Gesetzestexte Niemand darf einem Tier ohne … Frau Dr... · Tiere mit Eutergangrän erst nach...

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Gesetzestexte § 1Tierschutzgesetz: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. § 4 Tierschutznutztierhaltungsverordnung: Kranke Tiere sind unverzüglich abzusondern und zu behandeln oder zu töten. Gegebenenfalls muss ein Tierarzt zu Rate gezogen werden. Anhang I, Kapitel I der VO1/ 2005: Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen: Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen oder sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle. Anhang I der 854/ 2004: Schlachttiere müssen sauber und frei von ansteckenden Krankheiten sein. Sie dürfen nicht stark abgemagert sein.

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Gesetzestexte

• § 1Tierschutzgesetz: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

• § 4 Tierschutznutztierhaltungsverordnung: Kranke Tiere sind unverzüglich abzusondern und zu behandeln oder zu töten. Gegebenenfalls muss ein Tierarzt zu Rate gezogen werden.

• Anhang I, Kapitel I der VO1/ 2005: Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen: Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen oder sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle.

• Anhang I der 854/ 2004: Schlachttiere müssen sauber und frei von ansteckenden Krankheiten sein. Sie dürfen nicht stark abgemagert sein.

§ 1Tierschutzgesetz: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

§ 1Tierschutzgesetz: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

§ 1Tierschutzgesetz: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

§ 4 Tierschutznutztierhaltungsverordnung: Kranke Tiere sind unverzüglich abzusondern und zu behandeln oder zu töten. Gegebenenfalls muss ein Tierarzt zu Rate gezogen werden.

§ 4 Tierschutznutztierhaltungsverordnung: Kranke Tiere sind unverzüglich abzusondern und zu behandeln oder zu töten. Gegebenenfalls muss ein Tierarzt zu Rate gezogen werden.

Anhang I, Kapitel I der VO1/ 2005: Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen: Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen oder sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle.

Anhang I, Kapitel I der VO1/ 2005: Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder

pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen: Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder

ohne Hilfe bewegen oder sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle.

Anhang I, Kapitel I der VO1/ 2005: Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen: Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen oder sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle.

Anhang I, Kapitel I der VO1/ 2005: Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen: Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen oder sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle.

• Ein Verstoß gegen die Tierschutztransportverordnung ist eine Ordnungswidrigkeit, bei besonderer Schwere eine Straftat.

• Das kann sehr teuer werden: • Bei einem mittleren Betrieb ist ein Bußgeld von 500- 1000€ möglich. • Verstoß ist CC- relevant: Prämienkürzung um mindestens 3% • Betriebskontrolle durch das zuständige Veterinäramt:

Apothekenkontrolle, Bestandsregister… • Betrieb ist kein „unbeschriebenes Blatt“ mehr und wird in den

Folgejahren vermehrt kontrolliert.

Anhang I der 854/ 2004: Schlachttiere müssen sauber und frei von ansteckenden Krankheiten sein. Sie dürfen nicht stark abgemagert sein.

Anhang I der 854/ 2004: Schlachttiere müssen sauber und frei von ansteckenden Krankheiten sein. Sie dürfen nicht stark abgemagert sein.

Anhang I der 854/ 2004: Relevante Befunde müssen an den Tierhalter, dessen Hoftierarzt und bei schweren Befunden dem zuständigen Veterinäramt weitergeleitet werden.

• Relevante Befunde: • Gehäuft auftretende Schlachtbefunde: Parasitenbefall, schwere

Allgemeinerkrankungen, Verdacht auf Vergiftungen • Verstöße gegen das Tierschutzgesetz oder die

TierschutzNutztierhaltungsverordnung • Trächtigkeit im letzten Drittel der Trächtigkeit

Schlachtlämmer: Schlachttiere müssen sauber sein. Die Schlachtung kotverschmierter Tiere birgt die Gefahr einer fäkalen Verunreinigung des Schlachtkörpers.

Schlachtlämmer: Schlachttiere müssen sauber sein. Die Schlachtung kotverschmierter Tiere birgt die Gefahr einer fäkalen Verunreinigung des Schlachtkörpers.

• Fäkale Verunreinigungen müssen getrimmt werden. • Sie dürfen nicht mit Wasser „entfernt“ werden. • Wasser lässt die Faszien aufquellen, die den Schlachtkörper wie

eine Schutzhülle umgeben, und macht diese dadurch erst empfänglich für eine bakterielle Besiedlung.

Schlachtlämmer: Weitere Befunde

• Gummiring am Schwanz eines Schlachtlamms • Kotring am Schwanz eines Schlachtlamms (wirkt wie Gummiring) • Abmagerung wegen Parasitenbefalls • Gelbsucht wegen starken Befalls mit kleinen Leberegeln • Schlecht oder gar nicht verheilte Knochenbrüche

Schlachtlämmer: Weitere Befunde

Merzschafe: Verlassen Betrieb nicht ohne Grund

• Mangelnde Mütterlichkeit und Milchleistung, Unfruchtbarkeit: Diese Gruppe ist meistens gesund und wohlgenährt

• Überstandene Krankheit: Euter- oder Lungenentzündung • Alter und/ oder Zahnprobleme • Die beiden letzten Gruppen sind meistens mehr oder weniger mager

Merzschafe: Verlassen Betrieb nicht ohne Grund

Merzschafe: Verlassen Betrieb nicht ohne Grund

Merzschafe: Nicht von Routinebehandlungen ausschließen! „Das lohnt sich nicht, die geht eh zum Schlachten“ kann sehr teuer werden.

Merzschafe: Nicht von Routinebehandlungen ausschließen! „Das lohnt sich nicht, die geht eh zum Schlachten“ kann sehr teuer werden.

Merzschafe: Tiere mit Eutergangrän erst nach vollständiger Abheilung schlachten: Gefahr einer Kontamination des Schlachtkörpers mit Eitererregern

Merzschafe: Tiere mit frischen oder schlecht verheilten Knochenbrüchen im Betrieb schlachten oder töten. Sie sind nicht transportfähig.

Merzschafe: Nicht mehr decken: Das Schlachten trächtiger Schafe ist kein Kavaliersdelikt, sondern unter Umständen eine Straftat

• Sobald die Merzung beschlossen ist, farbige Ohrenmarke einziehen oder Rückseite der Ohrenmarke kerben.

• Merzschafe getrennt von Böcken halten, Bocklämmer rechtzeitig von den Muttern trennen.

• Schafe sind erst dann sicher nicht trächtig, wenn sie fünf Monate nach der letzten möglichen Belegung nicht gelammt haben.

• Feten im letzten Trächtigkeitsdrittel empfinden Schmerzen. Sie ersaufen bei der Schlachtung der Mutter jämmerlich im Fruchtwasser.

Merzschafe: Nicht mehr decken: Das Schlachten trächtiger Schafe ist kein Kavaliersdelikt, sondern unter Umständen eine Straftat

• Mithilfe der Ultraschalluntersuchung kann eine Trächtigkeit mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden.

• Aber: Diese Methode funktioniert nur zwischen dem 42. und 63. Trächtigkeitstag zuverlässig.

• Wer seine Herden schallen lassen will, muss daher kurze Deckzeiten einhalten oder Deckgeschirre mit wöchentlich wechselnden Farbblöcken verwenden.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit