GESCHÄFTSBERICHT zum JAHRESABSCHLUSS 2017 · 1.270.614,03 (1.027) 6. Personalaufwand a) Löhne und...

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GESCHÄFTSBERICHT zum JAHRESABSCHLUSS 2017 Sitz Bühl

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GESCHÄFTSBERICHT

zum

JAHRESABSCHLUSS 2017

Sitz Bühl

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Inhalt

Am Römerpfad 1

77815 Bühl-Vimbuch

Tel. 07223 2 42 43

www.azvbuehl.de

Organe 2

Gründung, Aufgaben und Anlagen 3

Vorschriften der Wirtschaftsführung 5

Bilanz und GuV 6

Anlagennachweis 8

Anhang 9

Berechnung der Umlagen 16

Abrechnung des Erfolgsplanes 20

Lagebericht 21

Anlagen

1: Anlagennachweis KA Bühl

2: Anlagennachweis KA Hundseck

3: Verbandssatzung

1

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Organe

2

Organe des Zweckverbandes

Verbandsversammlung Mitglieder sind die:

Stadt Bühl 64 Stimmen Gemeinde Bühlertal 15 Stimmen

Gemeinde Lauf 5 Stimmen

Gemeinde Ottersweier 16 Stimmen

Verbandsvorsitzender Oberbürgermeister Hubert Schnurr, Bühl

(Amtszeit bis 20.09.2021)

Geschäftsführer Wolfgang Eller, Bühl

Verbandsrechner Rudi Volz, Bühl

Betriebsleiter Arno Kremer, Bühlertal

Verbandsanlagen:

Klärwerk Bühl

Kläranlage Hundseck

31 km Verbandssammlernetz

Stand der Verbandssatzung: Neufassung zum 01.01.2010

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Gründung, Aufgaben, Anlagen

3

Gründung

Die Stadt Bühl und die Gemeinden Altschweier, Bühlertal, Lauf, Neusatz und Ottersweier haben am 22. Oktober 1964 den "Abwasserzweckverband Bühl und Umgebung" gegründet mit der Aufgabe, den Schutz der Umwelt gemeinsam zu lösen. Seit dem 1. Januar 1973 (Kommunalreform) besteht der Verband aus den Mitgliedern der heutigen Stadt Bühl und den Gemeinden Bühlertal, Lauf und Ottersweier. Im Oktober 2014 wurde das 50-jährige Bestehen einer erfolgreichen interkommunalen Zusammenarbeit auf der Kläranlage in Bühl-Vimbuch gefeiert.

Aufgaben

Der Verband hat die Aufgabe, die im Verbandsgebiet anfallenden häuslichen und industriellen Abwässer durch Hauptsammler zu sammeln und vor ihrer Einleitung in den Vorfluter (Sandbach) in einer Gruppenkläranlage zu reinigen sowie die da-bei anfallenden Schlamm- und Abfallstoffe entsprechend dem rechtlichen Rahmen zu verwerten oder zu beseitigen. Der Betrieb und die Unterhaltung der im Höhengebiet Hundseck erstellten Klein-kläranlage gehören ebenfalls zu den Verbandsaufgaben. Da die Höhenkläranlage keine Abwässer aus dem Gebiet der Gemeinde Lauf reinigt, wird für diese Anlage eine getrennte Umlagenabrechnung durchgeführt (Seiten 16-18).

Erstellte Anlagen

Mit dem Bau der Verbandssammler wurde im Frühjahr 1965 begonnen. Insgesamt sind rund 36 km Leitungen NW 250 mm bis 1200 mm nach den Plänen des Ing. Büros Zink in 77886 Lauf, verlegt worden; Investitionssumme rd. 4,6 Mio. €. Die Verbandskläranlage in Bühl-Vimbuch wurde nach den Plänen des Ing. Büros Dr. Weber, 75173 Pforzheim, gebaut. Das Klärwerk war für 85.000 Einwohner-gleichwerte bemessen. Der Ausbau erfolgte in mehreren Bauabschnitten in den Jahren 1971 - 1975. Die Gesamtkosten der Verbandsanlage betrugen 6,13 Mio. €. Am 16. Dezember 1993 wurde die Erweiterung der Kläranlage beschlossen und im Juni 1996 mit den Bauarbeiten begonnen. Die Erweiterung/Sanierung der Ver-bandskläranlage wurde im Jahr 2000 mit einem Investitionsaufwand von 7,5 Mio. € abgeschlossen. Die Reinigungsleistung der Anlage ist seither ausgelegt auf Kohlenstofffracht 167.000 EW Stickstofffracht 112.000 EW Phosphorfracht 97.500 EW

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Gründung, Aufgaben, Anlagen

4

Kläranlage Bühl

Die Kosten für die erstmalige Erstellung der Verbandsanlagen, welche nicht durch Beihilfen gedeckt sind, hatten die Verbandsmitglieder nach folgendem Schlüssel aufzubringen:

Bühl 51,11 % Bühlertal 20,17 % Lauf 7,35 % Ottersweier 21,37 %

Im Hinblick auf die seit Gründung des Verbandes eingetretenen Änderungen bei den Einwohnerzahlen, gewerblichen Flächen und Abwassermengen wurde der In-vestitionskostenschlüssel geändert. Seit dem 01. Januar 1995 gilt daher folgender Verteilerschlüssel:

Bühl 63,81 % Bühlertal 14,65 % Lauf 5,41 % Ottersweier 16,13 %

Nach diesem Schlüssel haben die Verbandsmitglieder die Eigenmittel, die Kapital-dienstumlage, Zinsen und Tilgung aufzubringen. Die Betriebskostenumlage wird auf die Verbandsmitglieder im Verhältnis der für das Vorjahr ermittelten Trockenwetterabflussmengen umgelegt. Die Abwasser-mengen des Jahres 2016 führen zu den folgenden Verteilungsschlüssel für das Berichtsjahr 2017:

Bühl 62,16 % (Vorjahr 63,62 %) Bühlertal 18,69 % (Vorjahr 17,85 %) Lauf 6,47 % (Vorjahr 6,65 %) Ottersweier 12,68 % (Vorjahr 11,88 %)

Die Erfassung der Trockenwetterabflussmengen erfolgt durch den Zweckverband, die erforderlichen Messvorrichtungen sind vorhanden und werden regelmäßig überwacht.

Kläranlage Hundseck

Die Investitions- und Finanzkosten für die Anlage auf Hundseck werden nach dem satzungsmäßig festgelegten Schlüssel wie folgt verteilt:

Bühl 9,90 % Bühlertal 39,10 % Ottersweier 51,00 %

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Vorschriften

5

Maßgebende Vorschriften für die Wirtschaftsführung

Nach seiner Aufgabenstellung gilt der Verband als wirtschaftliches Unternehmen im Sinne des 3. Abschnitts der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg. Die

Vorschriften des Eigenbetriebsrechts über die Wirtschaftsführung und das Rech-

nungswesen sind zu beachten.

Grundlage hierfür ist der 3. Abschnitt - §§ 12 bis 17 - des Eigenbetriebsgesetzes

Baden-Württemberg i.d.F. vom 08.01.1992 (zuletzt geändert durch Gesetz am

04.05.2009) sowie der dazu ergangenen Eigenbetriebsverordnung vom

07.12.1992. Hiernach hat der Verband innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und

Verlustrechnung sowie Anhang und einen Lagebericht zu erstellen.

