GED-Online – Gesetz Nr. 14/41 – Zweites Gesetz zur ......Dachaufbauten, deren Gesamt-breite je...

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Bearbeitet von der Landtagsdokumentation Landtag Nordrhein-Westfalen 14. Wahlperiode Gesetzesdokumentation Archiv-Signatur: LTNRW 19 A 0303/14/41 Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006

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Bearbeitet von der Landtagsdokumentation

Landtag Nordrhein-Westfalen

14. Wahlperiode

Gesetzesdokumentation

Archiv-Signatur: LTNRW 19 A 0303/14/41

Zweites Gesetz

zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

vom 12. Dezember 2006

- III -

Landtag Nordrhein-Westfalen - 14. Wahlperiode GesetzesdokumentationSeite

Inhaltsverzeichnis

Vorwort V

Gesamtverzeichnis der Materialien VII

Materialdokumentation

Beratungsunterlagen und Protokolle 1

Beratungsergebnis 51

Weitere Materialien 63

Weitere Materialien (nicht öffentlich): Zur Einsichtnahme wenden Sie sich bitte an das Archiv.

Gängige Abkürzungen:

APr Ausschussprotokoll

Drs Drucksache

GesDok Gesetzesdokumentation

GV.NRW Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

Inf Information

Ltg.NRW Landtag Nordrhein-Westfalen

NöAPr Nicht öffentliches Ausschussprotokoll

PlPr Plenarprotokoll

Stgn Stellungnahme

Vorl Vorlage

- V -

Landtag Nordrhein-Westfalen - 14. Wahlperiode Gesetzesdokumentation

Vorwort Die Gesetzgebung ist eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments. Die einschlägigen Regelungen dazu finden sich im Dritten Teil der Landesverfassung sowie in der Geschäftsordnung des Landtags NRW. Aus diesem Grunde stellt der Landtag Nordrhein-Westfalen seit Anbeginn seiner Arbeit 1946 zu allen vom Landtag verabschiedeten Landesgesetzen sogenannte Gesetzesdokumentationen in Buchform bereit. Eine Gesetzesdokumentation enthält in chronologischer Folge die Beratungsunterlagen, Protokolle, Beratungsergebnisse und die weiteren Materialien zum jeweiligen Landesgesetz. Enthalten sind z.B. der Gesetzentwurf mit der Gesetzesbegründung, die Plenar- und Ausschussdebatten, die Beschlussempfehlungen der Ausschüsse, etwaige Änderungs-anträge, Stellungnahmen von Sachverständigen, Vorlagen von Ministerien und die gültigen Gesetzesfassungen. Die Materialien einer Gesetzesdokumentation sind neben allen anderen Parlamentspapie-ren des Landtags NRW über die Datenbank der Landtagsdokumentation erschlossen und wieder auffindbar. Ein Großteil der in der Gesetzesdokumentation kompilierten Dokumente ist auch über das im Internet angebotene Dokumentenarchiv zugänglich. Die Datenbank und das Dokumentenarchiv sind recherchierbar unter: http://www.landtag.nrw.de Landtag Nordrhein-Westfalen Postfach 10 11 43 40002 Düsseldorf

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Landtag Nordrhein-Westfalen Gesamtverzeichnis der Materialien Gesetzesdokumentation 14/41 Fundstelle

Angaben zum Dokument Seite

Beratungsunterlagen und Protokolle Landesregierung Nordrhein-Westfalen Gesetzentwurf vom 31.08.2006

Drucksache 14/2433

1

Landtag Nordrhein-Westfalen 38. Sitzung am 14.09.2006 1. Lesung zu Drs 14/2433

Plenarprotokoll 14/38 S. 4165, 4268

23, 25

Ausschuss für Bauen und Verkehr 31. Sitzung am 30.11.2006 (öffentlich) zu Drs 14/2433

Ausschussprotokoll 14/318 S. IV, 40, Anlage

30, 31, 33

Ausschuss für Bauen und Verkehr Beschlussempfehlung und Bericht vom 30.11.2006

Drucksache 14/2993

37

Landtag Nordrhein-Westfalen 45. Sitzung am 06.12.2006 2. Lesung zu Drs 14/2433

Plenarprotokoll 14/45 S. 4998, 5122

46, 47

Beratungsergebnis Landtag Nordrhein-Westfalen Gesetzesausfertigung der Landtagspräsidentin vom 06.12.2006

Gesetz 14/41

51

Landesregierung Nordrhein-Westfalen Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.12.2006

2006, Nr. 37 S. 605, 615

59, 61

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Landtag Nordrhein-Westfalen Gesamtverzeichnis der Materialien Gesetzesdokumentation 14/41 Fundstelle

Angaben zum Dokument Seite

Weitere Materialien Architektenkammer Nordrhein-Westfalen Miksch, Hartmut Stellungnahme betr. § 6 Abstandsflächen und betr. In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 14.11.2006

Stellungnahme 14/694

63

Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen Kiepe, Folkert Stellungnahme betr. § 6 Abstandsflächen und betr. In-Kraft-Treten des Gesetzes sowie die Übergangsregelung vom 14.11.2006

Stellungnahme 14/695

65

Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen Appold, Wolfgang Stellungnahme betr. § 6 Abstandsflächen und betr. Aufhebung § 7 Übernahme von Abstandsflächen auf andere Grundstücke vom 15.11.2006

Stellungnahme 14/696

67

Bearbeiter: Andreas Wilbert Düsseldorf, 2013

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 14. Wahlperiode

Drucksache 14/2433

31.08.2006

Datum des Originals: 22.08.2006/Ausgegeben: 01.09.2006

Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de

Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen A Problem

Es hat sich gezeigt, dass die Anwendung der derzeit geltenden Bestimmungen über Abstandflächen (§ 6 BauO NRW) unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung erhebliche Probleme und Rechtsunsicherheiten verursacht.

B Lösung

Die Bestimmungen werden an den Probleme bereitenden Stellen vereinfacht; das den Anwendern vertraute System der Abstandflächenberechnung wird aber beibehal-ten.

C Alternativen

Keine

D Kosten

Keine

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/2433

2

E Zuständigkeit

Zuständig ist das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen.

F Auswirkungen auf die Gemeindeverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Keine. Die Vereinfachung erleichtert die Tätigkeit der Gemeinden und Kreise als Bauauf-sichtsbehörden.

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

In den Fällen, in denen bislang unzulässige Bauvorhaben zulässig werden, können wirtschaftliche Vorteile für die Betroffenen entstehen.

H Befristung

Auf eine Befristung kann verzichtet werden, da die Stammnorm mit einer Berichts-pflicht bis zum Ende des Jahres 2009 versehen ist.

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/2433

3

Gesetzentwurf der Landesregierung Auszug aus den geltenden Gesetzesbe-

stimmungen

Zweites Gesetz zur Änderung der Lan-desbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW), Bekanntmachung der Neufassung vom 1. März 2000

Artikel I

Änderung der Landesbauordnung

Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 91 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt ge-ändert:

1. § 6 erhält folgende Fassung:

"Abstandflächen (1) Vor den Außenwänden von Gebäu-

den sind Abstandflächen von oberir-dischen Gebäuden freizuhalten. In-nerhalb der überbaubaren Grund-stücksfläche ist eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grund-stücksgrenzen,

a) gegenüber denen nach planungs-

rechtlichen Vorschriften ohne Grenz-abstand oder mit geringerem Grenz-abstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss oder

b) gegenüber denen nach planungs-

rechtlichen Vorschriften ohne Grenz-abstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbar-grundstück ohne Grenzabstand ge-baut wird.

§ 6 Abstandflächen (1) Vor Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden frei-zuhalten (Abstandflächen). Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außen-wänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften a) das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut

werden muss oder b) das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut

werden darf und öffentlich-rechtlich gesi-chert ist, dass auf dem Nachbargrund-stück ebenfalls ohne Grenzabstand ge-baut wird.

Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Ge-bäude ohne Grenzabstand vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden, ist aber

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/2433

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auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Ge-bäude mit Grenzabstand vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass eine Abstandfläche eingehalten wird.

(2) Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentli-chen Grünflächen und öffentlichen Wasser-flächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandflächen dürfen sich ganz oder teil-weise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nur mit in der Abstandfläche zulässigen bau-lichen Anlagen überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Ab-standflächen nicht angerechnet werden.

(2) Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Die Abstandflä-chen dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-flächen, öffentlichen Grünflächen und öffent-lichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.

(3) Die Abstandflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für

1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen,

2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und

3. Gebäude und andere bauliche An-lagen, die in den Abstandflächen zulässig sind oder gestattet wer-den.

(3) Die Abstandflächen dürfen sich nicht ü-berdecken; dies gilt nicht für

1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen,

2. Außenwände zu einem fremder Sicht

entzogenen Gartenhof bei Wohnge-bäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und

3. Gebäude und andere bauliche Anla-gen, die in den Abstandflächen zu-lässig sind oder gestattet werden.

(4) Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senk-recht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dach-haut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Besteht eine Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln. Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mit-tel gemessene Wandhöhe maßgebend; diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder den vertikalen Begrenzungen der Wandteile. Abgrabun-gen, die der Belichtung oder dem Zugang oder der Zufahrt zu einem Gebäude die-nen, bleiben bei der Ermittlung der Ab-standfläche außer Betracht, auch soweit sie nach § 9 Abs. 3 die Geländeoberfläche zulässigerweise verändern. Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet:

(4) Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Be-steht eine Außenwand aus Wandteilen un-terschiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln. Bei geneigter Gelän-deoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend; diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekan-ten oder den vertikalen Begrenzungen der Wandteile. Zur Wandhöhe werden hinzuge-rechnet:

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1. voll die Höhe von - Dächern und Dachteilen mit einer

Dachneigung von mehr als 70°, - Giebelflächen im Bereich dieser

Dächer und Dachteile, wenn bei-de Seiten eine Dachneigung von mehr als 70° haben,

2. zu einem Drittel die Höhe von - Dächern und Dachteilen mit einer

Dachneigung von mehr als 45°, - Dächern mit Dachgauben oder

Dachaufbauten, deren Gesamt-breite je Dachfläche mehr als die Hälfte der darunter liegenden Gebäudewand beträgt,

- Giebelflächen im Bereich von Dächern und Dachteilen, wenn nicht beide Seiten eine Dachnei-gung von mehr als 70° haben,

Das sich ergebende Maß ist H.

1. voll die Höhe von - Dächern und Dachteilen mit einer

Dachneigung von mehr als 70°, - Giebelflächen im Bereich dieser

Dächer und Dachteile, wenn beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70° haben,

2. zu einem Drittel die Höhe von - Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45°, - Dächern mit Dachgauben oder

Dachaufbauten, deren Gesamt-breite je Dachfläche mehr als die Hälfte der darunter liegenden Ge-bäudewand beträgt,

- Giebelflächen im Bereich von Dä-chern und Dachteilen, wenn nicht beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70° haben.

Das sich ergebende Maß ist H.

(5) Die Tiefe der Abstandflächen beträgt, soweit in einer örtlichen Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 6 nichts anderes bestimmt ist,

- 0,8 H, - 0,5 H in Kerngebieten, - 0,25 H in Gewerbegebieten und

Industriegebieten. Zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen beträgt die Tiefe der Abstandfläche

- 0,4 H, - 0,25 H in Kerngebieten, Gewer-

begebieten und Industriegebie-ten.

In Sondergebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebiets dies recht-fertigt. Zu angrenzenden anderen Baugebie-ten gilt die jeweils größere Tiefe der Ab-standfläche. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandflächen mindestens 3 m betra-gen. Absatz 16 bleibt unberührt.

(5) Die Tiefe der Abstandflächen beträgt - 0,8 H, - 0,5 H in Kerngebieten, Ge-werbegebieten und Industrie-gebieten, - 0,25 H in Gewerbegebieten und Industriegebieten vor Au-ßenwänden von Gebäuden, die überwiegend der Produk-tion oder Lagerung dienen.

Zu öffentlichen Verkehrsflächen beträgt die Tiefe der Abstandfläche

- 0,4 H, - 0,25 H in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Indust-riegebieten.

In Sondergebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen als 0,8 H gestattet wer-den, wenn die Nutzung des Sondergebietes dies rechtfertigt. Zu angrenzenden anderen Baugebieten gilt die jeweils größere Tiefe der Abstandfläche. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandflächen mindestens 3,0 m betragen. Absatz 16 bleibt unberührt.

(6) Auf einer Länge von nicht mehr als 16 m genügt gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demsel-ben Grundstück als Tiefe der Abstandflä-chen 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindes-tens jedoch 3 m.

(6) Vor zwei Außenwänden eines Gebäudes genügt auf einer Länge von nicht mehr als 16 m als Tiefe der Abstandfläche die Hälfte der nach Absatz 5 Satz 1 erforderlichen Tie-fe, mindestens jedoch 3 m (Schmalseitenpri-vileg). Wird ein Gebäude mit einer Außen-wand an ein anderes Gebäude oder an eine Nachbargrenze gebaut, gilt das Schmalsei-tenprivileg nur noch für eine Außenwand.

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Eine in sich gegliederte Wand gilt als Au-ßenwand im Sinne des Satzes 1. Gegenüber einem Gebäude oder einer Grundstücks-grenze kann das Schmalseitenprivileg für ein Gebäude nur einmal in Anspruch genommen werden. Rechtmäßig bestehende Wandteile, die einen geringeren Abstand zur Nachbar-grenze aufweisen, als er nach Absatz 5 er-forderlich ist, stehen dem Schmalseitenprivi-leg nicht entgegen.

(7) Bei der Bemessung der Abstandfläche bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die jeweilige Außenwand vor-treten,

1. das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und ihre Ü-berdachungen, wenn sie von den Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind,

2. untergeordnete Bauteile wie Gesim-se, Dachvorsprünge und Terrassen-überdachungen, wenn sie von den Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sind, und

3. Vorbauten wie Erker und Balkone sowie Altane, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in An-spruch nehmen und sie von den Nachbargrenzen mindestens 3 m entfernt sind.

(7) Vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfens-ter, Hauseingangstreppen und deren Über-dachungen sowie Vorbauten wie Erker und Balkone bleiben bei der Bemessung außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten. Von gegenüberliegenden Nach-bargrenzen müssen sie mindestens 2,0 m entfernt bleiben; das Erdgeschoss erschlie-ßende Hauseingangstreppen und deren Ü-berdachungen müssen mindestens 1,50 m entfernt bleiben.

(8) aufgehoben (9) aufgehoben

(8) (aufgehoben) (9) Abweichend von Absatz 5 genügen in Gewerbe- und Industriegebieten vor Wän-den ohne Öffnungen als Tiefe der Abstand-fläche

1. 1,50 m, wenn die Wände einer Feuerwiderstandsklasse entsprechen und einschließ-lich ihrer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, 2. 3,0 m, wenn die Wände ei-ner Feuerwiderstandsklasse entsprechen oder einschließ-lich ihrer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Dies gilt nicht für Abstandflächen gegenüber Grundstücksgrenzen.

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(10) Gegenüber Gebäuden und Grund-stücksgrenzen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäu-de sind,

1. soweit sie höher als 2 m über der Ge-ländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden aus-gehen oder

2. soweit sie höher als 1 m über der Ge-ländeoberfläche sind und dazu ge-eignet sind, von Menschen betreten zu werden.

Für Windenergieanlagen gelten die Absätze 4 bis 7 nicht. Bei diesen Anlagen bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der Hälfte ihrer größten Höhe. Die größte Höhe errechnet sich bei Anlagen mit Horizontal-achse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüg-lich des Rotorradius. Die Abstandfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes.

(10) Für bauliche Anlagen und andere Anla-gen und Einrichtungen, von denen Wirkun-gen wie von Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 9 gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen sinngemäß. Für Windener-gieanlagen gelten die Absätze 4 bis 9 nicht. Bei diesen Anlagen bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der Hälfte ihrer größten Höhe. Die größte Höhe errechnet sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometri-schen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotor-radius. Die Abstandfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes.

(11) Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, sind ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes zuläs-sig

- ohne Öffnungen in den der Nach-bargrenze zugekehrten Wänden,

- einschließlich darauf errichteter un-tergeordneter Anlagen zur Gewin-nung von Solarenergie und Anten-nenanlagen jeweils bis zu 1,5 m Höhe,

- auch, wenn sie nicht an die Grund-stücksgrenze oder an ein Gebäude angebaut werden,

- auch, wenn das Gebäude über ei-nen Zugang zu einem anderen Ge-bäude verfügt.

Absatz 4 gilt nicht. Die Höhe von Giebelflä-chen ist bei der Berechnung der mittleren Wandhöhe zu berücksichtigen. Die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Dach-neigung von mehr als 30° werden der mittle-ren Wandhöhe hinzugerechnet. Die Gesamt-länge der Bebauung nach Satz 1 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grund-stück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten.

(11) In den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandfläche sind zu-lässig 1. an der Nachbargrenze gebaute überdach-te Stellplätze und Garagen bis zu einer Län-ge von 9,0 m einschließlich darauf errichte-ter Anlagen zur Gewinnung von Solarener-gie sowie Parabolantennen und sonstige An-tennenanlagen, jeweils bis zu 1,5 m Höhe sowie Gebäude mit Abstellräumen und Ge-wächshäuser mit einer Grundfläche von nicht mehr als 7,5 m²; die mittlere Wandhöhe dieser Gebäude darf nicht mehr als 3,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze betragen, die Grenzbebauung darf entlang einer Nachbargrenze 9,0 m und insgesamt 15,0 m nicht überschreiten, 2. Stützmauern und geschlossene Einfrie-dungen bis zu einer Höhe von 2,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, in Gewerbe- und Industriegebieten ohne Be-grenzung der Höhe. Die Grundfläche der in Satz 1 genannten Gebäude mit Abstellräumen und der Ge-wächshäuser darf innerhalb eines Abstan-des von 3,0 m von der Nachbargrenze nicht mehr als 7,5 m² betragen. Satz 1 Nr. 1 gilt auch, wenn die baulichen Anlagen in einem Abstand von 1 bis zu 3 m von der Nachbar-grenze gebaut werden. In den Abstellräu-

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men nach Satz 1 Nr. 1 sind Leitungen und Zähler für Energie und Wasser, Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis zu 28 kW und Wärmepumpen entsprechender Leistung zu-lässig.

(12) aufgehoben

(12) In den Abstandflächen eines Gebäudes und zu diesem ohne eigene Abstandfläche sind, wenn die Beleuchtung der Räume des Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt wird, zulässig

1. Garagen, 2. eingeschossige Gebäude ohne Fenster zu diesem Gebäude, 3. bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Absatz 10).

(13) Liegen sich Wände desselben Gebäu-des oder Wände von Gebäuden auf demsel-ben Grundstück gegenüber, so können ge-ringere Abstandflächen als nach den Absät-zen 5 und 6 gestattet werden, wenn die Be-lichtung der Räume nicht wesentlich beein-trächtigt wird.

(13) Liegen sich Wände desselben Gebäu-des gegenüber, so können geringere Tiefen der Abstandflächen als nach Absatz 5 ges-tattet werden, wenn die Beleuchtung der Räume des Gebäudes nicht wesentlich be-einträchtigt wird.

(14) Bei bestehenden Gebäuden ist die nachträgliche Bekleidung oder Verblendung von Außenwänden sowie die nachträgliche Anhebung der Dachhaut zulässig, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wär-meschutzes dient und wenn die Stärke der Bekleidung oder Verblendung bzw. die An-hebung der Dachhaut nicht mehr als 0,25 m und der verbleibende Abstand zur Nachbar-grenze mindestens 2,50 m beträgt. Darüber hinaus können unter Würdigung nachbarli-cher Belange und der Belange des Brand-schutzes geringere Tiefen der Abstandflä-chen gestattet werden, wenn die Baumaß-nahme der Verbesserung des Wärmeschut-zes dient. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Außenwände, deren Abstandfläche Abs. 5 nicht entspricht.

(14) Bei der nachträglichen Bekleidung oder Verblendung von Außenwänden sowie der nachträglichen Anhebung der Dachhaut be-stehender Gebäude können geringere Tie-fen der Abstandflächen als nach Absatz 5 gestattet werden, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient.

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(15) Bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandflächen oder mit geringeren Tiefen der Abstandflächen als nach den Absätzen 5 und 6 bestehen, sind zulässig

1. Änderungen innerhalb des Gebäu-des,

2. Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt,

3. Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbar-grenzen mindestens 2,50 m be-trägt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargren-zen zugekehrten Wände und Dach-flächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung be-stehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen.

Darüber hinaus gehende Änderungen und Nutzungsänderungen können unter Würdi-gung nachbarlicher Belange und der Belan-ge des Brandschutzes gestattet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude nach Abs. 11.

(15) Bei Nutzungsänderungen sowie bei ge-ringfügigen baulichen Änderungen beste-hender Gebäude ohne Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände können unter Würdi-gung nachbarlicher Belange geringere Tie-fen der Abstandflächen gestattet werden, wenn Gründe des Brandschutzes nicht ent-gegenstehen. Satz 1 gilt nicht für Gebäude nach Absatz 11 Satz 1 Nr. 1.

(16) In überwiegend bebauten Gebieten können geringere Tiefen der Abstandflä-chen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder be-sondere städtebauliche Verhältnisse dies auch unter Würdigung nachbarlicher Be-lange rechtfertigen."

(16) In überwiegend bebauten Gebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besonde-re städtebauliche Verhältnisse dies auch un-ter Würdigung nachbarlicher Belange recht-fertigen und wenn Gründe des Brandschut-zes nicht entgegenstehen.

2. § 7 wird aufgehoben § 7 Übernahme von Abstandflächen auf andere Grundstücke (1) Abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 ist zu-lässig, dass Abstandflächen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstre-cken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nicht überbaut und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandflächen nicht angerechnet werden. Vorschriften, nach denen eine Überbauung zulässig ist oder gestattet werden kann, bleiben unbe-rührt.

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(2) Die bei der Errichtung eines Gebäudes vorgeschriebenen Abstandflächen dürfen auch bei nachträglichen Grenzänderungen und Grundstücksteilungen nicht unterschrit-ten oder überbaut werden. Absatz 1 gilt ent-sprechend.

3. § 73 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Soweit in diesem Gesetz oder in auf-grund dieses Gesetzes erlassenen Vor-schriften nichts anderes geregelt ist, kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen die-ses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulas-sen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Inte-ressen mit den öffentlichen Belangen ver-einbar sind. Abweichungen von § 6 sind insbesondere zulässig, wenn durch das Vorhaben nachbarliche Interessen nicht stärker oder nur unwesentlich stärker be-einträchtigt werden als bei einer Bebauung des Grundstücks, die nach § 6 zulässig wäre. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sind Abweichungen zuzulassen, wenn sie der Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie dienen. Soll von einer technischen Anfor-derung abgewichen werden, ist der Ge-nehmigungsbehörde nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere Weise entsprochen wird.“

§ 73 Abweichungen (1) Soweit in diesem Gesetz oder in auf-grund dieses Gesetzes erlassenen Vor-schriften nichts anderes geregelt ist, kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der je-weiligen Anforderungen und unter Würdi-gung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sind sie zuzulassen, wenn sie der Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie dienen. Soll von einer technischen Anforderung abgewichen werden, ist der Genehmigungsbehörde nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere Weise entsprochen wird. (2) Ist für bauliche Anlagen oder andere An-lagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2, die keiner Baugenehmigung bedürfen, eine Abweichung erforderlich, so ist sie schriftlich zu beantragen.

Artikel II In-Kraft-Treten, eingeleitete Verfahren 1. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2. Wird vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Antrag auf Erlass eines nach der Lan-desbauordnung vorgesehenen Verwaltungs-aktes gestellt, über den bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch nicht entschieden ist, so kann die Antragstellerin oder der An-tragsteller verlangen, dass § 6 der Bauord-nung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gel-tenden Fassung angewandt wird.

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Begründung I. Allgemeines Das vordringliche Ziel der Änderung des § 6 BauO NRW ist eine Vereinfachung der Anwen-dung der Abstandflächenvorschriften für die am Bau Beteiligten und die Bau-aufsichtsbehörden, da die Anwendung der geltenden Vorschriften in der Praxis zunehmend Schwierigkeiten bereitet hat. Nachdem von der Bauministerkonferenz eine novellierte Musterbauordnung beschlossen worden war, wurde ein Feldversuch durchgeführt, um nähere Erkenntnisse darüber zu ge-winnen, wie sich die Regelungen des § 6 MBO in der Praxis bewähren würden. 25 Bauauf-sichtsbehörden beurteilten mehr als 500 konkret bei ihnen zur Prüfung anstehende Bauvor-haben parallel sowohl nach § 6 BauO NRW als auch nach § 6 MBO. Dabei bestätigte sich zwar, dass eine an § 6 MBO ausgerichtete Änderung von § 6 BauO NRW grundsätzlich zu erheblichen Erleichterungen und Vereinfachungen führen würde. Es zeigte sich aber auch, dass bei einzelnen Regelungen des § 6 MBO zu befürchten ist, dass neue Probleme entstehen. Die Vorschläge der MBO wurden daher nur teilweise übernom-men. Die Notwendigkeit von Regelungen über Abstandflächen ergibt sich aus Gründen des Städ-tebaus, der Sicherung einer ausreichenden Belichtung, des Brandschutzes sowie zur Wah-rung des nachbarlichen Wohnfriedens (Sozialabstand). Die Regelungen des § 6 sollen in Hinblick auf diese Belange dem Nachbarn ein angemessenes Maß an Schutz garantieren, aber zugleich auch den Standard dessen festlegen, was ein Nachbar an Bebauung in wel-chem Abstand hinzunehmen hat. Damit soll gewährleistet bleiben, dass auch weiterhin ent-sprechend der bisherigen Rechtsprechung das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme hinsichtlich der Schutzziele des Abstandflächenrechts erfüllt ist, wenn die nach § 6 vorge-schriebenen Abstandflächen auf dem Baugrundstück eingehalten werden. Die technische Entwicklung im Bereich der Lüftungsanlagen bietet heute vielfältige Möglich-keiten, eine ausreichende Belüftung von Räumen sicherzustellen, so dass keine Notwendig-keit besteht, Mindestgebäudeabstände unter dem Gesichtspunkt der Belüftung von Räumen vorzuschreiben. Gleichwohl gestatten die Abstandflächen im Ergebnis nach wie vor, Räume mit zu öffnenden Fenstern im Regelfall auch ohne mechanische Lüftungsanlagen zu belüf-ten. II. Zu den Neuregelungen im Einzelnen Absatz 1 Satz 1 hält an dem Grundsatz fest, dass vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind. Abstandflächenrechtlich rele-vant sollen Gebäude und Gebäudeteile weiterhin nur sein, soweit sie über die Geländeober-fläche hervortreten, da von unterirdischen Bauteilen keine Beeinträchtigung der Schutzziele des Abstandflächenrechts ausgehen kann. Absatz 1 Satz 2 regelt den Vorrang des bundesrechtlichen Bauplanungsrechtes gegenüber dem Bauordnungsrecht. In Absatz 1 Satz 2 a) ist der Fall geregelt, dass nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Einhaltung einer Abstandfläche gebaut werden muss. Dies kann sich aus der Festsetzung geschlossener Bauweise, aus anderen zwingenden Festsetzungen in Bebauungsplänen o-der aus dem Einfügegebot gemäß § 34 BauGB ergeben.

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Die Bestimmung entspricht im Grundsatz § 6 Abs. 1 Satz 2 a) BauO NRW bisheriger Fas-sung, wonach allerdings nur auf der Grenze errichtete Wände erfasst waren. Diese Ein-schränkung entfällt. Gegenüber einer Grundstücksgrenze, gegenüber der nach planungsrechtlichen Vorschriften Abstandflächen ohnehin nicht eingehalten werden können, wird auf die Einhaltung einer Ab-standfläche gänzlich verzichtet. Damit wird auch vermieden, dass in der geschlossenen Bauweise Dachaufbauten oder vor die Vorder- oder Rückfront vorspringende Bauteile wie Balkone oder vorgebaute Treppenhäuser seitliche Abstandflächen einhalten müssen, wie es nach bisherigem Recht der Fall war. Absatz 1 Satz 2 b) betrifft den Fall, dass nach planungsrechtlichen Vorschriften sowohl mit Grenzabstand als auch ohne Grenzabstand gebaut werden darf (aber nicht muss). Dies kann sich aus der Festsetzung von Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) oder Bebau-ungstiefen (§ 23 Abs. 4 Satz 1 BauNVO) ergeben. An die Grenze gebaut werden darf auch dann, wenn ein Bebauungsplan keine Festsetzung über die Bauweise (§ 22 BauNVO) ent-hält oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB sowohl offene als auch geschlossene Bauweise ortsüblich ist. Auch in durch Bebauungsplan aus-gewiesener offener Bauweise darf in Form von Doppelhäusern oder Hausgruppen an der Grenze gebaut werden, wenn der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt. Mit Abs. 1 Satz 2 b) wird der Grundsatz beibehalten, dass dann, wenn Grenzbebauung pla-nungsrechtlich zwar erlaubt, aber nicht vorgeschrieben ist, den Bauherrn also ein Wahlrecht zukommt, dieses Wahlrecht nur von beiden Nachbarn gemeinsam und einheitlich ausgeübt werden kann. Damit wird klargestellt, dass im Regelfall nicht an einer Grundstücksgrenze auf einem Grundstück grenzständig, auf dem anderen mit Grenzabstand gebaut werden darf, insbesondere nicht grenzständig an ein Grundstück angebaut werden darf, das bereits ent-sprechend bisheriger Rechtslage unter Einhaltung von Abstandflächen bebaut ist. Es wird weiter sichergestellt, dass im Bereich unbebauter Grundstücke die Lage von Doppelhäusern und Hausgruppen nicht einseitig von demjenigen vorgegeben werden kann, der als erster baut, sondern Ergebnis eines vorausgegangenen Einigungsprozesses unter den Nachbarn sein muss. Für Fälle, in denen keine Einigung unter den Nachbarn erzielt wird, bleibt es wie bisher dabei, dass eine Abstandfläche einzuhalten ist. Abs. 1 Satz 2 b) verzichtet darauf, eine unter den Eigentümern angrenzender Grundstücke erfolgte Einigung öffentlich-rechtlich zu sichern, sondern begnügt sich mit einer zivilrechtli-chen Sicherung. Zivilrechtliche Einigungen können zwar (anders als Baulasten) ohne Beteili-gung der Bauaufsichtsbehörden revidiert werden. Es sind aber kaum Fallkonstellationen denkbar, in denen dies praktische Auswirkungen haben kann. Der Verzicht auf eine öf-fentlich-rechtliche Sicherung vereinfacht die Handhabung dieser Bestimmung erheblich und vermeidet die mit einer Baulasteintragung verbundenen Kosten. Diese Regelung schließt Anbau-Baulasten im Übrigen nicht grundsätzlich aus, sondern überlässt es der bauherren-seitigen Entscheidung, welche Form der Sicherung gewählt wird. Ist bereits ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden, gilt dies nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung oh-nehin als Sicherung. Absatz 1 Sätze 3 und 4 a. F. entfallen. Sie enthielten bauordnungsrechtliche Instrumente zur Korrektur bauplanungsrechtlicher Vorgaben, die mit der höchstrichterlichen Rechtspre-chung zum Verhältnis zwischen bauplanungsrechtlicher Bauweise und landesbauordnungs-rechtlichem Abstandflächenrecht nicht vereinbar sind (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1994 – 4 B 53.94 –, NVwZ 1994, 1008). Ferner handelte es sich unter Berücksichtigung von Satz 3 um überflüssige Doppelregelungen.

