Gesamtrevision Nutzungsplanung - GlarusRBG (Böschungskante +5m) und NHG (Uferge-hölz + 3m)....
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Gesamtrevision Nutzungsplanung
Gemeinde Glarus
Freiwillige Mitwirkung vom: 29. April – 12. Juni 2015
Anzahl Mitwirkende: 66
Mitwirkungsbericht
Vom Gemeinderat für die öffentliche Auflage freigegeben am: 14. Januar 2016
Gesamtrevision Nutzungsplanung
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Bearbeitung
Beat Suter
dipl. Ing. FH in Raumplanung FSU/SIA
Jasmin Klein
BSc FH in Raumplanung FSU
Thomas Roduner
MSc in Engineering /
Spatial Development & Landscape Architecture
Metron Raumentwicklung AG
Stahlrain 2
Postfach
5201 Brugg
T +41 56 460 91 11
www.metron.ch
Unterstützung
Martin Kaeslin, KMP Freiraumplan GmbH
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Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
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Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
1.1 Bau von einem Pumptrack in Glarus oder
Glarus Nord.
Begründung: Biken boomt.
Wird zur Kenntnis genommen aber nicht im
Rahmen der Nutzungsplanung behandelt.
-
1.2 Bestehende, geeignete Wanderwege ausschildern
(Trailtoleranz) und sanft ausbauen.
Begründung: Grosses Bike-Potenzial / Bisher keine
Konflikte zw. Velo & Wandern in Glarus.
Wird zur Kenntnis genommen aber nicht im
Rahmen der Nutzungsplanung behandelt.
-
2.1 Parz. Nr. 1764 soll in die Kernzone Ennetbühls aufge-
nommen werden.
Begründung: Einzonung zur Benützung als
Umschwung Haus zur Nutzung als Garten oder
Gartensitzplatz.
Aufgrund des revidierten Raumplanungsgesetzes
sind keine Einzonungen ohne flächengleiche
Kompensationen mehr möglich.
Die Parzelle 95 wurde bereits vollständig der
Bauzone zugewiesen (Flächenarrondierung).
Eine weitere Einzonung ist aufgrund der überge-
ordneten Gesetzgebung nicht vertretbar.
Auch aufgrund der Topografie (Hügel) scheint
eine Einzonung nicht sinnvoll.
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3.1 Inhalte des ZP Landschaft und der Bauordnung, ins-
besondere Art. 37 sind zweckmässig.
Wird zur Kenntnis genommen. -
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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
4.1 Die als Wald eingezeichnete Böschung (westlich der
Grundstücksgrenze Parzelle Nr. 1) soll als Grünzone
definiert werden.
Begründung: Die Böschung wurde nach dem Rückbau
der alten Druckleitung mit Büschen und Sträuchern
begrünt, um Steinschlag auf den darunterliegenden
öffentl. Fussweg zu verhindern. Eine Umnutzung die-
ser Böschung als Wald würde sich negativ auf die
Arealentwicklung / die geplante Erneuerung vom Un-
terwerk auf der Nachbarparzelle Nr. 1672, Netstal
auswirken.
Die bestehende Waldfeststellung wurde durch
die kantonale und kommunale Waldbehörde
erneut überprüft. Diese ist zum Schluss gekom-
men, dass es sich bei diesem Gehölz erst ab
Parzellengrenze 754 in Richtung Riedern um
Wald handelt. Zonenplan und Waldfeststellungs-
pläne werden entsprechend angepasst
Anpassung Zo-
nenplan
Die Fläche auf der
Parzelle Nr. 1672
Riedern wird der
Grünzone zuge-
wiesen; ab Parzel-
le Nr. 754 dem
Wald.
4.2 Parz. Nr. 2426 Glarus inkl. Umgebung in 5 m Abstand
sowie der Zugang dazu soll aus der Naturschutzzone
entfernt werden.
Begründung: Auf der Parzelle befindet sich die Was-
seralarmzentrale, welche vom Bundesamt für Energie
für die Überwachung der Stauanlage Rhodannenberg
vorgeschrieben ist. Eine Umzonung würde die In-
standhaltung, Anpassungsarbeiten und Erneuerungen
verunmöglichen.
Es handelt sich um einen Trockenstandort von
nationaler Bedeutung. Die übergeordneten Vor-
gaben sind unabhängig von der kommunalen
Naturschutzzone massgebend.
Für bestehende Anlagen besteht Bestandes-
schutz. Sind Neu-/Ausbauten notwendig, wird
eine Interessenabwägung vorgenommen.
Zur Klärung dieses Sachverhaltes wird die Zo-
nenbestimmung angepasst.
Anpassung Bau-
ordnung
Ergänzung Best-
immungen zur
Naturschutzzone
vgl. neue Bauord-
nung Art. 41
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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
4.3 Baumreihe auf der Parzelle 2861 soll nicht als Baum-
reihe erfasst werden.
Begründung: Unterschutzstellung nicht erwünscht,
schränkt Bewirtschaftung des Grundstückes ein.
Baumreihe Camping Vorauen: Diese ist sehr
markant und eine Abgrenzung ist erwünscht.
Baumreihe Restaurant: Auf einen Schutz der
Baumreihe beim See-Ende (Restaurant Vorauen)
kann eher verzichtet werden. Vorbehalten bleibt
aber, dass es sich dabei eventuell um Wald han-
delt oder als Hecke im Sinne der Bundesgesetze.
Baumreihe Rhodannenberg: Es handelt sich eher
um Einzelbäume/Baumgruppen, die nicht betref-
fend der einzelnen Bäume erhaltenswert sind,
aber landschaftlich und für den Erholungswert als
Baumbepflanzung wichtig sind.
Anpassung Zo-
nenplan
Verzicht auf Fest-
legung Baumreihe
beim Restaurant
Vorauen und Rho-
dannenberg
4.4 Tourismus- und Extensiverholungszone soll angepasst
werden.
Begründung: Sie entspricht nicht dem jetzigen Zelt-
platz. Pufferzone des Campingplatzes darf für Zelte
verwendet werden.
Die aktuelle Nutzung ist teilweise nicht zonenkon-
form. Die rechtskräftige Zone wird mit der laufen-
den Zonenplanrevision bereits erweitert, wo dies
problemlos erscheint. Die Bauzone kann nicht in
den Gewässerraum und das Auengebiet von
nationaler Bedeutung ausgedehnt werden.
Das Biwakieren (1-2 Übernachtungen im Zelt) ist
ausserhalb Baugebiet zulässig.
Zonenerweiterungen sind nur auf der Basis eines
gesamtheitlichen Konzeptes, welches zudem in
einen Überbauungsplan überführt werden soll,
möglich.
-
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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
5.1 Parzellen Nr. 1234 und 1598 sollen gleichwertig be-
handelt werden. Parzellen sollen nicht unterschiedli-
chen Zonen zugewiesen werden.
Begründung: Parz. 1234 war immer Wohnzone. Glei-
che Zonierung wie die seinerzeit an Bisig verkauften
Parzellen 1597 bzw. 1690, 1693 und 1692.
Im Bereich der überlagernden Gewässerraumzo-
ne, welche sich auf das Hochwasserschutzpro-
jekt (Entwurf) stützt, können die Parzellen nicht
gemäss den heutigen Zonenbestimmungen
überbaut werden, weshalb eine Grünzone sinn-
voller wäre (jedoch nicht zwingend).
Bestehende Bauten haben auf jeden Fall Be-
standesschutz. Auf eine Umzonung in die
Grünzone wird verzichtet, die Bestimmungen der
Gewässerraumzone sind jedoch nach wie vor zu
berücksichtigen. Die Zonierung gemäss aktuell
gültigem Zonenplan wird belassen (Parz. 1598,
390).
Anpassung Zo-
nenplan
Verzicht auf Um-
zonung in Grünzo-
ne
5.2 Mehrfamilienhaus «Sage« als das einstufen, was es ist
und nicht als «erhaltenswerte Baute».
Die Bezeichnung «erhaltenswerte Baute« stammt
aus dem rechtskräftigen Zonenplan und ist als
Übergangsbestimmung beizubehalten, bis der
Kanton sein Inventar überarbeitet hat.
-
6.1 Parz. Nr. 27 soll der Landwirtschaftszone zugewie-
sen werden.
Begründung: War schon immer so.
Eine Auszonung ist aufgrund der Lage nicht
sinnvoll (keine Baulücken erwünscht, Gebiet
eignet sich für Wohnüberbauung). Eine landwirt-
schaftliche Nutzung ist momentan weiterhin mög-
lich.
-
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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
7.1 Umzonung im Ortsteil Ennenda beim Martinsheim /
Uschenriet von 71 Aren Waldareal in die Tourismus-
und Extensiverholungszone.
Begründung: Wird seit Jahrzehnten von Erholungssu-
chenden genutzt. Vorhandenes Pfadiheim, gemauerte
Grossfeuerstelle mit Holzhäuschen, ebene Waldfläche,
Nähe zur Linth, gute Erschliessung etc. wirken anzie-
hend. Das Gelände wird für Musiktreffen, Vereinsan-
lässe, Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeste usw. genutzt.
Aufgrund der Gefahrensituation (rote Gefahren-
zone, Hochwasser), des erforderlichen Gewäs-
serraums sowie des vorhandenen Wildtierkorri-
dors ist eine Umzonung nicht zulässig bzw. nicht
vertretbar. Aus diesen Gründen kann das Begeh-
ren nicht berücksichtigt werden.
-
8.1 Für das Areal der KFN soll eine eigene Zone mit dem
beschriebenen Inhalt geschaffen werden.
Begründung: Es geht um Rechts- und Planungssi-
cherheit / Betrieb ist im privaten sowie öffentlichen
Interesse / Div. Bauten überschreiten die gem. A1, A2
zulässige Gesamthöhe von 21.0 m / die Zonen A1 und
A2 eignen sich nicht, den bestehenden, betriebenen
und bewilligten Zustand aufzufangen / Die Möglichkeit
Ausnahmebewilligungen zu beantragen reicht
schlichtweg nicht.
Da das Areal nur für die KFN genutzt wird, ist
eine spezielle Zone zweckmässig und vertretbar.
Es wird eine neue Arbeitszone 3 geschaffen.
Anpassung Zo-
nenplan und Bau-
ordnung
Umzonung Areal in
Arbeitszone 3,
Einführung neuer
Zonenbestimmun-
gen
vgl. neue Bauord-
nung Art. 12 / 20
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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
8.2 Die Gewässerraumzone soll, rechtsseitig, dem ange-
stammten Linthlauf folgen und nicht in das Areal der
KFN hinein erweitert werden.
Begründung: Lager- und Umschlagplatz wird durch die
Ausweitung erheblich eingeschränkt / Eine Arealseitige
Ausweitung bringt keinen Nutzen / Lagerfläche würde
um 40% reduziert keine Ausweichmöglichkeiten.
Das Areal der Kalkfabrik wird als dicht überbaut
im Sinne der Gewässerschutzverordnung beur-
teilt, eine Reduktion des Gewässerraumes ist -
vorbehältlich übergeordneter Interessen - mög-
lich. Aus diesem Grund wird die Gewässerraum-
zone reduziert auf minimale Abstände gemäss
RBG (Böschungskante +5m) und NHG (Uferge-
hölz + 3m). Bewilligte Bauten und Anlagen haben
Bestandesschutz und können bestimmungsge-
mäss weiterhin genutzt werden.
Anpassung Zo-
nenplan Siedlung
Reduktion Gewäs-
serraumzone
9.1 Entfernung der Heckenbezeichnungen aus dem Zo-
nenplan. (rot gekennzeichnet)
Begründung: Momentan will der Eigentümer keine
Hecken im Zonenplan, da Nutzungseinschränkungen
entstehen könnten.
Die Hecken sind bereits geschützt (Jagdgesetz,
Natur- und Heimatschutzgesetz) und Düngerein-
schränkungen im Saumbereich sind festgelegt
(Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung). Die
Festsetzung im Zonenplan präzisiert den Schutz
und ist beizubehalten.
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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
10.1 Die Fläche (Parz. Nr. 1270) soll nicht als Naturschutz-
fläche aufgenommen werden.
.
Begründung: Die Fläche wird normal (intensiv) bewirt-
schaftet. Es werden keine Beiträge bezogen, auch
nicht vorgesehen.
Die Fläche wurde früher extensiv bewirtschaftet
und ist ein wichtiges Vernetzungselement, hat
aber noch keinen sehr wertvollen Pflanzenbe-
stand. Da die Fläche nun intensiv bewirtschaftet
wird, ist eine Schutzfestlegung nicht mehr
zweckmässig. Auf die Festlegung einer Natur-
schutzzone wird daher verzichtet.
Anpassung Zo-
nenplan Siedlung
Verzicht auf Fest-
legung Natur-
schutzzone
11.1 Bau eines Bikeweges.
Begründung: Gebiet wird von Bikern rege genutzt / Es
gibt im ganzen Kanton keine Strecken (Flowtrail) /
Strecke soll Einheimische u. Touristen anlocken /
Gelände eignet sich optimal
Wird zur Kenntnis genommen aber nicht im
Rahmen der Nutzungsplanung behandelt.
Massgebend ist der kantonale Waldplan Glarus
vom 1. Mai 2014.
-
12.1 Die Grenze des Jagdbanngebietes Schilt sollte ge-
mäss den heutigen Gegebenheiten angepasst werden.
Begründung: Verlauf ist gemäss Wildschadenperime-
ter eingetragen / Ab Linthboden ca. Schlafstein. Dies
ist falsch übertragen.
Das gesamte Jagdbanngebiet gemäss den Bun-
desdaten erstreckt sich über drei Perimeter. Der
Bereich Nr. III (Wildschadenperimeter) ist nicht
darzustellen; es sind nur die Bereiche I und II zu
übernehmen.
Anpassung Zo-
nenplan
Anpassung Dar-
stellung Jagd-
banngebiet
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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
13.1 Deponiezone Allmeind (Sackmatt, Parz. Nr. 2067
Glarus) soll möglichst lange LW (Landwirtschaftszo-
ne) bleiben. Etappenweise Umsetzung, laufende
Rückgabe in LW-Nutzung.
Begründung: Anrechenbare Fläche an Betriebsgrösse
ist notwendig / es entstehen Beitragsverluste.
Auf eine Erweiterung der aktuellen Zone für
Abbau und Deponie wird verzichtet, da entspre-
chende Planungsgrundlagen fehlen. Diese wer-
den aber erarbeitet und eine Zonenerweiterung
ist kurzfristig vorgesehen (separates Verfahren).
Hinweis: Bei einer Zonenerweiterung wird ein
Überbauungsplan zu erarbeiten sein. Darin sind
Projektetappen festzulegen (Abbau, Deponie,
Rekultivierung). Eine möglichst geringe Bean-
spruchung von Landwirtschaftsland (zeitlich und
flächenmässig) ist zu gewährleisten.
Anpassung Zo-
nenplan
Verzicht auf Erwei-
terung Deponie-
zone
13.2 Parz. Nr. 2067 (Glarus) soll teilweise in LW- Zone
verbleiben oder vor Nutzungsänderung in LW-Zone
verbleiben.
Begründung: Anrechenbare Fläche an Betriebsgrösse
ist notwendig / es entstehen Beitragsverluste.
Flächen in der Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen können weiterhin landwirtschaftlich
genutzt werden, eine Anrechnung als landwirt-
schaftliche Nutzfläche ist aber im Grundsatz
nicht mehr möglich.
Der Bedarf für eine erweiterte öBA-Zone ist aus
Sicht der Gemeinde gegeben (Lagerplatz, Hun-
deausbildung, ev. Reitplatz), weshalb an der
Umzonung festgehalten wird.
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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
13.3 Verlegung ZöBA Sackmatt Richtung östlich der Depo-
nie Allmeind.
Begründung: Damit die landwirtschaftliche Nutzfläche
arrondiert bleibt.
Eine Verschiebung in Richtung Osten ist nicht
zweckmässig/möglich (Böschung/Wald).
-
13.4 Naturschutzzone (Becken Wyden) soll gemäss HWS-
Projekt (gem. ökolog. Plan) korrigiert werden.
Aktualisierung der HWS-Plangrundlagen.
Begründung: Beweidung seit Jahrzehnten / kein
Schnitt.
Die Naturschutzzone wird gemäss Projektbewil-
ligung angepasst.
Anpassung Zo-
nenplan
13.5 In Art. 46 Abs. 5 BO soll der Schnittzeitpunkt flexibler
beschrieben werden (vertraglich zu bestimmen).
Beweidung sollte zulässig sein, oder sonst NS-Zone
verkleinern oder löschen (Parz. Nr. 2067, 2255, 1118)
Begründung: Weidezeitpunkt ist zu spät für idealen
Futterausreifungszeitpunkt. Flächen oberhalb Becken
Wyden wird seit Jahrzehnten beweidet und nicht ge-
schnitten. dt. Ennetbergen (NS-Fläche schieben nach
Beurteilung Pächter).
Der Schnittzeitpunkt und die Möglichkeit einer
Dauerbeweidung richten sich nach übergeordne-
ten oder vertraglichen Festlegungen (z.B. An-
meldung Direktzahlung ökol. Ausgleichsflächen).
Die Fläche im Gebiet Ennetberge entspricht der
bestehenden Naturschutzzone. Die Problematik
ist, dass die Naturschutzzone, das Schutzgebiet
gemäss kant. Richtplan und die ökologische
Ausgleichsfläche nicht deckungsgleich sind.
Die Zonenbestimmung wird präziser formuliert
und die Zonenabgrenzung wird gemäss Eingabe
ergänzt.