Die Buchhaltung wird seit dem 1.1.1988 nach den Grundsätzen der kaufmänni-schen Buchführung maschinell geführt. Seit dem 01.01.2001 wird bei der Kom-

munalen Informationsverarbeitung Baden-Franken (KIVBF) in Karlsruhe das

SAP-ERP-Verfahren mit den Modulen Finanzwesen, Anlagenbuchhaltung und

Kostenrechnung eingesetzt.

Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) in Karlsruhe

ist beauftragt die Vergütungsabrechnung für die Beschäftigten des Zweckver-

bandes zu erstellen.

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Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2017 (1.1. - 31.12.2017)

Vorjahr

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1. Betriebskostenumlage 2.083.672,54 1.844

2. Finanzkostenumlage 941.277,16 957

3. Umsatzerlöse 164.446,82 164

(4.) Aktivierte Eigenleistungen 0,00 4

4. Sonstige betriebliche Erträge 30.023,99 15

3.219.420,51 (2.984)

5. Materialaufwand

a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und

Betriebsstoffe und für bezogene Waren 631.213,42 568

b) Aufwendungen für bezogene Leistungen 639.400,61 459

1.270.614,03 (1.027)

6. Personalaufwand

a) Löhne und Gehälter 543.722,02 545

b) Soziale Abgaben und Aufwendungen

für Altersversorgung u. für Unterstützung 154.818,56 150

(davon für Altersversorgung: 47.430,95 €) (46)

698.540,58 (695)

7. Abschreibungen auf Sachanlagen 784.584,42 775

8. Sonstige betriebliche Aufwendungen 300.117,26 297

3.053.856,29 (2.794)

165.564,22 190

9. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 164.937,74 189

164.937,74 (189)

10. Sonstige Steuern 626,48 1

11. Jahresüberschuß / -fehlbetrag 0,00 0

GuV

7

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916.5

24.0

36,4

7784.5

84,4

2855,2

017.3

07.7

65,6

99.2

69.9

94,0

09.7

64.8

79,0

03,0

34,7

1)

ohne G

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ch

we

is

8

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Anhang

Aktivseite

31.12.17 31.12.16

€ €

Immaterielle Vermögensgegenstände

und Sachanlagen

Die Entwicklung:

Stand 31.12.16

Zugänge

Abschreibungen

Restwert-Abgang

Stand 31.12.2017

Im Berichtsjahr waren insgesamt Investitionen in Höhe von 251.500 € geplant.

Planmäßig wurden 254.810 € verausgabt. Durch die teilweise Nachaktivierung von

Vorsteuer für die Anschaffung der Blockheizkraftwerke im Jahre 2012 mussten

41.600 € dem Anlagevermögen zugebucht werden, was letztlich zu einer Planüber-

schreitung geführt hat.

Das Anlagevermögen hat einen Anteil an der Bilanzsumme von 93,1%.

Die wesentlichen Zugänge der Sachanlagen sind:

Anschaffung eines 50-kW-BHKW 115.305

Nachträgliche Kürzung von Vorsteuer für BHKW 41.583

Austausch des Gasverdichters 61.973

Betonsanierung Nacheindicker, Restkosten 19.875

Ersatz Rührwerk für Denitrikation 10.352

Anlagenachweis (Seite 8) dargestellt. Die Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-

instituten sind mit dem Rückzahlungsbetrag passiviert.

Erläuterungen zu den Posten der Bilanz

9.269.394,00 9.764.279,00

9.764.279,00

+296.392,45

-784.584,42

-6.693,03

9.269.394,00

Das Anlagevermögen ist in dem nach § 10 Abs. 2 EigBVO vorgeschriebenen

Anhang

Die Angaben im Anhang müssen den Vorschriften des § 10 EigBVO i. V. m.

§ 285 Nr. 9 und 10 HGB genügen. Die Organe des Abwasserzweckverbandes

(Pflichtangabe nach § 285, Ziffer 10 HGB) sind auf Seite 2 dieses Berichtes

aufgeführt.

Bei den genannten Beträgen der Bilanz handelt es sich um die Bilanzansätze

der beiden Kläranlagen Bühl und Hundseck, an denen die Mitgliedsgemein-

den zu unterschiedlichen Quoten beteiligt sind.

Bilanzierung und Bewertung

9

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Anhang

31.12.17 31.12.16

€ €

Beteiligungen 600,00 600,00

Hier wird die Beteiligung bei den Badischen Versicherungen in Karlsruhe ausge-

wiesen, deren Höhe sich nach den Versicherungsbeiträgen richtet.

Forderungen aus Lieferungen u.Leistungen 7.054,49 1.494,32

Hier sind die Kostenersätze für die Anlieferung von Fett, Fäkalien und Kanalsand

vom Dezember 2017 sowie die Nacherhebung von Umsatzsteuer aus solchen

Lieferungen aus Vorjahren gebucht.

Forderungen an die Verbandsgemeinden 181.744,33

Als Folge der Umsatzsteuerprüfung und der Sanierungsmaßnahme entlang der B3

haben die angeforderten Umlagezahlungen nicht ausgereicht, so dass Restforde-

rungen an die Mitglieder in der ausgewiesenen Höhe entstanden sind.

Sonstige Vermögensgegenstände

Es bestehen geringfügige Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zu zwei

Lieferanten.

Kassenbestand

Hier werden das Guthaben des Girokonto sowie der Bestand einer Barkasse aus-

gewiesen, welche gegenüber dem Vorjahr abgenommen haben.

Sanierung des Verbandssammlers an der B3: Setzen einer Absperrblase

496.739,70 696.118,10

118,81 1.563,38

0,00

10

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Anhang

Passivseite 31.12.17 31.12.16

€ €

Stammkapital

Das Eigenkapital hat sich erhöht. Die Anteile der Mitgliedsgemeinden sind detailliert

auf Seite 24 dargestellt.

Empfangene Ertragszuschüsse

Von den vereinnahmten Zuschüssen wurde die Jahresrate aufgelöst, so dass sich

der Posten um 8.245 € vermindert hat.

Rückstellungen

Die im Vorjahr erstmals gebildete Rückstellung für Ansprüche aus zustehendem Urlaub

und aus Zeitguthaben hat sich um weitere 7.300 € (jetzt insgesamt 27 T€) erhöht.

Die Sachverhalte aus der umsatzsteuerlichen Betriebsprüfung wurden für die Jahre

2015 und 2016 umgesetzt und sind als Rückstellung in Höhe von 34.443 € hier gebucht.

Verbindlichkeiten gegenüber

Kreditinstituten

Unter diesem Posten werden die Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 4.875 T€ aus-

gewiesen. Daneben sind hier noch kurzfristige Bankverbindlichkeiten aus dem Kapital-

dienst in Höhe von 48 T€ gebucht.

Das Fremdkapital konnte durch die ordentlichen Tilgungen weiter gesenkt werden.

Sein Anteil an der Bilanzsumme hat nun noch einen Anteil von 51,5 %; im Vorjahr

lag dieser noch bei 54,1 %.

Verbindlichkeiten aus Lieferungen

und Leistungen

Hier sind die nach dem Bilanzstichtag eingehenden Rechnungen verbucht, welche

das Berichtsjahr betreffen. Größter Posten ist die Rechnung über die Klärschlamm-

entsorgung im November und Dezember mit insgesamt 35 T€.

64.182,52 41.490,00

4.922.759,39 5.433.561,90

125.507,00 114.970,49

4.628.033,92 4.605.221,97

98.599,00 106.844,00

11

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Anhang

31.12.17 31.12.16

€ €

Verbindlichkeiten gegenüber den

Verbandsgemeinden

Die im Vorjahr ausgewiesenen Verbindlichkeiten wurden nach der Beschlussfassung

über den Jahresabschluss an die Mitglieder ausbezahlt.

Sonstige Verbindlichkeiten

Gebucht sind hier die aus der Umsatzsteuerprüfung für die Jahre 2012 bis 2014 fälligen

Nachzahlungsbeträge in Höhe von 103.076 € sowie weitere Steuerverpflichtungen für

den Monat Dezember 2017.

Für die gesamten Verbindlichkeiten bestehen folgende Restlaufzeiten:

Verbindlichkeiten bis zu über über Gesamt

einem Jahr 1 - 5 Jahren 5 Jahre

T€ T€ T€ T€

gegenüber Kreditinstituten 554 1.900 2.469 4.923

aus Lieferungen und Leistungen 126 0 0 126

gegenüber Verbandsgemeind. 0 0 0 0

Sonstige 117 0 0 117

797 1.900 2.469 5.166

Sanierung des Verbandssammlers an der B3: Verlegen der Ersatzleitung

0,00 152.927,36

116.569,50 9.039,08

12

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2017 2016

€ €

Erläuterungen zu den Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

Die Gewinn- und Verlustrechnung ist entsprechend Anlage 4 zu § 9 Abs. 2

EigBVO gegliedert und beinhaltet die Ergebnisse der beiden Kläranlagen in

Bühl und Hundseck.

1. Betriebskostenumlage 2.083.672,54 1.844.352

sowie der Auswirkungen der Umsatzsteuerprüfung um 13 % erhöht.

2. Finanzkostenumlage 941.277,16 957.179

Durch die geringeren Zinsaufwendungen hat sich diese Umlage um 1,7 %

vermindert.

3. Umsatzerlöse 164.446,82 163.737

Hier werden neben der Auflösung für die Ertragszuschüsse (8 T€) auchdie Vergütung aus der Stromerzeugung durch die PV-Anlage (38 T€) undden BHKW (59 T€) ausgewiesen. Des Weiteren wird hier der vereinbarteErtrag des ZV Wasserversorgung für die Konzentrateinleitung (48 T€) aus-gewiesen.

(4.) Aktivierte Eigenleistungen 0,00 4.153

Im Berichtsjahr sind keine Eigenleistungen für Investitionsmaßnahmen

angefallen.

4. Sonstige betriebliche Erträge 30.023,99 15.141

Hier werden überwiegend Beitragsgutschriften des Versicherers für das

Vorjahr sowie Entschädigungen aus der Abwicklung von Schadensfällen

gebucht. Der Zuschuss für die Machbarkeitsstudie der 4. Reinigungsstufe

in Höhe von 14.100 € ist hier ebenfalls gebucht.

Anhang

Diese Umlage hat sich als Folge der Kosten der Kanalsanierung an der B3

13

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2017 2016

€ €

Anhang

5. Materialaufwand

a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebs-

stoffe 631.213,42 568.339

Bei den Energiekosten sind die Nachzahlungen auf Grund der Umsatzsteuer-

prüfung ausgewiesen, weshalb dieser Posten um insgesamt 11 % zuge-

nommen hat. Im einzelnen gebucht sind hier:

Strom, Gas und Wasser 400.503 304.399

Treibstoffe 9.291 9.886

Materiallieferungen 54.922 61.641

Chemikalien 161.663 188.531

Arbeitskleidung 4.834 3.882

b) Aufwendungen für bezogene Leistungen 639.400,61 458.515

Dieser Posten hat sich um nahezu 40 % gegenüber dem Vorjahr erhöht.

Dies ist insbesondere auf die Sanierung des Verbandssammlers an der

B3 zurück zu führen. Die Kosten für die Klärschlammentsorgung konnten

in Folge der geringeren Menge gesenkt werden.

Klärschlammentsorgung 217.845 252.514

Unterhaltung Verbandssammlernetz 34.361 64.183

Fuhrleistungen 7.097 7.799

Wartung BHKW-Module und PV-Anlage 35.928 27.087

Größere Wartungsarbeiten Kläranlage 17.598 0

Laufende Reparatur und Wartung 84.384 78.693

Sanierung Verbandssammler 242.188 28.239

6. Personalaufwand 698.540,58 695.720

Die Personalkosten haben sich nur geringfügig erhöht.

Weitere Details können dem Personalbericht auf Seite 24 entnommen

werden.

14

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2017 2016

€ €

Anhang

7. Abschreibungen auf Sachanlagen 784.584,42 774.818

Die buchmäßigen Abschreibungen für das Anlagevermögen haben sich

um 1,3 % erhöht, was in den gebuchten Zugängen begründet ist.

8. Sonstige betriebliche Aufwendungen 300.117,26 297.357

Bei den einzelnen Kostenarten gibt es unterschiedliche Entwicklungen.

In der Summe bewegt sich dieser Posten auf dem Niveau des Vorjahres;

im Einzelnen sind gebucht:

Abwasserabgabe 104.344 116.067

Versicherungsbeiträge 57.588 56.990

Verwaltungskostenbeiträge 10.704 13.263

Gebühren, Beiträge, Fortbildungskosten 9.425 11.861

Büro-, Telefon-, Reise-, Bewirtungskosten 8.567 11.286

Fahrzeugaufwand 6.181 8.744

Ingen.-, Prüfungs- und Beratungskosten 54.297 35.912

Ausbuchung Altanlagen 0 2.860

Untersuchungs- und Probekosten 18.746 17.627

Sonstiger Aufwand 30.265 22.747

(9.) Zinserträge 0,00 12

Im Geschäftsjahr 2017 konnten keine Zinserträge erzielt werden.

9. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 164.937,74 189.200

Hier wirken sich die ordentlichen Tilgungen sowie eine deutlich verbesserte

Zinssatzvereinbarung (0,21 % statt bisher 4,23 %) für ein Darlehen aus.

Außerdem sind hier Zinsen für die Umsatzsteuer-Nachforderungen für die

Jahre 2012 bis 2014 gebucht; diese belaufen sich auf 16.168 €. Gegen dieFestsetzung wurde jedoch Einspruch erhoben.

10. Sonstige Steuern 626,48 626

Hier wird die Kraftfahrzeugsteuer für die Betriebsfahrzeuge ausgewiesen.

15

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1. Betriebskostenumlage

Für das Klärwerk Bühl wird die Betriebskostenumlage nach der für das Vorjahr ermittel-

ten Trockenwetterabflußmenge auf die Verbandsgemeinden verteilt. Für die Kläran-

lage Hundseck wird diese nach dem Wasserbezug der Gemeinden zugeordnet.

Gesamt

€ € €

Materialaufwand 1.265.337,64 5.276,39

+ Personalaufwand 688.619,42 9.921,16

+ Sonstige betriebliche Aufwendungen 297.449,26 2.668,00

+ Sonstige Steuern 626,48 0,00

./. Sonstige betriebliche Umsätze -156.201,82 0,00

./. Aktivierte Eigenleistungen 0,00 0,00

./. Sonstige Erträge -29.954,44 -69,55

2.065.876,54 17.796,00 2.083.672,54

Verteilung auf die Gemeinden % € % € €

Bühl 62,16 1.284.148,85 18,65 3.318,95 1.287.467,80

Bühlertal 18,69 386.112,33 69,06 12.289,92 398.402,25

Lauf 6,47 133.662,21 0,00 0,00 133.662,21

Ottersweier 12,68 261.953,15 12,29 2.187,13 264.140,28

100,00 2.065.876,54 100,00 17.796,00 2.083.672,54

2. Finanzkostenumlage

Die Finanzkostenumlage wird für beide Kläranlagen nach dem jeweils festgelegten

satzungsmäßigen Investitionskostenschlüssel aufgebracht.

