Gesetz- und Verordnungsblatt...Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. November 2020 561 Artikel 5...

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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2020 Ausgegeben zu Erfurt, den 30. November 2020 Nr. 28 Inhalt Seite 23.11.2020 Gesetz zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und zur Än- derung versorgungsrechtlicher Regelungen................................................................................ 23.11.2020 Thüringer Gesetz zur Beschleunigung bauaufsichtlicher Verfahren................................................ 23.11.2020 Drittes Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung - Typengenehmigung einführen - serielles Bauen ermöglichen........................................................................................................... 23.11.2020 Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Anstalt öffentli- chen Rechts "ThüringenForst"........................................................................................................... 23.11.2020 Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Paßgesetzes und des Per- sonalausweisgesetzes und des Thüringer E-Government-Gesetzes........................................... 23.11.2020 Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuerminder- einnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder und zur Änderung weiterer Vorschriften...................................................................................................... 17.09.2020 Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Eigenbetriebsverordnung................................................ 27.10.2020 Thüringer Verordnung über den Fachbeirat für das Nationale Naturmonument "Grünes Band Thüringen" (ThürGBGVO).................................................................................................................................... 03.11.2020 Thüringer Verordnung zur Änderung und Anpassung urlaubs- und mutterschutzrechtlicher Vorschrif- ten.................................................................................................................................................... 10.11.2020 Thüringer Katastrophenschutzverordnung (ThürKatSVO)................................................................ 23.11.2020 Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zu dem Siebten Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes......................................................................................................... 559 560 561 562 562 563 565 566 567 568 581 Gesetz zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und zur Änderung versorgungsrechtlicher Regelungen Vom 23. November 2020 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes In § 14 a Satz 3 des Thüringer Brand- und Katastrophen- schutzgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBI. S. 22), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBI. S. 317) geändert worden ist, werden die Worte "in gleicher Höhe" gestrichen. Artikel 2 Änderung der Thüringer Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren § 1 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Angehörigen der Freiwilligen Feuer- wehren vom 8. Dezember 2009 (GVBI. S. 783), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Mai 2014 (GVBI. S. 202, 203) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: "(1) Für jeden ehrenamtlichen Angehörigen der Einsatzab- teilungen der Freiwilligen Feuerwehren zahlen das Land monatlich einen Betrag von zwölf Euro und die Gemein- den als kommunale Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThürBKG monatlich einen Betrag von sechs Euro an den Kommunalen Versorgungsverband Thüringen (Versor- gungsverband) als Beitrag für den Aufbau einer zusätzli- chen individuellen Altersversorgung im Sinne des § 14 a ThürBKG." Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Erfurt, den 23. November 2020 Die Präsidentin des Landtags Birgit Keller

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  • Gesetz- und Verordnungsblattfür den Freistaat Thüringen

    2020 Ausgegeben zu Erfurt, den 30. November 2020 Nr. 28

    Inhalt Seite

    23.11.2020 Gesetz zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und zur Än-derung versorgungsrechtlicher Regelungen................................................................................

    23.11.2020 Thüringer Gesetz zur Beschleunigung bauaufsichtlicher Verfahren................................................23.11.2020 Drittes Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung - Typengenehmigung einführen -

    serielles Bauen ermöglichen...........................................................................................................23.11.2020 Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Anstalt öffentli-

    chen Rechts "ThüringenForst"...........................................................................................................23.11.2020 Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Paßgesetzes und des Per-

    sonalausweisgesetzes und des Thüringer E-Government-Gesetzes...........................................23.11.2020 Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuerminder-

    einnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder und zur Änderung weiterer Vorschriften......................................................................................................

    17.09.2020 Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Eigenbetriebsverordnung................................................27.10.2020 Thüringer Verordnung über den Fachbeirat für das Nationale Naturmonument "Grünes Band Thüringen"

    (ThürGBGVO)....................................................................................................................................03.11.2020 Thüringer Verordnung zur Änderung und Anpassung urlaubs- und mutterschutzrechtlicher Vorschrif-

    ten....................................................................................................................................................10.11.2020 Thüringer Katastrophenschutzverordnung (ThürKatSVO)................................................................23.11.2020 Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zu dem Siebten Gesetz zur Änderung des

    Thüringer Landeswahlgesetzes.........................................................................................................

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    Gesetz zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und zur Änderung versorgungsrechtlicher Regelungen

    Vom 23. November 2020

    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1 Änderung des

    Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

    In § 14 a Satz 3 des Thüringer Brand- und Katastrophen-schutzgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBI. S. 22), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBI. S. 317) geändert worden ist, werden die Worte "in gleicher Höhe" gestrichen.

    Artikel 2 Änderung der Thüringer Verordnung über die

    zusätzliche Altersversorgung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren

    § 1 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Angehörigen der Freiwilligen Feuer-

    wehren vom 8. Dezember 2009 (GVBI. S. 783), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Mai 2014 (GVBI. S. 202, 203) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

    "(1) Für jeden ehrenamtlichen Angehörigen der Einsatzab-teilungen der Freiwilligen Feuerwehren zahlen das Land monatlich einen Betrag von zwölf Euro und die Gemein-den als kommunale Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThürBKG monatlich einen Betrag von sechs Euro an den Kommunalen Versorgungsverband Thüringen (Versor-gungsverband) als Beitrag für den Aufbau einer zusätzli-chen individuellen Altersversorgung im Sinne des § 14 a ThürBKG."

    Artikel 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

    Erfurt, den 23. November 2020Die Präsidentin des Landtags

    Birgit Keller

  • 560 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

    Thüringer Gesetz zur Beschleunigung bauaufsichtlicher Verfahren Vom 23. November 2020

    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1 Änderung der Thüringer Bauordnung

    Die Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323), wird wie folgt geändert:

    1. Dem § 26 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

    "Abweichend von Absatz 2 Satz 3 sind andere Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müs-sen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach § 87a ent-sprechen. Satz 4 gilt nicht für Wände nach § 30 Abs. 3 Satz 1 und Wände nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1."

    2. Dem § 28 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

    "Abweichend von Absatz 3 sind hinterlüftete Außen-wandbekleidungen, die den Technischen Baubestim-mungen nach § 87a entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig."

    3. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 1 Buchst. b erhält folgende Fassung:

    "b) Garagen und Fahrradgaragen einschließlich überdachter Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder mit einer mittleren Wandhöhe im Sin-ne des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 bis zu 3 Meter und mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 Qua-dratmeter, außer im Außenbereich,".

    b) Nummer 5 Buchst. a erhält folgende Fassung:

    "a) unbeschadet der Nummer 4 Buchst. b Anten-nen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 Meter, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich frei stehend mit einer Höhe bis zu 15 Meter und zugehöriger Versorgungseinhei-ten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 Ku-bikmeter sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet wer-den, die damit verbundene Änderung der Nut-zung oder der äußeren Gestalt der Anlage,".

    c) Nummer 15 Buchst b erhält folgende Fassung:

    "b) Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen sowie Ladestationen für Elektromo-bilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung,".

    Artikel 2 Änderung des Thüringer Waldgesetzes

    § 26 Abs. 5 des Thüringer Waldgesetzes in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

    "(5) Aus Gründen der Gefahrenvermeidung ist bei der Er-richtung von Gebäuden ein Abstand von 30 Metern zum Wald einzuhalten. Ausnahmen bedürfen der Genehmi-gung durch die untere Forstbehörde. Baugenehmigungen und bauordnungsrechtliche Zustimmungen schließen die forstrechtliche Genehmigung ein; sie bedürfen insoweit des Einvernehmens der unteren Forstbehörde. Das Ein-vernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Mo-naten nach Eingang des Ersuchens der Bauaufsichtsbe-hörde verweigert wird."

    Artikel 3 Änderung des Thüringer Straßengesetzes

    § 24 Abs. 9 des Thüringer Straßengesetzes vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 302) geändert worden ist, erhält folgen-de Fassung:

    "(9) Die obere Straßenbaubehörde kann im Einzelfall Aus-nahmen von den Verboten der Absätze 1, 5 und 7 zulas-sen, wenn die Durchführung der Bestimmungen im Ein-zelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemein-heit die Abweichung erfordern. Ausnahmen können mit Be-dingungen und Auflagen versehen werden. Ist ein Bauge-nehmigungsverfahren erforderlich, wird die Entscheidung durch die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der oberen Straßenbaubehörde getroffen."

    Artikel 4 Änderung der Thüringer Bundesfern- und Landesstraßen-Zuständigkeitsverordnung

    § 1 der Thüringer Bundesfern- und Landesstraßen-Zustän-digkeitsverordnung vom 9. Februar 2001 (GVBl. S. 14), die zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 18. De-zember 2018 (GVBl. S. 731) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a werden die Worte "auf Bun-desautobahnen innerhalb Thüringens und" gestrichen.

    2. In Absatz 3 werden die Worte "§ 2 Abs. 6 Satz 1," und "sowie nach § 24 Abs. 9 ThürStrG" gestrichen.

    3. In Absatz 5 Nr. 1 wird der Verweis "§17b Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 FStrG" ersetzt durch den Verweis "§ 17b Abs. 1 Nr. 2 FStrG".

  • Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. November 2020 561

    Artikel 5 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 4 Nr. 1 und 3 am 1. Ja-

    nuar 2021 in Kraft. Verfahren nach den in den Artikeln 2 und 3 genannten Rechtsvorschriften, die vor dem Inkrafttre-ten nach Satz 1 förmlich eingeleitet wurden, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen.

    Erfurt, den 23. November 2020Die Präsidentin des Landtags

    Birgit Keller

    Drittes Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung - Typengenehmigung einführen - serielles Bauen ermöglichen

    Vom 23. November 2020

    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1

    Die Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBI. S. 323), wird wie folgt geändert:

    1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 73 folgende Über-schrift eingefügt:

    "§ 73 a Typengenehmigung"

    2. Nach § 73 wird folgender § 73 a eingefügt:

    "§ 73 a Typengenehmigung

    (1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die obere Bauaufsichtsbehörde eine Ty-pengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes er-lassenen Vorschriften entsprechen. Eine Typengeneh-migung kann auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem

    bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typen-genehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzu-legen. Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmi-gung nicht erteilt.

    (2) Die Typengenehmigung gilt fünf Jahre. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden; § 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

    (3) Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch in Thüringen, soweit die obere Bauaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass die Voraussetzungen des Absat-zes 1 erfüllt sind. Die Bestätigung gilt als erteilt, so-fern dem Antragsteller nicht binnen acht Wochen an-deres mitgeteilt wurde. Sie kann innerhalb dieser Frist auch mit Auflagen und Nebenbestimmungen verse-hen werden.

    (4) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durch-zuführen. Die in der Typengenehmigung entschiede-nen Fragen sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen."

    Artikel 2

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

    Erfurt, den 23. November 2020Die Präsidentin des Landtags

    Birgit Keller

  • 562 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

    Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts "ThüringenForst" Vom 23. November 2020

    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1

    Das Thüringer Gesetz über die Errichtung der Anstalt öf-fentlichen Rechts "ThüringenForst" vom 25. Oktober 2011 (GVBI. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Ge-setzes vom 30. Juli 2019 (GVBI. S. 323), wird wie folgt geändert:

    1. In § 2 Abs. 4 Nummer 13 wird das Wort "Qualifizierung" gestrichen.

    2. § 12 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Die Finanzzuführung beträgt für das Jahr2020 29.100.000 Euro,2021 28.376.000 Euro,2022 27.410.000 Euround ab 2023 jährlich 30.145.700 Euro zuzüglich ei-ner jährlichen Steigerung in Höhe von zwei Prozent erstmalig ab dem Jahr 2024."

    b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) Zur Bewältigung der von Dürre, Sturm und Bor-kenkäferbefall entstandenen außergewöhnlichen Sondersituation erhält die Landesforstanstalt zu-

    sätzlich zu den in Absatz 2 Satz 2 genannten Be-trägen Zuführungen in Höhe von jeweils 4.000.000 Euro in den Jahren 2019 bis 2022."

    c) Folgender neue Absatz 5 wird eingefügt:

    "(5) Zur Bewältigung des aufgrund des Klimawan-dels notwendigen Waldumbaus erhält die Lan-desforstanstalt Zuführungen in Höhe von jeweils 11.000.000 Euro in den Jahren 2021 bis 2036."

    d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absät-ze 6 und 7.

    e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und folgende Sätze werden angefügt:

    "Darüber hinausgehend kann die Landesforstan-stalt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 Kredi-te aufnehmen, um Waldgrundstücke zu erwerben. Eine Kreditaufnahme nach Satz 2 bedarf der Ge-nehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium."

    f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

    Artikel 2

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

    Erfurt, den 23. November 2020Die Präsidentin des Landtags

    Birgit Keller

    Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes und des Thüringer E-Government-Gesetzes

    Vom 23. November 2020

    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1 Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung

    des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes

    Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Paßgeset-zes und des Personalausweisgesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 297) wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    "Thüringer Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Ge-setzes (ThürAGPaßGPAuswGeIDKG)"

    2. Die §§ 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    "§ 1 Sachliche Zuständigkeit

    Passbehörden nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Paßgeset-zes (PaßG), Personalausweisbehörden nach § 7 Abs. 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) und eID-Kar-te-Behörden nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des eID-Karte-Geset-zes (eIDKG) sind jeweils die Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.

    § 2 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

    Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-rigkeiten nach § 25 PaßG, § 32 PAuswG oder § 24 eIDKG ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten, soweit nicht Bundesbehörden nach § 26

  • Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. November 2020 563

    PaßG oder § 33 PAuswG zuständig sind, die jeweils zuständige Passbehörde, Personalausweisbehörde oder eID-Karte-Behörde."

    Artikel 2 Änderung des Thüringer E-Government-Gesetzes

    § 34 des Thüringer E-Government-Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212, 294), das durch Artikel 4 des Geset-zes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 312) geändert worden ist, erhält die folgende Fassung:

    "§ 34 Einschränkung von Grundrechten

    Durch § 32 dieses Gesetzes werden das Fernmeldege-heimnis und das Kommunikationsgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 7 der Verfassung des Frei-staats Thüringen) eingeschränkt."

    Artikel 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

    Erfurt, den 23. November 2020Die Präsidentin des Landtags

    Birgit Keller

    Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie

    durch Bund und Länder und zur Änderung weiterer Vorschriften Vom 23. November 2020

    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1 Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch

    Bund und Länder (ThürUGGewStCOV)

    § 1 Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen

    (1) Thüringer Gemeinden erhalten zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie zusätzlich zu den bereits ausgereichten 100 Millionen Euro nach § 1 des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen (ThürStaKoFiG) vom 11. Juni 2020 (GVBI. S. 277, 280) pauschale Gewerbesteu-erkompensationszuweisungen in Höhe von 82,5 Millionen Euro aufgrund § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infol-ge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072).

    (2) Die Höhe der individuellen Gewerbesteuerkompensa-tionszuweisung entspricht dem Anteil der Gewerbesteuer-einnahmen (netto) im Mittel der Jahre 2017 bis 2019 der jeweiligen Gemeinde an der Gesamtsumme der durch-schnittlichen Gewerbesteuereinnahmen (netto) aller Ge-meinden in diesem Zeitraum bezogen auf 182,5 Millionen Euro abzüglich der Gewerbesteuerstabilisierungszuwei-sung nach § 1 ThürStaKoFiG. Zur Bestimmung der Ge-werbesteuereinnahmen findet § 1 Abs. 2 Satz 2 ThürSta-KoFiG Anwendung.

    § 2 Festsetzung, Auszahlung und Verwendung der Zuweisungen

    (1) Die Festsetzung und Auszahlung der Gewerbesteuer-kompensationszuweisungen erfolgt durch das für den kom-

    munalen Finanzausgleich zuständige Ministerium von Amts wegen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

    (2) Die Gewerbesteuerkompensationszuweisungen wer-den den Thüringer Kommunen als nicht zweckgebundene allgemeine Deckungsmittel zur Verfügung gestellt.

    Artikel 2 Änderung des Thüringer Gesetzes

    zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen

    § 4 des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kom-munalfinanzen vom 11. Juni 2020 (GVBI. S. 277, 280) wird wie folgt gefasst:

    "§ 4 Überprüfung der Zuweisungen zum Ausgleich

    der Verluste bei den Gewerbesteuereinnahmen

    (1) Die Gewerbesteuerstabilisierungszuweisungen nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie die Gewerbesteuerkom-pensationszuweisungen nach § 2 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewer-besteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der CO-VID-19-Pandemie durch Bund und Länder (ThürUGGewSt-COV) vom 23. November 2020 (GVBl. S. 563) werden auf Grundlage der Kassenstatistik des Landesamtes für Sta-tistik für das Jahr 2020 durch das für den kommunalen Fi-nanzausgleich zuständige Ministerium überprüft. Dieses setzt Rückzahlungen in der Höhe fest, in der der Rückgang der Gewerbesteuereinnahmen (netto) zwischen dem um den Faktor 1,04 vervielfachten Durchschnittswert aus den Jahren 2017 bis 2019 und dem Ist-Wert nach der Kassen-statistik für das Jahr 2020 geringer ausfällt, als die Summe der festgesetzten Beträge nach § 1 Abs. 2 und § 2 ThürUG-GewStCOV. Sofern sich rechnerisch Rückzahlungsbeträ-ge unter 1.000 Euro ergeben, werden diese nicht erhoben.

  • 564 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

    (2) Rückzahlungen nach Absatz 1 bis zu einem Betrag von 17,5 Millionen Euro erhöhen die zur Verfügung ste-henden Mittel des Landesausgleichsstocks gemäß § 24 Abs. 1 ThürFAG im Jahr 2021. Aus diesem sind auch Mit-tel zum Ausgleich von besonderen Härten zu verwenden, die sich beim Vollzug der Soforthilfen nach diesem Gesetz und dem Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder ergeben. Rückzahlungen über einen Betrag von 17,5 Millionen Euro werden zwischen den Gemeinden verteilt, in denen der Rückgang der Gewerbesteuereinnah-men (netto) zwischen dem um den Faktor 1,04 vervielfach-ten Durchschnittswert aus den Jahren 2017 bis 2019 und dem Ist-Wert nach der Kassenstatistik für das Jahr 2020 höher ausfällt (nicht ausgeglichener Gewerbesteuerrück-gang), als die Summe der festgesetzten Beträge nach § 1 Abs. 2 und § 2 ThürUGGewStCOV. Die Höhe der indivi-duellen ergänzenden Zuweisung entspricht dem Anteil der Gemeinde an der Summe der noch nicht ausgeglichenen Gewerbesteuerrückgänge aller Gemeinden an der Sum-me der Rückzahlungen, die den Betrag von 17,5 Millionen Euro übersteigen. Für die Festsetzung, Auszahlung und Verwendung der ergänzenden Zuweisungen gilt § 3 ent-sprechend, wobei Auszahlungen unverzüglich nach der Festsetzung erfolgen."

