Gemeinde Dachsberg Vorhabensbezogener Bebauungsplan …€¦ · Erschließungsverkehr freizuhalten...

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Gemeinde Dachsberg __________________________________________ Vorhabensbezogener Bebauungsplan (VHBBP) „Dachdeckerei Malzacher“ Erste Änderung Firma Malzacher OHG Dachdeckerei, Zimmerei, Blechnerei, Schreinerei Zum Bürgle 4 79875 Dachsberg Inhalt 1. Begründung zur ersten Änderung zum Vorhabensbezogenen Bebauungsplan 2. Durchführungsvertrag 3. Satzung über den Vorhabensbezogenen Bebauungsplan mit Anlagen - Begründung - Übersichtsplan - Lageplan M.: 1:500 Erste Änderung 4. Satzung über die örtlichen Bauvorschriften Aufgestellt: Dachsberg, den 28. August 2019

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Gemeinde Dachsberg

__________________________________________

Vorhabensbezogener

Bebauungsplan (VHBBP)

„Dachdeckerei Malzacher“

Erste Änderung

Firma Malzacher OHG

Dachdeckerei, Zimmerei, Blechnerei, Schreinerei Zum Bürgle 4 79875 Dachsberg

Inhalt 1. Begründung zur ersten Änderung zum Vorhabensbezogenen Bebauungsplan

2. Durchführungsvertrag 3. Satzung über den Vorhabensbezogenen Bebauungsplan mit Anlagen

- Begründung - Übersichtsplan - Lageplan M.: 1:500 Erste Änderung

4. Satzung über die örtlichen Bauvorschriften Aufgestellt:

Dachsberg, den 28. August 2019

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Begründung – VHBBP „Dachdeckerei Malzacher“ Erste Änderung

Begründung

Zur ersten Änderung zum Vorhabensbezogenen Bebauungsplan „Dachdeckerei Malzacher“ in der Gemeinde Dachsberg

1 Anlass der Planung Der Vorhabensträger beabsichtigt auf dem Grundstück Flst.Nr. 809/1 seinen Betrieb zu vergrößern und für den Betriebsleiter ein Wohnhaus zu errichten. Das zur Bebauung und Nutzung vorgesehene Grundstück ist im Eigentum des Geschäftsführers des Antragstellers, Klaus Malzachr und liegt in der Gemeinde Dachsberg, Ortsteil Horbach. Die verkehrsmäßige Erschließung erfolgt über die K 6590 und die Gemeindeverbindungsstraße Horbach. Der Antragsteller möchte auf die Notwendigkeit der ersten Änderung insbesondere dahingehend hinweisen, daß der Fortbestand der Firma ohne eine Erweiterung gefährdet ist. Das Unternehmen des Antragstellers ist seit der Erstellung des Vorhabens- und Erschließungsplanes aus dem Jahre 2003 von damals 8 Mitarbeitern auf jetzt insgesamt 14 Mitarbeiter, davon 3 Ausbildungsplätze, angewachsen und der Sohn des Geschäftsführers Klaus Malzacher ist in der Zwischenzeit als Betriebsleiter und Geschäftsführer in das Unternehmen hineingewachsen.

2 Ziel und Zweck der Planung

Die Firma Malzacher OHG ist ein Mittelständisches Unternehmen und beschäftigt 14 Mitarbeiter. Es werden Zimmerer-, Dachdecker-, Blechner- und Schreinerarbeiten ausgeführt. Im Wesentlichen werden das Bauholz und Dachschindelhölzer aus den heimischen Wäldern verwendet.

Zur Durchführung der Bauaufträge werden in zunehmendem Maße Vorfertigungen und Abbundarbeiten in den eigenen Werkstätten notwendig. Die laufend geforderten Verkürzungen der Bauzeiten auf den Baustellen fordern dies ein.

Größere und mehr Maschinen und Geräte benötigen darum mehr Aufstellflächen. Damit einhergehend sind auch größere Mengen an Baumaterialien laufend einzulagern.

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Begründung – VHBBP „Dachdeckerei Malzacher“ Erste Änderung

Vorrangig ist die Vergrößerung der Zimmerei in die südliche und östliche Richtung, die teilweise an Stelle des bisherigen Provisoriums für die Sozialräume treten kann.

