgerinitiativen der Fremdenverkehrsregion Klopeiner See – Turnersee Josef Kitz eh.

Page 430: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

430

Stellungnahme von Martinschitz Hildegard und Mag. Karin Wank, Piskertschach 11 und 9, 9122 St. Kanzian: Auf Grund der Lage unserer Liegenschaft wird der Antrag gestellt, die Erschütterungsmaßnahmen so zu adaptieren, dass von vorneherein Schäden ausgeschlossen werden können. Wir benützen unseren Hausbrunnen und befürchten durch die Errichtung des Projektes das Versiegen oder Qualitätsbeeinträchtigungen in qualitativer und quantitativer Sicht. Wir betreiben eine Privatpension und fordern sämtliche Maßnahmen zum Schutze des Betriebes hinsichtlich Lärm-, Staub-, und Verkehrsbelastungen zu treffen um wirtschaftliche Ausfälle zu vermeiden. Zur Bauphase wird beantragt, dass an Wochenenden keine Bautätigkeiten durchgeführt werden. An Wochentagen darf die Bautätigkeit nur bis 18:00h erfolgen. Zur Lärmbelastung während der Betriebsphase wird gefordert, dass nicht nur in der Nach die Vorgaben der WHO einzuhalten ist sondern dass auch in den Abendstunden d.h. ab 18.00h die WHO-Vorgaben anzuwenden sind, da die Erholungsphase für Menschen schon in den Abendstunden erfolgen sollte. Zu allen anderen Themen, das Projekt betreffend, schließen wir uns den Forderungen der Bürger-initiativen an. Martinschitz Hildegard eh. Stellungnahme der Zveza Bank, Bank und Revisionsverband reg. GenmbH, vertreten durch Herrn Adolf Eisner, 9133 Miklautzhof 13: Wir fordern, bei Abbau von Schotter auf unserem Grundstück Nr. 764, 76112 KG Priebelsdorf € 3,--/m³ Das von den ÖBB beanspruchte Servitutsrecht für die Servitutsflächen Parz. Nr. 803/6 und 802/4 76112 KG Priebelsdorf, soll nach spätestens 25 Jahren aufgelöst werden. Adolf Eisner eh. Stellungnahme von Mag. Piskernik Heinz, Schlossweg 1, 9125 Wasserhofen: Eines der grundlegenden Probleme ist die Lärmsituation. In dem Gutachten ARGIS erfolgt nur eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit rechtlichen Belangen und dies offensichtlich im Hinblick

Page 431: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

431

auf die Meinung im Gutachten Dr. Marth, dass im gegenständlichen Fall eine Konzentration auf Schutzmaßnahmen am Gebäude zu erfolgen habe, da für ein einzelnes Objekt Maßnahmen am Gebäude kostengünstiger sind, als Maßnahmen im Eisenbahnbereich. Hier ist jedoch eine einge-hendere Auseinandersetzung mit den rechtlichen Eingriffsmöglichkeiten hinsichtlich der Anbrin-gung von Lärmschutzfenstern erforderlich. Das Gebäude steht unter Denkmalschutz und können sohin Eingriffe insbesondere im Fassadenbereich nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehör-de erfolgen. Aufträge der Eisenbahnbehörde können diese rechtliche Barriere ebenso übersprin-gen wie der Eigentümer zu Bewilligungsanträgen von Schutzmaßnahmen oder sonstigem Handeln gezwungen werden kann. Es können seitens der Eisenbahnbehörde nur Maßnahmen festgelegt werden, die das Eisenbahnunternehmen aufgrund behördlicher Aufträge und Zwangsmaßnahmen auch tatsächlich ausführen kann und die der Eigentümer zu dulden hat. Der Eigentümer kann je-doch nicht zur Stellung von Anträgen an die Denkmalschutzbehörde gezwungen werden, um dem Eisenbahnunternehmen die Durchführung nicht gewollter und nicht angemessen Erfolg bringender Maßnahmen zu ermöglichen. Der SV ARGIS muss sich mit den Konsequenzen eines Eingriffes im Gebäudebereich hinsichtlich der Vorgaben des Denkmalschutzes und des Eingriffes auseinandersetzen und daher auch die Folgen eines Eingriffes in die Stilelemente darstellen und die Folgen beurteilen. Dies ist weder durch ARGIS noch durch einen anderen SV erfolgt und ist keine auf gleicher wissenschaftlicher Ebene liegende Gegenstellungnahme zu den Ausführungen des Landeskonservators und meiner Darlegungen gegeben. Durch die Begutachtung ist eindeutig festgestellt, dass im Raum zw. der Eisenbahnanlage und dem Schlossobjekt eine überhöhte Lärmbelastungssituation gegeben ist. Diese Belastungssituati-on liegt über der Grenze der Zumutbarkeit und bereits im Bereiche einer Gesundheitsschädigung. In Folge dieser Situation vor der Schlossfassade kommt der SV zu dem Schluss, dass eben zur Erhaltung der bisherigen Ruhesituation zwingende Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind. Aus der Rechtsprechung hinsichtlich der Schutzmaßnahmen bei gewerblichen Anlagen und sonstigen Bauten ist klar gestellt, dass die Schutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze des Betriebsobjek-tes vorzusorgen sind. Wenn die Gefahr von Gesundheitsschädigungen – wie hier durch die Begut-achtung festgestellt – gegeben ist, so muss im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes auch hier der Lebensbereich von mir und den Bewohnern des Wohnobjektes auch im Freien geschützt werden. Dies auch dann, wenn es sich um ein einzelnes Objekt handelt. Maßgeblich für die Beurteilung darf nicht die Einzellage des Objektes sein. Schutzziel haben die Bewohner des Objektes zu sein, die Konzentration auf mich als Grundeigentümer ist rechtlich und gesundheitlich nicht ausreichend. Faktum ist, dass es sich um ein Wohnobjekt für eine Mehrzahl von Bewohnern handelt und sich der Schutz auf die Gesundheit aller Bewohner zu beziehen hat. Es ist nicht nur der Innenraum des Objektes maßgeblich für die Beurteilung sondern eben auch der Außenbereich, der Aufenthaltsbe-reiche der Bewohner darstellt. Wenn Fenster zum Schutz der Innenbereiche erforderlich sind, er-gibt sich daraus zwingend, dass auch für den Außenbereich eine Schutzmaßnahme an der Grenze der Eisenbahnanlage im Sinne der Gesundheitsvorsorge zwingend erforderlich ist. Aus den Erörterungen der SV´s ergibt sich, dass im Umweltbereich des Gebäudes durch Fahrbe-wegungen und Baumaßnahmen erhebliche Staubbelästigungen zu erwarten sind. Es sind daher jedenfalls Auflagen zu erteilen, dass in jenen Bereichen in denen durch eine Staubfreimachung

Page 432: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

432

keine Vorsorge gegen Staubentwicklung möglich ist, durch ein Feuchthalten der Erdbereiche eine Staubentwicklung unterbunden wird. Durch Feuchthalten des Bodens kann jedenfalls eine Staub-entwicklung angemessen hintangehalten werden. Im Weiteren verweise ich darauf, dass sich die vorliegenden Gutachten nur bruch-stückweise mit meinem Vorbringen und meinen Einwendungen befassen und bedarf es daher jedenfalls einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit meinen Einwendungen, wenn diesen nicht stattgege-ben wird. Ich halte fest, dass ich meine erhobenen Einwendungen im vollen Umfang aufrecht halte, auch hinsichtlich vorliegender gutachterlicher Stellungnahmen, fehlt diesen die für mich erforderliche Nachvollziehbarkeit und kann meinerseits in wesentlichen Bereichen nicht der Zusammenhang mit meinen Einwendungen nachvollzogen werden. Wie bereits in den Einwendungen dargestellt, sind die den Beurteilungen zugrunde gelegten Mes-sungen nicht repräsentativ. Sie wurden bei nicht vergleichbaren Belastungszuständen, insbeson-dere aus dem Verkehr, erhoben. Es muss damit gerechnet werden, dass sich Erhöhungen gegen-über den derzeitigen Beurteilungsparametern ergeben. Es ist daher vorzusorgen, seitens der Be-hörde, dass bei nachweisbarer Änderung der Beurteilungsparameter jedenfalls seitens der Kon-senswerberin Zusatzmaßnahmen zu setzen sind. Es darf bei hervorkommen der Notwendigkeit von Zusatzmaßnahmen diesen nicht dadurch ausgewichen werden, dass der Einwand überhöhter Kostenbelastung erhoben wird um die Nachbesserungen zu vermeiden und auf eine Entschädi-gungsbasis auszuweichen. Es wird jedenfalls immer von einer Gesamtbeurteilung bezogen auf den heutigen Beurteilungsstand auszugehen sein. Wie bereits in den Einwendungen ausgeführt besteht auf der, der Eisenbahnanlage abgewandten Seite des Bauwerkes derzeit eine Lärmbelastung von nur 35 dB bzw. darunter. Grenze der ortsüb-lichen Belastung nach zivilrechtlicher Regelung ist diese Lärmsituation. Jede gegenüberliegende Lärmbelastung ist jedenfalls entschädigungsmäßig zu beurteilen und hat daher im gegenständli-chen Verfahren eine Prüfung der Vermeidbarkeit zu erfolgen. Dies auch wenn die SchIV eine hö-here Belastung zulässt. Maßgeblich für die Zulässigkeit einer Belastung muss im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes immer das Maß der zivilrechtlichen Zulässigkeit und der Entschädigung sein. Ich darf nicht schlechter gestellt werden als ein anderer Staatsbürger, für den die nachbar-rechltlichen Regelungen § 364 ff ABGB anzuwenden sind, da durch die gegenständliche behördli-che Genehmigung andere zivilrechtliche Abwehrmöglichkeiten genommen werden und sohin Be-einträchtigungen abzugelten und im Verfahren abzuwägen sind. Hier wird auf die Ausführungen und Forderungen von Dr. Marth und meine bisherigen Einwendungen verwiesen. Der SV Silny geht auf die gutachterlichen Ausführungen des SV König nicht nachvollziehbar ein. Die Darlegung der Meinungsdivergenz stellt keine sachliche und fachliche Auseinandersetzung mit dem maßgeblichen Thema dar. Meiner Ansicht nach zeigt der SV Silny eine Voreingenommenheit die an seiner SV-Qualifikation zweifeln lässt, weshalb hier meinerseits Befangenheit als Ableh-nungsgrund geltend gemacht wird. Es wird die Behörde einen neutralen SV ergänzend beizuzie-hen haben, um der persönlichen Auseinandersetzung zw. den SV´s auszuweichen.

Page 433: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

433

Punkt 8 meiner Stellungnahme Instandhaltung, Wartung, Pflege, Betriebsdauer wird durch die SV´s nicht behandelt und fehlen hier jegliche Ansätze einer Auseinandersetzung mit diesen Berei-chen und fordere ich eine nachvollziehbare Stellungnahme zu diesen Einwendungsbereichen. Hinsichtlich der gutachterlichen Festlegung Fäkalaerosole ist anzuführen, dass gerade der Bereich anschließend zum Bahnhof eine besondere Belastungszone darstellt, da ja im Bahnhofsbereich die Benützung nicht angemessen geschlossener WC-Bereiche untersagt ist. Es darf in der Beurtei-lung nicht vom zukünftigen Waggonmaterial ausgegangen werden. Es werden in den nächsten Jahren noch so zahlreiche alte Waggons eingesetzt sein, dass eine zu beurteilende Immissionsbe-lastung zu erwarten und zu beurteilen ist. Durch das bisherige Verfahrensergebnis ist festgestellt, dass in meinem Bereich eine Baulärmbe-lastung durchgehend von über 45 dB gegeben sein wird und wird davon ausgegangen, dass auch zw. 20:00h bis 22:00h ein wirtschaftlicher Schutz vor dieser Belastung nicht möglich sein wird. Hiezu ist festzustellen, dass dieses Schutzerfordernis einer allgemeinen Beurteilung unterliegt und die Schutznorm des Nichtüberschreitens von 45 dB jedenfalls einzuhalten sein wird. Die Frage der Wirtschaftlichkeit kann hier nicht einen Schutz meiner Gesundheit minimieren oder ausschließen. Auch hier darf keine Konzentration auf meine Person erfolgen sondern ist auf den Schutz der Be-wohner des Objektes insgesamt abzustellen. Bezug nehmend auf die Stellungnahme von Dr. Resch lege ich ein Schreiben der Marktgmeinde Eberndorf vor. Ich nehme dann Abstand vom Begehren der Verlesung aller Gutachten und des heutigen Ver-handlungsprotokolls, wenn mir mit Zustellung des gesamten Protokolls, einschließlich des vollen Umfanges des Protokolls einschließlich aller SV-Stellungnahmen und Gutachten eine Frist für eine schriftliche Äußerung von vier Wochen eingeräumt wird. Ich bitte dazu, um zusätzliche Übermitt-lung einer Ausfertigung der Verhandlungsschrift in elektronischer Form. Mag. Heinz Piskernik eh. Beilage Schreiben der MG Eberndorf vom 12.11.2008 Stellungnahme von Herrn Mathäus Preinig, Peratschitzen 10, 9125 Kühnsdorf: Ich bin Eigentümer der EZ 10 KG St. Marxen, Einwand gegen Trassenführung

Page 434: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

434

Die Trassenverordnung ohne Bescheid und Erörterung hat als fakultative Widmungsschutzverfü-gung für die Gemeindeplanung ein Bauverbot zu Lasten der betroffenen Grundeigentümer zum Gegenstand und greift daher in der Rechtssphäre ein. Ein relatives Bauverbot bzw. eine Bauverbotswirkung würde für die eingerichtete und zu erwei-ternde Gewinnung von mineralischen Rohstoffen und Deponien auf Parzelle 372 eine Einschrän-kung bedeuten. Die Betriebsstätte dafür besteht schon vor Erlassung der Trassenverordnung. Im Rahmen der gem. § 35 Eisenbahngesetz gebotenen Interessenabwägung können Parteien des eisenbahnrechtlichen Verfahrens geltend machen, dass das in Aussicht genommene Projekt in anderer, für den betroffenen Grundstückseigentümer in einer weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden kann. Diese Trassenführung würde wegen der offenen Peratschitzenbrücke und der lärmver-ursachenden Hochführung der Gemeindestraße über die Bahnstraße bei km 103.5 zu einer massi-ven Entwertung des Baulandes meiner Parzellen 160/1, 154 KG St. Marxen führen. Im Vorprüfungsverfahren (UVP) wurde kein Trassenvergleich mit der 2E durchgeführt, obwohl dies bei Enteignungen bei Grundstücken zwingend vorgeschrieben ist. Eine Grundabtretung für die landschafts- und wertvernichtende 2E und der unzumutbaren Hochführung der Gemeindestraße kann ich als kostenbewusster Steuerzahler keine Zustimmung geben. Ich verweise auf die ausführlichen Stellungnahmen Nr. 828 bis 837 vom 10.06.2002 bezüglich UVP – HL- Trasse Koralmbahn Abschn. Aich – Althofen/Drau Mathäus Preinig eh. Stellungnahme von Herrn Mathäus Preinig, Peratschitzen 10,9125, Kühnsdorf: Ich bin Eigentümer der EZ 10 KG St. Marxen Wasser: Das südlich der Bahntrasse bei km 103.825 ausfließende Grund- und Quellwasser soll wie bisher unter der Bahntrasse nach Norden abgeleitet werden. Es speist einen Teich und dient als Trink-wasser für Weidetiere auf meinen Parzellen 509, 168/3-9, KG Srejach. Bahnwässer dürfen diesem Gewässer nicht zugeleitet oder eingeleitet werden. Neue und geänderte Grundwasseraustritte durch Baumaßnahmen in diesem Bereich sind in einem gesonderten Konzept abzuleiten. Weg

Page 435: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

435

Die Zusage zu einer Benützung des Ortschaftsweges 1006/2 (ich bin der größte Anteilsberechtig-te) wird nur unter der Bedingung gegeben, dass im Ortsbereich Peratschitzen bei Objekt Nr. 10 kein wie immer gearteter Bauverkehr wegen Lärm, Staub, Erschütterung und anderen Beschädi-gungen stattfindet. Mathäus Preinig eh. Stellungnahme von Herrn Mathäus Preinig, Peratschitzen 10, 9125 Kühnsdorf: Ich bin Eigentümer der Parz. 165/1 KG St. Maxen, Objekt 10. Ich befürchte, dass durch die wasserbaulichen Anlagen (Rückhaltebecken, Einleitung der Brü-ckenwässer in den Peratschitzenbach) Verunreinigungen im Bach entstehen könnten. Dadurch wäre die Bewässerung der Parz. 165/1 gefährdet und auch das Wohnobjekt Nr. 10 durch den defekten, in einem Meter Abstand vorbeiführenden Ableitungskanal, der Vernässung ausge-setzt. Ich verlange von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG Gewährleistung und Schadloshaltung. Mathäus Preinig eh. Stellungnahme von Erika Leschnig, 9125 Kühnsdorf, Mitte 24, vertreten durch Herrn Ing. Wolfgang Jessernig, 1925 Kühnsdorf, Mitte 24: Ich fordere, bei Abbau von Schotter auf meinem Grundstück Nr. 805, 76112 KG Priebelsdorf € 3,--/m³ Das von den ÖBB beanspruchte Servitutsrecht für die Servitutsflächen Parz. Nr. 805 soll nach spä-testens 25 Jahren aufgelöst werden. Ing. Wolfgang Jessernig eh.

Page 436: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

436

Stellungnahme von Robert Cesar, 9125 Kühnsdorf-Mitte 13: Ich fordere, bei Abbau von Schotter auf meinem Grundstück Nr. 756, 734, 804, 914, KG Priebels-dorf 76 112, € 3,--/m³ und auch bei den vorübergehend beanspruchten Flächen Parz. Nr. 804/4 KG Priebelsdorf, und auch Servitutsflächen Parz. Nr. 914. Das von den ÖBB beanspruchte Servitutsrecht für die Servitutsflächen Parz. Nr. 756 und 734, 914 und 804/4 soll nach spätestens 25 Jahren aufgelöst werden. Robert Cesar eh. Stellungnahme von Felix Kügler, 9125 Kühnsdorf_Mitte 10: Ich fordere, bei Abbau von Schotter auf meinem Grundstück Nr. 736, KG 76112 Priebelsdorf, € 3,--/m³ und auch bei den vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen Parz. Nr. 736, KG Priebelsdorf, sowie die Kauffläche Parz. Nr. 791, 804/6,, KG Priebelsdorf. Die Servitutsflächen Parz. Nr. 736 und 791, KG Priebelsdorf sollen ebenso mit € 3,--/m³ bei Schotterabbau ausbezahlt werden. Das von den ÖBB beanspruchte Servitutsrecht für o.a. Servitutsflächen soll nach spätestens 25 Jahren aufgelöst werden. Felix Kügler eh. Stellungnahme von Kruschitz Werner Immobilienverwaltung GmbH und Co KG vertreten durch Mag. Christian Ragger: Vorab wird die schriftliche Einwendung vom 26.11.2008 vollinhaltlich aufrechterhalten und ergän-zend ausgeführt, dass insbesondere während der Bauphase eine bautechnische, hydrologische und lärmtechnische Beweissicherung stattfindet. Dies betrifft insbesondere die von der Kruschitz GmbH bestehenden Gebäude im Norden des Betriebsgeländes angrenzend an die Haupttrassie-rung der Konsenswerberin. Weiters durchschneidet sowohl eine Gas-, eine Stromleitung, als auch eine Kanalleitung das Areal der Einschreiterin und sind daher die notwendigen Beweissicherungen und Umlegungen von Seiten der Konsenswerberin vorzunehmen. Selbiges gilt für den Oberflä-chenwasserkanal. Am Areal der Einschreiterin befinden sich zwei Brunnen, wobei hier eine beglei-tende Beweissicherung für die Zeit der Bauphase vorgenommen werden muss.

