Für ungebändigte, unmittelbare Demokratie

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Der Bund der Gewerkschaften Baden-Württemberg Für ungebändigte, unmittelbare Demokratie Argumente des DGB Baden- Württemberg gegen das geplante Versammlungsgesetz für Baden- Württemberg

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Für ungebändigte, unmittelbare Demokratie

Argumente des DGB Baden-Württemberg gegen das geplante Versammlungsgesetz für

Baden-Württemberg

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Versammlungsrecht in Baden-Württemberg Versammlungsrecht in Baden-Württemberg

• …sie (die Versammlungen) enthalten ein Stück ursprünglich-ungebändigter unmittelbarer Demokratie, dass geeignet ist, den politischen Betrieb vor Erstarrung in geschäftiger Routine zu bewahren

(Bundesverfassungsgericht 14.05.1985)

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Versammlungsrecht in Baden-Württemberg Versammlungsrecht in Baden-Württemberg

Ziele der Landesregierung

• Das alte Bundes-Versammlungsgesetz von 1953 soll durch ein neues Landes-Versammlungsgesetz ersetzt werden.

• Es soll moderner sein.• Es soll die Rechtanwendung vereinfachen.• Es soll Zusammenwirken von Veranstaltern und Behörden

erleichtern.• Es soll rechtsextremistische Auswüchse eindämmen• Alle genannten Ziele werden verfehlt!

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Versammlungsrecht in Baden-Württemberg Versammlungsrecht in Baden-Württemberg

Versammlungsgesetz ist unmodern

• Das alte Gesetz orientierte sich an den 1953 herkömmlichen, straff organisierten und geleiteten Veranstaltungen.

• Das neue Gesetz zementiert diese Sichtweise in dem es davon ausgeht, dass immer eine Organisation hinter einer Veranstaltung steckt, mit einem Apparat der diese organisiert.

• Bürgerschaftliches Engagement, Veranstaltungen von Bündnissen u.ä. spielen keine Rolle.

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Versammlungsrecht in Baden-Württemberg Versammlungsrecht in Baden-Württemberg

Mehr Bürokratie

• Anzeige- und Mitteilungspflicht selbst bei Kleinstveranstaltungen ab 2 Personen. Mit dazu gehörigen Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbeständen.

• Ausweitung der Anzeigefrist von 48 auf 72 Stunden vor Bekanntgabe.• Mehr Aufwand bei der Anzeige einer Versammlung durch…

Nennung des Namens des Veranstalters bei Saalveranstaltungen; umfassende Informationen über Ort, Zeitpunkt, Anzahl der

TeilnehmerInnen, Thema, Ablauf, techn. Hilfsmittel, etc.; Angaben über persönliche Daten des/der Versammlungsleiter/in (auch

bei Saalveranstaltungen); Angaben der persönlichen Daten der OrdnerInnen (auch bei

Saalveranstaltungen);

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Versammlungsrecht in Baden-Württemberg Versammlungsrecht in Baden-Württemberg

Weniger Rechtssicherheit – mehr Sanktionen

• Die zu liefernden Informationen in einer Anzeige sind klar aufgelistet (entsprechen der bisherigen Behördenpraxis)

• Neu ist jedoch die drohende Geldbuße bis zu € 3.000 für unvollständige Anzeigen.

• Die Anwendung vieler Vorschriften des Gesetzentwurfs führen wegen fehlender Normenklarheit und Bestimmtheit zu unvorhersehbaren nachteiligen Folgen für Veranstalter.

• Die Sanktionsmöglichkeiten für die zuständigen Behörden, wie z.B. bei den Ordnungswidrigkeiten, wurden stark erweitert.

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Versammlungsrecht in Baden-Württemberg Versammlungsrecht in Baden-Württemberg

Mehr Einschränkungen

• Die Versammlungsleitung kann bei Gewalttätigkeiten eine Versammlung nicht mehr unterbrechen, sondern muss sie abbrechen. „…praktisch könnte dann jede Großdemonstration verboten werden, da

sich nahezu immer "Erkenntnisse" über unfriedliche Absichten eines Teiles der Teilnehmer beibringen lassen.“ (Bundesverfassungsgericht 1985)

• Die Behörden haben bei Versammlungen unter freiem Himmel die Rechte Dritter zu beachten, wie z.B. Beeinträchtigungen für Verkehrsteilnehmer oder Gewerbetreibende als gleichrangige Rechte angesehen werden. „Belästigungen, die sich zwangsläufig aus der Massenhaftigkeit der

Grundrechtsausübung ergeben und sich ohne Nachteile für den Veranstaltungszweck nicht vermeiden lassen, werden Dritte im Allgemeinen ertragen müssen.“ (BVerfGE 69, 315 [319])

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Versammlungsrecht in Baden-Württemberg Versammlungsrecht in Baden-Württemberg

Gefahren für das Streikrecht

• Das Uniformierungs- und Militanzverbot kann zu Eingriffen in das Streikrecht führen.

• Nach neuem Recht soll das Tragen einheitlicher Kleidung unzulässig sein, wenn dies einen einschüchternde Wirkung hat.

• Arbeitskampfmaßnahmen gehen einher mit öffentlichen Meinungsäußerungen (mehr wie 2 Personen vor einem Werkstor).

• Streikposten sind ein unverzichtbarer Bestandteil von gewerkschaftlichen Arbeitskampfmaßnahmen.

• Streikposten müssen als solche zu erkennen sein (Rote Westen, rote Kappen oder Helme, T-Shirts, Fahnen).

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Versammlungsrecht in Baden-Württemberg Versammlungsrecht in Baden-Württemberg

Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht

• Behörden können den/die Versammlungsleiter/in ablehnen. Dies gilt auch für demokratisch gewählte Vorsitzende einer

Organisation.

• Behörden können Ordner/innen ablehnen, die zur Durchführung benötigt werden.

• Damit wird die staatsfreie und unreglementierte Willensbildung verletzt.

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Versammlungsrecht in Baden-Württemberg Versammlungsrecht in Baden-Württemberg

Das neue Gesetz verhindert keine Nazi-Demos

• Das erklärte Ziel, besser gegen rechtsextremistische Auswüchse vorgehen zu können, wird verfehlt.

• Im Gegenteil behindert es vielmehr diejenigen, die sich in Versammlungen gegen Rechtextremisten wenden.

• Das wirkungsvollste Vorgehen gegen rechtsextreme Organisationen ist ihr VERBOT!

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Versammlungsrecht in Baden-Württemberg Versammlungsrecht in Baden-Württemberg

Umfassende Speicherung von Daten, Ton und Bild• Die Behörden können personenbezogene Daten von

VersammlungsleiterInnen und OrdnerInnen erfassen und speichern.

• Die Polizei erhält umfassende Befugnisse, personenbezogene Daten von Teilnehmern zu erheben und Bild- und Tonaufnahmen zu fertigen. Dabei dürfen auch unbeteiligte Dritte erfasst werden.

• Es fehlt an einer Sanktion gegen eine ungerechtfertigte Datenerhebung oder für den Fall, dass Filmaufnahmen von Versammlungen nicht gelöscht werden, obwohl sie nach den im Gesetz genannten Vorgaben auch zu Schulungszwecken nicht benötigt werden.