Funktional, Verwaltungs und Gebietsreform in...

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Kommunalpolitisches Forum Thüringen e.V. Landesgeschäftsstelle | Trommsdorffstraße 4 | 99084 Erfurt Tel. 036154128389 | Fax 036154151142 [email protected] | www.kopoforthuer.de von Frank Kuschel Funktional, Verwaltungs und Gebietsreform in Thüringen

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Kommunalpolitisches Forum Thüringen e.V.

Landesgeschäftsstelle | Trommsdorffstraße 4 | 99084 Erfurt

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von Frank Kuschel

Funktional­, Verwaltungs­ undGebietsreform in Thüringen

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Inhalt

Impressum

KommunalpolitischesForum Thüringen e.V.Trommsdorffstr. 499084 Erfurt

Herstellung:THK­VerlagTurnvater­Jahn­Str. 1699310 Arnstadt

Satz und Layout:Ralf­Dieter May

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Notwendigkeit der Funktional-, Verwaltungs- und Gebietsreform

in Thüringen ..............................................................................................................

Rückgang der kommunalen Investitionskraft ......................................................

Notwendigkeit der Reform zur Wahrung der kommunalen Leistungsfähigkeit

Zeitplan der Umsetzung der Reform ....................................................................

Falscher Terminplan für die Reform? ...................................................................

Umbau der Verwaltung von der Drei- zur Zweistufigkeit .................................

Grundsatz der Kommunalisierung bisheriger Landesaufgaben .......................

Kommunalisierung bisheriger Landesaufgaben in den eigenen Wirkungskreis

Wesentlicher Inhalt des Leitbildes der Thüringer Landesregierung

„Zukunftsfähiges Thüringen“ ................................................................................

Leitbild beinhaltet nur spekulative Thesen? .........................................................

Das Vorschaltgesetz ist ein Eingriff in die Selbstverwaltung? ..........................

Ausgestaltung der Freiwilligkeitsphase (Inhalt Vorschaltgesetz) .......................

Künftige Struktur der Landkreise und Kreisfreien Städte .................................

Künftige Struktur der kreisangehörigen Städte und Gemeinden .....................

Modell „Große Landgemeinde“ als Übergangsoption .......................................

Effizienzgewinne der geplanten Struktur .............................................................

Weiterentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften zu

Einheits-/Landgemeinden .......................................................................................

Transaktionskosten ..................................................................................................

Ausbau der Ortschaftsverfassung ..........................................................................

Stadt-Umland-Problematik – Spannungsfeld ......................................................

Bürgerservicebüro – wie arbeiten die? ..................................................................

Durch die Reform werden demokratischer Grundstrukturen abgeschafft? ...

Leistungsverwaltung spart nicht, weil Fälle auch bei Zusammenschluss sich

nicht ändern? .............................................................................................................

Gemeinden werden zu groß und dies führt zu Identitätsverlust? ....................

Vor- und Nachteile der Gemeindegebietsreform ................................................

Funktions-/Verwaltungsreform vor Gebietsreform ...........................................

Keine Duldung der Reform durch Bürgermeister, VG-Chefs ..........................

Durch die Reform werden diktatorische, zentralistische Veränderungen

geplant ........................................................................................................................

Fehlende Bürgerbeteiligung in der Diskussion zum Reformvorhaben? ..........

Die geplante Reform schwächt den ländlichen Raum? ......................................

Warum keine Ausnahmemöglichkeiten? ...............................................................

Mehr Landesmittel löst die kommunalen Probleme? .........................................

Förderung freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse bei abundanten

Gemeinden ................................................................................................................

Rückgang ehrenamtliche Engagement/Frustationskosten? ..............................

Übertragung der Landkreisaufgaben auf die Gemeinden .................................

Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit als Alternative zur

Gebietsreform............................................................................................................

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Weitere Unterlagen

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Auswirkungen auf die Sparkassenstruktur ...........................................................

Personalübergang bei Gemeindeneugliederungen ..............................................

Kreisfreiheit Weimar ................................................................................................

Wichtige Begriffe ......................................................................................................

Agglomerationsraum ..........................................................................................

Anpassung Ortsrecht nach Gemeindefusionen bzw. Eingemeindungen ...

Aufgabenkritik .....................................................................................................

Bestandänderungen bei Mitgliedsgemeinden einer

Verwaltungsgemeinschaft ..................................................................................

Dezentrale Konzentration .................................................................................

Dezentrale Ressourcenverantwortung .............................................................

Dezentralisation ..................................................................................................

Disparitätenausgleich ..........................................................................................

Echte Kommunalisierung ..................................................................................

Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse .........................................................

Grunderwerbssteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen von Gemeinden ...

Grunderwerbssteuerbefreiung für kommunale Unternehmen infolge

von Gemeindeneugliederungen ........................................................................

Grundzentrum ....................................................................................................

Kommunalverband besonderer Art .................................................................

Konzessionsverträge, Fortbestand bei Neugliederungen .............................

Koordinationskosten ..........................................................................................

Landgemeinde oder Einheitsgemeinde ...........................................................

Ländlicher Raum .................................................................................................

Leistungsfähigkeit, Beurteilungskriterien ........................................................

Mittelzentrum ......................................................................................................

Oberzentrum .......................................................................................................

Planungsraum ......................................................................................................

Planungsregion ....................................................................................................

Prinzip der „organisierten Verantwortungslosigkeit“ ....................................

Regionalkreis ........................................................................................................

Städtenetz .............................................................................................................

Stadtrecht bei Gemeindeneugliederung ..........................................................

Straßenausbaubeitragsrecht, Anpassung bei Gemeindeneugliederung ......

Suburbanisierung ................................................................................................

Transaktionskosten (interne) .............................................................................

Unechte Kommunalisierung .............................................................................

Wahlbezirke ..........................................................................................................

Wahltermin, Kreistag und Stadtrat bei Neugliederung .................................

Zentraler Ort .......................................................................................................

Zentralörtliche Gliederung ................................................................................

Zweckverbandsmitgliedschaft bei Neugliederung .........................................

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Die öffentliche Verwaltung steht vor hohen Herausforderungen. Diese ergebensich u.a. aus der Dynamik der wirtschaftlichen und politischen Prozesse, der Er-wartungshaltung der Wirtschaft und der Einwohnerinnen und Einwohner antransparente, effiziente und bürgernahe Entscheidungsprozesse, der demografi-schen Entwicklung, der begrenzten finanziellen Ressourcen, des zunehmendenFachkräftemangels im öffentlichen Dienst. Der bisher dreistufige Verwaltungs-aufbau in Thüringen (Ministerien, Landesmittelbehörden, kommunale Ebene)führt zu langen Entscheidungsprozessen, beschränkt die Transparenz und ver-ursacht zusätzliche Kosten. Die Struktur der Landkreise und deren Finanzierungsind nicht mehr zeitgemäß. Die Landkreise sind defakto nur noch Verwaltungs-ebene, ohne eigene Entscheidungskompetenzen. Nur rund 1 Prozent der Land-kreisaufgaben betrifft den eigenen sogenannten freiwilligen Aufgabenbereich.

Die noch bestehenden 69 Verwaltungsgemeinschaften können nur durch die Wei-terentwicklung zur Einheits- oder Landgemeinden (Große Landgemeinde) ihreerkennbaren Entwicklungshemmnisse ausräumen.

Die finanzielle Lage der Kommunen ist trotz jährlicher Hilfsprogramme in denJahren 2013 bis 2015 in dreistelliger Millionenhöhe zum Teil dramatisch. Fast je-de siebende Gemeinde ist in der Haushaltssicherung. Jede zehnte Gemeindehatte 2015 keinen Haushalt. Jede vierte Gemeinde hat keine Rücklagen mehr.Die Thüringer Gemeinden haben im Vergleich der 13 Flächenbundesländer einesehr unterdurchschnittliche Steuerkraft. Nur ein Viertel der Ausgaben könnendie Kommunen durch eigene Steuereinnahmen abdecken. Nahezu 60 Prozentder kommunalen Einnahmen sind Landeszuweisungen.

Ziel der Reform ist deshalb die Stärkung der kommunalen Ebene.

Diese Reformziele stehen in einem Spannungsverhältnis und beeinflussen un-bestritten auch die Effizienzeffekte.

Seit Jahren sind die kommunalen Investitionen rückläufig. Im Vergleich zu den90er Jahren investieren die Thüringer Kommunen nur noch 40 Prozent. Unddieser Rückgang ist nicht dadurch begründet, dass es keine Investitionsbedarfegebe. Im Gegenteil: die Investitionsbedarfe sind unverkennbar, auch weil zwi-schenzeitlich Ersatzinvestitionen für Projekte, die nach 1990 gebaut wurden, an-stehen. Die Thüringer Kommunen müssten jährlich mindestens 800 MillionenEUR zusätzlich investieren. Dies gelingt nur, wenn allgemeine Verwaltungs-kosten durch Strukturveränderungen für Investitionen freigesetzt werden kön-

Notwendigkeit der Funktional­, Verwaltungs­ undGebietsreform in Thüringen

Kommunale Strukturund Finanzierung

nicht mehr zeitgemäß

KommunaleFinanzlage zumTeil dramatisch

Die Reform hatmehrere Ziele:

KommunaleInvestitionen

rückläufig

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Stärkung der Leistungskraft der Landes- und Kommunalverwaltung, auchunter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung und diedynamische Wirtschafts- und Gesellschaftsentwicklung.Stärkung der kommunalen Ebene, insbesondere der gemeindlichen/städtischen Ebene,Stärkere BürgerInnenorientierung und Bürgernähe,Stärkere Demokratisierung, Steuerung und Kontrolle.

Rückgang der kommunalen Investitionskraft

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nen. Von den 849 Thüringer Gemeinden haben 571 weniger als 1.000 Einwoh-nerinnen und Einwohner. Diese Kleingliedrigkeit ist das größte Hemmnis fürdie Erhöhung der kommunalen Investitionstätigkeit.

Zudem sind zu viele Haushaltsmittel der Gemeinden für die Verwaltungstätig-keit gebunden. Durch effizientere Verwaltungen können finanzielle Mittel fürInvestitionen und die Förderungen von Vereinen und Verbänden freigesetztwerden.

Die kommunale Leistungskraft dokumentiert sich an verschiedenen Kriterien.Im Fokus steht dabei meist die finanzielle Leistungskraft zur Sicherung der lau-fenden Ausgaben und der Finanzierung notwendiger Investitionen. Die kom-munale Leistungskraft dokumentiert sich aber auch am Grad der wirtschaft-lichen Betätigung. Die Leistungskraft bezieht sich aber auch auf die Quantitätund Qualität des Verwaltungshandelns. Dies steht im engen Zusammenhang mitdem vorgehaltenen Personal.

Die eigene Steuerkraft der Thüringer Kommunen ist im bundesdeutschen Ver-gleich der 13 Flächenländer unterdurchschnittlich. Nur 25 Prozent der Ausga-ben können die Thüringer Kommunen über eigene Steuereinnahmen abdecken(Bundesdurchschnitt bei rund 40%). Auf Grund dieser geringen eigenen Steuer-kraft haben die Thüringer Kommunen eine hohe Abhängigkeit von den Landes-zuweisungen. Rund 60 Prozent der kommunalen Einnahmen entfallen auf dieLandeszuweisungen. Trotz jährlicher Hilfsprogramme im dreistelligen Millio-nenbereich hat sich die Finanzlage der Thüringer Kommunen nicht wesentlichverbessert.

2019 läuft der Solidarpakt II aus, aus dem Thüringen bis zu 2 Milliarden EURpro Jahr erhalten hat. Zudem muss der Länderfinanzausgleich neu geordnetwerden. Dieses Verfahren ist völlig offen, weil mehrere Geberländer beim Bun-desverfassungsgericht Klage gegen den jetzigen Länderfinanzausgleich einge-reicht haben. 2020 beginnt zudem eine neue Förderungsperiode der Europäi-schen Union. Es muss davon ausgegangen werden, dass Thüringen ab 2020 we-niger EU-Mittel erhält. Ab 2019 muss das Land die Investitionen im Straßen-bau, Städte- und Wohnungsbau und im Hochschulbau ohne Erstattungsleistun-gen des Bundes finanzieren.

Insgesamt geht es bei diesen drei Finanzierungsströmen um nahezu ein Dritteldes Landeshaushaltes. Betroffenen sind jedoch im starken Maße auch die Kom-munen, weil gegenwärtig rund 3 Milliarden EUR aus dem Landeshaushalt jähr-lich in die Kommunen fließen. Ohne Strukturveränderungen droht der finan-zielle Kollaps.

Der Reformbedarf war seit 2004 unverkennbar. Zehn Jahre hat die CDU denEinstieg in die Reform blockiert und damit dem Land Schaden zugefügt. Eine

Geringe eigeneSteuerkraft derKommunen

Solidarpakt II läuftaus

Es droht derfinanzielle Kollaps

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Notwendigkeit der Reform zur Wahrung derkommunalen Leistungsfähigkeit

Zeitplan der Umsetzung der Reform

Falscher Terminplan für die Reform?