    Artikel 3 Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes

    § 10 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Ja-nuar 2013 (GVBI. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBI. S. 277), wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Sum-me der für die jeweilige Gemeinde geltenden Steuer-kraftzahlen1. der Grundsteuern,2. der Gewerbesteuern abzüglich der Gewerbesteu-

    erumlage,

    3. des Gemeindeanteils an der Einkommenssteuer,4. des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer,5. der Gewerbesteuerausgleichsbeträge bestehend

    aus der Gewerbesteuerstabilisierungszuweisung gemäß § 1 des Thüringer Gesetzes zur Stabilisie-rung der Kommunalfinanzen vom 11. Juni 2020 (ThürStaKoFiG) zuzüglich der Gewerbesteuerkom-pensationszuweisungen nach § 1 Abs. 2 des Thü-ringer Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder und ergänzender Zuwei-sungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 ThürStaKoFiG, abzüglich erhobener Rückzahlungsbeträge gemäß § 4 Abs. 1 ThürStaKoFiG."

    2. Absatz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

    "5. der Gewerbesteuerausgleichsbeträge nach Ab-satz 1 Nr. 5."

    3. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

    "Dabei sind die Gewerbesteuerausgleichsbeträge nach Absatz 2 Nr. 5 als summiertes Istaufkommen jeweils für das Jahr 2020 anzusetzen."

    Artikel 4 Änderung

    der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung

    ln § 22 Abs. 4 der Thüringer Gemeindehaushaltsverord-nung vom 23. Mai 2019 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBI. S. 277), wird die Datumsangabe "31. Dezember 2020" durch die Datumsangabe "31. Dezember 2021" ersetzt.

    Artikel 5 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

    Erfurt, den 23. November 2020Die Präsidentin des Landtags

    Birgit Keller

  • Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. November 2020 565

    Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Eigenbetriebsverordnung

    Vom 17. September 2020

    Aufgrund des § 129 Abs. 2 Nr. 9 und 10 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-zes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277), verordnet das Mi-nisterium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

    Artikel 1

    Die Thüringer Eigenbetriebsverordnung vom 6. September 2014 (GVBl. S. 642) wird wie folgt geändert:

    1. In § 9 wird die Verweisung "§ 31 der Thüringer Gemein-dehaushaltsverordnung (ThürGemHV) vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 181)" durch die Verweisung "§ 31 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGem-HV) vom 23. Mai 2019 (GVBl. S. 153)" ersetzt.

    2. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    "Besteht eine Pflichtmitgliedschaft beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen, dürfen keine Rück-stellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsge-setzbuches für Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen ge-bildet werden."

    3. § 25 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) Der Beschluss über die Feststellung des Jahres-abschlusses ist öffentlich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Bestä-tigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Ver-merk über dessen Versagung und die beschlosse-ne Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlusts sind entsprechend der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22. August 1994 (GVBl. S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung an

    sieben aufeinanderfolgenden Tagen öffentlich auszu-legen; in der Bekanntmachung nach Satz 1 ist auf die Auslegung hinzuweisen."

    4. § 27 erhält folgende Fassung:

    "§ 27 Übergangsbestimmung

    Besteht eine Pflichtmitgliedschaft im Kommunalen Ver-sorgungsverband Thüringen, werden im Wirtschafts-jahr 2020 die in der Eröffnungsbilanz gebildeten Rück-stellungen für Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen ergebnisneutral durch Einstellung in die allgemeine Rücklage aufgelöst. Die nach dem Eröffnungsbilanz-stichtag gebildeten Rückstellungen sind im Wirtschafts-jahr 2020 aufzulösen. Für den Ertrag, der sich aus der Auflösung der Rückstellungen nach Satz 2 ergibt, ist in Höhe von neun Zehnteln ein passiver Sonderpos-ten zu bilden, der in den folgenden neun Wirtschafts-jahren jeweils mit einem Neuntel ertragswirksam auf-zulösen ist."

    5. Teil C Nr. 1 der Passivseite der Anlage 2 erhält folgen-de Fassung:

    "1. Rückstellungen für Verpflichtungen aus Dienst- und Arbeitsverhältnissen (zum Beispiel Beihilfen)"

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

    Erfurt, den 17. September 2020

    Der Minister für Inneres und Kommunales

    Georg Maier

  • 566 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

    Thüringer Verordnung über den Fachbeirat für das Nationale Naturmonument "Grünes Band Thüringen" (ThürGBGVO)

    Vom 27. Oktober 2020

    Aufgrund des § 5 Abs. 6 Satz 1 des Thüringer Grünes-Band-Gesetzes (ThürGBG) vom 11. Dezember 2018 (GVBl. S. 605), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323), verordnet die Landes-regierung:

    § 1 Zusammensetzung

    (1) Der Fachbeirat soll aus folgenden Mitgliedern bestehen:1. einem Vertreter des Thüringischen Landkreistages,2. einem Vertreter des Gemeinde- und Städtebundes

    Thüringen,3. drei Vertretern des Geschichtsverbundes Thüringen,

    davon je einem Vertreter der Grenzmuseen sowie ei-nem Vertreter aus den weiteren Einrichtungen, die sich mit historisch-politischer Bildungsarbeit am Grü-nen Band beschäftigen,

    4. einem Vertreter der Verbände für Landwirtschaft und einem Vertreter der Verbände für Forstwirtschaft,

    5. einem Vertreter der Thüringer Tourismus GmbH,6. zwei Vertretern der Hochschulen in Thüringen, da-

    von einem Vertreter aus einem Fachbereich mit natur-schutzfachlichem Bezug und einem Vertreter aus ei-nem Fachbereich mit Bezug zu deutscher Geschichte und Politik des 20. Jahrhunderts,

    7. vier Vertretern der nach § 3 des Umweltrechtsbehelfs-gesetzes in Thüringen anerkannten Naturschutzvereini-gungen, davon einem Vertreter einer Naturschutzverei-nigung, die auch die Jagd als Satzungszweck hat und

    8. dem Landesbeauftragten des Freistaats Thüringen zur Aufarbeitung der SED-Diktatur.

    (2) Nach Aufforderung durch die Stiftung Naturschutz Thü-ringen werden die Mitglieder des Fachbeirats von den Kör-perschaften und sonstigen Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 benannt.

    (3) Die Mitglieder des Fachbeirats nehmen ihre Tätigkeit, soweit sie sie nicht im Rahmen ihres Amtes oder im Rah-men einer dienstlichen oder arbeitsvertraglichen Tätigkeit ausüben, unentgeltlich als Ehrenamt wahr.

    (4) Den Vorsitz im Fachbeirat führt ein Vertreter der Stif-tung Naturschutz Thüringen; er ist nicht Mitglied des Fach-beirats.

    § 2 Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 beginnt mit dem Datum der Benennung gegenüber der Stiftung Na-turschutz Thüringen. Das Mitglied nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 ist Mitglied kraft Amtes.

    (2) Die Mitgliedschaft endet,1. wenn die Körperschaft oder sonstige Einrichtung, die

    das Mitglied benannt hat, diese Benennung gegen-

    über der Stiftung Naturschutz Thüringen wieder zu-rückzieht oder

    2. wenn das Mitglied aus dem Dienst-, Amts-, oder Ar-beitsverhältnis zu dem Dienstherrn oder dem Arbeit-geber ausscheidet, für den es in den Fachbeirat ent-sandt wurde, oder

    3. die Mitgliedschaft in dem Verein endet, der das Mit-glied entsandt hat.

    (3) Für ein ausscheidendes Mitglied ist ein neues Mitglied nach § 1 Abs. 2 zu benennen.

    § 3 Geschäftsführung

    Die Geschäfte des Fachbeirats werden von der Stiftung Naturschutz Thüringen geführt. Die dafür erforderlichen Sach- und Verwaltungsausgaben trägt das Land nach § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ThürGBG.

    § 4 Gleichstellungsbestimmung

    Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

    § 5 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

    Erfurt, den 27. Oktober 2020

    Die Landesregierung

    Der Ministerpräsident Die Ministerin für Umwelt, Energie und Naturschutz

    Bodo Ramelow A. Siegesmund

  • Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. November 2020 567

    Thüringer Verordnung zur Änderung und Anpassung urlaubs- und mutterschutzrechtlicher Vorschriften

    Vom 3. November 2020

    Aufgrund des § 66 Satz 1 und des § 75 Nr. 1 des Thü-ringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBI. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-setzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298) und Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 303), verordnet die Landesregierung:

    Artikel 1 Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung

    Die Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-ordnung vom 2. Juni 2020 (GVBl. S. 289), wird wie folgt geändert:

    1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 und in § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 4 Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung "§ 4 Abs. 1" ersetzt.

    2. In § 10 Satz 3 wird die Verweisung "des Satzes 1 Nr. 3" durch die Verweisung "des Satzes 1 Nr. 1" ersetzt.

    3. In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung "§ 4 Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung "§ 4 Abs. 1" ersetzt.

    4. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "haben" die Angabe "oder denen nach § 72 Abs. 6 ThürBG pau-schale Beihilfe gewährt wird" eingefügt.

    b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

    "(4) Beamten, die sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder mindestens in entspre-chendem Umfang in einer privaten Krankenversi-cherung versichert und die pauschale Beihilfe nach § 72 Abs. 6 ThürBG beantragt haben, werden auf Antrag für die Dauer der Elternzeit über die Erstat-tung nach Absatz 2 hinaus die Hälfte der nachge-wiesenen Krankenversicherungsbeiträge, bei pri-vater Krankenversicherung höchstens der hälftige Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif er-stattet. Absatz 3 gilt entsprechend."

    5. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

    "2. zur Ablegung von Prüfungen (Klausurarbeiten oder mündliche Prüfungen) nach einer Aus- oder Fort-bildung im Sinne der Nummer 1 oder bei Verwal-tungs- oder Wirtschaftsakademien sowie diesen gleichgestellten Bildungseinrichtungen,"

    6. § 25 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezem-ber 1988 (BGBl. I S. 2482) in der jeweils geltenden

    Fassung" durch die Verweisung "§ 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. De-zember 1988 (BGBl. I S. 2482) in der jeweils gel-tenden Fassung" ersetzt.

    b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass die Beamten zur Beaufsichtigung, Betreu-ung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt leben-de Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreu-en oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Le-bensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ist anstelle des Son-derurlaubs nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 Sonderur-laub unter Fortzahlung der Besoldung in dem Um-fang zu gewähren, wie Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 45 SGB V gel-tend machen können."

    7. In § 33 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

    Artikel 2 Änderung der Thüringer Mutterschutzverordnung

    In § 12 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Mutterschutzverord-nung vom 2. Juni 2020 (GVBl. S. 289) wird die Verweisung "§ 20 Abs. 2 oder 3 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574) in der jeweils gelten-den Fassung" durch die Verweisung "§ 20 Abs. 2, 3 oder 4 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

    Artikel 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten 1. Artikel 1 Nr. 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2020,2. Artikel 2 mit Wirkung vom 25. Juni 2020 und3. Artikel 1 Nr. 6 mit Wirkung vom 1. November 2020 in Kraft.

    Erfurt, den 3. November 2020

    Die Landesregierung

    Der Ministerpräsident Der Minister für Inneres und Kommunales

    Bodo Ramelow Georg Maier

  • 568 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

    Thüringer Katastrophenschutzverordnung (ThürKatSVO)

    Vom 10. November 2020

    Aufgrund des § 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 des Thü-ringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 317), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministeri-um nach Anhörung des Innen- und Kommunalausschusses federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses:

    § 1 Organisation und Aufgaben des Katastrophenschutzes

    (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen die Auf-gaben des Katastrophenschutzes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ThürBKG im übertragenen Wirkungskreis. Als untere Ka-tastrophenschutzbehörden haben sie im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung die für den Katastrophenschutz notwendigen Maßnahmen zu treffen. Hierzu zählen ins-besondere1. die Aufstellung der Basis- und Sondereinheiten sowie

    der Einrichtungen des Katastrophenschutzes für die Bereiche nach § 28 Abs. 3 ThürBKG, insbesondere die Verteilung der vom Bund und vom Land zur Verfü-gung gestellten Fahrzeuge und sonstiger Ausrüstung in Stützpunktfeuerwehren, Feuerwehren mit überörtli-chen Aufgaben oder anderen leistungsstarken Feuer-wehren mit der Maßgabe, dass die Aufgabenerfüllung im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Allgemei-nen Hilfe im Fall eines Katastropheneinsatzes weiter gewährleistet bleibt,

    2. die regelmäßige Analyse der in ihrem Zuständigkeits-bereich vorhandenen Gefahren in Form einer Kreis-beschreibung für die Erstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 ThürBKG.

    (2) Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ThürBKG ist das Landesverwaltungsamt nach § 27 Abs. 2 ThürBKG als obere Katastrophenschutzbehörde für den Katastrophenschutz bei Anlagen und Gefahr brin-genden Ereignissen zuständig, von denen Gefahren für das Gebiet mehrerer unterer Katastrophenschutzbehör-den ausgehen und die zentrale Maßnahmen erfordern. Die obere Katastrophenschutzbehörde führt die Kreisbeschrei-bungen regelmäßig zu einer Gefährdungsabschätzung des Landes zusammen und erstellt auf deren Grundlage Katastrophenschutzpläne des Landes nach § 31 Abs. 2 ThürBKG in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2.

    (3) Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ThürBKG ist das für den Katastrophenschutz zustän-dige Ministerium nach § 27 Abs. 3 ThürBKG als oberste Katastrophenschutzbehörde für die grundsätzlichen An-gelegenheiten des Katastrophenschutzes und die länder-übergreifende Zusammenarbeit zuständig. Es kann ins-besondere1. weitere Festlegungen zur Organisation, zur Anzahl und

    Ausrüstung der Einheiten und Einrichtungen, zur Aus-

    und Fortbildung, zu Einsätzen und Übungen sowie zur Warnung der Bevölkerung treffen und

    2. bei gemeinsamer Aufgabenerfüllung der unteren Ka-tastrophenschutzbehörden nach § 5 Abs. 2 ThürBKG über die Anzahl der erforderlichen Einheiten und Ein-richtungen entscheiden.

    (4) Sind an der Aufstellung von Einheiten mehrere untere Katastrophenschutzbehörden beteiligt, entscheiden die-se einvernehmlich über die Führung der jeweiligen Ein-heit (führende Katastrophenschutzbehörde). Kommt das Einvernehmen nach Satz 1 nicht zu Stande, bestimmt die obere Katastrophenschutzbehörde die führende Katastro-phenschutzbehörde. Alle weiteren Mitwirkenden haben die führende Katastrophenschutzbehörde bei der Aufgabener-füllung im Katastrophenschutz zu unterstützen.

    (5) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des THW-Gesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung insbesondere in den Bereichen Instandsetzung, Bergung und Versorgung mit.

    § 2 Einheiten des Katastrophenschutzes

    (1) Folgende Basiseinheiten werden nach § 28 Abs. 3 ThürBKG und nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 4 ins-gesamt durch alle unteren Katastrophenschutzbehörden aufgestellt:1. 18 Katastrophenschutz-Führungsstaffeln,2. 22 Katastrophenschutz-Einsatzzüge Retten,3. 22 Katastrophenschutz-Sanitätszüge,4. 22 Katastrophenschutz-Betreuungszüge.

    (2) Folgende Sondereinheiten werden nach § 28 Abs. 3 ThürBKG und nach Maßgabe der Anlagen 5 bis 16 ins-gesamt durch die unteren Katastrophenschutzbehörden aufgestellt:1. 20 Katastrophenschutz-Gefahrgutzüge,2. 16 Katastrophenschutz-Einsatzzüge Wasser,3. 4 Katastrophenschutz-Logistikzüge,4. 2 Katastrophenschutz-Bergrettungszüge,5. 2 Katastrophenschutz-Wasserrettungszüge,6. 8 Katastrophenschutz-Unterstützungseinheiten Be-

    handlungsplatz,7. 6 Katastrophenschutz-Unterstützungseinheiten Was-

    sertransport,8. 3 Katastrophenschutz-Unterstützungseinheiten De-

    kontamination Erstversorgung,9. 4 Katastrophenschutz-Unterstützungseinheiten Mess-

    leitung,10. 4 Katastrophenschutz-Führungsgruppen,11. 3 Katastrophenschutz-Unterstützungseinheiten Füh-

    rung "Medizinische Rettung",12. 1 Katastrophenschutz-Facheinheit Rettungshunde/

    Ortungstechnik.

  • Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. November 2020 569

    (3) An der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutz-schule wird nach Maßgabe der Anlage 17 ein mobiler Ka-tastrophenschutz-Führungsstab des Landes sowie nach Maßgabe der Anlage 13 eine weitere Katastrophenschutz-Unterstützungseinheit Messleitung aufgestellt.

    (4) Bei der Aufstellung der Basis- und Sondereinheiten nach den Absätzen 1 und 2 sind nach § 44 Abs. 4 Satz 3 ThürBKG gleichwertige Fahrzeuge nach den Stufen 2 und 3 der Anlage 1 zur Thüringer Feuerwehr-Organisationsver-ordnung vom 27. Januar 2009 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung anzurechnen.

    (5) Die ergänzende Zivilschutzausstattung des Bundes nach § 13 Abs. 1 bis 3 des Zivilschutz- und Katastrophen-hilfegesetzes (ZSKG) vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) in der jeweils geltenden Fassung ist in die Basis- und Son-dereinheiten nach den Absätzen 1 und 2 zu integrieren.

    (6) Soweit eine Doppelnutzung möglich ist, können die er-gänzende Zivilschutzausstattung des Bundes nach § 13 Abs. 1 bis 3 ZSKG sowie die vom Land beschafften Fahr-zeuge und Ausrüstungsgegenstände des Katastrophen-schutzes auch im Rahmen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ThürBKG, der Berg- und Wasserrettung nach § 4 des Thüringer Ret-tungsdienstgesetzes (ThürRettG) vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233) in der jeweils geltenden Fassung sowie bei grö-ßeren Notfallereignissen nach § 17 ThürRettG verwen-det werden.

    § 3 Einrichtungen des Katastrophenschutzes

    (1) Nach Maßgabe der Anlage 18 wird durch alle unteren Katastrophenschutzbehörden jeweils ein Katastrophen-schutz-Stab eingerichtet.

    (2) Das Land betreibt dezentrale Katastrophenschutzlager, um weitere Ausstattungen und Ausrüstungen für den Kata-strophenschutz vorzuhalten. Das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann nach § 55 Abs. 1 ThürBKG der oberen Katastrophenschutzbehörde die Zuständig-keit für die Konzeption und Bewirtschaftung der Katastro-phenschutzlager durch Verwaltungsvorschrift übertragen.

    (3) Die Konzeptionen des Bundes zur Sanitätsmaterial-bevorratung werden durch das für Gesundheit zuständi-ge Ministerium in Abstimmung mit der obersten Katastro-phenschutzbehörde in einem Landeskonzept umgesetzt. Das Landeskonzept ist regelmäßig zu aktualisieren und den Katastrophenschutzbehörden zur Kenntnis zu geben.

    § 4 Führungskräfte im Katastrophenschutz

    (1) Einheitsführer von Basis- und Sondereinheiten nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie die Leiter der Katastrophenschutz-Stäbe nach § 3 Abs. 1 werden von der zuständigen unte-ren Katastrophenschutzbehörde bestellt.

    (2) Einheitsführer von Einheiten, die durch mehrere unte-re Katastrophenschutzbehörden aufzustellen sind, werden

    durch die führende Katastrophenschutzbehörde im Beneh-men mit den weiteren beteiligten Katastrophenschutzbe-hörden bestellt.

    § 5 Aus- und Fortbildung

    (1) Die ergänzende Zivilschutzausbildung des Bundes ist in die Aus- und Fortbildung der Helfer im Katastrophen-schutz zu integrieren.

    (2) Helfer im Katastrophenschutz haben sich jährlich in ei-nem Umfang von mindestens 40 Stunden fortzubilden. In die Fortbildung nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung bereits bestehender Fortbildungsverpflichtungen nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 und organisationseigenen Fortbildungen katastrophenschutzspezifische Themen zu integrieren. Satz 1 gilt nicht für die Mitglieder der Katas-trophenschutz-Stäbe nach § 3 Abs. 1.

    (3) Helfern im Katastrophenschutz, die an Ausbildungen nach den Festlegungen der obersten Katastrophenschutz-behörde teilnehmen, ist durch die ausbildende Stelle ein schriftlicher Nachweis zu erteilen. Diese Nachweise sind der entsendenden Organisation vorzulegen. Die Organisa-tionen haben die Nachweise über die Teilnahme an Lehr-gängen gegenüber den unteren Katastrophenschutzbe-hörden anzuzeigen.

    § 6 Übungen

    (1) Zur Erprobung der nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 ThürBKG aufzustellenden Katastrophenschutzpläne und des Zu-sammenwirkens der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie zur Überprüfung der Ein-satzbereitschaft der Einsatzkräfte hat jede untere Katas-trophenschutzbehörde regelmäßig und aufeinander auf-bauend1. Planübungen,2. Alarmierungsübungen,3. Stabsrahmenübungen und4. Vollübungen durchzuführen.

    (2) Jährlich sind mindestens eine Planübung sowie eine Alarmierungsübung, im Zeitraum von zwei Jahren mindes-tens eine Stabsrahmenübung sowie im Zeitraum von fünf Jahren mindestens eine Vollübung durchzuführen. Die je-weils zuständige Katastrophenschutzbehörde kann dazu die Teilnahme aller zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten anordnen. Die Übungstermine und -szena-rien sind mit Planungsbeginn der oberen Katastrophen-schutzbehörde mitzuteilen. Nach Abschluss jeder Übung ist ein Erfahrungsbericht zu erstellen und der oberen Ka-tastrophenschutzbehörde sowie den beteiligten Organisa-tionen und Stellen zur Kenntnis zu geben.

    (3) Die obere Katastrophenschutzbehörde kann Übungen mit Szenarien von zentraler Bedeutung für die unteren Ka-tastrophenschutzbehörden anordnen.

  • 570 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

    (4) Die obere Katastrophenschutzbehörde hat mindestens einmal jährlich eine der nach Absatz 2 durchzuführenden Übungen zu einer landkreisübergreifenden Übung zusam-menzuführen, zu koordinieren und stabsmäßig zu beglei-ten. Dabei sollen insbesondere die Einheiten der Katas-trophenschutz-Gefahrgutzüge nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, der Katastrophenschutz-Bergrettungszüge und Katastrophen-schutz-Wasserrettungszüge nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5, der Medizinischen Task Force nach § 8 sowie der Katas-trophenschutz-Unterstützungseinheiten Behandlungsplatz nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 beteiligt werden.

    (5) Übungen der Einheiten des Katastrophenschutzes in anderen Bundesländern, sofern diese über den Rahmen der gegenseitigen Hilfe benachbarter Landkreise und kreis-freier Städte hinausgehen, sowie Übungen im Ausland er-folgen grundsätzlich auf Anordnung oder mit Zustimmung der obersten Katastrophenschutzbehörde.

    (6) Die obere Katastrophenschutzbehörde kann über die Anrechnung von realen Einsätzen im Rahmen des Katas-trophenschutzes auf die nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 durchzuführenden Übungen entscheiden.

    § 7 Einsatz

    (1) Alle Einheiten des Katastrophenschutzes können ent-sprechend der jeweiligen Aufgabenstellung einzeln, ge-meinsam oder mit anderen Einheiten kombiniert einge-setzt werden.

    (2) Für Einsätze gilt § 6 Abs. 5 entsprechend.

    (3) Für die Einheiten des Katastrophenschutzes soll die Zeit für die Herstellung der Bereitschaft zum Abmarsch ab dem Zeitpunkt der Anforderung bei einer voraussichtli-chen Einsatzdauer von1. weniger als 24 Stunden zwei Stunden oder2. mehr als 24 Stunden vier Stundenbetragen.

    (4) Die obere Katastrophenschutzbehörde hat die land-kreisübergreifende Koordinierung des Einsatzes der be-nötigten Katastrophenschutzeinheiten sicherzustellen. Dabei können die Katastrophenschutzeinheiten aller Land-kreise und kreisfreien Städte unabhängig von ihrer terri-torialen Betroffenheit eingesetzt werden. Es ist darauf zu achten, dass während des Einsatzes in der Regel in allen Landkreisen und kreisfreien Städten der Katastrophen-schutz flächendeckend, jedoch in reduzierter Form, ge-währleistet bleibt.

    § 8 Medizinische Task Force

    (1) Die Medizinische Task Force (MTF) ist nach dem Rah-menkonzept Medizinische Task Force (MTF) des Bundes vom 1. August 2018 in der jeweils geltenden Fassung durch die obere Katastrophenschutzbehörde in Thüringen de-zentral aufzustellen.

    (2) Die Einheitsführer der Medizinischen Task Force wer-den durch die obere Katastrophenschutzbehörde im Be-nehmen mit den beteiligten unteren Katastrophenschutz-behörden und den Landesverbänden der nach § 26 Abs. 1 ZSKG anerkannten Hilfsorganisationen bestellt.

    (3) Jede Medizinische Task Force hat mindestens acht Stunden gemeinsame Fortbildung je Kalenderjahr zu ab-solvieren. Dabei ist insbesondere das Zusammenwirken aller vorhandenen Teilkomponenten auf dem Behand-lungsplatz zu üben.

    § 9 Warnung der Bevölkerung

    (1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben die Warnung der Bevölkerung im Rahmen des Katastrophen-schutzes innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches über das Modulare Warnsystem des Bundes sicherzustellen. Sie können sich darüber hinaus dabei auch der kommunalen Einrichtungen zur Übermittlung von Warnungen bedienen.

    (2) Die Warnung der Bevölkerung kann auch durch die obere oder oberste Katastrophenschutzbehörde durch-geführt werden.

    § 10 Übergangsbestimmung

    Vorhandene Fahrzeuge mit vergleichbarem Einsatzwert, die den technischen und taktischen Standards nicht ent-sprechen, können bis zur Beschaffung auf Grundlage des fortzuschreibenden Ausstattungsprogrammes für den Ka-tastrophenschutz nach § 44 Abs. 4 Satz 2 ThürBKG für die nach den Anlagen 1 bis 17 erforderlichen Fahrzeuge angerechnet und weiter verwendet werden. Über die An-rechnung der Fahrzeuge nach Satz 1 entscheidet die obe-re Katastrophenschutzbehörde im Benehmen mit den un-teren Katastrophenschutzbehörden.

    § 11 Gleichstellungsbestimmung

    Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

    § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

    (2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Katastrophenschutzverordnung vom 12. Juli 2010 (GVBl. S. 264) außer Kraft.

