Gesetzentwurf - Bundestag · Drucksache 14/6857 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode...

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Deutscher Bundestag Drucksache 14/6857 14. Wahlperiode 31. 08. 2001 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts A. Zielsetzung Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG vom 25. Mai 1999 ist nach ihrem Artikel 11 Abs. 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 in deutsches Recht umzusetzen. Sie sieht namentlich vor, dass Verbraucher bei Kaufverträ- gen neben Wandelung und Minderung auch Ansprüche auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung haben und dass diese Ansprüche in zwei Jahren (statt bisher in sechs Monaten) verjähren. Die Zahlungsverzugsrichtlinie 2000/35/EG vom 29. Juni 2000 sieht vor, dass der Verzugszins sieben Prozentpunkte über dem Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank am ersten Bankgeschäftstag eines jeden Kalenderhalbjahres beträgt. Umzusetzen sind auch Artikel 10, 11 und 18 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG vom 8. Juni 2000, die bei Verträgen, die auf elektronischem Weg abgeschlossen wer- den, vorvertragliche Informationspflichten und die Ausdehnung der Möglich- keiten für eine Unterlassungsklage zum Schutz der Verbraucherinteressen vor- sehen. Das Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf den Gebieten des Verjäh- rungsrechts, des allgemeinen Leistungsstörungsrechts sowie des Kauf- und Werkvertragsrechts in seinen Grundzügen auf dem Stand des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs stehen geblieben. In dessen nunmehr über einhun- dertjährigen Geschichte sind zahlreiche und zum Teil gravierende Mängel zu- tage getreten. Nach umfangreichen Vorarbeiten, die im Jahre 1978 begonnen hatten, legte Ende 1991 der damalige Bundesminister der Justiz, Dr. Klaus Kin- kel, den Abschlussbericht der vom Bundesministerium der Justiz eingesetzten Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts vor und verband dies mit der Hoffnung, dass es in absehbarer Zeit zu einem Gesetzentwurf kommen werde. Die Modernisierung des Schuldrechts ist zum jetzigen Zeitpunkt geboten, da die vorgenannten Richtlinien zu Änderungen der ohnehin reformbedürftigen Teile des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwingen und eine isolierte Richtlinienum- setzung die strukturellen Mängel des geltenden Schuldrechts in unvertretbarem Maße verschärfen würde. Hierbei sollen auch der zunehmenden Auslagerung wichtiger Rechtsmaterien aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und der damit ein- hergehenden Rechtszersplitterung entgegengewirkt und die schuldrechtlichen Verbraucherschutzgesetze in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert werden. B. Lösung Die Richtlinien sollen durch Modernisierung des Schuldrechts auf der Grund- lage der Vorschläge der Schuldrechtskommission umgesetzt und diese um eine

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  • Deutscher Bundestag Drucksache 14/685714. Wahlperiode 31. 08. 2001

    Gesetzentwurfder Bundesregierung

    Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts

    A. ZielsetzungDie Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG vom 25. Mai 1999 ist nachihrem Artikel 11 Abs. 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 in deutschesRecht umzusetzen. Sie sieht namentlich vor, dass Verbraucher bei Kaufverträ-gen neben Wandelung und Minderung auch Ansprüche auf Nachbesserung oderErsatzlieferung haben und dass diese Ansprüche in zwei Jahren (statt bisherin sechs Monaten) verjähren. Die Zahlungsverzugsrichtlinie 2000/35/EG vom29. Juni 2000 sieht vor, dass der Verzugszins sieben Prozentpunkte über demZinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank amersten Bankgeschäftstag eines jeden Kalenderhalbjahres beträgt. Umzusetzensind auch Artikel 10, 11 und 18 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG vom8. Juni 2000, die bei Verträgen, die auf elektronischem Weg abgeschlossen wer-den, vorvertragliche Informationspflichten und die Ausdehnung der Möglich-keiten für eine Unterlassungsklage zum Schutz der Verbraucherinteressen vor-sehen.

    Das Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf den Gebieten des Verjäh-rungsrechts, des allgemeinen Leistungsstörungsrechts sowie des Kauf- undWerkvertragsrechts in seinen Grundzügen auf dem Stand des Inkrafttretens desBürgerlichen Gesetzbuchs stehen geblieben. In dessen nunmehr über einhun-dertjährigen Geschichte sind zahlreiche und zum Teil gravierende Mängel zu-tage getreten. Nach umfangreichen Vorarbeiten, die im Jahre 1978 begonnenhatten, legte Ende 1991 der damalige Bundesminister der Justiz, Dr. Klaus Kin-kel, den Abschlussbericht der vom Bundesministerium der Justiz eingesetztenKommission zur Überarbeitung des Schuldrechts vor und verband dies mit derHoffnung, dass es in absehbarer Zeit zu einem Gesetzentwurf kommen werde.

    Die Modernisierung des Schuldrechts ist zum jetzigen Zeitpunkt geboten, dadie vorgenannten Richtlinien zu Änderungen der ohnehin reformbedürftigenTeile des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwingen und eine isolierte Richtlinienum-setzung die strukturellen Mängel des geltenden Schuldrechts in unvertretbaremMaße verschärfen würde. Hierbei sollen auch der zunehmenden Auslagerungwichtiger Rechtsmaterien aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und der damit ein-hergehenden Rechtszersplitterung entgegengewirkt und die schuldrechtlichenVerbraucherschutzgesetze in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert werden.

    B. LösungDie Richtlinien sollen durch Modernisierung des Schuldrechts auf der Grund-lage der Vorschläge der Schuldrechtskommission umgesetzt und diese um eine

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    Integration der schuldrechtlichen Verbraucherschutzgesetze und des AGB-Gesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch ergänzt werden.

    C. AlternativenKeine

    D. Kosten der öffentlichen HaushalteKeine

    E. Sonstige KostenDas Gesetz kann zu einer leichten Erhöhung der Kosten von Verkäufern undWerkunternehmern führen. Diese können durch die verlängerten Gewährleis-tungsfristen entstehen. Im gleichen Umfang senken sich aber die Belastungender Käufer und Besteller, die bisher den aus der Lieferung mangelhafter Warenund Werkleistungen – und nur dann besteht auf Grund der Vorschriften ein An-spruch – resultierenden Verlust selbst zu tragen hatten. Diese Kosten werdensich aber in geringen Grenzen halten. Zu berücksichtigen ist auch, dass nachwissenschaftlichen Untersuchungen jedenfalls bei industriell hergestelltenMassengütern die weit überwiegende Zahl der Mängel in den ersten 6 Monatennach Ablieferung der Waren auftritt, also in den jetzt schon geltenden Verjäh-rungsfristen. Die Gewährleistungsrechte greifen auch nur, wenn die Unterneh-mer ihre Vertragspflichten verletzen. Wer vertragsgemäße Ware liefert, ist vonden Änderungen nicht betroffen. Unter diesen Umständen sind Auswirkungenauf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwar-ten. Im Übrigen werden im täglichen Geschäftsleben bereits heute Garantiefris-ten eingeräumt, die die derzeitigen gesetzlichen Gewährleistungsfristen zumTeil deutlich übersteigen.

  • Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/6857

  • Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/6857

    Anlage 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts

    Der Text des Gesetzentwurfs und der Begründung ist gleich lautend mit dem Text auf den Seiten 3 bis 286 derBundestagsdrucksache 14/6040.

  • Drucksache 14/6857 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

    Anlage 2

    Stellungnahme des Bundesrates

    Der Bundesrat hat in seiner 766. Sitzung am 13. Juli 2001beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

    1. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§§ 194 bis 218 BGB)Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-ren zu prüfen, in welcher Weise sichergestellt werdenkann, dass die Neugestaltung des Verjährungsrechtsnicht auf die im Entwurf zur Änderung vorgesehenenVorschriften beschränkt bleibt, sondern dass alle Verjäh-rungsvorschriften, auch außerhalb des Bürgerlichen Ge-setzbuchs, und die sachlich damit zusammenhängendenFristenregelungen im erforderlichen Umfang mit derNeuregelung harmonisiert werden.

    2. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 196 BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 § 196 ist das Wort „zehn“ durchdas Wort „dreißig“ zu ersetzen.B e g r ü n d u n gAnsprüche auf Immobiliarrechte müssen ebenfalls in diedreißigjährige Verjährung einbezogen werden. BeimVerkauf noch nicht vermessener Teilflächen ist es nichtselten, dass die Vermessung erst nach Jahren erfolgt(z. B. Grundankauf für Autobahnprojekte oder andereGroßbauvorhaben der öffentlichen Hand). Ob der Eigen-tumsverschaffungsanspruch indessen erst fällig wird,wenn das Messungsergebnis vorliegt, erscheint unklar.Wenn nämlich die verkaufte Teilfläche im Kaufvertraggenau bestimmt ist, kann eine materiellrechtlich wirk-same Auflassung sofort mit Abschluss des schuldrechtli-chen Geschäfts erklärt werden. Eine nochmalige Erklä-rung nach Vorliegen des Messungsergebnisses ist nur einErfordernis des Grundbuchverfahrens. Möglicherweiseverjährt daher der Eigentumsverschaffungsanspruchnach dem Entwurf bereits nach zehn Jahren ab Ab-schluss des schuldrechtlichen Vertrages.Weitere Probleme ergeben sich im Bereich des Rechtsder Grundpfandrechte und Dienstbarkeiten: Sichert eineGrundschuld keine Verbindlichkeiten mehr, so steht demSicherungsgeber gegen den Grundschuldgläubiger einAnspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu. Bei Si-cherungsgrundschulden zu Gunsten von Banken werdenGrundschulden oft bewusst „stehen gelassen“, um fürzukünftige Kredite Sicherheiten vorzuhalten. Der Rück-gewähranspruch spielt auch bei Dienstbarkeiten einewichtige Rolle: Hier ist einmal an Bezugspflichten si-chernde Dienstbarkeiten zu denken, die nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur aufdie Dauer von 15 Jahren verwendet werden dürfen. Zumanderen sind Abstandsflächendienstbarkeiten dann zu-rückzugewähren, wenn die bauordnungsrechtlichen Vo-raussetzungen für deren Bestellung weggefallen sind.Letzteres dürfte dem Eigentümer des dienenden Grund-stücks häufig nicht innerhalb der kurzen Frist von zehn

    Jahren bewusst werden. In allen vorgenannten Fällenmüsste die gesetzliche Verjährungsfrist formularmäßigverlängert werden, um sachgerechte Ergebnisse zu erzie-len. Eine gesetzliche Verjährungsfrist verliert aber ihrenSinn, wenn sie massenhaft kautelarjuristisch verlängertwerden muss.

    Widersprüchlich ist der Entwurf auch hinsichtlich derBuchersitzung: Ein im Grundbuch zu Unrecht gelöschtesRecht würde bereits nach drei oder zehn Jahren unterge-hen (§ 901 BGB), während für die Buchersitzung (§ 900BGB) weiterhin die dreißigjährige Frist gelten soll.

    Im Immobilienverkehr hat die bisherige dreißigjährigeRegelverjährung zu keinerlei Missständen geführt. Da-her muss sie beibehalten werden, um zahlreiche mit derAbkürzung zusammenhängende Probleme zu vermei-den. Beweisschwierigkeiten drohen vor allem deshalbnicht, weil die Ansprüche im Zusammenhang mit Immo-biliarrechten in der Regel auf notariellen Urkunden beru-hen.

    3. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-ren zu prüfen, ob zu den Herausgabeansprüchen ausdinglichen Rechten, die in 30 Jahren verjähren sollen,neben dem Anspruch aus dem Eigentum nur Ansprücheaus solchen Rechten gehören sollen, die von vergleich-barer Beständigkeit wie das Eigentum sind, und nichtauch der Anspruch wegen Besitzentziehung (§ 861BGB) sowie der Anspruch des früheren Besitzers(§ 1007 BGB).

    B e g r ü n d u n g

    Der Anspruch wegen Besitzentziehung und der An-spruch des früheren Besitzers sollten nicht der dreißig-jährigen Verjährung unterfallen. Bei diesen Ansprüchenreicht vielmehr die regelmäßige Verjährungsfrist aus.

    4. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 199 BGB)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-ren zu prüfen, ob die Vorschrift des § 199 BGB-E umeine Ausschluss- oder Verjährungsfrist für nicht fälligevertragliche Erfüllungsansprüche zu ergänzen ist.

    B e g r ü n d u n g

    Nach der Regelung des § 199 BGB-E können vertragli-che Erfüllungsansprüche, die noch nicht fällig sind, nichtverjähren. Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 199Abs. 2 Satz 1 BGB-E greift nicht ein, da dort für denBeginn der Verjährung auf die Fälligkeit des Anspruchsabgestellt wird. Die Ausschlussfrist des § 199 Abs. 3BGB-E greift nicht ein, da diese Vorschrift lediglichSchadensersatzansprüche erfasst. Danach gäbe es nachdem Entwurf in einem großen Bereich unverjährbareAnsprüche.

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    Dies ist auch das Ergebnis der ersatzlosen Abschaffungdes § 199 BGB, der jedenfalls für diejenigen Ansprüche,denen eine Kündigung des Berechtigten vorangehenmusste, eine besondere Vorschrift über den (vorverlager-ten) Verjährungsbeginn enthält. Eine gewisse Bedeutungerlangt die Bestimmung des § 199 BGB zur Zeit bei derFrage, wann Forderungen aus so genannten „Uralt-Spar-büchern“ verjähren (vgl. dazu Arendts/Teuber, MDR2001, 546).Nach dem Entwurf können aber auch Werklohn-, Hono-rar- oder andere Entgeltansprüche nicht verjähren, wennderen Fälligkeit von der Stellung einer Rechnung odereiner sonstigen die Fälligkeit begründenden Erklärungdes Gläubigers abhängt (vgl. z. B. § 8 HOAI; Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., 60. Aufl., § 271, Rdnr. 7).

    5. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 201 Satz 1 BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 § 201 ist Satz 1 wie folgt zufassen:„Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraftder Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbarenTitels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nichtjedoch vor der Fälligkeit des Anspruchs.“B e g r ü n d u n gDer Antrag passt die in § 201 Satz 1 BGB-E genanntenTitel an die Reihenfolge an, in der sie in § 197 Abs. 1BGB-E genannt werden.

    6. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 202 – Überschrift – BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 § 202 sind in der Überschriftdie Wörter „Unzulässigkeit von“ zu streichen.B e g r ü n d u n gKlarstellung des Gewollten.

    7. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 202 Abs. 2 BGB)Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-ren zu prüfen, ob in § 202 Abs. 2 BGB-E eine Regelungaufzunehmen ist, nach der die Verjährungsfrist auchdurch vertragliche Vereinbarung eine zu bestimmendeMindestfrist nicht unterschreiten darf.B e g r ü n d u n gNach § 202 Abs. 2 BGB-E wäre es möglich, vertraglichzu vereinbaren, dass alle Ansprüche sofort verjährt sind.Eine solche Regelung könnte außerhalb der Inhaltskon-trolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur amMaßstab der §§ 138 und 242 BGB überprüft werden.Dies könnte der Gesetzgeber verhindern, indem er in§ 202 Abs. 2 BGB-E eine solche Mindestfrist vorgibt.

    8. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 203 Satz 3, 4 – neu – BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 sind dem § 203 folgende Sätzeanzufügen:„Geraten die Verhandlungen in Folge einer Vereinbarungoder dadurch in Stillstand, dass sie von keiner Seiteweiter betrieben werden, so endet die Hemmung sechsMonate nach der letzten, im Rahmen der Verhandlungen

    zwischen dem Schuldner und Gläubiger abgegebenenErklärung. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eineder Parteien vor Ablauf dieser Frist die Verhandlungenwieder aufnimmt.“B e g r ü n d u n gEs bedarf einer Regelung, die sicherstellt, dass Ansprü-che nicht auf unabsehbare Zeit dadurch gehemmt wer-den, dass Verhandlungen nicht weiterbetrieben werden.Dies wird durch eine Ergänzung der Vorschrift des§ 203 BGB-E gewährleistet.

    9. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (Überschrift zu Buch 1Abschnitt 5 Titel 2,§ 213 BGB)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob in die Überschrift zu Buch 1 Ab-schnitt 5 Titel 2 BGB-E neben der Hemmung und demNeubeginn der Verjährung auch die Ablaufhemmungaufzunehmen ist. Sollte dies der Fall sein, wären in§ 213 BGB-E nach dem Wort „Hemmung“ ein Kommaund die Wörter „die Ablaufhemmung“ zu ergänzen.B e g r ü n d u n gDie Ablaufhemmung unterscheidet sich in ihren Vo-raussetzungen und Rechtsfolgen von der Hemmung.Sie wird deshalb folgerichtig erst im Anschluss an dieVorschriften über die Hemmung und deren Wirkung(§ 209 BGB-E) in zwei selbständigen Tatbeständen ge-regelt (§§ 210 und 211 BGB-E). Die Ablaufhemmungstellt daher keinen Unterfall der Hemmung dar, wovonder Entwurf aber an einigen Stellen ausgeht.Die Überschrift von Titel 2 ist daher um die dort gere-gelten Fälle der Ablaufhemmung zu erweitern. Konse-quenterweise ist dann in § 213 BGB-E neben der Hem-mung auch die Ablaufhemmung zu nennen.

    10. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 204 BGB)Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob entsprechend dem bisherigen§ 212 Abs. 1 BGB und den vergleichbaren oder auf§ 212 Abs. 1 BGB verweisenden Bestimmungen der§§ 212a bis 215 und 220 BGB eine Vorschrift aufge-nommen werden kann, nach der die Hemmung rück-wirkend entfällt, wenn die Klage oder der sonstige An-trag zurückgenommen oder durch Prozessurteil abge-wiesen wird.B e g r ü n d u n gDerzeit ist für die Klageerhebung und der Klageerhe-bung gleichgestellte prozessuale Handlungen in § 209BGB eine Unterbrechung der Verjährung vorgesehen,während bei Rücknahme der Klage oder gleichgestell-ter Handlungen die Unterbrechung als nicht erfolgtgilt, § 212 ff. BGB.Der Gesetzentwurf sieht nunmehr vor, die Unterbre-chung durch eine Hemmung zu ersetzen, wobei einrückwirkendes Entfallen der Hemmung im Falle derRücknahme der Klage oder eines sonstigen Antragesoder im Falle eines Prozessurteils nicht vorgesehen ist.Begründet wird dies damit, dass für das Entfallen derHemmungswirkung bei Rücknahme der Klage und

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    vergleichbarer Handlungen kein Bedürfnis mehr be-stehe, weil durch die Umstellung von der Unterbre-chungs- auf die Hemmungswirkung in deutlich gerin-gerem Maße auf den Lauf der Verjährungsfrist einge-wirkt werde. Außerdem sollte nach der Auffassung derBundesregierung der bloße Aufschub für die Dauer desVerfahrens und die sechsmonatige Nachfrist unabhän-gig vom Ausgang des Verfahrens sein.Diese Begründung vermag allein nicht zu überzeugen,da sie wesentliche rechtliche und tatsächliche Aspektenicht berücksichtigt.Zum Beispiel hat nach § 269 Abs. 3 ZPO eine Klage-rücknahme zur Folge, dass der Rechtsstreit als nichtanhängig geworden anzusehen ist. Damit entfallennicht nur sämtliche prozessualen Wirkungen derRechtshängigkeit rückwirkend, sondern – soweit keinegesetzlichen Regelungen wie der bisherige § 212Abs. 1 BGB vorhanden sind – im Zweifel auch allemateriellrechtlichen Wirkungen (vgl. BGH, NJW1986, 2318 m. w. N.). Wie diesem rechtlichen Gesichts-punkt hinreichend Rechnung getragen werden kann,wenn die Hemmung nicht rückwirkend entfallen soll,ist nicht erkennbar und wird in der Gesetzesbegrün-dung auch nicht dargelegt.Darüber hinaus finden sich in der Begründung des Ge-setzentwurfes auch keine Ausführungen, die erkennenlassen, dass sich die Bundesregierung mit der Fragedes Missbrauchs der Hemmungswirkung befasst hat.Auch wenn die Auswirkungen einer Hemmung – wiedie Bundesregierung zutreffend dargestellt hat – nichtso gravierend auf die Verjährungsfrist wirken wie eineUnterbrechung, ist dennoch auch die Wirkung derHemmung gerade im Hinblick auf die vorgesehenesechsmonatige Nachfrist des § 204 Abs. 2 Satz 1BGB-E nicht zu unterschätzen. Darüber hinaus wird indem Gesetzentwurf vorgeschlagen, die prozessualenHandlungen, die zu einer Hemmung der Verjährungführen sollen, zum Beispiel um die erstmalige Be-kanntgabe eines Prozesskostenhilfeantrages zu erwei-tern und somit einen erleichterten Zugang zu der Hem-mungswirkung zu schaffen. Im Hinblick hierauf ist einMissbrauch der Hemmungswirkung nicht auszuschlie-ßen, dem durch das Entfallen der Hemmung bei Rück-nahme der Klage und sonstiger Anträge wirksam be-gegnet werden könnte.

    11. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB)Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob in § 204 Abs. 1 BGB-E die Num-mer 11 wie folgt gefasst werden sollte:„11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens

    (§ 1044 der Zivilprozessordnung), in dem der An-spruch geltend gemacht wird,“

    B e g r ü n d u n gDie bisherige Fassung des § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB-Eknüpft den Eintritt der Verjährungshemmung an denGrundfall des § 1044 ZPO, bei dem die Parteien keineVereinbarungen über den Beginn des Schiedsverfah-rens getroffen haben. Der danach maßgebliche Zeit-punkt des Antragsempfangs des Schiedsbeklagten soll

    aber auch für die Fälle abweichender schiedsvertragli-cher Gestaltung gelten, um – wie sich die Entwurfsbe-gründung ausdrückt – eine „Unsicherheit über denZeitpunkt des Hemmungsbeginns“ zu vermeiden.Diese Regelung berücksichtigt nicht hinreichend dieBedeutung individuell abweichender Abreden zumVerfahrensbeginn. Im Interesse einer raschen undleicht nachweisbaren Antragsübermittlung wird in derschiedsrichterlichen Praxis häufig eine Drittstelle(etwa die Geschäftsstelle einer schiedsrichterlichen In-stitution) als Empfangsstelle des Schiedsantrags vorge-sehen und der Tag des dortigen Eingangs als Beginndes Schiedsverfahrens festgesetzt. Derartige Ausge-staltungen – die sich durch den Geltungswillen allerBeteiligten legitimieren – sollten auch verjährungs-rechtlich nicht ignoriert werden.Es erscheint daher vorzugswürdig, den Tatbestand desHemmungseintritts zulässigen Individualvereinbarun-gen zum Verfahrensbeginn zu öffnen. Die vorgeschla-gene Fassung des § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB-E knüpftdementsprechend die verjährungshemmende Wirkungallgemein an den Beginn des Schiedsverfahrens.Rechtliche Unsicherheiten sind insoweit kaum zu be-fürchten, zumal, wenn sich die Parteien eines instituti-onalisierten Schiedsgerichts bedienen, dessen Schieds-verfahrensordnung die Frage des Verfahrensbeginnsüblicherweise regelt.

    12. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB)Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren die Vorschrift des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB-Evor dem Hintergrund des § 202 Abs. 2 BGB-E, der andie Stelle des § 225 Satz 1 BGB tritt, zu überarbeiten.B e g r ü n d u n gDie Vorschrift des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB-E über-nimmt inhaltlich die Regelung des § 211 Abs. 2 Satz 1BGB, die lediglich redaktionell angepasst wird. DerZweck des bisherigen § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB ist vordem Hintergrund des § 225 Satz 1 BGB zu sehen, derjede Erschwerung der Verjährung ausgeschlossen hat.Sinn des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB war es, eine Umge-hung des § 225 BGB zu verhindern.Der Entwurf übernimmt nun in § 202 Abs. 2 BGB-Enicht die Vorschrift des § 225 BGB, sondern erklärteine die Verjährung erschwerende Vereinbarung nurdann für unwirksam, wenn sie zu einer 30 Jahre über-steigenden Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Ver-jährungsbeginn führt. Ansonsten sollen verjährungser-schwerende Vereinbarungen entsprechend der allge-meinen Vertragsfreiheit grundsätzlich zulässig sein(Entwurfsbegründung, S. 246 f.).Die bisherige Regelung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGBhat bisher vielfach Schwierigkeiten bereitet, wenn einProzess aus einem „triftigen Grund“ nicht weiter be-trieben wurde, beispielsweise um den Ausgang einesMusterprozesses abzuwarten. In solchen Fällen hat dieRechtsprechung teilweise die Regelung des § 211Abs. 2 BGB in teleologischer Reduktion nicht ange-wandt. Allerdings blieben die Voraussetzungen, nachdenen die Unterbrechung der Verjährung trotz des Ver-

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    fahrensstillstandes andauern sollte, bis zuletzt auch inder Rechtsprechung der einzelnen BGH-Senate um-stritten (vgl. zuletzt BGH WM 2000, 2551; WagnerNJW 2001, 182 ).

