Genfer Protokoll

3
Genfer Protokoll Vertragsstaaten des Genfer Protokolls Das Genfer Protokoll (mit vollem Titel: Proto- koll über das Verbot der Verwendung von er- stickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der am 17. Juni 1925 in der Schweizer Stadt Genf unterzeichnet wurde. Es verbie- tet den Gebrauch chemischer und biologischer Waf- fen, enthält allerdings keine Vorgaben zu deren Ent- wicklung, Herstellung und Lagerung. Aus diesem Grund wurden mit der Biowaffenkonvention (1972) und der Chemiewaffenkonvention (1993) zwei weitere Verträ- ge abgeschlossen, die entsprechende Regelungen zu Rüstungsbeschränkungen und Abrüstungsverpflichtun- gen enthalten. Dem Genfer Protokoll, dessen Bestim- mungen zuvor bereits als Völkergewohnheitsrecht galten, sind bisher 137 Vertragsparteien beigetreten. 1 Historische Informationen Die erstmalige großflächige Anwendung chemischer Waffen in einem Krieg erfolgte während des Ersten Welt- krieges, als durch deutsche Truppen in der Nähe der belgischen Stadt Ypern Chlorgas eingesetzt wurde. Dies stellte bereits zur damaligen Zeit einen Bruch bestehen- den Völkerrechts dar, da der Einsatz von Gift als Mit- tel zur Kriegsführung sowohl explizit durch die 1899 und 1907 abgeschlossene Haager Landkriegsordnung als auch durch das Völkergewohnheitsrecht verboten war. Nach dem Ersten Weltkrieg enthielt der 1919 abge- schlossene Friedensvertrag von Versailles ein Verbot für Deutschland, chemische Waffen zu produzieren oder zu importieren. Ähnliche Beschränkungen galten auch für die anderen Mittelmächte, also Österreich, Bulgarien und Ungarn. Die in der Triple Entente verbündeten Staaten handelten darüber hinaus im Jahre 1922 den Washingtoner Flottenvertrag aus. Aufgrund von Einwän- den Frankreichs gegen die Regelungen zum Einsatz von U-Booten trat der entsprechende Vertrag, der auch eine Ächtung von Giftgas enthielt, jedoch nicht in Kraft. Bei der vom 4. Mai bis zum 17. Juni 1925 stattfinden- den Genfer Konferenz zur Überwachung des internatio- nalen Waffenhandels schlug Frankreich die Verabschie- dung eines Protokolls zum Verbot des Einsatzes chemi- scher Waffen vor. Auf Anregung der polnischen Delega- tion unter Kazimierz Sosnkowski wurde der Geltungsbe- reich des Abkommens auf bakteriologische Waffen aus- geweitet. Das entsprechende Protokoll wurde am 17. Juni 1925 unterzeichnet und trat am 8. Februar 1928 in Kraft. 2 Inhalte und Akzeptanz Der Text des Protokolls nimmt hinsichtlich des Verbots des Einsatzes von erstickenden und giftigen Gasen und vergleichbaren Flüssigkeiten oder anderen Stoffen aus- drücklich Bezug auf deren zum Zeitpunkt der Vertrags- unterzeichnung bereits akzeptierte gewohnheitsrechtliche Ächtung, indem für die Verurteilung des Gebrauchs die- ser Substanzen die „allgemeine Meinung der zivilisierten Welt“ als Maßstab erwähnt wird. Darüber hinaus wird das „Gewissen und das Handeln der Nationen“ als Grundla- ge des Verbots genannt. Das Protokoll verpflichtet die Vertragsparteien explizit zur Anerkennung dieses Ver- bots sowie zur Ausdehnung auf bakteriologische Waffen. Die Unterzeichnerstaaten sind zudem angehalten, andere Staaten zum Beitritt zu veranlassen. Mit Stand vom März 2012 sind 136 Staaten und der Heilige Stuhl Vertragspartei des Abkommens, darunter mit den Vereinigten Staaten, Russland, dem Vereinigten Königreich, Frankreich und der Volksrepublik China alle fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates der Verein- ten Nationen. Depositarstaat des Abkommens ist Frank- reich. Österreich trat dem Abkommen am 9. Mai 1928, Deutschland am 25. April 1929 und die Schweiz am 12. Juli 1932 bei. Der bisher letzte Beitritt erfolgte am 17. März 2009 durch Costa Rica. Das Genfer Protokoll zählt damit im Bereich des humanitären Völkerrechts zu den am längsten unverändert gültigen Verträgen. 3 Literatur Dietrich Schindler, Jiří Toman (Hrsg.): The Laws of Armed Conflicts: A Collection of Conventions, Resolutions, and Other Documents. Dritte revidier- te Ausgabe. Sijthoff & Noordhoff International Pu- 1

