Gesamtrevision Nutzungsplanung - GlarusRBG (Böschungskante +5m) und NHG (Uferge-hölz + 3m)....

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Gesamtrevision Nutzungsplanung Gemeinde Glarus Freiwillige Mitwirkung vom: 29. April – 12. Juni 2015 Anzahl Mitwirkende: 66 Mitwirkungsbericht Vom Gemeinderat für die öffentliche Auflage freigegeben am: 14. Januar 2016

Transcript of Gesamtrevision Nutzungsplanung - GlarusRBG (Böschungskante +5m) und NHG (Uferge-hölz + 3m)....

Gesamtrevision Nutzungsplanung

Gemeinde Glarus

Freiwillige Mitwirkung vom: 29. April – 12. Juni 2015

Anzahl Mitwirkende: 66

Mitwirkungsbericht

Vom Gemeinderat für die öffentliche Auflage freigegeben am: 14. Januar 2016

Gesamtrevision Nutzungsplanung

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Bearbeitung

Beat Suter

dipl. Ing. FH in Raumplanung FSU/SIA

Jasmin Klein

BSc FH in Raumplanung FSU

Thomas Roduner

MSc in Engineering /

Spatial Development & Landscape Architecture

Metron Raumentwicklung AG

Stahlrain 2

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Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

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Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

1.1 Bau von einem Pumptrack in Glarus oder

Glarus Nord.

Begründung: Biken boomt.

Wird zur Kenntnis genommen aber nicht im

Rahmen der Nutzungsplanung behandelt.

-

1.2 Bestehende, geeignete Wanderwege ausschildern

(Trailtoleranz) und sanft ausbauen.

Begründung: Grosses Bike-Potenzial / Bisher keine

Konflikte zw. Velo & Wandern in Glarus.

Wird zur Kenntnis genommen aber nicht im

Rahmen der Nutzungsplanung behandelt.

-

2.1 Parz. Nr. 1764 soll in die Kernzone Ennetbühls aufge-

nommen werden.

Begründung: Einzonung zur Benützung als

Umschwung Haus zur Nutzung als Garten oder

Gartensitzplatz.

Aufgrund des revidierten Raumplanungsgesetzes

sind keine Einzonungen ohne flächengleiche

Kompensationen mehr möglich.

Die Parzelle 95 wurde bereits vollständig der

Bauzone zugewiesen (Flächenarrondierung).

Eine weitere Einzonung ist aufgrund der überge-

ordneten Gesetzgebung nicht vertretbar.

Auch aufgrund der Topografie (Hügel) scheint

eine Einzonung nicht sinnvoll.

-

3.1 Inhalte des ZP Landschaft und der Bauordnung, ins-

besondere Art. 37 sind zweckmässig.

Wird zur Kenntnis genommen. -

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

4.1 Die als Wald eingezeichnete Böschung (westlich der

Grundstücksgrenze Parzelle Nr. 1) soll als Grünzone

definiert werden.

Begründung: Die Böschung wurde nach dem Rückbau

der alten Druckleitung mit Büschen und Sträuchern

begrünt, um Steinschlag auf den darunterliegenden

öffentl. Fussweg zu verhindern. Eine Umnutzung die-

ser Böschung als Wald würde sich negativ auf die

Arealentwicklung / die geplante Erneuerung vom Un-

terwerk auf der Nachbarparzelle Nr. 1672, Netstal

auswirken.

Die bestehende Waldfeststellung wurde durch

die kantonale und kommunale Waldbehörde

erneut überprüft. Diese ist zum Schluss gekom-

men, dass es sich bei diesem Gehölz erst ab

Parzellengrenze 754 in Richtung Riedern um

Wald handelt. Zonenplan und Waldfeststellungs-

pläne werden entsprechend angepasst

Anpassung Zo-

nenplan

Die Fläche auf der

Parzelle Nr. 1672

Riedern wird der

Grünzone zuge-

wiesen; ab Parzel-

le Nr. 754 dem

Wald.

4.2 Parz. Nr. 2426 Glarus inkl. Umgebung in 5 m Abstand

sowie der Zugang dazu soll aus der Naturschutzzone

entfernt werden.

Begründung: Auf der Parzelle befindet sich die Was-

seralarmzentrale, welche vom Bundesamt für Energie

für die Überwachung der Stauanlage Rhodannenberg

vorgeschrieben ist. Eine Umzonung würde die In-

standhaltung, Anpassungsarbeiten und Erneuerungen

verunmöglichen.

Es handelt sich um einen Trockenstandort von

nationaler Bedeutung. Die übergeordneten Vor-

gaben sind unabhängig von der kommunalen

Naturschutzzone massgebend.

Für bestehende Anlagen besteht Bestandes-

schutz. Sind Neu-/Ausbauten notwendig, wird

eine Interessenabwägung vorgenommen.

Zur Klärung dieses Sachverhaltes wird die Zo-

nenbestimmung angepasst.

Anpassung Bau-

ordnung

Ergänzung Best-

immungen zur

Naturschutzzone

vgl. neue Bauord-

nung Art. 41

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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

4.3 Baumreihe auf der Parzelle 2861 soll nicht als Baum-

reihe erfasst werden.

Begründung: Unterschutzstellung nicht erwünscht,

schränkt Bewirtschaftung des Grundstückes ein.

Baumreihe Camping Vorauen: Diese ist sehr

markant und eine Abgrenzung ist erwünscht.

Baumreihe Restaurant: Auf einen Schutz der

Baumreihe beim See-Ende (Restaurant Vorauen)

kann eher verzichtet werden. Vorbehalten bleibt

aber, dass es sich dabei eventuell um Wald han-

delt oder als Hecke im Sinne der Bundesgesetze.

Baumreihe Rhodannenberg: Es handelt sich eher

um Einzelbäume/Baumgruppen, die nicht betref-

fend der einzelnen Bäume erhaltenswert sind,

aber landschaftlich und für den Erholungswert als

Baumbepflanzung wichtig sind.

Anpassung Zo-

nenplan

Verzicht auf Fest-

legung Baumreihe

beim Restaurant

Vorauen und Rho-

dannenberg

4.4 Tourismus- und Extensiverholungszone soll angepasst

werden.

Begründung: Sie entspricht nicht dem jetzigen Zelt-

platz. Pufferzone des Campingplatzes darf für Zelte

verwendet werden.

Die aktuelle Nutzung ist teilweise nicht zonenkon-

form. Die rechtskräftige Zone wird mit der laufen-

den Zonenplanrevision bereits erweitert, wo dies

problemlos erscheint. Die Bauzone kann nicht in

den Gewässerraum und das Auengebiet von

nationaler Bedeutung ausgedehnt werden.

Das Biwakieren (1-2 Übernachtungen im Zelt) ist

ausserhalb Baugebiet zulässig.

Zonenerweiterungen sind nur auf der Basis eines

gesamtheitlichen Konzeptes, welches zudem in

einen Überbauungsplan überführt werden soll,

möglich.

-

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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

5.1 Parzellen Nr. 1234 und 1598 sollen gleichwertig be-

handelt werden. Parzellen sollen nicht unterschiedli-

chen Zonen zugewiesen werden.

Begründung: Parz. 1234 war immer Wohnzone. Glei-

che Zonierung wie die seinerzeit an Bisig verkauften

Parzellen 1597 bzw. 1690, 1693 und 1692.

Im Bereich der überlagernden Gewässerraumzo-

ne, welche sich auf das Hochwasserschutzpro-

jekt (Entwurf) stützt, können die Parzellen nicht

gemäss den heutigen Zonenbestimmungen

überbaut werden, weshalb eine Grünzone sinn-

voller wäre (jedoch nicht zwingend).

Bestehende Bauten haben auf jeden Fall Be-

standesschutz. Auf eine Umzonung in die

Grünzone wird verzichtet, die Bestimmungen der

Gewässerraumzone sind jedoch nach wie vor zu

berücksichtigen. Die Zonierung gemäss aktuell

gültigem Zonenplan wird belassen (Parz. 1598,

390).

Anpassung Zo-

nenplan

Verzicht auf Um-

zonung in Grünzo-

ne

5.2 Mehrfamilienhaus «Sage« als das einstufen, was es ist

und nicht als «erhaltenswerte Baute».

Die Bezeichnung «erhaltenswerte Baute« stammt

aus dem rechtskräftigen Zonenplan und ist als

Übergangsbestimmung beizubehalten, bis der

Kanton sein Inventar überarbeitet hat.

-

6.1 Parz. Nr. 27 soll der Landwirtschaftszone zugewie-

sen werden.

Begründung: War schon immer so.

Eine Auszonung ist aufgrund der Lage nicht

sinnvoll (keine Baulücken erwünscht, Gebiet

eignet sich für Wohnüberbauung). Eine landwirt-

schaftliche Nutzung ist momentan weiterhin mög-

lich.

-

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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

7.1 Umzonung im Ortsteil Ennenda beim Martinsheim /

Uschenriet von 71 Aren Waldareal in die Tourismus-

und Extensiverholungszone.

Begründung: Wird seit Jahrzehnten von Erholungssu-

chenden genutzt. Vorhandenes Pfadiheim, gemauerte

Grossfeuerstelle mit Holzhäuschen, ebene Waldfläche,

Nähe zur Linth, gute Erschliessung etc. wirken anzie-

hend. Das Gelände wird für Musiktreffen, Vereinsan-

lässe, Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeste usw. genutzt.

Aufgrund der Gefahrensituation (rote Gefahren-

zone, Hochwasser), des erforderlichen Gewäs-

serraums sowie des vorhandenen Wildtierkorri-

dors ist eine Umzonung nicht zulässig bzw. nicht

vertretbar. Aus diesen Gründen kann das Begeh-

ren nicht berücksichtigt werden.

-

8.1 Für das Areal der KFN soll eine eigene Zone mit dem

beschriebenen Inhalt geschaffen werden.

Begründung: Es geht um Rechts- und Planungssi-

cherheit / Betrieb ist im privaten sowie öffentlichen

Interesse / Div. Bauten überschreiten die gem. A1, A2

zulässige Gesamthöhe von 21.0 m / die Zonen A1 und

A2 eignen sich nicht, den bestehenden, betriebenen

und bewilligten Zustand aufzufangen / Die Möglichkeit

Ausnahmebewilligungen zu beantragen reicht

schlichtweg nicht.

Da das Areal nur für die KFN genutzt wird, ist

eine spezielle Zone zweckmässig und vertretbar.

Es wird eine neue Arbeitszone 3 geschaffen.

Anpassung Zo-

nenplan und Bau-

ordnung

Umzonung Areal in

Arbeitszone 3,

Einführung neuer

Zonenbestimmun-

gen

vgl. neue Bauord-

nung Art. 12 / 20

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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

8.2 Die Gewässerraumzone soll, rechtsseitig, dem ange-

stammten Linthlauf folgen und nicht in das Areal der

KFN hinein erweitert werden.

Begründung: Lager- und Umschlagplatz wird durch die

Ausweitung erheblich eingeschränkt / Eine Arealseitige

Ausweitung bringt keinen Nutzen / Lagerfläche würde

um 40% reduziert keine Ausweichmöglichkeiten.

Das Areal der Kalkfabrik wird als dicht überbaut

im Sinne der Gewässerschutzverordnung beur-

teilt, eine Reduktion des Gewässerraumes ist -

vorbehältlich übergeordneter Interessen - mög-

lich. Aus diesem Grund wird die Gewässerraum-

zone reduziert auf minimale Abstände gemäss

RBG (Böschungskante +5m) und NHG (Uferge-

hölz + 3m). Bewilligte Bauten und Anlagen haben

Bestandesschutz und können bestimmungsge-

mäss weiterhin genutzt werden.

Anpassung Zo-

nenplan Siedlung

Reduktion Gewäs-

serraumzone

9.1 Entfernung der Heckenbezeichnungen aus dem Zo-

nenplan. (rot gekennzeichnet)

Begründung: Momentan will der Eigentümer keine

Hecken im Zonenplan, da Nutzungseinschränkungen

entstehen könnten.

Die Hecken sind bereits geschützt (Jagdgesetz,

Natur- und Heimatschutzgesetz) und Düngerein-

schränkungen im Saumbereich sind festgelegt

(Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung). Die

Festsetzung im Zonenplan präzisiert den Schutz

und ist beizubehalten.

-

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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

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10.1 Die Fläche (Parz. Nr. 1270) soll nicht als Naturschutz-

fläche aufgenommen werden.

.

Begründung: Die Fläche wird normal (intensiv) bewirt-

schaftet. Es werden keine Beiträge bezogen, auch

nicht vorgesehen.

Die Fläche wurde früher extensiv bewirtschaftet

und ist ein wichtiges Vernetzungselement, hat

aber noch keinen sehr wertvollen Pflanzenbe-

stand. Da die Fläche nun intensiv bewirtschaftet

wird, ist eine Schutzfestlegung nicht mehr

zweckmässig. Auf die Festlegung einer Natur-

schutzzone wird daher verzichtet.

Anpassung Zo-

nenplan Siedlung

Verzicht auf Fest-

legung Natur-

schutzzone

11.1 Bau eines Bikeweges.

Begründung: Gebiet wird von Bikern rege genutzt / Es

gibt im ganzen Kanton keine Strecken (Flowtrail) /

Strecke soll Einheimische u. Touristen anlocken /

Gelände eignet sich optimal

Wird zur Kenntnis genommen aber nicht im

Rahmen der Nutzungsplanung behandelt.

Massgebend ist der kantonale Waldplan Glarus

vom 1. Mai 2014.

-

12.1 Die Grenze des Jagdbanngebietes Schilt sollte ge-

mäss den heutigen Gegebenheiten angepasst werden.

Begründung: Verlauf ist gemäss Wildschadenperime-

ter eingetragen / Ab Linthboden ca. Schlafstein. Dies

ist falsch übertragen.

Das gesamte Jagdbanngebiet gemäss den Bun-

desdaten erstreckt sich über drei Perimeter. Der

Bereich Nr. III (Wildschadenperimeter) ist nicht

darzustellen; es sind nur die Bereiche I und II zu

übernehmen.

Anpassung Zo-

nenplan

Anpassung Dar-

stellung Jagd-

banngebiet

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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

13.1 Deponiezone Allmeind (Sackmatt, Parz. Nr. 2067

Glarus) soll möglichst lange LW (Landwirtschaftszo-

ne) bleiben. Etappenweise Umsetzung, laufende

Rückgabe in LW-Nutzung.

Begründung: Anrechenbare Fläche an Betriebsgrösse

ist notwendig / es entstehen Beitragsverluste.

Auf eine Erweiterung der aktuellen Zone für

Abbau und Deponie wird verzichtet, da entspre-

chende Planungsgrundlagen fehlen. Diese wer-

den aber erarbeitet und eine Zonenerweiterung

ist kurzfristig vorgesehen (separates Verfahren).

Hinweis: Bei einer Zonenerweiterung wird ein

Überbauungsplan zu erarbeiten sein. Darin sind

Projektetappen festzulegen (Abbau, Deponie,

Rekultivierung). Eine möglichst geringe Bean-

spruchung von Landwirtschaftsland (zeitlich und

flächenmässig) ist zu gewährleisten.

Anpassung Zo-

nenplan

Verzicht auf Erwei-

terung Deponie-

zone

13.2 Parz. Nr. 2067 (Glarus) soll teilweise in LW- Zone

verbleiben oder vor Nutzungsänderung in LW-Zone

verbleiben.

Begründung: Anrechenbare Fläche an Betriebsgrösse

ist notwendig / es entstehen Beitragsverluste.

Flächen in der Zone für öffentliche Bauten und

Anlagen können weiterhin landwirtschaftlich

genutzt werden, eine Anrechnung als landwirt-

schaftliche Nutzfläche ist aber im Grundsatz

nicht mehr möglich.

Der Bedarf für eine erweiterte öBA-Zone ist aus

Sicht der Gemeinde gegeben (Lagerplatz, Hun-

deausbildung, ev. Reitplatz), weshalb an der

Umzonung festgehalten wird.

-

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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

13.3 Verlegung ZöBA Sackmatt Richtung östlich der Depo-

nie Allmeind.

Begründung: Damit die landwirtschaftliche Nutzfläche

arrondiert bleibt.

Eine Verschiebung in Richtung Osten ist nicht

zweckmässig/möglich (Böschung/Wald).

-

13.4 Naturschutzzone (Becken Wyden) soll gemäss HWS-

Projekt (gem. ökolog. Plan) korrigiert werden.

Aktualisierung der HWS-Plangrundlagen.

Begründung: Beweidung seit Jahrzehnten / kein

Schnitt.

Die Naturschutzzone wird gemäss Projektbewil-

ligung angepasst.

Anpassung Zo-

nenplan

13.5 In Art. 46 Abs. 5 BO soll der Schnittzeitpunkt flexibler

beschrieben werden (vertraglich zu bestimmen).

Beweidung sollte zulässig sein, oder sonst NS-Zone

verkleinern oder löschen (Parz. Nr. 2067, 2255, 1118)

Begründung: Weidezeitpunkt ist zu spät für idealen

Futterausreifungszeitpunkt. Flächen oberhalb Becken

Wyden wird seit Jahrzehnten beweidet und nicht ge-

schnitten. dt. Ennetbergen (NS-Fläche schieben nach

Beurteilung Pächter).

Der Schnittzeitpunkt und die Möglichkeit einer

Dauerbeweidung richten sich nach übergeordne-

ten oder vertraglichen Festlegungen (z.B. An-

meldung Direktzahlung ökol. Ausgleichsflächen).

