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Gemeinde Korbußen
(LANDKREIS GREIZ)
Bebauungsplan „Straßenanbindung Gewerbegebiet Korbwiesen"
Aufhebung
Begründung mit Umweltbericht
- Entwurf -
Stand: 24. Februar 2020
2 Gemeinde Korbußen: BPlan „Straßenanbindung Gewerbegebiet Korbwiesen“ - Aufhebung
24. Februar 2020 03009_Begründung.docx - Entwurf
Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung, GÖL mbH Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail: info @goel.de
Gemeinde Korbußen: BPlan „Straßenanbindung Gewerbegebiet Korbwiesen“ - Aufhebung 3
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Inhalt Vorbemerkung ............................................................................................................................................. 4
1 Planungsanlass und Lage des Bebauungsgebietes .................................................................. 4
1.1 Aufgaben der Bauleitplanung und Anlass der Aufhebung ........................................................ 4
1.2 Geltungsbereich des Plangebietes ............................................................................................... 5
1.3 Kartengrundlage ............................................................................................................................. 5
1.4 Übergeordnete Planungen und rechtliche Festsetzungen ........................................................ 5
1.5 Wahl des Planverfahrens ............................................................................................................... 8
2 Ziele und Folgen der Aufhebung des Bebauungsplanes ........................................................... 9
2.1 Begründung der Aufhebung des Bebauungsplanes „Straßenanbindung Gewerbegebiet
Korbwiesen“.................................................................................................................................... 9
2.2 Folgen der Aufhebung des Bebauungsplanes ............................................................................ 9
2.3 Sonstige Belange ......................................................................................................................... 10
3 Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan ................................................................. 11
3.1 Einleitung ...................................................................................................................................... 11
3.1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes ................. 11
3.1.2 Übergeordnete Ziele .......................................................................................................... 11
3.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen (Basisszenario) ............................ 11
3.2.1 Natur und Landschaft ........................................................................................................ 12
3.2.2 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ...................................................................... 16
3.2.3 Mensch, seine Gesundheit und die Bevölkerung .............................................................. 16
3.2.4 Kultur- und sonstige Sachgüter ......................................................................................... 16
3.3 Prognose der Umweltauswirkungen und Alternativenprüfung ............................................... 17
3.3.1 Prognose bei Nichtrealisierung des Plans (Status-Quo-Prognose) .................................. 17
3.3.2 Prognose bei Durchführung des Plans (Konfliktanalyse) .................................................. 17
3.3.3 Sonstige zu betrachtende Belange gem. Pkt. 2 b Nr. cc - hh der Anl. 1 zum BauGB ...... 18
3.3.4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Umweltwirkungen ......................... 18
3.3.5 Naturschutzrechtliche Eingriffsbewertung ......................................................................... 18
3.3.6 Belange des Artenschutzes ............................................................................................... 18
3.3.7 Alternativenprüfung ........................................................................................................... 19
3.4 Ergänzende Angaben ................................................................................................................... 19
3.4.1 Methodik ............................................................................................................................ 19
3.4.2 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) .......................................................... 19
3.4.3 Zusammenfassung ............................................................................................................ 19
4 Rechtsgrundlagen / Literatur ...................................................................................................... 20
Abbildungsverzeichnis:
Abb. 1: Übersichtplan mit Lage des Plangebietes (ohne Maßstab) .............................................................. 5 Abb. 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan Ostthüringen (Plangebiet rot umrandet) ..................................... 6 Abb. 3: Auszug aus dem Flächennutzungsplan (Stand: Feststellungsbeschluss) ........................................ 6
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Vorbemerkung
Die Gemeinde Korbußen weist darauf hin, dass mit der Aufhebung des Bebauungsplanes „Straßen-
anbindung Gewerbegebiet Korbwiesen“ nicht in den Planfeststellungsbeschluss für das Straßen-
bauvorhaben zur Verlegung der L 1081 von der Anschlussstelle Gera-Leumnitz bis zur Korbußener
Chaussee eingegriffen wird. Für das Straßenbauvorhaben wurden auf der Grundlage des vorliegen-
den rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlusses bereits vorbereitende Arbeiten durchgeführt (ar-
chäologische Recherche, Umsetzung einer vorgezogenen naturschutzrechtlichen Kompensations-
maßnahme, Baugrunduntersuchung, Vermessung etc.). Mit dem Straßenbau ist ab Herbst 2020 zu
rechen.
1 Planungsanlass und Lage des Bebauungsgebietes
1.1 Aufgaben der Bauleitplanung und Anlass der Aufhebung
Gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzuheben, sobald und
soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Aufstellung bzw. die Aufhe-
bung von Bebauungsplänen soll eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Boden-
nutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen
Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.
Der Gemeinderat der Gemeinde Korbußen hat den Beschluss zur Einleitung des Aufhebungsverfahrens für
den Bebauungsplan „Straßenanbindung Gewerbegebiet Korbwiesen“ gefasst. Grundlage des Aufhebungs-
verfahrens ist der Bebauungsplan „Straßenanbindung Gewerbegebiet Korbwiesen“ zur Schaffung der bau-
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Verlegung der L 1081 mit einer zusätzlichen Anbindung des Ge-
werbegebietes Korbwiesen an die Landesstraße und damit an die Bundesautobahn BAB A 4 an der An-
schlussstelle Gera-Leumnitz.
Seit der Genehmigung des Bebauungsplanes 2004 erfolgte bis heute keine Umsetzung des Vorhabens auf
der Grundlage des Bebauungsplanes. Vielmehr wurde durch das damalige Straßenbauamt Ostthüringen
(heute Landesamt für Bau und Verkehr) in den Folgejahren ein Planfeststellungsverfahren für das gleiche
Vorhaben mit einer geringfügig veränderten Trassenführung sowie einer Weiterführung bis zum Kreisel
Beerweinschänke im Gebiet der Stadt Gera geführt. Für dieses geänderte Vorhaben wurde durch das Thü-
ringer Landesverwaltungsamt der Planfeststellungsbeschluss mit Az:540.3-3811-12/09 am 11. April 2011
erteilt
Mit Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses und den für Herbst 2020 geplanten Baubeginn der Straße
zur Verlegung der L 1081 wird der vorliegende Bebauungsplan „Straßenanbindung Gewerbegebiet Korb-
wiesen“ der Gemeinde Korbußen hinfällig. Kann ein Plangebiet in den nächsten Jahren nicht entsprechend
den Festsetzungen des Bebauungsplanes genutzt werden, fehlt es ihm am Merkmal der Erforderlichkeit
(OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.03.2004 – 1 ME 14/04). Da nicht bzw. nicht mehr erforderliche Bebau-
ungspläne aufzuheben sind, hat der Gemeinderat der Gemeinde Korbußen das erforderliche Aufhebungs-
verfahren eingeleitet.
Das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes wird nach den Vorgaben des Baugesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) durchgeführt, so dass gem. § 2a
Satz 2 Nr. 2 BauGB auch im Aufhebungsverfahren ergänzend ein Umweltbericht zu erstellen ist. Da bisher
keine Eingriffe in Natur und Landschaft auf der Grundlage des Bebauungsplanes erfolgten, kann sich der
Umweltbericht auf die Aussagen gem. Anlage 1 zum BauGB beschränken.
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1.2 Geltungsbereich des Plangebietes
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Straßenanbindung Gewerbegebiet Korbwiesen“ befindet sich
südwestlich von Korbußen zwischen der Ortslage Korbußen und der Bundesautotbahn BAB A 4. Südlich
des Plangebietes liegen die Flächen des Gewerbegebietes Korbwiesen der Gemeinde Korbußen. Die im
Bebauungsplan ergänzend festgelegten externen Kompensationsmaßnahmen umfassen den Teilrückbau
der gegenwärtig genutzten K 113 zwischen der Anschlussstelle Gera-Leumnitz und dem Anschluss an die
der Korbußener Chaussee sowie zwei Flächen im Bereich des ehemaligen Uranerzabbaus nordöstlich von
Korbußen (s. Abb. 1).