    Erfurt, den 10. November 2020

    Der Minister für Inneres und Kommunales

    Georg Maier

  • Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. November 2020 571

    Anlage 1(zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)

    Katastrophenschutz-Führungsstaffel (KatS-FüSt)

    Mannschaftsstärke: 4/0/3/7 1)

    Einheit Fahrzeug Herkunft 2) BesatzungEinheitsführer Mannschaftstransportwagen

    (MTW)Kreis 1 Verbandsführer

    Führungseinheit 1 Führungsassistent,1 Führungshilfskraft,1 Führungshilfskraft/Fahrer

    Führungsunterstützungstrupp Einsatzleitwagen (ELW 1 mit Raum für eine Führungsstaffel)

    Land 2 Führungsassistenten,1 Führungshilfskraft/Fahrer

    Erläuterungen:1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Führer/Unterführer/Mannschaft/Gesamtstärke.2) Kreis – Fahrzeug wird durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt bereitgestellt. Land – Fahrzeug wird durch das Land bereitgestellt.

    Anlage 2(zu § 2 Abs. 1 Nr. 2)

    Katastrophenschutz-Einsatzzug Retten (KatS-EZ Retten)

    Mannschaftsstärke: 1/4/22/27 1)

    Einheit Fahrzeug Herkunft 2) BesatzungEinheitsführer Einsatzleitwagen 1

    (ELW 1)Kreis 1 Zugführer

    Führungseinheit 1 Führungsassistent,1 Führungshilfskraft,1 Führungshilfskraft/Fahrer

    1. Gruppe Löschgruppenfahrzeug Katas-trophenschutz (LF-KatS)

    Bund 1 Gruppenführer,1 Melder,1 Angriffstruppführer,1 Angriffstruppmann,1 Wassertruppführer,1 Wassertruppmann,1 Schlauchtruppführer,1 Schlauchtruppmann,1 Maschinist/Fahrer

    2. Gruppe Löschgruppenfahrzeug Katas-trophenschutz (LF 20 KatS)

    Land 1 Gruppenführer,1 Melder,1 Angriffstruppführer,1 Angriffstruppmann,1 Wassertruppführer,1 Wassertruppmann,1 Schlauchtruppführer,1 Schlauchtruppmann,1 Maschinist/Fahrer

    Staffel Rüstwagen (RW)

    Kreis 1 Gruppenführer,1 Truppmann,1 Maschinist/Fahrer

    Mannschaftstransportwagen (MTW)

    Kreis/Bund 1 Truppführer,1 Truppmann/Fahrer

  • 572 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

    Erläuterungen:1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Führer/Unterführer/Mannschaft/Gesamtstärke.2) Kreis – Fahrzeug wird durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt bereitgestellt.

    Land – Fahrzeug wird durch das Land bereitgestellt.Bund – Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.Kreis/Bund – Fahrzeug wird durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt und den Bund bereitgestellt.

    Anlage 3(zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)

    Katastrophenschutz-Sanitätszug (KatS-SanZ)

    Mannschaftsstärke: 4/6/13/23 (3 Ärzte) 1)

    Einheit Fahrzeug Herkunft 2) BesatzungEinheitsführer Einsatzleitwagen 1

    (ELW 1)Land/Bund 1 Zugführer

    Führungseinheit 1 Führungsassistent,1 Führungshilfskraft,1 Führungshilfskraft/Fahrer

    Sanitätsgruppe Gerätewagen Sanität (GW-San)

    Bund 1 Gruppenführer,1 Arzt,3 Einsatzkräfte,1 Einsatzkraft/Fahrer

    Mannschaftstransportwagen (MTW)

    Land/Bund 2 Ärzte,2 Einsatzkräfte,1 Einsatzkraft/Fahrer

    1. Transporttrupp Krankentransportwagen (KTW)

    Land 1 Truppführer,1 Einsatzkraft/Fahrer

    2. Transporttrupp Krankentransportwagen (KTW)

    Land 1 Truppführer,1 Einsatzkraft/Fahrer

    3. Transporttrupp Krankentransportwagen (KTW)

    Bund 1 Truppführer,1 Einsatzkraft/Fahrer

    4. Transporttrupp Krankentransportwagen (KTW)

    Bund 1 Truppführer,1 Einsatzkraft/Fahrer

    Erläuterungen:1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Führer/Unterführer/Mannschaft/Gesamtstärke.2) Land – Fahrzeug wird durch das Land bereitgestellt.

    Bund – Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.Land/Bund – Fahrzeug wird durch das Land und den Bund bereitgestellt.

    Anlage 4(zu § 2 Abs. 1 Nr. 4)

    Katastrophenschutz-Betreuungszug (KatS-BetrZ)

    Mannschaftsstärke: 1/5/22/28 1)

    Einheit Fahrzeug Herkunft 2) BesatzungEinheitsführer Einsatzleitwagen 1

    (ELW 1)Land/Bund 1 Zugführer

    Führungseinheit 1 Führungsassistent,1 Führungshilfskraft,1 Führungshilfskraft/Fahrer

  • Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. November 2020 573

    Einheit Fahrzeug Herkunft 2) BesatzungBetreuungsgruppe Gerätewagen Betreuung

    (GW-Betr)Land 1 Gruppenführer,

    2 Einsatzkräfte,1 Einsatzkraft/Fahrer

    Mannschaftstransportwagen (MTW)

    Land/Bund 5 Einsatzkräfte,1 Einsatzkraft/Fahrer

    Verpflegungsstaffel Gerätewagen Verpflegung mit Feldkochherd (GW-Vpf + FKH)

    Land 1 Gruppenführer,4 Einsatzkräfte, 1 Einsatzkraft/Fahrer

    Unterkunftsstaffel Mannschaftstransportwagen (MTW)

    Land/Bund 1 Gruppenführer,4 Einsatzkräfte,1 Einsatzkraft/Fahrer

    Betreuungstrupp Psychosozia-le Notfallversorgung (PSNV)

    Mannschaftstransportwagen (MTW)

    Land 1 Truppführer,1 Einsatzkraft/Fahrer

    Erläuterungen:1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Führer/Unterführer/Mannschaft/Gesamtstärke.2) Land – Fahrzeug wird durch das Land bereitgestellt.

    Bund – Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.Land/Bund – Fahrzeug wird durch das Land und den Bund bereitgestellt.

    Anlage 5(zu § 2 Abs. 2 Nr. 1)

    Katastrophenschutz-Gefahrgutzug (KatS-GGZ)

    Mannschaftsstärke: 1/5/24/30 1)

    Einheit Fahrzeug Herkunft 2) BesatzungEinheitsführer Einsatzleitwagen 1

    (ELW 1)Kreis 1 Zugführer

    Führungseinheit 1 Führungsassistent,1 Führungshilfskraft,1 Führungshilfskraft/Fahrer

    Erkundungsgruppe Gerätewagen Messtechnik (GW-Mess)

    Kreis 1 Gruppenführer,1 Truppführer,1 Truppmann,1 Truppmann/Fahrer

    CBRN-Erkundungswagen (CBRN ErkW)

    Bund 1 Truppführer,2 Truppmänner,1 Truppmann/Fahrer

    Gefahrenabwehrstaffel Gerätewagen Gefahrgut (GW-G)

    Kreis 1 Gruppenführer,1 Truppmann,1 Truppmann/Fahrer

    Gerätewagen Atemschutz/Strahlenschutz (GW-A/S)

    Kreis 1 Truppführer,1 Truppmann,1 Truppmann/Fahrer

    Dekontaminationsstaffel Einsatzkräfte

    Gerätewagen Dekontamination (GW-Dekon)

    Kreis/Bund 1 Gruppenführer,2 Truppführer,2 Truppmänner,1 Truppmann/Fahrer

    Dekontaminationsstaffel Personen

    Gerätewagen Dekontaminati-on Personal (GW Dekon P)

    Bund 1 Gruppenführer,2 Truppführer,2 Truppmänner,1 Truppmann/Fahrer

  • 574 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

    Erläuterungen:1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Führer/Unterführer/Mannschaft/Gesamtstärke.2) Kreis – Fahrzeug wird durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt bereitgestellt.

    Bund – Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.Kreis/Bund – Fahrzeug wird durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt und den Bund bereitgestellt.

    Anlage 6(zu § 2 Abs. 2 Nr. 2)

    Katastrophenschutz-Einsatzzug Wasser (KatS-EZ Wasser)

    Mannschaftsstärke: 1/4/22/27 1)

    Einheit Fahrzeug Herkunft 2) BesatzungEinheitsführer Einsatzleitwagen 1

    (ELW 1)Kreis 1 Zugführer

    Führungseinheit 1 Führungsassistent,1 Führungshilfskraft,1 Führungshilfskraft/Fahrer

    1. Gruppe Löschgruppenfahrzeug Katas-trophenschutz (LF 20 KatS)

    Land 1 Gruppenführer,1 Melder,1 Angriffstruppführer,1 Angriffstruppmann,1 Wassertruppführer,1 Wassertruppmann,1 Schlauchtruppführer,1 Schlauchtruppmann,1 Maschinist/Fahrer

    2. Gruppe Löschgruppenfahrzeug Katas-trophenschutz (LF 20 KatS)

    Land 1 Gruppenführer,1 Melder,1 Angriffstruppführer,1 Angriffstruppmann,1 Wassertruppführer,1 Wassertruppmann,1 Schlauchtruppführer,1 Schlauchtruppmann,1 Maschinist/Fahrer

    Staffel Schlauchwagen Katastrophen-schutz (SW-KatS)

    Bund 1 Gruppenführer,1 Truppmann,1 Maschinist/Fahrer

    Mannschaftstransportwagen (MTW)

    Kreis 1 Truppführer,1 Truppmann/Fahrer

    Erläuterungen:1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Führer/Unterführer/Mannschaft/Gesamtstärke.2) Kreis – Fahrzeug wird durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt bereitgestellt.

