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Gemeinde Hohenrain
Studienauftrag Zentrumsplanung, Parz. Nr. 1267
Rahmenbedingungen Lärmschutz
18. September 2015
15155_lärmbericht.docx 18. September 2015
Auftraggeber: Kanton Luzern
Dienststelle Immobilien
Stadthofstrasse 4
Postfach 3768
6002 Luzern
Auftragnehmer: Planteam GHS AG
Lärmschutz und Bauakustik
Bahnhofstrasse 19a
6203 Sempach Station
Telefon 041 469 40 40
Fax 041 469 40 50
Internet: www.planteam.ch
E-Mail: [email protected]
Projektleiter: Bruno Buchmann, dipl. Umwelting. FH, dipl. Akustiker SGA
Auftrag-Nr.: 15-155
Rahmenbedingungen Lärmschutz, Studienauftrag Zentrumsplanung, Hohenrain 1
15155_lärmbericht.docx 18. September 2015
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 2
2 Anforderungen gemäss Lärmschutz-Verordnung 3
2.1 Lärmschutz-Massnahmen 3
2.2 Anforderungen für die Parz. Nr. 1267 3
2.3 Bestimmungen der Lärmschutz-Verordnung (LSV) 4
3 Lärmbelastung durch den Strassenverkehr 5
3.1 Verkehrs- und Emissionsdaten 5
3.2 Darstellung der Strassenlärmbelastung 5
3.2.1 Lärmbelastung im unüberbauten Gelände 6
3.2.2 Lärmbelastung an fiktiven Gebäuden 6
4 Lärmschutzmassnahmen 7
5 Kurzbeurteilung Parz. Nr. 1253 und 646 8
Rahmenbedingungen Lärmschutz, Studienauftrag Z
15155_lärmbericht.docx
1 Einleitung
Im Zentrum von Hohenrain wird ein Studienauftrag mit drei Architektenteams
durchgeführt. Zum Betrachtungsperimeter
Nr. 1267, w
also einer Nichtbauzone. Im Rahmen des Studienauftrags
nischen und lärmrechtlichen Rahmenbedingungen
schliessung
den Strassenverkehrslärm der
Umweltschutzgesetz (USG)
Lärmschutz
ruar 2015
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, 8. Lieferung, 2004
Planungs
Zonenplan
rungsrat mit RRE Nr. 54 am 19. Januar 2010
Bau
Regierungsrat mit RRE Nr. 54 am 19. Januar 2010
Studienauftrag Wohn
Hohenrain LU, Feldmann Immobilien AG, Stand 10. September 201
Lärmsanierungsprojekt Kantonsstrasse K 60, Hochdorf und Hohenrain, S
nus Engineering AG, Dezember 2014
Grunddatensatz der amtlichen Vermessung und Höhenkurven
Berechnungsmodell
DE)
Ausgangslage
Rechtsgrundlagen
Fachliche Grundlagen
Abbildung 1:Orthofoto
Rahmenbedingungen Lärmschutz, Studienauftrag Zentrumsplanung, Hohenrain
15155_lärmbericht.docx
Einleitung
Im Zentrum von Hohenrain wird ein Studienauftrag mit drei Architektenteams
durchgeführt. Zum Betrachtungsperimeter des Auftrags gehört auch die Parz.
Nr. 1267, welche heute teilweise dem Übrigen Gebiet B (ÜG
also einer Nichtbauzone. Im Rahmen des Studienauftrags
nischen und lärmrechtlichen Rahmenbedingungen für die Einzonung
schliessung der Parz. Nr. 1267 festgelegt werden. Das
den Strassenverkehrslärm der Unterdorfstrasse und Dorfstrasse
Umweltschutzgesetz (USG) vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1.
Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986
ruar 2015)
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, 8. Lieferung, 2004
Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern vom 7. März 1989
Zonenplan Siedlung der Gemeinde Hohenrain, genehmigt durch den Regi
rungsrat mit RRE Nr. 54 am 19. Januar 2010
Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Hohenrain
Regierungsrat mit RRE Nr. 54 am 19. Januar 2010
Studienauftrag Wohn- und Geschäftshaus / Zentrumsplanung Gemeinde
Hohenrain LU, Feldmann Immobilien AG, Stand 10. September 201
Lärmsanierungsprojekt Kantonsstrasse K 60, Hochdorf und Hohenrain, S
nus Engineering AG, Dezember 2014
Grunddatensatz der amtlichen Vermessung und Höhenkurven
Berechnungsmodell CadnaA (Version 4.5 Datakustik GmbH, Greifenberg
DE)
Betrachtungsperimeter
Parz. Nr. 1267
Unterdorfstrasse
Dorfstrasse
Dorf K 60
entrumsplanung, Hohenrain 2
18. September 2015
Im Zentrum von Hohenrain wird ein Studienauftrag mit drei Architektenteams
des Auftrags gehört auch die Parz.