Die Fläche im Gebiet Ennetberge entspricht der

bestehenden Naturschutzzone. Die Problematik

ist, dass die Naturschutzzone, das Schutzgebiet

gemäss kant. Richtplan und die ökologische

Ausgleichsfläche nicht deckungsgleich sind.

Die Zonenbestimmung wird präziser formuliert

und die Zonenabgrenzung wird gemäss Eingabe

ergänzt.

Anpassung Zo-

nenplan und Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 41

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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

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Anpassung

Unterlagen

14.1 Gekennzeichnete Hecken, Lesesteinwälle, Bäume

nicht in der NP-Revision aufnehmen.

Begründung: Teilweise existieren diese gar nicht mehr

(Bäume) / Nutzungseinschränkungen sind nicht er-

wünscht / Lesesteinwälle Entlisgrueben, Bodenverlet-

zung durch Weidegang (entlang Mauer)

Die Hecken und Trockensteinmauern sind bereits

geschützt (Jagdgesetz, Natur- und Heimat-

schutzgesetz) und Düngereinschränkungen im

Saumbereich der Hecken sind festgelegt (Che-

mikalien-Risikoreduktions-Verordnung). Die

Festsetzung im Zonenplan präzisiert den Schutz.

Aufgrund ungenauer Plangrundlagen und fehlen-

der Waldfeststellung ist es schwierig abzuschät-

zen, ob es sich um Wald oder Einzelbäume han-

delt.

Auf die Festlegung der betreffenden Schutzob-

jekte (Einzelbäume) wird verzichtet.

Anpassung Zo-

nenplan

15.1 Die Liegenschaft (Parz. Nr. 215) ist der Wohnzone 3

zuzuweisen.

Begründung: Nach erfolgtem Abbruch liesse sich ein

Neubau nur mit den Massen der Wohnzone 2 errich-

ten. In der Bauordnung finden sich keine Angaben für

den Wiederaufbau für 3 Geschosse. Besitzstandsga-

rantie!

Das heutige Gebäude weist bereits drei Vollge-

schosse auf. Aufgrund der Lage (direkt an der

Strasse / Kreuzung) und der Charakteristik des

umliegenden Quartiers scheint eine W3 auch in

Zukunft vertretbar und sinnvoll.

Anpassung Zo-

nenplan

Umzonung der

Parz. Nr. 215 von

der W2 in die W3.

15.2 Es stellt sich die Frage, ob auch das nördlich beste-

hende Holzhaus der Wohnzone 3 zugewiesen werden

soll.

Eine Zuweisung zur W3 würde die nördlich an-

grenzende Überbauung zu stark beeinträchtigen.

Daher ist von einer Aufzonung abzusehen.

-

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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

16.1 Keine Landschaftsschutzzone auf Parz. Nr. 2454,

1306, 1309, 1308 und 1313.

Begründung: Die betriebliche Entwicklung würde zu

stark eingeschränkt.

Der Landschaftsraum wird als wertvoll und er-

haltenswert erachtet, weshalb an der Land-

schaftsschutzzone festgehalten wird.

Das Landwirtschaftsgebäude an der Strasse

wird jedoch ausgespart (allfälliger Ausbau mög-

lich).

Anpassung Zo-

nenplan

Abgrenzung Land-

schaftsschutzzone

17.1 Landschaftsschutzzone verkleinern, resp. im Bereich

Stall Hoschet (Ennenda) aussparen.

Begründung: Der Stall wird evtl. vergrössert, ange-

baut.

Wenn der Ausbau auf diesen Standort angewie-

sen ist, kann dieser sowohl mit der kommunalen

als auch kantonalen Schutzfestlegungen unter

erhöhten gestalterischen Anforderungen reali-

siert werden.

Hinweis: Die kommunale Landschaftsschutzzo-

ne ist die flächengleiche Umsetzung des kant.

Verzeichnisses der schützenswerten Landschaf-

ten.

-

18.1 Entwässerungsgraben in Winkel nicht im Gewässer-

raum.

Begründung: Entwässerungsgraben führt kein stän-

diges Wasser.

Auch periodisch wasserführende Gerinne gelten

rechtlich als Fliessgewässer (vgl. Runsen),

weshalb ein Gewässerraum festgelegt werden

muss.

Die Beurteilung, ob es sich um ein Fliessgewäs-

ser handelt oder nicht, bleibt Entscheidungsho-

heit des Kantons.

-

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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

18.2 Stall und Jungviehstall ausserhalb Gewässerraum

setzen oder Gewässerraum verengen / verschieben

Begründung: Stall (Pferde) und Jungviehstall und

Jauchegrube liegen im Gewässerraum, macht keinen

Sinn.

Eine Reduktion des Gewässerraums ist nicht

möglich (übergeordnete Gesetzgebung). Bewillig-

te Bauten und Anlagen (Jauchegrube und Pfer-

destall) können bestimmungsgemäss genutzt

und unterhalten werden (Bestandesschutz).

Wegen der erhöhten Lage des Gewässers wäre

eine Verschiebung nicht nachvollziehbar.

-

18.3 Heckenbezeichnung (Unterbergen) streichen und in

Lesesteinwall ändern.

Begründung: Wird nicht als Hecke sondern

als Lesesteinwall gepflegt.

Übergänge zwischen Hecke und Lesesteinwall

sind fliessend. Die Objekte sind auch gemäss

kantonalem Verzeichnis (Entwurf) als Hecken

erfasst.

In den Bestimmungen wird ergänzt, dass He-

cken bei Trockenmauern/Lesesteinwällen re-

gelmässig zurückgeschnitten werden können.

Anpassung Bau-

ordnung

Vgl. neue Bauord-

nung Art. 46 Abs. 4

18.4 Entlang Altigerrunse soll die Bepflanzung als Hecke

definiert werden.

Begründung: Ist bereits als Hecke mit Krautsaum

Der Wald ist lediglich ein Informationsinhalt im

Zonenplan.

Eine amtliche Feststellung von Wald/Nichtwald

ausserhalb des Siedlungsgebiets ist nicht vor-

gesehen. Die Waldfestlegung ist zudem eine

kantonale Angelegenheit.

-

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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

19.1 Parz. Nr. 251 Ennenda (neu in der Gefahrenzone

3 – Wasserprozesse), soll der bisherigen Gefah-

renzone zugewiesen bleiben.

Begründung: Seit 300 Jahren ist noch nie etwas

passiert / umliegende Gebäude bleiben in den «al-

ten» Gefahrenzonen / Massnahme scheint willkürlich,

weil in der rechtskräftigen, kant. Gefahrenkarte Parz.

in der gelben Zone eingeteilt ist und nur ein Teil

(Garten) in der roten Zone.

Aufgrund der überarbeiteten kantonalen Ge-

fahrenkarte wurden die Gefahrenzonen neu

ausgeschieden. Es gilt der Grundsatz: gesamte

Parzelle einer Gefahrenzone zuweisen.

Da in dieser Situation eine klare Nutzungs-

trennung erkennbar ist, kann davon abgewi-

chen werden.

Der Gefahrenzonenplan wurde entsprechend

angepasst und sieht nun wie folgt aus:

-

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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

20.1 Das Grundstück «Bachseli» (GB Ennenda Nr.4) ist

nicht als Naturschutzzone auszuweisen, sondern als

Waldgebiet zu belassen.

Begründung: Steinbrucherweiterung im Raum Ober-

resp. Unter Elggis / KFN plant das Gebiet als exter-

ne Ersatzmassnahme für den Waldverlust in das

Rekultivierungskonzept aufzunehmen.

Für die Beurteilung der Ersatzmassnahme ist

nicht der Schutzstatus, sondern der aktuelle

Wert der Fläche entscheidend.

Die Fläche gilt teilweise als landwirtschaftliche

Nutzfläche, wird extensiv genutzt und hat einen

bemerkenswerten Pflanzenbestand. Ersatzauf-

forstung ist aus ökologischen Gründen nicht

erwünscht.

Aufgrund geplanter ökol. Aufwertungsmass-

nahmen ist eine Schutzzone aktuell nicht

zweckmässig (ev. zukünftig andere Abgren-

zung).

Auf die Festlegung der NS-Zone wird vorerst

verzichtet.

Anpassung Zo-

nenplan

Verzicht auf Fest-

legung Natur-

schutzzone

21.1 Auf den Parz. Nr. 192 u. 193 (Ennenda) wird eine

Änderung der aktuellen Industrienutzung in Richtung

Mischnutzung gewünscht.

Begründung: Div. Gründe könnten zu einem partiel-

len oder ganzen Umzug der WEIDMANN Produktion

führen / Möglichkeit ausräumen, dass das Areal resp.

die einzelnen Produktionshallen durch verschiedene

kleine Firmen besetzt werden oder sogar leer stehen.

Eine Umzonung des Areals von der Arbeitszone

in die Mischzone ist insbesondere aufgrund der

Lage und hinsichtlich einer vielfältigeren Nut-

zung sinnvoll.

Anpassung Zo-

nenplan

Umzonung Ar-

beitszone II in

Mischzone 3 mit

ÜP-Pflicht.

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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

22.1 Nutzungszonengrenzen sind entlang den Eigentums-

grenzen zu legen. Grundstücke 21, 22, 23, 1097 von

der Kernzone N in die Wohnzone 2 zuordnen.

Begründung: Das Grundstück Nr. 1097 wird durch

die Zonengrenze – Kernzone N und Wohnzone 2 –

durchschnitten.

.

Die bestehenden Nutzungsgrenzen in diesem

Areal sind historisch bedingt. Für den Grundei-

gentümer bestehen keine baulichen Einschrän-

kungen.

Es sollte kein Präjudiz geschaffen werden. Die

Zonierung ist daher so zu belassen.

-

23.1 Nördliche Baulinie der Zone WA3 des Möbelfabrik

Horgen-Glarus Areals entlang der Waidlistrasse ist

um mindestens eine Trottoir Breite von der Grund-

stücksgrenze zurückzunehmen.

Begründung: Für diese Zone wurden noch nie

rechtsgültige Baulinien bewilligt / Aufgrund der gra-

vierenden Verkehrssituation muss Raum für Trottoirs

gesichert werden.

Gemäss Rücksprache mit dem Eigentümer

bestehen erste städtebauliche Studien für das

Areal, jedoch noch keine konkreten Erschlies-

sungsvorstellungen. In einem ersten Schritt ist

die Erschliessung zu klären und mit der Ge-

meinde abzustimmen.

Zum heutigen Zeitpunkt des Planungsstandes

ist es nicht zweckmässig, Baulinien festzulegen.

Daher wird in diesem Gebiet generell darauf

verzichtet.

Sämtliche baulichen Vorschriften sind im Rah-

men eines Überbauungsplans zu regeln.

Die Festlegungen für dieses Areal sind zum

gegebenen Zeitpunkt auf das Bebauungskon-

zept abzustimmen.

Anpassung Bauli-

nienplan

Verzicht auf Fest-

legung von Bauli-

nien im "Möbeli-

Areal". Sämtliche

Bestimmungen

sind mittels Über-

bauungsplan zu

regeln.

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

23.2 Für die Überbauung des Areals der Möbelfabrik

Horgen-Glarus sind einzig die Bedingungen der

Zone WA3 unverändert einzuhalten (Verdichtung ist

nicht anzustreben / maximale Fassadenhöhen von

13.50 m sind unbedingt einzuhalten).

Begründung: Bei Bebauung (weitere Geschosse

aufgrund Überbauungsplanpflicht möglich) an die

vorgesehene Baulinie entsteht ein räumlicher Koloss

/ Passt nicht zu den heutigen Quartieren / Sicht- und

Lichtverhältnisse leiden / Ortsbild gestört

Mit dem Überbauungsplan werden eine hohe

städtebauliche Qualität und eine optimale Ein-

passung der zukünftigen Bebauung sicherge-

stellt. Das Areal wird mittels Überbauungsplan

ganzheitlich betrachtet.

Im Sinne des eidgenössischen Raumplanungs-

gesetzes ist eine Verdichtung an diesem

Standort anzustreben.

-

23.3

Güterschuppen Glarus und das entsprechende Areal

soll in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

belassen werden. Keine Umzonung in WA3.

Begründung: Güterschuppen ist zusammen mit

Bahnhof ein schutzwürdiges Gebäude und wird aktu-

ell öffentlich genutzt / Ist explizit im Verzeichnis der

Kulturgüter (KGS Nr. 2701, Kat. A, Typ G) erwähnt.

Der Güterschuppen liegt bereits heute gemäss

rechtskräftigem Zonenplan in der WA3. Er ist im

Besitz des Kunstvereins und gehört nicht der

öffentlichen Hand, weshalb eine WA3 sinnvoll

ist.

Im Rahmen der Revision wurde der südliche

Bereich (Rampe) des Güterschuppens der WA3

zugeteilt (der Bereich war vorher noch keiner

Nutzung zugewiesen).

Eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

ist für den südlichen Bereich sinnvoll.

Anpassung Zo-

nenplan

Umzonung südli-

cher Bereich des

Güterschuppens in

ZöBA.

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

19

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

23.4 Zone für Erdentnahme (Abbauzone) der Kalkfabrik

Netstal soll auf die Hälfte redimensioniert werden

(Norden), resp. gar nicht ein- oder umgezont werden

(Süden).

Begründung: Zufahrt und Abtransport bereits heute

problematisch / Massiver Einschnitt in die Natur /

Waldfeststellungsgrenze wird verletzt / Zwischen

Abbauzone und geschützter Zone (M008) sollte eine

Übergangszone sein

An der Zonierung wird festgehalten, die Um-

weltverträglichkeit (Verkehr, Natur, Land-

schaftsbild) muss jedoch mit der Umweltverträg-

lichkeitsprüfung nachgewiesen werden.

Der Umweltverträglichkeitsbericht muss spätes-

tens bei der Erarbeitung des Überbauungsplans

vorliegen (definitive, öffentlich-rechtliche Festle-

gung Abbauflächen/Etappen/Rekultivierung

etc.).

-

23.5 Zone «Rhodannenberg», Klöntal soll nicht erweitert

werden.

Begründung: Grenzt an Schutzgebiet von nationaler

Bedeutung – Beeinträchtigung oder gar Beschädi-

gung / Heutige Ökonomiegebäude (Stall etc.) nicht

mehr benutzbar, Ersatzbauten nicht realisierbar

(Platzverhältnisse)

Ein gewisser Ausbau der Tourismus- / Erho-

lungsnutzung im Bereich Rhodannenberg wird

im Grundsatz als verträglich erachtet. Die Art

der Tourismus-/Erholungsnutzung wird erst in

nachfolgenden Planungsschritten konkretisiert

(u.a. Möglichkeit Ausbau Restaurant/Hotel,

Gestaltung Übergang zu Schutzzonen etc.).

-

23.6 Ortsbildschutzzone rund um den Zaunplatz nicht

aufheben. Platz muss geschützt bleiben.

Begründung: Platz und Gebäude stellen einmaliges

historisches Zentrum dar / Stück Identifikation und

Heimat / Im Verzeichnis der schützenswerten Kul-

turgüter aufgeführt.

Der Zaunplatz befindet sich in der Zone für

öffentliche Bauten und Anlagen, gehört der

Gemeinde und ist damit vor unerwünschter

Nutzung geschützt. Eine Freihaltung des Zaun-

platzes vor jeglicher Bebauung ist mit den roten

Baulinien, welche die Bebauung begrenzen,

gewährleistet.

Aufgrund der kantonalen Vorprüfung werden die

bestehenden Ortsbildschutzzonen nicht aufge-

hoben, sondern lediglich etwas angepasst (klei-

nere Bereinigungen). In der Bauordnung sind

diese neu unter Art. 38 festgehalten.

Anpassung Zo-

nenplan und Bau-

ordnung

Ergänzung Orts-

bildschutzzonen

mit Bestimmungen

vgl. neue Bauord-

nung Art. 38

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

20

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

24.1 Antrag auf Umzonung (Parz. Nr. 1116 Netstal) von

der W2 in W3 wird zurückgezogen. Keine Überbau-

ungsplanpflicht auf der Parz. Nr. 1116 Netstal.

Begründung: Gem. Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 BO, ist

in der W3 der Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern

nicht möglich. Geplant gewesen wäre der Bau eines

zweiten EFH oder ein Ausbau. Aufgrund der Parzel-

lengrösse (1'400 m2) kann ein Überbauungsplan

eingereicht werden, mit welchem ein zusätzliches

Vollgeschoss realisiert werden kann / In der W2 ist

der Bau von Mehrfamilienhäusern möglich, was in

ihrem Sinne ist.

Die Parzellen Nr. 1116 und 1726 können in der

W2 (ohne ÜP-Pflicht) belassen werden. Der

übrige Teil des Areals soll jedoch in der W3 mit

Überbauungsplanpflicht bestehen bleiben.

Anpassung Zo-

nenplan

25.1 Für die Überbauung des Möbeli Areals sind die Be-

dingungen für die WA3 unverändert einzuhalten.

Begründung: Blockrandbebauung kann eine Höhe

von 17.0 m erreichen / steht im krassen Gegensatz

zu den umliegenden Gebäuden in der Altquartierzo-

ne / Ortsbild wird gestört / Sicht- und Lichtverhältnis-

se negativ beeinflusst

siehe 23.2 siehe 23.2

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

21

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

25.2 Nördliche Baulinie nach Süden verlegen, sodass auf

der Waidlistrasse beidseitig ein Trottoir und zusätz-

lich Parkplätze realisiert werden können.

Begründung: gravierende Verkehrssituation / Fuss-

gänger sollen geschützt werden.

siehe 23.1 siehe 23.1

25.3 Baulinie entlang Kirchweg soll entlang dem Möbeli-

Areal in der Flucht der bestehenden Häuserzeile auf

der Grundstücksgrenze weitergeführt werden.

Begründung: Weiterführung der Rasterstadt wird mit

der geplanten Rückversetzung klar widersprochen /

Planungswert gem. LSV überschritten – lärmemp-

findliche Räume zur Strasse sind ohne- hin nicht

zugelassen – Rückversetzung bringt keinen Effekt /

Baulinie führt zu einer optischen Aufweitung und

damit zur Erhöhung der Fahrgeschwindigkeiten auf

der Strasse / Baulinie auf der Grundstücksgrenze

schafft Ausgleich zur beantragten Versetzung auf

der Nordseite

siehe 23.1 siehe 23.1

25.4 In Gebieten mit ÜP-Pflicht ist die Auflage, dass

Hauptgebäude zwingend auf die rote Baulinie zu

stellen sind, zu streichen.

Begründung: Planer soll in ÜP-Gebieten gestalteri-

sche Freiheiten haben / Einschränkung ist einer

guten Gestaltung abträglich.

Es befinden sich grundsätzlich keine Baulinien

in Gebieten mit ÜP-Pflicht. Das "möbeli-Areal"

bildete hier die Ausnahme. Neu wird auf die

Festlegung von Baulinien in diesem Gebiet

verzichtet.

siehe 23.1

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

22

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

26.1 Strauchbestockung auf Parz. Nr. 201 u. 202 Riedern

ist als Wald zu bezeichnen, gegenüber der Bauzone

ist eine Waldfeststellung vorzunehmen.

Begründung: Verhindert Schneerutschungen – des-

halb Schutzfunktion (BG Wald Art. 2) / Im Kant. Wald-

plan 2014 als Schutzwald eingetragen / Bestockung

übertrifft Mindestmass (Alter, Grösse, Breite) deutlich.

Eine Überprüfung der Fläche durch die kantona-

le und kommunale Forstbehörde zeigte, dass es

sich bei der Bestockung auf Parzelle 201 um

Wald handelt. Bei den Parzellen 202 handelt es

sich nicht um Wald. Der Zonenplan wird ange-

passt und entsprechende Waldfeststellungsplä-

ne wurden erstellt.

Anpassung Zo-

nenplan

Parzelle Nr. 201

wird dem Wald

zugewiesen

26.2 Parz. Nr. 993 u. 994 Ennenda, (Gebiet Bündtli, ober-

halb Landesfussweg bis Wald) ist als Obstgarten zu

den Natur- und Landschaftsschutzobjekten aufzu-

nehmen.

Begründung: Bereits heute stehen dort schon Obst-

bäume / Hanglage ist günstig für Obstbäume / Land-

schaftsbild wird attraktiver / Jagdbanngebiet – De-

ckung für Wildtiere ist wichtig / Anreiz um noch mehr

Bäume zu pflanzen (LQ-Beiträge).

Insbesondere auf Parz. 994 sind Obstbäume

vorhanden und erhaltenswert. Deren Schutz ist

jedoch mit der vorhandenen Naturschutzzone

ausreichend gewährleistet.

-

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

23

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

26.3 Naturschutzzone Parz. Nr. 1041 Ennenda südlich

Moos ist nordwärts über Parz. Nr. 1040 und Teile

von Parz. Nr. 1039 zu verlängern bis zum Geiss-

bach.

Begründung: Es gibt Hirschsuhlen / Soll als Feucht-

wiese bewirtschaftet werden wovon Vögel, Insekten,

Reptilien und Pflanzen profitieren.

Die bestehende Naturschutzzone erstreckt sich

bereits teilweise über Parz. 1040 und 1039.

Gewisse naturnahe Strukturen in angrenzenden

Landwirtschaftsflächen sind erkennbar, aber

eine Schutzzone ist nicht verhältnismässig (ak-

tuell landwirtschaftlich intensiv genutzt).

Eine Vernetzung/Aufwertung ist erwünscht und

soll angestrebt werden (Fläche im Eigentum der

Gemeinde). Konzeptionelle Massnahmen sind

jedoch nicht Bestandteil des Zonenplans.

-

26.4 Eindolung «Ledibächlein» ist aufzuheben. Ein-/Ausdolungen sind nicht zonenplanrelevant,

aber für eingedolte Gewässer mit Ausdolungsbe-

darf sollen Gewässerräume festgelegt werden.

Da eine Ausdolung nicht konkret geplant ist und

zudem Grundlagen für eine Festlegung des Ge-

wässerraums fehlen, wird davon abgesehen

(eine Ausdolung kann auch ohne Gewässerraum

erfolgen).

-

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

24

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

26.5 Art. 75 Abs. 2 BO ist nach «Bepflanzung» folgen-

dermassen zu ergänzen:

Bei Bäumen, Sträuchern und Krautpflanzen sind

einheimische Arten zu bevorzugen und in grösseren

Grünanlagen sind extensive Zonen zu schaffen.

Neophyten, wie Sommerflieder und Kanadische

Goldrute dürfen nicht gepflanzt werden und sind

auszumerzen.

Begründung: Biodiversität auch in der Siedlung för-

dern / Keine Ertragseinbussen wie bei Land- wirt-

schaftlich genutzten Flächen

Ausnahme: Die Wiese im Areal des Alters- und

Pflegeheims Bühli, Ennenda, wird noch gemistet.

Gärten sollen nicht zur Verbreitung von Neophyten

beitragen.

Der Hinweis betreffend einheimischen Pflanzun-

gen ist zweckmässig (mehrheitlich sind einheimi-

sche Pflanzen zu bevorzugen). Die Begriffe

«grössere Grünanlagen» und «extensive Zonen»

sind jedoch zu unbestimmt.

Der Hinweis auf Verbot von Neophyten (insbe-

sondere invasive Neophyten) ist im Grundsatz

richtig aber in der Bauordnung nur allgemein

festlegbar. Das Ziel muss/soll mit anderen Mass-

nahmen erreicht werden.

Der Artikel wird entsprechend überarbeitet. Es

wird festgehalten, dass Bepflanzungen naturnah

und mit einheimischen, standortgerechten Arten

zu erfolgen haben.

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 66 Abs. 4

27.1 Der Inhalt von Art. 74 Abs. 3 BO ist auch auf den der

Gemeinde gehörenden öffentlichen Räumen (Trot-

toirs, Plätze) explizit anzuwenden.

Art. 74 Abs. 3 neu: Den Interessen von Passantin-

nen und Passanten aller Altersgruppen ist in jedem

Fall der Vorrang einzuräumen. Zweiter Satz wie

bestehend.

Art. 74 Abs. 4 neu: Trottoirs bis 2.00 m sind mindes-

tens 1.20 m und solche ab 2.00 mindestens zur

Hälfte ihrer Breite für den Fussgängerverkehr gänz-

lich frei zu halten.

Begründung: Immer mehr Personen / Firmen führen

ihre Eigeninteressen im öffentlichen Raum zu Lasten

der Hauptbenutzter (Fussgänger) aus. Eine mässige

Benutzung durch Geschäfte soll aber nicht verhindert

werden.

Die vorgeschlagene Bestimmung ist nicht prakti-

kabel und auch nicht Gegenstand bzw. Aufgabe

der Bauordnung. Auf eine Ergänzung wird daher

verzichtet.

-

vgl. neue Bauord-

nung Art. 65

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

25

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

28.1 Keine zusätzliche Schutzzone im Gebiet Brandalp

(Aeugsten).

Begründung: Bereits bestehende Schutzzonen –

TWW, Eidg. Jagdbanngebiet, Waldreservat, UN-

ESCO Welterbe, Projekt Zukunft Aeugsten.

Die Naturschutzzone besteht bereits und wird nur

geringfügig angepasst (Perimeter, Bestimmung).

Inventare wie Trockenwiesen und -weiden, UN-

ESCO Welterbe, Projekt Zukunft Aeugsten sind

keine Schutzzonen (keine direkte Schutzwir-

kung).

-

29.1 Die Ferienhaussiedlungen beim Sulzbach, Schwändeli

und Chäsern sind in eine Ferienhauszone zu über-

führen.

Begründung: Ferienhaussiedlungen sind momentan

in der Landwirtschafts- oder Alpzone. Weder die

Naturgefahrensituation noch die Abwassersituation

sind dabei sauber geklärt. Um die Rechtsgrundlagen

dafür zu, erhalten sind diese Siedlungen umzuzonen,

was auch einem ehrlichen und transparenten Weg

entspricht.

Eine Ferienhauszone ist nicht zweckmässig und

raumplanerisch sehr problematisch. Neue isolier-

te Bauzonen werden zudem durch den Kanton

kaum bewilligt (Verbot von Kleinbauzonen).

Rechtskräftig bewilligte Ferienhausbauten aus-

serhalb der Bauzone haben Bestandesschutz.

Naturgefahren und die Abwassersituation sind

unabhängig von der Zonenart abzuklären.

-

29.2 Die Wintersportanlagen Mugilift, Skilift Riedern und

Glarus sind in die Zone für öffentliche Bauten und

Anlagen zu überführen.

Begründung: Wintersportanlagen sind momentan in

der Landwirtschaftszone. Dies ist für permanente

Anlagen nicht zonenkonform. Anhand der erstellten

Gefahrenkarten ist zudem die Sicherheit gegenüber

Naturgefahren zu überprüfen. Um die Rechtsgrundla-

gen dafür zu erhalten, sind diese Siedlungen umzu-

zonen, was auch einem ehrlichen und transparenten

Weg entspricht.

Einzelne Skilifte sind als standortgebundene

Anlagen ausserhalb Baugebiet zulässig. Die

Sicherheit ist Aufgabe des Anlagenbetreibers.

Eine Gefahrenabwehr ist bei Bauten und Anlagen

auch ausserhalb der Bauzone erforderlich.

Eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist

nicht zweckmässig, da die betreffende Fläche

nicht mehr als landwirtschaftliche Nutzfläche

anrechenbar wäre.

Eine überlagerte Sport- und Extensiverholungs-

zone wäre möglich (z.B. für Freihaltung Skibe-

trieb), wird aber als nicht nötig beurteilt.

-

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

26

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

30.1 Wegnetz in Ennenda soll im Nutzungsplan besser

dargestellt und sichtbar gemacht werden.

Begründung: Die Darstellung der Wege auf dem

vorliegenden Nutzungsplan scheint willkürlich, d.h.

dass ähnlich gelagerte Wege zum Teil eingezeichnet

sind oder nicht.

Die Ausscheidung der Verkehrszonen (Strassen)

erfolgte nicht willkürlich sondern aufgrund einer

quartierspezifischen Betrachtung. Die für die

Quartiere hauptsächlich relevanten Strassen

wurden als Verkehrszone ausgeschieden.

Aus Sicht der Gemeinde ist diese Darstellung

sinnvoll.

-

30.2 Der Weiler Sturmigen ist einer Bauzone zu-

zuordnen.

Begründung: Der Weiler ist einer der älteren Dorftei-

le von Ennenda und unterscheidet sich z.B. zum

angrenzenden Tschächli nicht.

Aufgrund der Gefahrensituation ist eine Zuwei-

sung zur Bauzone kaum möglich.

Der Weiler ist bereits «gebaut», es sollen keine

Neubauten mehr zugelassen werden. Eine

Erhaltung der Bauten im Bestand ist weiterhin

möglich.

-

30.3 Die Zone des Werkhofes im Tschächli soll vollum-

fänglich in der Zone für öffentliche Bauten und Anla-

gen verbleiben, der Entsorgungsplatz soll damit

erhalten bleiben.

Begründung: Der Entsorgungsplatz ist für das Dorf

Ennenda ideal gelegen.

Die Gemeinde sieht in den nächsten 15 Jahren

in diesem Gebiet keine Entwicklung. Eine ZöBA

für den Werkhof scheint daher sinnvoll.

Die rechtskräftige Zonierung (ZöBA) wird somit

belassen.

Anpassung Zo-

nenplan

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

27

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

31.1

Parz. Nr. 41 in Glarus, Höhe, soll teilweise (gemäss

Skizze) aus der Zone WBV in die Zone W4 umge-

zont werden. Allenfalls mit Überbauungsplanpflicht.

Begründung: Credo der verdichteten Bauweise, Sied-

lungsentwicklung nach innen / rot eingezeichnete

Fläche soll bebaut werden können. Sie befindet sich

mitten in bebautem Wohngebiet. Die momentane WBV

Zone verhindert aber jegliche weitere Bauten was nicht

im Sinne der Bauordung ist.

Die Möglichkeit der Nachverdichtung besteht

auch ohne Umzonung. Auf diesem Areal ist

keine Trennung gewünscht, die Zonierung wird

daher beibehalten.

-

vgl. neue Bauord-

nung Art. 18

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

28

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

32.1 Tief- sowie Hochbauverbot auf dem Schulhausplatz

(Parz. Nr. 833 Ennenda).

Begründung: Hochbauverbot gemäss Nutzungsplan

vom 15. Feb. 1991 / Tiefbauverbot beschlossen an

Gemeindeversammlung vom 24. Juni 1994.

Gemäss rechtskräftigem Nutzungsplan (geneh-

migt vom Regierungsrat am 17. Juni 2003) be-

steht kein Hochbauverbot auf dem Schulhaus-

platz.

Der Beschluss der Gemeindeversammlung vom

24. Juni 1994 bezüglich des Tiefbauverbots gilt

weiterhin.

Eigentümerin des Schulhausplatzes ist die

öffentliche Hand, weshalb der Platz vor uner-

wünschten Bauten gesichert ist.

-

33.1 Es ist eine Vorschrift über die farbliche Gestaltung

aufzunehmen.

Begründung: Farbliche Gestaltung hat gleich

schwerwiegende Auswirkungen wie z.B. Dach- form,

Fassadenmasse oder vorspringende Elemente

Art. 68 der Bauordnung verweist auf Art. 47-50

RBG und Art. 67 BauV. Darin sind die Gestaltung

sowie die Gesamtwirkung ausreichend geregelt.

Die Gemeinde kann zudem jederzeit Richtlinien

erlassen und hat intern bereits greifende Gestal-

tungsvorschriften.

-

33.2 In Art. 6 (Reglemente) ist ein, die farbliche Gestal-

tung betreffendes Reglement aufzuführen.

Begründung: Rechtliche Grundlagen lassen entspre-

chende Reglemente sowie Änderung von nicht be-

willigungsgemässer Ausführung zu. (BGE in Sachen

Hochhaus St. Gallen)

siehe 33.1 -

33.3 Bei Art. 45 Absatz 2 ist wie folgt zu ergänzen (Bst. e

bisher wird zu Bst. f): e) Vorgärten dürfen nicht als

Parkflächen für Motorfahrzeuge verwendet werden;

Begründung: Druck für Parkflächenbeschaffung

steigt und wird mit Parkplatzreglement erhöht.

Art. 45 wird gemäss Vorschlag ergänzt. Anpassung Bau-

ordnung

Vgl. neue Bauord-

nung Art. 40 Abs. 2

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

29

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

34.1 Nördliche Baulinie der Zone WA3 des Areals der

Möbelfabrik Horgen-Glarus entlang der Waidlistrasse

ist um mindestens eine Trottoir-Breite von der

Grundstückgrenze zurückzunehmen (analog Ostsei-

te (Kirch- weg)).

Begründung: Für diese Zone wurden noch nie

rechtsgültige Baulinien bewilligt / Aufgrund der gra-

vierenden Verkehrssituation muss Raum für Trottoirs

gesichert werden.

siehe 23.1 siehe 23.1

34.2 Für die Überbauung des Areals der Möbelfabrik

Horgen-Glarus sind einzig die Bedingungen der

Zone WA3 unverändert einzuhalten (Verdichtung ist

nicht anzustreben / maximale Fassadenhöhen von

13.50 m sind unbedingt einzuhalten).

Begründung: Bei Bebauung (weitere Geschosse

aufgrund Überbauungsplanpflicht möglich) an die

vorgesehene Baulinie entsteht ein räumlicher Koloss

/ Passt nicht zu den heutigen Quartieren / Sicht- und

Lichtverhältnisse leiden / Ortsbild gestört.

siehe 23.2 siehe 23.2

35.1 Parz. Nr. 2373 soll von der W2 in die Landwirt-

schaftszone umgezont werden.

Begründung: Liegenschaft schon immer landwirt-

schaftlich genutzt und wird auch weiterhin so genutzt

/ Möchte keine Häuser bauen

Eine Auszonung ist aufgrund der Lage nicht

sinnvoll (keine Baulücken im Siedlungsgebiet

erwünscht).

Hinweis: Diese Parzelle wurde im Jahre 2009

abparzelliert, ist aber im Grundbuch nicht einge-

tragen worden. Die Abparzellierung erfolgte im

Bereich der Parzelle 1289.

-

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

30

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

35.2 Parz. Nr. 3173 Glarus soll aus der Naturschutzzone

entlassen werden.

Begründung: Weide ist Zugang zu der Parzelle.

Zitat: «Da meine Weide Zugang zu dieser Parzelle

ist zwischen der von mir angemeldeten Extensiv

Fläche»

Die Extensivfläche ist insbesondere aufgrund der

Vernetzung wertvoll (angrenzendes TWW-Gebiet

von nationaler Bedeutung, Waldrand). Da der

Pflanzenbestand aber noch nicht besonders

wertvoll ist, wird ohne Zustimmung vom Grundei-

gentümer keine Naturschutzzone vorgesehen.

Anpassung Zo-

nenplan

36.1 Das Areal SBB soll der Zone für öffentliche Bauten

und Anlagen zugewiesen werden.

Begründung: Areal ist für Ennenda wichtig – Park-

angebot, Grossanlässe, Umschlagplatz, belebt

Im Rahmen des kommunalen Richtplans wurde

der Bahnhof Ennenda als Entwicklungsschwer-

punkt für Wohn- und Mischnutzung definiert.

Daher ist es zweckmässig, das Areal einer

Mischzone zuzuweisen.

-

36.2 Parz. Nr. 103 u. 101 Ennenda sind aus der Gefah-

renzone zu entlassen.

Begründung: Nachbarparzellen welche alt in der

Gefahrenzone waren, wurden entlassen, und ange-

sprochene Parzellen bleiben in der Gefahrenzone.

Die Gefahrenkarten wurden durch den Kanton

überarbeitet und die Gefahrensituation wurde

neu beurteilt. Die Gefahrenzonen basieren auf

den aktuellsten Gefahrenkarten.

-

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

31

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

36.3 Lesesteinmauer u. Sträucher auf der Parz. Nr. 24 u.

25 streichen.

Begründung: Die Artenvielfalt ist nicht Beitragsbe-

rechtigt – deshalb auch nicht schützenswert.

Die Hecken und Trockensteinmauern sind bereits

geschützt (Jagdgesetz, Natur- und Heimat-

schutzgesetz) und Düngereinschränkungen im

Saumbereich der Hecken sind festgelegt (Che-

mikalien-Risikoreduktions-Verordnung). Die

Festsetzung im Zonenplan präzisiert den Schutz.

-

36.4 Deponiestelle «Tschächli» soll in der Zone für öffent-

liche Bauten und Anlagen bleiben.

Begründung: Werkhof + Entsorgungsstelle liegen

sehr zentral / Zufahrt zur Landwirtschaft nicht ein-

fach…

Siehe 30.3 Siehe 30.3

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

32

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

37.1 BO soll wie folgt ergänzt werden:

«Entlang von vielbegangenen Wanderwegen, in

Siedlungsnähe, im Erholungswald und um Aus-

sichtspunkte erfolgt eine auf landschaftliche und

ästhetische Natürlichkeit ausgerichtete Nutzung des

Waldes. Der Gemeinderat bezeichnet die entspre-

chenden Gebiete.»

Begründung: Wald hat zu stark unter der Bewirt-

schaftung bzw. der Waldpflege gelitten / Waldbe-

stände verlieren an Ursprünglichkeit / Wohlfühlplätz-

chen werden zerstört/Wald als Naherholungsraum

muss vor wirtschaftlichen Interessen geschützt wer-

den

Es wird nicht bestritten, dass bei der Abstim-

mung von Nutzungs- und Erholungsfunktion in

gewissen Wäldern ein Optimierungspotential

besteht. Die Erholungs- oder auch die Natur-

schutzfunktion müsste dazu durch die Wald-

funktionenplanung (Waldplan) und weitere

nachfolgende Planungen stärker berücksichtigt

werden. Die Nutzungsplanung ist nicht das

geeignete Planungsinstrument.

Massgebend ist der kantonale Waldplan Glarus

vom 1. Mai 2014.

-

38.1 Art. 12 Abs. 3 BO – Die Mitglieder der Gestaltungs-

kommission können maximal für eine Amtsdauer

von vier Jahren gewählt werden.

Begründung: Laufende personelle Erneuerung er-

möglicht unterschiedliche architektonische Sichtwei-

sen und verhindert Tunnelblick / Unabhängigkeit von

der Baukommission kann besser gewährleistet wer-

den.

Eine begrenzte Amtszeit hätte aufgrund des

Wechsels negative Konsequenzen auf den Ar-

beitsprozess und damit auf die Qualität des

Fachgremiums (Einarbeitungszeit, Schwächung

des Gremiums etc.).

Die unbegrenzte Amtszeit hat viele praktische

Gründe: Kontinuität und Routine des Fachgremi-

ums, keine Einarbeitungszeit etc.

-

38.2 Art. 16 Abs. 2 BO – streichen

Begründung: Art. 16 Abs. 1 regelt den gestalteri-

schen Umgang bei An-, Um- und Neubauten in ge-

nügender Form. Abs. 2 bringt weitgehend unnötige

und unklare Reglementierungen mit sich.

Art. 16 Abs. 2 wird gestrichen, da die Inhalte

bereits ausreichend im Abs. 1 geregelt sind. Der

Artikel wird neu unter den Bestimmungen zur

Ortsbildschutzzone aufgeführt.

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 38

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

33

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

38.3 Art. 18 BO – neu formulieren (genaue Formulierung

ist Sache der Behörde):

«Bei sämtlichen Bauten in der geschlossenen Bau-

weise bzw. innerhalb der Baulinie ist kein Näherbau-

recht erforderlich.»

Begründung: Verdichtung wird unterstützt / ist nur

umsetzbar, wenn geschlossene Bauweise anerkannt

und kein Näherbaurecht eingefordert wird.

Eine solche Bestimmung ist rechtlich nicht zuläs-

sig, weshalb auf die Eingabe nicht eingegangen

werden kann.

-

vgl. neue Bauord-

nung Art. 38

38.4 Art. 22 Abs. 2 u. Abs. 3 BO – streichen

Begründung: Mit Abschaffung AZ Beitrag zur Ver-

dichtung / GFZ stellt Massnahme wieder in Frage /

GFZ führt zu Einschränkungen bei Einzel- bauten

(kleinen Bauparzellen mit An- bzw. Nebenbauten).

Die Grünflächenziffer sichert ausreichend Frei-

räume im Siedlungsraum und hat sich als Alter-

native zur Ausnützungsziffer in der Praxis be-

währt. Sie wird von 0.5 auf 0.35 herabgesetzt,

dieser Wert wird auch in vielen anderen Gemein-

den angewendet (z.B. Köniz BE).

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 16

38.5 Baulinienplan ist zurückzuweisen

Begründung: blaue Baulinien sind entweder in-

konsequent angewendet, zufällig oder haben mit den

baulichen Gegebenheiten nichts zu tun.

Der Baulinienplan ist ein bestehendes Instrument

der Gemeinde Glarus und wichtig für den Erhalt

der städtebaulichen Struktur (Grundprinzip der

Stadt). Ein Verzicht auf den Baulinienplan hätte

einen grundlegenden Systemwechsel zur Folge.

Die blauen Baulinien regeln die Bautiefe der

Hauptbauten und den Anbau von Nebenbauten

bis max. 6.0 m (bisher 4.5 m). Sie sind für den

Erhalt der bestehenden städtebaulichen Struktur

von grosser Wichtigkeit.

Die Bestimmungen zum Baulinienplan werden

aus der Bauordnung ausgeklammert und neu in

einem separaten Dossier festgehalten.

-

vgl. separates

Dossier zum Bauli-

nienplan

38.6 Art. 53 Abs. 4 – umformulieren:

«Hintere Baulinien berechtigen den Anbau von An-

und Nebenbauten…»

Begründung: Es gibt keinen Grund, Anbauten auf

eingeschossige Bauten zu beschränken bei einer

Gebäudehöhe von 6 m.

Art. 53 Abs. 4 wird wie folgt angepasst:

… berechtigen den Anbau von maximal zweige-

schossigen eingeschossigen An- und Neben-

bauten….

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. separates

Dossier zum Bauli-

nienplan

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

34

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

38.7 Art. 53 – mit neuem Absatz 5 ergänzen: «Bei Um-

und Ersatzneubauten gilt die Bestandsgarantie

(Mantellinie).»

Begründung: Handhabung der blauen Baulinie hat

zu grotesken baulichen Situationen geführt

Die max. zulässige Höhe wurde von 4.5 m auf

6.0 m hinaufgesetzt, neu sind somit zwei Voll-

geschosse möglich (ausreichende Liberalisie-

rung). Der Artikel wird dahingehend angepasst.

Die Bestimmungen zum Baulinienplan werden

aus der Bauordnung ausgeklammert und neu in

einem separaten Dossier festgehalten.

Bezüglich Bestandesgarantie gilt Art. 38 abs. 5

der neuen Bauordnung.

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 38 und

separates Dossier

zum Baulinienplan

38.8 Art. 75 – ist anzupassen:

Artikel ist auf das wesentliche zu reduzieren.

Umgebungsplan soll nicht mit der Baueingabe

verknüpft sein, sondern lediglich bindend für die

Baufreigabe für die Umgebungsarbeiten sein, also

später nachreich- bar.

Begründung: Artikel geht sehr weit / Verknüpfung

des Umgebungsplanes mit der Baueingabe wird

gängige Planungsprozesse über den Haufen.

Gestaltung, Nutzung und Schutz der Umgebung

ist ein wichtiger Bestandteil der Bebauung und

oft im öffentlichen Interesse (Schutz Mauern,

Vorgärten, Bepflanzung, Parkplätze, Gelände-

verschiebungen und Erschliessung). Details der

Umgebung können – wie bei Gebäuden auch -

später nachgeliefert werden (z.B. Pflanzpläne

o.ä.). Frühe Planung bringt bessere Resultate.

Erfahrungsgemäss sind nachträgliche Umge-

bungsplanungen qualitativ oft ungenügend

(Kosmetik-, Restflächenplanungen).

-

vgl. neue Bauord-

nung Art. 77

38.9 Art. 78 – ersatzlose Streichung des Artikels

Begründung: In Glarus ist die Natur omnipräsent und

in wenigen Minuten erreichbar / Ansatz mit vier

Wohneinheiten ist zu tief / Ersatzabgabe führt zu

Verteuerung kleiner Bauprojekte / Investoren planen

bei grossen Überbauungen ohnehin Spielanlagen /

Artikel reguliert zu weit.

Qualitative und ausreichend verfügbare Spiel-

und Erholungsflächen sind sehr wichtig, nicht

nur für Familien, sondern auch für die Belebung

öffentlicher Räume, soziale Kontakte und für

sinnvolle Freizeitbeschäftigungen etc. Sied-

lungsnahe Wälder oder Flussufer können sinn-

volle Ergänzung des Spiel- und Freizeitangebo-

tes sein (je nach Alter der Kinder, Erreichbar-

keit, Spielform, Gefahrensituation vor Ort etc.).

Die vier Wohneinheiten werden auf zehn

Wohneinheiten heraufgesetzt.

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 67

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

35

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

38.10 Art. 82 – lichte Höhe Vollgeschoss bei einem Mini-

mum von 2.20 m (anstelle 2.40 m)

Begründung: Raumhöhe 2.40 m schon lange Usus /

Gesetzl. Festlegung verunmöglicht spezifische und

unkonventionelle Schnittlösungen (Splitt-Level, über-

hohe Bereiche, Maisonette,…)

Das Mass wird auf 2.30 m festgelegt (Handha-

bung wie z.B. im Kanton Zürich hat sich be-

währt).

Zudem wird ein zusätzlicher Absatz für Umbau-

ten eingefügt (Vorschlag Bauverwaltung).

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 70

39.1 Stiftungsrat würde gerne weitere Vorschläge für die

Aufnahme in das lokale Verzeichnis unterbreiten.

Die Gemeinde nimmt die Hinweise für das

lokale Verzeichnis gerne auf. Die Thematik

kann jedoch nicht im Rahmen der Nutzungspla-

nungsrevision behandelt werden.

-

39.2 In der Bauordnung sollte auf das ISOS- Inventar und

seine Bedeutung hingewiesen und im Anhang eine

Karte dieser Gebiete dargestellt werden.

Im Sinne einer «schlanken» Bauordnung ist auf

den Verweis auf übergeordnete Regelungen zu

verzichten. Grundsätzlich enthält die Bauord-

nung nur grundeigentümerverbindliche Festle-

gungen und soll nicht auf übergeordnete Rege-

lungen hinweisen. Das ISOS gilt auch ohne

Erwähnung in der Bauordnung.

In Anlehnung an das ISOS und an die rechts-

kräftigen Nutzungspläne der ehemaligen vier

Ortsteile werden überlagernde Ortsbildschutzzo-

nen festgelegt (siehe Nr. 23.6).

-

vgl. neue Bauord-

nung Art. 38

39.3 Umgang mit landschaftsprägenden Ställen ist nicht

geklärt. Weder bei Schutzobjekten noch bei Natur-

und Landschaftsobjekten finden diese wertvollen

Bauten Erwähnung.

Dies muss Bestandteil des Verzeichnisses der

Kulturobjekte sein (In Erarbeitung) und kann

nicht im Rahmen der Nutzungsplanungsrevision

behandelt werden.

-

40.1 Nördliche Baulinie der Zone WA3 des Möbelfabrik

Horgen-Glarus Areals entlang der Waidlistrasse ist

um mindestens eine Trottoir Breite von der Grund-

stücksgrenze zurückzunehmen.

Begründung: Für diese Zone wurden noch nie

rechtsgültige Baulinien bewilligt / Aufgrund der gra-

vierenden Verkehrssituation muss Raum für Trottoirs

gesichert werden.

Siehe 23.1 Siehe 23.1

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

36

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

40.2 Für die Überbauung des Areals der Möbelfabrik

Horgen-Glarus sind einzig die Bedingungen der

Zone WA3 unverändert einzuhalten (Verdichtung ist

nicht anzustreben / maximale Fassadenhöhen von

13.50 m sind unbedingt einzuhalten).

Begründung: Bei Bebauung (weitere Geschosse

aufgrund Überbauungsplanpflicht möglich) an die

vorgesehene Baulinie entsteht ein räumlicher Koloss

/ Passt nicht zu den heutigen Quartieren / Sicht- und

Lichtverhältnisse leiden / Ortsbild gestört.

Siehe 23.2 Siehe 23.2

41.1 Aufhebung der Wohnzone 3 im ganzen Gebiet des

Werkhofs und bis zur Parzelle 1573.

Begründung: Gemäss Beschluss Gemeindever-

sammlung darf im ganzen Gebiet der Sturmigenruns

Korporation nicht gebaut werden. Entscheid in den

80er Jahren gefällt / Auch Parz. 1739-1742 hätten

nicht bebaut werden dürfen.

Siehe 30.3 Siehe 30.3

41.2 Aufhebung Landschaftsschutzzone auf der ganzen

Brandalp (Aeugsten)

Begründung: Gesamte Brandalp ist mehrfach ge-

schützt – Richtplan 2004, Eidg. Jagdbanngebiet,

TWW, UNESCO…

Auf der Brandalp (Aeugsten) ist keine kommu-

nale Landschaftsschutzzone vorgesehen (Re-

gel: keine LS-Zone im Wald und über NS-

Zonen). Siehe auch 28.1.

-

vgl. neue Bauord-

nung Art. 41 (Na-

turschutzzonen)

42.1 Für die Überbauung des Areals der Möbelfabrik

Horgen-Glarus sind einzig die Bedingungen der

Zone WA3 unverändert einzuhalten (Verdichtung ist

nicht anzustreben maximale Fassadenhöhen von

13.50 m sind unbedingt einzuhalten)

Begründung: Bei Bebauung (Blockrandbebauung)

kann die Gesamthöhe 17 m erreichen – krasser

Gegensatz zu den umliegenden Gebäuden / Ortsbild

wird gestört / Sicht- und Lichtverhältnisse leiden

siehe 23.2 siehe 23.2

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

37

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

42.2 In Gebieten mit Überbauungsplanpflicht ist die vorge-

schlagene Auflage, dass Hauptgebäude zwingend

auf die rote Baulinie zu stellen sind, zu streichen.

Begründung: Planer verliert in Gebieten mit ÜP-

Pflicht gestalterische Freiheiten / Einschränkung

durch den Zwang auf die Baulinie zu bauen ist einer

guten Gestaltung abträglich und lässt keinen Spiel-

raum um auf die umliegenden Quartiere Rücksicht

zu nehmen.

siehe 25.4 siehe 25.4

43.1 Der Titel des Erlasses «Bauordnung» soll geklärt wer-

den.

Begründung: Das kantonale Recht spricht in Art.

18 des RBG von «Baureglement».

Der Titel «Bauordnung» wurde juristisch ge-

prüft. Das kantonale Recht ist in dieser Hinsicht

zu überarbeiten. Die Thematik wurde bereits

mit dem Kanton besprochen.

-

43.2 Art. 6 BO – Es soll aufgezeigt werden, wer für den

Erlass der Reglemente zuständig ist.

Diese Thematik wird bereits in der Gemeinde-

ordnung geregelt.

Art. 5 wird wie folgt ergänzt:

… erfolgt in Reglementen und Verordnungen

gemäss Gemeindeordnung.

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 5

43.3 Art. 7 BO – streichen oder verständlich formulieren

Begründung: Was bringen unverbindlichen Konzepte,

ausser Kosten?

Gemäss Art. 6 RBG besteht für die Gemeinden

eine Planungs- und Koordinationspflicht. Der Art.

6 der Bauordnung stellt diese Pflicht sicher, in-

dem der Gemeinderat für den Erlass von städte-

baulichen Konzepten und Masterplänen befähigt

wird. Solche Konzepte sind für eine qualitative

Entwicklung der Gemeinde und für eine Abstim-

mung mit weiteren raumwirksamen Aufgaben von

hoher Wichtigkeit.

-

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

38

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

43.4 Art. 8 Abs. 1 BO – umformulieren

[…] bei Einzonungen sowie mehr- und min-

derwertrelevanten Umzonungen […]

Begründung: Eine Einzonung oder Aufzonung kann

bei der Nachbarliegenschaft einen Minder- wert zur

Folge haben. Die Ausgleichszahlungen sind auch für

den Ausgleich solcher Planungsminderwerte einzuset-

zen.

Ein- oder Aufzonungen der Nachbarliegenschaft

gelten gemäss Bundesgericht grundsätzlich nicht

als Wertverminderung des Grundstücks. Eine

Ergänzung ist daher nicht zweckmässig.

