Arbeitsmarktzugang und -förderung für Flüchtlinge als ... · neuen Bleiberechtsregelung (§ 25b...

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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Arbeitsmarktzugang und -förderung für Flüchtlinge als Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter Gesellschaft für Berufsförderung und Ausbildung Münster, 23. September 2015

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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Arbeitsmarktzugang und -förderung

für Flüchtlinge

als Kundinnen und Kunden der

Arbeitsagenturen und Jobcenter

Gesellschaft für Berufsförderung und Ausbildung

Münster, 23. September 2015

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Joachim Bothe

Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V.

Netzwerkkoordination Bleiberechtsnetzwerk „MAMBA“

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Flüchtlinge, Aufenthaltsstatus,

Zugang zum Arbeitsmarkt,

Zugang zu Ausbildung

Förderung im SGB III und SGB II,

BAB/BaFöG,

Sprachförderung,

ausländische Qualifikationen

Fragen & Erfahrungsaustausch

PDF-Version der Präsentation incl. Links verfügbar unter:

www.mamba-muenster.de -> Links & Downloads -> Schulungsmaterialien

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Ziele:

• Beratung und Qualifizierung von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen

• Vermittlung von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung

• Zugang zum ESF-BAMF-Programm für berufsbezogenes Deutsch

• Besserer Zugang von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen zu den Förderinstrumenten der Arbeitsagenturen und Jobcenter

• Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit zur Verbesserung der Arbeitsmarktintegration von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen

• Sensibilisierung von Arbeitgeber/innen

„ESF-Integrationsrichtlinie Bund“

Handlungsschwerpunkt „Integration von AsylbewerberInnen und Flüchtlingen (IvAF)“

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VORTEIL AACHen -

DürEN

Zukunfts-perspektiven

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Netzwerkpartner in MAMBA

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06.+11.11.2014 Arbeitsmarktzugänge für Flüchtlinge

01.01.2015 „Wegfall“ der Residenzpflicht

01.03.2015 AsylbLG-Änderungen

01.08.2015 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts

und der Aufenthaltsbeendigung

01.01.2016 Änderungen in BAB/BAFöG

Relevante Gesetzesänderungen im Bereich Asyl

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Flüchtlinge

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Hintergrund:

zur Durchführung des Asylverfahrens

negative Asylentscheidung

positive Asylentscheidung

Ausweis:

Aufenthaltsgestattung

Duldung

Aufenthaltserlaubnis

„Flüchtlingsgruppen“

Status:

„Asylsuchende“

„Geduldete“

„anerkannte Flüchtlinge“

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Flüchtlinge und Arbeit – Hürden

psychosoziale Konsequenzen, Traumatisierung,

fehlende Tagesstruktur, Angst vor Behörden

Residenzpflicht – Wohnsitzauflage

nachrangiger Arbeitsmarktzugang

Gemeinschaftsunterkünfte

kein sofortiger Zugang zu regelfinanzierten Sprachkursen

Zugang und Dauer der Anerkennungsverfahren

noch nicht ausreichende interkulturelle Öffnung für Flüchtlinge

aller beteiligten Akteure am Arbeitsmarkt

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Flüchtlinge und Arbeit

Fliesenleger

Sanitär-, Heizungs- und Kälteanlagenbauer

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Beispiel: Familie I.

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Herr und Frau I. sind im Jahr 2009 mit ihren damals 13- und 8jährigen Söhnen aus Afghanistan nach Deutschland geflohen, da sie sich als Christen in Afghanistan bedroht fühlten.

Der Asylantrag wurde als „unbegründet“ abgelehnt,

da nach Auffassung der Behörde („Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“) und des Gerichts die Hinwendung zum Christentum nur „Taktik“ gewesen sei.

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Seit der Ablehnung des Asylantrags haben die Familienmitglieder eine „Duldung“.

Das bedeutet: Eine Abschiebung nach Afghanistan ist jederzeit denkbar, sobald diese von der Ausländerbehörde durchgeführt werden kann und soll.

Frau I. arbeitet inzwischen in einem Minijob als Reinigungskraft in einer Bäckerei und bei der evangelischen Kirchengemeinde. Herr I. hat eine Teilzeitstelle als Hausmeister im Stadthaus mit Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes.

