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Wohn- und Betreuungsvertrags-

gesetz (WBVG)

Neuregelung des Heimrechts durch Förderalismusreform 2006

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Föderalismusreform

Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (Fürsorgeleistungen) Ordnungsrechtliche Vorschriften sind

Länderangelegenheit Zivilrechtliche Vorschriften sind

Bundesangelegenheit Übrige §§ HeimG bleiben nach § 125a GG

bis zu einer landesrechtlichen Neuregelung in Kraft

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Ausweitung der heimgesetzlichen Regelungen auch auf Bereiche neuer Wohn- und Betreuungsformen

Anpassung an Verbraucherschutz, es soll nach dem tatsächlichen Schutzbedarf, nicht nach Wohnformen differenziert werden

VerbraucherInnen sollen bei doppelter Abhängigkeit (Wohnen und Pflege/Betreuung) geschützt werden

Harmonisierung mit SGB XI (Vergütung, Entgelterhöhung, Abwesenheit, Tod)

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§§ 5 bis 9 WBVG sind Sonderregelungen zu Kauf-, Miet- und Dienstleistungsregelungen

§ 14 WBVG ist Sonderregelung zu Darlehen, Schenkung, Testierfreiheit, Kaution

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Verbraucher, Unternehmer

Verbraucher § 13 BGB jede natürliche Person, die zu einem bestimmten Zweck

ein Rechtsgeschäft abschließt, das weder der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit

zugerechnet werden kann Unternehmer § 14 BGB

jede natürliche, juristische oder rechtsfähige Person (GbR), die ein Rechtsgeschäft,

die in Ausübung ihrer gewerblichen/selbständigen Tätigkeit handelt

Auf Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an

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Anwendungsbereich WBVG

losgelöst von Wohn- und Einrichtungsformen maßgeblich ist allein der Vertragsgegenstand Verknüpfung Wohnen mit Pflege/Betreuung

Umfang Pflege/Betreuung ist unerheblich Wohnraumüberlassung entgeltlich/unentgeltlich egal

Pflege/Betreuungsleistungen müssen vereinbart werden, um Leben im Alter/ Pflegebedürftigkeit/ Behinderung zu bewältigen

WBVG +, egal ob die Pflege/Betreuungsleistungen tatsächlich erbracht oder vorgehalten werden

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Koppelung Wohnraum/Pflege

WBVG auch, wenn Mehrere Verträge vorliegen und

die Verträge nicht ohne einander erbracht werden können bzw.

der Vertrag Wohnen abhängig ist vom Vertrag Betreuung/Pflege und umgekehrt

eine Kündigung der einen Leistung die Kündigung der anderen Leistung nach sich zieht

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Verbraucher Unternehmer

Vertrag überWohnraum und

Pflege/Betreuung

Verbraucher UnternehmerVertrag Wohnraum

Vertrag Pflege/Betreuung

Verbraucher

Unternehmer 1

Unternehmer 2

Vertrag Wohnraum

Vertrag Pflege/Betreuung

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Verbundverträge, § 1 Abs. 2

Unbeachtlich, ob der Verbraucher einen Vertrag mit einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern abschließt

U müssen rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden sein Rechtlich: Kooperation, Beteiligung Wirtschaftlich: Provision, Konzernverflechtung

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Tages-, Nachtpflege- Kurzzeitpflege

Gilt für alle Bereiche Explizite Regelung, weil es uU fraglich sein kann,

ob es sich hier um Überlassung von Wohnraum im rechtlichen Sinne handelt

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Ausnahmen vom Anwendungsbereich

neben Wohnraum nur allgemeine Unterstützungsleistungen wie

Vermittlung von Pflege/Betreuungsleistungen Vermittlung von hauswirtschaftl. Versorgung oder Hausnotruf zum Gegenstand hat

Beispiele: Service-Wohnen, Hausmeisterdienste, Fahr- und Begleitdienste, Besuchs-/Sicherheitsdienste

Katalog § 2 WBVG Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehaeinrichtungen Internate Berufsbildungs- und BFörderwerke Leistungen nach § 41 SGB VIII, Kur-und Erholungheime

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Vorvertragliche Informationspflichten 3 § WBVG

Zweifache vorvertragliche Informationspflicht Aufzählung der allgemein angebotenen Leistungen § 3