Abschreibungen auf Sachanlagen 779.709,42 4.875,00

Verluste aus Anlagenabgängen 0,00 0,00

+ Zinsen und ähnliche Aufwendungen 164.937,74 0,00

./. Zinserträge 0,00 0,00

./. Auflösung Ertragszuschüsse -8.245,00 0,00

936.402,16 4.875,00 941.277,16

Verteilung auf die Gemeinden % € % € €

Bühl 63,81 597.518,21 9,9 482,63 598.000,84

Bühlertal 14,65 137.182,92 39,1 1.906,13 139.089,05

Lauf 5,41 50.659,36 0,0 0,00 50.659,36

Ottersweier 16,13 151.041,67 51,0 2.486,24 153.527,91

100,00 936.402,16 100,0 4.875,00 941.277,16

Umlageberechnung

Berechnung der Umlagen 2017

KA Bühl KA Hundseck

16

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Abrechnung der Betriebs- und Finanzkostenumlage mit den Vorauszahlungen

KA Bühl KA Hundseck Gesamt

Stadt Bühl € €

Betriebskostenumlage 1.284.148,85 3.318,95 1.287.467,80

Finanzkostenumlage 597.518,21 482,63 598.000,84

Gesamtumlage 1.881.667,06 3.801,58 1.885.468,64

./. Vorauszahlung 1.770.438,00 3.635,00 1.774.073,00

(-) Verbindlichkeit/(+)Forderung +111.229,06 +166,58 111.395,64

Gemeinde Bühlertal

Betriebskostenumlage 386.112,33 12.289,92 398.402,25

Finanzkostenumlage 137.182,92 1.906,13 139.089,05

Gesamtumlage 523.295,25 14.196,05 537.491,30

./. Vorauszahlung 512.901,00 17.289,00 530.190,00

(-) Verbindlichkeit/(+)Forderung +10.394,25 -3.092,95 7.301,30

Gemeinde Lauf

Betriebskostenumlage 133.662,21 0,00 133.662,21

Finanzkostenumlage 50.659,36 0,00 50.659,36

Gesamtumlage 184.321,57 0,00 184.321,57

./. Vorauszahlung 175.461,00 0,00 175.461,00

Verbindlichkeit +8.860,57 0,00 8.860,57

Gemeinde Ottersweier

Betriebskostenumlage 261.953,15 2.187,13 264.140,28

Finanzkostenumlage 151.041,67 2.486,24 153.527,91

Gesamtumlage 412.994,82 4.673,37 417.668,19

./. Vorauszahlung 392.700,00 4.876,00 397.576,00

(-) Verbindlichkeit/(+)Forderung +20.294,82 -202,63 20.092,19

Summe: 150.778,70 -3.129,00 147.649,70

Umlageberechnung

17

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3. Investitionskostenumlage

Entsprechend § 16 Abs. 1 der Verbandssatzung werden die Investitionen abzüg-

lich der gewährten Beihilfen oder beanspruchten Darlehen von den Mitgliedern nach

dem Investitionsschlüssel erhoben. Die Ermittlung stellt sich für 2017 wie folgt dar:

KA Bühl KA Hundseck Gesamt€ € €

Investitionen 2017 296.392,45 0,00 296.392,45

./. Unterdeckung / + Forderung +296.392,45 0,00 296.392,45

4. Vermögensumlage

In § 17 Abs. 6 der Verbandssatzung ist die Vermögensumlage definiert. Sie ermittelt

sich aus den Tilgungen zuzüglich der Auflösung der Beihilfen abzüglich der gebuch-

ten Abschreibungen. Diese Umlage errechnet sich für 2017 somit wie folgt:

Tilgung der Darlehen 509.166,60 0,00 509.166,60

+ Auflösung Ertragszuschüsse + 8.245,00 0,00 + 8.245,00

./. Abschreibungen auf Sachanlagen - 779.709,42 -4.875,00 -784.584,42

Überdeckung (Verbindlichkeit) - 262.297,82 - 4.875,00 - 267.172,82

Saldo Investitions- / Vermögensumlage +34.094,63 -4.875,00 29.219,63

Die Verbindlichkeit aus der Vermögensumlage ist mit der Forderung aus der In-

vestitionsumlage an die Verbandsmitglieder zu verrechnen. Nach dieser Verrechnung

verbleibt für die KA Bühl eine Forderung in Höhe von 34.094,63 €, welche durch dieVerbandsmitglieder zu begleichen ist.

Investitions- Investitions- Zunahmeabzügl.Ver- abzügl.Ver- Eigenkapital

Bühl Hundseck mögensuml. mögensuml. Gesamt % % € € €

Bühl 63,81 9,90 21.755,79 21.755,79Bühlertal 14,65 39,10 4.994,86 4.994,86Lauf 5,41 0,00 1.844,52 1.844,52Ottersweier 16,13 51,00 5.499,46 5.499,46

(-) Verbindlichkeit/(+)Forderung +34.094,63 0,00 34.094,63

Für die Kläranlage Hundseck ist die Verbindlichkeit per Beschluss der Verbands-versammlung im nachfolgenden Jahr auszuzahlen (4.875 €).

Umlageberechnung

Schlüssel für KA

18

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- 19 -

Umlageberechnung

0

500

1.000

1.500

2.000

2.500

3.000

3.500

1990 1995 2000 2005 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017

Tsd. Euro

Betriebskostenumlage Finanzkostenumlage

Entwicklung der Betriebs- und

Finanzkostenumlage seit 1990

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Gegenüberstellung des Erfolgsplanes mit der GuV

Die GuV-Posten zeigen folgende Veränderungen gegenüber dem Planansatz:

Planan- Ergebnis Unterschreitung (./.)satz Überschreitung (+)T€ T€ T€ %

1. Betriebskostenumlage 1.973 2.084 + 111 + 5,6

2. Finanzkostenumlage 904 941 + 37 + 4,1

3. Umsatzerlöse 111 164 + 53 + 47,7

4. Aktivivierte Eigenleistungen 5 0 ./. 5 ./. 100,0

5. Sonstige Erträge 47 30 ./. 17 ./. 36,2

3.040 3.219 ./. 179 ./. 5,9

6. Materialaufwand 1.164 1.270 + 106 + 9,1

7. Personalaufwand 690 698 + 8 + 1,2

8. Abschreibungen auf Sachanlagen 767 785 + 18 + 2,3

9. Sonstige betriebliche Aufwendungen 273 300 + 27 + 9,9

10. Zinserträge 0 0 0 0,0

11. Zinsen und ähnlicheAufwendungen 145 165 + 20 + 13,8

12. Sonstige Steuern 1 1 + 0 0,0

13. Jahresüberschuss/-fehlbetrag 0 0 0 0

Die enstandenen Aufwendungen liegen um 179.000 € höher als im Erfolgsplanveranschlagt. Diese Zunahme ist durch die Umsatzsteuernachforderung sowie die

Sanierung des Verbandssammlers an der B3 enstanden.

Der Personalaufwand ist ausschließlich durch die Erhöhung der Rückstellung für

Urlaub und Zeitguthaben um 1,2 % höher ausgefallen.

