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Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften*) Vom 26. Juli 2011 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sen: Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsangabe wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 4 werden folgende An- gaben eingefügt: § 4a Zertifizierung und Benennung des Be- treibers eines Transportnetzes § 4b Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten § 4c Pflichten der Transportnetzbetreiber § 4d Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Aufla- gen. b) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt: § 5a Speicherungspflichten, Veröffentlichung von Daten. c) Die Angaben zu Teil 2 werden durch die fol- genden Angaben ersetzt: Teil 2 Entflechtung Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber §6 Anwendungsbereich und Ziel der Ent- flechtung § 6a Verwendung von Informationen § 6b Rechnungslegung und Buchführung § 6c Ordnungsgeldvorschriften § 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbe- treibers Abschnitt 2 Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen §7 Rechtliche Entflechtung von Verteiler- netzbetreibern § 7a Operationelle Entflechtung von Vertei- lernetzbetreibern § 7b Entflechtung von Speicheranlagenbe- treibern und Transportnetzeigentümern Abschnitt 3 Besondere Entflechtungs- vorgaben für Transportnetzbetreiber § 8 Eigentumsrechtliche Entflechtung § 9 Unabhängiger Systembetreiber § 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber § 10a Vermögenswerte, Anlagen, Personal- ausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbe- treibers § 10b Rechte und Pflichten im vertikal inte- grierten Unternehmen § 10c Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängi- gen Transportnetzbetreibers § 10d Aufsichtsrat des Unabhängigen Trans- portnetzbetreibers § 10e Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen Transportnetzbetrei- bers. d) Nach der Angabe zu § 12 werden folgende Angaben eingefügt: § 12a Szenariorahmen für die Netzentwick- lungsplanung § 12b Erstellung des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungs- netzen § 12c Bestätigung des Netzentwicklungs- plans durch die Regulierungsbehörde § 12d Öffentlichkeitsbeteiligung bei Fort- schreibung des Netzentwicklungsplans § 12e Bundesbedarfsplan § 12f Herausgabe von Daten § 12g Schutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungsermächtigung. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ge- meinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Auf- hebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55), der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgas- binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94) sowie der Richtlinie 2008/114/EG des Ra- tes vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung eu- ropäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwen- digkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 14.8.2008, S. 75). 1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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Gesetzzur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften*)

Vom 26. Juli 2011

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-sen:

Artikel 1

Änderung desEnergiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 4 desGesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändertworden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsangabe wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 4 werden folgende An-gaben eingefügt:„§ 4a Zertifizierung und Benennung des Be-

treibers eines Transportnetzes

§ 4b Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten

§ 4c Pflichten der Transportnetzbetreiber

§ 4d Widerruf der Zertifizierung nach § 4a,nachträgliche Versehung mit Aufla-gen“.

b) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabeeingefügt:„§ 5a Speicherungspflichten, Veröffentlichung

von Daten“.

c) Die Angaben zu Teil 2 werden durch die fol-genden Angaben ersetzt:

„Teil 2

Entflechtung

Abschnitt 1

Gemeinsame Vorschriftenfür Verteilernetzbetreiber

und Transportnetzbetreiber§ 6 Anwendungsbereich und Ziel der Ent-

flechtung

§ 6a Verwendung von Informationen

§ 6b Rechnungslegung und Buchführung

§ 6c Ordnungsgeldvorschriften

§ 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbe-treibers

Abschnitt 2

Entflechtung von Verteilernetzbetreibernund Betreibern von Speicheranlagen

§ 7 Rechtliche Entflechtung von Verteiler-netzbetreibern

§ 7a Operationelle Entflechtung von Vertei-lernetzbetreibern

§ 7b Entflechtung von Speicheranlagenbe-treibern und Transportnetzeigentümern

Abschnitt 3

Besondere Entflechtungs-vorgaben für Transportnetzbetreiber

§  8 Eigentumsrechtliche Entflechtung

§  9 Unabhängiger Systembetreiber

§ 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber

§ 10a Vermögenswerte, Anlagen, Personal-ausstattung, Unternehmensidentitätdes Unabhängigen Transportnetzbe-treibers

§ 10b Rechte und Pflichten im vertikal inte-grierten Unternehmen

§ 10c Unabhängigkeit des Personals und derUnternehmensleitung des Unabhängi-gen Transportnetzbetreibers

§ 10d Aufsichtsrat des Unabhängigen Trans-portnetzbetreibers

§ 10e Gleichbehandlungsprogramm undGleichbehandlungsbeauftragter desUnabhängigen Transportnetzbetrei-bers“.

d) Nach der Angabe zu § 12 werden folgendeAngaben eingefügt:

„§ 12a Szenariorahmen für die Netzentwick-lungsplanung

§ 12b Erstellung des Netzentwicklungsplansdurch die Betreiber von Übertragungs-netzen

§ 12c Bestätigung des Netzentwicklungs-plans durch die Regulierungsbehörde

§ 12d Öffentlichkeitsbeteiligung bei Fort-schreibung des Netzentwicklungsplans

§ 12e Bundesbedarfsplan

§ 12f Herausgabe von Daten

§ 12g Schutz europäisch kritischer Anlagen,Verordnungsermächtigung“.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ge-meinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Auf-hebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55),der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgas-binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L211 vom 14.8.2009, S. 94) sowie der Richtlinie 2008/114/EG des Ra-tes vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung eu-ropäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwen-digkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 14.8.2008,S. 75).

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e) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende An-gabe eingefügt:

„§ 14a Steuerung von unterbrechbaren Ver-brauchseinrichtungen in Niederspan-nung“.

f) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende An-gabe eingefügt:

„§ 15a Netzentwicklungsplan der Fernlei-tungsnetzbetreiber“.

g) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende An-gabe eingefügt:

„§ 19a Umstellung der Gasqualität“.

h) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende An-gabe eingefügt:

„§ 20a Lieferantenwechsel“.

i) Die Angabe zu § 21b wird durch folgende An-gaben ersetzt:

㤠21b Messstellenbetrieb

§ 21c Einbau von Messsystemen

§ 21d Messsysteme

§ 21e Allgemeine Anforderungen an Mess-systeme zur Erfassung elektrischerEnergie

§ 21f Messeinrichtungen für Gas

§ 21g Erhebung, Verarbeitung und Nutzungpersonenbezogener Daten

§ 21h Informationspflichten

§ 21i Rechtsverordnungen“.

j) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

„§ 41 Energielieferverträge mit Haushaltskun-den, Verordnungsermächtigung“.

k) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

„§ 42 Stromkennzeichnung, Transparenz derStromrechnungen, Verordnungsermäch-tigung“.

l) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

„§ 49 Anforderungen an Energieanlagen, Ver-ordnungsermächtigung“.

m) Nach der Angabe zu § 54 wird folgende An-gabe eingefügt:

„§ 54a Zuständigkeiten gemäß der Verord-nung (EU) Nr. 994/2010, Verordnungs-ermächtigung“.

n) Die Angabe zu § 57 wird durch folgende An-gaben ersetzt:

„§ 57 Zusammenarbeit mit Regulierungsbe-hörden anderer Mitgliedstaaten, derAgentur für die Zusammenarbeit derEnergieregulierungsbehörden und derEuropäischen Kommission

§ 57a Überprüfungsverfahren“.

o) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:

„§ 110 Geschlossene Verteilernetze“.

p) Nach der Angabe zu § 111 werden folgendeAngaben eingefügt:

㤠111a Verbraucherbeschwerden

§ 111b Schlichtungsstelle, Verordnungser-mächtigung

§ 111c Zusammentreffen von Schlichtungs-verfahren und Missbrauchs- oderAufsichtsverfahren“.

q) Nach der Angabe zu § 118 werden folgendeAngaben eingefügt:

„§ 118a Übergangsregelung für den Reserve-betrieb von Erzeugungsanlagen nach§ 7 Absatz 1e des Atomgesetzes

§ 118b Übergangsregelungen für Vorschrif-ten zum Messwesen“.

2. In § 1 Absatz 1 werden der Punkt am Ende desSatzes durch ein Komma ersetzt und die Wörter„die zunehmend auf erneuerbaren Energien be-ruht.“ eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Betreiber von Fernleitungsnetzen

Betreiber von Netzen, die Grenz- oderMarktgebietsübergangspunkte aufweisen,die insbesondere die Einbindung großereuropäischer Importleitungen in das deut-sche Fernleitungsnetz gewährleisten, odernatürliche oder juristische Personen oderrechtlich unselbstständige Organisations-einheiten eines Energieversorgungsunter-nehmens, die die Aufgabe der Fernleitungvon Erdgas wahrnehmen und verantwort-lich sind für den Betrieb, die Wartung so-wie erforderlichenfalls den Ausbau einesNetzes,

a) das der Anbindung der inländischenProduktion oder von LNG-Anlagen andas deutsche Fernleitungsnetz dient,sofern es sich hierbei nicht um ein vor-gelagertes Rohrleitungsnetz im Sinnevon Nummer 39 handelt, oder

b) das an Grenz- oder Marktgebietsüber-gangspunkten Buchungspunkte oder-zonen aufweist, für die Transportkun-den Kapazitäten buchen können,“.

b) In Nummer 10c werden nach dem Wort „Gru-bengas“ die Wörter „sowie Wasserstoff, derdurch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist,und synthetisch erzeugtes Methan, wenn derzur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zurMethanisierung eingesetzte Kohlendioxid oderKohlenmonoxid jeweils nachweislich weitüberwiegend aus erneuerbaren Energiequellenim Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140vom 5.6.2009, S. 16) stammen“ eingefügt.

c) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15aeingefügt:

„15a. Energiederivat

ein in Abschnitt C Nummer 5, 6oder 7 des Anhangs I der Richtlinie

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2004/39/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 21. April2004 über Märkte für Finanzinstrumen-te, zur Änderung der Richtlinien85/611/EWG und 93/6/EWG des Ratesund der Richtlinie 2000/12/EG desEuropäischen Parlaments und des Ra-tes und zur Aufhebung der Richtlinie93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom16.2.2005, S. 18) in der jeweils gelten-den Fassung genanntes Finanzinstru-ment, sofern dieses Instrument aufElektrizität oder Gas bezogen ist,“.

d) Die bisherige Nummer 15a wird Nummer 15b.

e) In Nummer 16 werden nach dem Wort „Druck-stufen“ die Wörter „mit Ausnahme von Kun-denanlagen im Sinne der Nummern 24a und24b“ eingefügt.

f) Nummer 18 wird wie folgt neu gefasst:

„18. Energieversorgungsunternehmen

natürliche oder juristische Personen, dieEnergie an andere liefern, ein Energiever-sorgungsnetz betreiben oder an einemEnergieversorgungsnetz als EigentümerVerfügungsbefugnis besitzen; der Betriebeiner Kundenanlage oder einer Kunden-anlage zur betrieblichen Eigenversor-gung macht den Betreiber nicht zumEnergieversorgungsunternehmen,“.

g) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18aeingefügt:

„18a. Energieversorgungsvertrag

ein Vertrag über die Lieferung von Elek-trizität oder Gas, mit Ausnahme vonEnergiederivaten,“.

h) Die bisherige Nummer 18a wird Nummer 18b.

i) Nummer 19a wird wie folgt gefasst:

„19a. Gas

Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmender §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in einGasversorgungsnetz eingespeist wer-den, Wasserstoff, der durch Wasser-elektrolyse erzeugt worden ist, und syn-thetisch erzeugtes Methan, das durchwasserelektrolytisch erzeugten Wasser-stoff und anschließende Methanisie-rung hergestellt worden ist,“.

j) Nach Nummer 24 werden die folgenden Num-mern 24a und 24b eingefügt:

„24a. Kundenanlagen

Energieanlagen zur Abgabe von Ener-gie,

a) die sich auf einem räumlich zusam-mengehörenden Gebiet befinden,

b) mit einem Energieversorgungsnetzoder mit einer Erzeugungsanlageverbunden sind,

c) für die Sicherstellung eines wirksa-men und unverfälschten Wettbe-

werbs bei der Versorgung mit Elektri-zität und Gas unbedeutend sind und

d) jedermann zum Zwecke der Beliefe-rung der angeschlossenen Letztver-braucher im Wege der Durchleitungunabhängig von der Wahl des Ener-gielieferanten diskriminierungsfreiund unentgeltlich zur Verfügung ge-stellt werden,

24b. Kundenanlagen zur betrieblichen Ei-genversorgung

Energieanlagen zur Abgabe von Ener-gie,

a) die sich auf einem räumlich zusam-mengehörenden Betriebsgebiet be-finden,

b) mit einem Energieversorgungsnetzoder mit einer Erzeugungsanlageverbunden sind,

c) fast ausschließlich dem betriebsnot-wendigen Transport von Energie in-nerhalb des eigenen Unternehmensoder zu verbundenen Unternehmenoder fast ausschließlich dem der Be-stimmung des Betriebs geschulde-ten Abtransport in ein Energieversor-gungsnetz dienen und

d) jedermann zum Zwecke der Beliefe-rung der an sie angeschlossenenLetztverbraucher im Wege derDurchleitung unabhängig von derWahl des Energielieferanten diskrimi-nierungsfrei und unentgeltlich zurVerfügung gestellt werden,“.

k) Nach Nummer 29a wird folgende Nummer 29beingefügt:

„29b. oberste Unternehmensleitung

Vorstand, Geschäftsführung oder einGesellschaftsorgan mit vergleichbarenAufgaben und Befugnissen,“.

l) Die bisherige Nummer 29b wird Nummer 29c.

m) Nach Nummer 31b werden die folgendenNummern 31c und 31d eingefügt:

„31c. Transportnetzbetreiber

jeder Betreiber eines Übertragungs-oder Fernleitungsnetzes,

31d. Transportnetz

jedes Übertragungs- oder Fernleitungs-netz,“.

n) Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 33aeingefügt:

„33a. Unternehmensleitung

die oberste Unternehmensleitung sowiePersonen, die mit Leitungsaufgaben fürden Transportnetzbetreiber betraut sindund auf Grund eines Übertragungsak-tes, dessen Eintragung im Handelsre-gister oder einem vergleichbaren Regis-ter eines Mitgliedstaates der Europäi-schen Union gesetzlich vorgesehen ist,

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berechtigt sind, den Transportnetzbe-treiber gerichtlich und außergerichtlichzu vertreten,“.

o) Nummer 37 wird wie folgt geändert:

aa) Das Komma am Ende des Satzes wirddurch ein Semikolon ersetzt.

bb) Die folgenden Wörter werden angefügt:„der Verteilung von Gas dienen auch sol-che Netze, die über Grenzkopplungs-punkte verfügen, über die ausschließlichein anderes, nachgelagertes Netz aufge-speist wird,“.

p) Nummer 38 wird wie folgt neu gefasst:

„38. vertikal integriertes Energieversorgungs-unternehmen

ein in der Europäischen Union im Elektri-zitäts- oder Gasbereich tätiges Unter-nehmen oder eine Gruppe von Elektrizi-täts- oder Gasunternehmen, die im Sinnedes Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung(EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Ja-nuar 2004 über die Kontrolle von Unter-nehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbun-den sind, wobei das betreffende Unter-nehmen oder die betreffende Gruppe inder Europäischen Union im Elektrizitäts-bereich mindestens eine der FunktionenÜbertragung oder Verteilung und min-destens eine der Funktionen Erzeugungoder Vertrieb von Elektrizität oder im Erd-gasbereich mindestens eine der Funktio-nen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einerLNG-Anlage oder Speicherung undgleichzeitig eine der Funktionen Gewin-nung oder Vertrieb von Erdgas wahr-nimmt,“.

4. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4d ein-gefügt:

㤠4a

Zertifizierung und Benennungdes Betreibers eines Transportnetzes

(1) Der Betrieb eines Transportnetzes bedarfder Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde.Das Zertifizierungsverfahren wird auf Antrag desTransportnetzbetreibers oder des Transportnet-zeigentümers, auf begründeten Antrag der Euro-päischen Kommission oder von Amts wegeneingeleitet. Transportnetzbetreiber oder Trans-portnetzeigentümer haben den Antrag auf Zertifi-zierung bis spätestens 3. März 2012 zu stellen.

(2) Transportnetzbetreiber haben dem Antragalle zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unter-lagen beizufügen. Die Unterlagen sind der Regu-lierungsbehörde auf Anforderung auch elektro-nisch zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Regulierungsbehörde erteilt die Zertifi-zierung des Transportnetzbetreibers, wenn derTransportnetzbetreiber nachweist, dass er ent-sprechend den Vorgaben der §§ 8 oder 9 oderder §§ 10 bis 10e organisiert ist.

(4) Die Zertifizierung kann mit Nebenbestim-mungen verbunden werden, soweit dies erforder-lich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgabender §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e erfüllt wer-den.

(5) Die Regulierungsbehörde erstellt innerhalbeines Zeitraums von vier Monaten ab Einleitungdes Zertifizierungsverfahrens einen Entschei-dungsentwurf und übersendet diesen unverzüg-lich der Europäischen Kommission zur Abgabe ei-ner Stellungnahme. Die Regulierungsbehörde hatder Europäischen Kommission mit der Übersen-dung des Entscheidungsentwurfs nach Satz 1 alleAntragsunterlagen nach Absatz 2 zur Verfügungzu stellen.

(6) Die Regulierungsbehörde hat binnen zweiMonaten nach Zugang der Stellungnahme der Eu-ropäischen Kommission oder nach Ablauf derFrist des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzu-gangsbedingungen für den grenzüberschreiten-den Stromhandel und zur Aufhebung der Verord-nung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom14.8.2009, S. 15) oder des Artikels 3 Absatz 1der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europä-ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli2009 über die Bedingungen für den Zugang zuden Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebungder Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211vom 14.8.2009, S. 36, L 229 vom 1.9.2009, S. 29),ohne dass der Regulierungsbehörde eine Stel-lungnahme der Europäischen Kommission zuge-gangen ist, eine Entscheidung zu treffen. Hat dieEuropäische Kommission eine Stellungnahmeübermittelt, berücksichtigt die Regulierungsbe-hörde diese so weit wie möglich in ihrer Entschei-dung. Die Entscheidung wird zusammen mit derStellungnahme der Europäischen Kommission imAmtsblatt der Bundesnetzagentur in nicht perso-nenbezogener Form bekannt gegeben. Trifft dieRegulierungsbehörde innerhalb der Frist nachSatz 1 keine Entscheidung, gilt der betreffendeTransportnetzbetreiber bis zu einer Entscheidungder Regulierungsbehörde als zertifiziert.

(7) Mit der Bekanntgabe der Zertifizierung imAmtsblatt der Bundesnetzagentur ist der Antrag-steller als Transportnetzbetreiber benannt. DieRegulierungsbehörde teilt der Europäischen Kom-mission die Benennung mit. Die Benennung einesUnabhängigen Systembetreibers im Sinne des § 9erfordert die Zustimmung der Europäischen Kom-mission.

(8) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009bleiben unberührt.

§ 4b

Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten

(1) Beantragt ein Transportnetzbetreiber oderein Transportnetzeigentümer, der von einer odermehreren Personen aus einem oder mehrerenStaaten, die nicht der Europäischen Union oder

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dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören(Drittstaaten), allein oder gemeinsam kontrolliertwird, die Zertifizierung, teilt die Regulierungsbe-hörde dies der Europäischen Kommission mit.Transportnetzbetreiber oder Transportnetzeigen-tümer haben den Antrag auf Zertifizierung bisspätestens 3. März 2013 bei der Regulierungsbe-hörde zu stellen.

(2) Wird ein Transportnetzbetreiber oder einTransportnetzeigentümer von einer oder mehrerenPersonen aus einem oder mehreren Drittstaatenallein oder gemeinsam kontrolliert, ist die Zertifi-zierung nur zu erteilen, wenn der Transportnetz-betreiber oder der Transportnetzeigentümer denAnforderungen der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10bis 10e genügt und das Bundesministerium fürWirtschaft und Technologie feststellt, dass dieErteilung der Zertifizierung die Sicherheit derElektrizitäts- oder Gasversorgung der Bundesre-publik Deutschland und der Europäischen Unionnicht gefährdet. Der Antragsteller hat mit derAntragstellung nach Absatz 1 zusätzlich beimBundesministerium für Wirtschaft und Technolo-gie die zur Beurteilung der Auswirkungen auf dieVersorgungssicherheit erforderlichen Unterlageneinzureichen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft undTechnologie übermittelt der Regulierungsbehördebinnen drei Monaten nach Eingang der vollständi-gen erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2Satz 2 seine Bewertung, ob die Erteilung der Zer-tifizierung die Sicherheit der Elektrizitäts- oderGasversorgung der Bundesrepublik Deutschlandund der Europäischen Union gefährdet. Bei seinerBewertung der Auswirkungen auf die Versor-gungssicherheit berücksichtigt das Bundesminis-terium für Wirtschaft und Technologie

1. die Rechte und Pflichten der EuropäischenUnion gegenüber diesem Drittstaat, die ausdem Völkerrecht, auch aus einem Abkommenmit einem oder mehreren Drittstaaten, dem dieUnion als Vertragpartei angehört und in demFragen der Energieversorgungssicherheit be-handelt werden, erwachsen;

2. die Rechte und Pflichten der BundesrepublikDeutschland gegenüber diesem Drittstaat, dieaus einem mit diesem Drittstaat geschlosse-nen Abkommen erwachsen, soweit sie mitdem Unionsrecht in Einklang stehen, und

3. andere besondere Umstände des Einzelfallsund des betreffenden Drittstaats.

(4) Vor einer Entscheidung der Regulierungs-behörde über die Zertifizierung des Betriebs einesTransportnetzes bitten Regulierungsbehörde undBundesministerium für Wirtschaft und Techno-logie die Europäische Kommission um Stellung-nahme, ob der Transportnetzbetreiber oder derTransportnetzeigentümer den Anforderungen der§§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e genügt undeine Gefährdung der Energieversorgungssicher-heit der Europäischen Union auf Grund der Zerti-fizierung ausgeschlossen ist.

(5) Die Regulierungsbehörde hat innerhalb vonzwei Monaten, nachdem die Europäische Kom-

mission ihre Stellungnahme vorgelegt hat odernachdem die Frist des Artikels 11 Absatz 6 derRichtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 13. Juli 2009 übergemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbin-nenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie2009/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2008, S. 94)oder des Artikels 11 Absatz 6 der Richtlinie2009/73/EG des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsameVorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zurAufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211vom 14.8.2009, S. 55) abgelaufen ist, ohne dassdie Europäische Kommission eine Stellungnahmevorgelegt hat, über den Antrag auf Zertifizierungzu entscheiden. Die Regulierungsbehörde hat inihrer Entscheidung der Stellungnahme der Euro-päischen Kommission so weit wie möglich Rech-nung zu tragen. Die Bewertung des Bundesminis-teriums für Wirtschaft und Technologie istBestandteil der Entscheidung der Regulierungs-behörde.

(6) Die Regulierungsbehörde hat der Europä-ischen Kommission unverzüglich die Entschei-dung zusammen mit allen die Entscheidungbetreffenden wichtigen Informationen mitzuteilen.

(7) Die Regulierungsbehörde hat ihre Entschei-dung zusammen mit der Stellungnahme der Euro-päischen Kommission im Amtsblatt der Bundes-netzagentur in nicht personenbezogener Form zuveröffentlichen. Weicht die Entscheidung von derStellungnahme der Europäischen Kommission ab,ist mit der Entscheidung die Begründung für dieseEntscheidung mitzuteilen und zu veröffentlichen.

§ 4c

Pflichten der Transportnetzbetreiber

Die Transportnetzbetreiber haben die Regulie-rungsbehörde über alle geplanten Transaktionenund Maßnahmen sowie sonstige Umstände zuunterrichten, die eine Neubewertung der Zertifi-zierungsvoraussetzungen nach den §§ 4a und 4berforderlich machen können. Sie haben die Regu-lierungsbehörde insbesondere über Umstände zuunterrichten, in deren Folge eine oder mehrerePersonen aus einem oder mehreren Drittstaatenallein oder gemeinsam die Kontrolle über denTransportnetzbetreiber erhalten. Die Regulie-rungsbehörde hat das Bundesministerium fürWirtschaft und Technologie und die EuropäischeKommission unverzüglich über Umstände nachSatz 2 zu informieren. Das Bundesministeriumfür Wirtschaft und Technologie kann bei Vorliegenvon Umständen nach Satz 2 seine Bewertungnach § 4b Absatz 1 widerrufen.

§ 4d

Widerruf der Zertifizierung nach § 4a,nachträgliche Versehung mit Auflagen

Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizie-rung nach § 4a oder § 4b widerrufen oder erwei-tern oder eine Zertifizierung nachträglich mitAuflagen versehen sowie Auflagen ändern oderergänzen, soweit auf Grund geänderter tatsäch-

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licher Umstände eine Neubewertung der Zertifi-zierungsvoraussetzungen erforderlich wird. DieRegulierungsbehörde kann eine Zertifizierungauch nachträglich mit Auflagen versehen sowieAuflagen ändern oder ergänzen. Insbesonderekann sie dem Transportnetzbetreiber Maßnahmenaufgeben, die erforderlich sind, um zu gewährleis-ten, dass der Transportnetzbetreiber die Anforde-rungen der §§ 8 bis 10e erfüllt. § 65 bleibt unbe-rührt.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden der Punkt am Ende des Sat-zes durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter„ausgenommen ist die Belieferung von Haus-haltskunden ausschließlich innerhalb einerKundenanlage oder eines geschlossenen Ver-teilernetzes sowie über nicht auf Dauer ange-legte Leitungen.“ angefügt.

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

„Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Energiever-sorgungsunternehmen mit Sitz in einem ande-ren Mitgliedstaat der Europäischen Union,wenn das Energieversorgungsunternehmenvon der zuständigen Behörde des Herkunfts-mitgliedstaats ordnungsgemäß zugelassenworden ist.“

6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

㤠5a

Speicherungspflichten,Veröffentlichung von Daten

(1) Energieversorgungsunternehmen, die Ener-gie an Kunden verkaufen, haben die hierfür erfor-derlichen Daten über sämtliche mit Großhandels-kunden und Transportnetzbetreibern sowie imGasbereich mit Betreibern von Speicheranlagenund LNG-Anlagen im Rahmen von Energieversor-gungsverträgen und Energiederivaten getätigteTransaktionen für die Dauer von fünf Jahren zuspeichern und sie auf Verlangen der Regulie-rungsbehörde, dem Bundeskartellamt, den Lan-deskartellbehörden sowie der Europäischen Kom-mission zu übermitteln, soweit dies für derenjeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Datenim Sinne des Satzes 1 sind genaue Angaben zuden Merkmalen der Transaktionen wie Laufzeit-,Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge,Datum und Uhrzeit der Ausführung, Transaktions-preise und Angaben zur Identifizierung des betref-fenden Vertragspartners sowie entsprechendeAngaben zu sämtlichen offenen Positionen undnicht abgerechneten Energieversorgungsverträ-gen und Energiederivaten.

