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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europä Sozialfonds Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge – Vortrag beim Netzwerk Familie und Wirtschaft Referent: Olaf Strübing Hildesheim, 20. Januar 2016

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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge – Vortrag beim Netzwerk Familie und

WirtschaftReferent: Olaf Strübing

Hildesheim,20. Januar 2016

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Gliederung

Vorstellung von AZF III Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge Anerkennungsverfahren bezüglich ausländischer Berufsabschlüsse

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Ein IvAF-Projekt im Rahmen der

„Integrationsrichtlinie Bund“

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Ziele von AZF III

individuelle Unterstützung von AsylbewerberInnen/Flüchtlingen:• Beratung zu Aufenthaltssituation und Arbeitsmarktzugang• Vermittlung in Arbeit und Ausbildung• Vermittlung in ESF-BAMF-Sprachkurse• Kompetenzfeststellung• Bewerbungshilfen, Qualifikationsmaßnahmen

Zusammenarbeit mit Multiplikatoren und Akteuren auf dem Arbeitsmarkt:• Zugang zu Förderinstrumenten der Arbeitsagenturen und Jobcenter• Informationen zur Zielgruppe verbreiten und Bewusstsein schärfen

Öffentlichkeitsarbeit/Erstellen von Informationsmaterial Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

und den Europäischen Sozialfonds

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Arbeitsmarktzugang

Arbeitsmarktzugang für Drittstaatsangehörige ist geregelt über:

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)Beschäftigungsverordnung (BeschV)Asylgesetz (AsylG) (nur bei Aufenthaltsgestattung)Jedes Aufenthaltspapier muss erkennen lassen, ob eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist ► Nebenbestimmung

Einige Aufenthaltspapiere erlauben grundsätzlich Erwerbstätigkeit.

Andere Aufenthaltspapiere erfordern Erlaubnis durch Ausländerbehörde und Zustimmung der Arbeitsagentur

BeschV regelt, wer ohne Zustimmung der Arbeitsagentur arbeiten darf und in welchen Fällen die Arbeitsagentur eine Zustimmung erteilen kann.

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Arbeitsmarktzugang

Nebenbestimmungen:

In Aufenthaltspapieren ist unter „Nebenbestimmungen“ i.d.R. eingetragen, ob Erwerbstätigkeit erlaubt ist.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz und Niedersächsisches Innenministerium geben vor, wie Eintrag formuliert werden soll.

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Arbeitsmarktzugang

Arbeitsmarktprüfung durch die Agentur für Arbeit (BA)

1. VorrangprüfungDie BA prüft nach § 39 Abs. 2 AufenthG, ob Deutsche oder EU-Bürger oder Drittstaater mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt für die konkrete Stelle zur Verfügung stehen.

2. Prüfung der Arbeitsbedingungen

Prüfung durch die Ausländerbehörde (ABH)

Ausländerrechtliche Erlaubnis

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Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet:

Asylbewerber/in – Geduldete/r sucht einen potenziellen Arbeitgeber

Arbeitserlaubnisantrag (Formular)

Abgabe bei der Ausländerbehörde: ausländerrechtliche Prüfung

Weiterleitung an ZAV (zwei Wochen zur Prüfung, § 36 BeschV)

Agentur für Arbeit vor Ort (Arbeitgeberservice): (Vorrangprüfung und) Arbeitsbedingungen

Ausländerbehörde erteilt Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitgeberund trägt dies in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein

Arbeitsmarktprüfung

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Ablehnung durch die Bundesagentur für Arbeit (ZAV) (§ 40 AufenthG)

Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn

• unerlaubte Arbeitsvermittlung oder Anwerbung

• im Zeitraum von 3 bis 15 Monaten Leiharbeit (Ausnahmen beachten!)

kann versagt werden, wenn

• in der Vergangenheit ohne Arbeitserlaubnis gearbeitet

• schuldhafter Verstoß durch Schwarzarbeit

• „wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen“

Arbeitsmarktsmarktprüfung (3 bis 15 bzw. 48 Monate)

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Arbeitsmarktzugang

Nebenbestimmung:„Erwerbstätigkeit gestattet“

Beschäftigungserlaubnis für jede Art von Beschäftigung, auch für Leiharbeit

selbständige Tätigkeit erlaubt

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Arbeitsmarktzugang

Nebenbestimmung:

„Beschäftigung gestattet“

Beschäftigungserlaubnis für jede Art vonBeschäftigung, auch Leiharbeit

Bei Aufenthaltserlaubnis kann selbständige Tätigkeit von der ABH gestattet werden (§ 21 Abs. 6 AufenthG).

