Neuregelung des Gesetzlichen Messwesens aus Sicht der … · Arbeitsgemeinschaft Mess- und...

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Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen Neuregelung des Gesetzlichen Messwesens aus Sicht der Landeseichbehörden 10.12.2014 PTB-Vollversammlung 1

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Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen

Neuregelungdes

Gesetzlichen Messwesens

aus Sicht derLandeseichbehörden

10.12.2014 PTB-Vollversammlung 1

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Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen

Was ist neu?

Eichung statt Erst- und Nacheichung,

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Eichung statt Erst- und Nacheichung,Konformitätsbewertungsstelle,Meldepflicht für Messgeräte,Genehmigungstatbestände,

Ausnahmetatbestände.

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„Eichung“

Definition in § 3 Nr. 5 MessEG:Eichung ist jede … behördliche

Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung

eines Messgeräts, die mit der Erlaubnis verbunden ist, das Messgeräte … für eine weitere Eichfrist zu verwenden

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„Eichung“

Prüfung Bewertung Kennzeichnung

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Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen

„Eichung“

Prüfung Bewertung

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§ 3 Nr. 19 MessEG (Begriffsbestimmungen):

„Prüfung“

Prüfbarkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, überprüfen zu können, ob die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Abs. 2 vorliegen [ ... ]

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§ 37 Abs. 4 MessEG (Eichung und Eichfrist):Bei der Eichung sind grundsätzlich die zum Zeitpunkt

„Prüfung“

Bei der Eichung sind grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 [ ... ]zu Grunde zu legen [ ... ]

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§ 6 Abs. 2 MessEG

Messgeräte müssen die wesentlichen Anforderungen erfüllen;dies schließt die Einhaltung der Fehlergrenzen ein.

Wesentliche Anforderungen sind diejenigen Anforderungen,die in der MessEV festgelegt sind oder

die nach dem Stand der Technik einzuhalten sind.

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Eichung (§ 37 Abs. 4 MessEG)wesentliche Anforderungen (§ 6 Abs. 2)

Nachweis (?)

Zum Nachweis, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen … Zum Nachweis, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen … erfüllt, muss eine …

Konformitätsbewertung

erfolgreich durchgeführt worden sein (§ 6 Abs. 3 MessEG).

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Eichung

Konformitätsbewertung

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Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen

Was ist neu?

Eichung statt Erst- und Nacheichung,

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Konformitätsbewertungsstelle ,

Meldepflicht für Messgeräte,Genehmigungstatbestände,

Ausnahmetatbestände.

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Konformitätsbewertungsstellenbei Behördenbei Behörden

nach § 14 MessEG

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Hersteller

entscheidet sich für anerkannte

bei Privatwirtschaft (§ 13 MessEG)

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entscheidet sich für anerkannteKonformitätsbewertungsstelle

bei einer Behörde (§ 14 MessEG)

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Errichtung einer nationalen Konformitätsbewertungsstelle bei Konformitätsbewertungsstelle bei

Behörden nach § 14 MessEG

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Kompetenznachweise einer KBS nach § 14 Abs. 2 Satz 2 MessEG

• Anschreiben mit Mitteilung des Anerkennungsumfangs• Dienstleistungsangebot der KBS• QM-Handbuch der KBS• Verfahrensanweisung für Konformitätsbewertungsverfahren• Verfahrensanweisung für Konformitätsbewertungsverfahren• Arbeitsanweisung für Qualifikation der Mitarbeiter• Merkblatt/Information für Antragstellende (Internet)• Eigenerklärung• Begutachtungsbericht• Auditjahresprogramme• Managementbewertung

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Muss der Aufwand zum Kompetenznachweis wirklich so groß sein?

Welche eichpolitischen Ziele sollen erreicht werden?

BLA vom 14. November 2013:

„… sicherzustellen, dass eine ausreichende Zahl an Konformitätsbewertungsstellen zur Beurteilung der national geregelten Messgeräte zur Verfügung stehe. Bislang gebe es nur Konformi-tätsbewertungsstellen [bei Behörden] für Messgeräte nach der Messgeräterichtlinie (MID) und der Richtlinie über nichtselbsttätige Waagen (NAWI)...“

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Welche Kompetenznachweise brauchen wir dazu mindestens?

AGME vom 21. Mai 2014:

„… Bezüglich des Kompetenznachweises liegt die Verantwortung bei den jeweiligen obersten Landesbehörden, das BMWi hat hier keine Prüffunktion.Grundsätzlich könne zunächst davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Kompetenz bei den Eichbehörden in den Bereichen vorliegen, in denen sie bislang schon kompetent die nationalen Ersteichungsverfahren durchgeführt haben. …“

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„erforderliche Kompetenz “, d.h.Kompetenznachweise sind qualitativ unterschiedlich, je nachdem, welches Konformitätsbewertungsverfahren angeboten wird!