Page 437: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

437

Auf Grund der Vereinbarung zw. der ÖBB Infrastruktur Bau AG, PLK4 und der Rechtsvorgängerin der Fa. Kruschitz GmbH wurde festgelegt, dass eine Anschlussbahn an das bestehende Bahn-hofsareal Kühnsdorf in die Projektplanung eingearbeitet wird. Durch die nunmehr fehlende An-schlussbahn erfolgt eine unmittelbare in das Eigentum der Einschreiterin eingreifende Maßnahme. Die Einschreiterin beantragt sämtliche im Rahmen der gegenständlichen Verhandlung eingebrach-ten Einwendungen zum Verhandlungsakt zu nehmen, eine schriftliche Protokollausfertigung der stattgefundenen mündlichen Verhandlung zuzustellen und die Einräumung einer Frist von 4 Wo-chen zur Stellungnahme einzuräumen. Mag. Christian Ragger eh. Stellungnahme von Bürgerinitative Peratschitzen – St. Lorenzen, Sprecherin: Ilse Czetina, Peratschitzten 57, 9125 Kühnsdorf: 28.01.2009, 13:20 Uhr Die BI Peratschitzen – St. Lorenzen bringt für folgende Anrainer Anträge ein: Frau Wagner Daniele, Duell Frau Wagner beantragt die außergerichtliche, kostenlose Beweissicherung ihrer hauseigenen Quelle. Sie weist darauf hin, dass der Ort Duell über kein öffentliches Wasserversorgungsnetz ver-fügt und es während der Bauarbeiten in einer Nachbarortschaft bereits Probleme mit der Trink-wasserversorgung gegeben hat. Weiters erklärt Frau Wagner, dass sie über mehrere landwirt-schaftliche Nutzflächen verfügt und keine dieser Flächen für ökologische Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stellt. Wassergenossenschaft Peratschitzen – St. Lorenzen Die Wassergenossenschaft Peratschitzen – St. Lorenzen hat bereits im Rahmen der Einreichfrist zu den eisenbahnrechtlichen Einreichunterlagen eine Stellungnahme abgegeben und beantragt diese in die mündliche (heutige) Verhandlung aufzunehmen. Es ist größte Vorsorge zu treffen, dass die Trinkwasserversorgung für die Mitglieder dieser Was-sergenossenschaft gewährleistet ist (42 Haushalte). Dies betrifft die Bau- und Betriebsphase. Familie Piwater, Wasserhofen Familie Piwater beantragt die Ablöse der gesamten Liegenschaft, da es keinesfalls zumutbar ist, über 6 Jahre mitten im Baufeld zwei kleine Kinder aufwachsen zu lassen. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass diese Forderung der Familie Piwater von Herrn Prof. Marth, Gutachter für Um-welthygiene und der BI Peratschitzen – St. Lorenzen unterstützt wird.

Page 438: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

438

Die beantragte Ablöse betrifft nicht nur das Wohngebäude sondern auch alle dazugehörigen Grundstücksflächen. Die von Herrn Mag. Kathollnig (Rechtsanwaltskanzlei Dr. Brandl), im Zuge der eisenbahnrechtli-chen Verhandlung am 27.01.2009 eingebrachten Anträge, im Auftrag der Gemeinde St. Kanzian, bleiben inhaltlich voll aufrecht. Die eingebrachte Einwendung der BI Peratschitzen – St. Lorenzen, vom 20.11.2008, die in der Einreichfrist zu den eisenbahnrechtlichen Einreichunterlagen eingebracht wurde, ist als Einwen-dung im Rahmen der eisenbahnrechtlichen Verhandlung zu werten. Auf Grund der teilweise vorliegenden Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 27.01. und 28.01.2009 wird von Seiten der BI Peratschitzen – St. Lorenzen in Absprache mit den nachste-henden angeführten BI die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung abgelehnt. Begründung: Aus der Sicht der BI sind noch etliche Fragen ungeklärt. Die Frage von Grundi-nanspruchnahmen wurde von Seiten der ÖBB noch nicht zur Gänze abgehandelt. Auf die Forde-rungen der BI wurde großteils nicht eingegangen. BI Tourismusverband Klopeinersee – Turnersee BI Stein / Drauquerung BI DG Oberseidendorf / Piskertschach / Schreckendorf BI DG Srejach BI Admont / Lassein / Lind / Althofen Alle angeführten BI schließen sich inhaltlich der Einwendung der Gemeinde St. Kanzian am Klo-peiner See / Gutachterliche Stellungnahme ARCHI NOAH DI Robert Unglaub – eingebracht von RA Dr. Gerhard Brandl, und der Stellungnahme des Tourismusverbandes Klopeinersee – Turner-see, an. Der bereits eingebrachte Antrag der Wassergenossenschaft Peratschitzen – St. Lorenzen wird von Seiten der BI Peratschitzen – St. Lorenzen voll unterstützt. Bauphase Peratschitzen – Staub- und Lärmbelastungen

Durch die Errichtung der neuen Zufahrtsstraße zum Ort Peratschitzen, die als Variante-Ost be-zeichnet und von der Gemeinde St. Kanzian und der BI Peratschitzen – St. Lorenzen abgelehnt wird, ist auch die Errichtung von Stützmauern erforderlich. Diese Baumaßnahme und die beabsich-tige Verlegung der Zusatzstraße, führen zu erhöhtem Staub-, Lärm- und Erschütterungsmaßnah-men. Nachdem diese Baumaßnahmen erst nach Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung in die Planung genommen wurden, werden die vorgelegten Prognosen stark angezweifelt, d. h. als Laien

Page 439: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

439

sind wir nicht in der Lage nachzuvollziehen, ob die Berechnungen diese Baumaßnahmen beinhal-ten. Es wird ausdrücklich gefordert, dass die Lärm-, Staub- und Erschütterungsbelastungen auf das Minimalste zu reduzieren sind. Es sind daher folgende Liegenschaften außergerichtlich und auf Kosten der ÖBB Beweis zu si-chern:

- Krautberger - Brill-Edwards - Czetina - Rack - Vauti - Schwarzbauer - Hanschur - Trampitsch - Seifried - Toplitsch - Künstl - Kogelnig - Kern Josef, Kern Johann, Kern Rudolf - Greiner - Krassnig Adele, Krassnig Heinrich, Krassnig Gerlinde - Lengauer - Stein

Von Seiten der BI Peratschitzen – St. Lorenzen wird beantragt folgende Unterlagen vorzulegen:

- sämtliche behördlichen Genehmigungen die für die Errichtung von den angegebenen Stützmauern notwendig sind

- Unterlagen über die Beweissicherung der Straße von St. Kanzian nach Untersammelsdorf und Vorlage sämtlicher behördlicher Genehmigungen für die Errichtung und des Betriebes dieses Versuchsfeldes.

Im Zuge der eisenbahnrechtlichen Verhandlung (am 27.01.2008) wurde von Seiten der ÖBB mit-geteilt, dass die Ortschaft Peratschitzen während der Bauphase durch keinen Baustellenverkehr belastet wird. Diese getätigten Zusagen sind unbedingt einzuhalten. Lückenschluss Westportal Grünbrücke Peratschitzen – Ostportal Tunnel Srejach

Die BI Peratschitzen – St. Lorenzen fordert die freie Strecke zwischen Westportal Grünbrücke Pe-ratschitzen – Ostportal Tunnel Srejach Lärmschutzmaßnahmen, die zu einer Verbesserung der Lärmsituation für die Ortschaften Peratschitzen, St. Lorenzen, Brenndorf, Duell, St. Marxen, Sre-jach, Sertschach, Oberburg und Unterburg führen.

Page 440: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

440

Auf Grund der vorgegebene Landschaft könnte der Lärmschutz durch Anschüttung von Wällen wesentlich verbessert werden. Diese Maßnahme würde nicht übermäßige zusätzliche Kosten ver-ursachen. Diese Wälle könnten zu dem als ökologische Ausgleichsflächen ausgezeichnet werden. Laut Aussage von Herrn Ing. Lassnig (Gutachter Lärmtechnik) am heutigen Tag (28.01.2009) könnten durch zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen noch wesentliche Verbesserungen erzielt wer-den. Lärm Bauphase Für die Bauphase wird beantragt, dass auch in den Abendstunden sowie am Wochenende keine Bautätigkeiten durchgeführt werden. Dazu wird auf die zahlreichen Eingaben der Anrainer hingewiesen. Frachtenbahnhof bzw. Verladestation Kühnsdorf – Gewerbepark Von den örtlichen Gemeinden und den Wirtschaftstreibenden der Region wird in Kühnsdorf ein Frachtenbahnhof gefordert, da beabsichtigt ist auf dem ehemaligen Funder-Gelände Betriebsan-siedlungen zu adaptieren. Sollte diese Forderung der Gemeinden umgesetzt werden, sind neue Lärmberechnungen durchzu-führen, da für dieses Gebiet mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist und diese Betriebs-ansiedlungen derzeit nicht in der Planung vorgesehen sind. Von Seiten der BI Peratschitzen – St. Lorenzen wird ausdrücklich festgehalten, dass wir uns nicht gegen Ansiedelung von Betrieben stellen, wir begrüßen die Schaffung von Arbeitsplätzen in unse-rer Region und fordern für die Anrainer lediglich die Beibehaltung der zumutbaren Lebensqualität. Zufahrtsstraße Peratschitzen Die Umweltverträglichkeitsprüfung hat die Zufahrtsstraße Peratschitzen mit einer Straßenunterfüh-rung vorgesehen und für umweltverträglich empfunden. Nach Abschluss der Umweltverträglich-keitsprüfung wurde von der ÖBB eine neue Variante vorgelegt. Diese wird als Variante Ost be-zeichnet und wurde keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Dazu wird auf die bereits eingebrachten Stellungnahmen verwiesen. Es wird gefordert den Wunsch der Bevölkerung sowie die Forderung der Gemeinde St. Kanzian (einstimmiger Gemeinderatsbeschluss) umzusetzen. Das Argument dass dies auf Grund von hydrogeologischen Problemen nicht machbar ist, wird nicht akzeptiert, weil bekannt ist, dass technisch auch Grundwasserprobleme lösbar sind. Baustellenzufahrt von der St. Kanzianer Landesstraße L 116 zur Baustelleneinrichtung Schotter-grube Peratschitzen

Page 441: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

441

In den EB-Einreichunterlagen geht nicht hervor wie viele LKW-Fahrten täglich geplant sind. Frau DI Friedrich von der ÖBB konnte auf Grund einer mündlichen Anfrage von Anrainern keine Aus-kunft darüber geben. Es wird gefordert sich diesbezüglich mit den betroffenen Anrainern (Slama-nig, Besser, Krafuss) Kontakt aufzunehmen, um Lärm- und Staubbelastungen ausschließen zu können. Ökologische Ausgleichsflächen Die ökologischen Ausgleichsflächen werden laut Auskünften der ÖBB und des dafür zuständigen Gutachters verändert. Die BI Peratschitzen – St. Lorenzen fordert, dass weitere Informationsver-anstaltungen von der ÖBB durchzuführen sind, um alle Anrainer ausreichend über diese Verände-rungen ausreichend zu informieren. Die Planer der ÖBB haben im Verlauf der mündlichen Verhandlung dazu Stellung genommen und mitgeteilt, dass diese Forderung nicht nachgekommen wird. Von dieser Forderung kann von Seiten der BI auf Grund der bisherigen Vorgangsweise die ökologischen Ausgleichsflächen betreffend, nicht abgewichen werden. Elektromagnetische Felder Die von der ÖBB geplante Zufahrtsstraße Variante Ost muss auch aus Gesundheits gefährdenden Gründen abgelehnt werden. Wegen des geringen Abstandes der Stromleitung zur Straße entstehen elektromagnetische Felder, die ein Gefährdungspotential für Menschen mit Herzschrittmacher , Pulsuhren und Kreislauf-schwächen darstellen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass es geplant ist, die 380 KV-Leitung (Stromautobahn) durch die Region Klopeinersee zu führen. Es kann aus heutiger Sicht davon ausgegangen werden, dass diese im Bereich Peratschitzen (jetzt 220-KV-Leitung) geführt wird. Das ist in der Planung der Koralmbahn unbedingt zu berücksichtigen. Das umso mehr, als die Wegtrasse 50 m parallel zur Stromleitung führt. Die Variante Ost wird auch den genannten Gründen abgelehnt. Es werden regelmäßige Kontroll-messungen gefordert. Landschaftsplanerische Gestaltung Die landschaftsplanerische Gestaltung vom Ostportal des Srejach-Tunnels bis zur bestehenden Zuckerfabrik ist unbedingt mit der BI abzusprechen, da es in diesem Bereich zu keinen vermehrten Schattenbildungen und Laubverwehungen kommen darf. Auch die Bepflanzung möge im Einvernehmen mit der BI erfolgen. Brücke Peratschitzen

Page 442: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

442

Es wird der Antrag gestellt die Brücke Peratschitzen so auszuführen wie die Drauquerung was seinerzeit (Herr DI Smetanig) von der ÖBB zugesagt wurde. Deponie Peratschitzen Wie schon in der bereits eingebrachten Stellungnahme erwähnt, verwehren wir uns dagegen, dass kontaminiertes Material aus dem ehemaligen Funder-Gelände oder sonstige gefährliche Materia-lien endgelagert werden. Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass im Trassenauswahlverfahren in diesem Bereich nicht die bestgereihteste Variante in die Planung aufgenommen wurde, was für die Anrainer der ange-führten Ortschaften massive Belastungen mit sich bringt. Nach dem wir ohnehin gravierende Ver-schlechterungen in Sachen Lebensqualität und Wertminderungen unserer Liegenschaften in Kauf nehmen müssen, wird beantragt wenigstens die in der Vergangenheit und im Laufe des EB-Verfahrens eingebrachten Forderungen der Anrainer umzusetzen. Für die im Zusammenhang mit der Koralmbahn zu errichtenden Nebenbauwerke werden dieselben Forderungen gestellt, wie für alle anderen Bauwerke, die Teil des Projektes sind. Die Forderungen der Gutachter müssen auch hier angewendet werden. Für die BI Peratschitzen – St. Lorenzen i.A. Ilse Czetina eh. Stellungnahme von Frau Inge Jahn, Pfarrplatz 15, 9020 Klagenfurt: Ich bin die Eigentümerin vom Gst.Nr. 1141/2 KG 76112 Priebelsdorf Ich fordere für den Abbau des Schotters auf meinem Grundstück Nr. 11141/2 eine finanzielle Ablö-se von € 2,--/m³ . Außerdem fordere ich eine Ablöse der verbleibenden Restflächen, da diese wirt-schaftlich nicht mehr nutzbar sind. Inge Jahn eh. Stellungnahme von Frau Erika Schatzer, vertreten durch die BI Stein / Seidendorf / Drauque-rung: 28.01.2009, 14:33 Uhr

Page 443: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

443

Frau Schatzer konnte diesen Termin auf Grund eines längeren Auslandsaufenthaltes nicht einhal-ten. Wir bitten dahin gehend Kontakt wegen Probleme Bezug nehmend der ökologischen Begleit-maßnahmen (Grundstück Stein) mit Frau Schatzer Kontakt aufzunehmen. Unterschrift unleserlich Stellungnahme von Herrn Tributsch Josef, 9122 St. Kanzian, Schreckendorf 27: 28.01.2009, 14:07 Uhr Ich habe große Befürchtungen bezüglich Lärm, Erschütterungen und Grundwassersteigung (be-zügliche Drainage – und Haus von Bruder – Tributsch Martin, Schreckendorf 10, 9122 St. Kanzian) während der Bauphase. Josef Tributsch eh. Stellungnahme von Frau Hildegard und Herrn Otto Wedenig, Oberseidendorf 1, 9122 St. Kanzian: Wir sind je zur Hälfte Eigentümer der EZ 14 KG 76118 Stein, Parz. 269, 270, 271, 272 und 305. Ergänzende Stellungnahme zur Eingabe vom November 2008 Laut Ihren Einlöseplänen beabsichtigen Sie, auf den Parzelle 269, 270, 271, 272 und 305, welche derzeit als Ackerfläche benutzt werden, ökologische Begleitmaßnahmen zu errichten. Wir sind ein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb und können daher keinerlei Nutzflächen für diese Maßnahmen zur Verfügung stellen, da wir als Laien nicht abschätzen können, ob die geplanten, je nach Gebiet unterschiedlichen Erschütterungsmaßnahmen tatsächlich ausreichen werden. Aus diesem Grund fordern wir als Vorkehrung auch bereits in der Bauphase umfassende Kontrollmessungen, die auch in der Betriebsphase durchgeführt werden sollen, da ein Verschleiß der Schutzeinrichtungen nicht auszuschließen ist. Der Tunnel Stein wird ca. in 50 m Entfernung zu unserem Wohn- und Gästehaus vorbeigeführt. Die Bauausführung des Tunnels hat derart zu erfolgen, dass in unserem Wohn- und Gästehaus keinerlei Erschütterungen spürbar werden. Dazu ist auch eine entsprechende Beweissicherung begleitend durchzuführen. Gerade diese Belastungen in den Nachtstunden führen zu erheblichen Einschränkungen der Lebensqualität, die zu einer Verkürzung der Gesamtschlafdauer und zu ei-ner Reihe von gesundheitsrelevanten Störungen führen.

Page 444: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

444

Ein weiteres Problem ist das Thema der Quellen und Hausbrunnen, welches bis daot noch immer nicht geklärt ist. Hiefür fordern wir von der ÖBB eine Naturalvergütung für den zu erwartenden Ver-lust (1/4 Anteil an der Miklautz-Qeulle, Parz. 306 im Grundbuch Völkermarkt und Hausbrunnen Parz. 303/1 für Trink- und Nutzwasser). Ich fordere die Beantwortung, wie und in welcher Höhe wird wegen der oben angeführten Belas-tungen das Ausbleiben der Urlaubsgäste finanziell vergütet. Bei nicht Umsetzung der gewünschten Bauausführung sind uns vermögensrechtliche und wirt-schaftliche Nachteile zu entschädigen. Hildegard Wedenig eh. Otto Wedenig eh. Stellungnahme der Bürgerinitiativen Admont-Lassein und Atlthofen-Lind, Stein/Seidendorf/Drauquerung, Oberseidendorf, Schreckendorf, Piskertschach, Dorfge-meinschaft Srejach und Peratschitzen-St.Lorenzen, vertreten durch DI Robert Unglaub, Proboj 2, 9133 Miklautzhof: Ich, Robert Unglaub, bin bevollmächtigt, die oben genannten Bürgerinitiativen fachlich vor den Be-hörden zu vertreten. Im Einzelnen nehme ich wie folgt Stellung bzw. erhebe ich folgende Einwendungen: 1. Tourismus – bauliche Auswirkungen

Aus den Antworten des SV für Tourismus im Rahmen der öffentl. Erörterung am 27.01.2009 und seiner Stellungnahme zu den Einwendungen, die durch die Gemeinde St. Kanzian vor der mündlichen Verhandlung erhoben wurden, geht hervor, dass die Abwicklung des Baustellen-LKW-Verkehrs auf der projektierten Bahntrasse insgesamt geringere Lärm- und Staubbelastun-gen hervorruft als der Transport der Erdmassen/Baumassen auf der Schiene der Bestandsstre-cke. Diese Aussage wird nicht näher erläutert und begründet. Einer Abweichung von der zwin-genden Maßnahme der UVP kann nur zugestimmt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass diese tatsächlich umweltverträglicher ist. Neutrale Ombudsstelle Aus der Antwort von DI Resch geht hervor, dass die Ombudsstelle konsensual personell zu be-setzen ist. Ich beantrage dies als Bescheidauflage zu formulieren. Die neutrale Ombudsstelle soll im Einvernehmen zwischen der Gemeinde, den Bürgerinitiativen, der ÖBB und dem Tou-rismusverein St. Kanzian besetzt werden.

Page 445: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

445

Tourismus, Monitoring und erforderlicher Ausgleich für finanzielle Verluste In den eisenbahnrechtlichen Baubescheid ist eine Auflage aufzunehmen, die den Projektwerber verpflichtet, kompensatorische Maßnahmen in der Bauphase umzusetzen, sobald finanziell Ver-luste durch das laufende Monitoring der Beherbergungsbetriebe nachgewiesen sind. Touristische Ausgestaltung des Bahnhofes Kühnsdorf In den eisenbahnrechtlichen Baubescheid ist eine Auflage aufzunehmen, das in der Bahnhofs-planung touristische Einrichtungen, wie Fahrradverleih, Mobilitätszentrale usw. zu berücksichti-gen sind. Baustellentourismus In den eisenbahnrechtlichen Baubescheid ist eine Auflage aufzunehmen, der den Projektwerber verpflichtet, bis Baubeginn in Kooperation mit der Gemeinde und den Tourismusbetrieben ein konkretes Konzept vorzulegen.

2. Lärm und Gesundheit Die folgenden Stellungnahmen bzw. Einwendungen beziehen sich auf die Antworten des SV für Umweltmedizin Dr. Marth und des SV für Lärmschutz Ing. Lassnig zu den gutachterlichen Stel-lungnahmen von DI Unglaub im Auftrag von Mag. Piskernik (Schloss Wasserhofen) und im Auftrag der Gemeinde St. Kanzian. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf die konkrete Kritik der oben genannten gutachterlichen Stellungnahmen bezüglích der Nichteinhaltung der zwingenden Maßnahmen der UVP (an allen Immissionsbereichen bzw. –punkten mit einer bestehenden Lärm-immission von kleiner 35 dB (A) soll im Freiraum die Lärmimmission 45 dB (A) nicht übersteigen) nicht eingegangen ist. Somit bleiben die Aussagen der gutachterlichen Stellungnahmen in vollem Umfang aufrecht. Es wird unter Verweis auf die oben genannten Stellungnahmen ausdrücklich festgestellt, dass

4 Objekte die zwingende Maßnahme zur Einhaltung eines Dauerschallpegels von 45 dB (A) nicht einhalten werden. Es gibt hier nach vorliegenden UVP und Unterlagen des Eisen-bahnverfahrens jeweils größere Gebäudebereiche, die im Bestand mit weniger als 35 dB(A) belastet sind.

7 Objekte einen Bestandslärm aufweisen, der so nahe am Schwellenwert von 35 dB (A) liegt, dass nicht ausreichend geklärt ist, ob für sie die günstigeren Immissions-grenzwerte gelten oder nicht.

Es wird beantragt für die oben genannten 4 Objekte die projektseitigen Lärmschutzmaß-nahmen so zu verbessern, dass in allen Gebäudebereichen (bzw. bei allen Gebäudefassaden) die zwin-gende Maßnahme der UVP eingehalten wird (Dauerschallpegel max. 45 dB (A). Außerdem wird beantragt, für die oben genannten 7 Objekte durch direkte repräsentative Lärm-messungen vor Ort in den Nachtstunden die tatsächlichen Lärmimmissionen des Bestandes fest-zustellen.

Page 446: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

446

3. Zufahrt Peratschitzen Nach Ausführungen des hydrogeologischen SV Dr. Weber würde die Ausführung der Tunnelvari-ante große Risiken im Hinblick auf grundwasserbedingte Vermessungen des Ortsgebietes von Peratschitzen insbesondere während der Bauzeit bergen. Erfahrungsgemäß können solche Ge-fährdungen technisch beherrscht werden. Außerdem währen andere Tunnelvarianten zu prüfen, die zB an anderer Stelle vorgesehen werden oder in einem anderen Winkel den Grundwasser-strom treffen. Es wird beantragt, weitere technische Lösungen und räumliche Varianten zu prüfen, um eine ver-kehrsgerechte Lösung entsprechend der gutachterlichen Stellungnahme von DI Unglaub zu ge-währleisten. DI Robert Unglaub eh. Stellungnahme von Bringungsgenossenschaft Dobrowa Lindenwald vertreten durch Ob-mann Ing. Hubert Kügler: Ergänzende Stellungnahme zur Eingabe vom 24.11.2008

Die Bringungsgenossenschaft Dobrowa Lindenwald, vertreten durch Ing. Hubert Kügler, fordert für die Inanspruchnahme und Abbau der hergestellten Forststraße pro Laufmeter eine Entschädigung in Höhe von Euro 50,00.

Von den beanspruchten übrigen Forststraßen werden für die Benutzung pauschal Euro 1.000,00 gefordert, sowie die Wiederherstellung entstandener Schäden oder Verschlechte-rung des Gesamtzustandes. Beweissicherung wird für den derzeitigen Zustand vor Bau-maßnahmen gefordert.

Während der Baumaßnahmen sind schon entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass die Waldflächen jederzeit zur Bewirtschaftung erreicht werden können.

Nach Abschluss der Baumaßnahmen sind alle Waldwege wieder ans Forststraßennetz ein-zubinden.

Nach durchgeführten Baumaßnahmen müssen alle Grenzmarken der betroffenen Flächen wiederhergestellt und eingetragen werden. Die verbleibenden Restflächen müssen gut er-reichbar sein und alle Wege im Nahbereich der Forststraßen sind bis zu 100 Meter zu be-festigen (zu schottern).

Ing. Hubert Kügler eh. Beilage Luftbild

Page 447: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

447

Stellungnahme von Eduard und Anna Kügler, Seebach2, 9125 Kühnsdorf, vertreten durch Herrn Ing. Hubert Kügler, Seebach 2, 9125 Kühnsdorf: Eduard und Anna Kügler sind je zur Hälfte Eigentümer der Parz. 1146 und 1147 KG Priebelsdorf. Ergänzende Stellungnahme zu den Eingaben vom 24.11.2008:

Die entsprechenden Entschädigungen Boden- und Bestandeswert (auch Randschäden) laut Grundstückseinlösevorverhandlung müssen vor den Baumaßnahmen bezahlt werden.

Die nicht beanspruchten Flächen der Parz. 1146 und 1147 KG Priebelsdorf müssen wäh-rend der Baumaßnahmen jederzeit zur Bewirtschaftung erreichbar sein.

Nach durchgeführten Baumaßnahmen müssen alle Grenzmarken der betroffenen Flächen wiederhergestellt und eingetragen werden. Die verbleibenden Restflächen müssen gut er-reichbar sein und alle Wege im Nahbereich der Forststraßen sind bis zu 100 Meter zu be-festigen (zu schottern).

Betrifft Eingabe hinsichtlich Versuchsfläche Übernahme der Kosten für die vorzeitige Beendigung der Düngungsversuchsfläche 410

des BFW Wien. Das BFW ist eine österreichische, multidisziplinäre Forschungs- und Aus-bildungsstelle des Bundes in der Rechtsform "Anstalt öffentlichen Rechts".

Kosten Versuchsende lt. BFW € 16.000,-- , Rechnung wird vom BFW der ÖBB-Infrastruktur Bau Ag vorgelegt.

Übernahme der Kosten für die Neuanlage einer Versuchsfläche im selben Ausmaß. Die Fläche wird als ökologische Maßnahmenfläche bereitgestellt.

Kosten Neuanlage: 2 ha Versuchsfläche lt. BFW € 20.000,--. Die Kosten werden ebenfalls vom BFW vorgelegt. Originalrechnungen folgen.

Ing. Hubert Kügler eh. Stellungnahme der Verbund Austrian Hydro Power AG, am Hof 6a, 1010 Wien, vertreten durch Herrn Dipl.-HTL-Ing. Andreas Moser und Herrn Dr. Andreas Tschernitz: Die Verbund Austrian Hydro Power AG (AHP) verweist auf die schriftlich erhobenen Einwendun-gen vom 20.11.2008 und hält diese Vorbringen voll inhaltlich aufrecht. Ergänzend zu den Darlegungen, in wie weit die AHP vom gegenständlichen Projekt betroffen ist, wird Folgendes ausgeführt:

Page 448: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

448

1. Die näheren technischen Details zum Schutz der Anlagenteile und der Kraftwerkseinrich-tungen im Stauraum des KW Edling sind mit der Betriebsleitung der Kraftwerksgruppe Drau, p.A. KW Feistritz-Ludmannsdorf, Neudörfl 11, 9181 Feistritz i.R., (Tel. 050313-33231) zu klären. Im Übrigen dürfen der AHP aus dem gegenständlichen Projekt keine Er-schwernisse in der Betriebsführung erwachsen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass durch das Projekt auch keine Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes erfolgen darf.

2. Im gegenständlichen Projekt ist eine ökologische Gestaltung des Unterlaufes des Perat-schitzenbaches vorgesehen. Sollten durch diese Maßnahme Einwirkungen auf die umlie-genden landwirtschaftlich genutzten Flächen erfolgen und daraus für die AHP ein erhöhter Pumpbedarf aus dem Polderbecken entstehen, ist dieser Mehraufwand der AHP abzugel-ten.

3. Für die Kraftwerkssteuerung verläuft derzeit über die bestehende Eisenbahnbrücke über die Drau ein Steuerungs- und Versorgungskabel. Infolge der Demontage der bestehenden Eisenbahnbrücke ersucht die AHP um die Verlegung des Steuerungs- und Versorgungska-bels auf die neue Eisenbahnbrücke.

4. Hinsichtlich der Kollision des gegenständlichen Projektes mit dem der AHP wasserrechtlich und naturschutzrechtlich genehmigten Projekt zur Vornahme landschaftsgestaltender Schüttungen im Bereich der Drauquerung durch die Hochleistungsbahn geht die AHP da-von aus, dass von der Konsenswerberin mit der AHP noch ausführliche Gespräche geführt werden, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Sollte eine solche Lösung nicht zu Stande kommen, wird beantragt, dass von der Konsenswerberin der AHP der Mehraufwand, der durch den Verlust an Schüttmöglichkeiten entsteht, abgegolten wird.

Dr. Andreas Tschernitz eh. Dipl.-HTL-Ing. Andreas Moser eh. Stellungnahme von Robert und Elvira Millbrandt, Piskertschach per e-mail, vertreten durch Frau Wedenig: Die Liegenschaft ist durch den Bau der HL-Trasse, den Lärm und die Erschütterungen wertgemin-dert (d.h. die Privatzimmervermietung ist gefährdet). Die schriftlichen Einwendungen vom 18.11.2008 bleiben vollinhaltlich bestehen. Hildegard Wedenig eh. Stellungnahme von Herrn Johann Schumnik, Edling 11, 9125 Kühnsdorf:

Page 449: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

449

Ergänzung zur Eingabe vom 20.11.2008 Auf der Teilfläche Parz. 958 KG 76110 Mittlern ist die Errichtung eines Rückhaltebeckens zur Que-rung der Oberflächenwässer des Bahndammes vorgesehen. Im Rahmen der eisenbahnrechtlichen Verhandlung am 27./28.01.2009 wurde vom zuständigen SV Dipl.-Ing. König festgehalten, dass eine Verschiebung oder eine Verlegung über den Bahndamm grundsätzlich möglich ist. Auf Grund dieser Aussage lehne ich die geplante Beanspruchung einer Teilfläche aus der Parz. 958 KG Mitt-lern für die Errichtung eines Rückhaltebeckens grundsätzlich ab. Johann Schumnik eh. Stellungnahme der Agrargemeinschaft Ortschaft Priebelsdorf, vertreten durch den Obmann Lukas Andrej, Priebelsdorf 3, 9125 Kühnsdorf: Im Zuge des Ausbaues der Koralmbahn werden Teilflächen aus den Parz. 466, 465, 315 und 426 alle KG Priebelsdorf für ökologische Ausgleichsmaßnahmen benötigt. Diese Flächen können für diese Maßnahmen nicht zur Verfügung gestellt werden, da durch die geplanten Bepflanzungen Beschattung der angrenzenden Nutzflächen erfolgt. Teilweise trifft die Beschattung auch beste-hende Wohnanlagen, welche dadurch die Südlage verlieren. Diese Nachteile werden nicht oder nur unzulänglich abgegolten. Wir lehnen daher eine Grundinanspruchnahme oben angeführter Parzellen grundsätzlich ab. Lukas Andrej eh. Stellungnahme von Ignaz Lach, Seebach 16, 9125 Kühnsdorf: Ergänzend zur schriftlichen Stellungnahme an das BMVIT vom 17.11. 2008 bzgl. der Brunnenan-lagen, die sich im unmittelbaren Bereich der Bahntrasse befinden, verweise ich nochmals darauf hin, dass die Wasserversorgung durch die Brunnen während der Bau- und Betriebsphase gewähr-leistet werden muss. Die Brunnenanlagen befinden sich in Kohldorf Nr. 3 und 29 und Seebach Nr. 16. Es wird ersucht eine Beweissicherung durchzuführen, die trotz Aufforderung bis dato noch nicht erfolgt ist. Zur Stellungnahme vom 23.01.2007 in Bleiburg möchte ich ergänzend hinzufügen: Die Parz. Nr. 1432, 1454 und 1455 KG Moos. sollen nach Beanspruchung rekultiviert werden.

Page 450: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

450

Es wird von meiner Seite aus nochmals ersucht auf oben genannte Parzellen keine hoch wach-senden Bäume oder Sträucher (Schattendeckung) zu pflanzen und die Pflege durch die ÖBB, ins-besondere mähen und stutzen der Sträucher, zu erfolgen hat, um ein Hineinwachsen auf die an-grenzenden Grundstücke zu verhindern. Außerdem wurde auch im Jänner 2007 um Beweissicherung der Tiefbrunnen gebeten, die bis heu-te nicht erfolgt ist. Sollte die alte Trasse (Jauntalbahn) aufgelassen werden, möchte ich diese als unmittelbarer An-rainer erwerben können. Ich ersuche um Zusendung einer Verhandlungsschrift der EB-Verhandlung Abschnitt Mittlern-Althofen/D. vom 27. u. 28.01.2009 an o.a. Adresse. Ignaz Lach eh. Stellungnahme der Bürgerinitiative Mittlern-Pribelsdorf, vertreten durch Sprecher Valentin Andrej, Pribelsdorf 76, 9125 Kühnsdorf: Ergänzung zum Einspruch vom 14.11.2008 Zum Punkt: Eigener Radweg/Radspur auf der neuen Zufahrtsstraße nach Pribelsdorf Wie bereits im Schreiben ausgeführt, begehrt die Bürgerinitiative entlang der neuen Zufahrtsstraße einen Radweg. Neben den Einheimischen, den Erholungssuchenden und den Gästen aus dem Raum Eberndorf und Klopeiner See wird der Radweg Richtung Pribelsdorf und Edling befahren. Aber auch Reiter aus der Umgebung Eberndorf und Klopeiner See sind in den Sommermonaten Richtung Pribelsdorf unterwegs. Nachdem der Landwirt Lukas Andrej gegen den geplanten neuen Radweg Einspruch eingelegt hat (Parz. 409) erscheint es uns, der Bürgerinitiative, für notwendig, eben neben der geplanten neuen Zufahrtsstraße nach Pribelsdorf den Radweg zu errichten. Der geplante Radweg (Parz.409) ist nach unserer Meinung für den Reitsport ungeeignet, weil eben nur für Radfahrer geplant und ausgelegt. Daher ist es erforderlich, entlang der neuen Zufahrtsstra-ße nach Pribelsdorf die Unterführung zu verbreitern. Wir glauben, dass dadurch keine zusätzlichen Investitionskosten entstehen. Wir ersuchen, dieses Vorbringen in die Überlegungen und Planung mit einzubeziehen. Valentin Andrej eh.

Page 451: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

451

Stellungnahme der Bürgerinitiative Oberseidendorf, Piskertschach – Schreckendorf, vertre-ten durch den Sprecher Gemeindevorstand Dietmar Petritsch, Sternweg 20, 9122 St. Kanzi-an: Betr. Eisenbahnrechtliches Baugenehmigungsverhandlung in St. Kanzian Die Ortschaften Oberseidendorf, Piskertschach und Schreckendorf sind auch bei einer Führung der Trasse im Tunnel einer hohen Belastung, durch die zu erwartenden Erschütterungen ausge-setzt. Diesbezüglich ist auch eine Beweissicherung durch die ÖBB durchzuführen. Da wir als Laien nicht abschätzen können, ob die geplanten, je nach Gebiet unterschiedlichen Erschütterungsmaß-nahmen tatsächlich ausreichen werden. Aus diesem Grund fordern wir als Vorkehrung auch be-reits in der Bauphase umfassende Kontrollmessungen. Diese Messungen sollen auch in der Be-triebsphase durchgeführt werden, da ein Verschleiß der Schutzeinrichtungen nicht auszuschließen ist. Bei Nichtumsetzung der gewünschten Bauausführung und der Kontrollmechanismen sind ver-mögensrechtliche und wirtschaftliche Nachteile zu erwarten. Ein weiterer Punkt ist die langfristige Entwicklung des Verkehrssektors, der durch eine zunehmende Bedeutung des Schienenverkehrs gekennzeichnet sein wird. Es sind dadurch wesentlich höhere Steigerungsraten im Bereich des Güterverkehrs bis zum Jahr 2030 zu erwarten, als in der Verkehrsprognose mit dem Zeithorizont 2015 angenommen wird. Folglich ist langfristig auch mit wesentlich mehr Güterzugfahrten vor al-lem in den Nachstunden zu rechnen. Gerade diese Belastungen in den Nachtstunden führen zu erheblichen Einschränkungen in der Lebensqualität, wie zu einer Verkürzung der Gesamtschlaf-dauer und zu einer Reihe von gesundheitsrelevanten Störungen führen. Ein weiteres Problem, welches bis dato noch nicht gelöst wurde, ist das Thema der Quellen und Hausbrunnen im besag-ten Streckenabschnitt. Es ist mit einer rapiden Absenkung des Grundwasserspiegels zu rechnen. Wir fordern von der ÖBB eine Naturalvergütung für den zu erwartenden Verlust an Trink- und Nutzwasser. Dietmar Petritsch eh. Stellungnahme von Frau Stefanie und Herrn Josef Toplitsch, Peratschitzen 39, 9125 Kühns-dorf: Wir sind je zur Hälfte Eigentümer des Objektes Peratschitzen 39 Die Benützung dieser zuletzt geplanten Straße von Peratschitzen über die Bahntrasse bei km 103,5 ist aus gesundheitsgefährdenden Einflüssen nicht zumutbar.