Abrechnung Erfolgsplan

20

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Lagebericht

21

Lagebericht nach § 11 EigBVO

Geschäftsverlauf 2017

Der Zweckverband hat auch im Berichtsjahr seine satzungsmäßigen Aufgaben (§ 4) erfüllt. Der gesamte behandelte Abwasserdurchfluss im Klärwerk in Bühl-Vimbuch hat sich bei nahezu unveränderten Trockenwettertagen gegenüber

dem Vorjahr auf 4.949.651 m³ (Vorjahr 5,085 Mio. m³) entsprechend geringfü-gig vermindert. Auch die Jahresschmutzwassermenge ist niedriger als im Vor-

jahr ausgefallen und liegt bei 3.215.765 m³ (Vorjahr: 3.406.885 m³). Die gesamten Aufwendungen des Verbandes haben sich deutlich erhöht; sie

liegen bei 3.219.420 € (Vorjahr 2,9 Mio. €) und sind somit um 7,9 % höher als im Vorjahr. Hierfür sind insbesondere zwei wesentliche Sachverhalte im Ge-

schäftsjahr verantwortlich: 1. Der Verbandssammler an der B3 wurde grundlegend saniert. Die Ist-

Kosten haben mit 285 T€ abgeschlossen und liegen somit um 85 T€ über dem Planansatz des Jahres 2017. Ein im Vorjahr gebildeter Planwert von 100.000 € konnte aus steuerrechtlichen Gründen nicht übertragen wer-den.

2. Im Frühjahr 2017 hat eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 2012 bis 2014 stattgefunden. Diese führte zu Nachforderungen der Fi-

nanzverwaltung in Höhe von 103 T€. Für die Jahre 2015 und 2016 wur-den weitere 34 T€ als Rückstellung gebucht. Das Finanzamt hat bei der Prüfung eine im Jahre 2011 als schriftliche Auskunft stattgegebene steu-

erliche Behandlung der Blockheizkraftwerke nun anders beurteilt, was zu den Steuernachforderungen einschl. Zinsen geführt hat. Mit der Erhe-bung eines Einspruches durch ein beauftragtes Steuerberatungsunter-

nehmen konnte eine noch höhere Nachzahlung vermieden werden. Für die festgesetzten Zinsen in Höhe von 16 T€ wurde aus Billigkeitsgründen Einspruch erhoben, über den zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresbe-richtes noch nicht entschieden war.

Auf Grund dieser Tatsachen reichten die geplanten Ansätze für die Betriebs- und Finanzkostenumlagen nicht aus, so dass die Mitglieder 151 T€ nachzahlen müssen. Aus der Abrechnung der Investitions- und Vermögensumlage sind wei-tere 34 T€ fällig, die aus der Kürzung von Vorsteuer aus der Anschaffung der BHKW in 2012 entstanden sind.

Die Kennzahl der spezifischen Kosten je Kubikmeter Jahresschmutzwassermen-ge sind nach 82,23 ct im Vorjahr auf nun 94,07 ct angestiegen.

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Lagebericht

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Der biochemische Wirkungsgrad (Schmutzabbau) ist in der Anlage in Bühl-Vimbuch mit 96,6 % auf einem hohen Niveau; der vergleichbare Wert für die

Anlage auf Hundseck liegt bei 96,7 %. Diese Kennzahlen belegen unverändert die hohe Reinigungsqualität, die in beiden Kläranlagen erzielt wird. Die Anlagen zur Reinigung sämtlicher Schmutzfrachten sind in Bühl bis zu einem Wert von

165.000 Einwohnerwerten ausgelegt. Am Ende des Berichtsjahres war die Ver-bandskläranlage in Bühl belastet mit 65.806 EW (Vorjahr 58.804 EW).

Der Energiebedarf der Kläranlage in Vimbuch war leicht rückläufig. Vom Ge-samtbedarf in Höhe von 3,03 GWh wurden 51,3 % durch Eigenanlagen er-zeugt.

Die Energiebilanz stellt sich wie folgt dar:

Eigenerzeugung PV-Anlage: 134 MWh Vorjahr: 121 MWh

Eigenerzeugung BHKW: 1.415 MWh 1.559 MWh

Fremdbezug 1.486 MWh 1.371 MWh

Der anfallende Klärschlamm wird nach wie vor ausschließlich der thermischen

Verbrennung zugeführt. Dies ist neben dem kurzen Anlieferweg zur Anlage der Stadt Karlsruhe auch eine wirtschaftlich günstige Lösung. Die angelieferte Schlammmenge hat sich auch durch den Einsatz des Decanters um 18% ver-

mindert.

Bei der Reststoffentsorgung sind folgende Mengen angeliefert bzw. behandelt

worden:

2017 2016

Rechen- und Kanalspülgut 226 to 183 to

Fäkalienanlieferung 887 m³ 1.183 m³

Schlempenanlieferung 1.243 m³ 2.684 m³

Flotatschlammanlieferung 1.583 m³ 1.530 m³

Entwässerter Schlamm zur thermischen

Verwertung

3.044 to 3.591 to

Für neue Anlagen wurden im Berichtsjahr insgesamt 296 T€ ausgegeben, wo-von alleine 41 T€ auf die Kürzung der Vorsteuer aus der Anschaffung der BHKW im Jahre 2012 resultieren. Zur Finanzierung wurden überwiegend Ei-

genmittel eingesetzt. Einen Anteil von 34 T€ tragen die Verbandsmitglieder über die Investitions- und Vermögensumlage.

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Lagebericht

23

Ausblick

In seiner Sitzung am 13. November 2017 hat die Verbandsversammlung den Wirtschaftsplan für das Jahr 2018 verabschiedet. Er hat ein Volumen von 4,6 Mio. € und liegt somit über dem Vorjahreswert. Die Betriebs- und Finanzkos-

tenumlage liegt über dem Planwert des Jahres 2017, was auf einen weiteren Sanierungsabschnitt im Kanalnetz (330.000 €) zurück zu führen ist. Die zu erwartenden Investitionen belaufen sich auf 821.000 €. Größte Maß-

nahmen sind die Planung und Einreichung des Förderantrages für die 4. Reini-gungsstufe mit 300 T€ sowie die Betonsanierung auf der Kläranlage in Höhe von 400 T€. Die Finanzierung des Vermögensplanes erfolgt mittels der Eigenfinanzierung (800 T€) und der Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 535.000 €.

Die Geschäftsleitung des Abwasserzweckverbandes bedankt sich bei den Be-schäftigten und den Vertretern der Verbandsmitglieder Bühl, Bühlertal, Lauf

und Ottersweier für die vertrauensvolle und gute Zusammenarbeit im Ge-schäftsjahr 2017.

Bühl, 03. April 2018 Die Geschäftsleitung

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Kennzahlen zum Jahresabschluss:

31.12.2017 30.12.2016

Anteil Anlagevermögen an Bilanzsumme % 93,11 93,31

Eigenkapital € 4.628.033,92 4.605.221,97

langfristiges Fremdkapital € 4.874.980,46 5.384.147,06

Eigenkapital % 46,49 44,01

langfristiges Fremdkapital % 48,97 51,45

Gesamtkosten € 3.219.420,51 2.984.574,35

Ungedecker Aufwand nach Abzug Erträge € 3.024.949,70 2.801.530,64

Jahresschmutzwassermenge m³ 3.215.765 3.406.885

Umlage je m³ Schmutzwasser ct 94,07 82,23

Kennzahlen

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1990 1995 2000 2005 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017

Stichtag 31.12.

Entwicklung der langfristigen Schulden

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Entwicklung des Eigenkapitals

Während das Kapital der KA Hundseck unverändert geblieben ist hat sich das der

KA Bühl um 22.812 € erhöht.

Zum Bilanzstichtag setzt sich dieses wie folgt zusammen:

Bühl

Bühlertal

Lauf

Ottersweier

Personalbericht

Personalstand

Beschäftigte 10 0 0 10

Geringfügig besch. 3 0 0 3

Teilbeschäftigt 1 0 0 1

Auszubildender 1 0 0 1

Gesamt 15 0 0 15

Personalaufwendungen

Löhne und Gehälter

Sozialversicherungsbeiträge

Beiträge zur ZVK und Beihilfen

Vorjahr erstmals eine Rückstellung für Ansprüche aus Urlaub und Zeitguthaben ge-bildet wurde.

An die Mitarbeiter wurde eine nach dem Tarifrecht zustehende Leistungszulage inHöhe von 10.100 € (Vorjahr 9.800 T€) ausbezahlt.

Lagebericht

KA Bühl KA Hundseck Gesamt

31.12.2017 31.12.2017 31.12.2017

€ € €

2.890.014,21 7.622,40 2.897.636,61

675.101,03 30.104,66 705.205,69

247.002,73 0,00 247.002,73

738.921,95 39.266,94 778.188,89

2016 2017

4.551.039,92 76.994,00 4.628.033,92

31.12.2016 Zugang Abgang 31.12.2017

Personen Personen Personen Personen

€ €

545.494 543.722

103.058 106.106

47.168 48.713

695.720 698.541

Die Vergütung der Mitarbeiter erfolgt unverändert nach dem Tarifvertrag für den

öffentlichen Dienst, dem TVöD. Die Personalkosten sind gegenüber dem Vorjahr nurum 0,4 % angestiegen. Diese geringe Zunahme ist darauf zurück zu führen, dass im

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Anlagennachweis

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Anlagennachweis

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V e r b a n d s s a t z u n g Aufgrund der §§ 5, 6 und 21 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i. d. F. vom 16. September 1974 (Ges. Bl. S. 408) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343), Artikel 7 hat die Verbandsversammlung am 23. November 2009 folgende Neufassung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Mitglieder

Die Stadt Bühl sowie die Gemeinden Bühlertal, Lauf und Ottersweier bilden einen Abwasserzweckverband i. S. des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i. d. F. vom 16. September 1974 (Ges. Bl. S. 408) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884).

§ 2 Name und Sitz

Der Abwasserzweckverband trägt den Namen ABWASSERZWECKVERBAND BÜHL UND UMGEBUNG. Er hat seinen Sitz in Bühl.

§ 3 Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der dem Abwasserzweckverband angehörenden Stadt und Gemeinden. Es erstreckt sich nicht auf Ortsteile, für die eine Mitgliedschaft in einem anderen Abwasserzweckverband besteht (Weitenung und Teil von Lauf).

§ 4 Verbandsaufgaben

1) Der Abwasserzweckverband hat die Aufgabe, zur Reinhaltung der Gewässer, die im

Verbandsgebiet anfallenden häuslichen, gewerblichen und industriellen Abwässer in einem Verbandsrohrnetz zu sammeln und vor ihrer Einleitung in den Vorfluter (Sandbach) in einer Gruppenkläranlage zu reinigen, sowie die dabei anfallenden Schlamm- und Abfallstoffe abzuführen und unschädlich zu beseitigen.

2) Der Bau, Betrieb und die Unterhaltung der im Höhengebiet Hundseck erstellten

Kleinkläranlage gehört ebenfalls zu den Verbandsaufgaben. 3) Der Abwasserzweckverband ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Er

erstrebt keinen Gewinn.

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Stempel
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§ 5 Verbandsanlagen

1) Der Abwasserzweckverband erstellt die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben

notwendigen Anlagen und Einrichtungen. Er übernimmt bestehende Anlagen und Einrichtungen sowie Grundstücke der Verbandsmitglieder, die von Verbandsanlagen in Anspruch genommen oder hierfür vorgesehen sind. Die Verbandsanlagen werden von ihm betrieben, unterhalten und je nach Bedarf erneuert oder erweitert. Die bestehenden und zu schaffenden Anlagen und Einrichtungen werden Eigentum des Verbandes. Die neuen Pläne Sammlernetz, Verbandskläranlage und Hundseck sind der Satzung als Anlage beigefügt.

2) Die Abwässer innerhalb der Verbandsanlagen sind Eigentum des

Abwasserzweckverbandes. 3) Die Erstellung, Unterhaltung und der Betrieb der Ortskanalisation sowie der

Zuleitung zu den Verbandssammlern obliegt den Verbandsmitgliedern. 4) Der Anschluss an die Verbandsanlagen bedarf der vorherigen Zustimmung des

Abwasserzweckverbandes. Die Zustimmung ist von den Verbandsmitgliedern schriftlich zu beantragen. Die Verbandsmitglieder haben bei der Antragstellung auf eine etwa notwendig werdende Vorbehandlung gewerblicher oder industrieller Abwässer hinzuweisen. Die Zustimmung des Abwasserzweckverbandes ist den Verbandsmitgliedern zu erteilen, wenn der Anschluss technisch einwandfrei hergestellt wird und den Verbandsinteressen nicht zuwiderläuft.

5) Der Abwasserzweckverband kann von den Verbandsmitgliedern verlangen, dass

gewerbliche oder industrielle Abwässer vorbehandelt werden, wenn der Bestand oder die Funktionsfähigkeit der Verbandsanlagen gefährdet ist. Das Gleiche gilt, wenn durch die besondere Beschaffenheit des einzuleitenden Abwassers erhöhte Betriebskosten zu erwarten sind, es sei denn, das Verbandsmitglied verpflichtet sich, die erhöhten Betriebskosten zu tragen.

§ 6 Anzeigepflicht der Verbandsmitglieder

1) Die Verbandsmitglieder sind gehalten, den Abwasserzweckverband unverzüglich zu

benachrichtigen, sofern ihnen Veränderungen an der Ortskanalisation oder der Beschaffenheit der abzuführenden Abwässer bekannt werden, die sich in unvorhergesehener Weise auf die Verbandsanlagen auswirken, deren Wirksamkeit beeinträchtigen oder die Erfüllung der Verbandsaufgaben erschweren.

2) Will ein Verbandsmitglied abweichend vom technischen Entwurf an das

Verbandsrohrnetz anschließen oder Abwasser einleiten, so ist eine besondere Genehmigung erforderlich. Nach technischer und wirtschaftlicher Prüfung entscheidet der Verband, ob und unter welchen Bedingungen eine Genehmigung erteilt werden kann.

3) Entstehen durch satzungswidrige Einleitung von Abwässern Schäden an den

Verbandsanlagen, ist dasjenige Verbandsmitglied zum Ersatz des Schadens verpflichtet, in dessen örtliche Entwässerungsanlagen die Abwässer eingeleitet worden sind. Gegenüber Ansprüchen Dritter ist der Abwasserzweckverband entsprechend von der Haftung freizustellen. Diese Haftungsfreistellung gilt insbesondere für Schäden an Wasserläufen, Grundwasser, Boden und Luft

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II. Verfassung und Verwaltung

§ 7 Organe

1) Organe des Abwasserzweckverbandes sind

1. die Verbandsversammlung 2. der Verbandsvorsitzende.