Der ältere Sohn macht eine betriebliche Ausbildung als Sanitärinstallateur. Der jüngere Sohn geht in die siebte Klasse der Sekundarschule.

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Einen Integrationskurs können die Eheleute nicht besuchen, da dies für Personen mit Duldung nicht möglich ist. Daher lernen sie deutsch in einem ehrenamtlich organisierten Sprachunterricht.

Seit mehreren Jahren wartet die Familie darauf, ob sie ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erhalten kann oder nicht.

Sie erhalten ergänzende Leistungen nach § 2 AsylbLG

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Nun haben die beiden Söhne eine Aufenthaltserlaubnis für „gut integrierte Jugendliche und junge Erwachsene“ nach § 25a AufenthG erhalten, da sie die Voraussetzung von vier Jahren Voraufenthalt und einer „positiven Integrationsprognose“ erfüllen.

Die Eltern haben eine Aufenthaltserlaubnis nach einer neuen Bleiberechtsregelung (§ 25b AufenthG) erhalten (Voraussetzung: 6 Jahre Aufenthalt und „überwiegende Lebensunterhaltssicherung“), mit der diese dann ebenfalls leistungsberechtigt nach dem SGB II werden.

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Beitrag über „MAMBA“ bei Cosmo TV, WDR, 1.2.2015

http://www1.wdr.de/fernsehen/information/cosmo_tv/sendungen/fluechtlin

geaufjobsuche100.html

Zwei weitere Filmbeiträge:

Film „Angekommen“

https://www.esf-meine-geschichte.de/projekt/bavf

Regie: Dirk Hendler, Berlin, im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und

Soziales

Beitrag über „Early Intervention NRW+ in Ahlen – Münster“ bei Hier und

Heute, WDR, 23.07.2015

http://www.ardmediathek.de/tv/HIER-UND-HEUTE/Fl%C3%BCchtlinge-

herzlich-willkommen/WDR-

Fernsehen/Video?documentId=29667088&bcastId=13618324

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Individuelle Einzelfälle

…Klärung… um beraten und unterstützen zu können…

Status

Einreise nach Deutschland

Sozialleistungen: AsylbLG oder SGB II

Arbeitsförderung: Agentur für Arbeit oder Jobcenter

Zugang zum Arbeitsmarkt:

kein Arbeitsmarktzugang (während der Wartefrist) oder

eingeschränkter Arbeitsmarktzugang (mit Arbeitsmarkt-

prüfung) oder uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang

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Aufenthaltsstatus

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

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Gestattung / Duldung (keine Aufenthaltstitel)

Visum (zur Einreise)

Aufenthaltserlaubnis (befristet)

Blaue Karte-EU (befristet)

Niederlassungserlaubnis (unbefristet)

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (unbefristet)

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Kund/innen der Agenturen für Arbeit

Asylbewerber/innen – Asylsuchende

Flüchtlinge im Asylverfahren

Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG)

www.bamf.de (14.01.2015)

2012 64.539 Asylerstanträge

2013 109.580 Asylerstanträge

2014 173.072 Asylerstanträge

2015 Prognose: 800.000

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Räumliche Beschränkung:

seit 1.1.2015 bundesweit

mit Wohnsitzauflage Nebenbestimmungen:

Zugang zum Arbeitsmarkt

+ weitere Bestimmungen

Datum Asylantragstellung:

nach 3 bzw. 15 Monaten

Änderung des Arbeits-

marktzugangs

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Kund/innen der Agenturen für Arbeit

Personen mit einer Duldung

v.a. abgelehnte Asylsuchende, deren Abschiebung aus tatsächlichen oder

rechtlichen Gründen nicht möglich ist, da:

- Bürgerkrieg im Herkunftsland

- Transport unmöglich, z.B. mangelnde Flugverbindung, gesundh. Gründe

- fehlende Einreisepapiere

Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) (§ 60a AufentG)

Anzahl der geduldeten Flüchtlinge (BT Drs. 18/3987, Stand: 31.12.2014)

- Deutschland: 113.221, davon seit über sechs Jahren: 31.245 (27,6 %)

- Hauptherkunftsländer: Serbien, Irak, Mazedonien, Kosovo, Russ. Föderation

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Erwerbstätigkeit: oder in

Nebenbestimmungen:

