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für den Freistaat Thüringen 2006 Ausgegeben zu Erfurt, den 7. September 2006 Nr. 12 Gesetz- und Verordnungsblatt Inhalt Seite 421 449 30.08.2006 Neubekanntmachung des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft ............................... 26.07.2006 Verordnung über die Auftragskostenpauschale nach § 23 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes Neubekanntmachung des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft Vom 30. August 2006 Aufgrund des Artikels 9 des Thüringer Gesetzes zur Um- setzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnatur- schutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschrif- ten vom 13. April 2006 (GVBl. S. 161) wird nachstehend der Wortlaut des Thüringer Gesetzes für Natur und Land- schaft, wie er sich aus 1. dem Thüringer Naturschutzgesetz in der Fassung vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298), 2. Artikel 39 des Thüringer Euro-Umstellungsgesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), 3. Artikel 3 des Thüringer Gesetzes zur Änderung von Be- hördenbezeichnungen nach Errichtung der Landesan- stalt für Umwelt und Geologie vom 4. September 2002 (GVBl. S. 303), 4. Artikel 2 des Thüringer Gesetzes zur Änderung forst- und naturschutzrechtlicher Regelungen vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 17), 5. Artikel 2 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung euro- parechtlicher Vorschriften betreffend die Umweltverträg- lichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und priva- ten Projekten vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19), 6. Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung von bundes- und europarechtlichen Vorschriften in Thüringer Natur- schutzrecht vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) und 7. Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgeset- zes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 13. April 2006 (GVBl. S. 161) ergibt, in der vom 29. Juli 2006 an geltenden Fassung be- kannt gemacht. Erfurt, den 30. August 2006 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG) Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Definition, Ziele und Grundsätze des Naturschut- zes und der Landschaftspflege § 1 a Biotopverbund § 2 Allgemeine Pflichten und Aufgaben § 2 a Umweltbeobachtung Zweiter Abschnitt Landschaftsplanung § 3 Allgemeine Grundsätze § 4 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenplä- ne § 5 Landschaftspläne und Grünordnungspläne § 5 a Zusammenwirken bei der Planung Dritter Abschnitt Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen § 6 Eingriffe in Natur und Landschaft § 7 Genehmigung von Eingriffen § 8 Verfahrensregelung bei Eingriffen §9 Genehmigungsbehörde § 10 Ungenehmigte Eingriffe Vierter Abschnitt Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft § 11 Allgemeine Vorschriften § 12 Naturschutzgebiete § 12 a Nationalparke § 13 Landschaftsschutzgebiete § 14 Biosphärenreservate

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für den Freistaat Thüringen

2006 Ausgegeben zu Erfurt, den 7. September 2006 Nr. 12

Gesetz- und Verordnungsblatt

Inhalt Seite

421449

30.08.2006 Neubekanntmachung des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft ...............................26.07.2006 Verordnung über die Auftragskostenpauschale nach § 23 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes

Neubekanntmachungdes

Thüringer Gesetzes für Natur und LandschaftVom 30. August 2006

Aufgrund des Artikels 9 des Thüringer Gesetzes zur Um-setzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnatur-schutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschrif-ten vom 13. April 2006 (GVBl. S. 161) wird nachstehendder Wortlaut des Thüringer Gesetzes für Natur und Land-schaft, wie er sich aus1. dem Thüringer Naturschutzgesetz in der Fassung vom

29. April 1999 (GVBl. S. 298),2. Artikel 39 des Thüringer Euro-Umstellungsgesetzes

vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265),3. Artikel 3 des Thüringer Gesetzes zur Änderung von Be-

hördenbezeichnungen nach Errichtung der Landesan-stalt für Umwelt und Geologie vom 4. September 2002(GVBl. S. 303),

4. Artikel 2 des Thüringer Gesetzes zur Änderung forst-und naturschutzrechtlicher Regelungen vom 6. Januar2003 (GVBl. S. 17),

5. Artikel 2 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung euro-parechtlicher Vorschriften betreffend die Umweltverträg-lichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und priva-ten Projekten vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19),

6. Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung von bundes-und europarechtlichen Vorschriften in Thüringer Natur-schutzrecht vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) und

7. Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung vonRahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgeset-zes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom13. April 2006 (GVBl. S. 161)

ergibt, in der vom 29. Juli 2006 an geltenden Fassung be-kannt gemacht.

Erfurt, den 30. August 2006Die Präsidentin des LandtagsProf. Dr.-Ing. habil. Schipanski

Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG)

Inhaltsübersicht

Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften

§ 1 Definition, Ziele und Grundsätze des Naturschut-zes und der Landschaftspflege

§ 1 a Biotopverbund§ 2 Allgemeine Pflichten und Aufgaben§ 2 a Umweltbeobachtung

Zweiter AbschnittLandschaftsplanung

§ 3 Allgemeine Grundsätze§ 4 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenplä-

ne§ 5 Landschaftspläne und Grünordnungspläne§ 5 a Zusammenwirken bei der Planung

Dritter AbschnittAllgemeine Schutz-, Pflege- und

Entwicklungsmaßnahmen

§ 6 Eingriffe in Natur und Landschaft§ 7 Genehmigung von Eingriffen§ 8 Verfahrensregelung bei Eingriffen§ 9 Genehmigungsbehörde§ 10 Ungenehmigte Eingriffe

Vierter AbschnittSchutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile

von Natur und Landschaft

§ 11 Allgemeine Vorschriften§ 12 Naturschutzgebiete§ 12 a Nationalparke§ 13 Landschaftsschutzgebiete§ 14 Biosphärenreservate

422 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

§ 15 Naturparke§ 16 Naturdenkmale§ 17 Geschützte Landschaftsbestandteile§ 18 Besonders geschützte Biotope§ 19 Zuständigkeiten beim Ausweisungsverfahren§ 20 Inhalt der Verordnung, Pflege- und Entwicklungs-

pläne§ 21 Verfahren zur Inschutznahme§ 22 Einstweilige Sicherstellung§ 23 Register§ 24 Kennzeichnung§ 25 Bereitstellung von Grundstücken für Zwecke der

Erholung sowie des Naturschutzes und der Land-schaftspflege

§ 26 Fortgeltung von Schutzbestimmungen

Fünfter AbschnittAufbau und Schutz des Europäischen Netzes

"Natura 2000"

§ 26 a Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Euro-päische Vogelschutzgebiete

§ 26 b Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten,Ausnahmen

§ 26 c Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Sechster AbschnittSchutz und Pflege wild wachsender Pflanzen

und wild lebender Tiere

§ 27 Bundesrechtliche Vorschriften§ 28 Schutz wild lebender Pflanzen und Tiere§ 29 Behördliche Aufgaben im Artenschutz§ 30 Verbote von Beeinträchtigungen§ 31 Gebietsfremde Pflanzen- und Tierarten§ 32 Kennzeichnung von Tieren§ 33 Zoos und Tiergehege

Siebter AbschnittErholung in der freien Natur

§ 34 Betreten der freien Landschaft§ 35 Kennzeichnung von Rad-, Wander- und Reitwegen

Achter AbschnittBehörden und Einrichtungen

§ 36 Naturschutzbehörden§ 36 a Befreiungen§ 37 Landesanstalt für Umwelt und Geologie§ 38 Stiftung Naturschutz Thüringen§ 39 Naturschutzbeiräte§ 40 Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz§ 41 Beauftragte für Naturschutz§ 42 (aufgehoben)§ 43 (aufgehoben)§ 44 Staatliche Vogelschutzwarte§ 45 Mitwirkung von Vereinen§ 45 a Anerkennung von Vereinen§ 46 Vereinsklage

Neunter AbschnittBeschränkung von Rechten

§ 47 Duldungspflicht, Auskunfts- und Zutrittsrecht§ 48 Enteignung§ 49 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen§ 50 Entschädigungsverpflichtete, Art der Entschädi-

gung, Verfahren§ 51 Erschwernisausgleich, Härteausgleich§ 52 Vorkaufsrecht§ 53 Geschützte Bezeichnungen

Zehnter AbschnittAhndungsvorschriften

§ 54 Bußgeldvorschriften§ 55 Einziehung§ 56 Überleitung von Schutzbestimmungen§ 56 a Besondere Überleitungsbestimmungen für beste-

hende Naturschutzgebiete§ 56 b Besondere Überleitungsbestimmungen für beste-

hende Landschaftsschutzgebiete

Elfter AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmungen

§ 57 Übergangsbestimmungen§ 58 Aufhebung von Vorschriften§ 59 Erstattung von Auslagen§ 60 (aufgehoben)§ 61 Gleichstellungsbestimmung§ 62 (Inkrafttreten)

Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften

§ 1Definition, Ziele und Grundsätze des Naturschutzes

und der Landschaftspflege

(1) Unter Natur und Landschaft ist im Sinne dieses Geset-zes die Erdoberfläche (einschließlich der Wasserflächen)mit ihrem Pflanzen- und Tierleben zu verstehen. Die tieferliegenden Erdschichten sowie der Luftraum können nurinsoweit als Natur und Landschaft angesehen werden, alssie für das Pflanzen- und Tierleben von unmittelbarer Be-deutung sind.

(2) Aus der Verantwortung des Menschen für die natürli-che Umwelt sind Natur und Landschaft im besiedelten undunbesiedelten Bereich um ihrer selbst willen und als Le-bensgrundlage des Menschen zu schützen, gegebenenfallszu pflegen, zu entwickeln und soweit wie notwendig auchwiederherzustellen, dass1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaus-

haltes,2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungs-

fähigkeit der Naturgüter,3. die Pflanzen- und Tierwelt einschließlich ihrer Lebens-

stätten und -räume sowie4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erho-

lungswert von Natur und Landschaftauf Dauer gesichert sind.

Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. September 2006 423

(3) Für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes undder Landschaftspflege gelten unter Beachtung der Zieleder Raumordnung und der Landesplanung über § 2 Abs. 1und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltendenFassung hinaus insbesondere folgende Grundsätze:1. Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, der Ökosys-

teme, der Biotope, der Pflanzen und Tiere sowie derMedien Boden, Wasser, Luft und des Klimas sind zuunterlassen oder auszugleichen. Für eine biologischund strukturell möglichst vielfältige Landschaft ist zusorgen. Die Eigenart der Kulturlandschaften und ihrercharakteristischen Elemente ist als kulturelles Erbe zubewahren.

2. Zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit vonNatur und Landschaft sind schutzbedürftige Teile oderBestandteile der Landschaft unter Schutz zu stellen,zu pflegen und vor Beeinträchtigungen zu schützen.Insbesondere ist der Bestand bedrohter Pflanzen- undTiergesellschaften durch Ausweisung von Schutzgebie-ten nachhaltig zu sichern. Ihre Lebensräume sind zueinem Biotopverbund zu entwickeln.

3. Dem Aussterben von Arten und Formen von Pflanzen(hier und im Folgenden immer einschließlich von Pil-zen) und Tieren ist aus ethischen, ökologischen undökonomischen Gründen durch wirksame Maßnahmenzu begegnen.

4. Die natürlichen Lebensräume, Reproduktionsgebieteund Wanderwege der unter besonderem Schutz ste-henden Tierarten sind bei allen Eingriffen in die Land-schaft besonders zu beachten.

5. Die Verpflichtungen aus internationalen Abkommen zumSchutze bedrohter Pflanzen- und Tierarten sind zu er-füllen.

6. Feuchtgebiete, Kleingewässer, Trockenstandorte undandere seltene Biotope sind als Stätten bedrohter Le-bensgemeinschaften und gefährdeter Arten zu schüt-zen, zu erhalten und nach Möglichkeit neu zu schaf-fen.

7. Zur Erhaltung des Bodens ist ein Verlust oder eine Ver-minderung seiner natürlichen Fruchtbarkeit und Ertrags-fähigkeit sowie seiner Schutzfunktion gegen Verunrei-nigungen des Grundwassers zu vermeiden.

8. Für eine naturnahe, ruhige und landschaftsverträglicheErholung sind nach ihrer natürlichen Beschaffenheit undLage geeignete Flächen in ausreichendem Maße zuerschließen, zweckentsprechend zu gestalten und zupflegen.

9. (aufgehoben)10. Der Zugang zur freien Landschaft soll gewährleistet und,

soweit er nicht besteht, eröffnet werden.11. (aufgehoben)12. (aufgehoben)13. Ausgebeutete Steinbrüche und Lockergesteinsgruben

sowie nicht genutzte Flächen sind, soweit öffentlicheBelange nicht entgegenstehen, vorrangig Zwecken desNaturschutzes, der Landschaftspflege und der natur-verträglichen Erholung zuzuführen. Sie können dernatürlichen Sukzession überlassen werden, wenn zuerwarten ist, dass sich seltene oder gefährdete Pflan-zen- und Tiergemeinschaften entwickeln.

14. Bei Erosionsschutzmaßnahmen auf landwirtschaftli-chen Nutzflächen sind gleichzeitig Lebensräume fürPflanzen und Tiere neu zu schaffen.

15. (aufgehoben)16. Bei Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen von Ge-

wässern ist - unter Anwendung naturgemäßer Wasser-bauweisen - auf die Erhaltung und Verbesserung ihrerbiologischen Selbstreinigungskraft, auf ihre Erholungs-eignung sowie auf die Sicherung der Lebensräume derPflanzen- und Tierwelt zu achten.

17. Bei der Nutzung landwirtschaftlicher Wasserspeicherin der Agrarlandschaft sind die Belange des Naturschut-zes zu berücksichtigen.

18. Die Abwehr von Schäden durch nicht dem Jagdrechtunterliegende wild lebende Tierarten soll vorrangigdurch Maßnahmen erfolgen, die für den Naturhaushaltunbedenklich sind.

19. Grünflächen und Grünbestände, insbesondere einhei-mischer Pflanzenarten, sollen in besiedelten Bereichenunter zweckmäßiger Zuordnung zu den Wohn- undGewerbebereichen erhalten und vorrangig durch dieBauleitplanung gesichert werden.

(4) Wer Pflanzenbau, Tierhaltung oder Forstwirtschaft be-treibt, hat die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um Be-lastungen der in Absatz 2 genannten Schutzgüter so ge-ring wie möglich zu halten, insbesondere durch Schonungnaturnaher Biotope, sonstiger Lebensstätten und Begren-zung der Emissionen.

(5) Zur Verwirklichung der bundes- und landesrechtlichenGrundsätze sind die ehrenamtliche Mitarbeit sowie die wis-senschaftliche Forschung im Bereich von Naturschutz undLandschaftspflege und der Vertragsnaturschutz zu fördern.

§ 1 aBiotopverbund

(1) Das Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) dientder nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflan-zenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Le-bensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewah-rung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähigerökologischer Wechselbeziehungen.

(2) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbin-dungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile desBiotopverbundes sind1. festgesetzte Nationalparke,2. nach § 18 besonders geschützte Biotope,3. Naturschutzgebiete, Gebiete des Europäischen ökolo-

gischen Netzes 'Natura 2000',4. a) Biosphärenreservate oder Teile davon,

b) Teile von Landschaftsschutzgebieten und Naturpar-ken,

c) Naturwaldparzellen und Naturwaldreservate,d) das "Grüne Band" oder Teile davon sowiee) weitere Flächen und Elemente,wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genanntenZieles geeignet sind.

(3) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen undVerbindungselemente sind durch Ausweisung geeigneterGebiete nach § 11, planungsrechtliche Festlegungen, lang-fristige Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbe-sondere durch Vertragsnaturschutz oder andere geeigne-te Maßnahmen, rechtlich, insbesondere in Übereinstim-

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mung mit den Erfordernissen der Raumordnung und Lan-desplanung, zu sichern, um einen Biotopverbund dauer-haft zu gewährleisten.

(4) Die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Ge-wässerrandstreifen, Uferzonen und Auenbereiche sind alsLebensräume heimischer Tier- und Pflanzenarten zu er-halten und so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräu-mige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. DieRegelungen des Thüringer Wassergesetzes bleiben un-berührt.

§ 2Allgemeine Pflichten und Aufgaben

(1) Der Schutz von Natur und Landschaft ist eine verpflich-tende Aufgabe für jeden Bürger und den Staat.

(2) Jeder Bürger ist verpflichtet, durch sein Verhalten dazubeizutragen, dass Natur und Landschaft pfleglich genutzt,nicht verunreinigt und vor Schäden bewahrt werden sowieder Naturgenuss anderer nicht mehr als nach den Umstän-den unvermeidbar beeinträchtigt wird.

(3) Die Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger in-formieren auf allen Ebenen über die Bedeutung von Naturund Landschaft und über die Aufgaben des Naturschut-zes, wecken das Verantwortungsbewusstsein der Jugendund Erwachsenen für ein pflegliches Verhalten gegenüberNatur und Landschaft und werben für einen verantwortungs-vollen Umgang mit den Naturgütern.

(4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen haben die Belan-ge von Naturschutz und Landschaftspflege bei ihrer For-schungsarbeit zu beachten.

(5) Alle Behörden des Landes, die Gemeinden, die Land-kreise, die sonstigen öffentlichen Planungsträger, die Kör-perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichenRechts sowie juristische Personen des Privatrechts, derenKapital sich ganz oder überwiegend in öffentlicher Handbefindet, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Grund-sätze, Ziele und Aufgaben des Naturschutzes, der Land-schaftspflege und der Erholungsvorsorge zu berücksichti-gen und die Naturschutzbehörden bei ihrer Aufgabenerfül-lung zu unterstützen. Ferner haben sie die Naturschutzbe-hörden bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungenund Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes undder Landschaftspflege berühren können, insbesondere vorder Erteilung von Genehmigungen, rechtzeitig zu unter-richten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-ben.

(5 a) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigen-tum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele undGrundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspfle-ge in besonderer Weise berücksichtigt werden. Für denNaturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, so-weit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheitnicht nachteilig verändert werden. Die Sätze 1 und 2 ste-hen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmun-gen von Grundflächen nicht entgegen.

(5 b) Bei Entscheidungen in Verwaltungsverfahren durchdie in Absatz 5 Satz 1 genannten Stellen oder bei Maßnah-men dieser Stellen, die Auswirkungen auf oberirdischeGewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen undUferzonen haben können, ist das Ziel zu beachten, dassdiese Bereiche als Lebensstätten und -räume für heimi-sche Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben und so wei-terentwickelt werden sollen, dass sie ihre großräumigeVernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständi-gen Behörden erfüllen ihre Aufgabe durch Beratung undVereinbarungen (Vertragsnaturschutz) mit den Grundeigen-tümern und anderen Personen, die an den GrundflächenNutzungs- und sonstige Rechte besitzen, und durch Ver-ordnungen und sonstige Anordnungen. Zur Erreichung derZiele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollendie für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigenBehörden die Formen der kooperativen Zusammenarbeit,insbesondere Verträge, nutzen, soweit sie dem Ziel in glei-cher Weise dienen und nicht zu einer unangemessenenVerzögerung führen.

(7) Von den Vorschlägen der Naturschutzbehörde kann ab-gewichen werden, wenn andere überwiegende Gründe desGemeinwohls dies erfordern.

