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Gemeinde Hohenrain Studienauftrag Zentrumsplanung, Parz. Nr. 1267 Rahmenbedingungen Lärmschutz 18. September 2015

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Gemeinde Hohenrain

Studienauftrag Zentrumsplanung, Parz. Nr. 1267

Rahmenbedingungen Lärmschutz

18. September 2015

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15155_lärmbericht.docx 18. September 2015

Auftraggeber: Kanton Luzern

Dienststelle Immobilien

Stadthofstrasse 4

Postfach 3768

6002 Luzern

Auftragnehmer: Planteam GHS AG

Lärmschutz und Bauakustik

Bahnhofstrasse 19a

6203 Sempach Station

Telefon 041 469 40 40

Fax 041 469 40 50

Internet: www.planteam.ch

E-Mail: [email protected]

Projektleiter: Bruno Buchmann, dipl. Umwelting. FH, dipl. Akustiker SGA

Auftrag-Nr.: 15-155

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Rahmenbedingungen Lärmschutz, Studienauftrag Zentrumsplanung, Hohenrain 1

15155_lärmbericht.docx 18. September 2015

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung 2

2 Anforderungen gemäss Lärmschutz-Verordnung 3

2.1 Lärmschutz-Massnahmen 3

2.2 Anforderungen für die Parz. Nr. 1267 3

2.3 Bestimmungen der Lärmschutz-Verordnung (LSV) 4

3 Lärmbelastung durch den Strassenverkehr 5

3.1 Verkehrs- und Emissionsdaten 5

3.2 Darstellung der Strassenlärmbelastung 5

3.2.1 Lärmbelastung im unüberbauten Gelände 6

3.2.2 Lärmbelastung an fiktiven Gebäuden 6

4 Lärmschutzmassnahmen 7

5 Kurzbeurteilung Parz. Nr. 1253 und 646 8

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Rahmenbedingungen Lärmschutz, Studienauftrag Z

15155_lärmbericht.docx

1 Einleitung

Im Zentrum von Hohenrain wird ein Studienauftrag mit drei Architektenteams

durchgeführt. Zum Betrachtungsperimeter

Nr. 1267, w

also einer Nichtbauzone. Im Rahmen des Studienauftrags

nischen und lärmrechtlichen Rahmenbedingungen

schliessung

den Strassenverkehrslärm der

Umweltschutzgesetz (USG)

Lärmschutz

ruar 2015

Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, 8. Lieferung, 2004

Planungs

Zonenplan

rungsrat mit RRE Nr. 54 am 19. Januar 2010

Bau

Regierungsrat mit RRE Nr. 54 am 19. Januar 2010

Studienauftrag Wohn

Hohenrain LU, Feldmann Immobilien AG, Stand 10. September 201

Lärmsanierungsprojekt Kantonsstrasse K 60, Hochdorf und Hohenrain, S

nus Engineering AG, Dezember 2014

Grunddatensatz der amtlichen Vermessung und Höhenkurven

Berechnungsmodell

DE)

Ausgangslage

Rechtsgrundlagen

Fachliche Grundlagen

Abbildung 1:Orthofoto

Rahmenbedingungen Lärmschutz, Studienauftrag Zentrumsplanung, Hohenrain

15155_lärmbericht.docx

Einleitung

Im Zentrum von Hohenrain wird ein Studienauftrag mit drei Architektenteams

durchgeführt. Zum Betrachtungsperimeter des Auftrags gehört auch die Parz.

Nr. 1267, welche heute teilweise dem Übrigen Gebiet B (ÜG

also einer Nichtbauzone. Im Rahmen des Studienauftrags

nischen und lärmrechtlichen Rahmenbedingungen für die Einzonung

schliessung der Parz. Nr. 1267 festgelegt werden. Das

den Strassenverkehrslärm der Unterdorfstrasse und Dorfstrasse

Umweltschutzgesetz (USG) vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1.

Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986

ruar 2015)

Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, 8. Lieferung, 2004

Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern vom 7. März 1989

Zonenplan Siedlung der Gemeinde Hohenrain, genehmigt durch den Regi

rungsrat mit RRE Nr. 54 am 19. Januar 2010

Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Hohenrain

Regierungsrat mit RRE Nr. 54 am 19. Januar 2010

Studienauftrag Wohn- und Geschäftshaus / Zentrumsplanung Gemeinde

Hohenrain LU, Feldmann Immobilien AG, Stand 10. September 201

Lärmsanierungsprojekt Kantonsstrasse K 60, Hochdorf und Hohenrain, S

nus Engineering AG, Dezember 2014

Grunddatensatz der amtlichen Vermessung und Höhenkurven

Berechnungsmodell CadnaA (Version 4.5 Datakustik GmbH, Greifenberg

DE)

Betrachtungsperimeter

Parz. Nr. 1267

Unterdorfstrasse

Dorfstrasse

Dorf K 60

entrumsplanung, Hohenrain 2

18. September 2015

Im Zentrum von Hohenrain wird ein Studienauftrag mit drei Architektenteams

des Auftrags gehört auch die Parz.

dem Übrigen Gebiet B (ÜG-B) zugeordnet ist,

also einer Nichtbauzone. Im Rahmen des Studienauftrags sollen die lärmtech-

für die Einzonung und Er-

Das Grundstück wird durch

Unterdorfstrasse und Dorfstrasse belastet.

(Stand am 1. April 2015)

15. Dezember 1986 (Stand am 1. Feb-

Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, 8. Lieferung, 2004

und Baugesetz des Kantons Luzern vom 7. März 1989

, genehmigt durch den Regie-

Hohenrain, genehmigt durch den

und Geschäftshaus / Zentrumsplanung Gemeinde

Hohenrain LU, Feldmann Immobilien AG, Stand 10. September 2015

Lärmsanierungsprojekt Kantonsstrasse K 60, Hochdorf und Hohenrain, Si-

Grunddatensatz der amtlichen Vermessung und Höhenkurven

ustik GmbH, Greifenberg

Betrachtungsperimeter

Parz. Nr. 1267

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Rahmenbedingungen Lärmschutz, Studienauftrag Zentrumsplanung, Hohenrain 3

15155_lärmbericht.docx 18. September 2015

2 Anforderungen gemäss Lärmschutz-Verordnung

2.1 Lärmschutz-Massnahmen

Die Lärmschutz-Verordnung (LSV) ist eine Ausführungsbestimmung des Um-

weltschutzgesetzes (USG) und hat zum Zweck, die Bevölkerung vor schädli-

chem oder lästigem Lärm zu schützen und unnötige Emissionen im Sinne der

Vorsorge zu vermeiden. Die LSV kennt dabei folgende Massnahmen-

Prioritäten:

Priorität 1: Massnahmen an der Quelle

Priorität 2: Massnahmen im Ausbreitungsbereich

Priorität 3: Massnahmen am Gebäude

Beim Strassenlärm bestehen folgende Möglichkeiten für Lärmschutzmassnah-

men an der Quelle: Temporeduktion, Lastwagenfahrverbot, Nachtfahrverbot,

lärmarme Beläge, Umfahrungsstrassen usw.

Im Ausbreitungsbereich des Lärms bieten sich Lärmschutzwände und Dämme

als Schutzmassnahmen an.

Massnahmen am Gebäude werden im Rahmen der Sondernutzungsplanung

oder im Baubewilligungsverfahren definiert. Dazu gehören beispielsweise die

Stellung der Bauten, Gebäudeform, Grundrissorientierung (lärmunempfindliche

Räume zur Lärmquelle, lärmempfindliche Räume abgewandt), Balkone, Log-

gien, Terrassierungen, Erker, Blenden usw.

2.2 Anforderungen für die Parz. Nr. 1267

Der überwiegende Teil der Parz. Nr. 1267 befindet sich heute in der Nichtbau-

zone „Übriges Gebiet B, ÜG-B“. Dieser Zone ist die Empfindlichkeitsstufe ES III

zugeordnet. Ein schmaler Streifen entlang der Unterdorfstrasse ist in der Zone

für öffentliche Zwecke (öZ) mit der ES II.

Zweck LSV

Lärmschutzmassnahmenan der Quelle

Lärmschutzmassnahmenim Ausbreitungsbereich

Lärmschutzmassnahmenam Gebäude

Zonenplan Hohenrain

Abbildung 2:Ausschnitt Zonenplan

ÜG-BES III

öZES II

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Rahmenbedingungen Lärmschutz, Studienauftrag Z

15155_lärmbericht.docx

Um eine Überbauung des Gebietes zu ermöglichen, soll die

1267 einer

Falle des östlichen Parzellenteils (heute ÜG) handelt es sich dabei um eine

Neueinzonung, beim westlichen Teil (heute öZ) um eine Umzonung.

Die gesamte Parz

Aufgrund obiger Ausgangslage erfolgt die Beurteilung

nach Art.

tem Lärmschutzbedürfnis)

sung von

(PW) nachzuweisen.

2.3 Bestimmungen der Lärmschutz

Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster

lärmempfindlicher Räume

die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau

bäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen.

Lärmempfindliche Räume sind:

a. Räume

räume und Abstellräume;

b. Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer

Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit

erheblichem Betriebslärm.

Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag

oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Bela

tungsgrenzwerte.

Einzonung / Umzonung

Erschliessungsstand

Resultierende Anforde-rung LSV

BeurteilungsortArt. 39 LSV

Lärmempfindliche RäumeArt. 2 LSV

Geltung der Belastungs-grenzwerteArt. 41 LSV

Abbildung 3:Grundbuchplan

Rahmenbedingungen Lärmschutz, Studienauftrag Zentrumsplanung, Hohenrain

15155_lärmbericht.docx

Um eine Überbauung des Gebietes zu ermöglichen, soll die

einer Bauzone mit der Empfindlichkeitsstufe ES III

Falle des östlichen Parzellenteils (heute ÜG) handelt es sich dabei um eine

Neueinzonung, beim westlichen Teil (heute öZ) um eine Umzonung.

Die gesamte Parz. Nr. 1267 gilt als unerschlossen im umweltrechtlichen Sinne.

Aufgrund obiger Ausgangslage erfolgt die Beurteilung

nach Art. 29 LSV (Ausscheidung neuer Bauzonen und neuer Zonen mit erhö

tem Lärmschutzbedürfnis), für den westlichen Teil nach Art. 30 LSV (Erschlie

sung von Bauzonen). In beiden Fällen ist die Einhaltung der

nachzuweisen.

Bestimmungen der Lärmschutz-Verordnung (LSV)

Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster

lärmempfindlicher Räume ermittelt. In noch nicht überbauten Bauzonen werden

die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau-

bäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen.

Lärmempfindliche Räume sind:

Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitä

räume und Abstellräume;

Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer

Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit

erheblichem Betriebslärm.

Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag

oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Bela

tungsgrenzwerte.

entrumsplanung, Hohenrain 4

18. September 2015

Um eine Überbauung des Gebietes zu ermöglichen, soll die gesamte Parz. Nr.

Bauzone mit der Empfindlichkeitsstufe ES III zugeführt werden. Im

Falle des östlichen Parzellenteils (heute ÜG) handelt es sich dabei um eine

Neueinzonung, beim westlichen Teil (heute öZ) um eine Umzonung.

Nr. 1267 gilt als unerschlossen im umweltrechtlichen Sinne.

Aufgrund obiger Ausgangslage erfolgt die Beurteilung für den östlichen Teil

Ausscheidung neuer Bauzonen und neuer Zonen mit erhöh-

, für den westlichen Teil nach Art. 30 LSV (Erschlies-

die Einhaltung der Planungswerte

Verordnung (LSV)

Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster

ermittelt. In noch nicht überbauten Bauzonen werden

- und Planungsrecht Ge-

bäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen.

in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitär-

Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer

Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit

Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag

oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belas-

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Rahmenbedingungen Lärmschutz, Studienauftrag Zentrumsplanung, Hohenrain 5

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3 Lärmbelastung durch den Strassenverkehr

3.1 Verkehrs- und Emissionsdaten

Die Verkehrs- und Emissionsdaten stammen aus dem Lärmsanierungsprojekt

für die K 60 in den Gemeinden Hochdorf und Hohenrain. Es werden die Daten

für das Jahr 2014 verwendet.

Strassen DTV [Fz] Nt [Fz/h] nt [%] Nn [Fz/h] nn [%] ΔLi [dBA] v [km/h]

Dorfstrasse Ds, 10 1‘600 93 10.0 14 5.0 1.5 50

Unterdorfstrasse Ud,10 3‘400 197 11.0 31 7.0 0.0 50

Dorf K 60,170 5‘000 290 11.0 45 7.0 0.1 50

Legende:

DTV: Durchschnittlicher Verkehr in Fahrzeugen pro Tag (24h)

Nt/Nn: stündlicher Verkehr tags/nachts

nt/nn: Lastwagen- und Motorradanteil tags/nachts

ΔLi: Steigungszuschlag

v: Signalisierte Geschwindigkeit

StrassenTag (06:00 – 22:00 Uhr) Nacht (22:00 – 6:00 Uhr)