Abs. 2, WBVG Aufzählung der konkret dem V. angebotenen

Leistungen, § 3 Abs. 3 WBVG rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des

Verbrauchers Wenn (-) Nachholmöglichkeit ,

Im Interesse des Verbrauchers, unverzüglich, § 3 Abs. 4 iVm § 6 Abs. 2 Satz 2, 3

In Textform, 126b BGB In leicht verständlicher Sprache

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Textform, § 126b BGB die Erklärung (allg. Leistungsangebot) muss in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete

Weise abgegeben worden sein, (Broschüre, CD, Papier) Email: muss speicherbar sein Texte Homepage: nur, wenn Text heruntergeladen wurde

in der die Person des Erklärenden genannt und Mechanisch hergestellte Unterschrift reicht aus

der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht worden ist Abschlussformel, Abschluss durch Datierung, Unterschrift zweckmäßig.

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Allgemeine vorvertragliche Informationspflichten, § 3 Abs. 2

1. Wohnraumgebäudeausstattung (Größe, Aufzug)2. Lage des/der Wohnraumgebäude (Ortsrand, zentrale Lage)3. Anlagen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen4. Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen5. Nutzungsbedingungen für 3 + 46. Art der Leistungen7. Inhalt der Leistungen8. Umfang der Leistungen9. Ergebnisse der veröffentlichten Qualitätsprüfungen nach § 115

I a 1 SGB XI oder landesrechtlichen Vorschriften

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Spezielle vorvertragliche Informationspflicht, § 3 Abs. 3

1. Darstellung des konkreten Wohnraums (ZiNr. Größe, Etage, Ausstattung)

2. Angebot der Pflegeleistungen3. Angebot der Betreuungsleistungen

(Hilfebedarfsgruppe/Pflegestufe)4. Verpflegungsleistungen5. Weitere Leistungen6. Beschreibung des Leistungskonzepts7. Entgelte8. Investitionskosten9. Gesamtentgelt10. Voraussetzung für Leistungs- und Entgeltveränderungen11. Ausschluss von Leistungen (muss hervorgehoben sein)

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Betreuungsleistungen

Angebot der Betreuungsleistungen Angebot muss bestimmt sein Problem, wenn Hilfebedarf bei Aufnahme noch

nicht feststeht Entweder die vorläufige HPG, wenn eine

entsprechende Vereinbarung mit LWV besteht oder

Die möglichen Leistungen beschreiben und dann regeln, dass die Entscheidung der HPK endgültig über HBG entscheidet

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Ausschluss von Leistungen, § 8 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 3 Nr. 5 WBVG

Ausschlussrecht Unternehmer Nur bis Vertragsabschluss möglich, nicht nachholbar Muss auch bereits im spez. Angebot der Vorinformation

enthalten sein Also 1. Angebot + 2. Ausschluss in Vertrag

Schriftlich und besonders hervorgehoben Unternehmer muss berechtigtes Interesse an Ausschluss

aufgrund seines Leistungskonzepts haben Bei Pflegeeinrichtungen: Versorgungsvertrag maßgeblich Belange behinderter Menschen besonders zu berücksichtigen

Unternehmer muss es auch schriftlich begründen Folge: Sonderkündigungsrecht U. , wenn diesem ein Festhalten

am Vertrag nicht zumutbar ist (§ 12 I 3 Nr. 2b WBVG)

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Berechtigtes Interesse Ausschluss (2)

Leistungskonzept ist Indiz Berechtigtes Interesse muss allgemein beschreibbar

sein Kriterien müssen objektiv bestimmbar sein und für

eine Personenmehrheit gelten Kein Ausschluss im Einzelfall bzw. für den konkreten

Verbraucher

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Berechtigtes Interesse (3)

Fälle: Leistungskonzept ist auf Bestimmte Personengruppen/Krankheitsbilder

ausgerichtet Kleinere Wohnformen für Verbraucher mit bestimmten

Grad Pflegebedürftigkeit Grenzen Gestaltungsmöglichkeit Wohnraum im

Hinblick auf fachliche Pflege/Betreuung/besondere Bauvorschriften bei Pflegebedürftigkeit

Spez. Fachliche Anforderungen an Fachpersonal

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Berechtigtes Interesse Ausschluss (4)