2) Hauptorgan ist die Verbandsversammlung.

§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung

1) Die Verbandsversammlung legt die Grundsätze für die Verwaltung des

Abwasserzweckverbandes fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Abwasserzweckverbandes, soweit nicht der Verbandsvorsitzende kraft Gesetzes oder auf Grund der Verbandssatzung zuständig ist oder ihm die Verbandsversammlung bestehende Aufgaben überträgt. Die Verbandsversammlung überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse durch den Verbandsvorsitzenden.

2) Die Verbandsversammlung ist insbesondere zuständig für

1. Erlass und Änderung von Satzungen. 2. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, Feststellung des

Jahresabschlusses und Entlastung des Verbandsvorsitzenden. 3. Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters. 4. Gewährung von Krediten und Übernahme von Bürgschaften. 5. Aufnahme von Krediten. 6. Vergabe, Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des

Vermögensplans, sofern der Betrag im Einzelfall 100.000 € übersteigt. 7. Zustimmung zu Mehrausgaben im Vermögensplan von mehr als 50.000 € im

Einzelfall. 8. Niederschlagung und Erlass von Forderungen von mehr als 5.000 € im

Einzelfall.

9. Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, sofern der Wert des Einzelfalles 10.000 € übersteigt.

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10. Verträge über Nutzung von bebauten Grundstücken, die bis zu einem Miet- oder Pachtwert von mehr als 1.000 € und von unbebauten Grundstücken bis zu einem jährlichen Pachtwert von mehr als 500 € im Einzelfall.

11. Durchführung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen sofern

der Streitwert oder Wert des Nachgebens mehr als 20.000 € beträgt.

12. Aufnahme neuer Mitglieder, Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder und Auflösung des Abwasserzweckverbandes.

§ 9 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Oberbürgermeister der Stadt Bühl, den

Bürgermeistern der Gemeinden Bühlertal, Lauf und Ottersweier. Im Verhinderungsfalle treten an die Stelle des Oberbürgermeisters und der Bürgermeister deren allgemeine Stellvertreter oder jeweils ein beauftragter Mitarbeiter gemäß § 53 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO).

2) Die Verbandsmitglieder können ihren Vertretern in der Verbandsversammlung

Weisung erteilen. 3) In der Verbandsversammlung besteht folgende Stimmenverteilung:

Stadt Bühl 64 Stimmen Gemeinde Bühlertal 15 Stimmen Gemeinde Lauf 5 Stimmen Gemeinde Ottersweier 16 Stimmen

§ 10 Geschäftsgang der Verbandsversammlung

1) Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandssammlung schriftlich, mit einer Frist

von einer Woche, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände, ein. Dabei sind die, für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzung sind rechtzeitig bekannt zu geben. In Notfällen kann die Verbandsversammlung ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Die Bekanntgabe ist in diesem Fall nicht erforderlich.

2) Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert.

Sie soll jedoch jährlich mindestens zweimal einberufen werden.

3) Die Verbandsversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied dies schriftlich, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

4) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur

verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordert.

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5) Die Verbandsversammlung kann sachkundige Mitarbeiter der einzelnen

Verbandsmitglieder oder sonstige sachverständige Personen zu den Beratungen zuziehen.

6) Für den Geschäftsgang der Verbandsversammlung gelten im Übrigen die

Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit, sowie der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11 Beschlussfassung

1) Die Verbandsversammlung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und

geleiteten Sitzung beraten und beschließen. 2) Über Gegenstände einfacherer Art kann im Wege der Offenlage oder im

schriftlichen Verfahren beschlossen werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Verbandsmitglied widerspricht.

3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der

Verbandsmitglieder vertreten sind und diesen mindestens die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen zustehen. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung Verbandsmitglieder nicht mit der, für die Beschlussfähigkeit der Verbandssammlung erforderlichen Stimmenzahl erschienen, kann der Verbandsvorsitzende unverzüglich eine zweite Sitzung einberufen, in der die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Verbandsmitglieder und die ihnen zustehenden Stimmen, über die nicht erledigten Angelegenheiten Beschluss fasst. Bei einer Einberufung der Sitzung ist auf die Folge hinzuweisen, die sich für die Beschlussfassung ergibt.

4) Die Verbandsversammlung beschließt durch Abstimmung und Wahlen. 5) Die Verbandsversammlung stimmt offen ab, sofern kein Verbandsmitglied geheime

Abstimmung beantragt. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist.

6) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt

werden, wenn kein Verbandsmitglied widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl erhalten hat.

7) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Verbandsversammlung und

die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind durch den Verbandsvorsitzenden und einen Vertreter der Verbandsmitglieder, die an der Verhandlung teilgenommen haben und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

8) Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung der Verbandsversammlung die

Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung

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§ 12 Verbandsvorsitzender

1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden für die Dauer von fünf

Jahren von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Verbandsvorsitzender soll der gesetzliche Vertreter eines Verbandsmitglieds sein. Scheidet der Verbandsvorsitzende oder sein Stellvertreter aus der Verbandsversammlung vorzeitig aus, endet auch das Amt als Verbandsvorsitzender oder als Stellvertreter. Die Verbandsversammlung hat für die restliche Amtszeit einen neuen Verbandsvorsitzenden oder Stellvertreter zu wählen.

2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er ist Leiter

der Verbandsverwaltung und vertritt den Abwasserzweckverband. Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und führt sie aus. In eigener Zuständigkeit erledigt der Verbandsvorsitzende die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz, Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben.

3) Als Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten insbesondere

1. Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge.

2. Vergabe von Lieferung und Leistung zur Ausführung von Vorhaben des

Vermögensplans bis zum Betrag von 100.000 € im Einzelfall.

3. Zustimmung von Mehrausgaben im Vermögensplan bis zum Betrag von 50.000 € im Einzelfall.

4. Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis zum Betrag von 5.000 € im

Einzelfall.

5. Erwerb und Tausch von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten bis zu einem Wert von 10.000 € im Einzelfall.

6. Veräußerung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten bis zu

einem Wert von 10.000 €. Dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten bis zu einem Wert von 10.000 € in Einzelfall.

7. Verträge über Nutzung von bebauten Grundstücken, die zu einem

monatlichen Miet- oder Pachtwert von € 1.000 und von unbebauten Grundstücken bis zu einem jährlichen Pachtwert von 500 € im Einzelfall.

8. Durchführung von Rechtsstreitigkeiten oder Abschluss von Vergleichen mit

einem Streitwert oder Wert des Nachgebens bis zu 20.000 €. 4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung der

Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende an Stelle dieses Organs. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.

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§ 13 Bedienstete

Der Abwasserzweckverband kann die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlichen Bediensteten einstellen. Er ist berechtigt, hauptamtliche Beamte zu ernennen.

§ 14 Wirtschaftsführung

Die Wirtschaftsführung des Abwasserzweckverbandes richtet sich nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsrechts.

§ 15 Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigung

Die Gewährung von Sitzungsgeldern, sowie die Gewährung von Aufwandsentschädigung an den Verbandsvorsitzenden sind durch Satzung zu regeln. III. Aufwandsdeckung

§ 16 Erstellung der Verbandsanlagen

1) Die Kosten für die erstmalige Erstellung der Verbandsanlagen, die nicht durch

Beihilfen gedeckt sind, haben die Verbandsmitglieder als Einlagen (Eigenmittel) sowie Kapitaldienstumlagen, Zinsen und Tilgung nach folgendem Verteilerschlüssel aufzubringen:

Bühl: 63,81 % Bühlertal: 14,65 % Lauf: 5,41 % Ottersweier: 16,13 %

2) Der Abwasserzweckverband kann von den Mitgliedern auf die Einlagen und Kapitaldienstumlagen während des Haushaltsjahres entsprechend dem Mittelbedarf Abschlagszahlungen anfordern.

§ 17 Umlagen

1) Die jährlichen Aufwendungen des Abwasserzweckverbandes, zu denen auch

angemessene Abschreibungen auf das Anlagevermögen gehören, werden, soweit nicht sonstige Einnahmen zur Verfügung stehen, auf die Verbandsmitglieder umgelegt (Jahresumlage). Die Jahresumlage setzt sich zusammen aus der

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Finanzkostenumlage und der Betriebskostenumlage. Die Höhe der Umlage wird im Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr festgesetzt.

2) Die Finanzkostenumlage umfasst den Zinsaufwand und die Abschreibungen auf das

Anlagevermögen. Sie wird von den Verbandsmitgliedern nach dem Investitionsschlüssel aufgebracht.

3) Die Betriebskostenumlage umfasst die Kosten des Betriebs, der Unterhaltung und

der Erneuerung der Verbandsanlagen einschließlich der Verwaltungskosten. Die Betriebskostenumlage wird auf die Verbandsmitglieder im Verhältnis der für das Vorjahr ermittelten Trockenwetterabflussmengen umgelegt.

4) Zur Feststellung der von den einzelnen Verbandsmitgliedern eingeleiteten

Trockenwetterabflussmengen werden die erforderlichen Messvorrichtungen angebracht und regelmäßig überwacht. Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre lang aufzubewahren.

5) Auf die Umlage werden vierteljährliche Vorauszahlungen erhoben, die innerhalb von

zwei Wochen nach Anforderung an den Abwasserzweckverband abzuführen sind. 6) Soweit die Abschreibungsmittel zur Tilgung der aufgenommenen Kredite und der

Auflösung der Rückstellung nicht ausreichen, kann von den Mitgliedern eine Vermögensumlage erhoben werden. Die Höhe der Umlage richtet sich nach dem Investitionskostenschlüssel.

§ 18 Höhenkläranlage

1) Der Abwasserzweckverband erstellt die Anlage auf dem Höhengebiet Hundseck

und betreibt sie. Die Rechnungslegung hat so zu erfolgen, dass die Gemeinde Lauf nicht mit Kosten belastet wird, weil die Gemeinde Lauf keinen Besitz im Einzugsgebiet der Kläranlage hat.

2) Die Kosten für die erstmalige Erstellung werden nach Abzug der Staatsbeihilfen auf

die beteiligten Gemeinden nach folgendem Investitionsschlüssel umgelegt:

Bühl: 9,9 % Bühlertal: 39,1 % Ottersweier: 51,0 %

3) Für die laufenden Betriebskosten der Kläranlage wird der Frischwasserbezug zu

Grunde gelegt. Die beteiligten Gemeinden haben dem Verband den Frischwasserbezug mitzuteilen. Für den Einbau der erforderlichen Wasseruhren sind die beteiligten Gemeinden verantwortlich.

§ 18 a Bühlerhöhe

1) Der Abwasserzweckverband erstellt den Hauptsammler zur Ableitung der Abwässer

der Bühlerhöhe vor Schacht Nr. 164 – Nr. 54 gemäß beigefügtem Lageplan und gestattet den Anschluss des Hotels Plättig bei Schacht Nr. 42. Aus der Erstellung der Anlage dürfen den Gemeinden Ottersweier und Lauf keine Kosten entstehen.

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2) Die gesamten Kosten für die erstmalige Erstellung werden nach Abzug der

Staatsbeihilfe von der Stadt Bühl und der Gemeinde Bühlertal dem Abwasserzweckverband im Rahmen der zwischen beiden Gemeinden geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erstattet.

3) Besondere Betriebskosten fallen nicht an. 4) Die Abwassermenge wird nach dem Trockenwetterdurchfluss bei der Messstelle der

Gemeinde Bühlertal gemessen. Die Gemeinde Bühlertal zahlt die dadurch erhöhte Umlage an den Abwasserzweckverband.

IV. Sonstiges

§ 19 Satzungsrecht

Der Abwasserzweckverband erlässt für das gesamte Verbandsgebiet die Satzungen, die zur Durchführung der Verbandsaufgaben erforderlich sind. Der Abwasserzweckverband kann im Geltungsbereich seiner Satzungen, die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, diese Satzungen zu beachten und bei ihrer Durchführung, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, Amtshilfe zu leisten.

§ 20 Aufnahme weiterer Mitglieder

Die Aufnahme weiterer Mitglieder in den Abwasserzweckverband kann von der Verbandsversammlung nur mit mindestens 2/3 ihrer satzungsmäßigen Stimmenzahl beschlossen werden.

§ 21 Ausscheiden einzelner Mitglieder

1) Das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds ist nur mit Zustimmung aller übrigen

Verbandsmitglieder zulässig. 2) Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden

entstandenen Verbindlichkeiten des Abwasserzweckverbandes weiter. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung am Verbandsvermögen besteht nicht.

§ 22 Auflösung des Zweckverbandes

1) Der Abwasserzweckverband kann nur mit Zustimmung sämtlicher

Verbandsmitglieder aufgelöst werden.

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2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des

Abwasserzweckverbandes auf die einzelnen Verbandsmitglieder im Verhältnis des Investitionsschlüssels über.

3) Hauptamtliche Beamte, unkündbare Angestellte und Arbeiter des

Abwasserzweckverbandes sind von den Verbandsmitgliedern mit sämtlichen Folgelasten zu übernehmen.

4) Der Abwasserzweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange

die Abwicklung dies erfordert. Die Verbandsversammlung entscheidet über die zur Abwicklung im Einzelnen notwendig werdenden Maßnahmen.

§ 23 Änderung der Verbandssatzung

Die Verbandssatzung kann nur durch Beschluss der Verbandsversammlung geändert werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl.

§ 24 Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachungen des Abwasserzweckverbandes erfolgen durch Veröffentlichung im Acher- und Bühler Bote.

§ 25

Schiedsstelle 1) Bei Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern und dem Abwasserzweckverband

kann eine Schiedsstelle angerufen werden. 2) Die Schiedsstelle besteht aus:

a) einem Vertreter des Regierungspräsidiums als obere Rechtsaufsichtsbehörde, der den Vorsitz führt.

b) einem Vertreter des Regierungspräsidiums als höhere Wasserbehörde.

c) zwei, von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf

Jahren, gewählten Mitgliedern. Für diese Mitglieder sind Stellvertreter in gleicher Zahl zu wählen.

§ 26 Haftung

1) Wird der Abwasserzweckverband wegen Schadensersatz von Dritten in Anspruch

genommen, so haften, falls der Verursacher nicht festgestellt werden kann, die

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Verbandsmitglieder dem Verband gegenüber anteilig nach der Maßgabe des Betriebskostenverteilungsschlüssels.

2) Das Gleiche gilt für Schäden, die dem Verband durch Verbandsmitglieder oder

Dritte an den Verbandsanlagen entstehen.

§ 27 Inkrafttreten der Verbandssatzung

Diese Verbandssatzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 19. September 1985, zuletzt geändert am 01. Dezember 1994, außer Kraft. Bühl, den 24. November 2009 Der Verbandsvorsitzende: Hans Striebel Oberbürgermeister