Germanenherz · Vorwort In der juristischen Praxis steht der Gesetzesanwender immer wieder vor dem...

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GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 Historisch-synoptische Edition 1949—2012 Herausgegeben von Rechtsanwalt Dr. Thomas Fuchs Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 8. Auflage lexetius.com, Mannheim 2012

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GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlandvom 23. Mai 1949

Historisch-synoptische Edition

1949—2012

Herausgegeben von

Rechtsanwalt Dr. Thomas FuchsFachanwalt für Bau- und Architektenrecht

8. Auflage

lexetius.com, Mannheim 2012

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ISSN 1866-6388

c© 2008—2012 Thomas Fuchs. Alle Rechte vorbehalten.

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Vorwort

In der juristischen Praxis steht der Gesetzesanwender immer wieder vor dem Problem, dass dasneue Gesetz auf den alten Fall nicht anwendbar ist. Er muss deshalb die anwendbare Fassungbeschaffen. Zur Verfügung stehen regelmäßig nur die aktuelle Konsolidierung, übergangsweisenoch die vorherige Konsolidierung und die im Bundesgesetzblatt verkündeten Änderungsgeset-ze. Wenn die aktuelle Konsolidierung für den alten Fall bedeutungslos, ältere Konsolidierungenmangels Angaben zum Geltungszeitraum der Vorschriften gefährlich und Änderungsgesetzepraktisch unlesbar sind, steigt das Haftungsrisiko enorm.

Die Lösung für dieses Problem besteht darin, Gesetze in der Form einer – wie ich es nenne– historisch-synoptischen Edition darzustellen. In einer solchen Edition sind sämtliche Fassun-gen der Artikel für einen bestimmten Zeitraum übersichtlich und integriert mit Angaben zumInkrafttreten und zu den Änderungen enthalten.

Benutzung

Der Gesetzestext wird durch eine Liste der berücksichtigten Änderungsgesetze eingeleitet. Weilauf diese Gesetze im Text fortlaufend verwiesen wird, habe ich kurze Bezeichnungen dafürdefiniert.

Der Text ist nach den Abschnittsüberschriften der aktuellen Gesetzesfassung gegliedert. DieAbschnittsüberschriften der älteren Fassungen sind im Text eingeschlossen in runde Klammernebenfalls aufgeführt. Sie befinden sich regelmäßig unmittelbar unter den aktuellen Abschnitts-überschriften. Falls neue Artikel eingefügt wurden, finden sie sich unmittelbar vor den altenArtikeln.

Artikel mit derselben Nummer werden blockweise dargestellt. Die Fassungen der Artikelsind dabei zeitlich umgekehrt sortiert, so dass die jüngere vor der älteren steht. Die Artikel wer-den mit Angaben zu deren Geltungszeitraum in eckigen Klammern eingeleitet und durch eineSynopse zur vorherigen Fassung abgeschlossen. Änderungen, die nur die Überschrift eines Ar-tikels betreffen, werden nicht in einer eigenen Synopse dargestellt. Sowohl diese Fälle als auchüberholende Gesetzesänderungen (ein jüngeres Änderungsgesetz tritt früher in Kraft als ein äl-teres) werden in verschränkten Geltungszeiträumen erfasst. Der Geltungszeitraum beginnt hierbei mehreren Zeitpunkten, die durch Komma voneinander getrennt sind, und endet bei mehre-ren Zeitpunkten. Die ändernden Vorschriften des jeweiligen Änderungsgesetzes werden in denArtikeln an der entsprechenden Stelle in einleitenden Fußnoten nachgewiesen. Diese Fußnotenbeziehen sich jeweils auf das ganze betreffende Element, zum Beispiel Artikel, Überschrift, Ab-satz, Satz, Nummer, Buchstabe, Doppelbuchstabe und Strich. Dabei hat die speziellere FußnoteVorrang. Bei verschränkten Geltungszeiträumen kann mit Hilfe dieser Fußnoten unterschiedenwerden, welche Änderung in welchem Zeitraum galt. Bei den Synopsen steht die jüngere Fas-sung links und die ältere rechts. Die Änderungen, die erforderlich sind, um die jeweils jüngereFassung zu erhalten, sind kursiv gekennzeichnet. Der kursive Text links wurde durch die Ände-rung hinzugefügt und der kursive Text rechts entfernt.

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Vorwort

HinweiseDie Artikel habe ich zur besseren Orientierung mit Satznummern in eckigen Klammern verse-hen.

Bei den Angaben zum Geltungszeitraum sind teilweise durch einen Schrägstrich getrenntealternative Daten angegeben. Das hängt damit zusammen,

• dass die jeweilige Vorschrift zum Inkrafttreten auf die Verkündung verweist,• dass der Bundespräsident folgende Verkündungsformel verwendete: “Das vorstehende Ge-

setz wird hiermit verkündet.” und• dass er die Formel zugleich mit einem Datum versah.

Gesetze müssen nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG zwar im Bundesgesetzblatt verkündet wer-den. Ein vorheriges Inkrafttreten wird dadurch nach Art. 82 Abs. 2 S. 1 GG aber nicht aus-geschlossen, weil das Gesetz das Inkrafttreten selbst bestimmen kann. Die Auslegung, dassdie Inkrafttretensvorschrift auf die Verkündung durch den Bundespräsidenten abstellt, ist dahernicht ausgeschlossen. Gleichfalls nicht ausgeschlossen und sogar wahrscheinlicher ist, dass sichdie Datumsangabe nur auf die Ausfertigung bezieht und die Verkündung in dem Bewusstseinformuliert wurde, dass sie für den Gesetzesadressaten erst im Bundesgesetzblatt zur Kenntnisgenommen wird. Es handelt sich jedenfalls um ein Auslegungsproblem, dem ich nicht vorgrei-fen will. Inzwischen wird die Formel “Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt undwird im Bundesgesetzblatt verkündet.” verwendet, um dieses Problem zu vermeiden.

Anregungen und Hinweise auf Fehler nehme ich gern unter [email protected] entge-gen.

Thomas Fuchs, Mannheim 2008

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Inhalt

VorwortGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949

Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14I. Die Grundrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

Artikel 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15Artikel 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16Artikel 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16Artikel 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17Artikel 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17Artikel 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18Artikel 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18Artikel 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19Artikel 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19Artikel 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20Artikel 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20Artikel 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21Artikel 12a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23Artikel 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26Artikel 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27Artikel 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27Artikel 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27Artikel 16a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28Artikel 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29Artikel 17a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29Artikel 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30Artikel 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

II. Der Bund und die Länder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31Artikel 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31Artikel 20a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32Artikel 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33Artikel 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34Artikel 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34Artikel 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39Artikel 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40Artikel 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40Artikel 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41Artikel 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41Artikel 29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44Artikel 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51Artikel 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51Artikel 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52Artikel 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52Artikel 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53Artikel 35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53

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Artikel 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55Artikel 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

III. Der Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55Artikel 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55Artikel 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56Artikel 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58Artikel 41 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58Artikel 42 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58Artikel 43 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59Artikel 44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59Artikel 45 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59Artikel 45a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60Artikel 45b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61Artikel 45c . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61Artikel 45d. Parlamentarisches Kontrollgremium . . . . . . . . . . . . . . . . 61Artikel 46 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61Artikel 47 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62Artikel 48 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62Artikel 49 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62

IV. Der Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63Artikel 50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63Artikel 51 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63Artikel 52 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64Artikel 53 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66

IVa. Gemeinsamer Ausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66Artikel 53a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66

V. Der Bundespräsident . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66Artikel 54 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66Artikel 55 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67Artikel 56 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67Artikel 57 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67Artikel 58 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68Artikel 59 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68Artikel 59a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68Artikel 60 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69Artikel 61 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69

VI. Die Bundesregierung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70Artikel 62 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70Artikel 63 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70Artikel 64 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70Artikel 65 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71Artikel 65a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71Artikel 66 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71Artikel 67 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72Artikel 68 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72Artikel 69 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72

VII. Die Gesetzgebung des Bundes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72Artikel 70 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72Artikel 71 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73Artikel 72 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73Artikel 73 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75Artikel 74 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84Artikel 74a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113Artikel 75 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113

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Inhalt

Artikel 76 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117Artikel 77 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120Artikel 78 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124Artikel 79 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124Artikel 80 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125Artikel 80a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128Artikel 81 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129Artikel 82 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129

VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung . . . . . . . . . . 130Artikel 83 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130Artikel 84 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130Artikel 85 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132Artikel 86 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133Artikel 87 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133Artikel 87a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138Artikel 87b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139Artikel 87c . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139Artikel 87d . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140Artikel 87e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141Artikel 87f. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141Artikel 88 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142Artikel 89 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142Artikel 90 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142Artikel 91 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143

VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . 144Artikel 91a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144Artikel 91b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146Artikel 91c . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147Artikel 91d . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147Artikel 91e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148

IX. Die Rechtsprechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148Artikel 92 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148Artikel 93 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149Artikel 94 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159Artikel 95 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160Artikel 96 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160Artikel 96a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165Artikel 97 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166Artikel 98 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166Artikel 99 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169Artikel 100 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169Artikel 101 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171Artikel 102 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171Artikel 103 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171Artikel 104 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171

X. Das Finanzwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172Artikel 104a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172Artikel 104b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174Artikel 105 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175Artikel 106 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177Artikel 106a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199Artikel 106b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199Artikel 107 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200Artikel 108 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205

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Inhalt

Artikel 109 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210Artikel 109a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214Artikel 110 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214Artikel 111 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215Artikel 112 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215Artikel 113 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216Artikel 114 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216Artikel 115 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217

Xa. Verteidigungsfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218Artikel 115a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218Artikel 115b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219Artikel 115c . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219Artikel 115d . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220Artikel 115e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221Artikel 115f . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222Artikel 115g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222Artikel 115h . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222Artikel 115i . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223Artikel 115k . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223Artikel 115l . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224

XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225Artikel 116 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225Artikel 117 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225Artikel 118 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225Artikel 118a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225Artikel 119 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226Artikel 120 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226Artikel 120a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228Artikel 121 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228Artikel 122 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228Artikel 123 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228Artikel 124 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229Artikel 125 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229Artikel 125a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229Artikel 125b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230Artikel 125c . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231Artikel 126 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231Artikel 127 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231Artikel 128 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231Artikel 129 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232Artikel 130 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232Artikel 131 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232Artikel 132 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233Artikel 133 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233Artikel 134 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233Artikel 135 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234Artikel 135a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234Artikel 136 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236Artikel 137 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236Artikel 138 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237Artikel 139 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237Artikel 140 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237Artikel 141 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238Artikel 142 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238

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Artikel 142a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238Artikel 143 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238Artikel 143a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239Artikel 143b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240Artikel 143c . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240Artikel 143d . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241Artikel 144 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241Artikel 145 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242Artikel 146 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai1949

Gesetz vom 11. Juli 2012: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93) vom 11. Juli2012, Bundesgesetzblatt Teil I 2012 Nummer 32 vom 16. Juli 2012 Seite 1478.

Gesetz vom 21. Juli 2010: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) vom 21. Juli2010, Bundesgesetzblatt Teil I 2010 Nummer 38 vom 26. Juli 2010 Seite 944.

Bekanntmachung vom 13. November 2009: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ver-trags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 vom 13. November 2009, BundesgesetzblattTeil II 2009 Nummer 36 vom 24. November 2009 Seite 1223—1224.

Zweites Gesetz vom 29. Juli 2009: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d,104b, 109, 109a, 115, 143d) vom 29. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Nummer 48vom 31. Juli 2009 Seite 2248—2250.

Erstes Gesetz vom 29. Juli 2009: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87d) vom29. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Nummer 48 vom 31. Juli 2009 Seite 2247.

Gesetz vom 17. Juli 2009: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45d) vom 17. Juli2009, Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Nummer 43 vom 22. Juli 2009 Seite 1977.

Gesetz vom 19. März 2009: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107,108) vom 19. März 2009, Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Nummer 16 vom 25. März 2009Seite 606.

Gesetz vom 8. Oktober 2008: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und93) vom 8. Oktober 2008, Bundesgesetzblatt Teil I 2008 Nummer 45 vom 16. Oktober2008 Seite 1926.

Gesetz vom 28. August 2006: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52,72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b,125c, 143c) vom 28. August 2006, Bundesgesetzblatt Teil I 2006 Nummer 41 vom 31.August 2006 Seite 2034—2038.

Zweites Gesetz vom 26. Juli 2002: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 96) vom26. Juli 2002, Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Nummer 53 vom 31. Juli 2002 Seite 2863.

Erstes Gesetz vom 26. Juli 2002: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel Tier-schutz) vom 26. Juli 2002, Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Nummer 53 vom 31. Juli 2002Seite 2862.

Gesetz vom 26. November 2001: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 108) vom26. November 2001, Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Nummer 61 vom 29. November 2001Seite 3219.

Gesetz vom 19. Dezember 2000: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 12a) vom19. Dezember 2000, Bundesgesetzblatt Teil I 2000 Nummer 56 vom 22. Dezember 2000Seite 1755.

Gesetz vom 29. November 2000: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16) vom29. November 2000, Bundesgesetzblatt Teil I 2000 Nummer 52 vom 1. Dezember 2000Seite 1633—1634.

Gesetz vom 16. Juli 1998: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 39) vom 16. Juli1998, Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Nummer 45 vom 22. Juli 1998 Seite 1822.

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Gesetz vom 26. März 1998: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26.März 1998, Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Nummer 19 vom 31. März 1998 Seite 610.

Gesetz vom 20. Oktober 1997: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 28 und 106)vom 20. Oktober 1997, Bundesgesetzblatt Teil I 1997 Nummer 69 vom 24. Oktober 1997Seite 2470.

Gesetz vom 3. November 1995: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 3. November1995, Bundesgesetzblatt Teil I 1995 Nummer 57 vom 10. November 1995 Seite 1492.

Gesetz vom 27. Oktober 1994: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3, 20a, 28,29, 72, 74, 75, 76, 77, 80, 87, 93, 118a und 125a) vom 27. Oktober 1994, BundesgesetzblattTeil I 1994 Nummer 75 vom 3. November 1994 Seite 3146—3148.

Gesetz vom 30. August 1994: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 30. August 1994,Bundesgesetzblatt Teil I 1994 Nummer 58 vom 2. September 1994 Seite 2245.

Gesetz vom 20. Dezember 1993: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 20. Dezember1993, Bundesgesetzblatt Teil I 1993 Nummer 68 vom 22. Dezember 1993 Seite 2089—2090.

Gesetz vom 28. Juni 1993: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16 und 18) vom28. Juni 1993, Bundesgesetzblatt Teil I 1993 Nummer 31 vom 29. Juni 1993 Seite 1002.

Gesetz vom 21. Dezember 1992: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember1992, Bundesgesetzblatt Teil I 1992 Nummer 58 vom 24. Dezember 1992 Seite 2086—2087.

Gesetz vom 14. Juli 1992: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 14. Juli 1992, Bun-desgesetzblatt Teil I 1992 Nummer 33 vom 21. Juli 1992 Seite 1254.

Bekanntmachung vom 16. Oktober 1990: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ver-trages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Re-publik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – und der Verein-barung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Re-publik zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages vom 16. Oktober 1990,Bundesgesetzblatt Teil II 1990 Nummer 40 vom 26. Oktober 1990 Seite 1360.

Gesetz vom 23. September 1990: Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen derBundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Her-stellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertragsgesetz – und der Vereinbarung vom18. September 1990 vom 23. September 1990, Bundesgesetzblatt Teil II 1990 Nummer 35vom 28. September 1990 Seite 885—888.

Vertrag vom 31. August 1990: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und derDeutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Ei-nigungsvertrag – vom 31. August 1990, Bundesgesetzblatt Teil II 1990 Nummer 35 vom28. September 1990 Seite 889—1236.

Gesetz vom 21. Dezember 1983: Fünfunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes(Artikel 21 Abs. 1) vom 21. Dezember 1983, Bundesgesetzblatt Teil I 1983 Nummer 52vom 23. Dezember 1983 Seite 1481.

Zweites Gesetz vom 23. August 1976: Vierunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grund-gesetzes (Artikel 74 Nr. 4a) vom 23. August 1976, Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 107vom 27. August 1976 Seite 2383.

Erstes Gesetz vom 23. August 1976: Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundge-setzes (Artikel 29 und 39) vom 23. August 1976, Bundesgesetzblatt Teil I 1976 Nummer107 vom 27. August 1976 Seite 2381—2382.

Gesetz vom 15. Juli 1975: Zweiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Ar-tikel 45c) vom 15. Juli 1975, Bundesgesetzblatt Teil I 1975 Nummer 83 vom 18. Juli 1975Seite 1901.

Gesetz vom 28. Juli 1972: Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom

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28. Juli 1972, Bundesgesetzblatt Teil I 1972 Nummer 76 vom 2. August 1972 Seite 1305.Gesetz vom 12. April 1972: Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74

GG – Umweltschutz) vom 12. April 1972, Bundesgesetzblatt Teil I 1972 Nummer 31 vom14. April 1972 Seite 593.

Zweites Gesetz vom 18. März 1971: Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grund-gesetzes vom 18. März 1971, Bundesgesetzblatt Teil I 1971 Nummer 23 vom 20. Närz1971 Seite 207.

Erstes Gesetz vom 18. März 1971: Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundge-setzes (Artikel 74a GG) vom 18. März 1971, Bundesgesetzblatt Teil I 1971 Nummer 23vom 20. März 1971 Seite 206.

Gesetz vom 31. Juli 1970: Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzesvom 31. Juli 1970, Bundesgesetzblatt Teil I 1970 Nummer 76 vom 5. August 1979 Seite1161.

Gesetz vom 26. August 1969: Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes(Artikel 96) vom 26. August 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 85 vom 29.August 1969 Seite 1357.

Gesetz vom 19. August 1969: Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzesvom 19. August 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 80 vom 22. August 1969Seite 1241—1242.

Gesetz vom 28. Juli 1969: Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom28. Juli 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 68 vom 31. Juli 1969 Seite 985.

Gesetz vom 17. Juli 1969: Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom17. Juli 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 61 vom 22. Juli 1969 Seite 817.

Drittes Gesetz vom 12. Mai 1969: Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundge-setzes vom 12. Mai 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 37 vom 14. Mai 1969Seite 363.

Zweites Gesetz vom 12. Mai 1969: Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgeset-zes (Finanzreformgesetz) vom 12. Mai 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 37vom 14. Mai 1969 Seite 359—362.

Erstes Gesetz vom 12. Mai 1969: Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom12. Mai 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 37 vom 14. Mai 1969 Seite 357—358.

Gesetz vom 29. Januar 1969: Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29.Januar 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 11 vom 1. Februar 1969 Seite 97.

Gesetz vom 15. November 1968: Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Arti-kel 76 und 77) vom 15. November 1968, Bundesgesetzblatt Teil I 1968 Nummer 79 vom19. November 1968 Seite 1177.

Gesetz vom 24. Juni 1968: Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Ju-ni 1968, Bundesgesetzblatt Teil I 1968 Nummer 41 vom 27. Juni 1968 Seite 709—714.

Gesetz vom 18. Juni 1968: Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. Juni1968, Bundesgesetzblatt Teil I 1968 Nummer 39 vom 22. Juni 1968 Seite 657—658.

Gesetz vom 8. Juni 1967: Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 8. Juni1967, Bundesgesetzblatt Teil I 1967 Nummer 32 vom 13. Juni 1967 Seite 581.

Gesetz vom 30. Juli 1965: Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 30. Juli1965, Bundesgesetzblatt Teil I 1965 Nummer 34 vom 5. August 1965 Seite 649.

Gesetz vom 16. Juni 1965: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 16. Juni1965, Bundesgesetzblatt Teil I 1965 Nummer 26 vom 26. Juni 1965 Seite 513.

Gesetz vom 6. März 1961: Zwölftes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 6. März1961, Bundesgesetzblatt Teil I 1961 Nummer 13 vom 11. März 1961 Seite 141.

Gesetz vom 6. Februar 1961: Gesetz zur Einfügung eines Artikels über die Luftverkehrsver-

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Präambel

waltung in das Grundgesetz (11. Änderung des Grundgesetzes) vom 6. Februar 1961, Bun-desgesetzblatt Teil I 1961 Nummer 7 vom 15. Februar 1961 Seite 65.

Gesetz vom 23. Dezember 1959: Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 23. Dezem-ber 1959, Bundesgesetzblatt Teil I 1959 Nummer 56 vom 31. Dezember 1959 Seite 813.

Gesetz vom 22. Oktober 1957: Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135a in das Grundgesetzvom 22. Oktober 1957, Bundesgesetzblatt Teil I 1957 Nummer 58 vom 26. Oktober 1957Seite 1745.

Gesetz vom 24. Dezember 1956: Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Artikels 106 desGrundgesetzes vom 24. Dezember 1956, Bundesgesetzblatt Teil I 1956 Nummer 54 vom29. Dezember 1956 Seite 1077.

Gesetz vom 19. März 1956: Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 19. März 1956,Bundesgesetzblatt Teil I 1956 Nummer 11 vom 21. März 1956 Seite 111—113.

Gesetz vom 23. Dezember 1955: Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung(Finanzverfassungsgesetz) vom 23. Dezember 1955, Bundesgesetzblatt Teil I 1955 Num-mer 47 vom 28. Dezember 1955 Seite 817—818.

Gesetz vom 25. Dezember 1954: Zweites Gesetz zur Änderung des Artikels 107 des Grund-gesetzes vom 25. Dezember 1954, Bundesgesetzblatt Teil I 1954 Nummer 45 vom 30.Dezember 1954 Seite 517.

Gesetz vom 26. März 1954: Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 26. März 1954,Bundesgesetzblatt Teil I 1954 Nummer 6 vom 27. März 1954 Seite 45.

Gesetz vom 20. April 1953: Gesetz zur Änderung des Artikels 107 des Grundgesetzes vom20. April 1953, Bundesgesetzblatt Teil I 1953 Nummer 16 vom 22. April 1953 Seite 130.

Gesetz vom 14. August 1952: Gesetz zur Einführung eines Artikels 120a in das Grundgesetzvom 14. August 1952, Bundesgesetzblatt Teil I 1952 Nummer 34 vom 18. August 1952Seite 445.

Gesetz vom 30. August 1951: Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951, Bundesge-setzblatt Teil I 1951 Nummer 43 vom 31. August 1951 Seite 739—747.

Gesetz vom 23. Mai 1949: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai1949, Bundesgesetzblatt Teil I 1949 Nummer 1 vom 23. Mai 1949 Seite 1—20.

Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzungfestgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grund-gesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16. – 22. Mai 1949 durch dieVolksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommenworden ist. Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seinePräsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet. Das Grundgesetz wird hiermit gemäßArtikel 145 Absatz 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:

Präambel[29. September 1990]

1Präambel. [1] Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von demWillen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zudienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetzgegeben. [2] Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg,Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen ha-

1 29. September 1990: Artt. 4 Nr. 1, 45 Abs. 1 des Vertrags vom 31. August 1990; Artt. 1 S. 1, 10 des Gesetzesvom 23. September 1990; Bekanntmachung vom 16. Oktober 1990.

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Artikel 1

ben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. [3] Damit giltdieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

[29. September 1990] [24. Mai 1949]

Präambel Präambel[1] Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gottund den Menschen, von dem Willen beseelt, alsgleichberechtigtes Glied in einem vereinten Euro-pa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich dasDeutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Ge-walt dieses Grundgesetz gegeben. [2] Die Deutschenin den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklen-burg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-West-falen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben infreier Selbstbestimmung die Einheit und FreiheitDeutschlands vollendet. [3] Damit gilt dieses Grund-gesetz für das gesamte Deutsche Volk.

[1] Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott undden Menschen, von dem Willen beseelt, seine natio-nale und staatliche Einheit zu wahren und als gleich-berechtigtes Glied in einem vereinten Europa demFrieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volkin den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg,Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rhein-land-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Badenund Württemberg-Hohenzollern, um dem staatlichenLeben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zugeben, kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt die-ses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland be-schlossen. [2] Es hat auch für jene Deutsche gehan-delt, denen mitzuwirken versagt war. [3] Das gesam-te Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbst-bestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zuvollenden.

[24. Mai 1949—29. September 1990]

1Präambel. [1] Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von demWillen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Gliedin einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk in den Län-dern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rhein-land-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern, um demstaatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassungs-gebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. [2] Es hatauch für jene Deutsche gehandelt, denen mitzuwirken versagt war. [3] Das gesamte DeutscheVolk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zuvollenden.

I. Die Grundrechte

Artikel 1[20. März 1956/22. März 1956]

2Artikel 1. (1) [1] Die Würde des Menschen ist unantastbar. [2] Sie zu achten und zu schützenist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Men-schenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtig-keit in der Welt.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949.

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Artikel 3

1(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Recht-sprechung als unmittelbar geltendes Recht.

[20. März 1956/22. März 1956] [24. Mai 1949]

Artikel 1 Artikel 1(1) [1] Die Würde des Menschen ist unantastbar. [2]Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung allerstaatlichen Gewalt.

(1) [1] Die Würde des Menschen ist unantastbar. [2]Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung allerstaatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu un-verletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechtenals Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, desFriedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu un-verletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechtenals Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, desFriedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetz-gebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung alsunmittelbar geltendes Recht.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzge-bung, Verwaltung und Rechtsprechung als unmittelbargeltendes Recht.

[24. Mai 1949—20. März 1956/22. März 1956]

2Artikel 1. (1) [1] Die Würde des Menschen ist unantastbar. [2] Sie zu achten und zu schützenist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Men-schenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtig-keit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechungals unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2[24. Mai 1949]

3Artikel 2. (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit ernicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder dasSittengesetz verstößt.

(2) [1] Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. [2] Die Freiheit derPerson ist unverletzlich. [3] In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffenwerden.

Artikel 3[15. November 1994]

4Artikel 3. (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.5(2) [1] Männer und Frauen sind gleichberechtigt. [2] Der Staat fördert die tatsächliche

Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigungbestehender Nachteile hin.1 20. März 1956/22. März 1956: Artt. I Nr. 1, II des Gesetzes vom 19. März 1956. 2 24. Mai 1949: Art. 145Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 4 24.Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 5 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2 desGesetzes vom 27. Oktober 1994.

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Artikel 5

1(3) [1] Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seinerSprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen An-schauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. [2] Niemand darf wegen seiner Behinderungbenachteiligt werden.

[15. November 1994] [24. Mai 1949]

Artikel 3 Artikel 3(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.(2) [1] Männer und Frauen sind gleichberechtigt. [2]Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung derGleichberechtigung von Frauen und Männern undwirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

(3) [1] Niemand darf wegen seines Geschlechtes, sei-ner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, sei-ner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner re-ligiösen oder politischen Anschauungen benachteiligtoder bevorzugt werden. [2] Niemand darf wegen sei-ner Behinderung benachteiligt werden.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, sei-ner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, sei-ner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner re-ligiösen oder politischen Anschauungen benachteiligtoder bevorzugt werden.

[24. Mai 1949—15. November 1994]

2Artikel 3. (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Spra-

che, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschau-ungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Artikel 4[24. Mai 1949]

3Artikel 4. (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen undweltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.(3) [1] Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen wer-

den. [2] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 5[24. Mai 1949]

4Artikel 5. (1) [1] Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußernund zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.[2] Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werdengewährleistet. [3] Eine Zensur findet nicht statt.

1 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994. 2 24. Mai 1949: Art. 145Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 4 24.Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 7

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, dengesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) [1] Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. [2] Die Freiheit der Lehreentbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Artikel 6[24. Mai 1949]

1Artikel 6. (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.(2) [1] Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvör-

derst ihnen obliegende Pflicht. [2] Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Geset-

zes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn dieKinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für

ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wieden ehelichen Kindern.

Artikel 7[24. Mai 1949]

2Artikel 7. (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religi-

onsunterricht zu bestimmen.(3) [1] Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekennt-

nisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. [2] Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wirdder Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaf-ten erteilt. [3] Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zuerteilen.

(4) [1] Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. [2] Private Schu-len als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehenden Landesgesetzen. [3] Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ih-ren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräftenicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach denBesitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. [4] Die Genehmigung ist zu versagen, wenndie wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein beson-deres pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wennsie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden sollund eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949.

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Artikel 9

Artikel 8[24. Mai 1949]

1Artikel 8. (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlichund ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufGrund eines Gesetzes beschränkt werden.

Artikel 9[25. Juni 1968/28. Juni 1968]

2Artikel 9. (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder

die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständi-gung richten, sind verboten.

(3) [1] Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und WirtschaftsbedingungenVereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. [2] Abreden, diedieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnah-men sind rechtswidrig. 3[3] Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87aAbs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung undFörderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1geführt werden.

[25. Juni 1968/28. Juni 1968] [24. Mai 1949]

Artikel 9 Artikel 9(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Ge-sellschaften zu bilden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Ge-sellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeitden Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegendie verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Ge-danken der Völkerverständigung richten, sind verbo-ten.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeitden Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegendie verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Ge-danken der Völkerverständigung richten, sind verbo-ten.

(3) [1] Das Recht, zur Wahrung und Förderung derArbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungenzu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe ge-währleistet. [2] Abreden, die dieses Recht einschrän-ken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf ge-richtete Maßnahmen sind rechtswidrig. [3] Maßnah-men nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Ar-beitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderungder Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereini-gungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(3) [1] Das Recht, zur Wahrung und Förderung derArbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungenzu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe ge-währleistet. [2] Abreden, die dieses Recht einschrän-ken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf ge-richtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

[24. Mai 1949—25. Juni 1968/28. Juni 1968]

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968.

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Artikel 11

1Artikel 9. (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder

die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständi-gung richten, sind verboten.

(3) [1] Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und WirtschaftsbedingungenVereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. [2] Abreden, diedieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnah-men sind rechtswidrig.

Artikel 10[25. Juni 1968/28. Juni 1968]

2Artikel 10. (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletz-lich.

(2) [1] Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. [2] Dientdie Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Be-standes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daßsie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprü-fung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

[24. Mai 1949—25. Juni 1968/28. Juni 1968]

3Artikel 10. [1] Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletz-lich. [2] Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.

Artikel 11[25. Juni 1968/28. Juni 1968]

4Artikel 11. (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.5(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle

eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist undder Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr ei-ner drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung desBundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder beson-ders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbarenHandlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

[25. Juni 1968/28. Juni 1968] [24. Mai 1949]

Artikel 11 Artikel 11(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzenBundesgebiet.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzenBundesgebiet.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 2, 2des Gesetzes vom 24. Juni 1968. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 4 24. Mai1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 5 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 3, 2 des Gesetzesvom 24. Juni 1968.

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Artikel 12

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grundeines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränktwerden, in denen eine ausreichende Lebensgrundla-ge nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit dar-aus besondere Lasten entstehen würden oder in de-nen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für denBestand oder die freiheitliche demokratische Grund-ordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämp-fung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder be-sonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze derJugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Hand-lungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz und nur für dieFälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichen-de Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der All-gemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würdenund in denen es zum Schutze der Jugend vor Verwahr-losung, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder umstrafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

[24. Mai 1949—25. Juni 1968/28. Juni 1968]1Artikel 11. (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in deneneine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besonde-re Lasten entstehen würden und in denen es zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung, zurBekämpfung von Seuchengefahr oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Artikel 12[25. Juni 1968/28. Juni 1968]

2Artikel 12. (1) [1] Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstät-te frei zu wählen. [2] Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzesgeregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einerherkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

[25. Juni 1968/28. Juni 1968] [20. März 1956/22. März 1956]

Artikel 12 Artikel 12(1) [1] Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Ar-beitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. [2]Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufGrund eines Gesetzes geregelt werden.

(1) [1] Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Ar-beitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. [2]Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt wer-den.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwun-gen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichenallgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleis-tungspflicht.

(2) [1] Niemand darf zu einer bestimmten Arbeitgezwungen werden, außer im Rahmen einer her-kömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentli-chen Dienstleistungspflicht. [2] Wer aus Gewissens-gründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert,kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. [3]Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer desWehrdienstes nicht übersteigen. [4] Das Nähere regeltein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentschei-dung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Mög-lichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in kei-nem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräf-te steht.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 4, 2des Gesetzes vom 24. Juni 1968.

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Artikel 12

(3) [1] Frauen dürfen nicht zu einer Dienstleistung imVerband der Streitkräfte durch Gesetz verpflichtet wer-den. [2] Zu einem Dienst mit der Waffe dürfen sie inkeinem Falle verwendet werden.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeord-neten Freiheitsentziehung zulässig.

(4) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeord-neten Freiheitsentziehung zulässig.

[20. März 1956/22. März 1956—25. Juni 1968/28. Juni 1968]

1Artikel 12. (1) [1] Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstättefrei zu wählen. [2] Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt werden.

(2) [1] Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmeneiner herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. [2] Weraus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienstverpflichtet werden. [3] Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nichtübersteigen. [4] Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nichtbeeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinemZusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht.

(3) [1] Frauen dürfen nicht zu einer Dienstleistung im Verband der Streitkräfte durch Gesetzverpflichtet werden. [2] Zu einem Dienst mit der Waffe dürfen sie in keinem Falle verwendetwerden.

(4) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

[20. März 1956/22. März 1956] [24. Mai 1949]

Artikel 12 Artikel 12(1) [1] Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Ar-beitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. [2]Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt wer-den.

(1) [1] Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Ar-beitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. [2]Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt wer-den.

(2) [1] Niemand darf zu einer bestimmten Arbeitgezwungen werden, außer im Rahmen einer her-kömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentli-chen Dienstleistungspflicht. [2] Wer aus Gewissens-gründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert,kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. [3]Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer desWehrdienstes nicht übersteigen. [4] Das Nähere regeltein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentschei-dung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Mög-lichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in kei-nem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräf-te steht.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwun-gen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichenallgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleis-tungspflicht.

(3) [1] Frauen dürfen nicht zu einer Dienstleistung imVerband der Streitkräfte durch Gesetz verpflichtet wer-den. [2] Zu einem Dienst mit der Waffe dürfen sie inkeinem Falle verwendet werden.(4) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeord-neten Freiheitsentziehung zulässig.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeord-neten Freiheitsentziehung zulässig.

1 20. März 1956/22. März 1956: Artt. I Nr. 2, II des Gesetzes vom 19. März 1956.

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Artikel 12a

[24. Mai 1949—20. März 1956/22. März 1956]

1Artikel 12. (1) [1] Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstättefrei zu wählen. [2] Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einerherkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Artikel 12a[23. Dezember 2000]

2Artikel 12a. (1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst inden Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) [1] Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einemErsatzdienst verpflichtet werden. [2] Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehr-dienstes nicht übersteigen. [3] Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissens-entscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehenmuß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenz-schutzes steht.

(3) [1] Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind,können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienst-leistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Ar-beitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis-se sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben deröffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werdenkönnen, zulässig. [2] Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereichihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen inArbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, umihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) [1] Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilenSanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auffreiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zumvollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu der-artigen Dienstleistungen herangezogen werden. 3[2] Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mitder Waffe verpflichtet werden.

(5) [1] Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nurnach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. [2] Zur Vorbereitung auf Dienstleis-tungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kanndurch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zurPflicht gemacht werden. [3] Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) [1] Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherungdieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatzaufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. [2] Vor Eintrittdes Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 5, 2des Gesetzes vom 24. Juni 1968. 3 23. Dezember 2000: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.

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Artikel 12a

[23. Dezember 2000] [25. Juni 1968/28. Juni 1968]

Artikel 12a Artikel 12a(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Le-bensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bun-desgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband ver-pflichtet werden.

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Le-bensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bun-desgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband ver-pflichtet werden.

(2) [1] Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienstmit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienstverpflichtet werden. [2] Die Dauer des Ersatzdiens-tes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht überstei-gen. [3] Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheitder Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darfund auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorse-hen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Ver-bänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzessteht.

(2) [1] Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienstmit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienstverpflichtet werden. [2] Die Dauer des Ersatzdiens-tes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht überstei-gen. [3] Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheitder Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darfund auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorse-hen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Ver-bänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzessteht.

(3) [1] Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nachAbsatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Vertei-digungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Geset-zes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Vertei-digung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölke-rung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Ver-pflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis-se sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgabenoder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichenVerwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichenDienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. [2]Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streit-kräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei deröffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflich-tungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versor-gung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ih-ren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihrenSchutz sicherzustellen.

(3) [1] Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nachAbsatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Vertei-digungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Geset-zes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Vertei-digung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölke-rung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Ver-pflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis-se sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgabenoder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichenVerwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichenDienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. [2]Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streit-kräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei deröffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflich-tungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versor-gung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ih-ren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihrenSchutz sicherzustellen.

(4) [1] Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zi-vilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heil-wesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarett-organisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedecktwerden, so können Frauen vom vollendeten achtzehn-ten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebens-jahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zuderartigen Dienstleistungen herangezogen werden. [2]Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffeverpflichtet werden.

(4) [1] Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zi-vilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heil-wesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarett-organisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedecktwerden, so können Frauen vom vollendeten achtzehn-ten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebens-jahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zuderartigen Dienstleistungen herangezogen werden. [2]Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leis-ten.

(5) [1] Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle kön-nen Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßga-be des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. [2] ZurVorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, fürdie besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforder-lich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Ge-setzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungenzur Pflicht gemacht werden. [3] Satz 1 findet insoweitkeine Anwendung.

(5) [1] Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle kön-nen Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßga-be des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. [2] ZurVorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, fürdie besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforder-lich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Ge-setzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungenzur Pflicht gemacht werden. [3] Satz 1 findet insoweitkeine Anwendung.

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Artikel 12a

(6) [1] Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Ar-beitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Be-reiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt wer-den, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheitder Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder denArbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grundeines Gesetzes eingeschränkt werden. [2] Vor Eintrittdes Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entspre-chend.

(6) [1] Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Ar-beitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Be-reiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt wer-den, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheitder Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder denArbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grundeines Gesetzes eingeschränkt werden. [2] Vor Eintrittdes Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entspre-chend.

[25. Juni 1968/28. Juni 1968—23. Dezember 2000]

1Artikel 12a. (1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst inden Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) [1] Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einemErsatzdienst verpflichtet werden. [2] Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehr-dienstes nicht übersteigen. [3] Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissens-entscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehenmuß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenz-schutzes steht.

(3) [1] Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind,können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienst-leistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Ar-beitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis-se sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben deröffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werdenkönnen, zulässig. [2] Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereichihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen inArbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, umihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) [1] Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilenSanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auffreiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten biszum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzeszu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. [2] Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mitder Waffe leisten.

(5) [1] Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nurnach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. [2] Zur Vorbereitung auf Dienstleis-tungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kanndurch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zurPflicht gemacht werden. [3] Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) [1] Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherungdieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatzaufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. [2] Vor Eintrittdes Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

1 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 5, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968.

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Artikel 13

Artikel 13[1. April 1998]

1Artikel 13. (1) Die Wohnung ist unverletzlich.(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in

den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenenForm durchgeführt werden.

2(3) [1] Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz ein-zeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat aufGrund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnun-gen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erfor-schung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.[2] Die Maßnahme ist zu befristen. [3] Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern be-setzten Spruchkörper. [4] Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richtergetroffen werden.

3(4) [1] Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere ei-ner gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung vonWohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. [2] Bei Gefahr im Verzu-ge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden;eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

4(5) [1] Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnun-gen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelleangeordnet werden. [2] Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse istnur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvordie Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist dierichterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

5(6) [1] Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 so-wie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich über-prüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. [2] Ein vom Bundestaggewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.[3] Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

6(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Ge-fahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhü-tung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behe-bung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugend-licher vorgenommen werden.

[24. Mai 1949—1. April 1998]

7Artikel 13. (1) Die Wohnung ist unverletzlich.(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in

den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenenForm durchgeführt werden.

(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahroder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzesvom 26. März 1998. 3 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 26. März 1998. 4 1. April 1998: Artt.1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 26. März 1998. 5 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 26. März 1998.6 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 26. März 1998. 7 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949.

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Artikel 16

dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebungder Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlichervorgenommen werden.

Artikel 14[24. Mai 1949]

1Artikel 14. (1) [1] Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. [2] Inhalt undSchranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) [1] Eigentum verpflichtet. [2] Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheitdienen.

(3) [1] Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. [2] Sie darf nurdurch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigungregelt. [3] Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheitund der Beteiligten zu bestimmen. [4] Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalleder Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Artikel 15[24. Mai 1949]

2Artikel 15. [1] Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zweckeder Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, inGemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. [2] Für dieEntschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Artikel 16[2. Dezember 2000]

3Artikel 16. (1) [1] Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. [2] Der Ver-lust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Be-troffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) [1] Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. 4[2] Durch Gesetz kanneine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Unionoder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätzegewahrt sind.

[2. Dezember 2000] [30. Juni 1993]

Artikel 16 Artikel 16(1) [1] Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nichtentzogen werden. [2] Der Verlust der Staatsangehö-rigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegenden Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wennder Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(1) [1] Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nichtentzogen werden. [2] Der Verlust der Staatsangehö-rigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegenden Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wennder Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 4 2. Dezember 2000:Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 29. November 2000.

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Artikel 16a

(2) [1] Kein Deutscher darf an das Ausland ausgelie-fert werden. [2] Durch Gesetz kann eine abweichen-de Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaatder Europäischen Union oder an einen internationa-len Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatli-che Grundsätze gewahrt sind.

(2) [1] Kein Deutscher darf an das Ausland ausgelie-fert werden. [2] (weggefallen)

[30. Juni 1993—2. Dezember 2000]

1Artikel 16. (1) [1] Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. [2] Der Ver-lust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Be-troffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) [1] Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. 2[2] (weggefallen)

[30. Juni 1993] [24. Mai 1949]

Artikel 16 Artikel 16(1) [1] Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nichtentzogen werden. [2] Der Verlust der Staatsangehö-rigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegenden Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wennder Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(1) [1] Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nichtentzogen werden. [2] Der Verlust der Staatsangehö-rigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegenden Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wennder Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) [1] Kein Deutscher darf an das Ausland ausgelie-fert werden. [2] (weggefallen)

(2) [1] Kein Deutscher darf an das Ausland ausgelie-fert werden. [2] Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

[24. Mai 1949—30. Juni 1993]

3Artikel 16. (1) [1] Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. [2] Der Ver-lust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Be-troffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) [1] Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. [2] Politisch Verfolgte ge-nießen Asylrecht.

Artikel 16a[30. Juni 1993]

4Artikel 16a. (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.(2) [1] Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäi-

schen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung desAbkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Men-schenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. [2] Die Staaten außerhalb der EuropäischenGemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz,das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. [3] In den Fällen des Satzes 1 könnenaufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelfvollzogen werden.1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 30. Juni 1993: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzesvom 28. Juni 1993. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 4 30. Juni 1993: Artt. 1Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1993.

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Artikel 17a

(3) [1] Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmtwerden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen po-litischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch un-menschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. [2] Es wird vermutet,daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vor-trägt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) [1] Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegrün-det gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeitder Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vor-bringen unberücksichtigt bleiben. [2] Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäi-schen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beach-tung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und derKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in denVertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbe-gehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Artikel 17[24. Mai 1949]

1Artikel 17. Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlichmit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 17a[20. März 1956/22. März 1956]

2Artikel 17a. (1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die An-gehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdiens-tes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten(Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8)und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden inGemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen,können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlich-keit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 20. März 1956/22. März 1956: Artt. I Nr. 3,II des Gesetzes vom 19. März 1956.

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Artikel 19

Artikel 18[30. Juni 1993]

1Artikel 18. 2[1] Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Ar-tikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8),die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), dasEigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche de-mokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. [2] Die Verwirkung undihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

[30. Juni 1993] [24. Mai 1949]

Artikel 18 Artikel 18[1] Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbe-sondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), dieLehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungs-freiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Arti-kel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asyl-recht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheit-liche demokratische Grundordnung mißbraucht, ver-wirkt diese Grundrechte. [2] Die Verwirkung und ihrAusmaß werden durch das Bundesverfassungsgerichtausgesprochen.

[1] Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbe-sondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), dieLehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungs-freiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Arti-kel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht(Artikel 16 Absatz 2) zum Kampfe gegen die freiheit-liche demokratische Grundordnung mißbraucht, ver-wirkt diese Grundrechte. [2] Die Verwirkung und ihrAusmaß werden durch das Bundesverfassungsgerichtausgesprochen.

[24. Mai 1949—30. Juni 1993]3Artikel 18. [1] Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Arti-kel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), dieVereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Ei-gentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16 Absatz 2) zum Kampfe gegen die freiheitli-che demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. [2] Die Verwirkungund ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Artikel 19[25. Juni 1968/28. Juni 1968]

4Artikel 19. (1) [1] Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufGrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur fürden Einzelfall gelten. [2] Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikelsnennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen

nach auf diese anwendbar sind.(4) [1] Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der

Rechtsweg offen. [2] Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentlicheRechtsweg gegeben. 5[3] Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 30. Juni 1993: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Gesetzesvom 28. Juni 1993. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 4 24. Mai 1949: Art. 145Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 5 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 6, 2 des Gesetzes vom 24. Juni1968.

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Artikel 20

[25. Juni 1968/28. Juni 1968] [24. Mai 1949]

Artikel 19 Artikel 19(1) [1] Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grund-recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes ein-geschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemeinund nicht nur für den Einzelfall gelten. [2] Außerdemmuß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Ar-tikels nennen.

(1) [1] Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grund-recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes ein-geschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemeinund nicht nur für den Einzelfall gelten. [2] Außerdemmuß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Ar-tikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem We-sensgehalt angetastet werden.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem We-sensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische ju-ristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach aufdiese anwendbar sind.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische ju-ristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach aufdiese anwendbar sind.

(4) [1] Wird jemand durch die öffentliche Gewalt inseinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtswegoffen. [2] Soweit eine andere Zuständigkeit nicht be-gründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. [3]Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) [1] Wird jemand durch die öffentliche Gewalt inseinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtswegoffen. [2] Soweit eine andere Zuständigkeit nicht be-gründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

[24. Mai 1949—25. Juni 1968/28. Juni 1968]

1Artikel 19. (1) [1] Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufGrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur fürden Einzelfall gelten. [2] Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikelsnennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen

nach auf diese anwendbar sind.(4) [1] Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der

Rechtsweg offen. [2] Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentlicheRechtsweg gegeben.

II. Der Bund und die Länder

Artikel 20[25. Juni 1968/28. Juni 1968]

2Artikel 20. (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundes-staat.

(2) [1] Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. [2] Sie wird vom Volke in Wahlen und Ab-stimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und derRechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt unddie Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

3(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen dasRecht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 7, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968.

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Artikel 20a

[25. Juni 1968/28. Juni 1968] [24. Mai 1949]

Artikel 20 Artikel 20(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokra-tischer und sozialer Bundesstaat.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokra-tischer und sozialer Bundesstaat.

(2) [1] Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. [2] Siewird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen unddurch besondere Organe der Gesetzgebung, der voll-ziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(2) [1] Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. [2] Siewird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen unddurch besondere Organe der Gesetzgebung, der voll-ziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßigeOrdnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtspre-chung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßigeOrdnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtspre-chung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zubeseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Wi-derstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

[24. Mai 1949—25. Juni 1968/28. Juni 1968]

1Artikel 20. (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundes-staat.

(2) [1] Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. [2] Sie wird vom Volke in Wahlen und Ab-stimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und derRechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt unddie Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Artikel 20a[1. August 2002]

2Artikel 20a. Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die na-türlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durchdie Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt unddie Rechtsprechung.

[1. August 2002] [15. November 1994]

Artikel 20a Artikel 20aDer Staat schützt auch in Verantwortung für die künf-tigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagenund die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigenOrdnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabevon Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewaltund die Rechtsprechung.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künf-tigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagenim Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durchdie Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz undRecht durch die vollziehende Gewalt und die Recht-sprechung.

[15. November 1994—1. August 2002]

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 1. August 2002: Artt. 1, 2 des Ersten Gesetzesvom 26. Juli 2002.

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Artikel 21

1Artikel 20a. Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die na-türlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzge-bung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Recht-sprechung.

Artikel 21[1. Januar 1984]

2Artikel 21. (1) [1] Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.[2] Ihre Gründung ist frei. [3] Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entspre-chen. 3[4] Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögenöffentlich Rechenschaft geben.

(2) [1] Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausge-hen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oderden Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. [2] Überdie Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

[1. Januar 1984] [24. Mai 1949]

Artikel 21 Artikel 21(1) [1] Die Parteien wirken bei der politischen Wil-lensbildung des Volkes mit. [2] Ihre Gründung ist frei.[3] Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grund-sätzen entsprechen. [4] Sie müssen über die Herkunftund Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögenöffentlich Rechenschaft geben.

(1) [1] Die Parteien wirken bei der politischen Wil-lensbildung des Volkes mit. [2] Ihre Gründung ist frei.[3] Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grund-sätzen entsprechen. [4] Sie müssen über die Herkunftihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben.

(2) [1] Parteien, die nach ihren Zielen oder nach demVerhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die frei-heitliche demokratische Grundordnung zu beeinträch-tigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundes-republik Deutschland zu gefährden, sind verfassungs-widrig. [2] Über die Frage der Verfassungswidrigkeitentscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(2) [1] Parteien, die nach ihren Zielen oder nach demVerhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die frei-heitliche demokratische Grundordnung zu beeinträch-tigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundes-republik Deutschland zu gefährden, sind verfassungs-widrig. [2] Über die Frage der Verfassungswidrigkeitentscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze. (3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

[24. Mai 1949—1. Januar 1984]

4Artikel 21. (1) [1] Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. [2]Ihre Gründung ist frei. [3] Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen.[4] Sie müssen über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben.

(2) [1] Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausge-hen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oderden Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. [2] Überdie Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

1 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 3 1. Januar 1984: Artt. I, II des Gesetzes vom 21. Dezember 1983. 4 24. Mai1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 23

Artikel 22[1. September 2006]

1Artikel 22. 2(1) [1] Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. [2] Die Re-präsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. [3] Das Nähere wirddurch Bundesgesetz geregelt.

3(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

[24. Mai 1949—1. September 2006]

4Artikel 22. Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

Artikel 23[1. Dezember 2009]

5Artikel 23. (1) [1] Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die BundesrepublikDeutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaat-lichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtetist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewähr-leistet. [2] Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechteübertragen. [3] Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer ver-traglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinemInhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglichtwerden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

6(1a) [1] Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetz-gebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof derEuropäischen Union Klage zu erheben. [2] Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertelsseiner Mitglieder verpflichtet. [3] Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den ver-traglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) [1] In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch denBundesrat die Länder mit. [2] Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat um-fassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) [1] Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrerMitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. [2] Die Bundesregierung berück-sichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. [3] Das Nähere regelt einGesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einerentsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder inner-staatlich zuständig wären.

(5) [1] Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen derLänder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berück-sichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. [2] Wenn im Schwerpunkt1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2des Gesetzes vom 28. August 2006. 3 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 28. August2006. 4 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 5 25. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 1, 2des Gesetzes vom 21. Dezember 1992. 6 1. Dezember 2009: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2008,Bekanntmachung vom 13. November 2009.

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Artikel 23

Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungs-verfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung desBundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung desBundes zu wahren. [3] In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminde-rungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) 1[1] Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder aufden Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird dieWahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäi-schen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länderübertragen. [2] Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mitder Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundes-rates bedarf.

[1. Dezember 2009] [1. September 2006]

Artikel 23 Artikel 23(1) [1] Zur Verwirklichung eines vereinten Europaswirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Ent-wicklung der Europäischen Union mit, die demo-kratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativenGrundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität ver-pflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im we-sentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewähr-leistet. [2] Der Bund kann hierzu durch Gesetz mitZustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertra-gen. [3] Für die Begründung der Europäischen Uni-on sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grund-lagen und vergleichbare Regelungen, durch die diesesGrundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänztwird oder solche Änderungen oder Ergänzungen er-möglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1) [1] Zur Verwirklichung eines vereinten Europaswirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Ent-wicklung der Europäischen Union mit, die demo-kratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativenGrundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität ver-pflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im we-sentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewähr-leistet. [2] Der Bund kann hierzu durch Gesetz mitZustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertra-gen. [3] Für die Begründung der Europäischen Uni-on sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grund-lagen und vergleichbare Regelungen, durch die diesesGrundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänztwird oder solche Änderungen oder Ergänzungen er-möglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) [1] Der Bundestag und der Bundesrat haben dasRecht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts derEuropäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzipvor dem Gerichtshof der Europäischen Union Kla-ge zu erheben. [2] Der Bundestag ist hierzu auf An-trag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. [3]Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesratesbedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, diedem Bundestag und dem Bundesrat in den vertragli-chen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumtsind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Ar-tikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.(2) [1] In Angelegenheiten der Europäischen Unionwirken der Bundestag und durch den Bundesrat dieLänder mit. [2] Die Bundesregierung hat den Bundes-tag und den Bundesrat umfassend und zum frühest-möglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(2) [1] In Angelegenheiten der Europäischen Unionwirken der Bundestag und durch den Bundesrat dieLänder mit. [2] Die Bundesregierung hat den Bundes-tag und den Bundesrat umfassend und zum frühest-möglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) [1] Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Ge-legenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung anRechtsetzungsakten der Europäischen Union. [2] DieBundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmendes Bundestages bei den Verhandlungen. [3] Das Nä-here regelt ein Gesetz.