    Land – Fahrzeug wird durch das Land bereitgestellt.Bund – Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.

  • Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. November 2020 575

    Anlage 7(zu § 2 Abs. 2 Nr. 3)

    Katastrophenschutz-Logistikzug (KatS-LogZ)

    Mannschaftsstärke: 1/3/13/17 1)

    Einheit Fahrzeug Herkunft 2) BesatzungEinheitsführer Mannschaftstransportwagen

    (MTW)Kreis/Land 1 Zugführer

    Führungseinheit 1 Führungshilfskraft/Fahrer1. Logistikstaffel Gerätewagen Logistik 2

    (GW-L2)Bund 1 Gruppenführer,

    2 Truppführer,2 Truppmänner,1 Truppmann/Fahrer

    2. Logistikstaffel Gerätewagen Logistik 2 (GW-L2)

    Bund 1 Gruppenführer,2 Truppführer,2 Truppmänner,1 Truppmann/Fahrer

    Logistiktrupp Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter (WLF + AB)

    Land 1 Truppführer,1 Truppmann,1 Truppmann/Fahrer

    Erläuterungen:1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Führer/Unterführer/Mannschaft/Gesamtstärke.2) Land – Fahrzeug wird durch das Land bereitgestellt.

    Bund – Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.Kreis/Land – Fahrzeug wird durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt und das Land bereitgestellt.

    Anlage 8(zu § 2 Abs. 2 Nr. 4)

    Katastrophenschutz-Bergrettungszug (KatS-BRZ)

    Mannschaftsstärke: 1/3/18/22 1)

    Einheit Fahrzeug Herkunft 2) BesatzungEinheitsführer Kommandowagen mit Anhän-

    ger und Kleingeländefahrzeug (KdoW + ATV)

    Land 1 ZugführerFührungseinheit 1 Führungsassistent,

    1 Führungshilfskraft,1 Führungshilfskraft/Fahrer

    1. Bergrettungsgruppe Gerätewagen Bergrettung mit Anhänger und Kleingelände-fahrzeug (GW-Br + ATV)

    Land 1 Gruppenführer,2 Truppführer,2 Einsatzkräfte,1 Einsatzkraft/Fahrer

    Krankentransportwagen Bergrettung (KTW-Br)

    Land 1 Truppführer,1 Einsatzkraft,1 Einsatzkraft/Fahrer

    2. Bergrettungsgruppe Gerätewagen Bergrettung mit Anhänger und Kleingelände-fahrzeug (GW-Br + ATV)

    Land 1 Gruppenführer,2 Truppführer,2 Einsatzkräfte,1 Einsatzkraft/Fahrer

    Krankentransportwagen Bergrettung (KTW-Br)

    Land 1 Truppführer,1 Einsatzkraft,1 Einsatzkraft/Fahrer

  • 576 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

    Erläuterungen:1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Führer/Unterführer/Mannschaft/Gesamtstärke.2) Land – Fahrzeug wird durch das Land bereitgestellt.

    Anlage 9(zu § 2 Abs. 2 Nr. 5)

    Katastrophenschutz-Wasserrettungszug (KatS-WRZ)

    Mannschaftsstärke: 1/5/22/28 1)

    Einheit Fahrzeug Herkunft 2) BesatzungEinheitsführer Kommandowagen

    (KdoW)Land 1 Zugführer

    Führungseinheit 1 Führungsassistent,1 Führungshilfskraft,1 Führungshilfskraft/Fahrer

    1. Wasserrettungsstaffel Gerätewagen Wasserrettung mit Trailer und Rettungsboot (GW-Wr + RTB)

    Land 1 Gruppenführer,2 Truppführer,2 Einsatzkräfte,1 Einsatzkraft/Fahrer

    2. Wasserrettungsstaffel Gerätewagen Wasserrettung mit Trailer und Rettungsboot (GW-Wr + RTB)

    Land 1 Gruppenführer,2 Truppführer,2 Einsatzkräfte,1 Einsatzkraft/Fahrer

    3. Wasserrettungsstaffel Gerätewagen Wasserrettung mit Trailer und Rettungsboot (GW-Wr + RTB)

    Land 1 Gruppenführer,2 Truppführer,2 Einsatzkräfte,1 Einsatzkraft/Fahrer

    Taucherstaffel Gerätewagen Taucher mit Trailer und Rettungsboot (GW-T + RTB)

    Land 1 Gruppenführer,2 Truppführer,2 Einsatzkräfte,1 Einsatzkraft/Fahrer

    Erläuterungen:1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Führer/Unterführer/Mannschaft/Gesamtstärke.2) Land – Fahrzeug wird durch das Land bereitgestellt.

    Anlage 10(zu § 2 Abs. 2 Nr. 6)

    Katastrophenschutz-Unterstützungseinheit Behandlungsplatz (KatS-UE BHP)

    Mannschaftsstärke: 0/1/8/9 1)

    Einheit Fahrzeug Herkunft 2) BesatzungEinheitsführer Mannschaftstransportwagen

    (MTW)Land/Bund 1 Gruppenführer

    Sanitätsstaffel 4 Einsatzkräfte,1 Einsatzkraft/Fahrer

    Techniktrupp Gerätewagen Behandlungs-platz (GW-BHP)

    Land/Bund 2 Einsatzkräfte,1 Einsatzkraft/Fahrer

    Erläuterungen:1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Führer/Unterführer/Mannschaft/Gesamtstärke.2) Land/Bund – Fahrzeug wird durch das Land und den Bund bereitgestellt.

  • Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. November 2020 577

    Anlage 11(zu § 2 Abs. 2 Nr. 7)

    Katastrophenschutz-Unterstützungseinheit Wassertransport (KatS-UE Wassertransport)

    Mannschaftsstärke: 0/1/5/6 1)

    Einheit Fahrzeug Herkunft 2) BesatzungEinheitsführer Tanklöschfahrzeug (TLF):

    - Tankinhalt mindestens 2 000 Liter,

    - geländegängig

    Land 1 Gruppenführer1. Wassertransporttrupp 1 Truppmann,

    1 Maschinist/Fahrer

    2. Wassertransporttrupp Tanklöschfahrzeug (TLF): - Tankinhalt mindestens 4 000

    Liter

    Land 1 Truppführer,1 Truppmann,1 Maschinist/Fahrer

    Erläuterungen:1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Führer/Unterführer/Mannschaft/Gesamtstärke.2) Land – Fahrzeug wird durch das Land bereitgestellt.

    Anlage 12(zu § 2 Abs. 2 Nr. 8)

    Katastrophenschutz-Unterstützungseinheit Dekontamination Erstversorgung(KatS-UE Dekon EV)

    Mannschaftsstärke: 1/2/12/15 1)

    Einheit Fahrzeug Herkunft 2) BesatzungEinheitsführer Mannschaftstransportwagen

    (MTW)Bund 1 Zugführer

    Dekontaminationsgruppe 1 Gruppenführer,6 Einsatzkräfte,1 Einsatzkraft/Fahrer

    Dekontaminationsstaffel Erst-versorgung

    Gerätewagen Dekontamination Erstversorgung (GW Dekon EV)

    Bund 1 Gruppenführer,2 Truppführer,2 Truppmänner,1 Truppmann/Fahrer

    Erläuterungen:1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Führer/Unterführer/Mannschaft/Gesamtstärke.2) Bund – Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.

  • 578 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

    Anlage 13(zu § 2 Abs. 2 Nr. 9)

    Katastrophenschutz-Unterstützungseinheit Messleitung (KatS-UE Messleitung)

    Mannschaftsstärke: 1/1/2/4 1)

    Einheit Fahrzeug Herkunft 2) BesatzungEinheitsführer Messleitkomponente

    (MLK)Bund 1 Zugführer

    Messleitung 1 Gruppenführer,1 Truppmann,1 Truppmann/Fahrer

    Erläuterungen:1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Führer/Unterführer/Mannschaft/Gesamtstärke.2) Bund – Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.

    Anlage 14(zu § 2 Abs. 2 Nr. 10)

    Katastrophenschutz-Führungsgruppe (KatS-FüGr)

    Mannschaftsstärke: 5/0/4/9 1)

    Einheit Fahrzeug Herkunft 2) BesatzungEinheitsführer Mannschaftstransportwagen

    (MTW)Land 1 Verbandsführer

    Führungseinheit 3 Führungsassistenten,1 Führungshilfskraft,1 Führungshilfskraft/Fahrer

    Führungsunterstützungstrupp Einsatzleitwagen 2 (ELW 2)

    Land 1 Führungsassistent,1 Führungshilfskraft,1 Führungshilfskraft/Fahrer

    Erläuterungen:1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Führer/Unterführer/Mannschaft/Gesamtstärke.2) Land – Fahrzeug wird durch das Land bereitgestellt.