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Absatz 1 Satz 3 a. F. ermöglichte die Zulassung eines Grenzanbaus in der offenen Bauwei-se, soweit auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Nachbargrenze vorhanden ist. Wegen des Vorrangs des Bauplanungsrechts setzte aber auch diese Entscheidung zunächst die Herstellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Grenzbebauung durch Befrei-ung von den Festsetzungen über die (offene) Bauweise nach § 31 Abs. 2 BauGB voraus. Dann aber konnte – wiederum unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesver-waltungsgerichts – bereits bisher die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens un-ter dem Aspekt der Bauweise nicht mehr durch bauordnungsrechtliches Abstandflächenrecht ausgehebelt werden. Der Wegfall dieses Satzes führt so zu dem Ergebnis, dass es bei einer (planungsrechtlichen) Befreiung sein Bewenden hat. Liegt diese vor, bewirkt Satz 2 n. F. bauordnungsrechtlich eine Freistellung von der Verpflichtung, Abstandflächen einzuhalten. Eine Verpflichtung zum Grenzanbau (2. Alternative a. F.) wird jedoch (nach wie vor) nur durch Schaffung entsprechenden Planungsrechts möglich sein. Absatz 1 Satz 4 a. F. ermöglichte die Forderung nach Einhaltung einer Abstandfläche zur Nachbargrenze in der geschlossenen Bauweise, soweit auf dem Nachbargrundstück ein vorhandenes Gebäude mit Abstand zur gemeinsamen Nachbargrenze bestand. Diese Rege-lung war bauordnungsrechtlich irrelevant, weil die Grundanforderung des Satzes 1, vor Au-ßenwänden Abstandflächen freizuhalten, erfüllt wird. Die Problematik lag hier ausschließlich beim Planungsrecht, das nicht – kompetenzwidrig – durch Bauordnungsrecht „korrigiert“ werden kann. Soweit in diesem Zusammenhang die Einhaltung einer Abstandfläche im Inte-resse des Bauherrn liegt, wird nunmehr (wie – genau genommen – bereits bisher) eine pla-nungsrechtliche Befreiung erteilt werden müssen. Die planungsrechtliche Durchsetzung ei-ner Abstandfläche gegen den Willen des Bauherrn wird auch hier nur durch Schaffung ent-sprechenden Planungsrechts möglich sein. Absatz 2 Sätze 1 und 2 behalten unverändert den – an sich bauordnungsrechtlich irre-levanten, aber für das Nachbarschaftsverhältnis bedeutsamen – Grundsatz bei, dass die Ab-standflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen oder sich bis zur Mitte öffentlicher Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen erstrecken dürfen. Absatz 2 Satz 3 übernimmt die bisher in § 7 Abs. 1 geregelte Möglichkeit, dass Abstandflä-chen durch Baulast auf ein Nachbargrundstück übernommen werden können. Diese Über-nahme dient der Straffung und der Lesbarkeit; eine Änderung der Rechtslage ergibt sich damit nicht. Absatz 3 unverändert. Absatz 4 regelt die Ermittlung der Wandhöhe als Berechnungsgrundlage für die Tiefe der Abstandfläche. Der eingefügte Satz 5 betrifft im Wesentlichen Tiefgaragenzufahrten, Kellerzugänge und Ab-grabungen vor Kellerfenstern. Bisher blieben Abgrabungen, bei denen die Vertiefungen le-diglich einen Teil des Baukörpers selbst darstellen, diesem unmittelbar zugeordnet sind, technisch mit ihm in Verbindung stehen und der Funktion des angrenzenden Raumes die-nen, (z.B. im Erdreich eingelassene Hauseingangstreppe bis zu einem auf Kellerniveau lie-genden Hauseingang, Kellerlichtschacht) nach der Rechtsprechung bei der Ermittlung der Abstandfläche (Wandhöhe) außer Betracht. Dies wird mit dem neu eingefügten Satz 5 nun-mehr klargestellt. Darüber hinaus werden auch solche Abgrabungen, die der Belichtung oder dem Zugang oder der Zufahrt zu einem Gebäude dienen, nicht mehr auf die Wandhöhe an-gerechnet, bei denen durch die Baugenehmigung die Geländeoberfläche nach § 2 Abs. 4 neu festgelegt wird. Allerdings ist die Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche durch Abgrabungen regelmäßig an den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NRW zu messen. Dabei stellt § 9 Abs. 3 BauO NRW eine rechtliche Grenze für die Befugnis der Baugenehmi-gungsbehörde dar, im Wege der Erteilung einer Baugenehmigung die herzustellende Gelän-

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deoberfläche festzulegen. Die Veränderung der Geländeoberfläche in Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden ist nur zulässig, wenn für die Veränderung ein sachlicher Grund gegeben ist. Damit wird insbesondere im hängigen Gelände eine Erleichterung für die Bauherren im grenznahen Bereich geschaffen. Absatz 5 regelt die Ermittlung der Tiefe der Abstandflächen. Die Sonderregelung für Gebäude in Gewerbe- und Industriegebieten wird vereinfacht durch den Wegfall der Beschränkung auf Gebäude, die überwiegend der Produktion oder Lagerung dienen (s. § 6 Abs. 5 BauO NRW bisheriger Fassung). Dies ist vertretbar, zumal auch in den Vorschriften des Arbeitsstättenrechts keine Anforderung an die Beleuchtung von Räumen mit Tageslicht gestellt wird. Die bisher gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen geltenden, verkürzten Tiefen der Ab-standfläche gelten jetzt auch gegenüber öffentlichen Wasserflächen und öffentlichen Grün-flächen. Der Verweis auf örtliche Bauvorschriften dient der Klarstellung. Absatz 6 regelt wie bisher, aber in stark veränderter Form, dass die Wandhöhe auf 0,4 H, in Kerngebieten auf 0,25 H, reduziert werden kann. Die bisherige Regelung warf unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung erhebliche Probleme hinsichtlich der Abgrenzung des Begriffs „Wand“ auf. Bei Gebäuden mit versetzt angeordneten Bauteilen ist häufig nur schwer zu beurteilen, ob es sich um mehrere Wände oder eine in sich gegliederte Wand handelt. Diese Unterscheidung hatte nach den bisherigen Regelungen zum Schmalseitenprivileg erhebliche Auswirkungen auf die Größe der einzuhaltenden Abstandfläche, weil das Schmalseitenprivileg zu jeder Grundstücksgren-ze nur vor einer Wand und bei jedem Gebäude insgesamt (höchstens) zweimal in Anspruch genommen werden durfte. Mit der Änderung wird diese Frage unerheblich. Die Regelung des Absatzes 6 darf zwar wie bisher je Grundstücksgrenze nur einmal ange-wandt werden. Es entfällt aber die Beschränkung, dass sie nur gegenüber höchstens zwei Grundstücksgrenzen in Ansatz gebracht werden darf. Aus diesem Grund wird auch der Beg-riff des Schmalseitenprivilegs aufgegeben. Diese Vereinfachung und Erleichterung erscheint sachgerecht. Die Betroffenheit jedes ein-zelnen Nachbargrundstücks bleibt nach dieser Regelung unverändert. Auch hinsichtlich der weiteren, von den Abstandflächenvorschriften geschützten Belangen, z.B. die Belichtung, hat diese Änderung keine Auswirkungen, da auch schon bisher Nutzungseinheiten, z.B. Woh-nungen, ausschließlich zu der „Schmalseite“ eines Gebäudes orientiert sein konnten. Aller-dings lässt sich in den Fällen, in denen zu allen Grundstücksgrenzen ein Abstand eingehal-ten wird, anders als bisher, nun kein nachbarlicher Anspruch auf Einhaltung eines Abstands von 0,8 der Wandhöhe alleine daraus herleiten, dass dieses Privileg bereits zu Lasten eines anderen Nachbargrundstücks ausgeschöpft wurde. Die Regelung des Absatzes 6 ist nun nicht mehr auf eine Wand je Grundstücksgrenze be-schränkt. Vielmehr kann sie auch vor mehreren Wänden in Anspruch genommen werden, wenn die Längen dieser Wände zusammengenommen je Grundstücksgrenze die unverän-dert geltende Obergrenze von 16 m Länge nicht überschreiten. Einerseits bleibt gesichert, dass das Nachbargrundstück wie bisher Wände, die bis auf 0,4 der Wandhöhe an die Gren-ze heranrücken, nur auf einer Länge von nicht mehr als 16 m hinnehmen muss. Andererseits wird es damit im Ergebnis unerheblich, ob dieses Maß von 16 m durch eine Wand oder durch mehrere, versetzt angeordnete Außenwände (z.B. Staffelgeschosse) ausgeschöpft

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wird. Eine Aufteilung der reduzierten Abstandfläche gegenüber einer Grundstücksgrenze in mehrere verschiedene Abschnitte ist jedoch nicht möglich. Wände zu Nachbargrenzen, für die die Regelung des Abs. 6 nicht angewandt werden kann, weil das Höchstmaß von 16 m überschritten wird, müssen wie bisher eine Abstandfläche von 0,8 der Wandhöhe einhalten. Die Länge der Wände von Gebäuden auf verschiedenen Grundstücken wird jedoch nicht ad-diert, wenn die Gebäude aneinandergebaut sind. Die reduzierten Abstandflächen können daher auch vor der Rückseite von Doppelhäusern, Hausgruppen oder Reihenhäusern in An-spruch genommen werden, solange die einzelnen Gebäude das Höchstmaß von 16 m ein-halten. Dennoch sind keine weiteren Sonderregelungen erforderlich, da in jedem Fall zu-nächst die planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung der bauordnungsrechtlichen Prüfung auf Einhaltung der Abstandflächen vorausläuft. Im Übrigen bleibt es der Gemeinde unbenom-men, in solchen Fällen von den Instrumenten der Bauleitplanung Gebrauch zu machen. Absatz 7 regelt unverändert die Zulässigkeit untergeordneter Bauteile in den Abstandflä-chen, wird aber redaktionell neu gefasst. Erfasst werden jetzt auch Terrassenüberdachungen, da von ihnen keine höheren Beein-trächtigungen für den Nachbarn ausgehen als beispielsweise von Dachvorsprüngen, wenn sie die in dieser Bestimmung genannten Höchstmaße einhalten. Die Privilegierung von Balkonen und anderen Vorbauten bleibt erhalten. Mit der Maßgabe, dass auch diese Bauteile den Mindestgrenzabstand von 3 m einhalten müssen, wird berück-sichtigt, dass Balkone etc. wegen ihrer Rundumsicht in der Regel von Nachbarn als beson-ders unangenehm empfunden werden. Es hat sich gezeigt, dass bei Modernisierungs- bzw. Sanierungsarbeiten im Wohnungsbau ein hoher Bedarf an der nachträglichen Anbringung von Balkonen zur Erhöhung der Wohn-qualität besteht. Die nachträgliche Anbringung von Balkonen als Vorbauten i.S. von Abs. 7 (auskragende Bauteile) ist aus konstruktiven Gründen nur mit sehr hohem Aufwand zu reali-sieren. Aus diesem Grund werden sogenannte Altane den Vorbauten nunmehr gleichgestellt. Altane sind in den Obergeschossen ins Freie führende Plattformen, die offen oder überdeckt, von Mauern, Pfeilern oder Säulen gestützt werden und nicht wie Balkone frei auskragen (Vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 21. Auflage, 2006). Die bisher häufig zu Problemen führende Abgrenzung, bis zu welcher Größe solche Vorbau-ten sich noch gegenüber der dahinterliegenden Wandfläche unterordnen, wird nun durch ein konkretes Maß ersetzt. Absatz 8 wurde bereits bei der letzten Novellierung der Landesbauordnung aufgehoben. Absatz 9 enthielt Regelungen zum Brandschutz. Auf die Bestimmung kann verzichtet wer-den, da sie in der Praxis kaum von Bedeutung war. Die Wände von Gebäuden in Gewerbe- und Industriegebieten werden in der Regel aus Kostengründen ohne Feuerwiderstandsklas-se errichtet. Die als Technische Baubestimmung eingeführte Industriebaurichtlinie ermöglicht eine solche Bauweise. Absatz 10 Satz 1 nimmt wie bisher die Regelungen für solche Anlagen auf, die nicht Ge-bäude sind, aber gebäudegleiche Wirkungen haben. Die in der Praxis oft schwierige Be-stimmung, wann eine Anlage „gebäudegleiche Wirkungen“ hat, wird für niedrige bauliche An-lagen nunmehr durch konkrete Höhenmaße ersetzt. Die Anwendung dieser Bestimmung wird dadurch stark vereinfacht. Es wird zwischen betretbaren und nicht betretbaren Anlagen un-terschieden, da diese Unterscheidung unter dem Gesichtspunkt des Sozialfriedens von er-