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weitere Verschiebung der Reform führt zur Überforderung des Landes und derKommunen. Es gibt in diesem Zusammenhang auch kein Erkenntnisproblem,sondern vielmehr müssen nur notwendige Entscheidungen getroffen werdenund hierfür ist der Zeitrahmen bis 2019 völlig ausreichend.

Wegen der großen Herausforderung der Flüchtlingsunterbringung, -betreuungund -integration gibt es die Forderung nach Verschiebung der Reform, zumin-dest hinsichtlich der Landkreisebene. Zum von r2g gewählten Zeitplan gibt eskeine ernsthafte Alternative. Die Kommunen werden immer vor besonderenHerausforderungen stehen, so wie gegenwärtig die Flüchtlingsunterbringungund -integration. Gerade die Flüchtlingsproblematik macht den Reformbedarfüberdeutlich. So sind die Landkreise für die Flüchtlingsunterbringung zuständig,verfügen aber über keine eigene Wohnungsbestände. Nur die Gemeinden habeneigene Wohnungsbestände.

Zur Erhöhung der Effizienz von Verwaltungsentscheidungen, dem Ausbau derTransparenz behördlichen Handelns und der demokratischen Steuerung undKontrolle, ist der schrittweise Übergang zur Zweistufigkeit unabdingbar. So-weit auf kommunaler Ebene bereits Ämter- und Arbeitsstrukturen bestehen,können Aufgaben aus den Landesbehörden, die zum jeweiligen Fachbereichgehören, auf die Kommunen übertragen werden. Leistungsfähige Kommunenkönnen zudem zusätzliche Aufgaben übernehmen und diese effizienter undbürgernäher erfüllen.

Beim Übergang von der Drei- zur Zweistufigkeit entstehen erhebliche Vorteilehinsichtlich der Beschleunigung von Verwaltungs- und Entscheidungsvorgän-gen, weil erheblich weniger Ebenen und damit Behörden zu beteiligen sind. Inder Folge reduzieren sich auch die so genannten internen Transaktionskostendes internen Verwaltungshandelns. Darüber hinaus führt die Zweistufigkeit zumehr Transparenz und Bürgernähe. Das Prinzip der „organisierten Verantwor-tungslosigkeit“ (eine Behörde schiebt die Verantwortung zu einer anderen Be-hörde) wird reduziert. Auch dies spart interne Transaktionskosten.

Die über 50 Mittelbehörden des Landes nehmen derzeit rund 23.500 Aufgabenmit rund 18.000 Beschäftigten wahr. Grundsätzlich sollen diese Aufgaben aufdie kommunale Ebene übertragen werden. Nur dort, wo auf Grund der Aufga-benspezifik eine Kommunalisierung nicht sinnvoll ist, soll die Aufgabe beimLand verbleiben.

Die Kommunalisierung soll in den eigenen Wirkungskreis erfolgen. Dies stärktdie Kommunen, weil sie selbst entscheiden können, wie sie diese Aufgabenwahrnehmen. Damit wird ein Fehler der CDU-geführten Landesregierung kor-rigiert, die bei der Kommunalisierung von Landesaufgaben die Zuordnung inden übertragenen Wirkungskreis vornahm. Beim übertragenen Wirkungskreisist das Land nicht nur Rechts- sondern auch Fachaufsicht. D.h., bei vielen kom-munalen Entscheidungen mussten Landesbehörden beteiligt werden. Zudemkonnten und können die Kommunen bei diesen Aufgaben kaum selbständig

Zum Zeitplan gibt eskeine ernsthafte

Alternative

Erhebliche Vorteiledurch Übergang zur

Zweistufigkeit

Kommunalisierungstärkt die Kommunen

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Umbau der Verwaltung von der Drei­ zur Zweistufigkeit

Grundsatz der Kommunalisierungbisheriger Landesaufgaben

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Stärkung derkommunalenVerantwortung

Gemeinden sollenmindestens über6.000 Einwohnerverfügen

entscheiden. Durch die Fachaufsicht entstehen zudem weitere interne Trans-aktionskosten.

Kommunalisierung von Landesaufgaben muss nicht zwingend dezentrale Aufga-benwahrnehmung in jeder Kommune bedeuten. Die betroffenen Kommunenkönnen diese Aufgaben auch im Rahmen der kommunalen Gemeinschaftsarbeitgemeinsam wahrnehmen oder einzelne Aufgaben in einer zentralen kommunalenDienstleistungsbehörde bündeln. Im Entwurf zum Grundsätzegesetz für eineFunktional- und Verwaltungsreform in Thüringen (DS 6/2275) ist dieser Grund-satz der Kommunalisierung staatlicher Aufgaben (Landesaufgaben) normiert.

Bei der anstehenden Reform sollen bisherige Landesaufgaben auf die Kom-munen übertragen werden. Die Übertragung soll in den sogenannten eigenenWirkungskreis erfolgen. Dies stärkt die Verantwortung der Kommunen, weil siekünftig im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst entscheiden können, wiesie die Aufgaben wahrnehmen. Das Land ist dann nur noch Rechts- aber nichtmehr Fachaufsicht. Bisher wurden Landesaufgaben in den übertragenen Wir-kungskreis kommunalisiert. Dadurch hatten die Kommunen kaum eigene Er-messensspielräume. Zudem mussten bei fast allen Entscheidungen Landesbe-hörden als Fachaufsicht beteiligt werden. Dies hat Entscheidungsprozesse ver-längert und zusätzliche Kosten verursacht. Diese Fehlentwicklung wird mit deranstehenden Reform korrigiert. Durch die Übertragung der staatlichen Aufga-ben in den eigenen Wirkungskreis lassen sich erhebliche interne Transaktions-kosten (die durch die Wahrnehmung der Fachaufsicht im übertragenen Wirk-ungskreis entstehen) reduzieren. Im Entwurf zum Grundsätzegesetz für eineFunktional- und Verwaltungsreform in Thüringen (DS 6/2275) ist dieserGrundsatz der Kommunalisierung staatlicher Aufgaben (Landesaufgaben) inden eigenen Wirkungskreis normiert.

Das Leitbild sieht vor, dass zum Jahr 2035 Gemeinden über mindestens 6.000Einwohner verfügen, Landkreise sich in einem Einwohnerkorridor zwischen130.000 und 250.000 Einwohnern bewegen und höchstens 3.000 qkm groß seinund Kreisfreie Städte über mindestens 100.000 Einwohner verfügen sollen.

Daneben sieht das 79 Seiten starke Leitbild die Überprüfung einer Aufgaben-übertragung von der Kreis- auf die Gemeindeebene vor, da im Sinne des Subsi-diaritätsprinzips Aufgaben möglichst orts- und adressatennah erledigt werden sol-len. Dies kann jedoch nur eine leistungsstarke kommunale Gebietseinheit leisten.Die Aufgabenübertragung erfolgt ebenfalls mit der Umsetzung der Gebietsreform.

Außerdem beinhaltet das Leitbild eine Hinwendung zu einem grundsätzlichzweistufigen Aufbau der Landesverwaltung.

Außerdem soll die bürgerschaftliche Beteiligung an der kommunalen Selbstver-waltung erhöht und insbesondere das Ortschaftsrecht bzw. Ortsteilrecht gestärktwerden.

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Kommunalisierung bisheriger Landesaufgabenin den eigenen Wirkungskreis

Wesentlicher Inhalt des Leitbildes der ThüringerLandesregierung „Zukunftsfähiges Thüringen“

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Gegenüber 1990 einehalbe Million weniger

Einwohner

GleichwertigeLebensverhältnisse

sollen geschaffenwerden

KommunaleVerwaltung neu

denken

Sachgerecht, bürger­nah, rechtssicher und

eigenverantwortlich

Nein, die von der Landesregierung begonnene Verwaltungs-, Funktional- undGebietsreform ist eine notwendige Reaktion auf zwei einschneidende Faktoren:die finanzielle und die demografische Entwicklung in Thüringen. Gegenüber1990 leben heute in Thüringen rund eine halbe Million weniger Einwohner. Ur-sache hierfür waren die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Umbrüchenach der Wiedervereinigung. Innerhalb der vergangenen zehn Jahre sank dieEinwohnerzahl jährlich um rund 20.000 Menschen. Bis 2035 soll Thüringenweitere 282.000 Einwohner verlieren. Am stärksten wird es den Landkreis Greizmit fast 25 Prozent treffen. Von den 1,9 Millionen Einwohnern werden inzwanzig Jahren nur noch rund 900.000 Thüringer im erwerbsfähigen Alter sein.Mit dem Auslaufen des Solidarpaktes II und der Verringerung der Fördermittelder Europäischen Union wird sich zudem die finanzielle Situation Thüringensdramatisch verändern.

Mit leistungs- und verwaltungsstarken kommunalen Strukturen sollen gleichwer-tige Lebensverhältnisse in allen Landesteilen geschaffen bzw. erhalten werden.Transparente und überschaubare Kommunalverwaltungen sind der Ansprech-partner für die Bürgerinnen und Bürger. Öffentliche Aufgaben sollen orts- undbürgernah erledigt werden können.

Selbst wenn sich durch den Zuzug von Flüchtlingen die Bevölkerungsent-wicklung anders gestalten sollte als in der jüngsten Bevölkerungsvorausbe-rechnung (September 2015) prognostiziert, ändert das nichts am Erfordernisder Reform. Die Demografie hat eine zweite viel bedeutsamere Komponenteund das ist die Sozialstruktur der Bevölkerung. Insbesondere der Anteil derMenschen im erwerbsfähigen Alter außerhalb sozialer Transfersysteme nimmtrasant in Thüringen ab. In der Folge haben das Land und die Kommunen einEinnahmeproblem (weniger Steuerzahler) und zunehmende Ausgabeprobleme(Sozialleistungen).

Die Dynamik der Wirtschafts- und Gesellschaftsentwicklung bedarf einer fle-xiblen, fachlich hoch qualifizierten, demokratisch gesteuerten und kontrollier-ten sowie bürgernahen Verwaltung. All diese Anforderungen stehen in einemSpannungsverhältnis und bedürfen einer ständigen Abwägung.

Die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung nach Artikel 28des Grundgesetzes und nach Artikel 91 der Verfassung des Freistaats Thüringensetzt voraus, dass die Gemeinden und Landkreise die Aufgaben des eigenen undübertragenen Wirkungskreises dauerhaft auch unter sich ändernden Rahmenbe-dingungen sachgerecht, bürgernah, rechtssicher und eigenverantwortlich erfül-len können. Hierzu gehören eine hinreichende Verwaltungs- und Finanzkraftebenso wie Planungs- und Entscheidungsfähigkeit.

Neugliederungsmaßnahmen sind dann verfassungsgemäß, wenn sie durch Grün-de des öffentlichen Wohls gerechtfertigt sind. Der Gesetzgeber hat die überwie-genden Gründe des öffentlichen Wohls maßgeblich selbst zu bestimmen undspätestens im Rahmen der Landtagsberatungen alle relevanten örtlichen, über-örtlichen und staatlichen Belange in eine differenzierende Interessenabwägung

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Leitbild beinhaltet nur spekulative Thesen?

Das Vorschaltgesetz ist ein Eingriff in die Selbstverwaltung?

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KommunaleVerwaltungs­strukturen stärken

Auf die sichändernde Rahmen­bedingungen adäquatreagieren

Freiwilligkeitsphasebis Ende Oktober2017

einzustellen. Anerkannt als Grund des öffentlichen Wohls ist dabei unter ande-rem das Ziel der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung im Sinne ra-tioneller Aufgabenerfüllung.

Durch die angestrebte Reform soll erreicht werden, dass auch in Zukunft kom-munale Selbstverwaltung in der von der Verfassung des Freistaats Thüringenund dem Grundgesetz vorgegebenen Form stattfinden kann. Ziel der vorgese-henen gebietsstrukturellen Änderungen ist es, die kommunalen Verwaltungs-strukturen Thüringens zu stärken, um den gegenwärtigen und zukünftigen Her-ausforderungen auf kommunaler Ebene besser begegnen zu können.

Gemeinden, die mangels ausreichender Leistungsfähigkeit weitgehend funk-tionsentleert sind, entsprechen nicht dem verfassungsrechtlichen Leitbild derkommunalen Selbstverwaltung. Bei Gemeinden, die nur über einen geringenHandlungs- und Gestaltungsspielraum verfügen, besteht die Gefahr einer Verla-gerung von Aufgaben auf überörtliche Verwaltungsträger. Die Gebietsreformsoll daher die kommunalen Verantwortungsträger und Gebietskörperschaften indie Lage versetzen, auch in Zukunft auf die sich ändernden Rahmenbedingun-gen adäquat reagieren und ihre Aufgaben angemessen erfüllen zu können.