Außerdem wird es auf Grund der Betriebstechnischen Abläufe in den bestehenden Werkstatt- und Lagerräumen notwendig werden, den zu erweiternden Zimmereibereich ebenfalls von Süden und Osten her zu erschließen.

Für ein zukünftige Weiterentwicklung des Unternehmens ist es daher angezeigt den bisherigen Geltungsbereich auf der südlichen Seite für den Erschließungsverkehr freizuhalten und in westliche Richtung für das Wohnhaus und den Betrieb um ca. 10 m zu erweitern, um notwendige Erweiterungen an der Süd-, West- und Ostseite zur Verfügung zu stellen.

Die Errichtung eines Wohngebäudes für den Betriebsleiter ist zum Einen aus Betriebstechnischer Sicherheit gewünscht und notwendig und zum Anderen kann damit einer Abwanderung einer jungen Familie, sowie einer möglichen Abwanderung eines ganzen Betriebes, inklusive wertvoller Arbeitsplätze im ländlichen Raum vorgebeugt werden.

3 Umweltverträglichkeit

Die geplante Erweiterung der Werkhalle für die Zimmerei schließt unmittelbar an das bestehende Gebäude in südlicher Richtung an. Der Gebäudeteil wird mit gleicher Geschosshöhe und einem Flachdach ausgeführt. Durch die in südlicher Richtung weiter verlaufende Senke des Geländes, erscheint das Gebäude kaum aus der Fernsicht. Von der Nordseite wird es komplett durch die Bestandsgebäude verdeckt und ist nicht sichtbar.

Die Erweiterung der Werkhalle in die westliche Richtung als III.BA wird sich in gleicher Art und Weise an das Betriebsgebäude anschließen. Dabei wird die Sichtbarkeit der Erweiterung im Wesentlichen von der Nordseite durch die Geländesenke verhindert.

Für das geplante Wohnhaus des Betriebsleiters auf der westlich gelegenen Seite ergibt sich die Lage an dem abfallenden Wiesengelände. Das Gebäude soll entgegen der sonst genehmigten Nutzung mit III Geschossen für die Vorhabenbezogene Nutzung nur mit II Vollgeschossen und einem Satteldach ausgeführt werden.

Dabei wird durch die das gesetzte Pflanzgebot sowohl nördlich wie auch südlich des Wohngebäudes eine ökologische wie optische Einbindung in das weitere Umfeld erreicht. Die Zufahrt zu diesem Gebäude sowie die weitere westliche Wegeführung ist mit einem Sand- und Wasser-gebundenen Belag auszuführen.

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Begründung – VHBBP „Dachdeckerei Malzacher“ Erste Änderung

Zusätzlich ist auf der östlichen Seite des Betriebs ein breiter Geländestreifen von 10 m mit einem Pflanzgebot belegt. Die Bepflanzung soll mit standorttypischem, niederem Gehölz erfolgen. Dafür geeignet sind: Schwarzdorn, Hundsrose, Hasel, Waldkirsche, Feld- und Bergahorn und Eberesche. Außerdem werden weitere Bereiche in unmittelbarem Anschluß an die Betriebs- und Wohngebäude mit Grünflächen versehen.

Die Wand- und Dachflächen des Bestandes und der Erweiterungen werden in nichtglänzendem Material ausgeführt und die Dächer sind mit dunklem Deckungsmaterial zu belegen.

Bei der Abwägung der Interessen und Erfordernissen des Betriebs erscheinen die ökologischen Beeinträchtigungen durch die günstige Hanglage und die grünordnerischen Auflagen als verträglich.

Der Eingriff in den Naturhaushalt wird als gering eingestuft. Es handelt sich bei dem in Anspruch genommenen Gelände um reines Wiesengelände ohne Baum- und Strauchbewuchs. Als zusätzliche Ausgleichsmaßnahme wird ein Pflanzgebot auf den ausgewiesenen Flächen festgesetzt.