Menschen mit Behinderung Nur solche Interessen, die dem besonderen Anspruch

Menschen mit Behinderung auf Teilhabe gerecht werden

Gesetzgeber: Ausschluss nur in Ausnahmefällen Betreuung von Menschen mit Behinderung in

besonderen Wohngruppen WG wird von M. mit ähnlichen Behinderungen/ oder

bestimmte Altersgruppe bewohnt

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Vertragsabschluss § 4 WBVG

Grundsätzlich unbefristeter Vertrag Befristung

nur, wenn diese dem Verbraucherinteresse nicht widerspricht

Dauer 3 Monate wenn Befristung nicht im Interesse lag,

unbefristeter Vertrag es sei denn, V. erklärt binnen 14 Tagen

Befristung zu wollen

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Geschäftsunfähigkeit, 4 Abs. 2 WBVG

Bei Geschäftsunfähigkeit des V: Sonderregelung zu § 105 BGB Vertrag ist von Genehmigung Betreuer abhängig

(Auflösung in Zukunft +) U. hat kein eigenes Widerrufsrecht, Kündigung

nur aus wichtigem Grund Bezogen auf Vergangenheit gilt Vertrag als

wirksam

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Tod des Verbrauchers, § 5 Abs. 3 WBVG

Grundsatz: Vertrag endet mit dem Tod Ausnahme:

vertragliche Regelung Verwahrung von Gegenständen: bleiben in Kraft

Vereinbarung Fortgeltung Wohnraum: Bis zu 2 Wochen nach Sterbetag + unter Fortzahlung der

Entgeltbestandteile Wohnraum

Bei Versichertem SGB XI: Keine Fortgeltung über Tod hinaus: §§ 16 I iVm §

87a I 2 SGB XI

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Schriftform § 6 WBVG

Schriftlichkeit Keine Verträge oder Vereinbarung über Mail Folge bei Nichteinhaltung.

§§ zu Lasten des V. sind unwirksam, ansonsten Vertrag wirksam

Außerordentliches Kündigungsrecht V. Schriftlichkeit kann nachgeholt werden,

Nur innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsbeginn und bei besonderen Gründen des U.

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Mindestinhalt Heimvertrag, § 6 Abs. 3 WBVG

Einzelne Leistungsbeschreibung nach Art, Umfang und Inhalt Das jeweils zu zahlende

Entgelt getrennt nach Wohnraum und Pflege/Betreuungsleistungen, Verpflegung

Investitionskosten nach § 82 III, IV SGB XI einzeln sowie Gesamtentgelt

Benennung Anteil SHT/Eigenanteil Verbraucher am Einzelentgelt und Gesamtentgelt

Aufführung der Vorinformation als Vertragsgrundlage Abweichungen wenn + Benennung Rechtsgrundlage WBVG im Heimvertrag

(einzelner Unternehmer, Unternehmensverbund) Abwesenheit: wenn Pauschalierung, dann in Vertrag regeln,

SGB XI: Regelung RahmenV Hessen, § 87 a Abs. 1 Satz 7

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Leistungspflichten, § 7 WBVG

Pflicht U Wohnraum und/oder Pflege/Betreuung zu überlassen

Pflicht des V ein angemessenes Entgelt zu zahlen Entgelte SGB XI, SGBXII gelten als angemessen

Differenzierungsverbot für Unternehmer Kein unterschiedliches Geld für gleiche Leistungen, aber Nicht vergleichbare Leistungen, unterschiedliches Entgelt

Förderung nach Landesrecht (+/-) Investitionsbeträge gesonderte Vereinbarungen § 75V

SGBXII Mitwirkungspflichten Verbraucher aufführen

Behindertenhilfe: Mitarbeit als Konzeptbestandteil

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Leistungspflichten , § 7 WBVG

Abwesenheit Verbraucher: Länger als 3 Tage, Erstattung Wert ersparter

Aufwendungen Kann pauschaliert werden Versicherte: Höhe laut Rahmenverträge maßgeblich

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Vertragsanpassung veränderter Pflege/Betreuungsbedarf, § 8 WBVG

Anpassungsangebotspflicht U. Erhöhung wie Verringerung Pflege/Betreuungsbedarf U. hat vollständige Anpassungspflicht

