Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung ... · nach Satz 3 findet § 92 Absatz 3a mit...

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Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz TSVG) Vom 6. Mai 2019 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt ge- ändert: 1. § 4 Absatz 6 wird aufgehoben. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Eine Anrechnung erfolgt nicht für 1. ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeit- punkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder 2. ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeit- punkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.b) In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe § 9 Abs. 1 Nr. 6durch die Wörter § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassungersetzt. 3. § 6 Absatz 8 wird aufgehoben. 4. § 7 Absatz 3 wird aufgehoben. 5. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird aufgehoben. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort überschreitet;die Wörter bei Ab- findungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhält- nisses in Form nicht monatlich wiederkehren- der Leistungen gezahlt werden, wird das zu- letzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berück- sichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlas- sungsentschädigung erreicht worden wäre;eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter ab dem 1. Juli 2011gestrichen. bb) In Nummer 4 werden die Wörter behin- derte Menschendurch die Wörter Men- schen mit Behinderungenund werden die Wörter nach Nummer 1, 2 oder 3 ver- sichert wardurch die Wörter innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Fa- milienversicherung nur wegen einer Vor- rangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen warersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort unterhältdie Wörter oder in seinen Haus- halt aufgenommen hateingefügt. 7. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3a Satz 4 werden nach dem Wort Gutachterverfahrendie Wörter gemäß § 87 Absatz 1ceingefügt. b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungendurch die Wörter in Höhe von höchstens 5 Prozentersetzt. 8. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Angestelltedie Wörter und Versorgungsemp- fängereingefügt. 8a. § 20h wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter durch pauschale Zuschüsse und als Projektförde- rungdurch die Wörter als Pauschal- und Projektförderungersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe 50durch die Angabe 70und werden die Wörter kassenartübergreifende Gemeinschafts- förderungdurch die Wörter die kassen- artübergreifende Pauschalförderunger- setzt. bb) In den Sätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort Gemeinschaftsförderungdurch das Wort Pauschalförderungersetzt. 8b. § 20i wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 20i Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter dies gilt un- abhängig davon, ob sie auch entspre- chende Ansprüche gegen andere Kosten- träger habeneingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter beruflich be- dingt oder im Rahmen der Ausbildung 646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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Gesetzfür schnellere Termine und bessere Versorgung(Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG)

Vom 6. Mai 2019

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung desFünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – GesetzlicheKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletztdurch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2019(BGBl. I S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt ge-ändert:

1. § 4 Absatz 6 wird aufgehoben.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1. ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeit-punkt des Wirksamwerdens der Adoptionbereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenenAltersgrenzen erreicht hat, oder

2. ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeit-punkt der Eheschließung mit dem Elternteildes Kindes bereits die in § 10 Absatz 2vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hatoder wenn das Kind vor Erreichen dieserAltersgrenzen nicht in den gemeinsamenHaushalt mit dem Mitglied aufgenommenwurde.“

b) In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1Nr. 6“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltendenFassung“ ersetzt.

3. § 6 Absatz 8 wird aufgehoben.

4. § 7 Absatz 3 wird aufgehoben.

5. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird aufgehoben.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nachdem Wort „überschreitet;“ die Wörter „bei Ab-findungen, Entschädigungen oder ähnlichenLeistungen (Entlassungsentschädigungen), diewegen der Beendigung eines Arbeitsverhält-nisses in Form nicht monatlich wiederkehren-der Leistungen gezahlt werden, wird das zu-letzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für dieder Auszahlung der Entlassungsentschädigungfolgenden Monate bis zu dem Monat berück-sichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung desArbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlas-sungsentschädigung erreicht worden wäre;“eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter „ab dem1. Juli 2011“ gestrichen.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter „behin-derte Menschen“ durch die Wörter „Men-schen mit Behinderungen“ und werdendie Wörter „nach Nummer 1, 2 oder 3 ver-sichert war“ durch die Wörter „innerhalbder Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2oder 3 familienversichert war oder die Fa-milienversicherung nur wegen einer Vor-rangversicherung nach Absatz 1 Satz 1Nummer 2 ausgeschlossen war“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort„unterhält“ die Wörter „oder in seinen Haus-halt aufgenommen hat“ eingefügt.

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3a Satz 4 werden nach dem Wort„Gutachterverfahren“ die Wörter „gemäß § 87Absatz 1c“ eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „undfehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen“ durchdie Wörter „in Höhe von höchstens 5 Prozent“ersetzt.

8. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort„Angestellte“ die Wörter „und Versorgungsemp-fänger“ eingefügt.

8a. § 20h wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „durchpauschale Zuschüsse und als Projektförde-rung“ durch die Wörter „als Pauschal- undProjektförderung“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Angabe „50“ durchdie Angabe „70“ und werden die Wörter„kassenartübergreifende Gemeinschafts-förderung“ durch die Wörter „die kassen-artübergreifende Pauschalförderung“ er-setzt.

bb) In den Sätzen 4 und 5 wird jeweils dasWort „Gemeinschaftsförderung“ durch dasWort „Pauschalförderung“ ersetzt.

8b. § 20i wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠20i

Schutzimpfungenund andere Maßnahmen

der spezifischen Prophylaxe“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Endeein Komma und die Wörter „dies gilt un-abhängig davon, ob sie auch entspre-chende Ansprüche gegen andere Kosten-träger haben“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „beruflich be-dingt oder im Rahmen der Ausbildung

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vorgeschrieben ist“ durch die Wörter „be-ruflich oder durch eine Ausbildung be-dingt ist“ ersetzt.

cc) In Satz 5 wird das Wort „drei“ durch dasWort „zwei“ ersetzt.

dd) In Satz 7 wird das Wort „Impfausweis-vordruckes“ durch die Wörter „Impfaus-weises nach § 22 des Infektionsschutz-gesetzes“ ersetzt.

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Schutz-impfungen“ die Wörter „und andere Maßnah-men der spezifischen Prophylaxe“ eingefügt.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 be-steht auch unter den Voraussetzungen einerRechtsverordnung nach § 20 Absatz 4 Satz 1des Infektionsschutzgesetzes.“

9. Nach § 20i wird folgender § 20j eingefügt:

㤠20j

Präexpositionsprophylaxe

(1) Versicherte mit einem substantiellen HIV-Infektionsrisiko, die das 16. Lebensjahr vollendethaben, haben Anspruch auf

1. ärztliche Beratung über Fragen der medika-mentösen Präexpositionsprophylaxe zur Ver-hütung einer Ansteckung mit HIV sowie

2. Untersuchungen, die bei Anwendung der fürdie medikamentöse Präexpositionsprophylaxezugelassenen Arzneimittel erforderlich sind.

(2) Das Nähere zum Kreis der Anspruchsbe-rechtigten und zu den Voraussetzungen für dieAusführung der Leistungen vereinbaren die Kas-senärztliche Bundesvereinigung und der Spitzen-verband Bund der Krankenkassen bis zum31. Juli 2019 mit Wirkung zum 1. September2019 als Bestandteil der Bundesmantelverträge.

(3) Auf Grundlage der Vereinbarung nach Ab-satz 2 hat der Bewertungsausschuss den ein-heitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leis-tungen zu überprüfen und spätestens innerhalbeines Monats nach Abschluss dieser Vereinba-rung anzupassen.

(4) Versicherte nach Absatz 1 haben nach Be-ratung Anspruch auf Versorgung mit verschrei-bungspflichtigen Arzneimitteln zur Präexpositions-prophylaxe.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheitevaluiert die Wirkungen der ärztlichen Verord-nung der Präexpositionsprophylaxe auf das In-fektionsgeschehen im Bereich sexuell übertrag-barer Krankheiten bis Ende 2020 nach allgemeinanerkannten wissenschaftlichen Standards.“

10. § 27a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-gefügt:

„(4) Versicherte haben Anspruch auf Kryo-konservierung von Ei- oder Samenzellen odervon Keimzellgewebe sowie auf die dazugehö-rigen medizinischen Maßnahmen, wenn dieKryokonservierung wegen einer Erkrankungund deren Behandlung mit einer keimzell-schädigenden Therapie medizinisch notwen-dig erscheint, um spätere medizinische Maß-nahmen zur Herbeiführung einer Schwanger-schaft nach Absatz 1 vornehmen zu können.Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entspre-chend.“

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und dieWörter „nach Absatz 1“ werden durch dieWörter „nach den Absätzen 1 und 4“ ersetzt.

10a. § 27b Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben.

11. In § 28 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „biszum 30. Juni 2012“ gestrichen.

12. Dem § 29 werden die folgenden Absätze 5 bis 8angefügt:

„(5) Wählen Versicherte im Fall von kiefer-orthopädischen Behandlungen Leistungen, dieden im einheitlichen Bewertungsmaßstab fürzahnärztliche Leistungen abgebildeten kiefer-orthopädischen Leistungen vergleichbar sindund sich lediglich in der Durchführungsart oderdurch die eingesetzten Behandlungsmittel unter-scheiden (Mehrleistungen), haben die Versicher-ten die Mehrkosten, die durch diese Mehrleistun-gen entstehen, selbst zu tragen. In diesem Fall istvon dem behandelnden Zahnarzt gegenüber derzuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigungdie vergleichbare im einheitlichen Bewertungs-maßstab für zahnärztliche Leistungen abgebil-dete kieferorthopädische Leistung als Sachleis-tung abzurechnen. Die Absätze 2 und 3 geltenentsprechend.

(6) Der Bewertungsausschuss für die zahn-ärztlichen Leistungen beschließt bis spätestenszum 31. Dezember 2022 einen Katalog von Leis-tungen, die als Mehrleistungen vereinbart undabgerechnet werden können. Er kann solchenicht im Bewertungsmaßstab enthaltenen kiefer-orthopädischen Leistungen benennen, die nichtals Mehrleistungen anzusehen sind (Zusatzleis-tungen). Sofern es zur Abgrenzung zwischenMehrleistungen und den im einheitlichen Bewer-tungsmaßstab enthaltenen kieferorthopädischenLeistungen erforderlich ist, konkretisiert der Be-wertungsausschuss die im einheitlichen Bewer-tungsmaßstab abgebildete kieferorthopädischeLeistung.

(7) Werden im Rahmen einer kieferorthopädi-schen Behandlung neben kieferorthopädischenLeistungen, die im einheitlichen Bewertungs-maßstab für zahnärztliche Leistungen abgebildetsind, Mehrleistungen oder Zusatzleistungen er-bracht, ist der Versicherte vor Beginn der Be-handlung vom behandelnden Zahnarzt über diein Betracht kommenden Behandlungsalternativenmündlich aufzuklären und ist eine schriftlicheoder elektronische Vereinbarung zwischen demZahnarzt und dem Versicherten zu treffen, in derdie von der Krankenkasse zu tragenden Kosten-

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anteile und die vom Versicherten zu tragendenKostenanteile aufgeschlüsselt nach Leistungengegenübergestellt werden. Hiermit ist eineschriftliche oder elektronische Erklärung desVersicherten zu verknüpfen, dass er über die inBetracht kommenden Behandlungsalternativeneinschließlich einer zuzahlungsfreien Behand-lung auf der Grundlage des einheitlichen Bewer-tungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen auf-geklärt worden ist. Die Bundesmantelvertrags-partner vereinbaren für die schriftliche Vereinba-rung nach Satz 1 und für die Erklärung des Ver-sicherten nach Satz 2 verbindliche Formular-vordrucke und bestimmen den Zeitpunkt, abdem diese verbindlich zu verwenden sind.

(8) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungenüberprüfen anlassbezogen die Einhaltung der In-formations- und Aufklärungspflichten aus Ab-satz 7 Satz 1. Der behandelnde Zahnarzt ist ver-pflichtet, der zuständigen KassenzahnärztlichenVereinigung auf Verlangen die Vereinbarungnach Absatz 7 Satz 1 und die Erklärung nachAbsatz 7 Satz 2 vorzulegen. Soweit es zur Nach-vollziehbarkeit der vereinbarten Mehr- und Zu-satzkosten erforderlich ist, kann die zuständigeKassenzahnärztliche Vereinigung auch behand-lungs- und rechnungsbegründende Unterlagenvon dem behandelnden Zahnarzt anfordern. Derbehandelnde Zahnarzt ist in diesem Fall zurÜbermittlung der behandlungs- und rechnungs-begründenden Unterlagen verpflichtet, wenn derVersicherte ihm gegenüber in die Übermittlungschriftlich oder elektronisch eingewilligt hat. DieKassenzahnärztlichen Vereinigungen dürfen diein der Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 1 undder Erklärung nach Absatz 7 Satz 2 enthaltenenDaten sowie die Daten, die in den ihnen übermit-telten behandlungs- und rechnungsbegründen-den Unterlagen enthalten sind, nur verarbeiten,soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforder-lich ist.“

12a. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die §§ 35,126 und 127 gelten entsprechend“ durch dieWörter „§ 35 und die §§ 126 und 127 in derbis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gel-ten entsprechend“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 6 werden nach der Angabe„§§ 126 und 127“ die Wörter „in der bis zum10. Mai 2019 geltenden Fassung“ eingefügt.

13. In § 31a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „abdem 1. Oktober 2016“ gestrichen.

13a. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „biszum 30. Juni 2016“ gestrichen.

b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-gefügt:

„(1b) Verordnungen, die über die in derRichtlinie des Gemeinsamen Bundesaus-schusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-

mer 6 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1Nummer 3 geregelte orientierende Behand-lungsmenge hinausgehen, bedürfen keinerGenehmigung durch die Krankenkasse.“

14. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 5 werden die folgendenSätze eingefügt:

„Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfs-mittel, die eine dritte Person durch einenSicherheitsmechanismus vor Nadelstichver-letzungen schützen, wenn der Versicherteselbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittelsin der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeitder dritten Person bedarf, bei der durch mög-liche Stichverletzungen eine Infektionsgefahrbesteht oder angenommen werden kann. Zudiesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blut-entnahmen und Injektionen. Der GemeinsameBundesausschuss bestimmt in seiner Richt-linie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, beidenen eine erhöhte Infektionsgefährdung an-genommen werden kann.“

b) Absatz 6 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.

c) In Absatz 9 wird die Angabe „Satz 5“ durchdie Angabe „Satz 6“ ersetzt.

15. § 35a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠35a

Bewertung des Nutzensvon Arzneimitteln mit neuen

Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung“.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Innerhalb eines Monats nach der Beschluss-fassung veröffentlicht die Geschäftsstelle desGemeinsamen Bundesausschusses zur In-formation der Öffentlichkeit zudem den Be-schluss und die tragenden Gründe in engli-scher Sprache auf der Internetseite des Ge-meinsamen Bundesausschusses.“

c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „und den An-forderungen der Rechtsverordnung nach§ 73 Absatz 9 Satz 2 genügt“ gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-fügt:

„Das Bundesministerium für Gesundheitwird ermächtigt, durch Rechtsverordnungohne Zustimmung des Bundesrates wei-tere Vorgaben zur Veröffentlichung derBeschlüsse nach Satz 1 zu regeln.“

cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe„§ 73 Absatz 9“ gestrichen.

dd) Der neue Satz 4 wird durch folgendenSatz ersetzt:

„Vor der erstmaligen Beschlussfassungnach Satz 3 findet § 92 Absatz 3a mitder Maßgabe entsprechende Anwendung,dass auch den für die Wahrnehmung derInteressen der Industrie maßgeblichen

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Bundesverbänden aus dem Bereich derInformationstechnologie im Gesundheits-wesen Gelegenheit zur Stellungnahme zugeben ist.“

ee) In dem neuen Satz 5 wird jeweils die An-gabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ersetzt.

16. In § 37b Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter„erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und da-nach“ gestrichen.

17. § 39 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Entlassmanagement umfasst alle Leis-tungen, die für die Versorgung nach Kranken-hausbehandlung erforderlich sind, insbeson-dere die Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39csowie alle dafür erforderlichen Leistungennach dem Elften Buch.“

b) In dem neuen Satz 7 wird nach der Angabe „6“die Angabe „und 12“ eingefügt.

c) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „6 und 7“durch die Angabe „6, 7 und 12“ ersetzt.

d) Der neue Satz 10 wird durch die folgendenSätze ersetzt:

„Die weiteren Einzelheiten zu den Sätzen 1bis 7, insbesondere zur Zusammenarbeit derLeistungserbringer mit den Krankenkassen,regeln der Spitzenverband Bund der Kranken-kassen auch als Spitzenverband Bund derPflegekassen, die Kassenärztliche Bundes-vereinigung und die Deutsche Krankenhaus-gesellschaft unter Berücksichtigung der Richt-linien des Gemeinsamen Bundesausschussesin einem Rahmenvertrag. Wird der Rahmen-vertrag ganz oder teilweise beendet undkommt bis zum Ablauf des Vertrages keinneuer Rahmenvertrag zustande, entscheidetdas sektorenübergreifende Schiedsgremiumauf Bundesebene gemäß § 89a.“

18. § 39a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 8 werden die Wörter „spätes-tens bis zum 31. Dezember 2016 und danach“gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 11 werden die Wörter „spätes-tens bis zum 31. Dezember 2016 und danach“gestrichen.

19. In § 39b Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter„erstmals bis zum 30. Juni 2016“ gestrichen.

19a. § 39c Satz 4 wird aufgehoben.

20. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 6 wird das Semikolon und werdendie Wörter „bei Anrufung des Bundes-schiedsamtes entsprechend § 118a Ab-satz 2 Satz 2 ist das Bundesschiedsamtanstelle der Vertreter der Deutschen Kran-kenhausgesellschaft um Vertreter der fürdie Erbringung von Leistungen zur medizi-nischen Rehabilitation maßgeblichen Ver-bände auf Bundesebene zu erweitern“gestrichen.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Kommt der Rahmenvertrag ganz oderteilweise nicht zustande oder wird derRahmenvertrag ganz oder teilweise be-endet und kommt bis zum Ablauf des Ver-trages kein neuer Rahmenvertrag zustande,entscheidet das sektorenübergreifendeSchiedsgremium auf Bundesebene ge-mäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei.Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1und 4 besteht das sektorenübergreifendeSchiedsgremium auf Bundesebene in die-sem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte,der Krankenkassen und der zertifiziertenRehabilitationseinrichtungen sowie einemunparteiischen Vorsitzenden und einemweiteren unparteiischen Mitglied. Die Ver-treter und Stellvertreter der zertifiziertenRehabilitationseinrichtungen werden durchdie für die Erbringer von Leistungen zurmedizinischen Rehabilitation maßgeblichenVerbände auf Bundesebene bestellt.“

b) Absatz 3 Satz 10 wird aufgehoben.

21. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „so-weit“ durch das Wort „sofern“ ersetztund werden vor dem Komma am Endedie Wörter „oder sofern sie hauptberuflichselbständig erwerbstätig sind und eineWahlerklärung nach Nummer 2 abgege-ben haben“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Geht der Krankenkasse die Wahlerklärungnach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeit-punkt einer bestehenden Arbeitsunfähig-keit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zudem Tag, der auf das Ende dieser Arbeits-unfähigkeit folgt.“

b) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.

22. Nach § 46 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchsauf Krankengeld abhängig ist, bleibt der An-spruch auf Krankengeld auch dann bestehen,wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen der-selben Krankheit nicht am nächsten Werktag imSinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb einesMonats nach dem zuletzt bescheinigten Endeder Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.“

22a. § 47b Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

23. Dem § 48 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Ver-letztengeld nach dem Siebten Buch.“

24. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durchein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeitwegen derselben Krankheit nach § 46Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.“

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25. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Kommaund das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Komma unddas Wort „Berufsunfähigkeit“ gestrichen.

26. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-gefügt:

„(1a) Beziehen Versicherte eine Teilrentewegen Alters aus der gesetzlichen Rentenver-sicherung und ist absehbar, dass die Hinzu-verdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 desSechsten Buches nicht überschritten wird,so kann die Krankenkasse eine Frist von vierWochen setzen, innerhalb derer die Ver-sicherten einen Antrag nach § 34 Absatz 3edes Sechsten Buches zu stellen haben.“

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ergibt sich im Falle des Absatzes 1a, dassdie Hinzuverdienstgrenze nach Feststellungdes Rentenversicherungsträgers überschrittenwird, besteht abweichend von Satz 1 rück-wirkend ein Anspruch auf Krankengeld abAblauf der Frist.“

27. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätzeangefügt:

„Für Versicherte, die an einer hausarzt-zentrierten Versorgung nach § 73b teilneh-men, hat die Krankenkasse Prämienzahlun-gen oder Zuzahlungsermäßigungen vorzuse-hen, wenn die zu erwartenden Einsparungenund Effizienzsteigerungen die zu erwartendenAufwendungen für den Wahltarif übersteigen.Die Aufwendungen für Zuzahlungsermäßigun-gen und Prämienzahlungen müssen in diesemFall mindestens die Hälfte des Differenz-betrags betragen, um den die Einsparungenund Effizienzsteigerungen die sonstigen Auf-wendungen für den Wahltarif übersteigen. DieBerechnung der zu erwartenden Einsparun-gen, Effizienzsteigerungen und Aufwendun-gen nach Satz 3 hat die jeweilige Kranken-kasse ihrer Aufsichtsbehörde vorzulegen.Werden keine Effizienzsteigerungen erwartet,die die Aufwendungen übersteigen, ist diesgesondert zu begründen.“

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „nachden Absätzen 2, 4 und 5“ durch die Wörter„nach den Absätzen 2 und 4“ ersetzt.

28. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 8 und 9 wird wie folgt gefasst:

„Kommt eine Vereinbarung nicht zustandeoder kündigt eine Vereinbarungspartei dieVereinbarung und kommt bis zum Ablauf derVereinbarungszeit keine neue Vereinbarungzustande, setzt das Schiedsamt nach § 89den Vertragsinhalt fest. Die Festsetzungs-fristen nach § 89 Absatz 3, 4 und 9 für die

Festsetzungen nach den Sätzen 2 bis 4 be-tragen zwei Monate.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durchdie Angabe „Satz 3“ ersetzt.

bb) Satz 8 wird durch die folgenden Sätze er-setzt:

„Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1nicht zustande oder kündigt eine Ver-einbarungspartei die Vereinbarung undkommt bis zum Ablauf der Vereinbarungs-zeit keine neue Vereinbarung zustande,setzt das Schiedsamt nach § 89 den Ver-tragsinhalt fest. Die Festsetzungsfristennach § 89 Absatz 3, 4 und 9 für die Fest-setzungen nach Satz 1 betragen einenMonat.“

28a. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3b Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 3c wird folgender Absatz 3d ein-gefügt:

„(3d) Die Anwendung von Heilmitteln, dienach der Richtlinie des Gemeinsamen Bun-desausschusses gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2Nummer 6 zur Behandlung krankheitsbeding-ter Schädigungen nur verordnungsfähig sind,wenn die Schädigungen auf Grund bestimmterGrunderkrankungen eintreten, kann auch beianderen ursächlichen Grunderkrankungen Ge-genstand von Modellvorhaben nach Absatz 2sein.“

29. § 64a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Sofern keine Einigung über die Durchführungeines Modellvorhabens erzielt wird, kann jedeVertragspartei das Schiedsgremium nach denSätzen 2 und 3 zur Festsetzung des Inhaltseiner Vereinbarung nach Absatz 1 anrufen.Das Schiedsgremium wird von den in Absatz 1Satz 1 genannten Beteiligten gebildet. § 89aAbsatz 3 bis 10 sowie die Rechtsverordnungnach § 89a Absatz 11 gelten entsprechend.“

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden aufge-hoben.

30. § 64c Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Sofern keine Einigung über die Durch-führung eines Modellvorhabens nach Absatz 1erzielt wird, kann jede Vertragspartei das zustän-dige sektorenübergreifende Schiedsgremium ge-mäß § 89a anrufen. Die Anrufung des Schieds-gremiums soll unterbleiben, wenn in einer an-deren Kassenärztlichen Vereinigung bereits einModellvorhaben nach Absatz 1 vereinbart wurde,keine überbezirkliche Versorgung besteht odereine Durchführung eines Modellvorhabens inmehreren Kassenärztlichen Vereinigungen auswissenschaftlichen Gründen nicht erforderlichist.“

30a. § 64d wird aufgehoben.

31. § 65c wird wie folgt geändert:

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a) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „einesJahres“ durch die Wörter „von drei Jahren“ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 werden die Wörter „bis zum31. Dezember 2013“ gestrichen.

bb) Die Sätze 8 bis 12 werden durch folgen-den Satz ersetzt:

„Wird eine Vereinbarung nach Satz 5 ganzoder teilweise beendet und kommt biszum Ablauf der Vereinbarungszeit keineneue Vereinbarung zustande, entscheidetdas sektorenübergreifende Schiedsgre-mium auf Bundesebene gemäß § 89a.“

32. § 67 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Verbesserung der Qualität und Wirt-schaftlichkeit der Versorgung soll die Kommuni-kation sowie der Daten- und Informationsflussunter den Leistungserbringern, zwischen denKrankenkassen und Leistungserbringern sowieim Verhältnis von Krankenkassen und Leistungs-erbringern zu den Versicherten durch vernetztedigitale Anwendungen und Dienste ausgebautwerden, insbesondere zur

1. elektronischen und maschinell verwertbarenÜbermittlung von Befunden, Diagnosen, Thera-pieempfehlungen, Behandlungsberichten undUnterlagen in Genehmigungsverfahren,

2. Förderung der aktiven und informierten Mit-wirkung der Versicherten am Behandlungs-und Rehabilitationsprozess sowie

3. Unterstützung der Versicherten bei einer ge-sundheitsbewussten Lebensführung.“

33. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden vor demKomma am Ende die Wörter „einschließlichder Vermittlung eines aus medizinischenGründen dringend erforderlichen Behand-lungstermins bei einem an der fachärztlichenVersorgung teilnehmenden Leistungserbrin-ger“ eingefügt.

b) In Absatz 1a Satz 1, 3, 4 und 5 wird jeweilsdas Wort „Kinderärzte“ durch die Wörter„Kinder- und Jugendärzte“ ersetzt.

c) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:

„(1b) Die einen Versicherten behandelndenLeistungserbringer sind verpflichtet, den Ver-sicherten nach dem von ihm gewählten Haus-arzt zu fragen; sie sind verpflichtet, die denVersicherten betreffenden Behandlungsdatenund Befunde mit dessen Zustimmung zumZwecke der bei dem Hausarzt durchzuführen-den Dokumentation und der weiteren Be-handlung zu übermitteln. Der Hausarzt ist mitZustimmung des Versicherten verpflichtet, diefür die Behandlung erforderlichen Daten undBefunde an die den Versicherten behandeln-den Leistungserbringer zu übermitteln. Beieinem Hausarztwechsel ist der bisherigeHausarzt mit Zustimmung des Versichertenverpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm

über den Versicherten gespeicherten Unter-lagen vollständig zu übermitteln.“

d) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „und zurVeröffentlichung der Beschlüsse nach § 35aAbsatz 3a“ gestrichen.

e) In Absatz 10 Satz 1 werden nach den Wörtern„besondere Verordnungsbedarfe nach § 106bAbsatz 2 Satz 4“ die Wörter „sowie die sichaus den Verträgen nach § 125a ergebendenBesonderheiten“ eingefügt.

f) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11) Stellt ein Vertragsarzt bei einem Ver-sicherten eine Diagnose nach § 125a und dieIndikation für ein Heilmittel, sind Auswahl undDauer der Therapie sowie die Frequenz derBehandlungseinheiten vom Heilmittelerbrin-ger festzulegen. In medizinisch begründetenFällen kann der Vertragsarzt auch bei Vor-liegen einer Diagnose nach § 125a selbst überdie Auswahl und Dauer der Therapie sowiedie Frequenz der Behandlungseinheiten ent-scheiden. Die Vertragsärzte sollen zum Be-ginn des auf den rechtskräftigen Abschlussdes Vertrages nach § 125a folgenden Quar-tals, frühestens jedoch nach sechs Wochen,nach den Regelungen dieses Absatzes ver-ordnen.“

34. § 73b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-lich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-fügt und wird das Wort „Kinderarztes“durch die Wörter „Kinder- und Jugend-arztes“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „in Textform“durch die Wörter „schriftlich, elektronisch“ersetzt.

cc) In Satz 5 werden die Wörter „in Textform“durch die Wörter „schriftlich oder elektro-nisch“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „ 20d“durch die Angabe „ 20i“ ersetzt.