Bei den Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft ist jetzt schon diekommunale Selbstverwaltung kaum noch erkennbar. Dies liegt an der Strukturder VG`s, die per Gesetz für alle Aufgaben des übertragenen Wirkungskreiseszuständig sind und zudem im eigenen Wirkungskreis für die Mitgliedsgemeindenals Behörde fungieren. Mitgliedsgemeinden einer VG haben durchschnittlich nurnoch 5 Prozent der Verwaltungsausgaben in eigener Entscheidungskompetenz.Bei Einheits- und Landgemeinden liegt dieser Anteil bei durchschnittlich 65%.

Die 125 Kommunen, die sich zum 31. Dezember 2015 in der Haushaltssiche-rung befanden, ist die Selbstverwaltung ebenso fast gegen Null tendierend. DieReform wird die Kommunen auch finanziell stärken und damit den Fortbestandder kommunalen Selbstverwaltung sichern. Bleiben die Strukturen unverändert,wird Selbstverwaltung absehbar für die meisten Kommunen nur noch eine leereWorthülse sein.

Der Thüringer Landtag hat im Juni 2016 das Vorschaltgesetz zur Durchführungder Gebietsreform in Thüringen verabschiedet. Es trat am 13. Juli 2016 in Kraft(veröffentlich: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr.5/2016 S. 242ff).

Mit der Freiwilligkeitsphase bis Ende Oktober 2017 wird den Gemeinden dieMöglichkeit eröffnet, freiwillige Beschlüsse zur Bildung neuer Gemeindestruktu-ren zu schaffen, die den Vorgaben des Gesetzes entsprechen. Damit wird insbe-sondere den Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der kommunalen Selbstver-waltung und ebenso der Zuständigkeit der gewählten Vertreter der Gemeinden, ineigener Verantwortung die Voraussetzungen für die Schaffung zukunftsfähigerVerwaltungsstrukturen zu schaffen, Rechnung getragen. Freiwillige Gemeindeneu-gliederungen bieten die Chance, die Weiterentwicklung der kommunalen Struktu-ren aus eigener Kenntnis der Verhältnisse vor Ort zu planen und zu gestalten.

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Ausgestaltung der Freiwilligkeitsphase(Inhalt Vorschaltgesetz)

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InhaltlicheSchwerpunkte desVorschaltgesetzes

sind:

Neu zu bildendeLandkreise sollen

mindestens 130.000und höchstens

250.000 Einwohneraufweisen

Mindesteinwohner­zahl für kreisfreie

Städte: 100.000

Mindesteinwohner­zahl für kreisange­hörige Gemeinden:

6.000

(Für Anträge auf kommunale Neugliederungen im Sinne des Gesetzes ist des-halb die in § 46 Abs. 1 Satz 2 geregelte Mehrheit der Gemeinden, in denen dieMehrheit der Einwohner der Verwaltungsgemeinschaft wohnt (sogenannte dop-pelte Mehrheit), nicht mehr erforderlich.)

Die neu zu bildenden Landkreise sollen eine Größe von mindestens 130.000und höchstens 250.000 Einwohnern (demografiebereinigt im Jahr 2035) aufwei-sen, damit einerseits auch bei den gemäß Vorausberechnung sinkenden Einwoh-nerzahlen die Leistungsfähigkeit und andererseits die Möglichkeiten des bürger-schaftlichen Engagements sowie die ehrenamtliche Wahrnehmung von gemein-wohlorientierten Aufgaben dauerhaft gewährleistet ist. Die neu zu bildendenLandkreise sollen eine Fläche von 3.000 Quadratkilometern nicht überschreiten.Die Korridorbildung bei der Festlegung der Richtzahlen soll den erforderlichenHandlungsspielraum für die Berücksichtigung regionaler Besonderheiten inThüringen sicherstellen.

Vom Grundsatz her sollen Landkreise in ihrer jetzigen Struktur fusionieren. DieAufteilung bestehender Landkreise soll also unterbleiben. Ausnahmen sind je-doch im Einzelfall möglich. Keiner der derzeit 17 Landkreise erfüllt die Voraus-setzungen hinsichtlich der Mindesteinwohnerzahlen.

Bezogen auf die kreisfreien Städte soll eine Mindesteinwohnerzahl von 100.000(demografiebereinigt im Jahr 2035) gelten. Aufgrund der wesentlich höherenEinwohnerdichte und der – im Vergleich zu den Landkreisen – deutlich kleine-ren Fläche können sie viele öffentliche Dienstleistungen grundsätzlich effizien-ter erbringen, als dies den Landkreisen in der Fläche möglich ist. Vor diesemHintergrund liegt die erforderliche Mindesteinwohnerzahl unter der für Land-kreise vorgegebenen Größenordnung. Von den derzeit sechs kreisfreien Städtenerfüllen nur Erfurt und Jena die Mindesteinwohnerzahlen.

Alle Soll-Regelungen lassen im Einzelfall, der ausdrücklich zu begründen ist,Ausnahmen/Abweichungen zu. Hinsichtlich der Mindesteinwohnerzahlen kön-nen derartige Abweichungen aber nur geringfügig sein.

Auf der gemeindlichen Ebene ist für kreisangehörige Gemeinden eine Mindest-einwohnerzahl von 6.000 im Jahr 2035 vorgesehen. Die künftige Gemeinde-größe wurde damit an der unteren Grenze der im Leitbild vorgesehenen Grös-senordnung sowie bundesweiter Erfahrungswerte zu Mindesteinwohnerzahlen

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Bestimmung der Reformziele,Künftige Struktur der Landkreise und kreisfreien Städte,Künftige Struktur der kreisangehörige Gemeinden (Auflösung undWeiterentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften eingeschlossen) unddie Freiwilligkeitsphase für diese Gemeinden,Änderungen in der Ortsteil- und Ortschaftsverfassung (inklusive Modell„Große Landgemeinde“ als Übergangsoption).

Künftige Struktur der Landkreise und Kreisfreien Städte

Künftige Struktur der kreisangehörigen Städteund Gemeinden

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Weitere Kriterien fürGemeindeneuglie­derungen sind:

Verwaltungs­gemeinschaftenwerden weiterentwickelt

„GroßeLandgemeinde“ alsÜbergangsoption

angesetzt. Damit sollen in dünn besiedelten Räumen zu lange Anfahrtswegezwischen den Ortsteilen vermieden und der Erhalt der bürgerschaftlichen Teil-nahme am kommunalen Gemeinwesen unterstützt werden.

Kreisübergreifende Gemeindeneugliederungen sind möglich und haben Vor-rang gegenüber der Landkreisneubildung. Die bisherige Zustimmung der be-teiligten Landkreise entfällt ersatzlos. Ersatzlos entfällt auch die bisherige Zu-stimmungspflicht der Verwaltungsgemeinschaften bei Neugliederungsmaßnah-men ihrer Mitgliedsgemeinden.

Die bestehenden 69 Verwaltungsgemeinschaften (bzw. rund 30 Modelle der er-füllenden Gemeinde) werden per Gesetz aufgelöst.

In § 45a Abs. 13 ThürKO wurde als Übergangsoption das Modell der „GroßenLandgemeinde“ gesetzlich geregelt. Das Modell gilt zunächst für eine Amtszeitdes Gemeinderates und nur für Gemeinden, die sich freiwillig neugliedern.„Große Landgemeinden“ als „Abwehrneugliederungen“ gegen Mittel- und Ober-zentren sind ausgeschlossen.

Bei der „Großen Landgemeinde“ erhalten die Ortschaften zusätzlich zu denMindestfinanzmitteln nach § 45 a Abs. 9 ThürKO (5 EUR, preisdynamisiert)einen Anteil am Aufkommen der Grundsteuer A, B und der Gewerbesteuer.

Dieser Anteil bemisst sich in einem zu bestimmenden Vomhundertsatz an demSteueraufkommen dieser Steuerarten das der jeweiligen Ortschaft nach der im

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geordnete Haushaltswirtschaft,zentralörtliche Funktion (mindestens Grundzentrum),keine „Abwehrfusionen" um Umland der Mittel- und Oberzentren(Mittel- und Oberzentren sollen vielmehr durch Eingemeindungengestärkt werden).

Modell „Große Landgemeinde“ als Übergangsoption

„Große Landgemeinde“Mindestens 10.000 Einwohner,Ortschaften mindestens 1.000 Einwohner.

Aus- und Umbau von verkehrsanlagen in der Ortschaft,Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderung und Schließungvon öffentlichen Einrichtungen in der Ortschaft,Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen in derOrtschaft,Beabsichtigte Veranstaltungen und Märkte in der Ortschaft,Abschluss neuer Partner- und Patenschaften,Wahl und Berufung von ehrenamtlich tätigen Personen.

Auflösung der Ortschaft, Änderung der Benennung der Ortschaft,Änderung der Zuständigkeit des Ortschaftsrates durch die Hauptsatzung,Planung und Durchführung von Investitionen.

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Effizienz vonVerwaltungshandeln

= Kosten­Nutzen­Relation

Umschlagskenn­zahlen sind:

Statische Verfahrender Wirtschaftlich­

keitsrechnung sind:

Nachteile dieserstatischen Verfahren

sind:

DynamischeVerfahren der

Wirtschaftlichkeits­rechnung sind:

jeweiligen Haushaltsjahr geltenden Fassung des Grundsteuergesetzes und desGewerbesteuergesetzes ohne die Bildung der neuen Gemeindestruktur zustehenwürde.

Die Nutzung des Modells „Große Landgemeinde“ setzt einen erfolgreichenBürgerentscheid voraus.

Zunächst muss definiert werden, was Effizienz im kommunalen Verwaltungs-handeln bedeutet.

Effizienz kann definiert werden als Kosten-Nutzen-Relation oder rationellerUmgang mit knappen Ressourcen. Effizienz kann auch mit Wirtschaftlichkeitgleichgesetzt werden. Wirtschaftlichkeit ist ein allgemeines Maß für die Effizienzim Sinne der Kosten-Nutzen-Relation bzw. für den rationalen Umgang mitknappen Ressourcen. Sie wird allgemein als das Verhältnis zwischen erreichtemErfolg und dafür benötigtem Mitteleinsatz definiert. Das Effizienzziel bestehtdarin, mit einem möglichst geringen Aufwand einen höchstmöglichen Ertrag zuerreichen.

Eine Beurteilung und Kontrolle der Wirtschaftlichkeit kann durch Umschlags-kennzahlen ermöglicht werden. Dabei werden die Kosten den erbrachten Leis-tungen gegenübergestellt.

12 Kopofor

Effizienzgewinne der geplanten Struktur

Anzahl der Verwaltungsvorgänge,Widerspruchs-/RechtsmittelquoteUmfang der Ermessensausübungdurchschnittliche Entscheidungsdauer

Kosten- LeistungsvergleichsrechnungÜberschuss-/ZuschussberechnungVerhältnis fixe-/variable KostenInvestitionsquote

kurzfristige Betrachtungsweise (Jährlichkeitsprinzip) undNichtberücksichtigung des zeitlichen Anfalls von Ein- undAuszahlungen(Einnahmen/Ausgaben)

MittelverwendungsmethodeAblaufmethode (Dauer von Verwaltungsentscheidungen,Rechtssicherheitsquote)Interne Kosten-Leistungs-MethodeZufriedenheitsmethode (Rechtsmittelquote)Akzeptanzmethode

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Die dynamischenVerfahrenberücksichtigen:

Verwaltungseffizienz– Bürgernähe– DemokratischeTeilhabe

Mitbestimmung unddemokratischeTeilhabe

Teilhabemöglich­keiten für Bürgerausbauen

Effizienzermittlungnur durchModellrechnungmöglich

Der Aufwand, den eine Kommune für gleichartige Verwaltungsprozesse in zeit-lichen, personellen und finanziellen Größen benötigt, können durch Prozess-bündelung optimiert werden. Eine Ursache hierfür ist der hohe Fixkostenanteil(Vorhalteverwaltung).

Durch die konsequente Anwendung des Subsidiaritätsprinzips (Zuständigkeitensollten immer auf möglichst niedriger Ebene angesiedelt werden) können eben-falls Effizienzgewinne erzielt werden und das zudem gekoppelt mit mehr Bür-gernähe. Diese Effizienzgewinne sind dadurch begründet, dass das Verwal-tungshandeln die konkreten Bedingungen im Einzelfall stärker berücksichtigt,die Adressaten des Verwaltungshandelns stärker identifizierbar.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts liegt stets ein Spannungsver-hältnis zwischen Verwaltungseffizienz und Bürgernähe vor (vgl. Zweiter Senatdes Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 79, 127, Rastedebeschluss). Bürgernä-he schließt Transparenz und demokratische Steuerung und Kontrolle ein. Hierentstehen Demokratiekosten.

