Genehmigungsverfahren § 10 BImSchG

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Genehmigungsverfahren § 10 BImSchG

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Genehmigungsverfahren § 10 BImSchG. 1) Einreichung des Antrags durch ASteller. Zuständig: RP Darmstadt Konzentration: sämtliche notwendigen Genehmigungen  z.B. auch Bauplanungsrecht, § 35 BauGB  Gemeinde nur über § 36 BauGB beteiligt (gemeindliches Einvernehmen) - PowerPoint PPT Presentation

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Genehmigungsverfahren § 10 BImSchG

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1) Einreichung des Antrags durch ASteller

• Zuständig: RP Darmstadt• Konzentration: sämtliche notwendigen

Genehmigungen z.B. auch Bauplanungsrecht, § 35 BauGB Gemeinde nur über § 36 BauGB beteiligt (gemeindliches Einvernehmen)

• Prüfung der Unterlagen durch RP, evtl. Einholung von Sachverständigengutachten

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2) Veröffentlichung

• Mitteilung über Antrag, Ort und Frist der Auslegung, evtl. schon über Erörterungstermin

• Im amtlichen Veröffentlichungsblatt (Staatsanzeiger)

• Im Internet (www.rp-darmstadt.hessen.de)• In Tageszeitung

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3) Auslegung

• Im RP DA, evtl. auch vor Ort im Rathaus• Dauer: 1 Monat• Einsichtnahme

- durch jedermann- Überlassung einer Kurzbeschreibung- Recht Notizen, Abschriften, Kopien zu fertigen

• Möglichkeit, Einwendungen zu erheben

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4) Einwendungen

• Jedermann, auch ohne subj. „Einwendungsbefugnis“• Voraussetzung:

- substantiiert- schriftlich- Name und Anschrift des Einwenders- mgl.: Sammeleinwendung (Vertreter zu benennen)

• Frist: 1 Monat Auslegung plus 2 Wochen• Folge: Einwender ist Verfahrensbeteiligter

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5) Präklusion

• Fehlerhafte / unterlassene Einwendung führt zu Präklusion

• Formell: keine weitere Verfahrensbeteiligung• Materiell: Einwendungen, die nicht oder nicht

substantiiert vorgetragen sind, werden auch im späteren Rechtsbehelfs-/Rechtsmittel-verfahren (Widerspruch, Anfechtungsklage) nicht berücksichtigt!

• Daher: Alle denkbaren Einwendungen so substantiiert als möglich vortragen

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6) Erörterungstermin

• Im Ermessen des RP• Teilnahme freiwillig

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7) Denkbare Einwendungen• Immissionsschutzrechtliche Anforderungen

- Schall- Abstand, optische Beeinträchtigung, Schattenwurf

• Entgegenstehende öffentliche Belange i.S.d. § 35 BauGB, insb.- schädliche Umwelteinwirkung- unwirtschaftliche Aufwendungen für Infrastruktur- Belange des Naturschutzes (insb. Artenschutz), Landschaftspflege, Bodenschutz, Denkmalpflege- Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts- Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes

• Widerspruch zu Zielen der Raumordnung Regionalplan (u.U. auch in Aufstellung befindlich)

• Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot• Kaution für Rückbau

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8) Verfahrensabschluss• Erteilung der Genehmigung: Zustellung an alle Verfahrensbeteiligten; A:

öffentliche Bekanntmachung• Genehmigung wird ebenfalls ausgelegt• Anordnung des Sofortvollzug möglich, § 80 Abs. 4 Nr. 2 VwGO• Rechtsbehelfe / Rechtsmittel

- Widerspruchs-/Klagebefugnis notwendig: Möglichkeit der Verletzung in eigenen (drittschützenden) Rechten nur jeder Betroffene im eigenen Namen keine Klagemöglichkeit der Initiative- Widerspruch (Frist 1 Monat)- vorläufiger Rechtsschutz Verwaltungsgericht (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung)- Anfechtungsklage VG (Frist 1 Monat)

• Versagung der Genehmigung: Rechtsschutz für ASteller durch Widerspruch und Verpflichtungsklage beim VG