(2) Die Regulierungsbehörde kann Informatio-nen nach Absatz 1 in nicht personenbezogenerForm veröffentlichen, wenn damit keine wirt-schaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktak-teure oder einzelne Transaktionen preisgegebenwerden. Satz 1 gilt nicht für Informationen überEnergiederivate. Die Regulierungsbehörde stelltvor der Veröffentlichung das Einvernehmen mitdem Bundeskartellamt her.

(3) Soweit sich aus dem

1. Wertpapierhandelsgesetz,

2. dem Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EG)Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August2006 zur Durchführung der Richtlinie2004/39/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates betreffend die Aufzeichnungs-pflichten für Wertpapierfirmen, die Meldungvon Geschäften, die Markttransparenz, die Zu-lassung von Finanzinstrumenten zum Handelund bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richt-linie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1) oder

3. handels- oder steuerrechtlichen Bestimmun-gen Pflichten zur Aufbewahrung ergeben, diemit den Pflichten nach Absatz 1 vergleichbarsind, ist das Energieversorgungsunternehmeninsoweit von den Pflichten zur Aufbewahrunggemäß Absatz 1 befreit.“

7. Teil 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:

„Teil 2

Entflechtung

Abschnitt 1

Gemeinsame Vorschriftenfür Verteilernetzbetreiber

und Transportnetzbetreiber“.

b) Die §§ 6 bis 10 werden wie folgt gefasst:

㤠6

Anwendungsbereichund Ziel der Entflechtung

Vertikal integrierte Energieversorgungsunter-nehmen und rechtlich selbstständige Betreibervon Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen,die im Sinne des § 3 Nummer 38 mit einemvertikal integrierten Energieversorgungsunter-nehmen verbunden sind, sind zur Gewährleis-tung von Transparenz sowie diskriminierungs-freier Ausgestaltung und Abwicklung des Netz-betriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu errei-chen, müssen sie die Unabhängigkeit derNetzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichender Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10esicherstellen. Die §§ 9 bis 10e sind nur auf sol-che Transportnetze anwendbar, die am 3. Sep-tember 2009 im Eigentum eines vertikal inte-grierten Unternehmens standen.

§ 6a

Verwendung von Informationen

(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtun-gen zur Offenbarung von Informationen habenvertikal integrierte Energieversorgungsunter-nehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetrei-ber, Speicheranlagenbetreiber sowie Betreibervon LNG-Anlagen sicherzustellen, dass dieVertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informa-tionen, von denen sie in Ausübung ihrer Ge-schäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer,Netzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber sowieBetreiber von LNG-Anlagen Kenntnis erlangen,gewahrt wird.

1559Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011

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(2) Legen das vertikal integrierte Energiever-sorgungsunternehmen, Transportnetzeigentü-mer, Netzbetreiber, ein Speicheranlagenbetrei-ber oder ein Betreiber von LNG-Anlagen überdie eigenen Tätigkeiten Informationen offen,die wirtschaftliche Vorteile bringen können, sostellen sie sicher, dass dies in nicht diskrimi-nierender Weise erfolgt. Sie stellen insbeson-dere sicher, dass wirtschaftlich sensible Infor-mationen gegenüber anderen Teilen des Unter-nehmens vertraulich behandelt werden.

§ 6b

Rechnungslegung und Buchführung

(1) Energieversorgungsunternehmen habenungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse undihrer Rechtsform einen Jahresabschluss nachden für Kapitalgesellschaften geltenden Vor-schriften des Ersten, Dritten und Vierten Unter-abschnitts des Zweiten Abschnitts des DrittenBuchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen,prüfen zu lassen und offenzulegen. Handeltes sich bei dem Energieversorgungsunterneh-men um eine Personenhandelsgesellschaftoder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns,dürfen das sonstige Vermögen der Gesell-schafter oder des Einzelkaufmanns (Privatver-mögen) nicht in die Bilanz und die auf das Pri-vatvermögen entfallenden Aufwendungen undErträge nicht in die Gewinn- und Verlustrech-nung aufgenommen werden.

(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sinddie Geschäfte größeren Umfangs mit verbun-denen oder assoziierten Unternehmen imSinne von § 271 Absatz 2 oder § 311 des Han-delsgesetzbuchs gesondert auszuweisen.

(3) Unternehmen, die im Sinne von § 3Nummer 38 zu einem vertikal integrierten Ener-gieversorgungsunternehmen verbunden sind,haben zur Vermeidung von Diskriminierungund Quersubventionierung in ihrer internenRechnungslegung jeweils getrennte Kontenfür jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgendaufgeführten Bereichen so zu führen, wie dieserforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten vonrechtlich selbstständigen Unternehmen ausge-führt würden:

1. Elektrizitätsübertragung;

2. Elektrizitätsverteilung;

3. Gasfernleitung;

4. Gasverteilung;

5. Gasspeicherung;

6. Betrieb von LNG-Anlagen.

Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auchjede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentums-rechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungs-netzen, Gasspeichern oder LNG-Anlagen. Fürdie anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizi-tätssektors und innerhalb des Gassektors sindKonten zu führen, die innerhalb des jeweiligenSektors zusammengefasst werden können. FürTätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- undGassektors sind ebenfalls eigene Konten zu

führen, die zusammengefasst werden können.Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzel-nen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit un-vertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat dieZuordnung durch Schlüsselung der Konten,die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbarsein muss, zu erfolgen. Mit der Erstellung desJahresabschlusses ist für jeden der genanntenTätigkeitsbereiche jeweils eine den in Absatz 1Satz 1 genannten Vorschriften entsprechendeBilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tä-tigkeitsabschluss) aufzustellen. Dabei sind inder Rechnungslegung die Regeln, einschließ-lich der Abschreibungsmethoden, anzugeben,nach denen die Gegenstände des Aktiv- undPassivvermögens sowie die Aufwendungenund Erträge den gemäß Satz 1 bis 4 geführtenKonten zugeordnet worden sind.

(4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tä-tigkeitsabschluss unverzüglich, jedoch spätes-tens vor Ablauf des zwölften Monats des demAbschlussstichtag nachfolgenden Geschäfts-jahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1Satz 1 in Verbindung mit § 325 des Handelsge-setzbuchs offenzulegenden Jahresabschlussbeim Betreiber des elektronischen Bundesan-zeigers elektronisch einzureichen. Er ist unver-züglich im elektronischen Bundesanzeiger be-kannt machen zu lassen. § 326 des Handels-gesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden.

(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses ge-mäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung derPflichten zur Rechnungslegung nach Ab-satz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein ge-trennter Konten auch zu prüfen, ob die Wert-ansätze und die Zuordnung der Konten sach-gerecht und nachvollziehbar erfolgt sind undder Grundsatz der Stetigkeit beachtet wordenist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresab-schuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nachAbsatz 3 eingehalten worden sind.

(6) Unbeschadet der besonderen Pflichtendes Prüfers nach Absatz 4 kann die Regulie-rungsbehörde zusätzliche Bestimmungen tref-fen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresab-schlussprüfung über die nach Absatz 1 an-wendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinauszu berücksichtigen sind. Sie kann insbeson-dere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfun-gen festlegen.

(7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jah-resabschlusses hat der Regulierungsbehördeunverzüglich eine Ausfertigung des geprüftenJahresabschlusses einschließlich des Anhangssowie des Lageberichts zu übersenden. DerJahresabschluss muss mit dem Bestätigungs-vermerk oder einem Vermerk über die Versa-gung versehen sein. Die Bilanzen und Gewinn-und Verlustrechnungen für die einzelnen Tätig-keitsbereiche sind beizufügen und mit demJahresabschluss fest zu verbinden. Der Lage-bericht muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3eingehen. Der Abschlussprüfer hat den Berichtüber die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüf-

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bericht) nebst Ergänzungsbänden unverzüglichnach Beendigung der Prüfung bei der Regulie-rungsbehörde einzureichen. Geschäftsberichtezu den in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Tätig-keitsbereichen sind von den Unternehmen aufihren Internetseiten zu veröffentlichen. Die Ver-pflichtungen nach Satz 1 bis 5 gelten nicht fürUnternehmen, die keine Tätigkeiten nach Ab-satz 3 ausüben; die Befugnisse der Regulie-rungsbehörde bleiben unberührt. Geschäftsbe-richte zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht inAbsatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regu-lierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zubehandeln.

§ 6c

Ordnungsgeldvorschriften

(1) Die Ordnungsgeldvorschriften des § 335des Handelsgesetzbuchs sind auch auf dieVerletzung von Pflichten nach § 6b Absatz 1Satz 1, Absatz 4 des vertretungsberechtigtenOrgans des Energieversorgungsunternehmenssowie auf das Energieversorgungsunterneh-men selbst entsprechend anzuwenden, undzwar auch dann, wenn es sich bei diesem nichtum eine Kapitalgesellschaft oder eine Gesell-schaft im Sinne des § 264a des Handelsge-setzbuchs handelt. Offenlegung im Sinne des§ 325 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetz-buchs ist die Einreichung und Bekanntma-chung des Jahresabschlusses einschließlichdes Tätigkeitsabschlusses gemäß § 6b Ab-satz 1 Satz 1, Absatz 4 dieses Gesetzes.§ 329 des Handelsgesetzbuchs ist entspre-chend anzuwenden.

(2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Re-gulierungsbehörde übermittelt dem Betreiberdes elektronischen Bundesanzeigers einmalpro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihrbekannt werdenden Energieversorgungsunter-nehmen.

§ 6d

Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers

Der gemeinsame Betrieb eines Transport-sowie eines Verteilernetzes durch denselbenNetzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netz-betreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9oder §§ 10 bis 10e einhält.

Abschnitt 2

Entflechtung von Verteilernetzbetreibernund Betreibern von Speicheranlagen

§ 7

RechtlicheEntflechtung von Verteilernetzbetreibern

(1) Vertikal integrierte Energieversorgungs-unternehmen haben sicherzustellen, dass Ver-teilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von§ 3 Nummer 38 verbunden sind, hinsichtlichihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tä-tigkeitsbereichen der Energieversorgung sind.

(2) Vertikal integrierte Energieversorgungs-unternehmen, an deren Elektrizitätsverteiler-netz weniger als 100 000 Kunden unmittelbaroder mittelbar angeschlossen sind, sind hin-sichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteiler-netzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Num-mer 38 verbunden sind, von den Verpflichtun-gen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 giltfür Gasverteilernetze entsprechend.

§ 7a

OperationelleEntflechtung von Verteilernetzbetreibern

(1) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von§ 3 Nummer 38 verbundenen Verteilernetzbe-treiber hinsichtlich der Organisation, der Ent-scheidungsgewalt und der Ausübung desNetzgeschäfts nach Maßgabe der folgendenAbsätze sicherzustellen.

(2) Für Personen, die für den Verteilernetz-betreiber tätig sind, gelten zur Gewährleistungeines diskriminierungsfreien Netzbetriebs fol-gende Vorgaben:

1. Personen, die mit Leitungsaufgaben für denVerteilernetzbetreiber betraut sind oder dieBefugnis zu Letztentscheidungen besitzen,die für die Gewährleistung eines diskriminie-rungsfreien Netzbetriebs wesentlich sind,müssen für die Ausübung dieser Tätigkeiteneiner betrieblichen Einrichtung des Verteiler-netzbetreibers angehören und dürfen keineAngehörigen von betrieblichen Einrichtun-gen des vertikal integrierten Energieversor-gungsunternehmens sein, die direkt oder in-direkt für den laufenden Betrieb in den Be-reichen der Gewinnung, Erzeugung oderdes Vertriebs von Energie an Kunden zu-ständig sind.

2. Personen, die in anderen Teilen des vertikalintegrierten Energieversorgungsunterneh-mens sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebsausüben, sind insoweit den fachlichen Wei-sungen der Leitung des Verteilernetzbetrei-bers zu unterstellen.

(3) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1haben geeignete Maßnahmen zu treffen, umdie berufliche Handlungsunabhängigkeit derPersonen zu gewährleisten, die mit Leitungs-aufgaben des Verteilernetzbetreibers betrautsind.

(4) Vertikal integrierte Energieversorgungs-unternehmen haben zu gewährleisten, dassdie Verteilernetzbetreiber tatsächliche Ent-scheidungsbefugnisse in Bezug auf die fürden Betrieb, die Wartung und den Ausbaudes Netzes erforderlichen Vermögenswertedes vertikal integrierten Energieversorgungs-unternehmens besitzen und diese im Rahmender Bestimmungen dieses Gesetzes unabhän-gig von der Leitung und den anderen betrieb-lichen Einrichtungen des vertikal integrierten

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Energieversorgungsunternehmens ausübenkönnen. Das vertikal integrierte Energieversor-gungsunternehmen hat sicherzustellen, dassder Verteilernetzbetreiber über die erforderlicheAusstattung in materieller, personeller, techni-scher und finanzieller Hinsicht verfügt, um tat-sächliche Entscheidungsbefugnisse nachSatz 1 effektiv ausüben zu können. Zur Wahr-nehmung der wirtschaftlichen Befugnisse derLeitung des vertikal integrierten Energieversor-gungsunternehmens und seiner Aufsichts-rechte über die Geschäftsführung des Ver-teilernetzbetreibers im Hinblick auf dessenRentabilität ist die Nutzung gesellschaftsrecht-licher Instrumente der Einflussnahme und Kon-trolle, unter anderem der Weisung, der Festle-gung allgemeiner Verschuldungsobergrenzenund der Genehmigung jährlicher Finanzpläneoder gleichwertiger Instrumente, insoweit zu-lässig, als dies zur Wahrnehmung der berech-tigten Interessen des vertikal integrierten Ener-gieversorgungsunternehmens erforderlich ist.Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16asicherzustellen. Weisungen zum laufendenNetzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls unzu-lässig sind Weisungen im Hinblick auf einzelneEntscheidungen zu baulichen Maßnahmen anEnergieanlagen, solange sich diese Entschei-dungen im Rahmen eines vom vertikal inte-grierten Energieversorgungsunternehmen ge-nehmigten Finanzplans oder gleichwertigenInstruments halten.

(5) Vertikal integrierte Energieversorgungs-unternehmen sind verpflichtet, für die mit Tä-tigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbei-ter ein Programm mit verbindlichen Maßnah-men zur diskriminierungsfreien Ausübung desNetzgeschäfts (Gleichbehandlungsprogramm)festzulegen, den Mitarbeitern dieses Unterneh-mens und der Regulierungsbehörde bekanntzu machen und dessen Einhaltung durch einenatürliche oder juristische Person (Gleichbe-handlungsbeauftragter) zu überwachen. Pflich-ten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionensind festzulegen. Der Gleichbehandlungsbe-auftragte legt der Regulierungsbehörde jährlichspätestens zum 31. März einen Bericht überdie nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen desvergangenen Kalenderjahres vor und veröffent-licht ihn in nicht personenbezogener Form. DerGleichbehandlungsbeauftragte des Verteiler-netzbetreibers ist in seiner Aufgabenwahrneh-mung vollkommen unabhängig. Er hat Zugangzu allen Informationen, über die der Verteiler-netzbetreiber und etwaige verbundene Unter-nehmen verfügen, soweit dies zu Erfüllungseiner Aufgaben erforderlich ist.

(6) Verteilernetzbetreiber, die Teil eines ver-tikal integrierten Energieversorgungsunterneh-mens sind, haben in ihrem Kommunikations-verhalten und ihrer Markenpolitik zu gewähr-leisten, dass eine Verwechslung zwischen Ver-teilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitätendes vertikal integrierten Energieversorgungs-unternehmens ausgeschlossen ist.

(7) Vertikal integrierte Energieversorgungs-unternehmen, an deren Elektrizitätsverteiler-netz weniger als 100 000 Kunden unmittelbaroder mittelbar angeschlossen sind, sind hin-sichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteiler-netzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Num-mer 38 verbunden sind, von den Verpflichtun-gen nach Absatz 1 bis 6 ausgenommen. Satz 1gilt entsprechend für Gasverteilernetze.

§ 7b

Entflechtung von Speicheranlagen-betreibern und Transportnetzeigentümern

Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Un-abhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9benannt wurde, und auf Betreiber von Spei-cheranlagen, die Teil eines vertikal integriertenEnergieversorgungsunternehmens sind und zudenen der Zugang technisch und wirtschaftlicherforderlich ist für einen effizienten Netzzugangim Hinblick auf die Belieferung von Kunden,sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 ent-sprechend anwendbar.

Abschnitt 3

Besondere Entflechtungs-vorgaben für Transportnetzbetreiber

§ 8

Eigentumsrechtliche Entflechtung

(1) Vertikal integrierte Energieversorgungs-unternehmen haben sich nach Maßgabe derfolgenden Absätze zu entflechten, soweit sienicht von einer der in § 9 oder den §§ 10bis 10e enthaltenen Möglichkeiten Gebrauchmachen.

(2) Der Transportnetzbetreiber hat unmittel-bar oder vermittelt durch Beteiligungen Eigen-tümer des Transportnetzes zu sein. Personen,die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolleüber ein Unternehmen ausüben, das eine derFunktionen Gewinnung, Erzeugung oder Ver-trieb von Energie an Kunden wahrnimmt, sindnicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbarKontrolle über einen Betreiber eines Transport-netzes oder ein Transportnetz oder Rechte aneinem Betreiber eines Transportnetzes oder ei-nem Transportnetz auszuüben. Personen, dieunmittelbar oder mittelbar die Kontrolle übereinen Transportnetzbetreiber oder ein Trans-portnetz ausüben, sind nicht berechtigt, unmit-telbar oder mittelbar Kontrolle über ein Unter-nehmen, das eine der Funktionen Gewinnung,Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kun-den wahrnimmt, oder Rechte an einem solchenUnternehmen auszuüben. Personen, die un-mittelbar oder mittelbar die Kontrolle über einUnternehmen ausüben, das eine der Funktio-nen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb vonEnergie an Kunden wahrnimmt, oder Rechte aneinem solchen Unternehmen ausüben, sindnicht berechtigt, Mitglieder des Aufsichtsratesoder der zur gesetzlichen Vertretung berufenenOrgane eines Betreibers von Transportnetzen

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zu bestellen. Personen, die Mitglied des Auf-sichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertre-tung berufenen Organe eines Unternehmenssind, das eine Funktion der Gewinnung, Erzeu-gung oder Vertrieb von Energie an Kundenwahrnimmt, sind nicht berechtigt, Mitglieddes Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichenVertretung berufenen Organe des Transport-netzbetreibers zu sein. Rechte im Sinne vonSatz 2 bis 4 sind insbesondere:

1. die Befugnis zur Ausübung von Stimmrech-ten, soweit dadurch wesentliche Minder-heitsrechte vermittelt werden, insbesonderein den in § 179 Absatz 2 des Aktiengeset-zes, § 182 Absatz 1 des Aktiengesetzes so-wie § 193 Absatz 1 des Aktiengesetzes ge-regelten oder vergleichbaren Bereichen,

2. die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsratesoder der zur gesetzlichen Vertretung berufe-nen Organe zu bestellen,

3. das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.

Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt,wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigen-tümer von Transportnetzen sind, ein Gemein-schaftsunternehmen gründen, das in zwei odermehr Mitgliedstaaten als Betreiber für die be-treffenden Transportnetze tätig ist. Ein anderesUnternehmen darf nur dann Teil des Gemein-schaftsunternehmens sein, wenn es nach denVorschriften dieses Abschnitts entflochten undzertifiziert wurde. Transportnetzbetreiber ha-ben zu gewährleisten, dass sie über die finan-ziellen, materiellen, technischen und personel-len Mittel verfügen, die erforderlich sind, umdie Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3wahrzunehmen.

(3) Im unmittelbaren Zusammenhang miteinem Entflechtungsvorgang nach Absatz 1dürfen weder wirtschaftlich sensible Informa-tionen nach § 6a, über die ein Transportnetz-betreiber verfügt, der Teil eines vertikal inte-grierten Unternehmens war, an Unternehmenübermittelt werden, die eine der FunktionenGewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Ener-gie an Kunden wahrnehmen, noch ein Perso-nalübergang vom Transportnetzbetreiber zudiesen Unternehmen stattfinden.

§ 9

Unabhängiger Systembetreiber

(1) Stand ein Transportnetz am 3. Septem-ber 2009 im Eigentum eines vertikal integrier-ten Unternehmens, kann ein UnabhängigerSystembetreiber nach Maßgabe dieser Vor-schrift benannt werden. Unternehmen, die ei-nen Antrag auf Zertifizierung des Betriebs ei-nes Unabhängigen Systembetreibers stellen,haben die Unabhängigkeit des Transportnetz-betreibers nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6sicherzustellen.

(2) Auf Unabhängige Systembetreiber findet§ 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend An-wendung. Er hat über die materiellen, finanziel-

len, technischen und personellen Mittel zu ver-fügen, die erforderlich sind, um die Aufgabendes Transportnetzbetreibers nach Teil 3 Ab-schnitt 1 bis 3 wahrzunehmen. Der Unabhän-gige Systembetreiber ist verpflichtet, den vonder Regulierungsbehörde überwachten zehn-jährigen Netzentwicklungsplan nach den §§ 12abis 12f oder § 15a umzusetzen. Der Unabhän-gige Systembetreiber hat in der Lage zu sein,den Verpflichtungen, die sich aus der Verord-nung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung(EG) Nr. 715/2009 ergeben, auch hinsichtlichder Zusammenarbeit der Übertragungs- oderFernleitungsnetzbetreiber auf europäischerund regionaler Ebene, nachkommen zu kön-nen.

(3) Der Unabhängige Systembetreiber hatden Netzzugang für Dritte diskriminierungsfreizu gewähren und auszugestalten. Er hat insbe-sondere Netzentgelte zu erheben, Engpasser-löse einzunehmen, das Transportnetz zu be-treiben, zu warten und auszubauen, sowie imWege einer Investitionsplanung die langfristigeFähigkeit des Transportnetzes zur Befriedigungeiner angemessenen Nachfrage zu gewährleis-ten. Der Unabhängige Systembetreiber hat imElektrizitätsbereich neben den Aufgaben nachSatz 1 und 2 auch die Rechte und Pflichten,insbesondere Zahlungen, im Rahmen des Aus-gleichsmechanismus zwischen Übertragungs-netzbetreibern nach Artikel 13 der Verordnung(EG) Nr. 714/2009 wahrzunehmen. Der Unab-hängige Systembetreiber trägt die Verantwor-tung für Planung, einschließlich der Durchfüh-rung der erforderlichen Genehmigungsverfah-ren, Bau und Betrieb der Infrastruktur. DerTransportnetzeigentümer ist nicht nach Satz 1bis 4 verpflichtet.

(4) Der Eigentümer des Transportnetzes unddas vertikal integrierte Energieversorgungsun-ternehmen haben im erforderlichen Umfangmit dem Unabhängigen Systembetreiber zu-sammenzuarbeiten und ihn bei der Wahrneh-mung seiner Aufgaben, insbesondere durchZurverfügungstellung der dafür erforderlichenInformationen, zu unterstützen. Sie habendie vom Unabhängigen Systembetreiber be-schlossenen und im Netzentwicklungsplannach den §§ 12a bis 12f oder § 15a für diefolgenden drei Jahre ausgewiesenen Investitio-nen zu finanzieren oder ihre Zustimmung zurFinanzierung durch Dritte, einschließlich desUnabhängigen Systembetreibers, zu erteilen.Die Finanzierungsvereinbarungen sind von derRegulierungsbehörde zu genehmigen. DerEigentümer des Transportnetzes und das ver-tikal integrierte Energieversorgungsunterneh-men haben die notwendigen Sicherheitsleis-tungen, die zur Erleichterung der Finanzierungeines notwendigen Netzausbaus erforderlichsind, zur Verfügung zu stellen, es sei denn,der Eigentümer des Transportnetzes oder dasvertikal integrierte Energieversorgungsunter-nehmen haben der Finanzierung durch einenDritten, einschließlich dem Unabhängigen Sys-

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tembetreiber, zugestimmt. Der Eigentümer desTransportnetzes hat zu gewährleisten, dass erdauerhaft in der Lage ist, seinen Verpflichtun-gen nach Satz 1 bis 3 nachzukommen.

(5) Der Eigentümer des Transportnetzes unddas vertikal integrierte Energieversorgungsun-ternehmen haben den Unabhängigen System-betreiber von jeglicher Haftung für Sach-, Per-sonen- und Vermögensschäden freizustellen,die durch das vom Unabhängigen Systembe-treiber betriebenen Transportnetz verursachtwerden, es sei denn, die Haftungsrisiken be-treffen die Wahrnehmung der Aufgaben nachAbsatz 3 durch den Unabhängigen Systembe-treiber.

(6) Betreibt der Unabhängige Systembetrei-ber die Transportnetze mehrerer Eigentümervon Transportnetzen, sind die Voraussetzun-gen der Absätze 1 bis 5 im Verhältnis zwischendem Unabhängigen Systembetreiber und demjeweiligen Eigentümer von Transportnetzenoder dem jeweiligen vertikal integrierten Unter-nehmen jeweils zu erfüllen.