(8) Soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschut-zes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich derin Absatz 5 genannten Stellen berühren können, haben dieNaturschutzbehörden diese rechtzeitig zu unterrichten undihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(9) Der Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genanntenVerpflichtungen durch die Land- und Forstwirtschaft kommtvor allem für die Erhaltung der natürlichen Bodenbeschaf-fenheit, für den Gewässerschutz, für den Schutz der Pflan-zen- und Tierwelt und ihrer Lebensgemeinschaften undBiotope sowie für die Erhaltung und Gestaltung der Kultur-und Erholungslandschaft große Bedeutung zu.

(10) Die in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurberei-nigungsgesetz geschaffenen gemeinschaftlichen Anlagenkönnen den Gemeinden - auch ohne deren Zustimmung -durch den Flurbereinigungsplan zu Eigentum und zur Un-terhaltung übertragen werden, wenn dies den in Absatz 5genannten Zwecken dient.

(11) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie erarbeitetfür die landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaft natur-raumbezogen die Mindestdichte von zur Vernetzung vonBiotopen erforderlichen linearen und punktförmigen Ele-menten im Einvernehmen mit der Landesanstalt für Land-wirtschaft. Soweit erforderlich, sind zur Erreichung der Min-destdichte geeignete Maßnahmen, insbesondere Land-schaftspflegemaßnahmen oder Förderprogramme, einzu-setzen.

§ 2 aUmweltbeobachtung

Zweck der Umweltbeobachtung ist, den Zustand des Na-turhaushaltes und seine Veränderungen, die Folgen sol-

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cher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaus-halt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen aufden Zustand des Naturhaushaltes zu ermitteln, auszuwer-ten und zu bewerten. Die Landesanstalt für Umwelt undGeologie koordiniert die fachübergreifende Auswertung dervorhandenen Umweltdaten und kann ergänzende Erhebun-gen durchführen. Bund und Land unterstützen sich gegen-seitig bei der Umweltbeobachtung. Die Ergebnisse wer-den der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Rechtsvor-schriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleibenunberührt.

Zweiter AbschnittLandschaftsplanung

§ 3Allgemeine Grundsätze

(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele undMaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspfle-ge zusammenhängend für den Planungsraum zu erarbei-ten und darzustellen.

(2) Die Landschaftsplanung besteht aus1. dem Landschaftsprogramm für den Bereich des gesam-

ten Landes,2. den Landschaftsrahmenplänen für die Planungsregio-

nen,3. den Landschaftsplänen in den Landkreisen und kreis-

freien Städten und4. den Grünordnungsplänen im gemeindlichen Bereich.

(3) Die Ergebnisse der Landschaftsplanung sind in Textund Karte mit Begründung darzustellen, und zwar1. der vorhandene und der zu erwartende Zustand von

Natur und Landschaft einschließlich der Auswirkungender vergangenen, gegenwärtigen und voraussehbarenRaumnutzungen,

2. die Konkretisierung der Ziele und Grundsätze des Na-turschutzes,

3. die Beurteilung des Zustandes (Nummer 1) nach Maß-gabe dieser Ziele und Grundsätze einschließlich dersich daraus ergebenden Konflikte,

4. die Erfordernisse und Maßnahmen, insbesonderea) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung be-

stimmter Teile von Natur und Landschaft zu Schutz-gebieten im Sinne der §§ 12 bis 15 und 18 sowieder Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiereund Pflanzen wild lebender Arten,

b) zur Sicherung und Schaffung eines Biotopverbundsaufgrund der §§ 1 a und 2 Abs. 11,

c) zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökolo-gischen Netzes "Natura 2000",

d) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zurRegeneration von Boden, Gewässern, Luft und Kli-ma,

e) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung vonBeeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

f) auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lageoder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten fürkünftige Maßnahmen des Naturschutzes und derLandschaftspflege besonders geeignet sind,

g) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigen-art und Schönheit der Landschaft,

h) zur Schaffung und Sicherung der Erholungsfunkti-on der Landschaft unter Beachtung der Buchsta-ben a bis g.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, imEinvernehmen mit dem für die Bauleitplanung zuständi-gen Ministerium durch Rechtsverordnung die erforderlichenVorschriften über die Darstellung der landschaftsplaneri-schen Festsetzungen, insbesondere die zu verwendendenPlanzeichen und ihre Bedeutung, zu erlassen.

(5) Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in allen Pla-nungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungensich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswir-ken können, zu berücksichtigen. Sie sind zugleich bei denzur Entscheidung anstehenden Maßnahmen als Maßstabfür die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Projek-ten und Plänen und der Verträglichkeit im Sinne des § 26 bheranzuziehen.

(6) Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung bei die-sen Entscheidungen nicht Rechnung getragen werdenkann, ist dies zu begründen.

§ 4Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne

(1) Die landesweiten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmendes Naturschutzes und der Landschaftspflege werden vonder obersten Naturschutzbehörde erarbeitet und im Land-schaftsprogramm dargestellt. Raumbedeutsame Inhaltedes Landschaftsprogramms werden nach Maßgabe des§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Landesplanungsgesetzes(ThürLPlG) vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 485) in derjeweils geltenden Fassung unter Abwägung mit den ande-ren Belangen in den Landesentwicklungsplan aufgenom-men.

(2) Die für die Planungsregionen des Landes überörtlichenZiele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzesund der Landschaftspflege werden von der oberen Natur-schutzbehörde erarbeitet und im Landschaftsrahmenplandargestellt. Landschaftsrahmenpläne sind spätestens imZusammenhang mit der Überarbeitung des jeweiligen Re-gionalplans fortzuschreiben. Raumbedeutsame Inhalte derLandschaftsrahmenpläne werden nach Maßgabe des § 11Abs. 2 Satz 2 ThürLPlG unter Abwägung mit den anderenBelangen in die Regionalpläne aufgenommen.

(3) Soweit es wichtige Gründe erfordern, können Land-schaftsrahmenpläne vor dem Landschaftsprogramm auf-gestellt werden.

§ 5Landschaftspläne und Grünordnungspläne

(1) In den Landschafts- und Grünordnungsplänen sind fürden Planungsraum die örtlichen Erfordernisse und Maß-nahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzesund der Landschaftspflege darzustellen. In den Land-schaftsplänen werden auch die nach § 18 besonders ge-

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schützten Biotope dargestellt. Die Landschaftspläne wer-den als eigenständige Fachpläne des Naturschutzes undder Landschaftspflege auf der Grundlage des Landschafts-rahmenplans von den unteren Naturschutzbehörden, dieGrünordnungspläne auf der Grundlage des Landschafts-rahmenplans und der Landschaftspläne von den Trägernder Bauleitplanung erstellt. Die Darstellungen der Land-schaftspläne sind als Darstellung in die Flächennutzungs-pläne, die Darstellungen der Grünordnungspläne als Fest-setzungen in die Bebauungspläne aufzunehmen, für dasVerfahren gelten die Vorschriften für die Bauleitpläne. Beider Erstellung der Grünordnungspläne ist die untere Na-turschutzbehörde zu beteiligen. Sie hat insbesondere zuprüfen, ob die Inhalte des Landschaftsplans ausreichendberücksichtigt worden sind und kann dazu fachliche Bei-träge leisten.

(2) Die Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn we-sentliche Veränderungen der Landschaft vorgesehen oderzu erwarten sind.

(3) Von der Erstellung eines Landschaftsplans sowie ei-nes Grünordnungsplans kann abgesehen werden, wenndie vorherrschende Nutzung der Gemarkung den Zielenund Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschafts-pflege entspricht und dies durch vorliegende Planungskon-zeptionen gewährleistet werden kann. Die Entscheidungüber den Verzicht auf einen Landschaftsplan trifft die obe-re Naturschutzbehörde. Die Entscheidung über den Ver-zicht auf einen Grünordnungsplan trifft die untere Natur-schutzbehörde.

(4) Ist ein Bauleitplan nicht erforderlich, so sind von derGemeinde auf der Grundlage des Landschaftsplans ver-bindliche Pläne aufzustellen, sobald und soweit dies we-gen anstehender Maßnahmen aus Gründen des Natur-schutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. DiesePläne werden als Satzung beschlossen. Im Übrigen gel-ten für das Verfahren die Vorschriften für die Bauleitpläneentsprechend.

(5) Die Landschaftspläne benachbarter Räume sind auf-einander abzustimmen. Fertiggestellte Landschaftsplänesind der oberen Naturschutzbehörde und den berührtenGemeinden unter Beifügung eines Exemplars anzuzeigen,die betroffenen Träger öffentlicher Belange sind zu infor-mieren. Der Landschaftsplan kann bei der unteren Natur-schutzbehörde von jedermann eingesehen werden.

(6) Landschafts- oder Grünordnungspläne sind rechtzeitigmit der Aufstellung von Flächennutzungs- oder Bebauungs-plänen zu erarbeiten.

§ 5 aZusammenwirken bei der Planung

(1) Bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms, derLandschaftsrahmenpläne und der Landschaftspläne solldarauf Rücksicht genommen werden, dass die Verwirkli-chung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes undder Landschaftspflege in benachbarten Ländern und imBundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird.

(2) Ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten eine dieGrenze des Landes überschreitende Planung erforderlich,so sollen bei der Erstellung des Landschaftsprogramms,der Landschaftsrahmenpläne und der Landschaftspläne dieErfordernisse und Maßnahmen im Benehmen mit derjeweils zuständigen Behörde des anderen Landes festge-legt werden.

Dritter AbschnittAllgemeine Schutz-, Pflege- und

Entwicklungsmaßnahmen

§ 6Eingriffe in Natur und Landschaft

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungender Gestalt oder Nutzung von Grundflächen und Gewäs-sern sowie Veränderungen des mit der belebten Boden-schicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels,welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-haushaltes, die Pflanzen- und Tierwelt in ihren Lebensräu-men, die natürlichen Standortverhältnisse, das Landschafts-bild, den Erholungswert oder das örtliche Klima erheblichbeeinträchtigen können.

(2) Als Eingriffe im Sinne des Absatzes 1 gelten neben Vor-haben, die einem Planfeststellungs- oder einem Plange-nehmigungsverfahren unterliegen, in der Regel1. die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Beseitigung

a) von Gebäuden oder Anlagen in und an Gewässern,b) von Ver- oder Entsorgungsleitungen mit Ausnahme

unterirdischer örtlicher Anlagen, Straßen, Wegen,Plätzen und sonstigen baulichen Anlagen für denVerkehr,

wenn die vom Vorhaben tatsächlich veränderte Fläche0,1 ha überschreitet oder besonders geschützte Tier-oder Pflanzenarten betroffen sind,

2. Aufschüttungen, Abgrabungen, der Abbau oder die Ge-winnung von Bodenschätzen, von Bodenbestandteilenoder von Sedimenten aus Gewässern, Verfüllungensowie Auf- oder Abspülungen, wenn die vom Vorhabentatsächlich veränderte Fläche 0,1 ha überschreitet oderbei mehr als zwei Metern Höhe oder Tiefe 100 Kubik-meter überschritten werden oder besonders geschütz-te Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind,

3. die Errichtung oder Änderung von Sendemasten undWindkraftanlagen,

4. die Errichtung von festen Einfriedungen oder anderenEinrichtungen, durch die der freie Zugang zu Natur undLandschaft zur Erholung, soweit er nicht durch Vor-schriften des öffentlichen Rechts eingeschränkt ist,behindert wird,

5. die Beseitigung von Hecken, Gebüschen, Feld- undUfergehölzen, Einzelbäumen, Baumgruppen, Parkan-lagen oder Alleen, soweit sie das Landschafts- oderOrtsbild prägen oder als Lebensraum für besonders ge-schützte Tier- und Pflanzenarten dienen,

6. die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungs-art,

7. das Erstaufforsten von Wiesentälern, insbesondere imMittelgebirge und in den Bergländern, oder von Offen-landbiotopen mit tatsächlicher Lebensraumfunktion fürbesonders geschützte Tier- und Pflanzenarten,

Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. September 2006 427

8. der Umbruch von Grünland in Überschwemmungsge-bieten, auf Moorböden, auf erosionsgefährdeten Hän-gen oder von Grünland mit tatsächlicher Lebensraum-funktion für besonders geschützte Tier- und Pflanzen-arten sowie der Umbruch in Wiesentälern zum Zweckeder Nutzungsänderung,

9. die nachteilige Veränderung von Feuchtbiotopen,10. die Verwendung von nicht land- oder forstwirtschaftlich

genutzten, aber kultivierbaren Flächen (Ödland) odernaturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnut-zung.

Als Eingriffe gelten auch Veränderungen der nach § 18geschützten Biotope. Die Sätze 1 und 2 gelten für Vorha-ben nach § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in derFassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in derjeweils geltenden Fassung nur im baurechtlichen Außen-bereich nach § 35 BauGB.

(3) Nicht als Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes anzuse-hen sind1. eine die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und

der Landschaftspflege berücksichtigende landwirt-schaftliche, forstwirtschaftliche oder fischereiliche Bo-dennutzung,

2. die Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen, forst-wirtschaftlichen oder fischereilichen Bodennutzung, dieaufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder der Teil-nahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaf-tungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder un-terbrochen worden war; dies gilt nur, soweit diese Nut-zung innerhalb von sechs Jahren nach Auslaufen derBewirtschaftungsbeschränkung wieder aufgenommenwird,

3. die Sanierung schädlicher Bodenveränderungen oderAltlasten und die Sanierung von durch schädliche Bo-denveränderungen oder Altlasten verursachte Gewäs-serverunreinigungen im Sinne des § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998(BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung auf-grund einer Anordnung nach § 10 BBodSchG oder ei-nes nach § 13 Abs. 6 BBodSchG für verbindlich erklär-ten Sanierungsplanes, soweit dieser hinsichtlich derkünftigen Nutzung keine Änderung der Nutzungsartvorschreibt,

4. regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsmaßnahmenaufgrund gesetzlicher Verpflichtungen,

5. behördlich angeordnete Maßnahmen zu Schutz, Pfle-ge und Entwicklung, insbesondere von geschützten Ge-bieten und Gegenständen (§§ 12 bis 17) sowie vonbesonders geschützten Biotopen (§ 18),

6. Gerüste, Lagerhallen und Schutzhallen auf Baustellensowie die zum vorübergehenden Aufenthalt dienendenUnterkünfte (Baubuden) bis zum Abschluss der Bauar-beiten,

7. die mit dem Bau und der Erweiterung von land- undforstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen verbundene Bo-denversiegelung, wenn dies aus Gründen der Verkehrs-sicherheit erforderlich ist.

(4) Die landwirtschaftliche und fischereiliche Bodennutzungwiderspricht in der Regel nicht den Zielen und Grundsät-zen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, soweitdie Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem

Recht der Land- und Fischereiwirtschaft, § 17 Abs. 2 BBod-SchG sowie den Anforderungen des § 5 Abs. 4 und 6BNatSchG ergeben, eingehalten werden.

(5) Die forstwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht inder Regel nicht den Zielen und Grundsätzen des Natur-schutzes und der Landschaftspflege, soweit die Regeln derordnungsgemäßen Forstwirtschaft, die sich aus § 19 desThüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) in der Fassung vom26. Februar 2004 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltendenFassung in Verbindung mit den Anforderungen des § 5 Abs.5 BNatSchG ergeben, eingehalten werden.

§ 7Genehmigung von Eingriffen

(1) Der Verursacher bedarf für einen Eingriff der Genehmi-gung.

(2) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, ver-meidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaftzu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungendurch Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-schaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaß-nahmen). Ausgeglichen ist die Beeinträchtigung des Na-turhaushaltes, wenn und sobald die beeinträchtigten Funk-tionen wiederhergestellt sind. Dies ist der Fall, wenn sichdiese Maßnahmen am Eingriffsort funktionsstabilisierendauswirken, sodass keine erheblichen Beeinträchtigungenauf Dauer zurückbleiben. Ausgeglichen ist eine Beeinträch-tigung des Landschaftsbildes, wenn es landschaftsgerechtwiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Als maßgeblicherAusgangszustand einer Fläche, die für Ausgleichs- oderErsatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden soll,gilt in Fällen einer aufgrund vertraglicher Vereinbarungenoder der Teilnahme an öffentlichen Programmen vorüber-gehend eingeschränkten oder unterbrochenen landwirt-schaftlichen Bodennutzung der Zustand vor dieser Ein-schränkung oder Unterbrechung.

(3) Unvermeidbare Beeinträchtigungen, die nicht ausgleich-bar sind, sind vom Verursacher in sonstiger Weise zu kom-pensieren (Ersatzmaßnahmen). In sonstiger Weise kom-pensiert ist eine Beeinträchtigung1. des Landschaftsbildes, wenn es landschaftsgerecht neu

gestaltet ist,2. des Naturhaushaltes, wenn und sobald die beeinträch-

tigten Funktionen in gleichwertiger Weise ersetzt sind;dies ist der Fall, wenn in dem vom Eingriff betroffenenNaturraum gleichwertige Biotopstrukturen beziehungs-weise Lebensräume möglichst auf zu entsiegelndenFlächen neu geschaffen werden.

Der Verlust von Biotopen mit langen Entwicklungszeitenkann dabei durch Flächenzuschläge kompensiert werden,der Verlust von Lebensstätten streng geschützter Arten istdurch Schutzmaßnahmen für diese Arten angemessen zuberücksichtigen. Bei der Festsetzung von Art und Umfangsolcher Maßnahmen sind die Programme und Pläne nachden §§ 4 und 5 oder sonstige für den betroffenen Natur-raum festgelegte Ziele von Naturschutz und Landschafts-pflege zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 5 gilt entspre-chend. Der Vorhabenträger kann Ersatzmaßnahmen inAbstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde

428 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

schon vor der Zulassung des Eingriffs durchführen oderes können in einem Flächenpool vorgehaltene gleichwerti-ge Maßnahmen zur Kompensation herangezogen werden.Der Flächenpool kann auch außerhalb des vom Eingriffbetroffenen Naturraumes liegende Maßnahmen enthalten.Die Nutzung landesweiter Flächenpools für Vorhaben vonregionaler und überregionaler Bedeutung ist anzustreben.Dazu stimmen sich der Vorhabenträger, die den Eingriffgenehmigende Behörde und die obere Naturschutzbehör-de ab.

(4) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführtwerden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeidenoder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder insonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belangedes Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Ab-wägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft an-deren Belangen im Range vorgehen. Werden als Folgedes Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tie-re oder wild wachsende Pflanzen der streng geschütztenArten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenner aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentli-chen Interesses gerechtfertigt ist. Eine Abwägungsentschei-dung mit dem Ergebnis eines Nachrangs der Belange vonNatur und Landschaft ist schriftlich zu begründen.

(5) (aufgehoben)

(6) Wenn und soweit eine Beeinträchtigung nicht oder nichtvollständig im räumlichen und sachlichen Zusammenhangmit dem Eingriff ausgleichbar ist und auch Ersatzmaßnah-men nicht durchführbar oder aus naturschutzfachlicherSicht nicht zweckmäßig sind oder zu einer nicht beabsich-tigten Härte für Dritte führen würden, hat der Verursachermit dem Beginn des Eingriffs eine Ersatzzahlung (Aus-gleichsabgabe) zu entrichten. Eine Ausgleichsabgabe kannauch anstelle von naturschutzfachlich erforderlichen Flä-chenaufschlägen erhoben werden, wenn durch die Flächen-aufschläge die Fläche der Ersatzmaßnahmen insgesamtdie ermittelte Fläche mit nicht ausgleichbaren Beeinträch-tigungen übersteigen würde. Die Ausgleichsabgabe ist andie Stiftung Naturschutz Thüringen zu leisten und zweck-gebunden zur Pflege und Entwicklung von Natur und Land-schaft zu verwenden.

