Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag...

40
Deutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (Haushaltsbegleitgesetz 2004 – HBeglG 2004) A. Problem und Ziel Die mit der Agenda 2010 eingeleiteten strukturellen Reformen werden in Ver- bindung mit einer weiteren strukturellen Konsolidierung der Staatsfinanzen und dem Vorziehen der Steuerreform dazu beitragen, die seit fast 3 Jahren anhal- tende Phase der konjunkturellen Stagnation in Deutschland und die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu überwinden. Gegenstand dieses Gesetzentwurfs sind vor allem die Umsetzung wesentlicher Elemente des von der Bundesregierung am 2. Juli 2003 beschlossenen Haus- haltstabilisierungskonzeptes 2004 sowie das Vorziehen der dritten Steuerentlas- tungsstufe von 2005 auf 2004. Ziel der Konsolidierungsmaßnahmen ist vor allem eine nachhaltige Begrenzung der konsumtiven Staatsausgaben und ein verstärkter Subventionsabbau. Das Vorziehen der Steuerreform wird zu einer Stärkung des privaten Konsums und der Investitionen und damit zu mehr Wachstum und Beschäftigung führen. B. Lösung Vorziehen der dritten Stufe der Steuerreform von 2005 auf 2004. Die Bünde- lung der letzten beiden Stufen der Steuerreform führt zu einer spürbaren Entlastung von Bürgern und Unternehmen im Umfang von insgesamt 21,8 Mrd. Euro. Wegfall sowohl der Eigenheimzulage als auch der Wohnungsbauprämie für Neufälle ab 2004; statt dessen wird ein Zuschussprogramm zur Strukturver- besserung in Städten eingeführt, für das der Bund 25 % seiner bis zum Jahr 2011 durch den Wegfall der Eigenheimzulage erzielten Einsparungen zur Verfügung stellt. Absenkung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Ar- beitsstätte; für Entfernungen bis zu 20 Kilometer beträgt die Entfernungspau- schale zukünftig 0,00 Euro und ab dem 21. Kilometer 0,40 Euro. Wegfall der Halbjahresregelung bei Absetzungen für Abnutzungen (AfA). Endgültige Abschmelzung des Haushaltsfreibetrags – entsprechend der vor- gezogenen dritten Entlastungsstufe – bereits ab 2004. Maßnahmen, die zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens beitragen. Rückführung der Vergütung der Mineralölsteuer für in der Land- und Forst- wirtschaft verwendeten Dieselkraftstoff.

Transcript of Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag...

Page 1: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Deutscher Bundestag Drucksache 15/150215. Wahlperiode 08. 09. 2003

Gesetzentwurfder Bundesregierung

Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2004(Haushaltsbegleitgesetz 2004 – HBeglG 2004)

A. Problem und ZielDie mit der Agenda 2010 eingeleiteten strukturellen Reformen werden in Ver-bindung mit einer weiteren strukturellen Konsolidierung der Staatsfinanzen unddem Vorziehen der Steuerreform dazu beitragen, die seit fast 3 Jahren anhal-tende Phase der konjunkturellen Stagnation in Deutschland und die Störung desgesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu überwinden.Gegenstand dieses Gesetzentwurfs sind vor allem die Umsetzung wesentlicherElemente des von der Bundesregierung am 2. Juli 2003 beschlossenen Haus-haltstabilisierungskonzeptes 2004 sowie das Vorziehen der dritten Steuerentlas-tungsstufe von 2005 auf 2004. Ziel der Konsolidierungsmaßnahmen ist vorallem eine nachhaltige Begrenzung der konsumtiven Staatsausgaben und einverstärkter Subventionsabbau. Das Vorziehen der Steuerreform wird zu einerStärkung des privaten Konsums und der Investitionen und damit zu mehrWachstum und Beschäftigung führen.

B. Lösungl Vorziehen der dritten Stufe der Steuerreform von 2005 auf 2004. Die Bünde-

lung der letzten beiden Stufen der Steuerreform führt zu einer spürbarenEntlastung von Bürgern und Unternehmen im Umfang von insgesamt 21,8Mrd. Euro.

l Wegfall sowohl der Eigenheimzulage als auch der Wohnungsbauprämie fürNeufälle ab 2004; statt dessen wird ein Zuschussprogramm zur Strukturver-besserung in Städten eingeführt, für das der Bund 25 % seiner bis zum Jahr2011 durch den Wegfall der Eigenheimzulage erzielten Einsparungen zurVerfügung stellt.

l Absenkung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Ar-beitsstätte; für Entfernungen bis zu 20 Kilometer beträgt die Entfernungspau-schale zukünftig 0,00 Euro und ab dem 21. Kilometer 0,40 Euro.

l Wegfall der Halbjahresregelung bei Absetzungen für Abnutzungen (AfA).l Endgültige Abschmelzung des Haushaltsfreibetrags – entsprechend der vor-

gezogenen dritten Entlastungsstufe – bereits ab 2004.l Maßnahmen, die zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens beitragen.l Rückführung der Vergütung der Mineralölsteuer für in der Land- und Forst-

wirtschaft verwendeten Dieselkraftstoff.

Page 2: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Drucksache 15/1502 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

l Reduzierung der allgemeinen Bundeszuschüsse zur Rentenversicherung umjährlich 2 Mrd. Euro.

l Begrenzung des Weihnachtsgeldes auf 4,17 v. H. der jährlichen Versorgungs-bezüge bei Versorgungsempfängern des Bundes (dies entspricht 50 v. H. einesMonatsbezuges); Streichung des Urlaubsgeldes und Rückführung des Weih-nachtsgeldes auf 5 v. H. der Jahresbezüge bei aktiven Beamten, Richtern undSoldaten des Bundes (dies entspricht 60 v. H. eines Monatsbezuges).

l Absenkung der Einkommensgrenzen beim Erziehungsgeld während der ers-ten 6 Monate.

l Reduzierung der Defizithaftung des Bundes für die Leistungsausgaben imBereich der Krankenversicherung der Landwirte für Altenteiler.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 hat folgende finanzielle Auswirkungen aufBund, Länder und Gemeinden:

Haushaltsentlastung (+)bzw. –belastung (-)

- in Mio. € -Maßnahme Gebiets-

körper-schaft 2004 2005 2006 2007

Bund 4.071 6.162 6.885 7.434

Länder 1.101 2.741 3.440 3.980

Summe Haushaltsbegleitgesetzvor Berücksichtigung des Vorzie-hens der dritten Stufe der Steuer-

reform

Gemeinden 331 996 1.317 1.542

Gesamt 5.503 9.899 11.642 12.956

Bund -7.050 374 -182 -

Länder -6.290 284 -162 -

Vorziehen des dritten Stufe derSteuerreform

Gemeinden -2.220 102 -56 -

Gesamt -15.560 760 - 400 -

Bund -2.979 6.536 6.703 7.434

Länder -5.189 3.025 3.278 3.980

Summe Haushaltsbegleitgesetznach Berücksichtigung des Vorzie-hens der dritten Stufe der Steuer-reform

Gemeinden -1.889 1.098 1.261 1.542

Gesamt -10.057 10.659 11.242 12.956

Page 3: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/1502

Der Bund wird die Einmalbelastung in 2004 teils durch Privatisierungseinnah-men, teils durch eine höhere Nettokreditaufnahme ausgleichen; die Gegenfi-nanzierung der hieraus resultierenden Zinsbelastung im Bundeshaushalt wirderreicht durch Änderungen des Umsatzsteuergesetzes. Wegen der finanziellenAuswirkungen im Einzelnen wird auf die Übersicht im allgemeinen Teil derGesetzesbegründung verwiesen.

E. Sonstige KostenAuswirkungen auf Einzelpreise, einzelne Unternehmen und Konsumenten sindzwar durchaus möglich, sie fallen allerdings aufgrund der moderaten Nachfra-geentwicklung und der nicht voll ausgelasteten Produktionskapazitäten gesamt-wirtschaftlich nicht ins Gewicht. Insgesamt sind die Auswirkungen für diedeutsche Wirtschaft positiv, da die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingun-gen für mehr Investitionen, mehr privaten Konsum und mehr Beschäftigungnachhaltig verbessert werden. Der Wegfall zahlreicher Subventionen führt zurerheblichen Einsparung von Bürokratiekosten.

Page 4: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf
Page 5: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/1502

Page 6: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf
Page 7: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/1502

Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2004(Haushaltsbegleitgesetz 2004 – HBeglG 2004)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dasfolgende Gesetz beschlossen:

InhaltsübersichtArtikel 1 Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG)Artikel 2 Änderung des JugendschutzgesetzesArtikel 3 Änderung des Wohnungsbau-Prämien-

gesetzesArtikel 4 Änderung der Verordnung zur Durchführung

des Wohnungsbau-PrämiengesetzesArtikel 5 Änderung des EigenheimzulagengesetzesArtikel 6 Änderung des SoldatenversorgungsgesetzesArtikel 7 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes

1995Artikel 8 Änderung des EinkommensteuergesetzesArtikel 9 Änderung der Einkommensteuer-Durchfüh-

rungsverordnung 2000Artikel 10 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999Artikel 11 Änderung des MineralölsteuergesetzesArtikel 12 Änderung der Mineralölsteuer-Durchfüh-

rungsverordnungArtikel 13 Änderung des Zweiten Gesetzes über die

Krankenversicherung der LandwirteArtikel 14 Änderung des BundeserziehungsgeldgesetzesArtikel 15 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetz-

buchArtikel 16 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungs-

rangArtikel 17 Neufassung des Bundeserziehungsgeld-

gesetzesArtikel 18 Inkrafttreten

Artikel 1Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG)

§ 1Berechtigter Personenkreis

(1) Eine jährliche Sonderzahlung erhalten nach diesemGesetz1. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bun-

des,2. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatin-

nen und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Besoldungoder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 Soldatengesetz),

3. Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen desBundes,

4. Empfängerinnen und Empfänger, denen Versorgungsbe-züge zustehen, die der Bund oder eine Einrichtung nach§ 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisseder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-sonen in der Fassung der Bekanntmachung vom13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) zu tragen hat.(2) Absatz 1 gilt nicht für Ehrenbeamtinnen, Ehren-

beamte, ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtlicheRichter des Bundes.

§ 2Dienst- und Amtsbezüge

(1) Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach § 1Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gehört, hat Anspruch auf eine Sonderzah-lung in Höhe von 5 Prozent der für das Kalenderjahr zuste-henden Bezüge. Eine Teilnahme der Sonderzahlung an all-gemeinen Anpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungs-gesetzes ist durch Gesetz zu regeln.

(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind1. bei Dienstbezügen das Grundgehalt, der Familienzu-

schlag, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungs-zulagen, Zuschüsse nach den §§ 4 und 6 sowie die Zu-lage nach § 5 der Zweiten Besoldungs-Übergangsver-ordnung, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorin-nen und Professoren der Bundesbesoldungsordnung C(§ 77 des Bundesbesoldungsgesetzes), Zulagen nachNummer 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen zur Bundesbe-soldungsordnung W, Leistungsbezüge nach § 33 desBundesbesoldungsgesetzes, soweit diese nicht als Ein-malzahlung gewährt werden,

2. bei Amtsbezügen das Amtsgehalt,3. bei Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der

Familienzuschlag, der Anwärtersonderzuschlag, Stellen-zulagen und Ausgleichszulagen sowie der Zuschussnach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Zweiten Besoldungs-Über-gangsverordnung,

4. beim Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterin-nen und -Anwärter der Grundbetrag und der Familienzu-schlag.(3) Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für

den Monat Dezember zu zahlen.

§ 3Sonderregelungen bei Dienst- und Amtsbezügen

(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 hat Anspruch auf eineSonderzahlung wer vor dem 1. Dezember mit Versorgungs-bezügen ausscheidet. In diesem Fall sind die bis zum Aus-scheiden zustehenden Bezüge maßgebend. Die Sonderzah-lung ist mit den Bezügen für den Monat vor Beginn desRuhestandes zu zahlen.

(2) Entsteht während des Kalenderjahres erstmalig einAnspruch nach § 2 und besteht für die Gewinnung des Emp-fängers oder der Empfängerin von Dienstbezügen ein drin-

Page 8: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Drucksache 15/1502 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

gendes dienstliches Bedürfnis, kann die Sonderzahlung inHöhe von bis zu 5 Prozent der Bezüge festgesetzt werden,die für das gesamte Kalenderjahr zugestanden hätten.

(3) Wenn vorübergehend Bezüge nach § 2 Abs. 2 wegenGrundwehrdienst, Zivildienst oder Elternzeit nur für einenTeil des Kalenderjahres zustehen, berechnet sich die Son-derzahlung nach den Bezügen, die für das ganze Kalender-jahr ohne diese Zeiten zugestanden hätten.

§ 4Versorgungsbezüge

(1) Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach § 1Abs. 1 Nr. 4 gehört, hat nach Anwendung von Ruhens- undAnrechnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlungin Höhe von 4,17 Prozent der Versorgungsbezüge für dasKalenderjahr. Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beam-tenversorgungsgesetzes und den §§ 70 bis 74 des Soldaten-versorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt. Die Sonder-zahlung nimmt nicht an den allgemeinen Anpassungen nach§ 70 des Beamtenversorgungsgesetzes teil.

(2) Versorgungsbezüge sind

1. Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Un-terhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach§ 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgeset-zes und § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Soldatenversor-gungsgesetzes,

2. Übergangsgeld für ausgeschiedene Empfängerinnen undEmpfänger von Amtsbezügen,

3. Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Gesetzes überdie Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung inder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember1998, das zuletzt durch … vom… (BGBl. I S. …) geän-dert worden ist, in der bis zum … [Tag vor Inkrafttretendieses Gesetzes] geltenden Fassung.

(3) Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Versor-gungsbezügen für den Monat Dezember zu zahlen.

§ 5Ausschlusstatbestände

(1) Werden Bezüge im Rahmen eines Disziplinarverfah-rens teilweise einbehalten oder gelten kraft Gesetzes in vol-ler Höhe als einbehalten, besteht ein Anspruch auf Sonder-zahlungen in dem Umfang, in dem die einbehaltenen Be-züge nachzuzahlen sind.

(2) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbe-zügen, die einen Unterhaltsbeitrag oder eine Unterhaltsleis-tung durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung er-halten, haben keinen Anspruch auf Sonderzahlungen.

§ 6Besoldungsdurchschnitt

Veränderungen der Besoldungsstruktur durch dieses Ge-setz sind bei der Festsetzung des Besoldungsdurchschnittsnach § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes zu berücksich-tigen.

§ 7Förderung der Leistungsbesoldung

Zur Förderung der Leistungsbesoldung wird jährlich einProzentsatz der Aufwendungen für die Sonderzahlungendes Vorjahres aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung ge-stellt. Die zur Durchführung erforderlichen allgemeinenVerwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium desInnern.

§ 8Schlussbestimmung

Das Gesetz ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 fürden Bund die durch Artikel 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bun-desbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom … (BGBl. I S. …) aufgehobenen Gesetze.

Artikel 2

Änderung des Jugendschutzgesetzes

§ 21 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 in derFassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. IS. 2370, BGBl. I 2003, S. 476) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 wird nach den Worten „sowie für den Antragauf Streichung aus der Liste“ folgende Angabe einge-fügt:

„und für den Antrag auf Feststellung, dass ein Mediumnicht mit einem bereits in die Liste aufgenommenenMedium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist,“.

2. Nach Absatz 9 wird folgender Absatz angefügt:

„(10) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdendeMedien kann ab dem 1. Januar 2004 für Verfahren, dieauf Antrag der in Absatz 7 genannten Personen eingelei-tet werden und die auf die Entscheidung gerichtet sind,dass ein Medium

1. nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefähr-dende Medien aufgenommenen Medium ganz oderim Wesentlichen inhaltsgleich ist oder

2. aus der Liste für jugendgefährdende Medien zu strei-chen ist,

Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. Das Bundes-ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugendwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-mung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbe-stände und die Gebührensätze näher zu bestimmen. DasVerwaltungskostengesetz findet Anwendung.“

Artikel 3

Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678),zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes vom …(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

Page 9: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/1502

1. Dem § 2 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Prämienbegünstigt sind Aufwendungen, die aufGrund von vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Ver-trägen bis Sparjahr (§ 4 Abs. 1) 2009 geleistet werden.“

2. Nach § 10 wird folgender § 11 angefügt:

„§ 11Außerkrafttreten; weitere Anwendung

(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2009 außerKraft.

(2) Es ist auf prämienbegünstigte Aufwendungen imSinne des § 2 weiter anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung der Verordnung zur Durchführungdes Wohnungsbau-Prämiengesetzes

Nach § 20 der Verordnung zur Durchführung des Woh-nungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntma-chung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2684), die zuletztdurch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geän-dert worden ist, wird folgender § 21 angefügt:

„§ 21Außerkrafttreten; weitere Anwendung

(1) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2009außer Kraft.

(2) Sie ist auf prämienbegünstigte Aufwendungen imSinne des § 2 des Gesetzes weiter anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des EigenheimzulagengesetzesDas Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734), zuletztgeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember2000 (BGBl. I S. 1810), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Satz 3 wird das Semikolon durch einenPunkt und der zweite Halbsatz durch folgende Sätze er-setzt:

„Absatz 1 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.Satz 3 gilt entsprechend, wenn im Fall des Satzes 2 wäh-rend des Förderzeitraums die Voraussetzungen des § 26Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wegfallen und einEhegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Woh-nung erwirbt.“

2. Dem § 19 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Dieses Gesetz ist letztmals anzuwenden, wennder Anspruchsberechtigte im Falle der Herstellung vordem 1. Januar 2004 mit der Herstellung des Objekts be-gonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oderdie Genossenschaftsanteile vor dem 1. Januar 2004 aufGrund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abge-schlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehen-den Rechtsakts angeschafft hat.“

Artikel 6Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909),zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:1. Dem § 47 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-

fügt:„(4) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrech-

nungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung nachAbsatz 3 und eine entsprechende Leistung, die der Ver-sorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zuseinen früheren Versorgungsbezügen erhält, entspre-chend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu be-rücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhensvor-schriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich umden Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung undden Sonderbetrag nach § 50 Abs. 4 Satz 4 des Beamten-versorgungsgesetzes.“

2. § 53 Abs. 4 wird aufgehoben.3. In § 94a Nr. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 46, 47 Abs. 1,

die §§“ durch die Angabe „§§ 46, 47,“ ersetzt.4. In § 97 Abs. 1 wird die Angabe „49,“ durch die Angabe

„46, 49, 55 Abs. 1 Satz 2, §“ ersetzt.

Artikel 7Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der

Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130),zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes vom …(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In den Absatz 2a wird die Angabe „Steuerklassen I,II und III“ durch die Angabe „Steuerklassen I undIII“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buch-stabe b und Nr. 3 Buchstabe b wird jeweils dieAngabe „Steuerklassen I, II, IV bis VI“ durch die An-gabe „Steuerklassen I, IV bis VI“ ersetzt.

c) In Absatz 5 wird die Angabe „Steuerklassen I, II oderIV“ durch die Angabe „Steuerklassen I oder IV“ er-setzt.

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 9 angefügt:„(9) § 3 Abs. 2a, 4 und 5 in der Fassung des Artikels 7

des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … [einsetzen: Ausfer-tigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorlie-genden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den Veran-lagungszeitraum 2004 anzuwenden.“

Artikel 8Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel … des Geset-zes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

Page 10: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Drucksache 15/1502 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wiefolgt gefasst:

„§ 32 Kinder, Freibeträge für Kinder“.

2. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Einleitungssatz wird die Angabe „§ 10 Abs. 1Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 32 Abs. 7“ durchdie Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 26 Abs. 1Satz 1“ ersetzt.

bb) Am Ende der Nummer 2 wird das Semikolondurch einen Punkt ersetzt. Nummer 3 wird auf-gehoben.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „gelten die Regelungendes Absatzes 1 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „giltdie Regelung des Absatzes 1 Nr. 2“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach§ 32 Abs. 6 und um die sonstigen vom Einkommen ab-zuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkom-men; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die ta-rifliche Einkommensteuer.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz einge-fügt:

„Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirt-schaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Abset-zungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel fürjeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffungoder Herstellung vorangeht.“

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1 Satz 4 und § 7a Abs. 8 gelten entspre-chend.“

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1Satz 4“ nach dem Semikolon durch die Angabe„Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.

d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.“

5. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jedenArbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeits-stätte aufsucht, für jeden vollen Kilometer der Entfer-nung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Ent-fernungspauschale anzusetzen mit 0,00 Euro bis 20Entfernungskilometer und mit 0,40 Euro für jedenweiteren Entfernungskilometer, höchstens jedoch5 112 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als5 112 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmereinen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenenKraftwagen benutzt. Die Entfernungspauschale giltnicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreierSammelbeförderung nach § 3 Nr. 32.“

b) In Satz 5 wird das Zitat „§ 3 Nr. 32 oder § 8 Abs. 3“durch das Zitat „§ 8 Abs. 3“ ersetzt.

6. In § 26c wird Absatz 3 aufgehoben.7. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 32 Kinder, Freibeträge für Kinder“.

b) In Absatz 4 wird in Satz 2 die Zahl „7 188“ durchdie Zahl „7 680“ ersetzt.

c) Absatz 7 wird aufgehoben.8. § 32a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sichnach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgtvorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils inEuro für zu versteuernde Einkommen1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):

0;2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro:

(883,74 × y + 1 500) × y;3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:

(228,74 × z + 2 397) × z + 989;4. von 52 152 Euro an:

0,42 × x – 7 914.„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro überstei-genden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abge-rundeten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist einZehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden Teilsdes auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu ver-steuernden Einkommens. „x“ ist das auf einen vollenEuro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächstenvollen Euro-Betrag abzurunden.“

9. In § 33a Abs. 1 wird in den Sätzen 1 und 4 die Zahl„7 188“ jeweils durch die Zahl „7 680“ ersetzt.

10. In § 34 Abs. 3 wird in Satz 2 die Angabe „19,9 vomHundert“ durch die Angabe „15 vom Hundert“ ersetzt.

11. § 38b Satz 2 Nr. 2 wird aufgehoben.12. § 39b Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 6 wird wie folgt geändert:aa) In Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a wird

die Angabe „in den Steuerklassen I, II und IV“jeweils durch die Angabe „in den Steuerklas-sen I und IV“ ersetzt.

bb) Nummer 4 wird aufgehoben.b) In Satz 7 wird die Angabe „in den Steuerklassen I,

II und IV“ durch die Angabe „in den SteuerklassenI und IV“ ersetzt.

c) In Satz 7 und 8 erster Halbsatz werden das Zitat„§ 32a Abs. 1 bis 3“ jeweils durch das Zitat„§ 32a Abs. 1“, und in Satz 8 zweiter Halbsatz dieZahl „19,9“ durch die Zahl „15“, die Zahl „8 946“durch die Zahl „9 144“, die Zahl „27 306“ durchdie Zahl „25 812“ sowie die Zahl „48,5“ jeweilsdurch die Zahl „42“ ersetzt.

Page 11: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/1502

13. In § 41b Abs. 1 Satz 2 wird am Ende der Nummer 8ein Komma und danach folgende Nummer 9 eingefügt:

,9. für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3Nr. 32 den Großbuchstaben „F“‘

14. § 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchstabe c wird aufgehoben.

15. In § 51a Abs. 2a Satz 1 wird die Angabe „für die Steu-erklassen I, II und III“ durch die Angabe „für die Steu-erklassen I und III“ ersetzt.

16. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit inden folgenden Absätzen nichts anderes bestimmtist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohngilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassungerstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-den ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2003endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, undauf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember2003 zufließen.“

b) Dem Absatz 21 wird folgender Satz angefügt:

„§ 7 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 8 desGesetzes vom … (BGBl. I S. … [einsetzen: Ausfer-tigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung desvorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals beiWirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem31. Dezember 2003 angeschafft oder hergestelltworden sind.“

c) Absatz 40 Satz 3, Absätze 40a, 41, 46, 47 Satz 6und Absatz 52 werden aufgehoben.

Artikel 9Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs-

verordnung 2000Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000

in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000(BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel … des Ge-setzes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. In § 56 Satz 1 wird in Nummer 1 Buchstabe a die Zahl„14 543“ durch die Zahl „15 329“ und in Nummer 2Buchstabe a die Zahl „7 271“ durch die Zahl „7 664“ er-setzt.

2. § 84 Abs. 3b wird wie folgt gefasst:

„(3b) § 56 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzesvom … (BGBl. I S. … [einsetzen: Ausfertigungsdatumund Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Ände-rungsgesetzes]) ist erstmals für den Veranlagungszeit-raum 2004 anzuwenden.“

Artikel 10Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999

Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der Be-kanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt

geändert durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. IS. …), wird wie folgt geändert:1. § 13b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuer-gesetz fallen;“.

bb) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4und 5 angefügt:„4. Reinigung von Gebäuden und Gebäude-

teilen; dies gilt nicht, wenn der Leistungs-empfänger ausschließlich nicht mehr alszwei Wohnungen vermietet;

5. Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1Satz 3 des Einkommensteuergesetzes; diesgilt nicht, wenn der Leistungsempfängerausschließlich nicht mehr als zwei Wohnun-gen vermietet.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Dies gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1bis 4 auch, wenn die Leistung für den nichtunterneh-merischen Bereich bezogen wird.“

2. § 24 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „neun vom Hun-dert“ durch die Angabe „sieben vom Hundert“ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „neun vom Hundert“durch die Angabe „sieben vom Hundert“ ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit für den

land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Gewinnnach § 13a Abs. 3 bis 6 des Einkommensteuergeset-zes ermittelt wird.“

Artikel 11Änderung des Mineralölsteuergesetzes

Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147, 2003 IS. 96), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4602), wird wie folgt geän-dert:1. § 25c wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:„3. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe

von Genossenschaften und Maschinengemein-schaften, Wasser- und Bodenverbände und Teil-nehmergemeinschaften nach dem Flurbereini-gungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachungvom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt ge-ändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), in der je-weils geltenden Fassung, soweit diese für die inden Nummern 1 und 2 bezeichneten Betriebe Ar-

Page 12: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Drucksache 15/1502 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

beiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischerErzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oderdurch mit Bodenbewirtschaftung verbundeneTierhaltung bis zum 31. Dezember 2003 ausge-führt haben, und“.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land-und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke.“

2. § 25d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vergütungsberechtigt im Sinne des § 25b istder Betrieb, der das Gasöl verwendet hat. Als vomVergütungsberechtigten verwendet gilt ab dem1. Januar 2004 auch das Gasöl, das ein in § 25c Nr. 3genannter Betrieb im Betrieb des Vergütungsberech-tigten für begünstigte Arbeiten verbraucht hat.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Verbräuche ab dem 1. Januar 2004 erfolgt dieVergütung bis zu einer Höchstmenge von 10 000Litern je Kalenderjahr und vergütungsberechtigtemBetrieb.“

Artikel 12Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungs-

verordnung§ 47a der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom

15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), die zuletzt durchArtikel 1 der Verordnung vom 29. August 2002 (BGBl. IS. 3451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird das Wort „Ende“ durch die Angabe„30. September“ ersetzt.

b) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach dem Komma das Wort„und“ gestrichen.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Satzende durchein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-fügt:

„4. Bescheinigungen nach Absatz 6 über das imVergütungsabschnitt von Betrieben im Sinnedes § 25c Nr. 3 des Gesetzes verbrauchteGasöl.“

2. In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 25c Nr. 3“ durchdie Angabe „§ 25c Nr. 3 und 4“ ersetzt.

3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Für Arbeiten, die ein in § 25c Nr. 3 des Gesetzesgenannter Betrieb im Betrieb des Begünstigten ausge-führt hat, hat sich der Begünstigte Bescheinigungen aus-stellen zu lassen, welche seine Anschrift, die des ausfüh-renden Betriebes, das Datum sowie Art und Umfang derausgeführten Arbeiten, die hierfür verbrauchte Gasöl-

menge und den hierfür zu zahlenden Geldbetrag ent-halten.“

4. Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Der Vergütungsanspruch nach § 25b Abs. 1 desGesetzes entsteht mit Ablauf des Vergütungsabschnitts(Absatz 2 Satz 1).“

Artikel 13

Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-versicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung derLandwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,2557), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom12. Juni 2003 (BGBl. I S. 844), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Zweiundzwan-zigstel“ durch die Angabe „Sechsundzwanzigstel“ er-setzt.

2. In § 37 Abs. 2 werden die Wörter „sind vom Bund zutragen“ durch die Wörter „werden zu 85 vom Hundertvom Bund getragen“ ersetzt.

3. In § 59 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Zweiundzwan-zigstel“ durch die Angabe „Sechsundzwanzigstel“ er-setzt.

Artikel 14

Änderung des BundeserziehungsgeldgesetzesDas Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358,3359) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Bundesversorgungsgesetzes“ wird dasWort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach demWort „Soldatenversorgungsgesetzes“ werden die Wörter„oder einer aus dem Europäischen Sozialfonds finanzier-ten vergleichbaren Entgeltersatzleistung“ eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Erziehungsgeld wird unter Beachtung der Ein-kommensgrenzen des § 5 Abs. 3 vom Tag derGeburt bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats(Budget) oder bis zur Vollendung des 24. Le-bensmonats (Regelbetrag) gezahlt.“

bb) In Satz 2 werden die Wörter „von der Inobhut-nahme an“ durch die Wörter „ab Aufnahme beider berechtigten Person“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „voraussichtlichen“gestrichen und nach dem Wort „Kalenderjahr“ dasWort „vor“ eingefügt.

c) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

Page 13: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/1502

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5Höhe des Erziehungsgeldes; Einkommensgrenzen

(1) Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einerbeantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendungdes

1. 12. Lebensmonats 450 Euro (Budget),

2. 24. Lebensmonats 300 Euro (Regelbetrag).

Die im Antrag getroffene Entscheidung für das Budgetoder die Regelleistung ist für die volle Bezugsdauer ver-bindlich. Ist im Antrag keine Entscheidung getroffen,wird der Regelbetrag gezahlt. Eine einmalige rück-wirkende Änderung ist möglich in Fällen besondererHärte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinde-rung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes oderbei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz oderbei der Geburt eines weiteren Kindes und nach Auf-nahme einer Erwerbstätigkeit der berechtigten Person inden ersten sechs Lebensmonaten, die dazu führt, dass derAnspruch auf das Budget entfällt. Bei einer Änderungvom Budget zur Regelleistung ist die bereits gezahlteDifferenz zwischen Budget und Regelleistung zu erstat-ten; § 22 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist bei ei-nem Berechtigtenwechsel auch für den neuen Berechtig-ten verbindlich. Im Fall einer Erstattungspflicht nachAbsatz 1 Satz 5 haften die nicht dauernd getrennt leben-den Ehegatten als Gesamtschuldner; das gleiche gilt fürLebenspartner oder in eheähnlicher Gemeinschaft le-bende Partner.

(3) In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes be-steht ein Anspruch auf das Budget, wenn das Einkom-men nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrenntleben, 22 500 Euro und bei anderen Berechtigten 19 500Euro nicht übersteigt und ein Anspruch auf den Regelbe-trag, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, dienicht dauernd getrennt leben, 30 000 Euro und bei ande-ren Berechtigten 23 000 Euro nicht übersteigt. Vom Be-ginn des siebten Lebensmonats an verringert sich das Er-ziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehe-gatten, die nicht dauernd getrennt leben, 16 500 Euround bei anderen Berechtigten 13 500 Euro übersteigt.Die Beträge der Einkommensgrenzen nach Satz 1 und 2erhöhen sich um 3 140 Euro für jedes weitere Kind desBerechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrenntlebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem EhegattenKindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des§ 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt würde.Maßgeblich sind, abgesehen von ausdrücklich abwei-chenden Regelungen dieses Gesetzes, die Verhältnissezum Zeitpunkt der Antragstellung. Für Eltern in einereheähnlichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften zurEinkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauerndgetrennt leben. Für Lebenspartner gilt die Einkommens-grenze für Verheiratete entsprechend.

(4) Das Erziehungsgeld wird ab dem siebten Lebens-monat gemindert, wenn das Einkommen die Grenzen desAbsatzes 3 Satz 2 und 3 übersteigt. Die Minderung be-

trägt für das Budget je Stufe 75 Euro, für den Regelbe-trag je Stufe 50 Euro. Die Anzahl der Minderungsstufenergibt sich, indem der die Grenzen des Absatzes 3 Satz 2und 3 übersteigende Einkommensbetrag durch 1 200 ge-teilt und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird.

(5) Das Erziehungsgeld wird im Laufe des Lebensmo-nats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Erziehungs-geld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt es füreinen Kalendertag ein Dreißigstel des jeweiligenMonatsbetrages. Ein Betrag von monatlich weniger als10 Euro wird ab dem siebten Lebensmonat nicht gezahlt.Auszuzahlende Beträge, die nicht volle Euro ergeben,sind bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro anaufzurunden.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Als Einkommen gilt die nicht um Verlustein einzelnen Einkommensarten zu verminderndeSumme der positiven Einkünfte im Sinne des § 2Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzüg-lich 24 vom Hundert, bei Personen im Sinne des §10cAbs. 3 des Einkommensteuergesetzes abzüglich19 vom Hundert und der Entgeltersatzleistungen imSinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, gemin-dert um folgende Beträge:

1. Unterhaltsleistungen an andere Kinder, für diedie Einkommensgrenze nicht nach § 5 Abs. 3Satz 3 erhöht worden ist, bis zu dem durch Unter-haltstitel oder durch Vereinbarung festgelegtenBetrag;

2. Unterhaltsleistungen an sonstige Personen, so-weit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder § 33a Abs. 1des Einkommensteuergesetzes berücksichtigtwerden;

3. Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 des Ein-kommensteuergesetzes wegen der Behinderungeines Kindes, für das die Eltern Kindergeld erhal-ten oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1des Einkommensteuergesetzes oder des § 4Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes erhaltenwürden, oder wegen der Behinderung der berech-tigten Person, ihres Ehegatten, ihres Lebenspart-ners oder des anderen Elternteils im Sinne vonAbsatz 3 Satz 2 erster Halbsatz.

Als Einkommen gelten nicht Einkünfte, die gemäßden §§ 40 bis 40b des Einkommensteuergesetzespauschal versteuert werden können.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Berechnung des Erziehungsgeldes imersten Lebensjahr des Kindes ist das Einkommen imKalenderjahr vor der Geburt des Kindes, beim ange-nommenen Kind im Kalenderjahr vor der Aufnahmedes Kindes bei der berechtigten Person maßgebend.Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im zweitenLebensjahr des Kindes ist das Einkommen im Kalen-derjahr der Geburt des Kindes, beim angenommenenKind im Kalenderjahr seiner Aufnahme bei der be-rechtigten Person maßgebend.“

Page 14: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Drucksache 15/1502 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:aa) In Satz 1 wird das Wort „voraussichtlichen“ ge-

strichen.bb) Satz 2 wird gestrichen.

d) In Absatz 5 wird die Zahl „1 023“ durch die Zahl„1 044“ ersetzt.

e) In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-fügt:„Sonderzuwendungen bleiben unberücksichtigt.“

f) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Ist das Einkommen während des ersten oder zweitenLebensjahres beziehungsweise während des erstenoder zweiten Jahres nach der Aufnahme des Kindesbei der berechtigten Person insgesamt um mindestens20 Prozent geringer als das Einkommen im entspre-chenden Kalenderjahr im Sinne von Absatz 2, wirdes auf Antrag neu ermittelt.“

5. § 13 wird wie folgt geändert:a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Widerspruch und Anfechtungsklage habenkeine aufschiebende Wirkung.“

6. § 15 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt ge-

fasst:„c) ,das sie in Vollzeitpflege (§ 33 des Achten Bu-

ches Sozialgesetzbuch) oder in Adoptionspflege(§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufge-nommen haben, oder“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur

Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes.Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 desMutterschutzgesetzes wird auf die Begrenzung nachSatz 1 angerechnet. Bei mehreren Kindern bestehtder Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auchwenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 über-schneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölfMonaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers aufdie Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahresübertragbar; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträumeim Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern über-schneiden. Bei einem angenommenen Kind und beieinem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kannElternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab derAufnahme bei der berechtigten Person, längstens biszur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindesgenommen werden; Satz 2 und Satz 4 sind entspre-chend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilungregeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag aus-geschlossen oder beschränkt werden.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „werden“ das

Komma durch einen Punkt ersetzt und der an-schließende Halbsatz gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt entsprechend für Ehegatten, Lebens-partner und die Berechtigten gemäß Absatz 1Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c.“

d) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-fügt:„Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilungnach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden.“

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:aa) Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wo-chen oder, wenn die Verringerung unmittelbarnach der Geburt des Kindes oder nach der Mut-terschutzfrist beginnen soll, sechs Wochen vorBeginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.“

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:„Der Antrag muss den Beginn und den Umfangder verringerten Arbeitzeit enthalten. Die ge-wünschte Verteilung der verringerten Arbeits-zeit soll im Antrag angegeben werden.“

7. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen

die Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach Geburt desKindes oder nach der Mutterschutzfrist (§ 15 Abs. 2Satz 3) beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonstspätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich vom Ar-beitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welcheZeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmenwerden. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweiseeine angemessene kürzere Frist möglich. Nimmt dieMutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutz-frist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1des Mutterschutzgesetzes auf den Zweijahreszeitraumnach Satz 1 angerechnet. Dies gilt entsprechend, wenndie Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf dieMutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub nimmt.Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt wer-den. Der Arbeitgeber soll die Elternzeit bescheinigen.“

8. In § 18 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“durch die Angabe „§ 5 Abs. 3“ ersetzt.

9. § 22 wird wie folgt geändert:a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:Die Wörter „zweiter Halbsatz“ werden gestri-chen und die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 3“ wirddurch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:Die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2, 3“ wird durchdie Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 5“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„§ 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt ent-sprechend.“

10. § 23 wird wie folgt geändert:

Page 15: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/1502

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorange-gangene Kalenderjahr für jede Bewilligung von Er-ziehungsgeld, jeweils im ersten und zweiten Le-bensjahr des Kindes, folgende Erhebungsmerkmaleder Empfängerin oder des Empfängers:

1. Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,

2. Staatsangehörigkeit,

3. Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt,

4. Familienstand,

5. Anzahl der Kinder,

6. Dauer des Erziehungsgeldbezugs,

7. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes vorund nach dem sechsten Lebensmonat,

8. Beteiligung am Erwerbsleben während des Er-ziehungsgeldbezugs,

9. Elternzeit, auch des Ehegatten oder Lebenspart-ners, Dauer der Elternzeit und gleichzeitige Er-werbstätigkeit.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni“ durch die An-gabe „30. April“ ersetzt.

11. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Für Geburten vor dem 1. Januar 2004 unddie vor diesem Zeitpunkt bei der berechtigten Per-son aufgenommenen Kinder richtet sich der An-spruch auf Erziehungsgeld für das erste Lebensjahrnach den Vorschriften dieses Gesetzes in der biszum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung; fürGeburten vor dem 1. Mai 2003 und die vor diesemZeitpunkt bei der berechtigten Person aufgenom-menen Kinder richtet sich der Anspruch auf Er-ziehungsgeld für das zweite Lebensjahr nach denVorschriften dieses Gesetzes in der bis zum31. Dezember 2003 geltenden Fassung.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 15Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-tenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt ge-ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2003(BGBl. I S. 1526), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 213 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Der nach Satz 1 bis 3 ermittelte Bundeszuschuss verrin-gert sich um zwei Milliarden Euro (Minderungsbetrag).Ausgangsbetrag für den nach Satz 1 bis 3 zu änderndenBundeszuschuss ist jeweils der zuletzt festgesetzte Bun-deszuschuss ohne den Minderungsbetrag.“

2. In § 287e Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Bun-deszuschüsse in der Bundesrepublik Deutschland ohnedas Beitrittsgebiet“ die Wörter „ohne den Minderungs-betrag nach § 213 Abs. 2 Satz 4“ eingefügt.

Artikel 16Rückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangDie auf den Artikeln 4, 9 und 12 beruhenden Teile der

dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund derjeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverord-nung geändert werden.

Artikel 17Neufassung des BundeserziehungsgeldgesetzesDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen

und Jugend kann den Wortlaut des Bundeserziehungsgeld-gesetzes in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung imBundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 18Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Page 16: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Drucksache 15/1502 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Finanzpolitische Ausgangslage und Konzeption derBundesregierung

Die seit fast drei Jahren anhaltende Stagnation der deut-schen Wirtschaft und die stark gestiegene Arbeitslosigkeithaben zu einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleich-gewichts und zu erheblichen Zusatzbelastungen für alle öf-fentlichen Haushalte geführt. Das Staatsdefizit wird 2003voraussichtlich rd. 3 1/2 v. H. betragen. Auch in 2004 drohteine deutliche Verfehlung des Maastricht-Defizitkriteriums,wenn nicht gegengesteuert wird.Der Bund ist im Finanzplanungszeitraum 2003 – 2007 vonenormen Steuermindereinnahmen und Mehrausgaben fürden Arbeitsmarkt betroffen. Im Jahr 2003 kann sich dieveranschlagte Neuverschuldung des Bundes von 18,9 Mrd.Euro daher nahezu verdoppeln. Ausgehend von diesem Ni-veau und ohne hinreichende Konsolidierungsmaßnahmenwürde die Neuverschuldung in den nächsten Jahren kaumsinken und die Kreditobergrenze gemäß Artikel 115 GGweiterhin überschritten. Dies ist aus Verfassungsgründenund unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeitinakzeptabel.Das Anwachsen der Ausgaben für Sozialversicherung,Arbeitsmarkt und Versorgung auf fast 45 v. H. der Gesamt-ausgaben des Bundes in 2003 und der Zuwachs dieser Aus-gaben gegenüber 1999 um 20 v. H. dokumentieren die aus-geprägte strukturelle Belastung des Bundeshaushalts in die-sem Bereich. Ohne entschlossenes Gegensteuern wärenInvestitionen und wichtige Zukunftsaufgaben gefährdet.Das Gesamtkonzept der Bundesregierung ist geeignet, dieStörung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zuüberwinden. Es besteht aus drei Säulen:l Strukturreformen für mehr Wachstum und Beschäf-

tigung; dies ist der Kern der Agenda 2010.l Konsolidierung des Bundeshaushalts, mittelfristige

Rückführung des Staatsdefizits.l Auf dieser Basis kann das Vorziehen der dritten Steuer-

reformstufe von 2005 auf das Jahr 2004 seine volle Wir-kung entfalten.

Die vorliegende Ausnahmesituation gebietet es, die Pro-bleme jetzt anzupacken. Die Leitplanken des Zukunftspro-gramms 2000 – „Schuldenabbau für nachhaltig solideStaatsfinanzen und mehr Generationengerechtigkeit“ sowie„Förderung von Wachstum und Beschäftigung durch eintragfähiges und gerechtes Steuer- und Abgabensystem“ ha-ben nach wie vor Gültigkeit. Nachhaltige Strukturreformen,der Abbau der Nettokreditaufnahme und Steuersenkungenstärken das Wachstum und die Stabilität des Euro und schaf-fen mehr Generationengerechtigkeit.

2. Haushaltstabilisierungskonzept 2004 und Vorziehender dritten Stufe der Steuerreform

Nach dem von der Bundesregierung am 2. Juli 2003 gebil-ligten Haushaltsstabilisierungskonzept sind die Konsolidie-

rungsmaßnahmen darauf ausgerichtet, das Wachstum kon-sumtiver Ausgaben zu bremsen, Subventionen abzubauenund das Steueraufkommen durch entschiedene Bekämpfungvon Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung zu stabilisieren.Unter Einbeziehung der Einsparungen im Haushaltsverfah-ren und der Verschiebung des Inkrafttretens der Brücke zurSteuerehrlichkeit um ein Jahr wird der Bund so im Jahre2004 insgesamt um rd. 14,0 Mrd. Euro und um entspre-chende Beträge in den Folgejahren entlastet:

Länder und Gemeinden werden durch die im Haushalts-stabilisierungskonzept vorgesehenen steuerlichen Maßnah-men in einer Größenordnung von rd. 5,3 Mrd. Euro in 2004,ansteigend auf rd. 7,3 Mrd. Euro in 2007 (Länder) bzw.rd. 1,6 Mrd. Euro in 2004, ansteigend auf rd. 2,1 Mrd. Euroin 2007 (Gemeinden) bei den Einnahmen entlastet. Greifendie einzelnen Länder im Rahmen der Öffnungsklausel imBesoldungsrecht die Maßnahmen des Bundes im öffentli-chen Dienst auf, so ermöglicht ihnen dies weitere Einspa-rungen in Höhe von jährlich rd. 2,2 Mrd. Euro.

Es liegt daher im gemeinsamen Interesse von Bund,Ländern und Gemeinden, das Haushaltsstabilisierungskon-zept 2004 ohne Abstriche umzusetzen und durch paralleleMaßnahmen der Länder im öffentlichen Dienst erheblicheEinsparungen für den öffentlichen Gesamthaushalt zu reali-sieren. Durch gezielte Konsolidierungsmaßnahmen werdendas Vertrauen von Investoren und Konsumenten in die Soli-dität der Staatsfinanzen gestärkt und Wachstum und Be-schäftigung gefördert.

Auch das Vorziehen der ursprünglich erst für das Jahr 2005vorgesehenen letzten Stufe der Steuerreform trägt ent-scheidend zur Überwindung der Konjunkturschwäche bei.Allein das Vorziehen der dritten Stufe führt zu einer Ent-lastung von Bürgern und Unternehmen in Höhe vonrd. 15,6 Mrd. Euro. Die Zusammenfassung der zweiten undder dritten Stufe der Steuerreform führt zu einer spürbarenEntlastung von Bürgern und Unternehmen im Umfang voninsgesamt rd. 21,8 Mrd. Euro. Dies stärkt Investitionen undKonsum und ist ein deutliches Signal für mehr Wachstumund Beschäftigung.

„Niedrigere Steuersätze – weniger Ausnahmen“ sind Eck-pfeiler der Steuerreformpolitik der Bundesregierung. ImRahmen der Steuerreform 2000 wurden bereits über siebzigSteuerschlupflöcher geschlossen. Die Steuervergünstigun-gen konnten zwischen 1999 und 2002 – ohne die Ausnah-meregelungen der ökologischen Steuerreform – um rd.6 v. H. reduziert werden.

3. Schwerpunkte des Haushaltsbegleitgesetzes 2004

Ziel der steuerlichen Maßnahmen dieses Gesetzentwurfs istvor allem die Stärkung der Binnennachfrage und damit dieFörderung des Wirtschaftswachstums durch Vorziehen derletzten Steuerentlastungsstufe von 2005 auf 2004. Die Maß-nahme verstärkt die Wirkung der ohnehin für 2004 vorgese-henen zweiten Stufe, d. h. aus zwei Entlastungsschrittenwird einer. Damit sinkt u. a. der Spitzensteuersatz auf42 v. H., der Eingangssteuersatz auf 15 v. H.

Page 17: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/1502

Alle Subventionen und damit auch Steuervergünstigungenmüssen regelmäßig auf ihre Notwendigkeit und Zweckmä-ßigkeit hin überprüft werden. Der im Vermittlungsverfahrenzum Steuervergünstigungsabbaugesetz erzielte Kompromissmarkiert nur einen Zwischenschritt.

Angesichts des zunehmenden Wohnungsleerstands inDeutschland werden deshalb sowohl die Eigenheimzulageals auch die Wohnungsbauprämie für Neufälle ab 2004 weg-fallen; statt dessen wird ein Zuschussprogramm zur Struk-turverbesserung in Städten eingeführt, für das der Bund 25v. H. seiner bis zum Jahr 2011 durch den Wegfall der Eigen-heimzulage erzielten Einsparungen zur Verfügung stellt.

Außerdem wird die Entfernungspauschale für Wege zwi-schen Wohnung und Arbeit abgesenkt; sie kann künftig nurnoch für Entfernungen ab dem 21. Kilometer in Höhe von0,40 Euro angesetzt werden. Damit wird den Belangen dersog. Fernpendler auch weiterhin Rechnung getragen.

Daneben fällt die bisherige Halbjahresregelung für Abset-zungen für Abnutzungen (AfA) weg und der Haushaltsfrei-betrag wird – entsprechend der vorgezogenen dritten Entlas-tungsstufe – bereits ab 2004 endgültig abgeschmolzen.

Auch die Rückführung der Vergütung der Mineralölsteuerfür den in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Die-selkraftstoff ist ein Beitrag zum Subventionsabbau.

Schließlich enthält der Gesetzentwurf Maßnahmen, mit de-nen das Umsatzsteueraufkommen gesichert wird. Sie tragenzur Finanzierung der Zinsbelastung aus dem Vorziehen derdritten Stufe der Einkommensteuerreform bei und dienender Vereinfachung des Steuerrechts und der Beseitigung vonSonderregelungen für bestimmte Wirtschaftszweige.

Ausgehend von der beabsichtigten Stabilisierung des Bei-tragssatzes zur Rentenversicherung in 2004 bei 19,5 v. H.werden die allgemeinen Bundeszuschüsse zur Rentenversi-cherung um 2 Mrd. Euro jährlich reduziert. Einzelmaßnah-men zur Absicherung der Stabilisierung werden späterdurch Änderungen des Sozialgesetzbuchs umgesetzt.

Auch Beamte, Richter, Soldaten und Versorgungsempfängermüssen ihren Beitrag erbringen, um den Staat wieder aufeine solide finanzielle Basis zu stellen. Betroffen sindVersorgungsempfänger durch Absenkung des Weihnachts-geldes auf 4,17 v. H. der jährlichen Versorgungsbezüge(dies entspricht 50 v. H. eines Monatsbezuges) und aktiveBeamte, Richter und Soldaten durch Streichung des Ur-laubsgeldes und Begrenzung des Weihnachtsgeldes auf5 v. H. der Jahresbezüge (dies entspricht 60 v. H. einesMonatsbezuges).

Vorgesehen ist eine Absenkung der Einkommensgrenzenbeim Erziehungsgeld während der ersten 6 Monate, so dassdas Erziehungsgeld künftig stärker auf untere Einkommens-schichten konzentriert wird. Auch werden u. a. die Zahlbe-träge des Erziehungsgeldes geglättet.

Bei der Krankenversicherung der Landwirte wird die Defi-zithaftung des Bundes für die Leistungsausgaben der Alten-teiler reduziert.

Aufgenommen wurde schließlich eine Regelung des Ju-gendschutzgesetzes, die die Erhebung kostendeckender Ge-bühren bei der Prüfung jugendgefährdender Medien zumZiel hat.

4. Preis- und KostenwirkungAuswirkungen auf Einzelpreise, einzelne Unternehmen undKonsumenten sind zwar durchaus möglich, sie fallen aller-dings gesamtwirtschaftlich nicht ins Gewicht. Insgesamtsind die Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft positiv,da die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen fürmehr Investitionen, mehr privaten Konsum und mehr Be-schäftigung entscheidend verbessert werden.Angesichts der derzeit niedrigen Inflationsrate, der hohenWettbewerbsintensität im Einzelhandel, der nicht voll ausge-lasteten Produktionskapazitäten, der moderaten Nachfrage-entwicklung und der von der Bundesregierung ergriffenenMaßnahmen zur weiteren Liberalisierung des Einzelhandelsist nicht mit spürbaren Preissteigerungseffekten infolge desVorziehens der dritten Stufe der Steuerreform zu rechnen.

5. Verwaltungs- und VollzugsaufwandInsgesamt ist durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 mitkeinem erhöhten Verwaltungs- und Vollzugsaufwand zurechnen. Umgekehrt führt der Abbau zahlreicher Subventio-nen zu einer spürbaren Verwaltungsvereinfachung.

6. Kosten für die WirtschaftVom Vorziehen der Einkommensteuerreform geht ein be-trächtlicher konjunktureller Impuls aus, der sich insgesamtpositiv auf die Ertragslage der Unternehmen auswirkt. Vonder steuerlichen Entlastung der privaten Haushalte und derdamit einhergehenden Nachfragebelebung profitieren zu-nächst die konsumnahen Wirtschaftssektoren und in derFolge – aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Verflechtun-gen – auch die anderen Bereiche (z. B. die Investitions-güterproduzenten).Darüber hinaus werden Personengesellschaften deutlichbesser gestellt. Auch unter Berücksichtigung des notwendi-gen Subventionsabbaus verbleibt unter dem Strich einemassive Entlastung insbesondere mittelständischer Unter-nehmen, was direkt ihre Ertragslage und damit auch ihre In-vestitionsbedingungen verbessert.Durch Änderung der Einkommensberechnung im Bundeser-ziehungsgeldgesetz wird die Einführung einer „JobCard“als elektronische Verdienstbescheinigung vorbereitet. DieJobcard wird die Unternehmen von der aufwendigen Be-rechnung und Ausstellung manueller Verdienstbescheini-gungen befreien.

7. Auswirkungen auf Länder und GemeindenLänder und Gemeinden werden durch die im Haushaltsbe-gleitgesetz 2004 enthaltenen steuerlichen Maßnahmen ins-gesamt deutlich entlastet. Vor Berücksichtigung des Vorzie-hens der dritten Steuerreformstufe beträgt die Entlastungder Länder 1,1 Mrd. Euro in 2004, ansteigend auf 4,0 Mrd.Euro in 2007 und die Entlastung der Gemeinden 0,3 Mrd.Euro in 2004, ansteigend auf 1,5 Mrd. Euro in 2007.Folgen die einzelnen Länder im Rahmen der Öffnungsklauselim Besoldungsrecht dem Vorbild des Bundes und nehmenKürzungen bei den Leistungen für Versorgungsempfänger,Beamte und Richter in demselben Umfang vor, so resultierenhieraus weitere jährliche Einsparungen in Höhe von rd. 1,9Mrd. Euro (Länder) bzw. rd. 0,3 Mrd. Euro (Gemeinden).

Page 18: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Drucksache 15/1502 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Auch nach Berücksichtigung des Vorziehens der drittenSteuerreformstufe wird die hieraus für das Jahr 2004 resul-tierende Belastung der Länder und Gemeinden durch dieEntlastungen in den folgenden Jahren den Finanzplanungs-zeitraums bei weitem überkompensiert.

Wegen der finanziellen Auswirkungen im Einzelnen wird aufdie Darstellung in der Übersicht zu Nummer 7 verwiesen.

Die Bundesregierung ist für weitere Vorschläge der Länderinsbesondere hinsichtlich anderer Maßnahmen zum Subven-tionsabbau offen und bietet den Ländern eine weitergehendeZusammenarbeit beim Abbau von Steuervergünstigungen und

Finanzhilfen sowie bei der Überprüfung von Leistungsgeset-zen und Standards an. Auf der Basis der Ergebnisse derArbeitsgruppe der Ministerpräsidenten Roland Koch und PeerSteinbrück, die im Laufe dieses Sommers vorgelegt werdensollen, wird der Bund seine Vorschläge hierzu machen.

8. Finanzielle Auswirkungen

Die einzelnen Artikel des Gesetzes führen zu den in folgen-der Übersicht dargestellten Entlastungen (Ausgabeminde-rungen/Steuermehreinnahmen) bzw. Belastungen (Ausga-benaufwuchs/Steuermindereinnahmen):

Haushaltsentlastung (+)bzw. –belastung (-)

- in Mio. € -Maßnahme Gebiets-

körper-schaft 2004 2005 2006 2007

zu Artikel 1

Bund 440 440 440 440

Länder

Einsparungen öffentlicher Dienst

Gemeinden

Gesamt 440 440 440 440

-- Änderung dienstrechtlicher Vor-schriften --

zu Artikel 5

Bund 129 859 1.288 1.717

Länder 129 859 1.288 1.717

Abschaffung der Eigenheimzulagefür Neufälle

Gemeinden 45 302 454 606

Gesamt 303 2.020 3.030 4.040

-- Änderung EigZulG --

zu Artikel 8 – Nr. 4

Bund 93 450 677 788

Länder 91 449 670 781

Abschaffung der Vereinfachungsre-gelung bei der Abschreibung fürbewegliche Wirtschaftsgüter

Gemeinden 56 281 433 506

Gesamt 240 1.180 1.780 2.075

-- Änderung EstG --

Page 19: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/1502

Haushaltsentlastung (+)bzw. –belastung (-)

- in Mio. € -Maßnahme Gebiets-

körper-schaft 2004 2005 2006 2007

zu Artikel 8 - Nr. 5

Bund 502 1.295 1.378 1.378Streichung der Entfernungspau-schale bis 20 Entfernungskilometer;Entfernungspauschale von 0,40 €ab dem 21. Kilometer

Länder 442 1.135 1.208 1.208

Gemeinden 156 400 424 424

Gesamt 1.100 2.830 3.010 3.010

-- Änderung EStG --

zu Artikel 8 - Nr. 7 b

Bund -21 -43 -43 -43

Länder -21 -43 -43 -43

Erhöhung des Grenzbetrags, bis zudem ein volljähriges Kind eigeneEinkünfte und Bezüge haben darf,um im Rahmen des Familienlei-stungsausgleichs berücksichtigt zuwerden Gemeinden -8 -14 -14 -14

Gesamt -50 -100 -100 -100

-- Änderung EStG --

zu Artikel 8 – Nr. 7 c

Bund 199 22

Länder 179 22

Streichung des Haushaltsfreibetra-ges in Höhe von 1.188 € ab01.01.2004

Gemeinden 62 6

Gesamt 440 50

-- Änderung EstG --

zu Artikel 8 - Nr. 9

Bund -11 -13 -13

Länder -11 -13 -13

Erhöhung des Höchstbetrags fürden Abzug von Unterhaltsleistungenan gesetzlich Unterhaltsberechtigteoder diesen gleichgestellte Perso-nen

Gemeinden -3 -4 -4

Gesamt -25 -30 -30

-- Änderung EStG --

Page 20: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Drucksache 15/1502 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Haushaltsentlastung (+)bzw. –belastung (-)