KM [dBA] K1 [dBA] Lr,e [dBA] KM [dBA] K1 [dBA] Lr,e [dBA]

Dorfstrasse Ds, 10 0.0 0.0 70.8 0.0 -3.5 57.8

Unterdorfstrasse Ud,10 0.0 0.0 72.9 0.0 -3.5 60.2

Dorf K 60,170 0.0 0.0 74.6 0.0 -3.5 62.0

Legende:

KM: Modellkorrektur

K1: Pegelkorrektur (Anhang 3 LSV)

Lr,e: Gesamtlärmemission in einem Meter Abstand zur Strassenachse

Im vorliegenden Fall gilt der Zeitraum tags als massgebend, da die Differenz

der Emissionen grösser als 10 dB(A) ist.

3.2 Darstellung der Strassenlärmbelastung

Die Lärmimmissionen können gestützt auf Art. 38 LSV anhand von Berechnun-

gen oder Messungen ermittelt werden. Im vorliegenden Fall wurden diese mit

dem Lärmberechnungsmodell CadnaA ermittelt. Die berechneten Beurteilungs-

pegel weisen im Sinne einer Standardabweichung erfahrungsgemäss eine

Prognoseunsicherheit von ca. ±1.5 dB(A) auf. Für die Lärmbeurteilung massge-

bend ist der ausgewiesene Mittelwert.

Datengrundlage

Tabelle 1:Verkehrsdaten 2014

Tabelle 2:Emissionsdaten Lr'e

Ermittlungsmethode undPrognoseunsicherheit

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3.2.1 Lärmbelastung im unüberbauten Gelände

Die nachfolgende Lärmkarte zeigt die Belastungen durch den Strassenver-

kehrslärm im unüberbauten Gebiet.

Das unüberbaute Planungsgebiet wird entlang der Unterdorfstrasse auf einer

Breite von rund 14 m über dem Planungswert der ES III (60 dBA tags) belastet.

Entlang der Dorfstrasse ist das übermässig belastete Gebiet ca. 9 m breit.

Für Räume in Betrieben beschränkt sich das Gebiet mit Belastungen über dem

Planungswert der ES III (65 dBA) auf einen sehr schmalen Streifen entlang der

Unterdorfstrasse. In diesem Bereich können wegen strassenrechtlichen Ab-

standsvorschriften keine lärmempfindlich genutzten Räume erstellt werden.

3.2.2 Lärmbelastung an fiktiven Gebäuden

Die in der Abbildung 4 dargestellten Flächen mit Grenzwertüberschreitungen

gelten für das unüberbaute Gelände. Werden im Planungsperimeter Gebäude

erstellt, wirken diese einerseits als Hindernisse für die Schallausbreitung, ande-

rerseits als Schallreflektoren. Nachfolgend werden diese Auswirkungen mit

einigen fiktiven Gebäuden abgebildet:

Gem

ein

dehaus

3

7

11

2

6

12

5

5

8

10

Unte

rdorfstra

sse624

1321

1350

1519

1267

1253

704

1557

1606

160716121613

1616

1619

1652

50 - 55 dB(A)

55 - 60 dB(A)

60 - 65 dB(A)

65 - 70 dB(A)

70 - 75 dB(A)

6560

60

55

Lärmbelastungen imunüberbauten Areal

Abbildung 4:Lärmkarte Tag, Horizon-talraster in 4.5 m Höhe,Belastung in dB(A)

Beurteilung für Räume inWohnungen

Beurteilung für Räume inBetrieben

Lärmbelastungen anfiktiven Gebäuden

Anforderungen Tag (PW ES III):

60 dB(A) für Wohnen

65 dB(A) für Betriebe

14 m

9 m

Unterdorfstrasse

Dorfstrasse

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Rahmenbedingungen Lärmschutz, Studienauftrag Zentrumsplanung, Hohenrain 7

15155_lärmbericht.docx 18. September 2015

Legende:

fiktive Gebäude innerhalb des Planungsperimeters

Fassadenbereiche mit überschrittenem Planungswert (Räume in Wohnungen)

Beurteilung nach Art. 30 LSV

Fassadenbereiche mit überschrittenem Planungswert (Räume in Wohnungen)

Beurteilung nach Art. 29 LSV

4 Lärmschutzmassnahmen

Bei den fiktiven Gebäuden gemäss vorstehender Abbildung beträgt die Grenz-

wertüberschreitung an den orange markierten Fassaden maximal 3 dB(A), an

den rot markierten Fassaden 1 dB(A). Mit einer lärmabgewandten Grundrissori-

entierung (lärmunempfindliche Räume zur Lärmquelle, lärmempfindliche Räu-

me an den rechtwinklig zur Strasse stehenden Fassaden) können die lärm-

rechtlichen Anforderungen problemlos eingehalten werden.