Abb. 1: Übersichtplan mit Lage des Plangebietes (ohne Maßstab)
Das Plangebiet umfasst zum großen Teil landwirtschaftlich (Ackerland) genutzte Flächen. Hinzu kommen
an der Anschlussstelle Gera-Leumnitz und am Naulitzer Weg Verkehrsflächen und Verkehrsbegleitgrün.
Zudem liegen im geringen Umfang Grünlandgesellschaften, Gehölze, ein Teich sowie die Großensteiner
Sprotte im Plangebiet des Bebauungsplanes.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst bei einer Gesamtfläche von 6,65 ha die in der Plan-
zeichnung mit dem Planzeichen 15.13 PlanzV umgrenzten Flurstücke bzw. Teil von Flurstücken in der Flur
2 der Gemarkung Pöppeln und der Flur 2 der Gemarkung Korbußen.
1.3 Kartengrundlage
Als Kartengrundlage des vorliegenden Planes wurde die Liegenschaftskarte der Gemarkungen Pöppeln
und Korbußen (jeweils Flur 2) verwendet (Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Stand:
Februar 2019). Ergänzt wird diese Unterlage um aktuelle Höhenangaben (gem. Automatisierter Liegen-
schaftskarte ALK 2019). Hinterlegt wurde die Liegenschaftskarte mit einer Abbildung des bestehenden Be-
bauungsplanes mit seinen Festsetzungen. Dabei können aufgrund unterschiedlicher Planungsgrundlagen
Abweichungen in den Randbereichen auftreten.
1.4 Übergeordnete Planungen und rechtliche Festsetzungen
Regionalplan Ostthüringen (RP-OT) (2012) / Landesstraßenbedarfsplan 2030: In der Raumnutzungskarte
des RP-OT wurde für die Verlegung der L 1081 ein Freihaltekorridor als Grundsatz festgelegt. Dieser
umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und wird über die Korbußener Chaussee hinaus
bis zur jetzigen L 1081 (Ronneburg – Großenstein) geführt. Die Ortsumfahrung Korbußen im Zuge der
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jetzigen K 113 als L 1081 neu wurde im Grundsatz G 3-11 des RP-OT als Teil des regional bedeutsamen
Straßennetzes eingestuft. Das Vorhaben wird im Landestraßenbedarfsplan 2030 des Freistaates Thü-
ringen dem vordringlichen Bedarf zugeordnet.
Abb. 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan Ostthüringen (Plangebiet rot umrandet)
Auch wenn der vorliegende Bebauungsplan weitgehend den Vorgaben des Regionalplanes Ostthürin-
gen (2012) sowie dem Landesstraßenbedarfsplan 2030 entspricht, kann und soll der Bebauungsplan
„Straßenanbindung Gewerbegebiet Korbwiesen“ aufgehoben werden, da die Vorgaben der o. g. Pla-
nungen über ein planfestgestelltes Straßenbauvorhaben umgesetzt werden soll. Dabei entspricht die
planfestgestellte Trasse im Gegensatz zum Trassenverlauf des Bebauungsplanes auch den Vorgaben
der o. g. übergeordneten Planungen im Bereich der Aufbindung auf die Korbußener Chaussee.
Flächennutzungsplan (vorbereitende Bauleitplanung)
Für den in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Korbußen wurde bereits der Fest-
stellungsbeschluss gefasst. Im beschlossenen Flächennutzungsplan wurde die planfestgestellte Trassen-
führung der neuen L 1081 bereits aus dem Planfeststellungsverfahren übernommen.
Abb. 3: Auszug aus dem Flächennutzungsplan (Stand: Feststellungsbeschluss)
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Der hier plangegenständige Bebauungsplan wurde zur Aufhebung gekennzeichnet. Im Rahmen der Betei-
ligungsverfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes wurden keine Stellungnahmen vorgebracht,
die einer Aufhebung des Bebauungsplanes entgegenstehen.
Die vorliegende geplante Aufhebung des Bebauungsplanes „Straßenanbindung Gewebegebiet Korb-
wiesen“ entspricht den Zielen und Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Korbußen.
Landschaftsplan „Ronneburg/WISMUT (IPU 1997)
Das Plangebiet liegt im Gebiet des Landschaftsplanes „Ronneburg/Wismut“ (IPU 1997). Der Landschafts-
plan trifft für die von der Planung betroffenen s. g. Raumeinheiten nachfolgende Aussagen.
Raumeinheit - Korbußen
Erhalt und Sicherung der alten Ortslage Korbußen insbesondere mit den gut strukturierten Ortsrändern
aus Streuobstwiesen, Hausgärten und Grünland im Osten und Süden
Erhalt und Schutz der Streuobstbereiche
Bewirtschaftung und Pflege der Grünbereiche auf extensive Weise
keine großflächige Bebauung im Außenbereich, Realisierung einer kleinteiligen ortsangepassten Ab-
rundung der Bebauung
Erhalt bzw. Verbesserung des Bereiches um die Großensteiner Sprotte, Verbreiterung und z.T. Rena-
turierung des Bachlaufes
Verbesserung der Gewässerqualität durch Anschluss der Ortslage an die Kläranlage und Minimierung
des Schadstoffeintrages
Raumeinheit - Großensteiner Sprotte mit Nebentälchen
Schutz und Pflege der naturnahen Bachabschnitte und Auenbereiche
Erhalt der besonderen Lebensraumqualität für die gefährdeten Arten
Aufwertung der ausgebauten Abschnitte der Großensteiner Sprotte durch naturnahe Gestaltung und
Bepflanzung; Voraussetzung für eine biotische Durchgängigkeit und Durchlässigkeit für den angestreb-
ten überörtlichen Biotopverbund
Extensive Pflege und Bewirtschaftung des Grünlandes, Umwandlung der Restackerflächen in Grün-
land; Erhalt und Erweiterung der hochwertigen Gehölzstrukturen
Verbesserung der Lebensqualität durch Wiedervernässung verschiedener Grünländer bzw. Gehölzan-
lage im Uferbereich, Minimierung des Stoffeintrages durch Nutzungsextensivierung im Umfeld
Erhöhung der Retentionsfunktion und damit Minderung der Hochwasserspitzen
Erhalt und Erweiterung der Möglichkeiten für die landschaftsgebundene Erholung
Raumeinheit - Flur zwischen Korbußen, Nauendorf und Schwaara
Neuanlage von Baumreihen bzw. Alleen
Allgemeine Erhöhung des Gehölzanteils insbesondere an vorhandenen Wegen zur Gliederung der
Landschaft und zur Verbesserung des Lebensraumes
Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen nach den Regeln ordnungsgemäßer Landwirtschaft,
Minimierung des Schadstoffeintrages in den Grundwasserleiter durch entsprechende Bewirtschaf-
tungsweisen, nachhaltige Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen
Raumeinheit - Flurbereich nördlich der BAB A 4
Neuanlage weiterer linearer und flächiger Gehölze unter Einbeziehung vorhandener Strukturen zur
Entwicklung von Biotopverbundstrukturen von der A 4 nach Korbußen
Allgemeine Erhöhung des Gehölzanteils insbesondere an vorhandenen Wegen zur Gliederung der
Landschaft und zur Verbesserung des Lebensraumes
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Raumeinheit - Gewerbegebiet Korbußen
Schaffung möglichst breiter Freiräume innerhalb der Bebauung als Grünachsen mit Gehölzstrukturen
Minimierung der Versiegelung
Renaturierung der Klärteiche/Regenrückhaltebecken nach Kläranlagenanschluss, Entwicklung eines
wertvollen Feuchtbiotops
Verbesserung der Einbindung in die Landschaft durch Anlage eines breiten, dichten Gehölzsaumes,
Verwendung von Obstgehölzen
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden keine Regelungen getroffen, die zu einem Flä-
chenverbrauch oder einer Beeinträchtigung von Natur und Landschaft innerhalb des Plangebietes oder
angrenzend führen. Somit steht die vorliegende Planung den Aussagen bzw. den o. g. Entwicklungs-
zielen für die Raumeinheiten des Landschaftsplanes nicht entgegen.
Baugesetzbuch: Das Baugesetzbuch schreibt vor, dass mit Grund und Boden sparsam umzugehen ist.
Dabei sind u. a. Bodenneuversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Dies ist bei der Planung
zu berücksichtigen. Des Weiteren sind nicht benötigte Bebauungspläne aufzuheben.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird der bisher durch den Bebauungsplan begründete zu-
lässige zusätzliche Flächenverbrauch im Plangebiet zurückgenommen.
Rechtliche Festsetzungen
Im Bereich des Plangebietes befinden sich keine geschützten Flächen oder Objekte nach den folgenden
Gesetzen:
Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG)
Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThürDSchG)
Thüringer Wassergesetz (ThürWG) / Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) / Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)):
Das Plangebiet umfasst im Osten einen Teich, der zu den gesetzlich geschützten Biotopen gem. § 30
BNatSchG zählt. Des Weiteren grenzt im Osten eine ebenfalls geschützte Streuobstwiese nördlich an den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes wird auch die bisher ge-
plante Nutzung des Teiches als Regenrückhaltebecken zurückgenommen.
Bundesberggesetz (BbergG)
Das Plangebiet liegt in einem Bereich, in dem ausgehend vom vorangegangenen unterirdischen Uranerzab-
bau Anpassungsmaßnahmen gefordert werden können (Anpassungspflicht gem. § 110 BBergG).
Aufgrund der vorgesehenen Aufhebung des Bebauungsplanes sind die Belange der o. g. Fach-
gesetzte nicht mehr planungsrelevant.
1.5 Wahl des Planverfahrens
Die Aufhebung des Bebauungsplanes berührt die Grundzüge der Planung des bisherigen Bebauungspla-
nes, so dass der Plan im Regelverfahren aufzuheben ist. Ein vereinfachtes Verfahren gem. § 13 Abs. 1
BauGB ist nicht möglich.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Aufhebungsverfahren des Bebauungsplanes „Straßenanbin-
dung Gewerbegebiet Korbwiesen“ wurde am 21. August 2019 durchgeführt. Auf eine frühzeitige Behörden-
beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird verzichtet, da die Aufhebung des Bebauungsplanes den Behörden
bereits in Verbindung mit der Aufstellung des Flächennutzungsplanes für die Gemeinde Korbußen zur Stel-
lungnahme vorgelegen hat und hierzu keine Stellungnahmen oder Anregungen vorgebracht wurden, die
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einer Aufhebung des Bebauungsplanes entgegenstehen. Für den durch den Gemeinderat gebilligten Ent-
wurf erfolgt sowohl eine Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB als auch eine Behördenbeteiligung gem. § 4
Abs. 2 BauGB.
Das Aufhebungsverfahren des Bebauungsplanes „Straßenanbindung Gewerbegebiet Korbwiesen“ wird im
Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB geführt, da der Flächennutzungsplan aufgrund des bereits erfolg-
ten Feststellungsbeschlusses für das Plangebiet bereits hinreichend konkret ist.
2 Ziele und Folgen der Aufhebung des Bebauungsplanes
2.1 Begründung der Aufhebung des Bebauungsplanes „Straßenanbindung Gewerbe-
gebiet Korbwiesen“
Die Gemeinde Korbußen hat in den Jahren 2003 / 2004 in Abstimmung mit dem damaligen Straßenbauamt
Ostthüringen den Bebauungsplans „Straßenanbindung Gewerbegebiet Korbwiesen“ aufgestellt. Mit dem
planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan sollte Baurecht für eine Straßenverbindung von der An-
schlussstelle Gera-Leumnitz zur Korbußener Chaussee mit einer zusätzlichen Anbindung des Gewerbege-
biets Korbwiesen geschaffen werden. Damit sollte die in diesem Abschnitt ungünstige und hinsichtlich der
Tonnage begrenzte Streckenführung ersetzt werden. Zudem sollte das Gewerbegebiet mit einer neuen An-
bindung eine wesentlich kürzere Verbindung zur BAB A 4 erhalten und damit auch die Ortslage Korbußen
vom Straßenverkehrslärm der LKW entlasten. Die Trassenführung war so konzipiert, dass eine Weiterfüh-
rung östlich der Korbußener Chaussee auf der ehemaligen s. g. Wismut-Straße in Richtung Großenstein
erfolgen konnte.
Nach Rechtskraft des Bebauungsplanes 2004 wurde durch das Straßenbauamt Ostthüringen für das o. g.
Vorhaben eine neue Planung mit dem Ziel aufgenommen, die Trasse nicht mehr auf der Wismut-Straße,
sondern auf der Korbußener Chaussee bis zur bestehenden L 1081 weiter zu führen. Diese geänderte
Planung soll durch eine günstigere Gradiente die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs erhöhen, die
Ortslage Korbußen vom Verkehrslärm freihalten und zu einer besseren Anbindung des Gewerbegebietes
Korbwiesen zur BAB A 4 beitragen. Für diese geänderte Planung wurde durch das Thüringer Landesver-
waltungsamt mit dem Planfeststellungsbeschluss (Az:540.3-3811-12/09) vom 11. April 2011 die Genehmi-
gung erteilt (Planfeststellungsbeschluss für die Straßenbaumaßnahme Bundesstraße (B) 92 / Landesstraße
(L) 1081 vom Ortsausgang (OA) Gers bis zur Anschlussstelle (AS) Gera-Leumnitz der Bundesautob-
ahn(BAB) A 4 und weiter bis Korbußen mit Anschluss an die Landesstraße (L) 1081).
Mit Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses und den für Herbst 2020 geplanten Baubeginn der plan-
festgestellten Trasse zur Verlegung der L 1081 wird der vorliegende Bebauungsplan „Straßenanbindung
Gewerbegebiet Korbwiesen“ der Gemeinde Korbußen hinfällig. Eine Umsetzung ist mit dem Bau der Straße
nicht mehr möglich. Da nicht (mehr) erforderliche Bebauungspläne aufzuheben sind, hat der Gemeinderat
der Gemeinde Korbußen das erforderlichen Aufhebungsverfahren eingeleitet. Hiervon unberührt bleibt der
bestehende Planfeststellungsbeschluss, der Grundlage der nunmehr vorgesehenen Baumaßnahme ist.
2.2 Folgen der Aufhebung des Bebauungsplanes
Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes „Straßenanbindung Gewerbegebiet Korbwiesen“ der Gemeinde
Korbußen entfallen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau der vorgesehenen Straße. In
Folge der Aufhebung werden die Flächen des Plangebietes in den bauplanungsrechtlichen Außenbereich
nach § 35 BauGB entlassen. D. h. bei vorliegender Planung, dass die Flächen im bisherigen Geltungsbe-
reich des Bebauungsplanes, für die der o. g. Planfeststellungsbeschluss keine Regelungen trifft, nach den
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Vorschriften des § 35 BauGB zu beurteilen sind. Für die Flächen im Planungsbereich des Planfeststellungs-
beschlusses sind dessen Regelungen maßgeblich. Diesbezüglich wird auf § 38 BauGB verwiesen.
Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes werden nicht nur sämtliche zeichnerischen und textlichen Fest-
setzungen des Bebauungsplanes aufgehoben, sondern auch die Regelungen und Verpflichtung zu den
externen naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen des Bebauungsplanes. Eine Rücknahme der
Kompensationsverpflichtung ist vorliegend möglich, dass auf der Grundlage des Bebauungsplanes bisher
keine Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgten. Im Bebauungsplan waren die folgenden naturschutzrecht-
lichen Kompensationsmaßnahmen festgelegt worden:
- Kompletter bzw. Teilrückbau der vorhandenen K 113 zu einem Wirtschaftsweg mit ergänzender
Obstbaumpflanzung.
- Anlage eines Teiches auf dem kommunalen Flurstück 262/1 (Gemarkung Korbußen, Flur 4).
- Übernahme einer bereits realisierten Baum- und Strauchpflanzung auf den Flurstücken 242/5;
243/3 und 206/1 aus dem Öko-Konto der Gemeinde Korbußen.
Für die o. g. Maßnahmen besteht mit der Aufhebung des Bebauungsplanes keine Verpflichtung mehr zur
Umsetzung aus dem Bebauungsplan. Ungeachtet dessen ist auch weiterhin von einer Umsetzung der o. g.
Maßnahmen auszugehen, da diese als Kompensationsmaßnahmen durch den Planfeststellungsbeschluss
übernommen und dem Straßenbauvorhaben zugeordnet wurden.