- in Mio. € -Maßnahme Gebiets-

körper-schaft 2004 2005 2006 2007

zu Artikel 10 – Nr. 1

Bund 173 203 203 203

Länder 156 183 183 183

Erweiterung der Steuerschuldner-schaft des Leistungsempfängers aufalle steuerpflichtigen Umsätze, dieunter das Grunderwerbsteuergesetzfallen, auf die Reinigung von Ge-bäuden u. a. sowie auf bestimmteBauleistungen

Gemeinden 11 14 14 14

Gesamt 340 400 400 400

-- Änderung UstG --

zu Artikel 10 - Nr. 2 a

Bund 52 61 61 61

Länder 47 55 55 55

Absenkung des Durchschnittssatzesi.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3UStG und der Vorsteuerpauschalein § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG fürlandwirtschaftliche Betriebe

Gemeinden 3 4 4 4

Gesamt 102 120 120 120

-- Änderung UStG --

zu Artikel 10 - Nr. 2 b

Bund 86 102 102 102

Länder 78 92 92 92

Beschränkung der Durchschnitts-satzbesteuerung nach § 24 UStGauf land- und forstwirtschaftlicheBetriebe mit Gewinnermittlung nachDurchschnittssätzen gemäß § 13aEstG Gemeinden 6 6 6 6

Gesamt 170 200 200 200

-- Änderung UStG --

Page 21: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/1502

Haushaltsentlastung (+)bzw. –belastung (-)

- in Mio. € -Maßnahme Gebiets-

körper-schaft 2004 2005 2006 2007

zu Artikel 11

Bund 157 157 157

Länder

Rückführung der Vergünstigung derMineralölsteuer für in der Land- undForstwirtschaft verwendeten Diesel-kraftstoff

Gemeinden

Gesamt 157 157 157

-- Änderung MinölG --

zu Artikel 13

Bund 218 227 235 244

Länder

Reduzierung Defizithaftung Alten-teiler

Gemeinden

Gesamt 218 227 235 244

-- Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung derLandwirte --

zu Artikel 14

Bund 200 400 400 400

Länder

Absenkung der Einkommensgren-zen beim Erziehungsgeld

Gemeinden

Gesamt 200 400 400 400

-- Änderung BerzgG --

Page 22: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Drucksache 15/1502 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Vor Berücksichtigung des Vorziehens der dritten Stufe der Steuerreform auf das Jahr 2004 ergeben sich aus dem Haushalts-begleitgesetz 2004 insgesamt folgende Entlastungen für Bund, Länder und Gemeinden:

Haushaltsentlastung (+)bzw. –belastung (-)

- in Mio. € -Maßnahme Gebiets-

körper-schaft 2004 2005 2006 2007

zu Artikel 15

Bund 2.000 2.000 2.000 2.000

Länder

Entlastung des Bundes bei denRentenzuschüssen

Gemeinden

Gesamt 2.000 2.000 2.000 2.000

-- Änderung SGB --

zu Artikel 3

Bund

Länder

Abschaffung Wohnungsbauprämiefür Neufälle

Gemeinden

Einsparungen erst nach dem Fi-nanzplanungszeitraum

Gesamt

-- Änderung WoPG --

Haushaltsentlastung (+)bzw. –belastung (-)

- in Mio. € -Maßnahme Gebiets-

körper-schaft 2004 2005 2006 2007

Bund 4.071 6.162 6.885 7.434

Länder 1.101 2.741 3.440 3.980

Summe Haushaltsbegleitgesetzvor Berücksichtigung des Vorzie-hens der dritten Stufe der Steuer-reform

Gemeinden 331 996 1.317 1.542

Gesamt 5.503 9.899 11.642 12.956

Page 23: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/1502

Das Vorziehen der dritten Stufe der Steuerreform auf das Jahr 2004 hat folgende finanzielle Auswirkungen auf Bund,Länder und Gemeinden:

Insgesamt ergeben sich somit – unter Berücksichtigung des Vorziehens der dritten Stufe der Steuerreform auf das Jahr2004 – aus dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 folgende Ent- bzw. Belastungen für Bund, Länder und Gemeinden:

Haushaltsentlastung (+)bzw. –belastung (-)

- in Mio. € -Maßnahme Gebiets-

körper-schaft 2004 2005 2006 2007

zu Artikel 8 - Nr. 8

Bund -7.050 374 -182

Länder -6.290 284 -162

Vorziehen des dritten Stufe derSteuerreform

Gemeinden -2.220 102 -56

Gesamt -15.560 760 -400

-- Änderung EStG --

Haushaltsentlastung (+)bzw. –belastung (-)

- in Mio. € -Maßnahme Gebiets-

körper-schaft 2004 2005 2006 2007

Bund -2.979 6.536 6.703 7.434

Länder -5.189 3.025 3.278 3.980

Summe Haushaltsbegleitgesetznach Berücksichtigung des Vorzie-hens der dritten Stufe der Steuer-reform

Gemeinden -1.889 1.098 1.261 1.542

Gesamt -10.057 10.659 11.242 12.956

Page 24: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Drucksache 15/1502 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Bundessonderzahlungsgesetz)

Allgemeines

Mit dem Gesetz regelt der Bund auf der Grundlage des Arti-kels 73 Nr. 8 des Grundgesetzes die jährlichen Sonderzah-lungen für seinen Bereich. Das Bundesbesoldungs- und-versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom … (BGBl. IS. …) hat die Möglichkeit zur Neugestaltung der jährlichenSonderzahlungen geöffnet. Der Bund nutzt diese Option fürseinen Bereich mit dem vorliegenden Gesetz.

Das Gesetz sieht eine deutliche Verringerung der bisherigenSonderzahlungen (Sonderzuwendung und Urlaubsgeld) vor.Das Urlaubsgeld entfällt völlig, die bisherige Sonderzuwen-dung (Weihnachtsgeld) wird für die Beschäftigten um30 v. H. und für die Versorgungsempfängerinnen und -emp-fänger um über 40 v. H. verringert. Damit werden Schluss-folgerungen aus der allgemeinen Wirtschaftentwicklungund der Finanzsituation des Bundes gezogen. Mit dieserspürbaren Verringerung leisten alle, die Amts-, Dienst- oderVersorgungsbezüge erhalten, einen wichtigen Beitrag zurKonsolidierung des Bundeshaushaltes. Insgesamt wird einSparbeitrag von 440 Mio. Euro jährlich erbracht.

Die jährliche Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld sindnicht durch Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes geschützt.Es gibt insoweit keinen zu beachtenden hergebrachtenGrundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 44, 249[263]). Durch die Kürzung der Sonderzahlungen wird nichtdie verfassungsrechtlich garantierte Pflicht des Dienstherrnzur amtsangemessenen Alimentation des Beamten und sei-ner Familie verletzt. Einen verfassungsrechtlich garantiertenAnspruch auf Erhaltung des Besitzstandes in Bezug auf eineinmal erreichtes Einkommen gibt es nicht. Der vom Besol-dungsgesetzgeber sicherzustellende amtsangemessene Le-bensunterhalt, dessen Umfang u. a. auch an den allgemeinengesamtwirtschaftlichen Verhältnissen orientiert ist, bleibtgewährleistet.

Die Sonderzahlung ist kein Besoldungsbestandteil, der vor-rangig von sozialen Kriterien bestimmt wird. Sie knüpftvielmehr an die erbrachten Leistungen an. Zeiten, in denendie Beschäftigten für die Arbeitsleistung nicht zur Verfü-gung stehen, können daher grundsätzlich bei der Sonderzah-lung nicht berücksichtigt werden. Unabhängig davon sollenfür Zeiten des Grundwehrdienstes, Zivildienstes und Eltern-zeit keine Nachteile entstehen.

Für eine zusätzliche leistungsbezogene Bezahlung werdenMittel in Höhe eines Teils der Sonderzuwendungen zur Ver-fügung gestellt. Die Neugestaltung der Sonderzahlung wirdtrotz der notwendigen Einsparmaßnahmen zugleich genutzt,um den Umbau des Bezahlungssystems zu einer stärkerenLeistungsorientierung voranzubringen.

Entsprechend der Initiative der Bundesregierung zum Büro-kratieabbau wird auf komplizierte und aufwändige Einzelre-gelungen verzichtet. Ziel der Neuregelungen ist es, einfacheund transparente Regelungen für die Sonderzahlungen zuschaffen.

Zu § 1 (Berechtigter Personenkreis)Die Vorschrift regelt den persönlichen Geltungsbereich desGesetzes.

Zu Absatz 1Anspruch auf eine Sonderzahlung haben diejenigen, die alsBerechtigte in Absatz 1 definiert sind. Dieses sind alle Emp-fängerinnen und Empfänger von Amts- oder Dienstbezügen,die im Dienst des Bundes oder einer bundesunmittelbarenKörperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtsstehen.Versorgungsempfängerinnen und -empfänger erhalten nachdiesem Gesetz eine Sonderzahlung, wenn ihre Versorgungs-bezüge aus dem Haushalt des Bundes oder einer entspre-chenden Einrichtung nach § 61 des Gesetzes zur Regelungder Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundge-setzes fallenden Personen (in Verbindung mit den jeweili-gen Durchführungsbestimmungen) zu erbringen sind.

Zu Absatz 2Ausgenommen von der Sonderzahlung sind alle, die nachdem Bundesbesoldungsgesetz keine Besoldung erhalten(z. B. Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtliche Rich-terinnen und Richter).

Zu § 2 (Dienst- und Amtsbezüge)Die Vorschrift regelt Höhe und Berechnungsgrundlage derSonderzahlung bei Amts- und Dienstbezügen. Hierbei er-folgt eine stärkere Ausrichtung an den individuellen Leis-tungen, die im zurückliegenden Jahr erbracht sind.

Zu Absatz 1Der Anspruch auf Sonderzahlung setzt bei den Empfänge-rinnen und Empfängern von Dienst- und Amtsbezügen vor-aus, dass sie am ersten Tag des Monats Dezember zum be-rechtigten Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gehö-ren. Ist diese Voraussetzung erfüllt, beträgt die Sonderzah-lung 5 v. H. der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge.Anknüpfungspunkt für die Sonderzahlung sind die Bezügefür das Kalenderjahr. Beförderungen sowie Veränderungender Arbeitszeit wirken sich dabei in dem Umfang auf dieSonderzahlung aus, in dem sie das Jahresgehalt bestimmen.Sie sind durch Nachberechnung einzubeziehen. Zustehendsind die Bezüge, die sich nach dem Besoldungsrecht erge-ben. In Einzelfällen können sie von gezahlten Bezügen ab-weichen, wie z. B. bei Rückforderungen. Die jährliche Be-trachtungsweise ermöglicht darüber hinaus auch eine Son-derzahlung für unterhälftig Beschäftigte, zum Beispiel imRahmen von Elternzeiten.Die Sonderzahlung ist in Zukunft um 30 v. H. geringer alsdie bisherige Sonderzuwendung. Dies führt im Jahr 2004 zueiner Haushaltsentlastung von 200 Mio. Euro und entspre-chenden Entlastungen in den Folgejahren. Der Anteil derSonderzahlung am Jahreseinkommen sinkt von 6,6 v. H. auf4,6 v. H. Die Teilnahme der Sonderzahlung an allgemeinenBesoldungsanpassungen auf dieser Basis kann durch Gesetzab 2005 geregelt werden. Das Gehaltsgefüge bleibt sowohlin seiner sozialen Ausgestaltung als auch seiner leistungsab-hängigen Differenzierung Grundlage für die Sonderzahlung.

Page 25: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/1502

Zu Absatz 2Absatz 2 legt die Bezüge fest, die bei Empfängerinnen undEmpfänger von Amts- und Dienstbezügen in die Bemes-sungsgrundlage für die jährliche Sonderzahlung einfließen.Vor diesem Hintergrund werden die Hauptbestandteile derBesoldung in die Berechnung der Sonderzahlung einbezogen.Das Gehaltssystem ist von seiner vertikalen Spreizung herbereits sozial ausgestaltet, so dass auch die Sonderzahlunghieran teilnimmt. Zugleich bleibt die erforderliche Leis-tungsdifferenzierung erhalten, die sich auch in der Sonder-zahlung wieder findet. Durch die Einbeziehung des Famili-enzuschlages nimmt die Sonderzahlung weiterhin an denfamilienabhängigen Komponenten der Bezahlung teil. DieBerücksichtigung beim Kaufkraftausgleich bleibt unberührt.Für die Professorinnen und Professoren der Bundesbesol-dungsordnung C wird die Übergangsregelung des § 77 desBundesbesoldungsgesetzes für dieses Gesetz nachvollzo-gen.

Zu Absatz 3Die Vorschrift legt den Monat Dezember als Zahlungsmonatder Sonderzahlung fest.

Zu § 3 (Sonderregelungen bei Dienst- und Amtsbezügen)Die Vorschrift regelt spezielle Fälle, in denen Dienst- undAmtsbezüge nicht für das ganze Jahr gezahlt werden.

Zu Absatz 1Absatz 1 regelt den Wechsel in den Ruhestand während desJahres. Abweichend vom Grundsatz, dass die Empfängerin-nen und Empfänger von Dienst- und Amtsbezügen für denAnspruch auf Sonderzahlung am 1. Dezember zum Perso-nenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gehören müssen, bekom-men auch diejenigen eine Sonderzahlung, die vor diesemStichtag mit Versorgungsbezügen ausscheiden. Maßgebendsind die bis zum Beginn des Ruhestandes zustehenden Be-züge. Die Sonderzahlung wird abweichend von § 2 Abs. 3mit den Bezügen für den Monat vor Beginn des Ruhestan-des gezahlt.

Zu Absatz 2Die für die Berechnung der Sonderzahlung zugrunde zu le-genden Bezüge können erhöht werden, wenn für die Perso-nalgewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis be-steht. Dem Dienstherrn wird somit in Einzelfällen ein weite-res Instrument zur Personalgewinnung zur Verfügunggestellt. Dabei geht das dringende dienstliche Gewinnungs-bedürfnis über ein bloßes Gewinnungsinteresse – das letzt-lich jeder Einstellung zugrunde liegt – hinaus. Zu berück-sichtigen ist dabei auch, inwieweit bereits der Sonderzah-lung vergleichbare Leistungen im laufenden Kalenderjahrgezahlt wurden.

Zu Absatz 3Entfallen die Bezüge vorübergehend aufgrund von Wehr-dienst, Zivildienst oder Elternzeiten während eines Kalen-derjahres, wird gleichwohl für die Berechnung der Sonder-zahlung das ganze Jahr zugrunde gelegt. Voraussetzung istallerdings, dass einmal im Jahr Bezüge gezahlt werden.

Zu § 4 (Versorgungsbezüge)

Die Vorschrift regelt Anspruchsvoraussetzungen und Um-fang der Sonderzahlungen für Versorgungsempfängerinnenund -empfänger des Bundes.

Zu Absatz 1

Satz 1 verweist im Hinblick auf den berechtigten Personen-kreis auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 und legt die Sonderzahlung fürVersorgungsempfängerinnen und -empfänger in Höhe von4,17 v. H. der Versorgungsbezüge für das ablaufende Ka-lenderjahr nach Anwendung von Ruhens- und Anrech-nungsvorschriften fest. Für die Versorgungsempfängerinnenund -empfänger bedeutet das eine Verringerung um ca.42 v. H. bezogen auf das bisherige Niveau und entsprichteiner Haushaltsentlastung von 140 Mio. Euro im Jahr 2004und in den folgenden Jahren. Der Anteil an den Versor-gungsbezügen eines Kalenderjahres sinkt von 6,6 v. H. auf3,8 v. H. Im Verhältnis zu den Aktiven wird der prozentualeAnteil der Sonderzahlung an den Versorgungsbezügen stär-ker reduziert. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass beidem Versorgungssystem des öffentlichen Dienstes ebensowie bei anderen Alterssicherungssystemen mit einem deutli-chen Anstieg der Ausgaben zu rechnen ist (vgl. im Einzel-nen: Zweiter Versorgungsbericht der Bundesregierung,Bundestagsdrucksache 14/7220). Der hiermit erbrachteSparbeitrag wird bei der zukünftigen Diskussion über dieBegrenzung des weiteren Anstiegs der Pensionslasten zuberücksichtigen sein.

An allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach§ 70 Beamtenversorgungsgesetz ab 2005 nimmt die Sonder-zahlung nicht teil. Der die Versorgungsbezüge erhöhendeProzentsatz vermindert sich entsprechend. Er ist bei der Ver-sorgungsanpassung zu bestimmen.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift legt die für die Anwendung des Gesetzesmaßgeblichen laufenden Versorgungsbezüge fest. Der zu-stehende Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und derim Einzelfall zutreffenden Stufe des Familienzuschlags fürdie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger wird inder Berechnungsgrundlage berücksichtigt.

Zu Absatz 3

Wie bei den Aktiven wird im Dezember eines jeden Jahresdie Sonderzahlung an Versorgungsempfängerinnen und-empfänger gezahlt.

Zu § 5 (Ausschlusstatbestände)

Die Vorschrift regelt Anspruchsvoraussetzungen bei Diszi-plinarverfahren.

Zu Absatz 1

Ein Anspruch auf Sonderzahlung besteht nicht, wenn diezuständige Behörde ein Disziplinarverfahren mit dem Zielder Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung desRuhegehalts durchführt und die teilweise Einbehaltung vonDienstbezügen bzw. Ruhegehalt nach § 38 des Bundesdiszi-plinargesetzes oder § 126 der Wehrdisziplinarordnung ange-

Page 26: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Drucksache 15/1502 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ordnet hat. Sind die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen,gilt dieses auch für die Sonderzahlung.Hingegen schließen endgültige Disziplinarmaßnahmen wieGeldbuße, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ru-hegehalts die Zahlung einer Sonderzahlung nicht aus. Indiesen Fällen bemisst sich die Sonderzahlung aus den ge-kürzten Bezügen.

Zu Absatz 2Die außerordentlichen Versorgungsbezüge des Unterhalts-beitrages und der Unterhaltsleistung aufgrund Gnadener-weis oder Disziplinarentscheidung berechtigen Versor-gungsempfängerinnen und -empfänger nicht zum Bezugvon Sonderzahlungen. Bei einem Unterhaltsbeitrag durchGnadenerweis handelt es sich immer um einen partiellenGnadenerweis. Ein Anspruch auf Sonderzahlung besteht je-doch in den Fällen, in denen ein Gnadenerweis in vollemUmfang erteilt worden ist.

Zu § 6 (Besoldungsdurchschnitt)§ 34 BBesG sieht für die Personalausgaben im Bereich derin den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4eingestuften Ämter einen Vergaberahmen vor. Grundlagesind dabei die Besoldungsausgaben für diesen Personen-kreis im Jahr 2001 und damit auch die Sonderzuwendungsowie das Urlaubsgeld in der Höhe, in der diese Zahlungen2001 gewährt wurden. Die durch dieses Gesetz vorgenom-mene Kürzung der Sonderzahlung und Streichung des Ur-laubsgeldes würde sich ohne Anpassung des Besoldungs-durchschnitts 2001 nicht auf die Höhe des Vergaberahmensauswirken. Beamte, deren Ämter in der Bundesbesoldungs-ordnung W ausgewiesen sind, wären demzufolge trotz Kür-zung ihrer individuellen Sonderzahlung besser gestellt alsdie übrigen Beamten, da die eingesparten Mittel als Leis-tungsbezüge „in das System zurück“ zu geben wären. ImÜbrigen werden die angestrebten Einsparungen im Perso-nalbereich des Bundes nicht erreicht, wenn einzelne Besol-dungsgruppen von den Kürzungen nicht erfasst würden.

Zu § 7 (Förderung der Leistungsbesoldung)Die Vorschrift dient der finanziellen Absicherung der Leis-tungsbesoldung.Wie in der gewerblichen Wirtschaft müssen auch in einemmodernen öffentlichen Dienst leistungsbezogene Besol-dungsinstrumente zur Verfügung stehen, um besondereLeistungen honorieren und zu besseren Leistungen moti-vieren zu können. Zu diesem Zweck sieht das Dienstrechtleistungsbezogene Besoldungsinstrumente (Leistungsstufe,Leistungsprämie, Leistungszulage) vor, die durch das Be-soldungsstrukturgesetz 2002 erweitert worden sind. DieUmsetzung in der Praxis ist deshalb unbefriedigend, weildie durch Umschichtungen gewonnenen Finanzmittel nichtzur Verfügung standen, sondern weitgehend zur Haushalts-konsolidierung verwendet worden sind.Die Beamtinnen und Beamten sowie die Soldatinnen undSoldaten müssen jedoch darauf vertrauen können, dass dieBeträge, auf die sie durch Einsparungen an anderer Stelleverzichtet haben, auch dauerhaft für die Besoldung nachLeistung zur Verfügung stehen. Es ist deshalb notwendig,die Finanzmittel, die jetzt aus der Absenkung der Sonder-

zahlung für die Leistungsbesoldung zur Verfügung stehen,dauerhaft im Besoldungsrecht zu verankern.

Durch die Vorschrift werden jedes Jahr Mittel für eine wei-tere Förderung der Leistungsbesoldung bereitgestellt. Esentsteht keine zusätzliche Haushaltsbelastung, da ein Teilder durch dieses Gesetz eingesparten Mittel zur strukturel-len Modernisierung des Systems festgeschrieben werden.Im Entwurf des Bundeshaushalts für das Jahr 2004 und inder mittelfristigen Finanzplanung sind hierfür 50 Mio. Eurovorgesehen. Das Bundesministerium des Innern wird in ei-ner allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Verwendungder Mittel festlegen.

Zu § 8 (Schlussbestimmung)

Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzu-wendung und das Urlaubsgeldgesetz wurden durch Artikel18 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpas-sungsgesetzes 2003/2004 aufgehoben. Nach Artikel 18Abs. 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpas-sungsgesetzes 2003/2004 waren diese Gesetze bis zum In-krafttreten bundesgesetzlicher Regelungen zur Gewährungvon jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden.

Durch die Vorschrift wird klargestellt, dass mit Wirkungvom 1. Januar 2004 das Gesetz über die Gewährung einerjährlichen Sonderzuwendung und das Urlaubsgeldgesetz fürden Bund nicht mehr anzuwenden sind.

Stellungnahme der Gewerkschaften im Rahmen des Be-teiligungsverfahrensDer Deutsche Beamtenbund (DBB), der Deutsche Gewerk-schaftsbund (DGB), der Deutsche Richterbund sowie derChristliche Gewerkschaftsbund (CGB) und der DeutscheBundeswehrverband (DBwV) lehnen den Entwurf des Bun-dessonderzahlungsgesetzes ab. Sie sehen darin ein Sonder-opfer der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungs-empfängerinnen und -empfänger. Sie weisen darauf hin,dass die Beamtinnen und Beamten des einfachen und mittle-ren Dienstes prozentual stärker belastet würden. Gleichfallslaufe der Gesetzentwurf den Zielen des Vorziehens dernächsten Stufe der Steuerreform zuwider. Nach Auffassungder Gewerkschaften neutralisierten diese gravierenden Ein-schnitte nicht nur die Zuwächse aus der Besoldungs-erhöhung 2003/2004, sondern führten darüber hinaus zudeutlichen Einkommensverlusten.

Die Gewerkschaften sehen in dem Gesetzentwurf eine Maß-nahme, die einseitig der Haushaltskonsolidierung diene. Sielehnen eine Besoldung nach Kassenlage ab. Mit dem Ge-setzentwurf werde keine Perspektive für die Beschäftigtenund Pensionäre aufgezeigt. Verfassungsrechtliche Bedenkenäußern die Verbände insbesondere im Blick auf die unter-schiedlichen Regelungen für Beamtinnen und Beamte sowieVersorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.

Die Gewerkschaften begrüßen, dass Zeiten für Grundwehr-dienst, Zivildienst und Elternzeit auf die Sonderzuwendungangerechnet werden. Positiv wird von DGB und DBB be-wertet, dass die Sonderzahlung zur Personalgewinnung er-höht werden kann.

Die Bundesregierung hält demgegenüber die Verringerungder bisherigen Sonderzahlungen für zwingend erforderlich.

Page 27: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/1502

Der Gesetzentwurf leistet einen Beitrag zur nachhaltigenKonsolidierung des Bundeshaushalts. Mit der Agenda 2010und dem Bundeshaushalt 2004 unternimmt die Bundes-regierung alle Anstrengungen, durch Senkung der Lohn-nebenkosten und Konsolidierung der öffentlichen Haushaltedie Wachstumskräfte der Wirtschaft zu stärken und so zueinem höheren Wirtschaftswachstum zu gelangen. In die-sem Zusammenhang erfordert es die soziale Gerechtigkeit,dass alle Gruppen der Bevölkerung in gleicher Weise hierzubeitragen.

Zu Artikel 2 (Jugendschutzgesetz)

Zu Nummer 1

Ein Angebot, das in die Liste für jugendgefährdende Me-dien aufgenommen ist, darf nach § 4 Abs. 1 und 2 desStaatsvertrages der Länder über den Schutz der Menschen-würde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien(JMStV) nicht bzw. nur beschränkt verbreitet werden. Nach§ 4 Abs. 3 JMStV gilt dies auch nach wesentlichen inhalt-lichen Veränderungen des Angebotes bis zu einer Entschei-dung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.

Auf der Grundlage dieser Vorschrift, die den zwischen Bundund Ländern vereinbarten Eckpunkten einer Neuregelungdes Jugendschutzes in den Medien vom 8. März 2002 ent-spricht, sind Rundfunkveranstalter und Anbieter vonTelemedien gehalten, veränderte Angebote der Bundesprüf-stelle zur Feststellung der fehlenden Inhaltsgleichheit vor-zulegen.

Es bedarf deshalb für die in § 21 Abs. 7 genannten Personen(Urheberin oder der Urheber, der Anbieter, die Inhaberinoder der Inhaber der Nutzungsrechte) neben dem Antrags-recht auf Streichung aus der Liste auch eines Antragsrechtesauf Entscheidung, dass ein Medium mit einem bereits in dieListe aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichennicht inhaltsgleich ist.

Zu Nummer 2

Im Hinblick auf die Vermarktung eines Mediums haben diein § 21 Abs. 7 genannten Personen wirtschaftliches Inte-resse an der Feststellung der Bundesprüfstelle für jugendge-fährdende Medien, dass ein Medium nicht mit einem bereitsin die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenenMedium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist oderob ein Medium aus der Liste für jugendgefährdende Medienzu streichen ist. Deshalb ist die Erhebung von Gebühren fürdiese Verfahren der Bundesprüfstelle für jugendgefährdendeMedien nicht nur sachgerecht, sondern erscheint zudem er-forderlich, um das Ausmaß der Einleitung solcher Verfahreninsbesondere in Fällen, in denen wenig Aussicht auf Erfolgbesteht, einzudämmen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes)

Die Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (und derVerordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämien-gesetzes – Artikel 4) dient im Interesse einer Konsolidie-rung der öffentlichen Haushalte dem Zweck, staatliche Sub-ventionen abzubauen.

Der ganz überwiegende Teil der Wohnungsbauprämie fließtin die Förderung von Bausparverträgen. In einem vomBundesministerium der Finanzen in Auftrag gegebenenGutachten aus dem Jahr 1998 zu „Wirkungen staatlicherSparförderung“ hat die Prognos AG u. a. festgestellt, dassvon der Bausparförderung vorrangig Haushalte der oberenMittelklasse und mit mittlerem Einkommen profitieren.Die diesen Haushalten zufließenden Subventionen werdenvon Haushalten aus dem obersten, aber auch aus dem un-tersten Drittel der Einkommensverteilung aufgebracht.Nach dem Gutachten wirken sich die Fördermaßnahmennur gering auf das Geldanlageverhalten derjenigen Haus-halte aus, die die Förderung in Anspruch nehmen können.Sie bewirken eher eine allgemeine Förderung zugunstender Sparform Bausparen. Zwar ließen sich keine Hinweisefür eine nicht zielkonforme Mittelverwendung der ausge-zahlten Bausparguthaben finden, so dass die Fördermitteltatsächlich weitgehend für die Bildung von Wohneigentumverwandt wurden. Bei älteren Sparern sind jedoch Mitnah-meeffekte zu beobachten.In einer weiteren Studie vom Juni 2001 hat sich dasKarl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler e. V. füreinen Abbau der Sparförderung im Allgemeinen und derBausparförderung im Besonderen ausgesprochen, weil dasBausparen für die überwiegende Mehrzahl der Bauwilligen(und der Erwerber von Wohneigentum) wegen der damitverbundenen günstigen Finanzierungsmöglichkeiten auchohne staatliche Förderung interessant sei. Es sei daher anzu-nehmen, dass die staatliche Bausparförderung zum erhebli-chen Teil nur „mitgenommen“ werde.Vor diesem Hintergrund und dem notwendigen Ziel derHaushaltskonsolidierung sowie des Abbaus von Subven-tionen erscheint es sachgerecht, die staatliche Förderung mitWohnungsbauprämie zu beenden.

Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 3)Die Wohnungsbauprämie für ab dem 1. Januar 2004 ge-schlossene Neuverträge wird deshalb gestrichen. Die Förde-rung für bereits vorher geschlossene Verträge läuft jedochnoch längstens bis zum Sparjahr 2009 fort. Damit wird er-reicht, dass mit dem Sparjahr 2009 die Förderung endgültigbeendet wird, die ohne eine Begrenzung auf Jahre hinausweiter in Anspruch genommen werden könnte, solange z. B.die Bausparverträge bestehen, die Bausparsumme nicht volloder teilweise ausgezahlt worden ist oder die vereinbarteBausparsumme noch nicht erreicht ist. Andererseits wirdden Prämienberechtigten, die sich im Hinblick auf die För-derung mit Wohnungsbauprämie vertraglich gebunden ha-ben, aus Vertrauensschutzgründen noch eine Restförderzeitzugestanden, die der prämienrechtlichen Bindungsfrist vonsieben Jahren entspricht (Förderung im Jahr des Vertragsab-schlusses 2003 plus weitere sechs Sparjahre).

Zu Nummer 2 (§ 11)Da die Förderung für Altverträge mit dem Sparjahr 2009beendet wird (§ 2 Abs. 3 WoPG, zu Nummer 1), wird dasWohnungsbau-Prämiengesetz aus Gründen der Rechtsklar-heit und der Rechtsbereinigung mit dem 31. Dezember2009 außer Kraft gesetzt (Absatz 1). Für prämienbegüns-tigte Aufwendungen im Sinne des § 2 des Gesetzes, alsofür Aufwendungen aufgrund von vor dem 1. Januar 2004

Page 28: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Drucksache 15/1502 – 28 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

abgeschlossenen Verträgen bis Sparjahr 2009, müssen dieBestimmungen z. B. über das Prämienverfahren und überdie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten) weiterangewendet werden können. Daher wird für diese Aufwen-dungen die Weiteranwendung des Gesetzes bestimmt(Absatz 2).

Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung zur Durch-führung des Wohnungsbau-Prämien-gesetzes)

Die Förderung mit Wohnungsbauprämie wird mit dem Spar-jahr 2009 beendet (vgl. zu Artikel 3). Entsprechend der Re-gelung beim Wohnungsbau-Prämiengesetz wird auch dieVerordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämien-gesetzes mit dem 31. Dezember 2009 außer Kraft gesetzt(Absatz 1) und die weitere Anwendung für prämienbegüns-tigte Aufwendungen im Sinne des § 2 des Gesetzes geregelt(Absatz 2).

Zu Artikel 5 (Eigenheimzulagengesetz)

Zu Nummer 1 (§ 6 Abs. 2)

Mit dem neu eingefügten Satz 4 soll vermieden werden,dass Steuerpflichtige auf Grund des Todes des Ehegattenkeinen Anspruch mehr auf die Eigenheimzulage besitzen,da für sie von dem Todestag an sofort die Regelungen desObjektverbrauchs gelten, wenn sowohl der Anspruchsbe-rechtigte als auch der verstorbene Ehepartner bis zum Todebei zwei Objekten jeweils Miteigentümer waren.

Auf eine besondere zeitliche Anwendungsregelung wird be-wusst verzichtet. Damit soll erreicht werden, dass auch inAltfällen, d. h. bei Todesfällen in vorangegangenen Kalen-derjahren, die Eigenheimzulage wieder aufleben kann. Diesist mit Blick auf den Billigkeitscharakter der Regelung ge-rechtfertigt. Durch die Einbeziehung von Altfällen entste-hen keine verfahrensrechtlichen Probleme, da Altjahre nichtberichtigt werden, sondern die über den restlichen Förder-zeitraum fortzuführende Eigenheimzulage zukünftig ledig-lich neu festgesetzt werden muss.

Zu Nummer 2 (§ 19 Abs. 8 – neu –)

Auf Grund der Neuausrichtung der Förderung des privatenWohneigentums wird die Eigenheimzulage durch ein Zu-schussprogramm zur Strukturverbesserung in Städten abge-löst, für das der Bund 25 v. H. seiner bis zum Jahr 2011durch den Wegfall der Eigenheimzulage erzielten Einspa-rungen zur Verfügung stellt. Voraussetzung dafür ist, dassLänder und Gemeinden einen angemessenen Kofinanzie-rungsbeitrag leisten. Bauherren, die vor dem 1. Januar 2004mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor dem1. Januar 2004 den notariellen Kaufvertrag abschließenoder Genossenschaftsanteile erwerben, haben Anspruch aufEigenheimzulage, d. h. für sie gelten noch die bisherigenRegelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den ge-samten Förderzeitraum von acht Jahren.

Angesichts der Notwendigkeit einer nachhaltigen Haus-haltskonsolidierung muss auch die Wohnungspolitik einenBeitrag leisten. Außerdem ist vor dem Hintergrund des de-mographischen Wandels und der insgesamt ausgeglichenen

Wohnungsmärkte eine Neuausrichtung der Wohnungspoli-tik notwendig. Insbesondere ist eine flächendeckende Neu-bauförderung nicht mehr sinnvoll. Änderungen bei derEigenheimförderung liegen heute auch insofern nahe, alssich in vielen Regionen ein Durchschnittsverdiener aufGrund der gesunkenen Hypothekenzinsen ein Eigenheimauch ohne Förderung leisten kann. Um regionale Besonder-heiten zu berücksichtigen, bedarf es vielmehr eines Pro-gramms, das gezielt auf die unterschiedlichen Probleme inden einzelnen Regionen zugeschnitten ist. Mit dem Zu-schussprogramm soll außerdem der Schwerpunkt der Förde-rung vom Neubau auf Wohnungsbestandsinvestitionen ver-lagert und der Erhalt intakter Stadtquartiere unterstützt wer-den. Darüber hinaus sollen bewährte Programme der Städte-bauförderung aufgestockt und der Stadtumbau West zueinem eigenständigen Programm entwickelt werden.

Zu Artikel 6 (Änderung des Soldatenversorgungs-gesetzes)

AllgemeinesMit der Änderung werden die Vorschriften des Soldatenver-sorgungsgesetzes an die bereits mit dem Bundesbesoldungs-und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 geänderteFassung des Beamtenversorgungsgesetzes angepasst. DieAnpassung ist erforderlich, um eine einheitliche Handha-bung der Vorschriften über die Gewährung einer jährlichenSonderzahlung für Versorgungsempfängerinnen und Versor-gungsempfänger im Bereich des Bundes sicherzustellen.

Zu Nummer 1 (§ 47 Abs. 4)

Die Vorschrift regelt die Anwendung von Ruhens- und An-rechnungsvorschriften im Hinblick auf die Gewährung einerjährlichen Sonderzahlung. Mit der Änderung wird die zurSicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise im Be-reich des Bundes erforderliche Angleichung an die vorhan-dene entsprechende Regelung in § 50 Abs. 5 des Beamten-versorgungsgesetzes herbeigeführt.

Zu Nummer 2 (§ 53 Abs. 4)

Redaktionelle Folgeänderung nach der Aufhebung des Ge-setzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwen-dung. Anpassung an die inhaltsgleiche Fassung des § 53 desBeamtenversorgungsgesetzes.

Zu Nummer 3 (§ 94a)

Durch die Vorschrift wird sichergestellt, dass die Regelun-gen über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlungund die geänderten Ruhens- und Anrechnungsvorschriftenauch auf die bereits am 1. Januar 1992 vorhandenen Versor-gungsempfänger Anwendung finden. Anpassung an die in-haltsgleiche Fassung des § 69a Nr. 1 Satz 1 des Beamten-versorgungsgesetzes.

Zu Nummer 4 (§ 97 Abs. 1)

Entspricht der Begründung zu Nummer 3 im Hinblick aufdie am 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfänger.Im Übrigen Anpassung an die inhaltsgleiche Regelung in§ 69e Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.

Page 29: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 29 – Drucksache 15/1502

Zu Artikel 7 (Solidaritätszuschlaggesetz 1995)Zu Nummer 1 (§ 3 Abs. 2a, 4 und 5)Redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung des § 32Abs. 7 EStG (Abzug eines Haushaltsfreibetrags) und zumWegfall der Lohnsteuerklasse II (§ 38b Satz 2 Nr. 2 EStG)bei der Darstellung der Bemessungsgrundlage für den Soli-daritätszuschlag.

Zu Nummer 2 (§ 6 Abs. 9)Die Vorschrift regelt die zeitliche Anwendung des § 3Abs. 2a, 4 und 5.

Zu Artikel 8 (Einkommensteuergesetz)Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)Redaktionelle Bereinigung der Inhaltsübersicht wegen derAufhebung des § 32 Abs. 7 EStG (Abzug eines Haushalts-freibetrags).

Zu Nummer 2 (§ 1a)Zu den Buchstaben a und bRedaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung des § 32Abs. 7 EStG (Abzug eines Haushaltsfreibetrags) bei Staats-angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Unionoder eines Staates, auf den das Abkommen über den Euro-päischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, bei deren Besteu-erung bisher bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einHaushaltsfreibetrag abgezogen werden kann.

Zu Nummer 3 (§ 2 Abs. 5 Satz 1)Redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung des § 32Abs. 7 EStG (Abzug eines Haushaltsfreibetrags) bei derDarstellung, wie das zu versteuernde Einkommen zu ermit-teln ist.

Zu Nummer 4 (§ 7)Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 4 – neu –)Der bislang in den Richtlinien (R 44 Abs. 2 EStR 2001) ent-haltene Grundsatz, dass Absetzung für Abnutzung im Jahrder Anschaffung oder Herstellung nur zeitanteilig in An-spruch genommen werden kann, soll gesetzlich geregeltwerden. Die Halbjahresregelung für die Absetzung bewegli-cher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entfällt. Da-nach kann künftig nicht mehr die volle oder halbe Jah-res-AfA (in Abhängigkeit von der Anschaffung/Herstellungin der ersten oder zweiten Jahreshälfte) abgezogen werden,sondern nur noch für den Monat der Anschaffung oder Her-stellung der volle, auf diesen Monat entfallende, Betrag inAnsatz gebracht werden.

Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 3)Gesetzliche Klarstellung, dass die Regelung in Absatz 1Satz 4 auch für die degressive Absetzung für Abnutzungnach Absatz 2 gilt.

Zu Buchstabe c (Absatz 4 Satz 1)Folgeänderung auf Grund der Einfügung des neuen Satzes 4in Absatz 1.

Zu Buchstabe d (Absatz 5 Satz 3 – neu –)

Gesetzliche Klarstellung, dass die Regelung in Absatz 1Satz 4 nicht für die degressive Absetzung für Abnutzung beiMietwohnneubauten gilt.

Zu Nummer 5 (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4)

Zu Buchstabe a (Satz 2 und 3)

Nach geltendem Recht erhalten Arbeitnehmer für die Wegezwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale von 0,36 Euro für dieersten vollen 10 Entfernungskilometer und von 0,40 Eurofür jeden weiteren vollen Entfernungskilometer.

Als Maßnahme zur Haushaltskonsolidierung wird die Ent-fernungspauschale abgesenkt. Für Entfernungen bis zu20 Kilometer beträgt die Entfernungspauschale zukünftig0,00 Euro und für Entfernungen ab dem 21. Kilometer 0,40Euro.

Die Absenkung der Entfernungspauschale gilt für alle Ar-beitnehmer – unabhängig davon – wie sie zu ihrer Arbeits-stätte gelangen. Aufwendungen für die Benutzung öffentli-cher Verkehrsmittel, soweit sie die im Kalenderjahr insge-samt anzusetzende Entfernungspauschale übersteigen (§ 9Abs. 2 Satz 2 EStG), können aus umweltpolitischen Grün-den weiterhin angesetzt werden; dies gilt auch, wenn die an-zusetzende Entfernungspauschale 0,00 Euro beträgt.

Betragen die anzusetzende Entfernungspauschale oder dieAufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel zusammenmit weiteren Werbungskosten des Arbeitnehmers nichtmehr als 1 044 Euro, kommt der Arbeitnehmer-Pauschbe-trag zum Ansatz. Ein Nachweis der entstandenen Wer-bungskosten durch den Arbeitnehmer ist in diesem Fallnicht erforderlich. Infolge der Absenkung der Entfernungs-pauschale entfaltet daher auch der Arbeitnehmer-Pauschbe-trag in zunehmendem Maße wieder seine ursprüngliche Ver-einfachungswirkung.

Den Belangen der „Fernpendler“ wird weiterhin dadurchRechnung getragen, dass diese ab dem 21. Entfernungs-kilometer eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,40 Europro Entfernungskilometer erhalten. Die übrigen durch dieAbsenkung der Entfernungspauschale betroffenen Arbeit-nehmer erhalten einen gewissen Ausgleich durch die Bei-behaltung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags in Höhe von1 044 Euro.

Erhalten bleibt der steuerliche Abzug von Unfallkosten, dieals außergewöhnliche Kosten nach Verwaltungsauffassungschon bisher neben der Entfernungspauschale zu berück-sichtigen sind (Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 11. Dezem-ber 2001 – BStBl I S. 994). Dies gilt unabhängig davon, beiwelchem Entfernungskilometer der Unfall sich ereignet.

Bei behinderten Arbeitnehmern führt die Absenkung derEntfernungspauschale zu keiner steuerlichen Benachteili-gung, da diese – wie bisher – anstelle der Entfernungspau-schale die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwi-schen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen können.Wählten sie bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs den Kilo-metersatz von 0,30 Euro, war dieser bereits günstiger als diederzeitige Entfernungspauschale.

Page 30: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Drucksache 15/1502 – 30 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die Regelung gilt über § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 und 3EStG auch für betriebliche Einkünfte.

Zu Buchstabe b (Satz 5)Nach derzeit geltender Rechtslage können Arbeitnehmer dieEntfernungspauschale auch dann ansetzen, wenn sie vomArbeitgeber steuerfrei zur Arbeits- oder Einsatzstätte beför-dert werden (Sammelbeförderung). Eine Anrechnung dersteuerfreien Sammelbeförderung auf die Entfernungspau-schale ist unterblieben, weil den Arbeitgebern die Wert-ermittlung der Sammelbeförderung für die einzelnenArbeitnehmer erspart bleiben sollte.Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass der Ansatz der Entfer-nungspauschale bei steuerfreier Sammelbeförderung erheb-liche Mitnahmeeffekte, insbesondere in den Fällen der Ein-satzwechseltätigkeit, mit sich bringt, da den Arbeitnehmernin diesen Fällen keine eigenen Aufwendungen entstehen.Deshalb ist nunmehr vorgesehen, dass für Strecken derSammelbeförderung die Entfernungspauschale nicht mehranzusetzen ist. Die Maßnahme dient auch der Verwaltungs-vereinfachung.

Zu Nummer 6 (§ 26c Abs. 3 – aufgehoben –)Redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung des § 32Abs. 7 EStG (Abzug eines Haushaltsfreibetrags) bei derFeststellung, welche Kinder bei der besonderen Veranla-gung von Ehegatten für den Veranlagungszeitraum der Ehe-schließung für den Abzug eines Haushaltsfreibetrags zu be-rücksichtigen sind.

Zu Nummer 7 (§ 32)

Zu Buchstabe a (Überschrift)Redaktionelle Bereinigung der Überschrift wegen der Auf-hebung des § 32 Abs. 7 EStG (Abzug eines Haushaltsfreibe-trags).

Zu Buchstabe b (Absatz 4 Satz 2)Notwendiges Vorziehen der für das Jahr 2005 vorgesehenenAnhebung des Grenzbetrags gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2EStG, bis zu dem ein volljähriges Kind eigene Einkünfteund Bezüge haben darf, um beim Familienleistungsaus-gleich berücksichtigt werden zu können. Der Grenzbetragorientiert sich an der Höhe des Grundfreibetrages. Wegendes Vorziehens der Entlastungsstufe 2005 auf 2004 ist auchdie vorgesehene Anhebung des Grenzbetrages vorzuziehen.

Zu Buchstabe c (Absatz 7)Vorziehen des ab dem Jahr 2005 vorgesehenen Wegfalls desHaushaltsfreibetrags auf das Jahr 2004 wegen des Vorzie-hens der Entlastungsstufe 2005 auf 2004.

Zu Nummer 8 (§ 32a Abs. 1)Der Einkommensteuertarif 2005 wird auf 2004 vorgezogen.

Zu Nummer 9 (§ 33a Abs. 1 Satz 2 und 4)Notwendiges Vorziehen der für das Jahr 2005 vorgesehenenAnhebung des Höchstbetrages für den Abzug von Unter-haltsleistungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG auf das Jahr 2004.

Der Höchstbetrag orientiert sich an der Höhe des Grundfrei-betrages. Wegen des Vorziehens der Entlastungsstufe 2005auf 2004 ist auch die vorgesehene Anhebung des Höchst-betrages vorzuziehen.

Zu Nummer 10 (§ 34 Abs. 3)

Folgeänderung auf Grund der Vorziehung des Einkommen-steuertarifs 2005 auf das Jahr 2004. Durch die Änderungwird der Mindeststeuersatz des ermäßigten Steuersatzesnach § 34 Abs. 3 EStG angepasst.

Zu Nummer 11 (§ 38b Satz 2 Nr. 2 – aufgehoben –)

Die Lohnsteuerklasse II unterscheidet sich von der Lohn-steuerklasse I nur dadurch, dass bei ihr der Haushaltsfreibe-trag (§ 32 Abs. 7 EStG) eingearbeitet ist. Mit dem Wegfalldes Haushaltsfreibetrags wird auch die Lohnsteuerklasse IInicht mehr benötigt.

Zu Nummer 12 (§ 39b Abs. 2)

Zu Buchstabe a (Satz 6 Nr. 2, 3 Buchstabe a und Nr. 4)

Redaktionelle Folgeänderungen zur Aufhebung des § 32Abs. 7 EStG (Abzug eines Haushaltsfreibetrags) und zumWegfall der Lohnsteuerklasse II (§ 38b Satz 2 Nr. 2 EStG)bei der Darstellung, wie bei der Durchführung des Lohn-steuerabzugs der zu versteuernde Jahresbetrag zu ermittelnist.

Zu Buchstabe b (Satz 7)

Redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung des § 32Abs. 7 EStG (Abzug eines Haushaltsfreibetrags) und zumWegfall der Lohnsteuerklasse II (§ 38b Satz 2 Nr. 2 EStG)bei der Darstellung, wie die Jahreslohnsteuer für den zu ver-steuernden Jahresbetrag zu berechnen ist.

Zu Buchstabe c (Satz 7 und 8)

Die Änderung des Einkommensteuertarifs 2004 (§ 32aEStG) durch das Vorziehen der dritten Stufe der Steuer-reform macht auch eine Anpassung der Regelungen zurBerechnung der Lohnsteuer erforderlich, da die Lohnsteuer-berechnung unmittelbar an den Einkommensteuertarif an-knüpft.

Zu Nummer 13 (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9)

Damit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ge-prüft werden kann, ob eine steuerfreie Sammelbeförderungvorlag, hat der Arbeitgeber in diesen Fällen auf der Lohn-steuerbescheinigung den Großbuchstaben „F“ zu bescheini-gen.

Zu Nummer 14 (§ 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchstabe c – aufge-hoben –)

Redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung des § 32Abs. 7 EStG (Abzug eines Haushaltsfreibetrags) und zumWegfall der Lohnsteuerklasse II (§ 38b Satz 2 Nr. 2 EStG)bei der Veranlagungspflicht wegen des Abzugs eines Haus-haltsfreibetrags bei der Zuordnung von Kindern zu denElternteilen.

Page 31: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 31 – Drucksache 15/1502

Zu Nummer 15 (§ 51a Abs. 2a Satz 1)

Redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung des § 32Abs. 7 EStG (Abzug eines Haushaltsfreibetrags) und zumWegfall der Lohnsteuerklasse II (§ 38b Satz 2 Nr. 2 EStG)bei der Darstellung der Bemessungsgrundlage für die Zu-schlagsteuern.

Zu Nummer 16 (§ 52)Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die Änderungendurch dieses Gesetz erstmals für den Veranlagungszeitraum2004 bzw. für Arbeitslohn, der für einen nach dem31. Dezember 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum ge-zahlt wird.

Zu Buchstabe b (Absatz 21)

Anwendungsvorschrift zur Einbeziehung der Regelung derR 44 Abs. 2 EStR 2001 in die Regelung des § 7 Abs. 1 undAbschaffung der bisher in den Richtlinien normierten Ver-einfachungsregelung.

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 40 Satz 3 – aufgehoben –

Streichung, da der für das Jahr 2005 vorgesehene Grenzbe-trag, bis zu dem ein volljähriges Kind eigene Einkünfte undBezüge haben darf, um beim Familienleistungsausgleich be-rücksichtigt werden zu können, in § 32 Abs. 4 EStG über-nommen wird.

Zu Absatz 40a – aufgehoben –

Streichung, da der für das Jahr 2005 vorgesehene Wegfalldes Haushaltsfreibetrags wegen des Vorziehens der Entlas-tungsstufe 2005 auf 2004 bereits 2004 eintritt.

Zu Absatz 41 – aufgehoben –

Die Anwendungsregelung ist auf Grund der Änderung in§ 32a entbehrlich.

Zu Absatz 46 – aufgehoben –

Streichung, da der für das Jahr 2005 vorgesehene Höchst-betrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen in § 33aAbs. 1 EStG übernommen wird.

Zu Absatz 47 Satz 6 – aufgehoben –

Der Mindeststeuersatz des ermäßigten Steuersatzes nach§ 34 Abs. 3 EStG für das Jahr 2004 wird durch diese Ände-rung gestrichen und die Anwendung des für das Jahr 2005vorgesehenen Mindeststeuersatzes auf das Jahr 2004 vorge-zogen.

Zu Absatz 52 – aufgehoben –

Der bisher in Absatz 52 für das Kalenderjahr 2004 vorgese-hene Regelungsinhalt des § 39b EStG kann infolge des Vor-ziehens der dritten Stufe der Steuerreform von 2005 auf2004 entfallen. Der bisher für das Kalenderjahr 2005 vorge-sehene Regelungsinhalt des § 39b EStG wurde nunmehr in

die Grundvorschrift aufgenommen. Absatz 52 ist deshalbaufzuheben.

Zu Artikel 9 (Einkommensteuer-Durchführungsver-ordnung 2000)

Zu Nummer 1 (§ 56)Da der Einkommensteuertarif 2005 auf 2004 vorgezogenwird, müssen die Grenzen, ab denen eine Einkommen-steuererklärung abzugeben ist, nach unten angepasst wer-den. Gleichzeitig berücksichtigt die Änderung den Wegfallder Tarifstufen ab 2004.

Zu Nummer 2 (§ 84 Abs. 3b)Zeitliche Anwendung zu § 56 mit redaktioneller Anpassungan den von 2005 auf 2004 vorgezogenen Einkommensteuer-tarif.

Zu Artikel 10 (Umsatzsteuergesetz 1999)Zu Nummer 1 (§ 13b)Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird er-weitert auf alle steuerpflichtigen Umsätze, die unter dasGrunderwerbsteuergesetz fallen, auf die Reinigung von Ge-bäuden und Gebäudeteilen sowie auf bestimmte Bauleistun-gen. Durch die Erweiterung sollen Umsatzsteuerausfälle ver-hindert werden, die dadurch eintreten können, dass bei be-stimmten Umsätzen nicht sichergestellt werden kann, dassdiese von den leistenden Unternehmern vollständig im allge-meinen Besteuerungsverfahren erfasst werden bzw. der Fis-kus den Steueranspruch beim Leistenden realisieren kann.So haben auch die jüngsten Feststellungen des Bundesrech-nungshofes gezeigt, dass insbesondere die Option zur Um-satzsteuerpflicht im Zusammenhang mit Grundstücksver-äußerungen entsprechend § 9 Abs. 1 UStG in hohem Maßemissbrauchsanfällig ist. Bei Inanspruchnahme der Optionwird die Steuer dem Leistungsempfänger in Rechnung ge-stellt. Der Leistungsempfänger zieht die ihm in Rechnunggestellte Steuer als Vorsteuer ab. Der leistende Unternehmerzahlt die in Rechnung gestellte Steuer nicht. Die Finanzäm-ter können – in den meisten Fällen wegen Zahlungsunfähig-keit des leistenden Unternehmers – den Umsatzsteueran-spruch nicht mehr durchsetzen. Gleiches gilt nach Erkennt-nissen der Finanzverwaltung bei der Reinigung von Gebäu-den oder Gebäudeteilen und – auch nach Feststellungen desBundesrechnungshofes – bei Bauleistungen.Der Bundesrechnungshof hat für Lieferungen von Grund-stücken angeregt, zur Vermeidung von Steuerausfällen dieOption nach § 9 UStG für derartige Umsätze abzuschaffen,zumindest aber in einem ersten Schritt für bestimmte Sach-verhalte einzuschränken. Dies würde aber generell zu einernicht systemgerechten Belastung mit Umsatzsteuer im un-ternehmerischen Bereich führen. Mit der Steuerschuldner-schaft des Leistungsempfängers wird gleichermaßen dasvom Bundesrechnungshof geforderte Ergebnis erzielt, Steu-erausfälle bei den genannten Umsätzen zu vermeiden, ohnedass es zu einer umsatzsteuerlichen Belastung der Unter-nehmen kommt.Die Finanzministerkonferenz hatte sich bereits in der Ver-gangenheit einstimmig für eine Erweiterung der Steuer-schuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Lieferungen

Page 32: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Drucksache 15/1502 – 32 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

von Grundstücken ausgesprochen. Die Erweiterung derSteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Bau-leistungen wird auf Fachebene einstimmig von Länderseitebefürwortet. Die Prüfung dieser Frage beruhte auf einementsprechenden – einstimmigen – Auftrag der Finanzminis-terkonferenz vom 31. Januar 2003. Auch der Bundesrech-nungshof spricht sich für eine entsprechende Regelung aus.Die Erweiterungen müssen noch EU-rechtlich als vom Ge-meinschaftsrecht abweichende Maßnahmen entsprechendArtikel 27 der 6. EG-Richtlinie abgesichert werden. Einenentsprechenden Antrag hat die Bundesregierung inzwischender Europäischen Kommission zugeleitet.

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 3)Zu den unter die Vorschrift fallenden Umsätzen gehöreninsbesondere die Lieferungen von bebauten und unbebautenGrundstücken. Daneben fallen hierunter aber z. B. auch dieÜbertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grund-stück und die Lieferung von auf fremdem Boden errichtetenGebäuden nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit.

Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 4 und 5 – neu –)Zu Nummer 4Unter die genannten Umsätze fällt insbesondere die Reini-gung von Gebäuden einschließlich Hausfassadenreinigung,Räumen und Inventar, einschließlich Teppichreinigung undFensterputzen.Nicht unter die Vorschrift fallen die vorgenannten Umsätzean einen Unternehmer, dessen unternehmerische Tätigkeitsich ausschließlich auf die Vermietung von nicht mehr alszwei Wohnungen beschränkt. Dieser Kreis von Leistungs-empfängern soll nicht mit zusätzlichen administrativen Ver-pflichtungen belastet werden.

Zu Nummer 5Unter die genannten Umsätze fallen alle Bauleistungen ent-sprechend der zum 1. Januar 2002 eingeführten Bauabzug-steuer gemäß §§ 48 ff. EStG.Unter dem Begriff der Bauleistungen sind alle Leistungenzu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung oder In-standhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerkendienen (§ 48 Abs. 1 Satz 3 EStG). Der Begriff des Bau-werks ist weit auszulegen und umfasst demzufolge nicht nurGebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mitdem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenenSchwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilenmit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Die Annahme ei-ner Bauleistung setzt voraus, dass sie sich unmittelbar aufdie Substanz des Bauwerks auswirkt, d. h. eine Substanz-veränderung im Sinne einer Substanzerweiterung, Substanz-verbesserung oder Substanzbeseitigung bewirkt; hierzu zäh-len auch Erhaltungsaufwendungen.Nicht unter die Vorschrift fallen die vorgenannten Umsätzean einen Unternehmer, dessen unternehmerische Tätigkeitsich ausschließlich auf die Vermietung von nicht mehr alszwei Wohnungen beschränkt. Dieser Kreis von Leistungs-empfängern soll nicht mit zusätzlichen administrativen Ver-pflichtungen belastet werden.

Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 2)Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erstrecktsich sowohl auf Umsätze, die für das Unternehmen bezogenwerden als auch auf Umsätze, die für den nichtunternehmeri-schen Bereich des Unternehmers bestimmt sind. Ausgenom-men von der Steuerschuldnerschaft sind damit nur Privatper-sonen. Dies gilt auch bei Umsätzen, die unter das Grund-erwerbsteuergesetz fallen, sowie bei der Reinigung von Ge-bäuden und Gebäudeteilen. Die Neuregelung der Vorschriftnimmt aber den Bezug von Bauleistungen für den nichtunter-nehmerischen Bereich aus. Damit besteht insoweit einGleichklang mit der Bauabzugsteuer nach § 48 EStG.

Zu Nummer 2 (§ 24)Zu Buchstabe a (Absatz 1)Der Durchschnittssatz für die „übrigen Umsätze“ im Sinnedes § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG wird um zwei Prozent-punkte von neun vom Hundert auf sieben vom Hundert ab-gesenkt. Die Absenkung gilt auch für die Vorsteuerpau-schale in § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG.Die Absenkung des Durchschnittssatzes und der Vorsteuer-pauschale ist nach Artikel 25 der 6. EG-Richtlinie zulässig.Danach können die Mitgliedstaaten für landwirtschaftlicheErzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehr-wertsteuerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, alsAusgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, dieauf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegen-stände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalre-gelung anwenden. Dabei legen die Mitgliedstaaten bei Be-darf Pauschalausgleich-Prozentsätze fest (Artikel 25 Abs. 3der 6. EG-Richtlinie). Diese Prozentsätze werden anhandder allein für die Pauschallandwirte geltenden makro-ökonomischen Daten der letzten drei Jahre bestimmt. Siedürfen nicht dazu führen, dass die Pauschallandwirte ins-gesamt Erstattungen erhalten, die über die Mehrwert-steuer-Vorbelastung hinausgehen. Die Mitgliedstaaten kön-nen diese Prozentsätze sogar bis auf Null herabsetzen. DieAbsenkung bedarf keiner Ermittlung anhand makroökono-mischer Daten.Die Absenkung des Durchschnittssatzes und der Vorsteuer-pauschale entspricht auch einer Empfehlung des Bundes-rechnungshofes.Die Absenkung des Durchschnittssatzes und der Vorsteuer-pauschale dient auch der Verhinderung missbräuchlicherGestaltungen, die im Rahmen von Leistungsbeziehungenzwischen Unternehmern auftreten, die ihre Umsätze nach§ 24 UStG ermitteln und solchen, die die Regelbesteuerunganwenden. Diese Gestaltungen können auftreten, weil dieVorsteuerpauschale um zwei Prozentpunkte vom ermäßig-ten Steuersatz abweicht (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1998– V R 68/96 –, BStBl II 1998, 637). Die Ermittlung dieserFälle in der Praxis stößt regelmäßig auf Schwierigkeiten.Diese Gestaltungen können zwar über § 42 der Abgaben-ordnung (Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten) gere-gelt werden, aber der Nachweis für die Finanzverwaltung isthäufig schwierig zu führen.

Zu Buchstabe b (Absatz 5 – neu –)Nach Artikel 25 der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierungder Umsatzsteuer können die Mitgliedstaaten für land- und

Page 33: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 33 – Drucksache 15/1502

forstwirtschaftliche Betriebe, bei denen die Anwendung dernormalen Mehrwertsteuerregelung Schwierigkeiten mit sichbringt, eine Pauschalregelung anwenden. Land- und Forst-wirte, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleichoder durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Be-triebsausgaben ermitteln, haben diese Schwierigkeitennicht, weil sie anhand ihrer Aufzeichnungen zur Gewinn-ermittlung die Umsätze und Vorsteuern exakt ermitteln kön-nen. Deshalb wird die Durchschnittssatzbesteuerung fürland- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 24 UStG aufdie Unternehmer beschränkt, bei denen eine Gewinnermitt-lung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 3 bis 6EStG angewendet wird. Soweit der Gewinn der land- undforstwirtschaftlichen Betriebe nicht nach Durchschnittssät-zen gemäß § 13a Abs. 3 bis 6 EStG ermittelt wird, haben dieUnternehmer die allgemeinen Vorschriften des UStG anzu-wenden. Im Ergebnis entspricht die Einschränkung desAnwendungsbereiches des § 24 UStG einer Empfehlung desBundesrechnungshofes.

Zu Artikel 11 (Mineralölsteuergesetz)

Zu Nummer 1 (§ 25c)

Die in § 25c Nr. 3 genannten Betriebe (z. B. Lohnunterneh-men) gehören nur noch bis zum 31. Dezember 2003 zu denbegünstigten Betrieben im Sinne des § 25b und können da-her letztmalig für das Kalenderjahr 2003 einen Vergütungs-antrag stellen. Ab dem 1. Januar 2004 können sie nur nochindirekt in den Genuss der Begünstigung kommen, indemsie die von ihnen verbrauchten Gasölmengen den (begüns-tigten) Betrieben in Rechnung stellen, für die sie tätig gewe-sen sind. Diese können nämlich die Verbräuche z. B. beauf-tragter Lohnunternehmen bis zur Höchstmenge von 10 000Litern als eigene Verbräuche geltend machen (siehe Num-mer 2 Buchstabe a).

Der Ausschluss der in § 25c Nr. 3 genannten Betriebe ausdem Kreis der Begünstigten ist unumgänglich. Der andern-falls erforderliche Abgleich der Vergütungsanträge, z. B. derLohnunternehmen mit denen ihrer (potentiellen) Auftragge-ber, würde einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwandmit sich bringen.

Zu Nummer 2 (§ 25d)

Durch Buchstabe b (Absatz 2 Satz 4 – neu –) wird bei derVergütung der Mineralölsteuer für in der Land- und Forst-wirtschaft verwendetes Gasöl (Dieselkraftstoff) die vergü-tungsfähige Gasölmenge je Betrieb auf jährlich 10 000 Literbegrenzt.

Maßgebend für diesen Weg ist die Überlegung, dass die be-troffenen größeren Betriebe wegen ihres Produktionskosten-vorteils noch am ehesten in der Lage sind, die finanziellenAuswirkungen bei der Einführung einer Obergrenze zu tra-gen. Auch ist zu berücksichtigen, dass kleinere und mittlereBetriebe ganz überwiegend bereits von der Sparmaßnahmeim Agrarsozialbereich betroffen sind.

Insofern entspricht es einer ausgewogenen Lastenvertei-lung, wenn die Einsparung nicht durch eine globale Kür-zung der Agrardieselerstattung, sondern durch die Einfüh-rung einer Obergrenze erbracht wird.

Durch Buchstabe a (Absatz 1 Satz 2 – neu –) wird sicherge-stellt, dass Vergütungsberechtigte bis zur Grenze von insge-samt 10 000 Litern nicht nur für selbst verbrauchtes Gasöl,sondern auch für das in ihren Betrieben von Betriebeni. S. d. § 25c Nr. 3 (z. B. Lohnunternehmen) verbrauchteGasöl die Vergütung erhalten können.

Zu Artikel 12 (§ 47a Mineralölsteuer-Durch-führungsverordnung)

Zu Nummer 1 (Absatz 2)Zu Buchstabe a (Satz 3)

Die Antragsfrist wird von 12 Monaten auf 9 Monate ver-kürzt, um zu gewährleisten, dass die Zollverwaltung die zuBeginn eines Jahres gestellten Anträge unverzüglich bear-beiten kann und nicht erst die am Ende des Vorjahres ge-stellten Anträge bearbeiten muss.

Zu Buchstabe b (Satz 4)

Da gemäß § 25d Abs. 1 Satz 2 MinöStG (neu) auch dasGasöl als von dem antragstellenden Betrieb verwendet gilt,das z. B. ein Lohnunternehmen im Auftrag des antrag-stellenden Betriebes verwendet hat, sind dem Antrag Nach-weise über das von solchen Auftragnehmern verbrauchteGasöl beizufügen (Nummer 4 – neu –).

Im Übrigen handelt es sich um aus der Anfügung der neuenNummer 4 folgende redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 2 (Absatz 5)

Redaktionelle Folgeänderung von Artikel 11 Nr. 1 Buch-stabe b.

Zu Nummer 3 (Absatz 6)

Hier werden die in Absatz 2 Satz 4 Nr. 4 – neu – genanntenNachweise näher beschrieben.

Das in den alten Fassungen der Absätze 6 und 7 geregelteTeilvergütungsverfahren entfällt, da durch die vorliegendeÄnderung des § 25d Abs. 2 MinöStG die vergütungsfähigeGasölmenge je Betrieb auf jährlich 10 000 Liter begrenztwird. Das Teilvergütungsverfahren, das einen jährlichenvergütungsfähigen Verbrauch von mindestens 12 000 Liternvoraussetzt, hat somit seine Grundlage verloren, seine Re-gelung ist in der Verordnung zu streichen.

Zu Nummer 4 (Absatz 7)

Eine Definition des Entstehungszeitpunktes für den Vergü-tungsanspruch ist erforderlich, da die Erfahrung gezeigt hat,dass u. a. viele Versuche, die Agrardieselvergütung zu pfän-den, ins Leere gehen. Im Gegensatz zum allgemeinen Voll-streckungsrecht, nach dem auch zukünftige Forderungen ge-pfändet werden können („Lohnpfändungen“), dürfen Steu-ererstattungs- und -vergütungsansprüche gemäß § 46 Abs. 6i. V. m. § 38 AO erst nach deren Entstehung gepfändet wer-den.

Hinsichtlich einer Pfändung der Agrardieselvergütung mussgeklärt sein, in welchem Zeitpunkt der Vergütungsanspruchentsteht, damit die Gläubiger wissen, wann sie frühestensrechtswirksame Pfändungen erwirken können.

Page 34: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Drucksache 15/1502 – 34 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Artikel 13 (Zweites Gesetz über die Kranken-versicherung der Landwirte)

Zu Nummer 1

Der Beitragszuschuss nach § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3(hierzu vgl. Nummer 3) soll eine finanzielle Gleichstellungder von der Versicherungspflicht befreiten mit jenen derlandwirtschaftlichen Krankenversicherung angehörendenAltenteiler bewirken, bei denen der Bund die nicht durchBeiträge gedeckten Leistungsaufwendungen trägt. Im Hin-blick auf die künftig nur noch teilweise Übernahme dieserLeistungsaufwendungen durch den Bund (vgl. Nummer 2)ist eine entsprechende Verringerung auch bei den Beitrags-zuschüssen erforderlich.

Zu Nummer 2

Seit Einführung der landwirtschaftlichen Krankenversiche-rung im Jahre 1972 trägt der Bund den Unterschiedsbetragzwischen den Leistungsaufwendungen für die Altenteilerund den von dieser Gruppe gezahlten Beiträgen. Damit er-folgte – wie in der Alterssicherung der Landwirte – eineVerknüpfung von Sozial- und Agrarpolitik zur Erleichte-rung des Strukturwandels der Landwirtschaft durch finanzi-elle Entlastung der Landwirte und solidarische Lastenüber-nahme durch die Gesamtbevölkerung (= Steuerzahler).

Der Bundeszuschuss zur landwirtschaftlichen Krankenver-sicherung soll im Rahmen der Maßnahmen zur Haushalts-konsolidierung künftig auf der Grundlage von 85 v. H. derLeistungsaufwendungen für Altenteiler berechnet werden.

Auf Grund des Finanzierungssystems der landwirtschaftli-chen Krankenversicherung wird dies dazu führen, dass dieKrankenkassen-Beiträge der Aktiven im Bundesdurch-schnitt im Jahr des Inkrafttretens um etwa ein Drittel ange-hoben werden müssen. In Abhängigkeit von den Anteilender Leistungsaufwendungen für Altenteiler an den Gesamt-ausgaben der einzelnen landwirtschaftlichen Krankenkassenwird es allerdings erhebliche regionale Unterschiede geben.Die konkrete Ausgestaltung der künftigen Beiträge obliegtder Selbstverwaltung der einzelnen landwirtschaftlichenKrankenkassen. Davon hängt ab, in welchem Umfang aufdie einzelnen Landwirte Beitragserhöhungen zukommen.

Bei den in der landwirtschaftlichen Krankenversicherungversicherten landwirtschaftlichen Unternehmern sowie mit-arbeitenden Familienangehörigen wird der Beitrag zur sozi-alen Pflegeversicherung in Form eines Zuschlages auf denKrankenversicherungsbeitrag erhoben (§ 57 Abs. 3 SGBXI). Durch die als Folge dieser Regelung notwendige Anhe-bung des Krankenkassenbeitrages steigt mittelbar auch derBeitrag zur sozialen Pflegeversicherung.

Zu Artikel 14 (Bundeserziehungsgeldgesetz)

Zu Nummer 1 (§ 2 – Nicht volle Erwerbstätigkeit; Ent-geltersatzleistungen)

Entgeltersatzleistungen, die aus den Mitteln des Europäi-schen Sozialfonds finanziert werden und die gleiche Ziel-richtung wie die in Satz 1 aufgezählten Leistungen haben,sind wie letztere bei der Gewährung des Erziehungsgeldeszu berücksichtigen.

Zu Nummer 2 (§ 4 – Beginn und Ende des Anspruchs)Zu Buchstabe aZu Buchstabe aaKlarstellung, dass der Anspruch auf Budget auf 12 Monatebegrenzt ist und der Anspruch auf Regelleistung über 24 Le-bensmonate möglich ist. Die bisherige Fassung hat diesebeiden Arten des Erziehungsgeldes nicht differenziert dar-gestellt.

Zu Buchstabe bbIn Satz 2 wird der überholte Begriff „Inobhutnahme“ er-setzt.

Zu Buchstabe bDie Änderung gleicht den Rückforderungsvorbehalt an denverändertenEinkommensbegriffnach§ 6an(vgl.Nummer4).

Zu Buchstabe cDurch Aufhebung des Satzes 2 wird klargestellt, dass auchEltern in Elternzeit, die ihr Kind durch Tod verlieren, Erzie-hungsgeld noch bis zum Ablauf des betreffenden Monats er-halten.

Zu Nummer 3 (§ 5 – Höhe des Erziehungsgeldes; Ein-kommensgrenzen)

Zu Absatz 1Satz 1 glättet die Erziehungsgeldbeträge im Sinne der Kon-solidierung von 307 Euro auf 300 Euro und von 460 Euroauf 450 Euro und nimmt die Bezeichnung „Regelbetrag“ fürdas Erziehungsgeld in Höhe von 300 Euro auf, um diesenBetrag sprachlich besser vom Budget abgrenzen zu können.Satz 4 erweitert die Härtefälle, die die einmalige rück-wirkende Änderung der Entscheidung für eine Art desErziehungsgeldes ermöglichen, um den Fall der schwerenErkrankung eines Kindes und der Geburt eines weiterenKindes. Die Härtefälle können dazu führen, dass sich dieLebenssituation der Familien derart verändert, dass an derursprünglichen Betreuungssituation des Kindes, die der ers-ten Antragstellung zugrunde lag, nicht festgehalten werdenkann. Die Eltern können durch die Änderungsmöglichkeitdie Art des Erziehungsgeldes an die veränderten Umständeanpassen. Als weitere Änderungsoption für den Wechselvom Budget zur Regelleistung wird die Aufnahme einerTeilzeittätigkeit in den ersten sechs Lebensmonaten aufge-nommen, deren Einkünfte unter Beachtung der Einkom-mensgrenze für das Budget in den ersten sechs Lebensmo-naten zum Wegfall des Anspruchs auf das Budget führen. Inallen Fällen wirkt ein Wechsel in der Art des Erziehungsgel-des bis zur ersten Antragstellung zurück. Beim Wechselvom Budget zur Regelleistung ist der Differenzbetrag zu er-statten. § 22 Abs. 4 Satz 2 gilt für die Erstattungspflichtnicht, weil ansonsten der Antragsteller durch eine späte Mit-teilung der Änderung die Erstattungspflicht auf sechsMonate rückwirkend begrenzen könnte.Die Änderungsmöglichkeit bei Aufnahme einer Teilzeit-tätigkeit soll die Schlechterstellung der Eltern vermeiden, dieeine Teilzeittätigkeit nach Antragstellung in den ersten sechsLebensmonaten aufnehmen, gegenüber den Eltern, die dasEinkommen aus der Teilzeittätigkeit bereits bei Antragstel-

Page 35: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 35 – Drucksache 15/1502

lung berücksichtigen konnten. Hätten diese Eltern die Wech-selmöglichkeit nicht, würden sie nach Aufnahme der Teil-zeittätigkeit kein Erziehungsgeld in den ersten sechs Lebens-monaten erhalten, obwohl das Einkommen noch unterhalbder Einkommensgrenze für den Regelbetrag liegt.

Zu Absatz 2Satz 1 regelt, dass die Entscheidung für eine Art des Erzie-hungsgeldes auch beim Berechtigtenwechsel bindend ist.Satz 2 nennt die Personengruppe, die bei einem Wechselvom Budget zur Regelleistung als Gesamtschuldner haftet.Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Änderung vom Bud-get zur Regelleistung von einer berechtigten Person vorge-nommen wird, als auch für den Fall, dass die Änderung miteinem Berechtigtenwechsel zusammenfällt. Die Haftung aufden genannten Personenkreis zu beschränken, ist begründet,weil bei der Berechnung des Erziehungsgeldes bei diesenPersonen das gemeinsame Einkommen berücksichtigt wird.Bei sonstigen Berechtigtenwechseln (z. B. Großmutter nachTod der Mutter) kann eine Haftung nicht begründet werden.

Zu Absatz 3Satz 1 legt die Einkommensgrenze für den Anspruch aufBudget in den ersten sechs Lebensmonaten fest. Die Grenzevon 22 500 Euro bzw. 19 500 Euro entspricht der Einkom-mensgrenze, bis zu der Eltern rechnerisch ab dem siebtenLebensmonat einen Anspruch auf Erziehungsgeld haben.Diese Einkommensgrenze bestand auch im alten Recht (ent-sprechend verändert durch die Änderung der Beträge). Auchbisher bestand ein Anspruch auf Budget nur für die Einkom-mensstufe, die auch nach der deutlich niedrigeren Einkom-mensgrenze ab dem siebten Lebensmonat einen Anspruchauf Erziehungsgeld hatte. Der bisherige Verweis in Absatz 1Satz 2 ergab eine entsprechende Einkommensgrenze, dieaber als Zahl nicht genannt wurde. Diese Regelung sollteverhindern, dass Eltern, die wegen der Einkommensgrenzennur einen sechsmonatigen Anspruch auf Erziehungsgeldhatten, statt des Regelbetrags für sechs Monate Budgetwählten. Der bisherige Wortlaut führte in Einzelfällen – ins-besondere bei der Aufnahme einer Teilzeittätigkeit der be-rechtigten Person – zu verschiedenen Auslegungsmöglich-keiten. Die Nennung der Grenze schafft somit Rechtssicher-heit sowohl für die Eltern als auch für die Behörden.

Die bisherige Einkommensgrenze in den ersten sechsLebensmonaten war für den Regelbetrag so hoch(51 130 Euro/38 350 Euro), dass auch gut verdienendeEltern Erziehungsgeld erhielten. Das entsprach nicht dersozialen Zweckbestimmung des Erziehungsgeldes. DieNeuregelung setzt darum die Einkommensgrenze in vertret-barem Umfang herab.

Zu Absatz 4Die Minderungsregelung wird neu gestaltet. Die Stufenmin-derung glättet die Auszahlungsbeträge.

Zu Absatz 5Satz 3 korrigiert ein redaktionelles Versehen. Die Mindest-betragsauszahlungsregel soll wie in der Fassung bis zum31. Dezember 2000 erst ab dem siebten Lebensmonat gel-ten. Durch die neue Minderungsregel werden kleine Beträge

nur noch gezahlt, wenn das Erziehungsgeld nur für Teilevon Monaten zu leisten ist. In den ersten sechs Lebensmo-naten würde diese Regelung – anders als ab dem siebten Le-bensmonat – nur zu Lasten der gering verdienenden Müttergehen, deren geringes Einkommen noch eine zusätzlicheZahlung des Erziehungsgeldes neben dem Mutterschafts-geld zulässt.