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-gefügt:

„(5a) Kündigt die Krankenkasse einen Ver-trag nach Absatz 4 und kommt bis zum Ablaufdieses Vertrages kein neuer Vertrag zustande,gelten die Bestimmungen des bisherigen Ver-trages vorläufig bis zum Zustandekommeneines neuen Vertrages weiter. Dies gilt nichtbei einer außerordentlichen Kündigung nach§ 71 Absatz 6 Satz 3.“

35. Dem § 74 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähig-keit von sechs Wochen hat die ärztliche Feststel-lung nach Satz 1 regelmäßig mit der Bescheini-gung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. DerGemeinsame Bundesausschuss legt in seinenRichtlinien nach § 92 bis zum 30. November2019 das Verfahren zur regelmäßigen Feststel-

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lung über eine stufenweise Wiedereingliederungnach Satz 2 fest.“

36. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „fachärztlichen“durch das Wort „vertragsärztlichen“ er-setzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hierzu informieren die KassenärztlichenVereinigungen die Versicherten im Inter-net in geeigneter Weise bundesweit ein-heitlich über die Sprechstundenzeitender Vertragsärzte und über die Zugangs-möglichkeiten von Menschen mit Behin-derungen zur Versorgung (Barrierefrei-heit) und richten Terminservicestellenein, die spätestens zum 1. Januar 2020für 24 Stunden täglich an sieben Tagenin der Woche unter einer bundesweit ein-heitlichen Telefonnummer erreichbar seinmüssen; die Terminservicestellen könnenin Kooperation mit den Landesverbän-den der Krankenkassen und den Ersatz-kassen betrieben werden und mit denRettungsleitstellen der Länder kooperie-ren.“

cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätzeersetzt:

„Die Terminservicestelle hat

1. Versicherten innerhalb einer Wocheeinen Behandlungstermin bei einemLeistungserbringer nach § 95 Absatz 1Satz 1 zu vermitteln,

2. Versicherte bei der Suche nach einemHausarzt zu unterstützen, den sienach § 76 Absatz 3 Satz 2 wählenmöchten, und

3. Versicherten spätestens zum 1. Januar2020 in Akutfällen auf der Grundlageeines bundesweit einheitlichen, stan-dardisierten Ersteinschätzungsverfah-rens eine unmittelbare ärztliche Ver-sorgung in der medizinisch gebote-nen Versorgungsebene zu vermitteln.

Für die Vermittlung von Behandlungs-terminen bei einem Facharzt muss mitAusnahme von Behandlungsterminenbei einem Augenarzt oder einem Frauen-arzt und mit Ausnahme der Vermittlungin Akutfällen nach Satz 3 Nummer 3 eineÜberweisung vorliegen; eine Überwei-sung muss auch in den Fällen des Sat-zes 11 Nummer 2 vorliegen.“

dd) In dem bisherigen Satz 4 werden dieWörter „den zu vermittelnden“ durchdas Wort „einen“ ersetzt.

ee) In dem bisherigen Satz 5 wird das Wort„Facharzt“ durch das Wort „Arzt“ er-setzt.

ff) In dem bisherigen Satz 6 wird die An-gabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ersetzt und werden die Wörter „die

Sätze 3 bis 5“ durch die Wörter „Satz 3Nummer 1 und die Sätze 4, 5 und 6“ er-setzt.

gg) In dem bisherigen Satz 7 wird die An-gabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ersetzt, wird nach dem Wort „Routine-untersuchungen“ ein Komma und wer-den die Wörter „sofern es sich nicht umtermingebundene Gesundheitsuntersu-chungen für Kinder handelt,“ eingefügt.

hh) In dem bisherigen Satz 9 wird die An-gabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 8“ersetzt.

ii) Der bisherige Satz 10 wird folgt geän-dert:

aaa) Die Wörter „bis zum 23. Oktober2015“ werden gestrichen.

bbb) Nach Nummer 1 wird folgendeNummer 2 eingefügt:

„2. zu den Fällen, in denen es fürdie Vermittlung von einemBehandlungstermin bei einemHaus- oder einem Kinder- undJugendarzt einer Überweisungbedarf,“.

ccc) Die bisherige Nummer 2 wird Num-mer 3 und die Angabe „Satz 5“wird durch die Angabe „Satz 6“ersetzt.

ddd) Die bisherige Nummer 3 wird Num-mer 4 und die Angabe „Satz 7“wird durch die Angabe „Satz 8“ersetzt.

eee) Die bisherige Nummer 4 wird Num-mer 5.

jj) In dem bisherigen Satz 12 werden dieWörter „Sätze 2 bis 11“ durch die Wörter„Sätze 2 bis 12“ ersetzt.

kk) Der bisherige Satz 13 wird durch die fol-genden Sätze ersetzt:

„Für Behandlungen nach § 28 Absatz 3gelten die Sätze 2 und 3 Nummer 1 so-wie die Sätze 5 bis 12 hinsichtlich derVermittlung eines Termins für ein Erstge-spräch im Rahmen der psychotherapeu-tischen Sprechstunden und hinsichtlichder sich aus der Abklärung ergeben-den zeitnah erforderlichen Behandlungs-termine; einer Überweisung bedarf esnicht. Die Wartezeit auf eine psycho-therapeutische Akutbehandlung darf zweiWochen nicht überschreiten.“

ll) Der bisherige Satz 14 wird wie folgt ge-fasst:

„Die Kassenärztliche Bundesvereinigungunterstützt die Kassenärztlichen Vereini-gungen durch das Angebot einer Struk-tur für ein elektronisch gestütztes Warte-zeitenmanagement und für ein elektro-nisch gestütztes Dispositionsmanage-ment bei der Terminvermittlung; sie hatein elektronisches Programm zur Verfü-

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gung zu stellen, mit dem die Versicher-ten auf die Internetseite der zuständi-gen Kassenärztlichen Vereinigung ge-leitet werden, um sich über die Sprech-stundenzeiten der Ärzte informieren zukönnen.“

mm) Nach dem bisherigen Satz 14 wird fol-gender Satz eingefügt:

„Die Kassenärztlichen Vereinigungen kön-nen darüber hinaus zur Erfüllung ihrerAufgaben nach Satz 3 auch eigene digi-tale Angebote bereitstellen.“

nn) In dem bisherigen Satz 15 wird das Wort„Facharztterminen“ durch das Wort „Arzt-terminen“ ersetzt.

oo) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Vertragsärzte sind verpflichtet, derTerminservicestelle freie Termine zumelden.“

b) In Absatz 3c Satz 5 werden die Wörter „§ 89Abs. 3 Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 134aAbsatz 4 Satz 5 und 6“ ersetzt.

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 wird nach dem Wort„aufzustellen“ das Wort „und“ durchein Komma ersetzt.

bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Not-dienstnummer“ durch die Wörter„Telefonnummer nach Absatz 1aSatz 2“ ersetzt und wird der Punktam Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc) Die folgenden Nummern 5 und 6werden angefügt:

„5. Richtlinien für ein digitales Ange-bot zur Vermittlung von Behand-lungsterminen nach Absatz 1aSatz 3 Nummer 1 sowie zurVermittlung einer unmittelbarenärztlichen Versorgung in Akutfäl-len nach Absatz 1a Satz 3 Num-mer 3 und für ein Angebot eineselektronisch gestützten Disposi-tionsmanagements aufzustellenund

6. Richtlinien für ein bundes-weit einheitliches, standardisier-tes Ersteinschätzungsverfahrenaufzustellen, auf dessen Grund-lage die Vermittlung in Akutfällennach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3erfolgt.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 4und 5 müssen auch sicherstellen, dassdie von Vertragsärzten in Umsetzung derRichtlinienvorgaben genutzten elektroni-schen Programme von der Kassenärztli-chen Bundesvereinigung zugelassen sind.“

37. § 75a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „bis zum23. Oktober 2015“ gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Wird eine Vereinbarung ganz oder teil-weise beendet und kommt bis zum Ablaufder Vereinbarungszeit keine neue Ver-einbarung zustande, entscheidet das sek-torenübergreifende Schiedsgremium aufBundesebene gemäß § 89a.“

b) In Absatz 7 Nummer 3 werden vor dem Wort„bereitgestellt“ die Wörter „und für die Quali-fizierung von Weiterbildern“ eingefügt.

c) In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „1 000“durch die Angabe „2 000“ ersetzt und werdenvor dem Punkt am Ende die Wörter „und es isteine Förderung der Weiterbildung von Kinder-und Jugendärzten vorzusehen“ eingefügt.

38. In § 76 Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „Satz 6“durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt, wird vor demPunkt am Ende ein Semikolon und werden dieWörter „dies gilt auch, wenn die Terminservice-stelle Versicherte in den Fällen des § 75 Ab-satz 1a Satz 3 Nummer 3 in eine Notfallambulanzvermittelt“ eingefügt.

39. In § 77 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 105Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 105 Ab-satz 1a“ ersetzt.

40. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Mitglieder der Vertreterversammlunggilt § 40 des Vierten Buches entsprechend.“

b) Absatz 4 Satz 9 wird wie folgt gefasst:

„Die Höhe der jährlichen Vergütungen der ein-zelnen Vorstandsmitglieder einschließlich allerNebenleistungen sowie sämtliche Versor-gungsregelungen sind betragsmäßig in einerÜbersicht jährlich am 1. März im Bundes-anzeiger und gleichzeitig getrennt nach denkassenärztlichen und kassenzahnärztlichenOrganisationen in den jeweiligen ärztlichenMitteilungen der Kassenärztlichen Bundes-vereinigungen sowie auf der Internetseite derbetreffenden Kassenärztlichen Vereinigungoder Kassenärztlichen Bundesvereinigung zuveröffentlichen.“

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für den Vorstand gilt § 35a Absatz 1Satz 3 und 4, Absatz 2, 5 Satz 1, Ab-satz 6a und 7 des Vierten Buches ent-sprechend; für die Mitglieder der Vertre-terversammlung gilt § 42 Absatz 1 bis 3des Vierten Buches entsprechend.“

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-fügt:

„Für die Kassenärztlichen Vereinigungengilt § 35a Absatz 6a Satz 2 des ViertenBuches mit der Maßgabe, dass sich dieBedeutung der Körperschaft insbeson-dere nach der Zahl der Mitglieder be-misst.“

653Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019

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cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Vergütungserhöhungen sind währendder Dauer der Amtszeit der Vorstandsmit-glieder der Kassenärztlichen Bundesver-einigungen unzulässig. Zu Beginn einerneuen Amtszeit eines Vorstandsmitglie-des der Kassenärztlichen Bundesvereini-gungen kann eine über die zuletzt nach§ 35a Absatz 6a Satz 1 des ViertenBuches gebilligte Vergütung der letztenAmtsperiode oder des Vorgängers imAmt hinausgehende höhere Vergütungnur durch einen Zuschlag auf die Grund-vergütung nach Maßgabe der Entwick-lung des Verbraucherpreisindexes verein-bart werden. Die Aufsichtsbehörde kannzu Beginn einer neuen Amtszeit einesVorstandsmitgliedes der KassenärztlichenBundesvereinigungen eine niedrigere Ver-gütung anordnen. Finanzielle Zuwen-dungen nach Absatz 4 Satz 10 sind aufdie Vergütung der Vorstandsmitgliederder Kassenärztlichen Bundesvereinigun-gen anzurechnen oder an die jeweiligeKassenärztliche Bundesvereinigung ab-zuführen. Vereinbarungen der Kassen-ärztlichen Bundesvereinigungen für dieZukunftssicherung der Vorstandsmitglie-der sind nur auf der Grundlage von bei-tragsorientierten Zusagen zulässig.“

41. Nach § 81a Absatz 3a wird folgender Absatz 3beingefügt:

„(3b) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfenpersonenbezogene Daten an die folgenden Stel-len übermitteln, soweit dies für die Verhinderungoder Aufdeckung von Fehlverhalten im Gesund-heitswesen im Zuständigkeitsbereich der jeweili-gen Stelle erforderlich ist:

1. die Zulassungsausschüsse nach § 96,

2. die Stellen, die für die Abrechnungsprüfungnach § 106d zuständig sind,

3. die Stellen, die für die Überwachung der Er-füllung der den Vertragsärzten obliegendenPflichten nach § 75 Absatz 2 Satz 2 zuständigsind, und

4. die Behörden und berufsständischen Kam-mern, die für Entscheidungen über die Er-teilung, die Rücknahme, den Widerruf oderdie Anordnung des Ruhens der Approbation,der Erlaubnis zur vorübergehenden oder derpartiellen Berufsausübung oder für berufs-rechtliche Verfahren zuständig sind.

Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen vondem jeweiligen Empfänger nur zu dem Zweckverarbeitet werden, zu dem sie ihm übermitteltworden sind.“

41a. Dem § 84 Absatz 7 werden die folgenden Sätzeangefügt:

„Die in Absatz 5 geregelte Datenübermittlung er-folgt für die Heilmittel in arztbezogener Formsowie versichertenbezogen in pseudonymisierterForm. Das Nähere zur Datenübermittlung und

zum Verfahren der Pseudonymisierung regeltder Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“

42. § 85 Absatz 4b bis 4f wird aufgehoben.

43. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätzeangefügt:

„Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigungund der Spitzenverband Bund der Kranken-kassen regeln in dem Bundesmantelvertragfür Zahnärzte bis zum 31. Dezember 2019das Nähere zu einem elektronischen Beantra-gungs- und Genehmigungsverfahren für be-willigungspflichtige zahnärztliche Leistungen.Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigungund der Spitzenverband Bund der Kranken-kassen können die an der vertragszahnärzt-lichen Versorgung teilnehmenden Leistungs-erbringer durch Regelungen im Bundes-mantelvertrag für Zahnärzte dazu verpflichten,die für die Beantragung von bewilligungs-pflichtigen Leistungen notwendigen Angabenan die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereini-gung und an die jeweilige Krankenkasse imWege elektronischer Datenübertragung zuübermitteln. Zur Durchführung der elektroni-schen Antrags- und Genehmigungsverfahrensind die an der vertragszahnärztlichen Versor-gung teilnehmenden Leistungserbringer be-fugt, die hierfür erforderlichen versicherten-bezogene Angaben an die jeweilige Kassen-zahnärztliche Vereinigung und an die jeweiligeKrankenkasse zu übermitteln. Die jeweiligeKassenärztliche Vereinigung ist befugt, diefür die Durchführung der elektronischen An-trags- und Genehmigungsverfahren erforder-lichen versicherungsbezogenen übermitteltenAngaben zu verarbeiten.“

b) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein-gefügt:

„(1c) Die Krankenkassen können in den in§ 275 Absatz 1, 2 und 3 geregelten Fällen ins-besondere

1. bei kieferorthopädischen Maßnahmen,

2. bei der Behandlung von Parodontopathien,

3. bei der Versorgung von Zahnersatz undZahnkronen, einschließlich der Prüfungder Gewährleistung nach § 136a Absatz 4Satz 3,

4. für implantologische Maßnahmen bei Aus-nahmeindikationen gemäß § 28 Absatz 2Satz 9

abweichend von § 275 Absatz 1, 2 und 3 statteiner gutachterlichen Stellungnahme desMedizinischen Dienstes eine gutachterlicheStellungnahme im Wege des nach Satz 2 imBundesmantelvertrag für Zahnärzte vorge-sehene Gutachterverfahrens einholen. DieKassenzahnärztliche Bundesvereinigung undder Spitzenverband Bund der Krankenkas-sen vereinbaren im Bundesmantelvertrag dasNähere zu einem Gutachterverfahren fürZahnärzte insbesondere zur Bestellung derGutachter, zur Einleitung des Gutachter-

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verfahrens und zur Begutachtung sowie dieMaßnahmen und Behandlungen die Gegen-stand des Gutachtenverfahrens sein können.Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigungund der Spitzenverband Bund der Kranken-kassen sowie für ihren regionalen Zuständig-keitsbereich die Partner der Gesamtverträgekönnen vereinbaren, dass die Krankenkasseneinheitlich für die im Bundesmantelvertragnäher bestimmten Maßnahmen und Behand-lungen ausschließlich das nach Satz 2 vor-gesehene Gutachterverfahren anwenden oderausschließlich die Begutachtung durch denMedizinischen Dienst vornehmen lassen. Derbehandelnde Vertragszahnarzt ist verpflichtet,dem von der Krankenkasse benannten ver-tragszahnärztlichen Gutachter die für die gut-achterliche Stellungnahme erforderlichen Da-ten zu übermitteln. Der vertragszahnärztlicheGutachter darf die vom Vertragszahnarztübermittelten Daten nur zur Erstellung der inSatz 1 genannten gutachterlichen Stellung-nahme verarbeiten. Im Übrigen gelten § 275Absatz 5, § 276 Absatz 1, 2 Satz 2 und Ab-satz 3 und § 277 Absatz 1 Satz 1 bis 3 für dasim Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vor-gesehene Gutachterwesen entsprechend.“

c) Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgendenSätze ersetzt:

„Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärzt-liche Leistungen sind die Bewertung derLeistungen nach Satz 1 und die Überprüfungder wirtschaftlichen Aspekte nach Satz 2, ins-besondere bei medizinisch-technischen Ge-räten, unter Berücksichtigung der Besonder-heiten der betroffenen Arztgruppen auf in be-stimmten Zeitabständen zu aktualisierenderbetriebswirtschaftlicher Basis durchzuführen.Grundlage der Aktualisierung des einheitli-chen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leis-tungen bilden grundsätzlich die vom Statis-tischen Bundesamt nach dem Gesetz überdie Kostenstrukturstatistik bei Arzt- und Zahn-arztpraxen sowie bei Praxen von psychologi-schen Psychotherapeuten erhobenen Datender Kostenstruktur; ergänzend können sach-gerechte Stichproben bei vertragsärztlichenLeistungserbringern verwendet werden. DerBewertungsausschuss hat die nächste Über-prüfung gemäß Satz 3 und die anschließendeAktualisierung des einheitlichen Bewertungs-maßstabes für ärztliche Leistungen spätestensbis zum 29. Februar 2020 mit der Maßgabedurchzuführen, insbesondere die Angemes-senheit der Bewertung von Leistungen zu ak-tualisieren, die einen hohen technischen Leis-tungsanteil aufweisen. Hierzu legt der Bewer-tungsausschuss dem Bundesministerium fürGesundheit spätestens bis zum 31. August2019 ein Konzept vor, wie er die verschiede-nen Leistungsbereiche im einheitlichen Be-wertungsmaßstab für ärztliche Leistungeneinschließlich der Sachkosten anpassen wird.Dabei soll die Bewertung der Leistungen miteinem hohen technischen Leistungsanteil, die

in einem bestimmten Zeitraum erbracht wer-den, insgesamt so festgelegt werden, dassdie Punkte, die im einheitlichen Bewertungs-maßstab für diese Leistungen vergeben wer-den, ab einem bestimmten Schwellenwert mitzunehmender Menge sinken.“

d) Absatz 2b Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Mit Wirkung zum 1. September 2019 sind inden einheitlichen Bewertungsmaßstab fürärztliche Leistungen folgende Zuschläge aufdie jeweiligen Versichertenpauschalen aufzu-nehmen:

1. ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent derjeweiligen Versichertenpauschale für denFall, dass eine Behandlung bis zum Ab-lauf des ersten Tages nach Ablauf derWochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3Nummer 1 erfolgt und ein Zuschlag inHöhe von 50 Prozent der jeweiligen Ver-sichertenpauschale für Behandlungen inAkutfällen nach § 75 Absatz 1a Satz 3Nummer 3,

2. ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent derjeweiligen Versichertenpauschale für denFall, dass eine Behandlung vom Beginndes zweiten Tages nach Ablauf der Wo-chenfrist bis zum Ablauf des letzten Tagesder ersten Woche nach Ablauf der Wo-chenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Num-mer 1 erfolgt,

3. ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent derjeweiligen Versichertenpauschale für denFall, dass eine Behandlung vom Beginndes ersten Tages der zweiten Woche nachAblauf der Wochenfrist bis zum Ablauf desletzten Tages der vierten Woche nach Ab-lauf der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1aSatz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie

4. ein Zuschlag in Höhe von mindestens10 Euro für die erfolgreiche Vermittlungeines Behandlungstermins nach § 73 Ab-satz 1 Satz 2 Nummer 2.“

e) Absatz 2c wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-setzt:

„Mit den Grundpauschalen nach Satz 1sollen die regelmäßig oder sehr seltenund zugleich mit geringem Aufwand vonder Arztgruppe in jedem Behandlungsfallerbrachten Leistungen vergütet werden.Mit Wirkung zum 1. September 2019 sindfür die Behandlung von Patienten fol-gende Zuschläge auf die jeweiligenGrundpauschalen vorzusehen:

1. ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozentder jeweiligen Grundpauschale für denFall, dass eine Behandlung bis zumAblauf des ersten Tages nach Ablaufder Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a

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Satz 3 Nummer 1 erfolgt und ein Zu-schlag in Höhe von 50 Prozent der je-weiligen Grundpauschale für Behand-lungen in Akutfällen nach § 75 Ab-satz 1a Satz 3 Nummer 3,

2. ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozentder jeweiligen Grundpauschale für denFall, dass eine Behandlung vom Be-ginn des zweiten Tages nach Ablaufder Wochenfrist bis zum Ablauf desletzten Tages der ersten Woche nachAblauf der Wochenfrist nach § 75 Ab-satz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie

3. ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozentder jeweiligen Grundpauschale für denFall, dass eine Behandlung vom Be-ginn des ersten Tages der zweitenWoche nach Ablauf der Wochenfristbis zum Ablauf des letzten Tages dervierten Woche nach Ablauf der Wo-chenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3Nummer 1 erfolgt.“

bb) In dem bisherigen Satz 4 werden dieWörter „von Satz 3“ durch die Wörter„von den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.

f) In Absatz 2d Satz 1 wird die Angabe „2aSatz 3,“ und die Angabe „Satz 5“ gestrichen.

g) Absatz 3b Satz 3 bis 7 wird durch die folgen-den Sätze ersetzt:

„Erfüllt das Institut seine Aufgaben nicht imvorgesehenen Umfang oder nicht entspre-chend den geltenden Vorgaben oder wird esaufgelöst, kann das Bundesministerium fürGesundheit eine oder mehrere der in Satz 2genannten Organisationen oder einen Drittenmit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragen.Absatz 6 gilt entsprechend.“

h) Absatz 3d wird wie folgt gefasst:

„(3d) Über die Ausstattung des Institutsnach Absatz 3b mit den für die Aufgabenwahr-nehmung erforderlichen Sach- und Personal-mittel und über die Nutzung der Daten gemäßAbsatz 3f durch das Institut entscheidet derBewertungsausschuss. Die innere Organisa-tion des Instituts ist jeweils so zu gestalten,dass sie den besonderen Anforderungen desDatenschutzes nach den Artikeln 24, 25 und 32der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom27. April 2016 zum Schutz natürlicher Perso-nen bei der Verarbeitung personenbezogenerDaten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-sung gerecht wird. Absatz 6 gilt entsprechend.Über die Ausstattung des beauftragten Drittennach Absatz 3b Satz 3 mit den für die Aufga-benwahrnehmung erforderlichen Sach- undPersonalmitteln sowie über die Nutzung der

Daten gemäß Absatz 3f entscheidet das Bun-desministerium für Gesundheit.“

i) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 89Abs. 3“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 6“ersetzt.

j) Absatz 5a wird wie folgt gefasst:

„(5a) Bei Beschlüssen zur Anpassung deseinheitlichen Bewertungsmaßstabes zur Ver-gütung der Leistungen der spezialfachärzt-lichen Versorgung nach § 116b ist der Be-wertungsausschuss für ärztliche Leistungennach Absatz 3 um drei Vertreter der Deut-schen Krankenhausgesellschaft zu ergänzen.Kommt durch übereinstimmenden Beschlussaller Mitglieder eine Vereinbarung des ergänz-ten Bewertungsausschusses nach Satz 1ganz oder teilweise nicht zustande, wird derergänzte Bewertungsausschuss auf Verlan-gen von mindestens zwei Mitgliedern umeinen unparteiischen Vorsitzenden und einweiteres unparteiisches Mitglied erweitert.Die Benennung der beiden unparteiischenMitglieder durch die Kassenärztliche Bundes-vereinigung, den Spitzenverband Bund derKrankenkassen und die Deutsche Kranken-hausgesellschaft soll bis spätestens zum30. Juni 2019 erfolgen; § 89a Absatz 6 giltentsprechend. Im ergänzten erweiterten Be-wertungsausschuss sind nur jeweils zweiVertreter der Kassenärztlichen Bundesver-einigung, des Spitzenverbandes Bund derKrankenkassen und der Deutschen Kranken-hausgesellschaft sowie die beiden unpar-teiischen Mitglieder stimmberechtigt. Der er-gänzte erweiterte Bewertungsausschuss setztden Beschluss mit einer Mehrheit von zweiDritteln seiner stimmberechtigten Mitgliederinnerhalb von drei Monaten fest. Wird eineMehrheit von zwei Dritteln nicht erreicht, set-zen die beiden unparteiischen Mitglieder denBeschluss fest. Bei Stimmengleichheit gibtdie Stimme des Vorsitzenden den Aus-schlag.“

k) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz einge-fügt:

„Das Bundesministerium für Gesundheitkann zur Vorbereitung von Maßnahmennach Satz 4 bereits vor Fristablauf dasInstitut nach Satz 5 beauftragen, Daten-erhebungen in Auftrag geben oder Sach-verständigengutachten einholen, soferndie Bewertungsausschüsse die Beratun-gen sowie die Beschlussfassungen nichtoder nicht in einem angemessenen Um-fang vorbereiten oder durchführen.“

bb) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe„bis 6“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.

44. § 87a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 5 wird durch die folgendenSätze ersetzt:

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„Von den Krankenkassen sind folgende Leis-tungen und Zuschläge außerhalb der nachSatz 1 vereinbarten Gesamtvergütungen mitden Preisen der regionalen Euro-Gebühren-ordnung nach Absatz 2 Satz 5 zu vergüten:

1. Leistungen im Rahmen der Substitutions-behandlung der Drogenabhängigkeit ge-mäß den Richtlinien des GemeinsamenBundesausschusses,

2. Zuschläge nach § 87 Absatz 2b Satz 3sowie Absatz 2c Satz 3,

3. Leistungen im Behandlungsfall, die auf-grund der Vermittlung durch die Termin-servicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3Nummer 1 und 3 erbracht werden, sofernes sich nicht um Fälle nach § 75 Absatz 1aSatz 8 handelt,

4. Leistungen im Behandlungsfall bei Weiter-behandlung eines Patienten durch einenan der fachärztlichen Versorgung teil-nehmenden Leistungserbringer nach Ver-mittlung durch einen an der hausärztlichenVersorgung teilnehmenden Leistungser-bringer nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Num-mer 2,

5. Leistungen im Behandlungsfall, die vonÄrzten, die an der grundversorgenden oderunmittelbaren medizinischen Versorgungteilnehmen, gegenüber Patienten erbrachtwerden, die in der jeweiligen Arztpraxiserstmals untersucht und behandelt werdenoder die mindestens zwei Jahre nicht inder jeweiligen Arztpraxis untersucht undbehandelt wurden, und

6. Leistungen im Behandlungsfall, die imRahmen von bis zu fünf offenen Sprech-stunden je Kalenderwoche ohne vorherigeTerminvereinbarung gemäß § 19a Absatz 1Satz 3 der Zulassungsverordnung für Ver-tragsärzte erbracht werden; bei einem re-duzierten Versorgungsauftrag ist die Ver-gütung außerhalb der Gesamtvergütungauf die jeweils anteilige Zeit offenerSprechstunden je Kalenderwoche gemäߧ 19a Absatz 1 Satz 4 der Zulassungs-verordnung für Vertragsärzte begrenzt.