Kostentragung: Die durch das hier plangegenständige Aufhebungsverfahren entstehenden Planungs- und
Verwaltungskosten werden durch den Vorhabenträger der Straßenbaumaßnahme (Landesamt für Bau und
Verkehr) getragen – s. a. Pkt. 5.2 des Planfeststellungsbeschlusses zu den Einwendungen der Gemeinde
Korbußen.
2.3 Sonstige Belange
Straßenbauplanung
Für einen Großteil der Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden in einem gesonderten
Planfeststellungsverfahren für das o. g. Straßenbauvorhaben Festlegungen getroffen. Diese bleiben unbe-
schadet der Aufhebung des Bebauungsplanes verbindlich.
Forstwirtschaft
Im Plangebiet bzw. angrenzend befinden sich keine forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Durch die Aufhe-
bung des Bebauungsplanes und die Rücknahme der vorgesehenen externen Kompensationsmaßnahmen
werden die Belange der Waldwirtschaft nicht beeinträchtigt.
Denkmalschutz
Da mit der Aufhebung des Bebauungsplanes das bestehende Baurecht zurückgenommen wird und damit
auf der Grundlage des Bebauungsplanes keine Eingriffe in den Boden und ins Landschaftsbild entstehen
können, führt das Aufhebungsverfahren zu keinen Beeinträchtigungen des Denkmalschutzes.
Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Flächen des Plangebietes um ein archä-
ologisches Relevanzgebiet handelt, so dass diesem Sachverhalt bei der Umsetzung der planfestgestellten
Straßentrasse Rechnung zu tragen ist.
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3 Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan
3.1 Einleitung
Der Gemeinderat der Gemeinde Korbußen hat die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebau-
ungsplanes „Straßenanbindung Gewerbegebiet Korbwiesen in den Fluren 2 der Gemarkungen Pöppeln und
Korbußen beschlossen.
Entsprechend den Vorgaben des Baugesetzbuches (§ 2a BauGB) ist zusammen mit der Begründung ein
Umweltbericht zu erstellen, in dem die Belange des Natur- und Umweltschutzes ermittelt und bewertet wer-
den. Der Inhalt des Umweltberichtes ergibt sich aus der Anlage 1 zum Baugesetzbuch, wobei die Anlage i.
d. F. der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634) planungsrelevant ist. Da es sich
vorliegend um ein Verfahren zur Aufhebung eines Bebauungsplanes handelt und damit die Voraussetzun-
gen zu Eingriffen in Natur und Landschaft zurückgenommen werden, können die Angaben im Umweltbericht
kurz gehalten werden.
3.1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes
Ziel des vorliegenden Verfahrens ist die Aufhebung des Bebauungsplanes „Straßenanbindung Gewerbe-
gebiet Korbwiesen“ mit all seinen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen für das Plangebiet sowie
der ergänzenden Regelungen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich. Nach Abschluss des Verfahrens sind
Vorhaben im bisherigen Geltungsbereich nicht mehr nach den Vorgaben des Bebauungsplanes gem. § 30
BauGB zu beurteilen. Eine Beurteilung erfolgt dann nach den Vorgaben des § 35 BauGB bzw. entsprechend
den Festlegungen des o. g. vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses.
3.1.2 Übergeordnete Ziele
Gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sind im Umweltbericht die in einschlägigen Fachgesetzen
und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes darzustellen, die für den Bauleitplan von Bedeu-
tung sind. Die Vorgaben der Bauleitplanung, des Regionalplanes Ostthüringen sowie des Landschaftspla-
nes „Ronneburg/WISMUT“ lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Mit Grund und Boden ist schonend und sparsam umzugehen (Bodenschutzklausel, § 1a Abs. 2 Satz 1
BauGB)
- Die Siedlungsentwicklung in Thüringen soll sich am Prinzip der "Innen- vor der Außenentwicklung" orien-
tieren (2.4.1 G Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025)
- Die Flächeninanspruchnahme für Siedlungszwecke soll sich am gemeindebezogenen Bedarf orientieren
und dem Prinzip "Nachnutzung vor Flächenneuinanspruchnahme" orientieren.
- Durch die Innenentwicklung, die Revitalisierung von Siedlungskernen, die Erhöhung der Flächenproduk-
tivität, die Verbesserung der Infrastruktureffizienz, die Sicherung von Freiräumen und das Freihalten von
Retentionsflächen […] soll ein Beitrag zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung erreicht werden.
--> Mit der Aufhebung des o.g. Bebauungsplanes wird den o.g. Vorgaben entsprochen.
3.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen (Basisszenario)
Zur Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens erfolgt zunächst eine Bestands-
aufnahme der einschlägigen Aspekte des Umweltzustandes. Die Bestandsaufnahme berücksichtigt dabei
die vorhandenen Biotoptypen sowie die bestehenden Nutzungsstrukturen im Plangebiet und damit den der-
zeit erfassbaren Zustand unabhängig von der planungsrechtlich zulässigen Nutzung.
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3.2.1 Natur und Landschaft
Schutzgut Biotoptypen, Tiere und Pflanzen
Grundlage für die Beschreibung des Gebietes ist eine Geländeaufnahme im Juli 2019. Für die Beschreibung
der Biotoptypen wurde der Kartierschlüssel zur Offenland-Biotopkartierung im Freistaat Thüringen (TLUG
2017) verwendet. Die Biotoptypenkartierung umfasst sowohl das Plangebiet des Bebauungsplanes als auch
die angrenzenden Bereiche, um gegebenenfalls auftretende Wechselwirkungen erfassen zu können. Nicht
berücksichtigt werden die zwischenzeitig aufgenommen Bautätigkeiten in Vorbereitung der Straßenbau-
maßnahme des Landesamtes für Bau und Verkehr (Untersuchungen der archäologischen Denkmalpflege,
Anlage eines Ersatzlebensraumes an der Sprotte).
Das Plangebiet des Bebauungsplanes umfasst auf weiten Abschnitten intensiv landwirtschaftlich genutzte
Flächen (Ackerland, Biotoptyp Nr.- 4100), die in Folge der fortlaufenden Bewirtschaftung von geringer na-
turschutzfachlicher Bedeutung sind. Im Bereich der Anschlussstelle Gera-Leumnitz der BAB A 4 im Westen
des Plangebietes sollten Flächen mit Verkehrsbegleitgrün mit Gehölzen (9280) sowie Saum- und Stauden-
fluren (4710) für die Straßenbaumaßnahme in Anspruch genommen werden. Im weiteren Verlauf war ge-
plant, die begradigte und strukturarme Großensteiner Sprotte (2213) mit einem Brückenbauwerk zu queren.
Im Anschluss an die Sprottequerung führt die Trasse auf einer Länge von ca. 500 m wiederum durch intensiv
bewirtschaftete Ackerflächen (4100), bevor der mit älteren Obstbäumen (6372) bestandene unbefestigte
Naulitzer Weg (9214) gequert wird. In diesem Bereich zwischen dem Naulitzer Weg und dem neu angeleg-
ten Regenrückhaltebecken des Gewerbegebietes Korbwiesen führt die Trasse über mesophiles Grünland
(4222) und den baumbestandenen Überlaufgraben des Regenrückhaltebeckens zur Großensteiner Sprotte.
Im Bereich der Querung der versiegelten Korbußener Chaussee (9212) sollte eine Kreisverkehrsanlage im
Bereich von Säumen frischer Standorte (4710) angelegt werden. Hier befinden sich sowohl entlang der
Korbußener Chaussee als auch am asphaltierten Geh- und Radweg (9216) Laubbaumreihen (6312).
Die Biotoptypen im Satzungsgebiet weisen eine sehr geringe bis hohe Bedeutung für den Naturschutz auf,
wobei mit den Ackerflächen ein Biotoptyp mit geringer Bedeutung dominiert. Lediglich die Baumreihen
(Laub- und Obstbäume) werden als hochwertig eingestuft.
Eine weitergehende Bewertung der einzelnen Biotoptypen ist nicht erforderlich, da im Rahmen dieses Auf-
hebungsverfahrens keine gesonderte Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erforderlich ist.