Mitbestimmung und demokratische Teilhabe spielen jedoch bereits in der Vor-bereitungsphase von Gebietsreformen eine entscheidende Rolle. Dieser Um-stand resultiert nicht zuletzt aus dem identitätsstiftenden Charakter kommunalerGebietskörperschaften. Besonders Gemeinden und Städte sind Horte der Hei-mat- und Identifikationsbildung, die ausschließlich von einem hohen Legitima-tionsanspruch ihrer Einwohner getragen werden. Grundsätzlich verfolgt jedeVerwaltungsreform – unabhängig von einer ebenen- oder sektorenspezifischenBetrachtung – die mehr oder weniger innovative Zielbestimmung, öffentlicheAufgaben noch effizienter und effektiver für relevante Anspruchsgruppen be-reitstellen zu können. Kommunale Gebietsreformen verfolgen in ihrer politi-schen Zweckbestimmung neben dem Ziel, eine größtmögliche Steigerung derVerwaltungskraft erreichen zu können, auch den Anspruch, die Teilhabemög-lichkeiten für Bürger und deren räumliche Nähe zum Verwaltungsangebot er-halten, wenn nicht sogar ausbauen zu können. Der Gesetzgeber ist somit beider Neugliederung kommunaler Territorien bemüht, ein ausgewogenes Verhält-nis von Einwohnerzahl, Verwaltungskraft, demokratischer Legitimation und In-frastrukturmöglichkeiten zu gewährleisten.

Eine allgemeine wissenschaftlich angerkannte Methode zur Ermittlung vonEffizienz im Verwaltungshandeln gibt es nicht.

Im Regelfall können Effizienzeffekte nur durch Modelleberechnungen prognos-tiziert werden.

Kopofor 13

die Bewertung von Ein- und Auszahlungen (Einnahmen/Ausgaben)entsprechend ihrem zeitlichen Anfall,die genaue Erfassung von Ein- und Auszahlungen während derNutzungsdauer,Berücksichtigung des Spannungsverhältnisses zwischen Effizienz undBürgernähe, demokratischer Kontrolle und Steuerung sowieTransparenz,Daseinsfunktion öffentlichen Verwaltungshandelns,Berücksichtigung der Demokratiekosten.

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Weiterentwicklungder Verwaltungs­gemeinschaften

„Konstruktionsfehler“der Verwaltungs­gemeinschaften

Modellberechnungen können (müssen) unter der Prämisse erfolgen, dass dieKostenentwicklung in bisheriger und künftiger (nach der Reform bestehenden)Struktur ins Verhältnis gesetzt werden.

Auch ohne Umsetzung der Funktional-, Verwaltungs- und Gebietsreform gibtes eine Dynamisierung der Verwaltungskosten. Dieser Dynamisierung ist insVerhältnis der Kosten der Verwaltung nach der Reform zu setzen.

Thüringen hat zur Zeit 69 Verwaltungsgemeinschaften mit rund 600 Mitglieds-gemeinden. Sie sollen per Gesetz aufgelöst und zu Einheits- oder Landgemein-den weiterentwickelt werden. Rund 30 Verwaltungsgemeinschaften erfüllen je-doch die Voraussetzungen der Mindestgröße (6.000 Einwohner im Jahr 2035)nicht. D.h. diese Verwaltungsgemeinschaften können nicht im bisherigen Be-stand weiterentwickelt werden. Ausnahmeregelungen, unter denen Verwaltungs-gemeinschaften fortbestehen könnten, sehen weder das Leitbild noch das Vor-schaltgesetz vor.

Die Verwaltungsgemeinschaften haben eine ganze Reihe von „Konstruktions-fehlern“.

Eine Behebung dieser „Konstruktionsfehler“ unter Beibehaltung der Strukturder Verwaltungsgemeinschaften wäre theoretisch möglich, würde aber die not-wendigen Effizienzwirkungen nicht erzielen. Zudem würden drei Problemkreiseungelöst bleiben:

Aufsplittung der Finanzmittel auf jede Mitgliedsgemeinde,Die Mehrfachbelastung der Verwaltung durch das separierte Ortsrechtfür jede Mitgliedsgemeinde,Das „Auseinanderfallen“ der Zuständigkeit der einzelnen Bürgermeisterfür den Vollzug der Gemeinderatsbeschlüsse und den eigenenWirkungskreis einerseits und die Zuordnung des Vollzugspersonals undder -kapazitäten bei der Verwaltungsgemeinschaft(hohe Transaktionskosten)

14 Kopofor

Weiterentwicklung der Verwaltungsgemeinschaftenzu Einheits­/Landgemeinden

Die VG-Umlage ist das einzige Finanzierungsinstrument, das nichtsteuerkraftabhängig ist; ungerecht, weil die Mitgliedsgemeinden von ihrerSteuerkraft völlig unterschiedlich aufgestellt sind, die VG-Umlage abereine Pro-Kopf-Umlage ist (in der Folge entwickelt sich die finanzielleLeistungskraft der Mitgliedgemeinden noch differenzierter).Verwaltung ist nicht mehr an die Gemeinde angedockt. So gibt es eine zugeringe Identifikation der Beschäftigten mit ihrer Gemeinde. Sie sehensich eher als ausgelagerte Dienstleistungsbehörde.Rolle des VG-Vorsitzenden: Er hat Stimmrecht, ist Mitglied der VG-Versammlung, ist Dienstleister für die Mitgliedsbehörden und kleineKommunalaufsicht. Also derjenige, der dafür sorgen soll, dass dieMitgliedsgemeinden ordentliche Beschlüsse fassen, aber gleichzeitig ist erder, der sie dann beanstandet.

1.2.

3.

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Zu hoheTransaktionskosten

Ortsteil­ undOrtschaftsrechtewerden gestärkt

Transaktionskosten öffentlicher Verwaltung sind Kosten, die nicht beim Behör-denhandeln mit Bürgerbezug, sondern bei der Übertragung von Informationenund Entscheidungsbeteiligung von einer Behörde zur anderen entstehen.

Zunächst entstehen bei der Entscheidungsbeteiligung durch andere Behördenerhebliche Informationskosten. Die Transaktion selbst (z.B. Einbeziehung an-derer Behörden in die Verwaltungsentscheidung) verursacht direkte Personal-und Sachkosten. Die Transaktionen sind also Entscheidungsprozesse innerhalbder Behördenstruktur. Diese Kosten werden auch als interne Transaktionskos-ten oder Koordinationskosten bezeichnet. Diese Kosten werden in keinem öf-fentlichen Haushalt abgebildet, treten aber unstrittig auf.

Die Transaktionen erhöhen die Kosten des Verwaltungshandelns und der Ver-waltungsentscheidungen.

Transaktionskosten bestimmen wesentlich den behördlichen Alltag. Sie werdenaber im Regelfall nicht erfasst und sind insofern kaum beziffer- und bewertbar.

Das Ortsteilrecht und Ortschaftsrecht wird durch Erweiterung der Entschei-dungs- und Vorschlagsrechte des Ortsteilrats und des Ortschaftsrats gestärkt(Neufassung der §§ 45 und 45a ThürKO im Rahmen des Vorschaltgesetzes zurDurchführung der Gebietsreform in Thüringen). Diese Neuregelung garantiertdie Identität der einzelnen Ortsteile und Ortschaften und ermöglicht es ihnen,weiterhin ihre eigenen Belange innerhalb der zukünftigen Gemeindestrukturwahrzunehmen.

Der Ortschaftsrat entscheidet zukünftig auch über die Durchführung von Ver-anstaltungen des Brauchtums, der Heimatpflege und der kulturellen Traditionund über Unterstützung der Verbände und sonstigen Vereinigungen in der Ort-schaft sowie über die Umbenennung der im Gebiet der Ortschaft dem öffentli-chen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentli-chen Einrichtungen. Bei Doppelbenennung mit Verwechslungsgefahr entschei-det der Gemeinderat der Landgemeinde im Benehmen mit dem Ortschaftsrat.Der Ortschaftsrat entscheidet zukünftig auch über die Pflege des Ortsbildes so-wie die Unterhaltung und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanla-gen, deren Bedeutung nicht über die Ortschaft hinausgeht und über die

Kopofor 15

Transaktionskosten

in öffentlichen Verwaltungen:Informationsaustausch,Beteiligung unterschiedlicher Behörden an der Entscheidung,Einigungskosten,Kontroll- und Überwachungskosten.

fixe Transaktionskosten (Kosten, die durch die bloße Existenz vonmehreren Behörden, die an den Verwaltungsabläufen und -entscheidenbeteiligt sind, entstehen) undvariable Transaktionskosten, die von Anzahl oder Umfang derVerwaltungsvorgänge und -entscheidungen abhängig sind.

Ausbau der Ortschaftsverfassung

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Vorschlagsrechte desOrtschaftsrats

werden erweitert

Ortschaften werdenin finanzieller

Hinsicht gestärkt

Stärkung der Mittel­und Oberzentren

Bürgerservicebürosals Zukunftsmodell

Unterhaltung und Ausstattung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Kin-derspielplätze, der Freizeiteinrichtungen für junge Menschen, Sporteinrichtun-gen, Büchereien, Dorfgemeinschaftshäuser, Heimatmuseen und Einrichtungendes Bestattungswesens sowie über die Wahl, Benennung oder Vorschläge vonehrenamtlich tätigen Personen, soweit sich dieses Ehrenamt auf die Ortschaftbeschränkt und der Landgemeinde diese Rechte zustehen.

Zudem werden die Vorschlagsrechte des Ortschaftsrats erweitert. Der Ort-schaftsrat kann Vorschläge zu wesentlichen Änderungen der Zuständigkeitendes Ortschaftsrats durch die Hauptsatzung, zu Aus- und Umbau von Straßen,Wegen und Plätzen in der Ortschaft, zur Planung und Durchführung von In-vestitionsvorhaben, zur Planung, Errichtung, Übernahme, wesentlicher Ände-rung und Schließung von öffentlichen Einrichtungen in der Ortschaft, zur Ver-äußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Landgemein-de in der Ortschaft, zur Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen, zur Wahloder Vorschlägen der für die Ortschaft zuständigen ehrenamtlich tätigen Perso-nen und zur Einrichtung einer die Ortschaft umfassenden Schiedsstelle und zurWahl der Schiedsperson für diese Schiedsstelle unterbreiten.

Außerdem werden Ortschaften auch in finanzieller Hinsicht gestärkt, indem einfester auf die Einwohner der Ortschaft bezogener Betrag bestimmt wird, vondem der Gemeinderat durch Beschluss abweichen kann. Durch das Regel-Aus-nahmeverhältnis wird dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden Rechnunggetragen und sichergestellt, dass abweichende Festsetzungen dieses Betragesaufgrund der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten oder der finanziellen Verhält-nisse möglich sind. Als Mindestbetrag sind 5 EUR pro Einwohner und Jahr vor-gesehen. Der Betrag wird auf Grundlage der allgemeinen Preisentwicklung pe-riodisch dynamisiert.

Die Verflechtungsbeziehungen zwischen städtischen Zentren und dem Umlandsind immer auch konfliktreich. In der Vergangenheit gab es immer wieder Ge-meindeneugliederungen als „Abwehrmaßnahmen“ gegen die Städte. Diese ha-ben die Stadt-Umland-Problematik verschärft. R2g beabsichtigt die Stärkung derMittel- und Oberzentren durch Eingemeindungen. „Abwehr-Gemeindeneuglie-derungen“ soll es nicht mehr geben.

Öffentliche Leistungen, die in der Regel am Sitz der Gemeindeverwaltung ange-boten werden sowie öffentliche Leistungen, die in der Regel von den Kreisverwal-tungen und auch von staatlichen Stellen angeboten werden, sollen einerseits unterBeachtung der kommunalen Selbstverwaltung und andererseits in vertret- undrealisierbarem Rahmen in Bürgerservicebüros flächendeckend erbracht werden.

Ziel ist es, unter den Bedingungen des demographischen Wandels und der fi-nanziellen Rahmenbedingungen gleichwertige Lebensverhältnisse im ländlichenRaum zu gewährleisten. Dabei geht es darum innovative Modelle für die Errich-tung von Bürgerservicebüros zu entwickeln. So ist u.a. anzustreben, dass diederzeitigen Sitze der Verwaltungsgemeinschaften künftig die Sitze der Bürger-servicebüros sind.

16 Kopofor

Stadt­Umland­Problematik – Spannungsfeld

Bürgerservicebüro – wie arbeiten die?

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Geplante Reform keinNeuland fürThüringen

Kommunale Identitätist nicht abhängigvon Größe

Zur Zeit wird im Thüringer Landtag das „Grundsätzegesetz für die Funk-tional-und Verwaltungsreform“ debattiert. Eine Beschlussfassung ist nach derparlamentarischen Sommerpause geplant. Im Gesetzentwurf ist das Modell„Bürgerservicebüro“ enthalten. Danach soll es Gemeinschaftsbüros von Ge-meinden und Landkreis an jedem Standort einer Gemeindeverwaltung geben.Hier können die Bürgerinnen und Bürger alle Angelegenheiten der Gemeindeund des Landkreises erledigen können. Dadurch entfällt der Weg zum Land-ratsamt. Also immer dort wo künftig die Gemeindeverwaltung sitzt, wird esein solches Büro geben. Inwieweit die Gemeinden nach der Neugliederung anverschiedenen Standorten Verwaltungsbüros schaffen, obliegt dem Organisa-tionsrecht der Gemeinde. Dies betrifft auch Verwaltungsbüros für die Ortsteil-/Ortschaftsbürgermeister in den einzelnen Ortssteilen und Ortschaften.