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heblicher Bedeutung ist. Betretbare Anlagen im Sinne dieser Bestimmung sind z.B. Auf-schüttungen von Gartenflächen oder (nicht überdachte) Terrassen, nicht betretbare Anlagen sind z. B. Einfriedungen. Für Anlagen, die die in Satz 1 Nr. 1 festgelegten Maße überschrei-ten, ändert sich im Ergebnis nichts; hier muss im Einzelfall wie bisher geprüft werden, ob von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Absatz 10 Sätze 2 bis 5 regeln unverändert die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen vor Windkraftanlagen. Absatz 11 lässt wie bisher Nebengebäude an der Grenze zu. Sie werden nunmehr nicht nur grenzständig zugelassen, sondern auch grenznah. Damit wird praktischen Bedürfnissen Rechnung getragen; eine Gefährdung abstandflächenrechtlicher Schutzgüter ist bei derarti-gen untergeordneten baulichen Anlagen nicht zu besorgen. Es entfällt die bisherige Beschränkung, dass diese baulichen Anlagen nur an der Nach-bargrenze und beispielsweise nicht an Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen begünstigt sind. Bestimmungen, nach denen vor einer Garagenzufahrt unter bestimmten Vor-aussetzungen ein Stauraum bereitgestellt werden muss, bleiben unberührt. Hinsichtlich der Außenmaße dieser Gebäude bleibt es bei max. 9 m Grenzbebauung je Nachbargrenze und max. 3 m mittlerer Wandhöhe über der Geländeoberfläche an der Gren-ze. Vereinfacht wird aber die Regelung, dass die Grenzbebauung auf einem Grundstück ins-gesamt nicht mehr als 15 m betragen darf, da sich die 15 m nunmehr alleine auf die Nach-bargrenzen beziehen und nicht mehr auf die Grundstücksgrenzen wie bisher. Grenzbebau-ungen an einer öffentlichen Verkehrsfläche werden damit nicht mehr auf die 15 m angerech-net. Auswirkungen auf nachbarliche Belange hat diese Änderung nicht. Die bisherige Beschränkung, nach der Abstellräume nur bis zu einer Nutzfläche von maximal 7,5 m² erfasst sind, wird aufgegeben, da diese Regelung zu vielen Problemen in der Anwen-dung geführt hatte. Abstellnutzungen sind in Gebäuden nach Abs. 11 nunmehr ohne Grö-ßenbeschränkung und auch im Keller oder im Dachraum zulässig. Die Regelung der Muster-bauordnung, Gebäude ohne Aufenthaltsräume in Abs. 11 zu privilegieren, wurde nicht über-nommen, da hiergegen in der Verbändeanhörung Bedenken vorgetragen wurden. da hier-durch auch Nutzungen begünstigt würden, die über die Funktion von Nebengebäuden hi-nausgehen (z. B. Badezimmer oder Flure). Allerdings dürfen solche Gebäude keine Öffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden aufweisen. Giebelflächen sind wie bisher bei der Ermittlung der mittleren Wandhöhe zu berücksichtigen und gehen damit faktisch mit der Hälfte ihrer Höhe in die Berechnung mit ein. Bei Dächern mit einer Neigung von mehr als 30° ist die Dachhöhe der mittleren Wand-höhe hinzuzurechnen. Damit wird der Ausbau solcher Gebäude um Dachräume auf ein nachbarverträgliches Maß beschränkt. Gestalterische Möglichkeiten für die nach Abs. 11 pri-vilegierten Gebäude bleiben ausreichend gewahrt. Ermöglicht wird nunmehr auch, dass Gebäude mit Abstellräumen und Garagen auch dann von der Privilegierung des Abs. 11 erfasst sind, wenn sie über einen inneren Zugang zum Gebäude der Hauptnutzung verfügen. Damit wird dem vielfachen Wunsch nach einem direk-ten Zugang zwischen Wohngebäude und Garage bzw. Abstellraum Rechnung getragen. Nachbarliche Belange werden dadurch nicht berührt, da der Zugang innerhalb der Gebäude liegt und damit für den Nachbarn nicht sichtbar ist. Den in der Anhörung vorgetragenen Bedenken, die neue Regelung würde dazu führen, dass solche Gebäude zukünftig vermehrt unzulässigerweise zu Aufenthaltszwecken umgenutzt werden, und dies zu Problemen in der Praxis führen würde, werden nicht geteilt. Auch schon nach geltender Rechtslage sind eine Vielzahl von Fällen bekannt geworden, in denen nach

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Abs. 11 privilegierte Gebäude zu Aufenthaltszwecken bzw. Garagen insgesamt zu Abstell-räumen unzulässigerweise umgenutzt worden sind. Es sind allerdings keine Fälle bekannt, in denen es Schwierigkeiten bei der Ahndung dieser Verstöße durch die Bauaufsichtsbehörden gegeben hätte. Die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie bis zu 1,5 m Höhe auf Gebäu-den nach Abs. 11 ist jetzt nur noch zulässig, wenn es sich dabei um untergeordnete Anlagen handelt. Aufgrund der technischen Möglichkeiten, die Solaranlagen beweglich zu konstruie-ren und entsprechend dem optimalen Ausrichtungswinkel zur Sonne zu betreiben, ist eine solche Einschränkung erforderlich, da ansonsten Anlagen auf den Gebäuden entstehen können, die nicht mehr von Sinn und Zweck der Vorschrift gedeckt sind. Einfriedungen, Stützmauern und Antennen sind in Abs. 11 nicht mehr aufgeführt, da sie be-reits nach Abs. 10 bis zu einer Höhe von 2 m zulässig sind. Die in der Höhe unbegrenzte Zu-lassung grenzständiger Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten wurde aufgege-ben, weil in diesen Gebieten nunmehr auch Gebäude mit Aufenthaltsräumen mit einer Ab-standfläche von 0,25 H zulässig sind. Auf die Regelung, dass Leitungen und Zähler für Energie und Wasser, bestimmte Feuerstät-ten und Wärmepumpen in den Abstellräumen zulässig sind, kann in § 6 verzichtet werden, da sie in die Feuerungsverordnung NRW überführt wird. Absatz 12 wird durch die Ergänzung in Absatz 13, dass nunmehr auch geringere Abstände bei Wänden von Gebäuden auf demselben Grundstück gestattet werden können, entbehr-lich. Die Absätze 13 bis 16 regeln wie bisher Sonderfälle. Sie werden im Grundsatz beibehalten, da sie sich bewährt haben und sichergestellt werden soll, dass in diesen Fällen angemesse-ne Regelungen auch unabhängig davon getroffen werden können, ob im Einzelfall Voraus-setzungen für die Gewährung einer Abweichung gemäß § 73 BauO NRW vorliegen. Absatz 13 ermöglicht jetzt nicht nur geringere Tiefe der Abstandfläche zwischen Wänden desselben Gebäudes, sondern auch zwischen Wänden mehrerer Gebäude auf demselben Grundstück. Absatz 14 lässt wie bisher die nachträgliche Bekleidung vorhandener Außenwände zu Wär-medämmzwecken auch dann zu, wenn dadurch die vorgeschriebene Abstandfläche unter-schritten wird. Innerhalb festgelegter Höchstmaße sind solche Maßnahmen aber nunmehr allgemein zulässig. Eine Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde ist nur noch er-forderlich, wenn diese Höchstmaße überschritten werden. Die Errichtung nachträglicher Wärmedämmung wird dadurch vereinfacht. Absatz 14 gilt nun auch vor Außenwänden, die bereits ohne die Wärmedämmung den Grenzabstand unterschreiten. Dies ist sinnvoll, da es sich bei Gebäuden, die nicht im Einklang mit heutigen Abstandflächenbestimmungen stehen, in der Regel um bestandgeschützte Altbauten handelt, bei denen häufig eine nachträgliche Wärmedämmung unter Energiespargesichtspunkten besonders dringend ist. Absatz 15 regelt wie bisher Änderungen und Nutzungsänderungen bestehender Gebäude, die nicht den Abstandflächenvorschriften entsprechen. Aus Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG er-gibt sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine sozial gerechte Eigentumsordnung zu gewährleisten, die die Nutzung einer vorhandenen und verwertbaren Gebäudesubstanz nicht verhindert, wenn dem berechtigte und mehr als geringfügige Belange des Allgemein-wohls oder eines Nachbarn nicht entgegenstehen (Vgl. BverwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 17.90, BRS 52 Nr. 157). Allerdings lösen nach der Rechtsprechung des Oberverwal-tungsgerichtes NRW Nutzungsänderungen im Rahmen der Variationsbreite der bestand-geschützten Nutzung die Prüfung der Abstandflächen nicht neu aus.

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Im Gesetzestext wird nunmehr klargestellt, dass Abs. 15 grundsätzlich auch bei Grenzstän-digkeit des vorhandenen Gebäudes angewendet werden kann. Nach Abs. 15 Satz 1 sind nunmehr bestimmte Änderungen und Nutzungsänderungen beste-hender Gebäude abstandflächenrechtlich allgemein zulässig. Eine Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde ist nur noch für darüber hinausgehende Änderungen und Nut-zungsänderungen erforderlich. Damit wird die Anwendung dieser Regelung erheblich verein-facht. Abs. 15 lässt planungsrechtliche Anforderungen unberührt. Danach werden im Ergebnis nur Nutzungsänderungen und bauliche Änderungen ermöglicht, die am jeweiligen Standort pla-nungsrechtlich zulässig sind oder sich planungsrechtlich innerhalb des Bestandschutzes be-wegen. Baumaßnahmen, die so weit in den baulichen Bestand eingreifen, dass sie einer Neuer-richtung gleichkommen, sind keine Änderung und daher auch nicht von Abs. 15 begünstigt. In solchen Fällen kann vom Bauherrn verlangt werden, dass er das Gebäude auch unter Einhaltung der geltenden Abstandflächenvorschriften errichtet. Ein bestehendes Gebäude kann somit nicht vollständig entkernt werden mit dem Ergebnis, dass außer den Umfassungswänden ansonsten ein Neubau entstünde. Soweit Gebäude be-reits weitgehend verfallen sind, können weder Nutzungsänderungen noch bauliche Änderun-gen gestattet werden. Von den in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Änderungen innerhalb des Gebäudes gehen somit kei-ne nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Abstandflächenrechts aus. Nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sind bauliche Änderungen bzw. Nutzungsänderungen unter den dort genann-ten engen Voraussetzungen allgemein zulässig. Die Forderung nach einem Abstand der Ge-bäude von mindestens 2,50 m zu den Nachbargrenzen ergibt sich aus Brandschutzgründen (vgl. § 31). In solchen Fällen ist es im Rahmen des Interessenausgleichs zwischen Bauher-ren und Nachbarn vertretbar, dass im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewünschte sinnvol-le Verwertung vorhandener Bausubstanz die Nachbarinteressen zurückzustellen sind, da sich solche Maßnahmen auf die Schutzgüter des Abstandflächenrechts nur geringfügig aus-wirken. Dabei ist wie bereits ausgeführt zu berücksichtigen, dass zunächst die bauplanungs-rechtliche Zulässigkeit gegeben sein muss. Bauliche Änderungen oder Nutzungsänderungen, die nicht von Satz 1 erfasst sind, können im Rahmen einer bauaufsichtlichen Ermessensentscheidung zugelassen werden. Damit ist gewährleistet, dass solche Vorhaben nur ausgeführt werden, nachdem die Bauaufsichtsbe-hörde eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung der Interessen des Bauherrn mit der Schutzbedürftigkeit der nachbarlichen Belange vorgenommen hat. Dabei wird darauf verzichtet, dass es sich lediglich um geringfügige bauliche Änderungen ohne Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände handeln muss. Handelt es sich z.B. bei den baulichen Maßnahmen, die die äußere Gestalt des Ge-bäudes nicht nur geringfügig verändern, um Maßnahmen, die eine sinnvolle Gebäudenut-zung erst ermöglichen, kann eine Gestattung durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgen, gera-de wenn die Baumaßnahmen an Gebäudeseiten durchgeführt werden, die der abstandflä-chenrechtlich betroffenen Nachbargrenze abgewandt sind. Absatz 16 unverändert. Absatz 17 betraf Sonderfälle im Zusammenwirken mit dem Planungsrecht. Die Regelung wurde durch die Neufassung von Abs. 1 überflüssig und daher aufgehoben. § 7 Abs.1 wurde aus systematischen Gründen in § 6 Abs. 2 aufgenommen.

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§ 7 Abs. 2 entfällt, da sich gezeigt hat, dass diese Bestimmung kaum praktische Auswirkun-gen hat. Bei der Teilung bebauter Grundstücke wird die Einhaltung von § 6 im Rahmen der nach § 8 vorgeschriebenen Teilungsgenehmigung sichergestellt. In den Fällen, in denen der Bund, das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter beteiligt sind, bedarf es zwar keiner Teilungsgenehmi-gung. Auch in diesen Fällen sind die an einer Teilung Beteiligten jedoch verpflichtet, die An-forderungen des § 6 BauO NRW zu beachten. Nachträgliche Grenzänderungen bebauter Grundstücke, bei denen es zu Problemen mit Ab-standflächen gekommen ist, sind in der Praxis nicht bekannt geworden. § 73 Abs. 1 wird um einen neuen Satz 2 ergänzt. Damit soll klargestellt werden, dass Ab-weichungen von § 6 vor allem dann zugelassen werden können, wenn die von § 6 abwei-chende Bebauung den jeweiligen Angrenzer nicht stärker oder nur unwesentlich stärker be-einträchtigt als eine andere, § 6 entsprechende Bebauung des jeweiligen Grundstücks. Mit der Formulierung „unwesentlich stärker“ wird auf geringfügige Unterschreitungen der Ab-standflächen abgestellt. Unterschreitungen im Zentimeterbereich können z.B. schon auf-grund üblicher Bautoleranzen entstehen. Mutwillige Unterschreitungen der Abstandflächen sollen dadurch aber nicht sanktioniert werden. Satz 2 schließt nicht aus, dass Abweichungen von den Anforderungen des § 6 nach wie vor auch nach Satz 1 erteilt werden können.