Darüber hinaus können Leistungen außerhalbder nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergü-tungen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 ver-gütet werden, wenn sie besonders gefördertwerden sollen oder wenn dies medizinischoder aufgrund von Besonderheiten bei Ver-anlassung und Ausführung der Leistungs-erbringung erforderlich ist. Die in Absatz 2Satz 1 genannten Vertragspartner haben diemorbiditätsbedingte Gesamtvergütung in denVereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 um diein Satz 5 Nummer 3 bis 6 genannten Leistun-gen unter Berücksichtigung der arztgruppen-spezifischen Auszahlungsquoten des je-weiligen Vorjahresquartals, die von den Kas-senärztlichen Vereinigungen gegenüber denKrankenkassen nachzuweisen sind, begrenzt

auf ein Jahr zu bereinigen. Dabei haben siedie vom Bewertungsausschuss zu beschlie-ßenden Vorgaben nach Absatz 5 Satz 7 zuberücksichtigen.“

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die jeweils jahresbezogene Veränderung derMorbiditätsstruktur im Bezirk einer Kassen-ärztlichen Vereinigung nach Satz 3 ist abdem Jahr, in dem die nach Absatz 5 Satz 2bis 4 mitgeteilte Veränderungsrate auf derGrundlage der Behandlungsdiagnosen derJahre 2023 bis 2025 ermittelt wird, allein aufder Grundlage dieser Veränderungsrate zuvereinbaren.“

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe„Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ er-setzt.

bb) In Satz 7 wird nach den Wörtern „Absatz 3Satz 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt.

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„In den Jahren, in denen die Verände-rungsraten auf der Grundlage der Behand-lungsdiagnosen der Jahre 2020 bis 2022,2021 bis 2023 und 2022 bis 2024 durchdas Institut des Bewertungsausschussesnach Satz 3 errechnet werden, sind dieKodiereffekte, die durch die Einführungder verbindlichen Regelungen nach § 295Absatz 4 Satz 3 zur Vergabe und Über-mittlung der Schlüssel nach § 295 Ab-satz 1 Satz 5 entstehen, in den Berech-nungen zu bereinigen. Hierzu hat derBewertungsausschuss ein entsprechen-des Verfahren zu beschließen. Der Bewer-tungsausschuss hat bis zum 1. Septem-ber 2019 Vorgaben zu beschließen, beiwelchen Arztgruppen, die an der grund-versorgenden oder unmittelbaren medizi-nischen Versorgung teilnehmen, eine Ver-gütung nach Absatz 3 Satz 5 Nummer 5vorzusehen ist.“

45. In § 87b Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

46. § 87d wird aufgehoben.

47. In § 87e Satz 1 wird nach der Angabe „§ 28Abs. 2 Satz 2“ ein Komma und werden dieWörter „§ 29 Absatz 5 Satz 1“ eingefügt.

48. § 89 wird durch die folgenden §§ 89 und 89aersetzt:

㤠89

Schiedsamt,Verordnungsermächtigungen

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, dieLandesverbände der Krankenkassen sowie die Er-satzkassen bilden je ein gemeinsames Schieds-amt für die vertragsärztliche Versorgung und eingemeinsames Schiedsamt für die vertragszahn-ärztliche Versorgung (Landesschiedsämter).

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(2) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-gen und der Spitzenverband Bund der Kranken-kassen bilden ein gemeinsames Schiedsamt fürdie vertragsärztliche Versorgung und ein ge-meinsames Schiedsamt für die vertragszahnärzt-liche Versorgung (Bundesschiedsämter).

(3) Kommt ein Vertrag über die vertragsärzt-liche oder die vertragszahnärztliche Versorgungganz oder teilweise nicht zustande, setzt das zu-ständige Schiedsamt mit der Mehrheit der Stim-men seiner Mitglieder innerhalb von drei Mona-ten den Vertragsinhalt fest. Wird ein für die Ein-leitung des Verfahrens erforderlicher Antrag nichtgestellt, können auch die für das jeweiligeSchiedsamt oder die für die Vertragsparteien zu-ständigen Aufsichtsbehörden, nachdem sie denOrganisationen, die das Schiedsamt bilden, eineFrist zur Antragstellung gesetzt haben und dieFrist abgelaufen ist oder nach Ablauf einer fürdas Zustandekommen des Vertrages gesetzlichvorgeschriebenen Frist, das Schiedsamt mitWirkung für die Vertragsparteien anrufen. DasSchiedsamtsverfahren beginnt mit dem bei demSchiedsamt gestellten Antrag.

(4) Kündigt eine Vertragspartei einen Vertrag,hat sie die Kündigung dem zuständigenSchiedsamt schriftlich oder elektronisch mitzu-teilen. Kommt bis zum Ablauf des Vertrages keinneuer Vertrag zustande, setzt das zuständigeSchiedsamt mit der Mehrheit der Stimmen seinerMitglieder innerhalb von drei Monaten den Inhaltdes neuen Vertrages fest. In diesem Fall geltendie Bestimmungen des bisherigen Vertrages biszur Festsetzung des Inhalts des neuen Vertragesdurch das Schiedsamt weiter. Das Schiedsamts-verfahren beginnt mit dem auf den Ablauf derKündigungsfrist folgenden Tag.

(5) Die Landesschiedsämter und die Bundes-schiedsämter bestehen aus je vier Vertretern derÄrzte oder Zahnärzte und vier Vertretern derKrankenkassen sowie einem unparteiischen Vor-sitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mit-gliedern. Bei der Festsetzung des Inhalts einesVertrages, der nicht alle Kassenarten betrifft, wir-ken als Vertreter der Krankenkassen nur Vertre-ter der betroffenen Kassenarten im Schiedsamtmit. Die in Absatz 1 genannten Landesverbändeder Krankenkassen und die Ersatzkassen kön-nen von Satz 2 abweichende Regelungen verein-baren. Für jedes Mitglied gibt es zwei Stellvertre-ter. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vierJahre. Die Vertreter und Stellvertreter werden je-weils durch die Organisationen, die das jeweiligeSchiedsamt bilden, bestellt. Kommt eine Bestel-lung durch die Organisationen nicht zustande,bestellt die für das jeweilige Schiedsamt zu-ständige Aufsichtsbehörde die Vertreter undStellvertreter, nachdem sie den Organisationeneine Frist zur Bestellung gesetzt hat und dieseFrist abgelaufen ist.

(6) Über den unparteiischen Vorsitzenden unddie zwei weiteren unparteiischen Mitglieder so-wie deren Stellvertreter sollen sich die Vertrags-parteien einigen. § 213 Absatz 2 in der bis zum31. Dezember 2008 geltenden Fassung gilt für

die Landesverbände der Krankenkassen unddie Ersatzkassen entsprechend. Kommt eineEinigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellungdes unparteiischen Vorsitzenden, der weiterenunparteiischen Mitglieder und deren Stellvertre-ter durch die für das jeweilige Schiedsamt zu-ständige Aufsichtsbehörde, nachdem sie denVertragsparteien eine Frist zur Einigung gesetzthat und diese Frist abgelaufen ist. Die un-parteiischen Mitglieder und deren Stellvertretergelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligtenVertragsparteien gegenüber zur Amtsübernahmebereit erklärt haben.

(7) Die Mitglieder des Schiedsamtes führen ihrAmt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nichtgebunden. Die unparteiischen Mitglieder undihre Stellvertreter können aus wichtigem Grundvon der für das jeweilige Schiedsamt zustän-digen Aufsichtsbehörde abberufen werden. DieVertreter der Ärzte oder Zahnärzte und die Ver-treter der Krankenkassen sowie ihre Stellvertre-ter können von den Organisationen, die sie be-stellt haben, abberufen werden. Eine Amts-niederlegung ist gegenüber den Organisationenzu erklären, die das jeweilige Schiedsamt gebil-det haben. Die Mitglieder sind verpflichtet, anden Sitzungen des Schiedsamtes teilzunehmenoder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu be-nachrichtigen. Eine Stimmenthaltung ist unzu-lässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(8) Das Schiedsamt ist beschlussfähig, wennalle Mitglieder oder deren Stellvertreter an-wesend sind. Ist das Schiedsamt in einer Sitzungnicht beschlussfähig, ist innerhalb von 14 Kalen-dertagen nach dieser Sitzung eine erneuteSitzung einzuberufen. In dieser erneuten Sitzungist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn dieunparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertre-ter und mehr als die Hälfte der weiteren Mit-glieder des Schiedsamtes oder deren Stellvertre-ter anwesend sind. Ist auch in der erneutenSitzung keine Beschlussfähigkeit nach Satz 3gegeben, setzen die unparteiischen Mitgliederdes Schiedsamtes den Vertragsinhalt fest. Aufdiese Folgen ist in der Einladung zur erneutenSitzung ausdrücklich hinzuweisen.

(9) Setzt das Schiedsamt innerhalb der Fristnach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 kei-nen Vertragsinhalt fest, setzt die für das jeweiligeSchiedsamt zuständige Aufsichtsbehörde eineFrist zur Festsetzung des Vertragsinhalts. NachAblauf dieser Frist setzen die unparteiischenMitglieder des Schiedsamtes den Vertragsinhaltfest. Die unparteiischen Mitglieder können aufKosten der Vertragsparteien Datenerhebungen,Auswertungen oder Sachverständigengutachtenin Auftrag geben. Klagen gegen Entscheidungendes Schiedsamtes sowie Klagen gegen Ent-scheidungen der Aufsichtsbehörden nach die-sem Paragraphen haben keine aufschiebendeWirkung. Ein Vorverfahren findet in den Fällendes Satzes 4 nicht statt.

(10) Die Aufsicht über die Landesschieds-ämter führen die für die Sozialversicherung zu-ständigen obersten Verwaltungsbehörden der

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Länder. Die Landesregierungen können durchRechtsverordnung eine andere Behörde als Auf-sichtsbehörde bestimmen; die Landesregierun-gen können diese Ermächtigung auf die oberstenLandesbehörden weiterübertragen. Die Aufsichtüber die Bundesschiedsämter führt das Bundes-ministerium für Gesundheit. Die Aufsicht er-streckt sich auf die Beachtung von Gesetz undsonstigem Recht. Die Aufsicht umfasst auch dasRecht zur Teilnahme an den Sitzungen derSchiedsämter; das Recht zur Teilnahme an denSitzungen der Schiedsämter gilt auch für dasBundesversicherungsamt, sofern ihm die Ent-scheidungen der Schiedsämter gemäß Satz 6vorzulegen sind. Die Entscheidungen derSchiedsämter über die Vergütung der Leistungennach § 57 Absatz 1 und 2, den §§ 83, 85 und 87asind der jeweiligen zuständigen Aufsichtsbe-hörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden kön-nen die Entscheidungen bei einem Rechtsver-stoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlagebeanstanden. Für Klagen der Vertragspartnergegen die Beanstandung gilt Absatz 9 Satz 4und 5 entsprechend.

(11) Das Bundesministerium für Gesundheitbestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-mung des Bundesrates das Nähere über die Be-stellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, dieErstattung der baren Auslagen und die Ent-schädigung für Zeitaufwand der Mitglieder derSchiedsämter, die Geschäftsführung, das Ver-fahren, die Erhebung und die Höhe der Ge-bühren sowie über die Verteilung der Kosten.

(12) Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen und der Spitzenverband Bund derKrankenkassen bilden ein weiteres Schiedsamtauf Bundesebene. Das Schiedsamt bestehtaus Vertretern des Verbandes Deutscher Zahn-techniker-Innungen und des SpitzenverbandesBund der Krankenkassen in gleicher Zahl sowieeinem unparteiischen Vorsitzenden und zweiweiteren unparteiischen Mitgliedern. Im Übrigengelten die Absätze 3, 4, 5 Satz 4 bis 7, die Ab-sätze 6, 7, 8, 9 und 10 Satz 3, 4 und 5 sowie dieaufgrund des Absatzes 11 erlassene Schieds-amtsverordnung entsprechend.

(13) Die Innungsverbände der Zahntechniker,die Landesverbände der Krankenkassen und dieErsatzkassen bilden ein weiteres Schiedsamt aufLandesebene. Das Schiedsamt besteht aus Ver-tretern der Innungsverbände der Zahntechnikerund der Krankenkassen in gleicher Zahl sowieeinem unparteiischen Vorsitzenden und zweiweiteren unparteiischen Mitgliedern. Im Übrigengelten die Absätze 3, 4, 5 Satz 4 bis 7, die Ab-sätze 6, 7, 8, 9 und 10 Satz 1, 2, 4 und 5 sowiedie aufgrund des Absatzes 11 erlassene Verord-nung entsprechend.

§ 89a

SektorenübergreifendesSchiedsgremium, Verordnungsermächtigungen

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, dieLandesverbände der Krankenkassen und die Er-

satzkassen sowie die Landeskrankenhausgesell-schaften oder die Vereinigungen der Kranken-hausträger im Land bilden je ein sektorenüber-greifendes Schiedsgremium.

(2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung,der Spitzenverband Bund der Krankenkassenund die Deutsche Krankenhausgesellschaft bil-den ein sektorenübergreifendes Schiedsgremiumauf Bundesebene.

(3) Die sektorenübergreifenden Schiedsgre-mien nach den Absätzen 1 und 2 entscheidenin den ihnen durch Gesetz oder aufgrund einesGesetzes zugewiesenen Aufgaben mit einerMehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mit-glieder innerhalb von drei Monaten. Wird ein fürdie Einleitung des Verfahrens erforderlicher An-trag nicht gestellt, können auch die für das je-weilige sektorenübergreifende Schiedsgremiumoder die für die Vertragsparteien zuständigenAufsichtsbehörden, nachdem sie den Organisa-tionen, die das sektorenübergreifende Schieds-gremium bilden, eine Frist zur Antragstellunggesetzt haben und die Frist abgelaufen ist odernach Ablauf einer für das Zustandekommendes sektorenübergreifenden Vertrages gesetz-lich vorgeschrieben Frist, das sektorenübergrei-fende Schiedsgremium mit Wirkung für die Ver-tragsparteien anrufen. Das Schiedsverfahren be-ginnt mit dem bei dem sektorenübergreifendenSchiedsgremium gestellten Antrag.

(4) Kündigt eine Vertragspartei einen sekto-renübergreifenden Vertrag, hat sie die Kündi-gung dem zuständigen sektorenübergreifendenSchiedsgremium schriftlich oder elektronischmitzuteilen. Kommt bis zum Ablauf des Vertra-ges kein neuer Vertrag zustande, setzt das zu-ständige sektorenübergreifende Schiedsgremiummit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenseiner Mitglieder innerhalb von drei Monatenden Inhalt des neuen Vertrages fest. In diesemFall gelten die Bestimmungen des bisherigenVertrages bis zur Festsetzung des Inhalts desneuen Vertrages durch das sektorenübergrei-fende Schiedsgremium weiter. Das Schieds-verfahren beginnt mit dem auf den Ablauf derKündigungsfrist folgenden Tag.

(5) Die sektorenübergreifenden Schiedsgre-mien nach den Absätzen 1 und 2 bestehen ausje zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassenund der zugelassenen Krankenhäuser sowieeinem unparteiischen Vorsitzenden und einemweiteren unparteiischen Mitglied. Für jedes Mit-glied gibt es zwei Stellvertreter. Die Amtsdauerder Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Vertreterund Stellvertreter werden jeweils durch die Orga-nisationen, die das jeweilige sektorenübergrei-fende Schiedsgremium bilden, bestellt. Kommteine Bestellung durch die Organisationen nichtzustande, bestellt die für das sektorenübergrei-fende Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbe-hörde die Vertreter und Stellvertreter, nachdemsie den Organisationen eine Frist zur Bestellunggesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist.

659Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019

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(6) Über den unparteiischen Vorsitzenden unddas weitere unparteiische Mitglied sowie derenStellvertreter sollen sich die Vertragsparteieneinigen. Kommt eine Einigung nicht zustande,erfolgt eine Bestellung des unparteiischen Vor-sitzenden, des weiteren unparteiischen Mitgliedsund von deren Stellvertretern durch die für dassektorenübergreifende Schiedsgremium zustän-dige Aufsichtsbehörde, nachdem sie den Ver-tragsparteien eine Frist zur Einigung gesetzt hatund diese Frist abgelaufen ist. Die unpar-teiischen Mitglieder und deren Stellvertreter gel-ten als bestellt, sobald sie sich den beteiligtenVertragsparteien gegenüber zur Amtsübernahmebereit erklärt haben.

(7) Die Mitglieder des sektorenübergreifendenSchiedsgremiums führen ihr Amt als Ehrenamt.Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die un-parteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreterkönnen aus wichtigem Grund von der für das je-weilige sektorenübergreifende Schiedsgremiumzuständigen Aufsichtsbehörde abberufen wer-den. Die Vertreter der Ärzte, der Krankenkassenund der zugelassenen Krankenhäuser sowiederen Stellvertreter können von den Organisatio-nen, die sie bestellt haben, abberufen werden.Eine Amtsniederlegung ist gegenüber den Orga-nisationen zu erklären, die das jeweilige sekto-renübergreifende Schiedsgremium gebildet ha-ben. Die Mitglieder sind verpflichtet, an denSitzungen des sektorenübergreifenden Schieds-gremiums teilzunehmen oder bei Verhinde-rung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. EineStimmenthaltung ist unzulässig. Jedes Mitgliedhat eine Stimme.

(8) Das sektorenübergreifende Schiedsgre-mium ist beschlussfähig, wenn alle Mitgliederoder deren Stellvertreter anwesend sind. Ist dassektorenübergreifende Schiedsgremium in einerSitzung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von14 Kalendertagen nach dieser Sitzung eine er-neute Sitzung einzuberufen. In dieser erneutenSitzung ist die Beschlussfähigkeit gegeben,wenn der unparteiische Vorsitzende und dasweitere unparteiische Mitglied oder deren Stell-vertreter und mehr als die Hälfte der weiterenMitglieder des sektorenübergreifenden Schieds-gremiums oder deren Stellvertreter anwesendsind. Ist auch in der erneuten Sitzung keine Be-schlussfähigkeit nach Satz 3 gegeben, setzendie beiden unparteiischen Mitglieder des sekto-renübergreifenden Schiedsgremiums den Ver-tragsinhalt fest. Bei Stimmengleichheit gibt dieStimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Aufdiese Folgen ist in der Einladung zur erneutenSitzung ausdrücklich hinzuweisen.

(9) Setzt das sektorenübergreifende Schieds-gremium innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1oder Absatz 4 Satz 2 keinen Vertragsinhalt fest,setzt die für das jeweilige sektorenübergreifendeSchiedsgremium zuständige Aufsichtsbehördeeine Frist zur Festsetzung des Vertragsinhalts.Nach Ablauf dieser Frist setzen die beiden un-parteiischen Mitglieder des sektorenübergreifen-den Schiedsgremiums den Vertragsinhalt fest.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-sitzenden den Ausschlag. Die unparteiischenMitglieder können auf Kosten der Vertrags-parteien Datenerhebungen, Auswertungen oderSachverständigengutachten in Auftrag geben.Klagen gegen Entscheidungen des sektoren-übergreifenden Schiedsgremiums sowie Klagengegen Entscheidungen der Aufsichtsbehördenach diesem Paragraphen haben keine aufschie-bende Wirkung. Ein Vorverfahren findet in denFällen des Satzes 4 nicht statt.

(10) Die Aufsicht über die sektorenübergrei-fenden Schiedsgremien nach Absatz 1 führen diefür die Sozialversicherung zuständigen oberstenVerwaltungsbehörden der Länder. Die Landesre-gierungen können durch Rechtsverordnung eineandere Behörde als Aufsichtsbehörde bestim-men; die Landesregierungen können diese Er-mächtigung auf die obersten Landesbehördenweiterübertragen. Die Aufsicht über das sekto-renübergreifende Schiedsgremium auf Bundes-ebene führt das Bundesministerium für Gesund-heit. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Be-achtung von Gesetz und sonstigem Recht. DasAufsichtsrecht umfasst auch das Recht zurTeilnahme an den Sitzungen; das Recht zur Teil-nahme an den Sitzungen der Schiedsgremien giltauch für das Bundesversicherungsamt, soweitihm die Entscheidungen der Schiedsgremien ge-mäß Satz 6 vorzulegen sind. Die Entscheidungender Schiedsgremien über die Vergütung derLeistungen nach § 116b Absatz 6 sind der jewei-ligen zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.Die Aufsichtsbehörden können die Entscheidun-gen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zweiMonaten nach Vorlage beanstanden. Für Klagender Vertragspartner gegen die Beanstandung giltAbsatz 9 Satz 4 und 5 entsprechend.

(11) Das Bundesministerium für Gesundheitbestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-mung des Bundesrates das Nähere über die Be-stellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, dieErstattung der baren Auslagen und die Ent-schädigungen für Zeitaufwand der Mitgliederder sektorenübergreifenden Schiedsgremien, dieGeschäftsführung, das Verfahren, die Erhebungund die Höhe der Gebühren sowie über die Ver-teilung der Kosten.

(12) Die Regelungen der Absätze 1 bis 11gelten nicht für die Kassenzahnärztlichen Ver-einigungen und die Kassenzahnärztliche Bun-desvereinigung.“

49. Dem § 90 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„In den Landesausschüssen umfasst das Mit-beratungsrecht auch das Recht zur Antrag-stellung.“

50. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 14 werden die folgendenSätze eingefügt:

„Vergütungserhöhungen sind während derDauer der Amtszeit der Unparteiischen unzu-lässig. Zu Beginn einer neuen Amtszeit einesUnparteiischen kann eine über die zuletzt

660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019

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nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des ViertenBuches gebilligte Vergütung der letzten Amts-periode oder des Vorgängers im Amt hinaus-gehende höhere Vergütung nur durch einenZuschlag auf die Grundvergütung nach Maß-gabe der Entwicklung des Verbraucherpreis-indexes vereinbart werden. Die Aufsichts-behörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeiteines Unparteiischen eine niedrigere Ver-gütung anordnen. Die Art und die Höhe finan-zieller Zuwendungen, die den Unparteiischenim Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Un-parteiische von Dritten gewährt werden, sindden Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 mit-zuteilen und auf die Vergütung der Unpar-teiischen anzurechnen oder an den Gemein-samen Bundesausschuss abzuführen. Verein-barungen der Organisationen nach Absatz 1Satz 1 für die Zukunftssicherung der Un-parteiischen sind nur auf der Grundlage vonbeitragsorientierten Zusagen zulässig.“

b) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „§ 137cAbsatz 1 Satz 6 und 7 sowie § 137h Absatz 4Satz 5“ durch die Wörter „§ 137c Absatz 1Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9“ersetzt.

51. § 92 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 werden nachder Angabe „§ 27a Absatz 1“ die Wörter„sowie die Kryokonservierung nach § 27aAbsatz 4“ eingefügt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die indikationsbezogenen orien-tierenden Behandlungsmengenund die Zahl der Behandlungs-einheiten je Verordnung,“.

bbb) In Nummer 4 wird der Punkt amEnde durch ein Komma ersetzt.

ccc) Nach Nummer 4 werden die folgen-den Nummern 5 und 6 angefügt:

„5. auf welche Angaben bei Verord-nungen nach § 73 Absatz 11Satz 1 verzichtet werden kannsowie

6. die Dauer der Gültigkeit einerVerordnung nach § 73 Absatz 11Satz 1.“

bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Vor derEntscheidung des“ das Wort „Gemein-samen“ eingefügt.

c) In Absatz 6a Satz 3 werden die Wörter „biszum 30. Juni 2016“ gestrichen.

d) In Absatz 7a werden die Wörter „§ 127 Ab-satz 6 Satz 1“ durch die Wörter „§ 127 Ab-satz 9 Satz 1“ ersetzt.

e) Absatz 7e wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Mitberatungs-recht“ durch die Wörter „Antrags- undMitberatungsrecht“ ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Der Gemeinsame Bundesausschuss hatüber Anträge der Länder in der nächstenSitzung des jeweiligen Gremiums zu be-raten. Wenn über einen Antrag nicht ent-schieden werden kann, soll in der Sitzungdas Verfahren hinsichtlich der weiterenBeratung und Entscheidung festgelegtwerden. Entscheidungen über die Einrich-tung einer Arbeitsgruppe und die Bestel-lung von Sachverständigen durch den zu-ständigen Unterausschuss sind nur imEinvernehmen mit den beiden Vertreternder Länder zu treffen. Dabei haben dieseihr Votum einheitlich abzugeben.“

f) In Absatz 7f Satz 1 werden die Wörter „Mit-beratungsrecht, soweit diese Richtlinien undBeschlüsse für die Krankenhausplanung vonBedeutung sind“ durch die Wörter „Antrags-und Mitberatungsrecht“ und die Wörter „Ab-satz 7e Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Ab-satz 7e Satz 2 bis 7“ ersetzt.

51a. In § 92b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „biszum 1. Januar 2016“ gestrichen.

51b. In § 94 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 35Abs. 1“ durch die Wörter „§ 20i Absatz 1 und beiBeschlüssen nach § 35 Absatz 1“ ersetzt.

52. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 126Absatz 3“ ein Komma und werden dieWörter „von anerkannten Praxisnetzennach § 87b Absatz 2 Satz 3“ eingefügtund wird das Semikolon und werden dieWörter „die Gründung ist nur in derRechtsform einer Personengesellschaft,einer eingetragenen Genossenschaft odereiner Gesellschaft mit beschränkter Haf-tung oder in einer öffentlich rechtlichenRechtsform möglich“ gestrichen.

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätzeeingefügt:

„Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungennach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zurGründung fachbezogener medizinischerVersorgungszentren berechtigt; ein Fach-bezug besteht auch für die mit Dialyse-leistungen zusammenhängenden ärztlichenLeistungen im Rahmen einer umfassen-den Versorgung der Dialysepatienten. DieGründung eines medizinischen Versor-gungszentrums ist nur in der Rechtsformder Personengesellschaft, der eingetra-genen Genossenschaft oder der Gesell-schaft mit beschränkter Haftung oder ineiner öffentlich rechtlichen Rechtsformmöglich.“

cc) In dem bisherigen Satz 2 wird vor demPunkt am Ende ein Semikolon und wer-den die Wörter „die Zulassung von medi-zinischen Versorgungszentren, die vonErbringern nichtärztlicher Dialyseleistun-gen nach § 126 Absatz 3 gegründet wur-

661Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019

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den und am 10. Mai 2019 bereits zugelas-sen sind, gilt unabhängig von ihrem Ver-sorgungsangebot unverändert fort“ ein-gefügt.

b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-gefügt:

„(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Ver-sorgungszentrum kann von einem Kranken-haus nur gegründet werden, soweit der Ver-sorgungsanteil der vom Krankenhaus damitinsgesamt gegründeten zahnärztlichen medi-zinischen Versorgungszentren an der ver-tragszahnärztlichen Versorgung in dem Pla-nungsbereich der Kassenzahnärztlichen Ver-einigung, in dem die Gründung des zahnärzt-lichen medizinischen Versorgungszentrumsbeabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschrei-tet. In Planungsbereichen, in denen der allge-meine bedarfsgerechte Versorgungsgrad umbis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasstdie Gründungsbefugnis des Krankenhausesfür zahnärztliche medizinische Versorgungs-zentren mindestens fünf Vertragszahnarzt-sitze oder Anstellungen. Abweichend vonSatz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztli-ches medizinisches Versorgungszentrum un-ter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1. in einem Planungsbereich, in dem der all-gemeine bedarfsgerechte Versorgungs-grad um mehr als 50 Prozent unterschrit-ten ist, sofern der Versorgungsanteil dervom Krankenhaus damit insgesamt ge-gründeten zahnärztlichen medizinischenVersorgungszentren an der vertragszahn-ärztlichen Versorgung in diesem Planungs-bereich 20 Prozent nicht überschreitet,

2. in einem Planungsbereich, in dem der all-gemeine bedarfsgerechte Versorgungs-grad um mehr als 10 Prozent überschrittenist, sofern der Versorgungsanteil der vomKrankenhaus gegründeten zahnärztlichenmedizinischen Versorgungszentren an dervertragszahnärztlichen Versorgung in die-sem Planungsbereich 5 Prozent nicht über-schreitet.

