Goldmann: Urheberrechtliche Probleme im Internet – Teil 2

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M Recht der neuen Medien M5 30 Kultur & Recht September 2005 M 5 S. 1 Urheberrechtliche Probleme im Internet – Teil 2 Rahmenbedingung und Hinweise zur Erstellung und zum Schutz von Websites Dr. Bettina C. Goldmann, LL.M. (New York University) Rechtsanwältin in München, Corporate Counsel Europe, Ariba S.A., Paris Inhalt Seite 1. Urheberrechtsschranken: Zustimmungsfreie Nutzungen im Internet 2 1.1 Zustimmungs- und entgeltfreie Nutzungen im Internet 2 1.2 Zustimmungsfreie, aber entgeltpflichtige Nutzungen im Internet 5 2. Der vertragliche Erwerb von Nutzungs- rechten 7 2.1 Beurteilung älterer bereits geschlossener Nutzungsverein- barungen 7 2.2 Der Abschluss neuer Verträge zum Erwerb von Internet-Rechten 9 2.3 Von wem können Rechte vertraglich erworben werden? 11 3. Der Schutz des fertigen Online-Produkts 14 3.1 Urheberrechtlicher Schutz als Datenbankenwerk? 14 3.2 Urheberrechtlicher Schutz als Filmwerk? 15 3.3 Urheberrechtlicher Schutz als eigenständiges „Multimedia-Werk“? 15 3.4 Sui-generis Schutz als Datenbank? 16 3.5 Wettbewerbsrechtlicher Schutz 16 4. Fazit und Ausblick 16 Checkliste zum Erwerb von Internet-Nutzungsrechten 18 Mustervereinbarung zum Erwerb der umfänglichen Nutzungsrechte im Internet 19 Der vorhergehende Beitrag über urheberrechtliche Probleme im Internet wird an dieser Stelle fortgesetzt u. a. mit der Frage der Wirkung von Urheberrechts- schranken im Internet. Er endet mit einer Checkliste und Mustervereinbarung für den Erwerb von Nutzungsrechten im Internet.

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Urheberrechtliche Probleme im Internet– Teil 2

Rahmenbedingung und Hinweise zur Erstellungund zum Schutz von Websites

Dr. Bettina C. Goldmann, LL.M. (New York University)Rechtsanwältin in München, Corporate Counsel Europe, Ariba S.A., Paris

Inhalt Seite

1. Urheberrechtsschranken: Zustimmungsfreie Nutzungen imInternet 2

1.1 Zustimmungs- und entgeltfreie Nutzungen im Internet 21.2 Zustimmungsfreie, aber entgeltpflichtige Nutzungen im Internet 52. Der vertragliche Erwerb von Nutzungs- rechten 72.1 Beurteilung älterer bereits geschlossener Nutzungsverein-

barungen 72.2 Der Abschluss neuer Verträge zum Erwerb von Internet-Rechten 92.3 Von wem können Rechte vertraglich erworben werden? 113. Der Schutz des fertigen Online-Produkts 143.1 Urheberrechtlicher Schutz als Datenbankenwerk? 143.2 Urheberrechtlicher Schutz als Filmwerk? 153.3 Urheberrechtlicher Schutz als eigenständiges

„Multimedia-Werk“? 153.4 Sui-generis Schutz als Datenbank? 163.5 Wettbewerbsrechtlicher Schutz 164. Fazit und Ausblick 16

Checkliste zum Erwerb von Internet-Nutzungsrechten 18

Mustervereinbarung zum Erwerb der umfänglichenNutzungsrechte im Internet 19

Der vorhergehende Beitrag über urheberrechtliche Probleme im Internet wird andieser Stelle fortgesetzt u. a. mit der Frage der Wirkung von Urheberrechts-schranken im Internet. Er endet mit einer Checkliste und Mustervereinbarung fürden Erwerb von Nutzungsrechten im Internet.

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1. Urheberrechtsschranken:Zustimmungsfreie Nutzungen im Internet

Die nach deutschem Urheberrecht in den §§ 45 ff. UrhG geregelten Urheberrechts-schranken sind, obwohl sie auf analoge Verwertungshandlungen ausgerichtet sind,auch für die Nutzung im Internet anwendbar. Durch sie sind eine Reihe von Ver-wertungshandlungen dem Verbotsrecht des Urhebers entzogen, von denen nachfol-gend die für die Nutzung schutzfähiger oder geschützter Werke im Internet wichtig-sten kurz dargestellt werden sollen. Für den Produzenten einer Website bedeutetdies, dass er sich der betreffenden Gestaltungselemente oder Inhalte bedienen darf,ohne dass es der konkreten Zustimmung des Autors bedürfte. Allerdings lassen sichdie Urheberrechtsschranken in vergütungsfreie und vergütungspflichtige Schrankenaufteilen, so dass für einige der nachfolgend beschriebenen Nutzungen ein Entgeltan den Rechtsinhaber bzw. die zuständige Verwertungsgesellschaft zu entrichten ist.Von einigen Autoren wird kritisiert, dass die herkömmlichen Schrankenregelungenauf die Nutzung im Internet nicht passen und zugunsten des Informationsbedürfnis-ses der Allgemeinheit neue Schrankenregelungen geschaffen werden müssten.Nach wie vor gelten jedoch die allgemeinen Ausnahmetatbestände auch für dieNutzung im Netz, wobei zu beachten ist, dass die Schrankenbestimmungen engauszulegen sind und daher nur den konkreten, jedoch nicht etwa einen erweitertenTatbestand erfassen können.

Zu beachten ist auch, dass sämtliche Urheberrechtsschranken nur die unverän-derte Nutzung des Werkes zulassen. Sobald die Aussage des betreffenden Werkesetwa durch digitale Bildbearbeitung, Montage oder das Einblenden fremder Ele-mente verändert wird, liegt eine zustimmungspflichtige Änderung und damitBearbeitung vor, die von den Schrankenregelungen nicht umfasst wird (vgl. § 62UrhG). Zudem können durch derartige Veränderungen des Materials stets auchpersönlichkeitsrechtliche Positionen betroffen sein. Wo die Grenzen der Ände-rung zu ziehen sind, kann nur für den jeweiligen konkreten Fall beurteilt werden.

1.1 Zustimmungs- und entgeltfreie Nutzungen im Internet

- GemeinfreiheitEine Reihe von Werken können ohne Zustimmung beliebig verwendet werden,etwa weil es sich nicht um ein schutzfähiges Werk handelt oder weil es um einamtliches Werk – etwa einen Gesetzestext oder eine Gerichtsentscheidung, vgl. §5 UrhG – geht. Unbeschränkt verwertet werden können auch Werke, deren urheber-rechtliche Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tode des Autors bereits abgelaufenist. Sofern mehrere Urheber gemeinschaftlich ein Werk geschaffen haben, erlischtdie Schutzfrist 70 Jahre nach dem Tode des am längsten Lebenden. Eine kürzereSchutzfrist von 50 Jahren gilt für leistungsschutzrechtlich geschützte Werke wieetwa einfache Lichtbilder oder Laufbilder (vgl. Beitrag B 2.1, Kap. 2.8), die vonihrer Gestaltungshöhe den urheberrechtlichen Schutzstandard nicht erreichen.

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Die urheberrechtliche Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tode des Autors giltmittlerweile in ganz Europa und auch den USA, so dass auch nach ausländischemRecht geschützte Werke einem relativ langfristigen Urheberschutz unterfallen.

Allerdings muss Gewissheit bestehen, dass an gemeinfrei gewordenen Werkennicht etwa aktuelle Rechte bestehen. So kann etwa die Tonaufnahme einer Beet-hoven-Symphonie dann nicht auf einer Website zum Abruf bereitgehalten wer-den, wenn der Tonträgerproduzent noch Rechte an der Tonaufnahme hat, die erst50 Jahre nach dem erstmaligen Erscheinen der Tonaufnahme erlöschen. Gleicheskann für ältere Texte gelten, an denen Übersetzern oder Bearbeitern oder auchden Herausgebern eines Sammelbandes noch Rechte zustehen können.

- ZitateDas Zitatrecht nach § 51 UrhG erlaubt zunächst die Übernahme eines gesamtenWerkes („Großzitat“) in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zu dessenErläuterung. Allerdings darf dieses nicht lediglich der Ausschmückung dienen,sondern muss einen Bezug zu dem wissenschaftlichen Werk aufweisen. Bei le-diglich der Unterhaltung dienenden Werken ohne wissenschaftlichen Gehalt gibtes kein Recht zum Großzitat.