    Vor dem Hintergrund des § 202 BGB-E ist die Rege-lung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB-E in ihrer ursprüng-lichen Zielsetzung entbehrlich. Vielfach dient der Ver-fahrensstillstand prozessökonomischen Interessen undZielen, wie beispielsweise den Ausgang eines Muster-verfahrens oder den Ausgang des Berufungsverfahrensüber ein Teilurteil abzuwarten. In der Vergangenheithat die Regelung des § 211 Abs. 2 BGB ein solchessinnvolles und im Interesse der Rechtspflege liegendesVerhalten der Parteien verhindert, bzw. mit dem uner-warteten Eintritt der Verjährung bestraft. Diese Gefahrbesteht unter dem neuen Recht um so mehr, als dieKlageerhebung nicht mehr zu Unterbrechung und Neu-beginn der Verjährung führt, sondern lediglich einenHemmungsgrund darstellt. Die Gefahr des unbeabsich-tigten Ablaufens der Verjährungsfrist wegen eines Ver-fahrenstillstandes wird damit weiter erhöht.

    Die weitere Hemmung ist auch bei Stillstand des Ver-fahrens geboten. Für diesen Fall sollten die Vorausset-zungen, unter denen die Verjährung erneut zu laufenbeginnt, klar formuliert werden.

    Für den Fall des Stillstandes des Verfahrens infolgeVereinbarung ist eine Lösung auch über § 202 BGB-Emöglich, die allerdings wohl eine ausdrückliche Rege-lung dieser Frage voraussetzt.

    13. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 205 BGB)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob im Recht der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen ein Klauselverbot aufzunehmenist, das die formularmäßige Verlängerung der Verjäh-rungsfrist für Grundpfandrechtszinsen ausschließt.

    B e g r ü n d u n g

    In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung hat derBGH entschieden (NJW 1999, 3705 ), dass§ 202 Abs. 1 BGB auf Ansprüche aus Sicherungs-grundschulden (Grundschuldzinsen) nicht entspre-chend anzuwenden ist. Da heute regelmäßig Grund-schuldzinsen von oft bis zu 18 % jährlich vereinbartwerden, verdoppelt sich der Sicherungsumfang einerGrundschuld in weniger als sieben Jahren, was der In-tention des Gesetzgebers widerspricht. Dieser Recht-sprechung soll nicht die Grundlage entzogen werden(Entwurfsbegründung, S. 118).

    Nachdem § 202 Abs. 2 BGB-E Vereinbarungen überdie Erschwerung der Verjährung entgegen der bisheri-gen Rechtslage ausdrücklich zulässt, erscheint es nun-mehr aber geboten, für den Bereich der Grundpfand-zinsen ein Korrektiv im Recht der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen (Klauselverbot) zu schaffen, dasdie Fortführung der bis 1999 üblichen, für den Schuld-ner und nachrangige Gläubiger untragbaren Praxis aus-schließt.

    14. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 207 BGB)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob § 207 BGB-E auf das Verhältnisvon Stiefkindern zu ihren Stiefeltern und auf ehe- oderfamilienähnliche Verhältnisse ausgedehnt werdenkann.

    B e g r ü n d u n g

    Nach § 207 Satz 1 und 2 BGB-E ist die Verjährung vonAnsprüchen zwischen Ehegatten, Lebenspartnern, El-tern und minderjährigen Kindern sowie Vormund undMündel gehemmt, solange die Ehe, die Lebenspartner-schaft oder das Vormundschaftsverhältnis besteht.Gleiches soll nach § 207 Satz 3 und 4 BGB-E auch fürdie Betreuung, die Pflegschaft und die Beistandschaftgelten.

    Die Vorschrift soll den auf gegenseitige Rücksicht-nahme gegründeten Familienfrieden vor Störungendurch die klageweise Geltendmachung von Ansprü-chen bewahren.

    Um diesem Ziel gerecht zu werden, ist zumindest dieEinbeziehung des Verhältnisses zwischen minderjähri-gen Stiefkindern und Stiefeltern erforderlich, weil hierder vertretungsberechtigte Elternteil häufig auf seinenEhepartner Rücksicht nehmen und von der Geltendma-chung von Ansprüchen absehen wird (so auch OLGHamm, Beschluss vom 28. März 2000 – 6 W 5/00 –,MDR 2000, 832).

    Darüber hinaus sollte überdacht werden, ob eine Hem-mung nicht auch bei einer nichtehelichen Lebensge-meinschaft sowie in dem Verhältnis Kind und Lebens-gefährte des Elternteils im Interesse eines ungestörtenFamilienlebens eingeführt werden sollte. Einer derarti-gen Ausweitung des § 204 BGB steht die Rechtspre-chung – allein im Hinblick auf den Grundsatz derRechtssicherheit – bislang kritisch gegenüber (vgl.OLG Köln, Beschluss vom 8. Dezember 1998 –13 U 105/98 –, VersR 2000, 332).

    15. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 207 Satz 3, 4 BGB)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob in § 207 Satz 3 und 4 BGB-E –zumindest für die Betreuung und die Pflegschaft – dieHemmung wie in den Sätzen 1 und 2 beidseitig ausge-staltet werden kann.

    B e g r ü n d u n g

    Nach § 207 Satz 1 und 2 BGB-E ist die Verjährung vonAnsprüchen zwischen Ehegatten, Lebenspartnern, El-tern und minderjährigen Kindern sowie Vormund undMündel gehemmt, solange die Ehe, die Lebenspartner-schaft oder das Vormundschaftsverhältnis besteht.Gleiches soll nach § 207 Satz 3 und 4 BGB-E auch fürdie Betreuung, die Pflegschaft und die Beistandschaftgelten, allerdings unter der Einschränkung, dass einsei-tig nur Ansprüche des Betreuten gegen den Betreuer,des Pfleglings gegen den Pfleger und des Kindes gegenden Beistand einbezogen werden. Ansprüche des Be-treuers gegen den Betreuten beispielsweise sollen so-mit in der Verjährung nicht gehemmt werden.

  • Drucksache 14/6857 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

    In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dasses in einem Betreuungsverhältnis, einer Pflegschaftund einer Beistandschaft normalerweise kein dem Ver-hältnis zwischen Eltern und Kindern und dem Vor-mund und Mündel vergleichbares Näheverhältnis gibt,das der Gläubiger (Betreuer, Pfleger, Beistand) vorStörungen durch eine klageweise Geltendmachung be-wahren möchte und das ihn an der rechtzeitigen Gel-tendmachung seiner Ansprüche hindert.Diese Begründung überzeugt nicht.Ebenso wie bei der Bestellung eines Vormunds (§ 1779Abs. 2 Satz 2 BGB) – für den bei Geltendmachung vonAnsprüchen eine Hemmung der Verjährung eintritt –werden auch bei der Bestellung eines Betreuers(§ 1897 Abs. 5 BGB) oder eines Pflegers (§ 1915Abs. 1 und § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB) die verwandt-schaftlichen und persönlichen Bindungen des Betreu-ten und des Pfleglings besonders berücksichtigt, sodass gerade auch in Betreuungs- und Pflegschaftsver-hältnissen Verwandte oder nähere Bekannte als Be-treuer oder Pfleger eingesetzt werden. Das Nähever-hältnis ist damit bei der Betreuung und der Pflegschaftdurchaus einem solchen bei der Vormundschaft ver-gleichbar, auch wenn die Vormundschaft regelmäßigeinen weitaus größeren Umfang einnimmt.Darüber hinaus hat das BayObLG mit Beschluss vom9. Oktober 1998 (3 Z BR 235/98, NJW-RR 1999, 517)gerade für einen Fall, in dem ein Betreuer Vergütungs-ansprüche gegen den (verstorbenen) Betreuten geltendgemacht hat, ausgeführt, dass die Verjährung der Ver-gütungsansprüche des Betreuers während der Dauerdes Betreuungsverhältnisses gehemmt ist. Auch mitdieser Entscheidung ist § 207 Satz 3 und 4 BGB-Enicht zu vereinbaren.

    16. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 213 BGB)Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob § 213 BGB-E inhaltlich undsprachlich klarer gefasst werden kann.B e g r ü n d u n gNach § 213 BGB-E gelten die Hemmung und der er-neute Beginn der Verjährung auch „für Ansprüche, dieneben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegebensind“.Damit soll nach der Gesetzesbegründung in Anlehnungan § 477 Abs. 3 BGB erreicht werden, dass die Wir-kungen der Hemmung oder des erneuten Beginns derVerjährung nicht nur für den geltend gemachten An-spruch im prozessrechtlichen Sinne eintreten, sondernauch für Ansprüche, die wahlweise neben dem geltendgemachten Anspruch gegeben sind oder auf die statt-dessen übergegangen werden kann. Es muss sich alsoum Fälle handeln, in denen das Gesetz dem Gläubigervon vornherein mehrere Ansprüche zur Wahl stelltoder es ihm ermöglicht, in Verfolgung des gleichenwirtschaftlichen Interesses von einem zum anderenAnspruch überzugehen. Ein solches Verhältnis soll bei-spielsweise nicht gegeben sein zwischen dem An-spruch auf Erfüllung und dem Anspruch auf Ersatz desVerzögerungsschadens, da es sich hierbei um Ansprü-

    che handle, die von vornherein nebeneinander undnicht wahlweise gegeben seien.

    Dem Wortlaut der Vorschrift lassen sich die in der Ge-setzesbegründung dargestellten Anforderungen zumin-dest für die wahlweise nebeneinander bestehenden An-sprüche nicht entnehmen. Mit der Formulierung: „dieneben dem Anspruch ... gegeben sind“, wird weder dasWahlverhältnis zwischen den Ansprüchen noch dieTatsache verdeutlicht, dass die Ansprüche auf das glei-che Interesse gerichtet sein müssen.

    Da – wie in der Gesetzesbegründung zutreffend darge-stellt wird – gewisse Abgrenzungsschwierigkeiten indiesem Bereich ohnehin nicht zu vermeiden sein wer-den, muss der Wortlaut der Vorschrift so konkret undprägnant wie möglich zumindest die klaren Fallkons-tellationen beschreiben.

    17. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 218 Abs. 1 BGB)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob § 218 Abs. 1 BGB-E dahin zu er-gänzen ist, dass im Falle der Verjährung des Anspruchsauf die Leistung oder des Anspruchs auf Nacherfüllungauch der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatzstatt der Leistung aus § 281 BGB-E entfällt.

    B e g r ü n d u n g

    Unter ähnlichen Voraussetzungen wie beim Rücktrittnach § 323 BGB-E kann der Gläubiger nach § 281i. V. m. § 280 BGB-E Schadensersatz statt der Leistungverlangen, wenn er dem Schuldner eine angemesseneFrist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hatund die Frist erfolglos abgelaufen ist, es sei denn, derSchuldner musste trotz der Fristsetzung nicht mit demVerlangen nach Schadensersatz statt der Leistung rech-nen. Wählt der Gläubiger im Fall der Teilnichterfül-lung oder der nicht gehörigen Erfüllung nach § 281Abs. 1 Satz 3 BGB-E den großen Schadensersatz, ge-staltet sich das Schuldverhältnis ähnlich wie beimRücktritt nach § 323 BGB-E um (§ 281 Abs. 4BGB-E). Es dient daher jedenfalls der Klarstellung,dass sich die Regelung des § 218 Abs. 1 BGB-E nichtauf die Ausübung des Rücktrittrechts beschränkt, son-dern auch das weitergehende Recht, Schadensersatznach § 281 BGB-E zu wählen, erfasst (vgl. auch S. 140der Entwurfsbegründung, die auch das Verlangen vonSchadensersatz nach § 281 Abs. 3 BGB-E dem Rück-trittsverlangen ähnlich behandeln will).