§ 10

Unabhängiger Transportnetzbetreiber

(1) Vertikal integrierte Energieversorgungs-unternehmen können einen UnabhängigenTransportnetzbetreiber nach Maßgabe dieserBestimmung sowie der §§ 10a bis 10e einrich-ten, wenn das Transportnetz am 3. September2009 im Eigentum eines vertikal integriertenEnergieversorgungsunternehmens stand. DerUnabhängige Transportnetzbetreiber hat ne-ben den Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3mindestens für folgende Bereiche verantwort-lich zu sein:

1. die Vertretung des Unabhängigen Trans-portnetzbetreibers gegenüber Dritten undder Regulierungsbehörde,

2. die Vertretung des Unabhängigen Trans-portnetzbetreibers innerhalb des Europä-ischen Verbunds der Übertragungs- oderFernleitungsnetzbetreiber,

3. die Erhebung aller transportnetzbezogenenEntgelte, einschließlich der Netzentgelte,sowie gegebenenfalls anfallender Entgeltefür Hilfsdienste, insbesondere für Gasaufbe-reitung und die Beschaffung oder Bereit-stellung von Ausgleichs- oder Verlustener-gie,

4. die Einrichtung und den Unterhalt solcherEinrichtungen, die üblicherweise für meh-rere Teile des vertikal integrierten Unterneh-mens tätig wären, insbesondere eine eigeneRechtsabteilung und eigene Buchhaltungsowie die Betreuung der beim Unabhängi-gen Transportnetzbetreiber vorhandenen In-formationstechnologie-Infrastruktur,

5. die Gründung von geeigneten Gemein-schaftsunternehmen, auch mit anderenTransportnetzbetreibern, mit Energiebörsenund anderen relevanten Akteuren, mit dem

Ziel die Entwicklung von regionalen Strom-oder Gasmärkten zu fördern, die Versor-gungssicherheit zu gewährleisten oder denProzess der Liberalisierung der Energie-märkte zu erleichtern.

(2) Vertikal integrierte Energieversorgungs-unternehmen haben die Unabhängigkeit ihrerim Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Un-abhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlichder Organisation, der Entscheidungsgewaltund der Ausübung des Transportnetzgeschäftsnach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewähr-leisten. Vertikal integrierte Energieversor-gungsunternehmen haben den UnabhängigenTransportnetzbetreiber in einer der nach Arti-kel 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom16. September 2009 zur Koordinierung derSchutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaa-ten Gesellschaften im Sinne des Artikels 48Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesell-schafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, umdiese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten(ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11) zulässigenRechtsformen zu organisieren.

§ 10a

Vermögenswerte, Anlagen,Personalausstattung, Unternehmensidentitätdes Unabhängigen Transportnetzbetreibers

(1) Unabhängige Transportnetzbetreibermüssen über die finanziellen, technischen,materiellen und personellen Mittel verfügen,die zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Ge-setz und für den Transportnetzbetrieb erforder-lich sind. Unabhängige Transportnetzbetreiberhaben, unmittelbar oder vermittelt durch Betei-ligungen, Eigentümer an allen für den Trans-portnetzbetrieb erforderlichen Vermögenswer-ten, einschließlich des Transportnetzes, zusein.

(2) Personal, das für den Betrieb des Trans-portnetzes erforderlich ist, darf nicht in ande-ren Gesellschaften des vertikal integriertenEnergieversorgungsunternehmens oder derenTochtergesellschaften angestellt sein. Arbeit-nehmerüberlassungen des UnabhängigenTransportnetzbetreibers an das vertikal inte-grierte Energieversorgungsunternehmen sowiedes vertikal integrierten Energieversorgungs-unternehmens an den Unabhängigen Trans-portnetzbetreiber sind unzulässig.

(3) Das vertikal integrierte Energieversor-gungsunternehmen oder eines seiner Tochter-unternehmen hat die Erbringung von Dienst-leistungen durch eigene oder in seinem Auftraghandelnde Personen für den UnabhängigenTransportnetzbetreiber zu unterlassen. Die Er-bringung von Dienstleistungen für das vertikalintegrierte Energieversorgungsunternehmendurch den Unabhängigen Transportnetzbetrei-ber ist nur zulässig, soweit

1. die Dienstleistungen grundsätzlich für alleNutzer des Transportnetzes diskriminie-

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rungsfrei zugänglich sind und der Wettbe-werb in den Bereichen Erzeugung, Gewin-nung und Lieferung weder eingeschränkt,verzerrt oder unterbunden wird;

2. die vertraglichen Bedingungen für die Er-bringung der Dienstleistung durch den Un-abhängigen Transportnetzbetreiber für dasvertikal integrierte Energieversorgungsun-ternehmen der Regulierungsbehörde vorge-legt und von dieser geprüft wurden und

3. die Dienstleistungen weder die Abrechnungerbrachter Dienstleistungen gegenüber demKunden für das vertikal integrierte Unter-nehmen im Bereich der Funktionen Erzeu-gung, Gewinnung, Verteilung, Lieferungvon Elektrizität oder Erdgas oder Speiche-rung von Erdgas noch andere Dienstleistun-gen umfasst, deren Wahrnehmung durchden Unabhängigen Transportnetzbetreibergeeignet ist, Wettbewerber des vertikal inte-grierten Unternehmens zu diskriminieren.

Die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach§ 65 bleiben unberührt.

(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiberhat sicherzustellen, dass hinsichtlich seiner Fir-ma, seiner Kommunikation mit Dritten sowieseiner Markenpolitik und Geschäftsräume eineVerwechslung mit dem vertikal integriertenEnergieversorgungsunternehmen oder einemseiner Tochterunternehmen ausgeschlossenist.

(5) Unabhängige Transportnetzbetreibermüssen die gemeinsame Nutzung von Anwen-dungssystemen der Informationstechnologiemit dem vertikal integrierten Energieversor-gungsunternehmen unterlassen, soweit dieseAnwendungen der Informationstechnologieauf die unternehmerischen Besonderheitendes Unabhängigen Transportnetzbetreibersoder des vertikal integrierten Energieversor-gungsunternehmens angepasst wurden. Un-abhängige Transportnetzbetreiber haben diegemeinsame Nutzung von Infrastruktur der In-formationstechnologie mit anderen Teilen desvertikal integrierten Energieversorgungsunter-nehmens zu unterlassen, es sei denn, die Infra-struktur

1. befindet sich außerhalb der Geschäfts-räume des Unabhängigen Transportnetzbe-treibers und des vertikal integrierten Unter-nehmens und

2. wird von Dritten zur Verfügung gestellt undbetrieben.

Unabhängige Transportnetzbetreiber und verti-kal integrierte Energieversorgungsunterneh-men haben sicherzustellen, dass sie in Bezugauf Anwendungssysteme der Informations-technologie und Infrastruktur der Informations-technologie, die sich in Geschäfts- oder Büro-räumen des Unabhängigen Transportnetzbe-

treibers oder des vertikal integrierten Energie-versorgungsunternehmens befindet, nicht mitdenselben Beratern oder externen Auftragneh-mern zusammenarbeiten.

(6) Unabhängiger Transportnetzbetreiberund andere Teile des vertikal integrierten Ener-gieversorgungsunternehmens haben die ge-meinsame Nutzung von Büro- und Geschäfts-räumen, einschließlich der gemeinsamen Nut-zung von Zugangskontrollsystemen, zu unter-lassen.

(7) Der Unabhängige Transportnetzbetreiberhat die Rechnungslegung von anderen Ab-schlussprüfen als denen prüfen zu lassen, diedie Rechnungsprüfung beim vertikal integrier-ten Energieversorgungsunternehmen oder ei-nem seiner Teile durchführen. Der Abschluss-prüfer des vertikal integrierten Energieversor-gungsunternehmens kann Einsicht in Teile derBücher des Unabhängigen Transportnetzbe-treibers nehmen, soweit dies zur Erteilung desKonzernbestätigungsvermerks im Rahmen derVollkonsolidierung des vertikal integriertenEnergieversorgungsunternehmens erforderlichist. Der Abschlussprüfer ist verpflichtet, ausder Einsicht in die Bücher des UnabhängigenTransportnetzbetreibers gewonnene Erkennt-nisse und wirtschaftlich sensible Informationenvertraulich zu behandeln und sie insbesonderenicht dem vertikal integrierten Energieversor-gungsunternehmen mitzuteilen.

§ 10b

Rechte und Pflichtenim vertikal integrierten Unternehmen

(1) Vertikal integrierte Energieversorgungs-unternehmen müssen gewährleisten, dass Un-abhängige Transportnetzbetreiber wirksameEntscheidungsbefugnisse in Bezug auf die fürden Betrieb, die Wartung und den Ausbau desNetzes erforderlichen Vermögenswerte desvertikal integrierten Energieversorgungsunter-nehmens besitzen und diese im Rahmen derBestimmungen dieses Gesetzes unabhängigvon der Leitung und den anderen betrieblichenEinrichtungen des vertikal integrierten Energie-versorgungsunternehmens ausüben können.Unabhängige Transportnetzbetreiber müsseninsbesondere die Befugnis haben, sich zusätz-liche Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt durchAufnahme von Darlehen oder durch eine Kapi-talerhöhung zu beschaffen. Satz 1 und 2 geltenunbeschadet der Entscheidungen des Auf-sichtsrates nach § 10d.

(2) Struktur und Satzung des UnabhängigenTransportnetzbetreibers haben die Unabhän-gigkeit des Transportnetzbetreibers vom verti-kal integrierten Unternehmen im Sinne der§§ 10 bis 10e sicherzustellen. Vertikal inte-grierte Energieversorgungsunternehmen habenjegliche unmittelbare oder mittelbare Einfluss-nahme auf das laufende Geschäft des Unab-

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hängigen Transportnetzbetreibers oder denNetzbetrieb zu unterlassen; sie unterlassenebenfalls jede unmittelbare oder mittelbareEinflussnahme auf notwendige Tätigkeiten zurErstellung des zehnjährigen Netzentwicklungs-plans nach den §§ 12a bis 12f oder § 15adurch den Unabhängigen Transportnetzbetrei-ber.

(3) Tochterunternehmen des vertikal inte-grierten Unternehmens, die die Funktionen Er-zeugung, Gewinnung oder Vertrieb von Energiean Kunden wahrnehmen, dürfen weder direktnoch indirekt Anteile am Transportnetzbetrei-ber halten. Der Transportnetzbetreiber darf we-der direkt oder indirekt Anteile an Tochterunter-nehmen des vertikal integrierten Unterneh-mens, die die Funktionen Erzeugung, Gewin-nung oder Vertrieb von Energie an Kundenwahrnehmen, halten noch Dividenden oder an-dere finanzielle Zuwendungen von diesenTochterunternehmen erhalten.

(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiberhat zu gewährleisten, dass er jederzeit über dienotwendigen Mittel für die Errichtung, den Be-trieb und den Erhalt eines sicheren, leistungs-fähigen und effizienten Transportnetzes ver-fügt.

(5) Das vertikal integrierte Energieversor-gungsunternehmen und der UnabhängigeTransportnetzbetreiber haben bei zwischen ih-nen bestehenden kommerziellen und finanziel-len Beziehungen, einschließlich der Gewäh-rung von Krediten an das vertikal integrierteEnergieversorgungsunternehmen durch denUnabhängigen Transportnetzbetreiber, markt-übliche Bedingungen einzuhalten. Der Trans-portnetzbetreiber hat alle kommerziellen oderfinanziellen Vereinbarungen mit dem vertikalintegrierten Energieversorgungsunternehmender Regulierungsbehörde in der Zertifizierungzur Genehmigung vorzulegen. Die Befugnisseder Behörde zur Überprüfung der Pflichten ausTeil 3 Abschnitt 3 bleiben unberührt. Der Unab-hängige Transportnetzbetreiber hat diese kom-merziellen und finanziellen Beziehungen mitdem vertikal integrierten Energieversorgungs-unternehmen umfassend zu dokumentierenund die Dokumentation der Regulierungsbe-hörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(6) Die organschaftliche Haftung der Mit-glieder von Organen des vertikal integriertenUnternehmens für Vorgänge in Bereichen, aufdie diese Mitglieder nach diesem Gesetz kei-nen Einfluss ausüben durften und tatsächlichkeinen Einfluss ausgeübt haben, ist ausge-schlossen.

§ 10c

Unabhängigkeit desPersonals und der Unternehmensleitung

des Unabhängigen Transportnetzbetreibers

(1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiberhat der Regulierungsbehörde die Namen der

Personen, die vom Aufsichtsrat als obersteUnternehmensleitung des Transportnetzbetrei-bers ernannt oder bestätigt werden, sowie dieRegelungen hinsichtlich der Funktion, für diediese Personen vorgesehen sind, die Laufzeitder Verträge mit diesen Personen, die jewei-ligen Vertragsbedingungen sowie eine eventu-elle Beendigung der Verträge mit diesen Perso-nen unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einerVertragsbeendigung hat der UnabhängigeTransportnetzbetreiber der Regulierungsbe-hörde die Gründe, aus denen die Vertragsbe-endigung vorgesehen ist, vor der Entscheidungmitzuteilen. Entscheidungen und Regelungennach Satz 1 werden erst verbindlich, wenn dieRegulierungsbehörde innerhalb von drei Wo-chen nach Zugang der Mitteilung des Unab-hängigen Transportnetzbetreibers keine Ein-wände gegen die Entscheidung erhebt. DieRegulierungsbehörde kann ihre Einwände ge-gen die Entscheidung nur darauf stützen, dassZweifel bestehen an:

1. der beruflichen Unabhängigkeit einer er-nannten Person der obersten Unterneh-mensleitung oder

2. der Berechtigung einer vorzeitigen Vertrags-beendigung.

(2) Die Mehrheit der Angehörigen der Unter-nehmensleitung des Transportnetzbetreibersdarf in den letzten drei Jahren vor einer Ernen-nung nicht bei einem Unternehmen des vertikalintegrierten Unternehmens, das im Elektrizi-tätsbereich eine der Funktionen Erzeugung,Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizitätund im Erdgasbereich eine der Funktionen Ge-winnung, Verteilung, Lieferung, Kauf oderSpeicherung von Erdgas wahrnimmt oderkommerzielle, technische oder wartungsbezo-gene Aufgaben im Zusammenhang mit diesenFunktionen erfüllt, oder einem Mehrheitsan-teilseigner dieser Unternehmen angestellt ge-wesen sein oder Interessen- oder Geschäfts-beziehungen zu einem dieser Unternehmenunterhalten haben. Die verbleibenden Angehö-rigen der Unternehmensleitung des Unabhän-gigen Transportnetzbetreibers dürfen in denletzten sechs Monaten vor einer Ernennungkeine Aufgaben der Unternehmensleitung odermit der Aufgabe beim Unabhängigen Trans-portnetzbetreiber vergleichbaren Aufgabe beieinem Unternehmen des vertikal integriertenUnternehmens, das im Elektrizitätsbereich eineder Funktionen Erzeugung, Verteilung, Liefe-rung oder Kauf von Elektrizität und im Erdgas-bereich eine der Funktionen Gewinnung, Ver-teilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung vonErdgas wahrnimmt oder kommerzielle, techni-sche oder wartungsbezogene Aufgaben im Zu-sammenhang mit diesen Funktionen erfüllt,oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser Un-ternehmen wahrgenommen haben. Die Sätze 1und 2 finden auf Ernennungen, die vor dem3. März 2012 wirksam geworden sind, keineAnwendung.

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(3) Der Unabhängige Transportnetzbetreiberhat sicherzustellen, dass seine Unternehmens-leitung und seine Beschäftigten weder beimvertikal integrierten Energieversorgungsunter-nehmen oder einem seiner Teile, außer demUnabhängigen Transportnetzbetreiber, ange-stellt sind noch Interessen- oder Geschäftsbe-ziehungen zum vertikal integrierten Energiever-sorgungsunternehmen oder einem dieser Teileunterhalten. Satz 1 umfasst nicht die zu markt-üblichen Bedingungen erfolgende Belieferungvon Energie für den privaten Verbrauch.

(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiberund das vertikal integrierte Energieversor-gungsunternehmen haben zu gewährleisten,dass Personen der Unternehmensleitung unddie übrigen Beschäftigten des UnabhängigenTransportnetzbetreibers nach dem 3. März2012 keine Anteile des vertikal integriertenEnergieversorgungsunternehmens oder einesseiner Unternehmensteile erwerben, es seidenn, es handelt sich um Anteile des Unab-hängigen Transportnetzbetreibers. Personender Unternehmensleitung haben Anteile desvertikal integrierten Energieversorgungsunter-nehmens oder eines seiner Unternehmensteile,die vor dem 3. März 2012 erworben wurden,bis zum 31. März 2016 zu veräußern. Der Un-abhängige Transportnetzbetreiber hat zu ge-währleisten, dass die Vergütung von Personen,die der Unternehmensleitung angehören, nichtvom wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere demBetriebsergebnis, des vertikal integriertenEnergieversorgungsunternehmens oder einesseiner Tochterunternehmen, mit Ausnahmedes Unabhängigen Transportnetzbetreibers,abhängig ist.

(5) Personen der Unternehmensleitung desUnabhängigen Transportnetzbetreibers dürfennach Beendigung des Vertragsverhältnisseszum Unabhängigen Transportnetzbetreiber fürvier Jahre nicht bei anderen Unternehmen desvertikal integrierten Unternehmens, die imElektrizitätsbereich eine der Funktionen Erzeu-gung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elek-trizität und im Erdgasbereich eine der Funktio-nen Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kaufoder Speicherung von Erdgas wahrnehmenoder kommerzielle, technische oder wartungs-bezogene Aufgaben im Zusammenhang mitdiesen Funktionen erfüllen, oder bei Mehrheits-anteilseignern dieser Unternehmen des vertikalintegrierten Energieversorgungsunternehmensangestellt sein oder Interessens- oder Ge-schäftsbeziehungen zu diesen Unternehmenoder deren Mehrheitsanteilseignern unterhal-ten, es sei denn, das Vertragsverhältnis zumUnabhängigen Transportnetzbetreiber wurdevor dem 3. März 2012 beendet.

(6) Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 5gelten für Personen, die der obersten Unter-nehmensleitung unmittelbar unterstellt und fürBetrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzesverantwortlich sind, entsprechend.

§ 10d

Aufsichtsrat desUnabhängigen Transportnetzbetreibers

(1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiberhat über einen Aufsichtsrat nach Abschnitt 2des Teils 4 des Aktiengesetzes zu verfügen.

(2) Entscheidungen, die Ernennungen, Be-stätigungen, Beschäftigungsbedingungen fürPersonen der Unternehmensleitung des Unab-hängigen Transportnetzbetreibers, einschließ-lich Vergütung und Vertragsbeendigung, be-treffen, werden vom Aufsichtsrat getroffen.Der Aufsichtsrat entscheidet, abweichend von§ 119 des Aktiengesetzes, auch über dieGenehmigung der jährlichen und langfristigenFinanzpläne des Unabhängigen Transportnetz-betreibers, über die Höhe der Verschuldungdes Unabhängigen Transportnetzbetreiberssowie die Höhe der an die Anteilseigner desUnabhängigen Transportnetzbetreibers auszu-zahlenden Dividenden. Entscheidungen, diedie laufenden Geschäfte des Transportnetzbe-treibers, insbesondere den Netzbetrieb sowiedie Aufstellung des zehnjährigen Netzentwick-lungsplans nach den §§ 12a bis 12f oder nach§ 15a betreffen, sind ausschließlich von derUnternehmensleitung des UnabhängigenTransportnetzbetreibers zu treffen.

(3) § 10c Absatz 1 bis 5 gilt für die Hälfte derMitglieder des Aufsichtrats des UnabhängigenTransportnetzbetreibers abzüglich einem Mit-glied entsprechend. § 10c Absatz 1 Satz 1und 2 sowie Satz 4 Nummer 2 gilt für die übri-gen Mitglieder des Aufsichtsrates des Un-abhängigen Transportnetzbetreibers entspre-chend.

§ 10e

Gleichbehandlungsprogrammund Gleichbehandlungsbeauftragter

des Unabhängigen Transportnetzbetreibers

(1) Unabhängige Transportnetzbetreiber ha-ben ein Programm mit verbindlichen Maß-nahmen zur diskriminierungsfreien Ausübungdes Betriebs des Transportnetzes festzulegen(Gleichbehandlungsprogramm), den Mitarbei-tern bekannt zu machen und der Regulierungs-behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Pro-gramm sind Pflichten der Mitarbeiter und mög-liche Sanktionen festzulegen.

(2) Unbeschadet der Befugnisse der Regu-lierungsbehörde wird die Einhaltung des Pro-gramms fortlaufend durch eine natürliche oderjuristische Person (Gleichbehandlungsbeauf-tragter des Unabhängigen Transportnetzbetrei-bers) überwacht. Der Gleichbehandlungsbe-auftragte des Unabhängigen Transportnetzbe-treibers wird vom nach § 10d gebildeten Auf-sichtsrat des unabhängigen Transportnetzbe-treibers ernannt. § 10c Absatz 1 bis 5 gilt fürden Gleichbehandlungsbeauftragten des Un-abhängigen Transportnetzbetreibers entspre-chend, § 10c Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt nichtentsprechend, wenn der Unabhängige Trans-

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portnetzbetreiber eine natürliche Person zumGleichbehandlungsbeauftragten des Unabhän-gigen Transportnetzbetreibers bestellt hat. DerGleichbehandlungsbeauftragte des Unabhän-gigen Transportnetzbetreibers ist der Leitungdes Unabhängigen Transportnetzbetreibersunmittelbar zu unterstellen und in dieser Funk-tion weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllungseiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hatdem Gleichbehandlungsbeauftragten des Un-abhängigen Transportnetzbetreibers die zur Er-füllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel zurVerfügung zu stellen. Der Gleichbehandlungs-beauftragte des Unabhängigen Transportnetz-betreibers kann vom Unabhängigen Transport-netzbetreiber Zugang zu allen für die Erfüllungseiner Aufgaben erforderlichen Daten sowie,ohne Vorankündigung, zu den Geschäftsräu-men des Unabhängigen Transportnetzbetrei-bers verlangen; der Unabhängige Transport-netzbetreiber hat diesem Verlangen desGleichbehandlungsbeauftragten des Unabhän-gigen Transportnetzbetreibers zu entsprechen.

(3) Der Aufsichtsrat des UnabhängigenTransportnetzbetreibers hat die Ernennungdes Gleichbehandlungsbeauftragten des Un-abhängigen Transportnetzbetreibers der Regu-lierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. DieErnennung nach Absatz 2 Satz 2 wird erstnach Zustimmung der Regulierungsbehördewirksam. Die Zustimmung zur Ernennung istvon der Regulierungsbehörde, außer im Fallefehlender Unabhängigkeit oder fehlender fach-licher Eignung der vom Unabhängigen Trans-portnetzbetreiber zur Ernennung vorgeschla-genen Person, zu erteilen. Die Auftragsbedin-gungen oder Beschäftigungsbedingungen desGleichbehandlungsbeauftragten des Unabhän-gigen Transportnetzbetreibers, einschließlichder Dauer seiner Bestellung, sind von der Re-gulierungsbehörde zu genehmigen.

(4) Der Gleichbehandlungsbeauftragte desUnabhängigen Transportnetzbetreibers hatder Regulierungsbehörde regelmäßig Berichtzu erstatten. Er erstellt einmal jährlich einenBericht, in dem die Maßnahmen zur Durchfüh-rung des Gleichbehandlungsprogramms dar-gelegt werden, und legt ihn der Regulierungs-behörde spätestens zum 30. September einesJahres vor. Er unterrichtet die Regulierungsbe-hörde fortlaufend über erhebliche Verstöße beider Durchführung des Gleichbehandlungspro-gramms sowie über die finanziellen und kom-merziellen Beziehungen, insbesondere derenÄnderungen, zwischen dem vertikal integriertenEnergieversorgungsunternehmen und dem Un-abhängigen Transportnetzbetreiber. Er berichtetdem Aufsichtsrat des Unabhängigen Transport-netzbetreibers und gibt der obersten Unter-nehmensleitung Empfehlungen zum Gleich-behandlungsprogramm und seiner Durch-führung.

(5) Der Gleichbehandlungsbeauftragte desUnabhängigen Transportnetzbetreibers hat

der Regulierungsbehörde alle Entscheidungenzum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitio-nen im Transportnetz spätestens dann zu über-mitteln, wenn die Unternehmensleitung desTransportnetzbetreibers diese Entscheidungendem Aufsichtsrat zuleitet. Der Gleichbehand-lungsbeauftragte des Unabhängigen Trans-portnetzbetreibers hat die Regulierungsbe-hörde unverzüglich zu informieren, wenn dasvertikal integrierte Unternehmen in der Gesell-schafter- oder Hauptversammlung des Trans-portnetzbetreibers durch das Abstimmungs-verhalten der von ihm ernannten Mitgliedereinen Beschluss herbeigeführt oder die An-nahme eines Beschlusses verhindert und aufGrund dessen Netzinvestitionen, die nachdem zehnjährigen Netzentwicklungsplan inden folgenden drei Jahren durchgeführt wer-den sollten, verhindert oder hinausgezögertwerden.

(6) Der Gleichbehandlungsbeauftragte desUnabhängigen Transportnetzbetreibers ist be-rechtigt, an allen Sitzungen der Unterneh-mensleitung, des Aufsichtsrats oder der Ge-sellschafter- oder Hauptversammlung teilzu-nehmen. In den Sitzungen des Aufsichtsratsist dem Gleichbehandlungsbeauftragten desUnabhängigen Transportnetzbetreibers ein ei-genes Rederecht einzuräumen. Der Gleich-behandlungsbeauftragte des UnabhängigenTransportnetzbetreibers hat an allen Sitzungendes Aufsichtsrates teilzunehmen, die folgendeFragen behandeln:

1. Netzzugangsbedingungen nach Maßgabeder Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (ABl.L 211 vom 14.8.2009, S. 15) und der Verord-nung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom14.8.2009, S. 36), insbesondere soweit dieBeratungen Fragen zu Netzentgelten, Leis-tungen im Zusammenhang mit dem ZugangDritter, der Kapazitätsvergabe und demEngpassmanagement, Transparenz, Aus-gleich von Energieverlusten und Sekundär-märkte betreffen,

2. Vorhaben für den Betrieb, die Wartung undden Ausbau des Transportnetzes, insbeson-dere hinsichtlich der notwendigen Investi-tionen für den Netzanschluss und Netzver-bund, in neue Transportverbindungen, fürdie Kapazitätsausweitung und die Verstär-kung vorhandener Kapazitäten oder

3. den Verkauf oder Erwerb von Energie, diefür den Betrieb des Transportnetzes erfor-derlich ist.