Zu Nummer 4 (§ 6 – Einkommen)

Zu Buchstabe aIn § 6 Abs. 1 wird das Einkommen, das für die Berechnungdes Erziehungsgeldes maßgebend ist, im Sinne der Haus-haltskonsolidierung neu definiert: Die Abzugs-Pauschalen,die bisher 27 v. H. bzw. 22 v. H. der Einkünfte betragen,werden auf 24 v. H. bzw. 19 v. H. der Einkünfte reduziert.Weiter gelten als Einkommen neben dem zu versteuerndenEinkommen auch die Entgeltersatzleistungen im Sinne von§ 2 Abs. 2.Im Minderungsbetrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werdenneben den Pauschbeträgen gemäß § 33b Abs. 1 bis 3 desEinkommensteuergesetzes für ein Kind mit Behinderungenauch die Pauschbeträge für die Eltern mit Behinderungenberücksichtigt. Eltern mit Behinderungen haben auf Grundihrer besonderen Situation Mehraufwendungen, daher isteine Entlastung durch Berücksichtigung des Pauschbetragessachgerecht. Die unterschiedliche Behandlung von Elternmit Behinderungen und Kindern mit Behinderungen wirddamit aufgehoben.§ 6 Abs. 1 Satz 2 bildet die bis zur Einführung des ZweitenGesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarktgeltende Rechtslage und die gegenwärtige Verwaltungs-praxis ab und schafft durch die ausdrückliche Nennung derVorschriften Rechtsklarheit. Einkünfte, die gemäß den§§ 40 bis 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal ver-steuert werden können, insbesondere Einkünfte aus gering-fügiger Beschäftigung, sollen auch weiterhin bei der Ein-kommensberechnung nicht berücksichtigt werden.

Zu Buchstabe b§ 6 Abs. 2 regelt den Zeitraum neu, der für die Berechnungdes Einkommens maßgeblich ist. Mit dem Zeitraum desKalenderjahres vor der Geburt bzw. vor der Aufnahme desKindes beim Erstantrag und dem Zeitraum des Kalenderjah-res der Geburt bzw. der Aufnahme beim Zweitantrag wirdauf einen abgeschlossenen Zeitraum zurückgegriffen. Damitentfällt die bisherige Regelung, nach der das Einkommenprognostiziert wurde.Die Abschaffung der Prognose ist notwendig, um den Ein-satz des Instruments JobCard (Signaturkarte), dessen Ein-führung im Rahmen der „Eckpunkte für eine neue Ordnungauf dem Arbeitsmarkt“ vom Bundeskabinett am 21. August2002 beschlossen wurde, bei der Durchführung des Erzie-hungsgeldes zu ermöglichen. Die Einführung der JobCardbei der Durchführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes istein Projekt im Rahmen des Masterplans Bürokratieabbau.Das Instrument JobCard ist folgendermaßen konzipiert:Arbeitnehmerdaten – einschließlich der Daten zum Gehaltder Arbeitnehmer – sollen in verschlüsselter Form zentralgespeichert werden. Der betroffene Arbeitnehmer kann mitHilfe seiner JobCard die Daten freigeben, die dann von den

Page 36: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Drucksache 15/1502 – 36 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Behörden abgefragt werden können. Es soll erreicht wer-den, dass die Arbeitgeber keine Verdienstbescheinigungenfür die Verwendung bei den verschiedenen Behörden aus-stellen müssen, sondern die Behörden zu diesen Informatio-nen direkt elektronisch Zugang erhalten. Die Daten zurLeistungsberechnung liegen dann in aktueller Form bei derzuständigen Stelle vor. Die Arbeitgeber werden erheblichentlastet. Nach Berechnungen in der Literatur wendet dieWirtschaft rund 5 v. H. der Personalführungskosten für dieAusstellung von Verdienstbescheinigungen auf.

Voraussetzung für die Anwendung dieser Technologien zurVerwaltungsvereinfachung ist, dass bei der Berechnung desErziehungsgeldes ein Einkommen aus einem abgeschlos-senen Zeitraum zugrunde gelegt wird, da nur Informationenüber ausgezahltes Entgelt in der Datenbank gespeichertwerden können. Der Bemessungszeitraum des Kalenderjah-res der Geburt, der die Erhebung zukünftiger Daten notwen-dig macht (Prognose), wird daher in Absatz 2 durch einenabgeschlossenen Bemessungszeitraum ersetzt und schafft sodie Voraussetzung für die Einführung der JobCard und diedamit verbundene erhebliche Entlastung der Wirtschaft vonbürokratischen Hemmnissen und Kosten. Bereits die Neu-regelung allein (bis zur Einführung der JobCard) führtunmittelbar zu einer Entlastung der Unternehmen, da dienun erforderlichen Verdienstbescheinigungen über abge-schlossene Zeiträume durch die bestehenden Personalfüh-rungssysteme der Unternehmen maschinell erstellt werdenkönnen.

Zu Buchstabe c

Für die Berechnung des Einkommens ist gemäß § 6 Abs. 2anders als bisher ein abgeschlossener Zeitraum und kein zu-künftiger maßgebend. Das Wort „voraussichtlich“ ist daherzu streichen. Die Streichung des Satzes 2 ist ebenfalls eineFolgeänderung zur Änderung des § 6 Abs. 2. Nach der Neu-regelung ist bereits das genannte „Kalenderjahr davor“ dasvorletzte Kalenderjahr vor der Geburt, für das in aller Regeldie Steuerbescheide vorliegen. Ein Rückgriff auf einen Zeit-raum, der noch weiter zurückliegt, ist daher nicht notwendigund wäre auch mangels zeitlicher Nähe nicht angemessen.

Zu Buchstabe d

Der Steuerfreibetrag für Werbungskosten bei Einkünftenaus nichtselbständiger Arbeit, die allein nach ausländischemSteuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen Be-steuerung unterliegen, wird auf das gegenwärtig geltendeNiveau angehoben.

Zu Buchstabe e

Nach Einführung der JobCard mit dem Rückgriff auf zen-trale Datenbanken im Rahmen des Masterplans Bürokratie-abbau (s. o. die Begründung zu Buchstabe b) sollen die Er-werbseinkünfte während des Erziehungsgeldbezugs anhandder ersten Verdienstbescheinigung hochgerechnet werden,da Verdienstbescheinigungen über zukünftiges Einkommendes Arbeitnehmers nicht mehr vom Arbeitgeber erstellt wer-den können. Es können somit auch keine Sonderzuwendun-gen bescheinigt werden, die typischer Weise erst einige Zeitnach der Aufnahme der Teilzeittätigkeit und als Einmalleis-tung ausgezahlt werden. Aus Gründen der Verwaltungsver-

einfachung sind daher diese Sonderzuwendungen nicht zuberücksichtigen.

Zu Buchstabe fDie Änderung von § 6 Abs. 7 ist eine Folgeänderung zurÄnderung des § 6 Abs. 2. Wie bisher soll es der berechtigtenPerson möglich sein, eine Neuberechnung zu verlangen,wenn sich das Einkommen erheblich verringert. Ein typi-scher Anwendungsfall dieser Vorschrift ist z. B. der Eintrittvon Arbeitslosigkeit beim Partner der berechtigten Person.

Zu Nummer 5 (§ 13 – Rechtsweg)Seit dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderungdes Sozialgerichtsgesetzes haben gemäß § 86a Abs. 1 Sozi-algerichtsgesetz (SGG) Widerspruch und Anfechtungsklageaufschiebende Wirkung. Gemäß den bis dahin geltenden§§ 86, 97 SGG hatten Widerspruch und Anfechtungsklagekeine aufschiebende Wirkung. Diese Rechtslage wird mitder Anfügung des Absatzes 2 in Verbindung mit § 86aAbs. 2 Nr. 4 des SGG für das Verfahren bei der Durchfüh-rung des Erziehungsgeldgesetzes wiederhergestellt. DieseRegelung ist im Rahmen der Rückforderung von Erzie-hungsgeld auf Grund seiner begrenzten Laufzeit notwendig.Eine Rückforderung nach Leistungsablauf ist nur in weni-gen Fällen zu realisieren. Der Rückforderungsanspruch istdeshalb mit den gegebenenfalls noch fällig werdenden Leis-tungsansprüchen aufzurechnen. Dies kann nur erfolgen,wenn Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschie-bende Wirkung haben.

Zu Nummer 6 (§ 15 – Anspruch auf Elternzeit)Zu Buchstabe a§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bezieht die Pflegeel-tern im Rahmen einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII inden Kreis der Anspruchsberechtigten ein, weil es sich indiesen Fällen um ein enges und in der Regel nicht nur vo-rübergehendes Betreuungsverhältnis handelt. Die Lebens-situation in diesen Pflegefamilien hat viel gemeinsam mitden anderen Fällen des § 15 Abs. 1. (Eine parallele Ergän-zung der Vorschrift für den Bezug von Erziehungsgeld istwegen der dem entsprechenden Zweck dienenden Leistungder Jugendhilfe – sog. Pflegegeld nach § 39 SGB VIII –ausgeschlossen.) Der Fall der Adoptionspflege findet sichbereits im bisherigen § 15 Abs. 1 Satz 1.

Zu Buchstabe b§ 15 Abs. 2 Satz 3 regelt, dass bei einer kurzen Geburten-folge bzw. bei Mehrlingsgeburten der Anspruch auf Eltern-zeit für jedes Kind besteht. Dies wirkt sich nur auf die Über-tragung gemäß Satz 4 aus: Nur für diese Fälle ist es von Be-deutung, dass von der Zeit, in der sich die ersten drei Le-bensjahre der Kinder überschneiden, ein Anteil gemäßSatz 4 übertragen werden kann.Beispiel: Das erstes Kind wird am 1. Januar 2004 geboren,das zweite am 1. Januar 2006. Die Mutter hatte für das ersteKind drei Jahre Elternzeit bis zum 31. Dezember 2007angemeldet. Die Mutter nimmt im Anschluss zwei JahreElternzeit für das zweite Kind bis zum 31. Dezember 2009.Das erste Lebensjahr des zweiten Kindes hat sich mit derElternzeit für das erste Kindes überschnitten. Aus diesem

Page 37: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 37 – Drucksache 15/1502

Zeitraum kann die Mutter nun mit dem Einverständnis desArbeitgebers einen Anteil der Elternzeit für das zweite Kindauf einen späteren Zeitpunkt übertragen (z. B. Einschu-lung).

Schon bei der ursprünglichen Regelung beabsichtigt derGesetzgeber mit der Übertragung, den Eltern im Einver-ständnis mit dem Arbeitgeber die Möglichkeit einzuräumen,die Elternzeit nach den jeweiligen familiären Erfordernissenzu gestalten. Die Eltern sollen die Möglichkeit erhalten,einen Anteil der Elternzeit anzusparen und ihr Kind bei Be-darf – z. B. während des ersten Schuljahres – zu begleiten.Diese Flexibilisierung soll mit der Neuregelung auch beieiner kurzen Geburtenfolge gewährleistet sein.

Satz 5 ist eine Folgeänderung zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 1Buchstabe c und zu Absatz 2 Satz 1 und 2.

Zu Buchstabe c

Zu den Buchstaben aa und bb

§ 15 Abs. 3 Satz 1 regelt, dass sich die Elternzeitregelungenauf das jeweilige Arbeitsverhältnis beziehen und die beidenArbeitsverhältnisse der Eltern nicht verknüpft werden. Diessichert die klare und übersichtliche arbeitsrechtliche Gestal-tung der jeweiligen Arbeitsverhältnisse in der Elternzeit.Durch die bisherige Verknüpfung musste der Arbeitgeberbei der Anmeldung der Elternzeit – insbesondere bei einerbeantragten Übertragung – auch ein mögliches Arbeitsver-hältnis des Partners mit Elternzeit berücksichtigen. Dies warfür die Arbeitgeber schwer zu überschauen.

Zu Buchstabe cc

Klarstellung, dass die Regelung auch für diese Personen-gruppe gilt.

Zu Buchstabe d

§ 15 sieht für den Anspruch auf Verringerung der Arbeits-zeit grundsätzlich die beiden Verfahrensabschnitte desformlosen Einigungsversuchs nach Absatz 5 und die Gel-tendmachung des Anspruchs nach Absatz 7 vor. Da dieseAufteilung jedoch an unterschiedliche Voraussetzungenanknüpft und der Kündigungsschutz gemäß § 18 Abs. 1frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit beginnt,stellt die Änderung klar, dass die Eltern bereits zum Zeit-punkt des Einigungsversuchs den schriftlichen Antrag nachAbsatz 7 Nr. 5 stellen können.

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe aa

Die Anmeldefrist für die Elternzeit beträgt gemäß § 16Abs. 1 sechs Wochen, wenn die Elternzeit unmittelbar nachder Geburt des Kindes (Elternzeit des Vaters) oder nach derMutterschutzfrist (Elternzeit der Mutter) beginnen soll. DieErgänzung der Antragsfrist für den Anspruch auf Verringe-rung der Arbeitszeit um eine zweite Variante ist erforder-lich, um den Eltern einerseits die Möglichkeit zu geben, dieAnmeldung der Elternzeit und den Antrag auf Teilzeitgleichzeitig zu stellen, und um andererseits zu vermeiden,dass Teilzeit bereits bewilligt wird, ohne dass Elternzeit an-

gemeldet wurde. Außerdem ist zu vermeiden, dass die An-tragsfrist für die Teilzeit auf den Entbindungstag fällt.

Zu Buchstabe bb

Im Sinne einer besseren Planbarkeit und zur Sicherstellungorganisatorisch notwendiger Vorkehrungen hat der Arbeit-nehmer dem Arbeitgeber konkrete Angaben zu Beginn undUmfang der Teilzeittätigkeit im Antrag mitzuteilen. Die ge-wünschte Verteilung der Arbeitszeit soll der Arbeitnehmerangeben.

Zu Nummer 7 (§ 16 – Inanspruchnahme der Elternzeit)

§ 16 Abs. 1 Satz 3 enthält die Klarstellung, dass Mütter, diedie Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist bzw. imAnschluss an einen sich an die Mutterschutzfrist anschlie-ßenden Erholungsurlaub nehmen, sich zunächst nur bis zumzweiten Geburtstag des Kindes festlegen müssen. Dies warbereits bisher Absicht des Gesetzgebers, die allerdings nichtgenügend deutlich durch den Gesetzestext zum Ausdruckgelangte. Satz 5 reduziert die Zeitabschnitte von vier aufzwei, damit die Elternzeit für den Arbeitgeber überschauba-rer und besser zu organisieren ist. Die alte Regelung ver-knüpfte die Arbeitsverhältnisse beider Elternteile und er-laubte eine Aufteilung der Elternzeit von beiden Elternteilenin bis zu vier Zeitabschnitten. Diese Verknüpfung war fürden jeweiligen Arbeitgeber unübersichtlich und führte zueinem unverhältnismäßigen Aufwand, um der Vorschriftentsprechen zu können. Die neue Regelung betrachtet dasjeweilige Arbeitsverhältnis für sich. Insofern ist eine Redu-zierung von vier auf zwei Abschnitte gerechtfertigt (sieheauch Begründung zu Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuch-stabe aa, bb). Durch die einzelne Betrachtung entfällt derbisherige Regelungsbedarf der Sätze 5 bis 8. Eine Infor-mationspflicht der Erziehungsgeldstellen gegenüber demArbeitgeber über das Vorliegen der Voraussetzungen derElternzeit ist nicht mehr erforderlich.

Zu Nummer 8 (§ 18 – Kündigungsschutz)

Redaktionelle Folgeänderung, da das Zitat sich geänderthat.

Zu Nummer 9 (§ 22 – ergänzendes Verfahren zum Erzie-hungsgeld)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Folgeänderung zu § 5 Abs. 1 Satz 4 und zu § 6 Abs. 1.

Zu Doppelbuchstabe bb

Folgeänderung zu § 5 Abs. 1.

Zu Buchstabe b

Nachdem die Monatsfrist in § 331 des Dritten Buches Sozi-algesetzbuch in eine Zweimonatsfrist geändert wurde, istdie bisherige abweichende Maßgabe der Sechswochenfristnicht mehr notwendig.

Page 38: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Drucksache 15/1502 – 38 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Nummer 10 (§ 23 – Statistik)

Zu Buchstabe a

Die Streichung der Merkmalsausprägungen folgt der der ge-setzlichen Regelung anderer statistischer Erhebungen übli-chen Form. Dies erleichtert die Anpassung der statistischenErhebung an gesellschaftliche und politische Entwicklun-gen wesentlich. Die Erweiterung um die Angaben des Ge-burtsmonats und -jahres der Empfängerinnen und Empfän-ger dient der empirischen Untersuchung von lebensalters-spezifischen Verteilungen beim Erziehungsgeldbezug undbei der Elternzeit, die als Planungsdaten für künftige Anpas-sungen der gesetzlichen Regelungen im Sinne der Gesetzes-folgenabschätzung unverzichtbar sind.

Die Erhebung der Daten im Zusammenhang mit der Eltern-zeit ist erforderlich, weil grundsätzlich beide Elternteile ei-nen Anspruch auf Elternzeit geltend machen und jeweils biszu 30 Wochenstunden erwerbstätig sein können und dies fürdie Berechnung des Erziehungsgeldes erforderliche Anga-ben sind.

Zu Buchstabe b

Durch Vorverlegung des Abgabedatums wird die statistischeErfassung beschleunigt.

Zu Nummer 11 (§ 24 – Übergangsvorschriften; Bericht)

§ 24 Abs. 2 Satz 1 nennt den 1. Januar 2004 bzw. 1. Mai2003 als Stichtag, so dass die neuen Regelungen zum frü-hest möglichen Zeitpunkt zur Anwendung kommen.

Zu Artikel 15 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch)Zu Nummer 1 (§ 213 Abs. 2)Der Bundeszuschuss zur Rentenversicherung der Arbeiterund der Angestellten wird insgesamt ab dem Jahr 2004 jähr-lich jeweils exakt um den Betrag von zwei Milliarden Eurovermindert (Minderungsbetrag).

Zu Nummer 2 (§ 287e Abs. 2)Folgeregelung zu Nummer 1 (§ 213) wegen der besonderenFestsetzung der Bundeszuschüsse im Beitrittsgebiet.

Zu Artikel 16 (Rückkehr zum einheitlichen Verord-nungsrang)

Die Regelung ist notwendig, um eine „Versteinerung“ derdurch dieses Gesetz geänderten Teile der Verordnung zurDurchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes, der Ein-kommensteuer-Durchführungsverordnung sowie der Mine-ralölsteuer-Durchführungsverordnung zu vermeiden und inZukunft wieder deren Änderung oder Aufhebung durchRechtsverordnung zu ermöglichen.

Zu Artikel 17 (Neufassung des Bundeserziehungs-geldgesetzes)

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen undJugend wird ermächtigt, den Wortlaut des Bundeserzie-hungsgeldgesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fas-sung im Bundesgesetzblatt neu bekannt zu machen.

Zu Artikel 18 (Inkrafttreten)Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Page 39: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf
Page 40: Gesetzentwurf - Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/15/015/1501502.pdfDeutscher Bundestag Drucksache 15/1502 15. Wahlperiode 08. 09. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 BerlinVertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 340, Telefax (02 21) 97 66 344

ISSN 0722-8333