(7) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, imEinvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministe-rium die Höhe der Ausgleichsabgabe und das Verfahrenihrer Erhebung näher zu regeln. Dabei sind Dauer undSchwere des Eingriffs sowie Wert und Vorteil für den Ver-ursacher zugrunde zu legen. Die Höhe der Ausgleichsab-gabe ist in der Regel anhand der geschätzten Herstellungs-kosten der nach Absatz 6 nicht realisierbaren Ersatzmaß-nahmen oder der beeinträchtigten Biotope bei fehlendenErsatzmaßnahmen zu ermitteln. Dabei sind auch die Kos-ten der ersparten Planungsleistungen und für voraussicht-liche Folge- und Pflegemaßnahmen einschließlich der Auf-wendungen für die dauerhafte Sicherung dieser Maßnah-men zu berücksichtigen.

(8) Soweit über Eingriffe andere als Naturschutzbehördenentscheiden und dabei in anderen Rechtsvorschriften einebehördliche Genehmigung, Bewilligung, Zulassung, Erlaub-

nis, Planfeststellung oder sonstige Entscheidung vorgese-hen ist, stellen diese Entscheidungen die nach Absatz 1geforderte Eingriffsgenehmigung dar. In diesen Fällen gel-ten die in den Absätzen 2 bis 7 enthaltenen Vorgaben.

§ 8Verfahrensregelung bei Eingriffen

(1) Der Antrag auf Genehmigung, der schriftlich bei derzuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen ist, mussalle für die Beurteilung des Vorhabens und des zu erwar-tenden Endzustandes nach Abschluss des Eingriffs not-wendigen Angaben enthalten. Die Unterlagen werden aufVerlangen des Antragstellers im Vorfeld der Antragstellungzwischen der Genehmigungsbehörde, der Naturschutzbe-hörde und dem Antragsteller abgestimmt. Wird aufgrundeines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplansin Natur und Landschaft eingegriffen, so hat der Planungs-träger die zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur Kom-pensation in sonstiger Weise nach § 7 erforderlichen An-gaben in diesem oder in einem landschaftspflegerischenBegleitplan in Text und Karte darzustellen. Die zuständigeGenehmigungsbehörde kann zur Vorbereitung der Ent-scheidung innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Fristweitere entscheidungserhebliche Unterlagen verlangen.

(1 a) Das Verfahren zur Zulassung von Vorhaben nach § 6Abs. 2 Nr. 10 muss den Anforderungen des Thüringer UVP-Gesetzes vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19) in der jeweilsgeltenden Fassung entsprechen, soweit für diese Vorha-ben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

(2) Die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Genehmigung kannmit Nebenbestimmungen versehen werden. Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen sind in einer von der Genehmi-gungsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist vomVorhabenträger umzusetzen und schließen die dauerhaf-te Sicherung ihres Zwecks, insbesondere durch die recht-liche Sicherung der Flächenverfügbarkeit und durch Pfle-gevereinbarungen, ein. Erfolgt der Eingriff in Lebensräu-me der streng geschützten Pflanzen- und Tierarten, so istdie Genehmigung des Eingriffs davon abhängig zu ma-chen, dass die Ausgleichsmaßnahme vorher durchgeführtworden ist.

(2 a) Soweit der Verursacher zu Ersatzmaßnahmen nichtin der Lage ist, kann die zuständige Naturschutzbehördestattdessen diese Maßnahmen auf seine Kosten durchfüh-ren. Die Kosten sind durch Bescheid festzusetzen. DieBezahlung kann vom Verursacher im Voraus verlangt wer-den. Die Naturschutzbehörde kann auch die Ausführungvon Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vertraglich über-nehmen.

(2 b) Ist für die Genehmigung eines Eingriffs eine Natur-schutzbehörde allein zuständig, so hat diese innerhalb vonzwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagenüber den Antrag zu entscheiden. Sie kann diese Frist auswichtigem Grund um bis zu einem Monat verlängern. DieGenehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nichtinnerhalb der nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Fristentschieden worden ist. Im Falle des Satzes 3 setzt die

Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. September 2006 429

Behörde im Nachgang die erforderlichen Ausgleichs- undErsatzmaßnahmen fest.

(3) Um die Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaß-nahmen in vollem Umfang zu gewährleisten, kann in be-gründeten Fällen die zuständige Genehmigungsbehördevom Vorhabenträger eine Sicherheitsleistung in Höhe dervoraussichtlich erforderlichen Kosten verlangen. Für dieSicherheitsleistung gelten die Vorschriften des BürgerlichenGesetzbuches sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Be-hörde die Form der Sicherheitsleistung bestimmt.

(4) Erfüllt der Pflichtige trotz Aufforderung und angemes-sener Fristsetzung Auflagen nicht oder leistet er eine vonder zuständigen Behörde verlangte Ausgleichsabgabe oderSicherheit nicht, hat diese die Fortsetzung des Eingriffsbis zur Erfüllung der Auflagen zu untersagen oder die Ge-nehmigung zu widerrufen. Widerruft die zuständige Behör-de die Genehmigung, kann sie die Wiederherstellung desfrüheren Zustandes auf Kosten des Pflichtigen fordern oderselbst vornehmen lassen.

(5) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften Abweichen-des bestimmt ist, erlischt die Genehmigung, wenn der Ein-griff nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung begonnenoder ein begonnener Eingriff länger als ein Jahr unterbro-chen worden ist. Eine nur unwesentliche Weiterführung desEingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Die Frist kannauf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden. Diebereits in Anspruch genommene Fläche ist wieder herzu-richten. Die zuständige Behörde kann in diesem Falle neueAuflagen festsetzen.

(6) Festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ver-pflichten bei Wechsel des Eigentümers oder Nutzungsbe-rechtigten auch den Rechtsnachfolger. Wechseln Eigen-tümer oder Nutzungsberechtigte, bevor festgesetzte Maß-nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflegeabgeschlossen sind, so haben nachfolgende Eigentümeroder Nutzungsberechtigte die Maßnahmen weiter durch-zuführen. Sie haben die Ersatzvornahme und andere Maß-nahmen des Verwaltungszwanges zu dulden.

(7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des ThüringerVerwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in derFassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) in derjeweils geltenden Fassung.

(8) Der Vorhabenträger hat gegenüber der Genehmi-gungsbehörde anzuzeigen, dass die Ausgleichs- oder Er-satzmaßnahmen abgeschlossen sind. Art und Umfang derAnzeige und der dafür erforderlichen Kontrollen sind imGenehmigungsbescheid zu regeln. Wird die Anzeige nichteingereicht und erfolgt auf schriftliche Aufforderung derGenehmigungsbehörde zur Nachbesserung diese nichtinnerhalb der gesetzten Frist, so ist eine Ausgleichsabga-be nur in Höhe der für die Nachbesserung voraussichtlicherforderlichen Kosten festzusetzen.

(9) Die obere Naturschutzbehörde führt ein Eingriffsregis-ter über alle Ausgleichs- und Ersatzflächen in Thüringen.Die zur Führung des Eingriffsregisters erforderlichen Da-ten und Unterlagen stellen die Genehmigungsbehörden zurVerfügung.

§ 9Genehmigungsbehörde

(1) Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft in anderenRechtsvorschriften eine behördliche Genehmigung, Bewil-ligung, Zulassung, Erlaubnis, Zustimmung, Planfeststel-lung, sonstige Entscheidung oder eine Anzeige vorgeschrie-ben und ist hierfür eine Behörde der unteren Verwaltungs-ebene zuständig, entscheidet sie im Einvernehmen mit derunteren Naturschutzbehörde oder, soweit von dem Eingriffein Naturschutzgebiet betroffen ist, im Einvernehmen mitder oberen Naturschutzbehörde und zusätzlich für1. Waldflächen mit der unteren Forstbehörde,2. landwirtschaftliche Flächen mit der unteren Landwirt-

schaftsbehörde und3. für fischereilich genutzte Gewässer mit der unteren Fi-

schereibehörde.Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet dienächsthöhere Behörde im Benehmen mit den genanntenBehörden der jeweils nächsthöheren Verwaltungsstufe.

(2) Ist die zuständige Behörde nach Absatz 1 eine Behör-de der oberen oder obersten Verwaltungsebene oder eineBundesbehörde, so ist das Benehmen mit der oberen Na-turschutzbehörde und zusätzlich im Fall des Absatzes 1Satz 1 Nr. 1 mit der obersten Forstbehörde, im Fall derNummer 3 mit der obersten Fischereibehörde herzustel-len. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ist zusätzlich jeweilsdas Benehmen mit der Landwirtschaftsbehörde der glei-chen Verwaltungsstufe herzustellen. § 21 BNatSchG bleibtunberührt.

(3) In den Fällen, in denen nach Absatz 1 neben der Bau-aufsichtsbehörde noch andere Behörden zuständig sind,trifft die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 die Bauaufsichtsbe-hörde.

(4) Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft die Zu-ständigkeit einer anderen Behörde nach Absatz 1 nichtgegeben, entscheidet die untere Naturschutzbehörde.

§ 10Ungenehmigte Eingriffe

(1) Wird rechtswidrig in Natur und Landschaft eingegriffen,so soll die untere Naturschutzbehörde, unbeschadet derZuständigkeit anderer Behörden, die Fortsetzung des Ein-griffs und die Nutzung unverzüglich untersagen und dieEinhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmensicherstellen. Die Nutzungsuntersagungen und die Anord-nung von geeigneten Maßnahmen zu deren Sicherstellunggelten auch für den Rechtsnachfolger.

(2) Kann der Eingriff nicht genehmigt werden, so hat diezuständige Naturschutzbehörde den Verursacher oder,wenn dieser nicht zu ermitteln ist, den nutzungsberechtig-ten Besitzer oder letztlich den Eigentümer zu verpflichten,den alten Zustand wiederherzustellen. Soweit dies nichtoder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich oderaus Sicht des Naturschutzes nicht sachdienlich ist, ist derVerantwortliche vorrangig zu Ausgleichsmaßnahmen, imÜbrigen zu Ersatzmaßnahmen und, soweit der Eingriff nichtausgleichbar oder in sonstiger Weise kompensierbar ist,

430 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

zu einer Ausgleichsabgabe zu verpflichten; § 7 Abs. 6 Satz 3gilt entsprechend. Die Wiederherstellung des alten Zu-stands ist insbesondere dann unverhältnismäßig, wennderen Kosten den Wert des betroffenen Grundstücks über-steigen. Wird zur Abwendung einer Gefahr in Natur undLandschaft eingegriffen, so ist der Verursacher der GefahrVerantwortlicher. Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2gelten auch für den Rechtsnachfolger.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eineGenehmigung erloschen oder widerrufen oder zurückge-nommen worden ist oder der Pflichtige trotz Aufforderungund angemessener Fristsetzung Nebenbestimmungennicht nachkommt.

(4) Die Verpflichtung zur Wiederherstellung verjährt in dreiJahren, nachdem der Eingriff der zuständigen Behörde be-kannt geworden ist, unabhängig von der Kenntnis in zehnJahren. Die Verjährung wird von jedem Verwaltungsakt zurWiederherstellung des alten Zustandes oder zur Erlangungder Abgabe nach § 7 Abs. 6 unterbrochen.

Vierter AbschnittSchutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile

von Natur und Landschaft

§ 11Allgemeine Vorschriften

Teile von Natur und Landschaft können zum1. Naturschutzgebiet,2. Landschaftsschutzgebiet,3. Naturpark,4. Naturdenkmal,5. geschützten Landschaftsbestandteil,6. Nationalpark,7. Biosphärenreservatim Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes erklärt werden.

§ 12Naturschutzgebiete

(1) Naturschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung fest-gesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz vonNatur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder einzelnen Tei-len1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von

Biotopen und Lebensgemeinschaften bestimmter wildwachsender Pflanzen- und wild lebender Tierarten,

2. aus ökologischen, wissenschaftlichen, natur- ein-schließlich erdgeschichtlichen oder landeskundlichenGründen oder

3. wegen ihrer Seltenheit, ihrer besonderen Eigenart oderhervorragenden Schönheit

erforderlich ist.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädi-gung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oderseiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nach-haltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe nä-herer Bestimmungen in der nach Absatz 1 zu erlassendenRechtsverordnung verboten. In der Rechtsverordnung kann

festgelegt werden, dass ein Pflege- und Entwicklungsplanzu erstellen ist.

(3) Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Natur-schutzgebiete der Allgemeinheit ganz oder teilweise zu-gänglich gemacht und weitere Ausnahmen zugelassenwerden. Sie können nur auf zugelassenen Wegen betre-ten oder befahren werden. In der Rechtsverordnung nachAbsatz 1 kann das Verhalten im Naturschutzgebiet gere-gelt werden.

(4) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 2 blei-ben Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde zumSchutz, zur Wiederherstellung, zur Entwicklung oder zurErforschung des Naturschutzgebietes angeordnet oderzugelassen worden sind.

§ 12 aNationalparke

(1) Nationalparke sind durch Gesetz festgesetzte einheit-lich zu schützende Gebiete, die1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,2. im überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzun-

gen eines Naturschutzgebiets erfüllen,3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in ei-

nem vom Menschen, insbesondere durch Siedlungs-tätigkeit oder Verkehrswege, nicht oder wenig beein-flussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich ineinen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustandentwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörtenAblauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamikgewährleistet,

4. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung und wissen-schaftlichen Beobachtung natürlicher und naturnaherLebensgemeinschaften und eines für den Naturraumtypischen heimischen Tier- und Pflanzenbestands die-nen und

5. in wesentlichen Teilen einem möglichst ungestörtenAblauf der Naturvorgänge dienen und keine wirtschafts-bestimmte Nutzung bezwecken.

(2) Nationalparke werden unter Berücksichtigung der durchdie Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmenwie Naturschutzgebiete geschützt. Das Gesetz bestimmtden Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Errei-chung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Ver-bote und, soweit erforderlich, die Pflege- und Entwicklungs-maßnahmen oder die Ermächtigung hierzu. In das Gesetzsind Bestimmungen über die Gliederung in unterschiedli-che Schutzzonen und über Lenkungsmaßnahmen, soweiterforderlich, aufzunehmen. Soweit es der Schutzzweckerlaubt, sollen sie der naturkundlichen Bildung und demNaturerlebnis der Bevölkerung dienen.

(3) Alle Handlungen, die den Nationalpark oder einzelneseiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder zu einererheblichen oder nachhaltigen Störung führen können, sindnach Maßgabe näherer Bestimmung des Gesetzes verbo-ten.

(4) Für die Verwaltung und Entwicklung der Nationalparkeist eine besondere Nationalparkverwaltung einzusetzen.

Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. September 2006 431

§ 13Landschaftsschutzgebiete

(1) Landschaftsschutzgebiete sind durch Rechtsverordnungfestgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz vonNatur und Landschaft1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der

Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushal-tes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigenNutzungsfähigkeit der Naturgüter,

2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Land-schaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischenBedeutung der Landschaft oder

3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholungerforderlich ist.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind nach Maßgabeder nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung alleHandlungen verboten, die den Charakter des Gebietesverändern, das Landschaftsbild oder die Leistungs- undFunktionsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtigenoder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) Landschaftsschutzgebiete sollen vornehmlich in Gebie-ten festgesetzt werden, in denen nach den festgelegtenZielen der Raumordnung und Landesplanung den Belan-gen des Naturschutzes und der Landschaftspflege beson-deres Gewicht zukommt.

§ 14Biosphärenreservate

(1) Landschaftsräume, die1. nach den Kriterien des Programmes "Mensch und Bio-

sphäre" der UNESCO charakteristische Ökosystemeder Erde repräsentieren,

2. als Kulturlandschaft mit reicher Naturausstattung in we-sentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Natur-schutzgebietes, im Übrigen überwiegend eines Land-schaftsschutzgebietes erfüllen,

3. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen cha-rakteristisch sind,

4. mit vielfältigen ökologischen und landschaftstypischenLandnutzungsformen bewirtschaftet werden und vor-nehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederher-stellung der dadurch geprägten Landschaft und derdarin gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt dienen und

5. für die langfristige Umweltüberwachung, die Entwick-lung und Erprobung von Wirtschaftsweisen, die die Na-turgüter besonders schonen, sowie für die ökologischeForschung und die Umwelterziehung geeignet sind,

können durch Rechtsverordnung der obersten Naturschutz-behörde zum Biosphärenreservat erklärt werden. In dieRechtsverordnung sind die zum Schutz vor Veränderun-gen und Beeinträchtigungen erforderlichen Ge- und Ver-bote aufzunehmen sowie Aussagen zu Schutzziel- undPflegebestimmungen zu treffen. Biosphärenreservate die-nen auch der Umsetzung von Vorhaben, die die ökologi-schen, ökonomischen und sozialen Belange in Bezug aufdie regionale Entwicklung modellhaft in Einklang bringenund sich für die Übertragung in andere Gebiete eignen.Sie werden unter Berücksichtigung der durch die Groß-räumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über

Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen entwickelt und wieNatur- oder Landschaftsschutzgebiete geschützt. Durch dieBiosphärenreservatsverwaltung werden ein Rahmenkon-zept und, für die Teilflächen der Pflegezone, Pflege- undEntwicklungspläne erstellt.

(2) Für die Einrichtung, Pflege und Entwicklung jedes Bio-sphärenreservates ist eine besondere Reservatsverwaltungeinzusetzen. Sie ist der obersten Naturschutzbehörde un-mittelbar unterstellt.

(3) Biosphärenreservate werden der UNESCO zur Aufnah-me in die Liste der internationalen Biosphärenreservate vor-geschlagen.

§ 15Naturparke

(1) Naturparke sind durch Rechtsverordnung festgesetz-te, einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete,die1. großräumig sind,2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete und/oder Na-

turschutzgebiete sind,3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen,

insbesondere wegen ihrer natürlichen Eigenart undSchönheit, für die Erholung besonders eignen und indenen nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,

4. nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnungund Landesplanung für die Erholung vorgesehen sind,soweit der Erholungszweck nicht die Aufgaben des Na-turschutzes und der Landschaftspflege einschränkt,

5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung ei-ner durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft undihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zudiesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Land-nutzung angestrebt wird und

6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regi-onalentwicklung zu fördern.

(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 be-schriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele undGrundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspfle-ge geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickeltwerden. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmtwerden, dass ein Pflege- und Entwicklungsplan (Naturpark-plan) aufzustellen ist. In die Rechtsverordnung sind die zumSchutze vor Veränderungen und Beeinträchtigungen er-forderlichen Verbote aufzunehmen.

(3) In der Rechtsverordnung ist der Träger des Naturparkszu benennen und die Verwaltung des Naturparks zu re-geln.

§ 16Naturdenkmale

(1) Naturdenkmale sind durch Rechtsverordnung festge-setzte Einzelgebilde der Natur oder entsprechende Flächenbis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz1. aus ökologischen, wissenschaftlichen, natur- ein-

schließlich erdgeschichtlichen oder landeskundlichenGründen oder

2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

432 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

erforderlich ist. Dazu gehören insbesondere charakteristi-sche Bodenformen, Felsbildungen, Höhlen, erdgeschicht-liche Aufschlüsse, Findlinge, Gletscherspuren, Quellen,Wasserfälle, alte oder seltene Bäume und Baumgruppen.

(2) Soweit es zur Sicherung eines Einzelgebildes der Na-tur erforderlich ist, kann auch seine Umgebung geschütztwerden.

(3) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Hand-lungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Verände-rung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oderseiner geschützten sowie zum Erhalt notwendigen Umge-bung führen können, sind nach Maßgabe einer Rechtsver-ordnung verboten. In der Rechtsverordnung kann festge-legt werden, dass ein Pflege- und Entwicklungsplan erstelltwird.

§ 17Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind durch Rechts-verordnung festgesetzte Teile von Natur und Landschaft,deren besonderer Schutz1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der

Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,2. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten gefährdeter

wild wachsender Pflanzen- und wild lebender Tierarten(Biotope) oder gefährdeter Pflanzen- und Tiergemein-schaften (Biozönosen),

3. zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung eines Bio-topverbunds,

4. zum Erhalt landschaftsprägender Geotope sowie zurErhaltung von sekundär entstandenen oder gestalte-ten Lebensräumen,

5. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oderLandschaftsbildes, zur Erhaltung und Verbesserung desKleinklimas oder

6. zur Abwehr schädlicher Einwirkungenerforderlich ist.

(2) Geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von Ab-satz 1 können insbesondere kleinere Wasserflächen, Was-serläufe, Moore, Streuwiesen, Röhrichte, Haine, Heiden,Felsgruppen, Steinriegel, erdgeschichtliche Aufschlüsse,Steilufer, Bodenformen, bedeutsame Grünbestände ein-schließlich Alleen und einseitige Baumreihen, besonderePflanzenvorkommen, Laich- und Brutgebiete, Einständeund Wechsel (Migrationswege) von Tieren sein.

(3) Die Beseitigung von geschützten Landschaftsbestand-teilen sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Be-schädigung oder Veränderung geschützter Landschafts-bestandteile führen können, sind nach Maßgabe der nachAbsatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verboten. Inder Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass einPflege- und Entwicklungsplan zu erstellen ist.

(4) Die Gemeinden können unter den in Absatz 1 Nr. 1bis 6 genannten Voraussetzungen durch Satzung denSchutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Be-bauungspläne sowie außerhalb der durch das ThüringerDenkmalschutzgesetz in der Fassung vom 14. April 2004

(GVBl. S. 465) in der jeweils geltenden Fassung geschütz-ten historischen Park- und Gartenanlagen regeln. DerSchutz kann sich in Gebieten, in denen der Bestand anBäumen besonders gefährdet ist, auf den gesamten Be-stand erstrecken. Die Beseitigung sowie alle Handlungen,die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderungder geschützten Bäume führen können, sind nach Maßga-be der Satzung verboten. Die Satzung soll darüber hinausBestimmungen enthalten über1. die Mindestpflege und die Genehmigungspflicht für Fäl-

lungen und Veränderungen von geschützten Bäumen,soweit die Grundstücke nicht einer erwerbsgartenbau-lichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen,

2. die Verpflichtung zu angemessenen und zumutbarenErsatzpflanzungen oder, wenn Ersatzpflanzungen nichtmöglich sind, zu einer Ersatzzahlung, die von der Ge-meinde zweckgebunden für Maßnahmen, die demBaumschutz in der Gemeinde zugute kommen, zu ver-wenden ist,

3. die Verpflichtung, ohne Genehmigung entfernte oderzerstörte Bäume an derselben Stelle auf eigene Kos-ten in angemessenem Umfang durch Neuanpflanzun-gen zu ersetzen oder ersetzen zu lassen oder die sons-tigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen(Folgenbeseitigung) und

4. die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen.In der Satzung sollen Zuwiderhandlungen gegen Geboteoder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbu-ße bedroht werden; § 54 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.Die Gemeinden sind zuständig für den Vollzug der Sat-zung. Bestehende Baumschutzregelungen der Gemeindensind bis zum 31. Dezember 1997 den Bestimmungen die-ses Gesetzes anzupassen; für ihren Vollzug gilt Satz 6entsprechend.

§ 18Besonders geschützte Biotope

(1) Die folgenden Biotope werden, ohne dass im Einzelfalleine Rechtsverordnung erlassen werden muss, unter be-sonderen Schutz gestellt:1. Quellbereiche, natürliche oder naturnahe Bereiche flie-

ßender und stehender Binnengewässer einschließlichihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden na-türlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer na-türlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altar-me und regelmäßig überschwemmten Bereiche, Moo-re, Sümpfe, Röhrichte, seggen-, binsen- und hochstau-denreiche Nasswiesen, nicht intensiv genutzte Feucht-wiesen, Bergwiesen, Binnensalzstellen;

2. Moor-, Bruch-, Sumpf-, Aue-, Schlucht-, Felsschutt- undBlockwälder;

3. Trockenrasen, Halbtrockenrasen, Borstgrasrasen,Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Tro-ckenwälder und -gebüsche, Staudenfluren trockenwar-mer Standorte, Schwermetallrasen und Streuobstwie-sen;

4. natürliche Block- und Felsschutthalden, Felsbildungen,Lehm- und Lösswände, Höhlen und Stollen, soweit die-se nicht mehr genutzt werden sollen;

5. ausgebeutete und nach öffentlichem Recht nicht für eineFolgenutzung vorgesehene Lockergesteinsgruben undSteinbrüche;

6. alte Lesesteinwälle, Hohlwege, Erdfälle und Dolinen.

Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. September 2006 433

(2) Die Biotope nach Absatz 1 werden durch Biotopkartie-rung erfasst. Die entsprechenden Kartierungsergebnissesind in den Kommunen öffentlich zugänglich zu machen.

(3) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädi-gung, nachhaltigen Störung oder Veränderung des cha-rakteristischen Zustandes von besonders geschützten Bio-topen führen können, sind verboten. Zeitlich befristete Aus-nahmen sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1Nr. 3 und 4 zugelassen.

(4) Zu den Maßnahmen im Sinne von Absatz 3 gehörenauch1. die Intensivierung oder Änderung von Nutzungen oder

Bewirtschaftungsformen von Flächen,2. der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, den Natur-

haushalt nachhaltig zu beeinflussen,3. der Entzug von Grund- und Oberflächenwasser aus

Feucht- und Nassbiotopen des Absatzes 1 und ausderen unmittelbaren Umgebung.

Bei der Aufgabe der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne vonNummer 1 geht die Pflegepflicht auf den Landkreis oderdie kreisfreie Stadt über.

(5) Ausnahmen von den Absätzen 3 und 4 können durchdie untere Naturschutzbehörde, soweit sie ein Naturschutz-gebiet betreffen, durch die obere Naturschutzbehörde zu-gelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen der Bioto-pe ausgeglichen werden können oder wenn die Maßnah-men aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls not-wendig sind. Bei der Zulassung von Ausnahmen sind gleich-zeitig Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuordnenoder es ist unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 eineAusgleichsabgabe festzusetzen. Einer Ausnahme bedarfes nicht, wenn ein Biotop im Sinne des Absatzes 1 wäh-rend der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder derTeilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaf-tungsbeschränkung entstanden ist. § 26 a ist zu beachten.

§ 19Zuständigkeiten beim Ausweisungsverfahren

(1) Biosphärenreservate und Naturparke werden durchRechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde imBenehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde aus-gewiesen.

(2) Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebietewerden durch Rechtsverordnung der oberen Naturschutz-behörde im Benehmen mit der oberen Landesplanungs-behörde und nach Abstimmung mit der unteren Natur-schutzbehörde ausgewiesen.

(3) Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestand-teile werden durch die untere Naturschutzbehörde durchRechtsverordnung ausgewiesen.

(4) Die obere Naturschutzbehörde kann in Rechtsverord-nungen über Landschaftsschutzgebiete für Genehmigun-gen und Beseitigungsverfügungen sowie für die Entgegen-nahme von Anzeigen die Zuständigkeit der unteren Natur-schutzbehörde vorsehen.

(5) Schutzerklärungen, deren Aufrechterhaltung nicht mehrgerechtfertigt ist, sind durch Rechtsverordnung von denzuständigen Naturschutzbehörden aufzuheben.

(6) Es kann auf die Ausweisung geschützter Gebiete undGegenstände verzichtet werden, wenn der Schutzzweckim Zusammenwirken von Grundeigentümer und Natur-schutzbehörde im Wege des Vertragsnaturschutzes er-reicht werden kann.

§ 20Inhalt der Verordnung, Pflege- und Entwicklungspläne

(1) Die Rechtsverordnungen nach § 19 Abs. 1 bis 3 be-zeichnen den Schutzgegenstand und den Schutzzweck;sie enthalten die zum Schutz und zur Erhaltung notwendi-gen Gebote und Verbote. Schutzgebiete im Sinne des § 11Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 können in Zonen mit einem demjeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuftenSchutz gegliedert werden. Die Rechtsverordnung kannmehrere Schutzgegenstände umfassen. Die Umgebungdes Schutzgegenstandes ist einzubeziehen, soweit es derSchutzzweck erfordert (Pufferzone).

(2) Zur Beschreibung der örtlichen Lage eines Schutzge-genstandes oder des Geltungsbereiches einer Rechtsver-ordnung nach § 19 Abs. 1 bis 3 kann auf Karten mit einerzeichnerischen Darstellung des Geltungsbereiches Bezuggenommen werden. In die Karte kann jedermann bei derverwahrenden Behörde Einsicht nehmen. Als Bestandteilder Rechtsverordnung soll in diesen Fällen eine Übersichts-karte mitveröffentlicht werden, soweit sich nicht der Gel-tungsbereich der Rechtsverordnung mit vergleichbarerGenauigkeit aus dem Wortlaut ergibt. Enthalten Rechts-verordnungen nach § 19 Abs. 1 bis 3 Karten nach Satz 1,kann die Verkündung dieser Karten auch durch die Nie-derlegung in digitaler Form ersetzt werden. Werden Rechts-verordnungen nach § 19 Abs. 1 bis 3 oder Anordnungenoder Beschlüsse zur Festsetzung von naturschutzrechtli-chen Schutzgebieten, die nach § 26 Abs. 1 fortgelten, nurdadurch geändert, dass die der Ausweisung der Gebietezugrunde liegenden analogen Karten durch digitale Kar-ten ersetzt werden, findet § 21 keine Anwendung. Bei derErsetzung ist sicherzustellen, dass die ursprünglich fest-gelegten Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs dernaturschutzrechtlich geschützten Gebiete mit den in dendigitalen Karten festgelegten Grenzen übereinstimmen.Maßgeblich für die Lage und Abgrenzung der nach § 26Abs. 1 übergeleiteten Naturschutzgebiete sind die Karten,die bei der oberen Naturschutzbehörde am Tag des Inkraft-tretens des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rah-menbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes undzur Änderung weiterer Rechtsvorschriften archivmäßig hin-terlegt sind; spätere Änderungen durch Rechtsverordnungbleiben hiervon unberührt.

(3) (aufgehoben)

(4) In dem Gesetz nach § 12 a oder in Rechtsverordnun-gen über Naturschutzgebiete können für die gesamte Flä-che oder für Teilflächen jegliche Bewirtschaftungsmaßnah-men untersagt werden, Pflegemaßnahmen zur Erhaltungder Lebensbedingungen bestimmter Pflanzen- und Tierar-

434 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

ten jedoch zugelassen werden (Refugialflächen). Zur Ge-währleistung einer möglichst unbeeinflussten Entwicklungder Natur können in Naturschutzgebieten oder National-parken Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen für diegesamte Fläche oder für Teilflächen untersagt werden (To-talreservate).

(5) Mit der Durchführung landschaftspflegerischer und -ge-stalterischer Maßnahmen sollen vorrangig land- und forst-wirtschaftliche Betriebe, Zusammenschlüsse solcher Be-triebe, die sich zum Zwecke der gemeinschaftlichen Bo-denbewirtschaftung gebildet haben, Landschaftspflegever-bände und andere Zweckverbände in Abstimmung mit denzuständigen Behörden der Land- und Forstwirtschaft be-auftragt werden. Die zuständigen Naturschutzbehördenkönnen ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften, Trägervon Naturparken sowie Vereine, die sich satzungsgemäßdem Naturschutz, der Landschaftspflege oder der Erho-lung in der Natur widmen, beauftragen. Die Beauftragungkann nur im Einverständnis mit den Beauftragten erfolgen.Hoheitliche Befugnisse können dadurch nicht übertragenwerden.

§ 21Verfahren zur Inschutznahme

(1) Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach den §§ 12,13, 14, 15, 16 oder 17 ist mit Karten, aus denen sich dieGrenzen des Schutzgebiets oder des Schutzgegenstandsergeben, den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufga-benbereiche durch die Rechtsverordnung berührt werden,sowie den davon betroffenen Gemeinden und Landkrei-sen zur Stellungnahme zuzuleiten. Den Beteiligten soll fürdie Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Fristvon mindestens einem Monat gesetzt werden; äußern siesich nicht fristgemäß, kann die zuständige Naturschutzbe-hörde davon ausgehen, dass die von ihnen wahrzuneh-menden öffentlichen Belange durch die Rechtsverordnungnicht berührt werden.

(2) Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach Absatz 1Satz 1 ist mit Karten für die Dauer eines Monats öffentlichin den davon betroffenen Landratsämtern und kreisfreienStädten auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sindmindestens eine Woche vorher ortsüblich durch die Land-ratsämter und kreisfreien Städte mit dem Hinweis bekanntzu machen, dass Bedenken und Anregungen während derAuslegungsfrist vorgebracht werden können. Ein Hinweisauf die Auslegung soll auch in den Gemeinden bekanntgemacht werden. Mit der öffentlichen Bekanntmachung derAuslegung gilt in dem von dem Entwurf einer Rechtsver-ordnung für ein Naturschutzgebiet umfassten Gebiet § 22Abs. 2 und 4 entsprechend.

(3) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit demVerfahren nach Absatz 2 durchgeführt werden.

(4) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutzvon Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestand-teilen genügt die Anhörung der betroffenen Grundeigentü-mer und sonstigen Berechtigten, soweit sie bekannt odermit zumutbarem Aufwand ermittelbar sind.

(5) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständigeNaturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachtenBedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis denBetroffenen mit.

(6) Wird der Regelungsbereich im Entwurf einer Rechts-verordnung nach Absatz 1 Satz 1 räumlich oder sachlicherheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absät-zen 1 bis 4 zu wiederholen. Bei der erneuten Auslegungkann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den ge-änderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden kön-nen.

(7) Wird der Regelungsbereich einer Rechtsverordnungräumlich oder sachlich nur unwesentlich erweitert, entfälltdas Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4. Bei einer we-sentlichen Erweiterung kann auf das Verfahren nach denAbsätzen 1 bis 4 verzichtet werden, wenn die Belangeanderer nicht berührt werden oder die Betroffenen derÄnderung zugestimmt haben. Findet jedoch eine erneuteAuslegung statt, kann bestimmt werden, dass Anregungennur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebrachtwerden können.

(8) Eine Verletzung der in den Absätzen 1 bis 4 genanntenVerfahrensvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nichtschriftlich innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten derRechtsverordnung gegenüber der Naturschutzbehördegeltend gemacht wird, die die Rechtsverordnung erlassenhat. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll,ist darzulegen. Bei der Verkündung der Rechtsverordnungist auf die Frist nach Satz 1 und auf die Rechtsfolgen beiFristversäumnis hinzuweisen.

(9) Eine Rechtsverordnung kann rückwirkend in Kraft ge-setzt werden, wenn sie eine Rechtsverordnung, die an ei-nem Verfahrens- oder Formfehler leidet, ersetzt. BeiRechtsverordnungen, die am Tag vor dem Inkrafttreten desThüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestim-mungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Ände-rung weiterer Rechtsvorschriften bereits in Kraft waren,beginnt die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist mit dem Tagdes Inkrafttretens dieses Gesetzes; das Fehlen des Hin-weises nach Absatz 8 Satz 3 ist unbeachtlich. Vor demInkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung vonRahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzesund zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften geltend ge-machte Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschrif-ten bleiben unberührt.

§ 22Einstweilige Sicherstellung

(1) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz als Na-turpark, Biosphärenreservat oder Naturschutzgebiet beab-sichtigt ist, können durch die nach § 19 zuständige Natur-schutzbehörde für höchstens drei Jahre einstweilig sicher-gestellt werden; die Sicherstellung kann um höchstens einJahr verlängert werden. Teile von Natur und Landschaft,deren Schutz als Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmaloder geschützter Landschaftsbestandteil beabsichtigt ist,können durch die nach § 19 zuständige Naturschutzbe-hörde für höchstens zwei Jahre einstweilig sichergestellt

Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. September 2006 435

werden; die Sicherstellung kann um höchstens ein Jahrverlängert werden.

(2) Während der Sicherstellung sind nach Maßgabe derSicherstellungsanordnung alle Handlungen verboten, diegeeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verän-dern.

(3) Die einstweilige Sicherstellung erfolgt durch Rechts-verordnung. Abweichend von Satz 1 kann die einstweiligeSicherstellung eines Naturdenkmals oder eines geschütz-ten Landschaftsbestandteils auch durch Verwaltungsakterfolgen. Die Anordnung der Sicherstellung muss Bestim-mungen enthalten über1. den räumlichen Geltungsbereich,2. die während der Sicherstellung unzulässigen Verände-

rungen und sonstigen Handlungen,3. die Dauer der Sicherstellung und4. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verlängerung.

(4) Die zum Zeitpunkt der einstweiligen Sicherstellung aus-geübte rechtmäßige Bodennutzung bleibt unberührt, so-weit nicht ein Fall nach Absatz 2 vorliegt. In der Sicherstel-lungsanordnung ist auf diese Wirkung hinzuweisen.

(5) Gebiete, insbesondere Abbauflächen, die geeignet sind,sich durch planvolle Maßnahmen zu Naturschutzgebietenzu entwickeln (Regenerationsgebiete), können von deroberen Naturschutzbehörde einstweilig sichergestellt wer-den. Das Gleiche gilt für ehemalige Gewässerflächen so-wie Feuchtgebiete und Altwasser. Abweichend von Absatz 1Satz 1 ist die Anordnung der Sicherstellung auf fünf Jahrezu befristen; in besonderen Fällen kann die Frist auf zehnJahre verlängert werden, wenn nach der Eigenart desGebietes ein nach § 12 Abs. 1 schutzwürdiger Zustandvorher nicht zu erreichen ist.

(6) Der Anordnung der Sicherstellung nach Absatz 5 ist alsAnlage ein Regenerationsplan beizufügen. Dieser enthält1. die Gründe, die das Gebiet zur Schaffung eines Natur-

schutzgebietes geeignet erscheinen lassen,2. eine Beschreibung des Anfangszustandes,3. eine Beschreibung des Zustandes, der erreicht wer-

den soll, und4. die dazu notwendigen Maßnahmen.

§ 23Register

(1) Die obere Naturschutzbehörde führt ein Register allerin ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Schutzgebieteund -gegenstände.

(2) Die untere Naturschutzbehörde führt ein Register allerin ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Schutzgebieteund -gegenstände und erfasst die nach § 18 besondersgeschützten Biotope in Verzeichnissen.

