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Sog. Landes - Verfassungen von 1920 als Folge des Versailler Friedensvertrages http://freistaat-preussen.org/aktuelle-bekanntmachungen/22-not-beschluss-vom-7-06-2014 Zitat: Die Staatsflagge ist unter Orientierung der damaligen Normen des Freistaat Preußen, Rechtsstand 18. Juli 1932, Verfassungsstand 30. November 1920, Glied des Deutschen Reichs, Rechtsstand 2 Tage vor Ausbruch des ersten Weltkriegs Verfassungsstand 1871, erstellt worden. Das Engagement freistaat-preussen.org bezieht sich auf 2 „Verfassungen“ unter Umgehung vom 28.3. und 28.4.1849. Ihre Verfassung vom 30. November 1920 bedarf der Auflösung der ( gültigen oder ungültigen ) Rechtsordnung basierend auf 1.7.1867 und des bismarcksche Kaiserreich ab 1871, in welchem nur der Kaiser Krieg erklären oder Frieden schließen durfte - dieser Friedensschluß wurde jedoch durch Max von Baden durch einen Putsch ( ein Putsch - wie schon 1849 - führt nie zu Rechtmäßigkeit ! ) verhindert. Auch steht außer Frage, daß die deutsche Delegation, welche für den Versailler Friedensvertrag angereist war, verhaftet wurde und angedroht wurde, daß neben der nach wie vor bestehenden Hungerblockade das maximal geschwächte Volk wieder bombardiert werden würde, wenn der Versailler Friedensvertrag nicht unterzeichnet würde. Dies führte in dreifacher Hinsicht zu Nichtigkeit: 1. es war nur der zur Abdankung gezwungene Kaiser dazu berechtigt 2. ein Vertrag unterliegt naturrechtlichen und rechtspositivistisch en Rechtsgrundlagen, welche alle gebrochen wurden Daher besteht auch völkerrechtlich nur der Waffenstillstand vom November 1918. Basierend auf diesem sog. Versailler Friedensvertrag entstand erzwungen die WRV ( Weimarer Reichsver- fassung ), ohne diese konnte keine preußische Verfassung am 30. November 1920 entstehen. Also benötigt oben genanntes Engagement einmal die Anerkennung eines mehrfach nichtigen Friedensvertra- ges, einer nichtigen WRV und muß die Tatsachen der FRV = Paulskirchenverfassung leugnen. Es steht auch juristisch außer Frage, daß jedes Rechtsgeschäft einer Übereignung zwei übereinstimmende Willenserklärungen bedarf - natürlich nur derjenigen, welche dazu befugt sind. Nun wurden sowohl 1920 als auch mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag Gebiete Deutschlands auf andere Länder übertragen. wiki: Bei dem Zwei-plus-Vier-Vertrag handelt es sich um einen Statusvertrag, dessen Rechtswir- kungen sich auch auf dritte Staaten erstrecken. Unter dem Titel „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ verzichteten die Vier Mächte auf ihr Vorbehaltsrecht in Bezug auf Deutschland . Die Bundesrepublik war kein Kriegsteilnehmer und nach Prof. E. Röper kann sie nicht für Deutschland ( als Ganzes ) wegen fehlender (Verfügungs)Gewalt sprechen - dennoch soll die Bundesrepublik befugt gewesen sein, mit Rechtswirkungen für Deutschland einen Statusvertrag abschließen zu können / dürfen ? - nie ! - ebenso wenig war nach der Ausschaltung des Kaisers SPD & Co. berechtigt das Friedensdiktat zu unterzeichnen und zu Lasten des deutschen Volkes Verpflichtungen eingehen. wiki/Vertrag_zu_Lasten_Dritter .. ist mit der Privatautonomie grundsätz- lich nicht vereinbar. Dieses Prinzip fordert, dass der Einzelne seine Rechts- verhältnisse selbstbestimmt gestalten kann. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich - insbe- sondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten. Konkret wäre dies die endgültige Aufgabe der Heimat der Ahnen inkl. Haus und Hof sowie aller anderen Werte infolge der Zwangsvertreibung ! ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Peter - Ein Nachkomme der freiheitsliebenden Asen in seinem Heimatland Asgard ein divines Wesen, lebend nach dem Geist des Ting, im Einklang mit dem göttlichen Gebot S.: 1 v. 9

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Sog. Landes - Verfassungen von 1920 als Folge des Versailler Friedensvertrages

http://freistaat-preussen.org/aktuelle-bekanntmachungen/22-not-beschluss-vom-7-06-2014Zitat: Die Staatsflagge ist unter Orientierung der damaligen Normen des Freistaat Preußen, Rechtsstand 18. Juli 1932, Verfassungsstand 30. November 1920, Glied des Deutschen Reichs, Rechtsstand 2 Tage vor Ausbruch des ersten Weltkriegs Verfassungsstand 1871, erstellt worden.

Das Engagement freistaat-preussen.org bezieht sich auf 2 „Verfassungen“ unter Umgehung vom 28.3. und 28.4.1849. Ihre Verfassung vom 30. November 1920 bedarf der Auflösung der ( gültigen oder ungültigen ) Rechtsordnung basierend auf 1.7.1867 und des bismarcksche Kaiserreich ab 1871, in welchem nur der KaiserKrieg erklären oder Frieden schließen durfte - dieser Friedensschluß wurde jedoch durch Max von Baden durch einen Putsch ( ein Putsch - wie schon 1849 - führt nie zu Rechtmäßigkeit ! ) verhindert.

Auch steht außer Frage, daß die deutsche Delegation, welche für den Versailler Friedensvertrag angereist war,verhaftet wurde und angedroht wurde, daß neben der nach wie vor bestehenden Hungerblockade das maximalgeschwächte Volk wieder bombardiert werden würde, wenn der Versailler Friedensvertrag nicht unterzeichnetwürde.Dies führte in dreifacher Hinsicht zu Nichtigkeit:1. es war nur der zur Abdankung gezwungene Kaiser dazu berechtigt2. ein Vertrag unterliegt naturrechtlichen und rechtspositivistischen Rechtsgrundlagen, welche alle gebrochen wurden Daher besteht auch völkerrechtlich nur der Waffenstillstand vom November 1918.Basierend auf diesem sog. Versailler Friedensvertrag entstand erzwungen die WRV ( Weimarer Reichsver-fassung ), ohne diese konnte keine preußische Verfassung am 30. November 1920 entstehen.Also benötigt oben genanntes Engagement einmal die Anerkennung eines mehrfach nichtigen Friedensvertra-ges, einer nichtigen WRV und muß die Tatsachen der FRV = Paulskirchenverfassung leugnen.

Es steht auch juristisch außer Frage, daß jedes Rechtsgeschäft einer Übereignung zwei übereinstimmende Willenserklärungen bedarf - natürlich nur derjenigen, welche dazu befugt sind.Nun wurden sowohl 1920 als auch mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag Gebiete Deutschlands auf andere Länder übertragen. wiki: Bei dem Zwei-plus-Vier-Vertrag handelt es sich um einen Statusvertrag, dessen Rechtswir-kungen sich auch auf dritte Staaten erstrecken. Unter dem Titel „Vertrag über die abschließende Regelung inBezug auf Deutschland“ verzichteten die Vier Mächte auf ihr Vorbehaltsrecht in Bezug auf Deutschland .

Die Bundesrepublik war kein Kriegsteilnehmer und nach Prof. E. Röper kann sie nicht für Deutschland ( als Ganzes ) wegen fehlender (Verfügungs)Gewalt sprechen - dennoch soll die Bundesrepublik befugt gewesen

sein, mit Rechtswirkungen für Deutschland einen Statusvertrag abschließen zu können / dürfen ? - nie ! - ebenso wenig war nach der Ausschaltung des Kaisers SPD & Co. berechtigt das Friedensdiktat zu unterzeichnen und zu Lasten des deutschen Volkes Verpflichtungen eingehen.wiki/Vertrag_zu_Lasten_Dritter .. ist mit der Privatautonomie grundsätz-lich nicht vereinbar. Dieses Prinzip fordert, dass der Einzelne seine Rechts-verhältnisse selbstbestimmt gestalten kann. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich - insbe-sondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten.Konkret wäre dies die endgültige Aufgabe der Heimat der Ahnen inkl. Haus und Hof sowie aller anderen Werte infolge der Zwangsvertreibung !

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Peter - Ein Nachkomme der freiheitsliebenden Asen in seinem Heimatland Asgard ein divines Wesen, lebend nach dem Geist des Ting, im Einklang mit dem göttlichen Gebot S.: 1 v. 9

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Konsequenz: das deutsche Volk > seine Arbeitskraft und alle geschaffenen Werte < wurde nach dem Pariser Frieden 1814 x-mal verkauft !!! Dabei basiert auch die uns heute „beherrschende“ Situation als die gegebene Situation auf allen genannten, nichtigen Sachverhalten und stellt sich wie folgt dar ..===========================================================

7./8. Mai ´45 unconditional surrender der vereinten Armeen der Achsenmächte ( inkl. Österreich ) 25. Mai ´45 völkerrechtswidrige Verhaftung Regierung Dönitz 5. Juni ´45 Berliner Erklärung der 4 Mächte => alleinige, oberste Regierungsgewalt: supreme authority 2. Aug. ´45 Potsdamer Abkommen ( gemäß wiki ist ein Abkommen ist eine Übereinkunft zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Personen oder Parteien. ) Das Abschlussprotokoll wurde als Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin veröffentlicht