Anpassung Zo-
nenplan und Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 41
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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
14.1 Gekennzeichnete Hecken, Lesesteinwälle, Bäume
nicht in der NP-Revision aufnehmen.
Begründung: Teilweise existieren diese gar nicht mehr
(Bäume) / Nutzungseinschränkungen sind nicht er-
wünscht / Lesesteinwälle Entlisgrueben, Bodenverlet-
zung durch Weidegang (entlang Mauer)
Die Hecken und Trockensteinmauern sind bereits
geschützt (Jagdgesetz, Natur- und Heimat-
schutzgesetz) und Düngereinschränkungen im
Saumbereich der Hecken sind festgelegt (Che-
mikalien-Risikoreduktions-Verordnung). Die
Festsetzung im Zonenplan präzisiert den Schutz.
Aufgrund ungenauer Plangrundlagen und fehlen-
der Waldfeststellung ist es schwierig abzuschät-
zen, ob es sich um Wald oder Einzelbäume han-
delt.
Auf die Festlegung der betreffenden Schutzob-
jekte (Einzelbäume) wird verzichtet.
Anpassung Zo-
nenplan
15.1 Die Liegenschaft (Parz. Nr. 215) ist der Wohnzone 3
zuzuweisen.
Begründung: Nach erfolgtem Abbruch liesse sich ein
Neubau nur mit den Massen der Wohnzone 2 errich-
ten. In der Bauordnung finden sich keine Angaben für
den Wiederaufbau für 3 Geschosse. Besitzstandsga-
rantie!
Das heutige Gebäude weist bereits drei Vollge-
schosse auf. Aufgrund der Lage (direkt an der
Strasse / Kreuzung) und der Charakteristik des
umliegenden Quartiers scheint eine W3 auch in
Zukunft vertretbar und sinnvoll.
Anpassung Zo-
nenplan
Umzonung der
Parz. Nr. 215 von
der W2 in die W3.
15.2 Es stellt sich die Frage, ob auch das nördlich beste-
hende Holzhaus der Wohnzone 3 zugewiesen werden
soll.
Eine Zuweisung zur W3 würde die nördlich an-
grenzende Überbauung zu stark beeinträchtigen.
Daher ist von einer Aufzonung abzusehen.
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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
16.1 Keine Landschaftsschutzzone auf Parz. Nr. 2454,
1306, 1309, 1308 und 1313.
Begründung: Die betriebliche Entwicklung würde zu
stark eingeschränkt.
Der Landschaftsraum wird als wertvoll und er-
haltenswert erachtet, weshalb an der Land-
schaftsschutzzone festgehalten wird.
Das Landwirtschaftsgebäude an der Strasse
wird jedoch ausgespart (allfälliger Ausbau mög-
lich).
Anpassung Zo-
nenplan
Abgrenzung Land-
schaftsschutzzone
17.1 Landschaftsschutzzone verkleinern, resp. im Bereich
Stall Hoschet (Ennenda) aussparen.
Begründung: Der Stall wird evtl. vergrössert, ange-
baut.
Wenn der Ausbau auf diesen Standort angewie-
sen ist, kann dieser sowohl mit der kommunalen
als auch kantonalen Schutzfestlegungen unter
erhöhten gestalterischen Anforderungen reali-
siert werden.
Hinweis: Die kommunale Landschaftsschutzzo-
ne ist die flächengleiche Umsetzung des kant.
Verzeichnisses der schützenswerten Landschaf-
ten.
-
18.1 Entwässerungsgraben in Winkel nicht im Gewässer-
raum.
Begründung: Entwässerungsgraben führt kein stän-
diges Wasser.
Auch periodisch wasserführende Gerinne gelten
rechtlich als Fliessgewässer (vgl. Runsen),
weshalb ein Gewässerraum festgelegt werden
muss.
Die Beurteilung, ob es sich um ein Fliessgewäs-
ser handelt oder nicht, bleibt Entscheidungsho-
heit des Kantons.
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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
18.2 Stall und Jungviehstall ausserhalb Gewässerraum
setzen oder Gewässerraum verengen / verschieben
Begründung: Stall (Pferde) und Jungviehstall und
Jauchegrube liegen im Gewässerraum, macht keinen
Sinn.
Eine Reduktion des Gewässerraums ist nicht
möglich (übergeordnete Gesetzgebung). Bewillig-
te Bauten und Anlagen (Jauchegrube und Pfer-
destall) können bestimmungsgemäss genutzt
und unterhalten werden (Bestandesschutz).
Wegen der erhöhten Lage des Gewässers wäre
eine Verschiebung nicht nachvollziehbar.
-
18.3 Heckenbezeichnung (Unterbergen) streichen und in
Lesesteinwall ändern.
Begründung: Wird nicht als Hecke sondern
als Lesesteinwall gepflegt.
Übergänge zwischen Hecke und Lesesteinwall
sind fliessend. Die Objekte sind auch gemäss
kantonalem Verzeichnis (Entwurf) als Hecken
erfasst.
In den Bestimmungen wird ergänzt, dass He-
cken bei Trockenmauern/Lesesteinwällen re-
gelmässig zurückgeschnitten werden können.
Anpassung Bau-
ordnung
Vgl. neue Bauord-
nung Art. 46 Abs. 4
18.4 Entlang Altigerrunse soll die Bepflanzung als Hecke
definiert werden.
Begründung: Ist bereits als Hecke mit Krautsaum
Der Wald ist lediglich ein Informationsinhalt im
Zonenplan.
Eine amtliche Feststellung von Wald/Nichtwald
ausserhalb des Siedlungsgebiets ist nicht vor-
gesehen. Die Waldfestlegung ist zudem eine
kantonale Angelegenheit.
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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
19.1 Parz. Nr. 251 Ennenda (neu in der Gefahrenzone
3 – Wasserprozesse), soll der bisherigen Gefah-
renzone zugewiesen bleiben.
Begründung: Seit 300 Jahren ist noch nie etwas
passiert / umliegende Gebäude bleiben in den «al-
ten» Gefahrenzonen / Massnahme scheint willkürlich,
weil in der rechtskräftigen, kant. Gefahrenkarte Parz.
in der gelben Zone eingeteilt ist und nur ein Teil
(Garten) in der roten Zone.
Aufgrund der überarbeiteten kantonalen Ge-
fahrenkarte wurden die Gefahrenzonen neu
ausgeschieden. Es gilt der Grundsatz: gesamte
Parzelle einer Gefahrenzone zuweisen.
Da in dieser Situation eine klare Nutzungs-
trennung erkennbar ist, kann davon abgewi-
chen werden.
Der Gefahrenzonenplan wurde entsprechend
angepasst und sieht nun wie folgt aus:
-
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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
20.1 Das Grundstück «Bachseli» (GB Ennenda Nr.4) ist
nicht als Naturschutzzone auszuweisen, sondern als
Waldgebiet zu belassen.
Begründung: Steinbrucherweiterung im Raum Ober-
resp. Unter Elggis / KFN plant das Gebiet als exter-
ne Ersatzmassnahme für den Waldverlust in das
Rekultivierungskonzept aufzunehmen.
Für die Beurteilung der Ersatzmassnahme ist
nicht der Schutzstatus, sondern der aktuelle
Wert der Fläche entscheidend.
Die Fläche gilt teilweise als landwirtschaftliche
Nutzfläche, wird extensiv genutzt und hat einen
bemerkenswerten Pflanzenbestand. Ersatzauf-
forstung ist aus ökologischen Gründen nicht
erwünscht.
Aufgrund geplanter ökol. Aufwertungsmass-
nahmen ist eine Schutzzone aktuell nicht
zweckmässig (ev. zukünftig andere Abgren-
zung).
Auf die Festlegung der NS-Zone wird vorerst
verzichtet.
Anpassung Zo-
nenplan
Verzicht auf Fest-
legung Natur-
schutzzone
21.1 Auf den Parz. Nr. 192 u. 193 (Ennenda) wird eine
Änderung der aktuellen Industrienutzung in Richtung
Mischnutzung gewünscht.
Begründung: Div. Gründe könnten zu einem partiel-
len oder ganzen Umzug der WEIDMANN Produktion
führen / Möglichkeit ausräumen, dass das Areal resp.
die einzelnen Produktionshallen durch verschiedene
kleine Firmen besetzt werden oder sogar leer stehen.
Eine Umzonung des Areals von der Arbeitszone
in die Mischzone ist insbesondere aufgrund der
Lage und hinsichtlich einer vielfältigeren Nut-
zung sinnvoll.
Anpassung Zo-
nenplan
Umzonung Ar-
beitszone II in
Mischzone 3 mit
ÜP-Pflicht.
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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
22.1 Nutzungszonengrenzen sind entlang den Eigentums-
grenzen zu legen. Grundstücke 21, 22, 23, 1097 von
der Kernzone N in die Wohnzone 2 zuordnen.
Begründung: Das Grundstück Nr. 1097 wird durch
die Zonengrenze – Kernzone N und Wohnzone 2 –
durchschnitten.
.
Die bestehenden Nutzungsgrenzen in diesem
Areal sind historisch bedingt. Für den Grundei-
gentümer bestehen keine baulichen Einschrän-
kungen.
Es sollte kein Präjudiz geschaffen werden. Die
Zonierung ist daher so zu belassen.
-
23.1 Nördliche Baulinie der Zone WA3 des Möbelfabrik
Horgen-Glarus Areals entlang der Waidlistrasse ist
um mindestens eine Trottoir Breite von der Grund-
stücksgrenze zurückzunehmen.
Begründung: Für diese Zone wurden noch nie
rechtsgültige Baulinien bewilligt / Aufgrund der gra-
vierenden Verkehrssituation muss Raum für Trottoirs
gesichert werden.
Gemäss Rücksprache mit dem Eigentümer
bestehen erste städtebauliche Studien für das
Areal, jedoch noch keine konkreten Erschlies-
sungsvorstellungen. In einem ersten Schritt ist
die Erschliessung zu klären und mit der Ge-
meinde abzustimmen.
Zum heutigen Zeitpunkt des Planungsstandes
ist es nicht zweckmässig, Baulinien festzulegen.
Daher wird in diesem Gebiet generell darauf
verzichtet.
Sämtliche baulichen Vorschriften sind im Rah-
men eines Überbauungsplans zu regeln.
Die Festlegungen für dieses Areal sind zum
gegebenen Zeitpunkt auf das Bebauungskon-
zept abzustimmen.
Anpassung Bauli-
nienplan
Verzicht auf Fest-
legung von Bauli-
nien im "Möbeli-
Areal". Sämtliche
Bestimmungen
sind mittels Über-
bauungsplan zu
regeln.
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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
23.2 Für die Überbauung des Areals der Möbelfabrik
Horgen-Glarus sind einzig die Bedingungen der
Zone WA3 unverändert einzuhalten (Verdichtung ist
nicht anzustreben / maximale Fassadenhöhen von
13.50 m sind unbedingt einzuhalten).
Begründung: Bei Bebauung (weitere Geschosse
aufgrund Überbauungsplanpflicht möglich) an die
vorgesehene Baulinie entsteht ein räumlicher Koloss
/ Passt nicht zu den heutigen Quartieren / Sicht- und
Lichtverhältnisse leiden / Ortsbild gestört
Mit dem Überbauungsplan werden eine hohe
städtebauliche Qualität und eine optimale Ein-
passung der zukünftigen Bebauung sicherge-
stellt. Das Areal wird mittels Überbauungsplan
ganzheitlich betrachtet.
Im Sinne des eidgenössischen Raumplanungs-
gesetzes ist eine Verdichtung an diesem
Standort anzustreben.
-
23.3
Güterschuppen Glarus und das entsprechende Areal
soll in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
belassen werden. Keine Umzonung in WA3.
Begründung: Güterschuppen ist zusammen mit
Bahnhof ein schutzwürdiges Gebäude und wird aktu-
ell öffentlich genutzt / Ist explizit im Verzeichnis der
Kulturgüter (KGS Nr. 2701, Kat. A, Typ G) erwähnt.
Der Güterschuppen liegt bereits heute gemäss
rechtskräftigem Zonenplan in der WA3. Er ist im
Besitz des Kunstvereins und gehört nicht der
öffentlichen Hand, weshalb eine WA3 sinnvoll
ist.
Im Rahmen der Revision wurde der südliche
Bereich (Rampe) des Güterschuppens der WA3
zugeteilt (der Bereich war vorher noch keiner
Nutzung zugewiesen).
Eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
ist für den südlichen Bereich sinnvoll.
Anpassung Zo-
nenplan
Umzonung südli-
cher Bereich des
Güterschuppens in
ZöBA.
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
19
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
23.4 Zone für Erdentnahme (Abbauzone) der Kalkfabrik
Netstal soll auf die Hälfte redimensioniert werden
(Norden), resp. gar nicht ein- oder umgezont werden
(Süden).
Begründung: Zufahrt und Abtransport bereits heute
problematisch / Massiver Einschnitt in die Natur /
Waldfeststellungsgrenze wird verletzt / Zwischen
Abbauzone und geschützter Zone (M008) sollte eine
Übergangszone sein
An der Zonierung wird festgehalten, die Um-
weltverträglichkeit (Verkehr, Natur, Land-
schaftsbild) muss jedoch mit der Umweltverträg-
lichkeitsprüfung nachgewiesen werden.
Der Umweltverträglichkeitsbericht muss spätes-
tens bei der Erarbeitung des Überbauungsplans
vorliegen (definitive, öffentlich-rechtliche Festle-
gung Abbauflächen/Etappen/Rekultivierung
etc.).
-
23.5 Zone «Rhodannenberg», Klöntal soll nicht erweitert
werden.
Begründung: Grenzt an Schutzgebiet von nationaler
Bedeutung – Beeinträchtigung oder gar Beschädi-
gung / Heutige Ökonomiegebäude (Stall etc.) nicht
mehr benutzbar, Ersatzbauten nicht realisierbar
(Platzverhältnisse)
Ein gewisser Ausbau der Tourismus- / Erho-
lungsnutzung im Bereich Rhodannenberg wird
im Grundsatz als verträglich erachtet. Die Art
der Tourismus-/Erholungsnutzung wird erst in
nachfolgenden Planungsschritten konkretisiert
(u.a. Möglichkeit Ausbau Restaurant/Hotel,
Gestaltung Übergang zu Schutzzonen etc.).
-
23.6 Ortsbildschutzzone rund um den Zaunplatz nicht
aufheben. Platz muss geschützt bleiben.
Begründung: Platz und Gebäude stellen einmaliges
historisches Zentrum dar / Stück Identifikation und
Heimat / Im Verzeichnis der schützenswerten Kul-
turgüter aufgeführt.
Der Zaunplatz befindet sich in der Zone für
öffentliche Bauten und Anlagen, gehört der
Gemeinde und ist damit vor unerwünschter
Nutzung geschützt. Eine Freihaltung des Zaun-
platzes vor jeglicher Bebauung ist mit den roten
Baulinien, welche die Bebauung begrenzen,
gewährleistet.
Aufgrund der kantonalen Vorprüfung werden die
bestehenden Ortsbildschutzzonen nicht aufge-
hoben, sondern lediglich etwas angepasst (klei-
nere Bereinigungen). In der Bauordnung sind
diese neu unter Art. 38 festgehalten.
Anpassung Zo-
nenplan und Bau-
ordnung
Ergänzung Orts-
bildschutzzonen
mit Bestimmungen
vgl. neue Bauord-
nung Art. 38
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
20
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
24.1 Antrag auf Umzonung (Parz. Nr. 1116 Netstal) von
der W2 in W3 wird zurückgezogen. Keine Überbau-
ungsplanpflicht auf der Parz. Nr. 1116 Netstal.
Begründung: Gem. Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 BO, ist
in der W3 der Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern
nicht möglich. Geplant gewesen wäre der Bau eines
zweiten EFH oder ein Ausbau. Aufgrund der Parzel-
lengrösse (1'400 m2) kann ein Überbauungsplan
eingereicht werden, mit welchem ein zusätzliches
Vollgeschoss realisiert werden kann / In der W2 ist
der Bau von Mehrfamilienhäusern möglich, was in
ihrem Sinne ist.
Die Parzellen Nr. 1116 und 1726 können in der
W2 (ohne ÜP-Pflicht) belassen werden. Der
übrige Teil des Areals soll jedoch in der W3 mit
Überbauungsplanpflicht bestehen bleiben.
Anpassung Zo-
nenplan
25.1 Für die Überbauung des Möbeli Areals sind die Be-
dingungen für die WA3 unverändert einzuhalten.
Begründung: Blockrandbebauung kann eine Höhe
von 17.0 m erreichen / steht im krassen Gegensatz
zu den umliegenden Gebäuden in der Altquartierzo-
ne / Ortsbild wird gestört / Sicht- und Lichtverhältnis-
se negativ beeinflusst
siehe 23.2 siehe 23.2
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
21
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
25.2 Nördliche Baulinie nach Süden verlegen, sodass auf
der Waidlistrasse beidseitig ein Trottoir und zusätz-
lich Parkplätze realisiert werden können.
Begründung: gravierende Verkehrssituation / Fuss-
gänger sollen geschützt werden.
siehe 23.1 siehe 23.1
25.3 Baulinie entlang Kirchweg soll entlang dem Möbeli-
Areal in der Flucht der bestehenden Häuserzeile auf
der Grundstücksgrenze weitergeführt werden.
Begründung: Weiterführung der Rasterstadt wird mit
der geplanten Rückversetzung klar widersprochen /
Planungswert gem. LSV überschritten – lärmemp-
findliche Räume zur Strasse sind ohne- hin nicht
zugelassen – Rückversetzung bringt keinen Effekt /
Baulinie führt zu einer optischen Aufweitung und
damit zur Erhöhung der Fahrgeschwindigkeiten auf
der Strasse / Baulinie auf der Grundstücksgrenze
schafft Ausgleich zur beantragten Versetzung auf
der Nordseite
siehe 23.1 siehe 23.1
25.4 In Gebieten mit ÜP-Pflicht ist die Auflage, dass
Hauptgebäude zwingend auf die rote Baulinie zu
stellen sind, zu streichen.
Begründung: Planer soll in ÜP-Gebieten gestalteri-
sche Freiheiten haben / Einschränkung ist einer
guten Gestaltung abträglich.
Es befinden sich grundsätzlich keine Baulinien
in Gebieten mit ÜP-Pflicht. Das "möbeli-Areal"
bildete hier die Ausnahme. Neu wird auf die
Festlegung von Baulinien in diesem Gebiet
verzichtet.
siehe 23.1
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
22
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
26.1 Strauchbestockung auf Parz. Nr. 201 u. 202 Riedern
ist als Wald zu bezeichnen, gegenüber der Bauzone
ist eine Waldfeststellung vorzunehmen.
Begründung: Verhindert Schneerutschungen – des-
halb Schutzfunktion (BG Wald Art. 2) / Im Kant. Wald-
plan 2014 als Schutzwald eingetragen / Bestockung
übertrifft Mindestmass (Alter, Grösse, Breite) deutlich.
Eine Überprüfung der Fläche durch die kantona-
le und kommunale Forstbehörde zeigte, dass es
sich bei der Bestockung auf Parzelle 201 um
Wald handelt. Bei den Parzellen 202 handelt es
sich nicht um Wald. Der Zonenplan wird ange-
passt und entsprechende Waldfeststellungsplä-
ne wurden erstellt.
Anpassung Zo-
nenplan
Parzelle Nr. 201
wird dem Wald
zugewiesen
26.2 Parz. Nr. 993 u. 994 Ennenda, (Gebiet Bündtli, ober-
halb Landesfussweg bis Wald) ist als Obstgarten zu
den Natur- und Landschaftsschutzobjekten aufzu-
nehmen.
Begründung: Bereits heute stehen dort schon Obst-
bäume / Hanglage ist günstig für Obstbäume / Land-
schaftsbild wird attraktiver / Jagdbanngebiet – De-
ckung für Wildtiere ist wichtig / Anreiz um noch mehr
Bäume zu pflanzen (LQ-Beiträge).
Insbesondere auf Parz. 994 sind Obstbäume
vorhanden und erhaltenswert. Deren Schutz ist
jedoch mit der vorhandenen Naturschutzzone
ausreichend gewährleistet.
-
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
23
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
26.3 Naturschutzzone Parz. Nr. 1041 Ennenda südlich
Moos ist nordwärts über Parz. Nr. 1040 und Teile
von Parz. Nr. 1039 zu verlängern bis zum Geiss-
bach.
Begründung: Es gibt Hirschsuhlen / Soll als Feucht-
wiese bewirtschaftet werden wovon Vögel, Insekten,
Reptilien und Pflanzen profitieren.
Die bestehende Naturschutzzone erstreckt sich
bereits teilweise über Parz. 1040 und 1039.
Gewisse naturnahe Strukturen in angrenzenden
Landwirtschaftsflächen sind erkennbar, aber
eine Schutzzone ist nicht verhältnismässig (ak-
tuell landwirtschaftlich intensiv genutzt).
Eine Vernetzung/Aufwertung ist erwünscht und
soll angestrebt werden (Fläche im Eigentum der
Gemeinde). Konzeptionelle Massnahmen sind
jedoch nicht Bestandteil des Zonenplans.
-
26.4 Eindolung «Ledibächlein» ist aufzuheben. Ein-/Ausdolungen sind nicht zonenplanrelevant,
aber für eingedolte Gewässer mit Ausdolungsbe-
darf sollen Gewässerräume festgelegt werden.
Da eine Ausdolung nicht konkret geplant ist und
zudem Grundlagen für eine Festlegung des Ge-
wässerraums fehlen, wird davon abgesehen
(eine Ausdolung kann auch ohne Gewässerraum
erfolgen).
-
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
24
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
26.5 Art. 75 Abs. 2 BO ist nach «Bepflanzung» folgen-
dermassen zu ergänzen:
Bei Bäumen, Sträuchern und Krautpflanzen sind
einheimische Arten zu bevorzugen und in grösseren
Grünanlagen sind extensive Zonen zu schaffen.
Neophyten, wie Sommerflieder und Kanadische
Goldrute dürfen nicht gepflanzt werden und sind
auszumerzen.
Begründung: Biodiversität auch in der Siedlung för-
dern / Keine Ertragseinbussen wie bei Land- wirt-
schaftlich genutzten Flächen
Ausnahme: Die Wiese im Areal des Alters- und
Pflegeheims Bühli, Ennenda, wird noch gemistet.
Gärten sollen nicht zur Verbreitung von Neophyten
beitragen.
Der Hinweis betreffend einheimischen Pflanzun-
gen ist zweckmässig (mehrheitlich sind einheimi-
sche Pflanzen zu bevorzugen). Die Begriffe
«grössere Grünanlagen» und «extensive Zonen»
sind jedoch zu unbestimmt.
Der Hinweis auf Verbot von Neophyten (insbe-
sondere invasive Neophyten) ist im Grundsatz
richtig aber in der Bauordnung nur allgemein
festlegbar. Das Ziel muss/soll mit anderen Mass-
nahmen erreicht werden.
Der Artikel wird entsprechend überarbeitet. Es
wird festgehalten, dass Bepflanzungen naturnah
und mit einheimischen, standortgerechten Arten
zu erfolgen haben.
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 66 Abs. 4
27.1 Der Inhalt von Art. 74 Abs. 3 BO ist auch auf den der
Gemeinde gehörenden öffentlichen Räumen (Trot-
toirs, Plätze) explizit anzuwenden.
Art. 74 Abs. 3 neu: Den Interessen von Passantin-
nen und Passanten aller Altersgruppen ist in jedem
Fall der Vorrang einzuräumen. Zweiter Satz wie
bestehend.
Art. 74 Abs. 4 neu: Trottoirs bis 2.00 m sind mindes-
tens 1.20 m und solche ab 2.00 mindestens zur
Hälfte ihrer Breite für den Fussgängerverkehr gänz-
lich frei zu halten.
Begründung: Immer mehr Personen / Firmen führen
ihre Eigeninteressen im öffentlichen Raum zu Lasten
der Hauptbenutzter (Fussgänger) aus. Eine mässige
Benutzung durch Geschäfte soll aber nicht verhindert
werden.
Die vorgeschlagene Bestimmung ist nicht prakti-
kabel und auch nicht Gegenstand bzw. Aufgabe
der Bauordnung. Auf eine Ergänzung wird daher
verzichtet.
-
vgl. neue Bauord-
nung Art. 65
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
25
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
28.1 Keine zusätzliche Schutzzone im Gebiet Brandalp
(Aeugsten).
Begründung: Bereits bestehende Schutzzonen –
TWW, Eidg. Jagdbanngebiet, Waldreservat, UN-
ESCO Welterbe, Projekt Zukunft Aeugsten.
Die Naturschutzzone besteht bereits und wird nur
geringfügig angepasst (Perimeter, Bestimmung).
Inventare wie Trockenwiesen und -weiden, UN-
ESCO Welterbe, Projekt Zukunft Aeugsten sind
keine Schutzzonen (keine direkte Schutzwir-
kung).
-
29.1 Die Ferienhaussiedlungen beim Sulzbach, Schwändeli
und Chäsern sind in eine Ferienhauszone zu über-
führen.
Begründung: Ferienhaussiedlungen sind momentan
in der Landwirtschafts- oder Alpzone. Weder die
Naturgefahrensituation noch die Abwassersituation
sind dabei sauber geklärt. Um die Rechtsgrundlagen
dafür zu, erhalten sind diese Siedlungen umzuzonen,
was auch einem ehrlichen und transparenten Weg
entspricht.
Eine Ferienhauszone ist nicht zweckmässig und
raumplanerisch sehr problematisch. Neue isolier-
te Bauzonen werden zudem durch den Kanton
kaum bewilligt (Verbot von Kleinbauzonen).
Rechtskräftig bewilligte Ferienhausbauten aus-
serhalb der Bauzone haben Bestandesschutz.
Naturgefahren und die Abwassersituation sind
unabhängig von der Zonenart abzuklären.
-
29.2 Die Wintersportanlagen Mugilift, Skilift Riedern und
Glarus sind in die Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen zu überführen.
Begründung: Wintersportanlagen sind momentan in
der Landwirtschaftszone. Dies ist für permanente
Anlagen nicht zonenkonform. Anhand der erstellten
Gefahrenkarten ist zudem die Sicherheit gegenüber
Naturgefahren zu überprüfen. Um die Rechtsgrundla-
gen dafür zu erhalten, sind diese Siedlungen umzu-
zonen, was auch einem ehrlichen und transparenten
Weg entspricht.
Einzelne Skilifte sind als standortgebundene
Anlagen ausserhalb Baugebiet zulässig. Die
Sicherheit ist Aufgabe des Anlagenbetreibers.
Eine Gefahrenabwehr ist bei Bauten und Anlagen
auch ausserhalb der Bauzone erforderlich.
Eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist
nicht zweckmässig, da die betreffende Fläche
nicht mehr als landwirtschaftliche Nutzfläche
anrechenbar wäre.
Eine überlagerte Sport- und Extensiverholungs-
zone wäre möglich (z.B. für Freihaltung Skibe-
trieb), wird aber als nicht nötig beurteilt.
-
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
26
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
30.1 Wegnetz in Ennenda soll im Nutzungsplan besser
dargestellt und sichtbar gemacht werden.
Begründung: Die Darstellung der Wege auf dem
vorliegenden Nutzungsplan scheint willkürlich, d.h.
dass ähnlich gelagerte Wege zum Teil eingezeichnet
sind oder nicht.
Die Ausscheidung der Verkehrszonen (Strassen)
erfolgte nicht willkürlich sondern aufgrund einer
quartierspezifischen Betrachtung. Die für die
Quartiere hauptsächlich relevanten Strassen
wurden als Verkehrszone ausgeschieden.
Aus Sicht der Gemeinde ist diese Darstellung
sinnvoll.
-
30.2 Der Weiler Sturmigen ist einer Bauzone zu-
zuordnen.
Begründung: Der Weiler ist einer der älteren Dorftei-
le von Ennenda und unterscheidet sich z.B. zum
angrenzenden Tschächli nicht.
Aufgrund der Gefahrensituation ist eine Zuwei-
sung zur Bauzone kaum möglich.
Der Weiler ist bereits «gebaut», es sollen keine
Neubauten mehr zugelassen werden. Eine
Erhaltung der Bauten im Bestand ist weiterhin
möglich.
-
30.3 Die Zone des Werkhofes im Tschächli soll vollum-
fänglich in der Zone für öffentliche Bauten und Anla-
gen verbleiben, der Entsorgungsplatz soll damit
erhalten bleiben.
Begründung: Der Entsorgungsplatz ist für das Dorf
Ennenda ideal gelegen.
Die Gemeinde sieht in den nächsten 15 Jahren
in diesem Gebiet keine Entwicklung. Eine ZöBA
für den Werkhof scheint daher sinnvoll.
Die rechtskräftige Zonierung (ZöBA) wird somit
belassen.
Anpassung Zo-
nenplan
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
27
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
31.1
Parz. Nr. 41 in Glarus, Höhe, soll teilweise (gemäss
Skizze) aus der Zone WBV in die Zone W4 umge-
zont werden. Allenfalls mit Überbauungsplanpflicht.
Begründung: Credo der verdichteten Bauweise, Sied-
lungsentwicklung nach innen / rot eingezeichnete
Fläche soll bebaut werden können. Sie befindet sich
mitten in bebautem Wohngebiet. Die momentane WBV
Zone verhindert aber jegliche weitere Bauten was nicht
im Sinne der Bauordung ist.
Die Möglichkeit der Nachverdichtung besteht
auch ohne Umzonung. Auf diesem Areal ist
keine Trennung gewünscht, die Zonierung wird
daher beibehalten.
-
vgl. neue Bauord-
nung Art. 18
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
28
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
32.1 Tief- sowie Hochbauverbot auf dem Schulhausplatz
(Parz. Nr. 833 Ennenda).
Begründung: Hochbauverbot gemäss Nutzungsplan
vom 15. Feb. 1991 / Tiefbauverbot beschlossen an
Gemeindeversammlung vom 24. Juni 1994.
Gemäss rechtskräftigem Nutzungsplan (geneh-
migt vom Regierungsrat am 17. Juni 2003) be-
steht kein Hochbauverbot auf dem Schulhaus-
platz.
Der Beschluss der Gemeindeversammlung vom
24. Juni 1994 bezüglich des Tiefbauverbots gilt
weiterhin.
Eigentümerin des Schulhausplatzes ist die
öffentliche Hand, weshalb der Platz vor uner-
wünschten Bauten gesichert ist.
-
33.1 Es ist eine Vorschrift über die farbliche Gestaltung
aufzunehmen.
Begründung: Farbliche Gestaltung hat gleich
schwerwiegende Auswirkungen wie z.B. Dach- form,
Fassadenmasse oder vorspringende Elemente
Art. 68 der Bauordnung verweist auf Art. 47-50
RBG und Art. 67 BauV. Darin sind die Gestaltung
sowie die Gesamtwirkung ausreichend geregelt.
Die Gemeinde kann zudem jederzeit Richtlinien
erlassen und hat intern bereits greifende Gestal-
tungsvorschriften.
-
33.2 In Art. 6 (Reglemente) ist ein, die farbliche Gestal-
tung betreffendes Reglement aufzuführen.
Begründung: Rechtliche Grundlagen lassen entspre-
chende Reglemente sowie Änderung von nicht be-
willigungsgemässer Ausführung zu. (BGE in Sachen
Hochhaus St. Gallen)
siehe 33.1 -
33.3 Bei Art. 45 Absatz 2 ist wie folgt zu ergänzen (Bst. e
bisher wird zu Bst. f): e) Vorgärten dürfen nicht als
Parkflächen für Motorfahrzeuge verwendet werden;
Begründung: Druck für Parkflächenbeschaffung
steigt und wird mit Parkplatzreglement erhöht.
Art. 45 wird gemäss Vorschlag ergänzt. Anpassung Bau-
ordnung
Vgl. neue Bauord-
nung Art. 40 Abs. 2
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
29
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
34.1 Nördliche Baulinie der Zone WA3 des Areals der
Möbelfabrik Horgen-Glarus entlang der Waidlistrasse
ist um mindestens eine Trottoir-Breite von der
Grundstückgrenze zurückzunehmen (analog Ostsei-
te (Kirch- weg)).
Begründung: Für diese Zone wurden noch nie
rechtsgültige Baulinien bewilligt / Aufgrund der gra-
vierenden Verkehrssituation muss Raum für Trottoirs
gesichert werden.
siehe 23.1 siehe 23.1
34.2 Für die Überbauung des Areals der Möbelfabrik
Horgen-Glarus sind einzig die Bedingungen der
Zone WA3 unverändert einzuhalten (Verdichtung ist
nicht anzustreben / maximale Fassadenhöhen von
13.50 m sind unbedingt einzuhalten).
Begründung: Bei Bebauung (weitere Geschosse
aufgrund Überbauungsplanpflicht möglich) an die
vorgesehene Baulinie entsteht ein räumlicher Koloss
/ Passt nicht zu den heutigen Quartieren / Sicht- und
Lichtverhältnisse leiden / Ortsbild gestört.
siehe 23.2 siehe 23.2
35.1 Parz. Nr. 2373 soll von der W2 in die Landwirt-
schaftszone umgezont werden.
Begründung: Liegenschaft schon immer landwirt-
schaftlich genutzt und wird auch weiterhin so genutzt
/ Möchte keine Häuser bauen
Eine Auszonung ist aufgrund der Lage nicht
sinnvoll (keine Baulücken im Siedlungsgebiet
erwünscht).
Hinweis: Diese Parzelle wurde im Jahre 2009
abparzelliert, ist aber im Grundbuch nicht einge-
tragen worden. Die Abparzellierung erfolgte im
Bereich der Parzelle 1289.
-
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
30
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
35.2 Parz. Nr. 3173 Glarus soll aus der Naturschutzzone
entlassen werden.
Begründung: Weide ist Zugang zu der Parzelle.
Zitat: «Da meine Weide Zugang zu dieser Parzelle
ist zwischen der von mir angemeldeten Extensiv
Fläche»
Die Extensivfläche ist insbesondere aufgrund der
Vernetzung wertvoll (angrenzendes TWW-Gebiet
von nationaler Bedeutung, Waldrand). Da der
Pflanzenbestand aber noch nicht besonders
wertvoll ist, wird ohne Zustimmung vom Grundei-
gentümer keine Naturschutzzone vorgesehen.
Anpassung Zo-
nenplan
36.1 Das Areal SBB soll der Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen zugewiesen werden.
Begründung: Areal ist für Ennenda wichtig – Park-
angebot, Grossanlässe, Umschlagplatz, belebt
Im Rahmen des kommunalen Richtplans wurde
der Bahnhof Ennenda als Entwicklungsschwer-
punkt für Wohn- und Mischnutzung definiert.
Daher ist es zweckmässig, das Areal einer
Mischzone zuzuweisen.
-
36.2 Parz. Nr. 103 u. 101 Ennenda sind aus der Gefah-
renzone zu entlassen.