Unstrittig gehören die Kommunen zu den demokratischen Strukturen unsererGesellschaft. Die Kommunen können ihre Funktion nur wahrnehmen, wenn sieauch leistungsfähig sind. Kommunen können im öffentlichen Interesse durchGesetz neugeordnet werden. Thüringen hatte 1991 noch rund 1.700 Gemein-den und 35 Landkreise. Die Anzahl der Kommunen hat sich also zwischenzeit-lich halbiert. D.h. die geplante Reform ist kein Neuland für Thüringen, sonderndie Fortsetzung bisheriger Entwicklungen. Durch die Reform werden die Kom-munen gestärkt und deshalb ist der Abschaffungsvorwurf unhaltbar.

Die kommunale Leistungsverwaltung gliedert sich in zwei Grundbereiche: ers-tens in den Leistungsbereich im engeren Sinne (hier werden die Anträge bear-beitet und entschieden) und zweitens in den Verwaltungsbereich (Bereichsfüh-rung, Querschnittsämter, Rechtsmittelbearbeitung, Auszahlung ...). Während imersten Bereich bei Neugliederungen keine Einsparungen ergeben, wenn die An-zahl der Fälle unverändert bleibt, kann im zweiten Bereich bei Neugliederungs-maßnahmen durchaus eine höhere Effizienz unterstellt werden.

Die Identifizierung der Einwohnerinnen und Einwohner mit ihrer Gemeinde istimmer von vielen Kriterien und Faktoren geprägt bzw. anhängig.

Kopofor 17

Durch die Reform werden demokratischeGrundstrukturen abgeschafft?

Leistungsverwaltung spart nicht, weil Fälle auch beiZusammenschluss sich nicht ändern?

Gemeinden werden zu groß und diesführt zu Identitätsverlust?

Arbeits-, Lebens- und Wohnbedingungen,Kinder- und Bildungsstruktur,Soziale- und gesundheitliche Infrastruktur,Vereinsstrukturen,Geschichte und Traditionspflege,die Versorgungsinfrastruktur,technische und Verkehrsinfrastruktur,Überörtliche Verkehrsanbindung,Gemeindenamen,Verwaltung.

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Dreiklang vonFunktional­,

Verwaltungs­ undGebietsreform

Reform wird durchden Landtag

umgesetzt

Föderalismus wirdgestärkt

UmfassendeBürgerbeteiligung

gesichert

Die Identifikation erfolgt vorrangig mit der Siedlungs- und nicht mit der Ver-waltungsstruktur.

Jede Reform erzeugt Vor- und Nachteile, auch die geplante Funktional-, Verwal-tungs- und Gebietsreform. Insofern müssen bei den Reformplanungen und-umsetzungen immer Abwägungen der Vor- und Nachteile erfolgen. Zudem giltes, Alternativen zu prüfen.

Funktional- Verwaltungs- und Gebietsreform bilden eine Einheit. Dies ist so-wohl im Leitbild als auch im Vorschaltgesetz (Entwurf) so festgeschrieben. R2ghat im Leitbild „Zukunftsfähiges Thüringen“ die Grundzüge der Funktional-und Verwaltungsreform beschrieben und darauf aufbauend nunmehr die Rah-menbedingungen für die künftigen Kommunalstrukturen definiert.

Zur Zeit wird im Thüringer Landtag das „Grundsätzegesetz für die Funktional-und Verwaltungsreform“ debattiert. Eine Beschlussfassung ist nach der parla-mentarischen Sommerpause geplant.

Die Reform wird durch den Landtag als Gesetzgeber umgesetzt. KommunaleWahlbeamte sind zum gesetzeskonformen Handeln verpflichtet. Diese Pflichtbesteht unabhängig von der persönlichen Positionierung zur Reform. Rot-Rot-Grün stellt sich dem Dialog auch mit den Bürgermeistern und VG-Vorsitzen-den. Hinweise, Anregungen, Vorschläge und Kritiken sind ausdrücklich er-wünscht.

Ziel der Reform ist die Stärkung der kommunalen Ebene. Nur leistungsfähigeKommunen können die Herausforderungen bewältigen und effizient, transpa-rent und bürgernah die Aufgaben erfüllen. Der Föderalismus innerhalb Thürin-gens wird gestärkt. Demokratie steht immer im Zusammenhang mit Leistungs-fähigkeit. Und Leistungsfähigkeit befördert den Föderalismus. Der Vorwurf,diktatorische und zentralistische Veränderungen vollziehen zu wollen, ist unhalt-bar.

Noch nie wurde in Thüringen so frühzeitig und umfassend ein Gesetzgebungs-vorhaben in der Öffentlichkeit diskutiert. Die Landesregierung hat bereits denEntwurf des Leitbildes öffentlich zur Debatte gestellt. Gleiches trifft auch fürden Referentenentwurf des Vorschaltgesetzes zu. Zum Gesetzentwurf, der am21. April 2016 erstmalig im Landtag diskutiert wurde, am 9. Juni 2016 fand eineöffentliche Anhörung statt. Das Gesetz wurde im Juni 2016 im Landtag be-schlossen und ist am 13. Juli 2016 in Kraft getreten.

18 Kopofor

Vor­ und Nachteile der Gemeindegebietsreform

Funktions­/Verwaltungsreform vor Gebietsreform

Keine Duldung der Reform durch Bürgermeister, VG­Chefs

Durch die Reform werden diktatorische,zentralistische Veränderungen geplant?

Fehlende Bürgerbeteiligung in der Diskussionzum Reformvorhaben?

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Instrumente derdirekten Demokratiekünftig nochwirksamer

Ausnahmen bleibenAusnahmen

Übergangsoption mitdem Modell „GroßeLandgemeinde“

3 Milliarden EUR vomLand an dieKommunen, mehrgeht nicht

Von 2013 bis 2015zusätzlicheBedarfszuweisungen

Alle kommunalen Neugliederungsmaßnahmen bedürfen eines Gesetzes. DieseGesetze werden für mindestens sechs Wochen in den beteiligten Kommunenöffentlich ausgelegt. Hierzu können dann Hinweise und Anregungen vorgetra-gen werden, die im Fachausschuss des Landtages abgewogen werden. Zu denNeugliederungsgesetzen finden zudem erneut Anhörungen statt.

Die Instrumente der direkten Demokratie (Einwohnerantrag, Bürgerbegehren/-entscheid) können auch bei Neugliederungsmaßnahmen Anwendung finden.R2g wird (ab 1. Juli 2016) das sogenannte Ratsbegehren ermöglichen. Dadurchkönnen die Räte und Kreistage künftig Entscheidungen den Bürgerinnen undBürgern im Rahmen eines Bürgerentscheides zur Entscheidung vorlegen. Bishergibt es derzeit eine solche Möglichkeit des Ratsbegehrens nicht.

Ziel der Reform ist sowohl die Stärkung der städtischen Zentren als auch derKommunalstrukturen im ländlichen Raum. Die Städte brauchen im Umfeld ei-nen leistungsfähigen ländlichen Raum. Und der ländliche Raum kann seine Leis-tungsfähigkeit nur sichern, wenn es leistungsfähige städtische Zentren gibt.

Die Regelungen zu den Mindestgrößen der Gemeinden, Kreisfreien Städtenund Landkreisen sind als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet. Damit sind Ausnahmenim Einzelfall gesetzlich möglich. Im Gesetzentwurf sind die Voraussetzungenfür derartige Ausnahmeregelungen enthalten.

Bei der Weiterentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften zu Einheitsgemein-den/Landgemeinden sind bisher im Gesetzentwurf keine Ausnahmen vorgese-hen. Durch Ausnahmeregelungen würden die Strukturdefizite der Verwaltungs-gemeinschaften im Einzelfall fortbestehen. Deshalb müsste zugleich das Verwal-tungsgemeinschaftsrecht mit hohem Aufwand weiterentwickelt werden. Hin-sichtlich der vorliegenden Erfahrungswerte, ist der Erfolg einer solchen Weiter-entwicklung und Beibehaltung der VG-Struktur äußerst zweifelhaft. Das Grund-problem, dass beim Modell der VG die Mitgliedsgemeinden keine eigenen Voll-zugskapazitäten haben, würde nicht gelöst. Mit dem Modell „Große Landge-meinde“ wurde eine Übergangsoption geschaffen.

Derzeit fließen bereits rund 3 Milliarden EUR Landesmittel in die Kommunen(nahezu 60 Prozent der kommunalen Gesamteinnahmen). Nach den verfas-sungsrechtlichen Vorgaben müssen die Landeszuweisungen bedarfsorientiertausgestaltet sein. Dabei kann das Land verlangen, dass die Kommune ihre Ein-nahmemöglichkeiten ausschöpfen und die kommunalen Ausgaben wirtschaftlichund sparsam getätigt werden. Von 2013 bis 2015 gab es zusätzlich kommunaleHilfsprogramme im dreistelligen Millionenbetragsbereich. Zudem zahlt dasLand jährlich rund 50 Millionen EUR zusätzlich als sogenannte Bedarfszuwei-sungen an notleidende Gemeinden. Diese Zusatzzahlungen haben jedoch nichtdazu geführt, dass die Finanzprobleme der Kommunen dauerhaft gelöst sind.Offenbar wären also jährlich weit mehr als 200 Millionen EUR zusätzliche Lan-desmittel notwendig, um die jetzige Kommunalstruktur „auszufinanzieren“.

Kopofor 19

Die geplante Reform schwächt den ländlichen Raum?

Warum keine Ausnahmemöglichkeiten?

Mehr Landesmittel löst die kommunalen Probleme?

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Finanzielle Förderung

Ehrenamtliche Arbeitmeist unabhängigvon Verwaltungs­

strukturen

Reform stärkt dasEhrenamt

Stärkung vonEhrenamt verhindert

Frustationskosten

Dies würde zu einer finanziellen Überforderung des Landeshaushaltes führen.Die jetzige Gemeindestruktur (rund 750 Gemeinden der 843 mit weniger als3.000 Einwohnern) ist nicht in der Lage, die vorhandenen Einnahmepotenziale(auch im Rahmen der wirtschaftlichen Beteiligung) auszuschöpfen.

Freiwillige Gemeindezusammenschlüsse werden finanziell gefördert. Der Para-graph 7 Vorschaltgesetz regelt die Gewährung von Strukturhilfen für Gemein-den in der Haushaltssicherung. Im Einzelfall beträgt hier die Förderung bis 4Millionen EUR.

Abundante Gemeinden sind Gemeinden mit einer überdurchschnittlichen Steuer-kraft. Diese Gemeinden (derzeit rund 60) erhalten auf Grund ihrer Steuerkraftkeine allgemeinen (nicht zweckgebundene) Landeszuweisungen. Bei Gemeinde-neugliederungsmaßnahmen unter Beteiligung abundanter Gemeinden werdenFusionsprämien gezahlt. Diese betragen nach Paragraph 8 Vorschaltgesetz 100EUR pro Einwohner, maximal 1 Million EUR.

Es wird befürchtet, dass durch neue Kommunalstrukturen die Bereitschaft zurÜbernahme von Ehrenämtern und Ehrenamtsarbeit sinkt.

Ehrenamtliche Arbeit ist vielfältig und meist unabhängig von den allgemeinen Ver-waltungsstrukturen. Gemeinderat-/Stadtratsmitglieder, Kreistagsmitglieder (kom-munale Mandatsträger) und auch Feuerwehrangehörige haben hingegen durchauseine enge Bindung an die allgemeine Kommunalstruktur.

Erfahrungen bisheriger Gemeindeneugliederungsmaßnahmen belegen, dass da-durch der Feuerwehrbereich gestärkt wurde. Es gab keinen erkennbaren Ab-bruch der Bereitschaft zum Ehrenamt im Bereich der Freiwilligen Feuerwehren.

Die Bereitschaft, als Gemeinde-/Stadtrat und/oder Kreistagsmitglied zu arbei-ten, ist im Wesentlichen vom Umfang des Entscheidungsermessens abhängig. Jemehr in einem Rat entschieden werden kann, umso größer ist die Bereitschaftzur Mitarbeit. Durch die Reform soll aber gerade dieses Entscheidungsermessender Räte erweitert und gestärkt werden. Insofern wird die Reform auch daskommunale Ehrenamt stärken.

Unter Frustationskosten im Zusammenhang mit kommunalen Neugliederungs-maßnahmen versteht man Kostensteigerungen infolge des Rückgangs der Be-reitschaft zur Übernahme von Ehrenämtern oder ehrenamtlicher Arbeit. Aufkommunaler Ebene werden zahlreiche öffentliche Aufgaben nicht durch dieKommune selbst, sondern im Ehrenamt erfüllt. Dies spart erhebliche Kosten.Nimmt die Bereitschaft zum Ehrenamt ab, kann dies zu höheren Kosten bei derKommune führen. Das Entstehen derartiger Frustationskosten kann nur durchStärkung des Ehrenamtes begegnet werden.