    Diese Klarstellung ist auch nicht deshalb entbehrlich,weil der Schadensersatzanspruch aus den §§ 281 und437 Nr. 3 BGB-E ohnehin selbständig nach § 438 BGBverjährt. Der Anspruch auf Schadensersatz statt derLeistung nach § 281 Abs. 1 BGB-E entsteht erst mitFristablauf, spätestens mit dem Verlangen nach Scha-densersatz nach § 281 Abs. 3 BGB-E. Insoweit ist un-klar, ob dieser zunächst noch nicht entstandene Scha-densersatzanspruch schon den besonderen Verjäh-rungsregelungen des § 438 Abs. 1 und 2 BGB-E unter-worfen ist und die Verjährung – obgleich der Anspruchnicht entstanden ist – bereits mit der Ablieferung derSache zu laufen beginnt (§ 438 Abs. 2 BGB-E). DerBGH hat erst kürzlich für die §§ 480 und 326 BGB

  • Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/6857

    entschieden, dass der Verjährungsbeginn bei § 477Abs. 1 BGB das Entstehen des Anspruchs voraussetzt(vgl. BGH, NJW 1999, 2884; Palandt/Putzo,BGB-Komm., 60. Aufl., § 477 Rdnr. 11). In derGrundaussage liegt diese Auffassung auch dem Ent-wurf zugrunde, nach dem der Gläubiger eine realeChance haben soll, seine Ansprüche vor Eintritt derVerjährung realisieren zu können.

    18. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 5 (§ 247 BGB)

    Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetz-gebungsverfahren die Regelung des § 247 BGB-E zuüberprüfen.

    B e g r ü n d u n g

    Der zum 1. September 2001 geltende Basiszinssatzmuss erstmals zum 1. Januar 2002 angepasst werden.Da § 247 BGB-E jedoch am 1. Januar 2002 in Krafttreten soll, ist die Vorschrift nach ihrem Wortlaut so zuverstehen, dass die erste Anpassung am 1. Juli 2002 er-folgt. Durch die Formulierung der Vorschrift oder einvorgezogenes Inkrafttreten muss sichergestellt werden,dass die erforderliche Anpassung zum 1. Januar 2002vorgenommen wird.

    In Absatz 1 Satz 3 der Vorschrift sollten außerdem vordem Punkt die Wörter „vor dem ersten Kalendertag desbetreffenden Halbjahres“ eingefügt werden, um ent-sprechend Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie200/35/EG den Bezugszeitpunkt ausreichend genaufestzulegen.

    19. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 (§ 275 Abs. 1, 2 Satz 1BGB)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob in § 275 Abs. 1 und 2 Satz 1BGB-E die Wörter „und solange“ jeweils gestrichenwerden sollten.

    B e g r ü n d u n g

    Die Einbeziehung der vorübergehenden Unmöglich-keit löst die in der Begründung des Gesetzentwurfsaufgeführten Fälle, in denen der Verpflichtete wiederleistungspflichtig wird.

    Die Regelung wirft jedoch eine ganze Reihe von Fol-geproblemen auf, die allesamt in dem Entwurf nichtgeregelt sind. Insbesondere wären Folgeregelungen in§ 275 Abs. 3, §§ 283, 285 und 311a BGB-E erforder-lich.

    Deshalb ist es erwägenswert, diese Problematik wiebisher der Rechtsprechung zu überlassen.

    20. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 (§ 275 Abs. 2 Satz 2 BGB)

    In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 § 275 Abs. 2 ist Satz 2 wiefolgt zu fassen:

    „Das Gleiche gilt, wenn die Leistung vom Schuldnerpersönlich zu erbringen ist und ihm unter Abwägungseines Leistungshindernisses und des Leistungsinteres-ses des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.“

    B e g r ü n d u n gRedaktionelle Vereinfachung und Klarstellung desGewollten insbesondere betreffend die Formulierung„Leistung in der Person des Schuldners zu erbringen“,weil die Leistung nicht in der Person des Schuldners,sondern vom Schuldner in Person, also persönlich, zuerbringen ist.

    21. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 (§ 275 Abs. 2,N § 276 BGB),Nr. 9 (§ 280 Abs. 1 Satz 2,N § 288 Abs. 1, 2N BGB),Nr. 13 (§ 311a BGB),Nr. 15 (§ 326 BGB)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob im Hinblick auf das allgemeineLeistungsstörungsrecht des Entwurfs die Besonderhei-ten des Arbeitsrechts durch ergänzende arbeitsrecht-liche Bestimmungen abgesichert werden sollten.B e g r ü n d u n gLöwisch hat in NZArbR 2001, 465 ff. die Ansicht ver-treten, der Entwurf lasse Zweifel daran aufkommen, obdie arbeitsrechtlichen Grundsätze insbesondere zur Ar-beitnehmerhaftung und zur Betriebsrisikolehre beste-hen bleiben könnten. Der Entwurf hat dieser Gefahrzwar schon durch § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB-E Rech-nung getragen. Da die angesprochenen Grundsätzeaber zum Kernbestand des Arbeitsrechts gehören,sollte hier dafür Sorge getragen werden, dass die ge-sicherten Grundsätze des Arbeitsrechts durch die Neu-regelung keinen Schaden nehmen.

    22. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 (§ 275 Abs. 3 BGB)Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob es angezeigt ist, in § 275 Abs. 3BGB-E die Verweisung auf § 280 BGB-E zu streichen.B e g r ü n d u n gWeil für den Anspruch auf Schadensersatz statt derLeistung in § 283 BGB-E eine Rechtsgrundverweisungauf § 280 Abs. 1 BGB-E enthalten ist, dürfte die Ver-weisung auf diese Vorschrift in § 275 Abs. 3 BGB-Eentbehrlich sein.

    23. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 (§ 275 Abs. 3 Satz 2– neu – BGB)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob in § 275 BGB-E dem Absatz 3folgender Satz angefügt werden sollte:„Braucht der Schuldner nach Absatz 1 oder 2 vorüber-gehend nicht zu leisten, gilt außerdem § 323 entspre-chend.“B e g r ü n d u n gBei der vorübergehenden Unmöglichkeit führt § 275Abs. 1 und 2 BGB-E nicht zu einem Untergang, son-dern nur zu einer Hemmung des Leistungs- und Ge-genleistungsanspruchs (§ 326 Abs. 1 BGB-E). Für denGläubiger besteht jedoch ein praktisches Bedürfnis,

  • Drucksache 14/6857 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

    eine endgültige Bereinigung der Rechtslage herbeizu-führen. Dies ist indessen nicht möglich, weil in § 275Abs. 3 BGB-E nicht auf § 323 BGB-E Bezug genom-men wird. Dies ist in den Fällen eines dauerhaftenLeistungshindernisses auch nicht erforderlich. Für denFall der zeitweiligen Unmöglichkeit muss dies deshalbgesondert angeordnet werden. § 323 BGB-E hält fürdiesen Fall eine sachgerechte Lösung bereit. Schwie-rigkeiten kann lediglich die Frage der Fälligkeit berei-ten, die § 323 BGB-E voraussetzt, wenn diese erstnach dem Eintritt der vorübergehenden Unmöglichkeiteingetreten wäre. Bei einer entsprechenden Anwen-dung des § 323 BGB-E kann dann aber auf den Zeit-punkt abgestellt werden, in dem der Anspruch auf dieLeistung ohne das vorübergehende Leistungshindernisfällig geworden wäre. Dies bedarf keiner ausdrück-lichen gesetzlichen Regelung.

    24. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 (§ 276 Abs. 1 BGB)

    In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 § 276 Abs. 1 Satz 1 sind dieWörter „der Natur der Schuld“ durch die Wörter „beieiner Geldschuld“ zu ersetzen.

    B e g r ü n d u n g

    Nach § 276 BGB war bisher eindeutig geregelt, dassder Schuldner, vorbehaltlich einer anderweitigen Be-stimmung, nur fahrlässiges und vorsätzliches Handelnzu vertreten hat. Dieser bewährte Grundsatz galt nichtnur im Vertrags-, sondern auch im Deliktsrecht. Aus-nahmen hiervon mussten entweder im Gesetz, wiez. B. in den Fällen einer verschuldensunabhängigenGefährdungshaftung, geregelt sein oder sich aus demInhalt des Schuldverhältnisses selbst ergeben, wie etwabei einer Garantieübernahme.

    Abweichend hiervon soll sich nunmehr auch „aus derNatur der Schuld“ ein anderer Haftungsmaßstab erge-ben können. Zwar ist nach der Begründung des Ge-setzentwurfs dabei in erster Linie an die Geldschuldgedacht, bei der der Schuldner anerkanntermaßen fürseine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat.Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch, dass diese inFolge ihrer Unbestimmtheit auslegungsbedürftigeNeuregelung in der Praxis überdehnt und zu einer Haf-tungsverschärfung im Sinne einer Garantiehaftungohne Verschulden in weiten Teilen des Vertragsrechtsführen wird. Jedenfalls ist die Entwicklung der Recht-sprechung hierzu, die letztlich über die Tragweite derVorschrift zu befinden hätte, kaum vorhersehbar. DieSicherheit des gewerblichen Rechtsverkehrs erfordertaber eindeutige, kalkulierbare Normen, die insbeson-dere das Haftungsrisiko, das für den Schuldner mit be-sonders gravierenden Rechtsfolgen verbunden ist, anklar umrissene Voraussetzungen knüpfen. Die Eröff-nung einer über die Fahrlässigkeit hinausgehendenHaftung „aus der Natur der Schuld“ ist damit nichtvereinbar und sollte deshalb zurückgenommen wer-den.

    Der Spezialfall der Haftung für Geldschulden sollteausdrücklich gesetzlich geregelt werden.

    25. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren die Beweislastverteilung in § 280 Abs. 1 Satz 2BGB-E zu überprüfen.

    B e g r ü n d u n g

    Die Begründung des Gesetzentwurfes geht davon aus,dass § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB-E lediglich die gegen-wärtige Rechtslage wiedergibt. Dies ist in dieser Formnicht zutreffend. Richtig ist, dass §§ 282 und 285 BGBauch in anderen Fällen entsprechende Anwendung fin-den. Dies gilt aber nicht generell. Etwa in dem weitenund wichtigen Bereich der positiven Vertragsverlet-zung wird weder von der Lehre noch von der Recht-sprechung eine entsprechende Anwendung des § 282BGB befürwortet. Die Rechtsprechung differenziertnach Gefahren- und Verantwortungsbereichen.

    26. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob in § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB-E vordem Wort „teilweise“ das Wort „nur“ eingefügt werdensollte.

    B e g r ü n d u n g

    Sprachliche Klarstellung des Gewollten.

    27. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob die Formulierung „wenn sein Inte-resse an der geschuldeten Leistung dies erfordert“ hin-reichend verständlich und interessengerecht ist.

    B e g r ü n d u n g

    Nach § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB-E kann der GläubigerSchadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen,wenn der Schuldner nur teilweise oder nicht wie ge-schuldet geleistet hat und das Interesse des Gläubigersan der geschuldeten Leistung dies erfordert. Andern-falls soll der Gläubiger Schadensersatz nur für den aus-gebliebenen oder mangelhaften Teil der Leistung bean-spruchen können.

    Das „Interesse an der geschuldeten Leistung“ ist je-doch bei allen Gläubigern einheitlich darauf gerichtet,die vereinbarte Leistung vollständig und in vertragsge-mäßer Güte zu erhalten. Das – bei allen Gläubigerngleiche – Interesse kann daher nicht einerseits einenSchadensersatz statt der ganzen Leistung und anderer-seits nur einen „teilweisen“ Schadensersatz erfordern.Die Beantwortung der Frage, wann der Gläubiger„ganzen“ und wann „teilweisen“ Schadensersatz erhal-ten können soll, muss sich deshalb daran orientieren,ob eine teilweise oder mangelhafte Leistungserbrin-gung für den Gläubiger überhaupt einen Sinn hat (wo-bei insoweit eine objektive als auch eine subjektiveSichtweise zu Grunde gelegt werden könnte), weil nurin diesem Fall der Gläubiger auf einen „teilweisen“Schadensersatz verwiesen werden kann.

    Im Übrigen sieht auch § 323 Abs. 4 Satz 1 BGB-E, dersich mit der gleichen Problematik für das Rücktritts-

  • Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/6857

    recht befasst, eine andere Formulierung vor. Dort heißtes: „wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat“.Die derzeitige Fassung des § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB-Esollte unter Berücksichtigung oben genannter Ge-sichtspunkte nochmals überdacht werden.

    28. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 281 Abs. 2, § 286Abs. 2 Nr. 4 BGB),

    Nr. 15 (§ 323 Abs. 2 Nr. 3BGB)

    Artikel 1 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:a) Nummer 9 ist wie folgt zu ändern:

    aa) In § 281 ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:„(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

    der Schuldner die Leistung ernsthaft und end-gültig verweigert.“

    bb) § 286 Abs. 2 ist wie folgt zu ändern:aaa) In Nummer 3 ist das abschließende

    Komma durch einen Punkt zu ersetzen.bbb) Nummer 4 ist zu streichen.

    b) In Nummer 15 § 323 ist Absatz 2 wie folgt zu än-dern:aa) In Nummer 2 ist das Wort „oder“ am Ende

    durch einen Punkt zu ersetzen.bb) Nummer 3 ist zu streichen.

    B e g r ü n d u n gDie zu streichenden Vorschriften enthalten jeweils Tat-bestände, die eine erforderliche Fristsetzung entbehr-lich machen (so bei §§ 281, 323 BGB-E) bzw. zum so-fortigen Verzugseintritt führen (so bei § 286 Abs. 2BGB-E). In ihrer generalklauselartig weiten Formulie-rung und der gehäuften Verwendung wertungsbedürfti-ger Rechtsbegriffe („besondere Gründe“, „beidersei-tige Interessenabwägung“) lassen sie keine klare Vor-hersage zu, wann ihre Rechtsfolgen eintreten.Die in der Gesetzesbegründung angeführten Beispieleenthalten teilweise schon seit langem in der Rechtspre-chung anerkannte Fallgruppen, bei deren Vorliegenvon einer Mahnung abgesehen werden konnte (vgl.Entwurfsbegründung, S. 146), andererseits Hinweiseauf ganz besondere Vertragstypen („Just-in-Time-Ver-träge“, siehe Entwurfsbegründung, S. 139 f.), die sichkaum verallgemeinern lassen und ohnehin Gegenstandumfangreicher Klauselwerke sind. Gesetzlicher Rege-lungsbedarf besteht in keinem der genannten Fälle.Insgesamt führen diese Tatbestände zu einer erhebli-chen Verwässerung der gesetzlichen Regelung. DemRechtsanwender wird der Ausnahmecharakter dieserBestimmungen nicht bewusst, was zu einer erhebli-chen Verunsicherung und einer Belastung der Gerichtemit Streitfragen über Anwendbarkeit und Reichweitedieser Tatbestände führt. Die Regelungen widerspre-chen daher auch dem Ziel des Gesetzes, ein einfache-res und klareres Schuldrecht zu schaffen, aus dem he-raus der Rechtsanwender seine Rechte und Pflichtenentnehmen kann. Die Vorschriften sind daher im Sinneder Transparenz und Übersichtlichkeit zu streichen.

    29. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 281 Abs. 3 BGB)Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob es erforderlich ist, in § 281 Abs. 3BGB-E klarzustellen, welche Rechtsfolgen gelten sol-len, wenn sich der vom Gläubiger geltend gemachteSchadensersatzanspruch als unbegründet erweist, etwaweil der Schuldner den Entlastungsbeweis führenkann. In diesem Fall muss der Gläubiger wieder denLeistungsanspruch geltend machen können. Der Geset-zeswortlaut legt allerdings den gegenteiligen Schlussnahe. Auch in der Begründung wird die Frage nicht nä-her erläutert.

    30. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 281 Abs. 4 BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 § 281 Abs. 4 sind die Wörter„, sobald der Schuldner nicht mehr zu leisten braucht“zu streichen.

    B e g r ü n d u n g

    Der bezeichnete Halbsatz in § 281 Abs. 4 BGB-E istüberflüssig. Wenn der Gläubiger nach Absatz 4 Scha-densersatz statt der ganzen Leistung verlangt, so ist da-mit nach Absatz 3 der Anspruch auf die Leistung ins-gesamt ausgeschlossen, weil der Gläubiger in vollemUmfang Schadensersatz verlangt hat. Der Einschrän-kung des letzten Halbsatzes in Absatz 4 bedarf es dahernicht.

    31. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§§ 281, 282 BGB)Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, die Regelun-gen über den Schadensersatz statt der Leistung wegennicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung(§ 281 BGB-E) und wegen Verletzung einer sonstigenPflicht (§ 282 BGB-E) in einer Vorschrift zusammen-zuführen.

    B e g r ü n d u n g

    Die Unterscheidung der Pflichtverletzung in § 281BGB-E und § 282 BGB-E erscheint schon wegen derschwierigen Abgrenzung zwischen der leistungsbezo-genen und der sonstigen Pflichtverletzung problema-tisch. Es spricht viel dafür, dass der Schadensersatzstatt der Leistung in einer einheitlichen Vorschrift fürbeide Bereiche der Pflichtverletzung zufrieden stellendund übersichtlich geregelt werden kann.

    32. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 283 BGB)Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, wie die Folgen eines vorübergehen-den Leistungshindernisses in § 283 BGB-E ausrei-chend geregelt werden können.

    B e g r ü n d u n g

    Bei einem vorübergehenden Leistungshindernis er-scheint es unangemessen, dem Gläubiger in jedem Fallsofort ein umfassendes Recht auf Schadensersatz zuzu-erkennen, etwa wenn der Wegfall des Leistungshinder-nisses bereits erkennbar ist. Für diesen Fall kann dieWertung des § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB-E entspre-chende Anwendung finden, wonach der Gläubiger

  • Drucksache 14/6857 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

    Schadensersatz nur verlangen kann, wenn sein Inte-resse dies erfordert.

    Hat der Gläubiger seinen Anspruch auf Schadenersatzgeltend gemacht, muss dasselbe gelten wie nach § 281Abs. 3 BGB-E, d. h. der Gläubiger muss mit dem An-spruch auf Leistung grundsätzlich ausgeschlossen sein.

    Es kommt folgender Satz 3 in Betracht:

    „Auf ein vorübergehendes Leistungshindernis findenauch § 281 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 entsprechendeAnwendung.“

    Alternativ könnte auch auf § 281 BGB-E insgesamtverwiesen werden. Damit würde die Parallelität zu derzu § 275 Abs. 3 BGB-E vorgeschlagenen entsprechen-den Anwendung des § 323 BGB-E hergestellt. § 281BGB-E ist ohnehin anwendbar in den Fällen des § 275Abs. 2 BGB-E, in denen der Schuldner von der Erhe-bung der Einrede absieht in der Hoffnung, das Leis-tungshindernis werde noch rechtzeitig wegfallen. Aufdie häufig unnötige Fristsetzung könnte über § 281Abs. 2 BGB-E verzichtet werden.

    33. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 285 Abs. 1 BGB)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob eine gesetzliche Regelung für denFall für erforderlich ist, dass, nachdem der Gläubigerdas Herausgabeverlangen nach § 285 Abs. 1 BGB-Egestellt hat, der Schuldner wieder leistungspflichtigwird, weil das vorübergehende Leistungshindernis ent-fallen ist. Anders als in § 281 Abs. 3 BGB-E sollte dasius variandi bis zur Herausgabe des stellvertretendencommodum erhalten bleiben. Anschließend muss je-doch der Anspruch auf die Leistung endgültig erlö-schen.

    34. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 286 BGB)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe bDoppelbuchstabe ii der Zahlungsverzugsrichtlinie indas deutsche Recht umzusetzen ist.

    B e g r ü n d u n g

    Nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe iider Zahlungsverzugsrichtlinie sind Zinsen automatischund ohne dass es einer Mahnung bedarf 30 Tage nachdem Leistungsempfang zu zahlen, wenn der Zeitpunktdes Eingangs der Rechnung bei dem Schuldner unsi-cher ist. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs be-darf diese Regelung keiner Umsetzung, weil der Gläu-biger den Schuldner nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB-Eunmittelbar nach Erbringung der Leistung durch Mah-nung in Verzug setzen kann. Nachdem Artikel 3 Abs. 1Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Zahlungsverzugs-richtlinie aber vorsieht, dass es in den Fällen, in denender Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung streitig ist,gerade nicht darauf ankommen soll, ob der Gläubigergemahnt hat, wird die Zahlungsverzugsrichtlinie inso-weit nicht umgesetzt.

    35. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB)

    In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 § 286 Abs. 3 ist Satz 2 zustreichen.

    B e g r ü n d u n g

    Die Bestimmung eines mahnungsunabhängigen Ver-zugsbeginns innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalteiner Rechnung dient der Verbesserung der Zahlungs-moral. Zusätzlicher verzugsbegründender Umständebedarf es auch gegenüber Verbrauchern nicht. Die An-forderung eines zusätzlichen Hinweises auf die Rechts-folgen in der Rechnung stellt eine unnötige Belastungder Gläubiger dar.

    36. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 288 Abs. 2 BGB)

    In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 § 288 Abs. 2 sind nach demWort „Zinssatz“ die Wörter „für die Gegenleistung inGeld“ anzufügen.

    B e g r ü n d u n g

    Die in der Richtlinie 2000/35/EG vorgeschriebenenZinssätze sind gemäß Artikel 1 nur für Entgeltzahlun-gen verpflichtend. Der sich aus der Richtlinie erge-bende hohe Zinssatz sollte nicht über den Geltungs-bereich der Richtlinie hinaus vorgesehen werden.

    37. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 288 Abs. 3 BGB)

    In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 § 288 ist Absatz 3 wie folgt zufassen:

    „(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechts-grund höhere Zinsen verlangen.“

    B e g r ü n d u n g

    Gegen den Gebrauch des Wortes „fortzuentrichten“ in§ 288 Abs. 3 BGB-E bestehen Bedenken. Dieser Wort-laut setzt voraus, dass schon vorher Zinsen zu entrich-ten waren. Die Kommentierungen müssen hier für dieErläuterung zu § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Ent-stehungsgeschichte der Norm zurückgreifen. Die gel-tende Regelung bedeutet, dass ein vertraglich verein-barter Zins auch im Falle des Verzuges maßgeblichbleibt, soweit dort nicht Sonderregelungen eingreifen(vgl. Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., 60. Aufl.,§ 288, Rdnr. 5). Aus Anlass der Neuformulierungsollte eine entsprechend klare Fassung gewählt wer-den.

    38. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11 (§ 296 Satz 2 BGB)

    In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11 § 296 ist Satz 2 wie folgt zufassen:

    „Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignisvorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für dieHandlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich vondem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.“

    B e g r ü n d u n g

    Anpassung der Regelung des § 296 Satz 2 BGB-E andie Vorschrift des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB-E, die da-rauf abstellt, dass eine angemessene Zeit bestimmt ist.

  • Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/6857

    39. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§§ 305 ff. BGB),Nr. 13 (§§ 312b ff. BGB),Nr. 31 (§§ 481 ff. BGB)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob bei der Integration der Verbrau-cherschutzgesetze in das BGB dem Zitiergebot der zuGrunde liegenden Richtlinien erneut Rechnung getra-gen werden muss.B e g r ü n d u n gVerschiedene Richtlinien verlangen, dass die Mitglied-staaten in denjenigen Vorschriften, mit denen sie dieVorgaben der Richtlinie umsetzen, oder durch einenHinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf dieseRichtlinie Bezug nehmen. Die Verbraucherschutzge-setze erfüllen diese Verpflichtung durch einen amtli-chen Hinweis. Mit der Integration der Gesetze in dasBGB entfällt der Hinweis. Auch enthält der Entwurfdes Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts kei-nen solchen Hinweis.Den Rechtsunterworfenen ist daher der Bezug zu denRichtlinien nicht mehr ausreichend deutlich.Die Hinweispflicht ergibt sich aus Artikel 12 Abs. 1Satz 2 der Richtlinie 94/47/EG, Artikel 15 Abs. 2 derRichtlinie 97/7/EG und Artikel 10 Abs. 2 der Richt-linie 93/13/EWG.

    40. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB)Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzge-bungsverfahren die Zweckmäßigkeit der Neuregelungin § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB-E zu überprüfen.B e g r ü n d u n gDer Gesetzentwurf versucht, eine Regelung zur Ver-besserung der Integration körperlich Behinderter zutreffen. Dieses Anliegen ist unterstützenswert. Es stelltsich aber die Frage, ob die vorgesehene Regelung hier-für zweckmäßig und geeignet ist.Zum einen muss auf die Belange Behinderter nicht nurbei der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingun-gen, sondern überhaupt bei Abschluss und Abwicklungvon Verträgen, aber auch bereits bei der Anbahnungvon Geschäftsbeziehungen Rücksicht genommen wer-den. Insofern stellt sich die Frage der Zweckmäßigkeiteiner Sonderregelung gerade zum Recht der Allgemei-nen Geschäftsbedingungen.Außerdem müssen die Auswirkungen derartiger Be-stimmungen ausreichend in Betracht gezogen werden.Regelungen, die dazu führen, dass Unternehmen mitbestimmten Behinderten, etwa Blinden, möglichstüberhaupt keine Geschäfte mehr abschließen, weil sieden hierfür erforderlichen unrentablen Aufwand ver-meiden wollen, wären nicht im Interesse der Behinder-ten. Entsprechende Regelungen bedürfen deshalb einersorgfältigen Überprüfung ihrer rechtstatsächlichen Fol-gen.

    41. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 305a Nr. 1 BGB)Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren den Widerspruch aufzulösen, in dem sich der

    Gesetzeswortlaut und die Begründung zu § 305a Nr. 1BGB-E befinden. Es erscheint unklar, wie die Rege-lung zu interpretieren ist. Der Bundesrat bittet darüberhinaus zu prüfen, ob für § 305a Nr. 1 BGB-E über-haupt eine Notwendigkeit besteht.B e g r ü n d u n gNach der vorgeschlagenen Regelung des § 305a Nr. 1BGB-E gelten AGB auch ohne Einhaltung der Erfor-dernisse des § 305 Abs. 2 BGB-E als einbezogen. Da-mit ist eine vertragliche Vereinbarung nicht erforder-lich, eine gegenteilige Vereinbarung wirkungslos.Nach der Begründung soll aber das Konsensualprinzipnicht angetastet werden, also eine Verabredung derGeltung erforderlich bleiben (S. 345f.). Dies entsprichtder bisherigen Rechtslage nach § 23 Abs. 3 AGBG.Der Verzicht auf das Konsensualprinzip in Abwei-chung vom bisherigen Recht und entgegen der Begrün-dung des Entwurfes bedürfte näherer Rechtfertigung.Auch in den Fällen der Nummer 1 sollte den Vertrags-partnern die Möglichkeit der Kenntnisnahme gegebenwerden.

    42. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 308 Nr. 1 BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 § 308 Nr. 1 ist die Angabe„§ 355 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 355 Abs. 1, 2“ zuersetzen.B e g r ü n d u n gDie Vorschrift des § 10 Nr. 1 AGBG verweist zwarderzeit lediglich auf § 361a Abs. 1 BGB. Dieser wirdjedoch in § 355 BGB-E auf die Absätze 1 und 2 aufge-teilt.

    43. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 § 309 sind im Einleitungs-satz die Wörter „und § 478 Abs. 5 und der §§“ durchein Komma zu ersetzen.B e g r ü n d u n gDie Regelung des § 478 Abs. 5 BGB-E hat nur für Un-ternehmer Bedeutung, denen gegenüber gemäß § 310BGB-E die Vorschrift des § 309 BGB-E keine Anwen-dung findet. Die Bezugnahme auf § 478 Abs. 5 BGB-Eist deshalb sinnlos.

    44. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 4 BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 § 309 Nr. 4 sind nach demWort „Leistung“ die Wörter „oder Nacherfüllung“ ein-zufügen.B e g r ü n d u n gDie Ergänzung ist erforderlich im Hinblick auf die jet-zige Fassung von § 281 Abs. 1 Satz 1 und § 323 Abs. 1BGB-E, wo jeweils der Fall der Nacherfüllung (zutref-fend) gesondert aufgeführt wird.

    45. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 7 Buch-stabe a BGB)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob neben der Haftung für einen Kör-perschaden auch die Gesundheitsverletzung sowie die

  • Drucksache 14/6857 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

    Tötung genannt werden müssen, sowie ob der Tatbe-stand entsprechend der im Bürgerlichen Gesetzbuchgeltenden Systematik für die Zurechung des Verschul-dens Dritter zu formulieren ist.

    B e g r ü n d u n g

    Mit der Vorschrift des § 309 Nr. 7 Buchstabe a BGB-Esoll der Katalog verbotener Klauseln des Anhangs derRichtlinie 93/13/EWG vollständig umgesetzt werden.Dort ist allerdings neben der Körperverletzung auchder „Verlust des Lebens“ genannt. Da der Entwurfauch an anderen Stellen, entsprechend der Systematikdes BGB, neben der Körperverletzung auch dasRechtsgut Leben selbständig nennt (vgl. § 199 Abs. 2Satz 2 BGB-E), gibt es keinen Grund, sich im Rahmenvon § 309 BGB-E auf den Tatbestand der Körperver-letzung zu beschränken. Ist der Tatbestand um die Ver-letzung des Lebens zu erweitern, erscheint es aber auchzwingend, die Gesundheitsverletzung mit in die Rege-lung einzubeziehen, um Abgrenzungsschwierigkeitenzwischen den einzelnen Tatbeständen zu vermeiden.

    Die im Entwurf verwandte Formulierung, dass dieHaftung „auf einer Pflichtverletzung beruht, die derVerwender, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungs-gehilfe zu vertreten hat“, steht im elementaren Wider-spruch zur Begründung der Haftung im Schuldverhält-nis nach den §§ 280 und 276 BGB-E und dem Ver-ständnis der Haftungszurechung nach § 278 BGB.Nach § 280 BGB-E muss der Schuldner die Pflichtver-letzung nach § 276 BGB-E zu vertreten haben. Die in§ 278 BGB genannten Personen (gesetzlicher Vertre-ter, Erfüllungsgehilfe) sind nicht Partei des Schuldver-hältnisses; sie treffen daher weder Pflichten aus diesemnoch kann gegen sie eine (Schadensersatz-)Haftungaus diesem Schuldverhältnis begründet werden. Viel-mehr muss sich der Schuldner (nur) deren schuldhaftesVerhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) nach § 278BGB zurechnen lassen. Dies verkennt der Entwurf, in-dem er gegenüber dem Erfüllungsgehilfen und dem ge-setzlichen Vertreter nicht auf die vorsätzliche oderfahrlässige Herbeiführung des Erfolges, sondern aufdas „Vertreten müssen“ abstellt. Zutreffend ist die For-mulierung in § 309 Nr. 7 Buchstabe b BGB-E die inso-weit auch die Regelung des § 11 Nr. 7 AGB-Gesetzübernimmt.

    46. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 7 BGB)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob die aus § 23 Abs. 2 Nr. 3AGB-Gesetz übernommene Ausnahmeregelung mitNummer 1 Buchstabe a des Anhangs zu Artikel 3Abs. 3 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuch-liche Vertragsklauseln vereinbar ist.

    B e g r ü n d u n g

    Die Begründung des Gesetzentwurfes geht davon aus,dass Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs zu Artikel 3Abs. 3 der Richtlinie trotz der weichen Formulierungdes § 3 Abs. 3 der Richtlinie verbindlich ist. Sie stütztdies auf eine Entscheidung des EuGH, der diesesProblem nicht ausdrücklich anspricht, jedoch entspre-chend dieser Auffassung urteilt. Dann stellt sich aller-

    dings die Frage, wie die vorgesehene Ausnahme mitder Richtlinie vereinbar ist. Die Richtlinie sieht derar-tige Ausnahmen nicht vor.

    47. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 8 Buch-stabe a BGB)

    In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 § 309 Nr. 8 Buchstabe a sinddie Wörter „, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahr-gastes von der Verordnung über die Allgemeinen Be-förderungsbedingungen für den Straßenbahn- undObusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahr-zeugen vom 27. Februar 1970 abweichen;“ durch dieWörter „unter den dort genannten Voraussetzungen;“zu ersetzen.

    B e g r ü n d u n g

    Verkürzung des Gesetzestextes durch Vermeidung un-nötiger Wiederholungen.

    48. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 8 BGB)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, wie die Formulierung des § 309 Nr. 8BGB-E angemessen eingeschränkt werden kann.

    B e g r ü n d u n g

    § 11 Nr. 8 AGB-Gesetz war bisher allein bezogen aufdie Fälle von Unmöglichkeit und Verzug. § 11 Nr. 9AGB-Gesetz war bezogen auf Teilunmöglichkeit undTeilverzug. Die Neugestaltung des Leistungsstörungs-rechts macht zwar eine Umformulierung dieser Be-stimmungen nötig. Die jetzt vorgesehene Fassungschränkt die Möglichkeit vertraglicher Haftungsein-schränkungen jedoch sehr viel weitgehender ein alsbisher und erfasst auch alle Fälle der Schlechtleistung.

    Dies ist in besonderem Maße bedenklich bei Geschäf-ten zwischen Verbrauchern, bei denen gebrauchte Ge-genstände unter Verwendung allgemein gebräuchlicherFormulare veräußert werden, wie z. B. beim Verkaufgebrauchter Kraftfahrzeuge. Weder in der Verbrauchs-güterkaufrichtlinie noch in der Richtlinie über miss-bräuchliche Vertragsklauseln ist vorgesehen, dass derbisher übliche Gewährleistungsausschluss in solchenFällen nicht mehr zulässig sein soll. Es besteht auchkeine Veranlassung, an dieser Rechtslage etwas zu än-dern.

    Die jetzt vorgesehene Regelung des § 309 Nr. 8BGB-E soll offenkundig auch die Fälle erfassen, indenen etwa in § 437 BGB-E auf §§ 323, 326 Abs. 1Satz 3, §§ 280, 281, 283, 311a BGB-E verwiesen wird.

    § 309 Nr. 8 BGB-E muss deshalb entsprechend einge-schränkt werden. Gegebenenfalls muss für Geschäftezwischen Verbrauchern eine Sonderregelung getroffenwerden.

    49. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB)

    In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 § 310 Abs. 3 Nr. 2 ist dieAngabe „die § 305c Abs. 2 und §§ 306 bis 309“ durchdie Angabe „§ 305c Abs. 2 und die §§ 306, 307 bis309“ zu ersetzen.

  • Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/6857

    B e g r ü n d u n gNach der Begründung des Gesetzentwurfes soll ledig-lich § 24a AGB-Gesetz übernommen werden. Dortwird jedoch § 7 AGB-Gesetz nicht in Bezug genom-men, weshalb auch die Verweisung auf § 306a BGB-Eentfallen muss, der § 7 AGB-Gesetz entspricht. An-dernfalls bedürfte die Änderung näherer Begründung.

    50. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 310 Abs. 4 BGB)Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob die Ausnahme für das Arbeits-recht in § 310 Abs. 4 BGB-E (bisher § 23 Abs. 1AGB-Gesetz) noch sachgerecht ist.B e g r ü n d u n g§ 23 Abs. 1 AGB-Gesetz bestimmt gegenwärtig, dassdas AGB-Gesetz insgesamt auf Arbeitsverträge keineAnwendung findet. Das bedeutet, dass sowohl die Vor-schriften des AGB-Gesetzes über die Einbeziehungvon Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch dieVorschriften über ihre Kontrolle nicht auf Arbeitsver-tragsbedingungen anzuwenden sind. Hieraus ist abernicht der Schluss zu ziehen, dass eine AGB-Kontrolleim Bereich des Arbeitsrechts nicht stattfindet. § 23Abs. 1 AGB-Gesetz wird nämlich einhellig so ausge-legt, dass die Vorschrift nur speziell die Anwendungdes AGB-Gesetzes, nicht aber die Vornahme einerAGB-Kontrolle an sich untersage. Das Bundesarbeits-gericht geht deshalb derzeit so vor wie der Bundes-gerichtshof vor Schaffung des AGB-Gesetzes. Auf derGrundlage von §§ 242 und 315 BGB werden Arbeits-vertragsbedingungen im Prinzip so überprüft, als fändejedenfalls § 9 AGB-Gesetz auf sie Anwendung. Damitstellt sich die Frage, ob die Herausnahme des Arbeits-rechts insgesamt aus dem Anwendungsbereich desAGB-Gesetzes und der dieses insoweit ersetzenden§§ 305 ff. BGB-E sachlich gerechtfertigt ist.

    51. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 310 BGB)Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dassdie Neuregelungen des Gesetzes nicht zu einer unange-messenen Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit vonUnternehmen bei der Gestaltung ihrer Vertragsbezie-hungen untereinander führen.B e g r ü n d u n gDie Überprüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungenzwischen Unternehmen erfolgt gemäß § 307 BGB-Eanhand der wesentlichen Grundgedanken der gesetzli-chen Regelung. Diese werden durch den vorliegendenGesetzentwurf in erheblichem Umfang vor allem zuGunsten der Käufer und Werkbesteller verschärft. Da-mit besteht die Gefahr, dass eine gleichartige Verschie-bung der Gewichte anhand der AGB-Kontrolle auchzwischen Unternehmen herbeigeführt wird, obwohldort kein entsprechendes Schutzbedürfnis vorhandenist und keine Veranlassung besteht, bislang zulässigeAllgemeine Geschäftsbedingungen für unzulässig zuerklären. Die Entwicklung der Kontrolle von Allge-meinen Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmenauf Grund des vorliegenden Gesetzentwurfes bereitet

    deshalb der deutschen Wirtschaft größte Sorge. Eswird ein zunehmender Druck zum Ausweichen aufausländisches Recht befürchtet, was nicht Ziel desdeutschen Gesetzgebers sein kann.

    In § 310 BGB-E sollte dem in geeigneter Weise Rech-nung getragen werden, etwa indem die (in aller Regel)deutlich geringere Schutzbedürftigkeit bei der Verwen-dung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen-über Unternehmen herausgestellt wird. So könntenetwa in Absatz 1 Satz 2 nach dem Wort „Gebräuche“die Worte „sowie die geringere Schutzbedürftigkeit“eingefügt werden.

    52. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 311a BGB)Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, wie die Folgen eines vorübergehen-den Leistungshindernisses in § 311a BGB-E ausrei-chend geregelt werden können.

    B e g r ü n d u n g

    Auf die Ausführungen zu § 283 BGB-E wird Bezuggenommen. Da § 311a Abs. 2 BGB-E eine eigene An-spruchsgrundlage darstellt, muss hier die Problematikgesondert, aber entsprechend der Lösung in § 283BGB-E geregelt werden.

    53. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 311a Abs. 2 Satz 1BGB)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob der in § 311a Abs. 2 BGB-E vor-gesehene eigenständige Schadensersatzanspruch beianfänglicher Unmöglichkeit allen zu erfassenden Fäl-len gerecht wird oder ob der Sekundäranspruch bei an-fänglicher Unmöglichkeit nicht doch besser im Rah-men der allgemeinen Haftungsnormen der §§ 280 und283 BGB-E erfasst sein sollte.

    B e g r ü n d u n g

    Ein Fall der in § 311a BGB-E erfassten anfänglichenUnmöglichkeit liegt auch vor, wenn das verkaufteRecht nicht existiert. In diesem Fall sehen die §§ 437und 440 BGB eine verschuldensunabhängige Garantie-haftung des Verkäufers vor (vgl. Palandt/Putzo, BGB-Komm., 60. Aufl., § 437, Rdnr. 6). Nach der Regelungdes § 311a BGB-E hängt die Haftung des Verkäufers ineinem solchen Fall künftig davon ab, ob er das Nicht-bestehen des Rechts oder (im Fall des Forderungs-verkaufs) Einwendungen und Einreden des Schuldnersgegenüber der abgetretenen Forderung kannte oderkennen musste. Ob auch in diesem Fall der Übergangvom Garantieprinzip zum Verschuldensprinzip über-zeugt und sachlich gerechtfertigt ist, lässt die Begrün-dung offen, da sie sich mit dem Rechtskauf im Rahmendes § 311a BGB-E nicht beschäftigt (S. 380 f.).

    An anderer Stelle führt die Entwurfsbegründung wie-derum aus, dass der Verkäufer eines Rechts still-schweigend Garantien für den Bestand des Rechtsübernehmen könne (Entwurfsbegründung, S. 569). Dieim Entwurf vorausgesetzte Möglichkeit, für den Be-stand des Rechts eine verschuldensunabhängige Ein-standspflicht des Verkäufers anzunehmen, lässt sich

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    aber nur sehr schwer mit der in § 311a BGB-E gewähl-ten Haftungsregelung vereinbaren. Diese will erklär-termaßen bei dieser Leistungsstörung nicht auf dieLeistungspflicht abstellen, sondern letztlich einen Irr-tumsfall erfassen (S. 381). Es kommt hiernach nur da-rauf an, ob der Schuldner seine Unkenntnis zu vertre-ten hat, nicht dagegen, ob er durch Übernahme einerGarantie sein fehlendes Leistungsvermögen vertretenmuss.

    Eine jedenfalls elegantere Lösung, beim Rechtskauf imFall der anfänglichen Unmöglichkeit zu einer verschul-densunabhängigen Haftung zu gelangen, läge darin,die Haftung des Verkäufers aus den allgemeinen Haf-tungsbestimmungen der §§ 280 und 283 BGB-E zu be-gründen. Die Nichterfüllung führt zu einer Pflichtver-letzung nach den §§ 280 und 283 BGB-E. Diese hatder Verkäufer verschuldensunabhängig zu vertreten,wenn sich dies aus der Natur der Schuld entnehmenlässt (§ 276 Abs. 1 BGB-E).

    54. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312a Abs. 2 BGB)

    In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 § 312a ist Absatz 2 wie folgtzu fassen:

    „(2) Unterfällt ein Haustürgeschäft den Regelungenüber den Verbraucherdarlehensvertrag oder den Teil-zeitwohnrechtevertrag, so findet statt des Widerrufs-oder Rückgaberechts nach § 312 nur das für solcheVerträge geltende Widerrufsrecht Anwendung.“

    B e g r ü n d u n g

    Die Ausnahmeregelung soll nur in den Fällen gelten, indenen die Vorschriften der Sonderregelungen über einWiderrufsrecht eine abschließende Regelung treffen.

    Der Entwurf weicht entgegen seiner Begründung hin-sichtlich des Verhältnisses zum Verbraucherkredit(jetzt: Verbraucherdarlehen) von § 5 Abs. 2 und 3 desHaustürwiderrufsgesetzes ab, weil bisher vorgesehenist, dass bei einem Geschäft nach dem Verbraucherkre-ditgesetz die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendungfinden, während nun nur noch die Vorschriften überden Widerruf vorrangig sein sollen. Da die Vorschrif-ten über Haustürgeschäfte sich auf die Einräumungeines Widerrufs- oder Rückgaberechtes beschränken,dürfte insoweit letztlich kein Unterschied bestehen.

    Unklar ist jedoch, was in den Fällen des § 491 Abs. 2und 3 BGB-E gelten soll. Während in den Fällen desAbsatzes 2 die Vorschriften über das Haustürgeschäftwie bisher (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB-Komm.,60. Aufl., § 5 Haustürwiderrufsgesetz, Rdnr. 5) an-wendbar bleiben müssen, ist die Anwendbarkeit in denFällen des Absatzes 3 (vorher § 3 Abs. 2 des Verbrau-cherkreditgesetzes) zweifelhaft. Ein entsprechendesVorabentscheidungsverfahren liegt derzeit dem EuGHvor (vgl. BGH, NJW 2000, 521). In das Gesetz ist nacheiner Entscheidung des EuGH gegebenenfalls nocheine entsprechende Klarstellung aufzunehmen.

    Es genügt jedenfalls nicht, wie im Entwurf vorgesehen,allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen einesVerbraucherdarlehens abzustellen, weil damit nicht

    einmal etwas dazu ausgesagt wird, was in den Fällendes § 491 Abs. 2 BGB-E gelten soll.Im Übrigen muss bei der Formulierung auch das Rück-gaberecht nach § 312 Abs. 1 Satz 2 BGB-E berück-sichtigt werden.

    55. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312b BGB)Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob und in welchem Umfang § 1Abs. 4 FernAbsG in § 312b BGB-E übernommen wer-den muss.B e g r ü n d u n gDie Begründung zu § 312b BGB-E behauptet, mit§ 312 b BGB-E sei § 1 FernAbsG wörtlich übernom-men worden. Damit ist auch Absatz 4 gemeint. Da die-ser jedoch fehlt, ist offen, ob es sich hierbei um einredaktionelles Versehen handelt oder ob sachlicheGründe für die Streichung maßgebend sind. Diese wä-ren darzulegen.

    56. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312b Abs. 3 Nr. 3BGB)

    In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 § 312b Abs. 3 Nr. 3 sind dieWörter „die Vermittlung von Darlehensverträgen“durch das Wort „Darlehensvermittlungsverträge“ zuersetzen.B e g r ü n d u n gEntgegen der Begründung, die behauptet, § 312bBGB-E übernehme wörtlich § 1 FernAbsG, sind dieseWörter zusätzlich eingefügt. Darlehensvermittlungs-verträge können dem Widerrufsrecht jedoch unterfal-len. Dies muss entsprechend klar formuliert werden.

    57. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312c Abs. 1 Satz 1Nr. 2, Satz 2 BGB)

    In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2und Satz 2 ist jeweils das Wort „gewerblichen“ durchdas Wort „geschäftlichen“ zu ersetzen.B e g r ü n d u n gIn der Begründung zum Gesetzentwurf wird angege-ben, durch das Abstellen auf einen „gewerblichen“Zweck werde das Gewollte besser wiedergegeben.Gegen diese Änderung der Formulierung des § 2 Fern-AbsG bestehen jedoch Bedenken. Zunächst solltenschon aus grundsätzlichen Erwägungen der Rechtskon-tinuität inhaltliche Änderungen des Fernabsatzgeset-zes, das erst am 30. Juni 2000 in Kraft getreten ist, ver-mieden werden, soweit sie nicht unbedingt notwendigsind.Die vorgesehene Änderung ist aber auch sachlichfalsch und führt dazu, dass die Fernabsatzrichtlinie un-zureichend umgesetzt wird. Der Anwendungsbereichder Fernabsatzrichtlinie erfasst alle Verträge zwischenVerbrauchern und Lieferern (Artikel 1). Unter Liefererist jede natürliche und juristische Person zu verstehen,die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichenTätigkeit handelt (Artikel 2 Nr. 3). Unter einem kom-merziellen Zweck im Sinne des § 4 Abs. 2 der Richt-

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    linie kann daher keineswegs nur ein gewerblicherZweck verstanden werden, weil hierdurch die beruf-lichen Tätigkeiten, die nicht gewerblicher Natur sind,nicht erfasst würden, obwohl sie der Richtlinie unter-fallen. Dies betrifft z. B. selbständige Tätigkeiten. Ausdiesem Grund war die Bezeichnung „geschäftlicher“Zweck in § 2 Abs. 1 FernAbsG zutreffend und mussbeibehalten werden.

    58. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312c Abs. 2 BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 § 312c ist Absatz 2 wie folgtzu fassen:

    „(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die inder Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einfüh-rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche be-stimmten Informationen in der dort bestimmten Artund Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigenErfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens bei Lie-ferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Da-tenträger zur Verfügung zu stellen.“B e g r ü n d u n gDie vorgeschlagene Formulierung dient der besserenVerständlichkeit des Gesetzestextes. Die von der Bun-desregierung als § 312c Abs. 2 BGB-E vorgeschlageneVorschrift ist schwer verständlich, weil sie dreifach auf§ 1 der Verordnung über Informationspflichten nachBürgerlichem Recht verweist, ohne dass dies hinrei-chend deutlich wird. Eine derartige Regelungstechnikist abzulehnen.Hinsichtlich der Wörter „Soweit nichts anderes be-stimmt ist“ wird auf § 1 Abs. 2 der Verordnung Bezuggenommen, ohne dass dies erkennbar wird.Mit den Wörtern „die Informationen nach Absatz 1Nr. 1“ wird auf § 1 Abs. 1 der Verordnung Bezug ge-nommen, was nur über Absatz 1 erschlossen werdenkann.Mit den Wörtern „und die in der in Absatz 1 genanntenRechtsverordnung aufgeführten weiteren Informatio-nen“ wird auf § 1 Abs. 3 der Verordnung Bezug ge-nommen, was vor allem deshalb schwer verständlichist, weil der Begriff der „weiteren Informationen“ imHinblick auf die vorangehende Verweisung jedenfallszunächst verwirrend ist.Im Übrigen enthält Absatz 2 weitgehend Wiederholun-gen der in Bezug genommenen Verordnungsregelun-gen.Wenn die Regelungen der Verordnung auf der Grund-lage ausreichender Ermächtigung wirksam getroffenwerden können, besteht für eine solche Regelungstech-nik keine Notwendigkeit. Es genügt eine einfache Ver-weisung auf die Verordnung, die allerdings mit klar-stellenden und wiederholenden Regelungen zur Formergänzt werden kann.

    59. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312d Abs. 2 BGB)Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzge-bungsverfahren in geeigneter Form klarzustellen, dassneben der Erfüllung der sich aus § 312c Abs. 1 und 2BGB-E i. V. m. der Rechtsverordnung nach Artikel 240

    des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbu-che ergebenden Informationspflichten über bestimmteEinzelheiten des Vertrages eine gesonderte Belehrungüber das Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 2 Satz 1BGB-E für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach§ 312d Abs. 2 BGB-E entbehrlich ist.

    B e g r ü n d u n g

    Die auf Grund des Artikels 240 EGBGB zu erlassendeVerordnung sieht vor, dass der Unternehmer über einbestehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht informie-ren muss (Artikel 4 Nr. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 9 der Verord-nung über Informationspflichten nach BürgerlichemRecht). Nach geltendem Recht ist unklar, ob diese In-formationspflicht (bisher § 2 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 Fern-AbsG) die sich aus den allgemeinen Bestimmungen er-gebende Informationspflicht über das Widerrufs- undRückgaberecht (§ 355 Abs. 2 BGB-E; bisher § 361aAbs. 1 Satz 3 BGB) ersetzt oder neben sie tritt (vgl.Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., 60. Aufl., § 3 Fern-AbsG, Rdnr. 4). Da es sich bei einer doppelten Infor-mation um einen überflüssigen Formalismus handelt,sollte im Interesse der Rechtssicherheit klargestelltwerden, dass über das Widerrufs- und Rückgaberechtnur einmal zu belehren ist.

    60. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312d Abs. 3 BGB)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob die Verweisung in § 312d Abs. 3BGB-E auf § 355 Abs. 3 BGB-E dadurch erweitertwerden kann, dass auch auf § 355 Abs. 1 Satz 2BGB-E verwiesen wird.

    B e g r ü n d u n g

    § 312d Abs. 1 BGB-E räumt den Verbrauchern beiFernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht nach § 355BGB-E ein. Nach § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1BGB-E muss der Widerruf innerhalb von zwei Wochenab Zur-Verfügung-Stellung der Belehrung erklärt wer-den. Das Widerrufsrecht erlischt jedoch spätestenssechs Monate nach Vertragsschluss (§ 355 Abs. 3).

    Nach § 312d Abs. 3 BGB-E soll das Widerrufsrechtbei einer Dienstleistung abweichend von § 355 Abs. 3BGB-E erlöschen, wenn der Unternehmer mit der Aus-führung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustim-mung des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfristbegonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veran-lasst.

    Der Verweis auf § 355 Abs. 3 BGB-E suggeriert, dassbei Vorliegen der Voraussetzungen des § 312d Abs. 3BGB-E lediglich die Sechs-Monats-Frist des § 355Abs. 3 BGB-E erlöschen soll, nicht aber auch die Wi-derrufsfrist von zwei Wochen nach § 355 Abs. 1 Satz 2BGB-E. Dies ist jedoch nicht zutreffend.

    Wenn bei einer Dienstleistung der Unternehmer mitder Ausführung der Dienstleistung innerhalb der zwei-wöchigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2BGB-E mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrau-chers beginnt, muss das Widerrufsrecht erlöschen undkann nicht bis zum Verstreichen von zwei Wochenweiterlaufen. In dieser Weise ist auch § 3 Abs. 1 Satz 3

  • Drucksache 14/6857 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

    Nr. 2 FernAbsG ausgestaltet, dessen Buchstabe b sichallgemein auf das Widerrufsrecht bezieht und nicht aufdie derzeit vorgesehene späteste Frist von vier Mona-ten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., 60. Aufl.2001, § 3 FernAbsG, Rdnr. 6).

    61. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312d Abs. 3 BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 § 312d Abs. 3 ist das Wort„ausdrücklicher“ zu streichen.B e g r ü n d u n gFür die Verschärfung der Vorschrift gegenüber § 3FernAbsG besteht keine Veranlassung. Auch die Fern-absatzrichtlinie fordert keine ausdrückliche Zustim-mung. Dieses Erfordernis stellt einen unnötigen For-malismus auf, mit dem die Vertragsparteien überfor-dert wären und womit dem Unternehmer ein erhebli-ches zusätzliches Risiko aufgebürdet würde. Einekonkludente Zustimmung muss wie bisher ausreichendsein.Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund das Zu-stimmungserfordernis des Verbrauchers für den Beginnder Dienstleistung nunmehr durch das Merkmal derAusdrücklichkeit verstärkt werden soll. Es handelt sichinsoweit um die Einfügung eines unnötigen formalisti-schen Kriteriums.

    62. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312e Abs. 1 Satz 1Nr. 4 BGB)

    Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzge-bungsverfahren den Zeitpunkt zu überprüfen, zu demdem Kunden die Vertragsbestimmungen einschließlichder Allgemeinen Geschäftsbedingungen so zur Verfü-gung gestellt werden müssen, dass er sie speichern undreproduzieren kann.B e g r ü n d u n gDer in § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB-E bestimmteZeitpunkt, nach dem die Informationen über die Ver-tragsbedingungen und AGB alsbald, spätestens bis zurvollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spä-testens bei Lieferung erfüllt sein müssen, ist zu spät.Die Vorschrift des § 312e Abs. 1 Nr. 4 BGB-E dientder Umsetzung des Artikels 10 Abs. 3 der Richtlinieüber den elektronischen Geschäftsverkehr. Die Richtli-nie sieht zwar keinen ausdrücklichen Zeitpunkt vor, zudem diese Informationspflicht erfüllt sein muss. Dochergibt sich aus dem Zusammenhang, dass diese Infor-mationen – zumindest im Regelfall – beim Vertrags-schluss zur Verfügung stehen sollen. Dies entsprichtauch dem Schutzzweck der Bestimmung.Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist beim elektroni-schen Geschäftsverkehr technisch regelmäßig schonbeim Vertragsschluss möglich und dem Unternehmerzumutbar. Insoweit unterscheidet sich der äußere Ab-lauf und der Vertragsschluss im elektronischen Ge-schäftsverkehr von den Fällen des § 312c Abs. 2BGB-E bei Fernabsatzgeschäften, auf den die Ent-wurfsbegründung entscheidend abstellt. Wird der Ver-trag beispielsweise telefonisch im Fernabsatz abge-schlossen, können die vom Unternehmer auf einem

    dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellendenInformationen naturgemäß erst zu einem späteren Zeit-punkt erfolgen.

    Dagegen können beim elektronischen Geschäftsver-kehr die geforderten Informationen technisch ohneweiteres schon bei Vertragsschluss dem Kunden so zurVerfügung gestellt werden, dass er sie in wiedergabe-fähiger Form speichern kann.

    63. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312e Abs. 1 Satz 2BGB)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 § 312eAbs. 1 der Satz 2 gestrichen werden sollte.

    B e g r ü n d u n g

    Diese Vorschrift soll im Wesentlichen in wörtlicherÜbernahme Artikel 11 Abs. 1 Spiegelstrich 2 derE-Commerce-Richtlinie umsetzen (so Entwurfsbe-gründung, S. 172). Die Richtlinie spricht jedoch ledig-lich vom „Eingang“ der genannten Erklärungen, nichtvon deren „Zugang“. Der Begriff des Eingangs wirdauch in der Richtlinie nicht näher definiert. Anderer-seits enthält die Richtlinie keine Einschränkung dahin,dass der Eingang erst erfolgt, wenn die Erklärung „un-ter gewöhnlichen Umständen“ abgerufen werden kann.

    Als Regelung des Zugangs könnte die Vorschrift des§ 312e Abs. 1 Satz 2 BGB-E überflüssig sein, jeden-falls aber systematisch an falscher Stelle platziert sein.Als nähere Bestimmung über den Zugang elektroni-scher Willenserklärungen könnte sie, entsprechendverallgemeinert, als neuer Absatz 4 des § 130 BGB indas BGB eingestellt werden. Dies erscheint jedoch we-gen der ohnehin schon geltenden und anerkannten De-finition des Zugangs nach § 130 Abs. 1 BGB verzicht-bar (vgl. Entwurfsbegründung, S. 172).

    Fraglich ist, ob eine Umsetzung dieser Richtlinienbe-stimmung geboten ist.

    64. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312e Abs. 2 Nr. 2BGB)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob in § 312e Abs. 2 Nr. 2 BGB-Estatt der Bezeichnung „Unternehmer“ der Wortlaut derRichtlinie übernommen werden kann.

    B e g r ü n d u n g

    Nach § 312e Abs. 2 Nr. 2 BGB-E sollen die Pflichtenfür einen Unternehmer bei Abschluss eines Vertragesim elektronischen Geschäftsverkehr dann nicht gelten,wenn „zwischen Unternehmern etwas anderes verein-bart wird.“

    Diese Vorschrift soll die Einschränkungen von Arti-kel 10 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 11 Abs. 1 und 2 derE-Commerce-Richtlinie übernehmen, wonach abwei-chende Vereinbarungen „zwischen Parteien, die nichtVerbraucher sind“ zulässig sind. Aus Gründen der bes-seren Lesbarkeit wurde von der Bundesregierung einepositive Formulierung gewählt, die an die Unterneh-mereigenschaft des § 14 BGB anknüpft.

  • Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/6857

    Eine derartige Vorgehensweise ist nur dann unbedenk-lich, wenn der Unternehmerbegriff (§ 14 BGB) voll-umfänglich den Gegenbegriff zum Verbraucher (§ 13BGB) darstellt, also keine Personen oder Personenver-einigungen ersichtlich sind, die weder als Verbrauchernoch als Unternehmer eingestuft werden können. Diesist jedoch nicht der Fall. Zum Beispiel lassen sichIdealvereine, gemeinnützige Stiftungen und öffentlicheEinrichtungen, deren Leistungsbeziehungen ausschließ-lich öffentlich-rechtlich ausgestaltet sind, diesen Be-griffen nicht zuordnen.

    Damit ist die in der Richtlinie gewählte Formulierung– „Parteien, die nicht Verbraucher sind“ – weiter alsdie im Gesetzentwurf vorgesehene Bezeichnung „Un-ternehmer“. Um Diskrepanzen und eine nicht vollstän-dige Umsetzung zu vermeiden, sollte deshalb derWortlaut der Richtlinie übernommen werden.

    65. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 314 Abs. 2 BGB)Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen und ggf. in geeigneter Weise klarzu-stellen, ob die in § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB-E erfolgteBezugnahme auf eine Pflichtverletzung aus dem Ver-trag sich auch auf die Verletzung einer „sonstigenPflicht“ i. S. v. § 282 BGB-E beziehen soll.

    B e g r ü n d u n g

    Weder dem Gesetzestext noch der Entwurfsbegrün-dung (S. 177 f.) kann eine eindeutige Aussage dazuentnommen werden, ob im Rahmen der Kündigungs-vorschrift des § 314 BGB-E auch die Verletzung einer„sonstigen Pflicht“ i. S. v. § 282 BGB-E relevant wer-den kann. Soweit ausgeführt wird, dass auch Schutz-pflichtverletzungen für die Kündigung eines Dauer-schuldverhältnisses nach vorheriger Fristsetzung inBetracht kommen können, stellt sich die Frage, obdiese auch nicht auf das Leistungsinteresse bezogensein können (vgl. für den Rücktritt: § 324 BGB-E). Daauch bei Dauerschuldverhältnissen, wie z. B. länger-fristigen Sukzessivlieferungsverträgen, die Verletzungderartiger Neben- oder Schutzpflichten mit der Folgeder Veranlassung zur Kündigung (vgl. Begründung,S. 141 unten) denkbar ist, erscheint eine entsprechendeÜberarbeitung der Vorschrift bzw. zumindest Klarstel-lung in der Begründung erforderlich.

    66. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 15 (§ 323 Abs. 6 – neu –,§ 326 Abs. 1 Satz 3BGB)

    Artikel 1 Abs. 1 Nr. 15 ist wie folgt zu ändern:

    a) Dem § 323 ist folgender Absatz 6 anzufügen:

    „(6) Braucht der Schuldner die Nacherfüllungnach § 275 Abs. 1 oder 2 nicht zu leisten, finden dieAbsätze 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechendeAnwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.“

    b) In § 326 Abs. 1 ist Satz 3 zu