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Landtag PlenarprotokollNordrhein-Westfalen 14/3814. Wahlperiode

14.09.2006

38. Sitzung

Düsseldorf, Donnerstag, 14. September 2006

Mitteilungen der Präsidentin .......................4167

1 Berlin-Bonn-Beschlüsse müssen Bestand haben

Antrag der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der FDP Drucksache 14/2493 – Neudruck .............4167

Ilka Keller (CDU) ................................4167 Jochen Dieckmann (SPD) ..................4168 Horst Becker (GRÜNE) ......................4169 Dr. Gerhard Papke (FDP)...................4170 Minister Michael Breuer......................4171

Ergebnis....................................................4172

2 Aktuelle Stunde

Thema: Wahlbeteiligung bei Kommunal-wahlen darf nicht durch das Land weiter nach unten gedrückt wer-den - Keine Entkoppelung der Wah-len von Rat und Bürgermeistern

Antrag der Fraktion der SPD gemäß § 90 Abs. 2 GeschO

In Verbindung damit:

Aktuelle Stunde

Thema: Kommunen in NRW brauchen Klarheit und Perspektive statt unnützes Koalitionsgezänk Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gemäß § 90 Abs. 2 GeschO.....................4172

Ralf Jäger (SPD)................................ 4172 4189

Rainer Lux (CDU) .............................. 4175 4188

Sylvia Löhrmann (GRÜNE) ............... 4177 Horst Engel (FDP) ............................. 4179 Minister Dr. Ingo Wolf ........................ 4181 Martin Börschel (SPD)....................... 4183 Horst Becker (GRÜNE) ..................... 4184 Christof Rasche (FDP) ...................... 4186 Hans-Willi Körfges (SPD) .................. 4187

3 Migranten als Polizeikollegen: Mehr Bewer-berinnen und Bewerber mit Migrationshinter-grund bei der Personalauswahl für den Polizeivollzugsdienst berücksichtigen

Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP Drucksache 14/2417

Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 14/2545................................ 4191

Peter Preuß (CDU) ............................ 4191 Horst Engel (FDP) ............................. 4192 Sören Link (SPD)............................... 4193 Monika Düker (GRÜNE) .................... 4194 Minister Dr. Ingo Wolf ........................ 4195 Ralf Witzel (FDP) ............................... 4196

Ergebnis................................................... 4197

4 Landtag werden Atompläne der Landes-regierung vorenthalten

Antrag der Fraktion der SPD Drucksache 14/2483................................ 4197

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Landtag 14.09.2006 Nordrhein-Westfalen Plenarprotokoll 14/38

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Norbert Römer (SPD).........................4197 Christian Weisbrich (CDU) .................4198 Reiner Priggen (GRÜNE) ...................4199 Dietmar Brockes (FDP) ......................4201 Ministerin Christa Thoben ..................4202

Ergebnis............................................... 4203

5 Zukunftschancen sichern - NRW braucht eine Offensive für mehr Studienplätze

Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 14/2487.................................4203

Dr. Ruth Seidl (GRÜNE).....................4203 Dr. Michael Brinkmeier (CDU)............4204 Ulrike Apel-Haefs (SPD).....................4206 Christian Lindner (FDP)......................4208 Minister Prof. Dr. Andreas Pinkwart ...4209 Karl Schultheis (SPD).........................4212

Ergebnis....................................................4214

6 Bessere Breitbandversorgung des ländlichen Raums mit WiMAX-Funkstandard sicherstel-len

Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP Drucksache 14/2495.................................4214

Bodo Löttgen (CDU)...........................4214 Ralf Witzel (FDP)................................4215 Marc Jan Eumann (SPD) ...................4217 Horst Becker (GRÜNE) ......................4219 Minister Michael Breuer......................4220

Ergebnis....................................................4222

7 Landesregierung muss Pläne zur Privatisie-rung der Universitätsklinika zurückziehen

Antrag der Fraktion der SPD Drucksache 14/2480.................................4222

Heike Gebhard (SPD) ........................4222 Rudolf Henke (CDU) ..........................4224 Dr. Michael Vesper (GRÜNE) ............4226 Christian Lindner (FDP)......................4228 Minister Prof. Dr. Andreas Pinkwart ...4229

Ergebnis....................................................4231

8 Die Überarbeitung des Zuwanderungsge-setzes muss die Weichen neu stellen: Den Wirtschaftsstandort NRW durch erleich-terte Zuwanderung und bessere Integrati-onsförderung stärken

Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 14/2492................................ 4231

Monika Düker (GRÜNE) .................... 4231 Michael Solf (CDU)............................ 4233 Britta Altenkamp (SPD) ..................... 4234 Ralf Witzel (FDP) ............................... 4235 Minister Armin Laschet ...................... 4236

Ergebnis................................................... 4238

9 Digitales Programmbouquet von ARD und ZDF erweitern

Antrag der Fraktion der SPD Drucksache 14/2482................................ 4238

Marc Jan Eumann (SPD)................... 4238 Dr. Michael Brinkmeier (CDU) ........... 4239 Oliver Keymis (GRÜNE) .................... 4241 Ralf Witzel (FDP) ............................... 4242 Minister Michael Breuer..................... 4243

Ergebnis................................................... 4244

10 Endlich Transparenz bei EU-Agrarsubven-tionen!

Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 14/1560

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Drucksache 14/2326................................ 4244

Johannes Remmel (GRÜNE) ............ 4244 4254

Wolfram Kuschke (SPD) (zur GeschO) ..................................... 4246 Ilka Keller (CDU) (zur GeschO) ..................................... 4246 Peter Biesenbach (CDU) (zur GeschO) ..................................... 4246

- 22 -

Landtag 14.09.2006 Nordrhein-Westfalen Plenarprotokoll 14/38

4165

Rainer Deppe (CDU) ..........................4246 4254

Annette Watermann-Krass (SPD) ......4248 4254

Holger Ellerbrock (FDP) .....................4249 4255

Minister Eckhard Uhlenberg...............4251 4256

Ergebnis....................................................4256

11 Mehr Zeit für die Pflege - bürokratischen Aufwand vermeiden - Heimgesetz zeitge-mäß neu ausrichten!

Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 14/2409

In Verbindung damit:

Reform des Heimgesetzes auf Landesebe-ne muss Interessen der Pflegebedürftigen stärker berücksichtigen

Antrag der Fraktion der SPD Drucksache 14/2410.................................4256

Barbara Steffens (GRÜNE) ................4256 Ursula Monheim (CDU) ......................4258 Norbert Killewald (SPD) .....................4259 Dr. Stefan Romberg (FDP).................4260 Minister Karl-Josef Laumann..............4261

Ergebnis....................................................4262

12 Nordrhein-Westfalens wirtschaftliche und wissenschaftliche Beziehungen zur Volks-republik China stärken und ausbauen

Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP Drucksache 14/2496.................................4262

Dr. Stefan Berger (CDU) ....................4262 Dietmar Brockes (FDP) ......................4263 Wolfram Kuschke (SPD) ....................4264 Johannes Remmel (GRÜNE).............4265 Ministerin Christa Thoben ..................4266

Ergebnis....................................................4267

13 Endlich echten Wettbewerb im Strom- und Gasmarkt schaffen - Netze frei zugänglich machen!

Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 14/2491................................ 4267

Ergebnis................................................... 4268

14 Zweites Gesetz zur Änderung der Landes-bauordnung für das Land Nordrhein-West-falen

Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2433

erste Lesung ............................................ 4268

Ergebnis................................................... 4268

Nächste Sitzung ........................................... 4268

*****

Entschuldigt waren:

Minister Karl-Josef Laumann (ab 17:00 Uhr) Minister Prof. Dr. Andreas Pinkwart (ab 15:30 Uhr)

Thomas Jarzombek (CDU) Franz-Josef Knieps (CDU) Axel Wirtz (CDU)

Dr. Fritz Behrens (SPD) (bis 13:00 Uhr) Birgit Fischer (SPD) Reinhard Jung (SPD) Elisabeth Koschorreck (SPD) Wolfgang Röken (SPD) (bis 13:00 Uhr) Harald Schartau (SPD) Frank Sichau (SPD) Gabriele Sikora (SPD)

Dr. Michael Vesper (GRÜNE) (11:00 bis 13:00 Uhr)

- 23 -

- 24 -

Landtag 14.09.2006 Nordrhein-Westfalen Plenarprotokoll 14/38

4268

Wir haben uns darauf verständigt, diesen Antrag heute nicht zu beraten. Die Beratung und Be-schlussfassung soll nach Vorlage der Beschluss-empfehlung des Ausschusses erfolgen.

Wir kommen deshalb unmittelbar zur Abstimmung über die Überweisungsempfehlung. Der Ältesten-rat empfiehlt die Überweisung des Antrages Drucksache 14/2491 an den Ausschuss für Wirtschaft, Mittelstand und Energie. Die Ab-stimmung soll dann hier im Plenum nach Vorlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses er-folgen. Wer stimmt dieser Überweisungsempfeh-lung zu? – Ebenfalls alle. Wer ist dagegen? – Ent-haltungen? – Keine. Damit ist das einstimmig so beschlossen.

Wir kommen zu Tagesordnungspunkt

14 Zweites Gesetz zur Änderung der Landes-bauordnung für das Land Nordrhein-West-falen

Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2433

erste Lesung

Entgegen dem Ausdruck in der Tagesordnung haben sich die Fraktionen darauf verständigt, eine Debatte zu diesem Tagesordnungspunkt heute nicht zu führen.

Deshalb komme ich unmittelbar zur Abstimmung. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfes Drucksache 14/2433 an den Ausschuss für Bauen und Verkehr. Wer stimmt dieser Überweisungsempfehlung zu? – Wer ist dagegen? – Enthaltungen? – Damit ist dies ein-stimmig so beschlossen.

Damit sind wir am Ende unserer heutigen Sitzung.

Viele Kolleginnen und Kollegen werden sich gleich bei „Kiss me, Kate“ in der „Rheinoper Mo-bil“ gegenüber sehen.

Ansonsten werden wir uns spätestens zur nächs-ten Sitzung am Mittwoch, dem 27. September 2006, 10 Uhr, wiedersehen.

Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Abend.

Die Sitzung ist geschlossen.

Schluss: 17:48 Uhr

*) Von der Rednerin bzw. dem Redner nicht überprüft (§ 96 GeschO)

Dieser Vermerk gilt für alle in diesem Plenarproto-koll so gekennzeichneten Rednerinnen und Red-ner.

- 25 -

- 26 -

Landtag AusschussprotokollNordrhein-Westfalen APr 14/31814. Wahlperiode

30.11.2006

Ausschuss für Bauen und Verkehr 31. Sitzung (öffentlich)

30. November 2006

Düsseldorf - Haus des Landtags

13:30 Uhr bis 17:30 Uhr

Vorsitz: Wolfgang Röken (SPD)

Protokollerstellung: Thilo Rörtgen

Verhandlungspunkte und Ergebnisse:

Seite

1 Mobility, Network, Logistics Bericht des Konzernbevollmächtigten der Deutschen Bahn AG für das Land NRW, Herrn Reiner Latsch.

1

2 Aktuelle Viertelstunde Thema: „Wittkes Verkehrswende führt zum Stillstand in NRW:

Staus wie nie zuvor und Nahverkehrskunden beklagen katastrophale Zustände!“

auf Antrag der Fraktion der SPD

Der Ausschuss nimmt einen Bericht durch Minister Wittke entgegen und führt darüber eine Aussprache.

14

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Landtag Nordrhein-Westfalen APr 14/318Ausschuss für Bauen und Verkehr 30.11.200631. Sitzung (öffentlich) rt-beh Seite

II

3 Gesetz zur Änderung des Landesstraßenausbaugesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/1998 Stellungnahme 14/ 644

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen empfiehlt der - federführende - Ausschuss dem Landtag, den Gesetzentwurf anzunehmen.

24

4 RRX

Der Ausschuss nimmt einen Bericht durch Minister Wittke entgegen und führt darüber eine Aussprache.

28

5 Umsetzung der EU-Hafensicherheitsrichtlinie in Nordrhein-Westfalen Zuschrift 14/662

Der Ausschuss nimmt einen Bericht durch Minister Wittke entgegen und führt darüber eine Aussprache.

29

6 Lärmmessungen beim Flughafen Essen/Mülheim

Der Ausschuss nimmt einen Bericht durch Minister Wittke entgegen und führt darüber eine Aussprache.

31

7 Vergabepraxis bei Straßen.NRW

Der Ausschuss nimmt einen Bericht durch einen Vertreter des Ministe-riums für Bauen und Verkehr entgegen.

35

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III

8 Mieterinnen und Mieter als Spekulationsobjekt - Deutscher Real Estate Investment Trust (G-REIT) unterwirft den Wohnungsmarkt globalen Kapitalinteressen Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 14/2405 Vorlage 14/761

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Grü-nen-Fraktion sowie bei Stimmenthaltung der SPD-Fraktion lehnt der Ausschuss den Antrag ab.

36

9 Drittes Gesetz zur Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG) Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2399 Stellungnahmen 14/687 und 14/693

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen empfiehlt der Ausschuss dem Landtag, den Gesetzentwurf anzunehmen.

37

10 Viertes Gesetz zur Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes (4. ÄndG-WBFG) Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2847

Der Ausschuss kommt überein, eine Anhörung durchzuführen.

40

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Landtag Nordrhein-Westfalen APr 14/318Ausschuss für Bauen und Verkehr 30.11.200631. Sitzung (öffentlich) rt-beh Seite

IV

11 Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2433 Stellungnahmen 14/694 und 14/695

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie bei Stimmenthaltung der Oppositionsfraktionen empfiehlt der Ausschuss dem Landtag, dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zuzustimmen.

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie bei Stimmenthaltung der Oppositionsfraktionen empfiehlt der Ausschuss dem Landtag, dem geänderten Gesetzentwurf der Landesregierung zuzustimmen.

40

12 Verschiedenes

Der Ausschuss beschließt einstimmig, eine Kommissionsreise in der Stärke 6:5:1:1 nach Griechenland und in die Türkei vom 28. Mai bis 2. Juni 2007 durchzuführen.

42

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Landtag Nordrhein-Westfalen APr 14/318Ausschuss für Bauen und Verkehr 30.11.200631. Sitzung (öffentlich) rt-ad

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Bernhard Schemmer (CDU) erläutert, Bürgernähe in diesem Bereich heiße normaler-weise, der Bürger gehe zu einer Behörde, um seine Baufinanzierung zu regeln. Die Wirklichkeit sehe jedoch so aus, dass diese Finanzierungsberatung von Sparkassen und Banken geleistet werde. Das bedeute, der Bürger gehe nicht zu einer Wohnungs-baubehörde. Insofern gehe es bei dem in Rede stehenden Thema ausschließlich um Prestigefragen. Er sei ein großer Anhänger davon, Aufgaben auf Kommunen zu über-tragen, aber es sei nicht sinnvoll, für 20 Anträge pro Jahr eine Behörde aufrechtzuerhal-ten.

Horst Becker (GRÜNE) hält es für bedenklich, wie der Abgeordnete Schulte mit einem Gremium wie dem Präsidium des Städte- und Gemeindebundes umgehe. Seiner Fraktion gehe es darum, den großen kreisangehörigen Städten die Freiheit zu lassen, vor Ort selber zu entscheiden.

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie gegen die Stimmen der Oppositi-onsfraktionen empfiehlt der Ausschuss dem Landtag, den Gesetzentwurf anzu-nehmen.

10 Viertes Gesetz zur Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes (4. ÄndG-WBFG) Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2847 Beschlussfassung über die Durchführung einer öffentlichen Anhörung.

Vorsitzender Wolfgang Röken teilt mit, der Sprecherkreis habe ich darauf verständigt, am 1. Februar 2007 eine Anhörung durchzuführen. Aufgrund des veränderten Verfah-rens bezüglich der Haushaltsberatung habe es Diskussionen darüber gegeben, diese Anhörung vorzuziehen. Er schlage in Abstimmung mit den Sprechern vor, heute die Durchführung einer Anhörung zu beschließen und sich über einen genauen Termin im Rahmen des nächsten Sprecherkreises am 6. Dezember zu unterhalten. - Der Aus-schuss ist damit einverstanden.

11 Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nord-rhein-Westfalen Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2433 Stellungnahmen 14/694 und 14/695 Abschließende Beratung und Beschlussfassung gemäß Vereinbarung der Fraktio-nen.

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Landtag Nordrhein-Westfalen APr 14/318Ausschuss für Bauen und Verkehr 30.11.200631. Sitzung (öffentlich) rt-ad

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Vorsitzender Wolfgang Röken teilt mit, der Gesetzentwurf der Landesregierung sei nach Beratung im Plenum am 14. September 2006 an den Ausschuss für Bauen und Verkehr zur abschließenden Beratung und Vorlage einer Beschlussempfehlung zur zweiten Lesung überwiesen worden. Zur abschließenden Beratung lägen die Stellung-nahmen der kommunalen Spitzenverbände sowie der Architekten- und Ingenieurkam-mer-Bau vor, die schriftlich angehört worden seien. Des Weiteren liege ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen vor (Anlage 5).

Bernhard Schemmer (CDU) erläutert, in dem Änderungsantrag gehe es lediglich um Klarstellungen. In der Vergangenheit sei des Öfteren festgestellt worden, dass einige Verwaltungsrichter wenig daran interessiert gewesen seien, wie das Gesetz gemeint sei, sondern jeweils eigene Interpretationen des Gesetzestextes vorgenommen hätten. Vor dem Hintergrund wolle man mit dem vorgelegten Gesetzentwurf den Gerichten eine Hilfestellung geben.

Dieter Hilser (SPD) führt aus, in der Begründung zu § 6 Abs. 7 Nr. 1 im Änderungsan-trag stehe, dass der Entwurf der Landesregierung insoweit missverständlich sei, dass Überdachungen nur dann privilegiert sein sollten, wenn sie im Zusammenhang mit einer erdgeschossigen Hauseingangstreppe stünden. Dies sei nicht gemeint und sollte so geändert werden, dass das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und Überdachungen über erdgeschossigen Hauseingängen privilegiert seien. Der Abgeord-nete erbittet seitens der CDU-Fraktion eine Erklärung.

Bernhard Schemmer (CDU) erklärt, die Änderungen gingen auf rechtliche Bedenken von Verbänden zurück. Vor dem Hintergrund hätten die Koalitionsfraktionen im Ände-rungsantrag klargemacht, dass Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und Überdachungen über erdgeschossigen Hauseingängen privilegiert seien.

Horst Becker (GRÜNE) lässt verlauten, die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spit-zenverbände habe angeregt, als Übergangsregelung die alte Gesetzeslage zu belas-sen. Dem sei die Landesregierung jedoch nicht gefolgt. Der Abgeordnete möchte wis-sen, warum dies nicht geschehen sei. - Minister Oliver Wittke (MBV) antwortet, dass derzeit darüber nachgedacht werde. - Horst Becker (GRÜNE) teilt mit, wenn diese Übergangsregelung sichergestellt sei, dann werde seine Fraktion dem Gesetzentwurf zustimmen. In der heutigen Sitzung werde sich somit seine Fraktion der Stimme enthal-ten.

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie bei Stimmenthaltung der Opposi-tionsfraktionen empfiehlt der Ausschuss dem Landtag, dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zuzustimmen.

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie bei Stimmenthaltung der Opposi-tionsfraktionen empfiehlt der Ausschuss dem Landtag, dem geänderten Gesetz-entwurf der Landesregierung zuzustimmen.

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALE N14 . Wahlperiode

Anlage 5 zu APr 14/318 - Seite 1

Ausschuss für Bauen und Verkeh r

27.11 .2006

Änderungsantrag

er Fraktion der CDU und

der Fraktion der FDP

Änderungsantrag zur Drucksache 1412433 (Zweites Gesetz zur Änderung de r

Landesbauordnung )

für die Sitzung des Ausschusses für Bauen und Verkehr am 30 .11 .2006

L

Der Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung der Ländesbauordnung für

das Land Nordrhein-Westfalen wird wie folgt geändert

A. § 6 Abs . 6

Der Abs . 6 soll wie folgt geändert werden :

(6) Auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nichtmehr als 16 m genügt gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jede mGebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, in Kernge -bieten 0,25 H, mindestens jedoch 3 m . Bei hintereinander liegenden Außenwändenwird nur dieAußenwand mit der größten Länge auf die Länge nach Satz 1 ange-rechnet.

Datum des Originals : /Ausgegeben :

Die Veröffentlichungen des Landtags sind fortlaufend oderauch einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv de sLandtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfac h10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen .

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. WahlperiodeAnlage 5 zu APr 14/318 - Seite 2

B. § 6 Abs . 7, r . 1

Nr. 1 soll wie folgt geändert werden :

1 . das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und Uberdachunge nüber erdgeschossigen Hauseinqänqen, wenn sie von den Nachbargrenze nmindestens 1,50 m entfernt sind ,

C. e . 7

Es soll ein neuer Satz 2 in Absatz 7 aufgenommen werden :

Bei der Ermittlung des Maßes nach Satz 1 bleiben LoggienaußerBetracht.

11 . Begründung:

1 . Allgemeine s

Mit Schreiben vom 28.09.2006 hat der Vorsitzende des Ausschusses für Bauen un d

Verkehr des Landtages NRW der Architektenkammer NRW, der Ingenieurkammer-

Bau NRW und den Kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit zur schriftliche n

Stellungnahme zum Zweiten Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung (Drucksa-

che 14/2433) eingeräumt .

Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen der Architektenkammer NRW (Stet -

Jungnahme 14/694 A02), der Ingenieurkammer-Bau NRW (Stellungnahme 14/696

A02) und der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände NRW (Stel-

lungnahme 14/695 A02) beantragen die Fraktionen der CDU und . der FDP den Ge-

setzentwurf der Landesregierung zum Zweiten Gesetz zur Änderung der Landes-

bauordnung zur Klarstellung zu ändern .

2

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN -14 . Wahlperiode

Anlage 5 zu APr 14/318 - Seite 3

2 . Begründung im Einzelnen

A. zu § 6 Abs . 6

Im Gesetzeswortlaut wird damit klargestellt, was "Länge" im Sinne dieser Bestim-

mung ist . Die in den schriftlichen Stellungnahmen vorgetragenen Bedenken werde ndamit ausgeräumt . Weiterhin wird klargestellt, dass der Bezug auf "Außenwände "

nicht ausschließt, dass sich die Vergünstigung nach Abs . 6 auch auf Wandteile be-

ziehen kann und dass Wände, die in der Höhe versetzt hintereinander Hegen, nich t

jeweils auf die Länge von 16 m angerechnet werden (Vorschläge IK-Bau NRW un d

AG der Kommunalen Spitzenverbände) .

B. zu § 6 Abs. 7, Nr . 1

IM Entwurf § 6 Abs. 7 sind unter Nr . 1 „das Erdgeschoss erschließende Hausein-

gangstreppen und ihre Überdachungen” genannt . Diese Formulierung ist insoweit

missverständlich, dass Uberdachungen nur dann privilegiert sein sollen, wenn sie i m

Zusammenhang mit einer erdgeschossigen Hauseingangstreppe stehen . Dies ist al-

lerdings nicht gemeint und sollte so geändert werden, dass "das Erdgeschoss er-

schließende Flauseingangstreppen und Überdachtingen über erdgeschossige n

Hauseingängen" privilegiert sind (Vorschlag AK NRW) .

C. zu § 6 Abs. 7, Satz 2 ne u

Untergeordnete Balkone lösen nach der bestehenden Rechtslage, wenn sie nich t

mehr als 1,50 m vor die jeweilige Außenwand vortreten, keine Abstandsflächen aus .

Als Bezugsebene interpretiert die heutige Rechtssprechung für dieses Maß nicht di e

Gebäudefront insgesamt sondern nur die Außenwandfläche, die den Balkon nac h

hinten begrenzt . . Ein Balkon, der wie eine Loggia um ein gewisses Maß nach innen i n

das Gebäude zurückgezogen ist, kann nach heutiger Rechtsprechung nicht um ei n

1,50 m, sondern nur noch um das Restmaß nach Abzug des innen liegenden Anteils3

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Anlage 5 zu APr 14/318 - Seite 4LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN -14 . Wahlperiode

hervortreten. Der neue Satz 2 bezieht das zulässige Maß, um das die privilegierte n

Bauteile nach Absatz 7 vortreten dürfen, auf die Gebäudefront und nicht auf die. je -

weilige Außenwand (Vorschlag AK NRW).

Heinz Sahnen

Christof Rascheund Fraktion

und Fraktion

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 14. Wahlperiode

Drucksache 14/2993

30.11.2006

Datum des Originals: 30.11.2006/Ausgegeben: 01.12.2006

Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nord-rhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bauen und Verkehr zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 14/2433 Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2. Lesung Beschlussempfehlung Der Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 14/2433 - wird mit folgenden Ände-rungen in Artikel I Nummer 1 bei § 6 angenommen: 1. Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m genügt gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf dem-selben Grundstück als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3 m. Bei hintereinander liegenden Außenwänden wird nur die Außenwand mit der größten Länge auf die Länge nach Satz 1 angerechnet."

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/2993

2

2. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und Überdachungen über erdgeschossigen Hauseingängen, wenn sie von den Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind,"

b) Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

"Bei der Ermittlung des Maßes nach Satz 1 bleiben Loggien außer Betracht."

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/2993

3

Bericht A Allgemeines

Der Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 14/2433 - wurde nach Beratung im Plenum am 14. September 2006 an den Ausschuss für Bauen und Verkehr zur Beratung und Vorlage einer Beschlussempfehlung zur 2. Lesung überwiesen. B Beratungen im Ausschuss für Bauen und Verkehr Der Ausschuss für Bauen und Verkehr hat die Kommunalen Spitzenverbände, die Architek-tenkammer Nordrhein-Westfalen sowie die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen schriftlich angehört. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben: Stellungnahme 14/694 - Architektenkammer Nordrhein-Westfalen Stellungnahme 14/695 - Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW Stellungnahme 14/696 - Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen C Änderungsanträge Zur abschließenden Sitzung lag folgender Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP vor: "I. Der Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird wie folgt geändert A. § 6 Abs. 6 Der Abs. 6 soll wie folgt geändert werden:

(6) Auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m genügt gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, min-destens jedoch 3 m. Bei hintereinander liegenden Außenwänden wird nur die Außenwand mit der größten Länge auf die Länge nach Satz 1 angerechnet. B. § 6 Abs. 7, Nr. 1 Nr. 1 soll wie folgt geändert werden:

1. das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und Überdachungen über erdgeschossigen Hauseingängen, wenn sie von den Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind,

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/2993

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C. § 6 Abs. 7 Es soll ein neuer Satz 2 in Absatz 7 aufgenommen werden: Bei der Ermittlung des Maßes nach Satz 1 bleiben Loggien außer Betracht. II. Begründung: 1. Allgemeines Mit Schreiben vom 28.09.2006 hat der Vorsitzende des Ausschusses für Bauen und Verkehr des Landtages NRW der Architektenkammer NRW, der Ingenieurkammer-Bau NRW und den Kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Zwei-ten Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung (Drucksache 14/2433) eingeräumt. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen der Architektenkammer NRW (Stellungnahme 14/694 A02), der Ingenieurkammer-Bau NRW (Stellungnahme 14/696 A02) und der Arbeits-gemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände NRW (Stellungnahme 14/695 A02) bean-tragen die Fraktionen der CDU und der FDP den Gesetzentwurf der Landesregierung zum Zweiten Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung zur Klarstellung zu ändern. 2. Begründung im Einzelnen A. zu § 6 Abs. 6 Im Gesetzeswortlaut wird damit klargestellt, was „Länge“ im Sinne dieser Bestimmung ist. Die in den schriftlichen Stellungnahmen vorgetragenen Bedenken werden damit ausgeräumt. Weiterhin wird klargestellt, dass der Bezug auf „Außenwände“ nicht ausschließt, dass sich die Vergünstigung nach Abs. 6 auch auf Wandteile beziehen kann und dass Wände, die in der Höhe versetzt hintereinander liegen, nicht jeweils auf die Länge von 16 m angerechnet werden (Vorschläge IK-Bau NRW und AG der Kommunalen Spitzenverbände). B. zu § 6 Abs. 7, Nr. 1 Im Entwurf § 6 Abs. 7 sind unter Nr. 1 „das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstrep-pen und ihre Überdachungen“ genannt. Diese Formulierung ist insoweit missverständlich, dass Überdachungen nur dann privilegiert sein sollen, wenn sie im Zusammenhang mit einer erdgeschossigen Hauseingangstreppe stehen. Dies ist allerdings nicht gemeint und sollte so geändert werden, dass „das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und Überda-chungen über erdgeschossigen Hauseingängen“ privilegiert sind (Vorschlag AK NRW). C. zu § 6 Abs. 7, Satz 2 neu Untergeordnete Balkone lösen nach der bestehenden Rechtslage, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die jeweilige Außenwand vortreten, keine Abstandsflächen aus. Als Bezugsebe-ne interpretiert die heutige Rechtssprechung für dieses Maß nicht die Gebäudefront insge-samt sondern nur die Außenwandfläche, die den Balkon nach hinten begrenzt. Ein Balkon, der wie eine Loggia um ein gewisses Maß nach innen in das Gebäude zurückgezogen ist, kann nach heutiger Rechtsprechung nicht um ein 1,50 m, sondern nur noch um das Rest-maß nach Abzug des innen liegenden Anteils hervortreten. Der neue Satz 2 bezieht das zu

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/2993

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lässige Maß, um das die privilegierten Bauteile nach Absatz 7 vortreten dürfen, auf die Ge-bäudefront und nicht auf die jeweilige Außenwand (Vorschlag AK NRW)." Der Änderungsantrag wurde im Einzelnen beraten und in der Sache jeweils mit folgendem Ergebnis abgestimmt: Zustimmung CDU Ja SPD Enthaltung GRÜNE Enthaltung FDP Ja D Erklärung zum In-Kraft-Treten Auf Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kündigte der Minister für Bauen und Verkehr eine Erklärung anlässlich der 2. Lesung im Plenum an, wie er die Vorschläge der Kommunalen Spitzenverbände zum In-Kraft-Treten mit einer Vorlauffrist für die Praxis be-wertet (vergleiche Stellungnahme 14/695 Seite 2). E Gesamtabstimmung In der Schlussabstimmung am 30. November 2006 nahm der Ausschuss für Bauen und Ver-kehr den Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 14/2433 - in der Fassung der Beschlüsse des Ausschusses einstimmig mit den Stimmen der Fraktionen der CDU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur 2. Lesung an. Wolfgang Röken Vorsitzender

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Landtag PlenarprotokollNordrhein-Westfalen 14/4514. Wahlperiode

06.12.2006

45. Sitzung

Düsseldorf, Mittwoch, 6. Dezember 2006

Mitteilungen der Präsidentin .......................4999

Änderung der Tagesordnung ......................4999

1 Aktuelle Stunde

Ausstieg aus dem Steinkohlebergbau muss im Interesse NRWs durchgesetzt werden!

Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gemäß § 90 Abs. 2 GeschO

Und:

SPD gefährdet mit ihrer Forderung nach einem Sockelbergbau die Zukunft des Ruhrgebiets

Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP gemäß § 90 Abs. 2 GeschO.....................4999

Sylvia Löhrmann (GRÜNE) ................4999 Christian Weisbrich (CDU) .................5001

5016 Dietmar Brockes (FDP) ......................5002 Norbert Römer (SPD).........................5004

5014 Ministerin Christa Thoben ..................5006

5014 Hannelore Kraft (SPD) .......................5007

5017 Lutz Lienenkämper (CDU)..................5009 Reiner Priggen (GRÜNE) ...................5011 Dr. Gerhard Papke (FDP)...................5012

2 Tod eines Gefangenen in der JVA Siegburg

Unterrichtung durch die Landesregierung

In Verbindung damit:

Einsetzung einer Kommission zur Unter-suchung der Situation in den Jugendstraf-vollzugsanstalten Nordrhein-Westfalens

Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 14/3032................................ 5018

Ministerin R. Müller-Piepenkötter ...... 5018 Frank Sichau (SPD)........................... 5021 Peter Biesenbach (CDU) ................... 5023 Sylvia Löhrmann (GRÜNE) ............... 5026 Dr. Robert Orth (FDP) ....................... 5029 Ministerpräsident Dr. J. Rüttgers ....... 5033 Dr. Ruth Seidl (GRÜNE).................... 5035 Ralf Jäger (SPD)................................ 5037 Harald Giebels (CDU)........................ 5039 Thomas Stotko (SPD)........................ 5040 (pers. Bem. gem. § 29 GeschO) Dr. Robert Orth (FDP) ....................... 5041 (pers. Bem. gem. § 29 GeschO)

Ergebnis................................................... 5041

3 NRW kommt voran beim Abbau des Unterrichtsausfalls – Die Koalition der Erneuerung hält Wort bei sicheren Lern-zeiten

Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP Drucksache 14/3037................................ 5041

Horst-Emil Ellinghaus (CDU) ............. 5041 Ingrid Pieper-von Heiden (FDP) ........ 5043

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Landtag 06.12.2006 Nordrhein-Westfalen Plenarprotokoll 14/45

4996

Sören Link (SPD) ...............................5044 Sigrid Beer (GRÜNE) .........................5045

5052 Ministerin Barbara Sommer................5047 Prof. Dr. Rainer Bovermann (SPD) ....5049 Bernhard Recker (CDU) .....................5050 Ralf Witzel (FDP)................................5051

Ergebnis....................................................5052

4 Jugendkriminalität mit wirksamen Maß-nahmen begegnen – Möglichkeiten der integrativen Unterbringung von kriminell auffälligen Jugendlichen in geschlossenen Gruppen der Jugendhilfe anstelle von Untersuchungshaft verlässlich ausbauen!

Antrag der Fraktion der SPD Drucksache 14/1117

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses Drucksache 14/2989

Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 14/3081.................................5052

Thomas Stotko (SPD) ........................5053 5060

Harald Giebels (CDU) ........................5054 Dr. Ruth Seidl (GRÜNE).....................5056 Dr. Robert Orth (FDP) ........................5057 Ministerin R. Müller-Piepenkötter .......5057 Horst Engel (FDP) ..............................5059

Ergebnis....................................................5060

5 Einigung zum Hochschulpakt 2020 gewinn-bringend für NRW nutzen

Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP Drucksache 14/3043

Entschließungsantrag der Fraktion der SPD Drucksache 14/3077.................................5060

Dr. Michael Brinkmeier (CDU)............5060 Christian Lindner (FDP)......................5061 Anke Brunn (SPD)..............................5062 Dr. Ruth Seidl (GRÜNE).....................5063 Minister Prof. Dr. Andreas Pinkwart ...5065

Ergebnis................................................... 5066

6 Fragestunde

Drucksachen 14/3050 und 14/3090......... 5066

Verseuchter Räucherlachs – Was tut die Landesregierung?

Dringliche Anfrage 95 des Abgeordneten Johannes Remmel (GRÜNE) .................. 5067

Minister Eckhard Uhlenberg .............. 5067

Wann setzt Nordrhein-Westfalen die „Sozia-len Frühwarnsysteme“ flächendeckend um?

Mündliche Anfrage 90 der Abgeordneten Ulla Meurer (SPD)

Schriftliche Beantwortung siehe Anlage...................................... 5127

Geheimhaltungsstrategie bei der Abschaf-fung der nordrhein-westfälischen Kündi-gungssperrfristverordnung

Mündliche Anfrage 91 des Abgeordneten Dieter Hilser (SPD) .................................. 5073

Minister Dr. Helmut Linssen .............. 5073

Bürgschaften für die Koelnmesse GmbH?

Mündliche Anfrage 92 des Abgeordneten Horst Becker (GRÜNE)............................ 5076

Ministerin Christa Thoben.................. 5076

Studiengebühren

Mündliche Anfrage 93 der Abgeordneten Heike Gebhard (SPD).............................. 5077

Minister Prof. Dr. Andreas Pinkwart .. 5077

Forschung an menschlichen embryonalen Stammzellen

Mündliche Anfrage 94 der Abgeordneten Sylvia Löhrmann (GRÜNE)...................... 5079

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Landtag 06.12.2006 Nordrhein-Westfalen Plenarprotokoll 14/45

4997

Minister Michael Breuer......................5079 5081

Minister Prof. Dr. Andreas Pinkwart ...5081

7 Gesetzgebungsverfahren zur Straffung der Behördenstruktur in NRW aussetzen – Chaos für die Beschäftigten, die Umwelt- und Arbeitsschutzbehörden sowie die Bezirksregierungen vermeiden und deren Arbeitsfähigkeit sicherstellen

Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 14/3033 – Neudruck .............5083

Horst Becker (GRÜNE) ......................5083 Rainer Lux (CDU)...............................5084 Hans-Willi Körfges (SPD) ...................5085 Horst Engel (FDP) ..............................5087 Minister Dr. Ingo Wolf.........................5088

Ergebnis....................................................5089

8 Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen

Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2574

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform Drucksache 14/3044

zweite Lesung...........................................5089

Theo Kruse (CDU)..............................5089 Horst Engel (FDP) ..............................5091 Ralf Jäger (SPD) ................................5092 Horst Becker (GRÜNE) ......................5094 Minister Dr. Ingo Wolf.........................5095 Svenja Schulze (SPD)........................5097 Friedhelm Ortgies (CDU)....................5099 Johannes Remmel (GRÜNE).............5100

Ergebnis....................................................5100

9 Gesetz zur Änderung des Polizeiorganisa-tionsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei

Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/3018

erste Lesung ............................................ 5100

Minister Dr. Ingo Wolf ........................ 5100 Theo Kruse (CDU)............................. 5101 Dr. Karsten Rudolph (SPD) ............... 5102 Horst Engel (FDP) ............................. 5103 Monika Düker (GRÜNE) .................... 5105

Ergebnis................................................... 5107

10 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (UmIG)

Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2914

erste Lesung ............................................ 5107

Minister Eckhard Uhlenberg .............. 5107

Ergebnis................................................... 5107

11 Erfolgreicher Vogelschutz am Unteren Niederrhein

Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP Drucksache 14/3041................................ 5107

Marie-Luise Fasse (CDU).................. 5107 Holger Ellerbrock (FDP) .................... 5109 Stefanie Wiegand (SPD) ................... 5110 Johannes Remmel (GRÜNE) ............ 5111 Minister Eckhard Uhlenberg .............. 5114

Ergebnis................................................... 5115

12 Drittes Gesetz zur Änderung des Woh-nungsbauförderungsgesetzes (WBFG)

Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2399

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bauen und Verkehr Drucksache 14/2992

zweite Lesung.......................................... 5116

Heinz Sahnen (CDU)......................... 5116 Dieter Hilser (SPD) ............................ 5116

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Landtag 06.12.2006 Nordrhein-Westfalen Plenarprotokoll 14/45

4998

Christof Rasche (FDP) .......................5116 Horst Becker (GRÜNE) ......................5117 Minister Oliver Wittke .........................5117

Ergebnis....................................................5118

13 Gesetz zur Änderung des Landesstraßen-ausbaugesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/1998

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bauen und Verkehr Drucksache 14/2991

zweite Lesung...........................................5118

Wolfgang Aßbrock (CDU)...................5118 Achim Tüttenberg (SPD) ....................5118 Christof Rasche (FDP) .......................5119 Horst Becker (GRÜNE) ......................5119 Minister Oliver Wittke .........................5121

Ergebnis....................................................5122

14 Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nord-rhein-Westfalen

Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2433

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bauen und Verkehr Drucksache 14/2993

zweite Lesung...........................................5122

Bernhard Schemmer (CDU) ...............5122 Wolfgang Röken (SPD) ......................5123 Christof Rasche (FDP) .......................5123 Horst Becker (GRÜNE) ......................5124 Minister Oliver Wittke .........................5124

Ergebnis....................................................5124

15 Belastung durch Nachtflug am Flughafen Köln/Bonn reduzieren

Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 14/3031................................ 5124

Ergebnis................................................... 5124

16 Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Studiengangs für den Amts-anwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Ab-nahme der Amtsanwaltsprüfung

Antrag der Landesregierung auf Zustimmung zu einem Staatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 LV Drucksache 14/2849

Beschlussempfehlung und Bericht des Hauptausschusses Drucksache 14/3049

zweite Lesung.......................................... 5124

Ergebnis................................................... 5124

17 Beschlüsse zu Petitionen

Übersicht 14/20........................................ 5124

Ergebnis................................................... 5124

*****

Entschuldigt waren:

Ministerpräsident Dr. Jürgen Rüttgers (ab 16:00 Uhr) Minister Prof. Dr. Andreas Pinkwart (ab 16:45 Uhr)

Wilfried Grunendahl (CDU) Werner Jostmeier (CDU) Josef Wirtz (CDU)

Prof. Dr. Gerd Bollermann (SPD) Marc Jan Eumann (SPD) (bis 15:30 Uhr) Gerda Kieninger (SPD) Annegret Krauskopf (SPD) Karl Schultheis (SPD) Helga Schwarz-Schumann (SPD)

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Landtag 06.12.2006 Nordrhein-Westfalen Plenarprotokoll 14/45

5122

logie der Vergangenheit durch einen neuen Rati-onalismus zu ersetzen. Genau das tun wir mit diesem Gesetzentwurf.

(Beifall von CDU und FDP)

Meine Damen und Herren, ich möchte mich an dieser Stelle ausdrücklich bei den Regionalräten, die das Verfahren von Anfang an aktiv begleitet und mit ihren Beschlussfassungen mit dazu bei-getragen haben, dass die IGVP, aber auch der Landesstraßenbedarfsplan auf den Weg gebracht werden konnten.

Vizepräsident Edgar Moron: Herr Minister, ges-tatten Sie eine Zwischenfrage des Herrn Abge-ordneten Remmel?

Oliver Wittke, Minister für Bauen und Verkehr: Ich habe leider nur noch zehn Sekunden, Herr Präsident.

(Rainer Schmeltzer [SPD]: Wird doch nicht angerechnet!)

Die würde ich gerne für meine Rede verwenden. Vielen Dank.

Vizepräsident Edgar Moron: In Ordnung.

Oliver Wittke, Minister für Bauen und Verkehr: Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wichtig ist mir noch deutlich zu machen, dass wir auch an einer anderen Stelle umsteuern; denn wir werden im Jahre 2007 erstmalig in der Geschichte des Landes Nordrhein-Westfalen mehr finanzielle Mit-tel für die Unterhaltung von Landesstraßen aus-geben, nämlich 60,3 Millionen €, als für den Neu-bau beziehungsweise für die Ergänzung des be-stehenden Straßennetzes, wofür nur 60 Millio-nen € vorgesehen sind. Ich denke, damit tragen wir auch unserer Verantwortung Rechnung, das, was bereits im Straßennetz besteht, dauerhaft zu erhalten. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksam-keit.

(Beifall von CDU und FDP)

Vizepräsident Edgar Moron: Vielen Dank, Herr Minister. – Meine sehr verehrten Damen und Her-ren, ich schließe die Beratung.

Der Ausschuss für Bauen und Verkehr empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung Drucksache 14/2991, den Gesetzentwurf 14/1998 unverändert anzunehmen. Wer ist dafür? – Das sind die Koali-tionsfraktionen von CDU und FDP. Wer ist dage-gen? – Die Oppositionsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Damit ist die Beschluss-

empfehlung angenommen und der Gesetzent-wurf beschlossen.

Tagesordnungspunkt

14 Zweites Gesetz zur Änderung der Landes-bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2433

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bauen und Verkehr Drucksache 14/2993

zweite Lesung

Ich eröffne die Beratung. – Herr Schemmer hat für die CDU-Fraktion das Wort, auch mit der Bitte um Kurzfassung.

Bernhard Schemmer (CDU): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Am Ende muss immer das aufgeholt werden, was über den Tag ver-säumt worden ist. So lautet die Regel. Ob wir die auch bei der Änderung des § 6 Landesbauord-nung, der sogenannten Abstandsfläche, anwen-den können, werden wir gleich sehen.

Ich denke, dass auf diese Änderung die Bauher-ren, die Architekten, die Ingenieure und selbst die Gerichte dringend warten und dass es vor allen Dingen auch Zeit wird, einigen Mitarbeitern von Bauordnungsämtern das Spielzeug der etwas ei-genwilligen Interpretation des bisherigen alten Rechts zu nehmen.

Die Koalition der Erneuerung will Vereinfachung und Bürokratieabbau. Der neue § 6 definiert die Abstandsfläche neu und löst somit die Probleme der vergangenen Jahre. Dadurch war in den ver-gangenen Jahren bei den am Bau Beteiligten viel Frust entstanden.

Der Frust ist auch entstanden, weil der Verwal-tungsgerichtshof nicht den Willen des Gesetzge-bers umgesetzt hat, sondern Abstandsflächen, Schmalseitenprivileg und Außenwände recht ei-genwillig neu definiert hat. Auf Fachtagungen zum Thema Abstandsflächen wurde es dann teilweise etwas peinlich, wenn der frühere Mitarbeiter im Bauministerium, Dr. Temme, und der Vorsitzende Richter des OVG, Dr. Schulte, für ein und diesel-be Fragestellung mindestens zwei Antworten be-reit hatten. Da wäre vielleicht etwas mehr Be-scheidenheit sowohl der dritten Gewalt als auch

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Landtag 06.12.2006 Nordrhein-Westfalen Plenarprotokoll 14/45

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bei den Verwaltungen in Relation zum Parlament sinnvoll gewesen.

Ich denke, die Diskussion über das Abstandsflä-chenrecht bekommt nunmehr ein Ende. Wir wer-den zu neuen Regelungen kommen, die dann auch jeder versteht. Dass es darüber hinaus noch sinnvoll wäre, andere Regelungen bis hin zu der Frage von Vereinigungsbaulasten neu zu regeln, sei am Rande erwähnt. Das Ziel haben wir er-reicht: Wir bekommen mit der neuen gesetzlichen Regelung eine deutlich bürgerfreundliche Verwal-tung. – Schönen Dank.