V. kann Angebot annehmen/teilweise annehmen, ablehnen Sonderkündigungsrecht Verbraucher

Inhalt Vertragsanpassung: schriftlich Gegenüberstellung bisherige Leistungen gegen neue Leistungen Gegenüberstellung bisherige und neue Entgelte Begründung

Bei Verträgen SGB XI, XII einseitiges Anpassungsrecht U. Anpassungspflicht entfällt nur, wenn vorher wirksam ein

Ausschluss vertraglich vereinbart wurde

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Fortsetzung § 8 WBVG Verbraucher nimmt Änderungsangebot nicht oder teilweise

an Unternehmer hat Kündigungsrecht nach § 12 I 2a WBVG

wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung Aber: Vor Kündigung muss er nach § 12 II WBVG

Sein ursprüngliches Angebot erneuern Bezugnahme auf Erstangebot reicht aus

Setzung einer angemessenen Annahmefrist für das erneute Angebot

auf die beabsichtigte Kündigung hinweisen die Unzumutbarkeit der Fortsetzung bei Nicht -oder teilweisen

Annahme darstellen

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Entgelterhöhung Änderung Berechnungsgrundlage, § 9 WBVG

Doppelte Angemessenheitsprüfung Entgelterhöhung an sich angemessen Erhöhtes Entgelt ist angemessen

Nicht bei SGB XI, SGB XII verhandelten Entgelten Erhöhung Investitionskosten

Müssen nach Art des Betriebs notwendig sein (keine Luxussanierungen), § 82 III, IV SGB XI bei Pflegeeinrichtung

Und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt

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Fortsetzung § 9 WBVG

Schriftliche Mitteilung Benennung des Zeitpunkts der beabsichtigten Erhöhung

Auf die Wirksamkeit der Entgelterhöhung (Pflegesatz) kommt es im Unterschied zu § 7 III 1 HeimG nicht mehr an

Unter Angabe des Umlagemaßstabs Benennung der Positionen, für die sich durch veränderte Berechnungsgrundlage Kostenerhöhung ergibt

Gegenüberstellung bisherige /neue Entgeltbestandteile Mindestens vier Wochen zwischen Erhöhungsverlangen und

Anspruch U. auf Zahlung Rechtzeitiges Einsichtsrecht Verbraucher in

Kalkulationsunterlagen des Unternehmers Sonderkündigungsrecht V. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens

der Erhöhung, § 11 I 2 WBVG

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§ 10 Schlechtleistung

Verbraucher hat eine Anzeigepflicht für Wohnraummängel, § 10 II

Zeigt er den Mangel schuldhaft nicht an und kann der U. deshalb keine Abhilfe leisten, so entfällt das Kürzungsrecht des V., § 10 III

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Kündigung Verbraucher

Ordentliche Kündigung: spätestens am 3. Werktag zum Ablauf desselben Monats, § 11 I

Außerordentliches fristloses Kündigungsrecht (aoK) innerhalb der ersten 2 Wochen, § 11 II 1

Erneutes aoK von zwei Wochen nach Erhalt des Heimvertrags, wenn der schriftliche Vertrag erst nach Vertragsbeginn ausgehändigt wird, § 11 II 2

aoK, wenn Festhalten an Vertrag bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht zumutbar, § 11 III

aoK, wenn Schriftform des Heimvertrags nicht angewandt wird, § 6 II 2 aoK, wenn der bei Vertragsabschluss angenommene Eigenanteil SGB XI

nicht/nicht so hoch ausfällt wie angenommen Jederzeitiges aoK, wenn U. Vorinformationen nach § 3 nicht nachkommt, §

3 IV iVm § 6 II 2,3 Bei verschiedenen Verträgen hat V. ein Wahlrecht, ob er alle Verträge

kündigen will, § 11 IV Bei Verbundverträgen und U. kündigt einen Vertrag,

Sonderkündigungsrecht für alle Verträge durch V, § 11 V

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Kündigung Unternehmer, § 12 WBVG

Nur außerordentliche Kündigung Schriftlich und begründet Fristen:

Unterschiedlich Bei § 12 I Nr.1 Betriebseinstellung: 3. Werktag zum Ablauf des

nächsten Kalendermonats Ansonsten fristlos

Ggf. ist mahnende Fristsetzung für Kündigung Voraussetzung § 12 I Nr. 2a: Unternehmer kann fachgerechte Pflege/Betreuung

nicht mehr erbringen, Anpassung angeboten, von V. nicht /teilweise nicht angenommen und Festhalten an Vertrag nicht zumutbar

§ 12 I Nr. 4a,b: Zahlungsverzug V.