(3) [1] Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Ge-legenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung anRechtsetzungsakten der Europäischen Union. [2] DieBundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmendes Bundestages bei den Verhandlungen. [3] Das Nä-here regelt ein Gesetz.

1 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006.

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Artikel 23

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bun-des zu beteiligen, soweit er an einer entsprechendeninnerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte odersoweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bun-des zu beteiligen, soweit er an einer entsprechendeninnerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte odersoweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) [1] Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zu-ständigkeiten des Bundes Interessen der Länder be-rührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Rechtzur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregie-rung die Stellungnahme des Bundesrates. [2] Wennim Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Län-der, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwal-tungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbil-dung des Bundes insoweit die Auffassung des Bun-desrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist diegesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wah-ren. [3] In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhun-gen oder Einnahmeminderungen für den Bund führenkönnen, ist die Zustimmung der Bundesregierung er-forderlich.

(5) [1] Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zu-ständigkeiten des Bundes Interessen der Länder be-rührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Rechtzur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregie-rung die Stellungnahme des Bundesrates. [2] Wennim Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Län-der, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwal-tungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbil-dung des Bundes insoweit die Auffassung des Bun-desrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist diegesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wah-ren. [3] In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhun-gen oder Einnahmeminderungen für den Bund führenkönnen, ist die Zustimmung der Bundesregierung er-forderlich.

(6) [1] Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetz-gebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten derschulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunksbetroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, dieder Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat derEuropäischen Union zustehen, vom Bund auf einenvom Bundesrat benannten Vertreter der Länder über-tragen. [2] Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unterBeteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregie-rung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung desBundes zu wahren.

(6) [1] Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetz-gebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten derschulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunksbetroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, dieder Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat derEuropäischen Union zustehen, vom Bund auf einenvom Bundesrat benannten Vertreter der Länder über-tragen. [2] Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unterBeteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregie-rung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung desBundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Ge-setz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Ge-setz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

[1. September 2006—1. Dezember 2009]

1Artikel 23. (1) [1] Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die BundesrepublikDeutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaat-lichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtetist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewähr-leistet. [2] Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechteübertragen. [3] Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer ver-traglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinemInhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglichtwerden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(2) [1] In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch denBundesrat die Länder mit. [2] Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat um-fassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) [1] Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrerMitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. [2] Die Bundesregierung berück-sichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. [3] Das Nähere regelt einGesetz.

1 25. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.

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Artikel 23

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einerentsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder inner-staatlich zuständig wären.

(5) [1] Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen derLänder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berück-sichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. [2] Wenn im SchwerpunktGesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungs-verfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung desBundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung desBundes zu wahren. [3] In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminde-rungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) 1[1] Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder aufden Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird dieWahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäi-schen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länderübertragen. [2] Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mitder Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundes-rates bedarf.

[1. September 2006] [25. Dezember 1992]

Artikel 23 Artikel 23(1) [1] Zur Verwirklichung eines vereinten Europaswirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Ent-wicklung der Europäischen Union mit, die demo-kratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativenGrundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität ver-pflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im we-sentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewähr-leistet. [2] Der Bund kann hierzu durch Gesetz mitZustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertra-gen. [3] Für die Begründung der Europäischen Uni-on sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grund-lagen und vergleichbare Regelungen, durch die diesesGrundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänztwird oder solche Änderungen oder Ergänzungen er-möglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1) [1] Zur Verwirklichung eines vereinten Europaswirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Ent-wicklung der Europäischen Union mit, die demo-kratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativenGrundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität ver-pflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im we-sentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewähr-leistet. [2] Der Bund kann hierzu durch Gesetz mitZustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertra-gen. [3] Für die Begründung der Europäischen Uni-on sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grund-lagen und vergleichbare Regelungen, durch die diesesGrundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänztwird oder solche Änderungen oder Ergänzungen er-möglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(2) [1] In Angelegenheiten der Europäischen Unionwirken der Bundestag und durch den Bundesrat dieLänder mit. [2] Die Bundesregierung hat den Bundes-tag und den Bundesrat umfassend und zum frühest-möglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(2) [1] In Angelegenheiten der Europäischen Unionwirken der Bundestag und durch den Bundesrat dieLänder mit. [2] Die Bundesregierung hat den Bundes-tag und den Bundesrat umfassend und zum frühest-möglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) [1] Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Ge-legenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung anRechtsetzungsakten der Europäischen Union. [2] DieBundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmendes Bundestages bei den Verhandlungen. [3] Das Nä-here regelt ein Gesetz.

(3) [1] Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Ge-legenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung anRechtsetzungsakten der Europäischen Union. [2] DieBundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmendes Bundestages bei den Verhandlungen. [3] Das Nä-here regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bun-des zu beteiligen, soweit er an einer entsprechendeninnerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte odersoweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bun-des zu beteiligen, soweit er an einer entsprechendeninnerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte odersoweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

1 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006.

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Artikel 23

(5) [1] Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zu-ständigkeiten des Bundes Interessen der Länder be-rührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Rechtzur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregie-rung die Stellungnahme des Bundesrates. [2] Wennim Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Län-der, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwal-tungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbil-dung des Bundes insoweit die Auffassung des Bun-desrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist diegesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wah-ren. [3] In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhun-gen oder Einnahmeminderungen für den Bund führenkönnen, ist die Zustimmung der Bundesregierung er-forderlich.

(5) [1] Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zu-ständigkeiten des Bundes Interessen der Länder be-rührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Rechtzur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregie-rung die Stellungnahme des Bundesrates. [2] Wennim Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Län-der, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwal-tungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbil-dung des Bundes insoweit die Auffassung des Bun-desrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist diegesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wah-ren. [3] In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhun-gen oder Einnahmeminderungen für den Bund führenkönnen, ist die Zustimmung der Bundesregierung er-forderlich.

(6) [1] Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetz-gebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten derschulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunksbetroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, dieder Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat derEuropäischen Union zustehen, vom Bund auf einenvom Bundesrat benannten Vertreter der Länder über-tragen. [2] Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unterBeteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregie-rung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung desBundes zu wahren.

(6) [1] Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Ge-setzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, solldie Wahrnehmung der Rechte, die der BundesrepublikDeutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Uni-on zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat be-nannten Vertreter der Länder übertragen werden. [2]Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteili-gung und in Abstimmung mit der Bundesregierung;dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bun-des zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Ge-setz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Ge-setz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

[25. Dezember 1992—1. September 2006]1Artikel 23. (1) [1] Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die BundesrepublikDeutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaat-lichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtetist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewähr-leistet. [2] Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechteübertragen. [3] Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer ver-traglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinemInhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglichtwerden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(2) [1] In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch denBundesrat die Länder mit. [2] Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat um-fassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) [1] Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrerMitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. [2] Die Bundesregierung berück-sichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. [3] Das Nähere regelt einGesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einerentsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder inner-staatlich zuständig wären.

(5) [1] Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen derLänder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berück-1 25. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.

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Artikel 24

sichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. [2] Wenn im SchwerpunktGesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungs-verfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung desBundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung desBundes zu wahren. [3] In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminde-rungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) [1] Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betrof-fen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitglied-staat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertre-ter der Länder übertragen werden. [2] Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligungund in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung desBundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundes-rates bedarf.

[29. September 1990—25. Dezember 1992]

1Artikel 23. (weggefallen)

[24. Mai 1949—29. September 1990]

2Artikel 23. [1] Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bre-men, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. [2] In anderen Tei-len Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.

Artikel 24[25. Dezember 1992]

3Artikel 24. (1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtun-gen übertragen.

4(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung derstaatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Ho-heitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiverSicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen,die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Weltherbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eineallgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

[25. Dezember 1992] [24. Mai 1949]

Artikel 24 Artikel 24

1 29. September 1990: Artt. 4 Nr. 2, 45 Abs. 1 des Vertrags vom 31. August 1990; Artt. 1 S. 1, 10 des Gesetzesvom 23. September 1990; Bekanntmachung vom 16. Oktober 1990. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 4 25. Dezember 1992:Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.

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Artikel 26

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte aufzwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte aufzwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staat-lichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichenAufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmungder Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbar-schaftliche Einrichtungen übertragen.(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens ei-nem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit ein-ordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seinerHoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dau-erhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkernder Welt herbeiführen und sichern.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens ei-nem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit ein-ordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seinerHoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dau-erhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkernder Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeitenwird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine,umfassende, obligatorische, internationale Schiedsge-richtsbarkeit beitreten.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeitenwird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine,umfassende, obligatorische, internationale Schiedsge-richtsbarkeit beitreten.

[24. Mai 1949—25. Dezember 1992]

1Artikel 24. (1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtun-gen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiverSicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen,die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Weltherbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eineallgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

Artikel 25[24. Mai 1949]

2Artikel 25. [1] Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes.[2] Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohnerdes Bundesgebietes.

Artikel 26[24. Mai 1949]

3Artikel 26. (1) [1] Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden,das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffs-krieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. [2] Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) [1] Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregie-rung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. [2] Das Nähere regelt ein Bundes-gesetz.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 28

Artikel 27[24. Mai 1949]

1Artikel 27. Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.

Artikel 28[25. Oktober 1997]

2Artikel 28. 3(1) [1] Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen desrepublikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzesentsprechen. [2] In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.[3] Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeiteines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht derEuropäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. [4] In Gemeinden kann an die Stelleeiner gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) [1] Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtli-chen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. [2] Auch dieGemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe derGesetze das Recht der Selbstverwaltung. 4[3] Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßtauch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eineden Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrech-ten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

[25. Oktober 1997] [15. November 1994]

Artikel 28 Artikel 28(1) [1] Die verfassungsmäßige Ordnung in den Län-dern muß den Grundsätzen des republikanischen, de-mokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinnedieses Grundgesetzes entsprechen. [2] In den Ländern,Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertre-tung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, frei-en, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangenist. [3] Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sindauch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mit-gliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen,nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemein-schaft wahlberechtigt und wählbar. [4] In Gemeindenkann an die Stelle einer gewählten Körperschaft dieGemeindeversammlung treten.

(1) [1] Die verfassungsmäßige Ordnung in den Län-dern muß den Grundsätzen des republikanischen, de-mokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinnedieses Grundgesetzes entsprechen. [2] In den Ländern,Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertre-tung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, frei-en, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangenist. [3] Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sindauch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mit-gliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen,nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemein-schaft wahlberechtigt und wählbar. [4] In Gemeindenkann an die Stelle einer gewählten Körperschaft dieGemeindeversammlung treten.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 25. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992. 4 25. Oktober1997: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 1997.

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Artikel 28

(2) [1] Den Gemeinden muß das Recht gewährleis-tet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemein-schaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwor-tung zu regeln. [2] Auch die Gemeindeverbände ha-ben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichesnach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstver-waltung. [3] Die Gewährleistung der Selbstverwaltungumfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigen-verantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine denGemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschafts-kraftbezogene Steuerquelle.

(2) [1] Den Gemeinden muß das Recht gewährleis-tet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemein-schaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwor-tung zu regeln. [2] Auch die Gemeindeverbände ha-ben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichesnach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstver-waltung. [3] Die Gewährleistung der Selbstverwaltungumfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigen-verantwortung.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmä-ßige Ordnung der Länder den Grundrechten und denBestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmä-ßige Ordnung der Länder den Grundrechten und denBestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

[15. November 1994—25. Oktober 1997]

1Artikel 28. 2(1) [1] Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen desrepublikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzesentsprechen. [2] In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.[3] Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeiteines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht derEuropäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. [4] In Gemeinden kann an die Stelleeiner gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) [1] Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtli-chen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. [2] Auch dieGemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe derGesetze das Recht der Selbstverwaltung. 3[3] Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßtauch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrech-ten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

[15. November 1994] [25. Dezember 1992]

Artikel 28 Artikel 28(1) [1] Die verfassungsmäßige Ordnung in den Län-dern muß den Grundsätzen des republikanischen, de-mokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinnedieses Grundgesetzes entsprechen. [2] In den Ländern,Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertre-tung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, frei-en, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangenist. [3] Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sindauch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mit-gliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen,nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemein-schaft wahlberechtigt und wählbar. [4] In Gemeindenkann an die Stelle einer gewählten Körperschaft dieGemeindeversammlung treten.

(1) [1] Die verfassungsmäßige Ordnung in den Län-dern muß den Grundsätzen des republikanischen, de-mokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinnedieses Grundgesetzes entsprechen. [2] In den Ländern,Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertre-tung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, frei-en, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangenist. [3] Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sindauch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mit-gliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen,nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemein-schaft wahlberechtigt und wählbar. [4] In Gemeindenkann an die Stelle einer gewählten Körperschaft dieGemeindeversammlung treten.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 25. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 3, 2 desGesetzes vom 21. Dezember 1992. 3 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994.

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Artikel 28

(2) [1] Den Gemeinden muß das Recht gewährleis-tet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemein-schaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwor-tung zu regeln. [2] Auch die Gemeindeverbände ha-ben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichesnach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstver-waltung. [3] Die Gewährleistung der Selbstverwal-tung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Ei-genverantwortung.

(2) [1] Den Gemeinden muß das Recht gewährleis-tet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemein-schaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwor-tung zu regeln. [2] Auch die Gemeindeverbände ha-ben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichesnach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstver-waltung.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmä-ßige Ordnung der Länder den Grundrechten und denBestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmä-ßige Ordnung der Länder den Grundrechten und denBestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

[25. Dezember 1992—15. November 1994]

1Artikel 28. 2(1) [1] Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen desrepublikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzesentsprechen. [2] In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.[3] Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeiteines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht derEuropäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. [4] In Gemeinden kann an die Stelleeiner gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) [1] Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtli-chen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. [2] Auch dieGemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe derGesetze das Recht der Selbstverwaltung.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrech-ten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

[25. Dezember 1992] [24. Mai 1949]

Artikel 28 Artikel 28(1) [1] Die verfassungsmäßige Ordnung in den Län-dern muß den Grundsätzen des republikanischen, de-mokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinnedieses Grundgesetzes entsprechen. [2] In den Ländern,Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertre-tung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, frei-en, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangenist. [3] Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sindauch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mit-gliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen,nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemein-schaft wahlberechtigt und wählbar. [4] In Gemeindenkann an die Stelle einer gewählten Körperschaft dieGemeindeversammlung treten.

(1) [1] Die verfassungsmäßige Ordnung in den Län-dern muß den Grundsätzen des republikanischen, de-mokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinnedieses Grundgesetzes entsprechen. [2] In den Ländern,Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertre-tung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, frei-en, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangenist. [3] In Gemeinden kann an die Stelle einer gewähl-ten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 25. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 3, 2 desGesetzes vom 21. Dezember 1992.

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Artikel 29

(2) [1] Den Gemeinden muß das Recht gewährleis-tet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemein-schaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwor-tung zu regeln. [2] Auch die Gemeindeverbände ha-ben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichesnach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstver-waltung.

(2) [1] Den Gemeinden muß das Recht gewährleis-tet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemein-schaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwor-tung zu regeln. [2] Auch die Gemeindeverbände ha-ben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichesnach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstver-waltung.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmä-ßige Ordnung der Länder den Grundrechten und denBestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmä-ßige Ordnung der Länder den Grundrechten und denBestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

[24. Mai 1949—25. Dezember 1992]1Artikel 28. (1) [1] Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen desrepublikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzesentsprechen. [2] In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.[3] In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlungtreten.

(2) [1] Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtli-chen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. [2] Auch dieGemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe derGesetze das Recht der Selbstverwaltung.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrech-ten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Artikel 29[15. November 1994]

2Artikel 29. (1) [1] Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daßdie Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfül-len können. [2] Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen undkulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse derRaumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.

(2) [1] Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, dasder Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. [2] Die betroffenen Länder sind zu hören.

(3) [1] Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilenein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). [2] Abzustim-men ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob dasneue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. [3] Der Volksentscheid für die Bildung ei-nes neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet undinsgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehö-rigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt.[4] Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit dieÄnderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessenZugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Drit-teln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eineMehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. August 1976/28. August 1976: Artt. INr. 1, II des Ersten Gesetzes vom 23. August 1976.

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Artikel 29

(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, des-sen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, voneinem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert,daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durchBundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeitgemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung statt-findet.

(5) [1] Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzu-schlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. [2] Das Gesetz kann ver-schiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. [3] Stimmt eineMehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesge-setz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2geändert wird. [4] Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben desAbsatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach derDurchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landeszu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.

(6) [1] Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgege-benen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt.[2] Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durchein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeit-raumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.

(7) 1[1] Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträ-ge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen,wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000 Ein-wohner hat. [2] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates undder Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. [3] Es muß die Anhörung der betroffenenGemeinden und Kreise vorsehen.

2(8) [1] Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebietoder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsver-trag regeln. [2] Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. [3] Der Staatsvertragbedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. [4] Betrifft der Staats-vertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebietenbeschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. [5] Bei einem Volksent-scheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel derzum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. [6] Der Staats-vertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.

[15. November 1994] [24. August 1976/28. August 1976]

Artikel 29 Artikel 29(1) [1] Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden,um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe undLeistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgabenwirksam erfüllen können. [2] Dabei sind die lands-mannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichenund kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftlicheZweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raum-ordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.

(1) [1] Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden,um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe undLeistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgabenwirksam erfüllen können. [2] Dabei sind die lands-mannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichenund kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftlicheZweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raum-ordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.

1 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994. 2 15. November 1994:Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994.

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Artikel 29

(2) [1] Maßnahmen zur Neugliederung des Bundes-gebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestäti-gung durch Volksentscheid bedarf. [2] Die betroffenenLänder sind zu hören.

(2) [1] Maßnahmen zur Neugliederung des Bundes-gebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestäti-gung durch Volksentscheid bedarf. [2] Die betroffenenLänder sind zu hören.

(3) [1] Der Volksentscheid findet in den Ländern statt,aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oderneu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffeneLänder). [2] Abzustimmen ist über die Frage, ob diebetroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sol-len oder ob das neue oder neu umgrenzte Land ge-bildet werden soll. [3] Der Volksentscheid für die Bil-dung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommtzustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und ins-gesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines be-troffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im glei-chen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehr-heit der Änderung zustimmt. [4] Er kommt nicht zu-stande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Ländereine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnungist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil,dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geän-dert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln derÄnderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebietdes betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Drit-teln die Änderung ablehnt.

(3) [1] Der Volksentscheid findet in den Ländern statt,aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oderneu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffeneLänder). [2] Abzustimmen ist über die Frage, ob diebetroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sol-len oder ob das neue oder neu umgrenzte Land ge-bildet werden soll. [3] Der Volksentscheid für die Bil-dung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommtzustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und ins-gesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines be-troffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im glei-chen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehr-heit der Änderung zustimmt. [4] Er kommt nicht zu-stande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Ländereine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnungist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil,dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geän-dert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln derÄnderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebietdes betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Drit-teln die Änderung ablehnt.

(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenztenSiedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in meh-reren Ländern liegen und der mindestens eine Milli-on Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zumBundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren ge-fordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landes-zugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bun-desgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu be-stimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Länderneine Volksbefragung stattfindet.

(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenztenSiedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in meh-reren Ländern liegen und der mindestens eine Milli-on Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zumBundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren ge-fordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landes-zugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bun-desgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu be-stimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Länderneine Volksbefragung stattfindet.

(5) [1] Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzu-stellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Än-derung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet.[2] Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehrals zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. [3]Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Ände-rung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bun-desgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen,ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändertwird. [4] Findet ein der Volksbefragung vorgelegterVorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb vonzwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefra-gung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschla-genen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durchVolksentscheid nicht mehr bedarf.

(5) [1] Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzu-stellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Än-derung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet.[2] Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehrals zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. [3]Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Ände-rung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bun-desgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen,ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändertwird. [4] Findet ein der Volksbefragung vorgelegterVorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb vonzwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefra-gung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschla-genen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durchVolksentscheid nicht mehr bedarf.

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Artikel 29

(6) [1] Mehrheit im Volksentscheid und in der Volks-befragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen,wenn sie mindestens ein Viertel der zum BundestagWahlberechtigten umfaßt. [2] Im übrigen wird das Nä-here über Volksentscheid, Volksbegehren und Volks-befragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieseskann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb ei-nes Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt wer-den können.

(6) [1] Mehrheit im Volksentscheid und in der Volks-befragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen,wenn sie mindestens ein Viertel der zum BundestagWahlberechtigten umfaßt. [2] Im übrigen wird das Nä-here über Volksentscheid, Volksbegehren und Volks-befragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieseskann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb ei-nes Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt wer-den können.

(7) [1] Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes derLänder können durch Staatsverträge der beteiligtenLänder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung desBundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Lan-deszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als50.000 Einwohner hat. [2] Das Nähere regelt ein Bun-desgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates undder Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf.[3] Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeindenund Kreise vorsehen.

(7) [1] Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes derLänder können durch Staatsverträge der beteiligtenLänder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung desBundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Lan-deszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als10.000 Einwohner hat. [2] Das Nähere regelt ein Bun-desgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates undder Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf.[3] Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeindenund Kreise vorsehen.

(8) [1] Die Länder können eine Neugliederung fürdas jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teil-gebiete abweichend von den Vorschriften der Absät-ze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. [2] Die be-troffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. [3]Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volks-entscheid in jedem beteiligten Land. [4] Betrifft derStaatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestä-tigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten be-schränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keineAnwendung. [5] Bei einem Volksentscheid entscheidetdie Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie min-destens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtig-ten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. [6]Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundes-tages.

[24. August 1976/28. August 1976—15. November 1994]1Artikel 29. (1) [1] Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daßdie Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfül-len können. [2] Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen undkulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse derRaumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.

(2) [1] Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, dasder Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. [2] Die betroffenen Länder sind zu hören.

(3) [1] Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilenein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). [2] Abzustim-men ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob dasneue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. [3] Der Volksentscheid für die Bildung ei-nes neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet undinsgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehö-rigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt.[4] Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die1 24. August 1976/28. August 1976: Artt. I Nr. 1, II des Ersten Gesetzes vom 23. August 1976.

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Artikel 29

Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessenZugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Drit-teln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eineMehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.

(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, des-sen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, voneinem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert,daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durchBundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeitgemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung statt-findet.

(5) [1] Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzu-schlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. [2] Das Gesetz kann ver-schiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. [3] Stimmt eineMehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesge-setz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2geändert wird. [4] Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben desAbsatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach derDurchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landeszu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.

(6) [1] Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgege-benen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt.[2] Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durchein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeit-raumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.

(7) [1] Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträ-ge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen,wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 10.000 Ein-wohner hat. [2] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates undder Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. [3] Es muß die Anhörung der betroffenenGemeinden und Kreise vorsehen.

[20. August 1969/23. August 1969—24. August 1976/28. August 1976]

1Artikel 29. (1) [1] Das Bundesgebiet ist unter Berücksichtigung der landsmannschaftli-chen Verbundenheit, der geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, der wirtschaftlichenZweckmäßigkeit und des sozialen Gefüges durch Bundesgesetz neu zu gliedern. [2] Die Neu-gliederung soll Länder schaffen, die nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegendenAufgaben wirksam erfüllen können.

(2) [1] In Gebietsteilen, die bei der Neugliederung der Länder nach dem 8. Mai 1945 oh-ne Volksabstimmung ihre Landeszugehörigkeit geändert haben, kann binnen eines Jahres nachInkrafttreten des Grundgesetzes durch Volksbegehren eine bestimmte Änderung der über dieLandeszugehörigkeit getroffenen Entscheidung gefordert werden. [2] Das Volksbegehren be-darf der Zustimmung eines Zehntels der zu den Landtagen wahlberechtigten Bevölkerung.

(3) [1] Ist ein Volksbegehren nach Absatz 2 zustande gekommen, so ist in dem betreffendenGebietsteil bis zum 31. März 1975, im Gebietsteil Baden des Landes Baden-Württemberg biszum 30. Juni 1970 ein Volksentscheid über die Frage durchzuführen, ob die angestrebte Ände-rung vorgenommen werden oder die bisherige Landeszugehörigkeit bestehen bleiben soll. [2]

1 20. August 1969/23. August 1969: Artt. I, II des Gesetzes vom 19. August 1969.

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Artikel 29

Stimmt eine Mehrheit, die mindestens ein Viertel der zum Landtag wahlberechtigten Bevölke-rung umfaßt, der Änderung zu, so ist die Landeszugehörigkeit des betreffenden Gebietsteilesdurch Bundesgesetz innerhalb eines Jahres nach Durchführung des Volksentscheides zu regeln.[3] Wird innerhalb desselben Landes in mehreren Gebietsteilen eine Änderung der Landeszuge-hörigkeit verlangt, so sind die erforderlichen Regelungen in einem Gesetz zusammenzufassen.

(4) [1] Dem Bundesgesetz ist das Ergebnis des Volksentscheides zugrunde zu legen; es darfvon ihm nur abweichen, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Neugliederung nach Absatz 1erforderlich ist. [2] Das Gesetz bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bun-destages. [3] Sieht das Gesetz die Änderung der Landeszugehörigkeit eines Gebietsteiles vor,die nicht durch Volksentscheid verlangt worden ist, so bedarf es der Annahme durch Volks-entscheid in dem gesamten Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll; dies giltnicht, soweit bei Ausgliederung von Gebietsteilen aus einem bestehenden Land die verbleiben-den Gebietsteile als selbständiges Land fortbestehen sollen.

(5) [1] Nach Annahme eines Bundesgesetzes über die Neugliederung des Bundesgebietesaußerhalb des Verfahrens nach den Absätzen 2 bis 4 ist in jedem Gebiet, dessen Landeszuge-hörigkeit geändert werden soll, der Teil des Gesetzes, der dieses Gebiet betrifft, zum Volks-entscheide zu bringen. [2] Soweit dabei das Gesetz mindestens in einem Gebietsteil abgelehntwird, ist es erneut bei dem Bundestage einzubringen. [3] Nach erneuter Verabschiedung bedarfes insoweit der Annahme durch Volksentscheid im gesamten Bundesgebiet.

(6) [1] Bei einem Volksentscheide entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Ab-satz 3 bleibt unberührt. [2] Das Verfahren regelt ein Bundesgesetz. [3] Die Neugliederung soll,falls sie als Folge des Beitrittes eines anderen Teiles von Deutschland notwendig wird, innerhalbvon zwei Jahren nach dem Beitritt geregelt sein.

(7) Das Verfahren über jede sonstige Änderung des Gebietsbestandes der Länder regelt einBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bun-destages bedarf.

[20. August 1969/23. August 1969] [24. Mai 1949]

Artikel 29 Artikel 29(1) [1] Das Bundesgebiet ist unter Berücksichtigungder landsmannschaftlichen Verbundenheit, der ge-schichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, derwirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und des sozialenGefüges durch Bundesgesetz neu zu gliedern. [2] DieNeugliederung soll Länder schaffen, die nach Größeund Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufga-ben wirksam erfüllen können.

(1) [1] Das Bundesgebiet ist unter Berücksichtigungder landsmannschaftlichen Verbundenheit, der ge-schichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, derwirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und des sozialenGefüges durch Bundesgesetz neu zu gliedern. [2] DieNeugliederung soll Länder schaffen, die nach Größeund Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufga-ben wirksam erfüllen können.

(2) [1] In Gebietsteilen, die bei der Neugliederung derLänder nach dem 8. Mai 1945 ohne Volksabstimmungihre Landeszugehörigkeit geändert haben, kann bin-nen eines Jahres nach Inkrafttreten des Grundgesetzesdurch Volksbegehren eine bestimmte Änderung derüber die Landeszugehörigkeit getroffenen Entschei-dung gefordert werden. [2] Das Volksbegehren bedarfder Zustimmung eines Zehntels der zu den Landtagenwahlberechtigten Bevölkerung.

(2) [1] In Gebietsteilen, die bei der Neubildung derLänder nach dem 8. Mai 1945 ohne Volksabstimmungihre Landeszugehörigkeit geändert haben, kann bin-nen eines Jahres nach Inkrafttreten des Grundgesetzesdurch Volksbegehren eine bestimmte Änderung derüber die Landeszugehörigkeit getroffenen Entschei-dung gefordert werden. [2] Das Volksbegehren bedarfder Zustimmung eines Zehntels der zu den Landtagenwahlberechtigten Bevölkerung. [3] Kommt das

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Artikel 29

(3) [1] Ist ein Volksbegehren nach Absatz 2 zustandegekommen, so ist in dem betreffenden Gebietsteil biszum 31. März 1975, im Gebietsteil Baden des LandesBaden-Württemberg bis zum 30. Juni 1970 ein Volks-entscheid über die Frage durchzuführen, ob die ange-strebte Änderung vorgenommen werden oder die bis-herige Landeszugehörigkeit bestehen bleiben soll. [2]Stimmt eine Mehrheit, die mindestens ein Viertel derzum Landtag wahlberechtigten Bevölkerung umfaßt,der Änderung zu, so ist die Landeszugehörigkeit desbetreffenden Gebietsteiles durch Bundesgesetz inner-halb eines Jahres nach Durchführung des Volksent-scheides zu regeln. [3] Wird innerhalb desselben Lan-des in mehreren Gebietsteilen eine Änderung der Lan-deszugehörigkeit verlangt, so sind die erforderlichenRegelungen in einem Gesetz zusammenzufassen.

Volksbegehren zustande, so hat die Bundesregierungin den Gesetzentwurf über die Neugliederung eine Be-stimmung über die Landeszugehörigkeit des Gebiets-teiles aufzunehmen.

(4) [1] Dem Bundesgesetz ist das Ergebnis des Volks-entscheides zugrunde zu legen; es darf von ihm nurabweichen, soweit dies zur Erreichung der Ziele derNeugliederung nach Absatz 1 erforderlich ist. [2] DasGesetz bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mit-glieder des Bundestages. [3] Sieht das Gesetz die Än-derung der Landeszugehörigkeit eines Gebietsteilesvor, die nicht durch Volksentscheid verlangt wordenist, so bedarf es der Annahme durch Volksentscheidin dem gesamten Gebiet, dessen Landeszugehörigkeitgeändert werden soll; dies gilt nicht, soweit bei Aus-gliederung von Gebietsteilen aus einem bestehendenLand die verbleibenden Gebietsteile als selbständigesLand fortbestehen sollen.(5) [1] Nach Annahme eines Bundesgesetzes überdie Neugliederung des Bundesgebietes außerhalb desVerfahrens nach den Absätzen 2 bis 4 ist in jedemGebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werdensoll, der Teil des Gesetzes, der dieses Gebiet betrifft,zum Volksentscheide zu bringen. [2]

(3) [1] Nach Annahme des Gesetzes ist in jedem Ge-biete, dessen Landeszugehörigkeit geändert werdensoll, der Teil des Gesetzes, der dieses Gebiet betrifft,zum Volksentscheid zu bringen. [2] Ist ein Volksbegeh-ren nach Absatz 2 zustandegekommen, so ist in dembetreffenden Gebiete in jedem Falle ein Volksentscheiddurchzuführen.

Soweit dabei das Gesetz mindestens in einem Gebiets-teil abgelehnt wird, ist es erneut bei dem Bundestageeinzubringen. [3] Nach erneuter Verabschiedung be-darf es insoweit der Annahme durch Volksentscheidim gesamten Bundesgebiet.

(4) [1] Soweit dabei das Gesetz mindestens in einemGebietsteil abgelehnt wird, ist es erneut bei dem Bun-destage einzubringen. [2] Nach erneuter Verabschie-dung bedarf es insoweit der Annahme durch Volksent-scheid im gesamten Bundesgebiete.

(6) [1] Bei einem Volksentscheide entscheidet dieMehrheit der abgegebenen

(5) Bei einem Volksentscheide entscheidet die Mehr-heit der abgegebenen Stimmen.

Stimmen; Absatz 3 bleibt unberührt. [2] Das Verfah-ren regelt ein Bundesgesetz. [3] Die Neugliederungsoll, falls sie als Folge des Beitrittes eines anderen Tei-les von Deutschland notwendig wird, innerhalb vonzwei Jahren nach dem Beitritt geregelt sein.

(6) [1] Das Verfahren regelt ein Bundesgesetz. [2] DieNeugliederung soll vor Ablauf von drei Jahren nachVerkündung des Grundgesetzes und, falls sie als Fol-ge des Beitrittes eines anderen Teiles von Deutschlandnotwendig wird, innerhalb von zwei Jahren nach demBeitritt geregelt sein.

(7) Das Verfahren über jede sonstige Änderung desGebietsbestandes der Länder regelt ein Bundesgesetz,das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehr-heit der Mitglieder des Bundestages bedarf.

(7) Das Verfahren über jede sonstige Änderung desGebietsbestandes der Länder regelt ein Bundesgesetz,das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehr-heit der Mitglieder des Bundestages bedarf.

[24. Mai 1949—20. August 1969/23. August 1969]

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Artikel 31

1Artikel 29. (1) [1] Das Bundesgebiet ist unter Berücksichtigung der landsmannschaftli-chen Verbundenheit, der geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, der wirtschaftlichenZweckmäßigkeit und des sozialen Gefüges durch Bundesgesetz neu zu gliedern. [2] Die Neu-gliederung soll Länder schaffen, die nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegendenAufgaben wirksam erfüllen können.

(2) [1] In Gebietsteilen, die bei der Neubildung der Länder nach dem 8. Mai 1945 ohneVolksabstimmung ihre Landeszugehörigkeit geändert haben, kann binnen eines Jahres nachInkrafttreten des Grundgesetzes durch Volksbegehren eine bestimmte Änderung der über dieLandeszugehörigkeit getroffenen Entscheidung gefordert werden. [2] Das Volksbegehren be-darf der Zustimmung eines Zehntels der zu den Landtagen wahlberechtigten Bevölkerung. [3]Kommt das Volksbegehren zustande, so hat die Bundesregierung in den Gesetzentwurf über dieNeugliederung eine Bestimmung über die Landeszugehörigkeit des Gebietsteiles aufzunehmen.

(3) [1] Nach Annahme des Gesetzes ist in jedem Gebiete, dessen Landeszugehörigkeit ge-ändert werden soll, der Teil des Gesetzes, der dieses Gebiet betrifft, zum Volksentscheid zubringen. [2] Ist ein Volksbegehren nach Absatz 2 zustandegekommen, so ist in dem betreffen-den Gebiete in jedem Falle ein Volksentscheid durchzuführen.

(4) [1] Soweit dabei das Gesetz mindestens in einem Gebietsteil abgelehnt wird, ist es erneutbei dem Bundestage einzubringen. [2] Nach erneuter Verabschiedung bedarf es insoweit derAnnahme durch Volksentscheid im gesamten Bundesgebiete.

(5) Bei einem Volksentscheide entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.(6) [1] Das Verfahren regelt ein Bundesgesetz. [2] Die Neugliederung soll vor Ablauf von

drei Jahren nach Verkündung des Grundgesetzes und, falls sie als Folge des Beitrittes einesanderen Teiles von Deutschland notwendig wird, innerhalb von zwei Jahren nach dem Beitrittgeregelt sein.

(7) Das Verfahren über jede sonstige Änderung des Gebietsbestandes der Länder regelt einBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bun-destages bedarf.

Artikel 30[24. Mai 1949]

2Artikel 30. Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufga-ben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

Artikel 31[24. Mai 1949]

3Artikel 31. Bundesrecht bricht Landesrecht.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 33

Artikel 32[24. Mai 1949]

1Artikel 32. (1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes be-

rührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der

Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.

Artikel 33[1. September 2006]

2Artikel 33. (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte undPflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichenZugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) [1] Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichenÄmtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem reli-giösen Bekenntnis. [2] Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zueinem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel An-gehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-und Treueverhältnis stehen.

3(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachtenGrundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

[1. September 2006] [24. Mai 1949]

Artikel 33 Artikel 33(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichenstaatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichenstaatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähi-gung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu je-dem öffentlichen Amte.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähi-gung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu je-dem öffentlichen Amte.

(3) [1] Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicherRechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowiedie im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sindunabhängig von dem religiösen Bekenntnis. [2] Nie-mandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzu-gehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltan-schauung ein Nachteil erwachsen.

(3) [1] Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicherRechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowiedie im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sindunabhängig von dem religiösen Bekenntnis. [2] Nie-mandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzu-gehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltan-schauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist alsständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öf-fentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffent-lich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist alsständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öf-fentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffent-lich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Be-rücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Be-rufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Be-rücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Be-rufsbeamtentums zu regeln.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006.

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Artikel 35

[24. Mai 1949—1. September 2006]

1Artikel 33. (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte undPflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichenZugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) [1] Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichenÄmtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem reli-giösen Bekenntnis. [2] Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zueinem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel An-gehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grund-sätze des Berufsbeamtentums zu regeln.

Artikel 34[24. Mai 1949]

2Artikel 34. [1] Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes dieihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grund-sätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. [2] Bei Vorsatz oder groberFahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. [3] Für den Anspruch auf Schadensersatz undfür den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Artikel 35[29. Juli 1972/3. August 1972]

3Artikel 35. (1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- undAmtshilfe.

4(2) [1] Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ord-nung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bun-desgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Un-terstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. [2]Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann einLand Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie desBundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) [1] Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Lan-des, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, denLandesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stel-len, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Poli-zeikräfte einsetzen. [2] Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlan-gen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 8, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968. 4 29. Juli1972/3. August 1972: Artt. I Nr. 1, II des Gesetzes vom 28. Juli 1972.

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Artikel 35

[29. Juli 1972/3. August 1972] [25. Juni 1968/28. Juni 1968]

Artikel 35 Artikel 35(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leistensich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leistensich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) [1] Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstel-lung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kannein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfteund Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Un-terstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizeiohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nurunter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. [2]Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einembesonders schweren Unglücksfall kann ein Land Po-lizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungenanderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzesund der Streitkräfte anfordern.

(2) Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei ei-nem besonders schweren Unglücksfall kann ein LandPolizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtun-gen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenz-schutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) [1] Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Un-glücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kanndie Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Be-kämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen dieWeisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zurVerfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundes-grenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützungder Polizeikräfte einsetzen. [2] Maßnahmen der Bun-desregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangendes Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Besei-tigung der Gefahr aufzuheben.

(3) [1] Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Un-glücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kanndie Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Be-kämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen dieWeisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zurVerfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundes-grenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützungder Polizeikräfte einsetzen. [2] Maßnahmen der Bun-desregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangendes Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Besei-tigung der Gefahr aufzuheben.

[25. Juni 1968/28. Juni 1968—29. Juli 1972/3. August 1972]

1Artikel 35. (1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- undAmtshilfe.

(2) Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfallkann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungensowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) [1] Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Lan-des, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, denLandesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stel-len, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Poli-zeikräfte einsetzen. [2] Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlan-gen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

[24. Mai 1949—25. Juni 1968/28. Juni 1968]

2Artikel 35. Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- undAmtshilfe.

1 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 8, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 38

Artikel 36[20. März 1956/22. März 1956]

1Artikel 36. (1) [1] Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in an-gemessenem Verhältnis zu verwenden. [2] Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigtenPersonen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.

(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderenlandsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

[20. März 1956/22. März 1956] [24. Mai 1949]

Artikel 36 Artikel 36(1) [1] Bei den obersten Bundesbehörden sind Beam-te aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zuverwenden. [2] Die bei den übrigen Bundesbehördenbeschäftigten Personen sollen in der Regel aus demLande genommen werden, in dem sie tätig sind.

[1] Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte ausallen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwen-den. [2] Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäf-tigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande ge-nommen werden, in dem sie tätig sind.

(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung desBundes in Länder und ihre besonderen landsmann-schaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

[24. Mai 1949—20. März 1956/22. März 1956]2Artikel 36. [1] Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in ange-messenem Verhältnis zu verwenden. [2] Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigtenPersonen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.

Artikel 37[24. Mai 1949]

3Artikel 37. (1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesge-setze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung desBundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwangeszur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragterdas Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.

III. Der Bundestag

Artikel 38[1. August 1970/6. August 1970]

4Artikel 38. (1) [1] Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, un-mittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. [2] Sie sind Vertreter des ganzen Vol-kes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.1 20. März 1956/22. März 1956: Artt. I Nr. 4, II des Gesetzes vom 19. März 1956. 2 24. Mai 1949: Art. 145Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 4 24.Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 39

1(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer dasAlter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

[1. August 1970/6. August 1970] [24. Mai 1949]

Artikel 38 Artikel 38(1) [1] Die Abgeordneten des Deutschen Bundestageswerden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicherund geheimer Wahl gewählt. [2] Sie sind Vertreter desganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht ge-bunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(1) [1] Die Abgeordneten des Deutschen Bundestageswerden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicherund geheimer Wahl gewählt. [2] Sie sind Vertreter desganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht ge-bunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahrvollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat,mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das einundzwanzigste,wählbar ist, wer das fünfundzwanzigste Lebensjahrvollendet hat.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz. (3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

[24. Mai 1949—1. August 1970/6. August 1970]

2Artikel 38. (1) [1] Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, un-mittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. [2] Sie sind Vertreter des ganzen Vol-kes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das einundzwanzigste, wählbar ist, wer das fünfundzwanzigsteLebensjahr vollendet hat.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Artikel 39[27. Oktober 1998]

3Artikel 39. 4(1) 5[1] Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen aufvier Jahre gewählt. [2] Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundes-tages. 6[3] Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monatenach Beginn der Wahlperiode statt. [4] Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet dieNeuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

7(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.(3) [1] Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. [2] Der

Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. [3] Er ist hierzu verpflichtet, wenn einDrittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

[27. Oktober 1998] [14. Dezember 1976]

Artikel 39 Artikel 39

1 1. August 1970/6. August 1970: Artt. I Nr. 1, II des Gesetzes vom 31. Juli 1970. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs.2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 4 14.Dezember 1976: Artt. I Nr. 2, II des Ersten Gesetzes vom 23. August 1976. 5 27. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 1,2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998. 6 27. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998. 7 14.Dezember 1976: Artt. I Nr. 2, II des Ersten Gesetzes vom 23. August 1976.

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Artikel 39

(1) [1] Der Bundestag wird vorbehaltlich der nach-folgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. [2]Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt ei-nes neuen Bundestages. [3] Die Neuwahl findet frühe-stens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Mo-nate nach Beginn der Wahlperiode statt. [4] Im Falleeiner Auflösung des Bundestages findet die Neuwahlinnerhalb von sechzig Tagen statt.

(1) [1] Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. [2]Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt ei-nes neuen Bundestages. [3] Die Neuwahl findet frühe-stens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig Mo-nate nach Beginn der Wahlperiode statt. [4] Im Falleeiner Auflösung des Bundestages findet die Neuwahlinnerhalb von sechzig Tagen statt.

(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tagenach der Wahl zusammen.

(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tagenach der Wahl zusammen.

(3) [1] Der Bundestag bestimmt den Schluß und denWiederbeginn seiner Sitzungen. [2] Der Präsident desBundestages kann ihn früher einberufen. [3] Er isthierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder,der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es ver-langen.

(3) [1] Der Bundestag bestimmt den Schluß und denWiederbeginn seiner Sitzungen. [2] Der Präsident desBundestages kann ihn früher einberufen. [3] Er isthierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder,der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es ver-langen.

[14. Dezember 1976—27. Oktober 1998]

1Artikel 39. 2(1) [1] Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. [2] Seine Wahlperiode endetmit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. [3] Die Neuwahl findet frühestens fünfund-vierzig, spätestens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. [4] Im Falleeiner Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

3(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.(3) [1] Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. [2] Der

Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. [3] Er ist hierzu verpflichtet, wenn einDrittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

[14. Dezember 1976] [24. Mai 1949]

Artikel 39 Artikel 39(1) [1] Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. [2]Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt ei-nes neuen Bundestages. [3] Die Neuwahl findet frühe-stens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig Mo-nate nach Beginn der Wahlperiode statt. [4] Im Falleeiner Auflösung des Bundestages findet die Neuwahlinnerhalb von sechzig Tagen statt.

(1) [1] Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt.[2] Seine Wahlperiode endet vier Jahre nach dem ers-ten Zusammentritt oder mit seiner Auflösung. [3] DieNeuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiodestatt, im Falle der Auflösung spätestens nach sechzigTagen.

(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tagenach der Wahl zusammen.

(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tagenach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahl-periode des letzten Bundestages zusammen.

(3) [1] Der Bundestag bestimmt den Schluß und denWiederbeginn seiner Sitzungen. [2] Der Präsident desBundestages kann ihn früher einberufen. [3] Er isthierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder,der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es ver-langen.

(3) [1] Der Bundestag bestimmt den Schluß und denWiederbeginn seiner Sitzungen. [2] Der Präsident desBundestages kann ihn früher einberufen. [3] Er isthierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder,der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es ver-langen.

[24. Mai 1949—14. Dezember 1976]1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 14. Dezember 1976: Artt. I Nr. 2, II desErsten Gesetzes vom 23. August 1976. 3 14. Dezember 1976: Artt. I Nr. 2, II des Ersten Gesetzes vom 23. August1976.

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Artikel 42

1Artikel 39. (1) [1] Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. [2] Seine Wahlperiode endetvier Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit seiner Auflösung. [3] Die Neuwahl findetim letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt, im Falle der Auflösung spätestens nach sechzigTagen.

(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor demEnde der Wahlperiode des letzten Bundestages zusammen.

(3) [1] Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. [2] DerPräsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. [3] Er ist hierzu verpflichtet, wenn einDrittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Artikel 40[24. Mai 1949]

2Artikel 40. (1) [1] Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und dieSchriftführer. [2] Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) [1] Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestagesaus. [2] Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchungoder Beschlagnahme stattfinden.

Artikel 41[24. Mai 1949]

3Artikel 41. (1) [1] Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. [2] Er entscheidet auch, obein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungs-gericht zulässig.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 42[24. Mai 1949]

4Artikel 42. (1) [1] Der Bundestag verhandelt öffentlich. [2] Auf Antrag eines Zehntels seinerMitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlich-keit ausgeschlossen werden. [3] Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) [1] Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmenerforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. [2] Für die vom Bundestagevorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seinerAusschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 4 24. Mai 1949: Art. 145Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 45

Artikel 43[24. Mai 1949]

1Artikel 43. (1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedesder Bundesregierung verlangen.

(2) [1] Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten ha-ben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. [2] Sie müssen jederzeitgehört werden.

Artikel 44[24. Mai 1949]

2Artikel 44. (1) [1] Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglie-der die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung dieerforderlichen Beweise erhebt. [2] Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) [1] Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß An-wendung. [2] Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.(4) [1] Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung ent-

zogen. [2] In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sach-verhaltes sind die Gerichte frei.

Artikel 45[1. Dezember 2009]

3Artikel 45. [1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Euro-päischen Union. [2] Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. 4[3] Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechtewahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Unioneingeräumt sind.

[1. Dezember 2009] [25. Dezember 1992]

Artikel 45 Artikel 45[1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die An-gelegenheiten der Europäischen Union. [2] Er kannihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäßArtikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzu-nehmen. [3] Er kann ihn auch ermächtigen, die Rech-te wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertragli-chen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumtsind.

[1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die An-gelegenheiten der Europäischen Union. [2] Er kannihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäßArtikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzu-nehmen.

[25. Dezember 1992—1. Dezember 2009]5Artikel 45. [1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Euro-1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 25. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 4, 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992. 4 1. Dezember2009: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2008, Bekanntmachung vom 13. November 2009. 5 25.Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 4, 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.

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Artikel 45a

päischen Union. [2] Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.

[14. Dezember 1976—25. Dezember 1992]

1Artikel 45. (weggefallen)

[24. Mai 1949—14. Dezember 1976]

2Artikel 45. (1) [1] Der Bundestag bestellt einen ständigen Ausschuß, der die Rechte des Bun-destages gegenüber der Bundesregierung zwischen zwei Wahlperioden zu wahren hat. [2] Derständige Ausschuß hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses.

(2) Weitergehende Befugnisse, insbesondere das Recht der Gesetzgebung, der Wahl des Bun-deskanzlers und der Anklage des Bundespräsidenten stehen dem ständigen Ausschuß nicht zu.

Artikel 45a[14. Dezember 1976]

3Artikel 45a. (1) [1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheitenund einen Ausschuß für Verteidigung. 4[2] (weggefallen)

(2) [1] Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschus-ses. [2] Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zumGegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

[14. Dezember 1976] [20. März 1956/22. März 1956]

Artikel 45a Artikel 45a(1) [1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für aus-wärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Ver-teidigung. [2] (weggefallen)

(1) [1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß fürauswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß fürVerteidigung. [2] Die beiden Ausschüsse werden auchzwischen zwei Wahlperioden tätig.

(2) [1] Der Ausschuß für Verteidigung hat auch dieRechte eines Untersuchungsausschusses. [2] Auf An-trag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht,eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersu-chung zu machen.

(2) [1] Der Ausschuß für Verteidigung hat auch dieRechte eines Untersuchungsausschusses. [2] Auf An-trag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht,eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersu-chung zu machen.

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Vertei-digung keine Anwendung.

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Vertei-digung keine Anwendung.

[20. März 1956/22. März 1956—14. Dezember 1976]

5Artikel 45a. (1) [1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheitenund einen Ausschuß für Verteidigung. [2] Die beiden Ausschüsse werden auch zwischen zweiWahlperioden tätig.1 14. Dezember 1976: Artt. I Nr. 3, II des Ersten Gesetzes vom 23. August 1976. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs.2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 3 20. März 1956/22. März 1956: Artt. I Nr. 5, II des Gesetzes vom 19. März1956. 4 14. Dezember 1976: Artt. I Nr. 3, II des Ersten Gesetzes vom 23. August 1976. 5 20. März 1956/22.März 1956: Artt. I Nr. 5, II des Gesetzes vom 19. März 1956.

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Artikel 46

(2) [1] Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschus-ses. [2] Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zumGegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

Artikel 45b[20. März 1956/22. März 1956]

1Artikel 45b. [1] Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei derAusübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen.[2] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 45c[16. Juli 1975/19. Juli 1975]

2Artikel 45c. (1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nachArtikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundes-gesetz.

Artikel 45d. Parlamentarisches Kontrollgremium[23. Juli 2009]

3Artikel 45d. Parlamentarisches Kontrollgremium. (1) Der Bundestag bestellt ein Gremiumzur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.

(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 46[24. Mai 1949]

4Artikel 46. (1) [1] Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegeneiner Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlichoder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen wer-den. [2] Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigungdes Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er beiBegehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der per-sönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abge-ordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten,jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen desBundestages auszusetzen.

1 20. März 1956/22. März 1956: Artt. I Nr. 5, II des Gesetzes vom 19. März 1956. 2 16. Juli 1975/19. Juli 1975:Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1975. 3 23. Juli 2009: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009. 4 24. Mai1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 49

Artikel 47[24. Mai 1949]

1Artikel 47. [1] Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaftals Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie überdiese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. [2] Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrechtreicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

Artikel 48[24. Mai 1949]

2Artikel 48. (1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zurVorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) [1] Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen undauszuüben. [2] Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

(3) [1] Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit si-chernde Entschädigung. [2] Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Ver-kehrsmittel. [3] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 49[14. Dezember 1976]

3Artikel 49. (weggefallen)

[20. März 1956/22. März 1956—14. Dezember 1976]

4Artikel 49. Für die Mitglieder des Präsidiums, des ständigen Ausschusses, des Ausschussesfür auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Verteidigung sowie für deren ersteStellvertreter gelten die Artikel 46, 47 und die Absätze 2 und 3 des Artikels 48 auch für die Zeitzwischen zwei Wahlperioden.

[20. März 1956/22. März 1956] [24. Mai 1949]

Artikel 49 Artikel 49Für die Mitglieder des Präsidiums, des ständigen Aus-schusses, des Ausschusses für auswärtige Angelegen-heiten und des Ausschusses für Verteidigung sowie fürderen erste Stellvertreter gelten die Artikel 46, 47 unddie Absätze 2 und 3 des Artikels 48 auch für die Zeitzwischen zwei Wahlperioden.

Für die Mitglieder des Präsidiums und des ständigenAusschusses sowie für deren erste Stellvertreter geltendie Artikel 46, 47 und die Absätze 2 und 3 des Artikels48 auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

[24. Mai 1949—20. März 1956/22. März 1956]

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 14. Dezember 1976: Artt. I Nr. 3, II des Ersten Gesetzes vom 23. August 1976. 4 20.März 1956/22. März 1956: Artt. I Nr. 6, II des Gesetzes vom 19. März 1956.

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Artikel 51

1Artikel 49. Für die Mitglieder des Präsidiums und des ständigen Ausschusses sowie für derenerste Stellvertreter gelten die Artikel 46, 47 und die Absätze 2 und 3 des Artikels 48 auch fürdie Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

IV. Der Bundesrat

Artikel 50[25. Dezember 1992]

2Artikel 50. Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung desBundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

[25. Dezember 1992] [24. Mai 1949]

Artikel 50 Artikel 50Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Ge-setzgebung und Verwaltung des Bundes und in Ange-legenheiten der Europäischen Union mit.

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Ge-setzgebung und Verwaltung des Bundes mit.

[24. Mai 1949—25. Dezember 1992]3Artikel 50. Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung desBundes mit.

Artikel 51[29. September 1990]

4Artikel 51. (1) [1] Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die siebestellen und abberufen. [2] Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertretenwerden.

5(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwoh-nern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr alssieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.

(3) [1] Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. [2] Die Stimmeneines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreterabgegeben werden.

[29. September 1990] [24. Mai 1949]

Artikel 51 Artikel 51(1) [1] Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Re-gierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen.[2] Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regie-rungen vertreten werden.

(1) [1] Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Re-gierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen.[2] Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regie-rungen vertreten werden.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 25. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 5, 2 desGesetzes vom 21. Dezember 1992. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 4 24.Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 5 29. September 1990: Artt. 4 Nr. 3, 45 Abs. 1 desVertrags vom 31. August 1990; Artt. 1 S. 1, 10 des Gesetzes vom 23. September 1990; Bekanntmachung vom 16.Oktober 1990.

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Artikel 52

(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Län-der mit mehr als zwei Millionen Einwohnern habenvier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnernfünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwoh-nern sechs Stimmen.

(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Ländermit mehr als zwei Millionen Einwohner haben vier,Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohner fünfStimmen.

(3) [1] Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden,wie es Stimmen hat. [2] Die Stimmen eines Landeskönnen nur einheitlich und nur durch anwesende Mit-glieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

(3) [1] Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden,wie es Stimmen hat. [2] Die Stimmen eines Landeskönnen nur einheitlich und nur durch anwesende Mit-glieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

[24. Mai 1949—29. September 1990]1Artikel 51. (1) [1] Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die siebestellen und abberufen. [2] Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertretenwerden.

(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnerhaben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohner fünf Stimmen.

(3) [1] Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. [2] Die Stimmeneines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreterabgegeben werden.

Artikel 52[1. September 2006]

2Artikel 52. (1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.(2) [1] Der Präsident beruft den Bundesrat ein. [2] Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertre-

ter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.(3) [1] Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen.

[2] Er gibt sich eine Geschäftsordnung. [3] Er verhandelt öffentlich. [4] Die Öffentlichkeit kannausgeschlossen werden.

3(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakam-mer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlichabzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2.

(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Re-gierungen der Länder angehören.

[1. September 2006] [25. Dezember 1992]

Artikel 52 Artikel 52(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf einJahr.

(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf einJahr.

(2) [1] Der Präsident beruft den Bundesrat ein. [2] Erhat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindes-tens zwei Ländern oder die Bundesregierung es ver-langen.

(2) [1] Der Präsident beruft den Bundesrat ein. [2] Erhat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindes-tens zwei Ländern oder die Bundesregierung es ver-langen.

(3) [1] Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit min-destens der Mehrheit seiner Stimmen. [2] Er gibt sicheine Geschäftsordnung. [3] Er verhandelt öffentlich.[4] Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(3) [1] Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit min-destens der Mehrheit seiner Stimmen. [2] Er gibt sicheine Geschäftsordnung. [3] Er verhandelt öffentlich.[4] Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 4, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006.

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Artikel 52

(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Unionkann der Bundesrat eine Europakammer bilden, de-ren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten;die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen derLänder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2.

(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Unionkann der Bundesrat eine Europakammer bilden, derenBeschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; Ar-tikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andereMitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Län-der angehören.

(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andereMitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Län-der angehören.

[25. Dezember 1992—1. September 2006]

1Artikel 52. (1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.(2) [1] Der Präsident beruft den Bundesrat ein. [2] Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertre-

ter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.(3) [1] Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen.

[2] Er gibt sich eine Geschäftsordnung. [3] Er verhandelt öffentlich. [4] Die Öffentlichkeit kannausgeschlossen werden.

2(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammerbilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2gilt entsprechend.

(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Re-gierungen der Länder angehören.

[25. Dezember 1992] [24. Mai 1949]

Artikel 52 Artikel 52(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf einJahr.

(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf einJahr.

(2) [1] Der Präsident beruft den Bundesrat ein. [2] Erhat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindes-tens zwei Ländern oder die Bundesregierung es ver-langen.

(2) [1] Der Präsident beruft den Bundesrat ein. [2] Erhat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindes-tens zwei Ländern oder die Bundesregierung es ver-langen.

(3) [1] Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit min-destens der Mehrheit seiner Stimmen. [2] Er gibt sicheine Geschäftsordnung. [3] Er verhandelt öffentlich.[4] Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(3) [1] Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit min-destens der Mehrheit seiner Stimmen. [2] Er gibt sicheine Geschäftsordnung. [3] Er verhandelt öffentlich.[4] Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Unionkann der Bundesrat eine Europakammer bilden, de-ren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten;Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andereMitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Län-der angehören.

(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andereMitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Län-der angehören.

[24. Mai 1949—25. Dezember 1992]

3Artikel 52. (1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.(2) [1] Der Präsident beruft den Bundesrat ein. [2] Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertre-

ter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 25. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 6, 2 desGesetzes vom 21. Dezember 1992. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 54

(3) [1] Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen.[2] Er gibt sich eine Geschäftsordnung. [3] Er verhandelt öffentlich. [4] Die Öffentlichkeit kannausgeschlossen werden.

(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Re-gierungen der Länder angehören.

Artikel 53[24. Mai 1949]

1Artikel 53. [1] Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen diePflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. [2] Siemüssen jederzeit gehört werden. [3] Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Füh-rung der Geschäfte auf dem Laufenden zu halten.

IVa. Gemeinsamer Ausschuß

Artikel 53a[25. Juni 1968/28. Juni 1968]

2Artikel 53a. (1) [1] Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten desBundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. [2] Die Abgeordneten werdenvom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nichtder Bundesregierung angehören. [3] Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied desBundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. [4] Die Bildung desGemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt,die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(2) [1] Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für denVerteidigungsfall zu unterrichten. [2] Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nachArtikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.

V. Der Bundespräsident

Artikel 54[24. Mai 1949]

3Artikel 54. (1) [1] Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlunggewählt. [2] Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und dasvierzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) [1] Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. [2] Anschließende Wiederwahl istnur einmal zulässig.

(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer glei-chen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzender Verhältniswahl gewählt werden.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 9, 2des Gesetzes vom 24. Juni 1968. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 57

(4) [1] Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit desBundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunktzusammen. [2] Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.

(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem erstenZusammentritt des Bundestages.

(6) [1] Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlungerhält. [2] Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist ge-wählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 55[24. Mai 1949]

1Artikel 55. (1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebendenKörperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Berufausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unter-nehmens angehören.

Artikel 56[24. Mai 1949]

2Artikel 56. [1] Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mit-gliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:”Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzenmehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren undverteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann übenwerde. So wahr mir Gott helfe.“ [2] Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistetwerden.

Artikel 57[24. Mai 1949]

3Artikel 57. Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oderbei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 59a

Artikel 58[24. Mai 1949]

1Artikel 58. [1] Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gül-tigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesmi-nister. [2] Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösungdes Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Absatz 3.

Artikel 59[24. Mai 1949]

2Artikel 59. (1) [1] Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. [2] Er schließt imNamen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. [3] Er beglaubigt und empfängt dieGesandten.

(2) [1] Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Ge-genstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkungder jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bun-desgesetzes. [2] Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltungentsprechend.

Artikel 59a[25. Juni 1968/28. Juni 1968]

3Artikel 59a. (weggefallen)

[20. März 1956/22. März 1956—25. Juni 1968/28. Juni 1968]

4Artikel 59a. (1) [1] Die Feststellung, daß der Verteidigungsfall eingetreten ist, trifft der Bun-destag. [2] Sein Beschluß wird vom Bundespräsidenten verkündet.

(2) [1] Stehen dem Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen,so kann bei Gefahr im Verzug der Bundespräsident mit Gegenzeichnung des Bundeskanzlersdiese Feststellung treffen und verkünden. [2] Der Bundespräsident soll zuvor die Präsidentendes Bundestages und des Bundesrates hören.

(3) Der Bundespräsident darf völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidi-gungsfalles erst nach Verkündung abgeben.

(4) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 10, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968. 4 20. März1956/22. März 1956: Artt. I Nr. 7, II des Gesetzes vom 19. März 1956.

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Artikel 61

Artikel 60[20. März 1956/22. März 1956]

1Artikel 60. 2(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeam-ten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende

Anwendung.

[20. März 1956/22. März 1956] [24. Mai 1949]

Artikel 60 Artikel 60(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bun-desrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Un-teroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmtist.

(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bun-desrichter und die Bundesbeamten, soweit gesetzlichnichts anderes bestimmt ist.

(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadi-gungsrecht aus.

(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadi-gungsrecht aus.

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behördenübertragen.

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behördenübertragen.

(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf denBundespräsidenten entsprechende Anwendung.

(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf denBundespräsidenten entsprechende Anwendung.

[24. Mai 1949—20. März 1956/22. März 1956]

3Artikel 60. (1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter und die Bundesbe-amten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende

Anwendung.

Artikel 61[24. Mai 1949]

4Artikel 61. (1) [1] Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegenvorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bun-desverfassungsgericht anklagen. [2] Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestenseinem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesra-tes gestellt werden. [3] Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zweiDritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.[4] Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.

(2) [1] Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichenVerletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 20. März 1956/22. März 1956: Artt. I Nr. 8,II des Gesetzes vom 19. März 1956. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 4 24.Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 64

des Amtes für verlustig erklären. [2] Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebungder Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

VI. Die Bundesregierung

Artikel 62[24. Mai 1949]

1Artikel 62. Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesminis-tern.

Artikel 63[24. Mai 1949]

2Artikel 63. (1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestageohne Aussprache gewählt.

(2) [1] Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sichvereinigt. [2] Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagennach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.

(4) [1] Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich einneuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. [2] Vereinigt derGewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bun-despräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. [3] Erreicht der Gewählte dieseMehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oderden Bundestag aufzulösen.

Artikel 64[24. Mai 1949]

3Artikel 64. (1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundes-präsidenten ernannt und entlassen.

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor demBundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 66

Artikel 65[24. Mai 1949]

1Artikel 65. [1] Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür dieVerantwortung. [2] Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbe-reich selbständig und unter eigener Verantwortung. [3] Über Meinungsverschiedenheiten zwi-schen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. [4] Der Bundeskanzler leitet ihreGeschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten ge-nehmigten Geschäftsordnung.

Artikel 65a[25. Juni 1968/28. Juni 1968]

2Artikel 65a. (1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewaltüber die Streitkräfte.

3(2) (weggefallen)

[25. Juni 1968/28. Juni 1968] [20. März 1956/22. März 1956]

Artikel 65a Artikel 65a(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat dieBefehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat dieBefehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

(2) (weggefallen) (2) Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles gehtdie Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundes-kanzler über.

[20. März 1956/22. März 1956—25. Juni 1968/28. Juni 1968]

4Artikel 65a. (1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewaltüber die Streitkräfte.

(2) Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt aufden Bundeskanzler über.

Artikel 66[24. Mai 1949]

5Artikel 66. Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt,kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung desBundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 20. März 1956/22. März 1956: Artt. I Nr.9, II des Gesetzes vom 19. März 1956. 3 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 11, 2 des Gesetzes vom 24. Juni1968. 4 20. März 1956/22. März 1956: Artt. I Nr. 9, II des Gesetzes vom 19. März 1956. 5 24. Mai 1949: Art.145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 70

Artikel 67[24. Mai 1949]

1Artikel 67. (1) [1] Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aus-sprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundesprä-sidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. [2] Der Bundespräsident muß dem Ersuchenentsprechen und den Gewählten ernennen.

(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Artikel 68[24. Mai 1949]

2Artikel 68. (1) [1] Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen,nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsi-dent auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen.[2] Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitgliedereinen anderen Bundeskanzler wählt.

(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Artikel 69[24. Mai 1949]

3Artikel 69. (1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem

Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder ande-ren Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.

(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundes-kanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zurErnennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

VII. Die Gesetzgebung des Bundes

Artikel 70[24. Mai 1949]

4Artikel 70. (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetznicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach denVorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzge-bung.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 4 24. Mai 1949: Art. 145Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 72

Artikel 71[24. Mai 1949]

1Artikel 71. Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder dieBefugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrück-lich ermächtigt werden.

Artikel 72[1. September 2006]

2Artikel 72. (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugniszur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nichtdurch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

3(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Le-bensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit imgesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

4(3) [1] Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, könnendie Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Natur-

schutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);3. die Bodenverteilung;4. die Raumordnung;5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);6. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

[2] Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkün-dung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. [3] Aufden Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätereGesetz vor.

5(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, fürdie eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetztwerden kann.

[1. September 2006] [15. November 1994]

Artikel 72 Artikel 72(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung ha-ben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solan-ge und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszu-ständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung ha-ben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solan-ge und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszu-ständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 5, 2 desGesetzes vom 27. Oktober 1994. 3 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 2 des Gesetzes vom 28. August2006. 4 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 5 1. September 2006:Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006.

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Artikel 72

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4,7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bunddas Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstel-lung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesge-biet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschafts-einheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesge-setzliche Regelung erforderlich macht.

(2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzge-bungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleich-wertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder dieWahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im ge-samtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Re-gelung erforderlich macht.

(3) [1] Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszustän-digkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durchGesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohnedie allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, dasRecht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschut-zes);3. die Bodenverteilung;4. die Raumordnung;5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezo-gene Regelungen);6. die Hochschulzulassung und die Hochschulab-schlüsse. [2] Bundesgesetze auf diesen Gebieten tre-ten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung inKraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesratesanderes bestimmt ist. [3] Auf den Gebieten des Satzes1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht dasjeweils spätere Gesetz vor.(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daßeine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erfor-derlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr be-steht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daßeine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erfor-derlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr be-steht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

[15. November 1994—1. September 2006]1Artikel 72. (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugniszur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nichtdurch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstel-lung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oderWirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlichmacht.

(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, fürdie eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetztwerden kann.

[24. Mai 1949—15. November 1994]2Artikel 72. (1) Im Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befug-nis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrechte keinenGebrauch macht.

(2) Der Bund hat in diesem Bereiche das Gesetzgebungsrecht, soweit ein Bedürfnis nachbundesgesetzlicher Regelung besteht, weil1 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 5, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 desGesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 73

1. eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung einzelner Länder nicht wirksam geregelt wer-den kann oder

2. die Regelung einer Angelegenheit durch ein Landesgesetz die Interessen anderer Länderoder der Gesamtheit beeinträchtigen könnte oder

3. die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrung der Einheit-lichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes hinaus sie erfordert.

Artikel 73[1. September 2006]

1Artikel 73. 2(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes derZivilbevölkerung;

2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;33. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswande-

rung und die Auslieferung;4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Frei-

zügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslandeeinschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;

45a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;6. den Luftverkehr;

6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen(Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienen-wegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzungdieser Schienenwege;

7. das Postwesen und die Telekommunikation;8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper-

schaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;

59a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpo-lizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeiteiner Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eineÜbernahme ersucht;

10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Ländera) in der Kriminalpolizei,b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der

Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) undc) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Ge-

walt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bun-desrepublik Deutschland gefährden,

sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbre-chensbekämpfung;

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 6 Buchst.a, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 3 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 2 desGesetzes vom 28. August 2006. 4 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 2 des Gesetzesvom 28. August 2006. 5 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 2 des Gesetzes vom 28.August 2006.

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Artikel 73

111. die Statistik für Bundeszwecke;212. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;313. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für

die ehemaligen Kriegsgefangenen;414. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und

den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die beiFreiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseiti-gung radioaktiver Stoffe.

5(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

[1. September 2006] [3. September 1994]

Artikel 73 Artikel 73(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungüber:

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Vertei-digung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölke-rung;

1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Vertei-digung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölke-rung;

2. die Staatsangehörigkeit im Bunde; 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- undAusweiswesen, die Ein- und Auswanderung und dieAuslieferung;

3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Aus-wanderung und die Auslieferung;

4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße undGewichte sowie die Zeitbestimmung;

4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße undGewichte sowie die Zeitbestimmung;

5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, dieHandels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeitdes Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsver-kehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- undGrenzschutzes;

5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, dieHandels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeitdes Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsver-kehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- undGrenzschutzes;

5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwande-rung ins Ausland;6. den Luftverkehr; 6. den Luftverkehr;6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehr-heitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnendes Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Be-treiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bun-des sowie die Erhebung von Entgelten für die Benut-zung dieser Schienenwege;

6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehr-heitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnendes Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Be-treiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bun-des sowie die Erhebung von Entgelten für die Benut-zung dieser Schienenwege;

7. das Postwesen und die Telekommunikation; 7. das Postwesen und die Telekommunikation;8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundesund der bundesunmittelbaren Körperschaften des öf-fentlichen Rechtes stehenden Personen;

8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundesund der bundesunmittelbaren Körperschaften des öf-fentlichen Rechtes stehenden Personen;

9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrechtund das Verlagsrecht;

9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrechtund das Verlagsrecht;

9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Ter-rorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fäl-len, in denen eine länderübergreifende Gefahr vor-liegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehördenicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehördeum eine Übernahme ersucht;10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder

1 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 2 1.September 2006: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 3 1. September2006: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 4 1. September 2006: Artt.1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 5 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 6Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006.

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Artikel 73

a) in der Kriminalpolizei, a) in der Kriminalpolizei,b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischenGrundordnung, des Bestandes und der Sicherheit desBundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und

b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischenGrundordnung, des Bestandes und der Sicherheit desBundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und

c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet,die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerich-tete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange derBundesrepublik Deutschland gefährden,

c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet,die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerich-tete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange derBundesrepublik Deutschland gefährden,

sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizei-amtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;

sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizei-amtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;

11. die Statistik für Bundeszwecke; 11. die Statistik für Bundeszwecke.12. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten undKriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehe-maligen Kriegsgefangenen;14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zufriedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betriebvon Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutzgegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergieoder durch ionisierende Strahlen entstehen, und dieBeseitigung radioaktiver Stoffe.(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustim-mung des Bundesrates.

[3. September 1994—1. September 2006]

1Artikel 73. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

21. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes derZivilbevölkerung;

2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Frei-

zügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslandeeinschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;

36. den Luftverkehr;46a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen

(Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienen-wegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzungdieser Schienenwege;

57. das Postwesen und die Telekommunikation;8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper-

schaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;

610. die Zusammenarbeit des Bundes und der Ländera) in der Kriminalpolizei,

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 12, 2des Gesetzes vom 24. Juni 1968. 3 23. Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2 des Gesetzes vom 20. Dezember1993. 4 23. Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993. 5 3. September1994: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 30. August 1994. 6 29. Juli 1972/3. August 1972: Artt. I Nr. 2, II desGesetzes vom 28. Juli 1972.

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Artikel 73

b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und derSicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und

c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Ge-walt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bun-desrepublik Deutschland gefährden,

sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbre-chensbekämpfung;

11. die Statistik für Bundeszwecke.

[3. September 1994] [23. Dezember 1993]

Artikel 73 Artikel 73Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Vertei-digung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölke-rung;

1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Vertei-digung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölke-rung;

2. die Staatsangehörigkeit im Bunde; 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Aus-wanderung und die Auslieferung;

3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Aus-wanderung und die Auslieferung;

4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße undGewichte sowie die Zeitbestimmung;

4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße undGewichte sowie die Zeitbestimmung;

5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, dieHandels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeitdes Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsver-kehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- undGrenzschutzes;

5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, dieHandels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeitdes Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsver-kehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- undGrenzschutzes;

6. den Luftverkehr; 6. den Luftverkehr;6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehr-heitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnendes Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Be-treiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bun-des sowie die Erhebung von Entgelten für die Benut-zung dieser Schienenwege;

6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehr-heitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnendes Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Be-treiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bun-des sowie die Erhebung von Entgelten für die Benut-zung dieser Schienenwege;

7. das Postwesen und die Telekommunikation; 7. das Post- und Fernmeldewesen;8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundesund der bundesunmittelbaren Körperschaften des öf-fentlichen Rechtes stehenden Personen;

8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundesund der bundesunmittelbaren Körperschaften des öf-fentlichen Rechtes stehenden Personen;

9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrechtund das Verlagsrecht;

9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrechtund das Verlagsrecht;

10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Ländera) in der Kriminalpolizei, a) in der Kriminalpolizei,b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischenGrundordnung, des Bestandes und der Sicherheit desBundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und

b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischenGrundordnung, des Bestandes und der Sicherheit desBundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und

c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet,die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerich-tete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange derBundesrepublik Deutschland gefährden,

c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet,die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerich-tete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange derBundesrepublik Deutschland gefährden,

sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizei-amtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;

sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizei-amtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;

11. die Statistik für Bundeszwecke. 11. die Statistik für Bundeszwecke.

[23. Dezember 1993—3. September 1994]

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Artikel 73

1Artikel 73. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:21. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der

Zivilbevölkerung;2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Frei-

zügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslandeeinschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;

36. den Luftverkehr;46a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen

(Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienen-wegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzungdieser Schienenwege;

7. das Post- und Fernmeldewesen;8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper-

schaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;

510. die Zusammenarbeit des Bundes und der Ländera) in der Kriminalpolizei,b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der

Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) undc) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Ge-

walt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bun-desrepublik Deutschland gefährden,

sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbre-chensbekämpfung;

11. die Statistik für Bundeszwecke.

[23. Dezember 1993] [29. Juli 1972/3. August 1972]

Artikel 73 Artikel 73Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Vertei-digung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölke-rung;

1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Vertei-digung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölke-rung;

2. die Staatsangehörigkeit im Bunde; 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Aus-wanderung und die Auslieferung;

3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Aus-wanderung und die Auslieferung;

4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße undGewichte sowie die Zeitbestimmung;

4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße undGewichte sowie die Zeitbestimmung;

5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, dieHandels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeitdes Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsver-kehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- undGrenzschutzes;

5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, dieHandels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeitdes Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsver-kehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- undGrenzschutzes;

6. den Luftverkehr; 6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 12, 2des Gesetzes vom 24. Juni 1968. 3 23. Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2 des Gesetzes vom 20. Dezember1993. 4 23. Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993. 5 29. Juli 1972/3.August 1972: Artt. I Nr. 2, II des Gesetzes vom 28. Juli 1972.

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Artikel 73

6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehr-heitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnendes Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Be-treiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bun-des sowie die Erhebung von Entgelten für die Benut-zung dieser Schienenwege;7. das Post- und Fernmeldewesen; 7. das Post- und Fernmeldewesen;8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundesund der bundesunmittelbaren Körperschaften des öf-fentlichen Rechtes stehenden Personen;

8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundesund der bundesunmittelbaren Körperschaften des öf-fentlichen Rechtes stehenden Personen;

9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrechtund das Verlagsrecht;

9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrechtund das Verlagsrecht;

10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Ländera) in der Kriminalpolizei, a) in der Kriminalpolizei,b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischenGrundordnung, des Bestandes und der Sicherheit desBundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und

b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischenGrundordnung, des Bestandes und der Sicherheit desBundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und

c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet,die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerich-tete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange derBundesrepublik Deutschland gefährden,

c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet,die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerich-tete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange derBundesrepublik Deutschland gefährden,

sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizei-amtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;

sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizei-amtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;

11. die Statistik für Bundeszwecke. 11. die Statistik für Bundeszwecke.

[29. Juli 1972/3. August 1972—23. Dezember 1993]

1Artikel 73. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

21. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes derZivilbevölkerung;

2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Frei-

zügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslandeeinschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;

6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;7. das Post- und Fernmeldewesen;8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper-

schaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;

310. die Zusammenarbeit des Bundes und der Ländera) in der Kriminalpolizei,b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der

Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) undc) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Ge-

walt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bun-desrepublik Deutschland gefährden,

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 12, 2des Gesetzes vom 24. Juni 1968. 3 29. Juli 1972/3. August 1972: Artt. I Nr. 2, II des Gesetzes vom 28. Juli 1972.

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Artikel 73

sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbre-chensbekämpfung;

11. die Statistik für Bundeszwecke.

[29. Juli 1972/3. August 1972] [25. Juni 1968/28. Juni 1968]

Artikel 73 Artikel 73Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Vertei-digung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölke-rung;

1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Vertei-digung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölke-rung;

2. die Staatsangehörigkeit im Bunde; 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Aus-wanderung und die Auslieferung;

3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Aus-wanderung und die Auslieferung;

4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße undGewichte sowie die Zeitbestimmung;

4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße undGewichte sowie die Zeitbestimmung;

5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, dieHandels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeitdes Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsver-kehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- undGrenzschutzes;

5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, dieHandels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeitdes Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsver-kehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- undGrenzschutzes;

6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr; 6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;7. das Post- und Fernmeldewesen; 7. das Post- und Fernmeldewesen;8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundesund der bundesunmittelbaren Körperschaften des öf-fentlichen Rechtes stehenden Personen;

8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundesund der bundesunmittelbaren Körperschaften des öf-fentlichen Rechtes stehenden Personen;

9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrechtund das Verlagsrecht;

9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrechtund das Verlagsrecht;

10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Ländera) in der Kriminalpolizei, in der Kriminalpolizeib) zum Schutze der freiheitlichen demokratischenGrundordnung, des Bestandes und der Sicherheit desBundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und

und in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes,

c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet,die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerich-tete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange derBundesrepublik Deutschland gefährden,sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizei-amtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;

die Einrichtung eines Bundeskriminalamtes sowie dieinternationale Verbrechensbekämpfung;

11. die Statistik für Bundeszwecke. 11. die Statistik für Bundeszwecke.

[25. Juni 1968/28. Juni 1968—29. Juli 1972/3. August 1972]

1Artikel 73. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

21. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes derZivilbevölkerung;

2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 12, 2des Gesetzes vom 24. Juni 1968.

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Artikel 73

5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Frei-zügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslandeeinschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;

6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;7. das Post- und Fernmeldewesen;8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper-

schaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;

10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei und in Angele-genheiten des Verfassungsschutzes, die Einrichtung eines Bundeskriminalamtes sowie dieinternationale Verbrechensbekämpfung;

11. die Statistik für Bundeszwecke.

[25. Juni 1968/28. Juni 1968] [27. März 1954/28. März 1954]

Artikel 73 Artikel 73Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Vertei-digung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölke-rung;

1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Vertei-digung einschließlich der Wehrpflicht für Männer vomvollendeten achtzehnten Lebensjahr an und des Schut-zes der Zivilbevölkerung;

2. die Staatsangehörigkeit im Bunde; 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Aus-wanderung und die Auslieferung;

3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Aus-wanderung und die Auslieferung;

4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße undGewichte sowie die Zeitbestimmung;

4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße undGewichte sowie die Zeitbestimmung;

5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, dieHandels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeitdes Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsver-kehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- undGrenzschutzes;

5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, dieHandels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeitdes Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsver-kehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- undGrenzschutzes;

6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr; 6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;7. das Post- und Fernmeldewesen; 7. das Post- und Fernmeldewesen;8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundesund der bundesunmittelbaren Körperschaften des öf-fentlichen Rechtes stehenden Personen;

8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundesund der bundesunmittelbaren Körperschaften des öf-fentlichen Rechtes stehenden Personen;

9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrechtund das Verlagsrecht;

9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrechtund das Verlagsrecht;

10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länderin der Kriminalpolizei und in Angelegenheiten desVerfassungsschutzes, die Einrichtung eines Bundes-kriminalamtes sowie die internationale Verbrechens-bekämpfung;

10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länderin der Kriminalpolizei und in Angelegenheiten desVerfassungsschutzes, die Einrichtung eines Bundes-kriminalamtes sowie die internationale Verbrechens-bekämpfung;

11. die Statistik für Bundeszwecke. 11. die Statistik für Bundeszwecke.

[27. März 1954/28. März 1954—25. Juni 1968/28. Juni 1968]1Artikel 73. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

21. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich der Wehrpflichtfür Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an und des Schutzes der Zivilbevöl-kerung;

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 27. März 1954/28. März 1954: Artt. 1 Nr. 1,2 des Gesetzes vom 26. März 1954.

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Artikel 73

2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Frei-

zügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslandeeinschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;

6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;7. das Post- und Fernmeldewesen;8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper-

schaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;

10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei und in Angele-genheiten des Verfassungsschutzes, die Einrichtung eines Bundeskriminalamtes sowie dieinternationale Verbrechensbekämpfung;

11. die Statistik für Bundeszwecke.

[27. März 1954/28. März 1954] [24. Mai 1949]

Artikel 73 Artikel 73Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Vertei-digung einschließlich der Wehrpflicht für Männer vomvollendeten achtzehnten Lebensjahr an und des Schut-zes der Zivilbevölkerung;

1. die auswärtigen Angelegenheiten;

2. die Staatsangehörigkeit im Bunde; 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Aus-wanderung und die Auslieferung;

3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Aus-wanderung und die Auslieferung;

4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße undGewichte sowie die Zeitbestimmung;

4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße undGewichte sowie die Zeitbestimmung;

5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, dieHandels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeitdes Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsver-kehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- undGrenzschutzes;

5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, dieHandels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeitdes Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsver-kehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- undGrenzschutzes;

6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr; 6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;7. das Post- und Fernmeldewesen; 7. das Post- und Fernmeldewesen;8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundesund der bundesunmittelbaren Körperschaften des öf-fentlichen Rechtes stehenden Personen;

8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundesund der bundesunmittelbaren Körperschaften des öf-fentlichen Rechtes stehenden Personen;

9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrechtund das Verlagsrecht;

9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrechtund das Verlagsrecht;

10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länderin der Kriminalpolizei und in Angelegenheiten desVerfassungsschutzes, die Einrichtung eines Bundes-kriminalamtes sowie die internationale Verbrechens-bekämpfung;

10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länderin der Kriminalpolizei und in Angelegenheiten desVerfassungsschutzes, die Einrichtung eines Bundes-kriminalamtes sowie die internationale Verbrechens-bekämpfung;

11. die Statistik für Bundeszwecke. 11. die Statistik für Bundeszwecke.

[24. Mai 1949—27. März 1954/28. März 1954]

1Artikel 73. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 74

1. die auswärtigen Angelegenheiten;2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Frei-

zügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslandeeinschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;

6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;7. das Post- und Fernmeldewesen;8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper-

schaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;

10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei und in Angele-genheiten des Verfassungsschutzes, die Einrichtung eines Bundeskriminalamtes sowie dieinternationale Verbrechensbekämpfung;

11. die Statistik für Bundeszwecke.

Artikel 74[1. September 2006]

1Artikel 74. 2(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:31. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren

(ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat unddie Rechtsberatung;

2. das Personenstandswesen;43. das Vereinsrecht;4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;

54a. (weggefallen)65. (weggefallen)6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;

77. die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);88. (weggefallen)9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;

910. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;1010a. (weggefallen)

1111. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe,Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Rechtdes Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, derMessen, der Ausstellungen und der Märkte;

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 6 Buchst.a, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994. 3 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 2 desGesetzes vom 28. August 2006. 4 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 2 des Gesetzesvom 28. August 2006. 5 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 2 des Gesetzes vom 28.August 2006. 6 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober1994. 7 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006.8 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994. 9 1.September 2006: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. ee, Doppelbuchst. ff, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006.10 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. ff, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 11 1.September 2006: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. gg, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006.

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Artikel 74

111a. (weggefallen)12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Ar-

beitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversiche-rung;

13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen For-schung;

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Be-tracht kommt;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln inGemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;217. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbe-

reinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaft-licher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;

318. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschlie-ßungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprä-mienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;

419. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen undTieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowiedas Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, derBetäubungsmittel und der Gifte;

19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspfle-gesätze;

520. das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Rechtder Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehrmit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegenKrankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wet-terdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwas-serstraßen;

622. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßenfür den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten fürdie Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;

23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbah-nen;

724. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor ver-haltensbezogenem Lärm);

825. die Staatshaftung;926. die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die

künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation vonOrganen, Geweben und Zellen;

1027. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Kör-1 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. hh, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 2 1. Sep-tember 2006: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. ii, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 3 1. September2006: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. jj, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 4 1. September 2006: Artt.1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. jj, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 5 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 7Buchst. a Doppelbuchst. kk, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 6 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 7 Buchst.a Doppelbuchst. ll, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 7 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppel-buchst. mm, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 8 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst.dd, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994. 9 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. nn, 2 desGesetzes vom 28. August 2006. 10 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. oo, 2 des Gesetzesvom 28. August 2006.

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Artikel 74

perschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme derLaufbahnen, Besoldung und Versorgung;

128. das Jagdwesen;229. den Naturschutz und die Landschaftspflege;330. die Bodenverteilung;431. die Raumordnung;532. den Wasserhaushalt;633. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

7(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

[1. September 2006] [15. November 1994]

Artikel 74 Artikel 74(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sichauf folgende Gebiete:

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sichauf folgende Gebiete:

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Ge-richtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne dasRecht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsan-waltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Straf-vollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Ver-fahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und dieRechtsberatung;

2. das Personenstandswesen; 2. das Personenstandswesen;3. das Vereinsrecht; 3. das Vereins- und Versammlungsrecht;4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Aus-länder;

4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Aus-länder;

4a. (weggefallen) 4a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;5. (weggefallen) 5. (weggefallen)6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebe-nen;

6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebe-nen;

7. die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); 7. die öffentliche Fürsorge;8. (weggefallen) 8. (weggefallen)9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; 9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;10. die 10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und

Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehe-maligen Kriegsgefangenen;

Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Kriegesund Opfer von Gewaltherrschaft;

10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer desKrieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

10a. (weggefallen)11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Indus-trie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel,Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches

11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Indus-trie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel,Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versiche-rungswesen);

Versicherungswesen) ohne das Recht des Laden-schlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schau-stellung von Personen, der Messen, der Ausstellungenund der Märkte;

11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zufriedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betriebvon Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutzgegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergieoder durch ionisierende Strahlen entstehen, und dieBeseitigung radioaktiver Stoffe;

11a. (weggefallen)

1 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. oo, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 2 1.September 2006: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. oo, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 3 1. September2006: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. oo, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 4 1. September 2006: Artt.1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. oo, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 5 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 7Buchst. a Doppelbuchst. oo, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 6 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 7 Buchst.a Doppelbuchst. oo, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 7 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 2 desGesetzes vom 28. August 2006.

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Artikel 74

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfas-sung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlungsowie die Sozialversicherung einschließlich der Ar-beitslosenversicherung;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfas-sung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlungsowie die Sozialversicherung einschließlich der Ar-beitslosenversicherung;

13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und dieFörderung der wissenschaftlichen Forschung;

13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und dieFörderung der wissenschaftlichen Forschung;

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sach-gebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sach-gebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Na-turschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigen-tum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Na-turschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigen-tum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicherMachtstellung;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicherMachtstellung;

17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichenErzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), dieSicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land-und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee-und Küstenfischerei und den Küstenschutz;

17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichenErzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- undAusfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küsten-schutz;

18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bo-denrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträ-ge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilfe-recht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbei-terwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungs-recht;

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohnedas Recht der Erschließungsbeiträge) und das land-wirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, dasSiedlungs- und Heimstättenwesen;

19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder über-tragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zu-lassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen undzum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwe-sens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmit-tel, der Betäubungsmittel und der Gifte;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche undübertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberu-fen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien,Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuserund die Regelung der Krankenhauspflegesätze;

19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuserund die Regelung der Krankenhauspflegesätze;

20. das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrerGewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genuss-mittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie denSchutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftli-chem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzengegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tier-schutz;

20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genuß-mitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land-und fortswirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, denSchutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlin-ge sowie den Tierschutz;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die See-zeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, dieSeewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehrdienenden Binnenwasserstraßen;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die See-zeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, dieSeewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehrdienenden Binnenwasserstraßen;

22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bauund die Unterhaltung von Landstraßen für den Fern-verkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Ge-bühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicherStraßen mit Fahrzeugen;

22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bauund die Unterhaltung von Landstraßen für den Fern-verkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Ge-bühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mitFahrzeugen;

23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen desBundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;

23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen desBundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;

24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und dieLärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezoge-nem Lärm);

24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und dieLärmbekämpfung;

25. die Staatshaftung; 25. die Staatshaftung;

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Artikel 74

26. die medizinisch unterstützte Erzeugung mensch-lichen Lebens, die Untersuchung und die künstlicheVeränderung von Erbinformationen sowie Regelungenzur Transplantation von Organen, Geweben und Zel-len;

26. die künstliche Befruchtung beim Menschen, dieUntersuchung und die künstliche Veränderung von Er-binformationen sowie Regelungen zur Transplantationvon Organen und Geweben.

27. die Statusrechte und -pflichten der Beamten derLänder, Gemeinden und anderen Körperschaften desöffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländernmit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versor-gung;28. das Jagdwesen;29. den Naturschutz und die Landschaftspflege;30. die Bodenverteilung;31. die Raumordnung;32. den Wasserhaushalt;33. die Hochschulzulassung und die Hochschulab-schlüsse.(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen derZustimmung des Bundesrates.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 bedürfen der Zustim-mung des Bundesrates.

[15. November 1994—1. September 2006]1Artikel 74. 2(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, dasgerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;

2. das Personenstandswesen;3. das Vereins- und Versammlungsrecht;4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;

4a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;35. (weggefallen)6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;7. die öffentliche Fürsorge;

48. (weggefallen)9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;

10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge fürdie ehemaligen Kriegsgefangenen;

10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe,

Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und

den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die beiFreiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseiti-gung radioaktiver Stoffe;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Ar-beitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversiche-rung;

13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen For-schung;

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 6 Buchst.a, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994. 3 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 2 desGesetzes vom 27. Oktober 1994. 4 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 2 des Gesetzesvom 27. Oktober 1994.

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Page 89: Germanenherz · Vorwort In der juristischen Praxis steht der Gesetzesanwender immer wieder vor dem Problem, dass das neue Gesetz auf den alten Fall nicht anwendbar ist. Er muss deshalb

Artikel 74

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Be-tracht kommt;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln inGemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernäh-

rung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- undKüstenfischerei und den Küstenschutz;

118. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) unddas landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstät-tenwesen;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschenund Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe,den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspfle-gesätze;

20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln, Bedarfsgegenständen, Futter-mitteln und land- und fortswirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzengegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wet-terdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwas-serstraßen;

22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßenfür den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die Benutzungöffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;

23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbah-nen;

224. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung;325. die Staatshaftung;426. die künstliche Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung und die künstliche Ver-

änderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen undGeweben.

5(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

[15. November 1994] [23. Dezember 1993]

Artikel 74 Artikel 74(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sichauf folgende Gebiete:

Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auffolgende Gebiete:

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Straf-vollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Ver-fahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und dieRechtsberatung;

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Straf-vollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Ver-fahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und dieRechtsberatung;

2. das Personenstandswesen; 2. das Personenstandswesen;3. das Vereins- und Versammlungsrecht; 3. das Vereins- und Versammlungsrecht;4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Aus-länder;

4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Aus-länder;

1 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994. 2 15.November 1994: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994. 3 15. November1994: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994. 4 15. November 1994:Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994. 5 15. November 1994: Artt. 1Nr. 6 Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994.

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Artikel 74

4a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht; 4a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;5. (weggefallen) 5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwande-

rung in das Ausland;6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebe-nen;

6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebe-nen;

7. die öffentliche Fürsorge; 7. die öffentliche Fürsorge;8. (weggefallen) 8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern;9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; 9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten undKriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehe-maligen Kriegsgefangenen;

10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten undKriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehe-maligen Kriegsgefangenen;

10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer desKrieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer desKrieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Indus-trie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel,Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versiche-rungswesen);

11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Indus-trie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel,Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versiche-rungswesen);

11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zufriedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betriebvon Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutzgegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergieoder durch ionisierende Strahlen entstehen, und dieBeseitigung radioaktiver Stoffe;

11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zufriedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betriebvon Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutzgegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergieoder durch ionisierende Strahlen entstehen, und dieBeseitigung radioaktiver Stoffe;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfas-sung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlungsowie die Sozialversicherung einschließlich der Ar-beitslosenversicherung;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfas-sung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlungsowie die Sozialversicherung einschließlich der Ar-beitslosenversicherung;

13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und dieFörderung der wissenschaftlichen Forschung;

13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und dieFörderung der wissenschaftlichen Forschung;

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sach-gebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sach-gebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Na-turschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigen-tum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Na-turschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigen-tum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicherMachtstellung;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicherMachtstellung;

17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichenErzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- undAusfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küsten-schutz;

17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichenErzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- undAusfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küsten-schutz;

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohnedas Recht der Erschließungsbeiträge) und das land-wirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, dasSiedlungs- und Heimstättenwesen;

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und daslandwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen,das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche undübertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberu-fen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien,Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche undübertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberu-fen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien,Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuserund die Regelung der Krankenhauspflegesätze;

19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuserund die Regelung der Krankenhauspflegesätze;

20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genuß-mitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land-und fortswirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, denSchutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlin-ge sowie den Tierschutz;

20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genuß-mitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land-und fortswirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, denSchutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlin-ge sowie den Tierschutz;

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Artikel 74

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die See-zeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, dieSeewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehrdienenden Binnenwasserstraßen;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die See-zeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, dieSeewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehrdienenden Binnenwasserstraßen;

22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bauund die Unterhaltung von Landstraßen für den Fern-verkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Ge-bühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mitFahrzeugen;

22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bauund die Unterhaltung von Landstraßen für den Fern-verkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Ge-bühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mitFahrzeugen;

23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen desBundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;

23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen desBundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;

24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und dieLärmbekämpfung;

24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und dieLärmbekämpfung.

25. die Staatshaftung;26. die künstliche Befruchtung beim Menschen, dieUntersuchung und die künstliche Veränderung von Er-binformationen sowie Regelungen zur Transplantationvon Organen und Geweben.(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 bedürfen der Zustim-mung des Bundesrates.

[23. Dezember 1993—15. November 1994]

1Artikel 74. Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, dasgerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;

2. das Personenstandswesen;3. das Vereins- und Versammlungsrecht;4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;

24a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland;6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;7. die öffentliche Fürsorge;8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern;9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;

310. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge fürdie ehemaligen Kriegsgefangenen;

410a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe,

Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);511a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und

den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die beiFreiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseiti-gung radioaktiver Stoffe;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Ar-beitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversiche-rung;

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. August 1976/28. August 1976: Artt. I,II des Zweiten Gesetz vom 23. August 1976. 3 17. Juni 1965/27. Juni 1965: Artt. I Nr. 1, II des Gesetzes vom16. Juni 1965. 4 17. Juni 1965/27. Juni 1965: Artt. I Nr. 2, II des Gesetzes vom 16. Juni 1965. 5 24. Dezember1959/1. Januar 1960: Artt. I Nr. 1, II des Gesetzes vom 23. Dezember 1959.

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Artikel 74

113. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen For-schung;

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Be-tracht kommt;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln inGemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernäh-

rung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- undKüstenfischerei und den Küstenschutz;

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche Pachtwesen, dasWohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschenund Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe,den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

219a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspfle-gesätze;

320. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln, Bedarfsgegenständen, Futter-mitteln und land- und fortswirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzengegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wet-terdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwas-serstraßen;

422. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßenfür den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die Benutzungöffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;

523. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbah-nen;

624. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung.

[23. Dezember 1993] [24. August 1976/28. August 1976]

Artikel 74 Artikel 74Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auffolgende Gebiete:

Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auffolgende Gebiete:

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Straf-vollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Ver-fahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und dieRechtsberatung;

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Straf-vollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Ver-fahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und dieRechtsberatung;

2. das Personenstandswesen; 2. das Personenstandswesen;3. das Vereins- und Versammlungsrecht; 3. das Vereins- und Versammlungsrecht;4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Aus-länder;

4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Aus-länder;

4a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht; 4a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwande-rung in das Ausland;

5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwande-rung in das Ausland;

1 13. Mai 1969/15. Mai 1969: Artt. I Nr. 1 Buchst. a, II des Dritten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 2 13. Mai1969/15. Mai 1969: Artt. I Nr. 1 Buchst. b, II des Dritten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 3 19. März 1971/21. März1971: Artt. I, II des Zweiten Gesetzes vom 18. März 1971. 4 13. Mai 1969/15. Mai 1969: Artt. I Nr. 1 Buchst. c,II des Dritten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 5 23. Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 20. Dezember1993. 6 13. April 1972/15. Mai 1972: Art. I Nr. 2, II des Gesetzes vom 12. April 1972.

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Artikel 74

6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebe-nen;

6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebe-nen;

7. die öffentliche Fürsorge; 7. die öffentliche Fürsorge;8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern; 8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern;9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; 9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten undKriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehe-maligen Kriegsgefangenen;

10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten undKriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehe-maligen Kriegsgefangenen;

10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer desKrieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer desKrieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Indus-trie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel,Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versiche-rungswesen);

11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Indus-trie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel,Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versiche-rungswesen);

11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zufriedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betriebvon Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutzgegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergieoder durch ionisierende Strahlen entstehen, und dieBeseitigung radioaktiver Stoffe;

11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zufriedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betriebvon Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutzgegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergieoder durch ionisierende Strahlen entstehen, und dieBeseitigung radioaktiver Stoffe;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfas-sung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlungsowie die Sozialversicherung einschließlich der Ar-beitslosenversicherung;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfas-sung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlungsowie die Sozialversicherung einschließlich der Ar-beitslosenversicherung;

13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und dieFörderung der wissenschaftlichen Forschung;

13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und dieFörderung der wissenschaftlichen Forschung;

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sach-gebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sach-gebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Na-turschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigen-tum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Na-turschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigen-tum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicherMachtstellung;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicherMachtstellung;

17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichenErzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- undAusfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küsten-schutz;

17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichenErzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- undAusfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küsten-schutz;

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und daslandwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen,das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und daslandwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen,das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche undübertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberu-fen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien,Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche undübertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberu-fen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien,Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuserund die Regelung der Krankenhauspflegesätze;

19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuserund die Regelung der Krankenhauspflegesätze;

20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genuß-mitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land-und fortswirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, denSchutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlin-ge sowie den Tierschutz;

20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genuß-mitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land-und fortswirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, denSchutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlin-ge sowie den Tierschutz;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die See-zeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, dieSeewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehrdienenden Binnenwasserstraßen;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die See-zeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, dieSeewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehrdienenden Binnenwasserstraßen;

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Artikel 74

22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bauund die Unterhaltung von Landstraßen für den Fern-verkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Ge-bühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mitFahrzeugen;

22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bauund die Unterhaltung von Landstraßen für den Fern-verkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Ge-bühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mitFahrzeugen;

23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen desBundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;

23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnensind, mit Ausnahme der Bergbahnen;

24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und dieLärmbekämpfung.

24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und dieLärmbekämpfung.

[24. August 1976/28. August 1976—23. Dezember 1993]1Artikel 74. Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, dasgerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;

2. das Personenstandswesen;3. das Vereins- und Versammlungsrecht;4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;

24a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland;6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;7. die öffentliche Fürsorge;8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern;9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;

310. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge fürdie ehemaligen Kriegsgefangenen;

410a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe,

Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);511a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und

den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die beiFreiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseiti-gung radioaktiver Stoffe;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Ar-beitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversiche-rung;

613. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen For-schung;

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Be-tracht kommt;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln inGemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernäh-

rung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- undKüstenfischerei und den Küstenschutz;

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. August 1976/28. August 1976: Artt. I,II des Zweiten Gesetz vom 23. August 1976. 3 17. Juni 1965/27. Juni 1965: Artt. I Nr. 1, II des Gesetzes vom16. Juni 1965. 4 17. Juni 1965/27. Juni 1965: Artt. I Nr. 2, II des Gesetzes vom 16. Juni 1965. 5 24. Dezember1959/1. Januar 1960: Artt. I Nr. 1, II des Gesetzes vom 23. Dezember 1959. 6 13. Mai 1969/15. Mai 1969: Artt.I Nr. 1 Buchst. a, II des Dritten Gesetzes vom 12. Mai 1969.

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Artikel 74

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche Pachtwesen, dasWohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschenund Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe,den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

119a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspfle-gesätze;

220. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln, Bedarfsgegenständen, Futter-mitteln und land- und fortswirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzengegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wet-terdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwas-serstraßen;

322. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßenfür den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die Benutzungöffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;

423. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnen sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;524. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung.

[24. August 1976/28. August 1976] [29. Juli 1972/3. August 1972]

Artikel 74 Artikel 74Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auffolgende Gebiete:

Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auffolgende Gebiete:

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Straf-vollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Ver-fahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und dieRechtsberatung;

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Straf-vollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Ver-fahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und dieRechtsberatung;

2. das Personenstandswesen; 2. das Personenstandswesen;3. das Vereins- und Versammlungsrecht; 3. das Vereins- und Versammlungsrecht;4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Aus-länder;

4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Aus-länder;

4a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht; 4a. das Waffenrecht;5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwande-rung in das Ausland;

5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwande-rung in das Ausland;

6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebe-nen;

6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebe-nen;

7. die öffentliche Fürsorge; 7. die öffentliche Fürsorge;8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern; 8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern;9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; 9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten undKriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehe-maligen Kriegsgefangenen;

10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten undKriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehe-maligen Kriegsgefangenen;

10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer desKrieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer desKrieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Indus-trie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel,Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versiche-rungswesen);

11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Indus-trie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel,Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versiche-rungswesen);

1 13. Mai 1969/15. Mai 1969: Artt. I Nr. 1 Buchst. b, II des Dritten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 2 19. März1971/21. März 1971: Artt. I, II des Zweiten Gesetzes vom 18. März 1971. 3 13. Mai 1969/15. Mai 1969: Artt.I Nr. 1 Buchst. c, II des Dritten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 4 13. April 1972/15. Mai 1972: Art. I Nr. 1, II desGesetzes vom 12. April 1972. 5 13. April 1972/15. Mai 1972: Art. I Nr. 2, II des Gesetzes vom 12. April 1972.

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Artikel 74

11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zufriedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betriebvon Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutzgegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergieoder durch ionisierende Strahlen entstehen, und dieBeseitigung radioaktiver Stoffe;

11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zufriedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betriebvon Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutzgegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergieoder durch ionisierende Strahlen entstehen, und dieBeseitigung radioaktiver Stoffe;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfas-sung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlungsowie die Sozialversicherung einschließlich der Ar-beitslosenversicherung;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfas-sung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlungsowie die Sozialversicherung einschließlich der Ar-beitslosenversicherung;

13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und dieFörderung der wissenschaftlichen Forschung;

13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und dieFörderung der wissenschaftlichen Forschung;

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sach-gebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sach-gebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Na-turschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigen-tum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Na-turschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigen-tum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicherMachtstellung;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicherMachtstellung;

17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichenErzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- undAusfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küsten-schutz;

17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichenErzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- undAusfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küsten-schutz;

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und daslandwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen,das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und daslandwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen,das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche undübertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberu-fen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien,Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche undübertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberu-fen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien,Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuserund die Regelung der Krankenhauspflegesätze;

19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuserund die Regelung der Krankenhauspflegesätze;

20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genuß-mitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land-und fortswirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, denSchutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlin-ge sowie den Tierschutz;

20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genuß-mitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land-und fortswirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, denSchutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlin-ge sowie den Tierschutz;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die See-zeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, dieSeewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehrdienenden Binnenwasserstraßen;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die See-zeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, dieSeewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehrdienenden Binnenwasserstraßen;

22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bauund die Unterhaltung von Landstraßen für den Fern-verkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Ge-bühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mitFahrzeugen;

22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bauund die Unterhaltung von Landstraßen für den Fern-verkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Ge-bühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mitFahrzeugen;

23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnensind, mit Ausnahme der Bergbahnen;

23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnensind, mit Ausnahme der Bergbahnen;

24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und dieLärmbekämpfung.

24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und dieLärmbekämpfung.

[29. Juli 1972/3. August 1972—24. August 1976/28. August 1976]1Artikel 74. Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 74

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, dasgerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;

2. das Personenstandswesen;3. das Vereins- und Versammlungsrecht;4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;

14a. das Waffenrecht;5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland;6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;7. die öffentliche Fürsorge;8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern;9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;

210. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge fürdie ehemaligen Kriegsgefangenen;

310a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe,

Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);411a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und

den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die beiFreiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseiti-gung radioaktiver Stoffe;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Ar-beitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversiche-rung;

513. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen For-schung;

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Be-tracht kommt;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln inGemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernäh-

rung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- undKüstenfischerei und den Küstenschutz;

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche Pachtwesen, dasWohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschenund Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe,den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

619a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspfle-gesätze;

720. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln, Bedarfsgegenständen, Futter-mitteln und land- und fortswirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzengegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wet-terdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwas-

1 29. Juli 1972/3. August 1972: Artt. I Nr. 3, II des Gesetzes vom 28. Juli 1972. 2 17. Juni 1965/27. Juni 1965:Artt. I Nr. 1, II des Gesetzes vom 16. Juni 1965. 3 17. Juni 1965/27. Juni 1965: Artt. I Nr. 2, II des Gesetzesvom 16. Juni 1965. 4 24. Dezember 1959/1. Januar 1960: Artt. I Nr. 1, II des Gesetzes vom 23. Dezember 1959.5 13. Mai 1969/15. Mai 1969: Artt. I Nr. 1 Buchst. a, II des Dritten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 6 13. Mai1969/15. Mai 1969: Artt. I Nr. 1 Buchst. b, II des Dritten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 7 19. März 1971/21. März1971: Artt. I, II des Zweiten Gesetzes vom 18. März 1971.