Zugang zum Arbeitsmarkt

+ weitere Bestimmungen

Räumliche Beschränkung:

seit 1.1.2015 bundesweit

mit Wohnsitzauflage

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Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder

politischen Gründen (Abschnitt 5 AufenthG)

Aufenthaltserlaubnis (AE) nach §§ 22-26 AufenthG

§ 22 Aufnahme aus dem Ausland

§ 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden;

Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen

§ 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen

§ 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz

§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen

§ 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen

§ 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration

§ 26 Dauer des Aufenthalts

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Kund/innen der Agenturen für Arbeit

Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis (AE §§ AufenthG)

1. (Bürger-) Kriegsflüchtlinge (§ 23.1 wegen Krieges in der Heimat)

2. Flüchtlinge, deren vorübergehender Aufenthalt notwendig ist (§ 25.4 Satz 1)

3. Flüchtlinge mit Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (§24)

4. Flüchtlinge mit § 25.5, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer

Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt

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Kund/innen der Jobcenter

Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis (AE §§ AufenthG) 1. Flüchtlinge, deren Asylantrag vom BAMF positiv beschieden worden ist:

AE § 25.1, §25.2 (1. u. 2. Alternative), §25.3

(Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz oder Abschiebungsschutz)

2. Unzumutbarkeit der Ausreise – Opferschutz – Unmöglichkeit der Ausreise

AE § 25.4 Satz 2, § 25. 4a/4b, § 25.5 ab 18 Monate

3. Ehemals geduldete Flüchtlinge aufgrund Integrationsleistungen

§ 23.1: bisherige Bleiberechtsregelungen

§ 23a: Härtefallkommissionsentscheidungen

§ 25a: Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche oder Fachkräfte

§ 18a: Bleiberecht für qualifizierte Geduldete

§ 25b: Bleiberechtsregelung (neu: 1.8.2015)

4. Flüchtlinge, die keinen Asylantrag gestellt haben

§ 23.2: Kontingentflüchtlinge (jüdisch, syrisch, irakisch)

§ 22: Landesaufnahme, z.B. afghanische Ortskräfte

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Aufenthaltserlaubnis (befristet)

Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen

mit §§§ der AE

ggf. hier auch Zugang zum Arbeitsmarkt vermerkt

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Kund/innen der Jobcenter

Personen mit Fiktionsbescheinigung

§ 81 AufenthG „Beantragung des Aufenthaltstitels“

- z.B. noch ausstehendes Ergebnis der Sicherheitsbefragung

- z.B. schon positiver BAMF-Asylbescheid, aber keine Identitätsdokumente

- salopp: „irgendetwas wird geprüft“, i.d.R. gilt alter Aufenthaltstitel weiter

Erlaubnisfiktion

Fortgeltungsfiktion

Duldungsfiktion

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Nebenbestimmungen:

Zugang zum Arbeitsmarkt

+ weitere Bestimmungen

welcher § ist angekreuzt?

hier: alter Aufenthalt gilt

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(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,

2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,

3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen

Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare

Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines

Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung

oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,

4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder

der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer

ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem

Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,

5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,

6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen

Erlaubnisse ist,

7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse

im Bundesgebiet verfügt und

9.er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft

lebenden Familienangehörigen verfügt.

§ 9 AufenthG - Niederlassungserlaubnis

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Gestattung

Duldung

Visum

Aufenthaltserlaubnisse

Fiktionsbescheinigungen

Niederlassungserlaubnisse

Aufenthaltsstatus – Gültigkeitsdauer

zuerst 1 Jahr, dann 3-12 Monate BAMF-Entscheidung

1 Monat – 3 Monate – 6 Monate Kettenduldungen

i.d.R. 1-3 Monate

1 Jahr – 2 Jahre – 3 Jahre

i.d.R. 1-6 Monate

unbefristet

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Entscheidungen des BAMF über Asylanträge

Ablehnungen

formelle Entscheidungen (z.B. Dublin-Verfahren)

Asylberechtigt nach Art. 16 a GG AE §25.1

Flüchtlingsschutz i.S.d. GenferFlüchtlingskonvention AE §25.2

Subsidiärer Schutz i.S.d. Art. 15 QRL AE §25.2

(Nationale) Abschiebungsverbote i.S.d. AufenthG AE §25.3

Quelle: www.bamf.de „Schlüsselzahlen Asyl 2014“ vom 16.02.2015

2013

38,5%

36,7%

1,1%

12,3%

11,4%

2014

33,4%

35,2%

1,8%

24,0%

4,0%

1,6%

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Die „bereinigte Gesamtschutzquote“ lag im

1. Quartal 2015 bei 50,4 Prozent.

- Syrien: 100

- Irak: 99,7

- Eritrea: 98,7

- Afghanistan: 74,1

- Serbien: 0,1

Quelle: Deutscher Bundestag, Antwort auf Kleine Anfrage der LINKEN, 19.

Mai 2015; BT-Drucksache 18/4643

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Ein Asylverfahren dauerte im Jahr 2014

durchschnittlich 11,3 Monate bis zu einer

rechtskräftigen Entscheidung.

Syrien: 6,2

Afghanistan: 22,7

Bis zu einer behördlichen Entscheidung:

7,1 Monate

Quelle: Deutscher Bundestag, Antwort auf Kleine Anfrage der LINKEN, 19.

Mai 2015; BT-Drucksache 18/4643

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Quelle: Deutscher Bundestag, Antwort auf Kleine Anfrage der LINKEN, 9.

Februar 2015; BT-Drucksache 18/3714

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Leistungen:

Zuständigkeit für die

Arbeitsförderung

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§ 1 AsylbLG Leistungsberechtigten

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet

aufhalten und die

1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,

2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist

3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen

a. wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder

§ 24 des Aufenthaltsgesetzes,

b. nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder

c. nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die

Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt

4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen

5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,

6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie

selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder

7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag

nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen

AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz)

Arbeitsförderung durch Agenturen für Arbeit

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II sind Leistungsberechtigte nach

§ 1 AsylbLG von Leistungen des SGB II ausgenommen.

Rechtskreis SGB II - Leistungsausschluss

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II

Arbeitsförderung durch Jobcenter

Alle Flüchtlinge, die keine Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG sind.

Diese haben einen Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder

politischen Gründen (Abschnitt 5 des AufenthG) und sind im Besitz einer

Aufenthaltserlaubnis (AE) i.d.R. nach §§ 22-26 AufenthG.

Nach dem neuen, am 1. März 2015 in Kraft getretenen AsylbLG werden folgende

Personen ins SGB II überführt, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen

a. nach § 25 Absatz 4a oder 4b des Aufenthaltsgesetzes oder

b. nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über

die Aussetzung ihrer Abschiebung bereits 18 Monate zurückliegt

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Zugang zum Arbeitsmarkt

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Zugang zum Arbeitsmarkt

für Asylbewerber/innen

Personen mit Aufenthaltsgestattung

1. – 3. Monat Wartefrist

4. – 15. Monat nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und

Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)

16. – 48. Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der

vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)

ab 49. Monat Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)

Hinweis: ohne Vorrangprüfung für Fachkräfte seit 11.11.2014

Änderung der BeschV vom 6.11.2014 und 11.11.2014

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Zugang zum Arbeitsmarkt

für Personen mit Duldung

Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird)

1. – 3. Monat Wartefrist

(gilt nicht für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch die BA bedürfen)

4. – 15. Monat nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und

Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)

16. – 48. Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der

vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)

ab 49. Monat Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)

Hinweis: ohne Vorrangprüfung für Fachkräfte seit 11.11.2014

Änderung der BeschV vom 6.11.2014 und 11.11.2014

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Zugang zum Arbeitsmarkt

für Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis

§ 31 BeschV „Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen,

humanitären oder politischen Gründen“

Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG)

ab AE-Erteilung Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)

Änderung der BeschV vom 1.7.2013

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Zugang zum Arbeitsmarkt

Wartefrist Erwerbstätigkeit nicht gestattet.

Arbeitsmarktprüfung Erwerbstätigkeit nur nach

mit Vorrangprüfung Genehmigung durch die Ausländer-

ohne Vorrangprüfung behörde gestattet.

Arbeitserlaubnis Erwerbstätigkeit gestattet.

Versagung der Beschäftigungserlaubnis Erwerbstätigkeit nicht gestattet.

Die Ausländerbehörde entscheidet über die Beschäftigungserlaubnis

und trägt diese in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein, z.B.

Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde

bedarf generell der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) –

Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen.

Hinweis: außer für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch die

BA bedürfen – hier ist nur die Beschäftigungserlaubnis durch die

Ausländerbehörde einzuholen.

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer

Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält oder

einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss

besitzt und eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung findet und

diese Beschäftigung ein Mangelberuf ist oder

einen deutschen qualifizierten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem

Abschluss entsprechende Beschäftigung oder

einen ausländischen, als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss

besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung und es sich

um einen Engpassberuf aus der Positivliste der BA handelt oder

für eine befristete praktische Tätigkeit, die für die Anerkennung eines

ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem

reglementierten Beruf erforderlich ist.

Die Zustimmung der BA für eine Person mit Aufenthaltsgestattung und

Duldung wird ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar

geregeltem Ausbildungsberuf

für eine Beschäftigung nach (§§ BeschV)

§ 2 Abs. 1 (Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolvent/innen)

§ 3 Nr. 1-3 (Führungskräfte)

§ 5 (Wissenschaft, Forschung und Entwicklung)

§ 14 Abs. 1 (Freiwilligendienst, karitativ/religiöse Gründe)

§ 15 Nr. 1 u. 2

(Praktika zu Weiterbildungszwecken, z.B. im Rahmen der

schulischen Ausbildung, des Studiums oder eines EU-Programmes)

§ 22 Nr. 3-5 (Tagesdarbietungen, Berufssportler/innen, Fotomodelle)

§ 23 (Internationale Sportveranstaltungen)

für eine Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und

Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der

Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt

Keiner Zustimmung der BA bedarf die Beschäftigungserlaubnis für

Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Zugang zu Zeitarbeit

Zeitarbeit ist nur möglich, wenn es keiner Zustimmung der BA bedarf.

Zeitarbeit ist für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung

bis zum 48. Monat nach Einreise nicht möglich,

da durch die BA nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Zustimmung zu versagen ist,

wenn der Ausländer als Leiharbeitnehmer tätig werden will.

Die Prüfung der gleichwertigen Arbeitsbedingungen und die Vorrangprüfung

beziehen sich grundsätzlich auf den konkreten Arbeitsplatz. Beschäftigte in

der Zeitarbeit werden jedoch auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt.

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Nachrangiger Zugang

zum Arbeitsmarkt

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet.

Asylbewerber/in – Geduldete/r

sucht einen potentiellen Arbeitgeber

Arbeitserlaubnisantrag (Formular)

Abgabe bei der Ausländerbehörde

Weiterleitung an ZAV

Prüfung bei der Agentur für Arbeit (vor Ort)

Ausländerbehörde erteilt Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitgeber

und trägt dies in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein

Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt

Prüfung durch die Ausländerbehörde

ausländerrechtliche Erlaubnis bei Duldung: § 33 BeschV

z.B. Mitwirkungspflicht wurde verletzt Druckmittel der Ausländerbehörde

Prüfung durch die Agentur für Arbeit

Vorrang-Prüfung

Die Agentur muss gemäß § 39 Abs. 2 AufenthG dazu feststellen, dass

- sich durch die Beschäftigung nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben und

- für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der

Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der

Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben,

nicht zur Verfügung stehen.

Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Ablehnung durch die Agentur für Arbeit

§ 40 AufenthG

Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn

• unerlaubte Arbeitsvermittlung oder Anwerbung

• Leiharbeit

• schuldhafter Verstoß durch Schwarzarbeit

• „wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen“

Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Tischvorlagen für die Mitarbeitenden der

Eingangszone

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Zugang zu Ausbildung

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Zugang zu Ausbildung

Personen mit Aufenthaltsgestattung

1. – 3. Monat schulische Ausbildungen möglich

ab 4. Monat alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA)

Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird)

ab 1. Tag alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA)

Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG)

ab AE-Erteilung alle Ausbildungen möglich

Für betriebliche Ausbildungen und schulische Ausbildungen mit betrieblichen

Praktika ist eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich.

Dies trägt die Ausländerbehörde in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein.