20 Kopofor

Förderung freiwilliger Gemeindezusammenschlüssebei abundanten Gemeinden

Rückgang ehrenamtliche Engagement/Frustationskosten?

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Aufgabenzuordnungvon Landkreisenstärkt diegemeindliche Ebene

Gemeinschaftsarbeitkein Ersatz fürGebietsreform

Sparkassenstrukturder Gebietsstrukturanpassen –Lösungen noch offen

Neben der Übertragung von bisherigen Landesaufgaben auf die Landkreise undkreisfreien Städte soll im Rahmen der Funktional- und Verwaltungsreform ent-schieden werden, ob und welche bisherige Landkreisaufgaben den kreisangehö-rigen Städte und Gemeinden zugeordnet werden können. Diese Aufgabenzu-ordnung würde die gemeindliche Ebene weiter stärken. Für die Übertragung aufdie Gemeinden eignen sich solche Landkreisaufgaben mit örtlichen Bezug unddie die Leistungsfähigkeit der Gemeinden berücksichtigt. Beispiele sind: Bau-ordnungsbehörde, Gewerbebehörde, Schulträgerschaft, Kreisstraßen, ÖPNV ...

Im Entwurf des Grundsätzegesetzes zur Funktional- und Verwaltungsreform,der zur Zeit im Landtag beraten wird, ist diese sogenannte „interkommunaleFunktionalreform“ geregelt.

Kritiker der Reform verweisen auf Formen der kommunalen Gemeinschaftsar-beit als Alternative zur Gebietsreform. Formen der kommunalen Gemein-schaftsarbeit sind: die kommunale Arbeitsgemeinschaft, die kommunale Zweck-vereinbarung und der kommunale Zweckverband. Es gab in der Vergangenheitvielfältige Bemühungen und Versuche über die Formen der kommunalen Ge-meinschaftsarbeit die strukturellen Defizite der kommunalen Ebene zumindestteilweise zu kompensieren. 2012 und 2013 gab es sogar ein Landesförderpro-gramm für Projekte zur kommunalen Gemeinschaftsarbeit. Auch diese Förde-rung erbrachte nicht die gewünschten Erfolge. Insgesamt ist offensichtlich, dassFormen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit keine Alternative zur Gebietsre-form darstellen.

Welche Auswirkungen die Gebietsreform auf die Sparkassen haben wird, kanndurch mich nicht abschließend zum jetzigen Zeitpunkt eingeschätzt werden.Auf der Grundlage des jetzigen Thüringer Sparkassengesetzes (Landesrecht)sind die Landkreise und Kreisfreie Städte Träger der Sparkassen. Die Zuständig-keit der Sparkasse darf sich dabei nur auf das Gebiet des Landkreises/Kreis-freie Stadt beschränken (Territorialprinzip). Benachbarte Landkreise und Kreis-freie Städte können auch einen Zweckverband bilden und somit die Zuständig-keit der Sparkasse auf mehrere Landkreise/Kreisfreie Städte erweitern (Wart-burg-Sparkasse, Rennsteig-Sparkasse, Sparkasse Mittelthüringen ...).

Ob ein Landkreis gleichzeitig Träger (Teilträger) von mehreren Sparkassen seinkann, ist abschließend noch nicht rechtlich bewertet, muss aber tendenziell eherverneint werden.

In der Folge müsste also die Sparkassenstruktur der neuen Gebietsstruktur ange-passt werden. So war es bereits 1994. Auswirkungen auf die Beschäftigten unddas Filialnetz der einzelnen Sparkasse gebe es im Zusammenhang mit der Neu-strukturierung zunächst nicht. Künftig sind jedoch Veränderungen in der Be-schäftigungs- und Filialstruktur nie auszuschließen. Diese ergeben sich aber ausder allgemeinen Marktentwicklung und ist nicht Folge einer Neustrukturierung.

Kopofor 21

Übertragung der Landkreisaufgaben auf die Gemeinden

Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit alsAlternative zur Gebietsreform

Auswirkung auf die Sparkassenstruktur

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Personal folgtAufgabe

Weimar wirdgestärkt auch ohne

Kreisfreitheit

Weimar wirdfinanziell gestärkt

Ich persönlich halte es für möglich und geboten, die Trägerstruktur der Spar-kassen zu ändern und auf die Gemeinden (kreisangehörige Städte und Gemein-den + Kreisfreie Städte) zu übertragen. Dieser Vorschlag ist in der Koalitionnoch nicht ausdiskutiert und entschieden. Würde mein Vorschlag zur Wirkungkommen, könnte die jetzige Sparkassenstruktur beibehalten werden.

Bei kommunalen Neugliederungsmaßnahmen kommt es zu keinem Betriebs-übergang bzw. Personalwechsel. Vielmehr werden kommunale Gebietskörper-schaften in öffentlich-rechtlicher Form gebildet. Im jeweiligen Neugliederungs-gesetz wird die Rechtsnachfolge der aufgelösten Gebietskörperschaft geregelt.Auf diesen Rechtsnachfolger gehen alle Verträge (auch Arbeitsverträge) komplettohne Änderungen über. Paragraf 613a BGB findet dabei keine Anwendung.

Die von r2g geplante Funktional-, Verwaltungs- und Gebietsreform wirdnicht wie behauptet, im Eilverfahren durchgeführt.

Die Reform wurde durch Beschluss des Thüringer Landtages im Februar 2015auf den Weg gebracht. Das von der Landesregierung am 22. Dezember 2015beschlossene Leitbild „Zukunftsfähiges Thüringen“ wurde umfassend öffentlichdebattiert. Dies trifft auch auf das Vorschaltgesetz „Gebietsreform“ zu. Hierzuwurde bereits im Regierungsverfahren die Kommunen angehört. Der ThüringerLandtag hat sich am 21. April 2016 erstmalig mit dem Vorschaltgesetz beschäf-tigt. Am 9. Juni 2016 wird es zum Vorschaltgesetz eine öffentliche Anhörung imInnen- und Kommunalausschuss geben. Die zweite Lesung zum Gesetz ist fürden 23. Juni 2016 geplant. Zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreienStädte wird es im Jahr 2017 einen Entwurf für ein gesondertes Neugliederungs-gesetz geben, der umfangreich öffentlich diskutiert werden wird. Dieses Gesetzwird in den beteiligten Kommunen für sechs Wochen öffentlich ausgelegt. DieKommunen werden angehört. Alle Beteiligten können Anregungen vortragen,die vom Landtag abgewogen werden. Die vollständige Funktional-, Verwal-tungs- und Gebietsreform wird 2019 abgeschlossen sein. Von einem Eilverfah-ren, in dem Sachargumente nicht abgewogen werden könne und Bürgerbeteili-gung nicht möglich sei, kann keine Rede sein.

Die Behauptung, dass der Stadt durch den Wegfall der Kreisfreiheit einEinnahmeverlust bei den Landeszuweisungen im zweistelligen Millio-nenbereich droht, ist falsch.

Die Kreisfreiheit findet bei den Landeszuweisungen keine gesonderte Berück-sichtigung. Durch den Wegfall der Kreisfreiheit werden bisherige Landkreisauf-gaben von der Stadt auf den Landkreis übertragen. Keine Landkreisaufgabekann kostendeckend wahrgenommen werden. Insofern musste Weimar bisherimmer eigene städtische Mittel für die Umsetzung von Landkreisaufgaben ein-setzen. Deshalb ist es überhaupt nicht möglich, dass durch den Wegfall derLandkreisaufgaben Weimar Geld verliert. Im Gegenteil, Weimar spart städtischeMittel, die künftig für die Gemeindeaufgaben eingesetzt werden können. Nachersten Berechnungen liegen diese Kosteneinsparungen bei rund 8 MillionenEUR im Jahr. Würde die These der Einnahmeverluste durch Aufgabe der Kreis-

22 Kopofor

Personalübergang bei Gemeindeneugliederungen

Kreisfreiheit Weimar

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Alle städtischenAufgaben bleiben inWeimar bestehen

Bürgerservicebürosentstehen

freiheit zutreffen, wäre dies ein Systemfehler im kommunalen Finanzausgleich,der sofort behoben werden müsste.

Die Behauptung, dass durch die Aufgabe der Kreisfreiheit eine Absen-kung der städtischen Leistungen (Kultur, Sport, Vereine, soziale Leistun-gen) erfolgt, ist unhaltbar.

Beim Wegfall der Kreisfreiheit bleiben alle gemeindlichen Aufgaben bestehen.Dazu gehören u.a. die Kultur, der Sport und die Vereinsförderung. Auch einTeil der sozialen Leistungen bleiben unverändert, u.a. die Kindertagesstätten So-zialeinrichtungen. Nur die Leistungsgesetze im Sozial- und Jugendhilfebereichwerden künftig vom Landkreis wahrgenommen. Bei diesen Leistungsgesetzenhat die Stadt bisher kaum ein eigenes Ermessen. Auf Sozialleistungen bestehtein Rechtsanspruch, unabhängig, wer sie umsetzt. Die behauptete Absenkungstädtischer Leistungen ist also nicht zu erwarten.

Durch die Aufgabe der Kreisfreiheit wird es nicht zu Einschnitt in dieEntscheidungsfreiheit der Stadt kommen.

Bei Aufgabe der Kreisfreiheit bleibt die Stadt für alle gemeindlichen Aufgabenwie bisher zuständig. Die Landkreisaufgaben gehen in Teilen auf den Landkreisüber. Bei diesen Aufgaben handelt es sich im Regelfall um Aufgaben des über-tragenen Wirkungskreises. Bei diesen Aufgaben ist das Land nicht nur Rechts-,sondern auch Fachaufsicht. Ein eigenes Ermessen der Stadt besteht kaum. ImÜbrigen darf der Stadtrat über diese Aufgaben auch nicht entscheiden. Dort wonichts entschieden werden darf, kann auch keine Entscheidungsfreiheit einge-schränkt werden.

Bei Wegfall der Kreisfreiheit entsteht weder weniger Bürgernähe nochkommt es zu längeren Ämterwegen.

Bürgernähe hat nichts mit dem Status der Kreisfreiheit zu tun, sondern ist einAnspruch aller Kommunen. Bürgernähe ist abhängig von der Verfahrens- undEntscheidungsgestaltung innerhalb der Kommunen (Grad der Bürgerbeteili-gung). Bürgernähe ist nur mittelbar durch die Struktur der kommunalen Behör-den (die Verwaltungsstandorte eingeschlossen) bestimmt. Durch den Wegfallder Kreisfreiheit werden keine weiteren Behördenwege in Weimar entstehen.Das Konzept von r2g sieht vor, dass künftig in allen selbständigen GemeindenBürgerservicebüros bestehen, in dem alle kommunalen Angelegenheiten (unab-hängig ob das Gemeinde- oder Landkreisaufgaben sind) erledigt werden kön-nen.

Die These, dass die Strahlkraft von Weimar nur durch die Kreisfreiheitdauerhaft gesichert werden kann, ist unbegründet.

Auch diese These überzeugt nicht. Weimars Ausstrahlung wird durch viele Fak-toren bestimmt, durch Weimars vielfältige Geschichte, die Kultur und Kulturan-gebote, die Gedenkstätten und Denkmäler sowie durch die in Weimar ansässi-gen Hochschulen als Bildungsstandort. Die Kreisfreiheit, also die Zuständigkeitfür Landkreisaufgaben, gehört sicher nicht dazu.

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Regionen mit hoher Bevölkerungs- und Arbeitsmarktdichte, die durch eineMehrzahl von größeren Zentren geprägt sind, die räumlich stark verflochtensind.

Kommt es zu Gemeindefusionen oder Eingemeindungen, legt der Gesetzgeberim Gesetz fest, bis zu welchem Zeitpunkt das neue Ortsrecht eingeführt bzw.zur Wirkung kommen muss. Dabei ist der Gesetzgeber angehalten, die diesbe-züglichen Vereinbarungen der beteiligten Gemeinden in den so genannten Fu-sions-/Eingemeindungsverträge zu berücksichtigen. Derartige Übergangsbe-stimmungen können aber auch nicht zeitlich unbegrenzt gelten. Sollten die be-teiligten Gemeinden nicht fristgemäß das Ortsrecht anpassen, muss die zustän-dige Kommunalaufsicht einschreiten, bis hin zum Erlass einer so genannten Er-streckungssatzung im Rahmen einer Ersatzvornahme.

Die Aufgabenkritik ist eine Methode, die alle staatlichen kommunalen Aufgabenauf den Prüfstand stellt, um zu klären, ob sie noch den ursprünglichen politi-schen Zielen dienen (Zweckkritik) oder ob sie im Detail so verändert werdenkönnen, dass sie der gegenwärtigen Bedarfslage und dem Stand der Technik an-gepasst werden können (Vollzugskritik). Die Aufgabenkritik ist eine Methodezur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit staatlichen und kommunalen Handelns.Wegen der engen Verknüpfung von politischen und Verwaltungszielen ist dieAufgabenkritik ein Teil der sogenannten Strategiefunktion des Vertretungsor-gans (Gemeinderat, Kreistag).

Jede Bestandsänderung einer Gemeinde bedarf eines Gesetzes (§ 9 ThürKO),auch wenn Sie freiwillig erfolgt. Innerhalb einer Verwaltungsgemeinschaft kön-nen Mitgliedsgemeinden uneingeschränkt fusionieren. Im Gesetz wird dabei ge-regelt, dass die neue fusionierte Gemeinde Rechtsnachfolger der aufgelöstenGemeinde ist. Als Rechtsnachfolger der aufgelösten Gemeinden, ist die neueGemeinde „automatisch“ Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft. Will die neueGemeinde die VG verlassen, muss dies ebenfalls einfachgesetzlich geregelt wer-den. In diesem Fall muss in der Phase der Freiwilligkeit auch die VG zustim-men, da sie in ihrem Bestand betroffen ist. Die VG entscheidet dabei nach demGrundsatz der doppelten Mehrheit (die Mehrheit der Mitgliedsgemeinden musszustimmen und diese Mehrheit muss mehr als die Hälfte der EinwohnerInnenaller Gemeinden repräsentieren – vgl. § 46 Abs. 1 ThürKO).

Diese Bezeichnung wird für zwei unterschiedliche raumplanerische Vorstel-lungen verwendet:

Entwicklungskonzeption für Regionen in ländlichen Räumen, mit derregionale Potentiale und Entwicklungsaktivitäten auf den größtenzentralen Ort der Region konzentriert werden soll. Dieser soll damit u.a.mit einer größeren Versorgungsbreite ausgestattet werden und alsWachstumspol fungieren.Entlastungs- und Ordnungskonzeption für große Verdichtungsräume undihr weiteres Umland. Ausgesuchte zentrale Orte (Entlastungsorte) inbevorzugten Raumlagen am Rand oder im weiteren Umland derVerdichtungsräume sollen Entlastungsfunktionen übernehmen und dersiedlungsstrukturellen Dispersion im Umland entgegenwirken.

Agglomerationsraum

Anpassung Ortsrechtnach Gemeinde­

fusionen bzw.Eingemeindungen

Aufgabenkritik

Bestandsänderungbei Mitglieds­

gemeinden einerVerwaltungs­gemeinschaft

DezentraleKonzentration

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Wichtige Begriffe

1.

2.

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DezentraleRessourcen­verantwortung

Dezentralisation

Sie wird in der Fachliteratur als Antwort auf die bisherige „organisierte Verant-wortungslosigkeit“ definiert (weiterer analoger Begriff: „Ganzheitliche dezentra-le Fach- und Ressourcenverantwortung“). Sie gibt den Fachämtern und/oderFachbereichen innerhalb des ihnen zustehenden Budgets und der vereinbartenLeistungszusagen (Kontakte) im Rahmen des jeweiligen Haushalts- und Dienst-rechts die volle Verantwortung für das Fachliche und die Ressourcen (Personal,Technik, Finanzen). Die Leitungsfunktion wird damit zur Managementfunktion„qualifiziert“.

Komplizierte Systeme lassen sich nicht oder nur schwer von zentraler Stelle unddurch zentrale Vorschriften führen. Dies gilt auch für den Staat, der heute insehr viel höherem Maße als früher mit komplexen und sich schnell wandelndenSachverhalten fertig werden muss. Dennoch ist das bürokratische System des19. Jhd. das vorherrschende Organisationsprinzip, indem fast jede Tätigkeitzentral geregelt ist.

Private Unternehmen wären mit dieser Organisationsform nicht besonders er-folgreich am Markt. Um die nötige Flexibilität zu entwickeln, verlagern sie daherdie Verantwortung (Ressourcen- und Ergebnisverantwortung) möglichst weit andie Basis. Dort, an der Schnittstelle zum Kunden, befinden sich Markt-, Pro-dukt- und Prozesskenntnis. Dort befinden sich Kompetenz, Motivation und imPrinzip auch die Möglichkeiten, zur flexiblen und problemadäquaten Reaktionauf Veränderungen der unternehmerischen Umwelt.

In den öffentlichen Verwaltungen wird mit Dezentralisation und Delegationvon Fach- und Ressourcenverantwortung dem Vorbild der Wirtschaft „nachge-eifert“. Am weitesten verbreitet ist derzeit die sogenannte „Budgetierung“ (De-legation von Finanzverantwortung), wonach nicht mehr haushaltsstellenscharfvorgeschrieben wird, wie viel Schreibmaterial, Benzin, Porto und Telefongebüh-ren etc. von der einzelnen Dienststelle verbraucht werden dürfen, sondern in-nerhalb fest umrissener Budgets Freiheit dahingehend gewährt wird, die einzel-nen Haushaltsansätze flexibel umzusetzen, um insgesamt ein günstiges Ergeb-nis zu erzielen. Wirtschaftliches Verhalten wird nicht mehr bestraft, sondern be-lohnt, indem Ersparnisse oder Mehreinnahmen ganz oder zum Teil der Organi-sationseinheit zugutekommen, die diese Verbesserungen erwirtschaftet hat. DieSteuerung durch Einzelvorgaben wird abgelöst durch die „Steuerung auf Ab-stand“. Über Leistungsergebnisse und den dafür zur Verfügung stehenden Res-sourcenrahmen werden Zielvereinbarungen (Kontaktmanagement) getroffen.

Die Behördenführung konzentriert sich auf die Ergebnisse und verzichtet aufden Eingriff ins laufende Geschäft. Die Basiseinheiten erhalten hierdurch aus-reichende Handlungsspielräume für den Einsatz der Ressourcen und für die Artund Weise, wie sie die vereinbarten Ergebnisse erreichen wollen. So werden sieweitgehend zu selbständigen „Betrieben“ innerhalb der Verwaltungsstruktur(„Konzernstruktur“), die wie „Profitcenter“ einer privaten Unternehmung agie-ren können. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst bedeutet dies, dasssie aufgrund der neu gewonnenen Freiheit Anreiz und Möglichkeit zu unterneh-merischem Handeln erhalten (vgl. u.a. Handbuch zur Verwaltungsreform. Hrsg.v. Stephan von Bandemer u.a. Opladen 1998, S. 38).

Die „Durchdringung“ der öffentlichen Verwaltung mit betriebswirtschaftlichen,marktorientierten Elementen steht im Spannungsfeld mit den Erfordernissen

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Disparitätenausgleich

EchteKommunalisierung

Gleichwertigkeit derLebensverhältnisse

Grunderwerbs­steuerbefreiung bei

Zusammenschlüssenvon Gemeinden

Grunderwerbs­steuerbefreiung für

kommunaleUnternehmen infolge

von Gemeinde­neugliederungen

Grundzentrum

Kommunalverbandbesonderer Art

der demokratischen Kontrolle und Steuerung sowie der Sicherung der Rechteder Beschäftigten.

Darunter versteht man die Schaffung homogenerer Verwaltungseinheiten.

Werden bisherige Landesaufgaben auf die kommunale Ebene als Pflichtaufga-ben im eigenen Wirkungskreis übertragen, bewertet man dies als eine echteKommunalisierung. In diesen Fällen können die Kommunen selbst entscheiden,wie sie die Aufgaben wahrnehmen. Das Land übt nur die allgemeine Rechtsauf-sicht aus, nicht aber die Fachaufsicht. Aufgaben, die im Rahmen einer echtenKommunalisierung übertragen werden, fallen in die Zuständigkeit des Gemein-derates/Kreistages.

Entsprechend dem Auftrag des Grundgesetzes und der Landesverfassung unddaraus folgenden Zielsetzungen des Raumordnungsgesetzes sollen in allen Teil-räumen des Bundesgebietes und des Landes gleichwertige Lebensverhältnissehergestellt werden. So soll allen Bürgern ein ausreichendes Angebot an Woh-nungen, Arbeitsplätzen und Infrastruktureinrichtungen zur Verfügung stehenund eine menschenwürdige Umwelt gesichert werden. Es sollen ausgewogenewirtschaftliche, soziale und kulturelle Verhältnisse angestrebt werden. Dabei istGleichwertigkeit nicht mit Gleichartigkeit zu verwechseln.

Schließen sich Gemeinden zusammen oder wird eine Gemeinde aufgelöst undtritt einer anderen Gemeinde bei, ist der Übergang der Grundstücke grunder-werbssteuerbefreit (vgl. Artikel 26 Nr. 2 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz(AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 im BGBl. I S. 1809ff, wodurch § 4Nummer 4 Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) neu gefasst wurde).

Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzesvom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert wurde regelt in § 4 Nummer4, dass von der Grunderwerbssteuer befreit ist, der Übergang von Grundstük-ken kommunaler Unternehmen infolge von Gemeindeneugliederungen. Diesbetrifft auch den Übergang von Gesellschaftsanteilen als unmittelbare Rechts-folge eines Zusammenschlusses kommunaler Gebietskörperschaften, der durchVereinbarung der beteiligten Gebietskörperschaften mit Zustimmung der nachLandesrecht zuständigen Stelle oder durch Gesetz zustande kommt.https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/BJNR017770982.html

Zentraler Ort unterer Stufe zur Abdeckung des Grundbedarfs der Bevölkerungim Nahbereich, in der Regel im Rahmen von Regionalplänen festgelegt.

Ein Kommunalverband besonderer Art ist ein Zusammenschluss aus einem bis-herigen Landkreis und einer bisher kreisfreien Stadt. Dieses Konzept wird um-gangssprachlich auch als „Regionalkreis“ bezeichnet. Kommunalverbände be-sonderer Art in der BRD sind:

Region Hannover (besteht seit 1. November 2001), ist Rechtsnachfolger desLandkreises Hannover (dieser bestand vom 1. März 1974 bis 31. Oktober 2001)und des Kommunalverbandes Großraum Hannover.

Regionalverband Saarbrücken (besteht seit 1. Januar 2008), ist Rechtsnachfol-ger des Stadtverbandes Saarbrücken (dieser bestand von 1. Januar 1974 bis 31.Dezember 2007).

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Konzessionsverträge,Fortbestand beiNeugliederungen

Koordinationskosten

Landgemeinde oderEinheitsgemeinde

Ländlicher Raum

Städteregion Aachen (existiert seit 21. Oktober 2009), ist Rechtsnachfolgerdes Landkreises Aachen (dieser existierte vom 1. Januar 1972 bis 20. Oktober2009)

Alle Verträge von Gemeinden gehen ohne Änderung auf den Rechtsnachfolgerüber, der im Neugliederungsgesetz bestimmt wird. Die Konzessionsverträgebleiben also unberührt. Die Konzessionsabgabe und Gewerbesteuer fließt derGemeinde zu, die die Konzession vergeben hat (dieses Recht geht auf denRechtsnachfolger über).

Interne Transaktionskosten werden auch als Koordinationskosten innerhalb deröffentlichen Verwaltung bezeichnet (siehe Stichwort: „Transaktionskosten, interne).

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur „Einheitsgemeinde“ gibt es nicht.Als „Einheitsgemeinde“ werden nach § 6 ThürKO alle kreisangehörigen Ge-meinden bezeichnet, die nicht „Landgemeinde“ sind. Nach § 6 Abs. 5 ThürKOkönnen benachbarte kreisangehörige Gemeinden eine Landgemeinde mit min-destens 3.000 Einwohnern bilden. Die Landgemeinde hat dabei eine Ortschafts-verfassung nach § 45 a ThürKO. Die Ortschaftsverfassung hat weiter gefassteRechte des Ortschaftsbürgermeisters und des Ortschaftsrates als dies bei derOrtsteilverfassung (Ortsteilbürgermeister, Ortsteilrat) der Fall ist. Die pflichtigeOrtschaftsverfassung nach § 45 a ThürKO ist neben der Mindestgröße (3.000Einwohner) die einzige gesetzliche Besonderheit der Landgemeinde gegenüberder Einheitsgemeinde.

Die Einheitsgemeinde kann selbst entscheiden, ob die Ortsteilverfassung nach§ 45 ThürKO oder die Ortschaftsverfassung nach § 45 a ThürKO gelten soll.Die Einheitsgemeinde kann auch völlig ohne Ortsteil- bzw. Ortschaftsverfas-sung existieren.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Landgemeinde eine Einheitsge-meinde mit weiter gefassten Rechten der Ortschaften und einer Mindesteinwoh-nergröße von 3.000 ist. Weiter gefasste Rechte der Ortschaften (Ortsteile) istimmer zu begrüßen, so dass im Zweifelsfall der Gemeindetyp „Landgemeinde“der Einheitsgemeinde vorzuziehen ist.