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Artikel 74

serstraßen;122. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen

für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die Benutzungöffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;

223. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnen sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;324. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung.

[29. Juli 1972/3. August 1972] [13. April 1972/15. Mai 1972]

Artikel 74 Artikel 74Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auffolgende Gebiete:

Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auffolgende Gebiete:

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Straf-vollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Ver-fahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und dieRechtsberatung;

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Straf-vollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Ver-fahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und dieRechtsberatung;

2. das Personenstandswesen; 2. das Personenstandswesen;3. das Vereins- und Versammlungsrecht; 3. das Vereins- und Versammlungsrecht;4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Aus-länder;

4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Aus-länder;

4a. das Waffenrecht;5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwande-rung in das Ausland;

5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwande-rung in das Ausland;

6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebe-nen;

6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebe-nen;

7. die öffentliche Fürsorge; 7. die öffentliche Fürsorge;8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern; 8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern;9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; 9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten undKriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehe-maligen Kriegsgefangenen;

10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten undKriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehe-maligen Kriegsgefangenen;

10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer desKrieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer desKrieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Indus-trie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel,Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versiche-rungswesen);

11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Indus-trie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel,Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versiche-rungswesen);

11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zufriedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betriebvon Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutzgegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergieoder durch ionisierende Strahlen entstehen, und dieBeseitigung radioaktiver Stoffe;

11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zufriedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betriebvon Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutzgegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergieoder durch ionisierende Strahlen entstehen, und dieBeseitigung radioaktiver Stoffe;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfas-sung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlungsowie die Sozialversicherung einschließlich der Ar-beitslosenversicherung;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfas-sung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlungsowie die Sozialversicherung einschließlich der Ar-beitslosenversicherung;

13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und dieFörderung der wissenschaftlichen Forschung;

13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und dieFörderung der wissenschaftlichen Forschung;

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sach-gebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sach-gebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Na-turschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigen-tum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Na-turschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigen-tum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

1 13. Mai 1969/15. Mai 1969: Artt. I Nr. 1 Buchst. c, II des Dritten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 2 13. April1972/15. Mai 1972: Art. I Nr. 1, II des Gesetzes vom 12. April 1972. 3 13. April 1972/15. Mai 1972: Art. I Nr.2, II des Gesetzes vom 12. April 1972.

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Artikel 74

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicherMachtstellung;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicherMachtstellung;

17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichenErzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- undAusfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küsten-schutz;

17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichenErzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- undAusfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küsten-schutz;

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und daslandwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen,das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und daslandwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen,das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche undübertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberu-fen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien,Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche undübertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberu-fen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien,Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuserund die Regelung der Krankenhauspflegesätze;

19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuserund die Regelung der Krankenhauspflegesätze;

20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genuß-mitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land-und fortswirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, denSchutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlin-ge sowie den Tierschutz;

20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genuß-mitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land-und fortswirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, denSchutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlin-ge sowie den Tierschutz;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die See-zeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, dieSeewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehrdienenden Binnenwasserstraßen;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die See-zeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, dieSeewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehrdienenden Binnenwasserstraßen;

22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bauund die Unterhaltung von Landstraßen für den Fern-verkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Ge-bühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mitFahrzeugen;

22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bauund die Unterhaltung von Landstraßen für den Fern-verkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Ge-bühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mitFahrzeugen;

23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnensind, mit Ausnahme der Bergbahnen;

23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnensind, mit Ausnahme der Bergbahnen;

24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und dieLärmbekämpfung.

24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und dieLärmbekämpfung.

[13. April 1972/15. Mai 1972—29. Juli 1972/3. August 1972]

1Artikel 74. Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, dasgerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;

2. das Personenstandswesen;3. das Vereins- und Versammlungsrecht;4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland;6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;7. die öffentliche Fürsorge;8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern;9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;

210. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge fürdie ehemaligen Kriegsgefangenen;

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 17. Juni 1965/27. Juni 1965: Artt. I Nr. 1, IIdes Gesetzes vom 16. Juni 1965.

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Artikel 74

110a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe,

Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);211a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und

den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die beiFreiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseiti-gung radioaktiver Stoffe;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Ar-beitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversiche-rung;

313. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen For-schung;

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Be-tracht kommt;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln inGemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernäh-

rung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- undKüstenfischerei und den Küstenschutz;

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche Pachtwesen, dasWohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschenund Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe,den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

419a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspfle-gesätze;

520. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln, Bedarfsgegenständen, Futter-mitteln und land- und fortswirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzengegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wet-terdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwas-serstraßen;

622. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßenfür den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die Benutzungöffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;

723. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnen sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;824. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung.

[13. April 1972/15. Mai 1972] [19. März 1971/21. März 1971]

Artikel 74 Artikel 74Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auffolgende Gebiete:

Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auffolgende Gebiete:

1 17. Juni 1965/27. Juni 1965: Artt. I Nr. 2, II des Gesetzes vom 16. Juni 1965. 2 24. Dezember 1959/1. Januar1960: Artt. I Nr. 1, II des Gesetzes vom 23. Dezember 1959. 3 13. Mai 1969/15. Mai 1969: Artt. I Nr. 1 Buchst.a, II des Dritten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 4 13. Mai 1969/15. Mai 1969: Artt. I Nr. 1 Buchst. b, II des DrittenGesetzes vom 12. Mai 1969. 5 19. März 1971/21. März 1971: Artt. I, II des Zweiten Gesetzes vom 18. März1971. 6 13. Mai 1969/15. Mai 1969: Artt. I Nr. 1 Buchst. c, II des Dritten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 7 13.April 1972/15. Mai 1972: Art. I Nr. 1, II des Gesetzes vom 12. April 1972. 8 13. April 1972/15. Mai 1972: Art.I Nr. 2, II des Gesetzes vom 12. April 1972.

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Page 101: Germanenherz · Vorwort In der juristischen Praxis steht der Gesetzesanwender immer wieder vor dem Problem, dass das neue Gesetz auf den alten Fall nicht anwendbar ist. Er muss deshalb

Artikel 74

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Straf-vollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Ver-fahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und dieRechtsberatung;

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Straf-vollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Ver-fahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und dieRechtsberatung;

2. das Personenstandswesen; 2. das Personenstandswesen;3. das Vereins- und Versammlungsrecht; 3. das Vereins- und Versammlungsrecht;4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Aus-länder;

4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Aus-länder;

5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwande-rung in das Ausland;

5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwande-rung in das Ausland;

6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebe-nen;

6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebe-nen;

7. die öffentliche Fürsorge; 7. die öffentliche Fürsorge;8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern; 8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern;9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; 9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten undKriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehe-maligen Kriegsgefangenen;

10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten undKriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehe-maligen Kriegsgefangenen;

10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer desKrieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer desKrieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Indus-trie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel,Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versiche-rungswesen);

11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Indus-trie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel,Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versiche-rungswesen);

11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zufriedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betriebvon Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutzgegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergieoder durch ionisierende Strahlen entstehen, und dieBeseitigung radioaktiver Stoffe;

11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zufriedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betriebvon Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutzgegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergieoder durch ionisierende Strahlen entstehen, und dieBeseitigung radioaktiver Stoffe;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfas-sung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlungsowie die Sozialversicherung einschließlich der Ar-beitslosenversicherung;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfas-sung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlungsowie die Sozialversicherung einschließlich der Ar-beitslosenversicherung;

13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und dieFörderung der wissenschaftlichen Forschung;

13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und dieFörderung der wissenschaftlichen Forschung;

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sach-gebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sach-gebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Na-turschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigen-tum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Na-turschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigen-tum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicherMachtstellung;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicherMachtstellung;

17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichenErzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- undAusfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küsten-schutz;

17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichenErzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- undAusfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küsten-schutz;

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und daslandwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen,das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und daslandwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen,das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche undübertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberu-fen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien,Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche undübertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberu-fen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien,Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuserund die Regelung der Krankenhauspflegesätze;

19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuserund die Regelung der Krankenhauspflegesätze;

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Page 102: Germanenherz · Vorwort In der juristischen Praxis steht der Gesetzesanwender immer wieder vor dem Problem, dass das neue Gesetz auf den alten Fall nicht anwendbar ist. Er muss deshalb

Artikel 74

20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genuß-mitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land-und fortswirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, denSchutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlin-ge sowie den Tierschutz;

20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genuß-mitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land-und fortswirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, denSchutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlin-ge sowie den Tierschutz;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die See-zeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, dieSeewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehrdienenden Binnenwasserstraßen;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die See-zeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, dieSeewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehrdienenden Binnenwasserstraßen;

22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bauund die Unterhaltung von Landstraßen für den Fern-verkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Ge-bühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mitFahrzeugen;

22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bauund die Unterhaltung von Landstraßen für den Fern-verkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Ge-bühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mitFahrzeugen;

23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnensind, mit Ausnahme der Bergbahnen;

23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnensind, mit Ausnahme der Bergbahnen.

24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und dieLärmbekämpfung.

[19. März 1971/21. März 1971—13. April 1972/15. Mai 1972]

1Artikel 74. Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, dasgerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;

2. das Personenstandswesen;3. das Vereins- und Versammlungsrecht;4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland;6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;7. die öffentliche Fürsorge;8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern;9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;

210. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge fürdie ehemaligen Kriegsgefangenen;

310a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe,

Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);411a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und

den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die beiFreiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseiti-gung radioaktiver Stoffe;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Ar-beitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversiche-rung;

513. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen For-schung;

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 17. Juni 1965/27. Juni 1965: Artt. I Nr. 1, IIdes Gesetzes vom 16. Juni 1965. 3 17. Juni 1965/27. Juni 1965: Artt. I Nr. 2, II des Gesetzes vom 16. Juni 1965.4 24. Dezember 1959/1. Januar 1960: Artt. I Nr. 1, II des Gesetzes vom 23. Dezember 1959. 5 13. Mai 1969/15.Mai 1969: Artt. I Nr. 1 Buchst. a, II des Dritten Gesetzes vom 12. Mai 1969.

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Artikel 74

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Be-tracht kommt;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln inGemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernäh-

rung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- undKüstenfischerei und den Küstenschutz;

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche Pachtwesen, dasWohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschenund Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe,den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

119a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspfle-gesätze;

220. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln, Bedarfsgegenständen, Futter-mitteln und land- und fortswirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzengegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wet-terdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwas-serstraßen;

322. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßenfür den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die Benutzungöffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;

23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnen sind, mit Ausnahme der Bergbahnen.

[19. März 1971/21. März 1971] [13. Mai 1969/15. Mai 1969]

Artikel 74 Artikel 74Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auffolgende Gebiete:

Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auffolgende Gebiete:

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Straf-vollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Ver-fahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und dieRechtsberatung;

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Straf-vollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Ver-fahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und dieRechtsberatung;

2. das Personenstandswesen; 2. das Personenstandswesen;3. das Vereins- und Versammlungsrecht; 3. das Vereins- und Versammlungsrecht;4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Aus-länder;

4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Aus-länder;

5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwande-rung in das Ausland;

5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwande-rung in das Ausland;

6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebe-nen;

6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebe-nen;

7. die öffentliche Fürsorge; 7. die öffentliche Fürsorge;8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern; 8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern;9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; 9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten undKriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehe-maligen Kriegsgefangenen;

10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten undKriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehe-maligen Kriegsgefangenen;

1 13. Mai 1969/15. Mai 1969: Artt. I Nr. 1 Buchst. b, II des Dritten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 2 19. März1971/21. März 1971: Artt. I, II des Zweiten Gesetzes vom 18. März 1971. 3 13. Mai 1969/15. Mai 1969: Artt. INr. 1 Buchst. c, II des Dritten Gesetzes vom 12. Mai 1969.

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Artikel 74

10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer desKrieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer desKrieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Indus-trie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel,Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versiche-rungswesen);

11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Indus-trie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel,Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versiche-rungswesen);

11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zufriedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betriebvon Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutzgegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergieoder durch ionisierende Strahlen entstehen, und dieBeseitigung radioaktiver Stoffe;

11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zufriedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betriebvon Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutzgegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergieoder durch ionisierende Strahlen entstehen, und dieBeseitigung radioaktiver Stoffe;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfas-sung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlungsowie die Sozialversicherung einschließlich der Ar-beitslosenversicherung;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfas-sung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlungsowie die Sozialversicherung einschließlich der Ar-beitslosenversicherung;

13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und dieFörderung der wissenschaftlichen Forschung;

13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und dieFörderung der wissenschaftlichen Forschung;

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sach-gebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sach-gebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Na-turschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigen-tum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Na-turschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigen-tum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicherMachtstellung;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicherMachtstellung;

17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichenErzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- undAusfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küsten-schutz;

17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichenErzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- undAusfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küsten-schutz;

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und daslandwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen,das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und daslandwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen,das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche undübertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberu-fen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien,Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche undübertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberu-fen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien,Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuserund die Regelung der Krankenhauspflegesätze;

19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuserund die Regelung der Krankenhauspflegesätze;

20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genuß-mitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land-und fortswirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, denSchutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlin-ge sowie den Tierschutz;

20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genuß-mitteln sowie Bedarfsgegenständen, mit Futtermitteln,mit land- und forstwirtschaftlichen Saat- und Pflanz-gut und den Schutz der Bäume und Pflanzen gegenKrankheiten und Schädlinge;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die See-zeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, dieSeewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehrdienenden Binnenwasserstraßen;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die See-zeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, dieSeewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehrdienenden Binnenwasserstraßen;

22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bauund die Unterhaltung von Landstraßen für den Fern-verkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Ge-bühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mitFahrzeugen;

22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bauund die Unterhaltung von Landstraßen für den Fern-verkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Ge-bühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mitFahrzeugen;

23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnensind, mit Ausnahme der Bergbahnen.

23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnensind, mit Ausnahme der Bergbahnen.

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Artikel 74

[13. Mai 1969/15. Mai 1969—19. März 1971/21. März 1971]

1Artikel 74. Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, dasgerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;

2. das Personenstandswesen;3. das Vereins- und Versammlungsrecht;4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland;6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;7. die öffentliche Fürsorge;8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern;9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;

210. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge fürdie ehemaligen Kriegsgefangenen;

310a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe,

Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);411a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und

den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die beiFreiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseiti-gung radioaktiver Stoffe;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Ar-beitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversiche-rung;

513. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen For-schung;

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Be-tracht kommt;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln inGemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernäh-

rung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- undKüstenfischerei und den Küstenschutz;

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche Pachtwesen, dasWohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschenund Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe,den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

619a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspfle-gesätze;

20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln sowie Bedarfsgegenständen, mitFuttermitteln, mit land- und forstwirtschaftlichen Saat- und Pflanzgut und den Schutz derBäume und Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 17. Juni 1965/27. Juni 1965: Artt. I Nr. 1, IIdes Gesetzes vom 16. Juni 1965. 3 17. Juni 1965/27. Juni 1965: Artt. I Nr. 2, II des Gesetzes vom 16. Juni 1965.4 24. Dezember 1959/1. Januar 1960: Artt. I Nr. 1, II des Gesetzes vom 23. Dezember 1959. 5 13. Mai 1969/15.Mai 1969: Artt. I Nr. 1 Buchst. a, II des Dritten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 6 13. Mai 1969/15. Mai 1969: Artt.I Nr. 1 Buchst. b, II des Dritten Gesetzes vom 12. Mai 1969.

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Artikel 74

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wet-terdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwas-serstraßen;

122. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßenfür den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die Benutzungöffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;

23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnen sind, mit Ausnahme der Bergbahnen.

[13. Mai 1969/15. Mai 1969] [17. Juni 1965/27. Juni 1965]

Artikel 74 Artikel 74Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auffolgende Gebiete:

Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auffolgende Gebiete:

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Straf-vollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Ver-fahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und dieRechtsberatung;

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Straf-vollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Ver-fahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und dieRechtsberatung;

2. das Personenstandswesen; 2. das Personenstandswesen;3. das Vereins- und Versammlungsrecht; 3. das Vereins- und Versammlungsrecht;4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Aus-länder;

4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Aus-länder;

5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwande-rung in das Ausland;

5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwande-rung in das Ausland;

6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebe-nen;

6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebe-nen;

7. die öffentliche Fürsorge; 7. die öffentliche Fürsorge;8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern; 8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern;9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; 9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten undKriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehe-maligen Kriegsgefangenen;

10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten undKriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehe-maligen Kriegsgefangenen;

10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer desKrieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer desKrieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Indus-trie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel,Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versiche-rungswesen);

11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Indus-trie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel,Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versiche-rungswesen);

11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zufriedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betriebvon Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutzgegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergieoder durch ionisierende Strahlen entstehen, und dieBeseitigung radioaktiver Stoffe;

11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zufriedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betriebvon Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutzgegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergieoder durch ionisierende Strahlen entstehen, und dieBeseitigung radioaktiver Stoffe;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfas-sung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlungsowie die Sozialversicherung einschließlich der Ar-beitslosenversicherung;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfas-sung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlungsowie die Sozialversicherung einschließlich der Ar-beitslosenversicherung;

13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und dieFörderung der wissenschaftlichen Forschung;

13. die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sach-gebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sach-gebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Na-turschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigen-tum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Na-turschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigen-tum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

1 13. Mai 1969/15. Mai 1969: Artt. I Nr. 1 Buchst. c, II des Dritten Gesetzes vom 12. Mai 1969.

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Artikel 74

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicherMachtstellung;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicherMachtstellung;

17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichenErzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- undAusfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küsten-schutz;

17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichenErzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- undAusfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küsten-schutz;

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und daslandwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen,das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und daslandwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen,das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche undübertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberu-fen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien,Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche undübertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberu-fen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien,Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuserund die Regelung der Krankenhauspflegesätze;20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genuß-mitteln sowie Bedarfsgegenständen, mit Futtermitteln,mit land- und forstwirtschaftlichen Saat- und Pflanz-gut und den Schutz der Bäume und Pflanzen gegenKrankheiten und Schädlinge;

20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genuß-mitteln sowie Bedarfsgegenständen, mit Futtermitteln,mit land- und forstwirtschaftlichen Saat- und Pflanz-gut und den Schutz der Bäume und Pflanzen gegenKrankheiten und Schädlinge;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die See-zeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, dieSeewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehrdienenden Binnenwasserstraßen;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die See-zeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, dieSeewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehrdienenden Binnenwasserstraßen;

22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bauund die Unterhaltung von Landstraßen für den Fern-verkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Ge-bühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mitFahrzeugen;

22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen und denBau und die Unterhaltung von Landstraßen des Fern-verkehrs;

23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnensind, mit Ausnahme der Bergbahnen.

23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnensind, mit Ausnahme der Bergbahnen.

[17. Juni 1965/27. Juni 1965—13. Mai 1969/15. Mai 1969]

1Artikel 74. Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, dasgerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;

2. das Personenstandswesen;3. das Vereins- und Versammlungsrecht;4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland;6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;7. die öffentliche Fürsorge;8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern;9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;

210. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge fürdie ehemaligen Kriegsgefangenen;

310a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 17. Juni 1965/27. Juni 1965: Artt. I Nr. 1, IIdes Gesetzes vom 16. Juni 1965. 3 17. Juni 1965/27. Juni 1965: Artt. I Nr. 2, II des Gesetzes vom 16. Juni 1965.

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Artikel 74

11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe,Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);

111a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung undden Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die beiFreiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseiti-gung radioaktiver Stoffe;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Ar-beitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversiche-rung;

13. die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Be-

tracht kommt;15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in

Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernäh-

rung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- undKüstenfischerei und den Küstenschutz;

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche Pachtwesen, dasWohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschenund Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe,den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln sowie Bedarfsgegenständen, mitFuttermitteln, mit land- und forstwirtschaftlichen Saat- und Pflanzgut und den Schutz derBäume und Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wet-terdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwas-serstraßen;

22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen und den Bau und die Unterhaltung von Landstra-ßen des Fernverkehrs;

23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnen sind, mit Ausnahme der Bergbahnen.

[17. Juni 1965/27. Juni 1965] [24. Dezember 1959/1. Januar 1960]

Artikel 74 Artikel 74Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auffolgende Gebiete:

Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auffolgende Gebiete:

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Straf-vollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Ver-fahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und dieRechtsberatung;

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Straf-vollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Ver-fahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und dieRechtsberatung;

2. das Personenstandswesen; 2. das Personenstandswesen;3. das Vereins- und Versammlungsrecht; 3. das Vereins- und Versammlungsrecht;4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Aus-länder;

4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Aus-länder;

5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwande-rung in das Ausland;

5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwande-rung in das Ausland;

6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebe-nen;

6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebe-nen;

1 24. Dezember 1959/1. Januar 1960: Artt. I Nr. 1, II des Gesetzes vom 23. Dezember 1959.

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Artikel 74

7. die öffentliche Fürsorge; 7. die öffentliche Fürsorge;8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern; 8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern;9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; 9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten undKriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehe-maligen Kriegsgefangenen;

10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten undKriegshinterbliebenen, die Fürsorge für die ehemali-gen Kriegsgefangenen und die Sorge für

10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer desKrieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

die Kriegsgräber;

11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Indus-trie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel,Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versiche-rungswesen);

11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Indus-trie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel,Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versiche-rungswesen);

11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zufriedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betriebvon Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutzgegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergieoder durch ionisierende Strahlen entstehen, und dieBeseitigung radioaktiver Stoffe;

11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zufriedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betriebvon Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutzgegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergieoder durch ionisierende Strahlen entstehen, und dieBeseitigung radioaktiver Stoffe;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfas-sung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlungsowie die Sozialversicherung einschließlich der Ar-beitslosenversicherung;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfas-sung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlungsowie die Sozialversicherung einschließlich der Ar-beitslosenversicherung;

13. die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; 13. die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sach-gebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sach-gebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Na-turschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigen-tum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Na-turschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigen-tum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicherMachtstellung;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicherMachtstellung;

17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichenErzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- undAusfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küsten-schutz;

17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichenErzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- undAusfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küsten-schutz;

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und daslandwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen,das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und daslandwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen,das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche undübertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberu-fen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien,Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche undübertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberu-fen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien,Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genuß-mitteln sowie Bedarfsgegenständen, mit Futtermitteln,mit land- und forstwirtschaftlichen Saat- und Pflanz-gut und den Schutz der Bäume und Pflanzen gegenKrankheiten und Schädlinge;

20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genuß-mitteln sowie Bedarfsgegenständen, mit Futtermitteln,mit land- und forstwirtschaftlichen Saat- und Pflanz-gut und den Schutz der Bäume und Pflanzen gegenKrankheiten und Schädlinge;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die See-zeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, dieSeewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehrdienenden Binnenwasserstraßen;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die See-zeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, dieSeewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehrdienenden Binnenwasserstraßen;

22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen und denBau und die Unterhaltung von Landstraßen des Fern-verkehrs;

22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen und denBau und die Unterhaltung von Landstraßen des Fern-verkehrs;

23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnensind, mit Ausnahme der Bergbahnen.

23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnensind, mit Ausnahme der Bergbahnen.

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Artikel 74

[24. Dezember 1959/1. Januar 1960—17. Juni 1965/27. Juni 1965]1Artikel 74. Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, dasgerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;

2. das Personenstandswesen;3. das Vereins- und Versammlungsrecht;4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland;6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;7. die öffentliche Fürsorge;8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern;9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;

10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, die Fürsorge für dieehemaligen Kriegsgefangenen und die Sorge für die Kriegsgräber;

11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe,Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);

211a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung undden Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die beiFreiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseiti-gung radioaktiver Stoffe;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Ar-beitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversiche-rung;

13. die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Be-

tracht kommt;15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in

Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernäh-

rung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- undKüstenfischerei und den Küstenschutz;

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche Pachtwesen, dasWohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschenund Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe,den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln sowie Bedarfsgegenständen, mitFuttermitteln, mit land- und forstwirtschaftlichen Saat- und Pflanzgut und den Schutz derBäume und Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wet-terdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwas-serstraßen;

22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen und den Bau und die Unterhaltung von Landstra-ßen des Fernverkehrs;

23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnen sind, mit Ausnahme der Bergbahnen.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Dezember 1959/1. Januar 1960: Artt. INr. 1, II des Gesetzes vom 23. Dezember 1959.

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Artikel 74

[24. Dezember 1959/1. Januar 1960] [24. Mai 1949]

Artikel 74 Artikel 74Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auffolgende Gebiete:

Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auffolgende Gebiete:

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Straf-vollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Ver-fahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und dieRechtsberatung;

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Straf-vollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Ver-fahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und dieRechtsberatung;

2. das Personenstandswesen; 2. das Personenstandswesen;3. das Vereins- und Versammlungsrecht; 3. das Vereins- und Versammlungsrecht;4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Aus-länder;

4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Aus-länder;

5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwande-rung in das Ausland;

5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwande-rung in das Ausland;

6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebe-nen;

6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebe-nen;

7. die öffentliche Fürsorge; 7. die öffentliche Fürsorge;8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern; 8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern;9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; 9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten undKriegshinterbliebenen, die Fürsorge für die ehemali-gen Kriegsgefangenen und die Sorge für die Kriegs-gräber;

10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten undKriegshinterbliebenen, die Fürsorge für die ehemali-gen Kriegsgefangenen und die Sorge für die Kriegs-gräber;

11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Indus-trie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel,Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versiche-rungswesen);

11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Indus-trie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel,Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versiche-rungswesen);

11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zufriedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betriebvon Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutzgegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergieoder durch ionisierende Strahlen entstehen, und dieBeseitigung radioaktiver Stoffe;12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfas-sung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlungsowie die Sozialversicherung einschließlich der Ar-beitslosenversicherung;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfas-sung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlungsowie die Sozialversicherung einschließlich der Ar-beitslosenversicherung;

13. die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; 13. die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sach-gebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sach-gebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Na-turschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigen-tum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Na-turschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigen-tum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicherMachtstellung;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicherMachtstellung;

17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichenErzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- undAusfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küsten-schutz;

17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichenErzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- undAusfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küsten-schutz;

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und daslandwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen,das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und daslandwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen,das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche undübertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberu-fen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien,Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche undübertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberu-fen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien,Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

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Artikel 74

20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genuß-mitteln sowie Bedarfsgegenständen, mit Futtermitteln,mit land- und forstwirtschaftlichen Saat- und Pflanz-gut und den Schutz der Bäume und Pflanzen gegenKrankheiten und Schädlinge;

20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genuß-mitteln sowie Bedarfsgegenständen, mit Futtermitteln,mit land- und forstwirtschaftlichen Saat- und Pflanz-gut und den Schutz der Bäume und Pflanzen gegenKrankheiten und Schädlinge;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die See-zeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, dieSeewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehrdienenden Binnenwasserstraßen;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die See-zeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, dieSeewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehrdienenden Binnenwasserstraßen;

22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen und denBau und die Unterhaltung von Landstraßen des Fern-verkehrs;

22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen und denBau und die Unterhaltung von Landstraßen des Fern-verkehrs;

23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnensind, mit Ausnahme der Bergbahnen.

23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnensind, mit Ausnahme der Bergbahnen.

[24. Mai 1949—24. Dezember 1959/1. Januar 1960]

1Artikel 74. Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, dasgerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;

2. das Personenstandswesen;3. das Vereins- und Versammlungsrecht;4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland;6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;7. die öffentliche Fürsorge;8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern;9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;

10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, die Fürsorge für dieehemaligen Kriegsgefangenen und die Sorge für die Kriegsgräber;

11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe,Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Ar-beitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversiche-rung;

13. die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Be-

tracht kommt;15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in

Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernäh-

rung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- undKüstenfischerei und den Küstenschutz;

18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche Pachtwesen, dasWohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschenund Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe,den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 75

20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln sowie Bedarfsgegenständen, mitFuttermitteln, mit land- und forstwirtschaftlichen Saat- und Pflanzgut und den Schutz derBäume und Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wet-terdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwas-serstraßen;

22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen und den Bau und die Unterhaltung von Landstra-ßen des Fernverkehrs;

23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnen sind, mit Ausnahme der Bergbahnen.

Artikel 74a[1. September 2006]

1Artikel 74a. (weggefallen)

[19. März 1971/21. März 1971—1. September 2006]2Artikel 74a. (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferne auf die Besoldungund Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichenDienst- und Treueverhältnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Artikel 73 Nr. 8 die ausschließ-liche Gesetzgebung zusteht.

(2) Bundesgesetze nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.(3) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Bundesgesetze nach Artikel 73 Nr. 8,

soweit sie andere Maßstäbe für den Aufbau oder die Bemessung der Besoldung und Versorgungeinschließlich der Bewertung der Ämter oder andere Mindest- oder Höchstbeträge vorsehen alsBundesgesetze nach Absatz 1.

(4) [1] Die Absätze 1 und 2 geltend entsprechend für die Besoldung und Versorgung derLandesrichter. [2] Für Gesetze nach Artikel 98 Abs. 1 gilt Absatz 3 entsprechend.

Artikel 75[1. September 2006]

3Artikel 75. (weggefallen)

[15. November 1994—1. September 2006]4Artikel 75. 5(1) 6[1] Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen über:

1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderenKörperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichtsanderes bestimmt;

1 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 8, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 2 19. März 1971/21. März 1971: Artt.I Nr. 1, II des Ersten Gesetzes vom 18. März 1971. 3 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 8, 2 des Gesetzes vom 28.August 2006. 4 19. März 1971/21. März 1971: Artt. I Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, II des Ersten Gesetzes vom18. März 1971. 5 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994. 6 15.November 1994: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. ee, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober1994.

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Artikel 75

1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens;12. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse;3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;

25. das Melde- und Ausweiswesen;36. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland.

4[2] Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend.5(2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmit-

telbar geltende Regelungen enthalten.6(3) Erläßt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die Länder verpflichtet, innerhalb einer

durch das Gesetz bestimmten angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen.

[15. November 1994] [19. März 1971/21. März 1971]

Artikel 75 Artikel 75(1) [1] Der Bund hat das Recht, unter den Voraus-setzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften für dieGesetzgebung der Länder zu erlassen über:

Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungendes Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über:

1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Diensteder Länder, Gemeinden und anderen Körperschaftendes öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweitArtikel 74a nichts anderes bestimmt;

1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Diensteder Länder, Gemeinden und anderen Körperschaftendes öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweitArtikel 74a nichts anderes bestimmt;

1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwe-sens;

1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwe-sens;

2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse; 2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse unddes Films;

3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Land-schaftspflege;

3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Land-schaftspflege;

4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und denWasserhaushalt;

4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und denWasserhaushalt;

5. das Melde- und Ausweiswesen; 5. das Melde- und Ausweiswesen.6. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwande-rung ins Ausland. [2] Artikel 72 Abs. 3 gilt entspre-chend.(2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällenin Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Re-gelungen enthalten.(3) Erläßt der Bund Rahmenvorschriften, so sind dieLänder verpflichtet, innerhalb einer durch das Ge-setz bestimmten angemessenen Frist die erforderli-chen Landesgesetze zu erlassen.

[19. März 1971/21. März 1971—15. November 1994]

7Artikel 75. Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvor-schriften zu erlassen über:1 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994. 2 15.November 1994: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994. 3 15. November1994: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994. 4 15. November 1994:Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. ee, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994. 5 15. November 1994: Artt.1 Nr. 7 Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994. 6 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 2 desGesetzes vom 27. Oktober 1994. 7 19. März 1971/21. März 1971: Artt. I Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, II des ErstenGesetzes vom 18. März 1971.

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Artikel 75

11. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderenKörperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichtsanderes bestimmt;

1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens;2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films;3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;5. das Melde- und Ausweiswesen.

[19. März 1971/21. März 1971] [13. Mai 1969/15. Mai 1969]

Artikel 75 Artikel 75Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungendes Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über:

(1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzun-gen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassenüber:

1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Diensteder Länder, Gemeinden und anderen Körperschaftendes öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweitArtikel 74a nichts anderes bestimmt;

1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Diensteder Länder, Gemeinden und anderen Körperschaftendes öffentlichen Rechtes stehenden Personen;

1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwe-sens;

1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwe-sens;

2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse unddes Films;

2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse unddes Films;

3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Land-schaftspflege;

3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Land-schaftspflege;

4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und denWasserhaushalt;

4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und denWasserhaushalt;

5. das Melde- und Ausweiswesen. 5. das Melde- und Ausweiswesen.(2) [1] Rahmenvorschriften nach Absatz 1 Nr. 1 kön-nen mit Zustimmung des Bundesrates auch einheitli-che Maßstäbe für den Aufbau und die Bemessung derBesoldung einschließlich der Bewertung der Ämter so-wie Mindest- und Höchstbeträge vorsehen. [2] DerZustimmung des Bundesrates bedürfen auch Gesetzenach Artikel 73 Nr. 8, die von den nach Satz 1 getrof-fenen Regelungen abweichen.(3) Absatz 2 gilt für Rahmenvorschriften nach Artikel98 Abs. 3 Satz 2 und Gesetze nach Artikel 98 Abs. 1entsprechend.

[13. Mai 1969/15. Mai 1969—19. März 1971/21. März 1971]

2Artikel 75. 3(1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmen-vorschriften zu erlassen über:

1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderenKörperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;

41a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens;2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films;

1 19. März 1971/21. März 1971: Artt. I Nr. 2 Buchst. c, II des Ersten Gesetzes vom 18. März 1971. 2 24. Mai1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 3 13. Mai 1969/15. Mai 1969: Artt. I Nr. 2 Buchst. a,II des Dritten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 4 13. Mai 1969/15. Mai 1969: Artt. I Nr. 2 Buchst. b, II des DrittenGesetzes vom 12. Mai 1969.

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Artikel 75

3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;5. das Melde- und Ausweiswesen.

1(2) [1] Rahmenvorschriften nach Absatz 1 Nr. 1 können mit Zustimmung des Bundesratesauch einheitliche Maßstäbe für den Aufbau und die Bemessung der Besoldung einschließlichder Bewertung der Ämter sowie Mindest- und Höchstbeträge vorsehen. [2] Der Zustimmung desBundesrates bedürfen auch Gesetze nach Artikel 73 Nr. 8, die von den nach Satz 1 getroffenenRegelungen abweichen.

2(3) Absatz 2 gilt für Rahmenvorschriften nach Artikel 98 Abs. 3 Satz 2 und Gesetze nachArtikel 98 Abs. 1 entsprechend.

[13. Mai 1969/15. Mai 1969] [24. Mai 1949]

Artikel 75 Artikel 75(1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzun-gen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassenüber:

Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungendes Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über:

1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Diensteder Länder, Gemeinden und anderen Körperschaftendes öffentlichen Rechtes stehenden Personen;

1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Diensteder Länder, Gemeinden und anderen Körperschaftendes öffentlichen Rechtes stehenden Personen;

1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwe-sens;2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse unddes Films;

2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse unddes Films;

3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Land-schaftspflege;

3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Land-schaftspflege;

4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und denWasserhaushalt;

4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und denWasserhaushalt;

5. das Melde- und Ausweiswesen. 5. das Melde- und Ausweiswesen.(2) [1] Rahmenvorschriften nach Absatz 1 Nr. 1 kön-nen mit Zustimmung des Bundesrates auch einheitli-che Maßstäbe für den Aufbau und die Bemessung derBesoldung einschließlich der Bewertung der Ämter so-wie Mindest- und Höchstbeträge vorsehen. [2] DerZustimmung des Bundesrates bedürfen auch Gesetzenach Artikel 73 Nr. 8, die von den nach Satz 1 getrof-fenen Regelungen abweichen.(3) Absatz 2 gilt für Rahmenvorschriften nach Artikel98 Abs. 3 Satz 2 und Gesetze nach Artikel 98 Abs. 1entsprechend.

[24. Mai 1949—13. Mai 1969/15. Mai 1969]3Artikel 75. Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvor-schriften zu erlassen über:

1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderenKörperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;

2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films;3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;

1 13. Mai 1969/15. Mai 1969: Artt. I Nr. 2 Buchst. c, II des Dritten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 2 13. Mai1969/15. Mai 1969: Artt. I Nr. 2 Buchst. c, II des Dritten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 3 24. Mai 1949: Art. 145Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 76

4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;5. das Melde- und Ausweiswesen.

Artikel 76[15. November 1994]

1Artikel 76. (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus derMitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

2(2) [1] Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. [2] Der Bun-desrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. [3]Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage,eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. [4] Die Bundesregierung kann eineVorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftigbezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußerthat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesra-tes noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglichnach Eingang dem Bundestag nachzureichen. [5] Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundge-setzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Fristzur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

3(3) [1] Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalbvon sechs Wochen zuzuleiten. [2] Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. [3] Verlangt sie auswichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlän-gerung, so beträgt die Frist neun Wochen. [4] Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweiseals besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundes-regierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. [5] Bei Vorlagen zur Änderungdieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. [6] Der Bundestag hat über dieVorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.

[15. November 1994] [18. Juli 1969/23. Juli 1969]

Artikel 76 Artikel 76(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durchdie Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestagesoder durch den Bundesrat eingebracht.

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durchdie Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestagesoder durch den Bundesrat eingebracht.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 8, 2 desGesetzes vom 27. Oktober 1994. 3 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 8, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994.

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Artikel 76

(2) [1] Vorlagen der Bundesregierung sind zunächstdem Bundesrat zuzuleiten. [2] Der Bundesrat ist be-rechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorla-gen Stellung zu nehmen. [3] Verlangt er aus wichtigemGrunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfangeiner Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt dieFrist neun Wochen. [4] Die Bundesregierung kann ei-ne Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesratausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnethat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat einVerlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wo-chen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellung-nahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangenist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unver-züglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen.[5] Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzesund zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahmeneun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

(2) [1] Vorlagen der Bundesregierung sind zunächstdem Bundesrate zuzuleiten. [2] Der Bundesrat ist be-rechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vor-lagen Stellung zu nehmen. [3] Die Bundesregierungkann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an denBundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftigbezeichnet hat, nach drei Wochen dem Bundestage zu-leiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesratesnoch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stel-lungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Ein-gang dem Bundestage nachzureichen.

(3) [1] Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundes-tag durch die Bundesregierung innerhalb von sechsWochen zuzuleiten. [2] Sie soll hierbei ihre Auffas-sung darlegen. [3] Verlangt sie aus wichtigem Grun-de, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einerVorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Fristneun Wochen. [4] Wenn der Bundesrat eine Vorlageausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnethat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bun-desregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat,sechs Wochen. [5] Bei Vorlagen zur Änderung die-ses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheits-rechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt dieFrist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. [6]Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessenerFrist zu beraten und Beschluß zu fassen.

(3) [1] Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundesta-ge durch die Bundesregierung innerhalb von drei Mo-naten zuzuleiten. [2] Sie hat hierbei ihre Auffassungdarzulegen.

[18. Juli 1969/23. Juli 1969—15. November 1994]

1Artikel 76. (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus derMitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

(2) [1] Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrate zuzuleiten. 2[2] DerBundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen.3[3] Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat aus-nahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen dem Bundestage zu-leiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; siehat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestage nachzurei-chen.

(3) 4[1] Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestage durch die Bundesregierung inner-halb von drei Monaten zuzuleiten. [2] Sie hat hierbei ihre Auffassung darzulegen.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 16. November 1968/20. November 1968:Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 15. November 1968. 3 16. November 1968/20. November 1968: Artt. 1 Nr. 1,2 des Gesetzes vom 15. November 1968. 4 18. Juli 1969/23. Juli 1969: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1969.

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Artikel 76

[18. Juli 1969/23. Juli 1969] [16. November 1968/20. November 1968]

Artikel 76 Artikel 76(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durchdie Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestagesoder durch den Bundesrat eingebracht.

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durchdie Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestagesoder durch den Bundesrat eingebracht.

(2) [1] Vorlagen der Bundesregierung sind zunächstdem Bundesrate zuzuleiten. [2] Der Bundesrat ist be-rechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vor-lagen Stellung zu nehmen. [3] Die Bundesregierungkann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an denBundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftigbezeichnet hat, nach drei Wochen dem Bundestage zu-leiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesratesnoch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stel-lungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Ein-gang dem Bundestage nachzureichen.

(2) [1] Vorlagen der Bundesregierung sind zunächstdem Bundesrate zuzuleiten. [2] Der Bundesrat ist be-rechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vor-lagen Stellung zu nehmen. [3] Die Bundesregierungkann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an denBundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftigbezeichnet hat, nach drei Wochen dem Bundestage zu-leiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesratesnoch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stel-lungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Ein-gang dem Bundestage nachzureichen.

(3) [1] Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundesta-ge durch die Bundesregierung innerhalb von drei Mo-naten zuzuleiten. [2] Sie hat hierbei ihre Auffassungdarzulegen.

(3) [1] Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundesta-ge durch die Bundesregierung zuzuleiten. [2] Sie hathierbei ihre Auffassung darzulegen.

[16. November 1968/20. November 1968—18. Juli 1969/23. Juli 1969]

1Artikel 76. (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus derMitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

(2) [1] Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrate zuzuleiten. 2[2] DerBundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen.3[3] Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat aus-nahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen dem Bundestage zu-leiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; siehat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestage nachzurei-chen.

(3) [1] Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestage durch die Bundesregierung zuzulei-ten. [2] Sie hat hierbei ihre Auffassung darzulegen.

[16. November 1968/20. November 1968] [24. Mai 1949]

Artikel 76 Artikel 76(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durchdie Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestagesoder durch den Bundesrat eingebracht.

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durchdie Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestagesoder durch den Bundesrat eingebracht.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 16. November 1968/20. November 1968:Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 15. November 1968. 3 16. November 1968/20. November 1968: Artt. 1 Nr. 1,2 des Gesetzes vom 15. November 1968.

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Artikel 77

(2) [1] Vorlagen der Bundesregierung sind zunächstdem Bundesrate zuzuleiten. [2] Der Bundesrat ist be-rechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vor-lagen Stellung zu nehmen. [3] Die Bundesregierungkann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an denBundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftigbezeichnet hat, nach drei Wochen dem Bundestage zu-leiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesratesnoch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stel-lungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Ein-gang dem Bundestage nachzureichen.

(2) [1] Vorlagen der Bundesregierung sind zunächstdem Bundesrate zuzuleiten. [2] Der Bundesrat ist be-rechtigt, innerhalb von drei Wochen zu diesen Vorla-gen Stellung zu nehmen.

(3) [1] Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundesta-ge durch die Bundesregierung zuzuleiten. [2] Sie hathierbei ihre Auffassung darzulegen.

(3) [1] Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundesta-ge durch die Bundesregierung zuzuleiten. [2] Sie hathierbei ihre Auffassung darzulegen.

[24. Mai 1949—16. November 1968/20. November 1968]

1Artikel 76. (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus derMitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

(2) [1] Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrate zuzuleiten. [2] DerBundesrat ist berechtigt, innerhalb von drei Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen.

(3) [1] Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestage durch die Bundesregierung zuzulei-ten. [2] Sie hat hierbei ihre Auffassung darzulegen.

Artikel 77[15. November 1994]

2Artikel 77. (1) [1] Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. [2] Sie sind nachihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzulei-ten.

(2) 3[1] Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlussesverlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsameBeratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. [2] Die Zusammensetzung unddas Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlos-sen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [3] Die in diesen Ausschuß entsandtenMitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. [4] Ist zu einem Gesetze dieZustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesre-gierung die Einberufung verlangen. [5] Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbe-schlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.

4(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bun-desrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahrenohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Fristüber die Zustimmung Beschluß zu fassen.

(3) 5[1] Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist,kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 16. November 1968/20. November 1968: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 15. November1968. 4 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 9, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994. 5 16. November 1968/20.November 1968: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Gesetzes vom 15. November 1968.

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Artikel 77

beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. 1[2] Die Einspruchsfrist beginntim Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßtenBeschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des inAbsatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.

(4) [1] Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, sokann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden.[2] Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seinerStimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit vonzwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

[15. November 1994] [16. November 1968/20. November 1968]

Artikel 77 Artikel 77(1) [1] Die Bundesgesetze werden vom Bundestagebeschlossen. [2] Sie sind nach ihrer Annahme durchden Präsidenten des Bundestages unverzüglich demBundesrate zuzuleiten.

(1) [1] Die Bundesgesetze werden vom Bundestagebeschlossen. [2] Sie sind nach ihrer Annahme durchden Präsidenten des Bundestages unverzüglich demBundesrate zuzuleiten.

(2) [1] Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nachEingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß einaus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesra-tes für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebil-deter Ausschuß einberufen wird. [2] Die Zusammen-setzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelteine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlos-sen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.[3] Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder desBundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. [4]Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesra-tes erforderlich, so können auch der Bundestag unddie Bundesregierung die Einberufung verlangen. [5]Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbe-schlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschlußzu fassen.

(2) [1] Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nachEingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß einaus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesra-tes für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebil-deter Ausschuß einberufen wird. [2] Die Zusammen-setzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelteine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlos-sen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.[3] Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder desBundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. [4]Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesra-tes erforderlich, so können auch der Bundestag unddie Bundesregierung die Einberufung verlangen. [5]Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbe-schlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschlußzu fassen.

(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bun-desrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn einVerlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder dasVermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Än-derung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in ange-messener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fas-sen.(3) [1] Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung desBundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundes-rat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist,gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz bin-nen zwei Wochen Einspruch einlegen. [2] Die Ein-spruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzterSatz mit dem Eingange des vom Bundestage erneutgefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit demEingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Ab-satz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahrenvor dem Ausschusse abgeschlossen ist.

(3) [1] Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung desBundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundes-rat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist,gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz bin-nen zwei Wochen Einspruch einlegen. [2] Die Ein-spruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzterSatz mit dem Eingange des vom Bundestage erneutgefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit demEingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Ab-satz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahrenvor dem Ausschusse abgeschlossen ist.

1 16. November 1968/20. November 1968: Artt. 1 Nr. 4, 2 des Gesetzes vom 15. November 1968.

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Artikel 77

(4) [1] Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stim-men des Bundesrates beschlossen, so kann er durchBeschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundes-tages zurückgewiesen werden. [2] Hat der Bundes-rat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestenszwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarfdie Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehr-heit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit derMitglieder des Bundestages.

(4) [1] Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stim-men des Bundesrates beschlossen, so kann er durchBeschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundes-tages zurückgewiesen werden. [2] Hat der Bundes-rat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestenszwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarfdie Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehr-heit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit derMitglieder des Bundestages.

[16. November 1968/20. November 1968—15. November 1994]

1Artikel 77. (1) [1] Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. [2] Sie sind nachihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzulei-ten.

(2) 2[1] Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlussesverlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsameBeratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. [2] Die Zusammensetzung unddas Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlos-sen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [3] Die in diesen Ausschuß entsandtenMitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. [4] Ist zu einem Gesetze dieZustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesre-gierung die Einberufung verlangen. [5] Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbe-schlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.

(3) 3[1] Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist,kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestagebeschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. 4[2] Die Einspruchsfrist beginntim Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßtenBeschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des inAbsatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.

(4) [1] Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, sokann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden.[2] Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seinerStimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit vonzwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

[16. November 1968/20. November 1968] [24. Mai 1949]

Artikel 77 Artikel 77(1) [1] Die Bundesgesetze werden vom Bundestagebeschlossen. [2] Sie sind nach ihrer Annahme durchden Präsidenten des Bundestages unverzüglich demBundesrate zuzuleiten.

(1) [1] Die Bundesgesetze werden vom Bundestagebeschlossen. [2] Sie sind nach ihrer Annahme durchden Präsidenten des Bundestages unverzüglich demBundesrate zuzuleiten.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 16. November 1968/20. November 1968:Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 15. November 1968. 3 16. November 1968/20. November 1968: Artt. 1 Nr. 3, 2des Gesetzes vom 15. November 1968. 4 16. November 1968/20. November 1968: Artt. 1 Nr. 4, 2 des Gesetzesvom 15. November 1968.

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Artikel 77

(2) [1] Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nachEingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß einaus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesra-tes für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebil-deter Ausschuß einberufen wird. [2] Die Zusammen-setzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelteine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlos-sen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.[3] Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder desBundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. [4]Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesra-tes erforderlich, so können auch der Bundestag unddie Bundesregierung die Einberufung verlangen. [5]Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbe-schlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschlußzu fassen.

(2) [1] Der Bundesrat kann binnen zwei Wochen nachEingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß einaus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesra-tes für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebil-deter Ausschuß einberufen wird. [2] Die Zusammen-setzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelteine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlos-sen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.[3] Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder desBundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. [4]Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesra-tes erforderlich, so können auch der Bundestag unddie Bundesregierung die Einberufung verlangen. [5]Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbe-schlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschlußzu fassen.

(3) [1] Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung desBundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat,wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, ge-gen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnenzwei Wochen Einspruch einlegen. [2] Die Einspruchs-frist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mitdem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßtenBeschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingan-ge der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor demAusschusse abgeschlossen ist.

(3) [1] Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung desBundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat,wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegenein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen ei-ner Woche Einspruch einlegen. [2] Die Einspruchsfristbeginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit demEingange des vom Bundestage erneut gefaßten Be-schlusses, in allen anderen Fällen mit dem Abschlussedes Verfahrens vor dem in Absatz 2 vorgesehenen Aus-schusse.

(4) [1] Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stim-men des Bundesrates beschlossen, so kann er durchBeschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundes-tages zurückgewiesen werden. [2] Hat der Bundes-rat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestenszwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarfdie Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehr-heit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit derMitglieder des Bundestages.

(4) [1] Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stim-men des Bundesrates beschlossen, so kann er durchBeschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundes-tages zurückgewiesen werden. [2] Hat der Bundes-rat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestenszwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarfdie Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehr-heit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit derMitglieder des Bundestages.

[24. Mai 1949—16. November 1968/20. November 1968]

1Artikel 77. (1) [1] Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. [2] Sie sind nachihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzulei-ten.

(2) [1] Der Bundesrat kann binnen zwei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlussesverlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsameBeratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. [2] Die Zusammensetzung unddas Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlos-sen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [3] Die in diesen Ausschuß entsandtenMitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. [4] Ist zu einem Gesetze dieZustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesre-gierung die Einberufung verlangen. [5] Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbe-schlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.

(3) [1] Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist,kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 79

beschlossenes Gesetz binnen einer Woche Einspruch einlegen. [2] Die Einspruchsfrist beginntim Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßtenBeschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Abschlusse des Verfahrens vor dem in Absatz 2vorgesehenen Ausschusse.

(4) [1] Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, sokann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden.[2] Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seinerStimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit vonzwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Artikel 78[24. Mai 1949]

1Artikel 78. Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesratzustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels77 Absatz 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vomBundestage überstimmt wird.

Artikel 79[27. März 1954/28. März 1954]

2Artikel 79. 3(1) [1] Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das denWortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. [2] Bei völkerrechtlichen Verträ-gen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einerbesatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepu-blik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgeset-zes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzungdes Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundes-tages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Län-der, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

[27. März 1954/28. März 1954] [24. Mai 1949]

Artikel 79 Artikel 79

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 27. März 1954/28. März 1954: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 26. März 1954.

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Artikel 80

(1) [1] Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetzgeändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzesausdrücklich ändert oder ergänzt. [2] Bei völkerrecht-lichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vor-bereitung einer Friedensregelung oder den Abbau ei-ner besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstandhaben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zudienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß dieBestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß unddem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen,eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, diesich auf diese Klarstellung beschränkt.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz ge-ändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzesausdrücklich ändert oder ergänzt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung vonzwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages undzwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung vonzwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages undzwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch wel-che die Gliederung des Bundes in Länder, die grund-sätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzge-bung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegtenGrundsätze berührt werden, ist unzulässig.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch wel-che die Gliederung des Bundes in Länder, die grund-sätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzge-bung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegtenGrundsätze berührt werden, ist unzulässig.

[24. Mai 1949—27. März 1954/28. März 1954]

1Artikel 79. (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlautdes Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundes-tages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Län-der, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Artikel 80[15. November 1994]

2Artikel 80. (1) [1] Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder dieLandesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. [2] Dabei müssen In-halt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. [3] DieRechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. [4] Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eineErmächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigungeiner Rechtsverordnung.

3(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetz-licher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers überGrundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Tele-kommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrich-tungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechts-verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfenoder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführtwerden.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 3. September 1994: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 30. August 1994.

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Artikel 80

1(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnun-gen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

2(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungenermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auchdurch Gesetz befugt.