Flora und Fauna
Spezielle faunistische oder floristische Erfassungen wurden nicht durchgeführt. Auf Grund der bestehenden
intensiven Ackernutzung ist im Bereich der Landwirtschaftsflächen mit keinen Vorkommen gefährdeter oder
geschützter Arten zu rechnen. In den angrenzenden Gehölzbiotopen sind Brutvorkommen von häufigen
und ungefährdeten Vogelarten (z.B. von Freibrütern in Gehölzen) sowie Vorkommen von Insekten und
Kleinsäugern, die ihren Lebensraum in den Gehölzstrukturen haben, zu erwarten. Im vorhandenen Teich
ist mit den Vorkommen von Amphibien zu rechnen.
Schutzgut Fläche
Flächensparendes Bauen von Baugebieten und Infrastrukturmaßnahmen ist ein durch die Bauleitplanung
verfolgtes wichtiges Ziel im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung. Das Plangebiet umfasst eine Gesamtflä-
che von 6,65 ha. Diese Fläche ist mit Ausnahme der Verkehrsfläche derzeitig weitgehend unversiegelt.
Schutzgut Boden
Zur Beschreibung und Bewertung der Böden werden die Kriterien Natürlichkeit, Speicher- und Reglerfunk-
tion, natürliche Ertragsfunktion sowie Vorbelastungen verwendet. Sie basieren auf dem vorhandenen Bo-
dentyp. Die Angaben wurden der Bodengeologischen Übersichtskarte Thüringens (TLG 1995a) sowie der
dazugehörigen Legendenkartei (TLG 1995b) der Thüringer Landesanstalt für Geologie entnommen.
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Geologie: Der Untersuchungsraum befindet sich im Ostthüringischen Randgebiet der herzynisch streichen-
den Thüringer Senke (Thüringer Becken), dass von triassischen Schichten und randlich ausstreichendem
Zechstein geprägt ist. Am sog. Ronneburger Vorsprung, einer nach Norden vorspringenden, vorwiegend
bruchtektonisch geformten Hochfläche des Thüringer Schiefergebirges (tektonisch verfaltetes und ver-
schupptes Paläozoikum) streichen die Schichten in randfazieller Ausbildung (reduzierte Mächtigkeit, über-
wiegend tonig bis karbonatisch / sulfatisch) aus. Das Plangebiet liegt unmittelbar an der Grenze zwischen
Schichten des Zechsteins (Nordwesten) und des Paläozoikums (Südosten). Über Plattendolomit bzw. pa-
läozoischen Schichten lagern geringmächtige quartäre Sedimente (Lösslehm/Geschiebelehm) (NOACK
2007).
Bodentyp: Kennzeichnend für den Untersuchungsraum ist die Leitbodenform Löss – Staugley (loe 5), die
reliefabhängig eine schwach bis z.T. stark ausgeprägte Neigung zu Staunässe aufweist. Es besteht eine
mäßige bis z.T. starke Tendenz zur Versauerung. Die Oberfläche neigt zu Verschlämmung und Verkrus-
tung. Die Wasserspeicherfähigkeit und das Nährstoffaufnahmevermögen sind hoch, das natürliche Nähr-
stoffpotenzial ist mittel bis gering.
Die Aue der Großensteiner Sprotte liegt im Bereich jungkänozoischer Substrate (Auelehm in Nebentälern).
Kennzeichnend ist hier die Leitbodenform Lehm–Vega (h 22), die eine hohe Wasserspeicherfähigkeit auf-
weist. Tendenz zur Vernässung besteht in der Regel nur kurzzeitig v.a. im Frühjahr. Das Nährstoffpotenzial
dieser Böden ist vergleichsweise hoch. Zum Teil ist eine Kalkreserve vorhanden.
Natürlichkeit: Ein vollständig ungestörter natürlicher Bodenaufbau ist im Untersuchungsgebiet nicht mehr
vorhanden. Die kartierten Bodentypen sind durch die Nutzungen Siedlung, Verkehr und Landwirtschaft
anthropogen beeinflusst. Versiegelte und überbaute Flächen sind durch den Verlust der betroffenen Böden
und tiefgreifende Störungen der Bodenfunktionen gekennzeichnet. Die Ackerflächen unterliegen fortwäh-
renden anthropogenen Einwirkungen, die zu verstärkter Bodenerosion, Strukturveränderungen und zu Stof-
feinträgen führen (Dünge- und Pflanzenschutzmittel).
Speicher- und Reglerfunktion: Im Stoffhaushalt der Ökosphäre bilden Böden ein natürliches Reinigungs-
system, das emittierte Schadstoffe aufzunehmen, zu binden und je nach Art der Schadstoffe und der Ei-
genschaften der Böden in mehr oder weniger hohem Maße aus dem Schadstoffhaushalt der Ökosphäre zu
entfernen vermag. Die auftretenden Böden weisen ein mittleres Speicher- und Regelvermögen auf. Die
versiegelten Flächen (Gebäude, Verkehrsflächen) erfüllen weder Speicher- noch Reglerfunktionen.
Natürliche Ertragsfunktion: Die Funktion der Ernährungssicherung ist mit der landwirtschaftlichen Ertrags-
fähigkeit der Böden (= Vermögen Biomasse zu erzeugen) gekoppelt. Die anstehenden Böden besitzen bei
entsprechender Düngung ein mittleres Ertragspotenzial. Auf dem Löss-Staugley ist die Anbaueignung ins-
besondere für Hackfrüchte durch Staunässe flächenweise eingeschränkt. Zudem bestehen witterungsbe-
dingte Ertragsschwankungen. Der Auelehm im Tal der Großensteiner Sprotte hat bei Ackernutzung auf-
grund der Staunässe natürlicherweise nur eine geringe Ertragssicherheit. Der Auelehm wurde durch Melio-
rationsmaßnahmen jedoch nutzbar gemacht.
Vorbelastungen: Die Böden im Untersuchungsgebiet weisen vielfältige anthropogene Vorbelastungen auf.
Stark anthropogen gestörte Böden sind v.a. im Bereich der bestehenden Verkehrsflächen sowie im Bereich
des Gewerbegebietes vorhanden. Aber auch die Ackernutzung hat zu Belastungen im Untersuchungsgebiet
geführt. Die von dieser Nutzungsform ausgehenden Bodenbelastungen, die durch Einträge von Pflanzen-
schutz- und Düngemitteln sowie Verdichtungen infolge des Einsatzes schwerer Ernte- und Bodenbearbei-
tungsmaschinen entstehen, werden als geringe Vorbelastungen eingestuft. Gleiches trifft für die Garten-
und Grünlandböden zu. Des Weiteren ist der natürliche Bodenwasserhaushalt bei den Acker- und Grün-
landböden durch Meliorationsmaßnahmen verändert.
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Schutzgut Wasser
Im Schutzgut Wasser ist zwischen Oberflächengewässern und Grundwasser zu unterscheiden.
Oberflächengewässer
Fließgewässer: Der Untersuchungsraum liegt (z.T. über die Pleiße) im Einzugsgebiet der Weißen Elster. Im
Plangebiet selbst befindet sich mit der Großensteiner Sprotte ein kleines Fließgewässer, das das Plangebiet
von Südwest nach Nordost durchfließt und dabei mehrere Gräben aufnimmt. Der Bachlauf ist überwiegend
begradigt und mit Wabenplatten befestigt. Lediglich am westlichen Ortsrand von Korbußen sind noch na-
turnahe Abschnitte vorhanden. In den Sommermonaten weist die Sprotte häufig eine geringe Wasserfüh-
rung auf. Ufergehölze sind abschnittsweise vorhanden.
Standgewässer: Ein kleines strukturreiches Standgewässer befindet sich am Naulitzer Weg im Osten des
Plangebietes. Der Teich führte zum Zeitpunkt der Erhebung (Dezember 2019) Wasser. Nach stärkeren
Niederschlägen wird der Teich mit abfließendem Oberflächenwasser gespeist. Entsprechend der Stellung-
nahme des Landratsamtes Greiz, Untere Wasserbehörde zum Aufstellungsverfahren des Bebauungspla-
nes vom 24. März 2004 handelt es sich bei dem o. g. Teich um kein oberirdisches Gewässer im Sinne des
ThürWG.