(Beifall von CDU und FDP)

Vizepräsident Edgar Moron: Herzlichen Dank, Herr Kollege Schemmer. – Für die SPD-Fraktion spricht der Kollege Röken.

Wolfgang Röken (SPD): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die SPD-Landtagsfraktion begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf, der ja im Wesentlichen unter Mitwirkung der Architek-tenkammer, der Ingenieurkammer und der kom-munalen Spitzenverbände zustande gekommen ist. Er soll Rechtsklarheit in Fragen der Abstands-flächen für Entwurfsverfasser, für Planer, für Ge-nehmigungsbehörden und für Gerichte schaffen. Wir hoffen, dass es bei den Gerichten auch so ankommt.

Die über die Gesetzesinitiative hinausgehenden Anregungen aus der Anhörung haben CDU und FDP zum Gegenstand eines Änderungsantrages gemacht. Auch diese Inhalte begrüßen wir, da sich in ihnen der Bausachverstand von Baukam-mern und Verbänden widerspiegelt und sich die Regierungsfraktionen bei ihrem Mitwirken auf die Erstellung von Kopf- und Unterschriften be-schränkt haben.

(Beifall von der SPD)

Meine Damen und Herren, offen geblieben ist al-lerdings, warum die Anregungen der kommunalen Spitzenverbände zu Art. 2 des Gesetzes, also zu Fragen der Übergangsregelung, nicht von den Regierungsfraktionen übernommen wurden; der Kollege Becker hat auch darauf hingewiesen. Lei-der konnte uns das in der Ausschusssitzung kein Vertreter der Regierungsfraktionen erklären.

Der Herr Minister klärte diese peinliche Situation für die Antragsteller, indem er Aufklärung aus sei-nem Hause zusagte. Das ist schon ein bezeich-nendes Beispiel dafür, was CDU und FDP unter Gewaltenteilung verstehen. Der Minister, bekannt-lich der Exekutive angehörend, musste die Aus-

gestaltung eines Antrags der Regierungskoalitio-nen, bekanntlich Legislative, erklären. Ich sage nur: Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!

(Beifall von der SPD)

Meine Damen und Herren, die Erklärung des Mi-nisters zum FDP/CDU-Antrag ist uns gestern A-bend per E-Mail zugegangen, und diese Erklärung erscheint uns ausnahmsweise einmal schlüssig, sodass die SPD-Fraktion nunmehr sowohl dem Gesetzentwurf als auch dem Änderungsantrag zustimmen wird.

(Zurufe von CDU und FDP: Bravo!)

Abschließend möchte ich ausdrücklich den Kam-mern und den kommunalen Spitzenverbänden in diesem Zusammenhang unseren Dank für die Verbesserung der Landesbauordnung und dafür, dass sie so tüchtig Regierungsarbeit übernommen haben, aussprechen. – Herzlichen Dank.

(Beifall von der SPD)

Vizepräsident Edgar Moron: Vielen Dank, Herr Kollege Röken. – Kollege Rasche, Sie sind bis-lang Ihrem Namen durchaus gerecht geworden. Ihre dritte Chance!

Christof Rasche (FDP): Herr Präsident! Sehr ge-ehrte Damen und Herren! Im Rahmen des Koaliti-onsvertrages haben wir uns mit unserem Koaliti-onspartner darauf verständigt, dass die Abstands-flächenregelung möglichst schnell vereinfacht wird. Dieses wird mit dem vorliegenden Gesetz-entwurf einschließlich des eingeflossenen Ände-rungsantrages der Koalition in die Tat umgesetzt.

Durch die Änderung der Abstandsflächenregelung verbessern wir die Rechtssicherheit und erweitern die Möglichkeiten der Betroffenen. Die Rechte der Nachbarn – auch das war ein wichtiger Punkt – werden dabei nicht vernachlässigt. Die Anregun-gen der Experten in der Anhörung haben wir weit-gehend berücksichtigt. Die Reform der Landes-bauordnung wird im nächsten Jahr fortgesetzt. – Vielen Dank.

(Beifall von FDP und CDU)

Vizepräsident Edgar Moron: Vielen Dank, Herr Kollege Rasche. – Jetzt noch einmal Herr Becker von den Grünen. Bitte schön.

(Johannes Remmel [GRÜNE]: Horst, gib dein Letztes! – Parl. Staatssekretär Manfred Palmen: Das ist zu wenig!)

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Landtag 06.12.2006 Nordrhein-Westfalen Plenarprotokoll 14/45

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Horst Becker (GRÜNE): Herr Palmen ruft wieder von der Regierungsbank dazwischen. Er lernt es nicht.

Meine Damen und Herren! Wir können es kurz machen. Ich hatte im Ausschuss angekündigt: Wenn die Übergangsregelung so gemacht wird, wie die kommunalen Spitzenverbände es befür-worten, dann würden wir dem Gesetz zustimmen; denn durch die Veränderungen im Entschlie-ßungsantrag ist das besser geworden. Die Verän-derungen sind sogar noch darüber hinaus vorge-nommen worden. Damit haben Sie Ihre Zusage, das zu überprüfen, wahrgemacht. Wir werden dem Gesetz heute zustimmen. – Schönen Dank.

(Beifall von den GRÜNEN – Zurufe von CDU und FDP: Oi!)

Vizepräsident Edgar Moron: Vielen Dank. – Herr Minister Wittke, wollen Sie auch noch einmal das Wort? Bitte schön.

Oliver Wittke, Minister für Bauen und Verkehr: Herr Präsident! Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Ich kann es noch kürzer machen. Gesetzentwurf gut, Zusammenarbeit mit den Kammern gut, Zu-stimmung der Opposition gut. Guten Abend!

(Heiterkeit und Beifall von CDU und FDP)

Vizepräsident Edgar Moron: Meine sehr verehr-ten Damen und Herren, ein versöhnlicher Ab-schluss eines ereignisreichen Tages.

Wir kommen zur Abstimmung. Der Ausschuss für Bauen und Verkehr empfiehlt in seiner Be-schlussempfehlung Drucksache 14/2993, den Gesetzentwurf Drucksache 14/2433 in der Fas-sung seiner Beschlüsse anzunehmen. Wer dem seine Zustimmung geben will, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Enthal-tungen? – Damit ist dieser Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlüsse des Ausschusses für Bauen und Verkehr einstimmig so beschlossen und in zweiter Lesung verabschiedet.

Wir kommen zu:

15 Belastung durch Nachtflug am Flughafen Köln/Bonn reduzieren

Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 14/3031

Eine Beratung ist heute nicht vorgesehen. Die Be-ratung soll nach Vorlage der Beschlussempfeh-lung des Ausschusses erfolgen.

Wir kommen deshalb unmittelbar zur Abstim-mung. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Antrags Drucksache 14/3031 an den Aus-schuss für Bauen und Verkehr. Wer ist dafür? – Wer ist dagegen? – Enthaltungen? – Einstimmig so beschlossen.

Wir kommen zu:

16 Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Studiengangs für den Amts-anwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Ab-nahme der Amtsanwaltsprüfung

Antrag der Landesregierung auf Zustimmung zu einem Staatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 LV Drucksache 14/2849

Beschlussempfehlung und Bericht des Hauptausschusses Drucksache 14/3049

zweite Lesung

Eine Beratung ist nicht vorgesehen.

Ich lasse deshalb abstimmen. Der Hauptaus-schuss empfiehlt in der Beschlussempfehlung Drucksache 14/3049, dem Staatsvertrag zuzu-stimmen. Wer dem seine Zustimmung geben will, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist da-gegen? – Enthaltungen? – Einstimmig so be-schlossen.

Wir kommen zu:

17 Beschlüsse zu Petitionen

Übersicht 14/20

Wird hierzu das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall.

Dann stelle ich gemäß § 91 Abs. 7 unserer Ge-schäftsordnung fest, dass diese Beschlüsse zu Petitionen durch ihre Kenntnisnahme bestätigt sind.

Meine Damen und Herren, ich berufe das Plenum für morgen früh um 10 Uhr wieder ein und wün-sche Ihnen jetzt einen schönen rheinischen A-bend. Lassen Sie sich verwöhnen vom Mittelrhein, den Städten Köln, Bonn und Nachbarn.

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14/41 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 6. Dezember 2006 folgendes Gesetz

beschlossen:

Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Noch nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW

veröffentlicht Nachträgliche redaktionelle Berichtigungen zu dieser Ausfertigung

sind nicht auszuschließen

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Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Artikel I Änderung der Landesbauordnung Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 91 des Vierten Befristungs-gesetzes vom 5.April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert: 1. § 6 erhält folgende Fassung: "Abstandflächen

(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen von oberirdischen Ge-bäuden freizuhalten. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Ab-standfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen,

a) gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder

mit geringerem Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss oder

b) gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand ge-

baut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird.

(2) Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nur mit in der Abstandfläche zulässigen baulichen Anlagen überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandflächen nicht angerechnet werden.

(3) Die Abstandflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für 1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen, 2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden

mit nicht mehr als zwei Wohnungen und 3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandflächen zulässig sind

oder gestattet werden.

(4) Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Besteht eine Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist die Wandhö-he je Wandteil zu ermitteln. Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemes-sene Wandhöhe maßgebend; diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäu-dekanten oder den vertikalen Begrenzungen der Wandteile. Abgrabungen, die der Belichtung oder dem Zugang oder der Zufahrt zu einem Gebäude dienen, bleiben bei der Ermittlung der Abstandfläche außer Betracht, auch soweit sie nach § 9 Abs. 3 die Geländeoberfläche zulässigerweise verändern. Zur Wandhöhe werden hinzugerech-net:

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- 2 - 1. voll die Höhe von

- Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 70°, - Giebelflächen im Bereich dieser Dächer und Dachteile, wenn beide Seiten eine

Dachneigung von mehr als 70° haben, 2. zu einem Drittel die Höhe von - Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45°, - Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite je Dachflä-

che mehr als die Hälfte der darunter liegenden Gebäudewand beträgt, - Giebelflächen im Bereich von Dächern und Dachteilen, wenn nicht beide Seiten

eine Dachneigung von mehr als 70° haben, Das sich ergebende Maß ist H.

(5) Die Tiefe der Abstandflächen beträgt, soweit in einer örtlichen Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 6 nichts anderes bestimmt ist,

- 0,8 H, - 0,5 H in Kerngebieten, - 0,25 H in Gewerbegebieten und Industriegebieten. Zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflä-chen beträgt die Tiefe der Abstandfläche - 0,4 H, - 0,25 H in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten. In Sondergebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebiets dies rechtfertigt. Zu angrenzenden anderen Bau-gebieten gilt die jeweils größere Tiefe der Abstandfläche. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandflächen mindestens 3 m betragen. Absatz 16 bleibt unberührt. (6) Auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m genügt gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3 m. Bei hintereinander liegenden Außenwänden wird nur die Au-ßenwand mit der größten Länge auf die Länge nach Satz 1 angerechnet. (7) Bei der Bemessung der Abstandfläche bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die jeweilige Außenwand vortreten, 1. das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und Überdachungen über

erdgeschossigen Hauseingängen, wenn sie von den Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind,

2. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge und Terrassenüberda-

chungen, wenn sie von den Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sind, und 3. Vorbauten wie Erker und Balkone sowie Altane, wenn sie insgesamt nicht mehr

als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und sie von den Nachbargrenzen mindestens 3 m entfernt sind.

Bei der Ermittlung des Maßes nach Satz 1 bleiben Loggien außer Betracht.

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- 3 -

(8) aufgehoben (9) aufgehoben (10) Gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen gelten die Absätze 1 bis 7 ent-sprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind, 1. soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkun-

gen wie von Gebäuden ausgehen oder 2. soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu geeignet

sind, von Menschen betreten zu werden. Für Windenergieanlagen gelten die Absätze 4 bis 7 nicht. Bei diesen Anlagen bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der Hälfte ihrer größten Höhe. Die größte Höhe errechnet sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius. Die Abstandfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes. (11) Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, sind ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes zuläs-sig - ohne Öffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden, - einschließlich darauf errichteter untergeordneter Anlagen zur Gewinnung von

Solarenergie und Antennenanlagen jeweils bis zu 1,5 m Höhe, - auch, wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an ein Gebäude angebaut

werden, - auch, wenn das Gebäude über einen Zugang zu einem anderen Gebäude ver-

fügt. Absatz 4 gilt nicht. Die Höhe von Giebelflächen ist bei der Berechnung der mittleren Wandhöhe zu berücksichtigen. Die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Dach-neigung von mehr als 30° werden der mittleren Wandhöhe hinzugerechnet. Die Ge-samtlänge der Bebauung nach Satz 1 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten. (12) aufgehoben (13) Liegen sich Wände desselben Gebäudes oder Wände von Gebäuden auf demsel-ben Grundstück gegenüber, so können geringere Abstandflächen als nach den Absät-zen 5 und 6 gestattet werden, wenn die Belichtung der Räume nicht wesentlich beein-trächtigt wird. (14) Bei bestehenden Gebäuden ist die nachträgliche Bekleidung oder Verblendung von Außenwänden sowie die nachträgliche Anhebung der Dachhaut zulässig, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient und wenn die Stärke der Bekleidung oder Verblendung bzw. die Anhebung der Dachhaut nicht mehr als 0,25 m und der verbleibende Abstand zur Nachbargrenze mindestens 2,50 m beträgt. Darüber hinaus können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brand-schutzes geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Baumaß-nahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Außenwände, deren Abstandfläche Abs. 5 nicht entspricht.

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- 4 - (15) Bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandflächen oder mit geringeren Tie-fen der Abstandflächen als nach den Absätzen 5 und 6 bestehen, sind zulässig 1. Änderungen innerhalb des Gebäudes, 2. Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargren-

zen mindestens 2,50 m beträgt, 3. Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen min-

destens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen.

Darüber hinaus gehende Änderungen und Nutzungsänderungen können unter Würdi-gung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude nach Abs. 11. (16) In überwiegend bebauten Gebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besonde-re städtebauliche Verhältnisse dies auch unter Würdigung nachbarlicher Belange recht-fertigen."

2. § 7 wird aufgehoben 3. § 73 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschrif-

ten nichts anderes geregelt ist, kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der je-weiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öf-fentlichen Belangen vereinbar sind. Abweichungen von § 6 sind insbesondere zulässig, wenn durch das Vorhaben nachbarliche Interessen nicht stärker oder nur unwesentlich stärker beeinträchtigt werden als bei einer Bebauung des Grundstücks, die nach § 6 zulässig wäre. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sind Abweichungen zuzulas-sen, wenn sie der Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder E-nergie dienen. Soll von einer technischen Anforderung abgewichen werden, ist der Ge-nehmigungsbehörde nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere Weise entsprochen wird."

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Artikel II In-Kraft-Treten, eingeleitete Verfahren 1. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2. Wird vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Antrag auf Erlass eines nach der Lan-

desbauordnung vorgesehenen Verwaltungsaktes gestellt, über den bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch nicht entschieden ist, so kann die Antragstellerin oder der An-tragsteller verlangen, dass § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung angewandt wird.

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