Die Oberflächenwasser-Ableitungen sind schadlos über die belebte Bodenschicht zu führen. Direkte Einleitungen in den Untergrund sind nicht zulässig. Des Weiteren dürfen auf den in die angrenzenden Grünflächen entwässernden Verkehrs- und Betriebsflächen keine Lagerung, sowie Umschlag von wassergefährdenden Stoffen durchgeführt werden (Rechtsgrundlage WHG § 7a; WG § 45a ff.).

4 Erschließung

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, Erste Änderung, ist verkehrstechnisch über die Kreisstraße 6590 und die Gemeindeverbindungsstraße „Zum Bürgle“ erschlossen

5 Ver- und Entsorgung

Die Versorgung mit Trinkwasser und Elektrizität ist vorhanden und bedarf keiner Veränderung.

Die Oberflächenentwässerung erfolgt über das eigene Grundstück. Schmutzwasser wird in den vorhandenen Schmutzwasserkanal der Gemeinde Dachsberg eingeleitet.

Dachsberg, den 28.08.2019

…………………………………

Der Antragsteller

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Durchführungsvertrag – VHBBP „Dachdeckerei Malzacher“ Erste Änderung

Durchführungsvertrag

Zur ersten Änderung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Dachdeckerei Malzacher“ in der Gemeinde Dachsberg

zwischen

Firma Malzacher OHG

Dachdeckerei, Zimmerei

Blechnerei, Schreinerei

in Dachsberg - Horbach

-nachstehend Vorhabensträger genannt-

und

der Gemeinde Dachsberg

vertreten durch Herrn Bürgermeister

Dr. Stephan Bücheler

-nachstehend Gemeinde genannt-

Vorbemerk

Die Firma Malzacher OHG, Dachdeckerei in Dachsberg-Horbach plant ihr Betriebsgebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 809/1 zu erweitern.

Außerdem für den Betriebsleiter der Firma ein Wohngebäude auf dem Gelände des Betriebes zu errichten.

Für die Erweiterung des Betriebsgebäudes ist beim Landratsamt Waldshut ein baurechtlicher Genehmigungsantrag mit dem Geschäftszeichen 20190418 vorliegend. Der Antrag für das geplante Wohngebäude erfolgt unmittelbar nach der Genehmigung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, Erste Änderung. Grundlage hierfür ist der nachfolgende Durchführungsvertrag.

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Durchführungsvertrag – VHBBP „Dachdeckerei Malzacher“ Erste Änderung

§ 1 Eigentum im Vertragsgebiet

Der Geschäftsführer des Vorhabensträgers Klaus Malzacher ist Eigentümer der im Lageplan zu diesem Vertrag bezeichneten Fläche. Auf dem Grundstück mit der Flst.Nr. 809/1 auf der Gemarkung Wittenschwand, Gemeinde Dachsberg, sollen die betrieblichen Erweiterungen und das Wohnhaus des Betriebsleiters und zweiten Geschäftsführers der Firma, Lukas Malzacher, Sohn des Grundstückseigentümers und ersten Geschäftsführers Klaus Malzacher realisiert werden.

§ 2 Verpflichungserklärung

1) Der Vorhabensträger verpflichtet sich auf dem vorbezeichneten Grundbesitz Flst.Nr. 809/1 auf der Grundlage des Lageplanes vom 21.02.2019 die Erweiterung der Werkhalle Zimmerei zu bauen. Die Planung und die Realisierung des Wohnhauses erfolgt unverzüglich nach der Genehmigung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, Erste Änderung.

2) Der Vorhabensträger verpflichtet sich das Wohnhaus (I.BA) nach der Rechtskraft der Baugenehmigung mit der Realisierung zu beginnen. Vorgesehen ist hierfür die zweite Jahreshälfte 2020. Die Erweiterung der zur Genehmigung vorliegenden Erweiterung der Werkhalle für die Zimmerei wird als II.BA im Jahre 2021 ausgeführt werden. Die Erweiterung der Werkhalle nach Westen in einem III. BA wird sich je nach betrieblicher Notwendigkeit dann für die Jahre 2022 – 2025 ergeben

3) Die Gemeinde ist bereit , unter Berücksichtigung der rechtlichen Möglichkeiten auf der Basis des § 7 des Maßnahmengesetzes zum BGB das Verfahren zum Erlass einer „Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Erste Änderung“ einzuleiten.