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Arbeitsmarktzugang

Nebenbestimmung:

„Selbstständige Tätigkeit(en) nicht gestattet, Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“

Leiharbeit in den ersten 15 Monaten nicht erlaubt, Ausnahmen beachten!

Erlaubnis für Beschäftigung von der Ausländerbehörde (ABH)

Außerdem findet im Zeitraum vom 3. bis zum 15. Monat nach Asylantragstellung eine Vorrangprüfung und Prüfung der Arbeitsbedingungen durch die BA statt. Ab dem 15. Monat bis zum 48. Monat findet nur noch eine Prüfung der Arbeitsbedingungen statt.

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Arbeitsmarktzugang

Nebenbestimmung:

„Erwerbstätigkeit nicht gestattet”

weder Beschäftigung noch selbständige Erwerbstätigkeit gestattet

Es besteht entweder noch „Wartezeit“ für Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung

oder

Die ABH hat eine Beschäftigung verboten (§ 60a AufenthG). Beschäftigungsverbot ist nur bei Personen mit Duldung zulässig, nicht bei Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis.Verbot wird aus ordnungsrechtlichen Gründen verhängt.

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Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG)

Aufenthalt unter 3 Monaten bzw. 6 Monaten (gerechnet ab Erteilung der BüMA):

grundsätzlich Erwerbstätigkeit nicht erlaubt

Aufenthalt ab 3 bzw. 6 Monaten bis 15 Monate:

Beschäftigung mit Zustimmung der BA

(Vorrangprüfung und Arbeitsbedingungsprüfung + Erlaubnis der ABH) (§ 61 Abs. 2 AsylG)

Aufenthalt ab 15 Monaten bis 48 Monate:

Beschäftigung mit Zustimmung der BA

(Nur Arbeitsbedingungsprüfung + Erlaubnis der ABH) (§ 32 Abs. 5 BeschV)

Aufenthalt mehr als 48 Monate:Beschäftigung ohne Zustimmung der Arbeitsagentur

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Zugang zu Ausbildung

Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG)Nebenbestimmung Ausbildung„Erwerbstätigkeit nicht gestattet“Arbeitsverbot in den ersten 3 bis 6 Monaten

Betriebliche Ausbildung nicht erlaubtSchulische Ausbildung erlaubtPraktika nicht erlaubtFreiwilligendienst nicht erlaubt

„Selbstständige Tätigkeit(en) nicht gestattet (§ 21 AufenthG), Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet"Aufenthalt ab 3 bzw. 6 bis 48 Monaten

Betriebliche Ausbildung erlaubt

Schulische Ausbildung erlaubt

Praktika erlaubt

Freiwilligendienst erlaubtKeine Zustimmung der BA nötig!

„Beschäftigung gestattet“ Betriebliche Ausbildung erlaubt

Schulische Ausbildung erlaubt

Praktika erlaubt

Freiwilligendienst erlaubt

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Duldung (§ 60a AufenthG) Aufenthalt unter 3 Monaten (gerechnet ab Erteilung der BüMA):

grundsätzlich Erwerbstätigkeit nicht erlaubt

Aufenthalt ab 3 Monaten bis 15 Monate:

Beschäftigung mit Zustimmung der BA

(Vorrangprüfung und Arbeitsbedingungsprüfung + Erlaubnis der ABH) (§ 61 Abs. 2 AsylVfG)

Aufenthalt ab 15 Monaten bis 48 Monate:

Beschäftigung mit Zustimmung der BA

(Nur Arbeitsbedingungsprüfung + Erlaubnis der ABH) (§ 32 Abs. 5 BeschV)

Aufenthalt mehr als 48 Monate:Beschäftigung ohne Zustimmung der Arbeitsagentur

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Zugang zu AusbildungDuldung (§ 60a AufenthG)

Nebenbestimmung Ausbildung„Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 2 AufenthG) nicht gestattet“Arbeitsverbot in den ersten 3 Monaten

Betriebliche Ausbildung erlaubtSchulische Ausbildung erlaubtPraktika erlaubtFreiwilligendienst erlaubtKeine Zustimmung der BA nötig!

„Selbstständige Tätigkeit(en) nicht gestattet (§ 21 AufenthG), Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet"Aufenthalt ab 3 bis 48 Monaten

Betriebliche Ausbildung erlaubtSchulische Ausbildung erlaubtPraktika erlaubtFreiwilligendienst erlaubtKeine Zustimmung der BA nötig!

„Beschäftigung gestattet“ Betriebliche Ausbildung erlaubtSchulische Ausbildung erlaubtPraktika erlaubtFreiwilligendienst erlaubt

„Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 2 AufenthG) nicht gestattet"Arbeitsverbot nach § 60a AufenthG

Nur schulische Ausbildung, Studium oder Hospitation möglich

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Leiharbeit bei der Aufenthaltsgestattung und Duldung

Zeitarbeit ist nur möglich bei über 15 Monaten Voraufenthalt Leiharbeit ist für Personen mit Aufenthaltsgestattung und

Duldung erst nach 15 Monaten ununterbrochenem erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt möglich (§ 32 Abs. 3 und 5 BeschV)

Ausnahme: Zustimmungsfreie Beschäftigungen

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Zugang zu Ausbildung und Praktika bei Aufenthaltsgestattung und Duldung

Zustimmungsfreie Praktika:Orientierungspraktika (max. 3 Monate)PflichtpraktikaBegleitende Praktika zu Berufs- oder HochschulausbildungZur Berufsvorbereitung nach BerufsbildungsgesetzEinstiegsqualifizierung

Betriebliche Ausbildung

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Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Kapitel 2

Abschnitt 5)

Grundsätzlich Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt (§ 31 BeschV)

Selbständige Tätigkeit erlaubt oder kann mit Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt werden

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Zugang zum ArbeitsmarktAufenthaltserlaubnis (völkerrechtlich, politisch, humanitär)

Aufenthaltserlaubnis Nebenbestimmung ErwerbstätigkeitAE § 25 Abs. 1 und 2

AE § 23 Abs. 2

„Erwerbstätigkeit gestattet“

unselbständige und selbständige Tätigkeit ist immer erlaubt

AE § 23 Abs. 1

AE § 23a

AE § 24

AE § 25 Abs. 3 bis 5

AE § 25a

„Beschäftigung gestattet“ unselbständige Tätigkeit immer erlaubtSelbständige Tätigkeit mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich

Bei einer Aufenthaltserlaubnis darf kein Arbeitsverbot verhängt werden!

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Anerkennung ausländischer Qualifikationen…Klärung… bei Anerkennungsfragen…

Schulabschlusszeugnis: Anerkennung erfolgt durch zuständigen

Träger (z.B. Universität oder Berufsschule)

Nichtreglementierte Abschlüsse (z.B. geisteswissenschaftliches

Studium): Zeugnisbewertung (Zentralstelle für Ausländisches

Bildungswesen, Bonn, online-Verfahren)

Seit 1.4.2012 Rechtsanspruch auf Anerkennungsverfahren des

ausländischen, reglementierten Berufsabschlusses

Beispiele: Ingenieure, Ärzte, Heilberufe, Apotheker, Lehrer,

Mechaniker, Elektroniker, Bürokauffrau, etc.

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Anerkennung ausländischer Qualifikationen…Klärung… durch Anerkennungsberatung…

Je nach Art des Abschlusses (akademisch, Berufsausbildung),

Beruf und Wohnort sind unterschiedliche Stellen für die

Anerkennung zuständig (Kammern)

Die Beratungsstelle des IQ-Netzwerks leitet an die zuständige

Stelle weiter und begleitet das Verfahren

Anerkennung = Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem

existierenden deutschen Beruf.

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Anerkennung ausländischer Qualifikationen…Klärung… durch Anerkennungsberatung…

Volle Gleichwertigkeit (= volle Anerkennung) mit einem deutschen (Ausbildungs-)Beruf

Teilweise Gleichwertigkeit (= Teilanerkennung) Fehlende Inhalte werden aufgelistet Fehlende Inhalte werden durch Anpassungsqualifizierung (z.B.

Praktikum oder Lehrgang) nachgeholt Nachweis darüber wird erbracht (z.B. Arbeitszeugnis oder Zertifikat)

und Folgeantrag gestellt Volle Gleichwertigkeit

Anfallende Kosten können von der Arbeitsagentur übernommen werden (Vermittlungsbudget)

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IQ-Netzwerk Beratungsstellen in Niedersachsen

Hannover: IHK Hannover

Leer: Zentrum für Arbeit - Jobcenter Leer

Lüneburg: Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gGmbH

Oldenburg: Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gGmbH (Oldenburg)

Osnabrück: BUS GmbH

Wolfsburg: Jobcenter Wolfsburg

Göttingen: Bildungsgenossenschaft Südniedersachsen eG (BIGS)

Stade: Volkshochschule Stade e.V.

Nordhorn: Grafschafter Jobcenter

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Informationen zu Anerkennung ausländischer Qualifikationen

www.netzwerk-iq.de/anerkennung_abschluesse.html

www.anerkennung-in-deutschland.de

www.anabin.de

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Kontakt

AZF III – Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge

Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.:

Olaf StrübingLanger Garten 23B, 31137 HildesheimTel.: 05121/888 97 62Email: [email protected]

Oder

Galina OrtmannLanger Garten 23B, 31137 HildesheimTel.: 05121/888 98 03Email: [email protected]

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!