Okkupationsmächte=> Alliierte mit ihrer AHK = Alliierte Hohe Kommission die Generäle der AHK setzten die Ministerpräsidenten ein

=====> die Ministerpräsidenten der Bundesländer bestimmen ihr Landesparlament

Juni ´48 Londoner Direktiven führten zu den => Frankfurter Dokumenten vom 1. Juli ´48 die Militärgouverneure erteilten den Auftrag zur Gründung eines deutschen Weststaates

=======> Der Parlamentarische Rat wird aus Mitgliedern der Landesparlamente gebildet - nach Vorgabe der 11 Ministerpräsidenten.

das Besatzungsstatut für die westlichen Besatzungszonen Deutschlands und die Bundesrepublik Deutschland wurde am 12. Mai 1949 verkündet. Es regelte die Abgrenzung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten der künftigen deutschen Bundesregierung.

das Grundgesetz wurde am 12. Mai 1949 mit einigen Vorbehalten von den Militärgouverneuren der 3 Besat-zungszonen genehmigt. Gemäß Art. 144 Abs. 1 bedurfte es der Annahme durch die Volksvertretungen in zweiDritteln der deutschen Länder.

=======> Der Parlamentarische Rat ruft am 23. Mai 1949 die Bundesrepublik aus und ist damit Schöpfer der BR in D.Dieselben Landesparlamente, welchen die Mitglieder des Parlamentarischen Rates entstammen mit denselben Ministerpräsidenten nehmen das GG an.

Der Überleitungsvertrag nannte sich zuerst Deutschlandvertrag vom 26. Mai 1952 – bzw. Vertrag zur Rege-lung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954 in Paris über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik. Artikel 1 (2) Die Bundesrepublik wird demgemäß die volle Macht eines souveränen Staates über ihre

inneren und äußeren Angelegenheiten haben.Artikel 2 Im Hinblick auf die internationale Lage, die bisher die Wiedervereinigung Deutschlands und

den Abschluß eines Friedensvertrags verhindert hat, behalten die Drei Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensver-traglichen Regelung.

<<< auch in dem Besatzungsstatut wird zwischen Deutschland und der BR in D unterschieden; dieses ebenso wie die Genehmigung zum GG macht den Status des GG als „Verfassung“ unmöglich ! Wie geschrie-ben ist das GG die Farce eines selbstkontrahierten Geschäftes. Artikel 2 des am 5.5.1955 „in Kraft getretenen“ Vertrages - bei dem Deutschland

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als Ganzes verpflichtet wurde, aber nicht vertreten war - wird auch die unerfüllte friedensvertraglichen Rege-lung festgeschrieben. Verpflichtet wurden auch alle Deutschen => http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche Im juristischen Sinne bilden alle deutschen Staatsbürger das deutsche Staatsvolk - Bestimmungen über die rechtliche Zugehörigkeit zu Deutschland und Konzeptionen einer deutschen Nation Innerstaatliches Recht: De jure sind alle Personen Deutsche, welche

• die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (§ 1 StAG) oder • als Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme auf dem Gebiet des

Deutschen Reichs in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 gefunden haben (→ Statusdeutscher; Art. 116 Abs. 1 GG).

Vgl. Theodor Schweisfurth, Völkerrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2006, Kap. 1 § 3.I Rn 25.

Dies kann aus mehreren Gründen nicht stimmen !- die westlichen Besatzungszonen und die östlichen Besatzungszonen sind weder DDR noch BR in D => Elsaß - Lothringen, Kaliningrad = Königsberg, Danzig, Memelland, Posen, Sudetenland etc. die Machthaber warten nur darauf, daß die Generation, welche sich an diese Heimat erinnert, wegstirbt- Deutschland als Ganzes ist weder DDR noch BR in D und kann von keinem von diesen verwaltet oder verpflichtet werden. Der deutsche Staatsangehörigkeitsausweis bezieht sich exklusiv auf Dtl. als Ganzes. Damit könnte auch nur Deutschland als Ganzes ( unter Vernachlässigung von dismembratio und debellatio ) eine Gebietskörperschaft mit Personal- und Gebietshoheit haben, da nur dies über eine Staatsangehörigkeit verfügt.

Die BR in D scheint gemäß dem Grundgesetz das Deutsche Volk zu vertreten - aber niemals das deutsche Volk; nur Angehörige des deutschen Volkes können Deutsche sein !Wenn nun das Grundgesetz für das Deutsche Volk - welches keine Deutsche sind - alle Rechte inkl. den Grundrechten garantiert, ist es kein Wunder, daß bundesrepublikanische Politiker an der Vernichtung des deutschen Volkes arbeiten.

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Wenn ich nun versuche das Ganze in wenigen Zeilen darzustellen:

Okkupationsmächte BR in D D/deutsches Volk Deutschland als Ganzes=> die Generäle der Alli-ierten - AHK setzten die Ministerpräsidenten ein

> Besatzungsstatut regelte die Befugnisse und Verantwortlichkeiten der künftigen deutschen Bundesregierung. > das Grundgesetz wurde am 12. Mai 1949 von den Gouverneuren genehmigt.

die fremdbestimmten Ministerpräsidenten der Bundesländer bilden ihreLandesparlamente

der Parlamentarische Rat besteht aus Mitgliedern der Landesparlamente

der Parlamentarische Rat ruft am 23. Mai 1949 die Bundesrepublik aus, ist damit Schöpfer der BRD

niemand in einem Parla-ment bzw. seinem Rat war vom dt. Volk dafür autorisiert, es zu vertreten

> es war keine National-versammlung mit ge-wählten Delegierten.

> Grundgesetz nur für das Deutsche Volk ! - jedoch nie für das deutsche Volk

die Staatsangehörigkeit ist das Rechtsband zwi-schen Individuum und Staat; es gibt nur eine Na-tionalität aller Deutschen:Deutschland als Ganzes. Es gab nur DDR- & BRDBürger sowie citizens öst-lich und westlich von der BR in D.

heimatliche Ackerscholle aller Deutschen

1952 - 5. Mai 1955: Deutschlandvertrag

selbstkontrahierend für BR in D. und ihr Deut-sches Volk, für Andere nicht bindend

für das gesamtdeutsche Volk ungültig, auch nach Vertragsrecht

weder Deutsche noch Deutschland als Ganzes waren vertreten: ungültig

Zitate: Londoner Dokumente: Direktiven zur zukünftigen politischen Organisation DeutschlandsDie Militärgouverneure Lucius D. Clay (USA), Marie-Pierre Kœnig (Frankreich) und Sir Brian Robertson (Großbritannien) erteilten den Auftrag zur Gründung eines deutschen Weststaates. Der Parlamentarische Rat war ein von den elf Ministerpräsidenten der deutschen Länder der drei westlichen Besatzungszonen auf Anweisung der drei Westmächte Frankreich, Großbritannien und Vereinigte Staaten vonAmerika eingesetztes politisches Organ, um den politischen Neuanfang für Westdeutschland einzuleiten Zur Aufgabe, aus den Vorarbeiten des Konvents von Herrenchiemsee gehörte, ein Grundgesetz auszuarbeiten

Dr. Erich Röper, Bremen Die Bundesrepublik kann die deutsche Staatsangehörigkeit nicht definieren- Das Bundesverfassungsgericht verbietet die Verfügung über Deutschland als Ganzes - Die öffentliche Verwaltung 488ff Juni 1988

S. 489 Die Deutsche Staatsangehörigkeit ist keine BundesangehörigkeitEs gebe keinen der bundesdeutschen Rechtsordnung vorgehenden Rechtssatz, daß Normen einer anderen staatlichen Gewalt mit Wirkung für die Bundesrepublik die deutsche Staatsangehörigkeit regeln.

Das BVerfG macht keine erneute ausdrückliche Aussage zu den deutschlandrechtlichen Theorien, sondern präzisiert das Urteil zum Grundlagenvertrag. Die Bundesrepublik habe sich von Anbeginn kontinuierlich und völkerrechtlich in Übereinstimmung mit nahezu allen Staaten, vor allem den Hauptsiegermächten, als iden-tisch mit dem 1871 gegründeten Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich betrachtet. An der nun völkerrechtlich korrekt so genannten Subjektsidentität1 habe nichts zu ändern vermocht, daß sich die gebietsbezogene Hoheitsgewalt auf den räumlichen Anwendungsbereich des Grundgesetzes beschränkt (C. II. l.b.)

Das BVerfG hat mit der Entscheidung vom 21. Oktober 1987 ausgehend vomrechtlichen Bezug der gesamt-deutschen Staatsangehörigkeit die Rechtsgrundlagen der Deutschlandpolitik verdeutlicht: Der deutsche Staat hatden Zusammenbruch 1945 überdauert und ist weder mit der Kapitulation der Wehrmacht, noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt durch die alliierten Okkupationsmächte, noch 1949 bei Bildung der Bundesrepublik Deutschland oder bei Erlaß der DDR-Verfassung oder noch später untergegangen (C. II. l.b. ee.); er ist zwar nach wie vor desorganisiert und handlungsunfähig, aber rechtlich existent (BVerfGE 36, 1 ff., 16, 20).