Page 452: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

452

Wege des geringen Abstandes der Stromleitung zur Wegtrasse entstehende elektromagnetische Felder, die ein Gefährdungspotential für Menschen mit Herzschrittmacher , Pulsuhren und Kreis-laufschwächen darstellen. Das umso mehr, als die Wegtrasse 50 m parallel zur Stromleitung führt. Die Variante Ost wird auch den genannten Gründen abgelehnt. Es werden regelmäßige Kontroll-messungen gefordert. Stefanie Toplitsch eh. Stellungnahme von Frau Gabriele Brill-Edwards, Peratschitzen 35, 9125 Kühnsdorf: Ich bin Eigentümerin des Objektes Peratschitzen 35. Ich beantrage, dass mein Objekt abgelöst wird, da ich der Meinung bin, dass ich mit meinen Kin-dern nicht jahrelang mitten im Baugeschehen leben kann und meine Kinder dadurch gesundheitli-che Schäden erleiden könnten, da sie den zur Liegenschaft gehörenden Garten in der Bauphase nicht nutzen können (durch Staub- und Lärmbelastung). Ich befürchte ebenso, dass durch den Aufbau und die Begrünung des Grüntunnels mein Objekt während der Winterzeit kaum noch Sonne haben werde. Gabriele Brill-Edwards eh. Stellungnahme des Instituts für Elektrische Anlagen, Inffeldgasse 18, 8010 Graz, vertreten durch DI Georg Rechberger (Projektant): Die folgende Stellungnahme bezieht sich auf die Stellungnahme von Mag. pharm. Heinz Piskernik, Schlossweg 1, 9575 Wasserhofen S.21 Pkt. 2.) „Die Schnitte berücksichtigen nicht die Lage der AWP-Pipeline.“ Der Einfluss metallischer leitfähiger Strukturen im Nahbereich der Bahnlinie wird im Gutachten der TU Graz auf den Seiten 35, 36 und 51 ff. ausführlich dargestellt. Der Einfluss der AWP auf die nie-derfrequenten Magnetfelder im Bereich der Liegenschaft Piskernik können im Sinne einer Beurtei-lung nach WHO, ICNIRP und ÖVE vernachlässigt werden.

Page 453: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

453

S.22 Pkt. 3.) „… Der Querschnitt ist für die Lage meines Hauses nicht charakteristisch….“ Da magnetische Felder durch Erdreich oder Gebäude nicht beeinflusst werden (siehe Kapitel 2.2.2 des Gutachtens der TU Graz) ist der im Gutachten von Dr. Silny herangezogene Querschnitt ge-eignet eine medizinische Beurteilung durchzuführen. Die angeführte Stützmauer führt unter Um-ständen zu einer Feldschwächung im Bereich des Gebäudes, abhängig von der Bauart der Stütz-mauer, im Sinne von Worst-case-Überlegungen wird der feldschwächende Einfluss zur Beurteilung der magnetischen Felder im Sinne der Vornorm ÖVE/ÖNORM E8850: 2006 nicht berücksichtigt. An der Grundstücksgrenze in 40 m Entfernung zur Gleisachse tritt eine maximale magnetische Ersatzflussdicht von 3,7 µT auf. An der Bahngrundgrenze tritt in einem Abstand von 16 m zur Ach-se des Gleises 2 eine maximale magnetische Ersatzflussdichte von 11,5 µT auf. S.22 Pkt. 3.) „Ich bitte die Behörde festzustellen, ob unkorrekte Grundlagen zum Gutachten elekt-romagnetische Felder vorliegen und Einfluss auf die Berechnung der Immissionswerte haben.“ Der von Prof. Silny verwendete Querschnitt ist für eine medizinische Beurteilung geeignet. Der Einfluss der Stützmauer und der Konstruktion der Festen Fahrbahn können im Sinne einer Worst-case-Betrachtung vernachlässigt werden. DI Georg Rechberger eh. Stellungnahme der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als Projektwerberin:

A. Eingelangte Anbringen Nachfolgende Anbringen bzw Einwendungen sind beim BMVIT im Zusammenhang mit dem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren

Koralmbahn Graz – Klagenfurt; UVP-Abschnitt Aich – Althofen/ Drau Einreichabschnitt Mittlern – Althofen/ Drau; km 92,970 – km 111,979

Bestandstrecke Bleiburg – Innichen; km 90,670 – km 111,200 eingegangen:

199. Thomas Abraham 14.11.2008 300. Thomas Abraham 15.11.2008 146. Siegfried Adlbrecht 20.11.2008 372. Siegfried Adlbrecht 20.11.2008 168. Tabak Trafik Adlbrecht Siegfried 20.11.2008 82. Adria-Wien Pipeline GmbH 20.11.2008

Page 454: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

454

83. DI Reinhard Kanduth f. Adria-Wien Pipeline GmbH 20.11.2008 124. Obmann Walter Skoff f. Agrargemeinschaft Ortschaft Kühnsdorf 20.11.2008 379. Preinig Valentin Agrargemeinschaft Peratschitzen 20.11.2008 54. Agrargemeinschaft Untersammelsdorf 21.11.2008 25. Romano Gerhard Aita 9.11.2008 122. Franz Andrej 20.11.2008 120. Lukas Andrej 20.11.2008 287. Annemarie Begusch 15.11.2008 283. Irene Besser 18.11.2008 354. Irene Besser 18.11.2008 236. Johann Besser 20.11.2008 341. Johann Besser 20.11.2008 248. Siegfried Besser 17.11.2008 353. Siegfried Besser 17.11.2008 89. BI Peratschitzen – St. Lorenzen 20.11.2008 90. BI Peratschitzen – St. Lorenzen 20.11.2008 136. BI Dulach-Drauhofen- Tainach 21.11.2008 308. BI Stein/Seidendorf/ Drauquerung 11.11.2008 149. Sprecher: Josef Kitz BI Admont-Lassein – Althofen-Lind 23.11.2008 155. Ilse Czetina BI Klopeiner See – Turnersee 20.11.2008 31. BI Mittlern 14.11.2008 147. Sprecher: Ing G. Orasch, BI Srejach 22.11.2008 148. Sprecher: Ing G. Orasch, BI Srejach 22.11.2008 118. Mag. Valentin Blautar 20.11.2008 100. Christiine Branz 20.11.2008 327. Armin Brezlan 20.11.2008 328. Armin Brezlan 20.11.2008 346. Armin Brezlan 18.11.2008 325. Carmen Brezlan 20.11.2008 326. Carmen Brezlan 20.11.2008 345. Carmen Brezlan 18.11.2008 329. Irmgard Brezlan 18.11.2008 347. Irmgard Brezlan 20.11.2008

Page 455: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

455

348. Irmgard Brezlan 20.11.2008 330. Roland Brezlan 20.11.2008 331. Roland Brezlan 20.11.2008 361. Roland Brezlan 18.11.2008 306. G. Brill-Edwards 8.11.2008 316. P. Brill-Edwards 8.11.2008 128. Familie Buxbaum 21.11.2008 289. Ing. Mario und Ingeborg Ciesciutti 19.11.2008 305. Ilse Czetina 8.11.2008 252. Mario Czetina 20.11.2008 370. Mario Czetina 6.11.2008 375. Monika Dencker 05.12.2008 68. Josef Diexer 6.11.2008 6. Max und Erna Maria Dixer 8.11.2008 276. Thomas Dobnik 5.11.2008 32. Franz und Rosalinde Duller 17.11.2008 127. Alfons Egger 14.12.2008 3. Gabriele Eichinger(oder Eichner) 30.10.2008 51. Helga und Siegfried Elbe 18.11.2008 45. Erika Fischer 17.11.2008 129. Egon Flora 19.11.2008 130. Egon jun. Flora 19.11.2008 29. Freiwillige Feuerwehr Peratschitzen 15.11.2008 99. Gemeinde St. Kanzian 20.11.2008 5. Sonja Gfatter 12.11.2008 222. Heidi Gitschtaler 9.11.2008 220. Katrin Gitschtaler 9.11.2008 24. Clemens Gratl 14.11.2008 135. Gerhard Gregoritsch 18.11.2008 321. Helmut Grischnig 21.11.2008 186. Siegfried Guetz 21.11.2008 211. Johann Guttenberger 16.11.2008 337. Johann Guttenberger 16.11.2008 253. Maria Anna Guttenberger 16.11.2008 206. Rosalia Hanschur 15.11.2008 301. Rosalia Hanschur 15.11.2008 92. Peter Hanzmann jun. 12.11.2008 260. Peter Hanzmann jun. 12.11.2008 92. Claudia Hanzmann-Czetina 12.11.2008 260. Claudia Hanzmann-Czetina 12.11.2008 15. Harald Henke 11.11.2008 227. Markus Hobel 5.11.2008

Page 456: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

456

181. Simon Hobel 20.11.2008 224. Walburga Hobel 12.11.2008 101. Erich Hober 20.11.2008 190. Anna-Maria + Franz Hörtnagl 23.11.2008 232. Anna Hribernik 12.11.2008 231. Hermann Hribernik 12.11.2008 251. Harald Huss 21.11.2008 363. Harald Huss 21.11.2008 240. Peter Huss 22.11.2008 356. Peter Huss 22.11.2008 261. Oliver Hutter 20.11.2008 315. Gerlinde Imreh 5.11.2008 103. Interessengemeinschaft Lebensraum Kühnsdorf 21.11.2008 104. Interessengemeinschaft Lebensraum Kühnsdorf 21.11.2008 108. Interessengemeinschaft Lebensraum Kühnsdorf 24.11.2008 107. D.I. Karl Zikulnig f. Interessengemeinschaft Lebensraum Kühnsdorf 22.11.2008 102. Karl Zikulnig f. Interessengemeinschaft Lebensraum Kühnsdorf 22.11.2008 105. Karl Zikulnig f. Interessengemeinschaft Lebensraum Kühnsdorf 22.11.2008 106. Karl Zikulnig f. Interessengemeinschaft Lebensraum Kühnsdorf 22.11.2008 109. Karl Zikulnig f. Interessengemeinschaft Lebensraum Kühnsdorf 22.11.2008 67. Robert und Ilse Isop 17.11.2008 187. Blasius Jager 20.11.2008 195. Ewald Jager 20.11.2008 179. Ludmilla Jager 20.11.2008 351. Josef Jallen 16.11.2008 288. Albin und Anna Maria Jernej 16.11.2008 52. Justine Jernej 21.11.2008 117. Reinhold Jernej 18.11.2008 27. Stefan Jernej 13.11.2008 286. Stefan Jernej 14.11.2008 166. Josef Jerney 20.11.2008 59. Annemarie und Gerhard Jesse 14.11.2008 269. Georg Jesse 20.11.2008 334. Georg Jesse 20.11.2008 183. Kärntner Jägerschaft 24.11.2008

Page 457: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

457

43. Heinz Katschnig 13.11.2008 53. Michael Katschnig 21.11.2008 56. Michael Katschnig 20.11.2008 92. Michael Katschnig jun. 12.11.2008 260. Michael Katschnig jun. 12.11.2008 57. Friedrich Katz 20.10.2008 61. Aloisia Kern 9.11.2008 63. Aloisia Kern 9.11.2008 132. Fam. Hans Kern 20.11.2008 62. Josef Kern 9.11.2008 64. Josef Kern 9.11.2008 13. Rudolf und Margarethe Kern 12.11.2008 55. Josef Kitz 207. Markus Klatzer 5.11.2006 350. Roland u. Roswitha Köchl 14.11.2008 263. Roland und Roswitha Köckl 14.11.2008 153. Herta Kogelnik 20.11.2008 152. Katrin Kogelnik 20.11.2008 151. Kerstin Kogelnik 20.11.2008 154. Natascha Kogelnik 20.11.2008 290. Kolettnig 17.11.2008 81. Herbert Kollienz 20.11.2008 160. Herbert Kollienz 20.11.2008 2. Hannes König 30.10.2008 19. Stefan Korb 7.11.2008 216. Florian Kordesch sen. 15.11.2008 164. Rolanda Koreschnig 20.11.2008 362. Josef u. Gertrude Krafuss 19.11.2008 323. Thomas Krainz 167. Herbert Kramer 23.11.2008 314. Adelheid Krassnig 6.11.2008 317. Brigitte Krassnig 6.11.2008 313. Heinrich Krassnig 6.11.2008 312. Heinz Krassnig 6.11.2008 307. Beate Krassnik 6.11.2008 280. Gabriel Krautberger 13.11.2008 95. Rudolf und Angela Krautberger 21.11.2008 96. Rudolf und Angela Krautberger 21.11.2008 97. Rudolf und Angela Krautberger 20.11.2008 98. Rudolf und Angela Krautberger 21.11.2008 251. Tanja Krautberger 21.11.2008 363. Tanja Krautberger 21.11.2008 74. Anna Krenn 18.11.2008

Page 458: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

458

319. Anna Kreusel 22.11.2008 318. Markus Kreusel 22.11.2008 374. Peter Krewalder 24.11.2008 47. Dr. Karina Kriegl 18.11.2008 121. Brigitte Kriegl Kuess 19.11.2008 165. Marianne Kriessmann 12.11.2008 332. Silke Kristautschnig 19.11.2008 196. Paul Kröpl 24.11.2008 193. Roswita Kröpl 24.11.2008 191. Kruschitz Werner Immobilien- verwaltung GmbH & Co KG 24.11.2008 197. Peter Kues 11.11.2008 342. Hildegard Kügler 18.11.2008 172. Hubert Kügler 19.11.2008 175. Hubert Kügler 24.11.2008 110. Ing. Huber Kügler 5.11.2008 174. Ing. Hubert Kügler 25.11.2008 205. Edith Kulterer 14.11.2008 302. Edith Kulterer 14.11.2008 225. Elisabeth Künstl 10.11.2008 339. Elisabeth Künstl 17.11.2008 200. Friedrich Künstl 10.11.2008 226. Natalia Künstl 10.11.2008 201. Roland Künstl 10.11.2008 242. Rosalia Künstl 7.11.2008 274. Walter Künstl 7.11.2008 221. Anna Lach 12.11.2008 204. Engelbert Lach 12.11.2008 44. Ignaz Lach 17.11.2008 23. Manfred Lach 13.11.2008 295. Thomas und Veronika Lach 17.11.2008 296. Veronika Lach 14.11.2008 255. Engelbert Lach sen. 12.11.2008 203. Elisabeth Ladinig 9.11.2008 215. Waltraud Ladinig 9.11.2008 87. Dkfm Friederike Leitgeb und Fiamma Gabelli 20.11.2008 88. Dkfm Friederike Leitgeb und Fiamma Gabelli 20.11.2008 84. Margot Lipusch 4.11.2008 150. Edmund Maly 20.11.2008 192. Marktgemeinde Eberndorf 24.11.2008 176. Marktgemeinde Grafenstein 24.11.2008

Page 459: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

459

373. Marktgemeinde Grafenstein 24.11.2008 35. Hildegard Martinschitz 14.11.2008 267. Charlotte Matejka 13.11.2008 16. Karl und Erika Matzan 12.11.2008 7. Anton Messner 12.11.2008 39. Herbert und Margit Miklautz 17.11.2008 41. Horst Miklautz 17.11.2008 293. Elvira und Robert Milbrandt 18.11.2008 85. Klaus Mischitz 277. Erika Müllner 10.11.2008 279. Josef Müllner 9.11.2008 266. Melanie Müllner 9.11.2008 245. Walter Müllner 10.11.2008 30. Dr. Mario, Magdalena Nachtigall 12.11.2008 11. Maximilian Nachtigall 11.11.2008 158. Stefan Nastran 19.11.2008 58. Martina und Helmut Nerz 17.11.2008 173. Markus Neumann 24.11.2008 230. Dr.Dr. S. Oldenburg 15.11.2008 48. Johann Onitsch 17.11.2008 85. Karin Opetnik-Rieken 21.11.2008 86. Karin Opetnik-Rieken 21.11.2008 134. Karl und Waltraud Orasch 20.11.2008 291. Robert und Edeltraud Osou 16.11.2008 17. Gerhard Pekec 10.11.2008 244. Damian Perc 5.11.2008 212. Antonia Pernjak 16.11.2008 114. Edith Dietlinde Peteln 20.11.2008 115. Edith Dietlinde Peteln 20.11.2008 126. Karl Peteln 20.11.2008 335. Pfarre Stein 16.11.2008 233. Brigitta (oder Brigitte) Pinter 11.11.2008 235. Matthias Pinter 11.11.2008 268. Matthias Pinter 17.11.2008 336. Matthias Pinter 17.11.2008 355. Matthias Pinter 17.11.2008 234. Rene Pinter 11.11.2008 141. Wolfgang Pischounig 13.12.2008 142. Wolfgang Pischounig 13.11.2008 77. Mag. Heinz Piskernik 76. Mag.Heinz Piskernik 75. Mag.pharm. Heinz Piskernik 20.11.2008 69. Nadja und Hans-Jürgen Piwater 19.11.2008

Page 460: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

460

70. Nadja und Hans-Jürgen Piwater 19.11.2008 71. Nadja und Hans-Jürgen Piwater 20.11.2008 72. Nadja und Hans-Jürgen Piwater 20.11.2008 91. Maria Plank 22.11.2008 113. Maria Plank 17.11.2008 246. Robert Plantz 5.11.2008 66. Angela Pöcheim 17.11.2008 369. Angela Pöcheim 17.11.2008 264. Berta Polaschek 17.11.2008 119. Johann Povoden 12.11.2008 157. Mariella Preinig 23.11.2008 137. Matthäus Preinig 18.11.2008 338. Matthäus Preinig 18.11.2008 156. Oskar Preinig 23.11.2008 285. Barbara und Josef Pruntsch 12.11.2008 284. Christian Pruntsch 16.11.2008 297. Elisabeth Pruntsch 17.11.2008 292. Vinzenz Pruntsch 16.11.2008 60. Familie Puinbröck 11.11.2008 360. Anna Puschnig 19.11.2008 366. Anna Puschnig 19.11.2008 256. Theresia Rack 20.11.2008 198. Claudia Ramusch 12.11.2008 243. Hans Ramusch 8.11.2008 272. Harald Ramusch 16.11.2008 349. Harald+Grete+Hans Ramusch 16.11.2008 36. Hildegard Ramusch 13.11.2008 140. Ingrid Ramusch 13.11.2008 143. Ingrid Ramusch 13.11.2008 278. Margarethe Ramusch 5.11.2008 247. Peter Ramusch 16.11.2008 282. Susann Ramusch 16.11.2008 78. Ernst Rebernik (Rebeanik) 20.11.2008 194. Ernst Rebernik (Rebeauk) 20.11.2008 352. Elfriede Rehak 22.11.2008 378. Bernhard Remer 27.11.2008 281. Johann und Sigrid Riepl 20.11.2008 123. Sofie Riepl 20.11.2008 324. Sophie Riepl 169. Sieglinde Ruprechter 20.11.2008 21. Johannes, Michaela Sablitzer 30.10.2008 178. Anna Sadrawetz 19.11.2008 177. Sonja Sadrawetz 19.11.2008