Vorbelastungen: Die Begradigung der Großensteiner Sprotte hat zu einer schnelleren Wasserableitung aus
dem Gebiet geführt. Die Fließgeschwindigkeit wurde erhöht und damit die Tiefenerosion verstärkt. Durch
den Verbau von Sohle und Ufern mit Wabenplatten ist auch die Gewässerstrukturgüte der Sprotte im Un-
tersuchungsraum stark beeinträchtigt. Die intensive landwirtschaftliche Nutzung bis in den Uferbereich för-
dert einen verstärkten Nährstoffeintrag in das Gewässer und verstärkt damit dessen Eutrophierung. Letzte-
res trifft auch auf das Standgewässer im Plangebiet zu.
Grundwasser
„Grundwasser“ ist nach DIN 4049 unterirdisches Wasser, „das Hohlräume der Erde zusammenhängend
ausfüllt und dessen Bewegungsmöglichkeit ausschließlich durch die Schwerkraft bestimmt wird“. Grund-
wasser wird damit erst als solches definiert, wenn sich ein zusammenhängender „Grundwasserkörper“ in
einem „Grundwasserleiter“ gebildet hat.
Bei den Sondierungen im Rahmen der Baugrunduntersuchungen (NOACK 2007) wurde im Plangebiet kein
Grundwasser in den untersuchten Schichten angetroffen. Lediglich unmittelbar neben der Sprotte wurde
ein Wasserspiegel 1,86 m unter GOK eingemessen. Bei diesem handelt es sich um Schicht- bzw. Sicker-
wasser. Ein zusammenhängender, oberflächennaher Grundwasserspiegel wurde nicht festgestellt. Nicht
verdunstendes Niederschlagswasser versickert langsam über Großporen und Klüfte. Es kommt dabei zu
lokalen Sickerwasseranreicherungen in etwas durchlässigeren Zonen oder über Tonlagen. Der Überschuss
wird vorwiegend oberflächennah, der Geländemorphologie folgend, der Großensteiner Sprotte zugeführt.
Ein Teil des Wassers versickert weiter über Klüfte im Festgestein (Kluftgrundwasserleiter). Die Grundwas-
serfließrichtung ist im Untersuchungsraum durch die zahlreichen Störungen nicht sicher bestimmbar und
durch den ehemaligen Bergbau (Uranerzbergbau der Wismut) gestört. Die Wasserdurchlässigkeit der im
Plangebiet anstehenden Löss-/Geschiebelehme und Tone (Zersatz) wird als schwach bis sehr schwach
eingestuft. Im Dolomit können dagegen bei starker tektonischer Zerrüttung sehr hohe Durchlässigkeiten
auftreten, weshalb er in der Region einen ergiebigen Grundwasserleiter darstellt (NOACK 2007).
Vorbelastungen:
Die Grundwasserneubildung ist im Bereich versiegelter Flächen (v.a. Gewerbe- und Verkehrsflächen) er-
heblich beeinträchtigt, da das Niederschlagswasser nicht versickern kann und somit für die Grundwasser-
neubildung nicht zur Verfügung steht. Mit Einträgen von Schadstoffen in das Grundwasser ist im Bereich
der Verkehrsflächen zu rechnen. Emittierte Schadstoffe wie Schwermetalle, Abriebstoffe von Reifen,
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Bremsbelägen und Schleifsteinen sowie Tausalze können über den Boden ins Grundwasser gelangen. Des
Weiteren ist die Grundwasserführung im gesamten Plangebiet infolge des Uranzerzbergbaus gestört.
Schutzgut Klima / Luft
Der Planungsraum gehört nach dem „KLIMA-ATLAS für das Gebiet der Deutschen Demokratischen Re-
publik“ zum Klimabezirk „Thüringisch-sächsisches Mittelgebirgsvorland“ des Klimagebietes „Mitteldeut-
sches Berg- und Hügellandklima“. Das Großklima ist gegenüber dem nach Westen anschließenden
Klimabezirk des „Elstertales“ kühler und niederschlagsreicher. Die Hauptniederschläge werden mit Wetter-
fronten aus westlicher und südwestlicher Richtung herantransportiert.
Verschiedene Oberflächen, Nutzungs- und Bebauungsstrukturen wie auch die Wechselwirkungen zum Um-
land und zu den übergeordneten Klimaverhältnissen bedingen vielfältige Mikroklimate. Zur Beschreibung
und Bewertung des Schutzgutes Klima werden die klimatischen und die lufthygienischen Ausgleichsfunkti-
onen der Flächen im Untersuchungsgebiet erfasst und bewertet.
Klimatische Ausgleichsfunktion: Das Leistungsvermögen eines Raumes, bioklimatisch positive Effekte
hervorzurufen, findet seinen Ausdruck in der Menge der produzierten Kaltluft. Kaltluft entsteht durch die
Abstrahlung im Boden gespeicherter Wärme in die Atmosphäre. Dadurch werden die oberen Boden- und
die darüber liegenden Luftschichten abgekühlt. Dabei weisen offene Agrarflächen durch eine ungehinderte
Ausstrahlung die höchste Produktivität auf. Günstig für eine Kaltluftentstehung sind daher die großflächigen,
das Plangebiet dominierenden Ackerflächen. Die entstehende Kaltluft fließt dem Sprottetal zu (hier nach
Osten Richtung Korbußen) und bewirkt eine Frischluftzufuhr in die Ortslage Korbußen. Auch die Offenland-
bereiche innerhalb der Siedlungsflächen, wie sie z.B. entlang der Sprotte zu finden sind, tragen zur Kaltluft-
produktion bei. Die entstehende Kaltluft bleibt jedoch hier in ihren Wirkungen durch die geringe Flächen-
größe und verminderten Kaltluftabfluss im Wesentlichen auf das Offenland selbst beschränkt.
Lufthygienische Ausgleichsfunktion: Luftverunreinigungen werden vor allem durch Pflanzen ausgefiltert und
festgehalten. Die Pflanzenart, Struktur des Bestandes (Alter, Schichtung, Bedeckungsgrad), seine räumli-
che Anordnung, seine Größe und sein Gesundheitszustand bestimmen die Fähigkeit, Schadstoffe abzu-
bauen. Geschlossene Wälder mit aufgelockertem Rand haben gute Filterwirkungen, die mit zunehmendem
Bestandsalter ansteigen. Geringere lufthygienische Wirkungen haben Jungwuchs, Kleingehölze und Stau-
denfluren. Die Flächen im Untersuchungsraum werden überwiegend landwirtschaftlich als Acker genutzt
bzw. sind bebaut (Gewerbe). Wald oder größere Gehölzbestände sind nur kleinflächig im Bereich der An-
schlussstelle Gera-Leumnitz vorhanden. Die lufthygienische Ausgleichsfunktion der Ufergehölze an der
Sprotte wird aufgrund der schwachen Gehölzdichte als gering bewertet. Eine höhere Bedeutung haben die
Baumreihen entlang der Korbußener Chaussee, die eine Beschattung der Straße und vor allem des Rad-
weges bewirken.
Vorbelastungen: Bei der Bewertung des Schutzgutes Klima sind die Vorbelastungen in die Bewertung ein-
zubeziehen. Dazu gehören im Allgemeinen lokale Schadstoffemittenten, flächige Emissionen an stark be-
fahrenen Straßen sowie klimarelevante Barrieren für den Kaltluftabfluss. Im Untersuchungsgebiet sind luft-
hygienische Belastungen vor allem die Emissionen entlang der Bundesautobahn A 4 und der K 113. Ver-
änderungen des Mikroklimas liegen insbesondere im Bereich der Gewerbeflächen mit hohen Versiege-
lungsgraden sowie der Verkehrsflächen vor. Bebaute und versiegelte Flächen sind im Gegensatz zu vege-
tationsbedeckten Flächen durch eine stärkere Erwärmung gekennzeichnet. Darüber hinaus ist die Wärme-
speicherfähigkeit der Baumaterialien höher, so dass bebaute und versiegelte Flächen generell ein wärme-
res Klima aufweisen als vergleichbare Standorte im Offenland.
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Schutzgut Landschaftsbild
Vielfalt, Eigenart und Schönheit bestimmen die Qualität des Landschaftsbildes, das einerseits von natürli-
chen Faktoren (Geländeformen, Vegetationsbedeckung), andererseits aber auch durch anthropogene Ele-
mente (landwirtschaftliche Nutzungsformen, Siedlungen etc.) geprägt wird. Charakteristisch für das Plan-
gebiet ist die von West nach Ost leicht abfallende Talaue der Großensteiner Sprotte. Der Talraum wird in
seiner Durchgängigkeit im Westen durch den Verlauf der Bundesautobahn A 4 und im Osten durch die
Korbußener Chaussee und den Siedlungskörper von Korbußen, vor allem das Gewerbegebiet Korbwiesen,
unterbrochen. Fehlende Uferrandstreifen entlang der Großensteiner Sprotte sowie großflächige Ackernut-
zung bis an das Fließgewässer beeinträchtigen das Landschaftsbild und mindern den Erlebnis- und Erho-
lungswert. Der Osten des Gebietes mit der Ortslage Korbußen ist ländlich geprägt und strukturreicher. Cha-
rakteristisch für den Übergangsbereich der Siedlung zum Offenland sind Gärten, Grünland und Gehölz-
strukturen, die zu einem gut eingegrünten Ortsrand von Korbußen und zur Belebung des Landschaftsbildes
beitragen sowie einen hohen Erholungswert besitzen. Von besonderer Bedeutung sind die Streuobstwiese,
Ufergehölze und Baumreihen, die im Plangebiet landschaftsprägende Elemente darstellen.
Die Erholungseignung des Plangebietes ist durch die intensive und großräumige landwirtschaftliche Bewirt-
schaftung und das Gewerbegebiet stark eingeschränkt. Der Naherholung und als Verbindungsweg dient
dagegen der Naulitzer Weg.
Vorbelastungen: Wesentliche Teile des Untersuchungsraumes sind durch Gewerbe, Verkehr und Landwirt-
schaft stark anthropogen überprägt. Vor allem der Kernbereich ist von einer hohen Strukturarmut gekenn-
zeichnet und damit hinsichtlich Landschaftsbild und Erlebniswert vorbelastet. Die Landschaft wird hier von
ausgeräumten Agrarfluren dominiert, die zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Erho-
lungsfunktion im Talraum der Sprotte geführt haben. Verkehrsflächen und weithin sichtbare Gewerbebauten
unterbrechen darüber hinaus die Durchgängigkeit des Talzuges. Auch die Begradigung der Großensteiner
Sprotte trägt zu weiteren Vorbelastungen durch eine Strukturverarmung bei.
3.2.2 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
Das Plangebiet umfasst keine Flächen von Natura 2000-Gebieten. Im näheren und weiteren Umfeld des
Plangebietes befinden sich ebenfalls keine FFH-Gebiete. In Folge der Aufhebung des Bebauungsplanes
sind zudem generell keine Beeinträchtigungen von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung zu erwar-
ten.
3.2.3 Mensch, seine Gesundheit und die Bevölkerung
Das Schutzgut „Mensch, seine Gesundheit und die Bevölkerung“ umfasst sämtliche Faktoren, die sich auf
die Gesundheit und das Wohlbefinden der im Plangebiet arbeitenden und wohnenden Menschen auswirken
können. Hierzu zählen insbesondere Belastungen durch schädliche Umwelteinwirkungen, Bodenverunrei-
nigungen und Lärm.
Im Plangebiet sind weitgehend landwirtschaftlich genutzte Flächen und ergänzend Kleingärten vorhanden,
von denen keine Gefährdungen der Bevölkerung ausgehen. Mit der Korbußener Chaussee grenzt eine stark
frequentierte Verkehrsfläche an das Plangebiet, von der Emissionsbelastungen ausgehen. Angaben über
Altlastenverdachtsflächen liegen für das Plangebiet nicht vor.
3.2.4 Kultur- und sonstige Sachgüter
Wertvollen Kultur- und Sachgütern, besonders auch außerhalb oder am Rande von Ortslagen, mit land-
schafts- oder ortsbildprägender Bedeutung, soll entsprechender Substanz- und Umgebungsschutz einge-
räumt werden.
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Kultur- und sonstige Sachgüter sind für das Plangebiet nicht bekannt. Beim Plangebiet handelt es sich um
ein archäologisches Relevanzgebiet, so dass bei Baumaßnahmen mit archäologische relevanten Funden
gerechnet werden muss.
3.3 Prognose der Umweltauswirkungen und Alternativenprüfung
3.3.1 Prognose bei Nichtrealisierung des Plans (Status-Quo-Prognose)
Die Status-Quo-Prognose umfasst die voraussichtliche Entwicklung des Plangebietes ohne Durchführung
des Aufhebungsverfahrens des Bebauungsplanes „Straßenanbindung Gewerbegebiet Korbwiesen“.
Ohne Aufhebung des Bebauungsplanes würden die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes fort-
gelten ohne dass dieser aufgrund des erfolgten Planfeststellungsbeschlusses umgesetzt werden könnte.
Es besteht auf der Grundlage des Bebauungsplanes Baurecht für ein Straßenbauvorhaben mit ergänzen-
den grünordnerischen Maßnahmen. Die Festsetzungen betreffen neben den Baugrundstücken auch ergän-
zende grünordnerische Maßnahmen. Die Umsetzung der bisherigen Festsetzungen (mit Ausnahme der
grünordnerischen Maßnahmen) wäre ausgehend von der zulässigen Nutzung mit erheblichen Eingriffen in
Natur und Landschaft verbunden.
3.3.2 Prognose bei Durchführung des Plans (Konfliktanalyse)
Analog der Bestandsbeschreibung erfolgt eine Prognose der Auswirkungen durch die Aufhebung des Be-
bauungsplanes auf die Schutzgüter. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Straßenanbindung Gewer-
begebiet Korbwiesen“ werden sämtliche Festsetzungen aufgehoben. Das bedeutet, dass die auf der Grund-
lage des Bebauungsplanes möglichen Eingriffe in Natur und Landschaft (z.B. Versiegelung, Verlust von
Biotopstrukturen und von Retentionsflächen etc.) nicht mehr zulässig sind. Die bestehenden Standorteigen-
schaften bleiben erhalten. In Folge der Aufhebung ist von einer größtenteils landwirtschaftlichen Nutzung
(Ackerbau) der Flächen entsprechend der gegenwärtigen Situation auszugehen. Hierbei wird der vorlie-
gende Planfeststellungsbeschluss für das Straßenbauvorhaben nicht berücksichtigt.
Auswirkungen auf die Schutzgüter
Die gegenwärtigen Biotoptypen (Ackerland, Ruderalfluren, Wirtschaftsweg, Gewässer, Gärten und Grün-
land) bleiben erhalten. Dementsprechend werden vorkommende Tierarten nicht beeinträchtigt. Die Fläche
des Geltungsbereiches darf nicht versiegelt werden und steht weiterhin einer landwirtschaftlichen Nutzung
(Ackerbau) zur Verfügung. Infolge der Aufhebung des Bebauungsplanes ist insgesamt auch weiterhin von
einer Beeinträchtigung des Bodens auszugehen. Diese resultiert vor allem aus einer fortlaufenden Bewirt-
schaftung und damit Unterbrechung der Bodenentwicklung im Ah-Horizont der als Acker genutzten Fläche.
Mit der Aufhebung sind keine Veränderungen des Wasserhaushaltes verbunden. Niederschlagswasser,
das auf die unbefestigten Flächen auftrifft, kann direkt versickern und steht damit der Grundwasserneubil-
dung zur Verfügung.
Das Plangebiet liegt im Bereich eines Kaltluftentstehungsgebietes. Mit der Aufhebung des Bauvorhabens
entfällt eine Verringerung dieser Kaltluftentstehungsflächen. Somit erfolgt keine Beeinträchtigung der klima-
tischen Ausgleichsfunktion im Plangebiet. Die niedrig strukturierten Ackerflächen haben nur eine geringe
Bedeutung hinsichtlich der lufthygienischen Ausgleichsfunktion. Das Landschaftsbild wird entsprechend der
gegenwärtigen Nutzung nicht verändert. Unverändert bleibt demnach auch die Nutzung als Landwirtschafts-
flächen, von denen keine Gefährdungen der Bevölkerung ausgehen. Durch die Aufhebung des Bebauungs-
planes werden keine denkmalpflegerischen Belange berührt.