(7) Nach vorheriger Zustimmung der Regu-lierungsbehörde kann der Aufsichtsrat denGleichbehandlungsbeauftragten des Unabhän-gigen Transportnetzbetreibers abberufen. DieAbberufung hat aus Gründen mangelnder Un-abhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eig-nung auf Verlangen der Regulierungsbehördezu erfolgen.“

8. In § 11 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1aeingefügt:

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„(1a) Der Betrieb eines sicheren Energieversor-gungsnetzes umfasst insbesondere auch einenangemessenen Schutz gegen Bedrohungen fürTelekommunikations- und elektronische Daten-verarbeitungssysteme, die der Netzsteuerung die-nen. Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu imBenehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit inder Informationstechnik einen Katalog von Sicher-heitsanforderungen und veröffentlicht diesen. Einangemessener Schutz des Betriebs eines Ener-gieversorgungsnetzes wird vermutet, wenn dieserKatalog der Sicherheitsanforderungen eingehal-ten und dies vom Betreiber dokumentiert wordenist. Die Einhaltung kann von der Regulierungsbe-hörde überprüft werden. Die Regulierungsbe-hörde kann durch Festlegung im Verfahren nach§ 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Format,Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nachSatz 3 treffen.“

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2angefügt:

„Betreiber von Übertragungsnetzen könnenvereinbaren, die Regelverantwortung für ihreNetze auf einen Betreiber von Übertragungs-netzen zu übertragen. Mit der Übertragungder Regelverantwortung erhält der verantwort-liche Netzbetreiber die Befugnisse des § 13.Die Übertragung der Regelverantwortung istder Regulierungsbehörde spätestens sechsMonate vorher anzuzeigen. Die Regulierungs-behörde kann zur Verringerung des Aufwandesfür Regelenergie und zur Förderung von ein-heitlichen Bedingungen bei der Gewährungdes Netzzugangs durch Festlegung nach § 29Absatz 1 die Betreiber von Übertragungsnet-zen verpflichten, eine einheitliche Regelzonezu bilden.“

b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Dafür sollen sie im Rahmen des technischMöglichen auch geeignete technische Anlagenetwa zur Bereitstellung von Blind- und Kurz-schlussleistung nutzen, die keine Anlagen zurErzeugung elektrischer Energie sind.“

c) Absatz 3a wird wie folgt neu gefasst:

„(3a) Um die technische Sicherheit und dieSystemstabilität zu gewährleisten, wird dasBundesministerium für Wirtschaft und Techno-logie ermächtigt, durch Rechtsverordnungtechnische Anforderungen an Anlagen zur Er-zeugung elektrischer Energie, insbesondere anAnlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Ge-setz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,vorzugeben sowie Netzbetreiber und Anlagen-betreiber zu verpflichten, Anlagen, die bereitsvor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommenworden sind, entsprechend nachzurüsten undRegelungen zur Kostentragung zu treffen.Soweit Anlagen nach dem Erneuerbare-Ener-gien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopp-lungsgesetz betroffen sind, ergeht die Rechts-verordnung im Einvernehmen mit dem Bun-desministerium für Umwelt, Naturschutz undReaktorsicherheit.“

d) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen, Be-treiber von Elektrizitätsverteilernetzen, indus-trielle und gewerbliche Letztverbraucher undLieferanten von Elektrizität sind verpflichtet,Betreibern von Übertragungsnetzen sowie vor-gelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteiler-netzen auf Verlangen unverzüglich die Informa-tionen bereitzustellen, die notwendig sind,damit die Übertragungsnetze sicher und zuver-lässig betrieben, gewartet und ausgebaut wer-den können. Die übermittelten Informationensollen die Betreiber von Übertragungsnetzeninsbesondere in die Lage versetzen, einen Be-richt zu erstellen, der die Leistungsbilanz fürihren Verantwortungsbereich als Prognoseund Statistik enthält. Die Regulierungsbehördewird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festle-gungen zu treffen zur Konkretisierung des Krei-ses der nach Satz 1 Verpflichteten, zum Inhaltund zur Methodik, zu Details der Datenweiter-gabe und zum Datenformat der Bereitstellungan den Betreiber von Übertragungsnetzen oderden vorgelagerten Betreiber von Verteilernet-zen.“

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-fügt:

„(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzenhaben den Bericht über die Leistungsbilanznach Absatz 4 Satz 2 jeweils am 30. Septembereines Jahres an die Stelle zu übermitteln, diedas Monitoring gemäß § 51 durchführt.“

10. Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12g einge-fügt:

㤠12a

Szenariorahmenfür die Netzentwicklungsplanung

(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen er-arbeiten jährlich einen gemeinsamen Szenariorah-men, der Grundlage für die Erarbeitung des Netz-entwicklungsplans nach § 12b ist. Der Szenario-rahmen umfasst mindestens drei Entwicklungs-pfade (Szenarien), die für die nächsten zehn Jahredie Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungenim Rahmen der mittel- und langfristigen energie-politischen Ziele der Bundesregierung abdecken.Eines der Szenarien muss die wahrscheinlicheEntwicklung für die nächsten zwanzig Jahre dar-stellen. Für den Szenariorahmen legen die Betrei-ber von Übertragungsnetzen angemessene An-nahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeu-gung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowiedessen Austausch mit anderen Ländern zuGrunde und berücksichtigen geplante Investiti-onsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.

(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen le-gen der Regulierungsbehörde den Entwurf desSzenariorahmens vor. Die Regulierungsbehördemacht den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrerInternsetseite öffentlich bekannt und gibt der Öf-fentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und po-tenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbe-

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treibern, sowie den Trägern öffentlicher BelangeGelegenheit zur Äußerung.

(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt denSzenariorahmen unter Berücksichtigung der Er-gebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung.

§ 12b

Erstellung des Netzentwicklungsplansdurch die Betreiber von Übertragungsnetzen

(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen le-gen der Regulierungsbehörde jährlich zum3. März, erstmalig aber erst zum 3. Juni 2012,auf der Grundlage des Szenariorahmens einengemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplanzur Bestätigung vor. Der gemeinsame nationaleNetzentwicklungsplan muss alle wirksamen Maß-nahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Ver-stärkung und zum Ausbau des Netzes enthalten,die in den nächsten zehn Jahren für einen siche-ren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlichsind. Der Netzentwicklungsplan enthält darüberhinaus folgende Angaben:

1. alle Netzausbaumaßnahmen, die in den nächs-ten drei Jahren ab Feststellung des Netzent-wicklungsplans durch die Regulierungsbe-hörde für einen sicheren und zuverlässigenNetzbetrieb erforderlich sind,

2. einen Zeitplan für alle Netzausbaumaßnahmensowie

3. a) Netzausbaumaßnahmen als Pilotprojektefür eine verlustarme Übertragung hoherLeistungen über große Entfernungen sowie

b) den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilenals Pilotprojekt mit einer Bewertung ihrertechnischen Durchführbarkeit und Wirt-schaftlichkeit,

4. den Stand der Umsetzung des vorhergehen-den Netzentwicklungsplans und im Falle vonVerzögerungen, die dafür maßgeblichenGründe der Verzögerungen,

5. Angaben zur zu verwendenden Übertragungs-technologie.

Die Betreiber von Übertragungsnetzen nutzen beider Erarbeitung des Netzentwicklungsplans einegeeignete und für einen sachkundigen Drittennachvollziehbare Modellierung des deutschenÜbertragungsnetzes. Der Netzentwicklungsplanberücksichtigt den gemeinschaftsweiten Netzent-wicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der Ver-ordnung (EG) Nr. 714/2009 und vorhandene Off-shore-Netzpläne.

(2) Der Netzentwicklungsplan umfasst alleMaßnahmen, die nach den Szenarien des Szena-riorahmens erforderlich sind, um die Anforderun-gen nach Absatz 1 Satz 2 zu erfüllen. Dabei istdem Erfordernis eines sicheren und zuverlässigenNetzbetriebs in besonderer Weise Rechnung zutragen.

(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen ver-öffentlichen den Entwurf des Netzentwicklungs-plans vor Vorlage bei der Regulierungsbehördeauf ihren Internetseiten und geben der Öffentlich-

keit, einschließlich tatsächlicher oder potenziellerNetznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibernsowie den Trägern öffentlicher Belange und denEnergieaufsichtsbehörden der Länder Gelegen-heit zur Äußerung. Dafür stellen sie den Entwurfdes Netzentwicklungsplans und alle weiteren er-forderlichen Informationen im Internet zur Verfü-gung. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernet-zen sind verpflichtet, mit den Betreibern vonÜbertragungsnetzen in dem Umfang zusammen-zuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachge-rechte Erstellung des Netzentwicklungsplans zugewährleisten; sie sind insbesondere verpflichtet,den Betreibern von Übertragungsnetzen für dieErstellung des Netzentwicklungsplans notwen-dige Informationen auf Anforderung unverzüglichzur Verfügung zu stellen.

(4) Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusam-menfassende Erklärung beizufügen über die Artund Weise, wie die Ergebnisse der Beteiligungennach § 12a Absatz 2 Satz 2 und § 12b Absatz 3Satz 1 in dem Netzentwicklungsplan berücksich-tigt wurden und aus welchen Gründen der Netz-entwicklungsplan nach Abwägung mit den ge-prüften, in Betracht kommenden anderweitigenPlanungsmöglichkeiten gewählt wurde.

(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen le-gen den Entwurf des Netzentwicklungsplans derRegulierungsbehörde unverzüglich vor.

§ 12c

Bestätigung des Netzentwicklungsplansdurch die Regulierungsbehörde

(1) Die Regulierungsbehörde prüft die Überein-stimmung des Netzentwicklungsplans mit denAnforderungen gemäß § 12b Absatz 1, 2 und 4.Sie kann Änderungen des Entwurfs des Netzent-wicklungsplans durch die Übertragungsnetzbe-treiber verlangen. Die Betreiber von Übertra-gungsnetzen stellen der Regulierungsbehördeauf Verlangen die für ihre Prüfungen erforder-lichen Informationen zur Verfügung. BestehenZweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit demgemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungs-plan in Einklang steht, konsultiert die Regulie-rungsbehörde die Agentur für die Zusammenar-beit der Energieregulierungsbehörden.

(2) Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach§ 12e erstellt die Regulierungsbehörde frühzeitigwährend des Verfahrens zur Erstellung des Netz-entwicklungsplans einen Umweltbericht, der denAnforderungen des § 14g des Gesetzes überdie Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechenmuss. Die Betreiber von Übertragungsnetzen stel-len der Regulierungsbehörde die hierzu erforderli-chen Informationen zur Verfügung.

(3) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1beteiligt die Regulierungsbehörde unverzüglichdie Behörden, deren Aufgabenbereich berührtwird, und die Öffentlichkeit. Maßgeblich sind dieBestimmungen des Gesetzes über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung, soweit sich aus dennachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderesergibt. Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf

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des Netzentwicklungsplans und in den Fällen des§ 12e zugleich der Umweltbericht. Die Unterlagenfür die Strategische Umweltprüfung sowie derEntwurf des Netzentwicklungsplans sind für eineFrist von sechs Wochen am Sitz der Regulie-rungsbehörde auszulegen und darüber hinausauf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu ma-chen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zumEntwurf des Netzentwicklungsplans und zum Um-weltbericht bis zwei Wochen nach Ende der Aus-legung äußern.

(4) Die Regulierungsbehörde bestätigt denjährlichen Netzentwicklungsplan unter Berück-sichtigung des Ergebnisses der Behörden- undÖffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Be-treiber von Übertragungsnetzen. Die Bestätigungist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar. DieRegulierungsbehörde kann bestimmen, welcherBetreiber von Übertragungsnetzen für die Durch-führung einer im Netzentwicklungsplan enthalte-nen Maßnahme verantwortlich ist.

(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sindverpflichtet, den entsprechend Absatz 1 Satz 2geänderten Netzentwicklungsplan der Regulie-rungsbehörde unverzüglich vorzulegen.

(6) Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-legung nähere Bestimmungen zu Inhalt und Ver-fahren der Erstellung des Netzentwicklungsplanssowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 3,§ 12a Absatz 2 und § 12b Absatz 3 durchzufüh-renden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlich-keit treffen.

§ 12d

Öffentlichkeitsbeteiligung beiFortschreibung des Netzentwicklungsplans

Nach der erstmaligen Bestätigung des Netz-entwicklungsplans kann sich die Beteiligung derÖffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher undpotenzieller Netznutzer, der nachgelagerten Netz-betreiber sowie der Träger öffentlicher Belangenach § 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und § 12cAbsatz 3 auf Änderungen des Szenariorahmensoder des Netzentwicklungsplans gegenüber demVorjahr beschränken. Ein vollständiges Verfahrennach den §§ 12a bis 12c muss mindestens alledrei Jahre sowie in den Fällen des § 12e Absatz 1Satz 3 durchgeführt werden.

§ 12e

Bundesbedarfsplan

(1) Die Regulierungsbehörde übermittelt denNetzentwicklungsplan mindestens alle drei Jahreder Bundesregierung als Entwurf für einen Bun-desbedarfsplan. Die Bundesregierung legt denEntwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alledrei Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Die Re-gulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen Än-derungen des jährlichen Netzentwicklungsplansgemäß Satz 1 zu verfahren.

(2) Die Regulierungsbehörde kennzeichnet inihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan dieländerübergreifenden und grenzüberschreitenden

Höchstspannungsleitungen sowie die Anbin-dungsleitungen von den Offshore-Windpark-Um-spannwerken zu den Netzverknüpfungspunktenan Land. Dem Entwurf ist eine Begründung beizu-fügen. Die Vorhaben des Bundesbedarfsplansentsprechen den Zielsetzungen des § 1 diesesGesetzes.

(3) Im Bundesbedarfsplan kann vorgesehenwerden, dass ein einzelnes Pilotprojekt nach§ 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3a auf einemtechnisch und wirtschaftlich effizienten Teilab-schnitt als Erdkabel errichtet und betrieben wer-den kann, wenn die Anforderungen nach § 2 Ab-satz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energielei-tungsausbaugesetzes erfüllt sind. Auf Verlangender für die Zulassung des Vorhabens zuständigenBehörde ist die Leitung auf einem technisch undwirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdka-bel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern,wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbauge-setzes erfüllt sind.

(4) Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durchden Bundesgesetzgeber wird für die darin enthal-tenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Not-wendigkeit und der vordringliche Bedarf festge-stellt. Die Feststellungen sind für die Betreibervon Übertragungsnetzen sowie für die Planfest-stellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43bis 43d verbindlich.

(5) Für die Änderung von Bundesbedarfsplä-nen gilt § 14d Satz 1 des Gesetzes über die Um-weltverträglichkeitsprüfung. Soweit danach keinePflicht zur Durchführung einer Strategischen Um-weltprüfung besteht, findet § 12c Absatz 2 keineAnwendung.

§ 12f

Herausgabe von Daten

(1) Die Regulierungsbehörde stellt dem Bun-desministerium für Wirtschaft und Technologie,dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutzund Reaktorsicherheit sowie dem Umweltbundes-amt Daten, die für digitale Netzberechnungen er-forderlich sind, insbesondere Einspeise- undLastdaten sowie Impedanzen und Kapazitätenvon Leitungen und Transformatoren, einschließ-lich unternehmensbezogener Daten und Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse zur Verfügung, soweitdies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erfor-derlich ist.

(2) Die Regulierungsbehörde gibt auf Antraginsbesondere netzknotenpunktscharfe Einspeise-und Lastdaten sowie Informationen zu Impedan-zen und Kapazitäten von Leitungen und Transfor-matoren an Dritte heraus, die die Fachkunde zurÜberprüfung der Netzplanung und ein berechtig-tes Interesse gegenüber der Regulierungsbehördenachweisen sowie die vertrauliche Behandlungder Informationen zusichern oder die Berechti-gung zum Umgang mit Verschlusssachen miteinem Geheimhaltungsgrad nach § 12g Absatz 4in Verbindung mit § 4 des Sicherheitsüberprü-fungsgesetzes haben. Die Daten sind in einem

1571Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011

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standardisierten, elektronisch verarbeitbaren For-mat zur Verfügung zu stellen. Daten, die Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen vonder Regulierungsbehörde nicht herausgegebenwerden. In diesem Fall hat die Regulierungsbe-hörde typisierte und anonymisierte Datensätzean den Antragsteller herauszugeben.

§ 12g

Schutz europäisch kritischerAnlagen, Verordnungsermächtigung

(1) Zum Schutz des Übertragungsnetzes be-stimmt die Regulierungsbehörde alle zwei Jahrediejenigen Anlagen oder Teile von Anlagen desÜbertragungsnetzes, deren Störung oder Zerstö-rung erhebliche Auswirkungen in mindestens zweiMitgliedstaaten der Europäischen Union habenkann (europäisch kritische Anlage). Die Bestim-mung erfolgt durch Festlegung nach dem Verfah-ren des § 29. Zur Vorbereitung der Festlegunghaben die Betreiber von Übertragungsnetzen derRegulierungsbehörde einen Bericht vorzulegen, indem Anlagen ihres Netzes, deren Störung oderZerstörung erhebliche Auswirkungen in mindes-tens zwei Mitgliedstaaten haben kann, vorge-schlagen werden und dies begründet wird. DerBericht kann auch von allen Betreibern gemein-sam erstellt und vorgelegt werden.

(2) Betreiber von Übertragungsnetzen habenzum Schutz ihrer gemäß Absatz 1 Satz 1 be-stimmten Anlagen Sicherheitspläne zu erstellensowie Sicherheitsbeauftragte zu bestimmen undder Regulierungsbehörde nachzuweisen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt,durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung desBundesrates Einzelheiten zu dem Verfahren derFestlegung und zum Bericht gemäß Absatz 1 so-wie zu den Sicherheitsplänen und Sicherheitsbe-auftragten nach Absatz 2 zu regeln.

(4) Die für die Festlegung gemäß Absatz 1Satz 2 erforderlichen Informationen, der Berichtder Betreiber nach Absatz 1 Satz 3 sowie dieSicherheitspläne nach Absatz 2 sind als Ver-schlusssache mit dem geeigneten Geheimhal-tungsgrad im Sinne von § 4 des Sicherheitsüber-prüfungsgesetzes einzustufen.“

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgeho-ben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-fügt:

„(1a) Für die Durchführung von Maßnahmennach Absatz 1 Nummer 2 sind Betreiber vonAnlagen zur Speicherung von elektrischerEnergie und von Anlagen zur Erzeugung vonelektrischer Energie (Erzeugungsanlagen) miteiner Nennleistung ab 50 Megawatt an Elektri-zitätsversorgungsnetzen mit einer Spannungvon mindestens 110 Kilovolt verpflichtet, aufAnforderung durch die Betreiber von Übertra-gungsnetzen und erforderlichenfalls in Abstim-mung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, indas die Erzeugungsanlage eingebunden ist,

gegen angemessene Vergütung die Wirkleis-tungs- oder Blindleistungseinspeisung anzu-passen. Eine Anpassung umfasst auch die An-forderung einer Einspeisung aus Erzeugungs-anlagen, die derzeit nicht einspeisen und erfor-derlichenfalls erst betriebsbereit gemacht wer-den müssen oder die zur Erfüllung der Anfor-derung eine geplante Revision verschiebenmüssen. Die Regulierungsbehörde wird er-mächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungenzu treffen zur Konkretisierung des Adressaten-kreises nach Satz 1, zu erforderlichen techni-schen Anforderungen, die gegenüber den Be-treibern betroffener Erzeugungsanlagen aufzu-stellen sind, zu Methodik und Datenformat derAnforderung durch den Betreiber von Übertra-gungsnetzen sowie zu Kriterien für die Bestim-mung der angemessenen Vergütung.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-fügt:

„(2a) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1und 2 sind die Verpflichtungen nach § 8Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzesund nach § 4 Absatz 1 und 3 Satz 2 desKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhalten.Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Num-mer 2 ist der Einsatz vertraglicher Vereinbarun-gen zur Einspeisung von nach Satz 1 vorrang-berechtigter Elektrizität nach Ausschöpfungder vertraglichen Vereinbarungen zur Reduzie-rung der Einspeisung von nicht vorrangberech-tigter Elektrizität zulässig, soweit die Bestim-mungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzesoder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einAbweichen von genannten Verpflichtungen aufGrund vertraglicher Vereinbarungen ausnahms-weise eröffnen. Beruht die Gefährdung oderStörung auf einer Überlastung der Netzkapazi-tät, so sind im Rahmen von Maßnahmen nachAbsatz 2 die speziellen Anforderungen nachden §§ 11 und 12 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einzuhalten. Soweit die Einhaltungder in diesem Absatz genannten Verpflichtun-gen die Beseitigung einer Gefährdung oderStörung verhindern würde, kann ausnahms-weise von ihnen abgewichen werden. Ein sol-cher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, so-weit die Betreiber von Übertragungsnetzen zurGewährleistung der Sicherheit und Zuverlässig-keit des Elektrizitätsversorgungssystems aufdie Mindesteinspeisung aus bestimmten Anla-gen angewiesen sind (netztechnisch erforder-liches Minimum). Ausnahmen nach den Sät-zen 4 und 5 sind der Regulierungsbehörde un-verzüglich anzuzeigen und die besonderenGründe nachzuweisen. Die Regulierungsbe-hörde kann Kriterien für die nach Satz 4 gelten-den Ausnahmefälle durch Festlegung nach § 29Absatz 1 bestimmen.“

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-fügt:

„(4a) Die Rechtsfolgen nach Absatz 4 tretennicht ein, soweit Betreiber von Übertragungs-netzen ihnen angebotene technisch und wirt-schaftlich sinnvolle Vereinbarungen für freiwil-

1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011

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lige Ab- und Zuschaltungen mit Lasten nachAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 ohne hinreichendenGrund im Vorfeld einer Gefährdung oder Stö-rung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit desElektrizitätsversorgungssystems in der jewei-ligen Regelzone nicht abgeschlossen haben.Als wirtschaftlich sinnvoll gelten jeweils Verein-barungen bis zur Dauer eines Jahres, bei de-nen die durch den Betreiber von Übertra-gungsnetzen zu zahlende Vergütung nicht dieanteilig verhinderten potenziellen Kosten vonVersorgungsunterbrechungen übersteigt. Alstechnisch sinnvoll gelten Vereinbarungen, beidenen Ab- und Zuschaltungen für eine Min-destlastgröße von 50 Megawatt unverzögertherbeigeführt werden können, sicher verfügbarund geeignet sind, zur Sicherheit und Zuver-lässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystemsin der jeweiligen Regelzone beizutragen. Nähe-res insbesondere zu Ausgestaltung und Höheder Vergütung kann durch Rechtsverordnung,die der Zustimmung des Deutschen Bundesta-ges bedarf, geregelt werden. Die Zustimmunggilt mit Ablauf der sechsten Sitzungswochenach Zuleitung des Verordnungsentwurfs derBundesregierung an den Deutschen Bundes-tag als erteilt.“

e) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-legung nach § 29 Absatz 1 bestimmen, in wel-chem Umfang die Netzbetreiber Maßnahmennach den Absätzen 1 und 2, Gründe undzugrunde liegende vertragliche Regelungen in-nerhalb bestimmter Frist und in einer bestimm-ten Form an sie mitteilen und auf einer gemein-samen Internetplattform veröffentlichen.“

f) In Absatz 7 werden in Satz 1 das Wort „jähr-lich“ durch die Wörter „alle zwei Jahre“ und inSatz 3 die Wörter „jährlich bis“ durch die Wör-ter „alle zwei Jahre jeweils“ ersetzt.

12. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2.

b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1c undSatz 1 wie folgt gefasst:

„Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzensind verpflichtet, Maßnahmen des Betreibersvon Übertragungsnetzen oder Maßnahmen ei-nes nach Absatz 1 Satz 1 verantwortlichen Be-treibers von Elektrizitätsverteilernetzen, in des-sen Netz sie unmittelbar oder mittelbar tech-nisch eingebunden sind, nach dessen Vorga-ben und den dadurch begründeten Vorgabeneines vorgelagerten Betreibers von Elektrizi-tätsverteilernetzen durch eigene Maßnahmenzu unterstützen, soweit diese erforderlich sind,um Gefährdungen und Störungen in den Elek-trizitätsversorgungsnetzen mit geringstmögli-chen Eingriffen in die Versorgung zu vermei-den; dabei gelten die §§ 12 und 13 entspre-chend.“

c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1aund 1b eingefügt:

„(1a) Betreiber von Elektrizitätsverteilernet-zen haben auf Verlangen der Regulierungsbe-hörde innerhalb von zwei Monaten einen Be-richt über den Netzzustand und die Netzaus-bauplanung zu erstellen und ihr diesen vorzu-legen. Der Bericht zur Netzausbauplanung hatauch konkrete Maßnahmen zur Optimierung,zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzesund den geplanten Beginn und das geplanteEnde der Maßnahmen zu enthalten. Auf Verlan-gen der Regulierungsbehörde ist ihr innerhalbvon zwei Monaten ein Bericht entsprechendden Sätzen 1 und 2 auch über bestimmte Teiledes Elektrizitätsverteilernetzes vorzulegen.Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen ein-schließlich vertikal integrierter Energieversor-gungsunternehmen, an deren Elektrizitätsver-teilernetz weniger als 10 000 Kunden unmittel-bar oder mittelbar angeschlossen sind, sindvon den Verpflichtungen der Sätze 1 bis 3 aus-genommen. Die Regulierungsbehörde kanndurch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum In-halt des Berichts nähere Bestimmungen tref-fen.