Page 461: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

461

42. Hugo Schatz 18.11.2008 4. Ernestine Schatzer 13.11.2008 73. Ernestine Schatzer 18.11.2008 377. Rudolf Schludermann 01.12.2008 14. Dr. Franz Schneider 11.11.2008 217. Peter Schneider 11.11.2008 18. Doris Schönbacher 10.11.2008 229. Gottfried Schrattel 12.11.2008 116. Johann Schumnik 20.11.2008 273. H.M. Schwarzbauer 13.11.2008 311. H.M. Schwarzbauer 13.11.2008 238. Michael Schwarzbauer 13.11.2008 310. Michael Schwarzbauer 13.11.2008 260. Dr. Margarete Schweitzer 12.11.2008 112. Ing. Peter Seifriz 6.11.2008 8. Ernst Sertschnig 12.11.2008 254. Andreas Silan 10.11.2008 275. Andreas Silan 5.11.2008 303. Andreas und Ingrid Silan 14.11.2008 213. Ingrid Silan 15.11.2008 371. Johan Silan 21.11.2008 237. Irmgard Slamanig 20.11.2008 46. Klaudia Slamanig 17.11.2008 250. Klaudia Slamanig 20.11.2008 364. Klaudia Slamanig 20.11.2008 368. Klaudia Slamanig 20.11.2008 202. Norbert Slamanig 8.11.2008 171. Erich Sorger 20.11.2008 170. Gabriele Sorger 20.11.2008 333. Mag. Wolfgang Sorger 17.11.2008 10. Stadtgemeinde Völkermarkt 12.11.2008 309. Gerhard Starc 22.11.2008 359. Manfred Starc 17.11.2008 265. Erich Stark 5.11.2008 271. Gerhard Stark 22.11.2008 79. Margot Steffan 20.11.2008 80. Margot Steffan 20.11.2008 94. Waltraud Stein 23.11.2008 162. Waltraud Stein 20.11.2008 163. Waltraud Stein 20.11.2008 209. Daniela Steiner 21.11.2008 257. Daniela Steiner 21.11.2008 258. Ingomar /Daniela Steiner 21.11.2008

Page 462: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

462

93. Bettina Stein-Smola 20.11.2008 125. Josef Sumnitsch 20.11.2008 214. Mag. Gerlinde Supanz 15.11.2008 219. Susanne Supanz 10.11.2008 218. Thomas Supanz 8.11.2008 12. Edeltraud und Helmut Tanzer 10.11.2008 65. Sabine-Gabriele Thurner 14.11.2008 189. Sabine-Gabriele Thurner 14.11.2008 9. Walter Thurner 10.11.2008 37. Wilhelm Tomaschej 13.11.2008 304. J. und St. Toplitsch 11.11.2008 208. Josef Toplitsch 11.11.2008 259. Richard Toplitsch 20.11.2008 239. Stefanie Toplitsch 11.11.2008 299. Tourismusverband Klopeinersee – Turnersee 21.11.2008 111. Günther Trampitsch 23.11.2008 188. Günther Trampitsch 22.11.2008 320. Franz Tributsch 19.11.2008 182. Martin Tributsch 24.11.2008 367. Karin Unterberger 22.11.2008 40. Matthias und Maria Unterberger 17.11.2008 322. Johann Urank 21.11.2008 270. Anna Ursej 17.11.2008 340. Anna Ursej 14.11.2008 1. VAI 5. 11. 2008 298. Erwin Vauti 16.11.2008 343. Erwin Vauti 16.11.2008 49. Franz und Paula Vauti 11.11.2008 210. Herta Vauti 16.11.2008 344. Herta Vauti 16.11.2008 161. Christine und Dr. Hartwig Velkaverh (Vellkaueh) 20.11.2008 144. Verbund Austrian Hydro Power 20.11.2008 145. Verbund Austrian Hydro Power 20.11.2008 26. Margarethe und Felix Waleser 14.11.2008 131. Mag. Karin Wank 11.11.2008 376. Martin Waschnig 24.11.2008 133. Stefan Waschnig 20.11.2008 38. Wassergenossenschaft Peratschitzen- St. Lorenzen 15.11.2008 184. Wassergenossenschaft Seidendorf 15.11.2008 241. Giseltraud Weber 13.11.2008 180. Franz Wedenig 24.11.2008

Page 463: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

463

20. Otto und Hildegard Wedenig 16.11.2008 28. Otto und Hildegard Wedenig 16.11.2008 50. Otto und Hildegard Wedenig 16.11.2008 22. Martin Weratschnig 4.11.2008 228. Mario Wertschnig 5.11.2008 249. Robert Wertschnig 16.11.2008 358. Robert Wertschnig 16.11.2008 262. Stefan Wertschnig 3.11.2008 357. Stefan Wertschnig 3.11.2008 159. Ferdinand Westritschnig 23.11.2008 34. Alexander Wiunig 16.11.2008 294. Andrea Wolf 13.11.2008 185. Christian Woschitz 24.11.2008 223. Aloisia Wouk 10.11.2008 365. Wilhelm Zergoi 22.11.2008 138. Franz und Maria Zippusch 21.11.2008 139. Ulrike Zippusch 21.11.2008

B. Nicht fristgerecht eingelangte Anbringen bzw Einwendungen Von den unter Punkt A angeführten Anbringen bzw Einwendungen sind die nachste-hend genannten verspätet bei der Behörde eingelangt und daher wegen Fristversäum-nis zurückzuweisen: 379. Agrargemeinschaft Peratschitzen, vertreten durch Preinig Valentin 195. Jager Ewald 374. Krewalder Peter 196. Kröpl Paul 193. Kröpl Roswita 378. Remer Bernhard 377. Schludermann Rudolf 371. Silan Johan 376. Waschnig Martin Zurückzuweisen sind aus dem selben Grund auch die im Zuge der heutigen Verhand-lung laut Protokoll erstmals erstatteten weiteren Anbringen bzw Einwendungen.

C. Allgemeines

Im übrigen verweist die Projektwerberein zu sämtlichen – und zwar auch den im Proto-koll der Verhandlung wiedergegebenen – Anbringen und Einwendungen auf

Page 464: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

464

den Inhalt ihrer Schlußstellungnahme, die der Behörde vorgelegten bzw im Zuge der heutigen Verhandlung zu Protokoll

gegebenen ergänzenden Stellungnahmen des forsttechnischen Amtssachverstän-digen sowie der Gutachter gem § 31a EisbG

und macht geltend, dass diese aus den dort angegebenen Gründen inhaltlich nicht be-rechtigt und daher jedenfalls zurück- bzw abzuweisen sind.

D. Ergänzende Stellungnahme der Projektwerberein zu einzelnen Anbringen

Soweit auf einzelne Punkte der in Punkt A angeführten Anbringen bzw Einwendungen über den Inhalt der Schlußstellungnahme hinaus gesondert einzugehen ist, führt die Projektwerberin wie folgt aus: 146, 168 u 372. Adlbrecht Siegfried Die Einwendungen betreffen im Zuge der Grundeinlöse zu behandelnde Ansprüche und haben keinen Einfluß auf die Frage der Genehmigungsfähigkeit. Sie sind daher zurück- bzw auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. 82. + 83. Adria-Wien Pipeline GmbH, vertreten durch: DI Reinhard Kanduth Zu den erhobenen Einwendungen ist auszuführen, dass die Anforderungen der Ord-nung und Sicherheit des Bahnbetriebes sich notwendig mit den Anforderungen an die Sicherheit der Anlagen der Einwendungswerberin notwendig weitestgehend decken. Das hier gegenständliche Vorhaben erfüllt alle Vorgaben des Standes der Technik und des Eisenbahnrechtes zur zuverlässigen Vermeidung von gegenseitigen Gefährdun-gen. Die Einwendungen sind daher abzuweisen, da sie kein Genehmigungshindernis erkennen lassen. Zu Punkt 4 ist überdies ergänzend auszuführen, dass die geforderte Verbesserung des Korrosionsschutzes zivilrechtliche Forderungen betrifft und Gegenstand der zu führen-den Grundeinlöseverhandlung sein wird. Punkt 4 ist in diesem Umfang zurück- bzw auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Ungeachtet dessen wird die Projektwerberin um baldigen Abschluss einer einvernehm-lichen vertraglichen Regelung bemüht sein. 124. Agrargemeinschaft Ortschaft Kühndorf, vertreten durch: Obmann Walter Skoff Die Parteistellung der Einwendungswerberin wird bestritten und Zurückweisung ihres Anbringens beantragt. Sollte die Behörde von der Behauptung eines Vollmachtsver-hältnisses ausgehen wollen, wird darauf hingewiesen, dass es dem Vorbringen an ei-ner den verfahrensrechtlichen Bestimmungen genügenden Individuation der behaupte-

Page 465: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

465

ten Vollmachtsgebern fehlt und auch aus diesem Grund keine gültigen Einwendungen vorliegen. Im übrigen kommt die Projektwerberin ihren Pflichten gem § 20 EisbG zur Wiederher-stellung unterbrochener Verbindungen nach. Dazu wird auf das eingeholte Gutachten gem § 31a EisbG verwiesen. Die übrigen Einwendungen betreffen zivilrechtliche An-sprüche. Es wird daher unter Hinweis auf die Schlußstellungnahme im übrigen Zurück- und in eventu Abweisung beantragt. 379. Agrargemeinschaft Peratschitzen, vertreten durch Preinig Valentin Die Stellungnahme der Einwendungswerberin ist nicht rechtzeitig innerhalb der Edik-talfrist zur Post gegeben worden und daher jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Darüber hinaus wird zur Parteistellung auf 124. Agrargemeinschaft Ortschaft Kühndorf verwiesen. 54. Agrargemeinschaft Untersammelsdorf Zur Parteistellung wird auf 124. Agrargemeinschaft Ortschaft Kühndorf verwiesen. Wegerelationen werden gem § 20 EisbG wiederhergestellt. Hinsichtlich der geplanten ökologischen Ausgleichsflächen wird seitens der Projektleitung in begründeten Aus-nahmefällen im Wege der Grundeinlöse über alternative Gestaltungsformen verhandelt, sofern diese mit den erteilten Genehmigungen und der durchgeführten UVP zur De-ckung gebracht werden können. 120. Andrej Lukas Zu Umfang und Lage der wasserbautechnischen Maßnahmen wird auf die Beurteilung im Gutachten gem § 31a EisbG verwiesen. Zum geplanten Radweg wird auf die Grundeinlöseverhandlungen verwiesen. 120. Andrej Valentin Zu den ökologischen Ausgleichsflächen wird allgemein auf die zwingenden Vorgaben der UVP, die darauf basierende Einreichplanung und das vorliegende Gutachten gem § 31aEisbG verwiesen. Begründete Ausnahmefälle werden im Zuge der Grundeinlöse auf dieser Grundlage geprüft. 89. BI Peratschitzen – St. Lorenzen, 90. BI Peratschitzen – St. Lorenzen,136. BI Dulach-Drauhofen- Tainach, 308. BI Stein/Seidendorf/ Drauquerung, 149. BI Ad-mont-Lassein Althofen-Lind, 155. BI Klopeiner See, Turnersee, vertreten durch Il-

Page 466: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

466

se Czetina, 31. BI Mittlern Ortschaft Kühnsdorf, 120. BI Mittlern – Pribelsdorf, 395v. BI Oberseidendorf – Piskertschach – Schreckendorf, vertreten durch GV Dietmar Petritsch, 147. BI Srejach, 148. BI Srejach, vertreten durch Ing G. Orasch, 102. - 109. BI Interessengemeinschaft Lebensraum Kühnsdorf, Zu den Vorbringen der Bürgerinitiativen (insb. Bürgerinitiative Stein/Seidendorf/Drauquerung, Sprecher: D. Katharina Puinbroek und Mag. Johannes Puinbroek, der Bürgerinitiative Srejach, Sprecher: Ing. Gottfried Orasch, der Bürgeriniti-ative Peratschitzen – St. Lorenzen, Sprecherin: Ilse Czetina, der Bürgerinitiative Ad-mont-Lassein – Althofen-Lind, Sprecher: Dr. Maximilian Nachtigall, der Bürgerinitiativen der Fremdenverkehrsregion Klopeiner See – Turnersee, Dr. Maximilian Nachtigall und Ilse Czetina und der Bürgerinitiative Oberseidendorf – Piskertschach – Schreckendorf, Sprecher: GV Dietmar Petritsch) mit den darin enthaltenen Forderungen bzw Fragestel-lungen wird zunächst nochmals auf die Stellungnahmen der zuständigen Fachgutachter (§ 31a Gutachter), auch in der mündlichen Verhandlung, sowie die allgemeinen Ausfüh-rungen in der Schlussstellungnahme der ÖBB-Infrastruktur Bau AG verwiesen. Hinsichtlich des Vorbringens der Bürgerinitiative Dullach – Drauhofen – Tainach zur Beibehaltung einer Haltestelle Tainach/Stein ist festzuhalten, dass diese im akkordier-ten Betriebskonzept nicht vorgesehen ist. Zu den Vorbringen der Bürgerinitiative Mittlern bzw. dem nahezu identen Vorbringen der Bürgerinitiative Mittlern – Priebelsdorf wird hinsichtlich der Abbiegespur und der Radweg-Querung festgehalten, dass diese Forderungen bzw entsprechende Maßnah-men nicht Bestandteil des gegenständlichen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungs-verfahrens sind und im folgenden straßenrechtliche Verfahren seine Behandlung erfah-ren werden. Das Vorbringen „Weg bei km 110,8 bis km 110,95 wird zustimmend zur Kenntnis ge-nommen und werden die entsprechenden Massnahmen im Zuge der nachfolgenden privatrechtlichen Vereinbarungen vereinbart werden. Zum Vorbringen der Interessengemeinschaft Lebensraum Kühnsdorf hinsichtlich der Rückbaumaßnahmen wird festgehalten, dass nach Beendigung der Baumassnahmen zur Errichtung der Koralmbahn im gegenständlichen Abschnitt über die weitere Vor-gangsweise bei der Verwertung von frei werdenden Flächen entschieden werden wird. Eine Festlegung zum derzeitigen Zeitpunkt ist nicht Gegenstand des vorliegenden An-trags. Zu den übrigen Einwendungen wird auf die Stellungnahmen der zuständigen Fachgut-achter (§ 31a Gutachter) sowie die allgemeinen Ausführungen in der Schlussstellung-nahme der ÖBB-Infrastruktur Bau AG verwiesen.

Page 467: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

467

129. Flora Egon Zu den ökologischen Ausgleichsflächen wird allgemein auf die zwingenden Vorgaben der UVP, die darauf basierende Einreichplanung und das vorliegende Gutachten gem § 31aEisbG verwiesen. Begründete Ausnahmefälle werden im Zuge der Grundeinlöse auf dieser Grundlage geprüft. Zu den wasserbautechnischen Maßnahmen wird auf das Gutachten gem § 31a EisbG und die ergänzenden Stellungnahmen des wasserbautechnischen Sachverständigen verwiesen. 130. Flora Egon jun. Die Parteistellung des Einwendungswerbers hinsichtlich der erhobenen Einwendungen wird bestritten, da er einen subjektiven Rechtsanpruch erkennbar nicht einmal behaup-tet. Es wird Zurückweisung der Einwendung beantragt. Im übrigen wird auf die durch das Gutachten gem § 31a getroffenen Feststellungen über die gem § 20 EisbG erfor-derlichen und im Projekt vorgesehenen Maßnahmen verwiesen. 29. Freiwillige Feuerwehr Peratschitzen Die Parteistellung der Einwendungswerberin wird bestritten, da ihr in Bezug auf des ge-genständliche Bauvorhaben keine rechtlich geschützten Interessen zukommen und Zu-rückweisung beantragt. Im übrigen wird – soweit öffentliche Interessen geltend gemacht werden, auf die vorliegenden Gutachten und das weitere Vorbringen der Projektwerbe-rin verwiesen. 99. Gemeinde St. Kanzian, vertreten durch RA Dr. Gerhard Brandl, vom 21.11.2008 Ad 1 Die von der Behörde gewährte Frist von 6 Wochen zur Erstattung von Einwendungen entspricht gesetzlichen Vorschriften. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor. Ad 2 Die betriebsbedingten Lärmimmissionen des Projektes bei Tag und Nacht übersteigen weder bei Tag noch bei Nacht die Grenzwerte der SchIV. Auch der Privatgutachter DI Robert Unglaub geht davon aus, dass im Projekt diese Grenzwerte nicht überschritten werden. Der Sachverstände für Lärmschutz hat sich zu Recht an den Grenzwerten der SchIV orientiert. Durch die Einhaltung der Grenzwerte der SchIV werden jedenfalls Im-missionen vermieden, die gemäß § 24 h Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn / Nachbarinnen gefährden, oder b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, etc. Die Zumutbarkeit der Belästigung der Nachbarn bemisst sich gem. § 24 h Abs. 2 UVP-G 2000 in Bezug auf Eisenbahnvorha-ben nach den Immissionsschutzvorschriften der SchIV.

Page 468: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

468

Das gegenständliche Vorhaben entspricht – gegebenenfalls unter Einhaltung zwingen-der Maßnahmen – den Vorgaben der SchIV und ist daher jedenfalls umweltverträglich. Ad 3 Die Überführung Peratschitzen über den Bahnkörper erfolgt auf Grund geologischer Notwendigkeit. Entsprechend den zwingenden Maßnahmen der UVP hat die Projekt-werberin weitere geologische Erkundungen durchgeführt, auf Grund deren anstelle der Unterführung unter den Bahnkörper die Überführung im Projekt vorgesehen werden musste. Mit dieser Änderung können keine nachteiligen Umweltauswirkungen gegen-über dem UVP-Projekt verbunden sein. Die Projektwerberin hat sich im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren ausreichend mit der Variante 1C auseinandergesetzt. Das gegenständliche Projekt entspricht den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn und wurde als umweltverträglich beurteilt. Ad4 Soweit mit diesen Einwendungen zivilrechtliche Ansprüche im Bereich der Grundeinlö-se geltend gemacht werden, sind diese auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die im Projekt vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen sind umweltverträglich und werden projektgemäß ausgeführt. In begründeten Fällen wird in Abstimmung mit dem ökologischen Sachverständigen und den betroffenen Grundeigentümern allenfalls eine geänderte ökologische Ausgleichsmaßnahme durchgeführt. Ad5 Die im Projekte vorgesehenen Feuchtgebiete entsprechen den Vorgaben der Umwelt-verträglichkeitsprüfung und wurden als umweltverträglich beurteilt. Die ökologischen Ausgleichsflächen sind jedenfalls aus umweltverträglichen Gründen grundsätzlich erforderlich und daher im Projekt entsprechend vorgesehen. Ad6 Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die im Projekt vorgesehenen Grundflächen für Belange des Naturschutzes den UVP-Vorgaben entsprechen und daher genehmi-gungsfähig sind. Zivilrechtliche Ansprüche sind jedenfalls auf dem Zivilrechtsweg zu verweisen. Soweit mit diesen Einwendungen eine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte behauptet wird, sind diese als unbegründet abzuweisen, weil der durch die ei-senbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst. Ad7 Sämtliche im Projekt vorgesehenen Leitungen werden von der Projektwerberin projekt-gemäß hergestellt und verlegt werden.

