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FuD, FuM und FiaZ

med. pract. Barbara Gugger, Oberärztin ZAS, Zentrum Ambulante Suchtbehandlung Schwerpunkt Sucht UPD, Ärztlicher Leiter Dr. med. R. Hämmig [email protected]

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Rechtliche Grundlagen ·Strassenverkehrsgesetz (SVG), ·Verkehrszulassungsverordnung

(VZV), ·Verkehrsregelverordnung (VRV) und ·Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte

im Strassenverkehr. ·Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr (ASTRA) (www.astra.admin.ch)

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Begriffe

·Fahreignung (= Fahrtauglichkeit) Erfüllt der Lenker generell die Grundvoraussetzungen zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeuges ?

·Fahrfähigkeit (= Fahrtüchtigkeit) Ist der Lenker bei Antritt und während der betreffenden Fahrt fähig, ein Motorfahrzeug sicher zu führen?

·Fahrkompetenz Durch Lernen und Fahrpraxis erworbene technische Fertigkeit

·Warnungsentzug zeitlich befristet nach Verletzung einer Verkehrsregel

·Sicherungsentzug bei körperlicher, geistiger oder charakterlicher Nichteignung, gilt solange bis der Ausschlussgrund beseitigt ist

·Vorsorglicher Entzug Bei Zweifel betreffend Fahreignung, gilt bis Abklärung der Eignung erfolgt ist

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FuD, FuM, FiaZ

·FuD = Fahren unter Drogeneinfluss ·FuM = Fahren unter Medikamenteneinfluss ·FiaZ = Fahren in angetrunkenem Zustand

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Widerhandlungen gegen das SVG

• Leichte Widerhandlung (Art. 16a SVG) = Verwarnung ·Fahren unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.5 bis 0.79 %o

• Mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG) = mindestens 1 Monat Ausweisentzug ·Führen eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.5 bis 0.79

%o und gleichzeitige Begehung einer anderen leichten Widerhandlung ·Führen eines Fahrzeuges, ohne im Besitze des Führerausweises der notwendigen Kategorie zu sein ·Entwenden eines Fahrzeuges zum Gebrauch

• Schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG) = mindestens 3 Monate Ausweisentzug ·Führen eines Fahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von ≥ 0.8 %o ·Führen eines Fahrzeuges unter Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder in aus anderen

Gründen fahrunfähigem Zustand ·Sich Entziehen einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen Untersuchung,

die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung die betroffene Person rechnen musste

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Substanzen

·Nulltoleranz bezüglich folgenden Substanzen (Art. 2 VRV und Art. 34 VSKV-ASTRA) • Tetrahydrocannabinol (Cannabis) > 1,5 pg/L • Heroin, Morphin (freies Morphin) > 15 pg/L • Kokain > 15 pg/L • Amphetamin > 15 pg/L • Methamphetamin > 15 pg/L • MDEA (Methylendioxyethylamphetamin) > 15 pg/L • MDMA (Methylendioxymethamphtamin > 15 pg/L ·Die Fahrfähigkeit gilt als beeinträchtigt, wenn die festgelegten Grenzwerte

erreicht oder überschritten werden ·Die Betäubungsmittel gelten als nachgewiesen, wenn die Messwerte im

Blut die Grenzwerte erreichen oder überschreiten ·Praxis der Kantone AG, BE, BL, BS, SO und ZH:

Nach erstmaligem FuD unter Einfluss von Cannabis wird die Fahreignung nur abgeklärt, wenn der THC-COOH-Wert 75pg/L übersteigt

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FuM = „Drei-Säulen-Prinzip“ ·Die Beurteilung der Fahrfähigkeit von Personen, die unter dem

allfälligen Einfluss von psychotropen Substanzen ein Fahrzeug gelenkt haben:

1.Beobachtungen im Polizeiprotokoll, Zeugenaussagen etc.

2.Ärztliche Untersuchung

3.Forensisch toxikologische Analysen ·Weisungen ASTRA

·Die wichtigsten der in Frage kommenden Substanzen, die eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit verursachen, sind in den Weisungen festgelegt

·z.B. Methadon, Zolpidem, Tramadol und die Benzodiazepine Diazepam, Lorazepam, Midazolam, Bromazepam etc.

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Sicherungsentzug wegen fehlender Fahreignung

·Körperliche oder geistige Krankheiten oder Gebrechen ·Alkohol-, Drogen- oder Medikamentensucht ·Charakterliche Nichteignung (mangelnde Gewähr, sich an die Verkehrsvorschriften zu halten oder auf die übrigen Verkehrsteilnehmer genügend Rücksicht zu nehmen) ·Beim Vorliegen einer Alkohol- oder Drogensucht wird in der Regel eine nachgewiesene Abstinenzzeit von mindestens einem Jahr verlangt, bevor die allfällige Rückgabe des Führerausweises geprüft werden kann ·Zur Abklärung der Frage der Fahreignung kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden und eine verkehrsmedizinische- und/oder verkehrspsychologische Untersuchung bei einer Fachstelle angeordnet werden

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Kaskadensystem (seit 2005)

lic. iur. A. Kuhn, in Strassenverkehr / Circulation routière 1/2010

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Verantwortlichkeit

·Der Lenker ist grundsätzlich selber verantwortlich für seine Fahrfähigkeit! ·Ärztliche Verantwortung bei aktiver Handlung

·Verschreibung/Verabreichung von Medikamenten etc. ·Medizinische Eingriffe ·Aufklärungspflicht! (Dokumentation in der Krankengeschichte)

·Melderecht des Arztes (Art. 14 Abs. 4 SVG) ·Jeder Arzt kann Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten oder

Gebrechen oder wegen Süchten zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind, der Aufsichtsbehörde für Ärzte und der für Erteilung und Entzug des Führerausweises zuständigen Behörde melden

·Das Unterlassen einer Meldung hat keine Straf- oder Zivilrechtlichen Konsequenzen!

·Meldepflicht der Behörden (Art. 104 Abs. 1 SVG; Art. 123 Abs. 3 VZV) ·Polizei- und Strafbehörden müssen Kenntnis von Tatsachen, die zum Ausweisentzug

führen können, wie z.B. schwere Krankheiten oder Süchte melden

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Opioidsubstitution

·Die Fahreignung wird in der Regel positiv beurteilt, wenn die Methadonsubstitution mindestens 6 Monate gedauert hat und nachweislich kein Mischkonsum besteht. ·Voraussetzung:

·Methadon wird nach Vorschrift des Arztes eingenommen (ohne Dosisgrenzwert!) ·nicht in Kombination mit anderen zentralwirksamen Substanzen (Alkohol,

Psychopharmaka etc.) ·Beikonsum mit Alkohol, Psychopharmaka, Drogen führt zu Fahrunfähigkeit

·Buprenorphin wird analog gehandhabt ·Orales retardiertes Morphin:

·Vorläufig Einzelfallbehandlung

·Diaphin: ·Keine Fahreignung (Art. 6 Verordnung

HegeBe)

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Beispiel Sevre-Long® ·Beispiel aus einer Verfügung des Strassenverkehrsamtes Bern

.... Mit Verfügung vom .... wurde angeordnet, dass Sie sich einer verkehrsmedizinischen Begutachtung (inkl. einer Haaranalyse) zu unterziehen haben, zwecks schlüssiger Klärung, ob bei Ihnen ein verkehrsrelevantes Drogenproblem vorliegt und ob Sie allenfalls zusätzlich zur ärztlich verordneten Substitutionsbehandlung (Sevre-Long®) weitere psychotrope Substanzen konsumieren....

.... Dieser Untersuchung haben Sie sich am .... Im Institut für Rechtsmedizin, Abteilung Verkehrsmedizin (VMPP), Bern, unterzogen. Laut dem entsprechenden Bericht vom .... wird Ihre Fahreignung zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit Auflagen befürwortet....

Auflagen: ·Halbjährliche Haaranalysen während 2 Jahren ·Monatliche Urinkontrollen auf Cannabis ·Ärztliches Zeugnis alle 3 Monate ·Einhaltung einer Fahrkarenz bei Dosisänderungen oder bei Einnahme von ärztlich

verschriebenen psychoaktiven Medikamenten nach Massgabe der substituierenden Stelle

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Verdacht auf FuD und FuM

·> eine Urinprobe (Voruntersuchung) ·> zwei Blutproben

·1 ohne, 1 mit Fluorid-Zusatz zur Stabilisierung von Kokain

·Beurteilung der Beeinträchtigung durch ärztliche Untersuchung

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Grenzwerte Alkohol ·Motorfahrzeuglenker:

·Strafbare Angetrunkenheit bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) zwischen 0,50%o und 0,79%o.

·Qualifizierte Angetrunkenheit bei einer BAK ab 0,80%o.

·Lenker von motorlosen Fahrzeugen: ·Strafbare Angetrunkenheit bei einer BAK zwischen 0,50%o und 1,09%o. ·Qualifizierte Angetrunkenheit bei einer BAK ab 1,10%o.

·Fahrlehrer, Lokomotiv- und Tramführer sowie Zugbegleiter mit sicherheitsrelevanten Aufgaben:

·Strafbare Angetrunkenheit bereits bei einer BAK ab 0,10%o (Nulltoleranz / absolutes Alkoholverbot)!