-

vgl. neue Bauord-

nung Art. 7

43.5 Art. 10 Abs. 2 lit a BO – klarstellen welches Ein-

spracheverfahren gemeint ist.

Art. 9 Abs. 2 lit. a) wird wie folgt ergänzt:

… Bei Einsprachen während der öffentlichen

Auflage gemäss Art. 25 RBG…

Anpassung Bau-

ordnung

43.6 Art. 10 Abs. 2 BO – es soll geklärt werden, ob dies

zulässig ist.

Begründung: Dass der Gemeinderat geringfügige

Änderungen selbst vornehmen kann, ist soweit ersicht-

lich im kantonalen Recht (Art. 27 RBG) nicht vorgese-

hen.

Gemäss Stellungnahme des Kantons ist dies

zweckmässig. Die Genehmigung der Änderung

durch den Kanton (Art. 28 RBG) bleibt jedoch in

jedem Fall vorbehalten.

-

vgl. neue Bauord-

nung Art. 9

43.7 Art. 10 Abs. 2 lit b BO – streichen

Begründung: Dass der Gemeinderat in eigner Kompe-

tenz Baulinien und ÜP erlassen können soll, geht zu

weit. Wie bisher soll dafür die Gemeindeversammlung

zuständig sein.

Mit der Beratungspflicht in der Gestaltungskom-

mission werden ausreichend Vorabklärungen und

eine gute Qualität der Planungen sichergestellt.

Zudem sind die baulichen Spielräume mit einem

Überbauungsplan auf max. 1 zusätzliches Voll-

geschoss beschränkt.

Die Zuständigkeit soll beim Gemeinderat bleiben.

-

vgl. neue Bauord-

nung Art. 9

43.8 Art. 10 Abs. 2 lit. b BO – fehlerhafter Verweis korrigie-

ren (Verweis auf Kapitel 0).

Wird angepasst. Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 9

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

39

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

43.9 Art. 13 Abs. 4 BO – Fassadenhöhe ist im kantonalen

Recht abschliessend definiert (Art. 45 BauV). Es sind

die dortigen Begriffe zu verwenden.

Art. 45 BauV ist eine Minimalregelung. Mit der

Bauordnung wird auf spezifische Fälle eingegan-

gen (Hanglagen). Eine solche Präzisierung ist

erforderlich, damit nicht ungewollte bauliche

Lösungen entstehen.

-

vgl. neue Bauord-

nung Art. 12

43.10 Art. 16 Abs. 2 BO – umformulieren

[…] zu respektieren und zu ergänzen.

Begründung: Die Ergänzung ist nicht notwendig, vgl.

auch die Bemerkungen zur Grünflächenziffer.

Art. 16 Abs. 2 wird gestrichen (siehe Punkt 38.2) Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 38

43.11 Art. 17 BO – Es wird die bisher übliche Bestandsga-

rantie verlangt.

Begründung: Diese Bestimmung ist zu einschränkend.

Art. 17 betrifft nur die Kernzonen und ist aus

planerischer Sicht sinnvoll. Die Bestandsgarantie

ist in Art. 61 RBG geregelt.

-

vgl. neue Bauord-

nung Art. 38

43.12 Es ist klarer zu definieren, wo die geschlossene Bau-

weise zwingend ist (z.B. entlang von Baulinien) und wo

nicht.

Der entsprechende Absatz wird präzisiert. Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 12 Abs. 5

44.1 Auf die Erweiterung der Abbauzone Kalkfabrik Rich-

tung Süden soll verzichtet werden, es soll keine Ein-

zonung erfolgen.

Begründung: Der untere Elggis wurde als Tabu erklärt

und auch in der Planung der KFN so einbezogen.

Dementsprechend wurde der südliche Abbaurand

definitiv abgeschlossen, rekultiviert und die Wiederbe-

waldung eingeleitet. Der entstandene Wald wurde als

Ersatzaufforstung akzeptiert und registriert. Und nun

soll er wieder entfernt werden.

Durch die Fusion der vier ehemaligen Gemein-

den sind spezifische Gemeinderegelungen hinfäl-

lig. Nun läuft ein neues Planungsverfahren. Der

Gemeinderat spricht sich für eine Erweiterung

der Abbauzone aus. Aufgrund des neuen Projek-

tes sind Ausgleichsmassnahmen vorgesehen

und eine UVP wird durchgeführt.

-

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

40

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

45.1 Für die Überbauung Möbeli-Areal sind die Bedingun-

gen für die Zone WA3 unverändert analog der bisheri-

gen Bauhöhe im Quartier zu übernehmen, insbeson-

dere auch wie bei MFH Abläschstrasse 64. Ein zusätz-

liches Geschoss soll nicht bewilligt werden, dass die

Gesamthöhe von 13.50 m eingehalten wird.

Begründung: Eine mögliche Gesamthöhe von 17.0 m

steht im Widerspruch zu den umliegenden Gebäuden

in der Altquartierzone. Das Ortsbild würde massiv

gestört, die umliegenden Gebäude zerdrückt, Licht und

Sicht massgeblich vermindert und beeinträchtigt wer-

den.

siehe 23.2 siehe 23.2

45.2 In Gebieten mit Überbauungsplanpflicht ist die vorge-

schlagene Auflage, dass Hauptgebäude zwingend auf

die rote Baulinie zu stellen sind, zu streichen.

Begründung: In ÜP-Gebieten soll der Planer gestalte-

rische Freiheiten haben. Eine Einschränkung durch

den Zwang auf die Baulinie zu bauen, ist einer guten

Gestaltung abträglich und lässt keinen Spielraum, um

auf die lokalen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen.

siehe 25.4 siehe 25.4

46.1 Entwicklungsschwerpunkt Gerbi als Landwirtschafts-

zone belassen.

Begründung: sehr prominente Lage, Terrassenbauten

zerstören das markante Bild am Siedlungsrand, die

Erschliessung ist mit massiven Eingriffen in die Topo-

graphie und die Umgebung verbunden, der ESP ist

ausserhalb des Siedlungsgebietes (ESP Bahnhof

Ennenda und Ennetbühls sind beispielhaft gewählt).

Das Gebiet Gerbi wurde im Rahmen des kom-

munalen Richtplans als mögliches Siedlungser-

weiterungsgebiet definiert und im Rahmen der

Nutzungsplanung als Einzonung von dritter Prio-

rität (gegenüber den beiden anderen Entwick-

lungsschwerpunkten) umgesetzt.

Eine detailliertere Überprüfung der Erschliessung

hat aufgezeigt, dass das Areal nur sehr schwierig

bzw. aufwändig zu erschliessen ist. Unter diesen

Umständen und aufgrund der negativen Bauzo-

nenbilanz (Ein- und Auszonungen) sowie der

vorhandenen Bauzonenkapazität muss nun von

einer Einzonung abgesehen werden (Ergebnis

Vorprüfung).

Anpassung Zo-

nenplan

Verzicht auf Einzo-

nung Gebiet Gerbi

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

41

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

46.2 Zone der Schäfliwiese in Kernzone Wiederaufbauge-

biet ändern mit Überbauungsplanpflicht.

Begründung: Aus städtebaulicher Sicht sollte die

Schäfliwiese zwingend die gleiche Typologie aufwei-

sen, wie das Gegenüber.

Aus Sicht der Gemeinde ist eine W2 sinnvoll.

Über die W2 wird neu zudem eine Überbauungs-

planpflicht gelegt.

Anpassung Zo-

nenplan

ÜP-Pflicht über W2

46.3 Entwicklungsschwerpunkt Bahnhof Ennenda von W3

auf W4 aufstocken.

Begründung: Falls der ESP Gerbi in Ennetbühls ge-

strichen wird, kann so ein Teil der erwarteten Zuwan-

derung ins Glarnerland ausgeglichen werden. Er-

schliessung ist optimal und hätte genug Kapazität.

Aufgrund der Überbauungsplanpflicht ist W4

nicht vertretbar, da fünf Vollgeschosse möglich

wären.

-

46.4 Grünflächenanteil von 50% pro Parzelle in Grünflä-

chenanteil von xx% der Freiflächen von Parzellen

ändern.

Begründung: Heute sind bedeutend weniger als 50%

Wiesenflächen in Parkanlagen und Einfamilienhaus-

quartieren zu finden. Eine richtige Gestaltung durch

verschiedene Hartbeläge / Kies mit den passenden

und regionalen Bepflanzungen wäre eine angemesse-

ne Lösung.

Die Grünflächenziffer ist eine offizielle Nutzungs-

ziffer und soll daher beibehalten werden. Andere

Berechnungsweisen hätten komplizierte Definiti-

onen und entsprechende Unklarheiten zur Folge.

Die Grünflächenziffer wird von 0.5 auf 0.35 her-

abgesetzt (siehe 38.4).

Anpassung Bau-

ordnung

Vgl. neue Bauord-

nung Art. 16

46.5 Priorisierung der Entwicklungsschwerpunkte.

Begründung: Das bestehende Potenzial im Siedlungs-

gebiet muss erste Priorität haben, danach sollen die

ESP unterteilt werden. Es sollte erst auf einen weite-

ren ESP expandiert werden, wenn der 1. ESP voll-

ständig ausgenutzt ist und die Baubewilligung vorliegt.

Wird zur Kenntnis genommen.

Die Revision sowie die Kapazitätsplanung sind

auf die nächsten 15 Jahre ausgerichtet.

-

46.6 Das Möbeliareal, die Milt Garage, der Glaspalast mit

einer Verdichtungszone belegen.

Begründung: Weitere Verdichtungszonen sind sinnvoll,

um für die erwarteten Bewohner der Stadt Glarus

möglichst wenig neue Flächen einzuzonen.

Mit der angedachten Überbauungsplanpflicht

sind bereits ausreichend Verdichtungsmöglich-

keiten vorhanden.

-

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

42

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

47.1 Verzicht auf Umzonung der W2 in die W3 der Parz. 14

in Riedern und Areal Spielhof in Glarus (Nr. 3 und 5

Planungsbericht).

Begründung: Widerspruch zum Grundsatz

«Innenentwicklung mit Qualität» da die neuen Bau-

masse und die Regelungen für die Dachgeschosse in

der W2 je nach Grösse und gefordertem Überbau-

ungsplan bereits 3

Vollgeschosse plus Dachgeschoss zu neuen Massen

ermöglichen, was praktisch einer neuen 4-geschos-

sigen Gesamthöhe der Gebäude entspricht. Solche

Überbauungen verfremden den bestehenden Orts-

und Wohncharakter massiv (keine gute Gesamtwir-

kung).

Eine Umzonung der W2 in die W3 mit Überbau-

ungsplanpflicht scheint an diesen Lagen sinnvoll.

Mit der Überbauungsplanpflicht wird zudem eine

hohe städtebauliche Qualität sichergestellt.

Im Gebiet Auli in Riedern ist insbesondere die

topografische Lage für die Zonierung einer W3

massgebend.

-

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

43

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

48.1 Das Gebiet Gerbi ist nicht der Wohnzone zuzuweisen,

sondern in der Landwirtschaftszone zu belassen.

Begründung: Der Siedlungsrand von Ennetbühls ist

bereits gebaut. Eine Ausdehnung in das Landwirt-

schaftsgebiet ist nicht sinnvoll. Die exponierte Lage ist

wichtig für das Stadtbild und sollte nicht verändert

werden.

siehe 46.1 Siehe 46.1

48.2 Die Baulinie entlang dem Kirchweg ist auf die Grund-

stücksgrenze zu legen.

Begründung: Derzeit existiert kein gültiger Baulinien-

plan / die Legung der Baulinie auf die Flucht der Pro-

duktionshalle der Möbeli ist willkürlich und unbegrün-

det. Die hohen Auflagen für die Lärmbeseitigung durch

den Bauherrn kann kein Grund für eine Zurückverle-

gung der Baulinie sein. Im Innern wird vielmehr ver-

kehrsarmer und ruhiger Raum gewonnen. Im ISOS

(1993) wird der Umstand der zurückversetzten Bauten

der Möbelfabrik als unvorteilhaft erwähnt.

siehe 25.2 siehe 25.2

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

44

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

48.3 Für den Bereich der Durchgangsstrasse (zwischen

Möbeliareal und Kirchweg) ist die Baulinie beidseitig

auf einer Breite von 6.0 m zu unterbrechen.

Begründung: Die Ein- und Ausfahrt sowie bestehende

Durchfahrtsrechte müssen gewährleistet bleiben.

siehe 25.2 siehe 25.2

48.4 Die Baulinie ist entlang der Waidlistrasse zu unterbre-

chen.

Begründung: Die Gasse würde ohne die Unterbre-

chung enden. Sie könnte nicht ins möbeliareal hinein-

führen. Das Bebauungsmuster soll nach Süden wei-

tergeführt werden, es braucht daher auch die Durch-

lässigkeit der Quartiere von Norden nach Süden.

siehe 25.2 siehe 25.2

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

45

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

48.5 Im ganzen Stadtgebiet sind die Baulinien bei den cha-

rakteristischen Kopfbauten der Zeilen zu präzisieren.

Die Korrekturen müssen wie bei der Oberen bzw.

Unteren Erlenstrasse ausgeführt sein.

Begründung: Die charakteristischen Abschlüsse sind

für das Stadtbild entscheidend. Wird diese Ungenauig-

keit übernommen, müsste jeweils eine Ausnahmebe-

willigung erteilt werden, wenn eine Ersatzbaute erstellt

wird.

Eine Anpassung des Baulinienplans ist sinnvoll.

Anpassung Bauli-

nienplan

48.6 Sämtliche Ein- und Ausfahrten des Areals sind im

Baulinienplan zu berücksichtigen.

Begründung: Die Ein- und Ausfahrten sind zentral für

das Funktionieren des Areals.

siehe 25.2 siehe 25.2

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46

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Anpassung

Unterlagen

49.1 Umzonung der Parz. 1380 von der Dorfkernzone in die

W2.

Begründung: In der Dorfkernzone gilt für die Abwas-

sergrundgebühr der Faktor 3, obwohl ca. 75% des

Grundstücks unbefestigte Flächen sind (Garten, Ra-

sen usw.).

Bereits mit B. Suter und M. Peter abgesprochen (auch

die umliegenden Parzellen müssten umgezont wer-

den).

Eine Umzonung in die W2 wäre hätte eine Ab-

wertung des Grundstückes zur Folge. Die bauli-

chen Nutzungsmöglichkeiten sind in der jetzigen

Zonierung besser. Es sollen keine Insellösungen

bzw. Präjudize geschaffen werden.

-

50.1 Im ZP sind Waldgebiete mit Wohlfahrtsfunktion auszu-

scheiden. Zudem sind weitere potenzielle Sonderwald-

reservate zu bezeichnen.

Begründung: Die in der Gemeinde ausgeschiedenen

Sonderwaldreservate sind für die Erfüllung der Bio-

diversitätsfunktion des Waldes nicht genügend.

Es wird nicht bestritten, dass die Wohlfahrtsfunk-

tionen (Naturschutz, Erholung) bei der Waldfunk-

tionenplanung eine höhere Priorität hätte erhalten

können. Dieser Umstand kann aber mit der Nut-

zungsplanung kaum zweckmässig behoben wer-

den, u.a. auch weil dazu teilweise die Planungs-

grundlagen fehlen (nicht ausreichend detaillierte

Waldkartierung). Siehe auch 37.1. Massgebend

ist der kantonale Waldplan Glarus vom 1. Mai

2014.

-

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

47

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

50.2 Alle im Plan «Verzeichnis Natur- und Landschaft»

aufgeführten schützenswerten Objekte müssen auch

im ZP Landschaft abgebildet sein.

Begründung: Das Verzeichnis kann nur seine Wirkung

entfalten, wenn die darin aufgeführten Objekte auch

auf den Plänen ersichtlich sind, unabhängig davon, ob

sie bereits einen Schutzstatus besitzen oder über

einen Vertrag gesichert sind.

Der Zonenplan Landschaft ist allgemeinverbind-

lich (verbindlich für Grundeigentümer, Bewirt-

schafter, Erholungssuchende etc.), Verzeichnisse

hingegen müssen durch die Behörden bei ihren

Tätigkeiten berücksichtigt werden. Diese Zweitei-

lung ist zweckmässig: Objekte, die nur im Ver-

zeichnis enthalten sind (nicht im Zonenplan), sind

in der Regel keine Schutzobjekte (gemäss NHG),

haben aber Potenzial. Die Behörden sollen diese

Objekte bei Behördenmassnahmen berücksichti-

gen (z.B. bei Pachtvergaben, Baubewilligungen

etc.).

-

50.3 Auch im Sömmerungsgebiet sind die schützenswerten

Objekte von lokaler Bedeutung zu erfassen und zu

schützen und das Verzeichnis dahingehend zu ergän-

zen.

Begründung: Allein das Verbot des Zubringens von

Nährstoffen reicht nicht aus, um die meistens kleinen

Gebiete zu schützen.

Die Sömmerungsgebiete werden aktuell schritt-

weise durch den Kanton inventarisiert. Ein Ver-

zeichnis liegt aktuell noch nicht vor. Da Inventar-

grundlagen fehlen und der Schutzbedarf im

Sömmerungsgebiet geringer ist, wurde auf wei-

tergehende Schutzmassnahmen im Sömme-

rungsgebiet verzichtet.

-

50.4 Textänderung im Planungsbericht S. 72: »als Natur-

schutzzonen» erfasst werden: Flächen, welche ...

hatten und oder für die Verträge...

Begründung: Solange viele der schützenswerten Ge-

biete nicht durch NHG-Verträge geschützt sind, ist die

Einschränkung nicht haltbar.

Textstelle wird gemäss Antrag präzisiert. Anpassung Pla-

nungsbericht

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

48

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

50.5 Bevor die Ausnahme nach Art. 41 Abs. 5 GSchV an-

gewendet werden kann, hat bei allen in Frage kom-

menden Gewässern eine Interessenabwägung stattzu-

finden, in welcher aufgezeigt wird, dass keine überge-

ordneten Interessen dem Verzicht auf die Ausschei-

dung des GwR entgegenstehen (auch bei Drainage-

kanälen).

Begründung: Der erwähnte Artikel ist als Ausnahme zu

betrachten.

Es geht im Grundsatz nicht um eine Interessen-

abwägung, sondern um die Prüfung, ob über-

wiegende öffentliche Interessen dem Verzicht der

Gewässerraumfestlegung entgegenstehen. Diese

Prüfung wurde im Rahmen des nun erarbeiteten

Entwurfs der Zonenplanung vorgenommen. Es ist

nicht das Ziel, die historische Siedlungsstruktur

entlang, respektive teilweise über den verschie-

denen Kanälen grundsätzlich zu ändern oder die

Kanäle zu natürlichen Gewässern zu entwickeln.

Die Reduktion der Gewässerräume im Sied-

lungsgebiet (dicht überbaut) oder Verzicht auf die

Festlegung ist nur möglich, wenn der Hochwas-

serschutz gelöst ist oder gelöst werden kann.

-

50.6 Die Renaturierungsplanung des Kantons und die darin

bezeichneten Gebiete sind vollumfänglich als Gewäs-

serraum auszuscheiden.

Begründung: Verweis auf Faktenblätter

Nr. 5, 11, 14, 16, 29, 31

Die Anregung ist korrekt und sollte grösstenteils

berücksichtigt sein (insbesondere HWS Projekt

Linth). Abstimmung mit Projekt Mettlen und Müh-

likanal wird nachgeführt.

Anpassung Zo-

nenplan

50.7 Als zusätzliches Gebiet ist das unmittelbar neben der

Linth liegende Waldgebiet nördlich des Martinsheims

dem Gewässerraum zuzurechnen und eine Renaturie-

rung des ehemaligen Auenwaldes umzusetzen.

Begründung: Auf der Höhe des Martinsheimes könnte

mit einer Abflachung des Ufers und der Entfernung der

harten Verbauungen ein Auenwaldgebiet wieder akti-

viert werden.

Die Linth hat im Bereich zwischen Mollis und

Ennenda ein Aufwertungspotential. Teilweise

sind Revitalisierungsmassnahmen in der kanto-

nalen Planung enthalten. Zusätzliche Gebiete

werden momentan nicht ausgeschieden.

-

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

49

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

50.8 Die Entwicklungsgebiete Obere und Untere Allmeind in

Ennenda sind als nicht dicht überbautes Gebiet zu

bezeichnen und der Gewässerraum vollumfänglich

auszuscheiden.

Begründung: gemäss Kanton gelten diese Gebiete als

nicht dicht überbaut (Abklärungen im Zuge des Hoch-

wasserschutzprojektes Linth).

Die Beurteilung der Gemeinde (dicht überbaut)

stützt sich auf neueren Plangrundlagen (kommu-

naler Richtplan) und berücksichtigt die durch

BAFU/ARE erarbeitete Planungsgrundlage zu

Gewässerräumen. Gemäss dieser können wich-

tige Entwicklungsgebiete der Innenverdichtung

als dicht überbaut beurteilt werden.

-

50.9 Der Gewässerraum ist auch bei eingedolten und offe-

nen Entlastungs-Kanalleitungen auszuweisen.

Begründung: Es ist nicht gesetzeskonform, auf eine

naturnahe Gestaltung und teilweiser Ausdolung dieser

Gewässer zu verzichten.

Entlastungskanäle sind in der Regel künstlich

angelegt. Auf einen Gewässerraum kann verzich-

tet werden (unter Vorbehalt gemäss Art. 41a Abs.

4c GSchV). Wird kein Gewässerraum festgelegt,

befreit dies nicht von weiteren gesetzlichen Re-

gelungen (Düngerabstand, Gewässerabstand,

Ersatz gemäss NHG o.a.), respektive die Kanäle

gelten weiterhin als Gewässer.

-

50.10 Die Gebiete für die bereits geplanten Schutzbauten

sind nicht als Freihaltezonen, sondern als Gewässer-

raum auszuscheiden.

Begründung: Freihaltezonen sind bei anderen Gefähr-

dungen als Hochwasser ein taugliches Instrument.

Gewässerraum = Raum, der für die Gewährleistung

des Hochwasserschutzes nötig ist.

Die betreffenden Schutzbauten sind noch nicht

definitiv festgelegt (erste Konzepte). Zudem ist es

teilweise schwierig, zwischen Hochwasser und

anderen Gefahren zu unterscheiden (z.B. Mur-

gang). Freihaltezonen werden deshalb als

zweckmässige Massnahme beurteilt. Bei einer

späteren konkreten Planung der Massnahmen

(Bauprojekt) oder nach Realisation ist ein Einbe-

zug in den Gewässerraum eventuell zweckmäs-

sig.

-

50.11 Die Ausscheidung des Gewässerraumes muss der

aktuellen Gefahrensituation angepasst werden.

Begründung: Es ist noch nicht absehbar, wann das

HWS-Projekt umgesetzt werden kann. Der GwR kann

in einer späteren ZP- Revision entsprechend der neu-

en Situation angepasst werden, wenn das HWS-

Projekt umgesetzt ist.

Eine Abstimmung ist erforderlich. Wird das HWS-

Projekt nicht umgesetzt, sind die im ZP enthalte-

nen Gewässerräume ungenügend. Die Gewäs-

serräume müssten mit einer Zonenplanrevision

angepasst werden.

Die Gefahrenzonen bleiben bestehen (aktuelle

Gefährdung) und gewähren, dass der Hochwas-

serschutz berücksichtigt wird.

-

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

50

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

50.12 Der gesamte Auenschutzperimeter ist als Gewässer-

raum auszuscheiden. In den Pufferzonen und angren-

zenden Gebieten ist der GwR zu bezeichnen.

Begründung: Die ökologische dynamische Funktion

der Aue muss gewährleistet sein (keine Hochwasser-

schutzeingriffe innerhalb des Auenschutzperimeters

mehr).

Innerhalb der Schutzverordnung macht eine

Festlegung des Gewässerraums teilweise keinen

Sinn (gleichwertige Schutzmassnahme wie durch

Schutzbestimmungen).

Innerhalb des Gewässerraums sind Hochwas-

serschutzmassnahmen möglich und sogar be-

zweckt zur Schadensabwehr (siehe auch Art. 36a

GSchG).

Teilweise wird in Pufferzonen der Auenschutz-

verordnung ein ergänzender Gewässerraum

festgelegt (insbesondere wo minimaler Gewäs-

serraum unterschritten ist, resp. wo besondere

Naturwerte vorhanden sind). Teilweise wird da-

rauf verzichtet, da es sich bei der Pufferzone

eher um eine „Landschaftsschutzzone“ handelt.

-

50.13 Ergänzung Art. 33 und 34 BO: Der Gemeinderat

kann zum Schutz vor Naturgefahren, zum Schutz

der nach NHG schützenswerten Objekte, der

Naturschutzzonen und...

Begründung: Es muss möglich sein, zu Gunsten der

Erhaltung der Objekte und Flächen Massnahmen

anzuordnen, welche allenfalls auch die landwirt-

schaftliche Nutzung einschränken.

Gemeinde und Kanton können bereits jetzt auf

der Basis anderer Gesetze Massnahmen anord-

nen, wenn Naturgefahren bestehen sowie Natur-

werte oder Kulturobjekte gefährdet sind. Auf den

entsprechenden Artikel wird deshalb verzichtet.

Generell werden die beiden Artikel entschlackt,

es wird jeweils auf das übergeordnete Recht

verwiesen.

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 28 / 29

50.14 Anpassung Art. 46 BO: ... von Pflanzen und Tieren.

Die landwirtschaftliche Nutzung ist gewährleistet.

Begründung: schränkt die für die Erhaltung und För-

derung der Biodiversität nötigen Massnahmen ein.

Die Formulierung soll konkretisiert/präzisiert

werden: z.B. eine angepasste landwirtschaftli-

che Nutzung ist gewährleistet.

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 41

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

51

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

50.15 Ergänzung Art. 47 BO: ... Schönheit und Eigenart.

Die landwirtschaftliche Nutzung ist gewährleistet,

soweit sie dem Schutzziel nicht zuwiderläuft.

Begründung: dem Erhalt und Schutz der besonderen

Schönheit und Eigenart sollte erste Priorität einge-

räumt werden.

Siehe 50.14 Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 42

50.16 Anpassung Art. 48 BO: ... Biken gemäss Mountainbi-

ke Karte von Glarnerland Tourismus, gemäss von

der Wildhut als unbedenklich bezeichneten Rou-

ten.

Aufgrund der Stellungnahme des Kantons wird

die Wildruhezone aufgehoben. Ein kantonales

Wildruhegebiet ist in Erarbeitung. Zudem gelten

übergeordneten Festlegungen (Jagdbanngebiet).

Konkrete Schutzfestlegungen auf Stufe Gemein-

de, Kanton und Bund mit unterschiedlichen Fest-

legungen und Perimeter ist verwirrend und nicht

zweckmässig.

Anpassung Zo-

nenplan und Bau-

ordnung

Aufhebung Wildru-

hezone

50.17 Art. 49 Abs. 7 und 8 BO: Prüfen auf ihre Rechtskon-

formität

Begründung: Gemäss Bundesgesetz ist das Bauen

in der Gefahrenzone 3 (rot) nicht erlaubt.

Neubauten sind in der Gefahrenzone 3 im

Grundsatz nicht möglich. Können jedoch mit

Bauten und Anlagen die Gefahren behoben wer-

den, bzw. bestehende Gefährdungen reduziert

werden, ist eine Bebauung theoretisch möglich

oder sogar erwünscht (z.B. um einen Rutschhang

zu stabilisieren).

-

vgl. neue Bauord-

nung Art. 43

50.18 Anpassung Art. 50 BO: ... massgeblichen Hochwas-

serschäden sowie gegen Verlust landwirtschaftlich

wertvollen Kulturlandes ausserhalb der Gewässer-

raumzone notwendig sind.

Begründung: der GwR ist so zu gestalten, dass na-

türliche und dynamische Prozesse stattfinden kön-

nen.

Gemäss Art. 41c Abs. 5 GSchV sind Massnah-

men gegen die natürliche Erosion der Ufer des

Gewässers zulässig, soweit dies zur Verhinde-

rung eines unverhältnismässigen Verlustes an

landwirtschaftlicher Nutzfläche ausserhalb des

Gewässerraums erforderlich ist.

In der Bauordnung wird nun explizit auf die For-

mulierung in der GSchV verwiesen/zitiert.

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 44

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

52

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

50.19 Aufnahme des Areals «Wiese» an der Zollhausstrasse

ins kommunale Verzeichnis der schützenswerten Ob-

jekte und ins Inventar der schützenswerten Ortsbilder.

Die Hecke soll in ihrer vollen Länge im Nutzungsplan

als Hecke ausgeschieden werden.

Aufnahme des Areals «Wiese» ins Landschaftsver-

zeichnis der Gemeinde Glarus.

Begründung: Das Naturjuwel soll einen höheren

Schutzstatus erreichen. Das Anwesen ist im Besitz von

Frau Eva Tschudi, Wiese 5 in Glarus. Es ist als «Wie-

se» bekannt und zeichnet sich aus durch artenreiche

Wildhecken mit Blüten-, Wildobst- und Beerengehöl-

zen...

Während der Erarbeitung der Nutzungsplanung

wurde erkannt, dass es sich um einen besonde-

ren Grünraum handelt. Die Schutzzone Garten-

und Parkbereiche wurde dementsprechend er-

weitert und der markante Einzelbaum im Ver-

zeichnis und im Zonenplan erfasst. Zudem wurde

eine Überbauungsplanpflicht festgelegt, mit wel-

cher erhöhte Anforderungen an die Überbauung

und den Schutz bestehender Strukturen (u.a.

Garten und Mauern) gewährleistet werden sollen.

Innerhalb der Siedlungsgebiete (Bauzonen) hat

die Gemeinde darauf verzichtet, naturnahe Flä-

chen und Objekte im Verzeichnis Natur und

Landschaft zu erfassen (Ausnahme markante

Einzelbäume).

-

51.1 Die Erstellung und der Betrieb von Sende- und Mobil-

funkanlagen mit Antennen sind in der Kernzone,

Wohnzone, ZöBA, Sport- und Intensiverholungszone,

Grünzone, Verkehrszone und Landwirtschaftszone

verboten. Der Zonenabstand muss mind. 100 m betra-

gen.

Begründung: In den Zonen soll ein Freihaltebereich mit

empfindlicher Nutzung vor der Strahlenbelastung

(Elektrosmog) durch Sende- und Mobilfunkanlagen mit

Antennen geschaffen werden.

Bei Sende- und Mobilfunkanlagen sind die plane-

rischen Möglichkeiten der Gemeinde stark be-

grenzt. Ein generelles Antennenverbot in Wohn-

zonen ist beispielsweise nicht zulässig. In der

Schweiz wurden gewisse gesetzeskonforme

Positiv-/Negativplanungen für Sende- und Mobil-

funkanlagen umgesetzt, diese sind aber in der

Erarbeitung aufwändig und oft nicht zielführend.

Die Gemeinde Glarus setzt eher auf den Dialog

mit den Anlagebetreibern um bestmögliche

Standorte zu finden.

-

52.1 Die neue Baulinie entlang dem Kirchweg ist auf die

Grundstücksgrenze zu legen.

Begründung: Die Legung der Baulinie auf die Flucht

der Produktionshalle der Möbeli ist willkürlich und

unbegründet.

siehe 25.2 siehe 25.2

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

53

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

53.1 Verzicht auf Umzonung der Parz. 76, 95, 97, 2640, 90

(GB Glarus) von der Kernzone in die WA3 sowie der

Parz. 92, 93, 90 (GB Glarus) von der W2 in die WA3.

Begründung: Das Gebiet ist durch die gewerblichen

Aktivitäten, den Gestank und Lärm etc. beeinträchtigt.

Die geplante Arbeitsnutzung ermöglicht den Ausbau

dieser Aktivitäten und verschärft die bereits vorhande-

nen Konflikte. Mit der Arbeitsplatzzone wird zu wenig

Rücksicht auf die Werte gemäss ISOS genommen.

Die heutige Nutzung bzw. Bebauung in diesem

Gebiet ist in der Kernzone nicht zulässig. Die

Umzonung in eine Mischzone stellt daher einen

rechtmässigen Zustand dar.

An diesem Standort ist aus planerischer Sicht

eine Mischnutzung erwünscht. Bezüglich der

Immissionen werden keine Änderungen erfolgen,

da in der Kernzone dieselben Grenzwerte gelten.

Es bestehen lediglich andere bauliche Vorgaben.

-

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

54

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

54.1 In den Zonen W2, W3, W4, WA3, WA4 sind die trauf-

seitigen Fassadenhöhen (FH) und die Gesamthöhen

(GH) wie folgt zu ändern:

FH GH

W2 8.5 m 12.5 m

W3 11.0 m 15.0 m

W4 14.0 m 18.0 m

WA3 11.0 m 15.0 m

WA4 14.0 m 18.0 m

Begründung: Es werden Voraussetzungen geschaffen,

dass in allen Geschossen Raumhöhen realisiert wer-

den können, welche den zeitgem. wohn- und arbeits-

hygienischen Anforderungen entsprechen. Raumhöhe

2.40 m ist heute Mindestvorgabe, die meist überschrit-

ten wird. Die Erstellung von Sockelgeschossen wird

ermöglicht, wodurch sich zusätzliche Gestaltungsmög-

lichkeiten ergeben. Die Erhöhung der Gesamthöhe

ermöglicht die Schaffung grösserer Nutzflächen in

Dachgeschossen, was den Zielen der Verdichtung und

dem haushälterischen Umgang mit dem Boden ent-

spricht.

Die festgelegten Masse wurden im Vergleich zu

den heute geltenden Massen bereits deutlich

heraufgesetzt.

Sie wurden auf ihre Praxistauglichkeit überprüft

und werden bereits heute in vielen Gemeinden

so angewendet.

-

54.2 In Art. 13 Abs. 1 BO sollen für die Wohnzone WBV

Grundmasse festgelegt werden. Gleichzeitig soll Art.

13 Abs. 2 BO ersatzlos gestrichen werden.

Begründung: Die Festlegung von Geschosszahl, Fas-

sadenhöhe, Gesamthöhe etc. einer Baukommission zu

überlassen, widerspricht dem Legalitätsprinzip.

Die in Art. 13 Abs. 2 BO enthaltene Anleitung an die

Baukommission (…privaten und öffentlichen Interes-

sen…) ist inhaltlich zu wenig konkretisiert und schafft

grösste Rechtsunsicherheit. Eigentümer von Grund-

stücken können ihre Möglichkeiten so nicht abschät-

zen und sind der Willkür der Behörde ausgeliefert.

Die Wohnzone WBV steht für spezielle Überbau-

ungen bzw. Sonderfälle, welche einen besonde-

ren Bestandesschutz geniessen.

-

vgl. neue Bauord-

nung Art. 18

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

55

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

54.3 Auf die Festlegung einer Grünflächenziffer (GFZ) sei

zu verzichten. Art. 22 Abs. 2 und 3 BO sind ersatzlos

zu streichen.

Begründung: Die Festsetzung einer GFZ von 50 %

und die Bestimmung, wonach bei deren Ermittlung nur

nicht versiegelte Flächen einbezogen werden dürfen,

widersprechen (insbesondere bei kleinen Grundstü-

cken) dem Prinzip des haushälterischen Umgangs mit

dem Bauland und den Zielen der Revisionsvorlage.

Mit einer GFZ von 50 % würden die meisten beste-

henden Wohnüberbauungen baurechtswidrig werden.

Mit Abs. 3 werden ansprechend gestaltete und

zweckmässig ausgerüstete Aussenflächen stark be-

hindert. Versiegelte Aussenflächen könnten dazu füh-

ren, dass sich die für die Wohnnutzung benötigte Flä-

che vermindert.

siehe 38.4 Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 16

54.4 In Art. 25 Abs. 4 BO ist das Wort «hervorragend» zu

streichen und durch «gut» zu ersetzen.

Begründung: Es ist schon schwierig zwischen «genü-

gend» oder «gut» zu unterscheiden. Zudem bleibt es

eine rein subjektive Wertung, welche wenig justiziable

ist.

Anpassung Begrifflichkeit ist sinnvoll.

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 20

54.5 Art. 78 Abs. 2-4 BO ist zu streichen siehe 54.6 Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 67

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

56

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

54.6 Art. 78 Abs. 1 ist folgendermassen anzupassen:

«Bei Überbauungen mit mehr als 4 Wohneinheiten

kann die Behörde verlangen, dass auf dem Baugrund-

stück für die nachmaligen Bewohner geeignete Ein-

richtungen für den Aufenthalt im Freien erstellt werden,

soweit und solange dafür ein Bedürfnis ausgewiesen

ist.»

Begründung: Es ist unsinnig, für Überbauungen mit

mehr als 4 Wohneinheiten die Erstellung von Kinder-

spielplätzen zu verlangen, zumal damit auch eine

Erhalt und Erneuerungspflicht einhergeht. Gestaltung,

Ausrüstung und Ausstattung müssen vielmehr zweck-

mässig und auf die Bedürfnisse der jeweiligen Bewoh-

ner ausgerichtet sein.

Mit der vorgeschlagenen Anpassung von Abs. 2, wo-

mit der Behörde die Möglichkeit zum Eingreifen gege-

ben wird, wird den Interessen und Umständen besser

Rechnung getragen, als mit einer generellen Pflicht.

Qualitative und ausreichend verfügbare Spiel-

und Erholungsflächen sind sehr wichtig, nicht

nur für Familien, sondern auch für die Belebung

öffentlicher Räume, soziale Kontakte und für

sinnvolle Freizeitbeschäftigungen etc.

Siedlungsnahe Wälder oder Flussufer können

sinnvolle Ergänzung des Spiel- und Freizeitan-

gebotes sein (je nach Alter der Kinder, Erreich-

barkeit, Spielform, Gefahrensituation vor Ort

etc.).

Die vier Wohneinheiten werden auf zehn

Wohneinheiten heraufgesetzt.

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 67

54.7 In Art. 19 Abs. 2 BO sei auf die Höhenbeschränkung

von 2.0 m für Dachaufbauten und Dacheinschnitte

auf der bedeutendsten Strassenseite zu verzichten.

Begründung: Damit in Dachgeschossen einwandfreier

Wohnraum entstehen kann und dem Ziel der inneren

Verdichtung entsprochen werden kann, ist die Mög-

lichkeit einer grosszügigen Belichtung von grösster

Bedeutung. Dachgeschosse die gegen Süden und auf

die «bedeutendste Strassenseite» ausgerichtet sind,

wird die Belichtungsmöglichkeit (insbesondere in einer,

im Winter wenig besonnte Ortschaft) unnötig einge-

schränkt.

Die Höhenbeschränkung auf der bedeutendsten

Strassenseite dient dem städtebaulichen Schutz

des Ortsbildes.

Auf der Rückseite wurde die Regelung ent-

schärft, es gelten keine Höhenbeschränkungen

mehr. Zudem wurden die Masse heraufgesetzt.

Weitere Lockerungen der Bauvorschriften sind

nicht vorgesehen.

-

vgl. neue Bauord-

nung Art. 14 / 64

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

57

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

54.8 Art. 20 BO ist ersatzlos zu streichen.

Begründung: Das Verbot trifft ausgesprochen viele

kleinvolumige Altbauten, die ohnehin über beschei-

denen Innenflächen und ungenügende Dämmung

verfügen. Die Nachrüstung mit einer, den heutigen

energetischen Anforderungen entsprechenden Däm-

mung, liegt im privaten wie auch im öffentlichen Inte-

resse. Eine Innendämmung (Reduktion der Nutzflä-

che, Raumhöhe,…) würde die Wohnqualität vermin-

dern. Es handelt sich nur um eine geringfügige Ver-

letzung der Baulinie (Aussendämmung 12-15 cm).

Art. 20 ist im Sinne des Ortsbildschutzes bzw.

des Erscheinungsbildes der Stadt erforderlich.

Die Bestimmung wird daher beibehalten, jedoch

unter den neuen Bestimmungen zu den überla-

gernden Ortsbildschutzzonen festgehalten.

-

vgl. neue Bauord-

nung Art. 38

55.1 Baulinienplan:

Eckgebäude bei Kirchweg / Waidlistrasse fehlt (steht

auf beiden Grenzen)

Wird zur Kenntnis genommen.

Die amtliche Vermessung wird aktualisiert.

Anpassung Zo-

nenplan

Aktualisierung AV-

Daten

55.2 Die Baulinie gemäss den alten Stadtplänen folgt den

Grenzlinien der Möbeli, den beiden Grundstücken

Kirchweg 78 und 80 sowie als Fortsetzung der Garage

Milt und soll entsprechend so aufgenommen werden.

Die alten Baulinienpläne für das Möbeliareal

waren nie rechtskräftig (siehe Planungsbericht

zum Baulinienplan), weshalb die Baulinien neu

festgelegt wurden. Nun wird jedoch auf eine

Festlegung der Baulinien in diesem Gebiet ver-

zichtet (siehe Nr. 23.1).

-

55.3 Die Baulinie Nord muss den Grundstücksgrenzen der

Waidlistrasse vom Kirchweg bis zur Abläsch folgen.

Bei einer Neugestaltung des Areals ist das Eck-

gebäude an der Abläsch- / Waidlistrasse aus

planerischer Sicht nicht zwingend zu erhalten,

kann aber bestehen bleiben. Daher wird auf eine

Festlegung der Baulinie in diesem Bereich ver-

zichtet (dies gewährleistet mehr Spielraum).

-

55.4 Sowohl die Privatstrasse südlich der Möbeli (Parz.

1214) als auch die grossen 2 Tore zum Kirchweg, 1

grosses Tor zur Waidlistrasse als auch das Tor Fen-

bau bleiben erhalten.

Wird zur Kenntnis genommen. -

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

58

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

55.5 Das Möbeliareal soll eine Mischzone Gewerbe / Woh-

nen sein.

Dem Begehren wird entsprochen. Der Zonenplan

Entwurf sieht in diesem Gebiet eine Mischzone

vor.

-

55.6 Neue Baulinien, die das Eigentum wesentlich beein-

trächtigen, sind zu vermeiden. Wenn mutwillig Bauli-

nien durch Gebäude gezogen werden, führt dies zu

hohen Entschädigungsansprüchen.

Für bestehende Bauten gilt trotz Baulinie nach

wie vor die Bestandesgarantie. Die Bauten kön-

nen somit am heutigen Standort bestehen blei-

ben. Bei Neubauten ist die Baulinie entsprechend

zu berücksichtigen.

-

55.7 Verweis auf Gesuch vom 12. November 2014 zur

Anpassung des Baulinienplans auf dem «möbeliareal»

Das Gesuch wurde im Detail geprüft und teilwei-

se wurden die Anträge berücksichtigt. Der vorlie-

gende Entwurf des Baulinienplans stellt das Er-

gebnis einer breit abgestützten Diskussion zwi-

schen der Projektleitung, Planungskommission

sowie der Gestaltungskommission dar.

-

55.8 Gemäss gültigem Baureglement vom 1.7.2011 liegen

Anpassungen der Baulinie im Kompetenzbereich des

Gemeinderates. Das Gesuch sollte daher beförderlich

behandelt werden und es sollte bis Ende Februar 2015

einen, für das Areal positiven Gemeinderatsbeschluss

herbeigeführt werden.

Eine vorgezogene Änderung ist aufgrund der

laufenden Nutzungsplanung zeitlich nicht möglich

und auch nicht sinnvoll.

-

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

59

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

56.1 Umzonung Arbeitszone Buchholz in eine Mischzone

für Wohnen und Arbeiten.

Begründung: Das Gebiet eignet sich ideal für eine

Mischzone und zum Teil wird es bereits heute in dieser

Form genutzt. Diverse Gespräche sowie die Gründung

der IG- Buchholz bestätigen das Interesse der jeweili-

gen Grundbesitzer.

Eine Umzonung des Arbeitsgebietes in eine

Mischnutzung wurde im Rahmen der Planungs-

kommission ausführlich diskutiert.

Die Planungskommission entschied sich u.a. aus

folgenden Gründen gegen eine Umzonung:

«Der Druck auf das Gewerbe ausserhalb bzw.

am Siedlungsrand würde bei einer Umzonung

stark zunehmen. Problematisch wäre es zudem,

wenn nur Wohnungen in der angedachten

Mischzone realisiert werden, da kein Mindestan-

teil an Gewerbenutzung vorgesehen ist. Die

vorhandene Erschliessung ist zudem optimal für

gewerbliche Nutzungen.»

-

57.1 Die Parzelle 1668 ist in der Kernzone zu belassen.

Begründung: Für den südlichen Teil der Parzelle be-

stehen andere Entwicklungsabsichten als es die vor-

gesehene Zone WA3 zu- lässt.

Aus planerischer Sicht ist an diesem Standort

eine Mischzone richtig. Es ist jedoch auch eine

Kernzone denkbar.

An dieser Lage hat eine qualitative Zentrumsent-

wicklung oberste Priorität. Das Areal ist somit als

Gesamtkonzept zu entwickeln. Einfamilienhäuser

werden an diesem Standort ohne Gesamtkon-

zept nicht möglich sein.

Bei Bauabsichten ist auf jeden Fall ein Nutzungs-

konzept vorzuweisen.

Anpassung Zo-

nenplan

Kernzone für den

ganzen Schild

belassen, keine

Umzonung in

Mischzone

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

60

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

57.2 Die Strasse, der Parkplatz und der bestehende Durch-

gangsweg auf der Parz. 555 sind in der heutigen Form

zu belassen und entsprechend auszuscheiden.

Begründung: Die Strasse erschliesst das MFH Fried-

heim (Parz. 446). Die genannten Flächen werden

öffentlich genutzt.

Die Parzelle Nr. 555 ist im Eigentum der Ge-

meinde. Die Gemeinde stellt eine durchgehende

Wegerschliessung sicher.

-

58.1 Die Parz. 734 ist in die ZöBA oder in eine Zone für

«Wohnen» aufzunehmen.

Begründung: Die Parzelle ist für Alterswohnungen

oder gemeinnützigen Wohnungsbau geeignet. Bereits

im Gemeinderat Netstal war diese Parzelle ein Thema

in diese Richtung und der Gemeinderat Netstal hat für

diese Parzelle auch ein Projekt für Alterswohnungen

ausarbeiten lassen.

Für diese Zwecke wird bereits ein Teil der Parz.

735 eingezont. Die Parzelle 734 soll in der Land-

wirtschaftszone bleiben. Es können keine weite-

ren Einzonungen ohne flächengleiche Auszo-

nungen vorgenommen werden.

Auf die Grünzone entlang der ZöBA ist zu ver-

zichten.

Anpassung Zo-

nenplan

Zuweisung

Grünzone in

Landwirtschaftszo-

ne

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

61

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

59.1 Die Parzelle Nr. 252 (Kernzone) ist um 4m Richtung

Osten zu erweitern und die Einfahrt muss von Land-

wirtschafts- in die Kernzone umgezont werden.

Begründung: Das Haus Wiberg weist einen grossen

Renovationsbedarf auf und muss in den nächsten

Jahren vollumfänglich saniert werden. Damit eine

angepasste Renovation gemacht werden kann ist eine

optimale PW/LKW Erschliessung vom nördlichen Teil

des Grundstücks unumgänglich. Auch ist die jetzige

Parksituation unterhalb vom Wiberg nicht optimal d.h.

Anwohner / Mieter sowie Besucher vom Wiberg sollen

wenn immer möglich auf der Parz. Nr. 252 wenden

und parkieren können.

Der Zufahrtsbereich befindet sich in der Gefah-

renzone 3 und der Weinberg ist als Schutzobjekt

ausgewiesen. Eine Zonenanpassung in diesem

Sinne kann daher nicht durchgeführt werden.

Nach Rücksprache mit dem Antragsteller handelt

es sich nur um kleine Bauzonenarrondierungen

und nicht um eine Erweiterung der Bauzone,

weshalb eine Anpassung erfolgen kann.

Anpassung Zo-

nenplan

Arrondierung

Bauzone

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

62

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

60.1 Die Parzellen 1807 und 1808 sind der Wohnzone W4

zuzuordnen.

Begründung: Die Parzellen sind heute 4 geschossige

Wohnbauten (Vollgeschosse).

Die heute viergeschossigen Wohnbauten sind

umgeben von Einfamilienhäusern. In einer W4

könnten mit einem Überbauungsplan fünf Vollge-

schosse realisiert werden, was an dieser Lage

nicht erwünscht ist. Die W3 ist daher beizubehal-

ten. Im Übrigen gilt heute die Besitzstandsgaran-

tie.

-

61.1 Die Parz. 191, Ennetbühls mit Hänggiturm und Ne-

benbauten soll der Wohnzone zugewiesen werden.

Begründung: Die Parzelle ist umgeben von Wohnbau-

ten gegen Norden und Osten sowie den Industriebau-

ten der Firma Weidmann zur Südseite. Zentrumsnahe

Lage zu Bahnhof und Einkaufsmöglichkeiten, prädes-

tinierte Wohnlage, gute Verkehrsanbindung etc.

Sanierung und Umbau des Hänggiturms im Rahmen

eines Gesamtprojektes attraktiver und einzigartiger

Wohnraum schaffen.

Eine Umzonung des Areals ist insbesondere

aufgrund der Lage sinnvoll.

An diesem Standort wird jedoch eine Mischnut-

zung als geeigneter erachtet, auch hinsichtlich

einer vielfältigeren Nutzung.

Anpassung Zo-

nenplan

Umzonung Indust-

rieareal (Arbeits-

zone II) in Misch-

zone 3 mit ÜP-

Pflicht

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

63

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

62.1 Im Areal Mühlefuhr ist die am 2.4.15 bewilligte Hoch-

wasserschutzmauer im neuen Nutzungsplan als Bauli-

nie für kommende Bauten zu definieren und festzule-

gen.

Begründung: Seit Jahren haben die Eigentümer zu-

sammen mit den zuständigen Stellen der Kantonalen

Verwaltung über die für den Gewässerraum der Linth

notwendigen Flächen verhandelt. Mit der erwähnten

Hochwasserschutzmauer über die ganze Areallänge

sind somit der Gewässerraum einerseits und der In-

dustrieraum andererseits im Mühlefuhr klar geregelt.

Damit zukünftig seitens der Industrie Bauten bis an die

neue Hochwasserschutzmauer erstellt werden können,

beantragen wir diese als Baulinie in der Industrieb-

auzone Mühlefuhr aufzunehmen.

Die Eigentümer sind auf diese Baulinie für die Erneue-

rung und Entwicklung des Industrie- und Gewerbeare-

als Mühlefuhr dringend angewiesen.

Eine Baulinie ausserhalb des Gewässerraums ist

nicht notwendig/zweckmässig, respektive inner-

halb des Gewässerraums nicht möglich. Die

Grenze des Gewässerraums (Gewässerraumzo-

ne) bezeichnet den minimal einzuhaltenden Ge-

wässerabstand und kann sinngemäss als Bauli-

nie interpretiert werden).

Es ist zweckmässig, den Gewässerraum entlang

der bewilligten Hochwasserschutzmauer zu füh-

ren (entspricht ungefähr dem aktuellen Entwurf

des Zonenplans).

Anpassung Zo-

nenplan

Gewässerraum-

grenze

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

63.1 Einzonung der Parzellen Nr. 1108 und 1185 von der

LWZ in eine «Ferien- und Tourismuszone» (Name frei

gewählt).

Begründung: Das Gesuch wurde bereits gestellt und

nicht berücksichtigt. Das Gesuch soll nun ergänzt

werden (Vergrösserung). Die Fläche soll neu ca.

27'800 m2 betragen. Davon sind 22'307.79 m2 Wies-

land und 5'510.30 m2 Waldfläche.

Aufwändige Bewirtschaftung oder landwirtschaftliche

Nutzung. Mehrwert für Tourismus (überlebenswichtiger

Wirtschaftsbereich).

Standort Gastwirtschaft Alpenblick, Glarner Bauge-

werbe und Konsumwirtschaft können davon profitie-

ren.

Siehe 29.1 Siehe 29.1

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

65

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

64.1 Aufhebung Naturschutzzonen in Bereichen mit beste-

henden Werkleitungen und Anlagen der Technischen

Betriebe Glarus.

Als Beilage werden 33 Ausschnitte mit solchen Berüh-

rungspunkten mitgeliefert.

Solche Berührungspunkte treten auf bei: Grundwas-

serschutzzonen, Quellfassungen, Reservoiren, Was-

serleitungen, Kabelrohr-blöcken, Freileitungen, An-

schlüssen von Privaten Gebäuden usw.

Begründung: Die Leitungen und Anlagen wurden ge-

baut um den Versorgungsauftrag mit Strom und Was-

ser zu erfüllen. Eine Sanierung, Erneuerung oder Er-

weiterung von Werkleitungen und Anlagen der Techni-

schen Betriebe Glarus ist in einer Naturschutzzone nur

erschwert oder gar nicht möglich.

Naturschutz und Versorgung (Strom, Wasser

etc.) sind beides übergeordnete Interes-

sen/Aufgaben, bei denen die Interessenabwä-

gung bei Konflikten im Einzelfall geklärt werden

muss (mit oder ohne Schutzzone). Bestehende

Anlagen haben im Grundsatz Bestandesschutz

(Unterhalt/Erneuerung möglich). Bei einem Aus-

bau oder einem Neubau einer Leitung ist im

Einzelfall zu prüfen, ob und wie diese durch ein

Naturschutzgebiet geführt werden kann.

Die Bauordnung wird dahingehend ergänzt, dass

bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und

Anlagen im Bestand erhalten und bei Bauten und

Anlagen im öffentlichen Interesse unter Berück-

sichtigung der übergeordneten Gesetzgebung

und einer Interessenabwägung erneuert und

erweitert werden können.

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 41

65.1 Die Ausscheidung der Naturschutzzonen ist zu über-

arbeiten, die Nutzungs- und Schnittzeitpunkte sind

wirkungsorientiert festzulegen oder ganz zu streichen.

Begründung: Die Naturschutzzonen sind oft zu klein-

räumig und bringen so keinen Mehrwert. Die in der

Bauordnung festgelegten Nutzungs- und Schnittzeit-

punkte entsprechen nicht mehr der heutigen Handha-

bung.

Grössere, zusammenhängende Schutzgebiete

wären wünschenswert, aber kaum realistisch.

Insbesondere bei Riedflächen sind bereits sehr

kleine Flächen wertvoll, da fast keine Riedflächen

(Feuchtgebiete) mehr vorhanden sind. Auch in

tieferen Lagen mit nur wenigen naturnahen Flä-

chen sind bereits kleine Naturschutzzonen wert-

voll (Trittsteine).

Ein Schnittzeitpunkt ist notwendig für jene Flä-

chen, die nicht gemäss Direktzahlungsverord-

nung als ökol. Ausgleichsflächen oder NHG-

Flächen angemeldet werden. Da sich der

Schnittzeitpunkt je nach Höhenlage unterschei-

det, ist ein Hinweis auf die Direktzahlungsverord-

nung zweckmässig. Die Bauordnung wird ange-

passt.

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 41

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

66

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

65.2 Im Bereich Büel Uschenberg und Fencheren ist die

Zone so zu reduzieren, dass keine Betriebsstandorte

überlagert werden.

Bodenaufwertungen, das heisst Zufuhr von Humus zur

Verbesserung der Ertragsfähigkeit vor allem bei Tro-

ckenheit, sind in der Landschaftsschutzzone zu las-

sen.

Im Gebiet Uschenberg/Büelen ist vorgesehen,

den Hof Stielisegg aus der LS-Zone zu entlas-

sen, der Hof Büelen ist bereits ausserhalb der

LS-Zone.

Im Gebiet Fencheren befinden sich die grösseren

landw. Siedlungen ausserhalb der LS-Zone. Der

Stall auf Parzelle 1313 (Geb.-Nr. 1295) entlang

der Sackbergstrasse kann zusätzlich auch aus-

geschlossen werden.

Die landw. Nutzungsintensität ist nicht Bestand-

teil der LS-Zone. Bodenverbesserungen sind

deshalb möglich, solange nicht Geländeverände-

rungen durchgeführt werden. Zudem sollen ein-

zelne kleinflächige Geländeanpassungen möglich

sein, falls ohne diese z.B. Schäden an landw.

Maschinen zu erwarten sind.

Die Bauordnung und der Zonenplan Landschaft

werden entsprechend angepasst.

Anpassung Zo-

nenplan und Bau-

ordnung

Landschafts-

schutzzone

vgl. neue Bauord-

nung Art. 42

65.3 Die Ausscheidung des Gewässerraumes ist zurzeit zu

sistieren.

Begründung: Durch die hängigen Standesinitiativen

beim Bund ist es zu erwarten, dass es Änderungen bei

den Gesetzesbestimmungen gibt.

Die Gewässerräume müssen gemäss überge-

ordneter Gesetze/Vorgaben umgesetzt werden.

Die aktuell laufende Anpassung der GSchV

bringt keine massgebliche Veränderung. Wie

weitergehende Änderungen sich auswirken, ist

offen.

Die Zonenbestimmung wird neu stärker auf die

GSchV abgestützt, damit sich allfällige Änderun-

gen der GSchV direkt auswirken.

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 44

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

65.4 In der Bauordnung in Art. 50 Abs. 3 ist eine Beweidung

im Gewässerraum lediglich 3m ab Gewässerrand

(sprich Uferlinie) erlaubt. Diese Restriktion ist abzu-

lehnen.

Begründung: Eine Beweidung des Gewässerraumes

ist bis zur Uferlinie gemäss der GSchV zulässig. Auch

die ChemRRV kennt keine diesbezügliche Einschrän-

kung

Der Hinweis ist teilweise richtig. Soweit keine

Trittschäden entstehen (geeigneter Bodenver-

hältnisse), kann der Gewässerraum beweidet

werden.

Die Bestimmungen werden gesamthaft überprüft

und angepasst.

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 44

66.1 BO Art. 13, Abs. 6: es ist genauer zu bezeichnen, wo

offene (und wo geschlossene) Bebauung zulässig ist.

Begründung: Die Regelung, dass überall sowohl offe-

ne als auch geschlossene Bebauung zulässig ist, wird

zu Verwirrung und Konflikten führen.

Der entsprechende Artikel wird präzisiert. Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 12 Abs. 5

66.2 BO Art. 15 und 41: Die Zentrumszone ist zu vergrös-

sern (vgl. heutigen Bestand).

Begründung: Die Gemeinde soll hier steuern: wo sol-

len die Erdgeschossnutzungen angeordnet werden.

Eine Vergrösserung der Zentrumszone ist aus

Sicht der Projektleitung nicht zweckmässig. Die

Zentrumszone wird neu als Innenstadtzone be-

zeichnet.

-

vgl. neue Bauord-

nung Art. 35

66.3 BO Art. 19: Dacheinschnitte sollten in den Kernzonen

(zumindest auf der bedeutsamsten Seite) nicht zuge-

lassen werden.

Begründung: Formulierung nicht genug klar.

Die Eingabe wurde überprüft und diskutiert.

Dacheinschnitte sollen aber nach wie vor auf

beiden Seiten möglich sein.

-

vgl. neue Bauord-

nung Art. 14

66.4 BO Art. 19: Die Traufe ist nur auf der bedeutsamsten

Seite durchgehend zu gestalten.

Begründung: Formulierung nicht eindeutig.

Bemerkung ist zweckmässig und wird entspre-

chend berücksichtigt.

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 14

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

66.5 BO Art. 23, Abs. 3: Ladengeschäfte sollten nicht ein-

fach generell irgendwo in den Wohnzonen zulässig

sein. Es ist ein Abs. aufzunehmen, an welchen Stellen

Erdgeschossnutzungen erwünscht sind oder an wel-

chen Stellen im EG nicht gewohnt werden soll / darf.

Begründung: Nichtwohnnutzung, insbesondere solche

die publikumswirksam ist, sollte gezielt gebündelt

angeordnet werden. Ausnahme, wenn der "Hundesa-

lon" zu einer Wohnung gehört.

In der Wohnzone sind nur nicht störende Betrie-

be zulässig. Publikumsorientierte Nutzungen sind

nicht möglich.

Eine Vorgabe, wo diese anzuordnen sind ist nicht

zweckmässig.

-

66.6 BO Art. 26: Soziale und kulturelle Nutzungen wurden

in den anderen Zonen nicht erwähnt: sind sie dort nicht

zulässig? Dies ist unklar geregelt. Diese Nutzungen

sollen auch in anderen Zonen (Wohnzonen) zugelas-

sen werden.

Begründung: Formulierung nicht eindeutig.

Diese Nutzungen sind generell möglich und müs-

sen nicht überall erwähnt werden. In den Arbeits-

zonen sind sie spezifisch aufgeführt, da sie dort

nicht selbstverständlich sind.

-

66.7 BO Art. 53: Benennung statt "Hintere Baulinie von

Hauptbauten" neu: "blaue Baulinie".

Begründung: Es ist verständlicher / präziser.

Der vorgeschlagene Begriff ist in der Planung

unüblich und daher nicht zweckmässig. Die blau-

en Baulinien werden neu als Nebenbaulinien

bezeichnet.

Die Bestimmungen zum Baulinienplan werden

aus der Bauordnung ausgeklammert und neu in

einem separaten Dossier festgehalten.

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 47 und

separates Dossier

Baulinienplan

66.8 BO Art. 53: Benennung statt "Baulinien von Hauptbau-

ten" neu: "rote Baulinie".

Begründung: Es ist eindeutiger und verständlicher.

Der vorgeschlagene Begriff ist in der Planung

unüblich und daher nicht zweckmässig. Die roten

Baulinien werden neu als Hauptbaulinien be-

zeichnet.

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 47 und

separates Dossier

Baulinienplan

66.9 BO Art. 54, Abs. 14: Es gibt keine Mindestgrösse für

Überbauungspläne, man muss den Gemeinderat nicht

davon überzeugen müssen.

Ein Überbauungsplan ist nur für ein grösseres

Areal zweckmässig und soll nicht bei einzelnen

Parzellen angewendet werden.

-

vgl. neue Bauord-

nung Art. 48

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

69

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

66.10 BO Art. 54, Abs. 4: Der Gemeinderat kann… die Fest-

legung von städtebaulichen Kanten vorschreiben.

Dies ist eine städtebauliche Formulierung, wel-

che in einer Bauordnung nur schwierig zu erfas-

sen ist. Mit dem bestehenden Artikel ist diese

Thematik ausreichend geregelt.

-

66.11 BO Art. 59 Abs. 3: ist unklar. Gebäudehöhe für Anbau-

ten bei Baulinien angeordnet.

Bemerkung ist korrekt. Abs. 3 wird gestrichen. -

66.12 BO Art. 62: Attikageschossregel vom Kt. AG: nur mind.

eine Seite muss frei bleiben. Dann allerdings beson-

ders gute Gestaltung / Einordnung.

Begründung: Das Zurück-bleiben-müssen führt häufig

zu sehr banalen / hässlichen Lösungen.

Der entsprechende Artikel wird überarbeitet. Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 56

66.13 BO Art. 64 / 70: In der Höhe gestaffelte Gebäude mit

mehr als zwei gleichen Staffelungen (klassische Ter-

rassenhäuser) sind ausgeschlossen.

Begründung: Die Hanglagen in Glarus sind besonders

gut einsehbar und exponiert. Eine besonders gute

Gestaltung ist mit Terrassenhäuser nicht zu erreichen.

Die entsprechenden Artikel werden gestrichen. Anpassung Bau-

ordnung

66.14 BO Art. 73, Abs. 3: … qualifiziertes Konkurrenzverfah-

ren.

Anpassung ist zweckmässig und wird entspre-

chend berücksichtigt.

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 78

66.15 BO Art. 74, Abs. 3: Es muss unterschieden werden

zwischen öffentlichem Raum, welcher zu wenig soziale

Kontrolle aufweist und in der Regel auch nachts be-

gangen werden muss und Orten, die nachts in Abge-

schiedenheit und Dunkelheit liegen können (z.B. Parks

ohne wichtige Querungen oder Innenhöfe von Wohn-

bauten).

Bemerkung ist korrekt und wird entsprechend

berücksichtigt.

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 65

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

70

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

66.16 BO Art. 75, Abs. 2: Darzustellen sind insbesondere

Ausgangslage und Neugestaltung des Geländes mit

Höhenlinien, alle ober- und unterirdischen Bauten und

Anlagen inkl. deren Bauart, Abgrabungen, weitere

Ausstattungen wie Lichtanlagen, Entsorgungseinrich-

tungen, Spielplatzanlagen sowie die konkrete Bepflan-

zung und Materialisierung (inkl. Pflanzliste).

Anpassung ist zweckmässig und wird entspre-

chend berücksichtigt.

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 77

66.17 Baulinienplan: Die Strassennamen bzw. die Parzellen-

nummern sind präziser zu platzieren, so dass sie sich

nicht überlagern und lesbar bleiben.

Die Darstellung der amtlichen Vermessung wird

optimiert.

Anpassung Bauli-

nienplan

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

71

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

66.18 Überarbeitung Bauordnung

Art. 12 Gestaltungskommission

Abs. 1: „Der Gemeinderat bestellt eine Gestaltungs-

kommission. Die Baukommission setzt die Gestal-

tungskommission ein bei: Die Baukommission stützt

sich auf die Empfehlungen der Gestaltungskommissi-

on bei:

a) Beurteilung der geforderten Gesamtwirkung gemäss

Art. 47, Absatz 1 RBG

a) Bei allen Objekten in ISOS geschützten Gebieten

sowie allen übrigen Bauprojekten, die einer Beurtei-

lung an die geforderte Gesamtwirkung gemäss Art. 47,

Absatz 1 RBG bedürfen.

b) Beratung und Beurteilung von Überbauungsplänen

und daraus folgenden Bauprojekten

c) Bei Bauprojekten im Umfeld zu Schutzobjekten

gemäss Art. 47, Absatz 2 RGB, wo die Gestal-

tungs¬kommission subsidiär zur kantonalen Natur-

und Heimatschutzkommission beigezogen wird.

Abs. 2: Die Gestaltungskommission kann zudem für

die Beratung bei Planungen und Bauprojekten an

städtebaulich wichtigen Lagen, bei Fragen der Nach-

verdichtung sowie in den Kernzonen durch die Bau-

kommission eingesetzt werden. Bei Bauprojekten im

Umfeld zu Schutzobjekten gemäss Art. 47, Absatz 2

RGB kann die Gestaltungskommission subsidiär zur

kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission bei-

gezogen werden.

Sämtliche Bauvorhaben die unter a), b) oder c) aufge-

führt sind, werden vor Erteilung der Baubewilligung

durch die Gestaltungskommission geprüft und mit

einer Empfehlung versehen.

Die Anpassungsvorschläge sind teilweise

zweckmässig. Die Bestimmungen werden ge-

samthaft überprüft und entsprechend angepasst.

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 11

Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben

72

Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,

Planungskommission und Gemeinderat

Anpassung

Unterlagen

66.19 Art. 13 Kernzone Altquartierzone: "Im Umfeld von

bestehenden viergeschossigen Bauten kann ein zu-

sätzliches Vollgeschoss im Einzelfall beantragt wer-

den."

Die Ergänzung ist zweckmässig und wird ent-

sprechend berücksichtigt.

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 12,

Fussnote 2

66.20 Art. 17 Ersatzneubauten Abs. 2: Letzter Satz strei-

chen.

Die Anpassung ist zweckmässig. Die Bestim-

mungen werden jedoch generell nochmals über-

prüft und bei Bedarf angepasst (vgl. neue Orts-

bildschutzzone).

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 38

66.21 Art. 19 Dachform und Dachgestaltung

Abs. 1: „... Die zulässigen Dachformen sind in der Regel

Satteldach und Walmdach sowie Quergiebel. Zinnen über

Sattel- und Walmdächer sind in der Kernzone Wiederaufbau-

gebiet zulässig.“

Abs. 2: „Bei Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf deren

Länge höchstens 3/5 der betreffenden Fassadenlänge betra-

gen, ihre Höhe ist auf der bedeutendsten Strassenseite auf

2.0 m beschränkt, bei der zur Strasse abgewandten Seite ist

die Höhe nicht be-schränkt. Die Höhe der Dachaufbauten ist

auf der bedeutendsten Strassenseite auf 1.5 m beschränkt.

Dacheinschnitte sind auf der bedeutendsten Strassenseite

nicht zulässig. Zur Verbesserung der Einpassung kann die

Baukommission eine Gliederung verlangen verlangt werden.

Die Traufe ist durchgehend zu gestalten. In der Kernzone

Wiederaufbaugebiet ist die Traufe auf der bedeutendsten

Strassenseite durchgehend zu gestalten.“

Die Höhe der Dachaufbauten auf der bedeu-

tendsten Strassenseite soll bei 2.0m belassen

werden. Die ursprüngliche Definition wird beibe-

halten. Die übrigen Anpassungsvorschläge sind

zweckmässig und werden entsprechend berück-

sichtigt. Die Bestimmungen werden jedoch gene-

rell nochmals überprüft und bei Bedarf ange-

passt.

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 14

66.22 Art. 20 Aussendämmung

Bei Gebäuden auf roten Baulinien Baulinien von

Hauptbauten im Baulinienplan Ortsteil Glarus und an

der Grenze zum öffentlichen Grund ist eine nachträgli-

che Erstellung einer Aussendämmung nicht zulässig.

Begründung: Einheitliche Verwendung der Begrifflich-

keiten.

Die Anpassung ist konsequent, die Bezeichnun-

gen werden jedoch generell nochmals geprüft

und überall einheitlich verwendet.

Art. 20 wird gestrichen, die Aussendämmung ist

neu unter Art. 38 geregelt.

Die Bestimmungen zum Baulinienplan werden

aus der Bauordnung ausgeklammert und neu in

einem separaten Dossier festgehalten.

Anpassung Bau-

ordnung

vgl. neue Bauord-

nung Art. 38 / 47