Werden in den orangen oder roten Fassadenbereichen Fenster von lärmemp-

findlich genutzten Wohnräumen eingeplant, so bieten sich folgende gestalteri-

schen Lärmschutzmassnahmen an:

nicht öffenbare Fenster (transparente Fassadenteile ohne Mechanik zum

Öffnen)

Balkone und Loggien mit Teilverglasungen

Lärmabgewandtes Zweitfenster (siehe nachstehende Bemerkungen)

Gem

einde

haus

3

7

11

2

6

12

5

5

8

10

Unterd

orfstrasse

624

1321

1350

1519

1267

1253

704

1557

1606

160716121613

1616

1619

1652

Abbildung 5:Lärmbeurteilung mitfiktiven Gebäuden

Grundrissorientierung

gestalterische Lärm-schutzmassnahmen

Umzonung (Art. 30 LSV)

Einzonung (Art. 29 LSV)

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Rahmenbedingungen Lärmschutz, Studienauftrag Zentrumsplanung, Hohenrain 8

15155_lärmbericht.docx 18. September 2015

Bei lärmempfindlich genutzten Räumen ist die Beurteilung jeweils in der Mitte

des lärmexponiertesten Fensters vorzunehmen. Dies ist dann von Bedeutung,

wenn dieses Fenster über dem massgebenden Grenzwert belastet ist, der

Raum aber über ein Zweitfenster mit eingehaltenem Grenzwert verfügt, welches

sich zur Belüftung des Raumes eignet. In solchen Fällen kann bei der kantona-

len Vollzugsbehörde eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 30 LSV beantragt

werden. Diese Möglichkeit besteht somit nur für Fenster, welche sich in der

heutigen öffentlichen Zone befinden (Bereich der Umzonung, siehe vorstehen-

de Abbildung). Bei Gebieten, die neu eingezont und somit gemäss Art. 29 LSV

beurteilt werden, besteht keine Möglichkeit für eine Ausnahmebewilligung.

Schemaskizzen zu generellen Lärmschutzmassnahmen finden sich im Anhang.

5 Kurzbeurteilung Parz. Nr. 1253 und 646

Die südwestlich der Unterdorfstrasse gelegenen Parzellen Nr. 1253 und 646

gehören ebenfalls zum Betrachtungsperimeter des Studienauftrags. Sie befin-

den sich in der Kernzone (Ke) mit der Empfindlichkeitsstufe ES III und sind voll

erschlossen. Folglich ist eine Beurteilung nach Art. 31 LSV (Baubewilligungen

in lärmbelasteten Gebieten) notwendig. Die massgebenden Immissionsgrenz-

werte für Räume in Wohnungen betragen 65 dB(A) tags bzw. 55 dB(A) nachts.

Für Räume in Betrieben ist der Grenzwert im Tageszeitraum von 70 dB(A)

massgebend.

Unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände zur Strasse können die

Immissionsgrenzwerte bei beiden Parzellen eingehalten werden. Dies gilt für

Räume in Betrieben, wie auch für Räume in Wohnungen.

Sempach Station, 18. September 2015

Bruno Buchmann

dipl. Umwelting. NDS/FH, dipl. Akustiker SGA

Anhang: Generelle Lärmschutzmassnahmen

Lärmabgewandtes Zweit-fenster

lärmrechtliche Anforde-rungen

Grenzwerte sind ein-gehalten

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generelle lärmschutzmassnahmen.docx Juli 2012

Generelle Lärmschutz-Massnahmen

Die nachfolgenden Grafiken (Abbildung 1 bis Abbildung 5) stammen aus der

Broschüre „Lärmschutz bei Einzonung und Erschliessung“, eine Wegleitung der

Kantone Basel-Landschaft, Schwyz, Solothurn und Uri unter Mitwirkung des

Bundesamtes für Umwelt. Ausgabe Mai 2010.

Ein Nebengebäude, das zwischen der Lärmquelle und dem Gebäude mit lär-

menpfindlichen Räumen steht, wirkt wie eine Lärmschutzwand.