(1b) Betreiber von Hochspannungsnetzenmit einer Nennspannung von 110 Kilovolt ha-ben jährlich den Netzzustand ihres Netzes unddie Auswirkungen des zu erwartenden Aus-baus von Einspeiseanlagen insbesondere zurErzeugung von Strom aus erneuerbaren Ener-gien auf ihr Netz in einem Bericht darzustellenund der zuständigen Regulierungsbehörde zurPrüfung vorzulegen. Der Bericht wird nach denVorgaben erstellt, die die Regulierungsbehördeim Verfahren nach § 29 Absatz 1 zu Inhalt undFormat festlegen kann. Kommt die Regulie-rungsbehörde zu dem Ergebnis, dass in demNetz wesentlicher Bedarf zum Ausbau desNetzes in den nächsten zehn Jahren zu erwar-ten ist, haben die Netzbetreiber Netzentwick-lungspläne zu erstellen und der Regulierungs-behörde innerhalb einer von ihr zu bestimmen-den Frist vorzulegen. Die Anforderungen vonden §§ 12a bis 12d sowie § 12f gelten entspre-chend.“

13. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

㤠14a

Steuerung von unterbrechbarenVerbrauchseinrichtungen in Niederspannung

Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen habendenjenigen Lieferanten und Letztverbrauchern imBereich der Niederspannung, mit denen sie Netz-nutzungsverträge abgeschlossen haben, ein re-duziertes Netzentgelt zu berechnen, wenn ihnenim Gegenzug die Steuerung von vollständig unter-brechbaren Verbrauchseinrichtungen, die über ei-nen separaten Zählpunkt verfügen, zum Zweckder Netzentlastung gestattet wird. Als unterbrech-bare Verbrauchseinrichtung im Sinne von Satz 1gelten auch Elektromobile. Die Steuerung mussfür die in Satz 1 genannten Letztverbraucher undLieferanten zumutbar sein und kann direkt durch

1573Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011

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den Netzbetreiber oder indirekt durch Dritte aufGeheiß des Netzbetreibers erfolgen; Näheres re-gelt eine Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1Nummer 9.“

14. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

㤠15a

Netzentwicklungsplander Fernleitungsnetzbetreiber

(1) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen habenjährlich einen gemeinsamen nationalen Netzent-wicklungsplan zu erstellen und der Regulierungs-behörde unverzüglich vorzulegen, erstmals zum1. April 2012. Dieser muss alle wirksamen Maß-nahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Ver-stärkung und zum bedarfsgerechten Ausbau desNetzes und zur Gewährleistung der Versorgungs-sicherheit enthalten, die in den nächsten zehnJahren netztechnisch für einen sicheren und zu-verlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. Insbe-sondere ist in den Netzentwicklungsplan aufzu-nehmen, welche Netzausbaumaßnahmen in dennächsten drei Jahren durchgeführt werden müs-sen, und ein Zeitplan für die Durchführung allerNetzausbaumaßnahmen. Bei der Erarbeitung desNetzentwicklungsplans legen die Betreiber vonFernleitungsnetzen angemessene Annahmenüber die Entwicklung der Gewinnung, der Versor-gung, des Verbrauchs von Gas und seinem Aus-tausch mit anderen Ländern zugrunde und be-rücksichtigen geplante Investitionsvorhaben indie regionale und gemeinschaftsweite Netzinfra-struktur sowie in Bezug auf Speicheranlagen undLNG-Wiederverdampfungsanlagen sowie dieAuswirkungen denkbarer Störungen der Versor-gung (Szenariorahmen). Der Netzentwicklungs-plan berücksichtigt den gemeinschaftsweitenNetzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3bder Verordnung (EG) Nr. 715/2009. Die Betreibervon Fernleitungsnetzen veröffentlichen den Sze-nariorahmen und geben der Öffentlichkeit undden nachgelagerten Netzbetreibern Gelegenheitzur Äußerung, sie legen den Entwurf des Szena-riorahmens der Regulierungsbehörde vor. Die Re-gulierungsbehörde bestätigt den Szenariorahmenunter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öf-fentlichkeitsbeteiligung.

(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben derÖffentlichkeit und den nachgelagerten Netzbetrei-bern vor der Vorlage des Entwurfs des Netzent-wicklungsplans bei der Regulierungsbehörde Ge-legenheit zur Äußerung zu geben. Hierzu stellendie Betreiber von Fernleitungsnetzen die erforder-lichen Informationen auf ihrer Internetseite zurVerfügung. Betreiber von Fernleitungsnetzen nut-zen bei der Erarbeitung des Netzentwicklungs-plans eine geeignete und allgemein nachvollzieh-bare Modellierung der deutschen Fernleitungsnet-ze. Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusam-menfassende Erklärung beizufügen über die Artund Weise, wie die Ergebnisse der Öffentlichkeits-beteiligung in dem Netzentwicklungsplan berück-sichtigt wurden und aus welchen Gründen derNetzentwicklungsplan nach Abwägung mit dengeprüften, in Betracht kommenden anderweitigen

Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Der aktu-elle Netzentwicklungsplan muss den Stand derUmsetzung des vorhergehenden Netzentwick-lungsplans enthalten. Haben sich Maßnahmenverzögert, sind die Gründe der Verzögerung anzu-geben.

(3) Die Regulierungsbehörde hört zum Entwurfdes Netzentwicklungsplans alle tatsächlichen undpotenziellen Netznutzer an und veröffentlicht dasErgebnis. Personen und Unternehmen, die denStatus potenzieller Netznutzer beanspruchen,müssen diesen Anspruch darlegen. Die Regulie-rungsbehörde ist befugt, von den Betreibern vonFernleitungsnetzen sämtliche Daten zu erheben,zu verarbeiten und zu nutzen, die zur Prüfung er-forderlich sind, ob der Netzentwicklungsplan denAnforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 5 sowienach Absatz 2 entspricht. Bestehen Zweifel, obder Netzentwicklungsplan mit dem gemein-schaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan inEinklang steht, konsultiert die Regulierungsbe-hörde die Agentur für die Zusammenarbeit derEnergieregulierungsbehörden. Die Regulierungs-behörde kann innerhalb von drei Monaten nachVeröffentlichung des Konsultationsergebnissesvon den Betreibern von Fernleitungsnetzen Ände-rungen des Netzentwicklungsplans verlangen,diese sind von den Betreibern von Fernleitungs-netzen innerhalb von drei Monaten umzusetzen.Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, wel-cher Betreiber von Fernleitungsnetzen für dieDurchführung einer Maßnahme aus dem Netzent-wicklungsplan verantwortlich ist. Verlangt die Re-gulierungsbehörde keine Änderungen innerhalbder Frist nach Satz 3 und 4, ist der Netzentwick-lungsplan für die Betreiber von Fernleitungsnet-zen verbindlich.

(4) Betreiber von Gasverteilernetzen sind ver-pflichtet, mit den Betreibern von Fernleitungsnet-zen in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der er-forderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung derNetzentwicklungspläne zu gewährleisten; sie sindinsbesondere verpflichtet, den Betreibern vonFernleitungsnetzen für die Erstellung des Netzent-wicklungsplans erforderliche Informationen unver-züglich zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-legung nach § 29 Absatz 1 zu Inhalt und Verfahrendes Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestal-tung der von den Fernleitungsnetzbetreiberndurchzuführenden Konsultationsverfahren nähereBestimmungen treffen.

(6) Nach der erstmaligen Durchführung desVerfahrens nach Absatz 1 und 2 kann sich die Öf-fentlichkeitsbeteiligung auf Änderungen des Sze-nariorahmens oder des Netzentwicklungsplansgegenüber dem Vorjahr beschränken. Ein voll-ständiges Verfahren muss mindestens alle dreiJahre durchgeführt werden.“

14a. In § 17 Absatz 1 werden nach dem Wort „Spei-cheranlagen“ die Wörter „sowie Anlagen zur Spei-cherung elektrischer Energie“ eingefügt.

14b. In § 18 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort„Elektrizität“ die Wörter „auch in Verbindung mit

1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011

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einer Anlage zur Speicherung elektrischer Ener-gie“ eingefügt.

15. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In § 19 Absatz 1 werden nach dem Wort „Er-zeugungsanlagen,“ die Wörter „Anlagen zurSpeicherung elektrischer Energie“ eingefügt.

b) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Betreiber von Energieversorgungsnet-zen, an deren Energieversorgungsnetz mehrals 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbarangeschlossen sind oder deren Netz über dasGebiet eines Landes hinausreicht, haben dietechnischen Mindestanforderungen rechtzeitigmit den Verbänden der Netznutzer zu konsul-tieren und diese nach Abschluss der Konsulta-tion der Regulierungsbehörde vorzulegen. DieRegulierungsbehörde kann Änderungen desvorgelegten Entwurfs der technischen Min-destanforderungen verlangen, soweit dies zurErfüllung des Zwecks nach Absatz 3 Satz 1 er-forderlich ist. Die Regulierungsbehörde kannzu Grundsätzen und Verfahren der Erstellungtechnischer Mindestanforderungen, insbeson-dere zum zeitlichen Ablauf, im Verfahren nach§ 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen.“

16. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

㤠19a

Umstellung der Gasqualität

Stellt der Betreiber eines Gasversorgungsnet-zes die in seinem Netz einzuhaltende Gasqualitätauf Grund eines vom marktgebietsaufspannendenNetzbetreiber oder Marktgebietsverantwortlichenveranlassten und netztechnisch erforderlichenUmstellungsprozesses dauerhaft von L-Gas aufH-Gas um, hat er die notwendigen technischenAnpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanla-gen und Verbrauchsgeräte, die von Haushaltskun-den genutzt werden, auf eigene Kosten vorzuneh-men. Diese Kosten werden auf alle Gasversor-gungsnetze innerhalb des Marktgebiets umge-legt, in dem das Gasversorgungsnetz liegt.“

17. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ein-schließlich“ die Wörter „möglichst bundes-weit einheitlicher“, nach dem Wort „Mus-terverträge,“ das Wort „Konzessionsabga-ben“ und nach dem Wort „und“ die Wörter„unmittelbar nach deren Ermittlung, aberspätestens zum 15. Oktober eines Jahresfür das Folgejahr“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 einge-fügt:

„Sind die Entgelte für den Netzzugang biszum 15. Oktober eines Jahres nicht ermit-telt, veröffentlichen die Betreiber von Ener-gieversorgungsnetzen die Höhe der Ent-gelte, die sich voraussichtlich auf Basisder für das Folgejahr geltenden Erlösober-grenze ergeben wird.“

cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden dieSätze 3 bis 5.

b) Nach Absatz 1b werden folgende Absätze 1cund 1d eingefügt:

„(1c) Verträge nach den Absätzen 1a und 1bdürfen das Recht aus § 21b Absatz 2 wederbehindern noch erschweren.

(1d) Der Betreiber des Energieversorgungs-netzes, an das eine Kundenanlage oder Kun-denanlage zur betrieblichen Eigenversorgungangeschlossen ist, hat die erforderlichen Zähl-punkte zu stellen. Bei der Belieferung derLetztverbraucher durch Dritte findet erforderli-chenfalls eine Verrechnung der Zählwerte überUnterzähler statt.“

18. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

㤠20a

Lieferantenwechsel

(1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neueLieferant dem Letztverbraucher unverzüglich inTextform zu bestätigen, ob und zu welchem Ter-min er eine vom Letztverbraucher gewünschteBelieferung aufnehmen kann.

(2) Das Verfahren für den Wechsel des Liefe-ranten darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeit-punkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznut-zung durch den neuen Lieferanten bei dem Netz-betreiber, an dessen Netz die Entnahmestelleangeschlossen ist, nicht überschreiten. Der Netz-betreiber ist verpflichtet, den Zeitpunkt desZugangs zu dokumentieren. Eine von Satz 1 ab-weichende längere Verfahrensdauer ist nur zuläs-sig, soweit die Anmeldung zur Netznutzung sichauf einen weiter in der Zukunft liegenden Liefer-termin bezieht.

(3) Der Lieferantenwechsel darf für den Letzt-verbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten ver-bunden sein.

(4) Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht inner-halb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, so kannder Letztverbraucher von dem Lieferanten oderdem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertre-ten hat, Schadensersatz nach den §§ 249 ff. desBürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Liefe-rant oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast,dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.“

19. In § 21a Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wör-tern „auf der Grundlage einer Bewertung von Zu-verlässigkeitskenngrößen“ die Wörter „oder Netz-leistungsfähigkeitskenngrößen“ eingefügt.

20. § 21b wird wie folgt gefasst:

㤠21b

Messstellenbetrieb

(1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des Be-treibers von Energieversorgungsnetzen, soweitnicht eine anderweitige Vereinbarung nach Ab-satz 2 getroffen worden ist.

(2) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnut-zers kann anstelle des nach Absatz 1 verpflichte-ten Netzbetreibers von einem Dritten der Mess-stellenbetrieb durchgeführt werden, wenn der ein-wandfreie und den eichrechtlichen Vorschriftenentsprechende Messstellenbetrieb, zu dem auch

1575Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011

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die Messung und Übermittlung der Daten an dieberechtigten Marktteilnehmer gehört, durch denDritten gewährleistet ist, so dass eine fristge-rechte und vollständige Abrechnung möglich ist,und wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4Satz 2 Nummer 2 vorliegen. Der Netzbetreiber istberechtigt, den Messstellenbetrieb durch einenDritten abzulehnen, sofern die Voraussetzungennach Satz 1 nicht vorliegen. Die Ablehnung ist inTextform zu begründen. Der Dritte und der Netz-betreiber sind verpflichtet, zur Ausgestaltung ihrerrechtlichen Beziehungen einen Vertrag zu schlie-ßen. Bei einem Wechsel des Messstellenbetrei-bers sind der bisherige und der neue Messstellen-betreiber verpflichtet, die für die Durchführungdes Wechselprozesses erforderlichen Verträgeabzuschließen und die dafür erforderlichen Datenunverzüglich gegenseitig zu übermitteln. Soweitnicht Aufbewahrungsvorschriften etwas anderesbestimmen, hat der bisherige Messstellenbetrei-ber personenbezogene Daten unverzüglich zulöschen. § 6a Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) In einer Rechtsverordnung nach § 21i Ab-satz 1 Nummer 13 kann vorgesehen werden, dasssolange und soweit eine Messstelle nicht mit ei-nem Messsystem im Sinne von § 21d Absatz 1ausgestattet ist oder in ein solches eingebundenist, auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzersin Abweichung von der Regel in Absatz 2 Satz 1auch nur die Messdienstleistung auf einen Drittenübertragen werden kann; Absatz 2 gilt insoweitentsprechend.

(4) Der Messstellenbetreiber hat einen An-spruch auf den Einbau von in seinem Eigentumstehenden Messeinrichtungen oder Messsyste-men. Beide müssen

1. den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenund

2. den von dem Netzbetreiber einheitlich für seinNetzgebiet vorgesehenen technischen Min-destanforderungen und Mindestanforderungenin Bezug auf Datenumfang und Datenqualitätgenügen.

Die Mindestanforderungen des Netzbetreibersmüssen sachlich gerechtfertigt und nichtdiskrimi-nierend sein.

(5) Das in Absatz 2 genannte Auswahlrechtkann auch der Anschlussnehmer ausüben, so-lange und soweit dazu eine ausdrückliche Einwil-ligung des jeweils betroffenen Anschlussnutzersvorliegt. Die Freiheit des Anschlussnutzers zurWahl eines Lieferanten sowie eines Tarifs und zurWahl eines Messstellenbetreibers darf nicht ein-geschränkt werden. Näheres kann in einerRechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 1geregelt werden.“

21. Nach § 21b wird folgender § 21c eingefügt:

㤠21c

Einbau von Messsystemen

(1) Messstellenbetreiber haben

a) in Gebäuden, die neu an das Energieversor-gungsnetz angeschlossen werden oder einergrößeren Renovierung im Sinne der Richtlinie2002/91/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 16. Dezember 2002 überdie Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden(ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65) unterzogen wer-den,

b) bei Letztverbrauchern mit einem Jahresver-brauch größer 6 000 Kilowattstunden,

c) bei Anlagenbetreibern nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kop-pelungsgesetz bei Neuanlagen mit einer instal-lierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt

jeweils Messsysteme einzubauen, die den Anfor-derungen nach § 21d und § 21e genügen, soweitdies technisch möglich ist,

d) in allen übrigen Gebäuden Messsysteme ein-zubauen, die den Anforderungen nach § 21dund § 21e genügen, soweit dies technischmöglich und wirtschaftlich vertretbar ist.

(2) Technisch möglich ist ein Einbau, wennMesssysteme, die den gesetzlichen Anforderun-gen genügen, am Markt verfügbar sind. Wirt-schaftlich vertretbar ist ein Einbau, wenn demAnschlussnutzer für Einbau und Betrieb keineMehrkosten entstehen oder wenn eine wirtschaft-liche Bewertung des Bundesministeriums fürWirtschaft und Technologie, die alle langfristigen,gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kostenund Vorteile prüft, und eine Rechtsverordnung imSinne von § 21i Absatz 1 Nummer 8 ihn anordnet.

(3) Werden Zählpunkte mit einem Messsystemausgestattet, haben Messstellenbetreiber nachdem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder demKraft-Wärme-Kopplungsgesetz für eine Anbin-dung ihrer Erzeugungsanlagen an das Messsys-tem zu sorgen. Die Verpflichtung gilt nur, soweiteine Anbindung technisch möglich und wirt-schaftlich vertretbar im Sinne von Absatz 2 ist;Näheres regelt eine Rechtsverordnung nach§ 21i Absatz 1 Nummer 8.

(4) Der Anschlussnutzer ist nicht berechtigt,den Einbau eines Messsystems nach Absatz 1und Absatz 2 oder die Anbindung seiner Erzeu-gungsanlagen an das Messsystem nach Absatz 3zu verhindern oder nachträglich wieder abzuän-dern.“

22. Nach § 21c wird folgender § 21d eingefügt:

㤠21d

Messsysteme

(1) Ein Messsystem im Sinne dieses Gesetzesist eine in ein Kommunikationsnetz eingebundeneMesseinrichtung zur Erfassung elektrischer Ener-gie, das den tatsächlichen Energieverbrauch unddie tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt.

(2) Nähere Anforderungen an Funktionalitätund Ausstattung von Messsystemen werden in ei-

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ner Verordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3festgeschrieben.“

23. Nach § 21d wird folgender § 21e eingefügt:

㤠21e

Allgemeine Anforderungen anMesssysteme zur Erfassung elektrischer Energie

(1) Es dürfen nur Messsysteme verwendet wer-den, die den eichrechtlichen Vorschriften entspre-chen. Zur Gewährleistung von Datenschutz, Da-tensicherheit und Interoperabilität haben Mess-systeme den Anforderungen der Absätze 2 bis 4zu genügen.

(2) Zur Datenerhebung, -verarbeitung, -spei-cherung, -prüfung, -übermittlung dürfen aus-schließlich solche technischen Systeme und Be-standteile eingesetzt werden, die

1. den Anforderungen von Schutzprofilen nachder nach § 21i zu erstellenden Rechtsverord-nung entsprechen sowie

2. besonderen Anforderungen an die Gewährleis-tung von Interoperabilität nach der nach § 21iAbsatz 1 Nummer 3 und 12 zu erstellendenRechtsverordnung genügen.

(3) Die an der Datenübermittlung beteiligtenStellen haben dem jeweiligen Stand der Technikentsprechende Maßnahmen zur Sicherstellungvon Datenschutz und Datensicherheit zu treffen,die insbesondere die Vertraulichkeit und Integritätder Daten sowie die Feststellbarkeit der Identitätder übermittelnden Stelle gewährleisten. Im Falleder Nutzung allgemein zugänglicher Kommunika-tionsnetze sind Verschlüsselungsverfahren anzu-wenden, die dem jeweiligen Stand der Technikentsprechen. Näheres wird in einer Rechtsverord-nung nach § 21i Absatz 1 Nummer 4 geregelt.

(4) Es dürfen nur Messsysteme eingebaut wer-den, bei denen die Einhaltung der Anforderungendes Schutzprofils in einem Zertifizierungsverfah-ren zuvor festgestellt wurde, welches die Verläss-lichkeit von außerhalb der Messeinrichtung auf-bereiteten Daten, die Sicherheits- und die Inter-operabilitätsanforderungen umfasst. Zertifikatekönnen befristet, beschränkt oder mit Auflagenversehen vergeben werden. Einzelheiten zur Aus-gestaltung des Verfahrens regelt die Rechtsver-ordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12.

(5) Messsysteme, die den Anforderungen einesspeziellen Schutzprofils nicht genügen, könnennoch bis zum 31. Dezember 2012 eingebaut wer-den und dürfen bis zum nächsten Ablauf der be-stehenden Eichgültigkeit weiter genutzt werden,es sei denn, sie wären zuvor auf Grund eines Ein-baus nach § 21c auszutauschen oder ihre Weiter-benutzung ist mit unverhältnismäßigen Gefahrenverbunden. Näheres kann durch Rechtsverord-nung nach § 21i Absatz 1 Nummer 11 bestimmtwerden.“

24. Nach § 21e wird folgender § 21f eingefügt:

㤠21f

Messeinrichtungen für Gas

(1) Messeinrichtungen für Gas dürfen nur ver-baut werden, wenn sie sicher mit einem Messsys-

tem, das den Anforderungen von § 21d und § 21egenügt, verbunden werden können. Sie dürfenferner nur dann eingebaut werden, wenn sie auchdie Anforderungen einhalten, die zur Gewährleis-tung des Datenschutzes, der Datensicherheit undInteroperabilität in Schutzprofilen und Techni-schen Richtlinien auf Grund einer Rechtsverord-nung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12 so-wie durch eine Rechtsverordnung im Sinne von§ 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12 festgelegt wer-den können.

(2) Bestandsgeräte, die den Anforderungen ei-nes speziellen Schutzprofils nicht genügen, kön-nen noch bis zum 31. Dezember 2012 eingebautwerden und dürfen bis zum nächsten Ablauf derbestehenden Eichgültigkeit weiter genutzt wer-den, es sei denn, sie wären zuvor auf Grund einesEinbaus nach § 21c auszutauschen oder ihreWeiterbenutzung ist mit unverhältnismäßigen Ge-fahren verbunden. Näheres kann durch Rechts-verordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 11 be-stimmt werden.“

25. Nach § 21f wird folgender § 21g eingefügt:

㤠21g

Erhebung, Verarbeitung undNutzung personenbezogener Daten

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzungpersonenbezogener Daten aus dem Messsystemoder mit Hilfe des Messsystems darf ausschließ-lich durch zum Datenumgang berechtigte Stellenerfolgen und auf Grund dieses Gesetzes nur, so-weit dies erforderlich ist für

1. das Begründen, inhaltliche Ausgestalten undÄndern eines Vertragsverhältnisses auf Veran-lassung des Anschlussnutzers;

2. das Messen des Energieverbrauchs und derEinspeisemenge;

3. die Belieferung mit Energie einschließlich derAbrechnung;

4. das Einspeisen von Energie einschließlich derAbrechnung;

5. die Steuerung von unterbrechbaren Ver-brauchseinrichtungen in Niederspannung imSinne von § 14a;

6. die Umsetzung variabler Tarife im Sinne von§ 40 Absatz 5 einschließlich der Verarbeitungvon Preis- und Tarifsignalen für Verbrauchsein-richtungen und Speicheranlagen sowie derVeranschaulichung des Energieverbrauchsund der Einspeiseleistung eigener Erzeugungs-anlagen;

7. die Ermittlung des Netzzustandes in begründe-ten und dokumentierten Fällen;

8. das Aufklären oder Unterbinden von Leis-tungserschleichungen nach Maßgabe von Ab-satz 3.

(2) Zum Datenumgang berechtigt sind derMessstellenbetreiber, der Netzbetreiber und derLieferant sowie die Stelle, die eine schriftliche Ein-willigung des Anschlussnutzers, die den Anforde-rungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzesgenügt, nachweisen kann. Für die Einhaltung

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datenschutzrechtlicher Vorschriften ist die jeweilszum Datenumgang berechtigte Stelle verantwort-lich.

(3) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für dierechtswidrige Inanspruchnahme eines Messsys-tems oder seiner Dienste vorliegen, muss dernach Absatz 2 zum Datenumgang Berechtigtediese dokumentieren. Zur Sicherung seines Ent-geltanspruchs darf er die Bestandsdaten und Ver-kehrsdaten verwenden, die erforderlich sind, umdie rechtswidrige Inanspruchnahme des Mess-systems oder seiner Dienste aufzudecken und zuunterbinden. Der nach Absatz 2 zum Datenum-gang Berechtigte darf die nach Absatz 1 erhobe-nen Verkehrsdaten in der Weise verwenden, dassaus dem Gesamtbestand aller Verkehrsdaten, dienicht älter als sechs Monate sind, die Daten der-jenigen Verbindungen mit dem Messsystem er-mittelt werden, für die tatsächliche Anhaltspunkteden Verdacht der rechtswidrigen Inanspruch-nahme des Messsystems und seiner Dienste be-gründen. Der nach Absatz 2 zum DatenumgangBerechtigte darf aus den nach Satz 2 erhobenenVerkehrsdaten und Bestandsdaten einen pseudo-nymisierten Gesamtdatenbestand bilden, der Auf-schluss über die von einzelnen Teilnehmern erziel-ten Umsätze gibt und unter Zugrundelegung ge-eigneter Missbrauchskriterien das Auffinden sol-cher Verbindungen des Messsystems ermöglicht,bei denen der Verdacht einer missbräuchlichen In-anspruchnahme besteht. Die Daten anderer Ver-bindungen sind unverzüglich zu löschen. Die Bun-desnetzagentur und der Bundesbeauftragte fürden Datenschutz und die Informationsfreiheit sindüber Einführung und Änderung eines Verfahrensnach Satz 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Messstellenbetreiber, Netzbetreiber undLieferanten können als verantwortliche Stellendie Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auchvon personenbezogenen Daten durch einenDienstleister in ihrem Auftrag durchführen lassen;§ 11 des Bundesdatenschutzgesetzes ist einzu-halten und § 43 des Bundesdatenschutzgesetzesist zu beachten.

(5) Personenbezogene Daten sind zu anonymi-sieren oder zu pseudonymisieren, soweit diesnach dem Verwendungszweck möglich ist undim Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweckkeinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(6) Näheres ist in einer Rechtsverordnung nach§ 21i Absatz 1 Nummer 4 zu regeln. Diese hatinsbesondere Vorschriften zum Schutz personen-bezogener Daten der an der EnergieversorgungBeteiligten zu enthalten, welche die Erhebung,Verarbeitung und Nutzung dieser Daten regeln.Die Vorschriften haben den Grundsätzen der Ver-hältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkungder Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf dasErforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweck-bindung Rechnung zu tragen. Insbesondere darfdie Belieferung mit Energie nicht von der Angabepersonenbezogener Daten abhängig gemachtwerden, die hierfür nicht erforderlich sind. Fern-wirken und Fernmessen dürfen nur vorgenommenwerden, wenn der Letztverbraucher zuvor über

den Verwendungszweck sowie über Art, Umfangund Zeitraum des Einsatzes unterrichtet wordenist und nach der Unterrichtung eingewilligt hat.Die Vorschriften müssen dem LetztverbraucherKontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten für dasFernwirken und Fernmessen einräumen. In derRechtsverordnung sind Höchstfristen für dieSpeicherung festzulegen und insgesamt die be-rechtigten Interessen der Unternehmen und derBetroffenen angemessen zu berücksichtigen. DieEigenschaften und Funktionalitäten von Messsys-temen sowie von Speicher- und Verarbeitungsme-dien sind datenschutzgerecht zu regeln.“

26. Nach § 21g wird folgender § 21h eingefügt:

㤠21h

Informationspflichten

(1) Auf Verlangen des Anschlussnutzers hatder Messstellenbetreiber

1. ihm Einsicht in die im elektronischen Speicher-und Verarbeitungsmedium gespeicherten aus-lesbaren Daten zu gewähren und

2. in einem bestimmten Umfang Daten an diesenkostenfrei weiterzuleiten und diesen zur Nut-zung zur Verfügung zu stellen.