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Verdacht auf FiaZ

Polizei darf auch ohne Verdachtsmoment Atemalkoholkontrollen (AAM) durchführen ·AAM frühestens 20 Minuten nach dem Trinkende oder nach der Vornahme

einer Mundspülung

2 Messungen erforderlich ·Beide Messungen < 0,50%o , < 0,10%o Differenz: Keine weiteren Schritte ·Beide Messungen < 0,50%o , > 0,10%o Differenz: zwei neue Messungen ·Neue Messungen ebenfalls Differenz > 0,10%o mit Hinweisen auf eine

Alkoholisierung mit einer BAK ≥ 0,50%o: Anordnung einer Blutuntersuchung durch einen sachkundigen Arzt, Laboranalyse in einem vom ASTRA anerkannten Laboratorium

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• AAM 0,5 bis 0.79‰: • die betroffene Person anerkennt den Wert: keine Blutuntersuchung • Keine Anerkennung: Blutuntersuchung

• AAM > 0.8‰, (> 1,1‰ bei Velo und Mofa) • immer Blutuntersuchung

• AAM ≥ 0,30‰ und Verdacht auf Trinkende vor ≥ 2 Stunden vor der Kontrolle

• Immer Blutuntersuchung

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Laborparameter Alkohol

·Blutalkohol-Konzentration (BAK): g/kg = ‰ ·Widmark-Formel

·Alkohol [g] / Körpergewicht [kg] x Verteilungsfaktor ·Verteilungsfaktor Männer 0,7, Frauen 0,6

Unspezifische Marker: ·Leberwerte, MCV ·GGT > 60g/d Alkohol > 3 Wochen, HWZ 26 Tage·MCV erhöht (> 95fl) > 60g/d Alkohol > 6 Wochen,

HWZ mehrere Wochen

Spezifische Marker ·CDT (Carbohydrate-Deficient-transferrin) 50–80g/d ≥ 7 Tage, HWZ 14 Tage ·EtG (Ethylglucuronid) Metabolit von Ethanol (<1 %), in Urin, Blut und Haaren

nachweisbar, EtG im Blut ca. 6h, im Urin ca. 96h nach Trinkende nachweisbar

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Haaranalyse Haarbüschel zusammenbinden, kopfnah abschneiden (Stoppeln 1 - 2 mm, siehe Foto) Einpacken in Folie (kein Plastik), Wurzel und Spitze beschriften, Haare nicht mit Klebeband überkleben Faustregel Haarwachstum: 1 cm pro Monat Aussagen über Konsum vor > 3 Wochen möglich

Alkohol ca. CHF 550.-Drogen ca. CHF 650.-

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Begutachtung ·Aufklärun

g ·Inhalt, Dauer, Begutachtungsanlass, Grundlagen (Akten, Zeugnisse, Berichte)

·Gespräch ·Schwerpunkt ist Anlass der Begutachtung, Explorand soll seine Sicht der Dinge

darlegen, Diskrepanzen werden thematisiert. Laborwerte und Konsumangaben werden verglichen (Bsp. 2,5‰ BAK kann nicht nur eine Stange Bier gewesen sein)

·Körperliche Untersuchung ·Zeichen von Substanzkonsum, Neurologie

·Ev. Neuropsychologische Testung ·Blut-, Urin- und Haarproben

·Je nach Fragestellung

·Im Kanton Bern 3 medizinische Begutachtungsstellen: ·VMPP (IRM), Ambulatorium Südhang, IFPP Langenthal

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Wiedererlangung Fahrausweis

·Beweislast Wiederherstellung der Fahreignung

·Auflagen Verfügung Strassenverkehrsamt z. B.

·Beratungsgespräche ·Psychotherapie ·Drogen-/Alkoholabstinenzverpflichtung ·Laborkontrollen (Urin, Blut, Haare) ·Repetitive ärztliche Berichte

·Sperrfrist nach Sicherungsentzug bis 2 Jahre! ·Fahrprüfung muss je bei Entzugsdauer ≥ 2 Jahre neu absolviert werden

·Die Behörde entscheidet darüber, ob nebst Praxis auch Theorie und Verkehrskunde geprüft werden

·Nothelferkurs muss nach Ausweisentzug ≥ 6 Jahre neu absolviert werden

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Strafrecht

·Art. 91 SVG: Fahren in fahrunfähigem Zustand

1 Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Busse bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) vorliegt.

2 Wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3 Wer in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt, wird mit Busse bestraft.

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Strafmassempfehlungen (Quelle: Oberstaatsanwaltschaft ZH)

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Geldstrafe (Art. 34 StGB)

·Bemessung

1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.

2 Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.

3 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.

4 Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.

Im schlechtesten Fall: 360 x 3000.- = 1‘080‘000.-

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Links

·SVSA Bern ·http://www.pom.be.ch/pom/de/index/strassenverkehr-schifffahrt/massnahmen.html

·VMPP Bern ·http://www.irm.unibe.ch/content/abteilungen/verkehrsmedizin psychiatrie und psycholog

ie/index ger.html

·Klinik Südhang ·www.suedhang.ch/upload/docs/Suedhang express 4-07.pdf

·IFPP Langenthal ·www.ifpp.ch

·IRM Zürich ·www.irm.uzh.ch

·Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Verlag Hans Huber ·Vergriffen, Datum Neuauflage unbekannt

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