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Zugang zu Praktika

Personen mit Aufenthaltsgestattung

1. – 3. Monat nur Praktika im schulischen Kontext

ab 4. Monat Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde

Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird)

ab 1. Tag Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde

Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG)

ab AE-Erteilung alle Praktika möglich, da uneingeschränkte Arbeitserlaubnis

Für Praktika ist auch eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde

erforderlich. Keiner Zustimmung der BA bedürfen Praktika zu Weiterbildungs-

zwecken, z.B. im schulischen Kontext, während des Studiums oder im

Rahmen von EU-geförderten Programmen.

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Förderung

im SGB III und SGB II

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Förderinstrumente SGB III für Flüchtlinge

Beratung, §§ 29 ff.

Vermittlung, §§ 35 ff.

vermittlungsunterstützende Leistungen, §§ 44, 45

berufliche Weiterbildung, §§ 81 ff.

Teilhabe am Arbeitsleben, §§ 112 ff.

Einstiegsqualifizierung, § 54 a

Ergänzungsleistungen und Zuschüsse, §§ 130 ff.

Aufenthalt in BRD kürzer als 3 Monate:

Aufenthaltsgestattung nur Beratung §§ 29 ff.

Aufenthalt in BRD kürzer als 3 Monate:

Duldung Beratung §§ 29 ff. u. Vermittlung (§§ 35 ff.)

in künftige Ausbildung

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Förderinstrumente SGB II

§§ 16 ff. SGB II „Leistungen zur Eingliederung“

Allgemeines, § 16

Kommunale Eingliederungsleistungen, § 16a

Einstiegsgeld, § 16b

Eingliederung von Selbständigen, § 16c

Arbeitsgelegenheiten, § 16d

Förderung von Arbeitsverhältnissen, § 16e

Freie Förderung, § 16f

Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit, § 16g

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

BaFöG / BAB (Berufsausbildungsbeihilfe)

Aufenthaltsgestattung nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit in BRD oder

Duldung 1.-4. Jahr Elternteil innerhalb 6 Jahren 3 Jahre erwerbstätig*

Duldung nach 4 Jahren ja (wenn Arbeitserlaubnis erteilt wurde/wird)

Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG

§ 25 Abs. 1+2 ja

§ 25 Abs. 3 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD

§ 25 Abs. 4 S.1 *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung

§ 25 Abs. 4 S.2 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD

§ 25 Abs. 4a u. 4b*Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung

§ 25 Abs. 5 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD

§ 23 Abs. 1 ja

§ 23 Abs. 1 „wegen Krieges im Heimatland“ *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung

§ 23a ja

§ 23 Abs. 2 ja

§ 18a *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung

§ 25a ja

§ 25b ja

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Berufsausbildungsförderung/BvB/abH …. Aufenthaltsgestattung kürzer als 3 Monate Nein

Duldung mit Arbeitsverbot Nein

Aufenthaltsgestattung ab 4. Monat nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit in BRD

Duldung oder Elternteil innerhalb 6 Jahren 3

Jahre erwerbstätig*

Duldung nach 4 Jahren ja (wenn Arbeitserlaubnis erteilt wurde/wird)

Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG

§ 25 Abs. 1+2 ja

§ 25 Abs. 3 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD

§ 25 Abs. 4 S.1 *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung

§ 25 Abs. 4 S.2 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD

§ 25 Abs. 4a u. 4b *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung

§ 25 Abs. 5 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD

§ 23 Abs. 1 ja

§ 23 Abs. 1 „wegen Krieges im Heimatland“ *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung

§ 23a ja

§ 23 Abs. 2 ja

§ 18a *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung

§ 25a ja

§ 25b ja

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Sprachförderung

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Aufenthaltsgestattung ESF-BAMF-Sprachkurs

Duldung ESF-BAMF-Sprachkurs

Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG

§ 25 Abs. 1+2 Integrationskursberechtigung

§ 25 Abs. 3 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz

§ 25 Abs. 4 S.1 ESF-BAMF-Sprachkurs § 25 Abs. 4 S.2 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz

§ 25 Abs. 4a S. 3 Integrationskursberechtigung

§ 25 Abs. 4a u. 4b 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz

§ 25 Abs. 5 (< 18 Monate) ESF-BAMF-Sprachkurs § 25 Abs. 5 (> 18 Monate) 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz

§ 23 Abs. 1 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz

§ 23 Abs. 1 „wegen Krieges im Heimatland“1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz

§ 23a 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz

§ 23 Abs. 2 Integrationskursberechtigung

§ 18a Integrationskursberechtigung

§ 25a 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz

§ 25b Integrationskursberechtigung

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

§ 44 AufenthG Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm 1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21), b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36), c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2, d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder 2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur. (2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. (3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht, 1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen, 2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder 3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt. (4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind.

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

§ 44a AufenthG Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn 1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder 2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder 3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist der Ausländer auch zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ihn zur Teilnahme auffordert. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist. (1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat. (2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer, 1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden, 2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder 3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist. (2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben. (3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Ausländische Qualifikationen

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Änderungen durch das Anerkennungsgesetz

Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren für alle Migrantengruppen

Berufserfahrung wird berücksichtigt

Bescheide mit Kompetenzprofil

Alternative Verfahren für Personen ohne Dokumente

Antragstellung aus dem Ausland möglich

Inhalt und Qualität der Qualifikation sollen ausschlaggebend sein

Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus spielen keine Rolle

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Einzelfälle

…Klärung… bei Anerkennungsfragen…

Schulabschluss – Ausbildung – Studium

Dauer

Ausbildungsland – Länder

Berufserfahrung

Beruf: reglementiert <> nicht-reglementiert

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Einzelfälle

…Klärung… durch Anerkennungsberatung…

Weiterleitung zur Anerkennungsberatung

Klärung der Anerkennungsmöglichkeiten

Weiterleitung an zuständige Anerkennungsstelle

Unterstützung und Begleitung im

Anerkennungsprozess

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Netzwerk IQ

Beratungsangebot

zur Anerkennung

ausländischer

Qualifikationen

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Beratungsangebot zur Anerkennung in NRW

www.iq-netzwerk-nrw.de

Broschüre zum Download: „IQ Netzwerk in NRW. Die Teilprojekte im Profil“

Weitere Informationen auf:

www.migranet.org/anerkennung

www.anerkennung-in-deutschland.de

www.anabin.de

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Folgende Kosten können für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen anfallen:

Übersetzungen

Beglaubigungen

Anerkennungsantrag

Anpassungsqualifizierung

Eignungs- oder Kenntnisprüfung

Kosten für sonstige Verfahren wenn Dokumente fehlen

Kosten und Kostenübernahme

© 2012 – Tür an Tür – Integrationsprojekte gGmbH

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Qualifizierungsangebote

In der kommenden Förderphase ab 2015 wird die Qualifizierung von Migrantinnen und Migranten im Kontext des Anerkennungsgesetzes im Mittelpunkt stehen. Die Qualifizierungsangebote unterteilen sich in die folgenden Module Modul 1: Qualifizierungsmaßnahmen bei reglementierten Berufen Modul 2: Entwicklung und Erprobung von Anpassungsqualifizierungen im

Bereich des dualen Systems Modul 3: Brückenmaßnahmen für Akademiker/-innen Modul 4: Vorbereitung auf die Externenprüfung bei negativem

Ausgang/Prognose des Anerkennungsverfahrens

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Ein paar Sätze noch zum

Modellprojekt „Early Intervention NRW+“ ….

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Erfahrungen I – Situation Kundinnen und Kunden

Breites Spektrum – von nicht bis sehr gut qualifiziert

Informelle Qualifikationen/praktische Erfahrungen

Z.T. falsche Vorstellungen vom deutschen Arbeitsmarkt und den

(persönlichen) Möglichkeiten

Systemwechsel AsylbLG zu SGBII erfordert Verständnis und

Sensibilisierung

Z.T. wenig Sprachkenntnisse

Vielfach hohe Motivation

Zusätzliche Motivation durch Aufenthaltssicherung

Häufig problematische Wohnsituation

Wohnsitzauflage erschwert Arbeitsaufnahme

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Erfahrungen II – Situation Arbeitgeber

Einerseits: Herkunft im Prinzip egal, wen Voraussetzungen stimmen

und Passung vorliegt

Andererseits: Vorbehalte gegenüber Ausländer/innen

Sensibilisierung und Beratung erforderlich

Örtlicher Arbeitsmarkt… Beispiel Münster: wenig Helfertätigkeiten,

Qualifizierung notwendig – Beispiel MSL: Vorrangprüfungen fast

immer abschlägig beschieden

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Erfahrungen III – Möglichkeiten und Notwendigkeiten

Arbeitnehmer/innen sensibilisieren

Für den hiesigen Arbeitsmarkt

Wie „ticken“ Arbeitgeber?

Bewerbungsunterlagen, Basics, was bedeutet z.B.

„Schichtarbeit?“, zumutbare Anfahrt

Abgleich von Ansprüchen, Wünschen und Möglichkeiten

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Erfahrungen III – Möglichkeiten und Notwendigkeiten

Arbeitgeber sensibilisieren

Vorbehalte nehmen

Persönliche Situation, kulturelle Unterschiede und

aufenthaltsrechtliche Rahmenbedingungen

Gute Einarbeitung notwendig (Sprachschwierigkeiten)

Problemfall Kopftuch!

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Erfahrungen III – Möglichkeiten und Notwendigkeiten

Höherer Beratungsaufwand, enge Anbindung an Jobcoaches,

assistierte Vermittlung – aber: lohnt sich!

Begleitung von Kund/innen und AG auch nach Arbeitsaufnahme

Lokale Netzwerkpartner suchen (Beratungsstellen in NRW im jährlich

aktualisierten „Netzheft“ des Flüchtlingsrat NRW e.V. – www.frnrw.de)

Ausbildungsberufe mit freien Plätzen

Förderinstrumente (EQJ, begleitende Hilfen etc.)

Arbeitgeber über Förderinstrumente informieren

Vorgeschaltete Praktika, Betriebserkundungen, Probearbeiten

-> persönliches Kennenlernen

Erfahrungsaustausch für Jobcoaches verschiedener JC schaffen?

Schulungen und Infomaterialien (insb. „Leitfaden“ in großer Stückzahl

bestellbar) durch Bleiberechtsprojekte NRW

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Flüchtlinge - Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter. Ein Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und -förderung

Aktualisierung des Leitfadens "Flüchtlinge. Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter" (Stand 25.02.2015)

Übersicht: Zugang zum SGB II und zum Arbeitsmarkt für drittstaatsangehörige Ausländer_innen

Arbeitshilfe: Zugang zur Beschäftigung mit Duldung und Aufenthaltsgestattung (August 2015)

Arbeitshilfe: Erfordernis einer Arbeitserlaubnis und einer Zustimmung durch die BA bei Praktika für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung (August 2015)

Arbeitshilfen I

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

"Flüchtlinge in Arbeit und Ausbildung. Potenziale für Wirtschaft und Gesellschaft." - Bilanzpapier zur zweiten Förderrunde und zum gesamten Förderprogramm „Bleiberecht“

Leitfaden „Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen“, 7. Aufl. Juni 2015

Broschüre „Grundlagen des Asylverfahrens“ 2014

Leitfaden zum Flüchtlingsrecht – Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Flüchtlings- oder anderweitigem Schutz 2014

„Potenziale nutzen – geflüchtete Menschen beschäftigen“ Informationen für Arbeitgeber

Arbeitshilfen II

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Tür an Tür Integrationsprojekte gGmbH

Wertachstr. 29

86153 Augsburg

Sabine Reiter (Interkulturelle Laufbahnberaterin)

Tel.: 0821 90 799 -55

Email: [email protected]

im XENOS-Bleiberechtsnetzwerk

Westbayerisches Netzwerk BAVF

Beratung und Arbeitsmarktvermittlung für Flüchtlinge

Schulungskonzept für das Bleiberechtsprogramm erstellt von

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Susanne Geißler, Jobcenter Köln

Pohligstraße 3

50969 Köln

Tel.: 0179-1361102

[email protected]

Zentrale Schulungsorganisation

für NRW:

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Joachim Bothe

Bleiberechtsnetzwerk „MAMBA“

Südstraße 46

48153 Münster

Tel.: 0251/384220324

[email protected]

www.mamba-muenster.de

Kontakt:

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Fragen und Erfahrungsaustausch