[15. November 1994] [3. September 1994]

Artikel 80 Artikel 80(1) [1] Durch Gesetz können die Bundesregierung, einBundesminister oder die Landesregierungen ermäch-tigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. [2] Da-bei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteiltenErmächtigung im Gesetze bestimmt werden. [3] DieRechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. [4]Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigungweiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Über-tragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(1) [1] Durch Gesetz können die Bundesregierung, einBundesminister oder die Landesregierungen ermäch-tigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. [2] Da-bei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteiltenErmächtigung im Gesetze bestimmt werden. [3] DieRechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. [4]Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigungweiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Über-tragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbe-haltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung,Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder einesBundesministers über Grundsätze und Gebühren fürdie Benutzung der Einrichtungen des Postwesens undder Telekommunikation, über die Grundsätze der Er-hebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtun-gen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau undBetrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungenauf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmungdes Bundesrates bedürfen oder die von den Ländernim Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegen-heit ausgeführt werden.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbe-haltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung,Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder einesBundesministers über Grundsätze und Gebühren fürdie Benutzung der Einrichtungen des Postwesens undder Telekommunikation, über die Grundsätze der Er-hebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtun-gen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau undBetrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungenauf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmungdes Bundesrates bedürfen oder die von den Ländernim Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegen-heit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorla-gen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten,die seiner Zustimmung bedürfen.(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund vonBundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt wer-den, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länderzu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

[3. September 1994—15. November 1994]

3Artikel 80. (1) [1] Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder dieLandesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. [2] Dabei müssen In-halt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. [3] DieRechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. [4] Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eineErmächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigungeiner Rechtsverordnung.

4(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetz-licher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über

1 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 10, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994. 2 15. November 1994: Artt. 1 Nr.10, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.4 3. September 1994: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 30. August 1994.

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Artikel 80

Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Tele-kommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrich-tungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechts-verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfenoder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführtwerden.

[3. September 1994] [23. Dezember 1993]

Artikel 80 Artikel 80(1) [1] Durch Gesetz können die Bundesregierung, einBundesminister oder die Landesregierungen ermäch-tigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. [2] Da-bei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteiltenErmächtigung im Gesetze bestimmt werden. [3] DieRechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. [4]Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigungweiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Über-tragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(1) [1] Durch Gesetz können die Bundesregierung, einBundesminister oder die Landesregierungen ermäch-tigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. [2] Da-bei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteiltenErmächtigung im Gesetze bestimmt werden. [3] DieRechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. [4]Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigungweiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Über-tragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbe-haltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung,Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder einesBundesministers über Grundsätze und Gebühren fürdie Benutzung der Einrichtungen des Postwesens undder Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhe-bung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtun-gen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau undBetrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungenauf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmungdes Bundesrates bedürfen oder die von den Ländernim Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegen-heit ausgeführt werden.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbe-haltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung,Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder einesBundesministers über Grundsätze und Gebühren fürdie Benutzung der Einrichtungen des Post- und Fern-meldewesens, über die Grundsätze der Erhebung desEntgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Ei-senbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb derEisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grundvon Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bun-desrates bedürfen oder die von den Ländern im Auf-trage des Bundes oder als eigene Angelegenheit aus-geführt werden.

[23. Dezember 1993—3. September 1994]

1Artikel 80. (1) [1] Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder dieLandesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. [2] Dabei müssen In-halt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. [3] DieRechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. [4] Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eineErmächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigungeiner Rechtsverordnung.

2(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetz-licher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers überGrundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewe-sens, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen derEisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnun-gen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder dievon den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 23. Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 3, 2 desGesetzes vom 20. Dezember 1993.

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Artikel 80a

[23. Dezember 1993] [24. Mai 1949]

Artikel 80 Artikel 80(1) [1] Durch Gesetz können die Bundesregierung, einBundesminister oder die Landesregierungen ermäch-tigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. [2] Da-bei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteiltenErmächtigung im Gesetze bestimmt werden. [3] DieRechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. [4]Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigungweiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Über-tragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(1) [1] Durch Gesetz können die Bundesregierung, einBundesminister oder die Landesregierungen ermäch-tigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. [2] Da-bei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteiltenErmächtigung im Gesetze bestimmt werden. [3] DieRechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. [4]Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigungweiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Über-tragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbe-haltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung,Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder einesBundesministers über Grundsätze und Gebühren fürdie Benutzung der Einrichtungen des Post- und Fern-meldewesens, über die Grundsätze der Erhebung desEntgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Ei-senbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb derEisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grundvon Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bun-desrates bedürfen oder die von den Ländern im Auf-trage des Bundes oder als eigene Angelegenheit aus-geführt werden.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbe-haltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung,Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder einesBundesministers über Grundsätze und Gebühren fürdie Benutzung der Einrichtungen der Bundeseisen-bahnen und des Post- und Fernmeldewesens, über denBau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsver-ordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zu-stimmung des Bundesrates bedürfen oder die von denLändern im Auftrage des Bundes oder als eigene An-gelegenheit ausgeführt werden.

[24. Mai 1949—23. Dezember 1993]

1Artikel 80. (1) [1] Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder dieLandesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. [2] Dabei müssen In-halt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. [3] DieRechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. [4] Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eineErmächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigungeiner Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetz-licher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers überGrundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen der Bundeseisenbahnen unddes Post- und Fernmeldewesens, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsver-ordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oderdie von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

Artikel 80a[25. Juni 1968/28. Juni 1968]

2Artikel 80a. (1) [1] Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Vertei-digung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nurnach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Ver-teidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 13, 2des Gesetzes vom 24. Juni 1968.

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Artikel 82

oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. [2] Die Feststellung des Spannungs-falles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn derBundestag es verlangt.

(3) [1] Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch aufder Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalenOrgan im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird.[2] Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheitseiner Mitglieder verlangt.

Artikel 81[24. Mai 1949]

1Artikel 81. (1) [1] Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann derBundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eineGesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohldie Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. [2] Das Gleiche gilt, wenn eine Geset-zesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68verbunden hatte.

(2) [1] Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstan-des erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichnetenFassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. [2]Das Gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach dererneuten Einbringung verabschiedet wird.

(3) [1] Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestageabgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärungdes Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. [2] Nach Ablaufder Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung desGesetzgebungsnotstandes unzulässig.

(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder ge-ändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.

Artikel 82[24. Mai 1949]

2Artikel 82. (1) [1] Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenenGesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesge-setzblatte verkündet. [2] Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigtund vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.

(2) [1] Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen.[2] Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf desTages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949.

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Artikel 84

VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

Artikel 83[24. Mai 1949]

1Artikel 83. Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit diesesGrundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

Artikel 84[1. September 2006]

2Artikel 84. 3(1) [1] Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soregeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. [2] Wenn Bundesge-setze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. [3]Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hieraufbezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwal-tungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zu-stimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. [4] Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.[5] In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundesein-heitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länderregeln. [6] Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. [7] Durch Bundesgesetzdürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-vorschriften erlassen.

(3) [1] Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgeset-ze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. [2] Die Bundesregierung kann zu diesem ZweckeBeauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls die-se Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordnetenBehörden.

(4) [1] Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze inden Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oderdes Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. [2] Gegen den Beschluß desBundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) [1] Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesra-tes bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondereFälle Einzelweisungen zu erteilen. [2] Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall fürdringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

[1. September 2006] [24. Mai 1949]

Artikel 84 Artikel 84

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 9, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006.

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Artikel 84

(1) [1] Führen die Länder die Bundesgesetze als ei-gene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrich-tung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. [2]Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, kön-nen die Länder davon abweichende Regelungen tref-fen. [3] Hat ein Land eine abweichende Regelungnach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hieraufbezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen derEinrichtung der Behörden und des Verwaltungsver-fahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkün-dung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bun-desrates anderes bestimmt ist. [4] Artikel 72 Abs. 3Satz 3 gilt entsprechend. [5] In Ausnahmefällen kannder Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nachbundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfah-ren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder re-geln. [6] Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung desBundesrates. [7] Durch Bundesgesetz dürfen Gemein-den und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertra-gen werden.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigeneAngelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung derBehörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nichtBundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates et-was anderes bestimmen.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung desBundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften er-lassen.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung desBundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften er-lassen.

(3) [1] Die Bundesregierung übt die Aufsicht dar-über aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem gel-tenden Rechte gemäß ausführen. [2] Die Bundesre-gierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu denobersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zu-stimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird,mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nach-geordneten Behörden.

(3) [1] Die Bundesregierung übt die Aufsicht dar-über aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem gel-tenden Rechte gemäß ausführen. [2] Die Bundesre-gierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu denobersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zu-stimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird,mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nach-geordneten Behörden.

(4) [1] Werden Mängel, die die Bundesregierung beider Ausführung der Bundesgesetze in den Ländernfestgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf An-trag der Bundesregierung oder des Landes der Bun-desrat, ob das Land das Recht verletzt hat. [2] Gegenden Beschluß des Bundesrates kann das Bundesver-fassungsgericht angerufen werden.

(4) [1] Werden Mängel, die die Bundesregierung beider Ausführung der Bundesgesetze in den Ländernfestgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf An-trag der Bundesregierung oder des Landes der Bun-desrat, ob das Land das Recht verletzt hat. [2] Gegenden Beschluß des Bundesrates kann das Bundesver-fassungsgericht angerufen werden.

(5) [1] Der Bundesregierung kann durch Bundesge-setz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zurAusführung von Bundesgesetzen die Befugnis verlie-hen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zuerteilen. [2] Sie sind, außer wenn die Bundesregierungden Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landes-behörden zu richten.

(5) [1] Der Bundesregierung kann durch Bundesge-setz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zurAusführung von Bundesgesetzen die Befugnis verlie-hen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zuerteilen. [2] Sie sind, außer wenn die Bundesregierungden Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landes-behörden zu richten.

[24. Mai 1949—1. September 2006]1Artikel 84. (1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regelnsie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetzemit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-vorschriften erlassen.

(3) [1] Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgeset-ze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. [2] Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 85

Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls die-se Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordnetenBehörden.

(4) [1] Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze inden Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oderdes Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. [2] Gegen den Beschluß desBundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) [1] Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesra-tes bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondereFälle Einzelweisungen zu erteilen. [2] Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall fürdringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

Artikel 85[1. September 2006]

1Artikel 85. 2(1) [1] Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, sobleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetzemit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. [2] Durch Bundesgesetz dürfenGemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) [1] Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal-tungsvorschriften erlassen. [2] Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Ange-stellten regeln. [3] Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.

(3) [1] Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundes-behörden. [2] Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet,an die obersten Landesbehörden zu richten. [3] Der Vollzug der Weisung ist durch die oberstenLandesbehörden sicherzustellen.

(4) [1] Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Aus-führung. [2] Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten ver-langen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.

[1. September 2006] [24. Mai 1949]

Artikel 85 Artikel 85(1) [1] Führen die Länder die Bundesgesetze im Auf-trage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Be-hörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bun-desgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwasanderes bestimmen. [2] Durch Bundesgesetz dürfenGemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nichtübertragen werden.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftragedes Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behör-den Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundes-gesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas ande-res bestimmen.

(2) [1] Die Bundesregierung kann mit Zustimmungdes Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriftenerlassen. [2] Sie kann die einheitliche Ausbildung derBeamten und Angestellten regeln. [3] Die Leiter derMittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu be-stellen.

(2) [1] Die Bundesregierung kann mit Zustimmungdes Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriftenerlassen. [2] Sie kann die einheitliche Ausbildung derBeamten und Angestellten regeln. [3] Die Leiter derMittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu be-stellen.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 10, 2 desGesetzes vom 28. August 2006.

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Artikel 87

(3) [1] Die Landesbehörden unterstehen den Weisun-gen der zuständigen obersten Bundesbehörden. [2]Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierunges für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehör-den zu richten. [3] Der Vollzug der Weisung ist durchdie obersten Landesbehörden sicherzustellen.

(3) [1] Die Landesbehörden unterstehen den Weisun-gen der zuständigen obersten Bundesbehörden. [2]Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierunges für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehör-den zu richten. [3] Der Vollzug der Weisung ist durchdie obersten Landesbehörden sicherzustellen.

(4) [1] Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetz-mäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. [2]Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Berichtund Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zuallen Behörden entsenden.

(4) [1] Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetz-mäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. [2]Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Berichtund Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zuallen Behörden entsenden.

[24. Mai 1949—1. September 2006]1Artikel 85. (1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibtdie Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zu-stimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.

(2) [1] Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal-tungsvorschriften erlassen. [2] Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Ange-stellten regeln. [3] Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.

(3) [1] Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundes-behörden. [2] Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet,an die obersten Landesbehörden zu richten. [3] Der Vollzug der Weisung ist durch die oberstenLandesbehörden sicherzustellen.

(4) [1] Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Aus-führung. [2] Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten ver-langen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.

Artikel 86[24. Mai 1949]

2Artikel 86. [1] Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bun-desunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bun-desregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungs-vorschriften. [2] Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung derBehörden.

Artikel 87[15. November 1994]

3Artikel 87. (1) 4[1] In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werdengeführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. 5[2] Durch Bundesgesetz kön-nen Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrich-tenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfas-sungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 4 3. September 1994:Artt. 1 Nr. 3, 2 des Gesetzes vom 30. August 1994. 5 29. Juli 1972/3. August 1972: Artt. I Nr. 4, II des Gesetzesvom 28. Juli 1972.

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Artikel 87

von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesre-publik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

1(2) [1] Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigensozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet einesLandes hinaus erstreckt. [2] Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich überdas Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abwei-chend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenndas aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) [1] Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht,selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstaltendes öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. [2] Erwachsen dem Bunde aufGebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Be-darf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehr-heit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

[15. November 1994] [3. September 1994]

Artikel 87 Artikel 87(1) [1] In bundeseigener Verwaltung mit eigenemVerwaltungsunterbau werden geführt der AuswärtigeDienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maß-gabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswas-serstraßen und der Schiffahrt. [2] Durch Bundesge-setz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstel-len für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichten-wesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung vonUnterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes unddes Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet,die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerich-tete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange derBundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtetwerden.

(1) [1] In bundeseigener Verwaltung mit eigenemVerwaltungsunterbau werden geführt der AuswärtigeDienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maß-gabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswas-serstraßen und der Schiffahrt. [2] Durch Bundesge-setz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstel-len für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichten-wesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung vonUnterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes unddes Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet,die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerich-tete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange derBundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtetwerden.

(2) [1] Als bundesunmittelbare Körperschaften des öf-fentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Ver-sicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereichsich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. [2]Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbe-reich sich über das Gebiet eines Landes, aber nichtüber mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werdenabweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Kör-perschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn dasaufsichtsführende Land durch die beteiligten Länderbestimmt ist.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öf-fentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Ver-sicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereichsich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.

(3) [1] Außerdem können für Angelegenheiten, fürdie dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständi-ge Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbareKörperschaften und Anstalten des öffentlichen Rech-tes durch Bundesgesetz errichtet werden. [2] Erwach-sen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetz-gebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei drin-gendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehör-den mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehr-heit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

(3) [1] Außerdem können für Angelegenheiten, fürdie dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständi-ge Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbareKörperschaften und Anstalten des öffentlichen Rech-tes durch Bundesgesetz errichtet werden. [2] Erwach-sen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetz-gebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei drin-gendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehör-den mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehr-heit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

1 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 11, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994.

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Artikel 87

[3. September 1994—15. November 1994]1Artikel 87. (1) 2[1] In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werdengeführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. 3[2] Durch Bundesgesetz kön-nen Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrich-tenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfas-sungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendungvon Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesre-publik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen so-zialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Lan-des hinaus erstreckt.

(3) [1] Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht,selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstaltendes öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. [2] Erwachsen dem Bunde aufGebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Be-darf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehr-heit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

[3. September 1994] [23. Dezember 1993]

Artikel 87 Artikel 87(1) [1] In bundeseigener Verwaltung mit eigenemVerwaltungsunterbau werden geführt der AuswärtigeDienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maß-gabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswas-serstraßen und der Schiffahrt. [2] Durch Bundesge-setz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstel-len für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichten-wesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung vonUnterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes unddes Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet,die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerich-tete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange derBundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtetwerden.

(1) [1] In bundeseigener Verwaltung mit eigenemVerwaltungsunterbau werden geführt der Auswärti-ge Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bundes-post und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwal-tung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. [2]Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbe-hörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts-und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei undzur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Ver-fassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebun-gen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Ge-walt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungenauswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschlandgefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öf-fentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Ver-sicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereichsich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öf-fentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Ver-sicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereichsich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.

(3) [1] Außerdem können für Angelegenheiten, fürdie dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständi-ge Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbareKörperschaften und Anstalten des öffentlichen Rech-tes durch Bundesgesetz errichtet werden. [2] Erwach-sen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetz-gebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei drin-gendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehör-den mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehr-heit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

(3) [1] Außerdem können für Angelegenheiten, fürdie dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständi-ge Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbareKörperschaften und Anstalten des öffentlichen Rech-tes durch Bundesgesetz errichtet werden. [2] Erwach-sen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetz-gebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei drin-gendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehör-den mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehr-heit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 3. September 1994: Artt. 1 Nr. 3, 2 desGesetzes vom 30. August 1994. 3 29. Juli 1972/3. August 1972: Artt. I Nr. 4, II des Gesetzes vom 28. Juli 1972.

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Artikel 87

[23. Dezember 1993—3. September 1994]1Artikel 87. (1) 2[1] In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werdengeführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bundespost und nach Maßgabedes Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. 3[2] Durch Bun-desgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts-und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zweckedes Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch An-wendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange derBundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen so-zialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Lan-des hinaus erstreckt.

(3) [1] Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht,selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstaltendes öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. [2] Erwachsen dem Bunde aufGebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Be-darf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehr-heit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

[23. Dezember 1993] [29. Juli 1972/3. August 1972]

Artikel 87 Artikel 87(1) [1] In bundeseigener Verwaltung mit eigenemVerwaltungsunterbau werden geführt der Auswärti-ge Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bundes-post und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwal-tung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. [2]Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbe-hörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts-und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei undzur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Ver-fassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebun-gen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Ge-walt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungenauswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschlandgefährden, eingerichtet werden.

(1) [1] In bundeseigener Verwaltung mit eigenemVerwaltungsunterbau werden geführt der Auswärti-ge Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bundesei-senbahnen, die Bundespost und nach Maßgabe des Ar-tikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen undder Schiffahrt. [2] Durch Bundesgesetz können Bun-desgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das poli-zeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für dieKriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagenfür Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schut-zes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durchAnwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbe-reitungshandlungen auswärtige Belange der Bundes-republik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öf-fentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Ver-sicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereichsich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öf-fentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Ver-sicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereichsich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.

(3) [1] Außerdem können für Angelegenheiten, fürdie dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständi-ge Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbareKörperschaften und Anstalten des öffentlichen Rech-tes durch Bundesgesetz errichtet werden. [2] Erwach-sen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetz-gebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei drin-gendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehör-den mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehr-heit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

(3) [1] Außerdem können für Angelegenheiten, fürdie dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständi-ge Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbareKörperschaften und Anstalten des öffentlichen Rech-tes durch Bundesgesetz errichtet werden. [2] Erwach-sen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetz-gebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei drin-gendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehör-den mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehr-heit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 23. Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 4, 2 desGesetzes vom 20. Dezember 1993. 3 29. Juli 1972/3. August 1972: Artt. I Nr. 4, II des Gesetzes vom 28. Juli1972.

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Artikel 87

[29. Juli 1972/3. August 1972—23. Dezember 1993]1Artikel 87. (1) [1] In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werdengeführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bundeseisenbahnen, die Bun-despost und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und derSchiffahrt. 2[2] Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen fürdas polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlungvon Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen imBundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlun-gen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen so-zialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Lan-des hinaus erstreckt.

(3) [1] Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht,selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstaltendes öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. [2] Erwachsen dem Bunde aufGebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Be-darf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehr-heit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

[29. Juli 1972/3. August 1972] [24. Mai 1949]

Artikel 87 Artikel 87(1) [1] In bundeseigener Verwaltung mit eigenemVerwaltungsunterbau werden geführt der Auswärti-ge Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bundesei-senbahnen, die Bundespost und nach Maßgabe des Ar-tikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen undder Schiffahrt. [2] Durch Bundesgesetz können Bun-desgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das poli-zeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für dieKriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagenfür Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzesgegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch An-wendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorberei-tungshandlungen auswärtige Belange der Bundesre-publik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(1) [1] In bundeseigener Verwaltung mit eigenemVerwaltungsunterbau werden geführt der Auswärti-ge Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bundesei-senbahnen, die Bundespost und nach Maßgabe desArtikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstra-ßen und der Schiffahrt. [2] Durch Bundesgesetz kön-nen Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen fürdas polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen,zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfas-sungsschutzes und für die Kriminalpolizei eingerichtetwerden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öf-fentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Ver-sicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereichsich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öf-fentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Ver-sicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereichsich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.

(3) [1] Außerdem können für Angelegenheiten, fürdie dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständi-ge Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbareKörperschaften und Anstalten des öffentlichen Rech-tes durch Bundesgesetz errichtet werden. [2] Erwach-sen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetz-gebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei drin-gendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehör-den mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehr-heit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

(3) [1] Außerdem können für Angelegenheiten, fürdie dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständi-ge Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbareKörperschaften und Anstalten des öffentlichen Rech-tes durch Bundesgesetz errichtet werden. [2] Erwach-sen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetz-gebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei drin-gendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehör-den mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehr-heit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 29. Juli 1972/3. August 1972: Artt. I Nr. 4,II des Gesetzes vom 28. Juli 1972.

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Artikel 87a

[24. Mai 1949—29. Juli 1972/3. August 1972]

1Artikel 87. (1) [1] In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werdengeführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bundeseisenbahnen, die Bun-despost und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und derSchiffahrt. [2] Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für daspolizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke desVerfassungsschutzes und für die Kriminalpolizei eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen so-zialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Lan-des hinaus erstreckt.

(3) [1] Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht,selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstaltendes öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. [2] Erwachsen dem Bunde aufGebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Be-darf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehr-heit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

Artikel 87a[25. Juni 1968/28. Juni 1968]

2Artikel 87a. (1) [1] Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. [2] Ihre zahlenmäßigeStärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit diesesGrundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) [1] Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis,zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zurErfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. [2] Außerdem kann den Streitkräften imVerteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützungpolizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigenBehörden zusammen.

(4) [1] Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokrati-sche Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraus-setzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutznicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beimSchutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneterAufständischer einsetzen. [2] Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestagoder der Bundesrat es verlangen.

[20. März 1956/22. März 1956—25. Juni 1968/28. Juni 1968]

3Artikel 87a. Die zahlenmäßige Stärke der vom Bunde zur Verteidigung aufgestellten Streit-kräfte und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 14, 2des Gesetzes vom 24. Juni 1968. 3 20. März 1956/22. März 1956: Artt. I Nr. 10, II des Gesetzes vom 19. März1956.

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Artikel 87c

Artikel 87b[20. März 1956/22. März 1956]

1Artikel 87b. (1) [1] Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit ei-genem Verwaltungsunterbau geführt. [2] Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und derunmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. [3] Aufgaben der Beschädigtenversor-gung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das derZustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. [4] Der Zustimmung des Bundesratesbedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritterermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.

(2) [1] Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehr-ersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesratesbestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungs-unterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. [2] Werden solcheGesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmungdes Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bun-desbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bunde-soberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Er-laß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmungdes Bundesrates bedürfen.

Artikel 87c[1. September 2006]

2Artikel 87c. Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustim-mung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführtwerden.

[1. September 2006] [24. Dezember 1959/1. Januar 1960]

Artikel 87c Artikel 87cGesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates be-stimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage desBundes ausgeführt werden.

Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr. 11a erge-hen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestim-men, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundesausgeführt werden.

[24. Dezember 1959/1. Januar 1960—1. September 2006]

3Artikel 87c. Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr. 11a ergehen, können mit Zustimmungdes Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt wer-den.

1 20. März 1956/22. März 1956: Artt. I Nr. 10, II des Gesetzes vom 19. März 1956. 2 1. September 2006: Artt. 1Nr. 11, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 3 24. Dezember 1959/1. Januar 1960: Artt. I Nr. 2, II des Gesetzesvom 23. Dezember 1959.

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Artikel 87d

Artikel 87d[1. August 2009]

1Artikel 87d. 2(1) [1] Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. [2] Auf-gaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahr-genommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. [3] DasNähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben derLuftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.

[1. August 2009] [22. Juli 1992]

Artikel 87d Artikel 87d(1) [1] Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundes-verwaltung geführt. [2] Aufgaben der Flugsicherungkönnen auch durch ausländische Flugsicherungsorga-nisationen wahrgenommen werden, die nach Recht derEuropäischen Gemeinschaft zugelassen sind. [3] DasNähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) [1] Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundes-eigener Verwaltung geführt. [2] Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsformwird durch Bundesgesetz entschieden.

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung desBundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftver-kehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltungübertragen werden.

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung desBundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftver-kehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltungübertragen werden.

[22. Juli 1992—1. August 2009]

3Artikel 87d. 4(1) [1] Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt.[2] Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundes-gesetz entschieden.

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben derLuftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.

[22. Juli 1992] [7. Februar 1961/16. Februar 1961]

Artikel 87d Artikel 87d(1) [1] Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundes-eigener Verwaltung geführt. [2] Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsformwird durch Bundesgesetz entschieden.

(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigenerVerwaltung geführt.

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung desBundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftver-kehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltungübertragen werden.

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung desBundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftver-kehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltungübertragen werden.

[7. Februar 1961/16. Februar 1961—22. Juli 1992]

1 7. Februar 1961/16. Februar 1961: §§ 1, 2 des Gesetzes vom 6. Februar 1961. 2 1. August 2009: Artt. 1, 2 desErsten Gesetzes vom 29. Juli 2009. 3 7. Februar 1961/16. Februar 1961: §§ 1, 2 des Gesetzes vom 6. Februar1961. 4 22. Juli 1992: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1992.

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Artikel 87f

1Artikel 87d. (1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt.(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der

Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.

Artikel 87e[23. Dezember 1993]

2Artikel 87e. (1) [1] Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird inbundeseigener Verwaltung geführt. [2] Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahn-verkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden.

(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Auf-gaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.

(3) [1] Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicherForm geführt. [2] Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschafts-unternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. [3]Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grundeines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. [4] DasNähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(4) [1] Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Ver-kehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundessowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienen-personennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. [2] Das Nähere wird durch Bundesge-setz geregelt.

(5) [1] Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.[2] Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Ver-schmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung vonSchienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegender Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehrhaben.

Artikel 87f[3. September 1994]

3Artikel 87f. (1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesratesbedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächen-deckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2) [1] Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkei-ten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmenund durch andere private Anbieter erbracht. [2] Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesensund der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesun-mittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Son-dervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bun-desgesetzes aus.

1 7. Februar 1961/16. Februar 1961: §§ 1, 2 des Gesetzes vom 6. Februar 1961. 2 23. Dezember 1993: Artt.1 Nr. 5, 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993. 3 3. September 1994: Artt. 1 Nr. 4, 2 des Gesetzes vom 30.August 1994.

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Artikel 90

Artikel 88[25. Dezember 1992]

1Artikel 88. [1] Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. [2] IhreAufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zen-tralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung derPreisstabilität verpflichtet.

[24. Mai 1949—25. Dezember 1992]

2Artikel 88. Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank.

Artikel 89[24. Mai 1949]

3Artikel 89. (1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.(2) [1] Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. [2] Er nimmt

die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrtund die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. [3] Er kanndie Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesemLande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. [4] Berührt eine Wasserstraße das Gebietmehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder esbeantragen.

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürf-nisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

Artikel 90[24. Mai 1949]

4Artikel 90. (1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen.(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften ver-

walten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage desBundes.

(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstra-ßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltungübernehmen.

1 25. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 7, 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 4 24. Mai1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 91

Artikel 91[25. Juni 1968/28. Juni 1968]

1Artikel 91. (1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche de-mokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte andererLänder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzesanfordern.

(2) [1] Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereitoder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizei-kräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzeseinsetzen. [2] Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlan-gen des Bundesrates aufzuheben. [3] Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als einesLandes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist,den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

[25. Juni 1968/28. Juni 1968] [24. Mai 1949]

Artikel 91 Artikel 91(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Be-stand oder die freiheitliche demokratische Grundord-nung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Po-lizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrich-tungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenz-schutzes anfordern.

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Be-stand oder die freiheitliche demokratische Grundord-nung des Bundes oder eines Landes kann ein Land diePolizeikräfte anderer Länder anfordern.

(2) [1] Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nichtselbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in derLage, so kann die Bundesregierung die Polizei in die-sem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihrenWeisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundes-grenzschutzes einsetzen. [2] Die Anordnung ist nachBeseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Ver-langen des Bundesrates aufzuheben. [3] Erstreckt sichdie Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, sokann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamenBekämpfung erforderlich ist, den LandesregierungenWeisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unbe-rührt.

(2) [1] Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nichtselbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in derLage, so kann die Bundesregierung die Polizei in die-sem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihrenWeisungen unterstellen. [2] Die Anordnung ist nachBeseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Ver-langen des Bundesrates aufzuheben.

[24. Mai 1949—25. Juni 1968/28. Juni 1968]

2Artikel 91. (1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitlichedemokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land die Polizeikräfteanderer Länder anfordern.

(2) [1] Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereitoder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräf-te anderer Länder ihren Weisungen unterstellen. [2] Die Anordnung ist nach Beseitigung derGefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben.

1 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 15, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 91a

VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit(VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben)

Artikel 91a[1. September 2006]

1Artikel 91a. (1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben derLänder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung desBundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):

21. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,32. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.

4(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsauf-gaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt.

5(3) 6[1] Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der Ausgaben injedem Land. 7[2] In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte; dieBeteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. [3] Das Nähere regelt das Gesetz. [4]Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und derLänder vorbehalten.

[1. September 2006] [1. August 1970/6. August 1970]

Artikel 91a Artikel 91a(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei derErfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn dieseAufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und dieMitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebens-verhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):

(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei derErfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn dieseAufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und dieMitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebens-verhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):1. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließ-lich der Hochschulkliniken,

1. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, 2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,2. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küsten-schutzes.

3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küsten-schutzes.

(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundes-rates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Ein-zelheiten der Koordinierung näher bestimmt.

(2) [1] Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bun-desrates werden die Gemeinschaftsaufgaben näher be-stimmt. [2] Das Gesetz soll allgemeine Grundsätze fürihre Erfüllung enthalten.

(3) [1] (3) [1] Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Ver-fahren und über Einrichtungen für eine gemeinsameRahmenplanung. [2] Die Aufnahme eines Vorhabensin die Rahmenplanung bedarf der Zustimmung desLandes, in dessen Gebiet es durchgeführt wird.

1 1. Januar 1970: Artt. I Nr. 1, II des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 2 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 12Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 3 1. September 2006: Artt.1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 4 1. September2006: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 5 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 12 Buchst.c, Buchst. d, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 6 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. d, 2 des Gesetzesvom 28. August 2006. 7 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. d, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006.

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Artikel 91a

Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 dieHälfte der Ausgaben in jedem Land. [2] In den Fäl-len des Absatzes 1 Nr. 2 trägt der Bund mindestensdie Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheit-lich festzusetzen. [3] Das Nähere regelt das Gesetz. [4]Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung inden Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vor-behalten.

(4) [1] Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 und 2 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. [2] Inden Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 trägt der Bund min-destens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Ländereinheitlich festzusetzen. [3] Das Nähere regelt das Ge-setz. [4] Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Fest-stellung in den Haushaltsplänen des Bundes und derLänder vorbehalten.(5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlan-gen über die Durchführung der Gemeinschaftsaufga-ben zu unterrichten.

[1. August 1970/6. August 1970—1. September 2006]1Artikel 91a. (1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben derLänder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung desBundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):

21. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken,2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.

(2) [1] Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsauf-gaben näher bestimmt. [2] Das Gesetz soll allgemeine Grundsätze für ihre Erfüllung enthalten.

(3) [1] Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Verfahren und über Einrichtungen für einegemeinsame Rahmenplanung. [2] Die Aufnahme eines Vorhabens in die Rahmenplanung bedarfder Zustimmung des Landes, in dessen Gebiet es durchgeführt wird.

(4) [1] Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Hälfte der Ausgaben injedem Land. [2] In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 trägt der Bund mindestens die Hälfte; dieBeteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. [3] Das Nähere regelt das Gesetz. [4]Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und derLänder vorbehalten.

(5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Gemein-schaftsaufgaben zu unterrichten.

[1. August 1970/6. August 1970] [1. Januar 1970]

Artikel 91a Artikel 91a(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei derErfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn dieseAufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und dieMitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebens-verhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):

(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei derErfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn dieseAufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und dieMitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebens-verhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):

1. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließ-lich der Hochschulkliniken,

1. Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen Hoch-schulen einschließlich der Hochschulkliniken,

2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, 2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küsten-schutzes.

3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küsten-schutzes.

(2) [1] Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bun-desrates werden die Gemeinschaftsaufgaben näher be-stimmt. [2] Das Gesetz soll allgemeine Grundsätze fürihre Erfüllung enthalten.

(2) [1] Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bun-desrates werden die Gemeinschaftsaufgaben näher be-stimmt. [2] Das Gesetz soll allgemeine Grundsätze fürihre Erfüllung enthalten.

1 1. Januar 1970: Artt. I Nr. 1, II des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 2 1. August 1970/6. August 1970:Artt. I Nr. 2, II des Gesetzes vom 31. Juli 1970.

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Artikel 91b

(3) [1] Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Ver-fahren und über Einrichtungen für eine gemeinsameRahmenplanung. [2] Die Aufnahme eines Vorhabensin die Rahmenplanung bedarf der Zustimmung desLandes, in dessen Gebiet es durchgeführt wird.

(3) [1] Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Ver-fahren und über Einrichtungen für eine gemeinsameRahmenplanung. [2] Die Aufnahme eines Vorhabensin die Rahmenplanung bedarf der Zustimmung desLandes, in dessen Gebiet es durchgeführt wird.

(4) [1] Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 und 2 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. [2] Inden Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 trägt der Bund min-destens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Ländereinheitlich festzusetzen. [3] Das Nähere regelt das Ge-setz. [4] Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Fest-stellung in den Haushaltsplänen des Bundes und derLänder vorbehalten.

(4) [1] Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 und 2 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. [2] Inden Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 trägt der Bund min-destens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Ländereinheitlich festzusetzen. [3] Das Nähere regelt das Ge-setz. [4] Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Fest-stellung in den Haushaltsplänen des Bundes und derLänder vorbehalten.

(5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlan-gen über die Durchführung der Gemeinschaftsaufga-ben zu unterrichten.

(5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlan-gen über die Durchführung der Gemeinschaftsaufga-ben zu unterrichten.

[1. Januar 1970—1. August 1970/6. August 1970]

1Artikel 91a. (1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben derLänder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung desBundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):

1. Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen Hochschulen einschließlich der Hochschul-kliniken,

2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.

(2) [1] Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsauf-gaben näher bestimmt. [2] Das Gesetz soll allgemeine Grundsätze für ihre Erfüllung enthalten.

(3) [1] Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Verfahren und über Einrichtungen für einegemeinsame Rahmenplanung. [2] Die Aufnahme eines Vorhabens in die Rahmenplanung bedarfder Zustimmung des Landes, in dessen Gebiet es durchgeführt wird.

(4) [1] Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Hälfte der Ausgaben injedem Land. [2] In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 trägt der Bund mindestens die Hälfte; dieBeteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. [3] Das Nähere regelt das Gesetz. [4]Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und derLänder vorbehalten.

(5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Gemein-schaftsaufgaben zu unterrichten.

Artikel 91b[1. September 2006]

2Artikel 91b. (1) [1] Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen über-regionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von:

1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschu-len;

1 1. Januar 1970: Artt. I Nr. 1, II des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 2 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 13,2 des Gesetzes vom 28. August 2006.

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Artikel 91d

2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen;3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten.

[2] Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder.(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungs-

fähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichtenund Empfehlungen zusammenwirken.

(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.

[1. Januar 1970—1. September 2006]

1Artikel 91b. [1] Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungs-planung und bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen For-schung von überregionaler Bedeutung zusammenwirken. [2] Die Aufteilung der Kosten wird inder Vereinbarung geregelt.

Artikel 91c[1. August 2009]

2Artikel 91c. (1) Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betriebder für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.

(2) [1] Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikationzwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsan-forderungen festlegen. [2] Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Re-gelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheitfür Bund und Länder in Kraft treten. [3] Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages undder Volksvertretungen der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungenkann nicht ausgeschlossen werden. [4] Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung.

(3) Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechni-scher Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.

(4) [1] Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundesund der Länder ein Verbindungsnetz. [2] Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Ver-bindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

Artikel 91d[1. August 2009]

3Artikel 91d. Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeitihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.

1 1. Januar 1970: Artt. I Nr. 1, II des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 2 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 2, 2 desZweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009. 3 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

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Artikel 92

Artikel 91e[27. Juli 2010]

1Artikel 91e. (1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherungfür Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemein-den und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.

(2) [1] Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemein-deverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgabennach Absatz 1 allein wahrnimmt. [2] Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwal-tungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nachAbsatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundes- rates bedarf.

IX. Die Rechtsprechung

Artikel 92[19. Juni 1968/23. Juni 1968]

2Artikel 92. Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bun-desverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte unddurch die Gerichte der Länder ausgeübt.

[19. Juni 1968/23. Juni 1968] [24. Mai 1949]

Artikel 92 Artikel 92Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anver-traut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht,durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bun-desgerichte und durch die Gerichte der Länder ausge-übt.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anver-traut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht,durch das Oberste Bundesgericht, durch die in die-sem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte unddurch die Gerichte der Länder ausgeübt.

[24. Mai 1949—19. Juni 1968/23. Juni 1968]

3Artikel 92. Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bun-desverfassungsgericht, durch das Oberste Bundesgericht, durch die in diesem Grundgesetzevorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

1 27. Juli 2010: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2010. 2 19. Juni 1968/23. Juni 1968: Artt. 1 Nr. 1, 2 desGesetzes vom 18. Juni 1968. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 93

Artikel 93[17. Juli 2012]

1Artikel 93. (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfangder Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durchdieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eige-nen Rechten ausgestattet sind;

22. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Verein-barkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbar-keit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einerLandesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;

32a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs.2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretungeines Landes;

3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder,insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübungder Bundesaufsicht;

4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern,zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein andererRechtsweg gegeben ist;

44a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werdenkönnen, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner inArtikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

54b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verlet-zung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgeset-zen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werdenkann;

64c. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahlzum Bundestag;

5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.7(2) [1] Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates,

einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs.4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehrbesteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen wer-den könnte. [2] Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nichtmehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Arti-kel 125a Abs. 2 Satz 2. [3] Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlagenach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder übersie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechendeGesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

8(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zuge-wiesenen Fällen tätig.1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 1. Dezember 2009: Artt. 1 Nr. 3, 2 desGesetzes vom 8. Oktober 2008, Bekanntmachung vom 13. November 2009. 3 15. November 1994: Artt. 1 Nr.12, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994. 4 30. Januar 1969/2. Februar 1969: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzesvom 29. Januar 1969. 5 30. Januar 1969/2. Februar 1969: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 29. Januar 1969.6 17. Juli 2012: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2012. 7 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 2 desGesetzes vom 28. August 2006. 8 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 28. August2006.

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Artikel 93

[17. Juli 2012] [1. Dezember 2009]

Artikel 93 Artikel 93(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus An-laß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechteund Pflichten eines obersten Bundesorgans oder an-derer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oderin der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgansmit eigenen Rechten ausgestattet sind;

1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus An-laß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechteund Pflichten eines obersten Bundesorgans oder an-derer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oderin der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgansmit eigenen Rechten ausgestattet sind;

2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln überdie förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bun-desrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetzeoder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonsti-gem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung,einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglie-der des Bundestages;

2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln überdie förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bun-desrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetzeoder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonsti-gem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung,einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglie-der des Bundestages;

2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz denVoraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, aufAntrag des Bundesrates, einer Landesregierung oderder Volksvertretung eines Landes;

2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz denVoraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, aufAntrag des Bundesrates, einer Landesregierung oderder Volksvertretung eines Landes;

3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte undPflichten des Bundes und der Länder, insbesonderebei der Ausführung von Bundesrecht durch die Län-der und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;

3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte undPflichten des Bundes und der Länder, insbesonderebei der Ausführung von Bundesrecht durch die Län-der und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;

4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwi-schen dem Bunde und den Ländern, zwischen ver-schiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, so-weit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;

4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwi-schen dem Bunde und den Ländern, zwischen ver-schiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, so-weit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;

4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermannmit der Behauptung erhoben werden können, durchdie öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechteoder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101,103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermannmit der Behauptung erhoben werden können, durchdie öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechteoder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101,103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemein-den und Gemeindeverbänden wegen Verletzung desRechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch einGesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nichtBeschwerde beim Landesverfassungsgericht erhobenwerden kann;

4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemein-den und Gemeindeverbänden wegen Verletzung desRechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch einGesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nichtBeschwerde beim Landesverfassungsgericht erhobenwerden kann;

4c. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihreNichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bun-destag;5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehe-nen Fällen.

5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehe-nen Fällen.

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Artikel 93

(2) [1] Das Bundesverfassungsgericht entscheidet au-ßerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesre-gierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob imFalle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für ei-ne bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs.2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällendes Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassenwerden könnte. [2] Die Feststellung, dass die Erfor-derlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehrerlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nachArtikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz2. [3] Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn ei-ne Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nachArtikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehntoder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten undBeschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Ge-setzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(2) [1] Das Bundesverfassungsgericht entscheidet au-ßerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesre-gierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob imFalle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für ei-ne bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs.2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällendes Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassenwerden könnte. [2] Die Feststellung, dass die Erfor-derlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehrerlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nachArtikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz2. [3] Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn ei-ne Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nachArtikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehntoder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten undBeschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Ge-setzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in denihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällentätig.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in denihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällentätig.

[1. Dezember 2009—17. Juli 2012]1Artikel 93. (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfangder Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durchdieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eige-nen Rechten ausgestattet sind;

22. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Verein-barkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbar-keit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einerLandesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;

32a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs.2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretungeines Landes;

3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder,insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübungder Bundesaufsicht;

4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern,zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein andererRechtsweg gegeben ist;

44a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werdenkönnen, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner inArtikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

54b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verlet-zung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgeset-zen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werdenkann;

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 1. Dezember 2009: Artt. 1 Nr. 3, 2 desGesetzes vom 8. Oktober 2008, Bekanntmachung vom 13. November 2009. 3 15. November 1994: Artt. 1 Nr.12, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994. 4 30. Januar 1969/2. Februar 1969: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom29. Januar 1969. 5 30. Januar 1969/2. Februar 1969: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 29. Januar 1969.

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Artikel 93

5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

1(2) [1] Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates,einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs.4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehrbesteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen wer-den könnte. [2] Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nichtmehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Arti-kel 125a Abs. 2 Satz 2. [3] Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlagenach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder übersie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechendeGesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

2(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zuge-wiesenen Fällen tätig.

[1. Dezember 2009] [1. September 2006]

Artikel 93 Artikel 93(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus An-laß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechteund Pflichten eines obersten Bundesorgans oder an-derer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oderin der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgansmit eigenen Rechten ausgestattet sind;

1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus An-laß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechteund Pflichten eines obersten Bundesorgans oder an-derer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oderin der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgansmit eigenen Rechten ausgestattet sind;

2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln überdie förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bun-desrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetzeoder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigemBundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einerLandesregierung oder eines Viertels der Mitglieder desBundestages;

2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln überdie förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bun-desrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetzeoder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonsti-gem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung,einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglie-der des Bundestages;

2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz denVoraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, aufAntrag des Bundesrates, einer Landesregierung oderder Volksvertretung eines Landes;

2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz denVoraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, aufAntrag des Bundesrates, einer Landesregierung oderder Volksvertretung eines Landes;

3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte undPflichten des Bundes und der Länder, insbesonderebei der Ausführung von Bundesrecht durch die Län-der und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;

3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte undPflichten des Bundes und der Länder, insbesonderebei der Ausführung von Bundesrecht durch die Län-der und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;

4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwi-schen dem Bunde und den Ländern, zwischen ver-schiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, so-weit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;

4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwi-schen dem Bunde und den Ländern, zwischen ver-schiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, so-weit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;

4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermannmit der Behauptung erhoben werden können, durchdie öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechteoder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101,103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermannmit der Behauptung erhoben werden können, durchdie öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechteoder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101,103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

1 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 2 1. September 2006: Artt.1 Nr. 14 Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006.

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Artikel 93

4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemein-den und Gemeindeverbänden wegen Verletzung desRechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch einGesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nichtBeschwerde beim Landesverfassungsgericht erhobenwerden kann;

4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemein-den und Gemeindeverbänden wegen Verletzung desRechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch einGesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nichtBeschwerde beim Landesverfassungsgericht erhobenwerden kann;

5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehe-nen Fällen.

5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehe-nen Fällen.

(2) [1] Das Bundesverfassungsgericht entscheidet au-ßerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesre-gierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob imFalle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für ei-ne bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs.2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällendes Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassenwerden könnte. [2] Die Feststellung, dass die Erfor-derlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehrerlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nachArtikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz2. [3] Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn ei-ne Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nachArtikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehntoder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten undBeschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Ge-setzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(2) [1] Das Bundesverfassungsgericht entscheidet au-ßerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesre-gierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob imFalle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für ei-ne bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs.2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällendes Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassenwerden könnte. [2] Die Feststellung, dass die Erfor-derlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehrerlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nachArtikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz2. [3] Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn ei-ne Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nachArtikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehntoder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten undBeschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Ge-setzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in denihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällentätig.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in denihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällentätig.

[1. September 2006—1. Dezember 2009]

1Artikel 93. (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfangder Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durchdieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eige-nen Rechten ausgestattet sind;

2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Verein-barkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbar-keit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einerLandesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages;

22a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs.2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretungeines Landes;

3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder,insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübungder Bundesaufsicht;

4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern,zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein andererRechtsweg gegeben ist;

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 12, 2 desGesetzes vom 27. Oktober 1994. 1 30. Januar 1969/2. Februar 1969: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 29. Januar1969.

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Artikel 93

14a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werdenkönnen, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner inArtikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

24b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verlet-zung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgeset-zen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werdenkann;

5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

3(2) [1] Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates,einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs.4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehrbesteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen wer-den könnte. [2] Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nichtmehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Arti-kel 125a Abs. 2 Satz 2. [3] Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlagenach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder übersie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechendeGesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

4(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zuge-wiesenen Fällen tätig.

[1. September 2006] [15. November 1994]

Artikel 93 Artikel 93(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus An-laß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechteund Pflichten eines obersten Bundesorgans oder an-derer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oderin der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgansmit eigenen Rechten ausgestattet sind;

1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus An-laß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechteund Pflichten eines obersten Bundesorgans oder an-derer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oderin der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgansmit eigenen Rechten ausgestattet sind;

2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln überdie förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bun-desrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetzeoder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigemBundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einerLandesregierung oder eines Drittels der Mitglieder desBundestages;

2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln überdie förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bun-desrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetzeoder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigemBundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einerLandesregierung oder eines Drittels der Mitglieder desBundestages;

2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz denVoraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, aufAntrag des Bundesrates, einer Landesregierung oderder Volksvertretung eines Landes;

2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz denVoraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, aufAntrag des Bundesrates, einer Landesregierung oderder Volksvertretung eines Landes;

3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte undPflichten des Bundes und der Länder, insbesonderebei der Ausführung von Bundesrecht durch die Län-der und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;

3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte undPflichten des Bundes und der Länder, insbesonderebei der Ausführung von Bundesrecht durch die Län-der und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;

4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwi-schen dem Bunde und den Ländern, zwischen ver-schiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, so-weit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;

4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwi-schen dem Bunde und den Ländern, zwischen ver-schiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, so-weit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;

2 30. Januar 1969/2. Februar 1969: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 29. Januar 1969. 3 1. September 2006:Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 4 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 2des Gesetzes vom 28. August 2006.

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Artikel 93

4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermannmit der Behauptung erhoben werden können, durchdie öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechteoder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101,103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermannmit der Behauptung erhoben werden können, durchdie öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechteoder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101,103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemein-den und Gemeindeverbänden wegen Verletzung desRechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch einGesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nichtBeschwerde beim Landesverfassungsgericht erhobenwerden kann;

4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemein-den und Gemeindeverbänden wegen Verletzung desRechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch einGesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nichtBeschwerde beim Landesverfassungsgericht erhobenwerden kann;

5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehe-nen Fällen.

5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehe-nen Fällen.

(2) [1] Das Bundesverfassungsgericht entscheidet au-ßerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesre-gierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob imFalle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit füreine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs.2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällendes Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassenwerden könnte. [2] Die Feststellung, dass die Erfor-derlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehrerlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nachArtikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2.[3] Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eineGesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Ar-tikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oderüber sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Be-schluss gefasst oder wenn eine entsprechende Geset-zesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(2) Das Bundesverfassungsgericht

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in denihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällentätig.

wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zu-gewiesenen Fällen tätig.

[15. November 1994—1. September 2006]

1Artikel 93. (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfangder Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durchdieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eige-nen Rechten ausgestattet sind;

2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Verein-barkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbar-keit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einerLandesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages;

22a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs.2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretungeines Landes;

3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder,insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübungder Bundesaufsicht;

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 12, 2 desGesetzes vom 27. Oktober 1994.

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Artikel 93

4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern,zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein andererRechtsweg gegeben ist;

14a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werdenkönnen, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner inArtikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

24b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verlet-zung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgeset-zen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werdenkann;

5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zuge-wiesenen Fällen tätig.

[15. November 1994] [30. Januar 1969/2. Februar 1969]

Artikel 93 Artikel 93(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus An-laß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechteund Pflichten eines obersten Bundesorgans oder an-derer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oderin der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgansmit eigenen Rechten ausgestattet sind;

1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus An-laß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechteund Pflichten eines obersten Bundesorgans oder an-derer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oderin der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgansmit eigenen Rechten ausgestattet sind;

2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln überdie förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bun-desrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetzeoder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigemBundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einerLandesregierung oder eines Drittels der Mitglieder desBundestages;

2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln überdie förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bun-desrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetzeoder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigemBundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einerLandesregierung oder eines Drittels der Mitglieder desBundestages;

2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz denVoraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, aufAntrag des Bundesrates, einer Landesregierung oderder Volksvertretung eines Landes;3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte undPflichten des Bundes und der Länder, insbesonderebei der Ausführung von Bundesrecht durch die Län-der und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;

3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte undPflichten des Bundes und der Länder, insbesonderebei der Ausführung von Bundesrecht durch die Län-der und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;

4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwi-schen dem Bunde und den Ländern, zwischen ver-schiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, so-weit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;

4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwi-schen dem Bunde und den Ländern, zwischen ver-schiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, so-weit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;

4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermannmit der Behauptung erhoben werden können, durchdie öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechteoder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101,103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermannmit der Behauptung erhoben werden können, durchdie öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechteoder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101,103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

1 30. Januar 1969/2. Februar 1969: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 29. Januar 1969. 2 30. Januar 1969/2.Februar 1969: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 29. Januar 1969.

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Artikel 93

4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemein-den und Gemeindeverbänden wegen Verletzung desRechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch einGesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nichtBeschwerde beim Landesverfassungsgericht erhobenwerden kann;

4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemein-den und Gemeindeverbänden wegen Verletzung desRechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch einGesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nichtBeschwerde beim Landesverfassungsgericht erhobenwerden kann;

5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehe-nen Fällen.

5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehe-nen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in denihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällentätig.

(2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in denihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällentätig.

[30. Januar 1969/2. Februar 1969—15. November 1994]

1Artikel 93. (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfangder Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durchdieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eige-nen Rechten ausgestattet sind;

2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Verein-barkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbar-keit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einerLandesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages;

3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder,insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübungder Bundesaufsicht;

4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern,zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein andererRechtsweg gegeben ist;

24a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werdenkönnen, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner inArtikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

34b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verlet-zung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgeset-zen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werdenkann;

5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zuge-wiesenen Fällen tätig.

[30. Januar 1969/2. Februar 1969] [24. Mai 1949]

Artikel 93 Artikel 93(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 30. Januar 1969/2. Februar 1969: Artt. 1 Nr.1, 2 des Gesetzes vom 29. Januar 1969. 3 30. Januar 1969/2. Februar 1969: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 29.Januar 1969.

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Artikel 93

1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus An-laß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechteund Pflichten eines obersten Bundesorgans oder an-derer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oderin der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgansmit eigenen Rechten ausgestattet sind;

1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus An-laß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechteund Pflichten eines obersten Bundesorgans oder an-derer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oderin der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgansmit eigenen Rechten ausgestattet sind;

2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln überdie förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bun-desrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetzeoder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigemBundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einerLandesregierung oder eines Drittels der Mitglieder desBundestages;

2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln überdie förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bun-desrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetzeoder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigemBundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einerLandesregierung oder eines Drittels der Mitglieder desBundestages;

3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte undPflichten des Bundes und der Länder, insbesonderebei der Ausführung von Bundesrecht durch die Län-der und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;

3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte undPflichten des Bundes und der Länder, insbesonderebei der Ausführung von Bundesrecht durch die Län-der und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;

4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwi-schen dem Bunde und den Ländern, zwischen ver-schiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, so-weit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;

4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwi-schen dem Bunde und den Ländern, zwischen ver-schiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, so-weit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;

4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermannmit der Behauptung erhoben werden können, durchdie öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechteoder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101,103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden undGemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts aufSelbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz,bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwer-de beim Landesverfassungsgericht erhoben werdenkann;5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehe-nen Fällen.

5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehe-nen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in denihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällentätig.

(2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in denihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällentätig.

[24. Mai 1949—30. Januar 1969/2. Februar 1969]

1Artikel 93. (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfangder Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durchdieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eige-nen Rechten ausgestattet sind;

2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Verein-barkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbar-keit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einerLandesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages;

3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder,insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübungder Bundesaufsicht;

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 94

4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern,zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein andererRechtsweg gegeben ist;

5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zuge-wiesenen Fällen tätig.

Artikel 94[30. Januar 1969/2. Februar 1969]

1Artikel 94. (1) [1] Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mit-gliedern. [2] Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundes-tage und vom Bundesrate gewählt. [3] Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, derBundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

2(2) [1] Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in wel-chen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. [2] Es kann für Verfassungsbeschwer-den die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderesAnnahmeverfahren vorsehen.

[30. Januar 1969/2. Februar 1969] [24. Mai 1949]

Artikel 94 Artikel 94(1) [1] Das Bundesverfassungsgericht besteht ausBundesrichtern und anderen Mitgliedern. [2] Die Mit-glieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zurHälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt.[3] Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundes-rate, der Bundesregierung noch entsprechenden Orga-nen eines Landes angehören.

(1) [1] Das Bundesverfassungsgericht besteht ausBundesrichtern und anderen Mitgliedern. [2] Die Mit-glieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zurHälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt.[3] Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundes-rate, der Bundesregierung noch entsprechenden Orga-nen eines Landes angehören.

(2) [1] Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung unddas Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen sei-ne Entscheidungen Gesetzeskraft haben. [2] Es kannfür Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöp-fung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen undein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und dasVerfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Ent-scheidungen Gesetzeskraft haben.

[24. Mai 1949—30. Januar 1969/2. Februar 1969]

3Artikel 94. (1) [1] Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mit-gliedern. [2] Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundes-tage und vom Bundesrate gewählt. [3] Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, derBundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchenFällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 30. Januar 1969/2. Februar 1969: Artt. 1 Nr.2, 2 des Gesetzes vom 29. Januar 1969. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 96

Artikel 95[19. Juni 1968/23. Juni 1968]

1Artikel 95. (1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits-und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichts-hof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und dasBundessozialgericht.

(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sach-gebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den fürdas jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mit-gliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.

(3) [1] Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat derin Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. [2] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

[24. Mai 1949—19. Juni 1968/23. Juni 1968]

2Artikel 95. (1) Zur Wahrung der Einheit des Bundesrechts wird ein Oberstes Bundesgerichterrichtet.

(2) Das Oberste Bundesgericht entscheidet in Fällen, deren Entscheidung für die Einheit-lichkeit der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte von grundsätzlicher Bedeutung ist.

(3) Über die Berufung der Richter des Obersten Bundesgerichts entscheidet der Bundesjus-tizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den Landesjustizministern undeiner gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.

(4) Im übrigen werden die Verfassung des Obersten Bundesgerichts und sein Verfahren durchBundesgesetz geregelt.

Artikel 96[1. August 2002]

3Artikel 96. (1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bun-desgericht errichten.

(2) [1] Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten.[2] Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige derStreitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifftsind. [3] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. [4] Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbe-reich des Bundesjustizministers. [5] Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zumRichteramt haben.

4(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesge-richtshof.

5(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhält-nis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahrenerrichten.

6(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmungdes Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:1 19. Juni 1968/23. Juni 1968: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1968. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs.2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 3 19. Juni 1968/23. Juni 1968: Artt. 1 Nr. 3, Nr. 4 S. 1, 2 des Gesetzes vom18. Juni 1968. 4 19. Juni 1968/23. Juni 1968: Artt. 1 Nr. 4 S. 2, 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1968. 5 13. Mai1969/15. Mai 1969: Artt. I Nr. 3, II des Dritten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 6 1. August 2002: Artt. 1, 2 desZweiten Gesetzes vom 26. Juli 2002.

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Artikel 96

1. Völkermord;2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;3. Kriegsverbrechen;4. andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das fried-

liche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1);5. Staatsschutz.

[1. August 2002] [27. August 1969/30. August 1969]

Artikel 96 Artikel 96(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerbli-chen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.

(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerbli-chen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.

(2) [1] Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streit-kräfte als Bundesgerichte errichten. [2] Sie könnendie Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle so-wie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die indas Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffeneingeschifft sind. [3] Das Nähere regelt ein Bundes-gesetz. [4] Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbe-reich des Bundesjustizministers. [5] Ihre hauptamtli-chen Richter müssen die Befähigung zum Richteramthaben.

(2) [1] Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streit-kräfte als Bundesgerichte errichten. [2] Sie könnendie Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle so-wie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die indas Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffeneingeschifft sind. [3] Das Nähere regelt ein Bundes-gesetz. [4] Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbe-reich des Bundesjustizministers. [5] Ihre hauptamtli-chen Richter müssen die Befähigung zum Richteramthaben.

(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 ge-nannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.

(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 ge-nannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.

(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einemöffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bun-desgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahrenund Beschwerdeverfahren errichten.

(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einemöffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bun-desgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahrenund Beschwerdeverfahren errichten.

(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebietenkann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundes-rates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbar-keit des Bundes ausüben:

(5) Für Strafverfahren auf den Gebieten des Artikel26 Abs. 1 und des Staatsschutzes kann ein Bundesge-setz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, daßGerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes aus-üben.

1. Völkermord;2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Mensch-lichkeit;3. Kriegsverbrechen;4. andere Handlungen, die geeignet sind und in derAbsicht vorgenommen werden, das friedliche Zusam-menleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1);5. Staatsschutz.

[27. August 1969/30. August 1969—1. August 2002]1Artikel 96. (1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bun-desgericht errichten.

(2) [1] Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten.[2] Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige derStreitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifftsind. [3] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. [4] Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbe-reich des Bundesjustizministers. [5] Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zumRichteramt haben.1 19. Juni 1968/23. Juni 1968: Artt. 1 Nr. 3, Nr. 4 S. 1, 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1968.

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Artikel 96

1(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesge-richtshof.

2(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhält-nis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahrenerrichten.

3(5) Für Strafverfahren auf den Gebieten des Artikel 26 Abs. 1 und des Staatsschutzes kannein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, daß Gerichte der Länder Ge-richtsbarkeit des Bundes ausüben.

[27. August 1969/30. August 1969] [13. Mai 1969/15. Mai 1969]

Artikel 96 Artikel 96(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerbli-chen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.

(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerbli-chen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.

(2) [1] Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streit-kräfte als Bundesgerichte errichten. [2] Sie könnendie Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle so-wie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die indas Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffeneingeschifft sind. [3] Das Nähere regelt ein Bundes-gesetz. [4] Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbe-reich des Bundesjustizministers. [5] Ihre hauptamtli-chen Richter müssen die Befähigung zum Richteramthaben.

(2) [1] Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streit-kräfte als Bundesgerichte errichten. [2] Sie könnendie Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle so-wie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die indas Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffeneingeschifft sind. [3] Das Nähere regelt ein Bundes-gesetz. [4] Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbe-reich des Bundesjustizministers. [5] Ihre hauptamtli-chen Richter müssen die Befähigung zum Richteramthaben.

(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 ge-nannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.

(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 ge-nannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.

(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einemöffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bun-desgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahrenund Beschwerdeverfahren errichten.

(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einemöffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bun-desgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahrenund Beschwerdeverfahren errichten.

(5) Für Strafverfahren auf den Gebieten des Artikel26 Abs. 1 und des Staatsschutzes kann ein Bundesge-setz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, daßGerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes aus-üben.

[13. Mai 1969/15. Mai 1969—27. August 1969/30. August 1969]4Artikel 96. (1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bun-desgericht errichten.

(2) [1] Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten.[2] Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige derStreitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifftsind. [3] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. [4] Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbe-reich des Bundesjustizministers. [5] Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zumRichteramt haben.

5(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesge-richtshof.

6(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhält-1 19. Juni 1968/23. Juni 1968: Artt. 1 Nr. 4 S. 2, 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1968. 2 13. Mai 1969/15. Mai1969: Artt. I Nr. 3, II des Dritten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 3 27. August 1969/30. August 1969: Artt. I, IIdes Gesetzes vom 26. August 1969. 4 19. Juni 1968/23. Juni 1968: Artt. 1 Nr. 3, Nr. 4 S. 1, 2 des Gesetzes vom18. Juni 1968. 5 19. Juni 1968/23. Juni 1968: Artt. 1 Nr. 4 S. 2, 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1968. 6 13. Mai1969/15. Mai 1969: Artt. I Nr. 3, II des Dritten Gesetzes vom 12. Mai 1969.

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Artikel 96

nis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahrenerrichten.

[13. Mai 1969/15. Mai 1969] [19. Juni 1968/23. Juni 1968]

Artikel 96 Artikel 96(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerbli-chen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.

(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerbli-chen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.

(2) [1] Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streit-kräfte als Bundesgerichte errichten. [2] Sie könnendie Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle so-wie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die indas Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffeneingeschifft sind. [3] Das Nähere regelt ein Bundes-gesetz. [4] Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbe-reich des Bundesjustizministers. [5] Ihre hauptamtli-chen Richter müssen die Befähigung zum Richteramthaben.

(2) [1] Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streit-kräfte als Bundesgerichte errichten. [2] Sie könnendie Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle so-wie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die indas Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffeneingeschifft sind. [3] Das Nähere regelt ein Bundes-gesetz. [4] Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbe-reich des Bundesjustizministers. [5] Ihre hauptamtli-chen Richter müssen die Befähigung zum Richteramthaben.

(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 ge-nannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.

(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 ge-nannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.

(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einemöffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bun-desgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahrenund Beschwerdeverfahren errichten.

(4) Der Bund kann für Dienststrafverfahren gegenBundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienststraf-gerichte sowie für die Dienststrafverfahren gegen Sol-daten und für Verfahren über Beschwerden von Solda-ten Bundesdienstgerichte errichten.

[19. Juni 1968/23. Juni 1968—13. Mai 1969/15. Mai 1969]

1Artikel 96. (1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bun-desgericht errichten.

(2) [1] Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten.[2] Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige derStreitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifftsind. [3] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. [4] Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbe-reich des Bundesjustizministers. [5] Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zumRichteramt haben.

2(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesge-richtshof.

(4) Der Bund kann für Dienststrafverfahren gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bun-desdienststrafgerichte sowie für die Dienststrafverfahren gegen Soldaten und für Verfahren überBeschwerden von Soldaten Bundesdienstgerichte errichten.

[7. März 1961/12. März 1961—19. Juni 1968/23. Juni 1968]

3Artikel 96. (1) Für das Gebiet der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits-und Sozialgerichtsbarkeit sind obere Bundesgerichte zu errichten.

(2) [1] Auf die Richter der oberen Bundesgerichte findet Artikel 95 Absatz 3 mit der Maß-gabe Anwendung, daß an die Stelle des Bundesjustizministers und der Landesjustizminister die1 19. Juni 1968/23. Juni 1968: Artt. 1 Nr. 3, Nr. 4 S. 1, 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1968. 2 19. Juni 1968/23.Juni 1968: Artt. 1 Nr. 4 S. 2, 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1968. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949.

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Artikel 96

für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Minister treten. [2] Ihre Dienstverhältnisse sind durchbesonderes Bundesgesetz zu regeln.

1(3) (weggefallen)

[7. März 1961/12. März 1961] [20. März 1956/22. März 1956]

Artikel 96 Artikel 96(1) Für das Gebiet der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeitsind obere Bundesgerichte zu errichten.

(1) Für das Gebiet der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeitsind obere Bundesgerichte zu errichten.

(2) [1] Auf die Richter der oberen Bundesgerichte fin-det Artikel 95 Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung,daß an die Stelle des Bundesjustizministers und derLandesjustizminister die für das jeweilige Sachgebietzuständigen Minister treten. [2] Ihre Dienstverhältnis-se sind durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.

(2) [1] Auf die Richter der oberen Bundesgerichte fin-det Artikel 95 Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung,daß an die Stelle des Bundesjustizministers und derLandesjustizminister die für das jeweilige Sachgebietzuständigen Minister treten. [2] Ihre Dienstverhältnis-se sind durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.

(3) (weggefallen) (3) Der Bund kann für Dienststrafverfahren gegenBundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienststraf-gerichte sowie für Dienststrafverfahren gegen Solda-ten und für Verfahren über Beschwerden von SoldatenBundesdienstgerichte errichten.

[20. März 1956/22. März 1956—7. März 1961/12. März 1961]2Artikel 96. (1) Für das Gebiet der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits-und Sozialgerichtsbarkeit sind obere Bundesgerichte zu errichten.

(2) [1] Auf die Richter der oberen Bundesgerichte findet Artikel 95 Absatz 3 mit der Maß-gabe Anwendung, daß an die Stelle des Bundesjustizministers und der Landesjustizminister diefür das jeweilige Sachgebiet zuständigen Minister treten. [2] Ihre Dienstverhältnisse sind durchbesonderes Bundesgesetz zu regeln.

3(3) Der Bund kann für Dienststrafverfahren gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bun-desdienststrafgerichte sowie für Dienststrafverfahren gegen Soldaten und für Verfahren überBeschwerden von Soldaten Bundesdienstgerichte errichten.

[20. März 1956/22. März 1956] [24. Mai 1949]

Artikel 96 Artikel 96(1) Für das Gebiet der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeitsind obere Bundesgerichte zu errichten.

(1) Für das Gebiet der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeitsind obere Bundesgerichte zu errichten.

(2) [1] Auf die Richter der oberen Bundesgerichte fin-det Artikel 95 Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung,daß an die Stelle des Bundesjustizministers und derLandesjustizminister die für das jeweilige Sachgebietzuständigen Minister treten. [2] Ihre Dienstverhältnis-se sind durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.

(2) [1] Auf die Richter der oberen Bundesgerichte fin-det Artikel 95 Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung,daß an die Stelle des Bundesjustizministers und derLandesjustizminister die für das jeweilige Sachgebietzuständigen Minister treten. [2] Ihre Dienstverhältnis-se sind durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.

(3) Der Bund kann für Dienststrafverfahren gegenBundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienststraf-gerichte sowie für Dienststrafverfahren gegen Solda-ten und für Verfahren über Beschwerden von SoldatenBundesdienstgerichte errichten.

(3) Der Bund kann für Dienststrafverfahren gegenBundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienststraf-gerichte errichten.

1 7. März 1961/12. März 1961: Artt. I Nr. 1, II des Gesetzes vom 6. März 1961. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs.2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 3 20. März 1956/22. März 1956: Artt. I Nr. 11, II des Gesetzes vom 19. März1956.

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Artikel 96a

[24. Mai 1949—20. März 1956/22. März 1956]

1Artikel 96. (1) Für das Gebiet der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits-und Sozialgerichtsbarkeit sind obere Bundesgerichte zu errichten.

(2) [1] Auf die Richter der oberen Bundesgerichte findet Artikel 95 Absatz 3 mit der Maß-gabe Anwendung, daß an die Stelle des Bundesjustizministers und der Landesjustizminister diefür das jeweilige Sachgebiet zuständigen Minister treten. [2] Ihre Dienstverhältnisse sind durchbesonderes Bundesgesetz zu regeln.

(3) Der Bund kann für Dienststrafverfahren gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bun-desdienststrafgerichte errichten.

Artikel 96a[19. Juni 1968/23. Juni 1968]

2Artikel 96a. (weggefallen)

[7. März 1961/12. März 1961—19. Juni 1968/23. Juni 1968]

3Artikel 96a. (1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes einBundesgericht errichten.

(2) [1] Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten.[2] Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige derStreitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifftsind. [3] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. [4] Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbe-reich des Bundesjustizministers. [5] Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zumRichteramt haben.

(3) Oberes Bundesgericht für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesge-richtshof.

(4) Der Bund kann für Dienststrafverfahren gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bun-desdienststrafgerichte sowie für die Dienststrafverfahren gegen Soldaten und für Verfahren überBeschwerden von Soldaten Bundesdienstgerichte errichten.

[7. März 1961/12. März 1961] [20. März 1956/22. März 1956]

Artikel 96a Artikel 96a(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerbli-chen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.(2) [1] Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streit-kräfte als Bundesgerichte errichten. [2] Sie könnendie Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle so-wie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die indas Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffeneingeschifft sind. [3] Das Nähere regelt ein Bundesge-setz.

(1) [1] Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streit-kräfte als Bundesgerichte errichten. [2] Sie könnendie Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle so-wie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die indas Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffeneingeschifft sind. [3] Das Nähere regelt ein Bundesge-setz.

[4] Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich desBundesjustizministers. [5] Ihre hauptamtlichen Rich-ter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) [1] Die Wehrstrafgerichte gehören zum Geschäfts-bereich des Bundesjustizministers. [2] Ihre hauptamt-lichen Richter müssen die Fähigkeit zum Richteramthaben.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 19. Juni 1968/23. Juni 1968: Artt. 1 Nr. 4 S.1, 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1968. 3 7. März 1961/12. März 1961: Artt. I Nr. 2, II des Gesetzes vom 6. März1961.

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Artikel 98

(3) Oberes Bundesgericht für die in Absatz 1 und 2genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.

(3) Oberes Bundesgericht für die Wehrstrafgerichte istder Bundesgerichtshof.

(4) Der Bund kann für Dienststrafverfahren gegenBundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienststraf-gerichte sowie für die Dienststrafverfahren gegen Sol-daten und für Verfahren über Beschwerden von Solda-ten Bundesdienstgerichte errichten.

[20. März 1956/22. März 1956—7. März 1961/12. März 1961]1Artikel 96a. (1) [1] Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichteerrichten. [2] Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Ange-hörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffeneingeschifft sind. [3] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) [1] Die Wehrstrafgerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. [2]Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Fähigkeit zum Richteramt haben.

(3) Oberes Bundesgericht für die Wehrstrafgerichte ist der Bundesgerichtshof.

Artikel 97[24. Mai 1949]

2Artikel 97. (1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.(2) [1] Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren

Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welchedie Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihresAmtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. [2] DieGesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellteRichter in den Ruhestand treten. [3] Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrerBezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden,jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Artikel 98[1. September 2006]

3Artikel 98. (1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zuregeln.

(2) [1] Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätzedes Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kanndas Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen,daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. [2] Im Falle einesvorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

4(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zuregeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.

(4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern derLandesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.1 20. März 1956/22. März 1956: Artt. I Nr. 12, II des Gesetzes vom 19. März 1956. 2 24. Mai 1949: Art. 145Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 4 1.September 2006: Artt. 1 Nr. 15, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006.

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Artikel 98

(5) [1] Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen.[2] Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. [3] Die Entscheidung über eine Rich-teranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.

[1. September 2006] [19. März 1971/21. März 1971]

Artikel 98 Artikel 98(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch be-sonderes Bundesgesetz zu regeln.

(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch be-sonderes Bundesgesetz zu regeln.

(2) [1] Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außer-halb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgeset-zes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung einesLandes verstößt, so kann das Bundesverfassungsge-richt mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundes-tages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amtoder in den Ruhestand zu versetzen ist. [2] Im Falleeines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung er-kannt werden.

(2) [1] Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außer-halb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgeset-zes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung einesLandes verstößt, so kann das Bundesverfassungsge-richt mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundes-tages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amtoder in den Ruhestand zu versetzen ist. [2] Im Falleeines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung er-kannt werden.

(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern istdurch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Ar-tikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.

(3) [1] Die Rechtsstellung der Richter in den Ländernist durch besondere Landesgesetze zu regeln. [2] DerBund kann Rahmenvorschriften erlassen, soweit Arti-kel 74a Abs. 4 nichts anderes bestimmt.

(4) Die Länder können bestimmen, daß über die An-stellung der Richter in den Ländern der Landesjustiz-minister gemeinsam mit einem Richterwahlausschußentscheidet.

(4) Die Länder können bestimmen, daß über die An-stellung der Richter in den Ländern der Landesjustiz-minister gemeinsam mit einem Richterwahlausschußentscheidet.

(5) [1] Die Länder können für Landesrichter eine Ab-satz 2 entsprechende Regelung treffen. [2] GeltendesLandesverfassungsrecht bleibt unberührt. [3] Die Ent-scheidung über eine Richteranklage steht dem Bun-desverfassungsgericht zu.

(5) [1] Die Länder können für Landesrichter eine Ab-satz 2 entsprechende Regelung treffen. [2] GeltendesLandesverfassungsrecht bleibt unberührt. [3] Die Ent-scheidung über eine Richteranklage steht dem Bun-desverfassungsgericht zu.

[19. März 1971/21. März 1971—1. September 2006]

1Artikel 98. (1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zuregeln.

(2) [1] Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätzedes Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kanndas Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen,daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. [2] Im Falle einesvorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

2(3) [1] Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetzezu regeln. [2] Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen, soweit Artikel 74a Abs. 4 nichtsanderes bestimmt.

(4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern derLandesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.

(5) [1] Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen.[2] Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. [3] Die Entscheidung über eine Rich-teranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 19. März 1971/21. März 1971: Artt. I Nr. 3,II des Ersten Gesetzes vom 18. März 1971.

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Artikel 98

[19. März 1971/21. März 1971] [24. Mai 1949]

Artikel 98 Artikel 98(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch be-sonderes Bundesgesetz zu regeln.

(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch be-sonderes Bundesgesetz zu regeln.

(2) [1] Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außer-halb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgeset-zes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung einesLandes verstößt, so kann das Bundesverfassungsge-richt mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundes-tages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amtoder in den Ruhestand zu versetzen ist. [2] Im Falleeines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung er-kannt werden.

(2) [1] Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außer-halb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgeset-zes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung einesLandes verstößt, so kann das Bundesverfassungsge-richt mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundes-tages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amtoder in den Ruhestand zu versetzen ist. [2] Im Falleeines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung er-kannt werden.

(3) [1] Die Rechtsstellung der Richter in den Ländernist durch besondere Landesgesetze zu regeln. [2] DerBund kann Rahmenvorschriften erlassen, soweit Arti-kel 74a Abs. 4 nichts anderes bestimmt.

(3) [1] Die Rechtsstellung der Richter in den Ländernist durch besondere Landesgesetze zu regeln. [2] DerBund kann Rahmenvorschriften erlassen.

(4) Die Länder können bestimmen, daß über die An-stellung der Richter in den Ländern der Landesjustiz-minister gemeinsam mit einem Richterwahlausschußentscheidet.

(4) Die Länder können bestimmen, daß über die An-stellung der Richter in den Ländern der Landesjustiz-minister gemeinsam mit einem Richterwahlausschußentscheidet.

(5) [1] Die Länder können für Landesrichter eine Ab-satz 2 entsprechende Regelung treffen. [2] GeltendesLandesverfassungsrecht bleibt unberührt. [3] Die Ent-scheidung über eine Richteranklage steht dem Bun-desverfassungsgericht zu.

(5) [1] Die Länder können für Landesrichter eine Ab-satz 2 entsprechende Regelung treffen. [2] GeltendesLandesverfassungsrecht bleibt unberührt. [3] Die Ent-scheidung über eine Richteranklage steht dem Bun-desverfassungsgericht zu.

[24. Mai 1949—19. März 1971/21. März 1971]

1Artikel 98. (1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zuregeln.

(2) [1] Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätzedes Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kanndas Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen,daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. [2] Im Falle einesvorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

(3) [1] Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zuregeln. [2] Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen.

(4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern derLandesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.

(5) [1] Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen.[2] Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. [3] Die Entscheidung über eine Rich-teranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 100

Artikel 99[19. Juni 1968/23. Juni 1968]

1Artikel 99. Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung vonVerfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obers-ten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesenwerden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.

[19. Juni 1968/23. Juni 1968] [24. Mai 1949]

Artikel 99 Artikel 99Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landes-gesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkei-ten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs.1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letztenRechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zuge-wiesen werden, bei denen es sich um die Anwendungvon Landesrecht handelt.

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landes-gesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiteninnerhalb eines Landes, den oberen Bundesgerichtenfür den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchenSachen zugewiesen werden, bei denen es sich um dieAnwendung von Landesrecht handelt.

[24. Mai 1949—19. Juni 1968/23. Juni 1968]

2Artikel 99. Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung vonVerfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den oberen Bundesgerichten für den letztenRechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um dieAnwendung von Landesrecht handelt.

Artikel 100[19. Juni 1968/23. Juni 1968]

3Artikel 100. (1) [1] Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidungankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um dieVerletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitig-keiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzeshandelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. [2] Dies gilt auch, wennes sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeiteines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil desBundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Arti-kel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

4(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von ei-ner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderenLandes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsge-richtes einzuholen.

1 19. Juni 1968/23. Juni 1968: Artt. 1 Nr. 5, 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1968. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 4 19. Juni1968/23. Juni 1968: Artt. 1 Nr. 6, 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1968.

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Artikel 100

[19. Juni 1968/23. Juni 1968] [24. Mai 1949]

Artikel 100 Artikel 100(1) [1] Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gül-tigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfas-sungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und,wenn es sich um die Verletzung der Verfassung ei-nes Landes handelt, die Entscheidung des für Verfas-sungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes,wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzeshandelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsge-richtes einzuholen. [2] Dies gilt auch, wenn es sichum die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Lan-desrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landes-gesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(1) [1] Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gül-tigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfas-sungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und,wenn es sich um die Verletzung der Verfassung ei-nes Landes handelt, die Entscheidung des für Verfas-sungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes,wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzeshandelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsge-richtes einzuholen. [2] Dies gilt auch, wenn es sichum die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Lan-desrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landes-gesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Re-gel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtesist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für denEinzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht dieEntscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzu-holen.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Re-gel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtesist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für denEinzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht dieEntscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzu-holen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei derAuslegung des Grundgesetzes von einer Entschei-dung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Ver-fassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, sohat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei derAuslegung des Grundgesetzes von einer Entschei-dung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Ver-fassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, sohat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichtes einzuholen; will es bei derAuslegung von sonstigem Bundesrechte von der Ent-scheidung des Obersten Bundesgerichtes oder einesoberen Bundesgerichtes abweichen, so hat es die Ent-scheidung des Obersten Bundesgerichtes einzuholen.

[24. Mai 1949—19. Juni 1968/23. Juni 1968]

1Artikel 100. (1) [1] Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidungankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um dieVerletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitig-keiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzeshandelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. [2] Dies gilt auch, wennes sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeiteines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil desBundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Arti-kel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von ei-ner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderenLandes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsge-richtes einzuholen; will es bei der Auslegung von sonstigem Bundesrechte von der Entschei-dung des Obersten Bundesgerichtes oder eines oberen Bundesgerichtes abweichen, so hat esdie Entscheidung des Obersten Bundesgerichtes einzuholen.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 104

Artikel 101[24. Mai 1949]

1Artikel 101. (1) [1] Ausnahmegerichte sind unzulässig. [2] Niemand darf seinem gesetzlichenRichter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Artikel 102[24. Mai 1949]

2Artikel 102. Die Todesstrafe ist abgeschafft.

Artikel 103[24. Mai 1949]

3Artikel 103. (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor

die Tat begangen wurde.(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals

bestraft werden.

Artikel 104[24. Mai 1949]

4Artikel 104. (1) [1] Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes undnur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. [2] FestgehaltenePersonen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) [1] Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zuentscheiden. [2] Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehungist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. [3] Die Polizei darf aus eigenerMachtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen ineigenem Gewahrsam halten. [4] Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) [1] Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommeneist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe derFestnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu gebenhat. [2] Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichenHaftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Frei-heitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seinesVertrauens zu benachrichtigen.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 4 24. Mai 1949: Art. 145Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 104a

X. Das Finanzwesen

Artikel 104a[1. September 2006]

1Artikel 104a. (1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus derWahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebendenAusgaben.

(3) [1] Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt wer-den, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen wer-den. [2] Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird esim Auftrage des Bundes durchgeführt. 2[3] (weggefallen)

3(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwertenSachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von denLändern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführtwerden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben vonden Ländern zu tragen sind.

(5) [1] Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungs-ausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. [2] DasNähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

4(6) [1] Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgaben-verteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflich-tungen Deutschlands. [2] In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der EuropäischenUnion tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. [3] Die Ländergesamt-heit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einemallgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lastenverursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. [4] Das Nähere regeltein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

[1. September 2006] [1. Januar 1970]

Artikel 104a Artikel 104a(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert dieAusgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Auf-gaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts an-deres bestimmt.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert dieAusgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Auf-gaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts an-deres bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägtder Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägtder Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) [1] Bundesgesetze, die Geldleistungen gewährenund von den Ländern ausgeführt werden, können be-stimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teilvom Bund getragen werden. [2] Bestimmt das Ge-setz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehrträgt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt.[3] (weggefallen)

(3) [1] Bundesgesetze, die Geldleistungen gewährenund von den Ländern ausgeführt werden, können be-stimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teilvom Bund getragen werden. [2] Bestimmt das Gesetz,daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt,wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. [3] Be-stimmt das Gesetz, daß die Länder ein Viertel der Aus-gaben oder mehr tragen, so bedarf es der Zustimmungdes Bundesrates.

1 1. Januar 1970: Artt. I Nr. 2, II des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 2 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 16Buchst. a, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 3 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 2 des Gesetzesvom 28. August 2006. 4 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. c, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006.

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Artikel 104a

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Er-bringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistun-gen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüberDritten begründen und von den Ländern als eigeneAngelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftragdes Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustim-mung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Aus-gaben von den Ländern zu tragen sind.

(4) [1] Der Bund kann den Ländern Finanzhilfenfür besonders bedeutsame Investitionen der Länderund Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, diezur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichenGleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicherWirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderungdes wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. [2]Das Nähere, insbesondere die Arten der zu förderndenInvestitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zu-stimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund desBundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinba-rung regelt.

(5) [1] Der Bund und die Länder tragen die bei ih-ren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben undhaften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmä-ßige Verwaltung. [2] Das Nähere bestimmt ein Bun-desgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates be-darf.

(5) [1] Der Bund und die Länder tragen die bei ih-ren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben undhaften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmä-ßige Verwaltung. [2] Das Nähere bestimmt ein Bun-desgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates be-darf.

(6) [1] Bund und Länder tragen nach der innerstaatli-chen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Las-ten einer Verletzung von supranationalen oder völker-rechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. [2] In Fäl-len länderübergreifender Finanzkorrekturen der Euro-päischen Union tragen Bund und Länder diese Lastenim Verhältnis 15 zu 85. [3] Die Ländergesamtheit trägtin diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Ge-samtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüs-sel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Län-der, die die Lasten verursacht haben, anteilig entspre-chend der Höhe der erhaltenen Mittel. [4] Das Nähereregelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bun-desrates bedarf.

[1. Januar 1970—1. September 2006]

1Artikel 104a. (1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus derWahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebendenAusgaben.

(3) [1] Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt wer-den, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen wer-den. [2] Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird esim Auftrage des Bundes durchgeführt. [3] Bestimmt das Gesetz, daß die Länder ein Viertel derAusgaben oder mehr tragen, so bedarf es der Zustimmung des Bundesrates.

(4) [1] Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionender Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die zur Abwehr einer Störung desgesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraftim Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. [2] DasNähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, dasder Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durchVerwaltungsvereinbarung regelt.

1 1. Januar 1970: Artt. I Nr. 2, II des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 1969.

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Artikel 104b

(5) [1] Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungs-ausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. [2] DasNähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Artikel 104b[1. August 2009]

1Artikel 104b. 2(1) [1] Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefug-nisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länderund der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die

1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums

erforderlich sind. [2] Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophenoder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und diestaatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanz-hilfen gewähren.

(2) [1] Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bun-desgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushalts-gesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. [2] Die Mittel sind befristet zu gewähren undhinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. [3] Die Finanzhil-fen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführungder Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.

[1. August 2009] [1. September 2006]

Artikel 104b Artikel 104b(1) [1] Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetzihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den LändernFinanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionender Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände)gewähren, die

(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihmGesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Fi-nanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen derLänder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) ge-währen, die

1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftli-chen Gleichgewichts oder

1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftli-chen Gleichgewichts oder

2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraftim Bundesgebiet oder

2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraftim Bundesgebiet oder

3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums 3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstumserforderlich sind. [2] Abweichend von Satz 1 kann derBund im Falle von Naturkatastrophen oder außerge-wöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle desStaates entziehen und die staatliche Finanzlage erheb-lich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefug-nisse Finanzhilfen gewähren.

erforderlich sind.

1 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 17, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 2 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 3, 2 desZweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

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Artikel 105

(2) [1] Das Nähere, insbesondere die Arten der zufördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz,das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oderauf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Ver-waltungsvereinbarung geregelt. [2] Die Mittel sind be-fristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendungin regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. [3] DieFinanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahres-beträgen zu gestalten.

(2) [1] Das Nähere, insbesondere die Arten der zufördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz,das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oderauf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Ver-waltungsvereinbarung geregelt. [2] Die Mittel sind be-fristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendungin regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. [3] DieFinanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahres-beträgen zu gestalten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sindauf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmenund die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sindauf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmenund die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.

[1. September 2006—1. August 2009]

1Artikel 104b. (1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisseverleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und derGemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die

1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums

erforderlich sind.(2) [1] Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bun-

desgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushalts-gesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. [2] Die Mittel sind befristet zu gewähren undhinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. [3] Die Finanzhil-fen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführungder Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.

(X. Das Finanzwesen)

Artikel 105[1. September 2006]

2Artikel 105. (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanz-monopole.

3(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm dasAufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels72 Abs. 2 vorliegen.

4(2a) [1] Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- undAufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartigsind. [2] Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Ge-meindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.1 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 17, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 desGesetzes vom 23. Mai 1949. 3 1. Januar 1970: Artt. I Nr. 3 Buchst. a, II des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 1969.4 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 18, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006.

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Artikel 105

[1. September 2006] [1. Januar 1970]

Artikel 105 Artikel 105(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungüber die Zölle und Finanzmonopole.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungüber die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebungüber die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommendieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder dieVoraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebungüber die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommendieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder dieVoraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) [1] Die Länder haben die Befugnis zur Gesetz-gebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwand-steuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetz-lich geregelten Steuern gleichartig sind. [2] Sie habendie Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei derGrunderwerbsteuer.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebungüber die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern,solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregel-ten Steuern gleichartig sind.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommenden Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbän-den) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustim-mung des Bundesrates.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommenden Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbän-den) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustim-mung des Bundesrates.

[1. Januar 1970—1. September 2006]

1Artikel 105. (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanz-monopole.

2(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm dasAufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels72 Abs. 2 vorliegen.

3(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- undAufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartigsind.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Ge-meindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

[1. Januar 1970] [24. Mai 1949]

Artikel 105 Artikel 105(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungüber die Zölle und Finanzmonopole.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungüber die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebungüber

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebungüber1. die Verbrauch- und Verkehrsteuern mit Ausnahmeder Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, ins-besondere der Grunderwerbsteuer, der Wertzuwachs-steuer und der Feuerschutzsteuer,2. die Steuern vom Einkommen, Vermögen, von Erb-schaften und Schenkungen,3. die Realsteuern mit Ausnahme der Festsetzung derHebesätze,

die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieserSteuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraus-setzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

wenn er die Steuern ganz oder zum Teil zur Deckungder Bundesausgaben in Anspruch nimmt oder die Vor-aussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 vorliegen.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 1. Januar 1970: Artt. I Nr. 3 Buchst. a, II desZweiten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 3 1. Januar 1970: Artt. I Nr. 3 Buchst. b, II des Zweiten Gesetzes vom 12.Mai 1969.

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Artikel 106

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebungüber die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern,solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregel-ten Steuern gleichartig sind.(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommenden Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbän-den) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustim-mung des Bundesrates.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommenden Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbän-den) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustim-mung des Bundesrates.

[24. Mai 1949—1. Januar 1970]

1Artikel 105. (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanz-monopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über

1. die Verbrauch- und Verkehrsteuern mit Ausnahme der Steuern mit örtlich bedingtem Wir-kungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, der Wertzuwachssteuer und der Feuer-schutzsteuer,

2. die Steuern vom Einkommen, Vermögen, von Erbschaften und Schenkungen,3. die Realsteuern mit Ausnahme der Festsetzung der Hebesätze,

wenn er die Steuern ganz oder zum Teil zur Deckung der Bundesausgaben in Anspruch nimmtoder die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 vorliegen.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Ge-meindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Artikel 106[1. Juli 2009]

2Artikel 106. (1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuernstehen dem Bund zu:

1. die Zölle,2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund

und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,33. die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Ver-

kehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erho-

benen Ausgleichsabgaben,6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1. die Vermögensteuer,2. die Erbschaftsteuer,

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 1. Januar 1970: Artt. I Nr. 4, II des ZweitenGesetzes vom 12. Mai 1969. 3 1. Juli 2009: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2 S. 2 des Gesetzes vom 19. März 2009.

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Artikel 106

13. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bundund Ländern gemeinsam zustehen,

24. die Biersteuer,35. die Abgabe von Spielbanken.

(3) 4[1] Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteu-er steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkom-men der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nichtnach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. [2] Am Aufkommen der Einkommensteuerund der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. [3] Die Anteilevon Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmungdes Bundesrates bedarf, festgesetzt. [4] Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen aus-zugehen:

1. [1] Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig An-spruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. [2] Dabei ist der Umfang der Ausgabenunter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.

2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen,daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden unddie Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.

5[5] Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Um-satzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Be-rücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. 6[6] Das Nähere bestimmtdas Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) 7[1] Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wennsich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesent-lich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzungder Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. [2]Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen ent-zogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesratesbedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kur-zen Zeitraum begrenzt ist. [3] In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieserFinanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) [1] Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer,der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungenihrer Einwohner weiterzuleiten ist. [2] Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustim-mung des Bundesrates bedarf. [3] Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für denGemeindeanteil festsetzen.

8(5a) [1] Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommender Umsatzsteuer. [2] Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbe-zogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. [3] Das Nähere wird durch Bundesgesetz,das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) 9[1] Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, dasAufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach1 1. Juli 2009: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 2 S. 2 des Gesetzes vom 19. März2009. 2 1. Juli 2009: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 2 S. 2 des Gesetzes vom 19.März 2009. 3 1. Juli 2009: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 2 S. 2 des Gesetzes vom19. März 2009. 4 25. Oktober 1997: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 1997. 5 11.November 1995: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 3. November 1995. 6 11. November 1995: Artt. 1 Nr. 1, 2 desGesetzes vom 3. November 1995. 7 11. November 1995: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 3. November 1995.8 25. Oktober 1997: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 1997. 9 25. Oktober 1997: Artt. 1Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 1997.

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Artikel 106

Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. 1[2] Den Gemeinden ist dasRecht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Ge-setze festzusetzen. 2[3] Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommender Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern demLand zu. [4] Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbe-steuer beteiligt werden. [5] Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das derZustimmung des Bundesrates bedarf. 3[6] Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können dieGrundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommen-steuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) [1] Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt denGemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestim-mender Hundertsatz zu. [2] Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweitdas Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) [1] Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittel-bar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bundden erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindever-bänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. [2] Entschädigungs-leistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindever-bänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Ein-nahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

[1. Juli 2009] [25. Oktober 1997]

Artikel 106 Artikel 106(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkom-men der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkom-men der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1. die Zölle, 1. die Zölle,2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern ge-meinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zuste-hen,

2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern ge-meinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zuste-hen,

3. die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeug-steuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel be-zogene Verkehrsteuern,

3. die Straßengüterverkehrsteuer,

4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuerund die Wechselsteuer,

4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuerund die Wechselsteuer,

5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zurDurchführung des Lastenausgleichs erhobenen Aus-gleichsabgaben,

5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zurDurchführung des Lastenausgleichs erhobenen Aus-gleichsabgaben,

6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer undzur Körperschaftsteuer,

6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer undzur Körperschaftsteuer,

7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemein-schaften.

7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemein-schaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht denLändern zu:

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht denLändern zu:

1. die Vermögensteuer, 1. die Vermögensteuer,2. die Erbschaftsteuer, 2. die Erbschaftsteuer,3. die 3. die Kraftfahrzeugsteuer,

1 25. Oktober 1997: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 1997. 2 25.Oktober 1997: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 1997. 3 25. Oktober1997: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 1997.

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Artikel 106

Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 demBund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemein-sam zustehen,

4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern ge-meinsam zustehen,

4. die Biersteuer, 5. die Biersteuer,5. die Abgabe von Spielbanken. 6. die Abgabe von Spielbanken.(3) [1] Das Aufkommen der Einkommensteuer, derKörperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht demBund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaft-steuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteu-er nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Um-satzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zu-gewiesen wird. [2] Am Aufkommen der Einkommen-steuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund unddie Länder je zur Hälfte beteiligt. [3] Die Anteile vonBund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesratesbedarf, festgesetzt. [4] Bei der Festsetzung ist von fol-genden Grundsätzen auszugehen:

(3) [1] Das Aufkommen der Einkommensteuer, derKörperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht demBund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaft-steuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteu-er nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Um-satzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zu-gewiesen wird. [2] Am Aufkommen der Einkommen-steuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund unddie Länder je zur Hälfte beteiligt. [3] Die Anteile vonBund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesratesbedarf, festgesetzt. [4] Bei der Festsetzung ist von fol-genden Grundsätzen auszugehen:

1. [1] Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben derBund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf De-ckung ihrer notwendigen Ausgaben. [2] Dabei ist derUmfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einermehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.

1. [1] Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben derBund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf De-ckung ihrer notwendigen Ausgaben. [2] Dabei ist derUmfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einermehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.

2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Län-der sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billi-ger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuer-pflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Le-bensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird. [5]Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile vonBund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermin-dereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Ja-nuar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern imEinkommensteuerrecht entstehen. [6] Das Nähere be-stimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Län-der sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billi-ger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuer-pflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Le-bensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird. [5]Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile vonBund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermin-dereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Ja-nuar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern imEinkommensteuerrecht entstehen. [6] Das Nähere be-stimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) [1] Die Anteile von Bund und Ländern an der Um-satzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Ver-hältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben desBundes und der Länder wesentlich anders entwickelt;Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlicheinbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt.[2] Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzli-che Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, sokann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das derZustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanz-zuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wennsie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. [3] In demGesetz sind die Grundsätze für die Bemessung die-ser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf dieLänder zu bestimmen.

(4) [1] Die Anteile von Bund und Ländern an der Um-satzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Ver-hältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben desBundes und der Länder wesentlich anders entwickelt;Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlicheinbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt.[2] Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzli-che Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, sokann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das derZustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanz-zuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wennsie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. [3] In demGesetz sind die Grundsätze für die Bemessung die-ser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf dieLänder zu bestimmen.

(5) [1] Die Gemeinden erhalten einen Anteil an demAufkommen der Einkommensteuer, der von den Län-dern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Ein-kommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzu-leiten ist. [2] Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz,das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [3] Eskann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze fürden Gemeindeanteil festsetzen.

(5) [1] Die Gemeinden erhalten einen Anteil an demAufkommen der Einkommensteuer, der von den Län-dern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Ein-kommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzu-leiten ist. [2] Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz,das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [3] Eskann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze fürden Gemeindeanteil festsetzen.

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Artikel 106

(5a) [1] Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatz-steuer. [2] Er wird von den Ländern auf der Grundla-ge eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels anihre Gemeinden weitergeleitet. [3] Das Nähere wirddurch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundes-rates bedarf, bestimmt.

(5a) [1] Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatz-steuer. [2] Er wird von den Ländern auf der Grundla-ge eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels anihre Gemeinden weitergeleitet. [3] Das Nähere wirddurch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundes-rates bedarf, bestimmt.

(6) [1] Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewer-besteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen derörtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht denGemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzge-bung den Gemeindeverbänden zu. [2] Den Gemein-den ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze derGrundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Ge-setze festzusetzen. [3] Bestehen in einem Land keineGemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteu-er und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch-und Aufwandsteuern dem Land zu. [4] Bund und Län-der können durch eine Umlage an dem Aufkommender Gewerbesteuer beteiligt werden. [5] Das Nähereüber die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das derZustimmung des Bundesrates bedarf. [6] Nach Maß-gabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteu-er und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vomAufkommen der Einkommensteuer und der Umsatz-steuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zu-grunde gelegt werden.

(6) [1] Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewer-besteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen derörtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht denGemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzge-bung den Gemeindeverbänden zu. [2] Den Gemein-den ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze derGrundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Ge-setze festzusetzen. [3] Bestehen in einem Land keineGemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteu-er und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch-und Aufwandsteuern dem Land zu. [4] Bund und Län-der können durch eine Umlage an dem Aufkommender Gewerbesteuer beteiligt werden. [5] Das Nähereüber die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das derZustimmung des Bundesrates bedarf. [6] Nach Maß-gabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteu-er und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vomAufkommen der Einkommensteuer und der Umsatz-steuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zu-grunde gelegt werden.

(7) [1] Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommender Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden undGemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesge-setzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. [2] Imübrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und in-wieweit das Aufkommen der Landessteuern den Ge-meinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(7) [1] Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommender Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden undGemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesge-setzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. [2] Imübrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und in-wieweit das Aufkommen der Landessteuern den Ge-meinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) [1] Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oderGemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrich-tungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemein-deverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Min-dereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, ge-währt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wennund soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemein-deverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Son-derbelastungen zu tragen. [2] Entschädigungsleistun-gen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Län-dern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folgeder Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Aus-gleich berücksichtigt.

(8) [1] Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oderGemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrich-tungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemein-deverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Min-dereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, ge-währt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wennund soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemein-deverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Son-derbelastungen zu tragen. [2] Entschädigungsleistun-gen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Län-dern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folgeder Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Aus-gleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sin-ne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen undAusgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sin-ne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen undAusgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

[25. Oktober 1997—1. Juli 2009]

1Artikel 106. (1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuernstehen dem Bund zu:1 1. Januar 1970: Artt. I Nr. 4, II des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 1969.

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Artikel 106

1. die Zölle,2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund

und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,3. die Straßengüterverkehrsteuer,4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erho-

benen Ausgleichsabgaben,6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1. die Vermögensteuer,2. die Erbschaftsteuer,3. die Kraftfahrzeugsteuer,4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund

und Ländern gemeinsam zustehen,5. die Biersteuer,6. die Abgabe von Spielbanken.

(3) 1[1] Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteu-er steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkom-men der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nichtnach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. [2] Am Aufkommen der Einkommensteuerund der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. [3] Die Anteilevon Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmungdes Bundesrates bedarf, festgesetzt. [4] Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen aus-zugehen:

1. [1] Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig An-spruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. [2] Dabei ist der Umfang der Ausgabenunter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.

2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen,daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden unddie Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.

2[5] Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Um-satzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Be-rücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. 3[6] Das Nähere bestimmtdas Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) 4[1] Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wennsich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesent-lich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzungder Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. [2]Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen ent-zogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesratesbedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kur-zen Zeitraum begrenzt ist. [3] In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieserFinanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.1 25. Oktober 1997: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 1997. 2 11. November 1995: Artt.1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 3. November 1995. 3 11. November 1995: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 3.November 1995. 4 11. November 1995: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 3. November 1995.

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Artikel 106

(5) [1] Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer,der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungenihrer Einwohner weiterzuleiten ist. [2] Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustim-mung des Bundesrates bedarf. [3] Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für denGemeindeanteil festsetzen.

1(5a) [1] Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommender Umsatzsteuer. [2] Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbe-zogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. [3] Das Nähere wird durch Bundesgesetz,das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) 2[1] Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, dasAufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nachMaßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. 3[2] Den Gemeinden ist dasRecht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Ge-setze festzusetzen. 4[3] Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommender Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern demLand zu. [4] Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbe-steuer beteiligt werden. [5] Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das derZustimmung des Bundesrates bedarf. 5[6] Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können dieGrundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommen-steuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) [1] Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt denGemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestim-mender Hundertsatz zu. [2] Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweitdas Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) [1] Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittel-bar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bundden erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindever-bänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. [2] Entschädigungs-leistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindever-bänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Ein-nahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

[25. Oktober 1997] [11. November 1995]

Artikel 106 Artikel 106(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkom-men der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkom-men der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1. die Zölle, 1. die Zölle,2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern ge-meinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zuste-hen,

2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern ge-meinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zuste-hen,

3. die Straßengüterverkehrsteuer, 3. die Straßengüterverkehrsteuer,4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuerund die Wechselsteuer,

4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuerund die Wechselsteuer,

1 25. Oktober 1997: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 1997. 2 25. Oktober 1997: Artt. 1Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 1997. 3 25. Oktober 1997: Artt. 1 Nr. 2 Buchst.c Doppelbuchst. aa, 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 1997. 4 25. Oktober 1997: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c Doppel-buchst. aa, 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 1997. 5 25. Oktober 1997: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. bb,2 des Gesetzes vom 20. Oktober 1997.

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Artikel 106

5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zurDurchführung des Lastenausgleichs erhobenen Aus-gleichsabgaben,

5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zurDurchführung des Lastenausgleichs erhobenen Aus-gleichsabgaben,

6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer undzur Körperschaftsteuer,

6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer undzur Körperschaftsteuer,

7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemein-schaften.

7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemein-schaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht denLändern zu:

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht denLändern zu:

1. die Vermögensteuer, 1. die Vermögensteuer,2. die Erbschaftsteuer, 2. die Erbschaftsteuer,3. die Kraftfahrzeugsteuer, 3. die Kraftfahrzeugsteuer,4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern ge-meinsam zustehen,

4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern ge-meinsam zustehen,

5. die Biersteuer, 5. die Biersteuer,6. die Abgabe von Spielbanken. 6. die Abgabe von Spielbanken.(3) [1] Das Aufkommen der Einkommensteuer, derKörperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht demBund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaft-steuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteu-er nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Um-satzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zu-gewiesen wird. [2] Am Aufkommen der Einkommen-steuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund unddie Länder je zur Hälfte beteiligt. [3] Die Anteile vonBund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesratesbedarf, festgesetzt. [4] Bei der Festsetzung ist von fol-genden Grundsätzen auszugehen:

(3) [1] Das Aufkommen der Einkommensteuer, derKörperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht demBund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaft-steuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteu-er nicht nach Absatz 5 den Gemeinden zugewiesenwird. [2] Am Aufkommen der Einkommensteuer undder Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länderje zur Hälfte beteiligt. [3] Die Anteile von Bund undLändern an der Umsatzsteuer werden durch Bundes-gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,festgesetzt. [4] Bei der Festsetzung ist von folgendenGrundsätzen auszugehen:

1. [1] Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben derBund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf De-ckung ihrer notwendigen Ausgaben. [2] Dabei ist derUmfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einermehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.

1. [1] Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben derBund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf De-ckung ihrer notwendigen Ausgaben. [2] Dabei ist derUmfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einermehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.

2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Län-der sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billi-ger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuer-pflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Le-bensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird. [5]Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile vonBund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermin-dereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Ja-nuar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern imEinkommensteuerrecht entstehen. [6] Das Nähere be-stimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Län-der sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billi-ger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuer-pflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Le-bensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird. [5]Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile vonBund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermin-dereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Ja-nuar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern imEinkommensteuerrecht entstehen. [6] Das Nähere be-stimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

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Artikel 106

(4) [1] Die Anteile von Bund und Ländern an der Um-satzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Ver-hältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben desBundes und der Länder wesentlich anders entwickelt;Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlicheinbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt.[2] Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzli-che Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, sokann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das derZustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanz-zuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wennsie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. [3] In demGesetz sind die Grundsätze für die Bemessung die-ser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf dieLänder zu bestimmen.

(4) [1] Die Anteile von Bund und Ländern an der Um-satzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Ver-hältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben desBundes und der Länder wesentlich anders entwickelt;Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlicheinbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt.[2] Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzli-che Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, sokann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das derZustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanz-zuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wennsie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. [3] In demGesetz sind die Grundsätze für die Bemessung die-ser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf dieLänder zu bestimmen.

(5) [1] Die Gemeinden erhalten einen Anteil an demAufkommen der Einkommensteuer, der von den Län-dern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Ein-kommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzu-leiten ist. [2] Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz,das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [3] Eskann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze fürden Gemeindeanteil festsetzen.

(5) [1] Die Gemeinden erhalten einen Anteil an demAufkommen der Einkommensteuer, der von den Län-dern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Ein-kommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzu-leiten ist. [2] Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz,das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [3] Eskann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze fürden Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) [1] Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteu-er. [2] Er wird von den Ländern auf der Grundlage ei-nes orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihreGemeinden weitergeleitet. [3] Das Nähere wird durchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesratesbedarf, bestimmt.(6) [1] Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewer-besteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen derörtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht denGemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzge-bung den Gemeindeverbänden zu. [2] Den Gemein-den ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze derGrundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Ge-setze festzusetzen. [3] Bestehen in einem Land keineGemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteu-er und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch-und Aufwandsteuern dem Land zu. [4] Bund und Län-der können durch eine Umlage an dem Aufkommender Gewerbesteuer beteiligt werden. [5] Das Nähereüber die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das derZustimmung des Bundesrates bedarf. [6] Nach Maß-gabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteu-er und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vomAufkommen der Einkommensteuer und der Umsatz-steuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zu-grunde gelegt werden.

(6) [1] Das Aufkommen der Realsteuern steht den Ge-meinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch-und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nachMaßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindever-bänden zu. [2] Den Gemeinden ist das Recht einzuräu-men, die Hebesätze der Realsteuern im Rahmen derGesetz festzusetzen. [3] Bestehen in einem Land kei-ne Gemeinden, so steht das Aufkommen der Realsteu-ern und der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteu-ern dem Land zu. [4] Bund und Länder können durcheine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteu-er beteiligt werden. [5] Das Nähere über die Umlagebestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung desBundesrates bedarf. [6] Nach Maßgabe der Landesge-setzgebung können die Realsteuern und der Gemein-deanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer alsBemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegtwerden.

(7) [1] Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommender Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden undGemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesge-setzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. [2] Imübrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und in-wieweit das Aufkommen der Landessteuern den Ge-meinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(7) [1] Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommender Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden undGemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesge-setzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. [2] Imübrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und in-wieweit das Aufkommen der Landessteuern den Ge-meinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

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Artikel 106

(8) [1] Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oderGemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrich-tungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemein-deverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Min-dereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, ge-währt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wennund soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemein-deverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Son-derbelastungen zu tragen. [2] Entschädigungsleistun-gen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Län-dern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folgeder Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Aus-gleich berücksichtigt.

(8) [1] Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oderGemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrich-tungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemein-deverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Min-dereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, ge-währt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wennund soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemein-deverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Son-derbelastungen zu tragen. [2] Entschädigungsleistun-gen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Län-dern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folgeder Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Aus-gleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sin-ne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen undAusgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sin-ne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen undAusgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

[11. November 1995—25. Oktober 1997]1Artikel 106. (1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuernstehen dem Bund zu:

1. die Zölle,2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund

und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,3. die Straßengüterverkehrsteuer,4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erho-

benen Ausgleichsabgaben,6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1. die Vermögensteuer,2. die Erbschaftsteuer,3. die Kraftfahrzeugsteuer,4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund

und Ländern gemeinsam zustehen,5. die Biersteuer,6. die Abgabe von Spielbanken.

(3) [1] Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteu-er steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Auf-kommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 den Gemeinden zugewiesen wird. [2] AmAufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder jezur Hälfte beteiligt. [3] Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. [4] Bei der Festsetzungist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1. [1] Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig An-spruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. [2] Dabei ist der Umfang der Ausgabenunter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.

1 1. Januar 1970: Artt. I Nr. 4, II des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 1969.

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Artikel 106

2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen,daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden unddie Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.

1[5] Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Um-satzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Be-rücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. 2[6] Das Nähere bestimmtdas Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) 3[1] Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wennsich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesent-lich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzungder Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. [2]Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen ent-zogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesratesbedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kur-zen Zeitraum begrenzt ist. [3] In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieserFinanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) [1] Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer,der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungenihrer Einwohner weiterzuleiten ist. [2] Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustim-mung des Bundesrates bedarf. [3] Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für denGemeindeanteil festsetzen.

(6) [1] Das Aufkommen der Realsteuern steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtli-chen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landes-gesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. [2] Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, dieHebesätze der Realsteuern im Rahmen der Gesetz festzusetzen. [3] Bestehen in einem Landkeine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Realsteuern und der örtlichen Verbrauch- undAufwandsteuern dem Land zu. [4] Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Auf-kommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. [5] Das Nähere über die Umlage bestimmt einBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [6] Nach Maßgabe der Landesge-setzgebung können die Realsteuern und der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommen-steuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) [1] Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt denGemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestim-mender Hundertsatz zu. [2] Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweitdas Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) [1] Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittel-bar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bundden erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindever-bänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. [2] Entschädigungs-leistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindever-bänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Ein-nahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

[11. November 1995] [1. Januar 1970]

1 11. November 1995: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 3. November 1995. 2 11. November 1995: Artt. 1 Nr.1, 2 des Gesetzes vom 3. November 1995. 3 11. November 1995: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 3. November1995.

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Artikel 106

Artikel 106 Artikel 106(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkom-men der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkom-men der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1. die Zölle, 1. die Zölle,2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern ge-meinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zuste-hen,

2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern ge-meinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zuste-hen,

3. die Straßengüterverkehrsteuer, 3. die Straßengüterverkehrsteuer,4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuerund die Wechselsteuer,

4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuerund die Wechselsteuer,

5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zurDurchführung des Lastenausgleichs erhobenen Aus-gleichsabgaben,

5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zurDurchführung des Lastenausgleichs erhobenen Aus-gleichsabgaben,

6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer undzur Körperschaftsteuer,

6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer undzur Körperschaftsteuer,

7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemein-schaften.

7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemein-schaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht denLändern zu:

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht denLändern zu:

1. die Vermögensteuer, 1. die Vermögensteuer,2. die Erbschaftsteuer, 2. die Erbschaftsteuer,3. die Kraftfahrzeugsteuer, 3. die Kraftfahrzeugsteuer,4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern ge-meinsam zustehen,

4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern ge-meinsam zustehen,

5. die Biersteuer, 5. die Biersteuer,6. die Abgabe von Spielbanken. 6. die Abgabe von Spielbanken.(3) [1] Das Aufkommen der Einkommensteuer, derKörperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht demBund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaft-steuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteu-er nicht nach Absatz 5 den Gemeinden zugewiesenwird. [2] Am Aufkommen der Einkommensteuer undder Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länderje zur Hälfte beteiligt. [3] Die Anteile von Bund undLändern an der Umsatzsteuer werden durch Bundes-gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,festgesetzt. [4] Bei der Festsetzung ist von folgendenGrundsätzen auszugehen:

(3) [1] Das Aufkommen der Einkommensteuer, derKörperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht demBund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaft-steuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteu-er nicht nach Absatz 5 den Gemeinden zugewiesenwird. [2] Am Aufkommen der Einkommensteuer undder Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länderje zur Hälfte beteiligt. [3] Die Anteile von Bund undLändern an der Umsatzsteuer werden durch Bundes-gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,festgesetzt. [4] Bei der Festsetzung ist von folgendenGrundsätzen auszugehen:

1. [1] Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben derBund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf De-ckung ihrer notwendigen Ausgaben. [2] Dabei ist derUmfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einermehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.

1. [1] Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben derBund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf De-ckung ihrer notwendigen Ausgaben. [2] Dabei ist derUmfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einermehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.

2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Län-der sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billi-ger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuer-pflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Le-bensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird. [5]Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile vonBund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermin-dereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Ja-nuar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern imEinkommensteuerrecht entstehen. [6] Das Nähere be-stimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Län-der sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billi-ger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuer-pflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Le-bensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.

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Artikel 106

(4) [1] Die Anteile von Bund und Ländern an derUmsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich dasVerhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgabendes Bundes und der Länder wesentlich anders entwi-ckelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätz-lich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksich-tigt. [2] Werden den Ländern durch Bundesgesetz zu-sätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzo-gen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz,das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mitFinanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden,wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. [3]In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessungdieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung aufdie Länder zu bestimmen.

(4) [1] Die Anteile von Bund und Ländern an der Um-satzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Ver-hältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben desBundes und der Länder wesentlich anders entwickelt.[2] Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzli-che Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, sokann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das derZustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanz-zuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wennsie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. [3] In demGesetz sind die Grundsätze für die Bemessung die-ser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf dieLänder zu bestimmen.

(5) [1] Die Gemeinden erhalten einen Anteil an demAufkommen der Einkommensteuer, der von den Län-dern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Ein-kommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzu-leiten ist. [2] Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz,das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [3] Eskann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze fürden Gemeindeanteil festsetzen.

(5) [1] Die Gemeinden erhalten einen Anteil an demAufkommen der Einkommensteuer, der von den Län-dern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Ein-kommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzu-leiten ist. [2] Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz,das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [3] Eskann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze fürden Gemeindeanteil festsetzen.

(6) [1] Das Aufkommen der Realsteuern steht den Ge-meinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch-und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nachMaßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindever-bänden zu. [2] Den Gemeinden ist das Recht einzuräu-men, die Hebesätze der Realsteuern im Rahmen derGesetz festzusetzen. [3] Bestehen in einem Land kei-ne Gemeinden, so steht das Aufkommen der Realsteu-ern und der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteu-ern dem Land zu. [4] Bund und Länder können durcheine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteu-er beteiligt werden. [5] Das Nähere über die Umlagebestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung desBundesrates bedarf. [6] Nach Maßgabe der Landesge-setzgebung können die Realsteuern und der Gemein-deanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer alsBemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegtwerden.

(6) [1] Das Aufkommen der Realsteuern steht den Ge-meinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch-und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nachMaßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindever-bänden zu. [2] Den Gemeinden ist das Recht einzuräu-men, die Hebesätze der Realsteuern im Rahmen derGesetz festzusetzen. [3] Bestehen in einem Land kei-ne Gemeinden, so steht das Aufkommen der Realsteu-ern und der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteu-ern dem Land zu. [4] Bund und Länder können durcheine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteu-er beteiligt werden. [5] Das Nähere über die Umlagebestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung desBundesrates bedarf. [6] Nach Maßgabe der Landesge-setzgebung können die Realsteuern und der Gemein-deanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer alsBemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegtwerden.

(7) [1] Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommender Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden undGemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesge-setzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. [2] Imübrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und in-wieweit das Aufkommen der Landessteuern den Ge-meinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(7) [1] Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommender Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden undGemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesge-setzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. [2] Imübrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und in-wieweit das Aufkommen der Landessteuern den Ge-meinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

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Artikel 106

(8) [1] Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oderGemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrich-tungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemein-deverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Min-dereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, ge-währt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wennund soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemein-deverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Son-derbelastungen zu tragen. [2] Entschädigungsleistun-gen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Län-dern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folgeder Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Aus-gleich berücksichtigt.

(8) [1] Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oderGemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrich-tungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemein-deverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Min-dereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, ge-währt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wennund soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemein-deverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Son-derbelastungen zu tragen. [2] Entschädigungsleistun-gen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Län-dern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folgeder Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Aus-gleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sin-ne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen undAusgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sin-ne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen undAusgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

[1. Januar 1970—11. November 1995]1Artikel 106. (1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuernstehen dem Bund zu:

1. die Zölle,2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund

und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,3. die Straßengüterverkehrsteuer,4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erho-

benen Ausgleichsabgaben,6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1. die Vermögensteuer,2. die Erbschaftsteuer,3. die Kraftfahrzeugsteuer,4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund

und Ländern gemeinsam zustehen,5. die Biersteuer,6. die Abgabe von Spielbanken.

(3) [1] Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteu-er steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Auf-kommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 den Gemeinden zugewiesen wird. [2] AmAufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder jezur Hälfte beteiligt. [3] Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. [4] Bei der Festsetzungist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1. [1] Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig An-spruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. [2] Dabei ist der Umfang der Ausgabenunter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.

1 1. Januar 1970: Artt. I Nr. 4, II des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 1969.

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Artikel 106

2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen,daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden unddie Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.

(4) [1] Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wennsich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder we-sentlich anders entwickelt. [2] Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgabenauferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das derZustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichenwerden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. [3] In dem Gesetz sind die Grund-sätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zubestimmen.

(5) [1] Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer,der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungenihrer Einwohner weiterzuleiten ist. [2] Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustim-mung des Bundesrates bedarf. [3] Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für denGemeindeanteil festsetzen.

(6) [1] Das Aufkommen der Realsteuern steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtli-chen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landes-gesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. [2] Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, dieHebesätze der Realsteuern im Rahmen der Gesetz festzusetzen. [3] Bestehen in einem Landkeine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Realsteuern und der örtlichen Verbrauch- undAufwandsteuern dem Land zu. [4] Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Auf-kommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. [5] Das Nähere über die Umlage bestimmt einBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [6] Nach Maßgabe der Landesge-setzgebung können die Realsteuern und der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommen-steuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) [1] Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt denGemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestim-mender Hundertsatz zu. [2] Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweitdas Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) [1] Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittel-bar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bundden erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindever-bänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. [2] Entschädigungs-leistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindever-bänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Ein-nahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

[1. Januar 1970] [1. April 1957, 1. April 1958]

Artikel 106 Artikel 106(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkom-men der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkom-men der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1. die Zölle, 1. die Zölle,2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern ge-meinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,

2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz2 den Ländern zustehen,

3. die Straßengüterverkehrsteuer, 3. die Umsatzsteuer,

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Artikel 106

4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuerund die Wechselsteuer,

4. die Beförderungsteuer,

5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zurDurchführung des Lastenausgleichs erhobenen Aus-gleichsabgaben,

5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zurDurchführung des Lastenausgleichs erhobenen Aus-gleichsabgaben,

6. die 6. die Abgabe ”Notopfer Berlin“,Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zurKörperschaftsteuer,

7. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer undzur Körperschaftsteuer.

7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemein-schaften.(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht denLändern zu:

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern stehen denLändern zu:

1. die Vermögensteuer, 1. die Vermögensteuer,2. die Erbschaftsteuer, 2. die Erbschaftsteuer,3. die Kraftfahrzeugsteuer, 3. die Kraftfahrzeugsteuer,4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern ge-meinsam zustehen,

4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1dem Bund zustehen,

5. die Biersteuer, 5. die Biersteuer,6. die Abgabe von 6. die Abgaben von Spielbanken,Spielbanken. 7. die Steuern mit örtliche bedingtem Wirkungskeis.(3) [1] Das Aufkommen der Einkommensteuer, derKörperschaftsteuer

(3) Vom Aufkommen der Einkommensteuer und derKörperschaftsteuer stehen– bis 31. März 1958 33 1/3 vom Hundert dem Bundund 66 2/3 vom Hundert den Ländern,

und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Län-dern

– ab 1. April 1958 35 vom Hundert dem Bund und 65vom Hundert den Ländern zu.

gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Auf-kommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5den Gemeinden zugewiesen wird. [2] Am Aufkom-men der Einkommensteuer und der Körperschaftsteu-er sind der Bund und die Länder je zur Hälfte betei-ligt. [3] Die Anteile von Bund und Ländern an derUmsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zu-stimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. [4] Beider Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszu-gehen:

(4) [1] Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung desBundesrates bedarf, soll das Beteiligungsverhältnisan der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer(Absatz 3) geändert werden, wenn sich das Verhältniszwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundesund das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Aus-gaben der Länder unterschiedlich entwickeln und inder Haushaltswirtschaft des Bundes oder der Länderein so erheblicher Fehlbedarf entsteht, daß eine ent-sprechende Berichtigung des Beteiligungsverhältnis-ses zugunsten des Bundes oder zugunsten der Ländergeboten ist. [2] Hierbei ist von den folgenden Grund-sätzen auszugehen:1. Der Bund und die Länder tragen gesondert die Aus-gaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgabenergeben; Artikel 120 Abs. 1 bleibt unberührt.

1. [1] Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben derBund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf De-ckung ihrer notwendigen Ausgaben. [2] Dabei ist derUmfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einermehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.

2. Im Rahmen der ordentlichen Einnahmen haben derBund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf De-ckung ihrer notwendigen Ausgaben.

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Artikel 106

2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Län-der sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billi-ger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuer-pflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Le-bensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.

3. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Län-der sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billi-ger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuer-pflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Le-bensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird. [3]Das Beteiligungsverhältnis kann erstmals mit Wirkungvom 1. April 1958, im übrigen jeweils frühestens zweiJahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, welchesdas Beteiligungsverhältnis zuletzt bestimmt hat, geän-dert werden; dies gilt nicht für eine Änderung des Be-teiligungsverhältnisses nach Absatz 5.

(4) [1] Die Anteile von Bund und Ländern an der Um-satzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Ver-hältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben desBundes und der Länder wesentlich anders entwickelt.[2] Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzli-che Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, sokann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das derZustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanz-zuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wennsie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. [3] In demGesetz sind die Grundsätze für die Bemessung die-ser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf dieLänder zu bestimmen.

(5) [1] Werden den Ländern durch Bundesgesetz zu-sätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzo-gen, ist das Beteiligungsverhältnis an der Einkommen-steuer und der Körperschaftsteuer zugunsten der Län-dern zu ändern, wenn der Tatbestand des Absatzes 4gegeben ist. [2] Ist die Mehrbelastung der Länder aufeinen kurzen Zeitraum begrenzt, kann sie durch Bun-desgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates be-darf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausge-glichen werden; in dem Gesetz sind die Grundsätzefür die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und fürihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) [1] Die Gemeinden erhalten einen Anteil an demAufkommen der Einkommensteuer, der von den Län-dern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Ein-kommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzulei-ten ist. [2] Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz,das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [3] Eskann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze fürden Gemeindeanteil festsetzen.(6) [1] Das Aufkommen der Realsteuern steht denGemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch-und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nachMaßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindever-bänden zu. [2] Den Gemeinden ist das Recht einzuräu-men, die Hebesätze der Realsteuern im Rahmen derGesetz festzusetzen. [3] Bestehen in einem Land kei-ne Gemeinden, so steht das Aufkommen der Real-steuern und der örtlichen Verbrauch- und Aufwand-steuern dem Land zu. [4] Bund und Länder könnendurch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewer-besteuer beteiligt werden. [5] Das Nähere über dieUmlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustim-mung des Bundesrates bedarf. [6] Nach Maßgabe derLandesgesetzgebung können die Realsteuern und derGemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteu-er als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrundegelegt werden.

(6) [1] Das Aufkommen der Realsteuern steht den Ge-meinden zu. [2] Bestehen in einem Lande keine Ge-meinden, so steht das Aufkommen dem Lande zu.[3] Nach Maßgabe des Landesgesetzgebung könnendie Realsteuern als Bemessungsgrundlage für Umla-gen und Zuschläge zugrunde gelegt werden. [4]

(7) [1] Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommender Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden undGemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesge-setzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. [2] Imübrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und in-wieweit das Aufkommen der Landessteuern den Ge-meinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

Von dem Länderanteil an der Einkommensteuer undder Körperschaftsteuer fließt den Gemeinden und Ge-meindeverbänden insgesamt ein von der Landesge-setzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. [5] Imübrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und in-wieweit das Aufkommen der Landessteuern den Ge-meinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

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Artikel 106

(8) [1] Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oderGemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrich-tungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemein-deverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Min-dereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, ge-währt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wennund soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemein-deverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Son-derbelastungen zu tragen. [2] Entschädigungsleistun-gen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Län-dern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folgeder Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Aus-gleich berücksichtigt.

(7) [1] Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oderGemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrich-tungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemein-deverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Min-dereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, wirdder Bund den erforderlichen Ausgleich gewähren,wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Ge-meindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, dieSonderbelastung zu tragen. [2] Entschädigungsleis-tungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Län-dern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folgeder Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Aus-gleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sin-ne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen undAusgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(8) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sin-ne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen undAusgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

[1. April 1957, 1. April 1958—1. Januar 1970]1Artikel 106. (1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuernstehen dem Bund zu:

1. die Zölle,2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern zustehen,3. die Umsatzsteuer,4. die Beförderungsteuer,5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erho-

benen Ausgleichsabgaben,6. die Abgabe ”Notopfer Berlin“,7. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern stehen den Ländern zu:

1. die Vermögensteuer,2. die Erbschaftsteuer,3. die Kraftfahrzeugsteuer,4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund zustehen,5. die Biersteuer,6. die Abgaben von Spielbanken,

27. die Steuern mit örtliche bedingtem Wirkungskeis.

(3) Vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen

– bis 31. März 1958 33 1/3 vom Hundert dem Bund und 66 2/3 vom Hundert den Ländern,– ab 1. April 1958 35 vom Hundert dem Bund und 65 vom Hundert den Ländern zu.

(4) [1] Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soll das Beteili-gungsverhältnis an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer (Absatz 3) geändert wer-den, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und dasVerhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben der Länder unterschiedlich entwickeln undin der Haushaltswirtschaft des Bundes oder der Länder ein so erheblicher Fehlbedarf entsteht,daß eine entsprechende Berichtigung des Beteiligungsverhältnisses zugunsten des Bundes oderzugunsten der Länder geboten ist. [2] Hierbei ist von den folgenden Grundsätzen auszugehen:1 1. April 1955: §§ 1, 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1955. 2 1. April 1957: Art. I Nr. 1, II des Gesetzes vom24. Dezember 1956.

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Artikel 106

1. Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmungihrer Aufgaben ergeben; Artikel 120 Abs. 1 bleibt unberührt.

2. Im Rahmen der ordentlichen Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßigAnspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben.

3. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen,daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden unddie Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.

[3] Das Beteiligungsverhältnis kann erstmals mit Wirkung vom 1. April 1958, im übrigenjeweils frühestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, welches das Beteiligungs-verhältnis zuletzt bestimmt hat, geändert werden; dies gilt nicht für eine Änderung des Beteili-gungsverhältnisses nach Absatz 5.

(5) [1] Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Ein-nahmen entzogen, ist das Beteiligungsverhältnis an der Einkommensteuer und der Körper-schaftsteuer zugunsten der Ländern zu ändern, wenn der Tatbestand des Absatzes 4 gegebenist. [2] Ist die Mehrbelastung der Länder auf einen kurzen Zeitraum begrenzt, kann sie durchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen desBundes ausgeglichen werden; in dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieserFinanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

1(6) [1] Das Aufkommen der Realsteuern steht den Gemeinden zu. [2] Bestehen in einemLande keine Gemeinden, so steht das Aufkommen dem Lande zu. [3] Nach Maßgabe des Lan-desgesetzgebung können die Realsteuern als Bemessungsgrundlage für Umlagen und Zuschlägezugrunde gelegt werden. [4] Von dem Länderanteil an der Einkommensteuer und der Körper-schaftsteuer fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesge-setzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. [5] Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung,ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden)zufließt.

2(7) [1] Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmit-telbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, wird der Bundden erforderlichen Ausgleich gewähren, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Ge-meindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastung zu tragen. [2] Entschädi-gungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemein-deverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

3(8) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch dieEinnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

[1. April 1957, 1. April 1958] [1. April 1955]

Artikel 106 Artikel 106(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkom-men der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkom-men der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1. die Zölle, 1. die Zölle,2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz2 den Ländern zustehen,

2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz2 den Ländern zustehen,

3. die Umsatzsteuer, 3. die Umsatzsteuer,4. die Beförderungsteuer, 4. die Beförderungsteuer,5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zurDurchführung des Lastenausgleichs erhobenen Aus-gleichsabgaben,

5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zurDurchführung des Lastenausgleichs erhobenen Aus-gleichsabgaben,

1 1. April 1958: Art. I Nr. 2, II des Gesetzes vom 24. Dezember 1956. 2 1. April 1958: Art. I Nr. 2, II desGesetzes vom 24. Dezember 1956. 3 1. April 1957: Art. I Nr. 3, II des Gesetzes vom 24. Dezember 1956.

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Artikel 106

6. die Abgabe ”Notopfer Berlin“, 6. die Abgabe ”Notopfer Berlin“,7. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer undzur Körperschaftsteuer.

7. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer undzur Körperschaftsteuer.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern stehen denLändern zu:

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern stehen denLändern zu:

1. die Vermögensteuer, 1. die Vermögensteuer,2. die Erbschaftsteuer, 2. die Erbschaftsteuer,3. die Kraftfahrzeugsteuer, 3. die Kraftfahrzeugsteuer,4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1dem Bund zustehen,

4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1dem Bund zustehen,

5. die Biersteuer, 5. die Biersteuer,6. die Abgaben von Spielbanken, 6. die Abgaben von Spielbanken,7. die 7. die Realsteuern,Steuern mit örtliche bedingtem Wirkungskeis. 8. die Steuern mit örtliche bedingtem Wirkungskeis.(3) Vom Aufkommen der Einkommensteuer und derKörperschaftsteuer stehen

(3) Vom Aufkommen der Einkommensteuer und derKörperschaftsteuer stehen

- bis 31. März 1958 33 1/3 vom Hundert dem Bundund 66 2/3 vom Hundert den Ländern,

- bis 31. März 1958 33 1/3 vom Hundert dem Bundund 66 2/3 vom Hundert den Ländern,

- ab 1. April 1958 35 vom Hundert dem Bund und 65vom Hundert den Ländern zu.

- ab 1. April 1958 35 vom Hundert dem Bund und 65vom Hundert den Ländern zu.

(4) [1] Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung desBundesrates bedarf, soll das Beteiligungsverhältnisan der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer(Absatz 3) geändert werden, wenn sich das Verhältniszwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundesund das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Aus-gaben der Länder unterschiedlich entwickeln und inder Haushaltswirtschaft des Bundes oder der Länderein so erheblicher Fehlbedarf entsteht, daß eine ent-sprechende Berichtigung des Beteiligungsverhältnis-ses zugunsten des Bundes oder zugunsten der Ländergeboten ist. [2] Hierbei ist von den folgenden Grund-sätzen auszugehen:

(4) [1] Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung desBundesrates bedarf, soll das Beteiligungsverhältnisan der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer(Absatz 3) geändert werden, wenn sich das Verhältniszwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundesund das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Aus-gaben der Länder unterschiedlich entwickeln und inder Haushaltswirtschaft des Bundes oder der Länderein so erheblicher Fehlbedarf entsteht, daß eine ent-sprechende Berichtigung des Beteiligungsverhältnis-ses zugunsten des Bundes oder zugunsten der Ländergeboten ist. [2] Hierbei ist von den folgenden Grund-sätzen auszugehen:

1. Der Bund und die Länder tragen gesondert die Aus-gaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgabenergeben; Artikel 120 Abs. 1 bleibt unberührt.

1. Der Bund und die Länder tragen gesondert die Aus-gaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgabenergeben; Artikel 120 Abs. 1 bleibt unberührt.

2. Im Rahmen der ordentlichen Einnahmen haben derBund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf De-ckung ihrer notwendigen Ausgaben.

2. Im Rahmen der ordentlichen Einnahmen haben derBund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf De-ckung ihrer notwendigen Ausgaben.

3. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Län-der sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billi-ger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuer-pflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Le-bensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird. [3]Das Beteiligungsverhältnis kann erstmals mit Wir-kung vom 1. April 1958, im übrigen jeweils frühestenszwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, wel-ches das Beteiligungsverhältnis zuletzt bestimmt hat,geändert werden; dies gilt nicht für eine Änderung desBeteiligungsverhältnisses nach Absatz 5.

3. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Län-der sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billi-ger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuer-pflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Le-bensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird. [3]Das Beteiligungsverhältnis kann erstmals mit Wir-kung vom 1. April 1958, im übrigen jeweils frühestenszwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, wel-ches das Beteiligungsverhältnis zuletzt bestimmt hat,geändert werden; dies gilt nicht für eine Änderung desBeteiligungsverhältnisses nach Absatz 5.

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Artikel 106

(5) [1] Werden den Ländern durch Bundesgesetz zu-sätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzo-gen, ist das Beteiligungsverhältnis an der Einkommen-steuer und der Körperschaftsteuer zugunsten der Län-dern zu ändern, wenn der Tatbestand des Absatzes 4gegeben ist. [2] Ist die Mehrbelastung der Länder aufeinen kurzen Zeitraum begrenzt, kann sie durch Bun-desgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates be-darf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausge-glichen werden; in dem Gesetz sind die Grundsätzefür die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und fürihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) [1] Werden den Ländern durch Bundesgesetz zu-sätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzo-gen, ist das Beteiligungsverhältnis an der Einkommen-steuer und der Körperschaftsteuer zugunsten der Län-dern zu ändern, wenn der Tatbestand des Absatzes 4gegeben ist. [2] Ist die Mehrbelastung der Länder aufeinen kurzen Zeitraum begrenzt, kann sie durch Bun-desgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates be-darf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausge-glichen werden; in dem Gesetz sind die Grundsätzefür die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und fürihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(6) [1] Das Aufkommen der Realsteuern steht den Ge-meinden zu. [2] Bestehen in einem Lande keine Ge-meinden, so steht das Aufkommen dem Lande zu. [3]Nach Maßgabe des Landesgesetzgebung können dieRealsteuern als Bemessungsgrundlage für Umlagenund Zuschläge zugrunde gelegt werden. [4] Von demLänderanteil an der Einkommensteuer und der Kör-perschaftsteuer fließt den Gemeinden und Gemeinde-verbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebungzu bestimmender Hundertsatz zu. [5] Im übrigen be-stimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit dasAufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Ge-meindeverbänden) zufließt.

(6) [1]

(7) [1] Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oderGemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrich-tungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Ge-meindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oderMindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen,wird der Bund den erforderlichen Ausgleich gewäh-ren, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden(Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann,die Sonderbelastung zu tragen. [2] Entschädigungs-leistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesenLändern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) alsFolge der Einrichtungen erwachsen, werden bei demAusgleich berücksichtigt.(8) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sin-ne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen undAusgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinnedieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Aus-gaben der Gemeinden (Gemeindeverbände). [2] DieLandesgesetzgebung bestimmt, ob und inwieweit dasAufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Ge-meindeverbänden) zufließt.

[1. April 1955—1. April 1957, 1. April 1958]

1Artikel 106. (1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuernstehen dem Bund zu:

1. die Zölle,2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern zustehen,3. die Umsatzsteuer,4. die Beförderungsteuer,

1 1. April 1955: §§ 1, 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1955.

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Artikel 106

5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erho-benen Ausgleichsabgaben,

6. die Abgabe ”Notopfer Berlin“,7. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern stehen den Ländern zu:

1. die Vermögensteuer,2. die Erbschaftsteuer,3. die Kraftfahrzeugsteuer,4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund zustehen,5. die Biersteuer,6. die Abgaben von Spielbanken,7. die Realsteuern,8. die Steuern mit örtliche bedingtem Wirkungskeis.

(3) Vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen

– bis 31. März 1958 33 1/3 vom Hundert dem Bund und 66 2/3 vom Hundert den Ländern,– ab 1. April 1958 35 vom Hundert dem Bund und 65 vom Hundert den Ländern zu.

(4) [1] Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soll das Beteili-gungsverhältnis an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer (Absatz 3) geändert wer-den, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und dasVerhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben der Länder unterschiedlich entwickeln undin der Haushaltswirtschaft des Bundes oder der Länder ein so erheblicher Fehlbedarf entsteht,daß eine entsprechende Berichtigung des Beteiligungsverhältnisses zugunsten des Bundes oderzugunsten der Länder geboten ist. [2] Hierbei ist von den folgenden Grundsätzen auszugehen:

1. Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmungihrer Aufgaben ergeben; Artikel 120 Abs. 1 bleibt unberührt.

2. Im Rahmen der ordentlichen Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßigAnspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben.

3. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen,daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden unddie Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.

[3] Das Beteiligungsverhältnis kann erstmals mit Wirkung vom 1. April 1958, im übrigenjeweils frühestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, welches das Beteiligungs-verhältnis zuletzt bestimmt hat, geändert werden; dies gilt nicht für eine Änderung des Beteili-gungsverhältnisses nach Absatz 5.

(5) [1] Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Ein-nahmen entzogen, ist das Beteiligungsverhältnis an der Einkommensteuer und der Körper-schaftsteuer zugunsten der Ländern zu ändern, wenn der Tatbestand des Absatzes 4 gegebenist. [2] Ist die Mehrbelastung der Länder auf einen kurzen Zeitraum begrenzt, kann sie durchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen desBundes ausgeglichen werden; in dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieserFinanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(6) [1] Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch dieEinnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände). [2] Die Landesgesetzgebungbestimmt, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeinde-verbänden) zufließt.

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Artikel 106b

[24. Mai 1949—1. April 1955]

1Artikel 106. (1) Die Zölle, der Ertrag der Monopole, die Verbrauchsteuern mit Ausnahmeder Biersteuer, die Beförderungsteuer, die Umsatzsteuer und einmaligen Zwecken dienendenVermögensabgaben fließen dem Bunde zu.

(2) Die Biersteuer, die Verkehrsteuern mit Ausnahme der Beförderungsteuer und der Um-satzsteuer, die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer, die Erbschaftsteuer,die Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis fließen den Ländern undnach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zu.

(3) Der Bund kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, einenTeil der Einkommen- und Körperschaftsteuer zur Deckung seiner durch andere Einkünfte nichtgedeckten Ausgaben, insbesondere zur Deckung von Zuschüssen, welche Ländern zur Deckungvon Ausgaben auf dem Gebiete des Schulwesens, des Gesundheitswesens und des Wohlfahrts-wesens zu gewähren sind, in Anspruch nehmen.

(4) [1] Um die Leistungsfähigkeit auch der steuerschwachen Länder zu sichern und eineunterschiedliche Belastung der Länder mit Ausgaben auszugleichen, kann der Bund Zuschüssegewähren und die Mittel hierfür bestimmten den Ländern zufließenden Steuern entnehmen. [2]Durch Bundesgesetz, welches der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird bestimmt, welcheSteuern hierbei herangezogen werden und mit welchen Beträgen und nach welchem Schlüsseldie Zuschüsse an die ausgleichsberechtigten Länder verteilt werden; die Zuschüsse sind denLändern unmittelbar zu überweisen.

Artikel 106a[23. Dezember 1993]

2Artikel 106a. [1] Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahver-kehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. [2] Das Nähere regelt ein Bundes-gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [3] Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei derBemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.

Artikel 106b[26. März 2009]

3Artikel 106b. [1] Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraft-fahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. [2] DasNähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 23. Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 6, 2 desGesetzes vom 20. Dezember 1993. 3 26. März 2009: Artt. 1 Nr. 2, 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. März 2009.

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Artikel 107

Artikel 107[26. März 2009]

1Artikel 107. (1) [1] Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommender Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu,als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Auf-kommen). [2] Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für dieKörperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie überArt und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. [3] Das Gesetz kann auchBestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuerntreffen. 2[4] Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländernnach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel die-ses Länderanteils, können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,Ergänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteu-ern, aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer und nach Artikel 106b je Einwohnerunter dem Durchschnitt der Länder liegen; bei der Grunderwerbsteuer ist die Steuerkraft einzu-beziehen.

(2) [1] Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß die unterschiedliche Finanzkraft der Länderangemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemein-den (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. [2] Die Voraussetzungen für die Ausgleichsan-sprüche der ausgleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der aus-gleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind indem Gesetz zu bestimmen. [3] Es kann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen Mitteln leis-tungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbe-darfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt.

[26. März 2009] [1. September 2006]

Artikel 107 Artikel 107(1) [1] Das Aufkommen der Landessteuern und derLänderanteil am Aufkommen der Einkommensteuerund der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Län-dern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbe-hörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtlichesAufkommen). [2] Durch Bundesgesetz, das der Zu-stimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körper-schaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmun-gen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfangder Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen.[3] Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Ab-grenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommensanderer Steuern treffen. [4] Der Länderanteil am Auf-kommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Län-dern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einenTeil, höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderan-teils, können durch Bundesgesetz, das der Zustim-mung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile fürdie Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen ausden Landessteuern, aus der Einkommensteuer und derKörperschaftsteuer und nach Artikel 106b je Einwoh-ner unter dem Durchschnitt der Länder liegen; bei derGrunderwerbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen.

(1) [1] Das Aufkommen der Landessteuern und derLänderanteil am Aufkommen der Einkommensteuerund der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Län-dern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbe-hörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtlichesAufkommen). [2] Durch Bundesgesetz, das der Zu-stimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körper-schaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmun-gen über die Abgrenzung sowie über Art und Um-fang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu tref-fen. [3] Das Gesetz kann auch Bestimmungen überdie Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkom-mens anderer Steuern treffen. [4] Der Länderanteilam Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnenLändern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; füreinen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel dieses Län-deranteils, können durch Bundesgesetz, das der Zu-stimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteilefür die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmenaus den Landessteuern und aus der Einkommensteuerund der Körperschaftsteuer je Einwohner unter demDurchschnitt der Länder liegen; bei der Grunderwerb-steuer ist die Steuerkraft einzubeziehen.

1 1. Januar 1970: Artt. I Nr. 5, II des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 2 26. März 2009: Artt. 1 Nr. 3 Buchst.a, Buchst. b, 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. März 2009.

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Artikel 107

(2) [1] Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß dieunterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessenausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft undder Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbän-de) zu berücksichtigen. [2] Die Voraussetzungen fürdie Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigtenLänder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten derausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe fürdie Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetzzu bestimmen. [3] Es kann auch bestimmen, daß derBund aus seinen Mitteln leistungsschwachen LändernZuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allge-meinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) ge-währt.

(2) [1] Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß dieunterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessenausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft undder Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbän-de) zu berücksichtigen. [2] Die Voraussetzungen fürdie Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigtenLänder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten derausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe fürdie Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetzzu bestimmen. [3] Es kann auch bestimmen, daß derBund aus seinen Mitteln leistungsschwachen LändernZuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allge-meinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) ge-währt.

[1. September 2006—26. März 2009]

1Artikel 107. (1) [1] Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkom-men der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweitzu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtlichesAufkommen). [2] Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind fürdie Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowieüber Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. [3] Das Gesetz kannauch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens andererSteuern treffen. 2[4] Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnenLändern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein Vierteldieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,Ergänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuernund aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer je Einwohner unter dem Durchschnittder Länder liegen; bei der Grunderwerbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen.

(2) [1] Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß die unterschiedliche Finanzkraft der Länderangemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemein-den (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. [2] Die Voraussetzungen für die Ausgleichsan-sprüche der ausgleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der aus-gleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind indem Gesetz zu bestimmen. [3] Es kann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen Mitteln leis-tungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbe-darfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt.

[1. September 2006] [1. Januar 1970]

Artikel 107 Artikel 107

1 1. Januar 1970: Artt. I Nr. 5, II des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 2 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 19,2 des Gesetzes vom 28. August 2006.

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Artikel 107

(1) [1] Das Aufkommen der Landessteuern und derLänderanteil am Aufkommen der Einkommensteuerund der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Län-dern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbe-hörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtlichesAufkommen). [2] Durch Bundesgesetz, das der Zu-stimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körper-schaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmun-gen über die Abgrenzung sowie über Art und Um-fang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu tref-fen. [3] Das Gesetz kann auch Bestimmungen überdie Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkom-mens anderer Steuern treffen. [4] Der Länderanteilam Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnenLändern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; füreinen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel dieses Län-deranteils, können durch Bundesgesetz, das der Zu-stimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteilefür die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmenaus den Landessteuern und aus der Einkommensteu-er und der Körperschaftsteuer je Einwohner unter demDurchschnitt der Länder liegen; bei der Grunderwerb-steuer ist die Steuerkraft einzubeziehen.

(1) [1] Das Aufkommen der Landessteuern und derLänderanteil am Aufkommen der Einkommensteuerund der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Län-dern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbe-hörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtlichesAufkommen). [2] Durch Bundesgesetz, das der Zu-stimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körper-schaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmun-gen über die Abgrenzung sowie über Art und Um-fang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu tref-fen. [3] Das Gesetz kann auch Bestimmungen überdie Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkom-mens anderer Steuern treffen. [4] Der Länderanteilam Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnenLändern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; füreinen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel dieses Län-deranteils, können durch Bundesgesetz, das der Zu-stimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteilefür die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmenaus den Landessteuern und aus der Einkommensteuerund der Körperschaftsteuer je Einwohner unter demDurchschnitt der Länder liegen.

(2) [1] Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß dieunterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessenausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft undder Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbän-de) zu berücksichtigen. [2] Die Voraussetzungen fürdie Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigtenLänder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten derausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe fürdie Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetzzu bestimmen. [3] Es kann auch bestimmen, daß derBund aus seinen Mitteln leistungsschwachen LändernZuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allge-meinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) ge-währt.

(2) [1] Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß dieunterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessenausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft undder Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbän-de) zu berücksichtigen. [2] Die Voraussetzungen fürdie Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigtenLänder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten derausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe fürdie Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetzzu bestimmen. [3] Es kann auch bestimmen, daß derBund aus seinen Mitteln leistungsschwachen LändernZuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allge-meinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) ge-währt.

[1. Januar 1970—1. September 2006]

1Artikel 107. (1) [1] Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommender Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu,als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Auf-kommen). [2] Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für dieKörperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie überArt und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. [3] Das Gesetz kann auchBestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steu-ern treffen. [4] Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländernnach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel diesesLänderanteils, können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Er-gänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuernund aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer je Einwohner unter dem Durchschnittder Länder liegen.1 1. Januar 1970: Artt. I Nr. 5, II des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 1969.

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Artikel 107

(2) [1] Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß die unterschiedliche Finanzkraft der Länderangemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemein-den (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. [2] Die Voraussetzungen für die Ausgleichsan-sprüche der ausgleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der aus-gleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind indem Gesetz zu bestimmen. [3] Es kann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen Mitteln leis-tungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbe-darfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt.

[1. Januar 1970] [1. April 1955]

Artikel 107 Artikel 107(1) [1] Das Aufkommen der Landessteuern und derLänderanteil am Aufkommen der Einkommensteuerund der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Län-dern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbe-hörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtlichesAufkommen). [2] Durch Bundesgesetz, das der Zu-stimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Kör-perschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestim-mungen über die Abgrenzung sowie über Art und Um-fang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu tref-fen. [3] Das Gesetz kann auch Bestimmungen überdie Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkom-mens anderer Steuern

(1) [1] Das Aufkommen der Landessteuern steht deneinzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von denFinanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden(örtliches Aufkommen). [2] Durch Bundesgesetz, dasder Zustimmung des Bundesrates bedarf, können nä-here Bestimmungen über die Abgrenzung und Zer-legung des örtlichen Aufkommens einzelner Steuern(Steueranteile) getroffen werden.

treffen. [4] Der Länderanteil am Aufkommen der Um-satzsteuer steht den einzelnen Ländern nach Maßga-be ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstensjedoch für ein Viertel dieses Länderanteils, könnendurch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundes-rates bedarf, Ergänzungsanteile für die Länder vorge-sehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteu-ern und aus der Einkommensteuer und der Körper-schaftsteuer je Einwohner unter dem Durchschnitt derLänder liegen.

(2) [1] Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung desBundesrates bedarf, ist ein angemessener finanziel-ler Ausgleich zwischen leistungsfähigen und leistungs-schwachen Ländern sicherzustellen;

(2) [1] Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß dieunterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessenausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft undder Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbän-de) zu berücksichtigen. [2] Die Voraussetzungen fürdie Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigtenLänder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten derausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe fürdie Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetzzu bestimmen. [3] Es kann auch bestimmen, daß derBund aus seinen Mitteln leistungsschwachen LändernZuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allge-meinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) ge-währt.

hierbei sind Finanzkraft und der Finanzbedarf der Ge-meinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. [2]Dieses Gesetz bestimmt, daß aus Beiträgen leistungs-fähiger Länder (Ausgleichsbeiträgen) leistungsschwa-chen Ländern Ausgleichszuweisungen gewährt wer-den; in dem Gesetz sind die Voraussetzungen für dieAusgleichsansprüche und die Ausgleichsverbindlich-keiten sowie die Maßstäbe für die Höhe der Aus-gleichsleistungen zu bestimmen. [3] Das Gesetz kannauch bestimmen, daß der Bund aus seinen Mitteln leis-tungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänz-ten Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergän-zungszuweisungen) gewährt.

[1. April 1955—1. Januar 1970]1Artikel 107. (1) [1] Das Aufkommen der Landessteuern steht den einzelnen Ländern insoweitzu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches1 1. April 1955: §§ 1, 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1955.

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Artikel 107

Aufkommen). [2] Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, könnennähere Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens einzel-ner Steuern (Steueranteile) getroffen werden.

(2) [1] Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist ein angemesse-ner finanzieller Ausgleich zwischen leistungsfähigen und leistungsschwachen Ländern sicher-zustellen; hierbei sind Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände)zu berücksichtigen. [2] Dieses Gesetz bestimmt, daß aus Beiträgen leistungsfähiger Länder(Ausgleichsbeiträgen) leistungsschwachen Ländern Ausgleichszuweisungen gewährt werden;in dem Gesetz sind die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche und die Ausgleichsver-bindlichkeiten sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen zu bestimmen. [3]Das Gesetz kann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Län-dern Zuweisungen zur ergänzten Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuwei-sungen) gewährt.

[26. Dezember 1954/31. Dezember 1954—1. April 1955]1Artikel 107. 2[1] Die endgültige Verteilung der der konkurrierenden Gesetzgebung unterlie-genden Steuern auf Bund und Länder soll spätestens bis zum 31. Dezember 1955 erfolgen, undzwar durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [2] Dies gilt nicht fürdie Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. [3] Hierbei ist jedemTeil ein gesetzlicher Anspruch auf bestimmte Steuern oder Steueranteile entsprechend seinenAufgaben einzuräumen.

[26. Dezember 1954/31. Dezember 1954] [21. April 1953/23. April 1953]

Artikel 107 Artikel 107[1] Die endgültige Verteilung der der konkurrierendenGesetzgebung unterliegenden Steuern auf Bund undLänder soll spätestens bis zum 31. Dezember 1955 er-folgen, und zwar durch Bundesgesetz, das der Zustim-mung des Bundesrates bedarf. [2] Dies gilt nicht fürdie Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtemWirkungskreis. [3] Hierbei ist jedem Teil ein gesetzli-cher Anspruch auf bestimmte Steuern oder Steueran-teile entsprechend seinen Aufgaben einzuräumen.

[1] Die endgültige Verteilung der der konkurrierendenGesetzgebung unterliegenden Steuern auf Bund undLänder soll spätestens bis zum 31. Dezember 1954 er-folgen, und zwar durch Bundesgesetz, das der Zustim-mung des Bundesrates bedarf. [2] Dies gilt nicht fürdie Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtemWirkungskreis. [3] Hierbei ist jedem Teil ein gesetzli-cher Anspruch auf bestimmte Steuern oder Steueran-teile entsprechend seinen Aufgaben einzuräumen.

[21. April 1953/23. April 1953—26. Dezember 1954/31. Dezember 1954]3Artikel 107. 4[1] Die endgültige Verteilung der der konkurrierenden Gesetzgebung unterlie-genden Steuern auf Bund und Länder soll spätestens bis zum 31. Dezember 1954 erfolgen, undzwar durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [2] Dies gilt nicht fürdie Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. [3] Hierbei ist jedemTeil ein gesetzlicher Anspruch auf bestimmte Steuern oder Steueranteile entsprechend seinenAufgaben einzuräumen.

[21. April 1953/23. April 1953] [24. Mai 1949]

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 26. Dezember 1954/31. Dezember 1954:Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 25. Dezember 1954. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai1949. 4 21. April 1953/23. April 1953: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 20. April 1953.

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Artikel 108

Artikel 107 Artikel 107[1] Die endgültige Verteilung der der konkurrierendenGesetzgebung unterliegenden Steuern auf Bund undLänder soll spätestens bis zum 31. Dezember 1954 er-folgen, und zwar durch Bundesgesetz, das der Zustim-mung des Bundesrates bedarf. [2] Dies gilt nicht fürdie Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtemWirkungskreis. [3] Hierbei ist jedem Teil ein gesetzli-cher Anspruch auf bestimmte Steuern oder Steueran-teile entsprechend seinen Aufgaben einzuräumen.

[1] Die endgültige Verteilung der der konkurrierendenGesetzgebung unterliegenden Steuern auf Bund undLänder soll spätestens bis zum 31. Dezember 1952 er-folgen, und zwar durch Bundesgesetz, das der Zustim-mung des Bundesrates bedarf. [2] Dies gilt nicht fürdie Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtemWirkungskreis. [3] Hierbei ist jedem Teil ein gesetzli-cher Anspruch auf bestimmte Steuern oder Steueran-teile entsprechend seinen Aufgaben einzuräumen.

[24. Mai 1949—21. April 1953/23. April 1953]1Artikel 107. [1] Die endgültige Verteilung der der konkurrierenden Gesetzgebung unterlie-genden Steuern auf Bund und Länder soll spätestens bis zum 31. Dezember 1952 erfolgen, undzwar durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [2] Dies gilt nicht fürdie Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. [3] Hierbei ist jedemTeil ein gesetzlicher Anspruch auf bestimmte Steuern oder Steueranteile entsprechend seinenAufgaben einzuräumen.

Artikel 108[26. März 2009]

2Artikel 108. (1) 3[1] Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteu-ern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motori-sierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rah-men der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. [2] DerAufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. 4[3] Soweit Mittelbehörden einge-richtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) [1] Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. [2] Der Aufbaudieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mitZustimmung des Bundesrates geregelt werden. 5[3] Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind,werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) [1] Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bundzufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. [2] Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit derMaßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) [1] Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Ver-waltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie fürSteuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für an-dere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und so-weit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. [2] Fürdie den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landes-finanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden(Gemeindeverbänden) übertragen werden.

(5) [1] Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesge-setz geregelt. [2] Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 21 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 1. Januar 1970: Artt. I Nr. 6, II des ZweitenGesetzes vom 12. Mai 1969. 3 26. März 2009: Artt. 1 Nr. 4, 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. März 2009. 4 30.November 2001: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 26. November 2001. 5 30. November 2001: Artt. 1 Nr. 2, 2des Gesetzes vom 26. November 2001.

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Artikel 108

von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetzmit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit

Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemein-den (Gemeindeverbänden) obliegt.

[26. März 2009] [30. November 2001]

Artikel 108 Artikel 108(1) [1] Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlichgeregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Ein-fuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonsti-ge auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrs-teuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rah-men der Europäischen Gemeinschaften werden durchBundesfinanzbehörden verwaltet. [2] Der Aufbau die-ser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. [3]Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden de-ren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungenbestellt.

(1) [1] Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlichgeregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Ein-fuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen derEuropäischen Gemeinschaften werden durch Bundes-finanzbehörden verwaltet. [2] Der Aufbau dieser Be-hörden wird durch Bundesgesetz geregelt. [3] SoweitMittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiterim Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) [1] Die übrigen Steuern werden durch Landesfi-nanzbehörden verwaltet. [2] Der Aufbau dieser Behör-den und die einheitliche Ausbildung der Beamten kön-nen durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundes-rates geregelt werden. [3] Soweit Mittelbehörden ein-gerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmenmit der Bundesregierung bestellt.

(2) [1] Die übrigen Steuern werden durch Landesfi-nanzbehörden verwaltet. [2] Der Aufbau dieser Behör-den und die einheitliche Ausbildung der Beamten kön-nen durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundes-rates geregelt werden. [3] Soweit Mittelbehörden ein-gerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmenmit der Bundesregierung bestellt.

(3) [1] Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern,die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so wer-den sie im Auftrage des Bundes tätig. [2] Artikel 85Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelleder Bundesregierung der Bundesminister der Finanzentritt.

(3) [1] Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern,die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so wer-den sie im Auftrage des Bundes tätig. [2] Artikel 85Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelleder Bundesregierung der Bundesminister der Finanzentritt.

(4) [1] Durch Bundesgesetz, das der Zustimmungdes Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung vonSteuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Lan-desfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehördenund für andere Steuern die Verwaltung durch Bundes-finanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweitdadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich ver-bessert oder erleichtert wird. [2] Für die den Gemein-den (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuernkann die den Landesfinanzbehörden zustehende Ver-waltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Ge-meinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden.

(4) [1] Durch Bundesgesetz, das der Zustimmungdes Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung vonSteuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Lan-desfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehördenund für andere Steuern die Verwaltung durch Bundes-finanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweitdadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich ver-bessert oder erleichtert wird. [2] Für die den Gemein-den (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuernkann die den Landesfinanzbehörden zustehende Ver-waltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Ge-meinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden.

(5) [1] Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwen-dende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.[2] Das von den Landesfinanzbehörden und in denFällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden(Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kanndurch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesratesgeregelt werden.

(5) [1] Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwen-dende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.[2] Das von den Landesfinanzbehörden und in denFällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden(Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kanndurch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesratesgeregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesge-setz einheitlich geregelt.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesge-setz einheitlich geregelt.

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Artikel 108

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwal-tungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmungdes Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfi-nanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)obliegt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwal-tungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmungdes Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfi-nanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)obliegt.

[30. November 2001—26. März 2009]1Artikel 108. (1) [1] Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteu-ern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen der Europäischen Ge-meinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. [2] Der Aufbau dieser Behördenwird durch Bundesgesetz geregelt. 2[3] Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden derenLeiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) [1] Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. [2] Der Aufbaudieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mitZustimmung des Bundesrates geregelt werden. 3[3] Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind,werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) [1] Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bundzufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. [2] Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit derMaßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) [1] Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Ver-waltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie fürSteuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für an-dere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und so-weit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. [2] Fürdie den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landes-finanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden(Gemeindeverbänden) übertragen werden.

(5) [1] Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesge-setz geregelt. [2] Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetzmit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit

Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemein-den (Gemeindeverbänden) obliegt.

[30. November 2001] [1. Januar 1970]

Artikel 108 Artikel 108(1) [1] Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlichgeregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Ein-fuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen derEuropäischen Gemeinschaften werden durch Bundes-finanzbehörden verwaltet. [2] Der Aufbau dieser Be-hörden wird durch Bundesgesetz geregelt. [3] SoweitMittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiterim Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(1) [1] Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlichgeregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Ein-fuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen derEuropäischen Gemeinschaften werden durch Bundes-finanzbehörden verwaltet. [2] Der Aufbau dieser Be-hörden wird durch Bundesgesetz geregelt. [3] Die Lei-ter der Mittelbehörden sind im Benehmen mit denLandesregierungen zu bestellen.

1 1. Januar 1970: Artt. I Nr. 6, II des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 2 30. November 2001: Artt. 1 Nr. 1,2 des Gesetzes vom 26. November 2001. 3 30. November 2001: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 26. November2001.

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Artikel 108

(2) [1] Die übrigen Steuern werden durch Landesfi-nanzbehörden verwaltet. [2] Der Aufbau dieser Behör-den und die einheitliche Ausbildung der Beamten kön-nen durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundes-rates geregelt werden. [3] Soweit Mittelbehörden ein-gerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmenmit der Bundesregierung bestellt.

(2) [1] Die übrigen Steuern werden durch Landesfi-nanzbehörden verwaltet. [2] Der Aufbau dieser Behör-den und die einheitliche Ausbildung der Beamten kön-nen durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundes-rates geregelt werden. [3] Die Leiter der Mittelbehör-den sind im Einvernehmen mit der Bundesregierungzu bestellen.

(3) [1] Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern,die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so wer-den sie im Auftrage des Bundes tätig. [2] Artikel 85Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelleder Bundesregierung der Bundesminister der Finanzentritt.

(3) [1] Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern,die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so wer-den sie im Auftrage des Bundes tätig. [2] Artikel 85Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelleder Bundesregierung der Bundesminister der Finanzentritt.

(4) [1] Durch Bundesgesetz, das der Zustimmungdes Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung vonSteuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Lan-desfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehördenund für andere Steuern die Verwaltung durch Bundes-finanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweitdadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich ver-bessert oder erleichtert wird. [2] Für die den Gemein-den (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuernkann die den Landesfinanzbehörden zustehende Ver-waltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Ge-meinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden.

(4) [1] Durch Bundesgesetz, das der Zustimmungdes Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung vonSteuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Lan-desfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehördenund für andere Steuern die Verwaltung durch Bundes-finanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweitdadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich ver-bessert oder erleichtert wird. [2] Für die den Gemein-den (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuernkann die den Landesfinanzbehörden zustehende Ver-waltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Ge-meinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden.

(5) [1] Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwen-dende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.[2] Das von den Landesfinanzbehörden und in denFällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden(Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kanndurch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesratesgeregelt werden.

(5) [1] Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwen-dende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.[2] Das von den Landesfinanzbehörden und in denFällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden(Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kanndurch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesratesgeregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesge-setz einheitlich geregelt.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesge-setz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwal-tungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmungdes Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfi-nanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)obliegt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwal-tungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmungdes Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfi-nanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)obliegt.

[1. Januar 1970—30. November 2001]

1Artikel 108. (1) [1] Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteu-ern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen der Europäischen Ge-meinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. [2] Der Aufbau dieser Behördenwird durch Bundesgesetz geregelt. [3] Die Leiter der Mittelbehörden sind im Benehmen mitden Landesregierungen zu bestellen.

(2) [1] Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. [2] Der Auf-bau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetzmit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. [3] Die Leiter der Mittelbehörden sind imEinvernehmen mit der Bundesregierung zu bestellen.

1 1. Januar 1970: Artt. I Nr. 6, II des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 1969.

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Artikel 108

(3) [1] Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bundzufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. [2] Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit derMaßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) [1] Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Ver-waltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie fürSteuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für an-dere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und so-weit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. [2] Fürdie den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landes-finanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden(Gemeindeverbänden) übertragen werden.

(5) [1] Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesge-setz geregelt. [2] Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetzmit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit

Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemein-den (Gemeindeverbänden) obliegt.

[24. Mai 1949—1. Januar 1970]1Artikel 108. (1) [1] Zölle, Finanzmonopole, die der konkurrierenden Gesetzgebung unterwor-fenen Verbrauchsteuern, die Beförderungsteuer, die Umsatzsteuer und die einmaligen Vermö-gensabgaben werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. [2] Der Aufbau dieser Behördenund das von ihnen anzuwendende Verfahren werden durch Bundesgesetz geregelt. [3] Die Lei-ter der Mittelbehörden sind im Benehmen mit den Landesregierungen zu bestellen. [4] DerBund kann die Verwaltung der einmaligen Vermögensabgaben den Landesfinanzbehörden alsAuftragsverwaltung übertragen.

(2) Nimmt der Bund einen Teil der Einkommen- und Körperschaftsteuer für sich in An-spruch, so steht ihm insoweit die Verwaltung zu; er kann sie aber den Landesfinanzbehörden alsAuftragsverwaltung übertragen.

(3) [1] Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. [2] Der Bundkann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Aufbau dieser Be-hörden und das von ihnen anzuwendende Verfahren und die einheitliche Ausbildung der Beam-ten regeln. [3] Die Leiter der Mittelbehörden sind im Einvernehmen mit der Bundesregierung zubestellen. [4] Die Verwaltung der den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließenden Steuernkann durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragenwerden.

(4) [1] Soweit die Steuern dem Bunde zufließen, werden die Landesfinanzbehörden im Auf-trage des Bundes tätig. [2] Die Länder haften mit ihren Einkünften für eine ordnungsmäßigeVerwaltung dieser Steuern; der Bundesfinanzminister kann die ordnungsmäßige Verwaltungdurch Bundesbevollmächtigte überwachen, welche gegenüber den Mittel- und Unterbehördenein Weisungsrecht haben.

(5) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.(6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden durch die Bundesregierung erlassen,

und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehördenobliegt.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 109

Artikel 109[1. August 2009]

1Artikel 109. (1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinan-der unabhängig.

2(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutsch-land aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertragszur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragenin diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

3(3) [1] Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Kre-diten auszugleichen. [2] Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwungsymmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichendenkonjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außer-gewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatlicheFinanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. [3] Für die Ausnahmeregelung ist eine ent-sprechende Tilgungsregelung vorzusehen. [4] Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushaltdes Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmenaus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht über-schreiten. [5] Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmenihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochenist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

4(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund undLänder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechteHaushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

5(5) 6[1] Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit denBestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zurEinhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. 7[2] DieLändergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten ent-sprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragendie Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. 8[3] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz,das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

[1. September 2006—1. August 2009]9Artikel 109. (1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinan-der unabhängig.

(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamt-wirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

10(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bundund Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerech-te Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(4) [1] Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können durchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über1 9. Juni 1967/14. Juni 1967: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1967. 2 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 4 Buchst.a, 2 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009. 3 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 2 des Zweiten Gesetzesvom 29. Juli 2009. 4 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c, Buchst. d, 2 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli2009. 5 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 20, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 6 1. August 2009: Artt. 1 Nr.4 Buchst. e Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 2 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009. 7 1. August 2009:Artt. 1 Nr. 4 Buchst. e Doppelbuchst. aa, 2 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009. 8 1. August 2009: Artt. 1Nr. 4 Buchst. e Doppelbuchst. aa, 2 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009. 9 9. Juni 1967/14. Juni 1967: Artt.1, 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1967. 10 13. Mai 1969/15. Mai 1969: Artt. I Nr. 1, II des Ersten Gesetzes vom 12.Mai 1969.

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Artikel 109

1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskör-perschaften und Zweckverbände und

2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche Guthaben bei der DeutschenBundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen),

erlassen werden. [2] Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen können nur der Bun-desregierung erteilt werden. [3] Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bun-desrates. [4] Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt; das Nähere bestimmt dasBundesgesetz.

1(5) [1] Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der EuropäischenGemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Ge-meinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin sind von Bund und Ländern gemeinsam zuerfüllen. [2] Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft tragen Bund und Länderim Verhältnis 65 zu 35. [3] Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der aufdie Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf dieLänder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. [4]Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

[1. September 2006] [13. Mai 1969/15. Mai 1969]

Artikel 109 Artikel 109(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaftselbständig und voneinander unabhängig.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaftselbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirt-schaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichenGleichgewichts Rechnung zu tragen.

(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirt-schaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichenGleichgewichts Rechnung zu tragen.

(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung desBundesrates bedarf, können für Bund und Länder ge-meinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht,für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft undfür eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt wer-den.

(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung desBundesrates bedarf, können für Bund und Länder ge-meinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht,für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft undfür eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt wer-den.

(4) [1] Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirt-schaftlichen Gleichgewichts können durch Bundes-gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,Vorschriften über

(4) [1] Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirt-schaftlichen Gleichgewichts können durch Bundes-gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,Vorschriften über

1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge derAufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaftenund Zweckverbände und

1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge derAufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaftenund Zweckverbände und

2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unver-zinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zuunterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen),

2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unver-zinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zuunterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen),

erlassen werden. [2] Ermächtigungen zum Erlaß vonRechtsverordnungen können nur der Bundesregierungerteilt werden. [3] Die Rechtsverordnungen bedürfender Zustimmung des Bundesrates. [4] Sie sind aufzu-heben, soweit der Bundestag es verlangt; das Näherebestimmt das Bundesgesetz.

erlassen werden. [2] Ermächtigungen zum Erlaß vonRechtsverordnungen können nur der Bundesregierungerteilt werden. [3] Die Rechtsverordnungen bedürfender Zustimmung des Bundesrates. [4] Sie sind aufzu-heben, soweit der Bundestag es verlangt; das Näherebestimmt das Bundesgesetz.

1 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 20, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006.

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Artikel 109

(5) [1] Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutsch-land aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaftauf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Grün-dung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltungder Haushaltsdisziplin sind von Bund und Länderngemeinsam zu erfüllen. [2] Sanktionsmaßnahmen derEuropäischen Gemeinschaft tragen Bund und Länderim Verhältnis 65 zu 35. [3] Die Ländergesamtheit trägtsolidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfal-lenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lastentragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungs-beitrag. [4] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, dasder Zustimmung des Bundesrates bedarf.

[13. Mai 1969/15. Mai 1969—1. September 2006]

1Artikel 109. (1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinan-der unabhängig.

(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamt-wirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

2(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund undLänder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechteHaushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(4) [1] Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können durchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über

1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskör-perschaften und Zweckverbände und

2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche Guthaben bei der DeutschenBundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen),

erlassen werden. [2] Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen können nur der Bun-desregierung erteilt werden. [3] Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bun-desrates. [4] Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt; das Nähere bestimmt dasBundesgesetz.

[13. Mai 1969/15. Mai 1969] [9. Juni 1967/14. Juni 1967]

Artikel 109 Artikel 109(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaftselbständig und voneinander unabhängig.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaftselbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirt-schaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichenGleichgewichts Rechnung zu tragen.

(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirt-schaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichenGleichgewichts Rechnung zu tragen.

(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung desBundesrates bedarf, können für Bund und Länder ge-meinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht,für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft undfür eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt wer-den.

(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung desBundesrates bedarf, können Grundsätze für einekonjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für einemehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

1 9. Juni 1967/14. Juni 1967: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1967. 2 13. Mai 1969/15. Mai 1969: Artt. I Nr.1, II des Ersten Gesetzes vom 12. Mai 1969.

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Artikel 109

(4) [1] Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirt-schaftlichen Gleichgewichts können durch Bundes-gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,Vorschriften über

(4) [1] Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirt-schaftlichen Gleichgewichts können durch Bundes-gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,Vorschriften über

1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge derAufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaftenund Zweckverbände und

1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge derAufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaftenund Zweckverbände und

2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unver-zinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zuunterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen),

2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unver-zinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zuunterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen),

erlassen werden. [2] Ermächtigungen zum Erlaß vonRechtsverordnungen können nur der Bundesregierungerteilt werden. [3] Die Rechtsverordnungen bedürfender Zustimmung des Bundesrates. [4] Sie sind aufzu-heben, soweit der Bundestag es verlangt; das Näherebestimmt das Bundesgesetz.

erlassen werden. [2] Ermächtigungen zum Erlaß vonRechtsverordnungen können nur der Bundesregierungerteilt werden. [3] Die Rechtsverordnungen bedürfender Zustimmung des Bundesrates. [4] Sie sind aufzu-heben, soweit der Bundestag es verlangt; das Näherebestimmt das Bundesgesetz.

[9. Juni 1967/14. Juni 1967—13. Mai 1969/15. Mai 1969]

1Artikel 109. (1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinan-der unabhängig.

(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamt-wirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Grundsätzefür eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung auf-gestellt werden.

(4) [1] Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können durchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über

1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskör-perschaften und Zweckverbände und

2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche Guthaben bei der DeutschenBundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen),

erlassen werden. [2] Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen können nur der Bun-desregierung erteilt werden. [3] Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bun-desrates. [4] Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt; das Nähere bestimmt dasBundesgesetz.

[24. Mai 1949—9. Juni 1967/14. Juni 1967]

2Artikel 109. Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinanderunabhängig.

1 9. Juni 1967/14. Juni 1967: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1967. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 desGesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 110

Artikel 109a[1. August 2009]

1Artikel 109a. [1] Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das derZustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch eingemeinsames Gremium (Stabilitätsrat),

2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotla-ge,

3. die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Ver-meidung von Haushaltsnotlagen.

[2] Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sindzu veröffentlichen.

Artikel 110[13. Mai 1969/15. Mai 1969]

2Artikel 110. (1) [1] Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplaneinzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oderdie Ablieferungen eingestellt zu werden. [2] Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabeauszugleichen.

(2) [1] Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt,vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. [2] Für Teiledes Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nachRechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushalts-gesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beimBundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Ände-rungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) [1] In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich aufdie Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haus-haltsgesetz beschlossen wird. [2] Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriftenerst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

[24. Mai 1949—13. Mai 1969/15. Mai 1969]3Artikel 110. (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Rechnungsjahrveranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

(2) [1] Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahrs durch Gesetz festgestellt.[2] Er ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. [3] Die Ausgaben werden in der Regel fürein Jahr bewilligt; sie können in besonderen Fällen auch für einen längeren Zeitraum bewilligtwerden. [4] Im übrigen dürfen in das Bundeshaushaltsgesetz keine Vorschriften aufgenommenwerden, die über das Rechnungsjahr hinausgehen oder sich nicht auf die Einnahmen und Aus-gaben des Bundes oder seiner Verwaltung beziehen.1 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 5, 2 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009. 2 13. Mai 1969/15. Mai 1969: Artt.I Nr. 2, II des Ersten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai1949.

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Artikel 112

(3) Das Vermögen und die Schulden sind in einer Anlage des Haushaltsplanes nachzuweisen.(4) Bei kaufmännisch eingerichteten Betrieben des Bundes brauchen nicht die einzelnen

Einnahmen und Ausgaben, sondern nur das Endergebnis in den Haushaltsplan eingestellt zuwerden.

Artikel 111[24. Mai 1949]

1Artikel 111. (1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgen-de Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierungermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnah-men durchzuführen,

b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für die-

se Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereitsBeträge bewilligt worden sind.

(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben undsonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darfdie Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittelbis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege desKredits flüssig machen.

Artikel 112[13. Mai 1969/15. Mai 1969]

2Artikel 112. [1] Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmungdes Bundesministers der Finanzen. [2] Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unab-weisbaren Bedürfnisses erteilt werden. [3] Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.

[13. Mai 1969/15. Mai 1969] [24. Mai 1949]

Artikel 112 Artikel 112[1] Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgabenbedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Fi-nanzen. [2] Sie darf nur im Falle eines unvorhergese-henen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.[3] Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt wer-den.

[1] Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßigeAusgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesmi-nisters der Finanzen. [2] Sie darf nur im Falle einesunvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisseserteilt werden.

[24. Mai 1949—13. Mai 1969/15. Mai 1969]3Artikel 112. [1] Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zu-stimmung des Bundesministers der Finanzen. [2] Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenenund unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 13. Mai 1969/15. Mai 1969: Artt. I Nr. 3, IIdes Ersten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 114

Artikel 113[13. Mai 1969/15. Mai 1969]

1Artikel 113. (1) [1] Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausga-ben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunftmit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. [2] Das gleiche gilt für Ge-setze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen. [3]Die Bundesregierung kann verlangen, daß der Bundestag die Beschlußfassung über solche Ge-setze aussetzt. [4] In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen demBundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.

(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das Ge-setz beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag erneut Beschluß faßt.

(3) [1] Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihreZustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher dasVerfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. [2] Nach Ablaufdieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.

[24. Mai 1949—13. Mai 1969/15. Mai 1969]

2Artikel 113. Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates, welche die von der Bundesre-gierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sichschließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregie-rung.

Artikel 114[13. Mai 1969/15. Mai 1969]

3Artikel 114. (1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrateüber alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe desnächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.

(2) [1] Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen,prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- undWirtschaftsführung. [2] Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage unddem Bundesrate jährlich zu berichten. [3] Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrech-nungshofes durch Bundesgesetz geregelt.

[13. Mai 1969/15. Mai 1969] [24. Mai 1949]

Artikel 114 Artikel 114(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bun-destage und dem Bundesrate über alle Einnahmen undAusgaben sowie über das Vermögen und die Schul-den im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Ent-lastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.

(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bun-destage und dem Bundesrate über alle Einnahmen undAusgaben sowie über das Vermögen und die Schuldenjährlich Rechnung zu legen.

1 13. Mai 1969/15. Mai 1969: Artt. I Nr. 4, II des Ersten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 2 24. Mai 1949: Art. 145Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 3 13. Mai 1969/15. Mai 1969: Artt. I Nr. 5, II des Ersten Gesetzes vom12. Mai 1969.

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Artikel 115

(2) [1] Der Bundesrechnungshof, dessen Mitgliederrichterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rech-nung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmä-ßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. [2] Erhat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bun-destage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. [3]Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrech-nungshofes durch Bundesgesetz geregelt.

(2) [1] Die Rechnung wird durch einen Rechnungshof,dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besit-zen, geprüft. [2] Die allgemeine Rechnung und ei-ne Übersicht über das Vermögen und die Schuldensind dem Bundestage und dem Bundesrate im Lau-fe des nächsten Rechnungsjahres mit den Bemerkun-gen des Rechnungshofes zur Entlastung der Bundes-regierung vorzulegen. [3] Die Rechnungsprüfung wirddurch Bundesgesetz geregelt.

[24. Mai 1949—13. Mai 1969/15. Mai 1969]

1Artikel 114. (1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrateüber alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden jährlich Rech-nung zu legen.

(2) [1] Die Rechnung wird durch einen Rechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Un-abhängigkeit besitzen, geprüft. [2] Die allgemeine Rechnung und eine Übersicht über das Ver-mögen und die Schulden sind dem Bundestage und dem Bundesrate im Laufe des nächstenRechnungsjahres mit den Bemerkungen des Rechnungshofes zur Entlastung der Bundesregie-rung vorzulegen. [3] Die Rechnungsprüfung wird durch Bundesgesetz geregelt.

Artikel 115[1. August 2009]

2Artikel 115. (1) [1] Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften,Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahrenführen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigungdurch Bundesgesetz. 3[2] (weggefallen) 4[3] (weggefallen)

5(2) [1] Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszu-gleichen. [2] Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vomHundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. [3] Zusätz-lich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Aus-wirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. [4]Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigenKreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwertvon 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sindkonjunkturgerecht zurückzuführen. [5] Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmenund Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenzeder jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklungauf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Aus-gleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt einBundesgesetz. [6] Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, diesich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen,können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder desBundestages überschritten werden. [7] Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden.1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 13. Mai 1969/15. Mai 1969: Artt. I Nr. 6, IIdes Ersten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 3 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 2 des Zweiten Gesetzes vom29. Juli 2009. 4 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 2 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009. 5 1. August2009: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 2 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

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Artikel 115a

[8] Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenenZeitraumes zu erfolgen.

[13. Mai 1969/15. Mai 1969—1. August 2009]

1Artikel 115. (1) [1] Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften,Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahrenführen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigungdurch Bundesgesetz. [2] Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplanveranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässigzur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. [3] Das Nähere wirddurch Bundesgesetz geregelt.

(2) Für Sondervermögen des Bundes können durch Bundesgesetz Ausnahmen von Absatz 1zugelassen werden.

[24. Mai 1949—13. Mai 1969/15. Mai 1969]

2Artikel 115. [1] Im Wege des Kredites dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarfund in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken und nur auf Grund eines Bun-desgesetzes beschafft werden. [2] Kreditgewährungen und Sicherheitsleistungen zu Lasten desBundes, deren Wirkung über ein Rechnungsjahr hinausgeht, dürfen nur auf Grund eines Bun-desgesetzes erfolgen. [3] In dem Gesetze muß die Höhe des Kredites oder der Umfang derVerpflichtung, für die der Bund die Haftung übernimmt, bestimmt sein.

Xa. Verteidigungsfall

Artikel 115a[25. Juni 1968/28. Juni 1968]

3Artikel 115a. (1) [1] Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffenwird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mitZustimmung des Bundesrates. [2] Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung undbedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheitder Mitglieder des Bundestages.

(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigenZusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht be-schlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zweiDritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) [1] Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetz-blatte verkündet. [2] Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in andererWeise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.

(4) [1] Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bun-desorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt dieseFeststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnenhat. [2] Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.1 13. Mai 1969/15. Mai 1969: Artt. I Nr. 6, II des Ersten Gesetzes vom 12. Mai 1969. 2 24. Mai 1949: Art. 145Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 3 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 16, 2 des Gesetzes vom 24. Juni1968.

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Artikel 115c

(5) [1] Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebietmit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen überdas Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. [2] Unter denVoraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.

Artikel 115b[25. Juni 1968/28. Juni 1968]

1Artikel 115b. Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommando-gewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

Artikel 115c[1. Januar 1970]

2Artikel 115c. (1) [1] Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierendenGesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder ge-hören. [2] Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bun-desgesetz für den Verteidigungsfall

1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufiggeregelt werden,

2. für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichen-de Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, daßein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.

3(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erfor-derlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundes-rates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von denAbschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Ge-meinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.

(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzugesschon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.

[1. Januar 1970] [25. Juni 1968/28. Juni 1968]

Artikel 115c Artikel 115c(1) [1] Der Bund hat für den Verteidigungsfall dasRecht der konkurrierenden Gesetzgebung auch aufden Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständig-keit der Länder gehören. [2] Diese Gesetze bedürfender Zustimmung des Bundesrates.

(1) [1] Der Bund hat für den Verteidigungsfall dasRecht der konkurrierenden Gesetzgebung auch aufden Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständig-keit der Länder gehören. [2] Diese Gesetze bedürfender Zustimmung des Bundesrates.

(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidi-gungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz fürden Verteidigungsfall

(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidi-gungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz fürden Verteidigungsfall

1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs.3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden,

1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs.3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden,

1 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 16, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968. 2 25. Juni 1968/28. Juni 1968:§§ 1 Nr. 16, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968. 3 1. Januar 1970: Artt. I Nr. 7, II des Zweiten Gesetzes vom 12.Mai 1969.

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Artikel 115d

2. für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs.2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchs-tens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fallfestgesetzt werden, daß ein Richter nicht innerhalb derfür Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.

2. für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs.2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchs-tens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fallfestgesetzt werden, daß ein Richter nicht innerhalb derfür Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.

(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oderunmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kannfür den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zu-stimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Fi-nanzwesen des Bundes und der Länder abweichendvon den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt wer-den, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemein-den und Gemeindeverbände, insbesondere auch in fi-nanzieller Hinsicht, zu wahren ist.

(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oderunmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kannfür den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zu-stimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Fi-nanzwesen des Bundes und der Länder abweichendvon Abschnitt VIII und den Artikeln 106 bis 115 ge-regelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Län-der, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesonde-re auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.

(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr.1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vorEintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.

(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr.1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vorEintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.

[25. Juni 1968/28. Juni 1968—1. Januar 1970]

1Artikel 115c. (1) [1] Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierendenGesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder ge-hören. [2] Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bun-desgesetz für den Verteidigungsfall

1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufiggeregelt werden,

2. für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichen-de Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, daßein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.

(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erfor-derlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesra-tes die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von AbschnittVIII und den Artikeln 106 bis 115 geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder,Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.

(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzugesschon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.

Artikel 115d[25. Juni 1968/28. Juni 1968]

2Artikel 115d. (1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend vonArtikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1die Regelung der Absätze 2 und 3.

(2) [1] Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleich-zeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. [2] Bundestag undBundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. [3] Soweit zu einem Gesetze die1 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 16, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968. 2 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§1 Nr. 16, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968.

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Artikel 115e

Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzesder Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. [4] Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung,die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

Artikel 115e[25. Dezember 1992]

1Artikel 115e. (1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheitvon zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitgliederfest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse ent-gegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stel-lung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.

(2) [1] Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder ge-ändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. 2[2] ZumErlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 29 ist derGemeinsame Ausschuß nicht befugt.

[25. Dezember 1992] [25. Juni 1968/28. Juni 1968]

Artikel 115e Artikel 115e(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidi-gungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln derabgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheitseiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusam-mentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernis-se entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfä-hig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellungvon Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rech-te einheitlich wahr.

(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidi-gungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln derabgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheitseiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusam-mentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernis-se entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfä-hig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellungvon Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rech-te einheitlich wahr.

(2) [1] Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschus-ses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganzoder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung ge-setzt werden. [2] Zum Erlaß von Gesetzen nach Arti-kel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 29ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.

(2) [1] Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschus-ses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganzoder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung ge-setzt werden. [2] Zum Erlaß von Gesetzen nach Arti-kel 24 Abs. 1 und Artikel 29 ist der Gemeinsame Aus-schuß nicht befugt.

[25. Juni 1968/28. Juni 1968—25. Dezember 1992]3Artikel 115e. (1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheitvon zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitgliederfest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse ent-gegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stel-lung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.

(2) [1] Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder ge-ändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. [2] ZumErlaß von Gesetzen nach Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nichtbefugt.1 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 16, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968. 2 25. Dezember 1992: Artt. 1 Nr.8, 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992. 3 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 16, 2 des Gesetzes vom 24.Juni 1968.

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Artikel 115h

Artikel 115f[25. Juni 1968/28. Juni 1968]

1Artikel 115f. (1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisseerfordern,

1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich

erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu be-stimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.

(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nachAbsatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Artikel 115g[25. Juni 1968/28. Juni 1968]

2Artikel 115g. [1] Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigenAufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt wer-den. [2] Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des GemeinsamenAusschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfas-sungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. [3]Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung derArbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. [4] Beschlüsse nach Satz 2und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter.

Artikel 115h[25. Juni 1968/28. Juni 1968]

3Artikel 115h. (1) [1] Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundes-tages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Vertei-digungsfalles. [2] Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowiebei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsi-denten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. [3] Dieim Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtesendet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.

(2) [1] Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erfor-derlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; derBundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. [2] Der GemeinsameAusschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit derMehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.

(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.

1 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 16, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968. 2 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§1 Nr. 16, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968. 3 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 16, 2 des Gesetzes vom 24.Juni 1968.

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Artikel 115k

Artikel 115i[25. Juni 1968/28. Juni 1968]

1Artikel 115i. (1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnah-men zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selb-ständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oderdie von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren ZuständigkeitsbereichMaßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landes-behörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder,jederzeit aufgehoben werden.

Artikel 115k[1. Januar 1970]

2Artikel 115k. (1) [1] Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entge-genstehendes Recht außer Anwendung. [2] Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das aufGrund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.

(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, dieauf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung desVerteidigungsfalles außer Kraft.

3(3) [1] Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungenenthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigungdes Verteidigungsfalles folgt. [2] Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durchBundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäßden Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.

[1. Januar 1970] [25. Juni 1968/28. Juni 1968]

Artikel 115k Artikel 115k(1) [1] Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Ge-setze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g undRechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetzeergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung.[2] Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das aufGrund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen wor-den ist.

(1) [1] Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Ge-setze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g undRechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetzeergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung.[2] Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das aufGrund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen wor-den ist.

(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlos-sen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund sol-cher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechsMonate nach Beendigung des Verteidigungsfalles au-ßer Kraft.

(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlos-sen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund sol-cher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechsMonate nach Beendigung des Verteidigungsfalles au-ßer Kraft.

1 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 16, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968. 2 25. Juni 1968/28. Juni 1968:§§ 1 Nr. 16, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968. 3 1. Januar 1970: Artt. I Nr. 8, II des Zweiten Gesetzes vom 12.Mai 1969.

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Artikel 115l

(3) [1] Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a,106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gel-ten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungs-jahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfallesfolgt. [2] Sie können nach Beendigung des Verteidi-gungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung desBundesrates geändert werden, um zu der Regelung ge-mäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.

(3) [1] Gesetze, die von Artikel 106 und 107 ab-weichende Regelungen enthalten, gelten längstens biszum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf dieBeendigung des Verteidigungsfalles folgt. [2] Sie kön-nen nach Beendigung des Verteidigungsfalles durchBundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geän-dert werden, um zu der Regelung gemäß Abschnitt Xüberzuleiten.

[25. Juni 1968/28. Juni 1968—1. Januar 1970]

1Artikel 115k. (1) [1] Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entge-genstehendes Recht außer Anwendung. [2] Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das aufGrund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.

(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, dieauf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung desVerteidigungsfalles außer Kraft.

(3) [1] Gesetze, die von Artikel 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, geltenlängstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidi-gungsfalles folgt. [2] Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetzmit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß Abschnitt Xüberzuleiten.

Artikel 115l[25. Juni 1968/28. Juni 1968]

2Artikel 115l. (1) [1] Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetzedes Gemeinsamen Ausschusses aufheben. [2] Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestaghierüber beschließt. [3] Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemein-samen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und derBundesrat es beschließen.

(2) [1] Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vomBundespräsidenten zu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. [2]Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. [3] Der Verteidigungsfallist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nichtmehr gegeben sind.

(3) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.

1 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 16, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968. 2 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§1 Nr. 16, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968.

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Artikel 118a

XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 116[24. Mai 1949]

1Artikel 116. (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger ge-setzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Ver-triebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Ge-biete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefundenhat.

(2) [1] Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8.Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogenworden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. [2] Sie gelten alsnicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommenhaben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Artikel 117[24. Mai 1949]

2Artikel 117. (1) Das dem Artikel 3 Absatz 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seinerAnpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum31. März 1953.

(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnoteinschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.

Artikel 118[24. Mai 1949]

3Artikel 118. [1] Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Würt-temberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Ar-tikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. [2] Kommt eine Vereinbarungnicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefra-gung vorsehen muß.

Artikel 118a[15. November 1994]

4Artikel 118a. Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassendenGebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlbe-rechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 4 15. November 1994:Artt. 1 Nr. 13, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994.

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Artikel 120

Artikel 119[24. Mai 1949]

1Artikel 119. [1] In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrerVerteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierungmit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. [2] Für besondereFälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. [3] DieWeisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.

Artikel 120[29. Juli 1969/1. August 1969]

2Artikel 120. 3(1) [1] Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sons-tigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen.4[2] Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregeltworden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maß-gabe dieser Bundesgesetze. [3] Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundes-gesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von denLändern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben vonLändern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Auf-wendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. [4] Der Bund trägt dieZuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherungund der Arbeitslosenhilfe. [5] Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolge-lasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen fürKriegsfolgen unberührt.

(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund dieAusgaben übernimmt.

[29. Juli 1969/1. August 1969] [30. Juli 1965/5. August 1965]

Artikel 120 Artikel 120

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 30. Juli 1965/5. August 1965: Artt. I, II des Gesetzes vom 30. Juli 1965. 4 29. Juli 1969/1.August 1969: Artt. I, II des Gesetzes vom 28. Juli 1969.

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Artikel 120

(1) [1] Der Bund trägt die Aufwendungen für Be-satzungskosten und die sonstigen inneren und äuße-ren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung vonBundesgesetzen. [2] Soweit diese Kriegsfolgelastenbis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze gere-gelt worden sind, tragen Bund und Länder im Ver-hältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabedieser Bundesgesetze. [3] Soweit Aufwendungen fürKriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder gere-gelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Ok-tober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeinde-verbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Auf-gaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbrachtworden sind, ist der Bund zur Übernahme von Auf-wendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunktnicht verpflichtet. [4] Der Bund trägt die Zuschüssezu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschlußder Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhil-fe. [5] Die durch diesen Absatz geregelte Verteilungder Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt diegesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchenfür Kriegsfolgen unberührt.

(1) [1] Der Bund trägt die Aufwendungen für Be-satzungskosten und die sonstigen inneren und äuße-ren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung vonBundesgesetzen. [2] Soweit diese Kriegsfolgelastenbis zum 1. Oktober 1965 durch Bundesgesetze gere-gelt worden sind, tragen Bund und Länder im Ver-hältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabedieser Bundesgesetze. [3] Soweit Aufwendungen fürKriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder gere-gelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Ok-tober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeinde-verbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Auf-gaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbrachtworden sind, ist der Bund zur Übernahme von Auf-wendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunktnicht verpflichtet. [4] Der Bund trägt die Zuschüssezu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschlußder Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhil-fe. [5] Die durch diesen Absatz geregelte Verteilungder Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt diegesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchenfür Kriegsfolgen unberührt.

(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demsel-ben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgabenübernimmt.

(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demsel-ben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgabenübernimmt.

[30. Juli 1965/5. August 1965—29. Juli 1969/1. August 1969]

1Artikel 120. 2(1) [1] Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sons-tigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen.[2] Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1965 durch Bundesgesetze geregelt wor-den sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabedieser Bundesgesetze. [3] Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzenweder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern,Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländernoder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendun-gen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. [4] Der Bund trägt die Zuschüs-se zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und derArbeitslosenhilfe. [5] Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten aufBund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfol-gen unberührt.

(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund dieAusgaben übernimmt.

[24. Mai 1949—30. Juli 1965/5. August 1965]

3Artikel 120. (1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigeninneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes und dieZuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherungund der Arbeitslosenfürsorge.1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 30. Juli 1965/5. August 1965: Artt. I, II desGesetzes vom 30. Juli 1965. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 123

(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund dieAusgaben übernimmt.

Artikel 120a[18. August 1952]

1Artikel 120a. (1) [1] Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, könnenmit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistun-gen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werdenund daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grunddes Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichs-amt übertragen werden. [2] Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnissenicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen derDringlichkeit, an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.

(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Artikel 121[24. Mai 1949]

2Artikel 121. Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinnedieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.

Artikel 122[24. Mai 1949]

3Artikel 122. (1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlichvon den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.

(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, derenZuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.

Artikel 123[24. Mai 1949]

4Artikel 123. (1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweites dem Grundgesetze nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände be-ziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wennsie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rech-te und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesemGrundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund derin ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

1 18. August 1952: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 14. August 1952. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 4 24. Mai 1949: Art. 145Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 125a

Artikel 124[24. Mai 1949]

1Artikel 124. Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft,wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.

Artikel 125[24. Mai 1949]

2Artikel 125. Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft,wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,

1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht

abgeändert worden ist.

Artikel 125a[1. September 2006]

3Artikel 125a. (1) [1] Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderungdes Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. [2]Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) [1] Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehrals Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. [2] Durch Bundesgesetz kannbestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) [1] Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. [1] Es kann durchBundesrecht ersetzt werden.

[1. September 2006] [15. November 1994]

Artikel 125a Artikel 125a(1) [1] Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist,aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, derEinfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassenwerden könnte, gilt als Bundesrecht fort. [2] Es kanndurch Landesrecht ersetzt werden.

(1) [1] Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist,aber wegen Änderung des Artikels 74 Abs. 1 oder desArtikels 75 Abs. 1 nicht mehr als Bundesrecht erlassenwerden könnte, gilt als Bundesrecht fort. [2] Es kanndurch Landesrecht ersetzt werden.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 21, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006.

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Artikel 125b

(2) [1] Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 inder bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung er-lassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werdenkönnte, gilt als Bundesrecht fort. [2] Durch Bundesge-setz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrechtersetzt werden kann.

(2) [1] Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 inder bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung er-lassen worden ist, gilt als Bundesrecht fort. [2] DurchBundesgesetz kann bestimmt werden, daß es durchLandesrecht ersetzt werden kann. [3] Entsprechendesgilt für Bundesrecht,

(3) [1] Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist,aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr alsLandesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landes-recht fort. [1] Es kann durch Bundesrecht ersetzt wer-den.

das vor diesem Zeitpunkt erlassen worden ist und dasnach Artikel 75 Abs. 2 nicht mehr erlassen werdenkönnte.

[15. November 1994—1. September 2006]

1Artikel 125a. (1) [1] Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderungdes Artikels 74 Abs. 1 oder des Artikels 75 Abs. 1 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werdenkönnte, gilt als Bundesrecht fort. [2] Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) [1] Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt als Bundesrecht fort. [2] Durch Bundesgesetz kannbestimmt werden, daß es durch Landesrecht ersetzt werden kann. [3] Entsprechendes gilt fürBundesrecht, das vor diesem Zeitpunkt erlassen worden ist und das nach Artikel 75 Abs. 2 nichtmehr erlassen werden könnte.

Artikel 125b[1. September 2006]

2Artikel 125b. (1) [1] Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht er-lassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. [2] Befugnisse und Verpflichtungen der Länderzur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. [3] Auf den in Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 genann-ten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende Regelungen treffen, auf denGebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 jedoch erst, wenn und soweit der Bundab dem 1. September 2006 von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, inden Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010, im Falle der Nummer 6spätestens ab dem 1. August 2008.

(2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vor dem1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden sind, können die Länder abweichendeRegelungen treffen, von Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2008aber nur dann, wenn ab dem 1. September 2006 in dem jeweiligen Bundesgesetz Regelungendes Verwaltungsverfahrens geändert worden sind.

1 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 14, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994. 2 1. September 2006: Artt. 1 Nr.22, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006.

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Artikel 128

Artikel 125c[1. September 2006]

1Artikel 125c. (1) Recht, das auf Grund des Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr.1 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum 31.Dezember 2006 fort.

(2) [1] Die nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fas-sung in den Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförde-rung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort. [2] Die im Bereich derGemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 des Gemein-deverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die sonstigen nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember2019 fort, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird.

Artikel 126[24. Mai 1949]

2Artikel 126. Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht ent-scheidet das Bundesverfassungsgericht.

Artikel 127[24. Mai 1949]

3Artikel 127. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Län-der Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzesin den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraftsetzen.

Artikel 128[24. Mai 1949]

4Artikel 128. Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Absatz 5vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.

1 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 22, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 desGesetzes vom 23. Mai 1949. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 4 24. Mai 1949:Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 131

Artikel 129[24. Mai 1949]

1Artikel 129. (1) [1] Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermäch-tigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowiezur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständi-gen Stellen über. [2] In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mitdem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigungenthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.

(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder Er-gänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften anstelle von Gesetzen ermächtigen, sind dieseErmächtigungen erloschen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriftenauf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.

Artikel 130[24. Mai 1949]

2Artikel 130. (1) [1] Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechts-pflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Län-dern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Ver-waltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterste-hen der Bundesregierung. [2] Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung,Auflösung oder Abwicklung.

(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtun-gen ist der zuständige Bundesminister.

(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhendeKörperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständi-gen obersten Bundesbehörde.

Artikel 131[24. Mai 1949]

3Artikel 131. [1] Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Ver-triebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- odertarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellungentsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. [2] Entsprechendes giltfür Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungs-berechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keineentsprechende Versorgung mehr erhalten. [3] Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes könnenvorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemachtwerden.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 134

Artikel 132[24. Mai 1949]

1Artikel 132. (1) [1] Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundge-setzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusam-mentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigeremDiensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihrAmt fehlt. [2] Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet dieseVorschrift entsprechende Anwendung. [3] Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist,können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichenFrist aufgehoben werden.

(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes,die von den Vorschriften über die ”Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus“ nichtbetroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtigerGrund in ihrer Person vorliegt.

(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Absatz 4 offen.(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des

Bundesrates bedarf.

Artikel 133[24. Mai 1949]

2Artikel 133. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirt-schaftsgebietes ein.

Artikel 134[24. Mai 1949]

3Artikel 134. (1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.(2) [1] Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwal-

tungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben desBundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit esnach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient,die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zuübertragen. [2] Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.

(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) un-entgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden(Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.

(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 135a

Artikel 135[24. Mai 1949]

1Artikel 135. (1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzesdie Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete das Vermögen desLandes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.

(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Kör-perschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichenZweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner ge-genwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient,auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehrdiese Aufgaben erfüllen.

(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweites nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessenGebiet es belegen ist.

(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Ge-bietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Rege-lung getroffen werden.

(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht biszum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaftenoder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustim-mung des Bundesrates bedarf.

(6) [1] Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtesgehen auf den Bund über. [2] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendesbestimmen kann.

(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffent-lichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten durchein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten desGrundgesetzes verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.

Artikel 135a[29. September 1990]

2Artikel 135a. 3(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Ge-setzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zuerfüllen sind

1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußenund sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichenRechts,

2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichenRechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmender in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen,

3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmenentstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 23. Oktober 1957/27. Oktober 1957: §§ 1, 2des Gesetzes vom 22. Oktober 1957. 3 29. September 1990: Artt. 4 Nr. 4 S. 1, 45 Abs. 1 des Vertrags vom 31.August 1990; Artt. 1 S. 1, 10 des Gesetzes vom 23. September 1990; Bekanntmachung vom 16. Oktober 1990.

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Artikel 135a

Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstan-des im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufga-ben getroffen haben.

1(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen De-mokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oderanderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Ver-mögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden imZusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demo-kratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.

[29. September 1990] [23. Oktober 1957/27. Oktober 1957]

Artikel 135a Artikel 135a(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kannauch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in vollerHöhe zu erfüllen sind

Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs.5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auchbestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhezu erfüllen sind

1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlich-keiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstigernicht mehr bestehender Körperschaften und Anstaltendes öffentlichen Rechts,

1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlich-keiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstigernicht mehr bestehender Körperschaften und Anstaltendes öffentlichen Rechts,

2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Kör-perschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,welche mit dem Übergang von Vermögenswertennach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammen-hang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträ-ger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichne-ten Rechtsträger beruhen,

2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Kör-perschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,welche mit dem Übergang von Vermögenswertennach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammen-hang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträ-ger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichne-ten Rechtsträger beruhen,

3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Ge-meindeverbände), die aus Maßnahmen entstandensind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August1945 zur Durchführung von Anordnungen der Be-satzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbe-dingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegen-der oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufga-ben getroffen haben.

3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Ge-meindeverbände), die aus Maßnahmen entstandensind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August1945 zur Durchführung von Anordnungen der Be-satzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbe-dingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegen-der oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufga-ben getroffen haben.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Ver-bindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Repu-blik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkei-ten des Bundes oder anderer Körperschaften und An-stalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergangvon Vermögenswerten der Deutschen DemokratischenRepublik auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusam-menhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die aufMaßnahmen der Deutschen Demokratischen Republikoder ihrer Rechtsträger beruhen.

[23. Oktober 1957/27. Oktober 1957—29. September 1990]2Artikel 135a. Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzge-bung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllensind1 29. September 1990: Artt. 4 Nr. 4 S. 2, 45 Abs. 1 des Vertrags vom 31. August 1990; Artt. 1 S. 1, 10 des Gesetzesvom 23. September 1990; Bekanntmachung vom 16. Oktober 1990. 2 23. Oktober 1957/27. Oktober 1957: §§ 1,2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1957.

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Artikel 137

1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußenund sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichenRechts,

2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichenRechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmender in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen,

3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmenentstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung vonAnordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstan-des im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufga-ben getroffen haben.

Artikel 136[24. Mai 1949]

1Artikel 136. (1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bun-destages zusammen.

(2) [1] Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsi-denten des Bundesrates ausgeübt. [2] Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nichtzu.

Artikel 137[20. März 1956/22. März 1956]

2Artikel 137. 3(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Be-rufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und denGemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des erstenBundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließendeWahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Absatz 2 zustehende Befugniswird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschafts-gebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

[20. März 1956/22. März 1956] [24. Mai 1949]

Artikel 137 Artikel 137(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestelltendes öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligenSoldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Län-dern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränktwerden.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten desöffentlichen Dienstes und Richtern im Bunde, in denLändern und den Gemeinden kann gesetzlich be-schränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der erstenBundesversammlung und des ersten Bundespräsiden-ten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentari-schen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der erstenBundesversammlung und des ersten Bundespräsiden-ten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentari-schen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 20. März 1956/22. März 1956: Artt. I Nr. 13, II des Gesetzes vom 19. März 1956.

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Artikel 140

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Arti-kel 41 Absatz 2 zustehende Befugnis wird bis zu sei-ner Errichtung von dem Deutschen Obergericht fürdas Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, dasnach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Arti-kel 41 Absatz 2 zustehende Befugnis wird bis zu sei-ner Errichtung von dem Deutschen Obergericht fürdas Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, dasnach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

[24. Mai 1949—20. März 1956/22. März 1956]

1Artikel 137. (1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes undRichtern im Bunde, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des erstenBundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließendeWahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Absatz 2 zustehende Befugniswird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschafts-gebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

Artikel 138[24. Mai 1949]

2Artikel 138. Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den LändernBaden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustim-mung der Regierungen dieser Länder.

Artikel 139[24. Mai 1949]

3Artikel 139. Die zur ”Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militaris-mus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nichtberührt.

Artikel 140[24. Mai 1949]

4Artikel 140. Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfas-sung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 4 24. Mai 1949: Art. 145Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 143

Artikel 141[24. Mai 1949]

1Artikel 141. Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1.Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.

Artikel 142[24. Mai 1949]

2Artikel 142. Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesver-fassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 diesesGrundgesetzes Grundrechte gewährleisten.

Artikel 142a[25. Juni 1968/28. Juni 1968]

3Artikel 142a. (weggefallen)

[27. März 1954/28. März 1954—25. Juni 1968/28. Juni 1968]

4Artikel 142a. Die Bestimmungen dieses Grundgesetzes stehen dem Abschluß und dem In-kraftsetzen der am 26. und 27. Mai 1952 in Bonn und Paris unterzeichneten Verträge (Vertragüber die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten undVertrag über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft) mit ihren Zusatz- undNebenabkommen, insbesondere dem Protokoll vom 26. Juli 1952, nicht entgegen.

Artikel 143[29. September 1990]

5Artikel 143. (1) [1] Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kannlängstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen,soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an diegrundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. [2] Abweichungen dürfen nichtgegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grund-sätzen vereinbar sein.

(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum31. Dezember 1995 zulässig.

(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungenzu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentumauf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzesvom 23. Mai 1949. 3 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 17, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968. 4 27. März1954/28. März 1954: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Gesetzes vom 26. März 1954. 5 29. September 1990: Artt. 4 Nr. 5, 45Abs. 1 des Vertrags vom 31. August 1990; Artt. 1 S. 1, 10 des Gesetzes vom 23. September 1990; Bekanntmachungvom 16. Oktober 1990.

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Artikel 143a

[25. Juni 1968/28. Juni 1968—29. September 1990]1Artikel 143. (weggefallen)

[20. März 1956/22. März 1956—25. Juni 1968/28. Juni 1968]2Artikel 143. Die Voraussetzungen, unter denen es zulässig wird, die Streitkräfte im Falle einesinneren Notstandes in Anspruch zu nehmen, können nur durch ein Gesetz geregelt werden, dasdie Erfordernisse des Artikels 79 erfüllt.

[31. August 1951/1. September 1951—20. März 1956/22. März 1956]3Artikel 143. (weggefallen)

[24. Mai 1949—31. August 1951/1. September 1951]4Artikel 143. (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Ord-nung des Bundes oder eines Landes ändert, den Bundespräsidenten der ihm nach diesem Grund-gesetze zustehenden Befugnisse beraubt oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigtoder hindert, sie überhaupt oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, oder ein zum Bundeoder einem Lande gehöriges Gebiet losreißt, wird mit lebenslangem Zuchthaus oder Zuchthausnicht unter zehn Jahren bestraft.

(2) Wer zu einer Handlung im Sinne des Absatzes 1 öffentlich auffordert oder sie mit einemanderen verabredet oder in anderer Weise vorbereitet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahrenbestraft.

(3) In minder schweren Fällen kann in den Fällen des Absatzes 1 auf Zuchthaus nicht unterzwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 auf Gefängnis nicht unter einem Jahr erkannt werden.

(4) Wer aus freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt oder bei Beteiligung mehrerer die ver-abredete Handlung verhindert, kann nicht nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 bestraftwerden.

(5) [1] Für die Aburteilung ist, sofern die Handlung sich ausschließlich gegen die verfas-sungsmäßige Ordnung eines Landes richtet, mangels anderweitiger landesrechtlicher Regelungdas für Strafsachen zuständige oberste Gericht des Landes zuständig. [2] Im übrigen ist dasOberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die erste Bundesregierung ihren Sitz hat.

(6) Die vorstehenden Vorschriften gelten bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bun-desgesetz.

Artikel 143a[23. Dezember 1993]

5Artikel 143a. (1) [1] Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenhei-ten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbah-nen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. [2] Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwen-dung. [3] Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechts-stellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahndes Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.1 25. Juni 1968/28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 17, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968. 2 20. März 1956/22. März 1956:Artt. I Nr. 14, II des Gesetzes vom 19. März 1956. 3 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 7 Abs. 1, 8des Gesetzes vom 30. August 1951. 4 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 5 23.Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 7, 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.

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Artikel 143c

(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.(3) [1] Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bishe-

rigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. [2] Dies gilt auchfür die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. [3] Das Nähere wird durchBundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Artikel 143b[3. September 1994]

1Artikel 143b. (1) [1] Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe einesBundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. [2] Der Bund hat die aus-schließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) [1] Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes könnendurch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENSTund der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden.[2] Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENSTdarf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. [3] Dazu bedarfes eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) [1] Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrungihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen be-schäftigt. [2] Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. [3] Das Nähere bestimmt einBundesgesetz.

Artikel 143c[1. September 2006]

2Artikel 143c. (1) [1] Den Ländern stehen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hoch-schulen einschließlich Hochschulkliniken und Bildungsplanung sowie für den durch die Ab-schaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zursozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlichBeträge aus dem Haushalt des Bundes zu. [2] Bis zum 31. Dezember 2013 werden diese Beträ-ge aus dem Durchschnitt der Finanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis2008 ermittelt.

(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden auf die Länder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgtverteilt:

1. als jährliche Festbeträge, deren Höhe sich nach dem Durchschnittsanteil eines jeden Lan-des im Zeitraum 2000 bis 2003 errechnet;

2. jeweils zweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierungen.

(3) [1] Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013, in welcher Höhe die den Ländern nachAbsatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemes-sen und erforderlich sind. [2] Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die nach Absatz 2 Nr. 2 vorgesehe-ne Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel; die investive Zweck-bindung des Mittelvolumens bleibt bestehen. [3] Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt IIbleiben unberührt.1 3. September 1994: Artt. 1 Nr. 5, 2 des Gesetzes vom 30. August 1994. 2 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 23, 2des Gesetzes vom 28. August 2006.

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Artikel 144

(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Artikel 143d[1. August 2009]

1Artikel 143d. (1) [1] Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassungsind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. [2] Artikel 109 und 115 in der ab dem1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermö-gen bleiben unberührt. [3] Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31.Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgabendes Artikels 109 Absatz 3 abweichen. [4] Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dassim Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. [5] Der Bundkann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Ar-tikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen. [6] Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll imHaushaltsjahr 2011 begonnen werden. [7] Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dassim Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das Nähereregelt ein Bundesgesetz.

(2) [1] Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holsteinfür den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhevon insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. [2] Davon entfallen auf Bremen300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt undSchleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. [3] Die Hilfen werden auf der Grundlage einerVerwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundes-rates geleistet. [4] Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzie-rungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. [5] Das Nähere, insbesondere die jährlichen Ab-bauschritte der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizitedurch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschrit-te, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinba-rung geregelt. [6] Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfenauf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

(3) [1] Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslastwird hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. [2]Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

Artikel 144[24. Mai 1949]

2Artikel 144. (1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zweiDritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.

(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführtenLänder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oderder Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.

1 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 7, 2 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009. 2 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 desGesetzes vom 23. Mai 1949.

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Artikel 146

Artikel 145[24. Mai 1949]

1Artikel 145. (1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung derAbgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkün-det es.

(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.

Artikel 146[29. September 1990]

2Artikel 146. Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlandsfür das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfas-sung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen wordenist.

[29. September 1990] [24. Mai 1949]

Artikel 146 Artikel 146Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheitund Freiheit Deutschlands für das gesamte deutscheVolk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an demeine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschenVolke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an demTage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vondem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlos-sen worden ist.

[24. Mai 1949—29. September 1990]

3Artikel 146. Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassungin Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

1 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949. 2 29. September 1990: Artt. 4 Nr. 6, 45 Abs. 1des Vertrags vom 31. August 1990; Artt. 1 S. 1, 10 des Gesetzes vom 23. September 1990; Bekanntmachung vom16. Oktober 1990. 3 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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