    Anlage 15(zu § 2 Abs. 2 Nr. 11)

    Katastrophenschutz-Unterstützungseinheit Führung "Medizinische Rettung"(KatS-UE Führung "Med. Rettung")

    Mannschaftsstärke: 2/0/1/3 1)

    Einheit Fahrzeug Herkunft 2) BesatzungFührungsunterstützungstrupp Führungskraftwagen Medizini-

    sche Task Force (FüKW-MTF)

    Bund 2 Führungsassistenten,1 Führungshilfskraft/Fahrer

    Erläuterungen:1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Führer/Unterführer/Mannschaft/Gesamtstärke.2) Bund – Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.

  • Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. November 2020 579

    Anlage 16(zu § 2 Abs. 2 Nr. 12)

    Katastrophenschutz-Facheinheit Rettungshunde/Ortungstechnik (KatS-RHOT)

    Mannschaftsstärke: 1/3/9/13 1)

    Einheit Fahrzeug Herkunft 2) BesatzungEinheitsführer Kommandowagen

    (KdoW)Land 1 Zugführer

    Führungseinheit 1 Führungsassistent,1 Führungshilfskraft,1 Führungshilfskraft/Fahrer

    Einheit Ortungstechnik Gerätewagen Ortung (GW-Ortung)

    Land 1 Truppführer,1 Truppmann,1 Truppmann/Fahrer

    Einheit Rettungshunde Rettungshundefahrzeug Land 1 Gruppenführer,2 Truppführer,2 Truppmänner,1 Fahrer

    Erläuterungen:1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Führer/Unterführer/Mannschaft/Gesamtstärke.2) Land – Fahrzeug wird durch das Land bereitgestellt.

    Anlage 17(zu § 2 Abs. 3)

    Katastrophenschutz-Führungsstab des Landes (KatS-FüStab)

    Mannschaftsstärke: 10/0/9/19 1)

    Einheit Fahrzeug Herkunft 2) BesatzungEinheitsführer Kommandowagen

    (KdoW)Land 1 Verbandsführer

    Führungseinheit 2 Führungshilfskräfte,1 Führungshilfskraft/Fahrer

    1. Führungsstaffel Mannschaftstransportwagen (MTW)

    Land 4 Führungsassistenten,1 Führungshilfskraft,1 Führungshilfskraft/Fahrer

    2. Führungsstaffel Mannschaftstransportwagen (MTW)

    Land 4 Führungsassistenten1 Führungshilfskraft1 Führungshilfskraft/Fahrer

    Führungsunterstützungstrupp Einsatzleitwagen 2 (ELW 2 mit Raum für einen Führungsstab)

    Land 1 Führungsassistent1 Führungshilfskraft1 Führungshilfskraft/Fahrer

    Erläuterungen:1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Führer/Unterführer/Mannschaft/Gesamtstärke.2) Land – Fahrzeug wird durch das Land bereitgestellt.

  • 580 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat ThüringenA

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  • Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. November 2020 581

    Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs

    Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 15. Juli 2020 - VerfGH 2/20 - wird die Nummer 1 der Entscheidungsformel veröffentlicht:

    "Das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Landes-wahlgesetzes – Einführung der paritätischen Quotierung vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 322) ist nichtig."

    Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsge-setzes Gesetzeskraft.

    Erfurt, den 23. November 2020Die Präsidentin des Landtags

    Birgit Keller

  • 582 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

    Herausgeber und Verleger: Thüringer Landtag.Druck: Gebr. Frank, 07545 Gera. Erscheinungsweise nach Bedarf.Verantwortlich für den Inhalt:1. Der Thüringer Landtag für die Gesetze.2. Die Thüringer Staatskanzlei für die Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minster und sonstige Veröffentli-

    chungen von wesentlicher Bedeutung.Bezugsbedingungen: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugspreis im Abonnement jährlich 43,46 Euro. Abbestellungen für das nächste Kalenderjahr müssen bis spätestens 1. November der Landtagsverwaltung vorliegen. Auslieferung von Ein-zelstücken durch die Landtagsverwaltung. Preis je Doppelseite: 0,15 Euro zuzüglich Versandkosten. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes hoheitliche Tätigkeit ist.

    Postanschrift: Verwaltung des Thüringer Landtags, 99096 Erfurt, Jürgen-Fuchs-Straße 1, Tel.: (0361) 3772066, Fax: (0361) 3772016

    Gesetz zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und zur Änderung versorgungsrechtlicher Regelungen Vom 23. November 2020Artikel 1 Änderung des Thüringer Brand- und KatastrophenschutzgesetzesArtikel 2 Änderung der Thüringer Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Angehörigen der Freiwilligen FeuerwehrenArtikel 3 Inkrafttreten

    Thüringer Gesetz zur Beschleunigung bauaufsichtlicher Verfahren Vom 23. November 2020Artikel 1 Änderung der Thüringer Bauordnung1. Dem § 26 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:2. Dem § 28 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:3. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    Artikel 2 Änderung des Thüringer WaldgesetzesArtikel 3 Änderung des Thüringer StraßengesetzesArtikel 4 Änderung der Thüringer Bundesfern- und Landesstraßen-Zuständigkeitsverordnung1. In Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a werden die Worte "auf Bundesautobahnen innerhalb Thüringens und" gestrichen.2. In Absatz 3 werden die Worte "§ 2 Abs. 6 Satz 1," und "sowie nach § 24 Abs. 9 ThürStrG" gestrichen.3. In Absatz 5 Nr. 1 wird der Verweis "§17b Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 FStrG" ersetzt durch den Verweis "§ 17b Abs. 1 Nr. 2 FStrG".

    Artikel 5 Inkrafttreten

    Drittes Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung - Typengenehmigung einführen - serielles Bauen ermöglichen Vom 23. November 2020Artikel 11. In der Inhaltsübersicht wird nach § 73 folgende Überschrift eingefügt:2. Nach § 73 wird folgender § 73 a eingefügt:

    Artikel 2

    Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts "ThüringenForst" Vom 23. November 2020Artikel 11. In § 2 Abs. 4 Nummer 13 wird das Wort "Qualifizierung" gestrichen.2. § 12 wird wie folgt geändert:

    Artikel 2

    Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes und des Thüringer E-Government-Gesetzes Vom 23. November 2020Artikel 1 Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:2. Die §§ 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    Artikel 2 Änderung des Thüringer E-Government-GesetzesArtikel 3 Inkrafttreten

    Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder und zur Änderung weiterer Vorschriften Vom 23. November 2020Artikel 1 Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder (ThürUGGewStCOV)§ 1 Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen§ 2 Festsetzung, Auszahlung und Verwendung der Zuweisungen

    Artikel 2 Änderung des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der KommunalfinanzenArtikel 3 Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:2. Absatz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:3. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

    Artikel 4 Änderung der Thüringer GemeindehaushaltsverordnungArtikel 5 Inkrafttreten

    Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Eigenbetriebsverordnung Vom 17. September 2020Artikel 11. In § 9 wird die Verweisung "§ 31 der Thüringer Gemein-dehaushaltsverordnung (ThürGemHV) vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 181)" durch die Verweisung "§ 31 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGem-HV) vom 23. Mai 2019 (GVBl. S. 153)" ersetzt.2. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:3. § 25 Abs. 4 erhält folgende Fassung:4. § 27 erhält folgende Fassung:5. Teil C Nr. 1 der Passivseite der Anlage 2 erhält folgende Fassung:

    Artikel 2

    Thüringer Verordnung über den Fachbeirat für das Nationale Naturmonument "Grünes Band Thüringen" (ThürGBGVO) Vom 27. Oktober 2020§ 1 Zusammensetzung§ 2 Mitgliedschaft§ 3 Geschäftsführung§ 4 Gleichstellungsbestimmung§ 5 Inkrafttreten

    Thüringer Verordnung zur Änderung und Anpassung urlaubs- und mutterschutzrechtlicher Vorschriften Vom 3. November 2020Artikel 1 Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 und in § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 4 Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung "§ 4 Abs. 1" ersetzt.2. In § 10 Satz 3 wird die Verweisung "des Satzes 1 Nr. 3" durch die Verweisung "des Satzes 1 Nr. 1" ersetzt.3. In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung "§ 4 Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung "§ 4 Abs. 1" ersetzt.4. § 20 wird wie folgt geändert:5. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:6. § 25 wird wie folgt geändert:7. In § 33 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

    Artikel 2 Änderung der Thüringer MutterschutzverordnungArtikel 3 Inkrafttreten

    Thüringer Katastrophenschutzverordnung (ThürKatSVO) Vom 10. November 2020§ 1 Organisation und Aufgaben des Katastrophenschutzes§ 2 Einheiten des Katastrophenschutzes§ 3 Einrichtungen des Katastrophenschutzes§ 4 Führungskräfte im Katastrophenschutz§ 5 Aus- und Fortbildung§ 6 Übungen§ 7 Einsatz§ 8 Medizinische Task Force§ 9 Warnung der Bevölkerung§ 10 Übergangsbestimmung§ 11 Gleichstellungsbestimmung§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage 1Anlage 2Anlage 3Anlage 4Anlage 5Anlage 6Anlage 7Anlage 8Anlage 9Anlage 10Anlage 11Anlage 12Anlage 13Anlage 14Anlage 15Anlage 16Anlage 17Anlage 18

    Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs