Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Für eine effektive und effiziente...

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Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Für eine effektive und effiziente Arbeitsmarkt-politik: Instrumentenreform SGB III und SGB II Fachgespräch des Bundesverbands der Träger beruflicher Bildung Berlin, 14. Februar 2012

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Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

Für eine effektive und effiziente Arbeitsmarkt-politik: Instrumentenreform SGB III und SGB II

Fachgespräch des Bundesverbands der Träger beruflicher Bildung

Berlin, 14. Februar 2012

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Der Auftrag:

Umsetzung des Koalitionsvertrags Arbeitsmarktinstrumente überprüfen Arbeitsmarktpolitik insgesamt effektiver und effizienter

ausrichten Aktive Arbeitsmarktpolitik muss Arbeitslosen helfen, rasch eine

sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungs-chancen am Arbeitsmarkt

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Herausforderungen der Zukunft

Drohender sektoraler und regionaler Fachkräftemangel

Globale Arbeitsteilung erfordert weiter technologische

Innovationskraft und hohe Produktivität

Bei sinkendem Erwerbspersonenpotential muss die

Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft gesichert

werden

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Die Ziele des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

Mehr Dezentralität

Höhere Flexibilität

Größere Individualität

Höhere Qualität

Mehr Transparenz

Ziele

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Die Leitlinien Beibehaltung der Entgeltersatz- und der Teilhabe-

leistungen

Ausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente im SGB III an Unterstützungsleistungen in bestimmten Arbeitsmarktkontexten

Reduzierung der Zahl der Instrumente und Verringerung der Regelungsdichte

Neuordnung der öffentlich geförderten Beschäftigung

Bekenntnis zum einheitlichen Arbeitsmarkt: Das SGB III bleibt das Referenzgesetz auch für die Grundsicherung

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Rechtskreisübergreifende Arbeitsmarktpolitik

Ziele und Lagen der Arbeitslosen sind ähnlich Beim Übergang SGB III / SGB II keine Veränderung der Person Einheitliches Ziel der Arbeitsmarktpolitik: Integration in den ersten

Arbeitsmarkt SGB II - kein Dauersystem, sondern Überwindung von

Hilfebedürftigkeit

spezifische SGB III-

Regelungen

spezifische SGB II-

Regelungen

Instrumente der aktiven Arbeitsförderung in beiden

Rechtskreisen

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Die neue Ordnung der Arbeitsmarktinstrumente

Das SGB III gliedert sich zukünftig nach Bedarfslagen:

• Beratung und Vermittlung

• Aktivierung und berufliche Eingliederung

• Berufswahl und Berufsausbildung

• Berufliche Weiterbildung

• Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

• Verbleib in Beschäftigung

• Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

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Kernpunkte der Neuregelungen

Berufswahl und Berufsausbildung

Berufseinstiegsbegleitung an allgemein bildenden Schulen betriebliche Anteile bei Maßnahmen ausgebaut

Aktivierung und berufliche

Eingliederung

Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein als Alternative zur Vergabe

Einschaltung privater Arbeitsvermittler weiter möglich

Berufliche Weiterbildung

Förderungsmöglichkeit für beschäftigte Arbeitnehmer undArbeitnehmerinnen in KMU ausgedehnt

Vergabe im Rechtskreis SGB II möglich

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Exkurs: Aktivierung und berufliche Eingliederung

Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein neben Vergabe Vermittlungsgutschein in die Regelung integriert

• Ermessensleistung für alle Arbeitslosen auch im SGB III

• Pflichtleistung ab sechs Wochen Arbeitslosigkeit bei Anspruch auf Arbeitslosen

Maßnahmen bei Arbeitgeber max. 6 Wochen Vermittlung beruflicher Kenntnisse max. 8 Wochen

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Kernpunkte der Neuregelungen

Berufswahl und Berufsausbildung

Berufseinstiegsbegleitung an allgemein bildenden Schulen betriebliche Anteile bei Maßnahmen ausgebaut

Aktivierung und berufliche

Eingliederung

Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein als Alternative zur Vergabe

Einschaltung privater Arbeitsvermittler weiter möglich

Berufliche Weiterbildung

Förderungsmöglichkeit für beschäftigte Arbeitnehmer undArbeitnehmerinnen in KMU ausgedehnt

Vergabe im Rechtskreis SGB II möglich

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Exkurs: Berufliche Weiterbildung

Fördermöglichkeit für Beschäftigte in KMU ausgedehnt• Förderung von Beschäftigten ab 45 Jahren entfristet

• Förderung jüngerer Beschäftigter befristet eingeführt - Arbeitgeber trägt mindestens 50% Lehrgangskosten

Fördermöglichkeit bei Berufsentfremdung jetzt auch wegen Arbeitslosigkeit, Kindererziehung und Pflege

Ergebnis Vermittlungsausschuss: Vergabe im SGB II möglich

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Kernpunkte der Neuregelungen

öffentlich geförderte Beschäftigung

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

SGB II: Arbeitsgelegenheiten und Förderung von (sozialversicherungspflichtigen) Arbeitsverhältnissen

SGB III: Wegfall der selten genutzten ABM

Zusammenfassung und Straffung der Regelungen zum Eingliederungszuschuss

Neuausrichtung Gründungszuschuss

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Zulassungsverfahren

Kapitel „Zulassung von Trägern und Maßnahmen“ neu in das SGB III eingeführt (§§ 176 ff. SGB III)

• künftig bedürfen alle Träger einer Zulassung

• alle Gutscheinmaßnahmen bedürfen einer Zulassung

Zulassungsverfahren gilt auch im SGB II; Ausnahme: originäre SGB II-Leistungen

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Gründe für die Erweiterung:

In der Wirtschaft haben sich Zertifizierungen durch neutrale Stellen bewährt

Im Bereich FbW seit Jahren erfolgreich praktiziert Qualitätssicherung als durchgängiges Prinzip der aktiven

Arbeitsförderung Nachweis qualitativ einheitlicher Mindeststandards im

Vorfeld von Vergabeverfahren Neuer Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

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Systematik der §§ 176 ff. SGB III - Teil 1

Alles Wesentliche im Gesetz geregelt!

Wo nötig und möglich, Inhalte der AZWV übernommen. Bezug zu den allgemeinen Akkreditierungsregelungen

Ziel: Systematische und anwenderfreundliche Regelung

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Systematik der §§ 176 ff. SGB III - Teil 2 § 176 - Grundsatz § 177 - Fachkundige Stelle § 178 - Trägerzulassung § 179 - Maßnahmezulassung § 180 - Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der

beruflichen Weiterbildung § 181 - Zulassungsverfahren § 182 - Beirat § 183 - Qualitätsprüfung § 184 - Verordnungsermächtigung

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Bietet Gutscheinmaßnahmen an

1. Stufe: Trägerzulassungfür alle Träger verpflichtend; Voraussetzung: Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, personelle und fachliche Eignung, Qualitätssicherungssystem und angemessene Vertragsbedingungen mit den Teilnehmenden

2. Stufe: Maßnahmezulassungfür Gutscheinmaßnahmen, wenn erfolgreiche Teilnahme zu erwarten ist, bei Zweckmäßigkeit, angemessenen Teilnahme-bedingungen, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Gutscheinausgabe

Träger und Maßnahmen

Zulassung durch fachkundige Stelle

Bildungsgutschein

Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

Bildungsgutschein

Teilnahme an Ausschreibungen

3. Stufe: Zulassung vonBildungsmaßnahmen (ergänzende Anforderungen)

Aktivierungs- und VermittlungsgutscheinAusschreibung von Maßnahmen

Agenturen für Arbeit und Jobcenter

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Wichtig Neuregelungen - Akkreditierung

Künftig ist die DAkkS für die Akkreditierung der fachkundigen Stellen zuständig

AkkStelleG und DIN 45011 finden Anwendungen Fachspezifische Anforderungen im SGB III und in der

AZAV ≈ AZWV neu:

• Höhere Anforderungen an Qualifikation des Personals

• Transparentes und dokumentiertes Verfahren zur Ermittlung und Abrechnung des Prüfaufwands

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Wichtige Neuregelungen - Trägerzulassung

Anforderungen ≈ SGB III, AZWV

Wichtig: Anforderungen richten sich nach dem Fachbereich, in dem der Träger tätig werden will, und nach dem Standort► Zulassung kann maßnahmebezogen und örtlich

eingeschränkt werden

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Wichtige Neuregelungen - Maßnahmezulassung Trennung zwischen allgemeinen und ergänzenden

Anforderungen:• Allgemeine Anforderungen gelten für Maßnahmen zur

Aktivierung und beruflichen Eingliederung und für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung.

• Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung

Kostenregelungen - Ø-Kostensatz als Maßstab• § 45-Maßnahmen: Verhältnismäßigkeit

• FbW: besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse

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Wichtige Neuregelungen - Zulassungsverfahren

Regelungen ≈ AZWV

Dauer der Zulassung: längstens 5 Jahre (jährliche Überprüfung des Qualitätssicherungssystems)

Referenzauswahl bei Maßnahmezulassung möglich Zulassung kann maßnahmebezogen und örtlich

eingeschränkt werden

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Wichtige Neuregelungen - Beirat

Regelungen ≈ AZWV

Konzentration auf das Zulassungsverfahren Elf statt neun Mitglieder - neu:

• Kommunale Spitzenverbände

• Verbände privater Arbeitsvermittler

• Akkreditierungsstelle

• zwei statt drei unabhängige Experten

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Wichtige Neuregelungen - Qualitätsprüfung

Regelungen ≈ AZWV

Agentur für Arbeit prüft die Durchführungsqualität der Gutscheinmaßnahmen

Agentur für Arbeit teilt gewonnene Erkenntnisse der DAkkS und der fachkundigen Stelle mit

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Wichtige Neuregelungen - VO-Ermächtigung

BMAS wird ermächtig, VO zu erlassen

• Voraussetzungen für die Akkreditierung als fachkundige Stelle + Verfahrensregelungen

• Voraussetzungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen + Verfahrensregelungen

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Wichtige Neuregelungen - Übergangsregelung

Trägerzulassung: erst ab 1. Januar 2013 erforderlich• Ausnahme: Träger, die Gutscheinmaßnahmen anbieten

• Sonderregelung pAV: in der Übergangszeit weiterhin Gewerbeanmeldung notwendig

Zulassungen nach der AZWV sind den Zulassungen nach dem 5. Kapitel gleichgestellt

Anerkennungen nach der AZWV bleiben gültig bis längstens 31. März 2015

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Ausblick: Neue Zulassungsverordnung

AZWV wird durch neue VO abgelöst Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung

Arbeitsförderung (AZAV) Systematik der neuen VO orientiert sich am 5. Kapitel

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Vielen

Dank

für Ihre

Aufmerksamkeit.