§ 3 Durchführung des Vorhabens

Das Vorhaben ist nach den Festsetzungen der Satzung und ihres Bestandteiles, des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vom ……………… auszuführen.

§ 4 Erschließung

1) Für beide Vertragspartner besteht darüber Einigkeit, dass das o.g. Grundstück aus technischer Sicht als voll erschlossen zu betrachten ist. Die Verkehrsanbindung erfolgt über die K 6590 und der

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Durchführungsvertrag – VHBBP „Dachdeckerei Malzacher“ Erste Änderung

Gemeindeverbindungsstraße Zum Bürgle in Horbach. Für die geplanten baulichen Erweitungsmassnahmen steht die vorhanden Abzweigung im Bereich der Straße Zum Bürgle zur Verfügung. Für die Abwasserbeseitigung ist der Anschluss an den Ortskanal möglich. Die Anschlüsse sind als Hausanschlüsse, ohne Inanspruchnahme öffentlicher oder privater Flächen Dritter, ausführbar.

2) Die Umgrenzung des Bebaungsplangebietes ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Lageplan vom August 2019.

3) Die Gemeinde Dachsberg ist damit einverstanden, dass über die Abwasserleitung, die durch das Grundstück Flst.Nr. 809/1 verläuft, die Werkhalle wie geplant erweitert werden darf.

Der Vorhabensträger verpflichtet sich, die Baumassnahme so zu erstellen, dass keine Fundamente auf den vorhandenen Abwasserleitungen zu liegen kommen. Er verpflichtet sich im Weiteren, die Werkhalle so zu errichten, dass jederzeit die in diesem Bereich verlegten Leitungen unterhalten und betrieben werden können. Mögliche, beim Bau entstehende Schäden gehen zu Lasten des Vorhabensträgers bzw. des Grundstückseigentümers. Desgleichen übernimmt die Gemeinde keine Schäden am Gebäude, die durch evtl. Überflutungen entstehen können. Für den Fall eines Defektes oder Schadens an der Leitung wird vereinbart, dass die Mehrkosten für die Reparatur, bzw. eine Neuverlegung, durch den Vorhabensträger bzw. den Grundstückseigentümer, sofern sie durch das Gebäude verursacht wird, zu tragen ist. Die jeweiligen Grundstücksbesitzer sind verpflichtet, die Rechtsnachfolger im Besitz des Grundstückes über diese Vereinbarung zu unterrichten.

4) Sofern für das geplante Vorhaben eine Neuverlegung, Verlegung oder der Austausch vorhandener Wasser-, Abwasser und sonstiger Versorgungsleitungen oder eine Änderung öffentlicher Verkehrsflächen erforderlich wird, lässt der Vorhabenträger dies in Abstimmung mit der Gemeinde auf eigene Kosten durchführen. Diese ggf. notwendigen Maßnahmenbeinhalten auch eventuell erforderliche Anpassungen an bestehende Erschließungsanlagen und werden entsprechend dem bei gemeindlichen Vorhaben üblichen Standard ausgeführt.

§ 5 Anliegerbeiträge

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Durchführungsvertrag – VHBBP „Dachdeckerei Malzacher“ Erste Änderung

Nach der derzeitigen Rechtslage fallen für das Baugrundstück keine Erschließungsbeiträge gemäß § 30 ff KAG an. Aufgrund der weitergehenden baulichen Nutzbarkeit des Baugrundstücks fallen Abwasser- und Wasserversorgungsbeiträge gemäß §§ 20 ff KAG an, diese werden mit separaten Bescheiden festgesetzt.

§ 6 Vorhabenbeschreibung

1) Das Vorhaben besteht aus allen zur Durchführung der beabsichtigten betrieblichen Tätigkeit notwendigen Einrichtungen. Im wesentlichen der Erweiterung der Werkhalle für die Zimmerei an den südliche gelegenen Werkstattbereich sowie die Errichtung eines Wohnhauses für den Betriebsleiter an der westlichen Seite des Grundstückes.