dem Übrigen Gebiet B (ÜG-B) zugeordnet ist,
also einer Nichtbauzone. Im Rahmen des Studienauftrags sollen die lärmtech-
für die Einzonung und Er-
Das Grundstück wird durch
Unterdorfstrasse und Dorfstrasse belastet.
(Stand am 1. April 2015)
15. Dezember 1986 (Stand am 1. Feb-
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, 8. Lieferung, 2004
und Baugesetz des Kantons Luzern vom 7. März 1989
, genehmigt durch den Regie-
Hohenrain, genehmigt durch den
und Geschäftshaus / Zentrumsplanung Gemeinde
Hohenrain LU, Feldmann Immobilien AG, Stand 10. September 2015
Lärmsanierungsprojekt Kantonsstrasse K 60, Hochdorf und Hohenrain, Si-
Grunddatensatz der amtlichen Vermessung und Höhenkurven
ustik GmbH, Greifenberg
Betrachtungsperimeter
Parz. Nr. 1267
Rahmenbedingungen Lärmschutz, Studienauftrag Zentrumsplanung, Hohenrain 3
15155_lärmbericht.docx 18. September 2015
2 Anforderungen gemäss Lärmschutz-Verordnung
2.1 Lärmschutz-Massnahmen
Die Lärmschutz-Verordnung (LSV) ist eine Ausführungsbestimmung des Um-
weltschutzgesetzes (USG) und hat zum Zweck, die Bevölkerung vor schädli-
chem oder lästigem Lärm zu schützen und unnötige Emissionen im Sinne der
Vorsorge zu vermeiden. Die LSV kennt dabei folgende Massnahmen-
Prioritäten:
Priorität 1: Massnahmen an der Quelle
Priorität 2: Massnahmen im Ausbreitungsbereich
Priorität 3: Massnahmen am Gebäude
Beim Strassenlärm bestehen folgende Möglichkeiten für Lärmschutzmassnah-
men an der Quelle: Temporeduktion, Lastwagenfahrverbot, Nachtfahrverbot,
lärmarme Beläge, Umfahrungsstrassen usw.
Im Ausbreitungsbereich des Lärms bieten sich Lärmschutzwände und Dämme
als Schutzmassnahmen an.
Massnahmen am Gebäude werden im Rahmen der Sondernutzungsplanung
oder im Baubewilligungsverfahren definiert. Dazu gehören beispielsweise die
Stellung der Bauten, Gebäudeform, Grundrissorientierung (lärmunempfindliche
Räume zur Lärmquelle, lärmempfindliche Räume abgewandt), Balkone, Log-
gien, Terrassierungen, Erker, Blenden usw.
2.2 Anforderungen für die Parz. Nr. 1267
Der überwiegende Teil der Parz. Nr. 1267 befindet sich heute in der Nichtbau-
zone „Übriges Gebiet B, ÜG-B“. Dieser Zone ist die Empfindlichkeitsstufe ES III
zugeordnet. Ein schmaler Streifen entlang der Unterdorfstrasse ist in der Zone
für öffentliche Zwecke (öZ) mit der ES II.
Zweck LSV
Lärmschutzmassnahmenan der Quelle
Lärmschutzmassnahmenim Ausbreitungsbereich
Lärmschutzmassnahmenam Gebäude
Zonenplan Hohenrain
Abbildung 2:Ausschnitt Zonenplan
ÜG-BES III
öZES II
Rahmenbedingungen Lärmschutz, Studienauftrag Z
15155_lärmbericht.docx
Um eine Überbauung des Gebietes zu ermöglichen, soll die
1267 einer
Falle des östlichen Parzellenteils (heute ÜG) handelt es sich dabei um eine
Neueinzonung, beim westlichen Teil (heute öZ) um eine Umzonung.
Die gesamte Parz
Aufgrund obiger Ausgangslage erfolgt die Beurteilung
nach Art.
tem Lärmschutzbedürfnis)
sung von
(PW) nachzuweisen.