Daneben ist auch bei nicht-wissenschaftlichen Sprachwerken ein sog. „Kleinzi-tat“ aus einem erschienenen fremden Werk gestattet, das zur Vertiefung oder alsBeleg für das Gesagte dient und zwingend die Quellenangabe des benutztenWerkes erfordert. Nach diesen Regeln hat die Rechtsprechung auch Bildzitate, d.h. die vollständige Wiedergabe des zitierten Bildwerkes, und Filmzitate erlaubt.

Jedenfalls ist ein Zitat nur in unveränderter Form (§ 62 UrhG) und unter Angabeder Quelle (§ 63 UrhG) zulässig. In wieweit sich die Regeln über das Zitatrechtauf Websites anwenden lassen, scheint noch nicht abschließend geklärt zu sein.Vertreten wird allerdings, dass literarische Multimedia-Produkte Kleinzitate alsBruchstücke in Form von Filmen, Musik oder Text verwenden dürfen, jedochstets nur zur Erläuterung oder Auseinandersetzung mit der eigenen Darstellung.Voraussetzung ist stets, dass sowohl das zitierte Werk selbst als auch das aufneh-mende Werk urheberrechtlich geschützt sind.

- Werke an öffentlichen Plätzen§ 59 UrhG erlaubt es, Werke, die sich dauerhaft an öffentlichen Plätzen oderStraßen befinden, mit Mitteln der Fotografie, der Malerei oder Grafik abzubilden.Diese Ausnahmevorschrift muss auch für Internetproduktionen gelten, so dass fürdie Nutzung von öffentlich zugänglichen Bauwerken, Denkmälern oder Kunst-werken keine Zustimmung des Urhebers erforderlich ist. Allerdings fehlt es nochan Rechtsprechung, die die Anwendung dieser Vorschrift auf Multimediaerzeug-nisse bestätigen würde.

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- KatalogbilderWerke der bildenden Kunst, die in Versteigerungs- oder Ausstellungsverzeichnis-sen enthalten sind, können ohne Zustimmung des Urhebers dort vervielfältigtwerden. Da Verzeichnisse im Sinne dieser Ausnahme auch im Internet befindli-che Kataloge sein können, spricht nichts dagegen, diese Vorschrift auch auf elek-tronische Verzeichnisse anzuwenden.

- Freie BenutzungEine freie Benutzung nach § 24 UrhG liegt vor, wenn ein fremdes Werk nur alsAnregung für die Schaffung eines anderen urheberrechtsschutzfähigen Werksgedient hat und die „entnommenen Züge des benutzten Werkes gegenüber derEigenart des neugeschaffenen Werks verblassen“, also wenn die Individualitätdes benutzten Werkes gegenüber der neuen Schöpfung in den Hintergrund tritt.Zulässig ist es, beispielsweise von einem geschützten Werk ein kurzes Abstractherzustellen oder geschützte Werke zu indizieren, um ihr Auffinden zu erleich-tern. Zustimmungsfrei erlaubt ist es auch, ein Werk beispielsweise in eine andereKunstform zu übertragen, etwa aus der Idee eines Buches ein Multimedia-Werkherzustellen. Allerdings darf dann weder die Art der Präsentation, noch gedruckteBilder oder Texte einfach übernommen werden. Ob sich die Umgestaltung tat-sächlich so weit von der Vorlage entfernt, wie für eine freie Benutzung erforder-lich, ist eine im Einzelfall schwierig zu beurteilende Frage, die auch wenn ge-meinfreie Informationen verwendet werden, noch aus wettbewerbsrechtlichenGründen unerlaubt sein kann. Der Produzent einer Website sollte jedenfalls beider Frage nach einzuholenden Rechten nicht leichtfertig darauf vertrauen, dass essich bei seinem Werk um eine freie Benutzung handeln wird.

- Öffentliche Reden (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) und Berichterstattung überTagesereignisse (§ 50 UrhG)

Um dem allgemeinen Informationsinteresse zu dienen, ist es zulässig, über dasInternet öffentliche Reden wiederzugeben, die sich mit Tagesfragen auseinander-setzen, oder von sonstigen Reden, die vor einem staatlichen, kommunalen oderkirchlichen Organ gehalten wurden.

Ob § 50 UrhG, der eine Ausnahme für die aktuelle Bild- und Tonberichterstattungüber Tagsereignisse in Funk und Fernsehen zulässt, analog auf die Verbreitung imInternet angewandt werden kann, steht noch nicht fest. Da sämtliche Ausnahmenund Schranken im Urheberrechtsgesetz eng auszulegen sind, bedürfte es hierzueines klärenden Wortes der Gerichte oder des Gesetzgebers.