Im Unterschied zum städtischen Raum oder Verdichtungsraum sind es Gebiete,in denen dörfliche bis kleinstädtische Siedlungsstrukturen vorherrschen und dieBevölkerungsdichte relativ gering ist. Wegen des sozioökonomischen Struktur-wandels in den Industriestaaten und der fortschreitenden Suburbanisierung isteine Abgrenzung dieser Raumkategorie schwierig geworden.

Städtische und ländliche Siedlungsstrukturen vermischen sich. In entwicklungs-typologischer Hinsicht werden folgende Typen unterschieden:

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ländliche Räume mit Entwicklungsdynamik im Umland vonVerdichtungsräumen,ländliche Räume außerhalb der Verdichtungsräume mitEntwicklungsdynamik,ländliche Räume mit Entwicklungsansätzen, strukturschwache,periphere ländliche Räume.

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Leistungsfähigkeit,Beurteilungskriterien

Die Beurteilungskriterien der Leistungsfähigkeit von Kommunen sind nicht vonder Bestimmung des Umfangs der öffentlichen Aufgaben einer Kommune (De-finition: kommunale Daseinsvorsorge) zu trennen.

Vorrangiges Kriterium der Leistungskraft einer Kommune ist nach herrschenderMeinung die Verwaltungskraft (Zustand des Verwaltungsapparates). Er muss Min-destanforderungen erfüllen, insbesondere hinsichtlich rechtsstaatlichen Handelns,zweckmäßiger Organisation und Spezialisierung sowie der Fähigkeit zu sachrich-tiger Entscheidung.

Ein weiteres Kriterium ist die sogenannte Veranstaltungskraft. Die Kriterien derVeranstaltungskraft sind im Regelfall in den Dokumenten der Landes- undRegionalplanung festgeschrieben. Solche Kriterien können sein:

Ein drittes Kriterium ist die Planungsfähigkeit der Kommune, wobei für die Pla-nungsdurchführung nicht in jedem Fall eigene Kapazitäten vorgehalten werdenmüssen. Weitere Bewertungskriterien für die Leistungsfähigkeit einer Kommunesind:

Zwischen den einzelnen Kriterien können Zielkonflikte auftreten, wobei aucheine Reihe subjektiver Faktoren eine Rolle spielen können (z.B. Auffassung derVerwaltungsspitze zur Bürgerbeteiligung). Bisher gilt als gesichert, dass zwi-schen Einwohnerzahl und Leistungsfähigkeit einer Gemeinde ein unmittelbarerZusammenhang besteht.

Welcher Zusammenhang zwischen der flächenmäßigen Ausdehnung einer Kom-mune und ihrer Leistungskraft besteht ist wissenschaftlich noch nicht abschlie-ßend untersucht. Es gibt unstrittig Aufgaben, für die die flächenmäßige Ausdeh-nung von wesentlicher Bedeutung ist (z.B. Wasserver- und Abwasserentsorgung,Abfallwirtschaft, ÖPNV, Straßenbau).

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Sicherung der Kinderbetreuung,Beschulung der Kinder,Kulturelle Angebote,Sportanlagen,Sicherung Brand- und Katastrophenschutz,Wasserver- und Abwasserentsorgung,Energieversorgung,Straßenbau und -unterhaltung,Grünpflege,Gewässerunterhaltung,Kommunale Raumordnungsplanung (Flächennutzungsplanung,Bebauungsplanung),Investitionskraft.

Entscheidungsfähigkeit der Kommune (Vorbereitung vonEntscheidungen und ihre Umsetzung, Koordinierungsaufwand ...)Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,Sicherung der kommunalen Demokratie (demokratische Kontrolleund Steuerung).

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Mittelzentrum

Oberzentrum

Planungsraum

Planungsregion

Prinzip der„organisiertenVerantwortungs­losigkeit“

Regionalkreis

Städtenetz

Stadtrecht beiGemeindeneu­gliederung

Straßenausbaubei­tragsrecht,Anpassung beiGemeindeneu­gliederung

Zentraler Ort, der zur Versorgung mit Gütern und Diensten des gehobenenBedarfs der Privathaushalte über den Bereich der Gemeinde selbst hinaus im so-genannten Mittelbereich dient. Die Mittelzentren werden in den Landesplänenfestgelegt.

Zentraler Ort, der zur Deckung des spezialisierten höheren Bedarfs der Privat-haushalte an Gütern und Dienstleistungen über den eigenen Ort hinaus für densog. Oberbereich dient. Die Oberzentren werden in den Landesplänen festge-legt.

Allgemeine Bezeichnung für eine räumliche Einheit, für den durch die öffent-liche Hand geplant wird. Der Begriff kann sich auf Mikroräume (z.B. der durchden Bebauungsplan abgegrenzten Teilraum eines Ortes), Mesoräume (z.B. eineStadtregion) und Makroräume (z.B. Planungsregionen oder ein gesamtes Staats-gebiet) beziehen.

Planungsraum unterhalb der Landesebene, der den Erfordernissen der Raum-ordnung und Landesplanung entsprechend gebildet wurde. Für jede Planungsre-gion wird ein eigener Plan, in der Regel ein Regionalplan, aufgestellt.

Dieses Prinzip ist ein „ungeschriebenes“ Gesetz und folgt aus der normativenWirkung des Faktischen. Demnach prüft eine Behörde zunächst ihre Zuständig-keit. Wird die Nichtzuständigkeit festgestellt, erfolgt die Zuleitung des Vorgangsan die vermeintlich zuständige Behörde. Dort erfolgt erneut zunächst eine Zu-ständigkeitsprüfung. Gerade beim dreistufigen Verwaltungsaufbau ist diesesPrinzip vorzufinden.

Siehe Stichwort: „Kommunalverband besonderer Art“.

Kooperationsformen von Kommunen einer Region oder benachbarter Regio-nen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kommunen als Partner agieren,d.h. freiwillig und gleichberechtigt ihre Fähigkeiten und Potenziale bündeln undergänzen, um die Aufgaben gemeinsam besser erfüllen zu können.

Ist bei einer Gemeindeneugliederung eine Gemeinde beteiligt, die das Stadtrechthat, geht dieses Stadtrecht auf die neu gebildete Gemeinde über. Die neue Ge-meinde darf sich also Stadt nennen.

Mit dem Beitritt der Gemeinde zu einer anderen Gemeinde (Eingemeindung)gilt sofort das Satzungsrecht der aufnehmenden Gemeinde. Dieses Satzungs-recht kann jederzeit im Rahmen des Kommunalabgabengesetzes geändert wer-den. Bei einer Eingemeindung vereinbarten die Partner im Eingemeindungsver-trag Übergangsregelungen zur Fortgeltung des Ortsrecht der aufzulösenden Ge-meinde. Diese Vereinbarung wird Bestandteil des Neugliederungsgesetzes. DieÜbergangsregelungen können bis maximal eine Wahlperiode (jetzt also bis2024) vereinbart werden.

Beim Modell „Große Landgemeinde“ kann das bestehende Satzungsrecht der auf-zulösenden Gemeinde zunächst für eine Wahlperiode (2024) fortgelten. Nach § 7aAbs. 1 ThürKAG können innerhalb einer Gemeinde in definierten Abrechnungs-einheiten einmalige und wiederkehrende Straßenausbaubeiträge parallel erhobenwerden.

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Suburbanisierung

Transaktionskosten(interne)

UnechteKommunalisierung

Wahlbezirke

Wahltermin, Kreistagund Stadtrat bei

Neugliederung

Kommt es zu einer Gemeindeneubildung muss das gesamte Ortsrecht neu ge-schaffen werden, auch die Straßenausbaubeitragssatzung.

Prozess der Verlagerung von Bevölkerung, Dienstleistungen und Gewerbe ausden Städten heraus ins Umland.

Transaktionskosten sind diejenigen Kosten, die durch die Benutzung des Mark-tes, also im Zusammenhang mit der Transaktion von Verfügungsrechten, odereiner innerbetrieblichen Hierarchie entstehen. Die Transaktionskostentheoriebesagt, dass bei jeder Transaktion auch Transaktionskosten entstehen (vgl.http://de.wikipedia.org/wiki/Transaktionskosten).

In der öffentlichen Verwaltung werden Transaktionskosten allerdings oft nichtberücksichtigt. Sie sind entweder unbekannt oder werden bewusst „ausgeblen-det“. Transaktionskosten entstehen bei jedem Austauschprozess, der bei unvoll-kommener Information stattfindet und auf unvollkommenen Adressaten trifft.

Derartige Kosten sind u.a.:

Die Ermittlung von Transaktionskosten ist auch für die Wirtschaftlichkeitsbe-trachtung bei der Prüfung der Privatisierung öffentlicher Leistungen bedeutsam.

Die Koordinationskosten werden als interne Transaktionskosten bezeichnet.Für die öffentliche Verwaltung ist zu beachten, dass die Transaktionskosten zumgroßen Teil „interne“, nicht haushaltswirksame Kosten sind, die aber dennochberücksichtigt werden müssen, weil sie insbesondere Personalkapazität binden.Alles andere wäre ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Die Ar-beitskraft, die durch Vertragsanbahnung, Überwachung usw. gebunden wird,steht nicht für andere Aufgaben zur Verfügung, das muss als Kosten berück-sichtigt werden, zumal bei Verwendung der Kosten-Leistungs-Rechnung.

Werden bisherige Landesaufgaben auf die kommunale Ebene als Pflichtaufga-ben im übertragenen Wirkungskreis übertragen, gilt dies als unechte Kommuna-lisierung. In diesen Fällen unterliegen die Kommunen dem Weisungsrecht desLandes (Land ist auch Fachaufsicht). Die Kommunen haben kaum ein Ermes-sen hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung. Zuständig für diese Aufgaben istder Bürgermeister bzw. Landrat. Die Gemeinderäte und Kreistage haben nur ei-ne mittelbare Mitwirkung über den Haushaltsplan.

Die Bildung von Wahlbezirken in den neuen Landkreisen und Gemeinden istbisher nicht vorgesehen.

Die neuen Kreistage sollen im Mai/Juni 2018 neu gewählt (Beginn der Amts-zeit: 1. Juli 2018). Stadträte und Gemeinderäte werden, soweit sie sich 2016 frei-willig neugliedern ebenfalls wie die Kreistage im Mai/Juni 2018 gewählt. DieWahlen für die Gemeinden, die sich 2017 bis zum 31.10.2017 freiwillig neu

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Such- und Informationskosten,Verhandlungs- und Entscheidungskosten,Organisationskosten (Koordinationskosten),Direktionskosten,Kontrollkosten und Kosten der Durchsetzung.

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Zentraler Ort

ZentralörtlicheGliederung

Zweckverbands­mitgliedschaft beiNeugliederungen

gliedern und die Gemeinden, die durch den Gesetzgeber neugegliedert werden,wählen ihre Gremien im Mai/Juni 2019 neu (Beginn der Amtsperiode: 1. Juli2019).

Handelt es sich um Eingemeindungen und keine Gemeindeneugründung, dannerfolgt die Kommunalwahl planmäßig (Bürgermeister 2018, Stadtrat 2019). Fürdie Dauer zwischen Eingemeindung und Stadtratswahl wird der Stadtrat im Ver-hältnis der Einwohner erweitert (um mindestens einen Stadtratssitz pro hinzu-kommende Gemeinde).

Gemeinde bzw. Ortsteil, der über die Versorgung der eigenen Bevölkerung hin-aus entsprechend seiner jeweiligen Funktion im zentralörtlichen System über-örtliche Versorgungsaufgaben für die Bevölkerung seines Verflechtungsberei-ches wahrnimmt.

Raumplanerisch, in Landes- und Regionalplänen festgelegte zentralörtliche Sied-lungsstruktur eines Landes auf der Grundlage einer Kategorisierung von zentra-len Orten, die bestimmte Funktionen bei der Versorgung mit Gütern und Dienst-leistungen ausüben oder erlangen sollen (z.B. Ober-, Mittel- und Grundzentren).Diese normierte Siedlungsstruktur bildet die Grundlage für Entscheidungen u.a.über den Einsatz öffentlicher Investitionen oder für die Ausweisung von Bau- undGewerbeflächen.

Die Mitgliedschaft in einem Zweckverband ist durch Gemeindeneugliederungs-maßnahmen nicht berührt. Wird eine Mitgliedsgemeinde eines Zweckverbandesneugegliedert, geht die Mitgliedschaft im Zweckverband auf den Rechtsnachfol-ger über. In der Folge kann auftreten, dass eine Gemeinde in mehreren Zweck-verbänden Mitglied ist. Die Mitgliedschaft ist dann auf Teile der Gemeinde(Ortsteile/Ortschaft) begrenzt. Damit gibt es in einer Gemeinde auch unter-schiedliche Regelungen zu Gebühren und Beiträgen. Dies ist nicht neu, sondernseit 1994 kommunale Praxis in Thüringen. Es obliegt der neugebildeten Ge-meinde, im Rahmen ihrer Organisationshoheit anzustreben, nur einem Zweck-verband für eine zu erfüllende kommunale Aufgabe anzugehören. Diese Ent-scheidung obliegt hier jedoch nicht dem Gesetzgeber.

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