2) Die betrieblichen Tätigkeiten ergeben sich aus:

Die Firma Malzacher OHG ist ein Mittelständisches Unternehmen und beschäftigt 14 Mitarbeiter. Es werden Zimmerer-, Dachdecker-, Blechner- und Schreinerarbeiten ausgeführt. Im Wesentlichen werden das Bauholz und Dachschindelhölzer aus den heimischen Wäldern verwendet.

§ 7 Baudurchführung

1) Der Vorhabensträger verpflichtet sich nach der Rechtswirksamkeit der Satzung nach § 7 BauGB-Maßnahmengesetz, unverzüglich eine Baugenehmigung für den in §2 2) näher bezeichneten Vorhaben zu beantragen.

2) Vom Tage des Baubeginns an, trägt der Vorhabensträger im gesamten Bebauungsplangebiet die Verkehrssicherungspflicht.

3) Nach Fertigstellung der Erschließungsmaßnahmen sind diese von der

Gemeinde und dem Vorhabensträger gemeinsam abzunehmen. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb von 2 Monaten, vom Tage der gemeinsamen Abnahme an gerechnet, durch den Vorhabensträger zu beseitigen.

§ 8 Ausführungs- und Bestandunterlagen

Der Vorhabensträger hat der Gemeinde spätestens 2 Monate nach der Abnahme die Bestandspläne für die Wasserversorgungsanlagen und Entwässerungseinrichtungen zu übergeben. Die Planunterlagen werden Eigentum der Gemeinde.

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Durchführungsvertrag – VHBBP „Dachdeckerei Malzacher“ Erste Änderung

§ 9 Kostentragung

Die Kosten für die Durchführung der Maßnahmen nach diesem Vertrag trägt der Vorhabensträger.

§ 10 Schlussbestimmungen

1) Den Vertragspartner obliegt die Verpflichtung zur gegenseitigen Information und sonstigen vertragsdienlichen Unterstützung. Von wesentlichen Ereignissen haben sich beide Vertragspartner jeweils unaufgefordert zu unterrichten.

2) Bestandteil dieses Vertrages ist: Der Lageplan mit der zeichnerischen Darstellung des Vorhabens und den Grenzen des Erschließungsgebietes.

Lageplan vom: ………………………

3) Dieser Vertrag wird in vierfacher Ausfertigung (Gemeinde, Vorhabensträger, Landratsamt Waldshut, Baurechtsamt) gefertigt. Von einer notariellen Beurkundung wird abgesehen.

§ 11 Wirksamwerden

Dieser Vertrag wird wirksam, wenn die Vertragsparteien rechtsverbindlich unterzeichnet haben.

Dachsberg, den ……………………

………………………………… ………………………………….

Gemeinde Dachsberg Vorhabensträger

Dr. Stephan Bücheler, Bürgermeister Malzacher OHG

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Gemeinde Dachsberg

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Satzung über den

Vorhabensbezogenen

Bebauungsplan (VHBBP)

„Dachdeckerei Malzacher“

Erste Änderung

Firma Malzacher OHG

Dachdeckerei, Zimmerei, Blechnerei, Schreinerei Zum Bürgle 4 79875 Dachsberg

Inhalt 1. Satzung 2. Begründung

3. Planerische Darstellung des Bebauungsplanes

- Übersichtsplan - Lageplan M.: 1:500 Erste Änderung

Aufgestellt:

Dachsberg, den 28. August 2019

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Satzung – VHBBP „Dachdeckerei Malzacher“ Erste Änderung

Satzung

der Gemeinde Dachsberg Auf Grund des § 13 des BauGB-Maßnahmengesetzes und des BauGB (Baugesetzbuch) in Verbindung mit § 4 der GemO (Gemeindeordnung für Baden-Württemberg) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dachsberg am …………………… die Satzung über den

Vorhabensbezogenen Bebauungsplan „Dachdeckerei Malzacher“

Erste Änderung in Dachsberg-Horbach

beschlossen.

§ 1

Bestandteile der Satzung

Die Satzung besteht aus dem Textteil und dem zeichnerischen Teil (Lageplan_M.:1:500)

Der Satzung ist eine Begründung beigefügt.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil (Lageplan) des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Dachdeckerei Malzacher“, Erste Änderung, wie im Lageplan eingezeichnet.