Page 469: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

469

Ad8 Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass das beantragte Projekt als umweltver-träglich beurteilt wurde und daher genehmigungsfähig ist. Auf die vorliegenden Gutach-ten der Sachverständigen wird verwiesen. 392v. Hanzmann Peter jun. und Claudia Hanzmann 27.1.2009 Bei einer Böschungsneigung von 2:3 besteht allgemein keine Absturzgefahr, somit ist eine Einzäunung nicht erforderlich. Darüber hinaus ist eine Einzäunung wildökologisch problematisch. 183. Kärntner Jägerschaft, vertreten durch: LJM Dr. Ferdinand Gorton Auf jagdliche Interessen wurde durch die Projektwerberin in ihrem Bauentwurf unter Einhaltung der Vorgaben aus dem UVP-Verfahren eingegangen. Diesbezüglich wird auf das wildökologische Teilgutachten des § 31a Gutachtens verwiesen. 54 und 323. Krainz Thomas Es wird auf die Stellungnahme zu 54. Sophie Riepl vollinhaltlich verwiesen. 74. Krenn Anna Die einwendungsgegenständlichen wasserbautechnischen Maßnahmen sind für die Ordnung und Sicherheit der Eisenbahnanlagen zum Hochwasserschutz erforderlich und wirken sich nach den Ausführungen des Gutachters positiv auf das Eigentum der Ein-wendungswerberin aus. Es wird auf das Gutachten gem § 31a EisbG verweisen. 374. Krewalder Peter Die Einwendung ist ausserhalb der Ediktalfrist zur Post gegeben worden und daher zu-rückzuweisen. Hinsichtlich der bei der Behörde eingebrachten Einwendungen führt die Projektwerberin im übrigen aus, dass die für die Verwirklichung des gegenständlichen Projekts erforderlichen Grundflächen im Einreichplan dargestellt sind. Für allfällige Mehreinlösen von geringfügigen Restflächen wird auf die Grundeinlöse-verhandlungen verwiesen. In Bezug auf darauf gerichtete Ansprüche beantragt die Pro-jektwerberin die Zurückweisung im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren und die Verweisung derselben auf den Zivilrechtsweg. Darüber hinaus wird bemerkt, dass auch im Rahmen der Grundeinlöseverhandlungen auf die gesetzlichen Vorgaben Rücksicht genommen werden muss und die Einlöse von Liegenschaften oder Liegen-schaftsteilen nur im Rahmen der einschlägigen enteignungsrechtlichen Vorgaben erfol-gen kann.

Page 470: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

470

193. Kröpl Roswita Zu den Einwendungen wird auf die durch das Gutachten gem § 31a getroffenen Fest-stellungen über die gem § 20 EisbG erforderlichen und im Projekt vorgesehenen Maß-nahmen verwiesen. 191. Kruschitz Werner Immobilienverwaltung GmbH & Co KG, vertreten durch RA Poganitsch & Ragger, vom 24.11.2008: Ad II Das gegenständliche Projekt wurde von den Sachverständigen als umweltverträglich beurteilt. Die Bahntrasse liegt innerhalb des von Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordneten Trassenverlaufes (siehe BGBl. II 140/2006). Diese Ver-ordnung über den Trassenverlauf wurde nach Durchführung eines Umweltverträglich-keitsprüfungsverfahren gemäß dem UVP-G 2000 erlassen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung V 87/06-11 vom 13.12.2007 diese Verordnung ausdrücklich als gesetzmäßig bestätigt. Im Projekt ist jedenfalls die Wiederherstellung des Wegenetzes durch Ersatzwege ge-mäß den Bestimmungen des § 20 EisbG vorgesehen. Das Ersatzwegekonzept ist im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren als umweltverträglich und verkehrstauglich beurteilt worden. Ad III Soweit mit diesen Einwendungen die Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte behauptet wird, sind diese als unbegründet abzuweisen, weil der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil der durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst. Die Projektwerberin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat sich bei Erlassung der Verordnung betreffend die Bestimmung des Trassenverlau-fes des Teilabschnittes Aich – Althofen/Drau im Zuge der Koralmbahn Graz – Klagen-furt im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren umfangreich mit Alternativ-Projekten bzw. alternativer Streckenführung auseinandergesetzt. Das gegenständliche Projekt und dessen Bahntrasse liegt im Bereich des verordneten Trassenverlaufes und wurde als umweltverträglich beurteilt. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich weder aus dem HlG noch aus dem UVP-G 2000 eine gesetzliche Verpflich-tung zur Wahl der im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit optimalen Trassenvariante ableiten lässt. Die Grundlage für die Erlassung einer Trassenverordnung und Auswahl einer bestimmten Bahntrasse besteht in einem bestimmten, von der Projektwerberin nach Maßgabe der Erfordernisse einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn geplanten Projekt, bei dessen Erstellung auf die Ergebnisse der Umweltverträglich-keitsprüfung Bedacht zu nehmen ist. Das gegenständliche Projekt mit der vorgesehe-nen Bahntrasse entspricht jedenfalls den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprü-fung und wurde als umweltverträglich beurteilt.

Page 471: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

471

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis V 87/06-11 vom 13.12.2007 jedenfalls ausführlich mit der Verordnung über den gegenständlichen Trassenverlauf des Teilabschnittes Aich – Althofen/Drau im Zuge der Koralmbahn Graz – Klagenfurt, BGBl. II 140/2006 auseinandergesetzt und die Verordnung als gesetzmäßig erkannt. Der Projektwerberin ist jedenfalls die Entscheidung über die gewählte und der Umwelt-verträglichkeitsprüfung zugrunde gelegte Bahntrasse freigestellt. Die Projektwerberin hat sich für das gegenständliche Projekt aus Gründen der Leistungsfähigkeit und Wirt-schaftlichkeit des Eisenbahnbetriebes entschieden. Es wurden mit dem gegenständli-chen Projekt Vorkehrungen zur Minimierung der Umweltbelastungen vorgesehen, mit denen den Schutzzielen nach § 24 h ABs. 1 UVP-G 2000 Rechnung getragen wird. Der Vergleich der Variante 1C mit den übrigen in Betracht kommenden Varianten und insbesondere der letztlich ausgewählten Variante ist in der Umweltverträglichkeitserklä-rung dokumentiert. Die Projektwerberin ist jedenfalls ihrer Verpflichtung der Prüfung al-ternativer Varianten in ausreichendem Maße nachgekommen. Die Ausscheidung ande-rer Varianten wurde nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche beantragte Pro-jekt als umweltverträglich beurteilt wurde und genehmigungsfähig ist. Auf die vorliegen-den Gutachten der Sachverständigen wird verwiesen. Zum Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2009: Das Vertragsverhältnis zwischen den Österreichischen Bundesbahnen, nunmehr ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG und der „Firma Funder“ ist beendet. Ein Übergang dieses Ver-tragsverhältnisses auf allfällige Rechtsnachfolger ist nicht vereinbart. Festzuhalten ist, dass zwischen der Firma Kruschitz Werner Immobilienverwaltung GmbH und Co KG und der ÖBB-Infrastruktur Bau AG bzw. der ÖBB-Infrastruktur Be-trieb AG ein Vertragsverhältnis über die Herstellung und den Betrieb einer Anschluss-bahn bis dato nicht besteht. 174. Kügler Ing. Hubert Die zivilrechtlichen Vorbringen, insbesondere die Situierung der forstlichen Versuchs-flächen sowie die Ablöse von Schotter werden im Rahmen der Grundeinlöseverhand-lungen behandelt, sind aber keine Einwendungen nach Massgabe des Eisenbahnge-setzes. Beantragt wird Zurückweisung bzw Verweisung auf den Zivilrechtsweg. 44 u 398v. Lach Ignaz Zu den wasserbautechnischen bzw wasserrechtlichen Einwendungen wird auf die Stel-lungnahme des wasserbautechnischen Sachverständigen verwiesen. Im übrigen wird zu den Forderungen und Einwendungen geltend gemacht, dass diese zivilrechtliche Ansprüche betreffen, die Gegenstand des Grundeinlöseverfahrens sein werden und dort nach Massgabe der rechtlichen Vorgaben aus dem Baugenehmigungsverfahren zu behandeln sind.

Page 472: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

472

87 u 88. Leitgeb und Dkfm Friederike Fiamma Gabelli, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, vom 20.11.2008: AdII 1 Soweit mit diesen Einwendungen Belange der Grundeinlöse betroffen sind, werden zi-vilrechtliche Ansprüche geltend gemacht, die auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind. Die Grund- einlöse ist nicht verfahrensgegenständlich und wird auf Basis von Sachver-ständigen Gutachten abgewickelt. Die im Projekt vorgesehene Bahntrasse liegt im Verlauf der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordneten Trasse. Die Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnung BGBl. II 140/2006 wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes V 87/06-11 vom 13.12.2007 zu Recht erkannt. Die geringfügige Verschiebung der Trasse innerhalb des verordneten Trassenverlaufes erfolgte aus bahnbetrieblichen Erfordernissen und ist im Projekt nachvollziehbar be-gründet. Der zuständige Sachverständige hat darüber hinaus die bahnbetriebliche Not-wendigkeit der Trassenverschiebung ausdrücklich bestätigt. Im Projekt sind im erforderlichen Umfang Beweissicherungen vorgesehen, um festzu-stellen, ob und inwieweit es durch die Durchführung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens zu einer quantitativen oder qualitativen Beeinflussung von Wassernutzun-gen kommt. Soweit dies der Fall ist, wird dafür im Rahmen der geltenden Rechtslage Ersatz geleistet. Aus eisenbahnrechtlicher Sicht wird darauf verwiesen, dass das Eisenbahnunterneh-men gemäß § 19 Abs 1 EisbG Vorkehrungen zu treffen hat, dass durch den Bau, Be-stand oder Betrieb der Eisenbahn keine Schäden an öffentlichem und privatem Gut entstehen. Die Projektwerberin haftet demnach, unbeschadet der Haftung nach ande-ren gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch den Bau oder Bestand der Eisen-bahn an den benachbarten Liegenschaften verursacht werden. Das gegenständliche Projekt mit der Bahntrasse innerhalb des gesetzmäßig verordne-ten Trassenverlaufes wurde als umweltverträglich beurteilt. Allenfalls vorgesehene zwingende Maßnahmen werden im Projekt umgesetzt. AdII 2 Die im Projekt vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen werden projekts-gemäß ausgeführt. Bei Gleichwertigkeit des Flächenausmaßes und ökologischer Funk-tionsfähigkeit wird die Projektwerberin in begründeten Fällen in Übereinstimmung (Zu-stimmung) mit dem ökologischen Sachverständigen und den betroffenen Grundeigen-tümern Änderungen vornehmen. Es ist insgesamt darauf hinzuweisen, dass in den Einwendungen überwiegend zivil-rechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, die im Zivilrechtsweg geltend zu ma-chen sind. Soweit Einwendungen eine Verletzung subjektiv öffentliche Recht zum Inhalt haben, sind diese als unbegründet abzuweisen, weil der durch die eisenbahnrechtliche

Page 473: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

473

Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst. Im Zuge der Verordnung des Trassenverlaufes wurde das gegenständliche Projekt als umweltverträglich beurteilt. Im gegenständlichen Projekt werden die Grenzwerte der SchIV zum anrainerseitigen Lärmschutz an Eisenbahnanlagen generell nicht überschritten. Bei der SchIV handelt es sich um eine besondere Immissionsvorschrift für Eisenbahntrassen im Sinne des § 24h Abs 2 letzter Satz UVP-G 2000 (siehe VfGH V87/06-11 vom 13.12.2007). Im Projekt ist jedenfalls eine Ersatzwegeherstellung gemäß § 20 EisbG enthalten. Mit der Bahntrassenoptimierung sind jedenfalls keine gegenüber dem UVE-Projekt nachtei-ligen Umweltauswirkungen verbunden und können solche auch nicht damit verbunden sein (§ 24 G UVP-G 2000). Im Projekt sind überdies die erforderlichen Wildquerungen gemäß den Bestimmungen der RVS im Bezug auf die Herstellung von Bahnanlagen mit Barrierewirkung enthalten. AdII 3, 4 und 5 Soweit diesbezüglich Grundeinlösebelange eingewendet werden, sind diese nicht ver-fahrensgegenständlich und auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. AdIII Nochmals wird darauf hingewiesen, dass die im Projekt vorgesehene Bahntrasse in-nerhalb des verordneten Trassenverlaufes. Mit dieser geringfügigen Verschiebung der Bahntrasse können keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein, dies wird auch durch die Sachverständigen ausdrücklich bestätigt und im Projekt dargestellt. Im Projekt sind hinreichend Schutzvorkehrungen hinsichtlich Körperschall - Elektrosmog und Schwingungsbelastung vorgesehen. Die Grenzwerte der SchIV werden in jedem Fall eingehalten. Im Projekt werden jedenfalls die Schadstoffemissionen nach dem Stand der Technik begrenzt und Immissionsbelastungen möglichst gering im zulässigen Umfang gehalten. Die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen werden projektsgemäß umgesetzt. AdIV Soweit wiederum Grundeinlösebelange berührt werden, sind diese im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Im Projekt ist jedenfalls die Einrichtung eines neutralen Ombudsmannes vorgesehen. Zum Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2009: Die Ersatzwege werden gemäß dem vorliegenden Verkehrswegekonzept gemäß § 20 EisbG wieder hergestellt bzw. berührte Zufahrten und Wege aufrecht erhalten. Das Verkehrswegekonzept wurde vom verkehrstechnischen Sachverständigen umweltver-träglich und positiv beurteilt.

Page 474: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

474

Zu den erhobenen Einwendungen betreffend einer behauptete Absenkung des Grund-wasserspiegels und einer Austrocknung der landwirtschaftlich genutzten Flächen wird darauf hingewiesen, dass ein umfangreiches Beweissicherungsprogramm geplant ist, um festzustellen, ob und in wie weit es durch die Durchführung des verfahrensgegen-ständlichen Vorhabens zu einer quantitativen oder qualitativen Beeinflussung von Was-serrechten, vor allem Wassernutzungen kommt. Soweit dies der Fall ist, wird dafür im Rahmen der geltenden Rechtslage Ersatz geleistet. Zu den Einwendungen über das behauptete Einbringen von Fäkalverunreinigungen und sonstige Verunreinigungen im Bahnhofsbereich wird auf die Gutachten der Sachver-ständigen im UVP-Verfahren und der §31aEisbG-Gutachter verwiesen, wonach derarti-ge Verunreinigungen auszuschließen sind. Die im Projekt vorgesehenen ökologischen Maßnahmen wurden im UVP-Verfahren als umweltverträglich beurteilt. Die im Projekt vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen werden von den Sachverständi-gen als umweltverträglich und notwendig beurteilt und gewährleisten die Einhaltung der Grenzwerte der SchIV. Der im Projekt vorgesehene Damm im Süden des Bahnhofsbereiches ist aus Lärm-schutzgründen erforderlich, dessen Notwendigkeit ist von dem Lärmschutzsachver-ständigen bestätigt worden. Die im Projekt vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnamen werden projektsge-mäß ausgeführt. Eventuelle Änderungen – wobei das Flächenausmaß und die ökologi-sche Funktionsfähigkeit gleichwertig zu sein haben – wird die Projektwerberin in be-gründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer vornehmen, wobei der ökologische Sachverständige die Gleichwertigkeit der geänderten ökologischen Aus-gleichsmaßnahmen zu bestätigen hat. Einwendungen zu Servitutseinräumungen betreffen Belange der Grundeinlöse und sind zivilrechtlich abzuhandeln. Jedenfalls sind Grundeinlöseeinwendungen nicht verfah-rensgegenständlich und auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Sämtliche im Projekt vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen sind aus lärmschutztech-nischen Gründen zur Einhaltung der Grenzwerte der SchIV erforderlich. Einwendungen zur Abgeltung von € 2,--/m³ Schotter betreffen Belange der Grundeinlö-se und sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche beantragte Pro-jekt als umweltverträglich beurteilt wurde und genehmigungsfähig ist. Auf die vorliegen-den Gutachten der Sachverständigen wird verwiesen. 192. Marktgemeinde Eberndorf, vertreten durch RA Poganitsch & Ragger, vom 24.11.2008: AdII Das gegenständliche Projekt wurde von den Sachverständigen als umweltverträglich beurteilt. Die Bahntrasse liegt innerhalb des von Bundesminister für Verkehr, Innovation

Page 475: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

475

und Technologie verordneten Trassenverlaufes (siehe BGBl. II 140/2006). Diese Ver-ordnung über den Trassenverlauf wurde nach Durchführung eines Umweltverträglich-keitsprüfungsverfahren gemäß dem UVP-G 2000 erlassen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung V 87/06-11 vom 13.12.2007 diese Verordnung ausdrücklich als gesetzmäßig bestätigt. Im Projekt ist jedenfalls die Wiederherstellung des Wegenetzes durch Ersatzwege ge-mäß den Bestimmungen des § 20 EisbG vorgesehen. Das Ersatzwegekonzept ist im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren als umweltver-träglich und verkehrstauglich beurteilt worden, ebenso wie das Verkehrskonzept von den Sachverständigen gemäß § 31aEisbG. Die zwingenden Maßnahmen zum Schutzgut Verkehr werden im Projekt jedenfalls um-gesetzt. Ad III und IV Soweit mit diesen Einwendungen die Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte behauptet wird, sind diese als unbegründet abzuweisen, weil der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil der durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst. Die Projektwerberin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat sich bei Erlassung der Verordnung betreffend die Bestimmung des Trassenverlau-fes des Teilabschnittes Aich – Althofen/Drau im Zuge der Koralmbahn Graz – Klagen-furt im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren umfangreich mit Alternativ-Projekten bzw. alternativer Streckenführung auseinandergesetzt. Das gegenständliche Projekt und dessen Bahntrasse liegt im Bereich des verordneten Trassenverlaufes und wurde als umweltverträglich beurteilt. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich weder aus dem HlG noch aus dem UVP-G 2000 eine gesetzliche Verpflich-tung zur Wahl der im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit optimalen Trassenvariante ableiten lässt. Die Grundlage für die Erlassung einer Trassenverordnung und Auswahl einer bestimmten Bahntrasse besteht in einem bestimmten, von der Projektwerberin nach Maßgabe der Erfordernisse einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn geplanten Projekt, bei dessen Erstellung auf die Ergebnisse der Umweltverträglich-keitsprüfung Bedacht zu nehmen ist. Das gegenständliche Projekt mit der vorgesehe-nen Bahntrasse entspricht jedenfalls den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprü-fung und wurde als umweltverträglich beurteilt. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis V 87/06-11 vom 13.12.2007 jedenfalls ausführlich mit der Verordnung über den gegenständlichen Trassenverlauf des Teilabschnittes Aich – Althofen/Drau im Zuge der Koralmbahn Graz – Klagenfurt, BGBl. II 140/2006 auseinandergesetzt und die Verordnung als gesetzmäßig erkannt. Der Projektwerberin ist jedenfalls die Entscheidung über die gewählte und der Umwelt-verträglichkeitsprüfung zugrunde gelegte Bahntrasse freigestellt. Die Projektwerberin hat sich für das gegenständliche Projekt aus Gründen der Leistungsfähigkeit und Wirt-schaftlichkeit des Eisenbahnbetriebes entschieden. Es wurden mit dem gegenständli-

Page 476: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

476

chen Projekt Vorkehrungen zur Minimierung der Umweltbelastungen vorgesehen, mit denen den Schutzzielen nach § 24 h ABs. 1 UVP-G 2000 Rechnung getragen wird. Der Vergleich der Variante 1C mit den übrigen in Betracht kommenden Varianten und insbesondere der letztlich ausgewählten Variante ist in der Umweltverträglichkeitserklä-rung dokumentiert. Die Projektwerberin ist jedenfalls ihrer Verpflichtung der Prüfung al-ternativer Varianten in ausreichendem Maße nachgekommen. Die Ausscheidung ande-rer Varianten wurde nachvollziehbar und plausibel dargestellt. AdV Die Projektwerberin hat dem gegenständlichen Projekt ein Verkehrskonzept zugrunde gelegt und jedenfalls die zwingenden Maßnahmen zum Schutzgut Verkehr umgesetzt. AdVI Die Projektwerberin hat den Abtrag von Gleisen, Schienen, Schwellen und Signalanla-gen auf der Bestandsstrecke im Projekt vorgesehen und wurde dieser Abtrag des Oberbaus als umweltverträglich beurteilt und von den Sachverständigen gemäß § 31aEisbG zustimmend bewertet. Darüber hinaus gehende Rückbaumaßnahmen sind im Projekt nicht enthalten und von den Sachverständigen nicht vorgeschrieben worden. AdVII Diesbezüglich wird auf die im Projekt enthaltenen Wildquerungen verwiesen, die gemäß den Bestimmungen der RVS bezüglich der Herstellung von Bahnanlagen mit Barriere-wirkungen projektsgemäß vorgesehen sind. Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche beantragte Pro-jekt als umweltverträglich beurteilt wurde und genehmigungsfähig ist. Auf die vorliegen-den Gutachten der Sachverständigen wird verwiesen. 176 u 373. Marktgemeinde Grafenstein Zu den Einwendungen hinsichtlich der Erreichbarkeit der Parzellen 552 und 553/1, KG Wölfnitz führt die Projektwerberin aus, dass die Erreichbarkeit der oben näher bezeich-neten Parzellen über den im Nachbarabschnitt Althofen/ Drau – Grafenstein errichteten Wirtschaftsweg möglich ist. Bezüglich des vorhandenen Anschlusses an die St. Kanzi-aner Landesstraße wird auf das Übereinkommen mit dem Amt der Kärntner Landesre-gierung, als Erhalter der Landesstraße verwiesen. Bezüglich der beantragten Realisierung eines Begelitweges zwischen den Tunnelporta-len Lind Ost und West führt die Projektwerberin an, dass ein solcher entsprechend dem im Projekt enthaltenen Tunnelsicherheitskonzept nicht erforderlich ist. Darüber hinaus wurde das Tunnelsicherheitskonzept auch mit dem Landesfeuerwehrkommando Kärn-ten abgestimmt. Weiter wird ausgeführt, dass im Bereich der Portale des Tunnels Lind keine Tunnelrettungsplätze, sondern projektgemäße Wartungsplätze vorgesehen sind.

Page 477: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

477

Bezüglich der Einwendungen und Forderungen hinsichtlich Lärm und Verschmutzung verweist die Projektwerberin auf die allgemeinen Ausführungen im Rahmen ihrer Schlußstellungnahme sowie das Gutachten der jeweiligen Sachverständigen gem § 31a EisbG. Zu den Einwendungen hinsichtlich einer Ablöse des Grundstückes .58, KG Wölfnitz führt die Projektwerberin aus, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Immissionswerte nicht überschritten werden und bereits aus diesem Grund eine Ablöse des oben näher bezeichneten Grundstückes nicht vorzunehmen ist. 173. Neumann Markus Die Projektwerberin wird versuchen im Rahmen der Grundeinlöseverhandlungen eine Einigung hinsichtlich der angeführten Forderungen zu erzielen. 85 u 86. Opetnik-Rieken Karin, vertreten durch RA Dr. Peter Ouschan, vom 21.11.2008: AdB 1, 2, 3, 4 Mit sämtlichen Einwendungen werden Belange der Grundeinlöse releviert. Damit wer-den ausschließlich zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht, die auf den Zivilrechts-weg zu verweisen und nicht verfahrensgegenständlich sind. Die Grundeinlöse wird von der Projektwerberin auf Basis von Gutachten gerichtlich be-eideter Sachverständiger durchgeführt werden. Das gegenständliche Projekt mit der vorgesehenen Bahntrasse liegt im Verlauf der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordneten Trasse und wurde als umweltverträglich beurteilt. Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche beantragte Pro-jekt als umweltverträglich beurteilt wurde und genehmigungsfähig ist. Auf die vorliegen-den Gutachten der Sachverständigen wird verwiesen. 114 u 115. Peteln Edith Dietlinde sowie 126. Peteln Karl Hinsichtlich der erhobenen Anbringen bzw Einwendungen verweist die Projektwerberin auf die Ausführungen sowie den Befund des wasserbautechnischen Sachverständigen (König) gem § 31a EisbG. Darüber hinaus verweist die Projektwerberin auf die Ausfüh-rungen sowie den Befund des Sachverständigen für Fischereiwesen, Gewässer- Wild-ökologie, Jagd (Kofler) gem § 31a EisbG. 69. - 72. Piwater Nadja und Hans-Jürgen Hinsichtlich der bei der Behörde eingebrachten Einwendungen führt die Projektwerberin aus, dass die für die Verwirklichung des gegenständlichen Projekts erforderlichen Grundflächen im Einreichplan dargestellt sind. Für allfällige Mehreinlösen von geringfü-gigen Restflächen wird auf die Grundeinlöseverhandlungen verwiesen. In Bezug auf

Page 478: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

478

darauf gerichtete Ansprüche beantragt die Projektwerberin die Zurückweisung im ei-senbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren und die Verweisung derselben auf den Zivilrechtsweg. Darüber hinaus wird bemerkt, dass auch im Rahmen der Grundeinlöse-verhandlungen auf die gesetzlichen Vorgaben Rücksicht genommen werden muss und die Einlöse von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen nur im Rahmen der einschlä-gigen enteignungsrechtlichen Vorgaben erfolgen kann. Gemäß der ediktalen Kundmachung des BMVIT vom 7. Oktober 2008 der eisenbahn-rechtlichen Baugenehmigungsverhandlung des unter Punkt A näher bezeichneten Stre-ckenabschnittes können Einwendungen innerhalb der im Edikt ausgewiesenen Ein-wendungsfrist bis zum 24. November 2008 erhoben werden. Allenfalls neue oder er-gänzend erhobene Einwendungen im Zuge der heutigen eisenbahnrechtlichen Bauge-nehmigungsverhandlung sind daher als nicht fristgerecht bei der Behörde eingebracht anzusehen und sind bereits aus diesem Grund von der Behörde zurückzuweisen. 91 u 113. Plank Maria, 157. Preinig Mariella Gemäß der ediktalen Kundmachung des BMVIT vom 7. Oktober 2008 der eisenbahn-rechtlichen Baugenehmigungsverhandlung des unter Punkt A näher bezeichneten Stre-ckenabschnittes können Einwendungen innerhalb der im Edikt ausgewiesenen Ein-wendungsfrist bis zum 24. November 2008 erhoben werden. Allenfalls neue oder er-gänzend erhobene Einwendungen im Zuge der heutigen eisenbahnrechtlichen Bauge-nehmigungsverhandlung sind daher als nicht fristgerecht bei der Behörde eingebracht anzusehen und sind bereits aus diesem Grund von der Behörde zurückzuweisen. 137, 338 u 397v. Preinig Matthäus Die behauptete relative Bauverbotswirkung ist nur insoferne relevant, als sie überhaupt den Betrieb des Einwendungswerbers beeinflusst. Dazu bedürfte es einer auf das Bau-verbot gestützten Entscheidung einer Behörde. Diesfalls lägen aus der Verordnung (arg. „Trassenverordnung ohne Bescheid“!) – und nicht aus dem vorliegenden Verfah-ren – resultierende Rechtswirkungen vor, die hier nicht verfahrensgegenständlich sind und überdies in den Zivilrechtsweg ressortieren würden. Die Einwendung ist daher un-begründet. Über alternative Trassierungen ist – soweit dies gesetzlich geboten ist – im eisenbahn-rechtlichen Verfahren nur im Rahmen der geltenden Trassenverordnung zu verhandeln. Die vorgeschlagene Trasse entspricht in diesem Rahmen optimal den kumulativ bewer-teten öffentlichen Interessen und deckt sich mit den Vorgaben der UVP. Gegenstand der heutigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverhandlung für den unter Punkt A näher bezeichneten Streckenabschnitt ist im übrigen nicht die Prüfung der Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projekts. Diesbezüglich wurde bereits im Zuge des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens eine rechtgültige Trassenver-ordnung erlassen. Zu den Ausführungen hinsichtlich der Wertminderung von Liegen-schaften, erforderlichen Grundflächen oder Servitute wird darauf hingewiesen, dass die eingebrachten Einwendungen privatrechtlicher Natur darstellen und im Zuge der

Page 479: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

479

Grundeinlöseverhandlungen zu behandeln sind. Im Übrigen verweist die Projektwerbe-rin auf die allgemeinen Ausführungen im Rahmen ihrer Schlußstellungnahme. Im übrigen wird auf die Schlussstellungnahme und die Ausführungen der Sachverstän-digen verwiesen. 156. Preinig Oskar Hinsichtlich des Vorbringens zur „Variante OST“ führt die Projektwerberin aus, dass die dieses nicht zutreffend ist. Wirtschaftliche Überlegungen wurden im Rahmen der Pla-nung zur Kostenermittlung sehr wohl angestellt, waren bei der Entscheidungsfindung jedoch nicht maßgeblich. Für die projektgegenständliche „Variante OST“ waren rein hydrogeologische Gründe ausschlaggebend. Darüber hinaus wird auf die Ausführun-gen sowie den Befund des hydrogeologischen Sachverständigen (Prof. Dr. Weber) gem § 31a EisbG verwiesen. Die gewählte Variante stellt keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt dar. In diesem Zusammenhang verweist die Projektwerberin auch auf die Ausführungen und den Befund des Sachverständigen für Straßenverkehrswesen (Ing. Leder) gem § 31a EisbG und führt aus, dass die gegenständliche „Variante OST“ den verkehrstechnischen Anforderungen entspricht. Die Steigungsverhältnisse weichen nur unwesentlich von der derzeitigen Bestandstrasse ab. Diesbezügliche Einwendun-gen zu Befahrbarkeit (auch durch Feuerwehrfahrzeuge) und Winterdiensten sind somit nicht gerechtfertigt. Überdies ist ein Mehrzweckstreifen rechtsseitig der Fahrbahn vor-gesehen, der als Geh- und Radweg genutzt werden kann. Ein zusätzlicher Kreisverkehr - neben dem Kreisverkehr in Wasserhofen – ist verkehrstechnisch nicht erforderlich und wird überdies vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 17 abgelehnt. Im Übrigen verweist die Projektwerberin auf die allgemeinen Ausführungen im Rahmen ih-rer Schlußstellungnahme. 54, 123 u 324. Riepl Sophie Die Einwendungen bezüglich einer fehlerhaften Bemessung der Einwendungsfrist (Punkt 1/54.) sind in sich unschlüssig und im übrigen sachlich unrichtig: Die Einhaltung verfahrensrechtlichen Vorgaben für das Ediktalverfahren wurde auch seitens der Pro-jektwerberin geprüft und kann bestätigt werden. Zur Lage und dem Ausmaß der ökologischen Ausgleichsflächen (Punkt 2 3 und 4/54.) wird auf das vorliegende Gutachten gem § 31a EisbG und die diesem zugrunde liegen-den Ergebnisse des UVP-Verfahrens zur Erlassung der Trassenverordnung verwiesen. 42 u 394v. Schatz Hugo Zum gegenständlichen Vorbringen im Zusammenhang mit einer allenfalls durchzufüh-renden Grundeinlöse verweist die Projektwerberin auf die inhaltlichen Ausführungen im Rahmen ihrer Schlußstellungnahme. Darüber hinaus sind die gegenständlich erhobe-nen Einwendungen nicht Gegenstand des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsver-fahrens, sondern werden im Zuge der einzelnen Grundeinlöseverhandlungen ausführ-lich behandelt werden.

Page 480: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

480

14. Schneider Dr. Franz Zu den angebrachten Einwendungen verweist die Projektwerberin auf die einschlägigen Normen des EisbG, insbesondere des § 20 EisbG, wonach unterbrochenen Wege- und Leitungsrelationen nach dem vorliegenden Projekt wieder herzustellen sind. 116. Schumnik Johann Das von der Projektwerberin vorgelegte Bauvorhaben wurde von wasserbautechni-schen Gutachtern im Rahmen des § 31a EisbG Gutachtens im Hinblick auf die ange-sprochenen Maßnahmen als erforderlich und genehmigungsfähig beurteilt. Die Einwen-dungen sind daher abzuweisen. Eine Abänderung der Projektsinhalte kann im Rahmen der normativen Vorgaben insbesondere des Genehmigungsbeschiedes im Zuge der Grundeinlöse erfolgen. 79 u 80. Steffan (bzw Stefan) Margot, vertreten durch RA Dr. Martin Eisenberger, vom 20.11.2008: AdII 1 Das gegenständliche Projekt mit der vorgesehenen Bahntrasse liegt im Bereich des vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordneten Trassenver-laufes. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis V87/06-11 vom 13.12.2007 die Gesetzmäßigkeit der Verordnung über die Bestimmung des Trassenverlaufes des Teil-abschnittes Aich – Althofen/Drau BGBl. II Nr. 140/2006 bestätigt. Das verfahrensgegenständliche Projekt wurde als umweltverträglich beurteilt. Der be-hauptete Verstoß gegen den Wasserrechtsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13.03.1959 (Zl. 96.155/18-95.017/58) liegt nicht vor. AdII Soweit mit diesen Einwendungen die Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte behauptet wird, sind diese als unbegründet abzuweisen, weil der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst. AdIII Das verfahrensgegenständliche Projekt wurde als umweltverträglich beurteilt, zwingen-de Maßnahmen werden umgesetzt. Die Eisenbahntrasse liegt im Bereich des verordne-ten Trassenverlaufes. Die im Projekt vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen werden projektge-mäß durchgeführt und wurden als umweltverträglich beurteilt. Weiters wird darauf verwiesen, dass die Projektwerberin gemäß den Bestimmungen des § 19 EisbG Vorkehrungen zu treffen hat, dass durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Eisenbahn keine Schäden an öffentlichem und privatem Gut entstehen. Es haftet da-

Page 481: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

481

nach, unbeschadet der Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch den Bau oder Bestand der Eisenbahn an den benachbarten Liegenschaften verursacht werden. Aus wasserrechtlicher Sicht wird ausgeführt, dass konkrete Maßnahmen zum Schutz der Fischerei nicht begehrt werden. Die Einwendung eines Fischereiberechtigten steht ungeachtet dessen die Bewilligung des Projektes nicht entgegen, dem Fischereiberech-tigten gebührt jedoch für allfällige aus dem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtli-che Nachteile eine angemessenen Entschädigung (vgl § 15 Abs. 1 WRG, § 117 WRG). Die Projektwerberin wird sich diesbezüglich mit Frau Stefan direkt ins Einvernehmen setzen. Sämtliche im Projekt vorgesehenen Maßnahmen sind als Ergebnis der Umweltverträg-lichkeitsprüfung erforderlich. Alternativ-Varianten wurden von der Projektwerberin geprüft und in der Folge nachvoll-ziehbar und plausibel ausgeschieden. Die Projektwerberin ist diesbezüglich ihrer Ver-pflichtung aus § 1 Abs. 1 Z 4 UVP-G 2000 in ausreichendem Maße nachgekommen. Diese Überprüfung von Alternativ-Varianten hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis V87/06-11 vom 13.12.2007 ausdrücklich bestätigt. AdIV Die im Projekt vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen wie Aufschüttung eines Bahndammes und Herstellung von Ersatzflächen wurden als umweltverträglich beurteilt. Nochmals wird darauf verwiesen, dass keine konkrete Einwende zum Schutz der Fi-scherei begehrt werden. Allfällige vermögensrechtliche Nachteile infolge des Projektes sind von der Projektwerberin gemäß den Bestimmungen des WRG zu ersetzen. AdV Der behauptete Verstoß gegen die Bestimmungen des Wasserrechtsbescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13.03.1959 liegt nicht vor. Dieser Bescheid beinhaltet kein öffnen und schließen des Dammes. Durch das Projekt wird der IST-Zustand des Dammes nicht verändert. Es erfolgt insbesondere kein Verschließen zwischen Drau und Nebengerinne. Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche beantragte Pro-jekt als umweltverträglich beurteilt wurde und genehmigungsfähig ist. Auf die vorliegen-den Gutachten der Sachverständigen wird verwiesen. 299. Tourismusverband Klopeinersee – Turnersee Hinsichtlich der Einwendung der Einrichtung einer unabhängigen Kontakt- und Om-budsstelle zur Konfliktvermeidung zwischen Anrainerinteressen und der Projektleitung wird darauf verwiesen, dass die Projektwerberin bereits im Zuge der eisenbahnrechtli-chen Baugenehmigungsverhandlung zugesichert hat, eine solche einzurichten. Zur Einwendung über die Durchführung der Massentransporte der Bauphase über die Bahnlinie verweist die Projektwerberin auf ihre im Rahmen der eisenbahnrechtlichen

Page 482: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

482

Baugenehmigungsverhandlung ergangene Stellungnahme, wonach diese auf der neu-en Bahntrasse erfolgen werde, womit die Beeinträchtigungen der Anrainer auf ein Min-destmaß reduziert werden. In Bezug auf die Einwendung der Ablehnung finanzieller Ausgleichsmaßnahmen auf Grund möglicher Beeinträchtigungen im Rahmen des Tourismusmonitoring verweist die Projektwerberin auf die inhaltlichen Ausführungen im Rahmen ihrer Schlußstel-lungnahme. Hinsichtlich der Einwendungen über die künftige Ausgestaltung des Bahnhofes Kühns-dorf, Erstellung eines touristischen Konzeptes, die Unterbringung des Baustellenperso-nals sowie die zukünftige Ausgestaltung der aufzulassenden Bahntrasse wird ange-merkt, dass diese nicht Gegenstand des gegenständlichen eisenbahnrechtlichen Bau-genehmigungsverfahrens ist und die Einwendungswerberin in diese Planungen einge-bunden werden wird. Allfällige notwendige Provisorien zur Führung des Radweges werden rechtzeitig im Rahmen von bilateralen Gesprächen geplant und errichtet wer-den. 144. u. 145. Verbund Austrian Hydro Power Das von der Projektwerberin vorgelegte Bauvorhaben wurde von wasserbautechni-schen Gutachtern im Rahmen des § 31a EisbG Gutachtens im Hinblick auf die ange-sprochenen Maßnahmen als erforderlich und genehmigungsfähig beurteilt. Die Einwen-dungen sind daher abzuweisen. Eine Abänderung der Projektsinhalte kann im Rahmen der normativen Vorgaben insbe-sondere des Genehmigungsbeschiedes im Zuge der Grundeinlöse erfolgen. 159. Westritschnig Ferdinand Zu dem gegenständlichen Vorbringen verweist die Projektwerberin auf die Vereinba-rung mit der Gemeinde Grafenstein hinsichtlich des Entfalls der Unterführung. Der Wilddurchlass wird in Form eines Rohrdurchlasses errichtet. Das Wild wird künftig über den Tunnel Lind geleitet. Im Übrigen verweist die Projektwerberin auf die Ausführungen sowie den Befund des Sachverständigen für Wildökologie (Kofler) gem § 31a EisbG. 107. D.I. Karl Zikulnig Lärmauswirkungen der angesprochenen Strassenverbindungen sind nicht Gegenstand des eisenbahnrechtlichen Verfahrens. Die darauf gerichteten Einwendungen sind ab-zuweisen.