§ 9 Abs. 1 Satz 4 MessEV-E:„Das gewählte Konformitätsbewertungsverfahren muss zur Bewertung der Konformität unter Berücksichtigung der Bewertung der Konformität unter Berücksichtigung der messtechnischen Komplexität des Messgeräts geeignet sein.“§ 9 Abs. 2 MessEV-E:„Es wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität des Messgeräts geeignet ist, sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 auswählt…““10.12.2014 PTB-Vollversammlung 18

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Konformitätsbewertungs-verfahren („Module“) nach

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Deutsches Eichrecht übernimmt dies in Anlage 4 MessEV zu § 9 MessEV:Konformitätsbewertungsverfahren(national und europäisch gleichlaufend)

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MessEV-E, Anlage 4, TEIL B:Einzelheiten der Konformitätsbewertungsverfahren

Modul F:

Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung

Ziffer 3.1.„Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des

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„Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des§ 13 [privat] oder § 14 [staatlich] des MessEG auszuwählen.

Diese hat die Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung der Messgeräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen anerkannten Bauart und den entsprechenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu prüfen.“

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Modul F

Konformitätsbewertungsstelle prüft• jedes Messgerät einzeln (MessEV Anlage 4, Ziff. 4)

oder• mittels statistischer Prüfungen und Erprobung (Ziff. 5)

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Konformitätsbewertungsstelle bewertetdie Übereinstimmung mit denwesentlichen Anforderungengemäß § 13 Abs. 1 MessEG

Die messtechnisch Prüfung entspricht in etwa der

Vorgehensweise bei einer Eichung (siehe oben)

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Daher folgende Empfehlung von Standard-Kompetenznachweisen für Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden, die (nur) nationale Konformitätsbewertungen nach Modul F und F 1 durchführen:

• Anschreiben an das zuständige Landesministerium• Dienstleistungsangebot nach Messgerätearten• Dienstleistungsangebot nach Messgerätearten• Eigenerklärung der Träger-Behörde nach DIN 17025• Organisatorische Darstellung Personal und Einrichtungen• Erklärung zur Leistungsfähigkeit und Unabhängigkeit

Angebotsspektrum der Landeseichbehörden im Internet unter: www.agme.de

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Was ist neu?

Eichung statt Erst- und Nacheichung,Konformitätsbewertungsstelle,

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Konformitätsbewertungsstelle,

Meldepflicht für Messgeräte,Genehmigungstatbestände,

Ausnahmetatbestände.

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Anzeigepflicht für neue Messgeräte § 32 MessEG

Infoblatt der Landeseichbehörden im Internet:

Was muss ich als Messgeräteverwender ab dem 01.01.2015 bezüglich der Anzeigepflicht tun?

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• Sie müssen die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte innerhalb von 6 Wochen nach

Inbetriebnahme Ihrer zuständigen Eichbehörde anzeigen.

• Dazu nutzen Sie am besten die zentrale Meldeplattform (www.eichamt.de).

• Sie können entweder einzelne Messgeräte anzeigen oder die vereinfachte Meldung für

mehrere Messgeräte einer Messgeräteart nutzen, sofern Sie entsprechende Listen mit den

geforderten Daten vorhalten.

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Neue Genehmigungstatbestände im MessEG

Software Download § 37 Abs. 6 ggf. auch bundesweit beantragt § 40 Abs. 2

Grundsatz

§ 37 Abs. 2 Nr. 2 MessEG:Die Eichfrist endet vorzeitig, wenn

ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen

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ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts haben kann oder dessen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt

Ausnahme

§ 37 Abs. 6 MessEG

In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 (siehe oben)

dürfen Messgeräte, deren Software durch einen technischen Vorgang aktualisiert wurde, wieder verwendet werden, wenn die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 1 dies auf Antrag genehmigt hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn...

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Neue Ausnahmetatbestände im MessEG

Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen § 35

Messgeräte zur Versorgung mit leitungsgebundenen Leistungen unter gleichbleibenden gewerblichen Vertragspartnern können von den Regelungen des Gesetzes befreit werden („Chemieparks“).

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Regelungen des Gesetzes befreit werden („Chemieparks“).

Ausnahmen für bestimmte Verwendungen § 36

Gleichwertige private Partner mit Messkompetenz,Messkompetenz anderer Behörden (Vermessung),sog. „Bagatellklausel“ (Bienenhonig im Straßenverkauf).

Infoblatt für Verwender von Messgeräten „Neues Eichrecht“ im Internet

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Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen

Herausforderungen für Landeseichbehörden

Einrichtung eines Verfahrens zur Abstimmung

Einrichtung einheitlicher Prüfmethoden

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Einrichtung einheitlicher Prüfmethoden

Einrichtung länderübergreifender Entscheidungen

… dies alles unter der Maßgabe des GG: „Wettbewerbsföderalismus“

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Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!

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