Der Zulassungsausschuss ermittelt den je-weils geltenden Versorgungsanteil auf Grund-lage des allgemeinen bedarfsgerechten Ver-sorgungsgrades und des Standes der ver-tragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu ha-ben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungenumfassende und vergleichbare Übersichtenzum allgemeinen bedarfsgerechten Versor-gungsgrad und zum Stand der vertragszahn-ärztlichen Versorgung am 31. Dezember einesjeden Jahres zu erstellen. Die Übersichtensind bis zum 30. Juni des jeweils folgendenJahres zu erstellen und in geeigneter Weisein den amtlichen Mitteilungsblättern der Kas-senzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffent-lichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für dieErweiterung bestehender zahnärztlicher medi-zinischer Versorgungszentren eines Kranken-hauses.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 6 wird nach dem Wort „Gesell-schafter“ das Wort „entweder“ eingefügt.

bb) In Satz 9 werden vor dem Punkt am Endedie Wörter „oder der Zulassung oderder Anstellungsgenehmigung Festlegun-gen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 ent-gegenstehen“ eingefügt.

cc) Nach Satz 9 wird folgender Satz einge-fügt:

„Abweichend von Satz 9 ist einem Antragtrotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 an-geordneten Zulassungsbeschränkung statt-zugeben, wenn mit der Zulassung oder An-stellungsgenehmigung Festlegungen nach§ 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden.“

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „zeitlich vollenoder hälftigen“ gestrichen.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Vereini-gung“ die Wörter „bundeseinheitlich, ins-besondere anhand der abgerechnetenFälle und anhand der Gebührenordnungs-positionen mit den Angaben für den zurärztlichen Leistungserbringung erforder-lichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2Satz 1 zweiter Halbsatz,“ eingefügt.

cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Ergebnisse sowie eine Übersichtüber die gegebenenfalls getroffenen Maß-nahmen sind den Landes- und Zulas-sungsausschüssen sowie der für die je-weilige Kassenärztliche Vereinigung zu-ständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum30. Juni des Jahres zu übermitteln.“

e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Unter den gleichen Voraussetzungen kannbei vollem Versorgungsauftrag das Ruhender Hälfte oder eines Viertels der Zulassungbeschlossen werden; bei einem drei ViertelVersorgungsauftrag kann das Ruhen einesViertels der Zulassung beschlossen werden.“

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „eine hälftigeEntziehung“ durch die Wörter „die Ent-ziehung der Hälfe oder eines Viertels“ er-setzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Ab-satzes 1 Satz 4 und 5 oder“ gestrichen.

cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz einge-fügt:

„Die Gründungsvoraussetzung nach Ab-satz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofernangestellte Ärzte die Gesellschafteranteileder Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder derÄrzte nach Satz 4 übernehmen und so-lange sie in dem medizinischen Versor-gungszentrum tätig sind; die Übernahmevon Gesellschafteranteilen durch ange-stellte Ärzte ist jederzeit möglich.“

662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019

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dd) In dem bisherigen Satz 5 werden die Wör-ter „Absatz 1a Satz 2“ durch die Wörter„Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz“ er-setzt.

g) In Absatz 7 Satz 1 wird nach dem Wort„endet“ ein Komma und werden die Wörter„wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einemvon Zulassungsbeschränkungen betroffenenPlanungsbereich nicht innerhalb von drei Mo-naten nach Zustellung des Beschlusses überdie Zulassung aufgenommen wird,“ eingefügt.

h) In Absatz 9 Satz 1 werden vor dem Punkt amEnde die Wörter „und der Anstellung keineFestlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 ent-gegenstehen; hiervon abweichend ist eineAnstellungsgenehmigung trotz einer angeord-neten Zulassungsbeschränkung zu erteilen,wenn mit der Anstellung Festlegungen nach§ 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden“ ein-gefügt.

i) In Absatz 9b wird die Angabe „§ 103 Absatz 4“durch die Angabe „§ 103 Absatz 3a“ ersetzt.

53. Nach § 96 Absatz 2 wird folgender Absatz 2aeingefügt:

„(2a) Die für die Sozialversicherung zuständi-gen obersten Landesbehörden haben in den Ver-fahren, in denen der Zulassungsausschuss fürÄrzte eine der folgenden Entscheidungen trifft,ein Mitberatungsrecht:

1. ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Ver-tragsarztsitze nach § 101 Absatz 1 Satz 1Nummer 3,

2. Durchführung eines Nachbesetzungsverfah-rens nach § 103 Absatz 3a,

3. Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze aufGrundlage der Entscheidungen der für dieSozialversicherung zuständigen obersten Lan-desbehörden nach § 103 Absatz 2 Satz 4,

4. Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103Absatz 4 Satz 9,

5. Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen,

6. Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4der Zulassungsverordnung für Vertragsärzteund

7. Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder einergenehmigten Anstellung nach § 24 Absatz 7der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.

Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Rechtauf frühzeitige Information über die Verfahrens-gegenstände, das Recht zur Teilnahme an denSitzungen einschließlich des Rechts zur An-wesenheit bei der Beschlussfassung sowie dasRecht zur Stellung verfahrensleitender Anträge.“

54. § 101 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 7 wird die Angabe „1. Januar2017“ durch die Angabe „1. Juli 2019“ersetzt.

bb) Nach Satz 7 wird folgender Satz einge-fügt:

„Er kann innerhalb der einzelnen Arzt-gruppen nach Fachgebieten, Facharzt-kompetenzen oder Schwerpunktkompe-tenzen differenzierte Mindest- oderHöchstversorgungsanteile für Ärzte dieserFachgebiete oder für Ärzte mit ent-sprechenden Facharztkompetenzen oderSchwerpunktkompetenzen festlegen; dieFestlegung von Mindest- oder Höchstver-sorgungsanteilen hat keine Auswirkungenauf die für die betreffenden Arztgruppenfestgesetzten Verhältniszahlen.“

cc) Im neuen Satz 10 wird die Angabe„Satz 7“ durch die Angabe „Satz 9“ er-setzt.

dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Der Gemeinsame Bundesausschuss kannim Rahmen einer befristeten Übergangs-regelung zur Umsetzung des Auftragsnach Satz 7 bestimmen, dass die Landes-ausschüsse der Ärzte und KrankenkassenZulassungsbeschränkungen für einzelneArztgruppen und Planungsbereiche zurSicherstellung einer gleichmäßigen Ver-sorgung in verschiedenen Planungsberei-chen auf gemeinsamen Antrag der Kas-senärztlichen Vereinigungen, der Landes-verbände der Krankenkassen sowie derErsatzkassen auch bei einem Versor-gungsgrad zwischen 100 Prozent und110 Prozent anordnen können. Festlegun-gen nach Satz 8 sind bei der Ermittlungdes Versorgungsgrades nur zu berück-sichtigen, sofern die entsprechendenSitze besetzt sind. Der GemeinsameBundesausschuss bestimmt, ob die nachSatz 8 festgelegten Mindestversorgungs-anteile im Fall der Überversorgung auchdurch Erteilung zusätzlicher Zulassungenund Anstellungsgenehmigungen aufzu-füllen sind.“

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Kinder-ärzte“ durch die Wörter „Kinder- und Jugend-ärzte“ ersetzt.

55. § 103 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätzeangefügt:

„Die für die Sozialversicherung zuständigenobersten Landesbehörden können ländlicheoder strukturschwache Teilgebiete eines Pla-nungsbereichs bestimmen, die auf ihren An-trag für einzelne Arztgruppen oder Fachrich-tungen von den Zulassungsbeschränkungenauszunehmen sind. Für die Bestimmung derländlichen und strukturschwachen Teilgebietestellt der Landesausschuss im Einvernehmenmit der für die Sozialversicherung zuständi-gen obersten Landesbehörde allgemeingül-tige Kriterien auf, die den jeweiligen Entschei-dungen zugrunde zu legen sind. Der Landes-ausschuss hat sich dabei an den laufenden

663Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019

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Raumbeobachtungen und Raumabgrenzun-gen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- undRaumforschung zu orientieren oder eine ver-gleichbare Abgrenzung ländlicher Gebietedurch die für die Landesplanung zuständigenStellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichenArztsitze sind in den von den Kassenärztli-chen Vereinigungen im Einvernehmen mitden Landesverbänden der Krankenkassenund den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustel-lenden Bedarfsplänen auszuweisen.“

b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 giltauch bei hälftigem Verzicht oder bei hälf-tiger Entziehung“ durch die Wörter „Satz 1gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte odereines Viertels der Zulassung oder bei Ent-ziehung der Hälfte oder eines Viertels derZulassung“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Endedie Wörter „oder sofern mit der Nach-besetzung Festlegungen nach § 101 Ab-satz 1 Satz 8 befolgt werden“ eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Endedie Wörter „oder bei der Festlegung zu-sätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nachAbsatz 2 Satz 5“ eingefügt.

bb) Satz 5 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 8 wird der Punkt amEnde durch ein Komma ersetzt.

bbb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9. bei medizinischen Versorgungs-zentren die Ergänzung des be-sonderen Versorgungsangebots;dies gilt entsprechend für Ver-tragsärzte und Berufsausübungs-gemeinschaften mit einem be-sonderen Versorgungsangebot.“

cc) In Satz 9 werden die Wörter „in Verbin-dung mit Absatz 3a Satz 4 bis 6“ ge-strichen.

dd) Satz 10 wird wie folgt gefasst:

„Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Num-mer 7 bereit erklärt, besondere Versor-gungsbedürfnisse zu erfüllen, kann derZulassungsausschuss die Zulassung un-ter der Voraussetzung erteilen, dass sichder Bewerber zur Erfüllung dieser Ver-sorgungsbedürfnisse verpflichtet.“

d) Nach Absatz 4a Satz 1 werden die folgendenSätze eingefügt:

„Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründeder vertragsärztlichen Versorgung entgegen-stehen, ist die Ergänzung des besonderenVersorgungsangebots des medizinischen Ver-sorgungszentrums durch den Arzt zu berück-sichtigen. Der Arzt kann in dem Planungs-bereich, für den er zugelassen war, weitertätig sein, auch wenn der Sitz des anstellen-den medizinischen Versorgungszentrums ineinem anderen Planungsbereich liegt.“

e) Nach Absatz 4b Satz 1 werden die folgendenSätze eingefügt:

„Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründeder vertragsärztlichen Versorgung entgegen-stehen, ist die Ergänzung des besonderenVersorgungsangebots des anstellenden Ver-tragsarztes durch den anzustellenden Arzt zuberücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kannder angestellte Arzt in dem Planungsbereich,für den er zugelassen war, weiter tätig sein,auch wenn der Sitz des anstellenden Ver-tragsarztes in einem anderen Planungsbe-reich liegt.“

56. § 105 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Semikolon und werdendie Wörter „zu den möglichen Maßnah-men gehört auch die Zahlung von Sicher-stellungszuschlägen an Vertragsärzte inGebieten oder in Teilen von Gebieten,für die der Landesausschuss der Ärzteund Krankenkassen die Feststellung nach§ 100 Abs. 1 und 3 getroffen hat“ ge-strichen.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch dasWort „hat“ ersetzt, wird nach dem Wort„Strukturfonds“ das Wort „zu“ eingefügtund wird die Angabe „0,1 Prozent“ durchdie Wörter „mindestens 0,1 Prozent undhöchstens 0,2 Prozent“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Hat dieKassenärztliche Vereinigung einen Struk-turfonds nach Satz 1 gebildet, haben die“durch das Wort „Die“ ersetzt und wirdnach dem Wort „Ersatzkassen“ das Wort„haben“ eingefügt.

cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-setzt:

„Mittel des Strukturfonds sollen insbeson-dere für folgende Maßnahmen verwendetwerden:

1. Zuschüsse zu den Investitionskostenbei der Neuniederlassung, bei Praxis-übernahmen oder bei der Gründungvon Zweigpraxen,

2. Zuschläge zur Vergütung und zur Aus-bildung,

3. Vergabe von Stipendien,

4. Förderung von Eigeneinrichtungen nachAbsatz 1c und von lokalen Gesund-heitszentren für die medizinische Grund-versorgung,

5. Förderung der Erteilung von Sonder-bedarfszulassungen,

6. Förderung des freiwilligen Verzichtsauf die Zulassung als Vertragsarzt, ins-besondere bei Verzicht auf einen Nach-besetzungsantrag nach § 103 Absatz 3a

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Satz 1, und Entschädigungszahlungennach § 103 Absatz 3a Satz 13,

7. Förderung des Betriebs der Termin-servicestellen.

Es ist sicherzustellen, dass die für denStrukturfonds bereitgestellten Mittel voll-ständig zur Förderung der Sicherstellungder vertragsärztlichen Versorgung ver-wendet werden. Die Kassenärztliche Ver-einigung erstellt jährlich einen im Internetzu veröffentlichenden Bericht über dieVerwendung der Mittel des Struktur-fonds.“

c) Nach Absatz 1a werden die folgenden Ab-sätze 1b bis 1d eingefügt:

„(1b) Die Kassenärztlichen Vereinigungen,die Landesverbände der Krankenkassen unddie Ersatzkassen gemeinsam und einheitlichkönnen vereinbaren, über die Mittel nachAbsatz 1a hinaus einen zusätzlichen Betragzweckgebunden zur Förderung der Sicher-stellung der Strukturen des Notdienstes be-reitzustellen.

(1c) Die Kassenärztlichen Vereinigungenkönnen eigene Einrichtungen betreiben, dieder unmittelbaren medizinischen Versorgungvon Versicherten dienen, oder sich an solchenEinrichtungen beteiligen. Die Kassenärztli-chen Vereinigungen können die Einrichtungenauch durch Kooperationen untereinander undgemeinsam mit Krankenhäusern sowie inForm von mobilen oder telemedizinischenVersorgungsangebotsformen betreiben. InGebieten, in denen der Landesausschuss derÄrzte und Krankenkassen nach § 100 Absatz 1Satz 1 eine ärztliche Unterversorgung festge-stellt hat, sind die Kassenärztlichen Vereini-gungen nach Ablauf der Frist nach § 100 Ab-satz 1 Satz 2, spätestens jedoch nach sechsMonaten, zum Betreiben von Einrichtungenverpflichtet. Für die Vergütung der ärztlichenLeistungen, die in diesen Einrichtungen er-bracht werden, sind die Regelungen der §§ 87bis 87c anzuwenden.

(1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungenwirken, sofern Landesrecht dies bestimmt,an der Umsetzung der von Studienplatz-bewerbern im Zusammenhang mit der Ver-gabe des Studienplatzes eingegangenen Ver-pflichtungen mit.“

d) Absatz 3 wird aufgehoben.

e) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgendenSätze ersetzt:

„Hat der Landesausschuss der Ärzte undKrankenkassen eine Feststellung nach § 100Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen, sind vonder Kassenärztlichen Vereinigung in diesenGebieten Sicherstellungszuschläge an be-stimmte dort tätige vertragsärztliche Leis-tungserbringer zu zahlen. Über die Anforde-rungen, die an die berechtigen vertragsärztli-chen Leistungserbringer gestellt werden, undüber die Höhe der Sicherstellungszuschläge

je berechtigten vertragsärztlichen Leistungs-erbringer entscheidet der Landesausschussder Ärzte und Krankenkassen.“

56a. § 106 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Ab-satz 1 bis 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ersetzt.

b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-gefügt:

„Die Festsetzung einer Nachforderung odereiner Kürzung muss für ärztliche Leistungeninnerhalb von zwei Jahren ab Erlass desHonorarbescheides und für ärztlich verord-nete Leistungen innerhalb von zwei Jahrenab dem Schluss des Kalenderjahres, in demdie Leistungen verordnet worden sind, erfol-gen; § 45 Absatz 2 des Ersten Buches giltentsprechend.“

57. § 106a Absatz 1 bis 5 wird durch die folgendenAbsätze 1 bis 4 ersetzt:

„(1) Die Wirtschaftlichkeit der erbrachten ärzt-lichen Leistungen kann auf begründeten Antrageiner einzelnen Krankenkasse, mehrerer Kran-kenkassen gemeinsam oder der Kassenärztli-chen Vereinigung arztbezogen durch die jewei-lige Prüfungsstelle nach § 106c geprüft werden.Die Prüfung kann neben dem zur Abrechnungvorgelegten Leistungsvolumen auch Überwei-sungen sowie sonstige veranlasste ärztlicheLeistungen, insbesondere aufwändige medizi-nisch-technische Leistungen umfassen; honorar-wirksame Begrenzungsregelungen haben keinenEinfluss auf die Prüfungen.

(2) Veranlassung für die Prüfung der Wirt-schaftlichkeit nach Absatz 1 besteht insbeson-dere

1. bei begründetem Verdacht auf fehlende medi-zinische Notwendigkeit der Leistungen (Fehl-indikation),

2. bei begründetem Verdacht auf fehlende Eig-nung der Leistungen zur Erreichung destherapeutischen oder diagnostischen Ziels(Ineffektivität),

3. bei begründetem Verdacht auf mangelndeÜbereinstimmung der Leistungen mit den an-erkannten Kriterien für ihre fachgerechte Er-bringung (Qualitätsmangel), insbesondere inBezug auf die in den Richtlinien des Gemein-samen Bundesausschusses enthaltenen Vor-gaben,

4. bei begründetem Verdacht auf Unangemes-senheit der durch die Leistungen verursach-ten Kosten im Hinblick auf das Behandlungs-ziel oder

5. bei begründetem Verdacht, dass Leistungendes Zahnersatzes und der Kieferorthopädieunvereinbar mit dem Heil- und Kostenplansind.

(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-gen und der Spitzenverband Bund der Kranken-kassen vereinbaren bis zum 30. November 2019das Nähere zu den Voraussetzungen nach Ab-

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satz 2 in Rahmenempfehlungen. Die Rahmen-empfehlungen sind bei den Vereinbarungen nach§ 106 Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen.

(4) Die in § 106 Absatz 1 Satz 2 genanntenVertragspartner können über die Prüfung nachAbsatz 1 hinaus Prüfungen ärztlicher Leistungennach Durchschnittswerten oder andere arzt-bezogene Prüfungsarten vereinbaren. Hat derLandesausschuss der Ärzte und Krankenkasseneine Feststellung nach § 100 Absatz 1 oder Ab-satz 3 getroffen, dürfen bei Ärzten der betroffe-nen Arztgruppe keine Prüfungen nach Durch-schnittswerten durchgeführt werden. In den Ver-einbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2 sind dieZahl der je Quartal höchstens zu prüfenden Ärztein einer Kassenärztlichen Vereinigung sowie imRahmen der Prüfungen nach Absatz 1 und derPrüfungen nach Satz 1 als Kriterien zur Unter-scheidung Praxisbesonderheiten festzulegen,die sich aus besonderen Standort- und Struktur-merkmalen des Leistungserbringers oder beibesonderen Behandlungsfällen ergeben. DiePraxisbesonderheiten sind vor Durchführungder Prüfungen als besonderer Versorgungsbe-darf durch die Prüfungsstellen anzuerkennen;dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilungder Wirtschaftlichkeit von Besuchsleistungen.“

58. § 106b wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-gefügt:

„(1a) Bei Verordnungen saisonaler Grippe-impfstoffe gilt eine angemessene Überschrei-tung der Menge gegenüber den tatsächlicherbrachten Impfungen grundsätzlich nicht alsunwirtschaftlich. Das Nähere ist in den Verein-barungen nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 6 wird nach dem Wort „das“ dasWort „zuständige“ eingefügt und werdendie Wörter „nach § 89 Absatz 4“ durch dieAngabe „gemäß § 89“ ersetzt.

bb) Satz 7 wird aufgehoben.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-gefügt:

„(2a) Nachforderungen nach Absatz 1 Satz 2sind auf die Differenz der Kosten zwischender wirtschaftlichen und der tatsächlichärztlich verordneten Leistung zu begrenzen.Etwaige Einsparungen begründen keinen An-spruch zugunsten des verordnenden Arztes.Das Nähere wird in den einheitlichen Rah-menvorgaben nach Absatz 2 vereinbart.“

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „das“ dasWort „zuständige“ eingefügt und wird dasWort „nach“ durch das Wort „gemäß“ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Endedurch ein Semikolon ersetzt.

bb) Die folgenden Nummern 3 und 4 werdenangefügt:

„3. Verordnungen von Krankenhausbe-handlung oder Behandlung in Vor-sorge- oder Rehabilitationseinrichtun-gen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Num-mer 7;

4. Verordnungen von Heilmitteln nach§ 73 Absatz 11 Satz 1.“

59. § 106d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort„Plausibilität“ ein Komma und werden dieWörter „auf Einhaltung der Vorgaben nach§ 295 Absatz 4 Satz 3“ eingefügt.

b) Nach Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz ein-gefügt:

„Die Maßnahmen, die aus den Prüfungennach den Absätzen 2 bis 4 folgen, müsseninnerhalb von zwei Jahren ab Erlass desHonorarbescheides festgesetzt werden; § 45Absatz 2 des Ersten Buches gilt entspre-chend.“

c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort„einschließlich“ die Wörter „der Vorausset-zungen für die Einhaltung der Ausschlussfristnach Absatz 5 Satz 3 und“ eingefügt.

d) In Absatz 7 wird die Angabe „Abs. 4b“ durchdie Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

60. § 114 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 89Abs. 3 Satz 3 und 4 durch Los“ durch dieWörter „§ 89 Absatz 6 Satz 3“ ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter „und der er-weiterten Schiedsstelle (§ 115 Abs. 3)“ ge-strichen.

61. § 115 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganzoder teilweise nicht zustande, entscheidet aufAntrag einer Vertragspartei das zuständigesektorenübergreifende Schiedsgremium ge-mäß § 89a.“

b) Absatz 3a wird aufgehoben.

62. § 115b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wird eine Vereinbarung nach Absatz 1ganz oder teilweise beendet und kommt biszum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neueVereinbarung zustande, entscheidet auf Antrageiner Vertragspartei das sektorenübergreifendeSchiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a.“

63. § 116b Absatz 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 ganzoder teilweise nicht zustande, entscheidet aufAntrag einer Vertragspartei das sektorenüber-greifende Schiedsgremium auf Bundesebenegemäß § 89a.“

64. § 117 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019

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a) Satz 5 wird die folgt gefasst:

„Wird eine Vereinbarung ganz oder teilweisebeendet und kommt bis zum Ablauf der Ver-einbarungszeit keine neue Vereinbarung zu-stande, entscheidet auf Antrag einer Vertrags-partei das sektorenübergreifende Schieds-gremium auf Bundesebene gemäß § 89a.“

b) Die Sätze 6, 7 und 8 werden aufgehoben.

65. § 118 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wird der Vertrag ganz oder teilweise beendetund kommt bis zum Ablauf des Vertrages keinneuer Vertrag zustande, entscheidet auf An-trag einer Vertragspartei das sektorenüber-greifende Schiedsgremium auf Bundesebenegemäß § 89a.“

b) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

66. § 118a Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird eine Vereinbarung ganz oder teilweise be-endet und kommt bis zum Ablauf der Verein-barungszeit keine neue Vereinbarung zustande,entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei dassektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bun-desebene gemäß § 89a.“

67. In § 120 Absatz 3a Satz 1 wird nach den Wörtern„Absatz 3 Satz 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt.

67a. Die §§ 124 und 125 werden durch die folgenden§§ 124 bis 125b ersetzt:

㤠124

Zulassung

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen ab-gegeben werden, insbesondere Leistungender Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- undSprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologieoder der Ernährungstherapie, dürfen an Ver-sicherte nur von zugelassenen Leistungserbrin-gern abgegeben werden, die

1. die für die Leistungserbringung erforderlicheAusbildung sowie eine entsprechende zurFührung der Berufsbezeichnung berechti-gende Erlaubnis oder einen vergleichbarenakademischen Abschluss besitzen,

2. über eine Praxisausstattung verfügen, dieeine zweckmäßige und wirtschaftliche Leis-tungserbringung gewährleistet, und

3. die für die Versorgung mit Heilmitteln gelten-den Verträge nach § 125 Absatz 1 und § 125aanerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassenund die Ersatzkassen bilden gemeinsam und ein-heitlich bei einem der Landesverbände oder denErsatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mitWirkung für alle Krankenkassen die Entschei-dungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeits-gemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllungdieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zuändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit derÄnderung oder Aufhebung gilt auch für Verwal-tungsakte, die von den Landesverbänden derKrankenkassen oder den Ersatzkassen erteiltworden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich

dabei auch auf mehrere Bundesländer er-strecken. Die Kosten tragen die Landesverbändeund die Ersatzkassen anteilig nach Versichertennach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaftdarf die für die Überprüfung der Anforderungennach Absatz 1 erforderlichen Daten von Leis-tungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen.Sie hat die maßgeblichen Daten zur Zulassungan den Spitzenverband Bund der Krankenkassenzu übermitteln, der die Krankenkassen regel-mäßig über die zugelassenen Leistungserbringerinformiert. Das Nähere zur Datenübermittlungund zum Verfahren regelt der SpitzenverbandBund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemein-schaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden.Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 inder bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 istberechtigt, die zuzulassenden Leistungserbrin-ger im Hinblick auf die vertraglich vereinbartenräumlichen, sachlichen und personellen Voraus-setzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringerhaben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu denüblichen Praxiszeiten zu gewähren. MehrfachePraxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaftsind zu vermeiden.

(4) Die am 30. Juni 2008 bestehenden Zulas-sungen, die von den Verbänden der Ersatz-kassen erteilt wurden, gelten als für die Ersatz-kassen gemäß Absatz 2 erteilte Zulassung weiter.Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtun-gen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dür-fen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durchPersonen abgeben, die die Voraussetzung nachAbsatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über einePraxisausstattung im Sinne des Absatzes 1Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf esnicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungengelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenenVerträge entsprechend, ohne dass es einer An-erkennung dieser Verträge bedarf. § 125b giltentsprechend.

(6) Leistungserbringer, die ihre Zulassung vordem Inkrafttreten des jeweiligen bundesweitgeltenden Vertrages nach § 125 Absatz 1 erteiltbekommen haben, haben diesen Vertrag gegen-über der Arbeitsgemeinschaft nach Satz 2 inner-halb von sechs Monaten ab Inkrafttreten desVertrages oder ab der Entscheidung durch dieSchiedsstelle anzuerkennen. Die Zulassung giltinnerhalb dieses Zeitraums fort. Bis zum Inkraft-treten des jeweiligen bundesweit geltenden Ver-trages nach § 125 Absatz 1 sind die geltendenVereinbarungen nach § 125 Absatz 2 in der biszum 10. Mai 2019 geltenden Fassung anzuer-kennen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Aner-kennung der Vereinbarung nach § 125a über dieHeilmittelversorgung mit erweiterter Versor-gungsverantwortung entsprechend. Bis zum In-krafttreten der Vereinbarung nach § 125a oderbis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle istdie Anerkennung dieser Vereinbarung keine

667Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019

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Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Num-mer 3. Die Empfehlungen des SpitzenverbandesBund der Krankenkassen für eine einheitlicheAnwendung der Zulassungsbedingungen nach§ 124 Absatz 4 in der bis zum 10. Mai 2019 gel-tenden Fassung gelten bis zum Inkrafttreten desVertrages nach § 125 Absatz 1 oder bis zur Ent-scheidung durch die Schiedsstelle fort.