Diese Gebäudeform ist so gestaltet, dass der grösste Teil der Fassade und

damit auch die meisten Fenster von der Lärmquelle abgewandt sind (grüne

Linie). Das bringt den Vorteil, dass der Belastungsgrenzwert an den grün mar-

kierten Fassaden eingehalten werden kann.

pink Lärmbelastung an der Fassade liegt über dem Grenzwert

grün Lärmbelastung an der Fassade liegt unter dem Grenzwert

Abbildung 1: Lärmschutz mit Neben-gebäude

Abbildung 2: Lärmschutz durch Ge-bäudeform

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generelle lärmschutzmassnahmen.docx Juli 2012

Riegelbauten schützen dahinter liegende Gebäude vor Lärm. Die Lücken zwi-

schen den einzelnen Gebäudeteilen können mit einseitig verglasten Loggien

geschlossen werden. Wenn die Gebäude in L-Form angeordnet werden, ver-

bessert sich der Lärmschutz zusätzlich.

Bei dieser Massnahme geht es darum, lärmempfindliche Räume wie Schlaf-

und Wohnzimmer innerhalb des geplanten Gebäudes auf der dem Lärm abge-

wandten Fassade anzuordnen. Lärmunempfindliche Räume wie Abstellräume

und Treppenhäuser liegen auf der lauten Seite des Gebäudes.

pink Lärmbelastung an der Fassade liegt über dem Grenzwert

grün Lärmbelastung an der Fassade liegt unter dem Grenzwert

Abbildung 3: Lärmschutz durch Ge-bäudeanordnung

Abbildung 4: Lärmschutz durch Raum-anordnung

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generelle lärmschutzmassnahmen.docx Juli 2012

Damit eine Fassade nach Lärmschutz-Verordnung keinen Beurteilungspunkt

darstellt, darf sie keine (öffenbaren) Fenster haben. Transparente Fassaden-

bauteile sind daher fix mit der Bauhülle verbunden und haben weder Öffnungs-

mechanismen noch Scharniere. Die ganze Fassade hat die Anforderungen

nach SIA 181 zu erfüllen.

Die folgenden Massnahmen bedingen eine detaillierte Grundrissplanung und

kommen deshalb in der Regel nur im Baubewilligungsverfahren, das heisst in

erschlossenen Bauzonen, zur Anwendung:

Loggien und Balkone mit akustisch dichten Brüstungen (Wirkung 3 - 5 dBA)

Teilverglaste Balkone (Wirkung 3 - 8 dBA)

Wintergärten und Blenden (Wirkung 3 - 8 dBA)

Erker (Wirkung 2 - 5 dBA)

Bei der einseitigen Grundrissorientierung ergeben sich oft durchgehende Wohn-

Esszimmer mit je einem lauten Fenster zur Strasse und einem ruhigen Fenster

zur lärmabgewandten Fassade. Für diese lauten Fenster braucht es in der Re-

gel eine Zustimmung der kantonalen Behörde. Diese Zustimmung für einzelne

öffenbare Fenster lärmempfindlich genutzter Räume ist jedoch an gewisse Be-

dingungen (u.a. „überwiegendes Interesse“) geknüpft und kann mit Auflagen

wie folgt verbunden werden:

Zweitfenster an lärmabgewandter Fassade

Kontrollierte Wohnungslüftung

Erhöhte Anforderungen an den Schallschutz, etc.

Abbildung 5: Lärmschutz durch trans-parente Fassadenbauteile

Lärmschutz im Nahbe-reich der Fenster

Räume mit mehreren Fenstern

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generelle lärmschutzmassnahmen.docx Juli 2012

Beispiel: Fildernpark Ebikon, Hofstetter Bauökonomie AG, Meggen

Die Lärmimmissionen lassen sich wie folgt reduzieren:

durch Begrenzung des horizontalen Einstrahlwinkels

durch die Unterbrechung der vertikalen Einstrahlung

durch eine Vergrösserung des Abstandes zur Lärmquelle

Planteam GHS AG

Lärmschutz und Bauakustik

Bahnhofstrasse 19a

6203 Sempach Station

Telefon 041 469 40 40

Fax 041 469 40 50

Internet www.planteam.ch

E-Mail [email protected]

Abbildung 6: Beispiel für einseitige Orientierung mit Zweit-fenster

Faustregeln zur Schät-zung der Dämmwirkung

s t rassense i t ige Fassade

lärmempfindlich

genutzte Räume