E. Ergänzende Stellungnahme der Projektwerberin zu Anbringen bzw Einwendun-gen in der mündlichen Verhandlung Zu den während der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Stellungnahmen wird generell unter Hinweis auf die eingetretene Präklusion der

Page 483: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

483

Antrag auf Zurückweisung gestellt. Im übrigen wird auf die Schlusstellungnahme und die Ausführungen der Sachverständi-gen – auch während der Verhandlung – verwiesen. Ungeachtet dessen wird inhaltlich zu einzelnen dieser Einwendungen wie folgt Stellung genommen:

F. Schlussstellungnahme

Es wird auf die bereits abgegebenen Stellungnahmen der Antragstellerin sowie der Gutachter verwiesen, diese werden aufrechterhalten und wiederholt. Soweit von einzelnen Parteien widersprechende Anträge vorgebracht worden sind, mögen diese abgewiesen werden bzw. hinsichtlich der zivilrechtlichen Belange auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden, soweit diesen nicht ausdrücklich zugestimmt wird. Demgemäß wird um antragsgemäße Entscheidung unter gleichzeitiger Abweisung entgegenstehender und verspätet eingebrachter Anträge ersucht. I. Allgemeine Stellungnahme zu einzelnen Themen 1. Lärm- und Erschütterungsschutz: Im Projekt sind hinreichende Schutzvorkehrungen im Sinne der bezughabenden Be-stimmungen betreffend Lärm- bzw. Erschütterungsschutz sowohl für die Bau- als auch für die Betriebsphase vorgesehen. Im weiteren wird auf die Gutachten der Sachverständigen verwiesen, darüber hinausgehende Forderungen mögen abgewie-sen werden. Die Zumutbarkeit der Belästigung der Nachbarn bemisst sich gem. § 24h Abs. 2 UVP-G 2000 nach „bestehenden besonderen Immissionsvorschriften“, zu de-nen in Bezug auf das Eisenbahnvorhaben die SchIV zählt. Die Grenzwerte der SchIV stellen sohin den im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit eines Projektes jedenfalls einzuhaltenden Mindeststandard dar. Der Sachverständige für Lärmschutz hat sich daher zu Recht an den Grenzwerten der SchIV orientiert. Jedenfalls ist das gegenständliche Vorhaben, das – gegebenenfalls unter Einhaltung zwingender Maßnahmen – den Vorgaben der SchIV entspricht, als umweltverträglich zu beurteilen.

Page 484: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

484

Die Anwendung der Kriterien der SchIV widerspricht im Übrigen auch nicht dem Ge-meinschaftsrecht in Gestalt der Richtlinie 85/337/EWG vom 27.6.1985 über die UVP bei bestimmten öffentlichen Projekten. Die Richtlinie bestimmt in der für die ange-wendete Gesetzesfassung maßgeblichen Fassung (Richtlinie 91/11/EG vom 3.3.1997) in Art. 3, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projektes u.a. auf den Menschen identifiziert, be-schreibt und bewertet. Die Richtlinie selbst macht keine konkreten Vorgaben hinsicht-lich der anzuwendenden Kriterien oder einzuhaltender Grenzwerte. Die SchIV zielt, ausgehend von ihrer Rechtsgrundlage, auf den Schutz von öffentli-chem und privatem Gut und insbesondere des Lebens und der Gesundheit von Per-sonen. Ihre Grenzwerte stellen eine ausreichende Grundlage für die von der UVP-Richtlinie geforderte Beschreibung und Bewertung unmittelbarer und mittelbarer lärmbedingter Auswirkungen eines Eisenbahnvorhabens auf den Menschen dar. Die Guidelines der WHO haben grundsätzlich lediglich empfehlenden Charakter und sind nicht unmittelbar anwendbar. Die Heranziehung der in der SchIV vorgeschriebe-nen Grenzwerte steht auch nicht in Widerspruch zur Richtlinie 2002/49/EG (Umge-bungslärm) oder dem darauf beruhenden nationalen Umsetzungsgesetz (Bundesge-setz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminde-rungsmaßnahmen, Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, BGBl I 60/2005), da auf-grund des von der Richtlinie bzw. dem Gesetz verfolgten Zieles keine konkreten Grenzwerte im Hinblick auf die Zulässigkeit bzw. Umweltverträglichkeit von Lärmim-missionen vorgegeben werden. Die Berechnungen für die Schallschutzvorkehrungen sind gemäß der SchIV durchge-führt worden. Die diesbezüglichen Vorhaltungen, wonach der bestmögliche Lärm-schutz herzustellen ist, entsprechen nicht der Rechtlage. Der gegenständliche Streckenabschnitt/Vorhaben wurde bei Einhaltung sonstiger zwingender Maßnahmen (insbesondere im Hinblick auf Lärmschutz) von den beige-zogenen Sachverständigen ohne komplette Einhausung – als umweltverträglich beurteilt. Im Übrigen betreffen Einwendungen im Hinblick auf Immissionen (z.B. Lärm und Er-schütterungen) keine nach dem EisbG gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rech-te und wird diesbezüglich die Verweisung auf den Zivilrechtsweg beantragt. 2. Information über die Bauabwicklung: Diesbezüglich wird festgehalten, dass über die Bauabwicklung entsprechend infor-miert wird und im Zuge der Baumaßnahmen Ansprechpersonen vor Ort namhaft ge-

Page 485: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

485

macht werden. Insbesondere ist im Projekt die Einrichtung eines neutralen Om-budsmannes ausdrücklich vorgesehen. 3. Grundeinlöse: Die Grundeinlöse wird seitens der ÖBB-Infrastruktur Bau AG auf der Basis von Gut-achten gerichtlich beeideter Sachverständiger durchgeführt werden. Vermessungen und daraus sich ergebende Berichtigungen des Katasters werden im erforderlichen Umfang auf Kosten der Projektwerberin veranlasst. Vorübergehend in Anspruch genommene Flächen werden nach Maßgabe der getrof-fenen Vereinbarungen rekultiviert zurückgestellt. Im Hinblick auf allfällige Schäden wird auf Punkt 4. nachstehend verwiesen. Grenzzeichen werden, soweit sie nicht ohnedies koordinatenmäßig bestimmt sind, im Baubereich gesichert und nach Baufertigstellung wiederhergestellt, sollten sie verlo-ren gehen. Entschädigungs-, Schaden- und Wertminderungsersatzansprüche sowie auf die er-forderliche Grundeinlöse, Servituten, Wertminderungen oder sonstige Vermögens-nachteile gerichtete zivilrechtliche Ansprüche, die in Einwendungen und Anbringen geltend gemacht wurden sind von der Behörde zurück- bzw auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. 4. Schäden: Im Projekt sind Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden im Sinne der Be-stimmungen des Eisenbahngesetzes berücksichtigt. Allfällig nicht vermeidbare Schä-den werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen abgegolten. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach Maßgabe des Eisen-bahngesetzes, haftet die ÖBB-Infrastruktur Bau AG für die gesamte Baustelle; dies einschließlich der Subunternehmer. Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG kann jedoch im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht für den Verkehr auf öffentlichen Straßen verantwortlich gemacht werden. 5. Hochbaubeweissicherung: Von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG werden Hochbaubeweissicherungen von Objekten im Baubereich innerhalb des von den Sachverständigen im Verfahren vorgeschlage-nen Nahbereiches durch gerichtlich beeidete Sachverständige durchgeführt. Auf die diesbezüglichen Auflagen der Sachverständigen wird verwiesen. Diese Beweissiche-rungen werden den jeweils Betroffenen zeitgerecht nach Durchführung zur Verfügung gestellt.

Page 486: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

486

Im Übrigen werden die Kosten der Beweissicherung in dem von der Behörde vorge-schriebenen Ausmaß von der Projektwerberin getragen. 6. Brunnen: Im Baubereich sind im erforderlichen Umfang Beweissicherungen für Brunnen vorge-sehen. Auf die diesbezüglichen Auflagen der Sachverständigen wird verwiesen. Es wird in diesem Zusammenhang außerdem darauf verwiesen, dass ein umfangrei-ches Beweissicherungsprogramm geplant ist, um festzustellen, ob und inwieweit es durch die Durchführung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens zu einer quanti-tativen und qualitativen Beeinflussung von Wassernutzungen kommt. Soweit dies der Fall ist, wird dafür im Rahmen der geltenden Rechtslage Ersatz geleistet. Soweit durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben – soweit es wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist – in wasserrechtlich geschützte Rechte (siehe § 12 WRG) eingegriffen wird, sind der Projektwerberin die erforderlichen Zwangsrechte im Sinne der Bestimmungen der §§ 60 ff WRG zu ermöglichen. 7. Einbauten: Die erforderlichen Einbautenverlegungen werden veranlasst. Die Kostentragung hat hiefür nach Maßgabe der jeweils für die Einbauten bestehenden Rechte zu erfolgen. 8. Zufahrten und Wege: Berührte Zufahrten und Wege werden gemäß § 20 Eisenbahngesetz aufrechterhalten bzw. wieder hergestellt. Dazu wird auf das eingeholte Gutachten gem § 31a EisbG verwiesen.Bezüglich möglicher Einschränkungen während der Bauphase erfolgt je-denfalls eine Abstimmung mit dem jeweiligen Grundeigentümer. 9. Oberflächenabflussverhältnisse: Die Aufrechterhaltung der Oberflächenabflussverhältnisse bzw. die schadlose Abfuhr der anfallenden Oberflächenwässer ist projektgemäß sichergestellt. 10. Bauzeiten: Die für das Vorhaben vorgesehenen Bauzeiten entsprechen den lärmschutztechni-schen Vorgaben und. 11. Öffentliches Interesse: Soweit Einwendungen als solche zu qualifizieren sein sollten, die eine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte zum Inhalt haben – wovon die Projektwerberin nicht ausgeht – werden diese als unbegründet abzuweisen sein, weil der durch die eisen-bahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist, als der Nachteil, der durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.

Page 487: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

487

II. Besondere Stellungnahme zu einzelnen Einwendungen 1. Überführung Peratschitzen: Die im Projekt vorgesehene Überführung Peratschitzen ist aus geologischen Gründen und wegen des bestehenden Wasserhaushaltes in diesem Bereich erforderlich. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die Gutachten der Sachverständigen verwiesen. 2. Bahnhof Kühnsdorf: Die Errichtung des Bahnhofes Kühnsdorf ist projektgemäß vorgesehen. Die Einrich-tung eines Güterverladebahnhofes ist im gegenständlichen Projekt nicht beinhaltet. Auch ist die Verbindung der Anschlussbahn der Firma Funder an den neuen Bahnhof Kühnsdorf nicht projektgegenständlich, da die Anschlussbahn seit einigen Jahren stillgelegt ist und die Produktion der Firma Funder im Jahr 2005 bereits eingestellt wurde. Es ist jedoch die Möglichkeit der Errichtung einer Anschlussbahnweiche im Gleis 3 des geplanten Bahnhofes Kühnsdorf projektgemäß berücksichtigt, wodurch in Hin-kunft die Herstellung eines Gleisanschlusses zur Aufschließung der südlich der Bahn gelegenen Gewerbe- und Industrieflächen bei Bedarf jederzeit ermöglicht werden kann. Weitergehende Forderungen beziehen sich auf bauliche Maßnahmen wie zB eine Untertunnelung, die nicht Projektsbestandteil und auch nicht verfahrensgegenständ-lich sind. 3. Bringungsgenossenschaft Dobrova: Die Bringungsgenossenschaft Dobrova ist ein Zusammenschluss von Waldbesitzern zum Zwecke der gemeinsamen Erhaltung, Pflege und Nutzung von dem Privatbesitz befindlichen Forstwegen. Diese Wege können von den Mitgliedern genutzt werden, sind jedoch für die Allgemeinheit durch einen Schranken versperrt. Die Bringungsge-nossenschaft Dobrova ist jedenfalls nicht grundbücherlicher Eigentümer der vom Pro-jekt betroffenen Liegenschaften und hat auch sonst keinerlei dingliche Rechte erwor-ben. Die Wege werden für das Projekt als Zufahrtstraßen bzw. Baustraßen benötigt. Die Projektwerberin hat die Nutzung der Wege mit Zustimmung der Genossenschaft und gegen Bezahlung eines Entgeltes erwirkt. Es wird daher die Partei die Parteistellung der Bringungsgenossenschaft Dobro-va/Lindenwald ausdrücklich bestritten und die Zurückweisung der Einwendungen be-gehrt.

Page 488: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

488

4. Ökologische Ausgleichsflächen: Zu den ökologischen Ausgleichsflächen wird allgemein auf die zwingenden Vorgaben der UVP, die darauf basierende Einreichplanung und das vorliegende Gutachten gem § 31aEisbG verwiesen. Begründete Ausnahmefälle werden im Zuge der Grundeinlö-se auf dieser Grundlage geprüft. Die im Projekt/Bauentwurf vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen wer-den demnach projektgemäß ausgeführt. Sofern das Flächenausmaß und die ökologi-sche Funktionsfähigkeit gleichwertig bleiben, wird die Projektwerberin bei der endgül-tigen Festlegung der Flächen und Maßnahmen in begründeten Fällen Änderungen vornehmen. Eventuelle Änderungen, die diesen Vorgaben entsprechen müssen, wer-den dabei vor Ort im Zuge der Grundeinlöseverhandlungen durch die Planer des Ein-reichprojektes im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundeigentümern vorgenommen werden. Dabei wird verfügbaren Flächen im Nahbereich des Vorhabens der Vorzug gegeben. Jedenfalls wird die Projektwerberin der Bewilligungsbehörde ein Gutachten eines ökologischen Sachverständigen zum Nachweis der Gleichwertigkeit der geänderten ökologischen Ausgleichsmaßnahmen diesfalls vorlegen. 5. Wildquerungen: Zur projektgemäß vorgesehenen Ausführung von Wildquerungen wird auf die Stel-lungnahme der Sachverständigen verwiesen. Diesbezüglich wird insbesondere auf die im Projekt eingehaltenen Bestimmungen der RVS in Bezug auf die Herstellung von Bahnanlagen mit Barrierewirkungen hingewiesen. 6. Tourismus und Einhausung: Eine komplette Einhausung des Streckenabschnittes wurde weder vom Sachverstän-digen für den Bereich Fremdenverkehr, von dem Sachverständigen für Lärmschutz oder jenem für Hygiene und Umweltmedizin gefordert. Der eisenbahntechnische Sachverständige hat die Einhausung sogar als „aus sicherheitstechnischer Sicht nicht realisierbar“ bewertet. Das gegenständliche Vorhaben ist jedenfalls sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase von den Sachverständigen als umweltverträglich beurteilt worden. Ne-gative Auswirkungen auf den Tourismus sind nicht gegeben. 7. Projektidentität: Die im Projekt vorgesehene Bahntrasse liegt innerhalb des Trassenverordnungsstrei-fens gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Tech-nologie betreffend die Bestimmungen des Trassenverlaufes des Teilabschnittes Mitt-lern-Althofen. Mit der Änderung sind keine gegenüber dem UVP-Projekt nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden, solche können damit auch nicht verbunden sein (vgl. § 24g UVP-G). Auch die nunmehrige Bahntrasse ist jedenfalls als umweltver-träglich einzustufen.

Page 489: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

489

Die Identität des der UVP zugrunde liegenden und des gegenständlichen Projektes ist daher gewahrt. III. Schlussanträge Es werden die

Anträge gestellt,

der Projektwerberin eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift unter Einräu-mung einer Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zuzustel-len und

das Vorhaben antragsgemäß zu genehmigen. DI Berger eh. (Projektleiter) Mag. Andreas Netzer eh. (Stab Verwaltungsrecht) DI Dr. Hans Wehr eh. (Geschäftsbereichsleiter Neu- / Ausbau Planung) Dr. Werner Walch eh. (Rechtsanwalt) Mag. Ute Joham eh. (Stab Verwaltungsrecht) Mag. Reinhard Kasebacher eh. (Stab Verwaltungsrecht) Schlusserklärung des Verhandlungsleiters: Der Verhandlungsleiter stellt nach Umfrage fest, dass keine weiteren Wortmeldungen mehr vorlie-gen. Die Verbesserung orthographischer und stilistischer Fehler der Verhandlungsschrift bleibt vorbe-halten. Zu der von einzelnen Anwesenden unter Verzicht auf die Verlesung der Verhandlungsschrift ge-forderten Übermittlung der Verhandlungsschrift und Einräumung einer Frist zur Abgabe einer Stel-lungnahme wird festgehalten, dass diesen eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift unter Ein-räumung einer 4-wöchigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt werden wird. Dazu wird weiters festgehalten, dass unabhängig davon die Verhandlungsschrift jedenfalls auch bei den Standortgemeinden zur Einsichtnahme aufzulegen ist.

Page 490: Für die Bundesministerin - BMK790a42c4-8c63-4c35-99d8-da30cb33… · Martin Eisenberger, Anna Ursej, Viktor Beranek, Richard Toplitsch, Peter Hanzmann, Friedrich Katz, DI Gerald

490

Zur Dauer der Verhandlung wird festgehalten: 27.1.2009: Beginn: 13.15 Uhr (Pause 16:00 Uhr – 16:45 Uhr) Ende: 18:30 Uhr 28.1.2009: Beginn: 9:00 Uhr (Pause 10:30 Uhr – 11:00 Uhr) Ende: 19:45 Uhr Der Verhandlungsleiter: Mag. Erich Simetzberger eh

Ihr(e) Sachbearbeiter(in):Mag. Erich Simetzberger

Tel.Nr.: +43 (1) 71162 65 2215E-Mail: [email protected]

elektronisch gefertigt