§ 125

Verträge

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-sen schließt mit bindender Wirkung für die Kran-kenkassen mit den für die Wahrnehmung derInteressen der Heilmittelerbringer maßgeblichenSpitzenorganisationen auf Bundesebene für je-den Heilmittelbereich einen Vertrag über die Ein-zelheiten der Versorgung mit dem jeweiligenHeilmittel. Die für den jeweiligen Heilmittelbe-reich zuständigen maßgeblichen Spitzenorgani-sationen haben den Vertrag gemeinsam zuschließen. Die Verträge sind mit Wirkung abdem 1. Juli 2020 zu schließen. Die Richtliniedes Gemeinsamen Bundesausschusses nach§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist zu berück-sichtigen. Der Spitzenverband Bund der Kran-kenkassen hat die Verträge sowie die jeweilsgeltenden Preislisten zu veröffentlichen.

(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist ins-besondere Folgendes zu regeln:

1. die Preise der einzelnen Leistungspositionensowie einheitliche Regelungen für deren Ab-rechnung,

2. die Verpflichtung der Leistungserbringer zurFortbildung,

3. die erforderlichen Weiterbildungen der Leis-tungserbringer für besondere Maßnahmender Physiotherapie,

4. der Inhalt der einzelnen Maßnahmen des je-weiligen Heilmittels einschließlich der Regel-leistungszeit, die sich aus der Durchführungder einzelnen Maßnahme und der Vor- undNachbearbeitung einschließlich der erforder-lichen Dokumentation zusammensetzt,

5. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität derBehandlung, der Versorgungsabläufe undder Behandlungsergebnisse,

6. der Inhalt und Umfang der Zusammenarbeitder Leistungserbringer mit dem verordnen-den Vertragsarzt,

7. die notwendigen Angaben auf der Heilmittel-verordnung durch den Leistungserbringer,

8. Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit der Leis-tungserbringung und deren Prüfung,

9. Vergütungsstrukturen für die Arbeitnehmerunter Berücksichtigung der tatsächlich ge-zahlten Arbeitsentgelte; zum Nachweis dertatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte hatdie Berufsgenossenschaft für Gesundheits-dienst und Wohlfahrtspflege dem Spitzen-verband Bund der Krankenkassen auf des-

sen Anforderung eine Statistik über die imRahmen von § 165 des Siebten Buches er-folgten Meldungen zu übersenden, die ins-besondere die Anzahl der Arbeitnehmer,deren geleistete Arbeitsstunden sowie diegeleisteten Entgelte enthalten soll, sowie

10. personelle, räumliche und sachliche Voraus-setzungen, die eine zweckmäßige und wirt-schaftliche Leistungserbringung im Sinnedes § 124 Absatz 1 Nummer 2 gewährleis-ten, wobei insbesondere im Hinblick auf dieräumlichen Voraussetzungen Richtwerte ver-einbart werden können.

(3) Die Vertragspartner haben zu beachten,dass die auszuhandelnden Preise eine leistungs-gerechte und wirtschaftliche Versorgung er-möglichen. Sie haben bei der Vereinbarung derPreise für die einzelnen Leistungspositionenunter Zugrundelegung eines wirtschaftlich zuführenden Praxisbetriebes insbesondere Folgen-des zu berücksichtigen:

1. die Entwicklung der Personalkosten,

2. die Entwicklung der Sachkosten für die Leis-tungserbringung sowie

3. die durchschnittlichen laufenden Kosten fürden Betrieb der Heilmittelpraxis.

§ 71 findet keine Anwendung.

(4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 solleneine gemeinsame Empfehlung zur Ausgestaltungeiner barrierefreien Praxis abgeben.

(5) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganzoder teilweise nicht bis zum 1. Juli 2020 oderbis zum Ablauf einer von den Vertragspartnernvereinbarten Vertragslaufzeit zustande oder kön-nen sich die Vertragspartner nicht bis zum Ablaufdieser Fristen auf die Preise für die einzelnenLeistungspositionen oder eine Anpassung dieserPreise einigen, werden der Inhalt des Vertragesoder die Preise innerhalb von drei Monatendurch die Schiedsstelle nach Absatz 6 festge-setzt. Trifft die Schiedsstelle erst nach Ablaufvon drei Monaten ihre Entscheidung, sind nebender Festsetzung der Preise auch Zahlbeträge zubeschließen, durch die Vergütungsausfälle aus-geglichen werden, die bei den Leistungserbrin-gern durch die verzögerte Entscheidung derSchiedsstelle entstanden sind. Der bisherigeVertrag oder die bisherigen Preise gelten bis zurEntscheidung durch die Schiedsstelle fort.

(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-sen und die für die Wahrnehmung der Interessender Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzen-organisationen auf Bundesebene bilden bis zum15. November 2019 eine gemeinsame Schieds-stelle. Sie besteht aus Vertretern der Kranken-kassen und der Heilmittelerbringer in gleicherZahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzen-den und zwei weiteren unparteiischen Mitglie-dern. Auf Seiten der Heilmittelerbringer erfolgtdie Besetzung der Schiedsstelle für jeden Leis-tungsbereich getrennt voneinander. Die Amts-dauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Für jedesMitglied gibt es zwei Stellvertreter. Über den un-

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parteiischen Vorsitzenden und die zwei weiterenunparteiischen Mitglieder sowie deren Stellver-treter sollen sich die Vertragspartner einigen.Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89Absatz 6 Satz 3 entsprechend. Für eine Abberu-fung der unparteiischen Mitglieder aus wichti-gem Grund gilt § 89 Absatz 7 Satz 3 entspre-chend. Die Kosten der Schiedsstelle tragen dieVertragsparteien je zur Hälfte; die Kosten fürdie von ihnen bestellten Vertreter tragen dieVertragsparteien selbst. § 129 Absatz 9 und 10Satz 1 gilt entsprechend. Das Bundesminis-terium für Gesundheit kann durch Rechtsverord-nung mit Zustimmung des Bundesrates dasNähere über die Zahl und die Bestellung der Mit-glieder, die Erstattung der baren Auslagen unddie Entschädigung für den Zeitaufwand der Mit-glieder, das Verfahren sowie über die Verteilungder Kosten regeln. Klagen gegen Entscheidun-gen der Aufsichtsbehörde nach diesem Para-graphen haben keine aufschiebende Wirkung.Ein Vorverfahren findet bei Klagen gegen Ent-scheidungen der Schiedsstelle und der Auf-sichtsbehörde nicht statt.

(7) Die Landesverbände der Krankenkassenund die Ersatzkassen können mit den Leistungs-erbringern, deren Verbänden oder sonstigen Zu-sammenschlüssen Verträge über die Einzel-heiten der Versorgung mit kurortspezifischenHeilmitteln schließen. Die Absätze 2 und 3 geltenentsprechend.

(8) Die Krankenkassen oder ihre Verbändekönnen mit den für den jeweiligen Heilmittel-bereich für die Wahrnehmung der Interessender Heilmittelerbringer zuständigen maßgeblichenSpitzenorganisationen auf Landesebene Verein-barungen zur Weiterentwicklung der Qualität undStruktur der Versorgung der Versicherten mitHeilmitteln schließen, soweit die Verträge nachAbsatz 1 dem nicht entgegenstehen.

(9) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1schließen einen Vertrag über eine zentrale undbundeseinheitliche Prüfung und Listung derWeiterbildungsträger, der Weiterbildungsstättensowie der Fachlehrer hinsichtlich der Erfüllungder Anforderungen an die Durchführung von be-sonderen Maßnahmen der Physiotherapie unterBerücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Ab-satz 1 Satz 2 Nummer 6.

§ 125a

Heilmittelversorgungmit erweiterter Versorgungsverantwortung

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-sen schließt mit bindender Wirkung für die Kran-kenkassen mit den für die Wahrnehmung derInteressen der Heilmittelerbringer maßgeblichenSpitzenorganisationen auf Bundesebene für je-den Heilmittelbereich einen Vertrag über dieHeilmittelversorgung mit erweiterter Versor-gungsverantwortung. Die für den jeweiligen Heil-mittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzen-organisationen haben den Vertrag gemeinsam zuschließen. Die Verträge sind bis zum 15. Novem-

ber 2020 zu schließen. Gegenstand der Verträgeist eine Versorgungsform, bei der die Heilmittel-erbringer aufgrund einer durch einen Vertrags-arzt festgestellten Diagnose und der Indikationfür eine Heilmittelbehandlung selbst über dieAuswahl und die Dauer der Therapie sowie dieFrequenz der Behandlungseinheiten bestimmenkönnen. Die Auswahl der Therapie darf dabeinur im Rahmen der in der Richtlinie des Gemein-samen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1Satz 2 Nummer 6 für die jeweilige Diagnose-gruppe vorgegebenen verordnungsfähigen Heil-mittel erfolgen. Im Übrigen sind Abweichungenvon dieser Richtlinie nur in dem von den Ver-tragspartnern nach Absatz 2 Nummer 2 verein-barten Umfang möglich. Vor Abschluss derVereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundes-vereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme zugeben. Davon abweichend ist zu den Regelun-gen nach Absatz 2 Nummer 1 und 7 mit derKassenärztlichen Bundesvereinigung Einverneh-men herzustellen.

(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist ins-besondere Folgendes zu regeln:

1. alle Indikationen der Richtlinie des Gemein-samen Bundesausschusses nach § 92 Ab-satz 1 Satz 2 Nummer 6, die unter medizi-nisch-therapeutischen Gesichtspunkten füreine Heilmittelversorgung mit erweiterter Ver-sorgungsverantwortung geeignet sind,

2. Möglichkeiten der Heilmittelerbringer, bei derLeistungserbringung von den Vorgaben derRichtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-schusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-mer 6 abzuweichen,

3. einheitliche Regelungen zur Abrechnung, so-weit diese von dem Vertrag nach § 125 Ab-satz 1 abweichen,

4. Möglichkeiten zur Bestimmung der Dauer dereinzelnen Behandlungseinheiten durch denLeistungserbringer sowie Regelungen zu derdaraus resultierenden Preisstruktur,

5. Richtwerte zur Versorgungsgestaltung durchdie Heilmittelerbringer, die der Spitzenver-band Bund der Krankenkassen quartalsweiseim Rahmen von § 84 Absatz 7 in Verbindungmit § 84 Absatz 5 zu veröffentlichen hat,

6. Maßnahmen zur Vermeidung einer unverhält-nismäßigen Mengenausweitung in der Anzahlder Behandlungseinheiten je Versicherten, diemedizinisch nicht begründet sind; diese Maß-nahmen können auch Vergütungsabschlägevorsehen, sofern eine durchschnittliche An-zahl an Behandlungseinheiten deutlich über-schritten ist, sowie

7. Vorgaben zur Information des Arztes durchden Heilmittelerbringer über die erfolgte Be-handlung sowie zur Notwendigkeit eines er-neuten Arztkontaktes.

(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganzoder teilweise nicht bis zum 15. November 2020zustande, wird der Inhalt des Vertrages innerhalb

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von drei Monaten durch die Schiedsstelle nach§ 125 Absatz 6 festgesetzt.

(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-sen hat die Verträge nach Absatz 1 zu veröffent-lichen und dem Gemeinsamen Bundesaus-schuss zu übermitteln.

(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-sen hat aus den nach § 84 Absatz 7 in Verbin-dung mit § 84 Absatz 5 zu übermittelnden Datenauch entsprechende Schnellinformationen fürdie Versorgungsform der erweiterten Versor-gungsverantwortung sowie die nach Absatz 2vereinbarten Richtwerte zur Versorgungsgestal-tung zu erstellen und zu veröffentlichen.

(6) Unter Berücksichtigung der nach § 84 Ab-satz 7 in Verbindung mit § 84 Absatz 5 erhobe-nen und der nach Absatz 5 veröffentlichten Da-ten evaluieren die Vertragspartner nach Absatz 1insbesondere die mit der Versorgungsform ver-bundenen Auswirkungen auf das Versorgungs-geschehen im Bereich der Heilmittel, der Men-genentwicklung, der finanziellen Auswirkungenauf die Krankenkassen sowie die Auswirkungenauf die Behandlungs- und Ergebnisqualität in-nerhalb der ersten vier Jahre nach Abschlussder Verträge nach Absatz 1. Die Evaluierung hatdurch einen durch die Vertragspartner gemein-sam zu beauftragenden unabhängigen Drittenzu erfolgen. Dem Bundesministerium für Ge-sundheit ist jährlich über die Ergebnisse Berichtzu erstatten.

§ 125b

Bundesweit geltende Preise

(1) Die Verträge nach § 125 Absatz 2 in derbis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung geltenunabhängig von der vereinbarten Laufzeit nur biszum Inkrafttreten des Vertrages nach § 125 Ab-satz 1 des jeweiligen Heilmittelbereichs oder biszur Entscheidung durch die Schiedsstelle mit derMaßgabe fort, dass ab dem 1. Juli 2019 die nachAbsatz 2 zu bildenden Preise gelten. Einer Kün-digung dieser Verträge bedarf es nicht.

(2) Ab dem 1. Juli 2019 gilt für jedes Bundes-land und jede Kassenart der jeweils höchstePreis, der für die jeweilige Leistungsposition ineiner Region des Bundesgebietes vereinbartworden ist. Der Spitzenverband Bund der Kran-kenkassen hat sich mit den für die Wahr-nehmung der Interessen der Heilmittelerbringermaßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bun-desebene auf die bundesweit geltenden Preisezu verständigen. § 71 findet keine Anwendung.Der Spitzenverband Bund der Krankenkassenhat die nach diesem Absatz festgesetzten Preisebis zum 30. Juni 2019 zu veröffentlichen. Erfolgtkeine Veröffentlichung der Preise bis zum Ablaufder in Satz 4 genannten Frist, kann das Bundes-ministerium für Gesundheit die Preise festsetzen;es kann dazu die Übermittlung aller bis zu die-sem Zeitpunkt vereinbarten Preise oder der be-reits abgeschlossenen Vergütungsvereinbarun-gen vom Spitzenverband Bund der Krankenkas-

sen verlangen. Die Preise gelten mindestens biszum 30. Juni 2020. Einer gesonderten Kündi-gung bedarf es nicht.

(3) Die Rahmenempfehlungen nach § 125 Ab-satz 1 in der bis zum 10. Mai 2019 geltendenFassung gelten unabhängig von der vereinbartenLaufzeit nur bis zum Inkrafttreten des jeweiligenVertrages nach § 125 Absatz 1 oder bis zurEntscheidung durch die Schiedsstelle. EinerKündigung der Rahmenempfehlungen bedarf esnicht.“

67b. In § 126 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1, 2und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 und 3“ersetzt.

68. § 127 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1, 1a und 1b werden aufgeho-ben.

b) Die Absätze 2, 2a, 3, 4, 4a, 5, 5a, 5b, 6 wer-den die Absätze 1 bis 9.

c) Der neue Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Krankenkassen, ihre Landesverbändeoder Arbeitsgemeinschaften schließen imWege von Vertragsverhandlungen Verträgemit Leistungserbringern oder Verbänden odersonstigen Zusammenschlüssen der Leis-tungserbringer über die Einzelheiten der Ver-sorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz,die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zuerbringender Leistungen, die Anforderungenan die Fortbildung der Leistungserbringer,die Preise und die Abrechnung. Dabei habenKrankenkassen, ihre Landesverbände oderArbeitsgemeinschaften jedem Leistungser-bringer oder Verband oder sonstigen Zusam-menschlüssen der Leistungserbringer Ver-tragsverhandlungen zu ermöglichen. In denVerträgen nach Satz 1 sind eine hinreichendeAnzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln, dieQualität der Hilfsmittel, die notwendige Bera-tung der Versicherten und die sonstigen zu-sätzlichen Leistungen im Sinne des § 33 Ab-satz 1 Satz 5 sicherzustellen und ist für einewohnortnahe Versorgung der Versicherten zusorgen. Den Verträgen sind mindestens die imHilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2festgelegten Anforderungen an die Qualitätder Versorgung und Produkte zugrunde zu le-gen. Die Absicht, über die Versorgung mit be-stimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen,ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zumachen. Über die Inhalte abgeschlossenerVerträge sind andere Leistungserbringer aufNachfrage unverzüglich zu informieren. Werdennach Abschluss des Vertrages die Anforde-rungen an die Qualität der Versorgung undder Produkte nach § 139 Absatz 2 durch Fort-schreibung des Hilfsmittelverzeichnisses ver-ändert, liegt darin eine wesentliche Änderungder Verhältnisse, die die Vertragsparteien zurVertragsanpassung oder Kündigung berech-tigt. Verträge nach Absatz 1 in der bis zum10. Mai 2019 geltenden Fassung werden mitAblauf des 30. November 2019 unwirksam.“

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d) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-fügt:

„Hierbei sind entsprechend Absatz 1Satz 1 Vertragsverhandlungen zu ermög-lichen.“

e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern „Krankenkasse nachAbsatz 1“ wird die Angabe „und 2“ ge-strichen.

bb) Die Wörter „Absatz 1 Satz 2 und 3“ wer-den durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3und 4“ ersetzt.

f) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätzen 1, 2und 3“ durch die Wörter „Absätzen 1 und 3“ersetzt.

g) In dem neuen Absatz 5 Satz 2 werden nachdem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elek-tronisch“ eingefügt.

h) In dem neuen Absatz 7 Satz 3 wird die An-gabe „Absatz 4a“ durch die Angabe „Ab-satz 5“ ersetzt.

i) Der neue Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Semikolon und werdendie Wörter „Absatz 1a Satz 2 bis 4 giltentsprechend“ gestrichen.

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätzeeingefügt:

„Kommt eine Einigung bis zum Ablauf dernach Satz 1 bestimmten Frist nicht zu-stande, wird der Empfehlungsinhalt durcheine von den Empfehlungspartnern nachSatz 1 gemeinsam zu benennende unab-hängige Schiedsperson festgelegt. Einigensich die Empfehlungspartner nicht aufeine Schiedsperson, so wird diese vonder für den Spitzenverband Bund derKrankenkassen zuständigen Aufsichtsbe-hörde bestimmt. Die Kosten des Schieds-verfahrens tragen der SpitzenverbandBund der Krankenkassen und die für dieWahrnehmung der Interessen der Leis-tungserbringer maßgeblichen Spitzen-organisationen auf Bundesebene je zurHälfte.“

cc) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter„Absätzen 1, 2 und 3“ durch die Wörter„Absätzen 1 und 3“ ersetzt.

69. § 129 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort„Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b) In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „§ 89Absatz 3 Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 89Absatz 6 Satz 3“ ersetzt.

c) Absatz 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Es kann durch Rechtsverordnung mit Zu-stimmung des Bundesrates das Nähere überdie Zahl und die Bestellung der Mitglieder, dieErstattung der baren Auslagen und die Ent-schädigung für Zeitaufwand der Mitglieder,das Verfahren, sein Teilnahmerecht an denSitzungen sowie über die Verteilung der Kos-ten regeln.“

70. § 130a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Union“die Wörter „oder den anderen Vertrags-staaten des Abkommens über den Euro-päischen Wirtschaftsraum, in denen derwirkstoffidentische Impfstoff abgegebenwird,“ eingefügt.

bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz einge-fügt:

„Kann der Abschlag nach Satz 1 nicht er-mittelt werden, gilt Absatz 1 Satz 1 ent-sprechend.“

b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für Impfstoffe für Schutzimp-fungen nach § 20i.“

71. § 130b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-fügt:

„Das Bundesministerium für Gesundheitkann an der Beratung und Beschluss-fassung der Schiedsstelle teilnehmen.“

bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 89 Absatz 3Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 89 Ab-satz 6 Satz 3“ ersetzt.

b) Absatz 6 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„In der Rechtsverordnung nach § 129 Ab-satz 10 Satz 2 kann das Nähere über die Zahlund die Bestellung der Mitglieder, die Erstat-tung der baren Auslagen und die Entschädi-gung für Zeitaufwand der Mitglieder, das Ver-fahren, das Teilnahmerecht des Bundesminis-teriums für Gesundheit an den Sitzungen so-wie über die Verteilung der Kosten geregeltwerden.“

c) In Absatz 9 Satz 7 wird die Angabe „Satz 5“durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

72. In § 132a Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter„§ 89 Absatz 3 Satz 5 und 6“ durch die Wörter„§ 89 Absatz 6 Satz 3“ ersetzt.

73. (weggefallen)

74. § 132e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder demöffentlichen Gesundheitsdienst“ durch dieWörter „oder den Behörden der Länder,die für die Durchführung von Schutzimp-fungen nach dem Infektionsschutzgesetzzuständig sind,“ ersetzt und werden dieWörter „Absatz 1 und 2“ gestrichen.

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bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-fügt:

„In den Verträgen mit den Behörden derLänder, die für die Durchführung vonSchutzimpfungen nach dem Infektions-schutzgesetz zuständig sind, sind ins-besondere folgende Regelungen vorzu-sehen:

1. Regelungen zur Förderung von Schutz-impfungen durch den öffentlichen Ge-sundheitsdienst,

2. Regelungen zur vereinfachten Umset-zung der Durchführung von Schutz-impfungen nach § 20 Absatz 5 Satz 1und 2 des Infektionsschutzgesetzes,insbesondere durch die pauschaleBereitstellung von Impfstoffen, soweitdie Krankenkassen zur Tragung derKosten nach § 20 Absatz 5 Satz 3des Infektionsschutzgesetzes verpflich-tet sind,

3. Regelungen zur vereinfachten Erstat-tung der Kosten nach § 69 Absatz 1Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes,soweit die Krankenkassen zur Tragungder Kosten nach § 20 Absatz 5 Satz 3und 4 des Infektionsschutzgesetzes ver-pflichtet sind und die Länder die Kos-ten vorläufig aus öffentlichen Mittelnbestreiten, insbesondere durch die Er-stattung von Pauschalbeträgen oderanteilig nach den Versichertenzahlen(Umlageverfahren) und

4. Regelungen zur Übernahme der für dieBeschaffung von Impfstoffen anfallen-den Kosten des öffentlichen Gesund-heitsdienstes durch die Krankenkas-sen für Personen bis zum vollendeten18. Lebensjahr aus Mitgliedstaaten derEuropäischen Union, deren Versicher-teneigenschaft in der gesetzlichen Kran-kenversicherung zum Zeitpunkt derDurchführung der Schutzimpfung nochnicht festgestellt ist und die nicht privatkrankenversichert sind.“

cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt ge-fasst:

„Einigen sich die Vertragsparteien nachSatz 1 nicht innerhalb einer Frist von dreiMonaten nach einer Entscheidung gemäߧ 20i Absatz 1 Satz 3 oder nach Erlassoder Änderung der Rechtsverordnungnach § 20 Absatz 4 Satz 1 des Infektions-schutzgesetzes, legt eine von den Ver-tragsparteien zu bestimmende unabhän-gige Schiedsperson den jeweiligen Ver-tragsinhalt fest.“

dd) Der bisherige Satz 6 wird wie folgt ge-fasst:

„Endet ein Vertrag nach Satz 1 oder endeteine Rahmenvereinbarung nach § 20i Ab-satz 3 Satz 3 in der bis zum 10. Mai 2019geltenden Fassung, so gelten seine oder

ihre Bestimmungen bis zum Abschlusseines neuen Vertrages oder bis zur Ent-scheidung der Schiedsperson vorläufigweiter.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigungmeldet bis zum 15. Januar eines Kalender-jahres den Bedarf an saisonalen Grippeimpf-stoffen auf Grundlage der durch die Vertrags-ärztinnen und Vertragsärzte geplanten Bestel-lungen an das Paul-Ehrlich-Institut. Das Paul-Ehrlich-Institut prüft den nach Satz 1 über-mittelten Bedarf unter Berücksichtigung einerzusätzlichen Reserve von 10 Prozent durchVergleich mit den nach § 29 Absatz 1d desArzneimittelgesetzes mitgeteilten Daten vonInhabern der Zulassungen von saisonalenGrippeimpfstoffen bis zum 15. März eines Ka-lenderjahres. Die Prüfung nach Satz 2 erfolgtim Benehmen mit dem Robert Koch-Institut.Das Ergebnis der Prüfung teilt das Paul-Ehrlich-Institut unverzüglich der Kassenärzt-lichen Bundesvereinigung und den Inhabernder Zulassungen von saisonalen Grippeimpf-stoffen mit.“

74a. In § 132g Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter„erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und da-nach“ gestrichen.

74b. In § 133 Absatz 4 wird die Angabe „§ 127 Ab-satz 6“ durch die Angabe „§ 127 Absatz 9“ersetzt.

75. § 134a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-sätze 2a, 2b und 2c eingefügt:

„(2a) Der Spitzenverband Bund der Kran-kenkassen führt eine Vertragspartnerliste, inder alle zur Leistungserbringung zugelasse-nen freiberuflichen Hebammen nach Absatz 2geführt werden. Diese enthält folgende An-gaben:

1. Bestehen einer Mitgliedschaft in einem Be-rufsverband und Name des Berufsverban-des oder

2. Beitritt nach Absatz 2 Nummer 2 und des-sen Widerruf sowie

3. Unterbrechung und Beendigung der Tätig-keit,

4. Vorname und Name der Hebamme,

5. Anschrift der Hebamme beziehungsweiseder Einrichtung,

6. Telefonnummer der Hebamme,

7. E-Mail-Adresse der Hebamme, soweit vor-handen,

8. Art der Tätigkeit,

9. Kennzeichen nach § 293.

Die Hebammen sind verpflichtet, die Datennach Satz 2 sowie Änderungen unverzüglichüber den Berufsverband, in dem sie Mitgliedsind, an den Spitzenverband Bund der Kran-kenkassen zu übermitteln. Hebammen, die

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nicht Mitglied in einem Berufsverband sind,haben die Daten sowie Änderungen unmittel-bar an den Spitzenverband Bund der Kran-kenkassen zu übermitteln. Nähere Einzel-heiten über die Vertragspartnerliste und dieDatenübermittlungen vereinbaren die Ver-tragspartner im Vertrag nach Absatz 1. Siekönnen im Vertrag nach Absatz 1 die Über-mittlung weiterer, über die Angaben nachSatz 2 hinausgehender Angaben vereinbaren,soweit dies für die Aufgabenerfüllung desSpitzenverbandes Bund der Krankenkassenerforderlich ist.

(2b) Der Spitzenverband Bund der Kran-kenkassen informiert über die zur Leistungs-erbringung zugelassenen Hebammen. Er stelltauf seiner Internetseite ein elektronischesProgramm zur Verfügung, mit dem die Anga-ben nach Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 6bis 8 sowie gegebenenfalls weitere freiwilliggemeldete Angaben abgerufen werden kön-nen.

(2c) Der Spitzenverband Bund der Kran-kenkassen ist befugt, die Daten nach Absatz 2zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieserVorschrift zu verarbeiten. Er ist befugt undverpflichtet, die Daten nach Absatz 2a an dieKrankenkassen zu übermitteln.“

b) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Kommt es nicht zu einer Einigung über dieunparteiischen Mitglieder oder deren Stellver-treter, entscheidet das Los, wer das Amt desunparteiischen Vorsitzenden, der weiteren un-parteiischen Mitglieder und der Stellvertreterauszuüben hat; die Amtsdauer beträgt in die-sem Fall ein Jahr.“

76. In § 135 Absatz 2 Satz 8 wird die Angabe„Satz 9“ durch die Angabe „Satz 10“ ersetzt.

76a. § 136b Absatz 8 Satz 1 und 2 wird durch folgen-den Satz ersetzt:

„Der Gemeinsame Bundesauschuss hat das In-stitut nach § 137a bei den nach Absatz 1 Satz 1Nummer 4 ausgewählten vier Leistungen oderLeistungsbereichen mit einer Untersuchung zurEntwicklung der Versorgungsqualität nach Ab-schluss des Erprobungszeitraums zu beauftra-gen.“

76b. § 136c Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

76c. In § 137b Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „über-mittelt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

77. § 137c Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.