description

Das Genfer Protokoll (mit vollem Titel: Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der am 17. Juni 1925 in der Schweizer Stadt Genf unterzeichnet wurde.

Transcript of Genfer Protokoll

  • Genfer Protokoll

    Vertragsstaaten des Genfer Protokolls

    Das Genfer Protokoll (mit vollem Titel: Proto-koll ber das Verbot der Verwendung von er-stickenden, giftigen oder hnlichen Gasen sowievon bakteriologischen Mitteln im Kriege) ist einvlkerrechtlicher Vertrag, der am 17. Juni 1925 in derSchweizer Stadt Genf unterzeichnet wurde. Es verbie-tet den Gebrauch chemischer und biologischer Waf-fen, enthlt allerdings keine Vorgaben zu deren Ent-wicklung, Herstellung und Lagerung. Aus diesem Grundwurden mit der Biowaenkonvention (1972) und derChemiewaenkonvention (1993) zwei weitere Vertr-ge abgeschlossen, die entsprechende Regelungen zuRstungsbeschrnkungen und Abrstungsverpichtun-gen enthalten. Dem Genfer Protokoll, dessen Bestim-mungen zuvor bereits als Vlkergewohnheitsrecht galten,sind bisher 137 Vertragsparteien beigetreten.

    1 Historische InformationenDie erstmalige grochige Anwendung chemischerWaen in einem Krieg erfolgte whrend des ErstenWelt-krieges, als durch deutsche Truppen in der Nhe derbelgischen Stadt Ypern Chlorgas eingesetzt wurde. Diesstellte bereits zur damaligen Zeit einen Bruch bestehen-den Vlkerrechts dar, da der Einsatz von Gift als Mit-tel zur Kriegsfhrung sowohl explizit durch die 1899 und1907 abgeschlossene Haager Landkriegsordnung als auchdurch das Vlkergewohnheitsrecht verboten war.Nach dem Ersten Weltkrieg enthielt der 1919 abge-schlossene Friedensvertrag von Versailles ein Verbot frDeutschland, chemische Waen zu produzieren oderzu importieren. hnliche Beschrnkungen galten auchfr die anderen Mittelmchte, also sterreich, Bulgarienund Ungarn. Die in der Triple Entente verbndetenStaaten handelten darber hinaus im Jahre 1922 denWashingtoner Flottenvertrag aus. Aufgrund von Einwn-den Frankreichs gegen die Regelungen zum Einsatz vonU-Booten trat der entsprechende Vertrag, der auch eine

    chtung von Giftgas enthielt, jedoch nicht in Kraft.Bei der vom 4. Mai bis zum 17. Juni 1925 stattnden-den Genfer Konferenz zur berwachung des internatio-nalen Waenhandels schlug Frankreich die Verabschie-dung eines Protokolls zum Verbot des Einsatzes chemi-scher Waen vor. Auf Anregung der polnischen Delega-tion unter Kazimierz Sosnkowski wurde der Geltungsbe-reich des Abkommens auf bakteriologische Waen aus-geweitet. Das entsprechende Protokoll wurde am 17. Juni1925 unterzeichnet und trat am 8. Februar 1928 in Kraft.