§ 3

Festsetzungen des Vorhabensbezogenen Bebauungsplanes, Erste Änderung

Für den Geltungsbereich des Vorhabensbezogenen Bebauungsplanes, Erste Änderung, wird festgesetzt:

Art der baulichen Nutzung: Nach BauNVO Dachdeckerei, Zimmerei, Blechnerei, Schreinerei, Wohnhaus 1 WE

Maß der baulichen Nutzung: Das Maß der baulichen Nutzung wird festgesetzt durch die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der Gebäude

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Satzung – VHBBP „Dachdeckerei Malzacher“ Erste Änderung

Überbaubare Flächen: wie im Lageplan eingetragene Baugrenzen

Private Grünflächen, Anpflanzungen: Pflanzgebot, nach Lageplan

Verkehrstechnische Erschließung: Der geplante Gewerbebereich und das Wohnhaus sind über die Gemeindeverbindungsstraße erschlossen.

§ 4

Inkraftreten

Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs.3 BauGB in Kraft

Dachsberg, den …………………….

………………………………………….

Dr. Stephan Bücheler, Bürgermeister

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Begründung zur Satzung – VHBBP „Dachdeckerei Malzacher“ Erste Änderung

Begründung zur Satzung über den Vorhabensbezogenen Bebauungsplan, Erste Änderung, über die örtlichen Bauvorschriften für das Gebiet „Dachdeckerei Malzacher“ in der Gemeinde Dachsberg

1 Anlass der Planung Der Vorhabensträger beabsichtigt auf dem Grundstück Flst.Nr. 809/1 seinen Betrieb zu vergrößern und für den Betriebsleiter ein Wohnhaus zu errichten. Auf Anforderung des Landratsamtes Waldshut wird die Satzung und der Vorhabensbezogene Bebauungsplan „Dachdeckerei Malzacher“ Erste Änderung, vorgelegt. Das zur Bebauung und Nutzung vorgesehene Grundstück ist im Eigentum des Geschäftsführers des Antragstellers, Klaus Malzacher und liegt in der Gemeinde Dachsberg, Ortsteil Horbach. Die verkehrsmäßige Erschließung erfolgt über die K 6590 und die Gemeindeverbindungsstraße Horbach. Der Antragsteller möchte auf die Notwendigkeit der ersten Änderung insbesondere dahingehend hinweisen, daß der Fortbestand der Firma ohne eine Erweiterung gefährdet ist. Das Unternehmen des Antragstellers ist seit der Erstellung des Vorhabens- und Erschließungsplanes aus dem Jahre 2003 von damals 8 Mitarbeitern auf jetzt insgesamt 14 Mitarbeiter , davon 3 Ausbildungsplätze, angewachsen und der Sohn des Geschäftsführers Klaus Malzacher ist in der Zwischenzeit als Betriebsleiter und Geschäftsführer in das Unternehmen hineingewachsen. Der Vorhabensträger / Antragsteller hat einen Vorhabensbezogenen Bebauungsplan über das Vorhaben ausgearbeitet und sich zur Planung und Durchführung, sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten im Durchführungsvertrag vom: …………… verpflichtet. Der Vorhabensbezogenen Bebauungsplan vom ……………… ist mit der Gemeinde Dachsberg und Bauaufsichtsbehörde abgestimmt.

2 Ziel und Zweck der Planung

Mit der Satzung über den Vorhabensbezogenen Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung für das vorgenannte Bauvorhaben geschaffen werden.

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Begründung zur Satzung – VHBBP „Dachdeckerei Malzacher“ Erste Änderung

Die Firma Malzacher OHG ist ein Mittelständisches Unternehmen und beschäftigt 14 Mitarbeiter. Es werden Zimmerer-, Dachdecker-, Blechner- und Schreinerarbeiten ausgeführt. Im Wesentlichen werden das Bauholz und Dachschindelhölzer aus den heimischen Wäldern verwendet.

Zur Durchführung der Bauaufträge werden in zunehmendem Maße Vorfertigungen und Abbundarbeiten in den eigenen Werkstätten notwendig. Die laufend geforderten Verkürzungen der Bauzeiten auf den Baustellen fordern dies ein.