78. § 137e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung“durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1 derBundespflegesatzverordnung“ ersetzt undwerden die Wörter „des GemeinsamenBundesausschusses“ gestrichen.

bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Kommt eine Vereinbarung nach Satz 4nicht innerhalb von drei Monaten nach Er-teilung des Auftrags nach Absatz 5 zu-stande, wird ihr Inhalt durch das zu-ständige sektorenübergreifende Schieds-gremium gemäß § 89a festgelegt; abwei-chend von § 89a Absatz 3 Satz 1 ist derInhalt der Vereinbarung innerhalb vonsechs Wochen durch das zuständige sek-torenübergreifende Schiedsgremium fest-zusetzen.“

b) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-gefügt:

„An der Erprobung beteiligte Medizinproduk-tehersteller oder Unternehmen, die als An-bieter der zu erprobenden Methode ein wirt-schaftliches Interesse an einer Erbringung zu-lasten der Krankenkassen haben, könnenauch selbst eine unabhängige wissenschaft-liche Institution auf eigene Kosten mit derwissenschaftlichen Begleitung und Auswer-tung der Erprobung beauftragen, wenn siediese Absicht innerhalb eines vom Gemein-samen Bundesausschuss bestimmten Zeit-raums nach Inkrafttreten der Richtlinie nachAbsatz 1, der zwei Monate nicht unterschrei-ten darf, dem Gemeinsamen Bundesaus-schuss mitteilen.“

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Kosten einer von ihm nach Ab-satz 5 Satz 1 beauftragten wissenschaftlichenBegleitung und Auswertung der Erprobungträgt der Gemeinsame Bundesausschuss.“

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „sowie eineVerpflichtungserklärung nach Absatz 6abzugeben“ gestrichen.

bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „Erkennt-nisse“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Möglichkeit einer Aussetzung desBewertungsverfahrens im Falle des Feh-lens noch erforderlicher Erkenntnissebleibt unberührt. Die Kostentragung hin-sichtlich der wissenschaftlichen Beglei-tung und Auswertung der Erprobung rich-tet sich nach Absatz 5 Satz 2 oder Ab-satz 6. Wenn der Gemeinsame Bundes-ausschuss die Durchführung einer Er-probung ablehnt, weil er den Nutzen derMethode bereits als hinreichend belegtansieht, gilt Satz 4 entsprechend.“

e) In Absatz 8 Satz 1 wird vor dem Punkt amEnde ein Komma und werden die Wörter „zudem Verfahren der Erprobung sowie zu derMöglichkeit, anstelle des Gemeinsamen Bun-desausschusses eine unabhängige wissen-schaftliche Institution auf eigene Kosten mitder wissenschaftlichen Begleitung und Aus-wertung der Erprobung zu beauftragen“ ein-gefügt.

78a. Dem § 137f wird folgender Absatz 8 angefügt:

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„(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss prüftbei der Erstfassung einer Richtlinie zu den Anfor-derungen nach Absatz 2 sowie bei jeder regel-mäßigen Überprüfung seiner Richtlinien nachAbsatz 2 Satz 6 die Aufnahme geeigneter digi-taler medizinischer Anwendungen. Den für dieWahrnehmung der Interessen der Anbieter digi-taler medizinischer Anwendungen auf Bundes-ebene maßgeblichen Spitzenorganisationen istGelegenheit zur Stellungnahme zu geben; dieStellungnahmen sind in die Entscheidungen ein-zubeziehen. Die Krankenkassen oder ihre Lan-desverbände können den Einsatz digitaler medi-zinischer Anwendungen in den Programmenauch dann vorsehen, wenn sie bisher nicht vomGemeinsamen Bundesausschuss in die Richt-linien zu den Anforderungen nach Absatz 2 auf-genommen wurden.“

79. § 137h wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kran-kenhaus“ die Wörter „im Einvernehmenmit dem Hersteller des Medizinprodukts“eingefügt und wird nach den Wörtern„Anwendung des Medizinprodukts“ einKomma und werden die Wörter „insbe-sondere Daten zum klinischen Nutzenund vollständige Daten zu durchgeführtenklinischen Studien mit dem Medizinpro-dukt,“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nur wenn die Methode ein neues theo-retisch-wissenschaftliches Konzept auf-weist, erfolgt eine Bewertung nach Satz 4.“

cc) In Satz 3 werden die Wörter „Weist dieMethode ein neues theoretisch-wissen-schaftliches Konzept auf,“ durch die Wör-ter „Vor der Bewertung“ und die Wörter„den jeweils“ durch das Wort „weiteren“ersetzt.

dd) Satz 4 Nummer 2 und 3 wird wie folgt ge-fasst:

„2. die Schädlichkeit oder die Unwirk-samkeit der Methode unter Anwen-dung des Medizinprodukts als belegtanzusehen ist oder

3. weder der Nutzen noch die Schädlich-keit oder die Unwirksamkeit der Me-thode unter Anwendung des Medizin-produkts als belegt anzusehen ist.“

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung“durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1 derBundespflegesatzverordnung“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung“durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 2 derBundespflegesatzverordnung“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2“durch die Angabe „Nummer 3“ ersetztund wird vor dem Punkt am Ende einSemikolon und werden die Wörter „einePrüfung des Potentials der Methode er-folgt nicht“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung“durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1 derBundespflegesatzverordnung“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung“durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 2 derBundespflegesatzverordnung“ ersetzt.

dd) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze er-setzt:

„Die Methode wird im Rahmen der Kran-kenhausbehandlung zu Lasten der Kran-kenkassen erbracht. Der GemeinsameBundesausschuss kann die Vorausset-zungen für die Abrechnungsfähigkeit desMedizinprodukts regeln, das im Rahmender neuen Untersuchungs- und Behand-lungsmethode angewendet wird, insbe-sondere einen befristeten Zeitraum fürdessen Abrechnungsfähigkeit festlegen.Die betroffenen Hersteller haben dem Ge-meinsamen Bundesausschuss unverzüg-lich nach Fertigstellung die Sicherheitsbe-richte nach Artikel 86 der Verordnung (EU)2017/745 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 5. April 2017 überMedizinprodukte, zur Änderung der Richt-linie 2001/83/EG, der Verordnung (EG)Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG)Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung derRichtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWGdes Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1)sowie weitere klinische Daten, die sie imRahmen der ihnen nach Artikel 83 derVerordnung (EU) 2017/745 obliegendenÜberwachung nach dem Inverkehrbringenoder aus klinischen Prüfungen nach demInverkehrbringen gewonnen haben, zuübermitteln.“

ee) Der bisherige Satz 8 wird durch die fol-genden Sätze ersetzt:

„Nach Abschluss der Erprobung oder imFalle einer vorzeitigen Beendigung ent-scheidet der Gemeinsame Bundesaus-schuss auf Grundlage der vorliegenden Er-kenntnisse innerhalb von drei Monaten übereine Richtlinie nach § 137c. Die Möglich-keit einer Aussetzung des Bewertungs-verfahrens im Falle des Fehlens noch er-forderlicher Erkenntnisse bleibt unberührt.“

e) In Absatz 5 wird die Angabe „Nummer 3“durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt undwerden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 1 derBundespflegesatzverordnung“ durch die Wör-ter „§ 6 Absatz 4 Satz 1 der Bundespflege-satzverordnung“ ersetzt.

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f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Herstel-ler von Medizinprodukten“ ein Kommaund werden die Wörter „auf derenWunsch auch unter Beteiligung des Bun-desinstituts für Arzneimittel und Medizin-produkte oder des Instituts für das Ent-geltsystem im Krankenhaus,“ eingefügtund werden vor dem Punkt am Ende dieWörter „sowie zu dem Verfahren einer Er-probung einschließlich der Möglichkeit,anstelle des Gemeinsamen Bundesaus-schusses eine unabhängige wissen-schaftliche Institution auf eigene Kostenmit der wissenschaftlichen Begleitungund Auswertung der Erprobung nach§ 137e Absatz 5 Satz 2 zu beauftragen“eingefügt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Für die Hersteller von Medizinproduktenist die Beratung gebührenpflichtig. DerGemeinsame Bundesausschuss hat demBundesinstitut für Arzneimittel und Medi-zinprodukte und dem Institut für das Ent-geltsystem im Krankenhaus die diesen imRahmen der Beratung von Medizinpro-dukteherstellern nach Satz 1 entstande-nen Kosten zu erstatten, soweit dieseKosten vom Medizinproduktehersteller ge-tragen werden. Das Nähere einschließlichder Erstattung der entstandenen Kostenist in der Verfahrensordnung zu regeln.“

79a. § 137i wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 5 wird vor dem Wort „ent-sprechend“ das Wort „erforderlichenfalls“ ein-gefügt.

b) Dem Absatz 4b werden die folgenden Sätzeangefügt:

„Zudem vereinbaren die Vertragsparteiennach § 11 des KrankenhausentgeltgesetzesVergütungsabschläge für Krankenhäuser, dienach Absatz 3a Satz 2 vom Institut für dasEntgeltsystem im Krankenhaus zur Lieferungvon Daten ausgewählt wurden und ihre Pflichtzur Übermittlung von Daten nach Absatz 3aSatz 3 nicht, nicht vollständig oder nichtrechtzeitig erfüllen. Das Institut für dasEntgeltsystem im Krankenhaus unterrichtetjeweils die Vertragsparteien nach § 11 desKrankenhausentgeltgesetzes über Verstößegegen die in den Sätzen 1 und 2 genanntenPflichten der Krankenhäuser.“

c) Absatz 4c wird wie folgt gefasst:

„(4c) Widerspruch und Klage gegen Maß-nahmen zur Ermittlung der pflegesensitivenBereiche in den Krankenhäusern, gegen Maß-nahmen zur Festlegung von Pflegepersonal-untergrenzen für die pflegesensitiven Bereichein den Krankenhäusern sowie gegen Maßnah-men zur Begründung der Verpflichtung derKrankenhäuser zur Übermittlung von Datennach Absatz 3a Satz 2 und 3 haben keine auf-schiebende Wirkung.“

d) Absatz 6 wird aufgehoben und Absatz 7 wirdAbsatz 6.

80. § 140a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „20d“durch die Angabe „20i“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-lich“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-gefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „in Textform“durch die Wörter „schriftlich, elektro-nisch“ ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter „in Textform“durch die Wörter „schriftlich oder elektro-nisch“ ersetzt.

80a. In § 140f Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 124Abs. 4, § 125 Abs. 1,“ gestrichen und werden dieWörter „§ 127 Absatz 1a Satz 1, Absatz 5bund 6“ durch die Wörter „§ 127 Absatz 8 und 9“ersetzt.

80b. Die Überschrift zu § 142 wird wie folgt gefasst:

㤠142

Sachverständigenrat“.

81. § 188 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

82. In § 190 Absatz 11a wird die Angabe „Nr. 6“durch die Wörter „Satz 1 Nummer 6 in der am10. Mai 2019 geltenden Fassung“ ersetzt.

83. Nach § 197a Absatz 3a wird folgender Absatz 3beingefügt:

„(3b) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfenpersonenbezogene Daten an die folgenden Stel-len übermitteln, soweit dies für die Verhinderungoder Aufdeckung von Fehlverhalten im Gesund-heitswesen im Zuständigkeitsbereich der jeweili-gen Stelle erforderlich ist:

1. die Stellen, die für die Entscheidung über dieTeilnahme von Leistungserbringern an derVersorgung in der gesetzlichen Krankenversi-cherung zuständig sind,

2. die Stellen, die für die Leistungsgewährungin der gesetzlichen Krankenversicherung zu-ständig sind,

3. die Stellen, die für die Abrechnung von Leis-tungen in der gesetzlichen Krankenversiche-rung zuständig sind,

4. den Medizinischen Dienst und

5. die Behörden und berufsständischen Kam-mern, die für Entscheidungen über die Ertei-lung, die Rücknahme, den Widerruf oder dieAnordnung des Ruhens einer Approbation,einer Erlaubnis zur vorübergehenden oderder partiellen Berufsausübung oder einer Er-laubnis zum Führen der Berufsbezeichnungoder für berufsrechtliche Verfahren zuständigsind.

Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen vondem jeweiligen Empfänger nur zu dem Zweckverarbeitet werden, zu dem sie ihm übermitteltworden sind. Der Medizinische Dienst darf per-

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sonenbezogene Daten, die von ihm zur Erfüllungseiner Aufgaben erhoben oder an ihn übermitteltwurden, an die Einrichtungen nach Absatz 1übermitteln, soweit dies für die Feststellung undBekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheits-wesen durch die Einrichtungen nach Absatz 1erforderlich ist. Die nach Satz 3 übermitteltenDaten dürfen von den Einrichtungen nach Ab-satz 1 nur zu dem Zweck verarbeitet werden,zu dem sie ihnen übermittelt worden sind.“

84. Dem § 217b Absatz 2 werden die folgendenSätze angefügt:

„Vergütungserhöhungen sind während der Dauerder Amtszeit der Vorstandsmitglieder unzulässig.Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vor-standsmitgliedes kann eine über die zuletzt nach§ 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches ge-billigte Vergütung der letzten Amtsperiode oderdes Vorgängers im Amt hinausgehende höhereVergütung nur durch einen Zuschlag auf dieGrundvergütung nach Maßgabe der Entwicklungdes Verbraucherpreisindexes vereinbart werden.Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einerneuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes eineniedrigere Vergütung anordnen. Finanzielle Zu-wendungen nach § 35a Absatz 6 Satz 3 desVierten Buches sind auf die Vergütungen derVorstandsmitglieder anzurechnen oder an denSpitzenverband Bund der Krankenkassen abzu-führen. Vereinbarungen des SpitzenverbandesBund der Krankenkassen für die Zukunftssiche-rung der Vorstandsmitglieder sind nur auf derGrundlage von beitragsorientierten Zusagen zu-lässig.“

85. Dem § 217f wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Der Spitzenverband Bund der Kranken-kassen hat zur Sicherheit des Zahlungsverkehrsund der Buchführung für die Krankenkassen inAbstimmung mit dem Bundesversicherungsamteine Musterkassenordnung nach § 3 der Sozial-versicherungs-Rechnungsverordnung aufzustel-len.“

85a. Dem § 219b wird folgender Satz angefügt:

„Der Austausch weiterer Daten zwischen den inSatz 1 genannten Stellen im automatisierten Ver-fahren zur Erfüllung der in § 219a genannten Auf-gaben erfolgt nach Gemeinsamen Verfahrens-grundsätzen, die vom Spitzenverband Bund derKrankenkassen, der Deutschen Rentenversiche-rung Bund und der Deutschen GesetzlichenUnfallversicherung e. V. bestimmt werden.“

85b. § 219c wird aufgehoben.

85c. In § 221 Absatz 1 werden die Wörter „10,5 Milli-arden Euro für das Jahr 2014, 11,5 MilliardenEuro für das Jahr 2015, 14 Milliarden Euro fürdas Jahr 2016 und ab dem Jahr 2017“ ge-strichen.

86. In § 225 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5Abs. 1 Nr. 11 oder 12“ durch die Wörter „§ 5Absatz 1 Nummer 11 bis 12“ ersetzt.

87. Dem § 228 Absatz 2 wird folgender Satz ange-fügt:

„Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wir-kung für die Vergangenheit aufzuheben, soweitNachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 beider Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.“

88. § 235 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Behinder-ten“ durch die Wörter „Menschen mit Behin-derungen“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „gilt“ durchdas Wort „gelten“ ersetzt und werden dieWörter „vom Hundert“ durch das Wort „Pro-zent“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

89. In § 237 Satz 3 werden nach dem Wort „für“ dieWörter „die Leistungen der Hinterbliebenenver-sorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1und für“ eingefügt.

89a. In § 240 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter„nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2“ gestrichen.

90. § 256 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Komma und wer-den die Wörter „die eine Rente der gesetz-lichen Rentenversicherung beziehen,“ gestri-chen.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

90a. Dem § 270 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Bundesversicherungsamt mindert füreine Krankenkasse, die laut erstmaliger Mittei-lung des Spitzenverbandes Bund der Kranken-kassen nach § 291a Absatz 5c Satz 11 ihrer Ver-pflichtung nach § 291a Absatz 5c Satz 4 nichtnachgekommen ist, die nach § 41 Absatz 3 derRisikostruktur-Ausgleichsverordnung im Jahres-ausgleich für das Ausgleichsjahr 2020 berech-nete Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1Satz 1 Buchstabe c um 2,5 Prozent. Die nach§ 41 Absatz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsver-ordnung im Jahresausgleich berechnete Höheder Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Buch-stabe c ist ab dem Ausgleichsjahr 2021 für eineKrankenkasse um 7,5 Prozent zu mindern, wennin dem auf das jeweilige Ausgleichsjahr folgen-den Jahr eine weitere Mitteilung nach § 291a Ab-satz 5c Satz 11 und 12 zu derselben Kranken-kasse erfolgt. Das Bundesversicherungsamt teiltden Sanktionsbetrag der Krankenkasse in einemBescheid mit. Klagen gegen die Höhe der Sank-tion haben keine aufschiebende Wirkung.“

91. Dem § 274 Absatz 1 werden die folgenden Sätzeangefügt:

„Die mit der Prüfung nach diesem Absatz be-fassten Stellen können in besonderen FällenWirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, spezia-lisierte Rechtsanwaltskanzleien oder IT-Beratermit einzelnen Bereichen der Prüfung beauftra-gen. Die durch die Beauftragung entstehendenKosten sind Kosten der Prüfung im Sinne vonAbsatz 2.“

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92. § 275 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Regelungen des § 87 Absatz 1c zu demim Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vor-gesehenen Gutachterverfahren bleiben un-berührt.“

b) Absatz 1b wird aufgehoben.

92a. In § 276 Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils dieAngabe „§ 275“ durch die Wörter „den §§ 275,275a und 275b“ ersetzt.

93. § 279 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Höhe der jährlichen Vergütungen des Ge-schäftsführers und seines Stellvertreters ein-schließlich aller Nebenleistungen sowie sämt-liche Versorgungsregelungen sind betragsmäßigin einer Übersicht jährlich am 1. März im Bun-desanzeiger sowie gleichzeitig auf der Internet-seite des betreffenden Medizinischen Diensteszu veröffentlichen.“

94. Dem § 282 Absatz 2d werden die folgendenSätze angefügt:

„Eine höhere Vergütung des Geschäftsführersoder seines Stellvertreters, die über die zuletztnach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buchesgebilligte Vergütung der betreffenden Personoder ihres Vorgängers im Amt hinausgeht, kannnur nach Ablauf von sechs Jahren seit der letz-ten Vergütungsanpassung oder im Falle einesAmtswechsels vereinbart werden. Es kann zurErhöhung der Vergütung nur ein Zuschlag aufdie Grundvergütung nach Maßgabe der Entwick-lung des Verbraucherpreisindexes vereinbartwerden. Die Aufsichtsbehörde kann jeweils zuden in Satz 6 genannten Zeitpunkten eine nied-rigere Vergütung anordnen. Finanzielle Zuwen-dungen nach Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit§ 279 Absatz 4 Satz 5 sind auf die Vergütung desGeschäftsführers oder seines Stellvertreters an-zurechnen oder an den Medizinischen Dienstdes Spitzenverbandes Bund der Krankenkassenabzuführen. Vereinbarungen des MedizinischenDienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran-kenkassen für die Zukunftssicherung des Ge-schäftsführers oder seines Stellvertreters sindnur auf der Grundlage von beitragsorientiertenZusagen zulässig.“

95. § 284 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 werden vor dem Komma amEnde die Wörter „oder das Gutachterverfah-ren nach § 87 Absatz 1c“ eingefügt.

b) In Nummer 12 werden die Wörter „Vergü-tungsverträgen nach dem § 87a“ durch dieWörter „von ihnen zu schließenden Vergü-tungsverträgen“ ersetzt.

c) In Nummer 13 werden die Wörter „soweit Ver-träge ohne Beteiligung der KassenärztlichenVereinigungen abgeschlossen wurden,“ ge-strichen.

d) In Nummer 16a wird die Angabe „§ 127 Ab-satz 5a“ durch die Angabe „§ 127 Absatz 7“ersetzt.

e) Die Nummern 16a und 17 werden die Num-mern 17 und 18.

95a. In § 285 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter„§ 17a der Röntgenverordnung und den ärztli-chen Stellen nach § 83“ durch die Angabe „§ 128Absatz 1“ ersetzt.

95b. Dem § 291 Absatz 2a werden die folgendenSätze angefügt:

„Elektronische Gesundheitskarten, die ab dem1. Dezember 2019 von den Krankenkassen aus-gegeben werden, müssen mit einer kontaktlosenSchnittstelle ausgestattet sein. Die Kranken-kassen sind verpflichtet, Versicherten ab dem1. Dezember 2019 auf Verlangen unverzüglicheine elektronische Gesundheitskarte mit kon-taktloser Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.“

96. § 291a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 4 werden die Wörter„den Patienten“ durch die Wörter„die Versicherten sowie durch vonVersicherten selbst oder für sie zurVerfügung gestellte Daten“ ersetzt.

bbb) Nummer 5 wird aufgehoben.

bb) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 8 wird die Angabe „Nummer 5“durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.

bb) Nach Satz 8 wird folgender Satz einge-fügt:

„Ein Zugriff nach Satz 8 kann auch ohneEinsatz der elektronischen Gesundheits-karte erfolgen, wenn der Versicherte nachumfassender Information durch seineKrankenkasse gegenüber der Kranken-kasse schriftlich oder elektronisch erklärthat, dieses Zugriffsverfahren zu nutzen.“

cc) Im neuen Satz 10 wird die Angabe „Num-mer 5“ durch die Angabe „Nummer 4“ersetzt.

c) Absatz 5c wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Gesellschaft für Telematik hat biszum 31. Dezember 2018 die erforderli-chen Voraussetzungen dafür zu schaffen,dass

1. Daten über den Versicherten in einerelektronischen Patientenakte nach Ab-satz 3 Satz 1 Nummer 4 bereitgestelltwerden können und

2. Versicherte für die elektronische Pa-tientenakte nach Absatz 3 Satz 1 Num-mer 4 Daten zur Verfügung stellen kön-nen.“

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihrenVersicherten spätestens ab dem 1. Januar2021 eine von der Gesellschaft für Tele-

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matik nach § 291b Absatz 1a Satz 1 zu-gelassene elektronische Patientenakte zurVerfügung zu stellen. Die Krankenkassenhaben ihre Versicherten spätestens beider Zurverfügungstellung der elektroni-schen Patientenakte in allgemein ver-ständlicher Form über deren Funktions-weise, einschließlich der Art der in ihr zuverarbeitenden Daten und über die Zu-griffsrechte, zu informieren. Die Kranken-kassen können ihren Versicherten in derzugelassenen elektronischen Patienten-akte zusätzliche Inhalte und Anwendun-gen zu den Inhalten und Anwendungen,die von der Gesellschaft für Telematik füreine elektronische Patientenakte festge-legt werden, zur Verfügung stellen, soferndiese zusätzlichen Inhalte und Anwen-dungen die nach § 291b Absatz 1a Satz 1zugelassene elektronische Patientenaktenicht beeinträchtigen. Bis alle Kranken-kassen ihrer Verpflichtung nach Satz 4nachgekommen sind, prüft der Spitzen-verband Bund der Krankenkassen jährlichzum Stichtag 1. Januar eines Jahres, erst-mals zum 1. Januar 2021, ob die Kranken-kassen ihren Versicherten eine von derGesellschaft für Telematik zugelasseneelektronische Patientenakte nach Satz 4zur Verfügung gestellt haben. Ist eineKrankenkasse ihrer Verpflichtung nachSatz 4 nicht nachgekommen, stellt derSpitzenverband Bund der Krankenkassendies durch Bescheid fest. In dem Be-scheid ist die betroffene Krankenkasseüber die Sanktionierung gemäß § 270 Ab-satz 3 zu informieren. Klagen gegen denBescheid haben keine aufschiebendeWirkung. Der Spitzenverband Bund derKrankenkassen teilt dem Bundesversi-cherungsamt erstmalig bis zum 15. Januar2021 mit, welche Krankenkassen ihrerVerpflichtung nach Satz 4 nicht nachge-kommen sind. Die Mitteilung nach Satz 11erfolgt jeweils zum 15. Januar des Jahres,an dem der Spitzenverband Bund derKrankenkassen durch Bescheid festge-stellt hat, dass eine Krankenkasse ihrerVerpflichtung nach Satz 4 nicht nach-gekommen ist.“

d) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „5 und“durch die Angabe „4 und“ ersetzt.

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Spitzen-verband“ durch die Wörter „Die Bundes-republik Deutschland, vertreten durch dasBundesministerium für Gesundheit, derSpitzenverband“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sie nehmen“durch die Wörter „Die BundesrepublikDeutschland, vertreten durch das Bun-desministerium für Gesundheit, und diein Satz 1 genannten Spitzenorganisatio-nen nehmen“ ersetzt.

f) In Absatz 7b Satz 5 wird die Angabe „§ 89Absatz 4“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 2“ersetzt.

g) In Absatz 7d Satz 2 wird die Angabe „§ 89Abs. 4“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 2“ersetzt.