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Ausdrücklich zitiert das BVerfG die insoweit immer noch zutreffende New Yorker Erklärung der drei west-lichen Hauptsiegermächte vom 18. September 1950, wonach sie die Bundesregierung „als die einzige deutsche Regierung ansehen, die frei und legitim gebildet und daher berechtigt ist, als Repräsentantin des deutschen Volkes in internationalen Angelegenheiten für Deutschland zu sprechen. In einer zugleich übermittelten unveröffentlichten .interpretative minute* (...) wird ausgeführt, daß die Erklärung ,was based on the premise that the German state continues to exist; that the formula recognised the provisional character of the Federal Republic by stating that the status which is recognised is „pending the peaceful reunification of Germany“; and that it did not therefore constitute recognition of the Government of the Federal republic as the de jure government of all Germany“ { basierend auf der Voraussetzung, daß der deutsche Staat fortbesteht; dass das Schema ( die Formel ) des provisorischen Charakters der Bundesrepublik durch die Feststellung anerkannt ist, dem zu Folge dieser Status durch die ausstehende friedliche Wiederver-einigung von Deutschland anerkannt ist, und dass es deshalb keine Anerkennung der Regierung der Bundes-republik als de jure Regierung des ganzen Deutschlands erfolgte - nicht eingesetzt wurde } (C. II. l.b. cc.). Die Westmächte haben die Bundesregierung bei dieser Freistellung von besatzungsrechtlichen Befugnissen also nicht als de-jure-Regierung ganz Deutschlands anerkannt; dies wäre ultra vires {ohne gesetzmäßige Befugnis / Berechtigung: Ultra vires is meaning "beyond the powers". If an act requires legal authority and it is done with such authority, it is characterised in law as intra vires ("within the powers"). If it is done withoutsuch authority, it is ultra vires. } gewesen und gilt noch heute.

<<< Aussage: die Westmächte hätten die die Bundesregierung als de-facto-Regierung ganz Deutschlands anerkannt - de-jure war jedoch wegen fehlender gesetzmäßige Befugnis / Berechtigung unmöglich wiki:de jure bezeichnet den rechtlichen Soll-Zustand, de facto den tatsächlichen Ist-Zustand.>>>

Diese hätte der Parlamentarische Rat, wie dort erörtert wurde, nur neben der fortbestehenden (gesamtdeut-schen Staatsangehörigkeit wahrnehmen können. Sie haben in keinem Fall eine DDR-Staatsangehörigkeit („national“, „nationalité“) anerkannt, sondern sprechen nur von (Staats-)Bürgern („citizen“, „citoyenneté“) innerhalb der gesamtdeutschen Staatsangehörigkeit.

<<< trifft niemals zu, denn der Parlamentarische Rat war vom deutschen Volk ( vlt. vom Deutschen Volk ?) weder eingesetzt ( bspw. durch Volksentscheid ) noch in irgendeine Befugnis / Fkt. einberufen worden.

Die BR in D war von den Westalliierten auf einen Bruchteil des Raumes von Deutschland als Ganzem begrenzt worden - auch aus diesem Grunde konnte der Parlamentarische Rat nicht für´s gesamtdeutsche Volk sprechen; auch war er keine Nationalversammlung welche von den vom Volk eingesetzten Dele-gierten gebildet worden wäre. D.h. der Parlamentarische Rat kann nichts anerkennen oder eine Aner-kennung verweigern ------- jedoch kann es keine DDR-Staatsangehörigkeit („national“, „nationalité“), gegeben haben - ebenso wenig wie eine bundesrepublikanische - der Aussage von Prof. E. Röper folgend eben nur eine (Staats-)Bürgerschaft („citizen“) innerhalb der gesamtdeutschen Staatsangehörig-keit, da es ja nur eine einzige Staatsangehörigkeit gibt und dies ist die fortbestehende gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit von Deutschland als Ganzem {der sog. gelbe Schein}. Deutschlandvertrag vom 26. Mai 1952 / vom 23. Oktober 1954 / vom 5. Mai 1955 ist ebenso ein selbstkontrahiertes Insichgeschäft wie die Annahme des Grundgesetzes, da es mit der von den Westalliierten eingesetzten Fremdverwal-tung > Bundesrepublik < geschlossen wurde, sich dabei auf Berlin (noch vor der Teilung durch die Mauer / Sitz aller vier Mächte), auf Deutschland als Ganzes und sowohl auf die Wiedervereinigung Deutschlands {also die westlich als auch östlich besetzten Teile von Deutschland als Ganzem ein-

schloß } als auch auf eine friedensvertraglichen Regelung bezog.Wie schon beim Grundgesetz kein Deutsche(r) gefragt wurde, so gab es auchkeinen Vertreter der Deutschen östlich und westlich von der BR in D, wel-cher seine Region von Deutschland als Ganzem bei dem Deutschlandvertrag vertreten hätte können / dürfen - damit ist schon allein der Name: Deutsch-landvertrag ein Affront ! - siehe allgemeine Rechtsätze bzgl. Vertragsrecht.

ZitateII. Westintegration versus Wiedervereinigung1. Kein Verfügungsrecht der Bundesrepublik über Deutschland und die gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit

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Die Bundesrepublik mag politisch für Deutschland sprechen. Sie ist aber nicht Deutschland und ihre Organe können mangels Gebietshoheit über den rechtlich fortbestehenden deutschen Staat nicht verfügen, das nicht untergegangene, aber handlungsunfähige Deutschland also nicht durch eigenes Handeln berechtigen, ver-pflichten oder gestalten. Das betrifft ebenso die gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit als einem auf Deutsch-land als Ganzes bezogenen wesentlichen Rechtsinstitut, wie auch dieses selbst. „Das deutsche Volk“, nicht die Bevölkerung (in) Bundesrepublik oder DDR, ist „Träger des Selbstbestimmungsrechts im Sinne des allgemeinen universalen Völkerrechts. Es stellt keine nach Maßgabe des Völkerrechts sachwidrige Anknüp-fung dar, wenn durch staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungen der Bundesrepublik Deutschland die recht-liche Form und Gestalt dieses Volkes als Träger des Selbstbestimmungsrechts bis zu dem Zeitpunkt gewahrt bleiben soll, in dem ihm die freie Ausübung dieses Rechts ermöglicht wird“ (C. ü. l.d. cc.). Da „das deutsche Volk“ als zu Deutschland als ganzem gehöriges Staatsvolk konstitutives Element dieses Staates und nicht letztes Überbleibsel einer rechtlich nicht mehr existenten Größe ist, die Staatsangehörigkeit aber das Rechtsband zwischen Individuum und Staat bildet.

<<< Da die Bundesrepublik nicht Deutschland ist, können ihre Organe mangels Gebietshoheit über den - nach E. Röper - fortbestehenden deutschen Staat nicht verfügen; dabei ist nur das deutsche Volk Träger des Selbstbestimmungsrechts. Da das deutsche Volk zu Deutschland als Ganzem gehöriges Staatsvolk ist, ist das Volk damals wie heute, schon immer der originäre pouvoir constituant ! Nachdem die Staatsangehörigkeit das einzige Rechtsband zwischen Individuum und Staat ist, kann der deklaratorische Staatsangehörigkeitsausweis nur die Personalhoheit von Deutschland als Ganzem ( das ursprüngliche Völkerrechtssubjekt ! ) belegen und beweist gleichzeitig, daß die BR weder eine Staatsan-gehörigkeit noch eine Personalhoheit oder sonstige Befugnisse gegenüber Deutschen hat. Auch eine Gebietshoheit besteht nicht, da zum Einen der Art. 23 a.F. 1990 gelöscht wurde und zum Anderen es dazu eines originären Völkerrechtssubjektes nach G. Jellinek - als vom Volk als pouvoir constituant konstituierten Verfassungsstaates - bedarf. >>>

http://de.wikipedia.org/wiki/Abkommen Ein Abkommen ist eine Übereinkunft zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Personen oder Parteien.

http://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsrecht Vertragsfreiheit: in fast allen modernen Privatrechtskodifika-tionen wie auch in den Regeln des common law gilt der Grundsatz, dass als bindend anzuerkennen ist, was die Parteien vereinbart haben. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Exemplarisch ist etwa die Formu-lierung des schweizerischen Obligationenrecht„Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.“ – Art. 19 Abs. 1 OR Ähnlich im Art. 1134 des französischen Code civil:

Die Begründungen für diesen Grundsatz lassen sich in zwei Lager einteilen: eine naturrechtliche und eine utilitaristische. Eingeschränkt werden musste dieser Grundsatz freilich in denjenigen Fällen, in denen einer der Kontrahenten nicht die notwendige Urteilsfähigkeit besaß, die Folgen des Vertrages abzuschätzen, das heißt dann, wenn er nicht geschäftsfähig war; ferner in den Fällen, bei denen der Vertragspartner das Geschäftnur durch Täuschung oder Drohung zum Abschluss bringen konnte - dies sind Fälle rein prozeduraler Unwirksamkeit.

Für die Bindungswirkung des Angebots haben sich weltweit drei Lösungen herausgebildet. Das anglo-amerikanische Recht misst dem Angebot die geringste Bindung bei: Es ist grundsätzlich frei widerruflich, selbst dann, wenn der Anbietende sich innerhalb einer Frist für gebunden erklärt hat. Konstruktiv wird dies damit gerechtfertigt, dass für das common law für jegliche Bindung eine Gegenleistung (consideration) fordert, der Adressat eines Angebots für eine Bindung jedoch keine Gegenleistung erbracht hat ( ein zugrunde liegenden Schuldverhältnis (dem mandat ‚Auftrag‘) ). Alle kontinentalen Rechtsordnungen kennen neben Irrtum und Täuschung die Drohung als Nichtigkeitsgrund eines Vertrages. Die Drohung wird dabei einerseits gegenüber physischem Zwang abgegrenzt, andererseits gegenüber

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der Ausnutzung einer bestehenden Zwangslage. Im common law sind Erklärungen nur dann unter duress zustande gekommen, wenn sie durch Androhung körperlicher Gewalt oder Freiheitsberaubung herbeigeführt wurden.

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgesch%C3%A4ft Das Rechtsgeschäft (lat. negotium juridicum) ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht, die entweder allein oder in Verbindung mitanderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführt, weil sie gewollt ist. Der Vertrag (Rechtsgeschäft) begründet die Rechte und Pflichten und nicht die Willenserklärungen. So beinhaltet das Rechtsgeschäft der Übereignung einerseits eine Einigung (zwei übereinstimmende Willens-erklärungen) andererseits die Übergabe; Wirksame Willenserklärungen können mündlich, schriftlich und durch bloßes Handeln (konkludent) z. B. Kopfnicken abgegeben werden.

http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberleitungsvertrag Der Überleitungsvertrag – eigentlich: Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deut-schland geänderten Fassung) – vom 26. Mai 1952 ist einer von drei Zusatzverträgen zum Deutschlandvertrag,die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den drei Westmächten (Frankreich, Großbritannien und USA) anlässlich der Beendigung des westalliierten Besatzungsregimes über den westlichen Teil Deutschlandsvereinbart wurden. Der Überleitungsvertrag trat gemeinsam mit dem Deutschlandvertrag und gleichzeitig mitder Aufhebung des Besatzungsstatuts am 5. Mai 1955 in Kraft. Der Überleitungsvertrag enthielt viele detail-lierte Regelungen über Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Wiedergutmachung, die an sich normalerweise in einem Friedensvertrag zu regeln gewesen wären

http://de.wikipedia.org/wiki/Zwei-plus-Vier-Vertrag ist ein Staatsvertrag und die politisch geforderte und rechtlich notwendige Friedensregelung mit Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg markiert der Zwei-plus-Vier-Vertrag das Ende der Nachkriegszeit – Deutschland einschließlich Berlins ist infolgedessen endgültig von besatzungsrechtlichen Beschränkungen befreit – und ist ein maßgeblicher diplomatischer Beitrag zur Friedensordnung in Europa. Bei dem Vertrag handelt es sich um einen sogenannten Statusvertrag,dessen Rechtswirkungen sich auch auf dritte Staaten erstrecken. Unter dem Titel „Vertrag über die abschlie-ßende Regelung in bezug auf Deutschland“ verzichteten die Vier Mächte, die Hauptalliierten im Zweiten Weltkrieg, auf ihr Vorbehaltsrecht in Bezug auf Deutschland. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag wurde erst 1991 durch alle Vertragsstaaten – zuletzt am 4. März 1991 durch den Obersten Sowjet der UdSSR – ratifiziert. Am 15. März 1991 wurde die Nachkriegsordnung mit abschließender Gültigkeit beseitigt.

<<< sicher nicht, da die Vorbehalte immer noch bestehen - alliierte Vorgaben und Stützpunkte bleiben bestehen, auch wenn sie gegen deutsches Recht verstoßen -, ebenso wie die bundesrepublikanische Treuhänderschaft / Treuhandverwaltung ohne Souveränität und Legitimation >>

http://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_zu_Lasten_Dritter Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatauto-nomie grundsätzlich nicht vereinbar. Das Prinzip der Privatautonomie fordert, dass der Einzelne seine privaten Rechtsverhältnisse selbstbestimmt gestalten kann. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich, solange sie nicht begünstigend sind. Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten. Ausnahmen vom Grundsatz der

Unmöglichkeit drittbelastender Verträge stellen die Gutglaubensvorschriften (etwa die § 892, § 932 BGB) dar, die die Privatautonomie zugunsten der Verkehrssicherheit einschränken. Insofern ist es möglich, dass sich zwei Parteien über den Eigentumsübergang an einer Sache einigen und dadurch der Dritte, der wahre Eigentümer, sein Eigentum verliert, sofern der Erwerberin Bezug auf die Eigentümerposition des Veräußerers gutgläubig ist {Taktik bundesrepublikanischer Versteigerungen ?}

http://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkerrechtlicher_Vertrag „Weil es imVölkerrecht keinen zentralen Gesetzgeber gibt, fungieren die völkerrecht-lichen Verträge, insbesondere die multilateralen Verträge (‚Weltordnungs

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Peter - Ein Nachkomme der freiheitsliebenden Asen in seinem Heimatland Asgard ein divines Wesen, lebend nach dem Geist des Ting, im Einklang mit dem göttlichen Gebot S.: 7 v. 9

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verträge‘), als ‚Gesetze‘ der internationalen Gemeinschaft.“ n. Anne Peters, Völkerrecht – Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 139. Ein Vertrag im Sinne des Völkerrechts ist eine „ausdrückliche oder konkludente Willenseinigung zwischen zwei oder mehreren Völkerrechtssubjekten, durch welche völker-rechtliche Rechte und Pflichten begründet werden“ In der Regel muss ein völkerrechtlicher Vertrag ratifiziert werden, bevor er in Kraft treten kann. Eine Ratifikation ist die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des Abschlusses einer internationalen Übereinkunft durch die Vertragsparteien, wobei dies durch die völkerrecht-lich zuständigen Organe, die den Staat nach außen vertreten (dies sind regelmäßig die Staatsoberhäupter, Re-gierungschefs oder Außenminister), oder dazu völkerrechtlich bevollmächtigte Personen geschieht.http://de.wikipedia.org/wiki/Friedensvertrag Ein Friedensvertrag ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischenKriegsparteien.

http://de.wikipedia.org/wiki/Besatzungsstatut das Besatzungsstatut für die westlichen Besatzungszonen Deutschlands und die Bundesrepublik Deutschland wurde am 10. April 1949 von den drei westlichen Alli-ierten verabschiedet und dem Parlamentarischen Rat in einer Note übermittelt; am 12. Mai 1949 wurde es von den drei Militärgouverneuren und Oberbefehlshabern förmlich verkündet. Es regelte die Abgrenzung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen der künftigen deutschen Bundesregierung.

http://de.wikipedia.org/wiki/Grundgesetz_f%C3%BCr_die_Bundesrepublik_Deutschland Am 12. Mai 1949 wurde es von den Militärgouverneuren der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone genehmigt, allerdings mit einigen Vorbehalten. Gemäß Art. 144 Abs. 1 bedurfte die Verfassung der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten sollte.

Erlassen am: 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesre-publik Deutschland. Im Auftrag der drei westlichen Besatzungsmächte erarbeitet, wurde das Grundgesetz vom Parlamentarischen Rat und den Landtagen in den drei Westzonen angenommen; eine Volksabstimmung gab es nicht. Besondere Bedeutung haben aufgrund der Erfahrungen aus dem nationalsozialistischen Unrechtsstaat die im Grundgesetz verankerten Grundrechte. Sie binden alle Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3). Durch ihre konstitutive Festlegung sind die Grundrechte also nicht nur bloße Staatszielbestimmungen; vielmehr bedarf es in der Regel keiner rechtsprechenden Instanz zu ihrer Wahrneh-mung und die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind an sie gebunden. Daraus leitet sich der Grundsatz ab, dass die Grundrechte in erster Linie als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat zu verstehen sind

<<< es braucht die Deklaration des nationalsozialistischen Unrechtsstaates, um die Knechtschaft der BR in D auch ohne Verfassungsstaat eine Anschein des Rechts(staatlichkeit) zu geben. >>>

Geltungsdauer: Art. 146 GG verliert das Grundgesetz seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen wurde. Einen Aufruf, eine derartige Verfassung zu beschließen, enthält das Grundgesetz jedoch nicht. Der ursprüngliche Text der Präambel wies dem Grundgesetz bis 1990 als Aufgabe zu, „dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ord-nung zu geben“. Die Präambel alter Fassung wurde abgeschlossen mit dem Satz „Das gesamte Deutsche Volkbleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.“

Für alle in der BR in D, den ebenfalls besetzten Ost- und Westgebieten wohnenden Deutschen, möchte ich die Umsetzung des GG 146 in der Weise empfehlen, als deutsches Volk die Paulskirchenverfassung anzunehmen - dies ist eine völkerrechtliche Tür, die sie nicht schließen können. Die UNO will vergessen machen, daß Germay Deutschland als Ganzes ist und eben nicht nur die vereinten Fremdverwaltungen von DDR & BR in D.

So wünsche ich Euch Allen alles Liebe und Gute

Euer Peter ein Ase für Asgard

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Peter - Ein Nachkomme der freiheitsliebenden Asen in seinem Heimatland Asgard ein divines Wesen, lebend nach dem Geist des Ting, im Einklang mit dem göttlichen Gebot S.: 8 v. 9

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Brockhaus_1894_Deutsche_Mundartendort war weder dänisch, französisch noch polnisch oder russisch die angestammtene Muttersprache

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Peter - Ein Nachkomme der freiheitsliebenden Asen in seinem Heimatland Asgard ein divines Wesen, lebend nach dem Geist des Ting, im Einklang mit dem göttlichen Gebot S.: 9 v. 9