Größere und mehr Maschinen und Geräte benötigen darum mehr Aufstellflächen. Damit einhergehend sind auch größere Mengen an Baumaterialien laufend einzulagern.

Vorrangig ist die Vergrößerung der Zimmerei in die südliche und östliche Richtung, die teilweise an Stelle des bisherigen Provisoriums für die Sozialräume treten kann.

Außerdem wird es auf Grund der Betriebstechnischen Abläufe in den bestehenden Werkstatt- und Lagerräumen notwendig werden, den zu erweiternden Zimmereibereich ebenfalls von Süden und Osten her zu erschließen.

Für ein zukünftige Weiterentwicklung des Unternehmens ist es daher angezeigt den bisherigen Geltungsbereich auf der südlichen Seite für den Erschließungsverkehr freizuhalten und in westliche Richtung für das Wohnhaus und den Betrieb um ca. 10 m zu erweitern, um notwendige Erweiterungen an der Süd-, West- und Ostseite zur Verfügung zu stellen.

Die Errichtung eines Wohngebäudes für den Betriebsleiter ist zum Einen aus Betriebstechnischer Sicherheit gewünscht und notwendig und zum Anderen kann damit einer Abwanderung einer jungen Familie, sowie einer möglichen Abwanderung eines ganzen Betriebes, inklusive wertvoller Arbeitsplätze im ländlichen Raum vorgebeugt werden.

3 Umweltverträglichkeit

Die geplante Erweiterung der Werkhalle für die Zimmerei schließt unmittelbar an das bestehende Gebäude in südlicher Richtung an. Der Gebäudeteil wird mit gleicher Geschosshöhe und einem Flachdach ausgeführt. Durch die in südlicher Richtung weiter verlaufende Senke des Geländes, erscheint das Gebäude kaum aus der Fernsicht. Von der Nordseite wird es komplett durch die Bestandsgebäude verdeckt und ist nicht sichtbar.

Die Erweiterung der Werkhalle in die westliche Richtung als III.BA wird sich in gleicher Art und Weise an das Betriebsgebäude anschließen. Dabei wird die Sichtbarkeit der Erweiterung im Wesentlichen von der Nordseite durch die Geländesenke verhindert.

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Begründung zur Satzung – VHBBP „Dachdeckerei Malzacher“ Erste Änderung

Für das geplante Wohnhaus des Betriebsleiters auf der westlich gelegenen Seite ergibt sich die Lage an dem abfallenden Wiesengelände. Das Gebäude soll entgegen der sonst genehmigten Nutzung mit III Geschossen für die Vorhabenbezogene Nutzung nur mit II Vollgeschossen und einem Satteldach ausgeführt werden.

Dabei wird durch das gesetzte Pflanzgebot sowohl nördlich wie auch südlich des Wohngebäudes eine ökologische wie optische Einbindung in das weitere Umfeld erreicht. Die Zufahrt zu diesem Gebäude sowie die weitere westliche Wegeführung ist mit einem Sand- und Wasser-gebundenen Belag auszuführen.

Zusätzlich ist auf der östlichen Seite des Betriebs ein breiter Geländestreifen von 10 m mit einem Pflanzgebot belegt. Die Bepflanzung soll mit standorttypischem, niederem Gehölz erfolgen. Dafür geeignet sind: Schwarzdorn, Hundsrose, Hasel, Waldkirsche, Feld- und Bergahorn und Eberesche. Außerdem werden weitere Bereiche in unmittelbarem Anschluß an die Betriebs- und Wohngebäude mit Grünflächen versehen.

Die Wand- und Dachflächen des Bestandes und der Erweiterungen werden in nichtglänzendem Material ausgeführt und die Dächer sind mit dunklem Deckungsmaterial zu belegen.

Bei der Abwägung der Interessen und Erfordernissen des Betriebs erscheinen die ökologischen Beeinträchtigungen durch die günstige Hanglage und die grünordnerischen Auflagen als verträglich.

Der Eingriff in den Naturhaushalt wird als gering eingestuft. Es handelt sich bei dem in Anspruch genommenen Gelände um reines Wiesengelände ohne Baum- und Strauchbewuchs. Als zusätzliche Ausgleichsmaßnahme wird ein Pflanzgebot auf den ausgewiesenen Flächen festgesetzt.

Die Oberflächenwasser-Ableitungen sind schadlos über die belebte Bodenschicht zu führen. Direkte Einleitungen in den Untergrund sind nicht zulässig. Des Weiteren dürfen auf den in die angrenzenden Grünflächen entwässernden Verkehrs- und Betriebsflächen keine Lagerung, sowie Umschlag von wassergefährdenden Stoffen durchgeführt werden (Rechtsgrundlage WHG § 7a; WG § 45a ff.).

4 Erschließung

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, Erste Änderung, ist verkehrstechnisch über die Kreisstraße 6590 und die Gemeindeverbindungsstraße „Zum Bürgle“ erschlossen

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5 Ver- und Entsorgung

Die Versorgung mit Trinkwasser und Elektrizität ist vorhanden und bedarf keiner Veränderung.

Die Oberflächenentwässerung erfolgt über das eigene Grundstück. Schmutzwasser wird in den vorhandenen Schmutzwasserkanal der Gemeinde Dachsberg eingeleitet.

Dachsberg, den ……………………….

……………………………………………

Dr. Stephan Bücheler, Bürgermeister

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Rasterkarte 1:10000 Baden-Württemberg, Maßstab 1:4167© Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, Bundesamt für Kartographie und Geodäsie 2008Seite 1 von 1

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Gemeinde Dachsberg

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Satzung über die

Örtlichen Bauvorschriften

„Dachdeckerei Malzacher“

Erste Änderung

Firma Malzacher OHG

Dachdeckerei, Zimmerei, Blechnerei, Schreinerei Zum Bürgle 4 79875 Dachsberg

Inhalt 1. Satzung

Aufgestellt:

Dachsberg, den 28. August 2019

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Satzung örtliche Bauvorschriften – VHBBP „Dachdeckerei Malzacher“ Erste Änderung

Satzung

der Gemeinde Dachsberg Auf Grund des § 13 des BauGB-Maßnahmengesetzes und des BauGB (Baugesetzbuch) in Verbindung mit § 4 der GemO (Gemeindeordnung für Baden-Württemberg) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dachsberg am …………………… die Satzung über die

Örtlichen Bauvorschriften

Vorhabensbezogenen Bebauungsplan „Dachdeckerei Malzacher“

Erste Änderung in Dachsberg-Horbach

beschlossen.

§ 1

Bestandteile der Satzung

Die Satzung besteht aus dem Textteil und dem Lageplan der Satzung über den Bebauungsplan, Erste Änderung, M.: 1 : 500

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem im zeichnerischen Teil (Lageplan) des Vorhabensbezogenen Bebauungsplanes „Dachdeckerei Malzacher“ Erste Änderung, wie im Lageplan eingezeichnet.

§ 3

Festsetzungen des Vorhabensbezogenen Bebauungsplanes, Erste Änderung

Für den Geltungsbereich des Vorhabensbezogenen Bebauungsplanes wird festgesetzt:

Dachform: Erweiterung Werkhallen Zimmerei (II.BA) und Erweiterung Werkhalle (III.BA) mit Flachdach 0° – 5° für das Wohnhaus 1 WE (I.BA) Satteldach 30° – 45°

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Satzung örtliche Bauvorschriften – VHBBP „Dachdeckerei Malzacher“ Erste Änderung

Maximale

Gebäudehöhen: bezogen auf +/- 0,00 bestehendes Gelände Erweiterung Werkhallen (II. + III.BA) 5,50 m Firsthöhe für das Wohnhaus 1 WE (I.BA) 10,00 m Firsthöhe

Verkehrsflächen,

Flächenbefestigung: sand- und wassergebundene Verkehrsflächen (wasserdurchlässig) asphaltierte Verkehrsflächen (wasserdurchlässig) gemäß Planeintrag

§ 4

Inkraftreten

Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft

Dachsberg, den ………………………..

………………………………………….

Dr. Stephan Bücheler, Bürgermeister