97. § 291b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätzeeingefügt:

„Die Kassenärztliche Bundesvereinigungtrifft im Benehmen mit den übrigen Spit-zenorganisationen nach § 291a Absatz 7Satz 1, der Gesellschaft für Telematik, denmaßgeblichen, fachlich betroffenen medi-zinischen Fachgesellschaften, der Bun-despsychotherapeutenkammer, den maß-geblichen Bundesverbänden der Pflege,den für die Wahrnehmung der Interessender Industrie maßgeblichen Bundesver-bänden aus dem Bereich der Informa-tionstechnologie im Gesundheitswesen,den für die Wahrnehmung der Interessender Forschung im Gesundheitswesenmaßgeblichen Bundesverbänden und demDeutschen Institut für Medizinische Doku-mentation und Information die notwen-digen Festlegungen für die Inhalte derelektronischen Patientenakte nach § 291aAbsatz 3 Satz 1 Nummer 4, um derensemantische und syntaktische Interopera-bilität zu gewährleisten. Sie hat dabeiinternationale Standards einzubeziehenund die Festlegungen nach § 31a Absatz 4und 5 sowie die Festlegungen zur Verfüg-barmachung von Daten nach § 291a Ab-satz 3 Satz 1 Nummer 1 zu berücksich-tigen. Um einen strukturierten Prozesszu gewährleisten, erstellt die Kassenärzt-liche Bundesvereinigung innerhalb vonvier Wochen nach dem 11. Mai 2019 eineVerfahrensordnung zur Herstellung desBenehmens nach Satz 7. Innerhalb vonvier Wochen nach Erstellung der Verfah-rensordnung hat die Kassenärztliche Bun-desvereinigung das Benehmen hierzu mitden nach Satz 7 zu Beteiligenden herzu-stellen. Die Gesellschaft für Telematikkann der Kassenärztlichen Bundesver-einigung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nachSatz 7 angemessene Fristen, entspre-chend dem Projektstand, setzen; hält dieKassenärztliche Bundesvereinigung diejeweilige Frist nicht ein, kann die Gesell-schaft für Telematik die Deutsche Kran-kenhausgesellschaft mit der Erstellungder jeweiligen Festlegungen nach Satz 7im Benehmen mit den in Satz 7 genanntenOrganisationen beauftragen. Satz 8 findetentsprechende Anwendung. Das Ver-fahren für das Vorgehen nach Fristablauflegt die Gesellschaft für Telematik fest.Die Festlegungen der Kassenärztlichen

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Bundesvereinigung nach Satz 7 oder dieFestlegungen der Deutschen Kranken-hausgesellschaft nach Satz 11 zweiterHalbsatz sind für alle Gesellschafter, fürdie Leistungserbringer und Kranken-kassen sowie für ihre Verbände nach die-sem Buch verbindlich. Sie können nurdurch eine alternative Entscheidung derin der Gesellschaft für Telematik vertrete-nen Spitzenorganisationen der Leistungs-erbringer nach § 291a Absatz 7 Satz 1 ingleicher Sache ersetzt werden. EineEntscheidung der Spitzenorganisationennach Satz 15 erfolgt mit der einfachenMehrheit der sich aus deren Geschäfts-anteilen ergebenden Stimmen. Die Fest-legungen nach den Sätzen 7, 11 zweiterHalbsatz und Satz 15 sind in das Inter-operabilitätsverzeichnis nach § 291e auf-zunehmen. Der Kassenärztlichen Bun-desvereinigung sind die zur Erfüllungihrer Aufgaben nach Satz 7 entstandenenKosten durch die Gesellschaft für Telema-tik zu erstatten. Satz 18 gilt für die Deut-sche Krankenhausgesellschaft entspre-chend, sofern diese nach Satz 11 zweiterHalbsatz die Aufgabe nach Satz 7 erfüllt.“

bb) Die bisherigen Sätze 9 bis 14 werden auf-gehoben.

b) Dem Absatz 1a werden die folgenden Sätzeangefügt:

„Für die Verfahren zum Zugriff der Versicher-ten nach § 291a Absatz 5 Satz 9 legt abwei-chend von den Sätzen 5 bis 7 die Gesellschaftfür Telematik im Benehmen mit dem Bundes-amt für Sicherheit in der Informationstechnikden Umfang der Zulassung für die erforder-lichen Komponenten und Dienste einschließ-lich der Anforderungen an die Sicherheit unddas Nähere zum Zulassungsverfahren fest.Die Festlegungen nach Satz 13 sind von derGesellschaft für Telematik bis zum 26. Mai2019 zu veröffentlichen.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Gesellschaftsvertrag der Gesell-schaft für Telematik, die auf der Grundlagedes § 291a Absatz 7 in der bis zum 11. Mai2019 geltenden Fassung gegründet wordenist, ist nach folgenden Grundsätzen anzu-passen:

1. Die Bundesrepublik Deutschland, vertretendurch das Bundesministerium für Gesund-heit, und die in § 291a Absatz 7 Satz 1 ge-nannten Spitzenorganisationen sind Ge-sellschafter der Gesellschaft für Telematik.Die Geschäftsanteile entfallen zu 51 Pro-zent auf die Bundesrepublik Deutschland,vertreten durch das Bundesministerium fürGesundheit, zu 24,5 Prozent auf den Spit-zenverband Bund der Krankenkassen undzu 24,5 Prozent auf die anderen in § 291aAbsatz 7 Satz 1 genannten Spitzenorgani-

sationen. Die Gesellschafter können denBeitritt weiterer Spitzenorganisationen derLeistungserbringer auf Bundesebene unddes Verbandes der Privaten Krankenversi-cherung beschließen; im Fall eines Beitrittssind die Geschäftsanteile innerhalb derGruppen der Kostenträger und Leistungs-erbringer entsprechend anzupassen;

2. unbeschadet zwingender gesetzlicher Mehr-heitserfordernisse entscheiden die Gesell-schafter mit der einfachen Mehrheit dersich aus den Geschäftsanteilen ergeben-den Stimmen.“

d) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 9 werden die Wörter „im Einver-nehmen mit dem Bundesministerium fürGesundheit“ gestrichen.

bb) In Satz 10 werden die Wörter „Die Gesell-schafter, der Geschäftsführer der Gesell-schaft für Telematik sowie das Bundes-ministerium für Gesundheit“ durch dieWörter „Die Gesellschafter und die Ge-schäftsführung der Gesellschaft für Tele-matik“ ersetzt.

e) Absatz 3 wird aufgehoben.

f) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Beschlüsse der Gesellschaft fürTelematik zu den Regelungen, dem Aufbauund dem Betrieb der Telematikinfrastruktursind für die Leistungserbringer und Kranken-kassen sowie ihre Verbände nach diesemBuch verbindlich; dies gilt auch für Apothe-kerkammern der Länder für Beschlüsse überdie Zuständigkeit für die Herausgabe vonKomponenten zur Authentifizierung von Leis-tungserbringerinstitutionen, soweit dies nichtdurch Bundes- oder Landesrecht geregelt ist.Vor der Beschlussfassung hat die Gesell-schaft für Telematik dem oder der Bundes-beauftragten für den Datenschutz und die In-formationsfreiheit und dem Bundesamt fürSicherheit in der Informationstechnik Gele-genheit zur Stellungnahme zu geben, sofernBelange des Datenschutzes oder der Daten-sicherheit berührt sind.“

g) Absatz 5 wird aufgehoben.

h) Nach Absatz 6 Satz 4 wird folgender Satz ein-gefügt:

„Die Gesellschaft für Telematik hat das Bun-desministerium für Gesundheit unverzüglichüber Meldungen nach Satz 4 zu informieren.“

97a. § 291c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Gesell-schafter der Gesellschaft für Telematik“ durchdie Wörter „Spitzenorganisationen“ ersetzt.

b) Absatz 6 wird aufgehoben.

c) Absatz 7 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.

98. § 293 Absatz 7 Satz 12 wird wie folgt gefasst:

„Kommt eine Vereinbarung nach Satz 10 ganzoder teilweise nicht zustande, entscheidet auf

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Antrag einer Vertragspartei das sektorenüber-greifende Schiedsgremium auf Bundesebenegemäß § 89a.“

99. § 295 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nachdem Wort „Arztes“ die Wörter „und bei derAbrechnung von Leistungen nach § 73 Ab-satz 1 Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer desArztes, bei dem der Termin vermittelt wurde,“eingefügt.

b) In Absatz 1a wird die Angabe „§ 106a“ durchdie Angabe „§ 106d“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden vor demKomma am Ende die Wörter „und bei der Ab-rechnung von Leistungen nach § 73 Absatz 1Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des Arztes,bei dem der Termin vermittelt wurde“ einge-fügt.

d) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätzeangefügt:

„Dies umfasst im Benehmen mit dem Spitzen-verband Bund der Krankenkassen, der Deut-schen Krankenhausgesellschaft und demDeutschen Institut für medizinische Doku-mentation und Information für die Abrech-nung und Vergütung der vertragsärztlichenLeistungen die Vorgabe von verbindlichenRegelungen zur Vergabe und Übermittlungder Schlüssel nach Absatz 1 Satz 5 sowievon Prüfmaßstäben erstmals bis zum 30. Juni2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2022. DieRegelungen sind danach jährlich zu aktuali-sieren. Die Regelungen nach Satz 3 geltenauch für Leistungserbringer nach § 27b Ab-satz 3, den §§ 73b, 76 Absatz 1a, den §§ 116,116a, 116b Absatz 2, den §§ 117 bis 119,119c, 120 Absatz 1a, den §§ 121a, 137fund 140a sowie für die Leistungserbringungnach § 115b. Die Regelungen nach Satz 3sind auch Gegenstand der durch die Kassen-ärztliche Bundesvereinigung durchzuführen-den Zertifizierung von Software, Software-teilen und Komponenten, soweit diese außer-halb der vertragsärztlichen Versorgung zurAnwendung kommen sollen. Die Vorgabevon verbindlichen Regelungen zur Vergabeund Übermittlung der Schlüssel sowie vonPrüfmaßstäben nach Satz 3 und die jährlicheAktualisierung nach Satz 4 sind im Einverneh-men mit der Deutschen Krankenhausgesell-schaft zu beschließen, sofern Schlüssel nachAbsatz 1 Satz 5 wesentlich von Leistungser-bringern nach Satz 5, mit Ausnahme von Leis-tungserbringern nach den §§ 73b und 140a,vergeben werden.“

100. § 295a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach der Angabe„§ 73b“ ein Komma und die Angabe „§ 132e,§ 132f“ eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 73b“ein Komma und die Angabe „§ 132e,§ 132f“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-lich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-fügt.

100a. § 297 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.

b) Absatz 2 wird Absatz 1 und Satz 2 wird auf-gehoben.

c) Absatz 4 wird Absatz 2 und Satz 4 wird auf-gehoben.

101. § 299 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „gemäߧ 135a Absatz 2“ die Wörter „sowie die nachSatz 2 festgelegten Empfänger der Daten“eingefügt.

b) Satz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. auch vorsehen, dass von einer Pseudo-nymisierung der versichertenbezogenenDaten abgesehen werden kann, wenn fürdie Qualitätssicherung die Überprüfungder ärztlichen Behandlungsdokumenta-tion fachlich oder methodisch erforderlichist und

a) die technische Beschaffenheit desdie versichertenbezogenen Daten spei-chernden Datenträgers eine Pseudo-nymisierung nicht zulässt und die An-fertigung einer Kopie des speicherndenDatenträgers, um auf dieser die ver-sichertenbezogenen Daten zu pseudo-nymisieren, mit für die Qualitätssiche-rung nicht hinnehmbaren Qualitätsver-lusten verbunden wäre oder

b) die Richtigkeit der Behandlungsdoku-mentation Gegenstand der Qualitäts-prüfung nach § 135b Absatz 2 ist;

die Gründe sind in den Richtlinien, Be-schlüssen und Vereinbarungen darzule-gen.“

c) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Abweichend von Satz 4 Nummer 1 zweiterHalbsatz können die Richtlinien und Be-schlüsse des Gemeinsamen Bundesaus-schusses nach § 135b Absatz 2, § 136 Ab-satz 1 Satz 1 und § 136b und die Vereinba-rungen nach § 137d vorsehen, dass den Leis-tungserbringern nach Satz 1 die Daten dervon ihnen behandelten Versicherten versi-chertenbezogen für Zwecke der Qualitäts-sicherung im erforderlichen Umfang übermit-telt werden. Die Leistungserbringer dürfendiese versichertenbezogenen Daten mit denDaten, die bei ihnen zu den Versicherten be-reits vorliegen, zusammenführen und für die inden Richtlinien, Beschlüssen oder Vereinba-rungen nach Satz 1 festgelegten Zwecke ver-arbeiten.“

101a. § 301 Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.

102. § 305 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Krankenkassen unterrichten dieVersicherten auf deren Antrag über die in An-

680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019

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spruch genommenen Leistungen und derenKosten. Auf Verlangen der Versicherten undmit deren ausdrücklicher Einwilligung sollendie Krankenkassen an Dritte, die die Versi-cherten benannt haben, Daten nach Satz 1auch elektronisch übermitteln. Bei der Über-mittlung an Anbieter elektronischer Patienten-akten oder anderer persönlicher elektroni-scher Gesundheitsakten muss sichergestelltwerden, dass die Daten nach Satz 1 nichtohne ausdrückliche Einwilligung der Versi-cherten von Dritten eingesehen werden kön-nen. Zum Schutz vor unbefugter Kenntnis-nahme der Daten der Versicherten, insbeson-dere zur sicheren Identifizierung des Versi-cherten und des Dritten nach Satz 2 sowiezur sicheren Datenübertragung, ist die Richt-linie nach § 217f Absatz 4b entsprechend an-zuwenden. Die für die Unterrichtung nachSatz 1 und für die Übermittlung nach Satz 2erforderlichen Daten dürfen ausschließlich fürdiese Zwecke verarbeitet werden. Eine Mit-teilung an die Leistungserbringer über dieUnterrichtung des Versicherten und die Über-mittlung der Daten ist nicht zulässig. DieKrankenkassen können in ihrer Satzung dasNähere über das Verfahren der Unterrichtungnach Satz 1 und über die Übermittlung nachSatz 2 regeln.“

b) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „schrift-lich in verständlicher Form“ durch die Wörter„in verständlicher Form entweder schriftlichoder elektronisch“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 127Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 und 4a“ durch dieWörter „§ 127 Absatz 3 und 5“ ersetzt.

103. Folgender § 326 wird angefügt:

㤠326

Übergangsregelungzur Vergütung der Vorstands-mitglieder der Kassenärztlichen

Bundesvereinigungen, der unparteiischenMitglieder des Beschlussgremiums desGemeinsamen Bundesausschusses,der Vorstandsmitglieder des Spitzen-

verbandes Bund der Krankenkassen unddes Geschäftsführers des MedizinischenDienstes des Spitzenverbandes Bund der

Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter

(1) § 79 Absatz 6 Satz 4, § 91 Absatz 2Satz 15, § 217b Absatz 2 Satz 8 und § 282 Ab-satz 2d Satz 6 gelten auch für die Verträge,denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum10. Mai 2019 zugestimmt hat, sofern diesen Ver-trägen nicht bereits eine Zusage über konkreteVergütungserhöhungen zu entnehmen ist. § 79Absatz 6 Satz 5 bis 8, § 91 Absatz 2 Satz 16bis 19, § 217b Absatz 2 Satz 9 bis 12, § 282Absatz 2d Satz 7 bis 10 gelten nicht für die Ver-träge, denen die Aufsichtsbehörde bereits biszum 10. Mai 2019 zugestimmt hat. Die zur Zu-kunftssicherung vertraglich vereinbarten nichtbeitragsorientierten Zusagen, denen die Auf-sichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019

zugestimmt hat, dürfen auch bei Abschlusseines neuen Vertrages mit derselben Person indem im vorhergehenden Vertrag vereinbartenDurchführungsweg und Umfang fortgeführt wer-den.

(2) Abweichend von § 79 Absatz 6 Satz 5,§ 91 Absatz 2 Satz 16, § 217b Absatz 2 Satz 9und § 282 Absatz 2d Satz 6 kann bis zum31. Dezember 2027 keine höhere Vergütung ver-einbart werden. Zu Beginn der darauf folgendenAmtszeiten oder im Zeitpunkt der darauf folgen-den Erhöhung der Vergütung des Geschäfts-führers des Medizinischen Dienstes des Spitzen-verbandes Bund der Krankenkassen oder seinesStellvertreters kann bei der Erhöhung der Grund-vergütung nur die Entwicklung des Verbraucher-preisindexes ab dem 1. Januar 2028 berück-sichtigt werden.“

Artikel 2

Weitere Änderung desFünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – GesetzlicheKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletztdurch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,wird wie folgt geändert:

1. In § 49 Absatz 1 Nummer 5 werden nach denWörtern „Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ die Wörter„oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeits-daten im elektronischen Verfahren nach § 295 Ab-satz 1 Satz 7“ eingefügt.

2. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „50 vom Hun-dert“ durch die Angabe „60 Prozent“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „um 20 vomHundert“ durch die Wörter „auf 70 Prozent“ersetzt.

cc) In Satz 5 werden die Wörter „um weitere 10vom Hundert“ durch die Wörter „auf 75 Pro-zent“ ersetzt.

dd) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„In begründeten Ausnahmefällen können dieKrankenkassen abweichend von Satz 5 dieFestzuschüsse nach Satz 2 auf 75 Prozenterhöhen, wenn der Versicherte seine Zähneregelmäßig gepflegt und in den letzten zehnJahren vor Beginn der Behandlungen dieUntersuchungen nach Satz 4 Nummer 1und 2 nur mit einer einmaligen Unterbrechungin Anspruch genommen hat.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Betrag injeweils gleicher Höhe“ durch die Wörter „Betragin Höhe von 40 Prozent der nach § 57 Absatz 1Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetztenBeträge für die jeweilige Regelversorgung“ unddie Wörter „den doppelten Festzuschuss“ durchdie Wörter „den Festzuschuss nach Absatz 1Satz 2 und den Betrag in Höhe von 40 Prozent

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der nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die je-weilige Regelversorgung“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „zweifachenFestzuschusses nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1“durch die Wörter „Gesamtbetrages aus demFestzuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und deszusätzlichen Betrages nach Absatz 2 Satz 1“ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „der zweifachenFestzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2“ durchdie Wörter „eines Gesamtbetrages beste-hend aus dem Festzuschuss nach Absatz 1Satz 2 und des zusätzlichen Betrages nachAbsatz 2 Satz 1“ ersetzt.

2a. In § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 wird vor demKomma am Ende ein Semikolon und werden dieWörter „die Bescheinigung über eine Arbeits-unfähigkeit ist auch auszustellen, wenn die Arbeits-unfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1Nummer 1 übermittelt werden“ eingefügt.

3. § 295 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠295

Übermittlungspflichten undAbrechnung bei ärztlichen Leistungen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die von ihnen festgestellten Arbeits-unfähigkeitsdaten,“.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 sindunter Angabe der Diagnosen sowie unterNutzung der Telematikinfrastruktur nach§ 291a unmittelbar elektronisch an die Kran-kenkasse zu übermitteln; dies gilt nicht fürVorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,die nicht an die Telematikinfrastruktur an-geschlossen sind.“

Artikel 3

Änderung desBundesvertriebenengesetzes

§ 11 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 10. August 2007(BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-setzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) ge-ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Krankengeld undMutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften BuchesSozialgesetzbuch längstens für 182 Tage,“ ge-strichen.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf Mutterschaftsgeld nach § 24i des FünftenBuches Sozialgesetzbuch und auf Krankengeldnach § 24b Absatz 2 Satz 2 und den §§ 44 bis 51des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehtkein Anspruch.“

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird aufgehoben.

b) In Satz 2 wird das Komma und werden die Wörter„ausgenommen einen Anspruch auf Grund einerKrankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 desFünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn fest-gestellt wurde, dass ein Bezieher von Eingliede-rungshilfe bereits bei Beginn des Leistungs-bezugs arbeitsunfähig war“ gestrichen.

3. Absatz 4 wird aufgehoben.

4. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Leistungen gewährt die nach § 173 desFünften Buches Sozialgesetzbuch für die Durch-führung der gesetzlichen Krankenversicherung ge-wählte Krankenkasse. Soweit die Wahl einer Kran-kenkasse von einem Wohnort abhängig ist, gilt alsWohnort ein Ort in dem Bundesland, das nach § 8für den Spätaussiedler als Aufnahmeland festgelegtist oder festgelegt wird. Wird das Wahlrecht nachSatz 1 nicht ausgeübt, wählt das Bundesverwal-tungsamt oder eine von ihm benannte Stelle eineKrankenkasse.“

5. Absatz 6 wird aufgehoben.

6. Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ferner sind hierbei und bei der Erstattung des Auf-wands der Krankenkassen untereinander für denFall, dass eine Versicherung nicht bei der Kranken-kasse zustande kommt, die die Leistungen nach§ 11 erbracht hat, das Erste und Zehnte Buch Sozial-gesetzbuch entsprechend anzuwenden; für die Er-stattung der Krankenkassen untereinander gilt § 103des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entspre-chend.“

7. Absatz 7a wird aufgehoben.

8. In Absatz 8 wird die Angabe „bis 7a“ durch die An-gabe „bis 7“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung desSozialgerichtsgesetzes

§ 29 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung derBekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. IS. 2535), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzesvom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert wordenist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern„Klagen gegen Entscheidungen der Landesschieds-ämter“ die Wörter „sowie der sektorenübergreifen-den Schiedsgremien auf Landesebene“ und nachden Wörtern „Beanstandungen von Entscheidungender Landesschiedsämter“ die Wörter „und der sek-torenübergreifenden Schiedsgremien auf Landes-ebene“ eingefügt.

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „gemeinsameSchiedsämter nach § 89 Abs. 4“ durch die Wörter„Bundesschiedsämter nach § 89 Absatz 2“ er-setzt, wird das Wort „und“ durch ein Komma er-setzt, werden die Wörter „des Bundesschieds-amtes nach § 89 Abs. 7“ durch die Wörter „desweiteren Schiedsamtes auf Bundesebene nach

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§ 89 Absatz 12“ ersetzt und wird vor dem Wort„sowie“ ein Komma und werden die Wörter„des sektorenübergreifenden Schiedsgremiumsauf Bundesebene nach § 89a des Fünften BuchesSozialgesetzbuch“ eingefügt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Bundes-schiedsämtern“ die Wörter „und dem sektoren-übergreifenden Schiedsgremium auf Bundes-ebene“ eingefügt.

Artikel 5

Änderung desAufwendungsausgleichsgesetzes

§ 11 Absatz 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzesvom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletztdurch Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes vom 23. Mai2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wiefolgt geändert:

1. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch einKomma ersetzt.

2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereichanerkannter Werkstätten, die zu den Werkstättenin einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhält-nis stehen.“

Artikel 6

Änderung derSchiedsamtsverordnung

Die Schiedsamtsverordnung in der im Bundesge-setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffent-lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8ades Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) ge-ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des ersten Abschnitts wird ge-strichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.

b) In Absatz 5 wird die Absatzbezeichnung „(5)“ ge-strichen und werden nach dem Wort „Bundes-schiedsämter“ die Wörter „sowie für die sekto-renübergreifenden Landesschiedsgremien unddas sektorenübergreifende Schiedsgremium aufBundesebene“ eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2

Wird ein Landesschiedsamt oder ein sektoren-übergreifendes Landesschiedsgremium für die Be-zirke mehrerer Kassenärztlicher oder Kassenzahn-ärztlicher Vereinigungen errichtet, so sollen sich dieKassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Ver-einigungen über die Vertreter der Ärzte oder Zahn-ärzte einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande,so schlagen sie je bis zu sieben Vertreter undsieben Stellvertreter vor. In diesem Fall entscheidetdas Los darüber, wer von den als Vertreter Vorge-schlagenen als Vertreter und, soweit die Anzahl derals Stellvertreter Vorgeschlagenen die erforderlicheAnzahl überschreitet, wer als Stellvertreter bestelltist.“

4. § 3 Satz 1 wird aufgehoben.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei einer Abberufung der unparteiischenMitglieder und ihrer Stellvertreter durch diefür das jeweilige Schiedsamt oder das jewei-lige sektorenübergreifende Schiedsgremiumzuständige Aufsichtsbehörde sind die Orga-nisationen vorher zu hören, die das jeweiligeSchiedsamt oder das jeweilige sektorenüber-greifende Schiedsgremium gebildet haben.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Abberufung der Vertreter oder ihrerStellvertreter durch die Organisationen, diesie bestellt haben, ist dem Vorsitzenden mit-zuteilen.“

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitglied-schaft“ die Wörter „der Vertreter oder ihrerStellvertreter“ eingefügt.

cc) Satz 3 wird aufgehoben.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Legen die Vertreter ihr Amt nieder, hat die fürdie Bestellung zuständige Organisation denVorsitzenden des jeweiligen Schiedsamtes oderdes jeweiligen sektorenübergreifenden Schieds-gremiums zu benachrichtigen.“

c) Satz 3 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Legen die unparteiischen Mitglieder ihr Amtnieder, so haben sie dies der für das jeweiligeSchiedsamt oder das jeweilige sektorenüber-greifende Schiedsgremium zuständigen Auf-sichtsbehörde mitzuteilen.“

e) In dem bisherigen Satz 5 werden nach dem Wort„Erklärungen“ die Wörter „über die Amtsnieder-legung“ eingefügt.

f) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 4 Absatz 2 Satz 2 gilt.“

7. § 6 wird aufgehoben.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Körperschaften“durch das Wort „Organisationen“ ersetzt undwerden nach dem Wort „Schiedsämter“ die Wör-ter „und der sektorenübergreifenden Schieds-gremien“ eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Körperschaft“ durchdas Wort „Organisation“ ersetzt.

9. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „Die Vorsitzendenund die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder“durch die Wörter „Die unparteiischen Mitglieder“ersetzt und werden nach dem Wort „Bundes-schiedsämter“ die Wörter „und des sektorenüber-greifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene“eingefügt.

683Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019

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10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Vorsitzendenund die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder“durch die Wörter „Die unparteiischen Mitglieder“ersetzt und werden nach dem Wort „Landes-schiedsämter“ die Wörter „und der sektoren-übergreifenden Landesschiedsgremien“ einge-fügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Landes-schiedsämter“ die Wörter „oder der sektoren-übergreifenden Landesschiedsgremien“ einge-fügt.

11. In § 10 Satz 1 werden die Wörter „Die Vorsitzendenund die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder“durch die Wörter „Die unparteiischen Mitglieder“ er-setzt, werden nach dem Wort „Schiedsämter“ dieWörter „und der sektorenübergreifenden Schieds-gremien“ eingefügt und wird das Wort „Körper-schaften“ durch das Wort „Organisationen“ ersetzt.

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Landes-schiedsämter“ die Wörter „und der sektoren-übergreifenden Landesschiedsgremien“ einge-fügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bundes-schiedsämter“ die Wörter „und des sektoren-übergreifenden Schiedsgremiums auf Bundes-ebene“ eingefügt.

c) In Satz 3 wird das Wort „Schiedsamtsverfah-rens“ durch das Wort „Schiedsverfahrens“ er-setzt.

13. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die die Schiedsämter bildenden Körperschaftentragen die Kosten für die von ihnen oder der zu-ständigen Aufsichtsbehörde bestellten Vertreterselbst.“

14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

㤠12a

Die Organisationen, die das jeweilige sektoren-übergreifende Schiedsgremium bilden, tragen dieKosten für die von ihnen oder der zuständigen Auf-sichtsbehörde bestellten Vertreter selbst. Die nachAbzug der Gebühren nach § 20 verbleibenden Kos-ten für den Vorsitzenden und das weitere un-parteiische Mitglied sowie die sonstigen sächlichenund persönlichen Kosten der Geschäftsführung tra-gen die beteiligten Organisationen zu je einem Drit-tel. Der auf jeden Verband entfallende Kostenanteilbemisst sich nach der Zahl der Versicherten derbeteiligten Verbände. Sind mehrere KassenärztlicheVereinigungen beteiligt, so trägt jede Vereinigungdie Kosten anteilig.“

15. § 13 wird aufgehoben.

16. § 14 wird wie folgt gefasst:

㤠14

Ist für die Einleitung des Schiedsverfahrens einAntrag erforderlich, ist dieser schriftlich bei demVorsitzenden des zuständigen Schiedsamtes oderdes zuständigen sektorenübergreifenden Schieds-gremiums zu stellen. Die Vertragspartei, die denAntrag gestellt hat, hat in dem Antrag den Sachver-

halt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnisder vorangegangenen Verhandlungen darzulegensowie die Teile des Vertrages aufzuführen, überdie eine Einigung nicht zustande gekommen ist.“

17. In § 15 wird das Wort „Schiedsamt“ durch dieWörter „zuständigen Schiedsamt oder dem zu-ständigen sektorenübergreifenden Schiedsgremi-um“ ersetzt.

18. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schiedsamt“die Wörter „oder das sektorenübergreifendeSchiedsgremium“ eingefügt.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die für das jeweilige Schiedsamt oder das je-weilige sektorenübergreifende Schiedsgremiumzuständige Aufsichtsbehörde ist zu allen Sitzun-gen des jeweiligen Schiedsamts oder des jewei-ligen sektorenübergreifenden Schiedsgremiumseinzuladen. Das Bundesversicherungsamt istebenfalls zu den Sitzungen des jeweiligenSchiedsamts oder des jeweiligen sektorenüber-greifenden Schiedsgremiums einzuladen, sofernin den Sitzungen Entscheidungen verhandeltwerden, die dem Bundesversicherungsamt vor-zulegen sind.“

19. § 16a wird aufgehoben.

20. § 17 wird wie folgt gefasst:

㤠17

Sachverständige und Zeugen, die auf Beschlusseines Schiedsamts oder eines sektorenübergreifen-den Schiedsgremiums hinzugezogen worden sind,sind entsprechend dem Justizvergütungs- und -ent-schädigungsgesetz zu vergüten oder zu entschädi-gen.“

21. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“gestrichen.

22. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schiedsamts“die Wörter „oder des sektorenübergreifendenSchiedsgremiums“ eingefügt.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

23. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Festsetzung eines Vertrages durch einSchiedsamt oder durch ein sektorenübergreifen-des Schiedsgremium wird eine Gebühr in Höhevon 200 bis 1 200 Euro erhoben; der Vorsitzendesetzt die Gebühr nach der Bedeutung undSchwierigkeit des jeweiligen Falles fest.“

b) In Satz 2 wird das Wort „Schiedsamtsverfahren“durch das Wort „Schiedsverfahren“ ersetzt.