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Gesamteinschätzung
Die vorgesehene Aufhebung des Bebauungsplanes „Straßenanbindung Gewerbegebiet Korbwiesen“ ist
nicht mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Vielmehr können bisher zulässige Eingriffe in Natur
und Landschaft in Folge der Aufhebung des Bebauungsplanes nicht mehr erfolgen. Die gegenwärtige Nut-
zung der vorliegenden Biotoptypen (v.a. Ackerland) wird fortbestehen. Insgesamt ist die Aufhebung des
Bebauungsplanes hinsichtlich der Funktionsweise der einzelnen Schutzgüter als positiv einzustufen.
3.3.3 Sonstige zu betrachtende Belange gem. Pkt. 2 b Nr. cc - hh der Anl. 1 zum BauGB
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes „Straßenanbindung Gewerbegebiet Korbwiesen“ bestehen
keine Auswirkungen hinsichtlich der Pkt. 2 b Nr. cc - hh der Anl. 1 zum BauGB.
3.3.4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Umweltwirkungen
Mit der vorliegenden Aufhebung des Bebauungsplanes „Straßenanbindung Gewerbegebiet Korbwiesen“
erfolgen keine Eingriffe in Natur und Landschaft. Demzufolge müssen keine nachteiligen Umweltauswirkun-
gen vermieden, verhindert, verringert und ausgeglichen werden.
3.3.5 Naturschutzrechtliche Eingriffsbewertung
Bei der Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen hat der Planungsträger gem. § 1a BauGB
die Belange des Umweltschutzes, d. h. insbesondere auch die Eingriffsregelung nach dem Bundesnatur-
schutzgesetz in der Abwägung zu berücksichtigen. Sind aufgrund der Planverfahren Eingriffe in Natur und
Landschaft zu erwarten, ist nach BNatSchG über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den
Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass bei Eingriffen in Natur und Landschaft vermeidbare Beeinträchtigungen
des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes zu unterlassen sind. Hieran anschließend hat der Pla-
nungsträger für unvermeidbare Beeinträchtigungen Maßnahmen zum Ausgleich i. S. d. § 1a Abs. 3 BauGB
zu ergreifen, mit denen er negative Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft möglichst gleichartig,
zumindest gleichwertig und zeitnah, d. h. im Einzelfall auch vorlaufend, wieder „gut machen“ kann.
Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes „Straßenanbindung Gewerbegebiet Korbwiesen“ erfolgen keine
Eingriffe in Natur und Landschaft auf der Grundlage des Bebauungsplanes.
Mit der Aufhebung sämtlicher Festsetzungen sind auch die bisher als Ausgleichsmaßnahmen festgelegten
grünordnerischen Maßnahmen nicht mehr erforderlich. Da auf der Grundlage des bestehenden Bebauungs-
planes bisher auch keine Eingriffe in Natur und Landschaft durchgeführt wurden, entfällt auch die Verpflich-
tung zur Umsetzung dieser Maßnahmen. Die Aufhebung des Bebauungsplanes führt dabei in der Summe
weder zu einem zusätzlichen Wertgewinn noch zu einem -verlust i. S. d. naturschutzrechtlichen Eingriffs-
bewertung.
3.3.6 Belange des Artenschutzes
Bei Aufhebung der Festsetzungen des Bebauungsplanes „Straßenanbindung Gewerbegebiet Korbwiesen“
werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG erfüllt. Es können also so-
wohl Schädigungen als auch erhebliche Störungen von gemeinschaftsrechtlich geschützten Tier- und Pflan-
zenarten ausgeschlossen werden.
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3.3.7 Alternativenprüfung
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2d zum BauGB (zu § 2 Abs. 4 und § 2a) sind in Betracht kommende anderweitige
Planungsmöglichkeiten zu prüfen, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplanes zu
berücksichtigen sind.
Da das Aufhebungsverfahren einen konkreten Bebauungsplan zum Inhalt hat, der zudem aufgrund eines
ergänzend erfolgten Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr umsetzbar ist, entfällt eine Standortalterna-
tivenprüfung. Zudem wurde die Aufhebung bereits im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplanes
für die Gemeinde Korbußen (Stand: Feststellungsbeschluss) als städteplanerisches Ziel aufgenommen.
3.4 Ergänzende Angaben
3.4.1 Methodik
Das Baugesetzbuch legt fest, dass weitgehend alle Bauleitverfahren eine Umweltprüfung erfordern, die in
einem Umweltbericht dokumentiert wird. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung. Parallel zum
Umweltbericht gelten die gesetzlichen Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsbewertung i. S. d.
BNatSchG weiter.
Der vorliegende Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes umfasst neben einer Bestandsbe-
schreibung eine Erläuterung der Auswirkungen des genannten Aufhebungsverfahrens. Die eigenen Erhe-
bungen sowie vorhandene Unterlagen erlauben eine ausreichende Bewertung. Die erforderlichen Unterla-
gen für den Umweltbericht konnten ohne Schwierigkeiten genutzt werden. Es ist davon auszugehen, dass
alle planungsrelevanten Auswirkungen auf Natur und Landschaft erfasst wurden.
3.4.2 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring)
Das vorgeschriebene Monitoring soll Maßnahmen und ggf. Verfahren benennen, mit denen erhebliche Aus-
wirkungen des Vorhabens auf die Umwelt überwacht werden sollen (Monitoring). Dabei muss die Kommune
in ihrem Überwachungskonzept nur für die Bereiche Maßnahmen vorsehen, für die keine anderweitigen
gesetzlichen Zuständigkeiten bestehen.
Überwachungsmaßnahmen sind für die Aufhebung des Bebauungsplanes „Straßenanbindung Gewerbege-
biet Korbwiesen“ nicht vorgesehen.
3.4.3 Zusammenfassung
Der Gemeinderat der Gemeinde Korbußen plant die Aufhebung des Bebauungsplanes „Straßenanbindung
Gewerbegebiet Korbwiesen“. Mit der Aufhebung sollen sämtliche Festsetzungen des bisher rechtskräftigen
Bebauungsplanes aufgehoben werden.
Im Rahmen der Erstellung des Umweltberichtes wurde eine Bestandserfassung der Schutzgüter (Biotopty-
pen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima / Luft und Landschaftsbild) im Planungsraum durchgeführt.
Weitere Betrachtungen erfolgten hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten, EU-Vogel-
schutzgebieten sowie von umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie
auf Kultur- und sonstige Sachgüter. Die Aufhebung des Bebauungsplanes „Straßenanbindung Gewerbege-
biet Korbwiesen“ ist nicht mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Die gegenwärtige Nutzung als
größtenteils Ackerland wird fortbestehen. Insgesamt ist die Aufhebung des Bebauungsplanes für die Funk-
tionsweise der einzelnen Schutzgüter als positiv einzustufen.
Durch die Aufhebung sämtlicher Festsetzungen entfallen auch die grünordnerischen Maßnahmen. Da diese
bisher nicht umgesetzt wurden, führt die Aufhebung des Bebauungsplanes zu keinem Wertgewinn. Das
Vorhaben weist damit insgesamt eine ausgeglichene Wertbilanz auf.
20 Gemeinde Korbußen: BPlan „Straßenanbindung Gewerbegebiet Korbwiesen“ - Aufhebung
24. Februar 2020 03009_Begründung.docx - Entwurf
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4 Rechtsgrundlagen / Literatur
Rechtsgrundlagen
Es gelten die Gesetze in den zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassungen.
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sung der Neubekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786.
BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542)
ThürBodSchG - Thüringer Bodenschutzgesetz vom 16. Dezember 2003 (GVBl. S. 511).
ThürDSchG - Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutz-
gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465).
ThürNatG - Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli
2019 (GVBl. S. 323).
ThürWaldG (Thüringer Waldgesetz) - Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Wal-
des und zur Förderung der Forstwirtschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September
2008 (GVBl. S. 327)
ThürWG - Thüringer Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
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