(2) Wird bei einer zum Datenumgang berech-tigten Stelle festgestellt, dass gespeicherte Ver-trags- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig gespei-chert, verarbeitet oder übermittelt wurden oderauf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zurKenntnis gelangt sind und drohen schwerwie-gende Beeinträchtigungen für die Rechte oderschutzwürdigen Interessen des betroffenen An-schlussnutzers, gilt § 42a des Bundesdaten-schutzgesetzes entsprechend.“

27. Nach § 21h wird folgender § 21i eingefügt:

㤠21i

Rechtsverordnungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,durch Rechtsverordnung mit Zustimmung desBundesrates

1. die Bedingungen für den Messstellenbetriebzu regeln und dabei auch zu bestimmen, unterwelchen Voraussetzungen der Messstellenbe-trieb von einem anderen als dem Netzbetrei-ber durchgeführt werden kann und welcheweiteren Anforderungen an eine Ausübungdes Wahlrechts aus § 21b Absatz 2 durchden Anschlussnehmer gemäß § 21b Absatz 5zu stellen sind;

2. die Verpflichtung nach § 21c Absatz 1 und 3näher auszugestalten;

3. die in § 21d, § 21e und § 21f genannten An-forderungen näher auszugestalten und wei-tere bundesweit einheitliche technische Min-destanforderungen sowie Eigenschaften,Ausstattungsumfang und Funktionalitätenvon Messsystemen und Messeinrichtungenfür Strom und Gas unter Beachtung der eich-rechtlichen Vorgaben zu bestimmen;

4. den datenschutzrechtlichen Umgang mit denbei einer leitungsgebundenen Versorgung der

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Allgemeinheit mit Elektrizität oder Gas anfal-lenden personenbezogenen Daten nach Maß-gabe von § 21g zu regeln;

5. zu regeln, in welchen Fällen und unter wel-chen Voraussetzungen die Regulierungsbe-hörde Anforderungen und Bedingungen nachden Nummern 1 bis 3 festlegen kann;

6. Sonderregelungen für Pilotprojekte und Mo-dellregionen vorzusehen;

7. das Verfahren der Zählerstandsgangmessungals besondere Form der Lastgangmessungnäher zu beschreiben;

8. im Anschluss an eine den Vorgaben der Richt-linien 2009/72/EG und 2009/73/EG genü-gende wirtschaftliche Betrachtung im Sinnevon § 21c Absatz 2 den Einbau von Messsys-temen im Sinne von § 21d und § 21e undMesseinrichtungen im Sinne von § 21f aus-schließlich unter bestimmten Voraussetzun-gen und für bestimmte Fälle vorzusehen undfür andere Fälle Verpflichtungen von Mess-stellenbetreibern zum Angebot von solchenMesssystemen und Messeinrichtungen vorzu-sehen sowie einen Zeitplan und Vorgaben füreinen Rollout für Messsysteme im Sinne von§ 21d und § 21e vorzusehen;

9. die Verpflichtung für Betreiber von Elektrizi-tätsverteilernetzen aus § 14a zu konkretisie-ren, insbesondere einen Rahmen für die Re-duzierung von Netzentgelten und die vertrag-liche Ausgestaltung vorzusehen sowie Steue-rungshandlungen zu benennen, die demNetzbetreiber vorbehalten sind, und Steue-rungshandlungen zu benennen, die Dritten,insbesondere dem Lieferanten, vorbehaltensind, wie auch Anforderungen an die kommu-nikative Einbindung der unterbrechbaren Ver-brauchseinrichtung aufzustellen und vorzuge-ben, dass die Steuerung ausschließlich überMesssysteme im Sinne von § 21d und § 21ezu erfolgen hat;

10. Netzbetreibern oder Messstellenbetreibern infür Letztverbraucher wirtschaftlich zumutbarerWeise die Möglichkeit zu geben, aus Gründendes Systembetriebs und der Netzsicherheit inbesonderen Fällen Messsysteme, die den An-forderungen von § 21d und § 21e genügen,oder andere technische Einrichtungen einzu-bauen und die Anforderungen dafür festzule-gen;

11. den Bestandsschutz nach § 21e Absatz 5 und§ 21f Absatz 2 inhaltlich und zeitlich näher zubestimmen und damit gegebenenfalls aucheine Differenzierung nach Gruppen und eineVerlängerung der genannten Frist vorzuneh-men;

12. im Sinne des § 21e Schutzprofile und Techni-sche Richtlinien für Messsysteme im Sinnevon § 21d Absatz 1 sowie für einzelne Kom-ponenten und Verfahren zur Gewährleistungvon Datenschutz, Datensicherheit und Anfor-derungen zur Gewährleistung der Interopera-bilität von Messsystemen und ihrer Teile vor-

zugeben sowie die verfahrensmäßige Durch-führung in Zertifizierungsverfahren zu regeln;

13. dem Anschlussnutzer das Recht zuzubilligenund näher auszugestalten, im Falle der Aus-stattung der Messstelle mit einer Messeinrich-tung, die nicht im Sinne von § 21d Absatz 1 inein Kommunikationsnetz eingebunden ist, inAbweichung von der Regel in § 21b Absatz 2einem Dritten mit der Durchführung der Mess-dienstleistung zu beauftragen. Rechtsverord-nungen nach den Nummern 3, 4 und 12 be-dürfen der Zustimmung des Deutschen Bun-destages. Die Zustimmung gilt mit Ablauf dersechsten Sitzungswoche nach Zuleitung desVerordnungsentwurfs der Bundesregierung anden Deutschen Bundestag als erteilt.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön-nen insbesondere

1. Regelungen zur einheitlichen Ausgestaltungder Rechte und Pflichten der Beteiligten, derBestimmungen der Verträge nach § 21b Ab-satz 2 Satz 4 und des Rechtsverhältnisseszwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzersowie über den Vertragsschluss, den Gegen-stand und die Beendigung der Verfahren ge-troffen werden;

2. Bestimmungen zum Zeitpunkt der Übermitt-lung der Messdaten und zu den für die Über-mittlung zu verwendenden bundeseinheitli-chen Datenformaten getroffen werden;

3. die Vorgaben zur Dokumentation und Archi-vierung der relevanten Daten bestimmt wer-den;

4. die Haftung für Fehler bei Messung und Da-tenübermittlung geregelt werden;

5. die Vorgaben für den Wechsel des Dritten nä-her ausgestaltet werden;

6. das Vorgehen beim Ausfall des Dritten gere-gelt werden;

7. Bestimmungen aufgenommen werden, die

a) für bestimmte Fall- und Haushaltsgruppenunterschiedliche Mindestanforderungen anMesssysteme, ihren Ausstattungs- undFunktionalitätsumfang vorgeben;

b) vorsehen, dass ein Messsystem im Sinnevon § 21d aus mindestens einer elektroni-schen Messeinrichtung zur Erfassung elek-trischer Energie und einer Kommunikati-onseinrichtung zur Verarbeitung, Speiche-rung und Weiterleitung dieser und weitererDaten besteht;

c) vorsehen, dass Messsysteme in Bezug aufdie Kommunikation bidirektional auszule-gen sind, Tarif- und Steuersignale verarbei-ten können und offen für weitere Dienstesind;

d) vorsehen, dass Messsysteme über einengeringen Eigenstromverbrauch verfügen,für die Anbindung von Stromeinspeise-,Gas-, Wasser-, Wärmezählern und Heiz-wärmemessgeräten geeignet sind, über dieFähigkeit zur Zweirichtungszählung verfü-

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gen, Tarifinformationen empfangen und va-riable Tarife im Sinne von § 40 Absatz 5realisieren können, eine externe Tarifierungunter Beachtung der eichrechtlichen Vor-gaben ermöglichen, über offen spezifizierteStandard-Schnittstellen verfügen, eine an-gemessene Fernbereichskommunikationsicherstellen und für mindestens eine wei-tere gleichwertige Art der Fernbereichs-kommunikation offen sind sowie für die An-bindung von häuslichen EEG- und KWKG-Anlagen in Niederspannung und Anlagenim Sinne von § 14a Absatz 1 geeignet sind;

e) vorsehen, dass es erforderlich ist, dassMesssysteme es bewerkstelligen können,dem Netzbetreiber, soweit technisch mög-lich und wirtschaftlich vertretbar, unabhän-gig von seiner Position als Messstellenbe-treiber neben abrechnungsrelevanten Ver-brauchswerten bezogen auf den Netzan-schluss auch netzbetriebsrelevante Datenwie insbesondere Frequenz-, Spannungs-und Stromwerte sowie Phasenwinkel, so-weit erforderlich, unverzüglich zur Verfü-gung zu stellen und ihm Protokolle überSpannungsausfälle mit Datum und Zeit zuliefern;

f) vorsehen, dass Messsysteme eine Zähler-standsgangmessung ermöglichen können;

8. die Einzelheiten der technischen Anforderun-gen an die Speicherung von Daten sowie denZugriffsschutz auf die im elektronischen Spei-cher- und Verarbeitungsmedium abgelegtenDaten geregelt werden;

9. Bestimmungen dazu vorgesehen werden,dass die Einzelheiten zur Gewährleistung derAnforderungen an die Interoperabilität inTechnischen Richtlinien des Bundesamtesfür Sicherheit in der Informationstechnik oderin Festlegungen der Bundesnetzagentur gere-gelt werden;

10. dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-tionstechnik, der Bundesnetzagentur undder Physikalisch-Technischen BundesanstaltKompetenzen im Zusammenhang mit der Ent-wicklung und Anwendung von Schutzprofilenund dem Erlass Technischer Richtlinien über-tragen werden, wobei eine jeweils angemes-sene Beteiligung der Behörden über eine Ein-vernehmenslösung sicherzustellen ist;

11. die Einzelheiten von Zertifizierungsverfahrenfür Messsysteme bestimmt werden.“

28. In § 22 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Regulierungsbehörde kann zur Verwirk-lichung einer effizienten Beschaffung und der in§ 1 Absatz 1 genannten Zwecke durch Festlegungnach § 29 Absatz 1 abweichend von Satz 1 auchandere transparente, diskriminierungsfreie undmarktorientierte Verfahren zur Beschaffung vonRegelenergie vorsehen.“

29. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Wei-se“ ein Komma und die Wörter „insbeson-dere unter gleichberechtigtem Einbezugder Netznutzer,“ eingefügt.

bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „wo-bei“ die Wörter „vorgesehen werden kann,dass insbesondere Kosten des Netzbe-triebs, die zuordenbar durch die Integrationvon dezentralen Anlagen zur Erzeugungaus erneuerbaren Energiequellen verur-sacht werden, bundesweit umgelegt wer-den können, und“ sowie nach dem Wort„sind“ die Wörter „und Anreize zu netzent-lastender Energieeinspeisung und netzent-lastendem Energieverbrauch gesetzt wer-den“ eingefügt.

cc) Nummer 5 wird aufgehoben.

b) In Satz 4 wird vor dem Wort „vorsehen“ folgen-der Halbsatz eingefügt:

„sowie in Abweichung von § 22 Absatz 2 Satz 1Bedingungen und Methoden für andere effi-ziente, transparente, diskriminierungsfreie undmarktorientierte Verfahren zur Beschaffung vonRegelenergie“.

30. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 27 derRichtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 26. Juni 2003 übergemeinsame Vorschriften für den Erdgasbin-nenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie98/30/EG (ABl. L 176 vom 14.8.2009, S. 57)“durch die Wörter „Artikel 48 der Richtlinie2009/73/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94)“ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter „Artikel 27 derRichtlinie 2003/55/EG“ durch die Wörter „Arti-kel 48 der Richtlinie 2009/73/EG“ ersetzt.

31. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Zugang zu einer Speicheranlage gilt alstechnisch oder wirtschaftlich erforderlich für ei-nen effizienten Netzzugang im Hinblick auf dieBelieferung von Kunden, wenn es sich bei derSpeicheranlage um einen Untergrundspeicher,mit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspei-chern, handelt. Der Zugang ist im Wege desverhandelten Zugangs zu gewähren.“

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern„über verfügbare Kapazitäten“ ein Komma unddie Wörter „darüber, zu welchen Speicheranla-gen verhandelter Zugang zu gewähren ist,“eingefügt.

1580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011

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c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3eingefügt:

„Die Betreiber von Speicheranlagen konsultie-ren bei der Ausarbeitung der wesentlichen Ge-schäftsbedingungen die Speichernutzer.“

32. § 28a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Halbsatz des Satzes 1 werdenvor der Angabe „§§ 20 bis 28“ die Wörter„§§ 8 bis 10e sowie“ eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 22Abs. 1 der Richtlinie 2003/55/EG“ durchdie Wörter „Artikel 36 Absatz 1 der Richt-linie 2009/73/EG“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter „des § 7Abs. 1 und der §§ 8 bis 10“ durch die Wör-ter „der §§ 8 bis 10e“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Auf Antrag des betroffenen Gasversor-gungsunternehmens entscheidet die Regulie-rungsbehörde, ob die vom Antragsteller nach-zuweisenden Voraussetzungen nach Absatz 1oder 2 vorliegen. Die Prüfung und das Ver-fahren richten sich nach Artikel 36 Absatz 6bis 9 der Richtlinie 2009/73/EG. Soweit nachArtikel 36 Absatz 4 und 5 der Richtlinie2009/73/EG eine Beteiligung der Agentur fürdie Zusammenarbeit der Energieregulierungs-behörden vorgesehen ist, leitet die Regulie-rungsbehörde dieses Verfahren ein. Die Regu-lierungsbehörde hat eine Entscheidung übereinen Antrag nach Satz 1 nach Maßgabe einerendgültigen Entscheidung der Kommissionnach Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie2009/73/EG zu ändern oder aufzuheben; die§§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgeset-zes bleiben unberührt.“

33. In § 29 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort„Entscheidungen“ die Wörter „in den in diesemGesetz benannten Fällen und“ und nach den Wör-tern „einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern“die Wörter „oder den sonstigen in der jeweiligenVorschrift Verpflichteten“ eingefügt.

33a. In § 31 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort„Erzeugungsanlagen“ die Wörter „oder Anlagenzur Speicherung elektrischer Energie“ eingefügt.

34. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Gasver-sorgungsnetz“ die Wörter „und bei den Verbin-dungsleitungen“ eingefügt.

b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. die technische Zusammenarbeit zwischenBetreibern von Übertragungsnetzen inner-halb und außerhalb der Europäischen Ge-meinschaft;“.

c) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§§ 26und 28,“ die Wörter „und insbesondere überVeränderungen der Situation auf dem Spei-chermarkt, mit dem Ziel, dem Bundesministe-rium für Wirtschaft und Technologie eine Über-prüfung der Regelungen im Hinblick auf den

Zugang zu Speicheranlagen zu ermöglichen,“eingefügt.

d) Nummer 10 wird aufgehoben.

e) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10 undwie folgt gefasst:

„10. Preise für Haushaltskunden, einschließ-lich von Vorauszahlungssystemen, Liefe-ranten- und Produktwechsel, Unterbre-chung der Versorgung gemäß § 19 derStromgrundversorgungsverordnung oderder Gasgrundversorgungsverordnung,Beschwerden von Haushaltskunden, dieWirksamkeit und die Durchsetzung vonMaßnahmen zum Verbraucherschutz imBereich Elektrizität oder Gas, Wartungs-dienste am Hausanschluss oder anMesseinrichtungen sowie die Dienstleis-tungsqualität der Netze;“.

f) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 11 unddie Angabe „§ 21b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2“ wirddurch die Wörter „§ 21b Absatz 4 Satz 2 Num-mer 2“ ersetzt.

g) Nach Nummer 11 werden folgende Num-mern 12 und 13 angefügt:

„12. den Bestand und die geplanten Stillle-gungen von Erzeugungskapazitäten, dieInvestitionen in die Erzeugungskapazitä-ten mit Blick auf die Versorgungssicher-heit sowie den Bestand, die bereitge-stellte Leistung, die gelieferte Strom-menge sowie den voraussichtlichen Zeit-punkt der Außerbetriebnahme von Spei-chern mit einer Nennleistung von mehrals 10 Megawatt;

13. den Grad der Transparenz, auch derGroßhandelspreise, sowie den Grad unddie Wirksamkeit der Marktöffnung undden Umfang des Wettbewerbs auf Groß-handels- und Endkundenebene sowie anElektrizitäts- und Erdgasbörsen, soweitdiese Aufgabe nicht durch Gesetz eineranderen Stelle übertragen wurde.“

35. In § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für ge-schlossene Verteilernetze.“

36. § 40 wird wie folgt gefasst:

㤠40

Strom- und Gasrechnungen, Tarife

(1) Rechnungen für Energielieferungen anLetztverbraucher müssen einfach und verständ-lich sein. Die für Forderungen maßgeblichen Be-rechnungsfaktoren sind vollständig und in allge-mein verständlicher Form auszuweisen.

(2) Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rech-nungen für Energielieferungen an Letztverbrau-cher

1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift unddas zuständige Registergericht sowie Anga-ben, die eine schnelle elektronische Kontakt-aufnahme ermöglichen, einschließlich derAdresse der elektronischen Post,

1581Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011

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2. die Vertragsdauer, die geltenden Preise, dennächstmöglichen Kündigungstermin und dieKündigungsfrist,

3. die für die Belieferung maßgebliche Zählpunkt-bezeichnung und die Codenummer des Netz-betreibers,

4. den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeit-raum und bei Haushaltskunden Anfangszähler-stand und den Endzählerstand des abgerech-neten Zeitraums,

5. den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahres-zeitraums,

6. bei Haushaltskunden unter Verwendung vonGrafiken darzustellen, wie sich der eigene Jah-resverbrauch zu dem Jahresverbrauch von Ver-gleichskundengruppen verhält,

7. die Belastungen aus der Konzessionsabgabeund aus den Netzentgelten für Letztverbrau-cher und gegebenenfalls darin enthaltene Ent-gelte für den Messstellenbetrieb und die Mes-sung beim jeweiligen Letztverbraucher sowie

8. Informationen über die Rechte der Haushalts-kunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfah-ren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung ste-hen, einschließlich der für Verbraucherbe-schwerden nach § 111b einzurichtendenSchlichtungsstelle und deren Anschrift sowiedie Kontaktdaten des Verbraucherservice derBundesnetzagentur für den Bereich Elektrizitätund Gas

gesondert auszuweisen. Wenn der Lieferant denLetztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht be-liefert hat, ist der vormalige Lieferant verpflichtet,den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeit-raums dem neuen Lieferanten mitzuteilen. Soweitder Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertre-ten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, istder geschätzte Verbrauch anzugeben.

(3) Lieferanten sind verpflichtet, den Energie-verbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in an-deren Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monatenicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurech-nen. Lieferanten sind verpflichtet, Letztverbrau-chern eine monatliche, vierteljährliche oder halb-jährliche Abrechnung anzubieten. Letztverbrau-cher, deren Verbrauchswerte über ein Messsys-tem im Sinne von § 21d Absatz 1 ausgelesen wer-den, ist eine monatliche Verbrauchsinformation,die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei be-reitzustellen.

(4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass derLetztverbraucher die Abrechnung nach Absatz 3spätestens sechs Wochen nach Beendigung desabzurechnenden Zeitraums und die Abschluss-rechnung spätestens sechs Wochen nach Been-digung des Lieferverhältnisses erhält.

(5) Lieferanten haben, soweit technisch mach-bar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbrau-cher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der ei-nen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerungdes Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne vonSatz 1 sind insbesondere lastvariable oder tages-zeitabhängige Tarife. Lieferanten haben daneben

stets mindestens einen Tarif anzubieten, für dendie Datenaufzeichnung und -übermittlung auf dieMitteilung der innerhalb eines bestimmten Zeit-raums verbrauchten Gesamtstrommenge be-grenzt bleibt.

(6) Lieferanten haben für Letztverbraucher diefür Forderungen maßgeblichen Berechnungsfak-toren in Rechnungen unter Verwendung standar-disierter Begriffe und Definitionen auszuweisen.

(7) Die Bundesnetzagentur kann für Rechnun-gen für Energielieferungen an LetztverbraucherEntscheidungen über den Mindestinhalt nachden Absätzen 1 bis 5 sowie Näheres zum stan-dardisierten Format nach Absatz 6 durch Festle-gung gegenüber den Lieferanten treffen.“

37. § 41 wird wie folgt neu gefasst:

㤠41

Energielieferverträge mitHaushaltskunden, Verordnungsermächtigung

(1) Verträge über die Belieferung von Haus-haltskunden mit Energie außerhalb der Grundver-sorgung müssen einfach und verständlich sein.Die Verträge müssen insbesondere Bestimmun-gen enthalten über

1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, Kündi-gungstermine und Kündigungsfristen sowiedas Rücktrittsrecht des Kunden,

2. zu erbringende Leistungen einschließlich ange-botener Wartungsdienste,

3. die Zahlungsweise,

4. Haftungs- und Entschädigungsregelungen beiNichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leis-tungen,

5. den unentgeltlichen und zügigen Lieferanten-wechsel,

6. die Art und Weise, wie aktuelle Informationenüber die geltenden Tarife und Wartungsent-gelte erhältlich sind,

7. Informationen über die Rechte der Haushalts-kunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfah-ren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung ste-hen, einschließlich der für Verbraucherbe-schwerden nach § 111b einzurichtendenSchlichtungsstelle und deren Anschrift sowiedie Kontaktdaten des Verbraucherservice derBundesnetzagentur für den Bereich Elektrizitätund Gas.

Die Informationspflichten gemäß Artikel 246 §§ 1und 2 des Einführungsgesetzes zum BürgerlichenGesetzbuche bleiben unberührt.

(2) Dem Haushaltskunden sind vor Vertrags-schluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten an-zubieten. Wird eine Vorauszahlung vereinbart,muss sich diese nach dem Verbrauch des vorher-gehenden Abrechnungszeitraums oder demdurchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kun-den richten. Macht der Kunde glaubhaft, dasssein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist diesangemessen zu berücksichtigen. Eine Vorauszah-lung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.

1582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011

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(3) Lieferanten haben Letztverbraucher recht-zeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der norma-len Abrechnungsperiode und auf transparenteund verständliche Weise über eine beabsichtigteÄnderung der Vertragsbedingungen und über ihreRücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Liefe-rant die Vertragsbedingungen einseitig, kann derLetztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung ei-ner Kündigungsfrist kündigen.

(4) Energieversorgungsunternehmen sind ver-pflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungenan Haushaltskunden und in an diese gerichtetemWerbematerial sowie auf ihrer Website allgemeineInformationen zu den Bestimmungen nach Ab-satz 1 Satz 2 anzugeben.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft undTechnologie kann im Einvernehmen mit dem Bun-desministerium für Ernährung, Landwirtschaft undVerbraucherschutz durch Rechtsverordnung mitZustimmung des Bundesrates nähere Regelun-gen für die Belieferung von Haushaltskunden mitEnergie außerhalb der Grundversorgung treffen,die Bestimmungen der Verträge einheitlich fest-setzen und insbesondere Regelungen über denVertragsabschluss, den Gegenstand und die Be-endigung der Verträge treffen sowie Rechte undPflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbeisind die beiderseitigen Interessen angemessenzu berücksichtigen. Die jeweils in Anhang I derRichtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie2009/73/EG vorgesehenen Maßnahmen sind zubeachten.“

38. § 42 wird wie folgt neu gefasst:

㤠42

Stromkennzeichnung, Transparenzder Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung

(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sindverpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnun-gen an Letztverbraucher und in an diese gerichte-tem Werbematerial sowie auf ihrer Website für denVerkauf von Elektrizität anzugeben:

1. den Anteil der einzelnen Energieträger (Kern-kraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Ener-gieträger, erneuerbare Energien, gefördertnach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,sonstige erneuerbare Energien) an dem Ge-samtenergieträgermix, den der Lieferant imletzten oder vorletzten Jahr verwendet hat;spätestens ab 1. November eines Jahres sindjeweils die Werte des vorangegangenen Kalen-derjahres anzugeben;

2. Informationen über die Umweltauswirkungenzumindest in Bezug auf Kohlendioxidemissio-nen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall,die auf den in Nummer 1 genannten Gesamt-energieträgermix zur Stromerzeugung zurück-zuführen sind.

(2) Die Informationen zu Energieträgermix undUmweltauswirkungen sind mit den entsprechen-den Durchschnittswerten der Stromerzeugung inDeutschland zu ergänzen und verbraucherfreund-lich und in angemessener Größe in grafisch visua-lisierter Form darzustellen.

(3) Sofern ein Elektrizitätsversorgungsunter-nehmen im Rahmen des Verkaufs an Letztver-braucher eine Produktdifferenzierung mit unter-schiedlichem Energieträgermix vornimmt, geltenfür diese Produkte sowie für den verbleibendenEnergieträgermix die Absätze 1 und 2 entspre-chend. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1und 2 bleiben davon unberührt.

(4) Bei Strommengen, die nicht eindeutig er-zeugungsseitig einem der in Absatz 1 Nummer 1genannten Energieträger zugeordnet werdenkönnen, ist der ENTSO-E-Energieträgermix fürDeutschland unter Abzug der nach Absatz 5Nummer 1 und 2 auszuweisenden Anteile anStrom aus erneuerbaren Energien zu Grunde zulegen. Soweit mit angemessenem Aufwand mög-lich, ist der ENTSO-E-Mix vor seiner Anwendungso weit zu bereinigen, dass auch sonstige Dop-pelzählungen von Strommengen vermieden wer-den. Zudem ist die Zusammensetzung des nachSatz 1 und 2 berechneten Energieträgermixesaufgeschlüsselt nach den in Absatz 1 Nummer 1genannten Kategorien zu benennen.

(5) Eine Verwendung von Strom aus erneuer-baren Energien zum Zweck der Stromkennzeich-nung nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 liegtnur vor, wenn das Elektrizitätsversorgungsunter-nehmen

1. Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerba-ren Energien verwendet, die durch die zustän-dige Behörde nach § 55 Absatz 4 des Erneuer-bare-Energien-Gesetzes entwertet wurden,

2. Strom, der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert wird, unter Beachtung derVorschriften des Erneuerbare-Energien-Geset-zes ausweist oder

3. Strom aus erneuerbaren Energien als Anteildes nach Absatz 4 berechneten Energieträger-mixes nach Maßgabe des Absatz 4 ausweist.