(3) Für das gesamte Land wird ein Zentralregister bei derLandesanstalt für Umwelt und Geologie geführt. Dazu sinddieser alle Rechtsverordnungen und Sicherstellungsanord-nungen über Schutzgebiete und -gegenstände zu überge-ben.

§ 24Kennzeichnung

(1) Die Schutzgebiete und -gegenstände nach den §§ 12bis 17 sollen mittels amtlicher Schilder durch die untereNaturschutzbehörde, im Bereich von Waldflächen durchdie zuständige untere Forstbehörde in Amtshilfe, kenntlichgemacht werden. Der Grundeigentümer oder sonstigeNutzungsberechtigte hat die Aufstellung von Schildern zudulden. Bei der Aufstellung ist auf die GrundstücksnutzungRücksicht zu nehmen.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde regelt durch Rechts-verordnung Form, Beschriftung und Aufstellung der amtli-chen Schilder.

(3) Kernzonen in Biosphärenreservaten und Totalreserva-te in Naturschutzgebieten oder Nationalparken (§ 20 Abs. 4)sollen in geeigneter Weise zur Information der Öffentlich-keit gekennzeichnet werden. Auf ihre Bedeutung ist in ge-eigneter Weise hinzuweisen.

§ 25Bereitstellung von Grundstücken für Zwecke der

Erholung sowie des Naturschutzesund der Landschaftspflege

(1) Die Verpflichtung des Bundes zur Bereitstellung von inseinem Eigentum oder Besitz stehenden Grundflächen fürdie Erholung nach § 57 BNatSchG gilt für das Land, dieGemeinden, Landkreise und sonstigen Gebietskörper-schaften entsprechend.

(2) Die Verpflichtung des Landes, der Gemeinden, derLandkreise und der sonstigen Gebietskörperschaften nachAbsatz 1 gilt entsprechend für die Bereitstellung von Grund-stücken für Zwecke des Naturschutzes und der Land-schaftspflege, soweit dies mit der öffentlichen Zweckbe-stimmung der Grundstücke vereinbar ist.

§ 26Fortgeltung von Schutzbestimmungen

(1) Die nach Artikel 6 § 8 des Umweltrahmengesetzes vom29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) übergeleiteten, dienach Artikel 6 des Umweltrahmengesetzes in Verbindungmit den §§ 12 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes inder am 1. Juli 1990 geltenden Fassung sowie nach derVorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringenausgewiesenen, die aufgrund dieser Vorschriften in Ver-bindung mit Artikel 6 des Umweltrahmengesetzes und § 25der Naturschutzverordnung sowie aufgrund von Artikel 6§ 5 Abs. 2 des Umweltrahmengesetzes einstweilig gesi-cherten und die durch die Verordnungen über die Festset-zung von Naturschutzgebieten und einem Landschafts-schutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbe-zeichnung "Biosphärenreservat Vessertal" und "Biosphä-renreservat Rhön" vom 12. September 1990 (GBl. Son-derdruck 1475 und 1476 vom 1. Oktober 1990) ausgewie-senen Schutzgebiete und -gegenstände, die nach Artikel 1Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. Septem-ber 1990 (BGBl. II S. 885) in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1des Einigungsvertrages und nach der Zusatzvereinbarung

436 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 (BGBl. IIS. 1239) weiter gelten, bleiben bis zu einer anderweitigenRegelung unter Schutz gestellt.

(2) Die als "Flächennaturdenkmal", "Schongebiet", "Ge-schützte Feuchtgebiete" und "Geschützte Parks" ausge-wiesenen Schutzgebiete und -gegenstände gelten bis zumErlass neuer Rechtsverordnungen und unbeschadet ihrerbisherigen Bezeichnung fort, soweit sie dem Bundesna-turschutzgesetz nicht widersprechen.

(3) Die zum Schutz und zur Pflege der Schutzgebiete und-objekte nach den Absätzen 1 und 2 erlassenen Behand-lungsrichtlinien und Landschaftspflegepläne bleiben ver-bindlich.

(3 a) Schutzgebiete nach Absatz 1, soweit sie in der Ver-ordnung nach Satz 3 aufgeführt sind, enthalten natürlicheLebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interes-se nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWGdes Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichenLebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen(ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassungbeziehungsweise sind Lebensraum für Vogelarten nachAnhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl.EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, aufdie besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Le-bensräume anzuwenden sind. Schutzziel in diesen Gebie-ten ist es auch, für die in der Verordnung nach Satz 3 zudem jeweiligen Gebiet genannten Lebensraumtypen undArten einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern. Dieoberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, für dieseSchutzgebiete die jeweiligen Lebensräume und Arten durchRechtsverordnung festzusetzen.

(4) Flächen, die am 14. Januar 1999 innerhalb der im Zu-sammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Abs. 1 BauGB) oderim Bereich geltender Bebauungspläne oder Satzungenüber Vorhaben- und Erschließungspläne liegen, sind nichtmehr Bestandteil der zu diesem Zeitpunkt bestehendenLandschaftsschutzgebiete; dies gilt nicht in Biosphärenre-servaten. Die Befugnis der zuständigen Naturschutzbehör-de, unter den Voraussetzungen des § 13 ein Landschafts-schutzgebiet neu abzugrenzen, bleibt unberührt. BestehenZweifel über die Abgrenzung im Einzelfall, so gilt die Flä-che als nicht betroffen.

(5) Flächen in einem Bereich von bis zu 70 Meter im Um-kreis der in Absatz 4 genannten Flächen, für die innerhalbvon zehn Jahren nach dem 15. Januar 1999 ein Bebau-ungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB zurbaulichen Nutzung dieser Flächen erlassen wird, sind mitInkrafttreten des Bebauungsplans oder der Satzung nichtmehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebiets. Absatz 4Satz 2 gilt entsprechend.

Fünfter AbschnittAufbau und Schutz des Europäischen Netzes

"Natura 2000"

§ 26 aGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung,

Europäische Vogelschutzgebiete

(1) Die oberste Naturschutzbehörde wählt die Gebiete, dieder Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG zu melden sind, nach den in dieser Bestimmunggenannten Maßgaben aus. Sie meldet die Gebiete nachBeschlussfassung durch die Landesregierung an das fürNaturschutz zuständige Bundesministerium.

(2) Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störun-gen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhal-tungsziele eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeu-tung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets führenkönnen, sind vorbehaltlich einer Unterschutzstellung odereiner gleichwertigen Maßnahme nach Absatz 3 unzuläs-sig; dies gilt auch für von außen auf dieses Gebiet einwir-kende Beeinträchtigungen. Ausgenommen hiervon sindProjekte und Pläne im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 11 und 12BNatSchG, die unter den Voraussetzungen des § 26 b zu-gelassen werden. Maßgeblich für die Abgrenzung der Ge-biete nach Satz 1 sind die an die EU-Kommission gemel-deten und beim Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutzund Umwelt niedergelegten und archivmäßig verwahrtenKarten "Natura 2000 in Thüringen" im Maßstab 1:25 000.Schutzziel in diesen Gebieten ist es auch, für die in derVerordnung nach Satz 5 zu dem jeweiligen Gebiet genann-ten Lebensraumtypen und Arten einen günstigen Erhal-tungszustand zu sichern. Die oberste Naturschutzbehör-de wird ermächtigt, für diese Gebiete die jeweiligen Le-bensräume und Arten durch Rechtsverordnung festzuset-zen.

(3) Die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Be-deutung eingetragenen Gebiete nach Maßgabe des Arti-kels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG und die Europä-ischen Vogelschutzgebiete werden durch die Ausweisungals Schutzgebiete im Sinne des § 11 geschützt. In derSchutzgebietserklärung werden der Schutzzweck entspre-chend den jeweiligen Erhaltungszielen sowie die dafür er-forderlichen Gebietsbegrenzungen unter Berücksichtigungder Einwirkungen von außen festgelegt. In der Schutzge-bietserklärung soll für Gebiete von gemeinschaftlicher Be-deutung auch dargestellt werden, ob prioritäre Arten oderprioritäre Biotope geschützt werden sollen. Durch geeig-nete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwick-lungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforde-rungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entspro-chen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben un-berührt. Die Unterschutzstellung nach Satz 1 kann unter-bleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nachVerwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugniseines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durchvertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz ge-währleistet ist. § 2 Abs. 6 Satz 2 ist besonders zu beach-ten.

Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. September 2006 437

(4) In einem Konzertierungsgebiet sind alle Vorhaben, Maß-nahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu einer er-heblichen Beeinträchtigung der in ihm vorkommenden pri-oritären Biotope oder prioritären Arten führen können, un-zulässig.

§ 26 bVerträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten,

Ausnahmen

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführungauf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen einesGebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder einesEuropäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. InSchutzgebieten im Sinne des § 11 ergeben sich die Maß-stäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und dendazu erlassenen Vorschriften. Der Projektträger hat dieAngaben zu machen, die zur Beurteilung der Verträglich-keit des Projekts erforderlich sind.

(2) Die Prüfung der Verträglichkeit des Projekts erfolgt indem Verfahren, das für die behördliche Gestattung, sons-tige Entscheidung oder Anzeige in Rechtsvorschriften vor-gesehen ist, durch die für das Verfahren zuständige Be-hörde. Soweit eine Behörde ein Vorhaben selbst durch-führt, das keiner Entscheidung nach Satz 1 bedarf, ist die-se Behörde für die Prüfung der Verträglichkeit zuständig.Sie trifft ihre Entscheidung nach Satz 1 oder 2 mit entspre-chender Beteiligung der Naturschutzbehörde nach § 9.Soweit neben einer Entscheidung nach Satz 1 auch eineBefreiung von den Verboten in einem Naturschutzgebietnach § 36 a, auch in Verbindung mit § 56 a Abs. 2, oder imNationalpark nach § 11 des Thüringer Gesetzes über denNationalpark Hainich vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S.546) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist, wirddie Verträglichkeitsprüfung durch die obere Naturschutz-behörde in dem Verfahren über die Befreiung durchgeführt.

(3) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projektzu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 ge-nannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder denSchutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, istes unzulässig.

(4) Abweichend von Absatz 3 darf die nach Absatz 2 für dieVerträglichkeitsprüfung zuständige Behörde ein Projekt zu-lassen oder durchführen, soweit1. es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öf-

fentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialeroder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und

2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolg-ten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringerenBeeinträchtigungen zu erreichen, nicht bestehen.

(5) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebietprioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwin-gende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interessesnur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit desMenschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich derLandesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung,oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Pro-jekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. SonstigeGründe im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1 können nur berück-sichtigt werden, wenn die für das Verfahren zuständige

Behörde zuvor über das für Naturschutz zuständige Bun-desministerium eine Stellungnahme der Kommission ein-geholt hat.

(6) Soll ein Projekt nach Absatz 4, auch in Verbindung mitAbsatz 5, zugelassen oder durchgeführt werden, sind diezur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischenökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnah-men grundsätzlich dem Projektträger aufzuerlegen. Die fürdas Verfahren zuständige Behörde unterrichtet die Kom-mission über das für den Naturschutz zuständige Bundes-ministerium über die getroffenen Maßnahmen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auf Pläne im Sinne des § 10Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG entsprechende Anwendung, so-weit für sie nicht die Bestimmungen des Bundesnatur-schutzgesetzes oder andere Vorschriften gelten.

§ 26 cVerhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1) Für Schutzgebiete im Sinne des § 11 und geschützteBiotope im Sinne des § 18 sind § 26 b dieses Gesetzesund § 36 BNatSchG nur insoweit anzuwenden, als dieSchutzbestimmungen, einschließlich der Bestimmungenüber Ausnahmen und Befreiungen keine strengeren Re-gelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. DiePflichten nach § 26 b Abs. 5 Satz 2 über die Beteiligungder Kommission und nach § 26 b Abs. 6 Satz 2 über dieUnterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(2) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur undLandschaft, bleiben die §§ 6 bis 10 dieses Gesetzes sowie§ 20 Abs. 3 und § 21 BNatSchG unberührt.

Sechster AbschnittSchutz und Pflege wild wachsender Pflanzen

und wild lebender Tiere

§ 27Bundesrechtliche Vorschriften

(1) Das Artenschutzrecht wird weitgehend durch EG-recht-liche und bundesrechtliche Regelungen bestimmt.

(2) Für den Schutz und die Pflege wild wachsender Pflan-zen und wild lebender Tiere gelten die bundesrechtlichenVorschriften. Sie werden durch die nachfolgenden landes-rechtlichen Bestimmungen ergänzt.

§ 28Schutz wild lebender Pflanzen und Tiere

(1) Es ist verboten,1. ohne vernünftigen Grund wild wachsende Pflanzen von

ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihreBestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weisezu verwüsten,

2. wild lebende Tiere vorsätzlich zu beunruhigen oder ohnevernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zutöten,

3. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild wachsen-der Pflanzen- und wild lebender Tierarten zu beeinträch-tigen oder zu zerstören.

438 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

(2) Zulässig bleibt jedoch, soweit die Arten nicht besondersgeschützt sind oder unter die Ausnahmeregelung des § 2Abs. 1 Satz 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArt-SchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258) in der jeweilsgeltenden Fassung fallen, das Sammeln von Kräutern,Beeren und Pilzen sowie die Entnahme von Blumen, Grä-sern, Farnkraut und Zweigen in geringen Mengen für deneigenen Bedarf. Bei einer Gefährdung der Bestände kanndie untere Naturschutzbehörde das Sammeln gebiets- undzeitweise untersagen.

(3) Das gewerbsmäßige Sammeln, Be- oder Verarbeitenwild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere bedarfneben der Zustimmung des Grundeigentümers der Geneh-migung der unteren Naturschutzbehörde. Im Bereich desWaldes bedarf es darüber hinaus des Einvernehmens mitder unteren Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur er-teilt werden, wenn1. die Art nicht besonders geschützt ist,2. durch das Sammeln, Be- oder Verarbeiten der Bestand

der Art oder der Naturhaushalt nicht erheblich odernachhaltig beeinträchtigt wird und

3. eine wesentliche oder nachhaltige Änderung des Ver-breitungsgebietes oder der Häufigkeit nicht zu erwar-ten ist.

(4) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall An-ordnungen treffen, um Lebensstätten, insbesondere Brut-und Wohnstätten geschützter Arten, vor Beeinträchtigun-gen zu bewahren. Die Anordnung ist auf den im Einzelfallnotwendigen Zeitraum zu beschränken.

§ 29Behördliche Aufgaben im Artenschutz

(1) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für den Voll-zug der unmittelbar geltenden Regelungen des Fünften Ab-schnitts des Bundesnaturschutzgesetzes und der hierzuerlassenen Rechtsverordnungen sowie aller in die Zustän-digkeit des Landes fallenden Maßnahmen und Handlun-gen auf dem Gebiet des Artenschutzes, die sich ausRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder aus in-ternationalen Verträgen ergeben. Sie ist befugt, Kontrollenund Ermittlungen über die Einhaltung der artenschutzrecht-lichen Vorschriften vorzunehmen.

(2) Die obere Naturschutzbehörde ist die zuständige Ver-waltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzesüber Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltendenFassung und nach § 65 Abs. 6 Nr. 3 BNatSchG für dieVerfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach§ 65 BNatSchG.

(3) Die Landwirtschaftsbehörden in ihrem AufgabenbereichPflanzenschutz und die Veterinärbehörden sowie die Fi-schereibehörden wirken im Rahmen ihrer sonstigen Auf-gaben bei der Überwachung der artenschutzrechtlichenVorschriften mit. Sie unterrichten die zuständigen Natur-schutzbehörden über festgestellte Zuwiderhandlungen.

§ 30Verbote von Beeinträchtigungen

(1) Es ist verboten,1. Hecken, Gebüsche und Stoppelfelder sowie die Pflan-

zendecke von Wiesen, Feldrainen, Gelände an Stra-ßen und Wegrändern, an Hängen, Böschungen undBahndämmen abzubrennen sowie die Pflanzen- undTierwelt dieser Biotope durch das Ausbringen von Stof-fen unabhängig von der Jahreszeit erheblich zu be-einträchtigen,

2. in der Zeit vom 1. März bis 30. September Röhrichteoder Schilfbestände zurückzuschneiden; außerhalbdieser Zeit dürfen Röhrichte an und in Entwässerungs-gräben nur auf einer Seite des Grabens zurückgeschnit-ten werden,

3. in der Zeit vom 1. März bis 30. September Gehölze anFließgewässern sowie im Außenbereich Hecken undGebüsche zurückzuschneiden oder erheblich zu be-schädigen,

4. Brutfelsen und Horstbäume von Großvögeln zu beseiti-gen und in der Zeit vom 1. Dezember bis 30. Septem-ber Bäume oder Felsen mit Horsten oder Bruthöhlenzu besteigen,

soweit diese Maßnahmen nicht aufgrund einer behördli-chen Entscheidung zugelassen wurden.

(2) Werden Hecken und Gebüsche oder Gehölze an Fließ-gewässern sowie Röhrichte in der Zeit vom 1. Oktober bisEnde Februar zurückgeschnitten, so ist die Entnahme zeit-lich und räumlich so vorzunehmen, dass der Lebensraumin seiner Funktion erhalten bleibt.

(3) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht bei Maßnahmen, die zur Ab-wehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-nung oder die aufgrund einer besonderen gesetzlichenPflicht notwendig sind und keinen Aufschub dulden; dabeisind die Belange von Naturschutz und Landschaftspflegezu berücksichtigen.

§ 31Gebietsfremde Pflanzen- und Tierarten

(1) Es ist verboten, Pflanzen gebietsfremder Arten auszu-säen, anzupflanzen oder in sonstiger Form in freier Naturanzusiedeln sowie Tiere in freier Natur anzusiedeln.

(2) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 könnendurch die obere Naturschutzbehörde zugelassen werden.Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr derVerfälschung der Pflanzen- oder Tierwelt oder eine Ge-fährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild leben-der Pflanzen- oder Tierarten in ihrem jeweiligen natürlichenVerbreitungsgebiet innerhalb der Mitgliedstaaten oder vonPopulationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Arti-kel 22 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 11 der Richtli-nie 79/409/EWG sind zu beachten. Soweit Pflanzen ge-bietsfremder Arten ohne Genehmigung angesiedelt wur-den und die Gefahr einer Verfälschung der heimischenPflanzen- oder Tierwelt nicht auszuschließen ist, kann dieobere Naturschutzbehörde die Entnahme zulassen oderselbst vornehmen.

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(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen bleiben1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirt-

schaft,2. das Einsetzen von Tieren

a) nicht gebietsfremder Arten,b) gebietsfremder Arten, sofern es einer pflanzen-

schutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der dieBelange des Artenschutzes berücksichtigt sind,

zum Zwecke des biologischen Pflanzenschutzes,3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht un-

terliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten; die be-stehenden jagd- und fischereirechtlichen Vorschriftenbleiben davon unberührt.

(4) Das Ansiedeln von Arten als Ausnahme im Sinne vonAbsatz 2 ist in der Landesanstalt für Umwelt und Geologiezu dokumentieren.

§ 32Kennzeichnung von Tieren

(1) Wild lebende Tiere dürfen nur mit Erlaubnis der oberenNaturschutzbehörde nach Anhörung der Landesanstalt fürUmwelt und Geologie und nur zu wissenschaftlichen Zwe-cken beringt oder auf andere Art und Weise gekennzeich-net werden. Unberührt bleiben Kennzeichnungen, die durchVorschriften des Jagd- oder Fischereirechts geregelt wer-den.