2.3 Bestimmungen der Lärmschutz
Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster
lärmempfindlicher Räume
die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau
bäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen.
Lärmempfindliche Räume sind:
a. Räume
räume und Abstellräume;
b. Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer
Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit
erheblichem Betriebslärm.
Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag
oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Bela
tungsgrenzwerte.
Einzonung / Umzonung
Erschliessungsstand
Resultierende Anforde-rung LSV
BeurteilungsortArt. 39 LSV
Lärmempfindliche RäumeArt. 2 LSV
Geltung der Belastungs-grenzwerteArt. 41 LSV
Abbildung 3:Grundbuchplan
Rahmenbedingungen Lärmschutz, Studienauftrag Zentrumsplanung, Hohenrain
15155_lärmbericht.docx
Um eine Überbauung des Gebietes zu ermöglichen, soll die
einer Bauzone mit der Empfindlichkeitsstufe ES III
Falle des östlichen Parzellenteils (heute ÜG) handelt es sich dabei um eine
Neueinzonung, beim westlichen Teil (heute öZ) um eine Umzonung.
Die gesamte Parz. Nr. 1267 gilt als unerschlossen im umweltrechtlichen Sinne.
Aufgrund obiger Ausgangslage erfolgt die Beurteilung
nach Art. 29 LSV (Ausscheidung neuer Bauzonen und neuer Zonen mit erhö
tem Lärmschutzbedürfnis), für den westlichen Teil nach Art. 30 LSV (Erschlie
sung von Bauzonen). In beiden Fällen ist die Einhaltung der
nachzuweisen.
Bestimmungen der Lärmschutz-Verordnung (LSV)
Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster
lärmempfindlicher Räume ermittelt. In noch nicht überbauten Bauzonen werden
die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau-
bäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen.
Lärmempfindliche Räume sind:
Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitä
räume und Abstellräume;
Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer
Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit
erheblichem Betriebslärm.
Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag
oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Bela
tungsgrenzwerte.
entrumsplanung, Hohenrain 4
18. September 2015
Um eine Überbauung des Gebietes zu ermöglichen, soll die gesamte Parz. Nr.
Bauzone mit der Empfindlichkeitsstufe ES III zugeführt werden. Im
Falle des östlichen Parzellenteils (heute ÜG) handelt es sich dabei um eine
Neueinzonung, beim westlichen Teil (heute öZ) um eine Umzonung.
Nr. 1267 gilt als unerschlossen im umweltrechtlichen Sinne.
Aufgrund obiger Ausgangslage erfolgt die Beurteilung für den östlichen Teil
Ausscheidung neuer Bauzonen und neuer Zonen mit erhöh-
, für den westlichen Teil nach Art. 30 LSV (Erschlies-
die Einhaltung der Planungswerte
Verordnung (LSV)
Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster
ermittelt. In noch nicht überbauten Bauzonen werden
- und Planungsrecht Ge-
bäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen.
in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitär-
Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer
Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit
Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag
oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belas-
Rahmenbedingungen Lärmschutz, Studienauftrag Zentrumsplanung, Hohenrain 5
15155_lärmbericht.docx 18. September 2015
3 Lärmbelastung durch den Strassenverkehr
3.1 Verkehrs- und Emissionsdaten
Die Verkehrs- und Emissionsdaten stammen aus dem Lärmsanierungsprojekt
für die K 60 in den Gemeinden Hochdorf und Hohenrain. Es werden die Daten
für das Jahr 2014 verwendet.
Strassen DTV [Fz] Nt [Fz/h] nt [%] Nn [Fz/h] nn [%] ΔLi [dBA] v [km/h]
Dorfstrasse Ds, 10 1‘600 93 10.0 14 5.0 1.5 50
Unterdorfstrasse Ud,10 3‘400 197 11.0 31 7.0 0.0 50
Dorf K 60,170 5‘000 290 11.0 45 7.0 0.1 50
Legende:
DTV: Durchschnittlicher Verkehr in Fahrzeugen pro Tag (24h)
Nt/Nn: stündlicher Verkehr tags/nachts
nt/nn: Lastwagen- und Motorradanteil tags/nachts
ΔLi: Steigungszuschlag
v: Signalisierte Geschwindigkeit
StrassenTag (06:00 – 22:00 Uhr) Nacht (22:00 – 6:00 Uhr)
KM [dBA] K1 [dBA] Lr,e [dBA] KM [dBA] K1 [dBA] Lr,e [dBA]
Dorfstrasse Ds, 10 0.0 0.0 70.8 0.0 -3.5 57.8
Unterdorfstrasse Ud,10 0.0 0.0 72.9 0.0 -3.5 60.2
Dorf K 60,170 0.0 0.0 74.6 0.0 -3.5 62.0
Legende:
KM: Modellkorrektur
K1: Pegelkorrektur (Anhang 3 LSV)
Lr,e: Gesamtlärmemission in einem Meter Abstand zur Strassenachse
Im vorliegenden Fall gilt der Zeitraum tags als massgebend, da die Differenz
der Emissionen grösser als 10 dB(A) ist.
3.2 Darstellung der Strassenlärmbelastung
Die Lärmimmissionen können gestützt auf Art. 38 LSV anhand von Berechnun-
gen oder Messungen ermittelt werden. Im vorliegenden Fall wurden diese mit
dem Lärmberechnungsmodell CadnaA ermittelt. Die berechneten Beurteilungs-
pegel weisen im Sinne einer Standardabweichung erfahrungsgemäss eine
Prognoseunsicherheit von ca. ±1.5 dB(A) auf. Für die Lärmbeurteilung massge-
bend ist der ausgewiesene Mittelwert.
Datengrundlage
Tabelle 1:Verkehrsdaten 2014
Tabelle 2:Emissionsdaten Lr'e
Ermittlungsmethode undPrognoseunsicherheit
Rahmenbedingungen Lärmschutz, Studienauftrag Zentrumsplanung, Hohenrain 6
15155_lärmbericht.docx 18. September 2015
3.2.1 Lärmbelastung im unüberbauten Gelände
Die nachfolgende Lärmkarte zeigt die Belastungen durch den Strassenver-
kehrslärm im unüberbauten Gebiet.
Das unüberbaute Planungsgebiet wird entlang der Unterdorfstrasse auf einer
Breite von rund 14 m über dem Planungswert der ES III (60 dBA tags) belastet.
Entlang der Dorfstrasse ist das übermässig belastete Gebiet ca. 9 m breit.
Für Räume in Betrieben beschränkt sich das Gebiet mit Belastungen über dem
Planungswert der ES III (65 dBA) auf einen sehr schmalen Streifen entlang der
Unterdorfstrasse. In diesem Bereich können wegen strassenrechtlichen Ab-
standsvorschriften keine lärmempfindlich genutzten Räume erstellt werden.
3.2.2 Lärmbelastung an fiktiven Gebäuden
Die in der Abbildung 4 dargestellten Flächen mit Grenzwertüberschreitungen
gelten für das unüberbaute Gelände. Werden im Planungsperimeter Gebäude
erstellt, wirken diese einerseits als Hindernisse für die Schallausbreitung, ande-
rerseits als Schallreflektoren. Nachfolgend werden diese Auswirkungen mit
einigen fiktiven Gebäuden abgebildet:
Gem
ein
dehaus
3
7
11
2
6
12
5
5
8
10
Unte
rdorfstra
sse624
1321
1350
1519
1267
1253
704
1557
1606
160716121613
1616
1619
1652
50 - 55 dB(A)
55 - 60 dB(A)
60 - 65 dB(A)
65 - 70 dB(A)
70 - 75 dB(A)
6560
60
55
Lärmbelastungen imunüberbauten Areal
Abbildung 4:Lärmkarte Tag, Horizon-talraster in 4.5 m Höhe,Belastung in dB(A)
Beurteilung für Räume inWohnungen
Beurteilung für Räume inBetrieben
Lärmbelastungen anfiktiven Gebäuden
Anforderungen Tag (PW ES III):
60 dB(A) für Wohnen
65 dB(A) für Betriebe
14 m
9 m
Unterdorfstrasse
Dorfstrasse
Rahmenbedingungen Lärmschutz, Studienauftrag Zentrumsplanung, Hohenrain 7
15155_lärmbericht.docx 18. September 2015
Legende:
fiktive Gebäude innerhalb des Planungsperimeters
Fassadenbereiche mit überschrittenem Planungswert (Räume in Wohnungen)
Beurteilung nach Art. 30 LSV
Fassadenbereiche mit überschrittenem Planungswert (Räume in Wohnungen)
Beurteilung nach Art. 29 LSV
4 Lärmschutzmassnahmen
Bei den fiktiven Gebäuden gemäss vorstehender Abbildung beträgt die Grenz-
wertüberschreitung an den orange markierten Fassaden maximal 3 dB(A), an
den rot markierten Fassaden 1 dB(A). Mit einer lärmabgewandten Grundrissori-
entierung (lärmunempfindliche Räume zur Lärmquelle, lärmempfindliche Räu-
me an den rechtwinklig zur Strasse stehenden Fassaden) können die lärm-
rechtlichen Anforderungen problemlos eingehalten werden.
Werden in den orangen oder roten Fassadenbereichen Fenster von lärmemp-
findlich genutzten Wohnräumen eingeplant, so bieten sich folgende gestalteri-
schen Lärmschutzmassnahmen an:
nicht öffenbare Fenster (transparente Fassadenteile ohne Mechanik zum
Öffnen)
Balkone und Loggien mit Teilverglasungen
Lärmabgewandtes Zweitfenster (siehe nachstehende Bemerkungen)
Gem
einde
haus
3
7
11
2
6
12
5
5
8
10
Unterd
orfstrasse
624
1321
1350
1519
1267
1253
704
1557
1606
160716121613
1616
1619
1652
Abbildung 5:Lärmbeurteilung mitfiktiven Gebäuden
Grundrissorientierung
gestalterische Lärm-schutzmassnahmen
Umzonung (Art. 30 LSV)
Einzonung (Art. 29 LSV)
Rahmenbedingungen Lärmschutz, Studienauftrag Zentrumsplanung, Hohenrain 8
15155_lärmbericht.docx 18. September 2015
Bei lärmempfindlich genutzten Räumen ist die Beurteilung jeweils in der Mitte
des lärmexponiertesten Fensters vorzunehmen. Dies ist dann von Bedeutung,
wenn dieses Fenster über dem massgebenden Grenzwert belastet ist, der
Raum aber über ein Zweitfenster mit eingehaltenem Grenzwert verfügt, welches
sich zur Belüftung des Raumes eignet. In solchen Fällen kann bei der kantona-
len Vollzugsbehörde eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 30 LSV beantragt
werden. Diese Möglichkeit besteht somit nur für Fenster, welche sich in der
heutigen öffentlichen Zone befinden (Bereich der Umzonung, siehe vorstehen-
de Abbildung). Bei Gebieten, die neu eingezont und somit gemäss Art. 29 LSV
beurteilt werden, besteht keine Möglichkeit für eine Ausnahmebewilligung.
Schemaskizzen zu generellen Lärmschutzmassnahmen finden sich im Anhang.
5 Kurzbeurteilung Parz. Nr. 1253 und 646
Die südwestlich der Unterdorfstrasse gelegenen Parzellen Nr. 1253 und 646
gehören ebenfalls zum Betrachtungsperimeter des Studienauftrags. Sie befin-
den sich in der Kernzone (Ke) mit der Empfindlichkeitsstufe ES III und sind voll
erschlossen. Folglich ist eine Beurteilung nach Art. 31 LSV (Baubewilligungen
in lärmbelasteten Gebieten) notwendig. Die massgebenden Immissionsgrenz-
werte für Räume in Wohnungen betragen 65 dB(A) tags bzw. 55 dB(A) nachts.
Für Räume in Betrieben ist der Grenzwert im Tageszeitraum von 70 dB(A)
massgebend.
Unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände zur Strasse können die
Immissionsgrenzwerte bei beiden Parzellen eingehalten werden. Dies gilt für
Räume in Betrieben, wie auch für Räume in Wohnungen.
Sempach Station, 18. September 2015
Bruno Buchmann
dipl. Umwelting. NDS/FH, dipl. Akustiker SGA
Anhang: Generelle Lärmschutzmassnahmen
Lärmabgewandtes Zweit-fenster
lärmrechtliche Anforde-rungen
Grenzwerte sind ein-gehalten
1
generelle lärmschutzmassnahmen.docx Juli 2012
Generelle Lärmschutz-Massnahmen
Die nachfolgenden Grafiken (Abbildung 1 bis Abbildung 5) stammen aus der
Broschüre „Lärmschutz bei Einzonung und Erschliessung“, eine Wegleitung der
Kantone Basel-Landschaft, Schwyz, Solothurn und Uri unter Mitwirkung des
Bundesamtes für Umwelt. Ausgabe Mai 2010.
Ein Nebengebäude, das zwischen der Lärmquelle und dem Gebäude mit lär-
menpfindlichen Räumen steht, wirkt wie eine Lärmschutzwand.
Diese Gebäudeform ist so gestaltet, dass der grösste Teil der Fassade und
damit auch die meisten Fenster von der Lärmquelle abgewandt sind (grüne
Linie). Das bringt den Vorteil, dass der Belastungsgrenzwert an den grün mar-
kierten Fassaden eingehalten werden kann.
pink Lärmbelastung an der Fassade liegt über dem Grenzwert
grün Lärmbelastung an der Fassade liegt unter dem Grenzwert
Abbildung 1: Lärmschutz mit Neben-gebäude
Abbildung 2: Lärmschutz durch Ge-bäudeform
2
generelle lärmschutzmassnahmen.docx Juli 2012
Riegelbauten schützen dahinter liegende Gebäude vor Lärm. Die Lücken zwi-
schen den einzelnen Gebäudeteilen können mit einseitig verglasten Loggien
geschlossen werden. Wenn die Gebäude in L-Form angeordnet werden, ver-
bessert sich der Lärmschutz zusätzlich.
Bei dieser Massnahme geht es darum, lärmempfindliche Räume wie Schlaf-
und Wohnzimmer innerhalb des geplanten Gebäudes auf der dem Lärm abge-
wandten Fassade anzuordnen. Lärmunempfindliche Räume wie Abstellräume
und Treppenhäuser liegen auf der lauten Seite des Gebäudes.
pink Lärmbelastung an der Fassade liegt über dem Grenzwert
grün Lärmbelastung an der Fassade liegt unter dem Grenzwert
Abbildung 3: Lärmschutz durch Ge-bäudeanordnung
Abbildung 4: Lärmschutz durch Raum-anordnung
3
generelle lärmschutzmassnahmen.docx Juli 2012
Damit eine Fassade nach Lärmschutz-Verordnung keinen Beurteilungspunkt
darstellt, darf sie keine (öffenbaren) Fenster haben. Transparente Fassaden-
bauteile sind daher fix mit der Bauhülle verbunden und haben weder Öffnungs-
mechanismen noch Scharniere. Die ganze Fassade hat die Anforderungen
nach SIA 181 zu erfüllen.
Die folgenden Massnahmen bedingen eine detaillierte Grundrissplanung und
kommen deshalb in der Regel nur im Baubewilligungsverfahren, das heisst in
erschlossenen Bauzonen, zur Anwendung:
Loggien und Balkone mit akustisch dichten Brüstungen (Wirkung 3 - 5 dBA)
Teilverglaste Balkone (Wirkung 3 - 8 dBA)
Wintergärten und Blenden (Wirkung 3 - 8 dBA)
Erker (Wirkung 2 - 5 dBA)
Bei der einseitigen Grundrissorientierung ergeben sich oft durchgehende Wohn-
Esszimmer mit je einem lauten Fenster zur Strasse und einem ruhigen Fenster
zur lärmabgewandten Fassade. Für diese lauten Fenster braucht es in der Re-
gel eine Zustimmung der kantonalen Behörde. Diese Zustimmung für einzelne
öffenbare Fenster lärmempfindlich genutzter Räume ist jedoch an gewisse Be-
dingungen (u.a. „überwiegendes Interesse“) geknüpft und kann mit Auflagen
wie folgt verbunden werden:
Zweitfenster an lärmabgewandter Fassade
Kontrollierte Wohnungslüftung
Erhöhte Anforderungen an den Schallschutz, etc.
Abbildung 5: Lärmschutz durch trans-parente Fassadenbauteile
Lärmschutz im Nahbe-reich der Fenster
Räume mit mehreren Fenstern
4
generelle lärmschutzmassnahmen.docx Juli 2012
Beispiel: Fildernpark Ebikon, Hofstetter Bauökonomie AG, Meggen
Die Lärmimmissionen lassen sich wie folgt reduzieren:
durch Begrenzung des horizontalen Einstrahlwinkels
durch die Unterbrechung der vertikalen Einstrahlung
durch eine Vergrösserung des Abstandes zur Lärmquelle
Planteam GHS AG
Lärmschutz und Bauakustik
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Abbildung 6: Beispiel für einseitige Orientierung mit Zweit-fenster
Faustregeln zur Schät-zung der Dämmwirkung
s t rassense i t ige Fassade
lärmempfindlich
genutzte Räume