24. In § 21 werden nach dem Wort „Schiedsamt“ dieWörter „oder das sektorenübergreifende Schieds-gremium“ eingefügt und wird das Wort „Schieds-amtsverfahren“ durch das Wort „Schiedsverfahren“ersetzt.

25. In § 22 Satz 1 werden die Wörter „zur Hälfte“ durchdie Wörter „in gleichen Anteilen“ ersetzt.

684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019

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26. Der zweite und dritte Abschnitt werden aufgehoben.

Artikel 7

Änderung desVierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – GemeinsameVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassungder Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. IS. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651)geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

„§ 121 Übergangsregelung zur Vergütung der Vor-standsmitglieder der gesetzlichen Kranken-kassen“.

2. § 35a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzel-nen Vorstandsmitglieder einschließlich aller Neben-leistungen sowie sämtliche Versorgungsregelun-gen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlicham 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig,begrenzt auf die jeweilige Krankenkasse und ihreVerbände, in der Mitgliederzeitschrift sowie aufder Internetseite der jeweiligen Krankenkasse zuveröffentlichen.“

b) Absatz 6a wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandeseinschließlich aller Nebenleistungen und Ver-sorgungsregelungen hat in angemessenemVerhältnis zur Bedeutung der Körperschaftzu stehen, die sich nach der Zahl der Versi-cherten bemisst. Darüber hinaus ist die Größedes Vorstandes zu berücksichtigen.“

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 6Satz 3 sind auf die Vergütung der Vorstands-mitglieder anzurechnen oder an die Körper-schaft abzuführen. Vereinbarungen der Kör-perschaft für die Zukunftssicherung der Vor-standsmitglieder sind nur auf Grundlage vonbeitragsorientierten Zusagen zulässig.“

3. Folgender § 121 wird angefügt:

㤠121

Übergangsregelungzur Vergütung der Vorstands-

mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen

§ 35a Absatz 6a Satz 4 und 5 gilt nicht für dieVerträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits biszum 10. Mai 2019 zugestimmt hat. Die zur Zukunfts-sicherung eines Vorstandsmitgliedes vertraglich ver-einbarten nicht beitragsorientierten Zusagen, denendie Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019zugestimmt hat, dürfen auch bei Abschluss einesneuen Vertrages mit diesem Vorstandsmitglied indem im vorhergehenden Vertrag vereinbarten Durch-führungsweg und Umfang fortgeführt werden.“

Artikel 8

Änderung derSchiedsstellenverordnung

In § 2 Satz 1 der Schiedsstellenverordnung vom29. September 1994 (BGBl. I S. 2784), die zuletzt durchArtikel 1e des Gesetzes vom 21. Dezember 2015(BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, wird das Kommaund werden die Wörter „unbeschadet der Vorschrift des§ 89 Abs. 3 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetz-buch“ gestrichen.

Artikel 9

Änderung desSiebten Buches Sozialgesetzbuch

In § 34 Absatz 6 Satz 3 des Siebten Buches Sozial-gesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezem-ber 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird dieAngabe „§ 89 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 6“und die Angabe „§ 89 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 89Absatz 11“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung desElften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2587)geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 112 wird folgende An-gabe zu § 112a eingefügt:

„§ 112a Übergangsregelung zur Qualitätssiche-rung bei Betreuungsdiensten“.

b) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:

„§ 125 (weggefallen)“.

2. In § 18 Absatz 6a Satz 3 werden nach dem Wort„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-fügt.

3. In § 18a Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort„Geschäftsjahre“ das Wort „ab“ eingefügt und wirdnach der Angabe „2013“ die Angabe „bis 2018“gestrichen.

4. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach demWort „überschreitet;“ die Wörter „bei Abfindun-gen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistun-gen (Entlassungsentschädigungen), die wegender Beendigung eines Arbeitsverhältnisses inForm nicht monatlich wiederkehrender Leistun-gen gezahlt werden, wird das zuletzt erzieltemonatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlungder Entlassungsentschädigung folgenden Mo-nate bis zu dem Monat berücksichtigt, in demim Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts dieHöhe der gezahlten Entlassungsentschädigungerreicht worden wäre;“ eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

685Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019

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aa) In Nummer 3 werden die Wörter „ab dem1. Juli 2011“ gestrichen.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter „nach Num-mer 1, 2 oder 3 versichert war“ durch dieWörter „innerhalb der Altersgrenzen nachden Nummern 1, 2 oder 3 familienversichertwar oder die Familienversicherung nur wegeneiner Vorrangversicherung nach Absatz 1Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war“ er-setzt.

5. Dem § 37 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen vonBetreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1anicht durchgeführt werden.“

6. Dem § 47a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2dürfen personenbezogene Daten an die folgendenStellen übermitteln, soweit dies für die Verhinde-rung oder Aufdeckung von Fehlverhalten im Zu-ständigkeitsbereich der jeweiligen Stelle erforder-lich ist:

1. die Stellen, die für die Entscheidung über dieTeilnahme von Leistungserbringern an der Ver-sorgung in der sozialen Pflegeversicherung so-wie in der Hilfe zur Pflege zuständig sind,

2. die Stellen, die für die Leistungsgewährung inder sozialen Pflegeversicherung sowie in derHilfe zur Pflege zuständig sind,

3. die Stellen, die für die Abrechnung von Leistun-gen in der sozialen Pflegeversicherung sowie inder Hilfe zur Pflege zuständig sind,

4. die Stellen, die nach Landesrecht für eine För-derung nach § 9 zuständig sind,

5. den Medizinischen Dienst der Krankenversiche-rung, den Prüfdienst des Verbandes der privatenKrankenversicherung e. V. sowie die für Prüfauf-träge nach § 114 bestellten Sachverständigenund

6. die Behörden und berufsständischen Kammern,die für Entscheidungen über die Erteilung, dieRücknahme, den Widerruf oder die Anordnungdes Ruhens einer Erlaubnis zum Führen der Be-rufsbezeichnung in den Pflegeberufen oder fürberufsrechtliche Verfahren zuständig sind.

Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen vondem jeweiligen Empfänger nur zu dem Zweck ver-arbeitet werden, zu dem sie ihm übermittelt wordensind. Die Stellen nach Satz 1 Nummer 4 dürfen per-sonenbezogene Daten, die von ihnen zur Erfüllungihrer Aufgaben nach diesem Buch erhoben oder ansie übermittelt wurden, an die Einrichtungen nachAbsatz 1 Satz 2 übermitteln, soweit dies für dieFeststellung und Bekämpfung von Fehlverhaltenim Gesundheitswesen durch die Einrichtungennach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist. Die nachSatz 3 übermittelten Daten dürfen von den Einrich-tungen nach Absatz 1 Satz 2 nur zu dem Zweckverarbeitet werden, zu dem sie ihnen übermitteltworden sind.“

7. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-fügt:

„(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen,die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerischeBetreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haus-haltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sinddie Vorschriften dieses Buches, die für Pflege-dienste gelten, entsprechend anzuwenden, so-weit keine davon abweichende Regelung be-stimmt ist.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Betreuungsdiensten kann anstelle derverantwortlichen Pflegefachkraft eine ent-sprechend qualifizierte, fachlich geeigneteund zuverlässige Fachkraft mit praktischerBerufserfahrung im erlernten Beruf von zweiJahren innerhalb der letzten acht Jahre (ver-antwortliche Fachkraft) eingesetzt werden.“

bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Satz 1oder 2“ durch die Wörter „den Sätzen 1, 2oder 3“ ersetzt.

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Anerkennungen als verantwortliche Fach-kraft, die im Rahmen der Durchführung desModellvorhabens zur Erprobung von Leis-tungen der häuslichen Betreuung durch Be-treuungsdienste erfolgt sind, gelten fort.Für die Anerkennung einer verantwortlichenFachkraft ist ferner ab dem 1. Juni 2021ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiter-bildungsmaßnahme im Sinne von Satz 5durchgeführt wurde.“

8. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1asind bereits vorliegende Vereinbarungen aus derDurchführung des Modellvorhabens zur Erpro-bung von Leistungen der häuslichen Betreuungdurch Betreuungsdienste zu beachten.“

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Pflege-einsätzen nach § 37 Abs. 3“ durch die Wörter„Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3“ er-setzt.

9. Nach § 112 wird folgender § 112a eingefügt:

㤠112a

Übergangsregelungzur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten

(1) Bis zur Einführung des neuen Qualitäts-systems nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1gelten für die Betreuungsdienste die Vorschriftendes Elften Kapitels für ambulante Pflegedienstenach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassenbeschließt bis zum 31. Juli 2019 unter Beteiligungdes Medizinischen Dienstes des SpitzenverbandesBund der Krankenkassen und des Prüfdienstes desVerbandes der privaten Krankenversicherung e. V.Richtlinien zu den Anforderungen an das Qualitäts-management und die Qualitätssicherung für ambu-

686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019

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lante Betreuungsdienste. Dabei sind die in demModellvorhaben zugrunde gelegten Vorgaben zubeachten. Die auf Bundesebene maßgeblichen Or-ganisationen für die Wahrnehmung der Interessenund der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und be-hinderten Menschen wirken nach Maßgabe von§ 118 bei der Erarbeitung oder bei einer Änderungdes Beschlusses mit.

(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassenhat die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrich-tungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflege-berufe auf Bundesebene, den Verband der privatenKrankenversicherung e. V. sowie die Bundesar-beitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der So-zialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände aufBundesebene bei der Erarbeitung oder bei einerÄnderung des Beschlusses zu beteiligen. Ihnen istinnerhalb einer angemessenen Frist vor der Be-schlussfassung und unter Übermittlung der hierfürerforderlichen Informationen Gelegenheit zur Stel-lungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind indie Entscheidung über den Inhalt der Richtlinieneinzubeziehen.

(4) Die Richtlinien sind durch das Bundesminis-terium für Gesundheit zu genehmigen. Beanstan-dungen des Bundesministeriums für Gesundheitsind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu be-heben.

(5) Eine Qualitätsberichterstattung zu Betreuungs-diensten findet in der Übergangszeit bis zur Einfüh-rung des neuen Qualitätssystems nach § 113b Ab-satz 4 Satz 2 Nummer 1 nicht statt.

(6) Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien des Spitzen-verbandes Bund der Pflegekassen sind unverzüg-lich im Anschluss an den Richtlinienbeschluss nachAbsatz 2 Satz 1 entsprechend anzupassen.“

10. In § 114a Absatz 3a Satz 8 werden nach dem Wort„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-fügt.

11. In § 118 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe„18b,“ die Angabe „112a Absatz 2, §“ eingefügt.

12. Dem § 120 Absatz 3 werden die folgenden Sätzeangefügt:

„Bei der Vereinbarung des Pflegevertrages ist zuberücksichtigen, dass der Pflegebedürftige Leis-tungen von mehreren Leistungserbringern in An-spruch nimmt. Ebenso zu berücksichtigen ist dieBereitstellung der Informationen für eine Nutzungdes Umwandlungsanspruchs nach § 45a Absatz 4.“

13. § 125 wird aufgehoben.

Artikel 11

Änderung desArzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April2019 (BGBl. I S. 537) geändert worden ist, wird wiefolgt geändert:

1. In § 13 Absatz 2b Satz 1 werden nach dem Wort„Arzt“ die Wörter „oder Zahnarzt“ eingefügt.

2. In § 78 Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Punkt amEnde die Wörter „sowie die Bereitstellung von Arz-neimitteln nach § 52b“ eingefügt.

Artikel 12

Änderung derArzneimittelpreisverordnung

Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 6 desGesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050) geändertworden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a wird vor demKomma am Ende ein Komma und werden die Wörter„sofern es sich nicht um die Abgabe von saisonalenGrippeimpfstoffen an Ärzte handelt“ eingefügt.

2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur An-wendung bei Menschen bestimmt sind, durch denGroßhandel an Apotheken oder Tierärzte sind aufden Abgabepreis des pharmazeutischen Unter-nehmers ein Festzuschlag von 70 Cent sowie dieUmsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf denAbgabepreis des pharmazeutischen Unternehmersohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlagvon 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro er-hoben werden.“

3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am Endeein Semikolon und werden die Wörter „bei der Ab-gabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch dieApotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlagvon 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euroje Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu er-heben“ eingefügt.

Artikel 12a

Änderung desApothekengesetzes

Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekannt-machung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), daszuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 29. März2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wiefolgt geändert:

1. § 19 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 werden die Wörter „und genutzt“ ge-strichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von Satz 5 hat der Deutsche Apo-thekerverband e. V. dem Bundesministerium fürGesundheit auf Anforderung zum Zwecke derEntwicklung und Prüfung von Maßnahmen zurSicherstellung einer flächendeckenden Versor-gung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durchöffentliche Apotheken geeignete Auswertungendieser ihm zur Anzahl abgegebener Packungenverschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel über-mittelten Daten in einer Form zur Verfügung zustellen, die keine Rückschlüsse auf einzelneApotheken zulässt.“

2. § 20a wird durch die folgenden §§ 20a und 20b er-setzt:

687Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019

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㤠20a

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wirdermächtigt, auf Antrag oder mit Zustimmung desBeliehenen die Beleihung des Deutschen Apothe-kerverbandes e. V. um weitere Aufgaben, die überden nach § 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fondsabzuwickeln sind, zu erweitern. Diese Aufgabenmüssen sich aus gesetzlichen Vorschriften oderaus vertraglichen Vereinbarungen zwischen demDeutschen Apothekerverband e. V. und den maß-geblichen Spitzenorganisationen der Kostenträgerauf Bundesebene ergeben und die Honorierungund die Erstattung von Kosten der Apotheken be-treffen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durchden Beliehenen umfasst den Erlass und die Voll-streckung der hierzu notwendigen Verwaltungsakte,deren Rücknahme und Widerruf. Der Beliehene hatdie notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Er-füllung der ihm übertragenen Aufgaben zu bieten.

(2) Der Beleihungsbescheid nach Absatz 1 Satz 1regelt das Nähere zu den Aufgaben und ihrer Wahr-nehmung. Er kann insbesondere Abläufe festlegen,Fristen bestimmen und den Beliehenen zur Sicher-stellung der Erfüllung der Mitwirkungspflichten nachden Sätzen 3 und 4 ermächtigen und verpflichten.Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 habendem Beliehenen auf Anforderung die zur Begrün-dung ihres Vergütungs- oder Erstattungsanspruchsoder die zur Abwicklung entsprechender Zahlungennotwendigen Nachweise vorzulegen, Angaben zumachen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies fürdie ordnungsgemäße Wahrnehmung der dem Be-liehenen nach Absatz 1 Satz 1 übertragenen weite-ren Aufgaben erforderlich ist. Solange notwendigeNachweise nicht vorliegen oder Auskünfte nicht er-teilt werden, können vorgesehene Zahlungen ausdem Fonds ganz oder teilweise zurückbehalten wer-den, nachdem der Leistungsberechtigte auf dieseFolge schriftlich hingewiesen worden ist und seinerMitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetz-ten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(3) Auf die Wahrnehmung der nach Absatz 1übertragenen Aufgaben findet § 18 Absatz 1 Satz 3,Absatz 2 und 3 Anwendung, § 18 Absatz 2 Satz 5mit der Maßgabe, dass aufgenommene Darlehen bisspätestens sechs Monate nach Bestandskraft desBeleihungsbescheides nach Absatz 1 Satz 1 zurück-zuzahlen sind. Der Deutsche Apothekerverband e. V.hat eine getrennte Rechnungslegung des nach§ 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds und einegetrennte Zuordnung der Verwaltungskosten fürdie verschiedenen Aufgaben sicherzustellen. Wider-spruch und Klage gegen die Festsetzungsbescheidedes Beliehenen haben keine aufschiebende Wir-kung. Die bei dem nach § 18 Absatz 1 Satz 1 er-richteten Fonds zur Auszahlung des pauschalen Zu-schusses nach § 20 vorhandenen Daten zu den In-habern einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 2, zu denApothekenbetriebsstätten, zur Anzahl der abgege-benen Packungen verschreibungspflichtiger Fertig-arzneimittel zur Anwendung bei Menschen undzur Abwicklung von Zahlungen dürfen durch denDeutschen Apothekerverband e. V. auch in Abwei-chung von § 19 Absatz 3 Satz 5 zur Erfüllung der ihmnach Absatz 1 Satz 1 übertragenen weiteren Aufga-

ben verwendet werden, soweit dies für die Erfüllungdieser Aufgaben erforderlich ist.

§ 20b

Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat denSchaden zu ersetzen, der der BundesrepublikDeutschland durch eine rechtswidrige und vorsätzli-che oder fahrlässige Verletzung seiner Pflichten beider Ausübung der Aufgaben und Befugnisse nachden §§ 18 bis 20a entsteht.“

Artikel 13

Änderung desTransfusionsgesetzes

Das Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekannt-machung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), daszuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017(BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, wird wie folgtgeändert:

1. § 12a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „medi-zinischen“ die Wörter „und zahnmedizinischen“eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bun-deszahnärztekammer im Bereich der Zahnheil-kunde entsprechend.“

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „medi-zinischen“ die Wörter „und zahnmedizinischen“eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Stand“ dieWörter „der Erkenntnisse“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Anhörung“ durchdas Wort „Erarbeitung“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bun-deszahnärztekammer im Bereich der Zahnheil-kunde entsprechend.“

3. In § 28 werden die Wörter „von der Bundeszahn-ärztekammer festgestellten und in den Zahnärztli-chen Mitteilungen veröffentlichten Standes der me-dizinischen“ durch die Wörter „nach § 12a Absatz 3in Verbindung mit Absatz 1 und 2 und nach § 18Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 festge-stellten allgemein anerkannten Standes der Erkennt-nisse der zahnmedizinischen“ ersetzt.

4. § 35 wird wie folgt gefasst:

㤠35

Übergangsregelung aus Anlass desTerminservice- und Versorgungsgesetzes

Bis zur Bekanntmachung des nach § 12a Absatz 3und § 18 Absatz 3 von der Bundeszahnärztekammerfestgestellten allgemein anerkannten Standes derErkenntnisse der Wissenschaft und Technik im Be-reich der Zahnheilkunde durch die zuständige Bun-desoberbehörde, längstens aber bis zum 1. Juni

688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019

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2022, ist § 28 in der bis zum 10. Mai 2019 geltendenFassung weiter anzuwenden.“

Artikel 14

Änderung desKrankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in derFassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-zes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändertworden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden ein Komma und das Wort„Verordnungsermächtigung“ angefügt.

2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „nach diesem Gesetzoder der Bundespflegesatzverordnung“ durch dieWörter „durch Gesetz oder auf Grund eines Ge-setzes“ ersetzt.

b) In Satz 5 werden die Wörter „den Präsidentendes Bundessozialgerichts“ durch die Wörter „dasBundesministerium für Gesundheit“ ersetzt.

c) Satz 9 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Wird eine Vereinbarung nach Satz 8 ganz oderteilweise beendet und kommt bis zum Ablauf derVereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zu-stande, bestimmt das Bundesministerium für Ge-sundheit durch Rechtsverordnung das Nähereüber die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer, dieAmtsführung, die Erstattung der baren Auslagenund die Entschädigung für Zeitaufwand der Mit-glieder der Schiedsstelle sowie die Geschäftsfüh-rung, das Verfahren, die Höhe und die Erhebungder Gebühren und die Verteilung der Kosten. Indiesem Fall gelten die Bestimmungen der bis-herigen Vereinbarung bis zum Inkrafttreten derRechtsverordnung fort.“

Artikel 14a

Änderung desKrankenhausentgeltgesetzes

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 10des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394)geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 8a Satz 1 werden nach dem Wort„Pflegepersonal“ die Wörter „oder von Hebammenund Entbindungspflegern“ eingefügt.

2. § 21 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 4und 5“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 14b

Änderung desInfektionsschutzgesetzes

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. IS. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert wordenist, wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach Ab-satz 2“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soweit die von der Maßnahme betroffenePerson gegen einen anderen Kostenträger einenAnspruch auf entsprechende Leistungen hat odereinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendun-gen für entsprechende Leistungen hätte, ist die-ser zur Tragung der Sachkosten verpflichtet.“

2. Dem § 20 Absatz 5 werden die folgenden Sätze an-gefügt:

„Die zuständigen Behörden können mit den Maß-nahmen nach Satz 1 Dritte beauftragen. Soweit dievon der Maßnahme betroffene Person gegen einenanderen Kostenträger einen Anspruch auf entspre-chende Leistungen hat oder einen Anspruch auf Er-stattung der Aufwendungen für entsprechende Leis-tungen hätte, ist dieser zur Tragung der Sachkostenverpflichtet. Wenn Dritte nach Satz 2 beauftragt wur-den, ist der andere Kostenträger auch zur Tragungdieser Kosten verpflichtet, soweit diese angemessensind.“

3. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „Dritte“ wird durch die Wörter „einanderer Kostenträger“ ersetzt.

bb) In Nummer 6 werden die Wörter „Absatz 2Satz 1 Nummer 2“ gestrichen.

cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11. Kosten für ärztliche Untersuchungennach § 36 Absatz 5 Satz 1 und 3, Ab-satz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2.“

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Soweit die betroffene Person oder ein andererKostenträger zur Kostentragung verpflichtet istoder solange dies noch nicht feststeht, könnendie entsprechenden Kosten vorläufig aus öffent-lichen Mitteln bestritten werden. Die betroffenePerson oder der andere Kostenträger ist zur Er-stattung der Kosten verpflichtet.“

Artikel 15

Änderung derZulassungsverordnung für Vertragsärzte

Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der imBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25,veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durchArtikel 6 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. IS. 2842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe c werden nachdem Wort „Hälfte“ die Wörter „oder drei Viertel“eingefügt.

2. § 19 Absatz 3 wird aufgehoben.

3. § 19a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-gefügt:

„Der Arzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner voll-zeitigen vertragsärztlichen Tätigkeit mindestens25 Stunden wöchentlich in Form von Sprech-stunden für gesetzlich Versicherte zur Verfügung

689Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019

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zu stehen. Ärzte, die an der fachärztlichen Ver-sorgung nach § 73 Absatz 1a Satz 2 des FünftenBuches Sozialgesetzbuch teilnehmen und dieinsbesondere den Arztgruppen der grundversor-genden und wohnortnahen Patientenversorgungangehören, müssen mindestens fünf Stundenwöchentlich als offene Sprechstunden ohne vor-herige Terminvereinbarung anbieten. Bei einemreduzierten Versorgungsauftrag nach Absatz 2gelten die in den Sätzen 2 und 3 festgelegtenSprechstundenzeiten jeweils anteilig. Besuchs-zeiten sind auf die Sprechstundenzeiten nachSatz 2 anzurechnen. Die Einzelheiten zur ange-messenen Anrechnung der Besuchszeiten nachSatz 5 sowie zu den Arztgruppen, die offeneSprechstunden anzubieten haben, sind bis zum31. August 2019 im Bundesmantelvertrag nach§ 82 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-buch zu regeln. Im Bundesmantelvertrag nach§ 82 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-buch können auch Regelungen zur zeitlichenVerteilung der Sprechstunden nach Satz 3 ge-troffen werden.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort„Hälfte“ die Wörter „oder drei Viertel“ eingefügtund wird nach der Angabe „Absatz 1“ die An-gabe „Satz 1“ eingefügt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Kassenärztliche Vereinigung über-prüft nach Maßgabe des § 95 Absatz 3 Satz 4des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Ein-haltung der in Absatz 1 genannten Mindest-sprechstunden. Stellt sie fest, dass der Ver-tragsarzt diese in mindestens zwei aufeinander-folgenden Quartalen unterschritten hat, so hatsie den betroffenen Arzt aufzufordern, umge-hend die Anzahl seiner Sprechstunden entspre-chend zu erhöhen oder seinen Versorgungsauf-trag durch schriftliche Erklärung gegenüber demZulassungsausschuss gemäß Absatz 2 zu be-schränken. Die Kassenärztliche Vereinigung hatden Vertragsarzt dabei auf die Möglichkeit einerKürzung der Vergütung als Sanktionsmaßnahmeund eines Zulassungsentzugs gemäß § 95 Ab-satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchhinzuweisen. Die Kassenärztliche Vereinigunghat die Vergütung des Vertragsarztes zumnächstmöglichen Zeitpunkt zu kürzen, wenn derVertragsarzt

1. keine rechtfertigenden Gründe für das Unter-schreiten vortragen kann oder

2. der Aufforderung der Kassenärztlichen Ver-einigung nach Satz 2 nicht innerhalb einervon der Kassenärztlichen Vereinigung zu set-zenden Frist nachkommt.

Die Kassenärztliche Vereinigung hat den Ver-tragsarzt über die Höhe der Kürzung zu unter-richten. Bei wiederholtem oder fortgesetztemVerstoß eines Vertragsarztes gegen die in Ab-satz 1 Satz 2 oder Satz 4 genannte Pflicht hatder Zulassungsausschuss die Zulassung abhän-gig vom Umfang der Unterschreitung von Amtswegen zu einem Viertel, hälftig oder vollständigzu entziehen.“

3a. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass einebestehende Praxis am ursprünglichen Vertrags-arztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird.“

b) In dem bisherigen Satz 7 wird die Angabe„Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.

c) In dem bisherigen Satz 9 wird die Angabe„Satz 8“ durch die Angabe „Satz 9“ und die An-gabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ er-setzt.

4. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „oder hälftigeRuhen“ durch die Wörter „Ruhen der Zulassungoder das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels“ er-setzt.

5. In § 27 Satz 1 werden die Wörter „oder hälftigeEntziehung“ durch die Wörter „Entziehung der Zu-lassung oder die Entziehung der Hälfte oder einesViertels“ ersetzt.

Artikel 15a

Änderung derZulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

§ 24 Absatz 3 der Zulassungsverordnung für Ver-tragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinig-ten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnungvom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2842) geändert worden ist,wird wie folgt geändert:

1. Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine be-stehende Praxis am ursprünglichen Vertragszahn-arztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird.“

2. In dem bisherigen Satz 7 wird die Angabe „Satz 6“durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.

3. In dem bisherigen Satz 9 wird die Angabe „Satz 8“durch die Angabe „Satz 9“ und die Angabe „Satz 6“durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.

Artikel 15b

Änderung derAusschussmitglieder-Verordnung

Nach § 10 Satz 2 der Ausschussmitglieder-Verord-nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-nummer 827-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, diezuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezem-ber 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wirdfolgender Satz eingefügt:

„Satz 2 gilt entsprechend für die Stellvertreter der Vor-sitzenden der Landesausschüsse.“

Artikel 16

Änderung desZweiten Gesetzes über

die Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherungder Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,

690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019

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2557), das zuletzt durch Artikel 4c des Gesetzes vom18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert wordenist, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Absatz 4 werden die Wörter „§ 46 Satz 1und 2“ durch die Wörter „§ 46 Satz 1 bis 3“ ersetzt.

2. In § 45 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ver-sorgungseinrichtung“ ein Komma und werden dieWörter „Leistungen der Hinterbliebenenversorgungnach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des FünftenBuches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

3. In § 50 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2bis 4“ durch die Wörter „Absatz 2 und 3“ ersetzt.

Artikel 17

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 inKraft.

(3) Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a und Num-mer 43 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 13. Dezember2018 in Kraft.

(3a) Artikel 1 Nummer 90 tritt am 1. Juli 2019 inKraft.

(4) Artikel 1 Nummer 15 tritt am 1. August 2019 inKraft.

(4a) Artikel 1 Nummer 8a tritt am 1. Januar 2020 inKraft.

(4b) Artikel 1 Nummer 79 tritt am 26. Mai 2020 inKraft.

(4c) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. Oktober 2020 inKraft.

(5) Artikel 2 Nummer 1, 2a und 3 tritt am 1. Januar2021 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesratessind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Esist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 6. Mai 2019

D e r B u n d e s p r ä s i d e n tS t e i n m e i e r

D i e B u n d e s k a n z l e r i nDr. A n g e l a M e r k e l

D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r G e s u n d h e i tJ e n s S p a h n

691Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019

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