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Kündigung Unternehmer Fortsetzung

Ggf. muss Unternehmer Leistungsersatz nachweisen, § 13 I, II WBVG § 12 I Nr.1: bei Betriebseinstellung § 12 V: bei Betriebseinstellung bei Verbundverträgen § 11 III Bei Kündigung des V aufgrund schuldhaftem U-

Handeln, auch wenn V. die Kündigung noch nicht erklärt hat, § 13 III

Ggf. muss Unternehmer die Umzugskosten bezahlen, § 13 I WBVG Verbraucher hat HeimV aufgrund eines vom U. zu

vertretenden Umstandes fristlos gekündigt,

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Kündigung Unternehmer Fortsetzung

Mehrere Verträge: Sonderkündigungsrecht U. ,wenn ein Vertrag gekündigt

wird und deshalb U. das Festhalten an Vertrag unter Berücksichtigung berechtigter Interessen nicht zumutbar

Verbundverträge: Sonderkündigungsrecht nur unverzüglich nach Kenntnis

(wenige Tage) Folge:

Nachweis Leistungsersatz Umzugskosten nur, wenn Wohnraum geschuldet,

Verbund haftet als Gesamtschuldner im Außenverhältnis

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Zusätzliche Leistungen an U. /Beschäftigte, § 14 WBVG

An § 14 HeimG angelehnt Sicherheitsleistung nur für Wohnraumüberlassung Nicht bei Verbrauchern nach §§ 42, 43 SGB XI,

SGB XII Bei Verbrauchern, die häusliche Pflegehilfe

beanspruchen, Sicherheit ebenfalls nur für Wohnraum

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Besondere Regelungen bei Bezug von Sozialleistungen §§ 15, 16 WBVG

Heimverträge müssen bei Versicherten SGB XI und SozialhilfebezieherInnen den Regelungen der Leistungsgesetze entsprechen

Entgegenstehende Regelungen sind unwirksam und anzupassen

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Unwirksamkeit abweichender Regelungen, § 17 WBVG

Regelungen zum Nachteil von Verbrauchern sind unwirksam

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Übergangsregelungen, § 18 WBVG

Heimverträge, die vor 01.10.2009 geschlossen werden: WBVG findet erst am 30.04.2010 Anwendung

§§ 5 bis 9, 14 HeimG finden bis dahin Anwendung Anpassungszeitraum für Verträge Ab dem 01.05.2010 gilt WBVG

Heimverträge, die ab dem 01.10.2009 geschlossen werden: WBVG gilt Die §§ HeimG werden durch das WBVG verdrängt

Verträge, die keine Heimverträge sind und vor dem 01.10.2009 geschlossen worden sind WBVG (-)

Die übrigen Regelungen des HeimG treten erst außer Kraft, wenn in allen Bundesländern neue Heimgesetze erlassen worden sind

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Checkliste Vorvertragliche allgemeine Informationspflichten

Hat U. diese bzw. entsprechen sie den Vorgaben des § 3 Abs. 2 WBVG (Broschüre etc. überprüfen)

Vorvertragliche spezielle Informationspflichten Müssen den Vorgaben des § 3 Abs. 3 WBVG entsprechen Ist Ausschluss von Leistungen enthalten?

Vertrag: Sind Mindestvoraussetzungen des WBVG enthalten? Vorvertragliche Informationspflichten, bea: Ausschluss ?

Anpassung Verträge Heimverträge bis 30.09.2009

Anpassung bis 30.04.2010 Bewohner müssen schriftlich die Anpassung des Vertrags erhalten Anpassungsverlangen muss den Vorgaben des § 3 WBVG entsprechen

Heimverträge ab 01.10.2009: Vorvertragliche Infopflichten beachten Vertrag Bezug auf WBVG

Leistungskonzept: überprüfen, sind Leistungseinschränkungen vorgesehen?

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!