Begründung: Nachbarparzellen welche alt in der
Gefahrenzone waren, wurden entlassen, und ange-
sprochene Parzellen bleiben in der Gefahrenzone.
Die Gefahrenkarten wurden durch den Kanton
überarbeitet und die Gefahrensituation wurde
neu beurteilt. Die Gefahrenzonen basieren auf
den aktuellsten Gefahrenkarten.
-
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
31
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
36.3 Lesesteinmauer u. Sträucher auf der Parz. Nr. 24 u.
25 streichen.
Begründung: Die Artenvielfalt ist nicht Beitragsbe-
rechtigt – deshalb auch nicht schützenswert.
Die Hecken und Trockensteinmauern sind bereits
geschützt (Jagdgesetz, Natur- und Heimat-
schutzgesetz) und Düngereinschränkungen im
Saumbereich der Hecken sind festgelegt (Che-
mikalien-Risikoreduktions-Verordnung). Die
Festsetzung im Zonenplan präzisiert den Schutz.
-
36.4 Deponiestelle «Tschächli» soll in der Zone für öffent-
liche Bauten und Anlagen bleiben.
Begründung: Werkhof + Entsorgungsstelle liegen
sehr zentral / Zufahrt zur Landwirtschaft nicht ein-
fach…
Siehe 30.3 Siehe 30.3
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
32
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
37.1 BO soll wie folgt ergänzt werden:
«Entlang von vielbegangenen Wanderwegen, in
Siedlungsnähe, im Erholungswald und um Aus-
sichtspunkte erfolgt eine auf landschaftliche und
ästhetische Natürlichkeit ausgerichtete Nutzung des
Waldes. Der Gemeinderat bezeichnet die entspre-
chenden Gebiete.»
Begründung: Wald hat zu stark unter der Bewirt-
schaftung bzw. der Waldpflege gelitten / Waldbe-
stände verlieren an Ursprünglichkeit / Wohlfühlplätz-
chen werden zerstört/Wald als Naherholungsraum
muss vor wirtschaftlichen Interessen geschützt wer-
den
Es wird nicht bestritten, dass bei der Abstim-
mung von Nutzungs- und Erholungsfunktion in
gewissen Wäldern ein Optimierungspotential
besteht. Die Erholungs- oder auch die Natur-
schutzfunktion müsste dazu durch die Wald-
funktionenplanung (Waldplan) und weitere
nachfolgende Planungen stärker berücksichtigt
werden. Die Nutzungsplanung ist nicht das
geeignete Planungsinstrument.
Massgebend ist der kantonale Waldplan Glarus
vom 1. Mai 2014.
-
38.1 Art. 12 Abs. 3 BO – Die Mitglieder der Gestaltungs-
kommission können maximal für eine Amtsdauer
von vier Jahren gewählt werden.
Begründung: Laufende personelle Erneuerung er-
möglicht unterschiedliche architektonische Sichtwei-
sen und verhindert Tunnelblick / Unabhängigkeit von
der Baukommission kann besser gewährleistet wer-
den.
Eine begrenzte Amtszeit hätte aufgrund des
Wechsels negative Konsequenzen auf den Ar-
beitsprozess und damit auf die Qualität des
Fachgremiums (Einarbeitungszeit, Schwächung
des Gremiums etc.).
Die unbegrenzte Amtszeit hat viele praktische
Gründe: Kontinuität und Routine des Fachgremi-
ums, keine Einarbeitungszeit etc.
-
38.2 Art. 16 Abs. 2 BO – streichen
Begründung: Art. 16 Abs. 1 regelt den gestalteri-
schen Umgang bei An-, Um- und Neubauten in ge-
nügender Form. Abs. 2 bringt weitgehend unnötige
und unklare Reglementierungen mit sich.
Art. 16 Abs. 2 wird gestrichen, da die Inhalte
bereits ausreichend im Abs. 1 geregelt sind. Der
Artikel wird neu unter den Bestimmungen zur
Ortsbildschutzzone aufgeführt.
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 38
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
33
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
38.3 Art. 18 BO – neu formulieren (genaue Formulierung
ist Sache der Behörde):
«Bei sämtlichen Bauten in der geschlossenen Bau-
weise bzw. innerhalb der Baulinie ist kein Näherbau-
recht erforderlich.»
Begründung: Verdichtung wird unterstützt / ist nur
umsetzbar, wenn geschlossene Bauweise anerkannt
und kein Näherbaurecht eingefordert wird.
Eine solche Bestimmung ist rechtlich nicht zuläs-
sig, weshalb auf die Eingabe nicht eingegangen
werden kann.
-
vgl. neue Bauord-
nung Art. 38
38.4 Art. 22 Abs. 2 u. Abs. 3 BO – streichen
Begründung: Mit Abschaffung AZ Beitrag zur Ver-
dichtung / GFZ stellt Massnahme wieder in Frage /
GFZ führt zu Einschränkungen bei Einzel- bauten
(kleinen Bauparzellen mit An- bzw. Nebenbauten).
Die Grünflächenziffer sichert ausreichend Frei-
räume im Siedlungsraum und hat sich als Alter-
native zur Ausnützungsziffer in der Praxis be-
währt. Sie wird von 0.5 auf 0.35 herabgesetzt,
dieser Wert wird auch in vielen anderen Gemein-
den angewendet (z.B. Köniz BE).
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 16
38.5 Baulinienplan ist zurückzuweisen
Begründung: blaue Baulinien sind entweder in-
konsequent angewendet, zufällig oder haben mit den
baulichen Gegebenheiten nichts zu tun.
Der Baulinienplan ist ein bestehendes Instrument
der Gemeinde Glarus und wichtig für den Erhalt
der städtebaulichen Struktur (Grundprinzip der
Stadt). Ein Verzicht auf den Baulinienplan hätte
einen grundlegenden Systemwechsel zur Folge.
Die blauen Baulinien regeln die Bautiefe der
Hauptbauten und den Anbau von Nebenbauten
bis max. 6.0 m (bisher 4.5 m). Sie sind für den
Erhalt der bestehenden städtebaulichen Struktur
von grosser Wichtigkeit.
Die Bestimmungen zum Baulinienplan werden
aus der Bauordnung ausgeklammert und neu in
einem separaten Dossier festgehalten.
-
vgl. separates
Dossier zum Bauli-
nienplan
38.6 Art. 53 Abs. 4 – umformulieren:
«Hintere Baulinien berechtigen den Anbau von An-
und Nebenbauten…»
Begründung: Es gibt keinen Grund, Anbauten auf
eingeschossige Bauten zu beschränken bei einer
Gebäudehöhe von 6 m.
Art. 53 Abs. 4 wird wie folgt angepasst:
… berechtigen den Anbau von maximal zweige-
schossigen eingeschossigen An- und Neben-
bauten….
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. separates
Dossier zum Bauli-
nienplan
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
34
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
38.7 Art. 53 – mit neuem Absatz 5 ergänzen: «Bei Um-
und Ersatzneubauten gilt die Bestandsgarantie
(Mantellinie).»
Begründung: Handhabung der blauen Baulinie hat
zu grotesken baulichen Situationen geführt
Die max. zulässige Höhe wurde von 4.5 m auf
6.0 m hinaufgesetzt, neu sind somit zwei Voll-
geschosse möglich (ausreichende Liberalisie-
rung). Der Artikel wird dahingehend angepasst.
Die Bestimmungen zum Baulinienplan werden
aus der Bauordnung ausgeklammert und neu in
einem separaten Dossier festgehalten.
Bezüglich Bestandesgarantie gilt Art. 38 abs. 5
der neuen Bauordnung.
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 38 und
separates Dossier
zum Baulinienplan
38.8 Art. 75 – ist anzupassen:
Artikel ist auf das wesentliche zu reduzieren.
Umgebungsplan soll nicht mit der Baueingabe
verknüpft sein, sondern lediglich bindend für die
Baufreigabe für die Umgebungsarbeiten sein, also
später nachreich- bar.
Begründung: Artikel geht sehr weit / Verknüpfung
des Umgebungsplanes mit der Baueingabe wird
gängige Planungsprozesse über den Haufen.
Gestaltung, Nutzung und Schutz der Umgebung
ist ein wichtiger Bestandteil der Bebauung und
oft im öffentlichen Interesse (Schutz Mauern,
Vorgärten, Bepflanzung, Parkplätze, Gelände-
verschiebungen und Erschliessung). Details der
Umgebung können – wie bei Gebäuden auch -
später nachgeliefert werden (z.B. Pflanzpläne
o.ä.). Frühe Planung bringt bessere Resultate.
Erfahrungsgemäss sind nachträgliche Umge-
bungsplanungen qualitativ oft ungenügend
(Kosmetik-, Restflächenplanungen).
-
vgl. neue Bauord-
nung Art. 77
38.9 Art. 78 – ersatzlose Streichung des Artikels
Begründung: In Glarus ist die Natur omnipräsent und
in wenigen Minuten erreichbar / Ansatz mit vier
Wohneinheiten ist zu tief / Ersatzabgabe führt zu
Verteuerung kleiner Bauprojekte / Investoren planen
bei grossen Überbauungen ohnehin Spielanlagen /
Artikel reguliert zu weit.
Qualitative und ausreichend verfügbare Spiel-
und Erholungsflächen sind sehr wichtig, nicht
nur für Familien, sondern auch für die Belebung
öffentlicher Räume, soziale Kontakte und für
sinnvolle Freizeitbeschäftigungen etc. Sied-
lungsnahe Wälder oder Flussufer können sinn-
volle Ergänzung des Spiel- und Freizeitangebo-
tes sein (je nach Alter der Kinder, Erreichbar-
keit, Spielform, Gefahrensituation vor Ort etc.).
Die vier Wohneinheiten werden auf zehn
Wohneinheiten heraufgesetzt.
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 67
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
35
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
38.10 Art. 82 – lichte Höhe Vollgeschoss bei einem Mini-
mum von 2.20 m (anstelle 2.40 m)
Begründung: Raumhöhe 2.40 m schon lange Usus /
Gesetzl. Festlegung verunmöglicht spezifische und
unkonventionelle Schnittlösungen (Splitt-Level, über-
hohe Bereiche, Maisonette,…)
Das Mass wird auf 2.30 m festgelegt (Handha-
bung wie z.B. im Kanton Zürich hat sich be-
währt).
Zudem wird ein zusätzlicher Absatz für Umbau-
ten eingefügt (Vorschlag Bauverwaltung).
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 70
39.1 Stiftungsrat würde gerne weitere Vorschläge für die
Aufnahme in das lokale Verzeichnis unterbreiten.
Die Gemeinde nimmt die Hinweise für das
lokale Verzeichnis gerne auf. Die Thematik
kann jedoch nicht im Rahmen der Nutzungspla-
nungsrevision behandelt werden.
-
39.2 In der Bauordnung sollte auf das ISOS- Inventar und
seine Bedeutung hingewiesen und im Anhang eine
Karte dieser Gebiete dargestellt werden.
Im Sinne einer «schlanken» Bauordnung ist auf
den Verweis auf übergeordnete Regelungen zu
verzichten. Grundsätzlich enthält die Bauord-
nung nur grundeigentümerverbindliche Festle-
gungen und soll nicht auf übergeordnete Rege-
lungen hinweisen. Das ISOS gilt auch ohne
Erwähnung in der Bauordnung.
In Anlehnung an das ISOS und an die rechts-
kräftigen Nutzungspläne der ehemaligen vier
Ortsteile werden überlagernde Ortsbildschutzzo-
nen festgelegt (siehe Nr. 23.6).
-
vgl. neue Bauord-
nung Art. 38
39.3 Umgang mit landschaftsprägenden Ställen ist nicht
geklärt. Weder bei Schutzobjekten noch bei Natur-
und Landschaftsobjekten finden diese wertvollen
Bauten Erwähnung.
Dies muss Bestandteil des Verzeichnisses der
Kulturobjekte sein (In Erarbeitung) und kann
nicht im Rahmen der Nutzungsplanungsrevision
behandelt werden.
-
40.1 Nördliche Baulinie der Zone WA3 des Möbelfabrik
Horgen-Glarus Areals entlang der Waidlistrasse ist
um mindestens eine Trottoir Breite von der Grund-
stücksgrenze zurückzunehmen.
Begründung: Für diese Zone wurden noch nie
rechtsgültige Baulinien bewilligt / Aufgrund der gra-
vierenden Verkehrssituation muss Raum für Trottoirs
gesichert werden.
Siehe 23.1 Siehe 23.1
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
36
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
40.2 Für die Überbauung des Areals der Möbelfabrik
Horgen-Glarus sind einzig die Bedingungen der
Zone WA3 unverändert einzuhalten (Verdichtung ist
nicht anzustreben / maximale Fassadenhöhen von
13.50 m sind unbedingt einzuhalten).
Begründung: Bei Bebauung (weitere Geschosse
aufgrund Überbauungsplanpflicht möglich) an die
vorgesehene Baulinie entsteht ein räumlicher Koloss
/ Passt nicht zu den heutigen Quartieren / Sicht- und
Lichtverhältnisse leiden / Ortsbild gestört.
Siehe 23.2 Siehe 23.2
41.1 Aufhebung der Wohnzone 3 im ganzen Gebiet des
Werkhofs und bis zur Parzelle 1573.
Begründung: Gemäss Beschluss Gemeindever-
sammlung darf im ganzen Gebiet der Sturmigenruns
Korporation nicht gebaut werden. Entscheid in den
80er Jahren gefällt / Auch Parz. 1739-1742 hätten
nicht bebaut werden dürfen.
Siehe 30.3 Siehe 30.3
41.2 Aufhebung Landschaftsschutzzone auf der ganzen
Brandalp (Aeugsten)
Begründung: Gesamte Brandalp ist mehrfach ge-
schützt – Richtplan 2004, Eidg. Jagdbanngebiet,
TWW, UNESCO…
Auf der Brandalp (Aeugsten) ist keine kommu-
nale Landschaftsschutzzone vorgesehen (Re-
gel: keine LS-Zone im Wald und über NS-
Zonen). Siehe auch 28.1.
-
vgl. neue Bauord-
nung Art. 41 (Na-
turschutzzonen)
42.1 Für die Überbauung des Areals der Möbelfabrik
Horgen-Glarus sind einzig die Bedingungen der
Zone WA3 unverändert einzuhalten (Verdichtung ist
nicht anzustreben maximale Fassadenhöhen von
13.50 m sind unbedingt einzuhalten)
Begründung: Bei Bebauung (Blockrandbebauung)
kann die Gesamthöhe 17 m erreichen – krasser
Gegensatz zu den umliegenden Gebäuden / Ortsbild
wird gestört / Sicht- und Lichtverhältnisse leiden
siehe 23.2 siehe 23.2
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
37
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
42.2 In Gebieten mit Überbauungsplanpflicht ist die vorge-
schlagene Auflage, dass Hauptgebäude zwingend
auf die rote Baulinie zu stellen sind, zu streichen.
Begründung: Planer verliert in Gebieten mit ÜP-
Pflicht gestalterische Freiheiten / Einschränkung
durch den Zwang auf die Baulinie zu bauen ist einer
guten Gestaltung abträglich und lässt keinen Spiel-
raum um auf die umliegenden Quartiere Rücksicht
zu nehmen.
siehe 25.4 siehe 25.4
43.1 Der Titel des Erlasses «Bauordnung» soll geklärt wer-
den.
Begründung: Das kantonale Recht spricht in Art.
18 des RBG von «Baureglement».
Der Titel «Bauordnung» wurde juristisch ge-
prüft. Das kantonale Recht ist in dieser Hinsicht
zu überarbeiten. Die Thematik wurde bereits
mit dem Kanton besprochen.
-
43.2 Art. 6 BO – Es soll aufgezeigt werden, wer für den
Erlass der Reglemente zuständig ist.
Diese Thematik wird bereits in der Gemeinde-
ordnung geregelt.
Art. 5 wird wie folgt ergänzt:
… erfolgt in Reglementen und Verordnungen
gemäss Gemeindeordnung.
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 5
43.3 Art. 7 BO – streichen oder verständlich formulieren
Begründung: Was bringen unverbindlichen Konzepte,
ausser Kosten?
Gemäss Art. 6 RBG besteht für die Gemeinden
eine Planungs- und Koordinationspflicht. Der Art.
6 der Bauordnung stellt diese Pflicht sicher, in-
dem der Gemeinderat für den Erlass von städte-
baulichen Konzepten und Masterplänen befähigt
wird. Solche Konzepte sind für eine qualitative
Entwicklung der Gemeinde und für eine Abstim-
mung mit weiteren raumwirksamen Aufgaben von
hoher Wichtigkeit.
-
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
38
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
43.4 Art. 8 Abs. 1 BO – umformulieren
[…] bei Einzonungen sowie mehr- und min-
derwertrelevanten Umzonungen […]
Begründung: Eine Einzonung oder Aufzonung kann
bei der Nachbarliegenschaft einen Minder- wert zur
Folge haben. Die Ausgleichszahlungen sind auch für
den Ausgleich solcher Planungsminderwerte einzuset-
zen.
Ein- oder Aufzonungen der Nachbarliegenschaft
gelten gemäss Bundesgericht grundsätzlich nicht
als Wertverminderung des Grundstücks. Eine
Ergänzung ist daher nicht zweckmässig.
-
vgl. neue Bauord-
nung Art. 7
43.5 Art. 10 Abs. 2 lit a BO – klarstellen welches Ein-
spracheverfahren gemeint ist.