(2) Wer einen zur Kennzeichnung verwendeten Ring oderein anderes Markierungszeichen findet, ist verpflichtet, esder zuständigen Beringungsstelle, der Staatlichen Vogel-schutzwarte (§ 44), einer unteren Naturschutzbehörde odereiner Forstdienststelle abzuliefern.

(3) Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehördedurch Rechtsverordnung.

§ 33Zoos und Tiergehege

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebendeTiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung wäh-rend eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen imJahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten1. Zirkusse,2. Tierhandlungen oder3. Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des

im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimi-schen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nichtmehr als fünf Individuen anderer wild lebender Artengehalten werden.

(2) Tiergehege im Sinne dieser Bestimmung sind ortsfesteAnlagen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden,in denen Tiere besonders geschützter, wild lebender Artenin Gefangenschaft gehalten werden.

(3) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betriebvon Tiergehegen und Zoos bedürfen der Genehmigung deroberen Naturschutzbehörde. Die Genehmigung darf un-beschadet anderer, insbesondere tierschutz- und tierseu-chenrechtlicher Bestimmungen nur erteilt werden, wenn

1. die Tiere so gehalten werden, dass den biologischenund den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen ArtRechnung getragen wird,

2. die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen ge-nügt, unter anderem die fachgerechte Betreuung ge-währleistet ist, und ein gut durchdachtes Programm zurtiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowiezur artgerechten Ernährung und Pflege vorliegt,

3. ein Register über den Tierbestand des Zoos oder Tier-geheges in einer den verzeichneten Arten jeweils an-gemessenen Form geführt und auf dem neuesten Standgehalten wird, in dem insbesondere die Zu- und Ab-gänge unverzüglich eingetragen werden,

4. Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen,5. dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,6. dem Eindringen von Schädlingen und Ungeziefer von

außen vorgebeugt wird,7. der Zugang zur freien Landschaft durch die Anlage nicht

in unangemessener Weise eingeschränkt wird,8. in dem Zoo die Aufklärung und das Bewusstsein der

Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischenVielfalt, insbesondere durch Informationen über die zurSchau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebens-räume gefördert wird und

9. der Zoo sich zumindest an einer der nachfolgend ge-nannten Aufgaben beteiligt:a) Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten

beitragen, einschließlich dem Austausch von Infor-mationen über die Arterhaltung,

b) der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandser-neuerung oder der Wiedereinbürgerung von Artenin ihrem natürlichen Lebensraum oder

c) der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnis-sen und Fertigkeiten.

Die Genehmigung nach Satz 1 für einen Zoo schließt einegleichzeitig notwendige Tiergehegegenehmigung ein. DieGenehmigung für einen Zoo oder ein Tiergehege schließtdie Genehmigung nach § 11 des Tierschutzgesetzes in derFassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) in derjeweils geltenden Fassung mit ein; sie kann mit Nebenbe-stimmungen versehen werden. Die Genehmigung nachSatz 1 kann insbesondere widerrufen werden, wenn ar-tenschutz-, tierschutz- oder tierseuchenrechtliche Bestim-mungen nicht eingehalten werden. Wenn sich entspre-chend dem Stand der Wissenschaft die Anforderungen andie Haltung von Tieren in Zoos oder Tiergehegen nach-träglich ändern, kann die obere Naturschutzbehörde imBenehmen mit der Tierschutzbehörde die erforderlichenAnordnungen treffen.

(4) Werden Zoos oder Tiergehege, die nach Absatz 3 einerGenehmigung bedürfen, entgegen dieser Bestimmung er-richtet, wesentlich geändert oder betrieben, so trifft dieobere Naturschutzbehörde geeignete Anordnungen, die dieEinhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen innerhalbeiner angemessenen Frist sicherstellen. Sie kann währenddieser Frist auch anordnen, die Einrichtung ganz oderteilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Kommt derBetreiber den Anordnungen nicht nach, so ist innerhalbeines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach derenErlass die Schließung der Einrichtung oder eines Teilsdavon zu verfügen. In diesem Fall sind die erforderlichenMaßnahmen anzuordnen, um die betroffenen Tiere im Ein-

440 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

klang mit den Bestimmungen des Arten- und des Tier-schutzrechts anderweitig unterzubringen oder zu beseiti-gen. Im Fall des Satzes 3 wird die Genehmigung ganz oderteilweise widerrufen.

(5) Keiner Genehmigung nach Absatz 3 bedürfen1. Gehege der Staatlichen Vogelschutzwarte und der

staatlichen Forstverwaltung,2. Auswilderungsvolieren und -gehege für die dem Jagd-

recht unterliegenden Tierarten,3. Netzgehege von Fischereibetrieben, in denen Zucht-

oder Speisefische gehalten werden.

(6) Auf Antrag soll mit der Genehmigung nach Absatz 3zugleich über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes in der Fas-sung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270) in der jeweilsgeltenden Fassung entschieden werden.

Siebter AbschnittErholung in der freien Natur

§ 34Betreten der freien Landschaft

(1) Jeder darf im Außenbereich die Flur auf Straßen undWegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweckeder Erholung auf eigene Gefahr und unentgeltlich betre-ten. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betretender Flur im weiteren Umfange gestatten oder die die Be-tretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt. Zusätz-liche Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten der Eigen-tümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke wer-den durch die Betretungsbefugnis nicht begründet. Betre-ten im Sinne des Satzes 1 ist auch das Reiten, Radfahrensowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen oder Kran-kenfahrstühlen auf Straßen und Wegen.

(2) Der Zugang zu den Gewässern durch Uferwege ist indem für die Erholung der Bevölkerung erforderlichen Um-fang sicherzustellen.

(3) Von der Betretungsbefugnis nach Absatz 1 sind bau-lich oder gewerblich genutzte Grundstücke einschließlichder eingefriedeten, nicht bebauten Teile ausgenommen.

(4) Die untere Naturschutzbehörde kann zum Schutz derErholungsuchenden, zur Entmischung des Reit-, Fahr- undFußgängerverkehrs, aus Naturschutzgründen und zurWahrung der schützenswerten Interessen der Grundstücks-eigentümer und Pächter unter Einbeziehung der Betroffe-nen, insbesondere der Gebietskörperschaften, Wege füreinzelne Benutzungsarten sperren oder Wege einzelnenBenutzungsarten vorbehalten. Sie kann darüber hinausinsbesondere Regelungen treffen über1. das Verhalten in der Flur, soweit dies zum Schutz der

Natur oder zur Entmischung der Benutzungsarten not-wendig ist,

2. die Ausweisung und Kennzeichnung der vom Betretenausgenommenen Flächen der Flur,

3. das Reiten und Kutschfahren in der Flur und4. die Kennzeichnung von Rad- und Wanderwegen.

§ 40 des Ordnungsbehördengesetzes vom 18. Juni 1993(GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung bleibt un-berührt. Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehör-de durch Rechtsverordnung.

(5) Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind,das Betreten der Flur, insbesondere auf markierten Rad-,Wander- und Reitwegen, zu verhindern oder wesentlicheinzuschränken, bedürfen der Genehmigung der unterenNaturschutzbehörde, soweit durch landesrechtliche Vor-schriften nichts anderes bestimmt ist; davon ausgenom-men sind die in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaftüblichen offenen Einfriedungen sowie Wildschutzzäuneentlang von Verkehrstrassen.

(6) Das Land, die Landkreise und Gemeinden haben dieAusübung des Rechts auf Erholung in der freien Natur imRahmen ihrer Funktionsfähigkeit zu gewährleisten und Vo-raussetzungen für die Wahrnehmung dieses Rechts zuschaffen.

§ 35Kennzeichnung von Rad-, Wander- und Reitwegen

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kenn-zeichnung von Rad-, Wander- und Reitwegen durch be-hördlich ermächtigte Organisationen entschädigungslos zudulden, soweit sie dadurch in ihren Rechten nicht unzu-mutbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Ermächtigung zur Kennzeichnung von Rad-, Wan-der- und Reitwegen wird von der unteren Naturschutzbe-hörde erteilt, innerhalb von Biosphärenreservaten undNaturparken in Abstimmung mit deren Verwaltungen. Dieregionalen Fremdenverkehrsverbände sollen dazu gehörtwerden.

Achter AbschnittBehörden und Einrichtungen

§ 36Naturschutzbehörden

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständi-gen Behörden haben für ihren Aufgabenbereich die nachpflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zutreffen, um Natur und Landschaft zu schützen und Gefah-ren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwen-den. Die gesetzlich geregelten Befugnisse anderer Behör-den bleiben unberührt.

(2) Oberste Naturschutzbehörde ist das für Naturschutzund Landschaftspflege zuständige Ministerium. Die obers-te Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsver-ordnung Zuständigkeiten abweichend von den Bestimmun-gen dieses Gesetzes zu regeln. Sie kann durch Rechts-verordnung weitere, für den praktischen Vollzug der Na-turschutzmaßnahmen zuständige Fachbehörden bestim-men. Sie kann darüber hinaus im Einzelfall Zuständigkei-ten übertragen, wenn dies wegen der besonderen natur-schutzrechtlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der An-gelegenheit, wegen der Zuständigkeit mehrerer Natur-

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schutzbehörden in derselben Sache oder für einen einheit-lichen Vollzug des Naturschutzrechts zweckmäßig ist.

(3) Obere Naturschutzbehörde ist das Landesverwaltungs-amt. Sie ist auch zuständig für die Ausbildung für die ge-hobene und höhere Verwaltungslaufbahn im Bereich Na-turschutz.

(4) Untere Naturschutzbehörden sind die Landkreise undkreisfreien Städte. Sie erfüllen die Aufgaben der unterenNaturschutzbehörden im übertragenen Wirkungskreis. Dieunteren Naturschutzbehörden unterstehen dabei derRechts- und Fachaufsicht der übergeordneten Naturschutz-behörden. Die unteren Naturschutzbehörden sind zustän-dig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die Staatlichen Umweltämter sind Fachbehörden fürAngelegenheiten des Naturschutzes und der Landschafts-pflege. Sie unterstützen die Naturschutzbehörden und dieLandesanstalt für Umwelt und Geologie bei der Erfüllungihrer Aufgaben.

(6) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Vereinennach § 45 a ist die oberste Naturschutzbehörde.

(7) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für die Ge-währung von Befreiungen nach § 62 Abs. 2 BNatSchG.

§ 36 aBefreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes undden aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrif-ten kann die zuständige Naturschutzbehörde auf AntragBefreiung gewähren, wenn1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würdeund die Abweichung mit den Belangen des Natur-schutzes und der Landschaftspflege zu vereinba-ren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Na-tur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiungerfordern.

Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen wer-den. Um die Erfüllung der Nebenbestimmungen zu gewähr-leisten, kann die zuständige Behörde eine Sicherheitsleis-tung verlangen; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1 a) Abweichend von Absatz 1 sind Befreiungen aus über-wiegenden Gründen des Gemeinwohls bei als geschützteLandschaftsbestandteile nach § 17 ausgewiesenen Alleenund einseitigen Baumreihen an Verkehrsflächen nur zu-lässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssi-cherheit erforderlich sind und keine anderen Maßnahmenzur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchge-führt werden konnten. Für den Fall der Bestandsminde-rung sollen dabei angemessene und zumutbare Ersatz-pflanzungen festgelegt werden.

(1 b) Zuständige Behörde für die Befreiung von Verbotennach Absatz 1 ist

1. in Naturschutzgebieten sowie in Kern- und Pflegezo-nen von Biosphärenreservaten die obere Naturschutz-behörde,

2. in Landschaftsschutzgebieten, soweit sie gleichzeitigdie nach § 9 Abs. 2 bei der Zulassung des Eingriffs zubeteiligende Behörde ist, die obere Naturschutzbehör-de,

3. in Satzungen nach § 17 Abs. 4 die Gemeinde.In allen übrigen Fällen ist zuständige Behörde nach Ab-satz 1 die untere Naturschutzbehörde.

(2) Soweit in Rechtsverordnungen aufgrund dieses Geset-zes, die vor dem 15. Januar 1999 erlassen wurden, eineBefreiung von Verboten oder Geboten an die Vorausset-zungen des § 31 des Bundesnaturschutzgesetzes in derzum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnunggeltenden Fassung geknüpft ist, gelten die Voraussetzun-gen nach Absatz 1.

§ 37Landesanstalt für Umwelt und Geologie

(1) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie hat im Be-reich von Naturschutz und Landschaftspflege die Aufga-be, die Naturschutzbehörden fachlich zu beraten und zuunterstützen sowie die dafür erforderlichen wissenschaftli-chen Grundlagen bereitzustellen.

(2) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie hat in Zu-sammenarbeit mit den Hochschulen und anderen geeig-neten Einrichtungen weiterhin die Aufgabe, die Aus- undWeiterbildung der Mitarbeiter des amtlichen und ehrenamt-lichen Naturschutzes zu sichern durch1. Lehrgänge und Fortbildungskurse über den neuesten

Stand der wissenschaftlichen, rechtlichen und verwal-tungspraktischen Erkenntnisse im Bereich von Natur-schutz und Landschaftspflege sowie

2. den Austausch von Erfahrungen in der praktischen Na-turschutzarbeit.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde kann der Landesan-stalt für Umwelt und Geologie weitere Aufgaben übertra-gen.

§ 38Stiftung Naturschutz Thüringen

(1) Die Landesregierung errichtet eine Stiftung NaturschutzThüringen als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts,sobald die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gege-ben sind.

(2) Die Stiftung fördert Bestrebungen und Maßnahmen zurErhaltung und zum Schutz der Natur und zur Pflege derLandschaft und führt diese durch; sie fördert das allgemei-ne Verständnis für Naturschutz und Landschaftspflege inder Öffentlichkeit und verfolgt ausschließlich und unmittel-bar gemeinnützige Zwecke. Sie hat insbesondere die Auf-gabe,1. die Forschung auf speziellen Gebieten des Naturschut-

zes und der Landschaftspflege zu fördern,2. Maßnahmen zur Aufklärung und Weiterbildung zu un-

terstützen und zu fördern,

442 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

3. die Pacht, den Erwerb und die sonstige zivilrechtlicheSicherung von Grundstücken für Zwecke des Natur-schutzes und der Landschaftspflege zu fördern undselbst zu betreiben,

4. Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Schutz-gebieten und der Landschaft zu fördern und durchzu-führen,

5. Mittel aus der Ausgleichsabgabe zweckgebunden zurVerbesserung von Natur und Landschaft, insbesonderezum Aufbau von Flächen- und Maßnahmepools, zuverwenden.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus1. dem Ertrag des Stiftungsvermögens,2. Zuwendungen Dritter,3. den Erträgnissen von öffentlichen Lotterien sowie von

zugunsten der Stiftung durchgeführten Veranstaltungenund Sammlungen,

4. Landeszuwendungen und Ausgleichszahlungen beiEingriffen in Natur und Landschaft sowie

5. Geldbeträgen aus Auflagen im Sinne des § 153a derStrafprozessordnung.

(4) Das Land bringt bei Vorliegen der haushaltsrechtlichenVoraussetzungen die erforderliche Grundausstattung in dasVermögen der Stiftung ein.

(5) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vor-stand. Der Stiftungsrat schlägt die allgemeinen Richtlinien,Programme und Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungs-zwecks vor und legt die Grundsätze der Verwaltung fest.Der Stiftungsrat soll aus nicht mehr als sieben Mitgliedernbestehen. Ihm sollen je ein Vertreter des für Naturschutzund Landschaftspflege zuständigen, des für Landwirtschaftund Forsten zuständigen und des für Finanzen zuständi-gen Ministeriums, zwei vom Landesnaturschutzbeirat (§ 39Abs. 1 Satz 2) delegierte Vertreter, ein Vertreter der Lan-desanstalt für Umwelt und Geologie und ein Vertreter derFriedrich-Schiller-Universität Jena angehören. Der Vorsit-zende des Stiftungsrats und sein Stellvertreter werden ausdem Kreis seiner Mitglieder gewählt. Die Mitglieder desStiftungsrats werden von der obersten Naturschutzbehör-de jeweils auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine er-neute Berufung ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäf-te der Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und au-ßergerichtlich. Er besteht in der Regel aus drei Personenund wird von dem für Naturschutz und Landschaftspflegezuständigen Minister im Benehmen mit dem Stiftungsratbestellt.

(6) Die Arbeit von Stiftungsrat und Vorstand regelt die obers-te Naturschutzbehörde durch eine Satzung.

(7) Die Stiftung untersteht unmittelbar der Aufsicht des fürNaturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministe-riums. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, die Rechtmä-ßigkeit der Verwaltung sicherzustellen (Rechtsaufsicht).

(8) Bei der Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsver-mögen an das Land Thüringen. Ein nach Abzug aller Ver-bindlichkeiten verbleibender Überschuss ist unmittelbar fürZwecke des Naturschutzes zu verwenden.

§ 39Naturschutzbeiräte

(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung undUnterstützung bei allen Fragen des Naturschutzes und derLandschaftspflege sind bei den Naturschutzbehörden eh-renamtlich tätige Beiräte für Naturschutz aus unabhängi-gen und sachverständigen Personen zu bilden.

(2) Die Naturschutzbeiräte sind von der Naturschutzbehör-de, bei der sie gebildet worden sind, über alle wesentli-chen Vorgänge rechtzeitig umfassend zu unterrichten; diesgilt insbesondere für1. die Vorbereitung von Rechtsverordnungen,2. Planungen nach den §§ 4 und 5,3. Planungen und Planfeststellungen nach anderen

Rechtsvorschriften, bei denen die Naturschutzbehör-de mitwirkt.

Die Naturschutzbeiräte können Anträge stellen und sindauf Verlangen zu hören.

(3) Die Naturschutzbehörde hat den Naturschutzbeirat inden Fällen des Absatzes 2 Satz 1 von der beabsichtigtenEntscheidung, Stellungnahme oder Maßnahme zu unter-richten. Erhebt ein Beirat Gegenvorstellungen mit Begrün-dung und findet die Angelegenheit nach erneuter Beratungnicht ihre Erledigung, so kann der Beirat innerhalb von zweiWochen verlangen, die Weisung der vorgesetzten Natur-schutzbehörde einzuholen, die hierzu ihren Beirat zu hö-ren hat.

(4) Die Mitglieder der Beiräte werden vom Leiter der Be-hörde, bei der der Beirat gebildet wird, berufen. Bediens-tete der Behörde nach Satz 1 und von Naturschutzbehör-den können nicht berufen werden. Die Hälfte der Beirats-mitglieder wird auf Vorschlag der nach § 45 a anerkanntenVereine berufen. Vertreter aus Organisationen, deren In-teressen mit der Land- und Erholungsnutzung verbundensind, sind zu berücksichtigen.

(5) Die oberste Naturschutzbehörde regelt Näheres überdie Zusammensetzung, die Beteiligung, die Beschlussfas-sung, die Amtsdauer, den Geschäftsgang, die Geschäfts-führung, die Geschäftsordnung sowie die Entschädigungder Beiräte und trifft Sonderregelungen für den Beirat beider obersten Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung.

§ 40Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz

(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung auf demGebiet des Arten- und Biotopschutzes wird bei der Lan-desanstalt für Umwelt und Geologie ein Fachbeirat für Ar-ten- und Biotopschutz aus ehrenamtlich tätigen, botanischoder zoologisch sachverständigen Personen gebildet. DieFachbeiratsmitglieder werden von der obersten Natur-schutzbehörde berufen.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde regelt Näheres überdas Verfahren, die Aufgaben, Amtsdauer, Entschädigungsowie die Arbeitsweise des Fachbeirats durch Rechtsver-ordnung.

Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. September 2006 443

§ 41Beauftragte für Naturschutz

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann Beauftragte fürNaturschutz bestellen. Der zuständige Naturschutzbeiratist dazu anzuhören und kann eigene Vorschläge unterbrei-ten. In Nationalparken, Biosphärenreservaten und Natur-parken kann auch die Verwaltung des Gebiets im Einver-nehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ehrenamtli-che Naturschutzbeauftragte bestellen.

(2) Die Beauftragten für Naturschutz haben die Aufgabe,die untere Naturschutzbehörde zu beraten, über nachteili-ge Veränderungen in der Landschaft zu unterrichten so-wie erforderliche Schutz- und Pflegemaßnahmen vorzu-schlagen.

(3) Die Tätigkeit des Beauftragten ist ehrenamtlich.

(4) Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehördedurch Rechtsverordnung.

§ 42(aufgehoben)

§ 43(aufgehoben)

§ 44Staatliche Vogelschutzwarte

(1) Die Staatliche Vogelschutzwarte Seebach ist für die an-gewandte Forschung und fachliche Beratung auf dem Ge-biet des Vogelschutzes und der angewandten Vogelkundezuständig. Sie steht den Behörden, Gebietskörperschaf-ten sowie privaten Personen und Organisationen beratendzur Verfügung. Sie ist auch zuständig für die angewandteForschung und fachliche Beratung auf dem Gebiet desFledermausschutzes.

(2) Weitere Aufgaben sind1. die Koordinierung der Kennzeichnung nach § 32 sowie2. die Unterbringung beschlagnahmter und eingezogener

Tiere (§ 55 Abs. 3), soweit diese fachgerecht gewähr-leistet werden kann.

§ 45Mitwirkung von Vereinen

(1) Einem rechtsfähigen Verein (Verband) ist, soweit nichtin anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oderweiter gehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, Ge-legenheit zur Stellungnahme sowie zur Einsicht in die ein-schlägigen Sachverständigengutachten zu geben1. bei der Vorbereitung von Gesetzen, Verordnungen und

anderen im Range unter dem Gesetz stehenden Vor-schriften des Landesrechts, die die Belange des Na-turschutzes und der Landschaftspflege berühren kön-nen,

2. bei der Vorbereitung des Landschaftsprogramms undvon Landschaftsrahmenplänen im Sinne des § 4 sowieLandschaftsplänen und Grünordnungsplänen im Sin-ne des § 5,

3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 26 bAbs. 7,

4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher undsonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung vonTieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten inder freien Natur,

5. bei der Aufstellung der Flächennutzungspläne nach § 5BauGB,

6. bei allen raumrelevanten Planfeststellungsverfahrennach Bundes- und Landesrecht, die von Landesbehör-den durchgeführt werden, und Flurbereinigungsverfah-ren, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sin-ne des § 6 verbunden sind,

7. bei Plangenehmigungen, die von Landesbehörden er-lassen werden und die an die Stelle einer Planfeststel-lung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine Öffent-lichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1b Satz 2 des Bun-desfernstraßengesetzes in der Fassung vom 20. Feb-ruar 2003 (BGBl. I S. 286) in der jeweils geltenden Fas-sung vorgesehen ist,

8. vor der Zulassung von Rahmenbetriebsplänen im Sin-ne des § 52 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesberggesetzes(BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) inder jeweils geltenden Fassung,

9. vor Befreiungen von Verboten und Geboten, die zumSchutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Land-schaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen, geschütztenLandschaftsbestandteilen, sonstigen Schutzgebieten imSinne des § 26 a Abs. 2 und Biosphärenreservaten er-lassen worden sind sowie vor der Zulassung von Aus-nahmen im Einzelfall für Maßnahmen im Sinne des § 18Abs. 5,

10. bei Verfahren, in denen eine Verträglichkeitsprüfungnach § 26 b durchgeführt wird,

soweit er anerkannt ist und durch das Vorhaben in seinemfür die Anerkennung maßgebenden satzungsgemäßen Auf-gabenbereich berührt wird.

(1 a) Eine Beteiligung nach Absatz 1 Nr. 9 ist in den Fällennicht erforderlich, in denen eine Befreiung für Erkundungs-,Forschungs-, Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Ent-wicklungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten, die nach§ 26 Abs. 1 fortgelten, beantragt ist.

(2) Die nach Absatz 1 mitwirkungsberechtigten Vereine sindvon den zuständigen Behörden oder Stellen über die Vor-haben und Planungen sowie die Einleitung von Verwal-tungsverfahren im Sinne des Absatzes 1 rechtzeitig schrift-lich zu benachrichtigen. Den Vereinen ist eine angemes-sene Frist für ihre Stellungnahme einzuräumen. Dabei sinddie den Naturschutzbehörden gesetzten Verfahrensfristenzu berücksichtigen. Über den Inhalt der Entscheidungenund die wesentlichen Gründe, auf denen sie beruhen, sinddie Vereine schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung zuunterrichten. Dies gilt nicht für Vereine, die innerhalb derihnen eingeräumten Frist von ihrem Recht auf Mitwirkungkeinen Gebrauch gemacht haben. Es gilt § 28 Abs. 2 Nr. 1und 2 und § 29 Abs. 2 und 3 des Thüringer Verwaltungs-verfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 27.November 1997 (GVBl. S. 430) in der jeweils geltendenFassung.

444 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

§ 45 aAnerkennung von Vereinen

(1) Die Anerkennung eines Vereins wird auf Antrag erteilt.Sie ist zu erteilen, wenn der Verein1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorüberge-

hend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und derLandschaftspflege fördert,

2. einen Tätigkeitsbereich hat, der mindestens das Ge-biet Thüringens umfasst,

3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jah-re lang besteht und in diesem Zeitraum im Sinne derNummer 1 tätig gewesen ist,

4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllungbietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigenTätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähig-keit zu berücksichtigen,

5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes in derFassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) inder jeweils geltenden Fassung von der Körperschaft-steuer befreit ist und

6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversamm-lung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, derseine Ziele unterstützt; bei Vereinen, deren Mitgliederausschließlich juristische Personen sind, kann von derin Halbsatz 1 genannten Voraussetzung abgesehenwerden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Perso-nen diese Voraussetzung erfüllt.

In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbe-reich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen. DieAnerkennung kann befristet werden.

(2) Bisher erteilte Anerkennungen bleiben bestehen undgelten als Anerkennung im Sinne des § 45 a.

§ 46Vereinsklage

Klage- und Antragsrecht nach § 61 BNatSchG werden nichtdadurch ausgeschlossen, dass anstelle der in § 61 Abs. 1BNatSchG genannten Verwaltungsakte zu Unrecht ande-re Verwaltungsakte erlassen worden sind, für die das Ge-setz keine Mitwirkung der anerkannten Vereine vorsieht.

Neunter AbschnittBeschränkung von Rechten

§ 47Duldungspflicht, Auskunfts- und Zutrittsrecht

(1) Der Eigentümer und jeder, dem ein Recht an einemGrundstück zusteht, haben Maßnahmen des Naturschut-zes und der Landschaftspflege aufgrund des Gesetzes odereines Gesetzes nach § 12 a sowie der darauf gestütztenRechtsvorschriften zu dulden, soweit dadurch die Nutzungder Grundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

(2) Die Bediensteten oder Beauftragten der Naturschutz-behörden, die Mitarbeiter der Landesanstalt für Umwelt undGeologie, der Staatlichen Vogelschutzwarte, der National-park-, Biosphärenreservats- und Naturparkverwaltungen

sind insbesondere berechtigt, Grundstücke zu betretensowie Vermessungen, Bodenuntersuchungen oder wissen-schaftliche Arbeiten auszuführen, soweit dies zur Wahr-nehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder nachden aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-nungen erforderlich ist. Nach Durchführung der Arbeitenist soweit wie möglich der alte Zustand wiederherzustel-len.

(3) In gleicher Weise dürfen die Bediensteten oder Beauf-tragten der Naturschutzbehörden Grundstücke - mit Aus-nahme von Wohngebäuden - betreten, um Tiergehege inden Fällen des § 33 daraufhin zu überprüfen, ob die Vor-schriften zum Schutz wild lebender Tiere eingehalten unddie gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

(3 a) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechts-fähige Personenvereinigungen, die einen Zoo im Sinne des§ 33 Abs. 1 betreiben, oder die ganz oder zum Teil mit derLeitung betrauten Personen haben der oberen Naturschutz-behörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichenAuskünfte zu erteilen. Darüber hinaus sind die Bedienste-ten oder Beauftragten der oberen Naturschutzbehördebefugt, zum Zwecke der Überwachung von Zoos Grund-stücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- undLagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebs-zeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vor-zunehmen und das Register über den Tierbestand des Zoossowie geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prü-fen. Der Auskunftspflichtige hat das Register über den Tier-bestand sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen. Erkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, derenBeantwortung ihn oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Ge-fahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nachdem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen wür-de.

(4) Eigentümer oder Besitzer sind, soweit sie bekannt sind,vor dem Betreten der Grundstücke zu den in den Absät-zen 1 bis 3 genannten Zwecken zu benachrichtigen. DieBenachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntma-chung in ortsüblicher Weise erfolgen.

(5) Die in Absatz 2 Genannten haben sich auf Verlangenauszuweisen und die von ihnen geforderten Maßnahmengegenüber dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zubegründen.

§ 48Enteignung

(1) Die Enteignung ist zulässig, wenn sie aus überwiegen-den Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist,1. um Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspfle-

ge durchzuführen oder2. um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere

die Ufer von Seen und Flüssen, für die Erholung derAllgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu ma-chen,

soweit die Ziele dieses Gesetzes auf andere Weise nichterreicht werden können.

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(2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes, desLandkreises oder der Gemeinde für ihren gesetzlich zuge-wiesenen Aufgabenbereich.

(3) Auf die Bemessung der Entschädigung und das Ent-eignungsverfahren sind die Bestimmungen des ThüringerEnteignungsgesetzes anzuwenden.

§ 49Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen

(1) Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberech-tigten durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes oderdarauf beruhender Rechtsvorschriften Beschränkungenihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auf-erlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums (Arti-kel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 34 Abs. 2 derVerfassung des Freistaats Thüringen) hinausgeht, so ha-ben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die Ver-mögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursachtwurden, angemessen ausgleichen.

(2) Eine Entschädigung ist insbesondere zu gewähren,wenn infolge von Verboten oder Geboten nach den §§ 12bis 171. bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgege-

ben oder eingeschränkt werden müssen,2. Aufwendungen an Wert verlieren, die für beabsichtig-

te, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen inschutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden,dass diese rechtmäßig bleiben, oder

3. die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstü-cken auch in absehbarer Zukunft nicht durch deren Er-träge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden kön-nen

und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichenEinheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeid-lich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

§ 50Entschädigungsverpflichtete, Art der Entschädigung,

Verfahren

(1) Zur Entschädigung nach § 49 ist das Land verpflichtet.Die Gemeinden und Landkreise sollen zu dem Entschädi-gungsaufwand beitragen, wenn und soweit die entschädi-gungspflichtige Maßnahme überwiegend einem örtlichenInteresse an Naturschutz und Landschaftspflege oder ander Erholung in Natur und Landschaft Rechnung trägt.

(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann inwiederkehrenden Leistungen bestehen. Ist in Fällen des§ 49 Abs. 2 Nr. 3 damit zu rechnen, dass die Fehlbeträgedurch spätere Überschüsse ganz oder teilweise ausgegli-chen werden, soll die Entschädigung als Darlehen gewährtwerden, das mit angemessenen Zinsen aus den Über-schüssen zurückzuzahlen ist.

(3) Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grund-stück zu behalten, so kann er die Übernahme des Grund-stücks verlangen.

(4) Der Antrag auf Entschädigung oder Übernahme ist beider Behörde zu stellen, die die Maßnahme nach § 49 Abs.1 getroffen hat. Kommt keine Einigung zustande, so ent-scheidet die Enteignungsbehörde über die Geldentschä-digung und in entsprechender Anwendung der in § 48 Abs.3 genannten Bestimmungen über die Übernahme. FürRechtsmittel gegen die Entscheidung gilt Entsprechendes.

§ 51Erschwernisausgleich, Härteausgleich

(1) Wird eine wirtschaftliche Bodennutzung auf Grundstü-cken innerhalb eines Naturschutzgebietes oder Biosphä-renreservats aufgrund einer Verordnung nach den §§ 12und 14 nicht nur unerheblich erschwert oder eingeschränkt,so soll das Land den betroffenen Eigentümern oder sons-tigen Nutzungsberechtigten einen Geldausgleich (Er-schwernisausgleich) auch dann gewähren, wenn die Vor-aussetzungen des § 49 nicht vorliegen. Die oberste Natur-schutzbehörde regelt Näheres über die Höhe des Aus-gleichs, das Verfahren, die für die Auszahlung zuständigeStelle und die Anrechnung von Ansprüchen, die für dassel-be Grundstück aus anderem Rechtsgrund bestehen, imEinvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministe-rium durch Rechtsverordnung.

(2) Wird jemandem durch Maßnahmen aufgrund diesesGesetzes ein Vermögensnachteil zugefügt, für den keineEntschädigung nach § 49 zu leisten ist, der jedoch eineunbillige Härte darstellt, so kann ihm die veranlassendeNaturschutzbehörde einen Härteausgleich in Geld gewäh-ren.

§ 52Vorkaufsrecht

(1) Den Kommunen und dem Land steht ein Vorkaufsrechtbeim Verkauf von Grundstücken zu,1. die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten, Natio-

nalparken oder Biosphärenreservaten oder als solcheneinstweilig sichergestellten Gebieten sowie in den in§ 26 Abs. 2 übergeleiteten Schongebieten oder ge-schützten Feuchtgebieten liegen,

2. auf denen sich Naturdenkmale, geschützte Land-schaftsbestandteile oder als solche einstweilig sicher-gestellte Schutzgegenstände sowie nach § 26 Abs. 2übergeleitete Flächennaturdenkmale oder geschützteParks befinden.

Satz 1 findet auch Anwendung, wenn diese Regelung durchanderweitige Gestaltungen umgangen wird.

(2) Liegen die Merkmale des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2nur bei einem Teil des Grundstückes vor, so erstreckt sichdas Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. Ist die Restflä-che für den Eigentümer nicht mehr in angemessenemUmfang verwertbar, so kann er verlangen, dass der Vor-kauf auf das gesamte Grundstück erstreckt wird.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn diesgegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschut-zes und der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der All-gemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der Naturrechtfertigen.

446 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

(4) Das Vorkaufsrecht des Landes wird durch die obereNaturschutzbehörde, der gegenüber auch die Mitteilungnach § 469 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abzuge-ben ist, durch Verwaltungsakt ausgeübt.

(5) Das Land kann sein Vorkaufsrecht nach Absatz 1 auchzugunsten der Stiftung Naturschutz Thüringen, eines Trä-gers eines Naturschutzgroßprojekts oder zugunsten einesanerkannten Vereins ausüben, wenn der Begünstigte ein-verstanden ist. In diesem Falle tritt der Begünstigte an dieStelle des Landes.

(6) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in dasGrundbuch; es geht rechtsgeschäftlich bestellten Vorkaufs-rechten im Range vor. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Abs.2 und die §§ 1099 bis 1102 BGB sind anzuwenden.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 2 kann das Land den zuzahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstückszum Zeitpunkt des Kaufs bestimmen, wenn der vereinbar-te Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehrerkennbaren Weise deutlich überschreitet. In diesen Fäl-len ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Mo-nats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts nachAbsatz 4 vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktritts-recht sind die §§ 346 bis 349 und 351 BGB entsprechendanzuwenden.

§ 53Geschützte Bezeichnungen

(1) Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Nationalpark","Landschaftsschutzgebiet", "Biosphärenreservat", "Natur-park", "Naturdenkmal", "Geschützter Landschaftsbestand-teil", "Totalreservat" und "Refugialfläche" sowie die für ihreKennzeichnung bestimmten amtlichen Schilder dürfen nurfür die nach diesem Gesetz geschützten Gebiete und Ge-genstände verwendet werden. Für die Bezeichnung "Stif-tung Naturschutz Thüringen" gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die Bezeichnungen "Vogelschutzwarte", "Vogelwarte","Vogelschutzstation", "Thüringer Lehrstätte für Naturschutz"und "Thüringer Naturschutzakademie" dürfen nur mit Ge-nehmigung der oberen Naturschutzbehörde geführt wer-den.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten ent-sprechend für Kennzeichen und Bezeichnungen, die denGenannten zum Verwechseln ähnlich sind.

Zehnter AbschnittAhndungsvorschriften

§ 54Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-sig1. den Verboten oder Geboten einer einstweiligen Sicher-

stellungsanordnung (§ 22) oder eines Gesetzes zumSchutze eines Nationalparks (§ 12 a) oder einer Ver-ordnung zum Schutze eines Naturschutzgebietes (§ 12Abs. 2), eines Landschaftsschutzgebietes (§ 13 Abs. 2),

eines Biosphärenreservates (§ 14 Abs. 1), eines Na-turparks (§ 15 Abs. 2), eines Naturdenkmals (§ 16 Abs.3), eines geschützten Landschaftsbestandteils (§ 17Abs. 3) oder einer Satzung nach § 17 Abs. 4, soweitsie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvor-schrift verweisen, oder den Bestimmungen zum Schut-ze besonders geschützter Biotope (§ 18 Abs. 3) odereinem Verbot nach 26 a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 zu-widerhandelt,

2. einer sonstigen aufgrund dieses Gesetzes oder einesGesetzes nach § 12 a erlassenen Rechtsverordnungzuwiderhandelt, soweit in der Rechtsverordnung für ei-nen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriftverwiesen wird,

3. einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 6 ohnedie erforderliche Genehmigung vornimmt,

4. einer von der zuständigen Naturschutzbehörde odereiner aufgrund einer Satzung nach § 17 Abs. 4 von ei-ner Gemeinde für den Einzelfall getroffenen vollzieh-baren Anordnung zuwiderhandelt,

5. einer vollziehbaren Wiederherstellungsanordnung nach§ 10 Abs. 1 nicht nachkommt,

6. vollziehbare Auflagen, unter denen eine Gestattungoder Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes odereines Gesetzes nach § 12 a, aufgrund des Bundesna-turschutzgesetzes, der Bundesartenschutzverordnungoder einer aufgrund dieses Gesetzes oder eines Ge-setzes nach § 12 a erlassenen Rechtsverordnung oderaufgrund einer Satzung nach § 17 Abs. 4 erteilt wordenist, überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitigoder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahr-lässig1. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 zum Schutze wild wach-

sender Pflanzen oder wild lebender Tiere zuwiderhan-delt,

2. entgegen § 28 Abs. 3 wild wachsende Pflanzen oderwild lebende Tiere ohne Genehmigung der unteren Na-turschutzbehörde gewerbsmäßig sammelt oder be-oder verarbeitet,

3. (aufgehoben)4. den Schutzvorschriften für besondere Lebensräume

des § 30 Abs. 1 zuwiderhandelt,5. entgegen § 31 Pflanzen- und Tierarten ansiedelt,6. entgegen § 32 Abs. 1 wild lebende Tiere ohne Geneh-

migung und zu anderen als wissenschaftlichen Zwe-cken beringt oder kennzeichnet oder bei Ringfundengegen die Melde- oder Ablieferungspflicht des § 32 Abs.2 verstößt,

7. entgegen § 33 Abs. 3 einen Zoo oder ein Tiergehegeohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oderbetreibt,

8. Regelungen aufgrund des § 34 Abs. 4 zuwiderhandeltoder entgegen § 34 Abs. 5 Halbsatz 1 ohne die erfor-derliche Genehmigung Vorrichtungen errichtet, die dasBetreten der Flur verhindern oder einschränken,

9. der Duldungspflicht des § 47 Abs. 1 zuwiderhandelt oderdas Betretungsrecht nach § 47 Abs. 2 und 3 verwehrt,

10. geschützte Bezeichnungen oder amtliche Kennzeichenunbefugt verwendet oder die Beschilderung oder sons-tige Kennzeichnung von Schutzgebieten oder -gegen-ständen beschädigt oder entfernt.

Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. September 2006 447

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1, § 56 a Abs. 1oder § 56 b Abs. 1 oder 2 können mit einer Geldbuße biszu fünfzigtausend Euro geahndet werden, soweit die Hand-lung nicht als Straftat mit Strafe bedroht ist. Ordnungswid-rigkeiten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 können mit einerGeldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die übrigen Ord-nungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 6 und 8 bis 10 miteiner Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet wer-den.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1OWiG sind die Naturschutzbehörden in ihrem jeweiligenAufgabenbereich beziehungsweise die Gemeinden im Falldes § 17 Abs. 4.

§ 55Einziehung

(1) Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Ge-setz oder einem Gesetz nach § 12 a gewonnenen odererlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oderdazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei derOrdnungswidrigkeit verwendeten Beförderungs- oder Ver-packungsmittel können durch die nach § 54 Abs. 4 zustän-dige Verwaltungsbehörde eingezogen werden. Es könnenauch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich dieOrdnungswidrigkeit bezieht. § 23 OWiG findet Anwendung.

(2) Die nach § 54 Abs. 4 zuständige Verwaltungsbehördekann rechtskräftig eingezogene Gegenstände für gemein-nützige Zwecke zur Verfügung stellen.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde trifft Vorsorge für Ein-richtungen, in denen eingezogene oder beschlagnahmtelebende Tiere artgerecht untergebracht werden können.

§ 56Überleitung von Schutzbestimmungen

(1) Für die Änderung oder Aufhebung von Schutzbestim-mungen im Sinne des § 26 Abs. 1 und 2 gelten die Zustän-digkeits- und Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes. FürBefreiungen von den Verboten und Geboten für diese ge-schützten Teile von Natur und Landschaft gilt § 36 a ent-sprechend; die §§ 56 a und 56 b bleiben unberührt.

(2) Die zugunsten der in § 26 Abs. 1 bis 3 genannten Schutz-gebiete und -gegenstände erlassenen Bußgeldtatbestän-de bestehen fort und gelten als Bußgeldtatbestände imSinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1. Die Bestimmung des § 55findet entsprechende Anwendung.

§ 56 aBesondere Überleitungsbestimmungen für

bestehende Naturschutzgebiete

(1) In einem Naturschutzgebiet nach § 26 Abs. 1 ist es,soweit die Unterschutzstellung, die Behandlungsrichtlinieoder der Landschaftspflegeplan nicht weiter gehende Ver-bote enthalten, bis zu einer anderweitigen Regelung ver-boten,1. die am 14. Januar 1999 zulässige Nutzung zu intensi-

vieren, bestehende Nutzungen zum Nachteil der Natur

zu verändern oder ungenutzte Flächen in Nutzung zunehmen,

2. Wiesen und Dauergrünland mehr als bisher zu entwäs-sern oder umzubrechen oder Pflanzenschutzmittel oderKlärschlamm auf diese Flächen aufzubringen,

3. bauliche Anlagen aller Art oder Hochspannungsleitun-gen zu errichten oder wesentlich zu ändern, Bodenbe-standteile abzubauen oder andere Abgrabungen, Auf-schüttungen und Auffüllungen vorzunehmen oder dieBodengestalt in anderer Weise zu verändern,

4. im Rahmen der zugelassenen oder zulässigen Aus-übung des Jagdrechts Wildäcker, Fütterungseinrichtun-gen und Hochsitze mit geschlossenen Aufbauten zuerrichten,

5. Angelsport außerhalb von zugewiesenen Plätzen zu be-treiben,

6. Wege zu verlassen oder außerhalb der öffentlichenStraßen und Wege oder der dafür gekennzeichnetenWege zu reiten, mit Kraftfahrzeugen, Wohnwagen,Kutschen, Gespannen, Krankenfahrstühlen oder Fahr-rädern, gleich welcher Art, zu fahren oder diese außer-halb von Park- und Rastplätzen abzustellen sowie

7. Motorsportveranstaltungen durchzuführen.Verstöße gegen die Verbote des Satzes 1 gelten als Ord-nungswidrigkeiten im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1.

(2) § 36 a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eineBefreiung nach dessen Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bereits zu-lässig ist, wenn die Verbote des Absatzes 1 im Einzelfallzu einer unzumutbaren Härte führen und die Befreiung mitden Belangen des Naturschutzes vereinbar ist.

§ 56 bBesondere Überleitungsbestimmungen für

bestehende Landschaftsschutzgebiete

(1) In einem Landschaftsschutzgebiet nach § 26 Abs. 1 istes, soweit nicht die Unterschutzstellung, die Behandlungs-richtlinie oder der Landschaftspflegeplan eine entgegen-stehende Regelung enthält, bis zu einer anderweitigenRegelung verboten,1. baugenehmigungspflichtige Anlagen auf nicht baulich

genutzten Grundstücken zu errichten sowie Plätze al-ler Art, Straßen und andere Verkehrsflächen mit fes-tem Belag anzulegen,

2. Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabun-gen, Aufschüttungen und Auffüllungen, die über den in§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Umfang hinausge-hen, vorzunehmen oder die Bodengestalt in andererWeise zu verändern,

3. die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Ausbaueines Gewässers (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes),Grundwasserabsenkungen oder Entwässerungen zuverändern sowie

4. Wald im Sinne des § 2 des Thüringer Waldgesetzesumzuwandeln oder ungenutzte Flächen in Nutzung zunehmen.

(2) Erlaubnispflichtig ist1. die wesentliche Änderung der in Absatz 1 Nr. 1 genann-

ten Anlagen,2. das Verlegen oder die wesentliche Änderung von ober-

und unterirdischen Leitungen, ausgenommen im Stra-ßenkörper, mit Ausnahme mobiler elektrischer Weide-

448 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

zäune und Rohrleitungen zur Bewässerung landwirt-schaftlicher Flächen und zur Versorgung von Weide-vieh,

3. die Errichtung von stationären Einfriedungen aller Art,ausgenommen Einfriedungen von Hausgrundstücken,von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder vonschutzbedürftigen Forst- und Sonderkulturen in derüblichen und landschaftsgerechten Art,

4. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öf-fentlicher Verkehrsflächen, die mit erheblichem Lärmverbunden sind oder auf andere Weise die Ruhe derNatur oder den Naturgenuss durch außergewöhnlichenLärm stören können sowie

5. das Aufstellen von Zelten oder sonstigen beweglichenUnterkünften (Wohnwagen, Wohnmobile) außerhalbdafür bestimmter Plätze.

Besteht kein Landschaftspflegeplan, so bedürfen alle land-schaftsverändernden Maßnahmen der Erlaubnis.

(3) § 36 a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eineBefreiung nach dessen Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bereits zu-lässig ist, wenn die Verbote des Absatzes 1 im Einzelfallzu einer unzumutbaren Härte führen und die Befreiung mitden Belangen des Naturschutzes vereinbar ist.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn dieHandlung mit den Schutzzielen des Gebiets vereinbar ist.Sie wird durch die untere Naturschutzbehörde erteilt. § 36 aAbs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Verstöße gegen die Verbote des Absatzes 1 und gegendie Erlaubnispflichten des Absatzes 2 gelten als Ordnungs-widrigkeiten im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1.

Elfter AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmungen

§ 57Übergangsbestimmungen

(1) Auf Vorhaben, die der Anwendung der §§ 6 bis 9 unter-liegen und zu deren Zulassung am Tag des Inkrafttretensdes Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbe-stimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Än-derung weiterer Rechtsvorschriften bereits eine Beteiligungder Träger öffentlicher Belange erfolgt war, ist das Thürin-ger Gesetz für Natur und Landschaft in der vor dem In-krafttreten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung vonRahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzesund zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften geltendenFassung anzuwenden. Auf Antrag des Vorhabenträgerskönnen abweichend von Satz 1 die Bestimmungen desThüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in der ab demInkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung vonRahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzesund zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften geltendenFassung angewendet werden.

(2) Bei Tiergehegen im Sinne des § 33, die bei Inkrafttre-ten des Gesetzes bestehen, ordnet die obere Naturschutz-behörde die Maßnahmen an, die zur Erfüllung der in § 33Abs. 3 genannten Anforderungen notwendig sind. Kommtder Betreiber innerhalb einer angemessenen Frist einervollziehbaren Anordnung nach Satz 1 nicht nach, so kanndie Beseitigung des Tiergeheges angeordnet werden. Ist

die Erfüllung der in § 33 Abs. 3 genannten Anforderungnicht möglich, so ist die Beseitigung des Geheges anzu-ordnen.

(3) Am Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zurUmsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnatur-schutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschrif-ten nach § 41 bestellte Naturschutzbeauftragte bleiben biszum Ablauf der Frist, für die sie bestellt wurden, im Amt.

(4) Zoos, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Umset-zung von bundes- und europarechtlichen Vorschriften inThüringer Naturschutzrecht bestanden und die nach § 33Abs. 3 einer Genehmigung bedürfen, müssen nach Artikel4 Abs. 2 der Richtlinie 1999/22/EG vom 29. März 1999über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94S. 24) spätestens am 9. April 2003 über die Genehmigungverfügen.

(5) § 45 gilt für alle Verfahren, die nach dem Tag des In-krafttretens des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung vonRahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzesund zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften begonnenwerden.

§ 58Aufhebung von Vorschriften

(1) Gemäß Artikel 6 § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltrahmen-gesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) tretendie vorübergehend für unmittelbar anwendbar erklärtenRahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzesin der am 1. Juli 1990 geltenden Fassung außer Kraft.

(2) Es werden aufgehoben:1. Artikel 6 §§ 4, 5 Abs. 1 und § 6 des Umweltrahmenge-

setzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649),2. §§ 10 bis 16 des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai

1970 (GBl. I Nr. 12 S. 67),3. die Erste Durchführungsverordnung zum Landeskultur-

gesetz - Naturschutzverordnung - vom 18. Mai 1989(GBl. I Nr. 12 S. 159), soweit nicht in § 56 Abweichen-des geregelt ist.

§ 59Erstattung von Auslagen

Soweit die Naturschutzbehörden aufgrund landesrechtli-cher Bestimmungen Gebührenfreiheit genießen, sind indiesem Zusammenhang auch keine Auslagen zu erstat-ten.

§ 60(aufgehoben)

§ 61Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetzgelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 62(Inkrafttreten)

Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. September 2006 449

Verordnungüber die Auftragskostenpauschale nach § 23 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes

Vom 26. Juli 2006

Aufgrund des § 23 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Finanzausgleichs-gesetzes (ThürFAG) in der Fassung vom 9. Februar 1998 (GVBl.S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. De-zember 2005 (GVBl. S. 446), verordnet das Innenministeriumim Einvernehmen mit dem Finanzministerium mit Zustimmungdes Landtags:

§ 1Grundbetrag

Die Kommunen erhalten die nachstehenden Grundbeträge alsAuftragskostenpauschale zur Abgeltung der Mehrbelastung fürdie Wahrnehmung von Aufgaben im übertragenen Wirkungs-kreis und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde:1. Landkreise 35,68 Euro/Einwohner,2. kreisfreie Städte 56,21 Euro/Einwohner,3. Große kreisangehörige

Städte 11,09 Euro/Einwohner,4. Verwaltungsgemeinschaf-

ten, erfüllende Gemeindenund sonstige selbständigeGemeinden 10,09 Euro/Einwohner.

§ 2Erweiterte Zuständigkeiten

(1) Aufgrund von erweiterten Zuständigkeiten der in der Anla-ge 1 genannten Gemeinden erhalten die betreffenden Verwal-tungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden und sonstigenselbständigen Gemeinden zusätzlich zum Grundbetrag nach § 1Nr. 4 eine weitere Auftragskostenpauschale für die Wahrneh-mung der nachstehenden Aufgaben:1. Gewerbebehörde 2,68 Euro/Einwohner,2. Wohngeld und Wohnungs-

wesen 5,80 Euro/Einwohner,3. Vollzug des § 5 der Thüringer

Hortkostenbeteiligungsverord-nung (ThürHortkBVO) vom12. Februar 2001 (GVBl. S.16)in der jeweils geltendenFassung 0,58 Euro/Einwohner.

(2) Soweit sich die erweiterte Zuständigkeit nur auf einen Teildes Gebiets einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer erfüllen-den Gemeinde erstreckt, ist die nach § 32 Abs. 2 ThürFAG maß-gebliche Einwohnerzahl entsprechend geringer anzusetzen.

(3) Aufgrund von erweiterten Zuständigkeiten erhalten die inder Anlage 2 genannten Großen kreisangehörigen Städte zusätz-lich zum Grundbetrag nach § 1 Nr. 3 eine weitere Auftragskos-tenpauschale für die Wahrnehmung der nachstehenden Aufga-ben:1. Gewerbebehörde 3,99 Euro/Einwohner,2. Straßenverkehrsbehörde 2,85 Euro/Einwohner,3. Wohngeld und Wohnungs-

wesen 6,73 Euro/Einwohner,

4. Vollzug des§ 5 ThürHortkBVO 0,48 Euro/Einwohner,

5. Denkmalschutz 1,40 Euro/Einwohner,6. Bauaufsicht 2,00 Euro/Einwohner.

(4) Das Gesundheitsamt der kreisfreien Stadt Jena erhält für sei-ne Zuständigkeit nach § 3 der Thüringer Verordnung über dieZuständigkeiten auf dem Gebiet des Berufsrechts der Fachberu-fe im Gesundheitswesen vom 31. Januar 1995 (GVBl. S. 91) inder jeweils geltenden Fassung zusätzlich zum Grundbetrag nach§ 1 Nr. 2 eine weitere Auftragskostenpauschale in Höhe von 0,01Euro je Einwohner Thüringens.

§ 3Erhöhung des Grundbetrags bei den Landkreisen

(1) Der Grundbetrag der Auftragskostenpauschale nach § 1 Nr. 1erhöht sich für die Wahrnehmung der nachstehenden Aufgabenwie folgt:1. Gewerbebehörde um 2,09 Euro/Einwohner,2. Straßenverkehrsbehörde um 1,16 Euro/Einwohner,3. Wohngeld und Wohnungs-

wesen um 4,20 Euro/Einwohner,4. Vollzug des

§ 5 ThürHortkBVO um 0,34 Euro/Einwohner,5. Denkmalschutz um 1,19 Euro/Einwohner,6. Bauaufsicht um 2,00 Euro/Einwohner.

(2) Soweit sich wegen der erweiterten Zuständigkeiten nach § 2Abs. 1 und 3 die Wahrnehmung der Aufgabe nur auf einen Teildes Gebiets eines Landkreises erstreckt, ist die nach § 32 Abs. 2ThürFAG maßgebliche Einwohnerzahl entsprechend geringeranzusetzen.

§ 4Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter

Für die Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet des Veteri-närwesens und der Lebensmittelüberwachung erhalten die Land-kreise insgesamt 12 671 699 Euro und die kreisfreien Städteinsgesamt 2 420 131 Euro als Auftragskostenpauschale. DieAufteilung auf die einzelnen kreisfreien Städte und Landkreiseerfolgt in Höhe des Anteils der Kostenerstattung im Jahr 2004an der Gesamterstattung des Jahrs 2004.

§ 5Interessenquote

Von der sich nach den §§ 1 bis 3 errechnenden Auftragskosten-pauschale wird eine Interessenquote in Höhe von 12 vom Hun-dert abgezogen.

§ 6In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraftund mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Abweichend

450 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

von Satz 1 wird für die kreisfreien Städte die Auftragskosten-pauschale nach § 4 Satz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wirk-sam.

Erfurt, den 26. Juli 2006

Der Innenminister

Karl Heinz Gasser

Anlage 1(Zu § 2 Abs. 1)

Gewerbebehörde Wohngeld und Wohnungswesen Vollzug § 5 ThürHortkBVO

Gemeinde ( § 2 Abs. 1 Nr. 1) ( § 2 Abs. 1 Nr. 2) ( § 2 Abs. 1 Nr. 3)

Apolda x x xArnstadt xBad Langensalza xBad Salzungen x xEisenberg xGreiz x xHeiligenstadt xHermsdorf (für VG) xMeiningen x xNeustadt an der Orla xPößneck xRudolstadt x x xSaalfeld x x xSchmalkalden xSchmölln xSömmerda x xSondershausen x xSonneberg x xWaltershausen xWeißensee xZella-Mehlis x

Zeulenroda x x

Anlage 2(Zu § 2 Abs. 3)

Gewerbe- Straßenver- Wohngeld und Vollzug § 5 Denkmal- Bauauf-behörde kehrsbehörde Wohnungswesen ThürHortkBVO schutz sicht

Stadt ( § 2 Abs. 3 Nr. 1) ( § 2 Abs. 3 Nr. 2) ( § 2 Abs. 3 Nr. 3) ( § 2 Abs. 3 Nr. 4) ( § 2 Abs. 3 Nr. 5) ( § 2 Abs. 3 Nr. 6)

Altenburg x x x x x xGotha x x x x x xIlmenau x x x xMühlhausen x x x x x

Nordhausen x x x x x x

Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. September 2006 451

452 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

Herausgeber und Verleger: Thüringer Landtag.Druck: Gebr. Frank KG, 07545 Gera. Erscheinungsweise nach Bedarf.Verantwortlich für den Inhalt:1. Der Thüringer Landtag für die Gesetze.2. Die Thüringer Staatskanzlei für die Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minister und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher

Bedeutung.Bezugsbedingungen: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugspreis im Abonnement jährlich 43,46 Euro. Abbestellungen für das nächste Kalenderjahrmüssen bis spätestens 1. November der Landtagsverwaltung vorliegen. Auslieferung von Einzelstücken durch die Landtagsverwaltung. Preis jeDoppelseite: 0,15 Euro zuzügl. Versandkosten. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblatteshoheitliche Tätigkeit ist.

Postanschrift: Verwaltung des Thüringer Landtags, 99096 Erfurt, Jürgen-Fuchs-Straße 1, Tel.: (0361) 3772073, Fax: (0361) 3772016