    2 Inhalte und AkzeptanzDer Text des Protokolls nimmt hinsichtlich des Verbotsdes Einsatzes von erstickenden und giftigen Gasen undvergleichbaren Flssigkeiten oder anderen Stoen aus-drcklich Bezug auf deren zum Zeitpunkt der Vertrags-unterzeichnung bereits akzeptierte gewohnheitsrechtlichechtung, indem fr die Verurteilung des Gebrauchs die-ser Substanzen die allgemeine Meinung der zivilisiertenWelt alsMastab erwhnt wird. Darber hinaus wird dasGewissen und das Handeln der Nationen als Grundla-ge des Verbots genannt. Das Protokoll verpichtet dieVertragsparteien explizit zur Anerkennung dieses Ver-bots sowie zur Ausdehnung auf bakteriologische Waen.Die Unterzeichnerstaaten sind zudem angehalten, andereStaaten zum Beitritt zu veranlassen.Mit Stand vom Mrz 2012 sind 136 Staaten und derHeilige Stuhl Vertragspartei des Abkommens, daruntermit den Vereinigten Staaten, Russland, dem VereinigtenKnigreich, Frankreich und der Volksrepublik China allefnf stndigenMitglieder des Sicherheitsrates der Verein-ten Nationen. Depositarstaat des Abkommens ist Frank-reich. sterreich trat dem Abkommen am 9. Mai 1928,Deutschland am 25. April 1929 und die Schweiz am 12.Juli 1932 bei. Der bisher letzte Beitritt erfolgte am 17.Mrz 2009 durch Costa Rica. Das Genfer Protokoll zhltdamit im Bereich des humanitren Vlkerrechts zu denam lngsten unverndert gltigen Vertrgen.

    3 Literatur Dietrich Schindler, Ji Toman (Hrsg.): The Lawsof Armed Conicts: A Collection of Conventions,Resolutions, and Other Documents. Dritte revidier-te Ausgabe. Sijtho & Noordho International Pu-

    1

  • 2 4 WEBLINKS

    blishers, Alphen aan den Rijn 1988, ISBN 90-247-3306-5, S. 116

    4 Weblinks International Humanitarian Law - Geneva Protokoll1925, Volltext des Protokolls und Liste der Ver-tragsparteien (englisch)

    Deutsche Fassung des Vertragstextes Gesetzge-bung SR 0.515.105, Die Bundesbehrden derSchweizerischen Eidgenossenschaft (admin.ch)

  • 35 Text- und Bildquellen, Autoren und Lizenzen5.1 Text

    Genfer Protokoll Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Genfer_Protokoll?oldid=142198515 Autoren:Wst, Zeno Gantner, Zwobot, HaSee,Schreibkraft, HansDieter, UW, Alkibiades, DerHexer, Wikifreund, Konrad Lackerbeck, PsY.cHo, DonMagnico, VolkovBot, TXiKiBoT,Regi51, AlleborgoBot, Loveless, Saltose, DumZiBoT, J.Schrader, GrouchoBot, Xqbot, Wistula, TravenTorsvan, ZroBot, Prm, Triebel,KLBot2, Maximilian von Witt, Makecat-bot und Anonyme: 14

    5.2 Bilder Datei:Disambig-dark.svg Quelle: https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/e/ea/Disambig-dark.svg Lizenz: CC-BY-SA-3.0

    Autoren: Original Commons upload as Logo Begrisklrung.png by Baumst on 2005-02-15 Ursprnglicher Schpfer: Stephan Baum Datei:Geneva_Protocol.svg Quelle: https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/7/7b/Geneva_Protocol.svg Lizenz: Public domain

    Autoren: United Nations Oce of Disarmament Aairs. Map adapted from File:BlankMap-World6, compact.svg Ursprnglicher Schpfer:User:Ketiltrout

    5.3 Inhaltslizenz Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0

    Historische Informationen Inhalte und Akzeptanz Literatur Weblinks Text- und Bildquellen, Autoren und LizenzenTextBilderInhaltslizenz