Art. 9 Abs. 2 lit. a) wird wie folgt ergänzt:
… Bei Einsprachen während der öffentlichen
Auflage gemäss Art. 25 RBG…
Anpassung Bau-
ordnung
43.6 Art. 10 Abs. 2 BO – es soll geklärt werden, ob dies
zulässig ist.
Begründung: Dass der Gemeinderat geringfügige
Änderungen selbst vornehmen kann, ist soweit ersicht-
lich im kantonalen Recht (Art. 27 RBG) nicht vorgese-
hen.
Gemäss Stellungnahme des Kantons ist dies
zweckmässig. Die Genehmigung der Änderung
durch den Kanton (Art. 28 RBG) bleibt jedoch in
jedem Fall vorbehalten.
-
vgl. neue Bauord-
nung Art. 9
43.7 Art. 10 Abs. 2 lit b BO – streichen
Begründung: Dass der Gemeinderat in eigner Kompe-
tenz Baulinien und ÜP erlassen können soll, geht zu
weit. Wie bisher soll dafür die Gemeindeversammlung
zuständig sein.
Mit der Beratungspflicht in der Gestaltungskom-
mission werden ausreichend Vorabklärungen und
eine gute Qualität der Planungen sichergestellt.
Zudem sind die baulichen Spielräume mit einem
Überbauungsplan auf max. 1 zusätzliches Voll-
geschoss beschränkt.
Die Zuständigkeit soll beim Gemeinderat bleiben.
-
vgl. neue Bauord-
nung Art. 9
43.8 Art. 10 Abs. 2 lit. b BO – fehlerhafter Verweis korrigie-
ren (Verweis auf Kapitel 0).
Wird angepasst. Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 9
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
39
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
43.9 Art. 13 Abs. 4 BO – Fassadenhöhe ist im kantonalen
Recht abschliessend definiert (Art. 45 BauV). Es sind
die dortigen Begriffe zu verwenden.
Art. 45 BauV ist eine Minimalregelung. Mit der
Bauordnung wird auf spezifische Fälle eingegan-
gen (Hanglagen). Eine solche Präzisierung ist
erforderlich, damit nicht ungewollte bauliche
Lösungen entstehen.
-
vgl. neue Bauord-
nung Art. 12
43.10 Art. 16 Abs. 2 BO – umformulieren
[…] zu respektieren und zu ergänzen.
Begründung: Die Ergänzung ist nicht notwendig, vgl.
auch die Bemerkungen zur Grünflächenziffer.
Art. 16 Abs. 2 wird gestrichen (siehe Punkt 38.2) Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 38
43.11 Art. 17 BO – Es wird die bisher übliche Bestandsga-
rantie verlangt.
Begründung: Diese Bestimmung ist zu einschränkend.
Art. 17 betrifft nur die Kernzonen und ist aus
planerischer Sicht sinnvoll. Die Bestandsgarantie
ist in Art. 61 RBG geregelt.
-
vgl. neue Bauord-
nung Art. 38
43.12 Es ist klarer zu definieren, wo die geschlossene Bau-
weise zwingend ist (z.B. entlang von Baulinien) und wo
nicht.
Der entsprechende Absatz wird präzisiert. Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 12 Abs. 5
44.1 Auf die Erweiterung der Abbauzone Kalkfabrik Rich-
tung Süden soll verzichtet werden, es soll keine Ein-
zonung erfolgen.
Begründung: Der untere Elggis wurde als Tabu erklärt
und auch in der Planung der KFN so einbezogen.
Dementsprechend wurde der südliche Abbaurand
definitiv abgeschlossen, rekultiviert und die Wiederbe-
waldung eingeleitet. Der entstandene Wald wurde als
Ersatzaufforstung akzeptiert und registriert. Und nun
soll er wieder entfernt werden.
Durch die Fusion der vier ehemaligen Gemein-
den sind spezifische Gemeinderegelungen hinfäl-
lig. Nun läuft ein neues Planungsverfahren. Der
Gemeinderat spricht sich für eine Erweiterung
der Abbauzone aus. Aufgrund des neuen Projek-
tes sind Ausgleichsmassnahmen vorgesehen
und eine UVP wird durchgeführt.
-
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
40
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
45.1 Für die Überbauung Möbeli-Areal sind die Bedingun-
gen für die Zone WA3 unverändert analog der bisheri-
gen Bauhöhe im Quartier zu übernehmen, insbeson-
dere auch wie bei MFH Abläschstrasse 64. Ein zusätz-
liches Geschoss soll nicht bewilligt werden, dass die
Gesamthöhe von 13.50 m eingehalten wird.
Begründung: Eine mögliche Gesamthöhe von 17.0 m
steht im Widerspruch zu den umliegenden Gebäuden
in der Altquartierzone. Das Ortsbild würde massiv
gestört, die umliegenden Gebäude zerdrückt, Licht und
Sicht massgeblich vermindert und beeinträchtigt wer-
den.
siehe 23.2 siehe 23.2
45.2 In Gebieten mit Überbauungsplanpflicht ist die vorge-
schlagene Auflage, dass Hauptgebäude zwingend auf
die rote Baulinie zu stellen sind, zu streichen.
Begründung: In ÜP-Gebieten soll der Planer gestalte-
rische Freiheiten haben. Eine Einschränkung durch
den Zwang auf die Baulinie zu bauen, ist einer guten
Gestaltung abträglich und lässt keinen Spielraum, um
auf die lokalen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen.
siehe 25.4 siehe 25.4
46.1 Entwicklungsschwerpunkt Gerbi als Landwirtschafts-
zone belassen.
Begründung: sehr prominente Lage, Terrassenbauten
zerstören das markante Bild am Siedlungsrand, die
Erschliessung ist mit massiven Eingriffen in die Topo-
graphie und die Umgebung verbunden, der ESP ist
ausserhalb des Siedlungsgebietes (ESP Bahnhof
Ennenda und Ennetbühls sind beispielhaft gewählt).
Das Gebiet Gerbi wurde im Rahmen des kom-
munalen Richtplans als mögliches Siedlungser-
weiterungsgebiet definiert und im Rahmen der
Nutzungsplanung als Einzonung von dritter Prio-
rität (gegenüber den beiden anderen Entwick-
lungsschwerpunkten) umgesetzt.
Eine detailliertere Überprüfung der Erschliessung
hat aufgezeigt, dass das Areal nur sehr schwierig
bzw. aufwändig zu erschliessen ist. Unter diesen
Umständen und aufgrund der negativen Bauzo-
nenbilanz (Ein- und Auszonungen) sowie der
vorhandenen Bauzonenkapazität muss nun von
einer Einzonung abgesehen werden (Ergebnis
Vorprüfung).
Anpassung Zo-
nenplan
Verzicht auf Einzo-
nung Gebiet Gerbi
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
41
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
46.2 Zone der Schäfliwiese in Kernzone Wiederaufbauge-
biet ändern mit Überbauungsplanpflicht.
Begründung: Aus städtebaulicher Sicht sollte die
Schäfliwiese zwingend die gleiche Typologie aufwei-
sen, wie das Gegenüber.
Aus Sicht der Gemeinde ist eine W2 sinnvoll.
Über die W2 wird neu zudem eine Überbauungs-
planpflicht gelegt.
Anpassung Zo-
nenplan
ÜP-Pflicht über W2
46.3 Entwicklungsschwerpunkt Bahnhof Ennenda von W3
auf W4 aufstocken.
Begründung: Falls der ESP Gerbi in Ennetbühls ge-
strichen wird, kann so ein Teil der erwarteten Zuwan-
derung ins Glarnerland ausgeglichen werden. Er-
schliessung ist optimal und hätte genug Kapazität.
Aufgrund der Überbauungsplanpflicht ist W4
nicht vertretbar, da fünf Vollgeschosse möglich
wären.
-
46.4 Grünflächenanteil von 50% pro Parzelle in Grünflä-
chenanteil von xx% der Freiflächen von Parzellen
ändern.
Begründung: Heute sind bedeutend weniger als 50%
Wiesenflächen in Parkanlagen und Einfamilienhaus-
quartieren zu finden. Eine richtige Gestaltung durch
verschiedene Hartbeläge / Kies mit den passenden
und regionalen Bepflanzungen wäre eine angemesse-
ne Lösung.
Die Grünflächenziffer ist eine offizielle Nutzungs-
ziffer und soll daher beibehalten werden. Andere
Berechnungsweisen hätten komplizierte Definiti-
onen und entsprechende Unklarheiten zur Folge.
Die Grünflächenziffer wird von 0.5 auf 0.35 her-
abgesetzt (siehe 38.4).
Anpassung Bau-
ordnung
Vgl. neue Bauord-
nung Art. 16
46.5 Priorisierung der Entwicklungsschwerpunkte.
Begründung: Das bestehende Potenzial im Siedlungs-
gebiet muss erste Priorität haben, danach sollen die
ESP unterteilt werden. Es sollte erst auf einen weite-
ren ESP expandiert werden, wenn der 1. ESP voll-
ständig ausgenutzt ist und die Baubewilligung vorliegt.
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Revision sowie die Kapazitätsplanung sind
auf die nächsten 15 Jahre ausgerichtet.
-
46.6 Das Möbeliareal, die Milt Garage, der Glaspalast mit
einer Verdichtungszone belegen.
Begründung: Weitere Verdichtungszonen sind sinnvoll,
um für die erwarteten Bewohner der Stadt Glarus
möglichst wenig neue Flächen einzuzonen.
Mit der angedachten Überbauungsplanpflicht
sind bereits ausreichend Verdichtungsmöglich-
keiten vorhanden.
-
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
42
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
47.1 Verzicht auf Umzonung der W2 in die W3 der Parz. 14
in Riedern und Areal Spielhof in Glarus (Nr. 3 und 5
Planungsbericht).
Begründung: Widerspruch zum Grundsatz
«Innenentwicklung mit Qualität» da die neuen Bau-
masse und die Regelungen für die Dachgeschosse in
der W2 je nach Grösse und gefordertem Überbau-
ungsplan bereits 3
Vollgeschosse plus Dachgeschoss zu neuen Massen
ermöglichen, was praktisch einer neuen 4-geschos-
sigen Gesamthöhe der Gebäude entspricht. Solche
Überbauungen verfremden den bestehenden Orts-
und Wohncharakter massiv (keine gute Gesamtwir-
kung).
Eine Umzonung der W2 in die W3 mit Überbau-
ungsplanpflicht scheint an diesen Lagen sinnvoll.
Mit der Überbauungsplanpflicht wird zudem eine
hohe städtebauliche Qualität sichergestellt.
Im Gebiet Auli in Riedern ist insbesondere die
topografische Lage für die Zonierung einer W3
massgebend.
-
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
43
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
48.1 Das Gebiet Gerbi ist nicht der Wohnzone zuzuweisen,
sondern in der Landwirtschaftszone zu belassen.
Begründung: Der Siedlungsrand von Ennetbühls ist
bereits gebaut. Eine Ausdehnung in das Landwirt-
schaftsgebiet ist nicht sinnvoll. Die exponierte Lage ist
wichtig für das Stadtbild und sollte nicht verändert
werden.
siehe 46.1 Siehe 46.1
48.2 Die Baulinie entlang dem Kirchweg ist auf die Grund-
stücksgrenze zu legen.
Begründung: Derzeit existiert kein gültiger Baulinien-
plan / die Legung der Baulinie auf die Flucht der Pro-
duktionshalle der Möbeli ist willkürlich und unbegrün-
det. Die hohen Auflagen für die Lärmbeseitigung durch
den Bauherrn kann kein Grund für eine Zurückverle-
gung der Baulinie sein. Im Innern wird vielmehr ver-
kehrsarmer und ruhiger Raum gewonnen. Im ISOS
(1993) wird der Umstand der zurückversetzten Bauten
der Möbelfabrik als unvorteilhaft erwähnt.
siehe 25.2 siehe 25.2
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
44
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
48.3 Für den Bereich der Durchgangsstrasse (zwischen
Möbeliareal und Kirchweg) ist die Baulinie beidseitig
auf einer Breite von 6.0 m zu unterbrechen.
Begründung: Die Ein- und Ausfahrt sowie bestehende
Durchfahrtsrechte müssen gewährleistet bleiben.
siehe 25.2 siehe 25.2
48.4 Die Baulinie ist entlang der Waidlistrasse zu unterbre-
chen.
Begründung: Die Gasse würde ohne die Unterbre-
chung enden. Sie könnte nicht ins möbeliareal hinein-
führen. Das Bebauungsmuster soll nach Süden wei-
tergeführt werden, es braucht daher auch die Durch-
lässigkeit der Quartiere von Norden nach Süden.
siehe 25.2 siehe 25.2
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
45
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
48.5 Im ganzen Stadtgebiet sind die Baulinien bei den cha-
rakteristischen Kopfbauten der Zeilen zu präzisieren.
Die Korrekturen müssen wie bei der Oberen bzw.
Unteren Erlenstrasse ausgeführt sein.
Begründung: Die charakteristischen Abschlüsse sind
für das Stadtbild entscheidend. Wird diese Ungenauig-
keit übernommen, müsste jeweils eine Ausnahmebe-
willigung erteilt werden, wenn eine Ersatzbaute erstellt
wird.
Eine Anpassung des Baulinienplans ist sinnvoll.
Anpassung Bauli-
nienplan
48.6 Sämtliche Ein- und Ausfahrten des Areals sind im
Baulinienplan zu berücksichtigen.
Begründung: Die Ein- und Ausfahrten sind zentral für
das Funktionieren des Areals.
siehe 25.2 siehe 25.2
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
46
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
49.1 Umzonung der Parz. 1380 von der Dorfkernzone in die
W2.
Begründung: In der Dorfkernzone gilt für die Abwas-
sergrundgebühr der Faktor 3, obwohl ca. 75% des
Grundstücks unbefestigte Flächen sind (Garten, Ra-
sen usw.).
Bereits mit B. Suter und M. Peter abgesprochen (auch
die umliegenden Parzellen müssten umgezont wer-
den).
Eine Umzonung in die W2 wäre hätte eine Ab-
wertung des Grundstückes zur Folge. Die bauli-
chen Nutzungsmöglichkeiten sind in der jetzigen
Zonierung besser. Es sollen keine Insellösungen
bzw. Präjudize geschaffen werden.
-
50.1 Im ZP sind Waldgebiete mit Wohlfahrtsfunktion auszu-
scheiden. Zudem sind weitere potenzielle Sonderwald-
reservate zu bezeichnen.
Begründung: Die in der Gemeinde ausgeschiedenen
Sonderwaldreservate sind für die Erfüllung der Bio-
diversitätsfunktion des Waldes nicht genügend.
Es wird nicht bestritten, dass die Wohlfahrtsfunk-
tionen (Naturschutz, Erholung) bei der Waldfunk-
tionenplanung eine höhere Priorität hätte erhalten
können. Dieser Umstand kann aber mit der Nut-
zungsplanung kaum zweckmässig behoben wer-
den, u.a. auch weil dazu teilweise die Planungs-
grundlagen fehlen (nicht ausreichend detaillierte
Waldkartierung). Siehe auch 37.1. Massgebend
ist der kantonale Waldplan Glarus vom 1. Mai
2014.
-
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
47
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
50.2 Alle im Plan «Verzeichnis Natur- und Landschaft»
aufgeführten schützenswerten Objekte müssen auch
im ZP Landschaft abgebildet sein.
Begründung: Das Verzeichnis kann nur seine Wirkung
entfalten, wenn die darin aufgeführten Objekte auch
auf den Plänen ersichtlich sind, unabhängig davon, ob
sie bereits einen Schutzstatus besitzen oder über
einen Vertrag gesichert sind.
Der Zonenplan Landschaft ist allgemeinverbind-
lich (verbindlich für Grundeigentümer, Bewirt-
schafter, Erholungssuchende etc.), Verzeichnisse
hingegen müssen durch die Behörden bei ihren
Tätigkeiten berücksichtigt werden. Diese Zweitei-
lung ist zweckmässig: Objekte, die nur im Ver-
zeichnis enthalten sind (nicht im Zonenplan), sind
in der Regel keine Schutzobjekte (gemäss NHG),
haben aber Potenzial. Die Behörden sollen diese
Objekte bei Behördenmassnahmen berücksichti-
gen (z.B. bei Pachtvergaben, Baubewilligungen
etc.).
-
50.3 Auch im Sömmerungsgebiet sind die schützenswerten
Objekte von lokaler Bedeutung zu erfassen und zu
schützen und das Verzeichnis dahingehend zu ergän-
zen.
Begründung: Allein das Verbot des Zubringens von
Nährstoffen reicht nicht aus, um die meistens kleinen
Gebiete zu schützen.
Die Sömmerungsgebiete werden aktuell schritt-
weise durch den Kanton inventarisiert. Ein Ver-
zeichnis liegt aktuell noch nicht vor. Da Inventar-
grundlagen fehlen und der Schutzbedarf im
Sömmerungsgebiet geringer ist, wurde auf wei-
tergehende Schutzmassnahmen im Sömme-
rungsgebiet verzichtet.
-
50.4 Textänderung im Planungsbericht S. 72: »als Natur-
schutzzonen» erfasst werden: Flächen, welche ...
hatten und oder für die Verträge...
Begründung: Solange viele der schützenswerten Ge-
biete nicht durch NHG-Verträge geschützt sind, ist die
Einschränkung nicht haltbar.
Textstelle wird gemäss Antrag präzisiert. Anpassung Pla-
nungsbericht
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
48
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
50.5 Bevor die Ausnahme nach Art. 41 Abs. 5 GSchV an-
gewendet werden kann, hat bei allen in Frage kom-
menden Gewässern eine Interessenabwägung stattzu-
finden, in welcher aufgezeigt wird, dass keine überge-
ordneten Interessen dem Verzicht auf die Ausschei-
dung des GwR entgegenstehen (auch bei Drainage-
kanälen).
Begründung: Der erwähnte Artikel ist als Ausnahme zu
betrachten.
Es geht im Grundsatz nicht um eine Interessen-
abwägung, sondern um die Prüfung, ob über-
wiegende öffentliche Interessen dem Verzicht der
Gewässerraumfestlegung entgegenstehen. Diese
Prüfung wurde im Rahmen des nun erarbeiteten
Entwurfs der Zonenplanung vorgenommen. Es ist
nicht das Ziel, die historische Siedlungsstruktur
entlang, respektive teilweise über den verschie-
denen Kanälen grundsätzlich zu ändern oder die
Kanäle zu natürlichen Gewässern zu entwickeln.
Die Reduktion der Gewässerräume im Sied-
lungsgebiet (dicht überbaut) oder Verzicht auf die
Festlegung ist nur möglich, wenn der Hochwas-
serschutz gelöst ist oder gelöst werden kann.
-
50.6 Die Renaturierungsplanung des Kantons und die darin
bezeichneten Gebiete sind vollumfänglich als Gewäs-
serraum auszuscheiden.
Begründung: Verweis auf Faktenblätter
Nr. 5, 11, 14, 16, 29, 31
Die Anregung ist korrekt und sollte grösstenteils
berücksichtigt sein (insbesondere HWS Projekt
Linth). Abstimmung mit Projekt Mettlen und Müh-
likanal wird nachgeführt.
Anpassung Zo-
nenplan
50.7 Als zusätzliches Gebiet ist das unmittelbar neben der
Linth liegende Waldgebiet nördlich des Martinsheims
dem Gewässerraum zuzurechnen und eine Renaturie-
rung des ehemaligen Auenwaldes umzusetzen.
Begründung: Auf der Höhe des Martinsheimes könnte
mit einer Abflachung des Ufers und der Entfernung der
harten Verbauungen ein Auenwaldgebiet wieder akti-
viert werden.
Die Linth hat im Bereich zwischen Mollis und
Ennenda ein Aufwertungspotential. Teilweise
sind Revitalisierungsmassnahmen in der kanto-
nalen Planung enthalten. Zusätzliche Gebiete
werden momentan nicht ausgeschieden.
-
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
49
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
50.8 Die Entwicklungsgebiete Obere und Untere Allmeind in
Ennenda sind als nicht dicht überbautes Gebiet zu
bezeichnen und der Gewässerraum vollumfänglich
auszuscheiden.
Begründung: gemäss Kanton gelten diese Gebiete als
nicht dicht überbaut (Abklärungen im Zuge des Hoch-
wasserschutzprojektes Linth).
Die Beurteilung der Gemeinde (dicht überbaut)
stützt sich auf neueren Plangrundlagen (kommu-
naler Richtplan) und berücksichtigt die durch
BAFU/ARE erarbeitete Planungsgrundlage zu
Gewässerräumen. Gemäss dieser können wich-
tige Entwicklungsgebiete der Innenverdichtung
als dicht überbaut beurteilt werden.
-
50.9 Der Gewässerraum ist auch bei eingedolten und offe-
nen Entlastungs-Kanalleitungen auszuweisen.
Begründung: Es ist nicht gesetzeskonform, auf eine
naturnahe Gestaltung und teilweiser Ausdolung dieser
Gewässer zu verzichten.
Entlastungskanäle sind in der Regel künstlich
angelegt. Auf einen Gewässerraum kann verzich-
tet werden (unter Vorbehalt gemäss Art. 41a Abs.
4c GSchV). Wird kein Gewässerraum festgelegt,
befreit dies nicht von weiteren gesetzlichen Re-
gelungen (Düngerabstand, Gewässerabstand,
Ersatz gemäss NHG o.a.), respektive die Kanäle
gelten weiterhin als Gewässer.
-
50.10 Die Gebiete für die bereits geplanten Schutzbauten
sind nicht als Freihaltezonen, sondern als Gewässer-
raum auszuscheiden.
Begründung: Freihaltezonen sind bei anderen Gefähr-
dungen als Hochwasser ein taugliches Instrument.
Gewässerraum = Raum, der für die Gewährleistung
des Hochwasserschutzes nötig ist.
Die betreffenden Schutzbauten sind noch nicht
definitiv festgelegt (erste Konzepte). Zudem ist es
teilweise schwierig, zwischen Hochwasser und
anderen Gefahren zu unterscheiden (z.B. Mur-
gang). Freihaltezonen werden deshalb als
zweckmässige Massnahme beurteilt. Bei einer
späteren konkreten Planung der Massnahmen
(Bauprojekt) oder nach Realisation ist ein Einbe-
zug in den Gewässerraum eventuell zweckmäs-
sig.
-
50.11 Die Ausscheidung des Gewässerraumes muss der
aktuellen Gefahrensituation angepasst werden.
Begründung: Es ist noch nicht absehbar, wann das
HWS-Projekt umgesetzt werden kann. Der GwR kann
in einer späteren ZP- Revision entsprechend der neu-
en Situation angepasst werden, wenn das HWS-
Projekt umgesetzt ist.
Eine Abstimmung ist erforderlich. Wird das HWS-
Projekt nicht umgesetzt, sind die im ZP enthalte-
nen Gewässerräume ungenügend. Die Gewäs-
serräume müssten mit einer Zonenplanrevision
angepasst werden.
Die Gefahrenzonen bleiben bestehen (aktuelle
Gefährdung) und gewähren, dass der Hochwas-
serschutz berücksichtigt wird.
-
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
50
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
50.12 Der gesamte Auenschutzperimeter ist als Gewässer-
raum auszuscheiden. In den Pufferzonen und angren-
zenden Gebieten ist der GwR zu bezeichnen.
Begründung: Die ökologische dynamische Funktion
der Aue muss gewährleistet sein (keine Hochwasser-
schutzeingriffe innerhalb des Auenschutzperimeters
mehr).
Innerhalb der Schutzverordnung macht eine
Festlegung des Gewässerraums teilweise keinen
Sinn (gleichwertige Schutzmassnahme wie durch
Schutzbestimmungen).
Innerhalb des Gewässerraums sind Hochwas-
serschutzmassnahmen möglich und sogar be-
zweckt zur Schadensabwehr (siehe auch Art. 36a
GSchG).
Teilweise wird in Pufferzonen der Auenschutz-
verordnung ein ergänzender Gewässerraum
festgelegt (insbesondere wo minimaler Gewäs-
serraum unterschritten ist, resp. wo besondere
Naturwerte vorhanden sind). Teilweise wird da-
rauf verzichtet, da es sich bei der Pufferzone
eher um eine „Landschaftsschutzzone“ handelt.
-
50.13 Ergänzung Art. 33 und 34 BO: Der Gemeinderat
kann zum Schutz vor Naturgefahren, zum Schutz
der nach NHG schützenswerten Objekte, der
Naturschutzzonen und...
Begründung: Es muss möglich sein, zu Gunsten der
Erhaltung der Objekte und Flächen Massnahmen
anzuordnen, welche allenfalls auch die landwirt-
schaftliche Nutzung einschränken.
Gemeinde und Kanton können bereits jetzt auf
der Basis anderer Gesetze Massnahmen anord-
nen, wenn Naturgefahren bestehen sowie Natur-
werte oder Kulturobjekte gefährdet sind. Auf den
entsprechenden Artikel wird deshalb verzichtet.
Generell werden die beiden Artikel entschlackt,
es wird jeweils auf das übergeordnete Recht
verwiesen.
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 28 / 29
50.14 Anpassung Art. 46 BO: ... von Pflanzen und Tieren.
Die landwirtschaftliche Nutzung ist gewährleistet.
Begründung: schränkt die für die Erhaltung und För-
derung der Biodiversität nötigen Massnahmen ein.
Die Formulierung soll konkretisiert/präzisiert
werden: z.B. eine angepasste landwirtschaftli-
che Nutzung ist gewährleistet.
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 41
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
51
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
50.15 Ergänzung Art. 47 BO: ... Schönheit und Eigenart.
Die landwirtschaftliche Nutzung ist gewährleistet,
soweit sie dem Schutzziel nicht zuwiderläuft.
Begründung: dem Erhalt und Schutz der besonderen
Schönheit und Eigenart sollte erste Priorität einge-
räumt werden.
Siehe 50.14 Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 42
50.16 Anpassung Art. 48 BO: ... Biken gemäss Mountainbi-
ke Karte von Glarnerland Tourismus, gemäss von
der Wildhut als unbedenklich bezeichneten Rou-
ten.
Aufgrund der Stellungnahme des Kantons wird
die Wildruhezone aufgehoben. Ein kantonales
Wildruhegebiet ist in Erarbeitung. Zudem gelten
übergeordneten Festlegungen (Jagdbanngebiet).
Konkrete Schutzfestlegungen auf Stufe Gemein-
de, Kanton und Bund mit unterschiedlichen Fest-
legungen und Perimeter ist verwirrend und nicht
zweckmässig.
Anpassung Zo-
nenplan und Bau-
ordnung
Aufhebung Wildru-
hezone
50.17 Art. 49 Abs. 7 und 8 BO: Prüfen auf ihre Rechtskon-
formität
Begründung: Gemäss Bundesgesetz ist das Bauen
in der Gefahrenzone 3 (rot) nicht erlaubt.
Neubauten sind in der Gefahrenzone 3 im
Grundsatz nicht möglich. Können jedoch mit
Bauten und Anlagen die Gefahren behoben wer-
den, bzw. bestehende Gefährdungen reduziert
werden, ist eine Bebauung theoretisch möglich
oder sogar erwünscht (z.B. um einen Rutschhang
zu stabilisieren).
-
vgl. neue Bauord-
nung Art. 43
50.18 Anpassung Art. 50 BO: ... massgeblichen Hochwas-
serschäden sowie gegen Verlust landwirtschaftlich
wertvollen Kulturlandes ausserhalb der Gewässer-
raumzone notwendig sind.
Begründung: der GwR ist so zu gestalten, dass na-
türliche und dynamische Prozesse stattfinden kön-
nen.
Gemäss Art. 41c Abs. 5 GSchV sind Massnah-
men gegen die natürliche Erosion der Ufer des
Gewässers zulässig, soweit dies zur Verhinde-
rung eines unverhältnismässigen Verlustes an
landwirtschaftlicher Nutzfläche ausserhalb des
Gewässerraums erforderlich ist.
In der Bauordnung wird nun explizit auf die For-
mulierung in der GSchV verwiesen/zitiert.
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 44
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
52
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
50.19 Aufnahme des Areals «Wiese» an der Zollhausstrasse
ins kommunale Verzeichnis der schützenswerten Ob-
jekte und ins Inventar der schützenswerten Ortsbilder.
Die Hecke soll in ihrer vollen Länge im Nutzungsplan
als Hecke ausgeschieden werden.
Aufnahme des Areals «Wiese» ins Landschaftsver-
zeichnis der Gemeinde Glarus.
Begründung: Das Naturjuwel soll einen höheren
Schutzstatus erreichen. Das Anwesen ist im Besitz von
Frau Eva Tschudi, Wiese 5 in Glarus. Es ist als «Wie-
se» bekannt und zeichnet sich aus durch artenreiche
Wildhecken mit Blüten-, Wildobst- und Beerengehöl-
zen...
Während der Erarbeitung der Nutzungsplanung
wurde erkannt, dass es sich um einen besonde-
ren Grünraum handelt. Die Schutzzone Garten-
und Parkbereiche wurde dementsprechend er-
weitert und der markante Einzelbaum im Ver-
zeichnis und im Zonenplan erfasst. Zudem wurde
eine Überbauungsplanpflicht festgelegt, mit wel-
cher erhöhte Anforderungen an die Überbauung
und den Schutz bestehender Strukturen (u.a.
Garten und Mauern) gewährleistet werden sollen.
Innerhalb der Siedlungsgebiete (Bauzonen) hat
die Gemeinde darauf verzichtet, naturnahe Flä-
chen und Objekte im Verzeichnis Natur und
Landschaft zu erfassen (Ausnahme markante
Einzelbäume).
-
51.1 Die Erstellung und der Betrieb von Sende- und Mobil-
funkanlagen mit Antennen sind in der Kernzone,
Wohnzone, ZöBA, Sport- und Intensiverholungszone,
Grünzone, Verkehrszone und Landwirtschaftszone
verboten. Der Zonenabstand muss mind. 100 m betra-
gen.
Begründung: In den Zonen soll ein Freihaltebereich mit
empfindlicher Nutzung vor der Strahlenbelastung
(Elektrosmog) durch Sende- und Mobilfunkanlagen mit
Antennen geschaffen werden.
Bei Sende- und Mobilfunkanlagen sind die plane-
rischen Möglichkeiten der Gemeinde stark be-
grenzt. Ein generelles Antennenverbot in Wohn-
zonen ist beispielsweise nicht zulässig. In der
Schweiz wurden gewisse gesetzeskonforme
Positiv-/Negativplanungen für Sende- und Mobil-
funkanlagen umgesetzt, diese sind aber in der
Erarbeitung aufwändig und oft nicht zielführend.
Die Gemeinde Glarus setzt eher auf den Dialog
mit den Anlagebetreibern um bestmögliche
Standorte zu finden.
-
52.1 Die neue Baulinie entlang dem Kirchweg ist auf die
Grundstücksgrenze zu legen.
Begründung: Die Legung der Baulinie auf die Flucht
der Produktionshalle der Möbeli ist willkürlich und
unbegründet.
siehe 25.2 siehe 25.2
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
53
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
53.1 Verzicht auf Umzonung der Parz. 76, 95, 97, 2640, 90
(GB Glarus) von der Kernzone in die WA3 sowie der
Parz. 92, 93, 90 (GB Glarus) von der W2 in die WA3.
Begründung: Das Gebiet ist durch die gewerblichen
Aktivitäten, den Gestank und Lärm etc. beeinträchtigt.
Die geplante Arbeitsnutzung ermöglicht den Ausbau
dieser Aktivitäten und verschärft die bereits vorhande-
nen Konflikte. Mit der Arbeitsplatzzone wird zu wenig
Rücksicht auf die Werte gemäss ISOS genommen.
Die heutige Nutzung bzw. Bebauung in diesem
Gebiet ist in der Kernzone nicht zulässig. Die
Umzonung in eine Mischzone stellt daher einen
rechtmässigen Zustand dar.
An diesem Standort ist aus planerischer Sicht
eine Mischnutzung erwünscht. Bezüglich der
Immissionen werden keine Änderungen erfolgen,
da in der Kernzone dieselben Grenzwerte gelten.
Es bestehen lediglich andere bauliche Vorgaben.
-
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
54
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
54.1 In den Zonen W2, W3, W4, WA3, WA4 sind die trauf-
seitigen Fassadenhöhen (FH) und die Gesamthöhen
(GH) wie folgt zu ändern:
FH GH
W2 8.5 m 12.5 m
W3 11.0 m 15.0 m
W4 14.0 m 18.0 m
WA3 11.0 m 15.0 m
WA4 14.0 m 18.0 m
Begründung: Es werden Voraussetzungen geschaffen,
dass in allen Geschossen Raumhöhen realisiert wer-
den können, welche den zeitgem. wohn- und arbeits-
hygienischen Anforderungen entsprechen. Raumhöhe
2.40 m ist heute Mindestvorgabe, die meist überschrit-
ten wird. Die Erstellung von Sockelgeschossen wird
ermöglicht, wodurch sich zusätzliche Gestaltungsmög-
lichkeiten ergeben. Die Erhöhung der Gesamthöhe
ermöglicht die Schaffung grösserer Nutzflächen in
Dachgeschossen, was den Zielen der Verdichtung und
dem haushälterischen Umgang mit dem Boden ent-
spricht.
Die festgelegten Masse wurden im Vergleich zu
den heute geltenden Massen bereits deutlich
heraufgesetzt.
Sie wurden auf ihre Praxistauglichkeit überprüft
und werden bereits heute in vielen Gemeinden
so angewendet.
-
54.2 In Art. 13 Abs. 1 BO sollen für die Wohnzone WBV
Grundmasse festgelegt werden. Gleichzeitig soll Art.
13 Abs. 2 BO ersatzlos gestrichen werden.
Begründung: Die Festlegung von Geschosszahl, Fas-
sadenhöhe, Gesamthöhe etc. einer Baukommission zu
überlassen, widerspricht dem Legalitätsprinzip.
Die in Art. 13 Abs. 2 BO enthaltene Anleitung an die
Baukommission (…privaten und öffentlichen Interes-
sen…) ist inhaltlich zu wenig konkretisiert und schafft
grösste Rechtsunsicherheit. Eigentümer von Grund-
stücken können ihre Möglichkeiten so nicht abschät-
zen und sind der Willkür der Behörde ausgeliefert.
Die Wohnzone WBV steht für spezielle Überbau-
ungen bzw. Sonderfälle, welche einen besonde-
ren Bestandesschutz geniessen.
-
vgl. neue Bauord-
nung Art. 18
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
55
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
54.3 Auf die Festlegung einer Grünflächenziffer (GFZ) sei
zu verzichten. Art. 22 Abs. 2 und 3 BO sind ersatzlos
zu streichen.
Begründung: Die Festsetzung einer GFZ von 50 %
und die Bestimmung, wonach bei deren Ermittlung nur
nicht versiegelte Flächen einbezogen werden dürfen,
widersprechen (insbesondere bei kleinen Grundstü-
cken) dem Prinzip des haushälterischen Umgangs mit
dem Bauland und den Zielen der Revisionsvorlage.
Mit einer GFZ von 50 % würden die meisten beste-
henden Wohnüberbauungen baurechtswidrig werden.
Mit Abs. 3 werden ansprechend gestaltete und
zweckmässig ausgerüstete Aussenflächen stark be-
hindert. Versiegelte Aussenflächen könnten dazu füh-
ren, dass sich die für die Wohnnutzung benötigte Flä-
che vermindert.
siehe 38.4 Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 16
54.4 In Art. 25 Abs. 4 BO ist das Wort «hervorragend» zu
streichen und durch «gut» zu ersetzen.
Begründung: Es ist schon schwierig zwischen «genü-
gend» oder «gut» zu unterscheiden. Zudem bleibt es
eine rein subjektive Wertung, welche wenig justiziable
ist.
Anpassung Begrifflichkeit ist sinnvoll.
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 20
54.5 Art. 78 Abs. 2-4 BO ist zu streichen siehe 54.6 Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 67
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
56
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
54.6 Art. 78 Abs. 1 ist folgendermassen anzupassen:
«Bei Überbauungen mit mehr als 4 Wohneinheiten
kann die Behörde verlangen, dass auf dem Baugrund-
stück für die nachmaligen Bewohner geeignete Ein-
richtungen für den Aufenthalt im Freien erstellt werden,
soweit und solange dafür ein Bedürfnis ausgewiesen
ist.»
Begründung: Es ist unsinnig, für Überbauungen mit
mehr als 4 Wohneinheiten die Erstellung von Kinder-
spielplätzen zu verlangen, zumal damit auch eine
Erhalt und Erneuerungspflicht einhergeht. Gestaltung,
Ausrüstung und Ausstattung müssen vielmehr zweck-
mässig und auf die Bedürfnisse der jeweiligen Bewoh-
ner ausgerichtet sein.
Mit der vorgeschlagenen Anpassung von Abs. 2, wo-
mit der Behörde die Möglichkeit zum Eingreifen gege-
ben wird, wird den Interessen und Umständen besser
Rechnung getragen, als mit einer generellen Pflicht.
Qualitative und ausreichend verfügbare Spiel-
und Erholungsflächen sind sehr wichtig, nicht
nur für Familien, sondern auch für die Belebung
öffentlicher Räume, soziale Kontakte und für
sinnvolle Freizeitbeschäftigungen etc.
Siedlungsnahe Wälder oder Flussufer können
sinnvolle Ergänzung des Spiel- und Freizeitan-
gebotes sein (je nach Alter der Kinder, Erreich-
barkeit, Spielform, Gefahrensituation vor Ort
etc.).
Die vier Wohneinheiten werden auf zehn
Wohneinheiten heraufgesetzt.
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 67
54.7 In Art. 19 Abs. 2 BO sei auf die Höhenbeschränkung
von 2.0 m für Dachaufbauten und Dacheinschnitte
auf der bedeutendsten Strassenseite zu verzichten.
Begründung: Damit in Dachgeschossen einwandfreier
Wohnraum entstehen kann und dem Ziel der inneren
Verdichtung entsprochen werden kann, ist die Mög-
lichkeit einer grosszügigen Belichtung von grösster
Bedeutung. Dachgeschosse die gegen Süden und auf
die «bedeutendste Strassenseite» ausgerichtet sind,
wird die Belichtungsmöglichkeit (insbesondere in einer,
im Winter wenig besonnte Ortschaft) unnötig einge-
schränkt.
Die Höhenbeschränkung auf der bedeutendsten
Strassenseite dient dem städtebaulichen Schutz
des Ortsbildes.
Auf der Rückseite wurde die Regelung ent-
schärft, es gelten keine Höhenbeschränkungen
mehr. Zudem wurden die Masse heraufgesetzt.
Weitere Lockerungen der Bauvorschriften sind
nicht vorgesehen.
-
vgl. neue Bauord-
nung Art. 14 / 64
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
57
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
54.8 Art. 20 BO ist ersatzlos zu streichen.
Begründung: Das Verbot trifft ausgesprochen viele
kleinvolumige Altbauten, die ohnehin über beschei-
denen Innenflächen und ungenügende Dämmung
verfügen. Die Nachrüstung mit einer, den heutigen
energetischen Anforderungen entsprechenden Däm-
mung, liegt im privaten wie auch im öffentlichen Inte-
resse. Eine Innendämmung (Reduktion der Nutzflä-
che, Raumhöhe,…) würde die Wohnqualität vermin-
dern. Es handelt sich nur um eine geringfügige Ver-
letzung der Baulinie (Aussendämmung 12-15 cm).
Art. 20 ist im Sinne des Ortsbildschutzes bzw.
des Erscheinungsbildes der Stadt erforderlich.
Die Bestimmung wird daher beibehalten, jedoch
unter den neuen Bestimmungen zu den überla-
gernden Ortsbildschutzzonen festgehalten.
-
vgl. neue Bauord-
nung Art. 38
55.1 Baulinienplan:
Eckgebäude bei Kirchweg / Waidlistrasse fehlt (steht
auf beiden Grenzen)
Wird zur Kenntnis genommen.
Die amtliche Vermessung wird aktualisiert.
Anpassung Zo-
nenplan
Aktualisierung AV-
Daten
55.2 Die Baulinie gemäss den alten Stadtplänen folgt den
Grenzlinien der Möbeli, den beiden Grundstücken
Kirchweg 78 und 80 sowie als Fortsetzung der Garage
Milt und soll entsprechend so aufgenommen werden.
Die alten Baulinienpläne für das Möbeliareal
waren nie rechtskräftig (siehe Planungsbericht
zum Baulinienplan), weshalb die Baulinien neu
festgelegt wurden. Nun wird jedoch auf eine
Festlegung der Baulinien in diesem Gebiet ver-
zichtet (siehe Nr. 23.1).
-
55.3 Die Baulinie Nord muss den Grundstücksgrenzen der
Waidlistrasse vom Kirchweg bis zur Abläsch folgen.
Bei einer Neugestaltung des Areals ist das Eck-
gebäude an der Abläsch- / Waidlistrasse aus
planerischer Sicht nicht zwingend zu erhalten,
kann aber bestehen bleiben. Daher wird auf eine
Festlegung der Baulinie in diesem Bereich ver-
zichtet (dies gewährleistet mehr Spielraum).
-
55.4 Sowohl die Privatstrasse südlich der Möbeli (Parz.
1214) als auch die grossen 2 Tore zum Kirchweg, 1
grosses Tor zur Waidlistrasse als auch das Tor Fen-
bau bleiben erhalten.
Wird zur Kenntnis genommen. -
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
58
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
55.5 Das Möbeliareal soll eine Mischzone Gewerbe / Woh-
nen sein.
Dem Begehren wird entsprochen. Der Zonenplan
Entwurf sieht in diesem Gebiet eine Mischzone
vor.
-
55.6 Neue Baulinien, die das Eigentum wesentlich beein-
trächtigen, sind zu vermeiden. Wenn mutwillig Bauli-
nien durch Gebäude gezogen werden, führt dies zu
hohen Entschädigungsansprüchen.
Für bestehende Bauten gilt trotz Baulinie nach
wie vor die Bestandesgarantie. Die Bauten kön-
nen somit am heutigen Standort bestehen blei-
ben. Bei Neubauten ist die Baulinie entsprechend
zu berücksichtigen.
-
55.7 Verweis auf Gesuch vom 12. November 2014 zur
Anpassung des Baulinienplans auf dem «möbeliareal»
Das Gesuch wurde im Detail geprüft und teilwei-
se wurden die Anträge berücksichtigt. Der vorlie-
gende Entwurf des Baulinienplans stellt das Er-
gebnis einer breit abgestützten Diskussion zwi-
schen der Projektleitung, Planungskommission
sowie der Gestaltungskommission dar.
-
55.8 Gemäss gültigem Baureglement vom 1.7.2011 liegen
Anpassungen der Baulinie im Kompetenzbereich des
Gemeinderates. Das Gesuch sollte daher beförderlich
behandelt werden und es sollte bis Ende Februar 2015
einen, für das Areal positiven Gemeinderatsbeschluss
herbeigeführt werden.
Eine vorgezogene Änderung ist aufgrund der
laufenden Nutzungsplanung zeitlich nicht möglich
und auch nicht sinnvoll.
-
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
59
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
56.1 Umzonung Arbeitszone Buchholz in eine Mischzone
für Wohnen und Arbeiten.
Begründung: Das Gebiet eignet sich ideal für eine
Mischzone und zum Teil wird es bereits heute in dieser
Form genutzt. Diverse Gespräche sowie die Gründung
der IG- Buchholz bestätigen das Interesse der jeweili-
gen Grundbesitzer.
Eine Umzonung des Arbeitsgebietes in eine
Mischnutzung wurde im Rahmen der Planungs-
kommission ausführlich diskutiert.
Die Planungskommission entschied sich u.a. aus
folgenden Gründen gegen eine Umzonung:
«Der Druck auf das Gewerbe ausserhalb bzw.
am Siedlungsrand würde bei einer Umzonung
stark zunehmen. Problematisch wäre es zudem,
wenn nur Wohnungen in der angedachten
Mischzone realisiert werden, da kein Mindestan-
teil an Gewerbenutzung vorgesehen ist. Die
vorhandene Erschliessung ist zudem optimal für
gewerbliche Nutzungen.»
-
57.1 Die Parzelle 1668 ist in der Kernzone zu belassen.
Begründung: Für den südlichen Teil der Parzelle be-
stehen andere Entwicklungsabsichten als es die vor-
gesehene Zone WA3 zu- lässt.
Aus planerischer Sicht ist an diesem Standort
eine Mischzone richtig. Es ist jedoch auch eine
Kernzone denkbar.
An dieser Lage hat eine qualitative Zentrumsent-
wicklung oberste Priorität. Das Areal ist somit als
Gesamtkonzept zu entwickeln. Einfamilienhäuser
werden an diesem Standort ohne Gesamtkon-
zept nicht möglich sein.
Bei Bauabsichten ist auf jeden Fall ein Nutzungs-
konzept vorzuweisen.
Anpassung Zo-
nenplan
Kernzone für den
ganzen Schild
belassen, keine
Umzonung in
Mischzone
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
60
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
57.2 Die Strasse, der Parkplatz und der bestehende Durch-
gangsweg auf der Parz. 555 sind in der heutigen Form
zu belassen und entsprechend auszuscheiden.
Begründung: Die Strasse erschliesst das MFH Fried-
heim (Parz. 446). Die genannten Flächen werden
öffentlich genutzt.
Die Parzelle Nr. 555 ist im Eigentum der Ge-
meinde. Die Gemeinde stellt eine durchgehende
Wegerschliessung sicher.
-
58.1 Die Parz. 734 ist in die ZöBA oder in eine Zone für
«Wohnen» aufzunehmen.
Begründung: Die Parzelle ist für Alterswohnungen
oder gemeinnützigen Wohnungsbau geeignet. Bereits
im Gemeinderat Netstal war diese Parzelle ein Thema
in diese Richtung und der Gemeinderat Netstal hat für
diese Parzelle auch ein Projekt für Alterswohnungen
ausarbeiten lassen.
Für diese Zwecke wird bereits ein Teil der Parz.
735 eingezont. Die Parzelle 734 soll in der Land-
wirtschaftszone bleiben. Es können keine weite-
ren Einzonungen ohne flächengleiche Auszo-
nungen vorgenommen werden.
Auf die Grünzone entlang der ZöBA ist zu ver-
zichten.
Anpassung Zo-
nenplan
Zuweisung
Grünzone in
Landwirtschaftszo-
ne
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
61
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
59.1 Die Parzelle Nr. 252 (Kernzone) ist um 4m Richtung
Osten zu erweitern und die Einfahrt muss von Land-
wirtschafts- in die Kernzone umgezont werden.
Begründung: Das Haus Wiberg weist einen grossen
Renovationsbedarf auf und muss in den nächsten
Jahren vollumfänglich saniert werden. Damit eine
angepasste Renovation gemacht werden kann ist eine
optimale PW/LKW Erschliessung vom nördlichen Teil
des Grundstücks unumgänglich. Auch ist die jetzige
Parksituation unterhalb vom Wiberg nicht optimal d.h.
Anwohner / Mieter sowie Besucher vom Wiberg sollen
wenn immer möglich auf der Parz. Nr. 252 wenden
und parkieren können.
Der Zufahrtsbereich befindet sich in der Gefah-
renzone 3 und der Weinberg ist als Schutzobjekt
ausgewiesen. Eine Zonenanpassung in diesem
Sinne kann daher nicht durchgeführt werden.
Nach Rücksprache mit dem Antragsteller handelt
es sich nur um kleine Bauzonenarrondierungen
und nicht um eine Erweiterung der Bauzone,
weshalb eine Anpassung erfolgen kann.
Anpassung Zo-
nenplan
Arrondierung
Bauzone
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
62
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
60.1 Die Parzellen 1807 und 1808 sind der Wohnzone W4
zuzuordnen.
Begründung: Die Parzellen sind heute 4 geschossige
Wohnbauten (Vollgeschosse).
Die heute viergeschossigen Wohnbauten sind
umgeben von Einfamilienhäusern. In einer W4
könnten mit einem Überbauungsplan fünf Vollge-
schosse realisiert werden, was an dieser Lage
nicht erwünscht ist. Die W3 ist daher beizubehal-
ten. Im Übrigen gilt heute die Besitzstandsgaran-
tie.
-
61.1 Die Parz. 191, Ennetbühls mit Hänggiturm und Ne-
benbauten soll der Wohnzone zugewiesen werden.
Begründung: Die Parzelle ist umgeben von Wohnbau-
ten gegen Norden und Osten sowie den Industriebau-
ten der Firma Weidmann zur Südseite. Zentrumsnahe
Lage zu Bahnhof und Einkaufsmöglichkeiten, prädes-
tinierte Wohnlage, gute Verkehrsanbindung etc.
Sanierung und Umbau des Hänggiturms im Rahmen
eines Gesamtprojektes attraktiver und einzigartiger
Wohnraum schaffen.
Eine Umzonung des Areals ist insbesondere
aufgrund der Lage sinnvoll.
An diesem Standort wird jedoch eine Mischnut-
zung als geeigneter erachtet, auch hinsichtlich
einer vielfältigeren Nutzung.
Anpassung Zo-
nenplan
Umzonung Indust-
rieareal (Arbeits-
zone II) in Misch-
zone 3 mit ÜP-
Pflicht
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
62.1 Im Areal Mühlefuhr ist die am 2.4.15 bewilligte Hoch-
wasserschutzmauer im neuen Nutzungsplan als Bauli-
nie für kommende Bauten zu definieren und festzule-
gen.
Begründung: Seit Jahren haben die Eigentümer zu-
sammen mit den zuständigen Stellen der Kantonalen
Verwaltung über die für den Gewässerraum der Linth
notwendigen Flächen verhandelt. Mit der erwähnten
Hochwasserschutzmauer über die ganze Areallänge
sind somit der Gewässerraum einerseits und der In-
dustrieraum andererseits im Mühlefuhr klar geregelt.
Damit zukünftig seitens der Industrie Bauten bis an die
neue Hochwasserschutzmauer erstellt werden können,
beantragen wir diese als Baulinie in der Industrieb-
auzone Mühlefuhr aufzunehmen.
Die Eigentümer sind auf diese Baulinie für die Erneue-
rung und Entwicklung des Industrie- und Gewerbeare-
als Mühlefuhr dringend angewiesen.
Eine Baulinie ausserhalb des Gewässerraums ist
nicht notwendig/zweckmässig, respektive inner-
halb des Gewässerraums nicht möglich. Die
Grenze des Gewässerraums (Gewässerraumzo-
ne) bezeichnet den minimal einzuhaltenden Ge-
wässerabstand und kann sinngemäss als Bauli-
nie interpretiert werden).
Es ist zweckmässig, den Gewässerraum entlang
der bewilligten Hochwasserschutzmauer zu füh-
ren (entspricht ungefähr dem aktuellen Entwurf
des Zonenplans).
Anpassung Zo-
nenplan
Gewässerraum-
grenze
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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
63.1 Einzonung der Parzellen Nr. 1108 und 1185 von der
LWZ in eine «Ferien- und Tourismuszone» (Name frei
gewählt).
Begründung: Das Gesuch wurde bereits gestellt und
nicht berücksichtigt. Das Gesuch soll nun ergänzt
werden (Vergrösserung). Die Fläche soll neu ca.
27'800 m2 betragen. Davon sind 22'307.79 m2 Wies-
land und 5'510.30 m2 Waldfläche.
Aufwändige Bewirtschaftung oder landwirtschaftliche
Nutzung. Mehrwert für Tourismus (überlebenswichtiger
Wirtschaftsbereich).
Standort Gastwirtschaft Alpenblick, Glarner Bauge-
werbe und Konsumwirtschaft können davon profitie-
ren.
Siehe 29.1 Siehe 29.1
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
64.1 Aufhebung Naturschutzzonen in Bereichen mit beste-
henden Werkleitungen und Anlagen der Technischen
Betriebe Glarus.
Als Beilage werden 33 Ausschnitte mit solchen Berüh-
rungspunkten mitgeliefert.
Solche Berührungspunkte treten auf bei: Grundwas-
serschutzzonen, Quellfassungen, Reservoiren, Was-
serleitungen, Kabelrohr-blöcken, Freileitungen, An-
schlüssen von Privaten Gebäuden usw.
Begründung: Die Leitungen und Anlagen wurden ge-
baut um den Versorgungsauftrag mit Strom und Was-
ser zu erfüllen. Eine Sanierung, Erneuerung oder Er-
weiterung von Werkleitungen und Anlagen der Techni-
schen Betriebe Glarus ist in einer Naturschutzzone nur
erschwert oder gar nicht möglich.
Naturschutz und Versorgung (Strom, Wasser
etc.) sind beides übergeordnete Interes-
sen/Aufgaben, bei denen die Interessenabwä-
gung bei Konflikten im Einzelfall geklärt werden
muss (mit oder ohne Schutzzone). Bestehende
Anlagen haben im Grundsatz Bestandesschutz
(Unterhalt/Erneuerung möglich). Bei einem Aus-
bau oder einem Neubau einer Leitung ist im
Einzelfall zu prüfen, ob und wie diese durch ein
Naturschutzgebiet geführt werden kann.
Die Bauordnung wird dahingehend ergänzt, dass
bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und
Anlagen im Bestand erhalten und bei Bauten und
Anlagen im öffentlichen Interesse unter Berück-
sichtigung der übergeordneten Gesetzgebung
und einer Interessenabwägung erneuert und
erweitert werden können.
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 41
65.1 Die Ausscheidung der Naturschutzzonen ist zu über-
arbeiten, die Nutzungs- und Schnittzeitpunkte sind
wirkungsorientiert festzulegen oder ganz zu streichen.
Begründung: Die Naturschutzzonen sind oft zu klein-
räumig und bringen so keinen Mehrwert. Die in der
Bauordnung festgelegten Nutzungs- und Schnittzeit-
punkte entsprechen nicht mehr der heutigen Handha-
bung.
Grössere, zusammenhängende Schutzgebiete
wären wünschenswert, aber kaum realistisch.
Insbesondere bei Riedflächen sind bereits sehr
kleine Flächen wertvoll, da fast keine Riedflächen
(Feuchtgebiete) mehr vorhanden sind. Auch in
tieferen Lagen mit nur wenigen naturnahen Flä-
chen sind bereits kleine Naturschutzzonen wert-
voll (Trittsteine).
Ein Schnittzeitpunkt ist notwendig für jene Flä-
chen, die nicht gemäss Direktzahlungsverord-
nung als ökol. Ausgleichsflächen oder NHG-
Flächen angemeldet werden. Da sich der
Schnittzeitpunkt je nach Höhenlage unterschei-
det, ist ein Hinweis auf die Direktzahlungsverord-
nung zweckmässig. Die Bauordnung wird ange-
passt.
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 41
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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
65.2 Im Bereich Büel Uschenberg und Fencheren ist die
Zone so zu reduzieren, dass keine Betriebsstandorte
überlagert werden.
Bodenaufwertungen, das heisst Zufuhr von Humus zur
Verbesserung der Ertragsfähigkeit vor allem bei Tro-
ckenheit, sind in der Landschaftsschutzzone zu las-
sen.
Im Gebiet Uschenberg/Büelen ist vorgesehen,
den Hof Stielisegg aus der LS-Zone zu entlas-
sen, der Hof Büelen ist bereits ausserhalb der
LS-Zone.
Im Gebiet Fencheren befinden sich die grösseren
landw. Siedlungen ausserhalb der LS-Zone. Der
Stall auf Parzelle 1313 (Geb.-Nr. 1295) entlang
der Sackbergstrasse kann zusätzlich auch aus-
geschlossen werden.
Die landw. Nutzungsintensität ist nicht Bestand-
teil der LS-Zone. Bodenverbesserungen sind
deshalb möglich, solange nicht Geländeverände-
rungen durchgeführt werden. Zudem sollen ein-
zelne kleinflächige Geländeanpassungen möglich
sein, falls ohne diese z.B. Schäden an landw.
Maschinen zu erwarten sind.
Die Bauordnung und der Zonenplan Landschaft
werden entsprechend angepasst.
Anpassung Zo-
nenplan und Bau-
ordnung
Landschafts-
schutzzone
vgl. neue Bauord-
nung Art. 42
65.3 Die Ausscheidung des Gewässerraumes ist zurzeit zu
sistieren.
Begründung: Durch die hängigen Standesinitiativen
beim Bund ist es zu erwarten, dass es Änderungen bei
den Gesetzesbestimmungen gibt.
Die Gewässerräume müssen gemäss überge-
ordneter Gesetze/Vorgaben umgesetzt werden.
Die aktuell laufende Anpassung der GSchV
bringt keine massgebliche Veränderung. Wie
weitergehende Änderungen sich auswirken, ist
offen.
Die Zonenbestimmung wird neu stärker auf die
GSchV abgestützt, damit sich allfällige Änderun-
gen der GSchV direkt auswirken.
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 44
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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
65.4 In der Bauordnung in Art. 50 Abs. 3 ist eine Beweidung
im Gewässerraum lediglich 3m ab Gewässerrand
(sprich Uferlinie) erlaubt. Diese Restriktion ist abzu-
lehnen.
Begründung: Eine Beweidung des Gewässerraumes
ist bis zur Uferlinie gemäss der GSchV zulässig. Auch
die ChemRRV kennt keine diesbezügliche Einschrän-
kung
Der Hinweis ist teilweise richtig. Soweit keine
Trittschäden entstehen (geeigneter Bodenver-
hältnisse), kann der Gewässerraum beweidet
werden.
Die Bestimmungen werden gesamthaft überprüft
und angepasst.
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 44
66.1 BO Art. 13, Abs. 6: es ist genauer zu bezeichnen, wo
offene (und wo geschlossene) Bebauung zulässig ist.
Begründung: Die Regelung, dass überall sowohl offe-
ne als auch geschlossene Bebauung zulässig ist, wird
zu Verwirrung und Konflikten führen.
Der entsprechende Artikel wird präzisiert. Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 12 Abs. 5
66.2 BO Art. 15 und 41: Die Zentrumszone ist zu vergrös-
sern (vgl. heutigen Bestand).
Begründung: Die Gemeinde soll hier steuern: wo sol-
len die Erdgeschossnutzungen angeordnet werden.
Eine Vergrösserung der Zentrumszone ist aus
Sicht der Projektleitung nicht zweckmässig. Die
Zentrumszone wird neu als Innenstadtzone be-
zeichnet.
-
vgl. neue Bauord-
nung Art. 35
66.3 BO Art. 19: Dacheinschnitte sollten in den Kernzonen
(zumindest auf der bedeutsamsten Seite) nicht zuge-
lassen werden.
Begründung: Formulierung nicht genug klar.
Die Eingabe wurde überprüft und diskutiert.
Dacheinschnitte sollen aber nach wie vor auf
beiden Seiten möglich sein.
-
vgl. neue Bauord-
nung Art. 14
66.4 BO Art. 19: Die Traufe ist nur auf der bedeutsamsten
Seite durchgehend zu gestalten.
Begründung: Formulierung nicht eindeutig.
Bemerkung ist zweckmässig und wird entspre-
chend berücksichtigt.
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 14
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
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Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
66.5 BO Art. 23, Abs. 3: Ladengeschäfte sollten nicht ein-
fach generell irgendwo in den Wohnzonen zulässig
sein. Es ist ein Abs. aufzunehmen, an welchen Stellen
Erdgeschossnutzungen erwünscht sind oder an wel-
chen Stellen im EG nicht gewohnt werden soll / darf.
Begründung: Nichtwohnnutzung, insbesondere solche
die publikumswirksam ist, sollte gezielt gebündelt
angeordnet werden. Ausnahme, wenn der "Hundesa-
lon" zu einer Wohnung gehört.
In der Wohnzone sind nur nicht störende Betrie-
be zulässig. Publikumsorientierte Nutzungen sind
nicht möglich.
Eine Vorgabe, wo diese anzuordnen sind ist nicht
zweckmässig.
-
66.6 BO Art. 26: Soziale und kulturelle Nutzungen wurden
in den anderen Zonen nicht erwähnt: sind sie dort nicht
zulässig? Dies ist unklar geregelt. Diese Nutzungen
sollen auch in anderen Zonen (Wohnzonen) zugelas-
sen werden.
Begründung: Formulierung nicht eindeutig.
Diese Nutzungen sind generell möglich und müs-
sen nicht überall erwähnt werden. In den Arbeits-
zonen sind sie spezifisch aufgeführt, da sie dort
nicht selbstverständlich sind.
-
66.7 BO Art. 53: Benennung statt "Hintere Baulinie von
Hauptbauten" neu: "blaue Baulinie".
Begründung: Es ist verständlicher / präziser.
Der vorgeschlagene Begriff ist in der Planung
unüblich und daher nicht zweckmässig. Die blau-
en Baulinien werden neu als Nebenbaulinien
bezeichnet.
Die Bestimmungen zum Baulinienplan werden
aus der Bauordnung ausgeklammert und neu in
einem separaten Dossier festgehalten.
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 47 und
separates Dossier
Baulinienplan
66.8 BO Art. 53: Benennung statt "Baulinien von Hauptbau-
ten" neu: "rote Baulinie".
Begründung: Es ist eindeutiger und verständlicher.
Der vorgeschlagene Begriff ist in der Planung
unüblich und daher nicht zweckmässig. Die roten
Baulinien werden neu als Hauptbaulinien be-
zeichnet.
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 47 und
separates Dossier
Baulinienplan
66.9 BO Art. 54, Abs. 14: Es gibt keine Mindestgrösse für
Überbauungspläne, man muss den Gemeinderat nicht
davon überzeugen müssen.
Ein Überbauungsplan ist nur für ein grösseres
Areal zweckmässig und soll nicht bei einzelnen
Parzellen angewendet werden.
-
vgl. neue Bauord-
nung Art. 48
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
69
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
66.10 BO Art. 54, Abs. 4: Der Gemeinderat kann… die Fest-
legung von städtebaulichen Kanten vorschreiben.
Dies ist eine städtebauliche Formulierung, wel-
che in einer Bauordnung nur schwierig zu erfas-
sen ist. Mit dem bestehenden Artikel ist diese
Thematik ausreichend geregelt.
-
66.11 BO Art. 59 Abs. 3: ist unklar. Gebäudehöhe für Anbau-
ten bei Baulinien angeordnet.
Bemerkung ist korrekt. Abs. 3 wird gestrichen. -
66.12 BO Art. 62: Attikageschossregel vom Kt. AG: nur mind.
eine Seite muss frei bleiben. Dann allerdings beson-
ders gute Gestaltung / Einordnung.
Begründung: Das Zurück-bleiben-müssen führt häufig
zu sehr banalen / hässlichen Lösungen.
Der entsprechende Artikel wird überarbeitet. Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 56
66.13 BO Art. 64 / 70: In der Höhe gestaffelte Gebäude mit
mehr als zwei gleichen Staffelungen (klassische Ter-
rassenhäuser) sind ausgeschlossen.
Begründung: Die Hanglagen in Glarus sind besonders
gut einsehbar und exponiert. Eine besonders gute
Gestaltung ist mit Terrassenhäuser nicht zu erreichen.
Die entsprechenden Artikel werden gestrichen. Anpassung Bau-
ordnung
66.14 BO Art. 73, Abs. 3: … qualifiziertes Konkurrenzverfah-
ren.
Anpassung ist zweckmässig und wird entspre-
chend berücksichtigt.
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 78
66.15 BO Art. 74, Abs. 3: Es muss unterschieden werden
zwischen öffentlichem Raum, welcher zu wenig soziale
Kontrolle aufweist und in der Regel auch nachts be-
gangen werden muss und Orten, die nachts in Abge-
schiedenheit und Dunkelheit liegen können (z.B. Parks
ohne wichtige Querungen oder Innenhöfe von Wohn-
bauten).
Bemerkung ist korrekt und wird entsprechend
berücksichtigt.
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 65
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
70
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
66.16 BO Art. 75, Abs. 2: Darzustellen sind insbesondere
Ausgangslage und Neugestaltung des Geländes mit
Höhenlinien, alle ober- und unterirdischen Bauten und
Anlagen inkl. deren Bauart, Abgrabungen, weitere
Ausstattungen wie Lichtanlagen, Entsorgungseinrich-
tungen, Spielplatzanlagen sowie die konkrete Bepflan-
zung und Materialisierung (inkl. Pflanzliste).
Anpassung ist zweckmässig und wird entspre-
chend berücksichtigt.
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 77
66.17 Baulinienplan: Die Strassennamen bzw. die Parzellen-
nummern sind präziser zu platzieren, so dass sie sich
nicht überlagern und lesbar bleiben.
Die Darstellung der amtlichen Vermessung wird
optimiert.
Anpassung Bauli-
nienplan
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
71
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
66.18 Überarbeitung Bauordnung
Art. 12 Gestaltungskommission
Abs. 1: „Der Gemeinderat bestellt eine Gestaltungs-
kommission. Die Baukommission setzt die Gestal-
tungskommission ein bei: Die Baukommission stützt
sich auf die Empfehlungen der Gestaltungskommissi-
on bei:
a) Beurteilung der geforderten Gesamtwirkung gemäss
Art. 47, Absatz 1 RBG
a) Bei allen Objekten in ISOS geschützten Gebieten
sowie allen übrigen Bauprojekten, die einer Beurtei-
lung an die geforderte Gesamtwirkung gemäss Art. 47,
Absatz 1 RBG bedürfen.
b) Beratung und Beurteilung von Überbauungsplänen
und daraus folgenden Bauprojekten
c) Bei Bauprojekten im Umfeld zu Schutzobjekten
gemäss Art. 47, Absatz 2 RGB, wo die Gestal-
tungs¬kommission subsidiär zur kantonalen Natur-
und Heimatschutzkommission beigezogen wird.
Abs. 2: Die Gestaltungskommission kann zudem für
die Beratung bei Planungen und Bauprojekten an
städtebaulich wichtigen Lagen, bei Fragen der Nach-
verdichtung sowie in den Kernzonen durch die Bau-
kommission eingesetzt werden. Bei Bauprojekten im
Umfeld zu Schutzobjekten gemäss Art. 47, Absatz 2
RGB kann die Gestaltungskommission subsidiär zur
kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission bei-
gezogen werden.
Sämtliche Bauvorhaben die unter a), b) oder c) aufge-
führt sind, werden vor Erteilung der Baubewilligung
durch die Gestaltungskommission geprüft und mit
einer Empfehlung versehen.
Die Anpassungsvorschläge sind teilweise
zweckmässig. Die Bestimmungen werden ge-
samthaft überprüft und entsprechend angepasst.
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 11
Gesamtrevision Nutzungsplanung | Stellungnahmen zu den Mitwirkungseingaben
72
Nr. Eingabe / Begründung (Kurzfassung) Stellungnahme / Erwägung Projektleitung,
Planungskommission und Gemeinderat
Anpassung
Unterlagen
66.19 Art. 13 Kernzone Altquartierzone: "Im Umfeld von
bestehenden viergeschossigen Bauten kann ein zu-
sätzliches Vollgeschoss im Einzelfall beantragt wer-
den."
Die Ergänzung ist zweckmässig und wird ent-
sprechend berücksichtigt.
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 12,
Fussnote 2
66.20 Art. 17 Ersatzneubauten Abs. 2: Letzter Satz strei-
chen.
Die Anpassung ist zweckmässig. Die Bestim-
mungen werden jedoch generell nochmals über-
prüft und bei Bedarf angepasst (vgl. neue Orts-
bildschutzzone).
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 38
66.21 Art. 19 Dachform und Dachgestaltung
Abs. 1: „... Die zulässigen Dachformen sind in der Regel
Satteldach und Walmdach sowie Quergiebel. Zinnen über
Sattel- und Walmdächer sind in der Kernzone Wiederaufbau-
gebiet zulässig.“
Abs. 2: „Bei Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf deren
Länge höchstens 3/5 der betreffenden Fassadenlänge betra-
gen, ihre Höhe ist auf der bedeutendsten Strassenseite auf
2.0 m beschränkt, bei der zur Strasse abgewandten Seite ist
die Höhe nicht be-schränkt. Die Höhe der Dachaufbauten ist
auf der bedeutendsten Strassenseite auf 1.5 m beschränkt.
Dacheinschnitte sind auf der bedeutendsten Strassenseite
nicht zulässig. Zur Verbesserung der Einpassung kann die
Baukommission eine Gliederung verlangen verlangt werden.
Die Traufe ist durchgehend zu gestalten. In der Kernzone
Wiederaufbaugebiet ist die Traufe auf der bedeutendsten
Strassenseite durchgehend zu gestalten.“
Die Höhe der Dachaufbauten auf der bedeu-
tendsten Strassenseite soll bei 2.0m belassen
werden. Die ursprüngliche Definition wird beibe-
halten. Die übrigen Anpassungsvorschläge sind
zweckmässig und werden entsprechend berück-
sichtigt. Die Bestimmungen werden jedoch gene-
rell nochmals überprüft und bei Bedarf ange-
passt.
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 14
66.22 Art. 20 Aussendämmung
Bei Gebäuden auf roten Baulinien Baulinien von
Hauptbauten im Baulinienplan Ortsteil Glarus und an
der Grenze zum öffentlichen Grund ist eine nachträgli-
che Erstellung einer Aussendämmung nicht zulässig.
Begründung: Einheitliche Verwendung der Begrifflich-
keiten.
Die Anpassung ist konsequent, die Bezeichnun-
gen werden jedoch generell nochmals geprüft
und überall einheitlich verwendet.
Art. 20 wird gestrichen, die Aussendämmung ist
neu unter Art. 38 geregelt.
Die Bestimmungen zum Baulinienplan werden
aus der Bauordnung ausgeklammert und neu in
einem separaten Dossier festgehalten.
Anpassung Bau-
ordnung
vgl. neue Bauord-
nung Art. 38 / 47