(6) Erzeuger und Vorlieferanten von Strom ha-ben im Rahmen ihrer Lieferbeziehungen den nachAbsatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Datenso zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren In-formationspflichten genügen können.

(7) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sindverpflichtet, einmal jährlich zur Überprüfung derRichtigkeit der Stromkennzeichnung die nachden Absätzen 1 bis 4 gegenüber den Letztver-brauchern anzugebenden Daten sowie die derStromkennzeichnung zugrunde liegenden Strom-mengen der Bundesnetzagentur zu melden. DieBundesnetzagentur übermittelt die Daten, soweitsie den Anteil an erneuerbaren Energien betreffen,an das Umweltbundesamt. Die Bundesnetzagen-tur kann Vorgaben zum Format, Umfang und Mel-dezeitpunkt machen. Stellt sie Formularvorlagenbereit, sind die Daten in dieser Form elektronischzu übermitteln.

(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt,durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-mung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Dar-stellung der Informationen nach den Absätzen 1bis 4, insbesondere für eine bundesweit ver-

1583Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011

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gleichbare Darstellung, und zur Bestimmung desEnergieträgermixes für Strom, der nicht eindeutigerzeugungsseitig zugeordnet werden kann, ab-weichend von Absatz 4 sowie die Methoden zurErhebung und Weitergabe von Daten zur Bereit-stellung der Informationen nach den Absätzen 1bis 4 festzulegen. Solange eine Rechtsverord-nung nicht erlassen wurde, ist die Bundesnetz-agentur berechtigt, die Vorgaben nach Satz 1durch Festlegung zu bestimmen.“

38a. In § 45 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Überdie Zulässigkeit der Enteignung wird in den Fällendes Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungsbe-schluss oder in der Plangenehmigung entschie-den“ durch die Wörter „Einer weiteren Feststel-lung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es inden Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht“ er-setzt.

39. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „überlassen“ durchdas Wort „übereignen“ ersetzt.

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5angefügt:

„Das neue Energieversorgungsunterneh-men kann statt der Übereignung verlangen,dass ihm der Besitz hieran eingeräumtwird. Der bisherige Nutzungsberechtigteist verpflichtet, der Gemeinde spätestensein Jahr vor Bekanntmachung der Ge-meinde nach Absatz 3 diejenigen Informa-tionen über die technische und wirtschaft-liche Situation des Netzes zur Verfügungzu stellen, die für eine Bewertung des Net-zes im Rahmen einer Bewerbung um denAbschluss eines Vertrages nach Satz 1 er-forderlich sind. Die Bundesnetzagenturkann im Einvernehmen mit dem Bundes-kartellamt Entscheidungen über den Um-fang und das Format der zur Verfügung zustellenden Daten durch Festlegung gegen-über den Energieversorgungsunternehmentreffen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vertrags-ende“ die Wörter „und einen ausdrückli-chen Hinweis auf die nach Absatz 2 Satz 3von der Gemeinde in geeigneter Form zuveröffentlichenden Daten sowie den Ortder Veröffentlichung“ eingefügt.

bb) Nach Satz 4 wird folgender neuer Satz 5angefügt:

„Bei der Auswahl des Unternehmens ist dieGemeinde den Zielen des § 1 verpflichtet.“

cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.

40. In § 48 Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundes-ministerium für Wirtschaft und Technologie“ durchdie Wörter „Die Bundesregierung“ ersetzt.

41. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Bundesnetzagentur kann zu Grundsätzenund Verfahren der Einführung technischer Si-cherheitsregeln, insbesondere zum zeitlichenAblauf, im Verfahren nach § 29 Absatz 1 nä-here Bestimmungen treffen, soweit die techni-schen Sicherheitsregeln den Betrieb von Ener-gieversorgungsnetzen betreffen. Dabei hat dieBundesnetzagentur die Grundsätze des DINDeutsches Institut für Normung e. V. zu be-rücksichtigen.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige alleinige Satz des Absatzes 4wird zu Satz 1.

bb) In Satz 1 werden nach Wort „Sicherheit“die Wörter „sowie der technischen und be-trieblichen Flexibilität“ eingefügt.

cc) Der Punkt am Ende des Satz 1 wird durchein Semikolon ersetzt und folgende Num-mer 8 angefügt:

„8. Anforderungen an die technische undbetriebliche Flexibilität neuer Anlagenzur Erzeugung von Energie zu treffen.“

dd) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Regelungen des Erneuerbare-Ener-gien-Gesetzes und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben davon unbe-rührt.“

42. In § 51 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 12Abs. 3a“ durch die Angabe „den §§ 12a, 12b, 14Absatz 1a und 1b,“ ersetzt.

43. In § 52 Satz 1 wird das Wort „Juni“ durch dasWort „April“ ersetzt.

44. § 53a wird wie folgt gefasst:

㤠53a

Sicherstellung der Versorgungvon Haushaltskunden mit Erdgas

Gasversorgungsunternehmen, die Haushalts-kunden oder Betreiber von gasbetriebenen Fern-wärmeanlagen beliefern, haben zu gewährleisten,dass

1. die von ihnen direkt belieferten Haushaltskun-den und

2. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme anHaushaltskunden liefern, an ein Erdgasvertei-lernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlos-sen sind und keinen Brennstoffwechsel vor-nehmen können,

mindestens in den in Artikel 8 Absatz 1 der Ver-ordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Par-laments und des Rates vom 20. Oktober 2010über Maßnahmen zur Gewährleistung der siche-ren Erdgasversorgung und zur Aufhebung derRichtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom12.11.2010, S. 1) genannten Fällen versorgt wer-den. Darüber hinaus haben Gasversorgungsunter-nehmen im Falle einer teilweisen Unterbrechungder Versorgung mit Erdgas oder im Falle außerge-wöhnlich hoher Gasnachfrage Haushaltskundensowie Fernwärmeanlagen im Sinne des Satzes 1Nummer 2 mit Erdgas zu versorgen, solange dieVersorgung aus wirtschaftlichen Gründen zumut-

1584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011

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bar ist. Zur Gewährleistung einer sicheren Versor-gung von Haushaltskunden mit Erdgas kann ins-besondere auf die im Anhang II der Verordnung(EU) Nr. 994/2010 aufgeführten Instrumente zu-rückgegriffen werden.“

45. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9. die Entscheidung über das Vorliegender Voraussetzungen nach § 110 Ab-satz 2 und 4,“.

bb) Es wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 gilt nicht, so-weit die Erfüllung der Aufgaben mit demAnschluss von Biogasanlagen im Zusam-menhang steht.“

b) In Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3angefügt:

„Ist zur Wahrung gleichwertiger wirtschaftlicherVerhältnisse im Bundesgebiet eine bundesein-heitliche Festlegung nach § 29 Absatz 1 erfor-derlich, so nimmt die Bundesnetzagentur die indiesem Gesetz oder auf Grund dieses Geset-zes vorgesehenen Festlegungsbefugnissewahr. Sie ist insbesondere zuständig für diebundesweit einheitliche Festlegung von

1. Preisindizes nach den Verordnungen überdie Entgelte für den Zugang zu Elektrizitäts-und Gasversorgungsnetzen nach § 24,

2. Eigenkapitalzinssätzen nach den Verord-nungen über die Entgelte für den Zugangzu Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzennach § 24 und

3. Vorgaben zur Erhebung von Vergleichspara-metern zur Ermittlung der Effizienzwertenach der Verordnung zur Anreizregulierungnach § 21a Absatz 6.“

46. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:

㤠54a

Zuständigkeiten gemäß der Verordnung(EU) Nr. 994/2010, Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft undTechnologie ist zuständige Behörde für die Durch-führung der in der Verordnung (EU) Nr. 994/2010festgelegten Maßnahmen. Die §§ 3, 4 und 16 desEnergiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezem-ber 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Ar-tikel 164 der Verordnung vom 31. Oktober 2006(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und die§§ 5, 8 und 21 des Wirtschaftssicherstellungsge-setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069), das zuletztdurch Artikel 134 der Verordnung vom 31. Oktober2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, blei-ben hiervon unberührt.

(2) Folgende in der Verordnung (EU) Nr.994/2010 bestimmte Aufgaben werden auf dieBundesnetzagentur übertragen:

1. die Durchführung der Risikoanalyse gemäß Ar-tikel 9,

2. folgende Aufgaben betreffend den Ausbau bi-direktionaler Lastflüsse: die Aufgaben im Rah-men des Verfahrens gemäß Artikel 7, die Über-wachung der Erfüllung der Verpflichtung nachArtikel 6 Absatz 5, die Befugnis zur Forderungnach Erweiterung von Kapazitäten nach Arti-kel 6 Absatz 6, Aufgaben gemäß Artikel 6 Ab-satz 7 sowie

3. die in Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 und 9Satz 1 genannten Aufgaben.

Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgabenunter der Aufsicht des Bundesministeriums fürWirtschaft und Technologie wahr. Die Zuständig-keit des Bundesministeriums für Wirtschaft undTechnologie gemäß Absatz 1 für Regelungen imHinblick auf die in Artikel 6 Absatz 1 bis 3 undArtikel 8 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 derVerordnung (EU) Nr. 994/2010 genannten Stan-dards bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Bestimmung der wesentlichen Elemen-te, die im Rahmen der Risikoanalyse zu berück-sichtigen und zu untersuchen sind, einschließlichder Szenarien, die gemäß Artikel 9 Absatz 1Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 994/2010zu analysieren sind, bedarf der Zustimmung desBundesministeriums für Wirtschaft und Technolo-gie. Die Bundesnetzagentur kann durch Festle-gung gemäß § 29 Einzelheiten zu Inhalt und Ver-fahren der Übermittlung von Informationen gemäßArtikel 9 Absatz 3, zum Verfahren gemäß Artikel 7sowie zur Kostenaufteilung gemäß Artikel 6 Ab-satz 8 Satz 2 und 3 der Verordnung (EU)Nr. 994/2010 regeln.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft undTechnologie wird ermächtigt, durch Rechtsver-ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-rates bedarf:

1. zum Zwecke der Durchführung der Verordnung(EU) Nr. 994/2010 weitere Aufgaben an dieBundesnetzagentur zu übertragen,

2. Verfahren und Zuständigkeiten von Bundesbe-hörden bezüglich der Übermittlung von Datengemäß Artikel 13 der Verordnung (EU)Nr. 994/2010 festzulegen sowie zu bestimmen,welchen Erdgasunternehmen die dort genann-ten Informationspflichten obliegen,

3. Verfahren und Inhalt der Berichtspflichten ge-mäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k der Ver-ordnung (EU) Nr. 994/2010 festzulegen sowie

4. weitere Berichts- und Meldepflichten zu regeln,die zur Bewertung der Gasversorgungssicher-heitslage erforderlich sind.“

47. § 56 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgabenwahr, die den Regulierungsbehörden der Mitglied-staaten mit folgenden Rechtsakten übertragensind:

1. Verordnung (EG) Nr. 714/2009,

2. Verordnung (EG) Nr. 715/2009,

3. Verordnung (EU) Nr. 994/2010.“

1585Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011

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48. § 57 wird wie folgt gefasst:

㤠57

Zusammenarbeit mitRegulierungsbehörden anderer

Mitgliedstaaten, der Agentur für dieZusammenarbeit der Energieregulierungs-

behörden und der Europäischen Kommission

(1) Die Bundesnetzagentur arbeitet zum Zwe-cke der Anwendung energierechtlicher Vorschrif-ten mit den Regulierungsbehörden anderer Mit-gliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeitder Energieregulierungsbehörden und der Euro-päischen Kommission zusammen.

(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nachdiesem Gesetz oder den auf Grund dieses Geset-zes erlassenen Verordnungen kann die Bundes-netzagentur Sachverhalte und Entscheidungenvon Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaa-ten berücksichtigen, soweit diese Auswirkungenim Geltungsbereich dieses Gesetzes haben kön-nen. Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag ei-nes Netzbetreibers und mit Zustimmung der be-troffenen Regulierungsbehörden anderer Mitglied-staaten von der Regulierung von Anlagen oderTeilen eines grenzüberschreitenden Energiever-sorgungsnetzes absehen, soweit dieses Energie-versorgungsnetz zu einem weit überwiegendenTeil außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-setzes liegt und die Anlage oder der im Geltungs-bereich dieses Gesetzes liegende Teil des Ener-gieversorgungsnetzes keine hinreichende Bedeu-tung für die Energieversorgung im Inland hat.Satz 2 gilt nur, soweit die Anlage oder der im Gel-tungsbereich dieses Gesetzes liegende Teil derRegulierung durch eine Regulierungsbehörde ei-nes anderen Mitgliedstaates unterliegt und dieszu keiner wesentlichen Schlechterstellung der Be-troffenen führt. Ebenso kann die Bundesnetz-agentur auf Antrag eines Netzbetreibers und mitZustimmung der betroffenen Regulierungsbehör-den anderer Mitgliedstaaten die Vorschriften die-ses Gesetzes auf Anlagen oder Teile eines grenz-überschreitenden Energieversorgungsnetzes, dieaußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzesliegen und eine weit überwiegende Bedeutung fürdie Energieversorgung im Inland haben, anwen-den, soweit die betroffenen Regulierungsbehör-den anderer Mitgliedstaaten von einer Regulie-rung absehen und dies zu keiner wesentlichenSchlechterstellung der Betroffenen führt.

(3) Um die Zusammenarbeit bei der Regulie-rungstätigkeit zu verstärken, kann die Bundes-netzagentur mit Zustimmung des Bundesministe-riums für Wirtschaft und Technologie allgemeineKooperationsvereinbarungen mit Regulierungsbe-hörden anderer Mitgliedstaaten schließen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmender Zusammenarbeit nach Absatz 1 den Regulie-rungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, derAgentur für die Zusammenarbeit der Energieregu-lierungsbehörden und der Europäischen Kommis-sion die für die Aufgabenerfüllung dieser Behör-den aus dem Recht der Europäischen Union er-forderlichen Informationen übermitteln, soweit

dies erforderlich ist, damit diese Behörden ihreAufgaben aus dem Recht der Europäischen Unionerfüllen können. Bei der Übermittlung von Infor-mationen nach Satz 1 kennzeichnet die Bundes-netzagentur vertrauliche Informationen.

(5) Soweit die Bundesnetzagentur im Rahmender Zusammenarbeit nach Absatz 1 Informationenvon den Regulierungsbehörden anderer Mitglied-staaten, der Agentur für die Zusammenarbeit derEnergieregulierungsbehörden oder der Europä-ischen Kommission erhält, stellt sie eine vertrauli-che Behandlung aller als vertraulich gekennzeich-neten Informationen sicher. Die Bundesnetzagen-tur ist dabei an dasselbe Maß an Vertraulichkeitgebunden wie die übermittelnde Behörde oderdie Behörde, welche die Informationen erhobenhat. Die Regelungen über die Rechtshilfe in Straf-sachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommenbleiben unberührt.“

49. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:

㤠57a

Überprüfungsverfahren

(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agenturfür die Zusammenarbeit der Energieregulierungs-behörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen,ob eine von einer anderen nationalen Regulie-rungsbehörde getroffene Entscheidung im Ein-klang mit der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009,der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder den nachdiesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.

(2) Die Bundesnetzagentur kann der Europä-ischen Kommission jede Entscheidung einer Re-gulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaatesmit Belang für den grenzüberschreitenden Handelinnerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an demdie fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prü-fung vorlegen, wenn sie der Auffassung ist, dassdie Entscheidung der anderen Regulierungsbe-hörde nicht mit den gemäß der Richtlinie2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Ver-ordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung(EG) Nr. 715/2009 erlassenen Leitlinien in Einklangsteht.

(3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede ei-gene Entscheidung nachträglich zu ändern, so-weit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahmeder Agentur für die Zusammenarbeit der Energie-regulierungsbehörden nach Artikel 39 Absatz 2der Richtlinie 2009/72/EG oder Artikel 43 Absatz 2der Richtlinie 2009/73/EG oder Artikel 7 Absatz 4der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 zu genügen.Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensge-setzes bleiben unberührt.

(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede ei-gene Entscheidung auf das Verlangen der Euro-päischen Kommission nach Artikel 39 Absatz 6Buchstabe b der Richtlinie 2009/72/EG oder Arti-kel 43 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie2009/73/EG nachträglich zu ändern oder aufzuhe-ben.

1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011

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(5) Die Regelungen über die Rechtshilfe inStrafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkom-men bleiben unberührt.“

50. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 7Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)Nr. 1228/2003“ durch die Wörter „Artikel 17Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)Nr. 714/2009“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Arti-kel 82 des Vertrages zur Gründung der Euro-päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Ar-tikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweiseder Europäischen Union“ ersetzt.

c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2aund 2b eingefügt:

„(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn dieBundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-sicht ein Verfahren im Bereich der leitungsge-bundenen Versorgung mit Elektrizität oder Gaseinleitet.

(2b) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit derEuropäischen Kommission bei der Durchfüh-rung von wettbewerblichen Untersuchungendurch die Europäische Kommission im Bereichder leitungsgebundenen Versorgung mit Elek-trizität und Gas zusammen.“

51. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht für die Erstellung von Katalo-gen von Sicherheitsanforderungen nach § 11Absatz 1a Satz 2, Erhebung von Gebührennach § 91, die Durchführung des Vergleichs-verfahrens nach § 21 Absatz 3, die Datenerhe-bung zur Erfüllung von Berichtspflichten, Da-tenerhebungen zur Wahrnehmung der Aufga-ben nach § 54a Absatz 2, Entscheidungen imZusammenhang mit dem Ausbau bidirektiona-ler Gasflüsse nach § 54a Absatz 2 in Verbin-dung mit Artikel 7 und 6 Absatz 5 bis 7 derVerordnung (EU) Nr. 994/2010 sowie Festle-gungen gemäß § 54a Absatz 3 Satz 2 mit Aus-nahme von Festlegungen zur Kostenaufteilung,Maßnahmen nach § 94, die Aufgaben nach den§§ 12a bis 12f und 15a sowie die Vorgaben zuden Netzzustands- und Netzausbauberichtennach § 14 Absatz 1a Satz 6.“

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort„sein“ die Wörter „oder einer Regierung odereiner gesetzgebenden Körperschaft des Bun-des oder eines Landes angehören“ eingefügt.

51a. In § 60a Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wör-tern „Festlegungen nach § 29 Abs. 1,“ die Wörter„und Verwaltungsvorschriften, Leitfäden und ver-gleichbaren informellen Regelungen“ eingefügt.

52. In § 62 Absatz 1 werden nach Satz 2 folgendeSätze 3 und 4 angefügt:

„Die Monopolkommission kann Einsicht nehmenin die bei der Bundesnetzagentur geführten Akteneinschließlich der Betriebs- und Geschäftsge-heimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Er-

füllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für denvertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Ab-satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-schränkungen entsprechend.“

53. In § 60 Satz 1 wird die Angabe „§ 63 Abs. 3 bis 5“durch die Angabe „§ 63 Absatz 3“ ersetzt.

54. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird Absatz 1a.

b) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

„(1) Das Bundesministerium für Wirtschaftund Technologie berichtet der Bundesregie-rung bis zum 31. Dezember 2012 und dannjährlich über den Netzausbau, den Kraftwerks-zubau und Ersatzinvestitionen sowie Energie-effizienz und die sich daraus ergebenden He-rausforderungen. Auf Grundlage des Berichtsnach Satz 1 und auf Grundlage des Berichtsdes Bundesministeriums für Umwelt, Natur-schutz und Reaktorsicherheit nach § 65a Ab-satz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-setzes berichtet die Bundesregierung demBundestag und legt erforderliche Handlungs-empfehlungen vor. Bei der Erstellung des Be-richts nach Satz 1 hat das Bundesministeriumfür Wirtschaft und Technologie die Befugnissenach den §§ 12a, 12b, 14 Absatz 1a und 1b,den §§ 68, 69 und 71.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlichtjährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowieim Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt,soweit wettbewerbliche Aspekte betroffensind, über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätig-keit und legt ihn der Europäischen Kommissionund der Europäischen Agentur für die Zusam-menarbeit der Energieregulierungsbehördenvor. In den Bericht ist der vom Bundeskartell-amt im Einvernehmen mit der Bundesnetz-agentur, soweit Aspekte der Regulierung derLeitungsnetze betroffen sind, erstellte Berichtüber das Ergebnis seiner Monitoring-Tätigkeitnach § 48 Absatz 3 in Verbindung mit § 53 Ab-satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-schränkungen aufzunehmen. In den Berichtsind allgemeine Weisungen des Bundesminis-teriums für Wirtschaft und Technologie nach§ 61 aufzunehmen.“

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bundesnetzagentur kann in ihremAmtsblatt oder auf ihrer Internetseite jeglicheInformation veröffentlichen, die für Haushalts-kunden Bedeutung haben kann, auch wenndies die Nennung von Unternehmensnamenbeinhaltet. Sonstige Rechtsvorschriften, na-mentlich zum Schutz personenbezogener Da-ten und zum Presserecht, bleiben unberührt.“

e) Die Absätze 4a und 5 werden gestrichen.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

55. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3angefügt:

1587Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011

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„Sie kann hierzu alle erforderlichen Abhilfe-maßnahmen verhaltensorientierter oder struk-tureller Art vorschreiben, die gegenüber derfestgestellten Zuwiderhandlung verhältnismä-ßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwi-derhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnah-men struktureller Art können nur in Ermange-lung einer verhaltensorientierten Abhilfemaß-nahme von gleicher Wirksamkeit festgelegtwerden oder wenn letztere im Vergleich zu Ab-hilfemaßnahmen struktureller Art mit einer grö-ßeren Belastung für die beteiligten Unterneh-men verbunden wäre.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-fügt:

„(2a) Hat ein Betreiber von Transportnetzenaus anderen als zwingenden, von ihn nicht zubeeinflussenden Gründen eine Investition, dienach dem Netzentwicklungsplan nach § 12cAbsatz 4 Satz 1 und 3 oder § 15a in den fol-genden drei Jahren nach Eintritt der Verbind-lichkeit nach § 12c Absatz 4 Satz 1 oder§ 15a Absatz 3 Satz 8 durchgeführt werdenmusste, nicht durchgeführt, fordert die Regu-lierungsbehörde ihn mit Fristsetzung zurDurchführung der betreffenden Investition auf,sofern die Investition unter Zugrundelegungdes jüngsten Netzentwicklungsplans noch re-levant ist. Die Regulierungsbehörde kann nachAblauf der Frist nach Satz 1 ein Ausschrei-bungsverfahren zur Durchführung der betref-fenden Investition durchführen. Die Regulie-rungsbehörde kann durch Festlegung nach§ 29 Absatz 1 zum Ausschreibungsverfahrennähere Bestimmungen treffen.“

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-fügt:

„(5) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 68, 69und 71 sind entsprechend anzuwenden auf dieÜberwachung von Bestimmungen dieses Ge-setzes und von auf Grund dieser Bestimmun-gen ergangenen Rechtsvorschriften durch dienach Landesrecht zuständige Behörde, soweitdiese für die Überwachung der Einhaltung die-ser Vorschriften zuständig ist und dieses Ge-setz im Einzelfall nicht speziellere Vorschriftenüber Aufsichtsmaßnahmen enthält.“

56. In § 73 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1aeingefügt:

„(1a) Werden Entscheidungen der Bundesnetz-agentur durch Festlegung nach § 29 Absatz 1oder durch Änderungsbeschluss nach § 29 Ab-satz 2 gegenüber allen oder einer Gruppe vonNetzbetreibern oder von sonstigen Verpflichteteneiner Vorschrift getroffen, kann die Zustellungnach Absatz 1 Satz 1 durch öffentliche Bekannt-machung ersetzt werden. Die öffentliche Bekannt-machung wird dadurch bewirkt, dass der verfü-gende Teil der Festlegung oder des Änderungs-beschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung undein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollstän-digen Entscheidung auf der Internetseite der Bun-desnetzagentur im Amtsblatt der Bundesnetz-agentur bekannt gemacht werden. Die Festlegung

oder der Änderungsbeschluss gilt mit dem Tag alszugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntma-chung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zweiWochen verstrichen sind; hierauf ist in der Be-kanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 2 Satz 2des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entspre-chend. Für Entscheidungen der Bundesnetzagen-tur in Auskunftsverlangen gegenüber einerGruppe von Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5entsprechend, soweit den Entscheidungen eineinheitlicher Auskunftszweck zugrunde liegt.“

57. In § 83 Absatz 3 wird die Angabe „oder § 40“ ge-strichen.

58. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Regulierungsbehörde erhebt Kos-ten (Gebühren und Auslagen) für folgende ge-bührenpflichtige Leistungen:

1. Zertifizierungen nach § 4a Absatz 1;

2. Untersagungen nach § 5 Satz 4;

3. Amtshandlungen auf Grund von § 33 Ab-satz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3;

4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 21a,23a, 28a Absatz 3, der §§ 29, 30 Absatz 2,§ 57 Absatz 2 Satz 2 und 4, der §§ 65und 110 Absatz 2 und 4 sowie Artikel 17der Verordnung (EG) Nr. 714/2009;

5. Amtshandlungen auf Grund des § 31 Ab-satz 2 und 3;

6. Amtshandlungen auf Grund einer Rechts-verordnung nach § 12g Absatz 3, der §§ 21iund 24 Satz 1 Nummer 3;

7. Amtshandlungen auf Grund der Verordnung(EG) Nr. 714/2009, Verordnung (EG)Nr. 715/2009 sowie Verordnung (EU)Nr. 994/2010;

8. Erteilung von beglaubigten Abschriften ausden Akten der Regulierungsbehörde.

Daneben werden als Auslagen die Kosten fürweitere Ausfertigungen, Kopien und Auszügesowie die in entsprechender Anwendung desJustizvergütungs- und -entschädigungsgeset-zes zu zahlenden Beträge erhoben.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „zu-rückgenommen“ die Wörter „oder im Falle desAbsatzes 1 Satz 1 Nummer 5 beiderseitig fürerledigt erklärt“ eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die wirt-schaftliche Bedeutung, die“ durch die Wörter„der wirtschaftliche Wert, den“ ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1 wird nach Nummer 2 fol-gende Nummer 2a eingefügt:

„2a. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-mer 5 der Antragsteller, wenn der Antragabgelehnt wird, oder der Netzbetreiber,gegen den eine Verfügung nach § 31 Ab-satz 3 ergangen ist; wird der Antrag teil-weise abgelehnt, sind die Kosten verhält-nismäßig zu teilen; einem Beteiligten kön-nen die Kosten ganz auferlegt werden,wenn der andere Beteiligte nur zu einem

1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011

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geringen Teil unterlegen ist; erklären dieBeteiligten übereinstimmend die Sachefür erledigt, tragen sie die Kosten zu glei-chen Teilen;“.

e) In Absatz 8 wird Satz 2 durch folgende Sätzeersetzt:

„Hierbei kann geregelt werden, auf welcheWeise der wirtschaftliche Wert des Gegenstan-des der jeweiligen Amtshandlung zu ermittelnist. Des Weiteren können in der Verordnungauch Vorschriften über die Kostenbefreiungvon juristischen Personen des öffentlichenRechts, über die Verjährung sowie über dieKostenerhebung vorgesehen werden.“

59. § 92 wird aufgehoben.

60. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Punkt am Ende des Satzes wird durchein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 werden folgende Num-mern 1a bis 1d eingefügt:

„1a. ohne eine Zertifizierung nach § 4aAbsatz 1 Satz 1 ein Transportnetz be-treibt,

1b. entgegen § 4c Satz 1 und 2 eine Un-terrichtung nicht, nicht richtig odernicht vollständig vornimmt,

1c. entgegen § 12b Absatz 5 oder § 15aAbsatz 1 Satz 1 einen Netzentwick-lungsplan nicht oder nicht rechtzeitigvorlegt,

1d. entgegen § 12c Absatz 5 einen geän-derten Netzentwicklungsplan nichtoder nicht rechtzeitig vorlegt,“.

cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2aeingefügt:

„2a. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 Datennicht, nicht richtig, nicht vollständigoder nicht rechtzeitig übermittelt,“.

dd) In Nummer 3 Buchstabe a wird nach derAngabe „§ 5 Satz 4“, die Angabe „§ 12cAbsatz 1 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 4,“eingefügt.

ee) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3aeingefügt:

„3a. entgegen § 12g Absatz 1 Satz 2 inVerbindung mit einer Rechtsverord-nung nach § 12g Absatz 3 den Berichtnicht oder nicht rechtzeitig erstelltoder entgegen § 12g Absatz 2 in Ver-bindung mit einer Rechtsverordnungnach § 12g Absatz 3 die Sicherheits-pläne nicht oder nicht rechtzeitig er-stellt oder einen Sicherheitsbeauftrag-ten nicht bestimmt,“.

b) In Absatz 1a wird die Angabe „3a Satz 1“ durchdie Angabe „5“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird im ersten Halbsatznach der Angabe „Absatzes 1“ die Angabe„Nummer 1a,“ eingefügt.

61. § 110 wird wie folgt gefasst:

㤠110

Geschlossene Verteilernetze

(1) § 14 Absatz 1b, die §§ 14a, 18, 19, 21a, 22Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2, die §§ 33, 35und 52 finden auf den Betrieb eines geschlosse-nen Verteilernetzes keine Anwendung.

(2) Die Regulierungsbehörde stuft ein Energie-versorgungsnetz, mit dem Energie zum Zweckeder Ermöglichung der Versorgung von Kunden ineinem geografisch begrenzten Industrie- oder Ge-werbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, indem Leistungen gemeinsam genutzt werden, alsgeschlossenes Verteilernetz ein, wenn

1. die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren derAnschlussnutzer dieses Netzes aus konkretentechnischen oder sicherheitstechnischenGründen verknüpft sind oder

2. mit dem Netz in erster Linie Energie an denNetzeigentümer oder -betreiber oder an mitdiesen verbundene Unternehmen verteilt wird;maßgeblich ist der Durchschnitt der letztendrei Kalenderjahre; gesicherte Erkenntnisseüber künftige Anteile sind zu berücksichtigen.

Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztver-braucher, die Energie für den Eigenverbrauch imHaushalt kaufen, über das Netz versorgt werdenoder nur eine geringe Zahl von solchen Letztver-brauchern, wenn diese ein Beschäftigungsver-hältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Ei-gentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten.

(3) Die Einstufung erfolgt auf Antrag des Netz-betreibers. Der Antrag muss folgende Angabenenthalten:

1. Firma und Sitz des Netzbetreibers und desNetzeigentümers,

2. Angaben nach § 27 Absatz 2 der Stromnetz-entgeltverordnung oder § 27 Absatz 2 der Gas-netzentgeltverordnung,

3. Anzahl der versorgten Haushaltskunden,

4. vorgelagertes Netz einschließlich der Span-nung oder des Drucks, mit der oder dem dasVerteilernetz angeschlossen ist,

5. weitere Verteilernetze, die der Netzbetreiberbetreibt.

Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstel-lung bis zur Entscheidung der Regulierungsbe-hörde als geschlossenes Verteilernetz.

(4) Jeder Netznutzer eines geschlossenen Ver-teilernetzes kann eine Überprüfung der Entgeltedurch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31findet insoweit keine Anwendung. Es wird vermu-tet, dass die Bestimmung der Netznutzungsent-gelte den rechtlichen Vorgaben entspricht, wennder Betreiber des geschlossenen Verteilernetzeskein höheres Entgelt fordert als der Betreiber desvorgelagerten Energieversorgungsnetzes für dieNutzung des an das geschlossene Verteilernetz

1589Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011

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angrenzenden Energieversorgungsnetzes der all-gemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oderUmspannebene; grenzen mehrere Energieversor-gungsnetze der allgemeinen Versorgung auf glei-cher Netz- oder Umspannebene an, ist das nied-rigste Entgelt maßgeblich. § 31 Absatz 1, 2 und 4sowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entspre-chend Anwendung.“

62. Nach § 111 werden folgende §§ 111a bis 111ceingefügt:

㤠111a

Verbraucherbeschwerden

Energieversorgungsunternehmen, Messstellen-betreiber und Messdienstleister (Unternehmen)sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrau-chern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Geset-zesbuchs (Verbraucher) insbesondere zum Ver-tragsabschluss oder zur Qualität von Leistungendes Unternehmens (Verbraucherbeschwerden),die den Anschluss an das Versorgungsnetz, dieBelieferung mit Energie sowie die Messung derEnergie betreffen, innerhalb einer Frist von vierWochen ab Zugang beim Unternehmen zu beant-worten. Wird der Verbraucherbeschwerde durchdas Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Un-ternehmen die Gründe schriftlich oder elektro-nisch darzulegen und auf das Schlichtungsverfah-ren nach § 111b hinzuweisen.

§ 111b

Schlichtungsstelle,Verordnungsermächtigung

(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischenUnternehmen und Verbrauchern über den An-schluss an das Versorgungsnetz, die Belieferungmit Energie sowie die Messung der Energie kanndie anerkannte oder beauftragte Schlichtungs-stelle angerufen werden. Sofern ein Verbrauchereine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle bean-tragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an demSchlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antragdes Verbrauchers auf Einleitung des Schlich-tungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unter-nehmen im Verfahren nach § 111a der Verbrau-cherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Schlich-tungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb vondrei Monaten abgeschlossen werden. Das Rechtder Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder einanderes Verfahren nach diesem Gesetz zu bean-tragen, bleibt unberührt.

(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durchdas Schlichtungsverfahren betroffen ist, einMahnverfahren eingeleitet wurde, soll der dasMahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veran-lassung der Schlichtungsstelle das Ruhen desMahnverfahrens bewirken.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft undTechnologie kann im Einvernehmen mit dem Bun-desministerium für Ernährung, Landwirtschaft undVerbraucherschutz eine privatrechtlich organi-sierte Einrichtung als zentrale Schlichtungsstellezur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkei-

ten nach Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennungist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtungkann nach Absatz 3 als Schlichtungsstelle aner-kannt werden, wenn sie die Voraussetzungen derEmpfehlung 98/257/EG der Kommission vom30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Ein-richtungen, die für die außergerichtliche Beile-gung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zustän-dig sind (ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31), erfüllt.Dabei müssen insbesondere:

1. die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit derSchlichter sichergestellt sein;

2. die Beteiligten rechtliches Gehör erhalten, ins-besondere Tatsachen und Bewertungen vor-bringen können;

3. die organisatorischen und fachlichen Voraus-setzungen für die Durchführung des Schlich-tungsverfahrens vorliegen;

4. Schlichtungsverfahren zügig durchgeführt wer-den können;

5. die Schlichter und Hilfspersonen die Vertrau-lichkeit der Informationen gewährleisten, vondenen sie im Schlichtungsverfahren Kenntniserhalten, und

6. die Verfahrensregeln für Interessierte zugäng-lich sein.

(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle ist ver-pflichtet, jeden Antrag auf Schlichtung nach Ab-satz 1 schriftlich oder elektronisch zu beantwor-ten und zu begründen. Sie ist verpflichtet, jährlicheinen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen. Sie sollregelmäßig Entscheidungen von allgemeinem In-teresse für den Verbraucher auf ihrer Internetseiteveröffentlichen.

(6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann fürein Schlichtungsverfahren von dem Unternehmenein Entgelt erheben. Bei offensichtlich miss-bräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kannauch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangtwerden. Die Höhe des Entgelts muss im Verhält-nis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungs-stelle angemessen sein.

(7) Solange keine privatrechtlich organisierteEinrichtung als Schlichtungsstelle nach Absatz 4anerkannt worden ist, hat das Bundesministeriumfür Wirtschaft und Technologie die Aufgaben derSchlichtungsstelle durch Rechtsverordnung imEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Er-nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutzohne Zustimmung des Bundesrates einer Bun-desoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragteSchlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfah-ren sowie die Erhebung von Gebühren und Aus-lagen zu regeln. Die Absätze 4 und 5 sind ent-sprechend anzuwenden.

(8) Die Befugnisse der Regulierungsbehördenauf der Grundlage dieses Gesetzes sowie derKartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes ge-gen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unbe-rührt.

1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011

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§ 111c

Zusammentreffenvon Schlichtungsverfahren und

Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren

(1) Erhält die Schlichtungsstelle Kenntnis da-von, dass gegen den Betreiber eines Energiever-sorgungsnetzes im Zusammenhang mit demSachverhalt, der einem Antrag auf Durchführungeines Schlichtungsverfahrens nach § 111b zu-grunde liegt, ein Missbrauchsverfahren nach§ 30 Absatz 2 oder ein besonderes Missbrauchs-verfahren nach § 31 oder gegen ein Unternehmen(§ 111a Satz 1) ein Aufsichtsverfahren nach § 65eingeleitet worden ist, ist das Schlichtungsverfah-ren auszusetzen.

(2) Das nach Absatz 1 ausgesetzte Schlich-tungsverfahren ist mit Abschluss des Miss-brauchsverfahrens oder Aufsichtsverfahrens un-verzüglich fortzusetzen.

(3) Die Schlichtungsstelle und die Regulie-rungsbehörden können nach Maßgabe des Bun-desdatenschutzgesetzes untereinander Informa-tionen einschließlich personenbezogener Datenüber anhängige Schlichtungs- und Missbrauchs-verfahren austauschen, soweit dies zur Erfüllungihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Es istsicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirt-schaftlich sensibler Daten im Sinne des § 6a ge-wahrt wird.“

63. § 118 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 43c gilt auch für Planfeststellungsbe-schlüsse und Plangenehmigungen, die vordem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind,soweit der Plan noch nicht außer Kraft getretenist.“

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Nach dem 31. Dezember 2008 neu er-richtete Anlagen zur Speicherung elektrischerEnergie, die ab 4. August 2011, innerhalb von15 Jahren in Betrieb genommen werden, sindfür einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetrieb-nahme hinsichtlich des Bezugs der zu spei-chernden elektrischen Energie von den Ent-gelten für den Netzzugang freigestellt. Pump-speicherkraftwerke, deren elektrische Pump-oder Turbinenleistung nachweislich um min-destens 15 Prozent und deren speicherbareEnergiemenge nachweislich um mindestens5 Prozent nach dem 4. August 2011 erhöhtwurden, sind für einen Zeitraum von zehn Jah-ren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugsder zu speichernden elektrischen Energie vonden Entgelten für den Netzzugang freigestellt.Die Freistellung nach Satz 1 wird nur für elek-trische Energie gewährt, die tatsächlich elek-trisch, chemisch, mechanisch oder physika-lisch gespeichert worden ist, aus dem Netzder allgemeinen Versorgung entnommen

wurde und zeitlich verzögert wieder in das-selbe Netz der allgemeinen Versorgung einge-speist wird. Die Freistellung nach Satz 2 setztvoraus, dass auf Grund vorliegender oderprognostizierter Verbrauchsdaten oder aufGrund technischer oder vertraglicher Gege-benheiten offensichtlich ist, dass der Höchst-lastbeitrag der Anlage vorhersehbar erheblichvon der zeitgleichen Jahreshöchstlast allerEntnahmen aus dieser Netz- oder Umspann-ebene abweicht. Sie erfolgt durch Genehmi-gung in entsprechender Anwendung der ver-fahrensrechtlichen Vorgaben nach § 19 Ab-satz 2 Satz 3 bis 5 und 8 bis 10 der Stromnetz-entgeltverordnung. Als Inbetriebnahme gilt dererstmalige Bezug von elektrischer Energie fürden Probebetrieb, bei bestehenden Pumpspei-cherkraftwerken der erstmalige Bezug nachAbschluss der Maßnahme zur Erhöhung derelektrischen Pump- oder Turbinenleistung undder speicherbaren Energiemenge. Satz 2 und 3gelten nicht für Anlagen, in denen durch Was-serelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder indenen Gas oder Biogas durch wasserelektroly-tisch erzeugten Wasserstoff und anschlie-ßende Methanisierung hergestellt worden ist.Diese Anlagen sind zudem von den Einspei-seentgelten in das Gasnetz, an das sie ange-schlossen sind, befreit.“

c) Dem Absatz 7 werden folgende Absätze 8bis 11 angefügt:

„(8) Ausnahmen nach § 28a, die vor dem4. August 2011 erteilt werden, gelten bis zumEnde des genehmigten Ausnahmezeitraumsauch für die §§ 8 bis 10e sowie, im Umfangder bestehenden Ausnahmegenehmigung, fürdie §§ 20 bis 28 als erteilt. Satz 1 gilt für erteilteAusnahmen nach Artikel 7 der Verordnung (EG)Nr. 1228/2003 entsprechend, soweit sie vordem 4. August 2011 erteilt wurden.

(9) § 91 ist auf Kostenschulden, die vor dem4. August 2011 entstanden sind, in der bis zum3. August 2011 geltenden Fassung anzuwen-den.

(10) Die Verpflichtung zur Meldung gemäߧ 42 Absatz 7 und zur Verwendung von Her-kunftsnachweisen zur Kennzeichnung vonStrom aus erneuerbaren Energien gemäß § 42Absatz 5 gilt ab dem Tag der Inbetriebnahmedes Herkunftsnachweisregisters gemäß § 55Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-schutz und Reaktorsicherheit macht den Tagder Inbetriebnahme nach Satz 1 im elektroni-schen Bundesanzeiger bekannt.

(11) Die §§ 20a, 40 Absatz 2 Satz 1 Num-mer 6 und 8, § 40 Absatz 3 Satz 2 sowie § 40Absatz 4 und 6 finden erst sechs Monate nachInkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.“

64. Nach § 118 werden folgende §§ 118a und 118beingefügt:

1591Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011

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㤠118a

Übergangsregelung für denReservebetrieb von Erzeugungsanlagennach § 7 Absatz 1e des Atomgesetzes

(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeitdes Elektrizitätsversorgungssystems in der jewei-ligen Regelzone insbesondere auf Grund von Netz-engpässen oder einer nicht mehr vertretbaren Un-terschreitung des Spannungsniveaus gefährdetoder gestört ist und die Störung nicht durch Maß-nahmen nach § 13 Absatz 1 und 1a beseitigt wer-den kann, können Betreiber von Übertragungsnet-zen bis zum 31. März 2013 eine Einspeisung ausder gemäß § 7 Absatz 1e Satz 1 des Atomgesetzesin Reservebetrieb befindlichen Erzeugungsanlagenach Maßgabe von Satz 2 und Satz 3 verlangen.Betreiber von Übertragungsnetzen haben, wenneine Gefährdung oder Störung nach Satz 1 abseh-bar ist, unverzüglich bei der Bundesnetzagentureine Genehmigung dafür zu beantragen, dass siedie Einspeisung nach Satz 1 verlangen können.Die Bundesnetzagentur entscheidet rechtzeitigüber den Antrag.

(2) Der Reservebetrieb der gemäß § 7 Ab-satz 1e Satz 1 des Atomgesetzes in Reservebe-trieb befindlichen Erzeugungsanlage und die nachAbsatz 1 Satz 1 verlangte Einspeisung sind demBetreiber der Erzeugungsanlage in dem auf des-sen Antrag bei der Bundesnetzagentur genehmig-ten Umfang durch den Betreiber des Übertra-gungsnetzes, in dessen Regelzone sich die Er-zeugungsanlage nach Satz 1 befindet, angemes-sen zu vergüten.

(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sindverpflichtet, die nach Absatz 2 entstandenen Kos-ten über eine finanzielle Verrechnung untereinan-der auszugleichen; § 9 Absatz 3 des Kraft-Wär-me-Kopplungsgesetzes findet entsprechende An-wendung.

(4) Die Entscheidungen der Bundesnetzagen-tur nach den Absätzen 1 und 2 können auchnachträglich mit Nebenbestimmungen versehenwerden.

§ 118b

Übergangsregelungenfür Vorschriften zum Messwesen

Messeinrichtungen, die nach § 21b Absatz 3ain der Änderungsfassung vom 7. März 2011(BGBl. I S. 338) des Energiewirtschaftsgesetzesvom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) einzubauensind, können in den dort genannten Fällen biszum 31. Dezember 2012 weiter eingebaut wer-den.“

Artikel 2

Änderung desGesetzes über die

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Das Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektri-zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das zuletztdurch Artikel 15 Absatz 12 des Gesetzes vom 5. Februar2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wiefolgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „eine“ das Wort„einmalige“ eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Der Präsident oder die Präsidentin ist aufsein oder ihr Verlangen zu entlassen. Auf Antragdes Bundesministeriums für Wirtschaft und Tech-nologie, das zuvor den Beirat der Bundesnetz-agentur zu hören hat, kann der Präsident oderdie Präsidentin durch Beschluss der Bundesre-gierung aus wichtigem Grund entlassen werden.Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Präsidentoder die Präsidentin nicht mehr die Vorausset-zungen für die Ausübung des Amtes erfüllt, ins-besondere wenn er oder sie sich eines erhebli-chen Fehlverhaltens schuldig gemacht hat. Vordem Antrag ist ihm oder ihr Gelegenheit zur Stel-lungnahme zu geben. Über die Beendigung desAmtsverhältnisses erhält der Präsident oder diePräsidentin eine von dem Bundespräsidentenoder der Bundespräsidentin zu vollziehende Ur-kunde. Im Falle der Entlassung aus wichtigemGrund erhält der Präsident oder die Präsidentinzusätzlich von der Bundesregierung eine Begrün-dung der Entlassung in Schriftform. Die Entlas-sung auf Verlangen wird mit dem Tag der Aushän-digung der Urkunde wirksam, wenn in ihr nichtausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. DieEntlassung aus wichtigem Grund wird mit demVollzug des Beschlusses der Bundesregierungwirksam, wenn sie sie nicht ausdrücklich für ei-nen späteren Tag beschließt. Der Entlassungsbe-schluss der Bundesregierung ist zum Zeitpunktdes Wirksamwerdens der Entlassung zu veröf-fentlichen. Sofern der Präsident oder die Präsi-dentin dies verlangt, ist auch die Begründungder Bundesregierung zu der Entlassung zu veröf-fentlichen.“

c) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Vizepräsi-dentinnen“ die Wörter „mit der Maßgabe, dassdie Benennung eines Vizepräsidenten oder einerVizepräsidentin in der Regel nach Ablauf der hal-ben Amtszeit des anderen Vizepräsidenten oderder anderen Vizepräsidentin erfolgen sollte“ ein-gefügt.

2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreteroder Vertreterinnen werden bis zur Berufung einerneuen Person berufen.“

b) Satz 4 wird gestrichen.

Artikel 3

Änderung des Gesetzesgegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen inder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005(BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch

1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011

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Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. IS. 2262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert*):

1. In § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Bundeskartellamt führt ein Monitoringdurch über den Grad der Transparenz, auch derGroßhandelspreise, sowie den Grad und die Wirk-samkeit der Marktöffnung und den Umfang desWettbewerbs auf Großhandels- und Endkunden-ebene auf den Strom- und Gasmärkten sowie anElektrizitäts- und Gasbörsen. Das Bundeskartellamtwird die beim Monitoring gewonnenen Daten derBundesnetzagentur unverzüglich zur Verfügung stel-len.“

2. In § 53 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Bundeskartellamt erstellt einen Berichtüber seine Monitoringtätigkeit nach § 48 Absatz 3im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweitAspekte der Regulierung der Leitungsnetze betrof-fen sind, und leitet ihn der Bundesnetzagentur zu.“

Artikel 4

Änderung des Gesetzesüber die Umweltverträglichkeitsprüfung

In Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachungvom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durchArtikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. IS. 892) geändert worden ist, wird vor Nummer 2 fol-gende Nummer 1.10 eingefügt:

„1.10 Der Bundesbedarfsplan nach § 12e desEnergiewirtschaftsgesetzes“.

Artikel 5

Änderung desWertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung derBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. IS. 2708), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzesvom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert wordenist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7adie folgende Angabe eingefügt:

„§ 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Kom-mission im Rahmen des Energiewirtschafts-gesetzes“.

2. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „die Bundesnetz-agentur im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabedes Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter„im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach Maßgabe desEnergiewirtschaftsgesetzes die Bundesnetzagenturund die Landeskartellbehörden“ ersetzt.

3. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

㤠7b

Zusammenarbeitmit der Europäischen Kommission

im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes

Die Bundesanstalt übermittelt der EuropäischenKommission auf Verlangen diejenigen Angaben zuGeschäften in Finanzinstrumenten einschließlichpersonenbezogenen Daten, die ihr nach § 9 mitge-teilt worden sind, soweit die Europäische Kommis-sion deren Überlassung gemäß § 5a Absatz 1 desEnergiewirtschaftsgesetzes auch unmittelbar vonden mitteilungspflichtigen Unternehmen verlangenkönnte und die Europäische Kommission diese In-formationen zur Erfüllung ihrer im Energiewirt-schaftsgesetz näher beschriebenen Aufgaben benö-tigt.“

Artikel 6

Änderung desKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 5 desGesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geän-dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1werden die Wörter „31. Dezember 2016“ durch dieWörter „31. Dezember 2020“ ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Dauer vonsechs Betriebsjahren, insgesamt für höchs-tens“ gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Dauer vonvier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauer-betriebs der Anlage, insgesamt für höchs-tens“ gestrichen.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „31. Dezember2016“ durch die Wörter „31. Dezember 2020“ersetzt und die Wörter „die Dauer von sechsBetriebsjahren ab der Aufnahme des Dauer-betriebs der Anlage, insgesamt höchstensaber für“ gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Dauer vonvier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauer-betriebs der Anlage, insgesamt für höchs-tens“ gestrichen.

c) In den Absätzen 6 und 7 werden die Wörter„31. Dezember 2016“ durch die Wörter „31. De-zember 2020“ ersetzt.

d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Dauer vonsechs Betriebsjahren ab der Aufnahme desDauerbetriebs der Anlage, insgesamt höchs-tens aber für“ gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Dauer vonvier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauer-betriebs der Anlage, insgesamt für höchs-tens“ gestrichen.

*) Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 37 Ab-satz 1 Buchstabe i, j, k in Verbindung mit Absatz 2 der Richtlinie2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbin-nenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211vom 14.8.2009, S. 55) sowie Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe i, j, k inVerbindung mit Absatz 2 der Richtlinie des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften fürden Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

1593Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011

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Page 41: Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher ... · Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften *) Vom 26. Juli 2011 Der Bundestag hat das folgende Gesetz

3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „31. De-zember 2016“ durch die Wörter „31. Dezember2020“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung derStromnetzentgeltverordnung

Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-nung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geän-dert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 19 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierterVerbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder ver-traglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass derHöchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorherseh-bar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast al-ler Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebeneabweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversor-gungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichungvon § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, dasdem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkundenangemessen Rechnung zu tragen hat und nicht wenigerals 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betra-gen darf. Erreicht die Stromabnahme aus dem Netz derallgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch aneiner Abnahmestelle die Benutzungsstundenzahl vonmindestens 7 000 Stunden und übersteigt der Strom-verbrauch an dieser Abnahmestelle 10 Gigawattstun-den, soll der Letztverbraucher insoweit grundsätzlich

von den Netzentgelten befreit werden. Die Vereinba-rung eines individuellen Netzentgelts nach Satz 1 wieauch die Befreiung nach Satz 2 bedürfen der Genehmi-gung der Regulierungsbehörde. Der Antrag kann auchdurch den Letztverbraucher gestellt werden. Der Netz-betreiber hat der Regulierungsbehörde unverzüglichalle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Betrei-ber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgan-gene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nachSatz 1 und Befreiungen von Netzentgelten nach Satz 2resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitäts-verteilernetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungensowie eigene entgangene Erlöse durch individuelleNetzentgelte nach Satz 1 und Befreiungen von denNetzentgelten nach Satz 2 über eine finanzielle Ver-rechnung untereinander auszugleichen; § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende An-wendung. § 20 gilt entsprechend. Die Vereinbarung ei-nes individuellen Netzentgelts wie auch die Befreiungvon den Netzentgelten erfolgen unter dem Vorbehalt,dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1und 2 tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, er-folgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allge-mein gültigen Netzentgelten.“

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung inKraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesratessind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Esist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Bonn, den 26. Juli 2011

D e r B u n d e s p r ä s i d e n tC h r i s t i a n W u l f f

D i e B u n d e s k a n z l e r i nDr. A n g e l a M e r k e l

D e r B u n d e sm i n i s t e rf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e

P h i l i p p R ö s l e r

1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011

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